— 202 — Auoführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge aus- ländischer Besitzer, vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). 1. Die Reichsstempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen- beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer weder im Fulande wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung des Kraftfahrzeugs im Inlande: 1. für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr als 30 Tagen im Jahre . 3 Mark, 2. für Kraftwagen während eines Aufenthalts von einem Tage .... ..3- 2 bis zu höchstens 5 Tagen im Jahre. .. ..8- mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen in im Jahre 15 - - 15 30 . ..25— ---30-- - 6E0 - - 40 60 * - 2 90 - * 50 * Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißigtägigem Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer Za des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art zu lösen. 2. Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 3. Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe liegt demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 4. Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei aus dem Auslande mit eigener Triebkraft ein- gehenden Kraftfahrzeugen alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der Ingebrauchnahme des Fahrzeugs im Inlande bei der nächstgelegenen zuständigen Amtsstelle zu bewirken. Die Anmeldung kann mündlich erfolgen. Die Anmeldung hat zu enthalten: a) den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe und für die Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen, c) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird. Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere Spalte nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen. 5. Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche Grenz- zollämter sowie diejenigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Amtsstellen zuständig, welche von den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. Für Grenzstrecken, auf denen die Reichsgrenze mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden die zuständigen Amtsstellen von den Landesregierungen bestimmt. 6. Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch die Amts- stelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und Kennzeichnung des Fahrzeugs vor sich zu gehen.