— 38 — und die Farbe der Quittungskarten für die Invalidenversicherung werden unbeschadet des Verbrauchs vorhandener Vorräte durch die folgenden Vorschriften ersetzt: „Die Quittungskarten für die Invalidenversicherung sind aus Hadern und Zellstoff. herzustellen. Die Hadern sollen etwa zu gleichen Teilen aus Leinen oder Hanf und aus Baumwolle bestehen und mindestens 50 Prozent des Stoffes ausmachen. Der Stoff muß eine mittlere Reißlänge von 4500 Meter und eine mittlere Dehnung von 4 Prozent haben, darf bei der Verbrennung einen Aschengehalt von nicht mehr als 4 Prozent zurücklassen an * im Quadratmeter ein Gewicht von 270 bis 290, im Durchschnitte 280 Gramm aufweisen. Die Quittungskarten sind im Format und Aufdruck den bisherigen Bestimmungen entsprechend (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juli 1906 — Reichs-Gesetzbl. S. 590 —) für die versicherungspflichtigen Personen (Formular A) in gelber Farbe und für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (Formular B) in grauer Farbe herzustellen. Die gelbe Färbung ist durch Zusetzung von Eisenoxyd und Bleichromat, die graue Färbung durch Zuteilen von naturblauer Leinenfaser zum Stoffe und Abtönen mit Miloriblau und Chromgelb zu erzielen." Berlin, den 31. Januar 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. 5. Zoll= und Steuer wesen. — Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steueerstellen. Königreich Preußen. Die Zuckerfabrik in Dölsdorf bei Quetz, für welche die mit dem Steueramt 1 in Zörbig ver- bundene Zuckersteuerstelle zuständig war, ist eingegangen. Auf dem Anhalter Personenbahnhof in Berlin ist eine dem Hauptsteueramt in Charlottenburg unterstellte, zu der Zollabfertigungsstelle am Anhalter Bahnhof in Berlin gehörige Zollabfertigungsstelle für das unter Zollkontrolle eingehende Gepäck von Reisenden unter der Bezeichnung „Zollabfertigungs- stelle auf dem Anhalter Personenbahnhofe zu Berlin“ errichtet worden. Der Abfertigungsstelle ist die Befugnis zur Erledigung von Begleitzetteln, die auf Grund des § 19 des Eisenbahn-Zollregulativs über das nicht beim Grenzeingangsamt abgefertigte Gepäck von Reisenden ausgestellt worden sind, beigelegt worden. An der Eisenbahnstrecke Boxtel—Goch ist mit dem 1. Januar 1908 auf dem Bahnhof in Hassum im Bezirke des Hauptzollamts in Cleve ein Nebenzollamt I mit der amtlichen Bezeichnung „Königlich Preußisches Nebenzollamt I Hassum“ errichtet worden. Dem neu errichteten Nebenzollamte sind die nachstehend aufgeführten besonderen Abfertigungs- befugnisse beigelegt worden: 1 Ein= und Ausgangsabfertigung im Eisenbahnverkehre nach §§ 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes, Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Güter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein, Bescheinigung des Ausganges von Waren, für die eine Abgabenvergütung beansprucht wird, Versteuerung und Abstempelung von Spielkarten, die von Reisenden eingeführt werden. Es ist erteilt worden: dem Hauptsteueramte für inländische Gegenstände in Cöln die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über Malzgerste und zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über Gerstenmalz;