— 71 — auf der Schulter, auf dem Ruͤcken in der Nierengegend, auf der inneren und auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, an der Zunge und am Kopfe. II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden Stellen: " 1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 3. auf der Brust, " 4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. III. Bei Schweinen: am Kopfe, auf der Seitenfläche des Halses, auf der Schulter, auf dem Rücken, auf dem Bauche, auf der Außenfläche des Hinterschenkels. IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls näch Lostrennung der Haut an den be- treffenden Stellen: 1. auf dem Halse, 2. auf der Schulter, 3. auf dem Rücken, 4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. V. Statt der vorstehend rcmter Nr. II und IV vorgeschriebenen Kenmaeichmnng gentict ber niclitenthäuteten Kälbern, Lämmern, Renntieren und Wildschiweinen die Stempelunmg in der Nũhe des Schaufellenorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinterschenscel. VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein Stempelabdruck anzubringen. · HOQPV OOPPNE B. Zubereitetes Fleisch. I(il) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempel- abdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der Schwarte anzubringen. (2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei Sieilen anzubringen. Bei eubereiteten Fetten umd Därmen hat die Kennzeichnung nur an den Behältern zu erfolgen. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 8 28. (1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. (#2)) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 1 zu beseitigen, soiteit uscht nach § 18 468. I 1%#2ter 7.8 dee Wiederaussuhr gestattet cira. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naph- thylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Ober- fläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird.