— 647 — 13. Der zweite Absatz der Ziffer 1 in Teil III7 erhält folgende Fassung: „Ausnahmsweise kann auf Antrag für einzelne Fälle von den Direktivbehörden im Einvernehmen mit der zuständigen Regierungsbehörde auch die Verzollung von Pferden an anderen Zollstellen gestattet werden. Ferner können Anträge auf ausnahmsweise Verzollung an anderen als den festgesetzten Zeiten genehmigt werden: a) bei den mit einem Oberbeamten besetzten befugten Zollstellen von diesen Zollstellen selbst und b) bei den nicht mit einem Oberbeamten besetzten befugten Zollstellen von dem der Zoll- stelle vorgesetzten Bezirkshauptamte. In letzteren beiden Fällen ist der zuständige beamtete Tierarzt von den Zollstellen unmittelbar zu benachrichtigen."“ In Ziffer 3 Abs. 2 derselben Bestimmung ist in der zweiten Zeile hinter „Direktivbehörde“ einzuschalten „„ in den in der vorstehenden Ziffer 1 Abs. 2 unter b bezeichneten Fällen vom Bezirkshauptamte“. 14. Die Bestimmungen in Teil III.20 sind, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: a) Im ersten Absatze der Ziffer 1 ist in der vierten Zeile hinter „Baumöl“ einzuschalten „in Fässern, welches amtlich ungenießbar gemacht werden soll, sowie bei Baumöl“. b) In der vierten Zeile des dritten Absatzes der Ziffer 1 ist der Zwischensatz „„wobei die Bildung einer Durchschnittsprobe (Mischprobe) zulässig ist,“ zu streichen. In der fünften Zeile dortselbst ist hinter „zu übersenden.“ folgende Bestimmung einzufügen: „Je nach der Größe der Sendung sind eine oder mehrere Durchschnittsproben (Misch- proben) von je etwa 250 cem zu bilden, und zwar bei Sendungen: bis zu 50 Gefäßen 1 Probe, bis zu 125 Gefäßen 2 Proben, bis zu 225 Gefäßen 3 Proben, bis zu 350 Gefäßen 4 Proben, bis zu 500 Gefäßen 5 Proben, bis zu 700 Gefäßen 6 Proben und bis zu 1 000 Gefäßen 7 Proben. Jede dieser Proben ist aus 4 bis 6 von verschiedenen Gefäßen in gleicher Menge zu entnehmenden Stichproben zu mischen." c) Im zweiten Absatze der Ziffer 2 sind in der ersten bis dritten Zeile die Worte „muß einschließlich der ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen Ubersetzung von der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigt sein und“ zu streichen. d) In Ziffer 2 ist als dritter Absatz einzuschalten: „In der Regel soll das Zeugnis einschließlich der im Falle seiner Ausfertigung in fremder Sprache ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen UÜbersetzung von der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigt sein. Bei Zeugnissen, welche unter Benutzung eines mit der Regierung des Erzeugungslandes besonders verein- barten, sowohl in der fremden wie in deutscher Sprache abgefaßten Vordrucks aus- gestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der Richtigkeit der Ubersetzung nicht erforderlich. Außerdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unterschrift mit dem Amtssiegel des Ausstellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der konsularischen Beglaubigung der Unterschrift hinweggesehen werden, wenn die Ab- fertigungsstelle zur Prüfung der Unterschrift auf Grund der ihr amtlich mitgeteilten Nachbildungen ermächtigt ist und die durch einen Oberbeamten auszuführende Ver- gleichung keinen Anlaß zu Bedenken bietet.“" e) Im dritten, künftig vierten Absatze der Ziffer 2 ist in der dritten Zeile hinter „Einzel- probe“ einzuschalten „von etwa 250 cem“.