— 147 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Du beziehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. Berlin, Donnerstag, den 16. April 1908. Nr. 17. Inhalt: goll= und Steuerwesen: Kontrollabstempelung von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien Seite 147 Zoll-- und Steuerwesen. Bekanutmuchung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. März 1908 beschlossen: 1. Die nachbezeichneten Amtsstellen — das Hauptzollamt Berlin Börse, das Hauptzollamt Cöln Apostelnkloster, das Hauptzollamt Breslau Nord, das Hauptzollamt Frankfurt a. M., die Kreiskasse von Oberbayern in München, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen und das Stempelkontor in Hamburg — werden ermächtigt, die an deutschen Börsen zugelassenen — im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Anke — ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien auf Antrag und ohne Erhebung einer Gebür mit einem Kontrollstempel abzustempeln, wenn die Einreichung des Papiers bei einer der vorbezeichneten Amtsstellen binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses im Zentralblatte für das Deutsche Reich erfolgt ist und sich bei der Prüfung aus der Be- schaffenheit der bisherigen Stempelmarke oder des Stempelaufdrucks ein bestimmter Anhalt für die Annahme einer Fälschung dieser Zeichen nicht ergibt. 2. Nach Ablauf der in Nr. 1 bezeichneten Frist ist die Kontrollabstempelung nur zulässig, wenn innerhalb eines Jahres, nachdem die Bekanntmachung dieses Beschlusses im Zentral- blatte für das Deutsche Reich erfolgt ist, der Antrag auf Abstempelung gestellt und hierbei glaubhaft gemacht wird, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der vorgeschriebenen Einreichungsfrist verhindert worden ist. Die Abstempelung erfolgt in diesem Falle ausschließlich durch das Hauptzollamt Berlin Börse. Der Antrag ist bei der obersten Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zu stellen, im welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Befindet der Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich im Auslande, so ist der Antrag durch die Vermittelung einer deutschen Bankanstalt bei der für diese örtlich zuständigen obersten Landesfinanzbehörde einzureichen. *