— 265 — Direktivbezirk: Muster 10. Hauptamtsbezirk: 1 (Ausf. Best. 8 50.) Rechnungsjahr 19 Herstellung und Absatz sowie GEinfuhr von Grzeugnissen, die der Zigarettensteuer unterliegen. Anleitung zum Gebrauche. 1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktiv- behörden bis zum 1. Juni einzusendende Nachweisung den ganzen Direktiobezirk zu umfassen. 2. Die Angaben über Herstellung und Absatz der inländischen Fabriken sind den Betriebsbüchern A, B, C zu entnehmen, Zigarettentabak und Zigarettenhüllen, die in Zigarettenfabriken hergestellt werden und lediglich im eigenen Betriebe oder durch die Heimarbeiter der Fabrik auf Zigaretten weiter verarbeitet worden find, sind in die Nachweisung nicht aufzunehmen. 3. Insoweit die Angaben über die aus dem Zollauslande eingeführten und versteuerten Zigaretten, Zigarettentabake und Zigarettenhüllen nicht mit genügender Sicherheit aus dem Steuerzeichenbuche (§ 10 Abs. 3) entnommen werden können, haben die Zollstellen Anschreibungen über die eingeführten Mengen nach Maßgabe der Spalten 6 bis 20 dieser Nachweisung zu führen. 44