2. — 10* — erscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungenabschnitte mit Entzündungs- herden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) behaftet befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, oder sofern nur Uberbleibsel der Schweineseuche (Ver- wachsungen, Vernarbungen, eingekapselte verkäste Herde und dergleichen) vor- handen sind; in den im § 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen der Genuß- untauglichkeit des Fleisches sowie in allen anderen Fällen, in welchen der Besitzer oder dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genuß- untauglich erachteten Fleisches einverstanden ist. 31. In allen im § 30 nicht aufgeführten Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen tierärzt- lichen Beschauer vorbehalten. g 32. Stellt der Beschauer eine Seuche fest, für welche die Anzeigepflicht besteht, so finden die Be— stimmungen der 88 14 und 16 sinngemäße Anwendung. Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches. g 33. (!) Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (Fleisch mit Knochen, Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Menschen geeigneten Teilen der Haut sowie das Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel festgestellt worden ist: 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Milzbrand; Raus chbrand ; Rinderseuche; Tollwut; Rotz (Wurm); Rinderpest; eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige oder brandige Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnen- scheiden, der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des Brust- und Bauchfells, des Darmes; Tuberkulose, wenn das Tier infolge der Erkrankung hochgradig abgemagert ist; Rotlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskelfleisches oder des Fettgewebes besteht; Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere Allge- meinerkrankung eingetreten ist; Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches bestehen: Gelbsucht, wenn sämtliche Körperteile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark gelb oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Tiere abgemagert sind; hochgradige allgemeine Wassersucht; Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind; Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden: hochgradiger Harn= oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dgl., auch nach der Kochprobe und dem Erkalten; vollständige Abmagerung des Tieres infolge einer Krankheit; vorgeschrittene Fäulnis= und ähnliche Zersetzungsvorgänge.