— 5* — 4. die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel, Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen, Hinter— leib — Füllung, Pansenbewegungen —, Beschaffenheit des Kotes); 5. die Scham, die Scheide und das Euter; 6. die Atmungsorgane (Nasenöffnungen, Atmung). (2) Zeigen sich bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, oder bei Pferden oder anderen Einhufern Störungen des Allgemeinbefindens, so ist die innere Körperwärme mit einem amtlich geprüften ärzt- lichen Thermometer zu messen. (3) Bei den einzelnen Schlachttiergattungen sind mit besonderer Sorgfalt diejenigen Körperteile zu untersuchen, an welchen diesen Tiergattungen eigentümliche, in gesundheits= und seuchenpolizeilicher Hinsicht wichtige Erkrankungen vorkommen. 8 8. Bei den einzelnen Tiergattungen ist namentlich zu achten, und zwar bei Rindern auf Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche sowie auf fieberhafte Allgemeinerkrankungen, die sich an Erkrankungen des Euters und der Geburtswege, des Darmes, der Gelenke und der Klauen anschließen, bei Kälbern auf Diphtherie, Ruhr und Nabelerkrankungen mit anschließenden Gelenk— anschwellungen oder fieberhaften Allgemeinleiden, bei Pferden auf Rotz, Räude und fieberhafte Allgemeinerkrankungen infolge örtlicher Er— krankungen, insbesondere der Gelenke, Sehnenscheiden und Hufe, bei Schweinen auf Maul- und Klauenseuche, Rotlauf, Schweineseuche und Schweinepest, bei Schafen und Ziegen auf Räude, Milzbrand, Drehkrankheit, Wassersucht, bei Hunden auf Tollwut. Verfahren nach der Untersuchung. 89. Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Tiere Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Rinderpest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt ist. 8 10. In allen anderen Fällen hat der Beschauer, falls er approbierter Tierarzt ist, die Schlachtung zu gestatten (vgl. jedoch § 11 Abs. 4, § 15). E 11. (1) Ist der Beschauer nicht approbierter Tierarzt, so hat er die Erlaubnis zur Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn das Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit überhaupt nicht oder lediglich von solchen Krankheiten aufweist, welche nur unerheblich sind und das Allgemeinbefinden nicht wesentlich stören, ferner bei Knochenbrüchen und sonstigen schweren Verletzungen, bei Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittelbaren Anschluß an die Geburt eingetreten ist, Geburtshindernissen, Auf- blähen nach Aufnahme von Grünfutter oder bei drohender Erstickung, in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn nach dem Eintreten des Schadens höchstens 12 Stunden verstrichen sind, und nur unter der Bedingung, daß die Schlachtung sofort vorgenommen wird. « (2)JnallenanderenFällenhaterdieSchlachtungvorläufigzuverbieten(vgl.jedochAbs.3) und den Besitzer an den tierärztlichen Beschauer zu verweisen. Letzterem hat er das Ergebnis der Schlachtviehbeschau mitzuteilen. Die Verweisung an den tierärztlichen Beschauer hat insbesondere dann zu geschehen, wenn bei der Schlachtviehbeschau festgestellt werden: Krankheiten infolge der Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens; krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle; mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Euterentzündungen; Nabelerkrankungen junger Tiere, sofern sich Gelenkanschwellungen oder fieberhafte All- gemeinleiden anschließen; an Wunden und Geschwüre sich anschließende Allgemeinerkrankungen.