Anlage B. O1 – — 148 — In dem Antrage sind die Gründe der verspäteten Einreichung darzulegen und unter Angabe der Beweismittel glaubhaft zu machen. Ihm ist eine der Vorschrift in Ziffer 3 dieses Beschlusses entsprechende Anmeldung beizufügen. Die oberste Landesfinanzbehörde entscheidet nach freiem Ermessen darüber, ob der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Einreichungsfrist verhindert worden ist. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht, so hat die Anmeldung zur Ab- stempelung nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 3 dieses Beschlusses binnen vier Wochen nach Empfang des Bescheids unter dessen Beifügung zu erfolgen. Die mit dem Kontrollstempel zu versehenden Inhaberpapiere mit Prämien sind bei einer für die Kontrollabstempelung zuständigen Amtsstelle mittels einer nach dem anliegenden Muster doppelt ausgefertigten, von dem Antragsteller mit Namen und Wohnung unter- zeichneten Anmeldung einzureichen, in welcher die einzelnen Stücke, nach ihrer Benennung sowie nach Reihe und Nummer geordnet, aufzuführen sind. Von den Stücken getrennte Zinsleisten und Zinsscheine sind nicht mit vorzulegen. Werden sie dennoch beigefügt, so geschieht dies auf Gefahr des Einsenders. Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so erhält der Uberbringer die eine Ausfertigung der Anmeldung mit Empfangsbescheinigung zurück. Nachdem die Kontrollabstempelung erfolgt oder deren Unzulässigkeit festgestellt ist, werden dem Antragsteller die zur Abstempelung eingereichten Prämienlose und die zweite Aus- fertigung der Anmeldung mit einem Vermerk über die Abstempelung oder den Grund ihrer Versagung verabfolgt — und zwar im Falle der Ziffer 3 Abs. 3 dieses Beschlusses nach Rückgabe der Empfangsbescheinigung —. Prämienlose, welche den Amtsstellen durch Vermittelung der Post zugehen, werden, sofern nicht der Antragsteller etwas anderes bestimmt, nach Erledigung des Antrags in gleicher Weise, wie sie eingesendet worden sind, zurückgesandt. siell Die Einsendung und Rücksendung geschieht auf Gefahr und Kosten des Antrag- tellers. Der Kontrollstempel ist ein Farbdruckstempel, er hat Hochformat und ist oben und unten von geschwungenen Linien umrandet, die in der Mitte beider Seiten durch gerade Linien verbunden werden. Die Mitte des Stempels zeigt auf schraffiertem Grunde das nach rechts gewandte Brustbild einer Germania mit der Kaiserkrone und einem Eichenkranz. Oberhalb dieses Mittelfeldes zieht sich ein geschwungenes Band hin, welches die Schrift: „Reichs- gesetz vom 8. Juni 1871“ trägt. Unter dem Mittelfelde befindet sich die Inschrift: „Kontroll- stempel für Prämienanleihen“. Beide Inschriften sind schwarz auf weißem Grunde. Am Fuße des Stempels erscheint die Unterscheidungsziffer der Abstempelungsstelle weiß auf schwarzem Grunde. Rechts und links vom Mittelfelde befindet sich je ein buntes Rändchen. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses Beschlusses erforderlichen An- weisungen an die Amtsstellen aufzustellen. Berlin, den 14. April 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: Sydow.