— 16 — Anlage n. Anwrisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. A. Allgemeine Bestimmungen. 1. Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3 und § der Ausfithrurglehn uashe 3 in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammnengehörigen Hälften) und | Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. 2. Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr aus- geschlossenen Warengattungen vorliegt; 2. ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungsbestimmungen D); 3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinten, Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ ' der Ausführungsbestimmungen D); 4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungs- bestimmungen D). In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt werden kann, richtet sich nach §5 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D 83. Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D); 3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe behandelt ist; 4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere über- tragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung stattgefunden hat; 5. ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet, ob es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz, und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt; l. ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist; 9. 0 Oyhane ocder sonstiqe Körperteile, auf die sich die Untersuchumg eu er sbrechten hat, fehlen oder angesclinitten sind (6 6 172 der 4 ½208/(nsbeskmg272062 70).