— 595 4. Münz wesen. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 21. November d. J. beschlossen, daß in Anderung des Be- schlusses vom 7. November 1874 und in Anlehnung an den Beschluß vom 8. Oktober 1877 als amt- liche abgekürzte Schreibweise von „Mark“ wie bisher das liegende lateinische „„4“, jedoch ohne Hin- zufügung eines Punktes zu gelten hat. 5. Versich erungs wesen. Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die Landesbehörde. Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 21. Oktober 1907 bestimme ich auf Grund des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, daß bis auf weiteres die Unterstützungskasse für die Bureaubeamten der Gothaer Feuerversicherungs- bank auf Gegenseitigkeit zu Gotha, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha hinaus erstreckt, durch die Herzoglich Sächsische Landesbehörde beauf- sichtigt wird. Berlin, den 2. Dezember 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. 6GC. Poli zei wesen. Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. Name und Stand Alter und Heimat — — — —“ der Ausgewiesenen. — Laufende Nr. 2 1 3 Grund der Bestrafung. 4 Behörde, welche die Ausweisung beschlossen hat. 5 Datum des Ausweisungs- beschlusses. 6 a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 1 Gabriele Garroni, geboren am 30. Juli 1883 zu San Erdarbeiter, Donato, Italien, ttalienischer Staats- angehöriger, 1 P Verbrechen gegen * 147 und Vergehen gegen § 151 des Strafgesetzbuchs (2 Jahre 2 Monate Zuchthaus, laut Er- kenntnis vom 7. Ok- tober 1905), Königlich Preußischer Regierungspräfident zu Düsseldorf, 25. November 1907. 98