2. Anderung der Bestimmungen über die Sammlung von Snatenstands- und Erntennchrichten. Bekanntmachung vom 19. Januar 1899 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 11) und vom 11. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 144). Auf dem in Ziffer 4 genannten Muster 5 für den Monat Oktober — abgeändert durch Ziheer 4 Dbes Bundesratsbeschlusses vom 11. Mai 1904 — wird unter Winterroggen eingefügt: „Kartoffeln“. 3. Zoll= und Steuerwesen. Der Vundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober d. J. — § 701 der Protokolle — nachstehende Ergänzung der Ausführungsanweisung zum Vereinsgollgesetze beschlossen: In Ziffer 32 III 2 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes ist 1. hinter Abs. d als neuer Absatz einzufügen: ) wenn die Gewährung der Zollfreiheit oder die Anwendung eines niedrigeren oder vertragsmäßigen Zollsatzes von der Uberwachung der Verwendung der Ware, ihrer Ungenießbarmachung, Zerkleinerung oder dergleichen abhängig, ein darauf gerichteter Antrag bei der Abfertigung aber versehentlich nicht gestellt ist, unter der Bedingung der nachträglichen Uberwachung der Verwendung ufw. 2. am Schlusse folgender neue Absatz aufzunehmen: Die Ermächtigung unter e greift nicht Platz hinsichtlich der Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze für Verschnittweine und Verschnittmoste und des vertrags- mäßigen Zollsatzes von 1/0 JX für 1 dz für andere als Malzgerste. Verlin, den 29. Oktober 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Die Wahrnehmung der Geschäfte des Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, soweit das Erbschaftssteuerwesen in Betracht kommt, ist vom 1. Oktober d. J. ab bis auf weiteres 1. für den Verwaltungsbereich der Provinz Brandenburg mit Berlin, der Provinz Schlesien und des Königreichs Sachsen dem Königlich Bayrischen Ober-Regierungsrate bei der Regie- rungsfinanzkammer von Oberbayern Eckhard mit dem Wohnsitz in Berlin, 2. für den Verwaltungsbereich des Königreichs Bayern dem Königlich Preußischen Regierungs- rat und Justitiar bei der Provinzialsteuerdirektion in Berlin Lveck mit dem Wohnsitz in München, 3. für den Verwaltungsbereich der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- Strelitz und Oldenburg, der thüringischen Staaten, der Herzogtümer Braunschweig und Anhalt, der Fürstentümer Waldeck-Pyrmont, Schaumburg-Lippe und Lippe sowie der Hanse-