— 312 — Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Barcelona beschäftigten Vizekonsul Bünz ist auf Grund des 8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des General— konsuls, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Kehl, Walter A. Leonard, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. Dem Vizekonsul der Argentinischen Republik Carl E. Johannis in Stettin ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 2. Marine und Schiffahrt. Das zweite Heft des achtzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Ent- scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen & Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3 X zu beziehen. 3. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, für inländische vorgerichtete Pappstücke — Tarifnummern 652, 658, 670 — und gummierte Papierstücke — Tarifnummer 664 —, die zu Pappschachteln — Tarif- nummer 670 — zusammengesetzt werden sollen, innerhalb des preußisch-niederländischen Grenzgebiets einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Juni d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen dichten Geweben, teilweise aus Seide — Tarifnummer 405 —, gefärbten Geweben aus Wolle, im Gewichte von 200 g oder weniger auf 1 qm Gewebefläche — Tarif- mummer 432 —, gebleichten Geweben aus Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Leinen — Tarifnummer 456 —, gefärbten Geweben derselben Art — Tarif- mummer 457 —, ungemusterten gebleichten oder gefärbten dichten Geweben aus Flachs — Tarifnummer 493 —, die in der Fabrik der Firma S. H. Sharp & Sons in Leeds in England mit sogenannten Woll= oder Baumwollfilzeffekten bedruckt werden sollen, die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.