— 247 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. In beriehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen. XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1908. 6 Nr. 30. *!r:½135 3. Zoll- und Steuerwesen: Anderung der Zaurckersteuer- Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme Ausführungsbestimmunggegn . 248 von Zivilstandshandlungen Seite 247 Kontrollabstempelung ausländischer Inhaberpapiere - · ämi .. .249 2. Versicherungswesen: Beaufsichtigung privater Ver- mit Prämien. ·«.«··« ««·- sicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde 248 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.. 249 1. Kon fulatwesen. Dem Kaiserlichen Konsul Olshausen in Asuncion ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Kaiserlichen Konsul Findel in Oruro ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen sowie die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Varna beauftragten Konsul Freytag ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu eurkunden. Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Swatau, Dolmetscher von Borch, ist auf Grund des 8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 41