— 170 — Zur Prüfung in den fremden Sprachen kann außerdem nach Bestimmung des Vor— sitzenden ein Sprachlehrer zugezogen werden. Meug ur Die Meldung zur ersten Prüfung hat nach Vollendung der Studien, spätestens aber 6 Jahre nach dem Beginne der Vorbereitungszeit zu erfolgen. Wer sich nicht innerhalb dieser Frist meldet, verliert die Anwartschaft auf Zulassung zur Prüfung. . Die Meldung ist an die Ober-Postdirektion zu richten, in deren Bezirke die praktische Ausbildungszeit beendet worden ist. In der Meldung ist der Gang der akademischen Studien darzulegen, auch anzugeben, ob, während welcher Zeit und wo der Kandidat seiner Militärpflicht genügt hat, und bei welchem Prüfungsrate die Ablegung der Prüfung gewünscht wird. Der Meldung sind beizufügen: 1. die akademischen Abgangszeugnisse oder die Nachweise über die gehörten akademischen Vorlesungen und die besuchten praktischen oder sonstigen Ubungen; 2. die von dem Kandidaten während der Studienzeit bei den Ubungen verfaßten schriftlichen Arbeiten. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung steht der Ober-Postdirektion zu. „Wuahme der Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. I. Schriftliche Es sind 2 schriftliche Arbeiten unter Benutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel Prüfung. in Klaufur anzufertigen, und zwar 1. eine Arbeit aus dem Gebiete der Staatswissenschaften oder der Rechtswissenschaft; 2. eine Arbeit aus dem Gebiete der Physik oder Elektrotechnik. Die Aufgaben erteilt der Vorsitzende des Prüfungsrats. Für jede Arbeit wird eine Frist von 6 aufeinander folgenden Stunden gewährt. II. Mündliche Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: Prüfung. A. Wissenschaftliche Kenntnisse. 1. Grundlagen der Staatswissenschaften (Volks= und Staatswirtschaftslehre), Allgemeines aus der Einführung in die Rechtswissenschaft, Post= und Telegraphenrecht, Grundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts, Strafrechts und Völkerrechts, der Gerichts- verfassung und des Gerichtsverfahrens im Zivil= und Strafprozeß; - 2. Physik und Chemie unter besonderer Berücksichtigung der für die elektrische Telegraphie einschließlich des Fernsprechwesens wichtigen Lehren; 3. Elektrotechnik: a) Telegraphen- und Fernsprechwesen, b) Starkstromtechnik in ihren Hauptzügen und in ihren Beziehungen zur Schwach— stromtechnik. B. Technische Kenntnisse. Post= und Telegraphenbetrieb sowie Kassen= und Rechnungswesen in den Zweigen, in denen der Kandidat während der Elevenzeit unterwiesen worden ist. C. Fremde Sprachen. Französische und englische Sprache: In einer dieser Sprachen, deren Wahl dem Kandi- daten freisteht, muß er imstande sein, Abschnitte aus schwierigeren prosaischen und poetischen Werken zu verstehen und ohne wesentliche Nachhilfe in die deutsche Sprache zu übersetzen sowie eine kurze schriftliche Ubersetzung aus der deutschen in die fremde Sprache ohne wesentliche Ver- stöße gegen die Grammatik zu fertigen; im mündlichen Gebrauche der Sprache muß der Kandidat sich geübt erweisen. In der anderen Sprache wird richtige Aussprache und Niederschrift eines Diktats verlangt. h Ergebnis der Die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und im Bejahungsfalle, ob „genügend“, „gut“ Früfung, odder „vorzüglich“, wird nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung durch Stimmenmehrheit entschieden. Der etwa zur Prüfung in den fremden Sprachen zugezogene Lehrer hat sich über das Ergebnis dieser Prüfung zu äußern, nimmt aber an der Abstimmung nicht teil.