Ubersicht über die bei der chemischen Antersuchung der Fette auszuführenden Prüfungen. – 99 —1 Schweineschmalz. Oleomargarin.“) Kunstspeisefett. Talg. Margarine. 3 Auszuführen bei allen von einer Sen- a) Prüfung, ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den Inlandverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeise- Uor-. dung gemäß § 15 (05) fett“). (Ausführungsbestimmungen D § 15 (2) a und Anlage c C.) rüfung der Ausführungs- p erbemmunrn b) Prüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, Konsistenz, Geruch und nötigenfalls Geschmack, roben auf Vorhandensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen p · vonVerdorbensein.CAusführungsbestimmungenD§15(2)bundAnlagec-c.) a)Prüfung,obäußerlichamFettewahrnehmbareMerkmaleaufeineVerfälschungoderNach- » ç machung oder sonst auf eine vorschriftswibrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungs- Auszuführen bei bestimmungen D § 15 (6) a und Anlage d Zweiter Abschnitt 1 1.) allen gemäß §& 15 (6) · . dexAusfühkungs-b)Befttmmungdes — I — — Prüfung auf den bestimmungen D Brechungsver- vorgeschriebenen gen mögens. (Aus- 1 Gehalt entnommenen Stich- führungs- 1 an Sesamöl. proben. bestimmungen D (Ausfährungs- 15 (s) d.) bestimmungen D . 15 (s) c.) a) Bestimmung des Brechungs- — — vermögens. (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) Auszuführen bei b) Prüfung auf Borsäure. (Anlage d Zweiter Abschnitt II.) den gemäß § 15 (e) Sosern die yr urliur 1 -. » e) Sofern die Prüfung auf Borsäure ergebnislos verläuft, Prüfung auf einen weiteren ver— der Ausführungs botenen Stoff je nach Lage des Falles. (Anlage d Zweiter Abschnitt II.) bestimmungen D — t en Stichh 9) Prüfungen auf Pflanzenöle. — — haupt. nnn ich (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) prüfung. p · Prüfung nach Bellier. Auszuführen bei Verdachtsgründen. Prüfung auf Sesamöl, Prüfung auf Sesamöl, - - Baum- wollsamenöl. Baumwollsamenöl. — 2 a) Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometer- zahlen bei 40% außerhalb der Erenzen liegen: (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 485 — 510 46 50 46,0 — 48,5 b) Bestimmung des Säuregrads. (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) Auszuführen bei einer beschränkteren Anzahl von Proben. a) Phytosterinacetatorobe, wenn die Bestimmung des — Brechungsvermögens, die Bestimmung der Jodzahl und die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß eine Verfalfchung mit Pflanzenölen stattgefunden hat sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß § 15 (s) entnommenen Stichproben. (Anlage 4 Zweiter Abschnitt 1ll.) b) Bestimmung der Verseifungszahl in mindestens je einer Probe einer Sendung. (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) *) Sonstige tierische Fette sind wie Talg und Oleomargarin zu untersuchen. 137