— 236 — 2. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen, daß vom 1. Juli 1908 ab in den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die nachstchenden Anderungen einzutreten haben: Tarasätze Laufende Nummer Benennung Art in Sanatä des Zoll- der der Rohgewichts Nr. tarifs. Gegenstände. Umschließung. bisher künftig 1 2 3 . 4 5 6 1. 126 Schmalz Kübel aus hartem Holze mit eisernen Reifen 13 16 Kübel aus hartem Holze mit hölzernen Reisen 13 16 Kübel aus weichem Holze mit eisernen Reifen 13 14 Kübel aus weichem Holze mit hölzernen Reisen 13 16 2. 8656 Gewalzte Nickelplatten Kisten 13 7 Berlin, den 24. Juni 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen: a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, für ausländische Mandioka (Manihotstärke) — Tarifnummer 175 — zur Herstellung von Tapioka — derselben Tarifnummer angehörig — einen gollfreien Veredelungs- verkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg ausgeführte Tapioka 100 kg Mandioka (Manihotstärke) vom Zoll befreit werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, für ausländische mit der Axt bearbeitete oder auf nicht mehr als einer Längsseite gesägte, nicht gehobelte und nicht chemisch behandelte Eisenbahnschwellen aus Tannen- holz — Tarifnummer 80 — zum Zwecke des Imprägnierens mit Steinkohlenteeröl einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni 1908 beschlossen, daß in Kehl gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 für die im Abs. 1 daselbst bezeichneten Waren bewilligt werden dürfen.