217 Untersuchung vor der Schlachtung ist unterblieben wegen (Angabe des Grundes: Notschlachtung, Tod infolge von Verunglückung, Blitz= schlag, Erschießen in Notfällen usw.) Ergebnis der Unter- suchung nach dem (ob Schlachten a) dem tierärztlichen Beschauer überwiesen?); b) übernommen von?5); 0) tauglich ohne Einschränkung; ) tauglich, aber im Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt minderwertig!; e) ganz oder teilweise bean- standet (untauglich oder be- dingt tauglich!). Grund der Beanstandungt) oder Minderwertigkeits- erklärung (Spalte 12 unter d). Weitere Behandlung des beanstandeten (ob Fleisches a) vernichtet; b) nach § 45 Abs. 1 oder 3 der Ausführungsbestimmungen verwertet; I) gekocht, gedämpft oder (Fett) ausgeschmolzen; 0 gepökelt; e) gekühlt — 8§ 39 Nr. 5 der Ausführungsbestimmun- gen —). 11. 12. 13. 14. Bemerkungen (z. B. zurückgezogen, Beschwerde erhoben, Entscheidung auf die Beschwerde und dergleichen). 16. Beschauers einzutragen, welcher wegen Unzuständigkeit die weitere Beschau an den tierärztlichen Be- h schauer abgegeben at. 1) Unter den Beanstandungsgründen sind auch diejenigen anzuführen, welche Anlaß zur überweisung der Beschau an den tierärztlichen Beschauer gewesen sind. Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst vorgenommenen Untersuchungen zu beschränken. Findet die Überweisung der Beschau seitens eines nicht als Tierarzt approbierten Beschauers an einen tierärztlichen Beschauer statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 lediglich die Tatsache der Üüberweisung und in Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen.