— 90 4 — 2. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Juni d. J. beschlossen: 1. Die in der Anlage zusammengestellten Anderungen der Branntweinsteuer-Ausführungs- nacsstehe bestimmungen (Zentralblatt 1900 S. 473, 1901 S. 91, 1902 S. 315 und 400, 1903 S. 207, 1905 S. 61 und 314, 1906 S. 947 und 1194) werden mit der Maßgabe genehmigt, daß sie am 1. Oktober 1907 in Kraft treten; 2. die Direktivbehörde kann den Besitzern von Lagern, in denen mit einem Zuschlage von mehr als O,16 JA belasteter Branntwein gemischt mit anderem Branntwein aufbewahrt wird, für die Trennung des Bestandes eine Nachfrist bis zum 31. Dezember 1907 gewähren. Berlin, den 6. Juli 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Anderungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. I. Brennereiordnung. 1. Zu § 160 a Abf. 1: « a) Hinter den Worten „innerhalb des Betriebsjahrs“ einzufügen: „entweder für das Betriebsjahr oder ein für allemal“; b) die Worte „für den Schluß des Betriebsjahrs“ zu ersetzen durch: „für den Schluß eines Betriebsjahrs“. II. Lagerordnung. 2. Zu § 1: Als Abs. 2 hinzuzufügen: „Branntwein, der mit einem Zuschlage von mehr als 0,16 J/ belastet ist, darf mit anderem Branntwein in demselben Lager nicht aufbewahrt werden; er kann aber in ein besonderes Lager (Zuschlaglager) aufgenommen werden.“ 3. Zu § 2: Dem Abs. 2 folgenden Satz anzufügen: „Sie kann ferner für Zuschlaglager (§ 1 Abs. 2) von der Forderung eines besonderen Raumes absehen und genehmigen, daß solche Lager in den Räumen eines anderen Brannt- weinlagers desselben Lagerbesitzers eingerichtet werden, sofern die Lagerung des mit einem Zuschlage von mehr als 0,16 4¾ belasteten Branntweins getrennt von anderem Branntwein in den Versandgefäßen oder in besonderen Lagergefäßen erfolgt. Ob und in welcher Weise diese Versandgefäße und Lagergefäße unter amtlichem Verschlusse zu halten sind, bestimmt die Direktivbehörde." 4. Zu § 16: a) Im Abs. 1: 1. Hinter „Aufnahme in das Lager“ einzufügen: „zu demselben oder“; 2. hinter „wieder abmelden“ einzufügen: .» „zu einem anderen Abgabensatze jedoch nur dann,“; 3. am Schlusse hinzuzufügen: „Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der angemeldete Brannt— wein mit einem Zuschlage von mehr als O/16 A. belastet ist.“ b) im Abs. 2 statt „anderweite“ zu setzen: „anzuwendende“; ) im Abs. 3 das Wort „anderweiten“ zu streichen.