— 130 — 2. Allgemeine Verwaltungssachen. Rekanntmachung, betreffend die Vergütungen für die mittleren und unteren Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals bei der Beschäftigung im Lots-, Fahr-, Bagger= und Strecken-Aufsichtsdienste. Auf Grund des Artikel II § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, vom 10. Juli 1901 — Reichs-Gesetzbl. S. 269 — bestimme ich das Folgende: 1. Die Lotsen sowie die Beamten der Schleppdampfer, Dampfbagger, Dampfprähme und sonstiger Dienstfahrzeuge erhalten für die Beschäftigung im Lots-, Fahr= und Baggerdienste keine Tagegelder und Fuhrkosten nach Maßgabe der Kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241). An Stelle derselben werden ihnen bei einer ununterbrochenen mindestens 8 Stunden an- dauernden dienstlichen Beschäftigung in einer weiteren Entfernung als 2 km von ihrem dienstlichen Wu3 Tagegelder und Nachtgelder nach den in den folgenden Paragraphen aufgeführten Sätzen gewährt. « 82. An Tagegeldern erhalten, sofern sie einer Schiffsmesse nicht angehören: 1. Oberlotsen für den Tag . .......... .4,00.-JØ ZBaggermetsterfurdenTaq . .......... .17-3- ZLotfenfurdenTa. 1 2s3- 4 Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und Maschinisten- Assistenten für den Tag 1, „o0 Sollen die im Abs. 1 genannten Personen zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Lots-, Fahr= oder Baggerdienste sich an eine andere Station am Kanal begeben, und haben sie die Reise dorthin mit der Eisenbahn oder als Passagier auf einem Dampfer zurückzulegen, so erhalten sie neben freier Fahrt für den Reisetag ein erhöhtes Tagegeld, und zwar: Oberlotsen von. . .. .. .. ... . 5,50«-J6 Baggermetstervon. .3,00- Lotsen, Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und Maschinisten-Assi- stenten von . .. — 2,00 Für den im Anschluß an eine Eisenbahnfahrt (bs 2) ausgeführten Landweg zwischen Kiel und Holtenau erhalten: Oberlotsen und Baggermeister eine Vergütung von 0C&D . die übrigen im Abs. 1 genannten Personen eine solche von 0,0 Werden Lotsen, Schiffsführer oder Steuerleute den von der Kanalverwaltung angemieteten Schleppdampfern zur Anleitung der Besatzung beigegeben, so erhalten sie für diese Zeit ebenfalls das Tagegeld von 2,00 -M. " 3. Das Kanalamt ist ermächtigt, den im § 1 bezeichneten Beamten, auch wenn sie in geringerer Entfernung als zwei Kilometer vom Wohnorte beschäftigt sind, nach Maßgabe der örtlichen und sonst in Betracht kommenden Verhältnisse eine Entschädigung bis zur Höhe der Beträge im § 2 Abs. 1 unter 1 bis 4 zu gewähren. 84. Das Tagegeld wird auch dann gezahlt, wenn die im § 1 bezeichnete Beschäftigung sich auf zwei Kalendertage derart verteilt, daß auf jeden Tag weniger als 8 Stunden entfallen. Mehr als ein Tagegeld für jeden Tag im Monat darf nicht gezahlt werden.