— 548 — Gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwalt- schaft abgelehnt oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den Reichskanzler (Reichs-Marineamt) statt. 2. Für die Dienstverhältnisse der Notare bleibt die Verordnung vom 18. Februar 1903 (Beilage zum Marineverordnungsblatt 1903 S. IX) bestehen. 86. Gerichtsschreiber. 1. Die Gerichtsschreiber werden vom Reichskanzler (Reichs-Marineamt) angestellt. Sie führen die Bezeichnung „Sekretär des Kaiserlichen Obergerichts bzw. Gerichts“, sofern ihnen nicht ein Titel besonders verliehen ist. 2. Der Oberrichter kann die Geschäfte des Gerichtsschreibers einer anderen geeigneten, bei den Gerichten angestellten oder sonst beschäftigten Person übertragen. 3. Die mit den Geschäften eines Gerichtsschreibers beauftragten Personen, die nicht bereits entsprechend beeidigt sind, haben vor Ausübung ihrer Verrichtungen einen Eid dahin zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts- schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe“. 8 7. Gerichtsvollzieher. Die Gerichtsvollzieher werden vom Reichskanzler ernannt. So lange besondere Beamte nicht ernannt sind, beauftragt der Oberrichter einen der Beamten des Obergerichts oder des Gerichts mit der Wahrnehmung der Geschäfte. 88. Privatklagesachen. (Zu 8 3 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 19 Nr. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 1. Zur Vornahme des Sühneversuchs vor Erhebung einer Privatklage wegen Beleidigung (§ 420 der Reichs-Strafprozeßordnung) ist der Oberrichter zuständig; er kann mit der Vornahme im Einzelfall einen nichtrichterlichen Beamten beauftragen. 2. Dem Beschuldigten ist beglaubigte Abschrift des Antrags auf Vornahme des Sühne- versuchs nebst Terminbestimmung nach den Vorschriften über Zustellungen in Strafsachen zuzustellen. Erscheint er im Sühnetermine nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen will. 3. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. 4. Die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Gebrechliche Personen, Personen, die weder lesen noch schreiben können, und Minderjährige können mit einem erwachsenen Angehörigen, Ehefrauen mit ihrem Ehemann erscheinen; im übrigen ist die Zuziehung eines Beistandes unzulässig, sofern nicht der Oberrichter sie ausnahmsweise aus besonderen Gründen gestattet. 5. Kommt im Termin ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll festzustellen. Jeder Partei ist auf Antrag eine Ausfertigung gegen Erlegung der Schreibgebühren zu erteilen. 6. Das Verfahren ist gebührenfrei; bare Auslagen sind nach den für das Gericht geltenden Vorschriften zu erstatten. 88. Schlußbestimmung. Diese Dienstanweisung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die Dienstanweisung, betreffend Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, vom 1. Juni 1901 (Beilage zum Marineverordnungsblatt 1901 Seite XVI) aufgehoben. Berlin, den 23. Oktober 1907. In Vertretung des Reichskanzlers. von Tirpitt/j.