— 495 — 3. Medizinal= und Veterinärwesen. Bekunntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem der Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1902), beigefügten Verzeichnisse hinzuzufügen: Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 112 Reutlingen zubereitetes Reutlingen zubereitetes Zollamt Fleisch Zollamt Fleisch Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung soll der Königlich Württem- bergischen Regierung überlassen werden. Berlin, den 15. Oktober 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. Bekanntmachung, betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn- zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt: Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von der nach- stehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name anzuwenden. Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 1 * 2 - Reutlingen, Zollamt. Reutlingen. Berlin, den 15. Oktober 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. 81“