<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>cbl_1908</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich 
  
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
  
Sechsunddreißigster Jahrgang. 
1908. 
Berlin. 
Carl Beymanns Verlag.
        <pb n="2" />
        Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. 
— —— —— — — —— — — 
Verlags-Archiv 4576.
        <pb n="3" />
        U□ — 
Il — JS. 
15. 
16. 
17. 
Inhaltsverzeichnis. 
. Allgemeine Verwaltungssachen Seite 2, 27, 36, 114, 130, 194, 536. 
. Auswanderungswesen Seite 504. 
Bankwesen Seite 14, 44, 112, 142, 188, 220, 252, 328, 882, 446, 466, 614. 
Eisenbahnwesen Seite 210, 520. 
. Finanzwesen Seite 25, 50, 122, 162, 192, 222, 228, 318, 334, 434, 454, 480, 534. 
fl. Handels= und Gewerbewesen Seite 52, 124, 136, 198, 264, 323, 405, 456. 
uJustizwesen Seite 402. 
Konsulatwesen Seite 1, 13, 19, 21, 23, 35, 43, 49, 55, 105, 111, 121, 126, 129, 141, 155, 161, 167, 181, 
187, 191, 197, 209, 219, 227, 235, 247, 251, 263, 311, 317, 321, 327, 338, 367, 371, 381, 401, 433, 437, 445, 
451, 453, 461, 465, 475, 479, 503, 513, 519, 533, 539. 
. Land= und Forstwirtschaft Seite 132. 
10. 
11. 
12. 
18. 
14. 
Marine und Schiffahrt Seite 156, 164, 178, 195, 269, 812, 330, 439, 477. 
Maß= und Gewichtswesen Seite 46, 106, 164, 264, 320, 457, 476, 516, 540. 
Medizinal= und Veterinärwesen Seite 59, 157, 255, 385, 471, 482, 497 (15, 536. 
Militärwesen Seite 37, 126, 184, 195, 198, 213, 256, 314, 341, 368, 441, 456, 495, 506. 
Polizeiwesen Seite 11, 16, 20, 22, 33, 40, 47, 53, 57, 108, 118, 124, 127, 139, 144, 158, 165, 178, 185, 190, 
196, 199, 217, 225, 233, 237, 249, 262, 268, 314, 320, 324, 330, 339, 368, 378, 384, 402, 136, 439, 443, 448, 
452, 458, 464, 469, 477, 496, 512, 518, 531, 536, 541. 
Post= und Telegraphenwesen Seite 136, 168, 230, 336, 436, 438, 521. 
Versicherungswesen Seite 24, 37, 46, 164, 194, 239, 248, 259, 448, 476, 506, 540, 543. 
Zoll= und Steuerwesen Seite 10, 16, 38, 47, 52, 56, 106, 114, 126, 137, 144, 147, 157, 173, 182, 195, 
213, 224, 232, 236, 248, 260, 264, 312, 322, 372, 439, 442, 456, 462, 468, 477, 499, 508, 516, 522.
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        Sachregister. 
(Die arabischen Zahlen beziehen sich auf die Seite.) 
A. 
Abfertigungsbefugnisse. Veränderungen in den A. von 
Zoll= und Steuerstellen 11, 39, 108, 139, 184, 215, 261, 
322, 372, 463, 511. 
Abfertigungsstelle s. u. Kraftfahrzeuge. 
Abraumsalze. Abfertigung von A. 16. 
Altersrenten. 
Altersrenten in russischen Grenzbezirken 195. 
— dgl. in französischen Grenzgebieten 476. 
Amtliche Liste s. u. Seeschiffe. 
Anstalten, wissenschaftliche, s. u. Baumöl, Chemische 
Untersuchung. 
Ansteckende Krankheiten s. u. Deutsch-Belgisches Ab- 
kommen, Krankheiten. 1 
Auwärter. Vorschriften über die Annahme, Ausbildung 
und Prüfung der A. für den höheren Dienst der Reichs- 
Post- und Telegraphenverwaltung 168. 
Aprikosen. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
für getrocknete persische A. 508. 
Argentinien s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Arosa s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Arzneitaxe. Erscheinen der deutschen A. 1909 im Buch- 
heandel 536. 
Arzte. Abänderung der Prüfungsordnung für N. 135. 
— Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über 
die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen in der 
Kapkolonie, in Natal und der Oranjeflußkolonie 37, 456. 
— dgl. in Paraguay 126. 
— dgl. in Spanien 184. 
— dygl. im südlichen Rußland 195. 
— dgl. in Davos und Arosa 368. 
— dgl. in den Republiken Guatemala, Salvador, Honduras, 
Nicaragua oder Costarica 441. 
— dgl. in Transvaal, Rhodesia 456. 
— Verlängerung der Ermächtigung zur Untersuchung militär- 
pflichtiger Deutscher in Argentinien, Uruguay oder Para- 
guay 213. 
— Zurückziehung der Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen 
Deutschen in den Republiken Guatemala, Salvador, Hon- 
duras, Nicaragua oder Costarica 314. 
— dgl. in Brasilien 495. 
Aufsichtsdienst s. u. Kaiser Wilhelm-Kanal. 
Ausführungsbestimmungen f. u. Brausteuergesetz, Kraft- 
fahrzeuge, Reichsstempelgesetz, Salzsteuer = Ausführungs- 
bestimmungen, Schaumweinsteuer= Ausführungsbestim- 
mungen, Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz, Süßstoff- 
gesetz, Wechselstempelsteuergesetz, Zigarettensteuergesetz. 
« 
Fortbezug von Unfall-, Invaliden- und 
Ausländer. Ergänzung des Verzeichnisses der Reichsgrenz- 
stationen, nach denen die Transporte ausgewiesener A. 
zu leiten sind 194. 
— (. a. u. Ausweisung. 
Ausländische Grenzgebiete. Ergänzung des Verzeich= 
nisses der ausländischen Grenzgebiete, für welche gesetzliche 
Bestimmungen über das Ruhen des Rechtes auf den Bezug 
der Unfall--, Invaliden= und Altersrenten außer Kraft 
gesetzt werden 195. 
Australisches Festland f. u. Postdampfschiffsverbindung. 
Auswanderer. Erweiterung der Erlaubnis zur Beför- 
derung von Auswanderern für den Norddeutschen Lloyd 
in Bremen und die Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg 
(Vierzehnter Nachtrag) 504. 
Ausweisung. Vollziehung der A. 
dem Reichsgebiete 194. 
— s. u. u. Ausländer. 
von Ausländern aus 
  
  
Barczewski alias Dzikowski 
118. 
Barnet 612. 
Bay 512. 
Bayerl 185. 
Beck 53. 
Behnke s. u. Böhnke. 
Beltjens 22. 
Benz 11. 
Berger 512. 
Bergmann 190. 
Blin 40 
Böhm, Anton aus Sandau, 
Bezirk Böhmisch-Leipa, 
Böhmen 490. 
—, Anton aus Schwarzen- 
bach, Bezirk Graslitz, 
Böhmen 937. 
— „Josef 379. 
Böher 262. 
Böhnke (Behnke) 40. 
Ausweisungen: 
Agatstein 489. Bönsch 54. 
Andrle 16. Böttcher 452. 
Lorgiel 179. 
orufta 20. 
Babic 217. Boß 384. 
Bagdons 249. .. 
-. Boßhardt 196. 
Bakkeren 16. BouiB 
Banka 11. ouju 469. 
Bräuer 185. 
Bratspies 165. 
Braun, Gustav 458. 
—, Karl 124. 
Brichacek 33. 
Bröckl 469. 
Brönnum 196. 
Brosche 233. 
Brun alias Citharlet 158. 
Buchta 249. 
Burisek 448. 
Bury 226. 
Busek (Buschek) 47. 
Cals 458. 
Cannella 33. 
Cerny 108. 
Cetin 11. 
Chernolang 537. 
Chrenczyszen 144, heißt rich- 
tig Hrynczyszyn 196.
        <pb n="6" />
        Christensen, Niels Gade 879. 
—, Theodor 268. 
Citharlet s. Brun. 
Clerico 537. 
Corino 17. 
v. Czerny 531. 
Czerwinski s. a. Radischewsfki. 
Czulek 20. 
Dall'Asta 477. 
Danzi 139. 
Dawidowski alias Sawatzki 
314. 
Daxacher 144. 
Debsky s. Demsky. 
Delic s. Slibar. 
Dellus 443. 
Demba 179. 
Demsky (Debsky) 128. 
Denke 22. 
Dolens auch Dolenz 20. 
Dolezel 185. 
Dollnitzer 512. 
Dombkowski 118. 
Dondi 57. 
Dorn 531. 
Dorozynski 331. 
Doubrava 369. 
Douglas 165. 
Drozd auch Drose oder 
Drulst 124. 
Duda 217. 
Duret 464. 
Dusan 403. 
Dusek 339. 
Dziadecki 315. 
Dzikowski s. Barczewski 118. 
Ecker 144. 
Edler von Lutterotti s. 
Lutterotti, Edler von 325. 
Ehrlich 118. 
Eichhorn 448. 
Elstner 268. 
Enzinger 518. 
Erdwich 518. 
Erikfen 452. 
Fiala 118. 
Fiklik 108. 
Finsterle 226. 
Fischer 512. 
Flamberk 531. 
Flasche 196. 
Fleischmann 54. 
Fleißner s. Körbel 250. 
Forstner 200. 
Freier 54. 
Freitag 185. 
Friedmann 20. 
Fürst 512. 
Gabrysch 518. 
Gajda 315. 
Galuschka 128. 
Gangelberger 33. 
Gap 237. 
Garassimom (Gerassimow) 
Garbino 403. 
Gawronek 325. 
Gebert 144. 
Geburth 237. 
Gerassimow s. Garassimow. 
Geßler 200. 
Godlerk 40. 
Goles 185. 
Gorsack s. Sech (Szech) 452. 
Goslinski 469. 
Gottwald 536. 
Gressenberger 17. 
Griegel 108. 
Grolbert 443. 
Groß 196. 
Gruber 196. 
Grüger 320. 
Grünbauer 158. 
Grutza 330. 
Guteitsch 233. 
Haban 20. 
Häusl 139. 
Hagen 468. 
Haller 118. 
Hammerschmidt 379. 
Hansel 196. 
Hansen 64. 
Hantschmann 159. 
Hardt 196. 
Haplicek 185. 
Heger 496. 
Heide 179. 
Heindl 185. 
Heinrich 11. 
Heinze 118. 
Held, Gustav 531. 
—, Annga 531. 
Herfort 518. 
Herma 108. 
Herot 448. 
Hérouard 217. 
Herter 518. 
Hesche 12. 
Himmel 384. 
Hjorth 314. 
Hochfellner 249. 
Hofer 419. 
Hoffmann 237. 
Hofmeister 12. 
Hollacsek 144. 
Horvat 537. 
Hosak 464. 
Houriet 17. 
Hruby 144. 
Hrynczyszyn 196, f. a. 
Chrenczyszen 144. 
Hubalek 250. 
Hübner, Franz 468. 
—, Johann Alois 121. 
/ Karl 108. 
Iseli 339. 
Jackl 449. 
de Jaeger 196. 
John, Ferdinand 178. 
Marie 449. 
Jonski 443. 
Jasiolek 179. 
Jellineck 200. 
Jelouschek 262. 
Jerie 250. 
Jironskowa b7. 
Jorde 118. 
Ivanaltys (Jvanowitsch) 
537. 
Kabelko 145. 
Kabert 439. 
Kade 477. 
Kaelin 41. 
Kalupka, Anna 41. 
—, Franz 41. 
—, Margarete 41. 
—, Putzi 41. 
Kaluscha 226. 
Kantek 458. 
Karmazyn 325. 
Kaslow 217. 
Kaspar 331. 
Kasprzag 217. 
Khlun 8384. 
Kies 165. 
Kinzel 33. 
Kirchner 531. 
Klaus 541. 
Klein 496. 
Klier 439. 
Klimes 384. 
Knittel 196; — Zurück- 
nahme der Ausweisung 
443. 
Kober 250. 
Kocik 165. 
König 47. 
Körbel alias Fleißuer 250. 
Kofler 200. 
Kohousek 53. 
Kolovradnik 190. 
Konesal 196. 
Koopmanns 47. 
Kopalla 179. 
Korzeniak 179. 
Kostecki 369. 
Kostolansky 324. 
Kovarik 145. 
Koza 384. 
Kraus 159. 
Krauß 378. 
Kreibich 537. 
Krems, Wilhelm 541. 
—, Ludwig 541. 
—, Eduard 541. 
Kretschmer, August 196. 
Krilyk 217. 
Krisch 139. 
Krist 119. 
Kriszinska 381. 
Krisztel 330. 
Krupa 185. 
Kubacki 185. 
Kubas genannt Opilowski 
443. 
Kubin 17. 
Kubischta 325. 
Kupka 159. 
Kurzweil 320. 
Kuzma 518. 
Lammers 468. 
Lang 339. 
Latarosch 436. 
Lauber 402. 
Leblanc 64. 
Lecomte 109. 
Lefebv#re 179. 
Leithner 41. 
Leminger 443. 
Lesak 531. 
Leuthart (Leuthard) 124. 
Lewandowski s. Stkrzyp- 
kowski. 
Lipka 452. 
Liß 22. 
Liebich 237. 
Löffler 233. 
Löwenstein 54. 
Lopas f. u. Opas. 
Losse 41. 
Lovison 369. 
Lulher 331. 
Lutterotti, Edler von 325. 
Maceluch 233. 
Maconn 166. 
März 226. 
Magerl 145. 
Malitz 58. 
Malogne 4658. 
Maly 262. 
Mandelberg 199. 
Marcinkiewicz 339. 
Marek 458. 
Marin 820. 
Marks 384. 
Marzalik 57. 
Matuschek 448. 
Meier, Rudolf 20. 
Meyer, Karl 462. 
Meisel alias Musil 145. 
Micka 217. 
Mierzwa 196. 
Miestinger 22. 
Mittag 196. 
Mitzutt 268. 
Möckel 145. 
Molterer 57. 
Monz 190. 
Moridiano 541. 
Moser 225. 
Moureau 12.
        <pb n="7" />
        Moussu 496. 
Mowinski 22. 
Mozarski 439. 
Mudry 384. 
Mühlbauer 518. 
van Mülbrecht 531. 
Müller, Eduard 226. 
—, Franz 145. 
, Franz Josef 537. 
—, Karl Albert 512. 
Musil s. Meisel. 
Muß 464. 
Myrek 496. 
Nagel 145. 
Nemeszeck (Nemecek) 477. 
Neorly 439. 
Netahlo 234. 
Netuschil 315. 
Neumann 443. 
Nezbeda 531. 
Nielsen 33. 
Nigischer 12. 
Nikolaisen 268. 
Noga 185. 
Nohawa 200. 
de Norte 237. 
Novak 536 
Nowotny 409. 
Obstfeld 20. 
Opas auch Lopas 20. 
Opilowsli s. a. Kubas 443. 
Ortwein 315. 
Paar 262. 
Padovan 368. 
Palgen 237. 
Panoch 496. 
Panowski 159. 
Pas 165. 
Patschka 537. 
Paplica 57. 
Pecci 33. 
Pechak 185. 
Pelucchi 118. 
Pessendorfer 458. 
Petrat (Petrikaities) 145. 
Pfluger 458. 
Piasecki s. Wiesniewski 196. 
Pichler 20. 
Piecha 109. 
Pintar 237. 
Piontkowski 384. 
Plausteiner 339. 
Podhorcer 226. 
Podhornik 234. 
Podlesack 145. 
Pohl 179. 
Poletzky 33. 
Poremba 139. 
Pof chokinsiy gen von Suchen 
Poyet 532. 
Radischewski 
winski 541 
Radon 262. 
Ragusz oder Regusz 217. 
Rainer s. Reiner. 
Ramseier 369. 
alias 
Rausch 226; — Zurücknahme 
der Ausweisung 436. 
Reck 537. 
Reger 379. 
Regusz s. Ragusz. 
Reiner (Rainer) 179. 
Renaldini 40. 
Retter 58. 
Richter 496. 
Rickals 128. 
Riedl 518. 
Robaczynski 449. 
Robert 47. 
Rödling 127. 
Rohn 119. 
Rosnawski 190. 
van Rossum 436. 
Rubinstein 217. 
Ruß sen. 477. 
Ryczak 33. 
Ruyken 379. 
Rysewyk 462. 
9Rzepkowski 320. 
Sachs 200. 
Savissa 339. 
Sawatzki s. Dawidowski. 
Schaak 315. 
Schacherl 403. 
Schaus 237. 
Scheffel 234. 
Schenk 459. 
Schiedlbauer 331. 
Schimanski 268. 
Schimorek 185. 
Schlesinger 250. 
Schmid, Josef 190. 
Schmidt, Franz 109. 
Schober auch Sobr 165. 
Schön 54. 
Schönberg 443. 
Scholz 226. 
Schönenberger 532. 
Schraml 226. 
Schremser 159. 
Schubert 237. 
Schuh 190. 
Schwarz 512. 
Sech Siech auch Gorsack4b2. 
Sedina 12. 
Sedlacek 190. 
Seipelt 186. 
Seiß 139. 
Sense 109. 
Sigmund 17. 
Simon 315. 
Sirak 315. 
Skolaut 320. 
Skrivan 314. 
Skrzypkowski alias Lewan- 
dowski 185. 
Czer- 
1 
Slibar (Delic) 139. 
Smailer 54. · 
Smittka 54. 
Smolarz 408. 
Sobon alias Sobek 128. 
Sobr s. Schober. 
Soika 443. 
Soika 166. 
Sokoll 186. 
Solski 234. 
Soncek (Sontschek) 128. 
Spagnolo 402. 
Spieß 379. 
Spiske 58. 
Sroka 325. 
Stadler 166. 
Stancovici 166. 
Starke 262. 
Staude 379. 
Steibelmüller 339. 
Stellmacher 459. 
Steyer 179. 
Stiber 320. 
Stich 320. 
Stockheim 119. 
Stojanowich 439. 
Stolz 470. 
Stoupa 140. 
Straka 408. 
Stryja 47. 
von Suchen (Poschokinsky) 
Suivren 537. 
Spejkar 268. 
Szech s. Sech auch Gorsack 452. 
Szmallec 452. 
Tarmann 127. 
Tauschl 436. 
Tavernier 179. 
Teichmann 459. 
Tengler 22. 
Tesar 41. 
Thiel 179. 
Thumert 145. 
Tilgner 200. 
Tillinger 22. 
Tischer 200. 
Tittel 532. 
Tobisch 331. 
Tokarza 124. 
Tomasek 58. 
Tomek 464. 
Treczak 190. 
Tschipplei 119. 
Turasz 140. 
ger richtiger Name Seifert 
Gerth 166. 
Drexler 190. 
VII 
Ulz ö8. 
Uchan 641. 
Urbanowicz 58. 
Velebil 369. 
Venderbecq 17. 
van der Blasch 452. 
Volar 186. 
Vonder 237. 
Votava 226. 
Wagner 325. 
Wander 439. 
Wanetzki 17. 
Wazlawski 57. 
Weber 109. 
Weidl 537. 
Welana 268. 
Werdel 459. 
Werner 186. 
Wessolowski 41. 
Wetzl 127. 
Wichowski 470. 
Widmeyer 145. 
Wiesniewski 196, heißtrichtig 
Piasecki 449 
Wilfert 145. 
Wilga 17. 
Winands 119. 
Woit 830. 
Wojciechowski 339. 
Wolech 58. 
Wolf, Julius 33. 
—, Wilhelm 331. 
Wontka 166. 
Würfel 166. 
Zacher 379. 
Zagorski 470. 
Zarzynski 140. 
Zavadil 518. 
Zawadowski 58. 
Zdansky 443. 
Zeiske 268. 
Zerna 41. 
Zimmermann, Franz aus 
Giromagny bei Belfort 33. 
„Franz aus Bullendorf 
in Böhmen 200. 
Zouhar 139. 
Zwelebil 190. 
Zwillak 368. 
Zurücknahme von Ausweisungen: 
Glaser 532. 
Krause 217. 
Widerrufliche Zurücknahme von Ausweisungen: 
Netreffa 443. 
Automobilräder s. u. Naben, Reifen.
        <pb n="8" />
        VIII 
B. 
Backwerk. Einfuhrbegünstigung für B. 52. 
Baggerdienst s. u. Kaiser Wilhelm-Kanal. » 
Baumöl. Verzeichnis der in Italien, Frankreich und Osterreich- 
Ungarn zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische 
Untersuchung von Baumöl ermächtigten wissenschaftlichen 
Anstalten und Fachchemiker 174. « 
Baumwollengarn. Zulassung eines zollfreien Veredelungs- 
verkehrs für B. 457, 508. 
Baumwollensammete. Zulassung eines zollfreien Eigen- 
veredelungsverkehrs für ausländische gefärbte B. 517. 
Beamte. Vergütungen für die mittleren und unteren B. der 
Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals bei der Beschäf- 
tigung im Lots-, Fahr-, Bagger= und Strecken-Aufsichts- 
dienste 130. 
Beaufsichtigung s. u. Versicherungsunternehmungen. 
Befugnisse f. u. Zoll= und Steuerstellen. 
Beglaubigung s. u. Elektrizitätszähler. 
Begräbniskasse-Verein in Ruhla. Beaufsichtigung durch 
die Landesbehörde 248. 
Begünstigungen s. u. Einfuhrbegünstigungen. 
Behörden (. u. Gerichtskosten. 
Belgien. Vereinbarung wegen gollfreier Zulassung von 
Warenmustern 232. · 
Berichtigung s. Telegraphenordnung. 
Bezirks-Sterbe- und Unterstützungskasse der Post- 
unterbeamten. Beaaufsichtigung durch die Landes- 
behörde 540. 
Bier s. u. Übergangsabgabe. 
Binnenwasserstraßen. Bestimmungen, betr. die Statistik 
des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen B. 269. 
Botanische Anlagen s. u. Gartenbau-Anlagen. 
Brausteuergesetz. Anderungen in den Ausführungsbestim- 
mungen zum B. 115. 
Brausteuer-Statistik. Anderungen in den Ausführungs- 
bestimmnngen zum Brausteuergesetze 115. 
Brausteuer-Vergütungsordnung. Anderung des §* 4 
der B.= 126. . 
Brennsteuer-Vergütungssatz. Herabsetzung des B.-V. 195. 
Britischer Staatsangehöriger. Heranziehung des im 
Inlande befindlichen Vermögens eines br. St. zur Erb- 
schaftssteuer 106. 
Charakterverleihung. Ch. als Geheimer Regierungsrat 
an Reichsbevollmächtigte für die Erbschaftssteuer 47. 
Chemische Untersuchung. Verzeichnis der in Italien, 
Frankreich und Osterreich-Ungarn zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die ch. U. von Baumöl ermächtigten 
wissenschaftlichen Anstalten und Fachchemiker 174. 
Chinesische Galläpfel s. u. Galläpfel. 
Cholera. Bestimmungen über gemeinsame Maßregeln zur 
Bekämpfung der Ch. in den deutsch -russischen Grenz- 
gebieten 2. 
Costarica s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
D. 
Dänischer Staatsangehöriger. Heranziehung des Nach- 
lasses eines d. St. zur Erbschaftssteuer 516. 
Davos f. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Deutsch-Belgisches Abkommen, betr. den Austausch von 
Nachrichten über das Auftreten ansteckender Krankheiten 
in den Grenzbezirken 36. 
  
1 
* 
Deutsche, militärpflichtige s. u. Arzte. 
Deutsch-Neuguinea (. u. Postdampfschiffsverbindung. 
Dollar s. u. Golddollar. « 
Durchfuhr s. u. Pflanzenverkehr, Zollstellen. 
E. 
Eigenveredelungsverkehr s. u. 
Holzgeist, Japanische Fächer. 
Einfuhr s. u. Pflanzenverkehr, Zollstellen. 
Einfuhrbegünstigungen. Bewilligung von E. für Back— 
werk, Müllereierzeugnisse, Fleisch, Schweinespeck 52. 
Einjährig-freiwilliger Militärdienst. Gesamtver- 
zeichnis derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst berechtigt sind 341. 
Einigkeit s. u. Familienkrankenkasse Einigkeit in Lilienthal. 
Einlaß= und Untersuchungsstellen. Anderung und Er- 
gänzung des Verzeichnisses der E. u. U. für das in das 
Zollinland eingehende Fleisch 157. 
— (. a. u. Fleisch, Untersuchungsstellen. 
Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren usw. Vom 1. April 1907 bis Ende: 
Dezember 1907 25, Januar 1908 50, Februar 122, März 162. 
Für das Rechnungsjahr 1907 222. 
Vom 1. April 1908 bis Ende: April 1908 192, Mai 228, 
Juni 318, Juli 333, August 434, September 454, Ok- 
tober 480, November 534. · 
Eisenbahnschwellen. Zulassung eines gollfreien Ver- 
edelungsverkehrs für ausländische E. aus Tannenholz 236. 
Eisenbahnwagen. Bestimmungen über die zgollsichere Ein- 
richtung der E. im internationalen Verkehre 210. 
Elektrizitätszähler. Zulassung von Systemen von E. zur 
Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 46, 106, 164, 
264, 320, 457, 476, 516, 540. 
Erbschaftssteuer. Heranziehung des im Inlande befindlichen 
Vermögens eines britischen Staatsangehörigen zur E. 106. 
— dgl. des beweglichen Vermögens eines niederländischen 
Staatsangehörigen 157. 
— Heranziehung des Nachlasses eines dänischen Staatsan- 
gehörigen zur E. 516. 
— dgl. eines französischen Erblassers 516. 
Baumwollensammete 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge s. u. Stempel- 
abgabe. - —- 
Ersatzkommissionen. Berichtigung des Verzeichnisses der 
Zivilvorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden E. 198. 
F. 
Fachchemiker s. u. Baumöl, Chemische Untersuchung. 
Fächer. Zulassung eines zollfreien Eigenveredlungsvertehrs 
mit japanischen F. 225. 
Fahrdienst s. u. Kaiser Wilhelm-Kanal. 
Familienkrankenkasse Einigkeit in Lilienthal. Beauf- 
sichtigung durch die Landesbehörde 540. 
Feuerversicherungsverein mecklenb. Beamten. Be- 
aufsichtigung durch die Landesbehörde 194. 
Fischerfahrzeuge s. u. Unfallversicherung der Seefischer. 
Fleisch. Einfuhrbegünstigung für F. ö52. 
— Anderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Einlaß- 
und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
ehende F. 157. 
bänderung der Gebührenordnung für die Untersuchung 
des in das Zollinland eingehenden F. 255. 
— Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des 
in das Zollinland eingehenden F. 497 (557). 
— (. a. u. Untersuchungsstellen.
        <pb n="9" />
        Fleischbeschauer. Prüfungsvorschriften für F. 497 (27). 
— Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als 
Tierarzt approbiert sind 497 (337). " 
Fleischbeschaugesetz s. u. Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
gesetz. " 
Fleischbeschau= und Schlachtungsstatistik. Bestim- 
mungen über die F.= und Sch. 385. 
— (. a. u. Statistik. 
Fleischbeschau-Zollordnung. Abänderung der Fl.-3. 260. 
Frachturkundenstempel. Erlaß des F. aus Billigkeits- 
rücksichten 233. · 
FrunzöfischeGrenzgebietes.u.Unfall-,Jnvaltden-und 
Altersrenten. 
Französischer Erblasser. Heranziehung des Nachlasses 
eines f. E. zur Erbschaftssteuer 516. 
Fuhrkosten s. u. Reichsbeamte, Tagegelder. 
G. 
Galläpfel. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
fur chinesische G. 509. 
Garn aus Baumwolle. Zulassung eines zollfreien Ver- 
edelungsverkehrs für inländisches G. a. B. 508. 
Gärten s. u. Gartenbau-Anlagen. 
Gartenbau-Anlagen. Verzeichnis von Gartenbau= oder 
botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche regel- 
mäßigen Untersuchungen unterliegen und als den An- 
forderungen der Reblaus-Konvention entsprechend erklärt 
worden sind 405. 
Gebühren s. u. Einnahmen. 
Gebührenordnung. Abänderung der G. für die Unter- 
suchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches 255. 
Geestemünde s. u. “## 
Gehaltszahlung. G. an die etatsmäßig angestellten Be- 
amten des Reichs-Kolonialamts 114. 
Gerichtskosten. Anderungen und Ergänzungen des Ver- 
zeichnisses derjenigen Behörden (Kassen", an welche Ersuchen 
um Einziehung von G. zu richten sind 402. 
Gewebe. Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
für ausländische dichte G. für Zimmerausstattung 56. 
— Zulasfung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für G. 56, 
, . 
Golddollar, mexicanischer. Wert des m. G. 16. 
Grenzbezirke. Verzeichnis der deutschen und russischen G. 7. 
— s. a. u. Krankheiten. · « 
Grenzgebiete s. u. Ausländische Grenzgebiete, Unfallrenten. 
Guatemala s. u. Ärzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Gürtelbänder. Zulassung eines zollfreien Veredelungs- 
verkehrs mit G. b09. 
Güter= und Karriolposten. Regelung der Benutzung der 
G.= u. K. 338. 
H. 
Hamburg-Amerika-Linie. Erweiterung der Erlaubnis 
zur Beförderung von Auswanderern für die H.-A.-L. in 
5 Lambung (Virrzehnter Nachtrag) 504. 
andbuch für das Deutsche Reich. 
beneohuch sche Reich. Herausgabe auf da 
— Erscheinen 32. 
— Herausgabe für das Jahr 1909 536. 
Handbuch für die deutsche Handelsmarine. Er- 
scheinen 330. 
Handelsmarine s. u. Handbuch für die deutsche Handels- 
marine. 
Holzgeist. Zulassung eines gollfreien Veredelungsverkehrs 
für rohen H. aus den Vereinigten Staaten von Amerika 
313, 517. 
  
IX 
Honduras (. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Hongkong s. u. Poitdampfschiffsverbiudung. 
Horster-Borghorster Schweinegilde in Altengamme. 
Beaufsichtigung durch die Hamburgische Landesbehörde 164. 
J. 
Japanische Fächer. Zulassung eines zollfreien Eigen- 
veredelungsverkehrs für J. F. 225. 
Igel s. u. Kraftfahrzeuge. 
Induktionszähler s. u Elektrizitätszähler. 
Inhaberpapiere mit Prämien. Ermächtigung von Amts- 
stellen ur Kontrollabstempelung von ausländischen J.m. P. 
147, 249. 
Inspektor s. u. Versicherungspflicht, Waisenhaus in Göttingen. 
Intertionales Institut für Landwirtschaft s. u. Über- 
einkunft. 
Internationales Signalbuch. Erscheinen des dritten 
Nachtrags zur amtlichen deutschen Ausgabe des IJ. S. 439. 
Invalidenrenten. Bezug von Unfall-, Invaliden= und 
Altersrenten in russischen Grenzbezirken 195. 
— dgl. in französischen Grenzgebieten 476. 
Invalidenversicherung. Stoffzusammensetzung und Farbe 
der Quittungskarten für die J. 37. 
K. 
Kaiser Wilhelm-Kanal. Vergütungen für die mittleren 
und unteren Beamten der Verwaltung des K. W -K. bei 
der Beschäftigung im Lots-, Fahr-, Bagger= und Strecken- 
Auffichtsdienste 130. 
— Anderung der Zollordnung für den K. W.-K. 224. 
Kapkolonie s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Karriolposten Regelung der Benutzung der K. 338. 
Käsestoff (Kasein). Zulassung eines zollfreien Veredelungs- 
verkehrs für ausländischen K. 225, 466. 
Kehl s. u. Transitlager. 
Kindermehle f. u. Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Kolbenstangen aus Parsons Manganbronze. Fur. 
lassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für K. und 
Röhren aus P M. 509. 
Konsulate. Einziehung in: San Juan del Norte (Greytown, 
Nicaragua) 227, Santa Cruz del Sur (Cuba) 461 
Konsuln des Deutschen Reichs (Generalkonsuln, Konsuln, 
Vizekonsuln, Konsulatsverweser, Konsularagenten). 
Ernennungen bzw. Bestellungen in: 
Belgien: Gent 519. 
Bolivien Oruro 191, Puerto Suarez 371, Riveralta 479. 
China: Canton (für die Mandschurei) 19, 49. 
Columbien: Cali 23, Tumaco 23. 
Dänemark: Odense 311. 
Dominikanische Republik: Santo Domingo 167. 
Ecuador: Quito 23. 
Frankreich: Lyon bo. 
Griechenland: Pyrgos 191. 
Großbritannien und Irland: Boston (England) 321 
Falmouth (England) 317, Glasgow (Schottland 
479, Hartlepool (England) 503, Lerwick (Shetland- 
Inseln) 49, Manchester 235. 
Britische Besitzungen: Akyab (Britisch-Burmah) 
19, Calcutta 235, Entebbe (Uganda-Protek- 
torat) 504, Freetown (Sierra Leone) 513, 
Port Louis (Mauritius) 1, Port Nolloth 19, 
Winnipeg (Canada) 503. 
Haiti: Jéremite 187. 
Japan: Nagasaki 167, Schimonoseki 445. 
Italien: Brindisi 539, Civitavecchia 129. 
II
        <pb n="10" />
        X 
Konsuln des Deutschen Reichs (Generalkonsuln, Konsuln, 
Vizekonsuln, Konsulatsverweser, Konsularagenten). 
Mexico: Durango 126, Chihuahua 227, Salina Cruz 
451, Tapachula 451, Torreön 227. 
Niederlande: Terschelling 49, Vlissingen 55, Mnnuiden 13. 
Norwegen: Aalesund 263. 
DOsterreich-Ungarn: Brünn 539, Budapest 49, Spalato 
Persien: Rescht 191. 
Peru: La Merced 219. 
Portugal: 
Portugiesische Besitzungen: Quelimane 125. 
Rußland: Astrachan 129, Borga 519, Kemi (Finland) 
311, Mariehamn 539, Odessa 251, Riga 251, 
Saratow 453, Wladiwostok 35. 
Schwedent Gothenburg 503, Ornsköldsvik 533. 
Schweiz: Bern 43, Genf 263, Lausanne 263. 
Spanien: Algeciras 23, Valladolid 513. 
Türkei: Janina (Albanien) 227, Larnaca (Cypern) 13, 
Rustschuk 1, Suez 479. 
Venezuela: San Cristöbal 333. 
Vereinigte Staaten von Amerika: Baltimore 317, 
Charleston (Süd-Carolina) 317, Hebron (Nord- 
Dakota) 451, Newport News (Virginia) 251, 
Pensacola (Florida) 504, Port Arthur (Hafen) 401, 
Port Townsend 13, Tacoma 13, Wilmington (Nord- 
Carolina) 13. 
Zentral-Amerika: Livingston (Guatemala) 121, Teguci- 
galpa (Honduras) 43. 
  
  
— Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlutgen: 
bzw. für: 
Rleypo 49, Alexandrien 1, Asuncion 247, Bagdad 56, 
Barcelona 312, Beirut 317, Bukarest 209, Canton 191, 
461, Constantinopel 21, 236, 248, 520, Haiffa 371, 519, 
Kankau 263, Jaffa 371, 479, Jerusalem 219, Kobe 219, 
onia 55, Lourengo Marques 248, Madrid 381, Mai- 
land 381, Mombassa 161, 513, Mossul 520, Nagasaki 
251, 504, Neapel 520, Oruro 247, Pakhoi 155, Peking 
321, Porto Alegre 317, Potofi 155, Ouito 504, Rio de 
Janeiro 141, 367, 445, Rustschuk 24, Salonik 21, 121, 
Santa Cruz de Tenerife 445, Schanghai 209, 461, 
Schimonoseki 453, Söul 433, Swatau 247, Tanger 311, 
Teheran 125, Tientfin 367, Tschengtu-Tschungking 197, 
Varna 247, Vokohama 401, Zanzibar 513. 
— Entlassungen; in: Bilbao (Spanien) 155 Bogotä 401, 
Colon (Panama) 475, Falmouth (England) 187, Fayal 
(Azoren) 167, Genf 263, Glasgow (Schottland) 227, 
Gonatves (Haiti) 191, Lagung de Terminos (Mexico) 
381, Madras 187, Merida (Mexico) 197, Odense (Däne- 
mark) 24, Riveralta (Bolivien) 479, San Felin de 
Guixols (Spanien) 210, San Pedro Sulo (Honduras) 
504, Santa Cruz del Sur (Cuba) 461, * (Däne- 
mark) 24, Tiel (Niederlande) 520, Winnipeg (Canada) 21. 
— Todesfälle; in: Arensburg (Rußland) 327, Aux Cayes 
(Haiti) 121, Brindisi 19, Brünn 264, Gijon (Spanien) 
187, Gothenburg 129, Hamilton (Bermuda) 210, 
Mansurah (Unter-Agypten) 533, Nantes 111, Vigo 
(Spanien) 24. 
in 
  
  
Konsuln, ausländische (Generalkonsuln, Konsuln, Vize- 
konsuln, Konsularagenten). 
Exequaturerteilungen; in bzw. für: 
Apia 437, Barmen 210, Berlin 1,167,504, Bremen 35, 105, 
327, 437, Breslau 21, 519, Cöln a. Rh. 23, 111, 181, 
Danzig 141, 263, 504, Darmstadt 210, Düsseldorf 191, 
381, Duisburg 317, Eisenach 504, Erfurt 367, 475, 
Frankfurt a. M. 19, 210, Freiburg i. B. 513, Hamburg 1, 
13, 23, 24, 43, 219, 453, 513, Hannover 55, 181, 187, 
  
333, Kamerun 451, Kappel a. d. Schlei 35, Kehl 312, 
465, Kiel 475, Königsberg, 13, 19, 24, 55, 504, Leip- 
zig 453. Lützen 121, Mainz 105, 111, Mannheim 264, 
461, Maronn 121, München-Gladbach 121, 371, Rem- 
scheid 24, Stettin 312, 367, 381, 437, Stolpmünde 161, 
Thorn 111, Togo (Schutzgebiet) 141, Tschingtau 
(Kiautschon) 181, Weimar 121, Wiesbaden 43. 
Kontrollabstempelung. Ermächtigung von Amssstellen 
&amp;W . * ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien 
, . 
T Kraßtfahrzeug e. Erteilung von Erlaubniskarten für K. 
J 
— Errichtung einer Abfertigungsstelle für außerdeutsche K. in 
Igel 138. 
— Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betr. die Stempel- 
abgabe von Erlaubniskarten für K. ausländischer Be- 
sitzer 201. 
Krankenhäuser. Verzeichnis der zur Annahme von Prak- 
tikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch-wissen- 
schaftlichen Institute 482. 
Kranken-Unterstützungs-Verein für Postunterbeamte 
zu Leipzig. Beaufsichtigung durch die Landesbehörde 448. 
Krankenversicherung s. u. Tagelöhne. 
Krankheiten. Deutsch-Belgisches Abkommen, betr. den Aus- 
tausch von Nachrichten über das Auftreten ansteckender K. 
in den Grenzbezirken 36. 
L. 
Landpostfahrten. Regelung der Benutzung 338. 
Landwehr-Bezirkseinteilung. Abänderung der L.-B. 256. 
Landwirtschaftliches Institut. übereinkunft wegen Er- 
richtung eines internationalen l. J. in Rom 132. 
Lehranstalten. Gesamtverzeichnis derjenigen L., welche zur 
Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind 341. 
Leichenkasse in Neuenbau. Beaufsichtigung durch die 
Landesbehörde 506. 
Leichenpässe. Verzeichnis der zur Ausstellung von L. zu- 
ständigen Behörden und Dienststellen in der Schweiz 520. 
Lohnveredelungsverkehr s. u. Baumwollengarn, Gewebe, 
Messingklemmen, Naben, Reifen, Seide. 
Lotsdienst s. u. Kaiser Wilhelm-Kanal. 
M. 
Magnet-Motorzähler s. u. Elektrizitätszähler. 
Mandioka (Manihotstärke). Zulassung eines zollfreien Ver- 
edelungsverkehrs mit M. 236. 
Manihotstärke s. u. Mandioka. 
Medizinisch-wissenschaftliche Institute s. u. Kranken- 
häuser, Praktikanten. 
Mengenveredelung s. u. Weizenmehl. 
Messingklemmen. Zulassung eines zollfreien Lohnver- 
edelungsverkehrs mit ausländischen nur gepreßten M. 457. 
Militäranwälte. Allerhöchste Order, betr. Verleihung des 
Stellenranges der Räte 2. Klasse an die Reichsmilitär- 
gerichtsräte und M. 114. · 
Militäranwärter. Abänderung des Verzeichnisses der den 
Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen 
Stellen 506. 
Militärpflichtige Deutsche. Ausstellung ärztlicher Zeug- 
nisse über die Tauglichkeit von m. D. in der Kapkolonie, 
Natal und der Oranjeflußkolonie 37, 466. 
— dgl. in Paraguay 126. 
— dgl. in Spanien 184. 
— dgl. im südlichen Rußland 195.
        <pb n="11" />
        „tärpflichtige Deutsche. Ausstellung ärztlicher Zeug— 
Mititärplchtie Tauglichkeit von m. D. in Davos und 
d 368. 
7 elar in den Republiken Guatemala, Salvador, Honduras, 
Nicaragua oder Costarica 441. 
— dgl. in Transvaal, Rhodesia 456. 
Verlängerung der Ermächtigung zur Untersuchung m. D. 
in Argentinien, Uruguay oder Paraguay 213. 
— Zurückziehung der Ermachtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von m. D. in den Re- 
publiken Guatemala, Salvador, Honduras, Nicaragua 
oder Costarica 314. 
— dagl. in Brasilien 495. 
I. a. u. ÄArzte. " · 
Mineralöl. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit ausländischem M. 144 
Motorzähler s. u. Elektrizitätszähler. 
Müllereierzeugnisse. Einfuhrbegünstigung für M. 52. 
Jollerhebung für M. im Veredelungsverkehre 318. 
Myrobalanen. Zulassung eines gollfreien Veredelungs- 
verkehrs mit M. 509. 
N. 
Naben für Automobilräder. Zulassung eines zollfreien 
Lohnveredelungsverkehrs für N. f. A. 127. # 
Nachbarpostorte. Ausdehnung des Geltungsbereichs der 
Ortstaxe auf N. XVI. Rachtrag 136, XVII. Nachtrag 438. 
Natal s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Nautisches Jahrbuch. Erscheinen für das Jahr 1911 330. 
Neue Schwartauer Schweinegilde. Beaufsichtigung durch 
die Landesbehörde 46. 
Neuguinea, deutsch, s. u. Postdampfschiffsverbindung. 
Nicaragua s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Nickelplatten, gewalzte, f. u. Tarasätze. BWV 
Niederländischer Staatsangehöriger. Heranziehung 
des beweglichen Vermögens eines niederländischen Staats- 
angehörigen zur Erbschaftssteuer 157. 
Norddeutscher Lloyd.- Erweiterung der Erlaubnis zur 
Beförderung von Auswanderern für den N. L. in Bremen 
(XIV. Nachtrag) 504. 
Notenbanken, deutsche. Status derselben Ende: Dezember 
1907 14, Januar 1908 44, Februar 112, März 142, 
April 188, Mai 220, Juni 252, Juli 328, August 382, 
September 446, Oktober 466, November 514. 
O. 
Oranjeflußkolonie s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Ortstaxe. Ausdehnung des Geltungsbereichs der O. auf 
Nachbarpostorte. XVI. Nachtrag 136, XVII. Nachtrag 438. 
P. 
Paniermehl. Zollbefreiung für aus dem Zollager ent- 
nommenes Weizenmehl zur Herstellung von P. 56. 
Papierstücke. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit gummierten P. 312. 
Pappstücke. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
für inländische vorgerichtete P. 312. 
Paraguay s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Personalveränderungen s. u. Stationskontrolleure. 
Personenposten s. u. Postordnung. 
Pflanzenverkehr. Ergänzung des Gesamtverzeichnisses 
derjenigen ausländischen Follsiellen, über welche die Ein- 
und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien nach 
den bei der internationalen Reblauskonvention beteiligten 
Staaten erfolgen darf 52, 124, 198, 456. 
  
XI 
Pflanzenverkehr. Gesamtverzeichnis derjenigen inländischen 
Zollstellen, über welche die Einfuhr der zur Kategorie 
der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge usw. in das Reichs- 
gebiet erfolgen darf 254. 
Postassessor. Vorschriften über die Annahme, Ausbildung 
und Prüfung der Anwärter für den höheren Dienst der 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 168. 
Postdampfschiffsverbindung. Vertrag über die Unter- 
haltung einer P. zwischen dem Schutzgebiete Deutsch-Neu- 
guinea einerseits und Hongkong sowie dem australischen 
Festland anderseits 323. 
Postkarten s. u. Postordnung. 
Postordnung. Anderung der P. vom 20. März 1900 336, 
521 
Postorte s. u. Nachbarpostorte, Ortstaxe. 
Postprotest s. u. Postordnung. 
Postreferendar. Vorschriften über die Annahme, Ausbildung 
und Prüfung der Anwärter für den höheren Dienst der 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 168. 
Praktikanten. Verzeichnis der zur Annahme von Prakti- 
kanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch-wissen- 
schaftlichen Institute 482. 
Prämienanleihen s. u. Kontrollabstempelung. 
Prüfämter, elektrische s. u. Elektrizitätszähler. 
Prüfungsordnung für Arzte. Abänderung derselben 135. 
O. 
Quittungskarten. Stoffzusammensetzung und Farbe der 
O. für die Invalidenversicherung 37. 
R. 
Reblaus. Verzeichnis von Gartenbau= usw. Anlagen, welche 
regelmäßigen Untersuchungen auf R. unterliegen 405. 
Reichsbeamte. Abänderung und Ergänzung des Ver- 
zeichnisses der R. zur Verordnung über die Tagegelder 
Fuhrkosten und Umzugskosten der R. 27. 
Reichsbevollmächtigte für die Erbschaftssteuer. 
Eharalterverleihung als Geheimer Regierungsrat an R. 
Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern. Er- 
nennung 457. 
— Rangerhöhung 57. 
Reichs-Eisenbahnverwaltung sf. u. Einnahmen. 
Reichs-Kolonialamt. Gehaltszahlung an die etatsmäßig 
angestellten Beamten des Reichs-Kolonialamts 114. 
Reichsmilitärgerichtsräte. Allerhöchste Order, betr. Ver- 
leihung des Stellenranges der Räte 2. Klasse an die R. 
und Militäranwälte 114. 
Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung sf. u. Ein- 
nahmen. 
Reichsstempelgesetz. Anderungen der Ausführungsbestim- 
mungen zum R. vom 3. Juni 1906 468. 
— Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum R. bezüg- 
lich der Anmerkung zu § 3 16. 
— dygl. hinsichtlich der Verwendung bzw. des Umtausches von 
Stempelwertzeichen 126. 
Reifen für Automobilräder. Hulassung eines zollfreien 
Lohnveredelungsverkehrs für R. f. A. 127. 
Reisgrieß. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit R. 313. 
Rhodesia s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Ritzebüttel s. u. Zollgrenze. 
Röhren aus Parsons Manganbronze. Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs für R. aus P. M. 509. 
IJ1
        <pb n="12" />
        XII 
S. 
Salvador s. u. Ärzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
der S.-A. 16. 
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. Neue 
Fassung des Abs. 5 des § 19 der Sch.-A. 224. 
Schiffsvermessung. Abänderung der Vorschriften über 
die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den Suez- 
kanal 156. 
Schlachtungsstatistik. 
beschau= und Sch. 385 
Schlachtvieh. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Be- 
handlung des Schl. 497 65 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz. Anderung der 
Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b,# und d 
um Sch. u. F. 59. 
— Vorschriften über die Ausführung des Sch. u. F. vom 
3. Juni 1902 497 (17). 
Schlafkrankheit. Übereinkunft zwischen dem Deutschen 
Reich und Großbritannien über die Bekämpfung der 
Sch. in den beiderseitigen ostafrikanischen Gebieten 471. 
Schmalz s. u. Tarasätze. 
Schulen s. u. Gartenbau-Anlagen. 
Schwartauer Schweinegilde. 
Landesbehörde 46. 
Schweinegilde zu Nüchel. 
Landesbehörde 46. 
Schweinespeck. Einfuhrbegünstigung für Sch. 52. 
Schweineversicherungsverein in Ruhla. Beaussichti- 
gung durch die Landesbehörde 46. 
Schwerbenzin. Zulassung eines zgollfreien Veredelungs- 
verkehrs mit Sch. 457. 
Seeamtsentscheidungen. Erscheinen des 1. Heftes vom 
XVIII. Bande der Entscheidungen des Ober-Seeamts und 
der Seeämter sowie des Registers vom XVII. Bande 164. 
— dgl. des II. Heftes 312. 
Seefischer s. u. Unfallversicherung der Seefischer. 
Seeschiffe. Erscheinen der Amtlichen Liste der deutschen S. 
mit Unterscheidungssignalen für 1908 178. 
— dgl. des I. Nachtrags 195. 
— dgl. des II. Nachtrags 330. 
— dgl. des III. Nachtrags 477. 
See-Unfallversicherungsgesetz s. u. Unfallversicherung 
der Seefischer. 
Seide. Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
für ausländische ungefärbte S. 144. 
Signalbuch f. u. Internationales S. 
Spanien . u. AÄrzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Stationskontrolleure. Amtsbezeichnung der als St. im 
Reichsdienste tätigen Steuerinspektoren 158. 
— Personalveränderungen bei den St. 158, 225, 477, 517. 
— Betordnung eines St. zum Hauptzollamte München III 
— Verlegung des Wohnsitzes eines St. 439. 
Statistik. Bestimmungen, betr. die St. des Verkehrs und 
der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen 
Ergänzung 
Bestimmungen über die Fleisch- 
Beaufsichtigung durch die 
Beaufsichtigung durch die 
– Bestimmungen über die Fleischbeschau= und Schlachtungs- 
— s. a. u. Brausteuer-, Schlachtungs= und Zigarettensteuer-St. 
Stempelabgabe. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, 
betr. die St. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge aus- 
ländischer Besitzer 201. 
— Erlaß der St. für Frachturkunden 233. 
  
Stempelwertzeichen. Verwendung bzw. Umtausch von 
— (. a. u. Reichsstempelgesetz. 
Sterbekasse des Landwehrvereins in Ruhla. Beauf- 
sichtigung durch die Landesbehörde 248. 
Steuerinspektoren. Amtsbezeichnung der als Stations- 
kontrolleure im Reichsdienste tätigen St. 168. 
Steuern s. u. Einnahmen. 
Sträucher s. u. Pflanzenverkehr, Zollstellen. 
Suezkanal. Abänderung der Vorschriften über die Ver- 
messung der Schiffe für die Fahrt durch den S. 156. 
Süßstoffgesetz. Anderungen der Ausführungsbestimmungen 
zum S. 522. 
T. 
Tabakbesteuerung. Ergänzung der Bekanntmachung, betr. 
die Besteuerung des Tabaks, vom 25. März 1880 1753. 
Tagearbeiter s. u. Tagelöhne. . 
Tagegelder. Abänderung und Ergänzung des Verzeichnisses 
der Reichsbeamten zur Verordnung über die T., die Fuhr- 
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten 27. 
Tagelöhne. Ortsübliche T. gewöhnlicher Tagearbeiter in 
betreff der Krankenversicherung. Veränderungsnachweis 
239, 543. 
Tankenrader Schweinegilde. Beaufsichtigung durch die 
Landesbehörde 46. 
Tarasätze. Anderungen in den für die Verzollung maß- 
gebenden T. 236. 
Telegraphenordnung. Abänderung der T. vom 
16. Juni 1904 230. 
— Berichtigung 436. 
Thürker Schweinegilde. Beaufsichtigung durch die Landes- 
behörde 46. 
Tombakscheiben. Zulassung eines zollfreien Veredelungs- 
verkehrs mit T. 213. 
Transitlager. Bewilligung gemischter T, ohne amtlichen 
Mitverschluß in Kehl 236. 
Transvaal s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche. 
Travemünde s. u. Zollgrenze. 
Trichinenschauer. Prüfungsvorschriften für T. 497 (1007). 
U. 
üÜbereinkunft. U. wegen Errichtung eines internationalen 
landwirtschaftlichen Instituts in Rom 132. 
— U. zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über 
die Bekämpfung der Schlafkrankheit in den beiderseitigen 
ostafrikanischen Gebieten 471. 
Übergangsabgabe. Festsetzung der Ul. von Bier 126. 
Umzugskosten s. u. Reichsbeamte, Tagegelder. 
Unfallrenten. Bezug von Unfall-, Invaliden= und Alters- 
renten in russischen Grenzbezirken 195. 
— dgl. in französischen Grenzgebieten 476. 
Unfallversicherung der Seefischer. Festsetzung der ört- 
lichen Grenzen, innerhalb deren die Bestimmungen des See- 
Unfallversicherungsgesetzes auf die Besatzung von Fischer- 
fahrzeugen entsprechende Anwendung finden sollen 259. 
Unterelbe. Anderung der Zollregulative für die U. und die 
Unterweser 224. 
Untersuchungsstellen. Verzeichnis der Einlaß= und U. 
für das in das Zollinland eingehende Fleisch 497 (104). 
Untersuchungsstellen s. u. Fleisch. 
AUnterweser f. u. Unterelbe, Zollregulative. 
AUruguay s. u. Arzte, Militärpflichtige Deutsche.
        <pb n="13" />
        V. 
Vegelabilien s. u. Pflanzenverkehr, Zollstellen. 
Veredelungsverkehr s. u. Aprikosen, Baumwollengarn, 
Baumwollensammete, Eisenbahnschwellen, Galläpfel, Garn, 
Gewebe, Gürtelbänder, Holzgeist, Japanische Fächer, 
Käsestofff, Kolbenstangen, Mandiokan Messingklemmen, 
Mineralöl, Müllereierzeugnisse, Myrobalanen, Naben für 
Automobilräder, Papierstücke, Pappstücke, Reifen für Auto- 
mobilräder, Reisgrieß, Röhren, Schwerbenzin, Seide, 
Tombakscheiben, Weizen, Weizenmehl, Zollerhebung. 
Ruhla. Beaufsichtigung durch die Landesbehörde 46. 
Vergütungen. V. für Beamte der Verwaltung des Kaiser 
Wilhelm-Kanals 130. 
Verkehr s. u. Binnenwasserstraßen. 
Vermessung der Schiffe s. u. Suezkanal. !5*“ 
Versicherung s. u. Verein für Versicherung der Rindvieh- 
bestände in Ruhla. · « 
Versicherungspflicht. Befreiung des mit Pensionsberechti— 
gung angestellten jeweiligen Inspektors des Waisenhauses 
in Göttingen und seiner Ehefrau von der Versicherungs- 
pflicht 24. 
Versicherungsunternehmungen. Beaussichtigung privater 
V. durch die Landesbehörden 46, 164, 194, 248, 448,506,640. 
W. 
Waisenhaus in Göttingen. Befreiung des mit Pensions- 
berechtigung angestellten jeweiligen Inspektors des Waisen- 
hauses in Göttingen und seiner Ehefrau von der Ver- 
sicherungspflicht 24. 
Warenmuster. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche 
und Belgien, betr. die zollfreie Zulassung von W. 232. 
Warenverzeichnis. Anderungen und Ergänzungen des W. 
zum Zolltarif und der Anleitung für die Hollabferligung 
499. 
Wasserstände s. u. Binnenwasserstraßen, Statistik. 
Wechselstempelsteuergesetz. Ergänzung der Ziffer 1 der 
Ausführungsbestimmungen zum W. 16. 
Weizen. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs 
mit W. 313. 
Weizenmehl. Zollerhebung von W. im Veredelungs- 
verkehre 114. 
— Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit W. 
bzw. als Mengenveredelung 56. 
— .. u. u. Zollbefreiung. 
Wertpapiere. Abstempelung ausländischer W. 468. 
  
XIII 
3. 
Ziegenzuchtverein zu Ruhla. 
Landesbehörde 46. » 
Zigbarettenfteuerg esetz. Anderungen in den Ausführungs- 
estimmungen zum 3Z. 115. 
— dgl. des Musters 10 264. » 
Zigarettensteuer-Statistik. Anderungen in den Aus- 
führungsbestimmungen zum Zigarettensteuergesetze 115. 
Zivilvorsitzende. Berichtigung des Verzeichnisses der 3. 
der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatzkommissionen 198. 
Beaufssichtigung durch die 
  
nenaba ee Po ichrung der Rindviehbestände in 1 Zollabfertigung. Anderungen und Ergänzungen der An- 
leitung für die Z. 499. 
Zollausschlußgebiet s. u. Zollgrenze. 
Zollbefreiung. Z. für aus dem Zollager entnommenes 
Weizenmehl zur Herstellung von Paniermehl 56. 
Zölle s. u. Einnahmen. 
ollerhebung. 3Z. für Müllereierzeugnisse im Veredelungs- 
verkehre 313. 
— Z. für Weizenmehl im Veredelungsverkehre 114. 
Zollgrenze. Veränderung des Laufes der Z. im Amte 
Ritzebüttel 56. 
— dgl. im Zollausschlußgebiete zu Geestemünde 173. 
— Festlegung der Zollgrenze bei Travemünde 184. 
Zollinspektor s. u. Stationskontrolleure, Steuerinspektoren. 
Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal. An- 
derung der Z. f. d. K. W.-K. und der Zollregulative für 
die Unterelbe und die Unterweser 224. 
— (. a. u. Fleischbeschau-Zollordnung. 
Zollregulative. Anderung der Z. für die Unterelbe und 
die Unterweser 224. 
Zollstellen. Gesamtverzeichnis derjenigen inländischen 3., 
über welche die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht 
gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien 
in das Reichsgebiet erfolgen darf 254. 
— Ergänzung des Gesamtverzeichnisses derjenigen aus- 
ländischen Z., über welche die Ein= und Durchfuhr der 
zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien nach den bei der 
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten er- 
folgen darf 52, 124, 198, 456. 
Zolltarif s. u. Warenverzeichnis. 
Zoll= und Steuerstellen. Veränderungen in dem Stande 
und den Befugnissen der Z.= u. St. 10, 38, 107, 137, 182, 
214, 260, 322, 372, 442, 462, 510, 511. 
— Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von Z.= u. 
St. 11, 39, 108, 139, 184, 215, 261, 322, 372, 463) 511. 
Zollzeichen s. u. Zollordnung, Zollregulative. 
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen. Anderungen 
der Z.-Ausf. 248.
        <pb n="14" />
        Chronologische Übersicht 
des 
XXXVI. Jahrganges 1908. 
  
  
  
Datum 
der ! Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
1905. 
7. Juni Übereinkunft wegen Errichtung eines internationalen landwirtschaftlichen 
Instituts in RHm. ...w .... 15 132 
1907. 
30. Dezember Ergänzung der Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen. 2 16 
1908. 
6. Januar Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetz und 
zum Neichsstempelgesetze hinfichtlich des Wertes eines mexicanischen Gold-) "§“ 
dollarts 2 16 
16. - Abänderung und Ergänzung des Verzeichnises der Reichsbeamten zur Ver- « 
ordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugslosten der 
Reichsbeamten vom 25. Juni 190017 · 5 27 
22. O Befreiung des mit Pensionsberechtigung angselten jeweiligen Inspektors des 
Waisenhauses in 1 Göttingen und seiner Ehefrau von der Versicherungs- « 
pflicht ... 5 24 
29. 2 Zulassung eines Systems von — zur Beglaubigung durch 
die Elektrischen Prüfämter 7 46 
81. - Bekanntmachung, betreffend die nach dem Invalidenversicherungsgesetze zu 
verwendenden Quittungskarten . 6 37 
1. Februar Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von 
militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in der 
Kapkolonie, in Natal und der Oranjeflußkolonie haben . 6 37 
8. Beaussichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landes- 
behörde . . 7 46 
19. Ergänzung des Gesamtverzeichnisses derjenigen sländischen Zollstellen, über 
mielbe die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien nach den bei der inter- 
nationalen Reblaus-Konvention beteiligten Staaten erfolgen darf 8 52
        <pb n="15" />
        XV 
  
Datum 
  
der Nummer 
Verordnungen, In halt des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
19. Februar Bewilligung von Einfuhrbegünstigungen für Backwerk“ Müllereierzengnisse 
Fleisch, Schweinespeck. 8 52 
19. OD Zulassung von Systemen von wirwssstitssihle zur enanbio * 
die Elektrischen Prüfämter 1 11 106 
22. OD Anderung der Ausführungsbestimmun en p nebst zcao 6 6 c und d zum 
Schlachtvieh= und Floelschbeschaugesege . . 10 59 
25 - Allerhöchste Order, betreffend Verleihung des Stellenxanges der Rãte 2. alase 
an die Reichsmilitärgerichtsräte und Militäranwälte . 12 114 
26. Heranziehung des im Inlande befindlichen Bermögens eines britis ben Staats- 
angehörigen zur Erbschaftssteuer. 4 11 106 
5. März Gehaltszahlung an die etatsmäßigen Leamten des Neichs-Kolontalamts- 12 114 
* Bekanntinachung, betreffend die Brausteuer= und die Zigarettensteuer-Statistik 
bezüglich der Anderungen in den Ausführungsbestimmungen zum. Brau- 
» steuer= und Zigarettensteuergesetze . 12 115 
14. Ergänzung des Gesamtverzeichnisses derjenigen ausländischen Zolstenen, über 
welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
Pflänzlinge, Sträucher und sonstiges Vegetabilien nach den bei der inter- 
nationalen Reblaus--Konvention beteiligten Staaten erfolgen darf. 13 124 
20. Abänderung des § 33 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze 
hinsichtlich der Verwendung bzw. des Umtausches von Stempelwertzeichen 14 126 
21. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von 
militärpflichtigen deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt i in Para- 
guay haben 14 126 
25.= Ausdehnung des elingsberice der vrsta: i Na barebor 
(XVI. Nachtragg “ 15 136 
26. Festsetzung der übergangsabgabe von ier und Anderung des 4 der zux 
steuervergütungsordnung . 14 126 
30. Bekanntmachung, betreffend die Vergütungen für die mittleren unb unteren 
Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals bei der Beschäftigung 
. tMLots-Fahr-VaggerssundStreckmsAufsichtsdtenste 16 180 
30. Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte ....... 16 135 
6. April Zulassung eines Systems von Elentrizitätszählern zur Beglaubigung durch 
die Elektrischen Prüfämter 19 164 
12. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über die Vermessung 
der Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal. 18 156 
13. Beaufsichtigung der Horster-Borghorster Schweinegilde in zasee# durch 
die Hamburgische Landesbehörde 19 164 
14. Ermachtigung von Amtsstellen zur mr von ausländischen 
Inha erpapieren mit Prämien 17 147 
14. Heranziehung des beweglichen Vermögens eines jiederländischen Staats- 
angehörigen zur Erbschaftssteuer. * 18 157 
15.= Anderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Einlaß- und Unteriuhunge 
stellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch 18 157 
18. Vorschriften über die Annahme, Ausbildun und Prüfung der Anwärter für 
den höheren Dienst der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 20 168
        <pb n="16" />
        XVI 
  
  
  
  
  
Datum 
der Nummer 
Verordnungen, In halt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
21. April Vervollständigtes Verzeichnis der in Italien, Frankreich und Österreich-Ungarn 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische Untersuchung von 
Baumöl ermächtigten wissenschaftlichen Anstalten und Fachchemiker 20 174 
23.= Ergänzung der Debanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabats, 
vom 25. März 1880 .. 20 173 
4. Mai Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichlei. von 
miltärpflichtigen Deutf Oen, welche ihren dauernden Aufenth alt in Spanien l 164 
12. - Beaufsichtigung des Feuerversicherungsvereins meglenburgischer Leamten a. G. 
in Schwerin durch die Großherzoglich Mecklenburgische Landesbehörde 23 194 
13. Ergänzung des Verzeichnisses der Reichsgrenzstationen, nach denen die Trans- 
porte ausgewiesener Ausländer zu leiten sind 23 194 
16. Zurückziehung der Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher geugnise über 
die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden 
Aufenthalt im südlichen Rußland haben 23 196 
18. — Ergänzung des Verzeichnisses der ausländischen Grenzgebiete, für welche ge- 
setzliche Bestimmungen über das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der 
Unfall-, Invaliden= und Altersrenten außer Kraft gesetzt werden 23 195 
18. Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr brefren 
ausländischen Zollstellen 24 198 
21. Herabsetzung des Stemmiener Vergütmncssagen von 64 auf 5 4 inr- das 
Hektoliter Alkohol 23 195 
25.= Bestimmungen über die olschere Ginrihting der disenbahnwagen im inter= 
nationalen Verkehre . 26 210 
30. - Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betreffend die Stempelabgaber von 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer, vom 18. Mai 1908 26 201 
31. - Verlängerung der Exmächtigung zur Untersuchung militärpflichtiger Deutscher 
in Argentinien, Uruguay oder Paraguay 26 213 
3. Juni Anderung der Zollordnung für den Kaiser Wilhelm. Kanal und der der- 
regulative für die Unterelbe und die Unterweser . 27 224 
3. Neue Fassung des Abs. 5 des | 19 der henmwenbeneransfibrane 
bestimmungen 27 224 
14. Abänderung der Zelegiarhenordnuns vom 16. zun 1904 28 230 
Berichtigung 42 486 
15. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Neiche und Leldien benehend die en— 
freie Zulassung von Warenmustern . 28 232 
17. Erlaß des Frachturkundenstempels aus Filligkeitsrüchsichten . . 28 233 
23. Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde 30 248 
24. Anderungen in den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen 29 236 
25. Bestimmungen, betreffend die Statistit des Verkehrs und der Wasserstände auf 
den deutschen Binnenwasserstraßen 32 269 
26. Anderungen der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen 30 248 
27. Kontrollabstempelung ausländischer Inhaberpapiere mit Prämien 30 249 
uli Gesamtoerzeichnis derjenigen inländischen Zollstellen, über welche die Einfuhr 
der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucherr und 
sonstigen Vegetabilien in das Reichsgebiet erfolgen darf 31 254
        <pb n="17" />
        Datum 
  
der Nummer 
Verordnungen, Anhalt. des Seite 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
1. Juli Festsetzung der örllichen Grenzen, innerhalb deren die Bestimmungen des See- 
Unfallversicherungsgesetzes auf die Vesatzung von ischersahrzeugen ent- 
sprechende Anwendung finden sollen. 31 259 
1. Zulassung zweier Systeme von cletreitächler zur Verloubigung dirg 
die Elektrischen Prüfämter 32 264 
4. Abänderung der Gebührenordnung für die Unteriuhung des in das 2 
inland eingehenden Fleische . .... 31 266 
" Abänderung der gleschbeschau-Follordnung . .. . 31 260 
. Abänderung des Musters 10 der Zigarettensteuer- Ausführungsbestimmungen . 32 264 
17. Zulassung cines Systems von Elektrzzitätszählern zur Beglaubigung durch die « 
Elektrischen Prüfämter . 34 320 
18. Zurückziehung einer Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zengnisse über 
die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden 
Aufenthalt in den Republiken Guatemal, Salvador, Londuras, Nicar bgua 
oder Costarica haben. .. 33 314 
22 Vertrag über die Unterhaltung einer Postdauplschisuerbindung zwischen dem 
17. Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea einerseits und Vongkong sowie dem 
australischen Festland anderseits .. . 35 328 
13. Augus Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 ... . 37 336 
15. Gesamtverzeichnis derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeug— 
nissen über die Defähigung für den einsährig- freiwilligen Militärdient 
berechtigt sind .... 37 341 
19. Bestimmungen über die Flesschbeschau- und Schlachtungsstatsste . 10 385 
24. Ermächtigung zur Ausstellung ärzlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit der- 
jenigen militärpflichtigen. Deutschen, welche sch krankheitshalber in Davos 
und Arosa aufhalten 38 368 
1. September Neues Verzeichnis von Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Siinten und 
Gärten, welche regelmäßigen Untersuchungen unterliegen und als den An- 
forderungen der internationalen Reblaus-Konvention entsprechend erklärt 
worden find . ...... . . 41 405 
20. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstare auf Aahbarosort * 
" (XVII. Nachtragg ........... . 43 488 
30. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von 
militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den 
Republiken Guatemala, Salvador, Honduras, Nicaragua oder Costarica 
haben ##1 . . ... 44 441 
7. Oktober Seauffichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die Landes- 
behörde . .. 45 448 
19. Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur er durch . 
die Elektrischen Prüfämter 47 457 
20. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit der- 
jenigen militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in 
der Kapkolonie, der Vranseslußkolonie, in Transvaal, Rhodesia u und Natal 
haben . 47 456 
27.— Ergänzung des Verzeich is es der für den Pflanzenverkehr m aus- 
ländischen Zollstellen . .... 47 456 
  
  
III
        <pb n="18" />
        XVIII 
  
— — —  — 
  
  
Datum 
der Nummer 
Verordnungen, Inhalt. des Seite. 
Bekanntmachungen Blattes. 
usw. 
27. Oktober Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die Be- 
kämpfung der Schlafkrankheit in den beiderseitigen ostafrikanischen Gebieten 50 471 
31. - Anderungen der Ausführun sbestimmun en zum Reichs tempelgesetze vom 
3. Juni 19006 P l. t p 8 be 49 468 
31. - Zulassung eines Systems von rierwitctesihlrn zur Venleubigun durh 
die Elektrischen Prüfämter . g 51 476 
15. November Bekanntmachung, betreffend den Bezug von 22 Irrolber ur 2 
renten in französischen Grenzgebieten . 51 476 
20. - Zurückziehung einer Ermächtigung zur gusstellung sctlicher Zeugnise über 
die Tauglichkeit von militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden 
Aufenthalt in Brasilien haben. . 62 495 
— Vorschriften über die „sführung des S Schlachwieh- und Fleischbeschangesetes 
vom 3. Juni 190 Bestage, 
A mterjuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlacht- * » 
viehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande - 3 
B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer . - 27* 
C. Gemeinfaßliche Belehrung für Veschauer, welche zicht als ar 
approbiert sind Oü 33 
D. Untersuchung und gesuudheitspoltzeiliche Behandiung des in das 
Zollinland eingehenden Fleisches - 557 
E. Prüsungsvorschriften für die Trichinenschauer . - 100* 
F. Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das 
Zollinland eingehende Fleisch OD 1047 
21. November Abänderung des Verzeichnisses der den 2 n usw. im deihe. 
dienste vorbehaltenen Stellen .... .. 54 506 
24. - Verzeichnis der zur Annahme von Praktikanten ccncchigien Lrantenhänse 
· und medizinisch-wissenschaftlichen Institute . 52 482 
26. 2 Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum houtan *17 der 
Anleitung für die Zollabfertigung 53 499 
26. - Zulassung eines Systems von iieseisbäisählen zur Berlaubigung durh 
die Elektrischen Prüfämter 55 516 
27. "c Jeaufsichtigung einer privaten Bersicheringbrnternchmung dans die andes 
behörde 51 506 
1. Dezember Erweiterung der Erlaubnis zur Leförderung von Auswanderern für den 
Norddeutschen Lloyd in Bremen und die Hamburg= Amerika-Linie in 
Hamburg (Vierzehnter Nachtrag) 54 504 
8. - Heranziehung des Nachlasses eines französischen Erblassers zur Erbschaftssteuer · 55 516 
8 - Heranziehung des Nachlasses eines dänischen Staatsangehörigen zur Erb- 
schaftssteuner 55 516 
12. · Anderung der Postordnung vom 20. *“ 1900 . 56 521 
16. - Verzeichnis der zur Ausstellung von Leichenpässen zuständigen vehötden und 
Dienststellen in der Schweiz 56 520 
17. - Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Sustofgesege 56 522 
17. O" Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern bzw. von geänderten 
Zählerformen zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 58 540 
21. - Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde 58 540 
  
—
        <pb n="19" />
        — 1 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und hLuchhandlungen. 
Nr. 1. 
— — — —. — —— —— . — — — — 
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Januar 1908. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen; — Exequatur- 3. Zoll- und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
erteisungen; Ermüchtigung zur Vornahme von und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 10 
2. Allgemeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Hand- Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von 
buchs für das Deutsche Reich ’u bi . BL Zoll-undSteuerstellen-......... 11 
Bestimmungen über gemeinsame Maßregeln zur Be- . ö 
lämpsung der Cholera in den deutsch-russischen Grenz- 4. Koltheimesen- RAusweisung von Ausländern aus dem 
gebieteen v «·« « 
  
1. Konfulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Krause zum Konsul in Rust- 
schuk zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Robert Balfour Graham 
zum Konsul in Port Louis (Mauritius) zu ernennen geruht. 
Dem Bizekonsul der Dominikanischen Republik in Hamburg José del Cärmen Ariza, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem persischen Konsul Alfred Paetel in Berlin ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Alexandrien beschäftigten Vizekonsul Breitling ist auf Grund 
des &amp; 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §&amp; 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
        <pb n="20" />
        2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Von dem Handbuche für das Deutsche Reich wird für das Jahr 1908 eine neue Ausgabe veranstaltet. 
Das Werk erscheint zu Ende des Monats Januar d. J. im Verlage der Buchhandlung Carl Heymanns 
Verlag zu Berlin und wird den Reichs- und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 
4,50 A geliefert. 
Im Buchhandel ist es zum Preise von 6 J zu beziehen. 
Die Deutsche und die Russische Regierung haben unterm 2. Mai 1907 die folgenden Bestimmungen 
über gemeinsame Maßregeln zur Bekämpfung der Cholera in den deutsch-russischen 
Grenzgebieten vereinbart: 
(Französischer Text.) 
Dispositions 
Ssur les mesures à prendre contre le choléra 
dans les districts limitrophes allemands 
et russes. 
Titre I. 
Sans préjudice des notifications des cas de 
choléra qui deivent stre faites, de Gouvernement 
à Gouvernement, d’après les conventions sani- 
taires de Dresde (1893) et de Paris (1903), les 
autorités administratives des districts-frontière 
allemands et russes se mettront directement 
en rapport pour se renseigner conformément 
auX articles Suivants. 
Art. 1. Sont considérés comme districts- 
frontière pour les fins de ces dispositions les 
districts administratifs limitrophes ou se rappro- 
chant de la frontière jusqu'fa la distance de 
5 kilometres. 
Art. 2. Les communications se feront: 
a) de tout cas de choléra asiatique ou de 
déeccs causé par cette maladie qui se 
produira dans les districts-frontière. Toute- 
fois, la Ccommunication des premiers cas 
Survenus sSur le territoire d’'un de ces 
districts ne se fera qu'après la con- 
Sstatation bactériologique; 
b) des mesures prises à Tendroit contaminé 
et dans les autres parties du district- 
frontière, en vue de combattre I’extension 
du choléra:; 
(Deutsche übersetzung.) 
Bestimmungen 
über gemeinsame Maßregeln zur Be- 
kämpfung der Cholera in den deutsch- 
russischen Grenzbezirken. 
Titel I. 
Neben der in der Dresdener Sanitäts- 
Konvention von 1893 bzw. in der Pariser 
Sanitäts-Konvention von 1903 vorgesehenen Be- 
nachrichtigung der dort beteiligten Regierungen 
unter einander findet im Falle des Auftretens 
der Cholera ein unmittelbares Benehmen zwischen 
den Verwaltungsbehörden der deutschen und 
russischen Grenzbezirke nach Maßgabe der folgen- 
den Bestimmungen statt. 
Artikel 1. Als Grenzbezirke, auf welche 
sich die Verständigung bezieht, gelten die Ver- 
waltungsbezirke, welche unmittelbar an die Grenze 
stoßen oder sich derselben auf eine Entfernung 
von 5 km nähern. 
Artikel 2. Mitteilungen haben zu erfolgen: 
a) über jede einzelne Erkrankung und jeden 
Todesfall an asiatischer Cholera, welche in 
den Grenzbezirken vorgekommen sind, und 
zwar sind die ersten Fälle in einer Ort- 
schaft nur auf Grund bakteriologischer Fest- 
stellung zu melden; 
b) über die Maßregeln, welche in der von der 
Cholera befallenen Ortschaft sowie in den 
übrigen Teilen des Grenzbezirkes zur Be- 
kämpfung der Seuche getroffen sind;
        <pb n="21" />
        (Französischer Text.) 
sures « rises au 
c) des mesures préventives p . 
istrict-frontiere menacé du choléra contre 
le district-frontière du pays voisin dul 
aura 6té contaminé. 
Les mesures mentionnées sous lit, c Sseront 
immédiatement publiées par lesmoyens Opportuns 
du moment due cette publication se recommande 
dans l'intérẽt de la population ou d'une partie 
de la population en deca ou dels de la frontière. 
La nolification du premier cas de choléra 
sera faite, si faire se peut, par télégraphe et., 
en tout cas, le plus vite possible. Les com- 
munications ultérieures de la marche de la 
maladie se feront jüournellement par la poste, 
aussi longtemps qu’il y aura eu un ou plusieurs 
cas nouveauz. La communication susdite ne 
sera pas faite les jours on aucun cas nouveau 
ne se sera produit. « 
Les communications de part et d'autre des 
mmesures prises contre le choléra se feront par 
Gerit et seront affranchies par Penvoyeur. 
Art. 3. Les listes ci-jointes désignent les 
autorités allemandes et russes chargées de ces 
communications. 
Les autorités de chaque district recevront 
des instructions en vue de désigner pour chaque 
endroit on le choléra aura apparu les autorités 
au dela de la frontière auxquelles elles 
adresseront les notifications prévues à T’article 2. 
Art. 4. Les deux Gouvernements se 
reconnaissent röciproquement le droit d’envoyer 
sur les lieux, des la réception de la com- 
munication de I’apparition du choléra (article 2), 
des Ccommissaires qui, guidés par l’autorité locale, 
se renseigneront sur la marche du choléra et 
sur les mesures prises aux districts-frontière 
du pays voisin pour le combattre. 
L’autorité compétente du pays voisin (ar- 
ticle 3, alinéa 1) sera prévenue de l’envoi des 
Commissaires ou en sera informée au moment 
meéme de T’envoi. 
Chaque commissaire aura à#se présenter à 
Fautoritée compétente, en produisant ses papiers 
de légitimation. Cette autorité aidera le 
Commissaire à Faccomplissement de sa täche 
et le renseignera sur la maladie et les mesures 
prises pour la combattre. 
(Deutsche flbersetzung.) 
c) über die Vorsichtsmaßregeln, welche in 
einem von der Cholera bedrohten Grenz- 
bezirke gegen den von der Cholera be- 
fallenen Grenzbezirk des Nachbarlandes 
getroffen sind. . 
Die Maßregeln unter c sind, soweit ihre Be- 
kanntgabe im Interesse der beiderseitigen Grenz- 
bevölkerung oder einzelner Klassen derselben er- 
wünscht ist, in geeigneter Weise mit tunlichster Be- 
schleunigung zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Meldung des ersten Cholerafalls in 
einer Ortschaft hat womöglich durch den Tele- 
graph, jedenfalls auf dem schnellsten Wege zu 
erfolgen. Im weiteren Verlaufe sind täglich durch 
die Briefpost Nachweisungen über den Kranken= 
stand zu übermitteln, solange auch nur ein 
Cholerafall vorliegt. An Tagen, an welchen eine 
Neuerkrankung nicht erfolgt, ist eine Mitteilung 
nicht erforderlich. 
Die gegenseitigen Benachrichtigungen über 
Cholera-Maßnahmen geschehen brieflich. Alle 
itteilungen sind von der absendenden Stelle 
zu frankieren. 
Artikel 3. Die für den Nachrichtenaustausch 
in Betracht kommenden korrespondierenden deutschen 
und russischen Behörden sind in den anliegenden 
Listen aufgeführt. 
Die beiderseitigen Regierungen werden die 
nachgeordneten Behörden darüber genau unter- 
richten, an welche Verwaltungsbehörden des Nach- 
barstaats sie vorkommendenfalls ihre nach 
Artikel 2 zu machenden Mitteilungen zu richten 
haben. 
Artikel 4. Beide Regierungen räumen sich 
gegenseitig die Befugnis ein, nach Eingang einer 
Mitteilung über das Auftreten der Cholera- 
(Art. 2) Kommissare an Ort und Stelle zu ent- 
senden, die sich über den Stand der Cholera und 
über die zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maß- 
regeln in den Grenzbezirken des Nachbarlandes 
unter Mitwirkung der dortigen Behörde unter- 
richten können. 
Die beabsichtigte Entsendung eines Kommissars 
ist jedesmal tunlichst vorher oder doch mindestens 
gleichzeitig durch eine amtliche Anmeldung der 
zuständigen Behörde des Nachbarstaats (val. 
oben Artikel 3 Abs. 1) anzuzeigen. Der Kom- 
missar hat sich unter Vorlage seiner Ausweise 
der zuständigen Behörde vorzustellen; diese hat 
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unter- 
stützen und ihm Auskunft über die Krankheit und 
deren Bekämpfung zu erteilen. 
1
        <pb n="22" />
        Franzöfscher Text.) 
Titre II. 
Sans préjudice des dispositions des con- 
ventions sanitaires de Dresde et de Paris, le 
régime sanitaire de fleuves et voies fluviales 
traversant les deux Etats sera reglé comme suit: 
Art. 5. Des l’apparition du choléra dans 
le bassin d’un des fleuves, le contröle Sanitaire 
du mouvement des bateaux et radeaux sera 
immédiatementorganisédans lespartiesmenaces 
de la voie fluviale. L'’étendue et TPintensité 
de cette organisation se regleront sur lim- 
portance du danger. Le nombre et la position. 
des Stations du contröle sanitaire ainsi que la 
date de leur mise en action seront immédiate- 
ment communiqués par la voie diplomatique 
au Gouvernement de I’Etat voisin. 
Art. 6. La surveillance du mouvement 
des bateaux et radeaux sur ces voies fluviales 
sera exercée autant qdue possible d’après des 
regles conformes. 
Art. 7. La distribution aux bateliers et aux 
flotteurs d’une bonne eau potable, en qduantité 
Suffisante et pendant tout le cours du voyage, 
est d’une grande importance. 
Art. S. II sera pourvu à des installations 
en vue d’empscher, autant que faire se pourra, 
due les déjections des bateliers et Hotteurs ne 
parviennent dans les eaux fluviales Sans avoir 
é4é désinfectées. · - 
Art-.9..s’jlyaeuuncasdecholåraäbord 
d'un navire ou sur un radeau, les bateliers ou 
les flotteurs suspects de choléra seront isolés 
jusqu's ce due T’examen bactériologique socit 
terminé. Ne continueront à rester soumises 
à LTisolement que les personnes pour lesquelles 
Pexamen bactériologique des déjections aura 
donné un résultat positif. 
Art. 10. La surveillance Sanitaire des 
navires et des radeaux sera organisée de 
manière due les bateliers et flotteurs scient 
examinés une fois par jour pendant tout le 
Ccours du voyage à travers les parties menacées 
de ces voies fluviales. 
Art. 11. II est recommandé de remettre 
aux bateliers et aux flotteurs des instructions 
(Deutsche übersetzung.) 
Titel II. 
Neben der in der Dresdener bzw. in der 
Pariser Sanitäts-Konvention vorgesehenen Re- 
gelung wird hinsichtlich der gesundheitspolizei- 
lichen Bestimmungen über die Flußläufe nach- 
stehendes vereinbart: 
Artikel 5. Die beiden Staaten erklären sich 
bereit, für den Fall, daß in dem ihnen gehörigen 
Teile eines gemeinsamen Stromgebiets Cholera= 
erkrankungen auftreten, mit tunlichster Beschleuni- 
gung und in einem der Größe der Gefahr ent- 
sprechenden Umfange die gesundheitliche Über- 
wachung des Schiffahrts= und Flößereiverkehrs 
auf dem gefährdeten Teile des Wasserlaufs ein- 
zuführen. Die Zahl und Lage der Uberwachungs- 
stellen sowie das Datum ihrer Eröffnung sind mit 
tunlichster Beschleunigung der Regierung des 
Nachbarstaats auf diplomatischem Wege mit- 
zuteilen. 
Artikel 6. Die Durchführung der Uber- 
wachung des Schiffahrts= und Flößereiverkehrs 
auf den beiden Staaten gemeinsamen Wasser- 
läufen hat möglichst nach einheitlichen Grund- 
sätzen zu erfolgen. 
Artikel 7. Als ein wichtiger Punkt bei der 
Regelung der Stromüberwachung ist anzusehen, 
daß den Schiffern und Flößern während ihrer 
ganzen Fahrt auf den beiden Staaten gemein- 
samen Wasserläufen eine ausreichende Menge 
von einwandfreiem Trinkwasser zur Verfügung 
gestellt wird. 
Artikel 8. Es müssen tunlichst Einrichtungen 
getroffen werden, daß die Stuhlentleerungen der 
Schiffer und Flößer nicht in undesinfiziertem 
Zustand in die Wasserläufe gelangen. 
Artikel 9. Die Schiffer und Flößer von 
Fahrzeugen, auf welchen Cholerafälle vorgekommen 
sind, sind als ansteckungsverdächtig so lange ab- 
zusondern, bis die bakteriologische Untersuchung 
beendet ist. Eine weitere Absonderung ist nur 
bei denjenigen Personen zulässig, bei welchen die 
bakteriologische Untersuchung ihrer Stuhlent- 
leerungen ein positives Ergebnis gehabt hat. 
Artikel 10. Die gesundheitliche Uberwachung 
des Schiffahrts= und Flößereiverkehrs ist so ein- 
zurichten, daß die Schiffer und Flößer während 
ihrer Fahrt auf den gefährdeten Teilen der 
beiden Staaten gemeinsamen Wasserstraßen in 
der Regel täglich einmal untersucht werden. 
Artikel 11. Es empfiehlt sich, den auf den 
gemeinsamen Wasserstraßen verkehrenden Schiffern
        <pb n="23" />
        (Frauzösischer Text.) 
redieées en langue allemande. russe et bolo- 
haise et leur donnant toute information utile. 
Xrt. 12. Laes bateliers et flotteurs venant 
du pays voisin en temps de danger d’impor- 
tation du choléra seront examinés par un 
médecin immédiatement avant leur retour dans 
*m 
en sera donnée acte, sur leurs papiers 
timation. 
de légi- 
Art. 13. II est recommandé d’introduire un 
formulaire uniforme, valable pendant tout le 
cours du voyage et servant aux certificats de 
lexamen médical et de la désinfection des 
bateaux et des radeaux. Ce formulaire devrait 
#atre rédigé en langue allemande et russe. 
Art. 14. II sera stationné aux postes de 
Surveillance sanitaire des médecins et d’autres 
employés en nombre suffisant, pour que les 
pérations sanitaires se fassent dans le plus 
bref délai possible afin de reduire ainsi au 
minimum nécessaire P’arröt des navires et des 
radeaux. Les installations seront établies aux 
stations de surveillance sanitaire, pour due les 
malades atteints de choléra soient séparés des 
Dersonnes Suspectes. 
Lesdits postes seront pourvus d’'appareils 
Gt d’installations de. bains et de désinfection. 
IIs auront tounjours à leur disposition immédiate 
une duantité suffisante et bonne eau potable. 
Art. 15. Les deux Gouvernements se re- 
Connaissent réciproquement le droit de sou- 
mettre à un régime plus rigoureuzx qdue celui 
XDsé ci-dessus mais conforme aux conventions 
Ssanitaires internationales en vigueur le passage 
de la frontière par les batellers et les flotteurs 
si les mesures ci-dessus n’étaient pas entiere- 
ment exécutées au deln de la frontière. 
Titre III. 
Art. 16. Les deux Gouvernements se ré- 
Servent le droit de dénoncer la présente con- 
vention. La dénonciation ne produira son 
effet au#un an apreès Sa notification. 
Siils seront reconnus indemnes il 
□1 
(Deutsche übersetzung.) 
und Flößern eine gemeinverständliche Belehrung 
über die Cholera in die Hand zu geben, welche 
in der deutschen, polnischen und russischen Sprache 
zu drucken ist. 
Artikel 12. Beide Staaten werden die aus 
dem Nachbarlande stammenden Schiffer und 
Flößer während der Choleragefahr ummittelbar 
vor ihrer Rückbeförderung in das Heimatland 
auf Cholera ärztlich untersuchen und, falls sie 
frei von Cholera befunden sind, einen bezüglichen 
Vermerk in ihre Legitimationspapiere eintragen 
lassen. 
Artikel 13. Es empfiehlt sich, für die Be- 
scheinigungen über ärztliche Untersuchung und 
Desinfektion der Schiffe und Flöße ein einheit- 
liches, für die ganze Dauer der Fahrt gültiges 
Formular zu vereinbaren, welches in der deutschen 
und russischen Sprache zu drucken ist. « 
Artikel 14. Die Uberwachungsstellen sind 
mit so viel Arzten und einem solchen Unterpersonal 
auszustatten, als erforderlich ist, um die zu unter- 
suchenden Fahrzeuge in möglichst kurzer Zeit 
abzufertigen. Es muß vorgesehen werden, daß 
bei den Uberwachungsstellen die cholerakranken 
von den choleraverdächtigen Personen getrennt 
untergebracht werden können. Auch müssen Bade- 
und Desinfektionsvorrichtungen sowie einwand- 
freies Krinkwasser in ausreichender Menge vor- 
handen sein. 
Artitkel 15. Beide Regierungen erkennen 
sich gegenseitig das Recht zu, den Ubertritt der 
Schiffer und Flößer über die Grenzen strengeren 
Bestimmungen als vorstehend angegeben, welche 
jedoch mit den internationalen Sanitätskonven- 
tionen in Einklang stehen müssen, zu unterwerfen, 
falls die im Titel II angegebenen Maßregeln 
jenseits der Grenze nicht vollständig erfüllt 
werden sollten. 
Titel III. 
Artikel 16. Beide Regierungen wahren sich 
das Recht, die gegenwärtige Ubereinkunft zu 
kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr nach 
ihrer Notifizierung in Kraft.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        1½ 
Liste 
districts limitrophes de I’/Allemagne et de la Russie. 
—— — 
(Verzeichnis der deutschen und russischen Grenzbezirke.)
        <pb n="26" />
        Territoires allemands. 
(Deutsche Bezirke.) 
  
  
Provinces. Gouvernements. Districts. Autorités. 
(Provinzen.) (Regierungen.) (Kreise.) (Behörden.) 
l 
Ostpreußen Koönigsberg i. Pr. Memel Memel L. A. 1) 
Gumbinnen Hoeydekrug Heydekrug L.. 
# OD Tilsit, Stadt Tilsit O. P.2) 
TNilsit, Land Teilsit L. A. 
Ragnit Ragnit L. A. 
Pillkallen Pillkallen L.A. 
Stallupönen Stallupönen L.A. 
Goldap Goldap L.A. 
— Oiletzko Oletzko V.A. 
Allenstein Oyck Lyck L.A. 
O= Johannisburg Johannisburg L. A. 
Ortelsburg Ortelsburg 
Neidenburg Neidenburg L.A. 
Westpreußen Marienwerder Strasburg Strasburg L.A. 
Briesen Briesen L.A. 
Thorn, Land Thorn L.A. 
Posen Bromberg Hohensalza Hohensalza L.A. 
- Strelno Strelno L. A. 
Mogilno Mogilno L. A. 
« - Witkowo Witkowo L.A. 
I Posen Wreschen Wreschen L. A. 
Jarotschin Jarotschin L. A. 
Pleschen Pleschen L.A. 
Ostrowo Ostrowo L.A. 
« Schildberg Schildberg L. A. 
s- Kempen i. P. Kempen L. A. 
Schlesien Oppeln Kreuzburg Kreuzburg L. A. 
O= Rosenberg O. Schl. Rosenberg O.Schl. L.A. 
1 Lublinitz Lublinitz L. A. 
1 Tarnowitz Tarnowitz L. A. 
E Beuthen O. Schl., Stadt Beuthen O. Schl. O.P. 
Beuthen O. Schl., Land Beuthen O.Schl. L.A. 
1 Kattowitz, Stadt Kattowitz O. P. 
Kattowitz, Land Kattowitz L. A. 
z Königshütte, Stadt Königshütte O. P. 
Pleß Pleß L.A. 
!) L.N. — Landratsamt. O. P. Orts-Polizeibehörde.
        <pb n="27" />
        Gouvernements. 
„(Gonvernements.) 
Territoires russes. 
i 
i 
— — 
Districts (Ouiezd). 
(Distrikte.) 
(Russische Bezirke.) 
Autorités. 
» N atschalnik Ouiezda. 
# (Behörden.) 
i 
  
- 
——.. 
Kowno 
Kurland 
Syuwalkt 
und Lomscha 
Lomscha 
— und Plotzk 
Plotzk 
„Warschau 
Warschau 
und Kalisch 
Kalifch 
und Petrokow. 
Venoton 
  
Telsche und Rossieny 
Rossieny 
Grobin 
Wladislawowo 
Wilko wisky 
Suwalki 
- und Suwalki 
Augustow und Schtschutschin 
Schtschutschin und Kolno 
Ostrolenka und Prasnysch 
Prasnysch und Mlawa 
Mlawa und Ryppin 
Ryppin und Lipno 
Lipno, Nieszawa 
Nieszawa 
- und Sluptzy 
Sluptzy 
Kalisch 
Wölun 
und Tschenstochow 
Ischenstochow’ und Bendin 
Bendin 
— 
— 
1 Telf che, Rossieny 
Rossieny 
Grobin 
Wladislawowo 
Wilkowisky 
— und Suwalki 
Suwalki 
Augustow und Schtschutschin 
Schtschutschin und Kolno 
Ostrolenka utid Prasnysch 
Prasnysch und Mlawa 
Mlawa und Ryppin 
Ryppin und Lipno 
Lipno, Nieszawa 
Nieszawma 
- und Sluptzy 
Sluptzy 
Kalf ch 
Welun 
und schenstochow 
AIschenstochow uud Bendin 
Bendin 
— 
-
        <pb n="28" />
        3. Zoll und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Auf dem Bahnhof in Cottbus ist eine zum Bezirke des Hauptsteueramts in Cottbus gehörige 
selbständige Zollabfertigungsstelle mit der amtlichen Bezeichnung „Hauptsteueramt Cottbus, Zoll- 
abfertigungsstelle am Bahnhof“ errichtet worden. 
Der neuen Abfertigungsstelle sind sämtliche, dem Hauptsteueramt in Cottbus zustehenden Ab- 
fertigungsbefugnisse beigelegt worden. 
Den Steuerämtern I zu Einbeck und Göttingen im Bezirke des Hauptsteueramts zu Münden 
ist die Befugnis zur Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein beigelegt worden. 
Königreich Sachsen. 
Das Untersteueramt Burgstädt im Hauptzollamtsbezirke Chemnitz ist vom 1. Jannar 1908 ab 
in ein Steueramt umgewandelt worden. 
„ Großherzogtum Baden. 
Es ist erteilt worden: 
Der Steuereinnehmerei Eberbach I im Hauptamtsbezirke Heidelberg die Befugnis zur Ab- 
fertigung von mit Anspruch auf Steuervergütung in Eisenbahnwagen unter Bleiverschluß auszuführen- 
dem Biere; 
der Steuereinnehmerei Reilingen im Hauptamtsbezirke Mannheim die Befugnis zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Tabakversendungsscheinen I. 
Großherzogtum Oldenburg. 
Dem Steueramte Delmenhorst ist die Befugnis zur Erledigung von Zuckerbegleitscheinen 1 
erteilt worden. 
Herzogtum Anhalt. 
Dem Steueramt I in Oranienbaum im Hauptamtsbezirte Dessau ist die Befugnis erteilt 
worden, innerhalb des der Firma C. G. Trimpler dort vorläufig bewilligten Veredelungsverkehrs Zoll- 
begleitscheine 1 über die vom Ausland eingehenden Naben und Reifen der Tarifnummer 799 zu er- 
ledigen und solche Begleitscheine über die ausgehenden Räder der Tarifnummer 629 auszufertigen. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Das bisher dem Hauptzollamte St. Annen unterstellte zollstatistische Bureau ist zum 1. De- 
ember 1907 in eine selbständige, dem Generalzolldirektor unmittelbar untergeordnete Amtsstelle unter 
er Bezeichnung „Zollstatistisches Bureau“ umgewandelt worden. 
Dem Nebenzollamt 1 Ernst August-Schleuse ist die Befugnis erteilt worden, Begleitscheine 1 
— mit Ausnahme derjenigen über Güter, die unter Eisenbahnwagenverschluß eingehen — zu erledigen. 
Zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge nach Nr. 8à des Tarifs zum Reichs- 
stempelgesetz ist im Königreiche Preußen das Steueramt II Neuhaus a. Elbe im Hauptamtsbezirke 
Lüneburg ermächtigt worden.
        <pb n="29" />
        — 11 — 
Veränderungen in den von den obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer- 
stellen gemäß den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. De- 
zember 1902 erteilten Abfertigungsbefugnissen (zu vgl. Zentralblatt 1906 S. 420 ff.). 
Königreich Preußen. 
Den Nebenzollämtern II zu Alstätte und Oldenkott im Hauptamtsbezirke Vreden ist die Be- 
fugnis 5 erteilt worden. 
Königreich Bayern. 
Es sind erteilt worden: 6 1 
dem Nebenzollamt I am Bahnhof Asch im Hauptamtsbezirke Hof die Befugnisse 37 bis 39; 
dem Nebenzollamt II Breitenberg im Hauptamtsbezirke Passau die Befugnis 5; 
dem Nebenzollamt II Egglfing im Hauptamtsbezirke Simbach die Befugnis 5; 
der Zollexpositur am Rangierbahnhof in Lindau die Befugnis 66; 
dem Hauptzollamte Reichenhall die Befugnisse 30 und 60) * 
dem Nebenzollamt 1 Schärding a. Thurm im Hauptamtsbezirke Passau die Befugnis 60; 
dem Nebenzollamt II Schirnding im Hauptamtsbezirke Waldsassen die Befugnis 5. 
Königreich Sachsen. 
Den dem Hauptzollamte Leipzig 1 unterstellten Zollabfertigungsstellen am Bayerischen, Berliner 
und Dresdener Bahnhof ist die Befugnis 17 beigelegt worden. 
  
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 — — Grund Ausweisung Aus ge- 
weisun 
der Ausgewiesenen. der Bestralung. beschlossen hat. beschlusses. 
3 
1 2 s 4 b s6 
  
  
  
  
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
1lFranz Josef Banka, geboren am 2. August 1846 zu Strado-Landstreichen und Großberzoglich Badischer, 21. Dezember 
Schmied, nitz, Böhmen, österreichischer Staats= Betteln, Landeskommissär zu 1907. 
angehöriger, " Konstanz. Z 
Johann Heinrich geboren am 15. Juli 1857 zu Dietlikon, intellectuelle Urkun-Großherzoglich Hessisches 20. Dezember 
Benz, Tagelöhner, Kanton Zürich, schweizerischer Stame denfälschung in drei Kreisamt Darmtadt, 1907. 
angehöriger, Fällen und Betteln, 
3 Johann Cetin, geboren am 27. Mai 1884 zu Sela, Landstreichen, Königlich Preußischer 23. Dezember 
Schlossergeselle, Bezirk Rann, Steiermark, öster- Regierungspräsident zus 1907. 
reichischer Staatsangehöriger. - Trier, 
4 Edmund HBeinrich, geboren am 17. Juni i885 zů Markers-- Landstreichen, Köntglich Preußischer 21. Dezember 
Arbeiter. dorf. Bezirk Freudenthal, Öster- Regierungspräsident zu 1907. 
reichisch-Schlesien, ortsangehörig ben- Liegnitz, 
daselbst, österreichischer Staats- 
angehöriger,
        <pb n="30" />
        Name und Stand 
!¾*“— — 
Alter und Heimat 
Grund 
V.— 
der Ausgewiesenen. 
  
der Bestrafung. 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
5 
  
Behörde, welche die 
—— 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6 
  
SLaufende Nr. 
  
2 3 3 4 
Franz Hesche, Ar-geboren am 12. Dezember 1885 zus Landstreichen, 
beiter, Krakau, Osterreich, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
Johann Hof- geboren am 27. April 1839 zu Alt-Betteln, 
meister, Schneider, zedlisch, Bezirk Tachau, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger. 
Claude Josef Mou-geboren am 17. März 1878 zu Beau-Diebstahl und 
reau, Schiffer und caire, Departement Gard, Frankreich, Betteln, 
Schlosser, ortsangehörig ebendaselbst, fran- 
zösischer Staatsangehöriger, 
Johann Nigischer, geboren am 6. Januar 1891 zu Wien, Betteln, 
Kellner, OÖsterreich, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger., 
Rudolf Sedina, geboren am 20. (26.) Oktober 1888 Landstreichen und 
Dien stknecht, zu Skala, Bezirk Deutsch -Brod, Betteln, 
Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
  
Königlich Preußischer 
NRegierungspräsident zu 
Frankfurt a. D., 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt 
hausen, 
Königlich Bayerische Po- 
Schroben= 
  
3. Dezember 
1907. 
13. Dezember 
1907. 
9. Dezember 
lizeidirektion München, 1907. 
Königlich Preoßischer 21. Dezember 
Regierungspräfident zufü 1907. 
Düsseldorf, * 
Königlich Sächsische 2. Dezember 
Kreishauptmannschaft 1907. 
Zwickau, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="31" />
        — 13 — 
Zentralblatk 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Bu beriehen durch alle Vostanstalten und Huchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
„ . . l 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10. Januar 1908. Nr. 2. 
3. Zoll- und Steuerwesen: Ergänzung der Salgzsteuer- 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Exequatur- 1 Ausführungebestimmungen n . .. .ö. 16 
erteilungen.. Seite 18 Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum 
. Wechselstempelgesetz und zum Reichsstempelgesetze 16 
2 Laniene atus der deutschen Notenbanken E# 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
„9 Reichsgebeteeeeeee 106 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann J. Sprunt zum Konsul in 
Wilmington (Nord-Carolina) zu ernennen geruht. 
  
S eine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs die Kaufleute Otto Richter und August 
Duddenhausen zu Vizekonsuln in Tacoma bzw. Port Townsend (V. St. von Amerika) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Zeno D. Pierides zum 
Konsul in Larnaca (Cypern) zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Generalkonsul in Amsterdam ist Herr Simon Antonius Bakker zum Konsular- 
agenten in Ymuiden bestellt worden. 
  
Dem Kaiserlich Russischen Konsul Jukowsky in Königsberg ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Dem Generalkonsul der Republik Panamä in Hamburg, Julio Arjona, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden.
        <pb n="32" />
        2. Bank 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Die Beträge lauten 
Passiwva. g 
Evenl. 
Sonstige b chh b *e 
' taglich S keiten 
2 Be zeln chnun 9 Erund-Reserve-] Noten- Gegen Un Gegen täntge Gegen keiten Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen aus 
der gapttat n 30. Non. gedeckte 30 Nov. Ver 30 Noo. mtt 30. Nov. 30. Nov.Ger 830. Nov.weiter 
— apital.] Fonos. Umlauf. . - ndi— iva. - 
7 Banken. *“ i 1001. Moreu. 1907. mousch 19017.üni100. Passivas 1907.Laffoa, 1907.b 
5 keiten. gungs- . inlan- 
G frist. dischen 
Wechseln. 
2 3 4 . 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 
T 1 
1 Reichsbaonnnxn.71780000 681922398 50 1365 15 658 502 4 170 6171 — — 835764 981312 872 816.—555 4609— 
. 
l . 
2 Bayerische Notenbank 75000 3474 63 885 + 1471 2 70, + 171½ 4578 — 2! — — 3 840 24344 :n — 981 3172 
i s - 
ZSächsiicheBankzuDresdcn300007112 393304506812 150l --212822294—k-·572117'i'97i—1165 31074 551 119 670, 96279 207 
i 
4|Württembergische Notenbunk — 20 258 10595 515 48s4 16|1 150 TD 26 1 8100— 1241437678— 1 raanrl 756 
5 Badtsche Buhbkkk 9 000| 2 237 17 169— 41 10025 — 78 10992 T+ 4811 — 1 750 252 ·fl 14 774 430 
1 
Zusammen. 235 500| 78928 26949 + 391 164 284/+ 364 200701 - 175 1819 1139 94 085/ 7 154 589— nt7 4565 
l 
  
  
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20 4 = 1351 157 000 %, 1 „ „ 
50. 139 286 06000 (bei der Bank Nr. 1), 
.100 — 1 000 
= 500 — 15 057 000 = (bei der Bank Nr. 3), 
- 1000 = — 334 241 000 
C(1 7).
        <pb n="33" />
        wesen. 
— ” 
— 
banken Ende Dezember 1907 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende November 1907. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aectiva. 
# z 
! Gegen J Reichs- gegen Noten Eegen Gegen Gegen Gegen Sonsttge Gegen Summe Gegen 5 
Metoll 30. Nor.| fassen= 30. Nor.anderer 30. Nov.] Wechsel] 30. Nov. Lombard. 30. Nor.-Effekten. 30. Nov. auz 30. Nov. der 80. Nov. * 
bestand. 1907. scheine. 1907. Banten. 1007. 1807. 1907. 1807. va. 1807. uattiwa. 1807. 2 
is io 20 21 2 24 25 26 27 23 — 41 32 38 4 
104 19 25 650o% 43% 12 2%.J5549 
28231 132 40% 165290533 EG6177 2687 361 505 308 3249 
16886 428 218 — 1910076 672. WT + 2655.]1 2 5881— 89 75930 — 379119670| 96798 
%3 6S’LE S S t 6 2601Q 14½ 286% 37% 120 4 
ç * E . . g . - 
65734242 5— 6 56/ 11720648| 487/ 10285|— 11 —Q 2439 1 54 6 
564 363+ 25660%75 +205 S5.. 69 3 52 ss 120 844 + 34693154 689 563 738 
9
        <pb n="34" />
        — 16 — 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember d. J. nachstehende Ergänzung der Salzsteuer- 
Ausführungsbestimmungen beschlossen: 
Der Abs. 2 des § 10 der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die 
Erhebung einer Abgabe von Salz, in der durch den Bundesratsbeschluß vom 16. Mai 1895 
genehmigten Fassung, erhält nachstehenden Zusatz: 
Für die von Landwirten zu Düngungszwecken unmittelbar bezogenen Abraum- 
salze der bezeichneten Art kann auch von der Abfertigung auf Transportschein ab- 
gesehen werden, wenn die Salze vor der Versendung mit 2 vom Hundert Steinkohlen- 
mehl oder mit 1 vom Hundert Torfmull, der seinerseits mit 1 vom Hundert karbol- 
saurem Kalke versetzt ist, ungenießbar gemacht werden und wenn die Salzwerks- 
verwaltungen sich verpflichten, über die Gewinnung und den Absatz der Salze Buch 
zu führen sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften eine 
Vertragsstrafe von 1000 ¾¼ zu zahlen. Die näheren Bestimmungen hat die Direktiv- 
behörde zu treffen. 
Berlin, den 30. Dezember 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1907 beschlossen, daß in Ziffer 1 der Aus- 
führungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetz und in der Anmerkung zu § 3 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze dem Verzeichnisse der Mittelwerte für die daselbst aufgeführten 
Währungen am Schlusse hinzugefügt werde: 
1 mexikanischer Golddollar = 2,i½ 
Berlin, den 6. Januar 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
4. Poli zeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand 
Alter und Heimat 
— 
der Ausgewiesenen. 
1 3 
Grund 
der Bestrafung. 
4 
  
  
Behörde, welche die Datum 
Ausweisung zusmeiing 
beschlossen hat. beschlusses. 
5 6 
  
  
—. 
Josef Andrle, 
Schneidergeselle, 
Auf Grund des 3 362 des Strafgesetzbuchs. 
ngeboren am b. April 1886 zu Sude- 
jeaow, Bezirk Kuttenberg, Böhmen. 
Ssterreichischer Staatsangehöriger, 
Beleidigung, Betrug, 
Landstreichen und 
Betteln, 
2 Adriana Margaretheueboren am 22. Juni 1869 zu Breda. Übertretung nach 
Johanna Bak- 
keren, Kellnerin, 
VProvinz Nordbrabant, Niederlande. 
1 niederländische Staatsangehörige, 
§5 360 Ziffer 8 und 
361 Ziffer 6 des 
Strafgesetzbuchs, 
  
Königlich Bayerisches 5. Oktober 
Bezirksamt A#chach, 1907. 
Königlich Sächsische 2. Dezember 
Kreishauptmannschaft 1907. 
Zwickau,
        <pb n="35" />
        17 
  
  
  
  
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
5 Ausweisung des 
S. der Bestrafung. beschlo t Ausweisungs- 
k der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 s 4 b 6 
3 Carlo Corino, geboren am 15. März 1878 zu Rivoli. Landstreichen und Ge- Großherzoglich Badischer 23. Dezember 
Tapezierer, Provinz Turin, JItalien, orts- brauch gefalschter Le“ Landeskommissär zu 1907. 
angehörig ebendaselbst, italienischer gitimationspapiere, Freiburg i. Br., 
Staatsangehöriger, 
4 Rudolf Gressen= geboren am 2. April 1882 zu Wien, Betteln, Königlich Preußischer 25. Dezember 
berger, Glaser, Osterreich, österreichischer Staats- Reaierungspräsident zu,. 
angehöriger, Cöln, 
5 Paul Houriet, geboren am 25. September 1866 zu Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä-29. Dezember 
Graveur, Saint-Imier, Kanton Bern, Schweiz, Betteln, sident zu Metz, 1907. 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
6 Franz Kubin, geboren am 12. September 1871 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 28. Dezember 
Schneidergeselle, Loschna, Bezirk Walachisch Meseritsch, Betteln, Regierungspräsident zus1907. 
Mähren, österreichischer Staats- Osnabrück, 
angehöriger, » 
7AlbinSigmund,geborenam25.(28.)Februar1858Vetteln, Stadtmagistrat Strau= 29. November 
Schneidergehilfe, zu Ricany, Bezirk Brünn, Mähren, bing, Bayern, 1907. 
4 österreichischer Staatsangehöriger, · 
8 Sylvain Desiré geboren am 7. Februar 1886 zu Saint-Betrug, Ruhestörung, Großherzoglich Badischer23. Dezember 
Venderbecq, Ouentin, Frankreich, ortangehörig Landstreichen und Landeskommissär zu 1907. 
Ofensetzer, ebendaselbst, französischer Staats-Betteln, Freiburg i. Br., 
angehöriger, 
9 Andreas Wanetzki35 Jahre alt, geboren zu Kamsai, Landstreichen und Königlich Preoßischer 830. Dezember 
Arbeiter, Osterreich, österreichischer Staats-Betteln, Regierungspräsident zud-. 1907. 
angehöriger, Breslau, - 
1·0ValentinWilga,,47Jahrealt,geborenzuZarembsk,Betteln, lKöatgltchPreußifcher30.November 
Arbeiter, Rußland, russischer Staatsange- NRegierungspräsident zu 1907. 
höriger, Danzig, 
  
  
  
,I 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        — 19 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
— 
  
Dn bertiehen durch alle Volstanstalten und ZLuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
Z„ . 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. Januar 1908. Nr. 3. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Exequatur- 2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
erteilungen; — Todesfall. Seite 19 Reichsgebiete... ... 20 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann F. Feez zum Konsul in 
Akhab (Britisch-Burmah) zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, im Namen des Reichs den Konsul Heintges 
in Canton zum Konsul für die Mandschurei zu ernennen. 
  
Von dem Kaiserlichen Generalkonsul in Capstadt ist der Kaufmann F. Dau zum Konsularagenten 
in Port Nolloth bestellt worden. 
Dem Vizekonsul bei dem Königlich Schwedischen Konsulat in Königsberg, Friedrich Hermann 
Schlimm, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem französischen Generalkonsul Francis Frédeèrick Steenackers in Frankfurt a. M. ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Der Kaiserliche Vizekonsul Nervegna in Brindisi ist gestorben.
        <pb n="38" />
        — 20 — 
2. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* 
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— — — Grund 2 des 
7— Ausweisung Ausweisungs 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Samuel Fried= geboren am 13. Mai 1858 zu Jasz-versuchter einfacher Königlich Bayerisches]!8. Dezember 
mann, Geschäfts- Berény, Komitat Jasz-Nagy-Kun= Diebstahl im Rück-Bezirksamt Bamberg II. 1907. 
reisender, Szolnok, Ungarn, ungarischer Staats= falle, Widerstand 
" angehöriger, und Beleidiqung 
" (38 Jahr 1 Monat 
6 Zuchthaus, laut Er- 
1 # kenntnis vom 30. No- 
6 1 vember 1904), 
1 . 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 / Johann Wolfgang geboren am 8. April 1879 zu Kottwitz, Landstreichen und Königlich Preßischer 3. Januar 
Borufka, Fluß- Bezirk Hohenelbe, Böhmen, orts-] Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
arbeiter, angehörig zu Anseith, ebenda, öster- Breslau, « 
reichischer Staatsangehöriger, 
3 Josef Czulek, geboren am 18. Februar 1883 zu Diebstahl, Land-Königlich Preußischer 4. Januar 
Modelltischler, Lowitsch, Gouvernement Warschau, streichen und Bet-, Regierungspräsident zus908. 
russischer Staatsangehöriger, teln, 1 Magdeburg, 
4 Maria Dolenk l(auch geboren am 8. September 1873 zu gewerbsmäßige Un-Königlich Bayerische 21. November 
Dolenz), Dienst- Oßlitz, Bezirk Krainburg, Krain, zucht, Polizeidirektion 1907. 
mädchen, österreichische Staatsangehörige, München, 
5 Franziska Habau, geboren am 26. September 1881 zuslgewerbsmäßige Un-Kaiserlicher Bezirkspräst-6. Januar 
geborene Wetschera, Kovalo, Ungarn, ortsangehörig zo zucht, dent zu Straßburg, 1908.— 
Kellnerin, gten österreichische Staatsange- I · 
örige i 
6 Rudolf Meier, geboren am 3. Juli 1875 zu Peters-Betteln, Königlich Preußischer 24. Dezember 
Tagearbeiter, dorl, Bezirk Jägerndorf, Österreichisch- Regierungspräsident zu1907. 
Schlesien, österreichischer Staats- Oppeln, 
angehöriger, 
7 Baruch Obstfeld, geboren am 4. Juni 1886 zu Darnova, Betteln, Kaiserlicher Bezirksprä- 80. Dezember 
Hausdiener, Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, sident zu Straßburg, 1907. 
österreichischer Staatsangehöriger, 
8 Stanislaus Opas geboren am 13. Mai 1888 zu But. Landstreichen, Königlich Preußischer 3. Januar 
lauch Lopas), Ar= schatov, Gouvernement Piotrkow, Regierungspräsident zu1908. 
beiter, russischer Staatsangehöriger, Liegnitz, 
9 Johann Pichler, sgeboren am 4. Januar 1875 zu Lind, Betteln unter Dro-Königlich Preußischer 4. Januar 
Tagelöhner (Fabrik= Bezirk Spittal, Kärnten, öster- hungen und grober! Regierungspräsident zus1908. 
arbeiter), reichischer Staatsangehöriger, Unfug, Trier, 
  
  
l 
! 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="39" />
        — 21 — 
Zentralblatt 
Deutsche Reich. 
Reichsamte des Innern. 
  
  
Du betiehen durch alle Vostanstalten und Luchhandlungon. 
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. Januar 1908. Nr. 4. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Exequaturerteilung; — Er- . » 
mächtigungen zur Vornahme von Ziovilstandshand- 2. Ralzemmesen Ausweisung von Ausländern aus dem 
lungen; — Entlasuigaga Seike 211 MSSFEEEEDD.DDDDN[NJ „„ 
  
1. Konfulatwesen. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Mexico in Breslau, Paul Speier, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Freiherrn Ostman von der Leye in Salonik ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen 
Amtsbezirk die ihm bereits als Verweser des Konsulats beigelegte Ermächtigung weiter erteilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
Den bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel beschäftigten Vizekonsul Tjaben ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 
1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
sehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu be- 
urkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul in Winnipeg (Canada), Wilhelm Hespeler, ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden.
        <pb n="40" />
        22 
——. 
2. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
Laufende Nr. 
Name und Stand Alter und Heimat 
— — 
der Ausgewiesenen. 
  
  
2 l 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
Grund 
der Bestrafung. 
4 5 
  
  
Datum 
des 
Ausweisungs-= 
beschlusses. 
6 
—— 
  
Schaja Tillinger, 
a) Auf Grund des F 39 
geboren am 26.Januar 1880 zu Ehren- 
feld bei Cöln, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
Johann Heinrich 
Beltjens, Lischler 
und Hausknecht, 
geboren im Jahre 1875 zu Meschinetz. 
Kreis Ostrolenka, Gouvernement 
Lomsha, Rußland, russischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 15. November 1867 zu 
Getzersdorf, Bezirk St. Pölten, Nieder- 
österreich, ortsangehörig zu Inzers- 
dorf, ebenda, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 8. Mai 1881 zu Przychod. 
Kreis Mlawa, Gouvernement Plozk, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 10. April 1885 zu Beleluja, 
Arbeiter, Bezirk Sniatyn, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
Josef Liß, Arbeiter, 
Johann Miestin- 
ger, Kaufmann, 
Stanislaus Mo- 
winski, Arbeiter, 
  
  
  
b) Auf Grund des § 362 
6 Franz Denke, Ar- geboren am 30. April 1881 zu Groß- 
beiter, Aruerschin, Bezirk Senftenberg. Böh- 
men, 
höriger, 
Leopold Tengler, geboren am 25. März 1858 zu Grün- 
Gärtner, zing bei Wien, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
österreichischer Staatsange- 
  
  
I 
l 
sl 
des Strafgesetzbuchs. 
schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 
17 Fällen (6 Jahre Regierungspräfident zu 
Zuchthaus, laut Er- Schleswig, 
kenntnis vom 24. Ja- 
nuar 1902), 
schwerer Raub (5 
Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
22. Januar 1903), 
versudter schwerer 
Diesstahl (2 Jahre 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 18.Ja= 
nuar 1906), 
schwerer Raub (5 
Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
22. Januar 1903), 
schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 
und intellektuelle Ur= Regierungspräsident zu 
kundenfalschunglche= Cassel, 
samtstrafe 1 Jahr 
3 Monate und 3 
Wochen Zuchthaus, 
laut Entscheidungen 
vom 19. Oktober' 
1906 und lb. Fe- 
1 
bruar 1907), 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Marienwerder, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Bamberg II, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Gumbinnen, 
  
des Strafgesetzbuchs. 
Betteln, Königlich Preußischer 
Regierungsprästdent zu 
Frankkurt a. D., 
Konigh Sächsische 
Betteln, 
Kreishauptmannschaft 
  
  
Zwickau, 
  
# Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
24. Dezember 
1907. 
r Dezember 
1907. 
4. 1 embe 
17. Dezember 
1907. 
5. Dezember 
1907. 
25. November 
1907. 
16. Dezember 
1907.
        <pb n="41" />
        — 23 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
[— 
  
  
Du betiehen durch alle Postanstalten und Vuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Z Z„ 1 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. Januar 1908. Nr. 5. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen. — Exegnatu- « Zäääbefsjrmgse Zeit vom 1. April 1907 bis Ene 
erteilungen: — Ermächtigung zur Vornahme von 4. Allgemeine Verwaltungssachen: Abänderung und Er- 
Zioilstandshandlungen; — Cntlassungen; — Wbdessal gänzung des BVerzeichnises der Bächsheamten zur Ve-- 
. ·· CI dnung über die Tagegelder, Fuhrkosten usw. 
2. Versicherungswesen: Befreiung des Inspektors des or » . 
Waisenbauees in hnlt und seiner Ehefrau von aufrschene des Handbuchs für das Deutsche Neich 
der Versicherungspflichtt. 24 5. Voltzeiwesen) Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen Reichsgebie 33 
  
1. Koufulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Grafen von Spee zum 
Nonsul in Quito (Ecuador) zu ernennen geruht. « 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Louis Fischer zum Konsul 
in Cali (Columbien) und den Kaufmann Max Heimann zum Vizekonsul in Tumaco (Columbien) zu 
ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Alfred Walther zum 
Vizekonsul in Algeciras (Spanien) zu ernennen geruht. 
  
Dem Generalkonsul von Costa Rica in Hamburg, Dr. Roberto Cortés, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
—1— N——..... . 
Dem Königlich Dänischen Konsul Adolph Oehme in Cöln a. Rh. ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden.
        <pb n="42" />
        — 24 — 
Dem Vizekonsul bei dem Königlich Norwegischen Generalkonsulat in Hamburg, Nils Christian Ditleff, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vizekonsul bei dem Königlich Norwegischen Konsulat in Königsberg, Friedrich Hermann 
Schlimm, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vizekonsul der Republik Paraguay in Remscheid, Hermann Günther, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Krause in Rustschuk ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in 
Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der 
unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Christ. Mogensen in Odense (Dänemark) ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Den Kaiserliche Konsul L. Michelsen in Thisted (Dänemark) ist aus dem Amte als Konsul aus- 
geschieden. « 
  
Der Kaiserliche Konsul in Vigo (Spanien), Manuel Barcena Conde de Torre Cedeira, 
ist gestorben. 
  
2. Versich erungs wesen. 
  
gekunntmachung, 
betreffend die Befreiung des mit Pensionsberechtigung angestellten jeweiligen Inspektors 
des Waisenhauses in Göttingen und seiner gleichfalls mit Anwartschaft auf Pension 
ausgestatteten Ehefrau von der Versicherungspflicht gemäß § 7 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463). 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Januar 1908 gemäß § 7 des Invaliden-- 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des 
Invalidenversicherungsgesetzes auf den mit Pensionsberechtigung angestellten jeweiligen Inspektor des 
Waisenhauses in Göttingen und seine gleichfalls mit Anwartschaft auf Pension ausgestattete Ehefrau 
Anwendung finden sollen. 
Berlin, den 22. Januar 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
        <pb n="43" />
        25 
3. Finan zwesen. 
Aachmeisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Stenern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1907 bis zum Schlusse 
des Monats Dezember 1907. 
  
  
  
  
  
  
  
  
— — Die 
Soll-Einnahme Einnahme in ünnterschied 
z Bezeichnung beträgt vom Be Ausfuhr- demselben Zeit. zowischen den 
der gue "t vergütungen Bleiben raume des Vor- Spalten s und 6 
2 um Schlufee des usw ijahrs F 
; — weniger 
* Einnahmen Dezemde 1907 (Spalte 5) enig 
S r* 4 — 
1 2 3 4 5 6 7 
1 gore .... .........570409789« 38325564 532 084 175 430 475 301 T 101 608 874 
2 abaksteeer 8 064 966 77 125 7987841 7699797— 288 044 
3 SBigarettensteuer. m 11 552 800 — 11652 800 8 180 299J. 3372561 
4½ Znuckersteeer 116 264 110 40 761 116 223 349 111 429 669 + 4793 710 
5Salzsteuer ..... 44 219 601 6 538 44 213 063 42 915 999+ 1297 064 
6Branntweinsteuer: - « 
s)Maifchb-ottichsteuek.««».«...«15020:«;31222j14828629 191 563 596 917 — 405 354 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag127 824 710 20 216 78 107 608 137/ 108 711 613 + 3896 524 
c) Brennsteer 4877 444 41 — 5530973— 3861 038 — 1669 935 
Schaumweinsteuer 4 706 017 104 092 4 601 925 4293 427 + 808 498 
8 (Rausteuer ...... 36 268 388 181 534 36 076 849 82 907286 + 3 169 563 
Übergangsabgabe von Bier 3 963 510 — 3 968 510 3 504 323 + 459 187 
95puielkartenstempel. 1 327219 — 1327219 1 284974 J+ 4 5 
10 Wechselstempelstener 12 984 384 — 12 984 384 11 658 574 + 18325 810 
118Reichsstempelabgaben: 
I. Uberweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 19130049 — 19 130 049 23 675 277 — 4545228 
B. von Kauf= und sonstigen Anschaffungs- . 
geschaften.......... 7105025 141446 6 963 579 12 514 588 — 5551 009 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 22224 045 — 22224046b 19 880 548 + 2343 497 
b) für Privatlotterten . 8647 994 8647 994 4829 766 + 3718 238 
II. Reichseigene Steuern: « 
A. von Frachturkunden 12177 945 — 12 177 945 8571729 + 3606 216 
B. von Personenfahrkarten .... 14 170 186 — 14 170 186 5 9756563 + 8 194 533 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 464 291 — 1 464 291 1 120 516 + 333 775 
D. von Vergütungen an Mitglieder von 
Aufsichtsraten 3 479 101 — 3 479 101 890 323+F 2588778 
12 Erbschaftssteuer. 18 969 518 — 18 959 518 948 547 F 18 010 971 
13 Statistische Geböhrn 1213047 — 1 213 047 1 107280 +— 105 767 
14 Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. — — 443 197 619 417 268 169 K+ 25 929 480 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltunng — — 93 280 000 89 184 000°') + 4 096 000 
  
  
*!) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr 
  
  
um 1 048 882 4 höher. 
  
  
6*
        <pb n="44" />
        26 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
— 
  
— — 
  
  
  
  
* 
2 Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Eimahme im Monat Dezember bis zum Schlusse des Monats Dezember 
2 · der Mithin 1907 Mithin 1907 
. ithin 190 
Einnahmen 1907 1906 + mehr 1907 1906 + mehr 
— weniger — weniger 
* * 
1 2 3 4 5 6 7 8 
118|s86üfes 52 918 537 52994234— 75 69493 165 586, 395 280 301 97 875 285 
2 Labaksteuer .... 662 667 680 012— 17345 8 675 456 7 815 103 860 353 
83 Higarettensteuer . 1 167 325 515 461— 651 864 9241227 4 582 225+— 4659 002 
4 Buckersteuer . 11279747 10946668-I— 333 079 99 184 912 98 481 04 703 871 
5Salzsteuer. 5 155 818 5 150 869— 4949 40 524 360 39 181 255+ 1343 105 
6 Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichstener 3 665 723 2 664 678— 901 046 — 10 142 629 988— 640 130 
b) Lerbrauchsabgabe und - 
chlag...... 5663253 48316944 831669 91 288 183 85 752 897-+ 5 535 286 
c) Brennsteuer 38 645 142 539— 103 894— 5530973— 3 861 038— 1669 935 
Schaumweinsteuer 601 926 594 979 4 6941141% 
8 Brausteuer und übergangs- 
abgabe von Bier 4268 206 4 334 061— 65 855 37 450 370 29 464 824 7985 546 
9pielkartenstempel . 148 697 172 204— 23 507 1247 659 1 201 047— 46 612 
10 Wechselstempelsteuer .. 1 414 137 1 291 952 122 185 12 984 384 11 426 403-+M 1 558 981 
11 Keichsstempelabgaben: 
I. überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren. 1 622 402 1 780 2893— 157 88 1874744688 23201771— 4454 323 
B. von Kauf= und sonstigen An- 
schaffungsgeschäften 514 310 1 161 56351 — 647 225 6 816 590 12 261 375 — 5444 785 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien. 1 305 708 1 273 312 32 396 22 224 045 19 880 546 2348 497 
b) für Privatlotlerien. 503 348 251 071. 252 277 8 528 588 4 831 161| 3 697 427 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 1 502 847 1646 366 — 43 518 11 934 386 8400294 4 3634092 
B. von Personenfahrkarten. 1332 668 1290 63414 42 03% 13886 782 5 856 140 f 8 030 642 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 57 449 53 0581 4391 1426 206 1098 106 4 327 100 
D. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 404 717 378 629 X 26 088 3 409 519 872 517 2537002 
12 Erbschaftsstener 2 066 113 569 633|/+. 1 496 480 18 959 518 948 547 18 010 971 
13Statistische Gebühr 109 972 124 022 — 14 050 1 173 183 1 067 342 105 841
        <pb n="45" />
        4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Auf Grund des § 22 der Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten 
der Reichsbeamten vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) ist die Einreihung der Reichsbeamten 
l die unter Nr. III bis VII des § 1 und unter II bis VII des § 13 dieser Verordnung aufgeführten 
Beamtenklafsen nach Maßgabe des unterm 5. Dezember 1903 (Zentralblatt S. 700) veröffentlichten 
Nerzeichnis tgestellt worden. 1 
Berzeichnisses Kostgelenis wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1906 (Zentral- 
ölatt S. 1348) bezüglich der nachstehend aufgeführten Kategorien von Reichsbeamten ergänzt und 
abgeändert, wie folgt: 
Verzeichnis der Reichsbeamten. 
81 § 13 
der Verordunng über die Tagegelder, die Tuhrkosten und die Amzugskosten der Reichsbeamten 
vom 25. Jumi 1901. 
Klasse III. . Klasse II. 
Vortragende Räte der obersten Reichs- Vortragende Räte der obersten Reichs- 
behörden. « behörden. 
E. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
S. 
s treten hinzu: 
Ressortdirektoren für Hafenbau in Kiel und Wilhelmshaven. 
P. Reichskanzlei. 
Es tritt hinzu: 
Vortragender Rat. 
2. Reichs-Kolonialamt. 
Es treten hinzu: 
Vortragende Räte. 
Klasse IV. Klasse III. 
Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. Mitglieder der höheren Reichsbehörden. 
C. Reichsamt des Innern. 
Es fällt fort: 
Landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter im Reichsamte des Innern. 
ßD0. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen ulmw. 
Statt „Ober-Militär-Intendanturrat (Vorstand der Intendantur der Verkehrstruppen)“ ist zu setzen: 
Ober-Militär-Intendanturräte. · 
. Lyiathsrm 
Vor»M1litär-Jntendanturräte«isteinzufchaltent 
Ober-Militär-Intendanturräte. 
3. MWürttemberg. 
Vor „Militär-Intendanturräte“ ist einzuschalten: 
Ober-Militär-Intendanturrat.
        <pb n="46" />
        — 28 — 
81 8 13 
E. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Statt „Ressortdirektoren für Hafenbau“ ist zu setzen: 
Ressortdirektor für Hafenbau in Danzig. 
Es treten hinzu: 
Ober-Intendanturräte, Bauräte für Schiffbau, Maschinenbau und Hafenbau. 
F. Reichs-Justizamt. 
Es fällt fort: 
Ständiger Hilfsarbeiter. 
N. Reichs-Kolonialamt. 
Es treten hinzu: 
Ständige Hilfsarbeiter. 
Klasse 1V. 
Mitglieder der übrigen Reichsbehörden. 
A. Reichstag. 
Statt „Erster Registrator und Rendant der Kasse. 
Registrator und Kalkulator. 
Registratoren und expedierende Sekretäre“ 
ist zu setzen: 
Registratoren und Kalkulatoren. 
Statt „Techniker“ ist zu setzen: 
Ingenieur. 
Vor der Zeile „Oberbibliothekar“ ist als neue Zeile einzuschalten: 
Direktor der Bibliothek. 
C. Auswärtiges Amt. 
Es fällt fort: 
Bauinspektor bei der Kolonial-Abteilung. 
D. Reichsamt des Innern. 
Statt „Technische Hilfsarbeiter beim Schiffsvermessungsamte. 
Technische Hilfsarbeiter bei der Normal-Eichungskommission. 
Technische Hilfsarbeiter beim Gesundheitsamte. 
Technische Hilfsarbeiter beim Patentamte. 
Technische Hilfsarbeiter bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Technische Hilfsarbeiter bei der Biologischen Anstalt für Land= und Forstwirtschaft. 
Wissenschaftliche Hilfsarbeiter beim Statistischen Amte“ 
ist zu setzen: 
Ständige Mitarbeiter beim Schiffsvermessungsamte. 
Ständige Mitarbeiter bei der Normal-Eichungskommission. 
Ständige Mitarbeiter beim Gesundheitsamte. 
Ständige Mitarbeiter beim Patentamte. 
Ständige Mitarbeiter bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Ständige Mitarbeiter bei der Biologischen Anstalt für Land= und Forstwirtschaft. 
Ständige Mitarbeiter beim Statistischen Amte.
        <pb n="47" />
        — 29 — 
81 8 13 
E. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen usw. 
&amp;s fallen fort: . . 
Etatsmäßige Professoren bei der Vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule. 
Ointer „Archivar für das Kriegsarchiv des Großen Generalstabs“ ist einzuschalten: 
# Bureauvorsteher beim Großen Generalstabe. 
Statt „Armee-Musikinspizient“ ist zu setzen: 
1. Armee-Musikinspizient. 
« 2. Fachsen. 
Statt „Kriegszahlmeister“ ist zu setzen: 
Rendant. 
G. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Es fallen fort: 
Bauinspektoren für Schiff-, Maschinen= und Hafenbau. 
0. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Es fallen fort: 
Maschineningenieure. 
Hinter „Vorsteher von Telegraphenämtern 1. Klasse (Telegraphendirektoren)“ ist als neue Zeile ein- 
zuschalten: 
Unterdirektoren bei Amtern 1. Klasse. 
8. Reichs-Kolonialamt. 
Bureauvorsteher. 
Rendant der Kolonial-Hauptkasse. 
Expedienten. 
Geheime Registratoren. 
Kassenbeamte (Buchhalter und Kassiere). 
Kanzleivorsteher. 
Bauinspektoren. 
Korpsstabsapotheker. 
Klasse V. Klasse V. 
Sekretäre der höheren Reichsbehörden. Sekretäre der höheren Reichsbehörden. 
A. Reichstag. 
Statt „Kanzleisekretäre“ ist zu setzen: 
Kanzleisekretär und Botenmeister. 
bD. Verwaltung des Reichsheeres. 
. 1. Prenßen usw. 
Zwischen „Kalkulatoren“ und „Plankammerverwalter“ des Kriegsministeriums ist einzuschalten: 
. Bausekretär. 
Statt „Militär-Intendantursekretäre und Registratoren“ ist zu setzen: 
Ober-Militär-Intendantursekretäre und Militär-Intendantursekretäre, Ober-Militär-Inten- 
danturregistratoren und Militär-Intendanturregistratoren. 
Statt „Lazarett-Oberinspektoren und Lazarett-Verwaltungsinspektoren" ist zu setzen: 
Lazarett-Verwaltungsdirektoren, Lazarett-Oberinspektoren und Lazarett-Verwaltungsinspektoren.
        <pb n="48" />
        81 8 14 
Statt „Lehrer für Militärmusik“ ist zu setzen: 
2. Armee-Musikinspizient. 
Statt „Bureauvorsteher und Registratoren beim Großen Generalstabe“ ist zu setzen: 
Registratoren beim Großen Generalstabe. 
Statt „Rendant bei der Vereinigten Artillerie- und Ingenieurschule“ ist zu setzen: 
Rendant der Militärtechnischen Akademie. 
Statt „Stabsveterinäre“ ist zu setzen: 
Oberstabsveterinäre, Stabsveterinäre und Oberveterinäre bei den Truppen und Militär- 
Veterinäranstalten. 
2. Sachsen. 
Statt „Militär-Intendantursekretäre und Registratoren“ ist zu setzen: 
Ober-Militär-Intendantursekretäre und Militär-Intendantursekretäre, Ober-Militär-Inten- 
danturregistratoren und Militär-Intendanturregistratoren. 
Statt „Lazarett-Oberinspektoren und Lazarett-Verwaltungsinspektoren“ ist zu setzen: 
Lazarett-Verwaltungsdirektoren, Lazarett-Oberinspektoren und Lazarett-Verwaltungsinspektoren. 
Statt „Registrator für das Kriegsarchiv“ ist zu setzen: 
Sekretär für das Kriegsarchiv. 
Es tritt hinzu: 
Oberrevisor bei der Artilleriewerkstatt. 
Vor „Stabsveterinäre“ ist einzuschalten: 
Oberstabsveterinäre. 
Es treten hinzu: 
Oberveterinäre bei den Truppen sowie bei der Militärabteilung der Tierärztlichen Hoch- 
schule und der Lehrschmiede in Dresden, Obermeister bei den Technischen Instituten. 
3. Württemberg. 
Statt „Militär-Intendantursekretäre und Registratoren“ ist zu setzen: 
Ober-Militär-Intendantursekretäre und Militär-Intendantursekretäre, Ober-Militär-Inten- 
danturregistratoren und Militär-Intendanturregistratoren. 
Statt „Lazarett-Oberinspektoren und Lazarett-Verwaltungsinspektoren“ ist zu setzen: 
Lazarett-Verwaltungsdirektor, Lazarett-Oberinspektoren und Lazarett-Verwaltungsinspektoren. 
Statt „Stabsveterinäre“ ist zu setzen: 
Oberstabsveterinäre, Stabsveterinäre und Oberveterinäre bei den Truppen. 
J. Reichsschatzamt. 
Statt „Bureaubeamter bei der Technischen Prüfungsstelle“ ist zu setzen: 
Bureaubeamte bei der Technischen Prüfungsstelle. 
. N. Post= und Telegraphenverwaltung. 
Als 1. Zeile ist zu setzen: 
Ober-Postpraktikanten bei der Zentralbehörde. 
Die bisherigen drei ersten Zeilen bleiben unverändert; in der Klammer sind jedoch die Worte: 
„Ober-Postpraktikanten und“ zu streichen. 
Hinter der Zeile „Kontrolleur“ usw. ist als neue Zeile einzuschalten: 
Ober-Postpraktikanten bei den Ober-Postdirektionen.
        <pb n="49" />
        81 § 13 
In den beiden folgenden Zeilen sind die Worte: . 
„Ober-Postpraktikanten und“ in der Klammer zu streichen. 
Vor der Zeile „Obersekretäre“ usw. ist als neue Zeile einzuschalten: 
Ober-Postpraktikanten bei den Post-, Telegraphen= und Fernsprechämtern. 
In der Zeile „Obersekretäre“ usw. ist das Wort: 
„Ober-Postpraktikanten“ in der Klammer zu streichen. 
P. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
Statt „Stationsvorsteher 1. Klasse, Güterverwalter 1. Klasse und Stationskassenrendanten“" muß es 
eißen: 
heiß Oberbahnhofsvorsteher, Obergütervorsteher und Oberkassenvorsteher. 
KR. Reichs-Kolonialamt. 
Assistenten im Sekretariats-, Registratur= und Kassendienste. 
Intendantursekretäre. 
Geheime Kanzleisekretäre. 
Oberzahlmeister und Zahlmeister bei der Kassenverwaltung der Schutztruppen. 
Klasse VI. Klasse VI. 
Subalterne der übrigen Reichsbehörden. Subalterne der übrigen Reichsbehörden. 
C. Verwaltung des Reichsheeres. 
1. Preußen usw. 
Statt „Bureaudiätare und Kanzleidiätare der 
Militär-Intendanturen“ ist zu setzen: # 
Intendanturdiätare und Kanzleidiätare 
der Militär-Intendanturen. 
Hinter „Registrator bei der Kriegsakademie“ ist einzuschalten: 
Hausinspektor und Kassenkontrolleur bei der Militärtechnischen Akademie. 
Es sind zu streichen: 
„Hausverwalter“ sowie das Komma und die Klammer hinter Kompagnieverwalter. 
Hinter „Militärgerichtsschreiber bei den Divisionskommandeuren, Gouverneuren und Kommandanten“ 
ist einzuschalten: «- 
Militärgerichtsschreibergehilfen. 
Hinter „Werkstättenvorsteher bei der Militäreisenbahn“ ist einzuschalten: 
Maschinenmeister bei den Verkehrsoffizieren vom Platz in den Festungen. 
Es fallen fort: « 
Oberveterinäre bei den Truppen und Militärlehrschmieden. 
Hinter „Kanzleisekretäre des Großen Generalstabs und des Landesvermessungswesens“ ist einzuschalten: 
Mechaniker bei der Landesaufnahme. 
2. Jachsen. 
Statt „Bureau= und Kanzleidiätare der Militär- 
Intendanturen“ ist zu setzen: 
Intendantur= und Kanzleidiätare der 
Militär-Intendanturen. | 
Statt „Hausverwalter beim Kadettenkorps“ ist zu setzen: 
Hausinspektor beim Kadettenkorps.
        <pb n="50" />
        81 8 13 
Es fallen fort: 
Oberveterinär bei den Truppen sowie bei der Militärabteilung der Tierärztlichen Hochschule 
und der Lehrschmiede in Dresden. 
Es treten hinzu: 
Militärgerichtsschreibergehilfen. 
Hilfskartographen. 
3. Württemberg. 
Statt „Bureau= und Kanzleidiätare der Militär- 
Intendanturen“ ist zu setzen: 
Militär-Intendanturdiätare und 1 
Kanzleidiätare der Militär-Inten- 
danturen. I 
Es tritt hinzu: 
Militärgerichtsschreibergehilfe. 
Es fallen fort: 
Oberveterinäre bei den Truppen. 
D. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
Es treten hinzu: 
Minentechniker. 
L. Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen. 
Es sind zu streichen die Worte: 
und Zeichner 1. Klasse. 
Statt „Stationsvorsteher 2. Klasse“ ist zu setzen: 
Bahnhofsvorsteher. 
Statt „Stationsverwalter“ ist zu setzen: 
Bahnhofsverwalter. 
Statt „Güterverwalter 2. Klasse und Stationseinnehmer“ ist zu setzen: 
Gütervorsteher und Kassenvorsteher. 
Statt „Materialienverwalter 2. Klasse“ ist zu setzen: 
Materialienverwalter. 
N. Reichs-Kolonialamt. 
Diätare in den Bureaus, der Kasse und in der 
Geheimen Kanzlei, soweit sie nicht bereits in 
einem anderen Ressort oder in einem Bundes- 
staat ein etatsmäßiges Amt bekleiden oder be- 
kleidet haben, mit dem ein höherer Rang ver- 
bunden ist. 
Berlin, den 16. Januar 1908. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth. 
  
Das Handbuch für das Deutsche Reich auf das Jahr 1908 ist erschienen.
        <pb n="51" />
        33 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
&amp;Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
7 — — Grund des 
2 Bestrafu Ausweisung Ausweisungs 
8 . der Bestrafung. « · 
F der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat beschlusses. 
□! 
1 2 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
iels Peter Nielsen, geboren am 8. Juni 1855 zu Gjedved, Diebstahl im Rück- Königlich Preußischer 4. Januar 
T Jlbe s Vortzangehörig zu Katrup -Tolstrup, fall und Bann- Regierungspräsident zu 1908. 
I Dänemark, dänischer Staatsange= bruch (2 Jahre] Schleswig, 
höriger, Zuchthaus und 4 
Wochen Haft, laut 4 
Erkenntnis vom 
29. Dezember 1905), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Johann Brichacek,geboren am 11. Oktober 1845 zu Betteln, Königlich Bayerisches 11. Januar 
Weber, Kapfenberg, Bezirk Bruck an der Bezirksamt Rosenheim, 1908. 
Mur, Steiermark, österreichischer 
Staatsangehöriger. . 
3 Peter Cannella, sgeboren am 1. März 1881 zu Masera, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä-117. Januar 
Erdarbeiter, Provinz Novara, Italien, ortsange= Betteln, sident zu Straßburg, 1908. 
· hörig ebendaselbst, italienischer 
« Staatsangehöriger, « 
4Rudoleduard geboren am 7. April 1889 zu Wien, Betteln, Königlich Preußischer 20. Januar 
Gangelberger, bösterreichischer Staatsangehöriger, Regierungspräsident zu 1908. 
Gürtler, Erfurt, 
5 Josef Kinzel, geboren am 15. September 1857 zu Betteln, Königlich Bayerisches 2. Januar 
Schuhmacher, Friedersdorf, Bezirk Jägerndorf, Bezirksamt Rosenheim, 1908. 
Osterreichisch-Schlesien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
6 Anton Pecci, Filz-geboren angeblich am 30. Sep-Landstreichen, Königlich Preußischer 19. November 
10 
schuhmacher, 
Johann Poletzky, 
Flößer, 
Josef Ryczak, 
Knecht, 
  
Julius Wolf, Kauf- 
mann, 
Franz Zimmer- 
mann / Müller- 
knecht, 
lermo, 
tember 1888 zu Hermanstadt, Ungarn, 
angeblich ungarischer Staatsange- 
höriger, . 
geboren am b. Mai 1870 zu Pa— 
ortsangehörig ebendaselbst, 
italienischer Staatsangehöriger, 
geboren am 14. Juni 1886 zu No- 
wawies, Bezirk Biala, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Februar 1885 
Wien, österreichischer 
höriger, 
zu 
Staatsange- 
geboren am 20. Februar 1839 zu 
Giromagny bei Belfort, französischer 
Staatsangehöriger, 
  
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, Bet- 
teln und Fälschung 
von Legitimations- 
papieren, 
Betteln, 
  
  
Coblenz, 
dent zu Straßburg, 
sident zu Colmar, 
Königlich Preußischer 
Magdeburg, 
sident zu Colmar, 
  
Regierungspräsident zu 
Kaiserlicher Bezirkspräsi- 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
Regierungspräsident zu 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
1907. 
17. Januar 
1908. 
18. Januar 
1908. 
b. Januar 
1908. 
17. Januar 
1908. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        .—— 
35 
Zentralblatt 
für das 
  
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
XXXVI. Jahrgang. 
Inhalt-: 1. Kanselaine 
2. 
  
  
Berlin, Freitag, den 7. Februar 1908. 
  
  
  
Exequatur- 
erteilugen . . Seite 35 
Allgemeine Berwaltungssachen: Deutsch-Belgisches Ab- 
kommen, betreffend den Austausch von Nachrichten über 
das Auftreten ansteckender Krankheiten in den Grenz- 
bezirren 36 
Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärzt- 
licher Zeugnisse über die Tauglichkeit von militär- 
pflichtigen Deutschen in der Kapkolonie, in Natal und 
der Orangeflußkoloienenene 37 
sen: Ernennung; — 
  
Nr. 6. 
  
  
  
4. Bersicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die 
5. 
6. 
nach dem Invalidenversicherungsgesetze zu verwendenden 
Ouittunge kartrttttttten 37 
Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen 38 
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von 
Zoll= und Steuerstellen 39 
Volizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete 414140 
1. Kousfsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Adolf Dattan zum 
Konsul in Wladiwostof zu ernennen geruht. 
Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul in Kappeln a. d. Schlei, E. A. B. Lorentzen, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
—–— 
Dem Konsul der Republik Cuba in Bremen, Antonio B. Zanetti y Rodriguez, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden.
        <pb n="54" />
        2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Beutsch-Gelgisches Abkommen, betreffend den Austausch von Machrichten über das 
Auftreten ansteckender Krankheiten in den Grenzbezirken. 
Durch Notenaustausch d. d. Brüssel den 7. 
Abkommen geschlossen worden: 
Für den Austausch von Nachrichten über an- 
steckende Krankheiten unter Menschen in den deutsch- 
belgischen Grenzbezirken sollen folgende Bestim- 
mungen gelten: « . 
I. Der Nachrichtenaustausch erstreckt sich 
a) auf alle Fälle von 
Cholera (asiatischer), 
Pocken, 
Pest, 
Gelbfieber, 
Unterleibstyphus (ficvre typhoide), 
Fleckfieber (typhus exanthématique), 
Scharlach, 
Diphtherie, 
Ruhr (Dysenterie); 
b) auf gehäufteres Vorkommen von 
Masern, 
granulöser Augenentzündung, 
Keuchhusten, 
Kindbettfieber, 
soweit die Erkrankungen in den Kreisen Aachen- 
Stadt, Aachen-Land, Eupen, Montjoie und 
Malmedy einerseits und in den Provinzen Limburg, 
Lüttich und Luxemburg anderseits festgestellt 
worden sind. 
II. Die Erkrankungsziffern werden wöchent- 
lich von dem Königlich Preußischen Regierungs- 
präsidenten in Aachen einerseits und dem Königlich 
Belgischen Ackerbauminister anderseits zusammen- 
gestellt. 
Bei den einzelnen Krankheitsfällen ist außer 
dem Kreise (der Provinz) der befallene Ort an- 
zugeben. 
III. Die nach Ziffer II zusammengestellten 
Nachrichten werden mit Beschleunigung mittels 
frankierter Postsendungen ausgetauscht. 
IV. Empfänger der stets unmittelbar zuzu- 
stellenden Nachrichten sind: 
a) in Deutschland 
1. der Regierungspräsident in Aachen, 
2. der Polizeipräsident in Aachen, 
3. der Landrat in Aachen, 
4. der Landrat in Eupen, 
und 13. August 1907 ist das folgende 
Les dispositions suivantes seront appliquées 
pour I’échange des communications relatives aux 
maladies contagieuses des hommes dans les 
régions limitrophes germand-belges. 
I. L’échange des communications visera, 
a) tous les cas de 
choléra asiatique, 
petite véerole, 
beste, 
flvre jaune,. 
fièvre typhoide, 
typhus exanthématique, 
fièvre scarlatine, 
diphtérie, 
dysenterie, 
b) les cas répétés de 
rougeole, 
Ophtalmie granuleuse, 
Coqdueluche, 
flävre puerpérale, 
si les cas ont 6té constatés dans les cercles 
d Aix1-la-Chapelle (ville et district rural), d’Eupen, 
de Montjoie et de Malmédy d’une part, et dans 
les provinces de Limbourg, de Liege et de 
Luxzembourg d’autre part. 
II. Les chiffres des cas de maladie seront 
recueillis, par semaine d’un cöté par le Président 
Royal de régence de Prusse à Aix-Ia-Chapelle 
et, Tautre cöté par le Ministre Royal d'’Agriculture 
de Belgique. 
Pour tout cas de maladie il faudra indiquer 
et le cerele (la province) et T’endroit on la 
maladie aurait 6t6é constatée. 
III. Les informations recueillies d'’après le 
paragraphe II seront échangées, avec urgence, 
par envois de poste affranchis. 
IV. Les destinataires des communications, 
dui devront stre transmises toujours directement, 
Seront 
a) en Allemagne 
1. le Président de Régence à Aix-la-Chapelle, 
2. le Président de Police à Aix-la-Chapelle, 
3. le Landrat à Aix-la-Chapelle, 
4. le Landrat à Eupen,
        <pb n="55" />
        5. der Landrat in Montijoie, 5. le Landrat à Mont;joie, 
A6, der Landrat in Malmedy, 6, le Landrat à Malmédr, 
: der Kreisarzt für den Stadtkreis in Aachen, 7. le Kreisarzt (médecin du cercle) pour le 
· · cercleclelavilleäAix-1a«-Ohapelle, 
8derzireisarzffürdeuLandkreisin Aachen, 8. le Kreisarzt pour le district rural du 
« cercleszAix-1a-Chap·el·le-, 
9. der Kreisarzt in Montjoie, 9. le Kreisarzt à Montjoie, 
10. der Kreisarzt in Malmedy; 10. le Kreisarzt à Malmédy, 
in Belaien b) en Belgique 6 
1. e- Ackerbauminister in Brüssel, 1. le Ministre de I'Agriculture à Brukxelles, 
2, der Präsident der commission médicale le Président de la Commission médicale 
provinciale in Hasselt, provinciale Hasgelt, * 
3. der Präsident der commission médicale le Président de la Commission médicale 
provinciale in Lüttich, provinciale à Liège, 
S # 
4. der Präsident der commission médicale 4. le Président de la Commission médicale 
provinciale in Huy, provinciale à Huy, 6 
5. der Präsident der commission médicale 5. le Président de la Comwission médicale 
Drovinciale in Arlon. provinciale à Arlon. 
V. Dieses Abkommen tritt am 1. November V. Le présent accord entrera en vigueur 
1907 in Kraft. Mit demselben Tage tritt das à partir du 1e’ Novembre 1907. Le meme jour 
durch den Notenaustausch vom 7./19. Juni 1889 sera dérogé I’arrangement conclu par I’échange 
geschlossene Abkommen über den gleichen Gegen= des notes du 7 et 19 juin 1889 et visant le 
stand außer Kraft. méeme sujet. 
  
3. Militärwesen. 
Bekuanutmachung. 
  
Dem praktischen Arzte Dr. Ernst Simon in Kapstadt ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der 
Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42 Ziffer 1a—c ebendaselbst be- 
zeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt in der Kapkolonie, in Natal und der Orangeflußkolonie haben. 
Berlin, den 1. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
4. Versicherungs wesen. 
Bekunntmachung, · 
betreffend die nach dem Invalidenversicherungsgesetze zu verwendenden Quittungskarten. 
DOer Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Januar 1908 auf Grund des § 132 Abs. 1 
des Invalidenversicherungsgesetzes beschlossen: 
Die durch die Bundesratsbeschlüsse vom 16. Mai 1890, 6. Juli 1893, 12. Mai 1898, 9. No- 
vember 1899 und 16. Juni 1906 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1890 S. 175, 1893 S. 233, 
1898 S. 304, 1900 S. 12 und 1906 S. 931) getroffenen Bestimmungen über die Stoffzusammensetzung 
/ T
        <pb n="56" />
        — 38 — 
und die Farbe der Quittungskarten für die Invalidenversicherung werden unbeschadet des Verbrauchs 
vorhandener Vorräte durch die folgenden Vorschriften ersetzt: 
„Die Quittungskarten für die Invalidenversicherung sind aus Hadern und Zellstoff. 
herzustellen. Die Hadern sollen etwa zu gleichen Teilen aus Leinen oder Hanf und aus 
Baumwolle bestehen und mindestens 50 Prozent des Stoffes ausmachen. Der Stoff muß 
eine mittlere Reißlänge von 4500 Meter und eine mittlere Dehnung von 4 Prozent haben, 
darf bei der Verbrennung einen Aschengehalt von nicht mehr als 4 Prozent zurücklassen 
an * im Quadratmeter ein Gewicht von 270 bis 290, im Durchschnitte 280 Gramm 
aufweisen. 
Die Quittungskarten sind im Format und Aufdruck den bisherigen Bestimmungen 
entsprechend (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juli 1906 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 590 —) für die versicherungspflichtigen Personen (Formular A) in gelber Farbe 
und für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (Formular B) in grauer Farbe 
herzustellen. Die gelbe Färbung ist durch Zusetzung von Eisenoxyd und Bleichromat, die 
graue Färbung durch Zuteilen von naturblauer Leinenfaser zum Stoffe und Abtönen mit 
Miloriblau und Chromgelb zu erzielen." 
Berlin, den 31. Januar 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
5. Zoll= und Steuer wesen. 
— 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steueerstellen. 
Königreich Preußen. 
Die Zuckerfabrik in Dölsdorf bei Quetz, für welche die mit dem Steueramt 1 in Zörbig ver- 
bundene Zuckersteuerstelle zuständig war, ist eingegangen. 
Auf dem Anhalter Personenbahnhof in Berlin ist eine dem Hauptsteueramt in Charlottenburg 
unterstellte, zu der Zollabfertigungsstelle am Anhalter Bahnhof in Berlin gehörige Zollabfertigungsstelle 
für das unter Zollkontrolle eingehende Gepäck von Reisenden unter der Bezeichnung „Zollabfertigungs- 
stelle auf dem Anhalter Personenbahnhofe zu Berlin“ errichtet worden. Der Abfertigungsstelle ist die 
Befugnis zur Erledigung von Begleitzetteln, die auf Grund des § 19 des Eisenbahn-Zollregulativs 
über das nicht beim Grenzeingangsamt abgefertigte Gepäck von Reisenden ausgestellt worden sind, 
beigelegt worden. 
An der Eisenbahnstrecke Boxtel—Goch ist mit dem 1. Januar 1908 auf dem Bahnhof in 
Hassum im Bezirke des Hauptzollamts in Cleve ein Nebenzollamt I mit der amtlichen Bezeichnung 
„Königlich Preußisches Nebenzollamt I Hassum“ errichtet worden. 
Dem neu errichteten Nebenzollamte sind die nachstehend aufgeführten besonderen Abfertigungs- 
befugnisse beigelegt worden: 1 
Ein= und Ausgangsabfertigung im Eisenbahnverkehre nach §§ 63 und 66 bis 71 des 
Vereinszollgesetzes, 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Güter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, 
Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein, 
Bescheinigung des Ausganges von Waren, für die eine Abgabenvergütung beansprucht wird, 
Versteuerung und Abstempelung von Spielkarten, die von Reisenden eingeführt werden. 
Es ist erteilt worden: 
dem Hauptsteueramte für inländische Gegenstände in Cöln die Befugnis zur Erledigung von 
Begleitscheinen I über Malzgerste und zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über Gerstenmalz;
        <pb n="57" />
        — 39 — 
dem Steueramt I in Neuhaldensleben im Bezirke des Hauptsteueramts I Magdeburg die 
Befugnis zur Erledigung von Salzbegleitscheinen Il; « - · ledi 
deoem Steueramt I1 zu Steinau im Hauptsteueramtsbezirke Hanau die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen 1 über die für die Firma J. J. Reinecke in Steinau unter Packstückverschluß 
eingehenden unbearbeiteten Tabakblätter der Nummer 29. 
Königreich Bayern. 
Es ist erteilt worden: . " . . . 
dem Zollamt Erlangen im Hauptzollamtsbezirke Fürth die Befugnis zur Erledigung von 
Labakversendungsscheinen I, die Befugnis zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß ein- 
gehenden Begleitscheingüter sowie des mit Ubergangsschein eingehenden Bieres, die Befugnis zu Aus- 
und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter und zur Wiederanlegung des amtlichen 
Verschlusses bei Verschlußverletzungen; 
dem Steueramt I Schwabach und den Steuerämtern II Heilsbronn und Herrieden im Haupt- 
zollamtsbezirke Nürnberg die Befugnis zur Erledigung von Tabakversendungsscheinen I; 
dem Nebenzollamt I am Bahnhofe Pfronten-Steinach im Hauptzollamtsbezirke Pfronten die 
Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und von Ubergangsscheinen über 
Bier und Wein. 
Großherzogtum Baden. 
In Villingen und Donaueschingen im Hauptsteueramtsbezirke Singen sind zum 1. Februar d. J. 
unter Aufhebung der Steuereinnehmerei Villingen und des Zollamts und der Steuereinnehmerei 
Donaueschingen Untersteuerämter errichtet, denen folgende besondere Befugnisse beigelegt sind: 
1. die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II für Zölle 
und Branntwein; 
die Erledigung von Salzbegleitscheinen I und II; 
sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung; 
die Erhebung von Ubergangsabgaben, Ausfertigung und Erledigung von Ubergangs- 
scheinen für Bier, Branntwein und Wein; 
die Abfertigung von Branntwein, für den Abgabenvergütung beansprucht wird; 
die Ausfertigung von Musterpässen für Waren des freien Verkehrs für Geschäftshäuser 
ihres Bezirkes. 
m res 
· Herzogtum Anhalt. 
Dem Steueramt I in Cöthen im Hauptsteueramtsbezirke Dessau ist die Befugnis zur Erledigung 
von Salzbegleitscheinen I über das für die Firma „Chemische Fabrik Aue bei Zeitz, Filiale Cöthen“ 
bestimmte Salz erteilt worden. « 
, Freie und Hansestadt Lübeck. 
Aus Anlaß der Eröffnung einer Zuckerraffinerie der Chemischen Fabrik Schwartau G. m. b. H. 
zu Schwartau im Großherzoglich Oldenburgischen Fürstentume Lübeck ist daselbst eine mit dem Haupt— 
zollamt in Lübeck verbundene Zuckersteuerstelle mit der Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung 
von Zuckerbegleitscheinen I und II errichtet worden. 
Veränderungen in den von den obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer- 
stellen gemäß den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. De- 
zember 1902 erteilten Abfertigungsbefugnissen. 
Königreich Preußen. 
Die Veröffentlichung in Nr. 1 (1908) des Zentralblatts auf Seite 11 wird dahin berichtigt, 
daß dem Nebenzollamt II Alstätte im Hauptzollamtsbezirke Vreden die Befugnis 5 nicht erteilt, sondern 
entzogen worden ist. ·
        <pb n="58" />
        40 
Königreich Sachsen. 
Der dem Hauptzollamte Schandau unterstellten Zollabfertigungsstelle für den Schiffsverkehr 
zu Schandau sind die Befugnisse 67 bis (0 erteilt worden. 
Großherzogtum Baden. 
Den zum 1. Februar d. J. in Villingen und Donaueschingen im Hauptsteueramtsbezirke 
Singen errichteten Untersteuerämtern sind die Befugnisse 3, 4, 5, 8 bis 11, 14, 15, 17, 20 bis 23, 26 
bis 30, 35 bis 40, 49 bis 64, 67 bis 75 erteilt worden. 
Großherzogtum 
Oldenburg. 
Dem Steueramte Delmenhorst im Hauptsteueramtsbezirk Oldenburg ist die Befugnis 7 er- 
teilt worden. 
  
6. Poli zeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
S — Grund G des 
8 Ausweisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. * 
1 2 l 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Anton Böhm, geboren am 21. Dezember 1862 zujeinfacher Diebstahlim Königlich Bayerisches 15. Januar 
1 . 
Kellner, 
l 
Bahnarbeiter, 
i 
3 Lucien Viktor Blin, 
Tagelöhner, 
Emil Böhnke 
(Behnke), Kupfer- 
schmied, 
5 Johann Godlerk, 
Landarbeiter, 
Sandau, Bezirk Böhm Leipa, Böahmen, Rückfalle (1 Jahr] Bezirksamt Bamberg II, 
österr6 Monate 
ortsangehörig ebendaselbst, 
reichischer Staatsangehöriger, 
Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 2. August 
1906), 
  
5) Auf Grund des § 284 des Strafgesetzbuchs. 
2 Ottavio Renaldini, geboren am 20. Oktober 1887 zu gewerbsmäßiges 
Ouinto di Valpantena, Pro vinz Ve= Glücksspiel in Tat- 
rona, italienischer Staatsangehöriger, einheit mit Betrug 
fängnis und 10 4 
Geldstrafe, laut 
Erkenntnis vom 
18. April 1907), 
# u. a. (9 Monate Ge- 
i 
  
Königlich Preußischer 
Düsseldorf, 
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 8. März 1878 zu Paris, 
ortsangehörig ebendaselbst, französi- 
scher Sliaatsangehöriger, 
geboren am b. April 1863 zu Zgierz, 
Gouvernement Piotrkow, Rußland, 
russischer Staatsangeböriger, 
geboren im August 1877 zu Setenik 
Bezirk Woituschken, Rußland, russischer 
Staatsangehöriger, 
  
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, 
  
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Straßburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräßident zu 
Frankfurt a. O., 
Königlich Preußischer 
  
  
  
Frankfurt a. O., 
l 
Regierungspräsident zu 
Regierungspräsident zu 
10. September 
1907. 
20. Januar 
1908. 
13. Dezember 
1907. 
14. Oktober 
1907.
        <pb n="59" />
        41 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 und Heimat 
s Name und Stand Alter und Leim Grund * welche die datum 
8 
2 · der Bestrafung. usnaeisng auuswetsungs- 
7 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
E:? 
. 2 3 4 6 6 
6 Wilhelm Kaelin, geboren am 4. Dezember 1866 zu Zürich, Landstreichen und Großherzoglich Badischer 15. Januar 
Melker, ortsangehörig zu Einsiedeln, schweize-Betteln, Landeskommissär zu 1908. 
rischer Staatsangehöriger, Freiburg i. Br., 
7 die Zigeuner » ç 
a) Putzi Kalupka, Jahre alt, geboren bei Weidengu, 
Osterreichisch-Schlesien, 
b) Anna Kalupka, Landstreichen, Königlich Preußischer 28. Januar 
e) Marparele Ka- –- der vorigen, Regierungspräsident zu 1908. 
d) Franz Kalupka, Liegnit, 
sämtlich österreichische Staatsan- 
gehörige, 
8 Alois Leithner, geboren am 3. Mai 1884 zu Wien, Landstreichen, Großherzoglich Badischer11. Dezember 
Tagelöhner, österreichischer Staatsangehöriger, “ “J zu 1907. 
arlsruhe, 
9 Josef Losse, Ar-- geboren am 11. Januar 1849 zu Frei-Betteln, Königlich Preußischer 3. Dezember 
beiter, waldau, Österreichisch-Schlesien, öster- Regierungspräsident zu 1907. 
reichischer Staatsangehöriger, Oppeln, 
10 Adalbert Tesar, geboren am 18. Oktober 1859 zu Wels, Betteln, Landesdirektor der Für--24. Januar 
Schlosser, Oberösterreich, österreichischer Staats- stentümer Waldeck und 1908. 
· angehöriger, Pyrmont zu Arolsen, 
11 Lekadia Wesso= geboren am 26. Juni (8. Juli) 1882 falsche Namensan-Königlich Preußischer 23. Januar 
lowski, Arbeiterin zu Czernikowo, Kreis Lipno, Gou= gabe, Bannbruch Regierungspräsident zud 1908. 
(Sittendirne), vernement Plozk, russische Staats-und Ubertretung Marienwerder, 
angehörige gegen § 361 Ziffer 6 
des Strafgesetzbuchs, 
12 Thomas Zerna, geboren am 28. Dezember 1839 zu Betteln, Königlich Preußischer 31. Dezember 
Arbeiter, Barau, Bezirk Pisek, Böhmen, öster- Regierungspräsident zu, 1907. 
S reichischer Staatsangehöriger, Düsseldorf, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        — 43 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Zu betiehen durch alle VPostanstalten und Luchhandlungeon. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 14. Februar 1908. Nr. 7. 
nhalt: — r- l 4. Versicherungswesen: Beaussichtigung privater Versch- 
3 k a4 1 ersalame u: ee . .Exåqelcxtcxuäs vsre W Landesbehörde 46 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 5. Zoll= und Stenerwesen: Charakterverleihung als Ge- 
Januar 1908 44 heimer Regierungsrat an Reichsbevollmächtigte für die 
3. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems Erbschaftssteuer 47 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die 1 6. Polizeiwesen: Ausweisung von uslänbern aus dem 
Elektrischen Prüfämter Reichsgebie 
  
1. Kon fulat wesen. 
— 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Rechtsanwalt Eugen von Jenner 
zum Konsul in Bern zu ernennen geruht. 
— —„„ — — — G .0 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Nicolaus Cornelsen 
zum Konsul in Tegucigalpa (Honduras) zu ernennen geruht. 
Dem Venezolanischen Generalkonsul in Hamburg, Diogenes Escalante, ist namens des Reichs das 
Erequatur erteilt worden. 
Dem C Chilenischen Konsul in Wiesbaden, Rechtsanwalt Dr. Fritz Bickel, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden.
        <pb n="62" />
        Passiva. 
44 
2. Bankt 
  
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Event. 
8 Sonstige Ber- inere 
7 Bezeichnung GegenUn- Gegentäglich bindich Gegen 6 Summe Gegen keiten 
2 G#rund--HMeserve-Noten- 5 n den ? egen stelten Geten gonstige Gegen me Geg # 
2 der gapttal. ds 31. Dez. gedeckte 31. Dez. Ver- 31. Dez. mit 831. Dez. # 31. Dez. bder 31. Dez. weiter 
Banken. apital.Bonds. Umlauf., 1907. Noten. 1907. 4# uch-1907.Kündi“1107. Lassvas 1907.Paffio 1907.pege 
3 teiten gungs-- mr 
« frist. dischen 
Wechseln. 
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 
1 Reichsbank. 180 000% 64 8141 483 9333— 401989 511 3161—587 489 496 114—162 zss — — 810746 — 18322 306 607—566 un — 
2 Bayerische Notenbank 7 5003474 58 10— 5779 25993|— 6716 4 1644— 414 — — 4966— 11260 78210|— 5067 2691 
3 Sächsische Bank zu Dresden 30 000 7142 34 690— 4640 15547—M 339118929— 3365 19458- 1661 3317 + 210|] 113 536— 6134 3 
4|Württembergische Notenbank 9000 1261 19 125— 1518 9 795 o 9527— 4713 238— 88 1 989— 179 41140 4 3 462 1324 
5 Badische Bank- 9000) 2237 15 912. — 1257 9415— 610 11986+ 994 — — 190714 1571 41042 — 106 870 
— 1 
1 
Zusammen.235 500| 769281611 766— 415 572 066 592218 540 71 — 160 460011 93925— 160|2 580 z85 –574 6 4 888 
. I 
  
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
— 
rG 
— 
1 
20 MA 
50 
100 
500 
000 
— 
3 
# 
134 413 000 A, 
117 747 000 
11 106 998 000 
15 631 000 
237 0770000 
V 
(-- 
(bei der Bank Nr. 1), 
(bei der Bank Nr. 3), 
1.
        <pb n="63" />
        wesen. 
–. 
banken Ende Januar 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Dezember 1907. 
45 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
auf Tausend Mark.) Aettiva. 
# 
he#en gieichs-- Gegen sNoten Gegen Gegen Gegen #egenSonsüüge Ceen,umme Legen 3 
Weta 31. Dez. kassen= 31. Dez. anderer 81. Dez.Wechsel. 1. Dez. Lombard. 81. Dez. Effekten. 31. Dez. Altioa 31. Dez. der 31. Dez. " 
Bestand. 1907. Jfcheine. 1907. Banken. 10907. 1807. 1907. 1907. 12907.#ra. 1907. 
ẽ 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 1 32 33 
885 959 4 181 7801 4224-½ 
27649— 582 54% 144 1 505 418— 410 2208— 479 49 11 1669 1414482 5067 
16 10 783 210 — 82830|— 724½%SO G1 
8 356 — 139 27 105 9] 442% ) 2701 2094 1425| 24% 
6236— 336 18 13 248 — 9244% 1055K 123 64— 682840 401 41042 — iesh 
944 303 4 179 9401 74 633 130o6466666444 3 2 665 878 - 64637 189 501 418657 2 580 585 — 574 054 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5
        <pb n="64" />
        3. Maß= und Gewichtswesen. 
Pekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
Magnet-Motorzähler für Gleichstrom, Form Az, der Felten= und Guilleaume-Lahmeyer- 
2werke, Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main. 
Eine Beschreibung des Systems wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von 
deren Verlag (Julius Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderberichte bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 29. Januar 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
  
4. Versicherungs wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 2. Dezember 1907 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen, 
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb 
über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats 
beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich: 
A. Großherzogtum Sachsen. 
Schweineversicherungsverein in Ruhla. 
B. Großherzogtum Oldenburg. 
Tankenrader Schweinegilde, 
Schweinegilde zu Nüchel, 
Thürker Schweinegilde, 
Neue Schwartauer Schweinegilde vom 26. März 1894. 
C. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
1. Verein für Versicherung der Rindviehbestände für den Ort Ruhla. 
2. Ziegenzuchtverein zu Ruhla. 
Berlin, den 8. Februar 1908. 
S 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
        <pb n="65" />
        5. Zoll 
47 
—— 
und Steuerwesen. 
Den mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Reichsbevollmächtigten für die Erbschaftssteuer 
beauftragten Königlich Preußischen Regierungsräten Loeck in München, Semler in Straßburg i. E. 
und Heindrichs in Hamburg ist von Seiner Majestät dem Kaiser und König der Charakter als 
(zeheimer Regierungsrat verliehen worden. 
  
6. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
4z 
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 Grund Ausweisung Aus beenes 
5 a . uswei - 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 1 3 1 4 1 s s 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Josef Busek (Bu= geboren am 13. Januar 1851 zu Grün-HBetteln, Königlich Preußischer 31. Januar 
schek), Arbeiter, dorfstand, Bezirk Pilgram, Böhmen, Regierungspräsident zu 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Arnsberg, 7 
2 Jakob König, Ar-geboren am 25. Juli 1864 zu Groß-tBetteln, Königlich Preußischer 28. November 
beiter, Steurowitz, Bezirk Auspitz, Mähren, Regierungspräsident zu 1907. 
österreichischer Staatsangehöriger, Oppeln, 
3 Klaus Koop- geboren am b. März (Mai) 1869 zu Betteln, Königlich Preußischer 31. Januar 
manns, Arbeiter, Hydaard, Provinz Friesland, nieder- Regierungspräsident zus 1908. 
ländischer Staatsangehöriger, Arnsberg, 
4 Johann Kretsch= geboren am 24. Juni 1857 zu Jägern-Diebstahl, Land- Königlich Preußischer 28. Dezember 
mer, Weber, dorf, Osterreichisch -Schlesien, öster= streichen und Betteln, Regierungspräsident zu 1907. 
reichischer Staatsangehöriger, Oppeln, 
5 Julius Robert, geboren am 20 Dezember 1855 zu Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä= 30. Januar 
Tagelöhner, Marseille, ortsangehörig ebendaselbst, Betteln, sident zu Straßburg, 1908. 
französischer Slaatsangehöriger, 
6 Karl Stryja, Ar- geboren am 13. Juni 1886 zu Olmüz. Betteln, Königlich Preußischer 25. November 
beiter, 
  
Mähren, österreichischer 
gehöriger, 
Staatsan- 
  
Regierungspräsident zu 1907. 
Oppeln, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        — 49 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
    
Reichsamte des Innern. 
  
D# betio#en durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
1 
  
  
  
Ü 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Zreitag, de den 21. Februar 1908. J Nr. 8. 
Snhatt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen.—Ermächtigung cgefend die für den n vinuerwertr guosreinn aus- 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. Seite 49 ländischen Zollstellen 52 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen 4. Zoll= und Steuerwesen: VBewiligung von binsuhn. 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1907 bis Ende Ja- begünstigungen · 
nuar1908-. -.50 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Auslandern aus den 
.Handels- und Gewerbewesen: Bekanntmachung, be- Reichsgebiete . ,....53 
  
1.Konfnlatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Legationsrat Prinzen Hermann 
von Schönburg-Waldenburg, bisherigen Legationssekretär bei der Gesandtschaft in Hamburg, zum 
Generalkonsul in Budapest zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Walter Rößler zum Konsul 
in Canton zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Bürgermeister Frederik de Wit zum 
Vizekonsul in Terschelling (Niederlande) zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Raiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann William Arthur Alexander 
Tulloch zum Vizekonsul in Lerwick (Shetland-Inseln) zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Generalkonsul von Tischendorf in Aleppo ist auf Grund des § 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
— — 
10
        <pb n="68" />
        2. Finanzwesen. 
——— — — 
Aachmeifung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1907 bis zum Schlusse 
  
des Monats Januar 1908. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Die 
· Sen-Stimme. Einnahme in unterschied 
7 Bezeichnung becht oae,Ausfuhr- demselben Zeit, zwischen den 
2 der ,. rergüegn, aleb r e 
8 zum e des usw. — jahrs – + mehr 
# " on * . 
»g» Einnahmen Jamonolgos (Spalte 5) weniger 
ch “ 4 - 
1 2 3 4 5 6 7y 
1 öle 634 409 615 44 457 161 589 962 454 493 503 472 K+ 964448 982 
2 Tabaksteer 9 100 531 85 814 91014717 8 7465 729 HU 268 988 
3 Sigarztenlteuer. 12 748978 — 12 748 978 9 144 007 1A 3604 971 
4 uckersteuer 125 458 182 44 176 125 414 006 120 529 612 J 4 884 394 
5Salzsteuer 49 571093 8841 49 562 252 48 033 695 + 1628 557 
6 Branntweinsteuer: . 
-a)Mmschbotttchsteuer« 21 365 635 15 536 071 5 829 564 5 332 231 —M 497 333 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag 142 425 748 2716 177 115 309 5711 112 024084 + 3285 487 
c) Brennsteuer 6249737 11221978 — 4972241 — 3419 345 — 1 552 896 
7I|Schaumweinsteuer 5046 051 1010902 4941 959 4 681 426 +. 260 533 
8 uten 40 976 922 185 144 40 791 778 37 732 048 + 3 059 730 
Hübergangsabgabe von Bier 4 388 588 — 4888 688 3 918 899 ++ 4695 689 
9 Spielkartenstempel:. . 1630 129 — 150129 1 480 992 J+ 49137 
10Bechselstempelsteuer 14 552 821 — 14552 821 13 121 294 + 1431527 
11 Reichsstempelabgaben: · « 
I. Überweisungssteuern: 6 
A. von Wertpapieren 20 425 765 — 20 425 76065 26 180 519 — 5 754 754 
Be. von Kauf= und sonstigen Uinschafungs-· I · 
geschäften 8 014 806 154 837 7 860 469 14042 751 61382282 
C. bon Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 24 816 466 — 24 816 466 21831668. + 2 984 808 
b) für Privatlotterien . 9119 446 9 119 446 5 183 272 J 3 936 174 
II. Reichseigene Steuern: 3 
A. von Frachturkunden 13 498 849 — 13 498 849 9 676 987 + 3821 862 
B. von Personenfahrkarten 15 938 596 — 15 938 593 8 292599 + 7645 994 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 496 062 1 496 062 1 144 728 + 3651 384 
D. von Vergütungen an Mitglieder von # 
Aufsichtsräten. 3 764 385 — 3 764 385 1 029 562 + 2 734 823 
12 Erbschaftssteuer 21278 541 — 21 278 541 1 653 863 + 19 624 678 
13 Statistische Gebühr 1 319 115 – 1 319 115 1 223 611 A+ 95 504 
14.Reichs-Post= und kegnphenverwaltung: — — 501 895 8211773208 257 J+ 28 687 564 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 102 503 000 98 510 000“)) + 3 993 000 
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 774 845 Ac höher.
        <pb n="69" />
        waliungskosten 
Anmerkung. 
  
  
51 
.— 
Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
z Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Januar bis zum Schlusse des Monats Januar 
72 der Mithin 1908 AMithin 1008 
3 Einnahmen 1908 1907 nehr 1908 1907] mehr 
. — weniger * — weniger 
z 4# M MA M r* # r 
11 2 8 4 5 6 — – 
1 ölle ...... 5918775962823988—-3636229552343345458104 289 + 94. 289 056 
2 B#berpener 776 905, 699 10/ 76 8059451 361 86514207— 937154 
3 KNigarettensteuer 1 092 148 506 608. 585 540 10 838 3765 5088 834—+ 5244 541 
4 #ire .. 13989677;·13944858—·518111"3.124589«112425898-4-698691 
zaxzsteuex 5449289z5324150412513945978649«4450540441468245 
SBranntwemsteuer 
a) Maischbottichstener 4 101 610 3 205 654/ 895 966 4 091 468 3 835 641 255 827 
b) Verbrauchsabgabe und 
Zuschlag 6249 637 5 886 433— 363 204 97 537 820 91 639 330— 5 898 490 
J) Brenmsteuer 558 732 441 698 — 117039— 4972241 — 3 419 345— 1552 896 
Schaumweinsteuer 509 844, 440 063 69 781 4 562 021 4 360 678|—. 201 343 
8 Brausteuer und übergange- « 
abgabe von Bier 4428 093) 4 353 924 4 74 169 41 878 463 33 818 749+ 8059 714 
9Spnielkartenstempel. 179 846. 168 298 + 11 548 1 427 505 1 369 346.— 58 159 
10 Wechselstempelsteuer 1 568 437 1338 466 J+ 134 9711 14552 821 12 858 869 + 1 693 952 
11 ,Reichsstempelabgaben: - - 
I. Überweisungssteuern: . . 
A. von Wertpapieren 1269 80] 2455 137— 1 135 330017249, 25 656 908 — 5 639 659 
B. von Kauf= und sonstigen An- E ; - · 
schaffungsgeschäften . 878695z14970742—6183797695285318758449;—6063164 
C. von Lotterielosen 6 6 
a) für Staatslotterien. 2592 421 1 951 110·— 641 311 24 816 466. 21 831 668|/-+— 2 984 808 
b) für Privatlotterien. 462 ors 248 446 J— 213 577 8990 11. 5 0 79 607/— 3 911,0004 
II. Reichseigene Steuern: 6 
A. von Frachturkunden 1 294 486 1 083 158.— 211 333 13 228 872. 9 483 447+ 3 745 425 
B. von Personenfahrkarten. 1 733 039 2270 607— 537 68 15 619 821 8 126 747- 7 493 074 
C. von Erlaubniskarten für | « 
Kraftfahrzeuge 40 985, 23 7281 1720466 141 1121 8844+ 344 307 
D. von Vergütungen an Mit- I s. 
glieder von Auffichtsräten . 279 578 136 454.— 143 124 3 689 097 1 008 971+ 2 680 126 
12 FErbschaftssteer 2 319 023, 708 418, + 1 615 605 21278541 1 653 863+ 19 624 678 
13Sttatistische Gebühr 106 068 97 689i-#— 8 379 1279 251 1 165 031□—— 114220 
  
  
  
  
  
10
        <pb n="70" />
        — 52 – 
3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen 
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht 
gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der 
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß unter 
6. Österreich-Ungarn. 
a) Für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, Absatz 2: 
„die k. k. Hauptzollämter Aussig, Böhmisch-Leipa, Meran, Komotau und Teplitz“ 
hinzutreten. 
Berlin, den 19. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Februar 1908 beschlossen, nach Maßgabe und in 
Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906 (Zentralblatt für 1906 S. 441) die nach- 
stehenden Begünstigungen zu bewilligen, und zwar: 
1. im Hauptzollamtsbezirke Memel für die Orte Nimmersatt und Bajohren die zollfreie Ein- 
fuhr von gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg; 
2. im Hauptzollamtsbezirke Strasburg in Westpreußen für die Orte Kolonie Brinsk, Neuhof, 
Bölk, Rogall, Glinken, Adl.-Brinsk, Neu-Zielun und Grüneiche sowie 
3. im Hauptzollamtsbezirke Thorn für die Orte Ottlotschin, Ottlotschinek und Neu-Grabia die 
zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht 
mehr als 3 kg; 
4. im Hauptzollamtsbezirk Ostrowo 
a) für die Orte Boguslaw und Boguslawitz die zollfreie Einfuhr von gewöhnlichem Back- 
werk in Mengen von nicht mehr als 3 kg, . · 
b) für den Ort Boleslawice die zollfreie Einfuhr von Müllereierzeugnissen und gewöhn— 
lichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg; « 
5. im Hauptzollamtsbezirke Myslowitz für die Orte Przelaika und Neudeck die zollfreie Ein- 
fuhr von Millereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr 
als 3 kg; 
6. im Hauptzollamtsbezirke Hadersleben für die Orte Gjelsbro und Endrupskov die gollfreie 
Einfuhr von Miullereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht 
mehr als 3 kg; 
7. im Hauptzollamtsbezirke Nordhorn für die zu der südlich von Nordhorn belegenen Grenz- 
strecke gehörenden Orte Brandlechterhaar, Holt, Haar und Bardel die zollfreie Einfuhr von 
Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg sowie von Müllerei- 
erzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg; 
8. im Hauptzollamtsbezirke Malmedy für die Orte Malscheid, Lengeler, Dürler und Thommen 
(Bürgermeisterei Burgreuland), Krombach, Hinderhausen und Rodt (Bürgermeisterei Krom-
        <pb n="71" />
        bach), Potteaux, Recht, Pont und Engelsdorf (Bürgermeisterei Recht), Lasneuville, Planche, 
Bellevaux, Thiona, Warche und Chevofosse (Bürgermeisterei Bellevaur) 
sowie 
Cligneval, Otaimont, Thurdebise, Falize, Macampagne, Bürnenville, Meiz und Bernister 
(Bürgermeisterei Beverce) die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in 
Mengen von nicht mehr als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem 
Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg; 
9. im Hauptzollamtsbezirke Cleve für die Ortschaft Wyler, soweit sie nicht schon gemäß 
Ziffer 15 a des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906 die Vergünstigung genießt, die 
zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg. 
Berlin, den 19. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
5. Polizeiwesen.  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S 
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
2 * Ausweisung Ausweisun s- 
—. 1 
3 der Ausgewiesenen. der Bestrasung. ¶beschlossen hat. 
1 2 8 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Leo Beck, Schacht- ge ren am 30. April 1872 zu Denk, Verbrechen in zwei Kaiserlicher Bezirksprä-25. November 
meister, Kahton Wallis, Schweiz, schweize= Fällen gegen § 1 sident zu Metz, 1907. 
rischer Staatsangehöriger, und versuchtes Ver- 
brechen in einem 
Falle gegen &amp; 3 des 6 
Gesetzes gegen den I 
Verrat militärischer 
geheimai e (bJahre, « 
b MonateZuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
I 8. November 1902), 
2 Stanislaus Kohou-geboren am 1. Mai 1879 zu München-schwerer Diebstahl im Königlich Württember= 8. Februar 
sek, Schriftsetzer, grätz, Böhmen, ortsangehörig zu Prag, Rückfalle (2 Jahre gische Regierung des 1908. 
  
· 
österreichischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er-, Schwarzwaldkreises zu 
6 —ies Reutlingen, 
  
1900) 
3 Arnold Malitz, geboren angeblich am 23. April 1854 einfacherundFanden. Königlich Preußischer 31. Januar 
Aufseher, in Rußland, Geburtsort unbekannt, diebstahl, Bestechung Negierungspräsident zu 1908. 
(nach anderer Angabe geboren am und Übertretung Wiesbaden, 
298. März 1863 zu Dobrowoski, Ruß-= gegen § 360 Ziffer I 
land), russischer Staatsangehöriger, des Strafgesetzbuchs 
(7 Jahre Zuchthaus 
und 4 Wochen Haft, 
laut Erkenntnis vom, 
24. Januar 1901),
        <pb n="72" />
        54 
  
Name und Stand 
  
  
———— D# 
  
  
7 
s Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
— — — — — 2 
2 ç der Bestrafung. haelunne sung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
4. Wendelin Smailer HPeboren am 30. August 1878 zu Taus, vollendeter und ver-Stadtmagistrat Strau- 30, Angust 
Schlosser, 
  
Josef Franz Bönsch, 
Tagelöhner, 
Maria Fleisch- 
mann, Tage- 
löhnerin, 
Wenzel Freier, 
Schuhmacher, 
Christian Hansen, 
angeblich Metzger 
(auch Schreiner), 
Heinrich Leblanc, 
  
Böhmen, österreichischer Staatsan= suchter schwerer 
gehöriger, Diebstahl, sowie 
Landstreichen und 
bing, Bayern, 
  
  
— — 
Führung eines ge- 
fälschten Arbeits- 
zeugnisses (Gesamt- 
strafe 5 Sahee . 
10 Monate Zucht- 
haus und 6 Wochen, 
Haft, laut Entschei- 
dungen vom 9. No- 
vember 1901 und 
19. August 1902), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 23. September 1871 zul Diebstahl und Betteln, Königlich Sächfische 
Großaupa, Bezirk Trautenau, Böhmen, Kreishauptmannschaft 
österreichischer Staatsangehöriger, Chemnitz, 
geboren am 11. September 1875 zusLandstreichen und Stadtmagistrat 
Hartberg, Steiermark, österreichische Betteln, bing, Bayern, 
Staatsangehörige, 
geboren am 7. Dezember 1888 zu Nichtbeschaffung Königlich Preußischer 
Weißwasser, Bezirk Münchengrätz, eines Unterkommens, Regierungspräsident zu 
Böhmen, österreichischer Staatsan- Potsdam, 
gehöriger, 
geboren am 4. März 1850 zu Kopen- 
hagen, dänischer Staatsangehöriger, 
Strau- 
Landstreichen, Königlich Preußischer 
achen, 
geboren am 24. Oktober 1881 zu Braux, Betteln, Königlich Sächsische 
  
Negierungspräfident zu 19 
Handarbeiter, Departement Ardennes, Frankreich, Kreishauptmannschaft 
4 . .» französischer Staatsangehöriger, · Chemnitz, 
10 Jonas Löwenstein, geboren am 11. Februar 18568 zu Diebstahl im Rück-Königlich Preußischer 
Artist, Warschau, rusfischer Staatsangehöri- fall und Betteln, Regierungspräsident zu 
ger, J Frankfurt a. O., 
11 Johann Schön, geboren am 13. Januar 1874 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 
Kiellner, Wachtl, Bezirk Littau, Mähren, öster= Betteln, Regierungspräsident zu 
reichischer Staatsangehöriger, Oppeln, 
12 Josef Smittka, geboren am 4. März 1878 zu Szegedin, Betteln, Großherzoglich Säch- 
Müller, Ungarn, ungarischer Staatsan- sischer Bezirksdirektor 
gehöriger, zu Weimar, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Stttenfeld in Berlin. 
16. Januar 
1908. 
17. Januar 
1908. 
10. Oktober 
1907. 
23. Dezember 
07. 
20. Januar 
1908. 
25. November 
1907. 
21. Dezember 
1907. 
1. Februar 
1908.
        <pb n="73" />
        — 55 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu betiehen durch alle Vostanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. Februar 1908. Nr. 9. 
1 7 ——Kü # ## 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennung; — CExequatur- Veränderung des Laufes der Zollgrenze im Amte 
erteilungen: — Ermächtigungen zur Jornahner von Ritzebüttel 556566 
ivilstandshandlungen. ..... Seile 55 „ sss , 
2. Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- finanrnetmung eines Reichsbevollmächtigten zum öber- 
edelungsverkehrs für Weizenmeel 56 öra!: b##öö.öIR 2 
Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
für ausländische dichte Gewebe für Zimmerausstattung 56 Reichsgebiete 57 
  
1. Kon sulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor A. E. Dudok van Heel zum 
Konsul in Dlissingen zu ernennen geruht. 
  
Dem Königlich Spanischen Konsul Johannes Rudolf Frommer und dem Spanischen Vizekonsul 
Robert Frech in Königsberg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Mericanischen Vizekonsul Wilhelm Garvens in Hannover ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Büge in Konia ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Ein- 
schluß der sich unter deutschem Schutze befindenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
11
        <pb n="74" />
        — 56 — 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Bagdad, Dragoman Hesse, ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der sich unter deutschem Schutze befindenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. Februar d. J. beschlossen: 
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Weizenmehl — Tarifnummer 162 —, das gegen Einfuhrschein in ein Zollager 
unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur Herstellung von Paniermehl — 
Tarifnummer 198 — einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführtes Paniermehl 105 kg aus dem Zollager entnommenes Weizenmehl vom Zolle 
befreit werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Februar d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische dichte Gewebe für Zimmerausstattung (Borten), ganz aus Seide, im 
Stück als Meterware eingehend — Tarifnummer 402 —, die zwecks Herstellung 
von Decken, Vorhängen und dergleichen mittels Kurbelstickerei auf inländische Grund- 
stoffe aufgenäht werden sollen, einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. November 1907 beschlossen, dem Antrage des 
Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, wonach der zur Einrichtung eines Fischmarkts bestimmte 
östliche Uferstreifen des Fischereihafens zu Cuxhaven zwischen der Wasserkante und der Lentzstraße 
nebst den südlich daran angrenzenden Gleisanlagen dem Zollgebiet angeschlossen und am Westufer des 
Alten Hafens ebenda eine zur Vergrößerung des dortigen Tonnenlagers bestimmte kleine Fläche dem 
Freihafengebiet einverleibt werden soll, die Zustimmung zu erteilen. Als Zeitpunkt für den Eintritt 
dieser Veränderung ist von dem Senat auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten Ermächtigung 
der 23. Februar 1908 festgesetzt worden. Die im Zentralblatte für das Deutsche Reich von 1896 auf 
Seite 630 veröffentlichte Beschreibung des Laufes der Zollgrenze im Amte Ritzebüttel hat nunmehr 
von der elften Zeile des zweiten Absatzes ab wie folgt zu lauten: 
Von der südöstlichen Ecke des ehemals Dölle-Tönnies'schen Grundbesitzes an wendet 
sich die Zollgrenze wieder um nach Osten, läuft am nördlichen Rande der Drehbrücke und 
der Hafenstraße entlang und biegt, dem Zollgitter folgend, nördlich nach der südöstlichen 
Ecke des Fischerhafens ab. Sie folgt dann ohne Gitterabschluß dem östlichen Rande des 
Fischerhafens bis zu dessen nordöstlicher Ecke, umschließt, dem hier wieder beginnenden
        <pb n="75" />
        57 
gollg 
die im 
Hafenstraße u 
gleisen, bis si 
e den Neufelder Seedeich erreicht. 
von etwa 460 m auf dem Deiche entlang 
im übrigen unverändert. 
itter nach Osten und demnächst an der Westseite der Lentzstraße nach Süden folgend, 
Zollinlande verbleibenden Fischmarktanlagen, kreuzt östlich vom Seemannsamte die 
und verläuft weiterhin südlich längs des Zollgitters zwischen den Eisenbahn- 
Von hier an läuft sie auf einer Strecke 
Der Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern, Königlich Württembergische tit. Oberfinanzrat 
Röck in Darmstadt ist von Seiner Majestät dem König von Württemberg zum Oberfinanzrat ernannt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
worden. 
3. Polizeiwesen   
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
3 
“ Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— — Grund Ausweisun des 
* 8 Ausweisungs- 
r der Ausgewiesenen. der Vestrafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Johann Dondi, Ar-geboren am 14. Februar 1883 zusschwerer Diebstahl in Kaiserlicher Bezirksprä-/15. Mai 1906. 
beiter, Cerano, Provinz Novara, Italien zwei Fällen,einfacher sident zu Metz, 
1 italienischer Staatsangehöriger, Diebstahl in vier 
" Fällen, Bedrohung 
s und Sachbeschädi- 
gung (2 Jahre Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 6. März 
1906), « 
2;AlexanderWaz-geborsnimFebruarlsWoder1876zuDiebstahlimRückfalleKönig-lichPreußischer3.Februar 
dlawski,Arbeiter,Radszascz,GouvernementPlozt,Ruß-(1Jahr6MonateRegierungspräsidentzu1908. 
land, russischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Allenstein, 
· Erkenntnis vom 
22. März 1906), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Maria Jirons= geboren im Jahre 1860 zu Wilden-Landstreichen und Königlich Preußischer 10. Februar 
kowa, Arbeiterin schwerdt, Bezirk Landskron, Böhmen, Betteln, Regierungspräsident zu 190 8. 
(Dienstmagd), ortsangehörig ebendaselbst, öster- Liegnitz, 
» reichische Staatsangehörige, 
4 Henriette Marzalik, geboren am 17. Februar 1838 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 10. Februar 
Ngeborene Victoria, Wichmannsburg, Regierungsbezirk Regierungspräsident zu 1908. 
Händlerin, Lüneburg, ortsangehörig zu Jägern- Lüneburg, 
« »durf,Osterreichifch-Schlesien,öster- 
- « reichische Staatsangehörige, 
5 Alois Molterer, geboren am 12. Mai 1873 zu Neuzeug, Betteln, Königlich Preußischer 31. Oktober 
Metallschleifer, Bezirk Steyer, Oberösterreich, öster- Regierungspräsident zu 1907. 
* Z reichischer Staatsangehöriger, Trier, 
Jakob Pavlica, geboren am 7. Juli 1880 zu Hrozna-Betteln, Stadtmagistrat Strau--0. Januar 
Schuhmacher, Lotha, Mähren, österreichischer Staats- bing, Bayern, 1908. 
angehöriger, . 
  
  
  
11*
        <pb n="76" />
        ——4 
  
  
  
1. 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
— Ausweisung 
F der Bestrafung. Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. fung beschlossen hat. neneniung 
1 2 I 8 4 5 6 
7|Amalie Retter, geboren am 19. Mai 1870 zu Lech-Diebstahl im Rück-Königlich Bayerisches 8. Mai 1907. 
Dienstmagd, Aschau, Bezirk Reutte, Tirol, öster-falle, falsche fbamens= Bezirksamt Wasserburg, 
reichische Staatsangehörige, angabe und ge- 
werbsmäßige Un- 
zucht, 
8 Josef Spiske, Tagec= geboren am 14. Januar 1863 zu Unter-Betteln, Königlich Preußischer 17. Januar 
arbeiter, Wekelsdorf, Bezirk Braunau, Böhmen, Regierungspräsident zu|1908. 
ortsangehörig ebendaselbst, österrei- Breslau, 
chischer Staatsangehöriger, 
9 Franz Tomasek, (seboren am 12. Oktober 1869 zu Hart-GBetteln, Königlich Preußischer 13. Februar 
Ziegelbrenner, manitz, Bezirk Proßnitz, Mähren, Regierungspräsident zus 908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
10 Wenzel Ulz, Erd-geboren am 12. Februar 1866 zu Betteln und Mund-Königlich Preußischer 11. Februar 
arbeiter, Mostitz, Bezirk Rokitzan, Böhmen, aub, Regierungspräsident zus1908. 
ortsangehörig ebendaselbst, österrei- Cassel, 
chischer Staatsangehöriger, 
11 Iwan Urbano= geboren am 14. März 1878 zu Berezow Landstreichen, Königlich Preußischer 7. Februar 
wicz, Wald- Wyzny, Bezirk Peczenizyn, Galizien, Regierungspräsident zu 1908. 
arbeiter, ortsangehörig ebendaselbst, österrei- Hildesheim, 
chischer Staatsangehöriger, 
12 Franz Wolech, Ar-geboren am 28. März 1876 zu Iglau, Betteln, Königlich Preußischer 11. Februar 
beiter, Mähren, ortsangehörig ebendaselbst, Regier ungspräsident zus908. 
österreichischer Staatsangehöriger, . Hannover, «» 
13 Thomas Zawa= geboren am 14. Oktober 1884 zu Weg-Landstreichen, Kaiserlicher Bezirkspräsi- 10. Februar 
dent zu Straßburg, 1908. 
  
dowski, Metzger, 
nanka, Galizien, ortsangehörig eben- 
daselbst, österreichischer Staatsangec- 
höriger, 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="77" />
        — 59 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
DJu betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
XXXVI Jahrgang. Berlin, Donnerstag, den 5. März 1908. Nr. 10. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ingalt: Medizinal= und Veterinärwesen: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen D nebst 
Anlagen a, b, c und d zum Schlachtoieh= und Fleischbeschaugesehe Seite 59 
Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Januar 1908 den nachstehenden abgeänderten) 
Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1902) 
1 Naßgabe seine Zustimmung erteilt, daß die abgeänderten Bestimmungen mit dem 1. April 1908 
in Kraft treten. 
Berlin, den 22. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bethmann Hollweg. 
Die Anderungen sind durch Kursivdruck ersichtlich gemacht. 
  
12
        <pb n="78" />
        D. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Eleisches. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
(1) Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum 
Genusse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette 
und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: 
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, 
Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus), 
Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze 
Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, 
sowie die Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichteilen, frisches Blut; 
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (Flohmen, 
Lünte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös= und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin, Premier jus, 
Margarine und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht Butter und geschmolzene Butter 
(Butterschmalz): 
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische. 
(2) Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, tierische Gelatine, 
Suppentafeln gelten bis auf weiteres nicht als Fleisch. 
82. 
(1) Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühl- 
verfahren, einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, ferner 
Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen 
Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann. 
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren 
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (§ 3 Abst. 4), 
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, 
durch bloßes Räuchern, 
durch Einlegen in Essig, 
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe, 
durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz. 
(3) Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete, 
abgehäutete und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unterfüße 
einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich derselben Sonder- 
bestimmung fehlen. 
83. 
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zuteil 
gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat 
und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. 
(2) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen 
ist, oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch. 458 
genagend starke Pokelumgꝗ (HSaz##no) ist nur eine solche Bbehamndlung aneusehen, nach der das Fie3 2G
        <pb n="79" />
        — 61 — 
auch in den innersten Schichten mindestens 6 Prozent Kochsalz enthält;, auf Speck findet diese Be- 
stimmung insofern Anwendung, als der angegebene Mindestgehalt an Kochsalz nur in den etwa ein- 
gelagerten schwachen Muskelfleischschichten enthalten sein muss. 
(3) Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder 
ohne nachfolgende Raffinierung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche Zu- 
bereitungen; ferner die tierischen Kunstspeisefette im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend den 
Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetbl. 
S. 475), sowie Margarine. . ... » 
(4) Im Sinne des § 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungs- 
bestimmungen sind anzusehen: . . 
als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinter= oder 
Vorderschenkels vom Schweine mit oder ohne Haut; 
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und an 
den Seiten des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, 
auch mit schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten; 
als Därme der Dünn= und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, 
Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom 
Rindvieh; 
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische insbesondere alle Waren, 
welche ganz oder teilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder 
künstlich hergestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, 
Mett, Brät, Sülzen aus zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl (aus- 
genommen Fleischfuttermehl) mit oder ohne Zusätze; 
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, 
Töpfe (Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder ohne 
anderweitige Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist. 
§ 4. 
(1) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungs- 
bestimmungen finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß, 
unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Abs. 4 und im § 27 unter A lI, erstere dem Rindvieh, letztere 
den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildbret einschließlich warmblütiger Seetiere sowie 
Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen in 5§ 12, 13 des Gesetzes noch der amtlichen 
Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch 
(2) Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh. 
Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr. 
§ 5 . 
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und 
sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische; 
2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Maul- 
eseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt; 
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden 
Zubereitung behandelt worden ist: 
a) Borsäure und deren Salze, 
b) Formaldehyd und solche Sfo#e, die bei ##rer Fertoenden Formaldeliad abgeben, 
J) Alkali= und Erdalkali-Hydroxhyde und arbonate, 
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze, 
#)) Salizylsäure und deren Verbindungen, 
12
        <pb n="80" />
        g) Chlorsaure Salze, 
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der 
Margarine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft. 
§ 6. 
(1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. 8 2 Abs. 3), 
die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt 
werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg. Mit den Tier- 
körpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zu— 
gehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Tierkörper 
müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammen— 
gehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. Die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die 
Untersuchung zu erstrecken hat (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen nicht angeschnitten sein, 
jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. 
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vgl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unter- 
kiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem 
Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern 
darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart 
mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist. 
(3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufergeschlechts 
müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut 
mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. 
(4) Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge, 
Herz und Nieren fehlen. 
§ 7. 
(1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland 
nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 kg beträgt. 
(2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch 
zu behandeln. 
(3) Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten 
sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. 
§ 8. 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande 
verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. 
§ 8. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes ein- 
gehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Aus- 
führungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen. 
§ 10. 
(1) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten. 
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die 
Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne aus der 
zollamtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — aus dem Gewahrsam der Postverwaltung zu treten. 
(63) Bei der Uberführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren Durch- 
fuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen, 
bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des 
Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist.
        <pb n="81" />
        — 63 — 
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches  
     
§ 11. 
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein 
approbierter Tierarzt  und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu bestellen. 
Zur Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen, 
welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen 
haben, bestellt werden.     
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Ein- 
geweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett, Zerlegung der Schweine in 
Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des 
Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen 
Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die 
Beschaustelle. . 
(3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungs- 
mittel-Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hin- 
reichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem 
Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, 
welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
§ 12. 
(1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15 aufgeführten 
Punkte zu erstrecken. 
(2. Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und 
zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den einzelnen Fleischstücken 
vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen 
des folgenden Absatzes zulässig ist. 
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt 
werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf 
a) Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 unter b), 
b) Mindestgewicht (§ 7, und § 14 Abs. 1 unter c), 
c) Durchpökelung oder Sonstige genügen zubereitung (§ 3 Abs. I, 2 und § 14 Abs. 1 unter d), 
unter d. 
Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung 
nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine u. dergl.) eine 
bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der 
Art der Verpackung oder Kennzeichnung (vgl. Anlage c. unter D) als gleichartig angesehen werden 
kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5. 
(4) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu 8er Beanstandung, so Raf die Beschau- 
stelle die Untersuchumg zu unterbrechen und den Verfügungsberechtigten sofort unter Angabe des Be- 
anstandungsgrundes zu benachrichtigen. Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung 
kann der Verfügungsberechtigte die Sendung, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19 Abs. 1 
unter I) oder eine Zurückweisung (§ 19 Abs. I unter II und § 21) erforderlich wird, vor der weiteren 
Untersuchung freiwillig zurückzuziehen (vgl. jedoch § 25 Abs. 3). Erfolgt die Zurückweisung nicht, so 
sind zunächst sämtftliche nach § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. entnommenen Stichproben auf den 
Beanstandungsgrund weiter zu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanstandumg 
aller Stichproben nach § 19 Abs. 1 unter II A oder § 21 Abs. 3 die Zurückweisung der ganzen 
Sendung zur Folge hat, ist der Verfügungsberechtigte zunächst wiederum von dem Ergebnisse der Unter- 
suchung zu benachrichtigen. Binnen einer zweitägigen Frist Nach deser Benachrichtigung steht ihm 
erneut das Recht zu, den nicht beanstandeten Rest der Sendung freiwillig zurückzuziehen. Macht er 
auch von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Untersuchung auf den Beanstandungsgrund bei 
Därmen und Fetten an der Gesamtheit der Packstücke, im übrigen aber an jedem einzelnen Fleisch-
        <pb n="82" />
        — 64 — 
stücke des Restes der Sendung auszuführen. Die chemische Untersuchung ist jedoch in diesem Falle 
— abgesehen von Fetten — in der Weise fortzusetzen, dass aus allen noch zu untersuchenden Pack- 
stücken oder als solche zu benandelnden Sendungsteilen Proben nach § 14 Abs. 4 entnommen werden. 
Mit den nach diesem Absatz erforderlichen Benachrichtigungen ist ein Hiniveis auf die dem Verfügungs- 
berechtigten zustehenden Befugnisse und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden 
Folgen, insbesondere auf die bei Ausdehnung der Stichprobenuntersuchung eintretenden Gebühren- 
erhöhungen zu verbinden.  
§13. 
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen: 
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt; 
0) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht; 
d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. 
Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht 
vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist. 
§14. 
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen: 
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt; 
c) ob die Ware der Vorschrift im § 7 Abs. 1 entspricht; 
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im 
Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind; 
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß 
gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
(2) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Unter- 
suchung stattzufinden: 
a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Be- 
zeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht 
tund die biologische Untersuchung (Anlage a § 16) nicht zu einem entscheidenen Ergeb- 
nisse füihrt; 
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe be— 
handelt worden ist; bei Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, bei anderen Post- 
sendungen im Gewichte bis zu 2 kg, bei Speck und bei Därmen sowie bei Sendungen, 
die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, jedoch 
nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht. 
G) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf 
Stichproben vor, so hat sich die dort erwähnte Prüfung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken 
bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei 
größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung aus 
unverpackten Schinken oder sonstigen Fleischstücken, so sind bis zu 20 Stlück als ein Packstück zu 
rechnen. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken oder als solche zu behandelnden Sendungsteilen 
ist zum Zwecke der Untersuchung — mit Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Untersuchungen 
nach Abs. 2 unter b — mindestens der 10. Teil des Inhalts, bei eigentlichen Packstücken aus ver— 
schiedenen Lagen, zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstück oder 
als solches zu behandelnden Sendungsteile darf die Untersuchung nicht beschränkt werden. 
(4) zu der nach Abs. 2 unter b erforderlchen regelmässigen, Chemischen Untersuchung sind aus 
Jedem der nach Abs. 3 ausgewählten Packstücken oder als solche zu behandelnden Sendungsteile mindestens 
eine Mischprobe und, wenn ein Packstück mehr als 50 Fleischstücke enthält, mindestens 2 Mischproben 
aus möglichst vielen Fleischstücken und bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen Lagen zu ent- 
nehmen. Ausserdem ist aus den ausgewählten Packstücken, falls das Fleisch von Pökellake eingeschlossen
        <pb n="83" />
        — 65 — 
die Anwendung ron Konservesale erhennen lässt, noch je eine Probe der Lalce oder, 
enn möglich, des Salges æus entnehmen. Bestelit bei gleichartigen dendungen von Specke oder Daormen 
rddchtemer Behandlacnmt oinem der im § 5 W. aufgefiihrten Stosfe, so hat die aur 4½ 
5%%%nn eses Pordechts nack 4bs. 2 #enter 5 erforderliche chemische Untersuchumg mindestens an Stich- 
oben æu orfolgen, die nach vorstehenden Gruendsätzen autsettmdjen ##n#k. Jedoch beclar“ es bei 
Harmen — abgesehen von den danach etiva æu untersuchenden Lake- oder Konservesaleproben — nur 
54% Mhterstechuln je einer Mischprobe, die aus den æeur Stichprobenuntersuchung ausqeuũlten Pack- 
ichen und ttar as berschiedemen Lagen æu entnehmen ist. 
*% %/%% GEresee 
15. 
1) Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine 
Hauptprüfung. 
(2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: 
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für 
den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunst- 
speisefett“) 
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere 
Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und nötigen- 
falls auf Geschmack, ferner auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterien- 
kolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Ver— 
dorbensein zu achten ist. 
(8) Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: 
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung 
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen; 
attsserdem ist. 
0) zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das Verbot 
des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897, betreend den Ferfehr mit Butter, Räse, 
Sclhimale oder deren Ersatzmettel, fällt oder ob es einen der im § 5 Nr. 3 der gegen- 
wärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält; 
c) Margarine auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897 und der 
Bbesanntmachung, betresffend Bestimmungen eur Ausfiisirunq dieses Gesetzes, rom 4. Nili 
1897 (eichs-Gesetebl. 1897 S. 691) vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) zu 
prüfen; 
d) Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer zu untersuchen. 
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu 
entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. Pe Fostsendungen umd bei 
Warenproben im Geuichte bes æu 2 #%9, ferner bei Sendungen, die nachueislich als Umæugsgiit von 
Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, hat die Hauptprüfumg nur im Voerdachtsfalle eu erfolgen. 
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf 
Stichproben vor, so haben sich die Vorprüfung und die ½##ke#r# Abs. 3a, c und d "allencken Untersetcchtengen 
der Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom 
Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehr- 
betrage auf 2 vom Hundert zu erstrecken. 
· (6) Die nach Abs. 3 unter 5 vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf 
eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu 
von weniger als 6 Proben 2, 
von weniger als 18 Proben 3, 
von weniger als 28 Proben 6 
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.
        <pb n="84" />
        66 — 
§ 16. 
Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend: 
1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches (Anlage a); 
2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b); 
3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch ein- 
schließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilumꝗ der 
Gleichartigheit der Sendungen (Anlage ); 
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d). 
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung. 
§ 17. 
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder straf- 
rechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in 
§§ 18 bis 21 zu behandeln. 
§ 18. 
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art 
der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Ubertragung des 
Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest, Milzbrand, Rausch- 
brand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche (die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer 
Allgemeinerkrankung), Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten 
vorliegt; « 
B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, 
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim 
Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh 
Cysticereus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind; an Stelle der unschäd- 
lichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei denen in weniger als 9 von den vor- 
schriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen gefunden sind, auf Antrag des Verfügungs- 
berechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen 
bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist; 
C. die veränderten Teile (sofern die in I unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen) 
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertrag- 
baren tierischen Schmarotzern; 
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung; 
c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und 
(für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer 
der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde 
wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die er- 
krankten Lyomphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten; 
d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit; 
e) bei Schweineseuche odker Wesselfleber (Backesteinblattern) oder dem begründeten Verdacht 
erner dieser Krankheiten; 
f) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Be- 
setzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind: 
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine 
Übertragung des Krankheitstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lungenseuche 
oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter IA bezeichneten Falles) oder 
Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungen-
        <pb n="85" />
        — 67 — 
 Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten 
nach, unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. 1 unter Cd und e) ; 
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet 
sind, soweit sie nicht nach 1 unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Fälle 
zu 1 unter C a, b, c oder k vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungs- 
grund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Teile behoben wird. 
· Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; " 
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres 
bekundet; 
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und 
Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; . 
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen 
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
c) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung 
oder Verkalkung zeigt; " " 
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt; 
2) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus 
Cellulosae) nachgewiesen sind; 
B) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken 
hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter 
II Ba unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
§5 19. 
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen 
Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen an- 
genommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, 
wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten 
Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist; 
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine, Septicämie, 
gs gucheseler Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nach- 
gewiesen ist; « 
c)das einzelne Fleischtück ,wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind; 
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zer- 
setzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von 
Organen mit Schmarotæern, die durch den Fleischgentss duf den Menschen ##ccht #ber- 
tragen werden können (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); 
"wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung 
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer 
auszuschneiden und die Organe freizugeben. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt 
werden muß, und zwar 
4. die ganze Sendung, 
d) wenn sämtliche daraus entnommnenen Stichproben (§ 14 Abs. 3, 4) bei der Prüfung auf 
de Behandlung mit verbotenen Stosen (§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) oder, abgesehen 
von Därmen, auf die Durchpökelunq usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. I unter d) wegen 
desselben Grundes beanstandet worden sind,; 
b) wenn auch nur ein Fleischstück als Hundefleisch oder als Fleisch von Einhufern (§ 5 
Nr. 2) erkannt ist; 
13
        <pb n="86" />
        — 68 — 
B. das ganze Packstück, ,». 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; 
b) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, auch nur eine aus dem Packstiich entnommenæ 
Frobe wegen Behandluing mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) be- 
anstandet ist; 
c) wenn in dem Packstücke Därme gefunden Sind, die in veterinär- oder gesundheitspolizei- 
licher Beziehung zu Bedenken Anlass geben, soweit nicht im Falle zu I unter d der 
Mangel durch Beseitigung der Veränderten Teite behoben wird; 
d) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, sämtliche aus dem Packstück entnommenen 
Proben (§ 14 Abs. 3) wegen unvollständiger Pökelung usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 
unter d) beanstandet sind; 
e) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- 
und Klauenseuche vorliegen oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten besteht. 
Bei Sendungen unverpackter Fleischstücke ist als Packstück im Falle zu b der nach 
§ 14 Abs. 3 einem Packstücke gleichzuerachtende Teil einer Sendung anzusehen; den 
anderen Fällen unter B hat sich bei unverpackten Fleischstücken die Beanstandung nur 
auf das einzelne Fleischstück zu erstrecken. 
C. das einzelne Fleischstück, das, — abgesehen von den Fällen unter A und B — auf Grund 
der Prüfung nach § 14 Abs. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider 
die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich 
bei der Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter II Bb bis f aufgeführten Mängel ergibt, und dieser 
nicht im Falle zu 1 unter d des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile 
gehoben wird. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen in Abs. 1 unter 
II Ba unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
§ 20. 
In den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die 
Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. 
§ 21. 
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 
à) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige 
Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet 
ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“) « 
b) wenn das Fett mit einem ranzigen,sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch 
oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durch— 
setzt oder sonst verdorben befunden wird; 
e) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien— 
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; 
II. auf Grund der Hauptprüfung: 
a) in den unter la bis c angegebenen Fällen; 
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält; 
) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird; 
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder 
den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591) 
nicht entspricht. 
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 
unter la unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen 
oder die Ubereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.
        <pb n="87" />
        — 69 — 
(8) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation 
zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben (§ 15 Abs. 5) zu einer 
gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen hat sich die Zurückweisung nur auf 
die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken. 
Weitere Behandlung des Fleisches. 
§ 22. 
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 bezeichneten 
Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für 
Menschen Verwendung finden soll. § 25 
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestimmungen 
in §§ 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
§ 24. 
(1) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem 
Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist 
dem Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle, sowie der Polizeibehörde unter Angabe des 
Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen. 
(2) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§ 18 
bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der 
Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen. 
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches 
unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder 
Steuerstelle zu überwachen. 
(4) Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden. 
Keunzeichnung des Fleisches. 
§ 25. 
(I) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vgl. §§ 23 
und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. » - 
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke 
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe gilt, wenn im 
Falle des § 18 Abs. 1 unter I B die Wiederausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet 
wird und die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. Sendungen, welche zurückzuweisen 
wären, weil die Ware nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter II Ba; 
§ 19 Abs. 1 unter II Ba; § 21 Abs. 1 unter la und IIa) oder weil das Packstück nicht den für den 
Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter Ia und IIa), 
sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung 
der Ware selbst zu kennzeichnen. · 
G) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind gleichfalls 
zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B 
Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht unter- 
suchten Teile zu unterbleiben. 
§ 26. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels oder mittels 
Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder 
Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden 
und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“. 
13*
        <pb n="88" />
        — 70 — 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen Zoll- 
oder Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen, welche Bezeichnung 
anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zoll= oder Steuerstellen errichtet ist. 
(4) Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger 
Form mit 2,5 cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von 
viereckiger Form mit 5 und 2,5 cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstandete sowie für 
freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem 
zurückgewiesenen Fleische die weitere Aufschrift „Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseitigenden 
Fleische die weitere Aufschrift „Zu beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „“. 
  
  
  
  
  
  
  
Rot. 
5 cm 
4 uslaud. Ausland. „ 
N. N. Pferd. z 
N. N. 
Schwarz. Schwarz. Schwarz. 
      
       
    
       
      
Ausland. 
   
Ausland. Zu Ausland. 
Zurückgewiesen. beseitigen. 2. 
N. N. N. N. N. N. 
  
  
  
5 Cm 5 Cm 5 cm 
(5) Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein. 
Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außenseiten dienen, 
die im Abs. 4 angegebenen Maße überschreiten. 
(6) Im Falle der Kennzeichnung mittels Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig 
zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rote, nicht gesundheitsschädliche, halt- 
bare Farbe zu verwenden. 
1) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein. 
§27. 
Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen: 
A. Frisches Fleisch. 
Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten Körper- 
stellen anzubringen und zwar: · 
I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern: 
1. auf der Seitenfläche des Halses, 
2. an der hinteren Vorarmfläche,
        <pb n="89" />
        — 71 — 
auf der Schulter, 
auf dem Ruͤcken in der Nierengegend, 
auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut 
an den betreffenden Stellen: " 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, " 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
am Kopfe, 
auf der Seitenfläche des Halses, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls näch Lostrennung der Haut an den be- 
treffenden Stellen: 
1. auf dem Halse, 
2. auf der Schulter, 
3. auf dem Rücken, 
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
V. Statt der vorstehend unter Nr. II und IV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt bei 
nichtenthäuteten Kälbern, Lämmern, Renntieren und Wildschiweinen die Stempelung in der Nähe des 
Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinterschenkel. 
VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein 
Stempelabdruck anzubringen. · 
 
 
B. Zubereitetes Fleisch. 
(I) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempel- 
abdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der 
Schwarte anzubringen. 
(2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei 
Stellen anzubringen. Bei zubereiteten Fetten umd Därmen hat die Kennzeichnung nur an den Behältern 
zu erfolgen. 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
§ 28. 
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade 
(Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf 
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können 
technisch verwendet werden. 
(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst 
an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder 
gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im 
Abs. 1 zu beseitigen, soweit nicht nach § 18 Abs. I unter IB dee Wiederaussuhr gestattet wird. Vor 
dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen 
Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naph- 
thylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Ober- 
fläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird.
        <pb n="90" />
        — 72 — 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen. 
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig 
ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren. 
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch. 
§ 20. 
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet 
werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauchbar— 
machung für den menschlichen Genuß entweder im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch 
geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt wird  oder durch besondere Behandlungen herbeigeführt ist. 
(2) Diese besondere Bandlung hat zu erfolgen. 
a) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und 
Zusetzen von Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteerölon (Karbolsüure, Kresol), bei ge- 
trockneton Schafdärmen auch von Kampfer oder Naphthalim, 
5) bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem, stark riechenden Brenn- 
petroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), Gerbertan, rohem 
Birkonöl (Birkenteer) oder Rosmarinöl 
(3) Auf je 100 kg Fett sind zur Unbrauchbarmachung Folgende Gewichtsmengen der einzelnen 
Mittel zu verwenden: 1 kg gewöhnliches, stark riechendes Brennpetroleum, 2 kg Teer, 2 kg rohe Stein- 
kohlenteeröle (Karbolsäure, Kresol), 10 kg Gerbertran, 5 kg rohes Birkenöl (Birkenteer), 1 kg Rosmarinöl. 
(4) Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachung der Fette sind die zollamtlichen Vorschriften 
über das Ungeniessbarmachen von Fetten massgebend. 
(6) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zuzulassen. 
Rechtsmittel. 
§ 30. 
1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung 
einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Ent- 
scheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichti- 
gung (§ 12 Abs. 4 und § 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem 
Falle bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung 
der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und 
hat stets aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet eine von der Landesregierung zu 
bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet 
ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde 
erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last. 
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die 
Beschaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntnis zu setzen. 
Fleischbeschaubuch. 
§ 31. 
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem 
Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die 
endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. 
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Reichskanzler erlassen. 
(2) Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette, 
sowie für die einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. 
3) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist 
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
        <pb n="91" />
        — 73 — 
Beschaustelle N. W. 
  
Fleischbeschabuch.
        <pb n="92" />
        74 
  
  
  
  
Bezeichnung des Fleisches 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— untersucht freigegeben ganz oder nach 
Nr. Tag Name Name . 4 Beseitigung der veränderten 
* 5 der Herkunft und und Zahl zierärztlich) usi che. Leilsz ern beegebung de 
AAn-des Wohnort Wohnort der Netto- — „en misch Gewich 
a5 des des Gattung Art!) förder fürder « nach 
gi-met= Fleisches - er gewicht Tier- Fleisch- Pack- Tier- Fleisch- Pack— 
sters dung Absenders Empfängers oder Tier= Fleisch= Pack- Gberr, Froben Tier= FleischPack- * 
Pack- körper stücke stücke Schwei- körper?) stücke!) stückel) in 
stücke?) ne- Spalten 
kr fleisch U k6 
— 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 171 18 19 
1 
1½½02 4% Me- N. N. W. N. Kind- frisch 100 24000 99 43 7%0 
der- Neisck. Tier- 
lande rFörper « 
1 — s 
225»,, » » Schwei-»!20017ooo-goo ’197-; 196 .16650 
ne- Tier- 
fleisch rörper E « 
I ·: — 
1——— „ „ Schwei- ge. 650 (10000 1000 9 990 
· Ame- Nee räuchert Kisten 
a##ta schinken « 
öGöA E — 
4% „ „ Rend- gepökelt 30 4500 300 6 
fleisch in Lake) Fsser I 
l 
l 
» . 
5%LeC „ „ Schubet- 2 10 1000 2000 200 19 1709% 69 
Mar# Ne- Fsser D. | 
Ker . 
schldge , 
m2 . 
6%%½ „ „ KRinder-gesalren 60 9000 2 . 
därme Fässer 6 1 4ö » 
74ev.st. » » schwi-«4mwiooisooo.y isll.; 
Ame- »e— Eos-Fässer .-j · 
»Im sofemaZzEmesw 
Special E— EII 
845 R„ „ „ Amgt0 Sooool Z » s. 50 8000 
h Co. Fsser is » 
Steam lard · II—- 
2 Amour 560 8 000. 6 3 5000 
eck Co. Fässer . 
* Picro lard « — 
9%%% „ „ „ Kunsté 1-500 50 40000 3 5040 
sbeise Kisten i 
fett 
l 
10% „ „ „ Schioei- frockene 100 10 000 10 10010 000 
ne- Ballen l 
ddrme 
21, 22, 25, 26, 32 und 33, in dem Beschaubuche für zubereitetes Fleisch die Spalten 11, 16, 20 und 24, in dem 
  
  
  
  
Bemerkungen: 
a) Wo für die verschiedenen Fleischarten getreunte Beschaubücher geführt werden, können in dem Beschaubuche für frisches Fleisch die Spalten 12, 13, 17, 18, 
21, 24 bis 27 weggelassen werden. 
b) Sendungen, die für die Untersuchung In verschiedene Teilsendungen zerlegt wurden, sind in den Spalten 7 bis 38 nach den einzelnen Teilsendungen aufzuführen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
eschaubuche für Fett die Spalten 11 bis 14, 16, 17, 20,
        <pb n="93" />
        — — —Â— —A—— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
– *srs * * Von den beanstandeten . · 
wurden Ems Von der unten rift 
(andet oder Teilen wurden Untersuchung 
beanstan?e *! wurden Beschauers 
nur die Deränderten. ! freiwinlt · mit 
gan z Teile von“) Gewicht « zur tech= un- 8 
— — . der Beanstandungs zurück= nischen schäd- zurückgcsogen Bemerkungen ile 
Ge « bean- gründe:) ge. Verwer-, lich nach ohne ver 
*4½ · Tier- Fleisch- Pack- stande- tung be- Beanstandung 4 
hier= Fleisch= Pack= wicht 3SS ten wiesen frei- e einer Erledigung 
torper stücke stücke forrern stücken stücken Teile gegeben seitigt Stichprobe ç„ der 
- « « ’ Untersuchun 
s nter uchuis 
„ „ „ 2 J 28 22 0 21–2 23 91 35 
II .- 
/ 260 . .schwwclzzsnncglcest960 . 
' 4 . IOTubeflMosedcr . 10 
Limphdrusen an 
der Lungencoterzel 
10 . ZOBZFGIMMNMY . .«.30 — 
..—».-..—-..- .- - » 
5 1600 -. Gewswht 160 
9%% . . . Both-Of . . 90 
1 80 . . .Tricäinen(stmslc) . . 80 
2 Z 10 Isemsurer . 10 
— —— — — — – — — ——— — —— . — – — — — — 
2 . 20. .s. , TMCÆMM , .-«20 ..-. 
7 300 . . . Time-m« . 30 
. . 20 50Hesetzung mit . 50 
JJ###8ekten 1 
300 4 500 " Borsc#ure 4500 . .,.D2·et2’eøsärth-Jche 
« Unkersuchteng war 
J « "» ur Zeit der Bean- 
1 standung bereits 
»»«» - ; durchger##hrt. 6 
- — Bie Iichinen 
20 100 : .·-s-«.,Bo-«sam-e’1m.l schau war aur 
(11 Erksr.) 6 n! s Zeit der Bean- 
« standumgen bereits 
· darehyefdsärt 
.— – –“’' – – 4 —, 
. 2 300 . . . Anoten 300 . . 8700 
« E..- —.-.... .-—--.·» ! .-,--»—— ·——..»-—-,-.·-- E — 
100 15 000 82□2 . Picmwwkizoook.. 
verfũlschungꝗ « 
— –— — — – + 
s 
— —«.·-.—.—«"17äzkzä?iå«tz5choxz-«."««Z. . — Eine 4u½sdelng) 
· schmkxzz · deyUnterswäung 
« deklariert uurde niceht für 
i erforderlick er- 
s achtet, weil ein 
. ’ ! osfenbares Ver- 
— —— · ! se#sen vorlag. 
# » , — — — — . IE— 
I « s 
— « . i 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
DBUFMHHIISpaltesdiePTabritmarteanzugebm 
In Spalte 9 ist die Art der Packstücke anzugeben. 
umersuchten ¾ ann ben Spalten 11 bis 13 sind nur die tatsächlich ausgeführten Untersuchungen nachzuweisen, also wenn nur Stichproben untersucht wurden, lediglich die 
Die Zahl der Tierkörper usw., von denen nach Spalten 24 bis 27 Teile beanstandet wurden, sind auch in den S · itzuzä 
» , . « , palten 16 bis 18 mitzuzählen. 
5) Wenn perschiedene Beanstandungsgründe ziassee sind die Spalten 20 bis 31 für jeden Beanstandungsgrund getrennt auszufüllen. h 
14
        <pb n="94" />
        — 76 — 
Anlage n. 
Anweisung 
für 
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3 und § 6 
der Ausführungsbestimmungen  D in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammnengehörigen Hälften) und  
Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. 
§ 2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr aus- 
geschlossenen Warengattungen vorliegt; 
2. ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des 
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende 
Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, 
Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungsbestimmungen D); 
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln 
oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen D). 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt 
werden kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D. 
§ 3. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 
1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D); 
3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es 
mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe 
behandelt ist; 
4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere über- 
tragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen 
werden kann, daß eine Übertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung 
stattgefunden hat; 
5. ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, 
die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet, 
ob es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz, 
und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
7. ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen 
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
8. ob Organe oder sonstige Körperteile, auf die sich die Untersuchumg zu erstrecken  hat, 
fehlen oder angesclinitten sind (§§ 6 und der  Ausführungsbestimmungen D).
        <pb n="95" />
        § 4. 
isches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künstlichen 
Die suchung des Fle ». . . . . . 
Die Untersuchung 1 Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind hier zu nicht geeignet. 
Beleuchtung stattzufinden. Kerzen, 
§ 5. 
An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 
eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern;   
ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine 
ausreichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objekt- 
trägern, Deckgläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; 
ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssig- 
keiten, Spiritus= oder Bunsenflammen, sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine 
beschickte Kulturröhrchen;    
Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vor- 
handensein von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; 
die zur biologischen Untersuchungen auf Einhuferfleisch erforderlichen Stoffe und Geräite; 
eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 
6. Holz-, Bein= oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. 
Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch 
Kranhheitsstoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden 
gesunder Körperteile nicht benutzt werden. 
 
 
 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Frisches Fleisch. 
§ 6. 
Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 an— 
gegebenen Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so daß die 
Prüfung der inneren Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht. 
Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe 
in natürlichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach 
den hierfür angegebenen Grundsätzen zu untersuchen. 
Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und 
des Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden sind. Zu 
diesem Zwecke sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die 
Milz, die Nieren, das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung 
oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten 
durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. 
Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls heraus- 
zuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung 
eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles 
vorzunehmen; insbesondere sind verdächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden. 
Im gefrorenen Zustand eingehende Tierkörper müssen vor der Untersuchung aufgetaut werden. 
bei Renntieren kann die Auftauung auf die Eingeweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis 
der Besichtigung des Muskelfleisches eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht. 
§ 7. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Brust= und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide; 
2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung 
eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen) 
3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern 
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird): 
14*
        <pb n="96" />
        4. die Leber und die einzelnen Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
5. die Milz; 
6. die Nieren und die zugehörigen Lymphdrüsen (Freilegung der Nieren in der Fettkapsel): 
7. das Euter und die zugehörigen Lymphdrüsen; 
8. der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, 
daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
9. die Haut und einzelnen Hautteile; 
10. das Muskelfleisch einschließlich des Fett= und Bindegewebes, der Knochen und Gelenke 
(Anlegung eines Schnittes in das Fleisch, Untersuchung der Knochen und Gelenke, soweit 
sie ohne Zerlegung des Tierkörpers für die Untersuchung zugänglich sind; im Falle eines 
Verdachts der Erkrankung der Knochen oder Gelenke durch Freilegung der in Betracht 
kommenden Knochen oder Gelenke). 
§ 8. 
Bei Rindern und Renntieren sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und 
inneren Kaumuskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender 
Schnitte, sowie die bei der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen; an 
der Leber ist je ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie 
neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; es folgt alsdann die Untersuchung 
der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gefäßbein-, Bug= und Achsel- 
drüsen. Von der Untersuchung der Kniekehlen= und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in 
natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymph- 
drüsen frei von Tuberkulose befunden werden. 
§ 9. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall an- 
zuschneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt für Saug= und Milch- 
kälber weg. Die Untersuchung der Lymphdrüsen des Euters kann unterbleiben. 
§ 10. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und 
deren Nebenhöhlen zu untersuchen, letztere, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittel— 
linie durchgesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist, ferner die Haut 
und Unterhaut nebst den zugehörigen Lymphdrüsen, endlich die Nieren nach Anlegung eines Schnittes 
am konveren Rande bis auf das Nierenbecken. 
  
§ 11. 
Schweine (einschließlich der Wildschweine) sind vor der Untersuchung durch Spalten der 
Wirbelsäule und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammen- 
fett) sind zu lösen. Die zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, 
am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehl- 
kopfe sind auf Finnen zu untersuchen. Auch sind die inneren Darmbeindrüsen, Lendendrüsen, Bug- 
drüsen, Scham-, Kniefalten= und Kniekehlendrüsen anzuschneiden und zu untersuchen. Von der Unter- 
suchug der Kniekehlendrüse kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zusammenhange mit den 
Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lumphdrüsen frei von Tuberkulose be- 
funden werden. 
Die Untersuchung auf Trichinen erfolgt nach der besonderen Anweisung (Anlage b zu den 
Ausführungsbestimmungen D). 
Bei Wildschweinen darf auf Antrag des Verfügungsberechtigten von der Spaltumg der Wirbel- 
säule umd des Kopfes abgesehen werden, wenn auf andere Weise ausreichend Sichergestellt ist, dass 
Finnen nicht vorhanden sind. 
§ 12. 
Bei Schafen und Ziegen erfolgt die Untersuchung der Leber wie beim Rinde. Die Unter— 
suchung der Lymphdrüsen der Lungen, der Leber, der Nieren und des Euters kann unterbleiben.
        <pb n="97" />
        II. Zubereitetes Fleisch. 
l 13. 
Zum zwecke  der im § 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Prüfung ist das betreffende Fleischstück an 
einer dicksten Stellen  tief einzuschneiden und die Schnittfläche auf Farbe, Konsistenz und Geruch 
zu untersuchen. Bei Einzelsendungen, welche mit der Post eingehen oder nachweislich nicht zum ge- 
werbsmäßigen Vertriebe bestimmt sind, kann die Untersuchung in anderer Weise vorgenommen werden. 
Erforderlichenfalls ist auch die Kochprobe) und die Prüfung auf Kochsalz) vorzunehmen. Hat 
die Pruüfung auf Kochsalz eins deutliche Reaktion nicht ergeben, so ist ein etwa hühnereigrosses Stück 
aus den innersten Teilen des Fleischstücks zu entnehmen und die Feststellung dos Kochsalzgehalts 
auszuführen. Die Untersuchung kann auch dem Chemiker übertragen werden. 
Frisches Musekfleisch ist von roter Farbe, bestimmtem, der Tierart eigentümlichen Geruche, 
welchem Gefüge, zeigt eine unebene, rillige, streisige Schnittfläche, wird beim Kochen grau, weißlich 
oder bräunlich und enthält nur Spuren von Kochsalz.     
Durchgepökeltes (gesalzenes) Muskelfleisch hat auch in den inneren Schichten den Geruch 
des frischen Fleisches verloren; es ist von festem Gefüge, hat glatte Schnittflächen, behält beim Kochen 
unter gewöhnlichen Verhältnisse die rote Farbe (Salzungsröte) auch nach dem Erkalten und enthält 
erheblich mehr Kochsalz als frisches Fleisch. . 
Durchgefochtenes  (gebratenes, gedämpftes, geschmortes) Muskefleisch hat auch in den inneren 
Schichten den Geruch des frischen Fleisches verloren, ist von festem Gefüge, hat eine glatte, trockene 
Schnittfläche und eine graue, weißliche oder bräunliche Farbe. 
§ 14. 
Die einzelnen Fleischstücke sind namentlich zu prüfen zunächst an der Oberfläche 
a) auf Finnen und andere ungewöhnliche Einlagerungen;    
b) auf Farbe, Konsistenz und Geruch), insbesondere blutige oder gelbliche Färbung, ranzigen 
tranigen Geruch, Erweichung und Lockerung des Zusammenhanges, Gasansammlungen im 
Bindegewebe, schmierigen Belag, Schimmelbildung, Insekten u. dergl.; 
e) auf die Beschaffenheit der durch Anschneiden leicht erreichbaren Lymphdrüsen. 
Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen Fleischstücken 
eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu 
untersuchen. 
§ 15 
 
Bei Därmen (§ 3 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D) ist namentlich darauf zu achten, 
ob eine ungewöhnliche Farbe, verminderte Konsistenz oder ein übler Geruch vorhanden ist und zu 
prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten, Geschwüre vorhanden sind. 
In welchem Umfange die Untersuchung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 12 und 14 Abs. 3 
der Ausführungsbestimmungen D. 
1) Aus der inneren Schicht des Fleischstücks wird ein flaches, etwa handtellergroßes Stück herausgeschnitten, in 
siedendes Wasser gebracht und 10 Minuten gekocht. 
2) a) Herstellung des Reagens: 100 ccm eimer 2 prozentigen silbernitrallösung werden mit 100 ccm Normal- 
Ammoniakflüssigkeit vermischt. Vom dieser Flüssigkeit sind je 20 g in geiben Gläschen aufzubewahren. 
b) Ausführung der Prüfung: Von dem Fleische wird ein aus den inneren Schichten entnommenes 
haselnußgroßes, etwa 2g wiegendes Stück in ein mit 20 g der Flüssigkeit beschicktes Reagensgläschen 
gebracht und darin einigemale kräftig geschüttelt. Wenn ein weißer, bei Tageslicht schnell schwärzlich 
werdender Niederschlag entsteht, ist das Fleisch gesalzen, wenn nicht, so ist es frisch. 
2g Fleisch werden mit 2 g chlorfreiem Seesand und 2 bis 3 ccm Wasser einer Porzellanschale zu einem 
gleichermäßigen Brei zerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen Maßkolben von 110 ccm Inhalt gespüilt, 
der über der 100 ccm-Marke noch einen Steigraum von mindestens 10 ccm hat. Darauf wird zu der Mischung Wasser 
hinzugefügt, bis die 100 ccm- Marke erreicht ist. Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durch- 
geschũttelt ist, 10 Minuten lang in kochendes Wasser. Hierbei gerinnt das Eiweiß, und die Flüssigkeit wird fast farblos. 
Nunmehr wird der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durchgeschũttelt und 
filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrate werden je 26 ccm, wenn nötig, mit Natronlauge unter Anwendung von 
Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Flussigkeit wird nach Zusatz von 7 bis 2 Tropfen eine 
kalt gesättigten Lösung ron kaliumchromat durch Titrieren mit 1/10 Normal-Silbernitratlösung der Kochsalzgenalt ermittelt. 
Der Geruch ist erforderlichenfalls durch die Kochprobe genauer festzustellen.
        <pb n="98" />
        — 80 — 
(I. Schlußbestimmungen. 
§ 16. 
In Fällen, in denen das in den §§ 6 bis 15 vorgeschriebene Untersuchungsverfahren für die- 
gesundheitliche und veterinärpolizeiliche Beurteilung des Fleisches nicht ausreicht, ist eine mikroskopische, 
erforderlichenfalls auch eine bakteriologischel) Untersuchung vorzunehmen und die Reaktion des frischen 
Muskelfleisches festzustellen.) Dies gilt namentlich für den Fall des Verdachts von Blutvergiftung. 
Beim Vorliegen des Verdachts verbotswidriger Einfuhr von zubereitetem Einhuferfleisch (§ 2 
Abs. I Nr. 4) ist die biologische Untersuchung auszuführen). Sofern diese Untersuchrung, z. B. bei 
1) Nachdem die Oberfläche mit sast zum Glühen erhitzten Messern abgesengt ist, wird mit einem frisch aus- 
geglühten Messer ein Schnitt in die Tiefe geführt und mit sterilen Messer und ausgeglühter Pinzette aus der Tiefe der 
Muskulatur eine Probe entnommen. Diese dient 1. zur Anfertigung von Ausstrichpräparaten, 2. zur Anlegung von 
Kulturen auf schräg erstarrtem Agar. - 
) Die Reaktion des frischen Muskelfleisches ist in der Weise zu prüfen, daß in die Hinterschenkelmuskulatur und 
an zwei weiteren möglichst voneinander entfernt liegenden Körpergegebenden ein tiefer Schnitt gelegt und auf die Schnitt- 
fläche mit einem Messer mit destilliertem Wasser schwach angefeuchtetes Lacknuspapier angedrückt wird. Nach 10 Minuten 
wird das Papier vom Objekt abgehoben, auf eine weiße Unterlage gelegt und mit einer anderen, ebenfalls angefeuchteten 
Probe des ursprünglichen Lacknuspapiers verglichen. 
5 Zur Ausführung der biologischen Untersuchung auf Pferdefleisch und anderes Einhuferfleiseh 
sind mit einem ausgeglühten oder ausgekochten Messer aus der Tiefe des verdächtigen Fleischstücks etwa 30 g Muskel- 
Feisch, möglichst ohne Feftgewebe, von einer frisch hergestellten Schnittfläche zu entnehmen und auf einer ausgekochten, 
mit ungebrauchten Schreibpapiere bedeckten Unterlage durch Schaben mit einem ausgekochten Messer zu zerkleinern. Die 
Zerkleinerte Fleischmasse wird in ein ausgekochtes oder sonst durch Hitze sterilisiertes, etwa 100 ccm fassendes Erlen- 
meyersches Kölbchen gebracht, mit Hilfe eines ausgekochten sterilisiertes Glasstabs gleichmässig verteilt und mit 50 ccm 
Sterilisierter 0,85 prozentiger Kochsalzlösung überogssen. Gesalzenes Fleisch ist zuvor in einem grösseren sterilisierten Er-- 
meyerschen Kolben zu entsalzen, indem man es mit sterilem destillierten Wasser übergiesst und letzteres, ohne zu schütteln, 
während 10 Minuten mehrmals erneuert. Das Gemisch von Feisch und 0,85 prozentiger  Kochsalzlösung bleibt zur Aus- 
ziehung der im Fleische vorhandenen Eiweissubstanzen etwa 3 Stunden bei Zimmertemperatur oder über Nacht im Eis- 
schranke stehen und darf, um eine klare Lösung zu erhalten, nicht geschüttelt werden. Zur Feststellung, ob die Für die 
Untersuchung nötige Menge Eiweiss in Lösung gegangen ist, sind etwa 2 ccm der Ausziehungsflüssigkeit in ein sterili- 
siertes Reagenzglas zu giessen und tũchtig durchzuschütteln. Entwickelt sich dabei ein feinblasiger Schaum, der längere 
Zeit stehen bleibt, so ist der Auszug verwendbar. Die zu untersuchende Eiweislösung muss für die Ausführung der 
biologischen Untersuchung wie alle ũbrigen zur Verwendung kommenden Flüissigkeiten vollständig klar sein. Zu diesem 
Zwecke muss der Fleischauszug fIltriert werden, und zwar entweder durch gehärtete Papierfilter, oder, wenn hierbei ein 
klares Filtrat nicht erziehlt wird, durch ausgeglühten Kieselgur auf Büchnerschen Trichtern oder auch durch Berkefeldsche 
Kieselgurkerzen. Das Filtrat ist für die weitere Prũfung geeignet, wenn es wie der unfiltrierte Auszug beim Schũtteln 
schäumt und ausserdem eine Probe (etwa 1 ccm) beim Kochen nach Zusatz eines Tropfens Salpetersäure vom spezifischen 
Gewicht 1, 153 eine opalisierende Eiweistrübung gibt, die sich nach etwa fünf Minuten langem Stehen als eben noch er- 
kennbarer flockiger Niederschlag zu Boden senkt. Dann besitzt das Filtrat die für die biologische Prüfung zweckmässigste 
Konzentration des Eiweises in der Ausziehungsflüssigkeit (etwa 1: 300). Ist das Filtrat zu konzentriert, so muss es so 
lange mit sterilisierter Kochsalzlösung verdünnt werden, bis die Salpetersäure-Kochprobe den richtigen Grad der Ver- 
dünnung angezeigt. Ferner soll das Filtrat neutral, schwach sauer oder schwach alkalisch reagieren. 
Von der filtrierten, neutralen, schwakh sauren oder schwach alkalischen, völlig klaren Lösung wird 
mit ausgekochter oder anderweitig durch Hitze sterilisierter Pipette je 1 ccm in 2 Reagenzröhrchen von je 11 cm Länge 
und 0,8 cm Durchmesser (Röhrchen 1 und 2) gebracht. In ein Röhrchen 3 wird 1 ccm eines ebenfalls klaren, neutral, 
schwach sauer oder schwac!h alkalisch reagierenden, aus Pferdefleisch in gleicher Weise hergestellten Filtrats 
eingefüllt. Weitere Röhrchen 4 und 5 werden mit Je 1 ccm einer ebenso Hergestellten Schweine- und Rindfleischlösung 
beschickt. In ein Röhrchen 6 wird 1 ccm sterilisierter 0,85 prozentiger Kochsalzlöser gegossen. Die Rörchen werden 
in ein Kleines, passendes Reagenzglasgestell eingehängt. Sie müssen vor dem Gebrauch ausgekocht oder anderweitig durch 
Hitze sterilisiert und vollkommen sauber sein. Zum Einfüllen der verschiedenen Lösungen in die einzelnen Röhrchen 
sind je besondere sterilisierte Pipetten zu benutzen. Zu den, wie angeeben, beschickten Röhrchen wird, mit Ausnahme 
von Röhrchen 2, je O,1  ccm vollständig klares, von Kaninchen gewonnenes Pferdeeiweis ausfällendes Serum von 
bestimmrem Täter so zugesetzt, dass es an der Wand des Röhrchens herabfliesst und sich auf seinem Boden ansammelt. 
Zu Röhrchen 2 wird O,1 ccm normales, ebenfalls völlig klares Kaninchen-Serum in gleicher Weise gegeben. 
Die Röhrchen sind bei Zimmertemperatur auzubewahren und dürfen nach dem Serum-Zusatze nicht ge- 
schüttelt werden. 
Beurteilung der Ergebnisse. Tritt in Röhrchen 1 ebenso wie in Röhrchen 3 nach etwa fünf Minuten 
eine hauchartige, in der Regel am Boden des Rõhrchens beginnende Trübung auf, die sich innerhalb weiterer fũnf Minuten 
in eine wolkige umwandelt und nach spätestens 30 Minuten als Bodensatz absetzt, während die Lösungen in den übrigen 
Röhrchen völlig klar bleiben, so handelt es sich um Pferdefleisch (oder anderes Einhuferfleisch), Später entstehende 
Trübungen dürfen als positive Reaktion nicht aufgefasst werden. zur besseren Feststellung der zuerst eintretenden 
Trũbung können die Röhrchen dabei auffallendem Tages- oder kũnstlichem Lichte betrachtet werden, indem hinter das be- 
lichtete Reagenzglas eine schwarze Fläche (z. B. schwarzes Papier oder dergleichen) geschoben wird. 
Das ausfãllende Serum muss einen Titer 1 :  20 000  haben, d. h. es muss noch in der Verdünnung 1: 20 000 in 
einer Lösung von Pferdeblut-Serum binnen 5 Minuten eine beginnende Trübung herbeiführen. Derartiges Serum ist bis
        <pb n="99" />
        ungeeigneter Beschaffenheit des Materials, nicht zu einem entscheidenden Ergebnisse Führt, it die chemische 
Untersuchung (Anlage d zu den Ausführungsbestimmungen  D, Erster Abschnitt unter 1) vorzunehmen. 
Deuten Anzeichen auf Fäulnis, so ist durch Einschnitte festzustellen, ob die Zersetzung auf die 
Oberfläche beschränkt oder in die Tiefe gedrungen ist. Bestehen über das Vorhandensein von Fäulnis 
Zweifel, so ist frisches Fleisch der Salmiakprobe) zu unterwerfen, von Salzfleisch eine kleine Probe 
zu kochen und auf seinen Geruch zu prüfen. 
§ 17. 
Liegt der Verdacht der Anwendung  eines der nach § 5 Nr. 3 der  Ausführungsbestimmungen D     
verbotenen Stoffe vor, so ist, unbeschadet der im § 14 Abs. 2  zu b daselbst vorgeschriebenen regelmässigen 
chemischen Untersuchumg, eine solche zur Aufklärung  des Verdachts nach der besonderen Anweisung 
Anlage c und d der Ausführungsbestimmungen D) zu veranlassen. 
  
  
— 
auf weiteres vom Kaiserlichen Gesundheitsamt erhältlich. Das Serum wird in Röhrchen von 1 ccm Innalt versandt. Ge- 
trübtes oder auch nur opalisierendes Serum ist nicht zu verwenden. Serum, das durch den Transport trũb geworden ist. 
darf nur gebraucht werden, wenn es sich in den oberen Schichten binnen 12 Stunden vollkommen klärt, so dass die 
trübenden Bestandteile entfernt werden können. Zur Untersuchung) soll stets nur der Inhalt eines Röhrchens, nicht 
dagegen eine Mischung mehrerer Röhrchen verwendet werden. 
7) Ein Reagensglas oder zylindrisches Glasgefäß von etwa 2 cm Durchmesser und 10 cm Länge wird mit 
einem Gemische von 1 Raumteil Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1/124, 3 Raumteilen Alkohol und 1 Raumteil Äther 
beschickt, so daß der Boden des Glases etwa 1 cm hoch bedeckt ist, verkorkt und einmal geschüttelt. Darauf wird von dem 
Fleische mit einem reinen Glasstab eine Probe abgestreift oder ein erbsengroßes Stückchen vermöge der Adhäsion befestigt. 
Der so präparierte Stab wird schnell in das mit den Chlorwasserstoff-Alkohol-Atherdämpfen erfüllte Glas gesenkt, so daß 
sein unteres Ende etwa 1 cm von dem Flüssigkeitsspiegel entfernt bleibt und auch die Wände des Gefäßes nicht berührt 
werden. Bei Gegenwart von Ammoniak entsteht nach wenigen Sekunden ein starker Nebel um die in das Gefäß versenkte 
Fleischprobe, welcher mit dem Grade der Fäulnis an Intensität zunimmt.
        <pb n="100" />
        Anlage b. 
Anweisung 
für 
die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen. 
— — — — 
§ I. 
Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskope stattzufinden, welches 
eine 30- bis 40 fache und außerdem eine etwa 100 fache Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar 
und deutlich erkennen läßt. 
Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander drückbaren 
Gläsern zu verwenden, von welchen das eine in gleiche Felder geteilt ist. 
 Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand haben: 
eine kleine krumme Schere, 2 Präpariernadeln, 1 Pinzette, 1 Messer zum Probenausschneiden, eine 
Anzahl numerierter kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit 
Essigsäure und Kalilauge. 
§ 2. 
Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten 
Schweines einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme 
aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen 
Stückes Speck mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 
14 Minuten zu verwenden.  
§ 3. 
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu ent— 
nehmen, und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die 
Probenentnahme durch besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren 
Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, 
sind zu ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu ver— 
wenden. Die einzelnen Schweine oder halben zubereiteten Schweine oder Fleischstücke, von denen die 
Proben entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren. 
§ 4. 
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei 
ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen aus folgenden Körperstellen: 
a) aus den Zwergfellpfeilern (Nierenzapfen), « 
b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), 
e) den Kehlkopfmuskeln, 
d) den Zungenmuskeln. 
In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen 
sind, sind je eine weitere Probe aus den unter a und b genannten Körperstellen oder 2 Proben aus 
den Bauchmuskeln zu entnehmen.
        <pb n="101" />
        — 83 — 
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem einzelnen 
Stücke 3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der Nähe von Knochen oder 
Sehnen zu entnehmen. 
§ 5. 
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, mithin im 
ganzen 12, im übrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 24, bei 
einzelnen Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des 
Kompressoriums so zu quetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen 
werden kann. Ist das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die Präparate 
vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittels Kalilauge zu erweichen, welche etwa mit der doppelten 
Menge Wasser verdünnt ist. 
§ 6. 
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat bei 30= bis 
höchstens 40 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. 
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleischproben und 
Präparaten, nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen. 
§ 7. 
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren 
Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate und Proben mit genauer 
Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen und dem zuständigen Tierarzte zur 
Prüfung zu übergeben.   
Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat 
der Tierarzt den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen. 
  
  
§ 8. 
Falls der Tierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind von dem 
Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen Fleischstücke die Ober— 
flächen, beim ganzen Tierkörper die nach der Schlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie nach 
Lösung der Liesen (Bauchfett) zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am 
Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die 
Kehlkopfmuskeln auf das Vorhandensein von Finnen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Unter— 
suchung ist dem Tierarzte mitzuteilen. 
§ 9. 
Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 20 Schweine, 
20 halbe zubereitete Schweine, 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahms- 
weise dürfen jedoch an einem Tage bis zu 25 Schweine, 25 halbe zubereitete Schweine, 50 Speck= oder 
32 sonstige Fleischstücke untersucht werden.  
§ 10. 
Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in welche 
die Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die Unterschrift des 
Beschauers zu beglaubigen sind. 
 Wo das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere Schaubücher 
geführt werden. 
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind zehn 
Jahre lang aufzubewahren.         
15
        <pb n="102" />
        Zoll= bzw. Steuerstelle N. N. 
4—.. 
84 
— 
Trichinenschaubuch des Trichinenschauers. 
  
  
  
  
  
  
  
  
-i Untersucht wurden: 
·"- — · - Unterschrift 
3 Nähere Name 2 Datum Er- d 14 f 
3 23 Bezeichnung 2 E— S gebnis e 
—i 8 ** —— V * 9 9 E— 
828 des des " *+ 8 2 S Trichinen 
#n ES — S — 
2 Htntersuchungs- « Proben S 3 2 8 5 * der sch auers 
5S gegenstandes entnehmers § 22 20 6 e und 
* * a. 5* e. a. 6 Untersuchung Bemerkungen 
11. 3 4 5 6 7 8 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— ———
        <pb n="103" />
        Anlage c. 
Anweisung 
für 
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie 
für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit 
der Sendungen. 
— 
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen 
zubereitete Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten 
Chemiker, sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt. 
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei frischem Fleische (§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D): 
Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu 
entnehmen, daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von 
etwa 500 g abgetrennt werden. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in 
Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des Tierkörpers zu entnehmen. 
2. Bei zubereitetem Fleische: 
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D 
zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus dem 
verdächtigen Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesamtgewichte von 500 g zu ent- 
nehmen, wobei möglichst Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind. 
b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestim- 
mungen D verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden 
Grundsätzen zu entnehmen: 
a) Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 g sind zu entnehmen: 
Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungs- 
bestimmumgen D nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 3, 4 ebenda, 
im üibrigen aus jedem einzelnen Fleischstücke, bei Speck jedoch nur aus 
etwaigen verdächtigen Stücken und dei Därmen nur aus etwaigen verdächtigen 
Packstücken. 
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleich— 
artigen Sendung zu einer Beanstandung, so ist gemäss § 12 Abs. 4 ebenda zu 
verfahren. 
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß 
neben möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch- oder Fett— 
schichten mitgenommen werden. 
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar, 
so sind diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen. 
b) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung 
von Konservesalz erkennen läßt (vgl. §§ 14 Abs. 4 ebenda), wird außerdem eine 
Probe der Lake (mindestens 200 ccm) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 
50 g) entnommen. 
15“
        <pb n="104" />
        — 86 — 
c) Aus Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, aus anderen Postsendungen im Gewichte 
bis zu 2 Kꝗ, ferner aus Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und 
Arbeitern eingeführt werden, sind Proben nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, 
aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft 
und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben 
entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, 
welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter die Verbote im §5 Nr. 2 und 3 der Aus- 
führungsbestimmungen D fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund derartiger 
Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schriftstück auf- 
zunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake oder 
Konservesalz eingehüllt lag. 
3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, 
Steingut, glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße 
dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, dann ge- 
trockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 
5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig wird, so 
lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung 
getroffen ist. 
  
B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahms- 
weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen: 
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr 
als zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 
Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke; 
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne 
gleichartig ist, aus jedem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke; 
c) wenn die Untersuchung infolge einer Stichprobenbeanstandung ausgedehnt werden muß, 
gemäß § 12 Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung. 
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig 
bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
Aus Postsendungen und Warenproben im Gewicht bis au 2 Kg, ferner bei Sendungen, die 
nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben zur Unter- 
suchung gemäß § 15 Abs. 3 ebenda nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt 
werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und 
Abstammung des Fettes, über den Namen und Wohnort des Empfängers, über Zeichen. Nummer und 
Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe 
gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder 
auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorg— 
fältig gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder 
von dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft- und lichtdicht zu verschließen sind.
        <pb n="105" />
        — 87 — 
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige 
Sendung getrroffen ist.  
   C. Vorprüfung zubereiteter Fette. 
(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den 
Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett"). » 
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande 
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und 
Geschmack Rücksicht zu nehmen.   
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, ob diese 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner Schäden der 
Verpackung),  
b) als wesentlicher äußerer Überzug der Fettmasse oder 
e) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen.  
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigen- 
tümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde 
Beimengungen enthält. . 
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achten. 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel- 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack 
erkannt werden können. 
5. Ist Schimmelgeruch oder -geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von 
geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt. 
D. Beurteilungen der Gleichartigkeit von Sendungen zubereiteten Fleisches. Proben- 
enfnahme im zweifelhaften Fällen. 
Bei Anwendung des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D ist nach folgenden Grund- 
sätzen zu verfahren: 
1. Bei Verschiedenheit der Verpackung darf Gleichartigkeit einer Sendung nur angenommen 
werden. 
a) bei Fett, wenn und insoweit die Kennzeichnung gleich ist und eine äusserliche Priüifung 
des Inhalts seinen Verdacht verschiedener Fabrikation erregt, 
b) bei sonstigem Fleische, einschliesslich Därmen, wenn und insoweit die Art der Kenn- 
zeichnung und eine äusserliche Prüfung des Inhalts auf eine gleiche Fabrikation 
schliessen lassen. 
2. Als gleiche Kennzeichnung gilt bei Fett eine einheitliche Fabrikmarke. Neben der 
Fabrikmarke angebrachle Buchstaben und Nummern bleiben bei Beurteilung der Gleichartigkeit einer 
sendung unberũcksichtigt, soweit sich aus ihnen ein Verdacht verschiedener Fabrikation nicht ergibt. 
Fehlt ein Fabrikzeichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendung nur insoweit angenommen werden, 
als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennzeichnung keinen Verdacht verschiedener 
Fabrikation ergibt. 
3. Insoweit nach den vorstehenden Grundsätzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von 
zubereiteten Fetten wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile 
Zweifel enstehen, ist die Probenentnahme nach § 15 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen   D so ein- 
zurichten, dass mindestens aus Jedem dieser Teile eine Probe zum Zwecke der Vorprüfung und der 
Prüfung gemäss § 15 Abs. 3a, c und d ebenda entnommen wird. 
4. Wird bei der nach vorstehendem Absatze vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Ungleich- 
artigkeit nicht bestätigt, so hat die Ausiwahl der Stichproben für die weitere Prüfung nach den Vor- 
schriften im § 15 Abs. 5 und 6 ebenda zu erfolgen.
        <pb n="106" />
        Anlage d. 
Anweisung 
für 
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten. 
  
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten 
Abschnitte, diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt. 
Erster Abschnitt. 
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen.  
I . 
Bei der Untersuchung auf Grund von § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D kommt für 
die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Zur Unter- 
suchung sind die beiden nachstehend umter Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahren anzuwenden. Der 
Nachweis ist nur dann als erbracht aneusehen, wenn beide Verfahren zu einem positiven Ergebnisse 
geführt haben. 
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung  des Brechungsvermögens des 
Pferdefefetts beruht. 
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das 
Fett durch Ausschmelzen bei 100° oder, falls dies nicht möglich ist, durch Auskochen mit Wasser ge— 
wonnen und im Zeiss- Wollnyschen Refraktometer nach der im Zweiten Abschnitt unter IIIa gegebenen 
Anweisung zwischen 38 und 42° geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl auf 40° umgerechnet 
den Wert 51,5 übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen. 
2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des Pferdefettes beruht. 
Aus Stücken von 100 bis 200 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische 
wird das Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach 
der im Zweiten Abschnitt unter  IIIb gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Um- 
ständen ist die Anwesenheit von Pferdefleisch als erwiesen anzusehen, wenn die Jodzahl des Fettes 
70 und mehr beträgt.
                                                             II. 
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D) ist 
nach der folgenden Anweisung zu verfahren: 
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist 
zunächst auf diesen zu untersuchen. Im übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe 
in allen Fällen zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf 
einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel bei der 
Auswahl  der Stoffe, auf die geprüift werden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen 
mehreren Stichproben zu achten ist.
        <pb n="107" />
        89 — 
Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter unter— 
sucht zu werden.  
  Jedes der für die Durchschnittsprobe von 500 g entnommenen Fleischstückchen ist in Hälften 
zu zerlegen. Für die Untersuchung ist zunächst die eine Hälfte aller Einzelproben möglichst fein zu 
zerkleinern  und gut durchzumischen, die andere Hälfte dagegen für eine etwa notwendig werdende 
Nachprüfung unvermischt zu belassen. Von dieser Mischung werden die angegebenen Mengen für die 
Einzelprüfungen verwendet.    
 Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen Vor- 
schriften sinngemäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes hat derjenigen 
des Fleisches voranzugehen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
50 g  der feinzerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Mischung von 
50 ccm Wasser und 0,2 ccm Salzsäure vom spezifischem Gewicht I,121  zu einem gleichmässigen Brei gut 
durchmischt. Nach halbstündigem Stehen wird das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas, unter zeit- 
weiligem Umrühren, 1/2 Stunde in einem siedenden Wasserbad erhitzt. Alsdann wird der noch warme 
Inhalt des Bechergiases auf ein Gazetuch gebracht, der Fleischrückstand abgepresst und die erhaltene 
Flüssigkeit durch ein angefeuchtetes Filter gegossen. Das Filtrat wird nach Zusatz von Phenolphtalein 
mit 1/10 Normal - Natronlauge schwach alkalisch gemacht und bis auf 25 ccm eingedampft. 5 ccm von 
dieser Flüssigkeit werdem mit O,5 ccm Salzsäure vom spezifischem Gewicht I,124 angesäuert, filtriert und 
auf Borsäure mit Kurkuminpapier) geprüft. Dies geschieht in der Weise, dass ein etwa 8 om langer und 
1cm breiter Streifen geglättetes Kurkuminpapier bis zur halben Länge mit der angesäuerten Fluissigkeit 
durchfeuchtet umd auf einem Uhrglase von etwa 10 cm Durchmesser bei 60 bis 70° getrocknet wird. 
Zeigt das mit der sauren Flückssigkeit befeuchtete Kurkuminpapier nach dem Trocknen keine sichtbare 
Veränderung der ursprünglichen gelben Farbe, dann enthält das Fleisch keine Borsäure. Ist dagegen 
eine rötliche oder orangerote Färbung entstanden, dann betupft man das in der Farbe veränderte 
Papier mit einer 2 prozentigen Lösung von wasserfreiem Natriumkarbonat. Entsteht hierdurch 
ein rotbrauner FlecK, der sich in seiner Farbe nicht von dem rotbraunen Fleck unterscheidet, der durch 
die Natriumkarbonatlösung auf reinen Kurkuminpapier erzeugt wird, oder eine rotviolette Färbung, 
so enthählt das Fleisch ebenfalls keine Borsäure. Entsteht dagegen durch die Natriumkarbonatlösung 
ein blauer Fleck, dann ist die Gegenwart der Borsäure nachgewiesen. Bei blauvioletten Färbungen 
und in Zweifelsfällen ist der Ausfall der Flammenreaktion ausschlaggebend. 
Die Flammenreaktion ist in folgender Weise auszuführen: 5 ccm der rückständigen alkalischen 
Flüssigkeit werden in einer Platinschale zur Trockne verdampft und verascht. Zur Herstellung der 
Asche wird  die verkohlte Substanz mit etwa 20 ccm heissem Wasser ausgelaugt. Nachdem die Kohle 
bei kleiner Flamme vollständig verascht worden ist, fügt man die ausgelaugte Flüssigkeit hinzu und 
bringt sie zunächst auf dem Wasserbad, alsdann bei etwa 120° C zur Trockne. Die so erhaltene 
lockere Asche wird mit einem erkalteten Gemische von 6 ccm Methylalkohol und 0,5 ccm konzentrierter 
Schwefelsäure sorgfältig zerrieben und unter Benutzungen weiterer 6 ccm Melhylalkohol in einen Erlen- 
meyerkolben von 100 ccm Inlalt gebracht. Man lässt den verschlossenen Kolben unter mehrmaligen 
Umschütteln 1/2 Stunde lang stehen; alsdann wird der Methylalkohol aus einem Wasserbade von 80 bis 85° 
vollständig abdestilliert. Das Destillat wird in ein Gläschen von 40 ccm Inhalt und etwa 6 cm Hõhe 
gebracht, welches mit einem zweimal durchbohrten Stopfen verschlossen wird, durch den 2 Glasröhren 
in das Innere führen. Die eine Röhre reicht bis auf den Boden des Gläschens, die andere nur bis 
  1) Das Kurkuminpapier wird durch einmaliges Tränken von weissem Filtrierpapier mit einer Lösung von 
0,1 g Kurkumin in 100 ccm 90 prozentigem Alkohol hergestellt. Das getrocknete Kurkuminpapier ist in gut verschlossenen 
Gefässen, vor Licht geschũtzt, aufzubewahren. 
Das Kurkumin wird in folgender Weise hergestellt: 
30 g feines bei 100° getrocknetes Kurkumanwurzelpulver (Curcuma longa) werden im Soxhletschen 
Extraktionsapparat zunächst 4 Stunden lang mit Petroleumäther ausgezogen. Das so entfettete und 
getrocknete Pulver wird alsdann in demselben Apparat mit heissem Benzol 8 bis 10 Stunden lang, unter 
Anvwendung von 100 ccm Benzol, erschöpft. Zum Erhitzen des Benzols kann ein Glyzerinbad von 115 
bis 120 ° verwendet werden. Beim Erkalten der Benzollösung scheidet sich innerhalb 12 Stunden das für 
die Herstellung des Kurkuminpapiers zu verwendende Kurkumin ab.
        <pb n="108" />
        — 90 — 
in den Hals. Das verjüngte äussere Ende der letzteren Röhre wird mit einer durchlochten Platinspitze, 
die aus Platinblech Hergestellft werden kann, versehen. Durch die Flüssigkeit wird hierauf ein getrockneter 
Wasserstoffstrom derart geleitet, dass die angezündete Flamme 2 bis 3 cm lang ist. Ist die bei zer- 
streutem Tageslichte zu beobachtende Flamme grün gefärbt, so ist Borsäure im Fleische enthalten. 
Fleisch, in welchem Borsäure nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Borsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten. 
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, welche bei ihrer Verwendung 
Formaldehyd abgeben. 
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in 200 ccm Wasser gleichmässig verteilt und nach 
halbstündigem Stehen in einem Kolben von etwa 500 ccm Inhalt mit 10 ccm einer 25 prozentigen 
Phosphorsäure versetzt. von den bis zum Sieden erhitzten Gemenge werden unter Einleiten eines 
Wasserdampfstroms 50 ccm abdestilliert. Das Destillat wird filtriert. Bei nicht geräuchertem 
Fleische werden 6 ccm des Destillats mit 2 ccm frischer Milch und 7 ccm Salzsäure vom spezifischen 
Gewicht 1,124, welche  an 100 ccm 0,2 ccm einer 10 prozentigen Eisenchloridlösung enthält, in einem 
geräumigen Probiergläschen gemischt und etwa 1/2 Minute lang in schwachem Sieden erhalten. Durch 
Vorversuche ist festzustellen, einerseits, dass die Milch frei von Formaldehyd ist, anderseits, dass sie 
auf Zusatz von Formaldehyd die Reaktion gibt. Bei geräucherten Fleischwaren ist ein Teil des 
Destillats mit der 4 fachen Menge Wasser zu verdünnen und 5 ccm der Verdünnumg in derselben Weise 
zu behandeln. Die Gegenwart von Formaldehyd bewirkt Violettfärbung. Tritt letztere nicht ein, so 
bedarf es einer weiteren Prüfung nicht. Im anderen Falle wird der Rest des Destillats mit Ammoniak- 
flüssigkeit im Überschusse versetzt und in der Weise, unter zeitweiligem Zusatze geringer Mengen 
Flüssigkeiten, zur Trockne verdampft, dass die Flüssigkeit immer eine alkalische Reaktion behällt. 
Bei Gegenwart von nicht u geringen Mengen von Formaldehyd hinterbleiben charakteristische Kristalle 
von Hexamethylentetramin. Der Rückstand wird in etwa 4 Tropfen Wasser gelöst, von der Lösung 
Je ein Tropfen auf einen Objektträger gebracht und mit den beiden folgenden Reagentien geprüft: 
1. mit 1 Tropfen einer gesättigten Quecksilberchloridlösung. Es ensteht hierbei sofort oder 
nach kurzer Zeit ein regulär kristallinischer Niederschlag; bald sieht man drei- und 
mehrstrahlige Sterne, später Oktaeder; 
2. mit 1 Tropfen einer Kaliumquecksilberjodidlösung und einer sehr geringen Menge ver- 
dünnter Salzsäure. Es bilden sich hexagonale sechsseitige, hellgelb gefärbte Sterne. 
Die Kaliumquecksilberjodidlösung wird in folgender Weise hergestellt: Zu einer 
10 prozentigen Kaliumjodidlösung wird unter Erwärmen und Umrühren so lange Queck- 
silberjodid zugesetzt, bis ein Teil desselben ungelöst bleibt, die Lösung wird nach dem 
Erkalten abfiltriert. 
In nicht geräucherten Fleischwaren darf die Gegenwart von Formaldehyd als erwiesen 
betrachtet werden, wenn der erhaltene Rückstand die Reaktion mit Quecksilberchlorid gibt. In ge- 
räucherten Fleischwaren ist die Gegenwart des Formaldehyds erst dann nachgewiesen, wenn beide 
Reaktionen eintreten. 
Fleisch, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D §5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die Formaldehyd 
abgeben, behandelt zu betrachten. 
3. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren 
Salzen. 
30 g fein zerkleinerte Fleischmasse und 5 ccm 25 prozentige Phosphorsäure werden möglchst 
auf dem Boden eines Erlenmeyerkölbchens von 100 ccm Inhalt durch schnelles Zusammenkneten gemischt. 
Hierauf wird das Kölbchen sofort mit einem Korke verschlossen. Das Ende des Korkes, welches in den 
Kolben hineinragt, ist mit einem Spalt versehen, in dem ein Streifen Kaliumjodatstärkepapier so be- 
festigt ist, dass dessen unteres etwa I cm lang mit Wasser befeuchtetes Ende ungefähr 1 cm über der 
Mitte der Fleischmasse sich befindet. Die Lösung zur Herstellung des Jodstärkepapiers besteht aus 
0,1 g Kaliumjodat und 1 g löslicher Stärke in 100 ccm Wasser.
        <pb n="109" />
        Zeigt sich innerhalb 10 Minuten keine Bläuung des Streifens, die zuerst gewöhnlich an der 
Grenzlinie des feuchten und trockenen Streifens eintritt, dann stellt man das Kölbchen bei etwas loserem 
Korkverschluss auf das Wasserbad. Tritt auch jetzt innerhalb 10 Minuten keine vorübergehende oder 
beibende Bläuung des Streifens ein, dann läßt man das wieder fest verschlossene Kölbchen an der Luft 
erkalten. Macht sich auch jetzt innerhalb ½ Stunde keine Blaufärbung des Papierstreifens bemerkbar, 
dann ist das Fleisch als frei von schwefliger  Säure zu betrachten. Tritt dagegen eine Bläuung des 
Papierstreifens ein, dann ist der entscheidende Nachweis der schwefligen Säure durch nachstehendes 
Verfahren zu erbringen.    
a) 30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 ccm ausgekochtem Wasser in einem 
Destillierkolben von etwa 500 ccm Inhalt unter Zusatz von Natriumkarbonatlösung bis zur schwach 
alkalischen Reaktion angerührt. Nach einstündigem Stehen wird der Kolben mit einem zweimal durch- 
bohrten Stopfen verschlossen, durch welchen zwei Glasröhren in das Innere des Kolbens führen. Die 
erste Röhre reicht bis auf den Boden des Kolbens, die zweite nur bis in den Hals. Die letztere 
Röhre führt zu einem Liebigschen Kühler; an diesen schließt sich luftdicht mittels durchbohrten Stopfens 
eine kugelig aufgeblasene U-Röhre (sogen. Peligotsche Röhre).   
Man leitet durch das bis auf den Boden des Kolbens führende Rohr Kohlensäure, bis alle 
Luft aus dem Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Röhre 50 ccm Jodlösung (erhalten 
durch Auflösen von 5 g reinem Jod und 7,5 g Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter; die Lösung muss 
sulfatfrei sein), lüftet den Stopfen des Destillierkolbens und läßt, ohne das Einströmen der Kohlen- 
säure zu unterbrechen, 10 ccm einer wässerigen 25 prozentigen Lösung von Phosphorsäure einfließen. 
Alsdann schließt man den Stopfen wieder, erhitzt den Kolbeninhalt vorsichtig und destilliert unter 
stetigem Durchleiten von Kohlensäure die Hälfte der wässerigen Lösung ab. Man bringt nunmehr die 
Jodlösung, die noch braun gefärbt sein muß, in ein Becherglas, spült die Peligotsche Röhre gut mit 
Wasser aus, setzt etwas Salzsäure zu, erhitzt das Ganze kurze Zeit und fällt die durch Oxydation der 
schwefligen Säure entstandene Schwefelsäure mit Baryumchloridlösung (1 Teil kristallisiertes Baryum- 
chlorid in 10 Teilen destilliertem Wasser gelöst). Im vorliegenden Falle ist eine Wägung des so 
erhaltenen Baryumsulfats nicht unbedingt erforderlich. Liegt jedoch ein besonderer Anlaß vor, den 
Niederschlag zur Wägung zu bringen, so läßt man ihn absetzen und prüft durch Zusatz eines Tropfens 
Baryumchloridlösung zu der über dem Niederschlage stehenden klaren Flüssigkeit, ob die Schwefelsäure 
vollständig ausgefällt ist. Hierauf kocht man das Ganze nochmals auf, läßt dasselbe 6 Stunden in 
der Wärme stehen, gießt die klare Flüssigkeit durch ein Filter von bekanntem Aschengehalte, wäscht den 
im Becherglase zurückbleibenden Niederschlag wiederholt mit heißem Wasser aus, indem man jedesmal 
absetzen läßt und die klare Flüssigkeit durch das Filter gießt, bringt zuletzt den Niederschlag auf das 
Filter und wäscht so lange mit heißem Wasser, bis das Filtrat mit Silbernitrat keine Trübung mehr 
erzeugt. Filter und Niederschlag werden getrocknet, in einem gewogenen Platintiegel verascht und 
geglüht; hierauf befeuchtet man den Tiegelinhalt mit wenig Schwefelsäure, raucht letztere ab, glüht 
schwach, läßt im Ersiffator erkalten und wägt.  
· Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Fleisch im Sinne der Ausführungs— 
bestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit schwefliger Säure, schwefligsauren Salzen ocker unterschwefligsauren 
Salzen behandelt zu betrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unter- 
schwefligsauren Salzen entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren: 
 b) 50 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 ccm Wasser und Natriumkarbonat- 
lösung bis zur schwach alkalischen Reaktion unter wiederholtem Umrühren in einem Becherglase eine 
Stunde ausgelaugt. Nach dem Abpressen der Fleischteile wird der Auszug filtriert, mit Salzsäure 
stark angesäuert und unter Zusatz von 5 g reinem Natriumchlorid aufgekocht. Der erhaltene Nieder- 
schlag wird abfiltriert und so lange ausgewaschen, bis im Waschwasser weder schweflige Säure noch 
Schwefelsäure nachweisbar sind. Alsdann löst man den Niederschlag in 25 ccm 5 prozentiger Natron- 
lauge, fügt 50 ccm gesättigtes Bromwasser hinzu und erhitzt bis zum Sieden. Nunmehr wird mit 
Salzsäure angesäuert und filtriert. Das vollkommen klare Filtrat gibt bei Gegenwart von unter- 
schwefligsauren Salzen im Fleische  auf Zusaz von  Baryumchloridlösung sofort eine Füllung von 
  im   Zusatz       
  
  
4. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
25 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit einer hinreichenden Menge 
Kalkmilch durchgeknetet. Alsdann trocknet man ein, verascht und gibt den Rückstand nach dem Zerreiben 
16
        <pb n="110" />
        — 92 — 
in einen Platintiegel, befeuchtet das Pulver mit etwa drei Tropfen Wasser und fügt 1 ccm konzentrierte 
Schwefelsäure hinzu. Sofort nach dem Zusatze der Schwefelsäure wird der behufs Erhitzens auf eine 
Asbestplatte gestellte Platintiegel mit einem großen Uhrglase bedeckt, das auf der Unterseite in bekannter 
Weise mit Wachs überzogen und beschrieben ist. Um das Schmelzen des Wachses zu verhüten, wird 
in das Uhrglas ein Stückchen Eis gelegt. 
Sobald das Glas sich an den beschriebenen Stellen angeätz zeigt, so ist der Nachweis von 
Fluorwasserstoff im Fleische als erbracht und das Fleisch im Sinne der Ausführungsbestimmungen D 
§ 5 Nr. 3 als mit Fluorwasser oder dessen Salzen behandelt anzusehen. 
5. Nachweis von Salizylsäure und deren Verbindungen. 
50 g der fein zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit 50 ccm einer 2 prozentigen 
Natriumkarbonatlösung zu einem gleichmässigen Brei gut durchmischt und 1/2 Stunde lang kalt aus 
gelaugt. Alsdann setzt man das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas ½ Stunde lang unter zeit- 
weiligem Umrühren in ein siedendes Wasserbad. Der noch warme Inhalt des Becherglases wird auf 
ein Gazetuch gebracht und abgepresst. Die abgepresste Flüissigkeit wird alsdann mit 5 g Chlornatrium 
versetzt und nach dem Ansäuern mit verdünnter Schwefelsäure bis zum beginnenden Sieden erhitzt. 
Nach dem Erkalten wird die Flüssigkeit filtriert und das klane Filtrat im Schütteltrichter mit einem 
gleichen Raumteil einer aus gleichen Teilen Äther und Petroleumäther bestehenden Mischung kräftig 
ausgeschüttelt. Sollte hierbei eine Emulsionsbildung stattfinden, dann entfernt man zunächst die untere 
klar abgeschiedene wässerige Flüssigkeit und schüttelt die emulsionsartige Ätherschicht unter Zusatz von 
5 g pulverisiertem Natriumchlorid nochmals mässig durch, wobei nach einiger Zeit eine hinreichende Ab- 
scheidung der Ätherschicht stattfindet. Nachdem die ätherische Flüssigkeit zweimal mit je 5 ccm Wasser 
gewaschen worden ist, wird sie durch ein trockenes Filter gegossen und in einer Porzellanschale unter 
Zusatz von etwa 1 ccm Wasser bei mässiger Wärrme und mit Hilfe eines Luftstroms verdunstet. Der 
wässerige Rückstand wird nach dem Erkalten mit einigen Tropfen einer frisch bereiteten O,05  prozentigen 
Eisenchloridlösung versetzt. Eine deutliche Blauviolettfärbung zeigt Salizylsäure an. 
Fleisch, in welchem Salizylsäure nach dieser Vorschrift nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu 
beobachten. 
6. Nachweis von chlorsauren Salzen. 
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 100 ccm Wasser eine Stunde lang kalt aus- 
gelaugt, alsdann bis zum Kochen erhitzt. Nach dem Erkalten wird die wässerige Flüssigkeit abfiltriert 
und mit Silbernitratlösung im Überschusse versetzt. 25 ccm der von dem durch Silbernitrat ent- 
standenen Niederschlag abfiltrierten klaren Flüssigkeit werden mit 1 ccm einer 10 prozentigen Lösung 
von schwefligsaurem Natrium und 1 ccm konzentrierter Salpetersäure versetzt und hierauf bis zum 
Kochen erhitzt. Ein hierbei entstehender Niederschlag, der sich auf erneuten Zusatz von kochendem Wasser 
nicht löst und aus Chlorsilber besteht, zeigt die Gegenwart chlorsaurer Salze an. 
Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift chlorsaure Salze nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen   D  § 5 Nr. 3 als mit chlorsauren Salzen behandelt zu betrachten. 
7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen. 
50 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Lösung von 5 g 
Natriumsalizylat in 100 ccm eines Gemisches aus gleichen Teilen Wasser und Glyzerin gut durchmischt 
und ½ Stunde lang unter Zeitweiligem Umrühren im Wasserbad erhitzt. Nach dem Erkalten wird die 
Flüssigkeit abgepresst und filtriert, bis sie klar abläuft. Ist das Filtrat nur gelblich und nicht rötlich gefärbt, 
so bedarf es einer weiteren Prüfung  nicht. Im anderen Falle bringt man den dritten Teil der Flüssig- 
keit in einen Glaszylinder, setzt einige Tropfen Alaunlösung und Ammoniakflüssigkeit in geringem Über- 
schusse hinzu und lässt einige Stunden stehen. Karmin wird durch einen rot gefärbten Bodensatz 
erkannt. Zum Nachweise von Teerfarbstoffe wird der Rest des Filtrats mit einem Faden ungebeizter 
entfetteter Wolle unter Zusatze von 10 ccm einer 10 prozentiger Kaliumbisulfatlösung und einigen Tropfen 
Essigsäure längere Zeit im kochenden Wasserbad erhitzt. Bei Gegenwart von Teerfarbstoffen wird der 
Faden rot gefärbt und behält die Färbung auch nach dem Auswaschen mit Wasser.
        <pb n="111" />
        — 93 — 
Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen  D § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen oder Farbstoff- 
zubereitungen behandelt zu betrachten.
                                                                   III 
Die Untersuchung von Pökelfleisch auf Kochsalz (vql. auch Anlage a § 13 Abs. 2) hat nach 
folgender Anweisung zu erfolgen: 
2 g Fleisch werden mit 2 g chlorfreiem Seesand und 2 bis 3 ccm Wasser in einer Porzellan- 
schale zu einem gleichmässigen Brei zerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen Mass- 
kolben von 110 ccm Inhalt gespült, der über der 100 ccm Marke noch einen Steigraum von mindestens 
10  ccm hat. Darauf wird zu der Mischung Wasser hinzugefügt, bis die 100 ccm- Marke erreicht ist. 
Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durchgeschüttelt ist, 10 Minuten lang in 
kochendes Wasser. Hierbei gerinnt das Eiweis, und die Flüssigkeit wird fast farblos. Nunmehr wird 
der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durchgeschüttelt und 
filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 25 ccm, wenn nötig, mit Natronlauge unter 
Anwendung von Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Flüissigkeit wird nach 
Zusatz von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren 
mit 1/10 Normal-Silbernitratlösung der Kochsalzgehalt ermittelt. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten 
Tierarzte schriftlich mitzuteilen. 
Zweiter Abschnitt. 
Untersuchung von zubereiteten Fetten. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund 
zu untersuchen.    
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der 
im folgenden unter 1 angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter a bis d der Aus— 
führungsbestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Unter- 
suchung des Fettes abzusehen. 
 Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen 
und für sich zu untersuchen.  
I. Allgemeine Gesichtspunkte. 
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung 
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, 
Konsistenz, Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 
 Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche 
Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält. 
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen, sauer-fauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind 
hierzu vorher zu schmelzen. 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel— 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack 
erkannt werden können.  
Ist ein ranziger Geruch oder Geschmack festgestellt, so ist die Bestimmung des Säuregrads 
gemäss III unter h dieses Abschnitts auszuführen. 
  2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des Gesetzes 
vom 15. Jun 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, (Reichs- 
Gesetzbl. 1897 S.591) vorgeschriebenen Erkennungsmittel (Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der 
Untersuchung geschieht gemäss III unter d, y dieses Abschnitts.  
16 *
        <pb n="112" />
        — 94 — 
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollnyschen Refrakto— 
meter unter Verwendung des gewöhnlichen Thermometers auszuführen. Die Ausführung der refrakto— 
metrischen Prüfung geschieht gemäss III unter a dieses Abschnitts. 
4. Soweit nicht auf Grund der Untersuchungen nach I bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist 
in Ausführung des § 15 Abs. 3 unter b der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen: 
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist; 
b) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) fällt; 
c) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält. 
Die Untersuchungen unter a und b sind nach den nachstehend unter III aufgestellten Bestimmungen 
auszuführen. In den Fällen des § 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D hat sich Jedoch de 
Ausdehnung der Untersuchung zunächst nur auf dasjenige Bestimmungsverfahren zu beschränken, 
welches zu der Beanstandung geführt hat; soweit sich hiernach ein Verdacht nicht ergibt, bedarf es einer 
weiteren Untersuchung über die Stichprobenuntersuchung hinaus nicht. 
Liegt ein bestimmter Verdacht vor, dass Fette, welche unter einer für Pflanzenfette üiblichen 
Bezeichnung oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden, unter das Gesetz, befreffend die 
Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 fallen, so sind diese Fette einer Untersuchung 
gemäss III zu unterziehen. 
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachstehend unter II gegebenen Anweisung. 
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorstehend angeführten Prüfungen richtet 
sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D. 
II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze. 
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen 
Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung 
ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei Je nach Lage des 
Falles tunlichst auf einen Wechsel bei der Auswanhl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei den 
aus einer Sendung entnommenen Stichproben zu achten ist. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
50 g Fett werden in einem Erlenmeyerkolben von 250 ccm Inhalt auf dem Wasserbade ge- 
schmolzen und mit 30 ccm Wasser von etma 50° und 0,2 ccm Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 
eine halbe Miniute lang kräftig durchgeschüttelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wasserbad 
erwärmt, bis sich die wässerige Flüssigkeit abgeschieden hat. Die Flüssigkeit wird durch Filtration von 
dem Fette getrennt. 25 ccm des Fllfrats werden nach Ziffer II 1 des Ersten Abschnitts weiter behandelt. 
Fett, in welchem Borsäure Nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus- 
führungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Borsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten. 
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung 
Formaldehyd abgeben. 
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 550 ccm Inhalt mit 50 ccm Wasser und 10 ccm 
25 Prozentiger Phosphorsäure versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man 
unter Einleiten eines Wasserdampfstroms 50 ccm Flüssigkeit ab. Das filtrierte Destillat ist nach 
Ziffer II2 des Ersten Abschnitts weiter zu behandeln. 
 Durch den positiven Ausfall der Quecksilberchloridreaktion ist der Nachweis des Formaldehyds 
erbracht. 
Fett, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus- 
führungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung 
Formaldehyd abgeben, behandelt zu betrachten. 
3. Nachweis von Alkali- und Erdalkali-Hydroxyden und Karbonaten.  
a) 30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Küihlrohr 
versehenen Kolben von etwa 550 ccm Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang. 
Wasserdampf eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert.
        <pb n="113" />
        — 95 — 
b) Das zurückbleibende Fett, sowie das unter a benutzte Filter werden gemeinsam nach Zusatz 
von 5 ccm Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1.124 in gleicher Weise, wie unter a angegeben, behandelt. 
Wird kein klares Filtrat erhalten, so bringt man das trübe Filtrat in einen Schütteltrichter, 
fügt auf je 20 ccm der Flüssigkeit 1.g Kaliumchlorid hinzu und schüttelt: mit 10 ccm Petroleumäther 
etwa 5 Minuten lang aus. Nach dem Abscheiden der wässerigen Flüssigkeit filtriert man diese durch 
ein angefeuchtetes Filter. Nötigenfalls wird das anfangs trübe ablaufende Filtrat so lange zurückgegossen, 
bis es klar abläuft. 
Alsdann ist das klare Filtrat von a auf 25 ccm einzudampfen und nach dem Erkalten mit 
verdünnter Salzsäure anzusäuern. Bei Gegenwart von Alkaliseife scheidet sich Fettsäure aus, die mit 
Äther auszuziehen und nach dem Verdunsten desselben als solche zu kennzeichnen ist. Entsteht jedoch 
beim Ansäuern eine in Äther schwer lösliche oder gelblich-weiße Abscheidung, so ist diese gegebenenfalls 
nach der folgenden Ziffer 4 unter b auf Schwefel weiter zu prüfen. 
Das klare Filtrat von b wird durch Zusatz von Ammoniakflüssigkeit und Ammoniumkarbonat- 
lösung auf alkalische Erden geprüft. 
Tritt keine Fällung ein, dann ist die Flüssigkeit auf 25 ccm einzudampfen und durch Zusatz 
von Ammoniakflüssigkeit umd Natriumphosphatlösung auf Magnesium zu prüfen. 
Fett, in welchem nach diesen Vorschriften Alkali- oder Erdallkali- Hydroxyde und -Karbonate 
nachgewiesen sind, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen D §5 Nr. 8 als mit Alkali- oder Erd- 
alkali- Hydroxyden und -Karbonaten behandelt zu betrachten. 
4. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren 
Salzen. 
30 g Fett werden nach Ziffer II 3 des Ersten Abschnitts behandelt. Während des Erwärmens  
und auch während des Erhaltens wird der Kolben wiederholt vorsichtig geschüttelt. 
Tritt eine Bläuung des Papierstreifens ein, dann ist der entscheidende Nachweis der schwefligen  
Säure durch nachstehendes Verfahren zu erbringen.  
1 a) Zur Bestimmung der schwefligen Säure und der schwefligsauren Salze werden 50 g 
geschmolzenes Fett in einem Destillierkolben von 500 ccm Inhalt mit 50 ccm Wasser vermischt. Der 
Kolben wird darauf mit einem dreimal durchbohrten Stopfen verschlossen, durch welchen drei Glas- 
röhren in das Innere des Kolbens führen. Von diesen reichen zwei Röhren bis auf den Boden des 
Kolbens, die dritte nur bis in den Hals. Die letztere Röhre führt zu einem Liebigschen Kühler; an diesen 
schließt sich luftdicht mittels durchbohrten Stopfens eine kugelig aufgeblasene U.Röhre (sogenannte 
Peligotsche Röhre). 
 Man leitet durch die eine der bis auf den Boden des Kolbens führenden Glasröhren Kohlen- 
säure, bis alle Luft aus dem Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Röhre 50 ccm 
Jodlösung (erhalten durch Auflösen von 5 g reinem Jod und 7,5 g Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter, 
die Lösung muss sulfatfrei sein), lüftet den Stopfen des Destillationskolbens und läßt, ohne das Ein- 
strömen der Kohlensäure zu unterbrechen, 10 ccm einer wässerigen 25 prozentigen Lösung von Phosphor- 
säure hinzufließen. Alsdann leitet man durch die dritte Glasröhre Wasserdampf ein und destilliert 
unter stetigem Durchleiten von Kohlensäure 50 ccm über. Darauf verfährt man weiter, wie im Ersten  
Abschnitt unter II 3 a angegeben ist.         
 Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Fett im Sinne der Ausführungs- 
bestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit schwefliger  Säure,  schwefligsauren Salzen oder unterschwefligsauren 
Salzen behandelt zu betrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unter- 
schwefligsauren Salzen entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren: 
b) 50 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückfluß- 
fühler versehenen. Kolben von etwa 500 ccm Inhalt vermischt. In das Gemisch wird eine halbe 
Stunde lang strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert 
und das Filtrat mit Salzsäure versetzt. Entsteht hierbei eine in Äther schwer lösliche Abscheidung, so 
wird diese auf Schwefel untersucht. Zu dem Zwecke wird der abfiltrierte und gewaschene Bodensatz 
nach den im Ersten Abschnitt unter II 3 b gegebenen Bestimmungen weiter behandelt.
        <pb n="114" />
        — 96 — 
5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler 
versehenen Kolben von etwa 500 ccm Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang 
strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat 
ohne Rücksicht auf eine etwa vorhandene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion 
versetzt. Nach dem Absetzen und Abfiltrieren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platin- 
tiegel gegeben und alsdann nach der Vorschrift im Ersten Abschnitt unter II 4 weiter behandelt. 
Fett, in welchem nach dieser Vorschift Fluorwasserstoff nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Auführungsbestimmungen  D § 5 Nr. 3 als mit Fluorwasserstoff oder dessen Salzen behandelt zu 
betrachten. 
6. Nachweis von Salizylsäure und deren Verbindungen. 
Man mischt in einem Probierröhrchen 4 ccm Alkohol von 20 Volumprozent mit 2 bis 3 Tropfen 
einer frisch bereiteten 0,05  prozentigen Eisenchloridlösung, fügt 2 ccm geschmolzenes Fett hinzu und 
mischt die Flüssigkeiten, indem man das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40 bis 50 Mal 
umschüttelt. Bei Gegenwart von Salizylsäure färbt sich die untere Schicht violett. 
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Salizylsäure nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus- 
führungsbestimmumgen D. § 5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu 
betrachten. 
7. Nachweis von fremden Farbstoffen. 
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes (50g) 
in absolutem Alkohol (75 ccm,) in der Wärme. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die unter Um- 
schütteln im Eis abgekühlte und filtrierte alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt. 
Die alkoholische Lösung ist in einem Probierrohre von 18 bis 20 mm Weite im durchfallenden Lichte 
zu beobachten. 
Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 5 g Fett in 10 ccm Äther oder Petroleumäther 
gelöst. Deie Hälfte der Lösung wird in einem Probierröhrchen mit 5 ccm Salzsäure vom spezifischen 
Gewicht 1.124, die andere Hälfte der Lösunꝗ mit 5 ccm Salzsäure vom spezifischem Gewicht 1,19 kräftig 
durchgeschüttelt. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht 
deutlich rot gefärbt.  
Fett, in welchem nach vorstehenden Vorschriften fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen  D § 5  Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen behandelt zu betrachten.  
III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den 
Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen. 
Zu diesem Zwecke sind, soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehen sind, die Verfahren 
der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund 
des § 12 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. April 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde. 
Bei allen tierischen Fetten, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett, (z. B. bei Schmalz, 
Talg und Oleomargarin) ist  in allen Fällen ausser der Bestimmung des Brechungsvermögens (a) die 
Prüfung auf Pflanzenöle nach den nachstehenden Vorschriften unter d, a oder ß und e auszuführen, 
bei Schmalz auch die Prüfung nach c; dagegen hat die Prüfung unter g nur in dem dort angegebenen 
Umfamge, die Bestimmung der Verseifungszahl (s), bei mindestens je einer Probe einer Sendung und 
die Bestimmung der Jodzahl (b), abgesehen von besonderen Verdachtsfällen, nur dann zu erfolgen, wenn 
bei 40° die Refraktometerzahl: 
a) von Schmalz ausserhalb der Grenzen 48,5 bis 51,5 
b) von Tag ausserhalb der Grenzen 45,0 bis 48,5 
c) von Oleomargarin ausserhalb der Grenzen 46 bis 50 
liegt. 
Bei der Untersuchung von Margarine umd von Kunstspeisefetten sind die Bestimmumng des 
Brechungsvermögens (a), der Jodzahl (b) und die Prüfung auf Pflanzenöle (c, d, e und g), un-
        <pb n="115" />
        — 97 — 
beschadet der Bestimmumg im Zweiten Abschnitt unter I2; die Bestimmung der Verseifungszahl (s) 
hat bei mindestens je einer Probe einer Sendung stattzufinden. 
Sofern der Verdacht vorliegt, dass tierische Fette unter einer für Pflanzenfette üblichen Be- 
zeichnung oder als Butter, Butterschmalz umd dergl. eingeführt werden, sind je nach Lage des Falles 
die in Betracht kommenden Verfahren der oben genannten  "Anweisung zur chemischen Unter- 
suchung von Fetten und Käsen“ anzuwenden.  
 Lässt  bei  Fetten  aller  Art  die  Geruchs-  und  Geschmacksprobe  auf  eine  ranzige,  sauer-ranzige 
oder sauer-faulige Beschaffenheit des Fettes schliessen, so ist die Bestimmung des Säuregrads (h) aus- 
zuführen. Die vorstehend besonders genannten Prüfungen sind nach folgenden Verfahren auszuführen: 
a) Bestimmung des Brechungsvermögens. 
Die wesentlichen Teile des Refraktometers (vgl. Abbildung 1)1) sind 2 Glasprismen, die in 
den zwei Metallgehäusen A und B enthalten sind. Je eine Fläche der beiden Glasprismen liegt frei. 
Das Gehäuse B ist um die Achse C drehbar, so daß die beiden freien Glasflächen der Prismen auf- 
einander gelegt und voneinander entfernt werden können. Die beiden Metallgehäuse sind hohl; läßt 
man warmes Wasser hindurchfließen, so werden die Glasprismen erwärmt. An das Gehäuse A ist 
eine Metallhülse für ein Thermometer M angesetzt, dessen Quecksilbergefäß bis in das Gehäuse A reicht. 
K ist ein Fernrohr, in dem eine von 0 bis 100 eingeteilte Skala angebracht ist; J ist ein Quecksilber- 
spiegel, mit Hilfe dessen die Prismen und die Skala beleuchtet werden.   
Zur Erzeugung des für die Prüfung erforderlichen warmen Wassers kann die in Abbildung 21) 
gezeichnete Heizvorrichtung dienen. Der einfache Heizkessel ist mit einem gewöhnlichen Thermometer T, 
und einem sogenannten Thermoregulator S1 mit Gasbrenner B1 versehen. Der Rohrstutzen A1 steht 
durch einen Gummischlauch mit einem ½ bis 1 m höher stehenden Gefäße C1 mit kaltem Wasser 
(z. B. einer Glasflasche) in Verbindung; der Gummischlauch trägt einen Schraubenquetschhahn E1 
Vor Anheizung des Kessels läßt man ihn durch Öffnen des Quetschhahns E1 voll Wasser fließen, 
schließt dann den Quetschhahn, verbindet das Schlauchstück G1 mit der Gasleitung und entzündet die 
Flamme bei B1. Durch Drehen an der Schraube P1 reguliert man den Gaszufluß zu dem Brenner B1 
in der Weise, daß die Temperatur des Wassers in dem Kessel bei der Untersuchung fester Fette 
40 bis 45° C, bei derjenigen von Ölen 25 bis 30° C beträgt. Sollten jedoch Fette zur Untersuchung 
gelangen, die schon bei 42° erstarren, so ist die Bestimmung des Brechungsvermögens bei einer 
Temperatur vorzunehmen, welche ausreicht, um das Fett geschmolzen zu erhalten; hierzu wird es einer 
Erhöhung der Temperatur über 60° hinaus nicht bedürfen. An Stelle der hier beschriebenen Heizvorrichtung 
können auch andere Einrichtungen verwendet werden, welche eine möglichst gleichbleibende Temperatur 
des Heizwassers gewährleisten. Falls eine Gasleitung nicht zur Verfügung steht, behilft man sich in 
der Weise, daß man das hochstehende Gefäß C1 mit Wasser von etwa 45° ocker 30° füllt, dasselbe 
durch einen Schlauch unmittelbar mit dem Schlauchstücke D des Refraktometers verbindet und das 
warme Wasser durch das Prismengehäuse fließen läßt. Wenn die Temperatur des Wassers in dem 
hochstehenden Gefäße C1 bis auf 40° oder 25° gesunken ist, muß es wieder auf die Temperatur von 
45! oder 30° gebracht werden. 
a. Aufstellung des Refraktometers und Verbindung mit der Heizvorrichtung.  
Man hebt das Instrument aus dem zugehörigen Kasten heraus, wobei man nicht das Fern— 
rohr K, sondern die Fußplatte anfaßt, und stellt es so auf, daß man bequem in das Fernrohr hinein- 
schauen kann. Zur Beleuchtung dient das durch das Fenster einfallende Tageslicht oder das Licht 
einer Lampe. 
Man verbindet das an dem Prismengehäuse B des Refraktometers (Abbildung 1) angebrachte 
Schlauchstück D mit dem Rohrstutzen D1 des Heizkessels; gleichzeitig schiebt man über das an der 
Metallhülse des Refraktometers angebrachte Schlauchstück E einen Gummischlauch, den man zu einem 
tiefer stehenden leeren Gefäß oder einem Wasserablaufbecken leitet. Man öffnet hierauf den Schrauben- 
quetschhahn E1 und läßt aus dem Gefäße C1 (Abbildung 2) Wasser in den Heizkessel fließen. Dadurch 
  
1) Die Abbildungen vgl. " Anweisung zur chemischen Untersuchung von von Fetten und Käsen"  -----  Zentralblatt für das Deutsche Reich  1898  S. 215/216 --.    
 Deuhsa    Anweisung zur chemischen   Fette un Käsen
        <pb n="116" />
        wird warmes Wasser durch den Rohrstutzen D1 (Abbildung 2) und mittels des Gummischlauchs durch 
das Schlauchstück D (Abbildung 1) in das Prismengehäuse B, von hier aus durch den in der Ab- 
bildung 1 gezeichneten Schlauch nach dem Prismengehäuse A gedrängt und fließt durch die Metall- 
hülse des Thermometers M, den Stutzen E und den daran angebrachten Schlauch ab. Die 
beiden Glasprismen und das Quecksilbergefäß des Thermometers werden durch das warme Wasser 
erwärmt.  
 Durch geeignete Stellung des Quetschhahns regelt man den Wasserzufluß zu dem Heizkessel 
so, daß das aus E austretende Wasser nur in schwachem Strahle ausfließt und daß das Thermometer 
bei festen Fetten eine Temperatur von nicht unter 38° und nicht über 42°, bei Ölen nicht unter 23° 
und nicht über 27° angezeigt. Liegen Fette zur Untersuchung vor, welche schon bei 42ꝰ erstarren, so darf 
die Temperatur des Heizwassers nur allmählich gesteigert und nach Beendigung der Messungen nur 
allmählich wieder vermindert werden. Einer Erhöhung der Temperatur über 60° hinaus wird  es nicht 
bedürfen. 
6. Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche und Ablesung der Refraktometerzahl. 
Man öffnet das Prismengehäuse des Refraktometers, indem man den Stift F (Abbildung 1) 
etwa eine halbe Umdrehung nach rechts dreht, bis Anschlag erfolgt; dann läßt sich die eine Hälfte 
des Gehäuses (B) zur Seite legen. Die Stütze H hält B in der in Abbildung 1 dargestellten Lage fest. 
Man richtet das Instrument mit der linken Hand so weit auf, daß die freiliegende Fläche des Glas- 
prismas B annähernd horizontal liegt, bringt mit Hilfe eines kleinen Glasstabs drei Tropfen des 
filtrierten Fettes auf die Prismenfläche, verteilt das geschmolzene Fett mit dem Glasstäbchen so, daß 
die ganze Glasfläche davon benetzt ist, und schließt dann das Prismengehäuse wieder. Man drückt zu 
dem Zwecke den Teil B an A an und führt den Stift F durch Drehung nach links wieder in seine 
anfängliche Lage zurück; dadurch wird der Teil B am Zurückfallen verhindert und zugleich ein dichtes 
Aufeinanderliegen der beiden Prismenflächen bewirkt. Das Instrument stellt man dann wieder auf 
seine Bodenplatte und gibt dem Spiegel eine solche Stellung, daß die Grenzlinie zwischen dem 
hellen und dunklen Teile des Gesichtsfeldes deutlich zu sehen ist, wobei nötigenfalls der ganze Apparat 
etwas verschoben oder gedreht werden muß. Ferner stellt man den oberen ausziehbaren Teil des 
Fernrohrs so ein, daß man die Skala scharf sieht. 
 Nach dem Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche wartet man etwa 
3 Minuten und liest dann in dem Fernrohr ab, an welchem Teilstriche der Skala die Grenzlinie 
zwischen dem hellen und dunklen Teile des Gesichtsfeldes liegt; liegt sie zwischen zwei Teilstrichen, so 
werden die Bruchteile durch Abschätzen ermittelt. Sofort hinterher liest man das Thermometer ab. 
Die abgelesenen Refraktometerzahlen sind in der Weise auf die Normaltemperatur von 40° 
umzurechnen, daß für jeden Temperaturgrad, den das Thermometer über 40° zeigt, 0,55 Teilstriche 
zu der abgelesenen Refraktometerzahl zuzuzählen sind, während für jeden Temperaturgrad, den das 
Thermometer unter 40° zeigt, 0,55 Teilstriche von der abgelesenen Refraktometerzahl abzuziehen sind. 
7. Reinigung des Refraktometers. 
Nach jedem Versuche müssen die Oberflächen der Prismen und deren Metallfassungen sorg- 
fältig von dem Fette gereinigt werden. Dies geschieht durch Abreiben mit weicher Leinwand oder 
weichem Filtrierpapier, wenn nötig, unter Benutzung von etwas Äther.  
8. Prüfung der Refraktormeterskala  auf richtige Einstellung 
Vor dem erstmaligen Gebrauch und späterhin von Zeit zu Zeit ist das Refraktometer daraufhin 
zu prüfen, ob nicht eine Verschiebung der Skala stattgefunden hat. Hierzu bedient man sich der dem 
Apparat beigegebenen Normalflüssigkeit 1). Man schraubt das zu dem Refraktometer gehörige gewöhn- 
liche Thermometer auf, läßt Wasser von Zimmertemperatur durch das Prismengehäuse fließen (man 
heizt also in diesem Falle die Heizvorrichtung nicht an), bestimmt in der vorher beschriebenen Weise 
die Refraktometerzahl der Normalflüssigkeit und liest gleichzeitig den Stand des Thermometers ab. 
1) Die Normalflüssigkeit ist von der Firma Carl Zeiß in Jena zu beziehen; sie ist vor Licht geschützt und in 
gut verschlossenen Gefässen aufzubewahren und darf nicht älter als 6 Monate sein.
        <pb n="117" />
        — 99 — 
Wenn die Skala richtig eingestellt ist, muß die Normalflüssigkeit bei verschiedenen Temperaturen 
folgende Refraktometerzahlen zeigen: 
  
  
  
  
  
Bei einer Temperatur von Skalenteile  Bei einer Temperatur von Skalenteile 
von  von 
 
25% Celsius I1,2 k 16° Celsius 76,1 
24% 718 15“% 77), 
230 - 72,4 14 77,9 
222 -ä 73,0 1329 — 78,6 
2% 73,6 122 799 
200. 74 Ble 79, 
199 749 100 804 
185 - 75,5 9° b 81,0 
17°7 - 76,1 8° - 81,6. 
  
  
  
Weicht die Refraktometerzahl bei der Versuchstemperatur von der in der Tabelle angegebenen 
Zahl ab, so ist die Skala bei der seitlichen kleinen Öffnung G (Abbildung 1) mit Hilfe des dem In- 
strument beigegebenen Uhrschlüssels wieder richtig einzustellen. 
b) Bestimmung der Jodzahl nach von Hübl. 
Erforderliche Lösungen. 
1. Es werden einerseits 25 g Jod, anderseits 30 g Quecksilberchlorid in je 500 ccm fusel- 
freiem Alkohol von 95 Volumprozent gelöst, letztere Lösung, wenn nötig, filtriert und beide Lösungen 
getrennt aufbewahrt. Die Mischung beider Lösungen erfolgt zu gleichen Teilen und soll mindestens 
48 Stunden vor dem Gebrauche stattfinden.  
2. Natriumthiosulfatlösung. Sie enthält im Liter etwa 25 g des Salzes. Die bequemste 
Methode zur Titerstellung ist die Volhardsche: 3.8666 g wiederholt umkrystallisiertes Kaliumbichromat 
löst man zum Liter auf. Man gibt 15 ccm einer 10 prozentigen Jodkaliumlösung in ein dünnwandiges 
Kölbchen mit eingeriebenem Glasstopfen von etwa 250 ccm Inhalt, säuert die Lösung mit 5 ccm kon- 
zentrierter Salzsäure an und verdünnt sie mit 100 ccm Wasser. Unter tüchtigem Umschütteln bringt 
man hierauf 20 ccm der Kaliumbichromatlösung zu. Jeder Kubikzentimeter derselben macht genau 
0,01 Jod frei. Man läßt nun unter Umschütteln von der Natriumthiosulfatlösung zufließen, wodurch 
die anfangs stark braune Lösung immer heller wird, setzt, wenn sie nur noch weingelb ist, etwas 
Stärkelösung hinzu und läßt unter jeweiligem kräftigen Schütteln noch soviel Natriumthiosulfatlösung 
vorsichtig zufließen, bis der letzte Tropfen die Blaufärbung der Jodstärke eben zum Verschwinden 
bringt. Die Kaliumbichromatlösung läßt sich lange unverändert aufbewahren und ist stets zur Kon- 
trolIe des Liters der Natriumthiosulfatlösung vorrätig, welcher besonders im Sommer öfters neu fest- 
zustellen ist.   
 Berechnung: Da 20 ccm der Kaliumbichromatlösung 0,2 Jod freimachen, wird die gleiche 
Menge Jod von der verbrauchten Anzahl Kubikzentimeter Natriumthiosulfatlösung gebunden. Daraus 
berechnet man, wieviel Jod 1 ccm Natriumthiosulfatlösung entspricht. Die erhaltene Zahl, den Koeffi- 
zienten für Jod, bringt man bei allen folgenden Versuchen in Rechnung. 
3. Chloroform; am besten eigens gereinigt. 
4. 10 prozentige Jodkaliumlösung. 
5. Stärkelösung: 
Man erhitzt eine Messerspitze voll „löslicher Stärke“ in etwas destilliertem Wasser; einige 
Tropfen der unfiltrierten Lösung genügen für jeden Versuch. 
Ausführung der Bestimmung der Jodzahl. 
Man bringt bei Schmalz 0,6 bis 0.7 g, bei den übrigen Fetten 0,8 bis 1 g geschmolzenes Fett 
in ein Kölbchen der unter Nr. 2 beschriebenen Art, löst das Fett in 15 ccm Chloroform und läßt 
17
        <pb n="118" />
        — 100 — 
30 ccm Jodlösung (Nr. 1) zufließen, wobei man die Pipette bei jedem Versuch in genau gleicher Weise 
entleert. Sollte die Flüssigkeit nach dem Umschwenken nicht völlig klar sein, so wird noch etwas 
Chloroform hinzugefügt. Tritt binnen kurzer Zeit fast vollständige Entfärbung der Flüssigkeit ein, so 
muß man noch Jodlösung zugeben. Die Jodmenge muß so groß sein, daß noch nach 2 Stunden die 
Flüssigkeit stark braun gefärbt erscheint. Nach dieser Zeit ist die Reaktion beendet. Die Versuche sind 
bei Temperaturen von 15 bis 18° anzustellen, die Einwirkung direkten Sonnenlichts ist zu vermeiden. 
Man versetzt dann die Mischung mit 15 ccm Jodkaliumlösung (Nr. 2), schwenkt um und fügt 
100 ccm Wasser hinzu. Scheidet sich hierbei ein roter Niederschlag aus, so war die zugesetzte Menge 
Jodkalium ungenügend, doch kann man diesen Fehler durch nachträglichen Zusatz von Jodkalium ver- 
bessern. Man läßt nun unter oftmaligem Schütteln so lange Natriumthiosulfatlösung zufließen, bis die 
wässerige Flüssigkeit und die Chloroformschicht nur mehr schwach gefärbt sind. Jetzt wird etwas 
Stärkelösung zugegeben und zu Ende titriert. Mit jeder Versuchsreihe ist ein sogenannter blinder 
Versuch, d. h. ein solcher ohne Anwendung eines Fettes zur Prüfung der Reinheit der Reagentien 
(namentlich auch des Chloroforms) und zur Feststellung des Titers der Jodlösung zu verbinden. 
Bei der Berechnung der Jodzahl ist der für den blinden Versuch nötige Verbrauch in Abzug 
zu bringen. Man berechnet aus den Versuchsergebnissen, wieviel Gramm Jod von 100 g Fett auf- 
genommen worden sind, und erhält so die Hüblsche Jodzahl des Fettes. 
Da sich bei der Bestimmung der Jodzahl die geringsten Versuchsfehler in besonders hohem 
Maße multiplizieren, so ist peinlich genaues Arbeiten erforderlich. Zum Abmessen der Lösungen sind 
genau eingeteilte Pipetten und Büretten, und zwar für jede Lösung stets das gleiche Meßinstrument 
zu verwenden. 
c) Nachweis von Pflanzenölen im Schmalz nach Bellier. 
5 ccm geschmolzenes, filtriertes Fett werden mit 5 ccm farbloser Salpetersäure vom spezifischen 
Gewicht 1,4 und 5 ccm einer kalt gesättigten Lösung ron Resorzin Benzol in einer dickwandigen, 
mit Glasstopfen verschliessbaren Probierröhre 5 Sekunden lang tüchtig durchgeschüttelt. Treten während 
des Schüttelns oder 5 Sekunden nach dem Schütteln rote, violette oder grüne Färbungen auf, so deuten 
diese auf die Anwesenheit von Pflanzenölen hin. Säter eintretende Farbenerscheinungen sind un- 
berücksichtigt zu lassen. 
d) Nachweis von Sesamöl. 
a. Wenn keine Farbstoffe vorhanden sind, die sich mit Salzsäure rot färben, so werden 5 ccm 
geschmolzenes Fett in 6 ccm Petroleumäther gelöst und mit 0,1 ccm einer alkoholischen Furfurollösung 
(1 Raumteil farbloses Furfurol in 100 Raumteilen absolutem Alkohol gelöst) und mit 10 ccm Salz- 
säure vom spezifischen Gewicht 1,19 mindestens ½ Minute lang kräftig geschüttelt. Bei Anwesenheit 
von Sesamöl zeigt die am Boden sich abscheidende Salzsäure eine nicht alsbald verschwindende deutliche 
Rotfärbung. 
ß. Wenn Farbstoffe vorhanden sind, die durch Salzsäure rot gefärbt werden, so werden 5 ccm 
geschmolzenes Fett in 10 ccm Petroleumäther gelöst und 2,5 ccm stark rauchender Zinnchlorürlösung 
zugesetzt. Die Mischung wird kräftig durchgeschüttelt, so dass alles gleichmässig gemischt ist (aber niclit 
länger) und die Mischung nun in Wasser von 40° getaucht. Nach Abscheidung der Zinnchlorürlösung 
taucht man die Mischung in Wasser von 80°, so dass dieses nur die Zinnchlorürlösung erwärmt und 
ein Sieden des Petroleumäthers verhindert wird. Bei Gegenwart von Sesamöl zeigt die Zinnchlorürlösung 
nach 3 Minuten langem Erwärmen eine deutliche bleibende Rotfärbung. 
Die Zinnchlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichts- 
teile Salzsäure anzurühren und vollsltändig mit trockenem Chlorwasserstoff zu sättigen sind, herzustellen, 
nach dem Absetzen durch Asbest zu filtrieren und in kleinen, mit Glasstopfen verschlossenen, möglichst 
angefüllten Flaschen aufzubewahren. 
Y. Bei der Untersuchung von Margarine auf den vorgeschriebenen Gehalt an Sesamöl werden, 
wenn keine Farbstosffe vorhanden sind, die sich mit Salzsäure rot färben, 0,5 ccm des geschmolzenen, 
klar filtrierten Fettes in 9,5 ccm Petroleumäther gelöst und die Lösung nach dem unter a angegebenen 
Verfahren geprüft. 
Wenn Farbstosfe vorhanden sind, die durch Salzsäure rot gefärbt werden, so löst man 1 ccm 
des geschmolzenen, klar filtrierten Margarinefetts in 19 ccm Petroleumäther und schüttelt diese Lösung 
in einem kleinen zylindrischen Scheidetrichter mit 5 ccm Salzsäure vom spezifischem Gewicht 1,121
        <pb n="119" />
        — 101 — 
etwa ½ Minute lang. Die unten sich ansammelnde rot gefärbte Salzsäureschicht lässt man abfliessen 
und wiederholt dieses Verfahren, bis die Salzsäure nicht mehr rot gefärbt wird. Alsdann lässt man die 
Salzsäure abfliessen und prüft 10 ccm der so behandelten Petroleumätherlösung nach dem unter a ange- 
gebenen Verfahren.  
 Hat die Margarine den vorgeschriebenen Gehalt an Sesamöl von der durch die Bekanntmachung 
vom 4. juli 1897  ------ Reichs-Gesetzbl. S.591—- vorgeschriebenen Beschaffenheit, so muss in jedem Falle 
die Sesamölreaktion noch deutlich eintreten. 
e) Nachweis von Baumwollsamenöl.  
5 ccm Fett werden mit der gleichen Raummenge Amylalkohol und 5 ccm einer 1 prozentigen 
Lösung von Schwefel in Schwefelkohlenstoff in einem weiten, mit Korkverschluß und weitem Steigrohre 
versehenen Reagensglas etwva ¼ Stunde lang im siedenden Wasserbad erhitzt. Tritt eine Färbung 
nicht ein, so setzt man nochmals 5 ccm der Schwefellösung zu und erhitzt von neuem ¼ Stunde 
lang. Eine deutliche Rotfärbung der Flüssigkeit kann durch die Gegenwart von Baumwollsamenöl 
bedingt sein.  
f) Bestimmung der Verseifungszahl (der Köttstorferschen Zahl). 
Man wägt bei Schmalz 2 bis 2,5 g, bei den übrigen Fetten 1 bis 2 g Fett in einem Kölbchen 
aus Jenaer Glas von 150 ccm Inhalt ab, setzt 25 ccm einer annähernd 1/2--normal-alkoholischen Kali- 
lauge hinzu, verschließt das Kölbchen mit einem durchbohrten Korke, durch dessen Öffnung ein 75 cm 
langes Kühlrohr aus Kaliglas führt. Man erhitzt die Mischung auf dem kochenden Wasserbade 
15 Minuten lang zum schwachen Sieden. Um die Verseifung zu vervollständigen, ist der Kolbeninhalt 
durch öfteres Umschwenken, jedoch unter Vermeidung des Verspritzens an den Kühlrohrverschluß, zu 
mischen. Man versetzt die vom Wasserbade genommene Lösung mit einigen Tropfen alkoholischer 
Phenolphtaleinlösung und titriert die noch heiße Seifenlösung sofort mit ½-Normal-Salzsäure zurück. 
Die Grenze der Neutralisation ist sehr scharf; die Flüssigkeit wird beim Übergang in die saure Reaktion 
rein gelb gefärbt.   
Bei jeder Versuchsreihe sind mehrere blinde Versuche in gleicher Weise, aber ohne Anwendung 
von Fett auszuführen, um den Wirkungswert der alkoholischen Kalilauge gegenüber der ½-Normal- 
Salzsäure festzustellen.   
 Aus den Versuchsergebnissen berechnet man, wieviel Milligramm Kaliumhydroxyd erforderlich 
sind, um genau 1 g des Fettes zu verseifen. Dies ist die Verselfungszahl oder Köttstorfersche Zahl 
des Fettes. 
8) Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin. 
 Wenn die vorhergehenden Prüfungen darauf hinweisen, daß eine Verfälschung von Schmalz, 
Talg und Oleomargarin mit Pflanzenölen stattgefunden hat, so ist die Untersuchung auf Phytosterin 
anzustellen. Auch ohne diese Voraussetzungen ist die Prüfung auf Phytosterin so haufig auszuführen, 
dass im Jahresdurchschnitte bei den genannten Fetten auf etwa 25 Nach §. 15 Abs. 6 der Ausführungs- 
bestimmungen D bei einer Beschaustelle zur Untersuchung gelangende Proben ausser den Prüfungen in 
Verdachtsfällen  noch je eine sonstige Prüfung auf Phytosterin entfällt. 
Die Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin ist in folgender Weise auszuführen: 
mit 100 g Fett werden in einem Kolben von 1 Liter Inhalt auf dem Wasserbade geschmolzen und 
mit 200 ccm alkoholischer Kalilauge, welche in 1 Liter Alkohol von 70 Volumprozenten 200 g Kalium- 
hydroxyd  enthält, auf dem kochenden Wasserbad am Rückflußkühler verseift. Nach beendeter Verseifung, 
die etwa ½ Stunde Zeit erfordert, wird die Seifenlösung mit 600 ccm Wasser versetzt und nach dem 
Erkalten  in einem Schütteltrichter viermal mit Äther ausgeschüttelt. Zur ersten Ausschüttelung verwendet 
man 800 ccm zu den folgenden je 400 ccm Äther. Aus diesen Auszügen wird der Äther abdestilliert 
und der Rückstand   nochmals mit 10 ccm obiger Kalilauge 5 bis 10 Minuten im Wasserbad erhitzt, 
die Lösung mit 20 ccm Wasser versetzt und nach dem Erkalten zweimal mit je 100 ccm Äther 
ausgeschüttelt  Die ätherische Lösung wird viermal mit je 10 ccm Wasser gewaschen, danach 
durch ein trockenes Filter filtriert und der Äther abdestilliert. Der Rückstand wird in ein ektwa 8 ccm 
passendes   zylinderförmiges, mit Glasstopfen versehenes Gläschen gebracht und bei 100° getrocknet. Der 
erhaltene Rückstand wird  mit 1 ccm unterhalb 50° siedenden Petroleumäthers übergossen und mit einem 
Glasstabe zu einer pulverförmigen Masse zerdrückt. Alsdann wird das verschlossene Gläschen 20 Minuten 
17*
        <pb n="120" />
        — 102 — 
lang in Wasser von I bis 16 gestellt. Hierauf  bringt  man den Inhait des Gläschens in einen 
kleinen, mit Wattestopfen versehenen Trichter umd bedeckt diesen mit einem Uhrglase. Nachdem die 
klare Flüssigkeit abgetropft ist, werden Glasstab, Gläschen und Trichterinhalt fünfmal mit je 0,5 ccm 
kaltem Petroleumäther nachgewaschen.  Der am Glasstabe, im Gläschen und Trichter sich befindende 
ungelöste Rüickstand wird alsdann in, Äther gelöst, die Lösung in ein Glasschälchen gebracht und der 
Rückstand nach dem Verdunsten des Ähers bei 100° getrochnet. Darauf setzt man 1 bis 2 ccm Essig- 
säureanhydrid hinzu, erhitzt unter Bedeckung des Schälchens mit einem Uhrglas auf dem Drahtnetz 
etwa ½ Minute lang zum Sieden und verdunstet den Überschuß des Essigsäureanhydrids auf dem 
Wasserbade. Der Rückstand wird drei- bis viermal aus geringen Mengen, etwa 1 ccm absolutem 
Alkohol, umkristallisiert. Die einzelmen Kristallisationsprodukte werden unter Anwendung eines kleinen 
Platinkonus, der an seinem spitzen Ende mit zahlreichen äusserst kleinen Lõchern versehen ist, durch 
Absaugen von den Mutterlaugen getrennt. Von der zweiten Kristallisation ab wird jedesmal der 
Schmelzpunkt bestimmt. Schmilzt das letzte Kristallisationsprodukt erst bei 117° (korrigierter Schmelz- 
punkt) oder höher, so ist der Nachweis von Pflanzenöl als erbracht und das Fett als verfälscht im 
Sinne des §21 der Ausführungsbestimmungen D anzusehen. 
b) Bestimmung der freien Fettsäuren (des Säuregrads). 
5 bis 10 g Fent werden in 30 bis 40 ccm einer säurefreien Mischung gleicher Raumteile Alkohol 
und Äther gelöst und unter Verwendung von Phenolphtalein (in einprozentiger alkoholischer Lösung) 
als Indikator mit ½/10-Normal-Alkalilauge titriert. Die freien Fettsäuren werden in Säuregraden 
ausgedrückt. Unter Säuregrad eines Fettes versteht man die Anzahl Kubikzentimeter Normal-Alkali, 
die zur Sättigung von 100 g Fett erforderlich sind. 
Sollte während der Titration ein Teil des Fettes sich ausscheiden, so muss von dem Lösungs- 
gemische von neuem zugesetzt werden. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist deren Ausfall dem zum Beschauer bestellten Tierarzte 
schriftlich mitzuteilen, soweit dieser das Beschaubuch führt.
        <pb n="121" />
        Übersicht über die 
   
bei der chemischen Untersuchung der Fette auszuführenden Prũifungen. 
  
  
  
  
Schweineschmalz. 
Talg. Oleomargarin.i) Kunstspeisefett. Margarine. 
  
  
Auszuführen bei 
allen von einer Sen— 
dung gemäß § 15 (5) 
a) Prüfung, ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für 
den Inlandverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeisefett"). 
(Ausführungsbestimmungen D § 15 (2) a und Anlage c C.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vor. der Ausführungs- 
prüfung.bestimmungen D b) prüf . be, Konsi G d nötigenfalls Ge ck 
55 fung auf äußere Zeschaffenheit: Karbe, Konsistenz, Geruch und nötigenfalls Geschmack, auf 
entnommenen Stich vorhandensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen von Der- 
proben. dorbensein. (Ausführungsbestimmungen D § 15 (2) b und Anlage c C.) 
a) Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Rachmachung 
  oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungsbestimmungen D 
Auszuführen bei §5 15 (6) a und Anlage d, Sweiter Abschnitt 1 1.) 
allen gemäß § 15 (3)       
der Ausführungs-   b)  Bestimmung des — — — Prüfung auf den 
bestimmungen D Brechungsver- l vorgeschriebenen 
estimmungen! mögens. (Aus-  Gehalt 
entnommenen Stich- führungsbe-  an Sesamöl. 
proben. stimmungen D - (Ausführungs- 
s 15 (5) d.) bestimmungen D 
  § 15 (8)  c) 
Va) Bestimmungen des Brechungs- – — 
vermögens. 
(Anlage d, Zweiter Abschnitt III.) 
Auszuführen bei b) 1 Prüfung auf Borsäure. (Anlage d, Zweiter Abschnitt 1) 
den gemäß § 15 (0 — — — — 
eährnnes.) Sofern die Hrüfung auf Borsäure erge nislos verläuft, Hrüfung auf einen weiteren verbotene: 
der Ausführungs Stoff je nach Lage des Falles. (Anlage d, Sweiter Abschnitt II.) 
bestimmungen D 
entnommenen Stichd) Drüfungen auf Oflanzenöle. — 6 — 
Haupt—- ben. (Anlage d, Zweiter Abschnitt III.) 
prüfung. Drüfung nach Bellier. Drüfung auf Sesamöl, 
Drüfung auf Sesamöl, "D Baumwollsamenöl. 
" Baum- 
wollsamenöl. 
  
  
  
  
  
  
  
Auszuführen bei 
Verdachtsgründen. 
a) Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometerzahlen 
bei coe außerhalb der Grenzen liegen: 
(Anlage d, Sweiter Abschnitt III.) 
48,6 — 515 15 — 43 46 — 50 
  
  
  
b) Bestimmung des Säuregrads. (Anlage 
  
d, Sweiter Abschnitt III.) 
  
Auszuführen bei 
einer beschränkteren 
Anzahl von Hroben. 
  
  
  
a) Pbvtosterinacetatprobe, wenn die Bestimmung des 
Brechungsvermögens, die Bestimmung der Jodzahl und 6 
die Hrüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß 
eine Derfälschung mit Hflanzenölen stattgefunden hat, 
sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß § 15 10) 
entnommenen Stichproben. 
(Anlage d, Sweiter Abschnitt III.) 
  
i 
b) Bestimmung der Verseifungszahl in mindestens je einer Probe einer Sendung. 
Sweiter Abschnitt III.) 
(Anlage c 
1) Sonstige tierische Fette sind wie Talg und Oleomargarin zu untersuchen.
        <pb n="122" />
        Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="123" />
        — 105 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XXXVI. I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. März 1908. Nr. 11. 
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen- Exequaturerteilungen Seite 105 Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen 
2. Maß-= und Gewichtswesen: Zulassung von Systemen der Zoll- und Steuerstellen ............ 107 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von 
Elektrischen Prüfämter ...........106 Zoll= und Steuerstellen ...... 108 
3. Zoll= und Steuerwesen: Heranziehung des im Inlande 
befindlichen Vermögens eines britischen Staatsangehörigen 4. Polizeiwesen: Ausweisung  von Autländern aus dem Reichsgebiete...108 
hörigen zur Erbschaftssteuer .......    106 
  
  
  
1. Konsulatwesen. 
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Mainz, Robert S. S. Bergh, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem Argentinischen Konsul in Bremen, Henri Hayton, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
18
        <pb n="124" />
        — 106 — 
2. Maß- und Gewichtswesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
sind die folgenden Arten von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden: 
1. S 29 Induktionszähler für Drehstrom, Form D2 und D4 der Siemens-Schuckert-Werke 
— G. m. b. H. in Nürnberg. 
2. Zu S 22 Die durch Bekanntmachung vom 8. Juni 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 281) für Drehstromanlagen ohne neutrale Rückleitung als beglaubigungsfähig 
erklärten Induktionszähler der Form FU der Siemens-Schuckert-Werke G. m. b. H. 
in Nürnberg sind auch für Drehstromanlagen mit neutraler Rückleitung zur Be- 
glaubigung zugelassen worden. 
Eine Beschreibung  des Systems wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von 
deren Verlag (J. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 19. Februar 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich nach er- 
folgter Zustimmung des Bundesrats hierdurch an, 
1. daß das im Inlande befindliche bewegliche Vermögen eines britischen Staatsangehörigen 
zur Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt 
in einem Bundesstaate hatte, uneingeschränkt heranzuziehen ist, 
2. daß das bewegliche Vermögen eines britischen Staatsangehörigen, der zur Zeit seines 
Todes seinen Wohnsitz in einem Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer auch dann 
heranzuziehen ist, wenn es sich im Auslande befindet. Doch ist in diesem Falle der 
Betrag der in dem ausländischen Staate, in welchem sich das Nachlaßvermögen befindet, 
erweislich gezahlten Erbschaftsabgabe von dem Werte dieses Nachlaßvermögens bei Be- 
rechnung der inländischen Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen. 
Berlin, den 26. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow.
        <pb n="125" />
        — 107 — 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Die Zollabfertigungsstelle zu Kratzwieck a. O. im Bezirke des Hauptsteueramts I Stettin führt 
fortan die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Stolzenhagen-Kratzwieck“ 
Die Nebenzollämter I Skalmierzyce-Bahnhof und Skalmierzyce-Kette im Bezirke des Haupt- 
zollamts Ostrowo führen fortan die Bezeichnungen „Nebenzollamt I in Neu-Skalmierschütz-Bahnhof" 
und „Nebenzollamt I in Neu-Skalmierschütz-Kette“ 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramt I in Bitterfeld im Bezirke des Hauptsteueramts Wittenberg die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen ! über inländisches gemahlenes Steinsalz für die Steinzeugwaren- 
fabrik von Heinrich August Pilß G. m. b. H. in Bitterfeld;   
dem Steueramt II Cochem im Bezirke des Hauptsteueramts Coblenz die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen II über Rohtabak;  
der Zoll= und Steuerabfertigungsstelle a. Bhf. in St. Johann im Bezirke des Hauptsteueramts 
Saarbrücken die Befugnis zur Ausfertigung von Zuckerbegleitscheinen II. 
Königreich Bayern. 
Die Übergangsstelle Haundorf im Bezirke des Hauptzollamts Nürnberg ist aufgehoben worden. 
Dem Zollamte Speyer im Bezirke des Hauptzollamts Ludwigshafen ist die Befugnis zur Ab- 
fertigung beim Waren=Ein= und Ausgang im Eisenbahnverkehr (§§ 63 und 66 bis 71 des V.Z.G.) 
erteilt worden. 
Königreich Sachsen. 
Es ist erteilt worden: 
dem Untersteueramte Frohburg im Bezirke des Hauptzollamts Leipzig II die Befugnis, Zoll- 
begleitscheine I über die im Veredelungsverkehre für die Firma Ernst Schmitt in Frohburg eingehenden 
rohen Baumwollengewebe der Tarifnummern 453—455 zu erledigen und über die als veredelt wieder 
ausgehenden gebleichten, gefärbten und bedruckten Baumwollengewebe der Tarifnummern 456 und 457 
auszufertigen; 
dem Steueramt Oschatz im Bezirke des Hauptzollamts Meißen die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I1 über gefärbte Velvets (Tarifnummer 447), die für die Firma Ernst Franke 
in Oschatz eingehen; 
dem Untersteueramte Waldenburg im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über mit der Post oder Eisenbahn eingehende Rückwaren und zur 
Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs. 
Königreich Württemberg. 
Die Zuckersteuerstelle in Böblingen im Bezirke des Hauptzollamts Stuttgart ist infolge des 
Eingehens der Zuckerfabrik Böblingen aufgehoben worden. 
Großherzogtum Baden. 
Der Steuereinnehmerei Wilferdingen im Bezirke des Hauptzollamts Karlsruhe ist die Befugnis 
zur Ausfertigung und Erledigung von Tabakversendungsscheinen ! und zur Ausfertigung von Tabak- 
versendungsscheinen II erteilt worden. 
 Zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge nach Nr. 8a des Tarifs zum Reichs— 
stempelgesetze sind im Königreiche Preußen die Steuerämter I Berncastel-Cues, Bitburg und Wittlich 
im Bezirke des Hauptsteueramts Trier ermächtigt worden. 
18*
        <pb n="126" />
        — 108 — 
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll- und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt sind. 
Königreich Preußen. 
Dem Nebenzollamt II Oberpallen im Bezirke des Hauptzollamts Luxemburg ist die Befugnis 
erteilt worden. 
Königreich Sachsen. 
Es sind erteilt worden: 
den Nebenzollämtern I Bodenbach und Tetschen im Bezirke des Hauptzollamts Schandau die 
Befugnis 66; 
dem Nebenzollamt I Ebersbach im Bezirke des Hauptzollamts Zittau die Befugnisse 26 bis 29, 
35, 37, 38 und 74; 
dem Nebenzollamt II Markersdorf-Hermsdorf im Bezirke des Hauptzollamts Zittau die Be- 
fugnisse 28 und 37 bis 39; 
dem Steueramt Oschatz im Bezirke des Hauptzollamts Meißen die Befugnis 35; 
 dem Nebenzollamt II Unterwiesenthal im Bezirke des Hauptzollamts Annaberg die Befug- 
nisse 67 bis 70. 
Herzogtum Braunschweig. 
Dem Steueramte Stadtoldendorf im Bezirke des Hauptsteueramts Braunschweig sind die Be- 
fugnisse 31 bis 34 erteilt worden. 
  
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
97 Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— — Grund des 
 der B Ausweisung Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. er estrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
Auf Grund des g 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Franz Cerny, eboren am 4. Oktober 1864 zu Droz--Betteln, Königlich Sächsische 4. Februar 
Maurer, dein, Bezirk Olmütz, Mähren, öster- Kreishauptmannschaft 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, Zwickau, 6 
2 Wenzel Filliz, geboren am 18.Oktober 1861 zu Groß- Landstreichen und Königlich Bayerilsches 14. Februar 
Bäcker, Porezan. Bezirk Moldautein, Böhmen, Betteln, Bezirksamt Dingolfing, 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, 
3 Johann Griegel, 88 Jahre alt, geboren zu Bissow, rus--Landstreichen und Königlich Preußischer 10. Januar 
sischer Staatsangehöriger, Betteln, Regierungspräsident  zu 1908. 
Potsdam,  
4 Johann Herma, geboren  am 2. Juli 1853 zu Alexander - Betteln, Königlich Preußischer 13. Januar 
Haushälter, feld, Bezirk Bielitz, Österreichisch- Regierungspräsident zu 1908. 
Schlesien, österreichischer Staats- Oppeln, 
angehöriger, 
5 Karl Hübner, geboren am 15. Dezember 1854 (1852)Betteln, Königlich Sächsische 27. Januar 
  
  
  
  
Handarbeiter, zu Fünfkirchen, Ungarn, ungarischer Kreishauptmannschaft 1908. 
Staatsangehöriger, Leipzig,
        <pb n="127" />
        109 
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Darum 
!— —  -2--3--4--5--6 
der Bestrafung. Ausweisuns Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2  3 4  5 6 
6 Louis Lecomte, geboren am 7. Dezember 1884 zu Landstreichen, Kaiserlicher Bezirksprä-22. Februar 
sident zu Colmar, 1908. 
10 
Charleroi, Belgien, belgischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 5. Degember 1887 zu Landstreichen und Ge- 
Gilowice, Bezirk Saybusch, Galizien, brauch eines falschen 
österreichischer Staatsangehöriger, Militärpasses, 
geboren am 22. Juli 1852 zu Hermann-Betteln, 
stadt, Bezirk Freiwaldau, Osterreichisch- 
Schlesien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 11. Februar 1867 zu Betteln, 
Tagelöhner, 
Josef Sylvester 
Piecha, Arbeiter, 
Franz Schmidt, 
Zimmermann, 
Hugo Sense, 
Bäcker, Liebenau, Bezirk Reichenberg, Böh- 
men, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
Anton Weber, geboren am 13. Juni 1843 zu Betteln, 
Schluckenau, Böhmen, ortsangehörig 
ebendaselbst, öflerreichischer Staats- 
angehöriger, 
Weber, 
  
Königlich Preußischer 
21. Februar 
Regierungspräsident zu 1908 
Posen, 
Königlich Preußischer 
27. 
  
Oppeln, 
Königlich Sächfische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
Regierungspräsident zu 
Dezember 
1907. 
16. Januar 
1908. 
13. Januar
        <pb n="128" />
        <pb n="129" />
        — 111 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
    
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XXXVI. Jahrgang 
               
Berlin, Freitag, den 13. März 1908. Nr. 12. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. 1. n Exequturerteilungen: ; — Gehaltszahlung an die etatsmäßigen Beamten des 
1 
. - 114 
Todesfall.  Seite 111 Reichs-Kolonialamts .....114 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 4. — — 3 Zollerhebung für Weizenmehl 
Februar 1008 112 Bekanntmachung, betreffend die Brausteuer= und 
3. Allgemeine Verwaltungssachen- Allerhöchste Order, be- die Zigarettensteuer-Statistik. ... 115 
treffend Verleihung des Stellenranges der Räte 2. Klasse 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
an die Reichsmilitärgerichtsräte und Militäranwälte 1 14 Reichsgebiete  118 
  
1. Konsulatwesen. 
Dem Konsul der Republik Columbien in Mainz, Josef Emil Vogel, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela in Cöln a. Rh., Gustav Peter Stollwerck, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
 — – 
Dem Kaiserlich Russischen Vizekonsul in Thorn, Kollegienrat Alexander von Filippowicz, ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Vizekonsul Grimm in Nantes ist gestorben. 
  
19
        <pb n="130" />
        — 112 — 
2. Bank 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
Passiva (Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
Be 8 
8 * 
e 
5 ezeichnung Grund-Meserve= Noten- Gegen Un Gegen sängtge Gegenten Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 7 
i der . 31. Jan.gedeckte 31. Jan. Ver- 31. Jan. mit 31. Jan. 31. Jan.] ber 31. Jan.] welter 
2 Banken. Kapital.] Fonds. Umlauf, 11008.HNoten. 10908. bindch= 1908.Künd 1808 Passiva,1908. Hassiva. 1908. zebenn 
7 keiten. zungs- mlä 
6 frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 3 4 5653 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 
s i 
1Reichsbant......180000648141410530—73403410 4501 518 2094 22 0951 — — 85 9944 42462 259 547 — 47 o6o]l — 
2 Bayerische Notenbank 2089124 2 1739 598|. 4344 3125 1841 74990|— an 16 
. 
s Sächsische Bank zu Dresden 300001 7142 31271- 3419] 14016 — 15311 15 884- 30851 24 3800 4842] 1180 - 2181 109737— 3799 156 
I 
4WürttembergischeNot-avaka9000126119424429987683—10:«713696-i-4169 2684302138414945787k4647659 
« « 
sBadischeBank...»..90002237,15326—5868957,—45811208—"778—’— 1389—51839160—1882838 
— 1 
A . 
Zusammen.235500792041532 568L79 466 861 105 2051 563 005| 22 88524568 4872 98 776 — * 529221— 51 31111 
l 
  
  
  
  
Bemerkungen. 
zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20 4 = 1322583 000 / 1| (bei der Bank Nr. 1) 
— " 5 
- 50 = -— 112 169 000 
= 100 — 1 046 779 000 
= 500 11 090 0O00 = bbei der Bank Nr. 3), 
. 100 230 277 000 - . 1).
        <pb n="131" />
        wesen. 
  
banken Ende Februar 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Januar 1908. 
auf Tausend Mark.) 
113 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
S 
S 
Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Gegen Summe GCegen 
Metal= Sonstige 
31. Jan.kassen= 31. Jan. anderer 31. Jan. Wechsel 31. Jan. Lombard. 31. Jan.Effekten. 31. Jan. ans 31. Jan. der 31. Jan. 2 
Bestand“ 1908. scheine. 1908 Banken. 103 1808. 1908. 190. „Jl10908. 4va. 19 
9 
1 — 
#18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 82 33 134 
916287 4 32 3281 71667 — 2557 9710 — 27244 92 1 74 785 + 17625115777— 4320 2259 541747060 
l 
27273— 376 58 4 4 432 —+ 22 39 106 — 3073 2270 62 56— 7 1793+ 134 74 9900— 3220 2 
l . 
12772-—3331 267-I- 57 n + 1386 40 4651— 4782 38 388 ++ 86646 6512 584 7121— 6359 109737— 3789 3 
1783 4 1427 44— 17 629. — 118 18 586 + 1 380 12 444 1357 2192 4 100 1 900 + 484 457874 4647 4 
5977— 259. 11— 7. 381 + 138 18219— 18374 11 413— 55 970.. 326 2189— 651 39160 — 1882 5 
1. 
974092 29 789 72047— 2486 ½“ — 12961062963— 107 123 187247 21872 84 515/-+ 186412878910 71225292211— b1314r 
  
  
  
19*
        <pb n="132" />
        — 114 — 
3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
—— — 
In Abänderung Meiner Order vom 30. Juni 1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 441) 
bestimme Ich hierdurch: Die Reichsmilitärgerichtsräte und Militäranwälte haben von jetzt ab sämtlich 
den Stellenrang der Räte zweiter Klasse. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 25. Februar 1908. 
Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
An den Reichskanzler. 
Denjenigen Reichsbeamten, an welche gemäß § 5 des Reichsbeamtengesetzes die Gehaltszahlung 
vierteljährlich erfolgen soll, sind zufolge Beschlusses des Bundesrats die etatsmäßigen Beamten des 
Reichs-Kolonialamts hinzugetreten. 
Berlin, den 5. März 1908. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Februar d. J. beschlossen: 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, zu gestatten, daß von Weizen- 
stärkefabriken, die gegen Erteilung von Einfuhrscheinen niedergelegtes Weizenmehl im zoll- 
freien Veredelungsverkehre zu Stärke und Kleber verarbeiten, für diejenigen Erzeugnisse, 
die ausnahmsweise nicht zur Ausfuhr gelangen, der Zoll nicht nach den Sätzen des Mehl- 
zolls, sondern durch Einziehung desjenigen Betrags erhoben wird, der auf die den Er- 
zeugnissen entsprechenden Mehlmengen im Wege der Einfuhrscheinerteilung vergütet worden 
ist. Den Weizenstärkefabriken ist in der Regel die Verpflichtung aufzuerlegen, nur Mehl 
einer bestimmten Ausbeuteklasse zu verwenden. Machen in besonderen Fällen die gewerb- 
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Fabrik die Verarbeitung von Mehl verschiedener 
Ausbeuteklassen erforderlich, so ist der Zollerhebung der Satz derjenigen Klasse zu Grunde 
zu legen, nach der der höchste Betrag eingezogen wird.
        <pb n="133" />
        –115— 
Bekanntmachung, 
betreffend die Brausteuer= und die Zigarettensteuer-Statistik. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Februar 1908 beschlossen: 
I. Änderungen in den Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze.*) 
1. Zwischen § 74 und § 75 wird folgender Paragraph eingeschoben: 
„§ 74a. 
Statistik. (1) Die Hebestellen haben dem Hauptamte bis zum sechsten, die Hauptämter der 
a Vierteljährliche Nach-Direktivbehörde bis zum neunten, die Direktivbehörden dem Kaiserlichen Statistischen 
weisungen Amte bis zum zwölften Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober die 
während des vorhergegangenen Vierteljahrs in ihrem Bezirke brausteuerpflichtig ge- 
wordene Malzmenge unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 18 a anzuzeigen. 
(2) Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus diesen Anzeigen Zusammenstellungen 
über den Malzverbrauch in den Brauereien der norddeutschen Brausteuergemeinschaft 
zu fertigen und zu veröffentlichen."  
2. § 75 erhält als Überschrift (Randvermerk) die Worte: „b. Jährliche Nachweisungen.“ 
3. Zwischen Muster 18 und 19 wird das anliegende Muster 18 a für die Nachweisungen über 
die steuerpflichtig gewordenen Malzmengen eingeschoben. 
II. Änderungen in den Ausführungsbestimmungen zum Zigarettensteuergesetze.**) 
1. Zwischen § 49 und § 50 wird folgender Paragraph eingeschoben: 
„§ 49a.  
 
Statistik. (1) Die Hebestellen haben dem Hauptamte bis zum zweiten, die Hauptämter 
a vierteljährliche Nach= der Direktivbehörde bis zum fünften und die Direktivbehörden dem Kaiserlichen 
 Statistischen Amte bis zum zehnten Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober 
je eine Nachweisung über die in ihrem Bezirke während des abgelaufenen Viertel- 
jahrs verkauften Zigarettensteuerzeichen nach Muster 11 einzusenden. In den von den 
Direktivbehörden aufzustellenden Nachweisungen sind auch die nach Maßgabe des 
Vordrucks zu berechnenden Steuerwerte der verkauften Steuerzeichen anzugeben. 
(2) Das Kaiserliche Statistische Amt hat vierteljährliche Zusammenstellungen über 
den Steuerwert der verkauften Zigarettensteuerzeichen, getrennt nach Steuerklassen, zu 
veröffentlichen.“ 
2. § 50 erhält die Überschrift (den Randvermerk): „b. Jährliche Nachweisungen.“ 
3. Muster 11 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 
Hierzu bestimme ich auf Grund der mir in § 50 Abs. 2 der Zigarettensteuer-Ausführungs- 
bestimmungen erteilten Ermächtigung folgendes:  
1. Der Ziffer 2 der Anleitung zum Gebrauch auf der Titelseite des Musters 10 der Ziga— 
rettensteuer-Ausführungsbestimmungen wird als zweiter Absatz folgende Bemerkung angefügt: 
„Fabriken, die neben Zigaretten oder Zigarettentabak auch Zigarettenhüllen für den 
Verkauf herstellen, sind in den Spalten 1 bis 3 nachzuweisen.“ . 
2. In den Spalten 1 bis 4 desselben Musters ist unter c. statt ,,mit..mehr als 5 Gehilfen" 
zu setzen: „mit 5 und mehr Gehilfen.“ 
Berlin, den 7. März 1908. 
  
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
*) Zentralblatt 1906 S. 709. 
**)         "             1906 "    601.
        <pb n="134" />
        — 116 — 
Muster 18a. 
(Braust. Ausf. Best. 5 74 a.) 
  
Direktivbezirk 
Hauptamtsbezrk , 
Steuerhebebezirk . . 
Einzusenden: 
von den Hebestellen an das Hauptamt bis zum 6. 
"           "      Hauptämter an die Direktivbehörde  9.  der Monate Januar, April 
Direktivbehörden an das Kaiser- Juli und Oktober. 
liche Statistische Amt 12 
Malzverbrauch in den Brauereien. 
Im....... Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Bemerkungen, insbesondere etwaige Berichtigungen 
sind in dem obenbezeichneten Bezirke brausteuer- der für die Vorvierteljahre gemachten Angaben. 
pflichtig geworden: 
  
 Doppelzentner Malz. 
  
Anleitung.   
Die brausteuerpflichtig gewordenen Malzmengen sind den Brausteuer-Gegenbüchern und den 
Abfindungsnachweisungen zu entnehmen. In einem Vierteljahre brausteuerpflichtig geworden sind 
alle in die Steuerbücher, Mahlbücher oder Einmaischungsbücher für dieses Vierteljahr eingetragenen 
Malzmengen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer oder der Eintragung der 
Malzmengen in die Brausteuer-Gegenbücher oder Abfindungsnachweisungen.
        <pb n="135" />
        —– 117 — 
Muster 11. 
(Zig. Ausf. Best. §§ 49a u. 50.) 
Direktivbezirk 
Hauptamtsbezirk 
Steuerhebebezirk 
Einzusenden: 
a. vierteljährliche Nachweisungen b. jährliche Nachweisungen 
von den Hebestellen an das Hauptamt bis zum 2.) der Monate von den Hauptämtern an die 
* Hauptämtern an die Direktiv- Januar, Direktivbehörde bis zum 15. Mai, 
  
behörde ..... 5. April, von den Direktivbehörden an das 
Direktivbehörden an das Kaiser- Juli und Kaiserliche Statistische Amt bis 
liche Statistische Amt 10. ] Oktober zum 1. Juni. 
’ 
Nachweisung 
der 
im Viertel des Rechnungsjahrs 19 
im Rechnungsjahr 19 · 
verkauften Steuerzeichen der Zigarettensteuer. 
  
  
Anleitung: 
1. Zu den Nachweisungen sind die für die Bestellzettel vorgeschriebenen Vordrucke (Muster 1) 
nach Abänderung der Überschrift zu verwenden.  
2. Die Nachweisungen haben sich auf den ganzen Bezirk der ausstellenden Behörde zu beziehen. 
3. Bei den von den Steuerhebestellen und Hauptämtern vorzulegenden Nachweisungen genügt 
die Angabe der Menge der von den einzelnen Sorten verkauften Steuerzeichen in ganzen 
und zwanzigstel Bogen. Bei den von den Direktivbehörden vorzulegenden Nachweisungen 
ist außerdem die letzte (die Geld-) Spalte auszufüllen.  
4. Die Angaben sind den Steuerzeichenbüchern (§ 10 Abs. 3 der Zigarettensteuer-Ausführungs- 
bestimmungen) zu entnehmen.
        <pb n="136" />
        118 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
— 
 Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
z Grund Ausweisung - des 
- der Bestrafung. beschl Ausweisungs-= 
der Ausgewiesenen. ossen hat. 
7 er Ausgewiesenen beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Johann Bar- geboren am 15. Februar 1881 (1879 ?) schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 27. Februar 
czewski, 
  
  
(alias 
Franz Dzikowski), 
Arbeiter (Knecht), 
Franz Domb- 
kowski, Arbeiter, 
Pietro Angelo Pe- 
lucchi, Erdarbeiter, 
Josef Ehrlich, 
Glasmaler, 
Franz Fiala, 
Lackierer und Ver- 
golder, 
Johann Haller, 
Tischlergeselle, 
zu Meruze, Kreis Szczuczyn, Gouver- 
nement Lomsha, russischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 15. Dezember 1884 zu 
Serowo (Zerowe), Gemeinde Wach, 
Kreis Ostrolenka, Gouvernement 
Lomsha, russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 3. April 1870 zu Vero- 
lapecchia, Provinz Brescia, Italien, 
italienischer Staatsangehöriger, 
  
7 Fällen, Beihilfe 
zum schweren Dieb- 
stahl, einfacher Dieb- 
stahl in 2 Zällen, 
Urkundenfälschung, 
intellektuelle Ur- 
kundenfälschung 
und Sachbeschädi- 
gung (Gesamtstrafe n 
7 Jahre 6 Monate 
3 Wochen Zucht- 
. 
Regierungspräsident zu 1908. 
Allenstein, 
haus, laut Entschei- 
dungen vom 7. Au- 
gust 1900, 4. Sep- 
tember 1900, 11. Ja- 
nuar 1902 und 
12. Juni 1902), 
  
Königlich Preußischer 6 
  
,. 
b) Auf Grund des § 362 
geboren am 6. April 1866 zu Brußnei, 
Gemeinde Liebowis, Bezirk Dauba, 
Bohmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 22. Dezember 1852 zu 
Bystritz, Bezirk Beneschau, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 27. November 1870 zu 
Troplowitz, Bezirk Jägerndorf, Öster- 
reichisch-Schlesien, ortsangehörig zu 
Burgwiese, ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
  
Franz Bruno 
Heinze, Bäcker und 
Metzger, 
Vinzenz Jorde, 
Schuhmacher, 
D 
geboren am 12. September 1863 zu 
Deuben, Amtshauptmannschaft Dres- 
den, Sachsen, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 29. November 1887 zu 
Witkowitz, Bezirk Mistek, Mähren, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
Diebstahl (1 Jahr 23. Februar 
Zuchthaus laut Er--Regierungspräsident zu 1908. 
kenntnis vom 14. Allenstein, 
März 1907), 6 
schwerer Diebstahl Kaiserlicher Bezirksprä= 20. Februar 
(2 Jahre Zuchthaus, sident zu Colmar, 1908. 
laut Erkenmimis vom 
15. März 1906), " 
des Strafgesetzbuchs. 
Betteln, Königlich Sachsische 4. Februar 
Kreishauptmannschaft 1908. 
Zwickau, 
Landstreichen und Königlich Bayerisches 12. Februar 
Betteln, Bezirksamt Wegscheid ,  1908   
Betteln, Königlich Preußischer 27. November 
  
Regierungspräsident zu 1907. 
Breslau, 
Betteln, Königlich Bayerisches 27. Februar 
Bezirksamt Ansbach, 1908. 
Betteln, Königlich Preußischer 16. Januar 
Regierungspräsident zu 1908. 
Oppeln,
        <pb n="137" />
        119 
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
  
Grund  der Bestrafung.   1 Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
Wilhelm Krist, geboren am 4. August 1857 zu Rohle, Betteln, Königlich Preußischer 11. Mai 1907. 
Dachdecker, Bezirk Hohenstadt, Mähren, orts- Regierungspräsident zu 
angehörig zu Liebesdorf, Bezirk Merseburg, 
Schönberg, Mähren, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
10 Josef Rohn, Färber-geboren am 16. Januar 1856 zu Ja-Betteln, Königlich Preußischer 3. März 
gehilfe, romer, Bezirk Königinhof, Böhmen, Regierungspräsident zus 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Breslau, 
11 Karl Stockheim, geboren am 25. Juli 1877 zu Freu-Betteln, Königlich Preußischer 16. Januar 
Arbeiter, denthal, Osterreichisch-Schlesten, öster- Regierungsprästdent zu 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, Oppeln, 
12 Anton Tschipplei, geboren am 5. Juli 1862 zu Senso-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä- 26. Februar 
Bäckergeselle, mitz, Bezirk Teplitz, ortsangehörig! Betteln, sident zu Straßburg, 1908. 
zu Arbesau, Bezirk Aussig, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger,  
13 Johann Wilhelm geboren am 24. Januar 1864 zu Betteln und Wider- Königlich Preußischer 4. Februar 
Winands, Grund= Mastricht, Niederlande, niederländi= stand, Regierungsprästdent zu, 190 8. 
arbeiter, 
  
scher Staatsangehöriger, 
  
  
  
Aachen, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        — 121 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
—  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. März 1908. Nr. 13. 
  
  
  
  
  
  
- — — – 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung 3. Handels= und Gewerbewesen: Ergänzung      des Gesamt= 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — Exequatur- 3. Handels= und Gewerbewesen: Ergänzung des Gesamt= 
verzeichnisses der für den Pflanzenverkehr geöffneten 
erteilungen — Todessfall Seite 121 ausländischen Zollstellen .124 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen    
      4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1907 bis Ende Fe=    
bruar     122 Reichsgebiete . . 124 
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Amand Plehn zum Vize— 
konsul in Livingston (Guatemala) zu ernennen geruht. 
  
  
Dem Kanzlerdragoman Hoffmann bei dem Kaiserlichen Konsulat in Salonik ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er- 
mächtigung erteilt worden, bei Abwesenheit oder Behinderung des Konsuls in seiner Vertretung 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der sich 
unter deutschem Schutze befindenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbe- 
fälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Niederländischen Vizekonsul Gustav Ercklentz in München-Gladbach ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul in Lützen, Oscar Planer, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Weimar, Gustav Lauter, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.  
  
Der Kaufmann Heinrich Rudolph Wahlen in Maronn ist zum Königlich Schwedischen Konsul für 
das Schutzgebiet von Deutsch-Neuguinea einschließlich des Inselgebiets der Karolinen, Palau und 
Marianen, sowie der Marschall-Brown= und Providence-Inseln ernannt worden. Ihm ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Konsul Gerdes in Aux Cayes (Haiti) ist gestorben. 
  
20
        <pb n="140" />
        2. Finan zwesen. 
Nachmeifsung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1907 bis zum Schlusse 
des Monats Februar 1908. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* Die 
Soll-Einnahm # Einnahme in unterschied 
Bezeichnung betrgt zeh Se- Ausfuhr= demselben Zeit- zwischen den 
2 der gihtb vergütungen Bleiben raume des Vor- Spalten s und 6. 
" zum Shlusse des usw jahrs + mehr 
—2 . ona "“ v“m — 
Einnahmen Nebrnar 1908 (Spalte 5) weniger 
* - —A AM 5 
1 2 3 4 5 6 7 
1.] Zö0ll 684 489 7899 49 975 232 634 514 50: 536 003 4224 K 98 511 083 
2 Tabaksteuer 10 494 105 96 40)0 10 397 696 9 782 234 KL 61b5 452 
3 Sisgarettensteuer. 13 963 066 — 13963066 10058 832 + 3 904234 
4 Buckersteuer 136 329 476 43 013 136 286 463 130 244 484 + 6 041 980 
5alzsteuer 54 362 557 9611 54 352 946 52 556 765 + 1 796 191 
6 Branntweinsteuer: . 6 
a) Maischbottichsteuer 27 738 108 16 207 905 11 530 2085 10 410 462 + 1 119 741 
b) Verbrauchsabgabe und d Zuschlag 156 300 202 34 078 3933 122221809 119221208 1 3 000 606 
c) Brennstener 7959 549 11813282 — 3853 733 — 2687 847 — 1 165 886 
78Schaumweinsteuer 5 553 859 101 092 5 449 767 5 126 980 [1. 322 787 
8 (Krausteuer 46 147 984 185 144 45 962 840 43 068 474 I 2904866 
Übergangsabgabe von Bier 4 827320 — 4 827 320 4 329 2822 +. 498 038 
9 Epuielkartenstempel. . 1 723 775 — 1 723 775 1 666 889 HI. 67 886 
10 Wechselstempelsteuer 15 935 411 — 16886 411 14380 816 4 166b4696 
111 Reichsstempelabgaben: · 
I. Uberweisungssteuern: » 
A. von Wertpapierren 22 112 4599 — 22 112 459 33 833 801 — 11 721 342 
B. von Kauf= und sonstigen Anschafungs- I 
geschäften . 8 708 341 171 036 8 537 305 15 179211 — 6641 906 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 26 939 843 — 26 939 843 26 379 00)90 —. 560 834. 
b) für Privatlotterien .. 9 327 843 — 9 327 843 5 634 491 + 3 693 352 
II. Reichseigene Steuern: " 
A. von Frachturkunden 14 762 418 – 14 762 418 10 348 827 + 4 413 591 
B. von Personenfahrkarten . 17 671 733 — 17671 733 9 677570 +JF. 7 994 163 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 542 358 1 542 358 1 167 244 J 375 114 
D. von Vergütungen an Mitglieder von 6 
Aussichtsräten. . .. 8 486 856 — 3 486 356 1 310 275 + 2 176 081 
12 Erbschaftssteuer. 23 122 920. — 23 122 920 2 612 915 K+ 20 510 005 
13Statistische Gebühtr 1 447 608 — 1447 608 1 339942 J 107 666 
14Reichs-Post= und kelegraphenverwallung. – — 542 184 448 610606b 446 4 31678 998 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 111680 000 106 928 000°7) + 4 752 000 
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 1 020 395 . höher.
        <pb n="141" />
        — 125 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — 
3 Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
z Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Februar bis zum Schlusse des Monats Februar 
27 der ocAcü 
Mithin 1908 Mithin 1908 
Einnahmen 1908 1907 + mehr 1908 1907 + mehr 
- — weniger — weniger 
“ 4 --“ N7 
1 2 3 4 I 5 6 7 8 
1 ölle 46 042 488 44176 7424 1866 6861 b98 386 788. b602 2810314 96 104 752 
2Tabatsteuer · 804 616 791719 12897 10 265 977 9 305 926 950 051 
ß abarkteuer uer 1188 841 752 195. 446 646 11 532 216 5 841 029+ 5 691 187 
4 Hsigerrtenter 13 640 161, 13 464 684— 175 567| 126 764 740 125 890 482— 874258 
5Salzsteuer 5 988 151! 5 742 661. 245 490 51 961 800 50248 065+ 1 713 735 
6HBranntweinsteuer! E 
a) Maischbottichsteuer 4157 749 3471 9685 850 8249217 J7307 534—. 941 633 
b) Verbrauchsabgabe und # 
Zuschlag 6 286 858! 5 875 822 411 036 103 824 678 97 515 152-+— 6309526 
Tc) Brennsteuer 1 118 508 731 498 387 010— 3 863 733.— 2 687 847— 1165 886 
7 Schaumweinsteuer 459 023, 428 624— 30 399 5 021 044 4 789 302 231 742 
8 Berausteuer und übergangs- E 
abgabe von Bier . 4731 347, 4 749 919— 18572 46 609 810 38 568 668— 8 041142 
9 Spielkartenstempel 176 341. 165 449— 10 892 1 603 846 1 534 795 69 051 
102echselstempelsteuer 1 382 590 1 234 330|—- 148 260 15 936 411 14 093 199/J 1 842 212 
11. Reichsstempelabgaben: 6 
I. Überweisungssteuern: 1 1 
A. von Wertpapieren 1 652 960 7 500 216/— 5 847 2566 21 670 209 33 157 124/— 11 486 915 
B. von Kauf= und sonstigen An- 3 
schaffungsgeschäften. 662 965.1 1 112 971— 450 006 8 358 250 14 871 420— 6 513 170 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien. 2 123 377 4547 361 — 2423 974 26 939 843 26 379 009/— 560 834 
b) für Privatlotterien 204229 44 195.— 237 966 9 194 8400 5 521 802|/A 3 673 038 
I 
II. Reichseigene Steuern: 1 . 
A. von Frachturkunden 1 238 298. 658 403| 579 895 14 467 170 10 141 850 + 4 325 320 
B. von Personenfahrkarten 1 698 477. 1 357 271 341 206 17318 298 9 4484 0181. 7 834 280 
C. von Erlaubniskarten für « 
Kraftfahrzeuge 45 370 22 066+—. 29 304 1 611 5111143 900+— 367 611 
D. von Vergütungen an Mit- " 
glieder von Aufsichtsräten 272 468 275 099— 547 567 3 416 629 1 284 070 +— 2 132 559 
12rbschaftssteuer . 1844379I 959052j4885327231229202612915420510005 
13StatistischeGebühr 128 493 97 689·— 30 804 1 407 744. 1 262 720|— 145 024 
1 
D 
1 . 
  
  
  
  
* 
S
        <pb n="142" />
        124 
3. Handels- und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
  
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen 
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht 
gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der 
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß 
unter 5. Niederlande (Für die Einfuhr auf gewöhnlichen Landwegen): 
das Zollamt Goirle (Provinz Nordbrabant) 
hinzutritt. 
Berlin, den 14. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquières. 
  
4. Poli zei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Alter und Heimat 
  
  
  
  
  
  
1. 
Name und Stand Behörde, welche die Datum 
 — — — Grund des 
 der  Ausweisung Ausweisungs 
  der Bestrafung. 
5 der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1|Karl Braun, geboren am 15. November 1867 zu Betteln, Herzoglich Sächsisches 10. März 
Fleischergeselle, Eger, Böhmen, österreichischer Staats- Staatsministerium, Ab- 1908. 
angehöriger, teilung des Innern, zu  
Meiningen, 
2 Simon Drozd (auch geboren am 24. Dezember 1883 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 6. März 
Drose oder Drulst), Jeziorki, Kreis Wielun, Gouvernement Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
Arbeiter, Kalisch, russischer Staatsangehöriger, Marienwerder, 
3 Johann Alois Hüb-geboren am 23. Juli 1870 zu Marscho-Betteln, Königlich Preußischer 21. Januar 
ner, Fabrikarbeiter, witz, Bezirk Gablonz, Böhmen, öster- Regierungspräsident zul 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, Düsseldorf, 1 
4 Agathe Leuthart geboren am 14. Februar 1880 zu Falschmeldung und Königlich Bayerische Po= 10. Februar 
(Leuthard), Dienst= Merenschwand, Kanton Nargau gewerbsmäßige Un- lizeidirektion München, 1908. 
magd,  schweizerische Staatsange= zucht, 
hörige, 
5 Jakob Tokarza, geboren am 24. Juni 1865 zu Klaj, Diebstahl und Land-Königlich Sächsische 10. Januar 
Handarbeiter, Bezirk Bochnia, Galizien, öster= streichen, Kreishauptmannschaft 1908. 
4 reichischer Staatsangehöriger, Leipzig, 
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="143" />
        — 125 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. März 1908. Nr. 14. 
——— — — — — — —  — 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Ermächtigung sichtlich, der Verwendung bzw. des Umtausches von 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen Seite 125 Festsetzung der Übergangsabgabe von Bier und 
  
– — —— — — 
2. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Änderung des §4 der Brausteuervergütungsordnung 126 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
Deutschen in Paraguay 126 mit ausländischen bearbeiteren schmiedeeisernen Naben 
3. Zoll= und Steuerwesen: Abänderung des § 33 der Aus 4. und Reifen für Automobilräder Ausiändern aus 7 
· führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze hin- Reichsgebiete 127 
  
1. Konusulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Carl Roth zum Konsul 
in Ouelimane zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Max Schlueter zum Vize- 
konsul in Durango (Mexico) zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Gesandten Grafen von Quadt-Wykradt-Isny in Teheran ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
das Gebiet von Persien die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen und Schutzgenossen mit Einschluß der sich unter deutschem Schutze befindenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
21
        <pb n="144" />
        — 126 — 
2. Militärwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr. Martin Backhaus in San Bernhardino ist auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a—c eben- 
daselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche 
ihren dauernden Aufenthalt in Paraguay haben. 
Berlin, den 21. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 152 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1906 Seite 979) bestimme ich folgendes: 
Der Abs. 6 des § 33 der bezeichneten Ausführungsbestimmungen wird auf- 
gehoben. 
Marken und mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke zur Entrichtung der in der 
Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe, welche der im § 33 der Ausführungsbestimmungen 
enthaltenen Beschreibung nicht entsprechen, oder welche über andere als die dort aufgeführten 
Wertbeträge lauten, dürfen nur noch bis einschließlich 31. Dezember 1908 weiter verwendet 
werden. Bis zum gleichen Zeitpunkte können Wertzeichen dieser Art nach Maßgabe des 
§ 129 gegen vorschriftsmäßige Stempelwertzeichen kostenlos umgetauscht werden. Der 
Umtausch erfolgt bei gestempelten Vordrucken nach Wunsch gegen Stempelmarken oder ge- 
stempelte Vordrucke, bei Stempelmarken dagegen nur gegen Stempelmarken. 
Berlin, den 20. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
  
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat  hat in seiner Sitzung am 26. März 1908 beschlossen: 
Die Übergangsabgabe von dem in die norddeutsche Brausteuergemeinschaft aus Bayem, 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen eingeführten Biere wird mit Wirkung vom 
1. April 1908 ab auf 2,50 M für 1 hl festgesetzt. 
2. Der § 4 der Brausteuervergütungsordnung ist wie folgt zu ändern: 
a) Am Schlusse des Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen: 
„Der vorläufige Vergütungssatz darf für das Bier, das nach den der 
norddeutschen Brausteuergemeinschaft nicht zugehörigen deutschen Staaten und 
Gebietsteilen ausgeführt wird, den Betrag von 1,50 für 1 hl nicht überschreiten."
        <pb n="145" />
        127 — 
5) Hinter Abs. 1 ist folgende Bestimmung als Abs. 2 einzuschalten: 
 „Tritt eine nicht unerhebliche Änderung des der Berechnung des vorläufigen 
Vergütungssatzes einer Biersorte zu Grunde gelegten Verbrauchs steuerpflichtiger 
Braustoffe ein, so hat eine neue Feststellung des vorläufigen Vergütungssatzes 
zu erfolgen." 
c) Im Abs. 2 (künftig Abs. 3), Zeile 1 sind die Worte „dieses Satzes“ zu ersetzen 
durch die Worte „des festgestellten vorläufigen Vergütungssatzes“ 
Diese Änderungen treten mit dem 1. April 1908 in Wirksamkeit. 
Berlin, den 26. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. März d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit 
ausländischen bearbeiteten schmiedeeisernen Naben und Reifen für Automobilräder 
Tarifnummer 799 — zum Zwecke der Herstellung fertiger Räder — Tarif- 
nummer 629 — durch Einsetzen inländischer hölzerner Speichen und Innenreifen 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
 Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 Grund Ausweisung  des 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses 
1 2 3 4 5 6 
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
! Wilhelm Rödling, geboren am 22. Oktober 1875 zu. Mordversuch und Be-Königlich Preußischer 29. Februar 
Buchhalter, Groschau, Bezirk Podersam, Böhmen, trug (12 Jahre Zucht= Regierungspräsident zu 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, haus, laut Erkennt- Allenstein, 
nis vom 27. März 
  
1896), · 
Lorenz Tarmann, geboren am 8. Februar 1883 zu Lands--schwerer Diebstahl, Königlich Bayerisches Be-3. März 
Spengler, kron, Bezirk Villach, Kärnten, orts einfacher Diebstahl zirksamt Donauwörth, 1908. 
  
  
angehörig zu Finkenstein, ebenda, und Bedroheng! 
österreichischer Staatsangehöriger, (1 Jahr 1 Monat 
Zuchthaus. laut Er- 
kenntnis vom 23. Ja- 
«»·, nuar 1907), 
3 Heinrich Wetzl, geboren am 27. Juni 1875 zu Feld-sschwerer Diebstahl im Königlich Bayerisches Be-20. Februar 
Schlosser, kirchen, Bezirk Braungau, Operöner- Ruckfalle (2 Jahre zirksamt Donauwörth, 1908. 
reich, ortsangehörig ebendaselbst, Zuchthaus, laut Er- 
österreichischer Staatsangehörtger, kenntnis vom 14. 
März 1906), 
218
        <pb n="146" />
        Laufende Nr. 
128 
  
Name und Stand 
2: 
  
—7 
der Ausgewiesenen. 
Alter und Heimat. 
8 
  
Grund 
der Bestrafung. 
4 
  
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
  
5 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6 
  
  
4 Johann Matthias geboren am 1. Februar 1870 zu Betteln, 
Demsky (Debsky), Bachowice. Bezirk Wadowice, Ga- 
Ziegeleiarbeiter, 17 österreichischer Staatsange- 
„ höriger, · 
5 Anton Galuschka, geboren am 6. September 1888 zu Betrug und Land- 
Schlosserlehrling, Bielitz, Österreichisch-Schlesien, öster- Kreichen, 
reichischer Staatsangehöriger, 
6 Emanuel Jean Hu-geboren am 11. August 1860 zu Hodi--Landstreichen und 
bert Rickals, Fa= mont, Provinz Lüttich, belgischer Betteln, 
berikarbeiter, Staatsangehöriger. 
7 Gregor Sobon geboren am 15. März 1866 zu Zdar--Landstreichen und 
(alias Georg Sobek), zel, Bezirk Lemberg, Galizien, orts= Betteln, 
Arbeiter, Angehörig ebendaselbst, österreichischer 
 Staatsangehöriger, 
8 Klemens Soncek geboren am 19. November 1880 zu Betteln, 
(Sontschek), Ar- Grob-Labnai, Bezirk Braunau, Böh- 
beiter, men, ortsangehörig zu Babn, Bezirk 
Neustadt, ebenda, österreichischer 
· Staatsangehöriger, 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
Königlich Sächfische 
Kreishauptmannschaft 
Leipzig, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Cöln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Merseburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
17. Februar 
1908. 
1. Februar 
1908. 
9. März 
1908. 
11. Februar 
1908. 
b. März 
1908. 
  
  
 Die Ausweisung des Arbeiters Franz Eger (Zentralblatt für 19066.557 Ziffer4) ist zuückgenommen wordnen 
  da sich herausgestellt hat, daß der Ausgewiesene mit richtigem Namen Ernst Emil Seifert heißt, am17.Novembe11877 
in Alteibau in Sachsen g 
eboren und Inländer ist. 
  
  
Verlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="147" />
        — 
129 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
              
  
  
Berlin, Freitag, den 3. April 1908. 
Nr. 15. 
  
  
Inhalt: 1. Konsuiatwesen Ernennungen; — Todesfal 
2. 
  
  
  
Seite 129 
Allgemeine Verwaltungssachen: Vergütungen für die 
mittleren und unteren Beamten der Verwaltung des 
Kaiser Wilhelm-Kanals bei der Beschäftigung im Lots-, 
Fahr-, Bagger= und Strecken-Aussichtsdienste 180 
Land-- und Forftwirtschaft: Übereinkunft wegen Er- 
richlung eines iniernationalen landwirtschaftlichen 
Instituts in Rom .. « 132 
  
7. Polizeiwesen: Auswersung  von Ausländern aus dem 
4. Handels= und Gewerbewesen: Abänderung der Prü- 
fungsordnung für Ärzte .  135 
5. Post= und Telegraphenwesen: Ausdehnung des Geltungs= 
136 
bereichs der Ortslage auf Nachbarpostorte. 
6. Zoll- und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 137 
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von 
Zoll= und Steuerstellen . 139 
Reichsgebieten. 139 
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Bankdirektor Alfred Bregger zum 
Konsul in Civitavecchia (Italien) zu ernennen geruht. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Tiflis 
  
Astrachan bestellt worden. 
ist der Kaufmann A. Reichardt zum Konsularagenten in 
  
Der Kaiserliche Konsul in Gothenburg, Friedrich Wilhelm Hoeck, ist gestorben. 
  
22
        <pb n="148" />
        — 130 — 
2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Vergütungen für die mittleren und unteren Beamten der Verwaltung 
des Kaiser Wilhelm-Kanals bei der Beschäftigung im Lots-, Fahr-, Bagger= und 
Strecken-Aufsichtsdienste. 
Auf Grund des Artikel II § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und 
Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, vom 10. Juli 1901 — 
Reichs-Gesetzbl. S. 269 — bestimme ich das Folgende: 
§ 1. 
Die Lotsen sowie die Beamten der Schleppdampfer, Dampfbagger, Dampfprähme und sonstiger 
Dienstfahrzeuge erhalten für die Beschäftigung im Lots-, Fahr= und Baggerdienste keine Tagegelder 
und Fuhrkosten nach Maßgabe der Kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 241). An Stelle derselben werden ihnen bei einer ununterbrochenen mindestens 8 Stunden an- 
dauernden dienstlichen Beschäftigung in einer weiteren Entfernung als 2 km von ihrem dienstlichen 
Wohnorte Tagegelder und Nachtgelder nach den in den folgenden Paragraphen aufgeführten Sätzen 
gewährt.  
§ 2. 
An Tagegeldern erhalten, sofern sie einer Schiffsmesse nicht angehören: 
1. Oberlotsen für den Tag . .......... .4,00 M 
2.   Baggermeister für denTaq . .......... .1,75 = 
3.   Lotsen für denTag                                  1,25=  
4. Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und Maschinisten- Assistenten für den Tag                          1,00=  
Sollen die im Abs. 1 genannten Personen zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Lots-, Fahr= oder 
Baggerdienste sich an eine andere Station am Kanal begeben, und haben sie die Reise dorthin mit der 
Eisenbahn oder als Passagier auf einem Dampfer zurückzulegen, so erhalten sie neben freier Fahrt für 
den Reisetag ein erhöhtes Tagegeld, und zwar: 
Oberlotsen von. . .. .. .. ... . 5,50 M 
Baggermetstervon.                          .3,00 " 
Lotsen, Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und Maschinisten-Assi- 
stenten von . .. — 2,00 " 
Für den im Anschluß an eine Eisenbahnfahrt (Abf. 2) ausgeführten Landweg zwischen Kiel 
und Holtenau erhalten: 
Oberlotsen und Baggermeister eine Vergütung von 0,90 M  
die übrigen im Abs. 1 genannten Personen eine solche von 0,60 " 
Werden Lotsen, Schiffsführer oder Steuerleute den von der Kanalverwaltung angemieteten 
Schleppdampfern zur Anleitung der Besatzung beigegeben, so erhalten sie für diese Zeit ebenfalls das 
Tagegeld von 2,00 M.  
§ 3. 
Das Kanalamt ist ermächtigt, den im § 1 bezeichneten Beamten, auch wenn sie in geringerer 
Entfernung als zwei Kilometer vom Wohnorte beschäftigt sind, nach Maßgabe der örtlichen und sonst 
in Betracht kommenden Verhältnisse eine Entschädigung bis zur Höhe der Beträge im § 2 Abs. 1 unter 
1 bis 4 zu gewähren. 
§ 4. 
Das Tagegeld wird auch dann gezahlt, wenn die im § 1 bezeichnete Beschäftigung sich auf 
zwei Kalendertage derart verteilt, daß auf jeden Tag weniger als 8 Stunden entfallen. 
Mehr als ein Tagegeld für jeden Tag im Monat darf nicht gezahlt werden.
        <pb n="149" />
        — 131 — 
§ 5. 
Die einer Schiffsmesse angehörigen Beamten erhalten für die Dauer dieser Zugehörigkeit an 
Stelle der Tagegelder ein an die Messe des Schiffes abzuführendes Messegeld von täglich 1 M. 
§ 6. 
Die im § 1 bezeichneten Beamten erhalten, wenn ihnen ein Schlafraum zur Übernachtung 
auf dem Schiffe, Dienstfahrzeug oder in einem Übernachtungslokal nicht zur Verfügung gestellt wird, 
für jede Übernachtung in einer weiteren Entfernung als 2 km von ihrem dienstlichen Wohnort ein 
Nachtgeld, und zwar: 
Oberlotsen .... von 2,00 M 
alle übrigen Beamten 1,50 " 
 § 7. 
Wenn Beamte anderer Dienststellung zu dem im § 1 bezeichneten Dienste herangezogen werden, 
so erhalten sie die ihrer Beschäftigung entsprechenden Tage- und Nachtgelder nach den vorstehenden 
Bestimmungen. § 8 
Für die im Strecken-Aufsichtsdienste beschäftigten Beamten gelten folgende Bestimmungen: 
1. Oberlotsen erhalten die für ihre Beschäftigung im Lotsdienste festgesetzten Vergütungen. 
2. Kanalmeister haben innerhalb ihrer Strecke in der Regel auf Fuhrkosten keinen und auf 
Tagegelder nur dann Anspruch, wenn sie mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine in der 
Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens mindestens 4 Stunden beanspruchende und 
sich mindestens auf eine Entfernung von 2 km. vom Wohnorte des Kanalmeisters er- 
streckende Nachtrevision vorgenommen haben, und zwar für jede Nacht, welche sie 
außerhalb ihres Wohnorts haben zubringen müssen. Das für diese Nachtrevisionen zu 
zahlende Tagegeld beträgt für Kanalmeister I. und II. Klasse 2 M. Für mehr als 
fünf Nachtrevisionen in einem Monat werden Tagegelder nicht gezahlt. 
3. Streckenmaschinisten erhalten die verordnungsmäßigen Tagegelder zum Satze von 3 M, 
und wenn ihnen nicht mit einem Dienstfahrzeug oder Tourendampfer freie Fahrt 
gewährt werden kann, an Stelle der Fuhrkosten eine Entschädigung von 1,50 M für 
den Tag. 
4. Leitungsaufseher erhalten bei Reisen innerhalb ihres Bezirkes an Stelle der verordnungs- 
mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten ein Zehrgeld von 2,50 M für den Tag. 
§ 9. 
Wenn bei außergewöhnlichen Anlässen, wie z. B. bei der Bergung gesunkener Schiffe, den 
Beamten infolge außerordentlicher Arbeiten besondere durch die vorbezeichneten Vergütungen nicht ge— 
deckte Unkosten erwachsen, bleibt die Gewährung einer anderweitigen Vergütung bis zu der im § 5 
der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Juli 1901 angegebenen Grenze vorbehalten. 
§ 10. 
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1908 in Kraft. Zu demselben Zeitpunkte treten die 
Bekanntmachungen vom 31. März 1902 und 18. August 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 82/83 und 291) außer Kraft. 
Berlin, den 30. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bethmann Hollweg. 
  
22*
        <pb n="150" />
        3. Land= und Forstwirtschaft. 
Übereinkunft 
zwischen dem Deutschen Reich und Argentinien, Österreich, Ungarn, Belgien, Brasilien, 
Chile, China, Costarica, Cuba, Dänemark, Ecuador, Spanien, den Vereinigten Staaten 
von Amerika, den Vereinigten Staaten von Mexiko, Athiopien, Frankreich, Großbritannien, 
Griechenland, Guatemala, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, Nicaragua, Nor- 
wegen, Paraguay, den Niederlanden, Peru, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, 
Salvador, Serbien, Schweden, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien, Egypten und 
Uruguay über die Errichtung eines internationalen landwirtschaftlichen Instituts in Rom. 
Vom 7. Juni 1905. 
Art. 1. 
II est créé un Institut international permanent 
d’agriculture, ayant son siège à Rome. 
Art. 2. 
L'’Institut international d’agriculture doit étre 
une Institution d’Etat, dans laquelle chaque 
Puissance adhérente sera représentée par des 
délégués de son choix. 
L'Institut sera composé d’'une Assemblée gé. 
nérale et d'un Comité permanent, dont la com- 
position et les attributions sont définies dans 
les articles suivants. 
Art. 3. 
L'Assemblée générale de IInstitut sera com- 
posée des représentations des Etats adhérents. 
Chaque Etat, quel que soit le nombre de ses 
délégués, aura dans I’Assemblée droit à un 
nombre de voix qui sera déterminé par le groupe 
auduel il appartient, et dont il sera fait mention. 
à l`article 10. 
Art. 4. 
L'Assemblée générale élit dans son sein pour 
chaque session un Président et deux Vice-Pré- 
sidents. 
Les sessions auront lieu à des dates fixées 
par la dernière Assemblée générale et sur un 
programme proposé par le Comité permanent et 
adopté par les Gouvernements adhérents. 
(Übersetzung.) 
Artikel 1. 
Es wird ein ständiges internationales land- 
wirtschaftliches Institut errichtet, das seinen Sitz 
in Rom hat. 
Artikel 2. 
Das internationale landwirtschaftliche Institut 
soll eine staatliche Anstalt sein, in der jede der 
beteiligten Mächte durch die von ihr ernannten 
Delegierten vertreten ist. 
Das Institut soll aus der Generalversammlung 
und dem ständigen Komitee bestehen, deren Zu- 
sammensetzung und Befugnisse in den nachfolgenden 
Artikeln bestimmt sind. 
Artikel 3. 
Die Generalversammlung des Instituts besteht 
aus den Vertretungen der Vertragsstaaten. Die 
Zahl der Stimmen, die jeder einzelne Staat in 
der Generalversammlung hat, richtet sich, unab- 
hängig von der Zahl der Delegierten, danach, 
welcher der in Artikel 10 erwähnten Gruppen der 
Staat angehört. 
Artikel 4. 
Die Generalversammlung wählt für jede Session 
aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Vize- 
präsidenten. 
Die Sitzungen werden von der vorhergehenden 
Generalversammlung anberaumt; das Programm 
der Verhandlungen wird von den beteiligten Re- 
gierungen auf Vorschlag des ständigen Komitees 
bestimmt.
        <pb n="151" />
        — 133 — 
Art. 5. 
L’Assemblée générale a la haute direction 
de l'Institut international d'agriculture. 
Elle approuve les projets préparés par le 
Comité permanent relatifs à l'organisation et au 
fonctionnement intérieur de l'Institut. Elle 
arrete le cbiffre total des dépenses, controle et 
approuve les Comptes. 
Elle présente à l’ approbation des Gouver- 
nements adhérents les modifications de toute 
nature entrainant une augmentation de dépense 
ou une extension des attributions de I'Institut. 
Elle fixe la date de la tenuc des sessions. Elle 
fait son reglement. 
La présence aux Assemblées générales de 
délégués représentant deux tiers des voix des 
Etats adhérents sera requise pour la validité 
des délibérations. 
Art. 6. 
Le pouvoir exécutif de l’Institut est confié 
au Comité permanent, qui, sous la direction et 
le controle de I'Assemblée générale, en exécute 
les délibérations et prépare les propositions à lui 
soumettre. 
Art. 7. 
Le Comité permanent se compose de membres 
désignés par les Gouvernements respectifs. 
Chaque Etat adhérent sera représenté dans le 
Comite permanent par un membre. Toutefois 
la représentation d'’un Etat peut etre confiée à 
un délégué d'un autre Etat adhérent, à la con- 
dition que le nombre effectif des membres ne 
soit pas inférieur à quinze. 
Les conditions de vote dans le Comité per- 
manent sont les mémes que celles indiquées à 
l’article 3 pour les Assemblées générales. 
Art. 8. 
Le Comité permanent élit parmi ses membres, 
Pour une Période de trois ans, un Président et 
un Vice-Président qui sont rééligibles. II fait 
son réglement intérieur; vote le budget de 
I´ Institut, dans les limites des crédits mis à sa 
disposition par I’Assemblée générale; nomme et 
révoque les fonctionnaires et les employés de 
on bureau. 
Le Secrétaire-général du Comité permanent, 
remplit les fonctions de Secrétaire de I’Assemblée. 
Artikel 5. 
Die Generalversammlung hat die Oberleitung 
des internationalen landwirtschaftlichen Instituts. 
Sie hat die von dem ständigen Komitee vor- 
bereiteten Vorschläge für die Einrichtung und den 
inneren Betrieb des Instituts zu genehmigen. Sie 
beschließt über den Gesamtbetrag der Ausgaben, 
prüft und genehmigt die Rechnungen. 
Veränderungen jeder Art, die eine Vermehrung 
der Ausgaben oder eine Erweiterung der Auf- 
gaben des Instituts nach sich ziehen, sind von ihr 
den beteiligten Regierungen zur Genehmigung vor- 
zulegen. Sie bestimmt die Zeit, zu welcher die 
Sessionen abgehalten werden sollen. Sie arbeitet 
für sich eine Geschäftsordnung aus. 
Zur Gültigkeit der Beratungen der General- 
versammlung ist erforderlich, daß die anwesenden 
Delegierten zwei Drittel der Stimmen der Ver- 
tragsstaaten führen. 
Artikel 6. 
Mit der vollziehenden Gewalt wird das ständige 
Komitee betraut. Es führt die Beschlüsse der 
Generalversammlung unter deren Leitung und 
Aufsicht aus und bereitet die für die General- 
versammlung bestimmten Vorlagen vor. 
Artikel 7. 
Das ständige Komitee besteht aus den von 
den Regierungen dazu bestimmten Mitgliedern. 
Jeder Vertragsstaat ist in dem ständigen Komitee 
durch ein Mitglied vertreten. Die Vertretung eines 
Staates kann dem Vertreter eines anderen Ver- 
tragsstaats übertragen werden, jedoch unter der 
Bedingung, daß die Zahl der Mitglieder nicht 
weniger als fünfzehn beträgt. 
Das Stimmrecht in dem ständigen Komitee ist 
das gleiche, wie nach Artikel 3 für die General- 
versammlungen. 
Artikel 8. 
Das ständige Komitee wählt aus seinen Mit- 
gliedern einen Präsidenten und einen Vize-Präsi- 
denten für den Zeitraum von drei Jahren. 
Wiederwahl ist gestattet. Das Komitee bestimmt 
selbst seine Geschäftsordnung; setzt den Ausgaben- 
voranschlag des Instituts innerhalb der Grenzen 
des ihm von der Generalversammlung zur Ver- 
fügung gestellten Betrages fest; ernennt die Be- 
amten und Angestellten seines Bureaus und ent- 
läßt sie. 
Der Generalsekretär des ständigen Komitees ist 
zugleich Sekretär der Generalversammlung.
        <pb n="152" />
        — 134 — 
Art. 9. 
L'Institut, bornant son action dans le do- 
maine international devra: 
a) Concentrer, étudier et publier dans le plus 
bref délai possible les renseignements statistiques, 
techniques ou économiques concernant la culture, 
les productions tant animale qdue végétale, le 
commerce des produits agricoles et les prix 
pratiqués sur les différents marchés; 
b) communiquer aux intéressés, dans les 
mémes conditions de rapidité, tous les renseigne- 
ments dont il vient d’étre parlé:; 
c) indiquer les salaires de la main-d'’oeuvre 
rurale; 
d) faire connaitre les nouvelles maladies des 
Végétaux qui viendraient à paraittre sur un 
point quelconque du globe, avec T’indication des 
territoires atteints, la marche de la maladie et, 
’l est possible, les remedes efficaces pour les 
Combattre; 
e) étudier les dquestions concernant la coopé- 
ration, l’assurance et le crédit agricoles, sous 
toutes leurs formes, rassembler et publier les 
informations qui pourraient ötre utiles dans les 
diffécrents pays à Torganisation d’oeuvres de 
Coopération, d'assurance et de crédit agricoles; 
f)) présenter, s'il y a lieu, à T’approbation 
des Gouvernements des mesures pour la pro- 
tection des intéröts communs aux agriculteurs 
et pour H’amélioration de leurs conditions, apreès 
S'’être préalablement entouré de tous les moyens 
d’information nécessaires tels due; voeux erx- 
primés par les Congres internationaux ou autres 
Congrès agricoles et de sciences appliquées à 
T’agriculture, Sociétés agricoles, Académies, 
Corps savants, etc. 
Toutes les qduestions qui touchent les in- 
téréts 6onomiques, la législation et l’administra- 
tion d’'un Etat particulier devront étre exclues 
de la compétence de I’Institut. 
Art. 10. 
Les Etats adhérents à I’Institut seront classés 
een cind groupes selon la place due chacun 
d'’eux croit devoir Sattribuer. 
Le nombre des voix dont chaque Etat dis- 
pose et le nombre des unités de cCcotisation 
Artikel 9. 
Das Institut wird seine Tätigkeit auf das 
internationale Gebiet beschränken. In diesem 
Rahmen soll es: 
à) mit möglichster Schnelligkeit statistische, 
technische und wirtschaftliche Auskünfte über An- 
bauverhältnisse, die Produktion von Tieren und 
Pflanzen, den Handel mit landwirtschaftlichen Er- 
zeugnissen und die Preise auf den verschiedenen 
Märkten sammeln, verarbeiten und veröffentlichen; 
b) mit möglichster Schnelligkeit diese Auskünfte 
den Interessenten mitteilen; 
Jc) über die ländlichen Lohnverhältnisse be- 
richten; 
d) auf neue Pflanzenkrankheiten, die an irgend 
einem Orte der Erde auftreten, unter Angabe der 
von der Krankheit ergriffenen Gebiete, des Ver- 
laufs der Krankheit und womöglich der zu ihrer 
Bekämpfung geeigneten Mittel aufmerksam machen; 
e) die Fragen des landwirtschaftlichen Ge- 
nossenschafts-, Versicherungs= und Kreditwesens 
nach allen Richtungen studieren, Nachrichten darüber, 
welche für die Ausbildung von Einrichtungen auf 
dem Gebiete des landwirtschaftlichen Genossen- 
schafts-, Versicherungs= und Kreditwesens in den 
verschiedenen Ländern nützlich sein können, sammeln 
und veröffentlichen; 
f) geeigneten Falles den Regierungen Maß- 
nahmen zum Schutze der gemeinschaftlichen Inter- 
essen der Landwirte und zur Verbesserung ihrer 
Lage in Vorschlag bringen, nachdem es vorher 
alles zusammengestellt hat, was zur Aufklärung 
erforderlich ist, wie z. B. Wünsche der internationalen 
und sonstigen landwirtschaftlichen Kongresse wie 
der wissenschaftlichen Kongresse, soweit diese sich 
mit der Landwirtschaft befassen, ferner Wünsche 
der landwirtschaftlichen Gesellschaften, Schulen, ge- 
lehrten Körperschaften usw. · 
Alle Fragen, welche die wirtschaftlichen Inter- 
essen, die Gesetzgebung und die Verwaltung der 
einzelnen Staaten betreffen, sind von der Zu- 
ständigkeit des Instituts ausgeschlossen. 
Artikel 10. 
Die an dem Institute beteiligten Staaten werden 
in 5 Gruppen eingeteilt. Jeder Staat wählt selbst 
die Gruppe, zu welcher er gehören will. 
Die Zahl der Stimmen, über die jeder 
Staat verfügt, und die Zahl der Beitragseinheiten
        <pb n="153" />
        — 135 — 
t établis selon les deux progressions sui- 
seron 
vantes: Groupes Nombre Unités 
d’Etat de voix de cotisation 
J 5 16 
II 4 8 
III 3 4 
IV 2 2 
V 1 1 
En tout cas la contribution correspondant nà 
chaquc unité de cotisation ne pourra Jamais 
dépasser la somme de 2500 francs au maximum. 
titre transitoire la cotisation pour les deux 
premires années ne pourra dépasser la somme 
de 1500 francs par unité. 
Les colonies, sur la demande de I’Etat dont 
elles dépendent, pDourront ötre admises à faire 
partie de H’Institut aus memes conditions due 
les Etats indépendants. 
Art. 11. 
La présente Convention sera ratifiéce et les 
ratiflcations seront Gchangées le plus töt possible 
moyennant dépôt auprès du Gouvernement italien. 
Rome, le 7 juin 1905. 
werden durch die nachfolgende Aufstellung be- 
stimmt: 
ahl der Beitrags- 
Gruppe Babl der einhriten 
I 5 16 
IL 4 8 
III 3 4 
IV 2 2 
V. 1 1 
Der einer Beitragseinheit entsprechende Beitrag 
zu den Kosten des Instituts darf auf keinen Fall 
die Summe von 2500 Franken übersteigen. 
Für die ersten beiden Jahre darf der Beitrag 
nicht die Summe von 1500 Franken für die Ein- 
heit übersteigen. 
Die Kolonien können auf Antrag des Mutter- 
landes unter den gleichen Bedingungen wie die 
selbständigen Staaten dem Institute beitreten. 
Artikel 11. 
Die gegenwärtige Ubereinkunft soll ratifiziert 
werden, und die Ratifikationsurkunden sollen durch 
Niederlegung bei der Italienischen Regierung so- 
bald als möglich ausgetauscht werden. 
Rom, den 7. Juni 1905. 
  
Die vorstehende Ubereinkunft ist von Deutschland, Argentinien, Osterreich, Ungarn, Belgien, 
China, Costarica, Cuba, Dänemark, Ecuador, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den 
Vereinigten Staaten von Mexiko, Athiopien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Luxemburg, 
Norwegen, den Niederlanden, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Schweden, der Schweiz 
und Egypten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sind bei der Italienischen Regierung hinterlegt worden. 
Der Ubereinkunft sind auf Grund des Artikel 10 Abs. 5 beigetreten: Britisch-Indien, Kanada, 
der Australische Bund, Nee-Seeland und Mauritius. 
  
4. Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, im § 7 Abf. 3 
Ziffer 1 der Prüfungsordnung für Arzte vom E S hinter dem Worte „Universitätsstudium“ 
die Worte „oder gleichwertigen Hochschulstudium“ einzufügen. 
Berlin, den 30. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bethmann Hollweg.
        <pb n="154" />
        — 136 — 
5. Post= und Telegrapheuwesen. 
Bekunntmachung. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Auf Grund des Artikel 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 715—719) wird der Geltungsbereich 
der Ortstaxe (§ 50,7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) 
auf die in dem nachstehenden Nachtragsverzeichnis aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. 
Berlin, den 25. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
XVI. Machtrag 
zum 
Verzeichnisse der Nachbarpostorte, auf die der Geltungsbereich der Ortstaxe 
ausgedehnt wird. 
  
  
  
  
  
  
  
Namen der Postorte. Namen der Postorte. 
Alsum (Kr. Ruhrort), Bruckhausen (Rhein) - Morgonin. Margoninsdorf 
"D Hamborn (Kr. Bromberg)) 
Marxloh (Kr. Ruhrort) Margoninsdorf . . Margonin 
Neumühl (Kr. Ruhrort) (Kr. Bromberg)) 
Obermarxloh (Kr. Ruhrort)] Marxloh (Kr. Ruhrort) Alsum (Kr. Ruhrort) 
— Schmidthorst (Kr. Ruhrort) Mittelneuland Olberneuland (Kr. Neisse) 
Breslau Ruosenthal (Kr. Breslauh)]ünchen-Gladbach Venn (Kr. M.-Gladbach)“ 
Bruckhausen (Rhein) Alsum (Kr. Ruhrort) Neubielau (Kr. Reichen- 
Dressen RZReick (Amtsh. Dresden) bach, Schles.)) Langenbielau 
- .. . . Tolkewitz Oberlangenbielau 
(Amtsh. Dresden)) Neumühl (Kr. Ruhrort) Alsum (Kr. Ruhrort) 
Frintrop Olulberhausen (Rheinland) Oberhausen (Rheinland) Frintrop 
HambonnX Alsum (Kr. Ruhrort) Hberlangenbielau JNeubielau (Kr. Reichen- 
Kudowa (Kr. Glatzs Tscherbeney (Kr. Glatz)) bach, Schles..)) 
Langenbielau. . . Neubielau (Kr. Reichen-Obermarxzloh Alsum (Kr. Ruhrort) 
bach, Schles.)) (KKr. Ruhrort) 
Laubegast Tolkewitz (Amtsh. DOberneulandd Mittelneuland 
Dresden))Kreis Reisse)“) 
Lehe Speckenbüttel Oberwiesenthal. Unterwiesenthal 
(Kr. Lehe)) 14 (Erzgeb.)“) 
Leubnitz-Neuostra Reick (Amtsh. Dresden),Reick (Amtsh. Dresden) Dresden 
Lewin (Kr. Glatzz. Tscherbeney (Kr. Glatz)) — Leubnit Neuostra 
  
*) Vom Tage der Einrichtung einer Postanstalt ab.
        <pb n="155" />
        Namen der Postorte. Namen der Postorte. 
  
  
  
  
  
  
  
Rosenthall Breslau Speckenbüttel. Lehe 
(Kr. Breslau)) A«» (Kr. Lehe)) 
Sackisch (Kr. Glatzz Tscherbeney (Kr. Glatzz)) Tolkewiz Deresden 
Sanct Ilgen. . . Seandhausen (Amt Heidel- (Amtsh. Dresden)) 
(Amt Heidelberg) ) berg) — Laubegast 
Sandhausen . Seanet Ilgen (Amt Heidellscherbeney (Kr. Glatz)") Kudowa (Kr. Glatz) 
(Amt Heidelberg) berg)“) 1 - Lewin 
Schlaney (Kr. Glatz) Tscherbeney (Kr. Glatz))) Sackisch (Kr. Glatz) 
Schmidthort. Alsum (Kr. Ruhrort) "D Schlaney (Kr. Glatz) 
(Kr. Ruhrort) Unterwiesenthal. Oberwiesenthal 
Schönfeld (Zschopautal) Wiesa (Zschopautal) (Erzgeb.)“) 
Siegbuignn Siegburg-Mülldorf) Venn . . . . . München-Gladbach 
Siegburg-Mülldorf“) . Siegburg (Kr. M.«Gladbach)“) 
Wiesa (Zschopautal) . Schönfeld (Zschopautal) 
  
  
6. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
  
Königreich Preußen. 
Das Steueramt I in Geilenkirchen im Bezirke des Hauptzollamts Aachen ist unter Belassung 
seiner bisherigen Hebe= und Abfertigungsbefugnisse mit Wirkung vom 1. Februar d. J. in ein Steuer- 
amt II umgewandelt worden. 
Das Nebenzollamt 1 zu Neumühlen im Bezirke des Hauptzollamts Kiel führt vom 1. April d. J. 
ab die Bezeichnung Zollamt I Neumühlen-Dietrichsdorf. 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramt l in Finsterwalde im Bezirke des Hauptsteueramts Lübben die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Maisöl, das für den Seifenfabrikanten A. Thierack in 
Finsterwalde eingeht; 
dem Steueramt 1 in Reppen im Bezirke des Hauptsteueramts Crossen die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen I über die von der Reppener Metallwarenfabrik F. W. Bleckmann ein- 
geführten englischen Weißbleche und zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über die von ihr aus- 
zuführenden Weißblechfabrikate; 
dem Nebenzollamte II Schwiddern im Bezirke des Hauptzollamts Johannisburg die Befugnis 
zur Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; 
dem Steueramt 1 in Wartenburg im Bezirke des Hauptsteueramts Osterode (Ostpr.) die Be- 
fugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I und Versendungsscheinen I über Tabak. 
Königreich Sachsen. 
Es ist erteilt worden: 
dem Steueramte Burgstädt im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz die unbeschränkte Be- 
kugnis zur Erledigung und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über Nähmaschinen und Nähmaschinen- 
leile, die zur Reparatur eingeführt und danach wieder ausgeführt werden; 
dem Steueramte Kamenz im Bezirke des Hauptzollamts Bautzen die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen II über Rohtabak; 
  
*) Vom Tage der Einrichtung einer Postanstalt ab. 
en
        <pb n="156" />
        — 138 — 
dem Steueramt Oschatz im Bezirke des Hauptzollamts Meißen (unter Aufhebung der im 
Zentralblatte Nr. 52 für 1902 auf S. 418 veröffentlichten Befugnis) die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über die für die „Chemische und Seifenfabrik R. Baumheier G. m. b. H.“ 
in Zschöllau bei Oschatz eingehenden Sendungen von Talg und Fetten der Tarifnummer 129, die zur 
amtlichen Denaturierung zwecks Herstellung von Seife bestimmt sind, von Baumöl und Baumwoll= 
kuumene der Tarifnummer 166 und Palmöl, auch soweit diese Sendungen unter Eisenbahnwagenverschluß 
eingehen; 
dem Untersteueramte Penig im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen I über die für die Patentpapierfabrik zu Penig mit der Eisenbahn 
eingehenden polierten Zinkplatten (Tarifnummer 857), sowie die rohen, endlos gewebten, ausschließlich 
für die Papierfabrikation bestimmten Filztücher aus Wolle (Tarifnummer 432 Anmerkung 3) und aus 
Baumwolle (Tarifnummer 449) und Retourwaren. 
Großherzogtum Baden. 
Die Nebenzollämter I. Klasse Meersburg und Reichenau im Bezirke des Hauptsteueramts 
Konstanz sind in Nebenzollämter II. Klasse umgewandelt. Im Zwischenauslandsverkehre haben sie die 
Befugnis von Nebenzollämtern I. Klasse. 
Das Zollamt Schaffhausen, das bisher dem Hauptsteueramte Singen unterstellt war, ist dem 
Hauptsteueramte Stühlingen, Unterbezirk Stühlingen, unterstellt worden. 
Großherzogtum Hessen. 
Der Ortseinnehmerei Dieburg im Bezirke des Hauptsteueramts Offenbach ist die Befugnis zur 
Ausfertigung von Ubergangsscheinen über Bier erteilt worden. 
Großherzogtum Sachsen. 
Die bisher vom Großherzoglichen Staatsministerium, Departement der Finanzen, wahr- 
genommenen Geschäfte der Direktivbehörde für die Verwaltung der Reichsstempelabgaben sind mit 
dem 1. April d. J. hinsichtlich der zum Thüringischen Zoll= und Steuervereine gehörigen Gebietsteile 
des Großherzogtums auf den Generaldirektor dieses Vereins in Erfurt übergegangen. 
Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Die bisher vom Herzoglichen Ministerium, Abteilung der Finanzen, wahrgenommenen Ge- 
schäfte der Direktivbehörde für die Verwaltung der Reichsstempelabgaben sind mit dem 1. April d. J. 
auf den Generaldirektor des Thüringischen Zoll-= und Steuervereins in Erfurt übergegangen. 
Elsaß-Lothringen. 
Die zur Abfertigung von übergangssteuerpflichtigem Bier und Wein ermächtigte Übergangs- 
steuerstelle zu Offendorf ist vom 21. Februar d. J. ab nach Herlisheim im Bezirke des Hauptsteuer- 
amts Hagenau verlegt worden. 
  
Im Königreiche Preußen ist in Igel, Hauptamtsbezirk Trier, eine Abfertigungsstelle für außer- 
deutsche Kraftfahrzeuge errichtet worden. Dieser Stelle ist die Befugnis zur Erteilung von Erlaubnis= 
karten nach Nr. 8b des Tarifs zum Reichsstempelgesetz und zur Zuteilung der länglichrunden Kenn- 
zeichen für außerdeutsche Kraftfahrzeuge beigelegt.
        <pb n="157" />
        139 — 
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt sind. 
Königreich Sachsen. 
Im Bezirke des Hauptzollamts Leipzig l ist den Zollabfertigungsstellen beim Hauptamt, am 
Berliner Bahnhof, am Dresdner Bahnhof und für Postgüter die Befugnis 65 erteilt worden. 
Großherzogtum Baden. 
Dem Nebenzollamt 1 Schusterinsel im Bezirke des Hauptzollamts Basel sind die Befugnisse 35, 
36, 49 bis 54 und 60 erteilt worden. 
  
7. Poli zeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— Grund 8 des 
ẽ Ausweisung Ausweisungs 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 «— 3 4 5 6 
aà) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Michael Zouhar, sgeboren am 17. Juli 1884 zu Scherek, schwerer Diebstahl in Königlich Sächsische 19. November 
Bäckergeselle, Ungarn, ortsangehörig zu Kulikow, 2 Fällen (2 Jahre Kreishauptmannschaft 1907. 
Bezirk Boskowitz, Mähren, öster= Zuchthaus, laut Er= Dresden, 
· reichischer Staatsangehöriger, kenntnis vom 26. Fe- 6 
I ; bruar 1906), « 
b) Auf Grund des § 284 des Strafgesetzbuchs. 
2 Ferugio Danzi, geboren am 19. Mai 1877 zu OQuintosgewerbsmäßiges Königlich Württembergi- 11. März 
Maurer, di Valpantena, Provinz Verona, Glücksspiel (2 Mo= sche Regierung des 1908. 
italienischer Staatsangehöriger, nate Gefängnis, laut Neckarkreises zu Lud- 
Erkenntnis vom wigsburg, # 
; 14. Februar 1908), 
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Maria Häusl, ge-geboren am 16. März 1875 zu Emerts-[gewerbsmäßige Un-Stadtmagistrat Rosen-15. November 
borene Fürst, ham, Oberbayern, österreichische zucht, heim, Bayern, 1907. 
Spenglersfrau, Staatsangehörige, - 
4 Otto Ernst Krisch, geboren am 1. März 1866 zu Türmitz, Betteln, Königlich Bayerisches Be-13. Februar 
Eisendreher, Bezirk Außig, Böhmen, österreichischer zirksamt Hersbruck, 1908. 
.M Staatsangehöriger, s 
0kduliusAnerasPo--geborenam22.November1873zuLandstreichenundKaiserlicherVezirksprä-8. März 
remba, Gärtner, Säöazza, Kreis Kaschau, Ungarn, Betteln, sident zu Metz, 1908. 
ungarischer Staatsangehöriger, 
6 Karl Seiß, Arbeiter, geboren am 28. Januar 1890 zu En-Landstreichen und Königlich Preußischer 9. März 
gelsdorf, Bezirk Sankt Veit, Kärnten, Betteln, Regierungspräsident zui 908. 
# ortsangehörig zu Drades, ebenda, Hildesheim, 
„ » österreichischer Staatsangehöriger, 
Thomas Slibar geboren im Jahre 1877 zu Vrhovine, Landstreichen, Königlich Preußischer 17. Februar 
(Gaio Delic), Ar- Komitat Lika-Krbava, Kroatien, un- Regierungspräsßident zu 1908. 
beiter, garischer Staatsangehöriger, Minden. 
23=
        <pb n="158" />
        140 
  
  
  
—-" 
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
— . 
· der Bestrafung. d n ung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 b 6 
8 Ulrich Stoupa, geboren am 21. März 1891 zu Kutten-Landstreichen und Königlich Preußischer 9. März 
Fabrikarbeiter, berg, ortsangehörig zu Groß-Kralitz, Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
Bezirk Kuttenberg, Böhmen, öster- Hildesheim, 
reichischer Staatsangehöriger, v 
9 Marianne Turasz)/60 Jahre alt, ortsangehörig zu Do-Landstreichen und Königlich Preußischer 14. März 
Arbeiterin, browoda, österreichische Staatsan- Betteln, Regierungspräsident zus1908. 
gehörige, Liegnitz, » 
10Johannsarzynski,geborenimJahre1880,ortsangehörigLandstreichen, Königlich Preußischer 16. März 
Arbeiter, zu Jorschinitz, Kreis Radomsk, Gou- Regierungspräsident zu 1908. 
  
  
vernement Piotrkow, russischer Staats- 
angehöriger, 
s 
i 
  
  
Liegnitz, 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="159" />
        — 141 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Bu betiehen durch alle Postanstalten und HBuchhandlungen. 
  
XXXVI. Jahrgang, Berlin, Freitag, den 10. April 1908. Nr. 16. 
  
  
  
  
Inhalt: 1. Koufulatwesen: Exequaturertellungen; — Er- 
mächtigung zur Vornahme von Zidvilstandshandlungen 
3. Zoll- und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 
edelungsverkehrs mit ausländischem Mineralöl 144 
  
Seite 141 Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
- mitausländifcherSeide......... 144 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
März 1908 113p2 Reichsgebieete 144 
  
1. Kon fsulatwesen. 
  
Dem Königlich Großbritannischen Generalkonsul für das Schutzgebiet Togo, Major John Grey 
Baldwin, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Italienischen Konsul Waldemar Sieg in Danzig ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Rio de Janeiro beschäftigten Vizekonsul von Landmann 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung 
des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
24
        <pb n="160" />
        142 
2. Bauk 
. 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenübe. 
Passiva (Die Beträge laute 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
7 — 
Ver et 
- er 
"% iter. 
5 es mung erund- Reserve= Noten- Gegen un aJrben fälltge Gegenreiten, eeden Sonstige denSürmme, e aus 
i der 29. Febr. gedeckte 29. Febr. Ber, 29. JFebr.]mit 29. Febr. 29. Febr, der 29. Febr.wet 
2 Banken. Kapital. Fonds. Umlauf 1908.|Noten. 1908. bindlich,. KLünd 1908. Passiva. 1908. Passioa. 1908. geher, 
- gungs= tulär- 
7 keiten. frist. dische- 
Wechser- 
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1 
1 Reichsbank. 180 000464 814 1781 782/—371 252834 487J422 621| 620 876|102 66 — — 36248/□ 49 7462 683 720|+424 1711 
2 Bayertsche Notenbank. 7500 3790 443 — 3303/ 17877972 + 29081 
#8 Sächfische Bank zu Dresbsen30000| 7500510576| 12 305 2t 200 4 7274 12423 133i2351 
4Württembergische Notenbankkl 90001 136221336 191210 591/X. 182313195— 501 230 — 38 8260 1314 162 
5 Badische Bank 9000% 22505 003/ 6 6561 8841 — — 572— 817] 88149— 1011 
1 l 
I 
Zzusammen3 500|389493 “nru J 666 — 19 807.— 476112314 51 432|2 965 893|—+436 67 1 
l 
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20 4 = 1053 520 000“ . 
Zu Sp sch ͤ * » J (bei der Bank Nr. 1), 
= 50 — 127 142 O000 
: 100 = = 1272041 O00 = 
500 -— 19254 000 -(bei der Bank Nr. 3), 
. 1000 — 350 104 00Ud J).
        <pb n="161" />
        wesen. 
—–——. % 
banken Ende März 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Februar 1908. 
auf Tausend Mark.) 
143 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
i 
GegenReichI-OegenNotenGegen Gegen Gegen Gegen Sonstige GSegen Summe Gegen Ji 
Metan- (29. Febr.kassen= 29. Febr. anderer 29. Febr.] Wechsel.l 29. Febr. Lombard. 29. Febr.Effekten. 29. Febr. Atti 29. Febr. der 29. Febr. t 
delan. 1908.scheine 1908. Banken. 1908. 1908. 1908 1908. va. 1908. Altiva. 1904ä. 
18 19 20 21 22 28 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 
570 947 -47 3401 66 633 — 6034 1071514 1005 1288 4222O0 4 424 173 
27213— 60 69 11 4950 51840437/ 1329 3059 + 789 60 4 21844 39117972 2982 
15 0666 2 894 33J 656288+ 20724 942 32557 5831 6496— 156 8 961+ 18401 03 10 365 
5197— 50n0 62 18 N7 7 2111— 81 1 0300— 879 5949 + 162 
6 061 84 1/— 6 30)] 74 9651 + 668 521 — 449 0% — 1811138149 1011 
939 084 4 %1 04
        <pb n="162" />
        — 144 — 
3. Zoll= und Stenerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. März d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländisches Mineralöl bis zu 0,§05 Dichte bei 15%0 — Tarifnummer 239 —, 
das im Inlande durch Vermischen mit Kreide, Olein, Ammoniak, Vaselin, Bittermandelöl 
und einem geringen Zusatze sonstiger Bestandteile zu einem Putzmittel — Tarif- 
nummer 263 — verarbeitet werden soll, einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. März d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische ungefärbte, einmal gezwirnte künstliche Seide — Tarifnummer 394 —, 
die im Inlande gefärbt werden soll, einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
4. Poli zeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 *i1 — tun Ausweisung —nm 
3 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
  
  
  
  
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
  
1 Alexander Chren= geboren am 17. März 1887 zu Olosko, übertretung gegen Königlich Preußischer 21. März 
czyszen, Arbeiter, Bezirk Mosziska, Galizien, öster-# 360 Ziffer 8 des Regierungspräsident zu 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, Strafgesetzbuchs, Breslau, 
Landstreichen und 
Betteln, 
2 Therese Daxacher, geboren am 4. Juli 1867 zu Reichen-Nichtbeschaffung Königlich Bayerisches Be-20. März 
Stickerin, hall, Oberbayern, ortsangehörig zu eines Unterkommens, Zirksamt Berchtesgaden, 1908. 
Kitzbühel, Tirol, österreichische Staats- 
angehörige, 
3 Franz Ecker, geboren am 17. Dezember 1888 zu Landstreichen und Königlich Bayerisches 23. März 
Gärtner, Wien, österreichischer Staatsangehöri= Betteln, Bezirksamt Passau, 1908. 
ger, « 
4 Emil Gebert, Flei-geboren am 9. Juli 1879 zu Ober-Diebstahl, Bannbruch Königlich Sächsische 23. Januar 
scher und Weber, rochlitz, Bezirk Starkenbach, Böhmen, und Betteln, Kreishauptmannschaft 1908. 
ortsangehörig zu Rochlitz, ebenda, Bautzen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
5Eduard Hollacsek, geboren am 10. Dezember 1853 zu Betteln, Königlich Bayerisches Be-13. März 
Büchsenmacher, Hatvan, Komitat Heves, Ungarn, zirksamt Berchtesgaden908 
ungarischer Staatsangehöriger, 
6 Wenzel Hruby, geboren am 28. September 1863 zu Betteln, Königlich Preußischer 21. März 
Maurer, Nespic, Bezirk Strakonitz, Böhmen, Regierungspräsident zus 1908, 
österreichischer Staatsangehöriger, Düsseldorf,
        <pb n="163" />
        145 
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
5 
. Z der Bestrafung. telumeung Ausweisungs- 
7 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
7 „Franz Kabelko, geboren am 5.0ktober 1875 zu Tupadl, Betteln, Königlich Württembergi- 20. März 
Schreiner, Bezirk Klattau, Böhmen, ortsange- sche Regierung des 1908. 
hörig ebendaselbst, österreichischer Jagstkreises zu Ell= 
Staatsangehöriger, wangen, 
8 Josef Kovarik, geboren am 4. August 1871 zu Pri-GBetteln, Königlich Bayerisches10. Januar 
Bergmann, bram, Böhmen, öslerreichischer Staats- Bezirksamt Hersbruck, 1908. 
angehöriger, 
9 Franz Magerl, geboren am 4. Januar 1863 zu Phi= Landstreichen und Herzoglich Sachsisches 21. März 
Weber und Färber, lippsdorf, Bezirk Tetschen, Böhmen, Betteln, Staatsministerium, Ab-|1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, teilung des Innern, zu 
Meiningen, 
10 Anton Meisel (alisstgeboren am 24. April 1863 zu Mar-Betteln, Königlich Bayerisches Be-18. Februar 
Musil), Weber, kersdorf, Bezirk Gabel, Böhmen, zirksamt Nördlingen, 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, !m # ,„ 
11 Anton Möckel, Ar-geboren am 26. Juli 1868 zu Jo-Betteln, Königlich Preußischer 19. März 
beiter, achimsthal, Böhmen, österreichischer Regierungspräsident zus1908. 
Staatsangehöriger, Arnsberg, » 
12 Franz Müller, geboren am 30. August 1883 zu Betteln, Königlich Preußischer 26. März 
Bäckergeselle, Mährisch-Neustadt, Mähren, öster- Regierungspräsident zun1908. 
. reichischer Staatsangehöriger, Magdeburg, 
13 Karl Nagel, geboren am 24. März 1852 zu Wien, Nichtbeschaffung Königlich Preußischer 14. März 
Stuckateur, ortsangehörig zu Sollenau, Bezirk eines Unterkommens, Regierungspräsident zuà1908. 
Wiener Neustadt, österreichischer Königsberg, 
Staatsangehöriger. 
14 Johann Petrat, geboren am 11. Januar 1871 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 11. März 
(Petrikaities), Ar- Burgaschen, ortsangehörig zu Prze-AÜbertretung gegen Regierungspräsident zu 1908. 
beiter, wozniki, Rußland, russischer Staats= 8 363 des Straf= Königsberg, 
angehöriger, , gesetzbuchs, 
15 Josef Podlesack, geboren am 6. Dezember 1868 zu Je-Landstreichen, Königlich Bayerisches 16. März 
Metzger, « tenowitz, Bezirk Strakonitz, Böhmen, Bezirksamt Passau, 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, 
16 Josef Thumert, geboren am 26. August 1866 zu Paulus-Beamlenbeleidigung Königlich Sächsische 19. Februar 
Ziegeleiarbeiter, brunn, Bezirk Tachau, Böhmen, öster= und Betteln, Kreishauptmannschaft 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, v Zwickau, 
17 Ludwig Widmeyer, geboren am 11. März 1878 zu Mühl-Diebstahl und Stadtmagistrat Passau29. Februar 
Schmied, bach, Bezirk Brixen, Tirol, öster= Betteln, Bayern, 1908. 
reicher Staatsangehöriger, 
18 Josef Wilfert, geboren am 15. April 1852 zu Rosen-Landstreichen und Königlich Sachsische 25. Februar 
  
Maurer, 
garten, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
  
Betteln, 
  
Kreishauptmannschaft 
1908. 
  
Zwickau, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        — 147 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. 
Berlin, Donnerstag, den 16. April 1908. Nr. 17. 
              
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Kontrollabstempelung von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien Seite 147 
Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. März 1908 beschlossen: 
1. Die nachbezeichneten Amtsstellen — das Hauptzollamt Berlin Börse, das Hauptzollamt 
Cöln Apostelnkloster, das Hauptzollamt Breslau Nord, das Hauptzollamt Frankfurt a. M., 
die Kreiskasse von Oberbayern in München, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, 
das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen und das Stempelkontor in Hamburg — werden 
ermächtigt, die an deutschen Börsen zugelassenen — im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Ante 
— ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien auf Antrag und ohne Erhebung einer Gebühr 
mit einem Kontrollstempel abzustempeln, wenn die Einreichung des Papiers bei einer der 
vorbezeichneten Amtsstellen binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses 
im Zentralblatte für das Deutsche Reich erfolgt ist und sich bei der Prüfung aus der Be- 
schaffenheit der bisherigen Stempelmarke oder des Stempelaufdrucks ein bestimmter Anhalt 
für die Annahme einer Fälschung dieser Zeichen nicht ergibt. 
2. Nach Ablauf der in Nr. 1 bezeichneten Frist ist die Kontrollabstempelung nur zulässig, 
wenn innerhalb eines Jahres, nachdem die Bekanntmachung dieses Beschlusses im Zentral- 
blatte für das Deutsche Reich erfolgt ist, der Antrag auf Abstempelung gestellt und hierbei 
glaubhaft gemacht wird, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung 
der vorgeschriebenen Einreichungsfrist verhindert worden ist. Die Abstempelung erfolgt in 
diesem Falle ausschließlich durch das Hauptzollamt Berlin Börse. 
Der Antrag ist bei der obersten Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zu 
stellen, im welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen 
seinen Aufenthalt hat. Befindet der Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich im Auslande, so ist 
der Antrag durch die Vermittelung einer deutschen Bankanstalt bei der für diese örtlich 
zuständigen obersten Landesfinanzbehörde einzureichen. 
*
        <pb n="166" />
        Anlage B. 
O1 
– 
— 148 — 
In dem Antrage sind die Gründe der verspäteten Einreichung darzulegen und unter 
Angabe der Beweismittel glaubhaft zu machen. Ihm ist eine der Vorschrift in Ziffer 3 
dieses Beschlusses entsprechende Anmeldung beizufügen. Die oberste Landesfinanzbehörde 
entscheidet nach freiem Ermessen darüber, ob der Antragsteller ohne sein Verschulden an 
der Einhaltung der Einreichungsfrist verhindert worden ist. 
Wird das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht, so hat die Anmeldung zur Ab- 
stempelung nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 3 dieses Beschlusses binnen vier 
Wochen nach Empfang des Bescheids unter dessen Beifügung zu erfolgen. 
Die mit dem Kontrollstempel zu versehenden Inhaberpapiere mit Prämien sind bei einer 
für die Kontrollabstempelung zuständigen Amtsstelle mittels einer nach dem anliegenden 
Muster doppelt ausgefertigten, von dem Antragsteller mit Namen und Wohnung unter- 
zeichneten Anmeldung einzureichen, in welcher die einzelnen Stücke, nach ihrer Benennung 
sowie nach Reihe und Nummer geordnet, aufzuführen sind. 
Von den Stücken getrennte Zinsleisten und Zinsscheine sind nicht mit vorzulegen. 
Werden sie dennoch beigefügt, so geschieht dies auf Gefahr des Einsenders. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so erhält der Uberbringer 
die eine Ausfertigung der Anmeldung mit Empfangsbescheinigung zurück. 
Nachdem die Kontrollabstempelung erfolgt oder deren Unzulässigkeit festgestellt ist, werden 
dem Antragsteller die zur Abstempelung eingereichten Prämienlose und die zweite Aus- 
fertigung der Anmeldung mit einem Vermerk über die Abstempelung oder den Grund ihrer 
Versagung verabfolgt — und zwar im Falle der Ziffer 3 Abs. 3 dieses Beschlusses nach 
Rückgabe der Empfangsbescheinigung —. 
Prämienlose, welche den Amtsstellen durch Vermittelung der Post zugehen, werden, sofern 
nicht der Antragsteller etwas anderes bestimmt, nach Erledigung des Antrags in gleicher 
Weise, wie sie eingesendet worden sind, zurückgesandt. 
 Die Einsendung und Rücksendung geschieht auf Gefahr und Kosten des Antrag- 
stellers. 
Der Kontrollstempel ist ein Farbdruckstempel, er hat Hochformat und ist oben und unten 
von geschwungenen Linien umrandet, die in der Mitte beider Seiten durch gerade Linien 
verbunden werden. Die Mitte des Stempels zeigt auf schraffiertem Grunde das nach rechts 
gewandte Brustbild einer Germania mit der Kaiserkrone und einem Eichenkranz. Oberhalb 
dieses Mittelfeldes zieht sich ein geschwungenes Band hin, welches die Schrift: „Reichs- 
gesetz vom 8. Juni 1871“ trägt. Unter dem Mittelfelde befindet sich die Inschrift: „Kontroll- 
stempel für Prämienanleihen“. Beide Inschriften sind schwarz auf weißem Grunde. Am 
Fuße des Stempels erscheint die Unterscheidungsziffer der Abstempelungsstelle weiß auf 
schwarzem Grunde. Rechts und links vom Mittelfelde befindet sich je ein buntes 
Rändchen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses Beschlusses erforderlichen An- 
weisungen an die Amtsstellen aufzustellen. 
Berlin, den 14. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow.
        <pb n="167" />
        — 1449 
Verzeichnis 
der 
Anlage A. 
gemäß Bundesratsbeschluß vom 19. März 1908 zur Kontrollabstempelung 
zugelassenen ausländischen Prämienanleihen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
efd. 4 Neunwert Zins- gemäß Gesetz 
Nr. Bezeichnung der Anlcihe Aus- der satz vom 
« Stücke v. H.. Juni 1871. 
gabe Gr. r 
Belgien. 
1.Communal-Credit-Anleihe 1868.100 Franken 3 5 17½ 
2. Lüttich, Städtische Anleihe 18538380 2705 17½ 
3.Ostende, - 1858 25 - — 5 17½ 
Malien. 
4.|Neapel, Städtische Anleihe 1868.150 Franken 4⅜# 5 17⅛½ 
5.Mailand, On - 1861 45 Lire — 5 17½ 
6.] Mailand, 1866 10 – 5 17½ 
7.] Venedig, 18696 30 — 5 17½ 
8.Genua, 1870 150 — 5 17½ 
Niederlande. 
9.Prämien-Anteilsscheine der Stuhl- 
weißenburg-Raab--Grazer E.-B.-An- *1. 
leihe.... 1871 Thaler 4 5 17½ 
10.]Niederländische Communal-Credit-An- E 
leihe ......1871100Holl.Gu1den3 5 17½ 
257 
Stempelgebühr
        <pb n="168" />
        150 
  
  
  
  
  
  
  
  
Jahr Stempelgebühr 
efd. der Nennwert Zins- gemäß Gesetz 
Nr. Bezeichnung der Anleihe Aus- der satz vom 
· Stücke v. H. . Juni 1871 
a 
gabe Gr. Kr. 
österreich und Ungarn. 
11. Staats-Anleihe (1860er Lose). 18601000 Guld. . B. 5 10 35 
500 10 35 
100 5 17½ 
12. Donau-Regulierungs-Anleihe 1870 100 5 5 17½ 
13.Staats--Anleihe (1864er Lose) 186400 — 5 17½ 
50--- — 5 17½ 
14. Ungarische Anleihe. 1870 100 5 17½¼ 
15.DOfen, Städtische Anleihe 1859 40 — 5 17½ 
16.st. Creditanstalt, Eisenbahn- Anleihe. 188 100 — 5 17½ 
17.K. K. Hospitalfonds, Rudolph-Stif- 
tungs-Anleihe . . 1864 10 — 5 17½ 
18.Elary-(Fürstliche) Anleihe 1856 40 Guld. C.M. — 5 17⅛ 
19. Palffy= (Fürstliche) Anleihe 1855 40 – 5 17½ 
20.Salm-Reifferscheidt= (Fürstliche) An- 
leihe 155 40 — 5 17½ 
BRußland. « 
21.Russische,ersteStaats-Prämien-Anleihe1864100Rub.S. 5 5 17½ 
22.Russische, zweite Staats . Prämien · An. 
leihe 1866 100 5 5 17½ 
23.Anleihe des Großherzogtums Fim. 
land (Finnische Lose) 1868 10 Thaler — 5 17½ 
Schweiz. « 
24.CantonFreiburg,Anleihe 186015Franken — 5 17½ 
1 
Spanien. 
25. Madrid, Städtische Anleihe 1869 100 Franken 3 5 17½ 
Türtkei. 
26.] Ottomanische Prämien-Anleihe. 1870 400 Franken 3 10 35
        <pb n="169" />
        — 151 — 
Anlage B. 
Eingegangen den ten 190 — 
Nr. des Anmeldungsbuchs. 
(Amtsstempelabdruck.) 
Anmeldung 
zur 
Kontrollabstempelung von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien auf Grund 
des Bundesratsbeschlusses vom 19. März 1908. 
 
D. Unterzeichnete beantrag die Abstempelung der anbei folgenden, umstehend näher 
bezeichneten Inhaberpapiere mit Prämien und damit einverstanden, daß — die Wertpapiere 
in auf Gefahr und Kosten durch die Post zurückgesandt — dem Uberbringer der unten aus- 
gefertigten Empfangsbescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten Wertpapiere zurück- 
gegeben werden, sowie daß die Steuerbehörde zur Prüfung der Legitimation des Uberbringers dieser 
Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
(Des Anmeldenden 
Vor- und Zuname, ) 
Wohnort und Wohnung. 
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Inhaberpapiere mit Prämien sind der unterzeichneten Steuerstelle 
übergeben und werden nach erfolgter Abstempelung dem Uberbringer dieser Empfangsbescheinigung 
ausgehändigt werden. Die Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Uberbringers 
dieser Empfangsbescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
(Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.)
        <pb n="170" />
        — — IßIA— 
Der angemeldeten Wert 
  
  
  
  
e. Name, Stand und Wohnort 
  
Nr. des Stück- Benennung Ausgabe- Nennwert') 
Anmeldenden zahl (Anleihe) jahr der Stücke 
1. 2. * 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Sofern von einer Anleihe Stücke verschiedenen Nennwerts eingereicht werden, hat die Eintragung für jede 
*“) Die Eintragungen in den Spalten 9 bis 13 sind von den Amtsstellen zu bewirken und mit Amtsbezeichnung,
        <pb n="171" />
        — 153 — 
  
  
——.. — . 
  
  
  
— — 
  
  
  
papiere Lfde. Nr. 
.zZzees 
Bezeichnung nach Anmeldungs- 
Reihhe Nr. bouchs.)) 
. 
  
  
Der Kontrollabstempelung“) 
  
1 
Tag Monat 
  
  
10. 11. 
Jahr 
12. 
  
Bemerkungen“) 
(insbesondere Grund der 
Versagung 
der Abstempelung). 
  
13. 
  
  
  
  
Stückgattung gesondert zu geschehen. 
Unterschrift und Amtsstempelabdruck zu versehen.
        <pb n="172" />
        Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="173" />
        — 155 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu betziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 18. April 1908. 1 Nr. 18. 
—„ — — ** 
  
  
  
Inhalt 1 % „KN„QQQD 40 Zoll= und Steuerwesen: Heranziehung des beweglichen 
Inhalt: 1. Lonsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme Vermögens eines niederländischen Staatsangehörigen 
——###ä## 
von Zivilstandshandlungen; — Entlassung Seite 155 ur Erbschaftssteuemrmm J57 
2. Marine und Schiffahrt: Abänderung der Vorschriften “ Grbschastaener.Kb bei den Stationskontrolleuren 
über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch - « 158 
den Suezkanäa 13565 Amtsbezeichnung der als Stationskontrolleure im 
3. Medizinal= und Veterinärwesen: Ergänzung des Ver- Reichsdienste tätigen Steuerinspektoren 158 
zeichnisses der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
in das Zollinland eingehende Fleiss 157 Reichsgebitte i1ie68 
  
  
1. Kon fulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Metting in Potosi ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze 
sich befindenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Pakhoi beschäftigten Dolmetscher Metelthin ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Mayer in Bilbao (Spanien) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs- 
dienst erteilt worden. 
  
26
        <pb n="174" />
        2. Marine und Schiffahrt. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt 
durch den Suezkanal vom 30. März 1895. 
——.... 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
I. Die Vorschriften über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal vom 
30. März 1895 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 96) werden, wie folgt, abgeändert: 
1. Der § 5 erhält folgende Fassung: 
„Die Gebühren für das vollständige Verfahren und für die Ausfertigung des 
Meßbriefs, einschließlich der Stempelkosten, betragen, wenn der Raum unter dem Ver- 
messungsdeck eine Neuvermessung nicht erfordert, 2½ Pfennig für jedes angefangene 
Kubikmeter des Bruttoraumgehalts des Schiffes. Wird jedoch nach § 7 Abs. 2 eine Neu- 
vermessung des Raumes unter dem Vermessungsdeck vorgenommen, so sind zu den vor- 
genannten Gebühren noch 2½ Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Inhalts 
des Raumes unter dem Vermessungsdeck hinzuzurechnen. 
Bei teilweisen Vermessungen infolge Umbaues oder geänderter Benutzung betragen 
die Gebühren, einschließlich der Ausfertigung eines neuen Meßbriefs und der Stempelkosten, 
2½ Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter der neu ermittelten Inhalte von Räumen, 
ohne Rücksicht darauf, ob die Neuermittelung auf tatsächlich ausgeführter Vermessung oder 
auf Ubernahme aus einer früheren Vermessung beruht; jedoch mindestens 2 Mark.“ 
2. Dem §7 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen: 
„Die im Schlußabsatze des Artikel 18 und in den Absätzen 6 bis 9 des Artikel 21 
der Instruktion zur Schiffsvermessung angegebenen Verfahren werden jedoch bei der 
Vermessung für die Fahrt durch den Suezkanal auf Antrag des Reeders nicht an- 
gewendet. An ihre Stelle treten dann die allgemeinen, im § 6 und in den Absätzen 4 
bis 6 des §7 der Schiffsvermessungsordnung vorgeschriebenen Verfahren."“ 
II. Die vorstehenden Anderungen treten am 1. Mai 1908 in Kraft. 
Berlin, den 12. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquiéères.
        <pb n="175" />
        — 157 — 
3. Medizinal- und Veterinärwesen. 
 
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland 
eingehende Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem Verzeichnisse der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- 
gehende Fleisch — Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902, Zentralblatt für 
das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22 — 
1. zu streichen unter lfd. Nr. 17 in Spalte 2 
„Skalmierzyce, Hauptzollamt“ 
und an dessen Stelle zu setzen: 
„Neu-Skalmierschütz-Kette, Nebenzollamt 1“ 
sowie unter lfd. Nr. 17 à in Spalte 2 hinzuzufügen: 
„Neu-Skalmierschütz-Bahnhof, Nebenzollamt 1“; 
endlich « 
2. hinzuzufügen: 
a) unter lfd. Nr. 48b in Spalte 2 
„Gronau, Nebenzollamt 77, 
b) unter lfd. Nr. 52 (Bielefeld) in Spalte 5 
„Subereitetes Fett“, 
c) unter lfd. Nr. 59 (Trier) in Spalte 5 
„Subereitetes Fett“. 
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderungen soll der Königlich 
Preußischen Regierung überlassen werden. 
Berlin, den 15. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth. 
 
4. Zoll= und Steuerwesen. 
Bekanutmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats hierdurch am, 
daß das bewegliche Vermögen eines niederländischen Staatsangehörigen, der zur Zeit seines 
Todes seinen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer auch 
dann heranzuziehen ist, wenn es sich im Auslande befindet. 
Berlin, den 14. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow.
        <pb n="176" />
        — 158 — 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich 
Preußischen Steuerinspektors Tscheppe der Königlich Preußische Zollinspektor Bräuer zu Berlin 
(Charlottenburg) den Königlich Preußischen Reichssteuerhebestellen in den Hohenzollernschen Landen, 
dem Königlich Württembergischen Hauptzollamte zu Friedrichshafen, den Großherzoglich Badischen 
Hauptsteuerämtern zu Konstanz und Singen sowie in bezug auf die Branntweinsteuer und die 
Schaumweinsteuer den in dem Bezirke des Hauptzollamts zu Friedrichshafen gelegenen, mit der Ver- 
waltung der gedachten Abgaben betrauten Königlich Württembergischen Kameralämtern und in bezug 
auf die Tabak-, Branntwein= und Schaumweinsteuer den in den Bezirken der Hauptsteuerämter zu 
Konstanz und Singen gelegenen mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich 
Badischen Finanzämtern als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Konstanz vom 1. April 1908 
ab beigeordnet worden. — 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich 
Oldenburgischen Zollinspektors Tolle der Großherzoglich Oldenburgische Zollinspektor Seibert den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Danzig, Deutsch-Krone, Elbing, Konitz, Preußisch-Stargard, 
Strasburg i. Westpr. und Thorn als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Danzig vom 1. April 
1908 ab beigeordnet worden. 
Die als Stationskontrolleure im Reichsdienste tätigen bisherigen Steuerinspektoren der Königlich 
Preußischen Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern führen fortan die Amtsbezeichnung „Zoll- 
inspektor“. 
  
5. Polizeiwesen  
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
8 
s Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— — – Grund Auswei des 
weisung Ausweisungs-- 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Georg Grünbauer, geboren am 13 Juli 1873 zu Wolfs-schwerer Diebstahl im Königlich Bayerisches Be--1# 1. März 
Tagelöhner, eag, Bezirk Vöcklabruck, Oberöster= Rückfalle (2 Jahre zirksamt Bamberg II,108 
reich, ortsangehörig zu Neuhäusel, 6 Monate Zucht- « 
Bezirk Tachau, Böhmen, östereichischer haus, laut Erkennt- 
Staatsangehöriger, nis vom 31. März 
; 1906), . 
b) Auf Grund des 8 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Victorin Guillaume geboren am 31. Januar 1882 zu Bel- Landstreichen, Großherzoglich Badischer 1. April 
Brun (alias Paul fort, Frankreich, ortsangehörig eben- Landeskommissär zu 1908. 
Citharlet), Schrei= daselbst, französischer Staatsan- Maunheim, 
ner, gehöriger,
        <pb n="177" />
        169 
—. 
— — 
  
  
  
  
  
  
8 
5 Name und Stand Alter und Heimat grund Behörde, welche die Datum 
*- 5 Ausweisung des 
Z der Bestrafung. beschl P Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
| 
3 Johann Hantsch-geboren am 29. November 1870 zu Betteln, Königlich Sächsische 6. März 
mann, Bäcker und Pürstein. Bezirk Kaaden, Böhmen, Kreishauptmannschaft 1908. 
Handarbeiter, österreichischer Staatsangehöriger, Zwickau, 
4 Aulius Kraus, Ar-geboren am 19. Juni 1835 zu Harta Diebstahl, Land-Königlich Preußischer 3. April 
beiter, Bezirk Hohenelbe, Böhmen, ösßer- streichen und Bet-, Reaierungspräsident zus1908. 
reichischer Staatsangehöriger, teln, Erfurt, 
5 Johann Kupka, geboren am 18. Aptil 1870 zu Brünn, Beleidigung und Stadimagistrat Mem-- 20. Februar 
Kaminkehrer, Mäbren, österreichischer Staatsan= Betteln, mingen, Bayern, 1908. 
gehöriger, 
6 Anton Panowski,eboren am 10 September 1887 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 24. März 
Glasarbeiter, Jungsrteimtz, Bezirk Laun, Böhmen, Betteln, Regierungspräsident zul 1908. 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Hildesheim, 
reichisch #r Staatsangehöriger, Z 
7 Andreas Schremser, geboren am 9. September 1887 zu Betteln, Großherzoglich Badischer 5. April 1908. 
Fabuiikarbeiter, St inbach, Beurk Waidhofen, Nieder- Landeskommissär zu 
  
österreich, ortsangehörig ebendaf#lbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
Mannheim, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        161 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
 
— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungon. 
 
XXXVI. Jahrgang. 
 
 
Berlin, Freitag, den 24. April 1908. 
Nr. 19. 
 
 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme 
2. 
3. 
Exequaturerteilung 
Seite 161 
Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 
für die Zeit vom 1. April 1907 bis Ende März 1008 
" 6 
Marine und Schiffahrt: Erscheinen des 1. Heftes vom 
XVIII. Bande der Entscheidungen des Ober-Seeamts 
von Zivilstandshandlungen; — 
  
4. 
5. 
6. 
und der Seeämter sowie des Registers vom 
XVII. Band 164 
Maß= und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die 
Elektrischen Prüfämter 164 
Versicherungswesen: Beaufsichtigung einer privaten Ver- 
sicherungsunternehmung duich die Landesbehörde 164 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete 165 
 
  
1. Konsulatswesen  
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa, Dragoman Brode, ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Vizekonsulats, soweit dieser Gebiet des Sultanats Zanzibar umfaßt, die Er- 
mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der sich unter deutschem Schutze befindenden Schweizer, vorzunehmen und die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul in Stolpmünde, Friedrich Wilhelm Koepke, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
27
        <pb n="180" />
        — 162 — 
2. Finanzwesen. 
—— 
Nachweisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1907 bis zum Schlusse 
des Monats März 1908. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3 — Die 
S Soll-E Einnahme in unterschied 
7 Bezeichnung s zon . Ausfuhr= demselben Zeit- zwischen den 
der gunne ehen gch vergütungen Bleiben raume des Vor-- Spalten s und 6 
. zum Shlusse des usw jahrs + mehr 
# 1 n « — 
Einnahmen un (Spalte 5) weniger 
1 A A AM AM M 
1 2 3 4 5 6 7 
1 Bölle 6. . J36 782 131 55 870 775 680 911 356 589 366 074 + 91 545 282 
2 abaksteeeer 11 566 645 102 514 11 464 131 10 85498993 609 148 
3 Bigarettensteer 15 205 682 — 15 205 682 11 045691J 4 159 991 
4 Zuckersteuer 6 1448 018 162 47972 147970 190 141 860 103 + 6 110 037 
5Salzsteer 58 573 538 9611I] 68 563 927 56 943 277 +J 1620 650 
6 Branntweinsteuer: 1 « 
a) Waischbottichsteuer. 32 825 380 17 405 884 15 419 496 13 529 498 + 1 889 998 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag 170 O5 999 39 539 002 130 526 997/128 191 8416 + 23835 151 
c) Brennstener 9 697 907 12 604 869 — 21 906 962 — 1 890 125 — 1 016 837 
*7Schaumweinsteeer 6 091 595 101 0902 5 987 503 5 686 797 — 300 706 
s (#raufteuer . .....51182464 194 129 50 988 335 48 078 512 + 2 909 823 
Übergangsabgabe von Birer. 5 278 778 — 5 278 778 4 768 010 + 510 738 
9 Spuielkartenstemzdhbeleel. 1 897 253 — 1897268 1 830 873— 66 380 
10WWEechselstempelsteer57337 789 — 17 337 789 15 766 0688/+ 1571 761 
114,eichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 6 
A. von Wertpapieren 24 430 852 — 24 430 882 40 484 788 — 16 063 934 
B. von Kauf= und sonstigen Unschafungs- 
geschäften 9•428 061 187 093 9240 968 16 575 280 — 7 3384 612 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslottertten 31 457548 — 31457 548 29 020 144 J 2 437 404 
b) für Privationertkten54 — 9 857 534 s5 984791 4 3822748 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunderr 15 960 151 — 16 960 161 11 480 344— 4 479 807 
B. von Personenfahrkarten 18 982 202 — 18 982 202 10 9107722 + 8071 430 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 618 834 — 1 618 834 1 214 005 fF 40 829 
D. von Vergütungen an Mitglieder von 
Auffichtsräüten . 4289993 — 4289 993 2318 560 + 1971 433 
12% Erbschaftssteeer 25 659 577 — 25 659 577 3 628 995. TT 22 030 582 
138Statistische Gebühr 1 571 964 — 1 571 954 1 456 275. J. 115 679 
14 Reichs-Post= und kelegraphenverwaltung. — — 597 090 215 664602 706 —+ 32 587 509 
16Reichs-Eisenbahnverwaltung . .. — — 121191000 116 688 000*) 4 653 000 
  
  
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 1 087 827 „ höher.
        <pb n="181" />
        163 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
— — 
  
  
—— 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
*. 
r E; » Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
— Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat März bis zum Schlusse des Monats März 
" der 
2 Mithin 1908 Mithin 1908 
Einnahmen 1908 1 1907 l 1908 1907 Wuhege 
— weniger — weniger 
A A AM MA M MA 
1 2 3 1 4 5 6 7 8 
1 gölll .. 44 632 394 52 305 262— 7 672 868 643 018 17 54 586 293+ 88 431 884 
2 Tabaksteer 744244 680 409 63 835 11 000 221 9 986 335— 1 013 886 
3 igarettensteuer . 1 133 711 842 343 291 368 12 665 927 6 683 372+ 5982555 
4 uckersteuer 11 749 764 12 595 996— 846 23 138 514 5044% 138 486 478 28 026 
5Salzsteuer . 5 803 873 5 392 069 411 804 57 765 673 55 640 1344 2 125 539 
6 Branntweinsteuer: 
B¾l Maischbottichsteneer 2 641 821 1 968 396— 673 425 10 891 038 9275 930 1616b 108 
b) Verbrauchsabgabe und ·- «- 
Zufchlag..... 880726772938994151336811263194510480905147822894 
c)BrennsteUet 946 771 797 7224 149 049— 2 906 962— 1 890 125— 1 016 837 
75Schaumweinsteuer 431 562 371 528 60 034 5 452 606 5 160 830 +M 291 776 
8 Brausteuer und übergangs- 
abgabe von Bier 4 564 329 4349 565| 214 764 51 174 139 42 918 233|/+— 8 255 906 
9Enielkartenstempel. 191 106 178 251— 12 855 1 794 952 1 713046— 81 906 
10 Wechselstempelsteuer 1 402 378 1 357618— 44 860 17 337 789 15 450 717|+ 1 887 072 
11 Reichsstempelabgaben: 
I. überweisungssteuern: 6 
A. von Wertpapieren 2272 026, 6 517966— 42465 940 23 942 235 39 675 090 — 15 732 855 
B. von Kauf= und sonstigen An- 
schaffungsgeschäften 689 269 1 367 530— 678 261 9047 519 16 238 950 — 7 191 431 
C. von Lotterielosen 1. 
a) für Staatslotterien. 4.517 705 2 641 185— 1 876 570] 31 457 548 29 020 144+ 2 437 404 
b) für Privatlotterien. 519 744 294 298 225 451 9714 584 5 816 095/ 3 898 489 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 1 173 779 1 108 887. 64 8997 15640 949 11250 737-+ 4 390 212 
B. von Personenfahrkarten. 1 284 260 1 208 538 75 722 18 602 558 10 692 556.— 7 910 002 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge - 74 946 45 825 — 29 121 1 586 457/. 1 189 725.+M. 396 732 
D. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 787 564 988 119— 200 555 4204 198 2 272 189+— 1 932 004 
12Erbschaftssteuer . 2 536 657 1 016 080 — 1 520 57125 659 577 3 628 995+ 22 030 582 
13 Statistische Gebühr 124 346 97 689° 26 657 1 532 090 1360 409 4 171681 
  
  
  
  
  
  
  
27
        <pb n="182" />
        — 164 — 
3. Marine und Schiffahrt. 
Das erste Heft des achtzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Ent- 
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von 
L. Friederichsen &amp; Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,00 Mark zu beziehen. 
Mit diesem Hefte wird das Register zum siebzehnten Bande der Entscheidungen usw. zum 
Preise von 1,00 “ ausgegeben. 
  
4. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
15 Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form A F, hergestellt von der 
Elektrizitätszählerfabrik H. Aron, G.m. b. H., in Charlottenburg. 
Eine Beschreibung des Systems wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von 
deren Verlag (J. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 6. April 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
In Vertretung: Hagen. 
  
5. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 8. Februar 1908 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, 
daß bis auf weiteres die Horster-Borghorster Schweinegilde mit dem Sitze in Altengamme, obgleich 
sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg hinaus erstreckt, durch 
die Hamburgische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 13. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
        <pb n="183" />
        165 
E(Eu. 
—. 
6. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
r. 
N Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
ende  Grund Ausweisung des 
S Ausweisungs- 
Lauf der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschluse 
1 2 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Baruch Bratspies, geboren am 14. oder 15. März 1867 Anstiftung zum Dieb-Königlich Preußischer 10. April 
Händler, zu Skole, Bezirk Stryj, Galizien, stahl in Idealkon= Regierungspräsident zu 1908. 
ortsangehörig ebendaselbst, öster-, kurrenz mit Hehlereii Hannover, « 
reichischer Staatsangehöriger, (7 Monate Gefäng- 
nis, laut Erkenntnis 
vom 19. November 
Z„ (190)0), 
2 Franz Kocik, Fa-geboren am 4. August 1870 zu Lichten-schwerer Diebstahl im Königlich Bayerisches Be-16. März 
brikarbeiter, egg, Bezirk Wels, Oberösterreich, Rückfall in zwei zirksamt Donauwörths5 
ortsangehörig zu Nezamislitz, Be- Fällen, versuchter 
zirk Schüttenhofen, Böhmen, öster= schwerer Diebstahl 
1 reichischer Staaisangehöriger, im Rückfall, ein- 
·- facher Diebstahl im 
Rückfall in vier 
Fällen, Land- 
streichen, Betteln, 
falsche Namensan-- 
1 gabe, Übertretung 
von feuerpolizei- 
lichen Vorschriften 
(SGesamtstrafe 7 
Jahre Zuchthaus, 
49 Tage Haft, laut 
. Erkenninis vom 
13. Dezember 1901), 
1 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Alfred Douglas, sgeboren am 22. Mai 1875 zu Weißen-Betteln, Polizeibehörde zu Ham-15. April 
Heizer, stein, Gouvernement Esthland, Ruß- burg, 1908. 
· land, russischer Staatsangehöriger, 
4 Alfred Kies, geboren am 18. Juli 1884 zu Graupen, Nichtbeschaffung Königlich Preußischer Po-19. Dezember 
Bäcker, Bezirk Teplitz, Böhmen, ortsangehörig eines Unterkommens, lizeipräsident zu Berlin, 1906. 
6 zu Lubenz, Bezirk Luditz, ebenda, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
5 Wenzel Maconn, geboren am 5. September 1850 zu Betteln, Königlich Preußischer 4. April 1908. 
Sattler, Wosek, Bezirk Jicin, Böhmen, orts- Regierungspräsident zu 
angehörig ebendaselbst, österreichischer Liegnitz, 
Z Staaisangehöriger, 
6 Stanislaus Pas, geboren am 7. Mai 1856 zu Roth-Betteln, Königlich Preußischer 8. April 1908. 
ärber, kosteletz, Bezirk Neustadt a. d. Mettau, Regierungspräsident zu 
snime österreichischer Staatsange- NMagdeburg, 
öriger, 
! Franz Schoberkauchsgeboren am 16. April 1861 zu Stan-Betteln, Stadtmagistrat Strau= 29. Februar 
Sobr), Schuh- kau, Bezirk Bischofteinitz, Böhmen, bing, Bayern, 1908. 
macher, ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, .
        <pb n="184" />
        166 
  
  
  
  
  
  
8 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datun 
2 der Bestrafung. beluerockung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 5 6 
8 Emanuel Sojka, geboren am 10. Januar 1886 zu Betteln, Königlich Preußischer 6. April 1908. 
Bäckergeselle, Prag, österreichischer Staatsange- Regierungspräsident zu 
höriger, 1 Breslau, » 
9MagdalenaStadsgeborenam17.August1885zusfalscheNamensan-StadtmagiftratRegens-Bl.Mars 
ler, Fabrik- Liebenstein, Bezirk Eger, Böhmen, gabe und gewerbs= burg, Bayern, 1908. 
arbeiterin, österreichische Staatsangehörige, mäßige Unzucht, · 
10SavaStancovici,geborenam22.November1853zuLandstreichen, KaiserltcherBezirksprä-7.AprllI-908· 
Korbmacher, Negotin, Serbien, ortsangehörig sident zu Straßburg, 
thendalselbst, serbischer Staatsange- 
riger, 
11 Josef Wontka, geboren am 6. Januar 1864 zu Aujezd, Betteln, Königlich Preußischer 5. März 
Bäckergeselle, Bezirk Littau, Mähren, orlsangehörig Regierungspräsident zu 1908. 
ebendaselbst, österreichischer Staats- Breslau, 
angehöriger, 4 
12 Anton Würfel, geboren am 21. Dezember 1859 zu Bannbruch und Königlich Sächsische 6. März 
Tagearbeiter, Oberlichtenwald, Bezirk Zwickau, Betteln, Kreishauptmannschaft 1908. 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, Bautzen, 
  
  
österreichischer Slaatsangehöriger. 
  
1. 
. 
. 
| 
T. 
" 
Die Ausweisung des Arbeiters Friedrich Gerth (Zentralblatt für 1907 S. 585 Ziffer 4) ist zurückgenommen 
worden, da sich herausgestellt hat, daß Gerth die preußische Staatsangehörigkeit besitzt. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="185" />
        167 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
   
Neichsamte des Innern. 
  
DJu betiehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen. 
Nr. 20. 
Verlegung der Zollgrenze im —— 
zu Geestemünde 174 
  
XXX Berlin, eiiaa den 1. Mai 1908. 
               
  
  
  
Inhalt: 1. Koufulatwesen: Ernennungen; — Entlassung; 
3. Zoll= und Stenerwesen: 
— Exequaturerteilung. Seite 167 
2. Post= und Telegraphenwesen: Vorschriften über die An- 
nahme, Ausbildung und Prüfung der Anwärter für 
den höheren Dienst der Reichs- VPost- und Telegraphen 
verwaltung 168 
Ergänzung der Vekannt= 
  
Verzeichnis der im Auslande zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die chemische Untersuchung von 
Baumöl ermächtigten wissenschaftlichen Anstalten und 
Fachchemiker .1274 
Marine und Schiffahrt: Erscheinen der Amtlichen Liste 
der deutschen Sreeschiffe mit Unterscheidungssignalen 
für 1908 178. 
. Polizelwesen: Ausweisung r von Ausländern aus dem 
machung, betreffend die Besteuerung des Tabats, vom 
25. März 1880 173 
Reichsgebiete 178 
 
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann W. Richard Thormann 
zum Konsul in Santo Domingo zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Dr. Mudra zum Konsul in 
Nagasaki zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Jodo Sergio Ribeiro in Fayal (Azoren) ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Vizekonsul bei dem Konsulat von Panama in Berlin, August Michels, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
28
        <pb n="186" />
        — 168 — 
2. Post- und Telegraphenwesen. 
Vorschriften 
über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den höheren 
Dienst der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. 
–. — 
81. 
Allgemeines. Zur Erlangung der Befähigung für den höheren Dienst der Reichs-Post- und 
Telegraphenverwaltung ist eine praktische und wissenschaftliche Vorbereitung und die Ablegung 
zweier Prüfungen (Postreferendar= und Postassessorprüfung) erforderlich. 
Die Vorbereitung umfaßt 
a) die Erlernung des technischen Dienstes und die akademischen Studien — 
Elebenzeit —, 
b) die weitere Ausbildung im Betriebs= und Verwaltungsdienste — Referendarzeit —. 
Die Elebenzeit beträgt mindestens 4 Jahre, wovon 1 Jahr auf die Erlernung des 
technischen Dienstes und 3 Jahre auf die akademischen Studien entfallen; die Referendarzeit 
beträgt mindestens 3 Jahre. 
Die Militärdienstzeit wird auf die Vorbereitungszeit nicht angerechnet. 
o2. 
“ Die Meldung für den höheren Dienst der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
erfolgt auf Grund des Reifezeugnisses von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer 
Ober-Realschule. 
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Ober-Postdirektion zu richten, in deren 
Bezirke der Bewerber wohnt. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Ober-Postdirektions- 
bezirke die Ausbildung gewünscht wird. 
Dem Antrage sind beizufügen: — ——-· 
1. das Schulzeugnis der Reife; 
2. der von dem Bewerber verfaßte und geschriebene Lebenslauf, der auch über die 
Militärverhältnisse Auskunft geben muß; 
3. wenn der Bewerber nicht unmittelbar vorher aus der Schule entlassen ist, für 
die Zwischenzeit amtliche oder sonst glaubhafte Zeugnisse über seine Beschäftigung 
und Führung; 
4. ein von einem Postvertrauensarzt oder einem Staats-Medizinalbeamten nach vor— 
geschriebenem Muster ausgestelltes Zeugnis über den Gesundheitszustand des 
Bewerbers; 
5. das Geburtszeugnis, wenn sich das Alter nicht aus anderen vorgelegten amtlichen 
Schriftstücken ergibt. 
Der Bewerber muß überzeugend nachweisen, daß ihm während der Vorbereitungszeit 
die zum standesgemäßen Unterhalt erforderlichen Mittel gesichert sind. Er hat sich der Ober- 
Postdirektion auf Verlangen persönlich vorzustellen. 
Sind die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, so wird der Antrag von der Ober- 
Postdirektion an das Reichs-Postamt eingereicht. Dieses entscheidet über die Zulassung und 
bestimmt auch die Ober-Postdirektion, die die Ausbildung zu leiten und zu beaufsichtigen hat. 
Die Zahl der anzunehmenden Bewerber richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnisse. 
§ 3. 
Erlernung des technischen Dienstes Im ersten Jahre der Vorbereitungszeit soll der Eleve mit dem technischen Dienste bei 
 den Post= und Telegraphenanstalten soweit vertraut gemacht werden, daß er ihn selbständig zu 
  versehen und in seinem Zusammenhange zu überblicken vermag.
        <pb n="187" />
        — 169 — 
Die Zeit, in der ein Eleve krank oder beurlaubt war, wird zusammen bis zu 4 Wochen 
auf die praktische Ausbildungszeit angerechnet. 
Die praktische Ausbildungszeit darf nicht durch die Ableistung der Militärpflicht unter- 
brochen werden. 
84. 
Am Schlusse der praktischen Ausbildungszeit hat der Eleve unter Aufsicht eine schrift-   
liche Arbeit aus dem Gebiete des Post= oder Telegraphendienstes anzufertigen, zu der die Ober-  
Postdirektion die Aufgabe erteilt. Für die Arbeit wird eine Frist von 6 aufeinander folgenden 
Stunden gewährt. Die Arbeit ist vom Vorsteher des Verkehrsamts mit einer gutachtlichen 
schriftlichen Äußerung über den Erfolg der Gesamtausbildung des Eleven an die Ober-Post- 
direktion einzureichen. · 
Die Ober-Postdirektion entscheidet darüber, ob die praktische Ausbildungszeit als ab— 
geschlossen anzusehen oder zu verlängern ist, oder ob der Eleve auszuscheiden hat. 
Die praktische Ausbildungszeit darf nur einmal und bis zur Dauer von 6 Monaten 
verlängert werden. Genügt der Eleve den Anforderungen auch dann noch nicht, so wird er von 
der Laufbahn ausgeschlossen. 
Nach Abschluß der praktischen Ausbildungszeit wird dem Eleven von der Ober-Post- 
direktion schriftlich eröffnet, daß er die Ausbildungszeit mit Erfolg beendet habe. 
« Während der Studienzeit (vgl. § 5) und nach ihrer Beendigung bis zur Ablegung der 
ersten Prüfung darf der Eleve — neben seinen wissenschaftlichen Studien — bei geeigneten 
Reichs-Post= und Telegraphenanstalten seine Ausbildung im technischen Dienste weiter betreiben. 
Die Genehmigung hierzu hat er bei der Ober-Postdirektion nachzusuchen, in deren Bezirke die 
praktische Ausbildungszeit beendet worden ist. 
85. 
Zur Erwerbung der in den beiden Prüfungen nachzuweisenden Kenntnisse in den Staats- Studium. 
wissenschaften, der Rechtswissenschaft, der Physik, Chemie und Elektrotechnik hat der Eleve 3 Jahre 
an einer Universität zu studieren. Der Besuch einer technischen Hochschule wird bis zur Dauer 
von 2 Jahren auf die Studienzeit angerechnet. Von dem dreijährigen Zeitraume dürfen 3 Halb- 
jahre auf einer außerdeutschen Universität oder technischen Hochschule zugebracht werden. 
- Ob und wieweit ausnahmsweise eine vor der praktischen Ausbildungszeit auf einer 
Universität oder technischen Hochschule zugebrachte Studienzeit angerechnet werden kann, entscheidet 
in jedem einzelnen Falle das Reichs-Postamt bei der Zulassung. 
Während der Studienzeit hat der Eleve außer an den Vorlesungen über die vor- 
bezeichneten Wissenschaften mindestens an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen Übung in 
der Volks= und Staatswirtschaftslehre oder im deutschen bürgerlichen Recht und an einer 
praktischen Übung in der Physik, Chemie oder Elektrotechnik teilzunehmen. 
Der Eleve hat seinen Studienort der Ober-Postdirektion anzuzeigen, in deren Bezirke die 
praktische Ausbildungszeit beendet worden ist. « 
§ 6. 
* Ein Eleve, der sich mangelhaft führt oder seine Ausbildung vernachlässigt oder sich sonst   
ungeeignet für den Dienst der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zeigt, wird durch die 
Ober-Postdirektion von der weiteren Vorbereitung ausgeschlossen. 
§ 7. 
· Für die Abnahme der ersten Prüfung wird bei den Ober-Postdirektionen in Berlin,   
Königsberg (Pr.) und Straßburg (Els.) je ein Prüfungsrat gebildet. Zu Mitgliedern des  
Prüfungsrats ernennt das Reichs-Postamt Posträte und akademische Lehrer. Vorsitzender des   
Prüfungsrats ist der Ober-Postdirektor. Ist er verhindert, so führt sein Vertreter den Vorsitz. 
Das Reichs-Postamt kann auch einem seiner Mitglieder den Vorsitz übertragen. 
Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern — 2 Posträten und 2 aka- 
demischen Lehrern — abgenommen. 
28“
        <pb n="188" />
        — 170 — 
Zur Prüfung in den fremden Sprachen kann außerdem nach Bestimmung des Vor— 
sitzenden ein Sprachlehrer zugezogen werden. 
  Die Meldung zur ersten Prüfung hat nach Vollendung der Studien, spätestens aber 
6 Jahre nach dem Beginne der Vorbereitungszeit zu erfolgen. Wer sich nicht innerhalb dieser 
Frist meldet, verliert die Anwartschaft auf Zulassung zur Prüfung. . 
Die Meldung ist an die Ober-Postdirektion zu richten, in deren Bezirke die praktische 
Ausbildungszeit beendet worden ist. In der Meldung ist der Gang der akademischen Studien 
darzulegen, auch anzugeben, ob, während welcher Zeit und wo der Kandidat seiner Militärpflicht 
genügt hat, und bei welchem Prüfungsrate die Ablegung der Prüfung gewünscht wird. 
Der Meldung sind beizufügen: 
1. die akademischen Abgangszeugnisse oder die Nachweise über die gehörten akademischen 
Vorlesungen und die besuchten praktischen oder sonstigen Ubungen; 
2. die von dem Kandidaten während der Studienzeit bei den Ubungen verfaßten 
schriftlichen Arbeiten. 
Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung steht der Ober-Postdirektion zu. 
  Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. 
I.  Es sind 2 schriftliche Arbeiten unter Benutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel 
Prüfung. in Klausur anzufertigen, und zwar 
1. eine Arbeit aus dem Gebiete der Staatswissenschaften oder der Rechtswissenschaft; 
2. eine Arbeit aus dem Gebiete der Physik oder Elektrotechnik. 
Die Aufgaben erteilt der Vorsitzende des Prüfungsrats. Für jede Arbeit wird eine 
Frist von 6 aufeinander folgenden Stunden gewährt. 
  Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
 
A. Wissenschaftliche Kenntnisse. 
1. Grundlagen der Staatswissenschaften (Volks= und Staatswirtschaftslehre), Allgemeines 
aus der Einführung in die Rechtswissenschaft, Post= und Telegraphenrecht, Grundzüge des 
deutschen bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts, Strafrechts und Völkerrechts, der Gerichts- 
verfassung und des Gerichtsverfahrens im Zivil= und Strafprozeß; - 
2. Physik und Chemie unter besonderer Berücksichtigung der für die elektrische Telegraphie 
einschließlich des Fernsprechwesens wichtigen Lehren; 
3. Elektrotechnik: 
a) Telegraphen- und Fernsprechwesen, 
b) Starkstromtechnik in ihren Hauptzügen und in ihren Beziehungen zur Schwach— 
stromtechnik. 
B. Technische Kenntnisse. 
Post= und Telegraphenbetrieb sowie Kassen= und Rechnungswesen in den Zweigen, in 
denen der Kandidat während der Elevenzeit unterwiesen worden ist. 
C. Fremde Sprachen. 
Französische und englische Sprache: In einer dieser Sprachen, deren Wahl dem Kandi- 
daten freisteht, muß er imstande sein, Abschnitte aus schwierigeren prosaischen und poetischen 
Werken zu verstehen und ohne wesentliche Nachhilfe in die deutsche Sprache zu übersetzen sowie 
eine kurze schriftliche Übersetzung aus der deutschen in die fremde Sprache ohne wesentliche Ver- 
stöße gegen die Grammatik zu fertigen; im mündlichen Gebrauche der Sprache muß der Kandidat 
sich geübt erweisen. In der anderen Sprache wird richtige Aussprache und Niederschrift eines 
Diktats verlangt. 
   Die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und im Bejahungsfalle, ob „genügend“, „gut“ 
Früfung, oder „vorzüglich“, wird nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung 
durch Stimmenmehrheit entschieden. 
Der etwa zur Prüfung in den fremden Sprachen zugezogene Lehrer hat sich über das 
Ergebnis dieser Prüfung zu äußern, nimmt aber an der Abstimmung nicht teil.
        <pb n="189" />
        — 171 — 
Die Prüfung kann nur einmal und im ganzen wiederholt werden; eine Wiederholung 
einzelner Teile findet nicht statt. Die Frist zur Wiederholung beträgt mindestens 6 Monate und 
wird im übrigen vom Prüfungsrate bestimmt. « 
Die Meldung zur Wiederholung muß binnen 6 Monaten nach Ablauf der vom Prüfungs- 
rate festgesetzten Frist erfolgen. Der Kandidat, der sich innerhalb dieser Zeit nicht zur Wieder- 
holung meldet oder die Prüfung abermals nicht besteht, wird von der höheren Laufbahn aus- 
geschlossen. 
  
Der Kandidat, der die Prüfung bestanden hat, wird zum Postreferendar ernannt und   
eidlich als Beamter der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung verpflichtet.  
§ 9. 
Der Referendar wird mindestens 9 Monate bei der Ober-Postdirektion, mindestens   
6 Monate bei einem Postamt I größeren Umfanges und mindestens 6 Monate bei einem   
Telegraphenamte mit Fernsprech-Vermittelungsanstalt oder 3 Monate bei einem Telegraphenamt 
ohne Fernsprech-Vermittelungsanstalt und 3 Monate bei einem Fernsprechamte beschäftigt. Während 
der übrigen Referendarzeit wird er in sonstiger Weise zweckmäßig beschäftigt sowie im Telegraphen= 
leitungsbau und u. U. auch beim Telegraphen-Versuchsamt ausgebildet. Wenn er nach dem 
Ermessen der Ober-Postdirektion genügend vorbereitet ist, wird er bei Gelegenheit zu Aushilfen 
und Vertretungen sowie zur Erledigung besonderer Aufträge herangezogen. 
8 10. 
Der Referendar hat halbjährlich eine schriftliche Arbeit selbständig anzufertigen. Die   
Aufgaben werden von der Ober-Postdirektion gestellt.  
8 11. 
Die Zeit, in der ein Referendar durch Krankheit oder Urlaub zu militärischen Übungen unterbrechungen 
dem Vorbereitungsdienst entzogen war, wird zusammen bis zu 8 Wochen, sonstiger Urlaub wird  
bis zu 4 Wochen in einem Jahre auf die dreijährige Ausbildungszeit angerechnet. 
Mehr als insgesamt 8 Wochen in einem Jahre werden nicht angerechnet. 
8 12. 
Ein Referendar, der sich mangelhaft führt oder seine Ausbildung vernachlässigt, kann   
vom Reichs-Postamt ohne weiteres Verfahren entlassen werden.  
13. 
Die zweite Prüfung wird vor dem beim Reichs-Postamt eingesetzten Ober-Prüfungsrat   
abgelegt. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ober-Prüfungsrats werden vom Staatssekretär  
des Reichs-Postamts ernannt.    
Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern abgenommen.  
Die Meldung zur zweiten Prüfung hat nach Beendigung der dreijährigen Referendar=    
zeit, spätestens aber 5 Jahre nach der bestandenen ersten Prüfung zu erfolgen. Bei unentschlu 
digter Überschreitung dieser Frist kann Entlassung aus dem Dienste eintreten. 
· Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an die vorgesetzte Ober-Postdirektion zu 
richten. Dabei ist die Regelung der Militärpflicht nachzuweisen. 
Uber die Zulassung entscheidet das Reichs-Postamt. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche.    
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Referendar für befähigt anzusehen ist, eine  
Seltänbige Stellung im höheren Dienste der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung ein- 
zunehmen.
        <pb n="190" />
        — 172 — 
Es sind 3 schriftliche Arbeiten unter Benutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel 
in Klausur anzufertigen, und zwar 
1. eine Abhandlung aus dem Gebiete des Post= oder Telegraphenrechts oder der 
Staatswissenschaften; 
2. eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiete des Postwesens; 
3. eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiete des Telegraphen= und Fernsprechwesens. 
Die Aufgaben erteilt der Vorsitzende des Ober-Prüfungsrats. Für jede Arbeit wird eine 
Frist von 6 aufeinander folgenden Stunden gewährt. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
Post= und Telegraphenrecht, Staats= und Verwaltungsrecht im Reiche und in den 
größeren deutschen Bundesstaaten, Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, 
sozialpolitische Gesetzgebung; 
Betriebs= und Verwaltungsdienst im Reichs-Post= und Telegraphenwesen, internationale 
Post= und Telegraphenverträge; 
technische Einrichtungen des Reichs-Telegraphen= und Fernsprechwesens und ihre wissen- 
schaftlichen Grundlagen. 
Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten oder über eine sonstige Aufgabe zu 
verhindern. Akten und Aufgabe werden dem Referendar am Tage vor der mündlichen Prüfung 
behändigt. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und im Bejahungsfalle, ob „genügend“, „gut“ 
oder „vorzüglich", wird nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung 
durch Stimmenmehrheit entschieden. 
Die Prüfung kann nur einmal und im ganzen wiederholt werden; eine Wiederholung 
einzelner Teile findet nicht statt. Die Frist zur Wiederholung wird vom Ober-Prüfungsrate 
bestimmt. 
Die Meldung zur Wiederholung der Prüfung muß binnen 6 Monaten nach Ablauf der 
vom Ober-Prüfungsrate festgesetzten Frist erfolgen. Der Referendar, der sich innerhalb dieser 
Zeit nicht zur Wiederholung meldet oder die Prüfung abermals nicht besteht, wird vom höheren 
Dienste der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung ausgeschlossen. 
8 14. 
Der Postreferendar, der die zweite Prüfung bestanden hat, wird zum Postassessor er- 
nannt und rückt nach der sich bietenden Gelegenheit, seine befriedigende dienstliche und außer- 
dienstliche Führung vorausgesetzt, in höhere etatsmäßige Dienststellen der Reichs-Post= und 
Telegraphenverwaltung ein. Bis dahin wird er gegen feste Vergütung zu Aushilfen und Ver- 
tretungen verwandt. 
Berlin, den 18. April 1908. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
Kraetke.
        <pb n="191" />
        — 173 — 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 2. April 1908 beschlossen: 
„1. Die Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 25. März 1880 erhält 
hinter § 19 nachstehenden Zusatz: · 
„§ 19. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der Erhebung der 
Tabaksteuer auch dann abzusehen, wenn der Tabak unter amtlicher Aufsicht zur 
Herstellung von Tabaklauge verarbeitet wird und die gewonnene Lauge sowie die 
verbliebenen Rückstände (entlaugte Blätter usw.) entweder über die Zollgrenze 
ausgeführt oder zur Verwendung bei der Herstellung menschlicher Genußmittel 
unbrauchbar gemacht werden.“ 
2. Als Unbrauchbarmachung im Sinne der Ziffer 1 ist bezüglich der bei der Tabaklauge- 
bereitung verbleibenden Rückstände (der entlaugten Blätter usw.) die Zerkleinerung und 
demnächstige Vermischung mit Jauche und dergleichen, bezüglich der Tabaklauge die 
Vermischung der fertigen Lauge mit Karbolsäure anzusehen. Die Menge und Beschaffen- 
heit der zu verwendenden Karbolsäure bestimmt der Reichskanzler. 
3. Auf die Fabriken, die inländischen Tabak steuerfrei zu Tabaklauge verarbeiten, finden 
die §§ 1 bis 9, 12, 13 des Regulativs für die Tabaklaugefabriken in Bremen (ver- 
öffentlicht im Zentralblatte für das Deutsche Reich 1896 S. 638) sinngemäße An- 
wendung.“ 
Auf Grund der Ziffer 2 des vorstehenden Bundesratsbeschlusses bestimme ich, daß zur Un- 
brauchbarmachung der Tabaklauge rohe Karbolsäure zu verwenden ist, die durch Zusatz von Natron- 
lauge löslich gemacht worden ist. · 
Die Mischung soll mindestens 50 v. H. Phenol oder dessen Homologen, berechnet als Phenol 
(C6 H5 O H)  und 10 v. H. Natriumhydroxyd (Na O H) enthalten. « 
Je 100 kg Tabaklauge sind mit 2 kg dieses Gemisches zu verrühren. 
Vor der erstmaligen Verwendung ist das Gemisch, das sich längere Zeit hält, auf seine vor- 
schriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Die Untersuchung erfolgt bis auf weiteres gebührenfrei 
bei der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Berlin. Zur Vornahme der Untersuchung sind 
100 ccm des Gemisches an die Prüfungsstelle einzusenden. 
Berlin, den 23. April 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1907 den Bau und die Reparatur von Schiffen im 
Zollausschlußgebiete zu Geestemünde zugelassen und aus diesem Anlaß eine Verlegung der Zollgrenze 
genehmigt, die mit dem 1. April d. J. in Kraft getreten ist. Die Zollgrenze gegen das genannte 
Zollausschlußgebiet hat nunmehr folgenden Lauf: * 
Im Anschluß an die gegenwärtige, von der nördlich gelegenen Geeste her kommende 
Zollgrenze geht die neue Grenze etwa 13 m vor der nordöstlichen Ecke des zur Faßfabrik 
gehörigen Grundstücks, mit der bis zum Jahre 1890 bestehenden, durch das alte, noch
        <pb n="192" />
        — 174 — 
vorhandene hölzerne Zollgitter bezeichneten Zollinie zusammenfallend, etwa 265 m in 
gerader Linie südlich weiter, läuft von hier aus, in einem Winkel von ungefähr 83° nach 
rechts abbiegend, in westlicher Richtung weiter unter Überschreitung eines Eisenbahngleises 
bis zu dem bisherigen Drehkreuz im Zollgitter auf dem kürzlich beseitigten Weserdeich. 
Von diesem Punkte ab bildet die gegenwärtige Zollinie bzw. das noch bestehende Zoll- 
gitter in einer Länge von etwa 75 m die Grenze. Sodann läuft sie etwa 126 m weit in 
gerader nordwestlicher Richtung, einer Böschung folgend und ein ungefähr 60 a umfassendes, 
bisher zum Zollausschlußgebiete gehöriges, für Eisenbahnaufstellungsgleise bestimmtes Gelände 
an das Zollinland anschließend. Von dort führt sie in gerader westlicher Richtung über 
2 Anschlußgleise und den neuen Weserdeich bis zum Schlickwatt und sodann in nordnordwest- 
licher Richtung durch letzteres, mit der jetzigen bestehenbleibenden Grenze sich vereinigend, 
bis zu dem mitten im Watte der Zollabfertigungsstelle am Fischereihafen gegenüber auf- 
gestellten Grenzpfahle. 
  
— 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen über die Feststellung der Reinheit von Baumöl (An- 
leitung für die Zollabfertigung Teil III 20 in der vom Bundesrat am 19. Dezember 1907 beschlossenen 
Fassung, Zentralblatt 1907 S. 647 Ziffer 14) wird nachstehend das nach dem gegenwärtigen Stande 
vervollständigte Verzeichnis der im Auslande zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische 
Untersuchung von Baumöl ermächtigten wissenschaftlichen Anstalten und Fachchemiker mitgeteilt. Nach- 
dem die amtlichen Nachbildungen der Unterschriften der beteiligten ausländischen Sachverständigen den 
zur Zollabfertigung von reinem Baumöle befugten Zollstellen ausgehändigt worden sind, wird für die 
Zeugnisse der in dem Verzeichnis aufgeführten wissenschaftlichen Anstalten oder Fachchemiker die 
konsularische Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers nicht gefordert. 
 Ferner wird der deutsche Text der mit Italien vereinbarten zweisprachigen Zeugnisvordrucke, 
  mit welchem der mit Frankreich vereinbarte Wortlaut im wesentlichen übereinstimmt, mit dem Bemerken 
bekanntgegeben, daß die unter Benutzung eines dieser wahlweise anwendbaren Vordrucke sowohl in 
deutscher wie in italienischer oder französicher Sprache ausgestellten Zeugnisse der genannten Anstalten 
oder Fachchemiker ohne konsularische Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung zugelassen werden. 
Berlin, den 21. April 1908. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Anlage 1. 
Verzeichnis 
der in Italien, Frankreich und Osterreich-Ungarn im Einvernehmen mit der Reichs- 
verwaltung zur Ausstellung von Zeugnissen über die chemische Untersuchung von 
Baumöl ermächtigten wissenschaftlichen Anstalten oder Fachchemiker (Anleitung für die 
Zollabfertigung Teil III 20). 
I. Italien. 
1. Laboratorio chimico centrale delle Gabellel. in Rom 
2. Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle in Ancona 
3. — — — OD - in Bologna 
4. — — - — - inGemIa
        <pb n="193" />
        — 175 — 
„ Laboratorio chimico della Direzione generale delle Gabelle in Livorno 
— — in Mailand 
O• - - - in Neapel 
— in Turin 
in Venedig 
- in Verona 
E— chimico. agraria resso la regia Scuola 
— 
Ssuperiore di agricoltura) in Mailand 
2 Regia Stazione chimico agraria in Rom 
13. OD "Ol - . in Turin 
14. Scuola di olivicoltura ed oleificio in Bari 
Scuola superiore di agricoltura. in Portici 
. Oleificio sperimentale in Spoledo 
Laboratorio di chimica agraria (presso il regio stituto 
techico) in Bologna 
18. Laboratorio di chimica agraria. (presso la regia Universita) in Pisa 
Regia Seuola di pomologia e orticoltura in Florenz 
20. Laboratorio chimico del regio Istituto tecnico in Porto Maurizio 
21. Laboratorio chimico municipale in Lucca 
22. — in Oneglia 
23. in San Remo 
24. - - ...... in Siena 
25. Laboratorio chimico della Camera di Commercio. in Messina. 
II. Frankreich. 
1. Mr. Gassend, Directeur du Laboratoire agricoktle in Marseille 
2. Mr. Gayon, Doyen de la Faculté des Scieneges in Bordeaux 
3. Mr. Blarez, Professeur de chimie à la Faculté miste de 
médecine et de pharmacie .. .inBordeaux 
4. Mr. Francois Coreil, Directeur du Laboratoire in Toulon 
5. Mr. Dr. Beunat, Directeur du Laboratoire du bureau 
municipal dyygiène .. ...inNizza 
6. Mr. Bellier, Directeur du Laboratoire municipal. .. in Lyon 
7. Mr. Botson, Directeur du Laboratoire des Finanees in Algier 
8. Mr. Doassans, Directeur du Laboratoire municiprpal in Oran. 
III. Osterreich-Ungarn. 
K. K. landwirtschaftlich-chemische Versuchsstatiomn in Görz 
Istituto agrario e Stazione sperimentale provinciale dell’ Istria in Parenzo 
Chemische Versuchsstation der landwirtschaftlichen Lehr! und 
Versuchsanstalt . in St. Michele #. d. Etsch 
Chemisches Laboratorium des Städtischen Physikats in Triest 
.K. Ung. Chemische Reichsanstalt und Central-= Versuchsstation in Budapest 
K. Ung. Chemische Versuchsstation ... in Fiume. 
29
        <pb n="194" />
        Anlage 2a 
Zeugnis 
über die chemische Untersuchung 
der nachstehend bezeichneten, zur Ausfuhr in das deutsche Zollgebiet bestimmten Sendung 
von Baumöl. 
 
 
Der Gefäße oder Packstücke « 
Name und Wohnort  * Beschreibung oder Abdruck 
des Versenders Zahl Zeichen und Rohgewicht des amtlichen Verschlusses. 
und Art Nummern 16 
 
 
 
 
 
Auf Grund der ihr erteilten Ermächtigung bescheinigt die unterfertigte Anstalt hiermit: 
1. daß sie aus jedem Gefäße der Sendung eine Probe entnommen und diese Proben 
je für sich   
nach Bildung einer Durchschnittsprobe (Mischprobe) unter Beobachtung der hierfür vereinbarten 
Vorschriften chemisch untersucht hat; 
daß sie hierbei den Inhalt der Sendung als Baumöl befunden hat, welches als rein von 
fremden Beimengungen, insbesondere von Zusätzen anderer Öle anzuerkennen ist; 
3. daß sie jedes Gefäß oder Packstück unmittelbar nach Entnahme der Probe mit dem oben 
angegebenen amtlichen Verschlusse versehen hat. 
.................. (Name der Anstalt.) 
 (Unterschrift und Titel des Zeugnisausstellers.)
        <pb n="195" />
        — 177 — 
Aulage 2b. 
  
Zeugnis 
über die chemische Antersuchung 
einer zur Ausfuhr in das deutsche Zollgebiet bestimmten Sendung 
von Baumöl. 
I. Bescheinigung. 
Zur Erlangung der für reines Baumöl vertragsmäßig zugestandenen Zollbehandlung für die 
nachstehend verzeichneten (Zahl und Art der Packstücke  , 
enthaltend Baumöl, hergestellt in der Fabrik des Herrn 
m................. , wird hiermit bescheinigt, daß die unterzeichnete Staatsbehörde 
1. jedes der zu der Sendung gehörigen Packstücke nach  Vorführung in gefülltem Zustand und Feststellung 
 der Gleichartigkeit des Inhalts Vornahme der Füllung unter ständiger amt- 
stellung der Gleichartigkeit des Inhalts 4 Z jedem ein- 
licher überwachung aus den gleichen Fabrikvorräten und nach Entnahme einer Probe aus den zur 
zelnen Packstück  
Füllung verwendeten Fabrikvorräten mit dem amtlichen Verschlusse versehen, 
. - « nach Herstellung einer Durchschnittsprobe durch Vermischung aller Einzelproben 
2. die entnommenen Proben e für fich ohne Vermischung untereinander 
  
  
  
  
  
  
in . (Zahl und Krt# der Umschließungen gezeichnet. . . . . . ..p und 
amtlich versiegelt, denn Versender zur Herbeiführung der — Untersuchung durch 
(Name der Anstalt oder des Fachchemikersgss. übbberlassen hat. 
" Der Packstücke Beschreibung oder Abdruck der 
Name und Wohnort · . » 
dsVd Zahl Zeichen und Rohgewicht amtlichen Verschlüsse der Pack- 
es Versenders und Art Nummern . stücke und der Proben. 
................ ,den................19. 
—— 
Dienst- "6 ............ -·............... (Name der Behörde.) 
Siegel. / 
—— ................ ·..(UnterschriftundAmtsstellung.) 
29«
        <pb n="196" />
        — 178 — 
II. Zeugnis über die chemische Untersuchung. 
Nr. 
Auf Grund der ihr erteilten Ermächtigung bescheinigt die unterfertigte Anstalt hiermit: 
1. daß sie bei den ihr von Herrn (Name des Versenders) 
in zugeschickten Proben von Baumöl, bestehend in 
(Zahl und Art der Umschließungen und gezeicht , den amt- 
lichen Siegelverschluß des (Name der Staatsbehörde) 
in unverletzt befunden hat, 
2. daß sie diese Proben unter Beobachtung der hierfür vereinbarten Vorschriften chemisch unter- 
sucht und als Baumöl befunden hat, welches als rein von fremden Beimengungen, ins- 
besondere von Zusätzen anderer Öle anzuerkennen ist. 
(Name der Anstalt.) 
E— — (Unterschrift und Titel des Zeugnisausstellers.) 
  
Die im Reichsamte des Innern als Anhang zum Internationalen Signalbuche herausgegebene „Amt— 
liche Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1908“ ist im Verlage der Buch- 
handlung Georg Reimer in Berlin erschienen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,50 für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. Im 
Buchhandel ist es zum Preise von 2,00 für das Exemplar zu beziehen. 
 
5. Polizeiwesen. 
 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
 
 
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
5 – Grund Ausweisung —m 
" der Ausgewiesenen. der Bestrafung. 6 beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 s I 5 6 
  
  
 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Ferdinand John, geboren am 24. April 1877 zu Zauchtl,/schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer b. April 
Dienstknecht, Bezirk Neutitschein, Mähren, öster- 3 Fällen (3 Jahre Regierungspräsident zus 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er= Posen, 
kenntnis vom 1. Mai 
1905),
        <pb n="197" />
        3 I 
5 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
—*x — ." c 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 5 6 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Franz Borgiel, geboren em 18. April 1875 zu Dzieditz, Landstreichen und Königlich Preußischer 6. März 
Bäcker, Bezirk Bielitz, Österreichisch-Schlesien, Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Oppeln, · z » 
3 Andreas Demba, geboren am 80. November 1886 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 4. März 
Arbeiter, Kobiernice, Bezirk Biala, Galizien, Regierungspräsident zu 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Oppeln, · 
4 Wilhelm Heide, geboren am 31. Dezember 1882 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 13. April 
Bäcker, Lodz, ortsangehörig zu Nixdorf, Be= Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
5 Peter Jasiolek, 
Arbeiter, 
5 Johann Kopalla, 
Arbeiter, 
*7 Johann Korzeniak, 
Gelegenheits- 
arbeiter, 
mann, 
9 Franz Reiner 
  
(Rainer), Hand- 
arbeiter, 
10 Josef Steyer, 
Bäcker, 
11 Louise Eugenie 
# Tavernier, 
Beruf, 
12 Johann Thiel, 
Fleischer, 
8 Albert Pohl, Berg- 
ohne 
zirk Schluckenau, Böhmen, 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 28. Juni 1870 zu Dam- 
browa, Bezirk Krakau, Galizien, 
österreichischer Staatsongehöriger, 
geboren am 15. Mai 1875 zu Trzesn, 
Bezirk Tarnobrzeg, Galizien, öster- 
leichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 8. März 1874 zu Bielany, 
Galizien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 10. Juli 1866 zu Saubs- 
dorf, Bezirk Freiwaldau, Osterreichisch- 
Schlesien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 17. Oktober 1869 zu 
Rimascses, Komitat Gömör, Ungarn, 
ungarischer Staatsangehöriger, 
geboren am 4. April 1851 zu Dunas- 
zekösö, Ungarn, ungarischer Staats- 
angehöriger, 
öster- 
geboren am 4. Februar 1862 zu Tar- 
tiers, Departement Aisne, Frankreich, 
französische Staatsangehörige, 
geboren am 29. September 1860 zu 
Jägerndorf, Osterreichisch -Schlesten, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Beleidigung und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Übertretung gegen 
§ 363 des Straf- 
gesetzbuchs, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
  
  
österreichischer Staatsangehöriger, 
Liegnitz, 
Königlich Preußischer 30. Januar 
Regierungspräsident zu 1908. 
Oppeln, . 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Arnsberg, 1 
Königlich Preußischer 13. Januar 
Regierungspräsident zu 1908. 
Oppeln, 
Königlich Preußischer 23. März 
Regierungspräsident zu 1908. 
Oppely, 
Königlich Sächsische 19. März 
Kreishauptmannschaft 1908. 
Chemnitz, 
Königlich Bayerisches Be= 9. April 1908. 
zirksamt Hilpoltstein, 
9. April 1908. 
Kaiserlicher Bezirksprä= 16.April 1908. 
sident zu Metz, 
Königlich Preußtscher 6. März 
  
Regierungspräsident zu 1908. 
Oppeln, 
· Der durch Beschluß der Königlich Bayerischen Polizeidirektion München vom 1. Februar 1907 ausgewiesene 
Georg Emil Lefebvre (Zentralblatt für 1907 S. 50 Zisser 5) besitzt, wie nunmehr festgestellt worden ist, die belgische 
Staatsangehörigkeit. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        — 181 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Mai 1908. Nr. 21. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen Exequaturerteilungen Seite 181 3. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärzt- 
2. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande licher Zeugnisse über die Tauglichkeit von militär- 
und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen 182 pflichtigen Deutschen in Spbanien 184 
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen der 4 Polizelwesen: Auswei Ausländ § 2 
Zoll= und Steuerstelllen 184 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Festlegung der Zollgrenze bei Travemüände 184 Reichsgebieteee 185 
  
1. Konsulatswesen  
 
Dem K. und K. Österreichisch-Ungarischen Generalkonsul Camillo Tschinkel in Cöln a. Rh. ist 
namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem Konsul der Dominikanischen Republik in Hannover, Friedrich Hohlt, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
Dem Kaiserlich Russischen Vizekonsul Hans Kropatscheck in Tsingtau (Kiautschou) ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Tsingtau, Erust Vollmer, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
30
        <pb n="200" />
        — 182 — 
2. Zoll-und Steuerwesen. 
 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
 
Königreich Preußen. 
In der Bezeichnung der Amtsstellen sind folgende Änderungen eingetreten: 
1. Die Provinzialsteuerdirektionen führen die Amtsbezeichnung „Oberzolldirektion"“. In 
dem Verzeichnis der Erbschaftssteuerämter und Oberbehörden unter Angabe ihrer Ge- 
schäftsbezirke (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1906 S. 1103) ist bei den laufen- 
den Nummern 1 bis 23 in Spalte 5 das Wort „Provinzialsteuerdirektor“ durch das 
Wort „Oberzolldirektion“ zu ersetzen. 
Die sämtlichen Hauptsteuerämter führen die Amtsbezeichnung „Hauptzollamt“. 
3. Die sämtlichen Steuerämter und Nebenzollämter I. Klasse führen die Amtsbezeichnung 
„Zollamt 1“ und die sämtlichen Steuerämter und Nebenzollämter II. Klasse die Amts- 
bezeichnung „Zollamt II". (Die Amtsbezeichnung „Salzsteueramt“ bleibt unverändert.) 
Die Zollabfertigungsstelle auf dem Anhalter Personenbahnhofe zu Berlin ist dem Zollamt 1 
Berlin Cöthenerstraße (früher: Postzollabfertigungsstelle IV Cöthenerstraße 28, 29) unterstellt worden. 
5 Das Zollamt II Montabaur im Bezirke des Hauptzollamts Oberlahnstein ist aufgehoben 
worden. 
Das Zollamt 1 Seidenberg-Zwecka im Bezirke des Hauptzollamts in Görlitz führt fortan die 
Bezeichnung Zollamt 1 Seidenberg-Bahnhof. 
Es ist erteilt worden: 
dem Zollamt I Bajohven und den Zollämtern II Laugallen und Kolletzischken, sämtlich im Be- 
zirke des Hauptzollamts Memel, die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen 1! über Um- 
zugsgut; 
dem Zollamt I Bonn-Bahnhof die Befugnis zur Abfertigung von zuckerhaltigen Waren, für 
die Vergütung der Zuckersteuer beansprucht wird; 
dem Zollamte II Flammberg im Bezirke des Hauptzollamts Neidenburg die Befugnis zur 
Ausfertigung von Zollbegleitscheinen 1 über Erzeugnisse der Forstwirtschaft und über Holzwaren 
(Abschn. 1B und 10 B des Zolltarifs) und zur Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über gesalzene 
Heringe, unzerteilt (Nr. 116 des Zolltarifs); 
dem Zollamte II Geilenkirchen im Bezirke des Hauptzollamts Aachen die Befugnis zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über rohen Kaffee, der für die Firma Philipp 
Reinertz in Geilenkirchen eingeht und von ihr wieder ausgeführt wird; 
dem Zollamt l Gnesen im Bezirke des Hauptzollamts Posen die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über feste Quebrachoholzauszüge — Tarifnr. 384 — 
dem Zollamt 1 Diez im Bezirke des Hauptzollamts Oberlahnstein die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz; 
dem Zollamt 1 Oberhausen im Bezirke des Hauptzollamts Duisburg die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen I über unbearbeitete Tabakblätter, die für das Privattransitlager des 
Zigarrenfabrikanten B. Albracht in Oberhausen eingehen; 
dem Zollamt 1 Pleschen im Bezirke des Hauptzollamts Ostrowo und dem Zollamte II Oldesloe 
im Bezirke des Hauptzollamts Wandsbek die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II und 
von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt l Kempen im Bezirke des Hauptzollamts Ostrowo und den Zollämtern II Meisen- 
heim und Sobernheim im Bezirke des Hauptzollamts Kreuznach die Befugnis zur Erledigung von 
Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamte II Pöszeiten im Bezirke des Hauptzollamts Memel die Befugnis zur Abferti- 
gung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; 
□
        <pb n="201" />
        — 183 — 
dem Zollamte II Schönlanke im Bezirke des Hauptzollamts Rogasen die Befugnis zur Erledi— 
gung von Zollbegleitscheinen 1 über unbearbeitete Tabakblätter. 
Die dem Zollamt I Limburg a. Lahn im Bezirke des Hauptzollamts Oberlahnstein für gewisse 
Waren beigelegte unbeschränkte Befugnis zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr ist auf Steine bzw. 
Platten aus belgischem Granit der Nummern 234, 680 und 682 des Zolltarifs ausgedehnt worden. 
In den Hohenzollernschen Landen sind die nachstehenden Änderungen eingetreten: 
1. Die Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern wird von der Regierung in Sigma- 
ringen losgelöst und der Oberzolldirektion in Cassel unterstellt. 
2. In Sigmaringen wird ein Hauptzollamt errichtet. Diesem werden das Zollamt (bis- 
herige Steueramt) 1 in Hechingen, das Salzsteueramt in Stetten b. Haig. und sämtliche 
Grenzumgeldereien unterstellt. 
3. Das Steueramt in Sigmaringen wird aufgehoben; seine Geschäfte gehen auf das Haupt- 
zollamt Sigmaringen über. 
4. Das Erbschaftssteueramt in Sigmaringen wird aufgehoben; seine Geschäfte gehen auf 
das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Frankfurt a. M. über. 
Bei dem Stempel= und Erbschaftssteueramt in Altona ist eine dritte Abteilung errichtet worden. 
Das Amt führt nunmehr die Bezeichnung „Königliches Stempel= und Erbschaftssteueramt, Abteilung I 
(II, III)" und umfaßt mit seinem Geschäftsbezirke die Provinz Schleswig-Holstein einschließlich der 
Insel Helgoland. 
Ebenso ist bei dem Stempel= und Erbschaftssteueramt in Cassel eine dritte Abteilung errichtet 
worden. Das Amt führt nunmehr die Bezeichnung „Königliches Stempel= und Erbschaftssteueramt, 
Abteilung I, (II, III)“ und umfaßt 
a) den Regierungsbezirk Cassel mit Ausschluß der dem Stempel= und Erbschaftssteueramte 
zu Magdeburg bzw. zu Münster unterstellten Kreise Schmalkalden und Rinteln, 
b * Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Stadt= und Landkreises Frank- 
urt a. M., 
c) den zur Rheinprovinz gehörigen Kreis Wetzlar. 
Das Stempel= und Erbschaftssteueramt in Frankfurt a. M. umfaßt nunmehr: 
a) von dem Regierungsbezirke Wiesbaden  den Stadt= und Landkreis Frankfurt a. M., 
b) die Hohenzollernschen Lande. 
Königreich Bayern. 
Dem Steueramte II Gersheim im Bezirke des Hauptzollamts Kaiserslautern ist die Befugnis 
zur Erledigung von Übergangsscheinen über Bier erteilt worden. 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
In Lübtheen im Bezirke des Hauptsteueramts Schwerin ist ein Salzsteueramt errichtet, dem 
die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II über inländisches Salz 
beigelegt worden ist. · 
Herzogtum Anhalt. 
Dem Salzsteueramt 1 Leopoldshall im Bezirke des Hauptzollamts Dessau ist die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen ! über inländisches Salz für die chemische Fabrik Concordia in Leo- 
poldshall erteilt worden. 
Herzogtum Sachsen-Meiningen, Herzogtum Sachsen -Coburg und Gotha, Fürstentum 
Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, Fürstentum Reuß 
älterer Linie und Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Die bisher von den betreffenden Staatsministerien (Abteilung der Finanzen), für das Fürsten- 
tum Reuß älterer Linie von einem Kommissar der Fürstlichen Regierung wahrgenommenen Geschäfte 
der Direktivbehörden für die Verwaltung der Reichsstempelabgaben sind auf den Generaldirektor des 
Thüringischen Zoll= und Steuervereins in Erfurt übergegangen. 
30“
        <pb n="202" />
        — 184 — 
Elsaß-Lothringen. 
In der Bezeichnung der Amtsstellen sind folgende Anderungen eingetreten: 
Die Bezeichnung „Hauptzollamt“ ist auf die bisherigen Hauptsteuerämter ausgedehnt, die Be- 
zeichnung „Zollamt“ für die bisherigen Steuerämter I. und II. Klasse eingeführt worden. 
  
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt sind. 
Königreich Sachsen. 
Dem Hauptzollamte Freiberg sind die Befugnisse 37 bis 39 und 64, dem Nebenzollamt I 
Neugersdorf ist die Befugnis 24 erteilt worden. 
Herzogtum Anhalt. 
Dem Hauptsteueramte Dessau und der diesem Hauptamt unterstellten Zollabfertigungsstelle 
am Wallwitzhafen ist die Befugnis 65 erteilt worden. 
  
Durch den Senat der Freien und Hansestadt Lübeck ist eine Festlegung der Zollgrenze bei Travemünde 
vorgenommen worden. Die Grenze wird durch eine Linie gebildet, die von einer mit der Ausfschrift 
„Zollinie“ versehenen Tafel auf der Norder Mole zu einem in südlicher Richtung davon auf dem 
Priwall 40 m von der Mittelwasserlinie entfernt aufgestellten Pfahle verläuft. 
  
3. Militärwesen. 
Bekanntmachung. 
Dem Königlich Württembergischen Stabsarzt a. D. Dr. med. Otto Wendel in Madrid ist 
auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im 
§* 42 Ziffer 1a—e ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Spanien haben. 3 
Berlin, den 4. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just.
        <pb n="203" />
        185 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat *’ Behörde, welche die Datum 
2 ) eiraf Ausweisung Aus 
; er Bestrafung. beschlossen hat. usweijungs= 
der Ausgewiesenen. sch SS hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Matthäus Pechak, geboren am 3. Juli 1881 zu Marga-Hehlerei in drei Fällen Stadtmagistrat Am--- 15. April 
Schuhmacher, rethenberg, Bezirk Altötting, Ober-(5 Monate Gefäng= berg, Bayern, 1908. 
bayern, ortsangehörig zu Lischau, nis, laut Erkenntnis 
Bezirk Budweis, Böhmen, öster= vom 19. November 
reichischer Staatsangehöriger, 1907), 
2 Matthias Skrzyp-26 Jahre alt, aus Boroczynek, Kreissschwerer Diebstahl Großherzoglich Mecklen-22. April 
(2 Jahre 6 Monate burgisches Ministerium 1908. 
10 
11 
13 
Wrocznawek, Gouvernement Warschau, 
kowski (alias Josef 
russischer Staatsangehöriger, 
Lewandowsski) 
Schnitter, 
  
b) Auf Grund des § 362 
geboren am 24. Januar 1867 zu Ober- 
Karl Bayerl, 
laa, Bezirk Bruck a. d. Leitha, 
Tagelöhner, 
Schüttenhofen, Böhmen, österreichi- 
scher Staatsangehöriger, 
geboren am 22. Juli 1888 zu Sandau, 
Bezirk Marienbad, Böhmen, orts- 
angehörig zu Sangerberg, ebenda, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
Alois Dolezel, geboren am 15. Juli 1871 zu Littau, 
Fleischer, Mähren, österreichischer Stlaatsange- 
höriger, 
Johann Freitag, geboren am 1. Januar 1873 zu Surma- 
Josef Bräuer, 
Schneider, 
  
Arbeiter, czowka, Bezirk Jaroslau, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
Franz Josef Goles, geboren am 9. Oktober 1884 zu 
Fleischer, Ungarisch-Brod, Mähren, österreichi- 
scher Staatsangehöriger, 
Franz Havlicek, geboren am 20. März (Mai) 1866 zu 
Bauarbetter, Trnove, Komitat Trentschin, Ungarn, 
ungarischer Staateangehöriger, 
Franz Heindl, geboren am 25. März 1853 zu Wien, 
Bäcker, österreichischer Staatsangehöriger, 
Josef Krupa, geboren am 1. März 1879 (1878) zu 
Arbeiter, Lubenia, Bezirk Rzeszôw, Galizien, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 12. Dezember 1889 zu 
  
Thomas Kubacki, 
Arbeiter, I Wietuszaw(Werufchow),Gouverne- 
ment Kalisch, Rußland, russischer 
Staatsangehöriger, 
Josef Noga, 
Arbeitera. KHKfsieze, Bezirk Brzesko, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 22. August 1884 (1885) 
zu Grabowo, Gouvernement Rjäsan, 
Rufßland, russischer Staatsangehöri- 
ger, 
Stanislaus Schi- 
morek, Arbeiter, 
  
  
  
ortsangehörig zu Großhaid, Bezirk 
geboren am 19. März 1885 zu Kopacze- 
  
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 8. Juli 
1905), 
des Innern zu Schwerin, 
  
  
des Strafgesetzbuchs. 
Diebstahl und 
Betteln, 
Betteln und Nicht- 
beschaffung eines 
Unterkommens, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Verübung groben 
Unfugs und Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen, 
Landstreichen, 
Landstreichen, 
Bayern, 
Stadtmagistrat Passau, 
Königlich Bayerische Po- 
lizeidirektion München, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
eln, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Stadtmagistrat Ansbach, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Minden, 
Königlich Preußischer 
NRegierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Minden, 
  
  
15. Februar 
08. 
Bayern, 1908 
27. März 
1908. 
1. Februar 
1908. 
21. April 
1908. 
12. März 
1908. 
26. März 
1908. 
13. April 
1908. 
3. April 
1908. 
28. März 
1908. 
26. März 
1908. 
23. März 
1908.
        <pb n="204" />
        186 
  
  
  
  
7 Name und Stand Alter und Heimat # Grund Behörde, welche die damm 
S der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
14 Alfred Seipelt, geboren am 3. März 1880 zu Setz-Betteln, Königlich Preußischer 8. Februar 
Müller, dorf, Bezirk Freiwaldau, Osterreichisch- Regierungspräsident zu 1908. 
Schlesien, österreichischer Staats- Oppeln, 
angehöriger, 
15 Johann Sokoll, geboren am 19. Februar 1857 zu Betteln, Königlich Preußischer 6. März 
Hutmocher, Hosterlitz, Bezirk Mährisch-Kromau, Regierungspräsident zu 1908. 
Mahren, österreichischer Siaatsange- Oppeln, 
öriger, 
16 Martin Volar, geboren am 11. November 1861 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 16. April 
Tischlergeselle, D-Tura, Komitat Neutra, Ungarn, Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
ortsangehörig ebendaselbst, ungari- Schleswig, l 
scher Staatsangehöriger, 
17 Gustav Adolf Wer-geboren am 5. Januar 1873 zu Herms- Betteln, Königlich Preußischer 26. März 
Regierungspräsident zu 1908. 
  
ner, Kutscher, 
dorf, Bezirk Leitmeritz, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
Potsdam, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="205" />
        — 187 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Mai 1908. Nr. 22. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Entlassungen    
— Exequaturerteilung; — Todesfall Seite 187 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Reichsgebee 190 
April 100 .. 188 
  
  
1. Konsulatswesen  
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsularagenten Dr. Eduard Köhn 
zum Vizekonsul in Jérémie (Haiti) zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Robert Fox in Falmouth England ist die erbetene Entlassung aus 
dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Simon in Madras ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst 
erteilt worden. 
  
Dem Konsul von Honduras in Hannover, J. C. Brauns, ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Konsul Eduardo Marina in Gijon (Spanien) ist gestorben. 
  
31
        <pb n="206" />
        Passiva. 
188 
2. Bank 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
v Gveent. 
v. er- er- 
er Sonstige bindlich- 
Bezeichnun täglich bindlich- Ve- keiten 
Numm z n g Grund=Reserve= Noten- Gegen un- Gegen täglich fällige Gegen kelten Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 
der Kapital 31. März#gedeckte 31. März Ver- 31. März mit 31. März · 31.Marzder31.Marz weiter 
2 Banken. Kapital.  Fonds. Umlauf 1908. Noten. 1908. bindlich 1908 Kündi- 1908. Passiva. 1908. Passiva. 1908.gegebenen 
lelten gungs- inlän- 
L « frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 3 4 5 6 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 
1 Reichsbank. 180 000 64 814 541 578—240 204 516 231 318 256 616 233— 4 643 — — 37846 + 1 598 2 440 471—243 249 — 
2 Bayerische Notenbank 7500 3 750 60357+ 993| 26823— 309 4407+ 352 —  — 3160— 143/ 79 174—+ 1202 757 
3 Sächsische Bank zu Dresden 30 000 7500 420— 9 156| 10 318— 10972 21166|+ 3081 20757—+ 1180 1609+ 244 115 452— 4651 469 
4|Württembergische Notenbank 9000| 1362 20743— 593/ 10 955+M 364 13 718 215 — 15 986 . 160| 46219.270 1287 
5 Badische Bank- 9000 2250 590 9924+ 980 — — 708 136 39 855|+ 1706 811 
, 
Zusammen. 235 500 79676 1673 69124 370|574251—328 867/667 023.+ 488 20 972 + 1165 44309+ 1995 2721 –244 722 3324 
 . i 
  
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
# 
# 
20 M — 
50 
100 
500 
1000 
# 
135 799 000 M„) 
115 133 000 
— 1 139 975 000 
14 009 000 = (bei der Bank Nr. 3), 
268 775 000 
- 
  
(bei der Bank Nr. 1), 
# 1).
        <pb n="207" />
        wesen. 
  
banken Ende April 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende März 1908. 
auf Tausend Mark.) 
189 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
— er 
E 
Metall- Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 
31. März kassen= 31. März anderer 31. März,Wechsel.]31. März' Lombard. 31. März Effekten 31. März " 31. März der 31. März N 
bestand.1908. Scheine. 1908.Banken.1908. 1908. 1908 19o8. Aktiva. 1908. Aktiva 
au 
L 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28. 29 30 31 32 33 3 
946 549 + 75 602 67841 + 1551 899 1 009 255 -220 377 115 041  140 830 + 5829 149 998 +42893 2 440 471 -243249 1 
28 304 1091 73+ 4 5157 + 207 40 710 + 273 2641 — 418 61 + 1 2228  + 44 79174 + 1202 2 
17156 1490 491 + 159 6 455, + 167 43 311 — 6462 33283 + 726 6 762 + 266 7964 - 997 115452 4651 3 
S833— 364 45— 17 910 — 576 19 850.  + 977 13 367 + 177 2 109— 2 1 105 + 75 46 219 + 270 
6 170+ 109 13- 4 486 + 179 18789+ 1515 12 191+ 210 533 + 12 1 673— 335 39 855 + 1 706 5 
1 007012 + 77928 67806+ 1693 24 622+ 876 113l 945 -233054 176 106 968 +41680 2 721171 - 244722 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
31*
        <pb n="208" />
        190 
— —" 
3. Poli zeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
r. 
NName und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
Grund Ausweisung Aus ngs 
fen Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. bes chIlusser. 
1 2 I 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
g 
1 Jakob Bergmann, geboren im Jahre 1881 in Galizien, schwerer und ver-Königlich Preußischer 25. März 
Deckenmacher, Geburtsort unbekannt, österreichischer suchter einfacher Regierungspräsident zu 908. 
Staatsangehöriger, Diebstahl (2 Jahre Gumbinnen, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 15. 
Mai 1906),  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 | Franz Kolovrad= geboren am 14. Dezember 1875 zuBetteln, Königlich Bayerisches 14. April 
nik, Erdarbeiter, Hodecin, Bezirk Reichenau, Böhmen, Bezirksamt Griesbach, 1908. 
# österreichischer Staatsangehöriger, # !m“m“„ 
3 Klara Monz, geboren am 19. Dezember 1889 zus Landstreichen und Königlich Bayerisches 24. April 
Händlerin, Kirchdorf, Bezirk Mindelheim, Bayern, Betteln, Bezirksamt Landsberg, 1908. 
ortsangehörig zu Reith, Bezirk Inns- 
bruck, Tirol, österreichische Staats- 
angehörige 
4 Matthias Ros- geboren am 15. März 1853 zu Roz--Landstreichen und Königlich Preußischer 8. Februar 
nawski, Arbeiter, kochow, Bezirk Chrzanöw, Galizien,) Betteln, Regierungspräsident zus1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Oppeln,  
5 Josef Schmid, geboren am 27. Juli 1884 zu Schön-Betteln, Königlich Preußischer 29. April 
Fleischer, wald, Bezirk Tachau, Böhmen, öster- Regierungspräsident zu1908. 
reichischer Staatsangehöriger, Breslau,  
6 Richard Schuh, geboren am 1. Juli 1869 zu Prünnles, Betteln, Königlich Preußischer 22. April 
Arbeiter, Bezirk Falkenau, Böhmen, ortsange- Regierungspräsident zu1908. 
hörig ebendaselbst, österreichischer Hildesheim, 
Staatsangehöriger, « « 
7 Josef Sedlacek, geboren am 27. März 1889 zu Jaro- Landstreichen, Königlich Preußischer 28. April 
Arbeiter, mér, Bezirk Königinhof, Böhmen, Regierungspräsident zu 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, · Düsseldorf, » 
8 JohannTreczak,33Jahrealt,geboren zu Buewko,Landstreichen und Königlich Preußischer 27. März 
Arbeiter, Kreis Ciechanow, Gouvernement Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
Plozk, Rußland, russtscher Staats- Potsdam, 
angehöriger,    
9 Hugo Zwelebil, geboren am 30. Mai 1881 zu Poulo-Betteln, Königlich Preußischer 24. April 
Buchbinder, witz, Bezirk Olmütz, Mähren, öster- Regierungspräsident zu 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, Arnsberg, 
Dem durch Beschluß des Königlich Bayerischen Bezirksamts Mühldorf vom 16. März 1899 ausgewiesenen öster- 
reichischen Staatsangehörigen Maurer und Erdarbeiter Emanuel Drexler (Zentralblatt für 1899 S. 108 Ziffer 2) ist durch 
Beschluß desselben Bezirksamts vom 21. April 1908 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis zum Aufenthalt im Reichsgebiet 
erteilt worden. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="209" />
        — 191 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. Mai 1908. Nr. 23. 
: 1. Konsulatwesen # Fortbezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten 
Inhalt: 1 Konsulatwesenen: Ernennungen: n Frequatur=von Zivil= in russischen Grenzbezirken 195 
standshandlun gen: — Entlassung Seite 191 5. Militärwesen: Zurückziehung einer Ermächtigung zur Aus- 
2 ingen; — g stellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von 
Finanzwefen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen militärpflichtigen Deutschen im südlichen Rußland 195 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1908 bis Ende 6. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des ersten Nach- 
pri .·-«.««-«· trags zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe 195 
3. Allgemeine Verwaltungssachen: Vollziehung der Aus- 7. Zoll- und Steuerwesen: Herabsetzung des Brennsteuer- 
weisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete 194 Vergütungssatzszss 195 
4. Versicherungswesen: Beaufsichtigung einer privaten Ver- 8. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
sicherungsunternehmung durch die Landesbehörde 194 Reichsgebiete 196 
  
  
1. Konsulatwesen   
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Erich Findel zum Konsul 
in Oruro (Bolivien) zu ernennen geruht. 
 
Von dem Kaiserlichen Generalkonsul a. i. in Teheran ist der Apothekenbesitzer Johannes Wurst in 
Rescht zum Konsularagenten daselbst bestellt worden. 
  
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Patras ist Herr Vasili Giannacopulos zum Konsularagenten in 
Pyrgos bestellt worden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Düsseldorf, Richard Bloem, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Rößler in Canton ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß 
 der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Donner in Gonatves (Haiti) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs- 
dienst erteilt worden. · 
  
82
        <pb n="210" />
        2. 
Nachweisung 
192 
—. — 
Finanzwesen. 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Schlusse 
des Monats April 1908. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 63 708 höher. 
  
  
  
er Die 
m Soll= Einnahme in unterschied 
um Bezeich nun g beträgt vom Be= Ausfuhr- demselben Zeit- zwischen den 
der ginne des nungsjahr Re vergütungen Bleiben raume des Vor- Spalten 5 und 6 
zum Schlusse des usw jahrs + mehr 
ona . — · 
auf Einnahmen April 1908 (Spalte 5) weniger 
M M M 
1 2 3 4 5 6 7 
1|Zölle. 50 482 484 5229 876 45 252 608 52 614786 — 7862 178 
2 Tabaksteuer 668 286 1004 667 282 682 388 — 1 106 
3 Zigarettensteuer 1 155 951 — 1 155 954 1 161 766 — 5 811 
4 Zuckersteuer 9 614 301 3 689 9610 612 10 021 180 410 568 
5  Salzsteuer " 3 680 859 28 3580 831 4135 242 — 554 411 
6  Branntweinsteuer: " 
a) Maischbottichsteuier 665 818 1883 728.— 1217 905 — 505 104 — 712 801 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag 11 595 153 1 318 968 10276 185 11 549 222 — 1278 037 
e) Brennsteuer .. 1203 260 960 513 242 747 193 012 + 49 735 
7|Schaumweinsteuer 544 019 94 480 449 589 480 542 — 31003 
8 Brausteuer . 84758 — 84758 108 588 — 23 830 
Übergangsabgabe von Bier 379 579 — 879 579 383 318 — 3 739 
9  Spielkartenstempel. 127 081 — 127 081 149 404 — 22 323 
10  Wechselstempelsteuer 1 446 414 — 1 446 414 1 444 817+ 2 097 
11  Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 2 086 329 — 2 086 329 6 124 782 — 4038 453 
B. von Kauf= und sonstigen Anschafungs- 
geschäften. 734 481 3 910 780 571 1 046 927— 316 356 
C. von Lotterielosen . 
a) für Staatslotterien 605 009 — 605 009 — 6606b 009 
b) für Privatlotterien .. 725 421 — 726 421 870 803 — 145 382 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 1 070 366 1 070 366 846 918 + 223448 
B. von Personenfahrkarten 687 685 – 687 685 797323— 109638 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 112 826 — 112 826 79 634 - 33 192 
D. von Vergütungen an Mitglieder von 
Aufsichtsräten. . ... 915 159 — 915 159 957271 — 42 112 
12 Erbschaftssteuer . 1201477 — 1201477 811286 + 390 191 
13  Statistische Gebühr 116 458 — 116 458 128 595.— 12 137 
14 Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. — — 56 836 912 53 941 812 + 2 895 100 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 9 565 000 10 086 000*]— 521,000
        <pb n="211" />
        Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
193 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
7 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— Ist-Einnahme im Monat April 
2 Bezeichnung 
2 der Einnahmen Mithin 1908 
fe 1908 1907 +mehr 
— weniger 
L M M M 
1 2 3 4 5 
 1  Zölle . .. 43 668 418 50 834 643 — 7166225 
2 Tabaksteuer 843 915 805 621 + 38 294 
3 Zigarettensteuer 1 302 629 969 711 + 332 918 
4  Zuckersteuer 14 404 516 14 018 425 + 386 091 
5 Salzsteuer 5 097 636 4954 739 + 142 897 
6 Branntweinsteuer: 
3 Maischbottichsteuer — 1074 919 — 504 115 — 5070 804 
Verbrauchsabgabe und Zuschlag 11 071 246 10 292 691 + 778555 
c) Brennsteuier 242 747 193 012 + 49 735 
7  Schaumweinsteuer 309 754 347 469 — 37 716 
8 Brausteuer und Übergangsabgabe v von Bier 2 686 652 2293 462 + 393 190 
9 Spielkartenstempel. . . 173 944 184 640 — 10 696 
10 Wechselstempelsteuer 1446 414 1444817 + 2 097 
11 Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 2 044 602 6 002 286 — 3 957684 
B. von Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften 715 882 1 025 879 — 309 997 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 605 009 – + 605 009 
b) für Privatlotterien 715 480 858 705 — 143225 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 1 048 959 829 980 + 218 979 
B. von Personenfahrkarten 673 931 781 377 — 107446 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge . 110 569 78 041 + 32 528 
D. von Vergütungen an Mitglieder von. Aufsichts= 
räten 896 856 938 126 — 41270 
12 Erbschaftssteuer 1201477 811286 + 890 191 
13 Statistische Gebühr 116 458 128 595 — 12 137 
32*
        <pb n="212" />
        — 194 — 
3. Allgemeine Verwaltungssachen  
 
Bekanntmachung, 
betreffend die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
Das Verzeichnis der Reichsgrenzstationen, nach denen gemäß den vom Bundesrate beschlossenen 
Vorschriften vom 10. Dezember 1890 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 378) die Transporte 
ausgewiesener Ausländer zu leiten sind, mit Angabe der für diese Stationen zuständigen Grenzpolizei- 
behörden (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1899 S. 265) ist zu ergänzen wie folgt: 
V. Bei Ausweisungen nach Österreich-Ungarn. 
26à Hof (Königreich Bayern, Regierungsbezirk Oberfranken) das Bezirksamt Hof. 
36 à Füssen (Königreich Bayern, Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg) das Bezirksamt 
Füssen. 
36b Kempten (Königreich Bayern, Regierungsbezirk Schwaben und Neuburg) das Bezirksamt 
Kempten. 
Berlin, den 13. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
  
4. Versicherungswesen   
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 13. April 1908 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, 
daß bis auf weiteres der Feuerversicherungsverein mecklenburgischer Beamten a. G. in Schwerin, ob- 
gleich er seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin hinaus 
erstreckt, durch die Großherzoglich Mecklenburgische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 12. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
        <pb n="213" />
        — 195 — 
Bekanntmachung, 
betreffend den Fortbezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in russischen 
Grenzbezirken. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April 1908 beschlossen, das der Bekanntmachung 
vom 16. Oktober 1900 (Zentralblatt S. 540) beigegebene Verzeichnis der ausländischen Grenzgebiete, 
für welche die in jener Bekanntmachung bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen des 
Rechtes auf den Bezug der Unfall-, Invaliden- und Altersrente außer Kraft gesetzt werden, unter 
8. Rußland 
dahin zu ergänzen, daß hinter dem Worte „Niwka“ hinzugefügt wird: „ferner die an den Beuthener 
Kreis grenzenden Ortschaften Bobrownik, Rogoznik, Dobieschowice, Tempkowitz, Zychcicz, Woikowitz 
und Czeladz“. 
Berlin, den 18. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
5. Militärwesen  
Nachdem der praktische Arzt Dr. Wagner seinen Wohnsitz in Odessa aufgegeben hat, ist die ihm 
zufolge Bekanntmachung vom 6. Januar 1876 (Zentralblatt S. 4) erteilte Ermächtigung zur Ausstellung 
der im § 42 Ziffer 1 a und b der Wehrordnung bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt im südlichen Rußland haben, zurück- 
gezogen worden. 
Berlin, den 16. Mai 1908. 
 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
 
6. Marine und Schiffahrt. 
Der erste Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1908“ 
ist erschienen. 
 
7. Zoll= und Steuerwesen. 
—. 
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den Brennsteuer-Vergütungssatz vom 
25. d. M. ab von 6 M auf 5 M für das Hektoliter Alkohol herabzusetzen. 
Berlin, den 21. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn.
        <pb n="214" />
        — 196 
. 
8. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
# 
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
B8—— — Grund des 
2 Ausweisung Ausweisungs 
7 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. 8 
1 2 l 3 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 |Karl Albert Boß-geboren am 9. Juli 1888 zu Winter-schwerer Diebstahl, Stadtmagistrat Am- 27. Februar 
hardt, Schreiber] thur, Schweiz, schweizerischer Staats! Landstreichen und berg, Bayern, 1908. 
und Ausläufer, angehöriger, verbotenes Waffen= 
tragen, # " 
2 Frederik Antoni geboren am 16. September 1874 zu Betteln, Königlich Preußischer 4. Mai 1908. 
Brönnum, Maler, Hjörring, Jütland, dänischer Staats- Regierungspräßident zu 
angehöriger, Trier, · 
3 Friedrich Flasche, geboren am 30. April 1871 (23. April Betteln, Königlich Preußischer 4. Mai 1908. 
Metzger, 1869) zu Budapest, ungarischer Regierungspräsident zu 
Staatsangehöriger, Düsseldorf, " 
4 Franz Groß, Ar-22 Jahre alt, geboren zu Kreibitz, Landstreichen und Königlich Preußischer 9. April 
beiter, Bezirk Rumburg, Böhmen, öster= Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, achen, · « 
 5  JohannGruber,geborenam27.Juni1873zuDobrzan,Unterschlagung,gro-KöniglichBayerischesBe=11.April 
Tagearbeiter, Bezirk Mies, Böhmen, ortsangehörig ber Unfug, Land- zirksamt Neunburg 1908. 
zu Teinitzl, ebenda, österreichischer streichen, Betteln und v. W., 
Staatsangehöriger, Verbotenes Waffen= 
führen, " 
6 Josef Hansel, geboren am 11. Oktober 1881 zu Betteln, Königlich Preußischer 30. März 
Regierungspräsident zu 1908. 
10 
11 
12 
13 
14 
  
Spinner, 
Gustav Hardt, 
Schuhmacher, 
Arin de Jaeger, 
Arbeiter, 
Franz Knittel, 
Arbeiter, 
Valentin Konesal, 
Arbeiter, 
August Kretschmer, 
Tagearbeiter, 
Johann Mierzwa, 
Arbeiter,. 
Josef Mittag, Ar- 
beiter, 
Stanislaus Wies- 
niewski, Arbeiter, 
Nieder-Ohlisch, Bezirk Bielitz, Oster- 
reichisch -Schlesien, 
Staatsangehöriger, 
geboren am 11. November 1856 zu 
Késmark, Komitat Zips, Ungarn, 
ungarischer Staatsangehöriger, 
geboren am 22. Juni 1876 zu Rotter- 
dam, niederländischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 11. Oktober 1865 zu 
Rosenthal, Bezirk Braunau, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 22. Mai 1881 (9. Fe- 
österreichischer 
bruar 1881) zu Konczyce, Bezirk 
Nisko, Galizien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 29. Juni 1865 zu Ruppers- 
dorf, Bezirk Braunau, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Juli 1886 zu Bisku- 
pice, Bezirk Brzeska, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 13. Dezember 1867 zu 
Wernstadt, Bezirk Tetschen, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 8. Februar 1879 zu Lam- 
kowo, Gouvernement Kalisch, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
  
  
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
  
Frankfurt a. O., 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräßident zu 
Osnabrück, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Hilpoltstein, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Frankfurt a. O., 
  
5. Mai 1908. 
4. Mai 1908. 
9. Mai 1908. 
2. Mai 1908. 
28. April 
1908. 
8. Mai 1908. 
2. Mai 1908. 
4. April 
1908. 
Der durch Beschluß des Königlich Preußischen Regierungspräsidenten zu Breslau vom 21. März 1908 aus- 
gewiesene Alexander Chrenczyszen (Zentralblatt S. 144 Ziffer 1) heißt richtig Alexander Hrynczyszyn und ist geboren 
und ortsangehörig zu Wolostköw, Bezirk Mosciska, Galizien. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="215" />
        — 197 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
 
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 29. Mai 1908. Nr. 24. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme 3. Militärwesen: Berichtigung des Verzeichnisses der Zivil- 
von Zivilstandshandlungen; — Entlassung Seite 197 vorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatz- 
2. Handels= und Gewerbewesen: Ergänzung des Gesamt- kommissioen 198 
verzeichnisses der für den Pflanzenverkehr geöffneten 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
ausländischen Zollstellen 198 Reichsgebiete.... 199 
  
1. Konsulatwesen. 
 
Dem Verwalter des Kaiserlichen Konsulats in Tschengtu-Tschungking, Dolmetscher Weiß, ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats die allgemeine Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
Zugleich ist der bei dem Kaiserlichen Konsulat beschäftigte Dolmetscher Wilde ermächtigt 
worden, in Vertretung des Konsulatsverwalters die gleichen Befugnisse auszuüben. 
 
Dem Kaiserlichen Konsul Hartog in Mérida (Mexico) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs- 
dienst erteilt worden. 
  
33
        <pb n="216" />
        — 198 — 
2. Handels- und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung,, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen 
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht ge- 
hörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der 
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß 
unter 6. Osterreich-Ungarn (a. Für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, 
Absatz 1): 
das k. k. Nebenzollamt Preußisch-Heinersdorf 
hinzutritt. 
Berlin, den 18. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquières. 
  
3. Militärwesen  
Das im Anhange zu Nr. 32 des Zentralblatts von 1902 (S. 251 ff.) veröffentlichte „Verzeichnis 
der Zivilvorsitzenden der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatzkommissionen“ wird an 
den einschlägigen Stellen berichtigt wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
mer Sitz Dienststelle, mit welcher der Zivilvorsitz 
Bestandteile des Bezirkes der Ersatzkommission. des Bureaus des dauernd verbunden ist, bzw. Name und 
S Zivilvorsitzenden. Amtscharakter des Vorsitzenden. 
A. Königreich Preußen. 
III. Provinz Brandenburg. 
a) Regierungsbezirk Potsdam. 
6a.]Stadtkreis Lichtenberg. Lichtenberg. Polizeidirektor von Lichtenberg. 
b) Regierungsbezirk Frankfurt a. O. 
3. Stadtkreis Frankfurt a. O. Frankfurt a. O. Stadtrat Lang zu Frankfurt a. O. 
VII. Provpinz Sachsen. 
a) Regierungsbezirk Magdeburg. 
4. Stadtkreis Halberstadt. Halberstadt. Stadtrat Lucas zu Halberstadt. 
b) Regierungsbezirk Merseburg. 
3a.)Stadtkreis Eisleben. Eisleben. Erster Bürgermeister zu Eisleben. 
7. Mansfelder Seekreis mit den Städten Alsleben a. Saale, 
Eisleben. Landrat des Mansfelder Seekreises. 
Gerbstädt und Schraplau.
        <pb n="217" />
        199 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Sitz Dienststelle, mit welcher der Zivilvorsitz 
Bestandteile des Bezirkes der Ersatzkommission. des Bureaus des dauernd verbunden ist, bzw. Name und 
Zivilvorsitzenden. Amtscharakter des Vorsitzenden. 
B. Königreich Bayern. 
a) Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg. · 
1a.IStadt Bad Kijsingen. IBad Kissingen.IBürgermeisterderStadtBadKissingen. 
G. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
6. Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-) Bezirk Malchin mit Malchin. Rittmeister a. D. von Levetzow auf 
den Städten Malchin, Neukalen, Stavenhagen und Lelkendorf bei Neukalen. 
Teterow. 
11.. Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-) Bezirk Waren mit Waren. Oberleutnant a. D. von Gundlach zu 
den Städten Malchow, Penzlin, Röbel und Waren. Hinrichsberg bei Röbel. 
Z. Freie und Hansestadt Hamburg. 
1. Ersatzkommisston I: Vom Aushebungsbezirke Hamburg Hamburg. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkom- 
(Stadt, Landherrenschaft der Marsch= und Geestlande) mission I Rat Dr. Petersen zu 
alle Wehrpflichtigen umfassend, deren Namen mit Hamburg. 
A bis einschließlich H beginnen, und Aushebungsbezirk 
Bergedorf. 
2.Ersatzkommission II: Vom Aushebungsbezirke Hamburg Hamburg. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkom- 
(Stadt, Landherrenschaft der Marsch= und Geestlande) mission II Rat Dr. Mutzenbecher zu 
alle Wehrpflichtigen umfassend, deren Namen mit Hamburg. 
J bis einschließlich Q









 beginnen, und Aushebungsbezirk 
Ritzebüttel. 
3.Ersatzkommission III: Vom Aushebungsbezirke Hamburg Hamburg. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkom- 
(Stadt, Landherrenschaft der Marsch= und Geestlande) mission III Rat Bunsen zu Hamburg. 
alle Wehrpflichtigen umfassend, deren Namen mit 
R bis einschließlich Z beginnen. 
4. Poli zeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
Name und Stand Alter und Heimat -l Behörde, welche die da 
5 1 d — Ausweisung des Ausweisungs 
— der Bestrafung. " 
der Ausgewiesenen. strafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1|Moses Mandel-- (geboren am 27. Dezember 1852 zu l gewerbsmäßige Heh-Königlich Preußischer 6. April 
berg, Althändler, Buberka, Galizien, 
Staatsangehöriger, 
österreichischer lerei (1 Jahr Zucht= Regierungspräsident zu1908. 
haus, laut Erkennt= Cöln, 
nis vom 29. Juli 
1907), 
33“
        <pb n="218" />
        200 
  
  
  
* 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 5 6 
2 Martin Nohawa, geboren am 12. Februar 1850 zusschwerer Diebstahl Königlich Bayerisches Be-31. März 
Schneider, Wien, ortsangehörig zu Znaim, (3 Jahre 6 Monate zirksamt Donauwörth, 1908. 
10 
  
  
  
Emil Jellineck, 
Kürschner, 
Johann Forstner, 
Bierbrauer, 
Hermann Geßler, 
Arbeiter, 
Otto Kofler, Stall- 
schweizer, 
Isidor Sachs, 
Küfer, 
Emil Tilgner, 
Kellner, 
Rudolf Tischer, 
Maschinenarbeiter, 
Franz Zimmer- 
mann, Fabrik- 
arbeiter, 
Mähren, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
  
b) Auf Grund des § 284 
geboren am 17. November 1880 zu 
Budapest, ungarischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 12.No- 
vember 1904), 
  
  
des Strafgesetzbuchs. 
gewerbsmäßiges 
Glücksspiel 
und 
Hausfriedensbruch 
in 9 Fällen (4 Wochen 
Gefängnis, laut Er- 
kenntnis vom 1. Fe- 
bruar 1907), 
Königlich Preußischer Po- 
lizeipräsident zu Berlin, 
  
  
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 24. Juni 1863 zu Klein- 
thal, Bezirk Graz. Steiermark, orts- 
angehörig zu Uebelbach, ebenda, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 3. Januar 1867 zu Götzis, 
Bezirk Feldkirch, Vorarlberg, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 13. Mai 1877 zu Pins- 
wang, Bezirk Reutte, Tirol, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 18. März 1847 zu De- 
bretzin, Ungarn, ungarischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 25. Dezember 1863 zu 
Weikersdorf, Bezirk Schönberg, Mäh- 
ren, ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 3. August 1879 zu Maffers- 
dorf, Bezirk Reichenberg, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 29. August 1847 zu Bullen- 
dorf, Bezirk Friedland, Böhmen, öster- 
  
  
reichischer Staatsangehöriger, 
Landstreichen, 
Widerstand gegen die 
Staatsgewalt, 
Landstreichen 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Betteln, 
und 
Beleidigung und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Lüneburg, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Kronach, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Füssen, 
Königlich Preußischer 
Regierungsprästident zu 
Arnsberg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Arnsberg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
  
  
Minden, 
16. Dezember 
1907. 
13. Mai 1908. 
18. April 
1908. 
1. Mai 1908. 
8. Mai 1908. 
16. Mai 1908. 
7. Mai 1908. 
7. April 
1908. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="219" />
        — 201 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
 
Zu berziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 2. Juni 1908. Nr. 25. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubnis- 
karten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer, vom 18. Mai 1908 Seite 201 
Zoll= und Steuerwesen. 
 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 29. Mai d. J. beschlossen, 
1. die nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die 
Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer, vom 
18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 210) mit der Maßgabe zu genehmigen, daß die 
Bestimmungen mit dem 6. Juni d. J. in Kraft treten, · 
2. zuzulassen, daß die bisherigen Erlaubniskarten für eine dreißigtägige Geltungsdauer 
unter entsprechender handschriftlicher Anderung des Vordrucks an Stelle der Erlaubnis- 
karten des neuen Musters bis zu deren Fertigstellung Verwendung finden. 
Berlin, den 30. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
  
34
        <pb n="220" />
        — 202 — 
Auoführungsbestimmungen 
zum 
Gesetze, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge aus- 
ländischer Besitzer, vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). 
  
1. Die Reichsstempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen- 
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer weder im 
Inlande wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung des Kraftfahrzeugs 
im Inlande: 
1. für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr als 30 Tagen 
im Jahre . 3 Mark, 
2. für Kraftwagen während eines Aufenthalts 
von einem Tage .... ..3- 
2 bis zu höchstens 5 Tagen im Jahre. .. ..8- 
mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen in im Jahre 15 
- - 15 30 . ..25— 
---30-- - 60 - - 40 
60 * - 2 90 - * 50 * 
Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. 
Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißigtägigem 
Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer 8a des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art zu lösen. 
2. Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
3. Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe liegt 
demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
4. Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei aus dem Auslande mit eigener Triebkraft ein- 
gehenden Kraftfahrzeugen alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der Ingebrauchnahme des 
Fahrzeugs im Inlande bei der nächstgelegenen zuständigen Amtsstelle zu bewirken. Die Anmeldung 
kann mündlich erfolgen. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe und für die 
Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen, 
c) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird. 
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere Spalte 
nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. 
Gleichzeitig mit der Anmeldung ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen. 
5. Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche Grenz- 
zollämter sowie diejenigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Amtsstellen zuständig, welche von 
den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. 
Für Grenzstrecken, auf denen die Reichsgrenze mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden 
die zuständigen Amtsstellen von den Landesregierungen bestimmt. 
6. Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch die Amts- 
stelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und Kennzeichnung des Fahrzeugs vor sich zu gehen.
        <pb n="221" />
        — 203 — 
Die Prüfung der Anmeldung hat sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Ein— 
sicht derjenigen Urkunden zu beschränken, auf Grund deren die polizeiliche Zulassungsbescheinigung 
erteilt wird. 
7. Die Amtsstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt eine mit Quittung versehene Er- 
laubniskarte des anliegenden Musters. Die Karte ist aus grünem Schreibleinenersatz in der Größe Amage. 
von 10,5: 15,6 cm in Buchform hergestellt, enthält 6 Blatt und besitzt einen über die ganze Fläche 
gehenden Untergrund, der in einem wagerecht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval 
hat eine Höhe von 6 cm und eine Breite von 4,, cm. Die Karte ist mit schwarz-weiß-roter Seide ge- 
heftet; die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außenseiten 
durch Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im Bedürfnisfalle sind 
weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte anzu- 
heften. Daß und in welchem Umfange dies geschehen, ist auf der Karte zu vermerken. 
Für Erlaubniskarten mit eintägiger Gültigkeit können nach näherer Anordnung des Reichs- 
kanzlers Karten eines besonderen Musters ausgegeben werden. 
Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen bestimmten 
Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht zweifelsfrei ergibt, daß 
die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
8. Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte der in Ziffer 1 Abs. 1 bezeichneten Art 
für Kraftwagen ist nicht zulässig, wenn anzunehmen ist, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl 
von insgesamt 90 Aufenthaltstagen im Jahre überschritten werden würde. 
Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt, an Stelle 
der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer Gültigkeitsdauer mit 
der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im Inlande zugebrachten Tage abzu- 
schreiben sind, und der durch Zahlung oder Anrechnung entrichtete Abgabebetrag anzurechnen ist. Der 
Antrag ist schriftlich nach Muster 14 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze zu stellen 
und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten Jahreszeitraums zulässig. 
Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten Jahreszeit- 
raums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als neunzig Tage ver- 
längert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer 8a des Reichsstempelgesetzes zu 
lösende Erlaubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen. Die Aus- 
stellung einer Erlaubniskarte mit viermonatiger Gültigkeitsdauer kann in diesem Falle nur in der Art 
erfolgen, daß der viermonatige Zeitraum von dem ersten, auf die ursprüngliche Karte im Inlande ver- 
brachten Aufenthaltstag an gerechnet wird, und daß er nicht über den Jahreszeitraum, für welchen die 
bisherige Karte ausgestellt ist, hinausreicht. 
Bei Aushändigung der neuen Karte ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum 
Anmeldungsbuche zu nehmen. 
9. Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte für ein ausländisches Kraftfahrzeug ist bei 
der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Hebestelle gemäß § 106 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetz anzubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt 
des Kraftfahrzeugs in das Reichsgebiet gelöst werden, und ist die zuständige Hebestelle nicht zugleich 
die Grenzzollstelle, so hat die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzzollstelle 
ist befugt, die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger Gültigkeit 
entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine 
Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlands- 
karte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte 
zurückzugeben. 
# 10. Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte für ausländische Kraftfahrzeuge in den Fällen der 
§§ 113, 114 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze sind die nach der früheren Karte 
im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben. 
11. Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach überschritten, 
so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder Ausganges dem 
34*
        <pb n="222" />
        — 204 — 
Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig das zugeteilte Kennzeichen, die 
Ausgangsbescheinigung außerdem in der dafür vorgesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen 
Aufenthalt einzurechnenden Tage zu enthalten. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweise im 
Inlande zugebracht ist, ist als ein Tag des Aufenthalts im Inlande zu rechnen. 
Der Grenzübertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen. 
Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgange, so ist als im Inlande zugebracht 
der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges bis zur frei— 
willigen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossen ist. Weist der 
Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zoll— 
stelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeit— 
put erfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inlande zugebrachten Zeitraums dieser Zeitpunkt 
maßgebend. 
12. In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen 
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während deren ein ausländisches Kraftfahrzeug 
nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden hat oder 
auf einer öffentlichen Ausstellung im Inlande zur Schau gestellt worden ist. Der Tag der Aufnahme 
in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rückempfanges sind als Tage 
inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuerpflichtige Benutzung des Fahrzeugs 
stattgefunden hat.  
Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung und die 
Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und lediglich dem Zwecke 
dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von dort aus über die 
Grenze zurückzufahren. 
Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken im Inlande 
befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein. 
Uber die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangsstelle zu- 
ständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inlande befunden 
hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche die Gewerbeanstalt 
oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden, daß für den Fall des Ein- 
ganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in das Reichsgebiet von der 
Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird. 
  
13. Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Verbindung 
zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen Strecken durch- 
schneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanzbehörde im Falle des 
örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen von der Erhebung 
der Reichsstempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen werden, sofern die im Inlande 
gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurückgelegt wird. 
Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen Ver- 
hältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist. 
14. Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer erhoben, so ist von den 
Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweislich bereits eine Jahresabgabe für dasselbe Kraft- 
fahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe für eine Jahreskarte nur im halben Betrage zu entrichten. 
Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine Steuer 
erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitigkeit Anwendung. 
Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbarstaat ab- 
geschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so gelten als 
Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 Kilometer von der Grenze entfernt wohnen. 
Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund der 
Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen. 
Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht amtskundig, 
so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antragsteller durch eine orts- 
polizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt.
        <pb n="223" />
        — 205 — 
15. An die Stelle der Vorschrift des § 24 zu b Abs. 2, 3 der Grundzüge, betreffend den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, treten die nachstehenden Bestimmungen: 
Für die Zuteilung des Kennzeichens wird auf die Gültigkeitsdauer der für das Kraftfahrzeug 
gelösten Erlaubniskarte eine einmalige Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt ohne Rücksicht darauf, 
ob die Tätigkeit der Amtsstelle innerhalb oder außerhalb der Geschäftszeit in Anspruch genommen wird, 
1. für Krafträder . 2 Mark, 
2. für Kraftwagen 
a) sofern die Erlaubniskarte für einen eintägigen Aufenthalt im Inlande 
berechtigt... 2 
b) in sonstigen Fällen . 5 
Tritt an die Stelle einer Erlaubniskarte unter Anrechnung des für diese entrichteten Abgabe— 
betrags eine Karte von längerer Gültigkeitsdauer, so ist auf die Gebühr für die Zuteilung des Kenn— 
zeichens derjenige Betrag anzurechnen, welcher bereits auf Grund der früheren Karten für das Kenn— 
zeichen gezahlt worden ist. 
Die Entrichtung der Gebühr und deren Höhe ist auf der Erlaubniskarte zu vermerken. Der 
Vermerk ist bei der Umschreibung der Erlaubniskarte und bei der Verlängerung der Aufenthaltsdauer 
— im letzteren Falle unter Angabe des nacherhobenen Betrags — auf die neue Karte zu übertragen.
        <pb n="224" />
        — 206 — 
(Seite 1.) 
Steuerkarte 
gültig f. ——. Aufenthaltstage im Inlande während der Zeit 
vom99 bis zenmn — 
ausgestellt für 
  
— 
 
  
  
  
  
  
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftfahrzeuge: 
(Art und Betriebsart des Fahrzeugs): 
(Besondere Kennxzelchen: Fabrikmarke, Pferdekrifte, Elgengewlohthtttttttt)). 
  
Diese Steuerkarte Ist bel der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentllichen Wegen und Plätzen stets 
Zur Beachtun . mitzuführen und den Zoll- und Steuerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzuzelsgen. 
g: Sie muss bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinlgung des Ein- oder Ausganges dem Grenzzollamte 
vorgelegt werden. 
(Seite 2.) 
Für das vorseltig beschrlebene Kraftfahrzeug ist auf die Gültigkeitsdauer dieser Karte die Reichs- 
Stempelabgabe mit — — M — in Buchstaben: — — M 
und die Gebühr für dle Zutellung des polizeillchen Kennzeichens mit — M 
in Buchstaben: — — — M entrichtet worden. 
Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. der Bezirksliste 
de................................................... in 
  
— — Aufenthaltstage. 
  
mit Gültigkeltsdauer für 
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen.) 
Unter Anrechnung der für letztere Karte entrichteten Beträge sind — — M — 
  
  
in Buchstaben: M — Reichsstempelabgabe und M 
— in Buchstaben: M — Gebühr für das polizelllche Kenn- 
zeichen nacherhoben worden. 
(Hebestelle) 
N.... der Bezirksliste. 
Amts- 
Nr. des Einnahmebuchs. stempel 
(Unterschriften:) 
  
“““.—
        <pb n="225" />
        207 
(Seite 3.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Pollzeiliches Ein Polzeillches öbertrag 
Eingegangen am Kennzelchen: Ausgegangen am Eingegangen am Kennzeichen: Ausgegangen am 
Zahl Zahl 
....... .......... der ....... der 
Tage 
19 . . 19. Tage ...... 19...................................... 19.......... g 
·································· m ·. ·«""·s.«« 2 
............ ....... ..... .... ....... 
.... ..... 
... .... .... 
.... .... 
.... .... 
Polizeiliches Polizeiliches 
Eingegangen am ennzeichen: Ausgegangen am Eingegangen am Kennzeichen: Ausgegangen am 
-—  19 19.. 19 19 
.... .... *.... 
.... .... .... .... .... .... 
.... .... .... .... 
.... .... 
.... .... .... 
.... .... .... .... .... 
Zusammen . .... Zusammen– 
(Seite 4ff.) 
E Polizeiliches Übertrag..• Eingegangen am Polizeiliches Übertrag: 
Eingegangen am Kennzeichen: Ausgegangen am gegangen Kennzeichen: Ausgegangen am 
Zahl Zahl 
der .... ... ... .. . .. .. .. .. . .. . .. ... .... der 
Ta 
19 19 Tage .... 19 19. ge 
.... .... .... .... 
Polizeiliches . Polizeiliches 
Eingegangen am Kennzeichen: Ausgegangen am Eingegangen am Kennzeichen: Ausgegangen am 
19 19 19 19 . .. 
.... .... .... 
.... .... .... .... ... .... 
.... .... .... .... .... 
.... .... .... .... 
.... .... 
Zusammen ....  Zusammen
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        — 209 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Juni 1908. Nr. 26. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme 4. Zoll= und Stenerwesen: Zulassung eines gollfreien 
von Zivilstandshandlungen; — Exequaturerteilungen; Veredelungsverkehrs mit inländischen mit Gold be- 
— Entlassung — Todesfalll Seite 209 legten Tombakscheben 213 
2. Eisenbahnwesen: Bestimmungen über die zollsichere Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen 
Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen der Zoll= und Steuerstelllen 214 
Verkehre 210 Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von 
3. Militärwesen: Verlängerung der Ermächtigung zur Zoll= und Steuerstellen 215 
Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Argentinien, 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Uruguay oder Paraguay 213 Reichsgebiete .. .217 
  
  
1. Konsulatwesen. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen 	Konsuls in Bukarest beauftragten Konsul Schönstedt ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die allgemeine 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von 
Müffling ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des 
Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. « 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Ney ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
36
        <pb n="228" />
        — 210 — 
Dem Königlich Portugiesischen Konsul Friedrich Pfeiffer in Darmstadt ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. · 
  
Den Argentinischen Vizekonsuln Arthur Hobrecht in Frankfurt a. M. und Paul Schuchard in 
Barmen ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Bender in San Feliuͤ de Guixols (Spanien) ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Der Kaiserliche Konsul Conyers in Hamilton (Bermuda) ist gestorben. 
  
2. Eisenbahnwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im 
internationalen Verkehre. 
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 5. Dezember 1907 gefaßten Beschlusse 
treten mit Wirkung vom 1. Juli 1908 an die Stelle der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung 
der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre vom 12. März 1887 (Zentralblatt 1887 S. 69) die 
nachstehenden, zwischen dem Deutschen Reiche, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, 
Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Osterreich, Ungarn, Rumänien, Schweden, der 
Schweiz und Serbien vereinbarten Bestimmungen. 
Berlin, den 25. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
—– — 
Brstimmungen 
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Die Wagen und Wagenabteilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet werden 
sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder 
der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt 
und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. 
In solchen Wagen oder Wagenabteilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu 
entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden. 
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigentumsmerkmal und einer Nummer 
versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere voneinander geschiedene Abteilungen, so ist jede 
der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.
        <pb n="229" />
        — 211 — 
B. Besondere Bestimmungen. 
Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffenden Wagen 
insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen: 
1. Wagenkasten. 
Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Teile des 
Wagens müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben von außen nicht 
geschehen kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen. 
Alle diese Teile müssen sich in gutem Zustande befinden. 
Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weiter— 
transport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung 
zu befürchten steht. 
2. Abstand zwischen den Schiebetüren und den Kastenteilen. 
Der Zwischenraum zwischen den Schiebetüren in geschlossenem Zustand und den Kastenteilen 
der bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm überschreiten. 
3. Verschluß der Schiebetüren. 
Jede Schiebetür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen gleiche Sicherheit 
gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein. 
Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei ver- 
schlossenen Türen ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren nicht möglich ist. 
4. Zollverschlußösen. 
Die Schiebetüren, Flügeltüren, Stirnwandtüren und überhaupt alle in Benutzung stehenden 
Türen der bedeckten Wagen, sowie die Füll= und Entleerungsöffnungen der Kessel= und Reservoirwagen 
müssen mit Osen von mindestens 15 mm lichter Weite oder anderen Verschlußstücken versehen sein, 
welche ein Einhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Offnen dieser 
Türen oder Füll= und Entleerungsöffnungen ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittels Nieten oder Schrauben, 
dere Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen be- 
festigt sein. 
5. Sicherheitsverschluß der Schiebetüren. 
Die untere Türseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben 
oder Abziehen der Schiebetür von der Laufschiene unmöglich macht. 
Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken, welcher beim Verschlusse der Tür in 
eine an der Laufschiene festgenietete Öse eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Türbandes 
bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder 
Bügels an der Laufschiene selbst usp. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem gelochten 
Lappen bestehen, der die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Laufrollen- 
halter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen 
werden können. . 
6. Schiebetürlaufschiene. 
Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger 
sollen mit den festen Kastenteilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme der- 
selben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist. 
7. Obere Schiebetürführung. 
Die Führung des oberen Teiles der Schiebetüren soll durch entsprechend befestigte Stangen 
oder Kulissenschienen gesichert sein. ch ch sprech festig g 
35*
        <pb n="230" />
        — 212 — 
8. Flügeltüren und Stirnwandtüren. 
Bei den bedeckten Wagen mit Flügeltüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandtüren müssen 
diese Türen außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Türbändern 
auch mit einer den Bedingungen der Nummer 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, 
so daß ein Offnen dieser Türen ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Unbenützte Stirnwandtüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) 
müssen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden. 
9. Fenster= und Lüftungsöffnungen. 
Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Offnungen, als Fenster= und Lüftungsöffnungen, 
durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Offnungen 
30 qcm nicht überschreiten, so daß durch diese Offnungen eine Beraubung des Wageninhalts nicht er- 
folgen kann. Kein Befestigungsteil der Vergitterung darf von der Außenseite des Wagens abzu- 
lösen sein. 
Wenn die genannten Offnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder 
Klappen versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein: 
die Klappen oder die horizontalen Schieber mittels Vorreiber, Riegel, Einfallhaken, Kloben 
oder dergleichen, · 
die vertikalen Schieber entweder mittels der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn 
sie mit einer den Vorschriften der Nummer 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung 
versehen sind, mittels Zollschlösser oder Zollbleie, 
und zwar derart, daß ein Öffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und 
ohne Hinterlassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses, 
nicht möglich ist. 
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm 
Durchmesser haben. 
10. Dachaufsätze. 
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der 
Befestigungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern festgesetzten Be— 
stimmungen. 
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden. 
Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden, wie z. B. die Viehtransportwagen, dürfen, 
auch wenn sie vorstehenden Bestimmungen entsprechen, nur zur Beförderung solcher Frachtstücke ver- 
wendet werden, die weder im ganzen noch teilweise durch Offnungen in den Wänden oder Fußböden 
entfernt werden können. Insbesondere dürfen Flüssigkeiten oder Waren von körniger oder mehliger 
Beschaffenheit auch in Fässern oder Säcken in derartigen Wagen nicht befördert werden. 
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken. 
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange miteinander verbunden und mit 
mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch sind, 
können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung 
solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden. 
13. Offene Wagen anderer Art. 
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken 
geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt werden, 
wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 kg wiegen, oder um solche Güter handelt, 
deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nummer 12 bezeichneten Art 
wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinenteile, Dampfkessel usw.) oder sonstigen Be- 
schaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Brucheisen aller Art, 
Stabeisen, Vieh, Heringe, Tran, Petroleum usw.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist.
        <pb n="231" />
        — 213 — 
Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den 
Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Ver- 
tauschung Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen, oder andere Maßregeln zu 
treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung 
der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes er- 
lassenen Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgeteilt werden. 
14. Schutzdecken und deren Befestigung. 
Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt, 
mittels Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise an 
den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Türen und den festen Kopfschwellen oder am 
Untergestell etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 cm so an- 
gebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seiten- 
wände als auch das Offnen der Türen verhindert. 
Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen 
der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den 
Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den oberen Teilen der Decken sind Ringe zum Ver- 
schlusse zulässsig. ·   . 
Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande sein. Etwaige 
Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Teilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder 
doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand, angeordnet sein. . 
Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen ver- 
sehen sein. Hinter diesen Spitzen müssen Osen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Ver- 
knüpfung der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann. 
  
3. Militärwesen. 
  
Mit bezug auf die Bekanntmachung vom 9. April 1907 (Zentralblatt S. 83) wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die dem praktischen Arzte Dr. Friedrich Wilhelm Delius in 
Buenos Aires an Stelle des beurlaubten Dr. Th. Lackmann auf Grund des § 42 Ziffer 2 W.O. 
erteilte Ermächtigung zur Untersuchung militärpflichtiger Deutscher in Argentinien, Uruguay oder 
Paraguay bis zum 30. April 1909 verlängert worden ist. 
Berlin, den 31. Mai 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Mai d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit 
inländischen mit Gold belegten Tombakscheiben — Tarifnummer 881 . aus denen 
in der Schweiz Mittelringe zu Taschenuhrgehäusen — Tarifnummer 884 — hergestellt 
werden sollen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
        <pb n="232" />
        — 214 — 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Das Salzsteueramt II Salzkotten im Bezirke des Hauptamts Lippstadt ist aufgehoben worden. 
Am Hafen des Teltow-Kanals in Tempelhof im Bezirke des Hauptzollamts Rixdorf ist am 
1 fur, d J. ein Zollamt 1 errichtet worden, das die amtliche Bezeichnung „Zollamt 1I Tempel- 
hof“ führt. 
Diesem Zollamte sind folgende Befugnisse beigelegt worden: 
1. Ausfertigung und Erledigung von Begleit= und Versendungsscheinen J und II für Zoll— 
und sämtliche Steuerzweige; 
2. Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; 
3. Abfertigung von Bier, Branntwein, Branntweinfabrikaten — bezüglich welcher das ge- 
wöhnliche Verfahren der Stärkeermittelung (A. O. § 11) anwendbar ist —, Kakaowaren 
und Zuckerfabrikaten, für die Abgabenvergütung beansprucht wird; 
4. Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter. 
Es ist erteilt worden: 
der Zollabfertigungsstelle in der Benzinfabrik zu Brunsbüttelkoog im Bezirke des Hauptzoll- 
amts Itzehoe die Befugnis zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß mit Begleitschein I oder 
Begleitzettel eingehenden leeren Umschließungen (Fässer); 
dem Zollamt 1 Fürstenwalde im Bezirke des Hauptzollamts Frankfurt a. O. die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen 1 über rohen Holzgeist und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über 
gereinigten Holzgeist; 
dem Zollamt 1 Osterode im Bezirke des Hauptzollamts Münden die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen I über Waren der Tarifnummern 692 und 701, die für die Firmen Schuhmacher &amp; Co. 
und Kochendörfer eingehen; 
dem Zollamt 1 Spandau im Bezirke des Hauptzollamts Potsdam die Befugnis zur Abfertigung 
unter Eisenbahnwagenverschluß eingehender Zollgüter; 
dem Zollamt 1 Staßfurt im Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Holzhof die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über verzinntes Eisenblech (zum höchsten Zollsatze der Tarif- 
nummer 788) und zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über Kasten aus verzinntem Eisenblech; 
dem Hauptzollamte Stendal die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über Mineralöl 
der Tarifnummer 239, das für die Firma L. und C. Arnold, Eisenmöbelfabrik in Stendal, eingeht. 
Königreich Bayern. 
Dem Nebenzollamt II Schirnding im Bezirke des Hauptzollamts Waldsassen ist die Befugnis 
erteilt worden, Malzgerste in Wagenladungen bis zu Mengen, von denen der Eingangszoll für die 
ganze Wagenladung den Betrag von 150 M nicht übersteigt, zum Eingang abzufertigen. 
Königreich Sachsen. 
Es ist erteilt worden: 
dem Untersteueramt Aue im Bezirke des Hauptzollamts Zwickau die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Untersteueramte Dohna im Bezirke des Hauptzollamts Pirna die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen I über inländisches, unter Packstück= oder Eisenbahnwagenverschluß ein- 
gehendes Salz; 
dem Steueramt Olbernhau im Bezirke des Hauptzollamts Freiberg die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen II über Waren der Tarifnummern 47, 48, 49 und 219; 
dem Steueramte Waldheim im Bezirke des Hauptzollamts Grimma die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen I über Sendungen von gefärbtem Kalb= und Ziegenleder (Tarifnummern 
546, 547 und 549) und von Maschinen der Tarifnummer 906, unter Packstückverschluß für die Firma 
Wernigk &amp; Co. G.m. b. H. in Waldheim eingehend.
        <pb n="233" />
        — 216 — 
Großherzogtum Baden. 
Dem Untersteueramte Wertheim im Bezirke des Hauptsteueramts Heidelberg ist die unbeschränkte 
Befugnis zu Abfertigungen im Eisenbahnverkehr erteilt worden. 
Großherzogtum Oldenburg. 
Das Nebenzollamt II in Horumersiel im Bezirke des Hauptzollamts Varel ist aufgehoben und 
sein Bezirk dem Nebenzollamt 1 Hooksiel zugewiesen worden. 
  
Druckfehlerberichtigung: 
In der Veröffentlichung in Nr. 21 des Zentralblatts (Seite 182) unter „Königreich Preußen“ 
ist statt Zollamt I Bajohven zu lesen: Zollamt 1I Bajohren. 
  
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt worden sind. 
Königreich Preußen. 
Es sind erteilt worden: 
dem Hauptzollamte Cottbus die Befugnis 7; 
dem neu errichteten Zollamt 1 Tempelhof im Bezirke des Hauptzollamts Rixdorf die Befug- 
nisse 1, 3, 4, 8 bis 18, 67 bis 72 und 75; 
dem Hauptzollamte Liebau die Befugnis 1 (Feststellung des Hektolitergewichts); 
dem Zollamt 1 Österr. Oderberg im Bezirke des Hauptzollamts Ratibor die Befugnisse 15, 
28 bis 30, 36, 49, 50, 63 und 64; 
dem Zollamt I Troppau im Bezirke des Hauptzollamts Ratibor die Befugnisse 28 und 29; 
dem Zollamt 1 Ziegenhals im Bezirke des Hauptzollamts Neustadt O. S. die Befugnisse 1 
(Feststellung des Hektolitergewichts) und 66. 
Folgenden Amtsstellen ist die Befugnis 65 beigelegt worden: 
Bezirk der Oberzolldirektion Königsberg i. Pr. 
Hauptzollamt Königsberg i. Pr. Holländerbaum. 
Bezirk der Oberzolldirektion Danzig. 
Hauptzollamt Danzig, 
Zollamt I Thorn Bahnhof. 
Bezirk der Oberzolldirektion Berlin. 
Vollamt 1 Berlin Packhof Nordhalle, 
Südhalle, 
I -LehrterBahnhof, 
1-SchlesischerBahnhof- 
Hauptzollamt Cottbus, 
Zollabfertigungsstelle Cottbus Bahnhof, 
Hauptzollamt Frankfurt a. O. 
Bezirk der Oberzolldirektion Stettin. 
Zollamt 1 Stettin Freibezirk, 
I = Hansabrücke.
        <pb n="234" />
        — 216 
Bezirk der Oberzolldirektion Breslau. 
Zollamt 1 Breslau Märkischer Bahnhof, 
1 Görlitz Bahnhof. 
Bezirk der Oberzolldirektion Magdeburg. 
Hauptzollamt Magdeburg Kaufhof, 
Zollamt 1 Magdeburg Fürstenufer, 
Hauptzollamt Halle a. S., 
Zollabfertigungsstelle Klein-Wittenberg a. d. Elbe. 
Bezirk der Oberzolldirektion Altona. 
Zollamt I Altona Bahnhof. 
Bezirk der Oberzolldirektion Hannover. 
Hauptzollamt Hannover. 
Bezirk der Oberzolldirektion Münster. 
Hauptzollamt Dortmund. 
Bezirk der Oberzolldirektion Cassel. 
Hauptzollamt Frankfurt a. M. 
Zollamt 1 Frankfurt a. M. Hauptgüterbahnhof, 
= - Post. 
* 
Bezirk der Oberzolldirektion Cöln. 
Zollamt 1 Aachen Bahnhof Templerbend, 
I. Cleve Bahnhof, 
I . Cöln Eilgüterbahnhof, 
I Bahnhof St. Gereon, 
* J * Post, 
Hauptzollamt Düsseldorf, 
Zollamt 1 Düsseldorf Güterbahnhof, 
- 1 Solingen. 
Bezirk der Generaldirektion des Thüringischen Zoll- und Steuervereins zu Erfurt. 
Hauptzollamt Erfurt. 
Königreich Bayern. 
Es sind erteilt worden: 
der Zollexpositur am Bahnhof in Augsburg die Befugnisse 50 bis 55, 60 und 61; 
dem Zollamte Nördlingen im Bezirke des Hauptzollamts Augsburg die Befugnisse 28 bis 30, 
60 und 61. 
Königreich Sachsen. 
Dem Nebenzollamt 1 Ebersbach im Bezirke des Hauptzollamts Zittau ist die Befugnis 3 
und dem Steueramte Meerane im Bezirke des Hauptzollamts Zwickau sind die Befugnisse 37 bis 39 
erteilt worden. 
Freie und Hausestadt Lübeck. 
Dem lübeckischen Hauptzollamte sind die Befugnisse 65 und 66, der Zollabfertigungsstelle am 
Bahnhofe zu Lübeck ist die Befugnis 65 erteilt worden.
        <pb n="235" />
        217 
5. Polizei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
ẽ der Bestrafun Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. g. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Theophil Kaslow, sgeboren im Jahre 1882 zu Bachmut,vollendeter und ver-Königlich Preußischer 19. Mai 1908. 
  
Arbeiter, 
Valentin Babic, 
Müller, 
Kaspar Duda, 
Arbeiter, 
Arsene Hérouard, 
Arbeiter, 
Martin Kasprzag, 
Arbeiter, 
Jakob Krilyk, 
Erdarbeiter, 
Franz Micka, 
Wassili Ragusz 
(oder Regusz), Ar- 
beiter, 
Wolf Beer Rubin- 
stein, Tagelöhner, 
  
Gouvernement Jekaterinoslaw, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
suchter Diebstahl im 
Rückfalle (1 Jahr 
1 Monat Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
1. Februar 1907), 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 10. Februar 1851 zu Ba- 
losberg, Gemeinde Littenberg, Bezirk 
Pettau, Steiermark, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 2. Jonuar 1870 zu Suf- 
czyn, Bezirk Brzesko, Galizien, orts- 
angehörig zu Jasien, ebenda, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 20. Februar 1873 zu 
Crosly-Loire, Departement Aisne, 
französischer Staatsangehöriger, 
geboren am 11. November 1860 zu 
Kobutzko, Kreis Chenstochow, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 21. September 1879 zu 
Wulka-Suszenska, Bezirk Kamionka= 
Strumilowa, Galizien, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 1. Februar 1880 zu Mys- 
lin, Böhmen, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
Geburtsort und -datum nicht bekannt, 
aus Galizien, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 9. März 1884 zu Krakau, 
Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
Betteln und Führung 
verbotener Waffen, 
Betteln. 
Landstreichen, Holz- 
diebstahl und Feuer- 
anzünden im Walde, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen 
Betteln, 
und 
  
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Wolfrats- 
hausen, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
Großherzoglich Olden- 
burgisches Staatsmini- 
sterium, Departement 
des Innern, zu Olden- 
burg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Cöln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, · 
KöniglichSächsische 
Kreishauptmannschaft 
Leipzig, 
Stadtmagistrat Regens- 
burg, Bayern, 
  
11. Mai 1908. 
14. Mai 1908. 
28. April 
1908 
11. April 
1908. 
21. Mai 1908. 
16. April 
1908. 
30. April 1908. 
26. Februar 
1908. 
Die Ausweisung des angeblich am 29. (28.?) November 1876 zu Nachod geborenen Webers Georg Krause 
(Zentralblatt für 1907 S. 606 Ziffer 7) ist zurückgenommen worden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="236" />
        <pb n="237" />
        — 219 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
. 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 12. Juni 1908. Nr. 27. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; Ermächti- Neue Fassung des Abs. 5 des §5 19 der Schaum- 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; weinsteuer-Ausführungsbestimmungen 224 
Exequaturerteilung... Seite 219 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende ausländischen Käsestoff (Kasein  225 
Mai 1908 . . . . . . 220 Dgl. Eigenveredelungsverkehrs für japanische Fächer 
3. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen aus Rohr und Papier 225 
Reichs für das Rechnungsjahr 1907 222 Personalveränderung bei den Stationskontrolleuren 
4. Zoll= und Steuerwesen: Änderung der Zollordnung  .  225 
für den Kaiser Wilhelm-Kanal und der Zollregulative 5. Polizelwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
für die Unterelbe und die Unterweser 224 Reichsgebiete. . 226 
  
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Bankdirektor Friedrich Glavassevich 
zum Vizekonsul in Spalato zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Otto Zarneckow zum Vize- 
konsul in La Merced (Peru) zu ernennen geruht. 
  
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem beschäftigten Kanzlerdragoman Loytved ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Kobe beauftragten Dolmetscher Specka ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des 
Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Generalkonsul von Chile Adolfo Ortuzar, sowie dem Konsul derselben Republik John 
Hartwig Georg Burmeister in Hamburg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
37
        <pb n="238" />
        Passiva. 
220 
2. Bank 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
—G-s — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
V -* 
er- er- 
B Sonstige bindlich- bindlich- 
ezei n= täglich keiten 
Nu zeichnung Grund-Reserve-) Noten- Gegen Un Gegen fällige Gegen kelten Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen aus 
der Kapital ds Umlauf 30. April gedeckte 30. April Ver 30. Aprill mit 30. April 30. April der 30. April wetter 
— Kapital. Fonds. Umlauf. - ündi- assiva. e- 
Banken. *—*ie 1008. Roten. 1008.ch.1908. Kündi 1908 Passiva. 1908. Passiva. 1908.gegebenen 
au # keiten gungsfrist inlän- 
L . frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 3 4 5 6 7 6 10 11 12 13 14 15 16 17 
1 Reichsbank. 180 000 64 814 1 456 394 85 184 650 — 40  209+ 2 363|2 397 300— 43 171— 
2 Bayerische Notenbank 7500 3 70 60 591 234 26939+ 116 4315 — 92 — — 3184+ 24 79 166 1274 
3 Sächsische Bank zu Dresden 30000 7500 30687— 3783 9621— 697 23702 2536 21 898 + 1141 1789 180| 115 526 + 74 13 
4   Württembergische Notenbank 9000 1362 18711— 2032 9687— 126 12 1074 184 — 10744 88 43 170— 3049 1963 
5 Badische Bank 9000 2250 15 613 — 980 9430— 494 10 355— 949 — — 801 93 38019— 1836 1297 
  
Zusammen 235 500 79676 1 946|— 91 745 429 904 -144 347 707 094 40071 22082 + 1 110 47 057 2 678 355. 47 816 4547 
l . I 
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
= 
= 
= 
= 
= 1 
20 M 
50 
100 
500 
1000 000 = 
= 
128 337 000 M, 
111 564 000 
= 1 089 S58 000 
10 999 000 
241 188 000 
" 
) (bei der Bank Nr. 1), 
(bei der Bank Nr. 3), 
(" 
1).
        <pb n="239" />
        wesen. 
  
banken Ende Mai 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende April 1908. 
auf Tausend Mark.) 
221 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Activa. 
Metall- Gegen Reichs, Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen um 
30. April kassen= 30. April anderer 30. April Wechsel 30. April Lombard 30. April Effekten 30. April akt 30. April ] der 80. April s 
n 
bestand. 1908. Scheine. 1908. Banken. 1908. 1908. 1908. 1908. tiva. 1908. Activa. 1908. fen 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 3 
1005 680 + 59 0311 67 717 + 533 8 770 — 2814 - 96 707— 18334 46 263— 94567 179 170|+.29 172 2397 300 — 43171 
28156— 148 50— 23 5446 289 40952 242 2393 — 248 62| 1 22811 + 53 79340 + 166 
14 329 — 2827 577 + 86 6 110 — 345 39215— 4126 42632 + 9349 6660— 102 6003 — 1961 115526 74 
8310— 523 26 19 688 222 18 073— 1777 12 817 550 2109 — 1 147 + 4 43 170 — 3049 
6048 — 22 6 — 7 129 — 357 18 310 — 479 11 292— 899 502- 31 1732 59 38 019- 1836 
1 062 523 68 376 + 570|21143— 3479 1109 543— 22402 165 841 — 10682 55596— 94 699 190 333  27365|267 355 - 47816
        <pb n="240" />
        3. Finanzwesen. 
Nachweisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung und- 
der Reichs-Eisenbahnverwaltung für das Rechnungsjahr 1907. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
mer Die Soll ! Unterschied 
um Bezeichnung Einnahme Ausfuhr-= Einnahme zwischen den 
N b t " t " . . . Spalten 5 
der eträgt im Vergütungen Bleiben im Vorjahre und 6 
nd . Rechnung- usw. (Spalte 5) + mehr 
ufe Einnahmen. jahr 1907 — weniger 
La - M M M M 
1. 2. 3. 4. 5. 6. ! 7. 
l 
1 Zölle ........... 740 003 623 56 224 956 683 778 667 592 531 495 + 91247 172 
2 Tabaksteuer 11 711 570 110 832 11 600 738 10 956 388 + 644 350 
3 Zigarettensteuer. ... 15 215 554 — 15 215 554 11 056 661 4 158 893 
4 Zuckersteuer . 149 632 286 40 164 149 592 122 142 881 891 + 6 710 231 
5 Salzsteuer 58 835 938 11 989 58 823 949 57 237 757 + 1 586 192 
6 Branntweinsteuer: — 
a) Maischbottichstener 36 077 027 17 680 367 18 396 660 16 499 086 + 1 897 624 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag 171 442 091 41 619 419 129 822 672 127 310 727 +.2511 945 
c) Brennsteuer 10 139 905 12 746 266 2 606 361 — 1622 705 ! — 983 666 
7  Schaumweinsteuer 6 110 487 298 308 5 812 179 5 519 368 + 292 811 
8 . 56 547 711 206 785 56 340 926 53 220 531 + 3 120 395 
Übergangsabgabe von Bier 5 310 502 — 5 310 502 4 828 248 — 482 254 
9 Spielkartenstempel. . 1 898 403 – 1 898 403 1 831 462 — 66 941 
10|Wechselstempelsteuer 17.337 792 — 17 337 792 15 766 002 1 571 790 
11 | Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 24 354 977 — 24 354 977 40 573 397 — 16 218 420 
B. von Kauf= und sonstigen Uinschafungs- 
geschäften 9 503 880 191 582 9 12 298 16 560 411 — 7248 133 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 32 067 597 – 32 067 597 31 376 196 + 692 401 
b) für Privatlotterien . 9 828 992 — 9 828 992 5 880 963 + 3 948 029 
II. Reichseigene Steuern: I 
A. von Frachturkunden 16 036 611 — 16 036 611 12  014 741 + 4 021 870 
B. von Personenfahrkarten 19 575 601 — 19 575 601 11 803 506 + 7 772 005 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 599 255 – i 1 599 255 1 207 828-+ 391 427 
D. von Vergütungen an Mitglieder von I I 
Aufsichtsräten . .. 4 211 692 — 4 211 692 2 460 799 + 1 760 898 
12 Erbschaftssteuer. 26 264 244 — 26 264 244 4 198 579 ! + 22 065 665 
13 Statistische Gebühr 1 541 723 — 1 541 723 1 456 275 — 85 448 
14 Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. — — 597 165 056 564697 O76 + 32 467 980 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 121 536 834 117 625 827 + 3 911 007
        <pb n="241" />
        Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
r 
mm Ist-Einnahme im Rechnungsjahr 
Nu Bezeichnung ---- 
d Einnahmen Mithin 190 
end er h 1907 1906 in ehr 
uf — weniger 
La M M M 
1 2 3 4 5 
1 Zölle 644 745 064 557 045 804 + 87 699 260 
2 Tabaksteuer 10 962 574 9 956 540 + 1 006 034 
3 igarettensteuer 12 679 908 6 687 043 + 5 992 865 
4 uckersteuer 138 365 434 138 404 267 — 38 833 
 5  Salzsteuer 57 843 694 55 844 063 + 1 999 631 
6 Branntweinsteuer: ! 
a) Maischbottichsteuer 12 968 138 11 486 097 + 1 532 041 
b) Verbrauchsabgabe und . Zuschag 110 320 115 103 068 885 + 7 251 230 
c) Brennsteuer — 2 606 361  1 622 705 — 983 656 
Schaumweinsteuer 5 356 733 5 069 953 + 286 780 
8 Brausteuer und überzangsabgabe von Bier 53 771 874 46 160 123 + 7 611 751 
9 Spielkartenstempel. . ... 1 795 953 1 713 332 + 82 621 
10 Wechselstempelsteuer 17 337 792  „ 15 024 677 + 2 313 115 
11 Reichsstempelabgaben: ! 
I. Überweisungssteuern: !! 
A. von Wertpapieren 23 867 877 39 761 195 — 15 893 318 
B. von Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften 9 122 221 16 223 981 — 7 101 760 
C. von Lotterielosen 
al für Staatslotterien 32 067 597 31 375 196 + 692 401 
b) für Privatlotterien 9687 685 5 763 344 + 3 924 341 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden. 15 715 879 11 774 446 + 3 941 433 
B. von Personenfahrkarten . . 19 184 089 11 562 947 + 7 621 142 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeug e 1 567 270 1 183 671 + 383 599 
D. von Vergütungen an Mitglieder von Aufsichts= 
räten. 4 127 458 2 401 788 + 1 725 675 
12 Erbschaftssteuer 26 264 244 4 198 579 + 22 065 665 
13 Statistische Gebühr 1 508 441 1 331 803 + 176 638
        <pb n="242" />
        — 224 — 
4. Zoll= und Steuerwesen. 
Änderung der Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal und der Zollregulative für die 
Unterelbe und die Unterweser. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1908 beschlossen, daß 
1. der § 5 der Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal und die Absätze 2 und 3 des 
§ 7 des Zollregulativs für die Unterelbe folgende Fassung erhalten: 
„Zollzeichen sind: 
bei Tage eine Flagge, 
bei Nacht zwei Leuchten senkrecht übereinander. 
nicht mit Die Flagge ist 1,6 Meter lang und 1 Meter breit und nach nebenstehendem 
abgedruckt. Muster schräg in eine schwarze und weiße Hälfte geteilt. Die schwarze Hälfte liegt 
innen an der Flaggleine. Von den Leuchten, die wenigstens 1 Meter voneinander 
entfernt sein müssen und höchstens 2 Meter voneinander entfernt sein dürfen, zeigt 
die obere weißes, die untere grünes Licht; die Leuchten dürfen nicht nach vorn scheinen, 
sondern müssen ein gleichmäßiges, ununterbrochenes, auf eine Entfernung von wenigstens 
1 Seemeile sichtbares Licht nach hinten hinaus werfen, und zwar die grüne Leuchte 
über einen Bogen des Horizonts von mindestens 10, jedoch höchstens zwölf Kompaß-= 
strichen, 5 beziehungsweise 6 Strichen nach jeder Seite, die weiße Leuchte über einen 
Bogen des Horizonts von 12 Kompaßstrichen, 6 Strichen nach jeder Seite. 
Die Zollzeichen werden am hinteren Mast in der Regel an der Gaffel oder am 
Heck auf dem Flaggstock oder einer anderen geeigneten Vorrichtung geführt. Die 
Zolleuchten sind tunlichst so anzubringen, daß sie sich in Höhe der Seitenlichter befinden. 
Soll bei Tage die Nationalflagge neben der Zollflagge gezeigt werden, so wird 
die Nationalflagge über der Zollflagge an derselben Leine gehißt.", 
2. die Bestimmungen im §7 Abs. 1 unter à und b und Abs. 2 des Zollregulativs für die Unter- 
weser dieselbe Fassung erhalten unter Fortlassung der Eingangsworte: „Zollzeichen sind:“. 
Berlin, den 3. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1908 beschlossen, dem Abs. 5 des § 19 der 
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen folgende Fassung zu geben: 
„Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei Schaumwein, der unmittelbar oder 
nach vorübergehender Lagerung in einem Zollager in das Ausland ausgeführt werden soll, 
von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der 
Anmeldung des Fabrikinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen ist bei der Ausgangs- 
abfertigung und bei der Abfertigung zu und von dem Lager die im Begleitschein angemeldete 
Schaumweinmenge ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die 
Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein überein- 
stimmen und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung 
abweicht. Die Verbringung des Schaumweins an Bord von Kriegsschiffen zum Verbrauch 
außerhalb der Zollgrenze ist der unmittelbaren Ausfuhr gleichzuachten.“ 
Berlin, den 3. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn.
        <pb n="243" />
        — 225 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29. Mai d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländischen Käsestoff [Kasein) — Tarifnummer 373 — zur Herstellung von Galalith 
in Blättern, Blöcken, Platten, Röhren oder Stäben — Tarifnummer 639 — einen zoll- 
freien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29. Mai d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für japanische Fächer aus Rohr und Papier — Tarifnummern 532 und 946 — zum 
Bedrucken mit Namen oder Widmungen oder zum Bekleben mit entsprechend bedruckten 
Papierstreifen einen zollfreien Eigenveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll- und Steuerwesen der Kaiserliche Zollinspektor Schrape in St. Ludwig an Stelle des 
in den elsaß-lothringischen Landesdienst zurückberufenen Kaiserlichen Zollinspektors Becker den Königlich 
Preußischen Hauptzollämtern zu Eydtkuhnen, Gumbinnen, Memel und Tilsit vom 1. Juni d. J. ab als 
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Tilsit beigeordnet worden. 
  
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— — Grund Ausweisung Aus . 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. usweisung beschlusses 
1 2 3 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 | Peter Moser, geboren am 25. Mai 1878 zu Berg= einfacher Diebstahl im Königlich Bayerisches 5. Mai 1908. 
Schweizer, hofen, Bezirksamt Ebersberg, Ober= Rückfall in 2 Fällen, Hirksamt Bamberg II, 
bayern, ortsangehörig zu Wild= falsche Namensan- 
schönau, Bezirk Kufstein, Tirol, öster= gabe, Bannbruch 
reichischer Staatsangehöriger, und Gebrauch fal- 
scher Legitimations= 
papiere (2 Jahre 
Zuchthaus und 3 
Wochen Haft, laut 
Erkenntnis vom 
28. Mai 1906),
        <pb n="244" />
        226 
  
  
  
  
  
  
  
r 
Name und Stand Alter und Heimat » . Datum 
nde -- Grund Behörde, Ausw wel eisung die des 
ufe . der Bestrafung. g Ausweisungs-= 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Josef Bury, Ar= geboren am 2. März 1858 zu Sol, Betteln, 22. Mai 1908. 
10 
11 
beiter, 
Rudolf Alexander 
Finsterle, Kellner, 
Marie Kaluscha, 
Arbeiterin, 
Wilhelm März, 
Hausdiener und 
Weber, 
Eduard Müller, 
Arbeiter, 
Moses Leib Pod- 
horcer, Bürsten- 
binder und Hand- 
arbeiter, 
Johann Adolf 
Rausch, Hand- 
arbeiter, 
Theodor Scholz, 
Fleischer, 
Johannes Schraml, 
Bäcker, 
Johann Votava, 
Arbeiter, 
  
Bezirk Saybusch (Zywiec), Galizien, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 25. März 1888 zu Mährisch- 
Trübau, ortsangehörig zu Hinter- 
Ehrnsdorf, Bezirk Mährisch -Trübau, 
Mähren, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 8. Dezember 1874 zu 
Troppau, Ötterreichisch -Schlesien, 
österreichische Staatsangehörige, 
geboren am 20. Dezember 1886 zu 
Prag, ortsangehörig zu Asch, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 8. Oktober 1869 zu Ober- 
leutensdorf, Bezirk Brüx, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 12. Mai 1882 zu Brody, 
Galizien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 20. April 1872 zu Asch, 
Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, 1 
geboren am 238. (28.) April 1868 zu 
Gablonz, Bezirk Böhmisch-Leipa, 
Böhmen, ortsangehörig zu Haida, 
ebenda, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 28. November 1845 zu 
Nieder-Stepanitz, Bezirk Starkenbach, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 4. Mai 1880 zu Misli- 
borzitz, Bezirk Kromau, Mähren, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
  
  
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Königsberg, 
Polizeibehörde zu Ham- 
burg, 
i 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
  
  
  
  
1. Juni 1908. 
14. April 
1908. 
6. Mai 1908. 
27. Mai 1908. 
2. Mai 1908. 
13. Mai 1908. 
29. Mai 1908. 
27. Mai 1908. 
26. Mai 1908. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="245" />
        227 
Zentralblatt 
  
für das 
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
- 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
XXXVI. Jahrgang. 
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Entlassung; — 
Einziehung eines Konsulats Seite 227 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1908 bis Ende 
Mai 1908 228 
3. Post= und Telegraphenwesen: Abänderung der Tele- 
graphenordnung vom 16. Juni 1904 230 
Berlin, Freitag, den 19. Juni 1908. ! 
  
Nr. 28. 
4. Zoll= und Steuerwesen: Vereinbarung zwischen dem 
Deutschen Reiche und Belgien, betr. die zollfreie Zu- 
lassung von Warenmustern 232 
Erlaß des Frachturkundenstempels aus Billigke 
its- 
rücksichten 283 
5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete 233 
..... 
......... 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Otto Kück zum Vizekonsul 
in Chihuahua (Mexico) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Philipp de Posson zum 
Vizekonsul in Janina (Albanien) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Julius A. Vermehren zum 
Vizekonsul in Torreön (Mexico) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul in Glasgow (Schottland), Johannes Kiep, ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
Das Kaiserliche Konsulat in San Juan del Norte (Greytown, Nicaragua) ist eingezogen worden. 
  
38
        <pb n="246" />
        228 
2. Finanzwesen. 
Uachmeisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Schlusse 
des Monats Mai 1908. 
  
  
  
  
  
er Die 
m Soll-Ei Einnahme in Unterschied 
um Bezeichnung beirägt v Ausfuhr- demselben Zeit- zwischen den 
e N der ginne des Rech= nungsjahrs bis vergütungen Bleiben raume des Vor= Spalten 5 und 6 
zum Schlusse des usw jahrs + mehr 
· o . — i 
auf Einnahmen Monats Mai 1908 (Spalte 5) weniger 
L M M M M M 
1 2 3 4 5 6 7 
1 ! Zölle.. 107 858 904 11 448 924 96 409 980 109 482 843 — 13 072 863 
2 Tabaksteuer 1 529 306 8 011 1 521 295 1 511 318 + 9977 
Zigarettensteuer. 2 637 736 — 2637 736 2 361 859 + 275 877 
4 Zuckersteuer 21 063 366 9 536 21 053 830 21 203 927— 150 097 
5 Salzsteuer 7 877 517 28 7 877 489 8 045 081 — 167 592 
6 Branntweinsteuer: . 
a) Maischbottichsteuer 4 243 551 3 820 671 422 880 222 644 200 236 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag 25 687 069 4 287 634 21 399 435 22 769 235 — 1 359 800 
c) Brennsteuer 2 610 259 1 885 740 724 519 155 882 + 568 637  
7 Schaumweinsteuer. 1 013 276 110 942 902 334 971 825 — 69 491 
8 (Brausteuer 3 333 191 18 934 3 314 257 3 825 450 — 511 193 
(Übergangsabgabe von Bier 768 404 — 768 404 847 914 — 79 510 
9 Spielkartenstempel. . 273 651 — 273 651 275 691 — 2 040 
10 Wechselstempelsteuer 2 824 261 — 2 824 261 2 847 718- 23 457 
11| Reichsstempelabgaben: - ·- 
I. Überweisungssteuern: · 
A. von Wertpapceren.. 3 812 401 — 3 812 401 8 083 417 — 4 221 016 
B. von Kauf= und sonstigen Anschafungs=  « 
geschäften 1 713 268 14 495 1 698 768 1984 538 — 285 775 
C. von. Lotterielosen. « ’·· · 
 a) für Staatslotterien 5 557 354 — 5 557 354 4 892 508 — 664 846 
b) für Privatlotterien 1 871 947 — 1 871 947 2 079 765 — 207 818 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 2 246 507 — 2 245 507 2 057 090 188 417 
B. von Personenfahrkarten 2 136 949 — 2 136 949 2 448 764— 311 815 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 269 103 — 269 103 184 620 + 84 483 
D. von Vergütungen an Mitglieder#r von 
Aussichtsräten. 1 182 340 — 1 182 340 1 631 903 — 449 563 
12 Erbschaftsstener 3 080 567 — 3 080 567 2 621 141 + 459 426 
18 Statistische Gebühr .. 243 420 — 243 420 252 503— 9 083 
14 Reichs-Post= und r Telegraphenverwaltun erwaltung -– — 99 538 309 95 723 665 + 3 814 654 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung . — — 19 377 000 20 248 000*) — 871000 
 
 
 
 
 
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 139 748 höher.
        <pb n="247" />
        — 229 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
r 
e =Ei Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
umm Ist-Einnahme im Monat Mai bis zum Schlusse des Monats Mai 
Bezeichnung 
e . nahmen Mithin 1908 Mithin 1908 
ende der Einnah 1908 1907 ith + 1908 1907 ithin 19 + mehr 
uf — weniger — weniger 
La M M M M M M 
1 2 3 4 5 6 7 8 
1 lZölle . 49 232 392 53 323 840 4 091 448 92 900 810 104 158 483— 11 257 673 
2 Tabaksteuer . 850 238 713 927+ 136 311 1 694 153 1 519 548+ 174 605 
3 Zigarettensteuer 1 377 907 1 020 970 + 356 937 2 630 536 1 990 681 689 855 
4 Zuckersteuer 13 085 692 11 232 227+ 1 853 465 27 490 208 25 250 652 2 239 556 
5   Salzsteuer 4 674 010 4 458 058 + 115 952 9 671 646 9 412 797 + 258 849 
6 Branntweinsteuer:  ; 
a) Maischbottichstener 1 105 440 415 244 + 690 196 30 521 88 871 119 392 
b) Verbrauchsabgabe und   
Zuschlag. .... 10 525 488 10 782 322— 256 834 21 596 734 21 075 013 + 521 721 
c) Brennsteuer 481 772— 37 130 + 518 902 724 519 165 882 568 637 
Schaumweinsteuer 285 108 280 989+ 4 119 594 862 628 458— 33 596 
8 Brausteuer und übergangs= . 
abgabe von Bier .. 4 033 006 4 236 895— 203 889 6 719 658 6 530 357 + 189 301 
9  Spielkartenstempel. 174 021 160 029 13 992 347 965 344 669 3 296 
10 Wechselstempelsteuer 1 377 847 1 403 401— 25 554 2 824 261 2 847 718— 23 457 
11 Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 1 691 551 1 870 463 178 912 3 736 153 7872 749— 4 136 596 
B. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 918 616 918 517 30 099 1 664 498 1 944 396— 279 898 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 4 952 345 4 892 508 + 59 837 5 557 354 4 892 508 664 846 
b) für Privatlotterien 1 132 200 1 192 322— 60 122 1 847 680 2 051 027— 2083 347 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden. 1 151 639 1 185 968— 34 329 2 200 598 2 015 948 184 650 
B. von Personenfahrkarten 1 420 279 1 618 411 198 132 2: 094210 2399788— 305 578 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 153 152 102 887+ 50 265 263 721 180 928 82 793 
D. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 261 838 661 138— 399 300 1 158 694 1 599 264— 440 570 
12 Erbschaftssteuer 1 879 090 1 809 855+ 69 235 3 080 567 2 621 141 459 426 
13 Statistische Gebühr 126 962 123 908 243 420 252 503— 9 083 
 
 
 
 
3 054 
 
 
 
 
38*
        <pb n="248" />
        — 230 — 
3. Post- und Telegraphenwesen. 
 
Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Im §2 unter III ist im 2. Satze hinter „Seetelegramme“ einzuschalten: 
oder um Funkentelegramme. 
2. Im § 6 unter h sind im 2. Satze die Wörter „entweder als Handelsmarken“ bis „(s. §§ 2, III 
und 15, I)“ zu ersetzen durch: 
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handelsmarken angewandt 
werden (s. §§ 2, III, 15, I und 15a, Il). 
3. Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: § 15 a. Funkentelegramme. 
l. Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen Küstenstationen 
und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen Schiffen in See gewechselt werden. 
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amtlichen 
Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
II. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2 unter II bis V. 
enthaltenen Vorschriften. 
III. Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst vollständig sein; sie 
hat zu enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, unter Hin- 
zufügung der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungs- 
zeichens nach dem internationalen Signalbuche, 
c) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist. 
IV. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom 
Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Morgen des 29. Tages 
bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender Nachricht. Dieser kann durch eine 
telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß 
sein Telegramm weitere 30 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usw. In Er- 
mangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der 
Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungsbereich verlassen 
hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt sie den Absender davon. 
V. Unzulässig sind: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, 
b) telegraphische Postanweisungen, 
c) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit Empfangsanzeige, 
e) nachzusendende Telegramme, 
t) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes handelt, 
8) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimmungen handelt, 
b) durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
        <pb n="249" />
        — 231 — 
VI. Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar 
a) die „Küstengebühr“, 
b) die „Bordgebühr“; 
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes. 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1,50 M für ein Telegramm, 
b) die Bordgebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 3,50 M für ein Telegramm. 
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funkentelegraphen= 
stationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von mehr als 800 km, 
sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den Telegraphenanstalten und den 
Bordstationen vorhandenen Tarifen. 
Im Verkehre zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der Funken- 
telegramme vom Absender erhoben. Im Verkehre zwischen Bordstationen wird die Bordgebühr des 
gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom Empfänger erhoben. 
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem deutschen 
Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird die nach den allgemeinen 
Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und 
daneben ein fester Zuschlag von 0,80 M erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die 
an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden 
Telegramme vom Empfänger erhoben. 
VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 unter folgen- 
den Vorbehalten: - 
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwendete Zeit sowie die Zeit, während der ein 
Funkentelegramm bei der Küsten- oder Bordstation lagert, zählen bei den für die Erstattung von Ge— 
bühren maßgebenden Fristen nicht mit. 
Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, so wird die 
Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm Anlaß zur Gebühren— 
erstattung gibt. 
VIII. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem Empfänger 
aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen 
und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegramm 
nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. 
Die Meldung wird, soweit möglich, der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durch- 
gange befördert hat, sonst der nächsten Küstenstation. 
IX. Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat folgenden 
Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
4. Im § 17 ist unter IId) hinter (§ 3, IX) ein Komma zu setzen und sodann einzuschalten: 
e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von deutschen Feuerschiffen 
kommenden Funkentelegramme (§ 15a, V.). sch Feuerschiff 
5. Im § 20 ist unter I als zweiter Absatz einzuschalten: 
. Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme gelten die Be- 
stimmungen im § 15 a unter VIII. 
6. Im § 20 unter ll ist im letzten Satze einzuschalten hinter „Seetelegrammen“: 
und von Funkentelegrammen, 
ferner hinter „§ 15“. 
und § 15a.
        <pb n="250" />
        — 232 — 
7. Im §21 ist hinter VII einzuschalten: 
VIII. Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden Vorbehalte sind im 
15 unter VII angegeben. 
8. Im § 23 unter I ist am Schlusse nachzutragen: 
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die Bestimmungen im 
15a unter IX. 
9. Im § 24 ist als Absatz IlI einzuschalten: 
III. Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die Bestimmungen des 
Internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatzabkommen, Schlußprotokoll und Ausführungs- 
übereinkunft sowie der etwaigen besonderen Verträge maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, 
soweit sie mit diesen Bestimmungen nicht in Widerspruch steht. 
Der bisherige Absatz III erhält die Bezeichnung IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Berlin W. 66, den 14. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
 
4. Zoll= und Steuerwesen. 
 
Auf Grund der im Jahre 1897 zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien getroffenen Verständigung 
(Zentralblatt 1897, S. 89) sollen während der Dauer des deutsch-belgischen Handels= und Zollvertrags 
vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 241) die von deutschen Handlungsreisenden nach 
Belgien und die von belgischen Handlungsreisenden nach Deutschland unter zeitweiliger Zollbefreiung 
gemäß Artikel 9 des Vertrags eingeführten Muster nicht mehr mit Identitätszeichen versehen werden, 
wenn sie bereits Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben usw.) einer Zollbehörde des anderen 
Landes tragen, jedoch mit der Beschränkung, daß den beiderseitigen Zollbehörden das Recht vorbehalten 
bleibt, an den unter den genannten Bedingungen eingeführten Warenmustern weitere Erkennungszeichen 
anzulegen, falls dies zur Festhaltung der Identität der Muster für notwendig erachtet wird. 
Inzwischen ist durch den am 22. Juni 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrag zu dem Vertrage 
vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 599) der erwähnte Artikel 9 in seinem fünften 
Absatze mit Wirkung vom 1. März 1906 an durch Streichung der Worte „von den vorbezeichneten 
Handlungsreisenden“ dahin geändert worden, daß die jeweilige zollfreie Zulassung nicht mehr auf die 
von Handlungsreisenden eingeführten Muster beschränkt, sondern auch für solche Muster gewährt wird, 
welche Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen Teiles an ihre im Gebiete des 
anderen Teiles wohnhaften Vertreter senden.  
« Zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien ist nunmehr unterm 10. Juni d. J. durch Aus- 
wechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen die Vereinbarung getroffen worden, daß 
für die fernere Dauer des Vertrags vom 6. Dezember 1891 in seiner durch den Zusatzvertrag vom 
22. Juni 1904 gegebenen neuen Fassung die im Jahre 1897 getroffene Verständigung beiderseits auf 
alle Muster erstreckt wird, die auf Grund des fünften Absatzes des Artikel 9 zeitweilig zollfrei zu- 
gelassen werden.  
Berlin, den 15. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Koerner.
        <pb n="251" />
        233 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Mai d. J. beschlossen: 
Die Direktivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkunden- 
stempels aus Billigkeitsrücksichten zu gewähren, wenn infolge von Betriebsunfällen oder 
infolge von Versehen des Frachtführers oder seiner Angestellten die Beförderung auf 
die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe 
der Frachturkunde ausgeführt und wenn infolge hiervon auf die Frachturkunde 
Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist. 
Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die 
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist. 
Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempel- 
abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen. 
Berlin, den 17. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
eine 
  
  
  
  
  
  
  
r Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
8— — Grund Ausweisung Aus 
E– . usweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. der Bestrafung beschlossen hat. beschlußsen 
#R r* 
1 2 8 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Andreas Brosche, geboren am 30. Oktober 1849 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 4. Juni 1908. 
  
Fleischer, 
Jakob Guteitsch, 
Straßenfeger und 
Gelegenheits- 
arbeiter, 
Franz Löffler, 
Fabrikarbeiter, 
Stefan Maceluch, 
Arbeiter, 
Hirschberg, Bezirk Dauba, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
relchischer Staatsangehöriger, 
etwa 356 Jahre alt, Geburtsort un- 
bekannt, aus Preslup, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 5. Mal 1888 zu Einsiedel, 
Bezirk Friedland, Böhmen, ortsan- 
gehörig zu Olbersdorf, ebenda, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 3. September (Dezember) 
1879 zu Wrzowine, Bezirk Jaworöw, 
Galizien, ortsangehörig zu Cetula, 
ebenda, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen, 
  
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
5. Juni 1908. 
5. Juni 1908. 
4. Juni 1908.
        <pb n="252" />
        234 
  
  
  
  
  
  
* 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
2 # der Bestrafung. deiupe sung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 5 6 
5 Franz Netahlo, geboren im Jahre 1855 oder 1856 zu Betteln, Königlich Sächsische 18. Mai 1908. 
Zimmermann, Wien, ortsangehörig zu Schütten- Kreishauplmannschaft 
" hofen, Böhmen, österreichischer Staats- Zwickau, 
angehöriger, 
6 Wenzel Podhornik, geboren am 28. Oktober 1858 zu Par-Betteln, Königlich Preußischer 25. Mai 1908. 
Schmiedegeselle, dubitz, Böhmen, österreichischer Staats- Regierungspräsident zu 
. angehöriger, Breslau, 
7 Wilhelm Scheffel, geboren am 17. Mai 1879 zu Kralingen. Betteln, Königlich Preußischer (1. Juni 1908. 
Arbeiter, Provinz Südholland, niederländischer Regierungspräsident zu 
Staatsangehöriger, Hildesheim, 
8 Johann Solski, geboren am 13. Dezember 1879 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 4. Juni 1908. 
Arbeiter, Uschuki, Bezirk Srzymiz (Przymiz), Regierungspräsident zu 
1 Galizien, österreichischer Staatsange- Breslau, 
  
  
höriger, 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="253" />
        — 235 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
# Petfiehen durch alle Vostanstalten und GZGuchhandlungen. 
  
  
  
  
. . . ll 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. Juni 1908. Nr. 29. 
Inhalt: 1.Konsulatwesen: Ernennungen:— Ermächtigung Bewilligung gemischter Transitlager ohne amtlichen 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen Seite 235 Mitverschluß in heheell . ... 236 
2. Zoll= und Steuerwesen: Anderungen in den für die 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Verzollung maßgebenden Tarasätzen 236 Reichsgebietete 237 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für .W Z » . 
ausländischeMaudioka(Mauih-tstäkke)....236 Beilage. Versicherungswesen: Veränderungsnachweis 
Desgl. für ausländische Eisenbahnschwellen aus über ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter 
Tannenhoo ....... 236 in betreff der Krankenversicheng 239 
  
  
1. Kon fu lat wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Legationsrat von Below--Saleske, 
bisherigen ersten Sekretär bei der Botschaft in Constantinopel, zum Generalkonsul für Britisch-Indien 
und die Kolonie Ceylon mit dem Amtssitz in Calcutta zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Theodor Schlagintweit 
zum Konsul in Manchester zu ernennen geruht. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls in Constantinopel beauftragten Konsul 
Feigel ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Generalkonsulats die Ermächtigung erteilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter 
deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
  
39
        <pb n="254" />
        — 236 — 
2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen, daß vom 1. Juli 1908 ab in den 
für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die nachstchenden Anderungen einzutreten haben: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Tarasätze 
Laufende Nummer Benennung Art in Sanatä des 
Zoll- der der Rohgewichts 
Nr. tarifs. Gegenstände. Umschließung. 
bisher künftig 
1 2 3 . 4 5 6 
1. 126 Schmalz Kübel aus hartem Holze mit 
eisernen Reifen 13 16 
Kübel aus hartem Holze mit 
hölzernen Reisen 13 16 
Kübel aus weichem Holze mit 
eisernen Reifen 13 14 
Kübel aus weichem Holze mit 
hölzernen Reisen 13 16 
2. 8656 Gewalzte Nickelplatten Kisten 13 7 
  
Berlin, den 24. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen: 
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische Mandioka (Manihotstärke) — Tarifnummer 175 — zur Herstellung 
von Tapioka — derselben Tarifnummer angehörig — einen gollfreien Veredelungs- 
verkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführte Tapioka 100 kg Mandioka (Manihotstärke) vom Zoll befreit werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische mit der Axt bearbeitete oder auf nicht mehr als einer Längsseite 
gesägte, nicht gehobelte und nicht chemisch behandelte Eisenbahnschwellen aus Tannen- 
holz — Tarifnummer 80 — zum Zwecke des Imprägnierens mit Steinkohlenteeröl 
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni 1908 beschlossen, daß in Kehl gemischte Transitlager 
ohne amtlichen Mitverschluß nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
für die im Abs. 1 daselbst bezeichneten Waren bewilligt werden dürfen.
        <pb n="255" />
        237 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand 
— 
der Ausgewiesenen. 
2 l 
–—. 
Alter und Heimat 
  
Grund 
der Bestrafung. 
  
4 
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
5 
  
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6 
  
10 
11 
12 
  
  
Fannas Garassi- 
mow (Gerasstmow), 
Brettschneider, 
  
Anton Böhm, 
Weber, 
Franz Gap, Hand- 
arbeiter, 
Eduard Geburth, 
Arbeiter, 
Franz Hoffmann, 
Schlossergeselle, 
Johann Liebich, 
Bergarbeiter, 
Alberto de Norte, 
Bäcker, 
Anton Palgen, 
Tagelöhner, 
Josef Pintar, 
Johann Schaus, 
Bergarbeiter, 
Josef Schubert, 
Bäcker, 
Johannes Vonder, 
Weber, 
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
etwa 39 Jahre alt, geboren zu Ros- 
partioch (Rossochati-Rock), Gouverne-= 
ment Suwalki, Rußland, ruffsscher 
Staatsangehöriger, · 
  
schwerer Diehstahl 
und Widerstand ge- 
gen die Staatsge- 
walt (5 Jahre 1 Mo- 
nat Zuchthaus, laut 
Erkenntnis vom 23. 
Mai 1903), 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Allenstein, 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 2. Mai 1877 (1878) zu 
Schwarzenbach, Bezirk Graslitz, 
Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 29. August 1874 zu Wola- 
Zarczycka, Bezirk Lancut, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 4. März 1879 (oder 
5. August 1878) zu Baden bei Wien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 20. Juni 1880 zu Her- 
mannstadt, Ungarn, ortsangehörig 
ebendaselbst, ungarischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 7. März 1862 zu Zöllnei, 
Bezirk Senftenberg, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren im Jahre 1862 zu Säo Joäo 
da Boa Wista, Brafilien, brasilianischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 25. Januar 1888 zu Cons- 
dorf, Luxemburg, luxemburgischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 15. März 1886 zu Krany, 
Österreich, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 11. April 1869 zu Wilwer- 
dingen, Luxemburg, luxemburgischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 30. Mai 1853 zu Gunders- 
dorf, Bezirk Sternberg, Mähren, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 26. Juli 1872 zu Hilver- 
sum, Provinz Nordholland, nieder- 
ländischer Staatsangehöriger, 
  
Sachbeschädigung, 
Landstreichen und 
Mundraub, 
Betteln, 
Sachbeschädigung, 
Landstreichen und 
Mundraub, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Bannbruch und 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Chemnitz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Straßburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Bayerisches 
Bezirksamt Garmisch, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Metz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Arnsberg, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Metz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Minden, 
  
  
25. Mai 1908. 
14. April 
1908. 
14. Mai 1908. 
29. Mai 1908. 
9. Juni 1908. 
11. Juni 1908. 
6. Juni 1908. 
12. Juni 1908. 
6. Juni 1908. 
12. Juni 1908. 
4. Juni 1908. 
15. Mai 1908. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        — 289 — 
WBe il age 
r 2 —-e Santralblatt für das Deutsche Reich. 
  
  
  
  
  
  
Versicherungswesen. 
  
  
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 385 und 1903 S. 233). 
Veränderungsnachmeis 
zu den Veröffentlichungen im Zentralblatte für das Deutsche Reich 1905 
Anhang zu Nr. 54. 
Nach den Mitteilungen der Landesregierungen zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte. 
Abgeschlossen am 20. Juni 1908. 
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
3644422——4 
. I I 
Königreich Preußen. 1 
Regierungsbezirk Potsdam. 6 
Kreis Jüterbog-Luckenwalde: . 
a) Stadtbezirk Luckenwalde (vom 20. Juni 1908 abb! 5]11 0% 20 1 
b) Stadt Jüterbog, Gemeinden Damm und Neumarkton. 7 CO — 75 
J0) der übrige Teil des Kreises 15500 1 10— 90 — 65 
Regierungsbezirk Schleswig. i 
Stadtkreis Altona (vom 14. Juni 1908 ab) 3 440 21 55- 
Kreis Norder-Dithmarschen (om 28. Juni 1908 ab). 2 8001801 2 — 
Kreis Steinburg: (vom 28. Juni 1908 ab) 
a) Stadt Glückstadt . 320-1801——90 
b)-tzehoe Kellinghusen, Wilster und Krempe 1 
und die Landgemeinden Sude, Itzehoer Klosterhof, 1 
Edendorf und Lägerdorf 3 — 180 — — 90 
c) der übrige Teil des Kreises .. 2801701-—-——90 
Stadtkreis Wandsbek (vom 14. Juni 1908 ab). 3 40 2 — 1 50 1 — 
40
        <pb n="258" />
        — 240 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
4K - 4 4 4 
Regierungsbezirk Osnabrück. 
Kreis Pessenbrück 
a) Stadt Quakenbrük 1 
b) Gemeinde Bramsche (vom 1. Sanunr 1909 *Pr k 2 20 1 0 1 80 
) der übrige Teil des Kreise 1 8SSS 
Königreich Bayern. 
Regierungsbezirk Oberfranken. 1 
Unmittelbare Stadt Hof (vom 15. Oktober 1908 ah 600900 G0 11 440 
Bezirksamt Münchberg: · 
a) Stadt Münchberg (vom 19. Juni 1908 abh. 1 70 13011120 — 680 
b) Stadt Helmbrechts, Gemeinden Grossenau, Haller- 
stein, Meierhof, Oberweißenbach, Poppenreuth, Seul- 
bitz, Sparneck, Weißdorf, Wüstenselbit, Zell- .. 1160 1 201 1 — —80 
co) die übrigen Gemeinden.. 1 40%R0 
Regierungsbezirk Mittelfranken. 
Bezirksamt Feuchtwangen: 
a) Gemeinden Bechhofen, Oberampfrach 2 — 1 10 — 80 0 
b) Gemeinden Feuchtwangen, Haundorf und Unter- 
ampfrach (vom 24. September 1908 ab) 1 60 1 25 1 — — 80 
J0) der übrige Teil des Bezirkes ....1 40 1 10 — S8S0 
Königreich Württemberg. 
Oberamtsbezirke. 
Biberach: -- . 
a) Stadtgemeinde Biberach 2 500 1 60 Blll 40 1 10 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes. ??2 10|1 5 20 — 90 
Blaubeuren 22 50 8000 60120 
Ehingen 2 50 1651 
Geisliinen 80s 90 60 1 30 
Göppingen: 
a) Göppingen, Ebersbach, Faurndau, Groß= und Klein- 
eislingen, Reichenbach, Salach, Usingen 3 — 2 —11 80 11 60 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 700 1 8 1 60 1 40 
Kirchheim: 
a) Kirchheim und Dettingen 2 80 16801160 130 
b) Aichelberg, Bissingen, Brucken, Jesingen, Notzingen, 1 
Oberlenningen, Otlingen, Roßwälden, Schlattstall, 1 " 
Unterlenningen, Weiler, Weilheim, Ze 2 2 50 1 701 601 20 
c) Gutenberg, Hepsisau, Hochdorf, Holzmaden, Lindorf, !- 
Nabern, Neidlingen, Ochsenwang, Ohmden, Owen, I 
Schopfloch. 220160150110
        <pb n="259" />
        — 241 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— —— — „ „ — 
— Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren 1 unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
. »Hl«z»-c-sz--øl-sz-sl«z 
— . 
Laupheim: . D 
a) Laupheim und Wiblingen 2 40 16011 40 110 
b) der übrige Teil des öberamtebezires“ 2 — 1 5 20 — 90 
Hüiimseten. « 
a) Münsingen, Auingen, Böttingen, Buttenhausen 2 4%%%% %U1 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 201 6C0|1 0 DE 
Ravensburg: 
a) Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt, t, Eschach, 
Taldorf, Wolpertswende 2 7|180 6 1 30 
b) der übrige Teil des öberamusbezirts- 2 30 1 01 10 
Riedlingen. . . ·250160140110 
Saulgau: 
a) Saulgau, Altshausen, Beizkofen, Braunenweiler, 
Bremen, Eichen, Ennetach, Enzkofen, Fulgenstadt, I 
Guggenhausen, Günzkofen, Mengen, beeichenbach # 
Scher 2 50 160 1 60 120 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 40 1 50 150%% 10 
Tettnang: 
a) Tettnag . 260160150110 
b) Friedrichshafen 3 — 2 10 2 20 650 
c) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 50 1 601 505— 
Ulm: - 
a)UIm.. 3i—2—1801,50 
) Beimerstetten, Ehrenstein, Einsingen, Geimmelfingen # 
Jungingen, Lehr, Mähringen . .2801801501120 
0)der ubrtge Teil des öberamtsbezires 2 50 1 6| 1 30 1 
Waldsee# . . 250160140120 
Wangen 2 600 ! 0 20 
Die veränderten Lohnsätze für das Königreich Württem- 1 
berg treten am 1. Januar 1909 in Kraft. 
. 
Großherzogtum Hessen. 1 
Provinz Starkenburg. 
Kreis Dieburg: (vom 1. Oktober 1908) 3 
a) Altheim, Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, - E T 
GroßumstadtGroßZImmemGunderuhauseu! 
Habitzheim, Messenhausen , Münster, Nieder-Roden, 1 
Ober- Roden, Reinheim, Semd, Sickenhofen, ur- # Z 
berach 2 680 1 801160 130 
b) Allertshofen, Brandau, Brensbach, Eppertshausen, 1 22T 
Fränkisch- Crumbach, Georgenhausen, Harpershausen, r « 
Hergershausen, Heubach, Hoxhohl, Kleestadt, Klein- 
Bieberau, Klein-Umstadt, Klein-Zimmern, Langstadt, 6 · 
Lengfeld, Lichtenberg mit Obernhausen, Neutsch, s
        <pb n="260" />
        Bezirke. 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
über 16 Jahren 
unter 16 Jahren 
  
männliche 
M 
3 
  
  
weibliche 
% 
männliche 
4% 1# 
weibliche 
M 
  
Nieder-Klingen, Nieder-Modau, Niedernhausen, Ober— 
Klingen, Ober-Modau, Richen, Rohrbach, Schaaf— 
heim, Spachbrücken, Ueberau, Webern, Wembach 
mit Hahn, Wersau, Zeilbaddd 
e) Asbach, Billings, Dorndiel, Ernsthofen, Franken- 
hausen, Frau-Nauses, Harreshausen, Herchenrode, 
Hering, Lützelbach, Meßbach, Mosbach, Neunkirchen, 
Nonrod, Ober-Nauses, Radheim, Raibach, Rodau, 
Schlierbach, Schloß-Nauses, Steinau, Wiebelsbach 
Kreis Erbach: (vom 1. Oktober 1908) 
a) Gemeinden Hainstadt, Neustadt, Sandbach, Dusen- 
bach, Höchst, Hetschbach, Mümling-Grumbach, König, 
Etzen-Gesäß, Zell, Steinbach, Michelstadt, Stock- 
heim, Dorf-Erbach, Erbach, Lauerbach, Schönnen, 
Ebersberg, Hetzbach, Beerfelden, Schöllenbach mit 
Kailbach diesseits, Hesselbach mit Kailbach jenseits, 
Reichelsheim, Bockenrod, Frohnhofen, Gersprenz, 
Kirch-Beerfurth, Pfaffen-Beerfurth, Nieder-Kainsbach 
b) die übrigen Gemeinden des Kreises 
Kreis Groß-Gerau, sämtliche Gemeinden (vom 1. Oktober 
19009999 
Kreis Heppenheim, sämtliche Gemeinden (vom 1. Juli 1908) 
Provinz Oberhessen. 
Kreis Büdingen: (vom 1. Juli 1908) 
a) Gemeinden Altenstadt, Bad-Salzhausen, Berstadt, 
Bingenheim, Bisses, Bobenhausen, Borsdorf, Bü- 
dingen, Calbach, Dauernheim, Düdelsheim, Echzell, 
Gettenau, Geiß-Nidda, Hain-Gründau, Heuchelheim, 
Hirzenhain, Kohden, Lindheim, Lorbach, Nidda, 
Nieder-Mockstadt, Ober-Mockstadt, Ortenberg, Ran- 
stadt, Rohrbach, Usenborn, Wippenbach 
b) Gemeinden Altwiedermus, Aulendiebach, Bindsachsen, 
Bleichenbach, Blofeld, Büches, Diebach, Dudenrod, 
Eckartsborn, Eckartshausen, Effolderbach, Fauerbach, 
Glauberg, Heegheim, Himbach, Höchst, Langenberg- 
heim, Leidhecken, Lißberg, Merkenfritz, Michelnau, 
Mittel-Gründau, Oberau, Ober-Widdersheim, Orles- 
hausen, Rodenbach, Rommelhausen, Selters, Stock- 
heim, Unter-Schmitten, Unter-Widdersheim, Von- 
hausen, Wallernhausen, Wenings, Woll 
c) Gemeinden Bellmuth, Bergheim, Bösgesäß, Burg- 
bracht, Gelnhaar, Hainchen, Hitzkirchen, Illnhausen, 
Kefenrod, Michelau, Rinderbügen, Schwickartshausen 
  
dN O0 d80 
30 
20 
  
80 
  
  
  
# 
50 
20 
—–— — 
—–— — 
50 
  
50 
  
1 
D! 
1 
— 
— 
  
  
  
20 
50 
20 
  
20 
  
  
10 
10 
  
— 
  
4 
80 
80 
80 
80
        <pb n="261" />
        — 243 — 
  
  
— 
  
  
Bezirke. 
Kreis Gießen: (vom 1. Juli 1908) 
a) Stadt Gießen .. 
b) Gemeinden Alten-Buseck, Annerod, Daubringen, 
Großen-Buseck, Großen-Linden, Hausen, Heuchelheim, 
Klein-Linden, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Rutters- 
hausen, Staufenberg, Steinbach, Watzenborn-Stein- 
berg, Wiesess 
Jc) Gemeinden Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. 
Lumda, Beuern, Climbach, Garbenteich, Geils- 
hausen, Grünberg, Kesselbach, Langgöns, Langs- 
dorf, Lich, Londorf, Reiskirchen, Rödgen, Treis 
a. d. Lumda, Trbdooe 
d) Gemeinden Albach, Allertshausen, Bellersheim, 
Beltershain, Bersrod, Bettenhausen, Birklar, Burk- 
hardsfelden, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, 
Ettingshausen, Göbelnrod, Grüningen, Harbach, 
Hattenrod, Holzheim, Inheiden, Langd, Lauter, 
Lindenstruth, Lumda, Münster, Muschenheim mit 
Hof Gill, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obborn- 
hofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Odenhausen, 
Oppenrod, Queckborn, Rabertshausen mit Ringels- 
hausen, Reinhardshain, Rodheim, Röthges, Rüd- 
dingshausen, Saasen, Stangenrod, Steinheim, Stock- 
hausen, Trais-Horloff, Utphe, Villingen, Weickarts- 
hain, Weitershain, Winnrrnd 
  
Kreis Lauterbach: (vom 1. Juli 1908) 
a) Angersbach, Lauterbach 
h5% die übrigen Gemeinden. 
Kreis Schotten: 
Sämtliche Gemeinden (vom 1. März 1908) 
Provinz Rheinhessen. 
Kreis Bingen: (vom 1. Oktober 1908) , 
Aspisheim, Bubenheim, Elsheim, Engelstadt, Gen— 
singen, Grolsheim, Groß-Winternheim, Horrweiler, 
Jugenheim, Nieder-Hilbersheim, Schwabenheim, 
Sponssen: 
Dietersheim, Dromersheim, Ockenheim 
Appenheim. ....... 
Wackernheim 
  
*) Für Kinder unter 14 Jahren. 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
über 16 Jahren 
männliche 
4 
  
50 
50 
  
80 
  
  
  
  
  
  
  
weibliche 
4 
—— — 
  
  
70 
60 
40 
80 
30 
50 
  
  
männliche 
-. 
1— 
1— 
— 
— 
— 
— — — — 
unter 16 Jahren 
  
  
80 
50 1 
s0 — 
30 1 
70 — 
20 
60 — 
1–— 
50 
20 
  
  
  
* 
S 
  
20 
——— — 
  
weibliche 
50 E 
80* 
10 
70“ 
60 
40 
* 
S
        <pb n="262" />
        — 244 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
Z□□LLL 
· « l · t 
Nieder- und Ober Ingelheim .. 2 50 1 1 505 50% 1 20 
Büdesheim, Frei- Weinheim, Gau- ügesbeim. Gauls 1|ÖUPJ 
heim, Heidesheim. .. .280I1?501"50’120 
Kempten 3 — 1 501 0% 
Bingen .. 13 — 2 —1150 1120 
Kreis Mainz: (vom 29. Juni 1908) 1 
Bretzenheim, Budenheim, Finthen, Gonsenheim, Hechts- « 
heim, Kastel, Kostheim, Mainz (einschl. des Stadt- . 
teils Mainz- Mombach) und Weisenau 3 10 1 8S8S1 
Laubenheim, Nieder-Olm, Ober-Olm . 2801601501— 
Drais, Essenheim, Klein- Winternheim, Marienborn, 
Stadecken 2 40 1 4% 40 
Ebersheim, Gau- Bischofsheim varrheim, Sorgenloch, 
Zornheim 2 — 1 20 1 201— 
Grobherzogtum SLachsen. 
I. Verwaltungsbezirk: (vom 21. Juni 1908) - 
a)StädteWeimarundJlmenau.. .280"1601301510 
b)derübrigeTeildesBezirkes... .2—14014013— 
Großherzogtum Gldenburg. s 
Herzogtum Oldenburg. 
Amt Oldenburg ...... 270180140110 
-Westerstede. 270180140110 
-Varel. 270 180 1 40 1 10 
Jever: 
a) Gemeinden Fedderwarden, Sengwarden, Sillen- 
stede, Accum, Schortens, Sande 2 50 116011 40 1. — 
b) Insel Wangeroog. . . 3—2—1501l— 
o)derubrlgeTetldes Amtes 2 20 15011 40 1 — 
Amt Rüstringen . . 3—2—150130 
Budjadingen 3 —— 2 — 1 50 
Brake 3 — — 1 50 20 
Elsflett 3 — 2 11 55 
Delmenhorst. 2 505 1 71110 1 
Wildeshausen 2 10 1 7| 
Wechta 2 10 1 711114%1 
Cloppenburg 2 10 1U100 1 10% 10 
Friesoythe 2 10| 170 40 110 
Stadi Oldenburg 3 —— 2 — 1 50 1 20 
Veorel 2 V70 1E 80 1 40 1 10 
Jebbdber 2 60 1E 80 140 1 — 
-Delmenhorst 2 80 2 —W 1 5% 20 
Die veränderten Lohnsätze treten am 1.November 1908 
in Kraft. i
        <pb n="263" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
M 4□—□□ 
– 1 
Fürstentum Lübeck. z 
(Vom 1. Juli 1908.) 
a) Der südliche Teil des Fürstentums (Stockelsdorf, E 
Rensefeld, Schwartau, Ost= und West-Ratekau), die i IS 
Gemeinden Flecken Ahrensböck, Malente und Stadt 
Eutin . 260 170140 1 10 
b) der übrige Teil des Fürstentums 2 — 1 4 20 1— 
GKerzogtum Sachsen-Meiningen. # 
Kreis Meiningen. « 
(Vom10ktober1908) 
a) Amtsgerichtsbezirk Meiningen ohne die Stadt Mei— 
ningen, Amtsgerichtsbezirk Wasungen 2 W 1 311 30 90 
b Amtsgerichtsbezirk Salzungen ohne die Stadt Sal- . 
zungen 2 300 1 50 40 1— 
1 
erzogtum Anhalt.“) 1 
Kreis Dessau: 
a) Stadt Dessau. 2 80 1 5%15015 
1 — 75 5·· 
b) Städte Jeßnitz, Raguhn, Oranienbaum, Wörlitz, 
Ortschaften Alten, Großkühnau, Kleinkühnau, Schloß— « 
bezirk Großkühnau, Forstbezirk Kühnau, Domänen- 
bezirk Kühnau, Ortschaft Ziebigk, Schloßbezirke 
Dessau, Georgium, Forstbezirk Dessau, Ortschaften i 
Jonitz, Pötnitz, Scholitz, Dellnau, Gutsbezirke Pöt— 
nitz, Kleutsch, Ortschaften Kleutsch, Naundorf b. D., 
Törten, Kochstedt, Mosigkau, Gutsbezirk Haideburgg 2 5051 25 1 25 1 — 
— 76 — 756* 
c) Gutsbezirk Warmsdorf (vom 1. Juli 1908). 2 — 1 1 25 — 80 
— W 45· 
d) alle übrigen Ortschaften und Bezirke 2 25 110 1100 — soõ 
50— 50 
Fürstentum Lippe. 
Verwaltungsamt Lipperode-Kappel (vom 12. Oktober 1908) 1 20 1 — 
  
  
1 Die Sätze für jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren gelten auch für Lehrlinge. 
*) Für Kinder unter 14 Jahren. 
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
2 4
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        — 247 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
In beriehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1908. 6 Nr. 30. 
*!r:½135 3. Zoll- und Steuerwesen: Anderung der Zaurckersteuer- 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme Ausführungsbestimmunggegn . 248 
von Zivilstandshandlungen Seite 247 Kontrollabstempelung ausländischer Inhaberpapiere 
- · ämi .. .249 
2. Versicherungswesen: Beaufsichtigung privater Ver- mit Prämien. ·«.«··« ««·- 
sicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde 248 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete.. 249 
  
1. Kon fulatwesen. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Olshausen in Asuncion ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Findel in Oruro ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizern vorzunehmen sowie die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Varna beauftragten Konsul Freytag ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Swatau, Dolmetscher von Borch, ist auf Grund des 
8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
41
        <pb n="266" />
        — 248 — 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lourenco Marques, Vizekonsul Kuenzer, ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen sowie die 
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel beschäftigten Vizekonsul Gericke ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
2. Versicherungs wesen. 
  
Bekunntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 12. Mai 1908 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, 
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen: 
1. der Begräbniskasse-Verein in Ruhla, 
2. die Sterbekasse des Landwehrvereins in Ruhla, 
obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha hinaus 
erstrecken, durch die Herzoglich Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt werden. 
Berlin, den 23. Juni 1908. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bekanntmachung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Juni 1908 beschlossen, 
die Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen, wie folgt, zu ändern: 
1. In Anlage D § 1 ist unter Bg hinter „Kakes und ähnliche Backwaren“ einzufügen 
„sowie Kindermehle“. · 
2.JnAnlageBisthinterdemAbfchnitte,,g)KakesundähnlicheBackwaren« 
als zweiter Absatz anzufügen: 
„Kindermehle. 
Man übergießt das halbe Normalgewicht der Kindermehlprobe je in einem 
100 und 200 cem-Meßkolben mit 10 cem Wasser, setzt 2 cem Bleiessig zu und 
schüttelt gut durch. Dann fügt man 60 cem Feinsprit von 93 bis 94 Gewichts-
        <pb n="267" />
        249 
prozenten bei, schüttelt wieder kräftig durch und wiederholt dies während eines 
halbstündigen Stehens bei 20° C mehrmals. Hierauf füllt man mit Feinsprit 
von 20° C zu 100 und 200 cem auf, schüttelt wieder durch, filtriert, befreit je 
50 cem des Filtrats durch Abdampfen von Alkohol, klärt mit Tonerdebrei, 
filtriert wieder und polarisiert nach dem Auffüllen mit Wasser von 20° C zu 
50 cem, wie es unter A vorgeschrieben ist.“ 
Berlin, den 26. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage 
: Kühn. 
  
Bekanntmachung. 
  
Nach einem Beschlusse des Bundesrats vom heutigen Tage ist im Sinne des Bundesrats- 
beschlusses vom 19. März 1908 — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 147 — die Kontroll- 
abstempelung ausländischer Inhaberpapiere mit Prämien als ordnungsmäßig bewirkt auch dann an- 
zusehen, wenn sie mit anderem als schwarzem Farbaufdrucke vorgenommen ist. 
Berlin, den 27. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Sydow. 
  
4. Poli zei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— d 8 Ausweisung Aus 
; er Bestrafung. beschlossen hat. wersungs- 
z der Ausgewiesenen. schlossen h beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Christoph Bag- 43 Jahre alt, ortsangehörig zu Jo-Gebrauch gefälschter Königlich Preußischer 19. Juni 1908. 
dons, Arbeiter, nischken bei Tauroggen, Gouverne-Legitimations- Regierungspräsident zu 
ment Kowno, Rußland, russischer papiere und Land= Hildesheim, 
Staatsangehöriger, streichen, 
2 Leopold Buchta, geboren am 4. November 1873 zu Hausfriedensbruch, Königlich Preußischer 29. Mai 1908. 
Kommis, Groß-Senitz, Bezirk Littau, Mähren,) Beleidigung und Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Betteln, Breslau, 
reichischer Staatsangehöriger, 
3 Rudolf Hochfell= geboren am 2. Januar 1876 zu Lit-Landstreichen, Königlich Bayerisches Be= 15. Juni 1908. 
  
ner, Schuhmacher, 
  
schau, Bezirk Gmünd, Niederöster- 
reich, ortsangehörig zu Reitzenschlag, 
ebenda, österreichischer Staatsange- 
  
  
höriger, 
  
zirksamt Rosenheim, 
  
417
        <pb n="268" />
        250 
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datumn 
Q — — 
5. der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
4 Kaspar Hubalek, geboren am 10. Januar 1870 zu Lins-Betteln, Königlich Preußischer 19.Juni 1908. 
Fabrikarbeiter, dorf, Bezirk Senftenberg, Böhmen, Regierungspräsident zu 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Breslau, 
reichischer Staatsangehöriger, 
5 Biktor Jerie, Kauf-geboren am 16. August 1885 zu Leit-Diebstahl, Land- Stadtmagistrat Mem- 14. Mai 1908. 
mann, meritz, Böhmen, ortsangehörig zus streichen und Betteln, mingen, Bayern, 
Althütten, Bezirk Przibram, ebenda, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
6 Ferdinand Kober, geboren am 18. August 1867 zu Se= Betteln, Königlich Bayerisches Be-5. Juni 1908. 
Tagelöhner und linna, Ungarn, österreichischer Staats- zirksamt Berchtes- 
Bäcker, angehöriger, gaden, 
7 Anton Körbel (alias geboren am 28. März 1877 zu Stiegel-#Betteln, Stadtmagistrat Nürn= 20. Mai 1908. 
Wilhelm Fleißner)) mühle, Gemeinde Schönau, Bezirk berg, Bayern, 
Tagelöhner, Luditz, Böhmen, ortsangehörig zu 
Sebeltitz, Bezirk Kaaden, ebenda, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
8 Josef Schlesinger, geboren am 15. Juni 1850 zu Wölls- Königlich Preußischer 19. Juni 1908. 
  
Arbeiter, 
dorf, Bezirk Senftenberg, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
Betteln, 
  
  
  
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="269" />
        — 251 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Neichsamte des Innern. 
  
Zu bertiehen durch alle PVostanstalten und VLuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10. Juli 1908. Nr. 31. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen: — Er- 5. Militärweseu- Abänderung der Landwehr-Bezirls- 
ächti ivi einteilung.. 232 
mächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen 6. Versicherungswesen: Bekanntmachung, betr. die Unfall- 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende versicherung der Seesischhe 259 
Juni 106 2322 7. Zoll- und Steuerwesen: Bekanntmachung, betr. Ab- 
3. Handels= und Gewerbewesen: Bekanntmachung, betr. enderungen der Fleischbeschau-Zolordnung en besed 
Henglür, die Pflanzeneinfuhr geöffneten inländischen nissen der Zoll= und Steuerstellen 260 
4. Medizinal- und Veterinärwesen. Bekanntmachung. betr Weründ aungen in den Abfertigungsbefugnissen 261 
u . Seter s . - — oll- un euerstellen . .... 
die Gebühren für die Untersuchung des in das Boll- 8. Holl, und. Ausweisung von Ausländern aus dem 
inland eingehenden Fleische 255 Reichsgebiete A 262 
  
  
1. Koufulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul in Riga, Generalkonsul Ohnesseit, 
zum Generalkonsul in Odessa zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsularagenten Frederik J. Gauntlett 
zum Vizekonsul in Newport News (Virginia) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konful in Desterro (Brasilien), 
Freiherrn von Wangenheim, zum Konsul in Riga zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Mudra in Nagasaki ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- 
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
42
        <pb n="270" />
        Passiva. 
252 
2. Bans 
— — 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenübe 
(Die Beträge laute 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8 r**-. 
er- er- 
Sonstige . bindli 
TBezeich täglich bindlich— * 
eze nung Grund-Reserve- Noten- Gegen Un- Gegen sänge Gegen keiten Gegen Sonstige Gegens Summe egen ang 
7 der u 5 31. Mai sedeckte 31. Mai Ver 31. Mai mit 81. Mal 31. Maider #81. Mat weiter 
Kapital.l] Fonds. Umlauf. "“ ündl- assiva "„ 
7 Banken. ap s f. 1008. Noten. 1808 bindlich= 1008 — (60s.PFassioa 1908.„Passivo 1908. gerer 
• « 
leiten. frift. dischn 
# Wechsen 
1 2 8 5 6 7 s 9 10 11 12 13 14 6 1686 
1 Reichsbank. 180 00 4 814792 623L336229688 629 + 314 402 615 137— 40 746 — — 44 533/+ 4324s2 697 107—#299 807— 
2 Bayertsche Notenbank. 75000 3750 61 545— 954% 27695+— 756 4523— 208 — — 3395+— 211 80 713—+ 1373 57 
3 Sächsische Bank zu Dresdsen30 000| 7500 42 710 12 073 4192 457127711 4009% 21937— 3J 1916|+ 127| 131 774 + 16248 * 
4 Württembergische Notenbank 9000 1362 21510 27891 11973 2236 9169— 3670 153— 31 1170 96 42364—— 8606 19 
5 Badische Bank 9000 2250 16 638 4 1025 9975+ 545 9803— 552 — — 915+— 114 38606 587 d 
I I 
Zusammen-.23550079676193502643530806524644322560666343440751220904- 8519294487229905644317209 3445 
. 
  
  
Bemerkungeun. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
* 10000 
20 4 
50 
100 
500 
147 103 Ooo 4, 
126 713 000 
- 
19 763 000 
341 868 000 
n 
(- 
(bei der Bank Nr. 1), 
(bei der Bank Nr. 3), 
. 1).
        <pb n="271" />
        wesen. 
banken Ende Juni 1908 
sichten, verglichen mit demienigen Ende Mai 1908. 
auf Tausend Mark.) 
  
253 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiva. 
8 
— s 
Metall- Gegen Reichss Gegen Noten Gegen egen egen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 
81. Mai J assen= 31. Maiunderer 31. MatWechsell 81. Mat Lombard 31. Maieffekten. 31. Mat aui 31. Mai der s31. Mais 
Sestand.1.cheine. 190. Banken. 1008. 1808. 1908. 1908. wa. 1808. sattwa. 1008. 8 
13 
c 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 38 34 
1031799 4 26 119 68 146 — 4671 9049 4 2791 1127 o88 4134105 164 064 67367 141 788 4 95525 160 163 - 19007 2697 107 4299807 1 
28570 4 51 1 5229— 217 41 5454 593 2824 + 431 61— 1 24334 152 80 713. 1373|2 
15 4310- 1102 631½# 542456S6 467N352 42254 – 868 5529— 1131 8896 2 893131774 16 2463 
8645+ 335 35 9 85/ 1691757| 501 11 769 1048 2 109 1 37%½ 230 42364 8064 
6 497#/KC 449 15 9 15110 22 18113— 19710980— 312 490— 12 2360 62838606 + 5875 
1 0909122 28 419 63 878— 4493927742+ 6599 1250 895/ 141 352 231901 66060 was — 15 1044 817 209 
  
  
  
42
        <pb n="272" />
        — 264 — 
3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachungn, 
betreffend die für die Pflanzeneinfuhr geöffneten inländischen Zollstellen. 
  
Nachstehend wird ein Gesamtverzeichnis derjenigen inländischen Zollstellen veröffentlicht, über 
welche die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen 
Vegetabilien in das Reichsgebiet erfolgen darf. 
Berlin, den 1. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
Verzeichninsn. 
  
a) Preußen. 
Hauptzollämter: Aachen, Danzig, Emmerich, Eydtkuhnen, Flensburg, Geestemünde, Hadersleben, Kiel, 
Königsberg i. Pr., Holländerbaum, Liebau, Malmedy, Mittelwalde, Myslowitz; 
Dampfschiffsabfertigungsstelle I und II Emmerich; 
Zollexpositur am Bahnhofe Luxemburg; 
Nebenzollamt 1 Kleinbettingen; 
*) Nur für Pflanzensendungen aus den an der internationalen Reblauskonvention beteiligten 
Staaten, denen die vorschriftsmäßigen Begleitpapiere — pgl. 8 4 Ziff. 3 der Kaiserlichen Ver- 
ordnung vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 5 — beigegeben sind. 
Zollämter I: Aachen Bahnhof Templerbend, Aachen Bahnhof Moltkestraße, Bentheim, Borken, Cleve 
Bahnhof, Dzieditz, Emmerich Bahnhof, Gronau, Halbstadt i. B., Herbesthal, Kaldenkirchen 
Bahnhof, Liebau Bahnhof, Mittelwalde Bahnhof, Osterr. Oderberg, Pillau, Schwanenhaus, 
Seidenberg-Zwecka, Stettin Freibezirk, Stettin Hansabrücke, Straelen, Weener, Woyens und 
Ziegenhals. 
b) Bayern. 
Hauptzollämter: Furth i. Walde, Lindau (einschließlich der Zollexpositur am Rangierbahnhofe), Passau 
(einschließlich der Zollexposituren am Bahnhof und a. d. Donaulände) und Simbach; 
Nebenzollämter I: Eger, am Bahnhof Eisenstein, Kufstein, Obernzell, Salzburg und Schärding a. Thurm. 
J0) RKöünigreich Sachsen. 
Hauptzollämter: Schandau (einschließlich der Zollabfertigungsstelle für den Schiffsverkehr) und Zittau; 
Nebenzollämter 1: — Bodenbach, Klingenthal, Reitzenhain, Tetschen, Voitersreuth und 
Warnsdorf. 
d) Württemberg. 
Hauptzollamt Friedrichshafen. 
e) Baden. 
Hauptzollamt Basel; 
Hauptsteuerämter Konstanz, Säckingen und Singen; 
Zollämter Schaffhausen und Waldshut; 
Nebenzollamt 1 Erzingen.
        <pb n="273" />
        — 255 — 
f) Mecklenburg-Schwerin. 
Hauptzollamt Rostock. 
8) Oldenburg. 
Nebenzollamt 1 Nordenham. 
h) Tübeck. 
Hauptzollamt Lübeck. 
i) Bremen. 
Hauptzollämter Bremen (Bindwams)“) und Bremerhaven): 
Zollabfertigungsstellen: Zollausschluß IL,) Zollausschluß II.) am Bahnhofe,) Holzhafen,) Weser- 
bahnhof') und Hohentorshafen") zu Bremen; Bürgermeister Schmidtstraße') und Kaiser- 
hafen?) zu Bremerhaven. 
)Die Überwachung der Vorschriften für den Pflanzenverkehr erfolgt durch die Hafenbehörden 
in Verbindung mit dem Bremischen Generalsteueramt, und soweit die Waren und Gegenstände nach 
dem Zollgebiet eingeführt werden, in Verbindung mit den Zollbehörden. 
*) Für die Abfertigung der unter dem Reisegeräte von Lloydschiffen vorkommenden Pflänzlinge. 
k) Hamburg. 
Die Eingangsabfertigung von bewurzelten Gewächsen usw. erfolgt durch das Deklarations-- 
bureau der Deputation für indirekte Steuern und Abgaben im Einvernehmen mit der Kaiverwaltung. 
Den Zollstellen liegt nur die Kontrolle der über die Untersuchung ausgestellten Atteste ob. 
1) Elsaß-Tothringen. 
Nebenzollämter "z. Hllimürsterol Amanweiler, Chambrey, Deutsch-Avricourt, Fentsch, Markirch, Novéant 
und Urbiss 
Nebenzollämter II: Diedolshausen und Saales. 
Die dem Hauptzollamte St. Ludwig unterstellten vier Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) 
Zollabfertigungsstellen: 
1. Zollabfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe der Schweizerischen Bundesbahnen zur 
Personen= und Gepäckabfertigung sowie zur Postvorabfertigung; 
2. Zollabfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe der Schweizerischen Bundesbahnen für 
den Eilgutverkehr; 
3. Zollabfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe St. Johann für den Frachtgutverkehr und 
4. Zollabfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe Wolf für den Frachtgutverkehr. 
  
4. Medizinal= und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, den nachstehenden Abänderungen 
der Bekanntmachung vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 238) mit der Maß- 
gabe zuzustimmen, daß die Anderungen am 1. August 1908 in Kraft treten. 
a) Dem Abf. 1 des §6 ist folgende Fassung zu geben: 
1 Für die biologische oder chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf das 
Vorhandensein von Pferdefleisch (§ 16 der Anl. a, § 14 Abs. 2 unter à der Aus- 
führungsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht durch die Untersuchung bestätigt wird,
        <pb n="274" />
        — 266 — 
eine Gebühr von 0,15 A für jedes Kilogramm der Sendung erhoben. Unter der gleichen 
Bedingung ist 
1. für die Untersuchung von Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, von anderen 
Postsendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu 2 kg, von Speck und von 
Därmen sowie von Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und 
Arbeitern eingeführt werden, desgleichen von frischem Fleische auf die Anwesenheit 
der im §5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D genannten Stoffe (5 14 Abf. 2 
unter b, § 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D), 
2. für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette bei Postsendungen und bei 
Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die nachweislich als 
Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden (§ 15 Abs. 4 der Aus- 
führungsbestimmungen D), 
eine Gebühr von 0,05 ¾ für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. 
b) Der Abs. 2 des § 6 erhält folgende Fassung: 
Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von 
Pferdefleisch 15 X, bei den übrigen im Abst. 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Unter- 
suchungen 2,50 JAX für jede Sendung. 
c) Dem §6 der Gebührenordnung wird folgender dritter Absatz beigefügt: 
Für die im Abs. 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fettsendungen werden im Falle der 
Gebührenerhebung nach vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren nach § 5 
nicht erhoben. 
d) Im § 8 Abs. 1 ist in der hinter dem Worte „wird“ beginnenden Klammer das Zitat: § 12 
Abs. 6 zu ersetzen durch § 12 Ab. 4. 
. « cvs 
Berlin, den 4. Juli 1908. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bethmann Hollweg. 
  
5. Militär wesen. 
Die als Anlage 1 zu § 1 der Wehrordnung (Bekanntmachung vom 22. Juli 1901, Beilage zu 
Nr. 32 des Zentralblatts) veröffentlichte, durch die Bekanntmachungen vom 20. März 1902 
(Zentralbl. S. 69), 22. Januar 1903 (Zentralbl. S. 19), 3. Juni 1904 (Zentralbl. S. 179), 10. Mai 1905 
(Zentralbl. S. 121), 13. November 1906 (Zentralbl. S. 1304) und 4. Juni 1907 (Zentralbl. S. 270) 
berichtigte Landwehr-Bezirkseinteilung für das Deutsche Reich wird gemäß § 1 Ziffer 6 der 
Wehrordnung an den einschlägigen Stellen abgeändert, wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Infanterie Verwaltungs- emge ung rurann 8 
J · im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bzw. Aushebungs ) und Sachsen auch Provinz bzw. 
bezirke. Regierungsbezirk). 
2S. 1 
5Stettin. 
7— 2 
22 Anklam. In der Verwal 
II. b. v. In der Verwaltungseinteilung " 
i*. Stralsund. ftritt eine Anderung nicht ein. Unverändert. 
20 Swinemünde. 
e Naugard. 
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der b. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 8. Kavallerie- 
brigade und der 3. Bezirk dem Kommandeur der 3. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="275" />
        — 257 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Infanterie Verwaltungs- ing rnsa 5 
nfanterie- · im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bzw. Aushebungs ) und Sachsen auch Provinz bzw. 
bezirke. Regierungsbezirk. 
Königreich Preußen. 
Hauptstadt Berlin. — 
Stadt Charlottenburg. 
III Berlin. g Lichtenberg. 
Berlin reis Oberbarnim. 
i. Eaudwehr— Niederbarnim. N.B. Potsdam. 
inspektion). Stadt Schöneberg 
= D#ore Imersdorf 
1 in. - eutsch-Wilmersdorf. 
Weriin Kreis Teltow. 
Hauptstadt Berlin. — 
Stadt Hale a.S. 
"D isleben. 
IV. 16. F Halle a. S. Saalkreis. R.-B. Merseburg. 
G Mansfelder Seekreis. 
— lau. Landkreis Breslau. 
II. Breslau Kreis Trebnttz. 
220. S ’“m Kreis Striegau. R.-B. Breslau. 
5 Striegau. .-Neumarkt. 
Waldenburg. Kreis Waldenburg. 
VI. 20 Rybnik. 1r 
23. ) 
n Ratibor. 
In der Verwaltungseinteilung * 
D Cosel. tritt eine Anderung nicht ein. Unverändert. 
24. 3 Neiße. 
- 
7 Oppeln. 
* 1 Trier. In der Verwaltungseinteilung » 
VIII. 82. –mb“s I1 Trier tritt eine Anderung nicht ein. Unverändert. 
64 Königreich Sachsen. 
— Freiberg. Amtshauptmannschaft Freiberg R.-B. Dresden. 
XI. # 8* Amtshauptmannschaft Flöha. WDD3IÄUI 
(. Königlich — Flöha. Amtshauptmannschaft Narien- R.-B. Chemnitz. 
Sächsisches 3 3 
25 4 Amtshauptmannschaft Pirna. 
&amp; 1. Pirna. Dippol- R.-B. Dresden. 
r diswalde. 
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Die Bemerkung bleibt unverändert. 
*) Der 2. Bezirk ist dem Kommandeur der 16. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
*“) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 6. Infanteriebrigade Nr. 64, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
3. Feldartilleriebrigade Nr. 32 im Frieden unterstellt.
        <pb n="276" />
        258 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Infanterie Verwaltungs- engs Wn 
n te- „ im Königreiche Preußen, Bayern 
Armeekorps. brigade. Landwehrbezirke. (bzw. Aushebungs ) und Sachsen auch Provinz bzw. 
bezirke. Regierungsbezirk). 
Stadt Metz. 
Metz. Landkreis Metz. » 
XVI. 66. Kreis Bolchen. Elsaß-Lothringen. 
Diedenhofen. Kreis Diedenhofen. 
7— 
252 Königreich Sachsen. 
s88 EE Chemnitz. Stadt Chemnitz. 
— Amtshauptmannschaft Chemnitz. 
XIX. — Amtshauptmannschaft Anna- R.-B. Chemnitz. 
.. Annaberg. « ber 
(2. Königlicch · As 
Sächsisches) r Schneeberg. Amtshauptmannschaft Schwar- 
SGS . zenberg. # 
— · R.-B. Zwickau. 
# Auerbach. Amtshauptmannschaft zuer 
Kaiserslautern. In der Verwaltungseinteilung » 
b. «.. . Unverändert. 
Zweibrücken. tritt eine Anderung nicht ein. 
Königreich Bayern. 
Ludwigshafen a. Rh. Bezirksamt Frankenthal. 
- Ludwigshafen a. Rh. 
6 Bezirksamt Dürkheim. R.-B. Pfalz. 
' Neustadt a. H. - Neustadt a. H. 
- Speyer. 
In der Verwaltungseinteilung * 
Landau. tritt eine Anderung nicht ein. Unverändert. 
II. Königli 
B as eniglich rr Aschaffenburg. 
8#. * n der Verwaltungseinteilung » 
IZWUIZDUM txtttsiueÄudekungnichtein.UUVEMUVM 
Kitzingen. 
Bezirlsamt Hofheim. 
Königshofen. 
2. D “3 Regierungsbezirk Unter- 
— Kissingen. ,nT Brückenau franken und Aschaffen- 
* Kissingen. burg. 
2 - Hammelburg. 
8 Magistrat Bad Kissingen. 
In der Verwaltungseinteilung » 
Bamberg. tritt eine Anderung nicht ein. Unverändert. 
  
  
  
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 7. Infanteriebrigade Nr. 88, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
4. Feldartilleriebrigade Nr. 40 im Frieden unterstellt. 
*“) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 7. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 4. Kavallerie- 
brigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="277" />
        259 
6. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Unfallversicherung der Seefischer. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Juni 1908 auf Grund des § 152 Ziffer 3 des 
See-Unfallversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 716) beschlossen, daß die örtlichen Grenzen, 
innerhalb deren die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Besatzung von Fischerfahrzeugen entsprechende 
Anwendung finden sollen, wie folgt, festgesetzt werden: 
  
V 
  
  
  
  
Lfde , Bezeichnung der Grenzlinie, bis zu welcher von See aufwärts die 
Nr.Name des Gewässers Unfallversicherung Platz greift. 
1.Die Deime Bis zur ersten Bake bei Labagienen. 
2.Der Nemonien - Molenwurzel. 
3.Die Gilge — 
4.Die Dange Abzweigung des Festungsgrabens. 
5. Der Pregel Steinbake an der Pregelmündung. 
6. Der Elbing . einschließlich des Gemeindebezirkes der Stadt Elbing. 
7.Die Nogatläufe - - - - des Dorfes Zeier. 
8. Die tote Weichsel — — — Einlage. 
9. Die Stromweichsel. zum Danziger Haupt. 
10.] Die Leba einschließlich des Gemeindebezirkes der Stadt Leba. 
11.Die Stolpe — — - des Ortes Stolpmünde. 
12. Die Wipper — - - - Rügenwaldermünde. 
13. Die Persante — -Hafengebiets zu Kolberg. 
14.Die Oder ék zu einer Linie zwischen den Dörfern Klein-Ziegenort und Köpitz. 
15. Die Trave Bis zur Herrenbrücke, einschließlich der Pötenitzer Wyk, jedoch unter 
Ausschluß des Dassower Sees. 
16. Die Eider Bis einschließlich des Gemeindebezirkes der Stadt Rendsburg. 
17.Die Elbe Bis zu senkrechten Linien, welche von der unterhalb des Ortes Bullenhausen 
belegenen Bunthausspitze auf die beiden Ufer der Elbe gezogen werden. 
18.Die Stör Bis einschließlich des Gemeindebezirkes der Stadt Itzehoe. 
19. Die Krückau " OD — Elmshorn. 
20. Die Pinnau " - - - - -Uetersen. 
21.DieOste. Bis zu einer Linie, die von der nördlichen, der Elbe zugekehrten Grenze 
der Feldmark Oberndorf im rechten Winkel, vom Ufer aus gemessen, 
· bis zum gegenüberliegenden Ufer führt. 
22. Der Wasserlauf Frei— 
burger Hafen. Bis einschließlich des Gemeindebezirkes des Ortes Freiburg. 
23. Die Schwinge der Stadt Stade. 
24.Die Weser zu einer Linie zwischen Vegesack und Lemwerder. 
25. Die Hunte Bis zu einer geraden Linie, welche durch die Mitte der beiden Scharten 
zu Huntebrück gezogen wird. · 
26.jDieLefun-I Bis einschließlich des Gemeindebezirkes des Ortes Grohn. 
27.Die Ems OD O OD — der Stadt Papenburg. 
28.] Die Leda O — CLeer. 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung für die Zeit 
vom 1. Januar 1809 ab in Kraft und 
an die Stelle der Bekanntmachungen vom 26. Juni 1901 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 230), 
vom 10. Juli 1902 (Zentralbl. S. 234) und vom 30. Januar 1904 (Zentralbl. S. 26). 
Berlin, den 1. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. — 
Im Auftrage: Caspar. 
43
        <pb n="278" />
        — 260 — 
7. Zoll= und Steuerwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen der Fleischbeschau-Zollordnung. 
  
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Abänderungen der Fleischbeschau-Zollordnung 
vom 5. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 32) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß 
die Anderungen am 1. August 1908 in Kraft treten. 
àa) Im § 1 Nr. 3 ist unter b hinzuzufügen: 
„und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben“ 
b) im § 1 Nr. 3 unter h sind die Worte: 
„und zum Färben der Wursthüllen“ 
zu streichen; 
c) im § 1 Nr. 4 sind hinter dem Worte „Körperteilen“ einzuschalten die Worte: 
„ferner in bezug auf die Unversehrtheit“; 
d) dem §1 ist als neue Nr. 7 zuzufügen: 
„Zubereitetes Fleisch, das in bezug auf das Vorhandensein und die uwerschrtbet 
der Lymphdrüsen der Vorschrift im § 7 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
nicht entspricht." 
Berlin, den 6. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Im Hauptamtsbezirke Sigmaringen ist die Grenzumgelderei Gruol nach Heiligenzimmern ver- 
legt worden. 
Es ist erteilt worden: 
dem Zollamt I für Zigarettensteuer Berlin die Befugnis zur Erledigung von Zigaretten- 
begleitscheinen; 
dem Zollamt I Dahme im Bezirke des Hauptzollamts Lübben die Befugnis zur Erledigung 
von Versendungsscheinen II über Tabak; " 
dem Zollamt 1 Grünberg i. Schl. im Bezirke des Hauptzollamts Sagan die Besugnis zur 
Ausfertigung von Zollbegleitscheinen II; 
dem Zollamte II Hammerstein im Bezirke des Hauptzollamts Konitz die Befugnis zur Erledi- 
gung von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt 1 Opladen im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen II; 
dem Zollamt 1 Oranienburg im Bezirke des Hauptzollamts Potsdam die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen 1 über Galläpfel und Myrobalanen für die Chemischen Werke vormals 
Dr. Heinrich Byk daselbst und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über das von dieser Firma 
hergestellte und zur Ausfuhr gelangende Tannin; 
dem Zollamt 1 Staßfurt im Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Holzhof die Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen I auch über Weißblech, das unter Eisenbahnwagenverschluß für die 
Staßfurter Chemische Fabrik vormals Vorster &amp; Grüneberg A.-G. eingeht;
        <pb n="279" />
        — 261 — 
dem Zollamt 1 Zeitz im Bezirke des Hauptzollamts Naumburg die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen I auch über das unter Eisenbahnwagenverschluß für die Firma Ernst Pichler vorm. 
Albert Bergter daselbst eingehende Eisenblech. 
Königreich Bayern. 
Die bisherige Zusammenlegung des österreichischen ? kebenzollamts Hueb-Neuhaus mit dem 
baheriche Nebenzollamte II Neuhaus wird zum 1. September d. J. aufgehoben werden. 
Es ist beigelegt worden: 
dem Zollamte Frankenthal im Bezirke des Hauptzollamts Ludwigshafen a. Rh. die Befugnis 
zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und zur Ein= und Ausgangsabfertigung im 
Eisenbahnverkehre nach §§ 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes; 
dem Salzsteueramte Traunstein im Bezirke des Hauptzollamts Reichenhall und dem Steuer- 
amt I Wasserburg im Bezirke des Hauptzollamts Rosenheim die Befugnis zur Erledigung von Zoll- 
begleitscheinen I über leichtes Mineralöl der Nr. 239, das für die Aktiengesellschaft für Petroleum- 
industrie in Nürnberg-Doos mit der Eisenbahn in Kesselwagen oder Fässern eingeht. 
Königreich Sachsen. 
Der Hebebezirk Wilsdruff ist vom Bezirke des Hauptzollamts Dresden II abgetrennt und zum 
Bezirke des Hauptzollamts Meißen hinzugeschlagen worden. 
Großherzogtum Baden. 
Den Steuereinnehmereien Lahr und Dinglingen im Bezirke des Hauptzollamts Lahr ist die 
Befugnis zur Abfertigung von unter Wagenraumverschluß (Plombenverschluß) ankommenden übergangs- 
steuerpflichtigen Biersendungen erteilt worden. 
Elsaß-Lothringen. 
Dem Hauptzollamte Colmar ist die Befugnis erteilt worden, Branntweinfabrikate, die mit 
dem Anspruch auf Steuervergütung ausgeführt werden und deren Alkoholgehalt nicht vermittels des 
Thermo-Alkoholometers ermittelt werden kann, zum Ausgang abzufertigen. 
  
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt worden sind. 
Königreich Bayern. 
Dem Zollamte Frankenthal im Bezirke des Hauptzollamts Ludwigshafen a. Rh. sind die Befug- 
nisse 12, 28, 29, 30 und 60, dem Hauptzollamte Landau und dem Zollamte Zweibrücken im Bezirke des 
Hauptzollamts Kaiserslautern ist die Befugnis 64 erteilt worden. 
Königreich Sachsen. 
Dem Nebenzollamt 1 Ebersbach im Bezirke des Hauptzollamts Zittau sind die Befugnisse 24 
und 25 erteilt worden. 
  
43
        <pb n="280" />
        262 
8S. Polizei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
*ei — Grund Ausweisun des 
der Bestrafung n 9 Ausweisungs- 
— e 
é der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Ferdinand Böhmer,geboren am 13. Januar 1867 zu Bannbruch und Königlich Sächsische 23. Januar 
Tagearbeiter, Franzendorf, Bezirk Reichenberg, Betteln, Kreishauptmannschaft 1908. 
Böhmen, ortsangehörig zu Christophs= Bautzen, 
grund, ebenda, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
2 Stefan Jelouschek, geboren am 23. September 1891 zu Landstreichen und Königlich Bayerisches 15. Juni 1908. 
Bergmannssohn, Penzberg, Oberbayern, ortsange-Betteln, Bezirksamt Landsberg, 
hörig zu St. Christoph, Bezirk Cilli, 
Steiermark, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
3 Wilhelmina Maly, geboren am 28. Dezember 1884 zu Bannbruch und ge-Stadtmagistrat Augs= 11. September 
Fabrikarbeiterin, Augsburg, ortsangehörig zu Sero= werbsmäßige Un= burg, Bayern, 1906. 
witz, Bezirk Pilgram, Böhmen, öster= zucht, 
reichische Staatsangehörige, « 
4 Josef Paar, Fabrik= geboren am 24. Februar 1876 zu Pardu-Betteln, Königlich Preußischer 26. Juni 1908. 
arbeiter, bitz, Böhmen, österreichischer Staats- Regierungspräsident zu 
angehöriger, Breslau, 
5 Wenzel Radon, geboren am 28. September 1872 zu Betteln, Königlich Preußischer 11. Juni 1908. 
Arbeiter, Puchlowitz, Bezirk Königgrätz, Böh- Regierungspräsident zu 
ken. österreichischer Staatsange- Breslau, 
öriger, - 
6 Wilhelm Starke, geboren am 23. Februar 1888 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 20. Juni 1908. 
  
Former, 
  
Schönau, Bezirk Neutitschein, Mähren, 
ortsangehörig ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
Betteln, 
  
  
  
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="281" />
        — 263 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
[ 
  
Du betiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. Juli 1908. . Nr. 32. 
  
  
  
nhalt: 1. : . zich i 3. Zoll= und Steuerwesen: Abänderung des Musters 10 der 
9 * zur e Enenungen errmanhte Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen . 264 
Exequaturerteilungen; — Todesfal. Seite 263 4. cheibsen Ausweisung von Ausländern aus dem 
·’ '««« etgetee............. 
2. Maß- und Gewichtswesen: Zulassung zweier Systeme 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Berüa „crine und Schiffalrt- ““J*J-33 
Elektrischen Prüfämtter 264 effend die Statistik des Verkehrs und der Wasser- 
stände auf den deutschen Binnenwasserstraßen 269 
  
  
1. Konfulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Dampfschiffsagenten Arthur W. Möller 
zum Vizekonsul in Aalesund (Norwegen) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Rentier David Goerger an Stelle des 
auf seinen Antrag ausgeschiedenen Konsuls Horneffer zum Konsul in Genf und den Ingenieur Richard 
Filsinger zum Konsul in Lausanne zu ernennen geruht. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Hankau beschäftigten Vizekonsul Freiherrn von Müffling ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der sich unter deutschem Schutze 
befindenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. « 
  
Dem Französischen Konsul Francois Denis Monin in Danzig ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. « 
44
        <pb n="282" />
        — 264 — 
Dem Königlich Spanischen Konsul Moritz Nauen in Mannheim ist namens des Reichs das 
  
Exequatur erteilt worden. 
Der Kaiserliche Konsul in Brünn Dr. Freiherr von Offermann ist gestorben. 
  
2. Maß= und Gewichtswesen. 
— — Ó“ 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898, 
sind die folgenden Systeme von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüf- 
ämter im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden: 
un Induktionszähler der Formen A W, K W und BW für einphasigen Wechselstrom, 
S Induktionszähler der Formen HD und CD für mehrphasigen Wechselstrom, 
beide hergestellt von der Aktiengesellschaft Mix &amp; Genest in Berlin. 
Die Systembeschreibungen werden in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren 
Verlag (Julius Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 1. Juli 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bekanntmachung. 
sche Jahres- 
teuer unter— 
  
An Stelle des Musters 10 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen (Statisti 
übersicht über „Herstellung und Absatz sowie Einfuhr von Erzeugnissen, die der Zigarettenst 
liegen"“) tritt das anliegende Muster. 
Berlin, den 7. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel.
        <pb n="283" />
        — 265 — 
Direktivbezirk: Muster 10. 
Hauptamtsbezirk: 1 (Ausf. Best. 8 50.) 
  
Rechnungsjahr 19 
  
Herstellung und Absatz sowie GEinfuhr von Grzeugnissen, die der 
Zigarettensteuer unterliegen. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Die von den Hauptämtern vorzulegende Nachweisung hat den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Direktiv- 
behörden bis zum 1. Juni einzusendende Nachweisung den ganzen Direktiobezirk zu umfassen. 
2. Die Angaben über Herstellung und Absatz der inländischen Fabriken sind den Betriebsbüchern A, B, C zu entnehmen, 
Zigarettentabak und Zigarettenhüllen, die in Zigarettenfabriken hergestellt werden und lediglich im eigenen Betriebe 
oder durch die Heimarbeiter der Fabrik auf Zigaretten weiter verarbeitet worden find, sind in die Nachweisung 
nicht aufzunehmen. 
3. Insoweit die Angaben über die aus dem Zollauslande eingeführten und versteuerten Zigaretten, Zigarettentabake 
und Zigarettenhüllen nicht mit genügender Sicherheit aus dem Steuerzeichenbuche (§ 10 Abs. 3) entnommen werden 
können, haben die Zollstellen Anschreibungen über die eingeführten Mengen nach Maßgabe der Spalten 6 bis 20 
dieser Nachweisung zu führen. 
44
        <pb n="284" />
        igaretten 
Zahl der Fabriken, J 3 6 
die . . . 
davon(Sp.5)unKlemverkaufspretse 
. . Uscuui2.·s--wär15EiidxxäksskähzääErzeEst... 
nur len nur Zi- nur Zi- o g s Gesamt s— bis bis . is is nähen n 
35 5 y - ar 
Zi- garb Zi- garetten= garetten- meuge ar 26 Mark 35 Mark.50 ark 70 Mark 
aretten-= I- ""———— 
garetten gan hur tabak hüllen das Tausend 
herstellen herstellen herstellen herstellen " 
“ Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend 
1 2 3 4 5 6 7 9o 10 11 12 
— — 
Bestand am Anfange « - 
des Rechnungs- 
............................................. * jarKs. . Tic, 
l 
. . Hergestellt (einschl. 
Hiervon arbeiten: ressest. iEinsol. 
à) ohne Gehilfen Heimarbeiter für 
— . dieFabrik)........·..............· T..·......... — – – 
.................. 1 
l 
b) mit weniger als 5 Gehilfen Anderweit in Zu- — — — — — — 
* 1 B E * 1 gang gekommienn.. .. 
c)mit5undmehrGehilfen Zusammen............··.........................................·.................. 
8 Aus den Fabrilen 
d) mit reiner Maschinenarbeit entfernt: I 
versteuert.......................................................... « ............................................. 
« « « unversteuert ausge- 1 I 
8)mttMaschmen-undHand-sührt«.....» —. — ———— 
arbeit , I 
anderweit unver- l 
----------------- lll steuertabgegeben—— ———"l— 
k) reiner — Zusammen Abgagg. —. — T . —. —. 
„) mit Heimarbei Bleibt Bestand am 
8) mit Heimarbeit Schlusse des Rech- 
––. ——, — nungsjahs4. -. 
i 
H 
Außerdem 
aus dem Zollausland eingeführt und versteurtA «................. 
i 
i i 
i 
E s«
        <pb n="285" />
        Zigarettentabak 
  
Gesamt- 
menge 
im Kleinverkaufspreise 
  
bis 
5 Mark 
  
über 3 über 5 
bis 
# · 
über 
bis 
10 Mark20 Mark 
10) 
über 
20 
bis 
über 
30 Mark 30 Mark 
  
  
  
  
  
das Kilogramm 
— 
g xg 
Zigarettenhüllen 
  
Zigaretten- 
l 
hülsen 
Tausend 
  
15 
  
16 
kg g 
— 
19 
Zigaretten- 
blättchen 
Tausend 
20 
Bemerkungen 
  
  
  
1 
— 
s 
· 
i g—l 
I 
! 
— 
E 
I 
i 
  
  
  
  
  
  
  
  
W— 
I 
e 
–. —* ’* “.( - - «------«------------»------.--------»---·-------------- 
.-I-i--s—----I---1I I 
.......... II .I 
' : I , - 
— 
i l 
; « · 
« I "„ 
. 6 4ö % 
i ti 
**“ 5— — — — — — ——— . 
1 
— — — — — — — — — — 
EEEII EEEE . .-...--..«... ·. · · -«-----.-.........--...-..-·..---·.---·-.-------- 
i 
. —————————————s—— 
E ..........................-......... .................... l........... ...............................-...............--.........· 
I 
– – – — — – – – #% – – 
...................................... «
        <pb n="286" />
        268 
— 
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
z — Lrun Ausweisung Ausmienen s- 
3 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlse 
1 2 I 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Casimir Mitzutt, setwa 29 Jahre alt, geboren in Wuttai,schwerer Diebstahl in Königlich Preußischer 6. Juli 1908. 
  
Arbeiter, 
  
Theodor Christen- 
sen, Matrose, 
Wenzel Elstner, 
Arbeiter, 
Ola Stephansen 
Kragh Nikolajsen, 
Arbeiter, 
Simon Schi- 
manski, Arbeiter, 
Anton Svejkar, 
Bergmann, 
Josef Welana, 
Schuhmachergeselle, 
Johann Zeiske, 
Arbeiter, 
  
  
Goupernement Suwalki, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
und 17. Januar 1906 
b) Auf Grund des § 362 
geboren am 6. April 1872 zu Helge- 
sund, Amt Bergen, Norwegen, nor- 
wegischer Staatsangehöriger, 
geboren am 18. September 1884 zu 
Kl. Otschehau, Böhmen, ortsangehörig 
zu Puschwitz, ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 13. Februar 1883 zu Sta- 
rup, Kreis Kolding, Dänemark, dä- 
nischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Dezember 1874 zu 
Straskof, Kreis Konin, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 13. Dezember 1843 zu 
Unter-Boydekan, Böhmen, ortsange- 
hörig zu Gardekow, Bezirk Kladno, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 22. n 1873 zu Pisek, 
Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 7. Juni 1863 zu Liebau, 
Bezirk Sternberg, Mähren, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
Und 
  
2 Fällen, Diebstahl 
Urkundenfäl- 
schung (Gesamt- 
strafe 2 Jahre 9 Mo- 
nate Zuchthaus, laut 
den Erkenntnissen 
vom 19. August 1905, 
8. November 1905 
und dem Beschluß 
Allenstein, 
  
vom 1. März 1906), 
des Strafgesetzbuchs. 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
einfacher Diebstahl im Stadtmagistrat Amberg, 
Rückfalle und Bei- 
teln, 
Betteln, 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
NRegierungspräsident zu 
Koönigsberg, 
Regierungspräsident zu 
Polizeibehörde zu Ham- 
D burg, 
abniglich Preußischer 
Regierungspräsfiden! zu 
l 
Arnsberg 
n“ preußischer 
Regierungspräsident zu 
Hildesheim, 
Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
nreslau, 
  
4. März 1908. 
1. Juli 1908. 
3. Juli 1908. 
30. Juni 1908. 
4. Mai 1908. 
27. Juni 1908. 
23. Juni 1908. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="287" />
        — 269 — 
Beilage 
Dr. 32 des Fentralblatts für das Deutsche Keich. 
  
  
  
  
  
  
Marine und Schiffahrt. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1908 den nachstehend abgedruckten „Bestimmungen, 
betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen“, 
die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, daß die neuen Vorschriften am 1. Januar 1909 an Stelle 
der Bestimmungen vom 30. Juni 1881 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 330) in Kraft treten. 
  
  
VBestimmungen, 
betreffend 
die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen. 
Vom 25. Juni 1908. 
  
I. Die Anschreibungen. 
81. 
Uber den Verkehr von Fahrzeugen und Gütern auf den deutschen Binnenwasserstraßen 
(Strömen, Flüssen, Kanälen, Binnenseen, Haffen und dergleichen) sind von den Landesregierungen 
Erhebungen vorzunehmen. Die Anschreibungen haben stattzufinden: - 
a) beim Ein- und Ausgange von Fahrzeugen über die Zollgrenze, 
b) bei der Ankunft von Fahrzeugen in Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen, bei den 
Ausladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen, 
c) beim Durchgange von Fahrzeugen durch die wichtigeren Schleusen, 
d) beim Abgange von Fahrzeugen von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch- und Um— 
schlagstellen. 
Welche Schleusen, Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen zu den wichtigeren zu rechnen sind, 
bestimmt der Reichskanzler. 
6 An minder wichtigen Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen sowie bei den Ausladungen am 
freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sind nur die zum Zwecke der Aus= oder Umladung 
angekommenen Fahrzeuge und die aus= oder umgeladenen Güter nachzuweisen. 
Ausgeschlossen von der Anschreibung sind die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfange, 
zu Baggerarbeiten und Strombauten oder sonst zu einem anderen Zwecke als zur Vermittelung des 
Güter= und Personenverkehrs zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen ein= und aus- 
gehen, und die Fahrten der Fähranstalten, die Leichterungen im Binnenverkehre sowie die Fahrten der 
45
        <pb n="288" />
        — 270 — 
im Seeverkehr angekommenen und abgegangenen Fahrzeuge und die so beförderten Güter, auch wenn 
der Ort der Ein= und Ausladung der Güter binnenseitig der in den Bestimmungen über die Statistik 
der Seeschiffahrt vom 27. Juni 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1907 S. 371) angenommenen 
Grenzlinie liegt. Der Leichterverkehr auf der Unterelbe und der Unterweser gilt im Sinne dieser 
Bestimmungen als Seeverkehr. Dagegen ist der den Ubergang zwischen See= und Binnenschiffahrt 
darstellende Verkehr mit seegehenden Fahrzeugen auf dem Rhein (Rhein-Seeverkehr) und dem Dort- 
mund--Ems-Kanal besonders anzuschreiben. Der Ausschluß von der Anschreibung erstreckt sich nicht 
auf Fahrten von Baggereifahrzeugen, welche Baggergut (Sand, Kies und dergleichen) führen, das 
Gegenstand des Handels ist. 
§ 2. 
Von jedem ausgeladenen, umgeladenen oder ausgeführten Gut ist der Einladeort, von jedem 
ausgeführten Gut außerdem der Ausladeort nachzuweisen. 
Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht 
worden ist, und als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehre derjenige Ort, wohin das Gut mit dem 
Fahrzeug unmittelbar, d. h. ohne Umladung, befördert werden soll. Liegt der Einladeort im Deutschen 
Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an der er gelegen ist. Kommt das Fahrzeug aus dem 
Auslande, so kann an Stelle des Einladeorts das Land treten, in dem der Einladeort liegt; geht das 
Fahrzeug nach dem Auslande, so kann an Stelle des Ausladeorts das Land angegeben werden, in 
dem der Ausladeort sich befindet. In beiden Fällen ist bei der Angabe des Landes das Verzeichnis 
der Verkehrsbezirke (Anl. D) zu berücksichtigen. 
Befindet sich das auszuladende oder auszuführende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als 
Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) ein- 
geladen wurde. 
Für Flöße als solche gilt als Ausladeort der Ort der Auflösung des Bestandes und als Ein- 
ladeort der Platz, wo das Floß zusammengebunden worden ist. v 
83. 
2 Ulber jedes nachzuweisende Fahrzeug ist nach Angabe des Schiffsführers eine Zählkarte nach 
widl . dem Muster 1 oder 2 der Anlage A auszufertigen. « 
- Über den Verkehr von Fahrzeugen, die eine häufig wiederkehrende Verbindung zwischen be— 
stimmten Orten unterhalten, können anstatt der Zählkarten Ubersichten über einen Zeitraum von 
amage, Thöchstens drei Monaten nach den in der Anlage A verzeichneten Mustern 3 und 4 aufgestellt werden. 
Mulste— Mit Genehmigung des Reichskanzlers können Anderungen der Muster für Zählkarten und 
Ubersichten vorgenommen und an Stelle der Zählkarten beim Durchgangsverkehr an der Zollgrenze 
Abschriften der Ladungsverzeichnisse oder sonst geeignete Papiere verwendet werden. 
84. 
« Findet eine unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von der 
Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) und umgekehrt statt, so ist dieser Verkehr von den 
en Organen der Eisenbahnverwaltung noch besonders anzuschreiben. Hierzu sind Listen nach Muster 5a 
*⅜ oder 5b der Anlage A zu verwenden. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn 
das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat. « 
Die Listen sind monatlich abzuschließen und bis zum 20. des folgenden Monats an das Kaiser— 
liche Statistische Amt einzusenden. 
In der Zählkarte (Muster 1) oder den an ihre Stelle tretenden Papieren (§ 3 Abs. 3) und in 
der Ubersicht (Muster 3) ist ferner die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagen- 
ladungen zur oder von der Eisenbahn anzugeben. 
** Die zu den Massengütern zu rechnenden Güter sind in dem Güterverzeichnis (Anlage B1) 
anlag#ddurch ein Kreuz (() kenntlich gemacht und in dem Verzeichnisse der Massengüter (Anlage B2) besonders 
zusammengestellt. 
§ 5. 
Die Bezeichnung der Güter in den Zählkarten, Ubersichten und Listen hat nach den in dem 
anliegenden Güterverzeichnis (Anlage B1) aufgeführten Gattungen zu erfolgen. Dabei sind Sammel-
        <pb n="289" />
        — 271 — 
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. ««« * · 
«ZurrichtigenAnwendungdesGüterverzeichnissesdientdasvomKatserltchenStattsttschesrAmte 
dazu herauszugebende Alphabetische Verzeichnis, das die einzelnen Waren nach ihren handelsüblichen 
oder sonst sprachgebräuchlichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufführt und bei jeder derselben 
die Nummer des Güterverzeichnisses angibt. z6 
Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. 
verpackt befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer 
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten 
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 Kilogramm, 
bei weichem Holze zu 600 Kilogramm. 
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der 
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die 
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 Kilogramm unberück- 
sichtigt bleiben, von 250 Kilogramm und darüber als 500 Kilogramm berechnet werden (z. B. 250 
bis 749 Kilogramm mit 0,5 Tonnen, 3249 Kilogramm mit 3 Tonnen, 3250 bis 3749 Kilogramm 
mit 3,5 Tonnen, 3750 bis 4249 Kilogramm mit 4 Tonnen). 
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung von weniger als 500 Kilogramm (½ Tonne) findet 
eine Anschreibung der Güter nicht statt. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener 
Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 Kilogramm, 
so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nachzuweisen. 
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des Gewichts der 
beigeladenen Güter zu verzeichnen. 
§ . 
An den Durchgangsstellen an der Grenze einschließlich der Grenzen gegen die Zollausschlüsse 
und Freibezirke haben die Grenzzollstellen, an den Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen, am freien 
Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sowie an den Durchgangsstellen an den wichtigeren 
Schleusen statistische Anmeldestellen, die von den Landeszentralbehörden zu bestimmen sind, die Anschrei— 
bung für die Statistik vorzunehmen und die Angaben in den Zählkarten erforderlichenfalls durch Ver— 
gleichung mit den Frachtbriefen zu prüfen und zu berichtigen. 
Wo örtliche Verhältnisse den Anschreibungen besondere Schwierigkeiten entgegensetzen, bleibt 
dem Reichskanzler im Einvernehmen mit der Landeszentralbehörde eine anderweite Regelung der 
statistischen Erhebung überlassen. 
88. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Anderungen des Güterverzeichnisses, des Verzeichnisses der 
Massengüter und des Verzeichnisses der Verkehrsbezirke vorzunehmen. 
§ 9. 
· Zur Ausführung dieser Bestimmungen werden die Landeszentralbehörden im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler besondere Vorschriften erlassen. 
II. Die von den Bundesstaaten aufzustellenden Übersichten. 
8 10. 
Aus den Zählkarten und Ubersichten (§ 3) sind über den Ausgangsverkehr an den Zollgrenz- 
Durchgangsstellen, ferner über den Aus= und Umladeverkehr an den Hafenplätzen, Lösch= und Umschlag- 
stellen sowie am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen nach Verkehrsbezirken der Einlade- 
orte getrennte Nachweisungen nach dem aus Anlage C ersichtlichen Muster 6 aufzustellen, die viertel- 
Anlage 
Vu fter 
jährlich abzuschließen und bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr folgenden Monats an das Kaiser 
liche Statistische Amt einzusenden sind. 
46*
        <pb n="290" />
        Aulage 
mufster 
— 272 — 
Den Nachweisungen sind die Zählkarten und Ubersichten beizufügen, die den Vermerk enthalten 
„zur Eisenbahn“ oder „von der Eisenbahn“. 
Ferner sind über den Verkehr an den Zollgrenz-Durchgangsstellen, an den wichtigeren Hafen- 
plätzen, Lösch= und Umschlagstellen sowie an den wichtigeren Schleusen Ubersichten nach Anlage □ 
PF2 Muster 7, 8 und 9 anzufertigen, die vierteljährlich abzuschließen und ebenfalls zu dem vorstehend 
genannten Zeitpunkte dem Kaiserlichen Statistischen Amte zuzustellen sind. Außerdem sind an den 
genannten Stellen besondere Ubersichten aufzustellen über den Verkehr von Fahrzeugen, die auf dem 
Rhein und dem Dortmund--Ems-Kanal im Seeverkehr angekommen und abgegangen sind. 
Den Ubersichten für das vierte Vierteljahr sind Jahresübersichten beizufügen. 
E 11. 
Den Landeszentralbehörden bleibt es überlassen, anstatt der sämtliche Güter des Güterver- 
zeichnisses umfassenden Nachweisung (Anlage C Muster 0) mehrere Nachweisungen dieser Art aufzu- 
stellen, die je nach den örtlichen Verhältnissen den Verkehr von einem Gut oder von mehreren Gütern 
enthalten. 
8 12. 
Werden an den Erhebungsorten regelmäßige Pegelbeobachtungen aufgezeichnet, so sind Uber- 
uht c a sichten gemäß Muster 10 der Anlage C einzusenden, in welchen auch Nachrichten über Beginn und 
Ende der Schiffahrt sowie über außerordentliche, die Schiffahrt hemmende Natur= und andere Ereig- 
nisse zu geben sind. 
III. Die Veröffentlichungen. 
E 13. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat alljährlich eine Statistik der Güterbewegung auf den 
deutschen Binnenwasserstraßen in Ubereinstimmung mit der Statistik der Güterbewegung auf den deutschen 
ulage D- Eisenbahnen aufzustellen, wobei die in der Anlage D verzeichneten Verkehrsbezirke zu unterscheiden 
sind. Außerdem ist je eine besondere Ubersicht aufzustellen: 
über die Güter, die auf dem Rhein und dem Dortmund--Ems-Kanal auf Schiffen befördert 
wurden, die im Seeverkehr angekommen und abgegangen sind, 
über die im sogenannten gemischten Verkehre — mit teilweiser Benutzung von Eisenbahnen 
und Binnenwasserstraßen — bewerkstelligte Beförderung der Massengüter in Wagen- 
adungen. 
Ferner sind darzustellen: 
1. die Leistung der Binnenwasserstraßen für die Güterbeförderung im ganzen und für etwa 
70 Schiffahrtswege im einzelnen, und zwar durch Berechnung der gefahrenen Tonnen- 
kilometer, getrennt nach deutscher und fremden Flaggen, aber ohne Sonderung nach 
Warengattungen, 
2. die im sogenannten gemischten Verkehre für Massengüter in ganzen Wagenladungen auf 
den Eisenbahnen und Wasserstraßen geleisteten Tonnenkilometer. 
Außerdem hat das Kaiserliche Statistische Amt Jahresübersichten über den Verkehr an sämt- 
lichen Zollgrenz-Durchgangsstellen, an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen sowie 
an den wichtigeren Schleusen zu veröffentlichen. 
Die nach § 12 einzureichenden Ubersichten über die Wasserstände sind vom Keiserlichen 
Statistischen Amte in geeigneter Weise zusammenzustellen. 
IV. Verkehr des Kaiserlichen Statistischen Amtes mit den Behörden. 
8 14. 
Das Kaiserliche Statistische Amt ist befugt, mit den von den Landeszentralbehörden mit der 
Aufstellung und Einsendung der Nachweisungen und Ubersichten (§ 10) betrauten Behörden sowie mit 
den Eisenbahndirektionen zur Beseitigung von Zweifeln und Aufklärung von Angaben unmittelbar ins 
Benehmen zu treten und Zählkarten, Ubersichten, Abschriften der Ladungsverzeichnisse usw. (8 3) 
einzufordern.
        <pb n="291" />
        Anlage A. 
Muster 1. 
A 
Zählkarte 
für im Binnenverkehr angekommene (über die Zollgrenze ausgegangene) Fahrzeuge. 
–—.. 
  
  
Hafenplatz usw. (Grenzausgangsstellle:: , 
Zeit der Ankunft (des Ausganges über die gollgrenze) IIa9 
Gattung des Fahrzeugs: Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff), 
und zwar ob: Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei-(Ketten-) Dampferusw.1) Schiff ohne 
eigene Triebkraft (Segelschiff, Schleppkahn).; ; Floß. (Das Zutreffende ist zu unterstreichen.) 
Name oder Nummer des Schiffe-ses , í , ,í :-, 
Name und Wohnort des Schiffseigners: ....... 
Tragfähigkeit des Schiffes 24: Tonnen. 
Flagge..............--...................·........................·......... 
Angekommen(uberd1eZollgrenzeausgegangen):mitLadung,inBallast,leer. 
(Das Zutreffende ist zu unterstreichen.) 
Fahrtrichtung: zu Berg, zu Tal. (Das Zutreffende ist zu unterstreichen.) 
  
  
Ubersicht 
über die aus= und umgeladenen (ausgeführten) Güter. 
  
  
Menge' 
(G en r xg Einladeort Ausladeort Bemerkungen!) 
Warengattung) oder 1½ und ½t; der aus= und um- der ausgeführten.6bei Massengütern Angabe, 
geladenen (lauss Güter oder Land, ob zur oder von der Eisen- 
lebendes Vieh 
nach Stückzahl) geführten) Güter )KWorin er liegts) bahn umgeladen) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Erlänterungen umseits.
        <pb n="292" />
        — 274 — 
GErläuterungen. 
  
1) Die Unterscheidung, ob Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei-(Ketten-) Dampfer usw., hat nur 
an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen und an den Zollgrenz-Durchgangsstellen 
zu erfolgen. 
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm 
oder ¾ britischen Registertons gleichzurechnen). 
3) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel- 
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des 
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
4) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. 
verpackt befördert werden. ·· 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer 
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten 
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der 
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Ab- 
rundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, 
von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3249 kg mit 3 , 
3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4t). Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von 
weniger als 500 kg (2 t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter ver- 
schiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, 
so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nachzuweisen. Als 
Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des Gewichts der beigeladenen 
Güter zu verzeichnen. 
5) Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht 
worden ist. Befindet sich das auszuladende oder auszuführende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist 
als Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) ein- 
geladen wurde. Liegt der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an 
der er gelegen ist. Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land 
angegeben werden, in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis 
der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
6) Als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehr ist derjenige Ort anzusehen, wohin das Gut 
mit dem Fahrzeug unmittelbar, d. h. ohne Umladung, befördert werden soll. An Stelle des Auslade- 
orts kann das Land angegeben werden, in dem der Ausladeort sich befindet; bei der Bezeichnung 
des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
7) Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen 
Wagenladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisen- 
bahn“ einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die 
Eisenbahn in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“ auf- 
zunehmen. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf 
dem Ufer gelagert hat.
        <pb n="293" />
        — 275 — 
Anlage A. 
Muster 2. 
mmmm 
Zählkarte 
für im Binnenverkehre von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen 
abgegangene (durch die wichtigeren Schleusen durchgegangene, über die Zollgrenze 
eingegangene) Fahrzeuge. 
— 
Hafenplatz usw. (Schleuse, Grenzeingangsstellle)n :, 
Zeit des Abganges (Durchganges, Einganges über die Zollgrenzh.e:: ,,, , 
Gattung des Fahrzeugs: Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff), 
und zwar ob: Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei-(Ketten-) Dampfer usw.; Schiff ohne 
eigene Triebkraft (Segelschiff, Schleppkahn); Floß. (Das Zutreffende ist zu unterstreichen.) 
Name oder Nummer des Schissennnnnn. 
Name und Wohnort des Schiffseignessss.. -, 
Tragfähigkeit des Schiffes 1);—.—onnen. 
Flagge: 
Abgegangen (durchgegangen, über die Zollgrenze eingegangen): mit Ladung, in Ballast, leer. 
(Das Zutreffende ist zu unterstreichen.) 
Fahrtrichtung: zu Berg, zu Tal. (Das Zutreffende ist zu unterstreichen.) 
  
  
Ubersicht 
über die eingeladenen (durchgegangenen, über die Zollgrenze eingegangenen) Güter. 
Menge) 
Lsd. Nr. Warengattung.:) (Gewicht in kg oder 1 und ½ t; 
lebendes Vieh nach Stückzahl) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Erläuterungen umseits.
        <pb n="294" />
        — 276 — 
Erläuterungen. 
  
1) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm 
oder ¾ britischen Registertons gleichzurechnen). 
2) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel- 
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des 
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
3) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. 
verpackt befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer 
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten 
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der 
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Ab- 
rundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, 
von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0)5 t, 3249 kg. 
mit 3 t, 3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4 t). Fahrzeuge mit einer Gesamt- 
ladung von weniger als 500 kg (⅞/ t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige Fahr- 
zeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von 
weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nach- 
zuweisen. Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des Gewichts der 
beigeladenen Güter zu verzeichnen.
        <pb n="295" />
        im Monat 
277 
Ubersicht 
Vierteljahr) 19 
Anlage A. 
Muster 3. 
. Mß 
in den nachstehenden Hafenplätzen, Lösch. und Umschlagstellen zu Berg (Tal) 
  
  
  
angekommenen Schiffe denr. Gesellschaft 
in und der dort aus= und umgeladenen Güter. 
Hafenplatz Mengel) » Bemer- 
afen atz, Tag der Name Trag- * (Gewicht Einladeort kungen 
Lösch- oderGattung Waren- der aus g 
..«.- Ankunft « fähigkeit in kg oder er ause (bei Massengütern 
Umschlagstelle des Nummer des des Flagge gatt/ und ½% t und um- Angabe, ob zur 
(Auslade-, des Schiffes) tung#) Vebendes geladenener von der 
Schiffes htsse iffes? ung « —-. Eisenbahn umge- 
Umladeort) Ohife Schiffes Schiffes! gaebn Guter?) laden) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Erläuterungen umseits. 
46
        <pb n="296" />
        — 278 — 
GErläuterungen. 
  
An den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen sind die sämtlichen angekommenen 
Schiffe (auch die leer und in Ballast angekommenen) zu verzeichnen. 
1) Es ist anzugeben, ob Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff), 
und zwar ob: Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei= (Ketten-, Dampfer usw.; Schiff ohne eigene 
Triebkraft (Segelschiff, Schleppkahn). 
· 2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm 
oder¾ britischen Registertons gleichzurechnen). 
3) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel- 
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des 
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. « 
9 Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. 
verpackt befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer 
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten 
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der 
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die 
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt 
bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0 t, 
3249 kg mit 3 t, 3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4 t). Fahrzeuge mit einer 
Gesamtladung von weniger als 500 kg (/2 t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige 
Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte 
von weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) 
nachzuweisen. 
5) Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht 
worden ist. Befindet sich das auszuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort der 
Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Liegt 
der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an der er gelegen ist. 
Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land angegeben werden, 
in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke 
zu berücksichtigen. 
6) Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen 
Wagenladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisen- 
bahn“ einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die 
Eisenbahn in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“ aufzu- 
nehmen. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf 
dem Ufer gelagert hat.
        <pb n="297" />
        im Monat 
Ube 
  
rsicht 
Vierteljahr) 19 
Aulage 4. 
Muster 4. 
*in 
in den nachstehenden wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen 
zu Berg (Tal) abgegangenen Schiffe der 
Gesellschaft in 
und der dort eingeladenen Güter. 
  
  
Hafenplatz, 
Lösch-, 
Umschlagstelle 
(Einladeort) 
Tag 
des 
Abganges 
des 
Schiffes 
Name 
oder 
Nummer 
des 
Schiffes 
Gattung 
des 
Schiffes!) 
Trag- 
fähigkeit 
des 
Schiffes?) 
Flagge 
Waren- 
gattung 3) 
Menge") 
(Gewicht in kg oder 
in 11 und ½; 
lebendes Vieh nach 
Stückzahl) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Erläuterungen umseits. 
46“
        <pb n="298" />
        — 280 — 
GErläuterungen. 
Es sind nicht nur die nach Einnahme von Ladung abgegangenen, sondern die sämtlichen ab- 
gegangenen Schiffe — leer, in Ballast, beladen — zu verzeichnen. 
1) Es ist anzugeben, ob Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff), 
und zwar ob: Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei- Ketten- )Dampfer usw.; Schiff ohne eigene Trieb- 
kraft (Segelschiff, Schleppkahn). 
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm 
oder ¾ britischen Registertons gleichzurechnen). 
"/) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel- 
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des 
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
4) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. 
verpackt befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer 
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten 
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der 
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Ab- 
rundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, 
von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3249 kg mit 
3 t, 3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4t). Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von 
weniger als 500 kg ( t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter ver- 
schiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, 
so sind diese Güter mit ihrem Gewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nachzuweisen.
        <pb n="299" />
        — 281 — 
Anlage 4. 
Muster 5 a. 
Eisenbahndirektionsbezirk: 
Güterabfertigungsstellen 
Liste 
über die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagen— 
ladungen von der Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) für 
den Monat 19 
  
  
Der umgeladenen Massengüter 
  
Lfd. Tag 
Menge?) Bemerkungen!? 
(Gewicht in kg oder Einladeort Ausladeort)) 
in 1/1 und ½ t) 
Nr. der Umladung Gattung!) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Erläuterungen umseits.
        <pb n="300" />
        Erläuterungen. 
— — 
1) Die Bezeichnung der Gattung hat nach dem Güterverzeichnisse für die Binnenschiffahrts- 
statistik zu erfolgen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die 
Waren sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. 
Zur richtigen Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
!) Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. 
Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die 
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt 
bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 13249 kg mit 13 t, 13 250 
bis 13 749 kg mit 13,5 t, 13 750 bis 14 249 kg mit 14 t). 
3) Als Ausladeort ist im Schiffsverkehre derjenige Ort anzusehen, wohin das Gut mit dem 
Fahrzeuge befördert werden soll. Liegt der Ausladeort im Auslande, so genügt die Angabe des 
Landes, in dem sich der Ausladeort befindet; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der 
Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
4) Kann der Ausladeort der umgeladenen Güter im Schiffsverkehre nicht angegeben werden, so 
ist in der Spalte „Bemerkungen“ das Fahrzeug zu bezeichnen, in das die Umladung stattgefunden hat.
        <pb n="301" />
        Anlage A. 
Muster 5b. 
Eisenbahndirektionsbezirttt. 
Güterabfertigungsstelle: 
Liste 
über die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagen— 
ladungen von der Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) zur Eisenbahn für 
den Monat 19 . 
  
  
Der umgeladenen Massengüter 
  
Tag 
Menge!) Bemerkungen ) 
(Gewicht in rg oder Einladeort)) Ausladeort 
in ½1 und ½ t) 
der Umladung Gattung) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Erläuterungen umseits.
        <pb n="302" />
        — 284 — 
Grläuterungen. 
1) Die Bezeichnung der Gattung hat nach dem Güterverzeichnisse für die Binnenschiffahrts- 
statistik zu erfolgen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen ustw., sind nicht zulässig, die 
Waren sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. 
Zur richtigen Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
?:) Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. 
Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die 
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt 
bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 13249 kg mit 13 t, 13 250 
bis 13 749 kg mit 13,5 t, 13 750 bis 14249 kg mit 14#). 
3) Als Einladeort ist im Schiffsverkehre derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das 
Fahrzeug gebracht worden ist. Befand sich das umgeladene Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist 
als Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) ein- 
geladen wurde. Liegt der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an 
der er gelegen ist. Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land 
angegeben werden, in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis 
der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
4) Kann der Einladeort der umgeladenen Güter im Schiffsverkehre nicht angegeben werden, 
so ist in der Spalte „Bemerkungen“ das Fahrzeug zu bezeichnen, aus dem die Umladung statt- 
gefunden hat.
        <pb n="303" />
        — – —1 
Su 
– 
– 
O 
14. 
15. 
16a. 
— 285 — 
Anlage B 1. 
  
Güterverzeschnics. 
  
Abfälle von Horn, von Klauen und folgende Abfälle von Häuten: Falzspäne, Schlicht- 
späne, Stollmehl. Abfälle von Rohstoffen der Papierherstellung, folgende: Hadernstaub, 
Papierschlamm, Papierfangstoff, Holzstoffabfall, Holzstoffreste. 
Baumwolle, rohe, Abfälle von Baumwolle, von Baumwollengarn und von Twisten. 
Bier. 
Blei in Blöcken, Stangen, Mulden, Platten und Rollen (Walzblei), Bleidraht, Bleizink, 
metallische Bleiabfälle, alte Bleikugeln, Bleiröhren, Bleischrot, Bleiwaren. 
Borke (Gerbrinden), roh, auch gemahlen, Lohe (Gerberlohe), Gerbhölzer, Gerbstoffe und 
Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte). 
Braunkohlen, rohe. 
Braunkohlenbriketts, auch Naßpreßsteine und Braunkohlenkoks. 
Zement. 
Steine, Platten und Fliesen von Zement. 
Chemikalien und Drogen (mit Ausnahme von Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, 
Schwefelsäure und der Farben). 
Dachpappe, Steinpappe, Teerpappe und Dachfilz (Asphaltfilz). 
Tierischer Dünger. 
Thomasmehl (gemahlene Thomasschlacken). 
Chilesalpeter. 
Kalisalze zum Düngen. 
Phosphorsaurer Kalk, natürlicher, auch aufgeschlossen (Superphosphat). 
Andere künstliche Düngemittel. 
Roheisen aller Art. 
Luppen von Schweißeisen und Schweißstahl, auch Luppenstäbe (Rohschienen), rohe Blöcke 
von Flußeisen und Flußstahl, auch Stahlknüppel (Billets). 
Eisen= und Stahlbruch (altes Eisen und alter Stahl, alte Eisen= und Stahlmunition, 
alte Eisenbahn= und Grubenschienen, alte Schwellen, alte Radbandagen und sonstige 
alte Radteile, ferner Abfälle von Stahl und Eisen, auch Weißblechabfälle). 
Eisen und Stahl in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt (fasso- 
niert) — ausgenommen Draht und die nachstehend besonders genannten Walzwerks- 
erzeugnisse in Stabform (z. B. Eisenbahnschienen) —, ferner Bandeisen, z. B. Achs-, 
Flach-, Fenster-, Gitter-, Niet-, Quadrat-, Rund-, Schlosser-, Schnitt-, Stangen-, I, I, U#, 
Winkel-, Zaineisen oder -stahl; Hufstäbe. Brücken= und andere Bauteile (Konstruktions- 
teile) aus gewalzten Platten und Stäben; Form= (Fasson-) Stücke, grobe, NRoststäbe. 
Platten und Bleche aus Eisen oder Eisenlegierungen, geschmiedet oder gewalzt, roh oder 
weiter bearbeitet, auch verzinnt (Weißblech). 
Eisenbahnschienen, auch Flach-, Flügel--, Gruben= und Rollbahnschienen, sowie Schienen= 
befestigungsgegenstände, als Laschen, Schienenstühle, Haknägel, Muttern, Schraubenbolzen, 
r“* i Weichen und Weichenteile, auch Herzstücke, Herzspitzen und Kreuzungs- 
ücke. 
Eisenbahnschwellen, eiserne (Lang= und Querschwellen). 
Eiserne Achsen und Bandagen, Räder und Räderteile, Bremsklötze, sämtlich für Eisen- 
bahnwagen und Lokomotiven bestimmt. 
Dampfkessel und Dampffässer, Kondensationsröhren, Gas-, Wasser= und andere Behälter 
(Reservoire), auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen, Hähne, Ventile, Schieber und 
ähnliche Ausrüstungs-(Armatur-) Stücke für Dampfkessel, Dampffässer und Behälter 
(Reservoire) sowie für Rohrleitungen, alle diese aus Eisen allein oder in Verbindung 
mit anderen unedlen Metallen. 
47
        <pb n="304" />
        +22e. 
+220. 
23. 
  
24. 
125. 
26. 
27. 
+282. 
+285. 
+ 28. 
284l. 
+28e. 
128 f. 
4288g. 
4286. 
28i. 
+29. 
+30. 
  
+K31et. 
+22 àl. 
+22 2. 
+225. 
+22c. 
+224. 
+ 31. 
+315. 
+31e. 
+ 31d. 
— 286 —1 
Maschinen und Maschinenteile, 
Stahl bestehen. 
Eiserne Röhren und Säulen. 
Eisen= und Stahldraht, auch verzinkt und verkupfert, in Ringen. 
Eisen= und Stahlwaren, vorstehend nicht genannt. 
nn (mit Ausnahme von Blei und Eisen) und Waren daraus (Zink siehe 
Nr. 67 
Eisenerz (mit Ausnahme von Schwefelkies). 
Erde, gewöhnliche, auch Gartenerde und Rasenplatten, Kies, Grand, Sand, Mergel, 
Schlamm, Schlick. 
Ton, auch Chinaclay, Porzellanerde, Kaolin, Pfeifenton, Pfeifenerde, feuerfester Ton, 
Lehm, auch gebrannt, gemahlen oder geschlämmtt, Schamotte= und Dinasmörtel. 
Farberden (auch Kreide), Amberger Erde, roh, sowie als rohe Farberden verwendbare 
Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder 
geschlämmt. 
Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt oder einbegriffen, 
wie wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, Puzzolan, Puzzolanerde, 
Santorin (Santorinerde), Kieselgur (Infusorienerde), Alaunstein, Alaunschiefer, Alaun- 
erde, Talkerde, Walkerde. 
Bleierze (Bleiglanz usw.), Kobalterze, Nickelerze. 
Zinkerze (Blende, Galmei). 
Kupfererze, Kupferstein, auch Abbrände von Kupfererzen. 
Manganerze, Braunstein. 
Schwefelkies. 
Andere Erze. 
Zur Verhüttung bestimmte Schlacken. 
Farbhölzer in Blöcken und Stücken, 
Quercitron. 
Fische und Schaltiere. 
Flachs, Hanf, Hede, Werg und andere pflanzliche Spinnstoffe (mit Ausnahme von Baum- 
wolle und Jute). 
Fleisch, auch Speck. 
Garne und Twiste. 
Weizen und Spelz. 
Roggen. 
Hafer. 
Gerste. 
Anderes Getreide, als: Hirs 
Mais (Kukuruz). 
Malz. 
Lein= und Olsamen. 
Andere Sämereien aller Art. 
Glas und Glaswaren. 
Häute, Felle, Leder, Pelzwaren. 
Telegraphenstangen aus europäischen Hölzern. 
Eisenbahnschwellen aus europäischen Hölzern. 
Grubenholz aus europäischen Hölzern. 
Europäisches Holz (Rundholz, ungespalten) zur Herstellung von mechanisch bereitetem 
Lalslooon (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch bereitetem Holzstoffe (Zellstoff, 
ellulose 
Europäisches Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt, unbearbeitet oder 
lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde, 
auch gedämpft, getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt: hart. 
auch wenn nur die Hauptbestandteile aus Eisen oder 
auch Farbholzauszüge (Farbholzextrakte) und 
e, Buchweizen, auch Hülsenfrüchte. 
+31e2. —;: weich.
        <pb n="305" />
        431k1. 
431f2. 
+318 1. 
+3182. 
31b. 
31 i. 
287 
Europäisches Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt, in der Längs- 
richtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert, auch 
gedämpft, getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt; Naben, 
Felgen, Speichen; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen her- 
gestellte Klärspäne: hart. 
—z: weich. 
Europäisches Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt, in der Längs- 
richtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, auch gedämpft, getränkt 
(imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt; Bretter, Bohlen, Borde; Faß- 
holz 4#nanbeen und Faßbodenteile), auch hierfür erkennbar vorgearbeitetes Holz: hart. 
—: wetlch. 
Korb= und Floßweiden, ungeschält oder geschält, auch gefärbt usw., Reifenstäbe, ungeschält 
und geschält, Faschinen. 
Brennholz, Reisig, Späne (Abfallspäne) und andere nur als Brennholz verwertbare 
Holzabfälle, Holzschwarten (die äußeren Längsabschnitte von Rundholz), nicht über 6 m 
lang; Heidebesen, Reiserbesen. 
Erika-, Cocus-, Zedern-, Buchsbaum-, Ebenholz, Mahagoni-, Polisander-, Tiek= und Pock- 
holz, roh oder bearbeitet. 
Andere aus außereuropäischen Ländern stammende Hölzer (ausgenommen Farb= und 
Gerbhölzer), wie amerikanisches Nußbaumholz, Pappelholz, Pitchpine-, Yellowpineholz. 
Holzzeugmasse, Holzmehl, feuchtes, auch Sägemehl und Sägespäne, Strohmasse, Stroh- 
teigmasse, feuchte. 
Hopfen. 
Jute. 
Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kakao, Tee. 
Kalk, gebrannter. 
Kartoffeln. · 
Knochen, auch gereinigt und zerkleinert. 
Knochenkohle, Beinschwarz. 
Lumpen. 
Weizenmehl. 
Roggenmehl. 
Kleie. 
Andere Müllereierzeugnisse. 
Obst, frisches und getrocknetes, Beeren. 
Weintrauben. 
Küchengewächse (Gemüse, Zwiebeln usw.). 
Pflanzen. 
Ole (mit Ausnahme der Mineralöle), Fette, Tran und Talg. 
Olkuchen, Olkuchenschrot und Olkuchenmehl aller Art, entölte Samen. 
Papier und Pappe, Papierspäne, Strohpappe. · 
Erdöl (Petroleum) und andere Mineralöle sowie Mineralölrückstände, Braunkohlenteeröl. 
Steinkohlenteeröle, Naphthalin. 
Reis, Reismehl und Reiskleie. 
Röhren von Ton und Zement, auch Drainröhren. 
Rüben, Zuckerrüben sowie Schnitzel, gedörrte und getrocknete, Schnitzabfälle und Köpfe 
davon, Futterrüben, Zichorienwurzeln, frische und gedörrte. 
Rübensirup, gereinigt und ungereinigt, Melasse. 
Salpetersäure, Salzsäure. 
Salz (Koch-, Speise-, Viehsalz). 
Bitter= und Glaubersalz. 
Schiefer aller Art und Schieferwaren. 
Schwefelsäure. 
Soda, rohe, kalzinierte, kristallisierte. 
47
        <pb n="306" />
        55b. 
57. 
58à. 
580. 
+59. 
— 288 — 
Soda, kaustische. 
Weingeist (Spiritus), Branntwein, Essig. 
Stärke sowie Stärkesirup, Stärkezucker, Traubenzucker (Glykose), 
Kartoffelmehl. 
Alabaster, Marmor, Serpentinstein, roh, behauen, gemahlen, auch Waren daraus. 
Andere Steine (ausgenommen Edel= und Halbedelsteine), bearbeitete, einfach glatt be- 
hauene, auch Krippen und Tröge von Stein, Brunnensteine, Mühlsteine, zusammengesetzte, 
Lithographiersteine. 
Gebrannte Mauersteine (Ziegelsteine, Backsteine), Dachziegel, Pfannen (Dachsteine), Ton- 
steine, Lehmsteine, Schamottesteine, feuerfeste Steine, auch Pflastersteine und Boden- 
(Trottoir-) Platten aus Tonmasse, unverpackt. 
Bau-, Bruch= und Werksteine, roh oder bloß behauen; Platten aus Stein (mit Ausnahme 
von Alabaster, Marmor, Serpentinstein), gesägt oder gespalten, weder geschliffen noch 
gehobelt noch poliert. 
Pflastersteine aller Art, mit Ausnahme derjenigen aus Ton (59a), sonstige zum Wegebau 
bestimmte Steine. 
Polier-, Schleif= und Wetzsteine, Feuersteine, auch zum Gebrauche vorgerichtet (Flinten- 
steine), Bimsstein, Quarz, Spat, Schmirgel, Speckstein, Strontianit. 
Steinkohlen. 
Steinkohlenbriketts. 
Steinkohlenkoks. 
Tabak, roh, Tabakrippen (Abfälle von Tabakrippen). 
Teer, Pech, Pechsatz, auch Brauerharz und Kolophonium (ausgenommen Terpentin und 
die zu den Drogen gehörenden Harze), Asphalt, reiner, roher, nämlich Trinidadasphalt 
(Trinidaderde), Erdharz, Erdfett, Judenpech, Bergpech, auch Erdwachs, roh (Ozokerit, 
Retinit, Hatchetin), auch Asphaltsteine, Asphaltsand, Asphalterde, rohe, Asphalt, kompri- 
mierter, Asphaltbrei, Asphaltkitt, Asphaltmastix, Asphaltzement, Harz. 
Tonwaren aller Art, Porzellan, Steingut, Fayence, Kugeln aus ungebranntem Ton, 
Schmelztiegel aus Graphit und Ton. 
Torf, Torfstreu, Torfkohlen (Torfkoks). 
Holzkohlen, auch gepulvert, Holzkohlenbriketts. 
ein. 
Wolle aller Art. 
Zink in Blöcken und Platten (Zinkblech), Zinkbrocken. 
Zucker, roh. · 
Verbrauchszucker (raffinierter Zucker). 
Stückgüter (Sammelgüter)?. 
Umschließungen, gebrauchte, als: leere Fässer, Kisten, Körbe, Säcke. 
Farben (mit Ausnahme der Farberden und der Auszüge aus Farbhölzern). 
Holzwaren und Möbel. « 
Heu und Stroh. 
Sonstige Güter. 
Vieh. 
Pferde (auch Fohlen), Esel, Maultiere. 
Rindvieh (auch Kälber). 
Schafe (auch Lämmer). 
Schweine (auch Ferkel). 
Geflügel und sonstiges Vieh. 
Traubenzuckersirup, 
  
*) Als Stückgüter (Sammelgüter) sind nachzuweisen die in anschreibepflichtigen Fahrzeugen, das sind Fahrzeuge 
mit einer Gesamtladung von mehr als 500 kg, enthaltenen Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güter- 
verzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg (siche § 6 vorletzter Absatz der Bestimmungen, betreffend die 
Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen). -
        <pb n="307" />
        * 
C□# 
6aA. 
6b. 
7à. 
7b. 
10 b. 
0c. 
10d. 
106. 
10f. 
112. 
11b. 
1e. 
125. 
12b. 
13. 
14. 
— 289 — 
Anlage B 2. 
  
Verzeichnis der Massengüter. 
Baumwolle, rohe, Abfälle von Baumwolle, von Baumwollengarn und von Twisten. 
Bier. 
Blei in Blöcken, Stangen, Mulden, Platten und Rollen (Walzblei), Bleidraht, Bleizink, 
metallische Bleiabfälle, alte Bleikugeln, Bleiröhren, Bleischrot, Bleiwaren. 
Borke (Gerbrinden), roh, auch gemahlen, Lohe (Gerberlohe), Gerbhölzer, Gerbstoffe und 
Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte). 
Braunkohlen, rohe. 
Braunkohlenbriketts, auch Naßpreßsteine und Braunkohlenkoks. 
Zement. 
Steine, Platten und Fliesen von Zement. 
Thomasmehl (gemahlene Thomasschlacken). 
Chilesalpeter. 
Kalisalze zum Düngen. 
Phosphorsaurer Kalk, natürlicher, auch aufgeschlossen (Superphosphat). 
Andere künstliche Düngemittel. 
Roheisen aller Art. 
Luppen von Schweißeisen und Schweißstahl, auch Luppenstäbe (Rohschienen), rohe Blöcke 
von Flußeisen und Flußstahl, auch Stahlknüppel (Billets). 
Eisen= und Stahlbruch (altes Eisen und alter Stahl, alte Eisen= und Stahlmunition, alte 
Eisenbahn= und Grubenschienen, alte Schwellen, alte Radbandagen und sonstige alte Rad- 
teile, ferner Abfälle von Stahl und Eisen, auch Weißbleichabfälle). 
Eisen und Stahl in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt (fassoniert) 
— ausgenommen Draht und die nachstehend besonders genannten Walzwerkserzeugnisse 
in Stabform (3. B. Eisenbahnschienen) —, ferner Bandeisen, z. B. Achs-, Flach-, Fenster-, 
Gitter-, Niet-, Quadrat-, Rund-, Schlosser-, Schnitt-, Stangen-, T-, I-, U., Winkel-, 
Zaineisen oder stahl; Hufstäbe. Brücken= und andere Bauteile (Konstruktionsteile) aus 
gewalzten Platten und Stäben; Form= (Fasson-) Stücke, grobe, Roststäbe. 
Platten und Bleche aus Eisen oder Eisenlegierungen, geschmiedet oder gewalzt, roh oder 
weiter bearbeitet, auch verzinnt (Weißblech). 
Eisenbahnschienen, auch Flach-, Flügel-, Gruben= und Rollbahnschienen, sowie Schienen- 
befestigungsgegenstände, als Laschen, Schienenstühle, Haknägel, Muttern, Schraubenbolzen, 
ünterlagsplatten, Weichen und Weichenteile, auch Herzstücke, Herzspitzen und Kreuzungs- 
stücke. 
Eisenbahnschwellen, eiserne (Lang= und Querschwellen).
        <pb n="308" />
        17. 
18. 
19b. 
20. 
219. 
21b. 
21e. 
21d. 
22Al. 
2232. 
22 b. 
22 . 
22d. 
226. 
22f. 
25. 
28à. 
28b. 
28. 
28. 
28e. 
28f. 
288g. 
28h. 
29. 
30. 
31a. 
31b. 
31tC. 
31d. 
31e1. 
— 290 — 
Eiserne Röhren und Säulen. 
Eisen= und Stahldraht, auch verzinkt und verkupfert, in Ringen. 
Unedle Metalle (mit Ausnahme von Blei und Eisen) und Waren daraus (Zink siehe 
Nr. 67). 
Eisenerz (mit Ausnahme von Schwefelkies). 
Erde, gewöhnliche, auch Gartenerde und Rasenplatten, Kies, Grand, Sand, Mergel, 
Schlamm, Schlick. 
Ton, auch Chinaclay, Porzellanerde, Kaolin, Pfeifenton, Pfeifenerde, feuerfester Ton, 
Lehm, auch gebrannt, gemahlen oder geschlämmt, Schamotte= und Dinasmörtel. 
Farberden (auch Kreide), Amberger Erde, roh, sowie als rohe Farberden verwendbare 
guihte- und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder 
geschlämmt. 
Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt oder einbegriffen, 
wie wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. B. Tuff, Traß, Puzzolan, Puzzolanerde, 
Santorin (Santorinerde); Kieselgur (Infusorienerde), Alaunstein, Alaunschiefer, Alaun- 
erde, Talkerde, Walkerde. 
Bleierze (Bleiglanz usw.), Kobalterze, Nickelerze. 
Zinkerze (Blende, Galmei). 
Kupfererze, Kupferstein, auch Abbrände von Kupfererzen. 
Manganerze, Braunstein. 
Schwefelkies. 
Andere Erze. 
Zur Verhüttung bestimmte Schlacken. 
Flachs, Hanf, Hede, Werg und andere pflanzliche Spinnstoffe (mit Ausnahme von 
Baumwolle und Jute). 
Weizen und Spelz. 
Roggen. 
Hafer. 
Gerste. 
Anderes Getreide, als: Hirse, Buchweizen, auch Hülsenfrüchte. 
Mais (Kukuruz). 
Malz. 
Lein= und Olsamen. 
Glas und Glaswaren. 
Häute, Felle, Leder, Pelzwaren. 
Telegraphenstangen aus europäischen Hölzern. 
Eisenbahnschwellen aus europäischen Hölzern. 
Grubenholz aus europäischen Hölzern. 
Europäisches Holz (Rundholz, ungespalten) zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holz- 
stoffe (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch bereitetem Holzstoffe (Zellstoff, Cellulose). 
Europäisches Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt, unbearbeitet oder 
lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde, 
auch gedämpft, getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt: hart. 
31 eE2. —; weich.
        <pb n="309" />
        31 11. 
312. 
31g1. 
3182. 
31k. 
311. 
32. 
34. 
35. 
36. 
37. 
40. 
41à. 
41 b. 
41. 
41d. 
42. 
44.— 
46u àKRK 
46 b. 
47. 
49. 
525. 
53. 
54.— 
56. 
580b. 
59a. 
59b. 
— 291 — 
Europäisches Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt, in der Längsrichtung 
beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert, auch gedämpft, ge- 
tränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt; Naben, Felgen, Speichen; 
auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne: hart. 
—: weich. 
Europäisches Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt, in der Längsrichtung 
gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt, auch gedämpft, getränkt (im- 
prägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt; Bretter, Bohlen, Borde; Faßholz 
(Faßdauben und Faßbodenteile), auch hierfür erkennbar vorgearbeitetes Holz: hart. 
—z: weich. 
Erika-, Cocus-, Zedern-, Buchsbaum-, Ebenholz, Mahagoni-, Polisander-, Tiek= und 
Pockholz, roh oder bearbeitet. 
Andere aus außereuropäischen Ländern stammende Hölzer (ausgenommen Farb= und 
Gerbhölzer), wie amerikanisches Nußbaumholz, Pappelholz, Pitchpine-, Yellowpineholz. 
Holzzeugmasse, Holzmehl, feuchtes, auch Sägemehl und Sägespäne, Strohmasse, Stroh- 
teigmasse, feuchte. · 
Jute. 
Kaffee, Kaffeeersatzstoffe, Kakao, Tee. 
Kalk, gebrannter. 
Kartoffeln. 
Lumpen. 
Weizenmehl. 
Roggenmehl. 
Kleie. 
Andere Müllereierzeugnisse. 
Obst, frisches und getrocknetes, Beeren. 
Olkuchen, Olkuchenschrot und Olkuchenmehl aller Art, entölte Samen. 
Erdöl (Petroleum) und andere Mineralöle sowie Mineralölrückstände, Braunkohlenteeröl. 
Steinkohlenteeröle, Naphthalin. 
Reis, Reismehl und Reiskleie. 
Rüben, Zuckerrüben sowie Schnitzel, gedörrte und getrocknete, Schnitzabfälle und Köpfe 
davon, Futterrüben, Zichorienwurzeln, frische und gedörrte. 
Salz (Koch-, Speise-, Viehsalz). 
Schiefer aller Art und Schieferwaren. 
Schwefelsäure. 
Weingeist (Spiritus), Branntwein, Essig. 
Andere Steine (ausgenommen Edel= und Halbedelsteine), bearbeitete, einfach glatt be- 
hauene, auch Krippen und Tröge von Stein, Brunnensteine, Mühlsteine, zusammengesetzte, 
Lithographiersteine. 
Gebrannte Mauersteine (Ziegelsteine, Backsteine), Dachziegel, Pfannen (Dachsteine), Ton- 
steine, Lehmsteine, Schamottesteine, feuerfeste Steine, auch Pflastersteine und Boden- 
(Trottoir-) Platten aus Tonmasse, unverpackt. 
Bau-, Bruch= und Werksteine, roh oder bloß behauen; Platten aus Stein (mit Ausnahme 
von Alabaster, Marmor, Serpentinstein), gesägt oder gespalten, weder geschliffen noch ge- 
hobelt noch poliert.
        <pb n="310" />
        59c. 
602a. 
60b. 
60 e. 
62. 
63. 
66. 
67. 
68a. 
68b. 
70d. 
— 292 — 
Pflastersteine aller Art, mit Ausnahme derjenigen aus Ton (59), sonstige zum Wegebau 
bestimmte Steine. 
Steinkohlen. 
Steinkohlenbriketts. 
Steinkohlenkoks. 
Teer, Pech, Pechsatz, auch Brauerharz und Kolophonium (ausgenommen Terpentin und 
die zu den Drogen gehörenden Harze), Asphalt, reiner, roher, nämlich Trinidadasphalt 
(Trinidaderde), Erdharz, Erdfett, Judenpech, Bergpech, auch Erdwachs, roh (Ozekerit, 
Retinit, Hatchetin), auch Asphaltsteine, Asphaltsand, Asphalterde, rohe, Asphalt, kompri-= 
mierter, Asphaltbrei, Asphaltkitt, Asheslimang. Asphaltzement, Harz. 
Tonwaren aller Art, Porzellan, Steingut, Fayence, Kugeln aus ungebranntem Ton, 
Schmelztiegel aus Graphit und Ton. 
Wolle aller Art. 
Zink in Blöcken und Platten (Zinkblech), Zinkbrocken. 
Zucker, roh. 
Verbrauchszucker (raffinierter Zucker). 
Heu und Stroh.
        <pb n="311" />
        — 293 — 
Aulage C0. 
Bundes staat T........................................................................ «.,..... 
Verwaltungsbezirk: Muster 6. 
Wasserstraße. Berg· (Tal·) Verkehr. 
Statistische Anmeldestelle (Ausgang über die Zollgrenze.) 
vder . . 
Grenzausgangsstelle 1. Verkehrsbezirk der Einladeorte: V91 
Machmeisung 
über die Ankunft von Fahrzeugen und Flößen (den Ausgang von Fahr- 
zeugen und Flößen über die Zollgrenze) sowie über die aus= oder um- 
geladenen (ausgeführten) Güter 
Anleitung zur Führung der Machweisung. 
Die laufenden Nummern müssen mit den Nummern auf den Zählkarten, Ubersichten usw. über- 
einstimmen. 
In Spalte 2 ist nur zwischen der deutschen und den einzelnen fremden Flaggen zu unterscheiden; 
eine Trennung nach Flaggen der Bundesstaaten ist nicht erforderlich. 
In Spalte 3 ist die Wasserstraße nur dann anzugeben, wenn der Einladeort im Deutschen 
Reiche liegt. « 
Die Spalte 4 ist nur von den Grenzzollstellen auszufüllen. 
Die aus= oder umgeladenen oder ausgeführten Güter sind derart zu verzeichnen, daß die Mengen 
der einzelnen Warengattungen mit den zugehörigen Einladeorten auf einer Linie stehen. 
Für jedes Vierteljahr ist die Summe des Verkehrs nach den einzelnen Flaggen und die Gesamt- 
summe zu bilden. 
— 
d 
o 
Oo 
48
        <pb n="312" />
        294 
  
  
  
  
  
  
  
Einladeort Hafenplat Menge der aus= oder umgeladenen (ausgeführte 
Der Fahr- der der Land |NWGEA“l“8Öa„liet ——— 
Güter in das ober Land, Nach de 
Lfde e Jahrzeug wohin 
Nr.| Heimatstaat eon Seeob err die Waren Im Abfälle Baum- Blei in BVorde, ’ 
— von wolle, r Blöck Lohe, Gerb- 
(Flagge) straße, an ausgeführt ganzen ganorn dter, Bier usw. Biei- ohücher kohlen 
der er liegt werden Häuten usw. davon usw. waren Gerbstoffee rohe 
-s-p-. 1 2 3 4 5 6aà 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—
        <pb n="313" />
        — 295 — 
  
  
— — — 
  
  
  
Güter (ewicht in Kilogramm oder in ¼1 und ½ Tonnen; lebendes Vieh nach Stückzahl) 
— 
—.ö 
  
  
einzelnen Gattungen des Güterverzeichnisses 
  
  
  
  
2 len- Steine, Chemikalien Dachpapen . Kalisalze Phosphor- 
armentr ement Platten, h -und Steinpappe, Tierischer Thomas- Chile- ai saurer Kalk, 
Braunkohlen- 3 Fliesen von D Teerpappe, Dünger mehl salpeter .. Super- 
kos Zement rogen Dachfilz Düngen phosphat 
6b 74 7b 8 9 10 a 10 b 10 0„ 10 d 10 e 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
487
        <pb n="314" />
        <pb n="315" />
        33 — 
Aulage C. 
Bundesstaatt —— 
Verwaltungsbezirk: Muster 7. 
Wasserstraße :.................................................. ..............,............................ 
Durchgangsstelle, 
Hafenplatz 
oder 
Lösch-, Umschlagstelle: 
Statistik 
des 
Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen. 
Ubersicht 
  
der 
durchgegangenen 
oder 
angekommenen Güter nach Gattung und Gewicht 
oder 
abgegangenen 
für das Vierteljahr 19 
  
Bemerkungen. 
In umstehendes Muster sind für jede statistische Anmeldestelle auf besonderem Bogen nur entweder die durch- 
gegangenen oder die angekommenen oder die abgegangenen Güter zu verzeichnen; die betreffende Verkehrsart ist auf dem 
Titel wie in der inneren übersicht bestimmt anzugeben. 
Als angekommene Güter gelten nur die an dem betreffenden Ankunftsort ausgeladenen (gelöschten), als ab- 
gegangene Güter nur die an dem betreffenden Abgangsort eingeladenen.
        <pb n="316" />
        — 298 — 
Güter. 
Anzugeben, ob durchgegangene oder angekommene oder abgegangene Güter. 
  
  
  
Nummer Zu Berg Zu Tal 
1 
Güler— Gattung der Güter R% Me in k% Menge in 
„ 5r. 1 U. /2 Lonnen 1 U. J/2 Tonnen 
verzeichnisses Tiere nach Stück Tiere nach Stück 
1 2 3 4 
  
  
Summe der Güter
        <pb n="317" />
        299 
Aulage C. 
Bundesstaat , ööö&amp;&amp;NRJFU„r ner — 
Verwaltungsbezirk: 
Wasserstraße — 
Durchgangsstelle, 
Hafenplatz 
Lasche Umschlagstelle: 
Statistik 
des. 
Derkehrs auf den deutschen Wasserstraßen. 
Ubersicht 
  
  
der 
durchgegangenen 
oder 
angekommenen Schiffe nach Gattung, Tragfähigkeit, Ladung und Flaggen 
und 
abgegangenen 
für das Vierteljahr 19 
Bemerkung. 
In dieser Übersicht ist für jeden einzelnen Monat und für das ganze Vierteljahr der Verkehr nach Flaggen 
— deutsche und die einzelnen fremden Flaggen — und im ganzen anzugeben. Eine Trennung nach Flaggen der Bundes- 
staaten ist nicht ersorderlich
        <pb n="318" />
        300 
I. Durchgegangene Schiffe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. Zu Berg. 
Schiffe mit eigener Triebkraft (Dampfschiffe Schiffe ohne eigene Triebkraft Gesamt- 
und andere Motorschiffe) (Segelschiffe, Schleppkähne) Gesamt= gewicht der 
1 r# 1r « zahl der J durchge— 
Flagge B Guterschife aul hie Anzahl schulden# durchge- gangenen) Bemer- 
" Per- echlep (set. angaht 1 rtbrraft Zusammen seigene Trieb gangenen Güter 
(Heimatstaat) sonen- 4 2% zusemmengarcenevdo a.st durhchiffe (SpSu.12) kungen. 
schiffe per ens davogcrag- Güter dwaunnbe, fähigkeit Guier (Sp. 2—5 WMenge 
unbeähtgkeit Menge ganzen Menge und 9) in ½1 u. ½ 
ganzen saden in ½ u. ½ laden in ½ u. ½ Tonnen 
Anzahl Anzahl Anzahl Tonnen Tonnen Tonnen Tonnen 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 18 14 15 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Zu Tal.
        <pb n="319" />
        — 301 — 
II. Angekommene Schiffe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. Zu Berg. 
« — — — — — — 
Schiffe mit eigener Triebkraft (Dampfschiffe Schiffe ohne eigene Triebkraft 
und andere Motorschiffe) (Segelschiffe, Schleppkähne) Gesamt-Gesamt- 
· zahl der gewicht der 
Güterschiffe Auf Schiffenn Anzahl Auf den ange- 
F lag ge Tau- sch ff mit eigener 6 h gusammen Schiffen ohne ange kommenen Bemer- 
Per- | Triebkraft - eigene Trieb= kommenen .. 
.» Schlep-(Ket- Anzahl « ange- Tr kraft ange. Z„ Güter f 
(Heimatstaat)oe tten) Zusammen kommene im davon rag- kommenechifsfeSp. 8u. 12) ngen. 
unbe- fähigkeit Menge ganzen saden Menge und 9) Menge 
ganzen laden in 1/1 U. ½ . in 11 u. ½ in ½1 u. 1 
Anzahl| Anzahl' Anzahl Tonnenonnen Tonnen Tonnen 6 Tonnen ? 
I2 8. 4 5 6 7 8 6 10 11 12 13 14 186 
i i· 
l 
B. Zu Tal. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
49
        <pb n="320" />
        302 — 
III. Abgegangene Schiffe. 
A. Zu PBerg. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Schiffe mit eigener Triebkraft (Dampfschiffe Schiffe ohne eigene Triebkraft . — 
und andere Motorschiffe) (Segelschiffe, Schleppkähne) Gesamt- u n 
zahl der er 
Fl ag g e Tau- Güterschiffe Auf Schiffen Anzahl zusammen Scialnen abge- ganeenk Bemer- 
O— - mit eigener 9 ieb- « 
(Heimatstaat)PerSchIOPUKekAnsahrll«Triebs-Ist UHFFZTTFAMSMMGüter 
sonen- (ten) Zusammen abgegangene davon Trag- gangene Schiffe (Sp. 8u. 12 kungen. 
schi per davon Trag- Güter im ---- Güter S bl. 8 u. 12) 
schiffe schiff im unbe.higrei unbe-fahigkeit , (Sp. 2—5 
ganzen laden in 6 ½ ganzen laden *vm(ßh’ ½ und 9) in Venge, 
Anzahl Anzahl Anzahl Tonnen onne Tonnen Tonnen Tonnen 
1 2 8 4 5 6 7 * 9 10 11 12 13 14 15 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
B. Zu Tal.
        <pb n="321" />
        Anlage C. 
  
Bundesstaatt ...... .............. Musteta 
Verwaltungsbezirk: 
Wasserstraße — 
Durchgangsstelle, Dv4 
Hafenplatz 1 
oder 
Lösch-, Umschlagstelle: 
Statistik 
des 
Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen. 
Ubersicht 
der 
durchgegangenen 
oder 
angekommenen Flöße 
und 
abgegangenen 
für das Vierteljahr 19 -. 
  
49“
        <pb n="322" />
        — 304 
— 
I. Durchgegangene Flöße. 
A. Zu Berg. 
  
  
  
—— — — — — — 
Bestand der Flöße 
  
  
  
  
U- 
3 Durchge- 
Anzahl sammen gang 
n ene 
der hartes Holz weiches Holz San- bei- 
estan . 
Monat durchge- s geladeneBemerkungeu. 
gangenenStämme Schnitt- Scheite Stämme Schnitt- Scheite durchge- Güter 
Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in 
11 und ½ und 1½1 und 1½ und 1½/1 und 1/1 und 1½/1 und 11 und 
½ Tonnen ½. Tonnen!Tonnen ½ Tonnen ½ Tonnen ½ Tonneis½ Tonnen½ Tonnen 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 
i . 
zusammen 
B. Zu Tal. 
zusammen 
  
  
  
  
  
  
  
  
1
        <pb n="323" />
        305 — 
II. Angekommene Flöße. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zusammen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. Zu HPerg. 
Bestand der Flöße Zu- 
- Ange- 
Anzahl!l! — ammen kommene 
Anza - . , 
hartes Holz weiches Holz Fool- bei- 
estan . 
Monat ange— — ange- geladene Bemerkungen. 
kommenen Stämme Schnitt- Scheite Stämme Schnitt- Scheite nge Güter 
löß ware ware kommen 
oße 
Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in 
1½/1 und 1½/1 und 11 und 1½1 und 1½/1 und 11 un 1½1 und 1/1 und 
½ Tonneiu ½ Tonnes½/ Tonnes Tonnen ½ Tonnen ½ Tonnen ½ Tonnen½/ Tonnen= 
zusammen
        <pb n="324" />
        — 306 — 
III. Abgegangene Flöße. 
  
  
  
  
  
  
  
  
A. Zu BVerg. 
— 
Bestand der Flö u- 
s Flöße 3 abge- 
sammen 
Anzahl . Floß= Hangene 
der hartes Holz weiches Holz r5 1 fs- bei- 
estan 
Monat abge- 6 6 rian geladenes Bemerkungen. 
angenen ·- Schnitt- Schnitt- üter 
9 2 Stämme ware Scheite Stämme ware Scheite gangen Güt 
- Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in Menge in Menge inMenge in 
½ und 1½ und 11 und 1½1 und 11 und 1/1 und u6 und ½/1 und 
½ Tonnen ½ Tonnen ½ Tonne½ Tonnen ½ Tonnen / Tonnen½/ Tonnen½ Tonnen 
1 2 8 4 5 6 7 9 10 11 
zusammen 
B. Bn Tal. 
  
  
  
  
zusammen
        <pb n="325" />
        Bundesstaat: 
Verwaltungsbezirk: 
Wasserstraße: 
Erhebungsort: 
Höhe des Pegels über M. N.: 
— 90t7 
Aulage C. 
Muster 10. 
Ubersicht 
der Wasserstände für das Jahr 19 
  
  
  
Monat 
Pegelhöhe: 
  
durch- 
schnittliche“) 
Meter 
höchste 
Meter 
niedrigste 
Meter 
Bemerkungen 
über Beginn und Ende der Schiffahrtsunterbrechungen 
durch Eis, Eisgang, Hochwasser, Wassermangel, Strom- 
bauten usw. und über sonstige die Schiffahrt wesentlich 
berührende Ereignisse. 
  
für das Jahr 
  
  
  
  
  
*) Der Durchschnitt ist zu berechnen nach der Summe der beobachteten Pegelhöhen, geteilt durch die Zahl der Be- 
obachtungen.
        <pb n="326" />
        Aulage D. 
S ν— 
8a. 
8b. 
9a. 
9b. 
10. 
11. 
11b. 
11c. 
11d. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16a. 
16b. 
— 308 — 
Verzeichnis der Verkehrsbezirke. 
I. Deutsches Reich. 
Die Wasserstraßen in der Provinz Ostpreußen. 
Die Wasserstraßen in der Provinz Westpreußen sowie die Weichsel in der Provinz Posen. 
Die Oder in der Provinz Pommern bis Stettin einschließlich. 
Die anderen Wasserstraßen in der Provinz Pommern. 
Die Wasserstraßen in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Strelitz (mit 
Ausnahme der Elbe zu 0). « 
Die Elbe im Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin und in der Provinz Schleswig— 
Holstein (mit Ausnahme der Elbe zu 8 und b). 
Die sonstigen Wasserstraßen in der Provinz Schleswig-Holstein (mit Ausnahme der Elbe 
zu 6 und Sa und b), im Fürstentume Lübeck und in der Hansestadt Lübeck. 
Die Elbe von Geesthacht am rechten Ufer und Obermarschhacht am linken Ufer ein- 
schließlich bis Falkenthal unterhalb Blankenese am rechten Ufer einschließlich und bis zur 
Estemündung am linken Ufer ausschließlich, nebst den zwischen Norder= und Süderelbe 
sowie den innerhalb dieser Elbstrecke in die Elbe einmündenden Zuflüssen. 
Die Unterelbe unterhalb Falkenthal am rechten Ufer und der Estemündung am linken 
Ufer bis zur Mündung sowie die Schwinge bis Stade einschließlich. 
Bremen. 
Die Unterweser. 
Die Ems und der Dortmund-Ems-Kanal von Papenburg bis Emden. 
Die Elbe nebst Zuflüssen in der Provinz Hannover von der Grenze der Provinz Sachsen 
bis Obermarschhacht. 
Die Weser nebst Zuflüssen in der Provinz Hannover bis Bremen, im Herzogtume Braun- 
schweig, im Regierungsbezirke Cassel und im Fürstentume Schaumburg-Lippe. 
Die Ems und der Dortmund-Ems-Kanal nebst Zuflüssen in der Provinz Hannover von 
der Grenze der Provinz Westfalen bis Papenburg. 
Die sonstigen Wasserstraßen in der Provinz Hannover und im Herzogtum Oldenburg. 
Die Wasserstraßen in der Provinz Posen (mit Ausnahme der Weichsel). 
Die Wasserstraßen im Regierungsbezirk Oppeln. 
Breslau. 
Die Wasserstraßen im Regierungsbezirke Breslau (mit Ausnahme der Stadt Breslau) 
und im Regierungsbezirke Liegnitz. 
Berlin (Spree und Kanäle). 
Die Spree von Friedrichshagen bis zur Einmündung in die Havel (mit Ausnahme der 
Spree in Berlin — 16 àa „J), die Wendische Spree von Grünau bis Cöpenick, der Teltow- 
Kanal, der Spandauer Schiffahrts-Kanal von der Plötzensee-Schleuse bis zur Einmündung 
in den Tegeler See nebst Verbindungskanal, der Tegeler See und die Havel vom Tegeler 
See bis Spandau einschließlich.
        <pb n="327" />
        1724. 
17b. 
17e. 
17d. 
18a. 
18b. 
19. 
20. 
214. 
21b. 
21c. 
21d. 
22. 
23. 
24. 
24b. 
25. 
25b. 
264. 
26b. 
26e. 
264. 
27. 
28. 
29. 
30a. 
30 b. 
31. 
323. 
32b. 
33a. 
33b. 
330. 
34. 
354. 
35b. 
— 309 — 
Die Oder in der Provinz Brandenburg. 
Die Wasserstraßen in der Provinz Brandenburg rechts der Oder. 
Die märkischen Wasserstraßen (mit Ausnahme der zu 16 a und 16b genannten sowie des 
in der Provinz Sachsen liegenden Plaue-Ihle-Kanals). 
Die Elbe in der Provinz Brandenburg. 
Der Plaue-Ihle-Kanal in der Provinz Sachsen. 
Die Elbe in der Provinz Sachsen und im Herzogtum Anhalt. 
Die Zuflüsse der Elbe in der Provinz Sachsen (mit Ausnahme des Plaue-Ihle-Kanals), 
in dem Herzogtum Anhalt und in den Thüringischen Staaten. 
Die Wasserstraßen im Königreiche Sachsen. 
Werra und Fulda. 
Der Main in der Provinz Hessen-Nassau. 
Der Rhein in der Provinz Hessen-Nassau. 
Die Lahn in der Provinz Hessen-Nassau und im Kreise Wetzlar. 
Die Wasserstraßen im Ruhrgebiete der Provinz Westfalen (Ruhr, Lippe, Dortmund-Ems- 
Kanal südlich der Lippe). 
Die rechtsseitigen Zuflüsse des Rheins in der Rheinprovinz. 
Die Weser nebst Zuflüssen in der Provinz Westfalen und in den Fürstentümern Lippe- 
Detmold und Waldeck. 
Der Dortmund-Ems-Kanal nördlich der Lippe und die Ems in der Provinz Westfalen. 
Die Rheinhäfen der Guten Hoffnungshütte und der Gewerkschaft Deutscher Kaiser. 
Das rechte Ufer des Rheins in der Rheinprovinz (mit Ausnahme der Rheinhafenstationen 
Duisburg, Duisburg-Hochfeld, Ruhrort und der Rheinhäfen der Guten Hoffnungshütte 
und der Gewerkschaft Deutscher Kaiser). 
Das linke Ufer des Rheins von Bingen bis Coblenz. 
Das linke Ufer des Rheins von Coblenz bis zur Landesgrenze (mit Ausnahme der 
Häfen bei Rheinhausen und Homberg). 
Die Rheinhäfen bei Rheinhausen und Homberg. 
Die linksseitigen Zuflüsse des Rheins in der Rheinprovinz und im Fürstentume Birkenfeld 
(mit Ausnahme der Saar) sowie die sonstigen Wasserstraßen in der Rheinprovinz links 
des Rheins. 
Die Saar in der Rheinprovinz. 
Die Rheinhafenstationen Duisburg, Duisburg-Hochfeld, Ruhrort. 
Die Dasserstraßen in Lothringen mit Einschluß des zu Elsaß gehörigen Teiles des Saar— 
anals. 
Die Wasserstraßen im Elsaß (mit Ausnahme des Rheins und des Saarkanals). 
Der Rhein im Elsaß. 
Der Rhein in der bayerischen Pfalz (mit Ausnahme von Ludwigshafen). 
Der Main im Großherzogtume Hessen. 
Der Rhein im Großherzogtume Hessen. 
Der Rhein im Großherzogtume Baden (mit Ausnahme von Mannheim). 
Der Neckar im Großherzogtume Baden, mit Einschluß des hessischen Teiles. 
Der Bodensee im Großherzogtume Baden. 
Ludwigshafen und Mannheim. 
Der Neckar im Königreiche Württemberg. 
Der Bodensee im Königreiche Württemberg. 
50
        <pb n="328" />
        36b. 
37a#. 
37b. 
50. 
51. 
525. 
520. 
53a. 
536b. 
54. 
55. 
56. 
58. 
59. 
60. 
61. 
62. 
63. 
64. 
— 310 — 
Die Donau im Königreiche Bayern einschließlich der Zuflüsse (ohne Ludwigkanal) sowie 
die sonstigen Wasserstraßen in Südbayern. 
Der Bodensee im Königreiche Bayern. 1 
Der Main im Königreiche Bayern und im Großherzogtume Baden einschließlich der Zu- 
flüsse (lohne Ludwigkanal). 
Ludwigkanal. 
II. Ausland. 
Rußland ohne Polen. 
Polen. 
Galizien, Bukowina. 
Rumänien. 
Ungarn, Slavonien, Kroatien, Siebenbürgen, Bosnien, Herzegowina. 
Serbien, Bulgarien, Türkei, Griechenland. 
Böhmen. 
Das übrige Osterreich. 
Schweiz. 
Frankreich. 
Luxemburg. 
Belgien. 
Niederlande. 
Großbritannien. 
Schweden und Norwegen. 
Dänemark. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="329" />
        — *0 1 1 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Dn Pettiechen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. Juli 1908. Nr. 33. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen; — Ermächti- Zulassung eines zollfreien Eigenveredelungsverkehrs 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — für rohen Holzgeist aus den Vereinigten Staaten von 
Exequaturerteilungen Seite 311 Amerien 313 
2. Mariue und Schiffahrt: Erscheinen des zweiten Heftes Zollerhebung im Veredelungsverkehre mit Müllerei- 
vom XVIII. Bande der Entscheidungen des Ober- erzeugnisen 313 
Seeamts und der Seeämter 312 4. Militärwesen: Zurückziehung einer Ermächtigung zur 
3. Zoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
edelungsverkehrs für inländische vorgerichtete Papp- von militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden 
stücke usww. 312 Aufenthalt in den Republiken Guatemala, Salvador, 
Desgl. mit inländischen dichten Geweben 312 Honduras, Nicaragua oder Costaricu haben 314 
Desgl. für Weizzen 313 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Desgl. für Reisgreiiizs 313 l—— —.. l1I28.-Q—2223 . 314 
  
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Georg Snellmann zum Vize- 
konsul in Kemi (Finland) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Fabrikdirektor Carl Bjerre zum Konsul 
in Odense (Dänemark) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Gesandten in außerordentlicher Mission Freiherrn von Wangenheim in Tanger 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für das Gebiet von Marocco die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der sich unter deutschem 
Schutze efindenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen 
zu beurkunden. 
  
Dem bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Tanger beschäftigten Legationssekretär von Scheven ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Gesandten bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der sich unter 
deutschem Schutze befindenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
  
51
        <pb n="330" />
        — 312 — 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Barcelona beschäftigten Vizekonsul Bünz ist auf Grund 
des 8 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des General— 
konsuls, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Kehl, Walter A. Leonard, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vizekonsul der Argentinischen Republik Carl E. Johannis in Stettin ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
2. Marine und Schiffahrt. 
  
Das zweite Heft des achtzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Ent- 
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von 
L. Friederichsen &amp; Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3 X zu beziehen. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für inländische vorgerichtete Pappstücke — Tarifnummern 652, 658, 670 — und 
gummierte Papierstücke — Tarifnummer 664 —, die zu Pappschachteln — Tarif- 
nummer 670 — zusammengesetzt werden sollen, innerhalb des preußisch-niederländischen 
Grenzgebiets einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen 
dichten Geweben, teilweise aus Seide — Tarifnummer 405 —, gefärbten Geweben 
aus Wolle, im Gewichte von 200 g oder weniger auf 1 qm Gewebefläche — Tarif- 
mummer 432 —, gebleichten Geweben aus Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt 
mit Leinen — Tarifnummer 456 —, gefärbten Geweben derselben Art — Tarif- 
mummer 457 —, ungemusterten gebleichten oder gefärbten dichten Geweben aus Flachs 
— Tarifnummer 493 —, die in der Fabrik der Firma S. H. Sharp &amp; Sons in 
Leeds in England mit sogenannten Woll= oder Baumwollfilzeffekten bedruckt werden 
sollen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
        <pb n="331" />
        — 313 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. beschlossen: 
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Weizen — Tarifnummer 2 —, der gegen Einfuhrschein in eine Zollniederlage 
unter amtlichem Mitverschluß eingebracht ist, zur Verarbeitung auf Stärke — Tarif- 
nummer 173 — im sogenannten sauren Verfahren und demnächstigen Ausfuhr dieses 
Erzeugnisses einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für 100 kg 
ausgeführte reine lufttrockene Weizenstärke bis zu 153 kg Weizen vom Zolle befreit werden. 
Die Direktivbehörde kann anordnen, daß die Berechnungen auf Grund des hiernach 
festgesetzten durchschnittlichen Ausbeutesatzes nur vorläufig gelten und daß am Schlusse jedes 
Jahres das wirkliche Ausbeuteverhältnis auf Grund der Geschäftsbücher ermittelt und 
hiernach das Konto durch Zu= oder Absetzung der im Laufe des Jahres bei den Abrech- 
nungen zu wenig oder zu viel in Ansatz gekommenen Weizenmengen berichtigt wird. Wird 
nicht reine lufttrockene Stärke ausgeführt, so ist stets das wirkliche Ausbeuteverhältnis zu- 
grunde zu legen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. beschlossen: 
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Reisgrieß, der unverzollt von Reisschälmühlenkonten entnommen wird — Tarif- 
nummer 164 —, zur Herstellung von Paniermehl — Tarifnummer 198 — einen goll- 
freien Veredelungsverkehr zuzulassen, —- 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführtes Paniermehl bis zu 104 kg vom Mühlenkonto entnommener Reisgrieß vom 
Zolle befreit werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Juni d. J. beschlossen: 
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für rohen Holzgeist aus den Vereinigten Staaten von Amerika — Tarifnummer 349 — 
zum Zwecke der Reinigung einen zollfreien Eigenveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführten gereinigten Holzgeist bis zu 106 kg ungereinigter Holzgeist — in beiden 
Fällen bezogen auf eine Stärke von 100 Gewichtsteilen — vom Zolle befreit werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. beschlossen: 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, zu gestatten, daß von den- 
jenigen Betrieben, die im aktiven zollfreien Veredelungsverkehre gegen Einfuhrscheinerteilung 
niedergelegte Müllereierzeugnisse verarbeiten, für alle gemäß §§ 14, 15 der Veredelungs- 
ordnung zollpflichtigen Fehlmengen der Zoll nicht nach den tarifmäßigen Sätzen für die 
verarbeiteten Müllereierzeugnisse, sondern durch Einziehung desjenigen Betrags erhoben 
wird, der auf die entsprechenden Mengen jener Müllereierzeugnisse im Wege der Einfuhr- 
scheinerteilung vergütet worden ist. Den Mehl verarbeitenden Betrieben ist in der Regel 
die Verpflichtung aufzuerlegen, nur Mehl einer bestimmten Ausbeuteklasse zu verwenden. 
Machen in besonderen Fällen die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Be- 
triebs die Verarbeitung von Mehl verschiedener Ausbeuteklassen erforderlich, so ist der 
Zollerhebung der Satz derjenigen Klasse zu Grunde zu legen, nach der der höchste Betrag 
eingezogen wird. 
  
517
        <pb n="332" />
        314 
4. Militärwesen. 
Nachdem der praktische Arzt Dr. Prowe seinen Wohnsitz in Guatemala aufgegeben hat, ist die ihm 
zufolge Bekanntmachung vom 27. April 1907 (Zentralblatt S. 208) erteilte Ermächtigung zur Aus- 
stellung der im § 42 Ziffer 13—e der Wehrordnung bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit der- 
jenigen militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Republiken Guatemala, 
Salvador, Honduras, Nicaragua oder Costarica haben, zurückgezogen worden. 
Berlin, den 18. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
  
5. Polizei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 
5 Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
6 * d n Ausweisung Aueni ngs 
— estrafung. " 
" der Ausgewiesenen. et Bestrafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 4 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1|Alexander Dawi= sgeboren im Jahre 1879 zu Wassilkow, schwerer Raub Königlich Preußischer 6. Juli 1908. 
dowski (alias Jo-Gouvernement Grodno, Rußland, (6 Jahre 6 Monate Regierungspräsident zu 
hann Sawatzki), russischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er= Allenstein, 
Arbeiter,. kenntnis vom 22. Ja- 
nuar 1903), 
2 Gumal Alexander geboren am 1. Juni 1843 zu Christiania, wiederholter Dieb--Polizeibehörde zu Ham-3S. Juli 1908. 
Hjorth, Kunst= Norwegen, norwegischer Staatsange= stahl im wiederhol- burg, 
maler, höriger, ten Rückfalle, Füh- 
rung falschen Na- 
mens, intellektueller 
Urkundenfälschung 
(Gesamtstrafe7 Jah- 
re 1 Monat Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 10. Mai 
1901 und b. März 
1902), 
3 Franz Skrivan, Lgeboren am 8. März 1885 zu Blizanow, schwerer Diebstahl Stadtmagistrat Kulm-15. Mai 1908. 
Tagelöhner und Bezirk Klattau, Böhmen, ortsange- Urkundenfälschung, bach, Bayern, 
Bürstenmacher, hörig zu Pardubitz, ebenda, öster-Hausfriedensbruch, 
reichischer Staatsangehöriger, Sachbeschädigung 
(3 Jahre 3 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 17. 
Juni 1905),
        <pb n="333" />
        315 
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datumn 
2— A— 
z der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
5 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
c 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
4 Thomas Dziadecki,geboren am 18. Dezember 1870 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 7. Juli 1908. 
Gärtner, 
5 Johannes Gajda, 
Arbeiter, 
6 Franz Netuschil, 
Arbeiter, 
Josef Ortwein, 
Arbeiter, 
Susanna Schaak ge- 
borene Weber, 
Anna Simon ge- 
borene Lohrer, 
10 Stanislaus Sirak, 
Arbeiter, 
  
  
Lenzany, Bezirk Krosno, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 27. Mai 1868 zu Mucharz, 
Bezirk Wadowice, Galizien, ortsange- 
hörig ebendaselbst, österreichischer 
Staalsangehöriger, 
geboren am 15. Dezember 1854 zu 
Lichtenau, Bezirk Senftenberg, Böh- 
men, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 19. März 1876 zu Ranizow 
Polski, Bezirk Kolbuszowa, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 22. Juli 1879 zu Rammel- 
dingen, Gemeinde Niederauven, 
Luxemburg, luxemburgische Staats- 
angehörige, 
geboren am 20. September 1879 zu 
Binningen, 
Schweiz, schweizerische Staatlsange- 
hörige, 
geboren am 9. Oktober 1887 zu Pilcza 
Zelechowmska, Bezirk Dabrowa, Ga- 
lizien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
Kanton Basel-Land, Fucht 
  
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, 
gewerbsmäßige Un- 
rv 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
  
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Merseburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Metz, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Colmar, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
  
11. Mai 1908. 
7. Juli 1908. 
30. Juni 1908. 
11. Juli 1908. 
4. Juli 1908. 
30. Juni 1908.
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        – 317 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Du beriehen durch alle Postanstalten und ZBLVuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
1 
: i s ! 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. Juli 1908. 1 Nr. 34. 
l 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ernennungen; — Ermächti- 3. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die 
2 Fieakurerteilung. unN der Einkiahmen: Setesr Elektrischen Prüfämter 320 
anzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen · . 
Reichs für die weisung.! 1. April 1908 bis Ende 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Juni 1008 318 Reichsgebtteeeee n 320 
  
  
1. Kon fu latwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Carl A. Lüderitz zum Konsul 
in Baltimore zu ernennen geruht. 
  
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Emil Jahnz zum Konsul in 
Charleston (Süd-Carolina) zu ernennen geruht. 
  
Seine Mojestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Robert Barclay Fox zum 
Vizekonsul in Falmouth (England) zu ernennen geruht. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Porto Alegre beauftragten Vizekonsul Schott- 
müller ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen 
und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Beirut beauftragten Dragoman Padel ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
beiwdlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
Dem Königlich Schwedischen Konsul Hugo Axel Herman Appeltofft in Duisburg ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
52
        <pb n="336" />
        — 
318 
2. Finan zwesen. 
Uachmeisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Schlusse 
des Monats Juni 1908. 
  
  
—. 
  
  
  
S Die 
S Soll-Einnahm Einnahme in Unterschied 
z Bezeichnung btträgt kunhe,dAusfuhr- demselben Zeit. zmischen den 
S der guune beprec- vergütungen Bleiben raume des Vor-= Spalten 5 und 6 
zum Schruffe des usw jahrs + mehr 
- 1 " — O7 
7 Einnahmen S#renchos (Spalte 5) weniger 
i * M M M 
1 2 3 4 5 6 7 
1 Söle 158 881 377 17 830 838 141 050 539 167 385 064 — 26 334 525 
2 Tabaksteuer 2 306 764 18 454 2 288 310 2291 67 — 3 327 
3 BBigarettensteuer. 4 178 289 — 4178 289 3 653 661 + 524 628 
4 Ruckersteuer 33 968 178 15 934 33 952244 33 901 337 — 50 907 
5 Salzsteuer 11 887 342 28 11 887 314 12 146 4900 — 259 176 
6Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichsteuer 5 590 575 5 730012 — 139 437 — 1 324 4388 + 1 184 996 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag. 38 838 073 6 271 452 32 566 621 34 768 476 — 2201 855 
(c) Brennsteuer 3 353 970 2 830 974 5229966 — 713 400 + 1 236 401 
72Schaumweinsteuer 1 472 441 111 160 1 361 281 1 437195 — 75914 
8 (Kausteuer · 7272 806 83 717 7189 089 8 304 9004 — 1 115 815 
üÜübergangsabgabe von Bier 1 213 436 — 1 213 436 1 268 441 — — 
9 Epuielkartenstempel. . 383325 — 383 325 385 266 — 1 961 
10 Wechselstempelsteuer 4 187 602 – 4187 602 4162 7410 — 24 862 
11ä Keichsstempelabgaben: 
I. Uberweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 6 194 669 — 6 194 669 10 505 288 — 4310619 
B. von Kauf-- und s onstigen Anschafunge- 
geschäften. 2 471 408 25 694 2 445 714 2 736 3871— 290 673 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 5 435 328 — 5 435 328 5 358 9066— 76 372 
b) für Privatlotterien .. 3 687 464 8 687 464 3 486 599 — 200 865 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 3 324 569 — 3 324 569 3207268 4 117 316 
B. von Personenfahrkarten 8 796 885 — 3 796 886 3920319 — 123 434 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 492 195 492 195 345 066 + f147 159 
D. von Vergütungen an Mitglieder von - 
Aufsichtsraten . ... 836 666 — 836 665 2 020 400 — 1 183 735 
12 Erbschaftssteuer. 4 900 554 — 4 900 664 4598 642 4 807 o12 
18 Stattücche Gebühr 378 678 — 373 678 392 3882 — 18 704 
14 Reichs-Post- und KTelegraphenverwaltung: — — 14328872013770591145582809 
15Retchsstfenbahnverwaltung. . . — — 29 286 000 29 876 000°']— 590 000 
  
  
  
  
2 
  
*) Die endgültige Einnahme stellle sich im Vorjahr um 451769 M höher.
        <pb n="337" />
        waltun 
319 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
gskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
—— 
  
  
  
  
  
  
  
.... 
8 Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Juni bis zum Schlusse des Monats Juni 
9 n 1908 1907 —“ 1908 1907 “ 
9 mehr 
* Einnahmen + ehr-## *’ 
#. M MA AM MA MA AMA 
1 2 3 4 5 6 7 8 
11 Zölle . . - 46 074 422 58 418 229— 12 343 807 138 975 2362576 713— 23 601 481 
2 abaksteuer 834 636 834 955— 3199 228 79992354 503/J— 174 286 
3 Bigarettensteuer 1142 148 873 935— 268 213 3 822 684 2 864 616— 958 068 
4 nckersteuer 10 636 162 10 016 580□ 619 582 38 126 370 35 267 232+ 2 859 138 
5Salzsteuer 4253 178 4616b 720 — 262 542 13 924 824 13928517— 3 693 
6 Branntweinsteuer 
a) Maischbottichstener 345 539— 1143 926—. 798 386— 315 018— 1232796 917.778 
b) Verbrauchsabgabe und 
Zuschlag 11 265 302 11 349 5581— 84 256 32 862 036 32 424 571 437 465 
c) Brennsteuer 201 523— 869 287— 667764 522 9960— 713 405— 1 236 401 
7ESchaumweinsteuer 637 583 579728 57 855 1232 445 1 208 187—+ 24 258 
8 Brausteuer und übergangs- - 
abgabe von Bier . 4553110 4 600 026— 46 916 11 272 768 11 130 384— 142 384 
Spielkartenstempel. 150 142 158 803— 8 661 498 107 503 472— b 365 
10 Wechselstempelsteuer 1 363 341 1316 022 48 319 4187 602 4162 740— 24 862 
11¼ Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren . 28346222422433—87811607077510295182—4224407 
B. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 731 788 736 300— 4 512 2 396 286 2 680 696— 284 410 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 482 983 466 448— 16 535 5 435 328 5 358 956 76 372 
b) für Privatlotterien 1 790 123 1 387 353— 402 770 3 637 803 3 438 380— 199 423 
II. Reichseigene Steuern: · 
A.vonFrachturkunden. 1 057 480 1 127 161— 69 681 3 258 078 3 143 109 114 969 
B. von Personenfahrkarten. 1 626 737 1 442 124 184 613 8 720 947 3 841 912— 120 965 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge ... 218 631 157 207— 61 424 482 352 338 135. 144 217 
D. von Vergütungen an Mit- · 
gltedervonAufsichtsraten 338 762 380 727— 719 489 819 932 1979991— 1 160 059 
12Erbschaftssteuer . 1 819 987 1 972 401— 152 414 4 900 554 4593542— 307 012 
18. Statistische Gebühr 129 049 130 685— 1 636 372 469 383 188— 10018 
  
  
  
  
  
  
  
  
527
        <pb n="338" />
        3. Maß- 
320 
Bekunntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898, 
ist die folgende Art von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im 
Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
174 Magnet-Motorzähler für Gleichstrom, Form Ae, der Siemens-Schuckert-Werke in Nürnberg. 
Eine Systembeschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren 
Verlage (J. Springer in Berlin N., Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 17. Juli 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
und Gewichtswesen. 
4. Polizei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
5 — Grund Ausweisun des 
5. der Bestrafung u #enung Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Ferdinand Grüger, geboren am 27. August 1867 zu Barz-Betteln, Stadtmagistrat Erlan-/11. Juni 1908. 
Tagelöhner, dorf, Bezirk Braunau, Osterreich, gen, Bayern, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- « 
reichischer Staatsangehöriger, 
2 Josef Kurzweil, geboren am 21. April 1889 zu Staab, Landstreichen, Königlich Bayerisches Be--20. Juni 1908. 
Arbeiter, Bezirk Mies, Böhmen, österreichischer zirksamt Mellrichstadt, 
Staatsangehöriger, 
3 Karl Franz Marin, geboren im Februar 1840 (oder 1841) Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä= 14. Juli 1908. 
Tagner, zu Anthelupt, Departement Meurthe- Betteln, sident zu Metz, - 
et--Moselle, Frankreich, franzöfischer 
Staatsangehöriger, 
4 Julian Rzep- geboren am 13. Februar 1871 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 11. Juli 1908. 
kowski, Arbeiter, Gnaty-Wiesnary, Bezirk ButuskBetteln, Regierungspräfsident zu 
ssde , russischer Staatsange- Magdeburg, 
öriger, 
5 Josef Skolaut, (geboren am 20. März 1881 zu Peters-Betteln, Königlich Bayerisches Be-27. Juni 1908. 
Tagelöhner, dorf, Bezirk Schönberg, Mähren, zirksamt Neustadt a. A. 
ortsangehörig zu Zöptau, ebenda, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
6 Joseph Stiber, geboren im Jahre 1853 zu Borikov,. Landstreichen, Nicht- Königlich Bayerisches Be-. Juli 1908. 
Tagelöhner, Bezirk Klattau, Böhmen, öster abhalten der Kinder zirksamt Dingolfing, 
reichischer Staatsangehöriger, vom Betteln und 
« verbotenes Waffen- 
tragen, 
7TKarl Stich, Bäcker geboren am 2. Dezember 1857 zu Landstreichen, Stadtmagistrat Erlan-16. April 
Mährisch -Trübau, österreichischer gen, Bayern, 1908. 
  
  
Staatsangehöriger, 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="339" />
        — 321 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
In betthen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgng. Berlin, Freitag, den 7. August 1908. 6 Nr. 35. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Bestellung eines Konsular- 3. Haudels= und Gewerbewesen: Vertrag über die Unter- 
agenten; — Ermächtigung zur Vornahme von Zinil- haltung einer Postdampfschiffsverbindung zwischen dem 
standshandlungngegen SSeeiee 321 Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong 
2. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in den Ab- sowie dem australischen Festland anderseiits 323 
fertigungsbefugnissen von Zoll= und Steuerstellen 322 . O„ ç , 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
der Zoll= und Steuerstellen 322 Reichsgebiete... 324 
  
  
1. Kon fu latwesen. 
  
Von dem Kaiserlichen Vizekonsul in Kings Lynn (England) ist an Stelle des Herrn Henry Haarwood 
der Rechtsanwalt Richard William Clitherow zum Konsularagenten in Boston bestellt worden. 
  
Dem bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Peking beschäftigten Legationssekretär von Mutius ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Gesandten bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze be- 
sadlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
53
        <pb n="340" />
        — 322 1— 
2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt worden sind. 
Königreich Preußen. 
Es sind erteilt worden: - 
dem Hauptzollamte Charlottenburg die Befugnisse 3, 4, 8 bis 10, 13, 15 bis 28, 26, 27, 35 
bis 40, 49 bis 59, 63, 64 und 67 bis 75; 1 
dem Zollamt 1 Hechingen im Bezirke des Hauptzollamts Sigmaringen die Befugnisse 37 bis 39. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Im Hauptzollamtsbezirke Johannisburg ist das Zollamt II Dlottowen in ein Zollamt 1 und 
das Zollamt 1 Friedrichshof unter Belassung seiner bisherigen Abfertigungsbefugnisse in ein Zollamt II 
umgewandelt worden. 
Es ist erteilt worden: 
dem Zollamt 1 Bitburg im Bezirke des Hauptzollamts Trier die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen II; 
# dem Hauptzollamte Charlottenburg die Befugnis zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagen- 
verschluß eingehenden Begleitscheingüter einschließlich des so oder in Eisenbahnkesselwagen versendeten 
Branntweins sowie des mit Ubergangsschein eingehenden Bieres und ferner die Befugnis zur Wieder- 
anlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§ 96 V.Z. G. und § 27 Eisenb. Z.R.); 
dem Zollamte II Jacobshagen im Bezirke des Hauptzollamts Stargard i. Pomm. die Befugnis 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz; 
dem Zollamt I Witten im Bezirke des Hauptzollamts Bochum die Befugnis zur Erledigung 
und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über eiserne Röhren der Tarifnummern 794 und 795. 
Königreich Bayern. 
Dem K. Zollamte Kempten im Hauptzollamtsbezirke Memmingen ist die Befugnis zur Ab- 
fertigung der von der Fabrik Nestle's Kindermehl in Hegge zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem 
Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer angemeldeten Sendungen von Kindermehl erteilt worden. 
Die Befugnis zur Abfertigung von eingedickter Milch, für welche Vergütung der Zuckersteuer 
beansprucht wird, ist dem genannten Amte wieder entzogen worden. 
Königreich Sachsen. 
Es ist erteilt worden: 
der dem Hauptzollamte Leipzig 1 unterstellten Zollabfertigungsstelle am Berliner Bahnhof in 
Leipzig die Befugnis zur Abfertigung von mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer zur 
Ausfuhr oder Niederlegung angemeldeten zuckerhaltigen Waren; 
dem Steueramte Nossen im Bezirke des Hauptzollamts Freiberg die Befugnis zur Erledigung 
und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über mit der Eisenbahn oder der Post für die Firma 
H. A. Müller jun. in Nossen eingehendes und von ihr unter Zollkontrolle wieder auszuführendes 
halb= und ganzgares Leder der Tarifnummern 545 bis 547 und zugerichtetes Ziegenleder der Tarif- 
mummer 549. —
        <pb n="341" />
        — 323 — 
Herzogtum Anhalt. 
Dem Steueramt 1 zu Oranienbaum im Bezirke des Hauptzollamts Dessau ist die Befugnis 
erteilt worden zur Erledigung und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über bearbeitete (jedoch nicht 
vernickelte) schmiedeeiserne Naben und Radreifen (Tarifnummer 799), die von der Firma C. G. Trimpler 
in Oranienbaum zum vorübergehenden Gebrauch ein= und wieder ausgeführt werden. 
Freie Hansestadt Bremen. 
Der Zollabfertigungsstelle Oberweser im Bezirke des Hauptzollamts Bremen—Kaiserstraße ist 
die Befugnis zur Ausfertigung von Zigarettenbegleitscheinen erteilt worden. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Der Zollabfertigungsstelle Lübecker Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Erikus ist die 
Befugnis zur Abfertigung von Kakaowaren, für welche Abgabenvergütung beansprucht wird, erteilt 
worden. 
  
3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Vertrag 
über die Unterhaltung einer Postdampfschiffsverbindung zwischen dem Schutzgebiete 
Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong sowie dem australischen Festland anderseits. 
— 
Zwischen dem Reichskanzler, Fürsten von Bülow, handelnd im Namen des Reichs einerseits, 
und dem Norddeutschen Lloyd in Bremen, vertreten durch den Generaldirektor Dr. Wiegand und den 
Direktor Heineken anderseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Der Norddeutsche Lloyd in Bremen verpflichtet sich, in Erweiterung der auf Grund des Vertrags 
vom G* 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 453) betriebenen Postdampfschiffs- 
verbindungen mit Ostasien und Australien eine Postdampfschiffslinie zwischen Simpsonhafen im Schutz- 
gebiete Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong sowie Sydney anderseits zu betreiben. 
Auf der Fahrt nach Hongkong und zurück sind das Festland von Neuguinea (Friedrich- 
Wilhelmshafen) und die Insel Jap anzulaufen. 
Die Fahrten sind in Zeitabständen von 4 Wochen auszuführen. 
Die Geschwindigkeit der Fahrt muß im Durchschnitte mindestens 11 Seemeilen betragen. 
Der Unternehmer verpflichtet sich, die seit dem Jahre 1906 eingerichtete Küstenschiffahrt, aus- 
gehend von Simpsonhafen, ohne Einschränkung weiterzuführen. 52 Eon. 
Oktober 
Für die Dauer dieses Vertrags kommt die in dem Vertrage vom 1&amp; Slenber. 1898 im 
Artikel 1 Abs. 1 unter A 4 vorgesehene Anschlußlinie von Singapore nach dem Schutzgebiete von Neu- 
guinea in Wegfall. 
  
Artikel 2. 
Flr die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom 
1. April 1908 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 230 000 -X, „Zweihundertdreißig- 
tausend Mark"“, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. 
537
        <pb n="342" />
        — 324 — 
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur 
Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder teilweise aus— 
gefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile 
der auf sie rechnungsmäßig entfallende Betrag von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse 
einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Fest— 
setzungen der Seemeilenzahl maßgebend. 
Artikel 3. 
Die Vorschriften der Artikel 3, 7, 8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 
21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 3 und 4, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33, 35 Abs. 3, 36, 37, 
38, 40, 41, 42, 43 des Hauptvertrags vom od.P 1898 finden entsprechende Anwendung. 
  
  
Artikel 4. 
Dieser Vertrag erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Ende März 1909. 
Artikel 5. ç. 
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der 
Unternehmer. 
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Teilen 
unterschrieben und untersiegelt worden. 
So geschehen 
Norderney, den 22. Juli 1908. Bremen, den 17. Juli 1908. 
Der Reichskanzler Norddeutscher Lloyd 
(L. S.) Fürst von Bülow. (L. S.) Wiegand. Heineken. 
  
4. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
o # nrun Uusweisung Auswekunge- 
“ der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 |August Kosto- geboren am 27. Februar 1848 zu Wien,einfacher Diebstahl im Königlich Bayerisches Be-22. Juni 1908. 
lansky, Agent und ortsangehörig ebendaselbst, öster-Rückfalle (4 Jahre zirksamt Donauwörth, 
Kartenmaler, reichischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 12.Juli 
1904),
        <pb n="343" />
        325 
  
Alter und Heimat 
  
  
N 
der Ausgewiesenen. 
  
Grund 
der Bestrafung. 
  
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
  
5 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6 
  
* Name und Stand 
3 — . 
— 
# 
6 
1 2 
2 Josef Gawronek, 
Arbeiter, 
3 Michel Karmazyn, 
Arbeiter, 
4 Isidor Kubischta, 
Steinsetzer, 
5 Rudolf Edler von 
Lutterotti, Tage- 
löhner, 
6 Franz Sroka, Ge- 
legenheitsarbeiter, 
7 Bessi Wagner, 
Musikerin, 
  
  
b) Auf Grund des § 362 
geboren am 16. April 1874 zu Zawoja, 
Bezirk Myslenice, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Oktober 1877 zu Mar- 
kopol, Bezirk Brody, Galizien, orts- 
angehörig ebendaselbst, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
24 Jahre alt, geboren zu Swiercino= 
wietz, Ungarn, ungarischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 18. November 1886 zu 
Grieskirchen, Oberösterreich, orts- 
angehörig zu Raab, Bezirk Schär- 
ding, ebenda, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 7. August 1874 zu Dezieditz, 
Bezirk Bielitz, ÖOsterreichisch-Schlesien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren im Jahre 1894 zu Neustadt, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichische Staatsangehörige, 
des Strafgesetzbuchs. 
Obdachlofigkeit, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Hehlerei und Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Liegnitz, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Rosenheim, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
  
— — 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
20. Mai 1908. 
18. Juli 1908. 
12. Mai 1908. 
17. Juni 1908. 
6. Juni 1908. 
12. Juli 1908.
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        – 327 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausaegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
D bertiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
                
  
  
Berlin, Freitag, den 14. August 1908. 
  
Nr. 36. 
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: 
Exequaturerteilung; — 
Todesfall Seite 327 Lakerscheinen des Nautischen Jahrbuchs für das 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
Juli 1908. .. 
3. Marine und Schiffahrt: 
  
Unterscheidungssignalen für 1106 330 Reichsgebiete.. .. 
D. 
Der Kaiserliche Vizekonsul Wildenberg in Arensburg (Rußland) ist gestorben. 
Vem Konsul der Republik Cuba in Bremen, Gustavo 
das Exequatur erteilt worden. 
1. Konsulatwesen. 
  
4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus een 
. 330 
Erscheinen des Handbuchs für die deutsche Handels- 
........ 328 ma 1908 
Erscheinen des zweiten Nach- rine für 19 
trags zur Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit 
Navarrete y Romay, ist namens des Reichs 
54
        <pb n="346" />
        Passiva. 
328 
2. Bant 
. 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
Event 
Ver- er 
Si annse bindlich- 2 
7m ezei ch nung Erund= Neserve= Roten- Gegen Un- Gegen Käntge Gegen keiten Gegen Sonstige Gegen s Summe Gegen eiten 
z der bal eHum 30. Juni gedeckte 80. Juni Ver- 30. Juni mit 830. Junt # 30. Juni der #0. Juniweiter 
Bantken., .- Roten. 19008. vbinduch. 1903. Kündt 1908.Fafftva.1908. affun 1908. 
gungs- tusc 
SB keiten. nläu- 
frist. dischen 
Z Wechfeln 
1 2 3 4 65 6 7 6 9 10 11 12 13 14 15 168 1 
1 Reichsbank. 180 000 64 8141 519 319 —2733 347271—341 3588 647 487/ 32 36ö0JJ — 45 429+ 896s2 457 049—240 008 
i 
2BayecischeNotenbanL 7500375060522—102328036—1-3414412—111— — 3233— 162 79 417/— 12861 1313 
3 Sächsische Bank zu Dressen 30 000| 7500 35057— 7653/] 16796 K 260441 6 zur 20 294 — 1643 2084+ 168| 116 234— 1554 70 
4 Württembergische Notenbank 9000 1362 19 901-— 1609 10 487— 1 436 11 681 2 512 17 7 24 1290 120 43 41 1044% 
. I 
5 Badische Bank 9000 2250 15 736 — 902 9 # 823 12 153+ 2350 — — 1 061— 146 40200 1594 57% 
I 
Zusammen. 235 5007967 1650 535—284 491 411 742—340 m 697 os2 30 669 20 41|— 1 6199 53097/+ 1168s2 736 311—254 25341 
« l 
l 
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
— 
= 
1 
20 M — 
60 
100 
500 
000 
130 545 000 %, 
116 955 000 
— 1149929 000 
14 364 500 -(bei der Bank Nr. 3), 
238 742 000 = (# 
| (bei der Bank Nr. 1), 
.
        <pb n="347" />
        wesen. 
banken Ende Juli 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Juni 1908. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
f Tausend Mark. 
auf Taus ) Activa. 
2. 
" 
Metall Gegen JReichs- Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen umme Gegen 
etall- 30. Juni kassen= 30. Juni anderer 30. JuniWechsel.] 30. Juni Lombard. 30. JuniEffekten. 30. Juni ann 30. Juni der 80. Junt * 
Sestand. 1908.scheine. 1908.Banken.11908. 908. 1908. 1808. va. 1808. attiwa. 1608. 
ẽ 
E 
14 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 2 28 29 30 41 92 — 
1096763 + 64 964465 337—+ 2191 9948 899 917905209193 90 147— 73917 52 486— 89302 224 463I 64 300/2457019240058| 
28857— 267 76 25 3553— 1676 41266— 279 3 009 —+ 185 61 — 2595 162 79 417/— 1296 
15224 207 197/— 434 2840— 9616 46 612 — 45 36 607— 5657 5464— 65 9290 K 3942344 15 544 
83020— 343 54 · 1 058 201 1721/— 355 12 943+ 1 174 2109 — 17281 351 43 44111. 1047 
6130— 367 17- 2 437 286 18 7233. 610 12281 + 1301 5104 20 210— 2598 40 200 1594 
1 155276 64334468 1 835 — 99061041723—209172 154 937— 76914 60 630 – 8934 17#. + 649492 711|2 263 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
54
        <pb n="348" />
        — 330 — 
3. Marine und Schiffahrt. 
Der zweite Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 
1908“ ist erschienen. 
  
Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch“ oder 
Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1911 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See 
nach astronomischen Beobachtungen ist in Carl Heymanns Verlag in Berlin soeben erschienen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 1,25 für das Exemplar geliefert. Im Buchhandel ist es zum Preise 
von 1,50 NX für das Exemplar zu beziehen. 
  
Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche 
Handelsmarine auf das Jahr 1908“ ist im Verlage der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben 
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 9 &amp; für das Exemplar zu beziehen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 6,76 J&amp; für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. 
  
4. Poli zei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 — Grund Ausweisung Aus 55 8 
#1. usweisungs- 
z der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlufes 
1 2 I 3 4 5 6 
  
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Franz Grutza, geboren am 6. Dezember 1873 (1874) Rückfalldiebstahl Königlich Preußischer 29. Juni 1908. 
Waldarbeiter, zu Drewny-Jaczyska, Kreis Czen-(1 Jahr Zuchthaus, Regierungspräsident zu 
stochau, Gouvernement Piotrkow, laut Erkenntnis vom|Breslau, 
Rußland, ortsangehörig ebendaselbst, 14. August 1907), - 
russischer Staatsangehöriger, 
2 Johann Krisztel, geboren am 14. April 1884 zu Buda-sschwerer Diebstahl Königlich Württember-22. Juli 1908. 
Hafnergeselle, pest, ortsangehörig zu Gajdel, Ko- (2Jahre Zuchthaus, gische Regierung des 
mitat Neutra, Ungarn, ungarischer laut Erkenntnis vom Donaukreises zu Ulm, 
Staatsangehöriger, 10. September 1906), 
3 Karl Woit, Heizer, geboren am 24. Februar 1877 zu schwerer Diebstahl Polizeibehörde zu Ham-22. Juli 1908. 
Riga, Gouvernement Livland, Ruß- (achtzehn Monate burg, 
land, russischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er- 
" kenntnis vom ö. März 
1907),
        <pb n="349" />
        331 
  
— Laufende Nr. 
  
Name und Stand 
der Ausgewiesenen. 
2 
Alter und Heimat 
  
Grund 
der Bestrafung. 
  
Behörde, welche die 
Ausweisung 
beschlossen hat. 
  
5 
Datum 
des 
Ausweisungs- 
beschlusses. 
6 
  
. 
  
Daniel Doro- 
zynski, Arbeiter, 
Joseph Kaspar, 
Gürtler, 
Fritz Luther, Ar- 
beiter, 
Franz Schiedl- 
bauer, Kellner, 
Nobert Tobisch, 
Bäckergeselle, 
Wilhelm Wolf, 
Maurer, 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
etwa 40 Jahre alt, geboren zu Sisky, 
Gouvernement Piotrkow, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 5. November 1880 zu 
Berndorf, Bezirk Baden, Nieder- 
österreich, ortsangehörig zu Kalischt, 
Bezirk Prestitz, Böheer, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 24. Mai 1849 zu Göte- 
borg, Schweden, ohne Staatsange- 
hörigkeit, 
geboren am 20. Juli 1879 zu Wien, 
ortsangehörig zu Schönberg am 
Kamp, Bezirk Krems, Niederösterreich, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 9. Februar 1881 zu Wien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 10. September 1862 zu 
Trasadingen, Kanton Schaffhausen, 
ortsangehörig zu Kappl, Bezirk 
Landeck, Tirol, österreichischer Staats- 
Diebstahl, 
  
angehöriger, 
  
Landstreichen und 
Betteln, 
Arbeitsscheue, 
Betteln, 
Betteln 
und Führung fal- 
scher Legilimations- 
papiere, 
Landstreichen, 
Sachbeschädigung 
und Betteln, 
  
Herzoglich Sächsisches 
Staatsministerium, Ab- 
teilung des Innern, zu 
Meiningen, · 
Königlich Bayerische Po- 
lizeidirektion München, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Schleswig, 
Stadtmagistrat Rosen- 
heim, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräßident zu 
Coblenz, 
Königlich Würtiember- 
gische Regierung des 
Donaukreises zu Ulm, 
28. Juli 1908. 
27. Juli 1908. 
28. Juli 1908. 
24. Juli 1908. 
25. Mai 1908. 
26. Juli 1908. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        Zentralblatt 
  
Deutsche Reich. 
   
Herausgegeben 
Neichsamte des Innern. 
  
Iu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
                 
Berlin, Freitag, den 21. August 1908. 
N.. 37 
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Exegquatur- 
2. 
erteilung 
Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1908 bis Ende 
Juli 1068 334 
3. Post= und Telegraphenwesen: Anderungen der Post- 
ordnung vom 20. März 1000 
............ Seite 383 
  
4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete... . 339 
mhang. Militärwesen: Gesamtverzeichnis derjenigen 
Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt nd 341 
  
1. Konfulatwesen. 
  
Der Kaufmann Ad olf Noack ist zum Konsul in San Cristöbal (Venezuela) ernannt worden. 
  
Dem Vize= und Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hannover, James 
M. Bowcock, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
bb
        <pb n="352" />
        334 
2. Finanzwesen. 
Aachmeisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für 
des Monats Juli 1908. 
  
die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Schlusse 
  
  
—. 
  
  
  
8 Die 
Soll-Einnahm Einnahme in Unterschied 
3 Bezeichnung beträgt zund P. Ausfuhr= demselben Zeit- zwischen den 
2 der ginne de Rec- vergütungen Bleiben raume des Vor- Spalten 5 und 6 
29 zum 2 st des usw jahrs + mehr 
7 Einnahmen Julk##08 (Spalte 5) — weniger 
SS - MA MA M AMA 
1 2 3 4 5 6 7 
18Ul 222 284 861 22 572 141 199 712 720 237503 2665 — 37 790 545 
2 .Tabaksteuer ... 3 185 319 25 918 3 159 401 3 356 7124— 197 323 
3 Bigarettensteer 5 653 902 — 5 653 902 4 936 0ü0 4 717 863 
4 Buckersteuer . 49 776 110 19 100 49 757 010 49 093 213— 663 797 
5Salzsteuer 16 215 849 2 986 16 212 863 16 443 666 — 230 803 
6 Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichsteuer 5 663 173 7 815 034— 1651 861 — 3118 695 + 1 466 834 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag 51 464 582 7176 890 44 287 692 47 401 820 — 3 114 128 
0) Brennsteuer 3 617 373 3 570 903 46 470 — 1569 742 + 1 616 212 
7|Schaumweinsteuer 1 875 219 111 160 1 764 059 1 782 925 — 18 866 
8 Ggen 12 131 631 235 705 11 895 926 13 002 077— 1 106 151 
übergangsabgabe von Bier 1680 259 — 1 580 259 1 696 688 — 116 329 
9Epielkartenstempel. 481 286 — 481 286 500 740 — 19 454 
10Wechselstempelsteuer 5 654 701 — b 664701 5 685 524 — 30 823 
11 | Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 9200 622 — 9200 622 12 456 891 — 3256229 
B. von Kauf= und sonstigen knschaffungs- 
geschäften 3 210 800 38 691 38 172 109 8 469 584 — 287 476 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 8 058 545 — 8 068 545 6 286 5ö6 + 1771 979 
b) für Privatlotterien 4 653 760 — 4663 760 4861461 4 2092309 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 4 502 803 — 4 502 803 4851 774 — 348 971 
B. von Personenfahrkarten 5 607 083 — 5 607 083 5 697900 — 90 817 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 979 094 979 094 827 061 1562033 
D. von Vergütungen an Mitglieder von · 
Aufsichtsraten ...... 916 967 — 916 967 2297708 — 13880741 
12 Eröschestsstuer= 7 298 163 — 298 168 6 971 219 J 326 944 
13Statistische Gebäühr 499 316 — 499 316 6b38 126 — 83 809 
14 Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. — — 204272 361 1896 182 696 4 8 089 755 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung ... — — 39 824 000 40 946 000/] — 1122 000 
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 455 681 &amp; höher.
        <pb n="353" />
        — 
335 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
6—— 
  
  
  
  
# 
— 
  
  
  
3 Ei . Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
5 Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Juli bis zum Schlusse des Monats Juli 
" der – 
2 — 1908 1907 Mihin 1908 1908 1907 Mithn gaos 
3 Einna h mem — weniger — weniger 
E: 4 * A M MA 4 
1 2 3 4 5 6 7 8 
1| SSle 58 288 268 67 860 572— 9572 3044y7263 50 33 173 785 
2 KTabaksteeer 809 294 809 053 241 3 338 083 3 163 bb6 174 527 
3RZigarettensteer . 1 266 501 963 583+ 302 918 5 089 185 3 828 199 +J 1.2560 986 
4 3nuckersteuer 9 077 189 9144 479— 67 290 47 203 559 44 411 711H 2 791 848 
5alzsteuer 3 929 893 4204 100— 274 207 17 854 717 18 132 617— 277 900 
6 Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichsteer- 880 361— 1 158 968— 278 607.— 1 195 379— 2 391 764+ 1 196 385 
b) Verbrauchsabgabe und 
Zuschlag 11 504 27511 940 215|— 435 940436 3114 364 786 J 1 25 
c) Brennsteuer — 476 526— 856 337— 379 811 46 470 — 1 569 742+ 1 616 212 
Schaumweinsteueer 633 937 593 8811 40 056 1 866 382 1 802 068|— 64 314 
8 Brausteuer und übergangs- 
abgabe von Bier . 3558679 4008685—4500061483144715139069—307622 
9Spielkartenstempel. 121 785 139 381— 17 596 619 892 642 853— 22 961 
10Wechselstempelstener 1 467 099 1 522784— 55 685 5 664 701 5 685 624 30 823 
11/ Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 2945 884L10 30 9016 60c 12207714— 3191 105 
B. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 711 607 708 434 3 173 107893 3389 130— 281237 
C. von Lolterielosen 
a) für Staatslotterien 2 623 217 927 610 1 695 607 8 058 545 6 236 b66 J. 1771 979 
b) für Privatlotterten 950 004 863 006 86 998 4587 807 4 301 386 286 421 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden. 1 164 669 1 611 630— 456 961 4 412 747 4754 739— 341 992 
B. von Personenfahrkarten. 1773 994 1 742 0301 31 964 5 494941 5 583942— 89 001 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 477 161 472 384 4777 959 618 810 6194 148994 
D. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten. 78 695 271 763— 193 068 898 627 2 251 754— 1 353 127 
12 Erbschaftssteer 2 397 609 2377 677— 19 932 7298 163 6971 219— 326 944 
13Statistische Gebühr 125 638 140 743— 15 105 498 107 523 931— 25 824 
  
  
  
  
  
  
  
  
55“
        <pb n="354" />
        — 336 — 
3. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Anderung der VPostordnung vom 20. März 1900. 
Die Postordnung vom 20. März 1900 wird in folgenden Punkten geändert und ergänzt: 
1. Im § 3 „Außenseite“ ist als zweiter Satz des Abs. II (Anderung vom 10. September 1907) 
einzuschalten: 
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen Karten (8 8) auf 
dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Vervielfältigungs- 
verfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. 
2. Hinter § 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
§ 18a. Postprotest. 
I1 Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen und, wenn 
die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben. 
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind 
a) Wechsel über mehr als 800 J, 
b) Wechsel in fremder Sprache, 
J) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den 
Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im 
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
d) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vor- 
legung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind. 
II Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare zu be- 
nutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft werden. Der qutttierte 
miecheel dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer Wechsel oder anderer Anlagen ist 
nicht zulässig. · 
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber ganz oder teil- 
weise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen. 
III Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in Buchstaben; 
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen, bei Wechseln, 
die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt werden soll; 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; 
den Namen und Wohnort des Auftraggebers. · 
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit den 
Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftragsformular 
nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vor— 
gezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars durch den 
Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden aan . (Tag der Vorzeigung)“ anzugeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Auftrags- 
formular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. 
IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage stets an die Post- 
anstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die 
Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B.
        <pb n="355" />
        — 337 — 
nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag nach 
(Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem 
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
Über den Brief wird ein Einlieferungschein erteilt. 
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden. 
V Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und gegen 
Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des § 39, 1 bis v maßgebend. 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den Postauftrag 
vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalter- 
dienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt 
die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage be- 
zeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser 
Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Er- 
klärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest 
schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn die 
Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, 
am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Post- 
anstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für er- 
forderlich erachtet. 
VI Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Einschreiben“ an den Auftrag- 
geber unter Einziehung der Gebühren (s. unter X) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist als 
Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so ist der Wechsel 
mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Die gezahlte Wechselsumme wird dem 
Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt. 
VII Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht Protest erhoben 
worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftrags- 
formulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen. 
. VIII Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vorschriften 
der Abs. 1 bis 1II entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). Diese Haftung beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in welchem der Postauftrag bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat, 
und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber 
gemäß den Vorschriften des Abs. vI eingeliefert worden ist. · 
Bis zum Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, 
haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange haftet sie für 
den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser Brief von der Postanstalt 
zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. 
Wiird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den eingezogenen Betrag 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
IX Werden dem unter U bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von der 
Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen (1I) beigefügt, so werden 
diese Aufträge, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der 
Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. 
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, III bezeichneten Art verwandt worden sind, 
werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben, 
auch aei der Auftraggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der Protest durch die Post erhoben 
erden soll.
        <pb n="356" />
        — 338 — 
Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben worden sind, 
finden die Vorschriften des § 18, XX Anwendung. 
X Es werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbrief 30 Pf.; 
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die tarif- 
mäßige Postanweisungsgebühr (§ 20, 10; 
3. sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt: 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 einschließlihggggg 194, 
bei Wechseln über 500 M. . 1 50 Pf., 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 Pf., 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 37) 25 Pf. 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehenden 
Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von dem ein- 
gezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempel- 
kosten werden bei Ubersendung des protestierten Wechsels erhoben. 
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. erfolgt ohne 
neuen Gebührenansatz. 
XI Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert werden sollen, 
sinngemäße Anwendung. 
3. Abschnitt II der Postordnung erhält die Uberschrift: 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
1. Personenposten. 
4. In §51 Abs. . ist zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten . .“: 
Die Meldung zur Reise mit den Personenposten 
5. Hinter § 62 ist einzuschalten: 
2. Güter- und Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 62à. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 finden auf Güter= und Karriolposten, soweit 
mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung. 
3. TLandpostfahrten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 62b. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser entscheidet über 
die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des § 54, I. Inwieweit eine 
Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede Landpostfahrt festöesebt Eine Gebühr 
für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. 
  
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Berlin W. 66, den 13. August 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke.
        <pb n="357" />
        339 
4. Polizei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
ri – Grund Q„ des 
Ausweisung Ausweisungs 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 | Franz Dusek, Ar- sgeboren am 10. Mai 1853, ortsange-Betteln, Ktniglich Preußischer 1. August 
beiter, hörig zu Friedrichswald, Bezirk Regierungspräsident zu190 8. 
Landskron, Böhmen, österreichischer Liegnitz, 
Staatsangehöriger, 4% 
2 Gottlieb Iseli, geboren am 8. Oktober 1884 zu Rüd-LPBetteln, Kaiserlicher Bezirkspräst-10. August 
Viehwärter, lingen, Kanton Schaffhausen, Schweiz, dent zu Straßburg, 1908. 
schweizerischer Staatsangehöriger, « 
3AlbinLang,Ma-sgebotenamzAugustlsslzuEjbeniErregungruhestören-KöniglichSächsische7.Juli1908. 
schinensticker, berg, Bezirk Graslitz, Böhmen, öster-= den Lärms und|] Kreishauptmannschaft 
reichischer Staatsangehöriger, Betteln, Zwickau, 
4 Jan (Johann) Mar-geboren am 7. Februar 1889 zu Zytno, Landstreichen, Königlich Preußischer b. August 
cinkiewicz, Ar= Kreis Nowo-Radomsk, Gouvernement Regierungspräsident zu1908. 
beiter, Piotrkow, Rußland, ortsangehörig Hildesheim, 
ebendaselbst, russischer Staatsange- 
höriger, 
5 Josef Plausteiner, geboren am 17. Februar 1885 zu Kos-Landstreichen, Königlich Preußischer 8. August 
Arbeiter, nica, Gemeinde Dobje, Bezirk Rann, Regierungspräsident zui1908. 
Steiermark, ortsangehörig ebenda- Hildesheim, 
selbst, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
6 Johann Savissa, sungefähr 21 Jahre alt, geboren zusLandstreichen, Königlich Preußischer 380. November 
  
Arbeiter, 
Franz Steibel- 
müller, Metzger, 
Franz Wojcie- 
chowski, Arbeiter, 
Garneck, Kreis Czenstochau, Gou- 
vernement Piotrkow, Rußland, orts- 
angehörig ebendaselbst, russischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 9. November 1884 zu 
Weigetschlag, Bezirk Freistadt, Ober- 
österreich, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren etwa im Jahre 1864 zu Lipa, 
Kreis Konskie, Gouvernement Radom, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, « 
  
  
Widerstand gegen die 
Staatsgewalt, Be— 
leidigung, Betrugs- 
versuch, Verübung 
groben Unfugs und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
  
Regierungspräsident zu 
Merseburg, 
Stadtmagistrat Eichstätt, 
Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Posen, 
  
1907. 
11. Mai 1908. 
7. August 
1908. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        — 341 — 
An h ang 
Nr. 37 bes mns für das Jeutsche Reich. 
  
  
  
  
  
  
  
Militär wesen. 
. — 
Gesamtverzeichnis 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
—.. 
Bemerkungen. 
1. Die mit * bezeichneten Anstalten gymnasialen oder realgymnasialen Charakters sind befugt, 
Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen beziehungsweise Englischen 
befreiten Schülern auszustellen, wenn diese an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatz- 
unterrichte regelmäßig teilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda ein 
Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem 4 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Ubersicht. 
2 Seite 
Offentliche Lehranstalten. Seite Realprogymnasien (C. bhbhhhb. 364—355 
Gymnasien (A. .. . .... 342348 Realschulen (C. e). .. 355 —359 
Realgymnasien (A. 0. 348—350 Sffentliche Schullehrerseminare (C.a) 359—362 
Oberrealschulen (A.e) 3650—351 Andere öffentliche Lehranstalten (Che) 362—363 
Progymnasien (B. asrsr 352 Privat-Lehranstalten: 
Realprogymnasien (B. hH)) 352 a) Schullehrerseminrsternr 363 
Realschulen (S.gcg 352—353 b) Andere Privat-Lehranstalten 363—365 
Progymnasien (r. 54 353—354 Lehranstalten im Ausladee 365 
  
  
55
        <pb n="360" />
        342 Hffentliche Lehranstalten. — A. a. Gymnasien. 
Offentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse, d. h. der 
einjährige erfolgreiche Besuch der Untersekunda (nach weit verbreiteter Bezeichnung) bei Voll- 
anstalten, zur Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. aabkarn, 
Aachen: Kaiser Karls-Gymnasium, Brandenburg: Gymnasium (verbunden mit Real- 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, gymnasium), 
Allenstein, Ritter-Akademie, 
Altona: Gymnasium (verbunden mit Realprogym- Braunsberg, 
nasium), Breslau: Elisabeth-Gymnasium, 
Andernach, Friedrichs-Gymnasium, 
Anklam, Gymnasium zun heiligen Geist (verbunden 
Arnsberg, mit Realgymnasium), 
Aschersleben: * Gymnasium (verbunden mit Real--- Johannes-Gymnasium, 
schule), König Wilhelms-Gymnasium, 
Attendorn, Magdalenen-Gymnasium, 
Aurich, Matthias-Gymnasium, 
Barmen, Brieg, 
Bartenstein, Brilon, 
Bedburg: Ritter-Akademie, Bromberg, 
Belgard, Brühl, 
Berlin: Askanisches Gymnasium, Bunzlau, 
Französisches Gymnasium, Burg i. d. Provinz Sachsen, 
Friedrichs-Gymnasium, * Burgsteinfurt, 
Friedrich-Werdersches Gymnasium, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Humboldts-Gymnasium, 
Joachimsthalsches Gymnasium, 
Gymnasium zum grauen Kloster, 
Köllnisches Gymnasium, 
Königstädtisches Gymnasium, 
Leibniz-Gymnasium, 
Lessing-Gymnasium, 
Luisen-Gymnasium, 
Luisenstädtisches Gymnasium, 
Sophien-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Beuthen i. Oberschlesien, 
Bielefeld: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
7 Bocholt, 
Bochum, 
Bonn: Königliches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
  
Cassel: Friedrichs-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Celle, 
Charlottenburg: Kaiser Friedrich = Schule (Gym- 
nasium mit J Realschule), 
Kaiserin Augusta-Gymnasium, 
Mommsen-Gymnasium, 
* Clausthal, 
Cleve, 
Coblenz, 
Cöln: Gymnasium an der Apostelnkirche, 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Gymnasium an Marzellen, 
Städtisches Gymnasium in der Kreuzgasse 
(verbunden mit Realgymnasium), 
* Schiller-Gymnasium, 
Coesfeld, 
Cöslin, 
Cottbus, 
Crefeld,
        <pb n="361" />
        A. a. Gymnasien. 343 
Culm, 
Cüstrin, 
Danzig: Königliches Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium, 
Demmin, 
Deutsch-Krone, 
Deutsch-Wilmersdorf bei Berlin: Bismarck-Gym- 
nasium, 
* Dillenburg, 
* Dorsten, 
Dortmund, 
Dramburg, 
* Duderstadt, 
Düren, 
Düsseldorf: Hohenzollern-Gymnasium, 
Städtisches Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Duisburg, 
Eberswalde, 
Eisleben, 
Elberfeld, 
Elbing, 
Emden, 
Emmerich, 
Erfurt, 
Eschwege: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Eschweiler: Gymnasium (verbunden mit Realpro— 
gymnasium), 
Essen: Königliches Gymnasium, 
* Städtisches Gymnasium,!) 
Euskirchen, 
Flensburg: Gymnasium (verbunden mit Real= 
gymnasium), 
Frankenstein,) 
Frankfurt a. Main: Kaiser Friedrichs-Gymnasium, 
Goethe-Gymnasium, 
Lessing-Gymnasium, 
Frankfurt a. d. Oder, 
Fraustadt, 
Freienwalde a. d. Oder, 
Friedeberg i. d. Neumark, 
Friedenau, 
Fürstenwalde, 
Fulda, 
Gartz a. d. Oder, 
Glatz, 
* Gelsenkirchen, 
Gleiwitz, 
Glogau: Epangelisches Gymnasium, 
Katholisches Gymnasium, 
Glückstadt, 
Gnesen, 
—.. 
  
Görlitz, 
Göttingen, 
Goslar: Gymnasium (verbunden mit Realgymnasium), 
Graudenz, 
Greifenberg i. Pommern, 
Greifswald: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Groß-Lichterfelde: Schiller-Gymnasium (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Groß-Strehlitz, 
Guben: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Gütersloh, 
Gumbinnen: Friedrichsschule (Gymnasium, ver- 
bunden mit Realschule), 
Hadamar, 
* Hadersleben: Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Hagen i. Westfalen: Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Halberstadt, 
Halle a. d. Saale: Lateinische Hauptschule der 
Franckeschen Stiftungen, 
Städtisches Gymnasium, 
Hameln: Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
* Hamm, 
Hanau, 
Hannover: Lyzeum I, 
Goethe-Gymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, 
Leibnizschule (Gymnasium, verbunden 
mit Realgymnasium), 
Heiligenstadt, 
* Herford, 
* Hersfeld, 
Hildesheim: Gymnasium Andreanum, 
Gymnasium Josephinum, 
Hirschberg, 
Höchst a. Main: Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Höxter, 
Hohensalza, 
Homburg v. d. Höhe: Gymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
* Husum, 
Jauer, 
Ilfeld: Klosterschule, 
Insterburg: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Jülich, 
* Kalk, 
Kattowitz, 
Kempen i. d. Rheinprovinz, 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908. 
56-
        <pb n="362" />
        344 A. a. Gymnasien. 
  
  
Kiel, Münster i. Westfalen: Paulinisches Gymnasium, 
Königsberg i. d. Neumark, Schiller-Gymnasium, 
Königsberg i. Ostpreußen: Altstädtisches Gymnasium, Städtisches Gymnasium 
Friedrichs-Kollegium, (verbunden mit Real- 
Kneiphöfisches Gymnasium, gymnasium), 
· Wilhelms-Gymnasium, Münstereifela. 
Königshütte: Gymnasium (verbunden mit Real-= Myslowitz, 
schule), Nakel, 
Kolberg: Gymnasium (verbunden mit Realgym- Naumburg a. d. Saale: Dom--Gymnasium, 
nasium), Neisse, 
Konitz, Neuhaldensleben, 
Kreuzburg i. Oberschlesien, Neumünster: Gymnasium (verbunden mit Real- 
Kreuznach, schule), 
Krotoschin, * Neuruppin, 
Landsberg a. d. Warthe: Gymnasium (verbunden Neuß, 
mit Realschule), Neustadt i. Oberschlesien, 
*Lauenburg i. Pommern, Neustadt i. Westpreußen, 
Lauban, * Neustettin, 
Leer: Gymnasium (verbunden mit Realgymnasium), Neuwied: Gymnasium (verbunden mit Realpro= 
Leobschütz, gymnasium), 
Liegnitz: Gymnasium Johanneum, * Norden, 
Städtisches Gymnasium, Nordhausen a. Harz, 
Limburg a. d. Lahn: Gymnasium (verbunden mit Northeim, 
Realprogymnasium), Oberlahnstein: Gymnasium (verbunden mit Real- 
Linden bei Hannover, » progymnasium), 
* Lingen, Ols, 
* Lissa, Ohlau, 
Lötzen, Oppeln, 
Luckau, Osnabrück: Carolinum, 
Lüneburg: Gymnasium (verbunden mit Realgym— Rats-Gymnasium, 
nasium), Osterode i. Ostpreußen, 
Lyck, Ostrowo, 
Magdeburg: Pädagogium des Klosters U. L. Frauen, Paderborn, 
Dom-Gymnasium, Patschkau, 
König Wilhelms-Gymnasium, Pfortai Landesschule, 
Marburg, Pleß, 
Marienburg i. Westpreußen, Plön, 
Marienwerder, Posen: Auguste Viktoria-Gymnasium, 
Meldorf, Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
Memel, Marien-Gymnasium, 
Meppen, Potsdam, 
Merseburg: Dom-Gymnasium, Prenzlau, 
Meseritz, Preußisch-Stargard, 
Minden: Gymnasium (verbunden mit —0ber- Prüm, 
realschule), Putbus: Pädagogium, 
* Mörs, Pyritz, 
Montabaur, Ouedlinburg, 
Mühlhausen i. Thüringen, Rastenburg, 
Mülheim a. Rhein: Gymnasium (verbunden mit Ratibor, 
Realschule), Ratzeburg, 
Mülheim a. d. Ruhr: Gymnasium (verbunden mit Rawitsch, 
Realschule), Recklinghausen, 
München-Gladbach, Rendsburg: Gymnasium (verbunden mit Real- 
* Münden, gymnasium),
        <pb n="363" />
        A. a. Gymnasien. 345 
Rheine, 
Rheydt: 
Rinteln, 
Rössel, 
Rogasen, 
Roßleben: Klosterschule, 
Saarbrücken, 
Saarlouis, 
Sagan, 
Salzwedel, 
Sangerhausen, 
Schleswig: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Schleusingen, 
Schneidemühl, 
Schöneberg: Prinz Heinrichs-Gymnasium, 
Hohenzollernschule (Gymnasium, ver- 
bunden mit Oberrealschule), 
Gymnasium (verbunden mit Oberreal- 
chule), « 
Schrimm, 
Schwedt a. d. Oder, 
* Schweidnitz, 
Schwet, 
Siegburg, 
Sigmaringen, 
* Seest, 
Solingen: * Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Sorau, 
Spandau, 
* Stade, 
Stargard i. Pommern, 
* Steele, 
Steglitz, 
Stendal, 
Stettin: König Wilhelms-Gymnasium, 
Marienstifts-Gymnasium, 
Stadt-Gymnasium, 
Stolp: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
Stralsund, 
Strasburg i. Westpreußen, 
Strehlen, 
Thorn: Gymnasium (verbunden mit Realgymnasium), 
Tilsit, 
Torgau, 
Traben-Trarbach, 
Treptow a. d. Rega, 
Trier: Friedrich Wilhelms-Gymnasium, 
*Kaiser Wilhelms-Gymnasium (verbunden mit 
Realgymnasium), 
* Verden, 
* Viersen, 
Waldenburg, 
Wandsbek: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
  
  
Warburg, 
Warendorf, 
* Wattenscheid, 
Weilburg, 
Wernigerode, 
Wesel: Gymnasium (verbunden mit Realschule), 
* Wetzlar, 
Wiesbaden, 
* Wilhelmshaven, 
Wipperfürth, 
Wittenberg: Melanchthon-Gymnasium, 
* Wittstock, 
Wohlau, 
Wongrowitz, 
Zaborze, 
Zeitz: Stiftsgymnasium, 
Zehlendorf, 
Züllichau: Pädagogium. 
II. Königreich Bayern. 
Amberg, 
Ansbach, 
Aschaffenburg, 
Augsburg: Gymnasium bei St. Anna, 
Gymnasium bei St. Stephan, 
Bamberg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
  
Bayreuth, 
Burghausen, 
Dillingen, 
Eichstätt, 
Erlangen, 
Freising, 
Fürth, 
Günzburg, 
Hof, 
Ingolstadt, 
Kaiserslautern, 
Kempten, 
Landau, 
Landshut, 
Lohr, 
Ludwigshafen a. Rhein, 
Metten, 
München: Ludwigs-Gymnasium, 
Luitpold-Gymnasium, 
Maximilians-Gymnasium, 
Theresien-Gymnasium, 
Wilhelms-Gymnasium, 
Wittelsbacher-Gymnasium,) 
Münnerstadt, 
Neuburg a. d. Donau, 
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1907/08.
        <pb n="364" />
        346 
Neustadt a. d. Haardt, 
Nürnberg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Passau, 
Regensburg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Rosenheim, 
Schweinfurt, 
Speyer, 
Straubing, 
Weiden, 
Würzburg: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Zweibrücken. 
III. Königreich Sachsen. 
Bautzen, 
Chemnitz, 
Dresden: König Georg-Gymnasium,!) 
Kreuzschule, 
Vitzthumsches Gymnasium, 
Wettiner Gymnasium, 
Dresden-Neustadt, 
Freiberg, 
Grimma: Fürsten= und Landesschule, 
Leipzig: König Albert-Gymnasium, 
Königin Karola-Gymnasium, 
Nikolaischule, 
Thomasschule, 
Meißen: Fürsten= und Landesschule, 
Plauen i. Vogtlande, 
Schneeberg, 
Wurzen, 
Zittau, 
Zwickau. 
IV. Königreich Württemberg. 
Blaubeuren: Evangelisch-theologisches Seminar, 
A. a. Gymnasien. 
Stuttgart: Eberhard Ludwigs-Gymnasium, 
Karls-Gymnasium, 
* Tübingen, 
Ulm, 
Urach: Evangelisch-theologisches Seminar. 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden, 
Bruchsal, 
Donaueschingen, 
Freiburg: Bertholds-Gymnasium, 
Friedrichs-Gymnasium, 
Heidelberg, 
Karlsruhe: Gymnasium, 
Gymnasialabteilung (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Konstanz, 
Lahr, 
Lörrach: Gymnasium (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Mannheim: Karl Friedrichs-Gymnasium, 
Offenburg, 
Pforzheim: Reuchlin-Gymnasium, 
Rastatt: Ludwig Wilhelm-Gymnasium, 
Tauberbischofsheim, 
Wertheim. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Bensheim, 
Büdingen: Wolfgang-Ernst-Gymnasium, 
Darmstadt: Ludwig Georgs-Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Friedberg: Augsierschule (Gymnasium und Real- 
ule), 
Gießen: Landgraf-Ludwigs-Gymnasium, 
Laubach: Gymnasium Fridericianum, 
Mainz: Oster-Gymnasium, 
Herbst-Gymnasium, 
Offenbach a. Main, 
* Cannstatt: Gymnasium (verbunden mit Realpro- Worms. 
  
gymnasium), „ 
*-Ehingen, VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
*Ellwangen, Doberan: Gymnasium Friderico-Francisceum, 
7 Eßlingen, Güstrow: Domschule, 
Hall, Parchim: Friedrich Franz-Gymnasium (verbunden 
Heilbronn, mit Realprogymnasium), 
* Ludwigsburg, Rostock: Gymnasium (verbunden mit Realgym- 
Maulbronn: Epvangelisch-theologisches Seminar, nasium), 
* Ravensburg, Schwerin: Gymnasium Fridericianum, 
*Reutlingen, Waren, 
* Rottweil, Wismar: Grch- EStadtschule (verbunden mit Real- 
ule). 
Schöntal: Evangelisch-theologisches Seminar, 
  
) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908.
        <pb n="365" />
        A. a. Gymnasien. 347 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Eisenach, 
Jena, 
Weimar. 
IX. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz. 
Friedland, 6 · 
* Reubrandenburg: Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Neustrelitz. 
X. Großherzogtum Oldenburg. 
* Birkenfeld, 
* Eutin, 
Jever: Marien-Gymnasium, 
Oldenburg, 
Vechta. 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
Blankenburg, 
Braunschweig: Gymnasium Martino-Catharineum, 
« Wilhelm-Gymnasium, 
Helmstedt, 
Holzminden, 
Wolfenbüttel. 
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen: Gymnasium Georgianum, 
Meiningen: Gymnasium Bernhardinum. 
XIII. Herzogtum Sachsen-Alteuburg. 
Altenburg: Friedrichs-Gymnasium, 
Eisenberg: Christians-Gymnasium. 
XIV. Herzogkum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: Gymnasium Casimirianum, 
Gotha: Gymnasium Ernestinum (verbunden mit 
Realgymnasium). 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Bernburg: Karls-Gymnasium, 
Sihen Ludwigs-Gymnasium, 
Dessau: Friedrichs-Gymnasium, 
Zerbst: Gymnasium Francisceum (verbunden mit 
Realklassen). 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
Arnstadt, 
Sondershausen. 
XVII. Fürsteutum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Gymnasium (verbunden mit Realklassen). 
  
XVIII. Fürstentum Waldeck. 
Corbach. 
XIX. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Gymnasium (verbunden mit Realschule). 
XX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera, 
* Schleiz. 
XXI. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Gymnasium Adolphinum (verbunden 
mit Realgymnasium und Lehrer- 
seminar). 
XXII. Fürstentum Lippe. 
Detmold: Gymnasium Leopoldinum (verbunden mit 
Realschule), 
Lemgo. 
XXIII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Katharineum (verbunden mit Realgym- 
nasium). 
XXIV. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Altes Gymnasium, 
Neues Gymnasium, 
Bremerhaven: Gymnasium (verbunden mit Real- 
schule). 
XXV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Gelehrtenschule des Johanneums, 
Wilhelm-Gymnasium. 
XXVI. Elsaß-Lothringen. 
  
Altkirch, 
Buchsweiler: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
Colmar: 7* Lyzeum, 
Diedenhofen, 
* Gebweiler, 
Hagenau: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung), 
Metz: Lyzeum (verbunden mit Realgymnasial- 
abteilung), 
Montigny bei Metz: Bischöfliches Gymnasium 
(Knabenseminar), 
* Mülhausen i. Elsaß, 
Saarburg, 
Saargemünd: Gymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung),
        <pb n="366" />
        348 A. b. Realgymnasien. 
Schlettstadt, Straßburg i. Elsaß: Protestantisches Gymnasium, 
Straßburg i. Elsaß: Lyzeum (verbunden mit Real- *Weißenburg, 
gymnasialabteilung), * Zabern, 
Bischöfliches Gymnasium bei Zillisheim: Bischöfliches Gymnasium. 
St. Stephan, 
b. Kealgymnasien. 
I. Königreich Preußen. Erfurt, 
Aachen, Essen, 
Altena, Flensburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
Altona: Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Barmen, 
Berlin: Andreas-Realgymnasium (Andreasschule), 
Dorotheenstädtisches Realgymnasium, 
Falk-Realgymnasium, 
Friedrichs-Realgymnasium, 
Kaiser Wilhelms-Realgymnasium, 
Königstädtisches Realgymnasium, 
Luisenstädtisches Realgymnasium, 
Sophien-Realgymnasium, 
Bielefeld: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
  
nasium), 
Bonn: Realgymnasium (verbunden mit Städtischem 
Gymnasium), 
Brandenburg: Realgymnasium (verbunden mit 
Gymnasium), 
Breslau: Realgymnasium zum heiligen Geist (ver- 
bunden mit Gymnasium), 
Realgymnasium am Zwinger, 
Bromberg, 
Cassel, 
Charlottenburg, 
Coblenz, 
Cöln: Realgymnasium in der Kreuzgasse (ver- 
bunden mit Städtischem Gymnasium), 
Realgymnasium (verbunden mit Oberreal- 
schule),) 
Crefeld, 
Danzig: Johannisschule, 
Deutsch-Wilmersdorf bei Berlin: Goetheschule (ver- 
bunden mit Realschule),l) 
Dortmund, 
Düren, 
Düsseldorf: Realgymnasium (verbunden mit Städti- 
schem Gymnasium), 
Duisburg, 
Duisburg-Meiderich: Realgymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Eilenburg, 
Einbeck, 
Elberfeld, 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908. 
  
nasium), 
Frankfurt a. Main: Musterschule, 
Wöhler-Realgymnasium, 
Frankfurt a. d. Oder, 
Görlitz, 
Goslar: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Groß-Lichterfelde: Haupt-Kadettenanstalt, 
Schiller-Realgymnasium (ver- 
bunden mit Gymnasium), 
Grünberg, 
Hagen i. Westfalen: Realgymnasium (verbunden 
Halberstadt mit Gymnasium), 
alberstadt, 
Hannover: Realgymnasium, 
Leibnizschule (Realgymnasium, ver- 
bunden mit Gymnasium), 
Harburg: Rea gynnasiun (verbunden mit Real- 
ule), 
Hildesheim: Andreas-Realgymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Insterburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Iserlohn: ireiemasum (verbunden mit Real- 
ule), . 
Kiel: Realgymnasium (verbunden mit Realschule), 
Königsberg i. Ostpreußen: Städtisches Realgym- 
nasium, 
Kolberg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Landeshut, 
Leer: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Linden bei Hannover: Humboldtschule (Realgym- 
nasium, verbunden mit 
Realschule),1) 
Lippstadt: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Lüdenscheid: Realgymnasium (verbunden mit 
« Realschule),
        <pb n="367" />
        A. b. Realgymnasien. 349 
Lüneburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Magdeburg: Realgymnasium, 
Realgymnasium (Frankfurter System), 
Münster i. Westfalen: Städtisches Realgymnasium 
(verbunden mit Gym- 
nasium), 
Naumburg a. d. Saale: Realgymnasium (verbunden 
mit Realschule), 
Neisse, 
Neunkirchen, » 
Nordhausen a. Harz, 
Oberhausen, 
Osnabrück: Realgymnasium (verbunden mit Real— 
schule), « 
Osterode i. Hannover, 
Perleberg, 
Potsdam, 
Quakenbrück, 
Ratibor, 
Reichenbach i. Schlesien: Wilhelmsschule, 
Remscheid: N (verbunden mit Real- 
ule), 
Rendsburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Rixdorf: Kaiser Friedrich-Realgymnasium, 
Ruhrort, 
Schöneberg bei Berlin: Helmholtz-Realgymnasium,!) 
Siegen, 
Stettin: Friedrich-Wilhelmsschule, 
  
1 
Schiller-Realgymnasium, 
Stralsund, 
Striegau, 
Tarnowitz, 
Thorn: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Tilsit, 
Trier: Realgymnasium (verbunden mit Kaiser 
Wilhelms-Gymnasium), 
Ulzen, 
Unna: Realgymnasium (verbunden mit Realschule),1) 
Wiesbaden, 
Witten: Realgymnasium (verbunden mit Realschule). 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg, 
München: Realgymnasium, 
Kadettenkorps, 
Nürnberg, 
Würzburg. 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908. 
  
III. Königreich Sachsen. 
Annaberg, 
Borna, 
Chemnitz, 
Döbeln: Realgymnasium (verbunden mit höherer 
Landwirtschaftsschule), 
Dresden: Annen-Realgymnasium, 
Dreikönigsschule (Realgymnasium),) 
Kadettenkorps, 
Freiberg, 
Leipzig, 
Meißen: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule),h)) 
Plauen i. Vogtlande: Realgymnasium (verbunden 
mit Realschule),) 
Zittau: Realgymnasium (verbunden mit Handels- 
abteilung), 
Zwickau: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule).) 
IV. Königreich Württemberg. 
Gmünd, 
Heilbronn, 
Stuttgart, 
Ulm. 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden: Realgymnasium (verbunden mit Ober- 
realschule), 
Ettenheim, 
Karlsruhe: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasialabteilung), 
Mannheim: Realgymnasium, 
Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schuleg). 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Darmstadt, 
Gießen: Realgymnasium (verbunden mit Oberreal- 
schule), 
  
Mainz. 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Bützow, · 
Güstrow: Realgymnasium (verbunden mit Real- 
schule),) 
Ludwigslust, 
Malchin, 
Rostock: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Schwerin. 
  
2) Der Unterricht im Latein beginnt erst mit der Untertertia. 
Der Unterricht im Latein beginnt erst mit der Ouarta. 
  
57
        <pb n="368" />
        350 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Eisenach, 
Weimar. 
IX. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig. 
X. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Meiningen, 
Saalfeld. 
XI. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Ernst-Realgymnasium (verbunden mit 
Realschule). 
XII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Gotha: Realgymnasium des Gymnasium Er- 
nestinum. 
XIII. Herzogtum Anhalt. 
Bernburg: Karls-Realgymnasium. 
A. b. Realgymnasien. 
  
A. C. Oberrealschulen. 
XIV. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera: Realgymnasium (verbunden mit Realschule). 
XV. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Realgymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium und Lehrerseminar). 
XVI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Realgymnasium des Katharineums. 
XVII. Freie Hansestadt Bremen. 
Vegesack. 
XVIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Realgymnasium des Johanneums.)) 
XIX. Elsaß-Lothringen. 
Metz: Realgymnasialabteilung des Lyzeums, 
Straßburg i. Elsaß: Realgymnasialabteilung des 
Lyzeums. 
P. Oberrealschulen. 
I. Königreich Preußen. 
Aachen: #Oberrealschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Altona: Oberrealschule (mit wahlfreiem Unter- 
richt in der Handelswissenschaft),,) 
Barmen-Wupperfeld, 
Berlin: # Friedrichs-Werdersche Oberrealschule, 
+ Luisenstädtische Oberrealschule, 
# Beuthen i. Oberschlesien, . 
Bitterfeld, 
Bochum, 
+Breslau, 
4 Cassel, 
#Charlottenburg, 
Cöln: 1J Oberrealschule 
gymnasium), 
+ Crefeld, 
Danzig: JOberrealschule zu St. Petri, 
1Delitzsch,) 
Dortmund, 
+Düsseldorf, 
1 Elberfeld, 
1 Elbing, 
+ Erfurt, 
+Essen, 
Flensburg: 
(verbunden mit Real- 
#Oberrealschule (mit wahlfreiem 
Unterricht in der Handelswissen- 
schaft — verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule —), 
  
  
  
Frankfurt a. Main: 1 Klinger-Oberrealschule, 
+SSachsenhäuser Oberrealschule, 
+Freiburg i. Schlesien, 
+Fulda, 
+Gleiwitz, 
+ Göttingen, 
+Graudenz, 
+ Groß-Lichterfelde, 
+ Hagen i. Westfalen, 
+ Halberstadt, 
Halle a. d. Saale: Oberrealschule, 
+Oberrealschule bei den 
Franckeschen Stiftungen, 
+Hanau, 
Hannover: LOberrealschule am Clevertore, 
Oberrealschule an der Lutherkirche, 
+Kattowig, 
+ Kiel, 
Königsberg i. Ostpreußen: B (Oberreal= 
ule), 
Magdeburg: 1 Grericke-Schule, q. 
# Marburg, 
Minden: J#Oberrealschule (verbunden mit Gym- 
nasium), « 
fMühlhauseni.Thüringen,2) 
München-Gladbach, 
Posen: Berger-Oberrealschule, 
Rheydt: Oberrealschule (verbunden mit Gym— 
nasium), 
1) Der Unterricht im Latein beginnt erst mit der Unterterlic. 
*) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908.
        <pb n="369" />
        A. c. Oberrealschulen. 
+ St. Johann-Saarbrücken, 
+Schmalkalden, 
Schöneberg:Hohenzollernschule (1Oberrealschule 
nebst Gymnasium), 
+ Steglitz, 
+Weißenfels, 
Wiesbaden: 1Oberrealschule (verbunden mit Real- 
progymnasium). 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg: Kreis-Oberrealschule, 
Bayreuth: — Kreis-Oberrealschule, 
Kaiserslautern: Kreis-Oberrealschule,#) 
Ludwigshafen a. Rhein: JOberrealschule, 
München: Luitpold-Kreis-Oberrealschule,) 
Nürnberg: JKreis-Oberrealschule,!) 
Passau: Kreis-Oberrealschule, 
Regensburg: Kreis-Oberrealschule, 
Würzburg: Kreis-Oberrealschule. 
III. Königreich Württemberg. 
+# Cannstatt, 
+ Efßlingen, 
+ Göppingen, 
+ Hall, 
+ Heilbronn, 
+Ravensburg, 
+ Reutlingen, 
Stuttgart: JFriedrich-Eugens-Realschule, 
1 Wilhelms-Realschule, 
+ Ulm. 
IV. Großherzogtum Baden. 
Baden: TOberrealschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Freiburg: XOberrealschule, 
+#Oberrealschule mit realgymnasialer 
Abteilung,)) 
+ Heidelberg, 
+Karlsruhe, 
Konstanz, 
  
  
351 
Mannheim: ##Oberrealschule (verbunden mit Handels- 
schulabteilung), 
# Pforzheim. 
V. Großherzogtum Hessen.)) 
Darmstadt, 
Gießen: J Oberrealschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Mainz, 
Offenbach a. Main, 
Worms. 
VI. Großherzogtum Oldenburg. 
Oldenburg. 
VII. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig. 
VIII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: XJOberrealschule (Ernestinum). 
IX. Herzogtum Anhalt. 
Dessau: 1 Friedrichs-Oberrealschule. 
X. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: JOberrealschule, 
#Realgymnasium (für die Klassen III bis 1 
noch Oberrealschule). 
XI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: 1Oberrealschule in Eimsbittel, 
#Oberrealschule vor dem Holstentore, 
1#Oberrealschule auf der Uhlenhorst. 
XII. Elsaß-Lothringen. 
+ Colmar, 
W Wetz, 
Mülhausen i. Elsaß: Oberrealschule mit Maschinen- 
bauabteilung, 
Straßburg i. Elsaß: tSshe (Manteuffel- 
traße), 
+Oberrealschule bei St. Jo- 
hann. 
1!) Mit rückwirkender Geltung für den Prüfungstermin am Schlusse des Schuljahrs 1907/08. 
„) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises 
der Reife für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
577
        <pb n="370" />
        352 B. a. Progymnasien. 
B. b. Realprogymnasien. B. c. Realschulen. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der 
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar- 
legung der Befähigung nötig ist. 
Progymnasien. 
I. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- 
abteilung). 
II. Großherzogtum Hessen. 1) 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), 
  
Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Bingen: 
b. Kealprogymnasien. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Böblingen, 
Calw, 
Geislingen, 
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
Nürtingen. 
II. Großherzogtum Baden. 
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- 
nasium), 
  
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Bürgerschule (verbunden mit Real- 
schule). 
Weinheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Realschule). 
III. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Ribnitz. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Schönberg: Realschule. 
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Frankenhausen. 
c. Kealschulen. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
piberach, 
SEttlingen, 
Heidenheim: T Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
+#Ludwigsburg, 
# Rottweil, 
Singen, 
1Tübingen. 
II. Großherzogtum Baden. 
1 Bruchsal, 
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
+Karlsruhe, 
Mannheim: —Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
  
  
+ Singen, 
Villingen: 1 Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium). 
III. Großherzogtum Hessen.) 
+Alsfeld (im Ausbau zur Oberrealschule begriffen), 
Alzey: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
# Butzbach, 
Dieburg: 1 Realschulabteilung der höheren Bürger- 
schule (verbunden mit Progym- 
· nasium), 
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
1 Gernsheim, 
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der 
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die 
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung 
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
        <pb n="371" />
        B. c. Realschulen. 
* Groß-Umstadt: —# Realschule (verbunden mit Land- 
S koshenstentsurg. ob 
eppenheim a. d. Bergstraße (im Ausbau zur Ober- 
t Beppenh 8 realschule begriffen), 
Michelstadt, 
Oppenheim, 
+ Wimpfen am Berg. 
C. a. Progymnasien. 353 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neustrelitz. 
V. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Realschule in der Altstadt, 
# Realschule beim Doventore. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) zur Darlegung 
der Befähigung gefordert wird. 
a. Drogymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Ahrweiler, 
* Berent, 
Berg. Gladbach, l) 
* Betzdorf-Kirchen, 
Buer i. Westfalen, 1) 
Crossen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
* Deutsch-Eylau, 
Dirschau: * Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
* Eupen, 
Forst i. d. Lausitz: Progymnasium (verbunden mit 
Realschule), 
* Geldern, 
* Goldberg, 
* Grevenbroich, 
* Hattingen, 
Herne: Progymnasium (verbunden mit Realschule), 
* Hörde, 
* Hofgeismar, 
Kempen i. Posen, 
Kosel i. Oberschlesien, 
Langfuhr: von Conradi'sche Erziehungsanstalt 
(verbunden mit Realschule), 
Linz, 
Löbau i. Westpreußen, 
* Malmedy, 
Maayen, 
* Neumark i. Westpreußen, 
* Nienburg, 
Oynhausen, 
* Pasewalk, 
Preußisch-Friedland, 
Ratingen, 
Rheinbach, 
Rietberg, 
St. Wendel, 
*Schlawe, 
  
  
Schwelm: * Progymnasium (verbunden mit Real- 
schule,, 
* Schwerte, 
* Sprottau, 
* Stolberg i. d. Rheinprovinz,) 
Tremessen. 
II. Königreich Bayern. 
Dinkelsbühl, 
Donauwörth, 
Dürkheim, 
Edenkoben, 
Forchheim, 
Frankenthal, 
Germersheim, 
Grünstadt, 
Hammelburg, 
Hersbruck, 
Homburg (Pfalz), 
Kaufbeuren, 
Kirchheimbolanden, 
Kitzingen, 
Kusel, 
Memmingen, 
Miltenberg, 
Neustadt a. d. Aisch, 
Nördlingen, 
Oettingen, 
Pirmasens, 
Rothenburg o. d. Tauber, 
St. Ingbert, « 
Schäftlarn, 
Schwabach, 
Traunstein, 
Uffenheim, 
Weißenburg am Sand, 
Windsbach, 
Windsheim, 
Wunsiedel. 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908. 
2) Bezüglich des Ersatzunterrichts (7) mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908.
        <pb n="372" />
        354 C. a. Progymnasien. C. b. Realprogymnasien. 
III. Königreich Württemberg. VI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Korntal: Gemeinde-Lateinschule, Progymnasium Bergedorf: Progymnasialabteilung der Hansaschule 
Mergentheim Herbunden mit Realschule), g (verbunden mit k n - 
xOhrigngm Cuxhaven: Progymnasialabteilung der höheren 
* Riedlingen. Staatsschule (verbunden mit Real- 
IV. Herzogtum Braunschweig. schule). 
Gandersheim: Progymnasium nebst Realabteilung, 
Bad Harzburg: Städtisches Progymnasium.2) VII. Elsaß-Lothringen. 
V. Herzogtum Anhalt. Oberehnheim. 
Ballenstedt: Progymnasialabteilung des Städtischen 
Pädagogiums Wolterstorff.5) 
  
b. Kealprogymnasien. 
  
I. Königreich Preußen. Limburg a. d. Lahn: Realprogymnasium (ver- 
Aachen: Realprogymnasium (verbunden mit Ober- bunden mit Gymnasium), 
realschule), Luckenwalde, 
Alfeld a. d. Leine, Merzig, . 1 
Altona: Realprogymnasium (verbunden mit GSym= Mettmann: Realprogymnasium (verbunden mit 
nasium), Realschule), 
Biebrich: Realprogymnasium (verbunden mit Real- Nauen, " · 
schu13),4) Neuwied: Realprogymnasium (verbunden mit 
Biedenkopf, Gymnasium), · 
Briesen i. Westpreußen, Oberlahnstein: Realprogymnasium (verbunden mit 
Bünde i. Westfalen, Gymnasium), 
Cöln-Nippes, Papenburg, 1 · 
Crossen: Realprogymnasium (verbunden mit Pro- Peine: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
gymnasium), schule)) " 
Dillingen,) Rathenow: Realprogymnasium (verbunden mit 
Düsseldorf: Realprogymnasium (verbunden mit der Realschule), 
Realschule an der Rethelstraße), Spremberg, 
Elberfeld, - Swinemünde, 
Eschweiler: Realprogymnasium (verbunden mit Velbert: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
Gymnasium), s#5. schule), 
Friedrichshagen bei Berlin, Völklingen, 
Geestemünde: Realprogymnasium (verbunden mit Wanne, # » 
Realschule), Wiesbaden: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gelsenkirchen, Oberrealschule),") 
Goldap, Wolgast, 
Grunewald bei Berlin, Wollin, 
Jüterbog: Realprogymnasium (verbunden mit Reale Wrriezen, 
schule), SZoppot. 
Itzehoe: lralprogymnasium (verbunden mit Real- II. Königreich Sachsen. 
Langenberg, Glauchau: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
Langensalza, schule), 
Lennep: Realprogymnasium (verbunden mit Real- Großenhain: Realprogymnasium (verbunden mit 
e), Realschule), ) 
  
  
1) Mit rückwirkender Geltung für die Schlußprüfung im Juli 1908. 
2) Mit rückwirkender Geltung bis zur Schlußprüfung Michaelis 1907 einschließlich. 
3) Mit rückwirkender Geltung für den Michaelistermin 1907. 
4) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908.
        <pb n="373" />
        C. b. Realprogymnasien. 
Pirna: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule,, 
Riesa: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
klassen). 
· III. Königreich Württemberg. 
Cannstatt: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium). 1) 
IV. Großherzogtum Baden. 
Buchen, 
Ettlingen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule), 
Mosbach, 
Schwetzingen. 
Villingen: Realprogymnasium (verbunden mit Real- 
schule). 
V. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Grabow, 
  
C. c. Realschulen. 355 
Parchim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Gymnasium). 
VI. Großherzogtum Sachsen. 
Apolda: Realprogymnasium (verbunden mit 
Zimmermanns Realschule). 
VII. Herzogtum Anhalt. 
Zerbst: Realklassen des Gymnasiums. 
VIII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Rudolstadt: Realklassen des Gymnasiums. 
IX. Fürstentum Waldeck. 
Arolsen. 
X. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Stadthagen. 
XI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Realprogymnasium des Johanneums (ver- 
bunden mit Realschule). 
C. Kealschulen. 
I. Königreich Preußen. 
+ Allenstein, 
Altona: Realschule verbunden mit Realgymnasium), 
+Arnswalde, 
Aschersleben: —# Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
+BBarmen, 
Berlin: + Erste Realschule, 
+Zweite Realschule, 
Dritte Realschule, 
Vierte Realschule, 
+Fünfte Realschule, 
1# Sechste Realschule, 
Siebente Realschule, 
+Achte Realschule, 
+ Neunte Realschule, 
+BZehnte Realschule, 
+Elfte Realschule, 
1 Zwölfte Realschule, 
1Dreizehnte Realschule, 
Biebrich: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
ielefeld, 
Blankenese, 
Breslau: J Erste evangelische Realschule, 
+ Zweite evangelische Realschule, 
Katholische Realschule, 
Bromberg,) 
  
  
Buxtehude, 
Calbe a. d. Saale,#) 
+ Cassel, 
+#Celle, 
Charlottenburg: Kaiser Friedrich -Schule (IReal- 
schule nebst Gymnasium), 
. Realschule, 
Cöln: Realschule, 
Handelsschule (J Realschule)h, 
Cöpenick: Realschule mit progymnasialen Neben- 
abteilungen in den drei unteren Klassen, 
+ Cottbus, 
Crefeld,) 
+Culm, 
Deutsch-Wilmersdorf bei Berlin: Goetheschule 
(Realschule, verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Diez, · 
Dirschau:fRealfchule(verbundenmitProgymnasium), 
fDortmund,3) 
fDülkem 
Düsseldorf:fRealschuleanderScharnhorststraße, 
fRealsschuleanderRethelstraße(ver- 
bunden mit Realprogymnasium), 
Duisburg, 
Duisburg-Meiderich (bisher Meiderich): Realschule 
(verbunden mit Realgymna— 
sium), 
1) Mit rückwirkender Geltung für die Schlußprüfung im Juli 1908. 
2) Mit rückwirkender Geltung bis zum Prüfungstermin am Schlusse des Schuljahrs 1906/07. 
3) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908.
        <pb n="374" />
        356 C. c. Realschulen. 
SEisleben, 
Elberfeld, 
#Elmshorn, ' 
Emden:fKaiserFriedrichs-Schule, 
fEmT 
Eschwege: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Essen,)) 
+Finsterwalde, 
Forst i. d. Lausitz: 1 Realschule (verbunden mit 
Progymnasium), 
Frankfurt a. Main: Realschule der israelitischen 
Gemeinde. 
Realschule der israelitischen 
Religionsgesellschaft, 
Adlerflychtschule, 
+Liebig-Realschule, 
+Selektenschule, 
+Handelsrealschule, 
Gardelegen: Realschule mit progymnasialen Neben- 
abteilungen in den drei unteren Klassen, 
Geestemünde: 1 Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
+Geisenheim, 
Gelsenkirchen, 
+ Gevelsberg, 
+ Görlitz, 
Greifswald: Realschule verbunden mit Gymnasium), 
+Gronau i. Westfalen, 
Guben: J Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Gumbinnen: Friedrichsschule (Realschule, ver- 
bunden mit Gymnasium), 
+ Gummersbach, 
Hadersleben: PRealschule (verbunden mit Gym- 
nasium), · 
Hameln: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
#Hamm, 
Hannover: J Erste Realschule, 
#Zweite Realschule, 
Harburg: — Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
+Haspe, 
+ Havelberg, 
1 Hechingen, 
Keide, Provinz Schleswig-Holstein, 
Herford: Realschule (verbunden mit Landwirt- 
schaftsschule,, 
Herne: Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Hildesheim: —Realschule (verbunden mit dem 
Andreas-Realgymnasium), 
Hirschberg i. Schlesien, ) 
  
  
Höchst a. Main: 1 Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Homburg v. d. Höhe: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Iserlohn: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Itzehoe: JRealschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Jüterbog: # Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Kiel: Realschule I (verbunden mit Realgymnasium), 
+Realschule II, 
Königsbergi. Ostpreußen: # Löbenicht'sche Realschule, 
Steindammer Realschule, 
Vorstädtische Realschule, 
Königshütte: 1 Realschule (verbunden mit Gym- 
· nasium), 
Kreuznach, 
Landsberg a. d. Warthe: Realschule (verbunden 
mit Gymnasium), 
+Langendreer, 
Langfuhr: #on Conradi'sche Erziehungsanstalt 
(verbunden mit Progymnasium), 
Lehe i. Hannover, 
Lennep: I Realschule (verbunden mit Realpro= 
gymnasium), 
Liegnitz: 1Wilhelmsschule, 
Linden bei Hannover: Humboldtschule (Realschule, 
verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Lippstadt: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
+hLöwenberg, 
Lübben, 
Lüdenscheid: 1 Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
1 Magdeburg, 
Marne, 
Mettmann: ] Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Mewe,#) 
Mülheim a. Rhein: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Mülheim a. d. Ruhr: — Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Münster i. Westfalen, 
Naumburg a. d. Saale: Realschule (verbunden mit 
Realgymnasium), 
Neumünster: 1 Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
+#Obhligs-Wald, 
+ Oldesloe, 
1) Mit rückwirkender Geltung bis zum Ostertermin 1908. 
!) Mit rückwirkender Geltung bis zum Michaelistermin 1907.
        <pb n="375" />
        C. c. Realschulen. 357 
Oschersleben: # Realschule mit gymnasialem Neben- 
kursus in den drei unteren 
Klassen, 
Osnabrück: 1 Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
+#Otterndorf, · 
Pankow, 
Peine: 1Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Pillau, 
Potsdam, 
Quedlinburg, 
Rathenow: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Remscheid: fRealschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Riesenburg, 
Rixdorf, 
+Seehausen i. d. Altmark,, 
Schleswig: 1# Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
Schönebeck: Realschule mit gymnasialem Neben- 
kursus in den drei unteren Klassen, 
Schöneberg bei Berlin: Erste Realschule,)) 
Schwelm: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
+ Sobernheim, 
Solingen: Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
+Sonderburg, 
xStargard i. Pommern, 
Stolp: lRealschule (verbunden mit Gymnasium), 
# Suhl, 
Tegel bei Berlin,) 
Tiegenhof, 
+üUrdingen, 
Unna: #Realschule (verbunden mit Realgymnasium), 
Velbert: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium)) 
Wandsbek: 1 Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
#. Wehlau, 
Weißensee bei Berlin,#) 
Wesel: #Realschule (verbunden mit Gymnasium), 
# Wiesbaden, 
# Wilhelmshaven, 
Witten: 4 Realschule (verbunden mit Realgymnasium), 
1 Wittenberge, 
Zeitz.) 
II. Königreich Baheru. 
Amberg, 
+Ansbach, 
  
  
+Aschaffenburg, 
+Bamberg, 
+ Deggendorf, 
Dinkelsbühl, 
#Eichstätt, 
+SErlangen, 
Freising, 
+Fürth, 
Gunzenhausen, 
So 
Ingolstadt, 
Kaufbeuren, 
Kempten, 
+Kissingen, 
Kitzingen, 
+Kronach, 
+Kulmbach, 
+Landau, 
+Landsberg, 
+ Landshut, 
+Lindau, 
Memmingen, 
München: J Gisela-Kreisrealschule, 
+Ludwigs-Kreisrealschule, 
Maria Theresia-Kreisrealschule, 
+ Neuburg a. d. Donau, 
+Neumarkt i. d. Oberpfalz, 
+Neustadt a. d. Haardt, 
Neu-Ulm, 
+ Nördlingen, 
Nürnberg: J/ Kreisrealschule I, 
+Pirmasens, 
+Rosenheim, 
Rothenburg o. d. Tauber, 
+ Schweinfurt, 
# Speyer, 
+ Straubing, 
+Traunstein, 
+Wasserburg, 
1 Weiden, 
1# Weilheim, 
1 Weißenburg i. Bayern, 
1 Wunsiedel, 
+ Zweibrücken. 
III. Königreich Sachsen. 
- 
+Auerbach,) 
+ Bautzen, 
+Chemnitz, 
# Crimmitschau,) 
1) Mit rückwirkender Geltung bis zum OÖstertermin 1908. 
2) Mit diesen Schulen sind Progymnasialklassen verbunden, welche den Klassen Sexta, QOuinta und Ouarta der 
Gymnasien entsprechen. 
58.
        <pb n="376" />
        358 
Dresden: Realschule Johannvorstadt, 
#Realschule Seevorstadt, 
#Realschule Dresden-Neustadt, 
Dresden-Striesen: Realschule (Freimaurer-Institut), 
+Frankenberg, h 
Glauchau: 1 Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
+Grimma,t) 
Großenhain: 1 Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Leipzig: 1 Erste Realschule, 
+ Zweite Realschule, 
Dritte Realschule, 
+Vierte Realschule (Lindenauy), 
+Fünfte Realschule (Reudnitz),) 
+ Leisnig, 
+ Löbau,!) 
Meerane,!) 
Meißen: (#Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
Mittweida, 
+Olsnitz i. Vogtlande,) 
Oschab,) 
Pirna: — Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), 
Plauen i. Vogtlande: 1 Realschule (verbunden mit 
Realgymnasium), 
1# Radeberg,) 
#Reichenbach i. Vogtlande, 
+ Rochlitz,) 
+ Stollberg,#) 
Werdau, 
Zwickau: Realschulelverbunden mit Realgymnasium). 
IV. Königreich Württemberg. 
+Backnang (mit Lateinabteilungen an den fünf unteren 
Klassen), 
+Crailsheim (mit Lateinabteilungen an den fünf 
unteren Klassen), 
+ Ebingen, 
+ Freudenstadt, 
Heilbronn, 
#Kirchheim unter Teck, 
Korntal: Gemeinde-Lateinschule, #Realschule (ver- 
bunden mit Progymnasium), 
1## Mergentheim, 
+Schorndorf (mit Lateinabteilungen an den fünf! 
unteren Klassen), 
+Schramberg (mit Lateinabteilungen an den fünf 
unteren Klassen), 
  
  
  
C. c. Realschulen. 
+Schwenningen, 
+ Sindelfingen, 
1+ Stuttgart, 
+Tuttlingen. 
V. Großherzogtum Baden. 
+Ichern, 
+Breisach, 
+Bretten, 
Bühl, 
+Eberbach, 
+FEmmendingen, 
. Eppingen, 
Kehl, 
Kenzingen, 
Ladenburg, 
Meßkirch, 
Müllheim, 
+Neustadt, 
+Oberkirch, 
+Offenburg, 
#Radolfzell, 
+Rheinbischofsheim, 
+Schopfheim, 
+Sinsheim, 
Uberlingen, 
Waldshut, 
Wiesloch. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Großgerau: Höhere Bürgerschule, 
Langen: — Höhere Bürgerschule, 
Lauterbach: P Höhere Bürgerschule. 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Güstrow: Realschule (verbunden mit Realgym- 
nasium), 
+Rostock, 
Teterow, 
Wismar: 1 Realschule der großen Stadtschule. 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Apolda: 1 Wilhelm und Louis Zimmermanns 
Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
+ Ilmenau, 
# Neustadt a. d. Orla. 
IX. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neubrandenburg: 1f Realschule (verbunden mit 
Gymnasium).3) 
1) Mit diesen Schulen sind Progymnasialklassen verbunden, welche den Klassen Sexta, Ouinta und Ouarta der 
Gymnasien entsprechen. 
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908. 
3) Die Berechtigung hat vorläufig bis zum Ostertermin 1909 einschließlich Geltung.
        <pb n="377" />
        C. c. Realschulen. C. d. Offentliche Schullehrerseminare. 
X. Großherzogtum Oldenburg. 
Delmenhorst, 
1#Oberstein-Idar. 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
Wolfenbüttel. 
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
+Sonneberg, 
# Pößneck. 
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: - Realschule (verbunden mit dem Ernst- 
Realgymnasium), 
+Schmölln, 
XIV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
+ Gotha, 
Ohrdruf:# Realschule (Gräflich Gleichensche Stiftung). 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Ballenstedt: 1 Realschulableilung des Städtischen 
Pädagogiums Wolterstorff, 
Cöthen: J Friedrichs-Realschule. 
Dessau: 1 Städtische Handelsrealschule.2) 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Sondershansen. 
Arnstadt: 1 Realschule (verbunden mit Handels- 
abteilung), 
+oSondershausen. 
XVII. Fürstentum Waldeck. 
Bad Wildungen. 
XVIII. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Greiz: #Realschule (verbunden mit dem Gymnasium). 
  
359 
XIX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Gera:#Realschuleverbunden mit Realgymnasium).3) 
XX. Fürstentum Lippe. 
Detmold: #Realschule (verbunden mit Gymnasium 
Leopoldinum), « 
+Salzuflen. 
XXI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: L Realschule des Johanneums (verbunden 
mit Realprogymnasium). 
XXll. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremerhaven: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium). 
XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Bergedorf: Realschulabteilung der Hansaschule 
(verbunden mit Progymnasium), 
Cuxhaven: Realschulabteilung der höheren Staats- 
schule (verbunden mit Progymnasium), 
Hamburg: #Realschule in Eilbeck, 
# Realschule vor dem Lübeckertore, 
#Realschule in St. Pauli. 
XXIV. Elsaß-Lothringen. 
+Barr, 
+Bischweiler, 
Buchsweiler: Realabteilung des Gymnasiums, 
Forbach, 
Hagenau: Realabteilung des Gymnasiums, 
Markirch, 
Münster, 
#Rappoltsweiler, 
Saargemünd: Realabteilung des Gymnasiums, 
Straßburg i. Elsaß: 1Neue Realschule, 
+Thann. 
A. Offentliche Schulleßtrerseminare. 
I. Königreich Preußen. 
Alfeld « 
Altdöbern 
Angerburg 
Anklam 
Arnsberg 
Aurich 
Barby 
Bederkesa 
Berent 
Berlin 
Boppard 
Braunsberg 
Königliches 
Schullehrerseminar 
  
  
  
Breslau v 
Brieg 
Brombergt,) 
Brühl 
Büren 
Bütow 
Bunzlau 
Cammin 
Coesfeld 
Cöpenick 
Cöslin 
Cornelimünster 
Cottbus 
Königliches 
Schullehrerseminar 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für den Michaelistermin 1907. 
*!) Mit rückwirkender Geltung bis zum Ostertermin 1907 einschließlich. 
3) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908. 
") In Bromberg befinden sich zwei Königliche Schullehrerseminare. 
58“
        <pb n="378" />
        360 
Danzig-Langfuhr 
Delitzsch 
Deutsch-Krone 
Dillenburg 
Dorsten 
Dramburg 
Drossen 
Düren 
Eckernförde 
Eisleben 
Elsterwerda 
Elten 
Erfurt 
Exin 
Frankenberg 
Frankenstein 
Franzburg 
Fraustadt 
Friedeberg i. d. Neumark 
Fulda 
Genthin 
Graudenz 
Gütersloh 
Gummersbach 
Habelschwerdt 
Hadersleben 
Halberstadt 
Hameln 
Hannover 
Havelberg 
Heiligenstadt 
Herdecke 
Herford 
Hilchenbach 
Hildesheim 
Hohenstein 
Homberg 
Jüterbog 
Karalene 
Kempen (Regierungsbezirk 
Düsseldorf) 
Kettwig 
Königsberg i. d. Neumark 
Koschmin 
Kreuzburg 
Krotoschin 
Kyritz 
Leobschütz 
Liebenthal 
Liegnitz 
Linnich 
Lissa 
  
  
1 
C. d. Offentliche Schullehrerseminare. 
Königliches 
Spchullehrerseminar. 
  
Löbau 
Lüdenscheid 
Lüneburg 
Lyck 
Marienburg:. Westpreußen 
Memel 
Merseburg 
Merzig 
Mettmann 
Mörs 
Montabaur 
Mühlhausen i. Thüringen 
Münsterberg 
Münstermaifeld 
  
Naumburg a. d. Saale 
Neuhaldensleben 
Neuruppin 
Neustadt i. Westpreußen 
Neuwied 
Neuzelle 
Northeim 
Oberglogau 
Odenkirchen 
Ols 
Oranienburg 
Ortelsburg 
Osnabrück!) 
Osterburg 
Osterode i. Ostpreußen 
Ottweiler 
Paderborn 
Paradies 
Peiskretscham 
Petershagen 
Pilchowitz 
Pölitz 
Prenzlau 
Preußisch-Eylau 
Preußisch-Friedland 
Proskau 
Prüm 
Pyritz 
Quedlinburg 
Ragnit 
Ratibor 
Ratingen 
Ratzeburg 
Rawitsch 
Reichenbach i. d. Oberlausitz 
Rendsburg 
Rheydt 
Rogasen 
  
  
  
  
1) In Osnabrück befinden sich zwei Königliche Schullehrerseminare. 
6 
  
1 
Königliches 
Schullehrerseminar.
        <pb n="379" />
        C. d. Sffentliche Schullehrerseminare 361 
Rosenberg 
Rüthen 
Sagan 
Schlüchtern 
Schneidemühl 
Schweidnitz 
Schwerin a. W. 
Segeberg 
Siegburg 
Soest 
Stade 
Steinau a. d. Oder 
Tarnowitz 
Thorn) 
Tondern 
Tuchel 
Ulzen 
Utersen 
Unna 
Usingen 
Verden 
Waldau 
Warendorf 
Weißenfels 
Werl 
Wetzlar 
Wipperfürth 
Wittlich 
Wollstein 
Wongrowitz 
Wunstorf 
Ziegenhals 
Züllichau 
Zülz. 
II. Königreich Bayern. 
Altdorf: Königliches Schullehrerseminar, 
Amberg: Koönigliche Lehrerbildungsanstalt, 
Bamberg: Königliches Schullehrerseminar, 
Bayreuth: Königliche Lehrerbildungsanstallt, 
Eichstätt: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Freising: Königliches Schullehrerseminar, 
Kaiserslautern: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Lauingen: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Schwabach: Königliches Schullehrerseminar, 
Speyer: Königliche Lehrerbildungsanstalt, 
Straubing: Königliches Schullehrerseminar, 
Würzburg: Königliches Schullehrerseminar. 
III. Königreich Sachsen. 
Annaberg: Königliches Seminar, 
Auerbach: Königliches Seminar, 
Bautzen: Landständisches evangelisches Seminar, 
Domstiftliches katholisches Seminar, 
Königliches 
Schullehrerseminar. 
  
  
  
Borna: Königliches Seminar, 
Dresden-Friedrichstadt: Königliches Seminar, 
Dresden-Neustadt: Freiherrlich v. Fletcher'sches 
Seminar, 
Dresden-Plauen: Königliches Seminar, 
Frankenberg: Königliches Lehrerseminar, 
Grimma: Königliches Seminar, 
Leipzig: Königliches Lehrerseminar, 
Löbau: Königliches Seminar, 
Nossen: Königliches Seminar, 
Oschatz: Königliches Seminar, 
Pirna: Königliches Seminar, 
Plauen i. Vogtlande: Königliches Seminar, 
Rochlitz: Königliches Seminar, 
Schneeberg: Königliches Seminar, 
Stollberg: Königliches Lehrerseminar, 
Waldenburg: Fürstlich Schönburg'sches Seminar, 
Zschopau: Königliches Seminar. 
IV. Königreich Württemberg. 
Eßlingen: Evangelisches Schullehrerseminar, 
Gmünd: Katholisches Schullehrerseminar, 
Künzelsau: Evangelisches Schullehrerseminar, 
Nagold: Epangelisches Schullehrerseminar, 
Nürtingen: Evangelisches Schullehrerseminar, 
Saulgau: Katholisches Schullehrerseminar. 
V. Großherzogtum Baden. 
Ettlingen: Großherzogliches Lehrerseminar, 
Karlsruhe: Großherzogliches Lehrerseminar 1, 
Großherzogliches Lehrerseminar I, 
Meersburg: Großherzogliches Lehrerseminar. 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Alzey: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Bensheim: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Friedberg: Großherzogliches Schullehrerseminar. 
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Neukloster: Großherzogliches Lehrerseminar. 
VIII. Großherzogtum Sachsen. 
Eisenach: Großherzogliches Schullehrerseminar, 
Weimar: Großherzogliches Schullehrerseminar. 
IX. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Mirow: Großherzogliches Lehrerseminar. 
X. Großherzogtum Oldenburg. 
Oldenburg: Evangelisches Schullehrerseminar. 
Vechta: Katholisches Schullehrerseminar. 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
Braunschweig: Herzogliches Lehrerseminar, 
Wolfenbüttel: Herzogliches Lehrerseminar. 
1) In Thorn befinden sich zwei Königliche Schullehrerseminare.
        <pb n="380" />
        362 C. d. Offentliche Schullehrerseminare. 
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Hildburghausen: Herzogliches Landes-Schullehrer- 
seminar. 
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Altenburg: Herzogliches Lehrerseminar. 
XIV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: Herzogliches Ernst Albert-Schullehrer- 
seminar, 
Gotha: Herzog Ernst-Seminar. 
XV. Herzogtum Anhalt. 
Cöthen: Herzogliches Landesseminar. 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. 
Sondershausen: Fürstliches Landesseminar. 
XVII. Fürstentum Schwarzburg. Rudolstadt. 
Rudolstadt: Fürstlich evangelisch-lutherisches Landes- 
seminar. 
XVIII. Fürstentum Reuß älterer Linie. 
Greiz: Fürstliches Schullehrerseminar. 
XIX. Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. 
Schleiz: Fürstliches Seminar. 
  
C. e. Andere öffentliche Lehranstalten. 
XX. Fürstentum Schaumburg-Lippe. 
Bückeburg: Fürstliches Lehrerseminar (verbunden 
mit Gymnasium Adolphinum und Real- 
gymnasium). 
XXI. Fürstentum Lippe. 
Detmold: Fürstliches Lehrerseminar. 
XXll. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Lübeck: Schullehrerseminar. 
XXIII. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Staatliches Volksschullehrerseminar. 
XXIV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: Staatliches Lehrerseminar (Binderstraße), 
Staatliches Lehrerseminar (Steinhauer- 
damm).“) 
XXV. Elsaß-Lothringen. 
Colmar: Lehrerseminar, 
Metz: Lehrerseminar, 
Oberehnheim: Lehrerseminar, 
Pfalzburg: Lehrerseminar, 
Straßburg i. Elsaß: Lehrerseminar. 
C. Andere öfäentliche TLekrranstalten. 
I. Königreich Preußen. 
Bitburg: 1 Landwirtschaftsschule, 
Brieg: 1 Landwirtschaftsschule, 
Cleve: 1 Landwirtschaftsschule, 
Dahme: J Landwirtschaftsschule, 
Eldena: #Landwirtschaftsschule, 
Jlensburg: PLandwirtschaftsschule 
mit Oberrealschule), 
Heiligenbeil! Landwirtschaftsschule, 
Herford: # Landwirtschaftsschule (verbunden mit 
Realschule), 
Hildesheim: # Landwirtschaftsschule, 
Liegnitz: 1 Landwirtschaftsschule, 
Lüdinghausen: #Landwirtschaftsschule, 
Marggrabowai. Ostpreußen: #Landwirtschaftsschule, 
Marienburg i. Westpreußen: # Landwirtschaftsschule, 
Samter: # Landwirtschaftsschule, 
Schivelbein i. Pommern: J#Landwirtschaftsschule, 
Weilburg: Landwirtschaftsschule. 
II. Königreich Bayern. 
Lichtenhof: #Kreis-Landwirtschaftsschule, 
München: Handelsschule, 
  
  
(verbunden 
  
  
  
Nürnberg: J Handelsschule, 
Pfarrkirchen: +#Landwirtschaftsschule. 
III. Königreich Sachsen. 
Bautzen: 1 Hee Abteilung der städtischen Handels- 
schule,?) 
Chemnitz: 1 Offentliche Handelslehranstalt, 
Döbeln: J Höhere Landwirtschaftsschule (verbunden 
mit Realgymnasium), 
+Offentliche Handelslehranstalt der 
Dresdener Kaufmannschaft, 
Leipzig: Offentliche Handelslehranstalt, 
Zittau: 1 Handelsabteilung des Realgymnasiums. 
Dresden: 
IV. Großherzogtum Baden. 
Mannheim: J# Handelsschulabteilung (verbunden mit 
der Oberrealschule). 
V. Großherzogtum Hessen. 
Groß-Umstadt: #Landwirtschaftsschule (verbunden 
mit Realschule). 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Prüfungstermin im Januar 1908. 
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908.
        <pb n="381" />
        Privat-Lehranstalten. 363 
VI. Großherzogtum Oldenuburg. 
Varel: 1 Landwirtschaftsschule. 
VII. Herzogtum Braunschweig. 
Helmstedt: ##Landwirtschaftliche Schule Marienberg 
nebst Realabteilung. 
  
VIII. Fürsteutum Schwarzburg-Sondershausen. 
Arnstadt: #Handelsabteilung der Realschule. 
IX. Elsaß-Lothringen. 
Rufach: +1# Landwirtschaftsschule. 
  
Brivat-Lehranstalten. 
a) Schullehrerseminare. 
I. Königreich Preußen. 
Berlin: Jüdische Lehrerbildungsanstalt, 
Niesky: Seminar der Brüdergemeinde. 
b) Andere Privat-Lehranstalten. 
Königreich Preußen. 
Berlin: J/Handelsschule von Richard Engelberg, 
Falkenberg i. d. Mark: Viktoria-Institut von 
Hermann Schulz, 
Frankfurt a. Main: Ruoff-Hassel'sches Erziehungs- 
institut von Karl Schwarz, 
Friedrichsdorf bei Homburg v. d. Höhe: 1Gar- 
niersche Lehr= und Erziehungsanstalt 
unter Leitung des Dr. Karl 
Marmier,! 
Gaesdonck (Rheinprovinz): Privat-Unterrichts= und 
Erziehungsanstalt unter Leitung des 
Dr. Joseph Brunn, 
Gnadenfrei: # Realschule unter Leitung des Diakonus 
Kücherer, 
Godesberg (Rheinprovinz): Evangelisches Päda- 
gogium (I realistische und &amp; progym- 
nasiale Abteilung) von Professor 
Otto Kühne, 
Kemperhof bei Coblenz: ## Katholische Knaben-Unter- 
richts= und Erziehungsanstalt unter 
Leitung des Oberlehrers a. D. Anton 
Stukenberg, 
Bad Lauterberg i. Harz: 1Ahn'sche Realschule, 
höhere Privat-Knabenschule des 
Dr. Paul Bartels, 
  
der Untersekunda aus; 
Ordnung der Reifeprür 
  
Niesky: Pädagogium unter Leitung des Vorstehers 
Friedrich Drexler, 
Obercassel bei Bonn: #Unterrichts= und Erziehungs- 
anstalt von Ernst Kalkuhl, 
Osnabrück: 
Nölle'sche Handelsschule des 
Dr. L. Lindemann, 
Ostrau bei Filehne: Progymnasiale und Real— 
schulabteilung des Pädagogiums 
des Professors Dr. Max Beheim- 
Schwarzbach (Mitleiter ist Dr. Felix 
Beheim-Schwarzbach), 
Paderborn: Unterrichtsanstalt (Privatrealschule) 
von Heinrich Reismann, 
Plötzensee bei Berlin: Pädagogium (Progymnasium) 
des evangelischen Johannesstifts 
unter Leitung des Stiftsvorstehers 
Pastors W. Philipps und des Ober- 
lehrers Theodor Menzel, 
St. Goarshausen: 1 Erziehungsinstitut (Institut 
Hofmann) des Professors Dr. Gustav 
Müller, 
Telgte: Progymnasiale und höhere Bürgerschul- 
abteilung des Erziehungsinstituts 
des Karl Linpinsel,# 
Wiesbaden: Höhere Privat-Knabenschule von Hof- 
rat Karl Faber (Realschule und 
Realprogymnasium). 
II. Königreich Bayern. 
Augsburg: Fllgemeine Handelslehranstalt von 
Gustav Hoffmann, 
Donnersberg bei Marnheim (Pfalz): 1 Real= und 
Erziehungsanstalt unter Leitung des 
Dr. Ernst Goebel und des Gustav 
Goebel, 
%) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Regierungskommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von der Aufsichts- 
behörde genehmigt ist. Befreiungen von dermündlichen Prüfung odereinzelnen Teilen derselben sind unstatthaft. 
1) Die Berechtigung ist der Anstalt zunächst bis zum Ostertermin 1910 einschließlich belassen worden. 
2)Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen Schülein 
  
zustellen, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eines staatlichen Kommissars auf Grund der 
fung für die preußischen Progymnasien vom 6. Januar 1892 bestanden haben. 
3) Die Berechtigung hat vorläufig bis zum Ostertermin 1908 einschließlich Geltung. 
4) Die Berechtigung ist bis zum Herbst 1908 einschließlich verlängert worden.
        <pb n="382" />
        364 Privat-Lehranstalten. 
Dürkheim a. H.: lRealschule des Heinrich Bär- VII. Großherzogtum Sachsen. 
mann, ena: Lehr= und Erzi Sanstalt von Pr 
Frankenthal (Pfalz i Reallehrinstitut von Valentin J tLeh Ernst Feu anstalt von Professor 
» rautmann und Eugen Wehrle, Erziehungsanstalt des Dr. Heinrich Sto 
Fürth: r süale des Dr. Alfred gionsetat denn r. pen Sommer, 
eilchenfeld, 
Marktbreit a. Main: #„Real und Handelsschule unter VIII. Herzogtum Braunschweig. 
ç eitung des Franz Koeppl,)) Blankenburg a. Harz: 1 Lehr= und Erziehungsanstalt 
Miltenberg a. Main: Privat-Real= und Handels- g a. Harz: Erund unhele Von niast 
Heiue gumter. Leitung des brand Rhotert, 
» arl Kring,) Buraunschweig: # Jahn'sche Realschule des Dr. Hein- 
Nürnberg: 1 Real= und Handelslehranstalt (In- raunschweig= busshe #uralch e des Di. Hein 
stitut M. Gombrich). Seesen a. Harz: Jacobson-Schule (Realschule und 
* Realprogymnasium) unter Lei- 
III. Königreich Sachsen. tung des Dr. Nathan Fried- 
Dresden: 1 Privatrealschule mit Pensionat von land,) 
Oskar Koldewey, Wolfenbüttel: Samson-Schule unter Leitung des 
EE: von G. Müller-Gelinek, Dr. Ludwig Tachau. 
+Realschule (mit Elementarklassen) des 
Predigtamtskandidaten Gerhard IX. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
*2. Grössel (früher Dr. Ernst Zeidler), Salzungen: 1 Privatrealschule von Heinrich Christian 
Leipzig: 1 Erziehungsschule (Privatrealschule) des Wehner. 
Dr. Robert Barth, 
Privatschule des Dr. Friedrich Thomas X. Herzogtum Sachsen-Altenburg. 
Roth, Gumperda bei Kahla: J Lateinlose Abteilung der 
+Privatrealschule von Otto Albert Toller. Lehr= und Erziehungsanstalt des 
Professors Dr. Siegfried Schaffner. 
IV. Königreich Württemberg. Kl. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt 
Stuttgart: 1#.Stuttgart Qh „ZJFlrstenzum Schvarzburg= ##a- 
9 1 lr P des nschre under uo. Heilhau: #. Erziehungsanstalt von Dr.Otto Wächter.) 
Stuttgart: Realistische Abteilung der Privat- Xll. Fürstentum Waldeck. 
Lehr anstalt des Professors Karl Pyrmont: Pädagogium des Natango von Trippen 
6 8 * * 
idmann (des Instituts Rauscher) bach (Progymnasialabteilung und 
V. 1 Realschulabteilung mit kaufmän- 
Waldkirh: tENnn““N]“—“]D[s Dr. Rudolph nischem Rechnen und Unterricht in 
. p » 5 
Rähn." der Buchführung).) 
XIII. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
  
VI. Großherzogtum Hessen. Gera: 1 Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule 
Offenbach a. Main: / Goetheschule unter Leitung unter der einstweiligen Leitung des 
des Max Reinhold. 5) Otto Sailer.10) 
  
1) Die Berechtigung hat vorläufig bis zum Prüfungstermin 1908 einschließlich Geltung. 
32) Die Berechtigung gilt bis Michaelts 1910 einschließlich. 
:) Die Berechtigung gilt bis zum Herbst 1910 einschließlich 
) Die Berechtigung ist bis zum Herbsttermin 1910 einschließlich weiterverliehen worden. 
5) Die Berechtigung gilt bis 1910 einschließlich. 
6) Die Berechtigung ist bis zum Michaelistermin 1910 einschließlich verlängert worden. 
) Die Berechtigung ist bis zur Schlußprüfung 1910 einschließlich verlängert worden. 
8) Die Berechtigung ist bis zum Jahre 1910 einschließlich verlängert worden. 
)Die bis zum Ostertermin 1907 einschließlich erteilte Berechtigung ist bis zum Michaelistermin 1910 einschließlich 
verlängert worden. 
" 10) Die Berechtigung ist vorläufig vom Michaelistermin 1907 einschließlich bis zum Ostertermin 1910 einschließlich 
erteilt worden.
        <pb n="383" />
        Privat-Lehranstalten. Lehranstalten im Auslande. 365 
XIV. Freie und Hansestadt Lübeck. Hamburg: 1 Privatrealschule des Dr. Th. Wahn- 
Lübeck: 1 Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann. schaff, 
. . Realschule der Talmud-Tora, unter 
XV. Freie und Hansestadt Hamburg. 6 t sch des Dr. Joseph Goldschmidt, 
Hamburg: # Privatrealschule des Dr. T. A. Bieber, #Realschule des unter Leitung des 
+ Stiftungsschule von 1815, unter Leitung Direktors M. Hennig und des 
des Lehrers E. Stephan für den Dr. G. Tiede stehenden Pauli- 
Prüfungstermin im Frühjahr 1908, nums, Pensionat des Rauhen 
# Privatrealschule des Dr. A. Wichard Hauses 
Lange, · 
  
  
Lehranstalten im Auslande. 
Antwerpen: Realschule der Allgemeinen Deutschen Schule unter Leitung des Dr. Bernhard Gaster, 
Belgrano bei Buenos Aires: Deutsche höhere Knabenschule, 
Brüssel: 1Realprogymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Dr. Karl Friedrich Wilhelm 
Lohmeyer,) 
Buenos Aires: Germaniaschule unter Leitung des Dr. Willy Ruge, 
Bukarest: 1 Deutsche Realschule der evangelischen Kirchengemeinde unter der bisherigen Leitung des 
Dr. Ludwig Lenz,) 
Constantinopel: s Realschnie. der deutschen und schweizer Schulgemeinde unter Leitung des Dr. Otto 
öhring, 
Genua: J Deutsche Schwerngn¾ Leitung des Georg von Hassel, 
Mailand: 1 Internationale Schule protestantischer Familien unter Leitung des Wilhelm Braun. 
Berlin, den 15. August 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
#c) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Regierungs- 
kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von Aussichts 
wegen genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind 
unstatthaft. 
1) Die Berechtigung gilt nur bis zum 1. Januar 1908. - 
2) Die bis zum Prüfungstermin 1905 einschließlich gewährte Berechtigung ist bis zum Prüfungstermin 1908 ein- 
schließlich verlängert worden. 
2) Die Berechtigung hat vorläufsig bis zum Prüfungstermin 1908 einschließlich Geltung. 
4) Die Berechtigung ist bis zum Jahre 1910 einschließlich verlängert worden. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
59
        <pb n="384" />
        <pb n="385" />
        . 
— 367 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
NReichsamte des Innern. 
  
Zu betriehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. Auguft 1908. Nr. 38. 
Inhalt: 1. Kousulatwesen: Ermächtigungen zur Vor- Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche, welche sich 
nahme von Zivilstandshandlungen; — Exequatur= krankheitshalber in Davos und Arosa aufhalten 368 
erteilunngen Seite 367 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Reichsgebieten. 368 
  
  
1. Konfulatwesen. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Rio de Janeiro beschäftigten Vizekonsul Barre ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des 
Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten uud Sterbefälle von solchen zu beurkunden. · « 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Tientsin beschäftigten Vizekonsul Kriege ist auf Grund des 
§5 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die 
allgemeine Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Erfurt, Will L. Lowrie, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul von Mexico in Stettin, Richard Braun, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt 
worden. „ 
  
60
        <pb n="386" />
        368 
2. Militär wesen. 
Bekanutmachunng. 
An Stelle des Königlich Preußischen Stabsarztes a. D. Dr. Brecke (Bekanntmachungen vom 
20. Januar 1904 und 24. Dezember 1905, Zentralblatt S. 19 bzw. 396), der seinen Wohnsitz in 
Davos und damit seine Tätigkeit als Untersuchungsarzt aufgegeben hat, ist dem praktischen Arzte 
Dr. med. F. Jessen in Davos-Platz auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung 
erteilt worden, die im §&amp; 42 Ziffer 1a bis c ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit 
dreugen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche sich krankheitshalber in Davos und Arosa- 
aufhalten. 
Berlin, den 24. August 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
7 #6 ran Ausweisung ½“ 2 
7 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschluseel. 
1 2 I 3 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 | Francesco Pado- geboren am 23. August 1873 zu Arfté, Widerstand und Königlich Sächsische 1. Juni 1908. 
van, Steinbrecher, Provinz Belluno, Italien, italienischer schwerer Diebstahl Kreishauptmannschaft 
Staatsangehöriger, (7 Jahre b Monate| Bautzen, 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 27. No- 
vember 1900), *# 
2 |Martin Zwillak, geboren am 8. November 1875 zuseinfacher Diebstahl Königlich Bayerisches Be-g. Juli 1908. 
  
Schmied und 
Schlosser, 
  
Oberwellitschen, Bezirk Marburg, 
Steiermark, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
  
und schwerer Dieb- 
stahl im Rückfalle 
(2 Jahre 3 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 16.Mai 
1906), 
  
zirksamt Donauwörth,
        <pb n="387" />
        369 
  
  
  
  
  
  
  
8 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die dan 
3 4 e 
der Bestrafung. Gainzwesung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 l 3 5 6 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Alois Doubrava, sgeboren am 15. Juli 1889 zu Gang, Betteln, Königlich Sächsische 23. Juli 1908. 
Fabrikarbeiter, Bezirk Kuttenberg, Böhmen, öster- Kreishauptmannschaft 
reichischer Staatsangehöriger, Zwickau, 
4 Thomas Kostecki, geboren am 12. März 1866 zu Tomas-Betteln, Königlich Preußischer 15. August 
Arbeiter, zomce, Bezirk Kalusz, Galizien, orts- Regierungspräsident zu 1908. 
angehörig ebendaselbst, österreichischer Hildesheim, 
Staatsangehöriger, 
5 Josef Lovison, geboren am 15. September 1886 zu Nichtbeschaffung Kaiserlicher Bezirkspräst-- 14. August 
Mechaniker, Stuttgart, italienischer Staatsange= eines Unterkommens, dent zu Straßburg, 1908. 
höriger, 
6 Ulrich Ramseier, geboren am 15. Februar 1862 zu Sig-Landstreichen, Königlich Preußischer 10. August 
Stallschweizer, nau, Kanton Bern, ortsangehörig zu Regierungspräsident zu 1908. 
# Trub, ebenda, schweizerischer Staats- Hildesheim, 
· angehöriger, 
7 Josef Johann Vele-geboren am 21. März 1882 zu Oels-Betteln, Königlich Sächsische 3. August 
bil, Kesselschmied, nitzim Erzgebirge, Königreich Sachsen, Kreishauptmannschaft 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Zwickau, 
  
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        — 371 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
In beriehen durch alle Postanstalten und VSuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XXxXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. September 1908. Nr. 39. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung: — Ermächtigungen Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen 
lur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — Exequatur- der Zoll- und Steuerstelllen 372 
erleilung... ... Seite 371 . » . ".. 
2.Zoll-nudSteuerwesen:VeränderungenindenAbs v3l Folizeinesene Ausweisung von Ausländern aus dem 
fertigungsbefugnissen von Zoll= und Steuerstellen 372 eichsgebiete... 8 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Heinrich Schnack zum 
Vizekonsul in Puerto Suarez (Bolivien) zu ernennen geruht. « 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Vizekonsuls in Haiffa beauftragten Konsulatssekretär Fritz 
Keller ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 für den Haiffa und Acca umfassenden Amtsbezirk des Vizekonsulats die Er- 
mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, 
mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Dragoman Murad bei dem Kaiserlichen Vizekonsulat in Jaffa ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- 
bezirk des Vizekonsulats die Ermächtigung erteilt worden, während der Beurlaubung des mit der 
Verwaltung des Vizekonsulats beauftragten Dragomans Rößler als Vertreter des Vizekonsuls bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem 
Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen 
zu beurkunden. «· 
  
Dem Königlich Niederländischen Vizekonsul Friedrich R. Hobirk in München-Gladbach ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
61
        <pb n="390" />
        — 372 — 
2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt worden sind. 
Königreich Preußen. 
Es sind erteilt worden: 
dem Zollamt 1 Danzig im Bezirke des Hauptzollamts Danzig Speicherinsel die Befugnisse 1, 
51 bis 54; dem Zollamt 1 Hannover Eilgüterbahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Hannover die 
Befugnisse 3, 4, 8 bis 23, 28 bis 61, 63 bis 65, 67 bis 75; 
dem Zollamt 1 Düsseldorf im Bezirke des Hauptöollamts Düsseldorf die Befugnisse 1, 3, 4, 
7 bis 12, 22 bis 36, 40 bis 48, 51 bis 54, 63 bis 7 
dem Zollamt 1 Crefeld= Aeingefen im Bezirke 57% Hauptzollamts Crefeld die Befugnisse 3 und 
22 bis 27; 
dem Zollamt 1 Solingen im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf die Befugnisse 3, 19, 21, 
35 bis 39, 49 bis 55, 60 und 63; 
dem Hauptzollamte Düsseldorf sind die Befugnisse 1, 12 bis 16, 18, 65, 66 und 75 entzogen 
worden. « « 
Königreich Sachsen. 
Dem Steueramte Crimmitschau im Bezirke des Hauptzollamts Zwickau ist die Befugnis 75 
erteilt worden. 
Elsaß-Lothringen. 
Es sind erteilt worden: 
dem Hauptzollamte Schlettstadt die Befugnisse 7, 13, 16, 18, 60, 64 und 67 bis 72; 
dem Zollamt 1 Markirch im Bezirke des Hauptzollamts Schlettstadt die Befugnisse 24 und 25. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Es sind folgende Anderungen in der Benennung der Amssstellen eingetreten: 
Frühere Benennung. Tetzige Benennung. 
Oberzolldirektion Königsberg i. Pr. 
Hauptsteueramt I in Königsberg i. Pr. Hauptzollamt Königsberg i. Pr. Holländerbaum. 
Hauptsteueramt II in Königsberg i. Pr. Hauptzollamt Königsberg i. Pr. Tragheim. 
Zoll= und Steuerabfertigungsstelle in Königsberg Zollamt 1 Königsberg i. Pr. Post. 
i. Pr. an der Post. ·". 
Deklagahgnsstelle in Königsberg i. Pr. im Börsen- Deklarationsstelle Königsberg i. Pr. Börse. 
gebäude
        <pb n="391" />
        — 373 — 
Frühere Benennung. 
Jetzige Benennung. 
Oberzolldirektion Danzig. 
Zollabfertigungsstelle am Leegethorbahnhof in Zollamt 1 Danzig Bahnhof. 
Danzig. 
Zollabfertigungsstelle am Hafenkanal in Neufahr- 
wasser. « 
Zollabfertigungsstelle im Freibezirk in Neufahr— 
wasser. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Thorn. 
Zollamt 1 Danzig-Neufahrwasser Hafenkanal. 
Zollamt 1 Danzig-Neufahrwasser Freibezirk. 
Zollamt 1 Thorn Bahnhof. 
Oberzolldirektion Berlin. 
Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände in 
erlin. 
Hauptsteueramt für inländische Gegenstände in 
Berlin. 
Hauptsteueramt für die Stempelsteuer in Berlin. 
Zollabfertigungsstelle Packhof-Nordhalle in Berlin. 
Zollabfertigungsstelle Packhof-Südhalle in Berlin. 
Zollabfertigungsstelle am Lehrter Bahnhof (Ham- 
burger Zollschuppen) in Berlin. 
Zollabfertigungsstelle am Anhalter Bahnhof in 
Berlin. 
Bollabfertigungsstelle am Schlesischen Bahnhof in 
erlin. 
Postzollabfertigungsstelle 1 in der Alexandrinen- 
straße in Berlin. 
Postzollabfertigungsstelle II in der Klosterstraße in 
erlin. 
Postzollabfertigungsstelle III Alt-Moabit in Berlin. 
Postzollabfertigungsstelle IV in der Köthenerstraße 
in Berlin. 
Zigarettensteuerstelle des Hauptsteueramts für in- 
ländische Gegenstände in Berlin. 
Zollabfertigungsstelle im Petroleumlager bei 
Plötzensee. 
Zollabfertigungsstelle im Petroleumlager zu 
Nobelshof. 
Hauptzollamt Berlin Packhof. 
Hauptzollamt Berlin Museumstraße. 
Hauptzollamt Berlin Börse. 
Zollamt 1 Berlin Packhof Nordhalle. 
Zollamt 1 Berlin Packhof Südhalle. 
Zollamt 1 Berlin Lehrter Bahnhof. 
Zollamt 1 Berlin Anhalter Bahnhof. 
Zollamt 1 Berlin Schlesischer Bahnhof. 
Zollamt 1 Berlin Alexandrinenstraße. 
Zollamt 1 Berlin Klosterstraße. 
Zollamt 1 Berlin Packhof Post. 
Zollamt 1 Berlin Köthenerstraße. 
Zollamt I für Zigarettensteuer Berlin. 
Zollamt 1 Berlin Plötzensee. 
Zollamt 1 Berlin Nobelshof. 
Oberzolldirektion Stettin. 
Hauptsteueramt 1 in Stettin. 
Hauptsteueramt II in Stettin. 
Zoll= und Steuerabfertigungsstelle am Zentral- 
bahnhof in Stettin. 
Zollabfertigungsstelle im Freibezirk in Stettin. 
Hauptzollamt Stettin Auslandsverkehr. 
Hauptzollamt Stettin Inlandsverkehr. 
Zollamt 1 Stettin Güterbahnhof. 
Zollamt 1 Stettin Freibezirk. 
Oberzolldirektion Posen. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Posen. 
Zollamt I Posen Bahnhof. 
Oberzolldirektion Breslau. 
Hauptsteueramt 1 in Breslau. 
Hauptsteueramt II in Breslau. 1 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Liebau. 
  
Hauptzollamt Breslau Süd. 
Hauptzollamt Breslau Nord. 
Zollamt 1 Liebau Bahnhof. 
617
        <pb n="392" />
        — 374 — 
Frühere Benennung. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Mittelwalde. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Myslowitz. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Ratibor. 
Zollabfertigungsstelle auf dem Packhof in Breslau. 
Zollabfertigungsstelle am städtischen Handelshafen 
in Breslau. 
Zollabfertigungsstelle am Niederschlesisch-Märkischen 
Bahnhof in Breslau. 
Zollabfertigungsstelle am Oberschlesischen Bahnhof 
in Breslau. 
Zollabfertigungsstelle auf der Post in Breslau. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Görlitz. 
Tetzige Benennung. 
Zollamt 1 Mittelwalde Bahnhof. 
Zollamt I Myslowitz Bahnhof. 
Zollamt 1 Ratibor Bahnhof. 
Zollamt 1 Breslau Packhof. 
Zollamt 1 Breslau Handelshafen. 
Zollamt 1 Breslau Märkischer Bahnhof. 
Zollamt 1 Breslau Oberschlesischer Bahnhof. 
Zollamt 1 Breslau Post. 
Zollamt 1 Görlitz Bahnhof. 
Oberzolldirektion Magdeburg. 
Hauptsteueramt 1 in Magdeburg. 
Hauptsteueramt II in Magdeburg. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Halle a. S. 
  
Hauptzollamt Magdeburg Kaufhof. 
Hauptzollamt Magdeburg Holzhof. 
Zollamt 1 Halle a. S. Bahnhof. 
Zoll= und Steuerabfertigungsstelle beim Postamt I Zollamt 1 Halle a. S. Post. 
in Halle a. S. 
Bollabsfertigungsstelle am Elbbahnhof in Magde- 
ur 
g. 
Poststeuerexpedition in Magdeburg. 
Steueramt 1 in Schönebeck a. E. 
Zollamt 1 Magdeburg Fürstenufer. 
Zollamt I Magdeburg Post. 
Zollamt 1 Schönebeck a. E. Stadt. 
Zollabfertigungsstelle an der Elbe in Schönebeck Zollamt 1 Schönebeck a. E. Hafen. 
E 
a. E. 
Zuckersteuerstelle 1 in Magdeburg (Magdeburg . 
Zuckersteuerstelle V in Magdeburg. 
Zuckersteuerstelle VI in Magdeburg. 
Zuckersteuerstelle VII in Magdeburg. 
Zuckersteuerstelle VIII in Magdeburg. 
  
Magdeburg Hennige. 
Magdeburg Dannenbaum. 
Magdeburg Magquet. 
Magdeburg Helle. 
Magdeburg Aktienraffinerie. 
  
Oberzolldirektion Altona. 
Zollabfertigungsstelle am Holzhafen in Altona. 
Zollabfertigungsstelle am Seeschiffhafen in Altona. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Altona. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Flensburg. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Kiel. 
  
Zollamt 1 Altona Holzhafen. 
Zollamt I Altona Seeschiffhafen. 
Zollamt 1 Altona Bahnhof. 
Zollamt 1 Flensburg Bahnhof. 
Zollamt 1 Kiel Bahnhof. 
Oberzolldirektion Hannover. 
Zollabfertigungsstelle Emden-Nesserland. 
Zollabfertigungsstelle am Ratsdelft in Emden. 
Zollabfertigungsstelle auf der Insel Wilhelmsburg 
in Harburg. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Harburg. 
Zoll= und Steuerabfertigungsstelle am Kanalplatz 
in Harburg. 
Nebenzollamt II in Frensdorferhaar. 
Zollabfertigungsstelle am Güterbahnhof in Han- 
nover. 
Zollamt I Emden-Nesserland. 
Zollamt I Emden Ratsdelft. 
Zollamt 1 Wilhelmsburg. 
Zollamt 1 Harburg Bahnhof. 
Zollamt 1 Harburg Kanalplatz. 
Zollamt II Frensdorferhaar Dorf. 
Zollamt 1 Hannover Weidendamm.
        <pb n="393" />
        — 375 — 
Frühere Benenmung. 
Tetzige Benennung. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Hildesheim. Zollamt 1 Hildesheim Bahnhof. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Lüneburg. 
Zollabfertigungsstelle am hannoverschen Güter- 
bahnhof in Osnabrück. 
Zollamt I Lüneburg Bahnhof. 
Zollamt 1 Osnabrück Bahnhof. 
Oberzolldirektion Münster i. W. 
Zollabfertigungsstelle am Kanalhafen in Münsteri. W. 
Zollabfertigungsstelle am Kanalhafen in Dortmund. 
Zollabfertigungsstelle am Südbahnhof in Dortmund. 
Zollabfertigungsstelle am Nordbahnhof in Bochum. 
Zollamt 1 Münster i. W. Hafen. 
Zollamt I Dortmund Hafen. 
Zollamt I Dortmund Südbahnhof. 
Zollamt 1 Bochum Nordbahnhof. 
Oberzolldirektion Cassel. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Cassel. 
Zollabfertigungsstelle am neuen Hafen in Frank- 
furt a. M. 
Zollabfertigungsstelle am Hauptgüterbahnhof in 
Frankfurt a. M. 
Zollabfertigungsstelle 
Frankfurt a. M. 
Postzollabfertigungsstelle in Frankfurt a. M. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe Wiesbaden-Süd 
in Wiesbaden. 
am Eilgüterbahnhof in 
Zollamt I Cassel behrhof 
Zollamt 1 Frankfurt a. M. Neuer Hafen. 
Zollamt 1 Frankfurt a. M. Hauptgüterbahnhof. 
Zollamt 1 Frankfurt a. M. Eilgüterbahnhof. 
Zollamt 1 Frankfurt a. M. Post. 
Zollamt I Wiesbaden Südbahnhof. 
Oberzolldirektion Cöln. 
Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände in 
öln 
Hauptsteueramt für inländische Gegenstände in 
Cöln. 
Bollabfertigungsstelle am Bahnhofe Moltkestraße 
in Aachen. 
Bollabfertigungsstelle am Bahnhofe Templerbend 
in Aachen. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Eleve. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Emmerich. 
Steuerexpedition am Hafenkopf in Emmerich. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Kalden- 
kirchen. 
Zollabfertigungsstelle am Moselwerft in Coblenz. 
Zoll= und Steuerabfertigungsstelle am Güterbahn- 
hofe vor St. Gereon in Cöln. 
Boll und Steuerabfertigungsstelle für Eilgüter in 
öln 
Zollabfertigungsstelle für Poststücke in Cöln. 
Assistentur Deutz. 
Zollabfertigungsstelle am Güterbahnhof in Crefeld. 
Zollabfertigungsstelle am Hafen Crefeld-Lina 
(bisher dem früheren Steueramt 1 Uerdingen 
angegliedert). 
Bollabfertigungsstelle am Güterbahnhof in Düssel- 
gasebierinimgenen am Parallelhafen in Duis- 
urg 
Hauptzollamt Cöln Rheinau. 
Hauptzollamt Cöln Apostelnkloster. 
Zollamt I Aachen Bahnhof Moltkestraße. 
Zollamt I Aachen Bahnhof Templerbend. 
Zollamt 1 Cleve Bahnhof. 
Zollamt I Emmerich Bahnhof. 
Zollamt I Emmerich Hafenkopf. 
Zollamt 1 Kaldenkirchen Bahnhof. 
Zollamt 1 Coblenz Moselwerft. 
Zollamt I Cöln Bahnhof St. Gereon. 
Zöllamt I Cöln Eilgüterbahnhof. 
Zollamt 1 Cöln Post. 
Zollamt 1 Cöln-Deutz. 
Zollamt 1 Crefeld Güterbahnhof. 
Zollamt I Crefeld Rheinhafen. 
Zollamt 1 Düsseldorf Güterbahnhof. 
Zollamt 1 Duisburg Parallelhafen.
        <pb n="394" />
        — 376 —1 
Trühere Benennung. Jetzige Benennung. 
Bollabfertigungsstelle am Bahnhofe Steinbeck in Zollamt 1 Elberfeld Bahnhof Steinbeck. 
Elberfeld. 
Vollabfertigungsstelle am Bahnhofe Rittershausen Zollamt I Barmen Bahnhof Rittershausen. 
in Barmen. 
Zollabfertigungsstelle am Hafen in Neuß. Zollamt 1 Neuß Hafen. 
Zollabfertigungsstelle in Heerdt a. Rh. Zollamt 1 Heerdt. 
Zoll= und Steuerabfertigungsstelle in St. Johann. Zollamt 1 St. Johann Bahnhof. 
Zollabfertigungsstelle am Westbahnhof in Trier. Zollamt 1 Trier Westbahnhof. 
Dampfschiffssteuerexpedition I in Emmerich. Dampfschiffsabfertigungsstelle I Emmerich. 
Dampfschiffssteuerexpedition II in Emmerich. Dampfschiffsabfertigungsstelle I Emmerich. 
Neu errichtet: 
im Gemeindebezirke Cöpenick-Forst bei Rummelsburg im Bezirke des Hauptzollamts Rixdorf 
ein Zollamt 1 unter der Bezeichnung „Zollamt 1 Cöpenick-Forst“, dem die Befugnis zur Ausfertigung 
und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Mineralöle, auch wenn sie in Eisenbahnkess elwagen. oder 
Tankkähnen unter Raumverschluß zur Abfertigung kommen, beigelegt worden ist; 
in Leverkusen im Bezirke des Hauptzollamts Cöln= Apostelnkloster für die Farbwerke vormals 
Friedrich Bayer &amp; Co. daselbst eine ständige Zollabfertigungsstelle unter der Bezeichnung „Zollab-- 
fertigungsstelle Leverkusen Farbwerke“, die zur Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches 
* zuns über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen 
efugt i 
in Lichtenberg, Hauptzollamtsbezirk Rixdorf, für die Branntwein-Reinigungsanstalt der Firma 
S. H. Fuchs &amp; Co. eine ständige Abfertigungsstelle mit der Bezeichnung „Branntweinabfertigungs- 
stelle B. Lichtenberg“, der auch die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über Branntwein- 
sendungen unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen, die für die genannte Firma 
eingehen, beigelegt worden ist; 
in Stettin ein dem Hauptzollamte Stettin-Auslandsverkehr unterstelltes Zollamt I unter der 
Sezeichmung „Zollamt ! Hansabrücke“, mit sämtlichen Abfertigungsbefugnissen des früheren Haupt- 
steueramts 1 Stettin; 
in Swinemünde ein dem Hauptzollamte daselbst unterstelltes Zollamt 1 unter der Bezeichnung 
„Zollamt I. Swinemünde“, mit sämtlichen Abfertigungsbefugnissen des Hauptzollamts Swinemünde. 
Die folgenden Zollabfertigungsstellen, bisher Sonderhebestellen der betreffenden Hauptämter: 
1. die Getreideabfertigungsstelle in Danzig, Hauptamtsbezirk Danzig, 
2. die Zollabfertigungsstelle am Eilgüterbahnhof in Hannover, Hauptamtsbezirk Hannover, 
3. die Zollabfertigungsstelle am Nordhorn-Almelo-Kanal in Frensdorferhaar, Hauptamts- 
bezirk Nordhorn, 
4. die Zollabfertigungsstelle am Hafen in Düsseldorf, Hauptamtsbezirk Düsseldorf 
sind unter der Bezeichnung 
1. Zollamt 1 Danzig Speicherinsel, 
2. Zollamt 1 Hannover Eilgüterbahnhof, 
3. Zollamt 1II Frensdorferhaar Kanal und 
4. Zollamt 1 Düsseldorf Hafen 
in selbständige Zollämter umgewandelt worden. Ihre Abfertigungsbefugnisse sind folgende: 
1. Zollamt 1 Danzig Speicherinsel:!: 3 « 
Unbeschränkte Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und I. 
Sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung. 
Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein. 
Abfertigung von Müllerei= und Mälzereierzeugnissen sowie von Rüböl, das aus Raps oder 
Rübsen hergestellt ist, uus dem Bezirke des Hauptzollamts Danzig zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein.
        <pb n="395" />
        — 377.— 
2. Zollamt 1 Hannover Eilgüterbahnhof: 1 
Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II. 
Sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung. 
Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein. · 
Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs. 
Abfertigung von Bier, Branntwein, Kakaowaren, von nicht unter stehender Kontrolle ein— 
gesalzenen Gegenständen und von Tabak gegen Abgabenvergütung. 
Sämtliche Abfertigungen im Ubergangs-Abgabenverkehr ohne Einschränkung. 
3. Zollamt II Frensdorferhaar Kanal: 
Die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II. 
4. Zollamt 1 Düsseldorf Hafen: · 
Ausfertigung und Erledigung von Zoll-Branntwein= und Zuckerbegleitscheinen I und II sowie 
von Tabakversendungsscheinen 1 und II. 
Erledigung von Salzbegleitscheinen I und II. 
Sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung. 
Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein. 
Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs. 
Untersuchung von Verschnittweinen und --Mosten. 
Abfertigung von Bier, Branntwein und Branntweinfabrikaten, von nicht unter stehender 
Kontrolle eingesalzenen Gegenständen und von Tabak gegen Abgabenvergütung. 
Erhebung von Übergangsabgaben, Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen für 
Bier, Branntwein und Weiin. 
Die bisher mit dem Hauptzollamte Düsseldorf verbundene allgemeine öffentliche Niederlage 
gehört fortan zu dem Zollamt 1 Düsseldorf Hafen. 
Dem Hauptzollamte Düsseldorf sind die folgenden Befugnisse entzogen worden: 
Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und II über Tabak und von Begleit- 
scheinen I und II über Zucker, sowie Erledigung von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz; 
Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; 
Untersuchung von Verschnittweinen und -Mosten; « 
Untersuchung von ausländischem Fleisch Es: 
Abfertigung von Branntwein und Branntweinfabrikaten, Salz und Tabak, für welche Abgaben- 
vergütung usw. beansprucht wird; 
Erhebung von Ubergangsabgaben, Ausfertigung und Erledigung von Ubergangsscheinen über 
Malz und Spielkarten. 
Dem Zollamt 1 Crefeld-Rheinhafen im Bezirke des Hauptzollamts Crefeld ist die Befugnis 
zur Ermittelung des Quotienten bei Zuckerabläufen mit weniger als 2 % Invertzucker entzogen worden. 
Es ist erteilt worden: 
den Zollämtern II Poeszeiten im Bezirke des Hauptzollamts Memel und Mierunsken im 
Bezirke des Hauptzollamts Prostken die Befugnis zur Ausfertigung, dem Zollamt I Bajohren und 
dem Zollamte II Laugallen, beide im Bezirke des Hauptzollamts Memel, die Befugnis zur Er- 
ledigung, den Zollämtern I Laugszargen im Bezirke des Hauptzollamts Tilsit und Dlottowen im 
Bezirke des Hauptzollamts Johannisburg, sowie den Zollämtern II Nimmersatt im Bezirke des 
Hauptzollamts Memel und Flammberg und Camerau im Bezirke des Hauptzollamts Neidenburg 
die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Umzugsgut, und zwar 
dem Zollamt I Laugszargen auch für derartige Sendungen unter Eisenbahnwagenverschluß; · 
denHauptzollämternGumbinnenund.Osterodesowie..denZollämternIRastenburgim 
Bezirke des Hauptzollamts Königsberg Tragheim und Allenstein im Bezirke des Hauptzollamts 
Osterode die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Reiseeffekten und Umzugsgut; 
dem Zollamte II Weilburg a. d. L. im Bezirke des Hauptzollamts Oberlahnstein die Befugnis 
zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz.
        <pb n="396" />
        — 378 — 
Königreich Bayern. 
Dem Nebenzollamt 1 Oberstdorf im Bezirke des Hauptzollamts Pfronten ist die Befugnis zur 
Abfertigung von Zollgütern im Eisenbahnverkehre gemäß den §§ 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes 
sowie der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter erteilt worden. 
Königreich Sachsen. 
Dem Steueramte Crimmitschau im Bezirke des Hauptzollamts Zwickau ist die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II beigelegt worden; 
ferner dem Untersteueramte Leisnig im Bezirke des Hauptzollamts Grimma die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Rohtabak, der für den Zigarrenfabrikanten Oskar Grune- 
wald in Wendishain eingeht. 
Die dem Steueramt Oschatz im Bezirke des Hauptzollamts Meißen erteilte Befugnis zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über Branntweinsendungen und Eisenbahnwagenverschluß oder in 
Eisenbahnkesselwagen ist auf die Branntweinsendungen für die Branntweinreinigungsanstalt von Carl 
Lochmann in Oschatz beschränkt worden. 
Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Das Steueramt Themar ist aufgehoben worden. 
Dem Steueramte Steinach ist die Befugnis zur Erledigung von Ubergangsscheinen über Bier 
sowie zur Abfertigung des mit Ubergangsschein unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Bieres 
erteilt worden. 
Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Den Steuerämtern Coburg und Gotha ist die Befugnis zur Abstempelung ausländischer Wert- 
papiere entzogen worden. 
Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt I in Dornach ist die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über Gall- 
äpfel und über Wein in Fässern oder in Kesselwagen mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 
14 Gewichtsteilen in 100 sowie über Wein in anderen Behältnissen, ferner die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Begleitscheinen I über Gerbstoffauszüge der Tarifnummer 384 und über Wein wie 
vorbezeichnet beigelegt worden. 
  
3. Pelizeiwesen. 
— — — — 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
7o der **W* zeiin icsfenge 
der Ausgewiesenen. g. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
  
  
  
  
  
a) Auf Grund des 5&amp; 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Johann Krauß, seboren am 21. Februar 1857 zu Raub, schwere Kör-[Stadtmagistrat Kulm-/21. August 
Metzger und Koch, Selb, Regierungsbezirk Oberfranken, perverletzung, Dieb= bach, Bayern, 1908. 
Bayern, ortsangehörig zu NewYork stahl, Betrug und 
amerikanischer Staatsangehöriger, Sachbeschädigung 
(Gesamtstrafe 7 Jah- 
tee 1 Monat Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 16. Ok- 
tober 1901),
        <pb n="397" />
        — 379 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
1# . 
s 2 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
5 5 Ausweisung 6. 
. der Bestrafung. Ausweisungs-- 
. 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlufses. 
1 2 3 4 5 6 
2 Georg Alfred cboren am 17. Januar 1882 zu Wien, Diebstahl und Betrug Kaiserlicher Bezirksprä11. Mai 1907. 
Reger, Kellner, ortsangehörig ebendaselbst, öster-- im wiederholten sident zu Metz, 
rkeichischer Staatsangehöriger, Rückfalle, sowie 
falsche Namensan- 
« gabe (1 Jahr 6 Mo- 
nate Zuchthaus und 
s 6 Wochen Haft, laut 
Erkenntnis vom 
1. Februar 1907), 
b) Auf Grund des § 362 in Verbindung mit §&amp; 181 a des Strafgesetzbuchs. 
3 Friedrich genannt geboren am 16. September 1875 zu Zuhälterei und Bedro-Königlich Preußischer 25. August 
  
Regierungspräsident zu 1908. 
Cöln, 
  
Friedl Hammer= Brody, Galizien, öslerreichischer hung (1 Jahr 6 Mo- 
schmidt, Kellner, Staatsangehöriger, nate Gefängnis, laut 
Erkenntnis vom 
1 2. Mai 1905), 
  
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
  
  
  
  
4 Josef Böhm, geboren am 20. September 1846 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 11. August 
Schreiner, Fibenberg, Bezirk Graslitz, Böhmen, Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
. österreichischer Staatsangehöriger, Trier, 
5 Niels Gade geboren am 21. Februar 1880 zu Borb-Betteln, Königlich Preußischer 19. August 
Christensen, jerg, Amt Ningkjöbing, Dänemark, Regierungspräsident zu 1908. 
Zigarrenarbeiter, ortsangehörig eben daselbst, dänischer Schleswig, 
Staatsangehöriger, 
6 Peter Johann geboren am 1. Mai 1871 zu Utrecht, Betteln, Königlich Preußischer 8. August 
Ryken, Schlosser, Niederlande, niederländischer Staats- Regierungspräsident zus1908. 
angehöriger, Düsseldorf, 
*7NHermann Spieß, geboren am 13. März 1868 zu Asch, Betteln, Königlich Bayerisches Be. 10. August 
Eisenbahnarbeiter, Bähmen, österreichischer Staatsange- zirksamt Kronach, 1908. 
öriger, 
8 Adolf Staude, geboren am 24. November 1876 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 24. August 
Arbeiter, Döberle, Bezirk Trautenau, Böhmen, Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- Liegnitz, 
reichischer Staatsangehöriger, 
9 Franz ZSacher, geboren am 26. Dezember 1868 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 17. August 
Arbeiter, Nilklasdorf. Bezirk Freiwaldau, ÖOster- Regierungspräsident zu 1908. 
reichisch = Schlesien, ortsangehörig Breslau, ·- 
ebendaselbst, österreichischer Staats- . 
angehöriger, « 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld in Berlin.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        — 381 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
Zu betiehen durch alle Vostanstalten und — — 
  
            
  
  
  
  
  
XXXVI. J Berlin, dreitago den 11. September 1908. Nr. 40. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen z zur Vor- 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
nahme von Zivilstandshandlungen; — Exequatur= Reichsgebtett. von Aastandern aus 9654 
2. ietlungen; — Entlassun „HSeite 381 4. Medizinal= und Veterinärwesen: Bestimmungen über 
ankwesen: Status der deut Notenbanken End " izinal= .. - 
August71908·a««««ef« schen oer ganen 282 die Fleischbeschau= und Schlachtungsstatisik. 385 
  
1. Kon sulat wesen. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Mailand beauftragten Konsul Freytag ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vorzunehmen und diese 
Heiraten zu beurkunden. 
  
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Madrid beauftragten Vizekonsul von Bülow 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die Er- 
mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und 
die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Königlich Spanischen Vizekonsul in Düsseldorf Francisco de Azätegui Lili ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela in Stettin ernannten Georg Carl Broch 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul in Laguna de Terminos (Mexico), Paul Knorr, ist die erbetene E Entlass sung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
68
        <pb n="400" />
        — 382 — 
2. Bank 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
Passva (Die Beträge lautem 
— 
  
ÔÒ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
z Sonstige bi * bindlih 
SBezeichnung Gegen un- Gegen täglich gegen ndlich- Gegen Gegen Summe Gegen keiten 
Grund= Reserve= Noten- 8 ¾ fällige 9 keiten els aus 
» der 3 5#Jullsgedecke 31. Julo ’l. Jullimit 81. Juli #1. Julider 31. Juli weiter 
3 Banken. Lapltal. s Fonds Umlauf] 1908.Moten. 1908. binduch 1905. ünd/1008. Fasstoa 1908.|Passta. 1908. gehenen 
3 lelten gungs- inlän- 
C: « frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 
1 Reichsbarxxè1800008 6 14 1493 817 25502292 54489|701 7391 5425— — 4 2 60 4 46% 31 420 
2 Bayertsche Notenban-7500 37o60422— 10027219— 814691|. 27| — 3253. 20 1K1 
3 Sächsische Bank zu Dresdges 30000 75002 225| 27714490| 2 306023 197|X 189694 21463.—+ 116912211. 127|116 6560| 42212 
4 Württembergische Notenbanh900012559 58 1251| 4 764% — 24 217 40 33641 
5 Ladische BVaurr9000 22 144é 6 — 1133. 749 11 
. " 
  
. I .T 
Zusammen.235500796761622007—28 351 57 752579 + 55547] 21 680 + 1200 56 069+ 2 767 ½. 31 3893. 
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkunugen. 
126 230 000 A, 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 20 4 h (bei der Bank Nr. 1), 
1| 
- 50 - 112 925 000 
: 100 = — 1 182 529000 
= 500 -— 14779 000 = (bei der Bank Nr. 3), 
. 1 000 235 54400 G6. .
        <pb n="401" />
        wesen. 
  
banken Ende August 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende Juli 1908. 
auf Tausend Mark.) 
383 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiva. 
2 
Metal- Segen Reichs- Gegen Noten Gegen Segen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 75 
31. Juliükassen= 31. Julianderer 31. Juli Wechsel. 31. Juli Lombard. 31. JulisEffekten. 81. Juli * 31. Jult der 31. Jul 
· 2 
Bestand. 1908. Jscheine. 1908. Banten. 10068. 1808. 1908. i8os. Attiva. 1908. arttiva. 1808. 
z 
P— 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 84 
1 126 886 + 30 123 6478— 556 968 580 4+ 12 5 78966 /— 111814101 90664 49 421 20 
28171|— 686 44— 32 4988 + 1435 4069/— 569 3223 M 214 60— 1 2433| 1619616+ 1992 
14977— 247 2837 86 2535— 305 4 373 +—M 761 37194+ 587 559 128 * — 588116 6566 + 42288 
8314 12 511— 3 *17 — 115 17 80/ 590 13360 J— 417 2 100 — 13633— 36543917| 5364 
5988 142 4— 13 "“ — 111 18 42— 301 11 494— 787 492— 18 2 09— 588823 13775 
I . 
11843136k2906065163—51818 + 324 1054 0 + 13 04442 60 — 49 488 4 31200 
  
637
        <pb n="402" />
        384 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
Hrun) Ausweisung inm- 
— . estrafung. - 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Joseph Louis Boß, geboren am 3. Juni 1866 zu Yverdon Landstreichen, Königlich Preußischer 15. Juli 1908. 
Bäcker, (Ifferten), Kanton Waadt, Schweiz, Regierungspräsident zu 
schweizerischer Staatsangehöriger, Lachen, 
2 Ludwig Himmel, geboren am 2. April 1886 zu Krakau, Widerstand, öffent-Königlich Preußischer 13. August 
Kellner, Galizien, ortsangehörig zu Groß- liche Beleidigung, Regierungspräsident zu 1908. 
Pohlom, Bezirk Troppau, Oster--Sachbeschädigung Bereslau, 
reichisch = Schlesien, österreichischer und Betteln, 
Staatsangehöriger, 
3 Anton Khlun, geboren am 15. April (Juni) 1875 zu Landstreichen, Stadtmagistrat Lands= 27. August 
Hafnergehilfe, Fehring, Bezirk Feldbach, Steiermark, hut, Bayern, 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, 
4 Eduard Edmund geboren am 2. Mai 1874 zu Buschin, Landstreichen und Königlich Preußischer 26. August 
Klimes, Weber Bezirk Hohenstadt, Mähren, öster- Betteln, Regierungspräsident zu¼1908. 
und Arbeiter, reichischer Staatsangehöriger, Magdeburg, 
5 Martin Koza, Ar-= geboren am 11. November 1865 zu Betteln, Königlich Preußischer 25. August 
beiter, Wodnan, Bezirk Pisek, Böhmen, Regierungspräsident zu 1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Arnsberg, 
6 Josefa Kriszinska, geboren am 10. Februar 1879 zulübertretung sitten-Königlich Preußischer 24. August 
Dirne, Ploisk, Rußland, russische Staats- polizeilicher Vor= Regierungspräsident zu 1908. 
angehörige, schriften, Magdeburg, 
7 Heinrich Marks, geboren am 7. März 1866 zu Heusden, Betteln, Königlich Preußischer 14. April 
Arbeiter, Provinz Nordbrabant, Niederlande, Regierungspräsident zu 1908. 
niederländischer Staatsangehöriger, Münster, 
8 Antoni Mudry, geboren am 5. Juni (Mai) 1888 zu Landstreichen, Königlich Preußischer 28. August 
Arbeiter, Sambor, Galizien, ortsangehörig Regierungspräsident zus 190 8. 
ebendaselbst, österreichischer Staats- Hildesheim, 
angehöriger, 
9 Wasyl Piont- geboren am 26. Februar 1868 zu 
  
kowski, Arbeiter, 
  
Landstreichen und 
Nowy Miekisz, Bezirk Jaroslau, Betteln, 
Galizien, österreichischer Staats- 
  
angehöriger, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
  
22. Mai 1908.
        <pb n="403" />
        — 385 — 
4. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 4. Juni 1908 den nachstehend abgedruckten Bestimmungen 
über die Fleischbeschau= und Schlachtungsstatistik seine Zustimmung erteilt. 
Die Bestimmungen treten an Stelle der bisherigen mit dem 1. Januar 1909 in Kraft. 
Berlin, den 19. August 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuthh. 
  
Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik. 
  
1. Für die von den Fleischbeschauern gemäß § 47 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen A 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz einzureichenden statistischen Zusammenstellungen der Jahres- 
ergebnisse der Beschau kommen die in Anlage A und B beigefügten Formulare zur Anwendung. Jedoch 
ist nachstehende Abweichung auf Grund von Anordnungen der Landesregierungen zulässig. 
Die Anfertigung der Zusammenstellungen kann für größere, mehrere Beschaubezirke 
umfassende Gebietsteile, die jedoch im allgemeinen den Umfang der preußischen Kreise 
(Landratsämter) nicht überschreiten sollen, vorgeschrieben und den beamteten Tierärzten 
oder sonstigen Beamten übertragen werden. In diesem Falle sind die auf Seite 1 der 
Formulare A und B mit Kursivschrift gedruckten Stellen entsprechend zu ändern. Die 
Ergebnisse der Beschau durch Tierärzte und durch nichttierärztliche Beschauer sind hierbei 
jedoch gesondert nachzuweisen. · 
2. Über die Jahresergebnisse der Fleischbeschau bei dem in das Zollinland eingeführten Fleische 
sind alljährlich von jeder Untersuchungsstelle Zusammenstellungen, gesondert für jedes Herkunftsland, 
unter Verwendung des in Anlage C enthaltenen Formulars anzufertigen. 
Insoweit die dermaligen Eintragungen in das Fleischbeschaubuch (§ 31 der Ausführungs- 
bestimmungen D) für die Ausfüllung dieser Zusammenstellungen nicht ausreichen, haben die Landes- 
regierungen für Erlangung des erforderlichen statistischen Materials durch Anordnung einer ent- 
sprechenden Erweiterung der gedachten Eintragungen oder durch Anordnung sonstiger Anschreibungen 
Sorge zu tragen. 
Den Landesregierungen steht es frei, anzuordnen, daß die auf der letzten Seite des Formulars □ 
vorgesehenen Eintragungen bezüglich der Untersuchungen auf Einhuferfleisch unterbleiben. Der hierauf 
bezügliche Wortlaut auf der letzten Seite des Formulars ist in diesem Falle zu streichen. 
3. Uber die in jedem Kalendervierteljahre der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterstellten 
Tiere sind von den Fleischbeschauern regelmäßig Nachweise unter Verwendung des als Anlage D bei- 
gefügten Postkartenformulars anzufertigen. 
Den Landesregierungen steht es frei, die Nachweise für größere, mehrere Beschaubezirke um- 
fassende Gebietsteile, die jedoch im allgemeinen den Umfang der preußischen Kreise (Landratsämter) 
An%o 
unt 
Attla 
— 
Anla
        <pb n="404" />
        — 386 — 
nicht überschreiten sollen, durch die beamteten Tierärzte oder sonstige Beamte anfertigen zu lassen. In 
diesem Falle sind die auf dem Formulare mit Kursivschrift gedruckten Stellen entsprechend zu ändern; 
statt der Postkarten können andere Nachweisungsformulare vorgeschrieben werden. 
4. Die Einreichung der unter 1 bis 3 bezeichneten Zusammenstellungen hat seitens der Be— 
schauer oder Beschaustellen spätestens bis zu dem von den Landesregierungen festzusetzenden Zeitpunkte 
zu erfolgen. 
Die Zusammenstellungen der unter 3 bezeichneten Vierteljahrsnachweisungen sind spätestens am 
letzten Tage jedes auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats, zum ersten Male am 30. April 1909, 
von den durch die Landesregierungen zu bezeichnenden Zentralstellen nach näherer Anordnung des 
Reichskanzlers dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzureichen. 
Die übrigen Zusammenstellungen oder Auszüge daraus sind nach näherer Anordnung des 
Reichskanzlers, wobei auch Bestimmungen über Format, Raumverteilung und Art des Druckes des 
tabellarischen Teiles der Formulare getroffen werden können, zum ersten Male für das Jahr 1908 
dem Kaiserlichen Gesundheitsamt einzureichen.
        <pb n="405" />
        387 
Zum Gebrauche für tierärztliche Beschauer und für Beschauämter, an 
denen neben den Tierärzten auch andere Personen als Beschauer tätig sind. 
Zusuummenstellung 
der 
Anlage A. 
Ergebnisse der Schlachtvieh= und Ileischbeschau bei Schlachtungen im Inlande für das JIahr 
Staat: 
Kreis (oder dementsprechender Bezirk): 
4½% (runs des Tagebuclis gefertiqt 
0N. 
Wohnort: 
Einzureichen spätestens am 
Reschaucerdvs. 
des folgenden Jahres. 
Anweisung für die Eintragungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Allgemeine Bemerkung. In die Zusammenstellungen sind die Ergeb- 4. Zusammenstellung der Beanstandungen veränderter Teile. 
nisse der sämtlichen im Tagebuch aufgeführten Unteriuchungen einzu- n) Ju der Zusammenstellung der Beanstandungen veränderter Teile 
tragen, einichließlich derer, die in Vertretung anderer Beschauer oder von Schlachttieren sind unerbebliche Teile (weniger als Organ 
infolge sachlicher Unzuständigkeit eines nicht als Tierarzt approbierten häliten oder weniger als ½ Kilogramm Muskelfleisch, Fettgewebe 
Beschauers vorgenommen worden sind. *§½:½15 oder Oaut oder weniger ald die Hälfte des Dünndarms oder des 
Wo gemeinfame TLTagebücher geführt werden (§ 1 Abs. 4 der Dickdarms) unberücksichtigt zu lassen. 
Ausführungsbestimmungen Al, haben sich die Eintragungen auf die War ein Organ mit verschiedenen Mängeln behaftet, so ist es 
von sämtlichen Beschauern des Bejirkes vorgenommenen Unter- nur einmal und zwar bei dem für die Fleischbeschau wichtigsten 
suchungen zu erstrecken. 1 Mangel zu berücksichtigen. 
2. Zusammenstellung der Beanstandungen ganzer Tierkörper. b) Als „Köpfe" (Spalte 1) gelten die Köpfe ohne Zungen. Wenn 
a) Bei der Eintragung ist. unbeschadet der Bestimmungen unter 3, Aopf und Zunge eines und desselben Tieres unschädlich beseitigt 
jedes Tier nur einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren wurden, sind diese Teile gesondert in den. Spalten 1 und II nach 
Krankheiten oder Mängeln behaftet, so ist es in diese Zusammen- zuwelsen. „ ... . .. 
stellung nur bei der für die Jleischbeschau wichtigsten Krantheit, 6) Als „ Lunge (Spalte IlI) ist nicht ctwa jeder einzelne Lungen- 
z. B. beim Zusammentrefsen von Schweineseuche und Schweinepest üngel nachzuweisen, sondern es sind die beiden Lungenflügel eines 
nur bei der letteren, beim Zusammentresfen von Gelbsucht und VSieres ald# eine Lunige zu zählen. 
Tuberkulose nur bei Tuberkulose einzutragen. ) a die Spalte VW., Därme ist der beanstandete Dünndarm oder 
b) Ju Spalte! sind nur die für genuß untanglich erklärten ganzgen Dichdarm oder die Getamtheit beider ärme nur einmat für 
Tierlörper (mit und ohne Fethh nachzuweisen. sedes Tier einzutragen. . . . 
Diejenigen Tiere, bei denen die ganzen Tierkörper für bedingt e) In den gällen, in denen außer den in der Zusammenstellung be 
tanglich oder im Nahrungs= und Genußwert erheblich sonders namhaft gemachten Nörperteilen, z. V. außer der Leber 
herubgesetzt zu erklären waren, sind in die Spalten II und lII ein- noch andere Teile, eiwa Mils und Magen (aber nicht sämtliche 
zutragen. Abgesehen von den wegen Tubertulose erfolgten Untanglich- Baucheingeweide)j, leanstandet sind, ist die Leber besonders zu 
keitsertlärungen eingelner Fleischviertel (siehe nachstehend unter 3) ist zählen, Milz und Magen sind daneben als cine Stückzahl unter 
zum Nachweise der unschädlich beseitigten veränderten Teile von Tieren, „Sonsiige einzelne Organe“ in Spalte VI einzutragen. .. 
die als bedingt tauglich oder im Nabrungs= und Genußwert erbeblich !) Zu die Spalie Vll „Sämtliche Bunucheingeweide“ gebören 
berabgesebt bebandelt wurden, die Zusammenstellung 3 bestimmt, in nur diejenigen Fälle, in denen von einem Liere gleichzeitig die 
die auch die unschädlich beseitigten veränderten Teile von im übrigen wichtigsten Eingeweide der Bauchböhle (Magen, Darm, Leber, 
nicht beanstandeten Tieren einzutragen sind. Milz. Netz und Gekröse) für genußuntauglich erllärt sind. Die 
· «, « sämtlichen Baucheingeweide eines Tieres sind nur einmal zu 
* Zusammenstellung, der Beanstandungen von Fleischvierteln. zählen. Da ein beanstandeter Körperteil nur einmal nachzuweisen 
Die im § 35 Nr. 4, § 37 Nr. II in Verbindung mit § 10 Nr. 1 ist, dürfen neben den sämtlichen Baucheingeweiden eines Tieres 
vorgesehene Veanstandung von Fleischvierteln wegen QLuberkulose « nicht etwa noch die hierzu gehörigen Einzeleingeweide (Magen, 
ist ausschlie ßlich in der Sondertabelle 2 a nachzuweisen. , Darm, Leber usw.) besonders eingelingen werden. 
Aus underen Gründen ald genusuntauglich beanstandetes Muslel!: 2) Bei Zuhlenangaben über das Gewicht sind Bruchteile unter ½ Kilo= 
sleisch ist selbst dann, wenn es sich ausnahmsweise um ganze Fleisch gramm nicht unzuschreiben, Bruchteile von ½ Kilogramn und 
niertel handelt, in die Zusammenstellung 3 (Miuskelfleisch) einzutragen. darüber sind auf volle Kilogramme abzurunden. 
1. Zahl der Schlachttiere, an denen die Beschau vorgenommen wurde. 
ferde Jungrinder Kälber « 
undanyctecschfcnBallenKühe über biss Schweine Schase Ziegen 
Einhuser 3 Monate alt 
1 2 3 1 is : H 9 
Ordnungsmäßige Schlachlungegen 
Schlachltungen, bei denen eine Beschau der Tiere im lebenden 
5Zustande nicht stattgesunden hat (Spalte 11 des Tagebuchs) 
Zusammen I 1 1 
  
  
Außordem ist bei 
Hunden die Beschau vorgenommen morden.
        <pb n="406" />
        — 388 — 
2. Beanstandungen 
  
— 
  
* . 
I. Untauglich (§§ 33 und 34) 
Beanstandun ung= Kälber 
Grund der Beanstandung Plerde JZunge Kälber 
oder Minderwertigkeitserklärung") andere Ochsen Bullen Kühe Über is Schweine Schafe Ziegen Hunde 
Einhufer 3 Monate alt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 2 3 4 5 6 17 8 9 610 11 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. . 
.AugemeineWaisei-sucht. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
Verschiedene andere Erkrankungen und Mängel 
2 
O# 
Eitrige oder jauchige Blutvergiftung (Pyaemie, Septikaemie) 
. Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche 
Schweineseuche 
Schweinepest. 
Rotlauf der Schweine 
Tuberkulose 
Strahlenpilzkrankheit oder Kraubenpilzkrankhest 
. Andere Infektionskrankheiten 
5 „ „ S — 
——““ 
Infektions 
Rotz. 
  
Invasions 
Trichinen . 
Gesundheitsschädliche Finnen 1 0. collulosae und C. r, üermis). 
Mieschersche Schläuche 
Andere Invasionskrankheiten 
  
Andere Erkrankungen 
Gelbsucht 
Leukacemie oder Pseudolenkaemie 
Uraemie 
Geschwülste 
Wässerigkeit, Durchsetzung mit Bhutungen, Kalk= oder Frrbstoffablagerungen 
Unreife oder ungenügende Entwickelung der Kälber. 
Ims33 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen Agenannte Mängel 
Fäulnis. . 
Geruchs= und Geschmacksabweichungen des Fleisches 
Vollständige Abmagerung infolge einer vorstehend nicht genannten Krankheit 
  
Insgesamt. 
Sondernachweisung der tuberkulösen Tiere, bei denen sich die Beanstandung — abgesehen von 
  
  
veränderten Teilen — auf Fleischviertel beschränkte. 
Jungrinder 
Kälber 
Beurteilung Ochsen Bullen Kühe über bis 
3 Monate alt 
  
Schweine Schafe giegen 
  
#i 86 
m UntaugliH 
. Bedingt taugliHHHHHHHnnnnnnnn 
. Im Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesett 
Tauglich ohne EinschränkggggEgE: 
  
  
  
  
  
Fleischviertel 
. 
Zusammien 
Mithin von ganzen Tieren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Die angeführten Paragraphen beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleischbeschangesetze.
        <pb n="407" />
        — 389 — 
ganzer Tierkörper. 
II. Bedingt tauglich (6 37) 5-!*5nB IIII. Im Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt (540) Wieder- 
Jung- Kälber Zung- Kälber holung der 
Ochsen Bullen Kühe' über] bis Schweine Schafe ZiegenOchsen Bullen Kühe über# bis Schweine Schafe Ziegen Bezeich- 
3 Monate alt 3 Monate alt mung in 
-—.- .- ———— —-- » »--—-—--,—-——-Spalte1 
12 13 14 15 156 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 
— 
krankheiten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
i**k 
09#% 
10. 
11. 
12. 
183. 
  
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
238. 
24. 
  
2b. Sondernachweisung der wegen Einfinnigkeit beanstandeten, jedoch nach 21 tägiger Durchkühlung 
freigegebenen Rinder. 
Außer den in der Zusammenstellung 2 Zeile 11 als beanstandet nachgewiesenen finnigen Tieren wurden wegen 
Einfinnigkeit 
Rinder über 3 Monate alt, 
Kälber bis 3 Monate alt 
beanstandet, jedoch nach 21 tägiger Durchkühlung dem freien Verkehr übergeben. 
64
        <pb n="408" />
        3. Beanstandungen veränderter Teile. 
Von den in der Zusammenstellung 2 in den Spalten II und III aufgeführten sowie von den im übrigen nicht beanstandeten Schlachttieren (&amp; 35 der 
Ausführungsbestimmungen Az sind unschädlich beseitigt worden: · 
  
  
LKöpfe11.ZungenIll.LungenIv.Lek-ernv.Dä1,-me DIREij Wes W· KERFE 
von von on von von Tieres) von der. 5 
zeich- 
Beanstandungsgründe mng 
der 
Vor- 
spalte 
1. Tuberkulose ·.... 1. 
2. Schweineseuhe 2. 
3. Schweinepsesstt . . ... z. 
4. Rotlauf der Schwein 4. 
5. Strahlenpilzkrankheit oder Trau- 
benpilzkrankheit. . . . . . . . .. b. 
6. Hülsenwürmerr · 6. 
I 7.Gehirnblasenwürmer......... J. 
S 8. Leberebrel 8. 
"c 
9. Lungenwürmen 9. 
l 10. Andere tierische Schmarotzer 10. 
11. Geschwülstt . ........ 11. 
12. Entzündungen einschließlich abge- 
kapfelter Eiterherdeieie 12. 
13. 
13. Andere Erkrankungen und Mängel 
Insgesamt 
4. Nachweisung der Gesamtzahl der mit Tuberkulose 
behafteten Tiere. 
  
  
Außerdem: Muskelfleisch, Knochen, Fett= und Hautteile von 
  
  
  
Nindern Kälbernbis Jungrinder Kälber « 
Pferden ausgen. 3 Mon. Schweinen Schafen Ziegen Pferde Ochsen Bullen Kühe über bis SEchweine Schafe Ziegen 
Külber alt 3 Monate alt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kg: Stück: # 
  
  
5. Beschwerden. 
Gegen die Entscheidungen wurde Beschwerde eingelegt (§ 46 der Ausführungsbestimmungen A) in —NFüällen; hierbei wurde das 
angefochtene Gutachten bestätigt un Jällen, gemildert a Fällen, verschäürft i JFällen.
        <pb n="409" />
        — 391 — 
Zum Gebrauche für Beschauer, die Anlage B. 
nicht als Tierarzt approbiert sind. –—. 
Zusammenstellung 
der 
Ergebnisse der Schlachtvieh= und Ileischbeschau bei Schlachtungen im Inlande für das 
Jahr.·.......·.............··... . 
Staat: 
Kreis (oder dementsprechender Bezirk): Beschaubeæeirk. 
Auf Grund des Tagebuchs gefertiqt von. 
Wohnort: 
Einzureichen spätestens am des folgenden Jahres. 
  
Anweisung für die Eintragungen). 
1. Allgemeine Bemerkung. In die Zusammenstellungen sind die Ergebnisse der sämtlichen in dem Tagebuch aufgeführten 
Untersuchungen einzutragen, einschließlich derer, die in Vertretung anderer Beschauer vorgenommen worden sind. 
Die einem tierärztlichen Beschauer überwiesenen Fälle sind nur am Schlusse der Zusammenstellung 1, nicht jedoch 
in der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen ganzer Tierkörper) und auch nicht unter 5 (Beschwerden) einzutragen. 
Wo gemeinfame Tagebücher geführt werden ( 47 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen A), haben sich die 
Eintragungen auf die von sämtlichen Beschauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken. 
2. Zusammenstellung der Beanstandungen ganzer Tierkörper. 
a) In die Zusammenstellung der Beanstandungen ganzer Tierkörper ist jedes Tier nur einmal einzutragen; 
war ein Tier mit mehreren Krankheiten oder Mängeln behaftet, so ist es nur bei der für die Fleischbeschau 
wichtigsten Krankheit, z. B. beim Zusammentreffen von Gelbsucht und Tuberkulose nur bei Tuberkulose ein- 
zutragen. 
b) In Spalte! sind nur die für genuß untauglich erklärten ganzen Tierkörper (mit und ohne Fett) einzutragen. 
Zum Nachweise der Falle, in denen nur die veränderten Teile unschädlich beseitigt wurden, ist 
die Zusammenstellung 3 bestimmt. 
c) In Zeile 4 Spalte II sind die Schweine einzutragen, die wegen Rotlaufs für bedingt tauglich erklärt sind. 
Die genußuntauglichen Teile solcher Schweine sind in die Zusammenstellung 3 in Zeile 3 einzutragen. 
3. Zusammenstellung der Beanstandungen veränderter Teile. 
a) In der Zusammenstellung der beanstandeten veränderten Teile von Schlachttieren sind unerhebliche Teile 
(weniger als Organhälften oder weniger als ½ Kilogramm Muskelfleisch. Fettgewebe oder Haut oder 
weniger als die Hälfte des Dünndarms oder des Dickdarms) unberücksichtigt zu lassen. 
War ein Organ mit verschiedenen Mängeln behaftet, so ist es nur einmal und zwar bei dem für 
die Fleischbeschau wichtigsten Mangel einzutragen. b) Als 
  
*) Beschauer, die nicht als Tierarzt approbiert sind, dürfen die selbständige Beurteilung des Fleisches nur in 
den im &amp; 30 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetze bezeichneten Fällen übernehmen. In den seltenen 
Fällen, in denen der Besitzer mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genußuntauglich erachteten 
Fleisches einverstanden war, dürfen sie von der Herbeiführung der Entscheidung des Tierarztes absehen (§ 30 Nr. 2 der 
Ausführungsbestimmungen A). Wenn Beanstandungen auf Grund der letzteren Bestimmung erfolgt sind, so sind sie in 
die Tabelle 2 trotz der Sperrung einzutragen. 
64
        <pb n="410" />
        — 382 — 
b) Als „Köpfe“ (Spalte 1) gelten die Köpfe ohne Zungen. Wenn Kopf und Zunge eines und desselben 
Tieres unschädlich beseitigt wurden, sind diese Teile gesondert in die Spalten I und lI einzutragen. 
c) Als „Lunge“ (Spalte III) ist nicht etwa jeder einzelne Lungenflügel einzutragen, sondern es sind die beiden 
Lungenflügel eines Tieres als eine Lunge zu zählen. 
d) In die Spalte V „Därme“" ist der beanstandete Dünndarm oder Dickdarm oder die Gesamtheit beider 
Därme nur einmal für jedes Tier einzutragen. 
e) In den Fällen, in denen außer den in der Zusammenstellung besonders namhaft gemachten Körperteilen, 
z. B. außer der Leber, och andere Teile, etwa Milz und Magen (aber nicht sämtliche Baucheingeweide) 
beanstandet sind, ist die Leber besonders zu zählen, Milz und Magen sind daneben als eine Stückzahl unter 
„Sonstige einzelne Organe“ in Spalte VI einzutragen. 
) In die Spalte VII „Sämtliche Baucheingeweide“ gehören nur diejenigen Fälle, in denen von einem 
Tiere gleichzeitig die wichtigsten Eingeweide der Bauchhöhle (Magen, Darm, Leber, Milz, Netz und Gekröse) 
für genußuntauglich erklärt sind. Die sämtlichen Baucheingeweide eines Tieres sind nur einmal zu zählen. 
Da ein beanstandeter Körperteil nur einmal einzutragen ist, dürfen neben den sämtlichen Baucheingeweiden 
eines Tieres nicht etwa die hierzu gehörigen Einzeleingeweide (Magen, Darm, Leber usw.) besonders ein- 
getragen werden. 
8) Bei Zahlenangaben über das Gewicht sind Bruchteile unter ½ Kilogramm nicht anzuschreiben, Bruchteile 
von / Kilogramm und darüber sind auf volle Kilogramme abzurunden. 
— —— — —„ — — 
1. Zahl der Schlachttiere, an denen die Beschau 
vorgenommen wurde. 
  
  
  
  
  
  
  
Jung-- Kälber 
rinder · 
Ochsen Bullen Kühe über bis Schweine Schafe Ziegen 
3 Monate alt 
1 2 —— 6 9997 
  
Ordnungsmäßige Schlachtungen 
Schlachtungen, bei denen eine Beschau der 
Tiere im lebenden Zustande nicht statt- 
gefunden hat (Spalte 11 des Tagebuchs) 
  
  
  
  
Zusammen 
Ferner sind wegen sach-a) vor der 
licher Unzuständigkeit Schlachtung 
des Beschauers (88 11 
und 30 der Ausfüh= P) nach der 
  
rungsbestimmungen A) Schlachtung 
nebenbezeichnete Tiere 
dem zuständigen tier- 
ärztlichen Beschauer 
überwiesen worden zusammen 
Außerdem ist bei 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Hunden die Beschau vorgenommen worden.
        <pb n="411" />
        393 
2. Beanstandungen ganzer Tierkörper. 
  
  
  
Grund der Beanstandung“) 
  
  
  
II. 
I. Untauglich der ganze Tierkörper ( 30 r. 2, § 33) Bedingt 
tauglich 
(§37 IIINr.2) 
Zung- Kälber 
Ochsen Bullen Kühe überbis Schweine Schafe Ziegen Hundechweine 
3 Monate alt » 
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 
  
11. 
12. 
13. 
14. 
Eitrige oder jauchige Blutvergiftung 
Schweineseuche 
Schweinepest 
Rotlauf der Schweine 
Tuberkulose 
.Andere Infektionskrankheiten 
Teierische Schmarotzer 
Gelbsucht 
Allgemeine Wassersucht 
10. 
Geruchs= und Geschmacksabweichungen 
des Fleisches . 
Vollständige Abmagerung infolge einer 
vorstehend nicht genannten Krankheit 
In § 33 Abs. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen A genannte Mängel 
Vorgeschrittene Fäulnis 
Verschiedene andere Erkrankungen! und 
Mängel ... 
Insgesamt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Die angeführten Paragraphen beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh- und 
Fleischbeschaugesetze.
        <pb n="412" />
        3. Beanstandungen veränderter Teile. 
Von den in der Zusammenstellung 2 in Spalte II aufgeführten spie von den im übrigen nicht beanstandeten Schlachttieren 
(5 35 der Ausführungsbestimmungen A) sind unschädlich beseitigt worden: 
Köpfe U. Zungen II. Lungen IV. LeberV. Därme VI. Sonstige bhe - 
einzelne 
.. , Wieder- 
von von von von von Organe (jeeines eingeweide 
' Tieres) von holung der 
Bezeichnung 
in der 
Vorspalte 
Beanstandungsgründe 
S. 
— 
· 
— 
S 
□ 
1. Tuberkulose 
2. Schweineseuche 
3. Rotlauf der Schweine#. 
4. Strahlenpilzkrankheit 
5. Hülsenwürmer 
6. Gehirnblasenwürmer 
J. Leberegel 
394 
8. Lungenwürmer 
9. Andere tierische Schmarotzer 
10. Geschwülsst 
11. Entzündungen einschließlich abgekapselter Eiter- 
heeee 
12. Andere Erkrankungen und Mängel 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Insgesamt . 
*ê*• . 4. Nachweisung der Gesamtzahl der mit Tuberkulose 
Außerdem: Muskelfleisch, Knochen, Fett= und Hautteile von: behafteten Tiere. 
Rindern. Kälberrr . Jungrinder" Kälber 
ausgenommen bis Schweinen Schafen Ziegen Ochsen Bullen Kühe über bis Schweine Schafe Ziegen 
Kälber Monate alt 3 Monate alt 
kg: »- f«·—«—-spm——»"»—·sp—»-»l——— Stück: ————— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5. Beschwerden. 
Gegen die Entscheidungen wurde Beschwerde eingelegt (§ 46 der Ausführungsbestimmungen A in .. Fällen; hierbei wurde 
das angefochtene Gutachten bestätigt i1n . Fällen, gemildertin .. Fällen, verschärft in. Fällen.
        <pb n="413" />
        □ 
— SS# 
Zusummenstellung 
der 
Ergebnisse der Ileischbeschau bei dem in das Zollinland eingeführten Ileische 
" für das Jahr 19 . 
Untersuchungsstelle: 
Herkunftsland des Fleisches: 
Für jedes Herkunftsland ist eine gesonderte Ubersicht herzustellen. 
Gefertigt von: 
Wohnort: 
Einzureichen spätestens am des folgenden Jahres. 
Anweisung für die Gintragungen. 
.Bei den nachbezeichneten Herkunftsländern genügt es, wenn sie als ein Land betrachtet werden: 
1. Großbritannien und Irland, 5. Canada, 
2. Rußland (europäisches und asiatisches), 6. Mittel- und Südamerika, 
3. Türkei (europäische und asiatische), 7. Australien (Festland und Inseln). 
4. Vereinigte Staaten von Amerika, 1 
Für die übrigen außereuropäischen Länder ist ausreichend die Angabe des Erdteils (Asien, Afrika); Schweden und 
Norwegen sind als getrennte Herkunftsländer zu behandeln. 
Insoweit eine Einfuhr von Fleisch aus Freihäfen oder Zollausschlüssen usw. erfolgt, ist das betreffende Fleisch 
zusammenzufassen unter der Herkunftsbezeichnung „Aus Zollausschlüssen“. 
Von dem bestimmungswidrig in Stücken eingeführten und ohne weitere Untersuchung beanstandeten frischen Fleisch 
ist in den Zeilen 1 und IIb nur das Gewicht einzutragen. In gleicher Weise ist zu verfahren mit Fleisch in luft- 
dicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gesäßen sowie mit Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem 
Fleische, ferner mit Packstücken zubereiteten Fleisches, die ungeöffnet oder ohne Feststellung der Zahl der darin ent- 
haltenen Fleischstücke beanstandet werden. 
. Wird ein Tierkörper, ein Fleischstück oder ein Packstück wegen verschiedener Mängel beanstandet, so hat der Nachweis 
nur einmal, und zwar bei dem wichtigsten Beanstandungsgrunde, zu erfolgen. 
Schinkenteile und als Speck deklarierte, bef autechnisch aber als Fleisch zu behandelnde fette Schweinefleischstücke, 
die wegen Mindergewichts zurückgewiesen werden müssen, sind unter lfd. Nr. 3 in den Spalten 14 und 15 „Sonstiges 
Schweinefleisch“ nachzuweisen. 
mDie Zahl der Sendungen ist auch dann anzugeben, wenn nur Teile von Sendungen beanstandet sind. 
Renntiere und Wildschweine sind unter „Sonstiges Fleisch“ nachzuweisen. 
.In der Übersicht über die unschädlich beseitigten veränderten Teile von im übrigen nicht beanstandeten Tierkörpern 
und Fleischstücken (S§ 18 (1| I C und 19 (1) 1d der Ausführungsbestimmungen D) sind nur Fleischteile von mehr 
als ½ Kilogramm Gewicht zu berücksichtigen. 
Bei Zahlenangaben über das Gewicht sind Bruchteile unter ½ Kilogramm nicht anzuschreiben, Bruchteile von 
½ Kilogramm und darüber sind auf volle Kilogramme abzurunden.
        <pb n="414" />
        396 
  
  
  
Frisches Fleisch 
Zzubereitetes 
  
  
  
  
Kndsseisch Schweine= Sonstiges “ti chchweine- Speck 
Art der Ermittelungen Kalbfleisch fleisch Fleisch Kalbfleisch schinken 
TeerrSGe-eGe= Tier- Ge- isch! Ge- ich.Ge- isch. Ge- 
Tier- Tier- Tier- leisch-- leisch. leisch- 
körper wicht körper wicht körper wicht Frarre wicht Sieih wicht Fes wicht. 
kg kg kg. kg. k. kg. 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 
  
  
  
I. Zur Untersuchung gestellt sind") 
II. à) nicht untersucht, weil freiwillig zurückgezogeen 
Hiervon # b) ohne weitere Untersuchung beanstandet wegen Verstoßes gegen die 
sind Verbote des § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Frisches Fleisch in Stücken) 2) 
zusammen a und b 
III. Einer weiteren Untersuchung wurden demnach unterworfen 
IV. Davon sind beanstandet: 
auf Grund der §8 
1.18 ()a, 14 0)a, 
15 (0) a 
13COb, 14 (u)b, 
5 hb0 
wegen unrichtiger Bezeichnungen (Begleitpapiere) 
wegen Zuwiderhandlunz gegen die Verbote des § S5; 
Nr. 2 (Hundefleisch, zubereitetes Pferde= usw. Fleisch) 
Nr. 3, und zwar wegen Behandlung mit 
à) Borsäure und deren Salzen. .......... 
b) Formaldehnd und „lolchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung 
ormaldehyd abgeben 
) Alkali= und Erdalkali-Hydroryden und -Karbonaten 
d) swestiger Säure und deren Salzen sowie unterschweflig- 
auren Saen . .. 
e) Fluorwasserstoff und dessen Salzen 
f) Salicylsäure und deren Verbindungen 
80 chlorsauren Salzen 
h) Farbstosfsen 
wegen Verstoßes gegen §8 6 u. 7 (ganze Tierkörper, Mindestgewicht, 
3.lC)c, 14 () 3c » · 
Fehlen od. unzulässige Anschneidung v. Lomphdrüsen od. and. Teilen) 
4. 14(0 d wegen ungenügender Zuberereitung (Pökelung usw.) 
5. 1300 d, 14 ()e à) wegen Tuberkulose 
b) Trichinen 
c) gesundheitsschädlicher Finnen. 
d) .Verdorbenseins 
e) sonstiger Gründe 
  
6.5 () b, 15 (0) a wegen äußerer Mängel des Fettes 
wegen Verstoßes gegen § 6 des Margarinegesetzes (Sesamöl) 
1 
"“ 
15 (#) cC 
8. 15 (8) b a) wegen Verfälschung, Nachmachung oder Verdorbenseins. 
b) wegen Verstoßes gegen § 8 des Margarinegesetzes 
  
Insgesamt beanstandet 
Außerdem beanstandet 
3. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
W 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
51/| 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
veränderte Teile (§ 18 () 101 von : 2. veränderte Teile ([V 19 (() 1dl 
insgesat Tierkörpern :t Ferleisch 
1 kg. 6 xg — kg. xg xg 
von . Schweineherzschlüigen . Kkg zum Genuß 
) Von Waren der unter IIb bezeichneten Art ist nur das Gewicht einzutragen. 
2) Die angeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht etwas anderes angegeben ist, auf die Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
        <pb n="415" />
        leis 
Sonstiges 
is- 
Ge- 
wicht 
  
   
      
Sonstiges 
Fleisch 
Ge- 
wicht 
    
   
Därme 
        
     
      
    
Ge- 
wicht 
    
     
       
      
Pack- 
stücke 
18 
   
¾ ücke stück e 
i 
     
      
  
  
     
       
    
    
15 16 17 19 
    
       
     
: desgl. 
insgesamt aus. Pas- 
ü ; 
cken : stücken 
ngeeignete Teile. 
     
    
    
   
  
    
     
  
     
  
       
— 397 — 
Zubereitete ette 
     
         
    
    
        
    
     
     
    
     
      
Rindertalg. ç **- Sonstiges Fett 
Schweineschmalz Premier jos, Margarine Kunstspeisefette warmblütiger 
Oleomargarin Tiere 
  
  
   
     
  
  
  
         
      
           
                
           
              
         
        
      
   
   
          
  
    
    
          
    
             
             
             
    
   
    
                
        
        
    
    
                   
   
    
       
      
   
    
   
   
   
  
    
      
Sen- Pack- Sen- Pac- Ge= Sen- Pack- Ge--sSen- 5Ge--mSen- Pack- Ge- 
Ow’ · - » ' dun- *ê. icht dun- . w«tdun- . wicht 
4 stücke wicht du stücke wicht gen stücke wich gen stücke ich gen stücke ch 
  
  
                 
           
  
        
      
    
  
    
  
             
  
  
             
                    
  
           
          
     
      
      
            
         
        
      
          
  
         
      
20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 81 32 38 34 
    
Wieder- 
holung der 
Bezeich- 
nung 
in 
Spalte 1 
  
    
   
   
   
   
   
   
  
  
   
   
   
   
    
   
65 
b 
à und b 
III. 
IV. 
1. 
2. J„5 Nr. 2 
1 
9§5 Nr. uZ 
2. § 5 Nr. 3b 
2. §5 Nr.30 
2. 8§5 Nr.3d. 
2 
8§ 5 Nr. 36 
iie 
95 Nr. 31 
10 
§ 5 Nr. 3g 
2. 85 Nr. 3h
        <pb n="416" />
        — 398 — 
Untersuchungen auf Einhufersleisch. 
Zahl der auf Einhuferfleisch untersuchten Fleischstüke. . 
Zahl der Fleischstücke, bei denen durch diese Untersuchung der Verdacht der versuchten Einfuhr 
von Einhuferfleisch bestätigt st - 
Beschwerden. 
Gegen die von der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung einer 
Stichprobe wurde Beschwerde eingelegt in ... Fällen, hierbei wurde das erste Gutachten bestätigt 
in...........·.. Fällen,nichtbestätigtinFällen. 
Gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Entscheidung wurde 
Beschwerde eingelegt in Fällen; hierbei wurde das erste Gutachten bestätigt in Fällen, 
gemildert Fällen, verschärft in Fällen.
        <pb n="417" />
        — 399 — 
Vorderseite. 
Postkarte 
An 
  
  
  
Rückseite. 
  
  
  
Zahl der Tiere), an denen die Schlachtvieh= und Fleischbeschan vorgenommen wurde 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. 1 I - — — 
Monate Pferde l « SIEBEL Kälber 1 s 
gund Ochsen Bullen Kühe über bis Schweine Schafe ziegen Hunde 
Einhuser 3 Monate alt # « 
1 2 8 4 5 6 p0 10 1 
ÜAcÜ;; 
Ü 
4½“ GCrund des Tagebuchs ausge’alk vorrnnnnrrr.„„ 
Wohnort: 
  
*) Aus den Tagebüchern der nicht als Tierarzt approbierten Beschauer sind diejenigen Schlachtungen hier nicht zu berück- n 
sichtigen, bei denen die Beschau wegen sachlicher Unzuständigkeit dem tierärztlichen Beschauer überwiesen ist. 
Einzureichen spätestensam jedes auf den Vierteljahrsschluß folgendeu Monats. 
Veriu, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        — 401 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
D# betihen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jährgang. Berlin, Freitag, den 18. September 1908. Nr. 41. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Bestellung eines Konsular- 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
agenten; — Ermächtigung zur Vornahme von Ziodil- Reichsgebietete . 402 
„tandshandlungen; — Entlassung . Seite 401 Beilage. Handels= und Gewerbewesen: Verzeichnis 
2. Justizwesen: Anderungen und Ergänzungen des Ver- von Gartenbau= usw. Anlagen, welche regelmäßigen 
zeichnisses derjenigen Behörden (Kassen), an welche Untersuchungen unterliegen und als den Anforderungen 
gertüen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten der Reblaus= Konvention entsprechend erklärt worben 
ind.. g siiddd-. 
  
  
1. Kon fulatwesen. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Galveston (Texas) ist der Kaufmann Carl Kramer zum Konsular- 
agenten für den Hafen von Port Arthur bestellt worden. 
  
Den bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Yokohama beschäftigten Vizekonsul Kühne ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des General- 
konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Koppel in Bogotc ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst erteilt 
worden. 
  
66
        <pb n="420" />
        — 402 
2. Justizwesen. 
Das Verzeichnis derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrat am 23. April 
1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich von 1885 S. 79 ff.), erleidet folgende Anderungen und Ergänzungen: 
I. Das Amtsgericht Bernkastel (S. 83 des Verzeichnisses) führt jetzt die Bezeichnung Bern- 
castel-Cues. Dementsprechend ändert sich auch die Benennung der Gerichtskasse in der 
letzten Spalte des Verzeichnisses. 
II. Die Schreibweise des Ortsnamens „Meinertshagen (S. 110 des Verzeichnisses) ist jetzt 
  
  
  
  
  
„Meinerzhagen“. 
III. tn Wirkung vom 1. Oktober 1908 ab ist in das Verzeichnis folgender Vermerk einzu- 
alten: 
Auf S. 132 zwischen „Vieselbach“ und „Vilbel“. 
Für den Bezirk In dem Gehört zum » 
» · — Sberlandes. Betreffende Kasse resp. Behörde 
des Amtsgerichts Staate Landgericht " u e 
Vietz Preußen Landsberg a. W. Berlin Kgl. Gerichtskasse in Vietz. 
  
  
  
  
3. Polizeiwesen. 
— — 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die- Datum 
. Grund des 
r Ausweisung Ausweisungs 
3 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1Veit Ferdinand geboren am 22. März 1862 zu Eidlitz, gewerbsmäßige Heh-Königlich Preußischer 22. Juli 1908. 
Lauber, Stall= Bezirk Komotau, Böhmen, öster= lerei (1 Jahr 6 Mo= Regierungspräsident zu 
mann, reichischer Staatsangehöriger, nate Zuchthaus, laut Potsdam, 
Erkenntnis vom 14. 
Februar 1907), 
2 Antonto Spag- geboren am 10. Mai 1887 zu Camposschwerer Diebstahl Großherzoglich Badischer 29. August 
nolo, Tagelöhner Fontana, Italien, ortsangehörig (2 Jahre Zuchthaus, Landeskommissär zu 1908. 
ebendaselbst, italienischer Staatsange- laut Erkenntnis vom Mannheim, 
höriger, 13. Dezember 1906),
        <pb n="421" />
        403 
  
  
  
  
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
5 1 Ausweisung des 
S. der Bestrafung. Ausweisungs- 
. der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
- 
1 2 8 b 6 
b) Auf Grund des § 362 in Verbindung mit § 181 àa des Strafgesetzbuchs. 
3 Franz Schacherl, geboren am 10. August 1879 zu St. Mar-Zuhälterei (1 Jahr Königlich Preußischer Po--27. März 1908. 
  
Kellner, 
Petrow Dusan, 
Metzgergeselle, 
Oreste Garbino, 
Tagelöhner, 
Joseph Nowotny, 
Bäckergeselle, 
Andreas Smolarz, 
Arbeiter, 
Vaclav Straka, 
Tagelöhner, 
tin, Niederösterreich, ortsangehörig 6 Monate Gefängnis, lizeipräsident zu Berlin, 
zu Langstrobnitz, 
höriger, 
Bezirk Kaplitz, laut Erkenntnis vom 
Böhmen, österreichischer Staatsange 25. September 1906), 
c) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren im Jahre 1880 zu Szöregh, 
Komitat Torontäl, Ungarn, un- 
garischer Staatsangehöriger, 
geboren am 25. August 1879 zu 
St. Paolo, Brasilien, ortsangehörig 
zu Casale Monferrato, Provinz 
Alessandria, Italien, italienischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 24. Oktober 1878 zu 
Lettowitz, Bezirk Boskowitz, Mähren, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
33 Jahre alt, geboren zu Olszyny, 
Bezirk Tarnow, Galizien, ortsange- 
hörig ebendaselbst, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 14. März 1881 zu Pro- 
tivin, Bezirk Pisek, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
  
Landstreichen, 
schwerer Diebstahl, 
einfacher Diebstahl 
und Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
4 
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Trier, 
Stadtmagistrat Mem- 
mingen, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Marienwerder, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Trier, 
  
5. September 
1908. 
21. August 
1908. 
26. August 
1908. 
17. August 
1908. 
5. September 
Regierungspräsident zu 1908 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
66=
        <pb n="422" />
        <pb n="423" />
        — 405 — 
Beilage 
Ur. 41 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. 
  
  
  
Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmuachung. 
Unter Bezugnahme auf Artikel 9 Nr. 6 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 
(Reichs-Gesetzbl. 1882 S. 125) wird das in der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1907 (Zentralblatt 
S. 505) enthaltene Verzeichnis von Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche 
regelmäßigen Untersuchungen in angemessener Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen 
der Konvention entsprechend erklärt worden sind, durch das nachfolgende Verzeichnis ersetzt. 
Berlin, den 1. September 
7 
Ort der Gartenbauanlage. 
S□ 
1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth. 
  
Verzeichnis. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
77 77 
7) # 
1 
2 
3 
4. 7, / 
5.| Aeschach, Bezirksamt Lindau, 
Bayern. 
6 151 7“ 
7 7“ « 
8 « « 
9 J7 7 
1. „ 
12. Alfter, Preußen, Rheinprovinz. 
13. Allmannsdorf, Baden. 
  
Nachen, Preußen, Rheinprovinz. 
Arnouts, Cornelius, Gärtnerei. 
Geduldig, Philipp, Gärtnerei, Baum- 
Rosenschulen. 
Rotstein K&amp; Rhein, Garten. 
Sinn, Franz, Hausgarten. 
Buchler, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
Buchner, August, Handelsgärtnerei. 
Bühler, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
Haug, Georg, Handelsgärtnerei. 
Meyer, Andreas, Handelsgärtnerei. 
Sündermann, Franz, Gärtnerei. 
Langen, Heinrich, Baumschule. 
Brunner, Witwe, Gärtnerei. 
  
Flachs, Johann Georg, Handelsgärtnerei. 
und 
  
67
        <pb n="424" />
        — 406 — 
  
  
S Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
14. Allwind, Gemeinde Brugger, Hermann, Handelsgärtnerei. 
Bayern. 1 
15. Alsenz, Bayern. Lichtenberger, Benjamin, Handelsgärtnerei. 
  
# 
Altenburg, Sachsen-Altenburg. 
L 
77 
77 
77 
77 
. Altengamme, Hamburg. 
Altenweddingen, Preußen, Pro- 
vinz Sachsen. 
  
Bauer, Konrad, Handelsgärtnerei. 
Bauer, Louis, Gärtnerei. 
Bromme, Julius, Handelsgärtnerei. 
Bromme, Kurt, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Bromme, Max, Handelsgärtnerei. 
Buchs, Hugo, Handelsgärtnerei. 
Burkhardt, Otto, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Düsterhöft, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
Etzold, Albin, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Fasold, Hermann, C. Frankes Nachfolger, 
Handelsgärtnerei. 
Fischer, Edwin Emil, Handelsgärtnerei. 
Fischer, Franz Friedrich, Handelsgärtnerei. 
Fischer, Johannes Arno, Handelsgärtnerei. 
Fischer, Johann Hermann, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. - 
Freiadliges Magdalenenstift, Gärtner: Richard 
Immisch. 
Gerbig, Richard Gustav, Handelsgärtnerei. 
Günther, Paul, Handelsgärtnerei. 
Haugk, Max, Gärtnerei. 
Höpfner, Karl August Theodor, Handelsgärtnerei. 
Jäger, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Kühn, Max, Handelsgärtnerei. 
Kunze, Franz, Firma: J. J. Kunze, Inhaber: 
Otto und Ernst Kunze, Handelsgärtnerei. 
Kunze, Gustav, Handelsgärtnerei. 
Rob. Kunze und Sohn, Inhaberin: Bertha 
verw. Kunze, Handelsgärtnerei. 
Mahn, L. O., Handelsgärtnerei. 
Müller, Hugo, Handelsgärtnerei. 
Papst, Richard, Handelsgärtnerei. 
Raubold, Karl Theodor, Handelsgärtnerei. 
Rauschenbach, Kurt, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Rinnebach, Berthold, Gärtnerei. 
Rinnebach, Rudolf, Gärtnerei. 
Rothe, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
Rüdiger, Auguste, verw., Handelsgärtnerei. 
Schlotter, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Schröder, Otto, Handelsgärtnerei. 
Tillich, Julius, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Eggers, Heinrich, Gartenanlage. 
Mohrenweiser, Chr., Gärtnerei und Baum- 
  
schulen.
        <pb n="425" />
        407 
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
54. Althörnitz bei Zittau, Königreich Knebel, Gustav Reinhold, Handelsgärtnerei, 
Sachsen. Blumenzüchterei und Gemüsebau. 
55.— 5 v „ Kremser, Franz, Handelsgärtnerei, Blumen— 
züchterei und Gemüsebau. 
56.|Altzschillen bei Wechselburg, Müller, Ernst Friedrich, Kunst= und Handels- 
80. 
81. 
8. 
83. 
84. 
Andernach, 
Berga a. E., 
  
Königreich Sachsen. 
Preußen, Rhein- 
provinz. 
Auchöbei Corny, Elsaß-Lothringen. 
Augsburg, Bayern. 
Aulnois, Elsaß-Lothringen. 
.Backnang, Württemberg. 
Baden-Baden, Baden. 
. Baumschulenweg bei Berlin, 
Preußen, Provinz Brandenburg. 
Bayreuth, Bayern. 
77 77 
77 77 
. Beiderwiese (Bezirksamt Passau), 
Bayern. 
Großherzogtum 
Sachsen. 
HBergedorf, Hamburg. 
77 77 
Berlin, Preußen, Provinz 
Brandenburg. 
77 L t 
77 # 7T 
77 77 7F 
77 7) # 
Bernstadt, 
Schlesien. 
Berwangen, Baden. 
Biebrich a. Rh., Preußen, Pro- 
vinz Hessen-Nassau. 
77 # V’ 
Preußen, Provinz 
  
Biethingen, Bezirksamt Konstanz, 
Baden. 
  
gärtnerei. 
Neuen, Peter, Baumschulen. 
Dausse, Luzian, Baumschule. 
Schramm, Richard, Handelsgärtnerei. 
Majérus, Ludwig, Witwe, Gärtnerei und Baum- 
schule. 
Götz, Albert, Baumschulen. 
Gr. Hofgärtnerei. « 
Lächtlen, Max, Gärinerei. 
Meier, Hermann, Gärtnerei. 
Vogel-Hartweg, Gärtnerei. 
Späth, L., Landesökonomierat, Baumschulen. 
Bleyl, Hermann, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Herold, Karl, Handelsgärtnerei. 
Leykamm, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
Seeser, Peter, Kunstgärtnerei. 
Sterk, Hieronymus, Handelsgärtnerei. 
Strobel, Thomas, Gärtnerei. 
Schulz. Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
Struß &amp; Noack, Handelsgärtnerei. 
Bitterhof, Sohn, August, Gärtnerei. 
Boese, E. &amp; Co., Pflanzung. · 
Mewes, Emil, Nachfolger, Gärtnerei. 
Rappe, Ernst &amp; Hecht, Pflanzung. 
Reichelt, Emil, Pflanzung. 
Wiese, O., Baumschule. 
Winkler, Fritz, Gärtnerei. 
König, Heinrich, Baum= und Rosenschule. 
Möller, I., Kristian, Baumschulen und Garten- 
anlagen. , " 
Zolg, Kajetan, Baunzüchterei. 
  
Zimmerstraße 16. 
Frankfurter Allee 130. 
Große Frankfurterstraße 
124 
Putbuserstraße 19. 
Linienstraße 81. Ge- 
schäftsstelle: Elsasser- 
straße 12. 
677
        <pb n="426" />
        408 
  
  
  
  
  
  
* Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
z Art des Grundstücks. 
85.Biethingen, Bezirksamt Konstanz, Zolg, Martin, Baumzüchterei. 
Baden. 
86.Böhlen bei Rötha, Königreich Pflanz, Ernst, Baumschulen. 
Sachsen. 
87. „ „ Richter, Emil Oskar, Kunst-und Handelsgärtnerei. 
88. Bollweiler, Elsaß-Lothringen. amamn, Napoleon, Gärtnerei und Baum- 
ule. 
89. „ „ Gay, Friedrich, Gärtnerei und Baunschule. 
90. „ „ Hérissö, Ferdinand, Gärtnerei und Baumschule. 
91. „ „ Herisse, Karl, Gärtnerei und Baumschule. 
92.Bonn, Preußen, Rheinprovinz. Lepartz, Eduard, Gärtnerei. 
93. „ „ Schmitz, Peter, Gärtnerei und Baumschule. 
94. „ „ Schnurbusch, Otto &amp; Co., Gärtnerei. 
95. „ „ Seyler, Johann, Gärtnerei. 
96.] Bornim bei Potsdam, Preußen, Geyer, F., Obstbaumschule. 
Provinz Brandenburg. 
97. Brandenburg, Preußen, Provinz]Riemschneider, Baumschule. 
Brandenburg. 
98.)Braunschweig. Herzogliche Landesbaumschule. 
99. „ Meyer, E. H., Handelsgärtnerei. 
100.] Breslau, Preußen, Provinz Dammann, M., Gärtnerei. 
Schlesien. 
101. „ „ Fiskus (Botanischer Garten), Pflanzung. 
102. „ „ Gericke, August, Gärtnerei. 
103. » « Laqua, Paul, Baunschule. 
104. „ » Laqua, Reinhold, Baumschule. Scheitnig. 
105. „ „ Scholtz, P., in Firma: Monhaupt Nachfolger, 
Gartenanlage. 
106.| Bretzenheim, Hessen, Provinz Schmitt, Karl, Gärtnerei. 
Rheinhessen, 
107. örs, Preußen, Provinz Branden= Kohlmannslehner, Heinrich, Gärtnerei. 
urg. 
108. Brockau bei Breslau, Preußen, Behnsch, Reinhold, Baumschulen. 
Provinz Schlesien. « 
109.Brühl,Preußen,Rheinprovinz.Zavelberg,J.,Baumfchule. 
110.Vühl,AmtBÜhl,Baden. Uhink, Gottl. Wilh., Baumschule. 
111L, Amt Waldshut, „ Rüger, Karl, Gärtnerei und Rosenschule. 
1 12.] Büsingen, Amt Konstanz, „ Heller, Johann, Baumzüchterei. 
113.Burg bei Hoyerswerda, Preußen,Kmetsch, J., Baumschulen. 
Provinz Schlesien. 
114.| Burg bei Magdeburg, Preußen,Grätzsch, J., Gärtnerei. 
Provinz Sachsen. 
1 15 „ » Mohrenweisser, W. jun., Gärtnerei. 
116. „ » Tiepke, B., Gärtnerei. 
117. Burgberg, Amt Uberlingen, Baden. von Hallwyl, Graf, Hans, Gärtnerei. 
118.| Caaschwitz, Reuß jüngerer Linie. Patzer, Hermann, Handelsgärtnerei.
        <pb n="427" />
        409 
  
  
  
  
  
  
  
Schröder, Josef, Gärtnerei und Baumschule. 
  
E Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
k Art des Grundstücks. 
119.Cannstatt (Stuttgart-Cannstatt), Binter und Eblen, Baumschulen. Ludwigsburgerstraße, 
Württemberg. auf der Prag. 
120. » « Gaucher, Nikolaus, Baumschulen. Gendhersraße, auf der 
ag. 
121. „ » Schaechterle, Hch., Baumschule. 
122. „ „ Stiegler, Gebr., Kunst= und Handelsgärtuerei. 
123.| Carow bei Berlin, Preußen, Pro= Schwiglewski, Gärtnerei. 
vinz Brandenburg. 
124.|Cassel, Preußen, Provinz Hessen= Hördemann, Joh., Inhaber: Heinrich Hörde- 
Nassau. mann &amp; Lappe, Gärtnerei. 
125. „ „ Hördemann, Wilhelm, Gärtnerei. 
126. Cheni Altendorf, Königreich Lindener &amp; Kleeberg, Gärtnerei. 
Sachsen. 
127. Cöln-Ehrenfeld, Preußen, Rhein= Bellen, Wilh. Joseph, Gärtnerei. 
rovinz. 
128.,8 „ » Schlößer, Anton, Baumschule. 
1295,0 „ „ Strauß, H., Gärtnerei. 
130ß Lindenthal, „ Hennig, Aug., Gärtnerei und Baumschule. 
131.Cöln-Riehl, Preußen, Rhein-Aktiengesellschaft Flora, Gärtnerei und Baum- 
provinz. schule. 
132. Colmar, Elsaß-Lothringen. Kürßner, Gebrüder, Gärtnerei und Baumschule. 
133. Corny, Elsaß-Lothringen. Thill, Franz, Witwe, Baumschule. 
134.| Cossebaude, Königreich Sachsen. Teschendorf, Viktor, Baumschulen. 
135.| Crefeld, Preußen, Rheinprovinz. Besau, Gottfried, Gärtnerei und Baumschule. 
136. „ „ Borgmann, Josef, Gärtnerei und Baumschule. 
177Z8 „ Cronenberg, Edmund, Gärtnerei. 
138. „ „ Empting, Gebrüder, Gärtnerei und Baumschule. 
139q „ Flock, H. J., Witwe, Gärtnerei und Baumschule. 
140. 5 » Greeven, Johannes, Gärtnerei und Baumschule. 
141. „ „ Habermann, Walther, Gärtnerei. 
142. „ „ Harling, Hermann, Gärtnerei und Baumschule. 
143. „ „ Heckenkamp, Gärtnerei. 
14444 „ v. d. Heyden, Otto, Gärtnerei. 
145. » » Kempen, H., Gärtnerei. 
r 6 » Koch, Hugo, Gärtnerei und Baumschule. 
47. „ Lange, Ernst, Gärtnerei. 
148.8 „ Laurentius, Heinrich, Gärtnerei und Baum= Sternstraße, Kempener- 
schulen. weg, Inratherstraße, 
Dahler-und Krullsdyck. 
149% „ Laurentius &amp; Co., Gärtnerei und Baumschule. 
150“ „ Ludwig, Herrmann, Gärtnerei. 
. „ Melzer, Heinrich, Gärtnerei. 
102 1 „ Mommertz, Hermann, Gärtnerei. 
153. „ » Overlack, Fritz, Gärinerei. 
154. „ „ Renard, Rudolf, Witwe, Gärtnerei. 
8 „ „ Schrievers, Gebrüder, Gärtnerei.
        <pb n="428" />
        — 410 — 
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bem erkungen. 
9 Art des Grundstücks. 
157.|Crefeld, Preußen, Rheinprovinz.]) Thiesen, Anton Gärtnerei und Baumschule. 
1568 „ Vogelsang, Karl Wilhelm, Gärtnerei. 
159. „-BGBockum, Preußen, Rhein= Künemeyer, Gerhard, Gärtnerei. 
provinz. 
160“% „ „ „ Theuerkauf, Heinrich, Gärtnerei. 
161. „ Tinn, „ „ Flock, Hermann Jakob, Ww., Baumschule. 
16253 „ „ „ Köther, Peter, Gärtnerei. . 
163| „ „ Triebels, Wilhelm jun., Gärtnerei. 
164. ern bei Gaschwitz, Königreich Dohrmann, Rud., Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
165.|Cronberg, Preußen, Provinz Eichenauer, Christian, Rosen= und Blumen- 
Hessen-Nassau. pflanzung. *r*“ 
166. « » Königliche Hofverwaltung Schloß Friedrichshof, 
Rosen= und Ziersträucherpflanzung. 
167. « » Huttenlehner, Joh., Rosenpflanzung. 
168. Curslack, Hamburg. Albers, August, H., Gartenanlage. 
1609 „ Albers, Heinrich, Gartenanlage. 
170. „ » Albers, Tietje, Gartenanlage. 
— „ Behnken Hermann, Gartenanlage. 
172.14 „ Behnken, Hinrich, Gartenanlage. 
173. » » Buhk, Adolf, Gartenanlage. 
174. „ „ Carstens. N., Garlenanlage. 
175. » » Eggers, F. J. H, Gartenanlage. 
176. „ „ Elberling. Otto, Gartenanlage. 
177. „ „ Köpke Hennig, Gartenanlage. 
178. « « Puttfarken, Hermann, Ww., Gartenanlage. 
179. „ » Reimers, Heinrich, Gartenanlage. 
180. „ „ Stahmer, Hinrich, Gartenanlage. 
181.Darmstadt, Hessen, Provinz Henkel, Heinrich, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
Starkenburg. 
182. Degelltein, Gemeinde Hoyern,Brög, Gottlob, Handelsgärtnerei. 
ayern. 
183. D Preußen, Provinz Pönicke, Ed. &amp; Co., G. m. b. H., Baunschulen. 
Sachsen. . — 
184.Derneburg,Preußen,ProvinzGrafzuMünster,Schloßgärtnerei. 
Hannover. 
186.Dettighofen, Baden. Häring, Edmund, Rosen- und Baumschule. 
186. » » Hauser, Clemens, Rosen- und Baunschule. 
187. „ „ Keßler, Heinrich, Rosen= und Baumschule. 
188. « « Keßler, Hermann, Rosen- und Baumschule. 
189. „ „ Keßler, Wilhelm, Rosen= und Baunmschule. 
190. » » Roos, Jean, Rosen= und Baunschule. 
191. « » Würtenberger,Alexander,Rosen-undBaumschule. 
192·DiezA«L--Preußen,ProvinzOser,KarlözCo.,Gärtnerei. 
Hessen-Nassau. 
193.|Ditzingen, Oberamt Leonberg, Brecht, Julius, Baumschule. 
  
Württemberg.
        <pb n="429" />
        — 411 — 
  
  
  
  
Name des Besitzers 
  
77 77 77 
8 
* Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
194.| Dobritz bei Dresden, Ssgrel Curtze, Georg, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
195. „ „ Findeisen, Theodor, Handelsgärtnerei. 
196. „ „ Schmidt, Paul, Handelsgärtnerei. 
197. „ » Schumann, Max, Handelsgärtnerei. 
198. „ „ Ziegenbalg, Max, Gärtnerei. 
199. Dölitz bei Leipzig, „ Fischer, Franz Ferdinand, Kunst- und Handels- 
gärtnerei. 
200. „ » Hanke, Anna Marie, verw. geb. Schieck, Kunst- 
und Handelsgärtnerei. 
201. „ „ Wolf, Johann Friedrich, in Firma: F. Wolf, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
202. Donzdorf, Oberamt Geislingen, Schmid, Paul, Handelsgärtnerei. 
Württemberg. 
203. Dortmund, Preußen, Provinz Stoffregen, Wilhelm, Gärtnerei. 
Westfalen. 
204. Dresden-Gruna, “ Einfeld, Georg, Georginengärtnerei. 
Sachsen. 
205. „ „ » Hoyer &amp; Klemm, Baum= und Rosenschulen. 
206. „ „ „ Nagel, Gustav Max, Handelsgärinerei. 
207. „ -Johannstadt, „ Böhme, Rudolf, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
208. „ „ „ Königlicher Botanischer Garten. 
209.— „ -Neustadt, „ Vetters, Wilhelm, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
210. „Plauen, „ Schwarzbach, Reinhold, Gärtnerei. 
211. „ „ „ Seyffert, Th., Gärtnerei. 
212. „ Seidnitz, „ Berg, Gustav, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
213. „ » » Hennig, Heinrich, Blumengärtnerei. 
214. „ „ „ Kalau, E. A., Gewächshausgärinerei. 
215. „ -Strehlen, „ Beyer, Robert, Gewächshausgärtnerei. 
216. „ „ „ Döring, Kurt, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
217. „ „ „ Geißler, Guido, Baumschule. 
218. » « » Knöfel, Gebrüder, Gewächshausgärtnerei. 
219. » » » Köhler, Adolf, Gewächshausgärtnerei. 
220. „ „ „ Müller, Max, Gewächshausgärtnerei. 
221. „ „ „ Müller, Robert, Gewächshausgärtnerei. 
222. „ „ „ Raue, Hermann, Rosengärtnerei. 
223. „ „ » Rentzsch, Paul, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
224. » » » Richter, Albert, Gewächshausgärtnerei. 
225. „ » » Rülcker, Ernst, Gewächshausgärtnerei. 
226. » » » Simmgen, Theodor, Rosengärtnerei. 
227. „ „ „ Teschendorff, Viktor, Baumschule. 
228. „ „ „ Wilcke, Otto, Gewächshausgärtnerei. 
228. „ SStriesen, „ Hofmann, Herm. Ludw. Rob., Gewächshaus- 
gärtnerei. 
230. „ 6„ „ Kernert, A., Gewächshaus= u. Freilandgärtnerei. 
231. Olberg, Otto, Gewächshausgärtnerei und Rosen- 
  
  
schulen.
        <pb n="430" />
        412 
  
  
  
  
S. Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
232. Dresden--Striesen, Königreich Richter, Alwin, Gewächshaus= und Freiland- 
Sachsen. gärtnerei. 
233. » » „ Richter, Ludwig Richard, Gewächshausgärtnerei. 
234. „ « » Schäme, Paul, Blumen= und Pflanzengeschäft. 
235. „ » » Trauwitz, Karl Martin, Gewächshausgärtnerei 
und Freilandkulturen. 
236. „ -Südvorstadt, „ Freitag, Konrad, Landschaftsgärtnerei. 
237. „ „ „ Meurer, R., Gewächshausgärtnerei. 
238. „ -Trachenberge, „ Schneider, Arthur, Gewächshaus= und Frei- 
landgärtnerei. 
239. -Wilsdruffer Vorstadt, Schwebs, Willy, Gärtnerei. 
Königreich Sachsen. 
240. Duisburg, Preußen, Rhein-Klostermann, Matthias, Gärtnerei und Baum- 
provinz. schule. · 
241.·Eckenhe1m,Preußen,ProvinzMüller,Fr.,-Gartenanlage. Frankfurterstraße. 
Hessen-Nassau. 
242.Edelfingen, Oberamt Mergent= Ulshöfer, Fr., Baumschulen. 
heim, Württemberg. 
243.Elberfeld, Preußen, Rheinprovinz. Petry, Heinrich, Gärtnerei. 
244.Eltville, Preußen, Proving essen- Braß K Hartmann, Rosen- und Baumschule. 
assau. 
245. „ „ „ Schmitt, Karl, Rosenpflanzung. 
246.Ems, » Bars, A., Gärtnerei. 
247. » Barth Joh Gärtnerei. 
248 „ Hofrichter, ß. Rosen und Zierpflanzen. 
249. 1ôh » Kühnle, Andr., Gärtnerei. 
250105 „ Leföbre, Chr., Nosen und Zierpflanzen. 
251.4 » Sanner, Heinrich, Gärtnerei. 
252% „ Schulz, Chr., Gärtnerei. 
—.-tx- 5r% Weis, Heinrich, Gärtnerei. 
254.4 » Wichtrich, Rudolph, Gärtnerei. 
2550.ö50 v“ Wurm, Franz, Gärtnerei. 
256. Engers, Preußen, Rheinprovinz. Rittershaus, Eugen, Pächter: Fuchs, Ober- 
gärtner, Baumschulen. 
257.Eningen, Oberamt Reutlingen, Rall, W., Kunstgärtnerei und Baumschulen. 
Württemberg. 
258.NErfurt, Preußen, Provinz Sachsen.] Adler &amp; Co., Gärtnerei. 
2509ö .1 „ Benary, E., Gärtnerei. 
260., „ Chrestensen, N. L., Gärtnerei. 
261.% „ Cropp, C. ONachfolgey, Inhaber: E. Doß, 
Gärtnerei. 
2624 „ Döppleb, J., Gärtnerei. 
263. „ „ Eisenhardt &amp; Mahling, Gärtnerei. 
26t441 „ Haage &amp; Schmidt, Gärtnerei. 
26660 „ Haage, Fr. Ad. jun., Gärtnerei. 
2666. „ Haage, Fr. Ant., Gärtnerei. 
267. Heinemann, F. C., Gärtnerei.
        <pb n="431" />
        413 
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
—DOlt der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
268.]Erfurt, Preußen, Provinz Sachsen Knopff, O. &amp; Co., Gärtnerei. 
269 „ Liebau, M. &amp; Co., Gärtnerei. 
270 „ Neumann, R., Baumschule. 
271.0⅝% „ Pabst, Carl Albert, Gärtnerei. 
2724 v M Peterseim's Blumengärtnerei G. m. b. H. 
273q „ Platz &amp; Sohn, C., Gärtnerei. 
274 » Putz, Otto, Gärtnerei. 
275t5 v Schmidt, J. C., Gärtnerei. 
276. „ „ Stenger &amp; Rotter, Gärtnerei. 
277. » Sturm, Jacob, Gärtnerei. 
278 5 „ Weigelt, C. &amp; Co., Gärtnerei. 
279. 1., „ Ziegler, Ottomar &amp; Comp., Gärtnerei. 
280" „ Ziegler, Gebrüder (Inhaber: Gotthold und 
Theophil Ziegler), Gärtnerei. 
281.Erzingen, Baden. Intlekofer, Friedrich, Baumschule. 
282.Eschersheim, Preußen, Provinz Siesmayer, Gebrüder, Gartenanlage. Ginnheimer Weg. 
Hessen-Nassau. 
283.Euren, Preußen, Rheinprovinz.] Lambert &amp; Reiter, Inhaber: N. Lambert, Baum- 
und Rosenschulen. 
284. 5 Reiter &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
285.] Farmsen, Hamburg. Carlsson, John, Handelsgärtnerei. 
286.|Feldkirch, Elsaß-Lothringen. Holder, Ferdinand, Gärtnerei und Baumschule. 
287. Felen Bezirksamt Gemünden,Fischer, Johann, Handelsgärtnerei. 
ayern. 
288.Feuerbach, Amtsoberamt Stutt= Aldinger, Wilhelm, Baumschulen. 
gart und Stuttgart-Cannstatt, 
Württemberg. 
289. Fußen Hessen, Provinz Rhein= Hanselmann II., Peter, Gärtnerei. 
essen. 
290.| Flensburg, Preußen, Provinz Emeis, Baumschule. Sylvana. 
Schleswig-Holstein. *½m½ 
291. „ „ „ Kallsen, Gärtnerei und Baumschule. Friedrichshöhe. 
292. „ » « Möller, Chr., Gärtnerei. 
293. „ » » Rossi, Gärtnerei. » 
294.Frankfurta.M.,Preußen,Berg,Heinrich,Gartenanlagen. Eschersheimer Land- 
Provinz Hessen-Nassau. straße 274. 
295. » » Braungardt, A., Gärtnerei. Königsbrunnerweg. 
296. » » Ditzel, Emil, Gärtnerei. Hainerweg. 
297. „ „ Müller, Fr., Gartenanlage. Eckenheimer Landstraße. 
298. » » Schäfer, Franz, Gärtnerei. Bornheim, Landwehr. 
299. „ „ Schlerff, Wilhelm, Gärtnerei. Mühlkanal 36. 
300. » » Stock, Peter, Gärtnerei. “ Land- 
wehr. 
301. „ » Vogel, C. A., Gärtnerei. Sachsenhausen, Länder— 
weg. 
302. Wenzel, Johannes, Gärtnerei. Haidestraße. 
  
68
        <pb n="432" />
        414 — 
  
  
  
S Name des Besitzers 
– Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
303.]Frankfurt a. O., Preußen, Pro= Jungclaussen, H., Baumschule. 
vinz Brandenburg. 
304.|Französisch-Buchholz bei Berlin, Spielberg &amp; de Coene, Gärtnerei. 
Preußen, Provinz Brandenburg. 
305.] Freiberg, Königreich Sachsen. Geißler, Ernst Otto, Gärtnerei. 
306. Meyer, Karl August, Gärtnerei. 
Z Freiburg, Baden. 
Friedberg, Hessen, Provinz Ober- 
Godesberg, 
  
'7y 1 
77 
hessen. 
.)Friedersdorf bei Zittau, König- 
reich Sachsen. 
)Friedrichshafen, Oberamt Tett- 
nang, Württemberg. 
Fuhlsbüttel, Hamburg. 
Gautzsch bei Leipzig, Königreich 
Sachsen. 
Gebweiler, Elsaß-Lothringen. 
Geislingen, Württemberg. 
Gelnhausen, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
Genthin, Preußen, Provinz Sachsen. 
1# 7) 
77 77 
m)era, Reuß jüngerer Linie. 
77 77 
. Gießen, Hessen, Provinz Ober- 
hessen. 
77 'T 1 
77 77# 77 
Einnheim, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
77 7) 
„ Glücksburg, Preußen, Provinz 
Schleswig-Holstein. 
)Gmünd, Württemberg. 
7). L 
Preußen, Rhein- 
provinz. 
77 L 
77 77 
7T 77 
  
Seifert, Friedrich Herm., Gärtnerei. 
Gr. botanisch. Garten, Baumschule. 
Henze, K., Handelsgärtnerei. 
Gärlner, Edmund, Handelsgärtnerei und Ge- 
müsebau. 
Brechenmacher, IJ., Handelsgärtnerei. 
Etzold, Jorge, Handelsgärtnerei. 
Kees, Walter Erich Jakob, Erben, Ritterguts- 
gärtnerei. 
Biehler, Josef, Gärtnerei und Baumschule. 
Schmid, Bernhard, Handelsgärtnerei. 
Hohm, Franz, Söhne, Baumschule. 
Stadt Gelnhausen, Gartenanlage. 
Gleitsmann, L., Gärtnerei. 
Meisert, A., Gärtnerei. 
Scheppler, W., Gärtnerei. 
Fiedler, Paul, Gärtnerei. 
Plietsch, Paul, Gärtnerei. 
Seidel, Gustav, Handelsgärtnerei. 
Becker, Karl, Handelsgärtnerei. 
Gerhard, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
Landesuniversität, Botanischer Garten. 
Fleisch-Daum, Carl, Gartenanlage. 
Griesbauer, C., Gartenanlage. 
Rühl, Phil., Gärtnerei. 
Trinius, Gärtnerei. 
Denzel, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
Hartmann, X., Kunst= und Handelsgärtnerei, 
Schnittblumenkulturen. 
Breuig, H., Baunschule. 
Kleinsorge Söhne, Inhaber: Heinrich Schugt, 
Gärtnerei. 
Kurth, Joh., Inhaber: L. Wagner, Gärtnerei. 
Rhode, Karl &amp; Sohn, Gärtnerei. 
  
Elsterstr. 9. 
Warlenburgstr. 4. 
Wiesestr. 30 à. 
Eschersheimer Land- 
straße. 
Schloßgarten.
        <pb n="433" />
        415 
  
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
–— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
337.Göggingen, Bezirksamt Augs-Schramm, Richard, Handelsgärtnerei. 
burg, Bayern. 
338.|Göttingen, Preußen, ProvinzScheuermann, Heinrich, Gärtnerei und Baum- 
Hannover. schule. 
339. „ „ Starke, H., Baumschule und Gartenpflanzung. 
340. » » Universität, Botanischer Garten. 
341.Griesheim, Preußen, Provinz'Rühl, Karl, Gärtnerei. 
Hessen-Nassau. 
342.] Grimma, Königreich Sachsen. Frenzel, Albin Robert, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
343. „ „ Gensel, Gustav, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
344. „ „ Genhe Edgar, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
346. „ „ Hartig, Karl Adolph, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
346. „ „ Klemm, Otto, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
347. „ „ Kohlberg, Arthur, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
348. » » Kupfer, Wilhelmine Auguste, Witwe, Handels- 
gärtnerei. 
349. „ „ Pätzold, Heinrich Max, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
350. „ v Ruggaber, Gottlob Heinr., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
351. „ v Schiffel, Theodor William, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Groß-Dobritz siehe unter Dobritz. 
352.Groß-Borstel, Hamburg. Radespiel, A., Handelsgärtnerei. 
353.] Groß-Eislingen, Oberamt Göp= Holz, August, Handelsgärtnerei. 
pingen, Württemberg. 
354. Großokrilla bei Radeberg, König-Ludwig, Gustav, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
355.Großschönau bei Zittau, „ Lademann, Karl Paul, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
356.]Großzschocher bei Leipzig, „ Heinrich, Fritz, Landschaftsgärtnerei. 
357. Güstrow, Mecklenburg-Schwerin.]Behncke, J. H., Inhaber: C. Schwaßmann, Han- 
delsgärtnerei, Baumschule und Samenkulturen. 
358.|Gundelfingen, Baden. Dold, Wilhelm, Baumschule. 
359.] Haaren bei Aachen, Preußen, Jancke, Karl, Gärtnerei. Wohnort Aachen. 
Rheinprovinz. 
360.| Halberstadt, Preußen, Provinz Bürger, Max, Gärtnerei. 
Sachsen. 
361. „ „ Bürger, Wilhelm, Gärtnerei. 
362. „ „ Dohmeyer, Gärtnerei. 
363. » » Herbst, Gebrüder, Gärtnerei. 
364. „ „ Kühne, S. u. P., Gärtnerei. 
365. » » Mehler, Gärtnerei. 
366. „ v Pee, B., Gärtnerei. 
367. Weber, W., Gärtnerei. 
  
  
  
  
68“
        <pb n="434" />
        — 416 — 
  
  
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
2 Art des Grundstücks. 
368.Hamburg. Botanischer Garten. 
369. „ Finger, Emil, Handelsgärtnerei. 
370. „ Hohmann, A., Handelsgärtnerei. 
371. „ Kleinwächter &amp; Co., Handelsgärtnerei. 
372. » Lange, Otto, Handelsgärtnerei. 
373. „ Maaß, Johannes, Kunst- und Handelsgärinerei. 
374. v Riechers, F. A., Söhne, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
375. „ Seyderhelm, Herm., Handelsgärtnerei. 
376. » Tümler, H., Handelsgärtnerei. 
377. „ Wolter, C. H. W., Gärinerei. 
378. „ Zieger, E. F., Handelsgärtnerei. 
379. Heilbronn, Württemberg. Koelle, Wilhelm jr., Rosengärtnerei und Baum— 
schulen. 
380. Herrnhut, Königreich Sachsen. Hans, Alfred, Handelsgärtnerei. 
381.Hertwigswalde, Preußen, Pro= Verwaltung Sr. Königl. Hoheit des Groß- 
vinz Schlesien. herzogs von Sachsen-Weimar, Obergärtner 
Peicker, Obstbaumschule. 
382. Herzogenrath, Preußen, Rhein-Geduldig, Philipp, Gärtnerei, Baum= und 
provinz. Rosenschulen. 
383.| Hildesheim, Preußen, Provinz Hennis, Wilhelm, Gärtnerei. 
Hannover. 
384. „ „ Westenius, E., Nachfolger, Inhaber Georg und 
Alwine Palandt, Baumschulen und Gärtnerei. 
385. Lochbuch, Gemeinde Aeschach, Faller, Martin, Baumzüchterei. 
ayern. « 
386. Höhenhaus, Kreis Mülheima. Rh.,sLoosen, Wilh., Gartenanlage. 
Preußen, Rheinprovinz. 
387. Hohenwestedt, Preußen, Provinz Andresen, Alfred, Baumschule. 
Schleswig-Holstein. 
388.Holben, Gemeinde Hoyern,Rupflin, Georg, Handelsgärtnerei. 
Badyern. « 
389.Holzheim,EIsaß-Lothringen. Hodel, Karl Emil, Baumschule. 
390.Homburg v. d. H., Preußen, Fischer, L., Gärtnerei. 
Provinz Hessen-Nassau. 
391. „ „ Maas, Carl, Gärtnerei. 
392. „ „ Wagner, Emil, Gärtnerei. 
393. „ „ Zeininger, Gärtnerei. 
394.|Honnef, Preußen, Rheinprovinz.| Kirstein, Fr. Leopold, Gärtnerei. 
395. v „ » Zimmermann, Joh., Gärtnerei. 
396. E Großherzogtum Oertel, Gottfried, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
397. Hoyren, Bezirksamt Lindau,Haug, Julius, Baumschule. 
Bayern. 
398. » » » Schmid, Martin, Handelsgärtnerei. 
399.Jena, Großherzogtum Sachsen. Maurer, Garteninspektor, Handelsgärtnerei. 
400.] Jüngsfeld, Preußen, Rheinprovinz.] Dahs, Reuter &amp; Co., Baumschule.
        <pb n="435" />
        — 417 — 
  
  
  
  
* Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und · Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
401.Kadelburg, Amt Waldshut, Hässig, Josef, Rosen= und Baunschule. 
Baden. 
402. „ „ Ruf, Emil, Rosen- und Baumschule. 
403. Kaiserslautern, Bayern. Helfert, Josef, Handelsgärtnerei. 
404. Kamenz, Königreich Sachsen. Weiße, Wilhelm, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
406. Kempen, Preußen, Rheinprovinz. Trimborn, Everhard, Baumschule. 
433. 
  
Kempten, Bayern. 
Kersch, Preußen, Rheinprovinz. 
Kiedrich, Preußen, Provinz Hessen- 
Nassau. 
.- Kiel, Preußen, Provinz Schles- 
wig-Holstein. 
Kirchwärder, Hamburg. 
Kittlitz bei Löbau, Königreich 
Sachsen. 
Klein-Dobritz siehe unter Dobritz. 
Kleinheubach, Bezirksamt Milten- 
berg, Bayern. 
,Klein-Quenstedt, Preußen, Pro- 
vinz Sachsen. 
Köstritz, Reuß jüngerer Linie. 
770 77 
77 77 
77 'F 
77 77 
# 7T 
Kötzschenbroda, Königreich 
Sachsen. 
77 77 
Konstanz, Baden. 
77 7) 
1 77 
Vy 7y 
Krielow bei Werder, Preußen, 
Provinz Brandenburg, 
  
Heiler, Friedrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Reiter &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
Schmitt, Josef, Rosen= und Baumschule. 
Schmitt, Karl, Rosenschule. 
Repenning, Fr., Baumschule. 
Hevers, Claus, Gartenanlage. 
Timmann, H., Gartenanlage. 
Jubisch, Max Alfred, Baumschule. 
ter Meer, Abraham, Handelsgärtnerei. 
Knippel, C., Gärtnerei. 
Deegen, Franz jun., Nachf., Rosen-, Obst-, 
Ziersträucher= und Gehölzschulengärtnerei. 
Deegen, Max, Inhaber: Deegen, Adolf, 
Georginen= und Rosengärtnerei. 
Geißler, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Herger, S. Ennst, Nachfolger, Inhaber: R. 
Zersch, Baumschulen. 
Panzer &amp; Wagner, Handelsgärtnerei und 
Baumschulen. « · 
Schmidt, Karl, Gärtnerei, Baum= und Rosen— 
schulen. 
Bach, Paul, Baumschule. 
Hädrich, Hermann, Baumschule. 
König, Emerich, Koniferen= und Rosenschule. 
Marks, Hugo, Blumengärtnerei. 
Papsdorf, Oskar, Blumengärtnerei. 
Reichelt, Paul, Blumengärtnerei. 
Birk, Martin, Gärtnerei. 
Stadtmüller, Albert, Gärtnerei. 
Stehle, Johann, Gärtnerei. 
Winterer, Heinrich, Gärtnerei. 
Wolf, Max, Gärtnerei. 
Lenz, Carl, Baumschule.
        <pb n="436" />
        418 
  
  
  
  
  
  
* Name des Besitzers 
– Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
434. Krotzel, Preußen, Provinz Scholz, Julius, Baumschule. 
Schlesien. 
435.|Langenargen, Oberamt Tettnang, Schöllhammer, Friedrich, Kunst= und Handels- 
Württemberg. gärtnerei. 
436. Langenberg, Reuß jüngerer Linie. Hacke, Karl, Gärtnerei. 
437. v „ Hacke, Paul, Gärtnerei. 
438. Langenweddingen, Preußen, Pro-] Daiker &amp; Otto, Inhaber: Alb. Kleinau, 
vinz Sachsen. Gärtnerei. 
439. „ „ Hausigk, Gärtnerei. 
440. „ „ Krüger, Gustav, Gärtnerei. 
441.| Langsur, Preußen, Rheinprovinz. Bamberg, Peter Binz, Baumschule. 
442 „ „ „ Benz, Johann, Baunschule. Wohnort Wasserbillig. 
443. „ „ „ Braun, Nikolaus, Baumschule. 
444. „ „ „ Braun, Peter, Clemens, Baumschule. 
45. » « » Clasen, Johann, Rosengarten. Wohnort Wasserbillig. 
446. » » » Müller, Edmund, Baumschule. 
47. „ „ „ Schwarz, J., Baptist, Baumschule. Wohnort Wasserbillig. 
448. Lannesdorf, „ „ Gräve, L., Gärtnerei und Baumschule. 
449. Laubegast bei Dresden, König= Haubold, Bernhard, Gärtnerei. 
reich Sachsen. 
450. „ „ Hunger, Rudolf, Gärtnerei. 
451. „ „ Meischke, Arthur, Gärtnerei. 
452. „ » Poscharsky, Oskar, Baumschule. 
453. „ „ Rossig, Bruno, Gärtnerei. 
454. „ v Seidel, T. J., Gärtnerei. 
455. „ » Siems, Wilhelm, Gärtnerei. 
456. „ „ Weißbach, Robert, Gärtnerei. 
457. Laubenheim, Hessen, Provinz Steinhauer, Theodor, Gärtnerei. 
Rheinhessen. 
458. Lautitz bei Löbau, ee Liebig, Gotthelf, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
459. Leipzig, „ Arnold, Otto, Handelsgärtnerei. 
460. „ „ Beyer, Julius, Handelsgärtnerei. 
461. „ „ Fallgatter, K. Julius, Landschaftsgärtnerei. 
462. „ „ Groll, M, Witwe, Landschaftsgärtnerei. 
463. „ „ Hanisch, J. C., Handelsgärtnerei. 
464. „ „ Klemm, A., Witwe, Handelsgärtnerei. 
465. „ „ Mönch, Th. jun., Handelsgärtnerei. 
466. „ „ Mönch, Friedrich sen., Handelsgärtnerei. 
467. „ „ Obst, Richard, Handelsgärtnerei. 
468. „ „ Schneider, Minna, Witwe, Handelsgärtnerei. 
469. „ „ Worch, Franz, Landschaftsgärtnerei. 
470. „ Anger-Crottendorf, „ Borrmann, Richard, Gemüsegärtnerei. 
471. „ „ „ Wolrath, Emilie, Witwe, Gemüsegärtnerei. 
472. „ -Connewitz, „ Arnold, Arthur, Handelsgärtnerei. 
473. „ „ „ Bode, Otto, Handelsgärtnerei. 
474.— „ „ „ Damm, Enmil, Handelsgärtnerei.
        <pb n="437" />
        S Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
475. Leipzig-Connewitz, ena Dunkel, Berta, Witwe, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. 
476. „ „ „ Güther, Adolf, Handelsgärtnerei. 
477. „ „ » Hündorf, F. Gustav, Handelsgärtnerei. 
478. „ » » Illing, Heinrich, Handels= und Landschafts- 
gärtnerei. 
479. » » » Jahn, Hermann, Handelsgärtnerei. 
480. „ „ „ Kraichen, Pauline, verehl., Handelsgärtnerei. 
481. „ „ „ Kretzschmar, Max, Handelsgärtnerei. 
482. » » » Kummer, Paul, Handelsgärtnerei. 
483. » « » Manhenke, Friedrich, Handels- und Land— 
schaftsgärtnerei. 
484. „ „ „ Rischer, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
485. „ Sutritzsch, „ Böhme, Hermann, Handelsgärtnerei. 
486. » « « Lehmann, Wilhelm, Erben, Handelsgärtnerei. 
487. „ „ „ Mann, Otto, Handelsgärtnerei. 
488. „ „ „ Tietze, Paul, Handels- und Landschafts- 
gärtnerei, Baumschule. 
489. „ „ „ Zimmermann, Albert, Handelsgärtnerei. 
490. v » » Zimmermann, Franz, Handelsgärtnerei. 
491. „ -Gohlis, „ Becker, Reinhold, Handelsgärtnerei. 
492. „ » Grahneis, Albert, Handelsgärtnerei. 
493. „ „ „ Jacob, Moritz, Handels- und Landschafts- 
gärtnerei. 
494. „ „ „ Müllenberg, Hermann, Handelsgärtnerei. 
495 „ „ „ Richter, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
4966 ,„„ „ „ Sauer, Johannes, Handelsgärtnerei. 
497. „ „ » Wagner, Albert, Handelsgärtnerei und Baum- 
schule. " 
498. » » « Wagner, Karl, Handelsgärtnerei. 
499. „cæKleinzschocher, „ Rüssel, J. F. August, Handelsgärtnerei. 
500. v „ Reum, Emil, Handelsgärtnerei. 
501. „ „ „ Reum, Jakob, Handelsgärtnerei. 
502. „ Lindenau, „ Böhne, Gustav, Handelsgärtnerei. 
503. v v „ Fritzsche, Theodor, Handels= und Landschafts- 
gärtnerei. 
50t. „ „ Herzog, Oskar, Handelsgärtnerei. 
505. „ „ „ Knoll, F., Handelsgärtnerei. 
506. „ » « Langkopf, F., Handelsgärtnerei. 
507. 5 » » Merker, Berta, Witwe, Handelsgärtnerei. 
508. „ „ „ Meyner, Eduard, Handelsgärtnerei. 
500ä „ „ Moßdorf, O. jun., Landschaftsgärtnerei und 
Baumschule. 
510. „ » » Pätz, Hermann, Landschaftsgärtnerei. » 
511—» « » Richter, Louis, Inhaber: Rich. u. Paul R., Lützenerstr. 94/96. 
Handelsgärtnerei. · 
512. Richter, C. A., Handelsgärtnerei.
        <pb n="438" />
        — 420 — 
  
  
Name des Besitzers 
  
544. 
545. 
546. 
  
Provinz Brandenburg. 
« « 
.Lichtenrade,Preußen,Provinz 
Brandenburg. 
Lindau, Bayern. 
Littenweiler, Baden. 
.)Lucka, Sachsen-Altenburg. 
Lübeck. 
  
Struck, Gustav, vormals Gustav A. Schult, 
Gärtnerei. 
Schwartz, E., Gärtnerei. 
Rupflin, Friedrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Bensel, Ludwig, Baumschule. 
Franke, Ernst Arno, Handelsgärtnerei. 
Behrens, C., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Böckmann, J. H. H., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Buthmann, O., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Goldschmidt, J. H. H., Gärtnerei. 
  
—. Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
513. Leipzig-Lindenau, Königreich Rühl, Ferdinand, Handelsgärtnerei. 
Sachsen. · 
514. „ » » Rühle, G. &amp; Bloß, K., Handelsgärtnerei. 
515. „ „ „ Rüssel, F. M. H., Handelsgärtnerei. 
516. „ « « Winter, Marie, Witwe, Handelsgärtnerei. 
517. „ -Reudnitz, „ Erfurth, Hermann, Handelsgärtnerei. 
518. „ -Schleußig, „ Brödel, Jul. Richard, Handelsgärtnerei. 
519. „-Sellerhausen, „ Röhr, Hermann, Handelsgärtnerei. 
520. „ „ „ Wagner, Ad. Moritz, Handelsgärtnerei. 
521. „ .Thonberg, „ Müller, Pauline, Witwe, Handelsgärtnerei. 
522. Leisnig, „ Bochmann, Ernst Bruno, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
523. „ „ Heintze, Helene, Witwe, in Firma: Robert Heintze, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
524. „ „ Mickan, Ernst, Baumschule, Inhaber: Oskar 
Geiler. 
525. „ „ Mierisch, Arthur, Kunst- und Handelsgärinerei. 
526. „ „ Renner, Franz Otto, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
527. „ „ Riesche, Johannes, Kunst- und Handels- 
gärtnerei. 
528. „ „ Schreck, Karl Gustav, Kunst- und Handels— 
gärtnerei. « 
529. „ „ Zunkel, Ferdinand, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
530. Leuben bei Dresden, „ Füssel, Heinrich, Gewächshausgärtnerei. 
531. „ „ Münch &amp; Haufe, Rosenschulen. 
532. „ „ Schmall, Johannes, Gewächshausgärinerei. 
533. „ „ Voigt, Artur, Gärtnerei. 
534. „ „ Ziegenbalg, Max, Gewächshausgärtnerei. 
535.|Leutersdorf bei Zittau, König= Neumann, Karl, Wilhelm, Handelsgärtnerei 
reich Sachsen. und Baumschule. 
536. Leutzsch bei Leipzig, „ Tasche, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. » , 
537.|Lichtenberg bei Berlin, Preußen, Koschel, Adolf, Gärtnerei. Geschäftslokal in Char- 
lottenburg. 
Ges aftlotal in Tempel- 
hof. 
Moislinger Allee 133. 
Arnimstraße 53. 
Arnimstraße 59. 
Moislinger Allee 171.
        <pb n="439" />
        421 — 
  
Name des Besitzers 
  
S 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemer kungen. 
2 Art des Grundstücks. 
547.| Lübeck Hedlund, W., Kunst= und Handelsgärtnerei. Bangsweg 5. 
548 Heidmann, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 93. 
519 John, R., Kunst= und Handelsgärtnerei. Roekstraße 20. 
5600% Lindberg, Alb., Kunst= und Handelsgärtnerei. Ratzeburger Allee 11. 
— Luckmann, J. H., Kunst= und Handelsgärtnerei. Moislinger Allee 49. 
552. Plathe, Heinrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. Trappenstraße 9. 
—x Rastedt und Hartwig, Kunst= und Handels= Schönböckenerstraße 32 
gärtnerei. bis 34. 
— Rohrdantz, Carl, Baum= und Rosenschulen. Moislinger Allee 55 und 
· Dornestraße. 
555 Rose, Wilh., Baumschulen. Wilhelmshöher Baum- 
schulen, Israelsdorfer 
· Allee. 
556. Schetelig, Max, vorm. Ph. Paulig, Kunst= und Schönböckenerstraße 40. 
Handelsgärtnerei. « 
55714 Schunck, C. H. H., Kunst= und Handelsgärtnerei. Kirchenstraße 6. 
566. Versuchsfeld des Gartenbauvereins. Bei der Lohmühle 12. 
559ö Vollert, Adolph, Kunst= und Handelsgärtnerei.Kaninchenberg. 
56ö0“ Vollert, Christian Friedrich, Gärtnerei und Ratzeburger Allee 27. 
Baumschule. 
56ß11 Vollert, J. C., Baumschulen. Weberkoppel. 
562 Vollert, Rudolf, Kunst= und Handelsgärtnerei. Geninerstraße 6. 
563. „ Vollert, Wilh., Baumschulen. Cronsforder Allee 42. 
56t4 Wiese, C. H. H., Kunst= und Handelsgärtnerei.Finkenstraße 1. 
5666 Wünsch, G. F., Kunst= und Handelsgärtnerei. Steinraderweg 54. 
566. Lüneburg, Preußen, Provinz Wrede, H., Garten. 
Hannover. 
567.] Magdeburg, Preußen, Provinz Emskötter, R. M, Kakteenzuchtanstalt im Ge- 
Sachsen. wächshaus. 
568. „ Wilhelmstadt, „ Wolter, Paul, Orchideen-Zuchtanstalt in Ge- 
wächshäusern. 
569.Mannheim, Baden. Liefhold, Fritz, Gärtnerei. 
570. Marienfelde bei Berlin, Preußen, Beyrodt, Otto, Gärtnerei. 
Provinz Brandenburg. 
571.] Markkleeberg bei Leipzig, König-) Hoppe, Hugo, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
reich Sachsen. 
572. „ „ Hoppe, Joh. Fr. jun., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
573. „ „ Pladeck, Bernh., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
574. „ » Rauch, Karl Richard, in Firma: Karl Rauch, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
576. „ v Schmidt, Wilhelmine, verehl. geb. Scharlach, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
576. „ „ Wolf, Johann Friedrich, in Firma: F. Wolf, 
Kunst= und Handelsgärtnerei. 
577. Wolf, Johann Friedrich Hermann, Kunst= und 
  
  
Handelsgärtnerei. 
  
69
        <pb n="440" />
        422 — 
  
  
  
  
Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
578. Markmeukirchen, Königreich Zimmermann, Otto, Gärtnerei. 
585. 
586. 
587. 
588. 
589. 
590. 
591. 
592. » 
.München,Bayern. 
594. 
595. 
596. 
597. 
598. 
599.— 
600. 
601. 
602. 
603. 
604. 
605. 
606. 
607. 
608. 
609. 
  
Sachsen. 
Mehlem, Preußen, Rheinprovinz. 
580. 
581. 
582. 
583. 
584. 
Meißen, Königreich Sachsen. 
7) 7T 
Miltenberg, Bayern. 
77 77 
Möckern bei Leipzig, Königreich 
Sachsen. 
Möhlenwarf, Preußen, Provinz 
Hannover. 
Mülhausen, Elsaß-Lothringen. 
77 77 
Mülheim, Rhein, Preußen, Rhein- 
provinz. 
# 77 
L 77 
/ 77 
7) 77 
77 77 
Münchhof, Gemeinde Reutin, 
Bayern. 
Naundorf bei Dresden, König- 
reich Sachsen. 
Nauheim, Bad, Hessen, Provinz 
Oberhessen. 
77 7y 
77 77 
77 7y 
77 77 
Neuburg a. D., Bayern. 
Neuengamme, Hamburg. 
77 1 
"7v L 
  
Rieck K Rosbach, Gärtnerei und Baumschule. 
Born, Franz, Gärtnerei. 
Jahn, Robert, Gärtnerei. 
Pinkert, Otto, Gärtnerei. 
Koschwanez, Joseph, Handelsgärtnerei. 
Baumschule der Handelsgärtner Philipp Meisen- 
zahl und Ludwig Baumann in Bürgstadt. 
Theile, Julius, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Hesse, H., Baunschule. 
Barthel, Johann Jakob, Gärtnerei und Baum- 
schule. 
Becker, Johann August, Gärtnerei und Baum- 
schule. 
Geiger, Eugen, Witwe, Gärtnerei und Baum- 
schule. 
Strub, Johann Baptist, Witwe, Gärtnerei und 
Baumschule (Pächter: Becker, Johann August, 
in Mülhausen). 
Breinig, Peter, Gartenanlage. 
Lohmar, Franz, Baumschulen. 
Bauer, Joseph, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Buchner, August, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Buchner, Aug. &amp; Co., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
Hörmann, Michael, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Koch, Josef, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Meyer, Georg, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Renner, Georg, Handelsgärtnerei. 
Hoffmeyer, Charles, Rosenkulturen. 
Bechtold, Joh., Rosenkulturen. 
Jöhr &amp; Hagedorn, Rosenkulturen und Baum- 
schulen. 
Krämer, Heinrich, Rosenkulturen. 
Lindemann, K. A., Handelsgärtnerei. 
Linkmann, L., Handelsgärtnerei. 
Zinsmeister, Ludwig Anton, Handelsgärtnerei. 
Albers, Ernst, Gartenanlage. 
Buhk, Julius, Gartenanlage. 
Eggers, Heinrich, Gartenanlage. 
  
Adalbertstraße 9. 
Außere Schleißheimer= 
straße 193. 
Watzmannstr. 30.
        <pb n="441" />
        — 425 — 
  
  
  
Name des Besitzers 
  
S 
S 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
610. Neuengamme, Hamburg. Eggers, Julius, Gartenanlage. 
611. „ v Kahl, Carl, Gartenanlage. 
612. v „ Michaelsen, Ferd., Gartenanlage. 
613. „ „ Otte, Aug., Gartenanlage. 
614. Neuhörnitz bei Zittau, König= Lange, Eduard Gustav, Kunst= und Handels- 
reich Sachsen. gärtnerei. 
615. „ „ Scheibe, Karl Bruno, Kunst- und Handels— 
gärtnerei. 
616.| Neusalza bei Löbau, „ Röder, Kurt, Handelsgärtnerei mit Rosenschule. 
617. Neu-Sorge, Preußen, Provinz, Späthe, R., Baumschule. 
Schlesien. 
618.]Neuß, Preußen, Rheinprovinz. Hönings, Julius, Baunschule. 
619. „ „ v Severin, Friedrich, Baumschule. 
620. Neuulm, Bayern. Neubronner, D., Handelsgärtnerei. 
621. Neuwallendorf bei Weimar, Groß= Dorner, Albert, Gärtnerei, Deutsche Nelken- 
herzogtum Sachsen. kulturen in Tuttlingen, Filiale Weimar. 
622.| Nickern bei Dresden, Königreich Mietzsch, C. W., Rosen= und Baumschule, Zier- 
Sachsen. sträucher. 
623. zeisde esreuße. Provinz Hessen= Kropff, Julius, Gärtnerei. 
assau. . 
624.Nieder-BüssaubeiLübeck. Vollert, Rudolf, in Lübeck, Baumschulen. 
626. Nieder-Höchstadt, Preußen, Pro- Hoffmann, R., Baunschule. 
vinz Hessen-Nassau. 
626. Niedersedlitz bei Dresden, König-Eck, Willy, Rosen= und Blumenzüchterei. 
reich Sachsen. 
627. „ » Glieme, Artur, Palmen-, Blumen= und Rosen- 
zucht. 
628.— „ „ Mietzsch, C. W., Rosen= und Baunschule. 
629. „ „ Naetsch, Otto, Blumenzüchterei. 
630. „ „ Dr. Roennefart, Dr. Uebrig, Tutewohl, Roß— 
berg (Glieme Nachf.), Baumschule, Zier— 
sträucher usw. 
631. Niederwalluf, Preußen, Provinz Goos &amp; Koenemann, Gärtnerei. 
Hessen-Nassau. 
632. „ v Grüllich, Reinhard, Rosen= und Baunschule. 
633. „ » Keim, Johann, Rosen- und Baumschule. 
634. » » Koenig, Joseph, Rosen- und Baumschule. 
635. „ „ Kreis, Franz, Rosenpflanzung. 
636. „ „ Vogt, Curt, Rosen= und Baumschule. 
637. Niendorf bei Lübeck. Gotsch, Carl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
638. „ Scheel, Gutsgärtnerei. 
639. „ Wischhöfer, C., Kunst= und Handelsgärtnerei. 
640. Nürnberg, Bayern. Adam, A., Kunstgärtnerei. Kleinreuther Weg 93. 
641. „ „ Bänsch, Karl, Gärtnerei. 
642. „ « Dentler, Hugo, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
643. Dietrich, Simon, Inhaber: Christian Hofmann, 
  
77 L 
  
Samenhandlung und Gärtnerei. 
  
69*
        <pb n="442" />
        424 
  
  
  
S Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
z Art des Grundstücks. 
644. Nürnberg, Bayern. Hofmann, Christian, Samenhandlung. 
645. „ „ Ortmann, Albert, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
646. „ „ Tölke, Konrad, Handelsgärtnerei. 
647. Nürtingen, Württemberg. Otto, Emanuel, Baumschule. 
648. Obereßlingen, Oberamt Eßlingen, Schneider, Albert, Kunst- und Handelsgärtmnerei, 
Württemberg. Rosenschulen. 
649. Oberhermersdorf bei Chemnitz, Reichel, Fritz, Gärinerei. 
Königreich Sachsen. · 
650.0berlößnitzbeiDresden,» Pietzsch, Gustav, Gärtnerei und Koniferenschule. 
651. Obermoschel, Bayern. Rannßweiler, Jakob, Handelsgärtnerei. 
652. Oberrad, Preußen, Provinz Alms, Wilhelm, Gartenanlage. Offenbacher Land- 
Hessen-Nassau. straße 377. 
653. Oberursel, Preußen, Provinz Lüttich, Ernst, Baumschule. 
Hessen-Nassau. 
654. „ „ Rinz, S. und J. Baunmnschule. 
6665 „ Witzel, Karl, Gärtnerei. 
656.|Olsnitz i. V., Königreich Sachsen. Dietzsch, Witwe, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
657. „ v Felgentreu, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
658. „ v Hertwig, Richard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
659. » » Thümmler, Gottlieb, Baumschule. 
660. „ „ Wohlfarth, Wilhelm, Kunst-und Handelsgärtnerei. 
661.Offenbach a. M., Hessen, Provinz Offenbacher Baumschule, Inhaber: Wilhelm 
Starkenburg. Berz. « 
662.0lbersdorfbei8ittau,König-Neumann,Gebrüder,Kunst-undHandels- 
reich Sachsen. gärtnerei. 
663.Oppershofen, Hessen, Provinz Hanstadt, Peter III., Rosenkulturen. 
Oberhessen. 
664. „ „ Heß, Heinrich, Rosenkulturen. 
665. „ „ Raab, Jakob, Rosenkulturen. 
666. „ „ Rack, Franz II., Rosenkulturen. 
667. „ „ Remeter, Johannes, Rosenkulturen. 
668. „ „ Weil, Heinrich X., Witwe, Rosenkulturen 
669. „ „ Weil, J. G. III., Rosenkulturen. 
670. „ „ Weil, Johannes XIII., Rosenkulturen. 
671. „ „ Weil, Kaspar VI., Rosenkulturen. 
672. Olvenstedt, Preußen, Provinz Rößler &amp; Fuchs, Gärtnerei. 
Sachsen. 
673.Oos, Baden. Walz, Johann, Gärtnerei. 
674.Oybin bei Zittau, Königreich Neumann, Gebrüder, Kunst= und Handels- 
Sachsen. gärtnerei. 
675.|Pannesheide, Preußen, Rhein= Geduldig, Philipp, Gärtnerei, Baum= und 
provinz. Rosenschulen. 
676. Passau, Bayern. 
677. 
  
Pechau bei Magdeburg, Preußen, 
Provinz Sachsen. 
  
Geise, Gebrüder Ernst und Otto, Handels- 
gärtnerei. « « 
Beyme, G., Baumschule.
        <pb n="443" />
        — 425 — 
  
  
  
S Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
5 Art des Grundstücks. 
678. Pethau bei Zittau, Königreich Aust, Adolf, Handelsgärtnerei, Blumenzucht 
Sachsen.“ und Gemüsebau. 
679. „ » Donath, Friedrich, Gemüsebau. 
680. „ „ Donner, Wilhelm, Handelsgärtnerei, Blumen- 
züchterei und Gemüsebau. 
681. „ „ Krusche, Felix, Handelsgärtnerei und Blumenzucht, 
Vertreter: Obergärtner Karl Gustav Heidrich. 
682. » » Neumann, Ernst, Gemüsebau. 
683. „ » Nitsch, Johann, Handelsgärtnerei, Blumen- 
züchterei und Gemüsebau. 
684. „ „ Schmidt, Hermann, Gemüsebau. 
685. „ » Starke, Max, Handelsgärtnerei, Blumenzucht 
und Gemüsebau. 
686. „ „ Zobel, Friedrich, Baumschule. 
687. Pirna, Königreich Sachsen. Anders, Bernhard Robert, Handelsgärtnerei. 
688. , „ Anders, Heinrich Otto, Handelsgärtnerei. 
689. v „ Böttcher, Wilhelm Eduard, Handelsgärtnerei. 
6900ö % „ Fischer, Konrad, Handelsgärtnerei. 
69111 „ Grosche, Robert Oswald, Handelsgärinerei. 
692. „ „ Hebold, Ottilie, Witwe, Handelsgärtnerei. 
693. „ „ Jäger, Georg, Handelsgärtnerei. 
694% „ Peppisch, Theodor, Handelsgärtnerei. 
695. „ „ Plotz, Emil Richard, Handelsgärtnerei. 
69666 4 „ Riedel, Rudolf Bernhard, Handelsgärtnerei. 
69744 „ Schneider, Adolf Gustav, Handelsgärtnerei. 
698. „ Scholze, Kurt Julius, Handelsgärtnerei. 
69955 „ Schürtz, Gustav Ottomar, Handelsgärtnerei. 
700. 6„ Schupp, H. &amp; Co., Handelsgärtnerei. 
701. „ Sperling, Friedrich Robert, Handelsgärtnerei. 
702. „ Voigtländer, Ernst Richard, Handelsgärtnerei. 
70S39 „ Wagner, Wilhelm Max, Handelsgärtnerei. 
70t. „ Winkler, Gustav Alfons Aurel, Handelsgärtnerei. 
705. „ „ Zschiedrich, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
706. Plantieres bei Metz, Elsaß= Simon, Ludwig und Gebrüder, Baumschule 
Lothringen. und Gärtnerei. 
707.|Plauen i. V., Königreich Sachsen. Bauch, Lina, Selma, verehel., Handelsgärtnerei. 
708 „ „ Gescheidt, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
709. » » Knorre, Richard, Handelsgärtnerei. 
710. „ „ Riedel, Karl Wilhelm Rudolf, Handelsgärtnerei. 
711. „ » Seidel, Alban, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
712. „ v Sittinger, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
713. » » Westphal, Sophie Friederike Karoline, verehel., 
Handelsgärtnerei. 
714. „ „ Wettengel, Friedrich Reinhard, Handelsgärtnerei. 
715. ». » Zabel, Andreas Paul Friedrich, Handelsgärtnerei. 
716.| Pohlitz, Reuß jüngere Linie. Schade, Willy, Handelsgärtnerei.
        <pb n="444" />
        — 426 — 
  
  
  
S Name des Besitzers 
Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
717.|Poppitz bei Riesa, Königreich Fleck, Artur, Gärtnerei. 
Sachsen. 
718. „ „ Fleck, Richard, Gärtnerei. 
719. Potsdam, Preußen, Provinz Görms Rosenschule (Besitzer Hering), Rosen— 
Brandenburg. schule. 
720. „ „ Karthaus, C., Orchideen-Gärtnerei. 
721.|riestewitz bei Großenhain, König-Raue, Hermann, Rosengärtnerei und Baum- 
reich Sachsen. schule. 
722. Quedlinburg, Preußen, Provinz Dippe, Gebrüder, Gärtnerei und Feldkulturen. 
Sachsen. 
723. „ „ Fiedler, Albert, Gärtnerei. 
724. » » Gebhardt &amp; Co., Gärtnerei. 
725. „ » Graßhoff, Albert, Gärtnerei. 
726. „ » Graßhoff, Martin, Gärtnerei und Feldkulturen. 
727. „ „ Keilholz, A., Inhaber C. Fessel, Gärtnerei. 
728. „ „ Kettenbeil, Gebr., Gärtnerei. 
729. „ „ Klinge, Karl, Baumschule. 
730. „ „ Mette, Heinrich, Gärtnerei und Feldkulturen. 
731. „ „ Pape &amp; Bergmann, Gärtnerei. 
732. » » Quedlinburger Pflanzenversandgeschäft, In— 
haber: E. Gebhardt, Gärtnerei. 
733. „ 1 Roemer, F., Gärtnerei. 
734. „ Sachs, David, Gärtnerei. 
735. „ „ Sattler, Carl, Gärtnerei. 
736. „ „ Teupel, Gebrüder, Gärtnerei. 
737. v „ Teupel, Heinrich, Gärtnerei. 
738. „ „ Tränkner, Berthold, Versuchsplantage. 
739. „ „ Vieweg, Louis, Gärtnerei und Baumschule. 
740. „ „ Wehrenpfennig, Gärtnerei. 
741. » » Ziemann, Samuel Lorenz, Gärtnerei und Feld— 
kulturen. 
742. „ „ Zimmermann, Christian, Gärinerei. 
743. Radeberg, Königreich Sachsen. Hetschold, Eduard, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
744.| Radolsfzell, Amt Konstanz, Baden. Mattern &amp; Keßler, Gärtnerei. 
745.Ramersdorf bei Obercassel, Boehm, Gärtnerei und Baumschule. 
Preußen, Rheinprovinz. 
746.Rathenow, Preußen, Provinz Herbst, Baumschule. 
Brandenburg. 
747. „ „ Lange, Gärinerei. 
748. „ „ Schultze &amp; Pfeil, Baumschule. 
749. Ravensburg, Württemberg. Binter, Paul, Handelsgärtnerei. 
750. „ „ Bosch, Anton, Handelsgärtnerei. 
751. „ „ Eckers, Franz, Handelsgärtnerei. 
752. Regensburg, Bayern. Trede, Theodor. 
753.Remscheid, Preußen, Rhein-Koenemann &amp; Maaßen, Inhaber: Reinhard 
  
provinz. 
  
Koenemann, Gärtnerei.
        <pb n="445" />
        427 
  
  
  
Name des Besitzers 
— Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
754. Reutin (Wannenthal), Bezirks-Brög, Robert, Handelsgärtnerei. 
amt Lindau, Bayern. 
755.| Reutlingen, Württemberg. Dietterlein, Gebrüder, Firma: Dietterleinsche 
Kunstgärtnerei und Samenhandlung. 
756. „ „ Lucas, Fritz, pomologisches Institut. Baum= Filiale in Unterlennin- 
schule usw. gen, Oberamt Kirch- 
heim, Württemberg. 
757.Riesa, Königreich Sachsen. Fiedler, Paul, Gärtnerei. 
758.|] „ Flößner, Max, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
759. Roda, Sachsen-Altenburg. Grimm, Karl, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
760 , » Heine, Andreas, Baumschule und Rosenzüchterei. 
76b.10 „ Müller, Gustav, Handelsgärinerei. 
762.Rodenkirchen bei Cöln, Preußen, Winkelmann, Wilhelm jun., Gärtnerei und 
Rheinprovinz. Baunschule. 
763. 
764. 
765. 
766. 
767. 
768. 
769. 
770. 
771. 
772. 
773. 
774. 
775. 
776 
777. 
778. 
779. 
780. 
781. 
782. 
  
Rödelheim, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
Ronneburg, Sachsen-Altenburg. 
77 7? 
Rosenthal bei Pirna, Königreich 
Sachsen. 
Roßdorf, Preußen, Provinz 
Sachsen. 
Rothmoos, Gemeinde Reutin, 
Bezirksamt Lindau, Bayern. 
Rüdenhausen, Bezirksamt Gerolz- 
hofen, Bayern. 
Rüngsdorf, Preußen, Rhein- 
provinz. 
Saarbrücken, „ 
77 
„ -St. Arnual „ 
Salzwedel, Preußen, Provinz 
Sachsen. 
Schachen, Gemeinde Hoyern, 
Bayern. 
Schierstein, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
Schmalhof, Bezirksamt Vils- 
hofen, Bayern. 
Schönberg, Preußen, Provinz 
Hessen-Nassau. 
Schöneberg bei Berlin, Preußen, 
Provinz Brandenburg. 
Schönböcken bei Lübeck, Lübeck. 
Schweinsburg bei Crimmitschau, 
Königreich Sachsen. 
  
Coßmann, W. Nachfolger, Inhaber: 
Wirtz und Hermann Eicke, Gärtnerei. 
Fischer, William, Handelsgärtnerei. 
Schellenberg, Otto, Handelsgärtnerei. 
Steinbach, William, Handelsgärtnerei. 
Hauber, Paul, Koniferenschule. 
Franz 
Knopf, W., Gärtnerei. 
Flachs, Franz Josef, Handelsgärtnerei. 
Töpperwein, Emil, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Rennenberg, Joh., Gärtnerei und Baumschule. 
Mendel, Gärtnerei und Baumschule. 
Rosenkränzer, Gärtnerei und Baumschule. 
Fried, Karl, Gärtnerei. 
Schroeter, Baumschule. 
Rupprecht &amp; Söhne, 
Baunschule. 
Goos &amp; Koenemann, Baunschule. 
Handelsgärtnerei und 
Fürst, Albert, Handelsgärtnerei. 
Rumpf, A., Pflanzung. 
Kröger &amp; Schwenke, Gärtnerei. 
Struve, Hans, Matth., Gärtnerei. 
Mehlhorn, Richard Oskar, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
  
Wohnort: Niederwalluf.
        <pb n="446" />
        S Name des Besitzers 
S Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
783.|Sebnitz, Königreich Sachsen Gocht, Ladislaus, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
784. „ » Gretzschel, Willy, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
785. „ „ Klein, Arno, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
786. „ „ Lissey, Flora, Witwe, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
787. „ „ Matthiaschka, Paul, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
788. » » SebnttzerBaumschule,kttengesellschaftBaum-0nLiquidation. 
schule. 
789. » « Trautzsch, Emil, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
790. Segeberg, Preußen, Provinz Stämmler, Carl, Inhaber: Hilmar Remmert, 
« Schleswig-Holstein. Gärtnerei. 
791.|Seifhennersdorf bei Zittau, Ander, Hermann, Handelsgärtnerei. 
Königreich Sachsen. 
792.| Soden am Taunus, Preußen, Pro-#Christian, Adam, Rosenpflanzung. 
vinz Hessen-Nassau. 
793. „ « » Scheffler, Konrad, Gärtnerei. 
794. „ » Weigand, Christoph, Gärtnerei. 
795. Speyer, Bayern. Harster, Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
796. » » Velten, C. F. 
797. Spremberg (Ortsteil Sonne= Ander, Karl Wilhelm, Handelsgärtnerei. 
berg), Königreich Sachsen. 
798.Steglitz, Preußen, Provinz, Bran-Nieckley, W., Gärtnerei. 
enburg. » 
799. » « » Schmidt, J. C., Hoflieferant, Gärtnerei. Geschäftslokal in Berlin. 
800. Steinfurth, Hessen, Provin er- Ahlborn, Jean, Rosenkulturen. 
essen. 
801. » « Ahlborn, Gebrüder, Rosenkulturen. 
802. » « Alles &amp; Steinhauer, Rosenkulturen. 
803. « » Bechtold, Heinrich, Rosenkulturen. 
804. » » Bechtold, Wilhelm, Rosenkulturen. 
805. „ » Becker, Konrad, Rosenkulturen. 
806. „ „ Eichelmann, Gg. Ludwig, Rosenkulturen. 
807. „ „ Falk, Konrad, Rosenkulturen. 
808. „ » Fink, Konrad, Rosenkulturen. 
809. » » Gillmann, Philipp, Rosenkulturen. 
810. „ „ Huber, Gebrüder, Rosenkulturen. 
811. „ „ Huber, Konrad, Rosenkulturen. 
812. „ „ Jöckel, Gebrüder, Rosenkulturen. 
813. „ » Jung, Eberhard, Rosenkulturen. 
814. » » Klöß &amp; Engel, Rosenkulturen. 
815. „ „ Ludolf, Hermann, Rosenkulturen. 
816. „ „ Michel, Heinrich III, Rosenkulturen. 
817. „ „ Michel, Johannes, Rosenkulturen. 
818. „ „ Michel, Ludwig, Rosenkulturen. 
819. „ „ Philippi, Konrad II., Rosenkulturen. 
820. „ » Philippi, Konrad V., Rosenkulturen. 
921. „ „ Philippi, Wilhelm, Rosenkulturen. 
22. 
  
  
Reitz, Georg, Rosenkulturen.
        <pb n="447" />
        429 
  
  
— 
  
  
S Name des Besitzers 
SOrt der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
823.Steinfurth, Hessen, Provinz Ober- Schreyer, Friedrich, Rosenkulturen. 
essen. 
824. „ „ h i) Gebrüder, Rosenkulturen und Baum- 
schulen. 
85. „ „ Södler, Eberhard VII., Rosenkulturen. 
826. „ „ Stein, Konrad, Rosenkulturen. 
827. „ „ Steinhauer, Gebrüder, Rosenkulturen. 
828. „ „ Steinhauer, Heinrich, Rosenkulturen. 
829. „ „ Thönges, Chr., Rosenkulturen. 
830. „ „ Thönges, Eberhard, Rosenkulturen. 
831. „ „ Thönges, Georg, Rosenkulturen. 
832. „ „ Thönges, Konrad, Rosenkulturen. 
833. „ „ Thönges &amp; Eichelmann, Rosenkulturen. 
834. „ v Thönges, Wilhelm, Rosenkulturen. 
835. „ „ Vieweg, Paul, Rosenkulturen. 
836. „ „ Volp, Gebr., Rosenkulturen. 
837. „ „ Volp, Wilhelm, Rosenkulturen. 
838. „ „ Walter &amp; Lehmann, Rosenkulturen. 
839. „ „ Weihrauch, Heinrich, Rosenkulturen. 
840. „ „ Weihrauch, Josef III., Rosenkulturen. 
841. „ » Wolf, Heinrich II., Rosenkulturen. 
842. „ „ Wolf, Johannes, Rosenkulturen. 
843.| Stendal, Preußen, Provinzs Bertram, Chr., Gärtnerei. 
Sachsen. 
844. Straßburg-Neudorf, Elsaß-Loth= Müller, Martin, Baumschule. 
ringen. 
845. Stungar, Württemberg. Bofinger, Wilhelm sen., Handelsgärtnerei. Giüriwere in Zuffen- 
ausen. 
846. » » Bofinger, Wilhelm jun., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
847. „ » Ernst, G., Kunst- und Handelsgärtnerei. 
848. „ „ Gumpper, Ph. G., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. 
849. „ » Hausmann, Karl, Kunst- und Handelsgärtnerei. 
850. „ „ Hofgärtnerei Villa Berg. 
851. » » Merz, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
852. » » Pfitzer, Wilhelm, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
853. v „ Schnizler, Jacob, Handelsgärtnerei. 
854. Taucha bei Leipzig, Königreich Schröter, Friedrich Karl, Kunst= und Handels- 
Sachsen. gärtnerei. 
855.|Tempelhof bei Berlin, Preußen, Frankes Erben, Baumschule. 
Provinz Brandenburg. 
856.] Tettnang, Württemberg. Brugger, Georg, Handelsgärtnerei. 
857. Thüngersheim, Bezirksamt Würz-Kneitz, Ludwig, Handelsgärtnerei. 
burg, Bayern. 
858. Tolkewitz bei Dresden, Königreich Hauber, Paul Otto, Baunschule. 
  
Sachsen. 
  
  
70
        <pb n="448" />
        — 430 — 
  
— — 
  
  
  
S Name des Besitzers 
Olrt der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
Art des Grundstücks. 
859. Te bei Dresden, Königreich Richter, L. R. Erben, Gärtnerei. 
Sachsen. 
860. Travemünde, Lübeck. Ahrens, Heinrich, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
861. Trier, Preußen, Rheinprovinz.Felberg &amp; Leclerc, Baum= und Rosenschulen. 
862 » Finke,Friedrich,Rosenschulen. 
863.» » Lambert &amp; Söhne, Gärtnerei. 
864 „ Lambert, Peter, Rosen= und Baumschulen. 
865. „ v Lambert &amp; Reiter, Inhaber: N. Lambert, 
Baum= und Rosenschulen. 
866 „ Mock, Josef, Baum= und Rosenschulen. 
— „ Reiter &amp; Söhne, Baum= und Rosenschulen. 
868. " „ Rosenkräuser, Nikolaus, Rosenschulen. 
869 „ Rottmann, Heinrich, Baum= und Rosen- 
schulen. 
870. „ „ Schwarz, Johann, Rosenschulen. 
871|, Pallien, „ Blum, P., Rosenschulen. 
872. „ „ Hardt-Herlet, Joh. Nikolaus, Rosenschulen. 
8733 „ „ Ittenbach, Peter, Baum= und Rosenschulen. 
7t4% „ « Krämer, Johann, Rosenschulen. 
8755 „ „ Roth, Johann, Rosenschulen. 
876“ „ „ Roth, Mathias, Rosenschulen. 
877. 1.,„ „ „ Weil, Josef, Rosenschulen. 
878 „ „ Welter &amp; Rath, Inhaber: Witwe Rath, Baum- 
und Rosenschulen. 
879. „ „ Welter, Nikolaus, Rosenschulen. 
880. „ » » Welter, Matthias, Baum= und Rosenschulen. 
8811, -St. Mathias, „ Müller, Mathias, Rosenschulen. 
8S2L » « Reiter-Birnbach, J., Baum= und Rosenschulen. 
883. Tübingen, Württemberg. Königl. Universität, Botanischer Garten. 
884. Urdingen, Preußen, Rhein-Fettweiß, Peter, Gartenanlage. 
provinz. 
885. Ulm, Württemberg. Lopp, Paul jun., Handelsgärtnerei. 
886. » Straub &amp; Banzenmacher, Handelsgärtnerei. 
887. Viersen, Preußen, Rheinprovinz. Wassenhoven, Hubert, Gartenanlage. 
888. Vilbel, Hessen, Provinz Oberhessen. Sießmayer, Gebr., Kunst= und Handels- 
gärtnerei. « 
889.VorwerkbeiLübeck. Stseghznler &amp; Schmalz Nachf., in Lübeck, Baum— 
ulen. 
890. Wahren bei Leipzig, WG*z98 Mackroth, F. Karl, Handelsgärtnerei. 
« Saen.. 
891. „ » Schmidt, Hermann, Kunst= und Handels- 
gärtnerei. « 
892.Waiblingen,Würt-temberg. Uber, Rudolf, Baumschulen. 
893. Walddorf bei Löbau, ence Neumann, Reinhard, Handelsgärtnerei. 
achsen. 
894.Waldenburg, „ Fürstlich Schönburgsche Hofgärtnerei.
        <pb n="449" />
        431 
  
  
Art der Gartenbauanlage. 
Name des Besitzers 
und 
Art des Grundstücks. 
Bemerkungen. 
  
926. 
927. 
928. 
929. 
Waldshut, Baden. 
)Wandsbek, 
# Wass enberg, Preußen, 
  
77 1 
Waltenweiler, Gemeinde Etten- 
kirch, Oberamt Tettnang, Würt- 
temberg. 
Preußen, Provinz 
Schleswig-Holstein. 
77 7y 
77 77 
77 77 
77 70 
77 7) 
# 77 
77 77T 
Rhein- 
provinz 
Weddersleben bei Quedlinburg, 
Preußen, Provinz Sachsen. 
Weener, Preußen, Provinz Han- 
nover. 
.Weilheim a. d. Teck, Oberamt 
Kirchheim, Württemberg. 
Weimar, Großherzogtum 
Sachsen. 
1 1 
77 7! 
L 
Weinheim, Baden. 
925. 
Weinsberg, Württemberg. 
Weißig bei Skassa, Königreich 
Sachsen. 
Wesel, Preußen, Rheinprovinz. 
'? 
Preußen, Provinz 
Wiesbaden, 
6 Hessen-Nassau. 
  
Flum, Josef, Gärtnerei. 
Schmidle, Adolf, Gärtnerei. 
Baur, J. A., Pflanzschule. 
Berndt, H., Gärtnerei. 
Buck, C., Gärtnerei. 
Gernet, Leonhard, Gärtnerei. 
Goepel, F. L., Gärtnerei. 
Haagström, Axel, Gärtnerei. 
Handreka, E., Gärtnerei. 
Herbst, A., Gärtnerei. 
Jank, Franz, Gärtnerei. 
Koch, H. L., Gärtnerei. 
Neubert, E., Gärtnerei. 
Niemann, O., Gärtnerei. 
Nupnau, C., Gärtnerei. 
Riecken, E. M., Gärtnerei. 
Runde, W., Gärtnerei. 
Scheider, Jul., Gärtnerei. 
Scherquist, J. G., Gärtnerei. 
Seemann, Albert, Gärtnerei. 
Stoldt, C., Gärtnerei. 
Wild, Hubert, Baumschulen. 
Bodenstein, F., Inhaber: P. Thate, Gärtnerei. 
Hesse, H., Baumschule. 
Ulmer, Gebrüder, Baumschulen. 
Gramm, C., Baumschule und Obstkultur. 
Grimm, Franz, Handelsgärtnerei. 
Großmann, Ernst, Handelsgärtnerei. 
Rabe, Karl, Handelsgärtnerei. 
Leyendecker, Friedrich, Gärtnerei. 
Lauster, Hugo, Handelsgärtnerei und Rosen- 
schulen. 
Canitz, Walter, Kunst= und Handelsgärtnerei. 
Hoppe, W., Gartenanlagen. 
Schüring, Karl, Gärtnerei. 
Haas, Heinrich Konrad, Garten= und Zier- 
sträucher-Anlage. 
  
Biebricherstraße 49. 
70“7
        <pb n="450" />
        432 
  
  
  
  
S Name des Besitzers 
+∆4 Ort der Gartenbauanlage. und Bemerkungen. 
S Art des Grundstücks. 
930.]Wiesbaden, Preußen, Provinz' Möller, Gottlieb, Gartenanlage. Biebricherstraße. 
Hessen-Nassau. 
931. « » Weber,A.öcC-o.,Garten-undBaumschulanlagen.Parkstraße. 
932. „ » Weygandt, G., Gartenanlage. Dotzheimerstraße 59. 
933. Wintersdorf, Preußen, Rhein-Becker, Wilhelm, Baumschule. 
provinz. 
934. „ » Bisenius, Joh., Baum= und Rosenschule. Wohnort Kersch. 
935.|Wirgetswiesen, Gemeinde Etten= Baur, IJ. A., Pflanzschule. 
kirch, Oberamt Tettnang, Würt- 
temberg. 
936.] Worms a. Rhein, Hessen, Provinz Riedel, Karl (Firma), Kunst= und Handels- 
Rheinhessen. gärtnerei, Inhaber: Friedrich Riedel. 
937.Wurzen, Königreich Sachsen. Dietze, Emil, Handelsgärtnerei. 
938. v „ Friedrich, Oskar, Handelsgärtnerei. 
939. „ „ Große, Alfred, Handelsgärtnerei. 
940. » » Große, Georg, Handelsgärtnerei. 
941.|Zehlendorf bei Berlin, Preußen, Koch, Ernst, Gärtnerei und Baunschule. 
Provinz Brandenburg. 
942.|Zittau, Königreich Sachsen. Berger, Heinrich, Gärtnerei. 
943. „ Großmann, Ernst, Gärtnerei. 
944 „ Hoffmann, Gustav Adolph, Gärtnerei. 
945.. » Krüger, Edmund, Gärtnerei. 
946-,.. „ Leidhold, Adolph, Gärtnerei. 
947. „ v Leidhold, Maximilian, Hoflieferant, Gärtnerei. 
948. 4 „ Michel, Hermann, Gärtnerei. 
949 , „ Peukert, Heinrich, Gärtnerei. 
950. „ „ Schmitt, Karl, Gärtnerei. 
951. „ „ Trautmann, Karl Robert, Gärtnerei. — 
952 „ Trepte, Karl Heinrich, Gärtnerei. 
953. 1,„ » Weinert, Fritz, Gärtnerei. 
954. „ Ziegler, Johann Jakob, Gärtnerei. 
9550ö „ Zimmer, Julius, Gärtnerei. 
956.| Zweibrücken, Bayern. Guth, Friedrich, Handelsgärtnerei. 
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="451" />
        — 433 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
In bezttehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
XXXVI. Jahrgang, Berlin, Freitag, den 25. September 1908. Nr. 42. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme 
von Zivilstandshandlunggeg Seite 433 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen Reichsgebiete. .... 436 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1908 bis Ende .. 
August1908.........··.· 434 Berichtigung. 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Dem Verwalter des Kaiserlichen Generalkonsulats in Söul, Vizekonsul Wendschuch, ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen 
Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
        <pb n="452" />
        434 
— 
2. Finan zwesen. 
AUAachmeisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Schlusse 
des Monats August 1908. 
  
  
  
  
  
  
8 Die 
S Soll-Einnahme Einnahme in uUnterschied 
Bezeichnung beträgt vom Be- Ausfuhr- demselben Zeit. zwischen den 
r der ginesdeg Rech- vergütungen Bleiben raume des Vor-- Spalten 5 und 6 
zum Schlusse des ufw iahrs + mehr 
' on · — 
Einnahmen August 1908 (Spalte 5) weniger 
— M M MA AM M 
1 2 3 4 5 6 7 
1 Zölle ........... 271719274 26 878 131 244 841 143 294 808 670 — 49 967527 
2 abakstuer 3 978 974 34 506 3 944 468 4 196 b100— 252 042 
3 Bigarettensteuer. ... 7113045 — 7118045 6 288 259 + 824 786. 
4 SBuckersteuer 63 802 576 22 423 63 780 153 63 362 823 — 417 330 
5Salzsteuer 21 488 446 2 986 21 485 460 21 064 340 K— 421 115. 
6 Branntweinsteuer: · « 
a) Maischbottichsteuer 5 687 302 8 447772 — 2 760 470 — 4634 006 + 1 873 536 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag 66 164860 7981008667244816 60682206 — 3437 890 
c) Brennsteuier 3 883 445 4 100 2000 — 216 7644 23 71 21 1 
7%Schaumweinsteuer 2 316 039 111 162 2 204 877 2200 593 — 4284 
8 (Kausteuer . 17 422 604 378 311 17 044 293 18 208 441 — 1 164 148 
Übergangsabgabe von Bier 1 979 289 — 1979289 2 142 869 — 163 580 
9Spielkartenstempel. . 604 868 — 604 868 622 571 — 17703 
10BWechselstempelsteuer 6 959 848 – 6 959 848 7 114 100 — 154 257 
111E1 Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 10 351 570 — 10 351 570 13 816 474 — 34464 904 
B. von Kauf= und sonstigen znschafsungse 
geschäften ... 4 062 917 47520 4 015 397 4 113 5955 — 98 198. 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 9292 309 — 9292800 11726310 — 2434001 
b) für Privatlotterien . b 806 964 — 5806964 5497919-l- 309 045 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden b 743 116 — b 743 115 6 503 002 — 759 887 
B. von Personenfahrkarten 7526 952 — 7 526 952 7 425 6ö02 J 101 350 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 214 810 — 1 214 810 1 066 868 +— 147 947 
D. von Vergütungen an Mitglieder von 
Aufsichtsräten. . ... 937 467 — 937 467 2 332 297— 1394 830 
12 Erbschaftssteuer 9 426 529 — 9 426 529 8 796 668 629 961 
13 Statistische Gebühr 631 522 — 631 522 673703 — 42181 
14 Reichs-Post= und kelegraphenverwalung. — — 246 438 092 238 129 627 + 8 308 465 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung . — — 50 036 000 52 184 000“„)]— 2148000 
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 825 712 „“ höher.
        <pb n="453" />
        435 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
’r- 
E „Z Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
S Bezeichnung Is-Einnahme im Monat August bis zum Schlusse des Monats August 
2 "VP 1 
— r Mithin 1908 Mithin 1908 
; 1908 1907 mehr 1908 1907 + me 
2 Einnahmen “[’n vt 
□ MA M AMA M MA MA 
1 2 3 4 5 6 7 8 
1 3ölen 41 415 088 53 685 158— 12 270 070| 238 678 588884 122 443— 45 443 855 
2 Tabaksteuer ... 746 984 790 372— 43 388 4 085 067 3 963 928— 131 139 
3 Siheretensteuer 1 297 059 964 241— 332 818 6 386 244 4792 440 1 593 804 
4 uckerstener. .. 11 556 614 9 801 665 1 754 S49 58 760 073 54 213 375+ 4546 698 
5Salzsteuier .. 4128750 3909150-k- 219 600 21 983 467 22 041 767— 58 300 
6 Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichsteuer — 4980 326— 947 472 467 146— 1 675 705— 3339 236+ 1 663 531 
b) Lerbrauchsabgabe und 
Zuschlag 10 430 170 10 688 279— 258 109 54 796 481 5b 053 065— 256 584 
c) Brennsteer — 263 234— 788 989| 525 755— 216 764— 2 358 731. 2 141 967 
ESchaumweinsteuer 486 618 433 630— 52 988 2 353 000 2235 6971( 117 303 
8 Brausteuer und übergangs- 
abgabe von Bier . 4242040 4569753— 327 713 19 073 487 19 708 822— 635 335 
9Snrvielkartenstempel. 133 764 115 484 18 280 753 656 768 337— 4681 
10Wechselstempelsteuer 1 305 147 1 400 009— 94 862 6 959 848 6971 823— 11 975 
118Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren . 1127 930 1 332 431— 204 501 10 144 5533540 145— 3395 606 
B. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 826 45 640 486 185 759 3 934 138 4 029 616— 96 478 
C. von Lotterielosen - 
a) für Staatslotterien 1 233 764 5 439 744— 4 205 980 9 292 300 11 726 310 — 2 434 001 
b) für Privatlotterien 1 137 183 1 119 682— 17 501 5 724 990 5 421 068 + 303 922 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 1 215 506 1 618 204— 402 698 5 628 253 6 372 943— 744 690 
B. von Personenfahrkarten. 1 881 472 1 693 148J 188 324 7 376 413 7277090 99 323 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 231 001 235 007— 4 006 1 190 514 1 045 526 144 988 
D. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten 20 090 33 898— 13 808 918 717 2 285 652— 1 366 935 
12Erbschaftssteuer . 212836618253494303017 942652987965684629961 
13StatistischeGebühr 182 206 140 578— 8372 630 313 656 381— 26 068 
i 
  
  
  
  
  
  
717
        <pb n="454" />
        436 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat o Behörde, welche die Datum 
2 — Brun Ausweisung nsweslungs 
“ der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Karl Latarosch, sgeboren am 1. Mai 1858 zu Cottau, falsche Namensan-Königlich Württember-3. September 
Sattler, Böhmen, österreichischer Staatsange gabe, Bannbruch, gische Regierung des 1908. 
höriger, Landstreichen und Neckarkreises zu Lud- 
Führung falscher Le= wigsburg, 
gitimationspapiere, 
2 Johannes van geboren am 9. November 1872 zu Betteln, Königlich Preußischer 7. April 
Rossum, Arbeiter, Utrecht, Niederlande, niederländischer Regierungspräsident zu 1908. 
Staatsangehöriger, Münster, « 
3JofephTaufchLgeborenamlLMärzlsglzuRoth-Nichtbefchaffung KöniglichBayerischePo-6.September 
Eisendreher, 
  
wein, Bezirk Marburg, Steiermark, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
eines Unterkom- 
mens, 
  
  
  
lizeidirektion München1908 
  
Die Ausweisung des Handarbeiters Johann Adolf Rausch (Zentralblatt für 1908 S. 226 Ziffer 8) ist zurück- 
genommen worden, da sich herausgestellt hat, daß Rausch die bayerische Staatsangehörigkeit besitzt. 
In Nr. 28 Seite 231 neunte Zeile von oben muß es heißen: 
  
Berichtigung. 
„b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, usw.“ 
— nicht 15 Pf. — 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="455" />
        — 437 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
D# betien durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
                
  
  
  
! Berlin, Freitag, den 2. Oktober 1908. Nr. 43. 
Inhakt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen Seite 437 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des dritten Nach- 
A. Post= und Telegraphenwesen: Ausdehnung des Geltungs- trags zur amtlichen deutschen Ausgabe des Inter- 
bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. nationalen SignalbSEcchss 439 
3. Zoll- und Steuerwesen: Verlegung des Seimhe 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
eines Stationskontrollurs Reichsgebiete.. .... . 439 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Apia, Mason Miichell, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Stettin, Selah Merrill, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela in Bremen, H. C. Franzius, ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden.
        <pb n="456" />
        — 438 — 
2. Post- und Telegraphenwesen. 
  
Bekunntmuchung. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
  
Auf Grund des Artikel 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 715—719) wird der Geltungsbereich 
der Ortstaxe (§ 50,7 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) 
auf die in dem nachstehenden Nachtragsverzeichnis aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt. 
Berlin, den 20. September 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
XVII. Machtrag 
zum 
Verzeichnisse der Nachbarpostorte, auf die der Geltungsbereich der Ortstaxe 
ausgedehnt wird. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Namen der Postorte. Namen der Postorte. 
Altstadt-Waldenburg Waldenburg (Sachsen) Landsweiler Reden (Kr. Ottweiler) 
(Sachsen)“) (Kr. Ottweiler)) 
Bergerhausen Essen (Ruhr) OD Schiffweiler 
(Kr. Essen) Leverkusen (Bz. Cöln) Schlebusch-Manfort 
O= Rellinghausen (Kr. Essen) "D Wiesdorf (Niederrhein) 
— Steele Mühlenbeck (Pomm.) . Hohenkrug 
Düren (Rheinland) . Rölsdorf (Kr. Greifenhagen)“) 
Essen (Ruhrh Bergerhausen (Kr. Essen), Reden (Kr. Ottweiler) Landsweiler 
— Frillendorf (Kr. Essen) (Kr. Ottweiler)) 
Frillendorf (Kr. Essen) Essen (Ruhr) Reisholz b. Düsseldorf Holthausen (Kr.Düsseldorf) 
"OJ Kray Rellinghausen .. Bergerhausen (Kr. Essen) 
- Schonnebeck (Kr. Essen) 
(Bz. Düsseldorf) Rölsdorf. . . . . Düren (Rheinland) 
O Stoppenberg Schiffweiler Landsweiler 
Hassee (Holstein) . . Kiel (Kr. Ottweiler) 
Heiligenwald (Rhein= Landsweiler Schlebusch-Manfort Leverkusen (Bz. Cöln) 
land) (Kr. Ottweiler)) Wiesdorf (Niederrhein) 
Hohenkrug (Kr. Greifen= Mühlenbeck (Pomm.) Schonnebeck .. .Frillendnrf(Kr.Essen) 
hagen)) (Bz. *- 
Holthausen (Kr. Düssel-Reisholz b. Düsseldorf Steele Bergerhausen (Kr. Essen) 
dorf) Stoppenberg. . Frillendorf(Kr.Essen) 
Klel......Hassee(Holstein) Waldenburg (Sachsen). Altstadt-Waldenburg 
Kray Frillendorf (Kr. Essen) (Sachsen) 
Landsweiler (Kr. Ott- Heiligenwald (Rheinland) Wiesdorf (Niederrhein) Leverkusen (Bz. Cöln) 
weiler)") - Schlebusch-Manfort 
  
*) Vom Tage der Einrichtung einer Postanstalt ab.
        <pb n="457" />
        3. 3 Oo I * 
439 
und Steuerwesen. 
Der Wohnsitz des den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Coblenz, Kreuznach, Neuwied, 
Saarbrücken und Trier sowie dem Großherzoglich Luxemburgischen Hauptzollamte zu Luxemburg bei- 
geordneten Stationskontrolleurs ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Zoll= und 
Steuerwesen vom 1. Oktober 1908 ab von Trier nach Coblenz verlegt worden. 
  
4. Marine und Schiffahrt. 
Der dritte Nachtrag zur amtlichen deutschen Ausgabe des Internationalen Signalbuchs ist erschienen. 
  
  
5. Polizei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
Grun Ausweisung Aus gs. 
. der Bestrafung. beschl t. usweisun 
z der Ausgewiesenen. eschlossen ha beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 | Marie Klier, ge- geboren am 26. Oktober 1871 (1. De-Kuppelei (1 MonatsKöniglich Sächsische 17. August 
borene Köhler, zember 1864) zu Schönau, Bezirk Gefängnis, laut Er-Kreishauptmannschaft 1908. 
  
  
Witwe, Schneiderin, 
Boleslaus Mo- 
zarski, Arbeiter, 
Josef Agatstein, 
Arbeiter, 
Josef Kabert, Ar- 
beiter, 
Wenzel (Vaclav) 
Neorly, Maurer, 
Alexander Stojano- 
wich, Mechaniker 
und Optiker, 
Hugo Wander, 
Gürtler, 
  
Graslitz, Böhmen, 
Staatsangehörige, 
geboren am 12. Juni 1885 zu Kubra, 
Kreis Kolno, Gouvernement Lomza, 
Rußland, russischer Staatsange- 
höriger, 
österreichische 
kenntnis vom 156.8 
Juli 1908), 
schwerer Diebstahl in 
2 Fällen, intellek- 
tuelle Urkundenfäl- 
schung und falsche 
Namensangabe (Ge- 
samtstrafe 18 Mo- 
nate Zuchthaus und 
2 Wochen Haft, Ur- 
teile vom 14. März 
1907, 18. Juli 1907 
  
und 9. Januar 1908), 
wickau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Allenstein, 
  
  
b) Auf Grund des 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 18. April 1890 zu Sniatyn, 
Galizien, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 14. Januar 1869 zu Zales, 
Böhmen, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 2. Mai 1874 zu Zabedow, 
Bezirk Neubydschow, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 19. Februar 1885 zu 
Moskau, ortsangehörig ebendaselbst, 
russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 29. Oktober 1883 zu Neu- 
dorf, Bezirk Gablonz, Böhmen, orts- 
angehörig ebendaselbst, österreichischer 
  
Staatsangehöriger, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen, 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräfsident zu 
Hannover, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Magdeburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Potsdam, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Straßburg, 
Königlich Preußischer Po- 
lizeipräsident zu Berlin, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
  
17. September 
1908. 
12. September 
1908. 
15. September 
1908. 
11. August 
1908. 
18. September 
1908. 
25. Juli 1908. 
72“
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        — 441 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu Pe#iehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
- i 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Oktober 1908. Nr. 44. 
Inhalt: 1. Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung 2. Zoll- und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 
ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit von militär- und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 442 
pflichtigen Deutschen in den Republiken Guatemala, Z . 
Seite 441 Reichsgebeteee ... 443 
  
1. Militärwesen. 
  
Bekanntmachung. 
——= 
An Stelle des verstorbenen Arztes Dr. von Trzaska ist mit bezug auf die Bekanntmachung 
vom 27. April 1907 (Zentralblatt S. 208) dem praktischen Arzte Dr. Arthur Müller von Stwolinski 
in Cobän auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der 
in § 42 Ziffer 1 à bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Republiken Guatemala, Salvador, 
Honduras, Nicaragua oder Costarica haben. 
Berlin, den 30. September 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Sydow. 
  
76
        <pb n="460" />
        — 442 — 
2. Zoll= und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Die Zuckerfabrik in Oppin, für die die mit dem Zollamt 1 Zörbig verbundene Zuckersteuerstelle 
zuständig war, ist eingegangen. 
Es ist erteilt worden: 
dem Zollamt 1 Großpeterwitz im Bezirke des Hauptzollamts Breslau-Süd die Befugnis zur 
Erledigung von Zoll= und Salzbegleitscheinen II; 
dem Hauptzollamte Kreuznach die Befugnis zur Abfertigung der mit Zollbegleitschein 1I oder 
Begleitzettel unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Gemüsesendungen; 
dem Hauptzollamt Ols die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen 1. über Reis, der 
für die Stärkefabrik des Richard Hasemann in Schmarse eingeht; 
dem Zollamt I Rees im Bezirke des Hauptzollamts Emmerich die Befugnis zur Erledigung 
von Versendungsscheinen I über Tabak. 
Königreich Bayern. 
Dem Steueramt I Erding im Bezirke des Hauptzollamts München II ist die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über leichtes Mineralöl der Tarifnummer 239, das für die Benzin- 
und Olfabrik von Friedrich Deiglmayr auf der Eisenbahn in Fässern eingeht, erteilt worden. 
Königreich Sachsen. 
Dem Steueramte Waldheim im Bezirke des Hauptzollamts Grimma ist die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs erteilt worden. 
Großherzogtum Baden. 
Die Steuereinnehmerei Radolfzell im Bezirke des Hauptsteueramts Singen ist aufgehoben worden. 
Dem Nebenzollamt 1 Radolfzell in dem gleichen Hauptamtsbezirke sind folgende Befugnisse 
erteilt worden: 
1. Abfertigung und Bescheinigung des Ausganges von Bier, für das Abgabenvergütung 
beansprucht wird, 
2. Abfertigung von Tabak, für den Abgabenvergütung beansprucht wird, 
3. Erhebung von übergangsabgaben, Ausfertigung und Erledigung von Übergangsscheinen 
für geschrotetes Malz. 
Mit dem Untersteueramte Rastatt im Bezirke des Hauptsteueramts Baden ist eine allgemeine 
öffentliche Niederlage verbunden worden. 
Fürstentum Reuß jüngere Linie. 
Dem Salzsteueramte Heinrichshall ist die Befugnis zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen 
über Biersendungen der Brauerei in Köstritz erteilt worden.
        <pb n="461" />
        443 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
r**— 
dName und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— Grund des 
ẽ Ausweisung Ausweisungs- 
. der Ausgewiesenen. der Bestrasung. beschlossen hat. beschlusses. 
C. 
1 2 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Alexander Jonski, sgeboren am 13. Juli 1888 zu Warschau,versuchter schwerer'Königlich Preußischer 25. August 
Arbeiter, russischer Staatsangehöriger, Diebstahl im Rück-, Regierungspräsident zus 1908. 
falle (1 Jahr Zucht-Marienwerder, 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 9. Oktober 
1907), 
2 Emerich Zdansky, geboren am 15. August 1880 zu Prag, schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 5. August 
Klemppner, österreichischer Staatsangehöriger, (6 Jahre Zuchthaus, Regierungspräsident zu 1908. 
laut Erkenntnis vom Cöln, 
11. Oktober 1902), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
3 Friedrich Dellus, geboren am 16. März (25. April) 1866/vollendeter Betrug im Königlich Sächsische 24. August 
Chemiker, zu Freistadt, Bezirk Freistadt, Oster--Rückfall in fünf Kreishauptmannschaft 1908. 
reichisch = Schlesien, österreichischer Fällen, versuchter Zwickau, 
Staatsangehöriger, Betrug in zwei 
Fällen, Landstrei- 
chen, Betteln und 
Übertretung gegen 
§5 360 Ziffer 8 des 
Strafgesetzbuchs, 
4 Emil Ernst Grol= geboren am 3. Juni 1886 zu Eisen-Betteln, Königlich Sächsische 8. September 
bert, Bäcker, berg, ortsangehörig zu Tribischl, Kreishauptmannschaft 1908. 
Bezirk Preßnitz, Böhmen, öster- Chemnitz, 
reichischer Staotsangehöriger, « 
5 Martin Kubas ge-geboren am 2. November 1886, orts-Landstreichen und Königlich Preußischer 18. September 
nannt Opilowski, angehörig zu Wola Russinowska, Betteln, Regierungspräfident zu 1908. 
Arbeiter (Bäcker), Bezirk Kolbuszowa, Galizien, öster- Liegnitz, 
reichischer Staatsangehöriger, . 
6JosefLeminger,gebotenam16.September1858zuLandstreichenundKöniglichPteußischer12.August 
Kaufmann, Pilsen, Böhmen, österreichischer Betteln, Regierungspräsident zus908. 
Staatsangehöriger, Coblenz, 
*'7 Johann Neumann, geboren am b. Januar 1880 zu Bischof-Betteln, Königlich Bayerisches Be-25. September 
Kellner, teinitz, Böhmen, österreichischer Staats“ zirksamt Wertingen, 1908. 
« angehöriger, 
8 Dapnpid Schönberg, geboren am 3. März 1882 zu Krzeczowice, Betteln, Kaiserlicher Bezirksprä= 28. September 
Kürschner, Bezirk Lancut, Galizien, österreichischer sident zu Colmar, 1908. 
Staatsangehöriger, 
9 Jan Soika, Ar-= geboren im Jahre 1882 zu Oswiecim, Landstreichen, Königlich Preußischer 26. Juni 1908. 
beiter, Bezirk Biala, Galizien, österreichischer Regierungspräsident zu 
Staatsangehöriger, Oppeln, 
  
  
  
  
  
Die Ausweisung des Arbeiters Franz Knittel (Zentralblatt für 1908 S. 196 Ziffer 9) ist zurückgenommen 
worden, da sich herausgestellt hat, daß Knittel die preußische Staatsangehörigkeit besitzt. 
Dem durch Beschluß des Königlich Bayerischen Bezirksamts Deggendorf vom 14. März 1886 ausgewiesenen 
österreichischen Staatsangehörigen Schuhmacher Josef Netreffa (Zentralblatt für 1886 S. 89 Ziffer 19) ist durch Beschluß 
desselben Bezirksamts vom 23. September 1908 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis zur Rückkehr in das Reichsgebiet 
erteilt worden. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
73“
        <pb n="462" />
        <pb n="463" />
        — 445 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
In betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Oktober 1908. # Nr. 45. 
Inhalt: 1 Konsulatwesen: Ernennung; – Ermächti- J. Versicherungswesen: « « « 
s : Erne ; . gswesen: Beaufsichtigung einer privaten Ver- 
gungen zur Vornahme vor Zivilstandshandlungen 170 sicherungsunternehmung durch die Landesbehörde 448 
eite 
2. Baukwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
September 10688 446 Reichsgebistee 448 
  
1. Kon fu lat wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaiserlichen Konsul Reinsdorff zum 
Konsul in Schimonoseki (Japan) zu ernennen geruht. 
  
Dem Verwalter des Kaiserlichen Generalkonsulats in Rio de Janeiro, Konsul Weber, ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Generalkonsulats die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Ahlers in Santa Cruz de Tenerife ist auf Grund des § 1 des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von 
solchen zu beurkunden. 
  
74
        <pb n="464" />
        Passiva. 
446 
2. Bank 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Event. 
8 Sonstige Ver- brneF- 
TBezeichnun täguch bindlich 6 leiten 
“ 3 n 6 Grund-Meserve-, Noten- Gegen un- Gegen füntge Gegenelten Gegen Sonstige Gegen sEumme Gegen nrd 
2 der u 31. Aug. gedeckte 81. Aug. Ver- 31. Aug. mit 31. Aug. 31. Aug. der 31. Aug. weiter 
2 Banken. sapital. Bonds Umlauf, 1908. Noten. 1906. oindlich. 1908.|ünd1908. asssoac 1908. Hasfo 1908. geheren 
7 eiten. gungs- inlän- 
G frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11. 12 13 14 15 16 1 
1 Neichsbank. 180 000% 64 8141 896 913+ 4030960793 474|+ 500692 659 666— 42 ors — — 52958+ 43592 854 3514365 882] — 
2 Bayertsche Notenbank 7500370 493075 28 554 1 3 42— 67 — — 3426| 173 82 707/T 3181 630 
3 Sächfsische Bank zu Dressen30000 7500|42 523/+ 10 238] 19 018.+ 452824126— 929 19557.— 1 8960 2357J/ 146|126 0730— 94112 
4 Württembergische Notenbankf 13602222552 1993 12547/X 1296 9013|— 2423 231|1 14 1452 + 791 43610— 337 1 493 
5 Badische Bank 9 2250 17 381+ 2459993 1387/ 12209+— 6933 — — 1228 95 42068— 3 z 561 
i 1 1 
Zusammen.235 500796762042 *l +420 * 863 “ 709 638— *no 19 798— 1 -1 61 421 5 148 899— 381 3 746 
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
= 
= 
1 
20 4 
50 
100 
500 
000 
147 631 000 %, 
131 945 000 
— 1 389 056 000 
19 166 000 = (bei der Bank Nr. 3), 
355 068 000 = (- 
# 
| (bei der Bank Nr. 1), 
1.
        <pb n="465" />
        wesen. 
banken Ende September 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende August 1908. 
auf Tausend Mark.) 
447 
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiva. 
- E 
Metal- Gegen Reichs= Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 
31. Aug.ssen- 31. Aug. anderer 31. Aug. Wechsel. 31. Aug. Lombard.81. Aug.Effekten.31. Aug. » 81. Aug. der 31. Aug. 3 
Bestand. 1908. scheine. 1808. Banken. 1006. 1908. 1008. isos. Ultive. 1808. atiwa. 1808. 
ã 
:G 
18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 82 33 134 
1033 553— 93333585411 6240] 11345 06330 2 
28 2568 4 87 581- 96632/ 1 614444 4 1665 3354+ 131 6(H# 2 6789 24582797 + 31812 
15 7224 7745 286+ 397X 49622 55399 8026333469 — 782— 880 126073 + 9 417 
8871/ 557 58J 7 1076 4 13316844 — 96313174— 1386 2 108— 1 1 479 116 43610 — 337 
67038 715 98 5 676 350 1 500% 262 116# 925 + 433 2081 16%8 3245 
3 — 
1 093 107— 91229 5894— 6 21627226 9066634 O3 149 —381388 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
74
        <pb n="466" />
        — 448 
— 
3. Versicherungswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 23. Juni 1908 bestimme ich auf Grund des 
&amp; 3 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, 
dan bis auf weiteres der Kranken-Unterstützungs- erein für Postunterbeamte zu Leipzig, obgleich er 
seinen Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Königreichs Sachsen hinaus erstreckt, durch die Königlich 
Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt wird. 
Berlin, den 7. Oktober 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
  
4. Poli zei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 Grund Ausweisung des 
Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. hürweng 
1 2 I 3 4 5 6 
  
1 Franz Matuschek, 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 6. März 1866 zu Orlau, Münzverbrechen 
Königlich Bayerisches Be--[17. September 
1908. 
Schuhmacher, Bezirk Freistadt, Osterreichisch- (2 Jahre 6 Monate] zirksamt Bamberg II, 
· Schlesien, ortsangehörig zu Groß= Zuchthaus, laut Er- 
Kuntschitz, ebenda, österreichischer kenntnis vomé April 
Staatsangehöriger, 1906), 
b) Auf Grund des 8 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Vincenz Burisek, sgeboren am 24. Oktober 1884 zu Cas-sWiderstand gegen die Großherzoglich Badischer 1. Oktober 
Bergmann, lau, Böhmen, ortsangehörig zu Bélas Staatsgewalt und Landeskommissär zu 1908. 
Bezirk 77 ebenda, österreichischer Betteln, Mannheim, 
Staatsangehöriger, 
36Gustav Eichhorn, geboren am 13. März 1855 zu Neu-Betteln, Stadtmagistrat Passau, 21. September 
Steinmetz, rothwasser, Bezirk Freiwaldau, ÖOster- Bayern, 1908. 
reichisch = Schlesten, ortsangehörig 
ebendaselbst, österreichischer Staats- 
angehöriger, · »», , 
4 Otto Herot, Buch-geboren am 30. November 1888 zu Landstreichen und Königlich Bayerisches Be-18. August 
binder, Leoben, Steiermark, ortsangehörig Betteln, zirksamt Ansbach, 1908. 
ebendaselbst, österreichischer Staats- 
angehöriger,
        <pb n="467" />
        449 
  
  
  
4 
r?5 Name und Stand Alter und Heimat curund Behörde, welche die datm 
0 —.. . 
2 Z der Bestrafung. „iinesung t Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. sschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
5 Friedrich Hofer, geboren am 25. August 1866 zu Rothrist, Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä- 6. September 
Tagelöhner, Kanton Aargau, Schweiz, schwei-Betteln, sident zu Colmar, 1908. 
zerischer Staatsangehöriger, 
6 Karl Jackl, Tage- geboren am 16. März 1875 zu Wien- Verũbung groben Un- Königlich Bayerisches Be- 28. September 
löhner, Ottakring, österreichischer Staats-/ fugs und Land- zirksamt Kötzting, 1908. 
angehöriger, streichen, 
7 Maria John, geboren am 12. März 1888 zu Eiken, Unterschlagung undGroßherzoglich Badischer:23. September 
Kellnerin, Kanton Aargau, Schweiz, orts= gewerbsmäßige Un= Landeskommissär zu 1908. 
angehörig ebendaselbst, schweizerische zucht, Freiburg i. Br., 
Staatsangehörige, 
8 Josef Robac- geboren am 1. Februar 1879 zu Maty Landstreichen und Königlich Preußischer 1. Oktober 
zynski, Arbeiter, Kluczkow, Gouvernement Kalisch, Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
** russischer Staatsange- Magdeburg, 
öriger, 
  
  
  
  
  
Der durch Beschluß des Königlich Preußischen Regierungspräsidenten zu Frankfurt a. O. vom 4. April 1908 
ausgewiesene Stanislaus Wiesniewski (zentralblatt S. 196 Ziffer 14) heißt mit richtigem Namen Stanislaus Piasecki. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        — 451 — 
BZentralblatt 
  
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Du betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
              
  
  
  
  
  
  
« 
Berlin, Freitag, den 23. Oktober 1908. Nr. 46. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Epeguatur- 2.6 Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
erteiin Seite 451 Reichsgebiete.n. ... 452 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Alwin Schulze zum Konsul 
in Tapachula (Mexico) zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Herrn G. L. Kritzler zum Vizekonsul in 
Salina Cruz (Mexico) zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in St. Paul (Minnesota, U. St. of Amerika) ist Herr Carl Theodor 
Krauth zum Konsularagenten in Hebron (Nord-Dakota) bestellt worden. 
  
Dem Königlich Großbritannischen Konsul für Kamerun, Wilfred Hilbert Thesiger, ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden.
        <pb n="470" />
        452 
2. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2— 9 — venn Ausweisung Aus 
*% . - er Bestrafung. beschl .G usweisungs- 
der Ausgewiesenen. eschlossen ha beschlusses. 
1 2 l 8 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 geboren am 17. September 1889 zu Nichtbeschaffung Königlich Preußischer Po-13. April 1908. 
Alfred Böttcher, 
Schlosser, 
Peter Emil Eriksen, 
Tischler, 
Adam Lipka, Ar- 
beiter, 
Karl Meyer, Kauf- 
mann, 
August Theodor 
Rysewyk, Erd- 
arbeiter, 
Elisabeth Sech 
(Szech), auch Gor- 
sack genannt, Ar- 
beiterin, 
Ignatz Szmallec, 
Arbeiter, 
Dirko ander Vlasch, 
Steinhauer, 
  
Warnsdorf, Bezirk Rumburg, Böh- 
men, ortsangehörig zu Bensen, Bezirk 
Tetschen, ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 27. Juli 1871 zu Bru- 
dager, Amt Spvendborg, Dänemark, 
dänischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. Dezember 1883 zu 
Lubycza Krölewska, Bezirk Rawa 
Ruska, Galizien, russischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 25. Mai (Juni) 1866 zu 
Hermannstadt, Ungarn, ungarischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 22. Juni 1845 zu Arnheim, 
Niederlande, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
geboren angeblich im Jahre 1868 zu 
Valiofka, Bezirk Sanok, Galizien, 
österreichische Staatsangehörige, 
geboren im Jahre 1884 zu Ostojow, 
Gouvernement Kjelze, Rußland, orts- 
angehörig ebendaselbst, russischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 24. März 1878 zu Vla- 
dingen, Niederlande, niederländischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
eines Unterkom- 
mens, 
Landstreichen, 
Landstreichen, 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen, Betteln 
und Nächtigen im 
Freien, 
Landstreichen, 
Betteln, 
  
  
lizeipräsident zu Berlin, 
Königlich Württember- 
gische Regierung des 
Neckarkreises zu Lud- 
wigsburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Düsseldorf, · 
Königlich Sächsische 
Kreishauptmannschaft 
Zwickau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Aachen, 
  
2. Oktober 
1908. 
2. Oktober 
1908. 
5. Oktober 
1908. 
7. Oktober 
1908. 
23. September 
1908. 
3. Oktober 
1908. 
24. August 
1908. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="471" />
        453 
— 
Zentralblatt 
Deutsche Reich. 
für das 
   
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
In betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungon. 
  
                 
Berlin, Freitag, den 30. Oktober 1908. Nr. 47. 
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächtigung 
2. 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — Exequatur- 
erteilungen . Seite 453 
Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1908 bis Ende 
September 19008 454 
Handels= und Gewerbewesen: Bekanntmachung, be- 
treffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten aus- 
ländischen Zollstellen 456 
Militärwesen: Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse über die Tauglichkeit von militärpflichtigen 
Deutschen in der Kapkolonie, der Oranjeflußkolonie, 
in Transvaal, Rhodesia und Natal. .456 
5. 
  
Zoll- und. Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 
edelungsverkehrs mit ausländischem Käsestosse 456 
Desgl. mit Schwerbenzin 457 
Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehre 
mit ausländischem Baumwollengarn. 457 
Desgl. mit Messingklemmen . 657 
Ernennung eines RNeichsbevollmächtigten für Bölle 
und Steuern 
Maß= und Gewichtswesen: Zulassung eines — 
von Elektrizitätszählern zur Veglaubigung durch die 
Elektrischen Prüfämteer 457 
Polizeiwesen: Ausweisungr von usläindern aus dem 
Reichsgebiete . .458 
  
1.Konfnlatwefen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Vizekonsul Schönstedt zum Konsul in 
Saratow zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Reinsdorf in Schimonoseki ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
Dem Generalkonsul von Columbien für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz in Hamburg, 
Dr. Cenon Solano, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Vizekonsul Walter Krause bei dem italienischen Konsulat in Leipzig ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
76
        <pb n="472" />
        454 
— 
2. Finanzwesen. 
Unchweisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Schlusse 
des Monats September 1908. 
  
  
  
  
3 Die 
9 Sol-E Einnahme in unterschied 
Bezeichnung beträigt funne, Ausfuhr- demselben Zett. zmwischen den 
7— der gunheferrn vergütungen Bleiben fuune nes Vor|palten v unds 
zum Hcuusse des usw jahrs + mehr 
— na " — 
* Einnahmen September 1908 (Spalte 5) weniger 
* M “ “ “ 
1 2 3 4 5 6 7 
1 Zölle . .. 326 393 514 33 374 308 293 019 211 351 624 330 — 58 605 119 
2 Tabaksteuer 4737024 48 053 4 688 971 4984 763 — 295 792 
3 Bigarettensteuer. 8 583 707 — 8 583 707 7 502 360 +J+ 1 081 347 
4 Zuckersteuer 77.071 656 25 535 77 046 121 75 9385067+ 1 111 0b4 
5 Salzsteuer 26 981 960 2 986 26 978 974 26 213 286 765 689 
6 Branntweinsteuer: 
à) Maischbottichsteuer 5 770 962 9 732 76383— 3961 801 — 6 014 6020 + 2 052 801 
b) Verbrauchsabgabe und vuschlag 79 193 929 8 622 952 70 570 977 74 046 151 — 3 475 174 
c) Brennstener 4 154 670 4 740 211— 585 541 — 3122 886 + 2537 345 
7.0SIchaumweinsteuer 2913 118 111 162 2 801 956 2 807 348 — 5 392 
8 .. 21978651 402 017 21 576 634 22 926 110 — 1349 476 
übergangsabgabe von Bier 2 401 453 — 2 401 453 2 593 5ö00 — 192 047 
9 Spielkartenstempel. 773 314 — 773 314 771636 1679 
10 J Wechselstempelsteuer 8269 282 — 8269 282 86568627 — 289 345 
11 eichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 13 084 094 — 13 084 094 15 165 6t22 — 2081 528 
B. von Kauf= und sonstigen Uinschafungs- 
geschäften 5 366 348 59 467 5 296 881 4893 348 + 403 533 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien. 14 301 064 — 14 301 064 14 978 210 — 6877 146 
b) für Privatlotterien . 7292682 — 7292 682 6 744599— 548 083 
II. Reichseigene Steuern: | 
A. von Frachturkunden 7189 386 — 7189 386 7534 06607 — 344 681 
B. von Personenfahrkarten 9 427 704 — 9.427 704 9143 114 +M 284 590 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 378 108 — 1 378 108 1 209 400 —+ 1568 703 
D. von Vergütungen an Mitglieder von - 
Aufsichtskllten . 1013271 — 1013271 2 461 44— 1448 175 
12% Erbschaftssteuer 11 899 691 — 11 899 6911 10 273 940 + 1# 5 751 
13 Statistische Gebühr 764 847 — 7644 847 817 115— 52 268 
14 Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. — — 298 954 338 281 924674 4 12029 664 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 60 724 000 62 7o06 000*) — 1882 000 
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 950 610 A höher.
        <pb n="473" />
        455 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
*— 
8 Einng Ift-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat September bis zum Schlusse des Monats September 
— der 
3 1908 1907 Mihin 4006 1908 1907 eihis 
3 Einnahmen — weniger — weniger 
□ A “ A — MA M 
1 2 8 4 5 6 7 8 
1¼3ölle 42 268 722 52 020 716— 9 751 994%280 947 310 336 143 159 — 55 195 8s49 
2 Tabaksteuer 590 379 626 892— 36 513 4 675 446 4 580 820 94 626 
8 igarettensteuer 1 176 413 1 009764— 166 649 7 562 657 5 802 2044 1 760 453 
4 uckersteuer 12 082 047 11 437919 644 128 70 842 120 65 651 291/+ 5 190 8S26 
5 Sealzsteuer . 4053156 39671204 86 036 26 036 623 26 008 887— 27 736 
6Branntweinsteuer: 
- Maischbottichsteuer ...—- 672 651— 847 263— 174 612.— 2 348 356— 4 186 499 + 1838 143 
Verbrauchsabgabe und « 
Zuschlag.... 10578664 10 823 188— 244 524 65 375 145 65 876 253—1 501 108 
c) Brennsteuer — 368 777— 764 155—+ 395 378— 585 541— 3122 S86— 25837 345 
Echaumweinsteuer 482 883 444 720 38 163 2 835 883 2 680 417— 166b 466 
8 Brausteuer und überzangse- 
abgabe von Bier . 4590 011 4 602 834— 12 823 23 663 498 24 311 656— 648 158 
9 Sprnielkartenstempel. 107 335 103 985 3 350 860 991 862 322— 1 331 
10Wechselstempelsteuer 1 309 434 1 586 804— 277 370 8 269 282 8 558 627— 289 345 
114¼Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren . 2 677 873 1 322 164—+ 1 355 709 12 822 412 14 862 309— 2 039 897 
B. von Kauf= und sonstigen . 
Anschaffungsgeschäften 1255 616 763 878 491 73 5 189 76 4793 494 396 260 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 5b 008 755 3 251 900. 1 766 855 14 301 064 14 978 210— 677 146 
b) für Privatlotterien 1 471 155 1 231 323— 239 832 7 196 145 6 652 391.. 543 754 
II. Reichseigene Steuern: » 
A.VonFrachtUrkUnden. 1 417 346 1 010 443— 406 903 7045 599 7383 386— 337 787 
B. von Personenfahrkarten. 1 862 737 1 683 161+ 179 576 9239 150 8 960 251 +M. 278 899 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 160 032 139 691 20 341 1 350 546 1 185 217— 165 329 
D. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten. 74 288 126 565— 52 277 993 005 2 412 217.— 1 419 212 
12Erbschaftssteuer . 2 473 162 1 477 372 995 790 11 899 691 10 273 940 + 1 625 751 
13 Statistische Gebühr 124 369 134 808— 10 439 764 682 791 189— 36 507 
  
  
  
  
  
  
  
  
76“
        <pb n="474" />
        — 456 — 
3. Handels- und Gewerbewesen. 
  
Bekunntmachuna, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
  
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen 
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht ge- 
hörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der 
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß 
unter 5. Niederlande (für die Einfuhr auf gewöhnlichen Landwegen): 
das Zollamt Kapellebrug (Provinz Seeland) 
hinzutritt. 
Berlin, den 27. Oktober 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
4. Militär wesen. 
  
Bekuanntmachung. 
  
Den praktischen Arzten Dr. Sthamer in Johannesburg und Dr. Simon in Kapfstadt ist in 
Erweiterung der Bekanntmachungen vom 24. März 1904 (Zentralblatt S. 81) und 1. Februar 1908 
(Zentralblatt S. 37) auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, 
Zeugnisse der in § 42 Ziffer 1a—c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in der Kapkolonie, der 
Oranjeflußkolonie, in Transvaal, Rhodesia und Natal haben. 
Berlin, den 20. Oktober 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
5. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Oktober 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem 
Käsestoffe (Kasein) — Tarifnummer 373 — zum Vermahlen 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
        <pb n="475" />
        — 457 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 1908 beschlossen: 
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit aus inländischen Raffinerien bezogenem 
Schwerbenzin — Tarifnummer 239 —, das zur Herstellung einer der gleichen Tarif- 
nummer unterfallenden Ware mit zollfreiem Benzol — Tarifnummer 245 — mit 
zollfreien flüchtigen Olen, insbesondere Kiefernadelöl — Tarifnummer 353 — ver- 
mischt werden soll, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländisches gebleichtes und gefärbtes Baumwollengarn in Bündeln — Tarif- 
nummern 441, 442 und 443 — zum Zwecke des Färbens, Nachfärbens und 
Nüancierens einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Oktober 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische nur gepreßte Messingklemmen — Tarifnummer 877 —, die durch 
Umpressen mit Isolationsmasse zu Klemmen für elektrische Vorrichtungen — Tarif- 
nummer 912 — hergerichtet werden sollen, einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr 
zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Bayerische Ober-Regierungsrat Dr. Schmauser der 
Königlich Preußischen Oberzolldirektion in Cöln und der Großherzoglich Luxemburgischen Zolldirektion 
in Luxemburg als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in Cöln vom 
1. Oktober 1908 ab beigeordnet worden. 
  
6GC. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
"5½ Induktionszähler für Dreiphasen-Wechselstrom mit gleichbelasteten Zweigen, Form TD 8, 
hergestellt von den Isaria-Zähler-Werken, G. m. b. H., in München. 
Eine Systembeschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren 
Verlage (Julius Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 19. Oktober 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
In Vertretung: Hagen.
        <pb n="476" />
        458 
—— 
7. Poli zei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 6 Grund Ausweisung #1 55 
— uUsweisungs- 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlufsen 
1 2 8 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 |Josefa Pfluger, sgeboren am 14. Juli 1860 zu Klein-sortgesetzter schwerer Königlich Preußischer 16. September 
unverehelicht, Aupa, Bezirk Trautenau, Böhmen, Diebstahl im Rück-Regierungspräsident zu 1908. 
ortsangehörig zu Nieder-Klein-Aupa, falle (4 Jahre Zucht= Liegnitz, 
ebenda, österreichische Staatsange= haus, laut Erkennt- 
hörige, nis vom 1. Novem- 
ber 1904), 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Gustav Braun, geboren am 10. November 1880 zu Betteln, Königlich Württember-11. September 
Bäcker, Brenn, Bezirk Böhmisch-Leipa, Böh- gische Regierung des 1908. 
men, österreichischer Staatsange- Schwarzwaldkreises zu 
höriger, Reutlingen, 
3 Josef Cals, Ar= geboren am 7. Februar 1862 zulLandstreichen und Königlich Preußischer 31. August 
beiter, Schinnen, Provinz Limburg, Nieder-Betteln, Regierungspräsident zu, 1908. 
lande, niederländischer Staatsange- Aachen, · 
höriger, « 
4 Johann Hagen, geboren am 13. Dezember 1888 zu Betteln, Königlich Preußischer Po-19. September 
Posamentier, Wien, ortsangehörig zu Königstetten, lizeipräsident zu Berlin, 1908. 
Bezirk Tulln, Niederösterreich, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
5 Franz Hübner, geboren am 2. November 1890 zu Betteln, Königlich Preußischer Po-4. Juli 1908. 
Arbeiter, Dreihunken, Bezirk Teplitz, Böhmen, lizeipräsident zu Berlin, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, « 
6JakobKantek, etwa22Jahrealt,ortsangehörigzuLandstreichenundKöniglichPreußischer12.0ktober 
Arbeiter, Tropie, Bezirk Neusandez, Galizien, Betteln, Regierungspräsident zu:1908. 
österreichischer Staatsangehöriger, Magdeburg, 
7 |Anna Lammers, geboren am 31. Januar 1885 zu Zed-Verübung groben Un-Königlich Preußischer 9. Oktober 
ohne Gewerbe, dam, Provinz Geldern, Niederlande, sugs, Landstreichen, Regierungspräsident zus1908. 
niederländische Staatsangehörige, gewerbsmäßige Un= Düsseldorf, 
ucht und Nichtbe- 
schafung eines Un- 
. terkommens, 
8 Jeanne Marie Ma-geboren am 9. Januar 1885 zu Ouim-gewerbsmäßige Un-Kaiserlicher Bezirkspräst--16. Oktober 
logne, Näherin, per, Departement Finistère, Frank-KPucht, dent zu Straßburg, 1908. 
reich, ortsangehörig ebendaselbst, 
franzöfische Staatsangehörige, 
9 Albert Marek, geboren am 17. Juli 1877 zu St. Pölten, Landstreichen und Koöniglich Bayerisches Be= 12. Oktober 
Schriftsetzer, Niederösterreich, ortsangehörig zu] Betteln, zirksamt Eggenfelden, 1908. 
Hoodniza (Hoozdnice), Bezirk 
Smichow, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, Z 
10 Johann Pessen= geboren am 7. April 1880 zu Laas-Betteln, Königlich Bayerisches Be-11. April 1908. 
  
dorfer, Tage- 
löhner, 
kirchen, Bezirk Gmunden, Oberöster- 
reich, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
  
  
  
  
zirksamt Eichstätt,
        <pb n="477" />
        459 
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
2 — —,„ « 
der Bestrafung. —# Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
11 Wilhelm Schenk, geboren am 22. November 1847 zu Beleidigung und Königlich Preußischer 28. Juli 1908. 
— 
d# 
13 
14 
  
Tischler, 
Max Stellmacher, 
Kaufmann, 
Rudolf Teichmann, 
Friseur, 
Karl Werdel, 
Schachtarbeiter, 
Seele, Mähren, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 21. September 1864 zu 
Rudolstadt, Thüringen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 12. Juli 1877 zu Jägern- 
dorf, Österreichisch = Schlesien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 12. Dezember 1882 zu 
Trentschin, Ungarn, ungarischer 
Staatsangehöriger, 
  
  
Betteln, 
Betteln, 
Zuhälterei, Hehlerei 
und Anstiftung zum 
Diebstahl, 
Landstreichen, 
  
  
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Stadtmagistrat Eichstätt, 
Bayern, 
Stadtmagistrat 
bing, Bayern, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Oppeln, 
Strau- 
VBerlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
9. September 
1908. 
19. Mai 1908. 
18. August 
1908.
        <pb n="478" />
        <pb n="479" />
        — 461 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
Bu betiehen durch alle Vostanstalten und VLuchhandlungon. 
  
  
  
  
  
  
  
  
3 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. November 1908. Nr. 48. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtigungen zur Vornahme Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von 
von Zivilstandshandlungen; — Exequaturerteilung; — Zoll- und Steuerstelllen 463 
Einziehung eines Vizekonsulats. Seite 461 4 
2. Zoll= und Steuerwesen: Veränderungen in dem Stande 3. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen 462 Reichsgebiette U 464 
  
  
1. Konfulatwesen. 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Mezger ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu be- 
urkunden. . 
  
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Canton beschäftigten Dolmetscheraspiranten Tigges ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
Dem Konsul der Republik Panama, Carl Rosenfeld in Mannheim, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul in Santa Cruz del Sur (Cuba), Edwin Voigt, ist die erbetene Ent- 
lassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
Das Vizekonsulat an diesem Orte ist zur Einziehung gelangt. 
  
77
        <pb n="480" />
        — 462 — 
2. Zoll= und Steuerwesen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Die Zollämter I Bomst und Schwerin a. W. im Bezirke des Hauptzollamts Meseritz, Mensguth 
im Bezirke des Hauptzollamts Neidenburg und Stallupönen im Bezirke des Hauptzollamts Eydtkuhnen 
sind unter Belassung ihrer Befugnisse in Zollämter II umgewandelt worden. 
Das Salzsteueramt 1 Carlshafen im Bezirke des Hauptzollamts Cassel ist unter Belassung 
seiner Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ausfertigung von Salzbegleitscheinen I und II in ein 
Zollamt I umgewandelt worden. Gleichzeitig ist in Carlshafen ein Salzsteueramt II errichtet worden, 
dem die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Salzbegleitscheinen I und II beigelegt ist. 
Die Zuckersteuerstelle Münden im Bezirke des Hauptzollamts Münden ist infolge der Be- 
triebseinstellung der dortigen Zuckerraffinerie unter Belassung ihrer Befugnisse und Zuweisung der 
neuerrichteten Zuckerraffinerie in Oberscheden nach Oberscheden in demselben Hauptamtsbezirke 
verlegt worden. 
Dem Hauptzollamte Neu-Ruppin ist die Befugnis zur Steuererhebung und zur Abstempelung 
von ausländischen Spielkarten sowie zur Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über Spielkarten ent- 
zogen worden. 
Das Zollamt 1 Rönnebeck im Bezirke des Hauptzollamts Geestemünde führt fortan die Be- 
zeichnung „Zollamt I Blumenthal (Hann.)“. 
Es ist erteilt worden: 
dem Zollamt 1 Allenstein im Bezirke des Hauptzollamts Osterode die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen I über das in Kesselwagen unter Zollverschluß für die städtische Gas- 
anstalt in Allenstein eingehende Gasöl der Nr. 239 des Zolltarifs; 
dem Zollamt I Artern im Bezirke des Hauptzollamts Langensalza die Befugnis zur Er- 
ledigung von Zollbegleitscheinen I über Gasöl, das für das Elektrizitätswerk Brettleben unter Raum- 
oder Einzelverschluß eingeht; 
dem Zollamt 1 Cöpenick-Forst im Bezirke des Hauptzollamts Rixdorf die Befugnis zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Mineralöle; 
dem Zollamt 1 Limburg a. Lahn im Bezirke des Hauptzollamts Oberlahnstein die unbeschränkte 
Befugnis zur Abfertigung im Eisenbahnverkehre für andere Mineralöle als Schmieröle der Tarif- 
nummer 239, die für das von der Aktiengesellschaft vormals W. Lahmeyer &amp; Co. zu Frankfurt a. M. 
in Limburg errichtete Elektrizitätswerk eingehen; 
dem Zollamt 1 Neu-Zielun im Bezirke des Hauptzollamts Strasburg die Befugnis zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen I über Mehl auf das Zollamt 1 Illowo; 
dem Zollamt 1 Siegen im Bezirke des Hauptzollamts Iserlohn die Befugnis zur Erledigung 
und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über die für die Firma Dango &amp; Dienenthal daselbst im 
Reparaturverkehr ein= und wiederausgehenden Hochofenbläser. 
Dem Zollamt 1! Solingen im Bezirke des Hauptzollamts Düsseldorf sind sämtliche Befugnisse 
im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung erteilt worden. 
Herzogtum Anhalt. 
Das Steucramt II in Coswig ist aufgehoben. 
Elsaß-Lothringen. 
Die Nebenzollämter I. Klasse haben die Bezeichnung „Zollamt “, die Nebenzollämter II. Klasse 
die Bezeichnung „Zollamt II“ erhalten.
        <pb n="481" />
        — 463 — 
In der Bezeichnung der Zollstellen sind ferner folgende Änderungen eingetreten: 
Frühere Benennung. Jetzige Benennung. 
Zollabfertigungsstelle am Personenbahnhof in Basel. Zollamt 1 Basel Personenbahnhof. 
30lnbiiemingsitell am Nordbahnhof in Mül= Zoklamt 1 Mülhausen Nordbahnhof. 
ausen. 
Zollabfertigungsstelle am Zentralbahnhof in Straß= Zollamt 1 Straßburg Hauptbahnhof. 
burg. 
Zollabfertigungsstelle am Metzgertorhafen in Straß= Zollamt 1 Straßburg Metzgertorhafen. 
b 
urg. 
Zollabfertigungsstelle am Rheinhafen in Straß= Zollamt 1 Straßburg Rheinhafen. 
burg. 
Zollabfertigungsstelle in Schiltigheim. Zollamt 1 Schiltigheim. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Metz. Zollamt 1 Metz Bahnhof. 
Zollabfertigungsstelle am Bahnhof in Diedenhofen. Zollamt 1 Diedenhofen. 
Die Zollämter 1 Rufach im Bezirke des Hauptzollamts Colmar und Wasselnheim im Bezirke 
des Hauptzollamts Schirmeck sind unter Belassung ihrer Befugnisse in Zollämter II umgewandelt 
worden. « 
Großherzogtum Luxemburg. 
In Obertetingen im Bezirke des Hauptzollamts Luxemburg ist eine Branntweinabfertigungs- 
stelle mit der Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Branntweinversendungsscheinen I sowie 
zur Erhebung von Ubergangsabgaben von Branntwein und zur Ausfertigung und Erledigung von 
Ubergangsscheinen über Branntwein errichtet worden. 
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt worden sind. 
Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt I Altmünsterol im Bezirke des Hauptzollamts Altkirch sind die Befugnisse 31 bis 34, 
dem Zollamt 1 Lagarde im Bezirke des Hauptzollamts Saarburg ist die Befugnis 5 (beschränkt auf 
Pferde, die zur Fortbewegung von Kanalschiffen dienen und aus diesem Anlasse die Grenze über- 
schreiten) beigelegt worden.
        <pb n="482" />
        — 464 — 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
                       
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— — Ausweisung nswepunes 
. der Bestrafung. beschlo at. en · 
S der Ausgewiesenen. eschlossen h beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
Eugen Duret, geboren am 8. November 1880 zu Münzpverbrechen 13. detober 
Maler, Villefranche, Frankreich, französischer (5 Jahre Gefängnis, sident zu kaläkt 1908 
Staatsangehöriger, laut Erkennimis vom 
10. November 1903), 
1 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
Adolf Hosak, geboren am 31. Dezember 1886 zus Bannbruch und Königlich Sächsische 7. Oktober 
Tagearbeiter, Grottau, Bezirk Reichenberg, Böhmen, Betteln, Kreishauptmannschaft 1908. 
ortsangehörig zu Sezemitz, Bezirk Bautzen, 
Münchengrätz, ebenda, österreichischer « 
Staatsangehöriger, 
Georg Muß, geboren am 4. September 1865 zuLandstreichen und Stadtmagistrat Regens-13. Oktober 
Metzger, Gröbming, Steiermark, ortsangehörg Übertretung orts= burg, Bayern, 1908. 
ebendaselbst, österreichischer Staats= polizeilicher Vor- 
angehöriger, schriften, 
Karl Tomek, geboren am 17. September 1880 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 28. September 
Kellner, Pilsen, Böhmen, öösterreichischer Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
Staatsangehöriger, · Coblenz, 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius. Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="483" />
        465 
Zentralblatt 
  
für das 
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
[( 
Du betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
XXXVI. Jahrgang. 
  
  
  
Berlin, Freitag, den 13. November 1908. # Nr. 49. 
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilung Seite 465 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
Oktober 1908 466 
er 
  
3. Zoll= und Steuerwesen: Anderungen der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 
468 
4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebiete 469 
  
1. Kon fulatwesen. 
  
Dem Vize= und Deputykonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Kehl, Carl W. Schmidt, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
78
        <pb n="484" />
        Passivan. 
466 
2. Bant 
Status der deutschen Noten 
nach den im 
Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Event. 
8 Sonstige Ver- buna- 
7 Bezeich taglich binducch- keiten 
7 zeichnung Grund-Reserve- Noten- Gegen Un- Gegen 8 Gegen keiten Gegen Sonstige Gege SummeGegen aus 
7 der 30. Sept. gedeckte 30. Sept. Ver- 30. Sept. mtt 80 Sept. 30. Sept,-e 380 Sept.weite## 
2 Banken. Rapttal. Fonds. sUmlauf. 1908. Noten. 1908. (enouch.1908.üni.)190. Vasftoaf 1908.Pafftwa. 1908. 5ehenen 
tetten. Anungs- inlän- 
2 "rist. dischen 
z.uschsenn. 
2 3 5 6 8 9 0 11 12 13 14 15 161 
1 Reichsbank . 180 0001 64 8141671 40022213| 540 770— 25270441 31 — 57 837 44722 587774/266577 — 
2 Bayertsche Notenbank. 7500 3750 62 6781 819 28974T 420 4581— 43 — — 3 420— 681929.— 868 581 
3 Sachsische Bank zu Dresden30000 7500 33 716— 8807 9755— 9 263 23 67— 454 25606— 6035 2 451 941 122945— 3 5 4 
4 Württembergtsche Notenbank 9000 12 21 391— 1161 9597— 2950 10 147J 1134 192— 39 1545— 93 43637— 27 1 075 
5 Badische Brr 900002250 17685|+ *“ 9 992 — 1 1274856539 — — 1 331— 103 43014 "" 457 
1 , 
Zusammen 235500 79676 1 809 870 —232996 599088 4 4 661 871 — 47 76025798 + 6000 66 584+ 5 879 299/— 269 6 3120 
l 
  
  
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
r 
1 
20 4 
50 
100 
500 
000 
= 
  
35 881 000 &amp;, 
122 705 000 
1 263 911 000 
12 618 000 = (bei der Bank Nr. 3), 
274 805 0O000 = ( 
- 
* 
(bei der Bank Nr. 1), 
1).
        <pb n="485" />
        wesen. 
— „ 
banken Ende Oktober 1908 
sichten, verglichen mit demjenigen Ende September 1908. 
auf Tausend Mark.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aectiva. 
- z 
Metall- Gegen Reichs Gegen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe Gegen 9m 
„ 30. Sept. kassen= 30. Sept. underer 830. Sept.] Wechsel. 30. Sept. Lombard. 30. Sept.Effekten. 30. Sept. 80. Sept. der 30. Sept. 2 
estand. 1908. scheine. 1908. Santen. 1008. 1008. 1908. i8os. Attiva. 1908.Nwa.10. 
Z 
2 
is 10 20 21 2 28 24 25 26 27 28 29 30 41 32 33 134 
1 064 491 309381 60 508+ 1 967 8631 — 2714 931285 - 278350 80 522 — 790744% 2 
29466 + 1208 46— 7 419— 2440 42 000 238 3554 200 59— 1 2612— 66 81 9279— 8682 
15 386 — 336 601 316 7974 4 477 52 745— 2654 29 768 — 3957 5766— 144 10 70 T 288822915— 31288 
9669— 798 72 4 14 2053 977 16 1490— 695 12 1417 1027 2 108 — 1439 — 40 43 63741 27 4 
6768 65 13 4 912 236 19 414 402 12778 + 116 899— 26 2230 149 430144 9465 
1125780 + 32 673 61240XM 229323762 3464 1061 593T 28105938 769 83742252 + 4 12 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8*
        <pb n="486" />
        — 468 — 
33. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Oktober d. J. beschlossen, zu genehmigen, daß die nach- 
stehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 mit 
dem 1. Juli 1909 in Kraft treten. 
Berlin, den 31. Oktober 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Anderungen 
der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 695). 
1. § 1 Abs. 2 erhält folgenden neuen ersten Satz: 
„Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind, soweit nicht bezüglich der Genuß- 
scheine nachstehend etwas anderes bestimmt ist, nur die nachbezeichneten Amtsstellen zuständig: 
die Hauptzollämter Berlin-Börse, Breslau-Nord, Cöln-Apostelnkloster, Frankfurt a. M., die Kreis- 
kasse von Oberbayern in München, das Stempelamt in Nürnberg, die Hauptzollämter Dresden II 
und Leipzig II, die Hauptsteuerämter in Stuttgart, Mannheim und Darmstadt, das Hauptzollamt 
Kaiserstraße in Bremen, das Stempelkontor in Hamburg und das Hauptzollamt in Straßburg i. E.“ 
2. § 10 erhält folgende Fassung: 
„(I) Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels auf 
die Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren kommt ein Flachstempel, bei aus- 
ländischen ein Prägestempel zur Anwendung.) 
(2) Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der 
zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: RETCHS-STENPEL-ABGABE, sowie 
in fetter Schrift die Angabe des Steuersatzes: ZWEI VONM HUNDERT, SECHS oder ZWEI 
VOM TAUSEND, FUNFZEHN MARK, 1½ MARK oder FUNFZILG PFENNIG; das Mittel- 
feld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das 
Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet. 
(3z) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die Prägungen heben sich hell modelliert 
vom dunkel gefärbten Grunde ab. Der Stempel zeigt in der Mitte das nach links sehende 
Brustbild der Germania mit Kaiserkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten 
und unten durch gerade, oben durch eine geschwungene Linie begrenzt und 
auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck umgeben. Oberhalb des 
Kopfes stehen hell auf dunklem Grunde in einem geschwungenen Bande die 
Worte: REILCHS-STEMPEL-ABGABE, Unter dem Kopfe zeigt sich dunkel 
auf hellem Grunde Tag, Monat und Jahr der Abstempelung, darunter hell 
auf dunklem Grunde die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle. 
(4) Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer 
Stelle anzubringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde wie Aus- 
stellungstag, Reihe und Nummer des Stückes, durch den Abdruck nicht ver- 
deckt werden, auch der Abdruck bei etwaigem Zusammenfalten des Papiers 
nicht geknickt wird. Soweit diese Voraussetzungen für die linke obere Ecke 
der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser Stelle anzubringen."“ 
  
  
*) Bis zum 1. Juli 1909 waren für in= und ausländische Wertpapiere Flachstempel des gleichen Musters in 
Gebrauch; der Prägestempel für ausländische Papiere ist pom 1. Juli 1909 ab eingeführt worden.
        <pb n="487" />
        – 469 — 
3. 143 Abs. 2 erhält folgende veränderte Fassungzgzgz... 
Im Abs. 1 Satz 1 des § 145 treten vor die Worte „Die von den Steuerstellen 
„Die Vernichtung der Einnahme= und Anmeldungsbücher und der dazu gehörigen Belege 
findet nicht statt. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie gegen 
Feuersgefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen werden 
können. Die näheren Anordnungen erläßt die Direktivbehörde.“ 
verwendenden Stempel“ die Worte „Die Prägestempelmaschine sowie“. 
Der Abs. 2 des §.145 erhält folgende Fassung: 
„Die Abstempelung der Wertpapiere usw. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der 
Kassenbeamten zu bewirken. Die Kassenbeamten haben die Stempel, solange diese nicht benutzt 
werden, und das Zählwerk der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. 
freigegeben werden muß, mindestens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine 
unter amtlichem Verschlusse zu halten.“ 
§&amp; 145 erhält folgenden Abs. 3: 
(3) Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich darauf zu erstrecken, daß der Präge- 
stempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 10 Abs. 3) ein- 
gestellt wird. Auch haben sie darüber zu wachen, daß nur zur Abstempelung angemeldete Wert- 
papiere abgestempelt werden, zu welchem Zwecke bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zähl- 
werkes vor Beginn und nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl der 
zur Abstempelung angemeldeten Papiere zu vergleichen ist. 
  
4. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
—. 
  
  
  
  
  
  
  
" Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
Grund Ausweisung Aus bsnee- 
trafung. uswe 
2“ der Ausgewiesenen. der Bestrafung beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 I 8 4 5 6 
Auf Grund des §&amp; 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Peter Alfred Bouju, geboren am 17. Dezember 1856 zu Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä-28. Oktober 
Uhrmacher, Dampbrenx. Kanton Bern, Schweiz, Betteln, sident zu Colmar, 1908. 
schweizerischer Staatsangehöriger, *!“m—„ . 
2 Therese Bröckl ge-geboren am 11. Januar 1859 (1861)/Betteln, Königlich Preußischer Po- 3. August 
borene Bachmann, zu Unterreichenau. Bezik Falkenau, lizeipräsident zu Berlin, 1908. 
Dienstmagd, Böhmen, ortsangehörig zu Buckwa. · 
ebenda, österreichische Staatsange- 
börige, *s½m*½— Z 
3 Peter Goslinski, geboren am 20. Juli 1864 zu Peisern. Betteln, Königlich Preußischer 29. Oktober 
Frleischer, Gouvernement Warschau, russischer Reaierungspräßident zu 1908. 
·« Staaisangehöriger, Posen,
        <pb n="488" />
        470 
  
  
  
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die Datum 
2— — Ausweisung bes 
2. " der Bestrafung. Ausweisungs- 
3 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 8 4 5 6 
4 Karl Stolz, Schuh-geboren am 11. November 1856 zu Landstreichen, Betteln, Königlich Preußischer 24. September 
macher, Kéesmärk, Komitat Zips, Ungarn, falsche Namensan-Regierungspräsident zu 1908. 
ungarischer Staatsangehöriger, gabe und Gebrauch Breslau, 
« gefälschter Legiti- 
mationspapierc, 
5 Wladislaus etwa 24 Jahre alt, geboren in Mosicze, Landstreichen, Königlich Preußischer 6. Oktober 
Wichowski, Ar- Bezirk Tescherlitt, Rußland, rusfsischer Regierungspräsident zu 1908. 
beiter (Schnitter), Staatsangehöriger, Potsdam, 
6 Stefan Zagorski, etwa 28 Jahre alt, geboren in Storgo-Landstreichen, Köntglich Preußischer 28. August 
1908. 
  
Arbeiter, 
wice, Bezirk Krakau, Galizien, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
Regierungspräsident zu 
Frankfurt a. O., 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="489" />
        — 471 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
IZn beriehen durch alle VPostanstalten und BZLuchhandlungen. 
  
  
                
  
Berlin, Mittwoch, den 18. November 1008 
6 Nr. 50. 
  
  
Inhalt: 
Medizinal= und Veterinärwesen: 
Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die 
Bekämpfung der Schlafkrankheit in den beiderseitigen ostafrikanischen Gebieten 
Seite 471 
  
Medizinal= und Veterinärwesen. 
Abereinkunft 
zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Bekämpfung der Schlaf- 
krankheit in den beiderseitigen ostafrikanischen Gebieten. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die 
Königlich Großbritannische Regierung haben zwecks 
wirksamerer Bekämpfung der in den beiderseitigen 
Besitzungen Ostafrikas als Schlafkrankheit bekannten 
Seuche die folgende Vereinbarung getroffen: 
Die genannten Regierungen werden: 
1. Insoweit ausführbar, Maßnahmen dahin 
treffen, daß solche Eingeborene der beiderseitigen 
Gebiete, welche an Schlafkrankheit leiden oder bei 
welchen der wohlbegründete Verdacht für das 
Vorliegen der Schlafkrankheit besteht, verhindert 
werden, in das Gebiet der anderen Macht über- 
zutreten. 
2. Insoweit ausführbar, Maßnahmen dahin 
treffen, daß alle Eingeborenen, welche aus dem 
Gebiete der einen Macht in das der anderen 
Vom 27. Oktober 1908. 
Witl a view to the more elfectual com- 
bating of the disease known as Sleeping Sick- 
ness in the respective British and German pos- 
sessions in East Africa, the Imperial German. 
Government and His Britannic Majest?’'s Go- 
vernment have agreed as follows: — 
The said Governments will: — 
1. Take such steps as are practicable to 
Drevent natives of their respective territories 
Who are suffering, or are suspected on reaso- 
nable grounds to be Ssuffering, from sleeping 
sickness, from passing into each other’s terri- 
tories. 
2. Take such steps as are practicable in 
order that all natives coming from the territorr 
of the one Power into that of the other and 
79
        <pb n="490" />
        — 472 — 
Macht kommen und bei denen auf Grund ärzt— 
licher Untersuchung die Schlafkrankheit festgestellt 
wird, im Gebiet derjenigen Macht, in dem sie im 
besagten Zustande angetroffen werden, festgehalten 
oder gesondert untergebracht werden. 
3. —(a.) Insoweit ausführbar, Maßnahmen 
dahin treffen, daß alle Eingeborenen innerhalb 
ihrer beiderseitigen Gebiete verhindert werden, 
vom Gebiet der einen Macht in Gebietsteile der 
anderen Macht, die für infiziert erklärt worden 
sind, überzutreten. 
(b.) Sich gegenseitig schnellmöglichst Mitteilung 
von den für infiziert erklärten Gebietsteilen machen. 
4. Insoweit es die örtlichen Verhältnisse ge— 
statten, innerhalb der beiderseitigen Gebiete an 
benachbarten Punkten auf beiden Seiten der ge— 
meinsamen Grenze gesonderte Lager zwecks Auf— 
nahme und Behandlung solcher Eingeborenen er— 
richten, die schlafkrank sind oder unter dem Verdacht 
der Schlafkrankheit stehen oder der Ansteckung 
durch die Schlafkrankheit ausgesetzt gewesen sind. 
—2 
5. Jedwede ausführbare Maßnahme treffen, 
um in den beiderseitigen Gebieten Krokodile und 
sonstige Wandertiere zu vernichten, die nach be— 
gründeter Annahme als Nahrungsspender der 
glossina palpalis in Betracht kommen. 
6. Das Abkommen tritt am 1. Januar 1909 
in Kraft. 
Das Abkommen wird für die Dauer von drei 
Jahren abgeschlossen und gilt so lange jedesmal 
als für ein Jahr erneuert, als es nicht sechs Mo- 
nate vor dem Ablaufe der Gültigkeitsfrist von 
einer Seite gekündigt wird. 
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu London, 
den 27. Oktober 1908. 
(L. S.) 
* 
found on medical examination to hbe suffering 
from sleeping sickness may be detained or 
segregated in the territorr of that Power in 
which they are found in the said condition. 
3—(G.) Take Such steps as are practicable 
to prevent all natives within their respective 
territories from crossing from the territory of 
the one Power into areas in the territorr of the 
other Power which have been declared intected. 
(5.) Lose no time in notifving to cach othern 
the areas so declared infected. 
4. As far as local circumstances permit. 
establish segregation camps in their respective 
territories at adjacent points on either side of 
the common boundary for the detention and care 
of natives Suffering. or reasonably suspected of 
Suffering, from or who have been exposed to 
infection from, sleeping sickness. 
5. Take all such steps as are Practicable 
for the destruction within their respective terri- 
tories of crocodiles and other migratorv Animals 
which may be reaschablv suspected of being a 
Ssource of aliment to the d#oss#na a2pales. 
6. This Agreement shall come into effect on 
Januarr 1, 1909. 
This Agreement is concluded for à term of 
three vears, and it will remain in force auto- 
matically for further periods of one Fear until 
denounced brone of the parties sik months 
before the expiration of that Fear. 
Done in duplicate at London, the 27 #u Oc- 
tober. 1908. 
P. Metternich. 
E. Grey. 
  
Bei Zeichnung des Abkommens zur Bekämpfung 
der Schlafkrankheit in Ostafrika stellen die Unter- 
zeichneten noch das Einverständnis ihrer Re- 
gierungen über folgende Maßnahmen zur Aus- 
führung des Abkommens fest:— 
1. Den beiderseitigen Arzten und Beamten, 
welche Konzentrationslager leiten, sollen gegen- 
On proceeding to the signature of the Agree- 
ment for the combating of sleeping sickness in 
East Africa, the Undersigned declare that their 
Governments have agreed to adopt the following 
measures for the purpose of carrying out the 
Agreement:— 
1. The medical officers and officials of both 
Powers in charge of concentration camps shall
        <pb n="491" />
        — 473 — 
seitige Besuche zur Aussprache über 
fahrungen empfohlen werden. 
ihre Er— 
2. Für jede Gegend, in der die Krankheit auf— 
tritt, bleibt zu erforschen, welche wandernden Tiere 
es sind, von deren Blute die glossina palpalis 
lebt; nach dem Ergebnis bleiben örtliche Maß— 
nahmen zur Ausrottung oder Vertreibung der 
Tiere aus den von der Krankheit heimgesuchten 
Gegenden zu vereinbaren. Dabei muß selbst— 
verständlich von der Ausrottung wirtschaftlich wert— 
voller Tiere möglichst abgesehen werden. 
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu London, 
den 27. Oktober 1908. 
(L. S.) 
(L. S.) 
be recommended to visit each other for the 
pburpose of discussing their experience of the 
disease. 
2. In every district where the disease exists 
steps will be taken to ascertain which migratory 
animals nourish the Nossena palpals, and, in 
accordance with the result of the investigation, 
local measures will be concerted for the ex- 
termination of the animals in question or for 
their removal from the regions infested with 
the disease. Animals useful for domestic purposes 
must, naturally, as far as possible be spared. 
Done in duplicate at London, the 27t# Oe- 
tober, 1908. 
P. Metternich. 
G. Grey. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
79“
        <pb n="492" />
        <pb n="493" />
        Deutsche Reich. 
– 475 — 
Zentralblatt 
für das 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
   
Z# betiehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. 
  
XXXVI. Jahrgang. 
  
6 
Berlin, Freitag, den 20. November 1908. 
  
. Nr. 51. 
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Entlassung — Exequatur= 4 . Marine und Schiffahrt: 
. . thle47os trags zur Amllichen Liste 
erteilungen 
2. Maß= und Gewichtswesen: 
  
zulassung eines Systems für 1908 
Erscheinen des dritten Nach- 
der deutschen Seeschiffe 
477 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die 5. Zoll= und Steuerwesen: Personalveränderungen bei den 
Elekrischen Prüfämter . 476 Stationskontrolleuren 477 
3. Versicherungswesen: Bezug von Unfall-, Invaliden= und 6. Polizeiwesen: Ausweisungr von Ausländem aus dem 
Altersrenten in frangösischen Grenzgebieten 476 Reichsgebiete . 477 
  
1. Konsulatwesen. 
Dem Kaiserlichen Konsul Heuer in Colon (Panama) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichsdienst 
erteilt worden. 
  
Dem Konsul von Panama, Paul Krause in Kiel, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt 
worden. 
  
Dem Vize= und Deputykonsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Gustav Lauter jr. in Erfurt, 
ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
80
        <pb n="494" />
        – 476 — 
2. Maß= und Gewichtswesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
S Induktionszähler für Drehstrom, Form AM, hergestellt von der Elektrizitätszählerfabrik 
H. Aron, G. m. b. H., in Charlottenburg. 
Eine Systembeschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren 
Verlage (J. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 31. Oktober 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
3. Versicherungswesen. 
Bekunntmachung, 
betreffend den Bezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in französischen 
Grenzgebieten. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1908 beschlossen, 
1. das der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1900 (Zentralblatt S. 540) beigegebene Ver- 
zeichnis der ausländischen Grenzgebiete, für welche die in jener Bekanntmachung be- 
zeichneten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der 
Unfall--, Invaliden= und Altersrente außer Kraft gesetzt werden, durch Hinzufügung 
einer Ziffer 9, 
2. das der Bekanntmachung vom 12. Juni 1901 (Zentralblatt S. 210) beigefügte Ver- 
zeichnis der ausländischen Grenzbezirke, für welche die in jener Bekanntmachung be- 
zeichneten gesetzlichen Bestimmungen über die Ausschließung des Anspruchs auf Hinter- 
bliebenenrente außer Kraft gesetzt werden, durch Hinzufügung einer Ziffer 6, 
und zwar beider Ziffern mit folgendem Wortlaute zu ergänzen: 
Frankreich: Die Gemeinden Raon-sur-Plaine und Raon-les-Leau. 
Berlin, den 15. November 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
        <pb n="495" />
        477 
4. Marine und Schiffahrt. 
Der dritte Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 
1908“ ist erschienen. 
5. Zoll. 
  
und Steuerwesen.. 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll= und Steuerwesen 
an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Zoll- 
inspektors Schäfer der Königlich Preußische Zollinspektor Kuhne den Königlich Bayerischen 
Hauptzollämtern zu Bamberg, Bayreuth, Furth a. Walde, Hof und Waldsassen sowie dem 
Königlich Sächsischen Ubergangssteueramte zu Hof vom 1. Oktober 1908 ab als Stations- 
kontrolleur mit dem Wohnsitz in Hof und 
an Stelle des gleichfalls in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich Badischen 
Finanzamtmanns Herrmann der Großherzoglich Badische Finanzamtmann Hornung den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Burg (Rgbz. Magdeburg), Halberstadt, Magde- 
burg und Stendal sowie dem Herzoglich Anhaltischen Hauptsteueramte zu Dessau vom 
1. November 1908 ab als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Magdeburg 
beigeordnet worden. 
  
6. Poli zeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
— Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 — Grund Ausweisung " des 
m usweisungs- 
S der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. bornn 
1 2 3 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 |Eugenio Dall'Asta,geboren am 16. Januar 1890 zu Valle Bannbruch und Polizeibehörde zu Ham-“. November 
Arbeiter, di Cadore, Provinz Belluno, Italien, Betteln, burg, - 1908. 
2 Johann Alwin 
Kade, Weber, 
3 Julius Nemeszeck 
(Nemecek), Tape- 
zierer, 
4 Josef Ruß sen., Ar- 
beiter, 
  
  
italienischer Staatsangehöriger, 
geboren am 21. Juni 1874 zu Ebers- 
bach, Bezirk Löbau, Sachsen, orts- 
angehörig zu Georgswalde, Bezirk 
Schluckenau, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 3. April 1863 zu Suko= 
witz, Bezirk Kuttenberg, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 28. Oktober 1857 zu Zott- 
kittl, Bezirk Hohenstadt, Mähren, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
Bannbruch und 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
  
Königlich Sachsische 
Kreishauptmannschaft 
Bautzen, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Marienwerder, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
  
Oktober 
1908. 
27. Oktober 
1908. 
3. November 
1908. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
807
        <pb n="496" />
        <pb n="497" />
        — 479 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
  
In Prstiehen durch alle VPostanstalten und VBuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
. « l « 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. November 1908. Nr. 52. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; Ermächtigung 4. Militärwesen: Zurückziehung einer Ermächtigung zur 
zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. Seite 479 Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen von milttärpflichtigen Deutschen in Brastlien 495 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1908 bis Ende 5,. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Oktober 10688 4380 Reichsgebteee .. 496 
3. Medizinal= und Veterinärwesen: Verzeichnis der zur Beilage. Medizinal- und Veterinärwesen: Vorschriften, 
Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleisch- 
und medizinisch-wissenschaftlichen Institaute 482 beschaugesetzes vom 3. Juni 1000 . Seite 497 (17) 
  
  
1. Koufulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Geo Meinecke zum Konsul 
in Suez zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann G. Guelde-Bartcky zum 
Konsul in Glasgow (Schottland) zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmaun Bruno Arnold zum Konsul 
in Riveralta (Bolivien), an Stelle des auf seinen Antrag ausgeschiedenen Herrn Max Henicke, zu 
ernennen geruht. - 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Rößler in Jaffa ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die ihm bereits als 
Verwalter des Vizekonsulats beigelegte Ermächtigung weiterhin erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
beurkunden. 
  
81
        <pb n="498" />
        480 
2. Finanzwesen. 
nNachmeisung 
  
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Schlusse 
des Monats Oktober 1908. « 
  
  
  
  
  
? Die 
". Soll--Einna Einnahme in Unterschied 
E Bezeichnung beträgt uncte, Ausfuhr- demfelben Zeit., zmwischen den 
2r ginne des Rech vergütungen Bleiben raume des Vor-- Spalten 5 und 6 
der nungstahrs bis 9 9 . 
2 " zum Shlusse des usw. jahrs mehr 
7 Einnahmen Ottar#nakos (Spalte 5) — weniger 
ch 4 “ M 
1 2 8 4 5 6 7 
1Zöle . .. 390 695 040 47228 329 343 466 711 413 183 975 — 69 717 264 
2 Tabaksteuer 5 676 873 5b 776 5 621 097 5 945 808 — 324 706 
3 igarettensteuer. 10 103 323 — 10 103 823 8 943 200 + 1 160 073 
4 Zuckersteuer 93 050 644 31 470 93 019 174 90 655 098 + 2364 076 
5Saläzsteuer 32 014 766 6 349 32 008 407 31 699 624 — 308 783 
6 Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichsteuer 6 639 467 11 808 297/— 5168 8800 — 7055 228 + 18886 398 
b) Verbrauchsabgabe und Zushlag: 93 171 164 9 462 665 83 708 499 87 340 380 — 3631 881 
c) Brennsteuer 4 433 902 5 656 726 — 1222 824 — 4 409 042 + 3 186 218 
7Echaumweinsteuer 39 595 574 111 182 3484 412 3 547 588 — 6383 176 
8 (-austeuer . 25 940 998 408 876 25 532 122 27 029 399 — 1 97277 
übergangsabgabe von Bier 2 801 317 — 2 801 317 3 052 075 — 250 758 
9 Spielkartenstempel. . 943 580 — 943 580 956 138 — 12 558 
10 Vechselstempelsteuer 9 763 878 — 9 763 878 10 146 9980 — 383 102 
11Reichsstempelabgaben: 
I. Uberweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 14 749 567 – 14 749 567 16 394067 — 1644 500 
B. von Kauf= und sonftigen üinschafungs- 
geschäften 6 470 462 732 431 6 397 031 5 733 407 + 663 624 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 16 064 222 — 16 064222 17770 766 — 1 706 543 
b) für Privatlotterien . 8 326 472 — 8 326 472 7 751 442 575 060 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 8 528 375 — 8 528 375 9295 013 — y66 638 
B. von Personenfahrkarten 11 478 923 — 11478 923 10 946 622 — 632301 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 523 303 — 1 523 303 1 8170850 JF 206218 
D. von Vergütungen an Mitglieder von 
Aufsichtsräten. ... 1 184 974 — 1 184 974 2 663 002 — 1 478 028 
12% Erbschaftssteuer 14 254 135 — 14 254 135 14 179 658 +. f4477 
13 Statistische Gebühr 897 777 — 897777 959 601 — 618824 
14FKeichs-Post= und Telegraphenverwaltung. — — 359 611 774 343 998 754 + 15 613 020 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung — — 71062 000 73 912 0005]— 2 850 000 
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 798 112 Kxä höher.
        <pb n="499" />
        481 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3 
Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat Oktober bis zum Schlufse des Monats Oktober 
2 der , 
,- Mithin 1908 Mtthin 1908 
. Einnahmen 1908 1907 + mehr 1908 1907 +mehr 
— weniger — weniger 
r—*ie 4 -- AMA MA M M 
1 2 3 4 5 6 7 8 
188BSöle 40 602 114 51 781 994—— 11279 8800 21 449 42487 925 153— 66 475.729 
2 Tabaksteuer 2 425 518 2 643 626— 218 108 7 100 964 7224 446— 123 482 
3 3ZKrrarettensteuer 1 172244 1 101 233— 71 011 8 734 901 6 903 437 1 831 464 
4 Zuckersteuer 11 953 361 11 051 134— 902 227 82 796 481 76 702 428 + 6 093 053 
5%Sz,alzcsteuer . 4523 146 4 446 813—+. 76 333 30 559 769 30 465 700— 104 069 
6 Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichstener 1056 715— 927 410 — 129 305 — 3 405 071— 5 113 90H 1 708838 
b) Verbrauchsabgabe und 
Zuschlag .. 10 966 040 11 104 845— 138 805 76 341 185 76 981 098— 639913 
c) Brennsteuer — 637288— 1 286 156— 648 873— 1.222 824— 44409 042 + 3 186 218 
2SSchaumweinsteuer 310 177 348 153— 37 976 3 146 060 3 028 570 + 117 490 
8Brausteuer und übergangs- « 
abgabe von Bier . 4646777 4 505 646— 41 131 28210 275 28 817 302— 607 027 
9nielkartenstempel. 102 797 114712— 11 915 963 788 977 034— 13246 
10Wechselstempelsteuer 1 494 5906 1588 353— 93 7657] 9763 8788 10 146 980 — 383 102 
11 Keichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren 1 632 164 1 203 876— 428 288 14 454 576 16 066 185— 1 611 609 
B. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 1 077 868 822 975 254 893 6267 622 5 616 469. 661 153 
C. von Lotterielosen 
à) für Staatslotterien 1 763 158 2 792 555— 1 0#29 397 16 064222 17770 765— 1 706 543 
b) für Privatlotterien 1 020 660 994 730—— 25 930 8 216 805 7647 121. 569 684 
II. Reichseigene Steuern: 6 
A. von Frachturkunden. 1 312 209 1 725 728— 413 519 8 357 808 9 109 114— 751 306 
B. von Personenfahrkarten. 2 010 195 1 767 438 242 757 11 249 345 10 727 689 521 656 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeunge 142 291 105 526— 36 765 1 492 837 1 290 743— 202 094 
D. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Ausfichtorten 168 269 197525— 29 256 1 161274 2 609 742— 1448 468 
12 Erbschaftssteuer . 23544443905718—15512741425413514179658474477 
13StatiftischeGebuhr 182 926 142 486— 9 560 887 608 933 675— 46067 
  
  
  
  
  
  
  
  
81“
        <pb n="500" />
        3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Bekuaunntmuchung. 
Gemäß § 59 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 136) wird hierunter ein Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser und medizinisch- 
wissenschaftlichen Institute veröffentlicht, welche bis auf weiteres zur Annahme von Praktikanten er- 
mächtigt sind. 
Berlin, den 24. November 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
Verzeichnis 
der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch-wissenschaftlichen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Institute. 
. Zahl der Zahl ver 
Ort. Name der Anstalt. e Ort. Name der Anstaltt. 
Prakti- Prakti- 
kanten. kanten. 
I. Rönigreich Pr eußen. Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Goldap Kreiskrankenhaus 1 
Regierungsbezirk Königsberg. Gumbinnen Kreiskrankenhaus 1 
« »» · Insterburg Kreiskrankenhaus 1 
Allenberg Prri gial welr und Pflege— Tilsit Städtische Heilanstalt 1 
ansta 
Königsberg i. Pr.Städtisches Krankenhaus 6 
OD Krankenhaus bersenrenhensg. 
keit. Diakonissenanstalt 3 jerungsbezirk Allenstei 
St. Elisabeth-Krankenhaus 3 Regierungsbezirk Allenstein. 
Chirurgisch-orthopädische Pri- Allenstein St. Marienhospital 1 
vatklinik 2 Kortau Provinzial-Irren-Heil= und 
- Privatklinik für Augenkranke 1 Pflegeanstalt 1 
Memel Städtisches Krankenhaus 1 Neidenburg Kreis-Johanniter-Kranken- 
Tapiau Landespflegeanstalt 1 haus 1 
l
        <pb n="501" />
        Or t. 
Name der Anstalt. 
  
sgahl der 
anzuneh- 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
Regierungsbezirk Danzig. 
Conradstein 
Danzig 
Elbing 
Marienburg 
Neustadt (Westpr.) 
  
Provinzial-Irrenanstalt 
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
anstalt 
Stadtlazarett am Olivaer Tore 
Lazarett in der Sandgrube 
St. Marienkrankenhaus 
Diakonissen-Kranken= und 
Mutterhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Evangelisches Diakonissenhaus 
Provinzial-Irrenanstalt 
Regierungsbezirk Marienwerder. 
Graudenz 
Schwetz (Weichsel)] Provinzial-Irrenanstalt 
Kreiskrankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Stadt= und Landespolizeibezirk Berlin. 
Berlin 
  
Städtisches Krankenhaus im 
Friedrichshaun 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Städtischen 
Krankenhauses im Frie- 
drichshain 
Städtisches Krankenhaus 
Moabit 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Städtischen 
Krankenhauses Moabit 
Städtisches Krankenhaus am 
Urban 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Stüädtischen 
Krankenhauses am Urban 
Städtisches Rudolf Virchow- 
Krankenhaus 
Pathologisch--anatomische Ab- 
teilung des Städtischen 
Rudolf Virchow-Kranken- 
hauses 
Städtisches Krankenhaus, 
Gitschinerstraße 104/165 
Städtisches Kaiser und Kaiserin 
Friedrich-Kinder-Kranken- 
haus 
Zentraldiakonissenhaus Betha- 
nien 
— 
  
" | 
Vo dS VSm— 
— OSd7d 
17 
18 
13 
28 
—J. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stadt Berlin 
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. anuten- 
RKatn. 
Berlin Elisabeth-Kranken= und Diako- 
nissenhaus 2 
Lazarus-Kranken= und Diako- 
nissenhaus 1 
St. Hedwigskrankenhaus 6 
Krankenhaus der jüdischen 
Gemeinde 3 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Krankenhauses 
der jüdischen Gemeinde 1 
Augustahospital 2 
Paul Gerhardtstift, N., Müller- 
straße 56 1 
— Königliches Institut für In— 
fektionskrankheiten 3 
Berlin-Brandenburgische 
Krüppel-Heil- und Er— 
ziehungsanstalt, Urban— 
straße 22/23 1 
Landau'sche Privat-Frauen- 
Heilanstalt 1 
Privatklinik und Poliklinik für 
Hals-, Nasen- und Ohren— 
kranke, W., Genthiner- 
straße 12 1 
Dr. Nagelschmidts Privat- 
krankenanstalt (Finsenklinik), 
Reinickendorferstraße 55 2 
Ostkrankenhaus für Haut= und 
Geschlechtsleiden (Privat- 
anstalt), Tilsfiterstraße 22 2 
Privatklinik und -poliklinik für 
Augenkranke von Professor 
Dr. Silex, Karlstraße 18 1 
Borhagen-Rum-Krankenabteilung des Großen 
melsburg Friedrichs- Waisenhauses der 
Stadt Berlin 2 
Charlottenburg Städtisches Krankenhaus 
Charlottenburg-Westend 14 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Städtischen 
Krankenhauses Charlotten- 
burg-Westend 1 
Städtisches Krankenhaus, 
Kirchstraße 4 
Asyl für Gemütskranke, Ber- 
linerstraße 17 1 
Dalldorf Irren= und Idiotenanstalt der
        <pb n="502" />
        5·—— 
  
— 
  
  
  
  
  
Zahl der 
Or t. Name der Anstalt. arne 
Prakti- 
kanten. 
Lichtenberg Städtische Irrenanstalt Herz- 
berge 4 
Rixdorf Diakonissen-Mutterhaus Elisa- 
beth Kinderhospital 1 
Schöneberg Städtisches Auguste Victoria= 
Krankenhaus 4 
Pathologische Abteilung des 
Städtischen Auguste Victo- 
ria-Krankenhauses 1 
- Maison de santé 2 
Wuhlgarten bei JBerliner städtische Anstalt für 
Biesdorf Epileptische 
Regierungsbezirk Potsdam. 
Beelitz Heilstätte Beelitz 6 
Belzig Vereinsheilstätte Belzig 2 
Brandenburga. H.s Städtisches Krankenhaus 2 
Britz Kreiskrankenhaus 3 
Eberswalde Krankenhaus Auguste Viktoria- 
Heim 2 
- Landesirrenanstalt 2 
Heilstätte Gra- Lungenheilstätte am Grabowsee 2 
bowsee bei 
Oranienburg 
Groß-Lichterfelde Kreiskrankenhaus 4 
Hermannswerder Krankenhaus Hermannswerder 
(Hoffbauer-Stiftung) 1 
Hohenlychen 1. Victoria Luisen-Kinderheil- 
stätte 2 
2. Cecilienheim 
Nauen Kreiskrankenhaus 1 
Pankow bei Gemeindekrankenhaus 2 
Berlin 
Potsdam Städtisches Krankenhaus 3 
- St. Josephs-Krankenhaus 2 
Spandau Städtisches Krankenhaus 1 
Weißensee Auguste Viktoria-Krankenhaus 1 
Wilhelmshagen Heilanstalt der Norddeutschen 
Holz-Berufsgenossenschaft 1 
Zehlendar Haus Schönow, Heilstätte für 
Wannseebahn) Nervenkranke 112 
Regierungsbezirk Frankfurt a. O. 
Clettwitz Knappschaftskrankenhaus 1 
Cottbus Chirurgisch-gynäkologische Heil- 
anstalt und Unfallgenesungs- 
heim 
484 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. mindei 
Rrale- 
Cottbuser Stadt= Lungenheilstätte Cottbus bei 
forst bei Kolk- Kolkwitz 1 
witz 
Forst i. L. Städtisches Krankenhaus 1 
Frankfurt a. O.] Städtisches Krankenhaus 3 
Diakonissenhaus „Lutherstift“ 2 
Guben Naëmi--Wilkestift, Krankenhaus 
und evangelisch-lutherische 
Diakonissenanstalt 1 
Landsberg a. W. Landesirrenanstalt 2 
— Städtisches Krankenhaus 1 
Müllrose Heilstätte der Ortskrankenkasse 
für den Gewerbebetrieb der 
Kaufleute, Handelsleute und 
Apotheker in Berlin 1 
Regierungsbezirk Stettin. 
Stargard in Städtisches Krankenhaus 1 
Pommern 
Stettin Neues Städtisches Kranken— 
haus in der Apfelallee 2 
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
institut 1 
Treptow a. R. Provinzial-Heilanstalt 2 
Uckermünde Provinzial-Heilanstalt 2 
Regierungsbezirk Köslin. 
Kolberg Städtisches Krankenhaus 1 
Lauenburg in Provinzial-Heilanstalt 3 
Pommern 
Porlzin Johanniter-Krankenhaus 2 
Stolp i. Pomm. Kreiskrankenhaus 1 
Regierungsbezirk Stralsund. 
Stralsund Sttädtisches Krankenhaus 12 
Regierungsbezirk Posen. 
Kgl. Forst bei Kronprinz Wilhelm-Volksheil- 
Obornik stätte 1 
Kosten Provinzial-Irren- und Idioten- 
anstalt 4 
Obrawalde Provinzial-Irrenanstalt 4 
Owinsk Provinzial-Irrenanstalt 4 
Posen Provinzial-Hebammen -Lehr- 
anstalt 1
        <pb n="503" />
        Zahl der 
  
  
  
  
  
anzuneh- 
Ort. Name der Anstalt. menden 
Prakti- 
kanten. 
Posen Städtisches Krankenhaus 4 
" Evangelische Diakonissen-Kran- 
kenanstalt 4 
Krankenanstalt der barm- 
herzigen Schwestern 1 
Jüdisches Krankenhaus Abra- 
ham und Henriette Rohr- 
Stiftung 1 
Königliches Hygienisches In- 
stitut 2 
Regierungsbezirk Bromberg. 
Bromberg Giese-Rafalski-Stiftung 1 
Dziekanka Provinzial-Irrenanstalt 4 
Gnesen Krankenhaus Bethesda 1 
Hohensalza Kreiskrankenhaus 1 
Mühlthal Kronprinzessin Cecilie-Heil- 
stätte für weibliche Lungen- 
kranke 1 
Regierungsbezirk Breslau. 
Breslau Krankenhospital zu Alller- 
heiligen 15 
Wenzel-Hanckesches Kranken- 
haus 4 
Städtisches Irrenhaus 2 
— Krankenhaus der Landesver— 
sicherungsanstalt Schlesien 3 
Evangelisch -lutherische Dia- 
konissenanstalt Bethanien 2 
Kloster der barmherzigen 
Brüder 1 
Mutterhaus der grauen 
Schwestern und St. Josef- 
Krankenhaus 2 
Krankenhaus der Elisabethine— 
rinnen 2 
Augusta-Hospital 1 
Ifraelitische Krankenverpfle- 
gungsanstalt 3 
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
anstalt 1 
Brieg Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Freiburg i. Schl.] Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 3 
Görbersdorf Dr. Brehmers Heilanstalten 2 
Leubus Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 2 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort Name der Anstalt. men 
Nimptsch Städtisches Krankenhaus 1 
Scheibe Barmherziges Krankenstift 1 
Trebnitz Malteserkrankenhaus 1 
Regierungsbezirk Liegnitz. 
Bunzlau Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 2 
Glogau Städtisches Krankenhaus 1 
Görlitz Stadtkrankenhaus 3 
Dr. Kahlbaums Privat-Nerven- 
heilanstalt 1 
Hirschberg Stadtkrankenhaus 1 
Hohenwiese und Genesungsheim 1 
Schmiedeberg 
(Zweiganstalt) 
Landeshut sereie trankenhaus Mariannen- 
tift 1 
Kaiserin Auguste Victoria— 
Volksheilstätte 1 
Liegnitz Städtisches Krankenhaus und 
Kreißler-Stiftung (beides 
verbunden) 3 
Lüben i. Schl. Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 2 
NiederSchreiber- Heilstätte Moltkefels 1 
au 
Plagwitza. Bober s Provinzial-Heil- und Pflege— 
anstalt 3 
Warmbrunn St. Hedwigs-Krankenhaus 1 
Regierungsbezirk Oppeln. 
Beuthen O.-Schl., Knappschaftslazarette 50 
Bielschowitz, 
Hultschin, Kat- 
towitz, Neuhei- 
duk, Siemiano- 
witz, Myslowitz, 
Orzesche, Rybnik, 
Rydultau, Tar- 
nowitz, Zabrze 
Beuthen O.-Schl.]Städtisches Krankenhaus 2 
Gleiwitz Städtisches Krankenhaus 1 
Kattowitz Städtisches Krankenhaus 1 
Kreuzburg Provinzial-Heil= und Pflege- 
O.-Schl. anstalt 3 
Loslau Volksheilstätte für Lungen— 
kranke 1 
Lublinitz Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 2
        <pb n="504" />
        — — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort Name der Anstalt. anlüner- 
n. 
Oppeln Provinzial-Hebammen= Lehr- 
anstalt 1 
St. Adalbert-Hospital 1 
Ratibor Städtisches Krankenhaus 3 
Rybnik Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 2 
Slawentzitz Fürst August-Krankenhaus 1 
Tarnowitz Kreiskrankenhaus 1 
Tost O.-Schl. Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Regierungsbezirk Magdeburg. 
Halberstadt Salvator-Krankenhaus 2 
Magdeburg Strisches Krankenhaus Alt— 
tadt 8 
Städtisches Krankenhaus 
Sudenburg 7 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Städtischen 
Krankenhauses Sudenburg 1 
OD Kahlenberg-Stiftung 1 
Oschersleben Kreiskrankenhaus 1 
Salzwedel Kreiskrankenhaus 1 
Staßfurt Städtisches Krankenhaus 1 
Uchtspringe Landes-Heil= und Pflege- 
anstalt 3 
Vogelsang bei Volksheilstätte für lungen— 
Gommern kranke Frauen 1 
Wolmirstedt Kreiskrankenhaus 1 
Regierungsbezirk Merseburg. 
Alt-Scherbitz Landes-Heil- und Pflege— 
anstalt 3 
Carlsfeld Asyl Carlsfeld 1 
b. Brehna 
Halle a. S. Bergmannstrost 6 
"O St. Elisabeth-Krankenhaus 2 
·- Evang. Diakonissenhaus 3 
Hettstedt Knappschafts-Krankenhaus 1 
Naundorf Knappschafts-Krankenhaus 
Lauchhammer 1 
Nietlebenb. Halle) Landes-Heil= und Pflege- 
anstalt 2 
Zeitz Städtisches Krankenhaus 3 
Regierungsbezirk Erfurt. 
Erfurt Städtisches Krankenhaus 3 
— Katholisches Krankenhaus 2 
Nordhausen Städtisches Krankenhaus 1 
486 
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
  
Ort. 
Name der Anstalt. 
Regierungsbezirk Schleswig. 
Altona 
— 
— 
Flensburg 
Hadersleben 
Kiel 
Neustadt i. Holst. 
Rendsburg 
Schleswig 
Wandsbek 
  
Städtisches Krankenhaus 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Städtischen 
Krankenhauses 
Altonaer Kinderhospital 
Diakonissenanstalt 
Kreiskrankenhaus 
Städtische Krankenanstalt 
Anschar-Krankenhaus 
Chirurgische Privatheilanstalt 
des Dr. Neuber 
Provinzial-Irrenanstalt 
Städtisches Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Provinzial-Irrenanstalt 
Städtisches Krankenhaus 
Regierungsbezirk Hannover. 
Hannover 
  
Städtisches Krankenhaus I 
Pathologisches und bakteriolo- 
gisches Institut des Städti- 
schen Krankenhauses I 
Henriettenstift 
Clementinenhaus 
Kinderheilanstalt 
Provinzial-Hebammen -Lehr- 
anstalt 
Regierungsbezirk Hildesheim. 
Hildesheim 
Städtisches Krankenhaus 
Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 
St. Andreasberg Heilstätte Glückauf 
Heilstätte Oderberg 
Regierungsbezirk Lüneburg. 
Celle 
Dannenberg 
Harburg 
Ilten 
Lüneburg 
  
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
anstalt 
Johanniter-Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Privat-Heil= und Pflegeanstalt 
für Gemütskranke 
Städtisches Krankenhaus 
Provinzial-Heil-- und Pflege- 
anstalt 
  
Zahl der 
aniuneh= 
menden 
Pralti- 
kanten. 
—/i 
s———— 
  
——————— Ñ 
— — — — 
  
— 
—. ——
        <pb n="505" />
        Ort. Name der Anstalt. ee 
Regierungsbezirk Stade. 
Geestemünde Städtisches Krankenhaus 1 
Lehe Städtisches Krankenhaus 1 
Regierungsbezirk Osnabrück. 
Osnabrück Städtisches Krankenhaus 1 
" Marien-Hospital 1 
Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 2 
Provinzial-Hebammen--Lehr- 
anstalt 1 
Regierungsbezirk Münster. 
Lengerich Provinzial-Heilanstalt 1 
Münster Clemens-Hospital, Städtisches 
Krankenhaus 4 
St. Franziskus-Hospital 2 
Evangelisches Krankenhaus 
Johannisstift 1 
Orthopädische Heilanstalt 
„Hüffer-Stiftung“ 2 
O Provinzial-Heilanstalt 1 
Recklinghausen Prosper-Hospital 1 
Elisabethstift 1 
Knappschaftskrankenhaus II 3 
Regierungsbezirk Minden. 
Bielefeld Städtisches Krankenhaus 2 
"D St. Franziskus-Hospital 1 
Gadderbaum von Bodelschwingh'sche An- 
stalten 8 
Herford Friedrich Wilhelms-Hospital, 
Kreis-Krankenhaus 1 
Lippspringe Lungenheilstätte I und II, 
Auguste Viktoria-Stift 1 
Lübbecke Kreiskrankenhaus 1 
Minden Städtisches Krankenhaus 1 
Oynhausen Johanniter-Hospital 1 
Paderborn Landeshospital 2 
— St. Vincenz-Krankenhaus 1 
Provinzial-Hebammen -Lehr- 
anstalt 1 
Regierungsbezirk Arusberg. 
Ambrock Volksheilstätte für Lungenkranke 1 
Aplerbeck Provinzial-Heilanstalt 1 
Beringhausen Auguste Viktoria-Knappschafts- 
Heilstätte 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. n- 
anten. 
Bochum Augusta-Krankenanstalt 4 
OD Elisabeth-Hospital 4 
Bergmannsheil in Wiemel- 
hausen 4 
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
anstalt 1 
Castrop Katholisches St. Rochushospital 
Dortmund Luisenhospital 6 
— St. Johanneshospital 2 
Krankenhaus der barmherzigen 
Brüder 2 
Städtisches Wöchnerinnenheim 
Dudenstift 1 
Gelsenkirchen Katholisches Krankenhaus 3 
Evangelisches Krankenhaus 3 
Knappschafts-Krankenhaus in 
— Uckendorf 1 
" Institut für Hygiene und Bak- 
teriologie 2 
Hagen Städtisches Krankenhaus 2 
— Marienhospital 1 
St. Josephshospital 1 
Augenheilanstalt für den Re— 
gierungsbezirk Arnsberg 1 
Hamm Städtisches Krankenhaus 2 
Haspe Katholisches Krankenhaus zum 
heiligen Geist 1 
Hellersen Volksheilstätte 1 
Herne St. Marienhospital 1 
Hörde Evangelisches Krankenhaus 
Bethanien 2 
- St. Josefshospital 1 
Iserlohn Bethanien 1 
Kirchlinde St. Josefshospital 1 
Lüdenscheid Städtisches Krankenhaus 1 
Niedermarsberg! Provinzial-Heilanstalt 1 
Siegen Städtisches Krankenhaus 1 
Wanne St. Anna-Hospital 1 
Warstein Provinzial-Heilanstalt 1 
Witten Evangelisches Diakonissenhaus 
der Grasschaft Mark 3 
Marienhospital 2 
Regierungsbezirk Cassel. 
Cassel Landkrankenhaus 2 
Hessisches Diakonissenhaus 1 
Fulda Landkrankenhaus 2 
Haina Landeshospital 22 
82
        <pb n="506" />
        Ort. 
Name der Anstalt. 
Zahl der 
anzuneh- 
Prakti- 
kanten. 
  
Hanau 
Hersfeld 
Marburg 
Melsungen 
Merxhausen 
Oberkaufungen 
  
Landkrankenhaus 
St. Vincenz-Krankenhaus 
Landkrankenhaus 
Landesheilanstalt 
Heilstätte Stadtwald 
Landeshospital 
Heilstätte 
Regierungsbezirk Wiesbaden. 
Eichberg 
Frankfurt a. M. 
# # # 1# 
Höchst a. M. 
Homburg v. d. H. 
Ruppertsheim 
im Taunus 
Wiesbaden 
□ 
2 
u 
  
Irren-Heil- und Pflegeanstalt 
Städtisches Krankenhaus 
Städtische Irrenanstalt 
Städtisches Siechenhaus 
Hospital zum heiligen Geist 
Bürgerhospital 
Dr. Senckenbergisches patho- 
logisch-anatomisches Institut 
St. Marien-Krankenhaus 
Israelitisches Gemeindehospital 
Bockenheimer Privatklinik 
Königliches Institut für ex- 
perimentelle Therapie 
Städtisches Krankenhaus 
Allgemeines Krankenhaus 
Lungenheilstätte 
Städtisches Krankenhaus 
Pathologische Abteilung des 
Städtischen Krankenhauses 
Josefshospital 
Paulinen-Stift 
Augenheilanstalt für Arme 
Regierungsbezirk Coblenz. 
Ahrweiler 
Andernach 
Bendorf 
Waldhof Elgers- 
hausen (Guts- 
gemeinde Hei- 
sterberg) 
  
Dr. von Ehrenwallsche Kur- 
anstalt für Nerven= und Ge- 
mütskranke 
Städtisches St. Josefshospital 
Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 
Departemental = Irrenpflege- 
anstalt St. Thomas 
Dr. Erlenmeyersche Anstalt für 
Gemüts= und Geisteskranke 
Waldhof Elgershausen 
— — dDd 
  
—— SJd# ——————— 
ö“ 
□P 
  
—— — — 
  
menden 
488 — 
  
  
  
  
Barmen 
Crefeld 
Duisburg 
Laar 
Die 
  
  
zur Akademie 
  
Name der Anstalt. 
Regierungsbezirk Düsseldorf. 
Städtisches Krankenhaus 
St. Petrus-Krankenhaus 
Allgemeines städtisches 
Krankenhaus 
Diakonenkrankenhaus, 
gelisch 
St. Vincenzkrankenhaus 
St. Josephshospital 
evan— 
  
Zahl der 
sanzuneh, 
menden 
Prakte 
kanten. 
— 
d 
d DdOo 
  
für praktische Medizin in 
Düsseldorf vereinigten Krankenanstalten und Institute: 
Düsseldorf 
  
  
Elberfeld 
Essen 
  
  
Allgemeine städtische Kranken- 
anstalten: 
Chirurgische Klinik 
Medizinische Klinik 
Klinik für Haut- und Ge— 
schlechtskrankheiten 
Klinik für Augenkrankheiten 
Klinik für Hals-, Nasen- 
und Ohrenkrankheiten 
Geburtshilfliche und Frauen- 
klinik 
Klinik für Kinderkrankheiten 
Klinik für Infektionskrank- 
heiten 
Institut für Bakteriologie 
undexperimentelle Therapie 
Institut für allgemeine 
Pathologie und patholo- 
gische Anatomie 
Marienhospital, katholisch 
Evangelisches Krankenhaus 
Kreuzschwesterkloster, katholisch 
St. Josephskrankenhaus, 
katholisch 
Departemental-Irrenanstalt 
Städtisches Krankenhaus 
St. Josephshospital, katholisch 
Hospital vom Roten Kreuz 
Bethesda-Krankenhaus, evan- 
gelisch 
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
anstalt 
Krankenhaus der barmherzigen 
Schwestern, katholisch 
Evangelisches Krankenhaus, 
Huyssen-Stiftung 
20 
  
— S 
—# —
        <pb n="507" />
        Zahl der 
Ort Name der Anstalt. 
Prakti= 
kanten. 
Galkhausen Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 3 
Grafenberg Provinzial-Heil- und Pflege- 
anstalt 3 
Hehn Heilstätte der Stadt München- 
Gladbach „Louise-Gueury- 
» Stiftung“ 1 
Holsterhausen Heilstätte 1 
Homberg (Rhein)t. Johannisstift 1 
Johannisthal bei Provinzial-Heil- und Pflege— 
Süchteln anstalt 2 
Kaiserswerth Diakonissenkrankenhaus, evan— 
gelisch 1 
Langenberg Evangelisches Krankenhaus 1 
(Rhld.) 
Lütringhausen Privat-Irren-, Heil= und 
Pflegeanstalt „Tannenhof“ 1 
Mörs Krankenhaus Bethanien 1 
Mülheim (Ruhr)) Evangelisches Krankenhaus 2 
en Glad--]Katholisches Krankenhaus 3 
a 
Oberhausen Evangelisches Krankenhaus 2 
= St. Josephshospital 1 
Rath St. Josephskrankenhaus 1 
Remscheid Städtisches Krankenhaus 
(Halbach-Stiftung) 1 
Rheydt Städtisches Krankenhaus 2 
Ronsdorf Lungenheilstätte 1 
Solingen Städtisches Krankenhaus 1 
Steele St. Laurentiushospital 1 
Wesel Städtisches Krankenhaus 1 
Regierungsbezirk Cöln. 
Beuel St. Josef-Hospital 1 
Bonn Friedrich Wilhelm-Stiftung 3 
"O St. Johannis-Hospital 3 
Krankenhaus der barmherzigen 
Brüder, Bonnertalweg 3 
St. Marien-Hospitalam Venus- 
berge 2 
Herz Jesu-Hospital 1 
Provinzial-Heil- und Pflege— 
anstalt 2 
Dr. Hertz'sche Privat-Heil= und 
Pflegeanstalt 1 
Privat-Heil= und Pflegeanstalt 
für Nerven= und Gemüts- 
kranke 1 
  
  
  
  
1 
1 
  
  
  
Ort 
  
Name der Anstalt. 
gahl der 
anzuneh- 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
Die zur Akademie für praktische Medizin in Cöln 
r½ 
r½ 
Hohenhonnef 
Kalk 
Mülheim (Nhein) 
Pützchen 
Rosbach a. d. Sieg 
Malstatt-Burbach 
Merzig 
Neunkirchen 
Saarbrücken 
Sonnenberg 
Sulzbach 
vereinigten Krankenanstalten und Institute: 
Bürgerhospital 
Augustahospital 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Augustahospitals 
Krankenanstalt Lindenburg 
Frhr. A. v. Oppenheimsches 
Kinderhospital 
Augenheilanstalt 
Provinzial-Hebammen-Lehr- 
anstalt 
Städtisches bakteriologisches 
Laboratoriuim bei dem 
Augustahospital 
St. Vincenzhaus 
Evangelisches Krankenhaus 
Hospital in Cöln-Deutz 
St. Franziskus-Hospital in 
Cöln-Ehrenfeld 
Israelitisches Asyl (Kranken- 
abteilung) in Cöln-Ehrenfeld 
Alexianer-Krankenhaus in 
Cöln-Lindenthal 
St. Vincenzhospital in Cöln- 
Nippes 
Sanatorium Hohenhonnef 
St. Joseph-Hospital 
Evangelisches Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Dreikönigenhospital 
Dr. Gudden'sche Heilanstalt für 
Nerven= und Gemütskranke 
Stadtcölnische Auguste Vic- 
toria-Stiftung (Volksheil- 
stätte) 
  
Regierungsbezirk Trier. 
Krankenhaus des Knappschafts- 
vereins der Burbacher Hütte 
Provinzial-Heil= und Pflege- 
anstalt 
Knappschaftslazarett 
Neues Krankenhaus der 
Hospitalstiftung 
Lungenheilstätte 
Knappschaftslazarett 
  
82“ 
46 
  
ro vr W V – — 
— 
  
2 
2
        <pb n="508" />
        gabr dPs 
Ort. Name der Anstalt. 7 
Völklingen Knappschaftslazarett 2 
"D Krankenhaus der Roehling'’schen 
Stahl= und Eisenwerke 1 
Wittlich Lungenheilstätte Grünewald 
bei Wittlich 1 
Regierungsbezirk Aachen. 
Aachen Mariahilf-Hospital 2 
Elisabethkrankenhaus 2 
Luisenhospital 2 
Forster Krankenhaus 2 
Bardenberg Knappschaftslazarett 1 
Düren Provinzial-Heil= und Pflege— 
anstalt 2 
Eupen St. Nikolaus-Hospital 1 
Linnich St. Josefskrankenhaus 1 
Regierungsbezirk Sigmaringen. 
Sigmaringen Fürst Karl-Landesspital 1 
II. Königreich Bayern. 
Amberg Marienspital 1 
Ansbach Kreis-Irrenanstalt Ansbach 2—3 
" Städtisches Krankenhaus 1 
Aschaffenburg Städtisches Krankenhaus 2 
Augsburg Städtisches Krankenhaus 4 
— Dr. Mayrs Augenheilanstalt 1 
Bamberg Allgemeines Krankenhaus 4—5 
Bayreuth Städtisches Krankenhaus 1 
OD Heilanstalt Herzoghöhe 1 
— K. Kreisirrenanstalt 1 
Deggendorf Heil- und Pflegeanstalt für 
Niederbayern 2 
Eglfing (bei Oberbayerische Heil= und 
München) Pflegeanstalt Eglfing bei 
München 2 
Engelthal Heilstätte bei Engelthal für 
männliche Lungenkranke 1 
Erlangen I. Kreis= Irrenanstalt von 
Mittelfranken 2 
Frankenthal Elisabethen-Hospital 1 
Kreis-Kranken- und Pflege— 
anstalt 3—4 
Freising Städtisches Krankenhaus 1 
Fürth (Fürther Heilstätte Fürth 1 
Stadtwald) 
Gabersee Kreis-Irrenanstalt Gabersee 4 
  
  
  
  
  
  
490 
  
  
  
  
  
  
—59 
  
  
V 
Ort. Name der Anstalt. ien 
0— 
Hof Städtisches Krankenhaus 1 
Ingolstadt Städtisches Krankenhaus 1 
Kaiserslautern Distrikts-Krankenhaus 11 
Kaufbeuren Kreis-Irrenanstalt 2 
Kempten Distriktsspital 1 
Kitzingen Städtisches Krankenhaus 1 
Klingenmünster JKreis-Irrenanstalt 4—5 
Krailling Volksheilstätte bei Planegg 1 
Kulmbach Städtisches Krankenhaus 
Landsberg Städtisches und Distrikts- 
krankenhaus. 1 
Lohr Luitpoldheim 1 
Ludwigshafen Städtisches Krankenhaus 2 
München Städtisches allgemeines 
Krankenhaus, München l. J120 
Städtisches allgemeines 
Krankenhaus, München r. J 
Prosektur des städtischen all- 
gemeinen Krankenhauses, 
München r. J. 1 
Städtisches Krankenhaus, 
München-Schwabing 2 
. (Nymphen--Krankenhaus des K. B. Haus- 
burg) ritterordens vom Hl. Georg 1 
Krankenpflegerinnen= und Heil- 
anstalt des Bayerischen 
Frauenvereins vom Roten 
Kreuz 2 
Gisela-Kinderspital 1 
(Fürsten- Nervenheilanstalt Neufrieden- 
riederstr.) heim 1 
München (HerzogSchlössersche Augenheilanstalt 1 
Wilhelmstr. 19) 
München (Ro-Kuranstalt Neuwittelsbach 
manstr. 11) 1 
München (Win-Maria Ludwig Ferdinand-An- 
hirstr. 24) stalt . 
Neuburg a. D. Krankenhaus der barmherzigen 
Brüder 1 
Krankenanstalt der Elisa— 
bethinerinnen 
Neustadt a. H. JStädtisches Krankenhaus 
Hetzelstift 1 
Nürnberg Städtisches Krankenhaus 
Nürnberg 8 
- Verein für das Nürnberger 
Kinderspital und Kinder— 
Ambulatorium 1 
ODA Maximilians-Augenheilanstalt 1
        <pb n="509" />
        - 
  
Ort. 
Name der Anstalt. 
Zahl der 
anzuneh- 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
———— 
Pirmasens 
Regensburg 
Rosenheim 
Rothenburg o. T. 
Schweinfurt 
Speyer 
Stadtamhof 
Straubing 
Tegernsee 
Weilheim 
Würzburg 
  
Städtisches Krankenhaus 
Katholisches Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Städtisches Spital 
Städtisches Krankenhaus 
Bürgerhospital 
Distriktskrankenhaus Stadt- 
amhof 
Krankenhaus der barmherzigen 
Brüder und Elisabethine- 
rinnen 
Distrikts-Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Juliusspital, Medizinische Ab- 
teilung 
Juliusspital, Abteilung für 
Haut= und Geschlechts- 
krankheiten 
Juliusspital, Chirurgische Ab- 
teilung 
Chirurgische Privatklinik 
III. Königreich Sachsen. 
Albertsberg 
Aue 
Bautzen 
Carolagrün 
Chemnitz 
Dösen 
Dohna 
Dresden 
  
Volksheilstätte für 
kranke (Männer) 
Heilanstalt Aue 
Stadtkrankenhaus 
Volksheilstätte für 
kranke Frauen 
Stadtkrankenhaus 
Städtische Nervenheilanstalt 
Pathologisch-hygienisches In- 
stitut · 
Landes-Erziehungsanstalt für 
Lungen— 
lungen- 
Blinde und für schwachsinnige 
Kinder 
Irren-Heil= und Pflegeanstalt 
Johanniter-Krankenhaus 
Kgl. Frauenklinik und Heb- 
ammen-Lehranstalt 
Stadtkrankenhaus Friedrich- 
stadt 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Stadtkranken- 
hauses Friedrichstadt 
1— ——-- 
· — 
— —1C 
  
— — 
bis zu 8 
2 
– d 
15 
  
  
  
  
  
Heilstätte 
  
  
  
Ort. 
  
Name der Anstalt. 
Zahl de 
anzuneh. 
menden 
Prakti= 
kanten. 
  
Dresden 
Dresden-Trachen- 
berge 
Dresden 
Freiberg 
Großschweidnitz 
Hochweitschen 
Hoh- 
wald 
Leipzig 
Leipzig, Thonberg 
Meißen 
Neu-Coswig 
Plauen 
BadReiboldsgrün 
Riesa 
Untergöltzsch 
Zittau 
Zwickau 
— 
  
Stadtkrankenhaus Johannstadt 
Pathologisch-anatomische Ab- 
teilung des Stadtkranken- 
hauses Johannstadt 
Städtische Heil- und Pflege- 
anstalt (Irrenabteilung) 
Carolahaus 
Krankenhaus der evangelisch- 
lutherischen Diakonissen- 
anstalt 
Kinderheilanstalt 
Maria Anna-Kinderhospital 
Zentralstelle für öffentliche 
Gesundheitspflege 
Städtisches Säuglingsheim 
Sanitätsrats Dr. Schanz 
orthopädische Heilanstalt 
Krankenhaus 
Landes-Heil= und Pflegeanstalt 
für Geisteskranke 
Landes-Heil= und Pflegeanstalt 
für Epileptische zu Hoch- 
weitschen 
Heilstätte Hohwald 
Pfleghaus der Stadt Leipzig 
Diakonissenhaus und Poli- 
klinik 
Kinderkrankenhaus und Poli- 
klinik 
Irren-Heil= und Pfleganstalt 
Stadtkrankenhaus 
Ländliches Bezirkskrankenhaus 
Lindenhof, Privatirrenanstalt 
Stadtkrankenhaus 
Lungenheilanstalt 
Stadtkrankenhaus 
Landes-Heil= und Pfleganstalt 
für Geisteskranke zu Unter- 
zaöltzsch 
Stadtkrankenhaus 
Kal. Krankenstift Zwickau 
Stadtkrankenhaus 
ODr. Gaugele's Anstalt für Or- 
thopädie, Heilgymnastik und 
assage. 
  
10 
d8d b 
— 
r 
- 
*P 
— ——— 
— 
— 
W
        <pb n="510" />
        492 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der Zahl der 
Ort Name der Anstalt. zrn Ort. Name der Anstalt. memel 
Praktt- Prakti- 
kanten. kanten. 
öniarei « Stuttgart Olgaheilanstalt (für Kinder, 
I IV. Königreich Württemberg. 9 hehrlinge und jugendliche 
Böblingen Bezirkskrankenhaus 1 Arbeiter) 2 
Volsternang Lungenheilanstalt 2 Augenheilanstalt für Unbe- 
Eßlingen Neues Krankenhaus · 1 mittelte resp. Privataugen- 
Gmünd Städtisches Hospital zum hei- 1 heilanstalt des Hofrats 
, ligen Geist 1 Dr. Distler 1 
Göppingen Städtisches Krankenhaus Göp- Privataugenheilanstalt Char- 
pingen . 1 lottenverein fürarme Augen- 
Heil- und Pflegeanstalt 1 kranke 1 
» Christofsbad 1 Charlottenheilanstalt für 
Hall Diakonissenanstalt mit Johan- Augenkranke 1 
niter-Kinderkrankenhaus und Königliche Landeshebammen- 
Pflegeanstalt für weibliche schule 1 
,»« erwachsene Schwachsinnige 1 Hygienisches Laboratorium des 
Heidenheim Bezirkskrankenhaus 1 Medizinalkollegiums 1 
Heilbronn Städtisches Krankenhaus 2.Stuttgart-Cann= Städtisches Krankenhaus Stutt- 
Ludwigsburg Bezirkskrankenhaus 2 statt gart-Cannstatt (bisher Be- 
Pfullingen Geheimer Hofrat Dr. Flamm- zirkskrankenhaus Cannstatt) 2 
sche Privat-Heil= und Pflege- Weinsberg Königliche Heilanstalt Weins- 
* anstalt für psychisch Kranke 1 berg 2 
Plochingen Johanniterkrankenhaus Plo- Wieissenau Königliche Heilanstalt 
a. Neckar chingen 1 Weissenau 4 
Ravensburg Elisabethen-Krankenhaus 1 Winnental Königliche Heilanstalt Winnen— 
Reichenberg Heilstätte für 3 tal « 3 
ungenkranke (Wilhelmsheim)) 1 wiefalten Königliche Heilanstalt Zwie— 
Reutlingen Bezirkskrankenhaus 1 Zwief sushen PA 8 4 
Rottenmünster Heil-und Pflegeanstalt, Privat— 
Irrenanstalt Rottenmünster 1 
Schloß Hornegg Sanatorium Schloß Hornegg 1 V. Großherzogtum Baden. 
(Gemeinde Baden Städtisches Krankenhaus 1 
Gundelsheim) St. Blasien Bezirksspital 1 
Schömberg Sanatorium Schömberg, Gem. Emmendingen Heil= und Pflegeanstalt bei 
b. H. 1 Emmendingen 8 
, Eisenbahn-Volksheilstätte Charlottenhöhe 1 Freiburg Freiburger Diakonissenhaus 2 
station Calmbach Heidelberg Orthopädisch-chirurgische Heil- 
Schömberg Neue Heilanstalt für Lungen- anstalt und Krüppel-Heil- 
. kranke, G. m. b. H. 1 und Erziehungsanstalt 1 
Schussenried Königliche Heilanstalt Schussen— Illenau Heil- und Pflegeanstalt 
ried 2 Illenau 4 
Stetten i. R. Heil- und Pflegeanstalt für Karlsruhe Neues St. Vincentiuskranken— 
Schwachsinnige und Epilep— haus 2 
tische 1 Ludwig Wilhelm-Krankenheim 2 
Stuttgart Katharinenhospital 7 Städtisches Krankenhaus 6 
"D Bürgerhospital Stuttgart 1 Prosektur (pathologisch-bakte- 
Marienhospital 3 riologisches Institut) 1 
Karl Olga-Krankenhaus 23 Evangelische Diakonissenanstalt 2 
Ludwigsspital „Charlotten- . Konstanz Stadtspital 2 
hilfe“ 2 "O Sanatorium Konstanzerhof 1
        <pb n="511" />
        Zahl der 
Ort. Name der Anstalt. ts 
Prakti- 
kanten. 
Lahr Bezirkskrankenhaus 1 
Lörrach Spital Lörrach 1 
Mannheim Diakonissenhaus 1 
- Allgemeines Krankenhaus 5 
Marzell Vereinigte Heilstätten Frie- 
drichsheim und Luisenheim 2 
Nordrach-Colonies Heilstätte Nordrach-Colonie 1 
Oberweiler (AmtFriedrich= Hilda-Genesungs- 
Müllheim) heim 1 
Pforzheim Städtisches Krankenhaus 5 
" Kinderspital Siloah und 
Evangelisches Diakonissen- 
haus 1 
Heil= und Pflegeanstalt Pforz- 
heim 2 
Rastatt Bürgerspital 1 
Schopfheim Städtisches Krankenhaus 1 
Schriesheim Lungenheilstätte Stammberg 1 
Sinsheim Kreispflegeanstalt 1—2 
Waldshut Städtisches Krankenhaus. 1 
Wiesloch Heil- und Pflegeanstalt bei 
Wiesloch 3 
VI. Großherzogtum Hessen. 
Alzey Kreiskrankenhaus 1 
Bingen Heilig-Geist-Hospital 1 
Darmstadt Städtisches Krankenhaus 2—3 
- Diakonissenhaus „Elisabethen— 
stift“ 2 
Heppenheim Großherzogliche Landes-Irren- 
#. d. L. anstalt 4 
Goddelau Großherzogliche Landes-Irren- 
anstalt „Philippshospital“ 2 
Mainz Städtisches Krankenhaus 
St. Rochushospital 2 
» St. Vincenz= und Elisabeth- 
Hospital 1—2 
Großherzogliche Hebammen- 
Lehranstalt 1 
Offenbach a. M.Stadtkrankenhaus 2 
Sandbach i. Oden-Ernst Ludwig-Heilstätte (für 
wald Lungenkranke) 1 
Winterkasten Eleonoren-Heilstätte 1 
Worms Städtisches Krankenhaus 2 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ort. 
Name der Anstalt. 
Zahl der 
anzuneh 
menden 
Prakti- 
kanten. 
  
Ludwigslust 
Schwerin 
r 
  
Wismar 
Stadtkrankenhaus 
Stiftskrankenhaus Bethlehem 
Stadtkrankenhaus 
Annahospital 
Staatsanstalt für geistes- 
schwache Kinder 
Staats-Irrenanstalt Sachsen- 
berg 
Stadtkrankenhaus 
VII. Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin. 
Güstrow 
—do did 
— 
  
4 
VIII. Großherzogtum Sachsen-Weimar. 
Blankenhain 
Emskopf bei 
Berka a. J. 
Weimar 
  
  
Landes-Irren-Heil= und Pflege- 
anstalt Karl Friedrich- 
Hospital 
Sophienheilstätte auf dem 
Emskopfe 
Städtisches Krankenhaus 
  
—— 
IX. Grohherzogtum Meckienburg-Strelitz. 
Neustrelitz 1 
Karolinenstift 
X. Großherzogtum GOldenburg. 
Oldenburg 
Wehnen 
Peter Friedrich Ludwig- 
Hospital 
Großherzogliche 
Pflegeanstalt 
Heil= und 
XI. Herzogtum Braunschweig. 
  
Braunschweig 
Helmstedt 
Königslutter 
  
  
Wolfenbüttel 
Herzogliches Krankenhaus 
Städtisches Krankenhaus 
Evangelisch- lutherische Dia— 
konissenanstalt Marienstift 
Schwesternhaus vom Roten 
Kreuz Braunschweig 
  
  
  
  
Krankenhaus St. Marienberg 
(Stiftungs-Krankenanstalt) 
Herzogliche Heil- und Pflege— 
anstalt 
Städtisches Krankenhaus 
1 
t
        <pb n="512" />
        e 
494 
  
l 
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl der J ahr der 
anzuneh- anzuneh- 
Ort. Name der Anstalt. Ventc Ort Name der Anstalt. meden 
kanten. kanten. 
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. XIX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Hildburghausen Herzogliche Irren-Heil- undd Gera Städtisches Krankenhaus 2 
» Pflegeanstalt 3Milbitz bei Gera Heilanstalten Milbitz, Reuß, 
Meiningen Georgenkrankenhaus (Landes- Stiftung der Familie Louis 
krankenhaus) 2 Schlutter 1 
Römhild Lungenheilstätte 1 
Sonneberg Kreiskrankenhaus 1 
XX. Fürstentum Lippe-Deimold. 
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. Brake Heil= und Pflegeanstalt Linden- 
. « . haus 2 
Altenburg derßoglices Landeskranken- 324 Detmold Landkrankenhaus 2 
Roda Herzogliches Genesungshaus I 3—4 
XXI. Freie und Hansestadt Lübeck. 
XIV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gothnn. Lüberk Staats-Irrenanstalt M1 
Coburg Herzogliches Landkrankenhaus .n Allgemeines Krankenhaus 4 
Gotha Herzogliches Landkrankenhaus6 
XXII. reie Hansestadt Bremen. 
XV. herzogtum Anhalt. Bremen Siäheisce Fuckenanstalt 7 
Bernburg Landes-Heil- und Pflege— gienisches Institut 2 
anstalt für Geisteskranke 2 St. Joseph-Stift 1 
OD Kreiskrankenhaus Bernburg 2 Kinder-Krankenhaus « 1 
Cöthen Kreiskrankenhaus 1 Evangelisches Diakonissenhaus 1 
Dessau Kreiskrankenhaus 2 Fereinskrankenhaus zum roten 1. 
Zerbst Kreiskrankenhaus 1 treuz 
Zerbs reiskrankenhau Buremerhaven Städtisches Krankenhaus 2 
6 O St. Joseph--Hospital 2 
. I F · 11 - 
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Kondershausen. Esllen bei Bremen St. Jürgen-Asyl z 
Arnstadt Städtisches Krankenhaus 1 
XXIII. reie und Hansestadt Hamburg. 
XVII. Fürstentum EIchwarzburg-Pudolstatt. Hamburg 3 Krankenhaus 1s 
Rudolstadt Landes-Heil- und Pflege— Allgemeines Krankenhaus 
anstalt St. Georg 10 
Irrenanstalt Friedrichsberg 4 
OD Orrenanstalt bangenhorn 2 
* « - eemanns-Krankenhaus un 
XVIII. Fürstentum Reuß üälterer Linie. Institur für Schifs, und 
Greiz |Fürstliches Landkrankenhaus! 1 Tropenkrankheiten 2
        <pb n="513" />
        —— 
  
— 
  
  
495 — 
  
  
  
  
  
  
z 7003 
Ort. Name der Anstalt. menden Ort Name der Anstalt. minden 
Praklli Prakti- 
kanten. kanten. 
Hamburg Hafenkrankenhaus 2 Colmar Bürgerspital 
— Vereinshospital 1 " innere Abteilung 2 
O= Bethesda 1 chirurgische Abteilung 1 
— Krankenhaus der deutsch- Hagenau Bürgerspital 2 
israelitischen Gemeinde 2.Metz Mathildenstift (Diakonissen- 
— Freimaurer-Krankenhaus 1 spital) 1 
- Heilstätte Edmundsthal Blandinenstift 1 
Geesthacht 1. ülhausen Bürgerspital am Graben 2 
Hamburgisches Seehospital Krankenhaus am Hasenrain 2 
Nordheim-Stiftung Sahlen- Saales Lungenheilstätte 1 
burg b. Cuxhaven 1.5Stephansfeld Vereinigte Bezirks-Irren- 
Waisenhaus Hamburg 1 anstalten des Elsaß 2 
traßburg Unfallkrankenhaus G. m. b. H. 2 
Bürgerspital 
medizinische Abteilung II, 
Sektion J 2 
XXIV. GElsaß-Tothringen chirurgische Abteilung II, 
Sektion 1 2 
Algringen Bergmannskrankenhaus Sektion II 1 
Algringen, G. m. b. H. 2 Entbindungsabteilung 1 
Beauregard beiBürgerhospital Diedenhofen— Abteilung für chronisch 
Diedenhofen Beauregard 1 Kranke 2 
Nachdem der praktische Arzt Dr. Robert Neudörffer seinen Wohnsitz in Säo Paulo aufgegeben 
hat, ist die ihm zufolge Bekanntmachung vom 26. Februar 1903 (Zentralblatt S. 85) erteilte Ermächtigung 
zur Ausstellung der im § 42 Ziffer 1a—e der Wehrordnung bezeichneten Zeugnisse über die Tauglich- 
keit derjenigen militärpflichtigen Deutschen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Brasilien haben, 
zurückgezogen worden. 
Berlin, den 20. November 1908. 
  
  
  
  
  
  
  
4. Militärwesen. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
  
  
83
        <pb n="514" />
        — 
496 
— 
5. Polli zei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
in 
S Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
; d Ausweisung Uusn inge 
der Bestrafung. beschloffen hat. 
S der Ausgewiesenen. schlofsen h beschlusses. 
1 2 l 3 4 5 6 
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
1 Josef Heger, Krem-geboren am 15. März 1876 zu San-Hausfriedensbruch Königlich Sächsische 27. Oktober 
pelputzer, dau, Bezirk Böhmisch Leipa, Böhmen, und Betteln, Kreishauptmannschaft 1908. 
ortsangehörig zu Oberleutensdorf, Bautzen, 
Bezirk Brüx, ebenda, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
2 Josef Klein, Ar- geboren am 14. Oktober 1857 zu Tep-Getteln, Herzoglich Sachsisches'b. November 
beiter, litz, Böhmen, österreichischer Staats- Landratsamt Coburg, 1908. 
angehöriger, 
3 Albert Bernhard geboren am 28. November 1885 zu Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä- 16. Novrember 
Moussu, Matrose, St. Malo, Frankreich, ortsangehörig] Betteln, sident zu Straßburg, 1908. 
ebendaselbst, französischer Staats- 
angehöriger, . 
4AndreasMyrek,23Jahrealt,geborenzuDombrowka·,Landstreichen,BettelnKöniglichPreußischer24.August 
Arbeiter, Bezirk Tarnöw, Galizien, ortsange= und Gebrauch ge-Regierungspräsident zu 1908. 
hörig ebendaselbst, österreichischer fälschter Legitima= Merseburg, 
Staatsangehöriger, tionspapiere, 
5 Franz Panoch, geboren am 30.Oktober 1876 zu Stuhl-Diebstahl, Land-Königlich Preußischer 22. September 
Malergeselle, weißenburg, Ungarn, ungarischer streichen und Bet= Regierungspräsident zuu1908. 
Staatsangehöriger, teln, Oppeln, 
6 Alfred Richter, geboren am 12. Februar 1884 zu Landstreichen und Königlich Preußischer 22. September 
Bierbrauer, Wolsk, Gouvernement Saratow, Ruß- Betteln, Regierungspräsident zus1908. 
  
  
land, russischer Staatsangehöriger, 
  
  
Coblenz, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="515" />
        — 1 — 
Beilage 
Nr. 52 des Zeutralblatts für dus Deutsche Beich. 
  
  
  
Medizinal= und Veterinärwesen. 
Die Anlagen der in der Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1902 ver- 
öffentlichten Bekanntmachungen vom 30. Mai 1902, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und 
Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900, und betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das 
in das Zollinland eingehende Fleisch sowie das der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich Seite 46) beigefügte Verzeichnis der Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch werden nachstehend in der gegenwärtig geltenden Fassung zum Abdruck gebracht.
        <pb n="516" />
        2* 
Inhalt. 
.Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Be- 
handlung des Schlachtviehs und Fleisches bei 
Schlachtungen im Inlande. 
I. Anmeldung zur Sclachtvieh- 
Fleischbeschau §§ 1, 2 
II. Beschaubezirke Beschauer 66. 3 bis 5 
III. Schlachtviehbeschau 8§ 6 bis 16 
Allgemeine Bestimmungen § 6 
Anweisung für die Untersuchung §§ 7, 8 
Verfahren nach der Untersuchung 8§ 9 bis 16 
IV. Fleischbeschau 88 17 bis 48. . 
AllgemeineBestimmungen§§17bis20. 
Anweisung für die Untersuchung §§ 21 bis 29 
Verfahren nach der Untersuchung §§ 30 
bis 32 
Grundsätze für die Beurteilung der Genuß- 
tauglichkeit des Fleisches 95 33 bis 39 
Weitere Behandlung und Kennzeichnung des 
Fleisches §§ 40 bis 44 
Unschädliche Beseitigung des keanie 
Fleisches § 45 . 
Rechtsmittel § 46 
Beschaubücher § 47 
Beaufsichtigung der gleischbelchan 8 48 
Anlage 1. 
Tagebuchformular 
Unter-Anlage. 
Muster eines ausgefüllten Tagebuchformulars 
Anlage 2. 
Bescheinigungsformular 
u Prüfungsvorschriften für die Fleischeschaner 
Formular eines Befähigungsausweises 
Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, 
welche nicht als Tierarzt approbiert sind. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Be- 
handlung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches. 
Allgemeine Bestimmungen §§ 1 bis 4 
und 
Seite 
35 
45 
4* 
45 
5 
6* 
6 
7* 
9* 
10* 
14* 
16 * 
17* 
17* 
17* 
19* 
23* 
26* 
27* 
307 
33 
55 
  
Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr 
§86 b bis 10 . 
Grundsätze für die gesundheitliche unter= 
suchung des in das Zollinland eingehen- 
den Fleisches 9§ 11 bis 16 
Behandlung des Fleisches nach erfolgter 
Untersuchung §§ 17 bis 21. 
Weitere Behandlung des Fleisches 88 22 
bis 24 
Kennzeichnung des Fleisches z6 26 bis 27 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten 
Fleisches 8 28 .-. 
Nicht zum Genusse für T brimte 
Fleisch § 29 
Rechtsmittel § 30 
Fleischbeschaubuch § 31 . 
Formular eines Fleischbeschaubuchs 
Anlage a. 
Anweisung für die tierärztliche Untersuchung 
des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches 
Anlage b. 
Anweisung für die Untersuchung des Fleis hes 
auf Trichinen und Finnen 
Formular eines Trichinenschaubuchs 
Anlage c. 
Anweisung für die Probenentnahme zur 
chemischen Untersuchung von Fleisch ein- 
schließlich Fett sowie für die Vorprüfung 
zubereiteter Fette und für die Beurteilung 
der Gleichartigkeit der Sendungen 
Anlage d. 
Anmeisung für die chemische Untersuchung 
von Fleisch und Fetten 
E. Prüfungsvorschriften für die krichinenschauer 
Formular eines Befähigungsausweises für 
Trichinenschauer . 
F. Verzeichnis der Einlaß= und untersuchungs. 
stellen für das in das Bolliuland eingehende 
Fleisch 
Seite 
56 
58 
615 
644 
64 
66 
67 
67 
68* 
69 
727 
78 
80 
81* 
845 
100“ 
102 
1047
        <pb n="517" />
        A. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und 
Tleisches bei Schlachtungen im Inlande. 
I. Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
81. 
Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel oder Hunde 
schlachtet oder schlachten lassen will, hat dies nach näherer Anordnung der Landesregierung zum Zwecke 
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau anzumelden, wenn das Fleisch zum Genusse für Menschen ver- 
wendet werden soll und nicht einer der Ausnahmefälle des §5 2 vorliegt. 
§ 2. 
Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf unterbleiben 
1. bei Notschlachtungen (vgl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes); 
Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das 
Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Ver- 
schlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn 
das Tier infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. 
Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat sofort 
nach der Notschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann, und zwar sofort nach der 
Ausweidung zu erfolgen, wenn das Fleisch von Tieren, deren Tod durch Schädel= oder 
Halswirbelbruch, Erschießen in Notfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung infolge 
eines Unglücksfalls oder durch ähnliche äußere Einwirkungen ohne vorherige Krankheit 
plötlich ga ist (vgl. § 33 Abs. 2), zum Genusse für Menschen verwendet 
werden soll; 
2. — unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die Anmeldepflicht bei Hausschlachtungen 
(§ 24 Nr. 1 des Gesetzes) — bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen 
Haushalte des Besitzers (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes) verwendet werden soll, sofern sie 
keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung 
(vgl. § 33) zeigen. 
In diesem Falle ist eine Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten nur 
erforderlich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale einer die Genußtauglichkeit des 
Fleisches ausschließenden Erkrankung (vgl. §§ 33, 34) zeigen. 
II. Beschaubezirke. Beschauer. 
83. 
(1) Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung von Beschauern erfolgt nach 8 5 des 
Gesetzes durch die Landesbehörden. 
(2) Zu Beschauern sind entweder approbierte Tierärzte oder solche Personen zu bestellen, die 
nach Maßgabe der hierüber ergehenden besonderen Anweisung genügende Kenntnisse nachgewiesen haben. 
1*
        <pb n="518" />
        — 4* — 
(3) Die letztgenannten Personen dürfen jedoch vorbehaltlich weitergehender landesrechtlicher 
Einschränkungen (vgl. § 24 Nr. 2 des Gesetzes) die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur insoweit aus- 
üben, als sie nicht im Gesetz (§ 18 Abs. 1) und in dieser Ausführungsanweisung approbierten Tier- 
ärzten ausschließlich zugewiesen ist. 
(4) Für Beschaubezirke, in denen nicht die gesamte Schlachtvieh= und Fleischbeschau approbierten 
Tierärzten übertragen ist, müssen daher auch solche Tierärzte als Beschauer für die ihnen vorbehaltenen 
Zweige der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bestellt werden. 
(5) Der Beschauer darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur in dem Bezirk ausüben, für 
welchen er bestellt ist, jedoch können als Stellvertreter, welche in Behinderungsfällen der zuständigen 
Beschauer einzutreten haben, auch Beschauer benachbarter Bezirke bestellt werden. 
84. 
(1) Der Beschauer hat allen in ordnungsmäßiger Weise an ihn ergehenden Aufforderungen 
zur Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu leisten und hierbei den Wünschen der Antragsteller in 
bezug auf Zeit und Ort der Untersuchung tunlichst zu entsprechen. Die bei ihm eingehenden Anträge 
hat er binnen einer Frist von 24 Stunden in dem Tagebuche (vgl. § 47 Anlage 1) zu vermerken. 
(2) Die Beschauzeit kann nach näherer Anordnung der Landesregierung auf bestimmte Tages- 
stunden beschränkt werden. 
85. 
Besitzt der Beschauer nicht die Approbation als Tierarzt, so hat er die Vornahme der Schlacht— 
vieh- und Fleischbeschau abzulehnen und die bei ihm eingehenden Anträge ohne weiteres an den zum 
Beschauer bestellten Tierarzt zu verweisen: 
1. bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln; 
2. wenn aus den Angaben des Antragstellers hervorgeht, daß das Schlachttier mit einer 
Krankheit behaftet ist, deren Beurteilung dem tierärztlichen Beschauer vorbehalten ist 
(vgl. § 11). 
III. Schlachtviehbeschau. 
Allgemeine Bestimmungen. 
86. 
(1) Die Schlachtviehbeschau hat möglichst kurz vor der Schlachtung zu geschehen (vgl. auch 
* 11 Abs. 3). Sie ist zu wiederholen, wenn die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung 
der Genehmigung erfolgt (vgl. § 7 des Gesetzes). 
(2) Durch die Untersuchung des lebenden Tieres ist festzustellen: 
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt, welche von Einfluß auf die Genußtauglichkeit 
des Fleisches ist; . 
b) ob es mit einer Seuche behaftet ist, die nach den seuchenpolizeilichen Bestimmungen der 
Anzeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinungen zeigt, welche den Ausbruch einer 
solchen Seuche befürchten lassen. 
Anweisung für die Untersuchung. 
87. 
(1) Bei der Schlachtviehbeschau sind die Tiergattung und das Geschlecht, bei kranken und krank- 
heitsverdächtigen Tieren auch das Alter, die Farbe und sonstige Kennzeichen festzustellen. Es ist zu 
prüfen, ob die Tiere einen gesunden Eindruck machen; liegende Tiere sind aufzutreiben, lahme vor- 
zuführen. Das Augenmerk ist besonders zu richten auf: 
1. den Ernährungszustand; 
2. die Körperhaltung, den Stand und Gang, den Blick und die Aufmerksamkeit auf die 
Umgebung; 
3. die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere Körperwärme, besondere Veränderungen);
        <pb n="519" />
        — 5* — 
4. die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel, Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen, Hinter— 
leib — Füllung, Pansenbewegungen —, Beschaffenheit des Kotes); 
5. die Scham, die Scheide und das Euter; 
6. die Atmungsorgane (Nasenöffnungen, Atmung). 
(2) Zeigen sich bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, oder bei Pferden oder anderen Einhufern 
Störungen des Allgemeinbefindens, so ist die innere Körperwärme mit einem amtlich geprüften ärzt- 
lichen Thermometer zu messen. 
(3) Bei den einzelnen Schlachttiergattungen sind mit besonderer Sorgfalt diejenigen Körperteile 
zu untersuchen, an welchen diesen Tiergattungen eigentümliche, in gesundheits= und seuchenpolizeilicher 
Hinsicht wichtige Erkrankungen vorkommen. 
8 8. 
Bei den einzelnen Tiergattungen ist namentlich zu achten, und zwar 
bei Rindern auf Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche sowie 
auf fieberhafte Allgemeinerkrankungen, die sich an Erkrankungen des Euters und der Geburtswege, 
des Darmes, der Gelenke und der Klauen anschließen, 
bei Kälbern auf Diphtherie, Ruhr und Nabelerkrankungen mit anschließenden Gelenk— 
anschwellungen oder fieberhaften Allgemeinleiden, 
bei Pferden auf Rotz, Räude und fieberhafte Allgemeinerkrankungen infolge örtlicher Er— 
krankungen, insbesondere der Gelenke, Sehnenscheiden und Hufe, 
bei Schweinen auf Maul- und Klauenseuche, Rotlauf, Schweineseuche und Schweinepest, 
bei Schafen und Ziegen auf Räude, Milzbrand, Drehkrankheit, Wassersucht, 
bei Hunden auf Tollwut. 
Verfahren nach der Untersuchung. 
89. 
Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Tiere Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, 
Tollwut, Rotz, Rinderpest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt ist. 
8 10. 
In allen anderen Fällen hat der Beschauer, falls er approbierter Tierarzt ist, die Schlachtung 
zu gestatten (vgl. jedoch § 11 Abs. 4, § 15). 
E 11. 
(1) Ist der Beschauer nicht approbierter Tierarzt, so hat er die Erlaubnis zur Schlachtung nur 
dann zu erteilen, wenn das Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit überhaupt nicht oder lediglich 
von solchen Krankheiten aufweist, welche nur unerheblich sind und das Allgemeinbefinden nicht wesentlich 
stören, ferner bei Knochenbrüchen und sonstigen schweren Verletzungen, bei Vorfall der Gebärmutter, 
sofern derselbe im unmittelbaren Anschluß an die Geburt eingetreten ist, Geburtshindernissen, Auf- 
blähen nach Aufnahme von Grünfutter oder bei drohender Erstickung, in diesen Fällen jedoch nur 
dann, wenn nach dem Eintreten des Schadens höchstens 12 Stunden verstrichen sind, und nur unter 
der Bedingung, daß die Schlachtung sofort vorgenommen wird. « 
(2)JnallenanderenFällenhaterdieSchlachtungvorläufigzuverbieten(vgl.jedochAbs.3) 
und den Besitzer an den tierärztlichen Beschauer zu verweisen. Letzterem hat er das Ergebnis der 
Schlachtviehbeschau mitzuteilen. Die Verweisung an den tierärztlichen Beschauer hat insbesondere dann 
zu geschehen, wenn bei der Schlachtviehbeschau festgestellt werden: 
Krankheiten infolge der Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens; 
krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle; 
mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Euterentzündungen; 
Nabelerkrankungen junger Tiere, sofern sich Gelenkanschwellungen oder fieberhafte All- 
gemeinleiden anschließen; 
an Wunden und Geschwüre sich anschließende Allgemeinerkrankungen.
        <pb n="520" />
        — 6* — 
(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 zu befürchten, daß sich der Zustand des Schlachttiers bis zum 
Erscheinen des tierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, so hat der Beschauer die Ge- 
nehmigung zur sofortigen Schlachtung zu erteilen, im übrigen dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der 
Schlachtviehbeschau bei der nachfolgenden Fleischbeschau geprüft werden. 
(4) Der gemäß Abs. 2 zugezogene tierärztliche Beschauer hat nach Aufnahme des Befundes bei 
dem erkrankten Tiere die Schlachtung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 9 vorliegen, zu gestatten, 
jedoch nur unter der Bedingung, daß sie alsbald nach der Schlachtviehbeschau ausgeführt wird. 
8 12. 
Verzichtet der Besitzer in den Fällen des § 11 Abs. 2 auf die Verwendung des Schlachttiers 
als Nahrungsmittel für Menschen, so hat die weitere Beschau zu unterbleiben. 
8 13. 
Das Ergebnis der Untersuchung und die auf Grund derselben zu treffenden Maßnahmen sind 
den Besitzern der Schlachttiere mitzuteilen. In öffentlichen Schlachthöfen, in denen die Vornahme der 
Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch geeignete Maßnahmen gesichert ist, darf diese ausdrückliche Mit— 
teilung unterbleiben, sofern ein Grund zur Beanstandung sich nicht ergeben hat. 
8 14. 
() Die Beschauer sind nach § 9 des Gesetzes vom 23-Duni 1 (Reichs--Gesetzbl. 1894 S. 409) 
verpflichtet, sobald sie eine Seuche, die der Anzeigepflicht unterliegt, oder Erscheinungen ermitteln, die 
den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde davon Anzeige zu 
erstatten. 
(2) Zugleich soll der Beschauer den Besitzer der kranken oder verdächtigen Tiere auf seine im 
§9 a. a. O. vorgeschriebene Verpflichtung, die Tiere von Orten fern zu halten, an denen die Gefahr 
der Ansteckung fremder Tiere besteht, aufmerksam machen. 
E 15. 
Ist das Schlachttier mit einer der nachstehenden Seuchen: 
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Beschäl- 
seuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, Räude der Pferde, 
Esel, Maultiere, Maulesel und Schafe, Schweineseuche, Schweinepest und Rotlauf der 
Schweine 
oder mit Erscheinungen behaftet, welche den Verdacht des Ausbruchs einer dieser Seuchen begründen, 
so ist die Schlachtung unter Beachtung der Vorschriften im § 11 der gegenwärtigen Ausführungs- 
bestimmungen zu gestatten. Sofern jedoch eine Feststellung der Seuchen im Sinne der §8§ 12ff. des 
Gesetzes vom * (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) durch den beamteten Tierarzt stattzufinden 
hat, ist anzuordnen, daß die vom Beschauer zu bezeichnenden, für die Feststellung der Seuche erforder- 
lichen Teile zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten 
Raume aufbewahrt werden. 
8 16. 
Ist der Beschauer mit Tieren in Berührung gekommen, welche mit einer übertragbaren Krank— 
heit behaftet waren, so hat er Hände und Arme sowie beim Vorhandensein von Maul= und Klauen- 
seuche Kleidung und Schuhwerk vor dem Verlassen des Seuchengehöfts gründlich zu reinigen und darf 
in diesem Falle, bevor er Kleidung und Schuhwerk gewechselt hat, andere Ställe nicht betreten. 
IV. Fleischbeschau. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 17. . 
(1) Die Fleischbeschau hat möglichst im Anschluß an die Schlachtung zu erfolgen und ist — 
abgesehen von öffentlichen Schlachthöfen — tunlichst von demselben Beschauer (§ 3 Abs. 5) auszuführen, 
welcher die Schlachtviehbeschau vorgenommen hatte.
        <pb n="521" />
        — 7* — 
(2) Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten Tieres nicht 
gestattet; doch darf das Tier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch an einer Stelle mit dem 
Körper zusammenhängt; auch dürfen Bauch-, Becken= und Brusteingeweide, bei Schweinen, Schafen und 
Ziegen auch die Zunge im natürlichen Zusammenhange mit den Halsorganen und den Organen der 
Brusthöhle herausgenommen werden. Ferner darf das Tier in der Längsrichtung zerteilt sein; Kopf 
und Unterfüße dürfen bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden 
aus ihren Verbindungen mit dem Tierkörper gelöst werden. Weitere Ausnahmen können für öffentliche 
Schlachthöfe von der Landesbehörde zugelassen werden. · 
(3) Werden gleichzeitig mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die herausgenommenen 
Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen 
Körpern außer Zweifel steht. 
(4) Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt noch einer 
weiteren Behandlung unterzogen werden. Schweine dürfen gebrüht werden. 
E 18. 
Hat vor der Besichtigung durch den Beschauer eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige Zerlegung 
des geschlachteten Tieres stattgefunden oder sind vor der Beschau bereits einzelne für die Beurteilung 
der Genußtauglichkeit des Fleisches wichtige Körperteile entfernt oder einer nach § 17 Abs. 4 unzu- 
lässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleischbeschau nur von dem tierärztlichen Be- 
schauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf in diesen Fällen nur dann für genußtauglich oder 
bedingt tauglich erklärt werden, wenn die Fleischbeschau in Verbindung mit den Ergebnissen der 
Schlachtviehbeschau und den sonst eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urteil ermöglicht. 
E 19. 
Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere soll der Beschauer mindestens zwei geeignete Messer 
zur Hand haben, welche in sauberem Zustande zu erhalten sind. Durch Krankheitsstoffe verunreinigte 
Messer dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder Körperteile nicht 
benutzt werden. 
8 20. 
Sofern besondere Hilfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich sind und der Besitzer 
oder dessen Vertreter eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des Beschauers nicht stellt, ist der Beschauer 
berechtigt, die weitere Untersuchung abzulehnen, bis dem Ansuchen entsprochen wird. 
Anweisung für die Untersuchung. 
8 21. 
(1) Der Beschauer soll die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe anzulegenden 
Schnitte nicht in größerer Anzahl oder größerem Umfang ausführen, als zur Erreichung des Zweckes 
nötig ist und in den §§ 22 bis 29 vorgeschrieben ist. 
(2) Beim Anschneiden kranker Teile ist eine Verunreinigung des Fleisches, des Fußbodens, der 
Hände usw. mit Krankheitsstoffen tunlichst zu vermeiden. 
(3) Sobald der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer erkennt, daß er zur Entscheidung nicht 
zuständig ist (§§ 30 und 31), hat er die Untersuchung zu unterbrechen; die Zuziehung des tierärztlichen 
Beschauers erfolgt nach näherer Anordnung der Landesregierung. 
8 22. 
(1) Die Untersuchung der einzelnen Teile des Tierkörpers hat nach den in §§ 23 bis 29 
* Grundsätzen zu erfolgen und soll in der Regel in der dort angegebenen Reihenfolge 
geschehen. 
(2) Die in Betracht kommenden Körperteile sind zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die 
Milz, die Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu durchtasten. Das Blut ist auf seine Farbe, 
färbende Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die Beimengung fremder Bestandteile zu prüfen. Bei 
denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheits-
        <pb n="522" />
        — 8* — 
zuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den 
nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind 
der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zer— 
legen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung er— 
forderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen (vgl. auch 8 29); 
nötigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden. 
8 28. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Blut; 
2. der Kopf und die oberen Hals- und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, 
daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
die Lungen sowie die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung 
eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 
der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern 
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 
das Zwerchfell; 
die Leber und die Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
der Magen und der Darmkanal, das Gekröse, die Gekrösdrüsen und das Netz; 
die Milz; 
die Nieren mit ihren Lymphdrüsen sowie die Harnblase; 
die Gebärmutter mit Scheide und Scham (besonders sorgfältig bei Tieren, welche kurz 
vor der Schlachtung geboren haben oder Scheidenausfluß oder krankhafte Veränderungen 
der Gebärmutteroberfläche zeigen); 
11. das Euter und dessen Lymphdrüsen; 
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der Knochen, 
der Gelenke, des Brust= und Bauchfells. In Verdachtsfällen sind die Lomphdrüsen am 
Brusteingange (einschließlich der unteren Halslymphdrüsen), die Bug-, Achsel-, Lenden-, 
Darmbein-, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein= und Schamdrüsen, erforderlichenfalls 
nachdem sie herausgeschnitten und in dünne Scheiben zerlegt sind, zu untersuchen. 
8 24. 
Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kaumuskeln, 
letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die bei 
der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen. Besteht der Verdacht, daß 
Leberegel vorhanden sind, so ist an der Leber je ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch 
die Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; den 
Landesregierungen bleibt vorbehalten, anzuordnen, daß diese Leberuntersuchung regelmäßig stattfindet. 
Die Nieren sind aus ihrer Fettkapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Querschnitt 
zu öffnen. 
D O —2 
— 
8 25. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzu— 
schneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt aber für Kälber unter 
sechs Wochen weg. Die Untersuchung des Kopfes mit seinen Drüsen, soweit sie nicht zur Finnen— 
untersuchung notwendig ist, sowie die Untersuchung der Nieren darf bei Kälbern jeden Alters unter— 
bleiben, sofern nicht der Verdacht einer Erkrankung vorliegt. 
8 26. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und 
ihrer Nebenhöhlen zu untersuchen, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittellinie 
durchgesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist. 
§ 27. 
Schweine, ausgenommen Spanferkel, sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbelsäule 
und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu lösen.
        <pb n="523" />
        — 9* — 
Die zu Tage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an 
den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen 
zu untersuchen. Wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind, 
so darf auf Antrag des Besitzers von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden. 
8 28. 
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu ntersuchen und zwar in der im 824 be— 
zeichneten Weise. Das Anschneiden des Herzens sowie der Lymphdrüsen am Kopfe und an den Lungen 
ist nur im Falle des Verdachts einer Erkrankung erforderlich. 
8 29. 
Liegt eine Notschlachtung oder einer der anderen im § 2 Nr. 1 bezeichneten Fälle vor, so ist 
die Untersuchung aller Organe einschließlich der Lyomphdrüsen besonders sorgfältig vorzunehmen. Nament- 
lich ist festzustellen, ob eine ordnungsmäßige Schlachtung oder etwa eine Tötung im Verenden begriffener 
Tiere oder eine scheinbare Schlachtung bereits verendeter Tiere vorliegt sowie ob in den Fällen des 
§&amp; 2 Nr. 1 die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode der Tiere erfolgt ist (vgl. § 33 Absf. 2). 
Verfahren nach der Untersuchung. 
8 30. 
Beschauer, welche nicht im Besitze der Approbation als Tierarzt sind, dürfen die selbständige 
Beurteilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, wenn vor der Unter— 
suchung eine nach § 17 Abs. 2 unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tieres nicht stattgefunden hat, 
auch wichtige Teile weder entfernt noch einer nach § 17 Abs. 4 unzulässigen Behandlung unterzogen 
worden sind: 
1. wenn bei der Untersuchung alle Teile des Schlachttiers gesund befunden werden oder 
nur folgende Mängel am Fleische festgestellt sind: 
a) tierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen (beim 
Rinde Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und bei der Ziege 
Cysticercus cellulosae); « 
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übelriechende 
wässerige Ergüsse sowie vollständig abgekapselte Eiterherde; 
c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche; 
d) örtlich begrenzte Geschwülste; 
e) örtliche Strahlenpilzkrankheit; 
t) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, 
im letzteren Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt, die Ver- 
breitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist, hoch- 
gradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die 
veränderten Teile (vgl. § 35 Nr. 4) leicht und sicher entfernbar sind; 
g) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Fermen von Maul= und Klauenseuche oder 
von Rotlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen; 
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln; 
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Veränderung 
der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist; 
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoff- 
ablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körper- 
teilen; 
1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen 
oder im Blute; 
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln usw. 
sowie Veränderung desselben durch Aufblasen; 
m) schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Schweineseuche, 
sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei Krankheits- 
2
        <pb n="524" />
        2. 
— 10* — 
erscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungenabschnitte mit Entzündungs- 
herden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) behaftet befunden werden, 
während die übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und der Herzbeutel von 
Veränderungen frei sind, oder sofern nur Uberbleibsel der Schweineseuche (Ver- 
wachsungen, Vernarbungen, eingekapselte verkäste Herde und dergleichen) vor- 
handen sind; 
in den im § 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen der Genuß- 
untauglichkeit des Fleisches sowie in allen anderen Fällen, in welchen der Besitzer oder 
dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genuß- 
untauglich erachteten Fleisches einverstanden ist. 
31. 
In allen im § 30 nicht aufgeführten Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen tierärzt- 
lichen Beschauer vorbehalten. 
g 32. 
Stellt der Beschauer eine Seuche fest, für welche die Anzeigepflicht besteht, so finden die Be— 
stimmungen der 88 14 und 16 sinngemäße Anwendung. 
Grundsätze für die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches. 
g 33. 
(!) Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (Fleisch mit 
Knochen, Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Menschen geeigneten Teilen der Haut sowie das 
Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel festgestellt worden ist: 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
Milzbrand; 
Raus chbrand ; 
Rinderseuche; 
Tollwut; 
Rotz (Wurm); 
Rinderpest; 
eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige oder 
brandige Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnen- 
scheiden, der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des Brust- und Bauchfells, 
des Darmes; 
Tuberkulose, wenn das Tier infolge der Erkrankung hochgradig abgemagert ist; 
Rotlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskelfleisches oder des 
Fettgewebes besteht; 
Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere Allge- 
meinerkrankung eingetreten ist; 
Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Veränderungen des 
Muskelfleisches bestehen: 
Gelbsucht, wenn sämtliche Körperteile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark gelb 
oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Tiere abgemagert sind; 
hochgradige allgemeine Wassersucht; 
Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder 
Fleischlymphdrüsen vorhanden sind; 
Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden: 
hochgradiger Harn= oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des 
Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dgl., auch nach der Kochprobe und 
dem Erkalten; 
vollständige Abmagerung des Tieres infolge einer Krankheit; 
vorgeschrittene Fäulnis= und ähnliche Zersetzungsvorgänge.
        <pb n="525" />
        –— 11 — 
(2) Den im Abs. 1 aufgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Tier in den im § 2 
Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist, ferner 
wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben oder im Verenden getötet 
oder wenn es totgeboren oder ungeboren ist. 
8 34. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (vgl. § 33), aus- 
genommen Fett (vgl. 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel fest- 
gestellt ist: 
1 
Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung, wenn Erscheinungen einer frischen Blut- 
infektion vorhanden sind und diese sich nicht auf die Eingeweide und das Euter be- 
schränken; 
gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticereus inermis, bei Schweinen, Schafen 
und Ziegen Cysticercus cellulosae), wenn das Fleisch wässerig oder verfärbt ist oder 
wenn die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer größeren Anzahl der ergiebig 
und tunlichst in Handtellergröße, besonders auch an den Lieblingssitzen der Finnen 
(§5 24, 27) anzulegenden Muskelschnitte verhältnismäßig häufig zutage treten. Dies ist 
in der Regel anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnittflächen 
mehr als je eine Finne gefunden wird. 
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm sind als genußtauglich zu behandeln, 
sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind. 
. Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch dadurch wässerig geworden oder auffallend ver- 
färbt ist; . 
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von je 6 aus den 
Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den 
Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in 9 oder mehr Präparaten Trichinen fest- 
gestellt sind. 
96 35. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Fleischteile anzu- 
sehen, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: 
1. 
1 Senr „ 
— 
10. 
Tierische Schmarotzer in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer, nicht gesundheits- 
schädliche Finnen, Hülsenwürmer, Gehirnblasenwürmer, Rundwürmer, Mieschersche 
Schläuche u. dgl.) — abgesehen von den Fällen des § 34 —; 
wenn die Zahl oder Verteilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht 
gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer aus- 
zuschneiden und die Organe freizugeben; 
Geschwülste, wenn dieselben örtlich begrenzt sind; 
Lungenseuche, wenn das Tier nicht abgemagert ist; 
Tuberkulose, abgesehen von den Fällen des § 33 Nr. 8 und des § 34 Nr. 1. 
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen 
Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das gleiche gilt von Fleisch- 
stücken, sofern sie sich nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose er- 
weisen; 
Strahlenpilzkrankheit und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose); 
Starrkrampf, sofern nicht § 33 Nr. 11 Anwendung findet; 
. Maul= und Klauenseuche ohne Begleitkrankheit. Unschädlich zu beseitigen sind nur die 
erkrankten Stellen sowie die wertlosen Teile (Klauen). Kopf und Zunge sind freizugeben, 
wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht wurden; 
Entzündungskrankheiten, soweit sie nicht schon genannt sind, ferner abgekapselte Eiter- 
oder Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Tieres kurz vor der Schlachtung 
nicht gestört war, insbesondere wenn Anzeichen von Blutvergiftung nicht vorhanden sind; 
Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Vebrennungen u. dgl.), wenn sie 
von einem fieberhaften Allgemeinbefinden nicht begleitet gewesen sind; 
Nesselfieber (Backsteinblattern); 
27
        <pb n="526" />
        11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
.Verunreinigung des Fleisches mit Eiter, Jauche und Entzündungsprodukten; 
18. 
19. 
— 12* — 
Rotlauf der Schweine, sofern nicht § 33 Nr. 9 Anwendung findet (vgl. jedoch § 37 
Unter III Nr. 2). Blut und Abfälle sind stets zu vernichten; . 
Schweineseuche und Schweinepest, sofern nicht § 33 Nr. 10 Anwendung findet (vgl. 
jedoch § 37 unter III Nr. 3); 
Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder Veränderung der Fleisch- 
beschaffenheit damit nicht verbunden ist; 
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln; 
blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk= oder Farbstoffablagerung (Schwarzfärbung, 
Braunfärbung, Gelbfärbung) in einzelnen Organen und Körperteilen; 
oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung u. dgl. an einzelnen Körperteilen; 
Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in den 
Lungen oder im Blute; 
Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des Fleisches, 
daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Teile nicht ausführbar ist. 
8 36. 
Hundedärme sind stets als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen. 
37. 
Als bedingt tauglich sind anzusehen: 
J. 
II. 
III. 
das Fett in den Fällen des 8 34, jedoch mit Ausnahme des bei sorgfältiger Unter— 
suchung finnenfrei befundenen Fettes der finnigen Rinder (§ 34 Nr. 2), das als genuß- 
tauglich zu behandeln ist (vgl. auch unter III Nr. 4 Abs. 2), ferner 
das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich befindet, 
soweit es nicht nach § 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen ist, endlich 
der ganze Tierkörper (vgl. § 33) mit Ausnahme der nach § 35 etwa als untauglich zu 
erachtenden Teile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt worden ist: 
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, sofern hochgradige Abmagerung 
nicht vorliegt und entweder · 
a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden sind oder 
b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion, jedoch nur in den Eingeweiden oder 
im Euter vorliegen; 
2. Rotlauf der Schweine, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 9 Anwendung zu 
finden hat; 
3. Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 10 An- 
wendung zu finden hat, und insoweit es sich nicht nur um eine schleichend, ohne 
Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder nicht 
nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, ver- 
käste Herde u. dgl.) oder nicht nur um Uberbleibsel der Schweinepest (Verkäsung 
der Gekröslymphdrüsen, Verwachsung von Darmschlingen, Narbenbildung in der 
Darmschleimhaut) handelt; 
4. gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen, 
Schafen und Ziegen Cysticercus cellulosae), falls nicht die Vorschrift im § 34 Nr. 2 
Anwendung zu finden hat, jedoch mit Ausnahme der Fälle, 
a) daß sich nur eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem zahlreiche Schnitte durch 
die Kaumuskeln, das Herz und die Zunge angelegt sind (§§ 24, 27, § 34 
Nr. 2) und eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches 
in Wiesen ungefähr 2⅛ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist (vgl. § 40 
Nr. 2 Abf. 1), 
b) daß sich bei Rindern bei der vorgeschriebenen Untersuchung (5 24, § 34 Nr. 2) 
nur eine Finne gefunden hat und das Fleisch 21 Tage hindurch in Kühl= oder 
Gefrierräumen aufbewahrt worden ist (§ 39 Nr. 5) — vgl. § 40 Nr. 2 Abf. 2 —.
        <pb n="527" />
        Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der finnigen Tiere und das-Fett der 
finnigen Rinder sind als genußtauglich zu behandeln, sofern sie bei sorgfältiger Unter- 
suchung finnenfrei befunden sind; 
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung in § 34 Nr. 4 Anwendung findet. 
§ 38. 
(l) Das als bedingt tauglich erkannte Fleisch ist zum Genusse für Menschen brauchbar 
gemacht, wenn es der nachstehend vorgeschriebenen Behandlung (vgl. auch § 39) unterworfen worden ist: 
I. das Fett durch Ausschmelzen: 
in den Fällen zu § 34; 
II. das Fleisch und das Fett 
a) durch Kochen oder Dämpfen: 
1. bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter II und III Nr. 1; 
2. bei Trichinen der Schweine im Falle des § 37 Nr. 5; 
b) durch Kochen, Dämpfen oder Päökeln: 
1. bei Rotlauf der Schweine in den Fällen zu § 37 unter III Nr. 2, 
2. bei Schweineseuche und Schweinepest in den Fällen zu § 37 unter III Nr. 3, 
3. bei Finnen der Schweine, Schafe und Ziegen in den Fällen zu § 37 unter 
III Nr. 4 mit der dort angegebenen Einschränkung bei einfinnigen Tieren; 
Zc) durch Kochen, Dämpfen, Pökeln oder Durchkühlen: 
bei Finnen des Rindviehs in den Fällen zu § 37 unter III Nr. 4 mit der 
dort angegebenen Einschränkung bei einfinnigen Tieren. 
(2) An Stelle des Kochens oder Pökelns kann für Fett das Ausschmelzen treten. 
8 39. 
Die Behandlung des Fleisches behufs Brauchbarmachung zum Genusse für Menschen (§ 38) 
hat nach folgenden Vorschriften zu geschehen: 
1. Das Ausschmelzen des Fettes ist nur dann als genügend anzusehen, wenn es entweder 
in offenen Kesseln vollkommen verflüssigt oder in Dampfapparaten vor dem Ablassen 
nachweislich auf mindestens 100° C. erwärmt worden ist. 
2. Das Kochen des mit tierischen Schmarotzern durchsetzten Fleisches in Wasser ist nur 
dann als genügend anzusehen, wenn es unter der Einwirkung der Hitze in den innersten 
Schichten grau (Rindfleisch) oder grauweiß (Schweinefleisch) verfärbt und wenn der von 
frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. Schwach- 
trichinöses Fleisch von Schweinen (8§ 37 unter III Nr. 5, § 38 Abs. 1 unter Ia# Nr. 2) 
ist in Stücken von nicht über 10 Zentimeter Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem 
Wasser zu halten. Das Fleisch von Tieren, welche mit pflanzlichen Schmarotzern (In- 
fektionskeimen) behaftet sind, ist in Stücken von nicht über 15 Zentimeter Dicke mindestens 
2½ Stunden in kochendem Wasser zu halten. 
3. Das Dämpfen des Fleisches (in Dampfkochapparaten) ist als ausreichend nur dann 
anzusehen, wenn das Fleisch, auch in den innersten Schichten, nachweislich 10 Minuten 
lang einer Hitze von 80° C. ausgesetzt gewesen ist, oder wenn das in nicht über 15 Zenti- 
meter dicke Stücke zerlegte Fleisch bei ½ Atmosphäre UÜberdruck mindestens 2 Stunden 
lang gedämpft und auch in den innersten Schichten grau (Rindfleisch) oder grauweiß 
(Schweinefleisch) verfärbt und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine 
rötliche Farbe nicht mehr besitzt. 
4. Behufs Pökelung ist das Fleisch in Stücke von nicht über 2½ Kilogramm Schwere zu 
zerlegen. Diese Stücke sind in Kochsalz zu verpacken oder in eine Lake von mindestens 
25 Gewichtsteilen Kochsalz auf 100 Gewichtsteile Wasser zu legen. Diese Pökelung hat 
mindestens drei Wochen zu dauern.
        <pb n="528" />
        — 14* — 
Wenn die Pökellake mittels Lakespritzen eingespritzt wird, genügt ein 14tägiges 
Aufbewahren des so behandelten Fleisches unter polizeilicher Kontrolle. 
5. Die Durchkühlung des Fleisches zum Zwecke der Abtötung der Rinderfinnen hat 21 Tage 
in Sicder Gefrierräumen zu erfolgen, welche eine tadellose Frischerhaltung des Fleisches 
ermöglichen. 
Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches. 
g 40. 
Der Beschauer hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestim— 
mungen in den 88 33 bis 37 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. Jedoch 
ist das taugliche Fleisch als in seinem Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt zu erklären, 
unbeschadet der den landesrechtlichen Vorschriften im 8 24 des Gesetzes vorbehaltenen Regelung des 
Vertriebs und der Verwendung solchen Fleisches, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: 
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn die Krankheit an den ver— 
änderten Teilen eine große Ausdehnung erlangt hat, jedoch hochgradige Abmagerung 
nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und Erscheinungen 
einer frischen Blutinfektion fehlen; 
2. Vorhandensein nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Falle des § 37 unter III Nr. 4 
Abs. 1 unter a. 
Das nach § 37 unter III Nr. 4 Abs. 1 unter b und § 39 Nr. 5 behandelte Fleisch 
einfinniger Rinder ist als tauglich ohne Beschränkung zu erklären. 
In den Fällen des § 37 III Nr. 4 Abs. 1 unter à und b ist jedoch das Fleisch 
an der Stelle, wo sich die einzelne Finne befindet, herauszuschneiden und als genuß- 
untauglich zu behandeln. Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der einfinnigen Tiere 
und das Fett der einfinnigen Rinder sind, auch ohne daß eine Zerlegung oder eine 
Durchkühlung dieser Teile stattgefunden hat, als genußtauglich zu behandeln; 
3.z fischiger oder traniger Geruch oder Geschmack, ferner sonstige mäßige Abweichung in 
bezug auf Geruch und Geschmack sowie solche Abweichungen in bezug auf Farbe, Zu- 
sammensetzung und Haltbarkeit, namentlich 
oberflächliche Zersetzung, mäßiger unangenehmer Harngeruch, Geschlechtsgeruch, 
Geruch nach Arznei= oder Desinfektionsmitteln u. dgl., mäßige Wässerigkeit, 
mäßige Gelbfärbung infolge von Gelbsucht, mäßige Durchsetzung mit Blutungen, 
Miescherschen Schläuchen (vgl. jedoch § 34 Nr. 3, § 35 Nr. 1) oder Kalk- 
ablagerungen; 
vollständige Abmagerung, wenn nicht der Fall des § 33 Nr. 17 vorliegt; 
„ Unreife oder nicht genügende Entwickelung der Kälber; 
n Unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei notgeschlachteten Tieren und in den im 
§ 2 Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen, sofern nicht Veränderungen vorliegen, 
welche eine Behandlung des Fleisches nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 33 
und 34 erforderlich machen. 
S GS — 
· §41. 
(1) Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der Beschauer hat 
hiervon dem Besitzer oder dessen Vertreter sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungs- 
grundes sofort Mitteilung zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat über die weitere Behandlung des beanstandeten Fleisches gemäß 
§§ 38, 39 und 45 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Besitzer oder dessen Vertreter zu 
benachrichtigen. 
8 42. 
(1) Der Beschauer hat das untersuchte Fleisch alsbald zu kennzeichnen. Nur wenn der Besitzer 
beanstandeten Fleisches oder sein Vertreter sofort erklärt, daß er sich bei der Entscheidung nicht beruhigen 
werde, ist das Fleisch vorläufig mit einem Erkennungszeichen, das leicht wieder entfernt werden kann, 
zu versehen. Die Landesbehörden können gestatten, daß in öffentlichen Schlachthöfen von der An-
        <pb n="529" />
        — 15* — 
bringung des Erkennungszeichens an einzelnen Organen oder Fleischteilen abgesehen wird, wenn die- 
selben sofort unter amtlichen Verschluß gebracht werden. 
(2) Vorläufig mit einem Erkennungszeichen versehenes Fleisch ist zu kennzeichnen, sobald das 
Ergebnis der Untersuchung endgültig feststeht. 
(3) In den Fällen der §§ 35, 36 darf die Kennzeichnung der einzelnen Stücke unterbleiben, 
wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. 
(4) Die am Fleische nach §§ 43, 44 angebrachten Kennzeichen sind zu berichtigen, wenn die 
Entscheidung des ersten Beschauers infolge eingelegter Beschwerde (§ 46) oder von Aufsichtswegen ab- 
geändert worden ist. 
8 43. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches erfolgt mittels Farbstempels mit nicht gesundheitsschädlicher, 
haltbarer blauer Farbe oder mittels Brandstempels. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift den Namen oder das Zeichen des Schaubezirkes. Tier- 
ärzten ist es gestattet, einen Stempel mit ihrem Namen zu verwenden, wenn sie außerhalb ihres ge- 
wöhnlichen Schaubezirkes abzustempeln haben. 
(3) Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von Einhufern und Hunden bestimmten, sind 
für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von kreisrunder Form bei mindestens 3,5 Zenti- 
meter Durchmesser; für das im Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzte (minderwertige) Fleisch 
von gleicher Form, jedoch umschlossen von einem gleichseitigen Viereck; für das bei der Untersuchung 
als zum Genuß untauglich befundene und unschädlich zu beseitigende Fleisch von dreieckiger Form bei 
mindestens 5 Zentimeter Seitenlänge; für das zum Genusse bedingt taugliche Fleisch von viereckiger 
Form mit mindestens 4 Zentimeter Seitenlänge. 
Tauglich. Erheblich herabgesetzt im Untauglich. Bedingt tanglich. 
- UnhtungssnudGeunEmkcth 
  
  
Schaubezirk. Schaubezirk. 
Schaubezirk. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(4) Das tauglich befundene Fleisch von Pferden und anderen Einhufern ist mit einem recht- 
eckigen Stempel von mindestens 5 und 2 Zentimeter Seitenlänge zu versehen. Derselbe trägt außer 
dem Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift „Pferd“. 
leisch von Einhusern. 
  
Pferd. 
Schaubezirk. 
  
  
(5) Für das tauglich befundene Hundefleisch ist ein rechteckiger Stempel von mindestens 5 und 
2 Zentimeter Seitenlänge zu verwenden, welcher außer dem Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift 
„Hund“ trägt. 
Hundefleisch. 
  
Schaubezirk. 
  
Hund. 
  
(6) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein.
        <pb n="530" />
        — 16* — 
§ 44. 
(1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten 
Körperstellen anzubringen, und zwar: 
I. Bei Rindern und Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln: 
auf der Seitenfläche des Halses, 
an der hinteren Vorarmfläche, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken in der Nierengegend, 
auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
7. an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden 
Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
am Kopfe, 
auf der Seitenfläche des Halses, 
auf der Schutlter, - 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
6. auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen, Ziegen und Hunden, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut 
an den betreffenden Stellen: 
auf dem Halse, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
an der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
Statt der vorstehend unter Nr. II bis IV vorgeschriebenen Kennzeichnung 
genügt 
bei nicht enthäuteten Kälbern und Lämmern die Stempelung in der 
Nähe des Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innen- 
flächen der Hinterschenkel, ferner bei Schweinen, Schafen und Ziegen von 
12,, oder weniger Kilogramm Schlachtgewicht die Anbringung je eines 
Stempelabdrucks zwischen den Schultern und dem Kreuze. 
(2) Außerdem ist der Beschauer verpflichtet, auf Wunsch des Besitzers die Stempelabdrücke noch 
an weiteren Stellen des Tierkörpers anzubringen. 
(8) Im Falle des § 40 Nr. 2 ist jedes einzelne Fleischstück zu stempeln. 
S 
Sls— 
id— 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
8 45. 
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade 
(Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf 
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können 
technisch verwendet werden. 
(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst 
an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen 
Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trockenen Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen
        <pb n="531" />
        — 17* — 
Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu über— 
gießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens 
1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere als die vorstehend be- 
zeichneten Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen. 
(3) Auch kann nach näherer Anordnung der Landesregierung im Einzelfalle die unschädliche 
Beseitigung auf andere Weise zugelassen werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die unschädliche 
Beseitigung polizeilich überwacht wird. Mit tierischen Schmarotzern durchsetzte Fleischteile sind jedoch 
stets nach Vorschrift der Abs. 1 und 2, trichinöses Fleisch in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 
Nr. 4 nur nach Maßgabe des Abs. 1 unschädlich zu machen. 
Rechtsmittel. 
8 46. 
Gegen die Entscheidungen der Beschauer und der Polizeibehörde kann von dem Besitzer Be— 
schwerde eingelegt werden. Die näheren Bestimmungen sind von den Landesregierungen mit der 
Maßgabe zu erlassen, daß im Falle der Beanstandung durch einen tierärztlich nicht vorgebildeten Be— 
schauer das Gutachten eines approbierten Tierarztes eingeholt werden muß und im Falle der Be— 
anstandung durch einen approbierten Tierarzt mindestens noch ein weiterer geeigneter Sachverständiger 
anzuhören ist. 
Beschaubücher. 
847. 
(1) Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 zu führen, in welches sämtliche zur 
Beschau angemeldeten Tiere, die Ergebnisse der Beschau und die hierauf getroffenen Anordnungen ein- 
zutragen sind. 
(2) Außerdem hat er alljährlich eine statistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse der 
Beschau nach einem vom Bundesrate festzustellenden Formulare bei der von der Landesregierung zu 
bestimmenden Stelle einzureichen. 
(3) An Stelle des Tagebuchformulars nach Anlage 1 dürfen in Landesteilen, in denen für 
die Beschauer schon jetzt andere Formulare vorgeschrieben sind, diese in Gebrauch befindlichen Formu- 
lare auf Anordnung der Landesregierung noch bis zum 31. Dezember 1909 zur Verwendung gelangen, 
sofern sie derart eingerichtet sind, daß darin die erforderlichen Angaben nach Anlage 1 enthalten sind. 
(4) Die Landesregierungen können anordnen, daß an Orten, wo mehrere Beschauer angestellt 
sind (z. B. in Schlachthöfen), die Bücher gemeinsam geführt werden. 
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, daß die statistischen Zusammenstellungen 
oder. Auszüge daraus von den Landesregierungen an eine von ihm zu bezeichnende Stelle eingereicht 
werden. 
(6) Auf Verlangen hat der Beschauer eine besondere Bescheinigung über die erfolgte Unter- 
suchung nach Anlage 2 auszustellen. 
) Die Bücher der Beschauer dürfen nicht eher als drei Jahre nach der letzten Eintragung 
vernichtet werden. 
Beaufsichtigung der Fleischbeschau. 
8 48. 
Die gesamte Tätigkeit der Beschauer ist nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu 
erlassenden Vorschriften dergestalt einer fachmännischen Kontrolle zu unterwerfen, daß in jedem Fleisch— 
beschaubezirke mindestens alle zwei Jahre eine Revision stattfindet.
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        — 19* — 
Staat: Anlage 1. 
Provrizz , , :-, Jahr 19 . 
Kreis:................·...·..... 
Schaubezirk: 
Tagebuch 
für 
Beschauer. 
  
Geführt von 
8T zu 
(Name des Beschauers.) 
Angefangen am 
Geschlossen am 
37
        <pb n="534" />
        — 20* — 
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung des Zeit der Ergebnis der Unter— 
Schlachttiers Name — — suchung vor 
Lau— na · un 
fendel Art und Wohnort An- Untersuch 8 dem Schlachten 
« l 
1 vor na (ob 
Nr s—iZe t des meldung. ch a) den herärztchen der 
DHWVGei Beanstandung Besitzers. dem Schlachten. chauer überwiesen,). 
Angabe weiterer Er- sis chlach 6) Sstergekrn 
kennungsmerkmale.) Tag.Stunde Tag. Stunde Tag. Stunde. ) Schlachtung verboten). 
1. 2. 8. 4. b. 6. -7 8. 9. 10. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen: 1) Für diesen Eintrag sind die Bezeichnungen Pferd, Bulle, Ochse, Kuh, Jungrind, Kalb, Schwein, 
schah Ziege, Hund anzuwenden. Die Bezeichnung „Jungrind“ gilt für Tiere beiderlei Ge- 
lechts. 
:) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, welches von einem Beschauer geführt wird, der nicht als 
Tierarzt approbiert ist. Es ist der Name und Wohnort desjenigen tierärztlichen Beschauers einzu- 
tragen, an welchen die weitere Beschau überwiesen worden ist. . 
3)KommtnurfürdasTagebuchinBetracht,welchesvoneinemBeschauergeführtwird,derals 
Tierarzt approbiert ist. Es ist der Name und Wohnort desjenigen nicht als Tierarzt approbierten
        <pb n="535" />
        217 
  
  
  
  
  
  
  
  
Untersuchung vor 
der Schlachtung 
ist unterblieben 
wegen 
(Angabe des 
Grundes: 
Notschlachtung, 
Tod infolge von 
Verunglückung, Blitz= 
schlag, Erschießen in 
Notfällen usw.) 
Ergebnis der Unter- 
suchung nach dem 
(ob Schlachten 
a) dem tierärztlichen Beschauer 
überwiesen?); 
b) übernommen von?5); 
0) tauglich ohne Einschränkung; 
) tauglich, aber im Nahrungs- 
und Genußwert erheblich 
herabgesetzt minderwertig!; 
e) ganz oder teilweise bean- 
standet (untauglich oder be- 
dingt tauglich!). 
Grund 
der 
Beanstandungt) 
oder 
Minderwertigkeits- 
erklärung 
(Spalte 12 unter d). 
Weitere Behandlung 
des beanstandeten 
(ob Fleisches 
a) vernichtet; 
b) nach § 45 Abs. 1 oder 3 der 
Ausführungsbestimmungen 
verwertet; 
I) gekocht, gedämpft oder (Fett) 
ausgeschmolzen; 
0 gepökelt; 
e) gekühlt — 8§ 39 Nr. 5 
der Ausführungsbestimmun- 
gen —). 
  
11. 
12. 
13. 
14. 
Bemerkungen 
(z. B. 
zurückgezogen, 
Beschwerde erhoben, 
Entscheidung auf die 
Beschwerde 
und dergleichen). 
  
16. 
  
  
  
  
  
Beschauers einzutragen, welcher wegen Unzuständigkeit die weitere Beschau an den tierärztlichen Be- 
h 
schauer abgegeben 
at. 
1) Unter den Beanstandungsgründen sind auch diejenigen anzuführen, welche Anlaß zur überweisung 
der Beschau an den tierärztlichen Beschauer gewesen sind. 
Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst vorgenommenen 
Untersuchungen zu beschränken. Findet die Überweisung der Beschau seitens eines nicht als Tierarzt 
approbierten Beschauers an einen tierärztlichen Beschauer statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 
lediglich die Tatsache der Üüberweisung und in Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen.
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        — 23* — 
(Muster eines ausgefüllten Formulars für einen nicht als Tierarzt 
Staat: Anhalt. 
Provinz: — 
Kreis: Cöthen. 
Schaubezirk: Klen-Zaschleben IJ. 
approbierten Beschauer.) 
Unter-Anlage. 
  
Jahr 1903. 
Tagebuch 
für 
Beschauer. 
Geführt von 
AM’a#a# Schec# zu Klein-aschleben. 
(Name des Beschauers.) 
Angefangen am 7. Jamitar 1903. 
Geschlossen am
        <pb n="538" />
        24* 
  
Bezeichnung des 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zeit der Ergebnis der Unter— 
Schlachttiers H · suchung vor 
Lau— nach Name Unt 
Intersuchung dem Schlachten 
fende Art und und Wohnort An- b 
Geschlecht ). des vor nach (ob- 
Nr , meldung. « 2)demtxerarztlkchenBc- 
(Bei Beanstandung Besitzers. % dem Schlachten Hchauer überwiesen; 
- — ; . buernommenon.; 
Flugabc Tertekxer ** —2 
ennungsmerkmale. Tag. Stunde. Tag. Stunde. Tag. Stunde. 6) Schlachtung ver #9 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 7. 8. 9- 10. 
J. Franke, ; 
J. 1# Nl. BPaschleb-n. 2. T.. 7V. 2. L I10V. 3. T. 9V. J Sechlachktung gestattet. 
Schwein (münnlich, X. Schluit I 
2. Kast’iert, schwvarss Mer 2I. sV. TN. Desgl. 
# gefleckt). .CuGCnhIEbE. I 
«—· F. Huber, 
3. Kalb (woriblich). Kl. Paschleben. 4. T. 8V. 4. TTI1 F. 5. 7. 1 2 W. Desgl. 
X (Schicarz mit # . 
- E. Schreiber, * Daeom Tieraræte Lehmamm 
* fet 3. Kl. Paschleben. 4. 8. in Frentæ uberwiesen. 
OcRRe ([rot, 6 J6 * — 
5. bechi- ute seimit. ,K¼ 7v. TlsUn 0cpt — 
—. zeichen ID. /9#eôckel 
6 Schafe (Sweibliche, M. Milller, 
60. 4 Hamme.). Gr. Paschleben. 7. 7. 9 V. 7. J2 V. 7. * 3 N. Schlachteng gestattet. 
Kulh (rotbunt, J. Leæius, 
7. 4 J. a.). XI. Paschleben. 12. J. 8 V. 12. J. 9 V. 12. J. 1 WV. Tesgl. 
Oc#se (meiß iit 4 1 — —— 
8.chirzen Flecken 2 · MMIFP IF.I.87.IF.I.IOV. — — Senlachtung verboten. 
mm„ am Kalse). ¼7-Hifddel. 
Ningrind (mũnnlich, M. Frana, « — 
8. rastriert). O. Pascklebee. I. 12 v. — — — 
— ÒÔ — — — — —. — –IA 
· .Tt s ’ 
m- SGAWCMZEDSM G BETTLEng 14.I..97. 14. IO H – Schlachttng geskatkek. 
tll#renunkiczt, .. i—·"—· - 
II.k«st«e-st,2.1.a.»sot-EIFIFWFJFEF15.I.87.——16.Isv. — 
geunk, Ormarke §. V.) * 45 — « 
12. Ku Derselbe. 16. J8 P7. I. 8SV. I17. !J3M. ISGOlIaGREun gestafket. 
Kan (schrvorz, kleiner J. Heise 
13. Stein, efzo 70.J. u.). Burywedll. 17. 1 5.5. J 5 FP.2. Desgl. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkungen: !) Für diesen Eintrag sind die Bezeichnungen: Pferd, Bulle, Ochse, Kuh, Jungrind, Kalb, Schwein, 
secheh Ziege, Hund anzuwenden. Die Bezeichnung „Jungrind“ gilt für Tiere beiderlei Ge- 
lechts 
2) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, welches von einem Beschauer geführt wird, der nicht als 
Tierarzt approbiert ist. 
tragen, an welchen die weitere Beschau überwiesen worden ist. 
3) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, welches von einem Beschauer geführt wird, der als 
Tierarzt approbiert ist. 
Es ist der Name und Wohnort desjenigen tierärztlichen Beschauers einzu- 
Es ist der Name und Wohnort desjenigen nicht als Tierarzt approbierten
        <pb n="539" />
        Untersuchung vor 
Ergebnis der Unter— 
  
  
Weitere Behandlung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
der Schlachtung suchun spne Grund des weensennndeten Bemerkungen 
ist unterbliebenod der *-*“ 3 0. 
wegen a) dem tierärztlichen Beschauerf Beanstandungt a) bernichtet; — 
A des überwiesengy; ng ) b) nach § 45 Abs. 1 oder 3 der zurückgezogen, 
(Anga e de b) übernommen von72#: oder Ausführungsbestimmungen Beschwerde erhoben, 
Grun es: Not- xqc) tauglich ohne Einschränkung; „ .. verwertet; Entscheid di 
schlachtung, Tod in- tauglich, aber im Nahrungs- Minderwertigkeits- xqc) gekocht, gedämpft oder (Fett) eidung auf die 
folge von und Genußwert erheblich rkls ausgeschmolzen; Beschwerde 
Verunglückung, herabgesetzt mminderwertig); erklarung d) gepöfelt; und dergleichen) 
Blitzschlag, Erschießen'ie) ganz oder teilweise bean- (Spalte 12 unter d) e) gekühlt — § 39 Nr. 5 ' 
inNotfällmufm)standet[untauglichoderbe- Paeuner der Ausführungsbestim- 
"6 dingt tauglich!). mungen —). 
11. 12. 13. 14. 15. 
* Taugicch orne Ein-- — 
schränkung. 
Dem Tierarzte Lehmann: -- 
in Frentz iiberwiesen. Triohinenverdacht. 
* Taulich one Ein-- — — 
schrũnkung. 
J 2Döä1l). Riterentz#indtng mit 
— — Störteng des Alzgemein- – 
befindens. 
. Dem Tierarate Lehmamm 
Wotschlachtung. nfz ucbherWicgen. Kauschbrandverdacht. – 
5 Schofe tauglich ostne Ein- 
– FSuud rng, 1Set0h Teberegel. Leber (etiba 500 vernschtet. 
als umtauglich beunstandet.. 1 
Beschæerde erhoben. 
— W Tuberkulose Lunge, Leber, Brustfell uesehin 2uür ent 
. · Wr! 
beanstandet. (etioa /9) vermichtel. in Erenn Descätti9r. 
— — M#brand. — Anzeige bei der Pokizei. 
  
  
  
Amveldteng zurTakge- 
Zogen. 
  
  
  
  
  
Dem Tieraræate Lehmann 
in Frentæ uberwiesen. 
Tuberkulose und Gelb- 
s#ccht. 
  
Tauglich ohne Ein- 
schradmniteng. 
  
  
  
Ganz beanstandet. 
  
  
Ticherk#dose mit Nocu-- 
gradsger Abnmagenteng. 
Teischbeschate 
Nommen direch den 
Stelzuerfreker Manz 
in Schierstäckt. 
vorge- 
  
Schlachtbichbeschate 
vorgenommen von 
demn Verfreter Knze 
1N Geietz. 
  
Fernichret. 
  
  
  
Der Besitser erld#rte 
9S#ch nitder Beanstan- 
deeng einverstanden. 
Beschauers einzutragen, welcher wegen Unzuständigkeit die weitere Beschau an den tierärztlichen Be- 
schauer abgegeben hat. Q„ „ 
4) Unter den Beanstandungsgründen sind auch diejenigen aufzuführen, welche Anlaß zur Überweisung 
der Beschau an den tierärztlichen Beschauer gewesen sind. Z 
Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst vorgenommenen 
Untersuchungen zu beschränken. Findet die Überweisung der Beschau seitens eines nicht als Tierarzt 
approbierten Beschauers an einen tierärztlichen Beschauer statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 
lediglich die Tatsache der überweisung und in Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen. 
4
        <pb n="540" />
        – 26 — 
Aulage 2. 
Bescheinigung. 
Hreer. inn. 
schlachteteheuteeinl).............·.....·..................·..·.....................·.........·.....-............·................................................·.............·..·...·..·......·..................... 
Die Beschau im lebenden Zustand ist am Uhr 
vorgenommen und ergab, daß das errr..... ííí,, , ,,, , 
war. 
Die Beschau im geschlachteten Zustand ist am Uhr 
vorgenommen und ergab, daß das Fleisch des Tieres als 
...................................................................... zuerachtenwar. 
Bemerkungen?): 
Nummer des Tagebucht:t. 
, den 19 
Beschauer. Tierarzt. Schauamt.“) 
1) Bezeichnung des Schlachttiers nach Art und Geschlecht. 
7) Ist die Schlachtvieh= und Fleischbeschau von zwei verschiedenen Beschauern ausgeführt, so hat an dieser Stelle 
derjenige Beschauer, welcher das Tier in lebendem Zustand untersucht hat, Ort und Zeit der Untersuchung 
sowie seinen Namen mit Amtsbezeichnung und die Nummer seines Tagebuchs einzutragen. 
2) Bei Notschlachtungen ist ein besonderer Vermerk einzutragen. 
") Nichtzutreffendes ist durchzustreichen.
        <pb n="541" />
        Prüfungsvorschriften für die Pleischbeschauer. 
81. 
Zur Ausübung der Fleischbeschau dürfen außer approbierten Tierärzten nur solche Personen 
amtlich verwendet werden, welche durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung genügende Kennt— 
nisse nachgewiesen haben. 
Die Vorschriften über die Prüfung und Anstellung von Personen zur amtlichen Ausübung der 
Trichinenschau werden hierdurch nicht berührt. 
§ 2. 
Die Prüfung ist vor der von der Landesregierung zu bezeichnenden Prüfungskommission für 
Fleischbeschauer abzulegen. 
Die Prüfungskommission ist in der Weise zu bilden, daß ihr mindestens zwei Tierärzte, dar- 
unter jedenfalls ein in amtlicher Stellung befindlicher, womöglich höherer beamteter Tierarzt, angehören. 
sl 3. 
Zur Prüfung dürfen nur zugelassen werden Bewerber männlichen Geschlechts, die 
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben; 
2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind; 
3. mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht 
in der Schlachtvieh= und Fleischbeschau in einem öffentlichen Schlachthof unter Leitung 
eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Tierarztes genossen haben. 
Die Landesregierung bezeichnet die Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung erfolgen 
darf, sowie die Leiter des Unterrichts. 
Ausnahmsweise dürfen Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebensjahr noch nicht voll- 
endet oder das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben. 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver- 
lässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf die Ausübung des Berufs als Fleischbeschauer dartun. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen 
die Versagung kann von dem Zurückgewiesenen Beschwerde eingelegt werden. Die näheren Bestim- 
mungen hierüber sind von den Landesregierungen zu erlassen. 
84. 
Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind außer einem Altersnachweise (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), 
einem ärztlichen Zeugnis über die erforderliche Körperbeschaffenheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) und einer Be- 
scheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) ein kurzer selbstgeschriebener Lebens- 
lauf und ein amtliches Führungszeugnis beizufügen. 
86. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten 
besitzt, welche für Personen; die nicht die Approbation als Tierarzt besitzen, zur Ausübung der Schlacht— 
vieh- und Fleischbeschau nach Maßgabe des Gesetzes sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen 
erforderlich sind. 
· Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Teil. 
4*
        <pb n="542" />
        — 28* — 
86. 
Im theoretischen Teile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse auf nach— 
stehenden Gebieten nachweisen: 
1. Hauptkennzeichen der Gesundheit an lebenden Tieren; 
2. Benennung und regelrechte Beschaffenheit der einzelnen Organe und sonstigen Körperteile 
der geschlachteten Tiere; 
3. Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und vom Lymphstrom in Beziehung auf die 
Verbreitung von Krankheitserregern im Tierkörper; 
4. hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbsmäßige Ausführung der Schlachtungen; 
5. Wesen und Merkmale der für die Fleischbeschau vornehmlich in Betracht kommenden 
Tierkrankheiten und fehlerhaften Zustände des Fleisches; 
6. wesentliche Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Inlande; 
7. wichtigste Bestimmungen über die Bekämpfung der Viehseuchen, namentlich in bezug auf 
die Anzeigepflicht, Maßnahmen vor polizeilichem Einschreiten und Schlachtverbote; 
8. Führung der Dienstbücher und Erstattung kurzer schriftlicher Berichte. 
87. 
Im praktischen Teile der Prüfung hat der Prüfling innerhalb einer angemessenen Zeit folgende 
Arbeiten auszuführen: 
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurteilung eines lebenden 
Schlachttiers mit Rücksicht auf die Genußtauglichkeit des Fleisches gemäß den Aus- 
führungsbestimmungen zu dem Gesetze; 
2. vollständige Untersuchung und Beurteilung eines geschlachteten Rindes, eines Schweines 
und eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf oder Ziege) nach Vorschrift der ein- 
schlägigen Bestimmungen; 
3. Bestimmung der Tierart, von welcher ein vorgelegtes Organ herstammt; 
4. Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Körperteile von Schlachttieren mit 
Rücksicht auf die Fleischbeschau. 
88. 
Das Schlußergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung der Mitglieder der Prüfungs— 
kommission festgestellt. 
» Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, 
dies erklärt. Gehören der Kommission nur zwei Mitglieder an, so ist Stimmeneinheit erforderlich. 
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach 
anliegendem Muster auszufertigenden Befähigungsausweis. 
Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Vermerk in die 
Bescheinigung über die genossene Ausbildung (8 3 Abs. 1 Nr. 3) einzutragen. 
Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) darf 
nur vor derjenigen Prüfungskommission erfolgen, welche die erste Prüfung abgenommen hat, und zwar 
frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung und höchstens zweimal. Hat der Prüfling 
so mangelhafte Kenntnisse und Fertigkeiten gezeigt, daß eine Wiederholung der Ausbildung vor erneuter 
kärlals zur Prüfung erforderlich erscheint, so ist ihm dies bei Mitteilung des Ausfalls der Prüfung 
zu eröffnen. 
§ 9. 
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre 
einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist 
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der 8§8§ 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in 
theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf 
dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken.
        <pb n="543" />
        — 29* — 
Der Befähigungsausweis erlischt 
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, 
wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat; 
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung ge- 
meldet hat; 
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleisch— 
beschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, 
welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden 
Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte. " « 
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden 
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten, 
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf 
von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung 
später, so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der 
Prüfungskommission im vollen Umfange der 88 5 bis 7 wieder erworben werden, 
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission 
im vollen Umfange der 885 bis 7. 
8 10. 
Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Ausübung der 
Fleischbeschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises bereits besitzen, sind von 
der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Befähigungsausweises unter Voraus- 
setzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des geforderten Maßes der Kenntnisse und 
Fertigkeiten den vorstehenden Prüfungsvorschriften im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat be- 
stimmt, welche bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungs- 
ausweisen als diesen Anforderungen entsprechend anzusehen sind. 
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des Abs. 1, aber doch 
auf Grund einer staatlich geordneten Prüfung erworben haben oder zur Zeit des Inkrafttretens des 
Gesetzes bereits ein Jahr lang bei einer öffentlichen Fleischbeschau als Fleischbeschauer amtlich tätig 
gewesen sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Empfehlung ihrer Anstellungsbehörden ohne 
Beibringung des Nachweises über die vorgeschriebene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) zur weiteren Aus- 
übung der Fleischbeschau zugelassen werden, wenn sie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes an zuständiger Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes eine Prüfung vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden beamteten Tierarzte 
bestehen. Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürfen, die das fünfzigste 
Lebensjahr überschritten haben, hat sich nur auf den praktischen Teil der im § 9 vorgeschriebenen 
Nachprüfung zu erstrecken. 
Die in Abs. 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach Maßgabe 
der WN“. im § 9 zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
zu unterziehen. 
8 11. 
Personen, welche, ohne als Tierarzt approbiert zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung 
der Tierheilkunde beschäftigen oder welche das Fleischer= oder Abdeckereigewerbe, den Fleisch= oder 
Viehhandel betreiben oder Agenten eines Viehversicherungsunternehmens sind, dürfen als Fleisch- 
beschauer nicht angestellt werden.
        <pb n="544" />
        — 30* — 
Unter--Anlage. 
Befähigungsausweis. 
Herrn.·..··.·.............................................··..........» geborenam...........· in 
Kreis (Bezirk uswa.) . wohnhaft zz wird hiermit bescheinigt, daß er von 
der unterzeichneten Prüfungskommission am |0. 19 in der theoretischen und prak- 
tischen Fleischbeschau auf Grund der Prüfungsvorschriften vom geprüft worden 
ist und diese Prüfung bestanden hat. 
Ort und Datum. 
Die Prüfungskommission für Fleischbeschauer. 
Dienststempel. Vorsitzender. 
§ 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet: 
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle drei Jahre 
einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter 
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§6 6 und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theo- 
retischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem 
Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken. 
Der Befähigungsausweis erlischt 
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn 
er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat; 
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung ge- 
meldet hat; 
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleisch- 
beschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, 
welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden 
Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte. 
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden 
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten, 
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf 
von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung 
später, so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der 
Prüfungkommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 wieder erworben werden, 
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission im 
vollen Umfange der §§ 5 bis 7.
        <pb n="545" />
        —. 31 — 
Her , hatam.............·........................................................·................ vor mir die 
Nachprüfung gemäß § 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer bestanden. 
Ort und Datum. Unterschrift 
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung. 
Herr......··...................·.......................·............... .··...hatam – vor mir die 
Nachprüfung gemäß § 9 der Prüfungsvorschriften für die gleischbeschauer bestanden. 
Ort und Datum. Unterschrift 
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung. 
Herr. hat am vor mir die 
  
Nachprüfung gemäß § 9 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer bestanden. 
Ort und Datum. Unterschrift 
Dienststempel. mit Amtsbezeichnung.
        <pb n="546" />
        <pb n="547" />
        33“ 
C. 
Gemeinfaßliche Velehrung 
für 
Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind. 
— — — 
  
Inhalt. 
Erster Abschnikt. U. Das Nesselsteb 
Gesundheitszeichen der Schlachttiere im lebenden und 12. Die Seserkherb 
geschlachteten Zustande. 13 De Schweinepest. 
I. Gesundheitszeichen der Schlachttiere im Die Ruhr. 
s h itsdeiche Fueros hl ch geite 15. Die Diphtherie der Kälber 
1. Ernährungszustand 345 16. Dee lauchige- Blutvergiftung 
2. Körperhaltung, Stand, Gang, T lufmerhsam- 18. Die Seer ir vergistung 
3 geit aus vie Umgebung. 34. 19. Die Strahlenpilzerkrankung (Aktinomycose) 
4. Verdauungsorgane 84* II. Durch tierische Schmarotzer verursachte 
Scham Scheide, Euter. 7 Krankheiten (Invasionskrankheiten). 
. mungsorgane . 20. D ti- 
7. Die innere Körperwärme 3657 Die gesundheitsschädliche 3 Finne des Rindes (Oysti 
II. 21. Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines, 
nneclcen du glahttiere in Schafes, Hundes und der Ziege („Chsticercus 
1. Blut Z ———–s 35* cellulosae) ...... 
2. Lungen 35“ 22. Die Trichine 
3. Herzbeutel und Herz 35“ 23. Die Miescherschen Schläuche . 
4. Leber # 36“ 24. Der Hülsenwurm. . 
5. Magen und Darm 36 25. Die dünnhalsige Finne KClndieercus tenuicollis) . 
6. Milz 36 26. Der Gehirnblasenwurm ..... 
7. Nieren # 36“ 27. Die Lungenwürmer 
8. Gebärmutter 36 28. Die Leberegel 
9. des Muskelsleisch einschliehlich des kuhet 29. Die Räude der Schafe - 
ett= und Bindegewebes, der Knochen und Gelenke 
sowie des Brust= und Brßzel . .. 36: 80 rir nere Erkrankungen und menen 
10. Die Lymphdrüsen 36 2Geit cht 
. . 2. Geschwülste 
Bweikter Ablchnitt. 33. Blutuneg 
d Kennzeichen 2 wichtigsten Knet bei 34. geruche und Geschmacksabweichungen des 
ebenden und geschlachteten Tieren nebst Bemer- 
kungen über vie Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 5“. Fhinims und u hönühe dersehungeworgange Ver 
I. Infektionskrankheiten. 36. Ungeborene oder totgeborene Tiere 
1. Der Milzbrand 6 •si-trr 37 37. Natürlicher Tod oder Tötung im Verenden 
2. Der Rauschbrand 37“ 338. Notschlachtungen und Unglücksfälle 
3. Die Rinderseuche. 38°“ - 
4.DteTollwut.. 38* Anhang. 
5. Die Maul= und Klauenseuche 38* 1. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches 
6. Die Lungenseuche 39 * 2. Reinigung und Desinfektion der Messer und Hände 
7. Der Bläschenausschlag des Rindviehs 39 * 3. übersichtliche Darstellung der Formen der Tuber— 
8. Die Pockenseuche der Schafe 407 kulose bei Schlachttieren und der gesundheits- 
9. Die Rinderpest . . 40 polizeilichen Behandlung d des Flesches tuberkulöser 
10. Der Rotlauf der Schweine 41* Tiere 
  
Seite 
41* 
41* 
42 * 
42* 
42 * 
43 
437 
44 
46 
46“ 
477 
477 
475 
48“ 
48 * 
48 
48“ 
49 
49 
495 
497 
50 
50“ 
507 
51# 
517 
515 
515 
52 
537 
53*
        <pb n="548" />
        — 34* — 
Erster Abschnitt. 
Gesundheitszeichen der Schlachttiere im lebenden und geschlachteten Zustande. 
I. Gesundheitszeichen der Schlachttiere im lebenden Zustande. 
Um festzustellen, ob ein Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit nicht oder nur Erscheinungen 
von solchen Krankheiten zeigt, welche unerheblich sind und das Allgemeinbefinden nicht wesentlich stören, 
sind bei der Untersuchung der Reihe nach folgende Kennzeichen der Gesundheit zu beachten (§ 7).) 
1. Ernährungszustand. 
Gesunde Tiere, welche zum Schlachten bestimmt werden, sind gewöhnlich gut genährt. Beie 
ungenügender Ernährung, übermäßiger Anstrengung, starker Milchnutzung sowie während der Entwickelung 
und im höheren Lebensalter sind auch gesunde Tiere mager. Dieser natürliche Vorgang wird haupt- 
sächlich durch den Schwund des Fettgewebes herbeigeführt. 
2. Körperhaltung, Stand, Gang, Blick, Aufmerksamkeit auf die Umgebung. 
Gesunde Tiere haben einen freien Blick, sind lebhaft und aufmerksam auf ihre Umgebung. 
Gesunde Rinder tragen den Kopf hoch, halten den Rücken gerade, belasten ihre vier Füße 
gleichmäßig, treten auf Antrieb leicht zur Seite und sind, wenn sie liegen und nicht zu stark ermüdet 
sind, leicht zum Aufstehen zu bringen. Nach dem Aufstehen pflegen gesunde Tiere den Rücken zu 
krümmen. Alte, abgetriebene oder hochgemästete Stücke sind weniger lebhaft als junge, ausgeruhte, 
nicht gemästete Tiere. 
Gesunde Schafe tragen den Kopf hoch, richten die Ohren auf und widersetzen sich dem Ver- 
suche, sie zu greifen. 
Gesunde Ziegen sind gewöhnlich lebhafter als Schafe, wenden sich herantretenden Personen 
zu, sind aber stets bereit, zu entweichen. 
Gesunde Schweine bewegen sich im Freien grunzend und schnüffelnd meist mit gesenktem 
Kopfe und geringeltem Schwanze. 
3. Körperoberfläche. 
Gesunde Tiere besitzen im allgemeinen eine leicht verschiebbare, lose Haut, welche sich in Falten 
heben läßt, die rasch wieder verschwinden. Nur bei gemästeten Schweinen liegt die Haut dem Rippen- 
körper fest an. Das Haar ist mehr oder weniger anliegend, glatt und glänzend; das Wollvließ der 
Schafe ist geschlossen. Die Körperwärme ist regelmäßig über die Körperoberfläche verteilt, derart, daß 
nur die Spitzen der Ohren, die Unterfüße und die Hörnerspitzen kühler sind. Nasenspiegel und Rüssel- 
scheibe fühlen sich stets kalt und feucht an. 
4. Verdauungsorgane. 
Gesunde Tiere haben gute Freßlust und nehmen rasch ihre naturgemäße Nahrung auf. Sind 
sie nicht voll gesättigt, so ergreifen sie begierig hingehaltenes Futter. Bei Rindern, Schafen und Ziegen 
tritt bald nach der Fütterung das Wiederkäuen auf, auch rülpsen die Tiere von Zeit zu Zeit. Im 
Zustande der Sättigung sind die Hungergruben, besonders die linke, nahezu gefüllt, beim hungernden 
Tiere sind sie eingefallen. Der Kot erwachsener Rinder hat je nach der Fütterung eine verschiedene 
Beschaffenheit. Bei trockenem Futter ist er dickbreiig und wird von den Rindern in Fladen von 
  
*) Die in Klammern beigefügten §§ beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen Aüber die Untersuchung 
und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
        <pb n="549" />
        bräunlichgrünlicher Farbe abgesetzt. Bei saftigem Futter ist der Kot dünnbreiig bis flüssig. Bei 
Kälbern ist der Kot mehr gelblich und dickbreiig. Schweinekot ist walzenförmig oder breiartig, lehm— 
bis graugelb. Der Kot der Schafe und Ziegen ist schwärzlich und klein geballt. 
5. Scham, Scheide, Euter. 
Bei gesunden Tieren liegen die Schamlippen eng aneinander. Die Schleimhaut der Scham 
ist blaßrot. Hat ein Tier vor kurzem geboren oder ist es nahe am Gebären, so sind die Schamlippen 
geschwollen und die Schleimhaut der Scham ist stärker gerötet. Vor und nach dem Gebären besteht 
ein Ausfluß von meist schleimiger Beschaffenheit; nach dem Gebären kann derselbe eine Zeit lang auch 
gelblich, dickflüssig und schwach blutstriemig sein. Das Euter fühlt sich bei milchenden Tieren gleich- 
mäßig weichkörnig, bei nicht milchenden weich und schlaff an. 
6. Atmungsorgane. 
Bei gesunden Tieren erfolgt das Atmen ruhig und ohne Anstrengung, so daß man es kaum 
wahrnimmt. Die Zahl der Atemzüge beträgt bei Rindern etwa 10 bis 30, bei Schafen und Ziegen 
12 bis 22, bei Schweinen 10 bis 20 in der Minute. Infolge von Aufregung, Transporten, bei 
großer Hitze und nach angestrengter Bewegung kann sich die Zahl der Atemzüge erheblich steigern. 
Das Atmen ist hierbei aber nicht angestrengt. Die Nasenlöcher sind nicht sehr weit geöffnet und die 
Nasenflügel bewegen sich nur wenig. Husten besteht in der Regel nicht, und wenn er durch Zufall 
erregt wird, ist er kräftig und laut. 
7. Die innere Körperwärme 
wird mit einem amtlich geprüften Thermometer, am besten einem sogenannten Maximalthermometer 
festgestellt. Sie beträgt bei gesunden 
Rindern . 37#5 bis 39,5C., 
Kälbern, Schafen und Biegen 39,00 40,5 C., 
Schweinen ..... 38,5 - 40 5 ½“ 
Wenn die Körperwärme über oder unter den vorgenannten Temperaturen liegt, so ist an— 
zunehmen, daß die Tiere erheblich krank sind. 
II. Gesundheitszeichen der Schlachttiere in geschlachtetem Zustande. 
Die für die Untersuchung wichtigsten Körperteile (§§ 22, 23) zeigen bei gesunden Tieren 
folgendes Verhalten: 
1. Blut. 
Das aus der Schlachtwunde fließende Blut sieht rot aus, es ist leichtflüssig und gerinnt zu 
einem Blutkuchen, welcher bald die Gestalt des Gefäßes, in dem das Blut aufgefangen wurde, an- 
nimmt. Die Gerinnung kann durch Umrühren des frisch aufgefangenen Blutes verhindert werden. 
2. Lungen. 
Die kurz nach dem Tode aus der Brusthöhle genommenen Lungen fallen in der Regel zu- 
sammen. Ihre Oberfläche ist glatt und glänzend. Die Farbe ist gelblichrosarot, später dunkelrot. 
Von der Schnittfläche der Lungen und aus den Luftröhrenästen läßt sich meist weißer oder rötlicher 
Schaum ausdrücken. Die gesunde Lunge fühlt sich weich-elastisch an. Ein in Wasser geworfenes Stück 
gesunder Lunge schwimmt. 
3. Herzbeutel und Herz. 
Im Herzbeutel gesunder Tiere ist eine geringe Menge klarer, farb= und geruchloser Flüssigkeit 
vorhanden. Die Außen= und Innenflächen des Herzbeutels und des Herzens sind glatt und glänzend. 
Die Farbe des Herzfleisches ist rotbraun, die Konsistenz derb, besonders an der linken Herzkammer. 
Die Herzfurchen sind mit weißem oder gelblich-weißem Fettgewebe angefüllt. 
57
        <pb n="550" />
        — 36* — 
4. Leber. 
Die Leber gesunder Tiere zeigt eine glatte und glänzende Oberfläche; die Farbe ist rotbraun 
(lebenswarm hellbraun, später dunkelbraun, bei fetten, häufig auch bei hochträchtigen Tieren sieht das 
Organ gelbbraun und trübe aus). Die Konsistenz ist festweich. Bei der Leber des Schweines ist die 
Läppchenzeichnung deutlich erkennbar. · 
5. Magen und Darm. 
Bei gesunden Tieren sind Magen und Darm äußerlich glatt und glänzend, ihre Wände sehen 
weißlich-grau bis bläulich-grau aus. Die Schleimhaut des Darmes ist grau bis graugelb, sammetähnlich, 
schlüpfrig. 
6. Milz. 
Die Farbe dieses Organs verhält sich im frischen Zustande bei den verschiedenen gesunden 
Schlachttieren wie folgt: Bulle und Mastochs rotbraun, Kuh graubläulich, Kalb rotbraun-bläulich-violett, 
Schaf und Ziege rotbraun, später dunkelrot, Schwein unmittelbar nach der Schlachtung rot, später 
dunkelrot. Auch die Konsistenz zeigt Verschiedenheiten. Beim Bullen und Mastochsen ist das Organ 
ziemlich fest, bei der Kuh schlaff. Die Milz der Kälber und Schweine zeigt eine schlaffe Konsistenz, 
die Schaf= und Ziegenmilz fühlt sich weich bis elastisch an. Die Milz des Bullen und Mastochsen hat 
gewölbte, die der Kuh platte Flächen. 
7. Nieren. 
Die Nieren gesunder Tiere sehen rotbraun aus, die Konsistenz ist fest, die Oberfläche und 
Schnittfläche glatt und glänzend. Ihre Oberfläche und noch deutlicher die Schnittfläche der Rindenschicht 
läßt zahlreiche feinste rote Pünktchen erkennen. Bei hochgemästeten Schweinen, seltener bei Rindern 
und Schafen, kann die Farbe der Nieren gelbbraun und trübe sein. 
8. Gebärmutter. 
Von außen sieht die Gebärmutter gesunder Tiere grauweiß oder graurötlich aus. Die Schleim- 
haut ist gelblich bis rötlichgrau und beim Rinde, beim Schafe und bei der Ziege mit faltenartigen 
Erhebungen versehen, aus denen sich bei der Trächtigkeit die sogenannten Gebärmutterknöpfe oder 
Cotyledonen entwickeln. Beim Schafe und bei der Ziege zeigt die Gebärmutter flache Knöpfe mit 
schüsselartigen Vertiefungen. 
9. Das Muskelfleisch einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der 
Knochen und Gelenke sowie des Brust= und Bauchfells. 
Bei gesunden Tieren sind das Brust= und Bauchfell glatt, glänzend, hellgrau und durchsichtig. 
Das Muskelfleisch, das Fett= und das Bindegewebe sind bei geschlachteten Tieren nahezu blutleer. 
Das Fettgewebe ist bei Rindern weiß bis blaßrötlich, fest und an der Oberfläche meist etwas wellig 
bis traubig. Der Talg von Weidetieren und älteren Kühen kann gelb aussehen. Die Knochen haben 
eine dicke, feste, grauweiße oder graugelbe Rindenschicht. Das Knochenmark ist fest, rein weiß bis 
rötlichgelb. Das Fettgewebe von Schafen und Ziegen ist weiß und fest, von Schweinen weiß, fein- 
körnig und weich. Das Muskelfleisch sieht aus: beim Jungrinde blaßrot, beim Bullen dunkelrot, beim 
Ochsen hellrot, bei Kühen hell= bis dunkelrot, beim Milchkalbe hell= bis dunkelgraurot, beim Schafe 
lebhaft rot, beim Schweine blaßrot bis graurot. Das Fleisch älterer Tiere ist in der Regel dunkler. 
Bei mageren Tieren ist zwar wenig Fettgewebe vorhanden, doch ist dasselbe, im Gegensatze zu 
dem Fettgewebe der infolge einer Krankheit abgemagerten Tiere, fest, nicht zähe, weder feucht, noch 
sulzig; die Muskeln nicht abgemagerter Tiere fühlen sich voll, elastisch, niemals schlaff oder welk an. 
10. Die Lymphdrüsen. 
Die Lymphdrüsen gesunder Tiere haben eine festweiche Konsistenz und eine gelblichweiße bis 
graublaue Farbe, über ihre Schnittfläche ergießt sich eine spärliche Menge Flüssigkeit. Die im Fleische 
gelegenen Lymphdrüsen sind etwas fester als diejenigen der Eingeweide. Bei geschlachteten gesunden 
Tieren findet man auf der Schnittfläche die Außenzone mancher Lymphdrüsen rot gefärbt. Die Lymph- 
drüsen an den Lungen und im Gekröse sind bei älteren Wiederkäuern vielfach schwärzlich gefärbt.
        <pb n="551" />
        — 37* — 
Zweiter Abschnitt. 
Die Kennzeichen der wichtigsten Krankheiten bei lebenden und geschlachteten Tieren nebst 
Bemerkungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 
I. Infektionskrankheiten. 
Eine größere Anzahl von Krankheiten des Menschen und der Tiere wird durch kleinste, nur 
mit Hilfe starker Vergrößerungsgläser erkennbare, zu den niedrigsten Lebewesen, insbesondere den 
Bakterien zählende Gebilde hervorgerufen. Diese dringen in den tierischen Körper durch natürliche 
Offnungen, z. B. das Maul, die Nase oder durch Verletzungen ein, leben und vermehren sich in dem- 
selben und bilden die eigentlichen Träger des Ansteckungsstoffs. 
1. Der Milzbrand. 
Der Verlauf und die Krankheitserscheinungen sind verschieden. Schafe sterben gewöhnlich 
plötzlich, ohne daß man vorher an ihnen erheblichere Krankheitserscheinungen bemerkt hat. Bei Rindern 
dauert die Krankheit gewöhnlich mehrere Stunden bis zwei Tage. Sie zeigen ohne nachweisbare 
Ursache Unruhe, Aufregung oder Abstumpfung, Muskelzittern, hohes Fieber, Atembeschwerden, gesträubtes 
Haar, mangelnde Freßlust, Störung des Wiederkäuens, leichtes Aufblähen; die Ausflüsse aus den 
natürlichen Körperöffnungen können mit geringen Mengen Blut vermischt sein. In manchen Fällen 
findet man schnell wachsende Anschwellungen oder umschriebene Knoten an der Körperoberfläche; die 
letzteren sind anfänglich heiß und schmerzhaft, später kalt und schmerzlos. 
Das Blut ist dunkelrot, teerartig. Das Muskelfleisch kann dunkelrot gefärbt, weich und mit 
Blutungen durchsetzt sein. Unter der Haut finden sich gelbe, sulzige Massen, gelbe, wässerige Flüssigkeit 
oder rotsulzige Einlagerungen. Die Milz ist in den meisten Fällen gleichmäßig oder beulig stark 
geschwollen, schwarzrot, weich, auf der Schnittfläche entleert sich teerartiges Blut. Unter den serösen 
Häuten und in der nicht selten entzündeten Darmschleimhaut machen sich häufig Blutpunkte bemerkbar. 
Beim Schweine ist das gesamte Bindegewebe am Halse wässerig blutig durchtränkt. 
In vielen Fällen sind die erwähnten Kennzeichen der Krankheit nur undeutlich vorhanden oder 
es fehlen manche derselben. Als der Milzbrandkrankheit besonders verdächtig haben zu gelten alle 
Rinder, deren Milz geschwollen und erweicht ist, welche blutigen Durchfall hatten und bei denen die 
Darmschleimhaut geschwollen, mit Blutpunkten oder Blutstreifen besetzt ist und ein schokoladenfarbener 
bis schwarzroter, blutiger Darminhalt gefunden wird. 
Auf Milzbrand ist namentlich zu achten bei Rindern, Schafen und Ziegen (§ 8). Die 
Schlachtung ist zu verbieten (§ 9). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§§ 14, 32). Die 
Fleischbeschau bleibt dem Tierarzte vorbehalten (§ 31). Der Beschauer hat Hände und Arme gründlich 
zu reinigen und zu desinfizieren (§ 16); vgl. auch Anhang Nr. 2. Diese Schutzmaßregel ist über- 
haupt allen beim Schlachten behilflich gewesenen Personen dringend zu empfehlen. Personen, welche 
Wunden an den Händen haben, sollten, auch wenn die Verletzungen nur unbedeutend sind, ohne Verzug 
die Hilfe des Arztes in Anspruch nehmen. Die Gefahr der Ubertragung des Milzbrandes von Tier 
auf Mensch beim Abhäuten und Zerlegen von Tieren ist sehr groß; der Milzbrand ist auch beim 
Menschen eine schwere, oft tötliche Krankheit. 
2. Der Rauschbrand. 
Für diese Krankheit sind fast ausschließlich die Rinder (zwischen 1 und 4 Jahren) empfänglich; 
in seltenen Fällen wird sie bei Schafen und nur ganz ausnahmsweise bei anderen Tierarten beobachtet. 
Die Krankheit endet fast immer nach 1½ bis 3 Tagen tödlich. 
Bei der Lebendbeschau fallen die große Abstumpfung der Tiere infolge hohen Fiebers 
sowie flache, teigige, beim Uberstreichen knisternde („rauschende"), sich rasch ausbreitende Anschwellungen 
besonders an den Oberschenkeln, am Halse, an den Schultern sowie an der Unterbrust und in der 
Rücken= und Kreuzgegend auf. 
Bei der Untersuchung des geschlachteten Tieres findet man an der Stelle der Anschwellungen 
das Bindegewebe der Unterhaut sowie zwischen und in den Muskeln mit Gasblasen und Blut durch-
        <pb n="552" />
        — 38* — 
setzt und das angrenzende Muskelfleisch schmutzigbraun bis schwarz verfärbt, morsch und eigentümlich 
widerlich ranzig riechend. 
Auf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinn- 
gemäße Anwendung. 
3. Die Rinderseuche. 
Die Rinderseuche tritt in drei Formen auf (Hautform, Lungenform und Darmform). 
Bei der Hautform bestehen schweres Fieber und umfangreiche heiße, feste Anschwellungen am 
Kopfe, Halse und Triele. Der Tod tritt regelmäßig nach 12 bis 36 Stunden ein. Am geschlachteten 
Tiere sind milzbrandähnliche Veränderungen vorhanden, nämlich blutig-wässerige Ergüsse im Unterhaut— 
bindegewebe, kleine Blutungen in allen Organen, graubraune Verfärbung der Leber, der Nieren und 
des Herzfleisches. Die Milz ist jedoch stets unverändert. 
Bei der Lungenform findet man die Erscheinungen einer frischen Lungenbrustfellentzündung 
und kleine Blutungen in den Organen. Die Krankheit dauert 5 bis 8 Tage. 
Die Darmform tritt meist in Verbindung mit einer der beiden anderen Formen auf und ist 
durch blutige Beschaffenheit des Kotes infolge blutiger Entzündung des Darmes gelenngeichnet 
Auf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinn- 
gemäße Anwendung. 
4. Die Tollwut. 
Die Tollwut ist eine ansteckende Krankheit, welche durch den Biß wutkranker Tiere, namentlich 
tollwutkranker Hunde, auf andere Tiere sowie auf den Menschen übertragen wird. 
Verdächtige Krankheitserscheinungen beim lebenden Hunde sind: Unruhe, Benagen und 
Fressen unverdaulicher Gegenstände, Neigung zum Entweichen, lautloses, nicht von Knurren oder Bellen 
begleitetes Schnappen und Beißen nach vorgehaltenen Gegenständen, nach Tieren und Menschen, Ver- 
änderung der Stimme (bellend und heulend zugleich), schließlich allgemeine Abstumpfung, auffällige 
Abmagerung, Lähmung des Unterkiefers und des Hinterteils. 
Wiederkäuer und Schweine zeigen sich sehr unruhig, brüllen, blöken oder grunzen viel 
und mit veränderter Stimme, Rinder drängen zur Kotentleerung, magern schnell ab und werden im 
Hinterteile gelähmt. Bei allen Tieren dauert die Krankheit etwa 3 bis 7 Tage. 
An den ausgeschlachteten Tieren findet man keine auffälligen Krankheitserscheinungen. 
Auf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinn- 
gemäße Anwendung. 
5. Die Maul= und Klauenseuche. 
Die Maul= und Klauenseuche ist eine bei Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen vor- 
kommende fieberhafte, leicht übertragbare Krankheit, welche durch die Bildung von Bläschen und nach- 
folgend von Geschwüren auf der Maulschleimhaut und an den Klauen gekennzeichnet ist. 
Bei Rindern äußert sich die Krankheit durch Abgeschlagenheit und Fieber, Verringerung der 
Freßlust, Unterbrechung des Wiederkäuens, Speichelfluß; öfters hört man einen eigentümlichen 
schmatzenden Ton beim Offnen des Maules. Die Tiere liegen viel, stehen schwer auf, bewegen sich 
mühsam vorwärts oder gehen lahm. Bei der Untersuchung des Maules findet man in der ersten Zeit 
der Erkrankung am zahnlosen Rande des Oberkiefers, an der Zungenspitze, an der Zunge, auch auf 
der Schleimhaut der Unterlippe und des Maules Blasen, welche mit einer wasserhellen gelblichen 
Flüssigkeit gefüllt sind, bald platzen und rote, aufgelockerte, von der Oberhaut entblößte Stellen zurück- 
lassen. Das Klauenleiden tritt meist gleichzeitig hervor. An der Haut oberhalb der Klauen zeigt sich 
zuerst vermehrte Wärme, bei heller Haut auch Rötung, ferner große Empfindlichkeit an der Krone und 
in der Klauenspalte. Bald bilden sich auch hier Blasen, welche schnell platzen und wunde, später mit 
Krusten sich bedeckende Stellen hinterlassen. 
Bei Schafen und Ziegen tritt die Krankheit seltener und dann mehr an den Füßen als an 
der Maulschleimhaut auf. Die Bläschen im Maule sind sehr klein und kommen meistens nur am zahn- 
losen Rande des Oberkiefers zum Ausbruche. Die Klauen zeigen zuerst leichte Schwellung und Rötung 
an der Krone und in der Klauenspalte, worauf kleine Bläschen erscheinen, welche sehr bald platzen und 
wunde Stellen bilden, die sich später mit Schorfen bedecken.
        <pb n="553" />
        — 39* — 
Schweine erkranken vorzugsweise an den Klauen, seltener am Maule. In diesem Falle 
erscheinen die Bläschen meistens am Rüssel, weniger im Maule selbst. Außer den Klauen können auch 
die Afterklauen ergriffen werden; die Erkrankung an den Klauen kann zur Lockerung der Hornkapsel 
und zum Ausschuhen führen. 
Die Maul= und Klauenseuche verläuft in der Regel ohne erhebliche Störungen des Allgemein- 
befindens (leichte Formen). In manchen Fällen ist aber das Allgemeinbefinden der kranken Tiere 
sehr erheblich gestört und es sind insbesondere starke Abgeschlagenheit, Abmagerung und hohes Fieber 
vorhanden (schwere Formen). Ausnahmsweise entwickeln sich im Gefolge der Krankheit schleichend 
verlaufende Eiterungen an den Klauen, in den Klauengelenken und im Euter, welche zu einer eitrigen 
Blutvergiftung führen können (bgl. Nr. 17). 
Auf Maul= und Klauenseuche ist namentlich zu achten bei Rindern und Schweinen (§ 8). Liegen 
schwere Formen der Seuche vor, so darf der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau nicht vornehmen (§§ 11, 31). Falls die Feststellung der Seuche durch den 
beamteten Tierarzt zu erfolgen hat, darf die Schlachtung nur unter der Bedingung gestattet werden, 
daß der Kopf mit der Zunge, sowie die Fußenden zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter 
sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden (§5 15). Der Polizeibehörde ist An- 
zeige zu erstatten (§ 14). In allen Fällen sind die erkrankten Stellen sowie wertlose Teile (Klauen) 
unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in 
kochendem Wasser gebrüht wurden (§ 35 Nr. 7). Der Beschauer hat Hände und Arme sowie Kleidung 
und Schuhwerk gründlich zu reinigen; Kleidung und Schuhwerk sind vor dem Betreten anderer Ställe 
zu wechseln (6 16); vgl. auch Anhang Nr. 2. 
6. Die Lungenseuche. 
Die Lungenseuche kommt nur beim Rindvieh vor; die Tiere zeigen im lebenden Zustande 
folgende Krankheitserscheinungen: im Anfang tritt Fieber und ein kurzer, schmerzhafter Husten sowie 
etwas beschleunigtes und erschwertes Atmen auf; später besteht ein fieberhaftes Allgemeinleiden, große 
Atemnot und schmerzhafter, dumpfer Husten. « 
Beim geschlachteten Tiere sieht man zunächst, jedoch nicht immer, eine gelbliche, trübe, 
flockige Flüssigkeit aus der geöffneten Brusthöhle abfließen, ferner faserig-schwartige Auflagerungen auf 
dem Brustfell sowie Verklebungen desselben mit der kranken Lunge. Es ist gewöhnlich nur der eine 
oder der andere Lungenflügel erkrankt und in diesem Falle nicht lufthaltig, sondern fest und schwer. 
Die kranke Lunge fällt an der Luft nicht zusammen und sinkt im Wasser unter. Bisweilen beschränkt 
sich die Erkrankung auf kleine, nicht bis an die Oberfläche der Lungen reichende Entzündungsherde. 
Durchschneidet man ein krankes Lungenstück, so erscheint die Schnittfläche bunt gefärbt (mar— 
moriert). Das zwischen den einzelnen Lungenläppchen gelegene Bindegewebe ist stark verbreitert und 
in gelblich= oder grauweiße, das Lungengewebe netzartig durchziehende, bis zu 8 mm breite Streifen 
umgewandelt. Die zwischen diesen Streifen liegenden Lungenteile zeigen stets verschiedene, teils hoch- 
rote bis schwarzrote, teils gelbliche, teils graue Färbung. Einzelne kleinere und größere Herde 
können auch trübe, glanzlos, abgestorben und von einer mehr oder weniger derben bindegewebigen 
Kapfel umgeben sein. Auch kann der ganze Herd im Zusammenhang abgestorben, verkäst und abge- 
apselt sein. . 
Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die Erlaubnis 
zur Schlachtung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Lunge zur Verfügung des beamteten 
Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§ 15). Der nicht 
als Tierarzt approbierte Beschauer darf ferner die Schlachtung nur gestatten, wenn das Allgemein- 
befinden der Tiere nicht wesentlich gestört ist (6 11). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten 
(§ 14). Der Beschauer hat Hände und Arme gründlich zu reinigen (§ 16); vgl. auch Anhang Nr. 2. 
Die Beurteilung des Fleisches bleibt in allen Fällen dem Tierarzte vorbehalten (§ 31). 
7. Der Bläschenausschlag des Rindviehs. 
Der Bläschenausschlag ist ein ansteckender Ausschlag an der Schleimhaut der Geschlechtsteile. 
In leichteren Fällen ist das Allgemeinbefinden wenig gestört. Bei weiblichen Tieren findet 
man an der Innenfläche der Schamlippen, bei männlichen an der Rute linsengroße, mit klarer, gelb-
        <pb n="554" />
        — 40* — 
licher Flüssigkeit gefüllte Bläschen, welche sich nach dem Platzen in flache, rundliche, oberflächliche Ge— 
schwüre umwandeln, die bald verschorfen und vernarben. In schwereren Fällen sind die Tiere 
fieberhaft erkrankt, die Geschwüre gehen mehr in die Tiefe, aus der Scheide fließen schleimig-eitrige 
Massen; bei männlichen Tieren sind in diesen Fällen Rute und Schlauch schmerzhaft geschwollen. 
Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die Erlaubnis 
zur Schlachtung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Scheide und Scham oder die Rute 
und der Schlauch zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten 
Raume aufbewahrt werden (§ 15). Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf ferner die 
Schlachtung nur gestatten, wenn das Allgemeinbefinden der Tiere nicht wesentlich gestört ist (§ 11). 
Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§ 14). Der Beschauer hat Hände und Arme gründlich zu 
reinigen (8 14 vgl. auch Anhang Nr. 2. Bläschenausschlag bietet keinen Anlaß zur Beanstandung 
des Fleisches (vgl. § 40). 
8. Die Pockenseuche der Schafe. 
Die Pockenseuche ist eine fieberhafte Ausschlagskrankheit. Die ersten Erscheinungen bestehen in 
Mattigkeit, mangelhafter Futteraufnahme, Rötung der Augen, steifem Gange. Nach 1 bis 2 Tagen 
treten auf der Haut, namentlich am Kopfe, an den inneren Seiten der Vorder= und Hinterschenkel, an 
Brust und Bauch flohstichähnliche rote Punkte auf, aus denen sich in den nächsten Tagen harte, meist 
flache Knötchen (Pocken) von Erbsen= bis Bohnengröße entwickeln. Die Haut ist an den erkrankten 
Körperstellen, besonders im Gesicht und an den Augen, geschwollen. Daneben bestehen stärkere Tränen- 
absonderung, Schleimfluß aus der Nase, Verringerung der Freßlust, allgemeine Abgeschlagenheit. Nach 
3 bis 4 Tagen wird der Inhalt der Knötchen eitrig. Auf der Mitte bildet sich eine Einsenkung und 
auf der Oberfläche ein schwarzbrauner Schorf, der in 8 bis 14 Tagen mit Zurücklassung einer Narbe 
abfällt. Bei vielen Schafen erfolgt eine sehr reichliche Pockenentwickelung und mit derselben eine 
stärkere Entzündung der Haut. Die an manchen Stellen dicht nebeneinander entstehenden Knötchen 
vereinigen sich zu flachen, höckerigen Geschwülsten, die sich im weiteren Verlaufe nicht selten zu größeren 
Geschwürsflächen umgestalten. Hiermit ist eine schwere Störung des Allgemeinbefindens und Ab- 
magerung verbunden. 
Bei der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§8 14, 32). Der Beschauer hat Hände und 
Arme zu desinfizieren (§ 16); vgl. auch Anhang Nr. 2. Sofern das Allgemeinbefinden erheblich ge- 
stört ist (§ 11) oder eine Entzündung der Haut mit ausgebreiteter Bildung von Eiter oder Jauche 
besteht (§ 30 Nr. 1e), bleibt die Schlachtvieh= und Fleischbeschau dem Tierarzte vorbehalten. Auch 
in anderen Fällen darf die Erlaubnis zur Schlachtung, sofern die Seuche durch den beamteten Tier- 
arzt noch nicht festgestellt ist, nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die ganze Haut zur Ver- 
fügung des beamteten Tierarztes in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§ 15). Das Fleisch 
ist genußtauglich (§ 40). 
9. Die Rinderpest. 
Die Rinderpest ist eine in Deutschland fremde Seuche, welche außer Rindvieh auch Schafe, 
Ziegen und andere Wiederkäuer befallen kann. 
Die ersten Krankheitserscheinungen sind nicht eigenartig; sie bestehen in Schüttelfrost, allge- 
meiner Mattigkeit und frühzeitigem Versiegen der Milch. Nach diesen Vorboten zeigen die Tiere be- 
schleunigtes Atmen, fleckige oder verwaschene Rötung der sichtbaren Schleimhäute, aufgehobene Freß- 
lust, starken Durst, Verzögerung des Kotabsatzes. Später macht sich ein zunächst wässeriger, dann 
wässerig-schleimiger Ausfluß aus Augen, Nase, Scheide sowie Speichelfluß bemerkbar. Der Kot wird 
allmählich dünnflüssiger, schließlich stellt sich starker Durchfall unter Kolikerscheinungen und starkem 
Afterzwang ein, wobei die Entleerungen schleimig, übelriechend und zuweilen mit Blut gemischt sind 
und die Tiere sehr schnell abmagern. Nach 3 bis 4 Tagen treten die der Rinderpest eigentümlichen 
Veränderungen auf. Besonders an der Schleimhaut der Lippen, der Zunge, der Backen, des Zahn- 
fleisches, der Nase und der Scheide bilden sich hirsekorn= bis erbsengroße, etwas erhabene Flecken oder 
Striemen, welche sich bald mit grauweißem, talgähnlich-schmierigem Belage bedecken, der sich leicht ab- 
heben läßt oder von selbst abstößt, und unter dem die von der Oberhaut entblößte Schleimhaut hoch- 
rot zutage tritt. 
Beim geschlachteten Tiere zeigen sich die gleichen Veränderungen in ausgedehntem Maße 
auch in der Rachenschleimhaut. Diese ist fleckig gerötet und mit käsig-schmierigen Auflagerungen bedeckt,
        <pb n="555" />
        — 41* — 
unter denen sich Geschwüre mit hochrotem Grunde befinden. Besonders auffällig sind diese Verände— 
rungen in der Mastdarmschleimhaut. Die Schleimhaut des Labmagens ist ungemein stark gerötet und 
stellenweise mit kleinen braungelben, schmierig-käsigen Auflagerungen bedeckt. Dieselben Veränderungen 
finden sich im Zwölffingerdarme, weniger im übrigen Dünndarme. Die Gallenblase ist stets stark 
gefüllt und ausgedehnt. Die Schleimhaut des Kehlkopfs und der Luftröhre ist fleckig oder streifig 
gerötet und auf der Höhe der Krankheit mit schmierigen, weißlich= oder grüngelblichen Auflagerungen 
bedeckt oder mit einer dicken Schicht zähen Schleimes überzogen. Die Lungen erscheinen unverändert 
oder etwas blutreicher oder blasser, stark gedunsen und puffig. Das Herz ist welk und schlaff, von 
schmutzig-brauner Farbe. 
Auf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinn- 
gemäße Anwendung. 
10. Der Rotlauf der Schweine. 
Die Krankheitserscheinungen bei lebenden Tieren sind folgende: Das Allgemeinbefinden ist 
hochgradig gestört. Die Tiere versagen das Futter und verkriechen sich in die Streu, ihre Eigenwärme 
ist erhöht. An den unteren Teilen des Rumpfes, an der Innenfläche der Hinterschenkel, am Halse und 
an den Ohren treten meist am zweiten Tage nach Beginn der ersten Krankheitserscheinungen hellrote 
Flecke auf, welche später dunkelrot, blaurot oder braunrot werden und ineinander übergehen. Diese 
Flecke sind weder schmerzhaft noch erhaben. Die Rötung tritt dann und wann erst kurz vor oder nach 
dem Tode auf. Der im Anfang der Krankheit harte Kot wird bald sehr dünn, schleimig oder blutig. 
Oft tritt Lähmung des Hinterteils ein. Einzelne von denjenigen Schweinen, welche die Krankheit über- 
stehen, bleiben zeitlebens kränklich oder verenden erst nach Verlauf von Monaten. 
Bei der Untersuchung geschlachteter rotlaufkranker Schweine erkennt man die Rötung der 
Haut besonders deutlich nach dem Brühen. Die Magen= und Darmschleimhaut ist gerötet und ge- 
schwollen, Milz und Leber lassen eine mehr oder weniger erhebliche Schwellung erkennen, erstere sieht 
blaurot aus, die Farbe der letzteren ist graurot. In den Nieren findet man meist punktförmige 
Blutungen. Die Lymphdrüsen, insbesondere die Gekrösdrüsen, sind geschwollen, gerötet und häufig mit 
Blutungen durchsetzt. Der Speck sieht oft grau= bis blaurot aus. Das Muskelfleisch kann erweicht 
und graurot verfärbt sein. · 
Wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist (leichte Formen des Rotlaufs), ist nur 
die Haut stellenweise gerötet, der Speck dagegen nicht oder wenig auffällig verfärbt und zeigt das 
Muskelfleisch keine durch die gewöhnliche Untersuchung feststellbare Veränderungen. 
Falls die Seuche noch nicht durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die Schlachtung 
nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die erkrankten Körperteile zur Verfügung des beamteten 
Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden (5 15). Der 
Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§ 14). Nur wenn das Allgemeinbefinden nicht erheblich gestört 
ist (§ 11 Abs. 1) oder wenn zu befürchten steht, daß sich der Zustand des Schlachttiers bis zum Er- 
scheinen des tierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, darf der nicht als Tierarzt appro- 
bierte Beschauer die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung erteilen (§ 11 Abs. 3). Er darf die 
Fleischbeschau nur dann übernehmen, wenn leichte Formen von Rotlauf vorliegen (§ 30 Nr. 189). In 
derartigen Fällen sind als untauglich zum Genusse für Menschen nur die veränderten Teile anzusehen; 
der übrige Tierkörper ist bedingt tauglich (§ 37 unter III Nr. 2); Blut und Abfälle sind stets zu ver- 
nichten (8 35 Nr. 11). 
11. Das Nesselfieber. 
Das Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine besondere leichte Form des Rotlaufs der Schweine. 
Die Krankheit beschränkt sich meist nur auf eine eigentümliche Bildung von Flecken von rundlicher bis 
viereckiger, scharfbegrenzter Gestalt und roter bis blauroter Farbe, welche stets etwas über die Haut- 
oberfläche hervorragen und besonders deutlich bei geschlachteten gebrühten Schweinen zu erkennen sind. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Teile anzusehen (§ 35 
Nr. 10); die übrigen Fleischteile sind als genußtauglich zu erklären (vgl. § 40), sofern nicht ein 
anderer Beanstandungsgrund vorliegt. 
12. Die Schweinesenche. 
Diese Seuche kommt häufig bei den Tieren mit der Schweinepest (vgl. Nr. 13) vergesell- 
schaftet vor. « 
6
        <pb n="556" />
        — 42* — 
An Schweineseuche leidende lebende Tiere zeigen Atembeschwerden und Husten. Daneben 
können Schwäche, verringerte Freßlust, wenig hervortretende Hautröte sowie Verstopfung vorhanden 
sein. Die Krankheit verläuft indes häufig ohne auffällige äußere Erscheinungen. 
Mit Schweineseuche behaftete geschlachtete Tiere lassen fast regelmäßig eine Lungen- und 
Brustfellentzündung erkennen. Der kranke Teil der Lungen sieht anfangs dunkelrot, später mehr 
graurot aus, fühlt sich derb an, und in dem verdichteten Gewebe findet man scharf umschriebene gelbe 
oder auch grauweiße Herde. Das Lungen= und das Brustfell ist meist mit entzündet, trübe und mit 
faserigen bis schwartigen Auflagerungen bedeckt; die Lungen sind mit der Brustwand oft verklebt. Die 
Oymphdrüsen an der Lungenwurzel sind sehr saftreich, geschwollen und gerötet. Am Herzbeutel sind 
oft Auflagerungen oder Bindegewebswucherungen vorhanden, infolge deren es zu Verklebungen und 
Verwachsungen des Herzbeutels mit dem Herzen kommen kann. 
Wie beim Rotlauf (vgl. Nr. 10) darf die Schlachtung nur bedingungsweise gestattet werden 
(§ 15, § 11 Abs. 1, 3). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§§ 14, 32). Der nicht als 
Tierarzt approbierte Beschauer darf die Fleischbeschau nur vornehmen, wenn die schleichende, ohne 
Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Form der Schweineseuche vorliegt, sofern die Tiere gut 
genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen 
Lungenabschnitte mit Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) behaftet befunden 
werden, während die übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und der Herzbeutel von Veränderungen 
frei sind, oder sofern nur Uberbleibsel der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, 
verkäste Herde u. dgl.) vorhanden sind (§ 30 Nr. 1n). In derartigen Fällen sind nur die ver- 
änderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 35 Nr. 12 und § 37 
unter III Nr. 3). 
13. Die Schweinepest. 
Der Erreger der Schweinepest verursacht schwere Entzündungen des Verdauungsrohrs und 
Entzündungen der Haut. 
Die Erscheinungen am lebenden Tiere sind: Abgeschlagenheit, Abnahme der Freßlust, Ver- 
stopfung, später stinkender Durchfall und Abmagerung, ferner mit grindartigen schwärzlichen Krusten 
bedeckte Flecke am Rüssel, Ohren, Hals, Rücken und After. Nicht selten findet sich eine eitrige Ent- 
zündung der Augenbindehaut vor. 
Beim geschlachteten Tiere sind oberflächliche und tiefere, graue und graugelbe Verschorfungen 
in Form von Knötchen, größeren Platten, bröcklichen Knöpfen und mehr oder weniger tiefgehende 
geschwürige Entzündungen im Bereiche des Verdauungsrohrs, insbesondere des Blind= und Grimm- 
darms, vorhanden. 
Wie beim Rotlaufe (vgl. Nr. 10) darf die Schlachtung nur bedingungsweise gestattet werden 
(§ 15, § 11 Abs. 1, 3). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§8 14, 32). Die Beurteilung 
des Fleisches bleibt dem Tierarzte vorbehalten (§ 31). 
14. Die Ruhr. 
Als Ruhr oder weiße Ruhr bezeichnet man eine bei Kälbern, seltener bei Lämmern seuchen- 
artig auftretende Magen= und Darmentzündung. 
Am lebenden Tiere findet man einen unstillbaren Durchfall, anfangs schmierigen, hellgelben 
oder grünlichen, später weißlichen, dünnflüssigen, übelriechenden Kot. Der Durchfall stellt sich in den 
ersten Tagen nach der Geburt ein und führt meist nach ein bis zwei Tagen unter hochgradigem Kräfte- 
verfall zum Tode. 
Erscheinungen am geschlachteten Tiere sind: Starke Abmagerung, verwaschene Rötung der 
Dünn= und Dickdarmschleimhaut, Schwellung und blutigwässerige Durchtränkung der Gekrösdrüsen, 
kleine Blutungen am serösen Uberzuge des Herzens, am Brust= und Bauchfell, schmutzigrote Färbung 
und feuchte Beschaffenheit des Muskelfleisches. 
Auf Ruhr ist namentlich zu achten bei Kälbern (§ 8). Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
bleibt dem Tierarzte vorbehalten (88 11, 31). 
15. Die Diphtherie der Kälber. 
Der Erreger der Kälberdiphtherie ruft tiefgehende Entzündungen und Verschorfungen der Maul- 
und Rachenschleimhaut, manchmal auch der Schleimhaut des Kehlkopfs, der Luftröhre, des Schlundes 
und des Pansens hervor. Diese örtlichen Entzündungen kennzeichnen sich durch scharf begrenzte grau-
        <pb n="557" />
        — 43 — 
gelbe, zerklüftete Herde, welche Geschwüre zurücklassen. Sie können schon nach kurzer Zeit zu einer 
schweren Lungenentzündung oder jauchigen Blutvergiftung führen, an welcher die Tiere sterben. 
Auf Diphtherie ist namentlich zu achten bei Kälbern (§ 8). Die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau bleibt dem Tierarzte vorbehalten (§8 11, 31). 
16. Die jauchige Blutvergiftung. 
Die jauchige Blutvergiftung ist die wichtigste Krankheit für die Fleischbeschau, da auf sie die 
meisten Fleischvergiftungen zurückzuführen sind. Die Krankheitskeime der jauchigen Blutvergiftung 
dringen von irgend einer erkrankten Stelle der äußeren Haut, der Schleimhaut der Gebärmutter, der 
Atmungs= oder Verdauungsorgane oder von dem noch nicht verheilten Nabel aus in die Blutbahn 
ein; das Krankheitsbild zeigt je nach der Art der Ansteckung gewisse Verschiedenheiten, welche die 
Unterscheidung mehrerer Formen der Blutvergiftung bedingen. 
Die Krankheitserscheinungen am lebenden Tiere sind manchmal so wenig eigenartig, daß erst 
der Befund am geschlachteten Tiere in Verbindung mit dem Lebendbefunde zur sicheren Erkennung der 
Krankheit führt. Hohes Fieber (41 bis 425), vor dem tödlichen Ausgange wohl auch unternormale 
Temperatur, starke Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, große Schwäche und Hinfälligkeit sind 
Erscheinungen, welche stets den Verdacht der Blutvergiftung erwecken müssen. 
Werden beim geschlachteten Tiere trübe, graugelbe Verfärbung der Leber und Nieren, trübe, 
graue Verfärbung des Herzfleisches, wodurch es dem gekochten Fleische ähnlich wird, vielleicht auch 
punktförmige Blutungen unter den serösen Häuten und Schwellung mit blutiger, wässeriger Durch- 
tränkung sämtlicher Lomphdrüsen gefunden, so ist das Vorhandensein einer jauchigen Blutvergiftung 
anzunehmen. Oft sind aber auch diese Krankheitszeichen am toten Tiere so wenig deutlich vorhanden 
und so leicht mit anderen fehlerhaften Zuständen, z. B. Fettansammlung in Leber und Nieren oder 
Fäulnis, zu verwechseln, daß nur der Tierarzt die verdächtigen Erscheinungen richtig zu deuten vermag. 
Die häufigsten Formen der jauchigen Blutvergiftung sind: 
aà) die sich an äußere Verletzungen und Entzündungen (brandige Wunden, Entzündung der 
Gelenke, Klauen, Hufe, Sehnenscheiden usw.) anschließende Blutvergiftung; 
b) die jauchige Nabelentzündung junger Tiere; 
c) die blutige Darmentzündung bei Kälbern und Rindern; 
d) die jauchige Gebärmutterentzündung; « 
e) die bösartige Euterentzündung bei Kühen; 
1) die jauchige Brust= und Bauchfellentzündung. 
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bleibt dem Tierarzte vorbehalten (§8 11, 31). 
17. Die eitrige Blutvergiftung. 
Diese Krankheit kommt oft gleichzeitig mit der jauchigen Blutvergiftung (vgl. Nr. 16) vor und 
entsteht durch Verschleppung von Eitererregern auf dem Wege des Blutstroms von einem örtlichen Eiter- 
herd aus. Die Eitererreger setzen sich besonders in Lungen, Milz, Nieren, Leber, Gelenken, Knochen 
und Muskeln fest und erzeugen dort neue Eiterherde, welche entweder abgekapselt werden oder weiter. 
um sich greifen, wieder in die Blutbahn einbrechen und zur Bildung von neuen Eiterherden führen. 
Beim lebenden Tiere findet man allgemeine Abgeschlagenheit, verringerte Freßlust und 
wechselndes Fieber, zuweilen Eiterungen, von welchen die Blutvergiftung ihren Ausgang genommen 
hat, sowie Eiterungen mehrerer Gelenke, letztere namentlich bei Kälbern. 
Beim geschlachteten Tiere kann man der Regel nach den Eiterherd, von welchem die Krank- 
heit ausgegangen ist, nachweisen; außerdem besteht Trübung des Herzfleisches, der Leber und Nieren 
(wie bei der jauchigen Blutvergiftung), ferner sind Schwellung der Milz, punktförmige Blutungen in 
den Nieren und frische, nicht abgekapselte Eiterherde in den verschiedensten Körperteilen, hauptsächlich 
in Lungen, Milz, Nieren, Leber, Gelenken, Knochen und Muskeln, vorhanden. 
Wie bei der jauchigen Blutvergiftung, kann man auch bei der eitrigen Blutvergiftung ver- 
schiedene Formen der Krankheit unterscheiden. Die häufigsten sind: 
1. die eitrige Nabelvenenentzündung der Kälber; 
2. die eitrigen Lungenentzündungen (besonders bei Kälbern, Schafen und Ziegen); 
3. die eitrige Knochenmarkentzündung. 
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bleibt dem Tierarzte vorbehalten (§8 11, 31). 
6*
        <pb n="558" />
        – 44 — 
18. Die Tuberkulose. 
Die Tuberkulose ist die verbreitetste Krankheit unter den Rindern, verhältnismäßig häufig 
kommt sie auch bei Schweinen, seltener bei Kälbern, Schafen, Ziegen, Hunden und Pferden vor. Am 
häufigsten werden von ihr die jahraus jahrein im Stalle gehaltenen Rinder, insbesondere Kühe, betroffen. 
Der Krankheitskeim dringt bei älteren Rindern am häufigsten mit der Atmungsluft durch die 
Lungen, bei Schweinen und Jungrindern mit der Nahrung (Milch, Molkereirückstände) in den Körper 
ein. Wo er sich festgesetzt hat, vermehrt er sich und erzeugt zunächst ein kaum hirsekorngroßes, durch- 
scheinendes, graues Knötchen. Dieses trübt sich allmählich in der Mitte und wandelt sich von hier 
aus in eine gelbe, käsige, später kalkige Masse um, welche mit ihrer Umgebung fast unmittelbar zu- 
sammenhängt. So entsteht der einzelne Tuberkel. Derselbe wird durch Bildung neuer Knötchen in 
der Umgebung nach und nach größer und wächst zu Knoten von Erbsen-, Wallnuß-, Faustgröße und 
darüber heran. Schleimhauttuberkel neigen nach vollendeter Verkäsung zum Zerfal, wodurch Ge- 
schwüre entstehen. Aus letzteren können sich, hauptsächlich in den Lungen und in der Leber, unter 
der Einwirkung von Eitererregern ausgedehnte Erweichungsherde bilden. Diese sind gekenn- 
zeichnet durch eine erhebliche Größe, unebene, zerfressene Wände, dünn= oder dickflüssigen Inhalt und 
durch das Fehlen einer Bindegewebskapsel. Die Tuberkel der serösen Häute, besonders am Brustfell 
und Bauchfell, zeigen beim Rinde häufig Neigung, eine starke bindegewebige Umgrenzung zu bilden 
und frühzeitig zu verkalken. Diese besondere Form der Tuberkulose wird als Perlsucht bezeichnet 
und setzt ein mit einer rötlichen Bindegewebswucherung an der Oberfläche des Brust= oder Bauchfells, 
aus der sich später kleine Knötchen und größere, höckerige Knoten oder dicke, derbe Schwarten bilden. 
Auf dem Wege der Lymphbahnen wird stets ein Teil der Krankheitskeime verschleppt, wodurch 
es zu neuer Tuberkelbildung in den Organen und sehr bald auch zur Entstehung von Tuberkeln in 
den zu den betreffenden Körperteilen gehörenden Lymphdrüsen kommt. Die Lymphdrüsen erkranken 
regelmäßig, wenn die Keime der Tuberkulose in ein Organ gelangt sind. Dagegen kann es vorkommen, 
daß in den zu den veränderten Lymphdrüsen gehörenden Organen tuberkulöse Veränderungen schwer 
nachweisbar sind oder ganz fehlen. Deshalb ist die Untersuchung der Lymphdrüsen von größter 
Wichtigkeit für den Nachweis der Tuberkulose an geschlachteten Tieren. 
Die Verbreitung der Krankheit von einem Körperteil auf andere erfolgt auf verschiedene Weise: 
1. durch Verschlucken des ansteckenden Auswurfs; 
2. durch den Lymphstrom; 
3. durch den Blutstrom. 
Durch Verschlucken tuberkulösen Auswurfs können die Lymphdrüsen der Rachenhöhle, der Darm, 
häufiger die Gekrösdrüsen tuberkulös werden. 
Durch den Lymphstrom kann eine Darmtuberkulose auf das Bauchfell und von hier auf das 
Brustfell und auf die Gebärmutter übertragen werden. 
Die Ausbreitung durch den Blutstrom tritt ein, wenn an einer Stelle des Körpers ein Tuberkel 
die Wandung eines Blutgefäßes zerstört und das Blut mit Krankheitskeimen verunreinigt wird, oder 
wenn der Einbruch der letzteren in ein großes Lymphgefäß, welches mit der Blutbahn in unmittel- 
barer Verbindung steht, erfolgt. Enthält das Blut im großen Blutkreislaufe") die Krankheitskeime, 
so können die Krankheitserreger auch in das Muskelfleisch gelangen. Hier siedeln sie sich zwar selten 
an, werden aber häufig in den im Fleische gelegenen Lomphgefäßen und Lymphdrüsen festgehalten 
und erzeugen in diesen tuberkulöse Veränderungen. Man ist berechtigt, auf die erfolgte Ausbreitung 
der Tuberkulose durch den großen Blutkreislauf zu schließen, wenn sich in Eingeweiden, welche nur 
auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erkranken können, wie Milz oder Nieren oder in den dazu 
gehörigen Lymphdrüsen, Tuberkel vorfinden. Durch Vermittelung des großen Blutkreislaufs werden 
  
derb 9 Man unterscheidet den großen Blutkreislauf (oder Körperkreislauf), den Lungenblutkreislauf und den Pfort- 
ader lutlauf. 
Im großen Blutkreislaufe fließt das Blut von der linken Herzkammer in den größten Teil des Körpers und 
kehrt von dort in die rechte Vorkammer des Herzens zurück. 
des Der Lungenblutkreislauf vollzieht sich zwischen der rechten Herzkammer, den Lungen und der linken Vorkammer 
es erzens. 
Der Pfortaderblutlauf beginnt mit den aus Magen, Darm, Bauchspeicheldrüse und Milz heraustretenden Blut- 
gefäßen, welche sich zur Pfortader vereinigen. Diese mündet in die Leber und verteilt sich in derselben. Aus den feinsten 
Gefäßen der Pfortader wird das Blut wieder gesammelt und aus der Leber dem großen Bluttreislaufe zugeführt.
        <pb n="559" />
        — 46* — 
nächst Milz und Nieren am häufigsten Euter, Knochen und Gelenke sowie die Bug- und Kniefalten— 
drüsen angesteckt. 
Im Blute gehen die Erreger der Tuberkulose zu Grunde. Kreisen lebende Krankheitskeime im 
Blute, so spricht man von einer frischen Blutinfektion. Eine solche ist als vorhanden zu betrachten, 
wenn Schwellung der Milz und der Lymphdrüsen besteht oder wenn die durch Verbreitung der Krankheit 
durch den großen Blutkreislauf entstandenen Tuberkel nicht über hirsekorngroß sind. 
Außer durch den großen Blutkreislauf können die Erreger der Tuberkulose auch durch den 
Pfortaderblutlauf verschleppt werden. Auf diese Weise entwickelt sich Tuberkulose der Leber im Anschluß 
an Tuberkulose des Darmes, ohne daß die Ansteckungskeime in den großen Blutkreislauf gelangt sind. 
Die Ausdehnung der Tuberkulose kann groß oder gering sein, je nachdem die Organe, das 
Brust- und Bauchfell sehr auffällig, in großem Umfange verändert sind oder nicht. Eine ausgedehnte 
Tuberkulose kommt bei Rindern am häufigsten am Brust- und Bauchfell vor, wobei ein großer Teil 
djeser Häute, oft auch der seröse Uberzug von Eingeweiden mit Knötchen, Knoten oder Schwarten dicht 
besetzt ist. Ferner trifft man mitunter auch ausgedehnte tuberkulöse Veränderungen in Lungen und 
Leber, durch welche ein großer Teil des Organs vollständig zerstört ist. 
Die Tuberkulose ist am lebenden Tiere oft nicht oder nur schwer erkennbar. Bei Lungen- 
tuberkulose findet man anfangs keinerlei Krankheitserscheinungen, später erst Husten sowie beschleunigtes 
und erschwertes Atmen. Bei Tuberkulose des Euters finden sich knotige Verhärtungen und Ver- 
größerung eines oder mehrerer Viertel vor. Die Euterlymphdrüsen sind dann stets vergrößert. Sehr 
verdächtig ist es, wenn sich bei wenig gestörtem Appetit und Wiederkäuen häufig Aufblähen zeigt; 
dasselbe pflegt durch tuberkulöse Vergrößerung der Mittelfelldrüsen, die auf den Schlund drücken und 
das Entweichen der Pansengase verhindern, hervorgerufen zu werden. In späteren Stadien der 
Krankheit magern die Tiere ab, die Haut liegt dem Rippenkörper fest an, das Haar wird glanzlos 
und der Blick stier. 
Beim Schweine sind die Erscheinungen am lebenden Tiere noch weniger kennzeichnend, als 
beim Rinde. 
Mit Rücksicht auf die Fleischbeschau sind folgende Formen der Tuberkulose, 
welche an geschlachteten Tieren gefunden werden, besonders hervorzuheben (vgl. auch die 
Ubersicht im Anhang unter Nr. 3): » 
1. Tuberkulose, welche zu hochgradiger Abmagerung geführt hat. 
2. Tuberkulose mit Erscheinungen einer frischen Blutinfektion: 
a) auf die Eingeweide und das Euter beschränkt, 
b) nicht auf die Eingeweide und das Euter beschränkt. 
3. Tuberkulose mit ausgedehnten Erweichungsherden. 
4. Stark ausgedehnte Tuberkulose mehrerer Organe, jedoch ohne hochgradige Abmagerung, 
ohne Erscheinungen einer frischen Blutinfektion und ohne ausgedehnte Erweichungsherde. 
Bei den einzelnen Schlachttiergattungen zeigt die tuberkulöse Erkrankung gewisse Ver— 
schiedenheiten. 
Beim Rinde findet man in den meisten Fällen entweder in den Lungen oder nur in deren 
Lymphdrüsen, oft gleichzeitig auch in den Mittelfelldrüsen kleinere oder größere tuberkulöse Herde mit 
käsigem, käsig-eitrigem oder verkalktem Inhalte. Das Brustfell ist häufig, das Bauchfell nicht so oft 
tuberkulös erkrankt. Während die Magen= und Darnschleimhaut selten tuberkulöse Veränderungen 
(Knötchen und Geschwüre) zeigt, findet man die Gekrösdrüsen in vielen Fällen verändert. Tuberkulöse 
Herde sind zwar in der Leber häufig nicht nachzuweisen, dagegen werden die Lymphdrüsen dieses 
Organs oft tuberkulös gefunden. Die Nieren erkranken fast nur bei älteren Rindern. Tuberkulose 
der Milz ist seltener und wird vorzugsweise bei jüngeren Tieren angetroffen. Ziemlich häufig findet 
man bei älteren Kühen Tuberkulose der Gebärmutter. Fleischlymphdrüsen erkranken selten an 
Tuberkulose, noch seltener Gehirn, Rückenmark, Knochen und Gelenke, am seltensten die Muskeln. 
Beim Kalbe ist die Tuberkulose selten. Bei jüngeren Tieren findet man meist die Leber und 
deren Lymphdrüsen tuberkulös sowie eine Verbreitung der Krankheit durch den großen Blutfreislauf; 
bei älteren Kälbern erkranken verhältnismäßig oft die Gekrösdrüsen und der Darm. 
Beim Schweine entsteht die Tuberkulose meist durch Verfüttern der Milch und der Molkerei- 
rückstände tuberkulöser Kühe, weswegen vor allem die Kehlgangs= und oberen Halslymphdrüsen, ferner 
die Gekröslymphdrüsen erkranken. Sehr oft werden auch in den Lungen und in der Leber tuberkulöse
        <pb n="560" />
        — 46* — 
eränerm#en gefunden; verhältnismäßig häufig ist beim Schweine die Tuberkulose der Milz und 
der Knochen. 
Die Tuberkulose des Schafes, der Ziege und des Hundes ähnelt der des Rindes, jedoch 
kommt bei diesen Tieren die Tuberkulose der serösen Häute seltener vor. 
Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Schlachtviehbeschau nur übernehmen, 
wenn das Allgemeinbefinden der Tiere nicht oder nicht wesentlich gestört ist (§ 11). Er hat die ver- 
änderten Teile als genußuntauglich, die nicht veränderten Teile als genußtauglich ohne Einschränkung 
zu bezeichnen (§ 30 Nr. 11, § 35 Nr. 4): 
1. 7 die Tuberkulose auf ein Organ beschränkt ist und hochgradige Abmagerung nicht 
esteht; 
2. wenn die Tuberkulose zwar mehrere Organe ergriffen hat, die Verbreitung der Krankheit 
jedoch nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist und wenn dieselbe 
gleichzeitig 
a) nicht mit hochgradiger Abmagerung verbunden ist, 
b) nicht zur Bildung ausgedehnter Erweichungsherde geführt hat, 
c) eine nur geringe Ausdehnung erlangt hat und wenn 
d) die veränderten Teile leicht und sicher entfernbar sind. 
In allen übrigen Fällen hat die Beurteilung des Fleisches durch den Tierarzt zu erfolgen. 
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen Lymphdrüsen 
tuberkulöse Veränderungen aufweisen (vgl. hierzu Anhang Nr. 3). 
19. Die Strahlenpilzerkrankung (Aktinomykose). 
Beim Rinde gibt sich diese Krankheit durch harte, schmerzlose Auftreibungen des Unterkiefers, 
seltener des Oberkiefers zu erkennen. Zuweilen sind rote, fleischartige, knollige Geschwulstmassen, welche 
die Haut durchbrechen, bemerkbar. Ahnliche Geschwülste finden sich auch in der Kehl= und Ohrspeichel- 
drüsengegend, an der Zunge, den Backen und Lippen vor. Besonders häufig sind hanfsamen= bis 
erbsen= oder haselnußgroße Knoten in der Zunge. Dieselben liegen entweder unter der Schleimhaut, 
welche sie in Form rötlich-gelber, pilzförmiger Gebilde durchbrechen können, oder sie haben in der 
Tiefe der Zunge ihren Sitz. Oft wird die Zunge dabei verdickt, sehr derb und fest (Holzzunge). 
Beim Schweine findet man hauptsächlich im Euter schwammige, eiterartig erweichte Geschwulst- 
knoten bis zu Taubenei= und Faustgröße, in welchen sich massenhaft sandkorngroße, gelbe Körnchen 
bemerkbar machen. Seltener wird das Euter von der knotigen Form der Strahlenpilzkrankheit betroffen. 
Störungen des Allgemeinbefindens verursacht die Krankheit nur ausnahmsweise, z. B. bei 
Beränderungen in der Zunge. Meist ist sie auf einen kleinen Teil eines Organs örtlich begrenzt, 
in sehr seltenen Fällen tritt sie verallgemeinert (in Knochen, Fleischlymphdrüsen usw.) auf. 
Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind, dürfen die Schlachtviehbeschau nur aus- 
üben, wenn das Allgemeinbefinden der Tiere nicht wesentlich gestört ist (§ 11); sie dürfen ferner die 
selbständige Beurteilung des Fleisches nur übernehmen, wenn örtliche Strahlenpilzkrankheit vorliegt 
(§ 30 Nr. 1e). Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Teile anzusehen 
(§ 35 Nr. 5). 
II. Durch tierische Schmarotzer verursachte Krankheiten (Anvasionskrantzheiten). 
Die tierischen Schmarotzer sind niedere Tiere, welche sich gelegentlich oder während gewisser 
Zeiten oder während ihres ganzen Lebens in oder auf dem Körper anderer Tiere aufhalten. 
20. Die gesundheitsschädliche Finne des Rindes (Cysticercus inermis). 
In den äußeren und inneren Kaumuskeln, seltener im Herzfleisch und den Zungenmuskeln, noch 
seltener in dem übrigen Fleische (Halsmuskeln, muskulöser Teil des Zwerchfells, Zwerchfellpfeiler, 
Brustmuskeln, Unterschultermuskeln, Muskeln an der Innenfläche der Hinterschenkel) und nur ganz 
vereinzelt in Leber, Lunge und Lymphdrüsen von Rindern sowie von Kälbern findet man bläschen- 
artige, bis 9 mm lange und 6 mm breite Gebilde, welche mit einer klaren, wässerigen Flüssigkeit gefüllt 
sind, in der sich ein weißes, etwa hirsekorn= bis kleinhanfkorngroßes Gebilde abhebt. Man nennt diese 
Bläschen Rinderfinnen. Sie sind die geschlechtslose Zwischenform des sogenannten feisten Bandwurms 
des Menschen (Taenia saginata). Wird Fleisch, welches eine solche Finne enthält, in rohem Zustande
        <pb n="561" />
        — 47* — 
vom Menschen verzehrt, so entwickelt sich aus derselben im menschlichen Darme ein Bandwurm. Die 
Finnen können allmählich absterben; hierbei wird ihr Inhalt käsig, später kalkig. Im toten Tierkörper 
gehen die Finnen nach 2 bis 3 Wochen zu Grunde; auch durch Erhitzung auf 45, durch längeres 
Durchkühlen sowie durch längeres Einwirkenlassen von Kochsalz werden die Schmarotzer abgetötet. 
Die Beurteilung des Fleisches bleibt dem Tierarzt überlassen (§ 31). 
21. Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines, Schafes, Hundes und der Ziege 
(Cysticercus cellulosae). 
Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines oder die Schweinefinne schlechtweg ist die ge- 
schlechtslose Zwischenform des sogenannten dünnen oder Einsiedlerbandwurms des Menschen (Taenia 
solium); sie wird in Ausnahmefällen auch beim Schafe, der Ziege und beim Hunde angetroffen. Die 
Schweinefinne ähnelt äußerlich der Rinderfinne, entartet aber seltener als diese. Ihre Lieblingssitze sind: 
Hinterschenkelmuskeln, Bauchmuskeln, Zwerchfellmuskeln, Zwischenrippenmuskeln, Nackenmuskeln, Herz, 
Zungenmuskeln, Kehlkopfmuskeln, Kaumuskeln. 
Viel häufiger als beim Rinde findet beim Schweine eine massenhafte Einwanderung von Finnen 
statt, welche bisweilen zu einer grauroten Verfärbung und zu einer starken Durchfeuchtung des Fleisches 
führt. Die Lebensfähigkeit der Schweinefinne ist etwas größer als die der Rinderfinne. Sie geht 
erst ln berbitung auf 49 bis 50° zu Grunde und ist 42 Tage nach dem Tode ihres Wirtes noch 
ebensfähig. 
Mit der gesundheitsschädlichen Finne ist nicht zu verwechseln die nur auf den Hund übertrag- 
bare dünnhalsige Finne (vgl. Nr. 25). 
Die Beurteilung des Fleisches bleibt dem Tierarzt überlassen (§ 31). 
22. Die Trichine. 
Die Trichinenkrankheit wird durch kleine Rundwürmer hervorgerufen, deren Larven, im auf- 
gerollten Zustand in Kapseln eingeschlossen, oft in enormen Mengen im Muskelfleische sitzen. Sie befällt 
Schweine und Hunde, aber auch viele andere Tiere und kann durch den Genuß des Fleisches auf den 
Menschen übertragen werden. Für den Nachweis der Trichinen im Fleische ist eine mikroskopische Unter- 
suchung bei 30= bis 40 facher Vergrößerung erforderlich. 
Nach § 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landesregierungen vorbehalten. 
Wird hiernach von der zuständigen Stelle das Vorhandensein von Trichinen festgestellt, so ist bei 
Schweinen zu unterscheiden, ob sie stark oder schwach trichinös sind. Ersteres ist anzunehmen, wenn 
durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile 
des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in mehr als 
8 Präparaten Trichinen festgestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausgenommen 
Fett, als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 34 Nr. 4); das Fett gilt alsdann als 
bedingt tauglich (§ 37 unter I). In allen anderen Fällen ist das Fleisch einschließlich des Fettes als 
bedingt tauglich zu erachten (§ 37 unter III Nr. 5). Beim Hunde ist ausnahmlos der ganze Tier- 
körper als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 33 Nr. 15). 
23. Die Miescherschen Schläuche. 
Die Miescherschen Schläuche sind schlauchförmige Schmarotzer, welche am häufigsten in dem 
Muskelfleische des Schweines und Schafes, seltener beim Rinde und bei der Ziege angetroffen werden. 
In der Regel sind diese Schmarotzer nur mit Hilfe von Vergrößerungsgläsern zu erkennen, indessen 
können sie auch, wie z. B. bei Schafen, eine beträchtliche Größe (über 1,5 cm Länge und 3 mm Breite) 
erlangen. Teilweise oder gänzlich verkalkte Mieschersche Schläuche geben sich als weißliche Pünktchen 
und Streifen zu erkennen. Beim Schweine sind die Bauchmuskeln und der muskulöse Teil des Zwerch- 
fells, beim Schafe die Bauchmuskeln und die Hautmuskeln Lieblingssitze der Schmarotzer. In der 
* des Schlundes finden sich die Schläuche in Form länglicher Säckchen beim Schafe und bei der 
iege vor. · 
Beim Schweine sind die verkalkten Miescherschen Schläuche schon oft mit verkalkten Trichinen 
verwechselt worden. Diese beiden Zustände unterscheiden sich zunächst dadurch, daß die verkalkten 
Miescherschen Schläuche verschieden groß sind, während die verkalkten Trichinen nahezu gleiche Größe 
besitzen. Weitere Unterschiede sind mit Hilfe des Mikroskops erkennbar.
        <pb n="562" />
        — 48* — 
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper, ausgenommen Fett, an— 
zusehen, wenn das Fleisch infolge der Durchsetzung mit Miescherschen Schläuchen wässerig geworden 
oder auffallend verfärbt ist (§ 34 Nr. 3). Abgesehen von diesen Fällen sind die ganzen Organe zu 
vernichten, wenn die Zahl oder Verteilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet, 
andernfalls genügt das Ausschneiden der Schmarotzer und sind dann die Organe freizugeben (§ 35 
Nr. 1). Werden Säckchen im Schlunde gefunden, so ist der Schlund zu beseitigen. 
24. Der Hülsenwurm. 
Als Hülsenwurm, Tierhülsenwurm oder Echinococcus wird die geschlechtslose Zwischenform eines 
beim Hunde vorkommenden Bandwurms (Taenia echinococcus) bezeichnet. Der Hülsenwurm tritt in 
den nachstehend beschriebenen Formen auf. 
a) Der vielgestaltige Hülsenwurm, der beim Rinde, Schweine und Schafe, sehr selten auch 
beim Hunde vorkommt, ist eine erbsen= bis kindskopfgroße, rundliche, mit einer klaren Flüssigkeit ge- 
füllte Blase, deren Wand aus einer grauweißen, undurchsichtigen Haut besteht; letztere liegt in einer 
bindegewebigen, mit ihrer Umgebung verwachsenen Hülle. 
Die Hülsenwürmer können absterben, wobei sie sich in eine gelbliche, käsige und kalkige, von 
einer Bindegewebskapsel umgebenen Masse umwandeln. 
b) Der vielkammerige Hülsenwurm wird fast nur beim Rinde gefunden und erscheint als 
haselnuß= bis faustgroße, mäßig feste, knotenartige Geschwulstbildung hauptsächlich in der Leber. In 
ihrem äußeren Teile bestehen diese Geschwülste aus vielen dicht zusammenliegenden, senfkorn= bis erbsen- 
großen, durchscheinenden Bläschen, im inneren Teile finden sich gallertartige, häutige, käsige oder kalkige 
Massen. Die ganze Geschwulst wird durch ein stark entwickeltes Bindegewebsgerüst in zahlreiche 
Kammern geteilt. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Fleischteile anzusehen; das 
übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für Menschen anzusehen, sofern nicht ein anderer Bean- 
standungsgrund vorliegt. Wenn die Zahl oder Verteilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung 
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden 
und die Organe freizugeben (§ 35 Nr. 1). 
25. Die dünnhalsige Finne (Cysticereus tenuicollis). 
Diese geschlechtslose Zwischenform eines Hundebandwurms (Taenia marginata) kommt beim 
Schafe und Schweine vor, und zwar unter dem Brust= und Bauchfell und unter dem serösen Uberzuge 
der Eingeweide. Sie stellt eine bis apfelgroße, durchscheinende, mit einer klaren, wässerigen Flüssigkeit 
gefüllte Blase vor, in welcher ein kleines weißes Knötchen (die Kopfanlage) zu erkennen ist. Lieblings- 
sitze su Netz und Gekröse. Beim Kalbe wird der Schmarotzer in der Leber, seltener in der Lunge 
angetroffen. 
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung. 
26. Der Gehirnblasenwurm. 
Der im Gehirn und Rückenmarke des Schafes, seltener des Rindes schmarotzende Gehirnblasen— 
wurm ist die Ursache der Drehkrankheit und bildet den Jugendzustand eines Hundebandwurms (Taenia 
coenurus). Der auch Drehblasenwurm oder Gehirnquese genannte Schmarotzer ist von rundlicher oder 
länglicher Gestalt und wechselnder Größe (hirseforn= bis hühnereigroß). 
Auf Drehkrankheit ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§ 8). Auf die Fleisch- 
beschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung. 
27. Die Lungenwürmer. 
In den Lungen, besonders der Schafe und Schweine, leben verschiedene Arten von Rund- 
würmern, welche sich in den Luftröhrenästen aufhalten und schwere Luftröhrenentzündungen und Lungen- 
entzündungen verursachen können. Diese Schmarotzer sind ziemlich lang (30 bis 80 mm), fadenförmig 
und sehen weiß aus. In der Schaflunge schmarotzt häufig auch ein Rundwurm, welcher sehr dünn, 
etwa so dick wie ein menschliches Haar ist, und graue, gelbliche oder grünliche Knoten, etwa von Hirse- 
korn= bis Erbsengröße, und größere Entzündungsherde hervorruft. 
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung.
        <pb n="563" />
        — 49* — 
28. Die Leberegel. 
In den Gallengängen und in der Gallenblase von Schafen und Rindern kommen häufig blatt— 
förmige Würmer (Egel) vor, welche, wenn in größeren Mengen vorhanden, eine krankhafte Veränderung 
der Gallengänge und auch der Leber zur Folge haben können. Eine kleinere, lanzettförmige Art der 
betreffenden Schmarotzer kommt bei Schafen, selten bei Rindern, Schweinen und Ziegen vor. 
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung. 
29. Die Räude der Schafe. 
Die Schafräude wird durch kleine spinnenartige Tierchen (Milben) verursacht, welche zwischen 
den Oberhautschuppen leben, Blut und Lymphe saugen und dadurch eine Hautkrankheit, den Räude- 
ausschlag, erzeugen. 
Die Erkennungszeichen sind folgende: Die Tiere äußern lebhaftes Juckgefühl. Das Wollvließ 
erscheint uneben, indem im Anfang einzelne Wollstapel von hellerer Farbe aus der Oberfläche des 
Wollpelzes hervortreten. Später entstehen größere unregelmäßige Flecken, besonders am Rumpfe 
(Rücken), welche mit kurzer, abgeriebener verfilzter Wolle und mit Schorfen bedeckt sind. An den 
erkrankten Stellen findet man grauweiße bröckliche Schorfe und Borken, auch wohl rötlichgelbe Ver- 
dickungen, oberflächliche Eiterungen und Faltenbildung der Haut. 
Auf Räude ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§ 8). Ist das Schlachttier mit 
Erscheinungen der Räude behaftet oder solcher verdächtig, so ist die Schlachtung zwar zu gestatten, 
jedoch, sofern eine Feststellung der Seuche durch den beamteten Tierarzt noch nicht stattgefunden hat, 
nur unter der Bedingung, daß die ganze Haut zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem 
Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§ 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu 
erstatten (§§ 14, 32). Das Fleisch ist genußtauglich (§ 40). 
III. Andere GErkrankungen und Mängel. 
30. Die Wassersucht. 
Am lebenden Tiere beobachtet man schmerzlose, teigige, Fingereindrücke annehmende, nicht ver- 
mehrt warme Anschwellungen an den abhängigen Körperstellen (Kopf, Hals, Unterbrust, Bauch, Euter, 
Beinen), bei höheren Graden auch allgemeine Schwäche, zuweilen verminderte Freßlust und Abmagerung. 
Beim geschlachteten Tiere sind folgende Erscheinungen festzustellen: Dünnes, fleischwasser- 
ähnliches, wenig färbendes Blut, Ansammlung von klarer, farb= und geruchloser Flüssigkeit in der 
Bauch= und Brusthöhle, deren seröse Auskleidung glatt, glänzend und nicht geröter ist. Das Binde- 
gewebe der Unterhaut und der Muskeln ist wässerig durchtränkt, von sulziger bis gallertiger Beschaffen- 
heit. Die Muskeln sind weich, graurot und faulen schnell. 
Wenn die Krankheit nicht zu weit vorgeschritten ist, kann die Flüssigkeit innerhalb 24 Stunden 
abtropfen oder verdunsten, so daß das Fleisch eine nahezu gewöhnliche Beschaffenheit annimmt. 
Auf Wassersucht ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§ 8). Der nicht als Tierarzt 
approbierte Beschauer hat die Erlaubnis zur Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn das Allgemein- 
befinden des Schlachttiers nicht wesentlich gestört ist (§ 11). Das Fleisch darf er nur dann selbständig 
beurteilen, wenn die allgemeine Wassersucht hochgradig ist (§ 30 Nr. 2). In diesem Falle ist der ganze 
Tierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§ 33 Abs. 1 Nr. 13). 
31. Die Gelbsucht. 
Am lebenden Tiere wird die Gelbsucht durch die gewöhnliche Untersuchung häufig nicht 
erkannt, weil das Allgemeinbefinden nur ausnahmsweise gestört ist. Man findet Gelbfärbung der 
sichtbaren Schleimhäute und in höheren Graden auch der Haut, ferner bierbraunen Harn, Verdauungs- 
störungen, selbst hochgradige Störung des Allgemeinbefindens. 
Amgeschlachteten Tiere ist die Gelbsucht zu erkennen an einer gelben oder gelblich-grünen 
Färbung zuerst des Brust= und Bauchfells, der Leber und Nieren, später des ganzen Bindegewebes 
und des Fettes, in den höchsten Graden auch der Knochen und Knorpel. Geringe Grade von Gelb- 
färbung können am ausgeschlachteten Tiere nach 24 Stunden verschwinden. 
Bei der Gelbsucht ist die Gelbfärbung niemals auf das Fettgewebe beschränkt. Dagegen 
kommt eine auf das Fettgewebe beschränkte Gelbfärbung bei ganz gesunden Tieren, beispielsweise bei 
alten Kühen und Weidevieh, vor und ist demnach nicht zu beanstanden. 
7
        <pb n="564" />
        — 50* — 
Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Erlaubnis zur Schlachtung nur dann 
erteilen, wenn das Allgemeinbefinden des Tieres nicht wesentlich gestört ist (§ 11). Die selbständige 
Beurteilung des Fleisches darf er nur dann übernehmen, wenn sämtliche Körperteile auch nach 
24 Stunden noch stark gelb oder gelbgrün gefärbt, oder wenn die Tiere abgemagert sind (5 30 Nr. 2). 
In diesen Fällen ist der ganze Tierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§ 33 
Abs. 1 Nr. 12). 
32. Geschwülste. 
Geschwülste sind knotige Neubildungen, welche sich in den Organen ohne vorausgegangene 
Entzündung entwickelt haben. Zu den eigentlichen Geschwülsten sind daher die durch pflanzliche oder 
tierische Schmarotzer entstandenen Gebilde, wie die Tuberkel und die Strahlenpilzknoten, der viel- 
kammerige Hülsenwurm und dergleichen nicht zu zählen. « 
Man unterscheidet gutartige und bösartige Geschwülste. Erstere zeigen keine Neigung zur 
Ausbreitung auf andere Organe, während die bösartigen Geschwülste in das umgebende Gewebe hinein— 
wuchern und sich häufig auf dent Wege der Lymph- und Blutbahnen im Körper verbreiten. Ortlich 
begrenzt ist eine Geschwulst, wenn von ihr nur ein bestimmter Körperteil mit oder ohne zugehörige 
Lymphdrüsen befallen ist. 
Auf die Fleischbeschau bei örtlich begrenzten Geschwülsten (§ 35 Nr. 2) findet die Bemer- 
kung zu Nr. 19 (Strahlenpilzerkrankung) sinngemäße Anwendung. 
33. Blutungen. 
Der Austritt von Blut aus den Blutgefäßen in das Gewebe oder in Körperhöhlen entsteht 
entweder durch Verletzung eines oder mehrerer Blutgefäße, durch Schnitte, Stiche, Quetschungen, Zer- 
reißungen, Knochenbrüche oder durch andere Ursachen. Die Blutungen der ersteren Art, das heißt die 
durch mechanische Ursachen frisch entstandenen, erkennt man daran, daß lediglich das Muskelfleisch 
oder das Bindegewebe von dunkelrotem, nicht übelriechendem Blute in mehr oder weniger großer Aus- 
dehnung durchtränkt ist. Die Blutungen der letzteren Art treten besonders bei Erkrankungen des Blutes 
auf und sind entweder klein und umschrieben oder umfangreich und kommen besonders an den Schleim- 
häuten und den serösen Häuten (vor allem am Brustfell und dem serösen Uberzuge des Herzens), an 
der äußeren Haut und der Unterhaut vor. 
Bei Vorhandensein von Blutungen, die auf mechanischem Wege entstanden sind, hat der nicht 
als Tierarzt approbierte Beschauer nur die veränderten Fleischteile als untauglich zum Genusse für 
Menschen zu bezeichnen (§ 30 Nr. 1 k und § 35 Nr. 9 und 15); das übrige Fleisch ist als tauglich 
zum Genusse für Menschen zu erklären, sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. Bei 
Blutungen, welche nicht auf mechanischem Wege entstanden sind, steht die Beurteilung des Fleisches 
dem Tierarzte zu (§ 31). 
34. Geruchs= und Geschmacksabweichungen des Fleisches. 
1. Geruch und Geschmack nach bestimmten Futtermitteln. Das Fleisch von Schweinen, 
welche reichlich mit Fischen oder Spülicht gefüttert worden sind, riecht und schmeckt oft fischig und 
tranig, oder fade und ranzig. Diese Abweichungen treten häufig erst nach dem Kochen hervor. In 
höheren Graden ist der Geruch widerlich und das Fettgewebe grau oder gelb verfärbt und erweicht. 
2. Der Geschlechtsgeruch. Das Fleisch von Ebern und von sogenannten Binnen= oder 
Spitzebern, seltener von älteren kastrierten Ebern sowie das Fleisch von Ziegenböcken, zuweilen auch 
von Widdern, besitzt meist einen eigentümlichen, mehr oder weniger auffallenden, unangenehmen Geruch 
und Geschmack, der jedoch beim Erkalten des Fleisches stark zurücktritt. "« 
3. Der Geruch nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen. Viele 
Arzneimittel können ihren Geruch dem Fleische mitteilen. Hierher gehören insbesondere Kampfer, 
Petroleum, Ather, Terpentinöl, Kümmelöl, Anisöl, Chlorpräparate und Karbolsäure. Ein Teil dieser 
Stoffe macht sich auch dann im Fleische bemerkbar, wenn dieselben mit der Atmungsluft aufgenommen 
wurden. Ferner zieht das Fleisch geschlachteter Tiere Gerüche an und hält sie fest. Die Geruchs- 
abweichungen können erheblich (widerlicher Geruch) oder wenig auffallend sein. 
. Behufs Feststellung der Geruchsabweichungen ist in Zweifelsfällen die Kochprobe vor— 
zunehmen. Zu diesem Zwecke wird aus dem Muskelfleisch ein flaches, etwa handtellergroßes Stück
        <pb n="565" />
        — 51• —1 
herausgeschnitten, in reines siedendes Wasser gelegt und in einem sauberen Gefäße 10 Minuten gekocht. 
Die dabei entstehenden Dämpfe lassen den etwa vorhandenen Geruch deutlich erkennen. Bei der Be- 
guachung von Eberfleisch empfiehlt es sich, die Kochprobe erst am Tage nach der Schlachtung vor- 
unehmen 
Bei hochgradigen Geruchs= usw. Abweichungen ist das Fleisch als untauglich zum Genusse für 
Menschen zu erklären (§ 30 Nr. 2, § 33 Nr. 16). Die Beurteilung des Fleisches bei geringgradigen 
Abweichungen steht dem Tierarzte zu (§ 31). 
35. Fäulnis und ähnliche Zersetzungsvorgänge, Verschimmelung. 
Erfolgt die Ausweidung der Tiere nicht alsbald nach dem Eintritte des Todes, so dringen 
vom Darmkanal aus Fäulniskeime in das Fleisch ein. Auch an der Oberfläche desselben kann die 
Fäulnis einsetzen. Dies geschieht besonders dann, wenn das Fleisch in feuchtwarmen, dumpfen Räumen 
aufbewahrt wird, ungenügend ausgeblutet ist, von kranken Tieren herrührt, oder wenn bei der Aus- 
schlachtung nicht mit gehöriger Sauberkeit verfahren wurde. Fauliges Fleisch ist gekennzeichnet durch 
schmutzig-graue oder grünliche Farbe, weiche, schmierige Beschaffenheit und fauligen Geruch. Die Fäulnis 
kann auf die Oberfläche beschränkt oder in die Tiefe gedrungen sein. Bei der Fäulnis bilden sich 
Gifte, die auch durch Kochen nicht zerstört werden. 
Ein der Fäulnis ähnlicher Zersetzungsvorgang ist das Stickigwerden des Fleisches (Sticken, 
Versticken, Verhitzen, stinkende saure Gärung). Derselbe tritt dann ein, wenn das lebenswarme Fleisch 
derart verpackt wird, daß es nicht auskühlen kann. Solches Fleisch riecht stechend und säuerlich- faulig. 
Es sieht anfänglich kupferrot, später graugrünlich aus, ist weich, mürbe und kann im Innern Gas- 
blasen enthalten. 
Infolge unzweckmäßiger Aufbewahrung des Fleisches kann es zur Entwickelung von Schimmel- 
pilzen auf der Oberfläche desselben kommen. Die mit einem grauen Schimmelüberzuge bedeckten Fleisch- 
teile sind mit einem Messer leicht entfernbar. 
Liegt nur eine Verschimmelung vor, so ist der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer zu- 
ständig (§ 30 Nr. 1). Die verschimmelten Teile sind als untauglich zum Genusse für Menschen zu 
erklären (§ 35 Nr. 16); das übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, 
sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. Wenn Fäulnis oder ährliche Zersetzungsvor- 
Laster eesgeselt sind, bleibt die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches dem Tierarzt über- 
lassen (§ 31 
36. Ungeborene oder totgeborene Tiere. 
Im nicht ausgeschlachteten Zustande sind solche Tiere daran zu erkennen, daß 1. die 
Klauen weich und abgerundet sind, 2. der Nabelring offen steht, 3. die Nabelgefäße weit geöffnet sind 
und flüssiges Blut enthalten. An der etwa vorhandenen Schlachtwunde sind die Ränder nicht blutig 
durchtränkt (Zeichen der scheinbaren Schlachtung). 
Im ausgeschlachteten Zustande findet man 1. im Darme statt des Milchkots Darmpech; 
2. im Magen kein Milchgerinsel; das Muskelfleisch schlaff, wässerig, das Fett sulzig, das Knochen- 
mark rot; 4. die Lungen frauentn zusammengefallen, luftleer; sie sinken im Wasser unter. 
« Der ganze Tierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu bezeichnen (§ 33 Abf. 2). 
37. Natürlicher Tod und Tötung im Verenden. 
Das Fleisch ist sehr blutreich, sämtliche Körperteile sind dunkelrot gefärbt, die Venen der Ein- 
geweide, vor allem der Leber sowie der Unterhaut sind strotzend mit Blut gefüllt. Ist die Schnitt- 
oder Stichwunde am Halse erst nach dem Tode beigebracht (scheinbare Schlachtung), so sind deren 
Ränder nicht mit Blut durchtränkt. 
Der ganze Tierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§ 33 Abs. 2). 
Vergleiche jedoch die Bemerkung zu Nr. 38 (Notschlachtungen und Unglücksfälle). 
38. Notschlachtungen und Unglücksfälle. 
Gewisse Krankheiten und Zustände bei Schlachttieren lassen die schleunige Vornahme der 
Schlachtung ratsam erscheinen. Solche, die Genußtauglichkeit des Fleisches nicht unter allen Um- 
ständen ausschließende, häufig schnell tödlich endende oder durch Hinausschieben der Schlachtung die 
77
        <pb n="566" />
        Beschaffenheit des Fleisches leicht wesentlich verschlechternde Krankheiten und Zustände sind ins— 
besondere: 
— 
rncenen infolge einer Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens, ferner schwere 
eburten; 
krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle; 
Euterentzündungen, welche mit Störungen des Allgemeinbefindens verbunden sind; 
Nabelerkrankungen junger Tiere, welche Gelenkanschwellungen oder fieberhafte Allgemein- 
leiden im Gefolge hatten; 
schwere Wunden und Knochenbrüche sowie an Wunden und Geschwüre sich anschließende 
Allgemeinerkrankungen; 
Aufblähen (Trommelsucht) ; 
Rotlauf der Schweine. 
Ist der Tod eines Tieres nicht durch Krankheit, sondern durch plötzliche äußere Einwirkungen, 
z. B. Schädel= oder Halswirbelbruch, Erschießen in Notfällen (wegen Durchgehens oder Bösartigkeit 
der Tiere), Blitzschlag, erbutm oder Erstickung infolge eines Unglücksfalls (z. B. durch Erwürgen 
in der Kette) herbeigeführt (§ 2 Nr. 1 Abs. 2), so hängt die Frage, ob das Fleisch der betreffenden 
Tiere wie dasjenige krepierter Tiere zu behandeln ist (§ 33 Abs. 2), davon ab, ob die Ausweidung 
unmittelbar im Anschluß an den Tod oder erst später vorgenommen worden ist. Ist letzteres der Fall, 
so zeigen die Bauchdecken eine grünliche Verfärbung oder auch Fäulnisgeruch. Das zu späte Ab- 
stechen ist ferner daran zu erkennen, daß die Ausblutung sehr unvollständig ist. Dabei kommt aller- 
dings in Betracht, daß notgeschlachtete Tiere überhaupt selten so vollständig ausbluten, wie regel- 
recht geschlachtete. 
Es ist festzustellen, ob eine Notschlachtung oder ein Unglücksfall vorliegt, ferner ob im letzteren 
Falle die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode des Tieres erfolgt ist (§ 29). Das Fleisch ist für 
untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, wenn die Ausweidung nicht unmittelbar nach dem 
Tode stattgefunden hat, der Tierkörper unvollständig ausgeblutet ist sowie grünliche Verfärbung der 
Bauchdecken oder Fäulnisgeruch an denselben bereits eingetreten sind (§ 33 Abs. 2). Im übrigen hat 
die Beurteilung des Fleisches nach der vorhandenen Krankheit und der Beschaffenheit des Fleisches 
zu erfolgen. 
iso 
  
Anhang. 
1. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
Die nach den Vorschriften des § 45 der Ausführungsbestimmungen A vorzunehmende unschäd- 
liche Beseitigung hat einen doppelten Zweck: sie soll verhüten, daß Fleisch, welches als untauglich zum 
Genusse für Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß eine Verstreuung der in demselben 
enthaltenen Krankheitserreger und dadurch eine Weiterverbreitung der Krankheit erfolgt. 
Am sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung des Fleisches mit chemischen Stoffen 
bis zur Auflösung der Weichteile oder durch Einwirkenlassen hoher Hitzegrade bis zum Zerfall der 
Weichteile erreicht. Die so behandelten Fleischteile dürfen zu technischen Zwecken verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, insbesondere wo geeignete Anlagen (Poudrette- 
und Knochenmehlfabriken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken usw. mit entsprechenden Einrichtungen) 
nicht vorhanden sind, hat die unschädliche Beseitigung durch Vergraben nach vorangegangener Denatu- 
rierung, wie dies § 45 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen A vorschreibt, zu erfolgen. Das Ein- 
graben von Fleischteilen in Düngerhaufen und das Wegwerfen derselben in Wasserläufe ist als un- 
schädliche Beseitigung nicht anzusehen. 
Zum Vergraben der Kadaver und Fleischteile sind tunlichst abgelegene, eingezäunte Stellen 
außerhalb des Ortes auszuwählen. Der Verscharrungsplatz soll keiner Uberschwemmung ausgesetzt und 
so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe von 2 m ausgegraben werden kann, 
ohne auf Wasser zu stoßen. Der Lauf des von oder unter dem Verscharrungsplatz abfließenden 
Wassers soll nicht nach Ortschaften oder Brunnen gerichtet sein. 
Wo die Bodenverhältnisse es gestatten, sind die Gruben so tief anzulegen, daß die Oberfläche 
des Fleisches von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt 
ist. In allen Fällen muß eine mindestens 1 m dicke Erdschicht über den verscharrten Fleischteilen liegen.
        <pb n="567" />
        — 53* — 
2. Reinigung und Desinfektion der Messer und Hände. 
Durch die Messer und die Hände des Fleischbeschauers können leicht Krankheitsstoffe auf ge— 
sundes Fleisch übertragen werden. Um dies zu verhüten, ist es erforderlich, daß das Anschneiden kranker 
Teile vermieden wird, wenn solche ohne Anschneiden erkennbar sind (§ 21 Abs. 1), und daß verunreinigte 
Messer, gegebenen Falles auch deren Scheiden, alsbald gründlich gereinigt und desinfiziert werden. 
Die Desinfektion erfolgt in der Weise, daß die gesäuberten Messer und deren Scheiden in zwei- 
prozentiger Sodalösung gekocht werden (§ 21 Absf. 2). · 
Eine solche Reinigung und Desinfektion läßt sich nur durchführen, wenn die Messer frei von 
Ritzen und Spalten sind. Zum Gebrauche für Fleischbeschauer eignen sich daher nur glatte Messer. 
Die Reinigung der Hände (§ 16) erfolgt mittels Seife und warmen Wassers, möglichst auch 
unter Zuhilfenahme einer Bürste. In allen Fällen, in denen der Fleischbeschauer während oder nach 
der Untersuchung des Fleisches Milzbrand oder den Verdacht dieser Krankheit festgestellt hat, hat sich 
an die Reinigung der Hände und Arme ein Nachwaschen mit einem Desinfektionsmittel, z. B. zwei- 
prozentigem Karbol-, Lysol= oder Kreolinwasser, oder in Ermangelung eines solchen Mittels mit 
Spiritus oder Branntwein anzuschließen. ·- 
3. Ubersichtliche Darstellung der Formen der Tuberkulose bei Schlachttieren und der 
gesundheitspolizeilichen Behandlung des Fleisches tuberkulöser Tiere. 
  
  
  
  
Formen der Tuberkulose. Behandlung des Fleisches. 
I. Tuberkulose eines Organs: 
a) mit hochgradiger Abmagerung Das gesamte Fleisch ist untauglich (§ 33 
Nr. 8). 
b) ohne hochgradige Abmagerug Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). 
II. Tuberkulose, die sich nicht auf ein Organ beschränkt: · 
1. Die Verbreitung ist nicht auf dem Wege des 
großen Blutkreislaufs erfolgt: 
A. mit hochgradiger AbmagerngDas hglamte Fleisch ist untauglich (§ 33 
Nr. 8). « - 
B. ohne hochgradige Abmagerung: 
a) mit ausgedehnten Erweichungsherden. . Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug- 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1 à, 
§ 38 unter II a9. 
b) ohne ausgedehnte Erweichungsherde: 
a. bei geringer Ausdehnung der Krankheit Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). 
. bei großer Ausdehnung der Krankheit Die nicht veränderten Teile sind zwar genuß- 
tauglich, aber im Nahrungs= und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4, 
§ 40 Nr. 1). 
  
2. Die Verbreitung ist auf dem Wege des großen 
Blutkreislaufs erfolgt: 
A. Mit Erscheinungen einer frischen Blutinfektion: 
a) mit hochgradiger Abmagerung . . . . Das geiame Fleisch ist untauglich (§ 33 
· Nr. 8).
        <pb n="568" />
        — 54* 
  
  
Formen der Tuberkulose. 
Behandlung des Fleisches. 
  
b) ohne hochgradige Abmagerung: 
A. frische Infektionen nur in den Einge- 
weiden oder im Euter. .. 
TuscheJnfektIonennichtbloßmden 
Eingeweiden oder im Euter . 
B. Ohne Erscheinungen einer frischen Blutinfektion: 
a) mit hochgradiger Abmagerung 
b) ohne hochgradige Abmagerung: 
4. mit ausgedehnten Erweichungsherden. 
. ohne ausgedehnte Erweichungsherde: 
dietuberkulösen Veränderungen finden 
sich nur in den Eingeweiden oder im 
Euter vor: 
“ bei geringer Ausdehnung der 
Krankheit . . 
bei großer Ausdehnung der 
Krankheit 
die tuberkulösen 
finden sich nicht bloß in den Ein- 
geweiden und im Euter vor 
&amp;“ bei geringer Ausdehnung der 
Krankheit 
bei großer Ausdehnung der 
Krankheit . 
Veränderungen 
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug— 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1, 
§ 38 unter II a). 
Das Fett ist bedingt tauglich, das sonstige 
Fleisch untauglich (§ 34 Nr. 1, § 37 unter 1, 
§ 38 unter ). 
Das gesamte Fleisch 
Nr. 8). 
ist untauglich (§ 33 
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug- 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1 a, 
38 unter II a). 
Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). 
Die nicht veränderten Teile sind zwar genuß- 
tauglich, aber im Nahrungs= und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4 
§ 40 Nr. 1). 
Von den nicht veränderten Teilen sind Fleisch- 
viertel, in denen sich eine tuberkulös ver- 
änderte Lymphdrüse befindet, bedingt taug- 
lich (§ 37 unter II). Die übrigen nicht 
veränderten Teile sind: 
genußtauglich ohne Einschränkung (§ 35 Nr. 4). 
zwar genußtauglich, aber im Nahrungs= und 
Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4, 
  
§ 40 Nr. 1). 
Bemerkung: Die veränderten Teile sind in den Fällen zu 1 unter h, II unter 1 B, II unter 2 Aba, 
II unter 2Bb genußuntauglich. Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen Lymph- 
drüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche gilt von Fleischstücken sofern sie sich nicht bei genauer Untersuchung 
als frei von Tuberkulose erweisen (§ 35 Nr. 4).
        <pb n="569" />
        — 55* — 
D. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Hleisches. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
(1) Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum 
Genusse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette 
und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: 
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, 
Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus), 
Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze 
Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, 
sowie die Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichteilen, frisches Blut; 
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (Flohmen, 
Lünte, Schmer, Wammenfett) sowie Gekrös= und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin, Premier jus, 
Margarine und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht Butter und geschmolzene Butter 
(Butterschmalz); 
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische. 
(2) Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, tierische Gelatine, 
Suppentafeln gelten bis auf weiteres nicht als Fleisch. 
82. 
(1) Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühl- 
verfahren, einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, ferner 
Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen 
Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann. 
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren 
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (§ 3 Abs. 4), 
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, 
durch bloßes Räuchern, 
durch Einlegen in Essig, 
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe, 
durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz. 
(3) Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete, 
abgehäutete und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unterfüße 
einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich derselben Sonder- 
bestimmung fehlen. 
3. 
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zuteil 
gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat 
und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. 
(2) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen ist, 
oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch. Als genügend
        <pb n="570" />
        — 56* — 
starke Pökelung (Salzung) ist nur eine solche Behandlung anzusehen, nach der das Fleisch auch in den 
innersten Schichten mindestens 6 Prozent Kochsalz enthält; auf Speck findet diese Bestimmung insofern 
Anwendung, als der angegebene Mindestgehalt an Kochsalz nur in den etwa eingelagerten schwachen 
Muskelfleischschichten enthalten sein muß. 
(3) Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder 
ohne nachfolgende Raffinierung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche Zu- 
bereitungen; ferner die tierischen Kunstspeisefette im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend den 
Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 475), sowie Margarine. · 
(4) Im Sinne des § 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungs- 
bestimmungen sind auzusehen: v 
als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinter= oder 
Vorderschenkels vom Schweine mit oder ohne Haut; 
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und an 
den Seiten des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, 
auch mit schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten; 
als Därme der Dünn= und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, 
Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine sowie der Schlund vom 
Rindvieh; 
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische insbesondere alle Waren, 
welche ganz oder teilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder 
künstlich hergestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, 
Mett, Brät, Sülzen aus zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl (ausge- 
nommen Fleischfuttermehl) mit oder ohne Zusätze; 
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, 
Töpfe (Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder ohne 
anderweitige Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist. 
84. 
(1) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungs- 
bestimmungen finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß, 
unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Abs. 4 und im § 27 unter A II, erstere dem Rindvieh, letztere 
den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildbret einschließlich warmblütiger Seetiere sowie 
Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen in 5§ 12, 13 des Gesetzes noch der amtlichen 
Untersuchung bei der Einfuhr; das gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. 
(2) Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh. 
Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr. 
65. 
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und 
sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische; 
2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Maul- 
eseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt; 
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden 
Zubereitung behandelt worden ist: # 
a) Borsäure und deren Salze, 
b) Formaldehyd und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben, 
) Alkali= und Erdalkali-Hydroxhde und -Karbonate, « 
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
        <pb n="571" />
        —–— 57° — 
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze, 
t) Salizylsäure und deren Verbindungen, 
8) Chlorsaure Salze, 
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der 
Margarine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft. 
86. 
(1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. § 2 Abs. 3), die 
bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt 
werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg. Mit den Tier- 
körpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zu- 
gehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Tierkörper 
müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammen- 
gehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. Die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die 
Untersuchung zu erstrecken hat (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage ), dürfen nicht angeschnitten sein, jedoch 
darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. 
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (val. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unter- 
kiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem 
Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern 
darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart 
mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist. 
(3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhrfergeschlechts 
müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut 
mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. 
(4) Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge, 
Herz und Nieren fehlen. 
7. . 
(1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland 
nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 kg beträgt. 
(2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu 
behandeln. 
(3) Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten 
sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. 
88. 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande 
verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. 
8. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes ein- 
gehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Aus- 
führungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen. 
8 10. 
(1) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten. 
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die 
Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne aus der goll- 
amtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — aus dem Gewahrsam der Postverwaltung zu treten. 
(3) Bei der Uberführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren Durch- 
fuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen, 
bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des 
Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist. 
8
        <pb n="572" />
        – 58 —1 
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches. 
8 11. 
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein 
approbierter Tierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu bestellen. Zur 
Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen, 
welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen 
haben, bestellt werden. « 
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Ein- 
geweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett], Zerlegung der Schweine in 
Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des 
Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen Ent- 
richtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die Be- 
schaustelle. 
(3) Diechemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungsmittel- 
chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hinreichend 
erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker 
oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche ge- 
nügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
12. 
(1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §8 13 bis 15 aufgeführten 
Punkte zu erstrecken. 
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und 
zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den einzelnen Fleischstücken 
vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen 
des folgenden Absatzes zulässig ist. . 
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt 
werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf 
a) Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 unter b), 
b) Mindestgewicht (§7 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 unterh), 
) urchphtelung oder sonstige genügende Zubereitung (§ 3 Abs. 1, 2 und § 14 Abst. 1 
unter d). 
Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung 
nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente, Ladescheine u. dgl.) eine be- 
stimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der 
Art der Verpackung oder Kennzeichnung (val. Anlage c unter D) als gleichartig angesehen werden kann. 
Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5. 
(4) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so hat die Beschau- 
stelle die Untersuchung zu unterbrechen und den Verfügungsberechtigten sofort unter Angabe des Be- 
anstandungsgrundes zu benachrichtigen. Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung kann 
der Verfügungsberechtigte die Sendung, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19 Abs. 1 unter 1) 
oder eine Zurückweisung (§ 19 Abs. 1 unter II und § 21) erforderlich wird, vor der weiteren Unter- 
suchung freiwillig zurückziehen (vgl. jedoch § 25 Abs. 3). Erfolgt die Zurückziehung nicht, so sind zu- 
nächst sämtliche nach § 14 Abs. 3, 4 und §5 15 Abs. 5 entnommenen Stichproben auf den Beanstandungs- 
grund weiter zu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanstandung aller Stichproben 
nach § 19 Abs. 1 unter II A oder § 21 Abs. 3 die Zurückweisung der ganzen Sendung zur Folge hat, 
ist der Verfügungsberechtigte zunächst wiederum von dem Ergebnisse der Untersuchung zu benachrichtigen. 
Binnen einer zweitägigen Frist nach dieser Benachrichtigung steht ihm erneut das Recht zu, den nicht 
beanstandeten Rest der Sendung freiwillig zurückzuziehen. Macht er auch von dieser Befugnis keinen 
Gebrauch, so ist die Untersuchung auf den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fetten an der Ge- 
samtheit der Packstücke, im übrigen aber an jedem einzelnen Fleischstücke des Restes der Sendung aus-
        <pb n="573" />
        – 59 — 
zuführen. Die chemische Untersuchung ist jedoch in diesem Falle — abgesehen von Fetten — in der 
Weise fortzusetzen, daß aus allen noch zu untersuchenden Packstücken oder als solche zu behandelnden 
Sendungsteilen Proben nach § 14 Abs. 4 entnommen werden. Mit den nach diesem Absatz erforder- 
lichen Benachrichtigungen ist ein Hinweis auf die dem Verfügungsberechtigten zustehenden Befugnisse 
und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden Folgen, insbesondere auf die bei Aus- 
dehnung der Stichprobenuntersuchung eintretenden Gebührenerhöhungen zu verbinden. 
8 13. 
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen: 
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt; 
c) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht; 
d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. 
Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. - 
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht 
vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist. 
E 14. 
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen: 
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt; 
Jc) ob die Ware der Vorschrift im §7 Abs. 1 entspricht; 
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im 
Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind, 
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß 
gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
(2) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Unter- 
suchung stattzufinden: « 
a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Be- 
zeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht 
kd hdie biologische Untersuchung (Anlage à § 10) nicht zu einem entscheidenden Ergebnisse 
ührt: 
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im §5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe be- 
handelt worden ist; bei Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, bei anderen Post- 
sendungen im Gewichte bis zu 2 kg, bei Speck und bei Därmen sowie bei Sendungen, 
die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, jedoch 
nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht. 
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf 
Stichproben vor, so hat sich die dort erwähnte Prüfung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken 
bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei 
größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung 
aus unverpackten Schinken oder sonstigen Fleischstücken, so sind bis zu 20 Stück als ein Packstück zu 
rechnen. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken oder als solche zu behandelnden Sendungs- 
teilen ist zum Zwecke der Untersuchung — mit Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Unter- 
suchung nach Abs. 2 unter b — mindestens der 10. Teil des Inhalts, bei eigentlichen Packstücken aus 
verschiedenen Lagen, zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstück 
oder als solches zu behandelnden Sendungsteile darf die Untersuchung nicht beschränkt werden. 
(4) Zu der nach Abs. 2 unter b erforderlichen regelmäßigen chemischen Untersuchung sind aus 
jedem der nach Abs. 3 ausgewählten Packstücke oder als solche zu behandelnden Sendungsteile 
mindestens eine Mischprobe und, wenn ein Packstück mehr als 30 Fleischstücke enthält, mindestens 
2 Mischproben aus möglichst vielen Fleischstücken und bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen 
Lagen zu entnehmen. Außerdem ist aus den ausgewählten Packstücken, falls das Fleisch von Pökel- 
87
        <pb n="574" />
        — 60 — 
lake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung von Konservesalz erkennen läßt, noch je eine Probe 
der Lake oder, wenn möglich, des Salzes zu entnehmen. Besteht bei gleichartigen Sendungen von 
Speck oder Därmen der Verdacht einer Behandlung mit einem der im §55 Nr. 3 aufgeführten Stoffe, 
so hat die zur Aufklärung dieses Verdachts nach Abs. 2 unter b erforderliche chemische Untersuchung 
mindestens an Stichproben zu erfolgen, die nach vorstehenden Grundsätzen auszuwählen sind. Jedoch 
bedarf es bei Därmen — abgesehen von den danach etwa zu untersuchenden Lake= oder Konservesalz- 
proben — nur der Untersuchung je einer Mischprobe, die aus den zur Stichprobenuntersuchung aus- 
gewählten Packstücken, und zwar aus verschiedenen Lagen, zu entnehmen ist. 
15. 
(1) Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine 
Hauptprüfung. 
(2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: 
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für 
den- “ 3 bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunst- 
peisefett“); 
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere 
Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und nötigen- 
falls auf Geschmack, ferner auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterien= 
kolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Ver- 
dorbensein zu achten ist. 
G) Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: 
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung 
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen; 
außerdem ist: 
b) zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das Verbot 
des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, 
Schmalz oder deren Ersatzmitteln, fällt oder ob es einen der im §5 Nr. 3 der gegen- 
wärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält; 
c) Margarine auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897 und der 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, vom 4. Juli 
es (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) zu 
prüfen; · 
d) Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer zu untersuchen. 
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu 
entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. Bei Postsendungen und bei Waren- 
proben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern 
und Arbeitern eingeführt werden, hat die Hauptprüfung nur im Verdachtsfalle zu erfolgen. 
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf 
Stichproben vor, so haben sich die Vorprüfung und die unter Abs. 3 à, c und d fallenden Unter- 
suchungen der Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 
5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren 
Mehrbetrag auf 2 vom Hundert zu erstrecken. 
(6) Die nach Abs. 3 unter b vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung 
auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und 
zwar sind dazu 
von weniger als 6 Proben 2, 
von weniger als 18 Proben 3, 
von weniger als 28 Proben 6 
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.
        <pb n="575" />
        — 61* — 
8 16. 
Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend: 
1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches (Anlage a); 
2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b); 
3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch ein— 
schließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der 
Gleichartigkeit der Sendungen (Anlage c); 
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d). 
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung. 
· §17. 
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder straf— 
rechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in 
88 18 bis 21 zu behandeln. 
818. 
(1!) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art 
der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Ubertragung des 
Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest, Milzbrand, Rausch- 
brand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche (die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer 
Allgemeinerkrankung), Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten 
vorliegt; · 
B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, 
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim 
Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh 
Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind; an Stelle der unschäd- 
lichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei denen in weniger als 9 von den vor- 
schriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen gefunden sind, auf Antrag des Verfügungs- 
berechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen 
bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist; 
C. die veränderten Teile (sofern die in I unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen) 
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertrag- 
baren tierischen Schmarotzern; 
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung; 
c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und 
(für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer 
der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde 
wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die 
erkrankten Lyumphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten; 
d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit; 
e) bei Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem begründeten Verdacht 
einer dieser Krankheiten; 
f) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, 
Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind: 
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine 
Ubertragung des Krankheitsstoffes stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lungenseuche 
oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter I A bezeichneten Falles) oder 
Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungen-
        <pb n="576" />
        — 62* — 
seuche, Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten 
nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. 1 unter Cd und e); 
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet 
sind, soweit sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Fälle 
zu 1 unter Ca, d, c oder k vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungs- 
grund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Teile behoben wird. 
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; 
b) wem ie Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres 
ekundet; 
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und 
Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen 
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung 
oder Verkalkung zeigt; 
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt; 
8) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus 
cellulosae) nachgewiesen sind; 
h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken 
hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter 
II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
  
E 19. 
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen 
Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen an- 
genommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, 
wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten 
Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist; 
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine, Septicämie, 
Pan xasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nach— 
gewiesen ist; 
c) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen find; 
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zer— 
setzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von 
Organen mit Schmarotzern, die durch den Fleischgenuß auf den Menschen nicht über— 
tragen werden können (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); 
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung 
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer 
auszuschneiden und die Organe freizugeben. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach 1 unschädlich beseitigt 
werden muß, und zwar · 
A. die ganze Sendung, 
a) wenn sämtliche daraus entnommenen Stichproben (8 14 Abs. 3, 4) bei der Prüfung auf 
die Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) oder, abgesehen 
von Därmen, auf die Durchpökelung usw. (8 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 unter d) wegen 
desselben Grundes beanstandet worden sind; 
b) wenn auch nur ein Fleischstück als Hundefleisch oder als Fleisch von Einhufern (5 5 
Nr. 2) erkannt ist;
        <pb n="577" />
        — 63“° — 
B. das ganze Packstück, 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; 
b) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, auch nur eine aus dem Packstück entnommene 
Probe wegen Behandlung mit verbotenen Stoffen (5 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) be- 
anstandet ist; 
c) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, die in veterinär= oder gesundheitspolizei- 
licher Beziehung zu Bedenken Anlaß geben, soweit nicht im Falle zu 1 unter d der 
Mangel durch Beseitigung der veränderten Teile behoben wird; 
d) wenn, abgesehen von dem Falle unter A a, sämtliche aus dem Packstück entnommenen 
Proben (§ 14 Abs. 3) wegen unvollständiger Pökelung usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 AbsK. 1 
unter d) beanstandet sind; 
e) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- 
und Klauenseuche vorliegen oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten besteht. 
Bei Sendungen unverpackter Fleischstücke ist als Packstück im Falle zu b der nach 
§ 14 Abs. 3 einem Packstücke gleichzuerachtende Teil einer Sendung anzusehen; in den 
anderen Fällen unter B hat sich bei unverpackten Fleischstücken die Beanstandung nur 
auf das einzelne Fleischstück zu erstrecken. 
C. das einzelne Fleischstück, das, — abgesehen von den Fällen unter A und B — auf Grund 
der Prüfung nach § 14 Abs. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider 
die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich 
bei der Prüfung einer der im § 18 Abf. 1 unter IIBb bis k aufgeführten Mängel ergibt und dieser 
nichtlem Falle zu 1 unter d des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile 
gehoben wird. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen im Abs. 1 unter 
II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
8 20. 
In den Fällen der 88 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die 
Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. 
8 21. 
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige 
Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet 
ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“); « 
b) wenn das Fett mit einem ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch 
oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durch- 
setzt oder sonst verdorben befunden wird; 
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien— 
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; 
II. auf Grund der Hauptprüfung: 
a) in den unter Ia bis c angegebenen Fällen; 
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält; 
Jc) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird; 
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder 
den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591) 
nicht entspricht. · 
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 
unter Ia unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen 
oder die Ubereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.
        <pb n="578" />
        – 64= — 
(6) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation 
zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben (§ 15 Abs. 5) zu einer 
gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen hat sich die Zurückweifung nur auf 
die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken. 
Weitere Behandlung des Fleisches. 
8 22. 
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 bezeichneten 
Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für 
Menschen Verwendung finden soll. 
8 23. 
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Be— 
stimmungen in 88 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
§ 24. 
1) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem 
Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist 
dem Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle sowie der Polizeibehörde unter Angabe des 
Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen. 
(2) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß 8§§ 18 
bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der 
Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen. 
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches 
unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder 
Steuerstelle zu überwachen. 
(4) Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden. 
Kennzeichnung des Fleisches. 
8 26. 
() Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vgl. 88 23 
und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. 
2) In den Fällen des § 19 Abf. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke 
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe gilt, wenn im 
Falle des § 18 Abs. 1 unter IB die Wiederausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet 
wird und die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. Sendungen, welche zurückzuweisen 
wären, weil die Ware nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter II B a; 
§* 19 Abs. 1 unter IIB a, § 21 Abs. 1 unter Ia und IIa) oder weil das Packstück nicht den für den 
Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter Ia und IIa), 
sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung 
der Ware selbst zu kennzeichnen. 
(3) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind gleichfalls 
zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B 
Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht unter- 
suchten Teile zu unterbleiben. 
§ 26. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels oder mittels 
Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder 
Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden 
und anderen Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“.
        <pb n="579" />
        — 656* — 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen Zoll- 
oder Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen, welche Bezeichnung 
anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zoll= oder Steuerstellen errichtet ist. 
(4) Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger 
Form mit 2,, cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von 
viereckiger Form mit 5 und 2,5 cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstandete sowie 
für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei 
dem zurückgewiesenen Fleische die weitere Aufschrift „Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu be- 
Suchemen Fleische die weitere Aufschrift „Zu beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den 
Buchstaben „2“. 
Rot. Rot. 
  
  
  
  
  
  
  
    
   
    
  
          
         
  
  
  
5 cm 
Ausland. Ausland. 
N. N. Pferd. z 
N. N. 
Schwarz. Schwarz. Schwarz. 
Ausland. 5 
Ausland. Zu. Ausland. 
Zurückgewiesen. beseitigen. Z. 
N. N. N. N. N. N. 
5 cmm 5 cm 5 cm 
(5) Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein. 
Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außenseiten dienen, 
die im Abs. 4 angegebenen Maße überschreiten. 
(6) Im Falle der Kennzeichnung mittels Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig 
zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rote, nicht gesundheitsschädliche, halt- 
bare Farbe zu verwenden. 
(7) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein. 
827. 
(Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen: 
A. Frisches Fleisch. 
Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten Körper- 
stellen anzubringen und zwar: 
9
        <pb n="580" />
        — 66* — 
I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern: 
auf der Seitenfläche des Halses, 
an der hinteren Vorarmfläche, 
auf der Schulter, 
. auf dem Rücken in der Nierengegend, 
. auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
. an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut 
an den betreffenden Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
am Kopfe, 
auf der Seitenfläche des Halses, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffen- 
den Stellen: 
S M œœ— 
auf dem Halse, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
V. Statt der vorstehend unter Nr. II und IV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt bei nicht- 
enthäuteten Kälbern, Lämmern, Renntieren und Wildschweinen die Stempelung in der Nähe des 
Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinterschenkel. 
VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein 
Stempelabdruck anzubringen. 
— 
B. Zubereitetes Fleisch. 
(1) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempel- 
abdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der 
Schwarte anzubringen. 
(2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dgl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei 
Stellen anzubringen. Bei zubereiteten Fetten und Därmen hat die Kennzeichnung nur an den Be- 
hältern zu erfolgen. 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
8 28. 
(1 Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade 
(Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf 
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können 
technisch verwendet werden.
        <pb n="581" />
        – 67 —1 
(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst 
an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder 
gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im 
Abs. 1 zu beseitigen, soweit nicht nach § 18 Abs. 1 unter I B die Wiederausfuhr gestattet wird. Vor 
dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen 
Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naph- 
thylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Ober- 
fläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird. 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen. 
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht an- 
gängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren. 
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch. 
8 29. 
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet 
werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauch- 
barmachung für den menschlichen Genuß entweder im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch 
geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt wird oder durch besondere Behandlung herbeigeführt ist. 
(2) Diese besondere Behandlung hat zu erfolgen: 
a) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und 
Zusetzen von Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), bei ge- 
trockneten Schafdärmen auch von Kampfer oder Naphthalin, 
xb) bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem, stark riechenden Brenn- 
petroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Krefsol), Gerbertran, rohem 
Birkenöl (Birkenteer) oder Rosmarinöl. 
(3) Auf je 100 kg Fett sind zur Unbrauchbarmachung folgende Gewichtsmengen der einzelnen 
Mittel zu verwenden: 1 kg gewöhnliches, stark riechendes Brennpetroleum, 2 kg Teer, 2 kg rohe 
Steinkohlenteeröle (Karbolsäure, Kresol), 10 kg Gerbertran, 5 kg rohes Birkenöl (Birkenteer), 1 kg 
Rosmarinöl. 
(4) Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachung der Fette sind die zollamtlichen Vor- 
schriften über das Ungenießbarmachen von Fetten maßgebend. 
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zuzulassen. 
Rechtsmittel. 
§ 30. 
(1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung 
einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Ent- 
scheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichti- 
gung (§ 12 Abs. 4 und § 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem 
Falle bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung 
der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und 
hat stets aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet eine von der Landesregierung zu 
bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten ge- 
richtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete Be- 
schwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last. 
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die Be- 
schaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntnis zu setzen. 
9
        <pb n="582" />
        – 68 — 
Fleischbeschaubuch. 
8 31. 
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem 
Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die 
endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. 
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Reichskanzler erlassen. 
() Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette, so- 
wie für die einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. 
(3) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist 
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
        <pb n="583" />
        69 — 
Beschaustelle N. N. 
  
Fleischbeschaubuch.
        <pb n="584" />
        70* 
  
  
  
Bezeichnung des Fleisches 
  
— — 
  
— — — 
Es 
untersucht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
freigegeben ganz oder nac 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. Tag Name Name s Beseitigung der veränderten 
rr- *)# der Herkunfti und und Zoht tierärzklich ) E e nh Lehebun de 
b:-! In. MWu 6 "n „ —. 
Nr.re- n des -9 Men zior 5rnPr un Per Netto " Gier » mqu Gewich 
iem-l HKreis es e attun r örper ; körper H jub- 
fers dung dieischee AbsendersEmpfängers * oder gewicht Tier= Fleisch= Pack= oder . Tier= Fleisch= Pack- 9n d 
get « Lack- körper stücke stücke Stücke Probem körper) stücke) stücke) ucht 
Ü K 2 per Schwei- per)) eB) in 
stücke?) ne- Spalter: 
— 113 leeisch 1 . — 
12 4 5 6 8 9 10 11 12| 13 14 1516 11 1 19 
— 1 I — 
1%%1 Me.. M. N. J. Rind. Pih 100 24000|100 " E 99 29 700 
der- Neisch Tier- E « 
lande rörper · 
J I 
i ? I 
225»» » » Sc«2.»si-,,J-goo»ooo.goo i 197 196 16 660 
ne- Tier- J 
fleisch körper i i i 
. - 
— « l——-sp-- 
827»v.st. » » Iowa-»He- 5010000 Eiooosfggyss ggsk 9900 
Ame- ne- räuchert RKisten E 
rika schinten 1 6 1 # 
–·.m # — 
4 „ , Rind- gepôret 30 4500 9300 I 6 
Neisch (z## ae) Fässe- 6 I 
i 
I I 
Pe-- » » Schwei-- «"··10"«Tooo 200 266 1 1 3893 
mark ne- Füässer I Z 
Eckzs I . 
schläge r « 
- —-—-—-,-.» — — I 
640,,» » » Rinder- gesalæen 60 9000 2 
½“—.—* # därme Fässel 4 *r*. 
7444% „ „ Schwei- Amour 100 75.000 « 5 
Ame- ne E&amp; Co. Fässer - 
rikxa sehmale Hansa- 
Special — 
845/7 „ „ „ „ Amour 50 § 000 3 . 50 8000 
ch Co. Nũsser 
Steam dard .- 
» AM-«508000.. . I. . 508000 
ckOo.Fässer« 
1 Piure lurd E i — 
9 „ (2 5½ Kunst 1.50 50 4000 * I 3 5046000 
speise- Nisten! « .- 
fett s 
« I 
s s · « 
I I s ! 
.-. . — E— I - 
——— n, „ „ Schicei frochkene 700 10 000 10 100 10 00% 
· ne. Ballen I I 
Jst-Wes « , 
  
  
  
  
Bemerkungen: 
2à 
24 bis 27 weggelassen werden. 
  
  
1! 
  
palten 11, 16, 20 und 21, in dem Beschaubu 
)Wo für die verschiedenen Fleischarten getrennte Beschaubücher geführt werden, können in dem Leschanbuche für frisches 
21, 22, 25, 26, 32 und 33, in dem Beschaubuche für zubereitetes Fleisch die 
he für Fett die Spalter 
Fleisch die Spalten 12, 13, 17, 18, 
1 11 bis 14, 16, 17, 20, 21 
5) Sendungen, die für die Untersuchung in verschiedene Teilsendungen zerlegt wurden, sind in den Spalten 7 bis 38 nach den einzelnen Teilsendungen aufzuführen.
        <pb n="585" />
        — — 
  
  
  
  
  
Von den beanstandeten 
Unterschrift 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
on r d en J J —— — — Vor der 
— — « Sendungen » des 
beaustandet oder Teilen wurden Untersuchung des 
––—! W— — nur die ver inderien — wurden Beschauers 
1 die berander „ -- mit 
ga n Teile von) Gewicht Beannstandungs- zuir tech= un- Fertintnh Angabe 
l der zurück= nischen schäd- zrückgezogen Bemerkungen §áä“A 
H Ge- « bean— gründe 5) ge— Verwer- lich hach ohne wes r 
kieischea ... Tiier Iseische MWack— stande- 14 tung Beanstandung er 
Tier- Iteisch- Vaa- wicht n“ Fleisch- Pac- ten wiesen frei- be- einer Erledigung 
üörper stücke stücke körpern stücken stücken Keile gegeben seitigt Stichurobe der 
Kkg kg ku ks ks —. Untersuchung 
20 21 22 1 234 4 25 26 27 28 29 30 31 32 33 31 35 
– 6 . 
l . o6o . ..Sclwcxolzjiomdglckedt Böo. . 
I 4 10] Tuberkilose der 10 
I i Lamphdriisen an 
« · I der La 
er Laingenourae 
10 . 30Beschmutæung 30 L .nJ 
2 160 Gelbsucke. 160 I 
l, 60 Kotlau 90 · 
1 8 . .Tø—-2Ic?7-Me«(stmlc) 80 
i. PLULU lOIIDIJZFMMIøMeøs 10 t ü1 
2 20 Trichinen 20 
3 * — Finnen 30 
20 50 BHhesetæung mit 50 
—r1 « —»»»Iøzselkte« » 
300 4500 Borsũure 4500 1 Die tierũüratliche 
Untersuchung toar 
# zur Zeit der Bean- 
NKandkktag bereits 
"/ % durchgefünrt. 
2 * . Mindergewicht 7 Die Trichinen- 
20 100 « « Bord-there 100 sohau iar aur 
I (1 Packst.) Zeit der Bean- 
standungen bereits 
durchgefuüihrt. 
— — — — — — . . —. — — — — — . — — —. 
9 300 s Knoten 300 8700 
% « - — — — E —— —— — 
100 15 00 Pflanazenöl- 15 000 
verfulsehung 
s — — — — —— T —ÜÜ — ÒÊ*Ús — — — — — — — — — 
— — *-5 — 
. 
15 
6 *“ Versehentlich als — Eine Ausdelnng 
Schmal: 1 der Onkersuchung 
6„ deklariert. icuu nicht fiir 
erkorderiich er- 
achtet, weil ein 
osffenbares Ver- 
sehen vorlag. 
il II 
It 
  
1) Bei Fett ist in Spalte 8 die 
2) In Spalte 9 ist die Art der 
  
Fabrikmarke anzugeben. 
Pastücke anzugeben. 
  
  
  
  
2) In den Spalten 11 bis 13 sind nur die tatsächlich ausgeführten Untersuchungen nachzuweisen, also wenn nur Stichproben untersucht wurden, lediglich die 
untersuchten Packstücke. 
4) Die Zahl der Tierkörper usw., von denen nach Spalten 24 bis 27 Teile beanstandet wurden, sind auch in den Spalten 16 bis 18 mitzuzählen. 
5) Wenn verschiedene Beanstandungsgründe vorliegen, sind die Spalten 20 bis 31 für jeden Beanstandungsgrund getrennt auszufüllen.
        <pb n="586" />
        Anlage a. 
Anweisung 
für 
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften in § 2 Abs. 3 und § 6 
der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammengehörigen Hälften) und im 
Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. " 
§2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr aus- 
geschlossenen Warengattungen vorliegtt 
2. ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des 
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende 
Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, 
Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungsbestimmungen D); 
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln 
oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungs- 
bestimmungen D). 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt 
werden kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D. 
83. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 
1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D); 
3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es 
mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe 
behandelt ist; 
4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere über- 
tragbaren Krankheit behaftet war, und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen 
werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung 
stattgefunden hat; v 
öb das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, 
die seine Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet, 
ob es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz, 
und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen 
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
8. ob Organe oder sonstige Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat, 
fehlen oder angeschnitten sind (§§ 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen D). 
□u 
—1
        <pb n="587" />
        – 13 — 
84. 
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künstlichen 
Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet. 
86. 
An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 
1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 
2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine 
ausreichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objekt- 
trägern, Deckgläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; 
ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssig- 
keiten, Spiritus= oder Bunsenflammen sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine 
beschickte Kulturröhrchen; 
3. Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vor- 
handensein von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; 
4. die zur biologischen Untersuchung auf Einhuferfleisch erforderlichen Stoffe und Geräte; 
5- eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 
6. Holz-, Bein= oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. 
Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch 
Krankheitsstoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden 
gesunder Körperteile nicht benutzt werden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Frisches Fleisch. 
86. 
Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 an- 
gegebenen Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so daß die 
Prüfung der inneren Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht. 
Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe 
in natürlichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach 
den hierfür angegebenen Grundsätzen zu untersuchen. 
Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und 
des Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden sind. Zu 
diesem Zwecke sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die 
Milz, die Nieren, das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung 
oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten 
durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. 
Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls heraus- 
zuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung 
eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles 
vorzunehmen; insbesondere sind verdächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden. 
Im gefrorenen Zustand eingehende Tierkörper müssen vor der Untersuchung aufgetaut werden. 
Bei Renntieren kann die Auftauung auf die Eingeweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis 
der Besichtigung des Muskelfleisches eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht. 
87. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Brust- und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide; 
2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung 
eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 
3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern 
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 
10
        <pb n="588" />
        — 74* — 
die bber und die einzelnen Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
die Milz; 
die Nieren und die zugehörigen Lymphdrüsen (Freilegung der Nieren in der Fettkapsel); 
das Euter und die zugehörigen Lymphdrüsen; « 
.derKopfunddieoberenHals-undKehlgangslymphdrüsen(LösungderZungefoweit, 
daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
9. die Haut und einzelnen Hautteile; 
10. das Muskelfleisch einschließlich des Fett= und Bindegewebes, der Knochen und Gelenke 
(Anlegung eines Schnittes in das Fleisch, Untersuchung der Knochen und Gelenke, soweit 
sie ohne Zerlegung des Tierkörpers für die Untersuchung zugänglich sind; im Falle eines 
Verdachts der Erkrankung der Knochen oder Gelenke durch Freilegung der in Betracht 
kommenden Knochen oder Gelenke). 
88. 
Bei Rindern und Renntieren sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und 
inneren Kaumuskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender 
Schnitte, sowie die bei der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen; an 
der Leber ist je ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie 
neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; es folgt alsdann die Untersuchung 
der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug= und Achsel- 
drüsen. Von der Untersuchung der Kniekehlen= und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in 
natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymph- 
drüsen frei von Tuberkulose befunden werden. 
O — Z GN 
89. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall an- 
zuschneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt für Saug- und Milch— 
kälber weg. Die Untersuchung der Lymphdrüsen des Euters kann unterbleiben. 
8 10. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und 
deren Nebenhöhlen zu untersuchen, letztere, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittel- 
linie durchgesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist, ferner die Haut 
und Unterhaut nebst den zugehörigen Lymphdrüsen, endlich die Nieren nach Anlegung eines Schnittes 
am konvexen Rande bis auf das Nierenbecken. 
8 11. 
Schweine s(einschließlich der Wildschweine) sind vor der Untersuchung durch Spalten der 
Wirbelsäule und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammen- 
fett) sind zu lösen. Die zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, 
am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehl- 
kopfe sind auf Finnen zu untersuchen. Auch sind die inneren Darmbeindrüsen, Lendendrüsen, Bug- 
drüsen, Scham-, Kniefalten= und Kniekehlendrüsen anzuschneiden und zu untersuchen. Von der Unter- 
suchung der Kniekehlendrüsen kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zusammenhange mit 
den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose be- 
funden werden. 
Die Untersuchung auf Trichinen erfolgt nach der besonderen Anweisung (Anlage b zu den 
Ausführungsbestimmungen D). 
Bei Wildschweinen darf auf Antrag des Verfügungsberechtigten von der Spaltung der Wirbel- 
säule und des Kopfes abgesehen werden, wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß 
Finnen nicht vorhanden sind. 
  
8 12. 
Bei Schafen und Ziegen erfolgt die Untersuchung der Leber wie beim Rinde. Die Unter— 
suchung der Lymphdrüsen der Lungen, der Leber, der Nieren und des Euters kann unterbleiben.
        <pb n="589" />
        — 75* — 
II. Zubereitetes Fleisch. 
8 13. 
Zum Zwecke der im 8 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Prüfung ist das betreffende Fleischstück an 
einer der dicksten Stellen tief einzuschneiden und die Schnittfläche auf Farbe, Konsistenz und Geruch zu 
untersuchen. Bei Einzelsendungen, welche mit der Post eingehen oder nachweislich nicht zum gewerbs— 
mäßigen Vertriebe bestimmt sind, kann die Untersuchung in anderer Weise vorgenommen werden. 
Erforderlichenfalls ist auch die Kochprobel) und die Prüfung auf Kochsalz2?) vorzunehmen. 
Hat die Prüfung auf Kochsalz eine deutliche Reaktion nicht ergeben, so ist ein etwa hühnereigroßes 
Stück aus den innersten Teilen des Fleischstücks zu entnehmen und die Feststellung des Kochsalzgehalts3) 
auszuführen. Die Untersuchung kann auch dem Chemiker übertragen werden. 
Frisches Muskelfleisch ist von roter Farbe, bestimmtem, der Tierart eigentümlichen Geruche, 
weichem Gefüge, zeigt eine unebene, rillige, streifige Schnittfläche, wird beim Kochen grau, weißlich 
oder bräunlich und enthält nur Spuren von Kochsalz. 
Durchgepökeltes (gesalzenes) Muskelfleisch hat auch in den inneren Schichten den Geruch 
des frischen Fleisches verloren; es ist von festem Gefüge, hat glatte Schnittflächen, behält beim Kochen 
unter gewöhnlichen Verhältnissen die rote Farbe (Salzungsröte) auch nach dem Erkalten und enthält 
erheblich mehr Kochsalz als frisches Fleisch. 
Durchgekochtes (gebratenes, gedämpftes, geschmortes) Muskelfleisch hat auch in den inneren 
Schichten den Geruch des frischen Fleisches verloren, ist von festem Gefüge, hat eine glatte, trockene 
Schnittfläche und eine graue, weißliche oder bräunliche Farbe. · 
814. 
Die einzelnen Fleischstücke sind namentlich zu prüfen zunächst an der Oberfläche 
a) auf Finnen und andere ungewöhnliche Einlagerungen; 
b) auf Farbe, Konsistenz und Geruch“), insbesondere blutige oder gelbliche Färbung, ranzigen, 
tranigen Geruch, Erweichung und Lockerung des Zusammenhanges, Gasansammlungen im 
Bindegewebe, schmierigen Belag, Schimmelbildung, Insekten u. dgl.; 
J) auf die Beschaffenheit der durch Anschneiden leicht erreichbaren Lymphdrüsen. 
Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen Fleischstücken 
eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften in den §8 6 bis 9, 11, 12 zu 
untersuchen. 
8 15. 
Bei Därmen (8 3 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D) ist namentlich darauf zu achten, 
ob eine ungewöhnliche Farbe, verminderte Konsistenz oder ein übler Geruch vorhanden ist, und zu 
prüfen, ob frankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten, Geschwüre vorhanden sind. 
In welchem Umfange die Untersuchung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 12 und § 14 Abf. 3 
der Ausführungsbestimmungen D. 
  
1) Aus der inneren Schicht des Fleischstücks wird ein flaches, etwa handtellergroßes Stück herausgeschnitten, in 
siedendes Wasser gebracht und 10 Minuten gekocht. 
:) a) Herstellung des Reagens: 100 cem einer 2prozentigen Silbernitratlösung werden mit 100 cem 
Vormal Ammoniakslussigrett vermischt. Von dieser Flüssigkeit sind je 20g in gelben Gläschen aufzu- 
ewahren. 
b) Ausführung der Prüfung: Von dem Fleische wird ein aus den inneren Schichten entnommenes 
haselnußgroßes, etwa 2 g wiegendes Stück in ein mit 20 g der Flüssigkeit beschicktes Reagenzgläschen 
gebracht und darin einigemal kräftig geschüttelt. Wenn ein weißer, bei Tageslicht schnell schwärzlich 
werdender Niederschlag entsteht, ist das Fleisch gesalzen, wenn nicht, so ist es frisch. 
3) 2 g Fleisch werden mit 2 gchlorfreiem Seesand und 2 bis 3 cem Wasser in einer Porzellanschale zu einem 
gleichmäßigen Brei zerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen Maßkolben von 110 cem Inhalt gespült, 
der über der 100 cem-Marke noch einen Steigraum von mindestens 10 cem hat. Darauf wird zu der Mischung Vasser 
hinzugefügt, bis die 100 cem-Marke erreicht ist. Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durch- 
geschüttelt ist, 10 Minuten lang in kochendes Wasser. Hierbei gerinnt das Eiweiß, und die Flüssigkeit wird fast farblos. 
Nunmehr wird der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durchgeschüttelt und filtriert. 
Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 25 ccm, wenn nötig, mit Natronlauge unter Anwendung von Lackmus 
als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Flüssigkeit wird nach Zusatz von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten 
Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren mit 1/10 Normal-Silbernitratlösung der Kochsalzgehalt ermittelt. 
4) Der Geruch ist erforderlichenfalls durch die Kochprobe genauer festzustellen. 
10“
        <pb n="590" />
        – 16 — 
C. Schlußbestimmungen. 
8 16. · 
JnFällen,indenendasinden§§6bis15vorgeschriebeneUntersuchungs-Verfahrenfürdie 
gesundheitliche und veterinärpolizeiliche Beurteilung des Fleisches nicht ausreicht, ist eine mikroskopische, 
erforderlichenfalls auch eine bakteriologischel) Untersuchung vorzunehmen und die Reaktion des frischen 
Muskelfleisches festzustellen.) Dies gilt namentlich für den Fall des Verdachts von Blutvergiftung. 
Beim Vorliegen des Verdachts verbotswidriger Einfuhr von zubereitetem Einhuferfleisch (6 2 
Abs. 1 Nr. 4) ist die biologische Untersuchung auszuführen 3). Sofern diese Untersuchung, z. B. bei 
1) Nachdem die Oberfläche mit fast zum Glühen erhitzten Messern abgesengt ist, wird mit einem frisch aus- 
geglühten Messer ein Schnitt in die Tiefe geführt und mit sterilem Messer und ausgeglühter Pinzette aus der Tiefe der 
Muskulatur eine Probe entnommen. Diese dient 1. zur Anfertigung von Ausstrichpräparaten, 2. zur Anlegung von 
Kulturen auf schräg erstarrtem Agar. 
:) Die Reaktion des frischen Muskelfleisches ist in der Weise zu prüfen, daß in die Hinterschenkelmuskulatur und 
an zwei weiteren möglichst voneinander entfernt liegenden Körpergegenden ein tiefer Schnitt gelegt und auf die Schnitt- 
fläche mit einem Messer mit destilliertem Wasser schwach angefeuchtetes Lackmuspapier angedrückt wird. Nach 10 Minuten 
wird das Papier vom Objekt abgehoben, auf eine weiße Unterlage gelegt und mit einer anderen, ebenfalls angefeuchteten 
Probe des ursprünglichen Lackmuspapiers verglichen. 
:) Zur Ausführung der biologischen Untersuchung auf Pferdefleisch und anderes Einhuferfleisch 
sind mit einem ausgeglühten oder ausgekochten Messer aus der Tiefe des verdächtigen Fleischstücks etwa 30 g Musskelfleisch, 
möglichst ohne Fettgewebe, von einer frisch hergestellten Schnittflüche zu entnehmen und auf einer ausgekochten, mit 
ungebrauchtem Schreibpapier bedeckten Unterlage durch Schaben mit einem ausgekochten Messer zu zerkleinern. Die 
zerkleinerte Fleischmasse wird in ein ausgekochtes oder sonst durch Hitze sterilisiertes, etwa 100 cem fassendes Erlen- 
meyersches Kölbchen gebracht, mit Hilfe eines ausgekochten sterilisierten Glasstabs gleichmäßig verteilt und mit 50 cem 
sterilisierter Ossprozentiger Kochsalzlösung übergossen. Gesalzenes Fleisch ist zuvor in einem größeren sterilisierten Erlen- 
meyerschen Kolben zu entsalzen, indem man es mit sterilem destillierten Wasser übergießt und letzteres, ohne zu schütteln, 
während 10 Minuten mehrmals erneuert. Das Gemisch von Fleisch und 0,65 prozentiger Kochsalzlösung bleibt zur Aus- 
ziehung der im Fleische vorhandenen Eiweißsubstanzen etwa 3 Stunden bei Zimmertemperatur oder über Nacht im Eis- 
schranke stehen und darf, um eine klare Lösung zu erhalten, nicht geschüttelt werden. Zur Feststellung, ob die für die 
Untersuchung nötige Menge Eiweiß in Lösung gegangen ist, sind etwa 2 cem der Ausziehungsflüssigkeit in ein sterilisiertes 
Reagenzglas zu gießen und tüchtig durchzuschütteln. Entwickelt sich dabei ein feinblasiger Schaum, der längere Zeit 
stehen bleibt, so ist der Auszug verwendbar. Die zu untersuchende Eiweißlösung muß für die Ausführung der biologischen 
Untersuchung wie alle übrigen zur Verwendung kommenden Flüssigkeiten vollständig klar sein. Zu diesem Zwecke 
muß der Fleischauszug filtriert werden, und zwar entweder durch gehärtete Papierfilter, oder, wenn hierbei ein klares 
Filtrat nicht erzielt wird, durch ausgeglühten Kieselgur auf Büchnerschen Trichtern oder auch durch Berkefeldsche Kieselgur- 
kerzen. Das Filtrat ist für die weitere Prüfung geeignet, wenn es wie der unfiltrierte Auszug beim Schütteln schäumt 
und außerdem eine Probe (etwa 1 cem) beim Kochen nach Zusatz eines Tropfens Salpetersäure vom spezifischen Gewicht 
1/153 eine opalisierende Eiweißtrübung gibt, die sich nach etwa fünf Minuten langem Stehen als eben noch erkennbarer 
flockiger Niederschlag zu Boden senkt. Dann besitzt das Filtrat die für die biologische Prüfung zweckmäßigste Konzentration 
des Eiweißes in der Ausziehungsflüssigkeit (etwa 1: 300). Ist das Filtrat zu konzentriert, so muß es so lange mit sterili- 
sierter Kochsalzlösung verdünnt werden, bis die Salpetersäure-Kochprobe den richtigen Grad der Verdünnung anzeigt. 
Ferner soll das Filtrat neutral, schwach sauer oder schwach alkalisch reagieren. 
Von der filtrierten, neutralen, schwach sauren oder schwach alkalischen, völlig klaren Lösung wird mit 
ausgekochter oder anderweitig durch Hitze sterilisserter Pipette je 1 cem in 2 Reagenzröhrchen von je 11 cm Länge und 
O,s cm Durchmesser (Röhrchen 1 und 2) gebracht. In ein Röhrchen 3 wird 1 cem eines ebenfalls klaren, neutral, 
schwach sauer oder schwach alkalisch reagierenden, aus Pferdefleisch in gleicher Weise hergestellten Filtrats ein- 
gefüllt. Weitere Röhrchen 4 und 5 werden mit je 1 cem einer ebenso hergestellten Schweine= und Rindfleischlösung beschickt. 
In ein Röhrchen 6 wird 1 com sterilisierter O,ssprozentiger Kochsalzlösung gegossen. Die Röhrchen werden in ein kleines, 
passendes Reagenzglasgestell eingehängt. Sie müssen vor dem Gebrauch ausgekocht oder anderweitig durch Hitze sterilisiert 
und vollkommen sauber sein. Zum Einfüllen der verschiedenen Lösungen in die einzelnen Röhrchen sind je besondere 
sterilisierte Pipetten zu benutzen. Zu den, wie angegeben, beschickten Röhrchen wird, mit Ausnahme von Röhrchen 2), je 
O cem vollständig klares, von Kaninchen gewonnenes, Pferdeeiweiß ausfällendes Serum von bestimmtem Titer so zu- 
gesetzt, daß es an der Wand des Röhrchens herabfließt und sich auf seinem Boden ansammelt. Zu Röhrchen 2 wird 
O cem normales, ebenfalls völlig klares Kaninchen-Serum in gleicher Weise gegeben. · 
Die Röhrchen sind bei Zimmertemperatur aufzubewahren und dürfen nach dem Serum-Zusatze nicht ge- 
schüttelt werden. 
Beurteilung der Ergebnisse. Tritt in Röhrchen 1 ebenso wie in Röhrchen 3 nach etwa fünf Minuten eine 
hauchartige, in der Regel am Boden des Röhrchens beginnende Trübung auf, die sich innerhalb weiterer fünf Minuten in 
eine wolkige umwandelt und nach spätestens 30 Minuten als Bodensatz absetzt, während die Lösungen in den übrigen 
Röhrchen völlig klar bleiben, so handelt es sich um Pferdefleisch (oder anderes Einhuferfleisch). Später entstehende Trübungen 
dürfen als positive Reaktion nicht aufgefaßt werden. Zur besseren Feststellung der zuerst eintretenden Trübung können die 
Röhrchen bei auffallendem Tages= oder künstlichem Licht betrachtet werden, indem hinter das belichtete Reagenzglas eine 
schwarze Fläche (z. B. schwarzes Papier oder dergleichen) geschoben wird. · , 
DasausfällendeSerummußeinenTiter1:20000habcn,d.h.esmußnochinderVerdünnung1:209001·u 
einer Lösung von Pferdeblut-Serum binnen 5 Minuten eine beginnende Trübung herbeiführen. Derartiges Serum ist bis
        <pb n="591" />
        ungeeigneter Beschaffenheit des Materials, nicht zu einem entscheidenden Ergebnisse führt, ist die 
chemehe Untersuchung (Anlage d zu den Ausführungsbestimmungen D, Erster Abschnitt unter D vor— 
zunehmen. 
Deuten Anzeichen auf Fäulnis, so ist durch Einschnitte festzustellen, ob die Zersetzung auf die 
Oberfläche beschränkt oder in die Tiefe gedrungen ist. Bestehen über das Vorhandensein von Fäulnis 
Zweifel, so ist frisches Fleisch der Salmiakprobe") zu unterwerfen, von Salzfleisch eine kleine Probe 
zu kochen und auf seinen Geruch zu prüfen. 
E 17. 
Liegt der Verdacht der Anwendung eines der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
verbotenen Stoffe vor, so ist, unbeschadet der im § 14 Abs. 2 zu b daselbst vorgeschriebenen regelmäßigen 
chemischen Untersuchung, eine solche zur Aufklärung des Verdachts nach der besonderen Anweisung 
(Anlage c und d der Ausführungsbestimmungen D) zu veranlassen. 
  
auf weiteres vom Kaiserlichen Gesundheitsamt erhältlich. Das Serum wird in Röhrchen von 1 cem Inhalt versandt. 
Getrübtes oder auch nur opalisierendes Serum ist nicht zu verwenden. Serum, das durch den Transport trüb geworden 
ist, darf nur gebraucht werden, wenn es sich in den oberen Schichten binnen 12 Stunden vollkommen klärt, so daß die 
trübenden Bestandteile entfernt werden können. Zur Untersuchung soll stets nur der Inhalt eines Röhrchens, nicht da- 
gegen eine Mischung mehrerer Röhrchen verwendet werden. 
4) Ein Reagenzglas oder zylindrisches Glasgefäß von etwa 2 cm Durchmesser und 10 cm Länge wird mit 
einem Gemische von 1 Raumteil Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1/124, 3 Raumteilen Alkohol und 1 Raumteil Ather 
beschickt, so daß der Boden des Glases etwa 1 cm hoch bedeckt ist, verkorkt und einmal geschüttelt. Darauf wird von dem 
Fleische mit einem reinen Glasstab eine Probe abgestreift oder ein erbsengroßes Stückchen vermöge der Adhäsion befestigt. 
Der so präparierte Stab wird schnell in das mit den Chlorwasserstoff-Alkohol-Atherdämpfen erfüllte Glas gesenkt, so daß 
sein unteres Ende etwa 1 cm von dem Flüssigkeitsspiegel entfernt bleibt und auch die Wände des Gefäßes nicht berührt 
werden. Bei Gegenwart von Ammoniak entsteht nach wenigen Sekunden ein starker Nebel um die in das Gefäß versenkte 
Fleischprobe, welcher mit dem Grade der Fäulnis an Intensität zunimmt.
        <pb n="592" />
        – 787 —1 
Anlage b. 
Anweisung 
für 
die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen. 
81. 
Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskop stattzufinden, welches 
eine 30- bis 40fache und außerdem eine etwa 100fache Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar 
und deutlich erkennen läßt. 
Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander drückbaren 
Gläsern zu verwenden, von welchen das eine in gleiche Felder geteilt ist. 
Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand haben: 
eine kleine krumme Schere, 2 Präpariernadeln, 1 Pinzette, 1 Messer zum Probenausschneiden, eine 
Anzahl numerierter kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit 
Essigsäure und Kalilauge. 
82. 
Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten 
Schweines einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme 
aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen 
Stückes Speck mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 
14 Minuten zu verwenden. 
83. 
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu ent— 
nehmen, und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die 
Probenentnahme durch besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren 
Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, 
sind zu ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. 
Die einzelnen Schweine oder halben zubereiteten Schweine oder Fleischstücke, von denen die Proben 
entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren. 
84. 
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei 
ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen aus folgenden Körperstellen: 
a) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen), 
b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), 
c) den Kehlkopfmuskeln, 
d) den Zungenmuskeln. 
In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen sind, 
sind je eine weitere Probe aus den unter à und b genannten Körperstellen oder 2 Proben aus den 
Bauchmuskeln zu entnehmen.
        <pb n="593" />
        — 798* — 
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem einzelnen 
Stücke 3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der Nähe von Knochen oder 
Sehnen zu entnehmen. * 
l 5. 
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, mithin im 
ganzen 12, im übrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 24, bei 
einzelnen Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des 
Kompressoriums so zu quetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen 
werden kann. Ist das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die Präparate 
vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittels Kalilauge zu erweichen, welche etwa mit der doppelten 
Menge Wasser verdünntt ist. « 
§6. 
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat bei 30= bis 
höchstens 40 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. 
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleischproben und 
Präparaten, nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen, bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen. 
# 7. 
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren 
Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate und Proben mit genauer 
Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen und dem zuständigen Tierarzte zur 
Prüfung zu übergeben. 
Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat 
der Tierarzt den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen. 
88. 
Falls der Tierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind von dem 
Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen Fleischstücke die Ober— 
flächen, beim ganzen Tierkörper die nach der Schlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie nach 
Lösung der Liesen (Bauchfett) zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am 
Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die 
Kehlkopfmuskeln auf das Vorhandensein von Finnen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Unter— 
suchung ist dem Tierarzte mitzuteilen. 
§ 9. 
Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 20 Schweine, 
20 halbe zubereitete Schweine, 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahms- 
weise dürfen jedoch an einem Tage bis zu 25 Schweine, 25 halbe zubereitete Schweine, 50 Speck= oder 
32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
8 10. 
Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in welche 
die Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die Unterschrift des 
Beschauers zu beglaubigen sind. 
Wo das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere Schaubücher 
geführt werden. 
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind zehn 
Jahre lang aufzubewahren.
        <pb n="594" />
        — 30* — 
Trichinenschaubuch des Trichinenschauers. 
Zoll- bzw. Steuerstelle N. N. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Untersucht wurden: Z 
z Nähere ( 6 6 Er—- Unterschrift 
S — — Ü Datum O. d 
B Bezeichnung e 8 gebnis es 
S Name des — 83 ——— I Trichinen- 
2 des Proben- 253 35 — S . 
Uuntersua- roben 55 253 535 5 58 schauers 
5 ntersuchungs- entnehmers S S2 2 6 " der und 
gegenstandes — 6 untersuchungHenmerk 
55 a.. b. 0. d.e. mertungen 
1 2 3 4 5 6 7 8 
  
  
— — — —
        <pb n="595" />
        — 815 — 
Anlage C. 
Anweisung 
für 
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie 
für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit 
der Sendungen. 
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen 
zubereitete Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten 
Chemiker, sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt. 
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei frischem Fleische (§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D): 
Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu 
entnehmen, daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von 
etwa 500 g abgetrennt werden. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in 
Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des Tierkörpers zu entnehmen. 
2. Bei zubereitetem Fleische: 
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D 
zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus dem. 
verdächtigen Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesamtgewichte von 500 g zu ent- 
nehmen, wobei möglichst Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind. 
b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestim- 
mungen D verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden 
Grundsätzen zu entnehmen: 
)Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 g sind zu entnehmen: 
Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen D nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 3, 4 ebenda, 
im übrigen aus jedem einzelnen Fleischstücke, bei Speck jedoch nur aus 
etwaigen verdächtigen Stücken und bei Därmen nur aus etwaigen verdächtigen 
Packstücken. 
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleich- 
artigen Sendung zu einer Beanstandung, so ist gemäß § 12 Abs. 4 ebenda zu 
verfahren. 
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß 
neben möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch- oder Fett— 
schichten mitgenommen werden. 
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar, 
so sind diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen. 
6) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung 
von Konservesalz erkennen läßt (vgl. § 14 Abs. 4 ebenda), wird außerdem eine 
Probe der Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 
50 8) entnommen. 
11
        <pb n="596" />
        — 82° — 
Jc) Aus Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, aus anderen Postsendungen im Gewichte 
bis zu 2 kg, ferner aus Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und 
Arbeitern eingeführt werden, sind Proben nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, 
aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft 
und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben 
entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, 
welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter die Verbote im § 5 Nr. 2 und 3 der 
Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund der- 
artiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schrift- 
stück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökel- 
lake oder Konservesalz eingehüllt lag. 
3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, 
Steingut, glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße 
dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, dann ge- 
trockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 
Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig wird, so 
lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung 
getroffen ist. · 
B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. 
(Vgl. §8 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahms- 
weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen: 
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr 
als zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 
Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke; 
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne 
gleichartig ist, aus jedem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke; 
c) wenn die Untersuchung infolge einer Stichprobenbeanstandung ausgedehnt werden muß, 
gemäß § 12 Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung. 
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig 
bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
Aus Postsendungen und Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die 
nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben zur Unter- 
suchung gemäß § 15 Abs. 3 ebenda nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt 
werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. » 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und 
Abstammung des Fettes, über den Namen und Wohnort des Empfängers, über Zeichen, Nummer und 
Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe 
gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder 
auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorg— 
fältig gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder 
von dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind. 
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige 
Sendung getroffen ist. 
-
        <pb n="597" />
        — 83* — 
C. Vorprüfung zubereiteter Fette. 
(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den 
Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett"). 
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande 
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und 
Geschmack Rücksicht zu nehmen. 
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Batterienkolonien ist festzustellen, ob diese 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner Schäden der 
Verpackung), 
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse oder 
c) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen. 
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigen- 
tümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde 
Beimengungen enthält. 
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achten. 
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel- 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den 
Geschmack erkannt werden können. 
5. Ist Schimmelgeruch oder -geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von 
geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt. 
D. Beurteilung der Gleichartigkeit von Sendungen zubereiteten Fleisches. Probenentnahme 
in zweifelhaften Fällen. 
Bei Anwendung des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D ist nach folgenden Grund- 
sätzen zu verfahren: « 
d 1. Bei Verschiedenheit der Verpackung darf Gleichartigkeit einer Sendung nur angenommen 
werden: 
à) bei Fett, wenn und insoweit die Kennzeichnung gleich ist und eine äußerliche Prüfung 
des Inhalts keinen Verdacht verschiedener Fabrikation erregt, 
b) bei sonstigem Fleische, einschließlich Därmen, wenn und insoweit die Art der Kenn- 
zeichnung und eine äußerliche Prüfung des Inhalts auf eine gleiche Fabrikation 
schließen lassen. 
2. Als gleiche Kennzeichnung gilt bei Fett eine einheitliche Fabrikmarke. Neben der 
Fabrikmarke angebrachte Buchstaben und Nummern bleiben bei Beurteilung der Gleichartigkeit einer 
Sendung unberücksichtigt, soweit sich aus ihnen ein Verdacht verschiedener Fabrikation nicht ergibt. 
Fehlt ein Fabrikzeichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendung nur insoweit angenommen werden, 
als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennzeichnung keinen Verdacht verschiedener 
Fabrikation ergibt. 
3. Insoweit nach den vorstehenden Grundsätzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von 
zubereiteten Fetten wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile 
Zweifel entstehen, ist die Probenentnahme nach § 15 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen D so ein- 
zurichten, daß mindestens aus jedem dieser Teile eine Probe zum Zwecke der Vorprüfung und der 
Prüfung gemäß § 15 Abs. 3a, c und d ebenda entnommen wird. 
4. Wird bei der nach vorstehendem Absatze vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Un- 
gleichartigkeit nicht bestätigt, so hat die Auswahl der Stichproben für die weitere Prüfung nach den 
Vorschriften im § 15 Abs. 5 und 6 ebenda zu erfolgen. 
  
11
        <pb n="598" />
        Anlage d. 
Anweisung 
für 
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten. 
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten 
Abschnitte, diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt. 
Erster Abschnitt. 
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen. 
J 
Bei der Untersuchung auf Grund von 85 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D kommt für 
die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Zur Unter— 
suchung sind die beiden nachstehend unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahren anzuwenden. Der 
genen it nur dann als erbracht anzusehen, wenn beide Verfahren zu einem positiven Ergebnisse 
geführt haben. 
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des 
Pferdefettes beruht. 
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das 
Fett durch Ausschmelzen bei 100° oder, falls dies nicht möglich ist, durch Auskochen mit Wasser ge- 
wonnen und im Zeiß-Wollnyschen Refraktometer nach der im Zweiten Abschnitt unter IIIa gegebenen 
Anweisung zwischen 38 und 42° geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl auf 40% umgerechnet 
den Wert 51,8 übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen. 
2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des Pferdefettes beruht. 
Aus Stücken von 100 bis 200 8g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische 
wird das Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach 
der im Zweiten Abschnitt unter IIIb gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Um- 
ständen ist die Anwesenheit von Pferdefleisch als erwiesen anzusehen, wenn die Jodzahl des Fettes 70 
und mehr beträgt. 
II. 
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D) ist 
nach der folgenden Anweisung zu verfahren: 
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist 
zunächst auf diesen zu untersuchen. Im übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe 
in allen Fällen zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf 
einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel bei 
der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen 
mehreren Stichproben zu achten ist.
        <pb n="599" />
        — 85* — 
Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter untersucht 
zu werden. 
Jedes der für die Durchschnittsprobe von 500 g entnommenen Fleischstückchen ist in Hälften 
zu zerlegen. Für die Untersuchung ist zunächst die eine Hälfte aller Fleischstückchen 1) möglichst fein zu 
zerkleinern und gut durchzumischen, die andere Hälfte dagegen für eine etwa notwendig werdende 
Nachprüfung unvermischt zu belassen. Von dieser Mischung werden die angegebenen Mengen für die 
Einzelprüfungen verwendet. 
Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen Vor- 
schriften sinngemäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes hat derjenigen 
des Fleisches voranzugehen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
50 8 der feinzerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Mischung von 
50 cem Wasser und 0,, cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 zu einem gleichmäßigen Brei gut 
durchmischt. Nach halbstündigem Stehen wird das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas, unter zeit- 
weiligem Umrühren, ½ Stunde in einem siedenden Wasserbad erhitzt. Alsdann wird der noch warme 
Inhalt des Becherglases auf ein Gazetuch gebracht, der Fleischrückstand abgepreßt und die erhaltene 
Flüssigkeit durch ein angefeuchtetes Filter gegossen. Das Filtrat wird nach Zusatz von Phenolphtalein 
mit 1½/10 Normal-Natronlauge schwach alkalisch gemacht und bis auf 25 cem eingedampft. 5 cem von 
dieser Flüssigkeit werden mit 0,, cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 angesäuert, filtriert und 
auf Borsäure mit Kurkuminpapier 2) geprüft. Dies geschieht in der Weise, daß ein etwa 8 cm langer und 
1 cm breiter Streifen geglättetes Kurkuminpapier bis zur halben Länge mit der angesäuerten Flüssigkeit 
durchfeuchtet und auf einem Uhrglase von etwa 10 cm Durchmesser bei 60 bis 70° getrocknet wird. 
Zeigt das mit der sauren Flüssigkeit befeuchtete Kurkuminpapier nach dem Trocknen keine sichtbare 
Veränderung der ursprünglichen gelben Farbe, dann enthält das Fleisch keine Borsäure. Ist dagegen 
eine rötliche oder orangerote Färbung entstanden, dann betupft man das in der Farbe veränderte 
Papier mit einer 2 prozentigen Lösung von wasserfreiem Natriumkarbonat. Entsteht hierdurch 
ein rotbrauner Fleck, der sich in seiner Farbe nicht von dem rotbraunen Fleck unterscheidet, der durch 
die Natriumkarbonatlösung auf reinem Kurkuminpapier erzeugt wird, oder eine rotviolette Färbung, 
so enthält das Fleisch ebenfalls keine Borsäure. Entsteht dagegen durch die Natriumkarbonatlösung 
ein blauer Fleck, dann ist die Gegenwart der Borsäure nachgewiesen. Bei blauvioletten Färbungen 
und in Zweifelsfällen ist der Ausfall der Flammenreaktion ausschlaggebend. 
Die Flammenreaktion ist in folgender Weise auszuführen: 5 cem der rückständigen alkalischen 
Flüssigkeit werden in einer Platinschale zur Trockne verdampft und verascht. Zur Herstellung der 
Asche wird die verkohlte Substanz mit etwa 20 cem heißem Wasser ausgelaugt. Nachdem die Kohle 
bei kleiner Flamme vollständig verascht worden ist, fügt man die ausgelaugte Flüssigkeit hinzu und 
bringt sie zunächst auf dem Wasserbad, alsdann bei etwa 120° C. zur Trockne. Die so erhaltene 
lockere Asche wird mit einem erkalteten Gemisch von 5 cem Methylalkohol und 0,5 cem konzentrierter 
Schwefelsäure sorgfältig zerrieben und unter Benutzung weiterer 5 cem Methylalkohol in einen Erlen- 
meyerkolben von 100 cem Inhalt gebracht. Man läßt den verschlossenen Kolben unter mehrmaligem 
Umschütteln ½ Stunde lang stehen; alsdann wird der Methylalkohol aus einem Wasserbade von 80 bis 85% 
vollständig abdestilliert. Das Destillat wird in ein Gläschen von 40 cem Inhalt und etwa 6 cm Höhe 
gebracht, welches mit einem zweimal durchbohrten Stopfen verschlossen wird, durch den 2 Glasröhren 
!) Druckfehlerberichtigung: In der Bekanntmachung vom 22. Februar 1908 (Zentralblatt S. 59 ff.) heißt es auf 
S. 89 Zeile 4 v. o. irrtümlich „Einzelproben“ statt „Fleischstückchen“. 
2:) Das Kurkuminpapier wird durch einmaliges Tränken von weißem Filtrierpapier mit einer Lösung von 
O 6 Kurkumin in 100 cem 90prozentigem Alkohol hergestellt. Das getrocknete Kurkuminpapier ist in gut verschlossenen 
Gefäßen, vor Licht geschützt, aufzubewahren. 
« Das Kurkumin wird in folgender Weise hergestellt: 
30 g feines bei 1000 getrocknetes Kurkumawurzelpulver (Cureuma longa) werden im Sodrhletschen 
Extraktionsapparat zunächst 4 Stunden lang mit Petroleumäther ausgezogen. Das so entfettete und 
getrocknete Pulver wird alsdann in demselben Apparat mit heißem Benzol 8 bis 10 Stunden lang, unter 
Anwendung von 100 cem Benzol, erschöpft. Zum Erhitzen des Benzols kann ein GElyzerinbad von 115 
bis 120°% verwendet werden. Beim Erkalten der Benzollösung scheidet sich innerhalb 12 Stunden das für 
die Herstellung des Kurkuminpapiers zu verwendende Kurkumin ab.
        <pb n="600" />
        — 86* — 
in das Innere führen. Die eine Röhre reicht bis auf den Boden des Gläschens, die andere nur bis 
in den Hals. Das verjüngte äußere Ende der letzteren Röhre wird mit einer durchlochten Platinspitze 
die aus Platinblech hergestellt werden kann, versehen. Durch die Flüssigkeit wird hierauf ein getrockneter 
Wasserstoffstrom derart geleitet, daß die angezündete Flamme 2 bis 3 cm lang ist. Ist die bei zer- 
streutem Tageslichte zu beobachtende Flamme grün gefärbt, so ist Borsäure im Fleische enthalten. 
Fleisch, in welchem Borsäure nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D 55 Nr. 3 als mit Borsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten. 
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, welche bei ihrer Verwendung 
Formaldehyd abgeben. 
30 2 der zerkleinerten Fleischmasse werden in 200 cem Wasser gleichmäßig verteilt und nach 
halbstündigem Stehen in einem Kolben von etwa 500 cem Inhalt mit 10 cem einer 25 prozentigen 
Phosphorsäure versetzt. Von dem bis zum Sieden erhitzten Gemenge werden unter Einleiten eines 
Wasserdampfstroms 50 cem abdestilliert. Das Destillat wird filtriert. Bei nicht geräuchertem 
Fleische werden 5 cem des Destillats mit 2 cem frischer Milch und 7 cem Salzsäure vom spezifischen 
Gewicht 1/124, welche auf 100 cem 0,# cm einer 10prozentigen Eisenchloridlösung enthält, in einem 
geräumigen Probiergläschen gemischt und etwa ½ Minute lang in schwachem Sieden erhalten. Durch 
Vorversuche ist festzustellen, einerseits, daß die Milch frei von Formaldehyd ist, anderseits, daß sie 
auf Zusatz von Formaldehyd die Reaktion gibt. Bei geräucherten Fleischwaren ist ein Teil des 
Destillats mit der 4fachen Menge Wasser zu verdünnen und 5 com der Verdünnung in derselben Weise 
zu behandeln. Die Gegenwart von Formaldehyd bewirkt Violettfärbung. Tritt letztere nicht ein, so 
bedarf es einer weiteren Prüfung nicht. Im anderen Falle wird der Rest des Destillats mit Ammoniak- 
flüssigkeit im Uberschusse versetzt und in der Weise, unter zeitweiligem Zusatze geringer Mengen 
Ammoniakflüssigkeit, zur Trockne verdampft, daß die Flüssigkeit immer eine alkalische Reaktion behält. 
Bei Gegenwart von nicht zu geringen Mengen von Formaldehyd hinterbleiben charakteristische Kristalle 
von Hexamethylentetramin. Der Rückstand wird in etwa 4 Tropfen Wasser gelöst, von der Lösung 
je ein Tropfen auf einen Objektträger gebracht und mit den beiden folgenden Reagentien geprüft: 
1. mit 1 Tropfen einer gesättigten Quecksilberchloridlösung. Es entsteht hierbei sofort oder 
nach kurzer Zeit ein regulärer kristallinischer Niederschlag; bald sieht man drei= und 
mehrstrahlige Sterne, später Oktaeder; 
2. mit 1 Tropfen einer Kaliumquecksilberjodidlösung und einer sehr geringen Menge ver- 
dünnter Salzsäure. Es bilden sich hexagonale sechsseitige, hellgelb gefärbte Sterne. 
Die Kaliumgquecksilberjodidlösung wird in folgender Weise hergestellt: Zu einer 
10prozentigen Kaliumjodidlösung wird unter Erwärmen und Umrühren so lange Queck- 
silberjodid zugesetzt, bis ein Teil desselben ungelöst bleibt; die Lösung wird nach dem 
Erkalten abfiltriert. 
In nicht geräucherten Fleischwaren darf die Gegenwart von Formaldehyd als erwiesen 
betrachtet werden, wenn der erhaltene Rückstand die Reaktion mit Ouecksilberchlorid gibt. In ge- 
räucherten Fleischwaren ist die Gegenwart des Formaldehyds erst dann nachgewiesen, wenn beide 
Reaktionen eintreten. « 
Fleisch, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D §5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die Formaldehyd 
abgeben, behandelt zu betrachten. « 
3. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren 
alzen. 
30 g fein zerkleinerte Fleischmasse und 5 cem 25prozentige Phosphorsäure werden möglichst 
auf dem Boden eines Erlenmeyerkölbchens von 100 cem Inhalt durch schnelles Zusammenkneten gemischt. 
Hierauf wird das Kölbchen sofort mit einem Korke verschlossen. Das Ende des Korkes, welches in den 
Kolben hineinragt, ist mit einem Spalt versehen, in dem ein Streifen Kaliumjodatstärkepapier so be— 
festigt ist, daß dessen unteres etwa 1 cm lang mit Wasser befeuchtetes Ende ungefähr 1 cm über der 
Mitte der Fleischmasse sich befindet. Die Lösung zur Herstellung des Jodstärkepapiers besteht aus 
O,1 8 Kaliumjodat und 1 g löslicher Stärke in 100 cem Wasser.
        <pb n="601" />
        — 87* — 
Zeigt sich innerhalb 10 Minuten keine Bläuung des Streifens, die zuerst gewöhnlich an der 
Grenzlinie des feuchten und trockenen Streifens eintritt, dann stellt man das Kölbchen bei etwas 
loserem Korkverschluß auf das Wasserbad. Tritt auch jetzt innerhalb 10 Minuten keine vorübergehende 
oder bleibende Bläuung des Streifens ein, dann läßt man das wieder fest verschlossene Kölbchen an 
der Luft erkalten. Macht sich auch jetzt innerhalb ½ Stunde keine Blaufärbung des Papierstreifens 
bemerkbar, dann ist das Fleisch als frei von schwefliger Säure zu betrachten. Tritt dagegen eine 
Bläuung des Papierstreifens ein, dann ist der entscheidende Nachweis der schwefligen Säure durch 
nachstehendes Verfahren zu erbringen. 
a) 30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 cem ausgekochtem Wasser in einem 
Destillierkolben von etwa 500 cem Inhalt unter Zusatz von Natriumkarbonatlösung bis zur schwach 
alkalischen Reaktion angerührt. Nach einstündigem Stehen wird der Kolben mit einem zweimal durch- 
bohrten Stopfen verschlossen, durch welchen zwei Glasröhren in das Innere des Kolbens führen. Die 
erste Röhre reicht bis auf den Boden des Kolbens, die zweite nur bis in den Hals. Die letztere 
Röhre führt zu einem Liebigschen Kühler; an diesen schließt sich luftdicht mittels durchbohrten Stopfens 
eine kugelig aufgeblasene U.Röhre (sogenannte Peligotsche Röhre). · ·« 
Man leitet durch das bis auf den Boden des Kolbens führende Rohr Kohlensäure, bis alle 
Luft aus dem Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Röhre 50 cem Jodlösung (erhalten 
durch Auflösen von 5 g reinem Jod und 7,56 g Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter; die Lösung muß sulfat- 
frei sein), lüftet den Stopfen des Destillierkolbens und läßt, ohne das Einströmen der Kohlensäure 
zu unterbrechen, 10 cem einer wässerigen 25 prozentigen Lösung von Phosphorsäure einfließen. Als- 
dann schließt man den Stopfen wieder, erhitzt den Kolbeninhalt vorsichtig und destilliert unter stetigem 
Durchleiten von Kohlensäure die Hälfte der wässerigen Lösung ab. Man bringt nunmehr die Jod- 
lösung, die noch braun gefärbt sein muß, in ein Becherglas, spült die Peligotsche Röhre gut mit Wasser 
aus, setzt etwas Salzsäure zu, erhitzt das Ganze kurze Zeit und fällt die durch Oxydation der schwef- 
ligen Säure entstandene Schwefelsäure mit Baryumchloridlösung (1 Teil kristallisiertes Baryumchlorid 
in 10 Teilen destilliertem Wasser gelöst). Im vorliegenden Falle ist eine Wägung des so erhaltenen 
Barhumsulfats nicht unbedingt erforderlich. Liegt jedoch ein besonderer Anlaß vor, den Niederschlag 
zur Wägung zu bringen, so läßt man ihn absetzen und prüft durch Zusatz eines Tropfens Baryum- 
chloridlösung zu der über dem Niederschlage stehenden klaren Flüssigkeit, ob die Schwefelsäure voll- 
ständig ausgefällt ist. Hierauf kocht man das Ganze nochmals auf, läßt dasselbe 6 Stunden in der 
Wärme stehen, gießt die klare Flüssigkeit durch ein Filter von bekanntem Aschengehalt, wäscht den im 
Becherglase zurückbleibenden Niederschlag wiederholt mit heißem Wasser aus, indem man jedesmal ab- 
setzen läßt und die klare Flüssigkeit durch das Filter gießt, bringt zuletzt den Niederschlag auf das 
Filter und wäscht so lange mit heißem Wasser, bis das Filtrat mit Silbernitrat keine Trübung mehr 
erzeugt. Filter und Niederschlag werden getrocknet, in einem gewogenen Platintiegel verascht und ge- 
glüht; hierauf befeuchtet man den Tiegelinhalt mit wenig Schwefelsäure, raucht letztere ab, glüht schwach, 
läßt im Exsikkator erkalten und wägt. ** 
Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Fleisch im Sinne der Ausführungs- 
bestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit schwefliger Säure, schwefligsauren Salzen oder unterschweflig- 
sauren Salzen behandelt zu betrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure 
unterschwefligsauren Salzen entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren: » 
b) 50 8 der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 cem Wasser und Natriumkarbonatlösung 
bis zur schwach alkalischen Reaktion unter wiederholtem Umrühren in einem Becherglase eine Stunde 
ausgelaugt. Nach dem Abpressen der Fleischteile wird der Auszug filtriert, mit Salzsäure stark an- 
gesäuert und unter Zusatz von 5 g reinem Natriumchlorid aufgekocht. Der erhaltene Niederschlag wird 
abfiltriert und so lange ausgewaschen, bis im Waschwasser weder schweflige Säure noch Schwefel- 
säure nachweisbar sind. Alsdann löst man den Niederschlag in 25 cem 5 prozentiger Natronlauge, 
fügt 50 cem gesättigtes Bromwasser hinzu und erhitzt bis zum Sieden. Nunmehr wird mit Salz- 
säure angesäuert und filtriert. Das vollkommen klare Filtrat gibt bei Gegenwart von unter- 
schwefligsauren Salzen im Fleische auf Zusatz von Baryumchloridlösung sofort eine Fällung von 
Baryumsulfat. 
4. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
25 8 der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit einer hinreichenden Menge 
Kalkmilch durchgeknetet. Alsdann trocknet man ein, verascht und gibt den Rückstand nach dem Zerreiben
        <pb n="602" />
        — 88* 
in einen Platintiegel, befeuchtet das Pulver mit etwa drei Tropfen Wasser und fügt 1 cem konzentrierte 
Schwefelsäure hinzu. Sofort nach dem Zusatze der Schwefelsäure wird der behufs Erhitzens auf eine 
Asbestplatte gestellte Platintiegel mit einem großen Uhrglase bedeckt, das auf der Unterseite in bekannter 
Weise mit Wachs überzogen und beschrieben ist. Um das Schmelzen des Wachses zu verhüten, wird 
in das Uhrglas ein Stückchen Eis gelegt. 
Sobald das Glas sich an den beschriebenen Stellen angeätzt zeigt, so ist der Nachweis von 
Fluorwasserstoff im Fleische als erbracht und das Fleisch im Sinne der Ausführungsbestimmungen D 
§ 5 Nr. 3 als mit Fluorwasserstoff oder dessen Salzen behandelt anzusehen. 
5. Nachweis von Salizylsäure und deren Verbindungen. 
50 8 der fein zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit 50 cem einer 2 pro- 
zentigen Natriumkarbonatlösung zu einem gleichmäßigen Brei gut durchmischt und ½ Stunde lang kalt 
ausgelaugt. Alsdann setzt man das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas ½ Stunde lang unter 
zeitweiligem Umrühren in ein siedendes Wasserbad. Der noch warme Inhalt des Becherglases wird 
auf ein Gazetuch gebracht und abgepreßt. Die abgepreßte Flüssigkeit wird alsdann mit 5 g Chlor- 
natrium versetzt und nach dem Ansäuern mit verdünnter Schwefelsäure bis zum beginnenden Sieden 
erhitzt. Nach dem Erkalten wird die Flüssigkeit filtriert und das klare Filtrat im Schütteltrichter mit 
einem gleichen Raumteil einer aus gleichen Teilen Ather und Petroleumäther bestehenden Mischung 
kräftig ausgeschüttelt. Sollte hierbei eine Emulsionsbildung stattfinden, dann entfernt man zunächst 
die untere klar abgeschiedene wässerige Flüssigkeit und schüttelt die emulsionsartige Atherschicht unter 
Zusatz von 5 g pulverisiertem Natriumchlorid nochmals mäßig durch, wobei nach einiger Zeit eine 
hinreichende Abscheidung der Abtherschicht stattfindet. Nachdem die ätherische Flüssigkeit zweimal mit 
je 5 cem Wasser gewaschen worden ist, wird sie durch ein trockenes Filter gegossen und in einer 
Porzellanschale unter Zusatz von etwa 1 cem Wasser bei mäßiger Wärme und mit Hilfe eines Luft- 
stroms verdunstet. Der wässerige Rückstand wird nach dem Erkalten mit einigen Tropfen einer frisch 
** O,o prozentigen Eisenchloridlösung versetzt. Eine deutliche Blauviolettfärbung zeigt Salizyl- 
dure an. 
Fleisch, in welchem Salizylsäure nach dieser Vorschrift nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
blusschsrungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu 
etrachten. 
6. Nachweis vonchlorsauren Salzen. 
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 100 cem Wasser eine Stunde lang kalt aus- 
gelaugt, alsdann bis zum Kochen erhitzt. Nach dem Erkalten wird die wässerige Flüssigkeit abfiltriert 
und mit Silbernitratlösung im Uberschusse versetzt. 25 cem der von dem durch Silbernitrat ent- 
standenen Niederschlag abfiltrierten klaren Flüssigkeit werden mit 1 cem einer 10 prozentigen Lösung 
von schwefligsaurem Natrium und 1 cem konzentrierter Salpetersäure versetzt und hierauf bis zum 
Kochen erhitzt. Ein hierbei entstehender Niederschlag, der sich auf erneuten Zusatz von kochendem Wasser 
nicht löst und aus Chlorsilber besteht, zeigt die Gegenwart chlorsaurer Salze an. 
Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift chlorsaure Salze nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit chlorsauren Salzen behandelt zu betrachten. 
7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen. 
50 g der zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Lösung von 5 g 
Natriumsalizylat in 100 cem eines Gemisches aus gleichen Teilen Wasser und Glyzerin gut durchmischt 
und ½ Stunde lang unter zeitweiligem Umrühren im Wasserbad erhitzt. Nach dem Erkalten wird die 
Flüssigkeit abgepreßt und filtriert, bis sie klar abläuft. Ist das Filtrat nur gelblich und nicht rötlich 
gefärbt, so bedarf es einer weiteren Prüfung nicht. Im anderen Falle bringt man den dritten Teil 
der Flüssigkeit in einen Glaszylinder, setzt einige Tropfen Alaunlösung und Ammoniakflüssigkeit in 
geringem Uberschusse hinzu und läßt einige Stunden stehen. Karmin wird durch einen rot gefärbten 
Bodensatz erkannt. Zum Nachweise von Teerfarbstoffen wird der Rest des Filtrats mit einem Faden 
ungebeizter entfetteter Wolle unter Zusatz von 10 cem einer 10 prozentigen Kaliumbisulfatlösung und 
einigen Tropfen Essigsäure längere Zeit im kochenden Wasserbad erhitzt. Bei Gegenwart von Teer- 
farbstoffen wird der Faden rot gefärbt und behält die Färbung auch nach dem Auswaschen mit Wasser.
        <pb n="603" />
        — 89* — 
Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen oder Farbstoff- 
zubereitungen behandelt zu betrachten. 
III. 
Die Untersuchung von Pökelfleisch auf Kochsalz (vgl. auch Anlage a 8 13 Abs. 2) hat nach 
folgender Anweisung zu erfolgen: 
28 Fleisch werden mit 2g chlorfreiem Seesand und 2 bis 3 cem Wasser in einer Porzellan- 
schale zu einem gleichmäßigen Brei zerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen 
Maßkolben von 110 cem Inhalt gespült, der über der 100 cem-Marke noch einen Steigraum von 
mindestens 10 cem hat. Darauf wird zu der Mischung Wasser hinzugefügt, bis die 100 cem-Marke 
erreicht ist. Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durchgeschüttelt ist, 10 Minuten 
lang in kochendes Wasser. Hierbei gerinnt das Eiweiß, und die Flüssigkeit wird fast farblos. Nun- 
mehr wird der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durch- 
geschüttelt und filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 25 cem, wenn nötig, mit 
Natronlauge unter Anwendung von Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Flüssig- 
keit wird nach Zusatz von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch 
Titrieren mit 1/10 Normal-Silbernitratlösung der Kochsalzgehalt ermittelt. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten 
Tierarzte schriftlich mitzuteilen. 
Zweiter Abschnitt. 
Untersuchung von zubereiteten Fetten. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
ter chaoben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen. 
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der 
im folgenden unter I angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter à bis d der Aus- 
führungsbestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Unter- 
suchung des Fettes abzusehen. 
Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen 
und für sich zu untersuchen. 
I. Allgemeine Gesichtspunkte. 
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung 
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, 
Konsistenz, Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 
Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche 
Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält. « 
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen, sauer-fauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind 
hierzu vorher zu schmelzen. . 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel— 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack 
erkannt werden können. 
Ist ein ranziger Geruch oder Geschmack festgestellt, so ist die Bestimmung des Säuregrads 
gemäß III unter h dieses Abschnitts auszuführen. 
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des Gesetzes 
vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, (Reichs- 
Gesetzbl. 1897 S. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der 
Untersuchung geschieht gemäß III unter d, yF dieses Abschnitts. 
12
        <pb n="604" />
        – 90½ 
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollnyschen Refrakto- 
meter unter Verwendung des gewöhnlichen Thermometers auszuführen. Die Ausführung der refrakto- 
metrischen Prüfung geschieht gemäß III unter a dieses Abschnitts. 
4. Soweit nicht auf Grund der Untersuchungen nach 1 bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist 
in Ausführung des § 15 Abs. 3 unter b der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen: 
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist; 
b) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 475) fällt; 
* 2 einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe 
enthält. 
Die Untersuchungen unter a und b sind nach den nachstehend unter III aufgestellten Bestim- 
mungen auszuführen. In den Fällen des § 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D hat sich jedoch 
die Ausdehnung der Untersuchung zunächst nur auf dasjenige Bestimmungsverfahren zu beschränken, 
welches zu der Beanstandung geführt hat; soweit sich hiernach ein Verdacht nicht ergibt, bedarf es 
einer weiteren Untersuchung über die Stichprobenuntersuchung hinaus nicht. 
Liegt ein bestimmter Verdacht vor, daß Fette, welche unter einer für Pflanzenfette üblichen 
Bezeichnung oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden, unter das Gesetz, betreffend 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 fallen, so sind diese Fette einer Untersuchung 
gemäß III zu unterziehen. 
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachstehend unter II gegebenen Anweisung. 
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorstehend angeführten Prüfungen richtet 
sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D. 
II. Antersuchung der Tette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze. 
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen 
Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung 
ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des 
Falles tunlichst auf einen Wechsel bei der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei 
den aus einer Sendung entnommenen Stichproben zu achten ist. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
50 g Fett werden in einem Erlenmeyerkolben von 250 cem Inhalt auf dem Wasserbade ge- 
schmolzen und mit 30 cem Wasser von etwa 50° und 0,, ccm Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1/1 
eine halbe Minute lang kräftig durchgeschüttelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wasser- 
bad erwärmt, bis sich die wässerige Flüssigkeit abgeschieden hat. Die Flüssigkeit wird durch Filtration 
von dem Fette getrennt. 25 cem des Filtrats werden nach Ziffer II 1 des Ersten Abschnitts weiter 
behandelt. 
nl Fett, in welchem Borsäure nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus- 
führungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Borsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten. 
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung 
Formaldehyd abgeben. 
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 550 cem Inhalt mit 50 cem Wasser und 10 cem 
25prozentiger Phosphorsäure versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man 
unter Einleiten eines Wasserdampfstroms 50 cem Flüssigkeit ab. Das filtrierte Destillat ist nach 
Ziffer II 2 des Ersten Abschnitts weiter zu behandeln. . *-— 
Durch den positiven Ausfall der Quecksilberchloridreaktion ist der Nachweis des Formaldehyds 
erbracht. · 
ch Fett, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die bei ihrer Ver- 
wendung Formaldehyd abgeben, behandelt zu betrachten.
        <pb n="605" />
        91 
3. Nachweis von Alkali= und Erdalkali-Hydroxyden und Karbonaten. 
a) 30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Kühlrohr 
versehenen Kolben von etwa 550 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang 
Wasserdampf eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert. 
b) Das zurückbleibende Fett, sowie das unter a benutzte Filter werden gemeinsam nach Zusatz 
den 5 gem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 in gleicher Weise, wie unter a angegeben, 
behandelt. 
Wird kein klares Filtrat erhalten, so bringt man das trübe Filtrat in einen Schütteltrichter, 
fügt auf je 20 cem der Flüssigkeit 1 g Kaliumchlorid hinzu und schüttelt mit 10 cem Petroleumäther 
etwa 5 Minuten lang aus. Nach dem Abscheiden der wässerigen Flüssigkeit filtriert man diese durch 
ein angefeuchtetes Filter. Nötigenfalls wird das anfangs trübe ablaufende Filtrat so lange zurück- 
gegossen, bis es klar abläuft. 
Alsdann ist das klare Filtrat von a auf 25 com einzudampfen und nach dem Erkalten mit 
verdünnter Salzsäure anzusäuern. Bei Gegenwart von Alkaliseife scheidet sich Fettsäure aus, die mit 
Ather auszuziehen und nach dem Verdunsten desselben als solche zu kennzeichnen ist. Entsteht jedoch 
beim Ansäuern eine in Ather schwer lösliche oder gelblich-weiße Abscheidung, so ist diese gegebenenfalls 
nach der folgenden Ziffer 4 unter b auf Schwefel weiter zu prüfen. 
Das klare Filtrat von b wird durch Zusatz von Ammoniakflüssigkeit und Ammoniumkarbonat-- 
lösung auf alkalische Erden geprüft. 
Tritt keine Fällung ein, dann ist die Flüssigkeit auf 25 cem einzudampfen und durch Zusatz 
von Ammoniakflüssigkeit und Natriumphosphatlösung auf Magnesium zu prüfen. 
Fett, in welchem nach diesen Vorschriften Alkali= oder Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate 
nachgewiesen sind, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Alkali= oder Erd- 
alkali-Oydroxhyden und -Karbonaten behandelt zu betrachten. « 
4. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschweflig— 
sauren Salzen. 
30 g Fett werden nach Ziffer II 3 des Ersten Abschnitts behandelt. Während des Erwärmens 
und auch während des Erkaltens wird der Kolben wiederholt vorsichtig geschüttelt. 
Tritt eine Bläuung des Papierstreifens ein, dann ist der entscheidende Nachweis der schwefligen 
Säure durch nachstehendes Verfahren zu erbringen. 
a) Zur Bestimmung der schwefligen Säure und der schwefligsauren Salze werden 50 g 
geschmolzenes Fett in einem Destillierkolben von 500 cem Inhalt mit 50 ccm Wasser vermischt. Der 
Kolben wird darauf mit einem dreimal durchbohrten Stopfen verschlossen, durch welchen drei Glas- 
röhren in das Innere des Kolbens führen. Von diesen reichen zwei Röhren bis auf den Boden des 
Kolbens, die dritte nur bis in den Hals. Die letztere Röhre führt zu einem Liebigschen Kühler; an 
diesen schließt sich luftdicht mittels durchbohrten Stopfens eine kugelig aufgeblasene U-Röhre (sogenannte 
Peligotsche Röhre). 
Man leitet durch die eine der bis auf den Boden des Kolbens führenden Glasröhren Kohlen- 
säure, bis alle Luft aus dem Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Röhre 50 cem 
Jodlösung (erhalten durch Auflösen von 5 g reinem Jod und 7,6 g Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter; 
die Lösung muß sulfatfrei sein), lüftet den Stopfen des Destillationskolbens und läßt, ohne das Ein- 
strömen der Kohlensäure zu unterbrechen, 10 cem einer wässerigen 25prozentigen Lösung von Phosphor- 
säure hinzufließen. Alsdann leitet man durch die dritte Glasröhre Wasserdampf ein und destilliert 
unter stetigem Durchleiten von Kohlensäure 50 cem über. Darauf verfährt man weiter, wie im Ersten 
Abschnitt unter II 3 à angegeben ist. 
Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Fett im Sinne der Ausführungs- 
bestimmungen D 8S 5 Nr. 3 als mit schwefliger Säure, schwefligsauren Salzen oder unterschwefligsauren 
Salzen behandelt zu betrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unter- 
schwefligsauren Salzen entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren: 
b) 50 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückfluß- 
kühler versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird eine halbe 
Stunde lang strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert 
und das Filtrat mit Salzsäure versetzt. Entsteht hierbei eine in Ather schwer lösliche Abscheidung, so 
12*
        <pb n="606" />
        — 92* — 
wird diese auf Schwefel untersucht. Zu dem Zwecke wird der abfiltrierte und gewaschene Bodensatz 
nach den im Ersten Abschnitt unter II3b gegebenen Bestimmungen weiter behandelt. 
5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler 
versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang 
strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat 
ohne Rücksicht auf eine etwa vorhandene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion 
versetzt. Nach dem Absetzen und Abfiltrieren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platin- 
tiegel gegeben und alsdann nach der Vorschrift im Ersten Abschnitt unter II 4 weiter behandelt. 
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Fluorwasserstoff nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D §55 Nr. 3 als mit Fluorwasserstoff oder dessen Salzen behandelt zu 
betrachten. 
6. Nachweis von Salizylsäure und deren Verbindungen. 
Man mischt in einem Probierröhrchen 4 cem Alkohol von 20 Volumprozent mit 2 bis 3 Tropfen 
einer frisch bereiteten O0,05öprozentigen Eisenchloridlösung, fügt 2 cem geschmolzenes Fett hinzu und 
mischt die Flüssigkeiten, indem man das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40 bis 50 Mal 
umschüttelt. Bei Gegenwart von Salizylsäure färbt sich die untere Schicht violett. 
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Salizylsäure nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus- 
N]mge D §5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu 
betrachten. 
7. Nachweis von fremden Farbstoffen. 
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes 
(509) in absolutem Alkohol (75 cem) in der Wärme. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die unter 
Umschütteln im Eis abgekühlte und filtrierte alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt. 
Die alkoholische Lösung ist in einem Probierrohre von 18 bis 20 mm Weite im durchfallenden Lichte 
zu beobachten. 
Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 5 g Fett in 10 cem Ather oder Petroleumäther 
gelöst. Die Hälfte der Lösung wird in einem Probierröhrchen mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen 
Gewicht 1,124, die andere Hälfte der Lösung mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 119 kräftig 
durchgeschüttelt. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht 
deutlich rot gefärbt. 
Fett, in welchem nach vorstehenden Vorschriften fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen behandelt zu betrachten. 
  
III. Antersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Anverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den 
Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen. 
Zu diesem Zwecke sind, soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehen sind, die Verfahren 
der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund 
des §. 12 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. April 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde. 
Beiei allen tierischen Fetten, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett (z. B. bei Schmalz, 
Talg und Oleomargarin), ist in allen Fällen außer der Bestimmung des Brechungsvermögens (a) die 
Prüfung auf Pflanzenöle nach den nachstehenden Vorschriften unter d, &amp; oder und e auszuführen, 
bei Schmalz auch die Prüfung nach c; dagegen hat die Prüfung unter g nur in dem dort angegebenen 
Umfange, die Bestimmung der Verseifungszahl (1), bei mindestens je einer Probe einer Sendung und 
die Bestimmung der Jodzahl (b), abgesehen von besonderen Verdachtsfällen, nur dann zu erfolgen, 
wenn bei 40° die Refraktometerzahl: . 
a) von Schmalz außerhalb der Grenzen 48,5 bis 51,5 
b) von Talg außerhalb der Grenzen 45/0 bis 48,5 
liedt c) von Oleomargarin außerhalb der Grenzen 46 bis 50 
iegt.
        <pb n="607" />
        Bei der Untersuchung von Margarine und von Kunstspeisefetten sind die Bestimmung des 
Brechungsvermögens (a), der Jodzahl (b) und die Prüfung auf Pflanzenöle (ce, d, e und g), unbe— 
schadet der Bestimmung im Zweiten Abschnitt unter 12, zu unterlassen;!) die Bestimmung der Ver- 
seifungszahl (k) hat bei mindestens je einer Probe einer Sendung stattzufinden. 
Sofern der Verdacht vorliegt, daß tierische Fette unter einer für Pflanzenfette üblichen Be- 
zeichnung oder als Butter, Butterschmalz u. dgl. eingeführt werden, sind je nach Lage des Falles 
die in Betracht kommenden Verfahren der oben genannten „Anweisung zur chemischen Untersuchung 
von Fetten und Käsen“ anzuwenden. . 
Läßt bei Fetten aller Art die Geruchs- und Geschmacksprobe auf eine ranzige, sauer-ranzige 
arrtsaner saulige Beschaffenheit des Fettes schließen, so ist die Bestimmung des Säuregrads (h) aus- 
zuführen. 
Die vorstehend besonders genannten Prüfungen sind nach folgenden Verfahren auszuführen: 
a) Bestimmung des Brechungsvermögens. 
Die wesentlichen Teile des Refraktometers (vgl. Abbildung 1) 2) sind 2 Glasprismen, die in 
den zwei Metallgehäusen A und B enthalten sind. Je eine Fläche der beiden Glasprismen liegt frei. 
Das Gehäuse B ist um die Achse C drehbar, so daß die beiden freien Glasflächen der Prismen auf- 
einandergelegt und voneinander entfernt werden können. Die beiden Metallgehäuse sind hohl; läßt 
man warmes Wasser hindurchfließen, so werden die Glasprismen erwärmt. An das Gehäuse 4A ist 
eine Metallhülse für ein Thermometer M angesetzt, dessen Quecksilbergefäß bis in das Gehäuse à reicht. 
K ist ein Fernrohr, in dem eine von 0 bis 100 eingeteilte Skala angebracht ist; J ist ein Quecksilber- 
spiegel, mit Hilfe dessen die Prismen und die Skala beleuchtet werden. 
Zur Erzeugung des für die Prüfung erforderlichen warmen Wassers kann die in Abbildung 2 2) 
gezeichnete Heizvorrichtung dienen. Der einfache Heizkessel ist mit einem gewöhnlichen Thermometer T 
und einem sogenannten Thermoregulator S1 mit Gasbrenner B;1 versehen. Der Rohrstutzen A steht 
durch einen Gummischlauch mit einem ½ bis 1 m höher stehenden Gefäße Ci mit kaltem Wasser 
(z. B. einer Glasflasche) in Verbindung; der Gummischlauch trägt einen Schraubenquetschhahn En. 
Vor Anheizung des Kessels läßt man ihn durch Offnen des Quetschhahns EI voll Wasser fließen, 
schließt dann den Quetsch! uu, verbindet das Schlauchstück Gi mit der Gasleitung und entzündet die 
Flamme bei Bi. Durch &amp; ehen an der Schraube P reguliert man den Gaszufluß zu dem Brenner Bi 
in der Weise, daß die T mperatur des Wassers in dem Kessel bei der Untersuchung fester Fette 40 
bis 45° C., bei derjenigen von Olen 25 bis 30° C. beträgt. Sollten jedoch Fette zur Untersuchung 
gelangen, die schon bei 42“ erstarren, so ist die Bestimmung des Brechungsvermögens bei einer Tem- 
peratur vorzunehmen, welche ausreicht, um das Fett geschmolzen zu erhalten; hierzu wird es einer 
Erhöhung der Temperatar über 60 hinaus nicht bedürfen. An Stelle der hier beschriebenen Heiz- 
vorrichtung können auch andere Einrichtungen verwendet werden, welche eine möglichst gleichbleibende 
Temperatur des Heizwassers gewährleisten. Falls eine Gasleitung nicht zur Verfügung steht, behilft 
man sich in der Weise, daß man das hochstehende Gefäß Ci mit Wasser von etwa 45 oder 30 füllt, 
dasselbe durch einen Schlauch unmittelbar mit dem Schlauchstücke D des Refraktometers verbindet und 
das warme Wasser durch das Prismengehäuse fließen läßt. Wenn die Temperatur des Wassers in 
dem hochstehenden Gefäße Ci bis auf 40° oder 25° gesunken ist, muß es wieder auf die Temperatur 
von 45° oder 30° gebracht werden. 
a) Aufstellung des Refraktometers und Verbindung mit der Heizvorrichtung. 
Man hebt das Instrument aus dem zugehörigen Kasten heraus, wobei man nicht das Fern- 
rohr K, sondern die Fußplatte anfaßt, und stellt es so auf, daß man bequem in das Fernrohr hinein- 
schauen kann. Zur Beleuchtung dient das durch das Fenster einfallende Tageslicht oder das Licht 
einer Lampe. 
Man verbindet das an dem Prismengehäuse B des Refraktometers (Abbildung 1) angebrachte 
Schlauchstück D mit dem Rohrstutzen DI des Heizkessels; gleichzeitig schiebt man über das an der 
1) Druckfehlerberichtigung: In der Bekanntmachung vom 22. Februar 1908 (Zentralblatt S. 59 ff.) sind auf 
S. 97 Zeile 1 v. o. hinter „.unter 12“ die Worte „zu unterlassen", irrtümlich weggelassen. 
*!) Die Abbildungen vgl. „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1898 S. 215/216 —.
        <pb n="608" />
        — 94 
Metallhülse des Refraktometers angebrachte Schlauchstück E einen Gummischlauch, den man zu einem 
tiefer stehenden leeren Gefäß oder einem Wasserablaufbecken leitet. Man öffnet hierauf den Schrauben- 
quetschhahn E und läßt aus dem Gefäße Ci (Abbildung 2) Wasser in den Heizkessel fließen. Dadurch 
wird warmes Wasser durch den Rohrstutzen DI (Abbildung 2) und mittels des Gummischlauchs durch 
das Schlauchstück D (Abbildung 1) in das Prismengehäuse B8, von hier aus durch den in der Ab- 
bildung 1 gezeichneten Schlauch nach dem Prismengehäuse A gedrängt und fließt durch die Metall- 
hülse des Thermometers M, den Stutzen E und den daran angebrachten Schlauch ab. Die beiden 
Glasprismen und das Quecksilbergefäß des Thermometers werden durch das warme Wasser erwärmt. 
Durch geeignete Stellung des Quetschhahns regelt man den Wasserzufluß zu dem Heizkessel 
so, daß das aus E austretende Wasser nur in schwachem Strahle ausfließt und daß das Thermometer 
bei festen Fetten eine Temperatur von nicht unter 38° und nicht über 42 °, bei Olen nicht unter 23= 
und nicht über 27“ anzeigt. Liegen Fette zur Untersuchung vor, welche schon bei 42·° erstarren, so 
darf die Temperatur des Heizwassers nur allmählich gesteigert und nach Beendigung der Messungen 
nur allmählich wieder vermindert werden. Einer Erhöhung der Temperatur über 60° hinaus wird 
es nicht bedürfen. 
5) Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche und Ablesung der Refraktometerzahl. 
Man öffnet das Prismengehäuse des Refraktometers, indem man den Stift F (Abbildung 1) 
etwa eine halbe Umdrehung nach rechts dreht, bis Anschlag erfolgt; dann läßt sich die eine Hälfte 
des Gehäuses (B) zur Seite legen. Die Stütze H hält B in der in Abbildung 1 dargestellten Lage 
fest. Man richtet das Instrument mit der linken Hand so weit auf, daß die freiliegende Fläche des 
Glasprismas B annähernd horizontal liegt, bringt mit Hilfe eines kleinen Glasstabs drei Tropfen des 
filtrierten Fettes auf die Prismenfläche, verteilt das geschmolzene Fett mit dem Glasstäbchen so, daß 
die ganze Glasfläche davon benetzt ist, und schließt dann das Prismengehäuse wieder. Man drückt zu 
dem Zwecke den Teil B an A an und führt den Stift F durch Drehung nach links wieder in seine 
anfängliche Lage zurück; dadurch wird der Teil B am Zurückfallen verhindert und zugleich ein dichtes 
Aufeinanderliegen der beiden Prismenflächen bewirkt. Das Instrument stellt man dann wieder auf 
seine Bodenplatte und gibt dem Spiegel eine solche Stellung, daß die Grenzlinie zwischen dem hellen 
und dunklen Teile des Gesichtsfeldes deutlich zu sehen ist, wobei nötigenfalls der ganze Apparat etwas 
verschoben oder gedreht werden muß. Ferner stellt man den oberen ausziehbaren Teil des Fernrohrs 
so ein, daß man die Skala scharf sieht. v 
Nach dem Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche wartet man etwa drei 
Minuten und liest dann in dem Fernrohr ab, an welchem Teilstriche der Skala die Grenzlinie zwischen 
dem hellen und dunklen Teile des Gesichtsfeldes liegt; liegt sie zwischen zwei Teilstrichen, so werden 
die Bruchteile durch Abschätzen ermittelt. Sofort hinterher liest man das Thermometer ab. 
Die abgelesenen Refraktometerzahlen sind in der Weise auf die Normaltemperatur von 40% 
umzurechnen, daß für jeden Temperaturgrad, den das Thermometer über 40° zeigt, 0,55 Teilstriche 
zu der abgelesenen Refraktometerzahl zuzuzählen sind, während für jeden Temperaturgrad, den das 
Thermometer unter 40 zeigt, 0,55 Teilstriche von der abgelesenen Refraktometerzahl abzuziehen sind. 
)) Reinigung des Refraktometers. 6 
Nach jedem Versuche müssen die Oberflächen der Prismen und deren Metallfassungen sorg- 
fältig von dem Fette gereinigt werden. Dies geschieht durch Abreiben mit weicher Leinwand oder 
weichem Filtrierpapier, wenn nötig, unter Benutzung von etwas Ather. 
6) Prüfung der Refraktometerfkala auf richtige Einstellung. « 
Vor dem erstmaligen Gebrauch und späterhin von Zeit zu Zeit ist das Refraktometer darauf— 
hin zu prüfen, ob nicht eine Verschiebung der Skala stattgefunden hat. Hierzu bedient man sich der 
dem Apparat beigegebenen Normalflüssigkeit.) Man schraubt das zu dem Refraktometer gehörige ge— 
wöhnliche Thermometer auf, läßt Wasser von Zimmertemperatur durch das Prismengehäuse fließen 
(man heizt also in diesem Falle die Heizvorrichtung nicht an), bestimmt in der vorher beschriebenen 
Weise die Refraktometerzahl der Normalflüssigkeit und liest gleichzeitig den Stand des Thermometers ab. 
  
)Die Normalflüssigkeit ist von der Firma Carl Zeiß in Jena zu beziehen; sie ist vor Licht geschützt und in 
gut verschlossenen Gefäßen aufzubewahren und darf nicht älter als 6 Monate sein.
        <pb n="609" />
        925 — 
Wenn die Skala richtig eingestellt ist, muß die Normalflüssigkeit bei verschiedenen Temperaturen 
folgende Refraktometerzahlen zeigen: 
  
  
— 
  
Bei einer Temperatur Skalenteile Bei einer Temperatur Skalentelle 
von von 
255 Eelsius « 71,2 16° Celsius 76,7 
245 71,8 15505 77,5 
— 72,4 144 77, 
227 73,0 135 - 78,6 
21°5 - 73,6 125 — 78,2 
20% 74,. 115 - 79,8 
19 74,9 105% — 80, 
18°2 OD 75,5 9° - 81,0 
17°5 OD 76,1 8° - 81,6. 
  
  
  
  
  
Weicht die Refraktometerzahl bei der Versuchstemperatur von der in der Tabelle angegebenen 
Zahl ab, so ist die Skala bei der seitlichen kleinen Offnung G (Abbildung 1) mit Hilfe des dem In- 
strument beigegebenen Uhrschlüssels wieder richtig einzustellen. 
b) Bestimmung der Jodzahl nach von Hübl. 
Erforderliche Lösungen. 
1. Es werden einerseits 25 g Jod, anderseits 30 g Queckfilberchlorid in je 500 cem fusel- 
freiem Alkohol von 95 Volumprozent gelöst, letztere Lösung, wenn nötig, filtriert und beide Lösungen 
getrennt aufbewahrt. Die Mischung beider Lösungen erfolgt zu gleichen Teilen und soll mindestens 
48 Stunden vor dem Gebrauche stattfinden. 
2. Natriumthiosulfatlösung. Sie enthält im Liter etwa 25 g des Salzes. Die bequemste 
Methode zur Titerstellung ist die Volhardsche: 3,8666 g wiederholt umkristallisiertes Kaliumbichromat 
löst man zum Liter auf. Man gibt 15 cem einer 10 prozentigen Jodkaliumlösung in ein dünnwan- 
diges Kölbchen mit eingeriebenem Glasstopfen von etwa 250 cem Inhalt, säuert die Lösung mit 
5 cem konzentrierter Salzsäure an und verdünnt sie mit 100 cecm Wasser. Unter tüchtigem Um- 
schütteln bringt man hierauf 20 cem der Kaliumbichromatlösung zu. Jeder Kubikzentimeter derselben 
macht genau 0,01 Jod frei. Man läßt nun unter Umschütteln von der Natriumthiosulfatlösung zu- 
fließen, wodurch die anfangs stark braune Lösung immer heller wird, setzt, wenn sie nur noch weingelb 
ist, etwas Stärkelösung hinzu und läßt unter jeweiligem kräftigen Schütteln noch soviel Natriumthio- 
sulfatlösung vorsichtig zufließen, bis der letzte Tropfen die Blaufärbung der Jodstärke eben zum Ver- 
schwinden bringt. Die Kaliumbichromatlösung läßt sich lange unverändert aufbewahren und ist stets 
zur Kontrolle des Titers der Natriumthiosulfatlösung vorrätig, welcher besonders im Sommer öfters 
neu festzustellen ist. . 
Berechnung: Da 20 cem der Kaliumbichromatlösung 0,2 g Jod freimachen, wird die gleiche 
Menge Jod von der verbrauchten Anzahl Kubikzentimeter Natriumthiosulfatlösung gebunden. Daraus 
berechnet man, wieviel Jod 1 cem Natriumthiosulfatlösung entspricht. Die erhaltene Zahl, den Koeffi- 
zienten für Jod, bringt man bei allen folgenden Versuchen in Rechnung. 
3. Chloroform; am besten eigens gereinigt. 
4. 10prozentige Jodkaliumlösung. 
5. Stärkelösung: 
Man erhitzt eine Messerspitze voll „löslicher Stärke“ in etwas destilliertem Wasser; 
einige Tropfen der unfiltrierten Lösung genügen für jeden Versuch. 
Ausführung der Bestimmung der Jodzahl. 
Man bringt bei Schmalz 0, bis 0) 28, bei den übrigen Fetten 0,6 bis 1 g# geschmolzenes Fett 
in ein Kölbchen der unter Nr. 2 beschriebenen Art, löst das Fett in 15 cem Chloroform und läßt
        <pb n="610" />
        — 96* — 
30 cem Jodlösung (Nr. 1) zufließen, wobei man die Pipette bei jedem Versuch in genau gleicher 
Weise entleert. Sollte die Flüssigkeit nach dem Umschwenten nicht völlig klar sein, so wird noch etwas 
Chloroform hinzugefügt. Tritt binnen kurzer Zeit fast vollständige Entfärbung der Flüssigkeit ein, so 
muß man noch Jodlösung zugeben. Die Jodmenge muß so groß sein, daß noch nach 2 Stunden die 
Flüssigkeit stark braun gefärbt erscheint. Nach dieser Zeit ist die Reaktion beendet. Die Versuche sind 
bei Temperaturen von 15 bis 18“ anzustellen, die Einwirkung direkten Sonnenlichts ist zu vermeiden. 
Man versetzt dann die Mischung mit 15 cem Jodkaliumlösung (Nr. 2), schwenkt um und fügt 
100 com Wasser hinzu. Scheidet sich hierbei ein roter Niederschlag aus, so war die zugesetzte Menge 
Jodkalium ungenügend, doch kann man diesen Fehler durch nachträglichen Zusatz von Jodkalium ver- 
bessern. Man läßt nun unter oftmaligem Schütteln so lange Natriumthiosulfatlösung zufließen, bis 
die wässerige Flüssigkeit und die Chloroformschicht nur mehr schwach gefärbt sind. Jetzt wird etwas 
Stärkelösung zugegeben und zu Ende titriert. Mit jeder Versuchsreihe ist ein sogenannter blinder 
Versuch, d. h. ein solcher ohne Anwendung eines Fettes zur Prüfung der Reinheit der Reagentien 
(namentlich auch des Chloroforms) und zur Feststellung des Titers der Jodlösung zu verbinden. 
Bei der Berechnung der Jodzahl ist der für den blinden Versuch nötige Verbrauch in Abzug 
zu bringen. Man berechnet aus den Versuchsergebnissen, wieviel Gramm Jod von 100 g Fett auf- 
genommen worden sind, und erhält so die Hüblsche Jodzahl des Fettes. 
Da sich bei der Bestimmung der Jodzahl die geringsten Versuchsfehler in besonders hohem 
Maße multiplizieren, so ist peinlich genaues Arbeiten erforderlich. Zum Abmessen der Lösungen sind 
genau eingeteilte Pipetten und Büretten, und zwar für jede Lösung stets das gleiche Meßinstrument 
zu verwenden. 
c) Nachweis von Pflanzenölen im Schmalz nach Vellier. 
5 cem geschmolzenes, filtriertes Fett werden mit 5 cem farbloser Salpetersäure vom spezifischen 
Gewicht 14 und 5 cem einer kalt gesättigten Lösung von Resorzin in Benzol in einer dickwandigen, 
mit Glasstopfen verschließbaren Probierröhre 5 Sekunden lang tüchtig durchgeschüttelt. Treten während 
des Schüttelns oder 5 Sekunden nach dem Schütteln rote, violette oder grüne Färbungen auf, so 
deuten diese auf die Anwesenheit von Pflanzenölen hin. Später eintretende Farbenerscheinungen sind 
unberücksichtigt zu lassen. 
d) Nachweis von Sesamöl. 
u. Wenn keine Farbstoffe vorhanden sind, die sich mit Salzsäure rot färben, so werden 5 cem 
geschmolzenes Fett in 5 cem Petroleumäther gelöst und mit 0/ cem einer alkoholischen Furfurollösung 
(1 Raumteil farbloses Furfurol in 100 Raumteilen absolutem Alkohol gelöst) und mit 10 cem Salz- 
säure vom spezifischen Gewicht 1,19 mindestens ½ Minute lang kräftig geschüttelt. Bei Anwesenheit 
von Sesamöl zeigt die am Boden sich abscheidende Salzsäure eine nicht alsbald verschwindende deut- 
liche Rotfärbung. 
#. Wenn Farbstoffe vorhanden sind, die durch Salzsäure rot gefärbt werden, so werden 5 cem 
geschmolzenes Fett in 10 cem Petroleumäther gelöst und 2,6 cem stark rauchender Zinnchlorürlösung 
zugesetzt. Die Mischung wird kräftig durchgeschüttelt, so daß alles gleichmäßig gemischt ist (aber nicht 
länger) und die Mischung nun in Wasser von 40° getaucht. Nach Abscheidung der Zinnchlorürlösung 
taucht man die Mischung in Wasser von 80°, so daß dieses nur die Zinnchlorürlösung erwärmt und 
ein Sieden des Petroleumäthers verhindert wird. Bei Gegenwart von Sesamöl zeigt die Zinnchlorür- 
lösung nach 3 Minuten langem Erwärmen eine deutliche bleibende Rotfärbung. " 
Die Zinnchlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichts- 
teile Salzsäure anzurühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoff zu sättigen sind, herzustellen, 
nach dem Absetzen durch Albest zu filtrieren und in kleinen, mit Glasstopfen verschlossenen, möglichst 
angefüllten Flaschen aufzubewahren. » 
J-.BeiderUntersuchungvonMargarineaufdenvorgefchriebenenGehaltanSesamnlwerden, 
wennkeineFarbstoffevorhandensind,diesichmitSalzsäurerotfärben,0,sccmdesgeschmolzenen, 
klarfiltriertenFettesin9,5(30mPetroleumäthergelöstunddieLösungnachdemunteraangegebenen 
Verfahren geprüft. » 
Wenn Farbstoffe vorhanden sind, die durch Salzsäure rot gefärbt werden, so löst man 1 cem 
des geschmolzenen, klar filtrierten Margarinefetts in 19 cem Petroleumäther und schüttelt diese Lösung 
in einem kleinen zylindrischen Scheidetrichter mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124
        <pb n="611" />
        — 97° — 
etwa ½ Minute lang. Die unten sich ansammelnde rot gefärbte Salzsäureschicht läßt man abfließen 
und wiederholt dieses Verfahren, bis die Salzsäure nicht mehr rot gefärbt wird. Alsdann läßt man 
die Salzsäure abfließen und prüft 10 cem der so behandelten Petroleumätherlösung nach dem unter a# 
angegebenen Verfahren. 
Hat die Margarine den vorgeschriebenen Gehalt an Sesamöl von der durch die Bekanntmachung 
vom 4. Juli 1897 — Reichs-Gesetzbl. S. 591 — vorgeschriebenen Beschaffenheit, so muß in jedem Falle 
die Sesamölreaktion noch deutlich eintreten. " 
e) Nachweis von Baumwollsamenöl. 
5 cem Fett werden mit der gleichen Raummenge Amylalkohol und 5 cem einer 1 prozentigen 
Lösung von Schwefel in Schwefelkohlenstoff in einem weiten, mit Korkverschluß und weitem Steigrohre 
versehenen Reagenzglas etwa ¼ Stunde lang im siedenden Wasserbad erhitzt. Tritt eine Färbung 
nicht ein, so setzt man nochmals 5 cem der Schwefellösung zu und erhitzt von neuem 1¼ Stunde 
lang. Eine deutliche Rotfärbung der Flüssigkeit kann durch die Gegenwart von Baumwollsamenöl 
bedingt sein. « 
f)BestimmungderVerfeifungszahl(derKöttstorferfchenZahl). 
ManwägtbeiSchmalz2bis2,5g,beidenübrigenFetten1bis2gFettineinemKölbchen 
aus Jenaer Glas von 150 cem Inhalt ab, setzt 25 cem einer annähernd ½ normal-alkoholischen Kali- 
lauge hinzu, verschließt das Kölbchen mit einem durchbohrten Korke, durch dessen Offnung ein 75 cm 
langes Kühlrohr aus Kaliglas führt. Man erhitzt die Mischung auf dem kochenden Wasserbade 
15 Minuten lang zum schwachen Sieden. Um die Verseifung zu vervollständigen, ist der Kolbeninhalt 
durch öfteres Umschwenken, jedoch unter Vermeidung des Verspritzens an den Kühlrohrverschluß, zu 
mischen. Man versetzt die vom Wasserbade genommene Lösung mit einigen Tropfen alkoholischer 
Phenolphthaleinlösung und titriert die noch heiße Seifenlösung sofort mit ½ Normal-Salzsäure zurück. 
Die Grenze der Neutralisation ist sehr scharf; die Flüssigkeit wird beim Ubergang in die saure Reaktion 
rein gelb gefärbt. 
Bei jeder Versuchsreihe sind mehrere blinde Versuche in gleicher Weise, aber ohne Anwendung 
von Fett auszuführen, um den Wirkungswert der alkoholischen Kalilauge gegenüber der ½ Normal- 
Salzsäure festzustellen. · 
Aus den Versuchsergebnissen berechnet man, wieviel Milligramm Kaliumhydroxyd erforderlich 
gindum genau 1 g des Fettes zu verseifen. Dies ist die Verseifungszahl oder Köttstorfersche Zahl 
des Fettes. 
g) Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin. 
Wenn die vorhergehenden Prüfungen darauf hinweisen, daß eine Verfälschung von Schmalz, 
Talg und Oleomargarin mit Pflanzenölen stattgefunden hat, so ist die Untersuchung auf Phytosterin 
anzustellen. Auch ohne diese Voraussetzungen ist die Prüfung auf Phytosterin so häufig auszuführen, 
daß im Jahresdurchschnitte bei den genannten Fetten auf etwa 25 nach § 15 Abs. 6 der Ausführungs- 
bestimmungen D bei einer Beschaustelle zur Untersuchung gelangende Proben außer den Prüfungen in 
Verdachtsfällen noch je eine sonstige Prüfung auf Phytosterin entfällt. 
Die Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin ist in folgender Weise auszuführen: 
100 g Fett werden in einem Kolben von 1 Liter Inhalt auf dem Wasserbade geschmolzen und 
mit 200 cem alkoholischer Kalilauge, welche in 1 Liter Alkohol von 70 Volumprozenten 200 g Kalium- 
hydroxyd enthält, auf dem kochenden Wasserbad am Rückflußkühler verseift. Nach beendeter Verseifung, 
die etwa ½ Stunde Zeit erfordert, wird die Seifenlösung mit 600 cem Wasser versetzt und nach dem 
Erkalten in einem Schütteltrichter viermal mit Ather ausgeschüttelt. Zur ersten Ausschüttelung verwendet 
man 800 cem, zu den folgenden je 400 cem Ather. Aus diesen Auszügen wird der Ather abdestilliert 
und der Rückstand nochmals mit 10 cem obiger Kalilauge 5 bis 10 Minuten im Wasserbad erhitzt, 
die Lösung mit 20 cem Wasser versetzt und nach dem Erkalten zweimal mit je 100 cem Ather aus- 
geschüttelt. Die ätherische Lösung wird viermal mit je 10 cem Wasser gewaschen, danach durch 
ein trockenes Filter filtriert und der Ather abdestilliert. Der Rückstand wird in ein etwa 8 cem 
fassendes zylinderförmiges, mit Glasstopfen versehenes Gläschen gebracht und bei 100° getrocknet. Der 
erkaltete Rückstand wird mit 1 cem unterhalb 50° siedenden Petroleumäthers übergossen und mit einem 
13
        <pb n="612" />
        — 98* — 
Glasstabe zu einer pulverförmigen Masse zerdrückt. Alsdann wird das verschlossene Gläschen 20 Minuten 
lang in Wasser von 15 bis 16° gestellt. Hierauf bringt man den Inhalt des Gläschens in einen 
kleinen, mit Wattestopfen versehenen Trichter und bedeckt diesen mit einem Uhrglase. Nachdem die 
klare Flüssigkeit abgetropft ist, werden Glasstab, Gläschen und Trichterinhalt fünfmal mit je 0,, ccm 
kaltem Petroleumäther nachgewaschen. Der am Glasstabe, im Gläschen und Trichter sich befindende 
ungelöste Rückstand wird alsdann in Ather gelöst, die Lösung in ein Glasschälchen gebracht und der 
Rückstand nach dem Verdunsten des Athers bei 100° getrocknet. Darauf setzt man 1 bis 2 cem Essig= 
säureanhydrid hinzu, erhitzt unter Bedeckung des Schälchens mit einem Uhrglas auf dem Drahtnetz 
etwa ½ Minute lang zum Sieden und verdunstet den Uberschuß des Essigsäureanhydrids auf dem 
Wasserbade. Der Rückstand wird drei= bis viermal aus geringen Mengen, etwa 1 cem absolutem 
Alkohol umkristallisiert. Die einzelnen Kristallisationsprodukte werden unter Anwendung eines kleinen 
Platinkonus, der an seinem spitzen Ende mit zahlreichen äußerst kleinen Löchern versehen ist, durch 
Absaugen von den Mutterlaugen getrennt. Von der zweiten Kristallisation ab wird jedesmal der 
Schmelzpunkt bestimmt. Schmilzt das letzte Kristallisationsprodukt erst bei 117° (korrigierter Schmelz- 
punkt) oder höher, so ist der Nachweis von Pflanzenöl als erbracht und das Fett als verfälscht im 
Sinne des § 21 der Ausführungsbestimmungen D anzusehen. 
h) Bestimmung der freien Fettsäuren (des Säuregrads). 
5 bis 10 8 Fett werden in 30 bis 40 com einer säurefreien Mischung gleicher Raumteile Alkohol 
und Ather gelöst und unter Verwendung von Phenolphthalein (in einprozentiger alkoholischer Lösung) 
als Indikator mit ½10 Normal-Alkalilauge titriert. Die freien Fettsäuren werden in Säuregraden 
ausgedrückt. Unter Säuregrad eines Fettes versteht man die Anzahl Kubikzentimeter Normal-Akkali, 
die zur Sättigung von 100 g Fett erforderlich sind. 
Sollte während der Titration ein Teil des Fettes sich ausscheiden, so muß von dem Lösungs- 
gemische von neuem zugesetzt werden. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist deren Ausfall dem zum Beschauer bestellten Tierarzte 
schriftlich mitzuteilen, soweit dieser das Beschaubuch führt.
        <pb n="613" />
        Ubersicht über die bei der chemischen Antersuchung der Fette auszuführenden Prüfungen. 
– 99 —1 
  
  
Schweineschmalz. Oleomargarin.“) Kunstspeisefett. 
  
Talg. Margarine. 
  
3 
  
Auszuführen bei 
allen von einer Sen- 
a) Prüfung, ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den 
für den Inlandverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeise- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Uor-. dung gemäß § 15 (05) fett“). (Ausführungsbestimmungen D § 15 (2) a und Anlage c C.) 
rüfung der Ausführungs- 
p erbemmunrn b) Prüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, Konsistenz, Geruch und nötigenfalls Geschmack, 
roben auf Vorhandensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen 
p · vonVerdorbensein.CAusführungsbestimmungenD§15(2)bundAnlagec-c.) 
a)Prüfung,obäußerlichamFettewahrnehmbareMerkmaleaufeineVerfälschungoderNach- 
» ç machung oder sonst auf eine vorschriftswibrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungs- 
Auszuführen bei bestimmungen D § 15 (6) a und Anlage d Zweiter Abschnitt 1 1.) 
allen gemäß §&amp; 15 (6) · . 
dexAusfühkungs-b)Befttmmungdes — I — — Prüfung auf den 
bestimmungen D Brechungsver- vorgeschriebenen 
gen mögens. (Aus- 1 Gehalt 
entnommenen Stich- führungs- 1 an Sesamöl. 
proben. bestimmungen D (Ausfährungs- 
15 (s) d.) bestimmungen D 
. 15 (s) c.) 
a) Bestimmung des Brechungs- — — 
vermögens. 
(Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 
Auszuführen bei b) Prüfung auf Borsäure. (Anlage d Zweiter Abschnitt II.) 
den gemäß § 15 (e) Sosern die yr urliur 1 -. 
» e) Sofern die Prüfung auf Borsäure ergebnislos verläuft, Prüfung auf einen weiteren ver— 
der Ausführungs botenen Stoff je nach Lage des Falles. (Anlage d Zweiter Abschnitt II.) 
bestimmungen D — 
t en Stichh 9) Prüfungen auf Pflanzenöle. — — 
haupt. nnn ich (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 
prüfung. p · Prüfung nach Bellier. 
  
Auszuführen bei 
Verdachtsgründen. 
Prüfung auf Sesamöl, 
Prüfung auf Sesamöl, - - 
Baum- 
wollsamenöl. 
Baumwollsamenöl. 
— 2 
  
  
a) Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometer- 
  
  
zahlen bei 40% außerhalb der Erenzen liegen: 
(Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 
485 — 510 46 50 
  
46,0 — 48,5 
  
b) Bestimmung des Säuregrads. (Anlage d Zweiter Abschnitt III.) 
  
  
Auszuführen bei 
einer beschränkteren 
Anzahl von Proben. 
  
  
  
  
a) Phytosterinacetatorobe, wenn die Bestimmung des — 
Brechungsvermögens, die Bestimmung der Jodzahl und 
die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß 
eine Verfalfchung mit Pflanzenölen stattgefunden hat 
sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß § 15 (s) 
entnommenen Stichproben. 
(Anlage 4 Zweiter Abschnitt 1ll.) 
  
  
  
  
b) Bestimmung der Verseifungszahl in mindestens je einer Probe einer Sendung. 
(Anlage d 
Zweiter Abschnitt III.) 
*) Sonstige tierische Fette sind wie Talg und Oleomargarin zu untersuchen. 
137
        <pb n="614" />
        Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer. 
81. 
Zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen und zur Unterstützung der tier— 
ärztlichen Sachverständigen bei der Finnenschau dürfen nur solche Personen amtlich verwendet werden, 
welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. 
82. 
Die Prüfung ist vor einer von der Landesregierung zu bestimmenden tierärztlichen Amtsstelle 
(Zentralstelle, beamteter Tierarzt usw.) abzulegen. 
83. 
Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen: 
ein kurzer Lebenslauf, 
der Nachweis, daß der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, 
ein amtliches Führungszeugnis, 
der Nachweis, daß der Bewerber mindestens vierzehn Tage lang einen regelmäßigen 
theoretischen und praktischen Unterricht in der Trichinen= und Finnenschau auf einem 
öffentlichen Schlachthof unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden 
Tierarztes mit Erfolg genossen hat. 
Die Ausbildung bei einer von der Landesregierung hierzu ermächtigten, mit den 
erforderlichen Einrichtungen versehenen Zoll= oder Steuerstelle, bei welcher die Unter- 
suchung von Fleisch durch einen amtlich die Fleischbeschau ausübenden Tierarzt stattfindet, 
oder auf einem mit einer Hochschule in Verbindung stehenden tierärztlichen Institute kann 
der Ausbildung auf einem Schlachthofe gleich geachtet werden. 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver- 
lässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf die Ausübung des Berufs als Trichinenschauer dartun. 
84. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling alle für eine zuverlässige Ausübung der 
Trichinenschau und eine zuverlässige Mitwirkung bei der Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und 
Fertigkeiten besitzt. 
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Teil. 
85. 
Im theoretischen Teile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse nachweisen 
1. über die Naturgeschichte der Trichinen und Finnen, und zwar insbesondere 
a) die Eigentümlichkeiten des Baues der Trichine und der beim Schweine und Rinde 
vorkommenden Finnen; 
b) die Entwickelung und Ubertragung der Trichinen und Finnen auf Menschen und Tiere; 
über die Veränderungen, welche diese Parasiten in der Muskulatur hervorrufen und erleiden; 
über die Gebilde, welche mit Trichinen und Finnen verwechselt werden können; 
über die Grundzüge der Lehre vom Bau des Körpers des Schweines sowie der Lehre 
vom feineren Bau der Muskulatur; 
über die Einrichtung und den Gebrauch des Trichinenmikroskops sowie über die An— 
wendung der für die Trichinenschau erforderlichen Geräte und Zusatzflüssigkeiten; 
über die auf die Trichinenschau bezüglichen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen. 
86. 
Im praktischen Teile der Prüfung hat der Prüfling folgende Arbeiten innerhalb einer ange— 
messenen Seit auszuführen: 
bei einem Schweine Entnahme der vorgeschriebenen Proben, Anfertigung der vorge- 
schriebenen Präparate und Untersuchung derselben auf Trichinen; 
W 
——.—
        <pb n="615" />
        — 101* — 
b) Untersuchung frischen und geräucherten trichinösen Fleisches und Bestimmung der darin 
enthaltenen Trichinen; 
c) Erklärung eines mikroskopischen Präparats mit den bei der Trichinenschau hauptsächlich 
in Betracht kommenden Verunreinigungen, trichinenähnlichen Gebilden sowie mit den 
wichtigsten Geweben in der Muskulatur; « 
d) Untersuchung eines Schweines auf Finnen sowie Erkennung der in einem Fleischteil ent— 
haltenen Finnen. 
7. 
Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er ein Zeugnis über seine Befähigung zur Trichinen— 
schau nach anliegendem Muster. 
8 8. 
Falls die Prüfung nicht bestanden ist, darf sie frühestens nach Ablauf von vierzehn Tagen 
und höchstens zweimal wiederholt werden. Bei Mitteilung des Ausfalls der Prüfung ist dem Prüflinge 
zu eröffnen, ob auch die praktische Ausbildung zu wiederholen ist. 
88. 
Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu 
sein wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte 
zu unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den §§ 4 bis 6 fest- 
zustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung 
der Trichinen= und Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. « 
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der 
88 4 bis 6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer 
amtlich nicht tätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte 
zu vermerken. 
– 10. ,.- 
Die Gebühren für die Prüfung sowie für jede Wiederholung derselben betragen sechs Mark. 
Die Gebühren für jede Nachprüfung betragen vier Mark, im Falle des § 9 Abs. 2 sechs Mark. 
Die Gebühren sind vor der Zulassung zur Prüfung oder Nachprüfung einzuzahlen. 
E 11. · 
Iss Approbierte Arzte und Tierärzte sind zur Ausübung der Trichinenschau ohne besondere Prüfung 
zuzulassen. . 
Personen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits ein Jahr lang an einem 
öffentlichen Schlachthofe, bei welchem die Fleischbeschau unter tierärztlicher Leitung steht, oder bei einer 
öffentlichen Fleischbeschau für eingeführtes Fleisch als Trichinenschauer amtlich tätig gewesen sind, können 
bei tadelloser Dienstführung den Ausweis als Trichinenschauer ohne Prüfung erhalten, wenn sie vor 
Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Vorschriften bei der zuständigen Behörde einen ent— 
sprechenden Antrag stellen. Von den Nachprüfungen sind sie dadurch nicht entbunden. 
  
  
  
  
8 12. 
Personen, welche das Fleischergewerbe, den Fleisch- oder Viehhandel betreiben, dürfen als 
Trichinenschauer nicht angestellt werden. 
Die vorstehenden Prüfungsvorschriften sind gemäß Bekanntmachung vom 27. März 1903 (Zentral- 
blatt S. 118) vom Bundesrat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) durch folgende Bestimmung ergänzt worden: 
· " Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur 
Ausübung der Trichinenschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises 
bereits besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses 
Befähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich 
des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den Prüfungsvorschriften für das 
Reich im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher geltenden 
landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen als diesen 
Anforderungen entsprechend anzusehen sind.
        <pb n="616" />
        — 102•· — 
Befähigungsausweis. 
  
  
Herrn gFgeboren am in. 
Kreis (Bezirk usw) wohnhaftzu..........................·.........................·............·... wird hiermit 
bescheinigt, daß er von dem Unterzeichneten aum.. 9 19 .. in der theoretischen 
und praktischen Trichinen- und Finnenschau auf Grund der Prüfungsvorschriften vom 
geprüft worden ist und diese Prüfung bestanden hat. 
Ort und Datum. 
Dienststempel. Unterschrift mit Amtsbezeichnung. 
§ 9 der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer lautet: 
Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin tätig zu sein wünschen, alle 
drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu unterziehen. Hierbei ist unter 
siunngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den §5 4 bis 6 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und prak- 
tischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen= und Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertig- 
keiten besitzt. « « 
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der &amp; 4 bis 6 statt- 
zufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer amtlich nicht tätig gewesen ist. 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Tierarzte zu vermerken.
        <pb n="617" />
        — 103·° — 
Herr.....................-...·........................... .......«............. hatam......................................................... vor mir die Nachprüfung 
9 
gemäß 89 u. der Prüfungsvorschriften v0v bestanden. 
Ort und Datum. 
Dienststempel. Unterschrift mit Amtsbezeichnung. 
Herr hatan ,--, vor mir die Nachprüfung 
gemäß § 9 50 der Prüfungsvorschriften vom bestanden. 
Ort und Datum. 
Dienststempel. Unterschrift mit Amtsbezeichnung. 
Herr — –. H hatam......·....·........·.·........................... vor mir die Nachprüfung 
  
r 
gemäß § 9 ,, 4 der Prüfungsvorschriften pv0v...... bestanden. 
Ort und Datum. 
Dienststempel. Unterschrift mit Amtsbezeichnung.
        <pb n="618" />
        — 104 — 
F. 
Verzeichnis) 
der 
Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
  
  
  
efde. beschränkt · beschränkt 
Nr. Einlaßstellen auf Untersuchungsstellen uuf 
11 2. 3. 4. 5. 
  
  
  
I. Preußen. 
a. Provinz Ostpreußen. 
a.Pillau, Zollamt I. 
1.Memel, Hauptzollamt. — Memel, Hauptzollamt. — 
2. Laugszargen, Zollamt I. – — ; — 
3. JSchmalleningken, Zollamt J. — — — 
4. Eydtkuhnen, Hauptzollamt. — Eydtkuhnen, Hauptzollamt. 
5. Eydtkuhnen, Zollamt I. — —· — 
6.Prostken, Hauptzollamt. — Prostken, Hauptzollamt. — 
7.Illowo, Zollamt I. – « — — 
8. Königsberg, Holländerbaum, Haupt— Königsberg, Holländerbaum, Haupt- 
zollamt. zollamt. 
8 
9. 
  
  
  
Tilsit, Hauptzollamt. 
b. Provinz Westpreußen. 
10.]Danzig, Hauptzollamt. 6 — Danzig, Hauptzollamt. Z — 
11. Thorn, Hauptzollamt. s — Thorn, Hauptzollamt. — 
e. Provinz Brandenburg. 
12. — — Berlin, Packhof, Hauptzollamt. 6 — 
  
d. Provinz Pommern. 
13. Stettin, Hauptzollamt — Aus- Stettin, Hauptzollamt — Aus- 
landsverkehr. landsverkehr. 
14.Stralsund, Hauptzollamt. 
15. Saßnitz, Zollamt I. 1 
e. Provinz Posen. 1 
16.|Strzalkowo, Zollamt I. — — — 
17. Nen--Skalmierschütz-Kette, Zollamt J. — — — 
17a.Neu-Skalmierschütz-Bahnhof, Zoll- 
  
– 
– 1 
  
  
  
amt I. —- — 
18. Wilhelmsbrück, Zollamt I. — — — 
19. — — Posen, Hauptzollamt. — 
20. — — Bromberg, Hauptzollamt. I — 
  
*) Das Verzeichnis enthält auch diejenigen Veränderungen, die von den Landesbehörden in dem Bestande und 
den Befugnissen der zur Mitwirkung bei der Untersuchung des ausländischen Fleisches berufenen Zoll= und Steuerstellen 
vorgenommen worden sind.
        <pb n="619" />
        1057 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lfde. beschränkt beschränkt 
Nr. Einlaßstellen auf Untersuchungsstellen —— 
1. 2. 3. 4. b. 
f. Provinz Schlesien. 
21. JBbPPreuß. Herby, Zollamt J. — — — 
22. Beuthen, O.-Schl., Zollamt 1, — — 
Eisenb. — 
23.Myslowitz, Hauptzollamt. — Myslowitz, Hauptzollamt. — 
24. Kattowitz, Zollamt J. — Kattowitz, Zollamt J. — 
24ä4.]Dzieditz, Zollamt 1. — — — 
24b.|Oswiecim, Zollamt I. – — 
25. Osterr. Oderberg, Zollamt I. – — — 
25a.]Troppan, Zollamt J. — — — 
26. Ziegenhals, Zollamt J. — — — 
27. Mittelwalde, Hauptzollamt. — — — 
27a.Halbstadt i. B., Zollamt I. — — — 
28. JLiebau, Hauptzollamt. — — — 
29. JSeidenberg, Zollamt J. — — — 
292a. — — Ratibor, Hauptzollamt. — 
30. — — Breslau Süd, Hauptzollamt. — 
3la.chlauey, Zollamt J. frisches — 
Fleisch und 
die Monate 
Mai bis 
September. 
g. Provinz Sachsen. 
32. — Magdeburg Kaufhof, Hauptzollamt. 
33. — — Halle a. S., Hauptzollamt. — 
34. — Erfurt, Hauptzollamt. 
h. Provinz Schleswig-Holstein. 
35. Hvidding, Zollamt I. — — — 
36.] Woyens, Zollamt I. – Woyens, Zollamt I. gaiches 
« eisch. 
37. Flensbura, Hauptzollamt. Flensburg, Hauptzollamt. — 
38. JKiel, Hauptzollamt. Kiel, Hauptzollamt. 
40. — Rendsburg, Zollamt J. — 
41.Altona-OttenfennndAltona-Elbe, — Altona-Ottensen und Altona-Elbe, — 
Hauptzollämter. Hauptzollämter. 
41a.|] Husum, Zollamt I. zubereitetes — — 
Fleisch. 
i. Provinz Hannover. 
42.] Geestemünde, Hauptzollamt. — Geestemünde, Hauptzollamt. — 
43.Emden, Hauptzollamt. — Emden, Hauptzollamt. — 
44. JBentheim, Zollamt J. i — Bentheim, Zollamt J. – 
45.Weener, Zollamt I. — Weener, Zollamt I. – 
14
        <pb n="620" />
        — 106“ 
  
beschränkt 
  
  
— — — 
  
  
  
  
  
  
  
zollamt. 
  
Ofde. « - beschränkt 
Nr. Einlaßstellen auf Antersuchungsstellen u 
I. 2. z. 5. 
k. Provinz Westfalen. 
46.|Suderwick, Zollamt I. frisches Suderwick, Zollamt I. frisches 
Fleisch. Fleisch. 
47. Bocholt, Zollamt I. – Bocholt, Zollamt I. frisches Fleisch 
bereilete Fleisch 
mit Ausnahme 
von Fett. 
48. Borken, Zollamt I. — Borken, Zollamt J. risches Feisch 
berels en 
mit Ausnahme 
Z„ 1 von Zett. 
48à.] Kotten, Zollamt II. frisches Kotten, Zollamt II. frisches 
Fleisch. Jleisch. 
485b.Gronau, Zollamt I. — — — 
49. — — Münster, Hauptzollamt. — 
50. — — Dortmund, Hauptzollamt. — 
51. — — Lippstadt, Hauptzollamt. 
52. – — Bielefeld, Zollamt I am Bahnhofe. zubereitetes 
I Fett. 
1. Provinz Hessen-Nassau. 
53. — — I Frankfurt a. M., Hauptzollamt. — 
m. Rheinprovinz. 
54. Cranenburg, Zollamt I. — — 
55. Elten, Zollamt J. — – — 
56. Hordbach, Zollamt II. frisches Horbach, Zollamt II. frisches 
Fleisch. Jleisch. 
57. Herbesthal, Zollamt I. – – — 
58. achen, Hauptzollamt. — Aachen, Hauptzollamt. — 
59. Trier, Hauptzollamt. — Trier, Hauptzollamt. zubereitetes 
Fett. 
60.Kaldenkirchen, Hauptzollamt. — Kaldenkirchen, Hauptzollamt. — 
61.] Dalheim, Zollamt I. — Dalheim, Zollamt J. — 
62.Goch, Zollamt I. – Goch, Zollamt J. — 
63. Emmerich, Hauptzollamt. — Emmerich, Hauptzollamt. — 
64. — Cleve, Hauptzollamt. dubitetes 
ett. 
65. – – Duisburg, Hauptzollamt. —- 
66. — — Düsseldorf, Hauptzollamt. — 
67. — — Crefeld, Hauptzollamt. — 
68. — — Cöln---Rheinan, Hauptzollamt. — 
69. — — Düren, Hauptzollamt. — 
70. – — Elberfeld, Hauptzollamt. — 
71. — — St. Johann-Saarbrücken, Haupt— —
        <pb n="621" />
        — 107“ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lfde. beschränkt beschränkt 
Nr. Einlaßstellen auf Antersuchungsstellen auf 
1. 2. 3. 4. b. 
72. Essen, Zollamt 1 Bahnhof. – 
73. — — Duisburg-Ruhrort, Zollamt J. — 
732. Coblenz, Hauptzollamt. zubereitetes 
Fleisch. 
73b. — — Neuß, Hauptzollamt. zubereitetes 
Fett. 
II. Hayern. 
74.] Asch i. Böhmen, Nebenzollamt 1. — -—— 
75.Eger,Nebenzollamt1. — Eger, Nebenzollamt J. guuther 
eisch. 
76. Furth a. W., Hauptzollamt. – Furth a. W., Hauptzollamt. 
7.Sihnbach, Hauptzollamt. — Simbach, Hauptzollamt. J — 
78. Passau, Hauptzollamt. — Passau, Hauptzollamt. ·- 
79.Salzburg,Nebenznllamt1. — Salzburg, Nebenzollamt I. 
80. Kufstein, Nebenzollamt J. — Kufstein, Nebenzollamt I. geches 
· Fleisch. 
80a.Oberjoch, Nebenzollamt II. frisches Oberjoch, Nebenzollamt II. frisches 
Fleisch. Fleisch. 
81.Lindau, Hauptzollamt. Lindau, Hauptzollamt. 
82. — Augsburg, Hauptzollamt. —- 
83. — — Fürth, Hauptzollamt. — 
84. — — Hof, Hauptzollamt. — 
85. — — Kaiserslautern, Hauptzollamt. — 
87. — — Landshut, Hauptzollamt. — 
88. — — Ludwigshafen a. Rh., Hauptzollamt. – 
89. — — München 1, Hauptzollamt. T — 
90. — — München II, Hauptzollamt. — 
91. — — Nürnberg, Hauptzollamt. — 
92. — — Regensburg, Hauptzollamt. — 
93. – — Rosenheim, Hauptzollamt. — 
94. — — Würzburg, Hauptzollamt. — 
III. Königreich Sachsen. 
95. Bodenbach, Nebenzollamt I. Bodenbach, Nebenzollamt I. – 
96. Tetschen, Nebenzollamt 1.5) Tetschen, Nebenzollamt 1.) 
97. Warnsdorf, Nebenzollamt I. frisches Warnsdorf, Nebenzollamt I. frisches 
Fleisch. Fleisch. 
98. Zittau, Hauptzollamt. — Zittau, Hauptzollamt. 
99. Bittau, Nebenzollamt II vor Zittau. kaulhes — — 
Fleisch 
  
  
  
  
  
*) Die Einfuhr und Untersuchung von Fleisch ist auf einen Tag in der Woche, und zwar auf den Montag und, 
falls dieser ein Feiertag ist, auf den nächstfolgenden Werktag beschränkt worden. 
14“
        <pb n="622" />
        108“ 
  
  
  
—— Ô Sß”—5 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lfde. beschränkt hränk 
Einlaßstellen sch Untersuchungsstellen beschränkt 
Nr. auf auf 
1. 2. 3. 4. 5. 
100. Reitzenhain, Nebenzollamt I. — — — 
101. JVoitersreuth, Nebenzollamt J. — Voitersreuth, Nebenzollamt I.) frisches 
leisch. 
102. — — Dresden, Hauptzollamt I. 
103. – – Chemnitz, Hauptzollamt. 
104. — — Leipzig, Hauptzollamt J. — 
05. — — Plauen i. V., Hauptzollamt. — 
106. — — Zwickan, Hauptzollamt. — 
107. — — Riesa, Zollabfertigungsstelle am — 
Hafen. 
108. — — Glauchau, Steueramt. — 
IV. Württemberg. · 
109. JFriedrichshafen, Hauptzollamt. — Friedrichshafen, Hauptzollamt. — 
110. — — Stuttgart, Hauptzollamt und Zoll— — 
abfertigungsstelle im städtischen 
Lagerhause. 
111. — — Heilbronn, Hauptzollamt. — 
112. — — Ulm, Hauptzollamt und Zoll— — 
abfertigungsstelle am Bahnhofe. 
112a.]Reutlingen, Zollamt. zubereitetesReutlingen, Zollamt. zubereitetes 
Fleisch. Ileisch. 
V. Baden. 
113. Konstanz, Hauptsteueramt. – Konstauz, Hauptsteueramt. — 
114. JSäãckingen, Hauptsteueramt. frisches Säckingen, Hauptsteueramt. frisches 
Fleisch. Fleisch. 
114a.Säckingen, Nebenzollamt II an der frisches Säckingen, Nebenzollamt II an der frisches 
Rheinbrücke. Fleisch. Rheinbrücke. 1 Fleisch. 
115. Basel, Badisches Hauptzollamt. — Basel, Badisches Hauptzollamt. — 
116. JStetten, Nebenzollamt J. frisches — — 
Fleisch. · 
117. — — Lörrach, Hauptsteueramt. frisches 
Fleisch. 
118. — — Mannheim, Hauptzollamt. — 
119. — Singen, Hauptsteueramt. zubereitetes 
Fleisch. 
120. — — Lahr, Hauptsteueramt. — 
121. — — Freiburg, Hauptsteueramt. — 
122. — Baden, Hauptsteueramt. zubereitetes 
Fleisch. 
123. — — Karlsruhe, Hauptsteueramt und — 
« Zollabfertigungsstelle „Karlsruhe 
Rheinhafen“. 
124. – – Heidelberg, Hauptsteueramt. – 
  
  
  
  
*) Die Untersuchungsstelle Voitersreuth tritt nur im Falle besonderen Bedürfnisses an einzelnen von der Königlich 
Sächsischen Regierung zu bestimmenden und vorher bekannt zu gebenden Tagen vorübergehend in Wirksamkeit.
        <pb n="623" />
        — 109“ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
sde. Z beschränkt beschränkt 
Nr. Einlaßstellen auf Antersuchungsstellen auf 
1. 2. 3. 4. . 
VI. Hessen. 
125. – — Darmstadt, Hauptsteueramt. zubereitetes 
Fleisch. 
126. — — Mainz, Hauptsteueramt. zubereitetes 
Fleisch. 
VII. Mecklenburg-Schwerin. 
128.Warnemünde, Nebenzollamt I. — Warnemünde, Nebenzollamt J. — 
129. — — Rostock, Hauptzollamt. — 
VIII. Olbenburg. 
130.]Brake, Hauptzollamt. — Brake, Hauptzollamt. — 
131. — — Oldenburg, Hauptsteueramt. — 
IX. Braunschweig. 
132. — — Braunschweig, Hauptsteueramt. — 
X. Gebiet des Thüringischen Zoll- und Steuervereins. 
133. 1 — l — Erfurt, Hauptzollanit. — 
134. — — Dessan, Hauptsteueramt und Zoll- — 
abfertigungsstelle am Wallwitz- 
hafen.) 
XII. Reuß ü. L. 
135. — I— Greiz, Steueramt. frisches 
Fleisch. 
XIII. Reuß j. L. 
136. — GGera, Hauptsteueraint. — 
137. Lübeck, Hauptzollamt. 
  
gehende ausländische Fleisch. 
XIV. gübeck. 
Lübeck, Hauptzollamt. 
*) Die Untersuchung bei der Zollabfertigungsstelle am Wallwitzhafen ist beschränkt auf das im Schiffsverkehr ein-
        <pb n="624" />
        – 1410 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bes chränkt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lfde. beschränkt 
Nr. Einlaßstellen cuf Untersuchungsstellen auf 
1. 2. « 3. 4. . 
XV. Bremen. 
138.| Bremen, Hauptzollämter Bindwams — Bremen, Hauptzollamt Bindwams. — 
und Kaiserstraße. « 
139. Bremerhaven, Hauptzollamt. – Bremerhaven, Hauptzollamt. — 
XVI. Hamburg. 
Hauptzollämter: Hauptzollämter: 
140. Erikus, — Erikus, — 
141. St. Annen, — St. Annen, — 
142. Jonas, — Jonas, — 
143. Meyerstraße, — Meyerstraße, — 
144. Kehrwieder, — Kehrwieder und Zollabfertigungs— — 
stelle Sternschanze, 
145. Entenwärder. 1 Entenwärder. — 
XVII. Elsaß-Lothringen. 
146. Basel, Zollamt! Personenbahnhof. — Basel. Zollamt 1 Personenbahnhof. — 
147. Altmünsterol, Zollamt I. — Altmünsterol, Zollamt J. « — 
148. Deutsch-Avricourt, Zollamt I. — Deutsch-Avricourt, Zollamt I. — 
149. Noveant, Zollamt. I. Noveant, Zollamt I. — 
150. JFentsch, Zollamt J. — Fentsch, Zollamt I. — 
152. — Metz, Hauptzollamt. — 
153. — — Diedenhofen, Hauptzollamt. — 
154. — Mülhausen, Hauptzollamt. · —- 
155. — ! — Straßburg, Hauptzollamt. 6 — 
157. — — Colmar, Hauptzollamt. — 
158.Markirch, Zollamt I. — Markirch, Zollamt J. — 
159.Groß-Moyenvre, Zollamt J. I — Groß-Moyenvre, Zollamt I. — 
160. Chambrey, Zollamt I. — Chambrey, Zollamt I. —
        <pb n="625" />
        .- 
111* 
Verzeichnis)) 
der Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. 
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung zeichen Bezeichnung Zeichen 
der Untersuchungsstelle der Untersuchungsstelle der Untersuchungsstelle der Untersuchungsstelle 
1. *r“ 2. — 1. *4r;1“. 2. 
Aachen, Hauptzollamt Aachen Dortmund, Hauptzollamt Dortmund (Dortmd.) 
Altmünsterol, Zollamt I Altmünsterol Dresden, Hauptzollamt I Dresden 
(Altmünstl.) Düren, Hauptzollamt Düren 
Altona-Elbe und Altona= Altona Düsseldorf, Hauptzollamt Düsseldorf.Düsseldf.) 
Ottensen, Hauptzollämter 
Augsburg, Hauptzollamt 
Avricourt (Deutsch-), Zollamt! 
Baden, Hauptsteueramt 
Basel (Baden), Hauptzollamt 
Basel (Els.-Lothr.), Zollamt 1 
Personenbahnhof 
Bentheim, Zollamt 1 
Berlin Packhof, Hauptzollamt 
Bielefeld, Zollamt 1 am 
Bahnhofe 
Bocholt, Zollamt 1 
Bodenbach, Nebenzollamt I 
Borken, Zollamt I 
Brake, Hauptzollamt 
Braunschweig, Hauptsteueramt 
Bremen, Hauptzollamt 
Bindwams 
Bremerhaven, Hauptzollamt 
Breslau Süd, Hauptzollamt 
Bromberg, Hauptzollamt 
Chambrey, Zollamt I 
Chemnitz, Hauptzollamt 
Cleve, Hauptzollamt 
Coblenz, Hauptzollamt 
Cöln Rheinau, Hauptzollamt 
Colmar, Hauptzollamt 
Crefeld, Hauptzollamt 
Dalheim, Zollamt I 
Danzig, Hauptzollamt 
Darmstadt, Hauptsteueramt 
Dessau, Hauptsteueramt und 
Zollabfertigungsstelle am 
Wallwitzhafen 
Deutsch-Avricourt, Zollamt I 
Diedenhofen, Hauptzollamt 
  
Augsburg (Augsbg.) 
Avricourt (Avrie.) 
Baden 
Basel B. 
Basel E. 
Bentheim 
Berlin 
Bielefeld (Bielefd.) 
Bocholt 
Bodenbach (Bodenbch.) 
Borken 
Brake 
Braunschweig 
(Braunschw.) 
Bremen 
Bremerhaven 
(Bremerhn.) 
Breslau 
Bromberg (Brombg.) 
Chambrey 
Chemnitz (Chemn.) 
Cleve 
Coblenz 
Cöln 
Colmar 
Crefeld (Crefd.) 
Dalheim 
Danzig 
Darmstadt (Darmst.) 
Dessau 
  
Avricourt (Avrie.) 
Diedenhofen 
(Diedenh.) 
Hamtburg, 
  
Duisburg, Hauptzollamt 
Duisburg-Ruhrort, Zollamt I 
Eger, Nebenzollamt I 
Elberfeld, Hauptzollamt 
Emden, Hauptzollamt 
Emmerich, Hauptzollamt 
Erfurt, Hauptzollamt 
Essen, Zollamt I, Bahnhof 
Eydtkuhnen, Hauptzollamt 
Fentsch, Zollamt l 
Flensburg, Hauptzollamt 
Frankfurt a. M., Haupt- 
zollamt 
Freiburg, Hauptsteueramt 
Friedrichshafen, Hauptzollamt 
Fürth, Hauptzollamt 
Furth a. W., Hauptzollamt 
Geestemünde, Hauptzollamt 
Gera, Hauptsteueramt 
Glauchau, Steueramt 
Goch, Zollamt I 
Greiz, Steueramt 
Groß-Moheuvre, Zollamt I 
Halle a. S., Hauptzollamt 
Hamburg, Entenwärder, 
Hauptzollamt 
Erikus, Haupt- 
zollamt 
Hamburg, Jonas, Hauptzollamt 
Hamburg, Kehrwieder, Haupt- 
zollamt · 
Hamburg, Meyerstraße, Haupt- 
zollamt 
Hamburg, St. Annen, Haupt- 
zollamt 
Hamburg, Zollabfertigungs- 
stelle Sternschanze 
  
  
  
Duisburg (Duisbg.) 
Ruhrort 
Eger 
Elberfeld (Elberfd.) 
Emden 
Emmerich (Emmer.) 
Erfurt 
Essen 
Spdtkuhnen (Eydtk.) 
en 
Flensburg(Flensbg.) 
Frankfurt a. M. 
(Frankf.t) 
Freiburg (Freibg.) 
Friedrichshafen 
(Friedrhn.) 
Fürth 
Furtha.W.(Furth W.) 
Geestemünde 
(Geestem.) 
Gera- 
Glauchau 
Goch 
Greiz 
Groß-Moyeuvre 
Halle a. S. (Halle S.) 
Hamburg 1 
3 
i 
Hamburg K. 
*) Das Verzeichnis enthält auch diejenigen Veränderungen, die von den Landesbehörden in dem Bestande und 
den Befugnissen der zur Mitwirkung bei der Untersuchung des ausländischen Fleisches berufenen Zoll= und Stenerstellen 
vorgenommen worden sind.
        <pb n="626" />
        1127 
  
  
  
Bezeichnung 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zeichen Bezeichnung Zeichen 
der Untersuchungsstelle der Untersuchungsstelle der Untersuchungsstelle der Untersuchungsstelle 
1. 2. 1. 2. — 
Heidelberg, Hauptsteueramt Heidelberg Plauen i. V., Hauptzollamt Plaueni. V. (Plauen) 
(Heidelbg.) Posen, Hauptzollamt Posen 
Heilbronn, Hauptzollamt Heilbronn (Heilbr.)Prostken, Hauptzollamt Prostken 
Hof, Hauptzollamt Hof Ratibor, Hauptzollamt Ratibor 
Horbach, Zollamt I Horbach Regensburg, Hauptzollamt Regensburg 
St. Johann-Saarbrücken, Saarbrücken (Regensbg.) 
Hauptzollamt (Saarbr.) Rendsburg, Zollamt I Rendsburg 
Kaiserslautern, Hauptzollamt Kaiserslautern (Rendsbg.) 
- (Kaisersl.) Reutlingen, Zollamt Reutlingen 
Kaldenkirchen, Hauptzollamt Kaldenkirchen Riesa, Zollabfertigungsstelle Riesa 
(Kaldenk.) am Hafen 
Karlsruhe, Hauptsteueramt 
und Zollabfertigungsstelle 
„Karlsruhe Rheinhafen“ 
Kattowitz, Zollamt I 
Kiel, Hauptzollamt 
Königsberg, Holländerbaum, 
Hauptzollamt 
Konstanz, Hauptsteueramt 
Kotten, Zollamt II 
Kufstein, Nebenzollamt 1 
Lahr, Hauptsteueramt 
Landshut, Hauptzollamt 
Leipzig, Hauptzollamt I 
Lindau, Hauptzollamt 
Lippstadt, Hauptzollamt 
Lörrach, Hauptsteueramt 
Ludwigshafen a. Rh., Haupt- 
zollamt 
Lübeck, Hauptzollamt 
Magdeburg Kaufhof, Haupt- 
zollamt 
Mainz, Hauptsteueramt 
Mannheim, Hauptzollamt 
Markirch, Zollamt I 
Memel, Hauptzollamt 
Metz, Hauptzollamt 
Mülhausen, Hauptzollamt 
München I, Hauptzollamt 
München lIl, Hauptzollamt 
Münster, Hauptzollamt 
Myslowitz, Hauptzollamt 
Neuß, Hauptzollamt 
Novéant, Zollamt I 
Nürnberg, Hauptzollamt 
Oberjoch, Nebenzollamt II 
Oldenburg, Hauptsteueramt 
Passan au, Hauptzollamt 
  
  
Karlsruhe (Karlsr.) 
Kattowitz (Kattow.) 
Kiel 
Königsberg 
(Königsbg.) 
Konstanz 
Kotten 
Kufstein 
Lahr 
Landshut 
Leipzig 
Lindau 
Lippstadt (Lippstdt.) 
Lörrach 
Ludwigshafen a. Rh. 
(Ludwigshn.) 
Lübeck 
Magdeburg 
(Magdebg.) 
Mainz 
Mannheim (Mannh.) 
Markirch 
Memel 
Metz 
Mülhausen (Mülhsn.) 
München 1 
München I 
Münster 
MyslowitzMyslow.) 
Neuß 
Novéant 
Nürnberg (Nürnbg.) 
Oberjoch 
Old elburg"en enbg.) 
Passau 
  
Rosenheim, Hauptzollamt 
Rostock, Hauptzollamt 
Saarbrücken (St. Johann-,, 
Hauptzollamt 
Säckingen, Hauptsteueramt 
Säckingen, Nebenzollamt II 
an der Rheinbrücke 
Salzburg, Nebenzollamt I 
St. Johann-Saarbrücken, 
Hauptzollamt 
Simbach, Hauptzollamt 
Singen, Hauptsteueramt 
Stettin, Hauptzollamt — Aus- 
landsverkehr 
Straßburg, Hauptzollamt 
Stuttgart, Hauptzollamt und 
Zollabfertigungsstelle im 
städtischen Lagerhause 
Suderwick, Zollamt I 
Tetschen, Nebenzollamt I 
Thorn, Hauptzollamt 
Tilsit, Hauptzollamt 
Trier, Hauptzollamt 
Ulm, Hauptzollamt und Zoll- 
abfertigungstelle am Bahn- 
hofe 
Voitersreuth, Nebenzollamt 1! 
Warnemünde, N ebenzollamt! 
Warnsdorf, Nebenzollamt 1 
Weener, Zollamt I 
Woyens, Zollamt I 
Würzburg, Hauptzollamt 
Zittau, Hauptzollamt 
Zwickau, Hauptzollamt 
R im (R . 
NZFFLWDTW 
Saarbrücken 
(Saarbr.) 
Säckingen ( (Säcing) 
Säckingen Nz. 1 
  
Salzburg (Salzbg.) 
Saarbrücken 
(Saarbr.) 
Simbach 
Singen 
Stettin 
Straßburg 
(Straßbg.) 
6 Stuttgart 
  
Suderwick (Suderw.) 
Tetschen 
Thorn 
Tilsit 
Trier 
Ulm 
Voitersreuth 
Warnemünde 
(Warnem.) 
Warnsdorf 
(Warnsdf.) 
Weener 
Woyens , 
Würzburg (Würzbg.) 
Zittau 
Zwickau. 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="627" />
        — 499 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
Bu betiehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen. 
XXXVI. Jahrgang. 
  
  
Berlin, Sonnabend, den 28. November 1908. Nr. 53. 
  
Anleitung 
Inhalt: goll= und Steuerwesen: Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der 
für die Zollabfertiinggg;;; Seite 499 
Zoll= und Steuer wesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund einer Ermächtigung des Bundesrats gebe ich bekannt, daß die vom Bundesrate 
beschlossenen nachstehend aufgeführten Anderungen und Ergänzungen des Warewverzeichnisses zum 
Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung mit dem 1. Dezember 1908 in Wirksamkeit treten. 
Berlin, den 26. November 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
  
Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für 
die Bollabfrrtigung. 
  
I. Warenverzeichnis zum Zolltarife. 
1. In dem Stichworte „Baumwollensparterie“ ist die Anmerkung am Schlusse zu streichen. 
2. Dem Stichworte „Baumwollensparteriewaren“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
„Sogenannte 4argauer Hutgellechte (zur Htabriration deenende, in der Form von Böndern ocer- 
Streifen ## Sf#chre als Meterteare eingehende gslechfartige Erzeignsse aus Batcnn#bollensparterie oder nach 
Art der Baumeollensparterie Nergestelffen Waren) sind, oenn ##re Bestandfeile nicht lediglich durchk Fchten, 
sondern feilrbeise durech 4½/# oder A4cinanderndhen zusammengefuct sind, als nir Mit einzelmen VWänken 
bversehene Gesiechte anzu#schen und mit dem Solle /#die Geflechte zuzn9lih eines Zischlaos vom 15 k. H. 
84
        <pb n="628" />
        — 500 — 
L— nge- 
n¾kten Teie aus Baumivollensparterie oder nach Art dieser hergestellten Waren unter sich verftochten sand 
ocker nicht, macht hierbei keinen Dnferschied. Das zum Zusammenhalten der Teile vorgenommene Hindrireh. 
shlingen ron Fäden nach Art des Keffenstichs roird der 4nbringung eimnzelmen Wasite Neich. Heachtet. 
Hitgeflechte, celche neben Bapmoollensparferie oder nach 4### dieser hergestellten Waren andere 
Gespinstfäden enfalfen, sind von der Amtbendtung des verfraçsmichbigen Sollsatzes con 80 7 dz 0. 
denm auttsgeschlossen, 20enm die Gespinstfäcken 80 20esenzich rorerrschen, dqaß sie als derMe Wane henn- 
Zeichnende Bestandfeit angeschen 1##erden mussen. Dagegen sind die Baumivollensparterie oder die nach Art 
dieser hergestellten Waren fuür die Verzollung aller Geflechte maßgebend, bei denen sie em nicht ganz gering- 
fugigem Omfange æur Darstellumg musterbildender Veraierungen dienen, als deren Unterlage das ein/achere, 
umberzterte Geflechf aus Gespinstfũden zu betrachten ist. In Ziveifelsfũüllon sind alle Hutgeftechte, dic æu 
mindestens 1/10 Aires Geisichks aus Baummcollensparferie oder nach 4 „#7 dieser hergestellten ĩVaren bestehen, 
zum vertragsmũßigen Zoll von 80 zusilassen. 4½ Hatgeflechte, bei denen Geslechte aus Gespinstyärden 
durch Wdharbeif mt Baumabollensparferte oder nach Art dieser Bergestellfen Waren verbienden sind, findet 
der- leiche Grundsatz mef der Magabe 4 #0endung, dalß sie Gd#erdem einem Sollzusch#a ron 15 k. I. 
##mrer Kegen. 
Durch eine Yerbindtng der Hutgeslechte cus Bammoollensparferie ocker nach Art dieser Rergestekllten 
Waren mit Geflechten oder Sparterie aus Stroh oder anderen pflanæelichen Flechtstosffen (mit Ausnahme der 
Gespinst/asern) 20%’q4 die Ferzollng wie genühte Gegenstände auch dan nicht begründet, wenn diese Ver- 
bindung direh Auf- oder Annũhhen erfolgt ist. Auch in diesem Falle ist rielmehr der verfrapsmige Lollsataæ 
von 80 ukglzh des Zuschlagys ron 15 v. H. anzt#benden. Ebenso ist æu verfahren, wenn die Hit- 
Heflechte eine Verbende#no misk anderen Sosen, so#teit sie nicht dadureh unter höhere Zoilsätæe fallen. nur 
inseoenn aul/teeisen, als an einzelnen Stellen Kleine Verziertengen, z. B. Knopfahen aus Holz oclc’ Enppe, 
Giasperben, F’lerter oder dergleichen, z# geringer Zall aufhencht sind.“ 
3. In dem Stichworte „Gespinstwaren“ sind in der vorletzten Zeile der Anmerkung 6 die Worte 
„die Algemeine Anmerhung 1 zu ersetzen durch „die Allgemeinen Anmerkumgen 1 und 34. 
4. Das Stichwort „Gewebe“ ist, wie folgt, zu ergänzen: 
a) In der Allgemeinen Anmerkung 3 zu Ziffer 31 ist als vorletzter Absatz folgende Bestimmung 
einzuschalten: 
„Bei der Zollbehandlung der Plattstichgeroebe, die doppelzbreif geibebk #und bei der 4½0/ Macheng 
in Stucke der Länge nach in Hälften geteilt 2corden sind, bleiben deie u Verhinderung des dus- 
fransens des Geicebes an dem Schnittrande mittels Obericindlings- oder Eberiendlichstiche ange- 
brachten sogenannten Notsäume auper Betracht.“ 
b) Der Allgemeinen Anmerkung 11 zu Ziffer 1 bis 10 ist am Schlusse folgender Hinweis 
anzufügen: · 
,,Wege-«-ckerzolzbelmndzungvonPMtsticleewcbenmitsogeøtmmtenNotsckumms.diecor- 
stelzendegzlgemeäøteAwmeklcimgssziyfbräjl« . 
5. In dem Stichworte „Kunstseide“ ist der Hinweis „S. dagegen die Anmerkung zu Baumwollen= 
sparterie und die Anmerkung zu Lacets.“ zu streichen. 
6. In dem Stichworte „Lacets“ sind in Zeile 8 bis 13 der Anmerkung die Worte „sowie Kunstseide 
von bandförmiger Beschaffenheit, die nicht durch nachträgliches Zusammenkleben einzelner Fäden, sondern in der 
Weise hergestellt ist, daß die aus den feinen Offnungen des Zellstoffbehälters austretenden Fäden gleich nach ihrer 
Entstehung gruppenweise parallel durch die schlitzartige Offnung eines Joches gezogen sind,“ zu streichen. 
Ferner ist in Zeile 14 daselbst statt „gehören“ zu setzen „gehört“. 
7. In dem Stichworte „Posamentierwaren“ erhält der Hinweis am Schlusse der Anmerkung 3 
folgende Fassung: · 
„S. dagegen die Anmerkung zu Baumwollensparteriewaren und die Anmerlung zu 21 bei Glas usw.“ 
II. Anleitung für die Zollabfertigung. 
Die Bestimmung in Teil III 116 erhält folgende Fassung: 
11 116. Stickereien auf Gespinstwaren. 
mimeren Zu den Stickereien auf Gespinstwaren gehören alle diejenigen Waren, bei welchen auf fertig 
zu r. 465 gewebten oder gewirkten Gespinstwaren durch Sticken mit der Hand oder durch die Stickmaschine Muster 
und zu Anm. 
zu Unter- hervorgebracht sind, nicht aber auch solche, bei welchen den Stickereien ähnliche Muster durch Einweben 
abschmitt 5p. (Broschieren oder dergleichen) hervorgebracht sind. Letzteres ist bei Geweben namentlich dann anzu-
        <pb n="629" />
        — 501 — 
nehmen, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Muster sowie die Zwischenräume zwischen ihnen je einer 
gleichen Anzahl von Fäden des Grundgewebes genau entsprechen. Gespinstwaren mit aufgenähter 
Arbeit (applikierte Gespinstwaren) fallen, auch wenn die auf= oder eingenähten Stoffe bestickt sind, 
nicht unter den Begriff der Stickereien. 
Abgesehen von den Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide, für welche in 
Nr. 411 ohne Unterscheidung der Stickart besondere Zollsätze festgesetzt sind, unterliegen Stickereien auf 
Grundstoffen von anderen tierischen Spinnstoffen und von pflanzlichen Spinnstoffen aller Art der Ver- 
zollung zu den Sätzen der Nr. 465. Diese Tarifnummer unterscheidet zwischen Plattstichstickereien, 
Kettenstichstickereien und anderen Stickereien. 
Plattstichstickereien sind alle durch die einfach zugespitzte Nadel (im Gegensatze zur Häkel- 
oder Tamburnadel) mit der Hand oder durch besondere an der gewöhnlichen Nähmaschine anzubringende 
Vorrichtungen oder mit der Handstickmaschine oder Schiffchenstickmaschine (im Gegensatze zur Kettenstich- 
stickmaschine Kurbelstickjmaschine oder Tamburmaschinel) auf dichten oder undichten Geweben, zuweilen 
auch an deren Unterseite (wie beim Hexenstich) hergestellten Stickereien mit auf der Schauseite sicht- 
baren, in der Regel geradlinig, zuweilen auch nicht geradlinig (z. B. bei Hohleffekten) verlaufenden 
Fadenlagen ohne Verschlingungen, Verknotungen und Schleifenbildungen. Dazu gehören insbesondere 
neben den Stickereien mit gewöhnlichem Plattstiche die auf die vorbezeichnete Weise hergestellten 
Stickereien mit geradem (steilem) oder schrägem Stielstiche, mit Steppstich, Flechtstich, Knötchenstich 
(einschließlich des gewundenen Knötchenstichs oder Erbsenstichs), Hexenstich sowie Korallen= oder Gräten- 
stich (ein= und zweifachem). Dazu sind ferner auch die Stickereien mit Kreuzstich und Kreuzsteppstich 
sowie die mit der Hand durch die einfach zugespitzte Nadel oder mit der Plattstichstickmaschine her- 
gestellten, hauptsächlich zur Verhütung des Ausfaserns (Ausfransens) der Gespinstware oder zur Be- 
grenzung der Ware dienenden Stickereien mit vorwiegend geradlinigen Fadenlagen zu rechnen (Feston- 
stickereien einschließlich der Stickereien mit Leiterstich, Bindlochstich und zur Verzierung von Hohleffekten 
eingestickten Spinnen), auch wenn sich die dabei angewendete Stichart als einfacher Schlingstich darstellt. 
Kettenstichstickereien sind mit der Hand durch die Häkel= oder Tamburnadel oder mit der 
Kettenstichstickmaschine (Kurbelstickmaschine oder Tamburmaschine) hergestellte Stickereien, bei denen die 
Stiche auf der Vorderseite der bestickten Gespinstwaren kettenartige (maschenartige) Verzierungen bilden. 
Die auf diese Art hergestellten Schlingstichstickereien, d. i. Stickereien, die sich auf der Vorderseite 
der Gespinstware teils als Plattstich= teils als Kettenstichstickerei darstellen, werden mit Ausnahme der in 
vorstehendem Abs. 3 erwähnten Festonstickereien wie Kettenstichstickereien behandelt. 
Stickereien, die weder Plattstichstickereien noch Kettenstichstickereien sind, gehören zu den 
anderen Stickereien, jedoch mit Ausnahme der Ajourstickereien (Auszieh= oder Durchbruchstickereien), 
der Atzstickereien und der Spachtelstickereien sowie der Applikationsstickereien (Aufnäh= oder Aufleg- 
stickereien). Zu den anderen Stickereien sind insbesondere zu rechnen: die Stickereien mit Wickelstich, 
mit Plüschstich und mit Moos= oder Noppenstich, ferner die Tüllstickerei (mit Ausnahme derjenigen, 
welche die Eigenschaft von Spitzenstoffen oder Spitzen hat und unter den Begriff der gestickten Spitzen 
im Sinne der Nr. 410 und 464 fällt — s. auch Teil III 115), bei welcher der Zierfaden durch die 
Maschen der Unterlage gezogen wird oder diese Maschen zu eigenartigen Figuren zusammengezogen 
werden oder auf der Schauseite ganz locker gebildete Maschen des Kettenstichs aufliegen (Lockerstich, 
Schlauterstich), sowie die Perl= und Flitterstickerei, bei welcher die Perlen und Flitter auf dem Grund- 
stoffe festgenäht werden. 
Die Herstellung der Ajourstickereien (Auszieh= oder Durchbruchstickereien) erfolgt in der 
Weise, daß in Geweben durch Weglassen von Kett= oder Schußfäden beim Weben oder durch nach- 
trägliches Ausziehen solcher Fäden oder in anderer Weise durchbrochene (offene) Stellen gebildet und 
diese unter Zusammenfassen der freiliegenden Fäden benäht werden. Es handelt sich hierbei nicht um 
das Besticken eines Grundstoffes, sondern um ein Nähen anderweiter Art, weshalb Ajourstickereien als 
genähte Gegenstände aus Gespinstwaren verzollt werden, soweit sie nicht als Gewebe mit einfachen 
Hohlsäumen im Sinne der Allgemeinen Anmerkung 11 zu Ziffer 1 bis 10 bei Gewebe im Waren- 
verzeichnis anzusehen sind. S. auch Teil III 135. 
Atzstickereien und Spachtelstickereien, d. i. Stickereien, bei denen der Grundstoff nach 
Herstellung der Stickarbeit durch Atzen oder Sengen oder durch Ausschneiden ganz oder überwiegend 
84
        <pb n="630" />
        — 502 — 
beseitigt worden ist, werden, soweit sie nicht als Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit (applikierte 
Gespinstwaren) sich darstellen, als Spitzen verzollt (s. Teil III 115). 
Unter Applikationsstickereien (Aufnäh- oder Auflegstickereien) werden Stickereien verstanden, 
deren Grundstoff mit auf= oder eingenähter Stickerei oder mit auf= oder eingenähten (auf= oder ein- 
gestickten) Applikationsblumen oder durch Aufnähen oder Aufsticken von Bändchen mit Figuren ver- 
sehen ist, oder bei denen Gespinstwaren (z. B. zu Vorhängen, feinen Decken, Bordüren) mit Mull 
oder Tüll durch Aufsticken von Blumen= oder sonstigen Mustern derart verbunden sind, daß die Muster 
durch Ausschneiden des auf= oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden. Applikationsstickereien 
kommen als Gewebe mit aufgenähter Arbeit (applikierte Gewebe) im Sinne der Allgemeinen An- 
merkung 8 zu Abschnitt 5 des Zolltarifs in Betracht, soweit nicht durch die Vertragsbestimmungen zu 
dieser Anmerkung Ausnahmen festgesetzt sind." 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="631" />
        503 
Zentralblatt 
für das 
  
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
#u betfiehen durch alle Postanstalten und VLuchhandlungen. 
  
                 
Berlin, Freitag, den 4. Dezember 1908. 
Nr. 54. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
1. Konsulatwesen: Ernennungen; Er- 
mächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshand- 
lungen; — Exequaturerteilungen; — Entlassung 
Seite 503 
Auswanderungswesen: Erweiterung der Erlaubnis zur 
Beförderung von Auswanderern für den Norddeutschen 
Lloyd und die Hamburg-Amerika-Linie . 604 
Versicherungswesen: Beaufsichtigung einer privaten 
Versicherungs- Unternehmung durch die Landesbe- 
hörde . 506 
Militärwesen: ubänderng bes Verzeichnißes der den 
Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen 
Stellen ... . ...506 
  
  
6. Polizeiwesen: aeisungn von ##inde #aus u#m 
  
.nZoll= und Steuerwesen: Zulassung eines zollfreien Ver- 
edelungsverkehrs mit 
getrockneten persischen Aprikosen 508 
Garn aus Baumwolle . . 508 
rohen baumwollenen Geweben 509 
dichten gewebten Gürtelbänden 509 
Myrobalanen und chinesischen Galläpfeln 509 
Kolbenstangen und Röhren aus Parsons Mangan- 
bronze 509 
Veränderungen in dem Stande und den Vefuanisen 
der Zoll- und Steuerstellen .. 510 
Beiordnung eines Stationskontrolleurs * betor 
zollamte München III .. 
Reichsgebtete. 512 
  
1. Konsulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Eduard Loewengard zum 
Kaiserlichen Konsul in Lyon zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann und Fabrikanten Theodor Köster 
zum Konsul in Gothenburg zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Hugo Carstens zum Konsul 
in Winnipeg (Canada) zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen' des Reichs den Schiffsagenten Emil Wilhelm Peter 
zum Konsul in Hartlepool zu ernennen geruht. 
  
86
        <pb n="632" />
        — 504 — 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Vizekonsul Rolfs in Pensacola 
zum Konsul daselbst zu ernennen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Heinrich Schultze zum 
Vizekonsul in Entebbe (Uganda-Protektorat) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Grafen von Spee in Quito ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter 
deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle 
von solchen zu beurkunden. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Nagasaki beauftragten Dolmetscher Mechlenburg 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Cubanischen Konsul Adolf Weinstein in Eisenach ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
  
Dem Mexicanischen Konsul Albert Joseph Aloysius Blaschke in Berlin ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
  
Dem K und K. OÖsterreichisch-Ungarischen Konsul Erich Gelhorn in Danzig ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Königlich Norwegischen Konsul Friedrich Hermann Schlimm in Königsberg ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul Paul Maier in San Pedro Sula (Honduras) ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
2. Auswanderungswesen. 
Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen und der 
Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg erteilte Erlaubnis zur Beförderung von Auswanderern im der 
aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen Weise erweitert. 
Berlin, den 1. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquières.
        <pb n="633" />
        — 505 — 
Vierzehnter Nachtrag 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221, 273, 
288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 1901 
S. 306; 1902 S. 396; 1903 S. 450; 1904 S. 253 und 286; 1905 S. 143 und 224; 
1906 S. 563 und 1202; 1907 S. 74). 
  
  
  
  
  
  
  
  
Häfen, Länder, · » 
Namen der über weiche nach welchen s Art der Be-Besondere Bedingungen, deren Erfüllung 
Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist. 
werden dürfen 
Zu 1. Aktien= Liverpool, Nichtdeutsche Zur Beförderung nichtdeutscher Auswan- 
Gesellschaft Glasgow, Auswan- derer auf indirektem Wege nach den 
Norddeutscher Grimsby. derer dürfen Vereinigten Staaten von Amerika und 
Lloyd in nach den nach Canada dürfen auf der Fahrt 
Bremen. Vereinigten nach Großbritannien die Schiffe der 
Staaten von Damnpfschiffahrtsgesellschaft Argo in 
Amerika und Bremen und von Großbritannien die 
nach Canadas Schiffe der Allan Line, American 
auch mit Line, Anchor Line, Cunard Line, 
Schiffswech,0minion Line und der White Star 
sel in Groß.eine benutzt werden. 
britannien 
befördert 
werden. 
Zu 2. Hamburg= Liverpool, Nichtdeutsche Zur Beförderung nichtdeutscher Auswan- 
Amerikanische Glasgow. Auswan- derer auf indirektem Wege nach den 
Packetfahrt- derer dürfen Vereinigten Staaten von Amerika und 
Aktiengesell- nach den nach Canada dürfen auf der Fahrt 
schaft (Ham- Vereinigten nach Großbritannien außer eigenen 
burg-Amerika- Staaten von Schiffen die Schiffe der Reederei 
Linie) in Ham- Amerikaund#.A. Kirsten in Hamburg, der Great 
burg. nach Canadas Central Railway Company in Grimsby 
auch mit und der West Hartlepool Steam 
Schiffswechh, JNavigation Company in West-Hartle- 
sel in Groß pool und von Großbritannien die 
britannien Schiffe der Allan Line, American. 
befördert Line, Anchor Line, Cunard Line, 
werden. Dominion Line und der Wbhite Star 
Line benutzt werden. 
35“
        <pb n="634" />
        — 506 — 
3. Versich erungs wesen. 
  
BVBekannutmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
  
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 7. Oktober 1908 bestimme ich auf Grund des 
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen 
daß bis auf weiteres die Leichenkasse in Neuenbau, obgleich sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet 
Soun Herzogtums Sachsen-Meiningen hinaus erstreckt, durch die Herzogliche Landesbehörde beauf- 
sichtigt wird. 
Berlin, den 27. November 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
4. Militär wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen (An- 
lage F der Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter usw. vom 20. Juni 1907 — Zentralblatt S. 331 —) 
wird an den betreffenden Stellen abgeändert, wie folgt: 
III. Militärverwaltung. 
Hinter Ziffer „27. Militäreisenbahn: 
Werkstättenvorsteher“. 
ist einzuschalten: 
„28. Verkehrsoffiziere vom Platz in den Festungen: 
Maschinenmeister." 
IV. Marineverwaltung. 
Auf Seite 334 in Zeile 3 ist das Wort „und“ zu streichen, dafür ein Komma zu setzen und 
in Zeile 4 hinter dem Worte „Marine“ ebenfalls das Komma zu streichen und anzufügen: „und des 
Gouvernements von Kiautschou,“. 
Vor den Worten: „Werftbuchführer (für den Registraturdienst)“ ist einzuschalten: „Werft- 
registratoren,“. · « 
Am Schlusse des Abschnitts: „a) Mittlere Beamte.“ ist hinter den Worten: „Marine 
ergänzt werden“ an Stelle des Punktes ein Komma zu setzen und hinzuzufügen: „Bureaugehilfen bei 
den Werften zur Hälfte, „Rechner beim Observatorium in Wilhelmshaven"“. * 
In dem Abschnitte: „P) Unterbeamte.“ ist statt der Worte: „bei den Artilleriedepots“ zu 
setzen: „bei den Artillerie= und Minendepots,“. 6 ½ 
Hinter dem Worte: „Küster" ist aufzunehmen: „Schulwärter bei der Garnisonschule in Friedrichsort,". 
Nach dem Worte: „Brückenwärter,“ ist einzuschalten: „Bauschreiber bei den Werften,“. 
V. Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. 
Der Abschnitt: „a. Mittlere Beamte.“ erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„10. Diätare zu einem Viertel.“
        <pb n="635" />
        — 507 — 
Gleichzeitig wird das Verzeichnis der Behörden usw., die hinsichtlich der den Militäranwärtern 
und den Inhabern des Anstellungsscheins im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen als Anstellungs- 
behörden anzusehen sind (Zentralblatt S. 442 von 1907), wie folgt ergänzt: 
  
  
  
Nummer 
des Bezeichnung Bezeichnung 
ne der Behörden, bei denen die der Behörden, an die die An- Bemerkungen. 
nisses, Stellen vorhanden sind. meldungen zu richten sind. 
Anlage F. 
  
  
  
  
—— 
Militärverwaltung. 
a) Preußisches Kontingent. 
» Zwischen den Abschnitten: „Artillerie-Prüfungskommission“ und „Festungsgefäng— 
nisse“ ist einzuschalten: 
Ingenieur-Komitee. 
I B Hausdiener. Der Präses des Ingenieur— 
Komitees. 
In der UÜberschrift: „Technische Institute der Artillerie:“ sind die Worte: „Der Artillerie“ 
zu streichen. 
Hinter den Worten: „Militär-Kirchengemeinden:“ ist aufzunehmen: 
Verkehrsoffiziere vom Platz in den 
Festungen: 
III a. 28 Maschinenmeister. Der Verkehrsoffizier vom Platz 
der betreffenden Festung. 
Marineverwaltung. 
Hinter dem Abschnitt: „Kommando der Marinestation der Ostsee in Kiel und der 
Nordsee in Wilhelmshaven: 
Bibliothekassistenten, 
Küster.“ 
ist hinzuzufügen: 
Kommando der Marinestation 
der Ostsee in Kiel-: 
1B Schuldiener bei der Garnisonschule in Das Stationskommando in Kiel. 
Friedrichsort. 
Hiniter der Uberschrift: , und Chronometer-Observatorium in Kiel:" ist einzuschalten: 
IVMechner, **- 
IA Kanzleibeamter, Observatorium in Wilhelms— 
* beim Observatorium in Wilhelms- haven. 
aven.
        <pb n="636" />
        — 508 — 
Auf Seite 450 ist in der Bemerkung zu dem Worte: „Intendanturregistratoren“ in Zeile 9 
das Wort „und“ zu streichen und dafür ein Komma zu setzen sowie in der letzten Zeile hinter dem 
Worte „Marine“ der Punkt fortzulassen und anzufügen: „und des Gouvernements von Kiautschou“. 
In dem Abschnitt: „Bildungsanstalten in Kiel und Wilhelmshaven:“ ist hinter dem 
Worte: „Hausaufseher“ der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und hinzuzufügen: „Büchereidiener“. 
Der Abschnitt: „Werften in Danzig, Kiel und Wilhelmshaven:“ erhält unter IVa, 
folgende Fassung: 
  
  
  
Nummer 
des Bezeichnung Bezeichnung 
betlen- der Behörden, bei denen die der Behbrden, an die die An- Bemerkungen. 
nisses, Stellen vorhanden sind. meldungen zu richten sind. 
Anlage F. 
IVa Werftregistratoren, Zie betreffende Kaiserliche Werft 
Werftbuchführer für den Registraturdienst,, in Kiel oder Wilhelmshaven. 
x » Die betreffende Kaiserliche Werft 
Werftbuchführer, Die betreffende Kaiserlich 
Bureaugehilfen bei den Werften. lacbanig. Kiel oder Wilhelms- 
  
  
  
Berlin, den 21. November 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
  
5. Zoll= und Stenerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für getrocknete persische Aprikosen — Tarifnummer 48 — zum Zwecke des Dippens 
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für inländisches gebleichtes, zwei= und mehrdrähtiges, einmal gezwirntes Garn aus 
Baumwolle bis Nr. 11 englisch — Tarifnummer 422 — zur Herstellung von nicht 
gestickten oder gewebten baumwollenen Spitzen (sogenannten Teneriffaarbeiten) — Tarif- 
nummer 464 — innerhalb des sächsisch-böhmischen Grenzgebiets einen gollfreien 
Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
        <pb n="637" />
        — 509 — 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs im sächsisch-böhmischen Grenzgebiete mit im Inland in Doppelbreite 
(bis zu 140 cm) hergestellten 
rohen baumwollenen Geweben im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 qm Gewebe- 
fläche (ohne Rücksicht auf die Fadenzahl) — Tarifnummer 453 —, aus denen durch 
Rauhen, Waschen, Färben, Scheren und Bedrucken, auch in Verbindung mit Dämpfen 
oder Appretieren gefärbte und bedruckte baumwollene Gewebe — Tarifnummer 457 — 
hergestellt werden sollen, 
die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit ausländischen 
dichten gewebten Gürtelbändern ganz oder teilweise aus Seide in Verbindung mit 
Kautschukfäden — Tarifnummer 580 —, die durch Nähen unter Verwendung inländischer 
Lederstreifen und Gürtelverschlüsse aus unedlen Metallen zu Damengürteln — Tarif- 
nummer 522 — verarbeitet werden sollen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien 
Veredelungsverkehrs mit 
Myrobalanen und chinesischen Galläpfeln — Tarifnummer 94 — zur Herstellung von 
Tannin (Gerbsäure) — Tarifnummer 317 — 
die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. November 1908 beschlossen: 
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, für 
grobe, nicht polierte usw. Kolbenstangen und Röhren aus Parsons Manganbronze — Tarif- 
nummer 880 — und nur geschmiedete und gewalzte Stangen aus solcher Bronze — Tarif- 
nummer 870 — zum Zwecke 
1. der Bearbeitung und des Einbaues in Dampfmaschinen sowie in Dampfpumpen, 
Dampfrudermaschinen und Dampfladewinden in Verbindung mit Kraft= (Antriebs-) 
Maschinen — Tarifnummer 894 —, 
2. der Einarbeitung in Maschinenteile aus bearbeitetem nicht schmiedbarem Eisenguß in 
Verbindung mit Bronze — Tarifnummer 783 —, 
3. der Verarbeitung zu Maschinenteilen aus Bronze in Verbindung mit Stahl und 
Schmiedeeisen — Tarifnummer 880 — 
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
        <pb n="638" />
        — 510 — 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
—□—. 
Königreich Preußen. 
Die Grenzumgelderei Burgau im Bezirke des Hauptzollamts Sigmaringen ist aufgehoben worden. 
Die Postzollabfertigungsstelle in Danzig ist unter Belassung der ihr auf Grund der Ausfüh- 
rungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilten Befugnisse und Beilegung der Befugnis zur 
Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I im Postverkehr in ein selbständiges Zollamt I 
mit der Bezeichnung „Zollamt ! Danzig Post“ umgewandelt worden. 
Das Zollamt II Schlawa im Bezirke des Hauptzollamts Glogau ist in ein Zollamt I und das 
Zollamt 1 Polkwitz in demselben Bezirk in ein Zollamt II umgewandelt worden. Die bisherigen Ab- 
fertigungsbefugnisse sind beiden Amtern belassen. " 
Das Zollamt II Pannesheide im Bezirke des Hauptzollamts Aachen führt fortan die Bezeich- 
nung „Zollamt II Kohlscheid“. 
In Torgau im Bezirke des Hauptzollamts Mühlberg ist eine mit dem Zollamt I Torgau am 
Hafen verbundene Zuckersteuerstelle errichtet worden, die für die von der Firma Leue &amp; Weise in 
Torgau errichtete Syrupraffinerie und Kandisfabrik zuständig ist. 
Dem Hauptzollamte Düsseldorf ist die unbeschränkte Befugnis zur Untersuchung von ausländischem 
Fleische wieder beigelegt worden. 
Ferner ist erteilt: 
dem Zollamte I Düsseldorf Hafen die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Schaum- 
wein= und Zigarettenbegleitscheinen; 
dem Zollamte II Borawsken im Bezirke des Hauptzollamts Prostken die Befugnis, Dienstags 
und Donnerstags nachmittags von 2 bis 5 Uhr Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein abzufertigen; 
dem Zollamte II Frensdorferhaar-Kanal im Bezirke des Hauptzollamts Nordhorn die Befugnis 
zur Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; · 
dem Zollamt J Grevenbroich im Bezirke des Hauptzollamts Neuß die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über das für die Kratzenfabrik Do Uhlhorn G. m. b. H. in Grevenbroich ein- 
gehende Kratzentuch der Tarifnummer 581 und zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über die von 
dieser Fabrik hergestellten und auszuführenden Kratzenbeschläge; 
dem Zollamt 1 Köslin im Bezirke des Hauptzollamts Rügenwalde die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen 1 über Gegenstände der im § 6 Ziffer 3 und 6 des Zolltarifgesetzes bezeichneten Art; 
dem Zollamt 1 Pitschen im Bezirke des Hauptzollamts Landsberg O/S. die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Gasöl. « 
Die in Posen bestehenden Stempel= und Erbschaftssteuerämter ! und ll werden vom 1. Januar 
1909 ab zu einem Amte mit zwei, je von einem Vorstande zu leitenden Abteilungen vereinigt. 
Das Amt führt die Bezeichnung: 
Königliches Stempel= und Erbschaftssteueramt, Abteilung I1 (II) 
und umfaßt mit seinem Geschäftsbezirke die Provinz Posen. 
Königreich Bayern. 
Es ist beigelegt: 
dem Nebenzollamt 1 Freilassing im Bezirke des Hauptzollamts Reichenhall die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Feigensendungen für die Feigenkaffeefabrik Andre Hofer in 
reilassing; 
F“ dem Steueramt 1 Vilseck im Bezirke des Hauptzollamts Bayreuth die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen ! und von Begleitzetteln über Gasöl der Nr. 239 des Zolltarifs, das in Eisen- 
bahnkesselwagen für die Firma Terranova-Industrie C. A. Kapfer &amp; Cie. in Freihung eingeht. 
Königreich Sachsen. 
In Neugersdorf im Bezirke des Hauptzollamts Zittau ist ein Nebenzollamt II unter der Be- 
zeichnung „Nebenzollamt II Neugersdorf“ errichtet worden.
        <pb n="639" />
        — 511 — 
Die Syrupraffinerie von Leue &amp; Weise in Leipzig-Neuschönefeld, für die die Zuckersteuerstelle 
des Hauptzollamts Leipzig l zuständig war, hat ihren Betrieb dort eingestellt. 
Es ist erteilt: 
dem Nebenzollamte II Außerst-Mittel-Sohland im Bezirke des Hauptzollamts Bautzen die 
Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II über Rohtabak; 
dem Steueramte Burgstädt im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen I über Strickmaschinen für Handbetrieb ohne Gestell und Teilen davon, sowie 
Strickmaschinen in fester Verbindung mit Gestellen oder für motorischen Betrieb (Tarifnummern 895 
und 896), die für S. F. Grosser in Markersdorf bei Burgstädt eingehen; ferner 
die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über Handschuhe der 
Tarifnummern 409, 435, 459, 517, 519 und 562, die für Winkler &amp; Gärtner in Burgstädt ein- und 
ausgehen, unter Fortfall aller weiteren bisherigen Beschränkungen. 
Großherzogtum Baden. 
Die mit dem Nebenzollamt !I Leopoldshöhe im Bezirke des Hauptsteueramts Lörrach verbundene 
allgemeine öffentliche Niederlage ist aufgehoben worden. 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Dem Steueramte Ludwigslust ist die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I er- 
teilt worden. 
Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt 1 Benfeld im Bezirke des Hauptzollamts Schlettstadt ist die Befugnis zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen I über eingestampfte Weintrauben in Fässern oder Kesselwagen erteilt worden. 
Die Postzollabfertigungsstelle in Straßburg ist unter Beilegung der Befugnis zur Ausfertigung 
und Erledigung von Zollbegleitscheinen I in ein selbständiges Zollamt I mit der Bezeichnung „Zollamt 1 
Straßburg Post“ umgewandelt worden. « 
  
Veränderungen in den Befugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen auf Grund der 
Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes erteilt sind. 
Königreich Preußen. 
Dem Zollamt 1 Posen Bahnhof ist die Befugnis 1 erteilt worden. 
Fürstentum Reuß ältere Linie. 
Dem Bezirkssteueramt in Greiz sind die Befugnisse 23, 24 und 25 erteilt worden. 
Elsaß-Lothringen. 
Dem Zollamt 1 Straßburg Post sind die Befugnisse 3, 19 bis 21, 28 bis 30, 35 bis 40, 
49 bis 61, 63 und 64 beigelegt worden. 
  
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen der Stationskontrolleur, Königlich Preußische Zollinspektor Goßlau 
in München unter Belassung in seinem bisherigen Dienstverhältnis auch dem Hauptzollamte München III 
beigeordnet worden. · 
  
86
        <pb n="640" />
        6. P oliz 
512 
ei wesen 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
— — 
  
  
  
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
2 --" — — — 5 voen Ausweisung Aus 5 
- ".·. er Bestrafung. 1 usweisungs- 
#. der Ausgewiesenen. beschlossen hat beschlusses. 
1 2 I 3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 362 in Verbindung mit § 181a des Strafgesetzbuchs. 
1. Johann Dollnitzer, geboren am 12. Februar 1871 zu Fünf-[Zuhälterei (3 Monate 
— 
7 
Bergmann, 
Heinrich Jakob 
l 
l 
Schwarz, Artist, 
Josef Barnet, 
Bäcker, 
Johann Bay, 
Schuhmacher, 
Benedikt Berger, 
Ofensetzer, 
Franz Fischer, 
Kaufmann, 
Franz Fürst, Fabrik- 
arbeiter, 
Karl Albert 
Müller, 
binder, 
Buch- 
  
angehörtger, 
geboren am 21. Januar 1882 zu Basel, 
höriger, 
  
kirchen, Ungarn, ungarischer Staats- 
Schweiz, schweizerischer Staatsange- 
Gefängnis, laut Er- 
kenntnis vom 9. Ja- 
nuar 1908), 
Zuhälterei (6 Monate 
Gefängnis, laut Er- 
gust 1908), 
  
kenntnis vom 7. Au- 
Königlich Preußischer 7. November 
Regierungspräsident zui1908. 
Arnsberg, 
Kaiserlicher Bezirksprä-17. November 
sident zu Colmar, 1908 
  
b) Auf Grund des 8 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 16. Mai 1846 zu Sob- 
ortsangehörig ebendaselbst, 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 20. Oktober 1878 zu Do- 
mazlice, Bezirk Taus, Böhmen, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 14. Dezember 1865 zu 
Wien, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 16. Mai 1884 zu St. Willi- 
bald, Bezirk Schärding, Oberöster- 
reich, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 10. Februar 1869 zu 
Salzburg, Österreich, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 1b. Dezember 1868 zu 
Niederhasli, Kanton Zürich, Schweiz, 
schweizerischer Staatsangehöriger, 
  
kowitz, Bezirk Senftenberg, Böhmen, Betteln, 
öster- 
Landstreichen und 
Bannbruch und 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Sachbeschädigung 
und Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Königlich Preußischer 17. November 
Regierungsprtäsident zu 1908. 
Breslau, 
Königlich Bayerisches Be- 16. November 
zirksamt Hersbruck, 1908. 
  
Kaiserlicherm Bezirksprä= 23. November 
sident zu Metz, 1908 
1 
Königlich Bayerisches Be= 20. Oktober 
zirksamt Uffenheim, 1908. 
17. November 
1908. 
Königlich Bayerisches Be- 
zirksamt Illertissen, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
17. November 
1908. 
  
  
  
  
Marienwerder, 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="641" />
        — 513 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
In betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
XXXVI. Jahrgang. 
  
  
  
Berlin, Freitag, den 11. Dezember 1908. 
  
  
  
4. Zoll- und Steuerwesen: Heranziehung des Nachlasses 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Exequatur- eines französischen Erblassers zur Erbschaftssteuer 516 
erteilungen; — Ermächtigungen zur Vornahme von dgl. eines dänischen Staatsangehörigen 516 
Zivilstandshandlugggen Seite 513 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für 
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende ausländische Baumwollensammette. 517 
November 100; 514 dgl. für rohen Holzgeift 517 
8. Maß- und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems Personalveränderungen bei den Stationskontrolleuren 
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die » - 
- « 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Elektrischen Prüfämte 5156 Reichsgebiett 518 
  
  
1. Konfulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Jacob Zellweger zum 
Konsul in Freetown (Sierra Leone) zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Ramon Olgiati zum Vize- 
konsul in Valladolid (Spanien) zu ernennen geruht. 
  
  
  
Dem Generalkonsul der Republik Uruguay Dr. Oriol Solé Rodriguez in Hamburg ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem Vizekonsul der Argentinischen Republik in Freiburg i. B. Hermann Romahn ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Zanzibar beauftragten Dolmetscher Brode ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa, Dolmetscheraspiranten Schmidt, ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe- 
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Vizekonsulats, soweit er Gebiet des Sultanats Zanzibar umfaßt, 
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- 
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Ge- 
burten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
  
  
  
87
        <pb n="642" />
        Passiva. 
514 
2. Bank 
— 
Status der deutschen Noten 
nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Wochenüber 
(Die Beträge lauten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
· Ver- Erert 
8 - Ber- 
Fezeichnun 6 # auich " binich— bin 
2 " 86 96rund= Reserve= Noten= Gegen uun- egen fünge Gegen ekeken Gegen Sonstige EegenSumme Gegen ei 
2 der gHapttal. deumt 31. Okt. gedeckte 81. Okt. Ver- 31. Okt. mit 81. Okt. 31. Okt. der 31. Okt.weiter 
a onds. mlauf. * --, ' 
2 Banken. ap 1 1908. Noten.1908. bindlich- 1908. Künde 1908. Passiva 1008. Passiva. / 1908. 
- gungs- 
keiten. inlän= 
# frist. dischen 
Wechseln. 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1 
1 Keichsbank 180 000 64 8141547 399— 127001 386 373—154397| 709 9 992606— — 62 594X 4757822 564 796— 229781 — 
2 Bayertsche Notenbark7500550 62584— 9442885! 111444 2611 — — 3659|— .239| 82 335|1J 406 559 
3 Sächsische Bank zu Dresden30000 7500 927 15236| 5431 17978— 5694 24611— 995 2576|+— 125|117 307— 5638 4 
4Württembergische noescann 9000 1362 20094 — 129 9035— 562 15057.— 4910 199| 7 15632J— 87 47344— 3707 715 
5 Badische Bank 9000 2250176271— 859703— 289 12715— 33 — — 1 H 61142981 30 11 
Zusammen o 79 676 1 682 346—127550 449 u7. 149884 760 581|1- 98710 24 8101— *5 71 853 5269|s2 854 7 * 1 689 
Bemerkungen. 
Zu Spalte 5: Davon in Abschnitten zu 
E 
—. 
r 
21 
20 M 
50 
100 
500 
000 
—— 
123 286 000 3, 
113 672 000 
— 1 180 025 000 
12 892 000 = (bei der Bank Nr. 3), 
252 471 000 (#t 
  
H. 
  
(bei der Bank Nr. 1),
        <pb n="643" />
        wesen. 
  
hanken Ende November l908 
ichten, verglichen mit demjenigen Ende Oktober 1908. 
mf Tausend Mark.) 
515 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aetiva. 
8 
— Gegen Reichs= egen Noten Gegen Gegen Gegen Gegen Sonstige Gegen Summe' Gegen B" 
um ol. Ott. stassen- 31. Oit. unberer, l. Oit.eset, 31. OtLombard. S. Dit.offerten. 31. Dit. 31. OItl. der 31. Ott. 
s « 
kenn1908.fcheiue.1908.yankeu.1908. 1908. 1908 1908.M"«·1908.mtwa.1908.å 
H 
O 
sz 19 2 23 24 25 26 27 28 20 30 z1 92 33 134 
.087 365 + 22 87444G8826 212 229789| 
29722 J. 256 44N 4% 3 2 6 6N30311“ 44 4 
1498 — 39 295 30 4112 38535239 750667329 SSl 1 33879 1908 117307 - 6688 3 
9210— 459 95 421154%Q 1546 10644 4 
6999 231 144 1 911 1811 — 803274— 341 90 4 42 UU % 
1482841 22 50713 35320088 — 367916O6“ 14 24 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
877
        <pb n="644" />
        — 516 — 
3. Maß- und Gewichtswesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
Motorzähler für Gleichstrom, Form D, hergestellt von der Firma B. Ketterer Söhne 
— in Furtwangen (Baden). 
Eine Systembeschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren 
Verlage (J. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 26. November 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
BVekanntmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats folgendes an: - 
1. Zum Nachlaß eines französischen Erblassers gehörende bewegliche körperliche Sachen mit 
Ausnahme der Wertpapiere sind, wenn sie sich im Inlande befinden, zur Erbschaftssteuer 
ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz oder seinen 
Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, uneingeschränkt heranzuziehen. 
2. Zum Nachlaß eines französischen Erblassers gehörende Wertpapiere, Forderungen und 
andere Vermögensrechte sind, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz in 
einem Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner im 
Inland einen Wohnsitz hat oder die Wertpapiere sich im Inlande befinden, uneingeschränkt 
heranzuziehen. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes keinen Wohnsitz in einem Bundes- 
staate, so sind sie zur Erbschaftssteuer nur dann, wenn der Schuldner im Inland einen 
Wohnsitz hat, in diesem Falle jedoch auch dann uneingeschränkt heranzuziehen, wenn die 
Wertpapiere sich im Auslande befinden. 
Berlin, den 8. Dezember 1908. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats folgendes an: « 
1. War beim Eintritt eines Lehens= oder Fideikommißfalls der zuletzt Berechtigte dänischer 
Staatsangehöriger, so unterliegt das zu einem inländischen Lehen oder Fideikommiß ge- 
hörige bewegliche Vermögen der Erbschaftssteuer uneingeschränkt auch dann, wenn der
        <pb n="645" />
        — 517 — 
zuletzt Berechtigte weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem 
Bundesstaate hatte. Die Anordnung findet auf die Bezüge aus im Inlande befindlichen 
Familienstiftungen entsprechende Anwendung. 
2. Der bewegliche Nachlaß eines dänischen Staatsangehörigen, welcher bei seinem Tode seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem 
Bundesstaate hatte, unterliegt der Erbschaftssteuer auch dann, wenn die Nachlaßgegenstände 
sich im Auslande befinden. 
3. Diese Anordnungen treten mit dem 1. Januar 1909 in Kraft. 
Berlin, den 8. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische gefärbte aufgeschnittene Baumwollensammete, Flor aus dem Ein- 
schlage gebildet (Velvets) — Tarifnummer 447 —, zum Bedrucken einen gollfreien 
Eigenveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für rohen Holzgeist aus den Vereinigten Staaten von Amerika — Tarifnummer 349 — 
zur Herstellung von Formaldehyd in wässeriger Lösung — Tarifnummer 350 — einen 
zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Auf Grund des § 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für 
Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Zoll- 
inspektors Strößner der Königlich Bayerische Zollinspektor Adam den Königlich Preußischen Haupt- 
zollämtern zu Cassel, Frankfurt a. M., Hanau, Marburg (Rgbez. Cassel), Oberlahnstein und Wiesbaden 
vom 1. Dezember 1908 ab als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Frankfurt a. M. beigeordnet 
worden. 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich 
Badischen Finanzamtmanns Hauser der Großherzoglich Badische Finanzamtmann Neckermann den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Aachen, Cöln a. Rh., Düren, Düsseldorf, Elberfeld und 
Malmedy vom 1. Dezember 1908 ab als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Cöln beigeordnet 
worden.
        <pb n="646" />
        518 
— 
— 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 
E 4 
". Name und Stand Alter und Heimat Grun Behörde, welche die Datum 
der * Ausweisung uswepunge 
— . « beschlossen hat. · 
der Ausgewiesenen. schlossen h beschlufses. 
1 2 l i 4 5 6 
àa) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 |Karl Herter, geboren am 15. Juli 1881 zu Basellschwerer DiebstahlsKaiserlicher Bezirksprä- 23. November 
Installateur, Schweiz, schweizerischer Staatsange= (1 Jahr Zuchthaus, iident zu Colmar, 1908. 
höriger, laut Erkenntnis vom 
13. Dezember 1907) 
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
2 Franziska Enzin= geboren am 3. Februar 1841 zu Pfarr-Betteln, Königlich Bayerisches Be= 30. Oktober 
ger, Tagelöhnerin, kirchen, Bezirk Rohrbach, Oberöster- zirksamt Wegscheid, 1908. 
reich, österreichische Staatsangehörige, 
3 Johann Erdwich, geboren am 238. Mai 1874 zu Salz-Landstreichen u. a., Königlich Bayerisches Be-19. November 
Tagelöhner burg,Österreich, österreichischer Staats- zirksamt Laufen, 1908. 
(Schlosser, Maurer), angehöriger, 
4 Wojiciech Gabrysch, etwa 30 Jahre alt, geboren zu Kiedow, Landstreichen, Betteln Königlich Preußischer 9. Oktober 
Arbeiter, Gouvernement Kjelze, Rußland, rus und Gebrauch geMRegierungspräsident zu 1908. 
sischer Staatsangehöriger, fälschter Legitima= Merseburg, 
tionspapiere, 
5 Josef Herfort, geboren am 8. Dezember 1870 (17. Mai Betteln, Herzoglich Sächsisches 28. November 
Metzger, 1867) zu Hermsdorf, Böhmen, öster- Staatsministerium, Ab- 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, teilung des Innern, zu 
Meiningen, 
6 Jonas Kuzma, geboren angeblich am 8. September 1889 Landstreichen und Königlich Preußischer 30. Januar 
Arbeiter, zu Gasowa, Komitat Neutra, Ungarn, Betteln, Regierungspräsident zu 1908. 
augeblich österreichischer Staatsange- Oppeln, . 
öriger, 
7 Heinrich Mühl- geboren am 24. Juli 1870 zu Straß-Betteln, Königlich Bayerisches Be-12. November 
bauer, Lederer= walchen, Bezirk Salzburg, Osterreich, zirksamt Eggenfelden. 908 
gehilfe, österreichischer Staatsangehöriger, # !#*“. 
8 Heinrich Riedl, geboren am 5. Januar 1872 zu Rothau. Bannbruch, Land-Herzoglich Sächsisches26. November 
Fleischer, Bezirk Graßlitz, Böhmen, öster= streichen, Betteln und Staatsministerium, Ab 1908. 
reichischer Staatsangehöriger, Gebrauch gefälschter teilung des Innern, zu 
Legitimations- Meiningen, 
papiere, 
9 Wenzel Zavadil, geboren am 31. März 1877 zu Sedlitz, Verübung groben Un-Stadtmagistrat Strau- 26. September 
  
Binder, 
  
Bezirk Blatna, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
fugs und Betteln, 
  
  
bing, Bayern, 
  
1908. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="647" />
        — 519 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
l 
XXXVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Dezember 1908. Nr. 56. 
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Exequatur= 3. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Post- 
erteilung; — Ermächtigungen zur Vornahme von ordnung vom 20. März 1000 521 
Jioitsiandshandlungen — Autbhebung eines Bize- 4. Zoll= und Steuerwesen: Anderungen der usführungs= 
2. Eisenbahnwesen: Verzeichnis derjenigen schweizerischen destimmungen zum Süßstoffgesetze «—··«« 
Behörden, welche zur Ausstellung von Leichenpässen 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
befugt fidddd. 520 Reichsgebieete ...t. 531 
  
  
1. Konsulatwesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Philipp Collignon zum 
Konsul in Gent an Stelle des auf seinen Antrag ausgeschiedenen Herrn Prayon de Pauw zu 
ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Helsingfors ist Herr Hjalmar Eklöf zum Konsularagenten in 
Borga bestellt worden. 
  
Dem K. und K. Osterreichisch-Ungarischen Konsul Gustav Trojan in Breslau ist Namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
  
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Weber in Haiffa ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 
in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung 
erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Ein- 
schluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
88
        <pb n="648" />
        — 520 — 
Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Constantinopel beschäftigten Vizekonsul Feigel ist auf 
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe. 
bruar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
Dem Verwalter des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mossul, Kanzlerdragoman Drubba, ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Vizekonsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Generalkonsuls in Neapel beauftragten Vizekonsul Grienke 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Generalkonsulats die 
Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen zwischen Reichsangehörigen vor- 
zunehmen und diese Eheschließungen zu beurkunden. 
Das Kaiserliche Vizekonsulat in Tiel (Niederlande) ist aufgehoben worden. 
  
2. Eisenbahn wesen. 
  
Bekanntmachung. 
  
Nachstehend wird ein Verzeichnis derjenigen schweizerischen Behörden, welche zur Ausstellung 
von Leichenpässen befugt sind, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Das Verzeichnis tritt an die Stelle des durch die Bekanntmachung vom 18. Juli 1904 
(Zentralblatt S. 267) veröffentlichten Verzeichnisses. 
Berlin, den 16. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
Verzeichuis der zur Ausstellung von Teichenpässen zuständigen Behörden und Dienststellen 
in der Schweiz. 
I. Für Leichentransporte im Innern der Schweiz und nach dem Auslande. 
1. Zürich: Polizeidirektion. 
2. Bern: Regierungsstatthalterämter. 
3. Luzern: Statthalterämter. 
4. Uri: Standeskanzlei. 
5. Schwyz: Kantonskanzlei. 
6. Obwalden: Polizeidirektion.
        <pb n="649" />
        Nidwalden: 
8. 
Glarus: 
9. Zug: 
Freiburg: 
Solothurn: 
Baselstadt: 
Basellandschaft: 
Schaffhausen: 
Appenzell A.-Rh.: 
Appenzell J.-Rh.: 
St. Gallen: 
Graubünden: 
argau: 
Thurgau: 
Tessin: 
.Waadt: 
Wallis: 
Neuenburg: 
.Genf: 
— 521 — 
Polizeidirektion. 
Militär= und Polizeidirektion. 
Kantonspolizeidirektion. 
Polizeidirektion und Oberamtmänner. 
Polizeidepartement. 
Sanitätsdepartement. 
Polizeidirektion. 
Polizeidirektion. 
Kantonskanzlei. 
Polizeidirektion und Bezirkshauptmannamt in Oberegg. 
Bezirksämter. 
Kantonales Polizeibureau. 
Bezirksämter. 
Polizeidepartement. 
Staatskanzlei. 
Departement des Innern und Oberamtmänner. 
Justiz= und Polizeidepartement. 
Departement des Innern. 
Justiz= und Polizeidepartement. 
II. Für Leichentransporte in oder durch die Schweiz. 
1. Der Direktor des schweizerischen Gesundheitsamts. 
2. Die schweizerischen Gesandtschaften in Paris, Rom, Wien, London, St. Petersburg, 
Washington und Buenos-Aires, das Generalkonsulat in Rio de Janeiro und die schweizerischen General-= 
konsulate und Vizekonsulate in Belgien, Dänemark, Frankreich und Algerien, Griechenland, Groß- 
britannien, Italien, in den Niederlanden, Norwegen, Osterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, 
Schweden und Spanien. 
3. Post= und Telegraphenwesen. 
Anderung der Vostordnung nom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt: 
Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“" ist als zweiter Absatz zu 1 einzuschalten: 
Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Postausweiskarten 
auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten. 
  
Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin Wes, den 12. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
88“
        <pb n="650" />
        Maser— 
mBei §&amp; 11 Abs. 1 ist am Rande hinzuzufügen: 
— 522 — 
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1908 nachstehende Anderungen der Aus- 
führungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze (Zentralblatt 1903 S. 103) beschlossen. 
Berlin, den 17. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Büßstoffgesetze. 
Ü 
Im §5 Abs. 2 werden das Wort „Zollgrenze" durch die Worte „Grenze gegen das Ausland“ 
und die Worte „und amtlichen Verschluß“ durch die Worte „oder amtliche Bewachung“ ersetzt. 
Im §5 Abs. 4 kommen die Worte „und der Verschlußanlage“ in Fortfall. 
3. Abs. 1 bis 3 des § 10 erhalten folgende Fassung: 
„Die in der Sachharinfabrik zu Salbke-Westerhüsen hergestellten Röhrchenpackungen 
zu 25 Sachharintäfelchen Nr. 1 mit höchstens 20 v. H. und zusammen nicht über 0,4g 
Gehalt an raffiniertem Saccharin dürfen von der Fabrik nicht unter einem Preise von 
9 Pfennig das Stück abgegeben werden. Ihre Abgabe seitens der Apotheken unterliegt 
keiner Beschränkung. 
Andere Süßstoffsorten oder Saccharintäfelchen Nr. 1 in anderer Packung dürfen die 
Apotheken nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins (§ 7) und vorschriftsmäßig 
ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen schriftliche, mit Ausstellungstag und Unterschrift 
versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verabfolgen. 
Arzte, Zahnärzte oder Tierärzte dürfen Anweisungen zum Bezuge von Sußstoff nur 
in Ausübung ihres ärztlichen Berufs und über nicht größere Mengen ausstellen, als sie 
zur Erhaltung oder Wiederherstellung oder zur Abwehr von Schädigungen der Gesundheit 
von Menschen oder Tieren in dem zur Behandlung stehenden Falle erforderlich scheinen. 
Gegen eine solche Anweisung dürfen nicht mehr als 50 g raffiniertes Saccharin oder eine 
entsprechende Menge der übrigen Süßstoffarten abgegeben werden.“ 
An die Stelle der Muster 1 und 2 (Süßstoff-Bezugsschein für Apotheken und Süßstoff-Bezugs- 
schein für andere Personen als Apotheker) treten die anliegenden Muster. 
Den Ausführungsbestimmungen wird als Muster 4 das anliegende Muster für das Suüßstoff- 
Ausgabebuch der Apotheken angefügt.
        <pb n="651" />
        — 523 — 
Direktivbezirk Muster 1. 
Füßstoff-Bezugsschein für Apotheken. 
Nr. für 19 . 
(Name des Bezugsberechtigtrrnynynynynynynynynyn)y)y) í í &amp;„ 
ist berechtigt, im Kalenderjahr 19 für die von ihm geleitete 
Apotheke zu (Ort, Straße, Hausnummer) 
Süßstoff aus anderen inländischen Apotheken oder unmittelbar aus der Sachharinfabrik zu Salbke- 
Westerhüsen bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel zu beziehen. 
(Ort und Tag) 
(Stempel.) (Unterschrift.) 
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an. 
  
Anleitung zum ebrauche. 
1. Bei jeder Süßstoffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelieferten Süßstoff auf 
der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis 16 einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch Ausfüllung 
der Spalten 17/18 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem Besteller zurückzugeben, den Bestellzettel aber 
als Beleg zum Süßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten. 
2. Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 19 den Tag des Eintreffens der bestellten Süßstoffsendung 
zu vermerken. Am Jahresschlusse hat er die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf der Rückseite dieses Scheines 
abzuschließen, von der Summe die nach dem Süßstoff-Ausgabebuch abgegebene oder verwendete Menge abzusetzen 
und den verbliebenen Bestand in dem Bezugsscheine für das neue Jahr vorzutragen. 
3. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann mit dem abgeschlossenen Süßstoff-Ausgabebuch und den zu diesem gehörigen 
Belegen (erledigte Bestellzettel und ärztliche Anweisungen) der Bezirkssteuerstelle einzureichen.
        <pb n="652" />
        — 524 — 
  
  
  
  
—— — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eintragungen des Lieferers. Eintra- 
gungen 
Es sind geliefert: Des Lieferers des Emp- 
r.„ — — — —— — — — — fängers 
2 Stückzahl der Original-Fabrikpackungen von Andere Original-Fabrikpackungen 
2 5— 8– 4 » - 
I . » Z„ Die 
v rSechharimtäfelhen stal-leicht u- nraff. Jahl und Gehalt aao Süßstof- 
3 Nr. 1 Sorcharin WO#ne,eem Art sowie, affini Firma send 
— v Saccharin, Saccharimn Reinn raffiniertem Namens- dung 
" 20 (20% raff. Sarcharin)75 % (90%) (100%) gewicht Süßstoff!GSaccharin und beischrift ist 
1. in zu zu zzu zu des In= sorte 5 Wohnsitz " eingee 
„ .–— halts der in im troffen 
——————— 25 50 SSonssg%. einzelnen 5 ganzen am: 
— zu u C 
F# 06 Ss kg kg. 6558%HPackungen " kg 4 8 
1 2 3 4 —i *# 11112 13 14 16 11 18 5 
Bestand 
aus dem 
Vorjahre T 
—— 
Mustereintragung. . 
I .. - - . 
« LGZGFBTUZ· YØM « Saccharin- 
IEII ————...—————— 
0## #n 10 Glũser Saccharin- vonzn. 
zu je 50 9täfelehen 1n « 
i Nr. 3 64. 6320)] m Salbe- 
I Westerhusen 
I 
280. ] 
1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. — — 
—–——□- — — — 
.
        <pb n="653" />
        — 525 — 
Muster 2. 
Direktiobezirt 
Büßstoff- Bezugsschein 
für die im § 4 Abs. 2 des Süßstoffgesetzes genannten Personen. 
Nr. für 19 . 
(Genaue Bezeichnung des Inhabers des Bezugsscheins) 
zu (Ort, Straße, Hausnumme)))i. 
wird hiermit unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, im Kalender- 
jahr 19 Süßstoff aus einer inländischen Apotheke oder unmittelbar von der Sachharin- 
fabrik in Salbke-Westerhüsen bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel 
zu beziehen und den bezogenen Süßstoff 
(Angabe des Verwendungszwecks; bei den unter § 4 Abs. 2 unter b des Gesetzes bezeichneten Gewerbe- 
treibenden genaue Bezeichnung der Waren, bei deren Herstellung Süßstoff verwendet werden soll) 
zu verwenden. · 
(Ort und Tag) 
(Bezeichnung der Direktivbehördd . 
(Stempel und Unterschrift) 
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Bei jeder Süßstoßffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelieferten Süßstoff 
auf der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis 6 einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch Aus- 
füllung der Spalten 7 und 8 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem Besteller zurückzugeben, den Bestell- 
zettel aber als Beleg zum Süßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten. 
2. Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 9 den Tag des Eintreffens der bestellten Süßstoffsendung 
zu vermerken. 
3. Der bezogene Süßstoff darf nur zu den im vorstehenden Bezugsschein angegebenen Zwecken verwendet werden. 
1. Am Jahresschlusse hat der Inhaber des Bezugsscheins die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf der Rück- 
seite dieses Scheines abzuschließen, die verwendete Süßstoffmenge abzusetzen und den verbliebenen Bestand in dem 
Bezugsscheine für das neue Jahr vorzutragen. 
5. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann —') mit der im §F 15 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vor- 
geschriebenen Bescheinigung — mit den im 5 17 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anschreibungen — 
der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
*) Unzutreffendes ist zu durchstreichen.
        <pb n="654" />
        0 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eintragungen des Lieferers. Ein 
tragungen 
. . « » des 
efd. Tag Es sind geliefert Des Lieferers » 
Nr-.derAb-»»sp * Eunpfängers 
der sendung Zahl und Art Gehalt - Die Süß- 
Liefe voder ssowie Reingewicht an raffiniertem Firma “ 
run Abgabe des Inhalts der Sußstoffsorte Sachharin und iist 
OD e einzelnen .i- Wohnsitz eingetroffen 
I « in im ganzen 
gen Süßstoffs Packungen 1 proszeu us 2 am: 
1 2 8 ) 4 5 6 7 5–. 
— 
Bestand 
aus dem Vorjahre 
· 
Mustereintragung. 
1I. 10. 1. 00 Blechdosen eu Krestatl- 775 — 9% Epge-l-Apothere I. 7. 0% 
Je 250 9 Saccharin Berlin, 
OCMdser 2½ e Saccharin- s6 — (6066 Kanomier- 
1009 kafelchen VWr. 2 stru sie 44 
  
  
  
  
  
  
  
[.J— 
  
  
  
  
76827°.
        <pb n="655" />
        — 627 — 
Süßstoff-Ausgabebuch 
des Leiters der 
in 
  
Anleitung zum Gebrautche. 
Jede gegen Bestellzettel auf Grund von Bezugsscheinen abgegebene Süßstoffmenge ist sofort nach der Abgabe unter 
Angabe des Tages der Abgabe und des Empfängers einzeln einzutragen. 
Die Eintragung der gegen ärztliche Anweisung abgegebenen Mengen, der Zahl der ohne ärztliche Anweisung und 
ohne Bestellzettel abgegebenen Röhrchenpackungen und der im Apothekenbetriebe verwendeten Mengen kann monatlich 
im Gesamtbetrag erfolgen. 
mDie Bestellzettel und die ärztlichen Anweisungen sind zurückzubehalten und, geordnet nach dem Tage der Abgabe 
des Süßstoffs, dem Süßstoff-Ausgabebuch als Belege beizufügen. 
. Am Schlusse des Jahres ist das Süßstoff-Ausgabebuch abzuschließen. Die abgegebenen oder verwendeten Gesamt- 
mengen sind auf dem Bezugsscheine von den empfangenen Gesamtmengen abzusetzen: das Ausgabebuch mit den 
erledigten Bestellzetteln und ärztlichen Anweisungen ist alsdann mit dem abgelaufenen Bezugsscheine der Bezirks- 
steuerstelle einzureichen. 
Falls in dem Süßstoff-Ausgabebuche nur die Verwendung von aus dem Vorjahr übertragenen Süßstoff- 
mengen nachgewiesen wird, ist beim Abschlusse des Süßstoff-Ausgabebuchs anzugeben, auf welchen Bezugsschein der 
Süßstoff seinerzeit bezogen worden ist. 
. Umrechnungstafeln — siehe letzte Seite. 5
        <pb n="656" />
        528 
— — 
  
  
  
  
  
Des Empfängers 
— 
Stückzahl der abgegebenen Original= 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Laufende Saccharintäfelchen Nr. 1 E#rtall 
oder Monat # (20% raffiniertes Saccharin) Gocho 
1# o 
der Abgabe Name Wohnort in zu zu 
Röhrchen Fläschchen I 
zu25 Stück zus0o Stückkg/“ Lg.25 8 50 g 
1 2 8 4 5 6 7 8 9 10 
Muster 
Elefanten-Apothexks 
J. 9. Januar (Dr. Hosf bauer, HBerien, Leiprger-Sfr. 74 200 50 10 10 — f6l. 
2. 10. ".“ J. D. Riedel Beran, Gerzchtsst’. 12/13 — — — — — — 
Victoria-Apothehe 
8. 15. (DTaboschiny HBeri##n, oehichstr. 19 100 10 — — — — 
Humboldt- Apotheke 
4 20. Deutsch, Berlin, Fotsdamerstr. 29 50 — 5 — — — 
5. 126. „ J. D. Reeckel Gränau — — — — — — 
Janar 
6. —“* auf ärætliche A4#bets##gen — 20 10 — — — 
Handuerkanf olne ärztliche Aniveisungen 75 — — — — 
  
tm Apothehenbetriebe verwendet
        <pb n="657" />
        — 529 — 
  
  
  
abrikpackungen von 
  
   
In anderen Original-Fabrikpackungen und lose abgegeben 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
" leiht les raffiniertem . s« 
sk;«z:isggksx-Saschasi«ZEHIUUDAN MERMITHE-Beleg 
.(90W (1000,»)spwieReingewicht S»t niertem Saccharin Bemerkungen 
gun zu des Inhalts der ußstoffsote, im ganzen 
5 50 H 50 8 einzelnen Packungen 5% xg g nn 
r. 
—— 15 16 17 18 19 20 
eintragungen. 
2 Blechdosen æu je leicenhtlösliches raffi- 
— 5 10 — 250 % Mertes Saccharin 99 —150 1 
— — — 16Glas mit 10009 raffiniertes Saccharin 100 1 — 4 ä 
Saccharintũfelchen 
— —— 1H41% äser 2 je 509 M. 3 64 — 820 18 
— F — 2 — — — — — 19 4# 
1 · IBZecMosemit 
— — — — 10009 Kristall-Saccharin 76 — 550 26 
6 * 34 
. 14 — — — — — — — und 27 
— — — — 20 9 keichtlösliches raffiniertes Saccharin 99 — 18 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
89*
        <pb n="658" />
        — 530 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Umrechnungstafeln. 
I. Es sind enthalten II. Es sind enthalten 
. . . . leicht lös- 
Saccharin= Sachharin= Sachharin= Kristall= .- 
1 isfeschen Nr.1 lchen Ir.2 ükfelchen Nr.3 Sochharin Uichem raffinter Saccharin- 
in Gramm (20% (33% (64% (75% tem 8 in Stück täfelchen Nr. 1 
Gramm raffiniertes Saccharin t aff rin 
1 2 l 3 4 I 5 6 1 2 
1 0,20 0,33 O, 64 O,76 O,s 25 O, 37037 
2 0, a0 O, 66 1,28 1,50 1,8 50 0, 7404 
2,25 0,45 0,74 1,44 1,69 2,0 75 1, 11111 
2,50 0,50 0,s3 1,60 1,88 2,25 100 1,48148 
5 1 1,65 3,20 3,75 4,5 125 1,85185 
7,50 1,50 2,48 4,80 5,63 6,75 150 2,22222 
10 2 3, 30 6,40 7,50 9 200 2,6296 
12,50 2,50 — 8 938 11,25 250 3, 70 v0 
15 3 4,5 9,60 11,26 13,50 300 4,44444 
22,50 4,50 7,43 14,#0 16, 88 20,25 400 5,92592 
25 5 8,25 16 18,76 22,50 500 7,40740 
50 10 6,50 32 37,50 45 600 8, 88888 
83 ½ (1/12 kg) 16,667 — — — — 700 0, 37036 
100 20 33 64 75 90 1 000 14, 81480 
200 40 66 128 150 180 1250 18,51850 
250 50 82,50 160 187,50 225 2 500 37,03700 
500 100 165 320 375 450 12 500 185,.,18500 
1 000 200 330 640 750 900 25 000 370, 37000 
III. Auf eine ärztliche Anweisung dürfen nicht mehr als 
50 Gramm raffiniertes Sachharin oder 
205002 oder 3 375 Stück (135 Röhrchen) Saccharintäfelchen Nr. 1 oder 
151,C0 = dder 303 Stück Sachharintäfelchen Nr. 2 oder 
78/,1125 oder 156 Stück Sachharintäfelchen Nr. 3 oder 
662 Kristall-Saccharin oder 
55%% leicht lösliches raffiniertes Sachharin 
abgegeben werden.
        <pb n="659" />
        631 
5. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
— — — — Grund des 
S Ausweisung Ausweisungs 
2 der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
1 2 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 |Hans Albert Richard geboren am 20. Mai 1884 zu Aschers- 
8 
  
  
Hermann von 
Czerny, Arbeiter, 
Franz Lesak, 
Schmied, 
Johann Dorn, 
Seemann, 
Anton Flamberk, 
Schlächter, 
a) Gustap Held, 
Tagelöhner, 
b) Anna Held ge- 
borene Waber, 
Ehefrau des 
Gustav Held, 
Emil Kirchner, 
Schmiedegeselle, 
Josef van Mül- 
brecht, Stuckateur, 
Joseph Nezbeda, 
Schleifer, 
leben, 
österreichischer 
höriger, 
Staatsange- 
geboren am 13. Februar 1863 zu 
Prag, ortsangehörig zu Sedletz, Be- 
zirk Selkam, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
Diebstahlsversuch im 
wiederholten Rück- 
falle (18 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom 8. 
Juni 1907), 
Diebstahl im Rück- 
falle (1 Jahr 6 Mo- 
nate Zuchthaus, laut 
Erkenntnis vom 13. 
Juni 1907), 
  
  
Polizeibehörde zu Ham- 
burg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Breslau, 
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 16. Juni 1865 zu Jo- 
hannesburg, Transvaal, ortsange- 
hörig ebendaselbst, großbritannischer 
Staatsangehöriger, · 
geboren am 3. März 1888 zu Jicin, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 15. August 1869 zu Haan, 
Bezirk Dux, Böhmen, österreichischer 
Staatsangehöriger, 
geboren am 4. Juni 1860 zu Kloster- 
grab, Bezirk Dux, Böhmen, öster- 
reichische Staatsangehörige, 
geboren am 14. Januar 1869 zu 
Rennersfeld, Bezirk Freiwaldau, 
Österreichisch-Schlesien, ortsangehörig 
ebendaselbst, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 14. Mai 1884 zu s’Her- 
togenbosch, Provinz Nordbrabant, 
Niederlande, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 15. August 1867 zu Königs= 
stadtl, Bezirk Podsbrad, Böhmen, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
Landstreichen, 
Bannbruch und 
Betteln, 
Landstreichen, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Schleswig, 
Polizeibehörde zu Ham- 
burg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Arnsberg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Arnsberg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Breslau, 
Königlich Preußischer 
Düsseldorf, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Coblenz, 
  
8. Dezember 
1908. 
11. November 
1908. 
  
3. Dezember 
1908. 
5. Dezember 
1908. 
3. Dezember 
1908. 
28. Oktober 
1908. 
1. Dezember 
1908. 
7. Dezember 
Regierungspräsident zu 1908 
25. September 
1908.
        <pb n="660" />
        532 
  
  
  
4 
s Name und Stand Alter und Heimat 6 Grund Behörde, welche die danm 
+— — 
Ausw 
2 der Bestrafung. besch eisung Ausweisungs- 
" der Ausgewiesenen. eschlossen hat. beschlusses. 
1 2 3 4 5 6 
9 Oktave Poyet, geboren am 7. Januar 1859 zu Sept-Landstreichen und Kaiserlicher Bezirksprä= 30. November 
Schafhirt, Menles, Frankreich, franzöfischer Betteln, sident zu Colmar, 1908. 
Staatsangehöriger, 
10 Karl Schönen- geboren am 20. Januar 1888 zu Betteln, Großherzoglich Hessisches b. November 
berger, Sattler, — schweizerischer Staats- Kreisamt Darmstadt, 1908. 
angehöriger, · 
11FriedaTittel(Bo-geborenam18.Januar—1887zuUbertretunggegenKöniglichPreußischerPo-29.September 
zenaTordik),unver-sDolamBezirkKolimBöhmen,okts-§3618isser6deslizeipräsidentzuBerlim1908. 
ehelicht, angehörig zu Bohdanec, Bezirk Le= Strafgesetzbuchs, 
detsch, ebenda, österreichische Staats- 
angehörige, 
  
  
  
  
  
Die Ausweisung des Dienstknechts Anton Glaser (Zentralblatt für 1907 S. 596 Ziffer 2) ist durch Beschluß 
des Stadtm agistrats Kulmbach vom 20. November 1908 bis auf weiteres zurückgenommen worden.
        <pb n="661" />
        533 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
  
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
In betiehen durch alle Postanstalten und Sguchhandlungen. 
XXXVI. J 
                   
Donnerstag, den 24. Dezember 1908. Nr. 57. 
1 
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Todesfall 
Seite 533 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Deutschen 
Reichs für die Zeit vom 1. April 1908 bis Ende 
November 19008 . 5834 
  
3. 
4. 
5. 
Allgemeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Hand- 
buchs für das Deutsche Reich für 1009) 536 
Medizinal= und Veterinärwesen: Erscheinen der deut- 
schen Arzneitaxe 100 536 
Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Reichsgebietem 38836 
1. Kon fulatwesen. 
Von dem Kaiserlichen Konsulat in Hernösand (Schweden) ist der Schiffsmakler H. K. H. Pohlmann 
zum Konsularagenten in Ornsköldsvik, an Stelle des ausgeschiedenen Herrn Hedberg, bestellt worden. 
  
Der Konsularagent Conrad Hungerbühler in Mansurah (Unter-Agypten) ist gestorben. 
  
90
        <pb n="662" />
        534 
2. Finanzwesen. 
Aachweisung 
der zur Anschreibung gelangten Einnahmen des Deutschen Reichs an Zöllen, Steuern 
und Gebühren sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
und der Reichs-Eisenbahnverwaltung für 
des Monats November 1908. 
die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Schlusse 
  
#—½1s 
  
— — — 
  
  
  
2 Die 
" Soll-Einnahme Einnahme in unterschied 
S. Bezeichnung beträgt vom De, Ausfuhr- demselben Zeit- zwischen den 
der gineseß Kec vergütungen Bleiben raume des Vor-- Spalten s und 6 
2 zum Sylusse des usw jahrs + mehr 
. 
Einnahmen Nove#onte 1908 (Spalte 5) weniger 
S AM A M M M 
1 2 3 4 5 6 7 
1 öle 458 511 963 63 175 823 395 336 140 474 8294515 — 79 ö568 375 
2 Tabaksteuer .... 6 692 042 63 235 6 628 807 6 940 78— 311 911 
3 Bigarettensteeer 11 546 485 — 11 546 485 10 396 960 + 1149 525 
4 Buckersteuer ... 108 228 236 35 780 108 192 456 104 343996— 3848 460 
5Saläzsteuer 38 365 487 6 349 38 359 138 38006767 363 381 
6 Branntweinsteuer: 
a) Natschbottichjleuer . 11 061 965 13 912 455 — 2 850 4900 — 4 763 966 + 1 913 476 
b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag. 108 407 255 13 691 899 94 715 356 98 632 827— 3917 471 
c) Brennsteuier 4747 926 6 484 8446— 1 736 920 — 5492 3S28äHF 3 755 408 
7Schaumweinsteuer 4 208 899 111 169 4 097 730 4144 2600 — 46 530 
8 (Kaufteuer 29 626 663 408 876 29217787 31 436 746 — 2218 959 
Übergangsabgabe von Bier 3 198 712 — 3198712 3 489914 — 291202 
9Spielkartenstempel. . 1 132 783 — 1 132 783 1 138 339 — 5 556 
10Wechselstempelsteuer 11076 042 — 11076 042 11670 247 — 494 205 
11Reichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapierten 17 300 520 — 17 300 520 17 474 537 — 174 017 
B. von Kauf= und sonstigen ünschafungs- « 
geschäften 7 631 501 96 341 7 535 160 6 433 481 + 1 101 679 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 19 154 673 — 19 154 673 20 918 337— 1 763 664 
b) für Privatlotterien .. 8 906 649 — 8 906 649 8 134253. + 772 396 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden 9969 748 9969 748 10 644 427 — 6874 679 
B. von Personenfahrkarten 12 780 819 — 12 780 819 12 810 423— 29 604 
C. von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 1 619 926 — 1 619 926 1 395 6ä7211.224 255 
D. von Vergütungen an Nitglieder von 4 
Aufsichtsräten. ... 1566879 — 1 566 879 3 066 124 — 1499.245 
12Erbschaftssteuer 16 694 964 — 16 694 964 16 893 400 — 198 441 
13Statistische Gebühr 1 017 632 — 1 017 632 1 089 117— 71 505 
14% Reichs-Post- und belsgraphenverwaluung. — — 404 706 733 387 828 810 + 16 877 893 
15 Reichs-Eisenbahnverwaltung . — — 80 322 000 83 816 000°5]— 3494000 
  
  
  
  
  
  
  
*) Die endgültige Einnahme stellte sich im Vorjahr um 910 599 höher.
        <pb n="663" />
        535 
Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Ausfuhrvergütungen usw. und der Ver- 
waltungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* ; Ist-Einnahme vom Beginne des Rechnungsjahrs 
7 Bezeichnung Ist-Einnahme im Monat November bis zum Schlusse des Monats November 
2 der 
3 1908 1907 Meh do5 1908 1807 ehen 1008 
r Einna b moen — weniger — weniger 
S 4 “ M “ “ 
1 2 3 4 5 6 7 8 
1 Zöle.. ...... 40 249 485 52 311 896 — 12 062 4111 361698 909 40 237049— 78 538 140 
2 abaksteuer .... 728 846 788 343— 59 497 7 829810 8 012 789— 182 979 
3 Bigarettensteer 1 454 932 1 170 465 284 467 10 189 833 8 073 902 +— 2 115 931 
4 Buckersteuer 10 936 648 11202737— 267 089 93 731 129 87 905 165/ 5 825 964 
5 Salzrsteuer . 5 384 077 4912 S842 471 235 3b 943 846 35 368 542|H- 575 304 
6 Branntweinsteuer: 
a) Maischbottichsteier 1 boz 1599 3 044q 34 8850.— 1901 912 — 3 575 865 1 673 953 
b) Verbrauchsabgabe und 
Zuschllagag 7 794 331 8 648 8321— 849 501 81 135 516 85 624 9301— 1 489 414 
c) Brennsteuer ... 514 096 1 083 286— 569 190— 1 736 920|— 5 492 328 3 765 408 
7Schaumweinsteuer 441 108 421 681 19 425587168 21| 136 917 
8 Brausteuer und übergangs- 
abgabe von Bier . 4 120 397 4 364 862— 244 465 32 330 672 33 182 164— 851 492 
Spielkartenstemdmbel 121 708 121 928— 220 1 085 496 1 098 962—1 13 466 
10 Wechselstempelsteer 1 312 164 1 423 267— 111 103 11 076 042 11 570 247— 494 205 
118|eichsstempelabgaben: 
I. Überweisungssteuern: 
A. von Wertpapieren . 2 499 934 1 058 861 1 441 073 16 954 510 17 125 046— 170 536 
B. von Kauf= und sonstigen 
Anschaffungsgeschäften 1 114 908 685 811/ 429 097382 530 6302 280|+ 1080 260 
C. von Lotterielosen 
a) für Staatslotterien 3 090 451 3 147572— 57 121 19 154 673 20 918 337— 1 763 664 
b) für Privatlotterien 572 517 378 119. 194 398 8 789 322 8 025 240| J 764 082 
II. Reichseigene Steuern: 
A. von Frachturkunden. 1 412 545 1 322 425 90 120 9770 35310 431539— 661 186 
B. von Personenfahrkarten. 1 275 857 1 826 525— 550 668 12 525202 12 554214— 29 012 
C. von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge 94 691 77014— 17 677 1 587 628 1 367757—. 219.771 
D. von Vergütungen an Mit- 
glieder von Aufsichtsräten. 374 267 395 060— 20 793 1 535 541 3 004 802— 1 .469261 
12 Erbschaftsstener 2 440 829 2713 747— 272 918 16 694 964 16 893 405— 198 441 
13Statistische Gebühr 119 855 129 636— 9681 1 007 463 1 063 211.— 55 748 
# 
  
  
  
  
  
  
90“
        <pb n="664" />
        536 
—. 
3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Von dem Handbuche für das Deutsche Reich wird für das Jahr 1909 eine neue Ausgabe veranstaltet. 
Das Werk erscheint zu Ende des Monats Januar k. Is. im Verlage der Buchhandlung Carl Heymanns 
Verlag zu Berlin und wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 
5,50 JXx geliefert. 
Im Buchhandel ist es zum Preise von 7,50 MA zu beziehen. 
  
4. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Die deutsche Arzneitaxe 1909 wird Ende dieses Monats im Verlage der Weidmann'schen Buchhandlung 
in Berlin S.W. 68, Zimmerstraße 94, erscheinen und ist im Buchhandel zum Ladenpreise von 1/00 %% 
für ein in Leinen gebundenes Exemplar zu beziehen. 
  
5. Poli zei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
6 Name und Stand Alter und Heimat Behörde welche die Datum 
« — Grund 83 des 
Ausweisung Ausweisungs 
. c 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschufes. 
1 2 l 3 4 s 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Max Willy Gott= sgeboren am 4. Januar 1880 zu Röwers= gemeinschaftlicher Königlich Preußischer 19. Oktober 
wald, Bäckergeselle, dorf, Bezirk Jägerndorf, ÖOsterreichisch schwerer Diebstahll Regierungspräsident zu1908. 
Schlesien, ortsangehörig zu Wocken-, und versuchterschwe Potsdam, 
Anton Novak, 
Maurer, 
kinsky, 
  
Julian Josef Poscho- 
genannt! 
von Suchen, Agent, 
  
dorf, Bezirk Freudenthal. eben da, öster- 
reichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 29. März 1864 zu Ziwonin, 
Bezirk Melnik, Böhmen, ortsangehörig 
ebendaselbst, österreichischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 12. August 1860 zu Mitan, 
Gouvernement Kurland, Rußland, 
russischer Staatsangehöriger, 
  
rer Diebstahl in je 
einem Falle, sowie 
Führung eines fal- 
schen Namens (3 
Jahre Zuchthaus 
und 2 Wochen Haft, 
laut Erkenntnis vom 
27. November 1905), 
schwerer Diebstahl 
in vier Fällen und 
einfacher Diebstahl 
in sechs Fällen (3 
Jahre Zuchthaus, 
laut Erkenntnis vom 
28. Dezember 1905), 
gewerbs= und ge- 
wohnheitsmäßige 
Hehlerei und wieder- 
holte Beihilfe zum 
Betruge (2 Jahre 
6 Monate Zucht- 
haus, laut Erkennt- 
nis vom 10. April 
1906), 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Lüneburg, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Frankfurt a. O., 
  
  
25. August 
1908. 
23. September 
1908.
        <pb n="665" />
        537 
  
  
  
43 
Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die daum 
—S5— A 
S. der Bestrafung. Ausweisung Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses. 
E#3 
1 2 3 4 5 6 · 
4AntoIIioReck,Verg-geborenam21.September1866zufchwererDiebstahl(8KöniglichSächstsche ,23. November 
mann, Seren, Provinz Belluno, Italien, Jahre Zuchthaus, Kreishauptmannschaft 1908. 
10 
11 
12 
13 
  
  
Alexander Suivren, 
Bergmann, 
  
Theophil Cherno- 
lang, Arbeiter, 
Nikolaus Clerico, 
Typograph, 
Alexander Horvat, 
Metallschleifer, 
Johann Ivanajtys 
(Ivanowitsch), Ar- 
beiter, 
Max Anton Krei- 
bich, Fabrik- 
arbeiter, 
Franz Josef Müller, 
Metallschleifer, 
Josef Patschka, 
Gärtner, 
Josef Weidl, 
Metzger, 
italienischer Staatsangehöriger, 
geboren am 29. Awlil 1875 zu Lille, 
Frankreich, französischer Staatsange- 
höriger, 
  
laut Erkenntnis vom 
27. November 1900), 
schwerer Diebstohl in 
drei Fällen (1 Jahr 
6 Monate Zucht- 
haus, laul Erkennt- 
nis vom 19. Juni 
1907), 
  
Bautzen, 
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Cöln, 
  
b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 15. Dezember 1881 zu 
Rademysl, Bezirk Mielec, Galizien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 20. Januar 1861 zu 
Alessandria, Ilalien, ortsangehörig 
ebendaselbst, italienischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 10. Februar 1870 zu Sze- 
gedin, Ungarn, ungarischer Staats- 
angehöriger, 
ungefähr 20 Jahre alt, geboren zu 
Keimele, Gouvernement Kowno, Ruß- 
land, russischer Staatsangehöriger, 
geboren am 26. Oktober 1883 zu 
Tischau, Bezirk Teplitz, Böhmen, orts- 
angehörig zu Dreihunken, ebenda, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
geboren am 1. Mai 1888 zu Georgs- 
walde, Bezirk Schluckenau, Böhmen, 
ortsangehörig ebendaselbst, öster- 
reichischer Staalsangehöriger, 
geboren am 11.Oktober 1847 zu Wiesels- 
feld, Bezirk Oberhollabrunn, Nieder- 
österreich, österreichischer Staatsange- 
höriger, 
geboren am 18. Juli 1868 zu Stockau, 
Böhmen, ortsangehörig ebendaselbst, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
  
Betteln, 
Gebrauch eines fal- 
schen Namens, Ver- 
übung groben Un- 
fugs und Land- 
streichen, 
Betteln, 
Landstreichen und 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
Betteln, 
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräfident zu 
Frankfurt a. O., 
15. September 
1908. 
27. Oktober 
1908. 
Kaiserlicher Bezirksprä-#9. Dezember 
sident zu Straßburg, 1908. 
Königlich Preußischer 7. Dezember 
Regierungspräsident zu 1908. 
Osnabrück, 
Königlich Preußischer 12. Dezember 
Regierungspräsident zu1908. 
Gumbinnen, 
Königlich Sächsische 23. November 
Kreishauptmannschaft 1908. 
Zwickau, 
Kaiserlicher Bezirkspräst-9. Dezember 
dent zu Straßburg, 1908. 
Stadtmagistrat Strau- 
bing, Bayern, 
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Straßburg, 
  
13. November 
1908. 
11. Dezember 
1908. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        — 539 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
  
D betfiehen durch alle Postanstalten und ZLuchhandlungon. 
Donnerstag, den 31. Dezember 1908. Nr. 58. 
  
                        
  
  
  
  
  
Duhalt: 1. Konfnlatwesen: Ernennungen Seite 539 
Versicherungswesen: Beaufsichtigung privater Ver- 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
sicherungsunternehmungen durch die Landesbehörde 540 Reichsgebiete.. 54L1 
3. Maß- und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems Beilage. Bersicherungswesen: Veränderungsnachweis 
von Elektrizitätszählern bzw. von geänderten Zähler- der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter 
sormen zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüf- in bezug auf die Krankenversicherug 5343 
ämter 
  
  
1. Kon fulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Freiherrn Dr. Stephan von Haupt- 
Buchenrode zum Konsul in Brünn zu ernennen geruht. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Oscar Nervegna zum 
Konsul in Brindisi zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Abo (Finland) ist der Kaufmann Erik Nylund zum Konsular- 
agenten in Mariehamn, an Stelle des Herrn Furstenborg, bestellt worden. 
  
91
        <pb n="668" />
        — 540 — 
2. Versicherungswesen. 
  
Bekunntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die 
· Landesbehörde. 
  
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 27. November 1908 bestimme ich auf Grund 
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landes- 
regierungen, daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäfts- 
betrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen 
Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben, nämlich: 
A. Preußen. 
Familienkrankenkasse Einigkeit in Lilienthal (Kreis Osterholz). 
B. Königreich Sachsen. 
Bezirks-Sterbe= und Unterstützungskasse der Postunterbeamten im Bezirke der Kaiserlichen 
Oberpostdirektion Leipzig. 
Berlin, den 21. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
3. Maß= und Gewichtswesen. 
  
Bekanntmachungen. 
  
1. Nachdem durch Bekanntmachung vom 6. Mai 1905 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 126) die Motorzähler für Gleichstrom, Form &amp; 6, der Aktiengesellschaft Mix &amp; Genest in Berlin 
als System um zur Beglaubigung zugelassen und durch Bekanntmachung vom 31. März 1906 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 542) die Zählerformen A GI und 6 diesem System eingereiht worden 
sind, hat die genannte Firma an den letztgenannten beiden Zählerformen Anderungen vorgenommen, 
welche in der in der Elektrotechnischen Zeitschrift abgedruckten Systembeschreibung angegeben sind. 
Diese geänderten Zählerformen sind auch zur Beglaubigung zugelassen und als Formen A G2 
und G2 dem System eingereiht worden. 
Sonderabdrucke der Systembeschreibung können von dem Verlage der Elektrotechnischen Zeit— 
schrift (Jul. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) bezogen werden. 
2. Auf Grund des 8 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1888, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: 
— Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form B, der Westinghouse-Elektrizitäts— 
Aktiengesellschaft in Berlin. 
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlage 
(Jul. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrucke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 17. Dezember 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Dr. Warburg.
        <pb n="669" />
        541 
4. Polizei wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
Grund Ausweisung 
S. v usweisungs- 
der Ausgewiesenen. der Bestrafung beschlossen hat. besclisien. 
1½ 2 I «3 4 5 6 
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1 Agastino Moridi= geboren am 3. Mai 1884 zu Padua, Meuterei in Tat--Königlich Preußischer 18. Dezember 
ano, Erdarbeiter, Italien, italienischer Staatsange= einheit mit gefähr-Regierungspräsident zu1908. 
! häöriger, · licher Körperver- Osnabrück, 
letzung (2 Jahre # 
Zuchthaus, laut Er- - 
- kenntnis vom 6. Juli 
1906), 
2 Stanislaus Radi= etwa 41 Jahre alt, geboren zu Zebrzi, Raub und gefährliche Königlich Preußischer 10. Dezember 
schewskie (alias Rußland, rusfischer Staatsangehöri= Körperverletzung Regierungspräsident zu 1908. 
3 
4 
5 
Czerwinski), Arbei- 
ter, 
  
Karl Theodor 
Klaus, Heizer, 
die Zigeuner: 
) Wilhelm Krems, 
Musiker, 
b) Ludwig Krems, 
Mußsiker, 
De) Maria Krems, 
Sängerin, 
d) Eduard Krems, 
Musiker, 
Heinrich urban, 
Hufschmied, 
  
1 
ger, 
  
  
(5 Jahre 6 Monate 
Zuchthaus, laut Er- 
kenntnis vom?.März 
1903 und 6 Monate 
Gefängnis, laut Er- 
kenntnis vom 20. Fe- 
bruar 1907), 
Allenstein, 
  
1 
b) Auf Grund des §s 362 des Strafgesetzbuchs. 
geboren am 1. Juni 1884 zu Arnheim, 
Niederlande, niederländischer Staats- 
angehöriger, 
geboren am 14. Mai 1847 zu Ober- 
alm, Bezirk Hallein, Salzburg, 
geboren im Jahre 1879 oder 1880 zu 
Oberalm, 
geboren im Jahre 1880 oder 1881, 
ortsangehörig zu Oberalm, 
geboren im Jahre 1882, ortsangehörig 
zu Oberalm, 
sämtlich österreichische 
hörige, 
geboren am 6. Juni 1878 zu Wien, 
österreichischer Staatsangehöriger, 
  
Staatsange- 
  
Landstreichen und 
Betteln, 
. 
6 Landstreichen, 
  
Betteln, 
  
  
Königlich Preußischer 
Regierungspräsident zu 
Trier, 
Stadtmagistrat Eichstätt, 
Bayern, 
  
Kaiserlicher Bezirksprä- 
sident zu Metz, 
1! 
21. Dezember 
1908. 
28. Oktober 
1908. 
19. Dezember 
1908. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
91*
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        — 548 — 
Bei age 
Ul. 58 des L für das Jeutsche Reickk 
  
  
  
Versicherun gswesen. 
  
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 385 und 1903 S. 233). 
Veränderungsnachmeis 
zu den Veröffentlichungen im Zentralblatte für das Deutsche Reich 1905 
Anhang zu Nr. 54. 
Nach den Mitteilungen der Landesregierungen zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte. 
Abgeschlossen am 20. Dezember 1908. 
—--" — — — — 
— — — 
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gemöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
über 16 Jahren unter 16 Jahren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke. 
männliche, weibliche männlicheweibliche 
□LLLL 
. . I « 
Königreich Preußen. «, « 
Regierungsbezirk Königsberg. 
(Vom 1. Januar 1909 ab.) 1 
Kreis Braunsberg: 
à) Stadt Braunsberg 180 T 680 
b) . Frauenburg 1 601 — 60 
e) . Miehlsack 1 6101— 1 — 60. 
4h) .Wormditt. 1 801 T.O 
e) der übrige Teil des freise 16E0 .11— 1 . 
Kreis Pr.-Eylau. 1 60 1W — 60 
Kreis Fischhausen: ' 
Stadt m I 
- 1au...... . - - 
Amtsbezirk Eraz A 2 1 20 1 285 
d) - Neukuhren . . 
e) der übrige Teil des Kreises .11 70 1 —1 — 60 
Kreis Friedland: 
a) Stadt Barteunstein .. .... .-1.801,—.1—————-80 
b) der übrige Teil des Kreises .·... .«..1-601.1—1———60 
  
92
        <pb n="672" />
        544 
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
Bezir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
—— . u. % % 
l II k- 
Kreis Gerdauen: 1 g |# « J A8 
a) Stadt Gerdauen .. 180i1—1———()«() 
5) der übrige Teil des Kreises 1 60 1 — 11 — 60 
Kreis Heiligenbeil: 
a) Stadt Heiligenbeil 2 — 1 20 120 — 80. 
b)Zinten ... 2;——!-1201201.—80 
c-)derübrigeTeildes-Kreises 1;60!I·1—1—"—.60 
Kreis Heilsberg ..-. 1 60 1—1 — — 60 
Kreis Pr.-Holland: i « 
a) Stadt Pr.-Holland 1 80 1 1 — — 60 
b) -Mühlhausen 1 80 1 1— — 60 
c) der übrige Teil des Kreises 1 60 1 + —— 60 
Stadtkreis Königsberg ... 275s»150125!i——90 
Landkreis Königsberg 1 70 1 —1 — — 5 
Kreis Labiau: 7 
a) Stadt Labiau ... 2—5120120E—«80 
b) der übrige Teil des Kreises 1 70 — 1 — — 7o 
Kreis Memel: 
a) Stadt Memel . 
P) .*J3J Bammelsbitte, Janischten und * 2 540 240 l 1 * 
c) Amtsbezirke Süderspitze und Schwar zort „ « 
d) der übrige Teil des Kreises . 1701——1——si—70 
Kreis Mohrungen ... 1801—1——H—70 
Kreis Rastenburg: 
a) Stadt Rastenburg 2 26 1 201120 — 80 
0) der übrige Teil des Kreises 1 601||60 
Kreis Wehlau: «»--« ; . 
àa) Stadt Allenburg 1 80 0101TU0 
b) . Tapiau 1 80|1 H — 70 
cy) Wehlauu 2 35 1 20 1 20 3 — 80 
d) der übrige Teil des Kreises 1 70 1 —1 1 — — 70 
E 
Regierungsbezirk Allenstein. « ; 
(Vom 1. April 1909 ab.) 1 
Kreis Allenstein: · 
a; Stathllenjtem. 2 — 1 40 30 — 
b) Vartenburg . 1601——.1,-——— 80 
x) der übrige Teil des Kreises 1 70 1 10 1 —0 
Kreis Johannisburg. .. 1 50 1 +— 30 —– 60 
Kreis Lötzen: „* # |8 
a) Stadt Lötzen 1 80 1 101— 80 
b) der übrige Teil des Kreises 1 40 0 30 60
        <pb n="673" />
        — 545 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Ta elohn ewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bez i rke über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männlicheweibliche 
. -· .«I«3«-l«z.--l«kaJ-iz 
— + - H« 
Kreis L . '·» 3 
a. Sint Lyck . 2——.140.130:,1—— 
b) der übrige Teil des Kreises 1401 80 — 60 
Kreis Neidenburg: · , 
a) Stadt Neidenburg 1. 70 11101 1— —680 
b) = Soldad 17000| 0 — 80 
c) der übrige Teil des Kreises 1| 4118060. 
Kreis Ortelsburg: 
à) Stadt Ortelsburg 1|50ö)01 80 6 
5 DPassenheim 1 4LT" SOO0660 
Willenberg. .. 160 1— — 80 — 60 
9 der übrige Teil des Kreises 1 40 1 — — 80 — 60 
Kreis Osterode: 
a) Stadt Osterode . 2s——1401301-— 
b) der übrige Teil des Kreises 1|50 O 6 
Kreis Rössel: « « 
Stadt Bischofsburg r 
B " Fushassein 180% 101HS 
) Seeburg 1 . 
0) der übrige Teil des Kreises 114%%% — 60 
Regierungsbezirk Potsdam. . 
Kreis West-Prignitz: - .-I 
a)StadtW1ttenberge(vom14Februar1909ab) 2751·75«·1251125 
b) der übrige Teil des Kreises ...- . 170120———"85-—"7 
Kreis Ruppin: 
3 Stadt Neu- Ruppin (vom 30. Mril- 1909 * 225 1130 1 85 
b) der übrige Teil des Kreises 17011|,0#NC“ 65) 
Regierungsbezirk Merseburg. 6 
Kreis Bitterfeld: 1 "· 
a) Stadt Bitterfeld 2 82200.. 800 
n) — Brehna. 2 — 1 — 6580 — 60 
c) Dôiübeen 190 1 S 
d) - Gräfenhainichen. 2— 1 1S80 
ee) Zörbi 240 120 12010 
") Antabe hlöt Pösigk, Stumsdorf, Glebitzsch, - ,· 
Salzfurt, Tornau, Söllichau und Authauser1 90 1 — 8060 
9) Amtsbezirk Ostrau, Spören, Kitzendorf, Priorau, 
Altjeßnitz, Schköna, Crina, Vurgiemmtt, Frieders- S55% 
dorf . -2——1—-—801—1560 
h) Amtsbezurk Jüdenberg . 1,90 1— . 1. — — 80
        <pb n="674" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
4 J"SN.„q% 
l — 
i) Amtsbezirk Göttnitz 190 1— 80 —–— 80 
K) - Löberitz, Holzweißig, Niemegk, Pouch, ' 
Rösa und Schwemsal 2— 1 — 1 — — 80 
!) Amtsbezirk Sandersdorf, Roitzsch und Greppint 2 40 1 20S80 
Die veränderten Lohnsätze treten am 11. Januar 1909 
in Kraft. 1.l 
Kreis Delitzsch: - 
a)Stc-thi1euhurg. 2—,120110!-—85« 
« — 6C0 
b) der übrige Teil des Kreises (vom 1. Januar 1909 ab 80 3 11—— 900 —80 
— — 60–607 
Stadtkreis Weißenfels (vom 17. April 1909 ab) 2 50½%½ 
Kreis Naumburg: ».« 
a) Stadt Naumburg a. S. (vom 28. Mai 1909 * 2 75 1 32265 14 
b) der übrige Teil des Kreises 2 — 1 10 1 85 
Regierungsbezirk Schleswig. 
Kreis Bordesholm: 
Landgemeinde Schönkirchen (vom 27.Dezember 1908 ah, 3 —— 2 — 1 30 1 30 
Regierungsbezirk Hildesheim.) 
a) Stadtgemeinden Göttingen, Goslar, Hildesheim und - 
Peine 2 80 18001%¼ — 
b) Stadtgemeinden Alfeld, Duderstadt, Einbeck, Mo- 
ringen, Münden, Northeim, Osterode, Sarstebt, die 
Landgemeinden Herzberg, Bad Lauterberg, Moritz- 
berg, Freiheit und Vienenburg, sämtliche Gemeinden 
des Kreises Zellerfeld und des vormaligen Amtes 
Elbingerode 2 50 500%0 — 
c) Sämtliche übrigen Gemeinden des Regierungs- . 
bezires 30 114 1H 2 1— 
Dic veränderten Lohnsätze treten am 1. Jamar 1909 
in Kraft. 
Regierungsbezirk Lüneburg. · »sp- 
Kreis Bleckede ........ 230-150140s«1f»:-— 
Kreis Burgdorf: · 
a) Gemeinden Anderten und Lehrte 3 — 118012 —1649 
b) der übrige Teil des Kreises 2 505 180 70.1 4 
Stadtkreis Celle 2 8011550% 125 
Landkreis Celle 2 50 155 155 „ D00 
Kreis Dannenberg 2 35480 130 
Kreis Fallingbostel. 2 55L% 0 
Vifhorn 2 20 1150%1%1 
  
Für Kinder unter 14 Jahren. 
  
Die für Personen unter 16 Jahren angegebenen Lohnsätze beziehen sich auch auf Lehrlinge.
        <pb n="675" />
        — 547 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
.- — — — — — — — 
Ortsüblicher Ta Seloh ssßs Tagearbeiter, 
festgestenl fer ersonen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männlicheweibliche 
244446482 
Stadtkreis Harburg . . .13150 180 1 70 1 35 
Landkreis Harburg: 
a) Gemeinden Wilhelmsburg und Eißendorf. .. 3 60 20661166130 
) Marschbezirk mit Langenbec ohne Wilhelmsburg! und 
Eißendorf 2 55 1 55 1 4 1 
F%) Geestbezirk 230 1150% 30 — 
0 ehemaliges Amt Tostedt 11 90135 120“ 1 
Kreis Isenhagen. . 2509175170130 
-Luchow.. -230s180160140 
Stadtkreis. Lüneburg 3— 1 66 1651110 
Landkreis Lüneburg 2 55%½% 
Kreis Soltau 2 5% 1 600 1 
-Ueilzen: · « 
a) *P Uelzen 2| 95 1|88011 ( 
b) der übrige Teil des Kreise es 250 16501130 1 — 
Kreis Winsen a. d. L.: «- 
a) Stadt Winsen a. d. L. und Marschbezirt“ 2400080) 180) 1 35 
b) Geestbezirk . »210135-13535110 
Die veränderten Lohnsätze treteng am 1. Januar 1809 in Kraft. 
Regierungsbezirk Minden. 
Stadtkreis Bielefeld. 3 —22 —1 50 1.35 
Landkreis Bielefeld 3—E 2 — 10 1125 
Kreis Büren: » · 
a) Städte Büren und Salzkotten 3 — 2 —1 75 1.20 
b) Amt Atten . 2——120120I1— 
c)ÄmtexBurenunqunnenbetq. 2—«160160;«I1,10 
d)AmtBoke-Salzkotten 2 50 1 75 175 1 20 
e) Amt #chtenn. 2 — 1 50| 1 20 
Kreis Halle i. 2 — 1 5 125 
*2 « 
a) Stadt Herford .. 2 5 40 
b) der übrige Teil des 4aier 2 — 1 5MU0 DL O 
Kreis Höxter 2 — 1 35 lI220 
Lübbecke: 
3 Stadt Lübbecke 2 25 1751 3000| 
der übrige Teil des Kreises 2 W 1 50| 30 1— 
Kreis Minden: i T 
a) Städte Minden und Oeynhausen, Gemeinden Rehme, ) 
Niederbexen, Eidinghausen und Dehme des Amtes # 
Rehme . 2502.—1-80-150 
b) die übrigen Gemeinden des Amtes Rehme 2 — 1 50 1 560 1— 
26) Amt Hausberge 2 01.% 50 
4) Amter Schlüsselburg, Peershagen n und Windheim 2 — 115011 26 1 — 
e) Amter Dützen und Hartu 2 50 1 50 1 300 1—
        <pb n="676" />
        548 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Hrtsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
—LLNN 
. « . ,..» — 
Kreis Paderborn: # 1 
a) Stadt Paderborn, Amter Lippspringe, Neuhaus, » ;- 
Nordborchen 2 301 80010 25 1 — 
b) Amt Delbrück 2 551½ 7 220 1 — 
Kreis Warburg: m 4% 
a) Stadt Warburg . ... 22511I601t30120 
b) die übrigen Gemeinden des Kreises 2 — 1 5 40 1 — 
Kreis Wiedenbrück: i «- .- 
a) Stadt und Amt Gütersloh, Gemeinde Kattenstroth— 
Spexard 2 50 2 — A 50 1 40 
b) Städte Wiedenbrück und Rheda, Amter Herzebrock, .UJr 
Rietberg und Reckenberg (mit Ausnahme der Ge- « 
meinde Kattenstroth- Sperard 2 50 1 8S 20 1 — 
c) Amt Verl 2 3z 6 1 20 1 — 
Die veränderten Lohnsätze treten am 1. April 1909 in ,-- 
raft. 
Regierungsbezirk Sigmaringen. 
(Vom 1. Juli 1909 ab.) » - 
Für alle Gemeinden Hohenzollerns 22 50 170 70 1110 
Königreich BZayern. 
(Vom 1. Januar 1909 ab.) 
Regierungsbezirk Oberbayern. 3 
llnmittelbare Städte: 4 « 
Freising. ......... ...280"1.!80·1.9(-301«.-2() 
Jngo·rstadr.... ..·......-2-70 1 80 0 323200 10 
Landsberg. - 2501»801-20"1— 
München 3 70 2 20 S80 50 
Rosenheim 2 80 2 101 320 30 
Trannstein 3 — 2 4% -0 
Bezirksämter: 
Aibling: ** 
a) Gemeinden Bad Aibling, Kirchdorf und Kolbermoorn? 7200 2 — 1 55.20 
b) die übrigen Gemeinden und die ausmärkischen Bezirke 2 40 1 8011201 1 — 
Aichach. ...... 2 — 16011204.4 — 
Altötting: ·.« 
à) Städte Altötting, Burghausen, Neuötting und die .-," 
ausmärkischen Bezirke 2?2?2?2?22 30% 20| 1 604 10 
b) die übrigen Gemeinddden 2 —1 70 40% 
Berchtesgaden: « ;,--«--«·.—- JI«.. 
a)StadtBadRe1cheuhan.. 2«70,2.20s2-s.—·—-:1s.x;120 
b) Gemeinden Aufham, Berchtesgaden, Bischofswiesen, . » ·«"II 
Gern, Gmain, Högl, Jettenberg, Karlstein, Königs- 6
        <pb n="677" />
        — 549 — 
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Be- 3 irkte. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
J « J männliche weibliche männliche eweibliche 
— — 4□L AL. 
— . . 
see, Marzoll, Piding, Ramsau, Ristfeucht, Salzberg, » 
Markt Schellenberg, Schönau, Stoißberg, Weißbach 1;;.?"·1»s 
und die ausmärkischen Bezirke 2 30UM0% — 
J) die übrigen Gemeinnnen2 550 80 
Bruck.. ..... ·-·-« 250.1.7.·150130 
Dachau: 4 1 
à) Gemeinden Dachau und Markt-Indersdorf 2 50% — 
b) die übrigen Gemeinnen 2 —+ 10 1 10 11— 
Ebersberg: 1 
a) Gemeinde Kirchseen 2 900011990% 50 1 30 
b) die übrigen Gemeinden und die ausmärkischen Bezirke? 7U030] 1 40 1120 
Erding 250 5| 80 1 40% 1 
Freising. ... . 250180150«-i"120 
Friedberg: . · .. .·-..-H’" 
a)StadtLechhause11.u1tddieGemeindeMeriugerau.«2802301..60 1120 
6 ire übrigen Gemeinden und die ausmärkischen Bezirke? 100| 0 10 — 90 
armisch: W 
a) Gemeinden Garmisch, Oberammergau, Oberau, Ober- . 
grainau, Partenkirchen, Unterammergau, Unter- DD2T 
grainau und Wamberg .. . .13 — 21011 H10 1 0 
D)) die übrigen Gemeinden und die ausmärkischen Bezirk!? 4 120 1. — 
Ingolstadt... .2 1001501301 
Landsberg . . . 12 50 1180.. 1120 1 — 
Laufen: B4 Z 
a; Stadt-Laufen,GemeindenSalzburghofeu,Teiseudorf2401"60140.1·J10 
«.bdieübrigenGemeindenunddieausmärkischenBezirkcL-1350l.1102s1.-· 
Miesbach..3—2k—130·1;4-20 
Mühldorf: · , · s.«---;.- 
a)Stadts),JäühldorfundGemeindeNeumackth.R..22014801·50;120 
b)dieübrigenGemeindenunddiea1-15mäx«-HfchenBezirke2f—«·1-·--«601.s:-30-1— 
München: · « - , 
a)-Sta«dtPasing:-·..·..........330i2i20««1-,:(50···x«·130 
b) Gemeinden Allach, Berg a. Laim, Feldmoching, · ."«4: 
Freimann, Ismaning, Milbertshofen, Moosach, Ober- Z - 
föhring, Obermenzing, Oberschleißheim, Perlach, . 1 
Planegg, Pullach, Solln, Unterföhring und Untrrr 4. 
menzding3—2 10101 20 
c) die übrigen Gemeinden und die ausmärkischen Bezirk? 7 80 
Pfaffenhofen: ià½7„ 
aà) Stadt Pfaffenhofen und Gemeinde Wolnzach 22010 10010 30 % 1 — 
bö die übrigen Gemeinden und die ausmärkischen Bezirkel!! 1 50% — 90 
Rosenheim: · ..· " "·.. - « 
« a) Gemeinden Bernau, Kiefersfelden, Stefanskirchen 3 E 
«UndPr«iTen.l...-..........280ZIIO1j80":j1-'40 
b)dieü·brigen.(sssemeinde11sinddieausmärkiscyenBezirkeL-«IT0«2 1 80| 1 1 30
        <pb n="678" />
        Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirkee. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
J24—42466422 
l 
Schonau... .. .·.280-2——150..1;— 
Schrobenhausen .22 55 50020 1— 
— — P72ä . 
emeinden Berg, Feldafing, Gauting, Hanfeld, · . 
Herrsching, Kempfenhausen, Krailling, Leutstet len, 
Percha, Pöcking, Söcking, Starnberg und Tutin3— 1 5001 
Tol b) die übrigen Gemeinden und die ausmärkischen Bezirke 28000/80 15O0 0 
ölz: # 
a) Stadt Bad Tölz und Gemeinde. Kochel 3 —2 30 5½ 
b) die übrigen Gemeinden. . 25015012-0"1—— 
o)d1eau-Hmacktschen Bezirke 3 — 2 —1 60 
Traunstein: 
a) Gemeinde Bergen .. 13 — 2101160 130 
b) Gemeinden Egerndach, Grassau, Hochberg, Inzell, 
Pierling, Ruhpolding, Traunwalchen, rostberg. 
Übersee, Unterwössen, Vachendorf und die aus- 
märkischen Bezirke . .......2602x-1750120 
c) die übrigen Gemeinden. 220H 7s½ O0 1 — 
Wasserburg .... 2702«10—·1»5,0120 
Wetlhetm«.·... 3801801j50120 
Wolfratshaufen.«. 2801«-90-1560«s130 
Regierungsbezirk Niederbayern. 1 
Unmittelbare Städte: 
Deggendorf «...-...·... 1-s9·2-156,1-20108 
Landshut 2 72100 1565120 
Passau 2 4%% 1120 
Straubing 2 644 681 44 
Bezirksämter: · . 
Bogen: 
a) Distrikt Bogen.. 192 1144 11068 — 686 
b) Distrikt Mitterfels 180 1 440 96 
Deggendorf ... 192zI·44-«108.—»9,6 
Dingolfing: s ··..« ---·» · 
a) Stadt Dingolfing und Gemeinde Reisbach 2 16 180 11441120 
b die ubrigen Genieinden 2 09444 
Eggenfelden . 204168-1·44DIE1""20 
Grafenau: - 
a) Stadt Grafenau, Gemeinden Bärnstein, Großarm- 
schlag, Kirchberg, Klingenbrunn, Skt. Oswald, 
Rosenau, Schlag, Schönanger, Schönberg, Sbef 
weg, Solla und die “os Bezirke 1|1923 44 — 686 
b) die übrigen Gemeinden 1 80 1 4 SS — 686 
Griesbach .... 204,1k·681«i44«120 
i ii
        <pb n="679" />
        — 551 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Srtsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbein 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
« männlicheweiblichemännlicheweibliche 
-l.«zi»-cl«z«-l«z-øl-s 
Kelheim: 
à) Stadt Kelheim. . 216168144120 
b) die übrigen Gemeinden. 2 0441%8 4 2 
Kötzting: 1 
a) Gemeinden Kötzting und Lam 1 80 1 44 6 
b) die übrigen Gemeinden 1 68 1 3 08— 96 
x) die ausmärkischen Bezirke . 192144108;—96 
Landau a. J. Z . 204168144i1520 
Landshut 2 O0Ct1688 1 441 20 
Mainburg 2 OCt1 4% 
Mallersder ........ ...2041681,44120 
Passau. « - 
a)D1strIkkPa11auI 
1. Gemeinden Grubweg, Haklberg, Hals, Ries, 
Salzweg und Tiefenbach 2 161 1561 120 1108 
2. die übrigen Gemeinden. 18014411 08 — 96 
b) Distrikt Passau II 2 16 1166 1201 08 
Pfarrkirchen: 
« Stadt Pfarrkirchen und Gemeinde J Simbach 2 16 1 8 1 144 
n b) die übrigen Gemeinden. 2 094 66 1l 4444 
egen: 
à) Stadt Zwiesel, Gemeinden Bärnzell, Bodenmais, 
Eisenstein, Klauzenbach, Rabenstein und die aus- 
märkischen Bezirke 2 15656 
b) Gemeinden Frauenau, Kirbhberz, March, Raindorf 
Rinchnach und Zell . 1·92144108—96 
c)SteubrtqenGemenmn 168132108——96 
Rottenburg ... 204168144120 
Straubing 2 0641 6681 44110 
Viechtach: 1 1 
a) Gemeinden Geiersthal, Patersdorf= Ruhmannsfelden " 1 
und Teisnach . .. 1192 144 108 — 6986 
b) die übrigen Gemeinden . 1css-(132108«—96 
Vilsbiburg ... 204168144120 
Vilshofen 2 04 16811441 20 
Wegscheid: - I i 
·a)GemeindenHauzenbergundJahrg-darf. 2161681441520 
b) Gemeinden Breitenberg, Ederlsdorf, Gollnerberg, 
Kasberg, Möslberg, Oberneureuth, Obernzell, Raß- 
reuth, Sonnen, Thalberg, Thurnreuth, Wegscheid * 
und Windpassing . 1180 1 44 108 — 986 
c) die übrigen Gemeinden 1168 1 37 08 — 96 
Wolfstein: « 
a) Gemeinden Ahornöd, Außernbrünst, Freyung, 1 . · 
Fürsteneck, Hohenau, Karlsbach, Kühlbach, Kumreut, 6 
93
        <pb n="680" />
        — 6552 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezeirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weiblichemännlicheweibliche 
4□—LI—L 4 3 
Niederperlesreut, Praßreut, Röhrnbach, Schiefweg, 
Unterhöhenstetten, Waldenreut, Waldkirchen, Wasching, 
und Wilhelmsreut 1 8S0 1 44 
0h) die übrigen Gemeinden 1 60686ö 1 3J1 08 96 
0) die ausmärkischen Bezirke 1 92 1 444% 96 
- 
l 
« Regierungsbezirk Pfalz. 
Bergzabern ..·.. 1250 1601130 110 
Dürkheim: " 
a) Stadt Bad Dürkheim, Gemeinden Bobenheim a. Bg., 
Grethen, Hardenburg, Herrheim a. Ba. „ Kallstadt, Z 
Leistadt und Seebach 2 60 1160115650110 
p) die übrigen Gemeinden 2 30 1141 30 1— 
Frankenthal: 1 . 
a) Distrikt Frankenthal 
1. Stadt Frankenthal, Gemeinden Mörsch, Oppau « ; 
undStudemheim. ........3 — 11501160 1 — 
Gemeinde Edigheim 3 — 1 80 1 80 1 30 
F¾7 Gemeinde Großniedesheim 2 — 1 20 120 — 80 
4. die übrigen Gemeinden 2 300 1 44120 1 — 
b) Distritt Grünstadt * 
Stadt Grünstadt 7&amp;[äy!-Z H . 1| 50%1 50 1 10 
7 Gemeinde Hettenleidelheim. 3 — 1 50% 30 1— 
3. Gemeinden Albsheim, Altleiningen, Battenberg, 
Carlsberg, Colgenstein, Hertlingshausen, Kinden- 
heim, Kirchheim a. E., Mühlheim, Obrigheim CQ 
und Wattenheim 2 50 # 114% ½ 1 
4. Gemeinden Bissersheim, Dirmstein, Großbocken- 1 1 J 
heim, Mertesheim, Obersülzen und Quirnheim 2 — 1201 1 — — 680 
5. die übrigen Gemeinden. 30 1 3200 1201 — 
Germersheim. ... 23011501H40sp110 
Homburg: · 
a) Distrikt Homburg * 
« 1. Stadt Homburg, Gemeinden Bechhofen, Erbach— g J« 
Reiskirchen und Kirrberg . 2 40 1 40120 12 
2. die übrigen Gemeinden 2222 10 1 3200010 — 90 
b) Distrikt Landstuhl « Tj 
1. Stadt Landstuhl, Gemeinden Gerhardsbrunn, · 
Ramstein und Vogelbach . . 12140 1 401120 1 — 
2. die übrigen Gemeinden ... ..210130.1«10H—90 
c)D1stUktWaldm-Ihx ! 
1. Gemeinden Brücken, Dietschweiler, Gries, Höchen, 6 
Jägersburg, Kübelberg, Oberbexbach, Shwmitt . 
weiler, Schönenberg und Waldmohr . 2401.:401«20(1-— 
2d1eubr1genGememden... . .2101I3011.0J——90
        <pb n="681" />
        — 663 — 
  
————————7TTz-——-——.... — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsũblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren 1 unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
4□L□LL□□ 
Skt. Ingbert: « 
a) Distrikt Blieskastel 5 --,-·- » 
1. Gemeinde Ormesheim 3 — 170 1 4% 
2. die übrigen Gemeinden. 2 60 0 505% 200 — 
b) Distrikt Skt. Ingbert -- !"·--I 
1. Stadt Skt. Ingbert 3 202 1 60 120 
2. die übrigen Gemeinden. 3 — 701 40 1 20 
Kaiserslautern: « · 
a) Distrikt Kaiserslautern 
1. Stadt Kaiserslauten 3 — 1 801 444 
2. Gemeinden Alsenborn, Dansenberg, Enkenbach, « "· 
Erfenbach, Fischbach, Frankenstein, Hochspeyer, 
Hohenecken, Mölschbach, Moorlautern, 4 Siegelbadh « 
und Waldleiningen 2 50 1 4 120 4 
3. die übrigen Gemeinmmden — 112201100 90 
5) Distrikt Otterberg «· 
1. Stadt Otterberg, Gemeinden Erlenbach, Mehl- v 
bach, Otterbach und Sambach 2 30130100 1 
2. die übrigen Gemeinden 2 — 120 1110 
Kirchheimbolanden: « 
a) Distrikt Göllheim · 
1. Gemeinde Ramsen 2 601 50% 4 
2. Gemeinden Eisenberg und Stauf 2 530 10 10 
3. die übrigen Gemeinndden: 1 31|1|| l 
) Distrikt Kirchheimbolanden Ä 
1. Stadt Kirchheimbolanden . 121650 1301120 l 
2. die übrigen Gemeinden .. .1210 13011 10— 1890 
Kusel: 10. 
a) Distrikt Kusel · " 
1. Stadt Kusel, Gemeinden Hoof, Marth, Nieder- · s- , 
kirchen i. O., Osterbrücken und Saal 2 50 1 530 
2. die übrigen Gemeinden — 2 20 1 3200 1H 00 90 
b) Distrikt Lauterecken sz-»·-·" 
1. Stadt Lauterecken .;. ...«2"50,1-i·501-«20--«1—— 
2. die übrigen Gemeinden. 2 20 1 30 
Z) Distrikt Wolfstein ,-’"-« 
1. Gemeinde Föckelberg 250 5 50 120 11.— 
2. die übrigen *3 ... .2·201·1«-x«;30sz1s"20--90 
Landau: 
a) Distrikt Edenkoben 
1. Stadt Edenkoben, Gemeinden Diedesfeld, Edes- . 
heim, Hainfeld, Kirrweiler, Maikammer-Alster- - «- 
weiler, St. Martin, Rhodt und Weyher 2 50 50%%% 141 
die. übrigen Gemeinden "... ...240·1i40120«.1«1-—.» 
. •55*
        <pb n="682" />
        fesigestellt für Personen im Alter von 
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiler 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
mäunliche weibliche männliche weibliche 
4□□L 
b) Distrikt Landan 
1. Stadt Landau, Gemeinden Dammheim, Herx- 1 
heim, Ilbesheim, Insheim, Leinsweiler, Mörz- E 
heim, Walsheim und Wollmesheim. 2 70 1 6C0E0 1140 1 20 
2. die übrigen Gemeinden . 2401401201— 
Ludwigshafen a. Rh. 
8 Stadt Ludwigshafen a. Rh.. 3 20 — 1 60 1 30 
Stadt Oggersheim, Gemeinden Altrip, Böhl, Iggel- 
heim, Maudach, Mutterstadt, Neuhofen und Rhein- 
gönheim 280 1 711 1120 
0) Gemeinden Alsheim, Assenheim, Dannstadt, Juß- 
HFaönheim, Hochdorf, Ruchheim und Schauernhei 50MUL j 11— 
Reustadt a. H.: 
a) Städte Lambrecht und Neustadt a. H., dann die 1 
Gemeinden Elmstein, Haardt, Hambach, Haßloch 
und Neidenfle 2 70%. 60 1140 1 10 
p) die übrigen Gemeinden 2 5% 
Pirmasens: « · H 
a) Distrikt Pirmasens .· gx 
1. Stadt Pirmasens 3 — 1 80 40 1D0 
2. die übrigen Gemeinden 2 6E0U% 1 – 
b) Distrikte Dahn und Waldfijehbach 2 444 1120 1— 
Rockenhausen 2 — 1 20 1110 4 
Speyer: · 
a) Stadt Speyer . 280-1-801I510·120 
b) die übrigen Gemeinden 2 6001 50%% 
Zweibrücken: V 
a) Distrikt Hornbach J 
1. Gemeinden Althornbach, Bliesdalheim, Botten- 
bach, Großsteinhausen, Kleinsteinhausen, Rimsch- Z · 
weiler, Walshausen und Walsheim 2 30 1 4120 f 
2. die übrigen Gemeinden. . 2—;120-1——«—80 
b) Distrikt Zweibrücken « 
1. Stadt Zweibrücken, Gemeinden Bubenhausen und 
Ixheim 2 70 1 6000114 
2. Gemeinden Contwig, Dellfeld, Einöd= Ingweiler, · « T 
Hengstbach, Knopp-Labach, Mimbach, Mittelbach, I 
Niederauerbach, Oberauerbach, Reifenberg, Stam- 3 
bach, Wattweiler und Weberheim 2 40 1 41120E L 
3. die übrigen Gemeinden 2 — 120|1 80 
Regierungsbezirk Oberpfalz. 
Unmittelbare Städte: « 
Amberg .......... 250l1701601 
Neumarkt 250 1401130 1 — 
Regensburg 2 70 11701 1150 41—
        <pb n="683" />
        · · Ortsüblicher Tagelohn ewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt sr Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
db weibliche männlicheweibliche 
4 EIIIIE 
Bezirksämter: · 
Antherg. ...... 2—-1l401201- 
Beilngries 2 1 4120 11 
Burglengenfeld: 
a) Stadt Schwandorf 2 20|00 4 1110 
b) die übrigen Gemeinden. 1|190 323|0112T 
Cham: . 
a) Städte Cham und Furth 2 10|1 50% 
b) die übrigen Gemeinden. 1 900 H10 0 10 
Eschenbach .. 310150140120. 
Kemnath 2 101 11501140120 
Nabburg 2— 111010 10 10 
Neumarkt 2 — 1 50%%%.1% 0 
Neunburg v. W. 1 S8S 1401 1120 1. — 
Neustadt a. W.-N.: · 
a) Stadt Weiden 2 40| 40 
b) die übrigen Gemeinden. 2 1011 505310 1 
Oberviechtach . . 1701201——-—«—80 
Parsberg 11| 99 11010 % 
Regensburg: 
a) Distrikt Regensburg 2 30|01 
. b) Distrikt Wörth a. D. 2 10 1 4 1 30 — 
Roding 1 91110 12010 
Stadtamhof: - 
à) Stadt Stadtamhof, Gemeinden Reinhausen, Sallern, 
Steinweg 2 70 1127001 50 — 
b) Gemeinden Dechbetten, Donaustauf, Großprüfening, 
Kneiting, Regenstauf, Schwabelweis, Sinzing,Tegern- ,- . 
heim, Weichs, Winzer und Ziegetsdorf 2 40 16501130 1 — 
0) die übrigen Gemeinden 2 10 1 4% 20 1 
Sulzbahyhy 9001140|1|380 1120 
Tirschenreuth: 6 
a) Städte Tirschenreuth und Waldsassen, Gemeinden « 
Mitterteich und Wiefau.. 2 20 1 50%040% 1 10 
P5g die übrigen Gemeinden 2 — 1 40 1 30 1 — 
Vohenstrauß ... 2,-—-1401401— 
Waldmünchen: · 
3 Stadt Waldmünchen 2 ——11 210 1 30001— 
5) die übrigen Gemeinden 11880 140 20 11 
Regierungsbezirk Oberfranken. 
Unmittelbare Städte: 6 1 
Bamberg ..-....... ..2902——170120 
Bayreuth ... ..... ..2902—"-1»50 1 30 
I.
        <pb n="684" />
        Bezirke. 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
über 16 Jahren 
unter 16 Jahren 
  
männliche 
— 
weibliche 
4 4 
männliche 
4 
  
# Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
weibliche 
l — 4 
  
Forcheim“ . 
f. 
Kulmbach 
Bezirksämter: 
Bamberg I. 
Bamberg II 
Bayreuth: 
a) Gemeinden Altenplos, Colmdorf, Skt. Johannis, 
5) 
q) 
Berneck: 
a) 
b) 
Kirchenlaibach und Neubau 
Gemeinden Bindlach, Cottenbach, Eckersdorf, Gesees, 
Heinersreuth, Laineck, Mistelbach, Mistelgau, Obern= 
sees, Oberwaiz, Oberwarmensteinach, Pittersdorf, 
Sophienthal, Warmensteinach und ausmärkische Forst- 
bezirke Heinersreuth, Neubau, Sophienthal und 
Thiergarten 
Gemeinden Altdrossenfeld, Benk, Döhlau, Donndorf, 
Dressendorf, Emtmannsberg, Fischbach, Forkendorf, 
Frankenhaag, Glashütten, Görschnitz, Haag, Hauen- 
dorf, Hinterkleebach, Lankendorf, Mengersdorf, Men- 
gersreuth, Meyernberg, Nairitz, Pettendorf, Plösen, 
Schamelsberg, Seitenbach, Seybothenreuth, Thier- 
garten, Truppach, Unternschreez, Weidenberg und 
ausmärkische Forstbezirke Gl ashütten: und indenhardt 
die übrigen Gemeinden. 
Stadt Berneck, Gemeinden Bischofsgrün, Gefrees, 
Goldkronach, Goldmühl, Himmelkron, Lanzendorfs, 
Marktschorgast, Nemmersdorf, Streitau und Witz- 
leshofen ..... 
Gemeinden Bärureuth, Brandholz, Escherlich, Falls, 
Gössenreuth, Grünstein, Kornbach, Lützenreuth, Metz= 
lersreuth, Neudorf, Rimlas, Wasserknoden und 
Zettlitz 
J%) die übrigen Gemeinden 
d) die ausmärkischen Forstbezirke 
Ebermannstadt: 
a) 
b) 
Stadt Ebermannstadt, Gemeinden Breitenbach, Drosen- 
dorf E., Hollfeld, Kainach, Königsfeld, Krögelstein, 
Löhlitz, Oberweilersbach, Plankenfels Poxdorf, Reifen- 
berg, Schönfeld, Stechendorf, Unterweilersbach, 
Waischenfeld und Wüstenstein 
Gemeinden Birkenreuth, Burggrub, Drosendorf H. ,- 
Engelhardtsberg, Freienfels, Gösseldorf, Götzendorf, 
Hagenbach, Heiligenstadt, Huppendorf, Lützelsdorf, 
50 
60 
40 
———— 
2 30 
2 10 
2 50 
80 
60 
— — 
60 
# — — 
  
  
50 
  
  
  
1 
1 
1 
—é—— 
— 
  
60 
90 
50 
70 
60 
80 
60 
40 
30 
40 
30 
50 
6 60 
  
1 
1 
1 
—— 
——— 
z01 
40 
20 
  
60 
20 
  
60 
40 
# 
10 
20 
  
1-* 
40 
1 
1 
1 
— 
—[ – 
  
20 
40 
10 
30 
20 
30 
20 
90 
20. 
10
        <pb n="685" />
        Ortsũblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
Bezirke über 16 Jahren unter 16 Jahren 
  
weibliche 
— 
männliche weiblichemännliche 
HIEILIEIIIE 
  
  
  
Muggendors, Neuses, Niedermirsberg, Oberleinleiter, 6 
Rüssenbach, Stücht, Tiefenstürmig, Treunitz, Unter- E 
leinleiter, Wannbach, Weigelshofen, Vohlmuthshüll, 
Wonsees und Zoggendoorf 1 7270% 1 
Tc) die übrigen Gemeinen1 50 1 
Forchheim: · . 
— 
10 
. 
S 
– — 
a) Stadt Gräfenberg, Gemeinden Buckenhofen, Burk, 
Eggolsheim, Heroldsbach, Kauernhofen, Neuses, 
Pautzfeld, Pordorf, Rettern, Schnaid und Thurn, · 
sowtedteausmarkkschenForstbeztrke.. 24205170150130 
b) Gemeinden Hallerndorf, Hausen, Hiltpoltstein, Kers- 
bach, Neunkirchen a. Br., Oesdorf, Reuth, Schlaif- 
hausen, Schlammersdorf, wlere dorfu und Wimmelbach 
I) die übrigen Gemeinden ** 
Höchstadt a. A.: ·-« 
a) Stadt Herzogenaurach und der ausmärkische Forst— 
bezirk Mark 2 20 1 5 90 
b) Städte Höchstadt a. A., Schlüsselfeld, Gemeinden « s 
Adelsdorf, Aisch, Büchenbach, Burgstall, Elsendorf, . 
Etzelskirchen, Gremsdorf, Greuth, Hemhofen, Kos- - 
bach, Lonnerstadt, Mühlhausen, Neuhaus, Niedern— 
dorf, Pommersfelden, Puschendorf, Röttenbach, Sam- 
bach, Schirnsdorf, Steppach, Tüngfeld, Wachenroth, 
Weisendorf, Zeckern, Zentbechhofen und Zweifels- 
heim sowie ausmärkische Forstbezirke Bir hach und 
Grethelmark 1 90 
I0) die übrigen Gemeinddedn 
Hof: E— I 
a) Gemeinden Autengrün, Brunnenthal, Bug, Feilitzsch, 111½ « 
Gattendorf,Jod1tz,KonradsreuthundUnterkotzau22051k-501»40' 
h) Gemeinden Döhlau, Fattigau, Leimitz, Münchenreuth, . 1 
Oberkotzau, Schwarzenbach a. S., Silberbach, Sto- 
bersreuth, Tauperlitz und Vierschau- .. ·2—31i35125——x"95« 
0). Gemeinden Förbau, Haidt, Isaar, Leupoldsgrün, - ; -;" " 
  
  
701 
50-«; 
201— 
— — 
S 
— — 
— 
do0 
S 
  
  
  
  
30 6 
20— 90 90 
— 
— 
I 
I 
co 
□ 
□ 
S 
  
  
— 
— 
S 
Rudolphstein, Wölbattendorf und Zedtwitz 1 8S00 1 25 1 20— 90 
4) die übrigen Gemeinden . ....170;120110—«-—·1190 
Kwnach.........·...- g 2 30 1 70M130 10 
Kulmbach ?2 1 400% 
Lichtenfels: « 
a) Städte Burgkundstadt und Lichtenfels, Gemeinden 55 
Burgberg, Burkheim, Hochstadt, Lettenreuth, Markt- 
greitz, Marktzeuln, Michelau, Oberwallenstadt, 
affendorf, Redwitz a. R., Schney Schwirbit, -"··-" · ." 
eubelsdorf und Weismain 2 300 1 600130 1 
b) die übrigen Gemeinden und die ausmãrtischen * st ·;. « "·· 
bezwke-....... .2—l·150·13,011.0
        <pb n="686" />
        festgestellt für Personen im Alter von 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
  
  
  
  
  
  
Bezirke über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
4LL□□CL — 
I 
Mürchberg: 
a) Städte Helmbrechts und Münchberg, sowie die aus- g 
märkischen Forstbezirk . 2401501«401-2«0 
b)GememdenHallexstemund Saueihof . 220150140-1— 
c) Gemeinden Ahornberg, Oberweißenbach, Sparneck, « « 
Stammbuch,We1ßdm-fundZell.. 2—140120·sz1—s— 
d) Gemeinden Markersreuth, Mechlenreuth, Meirrhef « -"- 
und Straas 1 81|220 0 10 
e) die übrigen Gemeinden 1 60200 —689850 
Naila .. ... 2— 1 50201. 
Pegnitz · 
Stadt Pegnitz 2 — ll0L. 2 901 — 
Städte Betzenstein, Creußen, Pottenstein, Gemeinden . 
Bronn, Buchau, Christanz, Elbersberg, Freiahorn, 
Hainbrom, Höfen, Kirchahorn, Kirchenbirkig, Klein- 
gesee, Körzendorf, Kühlenfels, Leienfels, Leupoldstein, 
Lindenhardt, Neuhof, Obertrubach, Ottenberg, Plech, 
Prebitz, Regenthal, Reizendorf, Schnabelwaid, Seid- 
witz, Trockau, Volsbach, Weidensees, Wichsenstei 
und Zips . 1·7o-1301——.90 
c)d1eubr19en Gemeinden 1 50 11201 1 A. 
d) die ausmärkischen Forstbezirke 2 10 16501 1150 1120 
Rehau: 
a) Städte Rehau und Selb, Gemeinden Erkersreuth, 
Martinlamitz, Schönwald' und ansmärkische Forst- 
bezirke Rehau und Selb 2 50 1 701 101 
b) Gemeinden Draisendorf, Hohenberg a. E. Kauten- « « 
dorf, Mühlbach, Neuhaus, Pilgramsreuth, Plösberg, - ««- 
Regnitzlosau, Silberbach, Veils und Wurlit. .12 10 14011 20— 680 
J) die übrigen Gemeinden. . 1801301-10—.80 
Stadtsteinach 2 — 118011150 120 
Staffelstein. 2 101 80] D 
Teuschnitz: 
a) Gemeinden sressa und Tettau 29001 7 „ 
b) die übrigen Gemeinden. . 220160"1"30,120 
Wunsiedel: ··"« 
a) Städte Arzberg und Kirchenlamitz, Gemeinden 
Dörflas b. R., Großwendern, Marktleuthen, Markt- 
2 Redwitz, Oberredwit,, Röthenbach, Schlottenhof und 4 
ausmärkische Forstbezirke Arzberg und Martinlamitz 2 400080130 10 
b) Städte Weißenstadt und Wunsiedel, Gemeinden 
Bergnersreuth, Brand, Dörflas b. K., Fischern, 
Grün, Holenbrunn, Korbersdorf, Leutendorf, Lorenz- 
reuth, Ludwigsfeld, Nagel, Neudes, Niederlamitz, 
Oberröslau, Reicholdsgrün, Schirnding, Seußen,
        <pb n="687" />
        Ortsüblicher Tagelohn u— — 
festgestellt für Personen im Aller von 
  
  
  
  
Bezir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
4LLLCLLCLL 
l 
Schönbrunn, Thierstein, Thölau, Tröstau, Wölsau, « 
Wölsauerhammer sowie ausmärkische Forslbezire · 
Tröstau und Weißenstadt 2 101 115011120 1 — 
e) die übrigen Gemeinden 1 80 201 — 680. 
Regierungsbezirk Mittelfranken. 
· Unmittelbare Städte: 
Ansbach ......... 2501501301·— 
Dinkelsbühl 2 70 200 800 
Eichstätt. 2 20|60 1 10 090 
Erlangen 2 50 530% O 
Fürth .. 3 290 
Nürnberg 3 444% 00 20 
Rothenburg o. T. 2 5U0 1 30 — 
Schwabach 2 50)0 1 50%½ 40 100— 
Weißenburg i. B. ... 250150130120 
Bezirksämter: ««· 
Ansbach: —- 
a) Gemeinden Eyh und Schalkhausen 2 440170130 L 
b) der übrige Teil des Bezirkes 1 8001 41 — 1290 
Dinkelsbühl: - --, 
a) die ausmärkischen Forstbezirke 2 — 50%¼1 40 110 
b) der übrige Teil des Bezirkes 1 80H00½ 2 01 
Eichstätt: · 
GemeindeuDollnstemundMornshetm.. 2s401601201·1— 
3 Gemeinden Altendorf, Breitenfurt, Denkendorf, ;· 
Enkering, Haunsfeld, Kipfenberg, Landershofen, i 
Mühlheim, Obereichstätt, Ochsenfeld, Pfünz, Preith, 1 
Rapperszell, Rieshofen, Schernfeld, Schönauu: 
Schönbrunn, Schönfeld, Seuversholz, Wasserzell, .- 
Wellheim, Workerszell und Zandt .. 2 +1 40| 10100 6850 
) die ausmärkischen Forstbezirke der K. Forstämter 6 
Eichstätt-Ost und --West, Kinding, Kipfenberg, Rap- 
perszell und Schernfeld 2 20 1 50o1 30 
4) der übrige Teil des Bezirkes 1 40 1 —— 6s01— 70 
Erlangen 2 6001%%% 
Feuchtwangen: « « «- 
a) Gemeinden Bechhofen und Oberampfrach 2 — 1 30 — 80 
F 5o der übrige Teil des Bezirkes 1 80 30 0 — 80 
ürt 1 
a) Gemeinden Boxdorf, Buch, Burgfarrnbach, Groß- . 
gründloch, Höfles, Kraftshof, Neunhof, Oberasbach, " 
Ronhof, Roßstall, Sack, Schnepfenreuth, nterfarrn- · » z J« 
bach, Vach, Veitsbronn und Zirndorf .. 2 5051 SN8OCCL 6O0| 40 
b) der übrige Teil des Bezirkes . 2101,401-201—— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
94
        <pb n="688" />
        — 560 — 
  
Ortsüblicher Ta 
festgestellt 
1 
elohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
ür Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bez irte. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche, weibliche 
L4LLCLLDNA 
Gunzenhausen: 
a) Stadt Gunzenhausen 2 40 1 701120 1— 
b) der übrige 2 Teil des Benirkes 2 101 7011201— 
Hersbruck . 2401601«201-— 
Hilpoltstein 190 11 00 .0 
Neustadt a. A.: 
a) ausmärkische Forstbezirke Altenhahn und Schwamm- 
bach des K. Forstamts Neustadt a. A., ausmärkische 
Forstbezirke Schußbach und berschberzer Forst des " 
K. Forstamts Ipsheem 11|199090 4% 220 1120 
b) der übrige Teil des Bezirkes 1|611130% 80 
Nürnberg: 
a) istritt Nürnberg und die ausmärkischen Forst- 
bezirke des Lorenzer Reichswaldes 3 20|01 8 1 60 
b) Distrikt Altdorf ausschließlich borgenannier For 
bezirke 2 44½ %%C 
Rothenburg o. T. 2 — 1 500 11 
Scheinfeld: . 
a) Stadt Inhofen 1180 1401110 1 — 
b) der übrige Teil des Bezirkes 1 70 130 1101 — 
Schwabach: « 
a) Stadt Roth, Gemeinden Röthenbach bei Schweinau 
und Eibach sowie die ausmärkischen Forstbezirke der 
K. Forstämter Nürnberg-Süd und Feucht 2 5011%%00% 2 1 
b) Stadt Spalt, Gemeinden Deuterbach, Großweir 
barten und Reichelsdorf .. 230UH10 é 
c) der übrige Teil des Bezirkes 2 — 1550 12% 1 
Uffenbdhdhin 2 —11 50%11010 1 — 
Weißenburg i. B.: 
a) Stadt Treuchtlingen 2 5%%% 1öL0 
p) Marktgemeinde Pleinfeld 2 — 1l50%C% 10 
0) der übrige Teil des Bezirkes 2 — 1401 110 — 690 
Regierungsbezirk Unterfranken. 
Unmittelbare Städte: . 
Aschaffenburg. ...«.-.... 280150130——90 
Bad Kissingen 2 505 #rl0 
Kitzingen 2 301930 1110 
Schweinfurt 290]1 190 DNN3 
Würzburg 3 —Z 1 8S0 
Bezirksämter: 
Alzenauu ..... 28,01801501«30 
Aschaffenburg 250 11501 160 120 
Brückenau 2 50 2 — 170 150
        <pb n="689" />
        Orisüblicher Kagelob gewöhnlicher Tagearbeiler) 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren I unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
4——L□ 
Ebern 2 — 15 6 10% 
Gemünden. 2 20 0 11 
Gerolzhofen 220 O] 166 2 
Hammelburg 2 30|]080 0 1 
Haßfurt. 2 — lb 50l30 
Hosteim 1900 1018 50% 400 
arlstadt 22011 0! ’I 
Kissingen 2 30% 
Kitzingen 2 2000 
Königshofen: 
a) Gemeinden Alsleben, Breitensee, Großbardorf, Höch- 
heim, Irmelshausen, Kleinbardorf, Leinach, Ottel- 
mannshausen, Schwanhausen, Sternberg im Grab- 
feld, Sulzfeld, Zimmerau, dann ausmärki Fort. . 
bezirke Buͤndorf und Sulzfeld . 180150150120 
b) die übrigen Gemeinden. 220U08180 O 
Lohr .. .. 230 150 140 120 
Marktheidenfeld 2—G 1 500ö%380— 
Mellrichstadt 2 — 61010 3114 
Miltenberg 28000 80 1160 
Neustadt a. S. 2 310uUil DL (10 30 
Obernburg. 240 
Ochsenfurt 2 600|0 800 
Schwei nfuri: « · - 
3 Gemeinde Oberndorf 3—— 10 1120 
b) die übrigen Gemeinden 2160 17011140 1120 
Würzburg: 
a) Stadt Heidingsfeld 2 50L%% 120 
b) die übrigen Gemeinden, sowie ausmärkische Forse 
bezirke Guttenberg und“ Irtenberg . . .. 2 440% 1120 
Regierungsbezirk Schwaben. 
Unmittelbare Städte: 
Augsburg 280¼80 1O0 
Dillingen 230 70 30] 0— 
Donauwörth 2 4018 1 — 
Günzburg 2 55 50¼3300 ä 
Kaufbeuren 2 8S18011220 H 1 
Kempten 290 4 — 1 8010 
Lindau 290180 10%1O 
Memmingen 2550|] 80 1 
Neuburg a. D. 2 6011111000 50% 
Neu-Ulm. 2 80 180 1 540 
Nördlingen. 2 50 1 2 10 T 1|50 
  
  
  
  
  
  
  
  
91n
        <pb n="690" />
        — 562 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohr gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. « über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche, weibliche 
———————.— 
Bezirksämter: # 
Augsburg: 
8 Gemeinden Göggingen, Oberhausen und d Pfersee 2 80 2 — 401 20 
Gemeinde Gersthofen . 2801.80140110 
..c)d1eubrtgenGememden 240180140110 
Dillingen ... 210180130110 
Donauwörth 2 48O0 1160 5 
Füßen: 
a) Stadt Füßen, Gemeinden Faulenbach und Roßhaupten? 00190 11D0“ 10 
b) Gemeinden Nesselwang und Lechbruck 2 50|80 U0“ — 
c) Gemeinden Enzenstetten, Hopferau, Pfronten Vers 
und Seeg 2 201 17011130 1 — 
d) die übrigen Gemeinden. 2 — 1 500%1 10 Ö 690 
Günzburg ... 220170140120 
Illertissen 2 200 8 1 40 20 
Kaufbeuren 2 4502 — 1 50544 
Kempten: « 
a) Gemeinde Kreuzthal 2 — I 7% 
b) Gemeinden Skt. Lorenz und Stt. Wang 2 50 1 8S0 1O0 
0O0) die übrigen Gemeinden. 2 3 008C0M 30 
Krumbach .... 210170130-«110 
Lmdau. 2802—160130x 
Memmingen 2 20 I 80 1I160 
Mindelheim: » 
«a)StadtMIndelhe1mGemeinde Turkhenu 220170150110 
b)Ge1ne1ndeWortshofen. 250180160120 
c)d1eubr1gen Gemeinden 11900.1 1 j1 
Neuburg a. D. ... 190 1-5() 130·1z—— 
Neu-Ulm 2 2s 10 7013010 
Nördlingen. 2 20|]U8O0 110¼ 
Oberdorf 2— 1 500%4 
Schwabmünchen: 
a) Gemeinden Bobingen, Graben, Hiltenfingen, Königs- 
brunn, Langerringen, Lechfeld, Schwabegg, Schwab- « «- 
münchen, Untermeitingen und Wehringen . 2501l90140120s 
b) die übrigen Gemeinden . 210170130110 
Sonthofen .... 2401!.80150120- 
Wertmgen. 2s401j80160»1-.·30 
Zusmarshausen 210 1 8S0lOOE H 10 
Königreich Württenterg. 
. Oberamtsbezirke. 
Aalen: 
a) Gemeinde ADalen 3— 1 80% 320 — 
b) Gemeinden Oberkochen, Unterboche, Unterroinbach, 
Wasseralfingen 2| 80 1 60) 1120 — 90
        <pb n="691" />
        — 563 — 
  
  
  
  
  
  
  
— — — — — — — — — — — — 
DOrtsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Pe Ionen im Alter von 
Be z ir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
+—4LL 
. » 
c)Abtk-qmund ldelmannsqeldety Esingen, Fachsen- - m 
feld, Heuchbingen, Hofen, Hüttlingen, Lanterburg 2 5 U50% 20 80 
0, der übrige 2 Teil des * Oberamsbeirkes · 2201401—"’—-80 
Backnang . . 2.60180180120 
Balingen 2 8S0 —11801130 
Besigheim: . 
a) Gemeinden Besigheim, Bietigheim, Kirchheim, 
Lauffen a. N., Metterzimmern .. . .1270 S8S A 4 
b) Gemeinden Freudental, Kleiningersheim 2 20 1 l10½ 
20) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 505 1 711 
Biberach: 
a) Stadtgemeinde Biberach . 250160140110 
b) der übrige Teil des 0Oberamtebezires . 210150120—90 
Blaubeuren 2 5058010 H..#044 
Böblingen: 
a) Böblingen, Aidlingen, Ehningen, Magstadt, Schör- 4 
aich, Sindelfinggen Z 2 5 1620 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes . 2201401401— 
Brackenheim: 
a) Gemeinden Cleebronn, Häfnerhaslach, Kleingartach, 
Massenbachhausen, Massenbach, Nordhausen, Ochsen- · 
burg, Stetten a. 5. Weiler . 2—1401401.H 
Cal b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes . 240180180-1-40 
alw: 
a) Gemeinde Calwyo . 280 18 % 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes . 2601«70150120 
Cannstatt: · 
a)GemeindenRommelshaufenZazenhaufeu 280 1890 150 
b) Gemeinde Schanbach . 2«50160130110 
;o)der ubrtge Teil des Oberaintsbezirles 3 2s 1 1 1909 
Erailsheim. . 2«40150s140’1"10 
Ehingen. 2 55 0L OC BO 
Ellwangen: 
a) Oberamtsstadt Ellwangen . 3601801501— 
b) der übrige Teil des beramtsbezirke . 220 146111301 1 — 
Eßlingen . 290180150s120 
Freudenstadt 2 6E00U610 1120 
aildorf 2 201 115011301 1— 
Geislingen 2 80s900 600 
Gerabronn 2 — 1 35 1— 80 
Gmünd: 
à) Gemeinden Gmünd, Bargau, Herlikofen, Heubach, 
Lindach, Mögglingen, Oberbettringen, Straßdorf 3 — 2— 17510 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 60|UHN0 DAA.
        <pb n="692" />
        Ortsüblicher Tagelohn — — 
festgestellt für Personen im Alter von 
  
  
  
  
  
  
  
  
Be z i rke über 16 Jahren unter 16- Jahren 
« männlicheweiblichemännlicheweibliche· 
««8.,»«l-.iz«sel«sz»sp-s-.l-iz 
I : « 
Göppingen: 
a) Gemeinden Göppingen, Ebersbach, Faurndau, Groß- 1 l-· 
und Kleineislingen, Reichenbach, Salach, Uhingen 3 —— 21 80 
ball: b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes= . .2·701801-60140 
all: 
a) Gemeinde Hall .. 260170160140 
b) der übrige Teil des Oberamitsbezirles 2 200 H l0OC 
Heidenheim: 
a) Gemeinde Heidenheim . 3—185160130 
Bolheim, Giengen a. B., Herbrechtingen « 
Königsbronn, Mergelstetten, Schraiheim- Stein- 
heim a. A. . 245160130110 
c)derubnqe Teil des Oberamtsbezirkes . 225155125110 
Heilbronn: « 
Gemeinde Heilbronn 3 —Z 870C „A# 
b — Böckingen, Frankenbach, Necargartach 
Sontheim 2 380 1 800.%o%¼¼ 
c) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 505550%çW 
Herrenberg: — 
a) Gemeinde Herrenberg . 2702-—180F.150 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezires . 25019017041140 
Horb.“. . 260,180130··120 
Kirchheim s. 
à) Gemeinden Kirchheim und Dettingen 2 S8So0d 1900 6000„ 
b) "D Aichelberg, Bissingen, Brucken, Fefingen, « · 
Notzingen, Oberlenningen, Otlingen, Roßwälden, · « 
SchlattjtallunterlennmgenWeilex,WeIlhe1m,Zell.250t170160120 
c)GememdenGutenberg,Hepftsau,Hochdorf,Fsolz- ·» 
maden, Lindorf, Nabern, Neidlingen, Ochsenwang, 
Ohmden, Owen, Schopfloch 2 20 1160111850 110 
Künzelsaau 2 10 4011 30 — 80 
Laupheim. « - 
Gemeinden Laupheim und Wiblingen 2 440 160O 
z der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 — 1500% 20| 690 
Leonberg: 1 
a) Gemeinden Leonberg, Ditzingen, Eltnigen, Gerlingen, # 
Höfingen, Malmsheim. Münchingen, Münklingen, · 
RennmgenSchockmgen,WeIlderStadt. 2502170150120 
) Gemeinden Korntal, Weil. im Dorf 3— 2— 2 540 
x) der übrige 2 Teil des DOberamtsbezirkes 2 20 1 505| 1110 4 
Leutkirch . . 250"180150120. 
Ludwigsburg 280]18O0 1 60!] 10 
Marbach: 
a) Gemeinden Marba , Affalterbach, Burgstal. Erb- 
stetten, Erdmannhau en, Großbottwar, Kleinbottwar, I
        <pb n="693" />
        — 565 — 
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt ür Personen im Alter von 
  
  
  
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männlicheweibliche 
2 
Ottmarsheim, Pleidelsheim, Rielingshause en, Stein- « 
heim, Weiler z. St. 2 50 1 61 50 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2200 1 4%130010 
Maulbronn: 
a) Gemeinden Maulbronn, Enzberg, Lienzingen, Lomers- " 
heim, Otisheim, Wurmberg .. 3—72—2—140 
b) Gemeinden Diefenbach, Dürrmenz- Mühlacker, I f.·. 
Freudenstein, Illingen, Kleinvillars, Knittlingen, 
Schönenberg, Serres, Sternenfels, alersweiher 2 60 1180700I H 
I) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes . .«22015«1701»50·1·— 
Mergenthe1m. . . 2—I1351.———80 
Münsingen: ; 
a) Gemeinden Münsingen, Auingen, Böttingen, Butten- 
hausen 2 4 
b) der übrige 2 Teil des Oberamtsbezirkes 220 16E01. 0 1110 
Nagold . 2·60.s160150-120 
Reckarsulm 
a) Gemeinden Neckarsulm, Binswangen, Bürg, Dahen- 14 
feld, Erlenbach, Jagstfeld, Kochendorf, Odheim, «I" · 
Untergrceshexm 280 1460 16501120 
b) Gemeinden Degmarn, Duttenberg, Gundelsheim, 1 « 
Hagenbach, Höchstberg, Lampoldshausen, Neuenstadt, 
Obergriesheim, Offenau, Roigheim, Siglingen, ç„ zätt- " 
lingen 2 500 1 55 50 
c) der übrige? Teil des Oberamtsbezire° . 220"1301201 
Neresheim. .· . 2——140.1301·10 
Neuenbürg. 2 80 118011 70 120 
Nürtingen: 
a) Gemeinde Nürtingen 2 7E 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 505 U000%30 — 
Oberndorf: . - 
a) Gemeinden Oberndorf, Aichhalden, Alpirsbach, Hardt, 
Lauterbach, Rötenbach, Schramberg, Sulgau, Sulgen 38 — 2 —— 1 80 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 5057 505 30] 
Ohringen 4 2 20 1|80 1 1.30 
Ravensburg: « 
a) Gemeinden Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, ·- , -. 
Baindt, Esach Taldorf, Wolpertswende. 2 70 180 16ö0 30 
b) der übrige eil des Oberamtsbezirkes. 2 30 0 
Reutlingen: 
a) Gemeinden Reutlingen, Eningen, Püullingen, Wann- 
weil 3— 5 90 1|80 1.20 
b) der übrige Teil des Oberaintsbe zrter 2601 1801180 1120 
Riedlingen. . . 2501601407110"· 
Rottenburg 2«"702—1801-30
        <pb n="694" />
        V — 
.g.3o... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Bezirke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche weibliche männliche weibliche 
————— 
1 nA 
Rottweil: 6 
a) Gemeinden Rottweil, Göllsdorf, Hausen“ v. R., 
Schwenningen, Wellendingen . 3—2s—180-;120 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 80|88080 10 
Saulgau: m 
a) Gemeinden Saulgau, Altshausen, Beizkofen, Braunen- n 
weiler, Bremen, Eichen, Ennetach, Enzkofen, Fulgen- „ 
stadt, Guggenhausen, Günzkofen, Mengen, Neichen- 
bach, Scher 2 55%00 1 
b) der übrige Teil des Oberaintabezlrtes 2 4%LL2 1 
Schorndorf . 2«8017015051.20 
Spatchmgen.. 280 8CO0 1 
Stuttgart Stadt. 3 505523O02 20 1 50 
Stuttgart Amt: · 
a)GememdenBotnanq, Feuerbach, Heumaden, Kalten- 
tal, Kemnat, Möhringen, Ruit, Vaichingen a. F. 3 3002200 C1 40 
b) Harthausen, Obersielmingen, Untersielmingen. 233 0 ö% A 20 1—. 
0) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes . 2801.80160’·120 
Sulz. . . 26011 7011150 1 20 
Tettnang: 
a) Gemeinde Tettnang . . . 2 6000 0 000 1 10 
b) "Ok Friedrichshafen .. 3—210220s150 
c)derubugedes Oberamtsbezirkes 2 55 1 — 
Tübingen= 5à, 
Gemeinde Tübingen · 3--—-2—-.1."·801«20 
der übrige Teil des Oberamtsbezirkes. 2 70180I 20 
vatlishen 3 
a) Gemeinden Tuttlingen, Trossingen 3—EE 2 —— 801 20 
u b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 880 710 20 
Im: 6 
a) Gemeinde Um 3— 2 +1 80 
b) Gemeinden Beimerstetten, Ehrenstein, Einsingen, 
Grimmelfingen, Jungingen, Lehr, Mähringen 28010 80 50 20 
1 J) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 50 6030 1 
Urach 3 7 4½ 
a) Gemeinden Urach, Dettingen, Grabenstetten, Hengen, 
Hülben, Metzingen, Mittelstadt, Neuhausen, Sondel- - 
fingen, Wittlingen . 2701i901j70·1;40 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 50½ 801 60 j:# 
Vaihingen: * 
a) Gemeinden Eberdingen, Großglattbach,Oberrieringen. · 
Unterriexingen 2 — 1 501 16501 10 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes. ... .1240 1801 1 80130 
Waiblingen: Z 1— 
a) Gemeinden Bretzenacker, Endersbach, Hanweiler, 
Höfen, Neckarrems, Reichenbach 2 20 60 1 320 —— 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes 2 60 1 800 1 60)0 1 30
        <pb n="695" />
        — S — — — — — 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, 
festgestellt für Personen im Alter von 
Be z ir ke. über 16 Jahren unter 16 Jahren 
männliche « weiblichcmännlicheweibliche 
WHWHMMMM 
Waldsee 2 55101 ½ 
Wangen 2 60|]U 90!0 1 50 
Weinsberg: 
a) Gemeinde Weinsberg . 240140140I1— 
b) der übrige Teil des Oberamtsbezirkes . 220140140110 
Welzheim 2 5650 1701150 1130 
Die veränderten Lohnsätze treten am 1. Januar 1909 s« 
in Kraft. « 
Großherzogtum Hessen. 
Provinz Starkenburg. 
Kreis Bensheim, für fämtliche E Gemeinden * 1. Januar 1 1909 
abb 2 50 01 1 
Kreis Dieburg: 
Gemeinde Habitzheim (vom 1. Oktober 1908 ahhl ? 30 1 50 120 1 
Kreis Erbach: (vom 1. Januar 1909 ab) I 
a) Gemeinden Hainstadt, Neustadt, Sandbach, Dusen- g 
bach, Höchst, Hetschbach, Mümling-Grumbach, König, I 
Etzen-Gefäß, Zell, Steinbach, Michelstadt) Stockheim, 1 
Dorf-Erbach, Erbach, Lauerbach, Schönnen, Ebers- 6 
berg, Hetzbach, Beerfelden, Schöllenbach mit Kailbach 
diesseits, Hesselbach mit Kailbach jenseits, Reichels- 
heim, Bockenrod, Frohnhofen, Gersprenz, Kirch- l 
Beerfurth, Pfaffen- Beerfurth, Nieder- Kainsbach 280 T 150H0 O 
b) die übrigen Gemeinden des Kreise . 2— 120 1 — — 80 
Provinz Rheinhessen. « 
Kreis Alzey: (vom 1. April 1909 ab) 6 
a) Gemeinde Alzey mit Schafhausen 2 60I40 1 10 1— 
b) die übrigen Gemeinden des Kreises 1 80 122 0 20 S80 
. 
Großherzogtum Sachsen. 
IV. Verwaltungsbezirk (vom 1. Oktober 1908 ab) .12 20010 50% 3 "% 11— 
Herjogtum Braunschweig. 
Kreis Gandersheim (Amtsgerichtsbezirke Gandersheim, Seel en, 1 
Lutter a. Bbg. und Greeneee 2 5% 1 50 1 50 1— 
Die veränderten Lohnsätze treten am 1. Jonnar 1009 in Kraft. 
Fürstentum Lippe. 
Stadt Barntrup (vom 24. Mai 1909 ah) — 1 201120 11|44 
  
  
  
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
95
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
