— *0 1 1 Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Dn Pettiechen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. Juli 1908. Nr. 33. Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen; — Ermächti- Zulassung eines zollfreien Eigenveredelungsverkehrs gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — für rohen Holzgeist aus den Vereinigten Staaten von Exequaturerteilungen Seite 311 Amerien 313 2. Mariue und Schiffahrt: Erscheinen des zweiten Heftes Zollerhebung im Veredelungsverkehre mit Müllerei- vom XVIII. Bande der Entscheidungen des Ober- erzeugnisen 313 Seeamts und der Seeämter 312 4. Militärwesen: Zurückziehung einer Ermächtigung zur 3. Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit edelungsverkehrs für inländische vorgerichtete Papp- von militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden stücke usww. 312 Aufenthalt in den Republiken Guatemala, Salvador, Desgl. mit inländischen dichten Geweben 312 Honduras, Nicaragua oder Costaricu haben 314 Desgl. für Weizzen 313 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Desgl. für Reisgreiiizs 313 l—— —.. l1I28.-Q—2223 . 314 1. Konsulatwesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Georg Snellmann zum Vize- konsul in Kemi (Finland) zu ernennen geruht. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Fabrikdirektor Carl Bjerre zum Konsul in Odense (Dänemark) zu ernennen geruht. Dem Kaiserlichen Gesandten in außerordentlicher Mission Freiherrn von Wangenheim in Tanger ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für das Gebiet von Marocco die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der sich unter deutschem Schutze efindenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger beschäftigten Legationssekretär von Scheven ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Gesandten bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der sich unter deutschem Schutze befindenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 51