— 224 — 4. Zoll= und Steuerwesen. Anderung der Zollordnung für den RKaiser Wilhelm-Kanal und der Vollregulatiue für die Unterelbe und die Anterweser. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1908 beschlossen, daß 1. der § 5 der Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal und die Absätze 2 und 3 des & 7 des Zollregulativs für die Unterelbe folgende Fassung erhalten: „Bollzeichen sind: bei Tage eine Flagge, bei Nacht zwei Leuchten senkrecht übereinander. Kccht mit Die Flagge ist 1,, Meter lang und 1 Meter breit und nach nebenstehendem abgedruch. Muster schräg in eine schwarze und weiße Hälfte geteilt. Die schwarze Hälfte liegt innen an der Flaggleine. Von den Leuchten, die wenigstens 1 Meter voneinander entfernt sein müssen und höchstens 2 Meter voneinander entfernt sein dürfen, zeigt die obere weißes, die untere grünes Licht; die Leuchten dürfen nicht nach vorn scheinen, sondern müssen ein gleichmäßiges, ununterbrochenes, auf eine Entfernung von wenigstens 1 Seemeile sichtbares Licht nach hinten hinaus werfen, und zwar die grüne Leuchte über einen Bogen des Horizonts von mindestens 10, jedoch höchstens zwölf Kompaß-= strichen, 5 beziehungsweise 6 Strichen nach jeder Seite, die weiße Leuchte über einen Bogen des Horizonts von 12 Kompaßstrichen, 6 Strichen nach jeder Seite. Die Zollzeichen werden am hinteren Mast in der Regel an der Gaffel oder am Heck auf dem Flaggstock oder einer anderen geeigneten Vorrichtung geführt. Die Zolleuchten sind tunlichst so anzubringen, daß sie sich in Höhe der Seitenlichter befinden. Soll bei Tage die Nationalflagge neben der Zollflagge gezeigt werden, so wird die Nationalflagge über der Zollflagge an derselben Leine gehißt.", 2. die Bestimmungen im §7 Abs. 1 unter à und b und Abs. 2 des Zollregulativs für die Unter- weser dieselbe Fassung erhalten unter Fortlassung der Eingangsworte: „Zollzeichen sind:“. Berlin, den 3. Juni 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1908 beschlossen, dem Abs. 5 des § 19 der Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen folgende Fassung zu geben: „Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei Schaumwein, der unmittelbar oder nach vorübergehender Lagerung in einem Zollager in das Ausland ausgeführt werden soll, von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der Anmeldung des Fabrikinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen ist bei der Ausgangs- abfertigung und bei der Abfertigung zu und von dem Lager die im Begleitschein angemeldete Schaumweinmenge ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein überein- stimmen und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. Die Verbringung des Schaumweins an Bord von Kriegsschiffen zum Verbrauch außerhalb der Zollgrenze ist der unmittelbaren Ausfuhr gleichzuachten.“ Berlin, den 3. Juni 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn.