— 213 — Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Ver- tauschung Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen, oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten. Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes er- lassenen Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgeteilt werden. 14. Schutzdecken und deren Befestigung. Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt, mittels Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise an den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Türen und den festen Kopfschwellen oder am Untergestell etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 cm so an- gebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seiten- wände als auch das Offnen der Türen verhindert. Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den oberen Teilen der Decken sind Ringe zum Ver- schlusse zulässsg. · », , . Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande sein. Etwaige Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Teilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand, angeordnet sein. . Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen ver- sehen sein. Hinter diesen Spitzen müssen Osen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Ver- knüpfung der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann. 3. Militärwesen. Mit bezug auf die Bekanntmachung vom 9. April 1907 (Zentralblatt S. 83) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die dem praktischen Arzte Dr. Friedrich Wilhelm Delius in Buenos Aires an Stelle des beurlaubten Dr. Th. Lackmann auf Grund des § 42 Ziffer 2 W.O. erteilte Ermächtigung zur Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Argentinien, Uruguay oder Paraguay bis zum 30. April 1909 verlängert worden ist. Berlin, den 31. Mai 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Sydow. 4. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Mai d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- freien Veredelungsverkehrs mit inländischen mit Gold belegten Tombakscheiben — Tarifnummer 881 —, aus denen in der Schweiz Mittelringe zu Taschenuhrgehäusen — Tarifnummer 884 — hergestellt werden sollen, die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.