— 401 — E. Statistik der Schiffsunfälle deutscher Seeschiffe außerhalb der deutschen Rüstengewässer. § 1. In den Bundesstaaten sind alljährlich über die darin heimatberechtigten Seeschiffe, die im Laufe des verflossenen Kalenderjahrs außerhalb der deutschen Küstengewässer Unfälle erlitten haben, Erhebungen zu veranstalten. Nachzuweisen sind nur solche Unfälle, bei denen ein Verlust von Menschenleben vorgekommen, Schiffe oder deren Ladungen verloren gegangen oder nicht unerheblich beschädigt worden sind, oder bei denen eine Bergung oder Rettung von Schiffen oder deren Ladungen durch Hilfe dritter Personen stattgefunden hat. § 2. Uber jedes Schiff, das verloren gegangen oder verschollen ist, ist vom Reeder eine Zählkarte nach anliegendem Muster, soweit möglich, auszufüllen. Über die Unfälle anderer Art ist die Zählkarte von dem Schiffsführer auszufertigen und alsbald dem Reeder zu übersenden. Die Zähl- karten sind vom Reeder an die zuständige Behörde seines Heimatstaats abzuliefern. 5+ 3. Die Landesregierungen senden die Zählkarten alljährlich bis zum 1. März an das Kaiserliche Statistische Amt ein. Gleichzeitig sind etwa eingegangene weitere Nachrichten über bereits in früheren Jahren nachgewiesene Schiffsunfälle unter Angabe des Jahres des Unfalls mitzuteilen. §& 4. Das Kaiserliche Statistische Amt hat unter Mitberücksichtigung des Inhalts der Spezial- verzeichnisse der Seeschiffe aus diesen Ubersichten Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.