— 231 — VI. Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt: 1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar a) die „Küstengebühr“, b) die „Bordgebühr“; 2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes. Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1,50 M für ein Telegramm, b) die Bordgebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 3,50 M für ein Telegramm. Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funkentelegraphen= stationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen. Im Verkehre zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der Funken- telegramme vom Absender erhoben. Im Verkehre zwischen Bordstationen wird die Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom Empfänger erhoben. Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 0,80 ¾ erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 unter folgen- den Vorbehalten: - Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwendete Zeit sowie die Zeit, während der ein Funkentelegramm bei der Küsten- oder Bordstation lagert, zählen bei den für die Erstattung von Ge— bühren maßgebenden Fristen nicht mit. Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm Anlaß zur Gebühren— erstattung gibt. VIII. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem Empfänger aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durch- gange befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation. IX. Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 4. Im § 17 ist unter IId) hinter (§ 3, IX) ein Komma zu setzen und sodann einzuschalten: e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von deutschen Feuerschiffen kommenden Funkentelegramme (§ 15a, V.). schen Feuerschif 5. Im § 20 ist unter I als zweiter Absatz einzuschalten: . Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme gelten die Be- stimmungen im § 15 a unter VIII. 6. Im § 20 unter ll ist im letzten Satze einzuschalten hinter „Seetelegrammen“: und von Funkentelegrammen, ferner hinter „§ 15“. und § 15a.