— 502 — beseitigt worden ist, werden, soweit sie nicht als Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (applikierte Gespinstwaren) sich darstellen, als Spitzen verzollt (s. Teil III 115). Unter Applikationsstickereien (Aufnäh- oder Auflegstickereien) werden Stickereien verstanden, deren Grundstoff mit auf= oder eingenähter Stickerei oder mit auf= oder eingenähten (auf= oder ein- gestickten) Applikationsblumen oder durch Aufnähen oder Aufsticken von Bändchen mit Figuren ver- sehen ist, oder bei denen Gespinstwaren (z. B. zu Vorhängen, feinen Decken, Bordüren) mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Blumen= oder sonstigen Mustern derart verbunden sind, daß die Muster durch Ausschneiden des auf= oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden. Applikationsstickereien kommen als Gewebe mit aufgenähter Arbeit (applikierte Gewebe) im Sinne der Allgemeinen An- merkung 8 zu Abschnitt 5 des Zolltarifs in Betracht, soweit nicht durch die Vertragsbestimmungen zu dieser Anmerkung Ausnahmen festgesetzt sind." Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.