— 627 — Süßstoff-Ausgabebuch des Leiters der in Anleitung zum Gebrautche. Jede gegen Bestellzettel auf Grund von Bezugsscheinen abgegebene Süßstoffmenge ist sofort nach der Abgabe unter Angabe des Tages der Abgabe und des Empfängers einzeln einzutragen. Die Eintragung der gegen ärztliche Anweisung abgegebenen Mengen, der Zahl der ohne ärztliche Anweisung und ohne Bestellzettel abgegebenen Röhrchenpackungen und der im Apothekenbetriebe verwendeten Mengen kann monatlich im Gesamtbetrag erfolgen. mDie Bestellzettel und die ärztlichen Anweisungen sind zurückzubehalten und, geordnet nach dem Tage der Abgabe des Süßstoffs, dem Süßstoff-Ausgabebuch als Belege beizufügen. . Am Schlusse des Jahres ist das Süßstoff-Ausgabebuch abzuschließen. Die abgegebenen oder verwendeten Gesamt- mengen sind auf dem Bezugsscheine von den empfangenen Gesamtmengen abzusetzen: das Ausgabebuch mit den erledigten Bestellzetteln und ärztlichen Anweisungen ist alsdann mit dem abgelaufenen Bezugsscheine der Bezirks- steuerstelle einzureichen. Falls in dem Süßstoff-Ausgabebuche nur die Verwendung von aus dem Vorjahr übertragenen Süßstoff- mengen nachgewiesen wird, ist beim Abschlusse des Süßstoff-Ausgabebuchs anzugeben, auf welchen Bezugsschein der Süßstoff seinerzeit bezogen worden ist. . Umrechnungstafeln — siehe letzte Seite. 5