— 209 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamle des Innern. Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Juni 1908. Nr. 26. Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme 4. Zoll= und Stenerwesen: Zulassung eines gollfreien von Zivilstandshandlungen; — Exequaturerteilungen; Veredelungsverkehrs mit inländischen mit Gold be- — Entlassung — Todesfalll Seite 209 legten Tombakscheben 2s13 2. Eisenbahnwesen: Bestimmungen über die gollsichere Veränderungen in dem Stande und den Besugnissen Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen der Zoll= und Steuerstelllen 214 Verkrrer 210 Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von 3. Militärwesen: Verlängerung der Ermächtigung zur Zoll= und Steuerstellen 215 Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Argenlinien, 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Uruguay oder Paraguuuynynyg 213 Reichsgebieeee .. .2217 1. Konsulatwesen. Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Bukarest beauftragten Konsul Schönstedt ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die allgemeine Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von Müffling ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. « Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Ney ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 36