— 49* — 28. Die Leberegel. In den Gallengängen und in der Gallenblase von Schafen und Rindern kommen häufig blatt— förmige Würmer (Egel) vor, welche, wenn in größeren Mengen vorhanden, eine krankhafte Veränderung der Gallengänge und auch der Leber zur Folge haben können. Eine kleinere, lanzettförmige Art der betreffenden Schmarotzer kommt bei Schafen, selten bei Rindern, Schweinen und Ziegen vor. Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung. 29. Die Räude der Schafe. Die Schafräude wird durch kleine spinnenartige Tierchen (Milben) verursacht, welche zwischen den Oberhautschuppen leben, Blut und Lymphe saugen und dadurch eine Hautkrankheit, den Räude- ausschlag, erzeugen. Die Erkennungszeichen sind folgende: Die Tiere äußern lebhaftes Juckgefühl. Das Wollvließ erscheint uneben, indem im Anfang einzelne Wollstapel von hellerer Farbe aus der Oberfläche des Wollpelzes hervortreten. Später entstehen größere unregelmäßige Flecken, besonders am Rumpfe (Rücken), welche mit kurzer, abgeriebener verfilzter Wolle und mit Schorfen bedeckt sind. An den erkrankten Stellen findet man grauweiße bröckliche Schorfe und Borken, auch wohl rötlichgelbe Ver- dickungen, oberflächliche Eiterungen und Faltenbildung der Haut. Auf Räude ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§ 8). Ist das Schlachttier mit Erscheinungen der Räude behaftet oder solcher verdächtig, so ist die Schlachtung zwar zu gestatten, jedoch, sofern eine Feststellung der Seuche durch den beamteten Tierarzt noch nicht stattgefunden hat, nur unter der Bedingung, daß die ganze Haut zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§ 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§§ 14, 32). Das Fleisch ist genußtauglich (§ 40). III. Andere GErkrankungen und Mängel. 30. Die Wassersucht. Am lebenden Tiere beobachtet man schmerzlose, teigige, Fingereindrücke annehmende, nicht ver- mehrt warme Anschwellungen an den abhängigen Körperstellen (Kopf, Hals, Unterbrust, Bauch, Euter, Beinen), bei höheren Graden auch allgemeine Schwäche, zuweilen verminderte Freßlust und Abmagerung. Beim geschlachteten Tiere sind folgende Erscheinungen festzustellen: Dünnes, fleischwasser- ähnliches, wenig färbendes Blut, Ansammlung von klarer, farb= und geruchloser Flüssigkeit in der Bauch= und Brusthöhle, deren seröse Auskleidung glatt, glänzend und nicht geröter ist. Das Binde- gewebe der Unterhaut und der Muskeln ist wässerig durchtränkt, von sulziger bis gallertiger Beschaffen- heit. Die Muskeln sind weich, graurot und faulen schnell. Wenn die Krankheit nicht zu weit vorgeschritten ist, kann die Flüssigkeit innerhalb 24 Stunden abtropfen oder verdunsten, so daß das Fleisch eine nahezu gewöhnliche Beschaffenheit annimmt. Auf Wassersucht ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§ 8). Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer hat die Erlaubnis zur Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn das Allgemein- befinden des Schlachttiers nicht wesentlich gestört ist (§ 11). Das Fleisch darf er nur dann selbständig beurteilen, wenn die allgemeine Wassersucht hochgradig ist (§ 30 Nr. 2). In diesem Falle ist der ganze Tierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§ 33 Abs. 1 Nr. 13). 31. Die Gelbsucht. Am lebenden Tiere wird die Gelbsucht durch die gewöhnliche Untersuchung häufig nicht erkannt, weil das Allgemeinbefinden nur ausnahmsweise gestört ist. Man findet Gelbfärbung der sichtbaren Schleimhäute und in höheren Graden auch der Haut, ferner bierbraunen Harn, Verdauungs- störungen, selbst hochgradige Störung des Allgemeinbefindens. Amgeschlachteten Tiere ist die Gelbsucht zu erkennen an einer gelben oder gelblich-grünen Färbung zuerst des Brust= und Bauchfells, der Leber und Nieren, später des ganzen Bindegewebes und des Fettes, in den höchsten Graden auch der Knochen und Knorpel. Geringe Grade von Gelb- färbung können am ausgeschlachteten Tiere nach 24 Stunden verschwinden. Bei der Gelbsucht ist die Gelbfärbung niemals auf das Fettgewebe beschränkt. Dagegen kommt eine auf das Fettgewebe beschränkte Gelbfärbung bei ganz gesunden Tieren, beispielsweise bei alten Kühen und Weidevieh, vor und ist demnach nicht zu beanstanden. 7