— 60 — lake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung von Konservesalz erkennen läßt, noch je eine Probe der Lake oder, wenn möglich, des Salzes zu entnehmen. Besteht bei gleichartigen Sendungen von Speck oder Därmen der Verdacht einer Behandlung mit einem der im §55 Nr. 3 aufgeführten Stoffe, so hat die zur Aufklärung dieses Verdachts nach Abs. 2 unter b erforderliche chemische Untersuchung mindestens an Stichproben zu erfolgen, die nach vorstehenden Grundsätzen auszuwählen sind. Jedoch bedarf es bei Därmen — abgesehen von den danach etwa zu untersuchenden Lake= oder Konservesalz- proben — nur der Untersuchung je einer Mischprobe, die aus den zur Stichprobenuntersuchung aus- gewählten Packstücken, und zwar aus verschiedenen Lagen, zu entnehmen ist. 15. (1) Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine Hauptprüfung. (2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den- “ 3 bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunst- peisefett“); b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und nötigen- falls auf Geschmack, ferner auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterien= kolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Ver- dorbensein zu achten ist. G) Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen; außerdem ist: b) zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz oder deren Ersatzmitteln, fällt oder ob es einen der im §5 Nr. 3 der gegen- wärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält; c) Margarine auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897 und der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, vom 4. Juli es (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) zu prüfen; · d) Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer zu untersuchen. (4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. Bei Postsendungen und bei Waren- proben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, hat die Hauptprüfung nur im Verdachtsfalle zu erfolgen. (5) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben vor, so haben sich die Vorprüfung und die unter Abs. 3 à, c und d fallenden Unter- suchungen der Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrag auf 2 vom Hundert zu erstrecken. (6) Die nach Abs. 3 unter b vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu von weniger als 6 Proben 2, von weniger als 18 Proben 3, von weniger als 28 Proben 6 und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.