— 437 — 3. § 8 „Drucksachen“. A. Abs. k erhält folgende Fassung: Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels des Durch- drucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen geeignet sind. B. Abs. VII hat wie folgt zu lauten: Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. C. Im Abs. X ist a) bei Ziffer 1 hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten ; b) bei Ziffer 2 hinter „Absenders“ einzuschalten: und des Empfängers; )bei Ziffer 5 hinter „durchstreichen" das Komma und der Text „um sie unleserlich zu machen“ zu streichen; d) bei Ziffer 7 hinter „berichtigen“ hin zuzufügen: und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; e) bei Ziffer 8 der bisherige Text durch den nachstehenden Text zu ersetzen: in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag der Ab- fahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben; #) bei Ziffer 10 hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts= und Neu- jahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach Streichung des Kommas einzuschalten: und 4. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter I hinter „Versicherungsgesellschaften,“ der Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben“, und hinter „Arbeit,“ ein zuschalten: unkorrigierte Schülerarbeiten, 5. § 10 „Warenproben“ erhält unter l folgende anderweitige Fassung: J Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Warenproben be— fördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß die Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische tuster usp. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. " 6. en § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Abs. vVII hinzu- zufügen: Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch gewöhnli Post- anweisungen telegraphisch nachgesandt. pfäns ch gewöhnliche Post 727