– 787 —1 Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen. 81. Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskop stattzufinden, welches eine 30- bis 40fache und außerdem eine etwa 100fache Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar und deutlich erkennen läßt. Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander drückbaren Gläsern zu verwenden, von welchen das eine in gleiche Felder geteilt ist. Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand haben: eine kleine krumme Schere, 2 Präpariernadeln, 1 Pinzette, 1 Messer zum Probenausschneiden, eine Anzahl numerierter kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit Essigsäure und Kalilauge. 82. Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten Schweines einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 14 Minuten zu verwenden. 83. Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu ent— nehmen, und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die Probenentnahme durch besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, sind zu ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. Die einzelnen Schweine oder halben zubereiteten Schweine oder Fleischstücke, von denen die Proben entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren. 84. Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen aus folgenden Körperstellen: a) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen), b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), c) den Kehlkopfmuskeln, d) den Zungenmuskeln. In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen sind, sind je eine weitere Probe aus den unter à und b genannten Körperstellen oder 2 Proben aus den Bauchmuskeln zu entnehmen.