– 68 — Fleischbeschaubuch. 8 31. (1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Reichskanzler erlassen. () Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette, so- wie für die einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. (3) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.