— 324 — (4.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militär- anwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde. (5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzlei- dienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. (6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet. · §23. (1.)VonderBesetzungderdenMilitäranwärternusw.vorbehalten-enStellenhabendieAn- stellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung Anlage & einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen. ——. (2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Vakanzenliste. 8 24. (1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw. im Reichs- dienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet. (2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten Anweisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen. 6 (3.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 13) wird der Zivilversorgungs- schein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen. (4.) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nicht- versorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist. (5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüglich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der Landes- regierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen. (6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 9025. Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die im Zivildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 8 26. (1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, 'welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat.