10. — 640 — Teil II8 ist durch Hinzufügung folgender Bestimmung zu ergänzen: „Zollbeträge, die für die einzelne Warengattung weniger als 5 Pfennig ergeben, bleiben unerhoben.“ In Teil II9 ist in der zweiten Zeile der Ziffer 1 hinter „Staaten“ einzufügen „sowie dem Chef der Bulgarischen diplomatischen Agentur in Berlin“. In Ziffer 3 derselben Bestimmung ist der zweite Absatz, wie folgt, zu fassen: „Hinsichtlich der in Ziffer 2 Abs. 1 vorgesehenen Begünstigung wird Gegenseitigkeit von Cuba überhaupt nicht und von der Schweiz nur, soweit Anzugsgut in Frage kommt, bewilligt; von sämtlichen übrigen fremden Staaten wird, soweit zu übersehen ist, volle Gegenseitigkeit zugestanden. Diese Begünstigung ist deshalb bis auf weiteres gegenüber Cuba überhaupt nicht und gegenüber der Schweiz nur hinsichtlich des Anzugsguts zu gewähren, während sie den Räten, Legationssekretären und Attachés, einschließlich der Militär= und Marineattachés, welche den beim Deutschen Reiche und dem Groß- herzogtume Luxemburg beglaubigten Botschaftern, Gesandten und Ministerresidenten der übrigen fremden Staaten zugeordnet sind, in vollem Umfange zuzugestehen ist.“ Der dritte Absatz derselben Ziffer erhält folgende Fassung: „Da in der Türkei den der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Konstantinopel und in Japan den der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Tokio zugeteilten Räten, Legations- sekretären und Attachés, einschließlich der Militär= und Marineattachés, Zollfreiheit in dem gleichen Umfange gewährt wird, wie den Botschaftern selbst, ist, solange dies ge- schieht, den der Türkischen und der Japanischen Botschaft in Berlin zugeteilten Räten usw. Zollfreiheit in demselben Umfange zu gewähren, wie sie durch Ziffer 1 den Bot- schaftern selbst zugestanden ist. In gleicher Weise ist gegenüber den der Bulgarischen diplomatischen Agentur in Berlin zugeordneten diplomatischen Berufsbeamten (Räten, Sekretären und Attachés) zu verfahren." AIn Teil II 11 ist dem ersten Absatze des § 11 folgende Bestimmung hinzuzufügen: „Der Verschlußanlage bedarf es nicht, wenn amtliche Begleitung eintritt.“ In Teil II 14 ist in der dritten Zeile des vorletzten Absatzes hinter „dienen“ einzuschalten „und nur aus dieser Veranlassung eingehen“. In Teil II 21 sind in der dritten und vierten Zeile des § 4 Abs. 1 die Worte „selbst wenn es sich um Gegenstände handelt, die mit dem Schiffskörper dauernd fest verbunden werden“ nebst dem davor stehenden Komma zu streichen. Am Schlusse desselben Absatzes ist vor dem Punkt einzufügen „„mit Ausnahme solcher Gegenstände, die in den Schiffskörper eingebaut oder auf ähnliche Weise mit ihm dauernd fest verbunden sind“. In derselben Bestimmung ist im Abschnitte VII (Bootsmannsgut) der Anlage A zwischen „Lukenbügel“ und „Malstöcke"“ einzuschalten „Lukenkasten,“. Die Bestimmung in Teil II 22 ist, wie folgt, zu fassen: 5. 22. Dienstgegenstände der Vertretungen fremder Regierungen. 1. Den diplomatischen Vertretern (Botschaftern, Gesandten und Ministerresidenten einschließlich der interimistischen Geschäftsträger), der fremden Staaten — mit Ausnahme von Rußland — sowie dem Chef der Bulgarischen diplomatischen Agentur in Berlin ist bis auf weiteres auf Grund gewährter Gegenseitigkeit die im § 6 Ziffer 13 des Zoll- tarifgesetzes vorgesehene Begünstigung unbeschränkt zu gewähren. Von Rußland wird Zollfreiheit nur für Stempel, Siegel, Kanzleibücher, amtliche Formulare, Aushängeschilder und Flaggen zugestanden. Die den diplomatischen Ver- werrin Rußlands zu gewährende Zollfreiheit ist daher auf diese Gegenstände zu be- ränken. " 2. Für die deutschen Konsularvertreter wird von Argentinien, Bolivien, Brasilien, China, Costarica, der Cubanischen Regierung, Ecuador, Großbritannien einschließlich der Kolonien und auswärtigen Besitzungen, dem Freistaate Haiti, Honduras, Italien, Japan, Liberia, Mexiko, Nicaragua, Norwegen, Paraguay, Persien, Peru, Portugal, dem Frei-