— 30* — Unter--Anlage. Befähigungsausweis. Herrn.·..··.·.............................................··..........» geborenam...........· in Kreis (Bezirk uswa.) . wohnhaft zz wird hiermit bescheinigt, daß er von der unterzeichneten Prüfungskommission am |0. 19 in der theoretischen und prak- tischen Fleischbeschau auf Grund der Prüfungsvorschriften vom geprüft worden ist und diese Prüfung bestanden hat. Ort und Datum. Die Prüfungskommission für Fleischbeschauer. Dienststempel. Vorsitzender. § 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet: Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§6 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theo- retischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken. Der Befähigungsausweis erlischt 1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat; 2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung ge- meldet hat; 3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleisch- beschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte. Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten, im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später, so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungkommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 wieder erworben werden, im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7.