— 650 — 17. In Teil III. 27 ist in der dritten Zeile der Ziffer 1 hinter „hat“ einzufügen „— vorbehaltlich der in der nachstehenden Ziffer 8 zugelassenen Ausnahme —. Als Ziffer 8 ist folgende Bestimmung einzuschalten: „8. Wenn der Wein unmittelbar von der Zollstelle unter amtlicher Aufsicht in die Brennereiräume verbracht und dort sofort unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden soll, bedarf es der Einrichtung eines Teilungslagers nicht.“ Die bisherige Ziffer 8 erhält die Bezeichnung „9“. 18. In Teil III 29 ist am Schlusse des ersten Absatzes statt „Essig in 100.“ zu setzen „Essigsäure in 100.“ 19. In der Uberschrift von Teil III 30 ist das Wort „für“ zu streichen. 20. In den Bestimmungen in Teil III 37 Abschnitt B sind folgende Anderungen und Ergänzungen vorzunehmen: a) An die Stelle des letzten Satzes im zweiten Absatze des § 3 tritt folgende Bestimmung: „Bei der Berechnung des Flächenraums landwirtschaftlicher Betriebe und bei der Be- rechnung der Zahl der Gewerbegehilfen in gewerblichen Betrieben sind sämtliche zu dem betreffenden Betriebe gehörigen Betriebsstellen und Zweiganstalten zu berück- sichtigen, auch wenn sie mit Motoren nicht ausgerüstet sind. Bei der Berechnung der Zahl der Gewerbegehilfen sind die kaufmännischen Angestellten sämtlich mitzuzählen; von Lehrlingen und Lehrmädchen unter 16 Jahren sind je zwei für einen Gewerbe- gehilfen in Anrechnung zu bringen." In der vorletzten Zeile des letzten Absatzes dortselbst ist „Satz 3“ zu streichen. b) Der Bestimmung im § 5 unter c ist folgende Fassung zu geben: „) den Lack= und Firnisfabriken sowie den Tapeten-, Wachstuch-= und Gummifabriken für das Mineralöl mit einer Dichte von mehr als *l bis 0,/05 einschließlich bei 15°% C., das sie zum Auflösen der Harze und des Kautschuks, zum Verdünnen der Olfarben sowie zur Herstellung der Lacke und Firnisse verwenden.“ c) Im § 17 ist in der Beischrift und in Zeile 1 je statt „leichter Mineralöle“ zu setzen „von Mineralölen“. d) § 18 erhält folgende Fassung: „§ 18. 8. Abmeldung von Werden Mineralöle zu anderen als den in 99 2 und 5 angegebenen Zwecken urhiwice, abgemeldet, so sind sie, soweit sie nicht verzollt werden, unter Begleitscheinkontrolle zu versenden (s. auch § 36).“ e) Dem zweiten Absatze des § 35 ist folgende Fassung zu geben: „Die unmittelbar aus dem Ausland unter Begleitschein= oder Begleitzettel- kontrolle bezogenen Mineralöle sind der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle anzu- melden und vorzuführen. Der Anmeldung ist der nach Maßgabe des § 29 zu erwirkende Erlaubnisschein beizufügen, auf den die Amtsstelle den im § 17 * vorgeschriebenen Vermerk zu setzen hat. Beim Bezug aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß, der nicht unter Begleitscheinkontrolle zu erfolgen hat, sowie beim Bezug aus einer der im § 1 unter à bezeichneten Betriebsanstalten bedarf es der Anmeldung und Vorführung bei der zuständigen Zoll- oder Steuerstelle nicht.“ f) Im § 36 ist der Inhaltsangabe zum ersten Absatze die Ziffer „1.“ vorzusetzen. Ferner ist der letzte Satz des ersten Absatzes durch folgende Bestimmung zu ersetzen: „Die Abgabe an Bezugsberechtigte hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen im § 24 Abs. 1 zu erfolgen." Der letzte Satz des zweiten Absatzes ist zu streichen. Als dritter Absatz ist folgende Bestimmung hinzuzufügen: