Aulage Anlage B. — 376 — B. Statistik des Seeverkehrs in den deutschen Hafenplätzen. I. Die Anschreibungen. § 1. In jedem deutschen Hafenplatze sind die im Seeverkehr angekommenen und abgegangenen Schiffe anzuschreiben, unterschieden nach Segelschiffen, Dampfschiffen und Seeleichtern (Schleppschiffen). Ausgeschlossen von der Anschreibung sind Kriegsschiffe, Regierungs-, Zoll-, Lotsenfahrzeuge, Lustjachten und sonstige nicht zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmte Fahrzeuge sowie offene Fahrzeuge (ohne festes Deck) von weniger als 10 Registertons Bruttoraumgehalt. Es bleibt der Bestimmung der einzelnen Küstenstaaten überlassen, inwieweit benachbarte kleine Häfen und Schiffsliegeplätze in bezug auf die Anschreibung des Verkehrs als ein Hafenplatz zu behandeln sind. Geschieht eine solche Zusammenfassung, so ist zu bezeichnen, für welche Hafenplätze sie gilt. § 2. In den an Flüssen, Kanälen, Haffen, Föhrden und anderen Binnengewässern liegenden Hafenplätzen sind diejenigen Schiffe als im Seeverkehr angekommen oder abgegangen anzusehen, deren Herkunfts= oder Bestimmungshafen jenseits der in Anlage A angegebenen Grenze gegen die offene See liegt, oder welche behufs der Hochseefischerei oder zu anderen Handelszwecken ohne Anlaufen eines Hafens (Steinzangen, Muschel= oder Sandfischen und dergleichen) diese Grenze überschreiten. § 3. Schiffe, welche wegen niedrigen Wasserstandes oder aus anderen örtlichen Ursachen einen Hafenplatz nicht erreichen können und durch Vermittelung von Leichterfahrzeugen außerhalb eines Hafen- süates finne oder beladen werden, sind für denjenigen Hafenplatz anzuschreiben, für den sie be- timmt sind. Dagegen sind passierende Schiffe, welche nur vorübergehend auf der Reede ankern, ohne Waren zu laden, zu löschen, Reisende aufzunehmen oder zu landen, gar nicht anzuschreiben. n § 4. Bei jedem anzuschreibenden Schiffe ist der Herkunfts= und Bestimmungshafen nach- zuweisen. Haben ankommende Schiffe mehrere deutsche oder außerdeutsche Häfen berührt, oder sollen abgehende Schiffe mehrere — deutsche oder außerdeutsche — Häfen anlaufen, so sind als Herkunfts- ind Bestimmungshäfen diejenigen Häfen zu betrachten, die vom Anschreibungshafen am weitesten ent- ernt liegen. Wenn zu Handelszwecken angekommene oder abgehende Schiffe mehrere — deutsche oder außer- deutsche — Häfen angelaufen haben oder anlaufen sollen, so sind in der Zählkarte auch die von ihnen auf der Reise vom Herkunftshafen nach dem Anschreibungshafen und vom Anschreibungshafen nach dem Bestimmungshafen zu Handelszwecken angelaufenen oder anzulaufenden deutschen und außer- deutschen Zwischenhäfen zu vermerken. § 5. Die Verzeichnisse der angekommenen und abgegangenen Schiffe sind entweder in Form von Zählkarten (Anlage B, Muster 1) oder als Listen, deren Spalten die Fragen der Zählkarte ent- halten müssen, zu führen. § 6. Bei der Anschreibung des Ein= oder Ausganges ist ersichtlich zu machen, ob das Schiff angekommen oder abgegangen ist: a) zu Handelszwecken, d. h. zum Löschen oder Einnehmen von Ladung (falls nicht bloß ein Löschen lediglich zum Zwecke der Leichterung oder ein Einnehmen von Ladung aus Leichterschiffen, die mit dem zu beladenden Fahrzeuge von demselben anderen Hafen kommen, stattfindet oder zu dem Zwecke gelöscht und wieder eingeladen wird, um die Ladung zu trocknen oder das Schiff auszubessern), zur Personenbeförderung, zu Zwecken der Hochseefischerei oder zu anderen Handelszwecken ohne Anlaufen eines Hafens (Stein- zangen, Muschel= oder Sandfischen und dergleichen);