— 68 — B. das ganee FPachkstück, ,». a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; b) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, auch nur eine aus dem Packstiich entnommenæ Frobe wegen Behandluing mit verbotenen Stoffen (S 6 Nr. 8, 1 14 Abs. 1 unter b) be- anstandet ist; c) wenn in dem Packstücke Därme gefunden Sind, die in veterinũär- oder gesumdheitspoliæei- licher Beeiehumg eu Bedenscen Anlass geben, soreit nicht im Falle æu I unter d der Mangel dt##rch Beseitzpgung der verdmderten Teite beloben wird; d) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, sämtliche aus dem Hackkrsttich enf#ommenen PFroben (5 14 Abs. 5) wegen unvollständiger Pokelunꝗg usi. (S 6 4658. I, 25, 1 14 Abs. 1 unter d) beanstamdet sind; e) wenn G#th nur an einem Bleischstiich Erscheimungen der Lumgenseuche oder der Maul- und KRlaiuenseuche vorliegen oder der begründete Perdacht dieser Kramkheiten bosteht. Bei Sendungen unverpackter Pleeschsezicke ist als Packstüdchr „ Fale zu 5 der nach 14 Abs. 8 cinem Packstälchke Neiche#erachtende Zei cier Sendton amzueseten; den anderen Füllen umter B hat 8#2ch bei u#mberpadlcten Feischstascken die Beanstandung nur auf das emzeelne Fleischstück z## erskrecken. C. das einzelne Fleischstück, das, — abgeschen von den Füllen 2cmter 4 und B — auf GCrund der Prüfung nach & 14 4b8. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich bei der Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter II Bb bis 1 aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu 1 unter d des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile gehoben wird. (2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen in Abs. 1 untoer II Ba unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 8 20. „In den Fällen der 88 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. 8 21. (1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen I. auf Grund der Vorprüfung: à) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“) « b)wenndasFettmätememmwigesksauewmwiyewfew-WenodewsmcepfauzigsanGeruch oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durch— setzt oder sonst verdorben befunden wird; e) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien— kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; II. auf Grund der Hauptprüfung: a) in den unter Ia bis c angegebenen Fällen; b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält; ) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird; d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591) nicht entspricht. (2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 unter là unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen oder die Ubereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.