— 86 — c) Aus Schinken in Postsondumgen bis eu 3 Stiüick, aus anderen Postsendungen im Geuichte bis æu 2 Kꝗ, ferner aus Sendungen, die nachioeislich als Umeugsqut von Ansiedlern und Arboitern eingefiihrt werden, ssind Proben nur im Verdachtsfallo eu entnehmen. II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter die Verbote im 86 Nr. 2 und 3 der Aus- führungsbestimmungen D fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schriftstück auf- zunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake oder Konservesalz eingehüllt lag. 3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steingut, glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, dann ge- trockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig wird, so kunngein * Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist. B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. (Vgl. §5 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahms- weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen: a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke; b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne gleichartig ist, aus seem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke; c) wenn die Untersuchung infolge einer Stichprobenbeanstandung ausgedehnt werden miiß, gemäß 8 12 Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung. Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. Aus Fostsendungen und Warenproben im Geicichte bis au ꝰ Kg, ferner bei Sendungen, die nachieislich als Umæugsqut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben ur Dnter- Ss##ccherno gemao 16 Abs. 6 ebenda nur im Ferdachtsfalle z## entnehmen. 3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Abstammung des Fettes, über den Namen und Wohnort des Empfängers, über Sezrhen. Memmer und Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand. Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen. 5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorg— fältig gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft- und lichtdicht zu verschließen sind.