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        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.</title>
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            <idno>cbl_1908</idno>
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        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich

 

Herausgegeben
im

Reichsamte  des  Innern.

 

Sechsunddreißigster  Jahrgang.

1908.

Berlin.

Carl  Beymanns  Verlag.
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        Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin  W.

—  ——  ——  —  —  ——  —  —

Verlags-Archiv  4576.
        <pb n="3" />
        U□  —

Il  —  JS.

15.
16.
17.

Inhaltsverzeichnis.

.  Allgemeine  Verwaltungssachen  Seite  2,  27,  36,  114,  130,  194,  536.

.  Auswanderungswesen  Seite  504.

Bankwesen  Seite  14,  44,  112,  142,  188,  220,  252,  328,  882,  446,  466,  614.

Eisenbahnwesen  Seite  210,  520.

.  Finanzwesen  Seite  25,  50,  122,  162,  192,  222,  228,  318,  334,  434,  454,  480,  534.

fl.  Handels=  und  Gewerbewesen  Seite  52,  124,  136,  198,  264,  323,  405,  456.

uJustizwesen  Seite  402.

Konsulatwesen  Seite  1,  13,  19,  21,  23,  35,  43,  49,  55,  105,  111,  121,  126,  129,  141,  155,  161,  167,  181,

187,  191,  197,  209,  219,  227,  235,  247,  251,  263,  311,  317,  321,  327,  338,  367,  371,  381,  401,  433,  437,  445,
451,  453,  461,  465,  475,  479,  503,  513,  519,  533,  539.

.  Land=  und  Forstwirtschaft  Seite  132.
10.
11.
12.
18.
14.

Marine  und  Schiffahrt  Seite  156,  164,  178,  195,  269,  812,  330,  439,  477.

Maß=  und  Gewichtswesen  Seite  46,  106,  164,  264,  320,  457,  476,  516,  540.

Medizinal=  und  Veterinärwesen  Seite  59,  157,  255,  385,  471,  482,  497  (15,  536.

Militärwesen  Seite  37,  126,  184,  195,  198,  213,  256,  314,  341,  368,  441,  456,  495,  506.

Polizeiwesen  Seite  11,  16,  20,  22,  33,  40,  47,  53,  57,  108,  118,  124,  127,  139,  144,  158,  165,  178,  185,  190,
196,  199,  217,  225,  233,  237,  249,  262,  268,  314,  320,  324,  330,  339,  368,  378,  384,  402,  136,  439,  443,  448,
452,  458,  464,  469,  477,  496,  512,  518,  531,  536,  541.

Post=  und  Telegraphenwesen  Seite  136,  168,  230,  336,  436,  438,  521.

Versicherungswesen  Seite  24,  37,  46,  164,  194,  239,  248,  259,  448,  476,  506,  540,  543.

Zoll=  und  Steuerwesen  Seite  10,  16,  38,  47,  52,  56,  106,  114,  126,  137,  144,  147,  157,  173,  182,  195,
213,  224,  232,  236,  248,  260,  264,  312,  322,  372,  439,  442,  456,  462,  468,  477,  499,  508,  516,  522.
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        <pb n="5" />
        Sachregister.

(Die  arabischen  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Seite.)

A.
Abfertigungsbefugnisse.  Veränderungen  in  den  A.  von
Zoll=  und  Steuerstellen  11,  39,  108,  139,  184,  215,  261,
322,  372,  463,  511.
Abfertigungsstelle  s.  u.  Kraftfahrzeuge.
Abraumsalze.  Abfertigung  von  A.  16.
Altersrenten.
Altersrenten  in  russischen  Grenzbezirken  195.
—  dgl.  in  französischen  Grenzgebieten  476.
Amtliche  Liste  s.  u.  Seeschiffe.
Anstalten,  wissenschaftliche,  s.  u.  Baumöl,  Chemische
Untersuchung.
Ansteckende  Krankheiten  s.  u.  Deutsch-Belgisches  Abkommen,
  Krankheiten.  1
Auwärter.  Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung
und  Prüfung  der  A.  für  den  höheren  Dienst  der  Reichs-Post-
  und  Telegraphenverwaltung  168.
Aprikosen.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
für  getrocknete  persische  A.  508.
Argentinien  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.
Arosa  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.
Arzneitaxe.  Erscheinen  der  deutschen  A.  1909  im  Buchheandel
  536.
Arzte.  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  N.  135.
—  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über
die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  der
Kapkolonie,  in  Natal  und  der  Oranjeflußkolonie  37,  456.
—  dgl.  in  Paraguay  126.
—  dgl.  in  Spanien  184.
—  dygl.  im  südlichen  Rußland  195.
—  dgl.  in  Davos  und  Arosa  368.
—  dgl.  in  den  Republiken  Guatemala,  Salvador,  Honduras,
Nicaragua  oder  Costarica  441.
—  dgl.  in  Transvaal,  Rhodesia  456.
—  Verlängerung  der  Ermächtigung  zur  Untersuchung  militärpflichtiger

  Deutscher  in  Argentinien,  Uruguay  oder  Paraguay

  213.

—  Zurückziehung  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen
Deutschen  in  den  Republiken  Guatemala,  Salvador,  Honduras,
  Nicaragua  oder  Costarica  314.

—  dgl.  in  Brasilien  495.

Aufsichtsdienst  s.  u.  Kaiser  Wilhelm-Kanal.

Ausführungsbestimmungen  f.  u.  Brausteuergesetz,  Kraftfahrzeuge,

  Reichsstempelgesetz,  Salzsteuer  =  Ausführungsbestimmungen,
  Schaumweinsteuer=  Ausführungsbestimmungen,
  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz,  Süßstoffgesetz,
  Wechselstempelsteuergesetz,  Zigarettensteuergesetz.

«

Fortbezug  von  Unfall-,  Invaliden-  und

Ausländer.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Reichsgrenzstationen,
  nach  denen  die  Transporte  ausgewiesener  A.
zu  leiten  sind  194.

—  (.  a.  u.  Ausweisung.

Ausländische  Grenzgebiete.  Ergänzung  des  Verzeichnisses
  der  ausländischen  Grenzgebiete,  für  welche  gesetzliche
Bestimmungen  über  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug
der  Unfall--,  Invaliden=  und  Altersrenten  außer  Kraft
gesetzt  werden  195.

Australisches  Festland  f.  u.  Postdampfschiffsverbindung.

Auswanderer.  Erweiterung  der  Erlaubnis  zur  Beförderung
  von  Auswanderern  für  den  Norddeutschen  Lloyd
in  Bremen  und  die  Hamburg-Amerika-Linie  in  Hamburg
(Vierzehnter  Nachtrag)  504.

Ausweisung.  Vollziehung  der  A.
dem  Reichsgebiete  194.

—  s.  u.  u.  Ausländer.

von  Ausländern  aus

 

 

Barczewski  alias  Dzikowski
118.

Barnet  612.

Bay  512.

Bayerl  185.

Beck  53.

Behnke  s.  u.  Böhnke.

Beltjens  22.

Benz  11.

Berger  512.

Bergmann  190.

Blin  40

Böhm,  Anton  aus  Sandau,
Bezirk  Böhmisch-Leipa,
Böhmen  490.

—,  Anton  aus  Schwarzenbach,
  Bezirk  Graslitz,
Böhmen  937.

—  „Josef  379.

Böher  262.

Böhnke  (Behnke)  40.

Ausweisungen:
Agatstein  489.  Bönsch  54.
Andrle  16.  Böttcher  452.
Lorgiel  179.
orufta  20.
Babic  217.  Boß  384.
Bagdons  249.  ..
-.  Boßhardt  196.
Bakkeren  16.  BouiB
Banka  11.  ouju  469.
Bräuer  185.

Bratspies  165.
Braun,  Gustav  458.
—,  Karl  124.
Brichacek  33.

Bröckl  469.
Brönnum  196.
Brosche  233.

Brun  alias  Citharlet  158.
Buchta  249.

Burisek  448.

Bury  226.

Busek  (Buschek)  47.

Cals  458.

Cannella  33.

Cerny  108.

Cetin  11.

Chernolang  537.

Chrenczyszen  144,  heißt  richtig
  Hrynczyszyn  196.
        <pb n="6" />
        Christensen,  Niels  Gade  879.
—,  Theodor  268.

Citharlet  s.  Brun.

Clerico  537.

Corino  17.

v.  Czerny  531.

Czerwinski  s.  a.  Radischewsfki.
Czulek  20.

Dall'Asta  477.

Danzi  139.

Dawidowski  alias  Sawatzki
314.

Daxacher  144.

Debsky  s.  Demsky.

Delic  s.  Slibar.

Dellus  443.

Demba  179.

Demsky  (Debsky)  128.

Denke  22.

Dolens  auch  Dolenz  20.

Dolezel  185.

Dollnitzer  512.

Dombkowski  118.

Dondi  57.

Dorn  531.

Dorozynski  331.

Doubrava  369.

Douglas  165.

Drozd  auch  Drose  oder
Drulst  124.

Duda  217.

Duret  464.

Dusan  403.

Dusek  339.

Dziadecki  315.

Dzikowski  s.  Barczewski  118.

Ecker  144.

Edler  von  Lutterotti  s.
Lutterotti,  Edler  von  325.
Ehrlich  118.

Eichhorn  448.

Elstner  268.

Enzinger  518.

Erdwich  518.

Erikfen  452.

Fiala  118.
Fiklik  108.
Finsterle  226.
Fischer  512.
Flamberk  531.
Flasche  196.
Fleischmann  54.
Fleißner  s.  Körbel  250.
Forstner  200.
Freier  54.
Freitag  185.
Friedmann  20.
Fürst  512.

Gabrysch  518.
Gajda  315.

Galuschka  128.
Gangelberger  33.

Gap  237.

Garassimom  (Gerassimow)

Garbino  403.

Gawronek  325.

Gebert  144.

Geburth  237.

Gerassimow  s.  Garassimow.
Geßler  200.

Godlerk  40.

Goles  185.

Gorsack  s.  Sech  (Szech)  452.

Goslinski  469.
Gottwald  536.
Gressenberger  17.
Griegel  108.
Grolbert  443.
Groß  196.
Gruber  196.
Grüger  320.
Grünbauer  158.
Grutza  330.
Guteitsch  233.

Haban  20.

Häusl  139.
Hagen  468.
Haller  118.
Hammerschmidt  379.
Hansel  196.
Hansen  64.
Hantschmann  159.
Hardt  196.
Haplicek  185.
Heger  496.

Heide  179.
Heindl  185.
Heinrich  11.

Heinze  118.

Held,  Gustav  531.

—,  Annga  531.

Herfort  518.

Herma  108.

Herot  448.

Hérouard  217.

Herter  518.

Hesche  12.

Himmel  384.

Hjorth  314.

Hochfellner  249.

Hofer  419.

Hoffmann  237.

Hofmeister  12.

Hollacsek  144.

Horvat  537.

Hosak  464.

Houriet  17.

Hruby  144.

Hrynczyszyn  196,  f.  a.
Chrenczyszen  144.

Hubalek  250.

Hübner,  Franz  468.

—,  Johann  Alois  121.
/  Karl  108.

Iseli  339.

Jackl  449.

de  Jaeger  196.

John,  Ferdinand  178.

Marie  449.

Jonski  443.

Jasiolek  179.

Jellineck  200.

Jelouschek  262.

Jerie  250.

Jironskowa  b7.

Jorde  118.

Ivanaltys  (Jvanowitsch)
537.

Kabelko  145.
Kabert  439.

Kade  477.

Kaelin  41.
Kalupka,  Anna  41.
—,  Franz  41.

—,  Margarete  41.

—,  Putzi  41.

Kaluscha  226.

Kantek  458.

Karmazyn  325.

Kaslow  217.

Kaspar  331.

Kasprzag  217.

Khlun  8384.

Kies  165.

Kinzel  33.

Kirchner  531.

Klaus  541.

Klein  496.

Klier  439.

Klimes  384.

Knittel  196;  —  Zurücknahme
  der  Ausweisung
443.

Kober  250.

Kocik  165.

König  47.

Körbel  alias  Fleißuer  250.

Kofler  200.

Kohousek  53.

Kolovradnik  190.

Konesal  196.

Koopmanns  47.

Kopalla  179.

Korzeniak  179.

Kostecki  369.

Kostolansky  324.

Kovarik  145.

Koza  384.

Kraus  159.

Krauß  378.

Kreibich  537.

Krems,  Wilhelm  541.

—,  Ludwig  541.

—,  Eduard  541.

Kretschmer,  August  196.

Krilyk  217.

Krisch  139.
Krist  119.
Kriszinska  381.
Krisztel  330.
Krupa  185.
Kubacki  185.
Kubas  genannt  Opilowski
443.
Kubin  17.
Kubischta  325.
Kupka  159.
Kurzweil  320.
Kuzma  518.

Lammers  468.

Lang  339.

Latarosch  436.

Lauber  402.

Leblanc  64.

Lecomte  109.

Lefebv#re  179.

Leithner  41.

Leminger  443.

Lesak  531.

Leuthart  (Leuthard)  124.

Lewandowski  s.  Stkrzypkowski.


Lipka  452.

Liß  22.

Liebich  237.

Löffler  233.

Löwenstein  54.

Lopas  f.  u.  Opas.

Losse  41.

Lovison  369.

Lulher  331.

Lutterotti,  Edler  von  325.

Maceluch  233.
Maconn  166.
März  226.
Magerl  145.
Malitz  58.
Malogne  4658.
Maly  262.
Mandelberg  199.
Marcinkiewicz  339.
Marek  458.
Marin  820.
Marks  384.
Marzalik  57.
Matuschek  448.
Meier,  Rudolf  20.
Meyer,  Karl  462.
Meisel  alias  Musil  145.
Micka  217.
Mierzwa  196.
Miestinger  22.
Mittag  196.
Mitzutt  268.
Möckel  145.
Molterer  57.
Monz  190.
Moridiano  541.
Moser  225.
Moureau  12.
        <pb n="7" />
        Moussu  496.
Mowinski  22.
Mozarski  439.
Mudry  384.
Mühlbauer  518.
van  Mülbrecht  531.
Müller,  Eduard  226.
—,  Franz  145.
,  Franz  Josef  537.
—,  Karl  Albert  512.
Musil  s.  Meisel.
Muß  464.
Myrek  496.

Nagel  145.
Nemeszeck  (Nemecek)  477.
Neorly  439.
Netahlo  234.
Netuschil  315.
Neumann  443.
Nezbeda  531.
Nielsen  33.
Nigischer  12.
Nikolaisen  268.
Noga  185.
Nohawa  200.
de  Norte  237.
Novak  536
Nowotny  409.

Obstfeld  20.

Opas  auch  Lopas  20.
Opilowsli  s.  a.  Kubas  443.
Ortwein  315.

Paar  262.

Padovan  368.

Palgen  237.

Panoch  496.

Panowski  159.

Pas  165.

Patschka  537.

Paplica  57.

Pecci  33.

Pechak  185.

Pelucchi  118.
Pessendorfer  458.
Petrat  (Petrikaities)  145.
Pfluger  458.

Piasecki  s.  Wiesniewski  196.
Pichler  20.

Piecha  109.

Pintar  237.

Piontkowski  384.
Plausteiner  339.
Podhorcer  226.
Podhornik  234.
Podlesack  145.

Pohl  179.

Poletzky  33.

Poremba  139.

Pof  chokinsiy  gen  von  Suchen

Poyet  532.

Radischewski
winski  541

Radon  262.

Ragusz  oder  Regusz  217.

Rainer  s.  Reiner.
Ramseier  369.

alias

Rausch  226;  —  Zurücknahme

der  Ausweisung  436.
Reck  537.
Reger  379.
Regusz  s.  Ragusz.
Reiner  (Rainer)  179.
Renaldini  40.
Retter  58.
Richter  496.
Rickals  128.
Riedl  518.
Robaczynski  449.
Robert  47.
Rödling  127.
Rohn  119.
Rosnawski  190.
van  Rossum  436.
Rubinstein  217.
Ruß  sen.  477.
Ryczak  33.
Ruyken  379.
Rysewyk  462.
9Rzepkowski  320.

Sachs  200.

Savissa  339.

Sawatzki  s.  Dawidowski.

Schaak  315.

Schacherl  403.

Schaus  237.

Scheffel  234.

Schenk  459.

Schiedlbauer  331.

Schimanski  268.

Schimorek  185.

Schlesinger  250.

Schmid,  Josef  190.

Schmidt,  Franz  109.

Schober  auch  Sobr  165.

Schön  54.

Schönberg  443.

Scholz  226.

Schönenberger  532.

Schraml  226.

Schremser  159.

Schubert  237.

Schuh  190.

Schwarz  512.

Sech  Siech  auch  Gorsack4b2.

Sedina  12.

Sedlacek  190.

Seipelt  186.

Seiß  139.

Sense  109.

Sigmund  17.

Simon  315.

Sirak  315.

Skolaut  320.

Skrivan  314.

Skrzypkowski  alias  Lewandowski
  185.

Czer-1



Slibar  (Delic)  139.
Smailer  54.  ·
Smittka  54.

Smolarz  408.

Sobon  alias  Sobek  128.
Sobr  s.  Schober.

Soika  443.

Soika  166.

Sokoll  186.

Solski  234.

Soncek  (Sontschek)  128.
Spagnolo  402.

Spieß  379.

Spiske  58.

Sroka  325.

Stadler  166.
Stancovici  166.

Starke  262.

Staude  379.
Steibelmüller  339.

Stellmacher  459.

Steyer  179.

Stiber  320.

Stich  320.

Stockheim  119.
Stojanowich  439.

Stolz  470.

Stoupa  140.

Straka  408.

Stryja  47.

von  Suchen  (Poschokinsky)

Suivren  537.
Spejkar  268.

Szech  s.  Sech  auch  Gorsack  452.

Szmallec  452.

Tarmann  127.
Tauschl  436.
Tavernier  179.
Teichmann  459.
Tengler  22.
Tesar  41.
Thiel  179.
Thumert  145.
Tilgner  200.
Tillinger  22.
Tischer  200.
Tittel  532.
Tobisch  331.
Tokarza  124.
Tomasek  58.
Tomek  464.
Treczak  190.
Tschipplei  119.
Turasz  140.

ger  richtiger  Name  Seifert

Gerth  166.

Drexler  190.

VII

Ulz  ö8.
Uchan  641.
Urbanowicz  58.

Velebil  369.
Venderbecq  17.

van  der  Blasch  452.
Volar  186.

Vonder  237.
Votava  226.

Wagner  325.
Wander  439.
Wanetzki  17.
Wazlawski  57.
Weber  109.
Weidl  537.
Welana  268.
Werdel  459.
Werner  186.
Wessolowski  41.
Wetzl  127.
Wichowski  470.
Widmeyer  145.
Wiesniewski  196,  heißtrichtig
Piasecki  449
Wilfert  145.
Wilga  17.
Winands  119.
Woit  830.
Wojciechowski  339.
Wolech  58.
Wolf,  Julius  33.
—,  Wilhelm  331.
Wontka  166.
Würfel  166.

Zacher  379.

Zagorski  470.

Zarzynski  140.

Zavadil  518.

Zawadowski  58.

Zdansky  443.

Zeiske  268.

Zerna  41.

Zimmermann,  Franz  aus
Giromagny  bei  Belfort  33.

„Franz  aus  Bullendorf

in  Böhmen  200.

Zouhar  139.

Zwelebil  190.

Zwillak  368.

Zurücknahme  von  Ausweisungen:

Glaser  532.
Krause  217.

Widerrufliche  Zurücknahme  von  Ausweisungen:

Netreffa  443.

Automobilräder  s.  u.  Naben,  Reifen.
        <pb n="8" />
        VIII

B.

Backwerk.  Einfuhrbegünstigung  für  B.  52.

Baggerdienst  s.  u.  Kaiser  Wilhelm-Kanal.  »

Baumöl.  Verzeichnis  der  in  Italien,  Frankreich  und  Osterreich-Ungarn
  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische
Untersuchung  von  Baumöl  ermächtigten  wissenschaftlichen
Anstalten  und  Fachchemiker  174.  «

Baumwollengarn.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  für  B.  457,  508.

Baumwollensammete.  Zulassung  eines  zollfreien  Eigenveredelungsverkehrs
  für  ausländische  gefärbte  B.  517.
Beamte.  Vergütungen  für  die  mittleren  und  unteren  B.  der
Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  bei  der  Beschäftigung
  im  Lots-,  Fahr-,  Bagger=  und  Strecken-Aufsichtsdienste

  130.

Beaufsichtigung  s.  u.  Versicherungsunternehmungen.

Befugnisse  f.  u.  Zoll=  und  Steuerstellen.

Beglaubigung  s.  u.  Elektrizitätszähler.

Begräbniskasse-Verein  in  Ruhla.  Beaufsichtigung  durch
die  Landesbehörde  248.

Begünstigungen  s.  u.  Einfuhrbegünstigungen.

Behörden  (.  u.  Gerichtskosten.

Belgien.  Vereinbarung  wegen  gollfreier  Zulassung  von
Warenmustern  232.  ·

Berichtigung  s.  Telegraphenordnung.

Bezirks-Sterbe-  und  Unterstützungskasse  der  Postunterbeamten.
  Beaaufsichtigung  durch  die  Landesbehörde
  540.

Bier  s.  u.  Übergangsabgabe.

Binnenwasserstraßen.  Bestimmungen,  betr.  die  Statistik
des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  B.  269.

Botanische  Anlagen  s.  u.  Gartenbau-Anlagen.

Brausteuergesetz.  Anderungen  in  den  Ausführungsbestimmungen
  zum  B.  115.

Brausteuer-Statistik.  Anderungen  in  den  Ausführungsbestimmnngen
  zum  Brausteuergesetze  115.

Brausteuer-Vergütungsordnung.  Anderung  des  §*  4
der  B.=  126.  .

Brennsteuer-Vergütungssatz.  Herabsetzung  des  B.-V.  195.

Britischer  Staatsangehöriger.  Heranziehung  des  im
Inlande  befindlichen  Vermögens  eines  br.  St.  zur  Erbschaftssteuer
  106.

Charakterverleihung.  Ch.  als  Geheimer  Regierungsrat
an  Reichsbevollmächtigte  für  die  Erbschaftssteuer  47.

Chemische  Untersuchung.  Verzeichnis  der  in  Italien,
Frankreich  und  Osterreich-Ungarn  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  ch.  U.  von  Baumöl  ermächtigten
wissenschaftlichen  Anstalten  und  Fachchemiker  174.

Chinesische  Galläpfel  s.  u.  Galläpfel.

Cholera.  Bestimmungen  über  gemeinsame  Maßregeln  zur

Bekämpfung  der  Ch.  in  den  deutsch  -russischen  Grenzgebieten

  2.
Costarica  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

D.

Dänischer  Staatsangehöriger.  Heranziehung  des  Nachlasses
  eines  d.  St.  zur  Erbschaftssteuer  516.

Davos  f.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Deutsch-Belgisches  Abkommen,  betr.  den  Austausch  von
Nachrichten  über  das  Auftreten  ansteckender  Krankheiten
in  den  Grenzbezirken  36.

 

1
*

Deutsche,  militärpflichtige  s.  u.  Arzte.
Deutsch-Neuguinea  (.  u.  Postdampfschiffsverbindung.
Dollar  s.  u.  Golddollar.  «
Durchfuhr  s.  u.  Pflanzenverkehr,  Zollstellen.

E.

Eigenveredelungsverkehr  s.  u.
Holzgeist,  Japanische  Fächer.

Einfuhr  s.  u.  Pflanzenverkehr,  Zollstellen.

Einfuhrbegünstigungen.  Bewilligung  von  E.  für  Back—
werk,  Müllereierzeugnisse,  Fleisch,  Schweinespeck  52.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Gesamtverzeichnis
  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind  341.

Einigkeit  s.  u.  Familienkrankenkasse  Einigkeit  in  Lilienthal.

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen.  Anderung  und  Ergänzung
  des  Verzeichnisses  der  E.  u.  U.  für  das  in  das
Zollinland  eingehende  Fleisch  157.

—  (.  a.  u.  Fleisch,  Untersuchungsstellen.

Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  usw.  Vom  1.  April  1907  bis  Ende:
Dezember  1907  25,  Januar  1908  50,  Februar  122,  März  162.
Für  das  Rechnungsjahr  1907  222.

Vom  1.  April  1908  bis  Ende:  April  1908  192,  Mai  228,
Juni  318,  Juli  333,  August  434,  September  454,  Oktober
  480,  November  534.  ·

Eisenbahnschwellen.  Zulassung  eines  gollfreien  Veredelungsverkehrs
  für  ausländische  E.  aus  Tannenholz  236.

Eisenbahnwagen.  Bestimmungen  über  die  zgollsichere  Einrichtung
  der  E.  im  internationalen  Verkehre  210.

Elektrizitätszähler.  Zulassung  von  Systemen  von  E.  zur
Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  46,  106,  164,
264,  320,  457,  476,  516,  540.

Erbschaftssteuer.  Heranziehung  des  im  Inlande  befindlichen
Vermögens  eines  britischen  Staatsangehörigen  zur  E.  106.

—  dgl.  des  beweglichen  Vermögens  eines  niederländischen
Staatsangehörigen  157.

—  Heranziehung  des  Nachlasses  eines  dänischen  Staatsangehörigen
  zur  E.  516.

—  dgl.  eines  französischen  Erblassers  516.

Baumwollensammete

Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  s.  u.  Stempelabgabe.
  -  —-Ersatzkommissionen.
  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der

Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  E.  198.

F.
Fachchemiker  s.  u.  Baumöl,  Chemische  Untersuchung.
Fächer.  Zulassung  eines  zollfreien  Eigenveredlungsvertehrs
mit  japanischen  F.  225.
Fahrdienst  s.  u.  Kaiser  Wilhelm-Kanal.
Familienkrankenkasse  Einigkeit  in  Lilienthal.  Beaufsichtigung
  durch  die  Landesbehörde  540.
Feuerversicherungsverein  mecklenb.  Beamten.  Beaufsichtigung
  durch  die  Landesbehörde  194.
Fischerfahrzeuge  s.  u.  Unfallversicherung  der  Seefischer.
Fleisch.  Einfuhrbegünstigung  für  F.  ö52.
—  Anderung  und  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Einlaßund
  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  einehende
  F.  157.
bänderung  der  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung
des  in  das  Zollinland  eingehenden  F.  255.
—  Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des
in  das  Zollinland  eingehenden  F.  497  (557).
—  (.  a.  u.  Untersuchungsstellen.
        <pb n="9" />
        Fleischbeschauer.  Prüfungsvorschriften  für  F.  497  (27).

—  Gemeinfaßliche  Belehrung  für  Beschauer,  welche  nicht  als
Tierarzt  approbiert  sind  497  (337).  "

Fleischbeschaugesetz  s.  u.  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz.
  "

Fleischbeschau=  und  Schlachtungsstatistik.  Bestimmungen
  über  die  F.=  und  Sch.  385.

—  (.  a.  u.  Statistik.

Fleischbeschau-Zollordnung.  Abänderung  der  Fl.-3.  260.

Frachturkundenstempel.  Erlaß  des  F.  aus  Billigkeitsrücksichten
  233.  ·

FrunzöfischeGrenzgebietes.u.Unfall-,Jnvaltden-und
Altersrenten.

Französischer  Erblasser.  Heranziehung  des  Nachlasses
eines  f.  E.  zur  Erbschaftssteuer  516.

Fuhrkosten  s.  u.  Reichsbeamte,  Tagegelder.

G.

Galläpfel.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs

fur  chinesische  G.  509.

Garn  aus  Baumwolle.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  für  inländisches  G.  a.  B.  508.

Gärten  s.  u.  Gartenbau-Anlagen.

Gartenbau-Anlagen.  Verzeichnis  von  Gartenbau=  oder
botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche  regelmäßigen
  Untersuchungen  unterliegen  und  als  den  Anforderungen
  der  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt
worden  sind  405.

Gebühren  s.  u.  Einnahmen.

Gebührenordnung.  Abänderung  der  G.  für  die  Untersuchung
  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  255.

Geestemünde  s.  u.  “##

Gehaltszahlung.  G.  an  die  etatsmäßig  angestellten  Beamten
  des  Reichs-Kolonialamts  114.

Gerichtskosten.  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Verzeichnisses
  derjenigen  Behörden  (Kassen",  an  welche  Ersuchen
um  Einziehung  von  G.  zu  richten  sind  402.

Gewebe.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
für  ausländische  dichte  G.  für  Zimmerausstattung  56.

—  Zulasfung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  G.  56,

,  .

Golddollar,  mexicanischer.  Wert  des  m.  G.  16.

Grenzbezirke.  Verzeichnis  der  deutschen  und  russischen  G.  7.

—  s.  a.  u.  Krankheiten.  ·  «

Grenzgebiete  s.  u.  Ausländische  Grenzgebiete,  Unfallrenten.

Guatemala  s.  u.  Ärzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Gürtelbänder.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  G.  b09.

Güter=  und  Karriolposten.  Regelung  der  Benutzung  der
G.=  u.  K.  338.

H.

Hamburg-Amerika-Linie.  Erweiterung  der  Erlaubnis
zur  Beförderung  von  Auswanderern  für  die  H.-A.-L.  in
5  Lambung  (Virrzehnter  Nachtrag)  504.
andbuch  für  das  Deutsche  Reich.
beneohuch  sche  Reich.  Herausgabe  auf  da
—  Erscheinen  32.
—  Herausgabe  für  das  Jahr  1909  536.
Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine.  Erscheinen
  330.
Handelsmarine  s.  u.  Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine.

Holzgeist.  Zulassung  eines  gollfreien  Veredelungsverkehrs

für  rohen  H.  aus  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
313,  517.

 

IX

Honduras  (.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Hongkong  s.  u.  Poitdampfschiffsverbiudung.

Horster-Borghorster  Schweinegilde  in  Altengamme.
Beaufsichtigung  durch  die  Hamburgische  Landesbehörde  164.

J.

Japanische  Fächer.  Zulassung  eines  zollfreien  Eigenveredelungsverkehrs
  für  J.  F.  225.

Igel  s.  u.  Kraftfahrzeuge.

Induktionszähler  s.  u  Elektrizitätszähler.

Inhaberpapiere  mit  Prämien.  Ermächtigung  von  Amtsstellen
  ur  Kontrollabstempelung  von  ausländischen  J.m.  P.
147,  249.

Inspektor  s.  u.  Versicherungspflicht,  Waisenhaus  in  Göttingen.

Intertionales  Institut  für  Landwirtschaft  s.  u.  Übereinkunft.


Internationales  Signalbuch.  Erscheinen  des  dritten
Nachtrags  zur  amtlichen  deutschen  Ausgabe  des  IJ.  S.  439.

Invalidenrenten.  Bezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und
Altersrenten  in  russischen  Grenzbezirken  195.

—  dgl.  in  französischen  Grenzgebieten  476.

Invalidenversicherung.  Stoffzusammensetzung  und  Farbe
der  Quittungskarten  für  die  J.  37.

K.

Kaiser  Wilhelm-Kanal.  Vergütungen  für  die  mittleren
und  unteren  Beamten  der  Verwaltung  des  K.  W  -K.  bei
der  Beschäftigung  im  Lots-,  Fahr-,  Bagger=  und  Strecken-Auffichtsdienste
  130.

—  Anderung  der  Zollordnung  für  den  K.  W.-K.  224.

Kapkolonie  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Karriolposten  Regelung  der  Benutzung  der  K.  338.

Käsestoff  (Kasein).  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  für  ausländischen  K.  225,  466.

Kehl  s.  u.  Transitlager.

Kindermehle  f.  u.  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

Kolbenstangen  aus  Parsons  Manganbronze.  Fur.
lassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  K.  und
Röhren  aus  P  M.  509.

Konsulate.  Einziehung  in:  San  Juan  del  Norte  (Greytown,
Nicaragua)  227,  Santa  Cruz  del  Sur  (Cuba)  461

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (Generalkonsuln,  Konsuln,
Vizekonsuln,  Konsulatsverweser,  Konsularagenten).
Ernennungen  bzw.  Bestellungen  in:

Belgien:  Gent  519.

Bolivien  Oruro  191,  Puerto  Suarez  371,  Riveralta  479.

China:  Canton  (für  die  Mandschurei)  19,  49.

Columbien:  Cali  23,  Tumaco  23.

Dänemark:  Odense  311.

Dominikanische  Republik:  Santo  Domingo  167.

Ecuador:  Quito  23.

Frankreich:  Lyon  bo.

Griechenland:  Pyrgos  191.

Großbritannien  und  Irland:  Boston  (England)  321
Falmouth  (England)  317,  Glasgow  (Schottland
479,  Hartlepool  (England)  503,  Lerwick  (Shetland-Inseln)
  49,  Manchester  235.

Britische  Besitzungen:  Akyab  (Britisch-Burmah)
19,  Calcutta  235,  Entebbe  (Uganda-Protektorat)
  504,  Freetown  (Sierra  Leone)  513,
Port  Louis  (Mauritius)  1,  Port  Nolloth  19,
Winnipeg  (Canada)  503.

Haiti:  Jéremite  187.

Japan:  Nagasaki  167,  Schimonoseki  445.

Italien:  Brindisi  539,  Civitavecchia  129.

II
        <pb n="10" />
        X

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (Generalkonsuln,  Konsuln,
Vizekonsuln,  Konsulatsverweser,  Konsularagenten).
Mexico:  Durango  126,  Chihuahua  227,  Salina  Cruz
451,  Tapachula  451,  Torreön  227.
Niederlande:  Terschelling  49,  Vlissingen  55,  Mnnuiden  13.
Norwegen:  Aalesund  263.
DOsterreich-Ungarn:  Brünn  539,  Budapest  49,  Spalato

Persien:  Rescht  191.

Peru:  La  Merced  219.

Portugal:

Portugiesische  Besitzungen:  Quelimane  125.

Rußland:  Astrachan  129,  Borga  519,  Kemi  (Finland)
311,  Mariehamn  539,  Odessa  251,  Riga  251,
Saratow  453,  Wladiwostok  35.

Schwedent  Gothenburg  503,  Ornsköldsvik  533.

Schweiz:  Bern  43,  Genf  263,  Lausanne  263.

Spanien:  Algeciras  23,  Valladolid  513.

Türkei:  Janina  (Albanien)  227,  Larnaca  (Cypern)  13,
Rustschuk  1,  Suez  479.

Venezuela:  San  Cristöbal  333.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika:  Baltimore  317,
Charleston  (Süd-Carolina)  317,  Hebron  (Nord-Dakota)
  451,  Newport  News  (Virginia)  251,
Pensacola  (Florida)  504,  Port  Arthur  (Hafen)  401,
Port  Townsend  13,  Tacoma  13,  Wilmington  (Nord-Carolina)
  13.

Zentral-Amerika:  Livingston  (Guatemala)  121,  Tegucigalpa
  (Honduras)  43.

 

 

—  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlutgen:

bzw.  für:

Rleypo  49,  Alexandrien  1,  Asuncion  247,  Bagdad  56,

Barcelona  312,  Beirut  317,  Bukarest  209,  Canton  191,

461,  Constantinopel  21,  236,  248,  520,  Haiffa  371,  519,

Kankau  263,  Jaffa  371,  479,  Jerusalem  219,  Kobe  219,

onia  55,  Lourengo  Marques  248,  Madrid  381,  Mailand
  381,  Mombassa  161,  513,  Mossul  520,  Nagasaki

251,  504,  Neapel  520,  Oruro  247,  Pakhoi  155,  Peking

321,  Porto  Alegre  317,  Potofi  155,  Ouito  504,  Rio  de

Janeiro  141,  367,  445,  Rustschuk  24,  Salonik  21,  121,

Santa  Cruz  de  Tenerife  445,  Schanghai  209,  461,

Schimonoseki  453,  Söul  433,  Swatau  247,  Tanger  311,

Teheran  125,  Tientfin  367,  Tschengtu-Tschungking  197,

Varna  247,  Vokohama  401,  Zanzibar  513.

—  Entlassungen;  in:  Bilbao  (Spanien)  155  Bogotä  401,
Colon  (Panama)  475,  Falmouth  (England)  187,  Fayal
(Azoren)  167,  Genf  263,  Glasgow  (Schottland)  227,
Gonatves  (Haiti)  191,  Lagung  de  Terminos  (Mexico)
381,  Madras  187,  Merida  (Mexico)  197,  Odense  (Dänemark)
  24,  Riveralta  (Bolivien)  479,  San  Felin  de
Guixols  (Spanien)  210,  San  Pedro  Sulo  (Honduras)
504,  Santa  Cruz  del  Sur  (Cuba)  461,  *  (Dänemark)
  24,  Tiel  (Niederlande)  520,  Winnipeg  (Canada)  21.

—  Todesfälle;  in:  Arensburg  (Rußland)  327,  Aux  Cayes

(Haiti)  121,  Brindisi  19,  Brünn  264,  Gijon  (Spanien)

187,  Gothenburg  129,  Hamilton  (Bermuda)  210,

Mansurah  (Unter-Agypten)  533,  Nantes  111,  Vigo

(Spanien)  24.

in

 

 

Konsuln,  ausländische  (Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln,

  Konsularagenten).

Exequaturerteilungen;  in  bzw.  für:
Apia  437,  Barmen  210,  Berlin  1,167,504,  Bremen  35,  105,
327,  437,  Breslau  21,  519,  Cöln  a.  Rh.  23,  111,  181,
Danzig  141,  263,  504,  Darmstadt  210,  Düsseldorf  191,
381,  Duisburg  317,  Eisenach  504,  Erfurt  367,  475,
Frankfurt  a.  M.  19,  210,  Freiburg  i.  B.  513,  Hamburg  1,
13,  23,  24,  43,  219,  453,  513,  Hannover  55,  181,  187,

 

333,  Kamerun  451,  Kappel  a.  d.  Schlei  35,  Kehl  312,
465,  Kiel  475,  Königsberg,  13,  19,  24,  55,  504,  Leipzig
  453.  Lützen  121,  Mainz  105,  111,  Mannheim  264,
461,  Maronn  121,  München-Gladbach  121,  371,  Remscheid
  24,  Stettin  312,  367,  381,  437,  Stolpmünde  161,
Thorn  111,  Togo  (Schutzgebiet)  141,  Tschingtau
(Kiautschon)  181,  Weimar  121,  Wiesbaden  43.
Kontrollabstempelung.  Ermächtigung  von  Amssstellen
&amp;amp;W  .  *  ausländischen  Inhaberpapieren  mit  Prämien
,  .

T  Kraßtfahrzeug  e.  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  K.

J

—  Errichtung  einer  Abfertigungsstelle  für  außerdeutsche  K.  in
Igel  138.

—  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betr.  die  Stempelabgabe
  von  Erlaubniskarten  für  K.  ausländischer  Besitzer
  201.

Krankenhäuser.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten
  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen
  Institute  482.

Kranken-Unterstützungs-Verein  für  Postunterbeamte
zu  Leipzig.  Beaufsichtigung  durch  die  Landesbehörde  448.

Krankenversicherung  s.  u.  Tagelöhne.

Krankheiten.  Deutsch-Belgisches  Abkommen,  betr.  den  Austausch
  von  Nachrichten  über  das  Auftreten  ansteckender  K.
in  den  Grenzbezirken  36.

L.

Landpostfahrten.  Regelung  der  Benutzung  338.

Landwehr-Bezirkseinteilung.  Abänderung  der  L.-B.  256.

Landwirtschaftliches  Institut.  übereinkunft  wegen  Errichtung
  eines  internationalen  l.  J.  in  Rom  132.

Lehranstalten.  Gesamtverzeichnis  derjenigen  L.,  welche  zur
Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind  341.

Leichenkasse  in  Neuenbau.  Beaufsichtigung  durch  die
Landesbehörde  506.

Leichenpässe.  Verzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  L.  zuständigen
  Behörden  und  Dienststellen  in  der  Schweiz  520.

Lohnveredelungsverkehr  s.  u.  Baumwollengarn,  Gewebe,
Messingklemmen,  Naben,  Reifen,  Seide.

Lotsdienst  s.  u.  Kaiser  Wilhelm-Kanal.

M.

Magnet-Motorzähler  s.  u.  Elektrizitätszähler.

Mandioka  (Manihotstärke).  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  M.  236.

Manihotstärke  s.  u.  Mandioka.

Medizinisch-wissenschaftliche  Institute  s.  u.  Krankenhäuser,
  Praktikanten.

Mengenveredelung  s.  u.  Weizenmehl.

Messingklemmen.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  nur  gepreßten  M.  457.

Militäranwälte.  Allerhöchste  Order,  betr.  Verleihung  des
Stellenranges  der  Räte  2.  Klasse  an  die  Reichsmilitärgerichtsräte
  und  M.  114.  ·

Militäranwärter.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den
Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienste  vorbehaltenen
Stellen  506.

Militärpflichtige  Deutsche.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse
  über  die  Tauglichkeit  von  m.  D.  in  der  Kapkolonie,
Natal  und  der  Oranjeflußkolonie  37,  466.

—  dgl.  in  Paraguay  126.
—  dgl.  in  Spanien  184.
—  dgl.  im  südlichen  Rußland  195.
        <pb n="11" />
        „tärpflichtige  Deutsche.  Ausstellung  ärztlicher  Zeug—

Mititärplchtie  Tauglichkeit  von  m.  D.  in  Davos  und
d  368.

7  elar  in  den  Republiken  Guatemala,  Salvador,  Honduras,
Nicaragua  oder  Costarica  441.
—  dgl.  in  Transvaal,  Rhodesia  456.

Verlängerung  der  Ermächtigung  zur  Untersuchung  m.  D.
in  Argentinien,  Uruguay  oder  Paraguay  213.

—  Zurückziehung  der  Ermachtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  m.  D.  in  den  Republiken
  Guatemala,  Salvador,  Honduras,  Nicaragua
oder  Costarica  314.

—  dagl.  in  Brasilien  495.

I.  a.  u.  ÄArzte.  "  ·

Mineralöl.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischem  M.  144

Motorzähler  s.  u.  Elektrizitätszähler.

Müllereierzeugnisse.  Einfuhrbegünstigung  für  M.  52.

Jollerhebung  für  M.  im  Veredelungsverkehre  318.

Myrobalanen.  Zulassung  eines  gollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  M.  509.

N.

Naben  für  Automobilräder.  Zulassung  eines  zollfreien
Lohnveredelungsverkehrs  für  N.  f.  A.  127.  #

Nachbarpostorte.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der
Ortstaxe  auf  N.  XVI.  Rachtrag  136,  XVII.  Nachtrag  438.

Natal  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Nautisches  Jahrbuch.  Erscheinen  für  das  Jahr  1911  330.

Neue  Schwartauer  Schweinegilde.  Beaufsichtigung  durch
die  Landesbehörde  46.

Neuguinea,  deutsch,  s.  u.  Postdampfschiffsverbindung.

Nicaragua  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Nickelplatten,  gewalzte,  f.  u.  Tarasätze.  BWV

Niederländischer  Staatsangehöriger.  Heranziehung
des  beweglichen  Vermögens  eines  niederländischen  Staatsangehörigen
  zur  Erbschaftssteuer  157.

Norddeutscher  Lloyd.-  Erweiterung  der  Erlaubnis  zur
Beförderung  von  Auswanderern  für  den  N.  L.  in  Bremen
(XIV.  Nachtrag)  504.

Notenbanken,  deutsche.  Status  derselben  Ende:  Dezember
1907  14,  Januar  1908  44,  Februar  112,  März  142,
April  188,  Mai  220,  Juni  252,  Juli  328,  August  382,
September  446,  Oktober  466,  November  514.

O.

Oranjeflußkolonie  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.
Ortstaxe.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  O.  auf
Nachbarpostorte.  XVI.  Nachtrag  136,  XVII.  Nachtrag  438.

P.

Paniermehl.  Zollbefreiung  für  aus  dem  Zollager  entnommenes
  Weizenmehl  zur  Herstellung  von  P.  56.

Papierstücke.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  gummierten  P.  312.

Pappstücke.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
für  inländische  vorgerichtete  P.  312.

Paraguay  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Personalveränderungen  s.  u.  Stationskontrolleure.

Personenposten  s.  u.  Postordnung.

Pflanzenverkehr.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses
derjenigen  ausländischen  Follsiellen,  über  welche  die  Einund
  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  nach
den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention  beteiligten
Staaten  erfolgen  darf  52,  124,  198,  456.

 

XI

Pflanzenverkehr.  Gesamtverzeichnis  derjenigen  inländischen
Zollstellen,  über  welche  die  Einfuhr  der  zur  Kategorie
der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge  usw.  in  das  Reichsgebiet
  erfolgen  darf  254.

Postassessor.  Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung
und  Prüfung  der  Anwärter  für  den  höheren  Dienst  der
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  168.

Postdampfschiffsverbindung.  Vertrag  über  die  Unterhaltung
  einer  P.  zwischen  dem  Schutzgebiete  Deutsch-Neuguinea
  einerseits  und  Hongkong  sowie  dem  australischen
Festland  anderseits  323.

Postkarten  s.  u.  Postordnung.

Postordnung.  Anderung  der  P.  vom  20.  März  1900  336,
521

Postorte  s.  u.  Nachbarpostorte,  Ortstaxe.
Postprotest  s.  u.  Postordnung.

Postreferendar.  Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung

und  Prüfung  der  Anwärter  für  den  höheren  Dienst  der
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  168.
Praktikanten.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten
  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen
  Institute  482.
Prämienanleihen  s.  u.  Kontrollabstempelung.
Prüfämter,  elektrische  s.  u.  Elektrizitätszähler.
Prüfungsordnung  für  Arzte.  Abänderung  derselben  135.

O.

Quittungskarten.  Stoffzusammensetzung  und  Farbe  der
O.  für  die  Invalidenversicherung  37.

R.

Reblaus.  Verzeichnis  von  Gartenbau=  usw.  Anlagen,  welche
regelmäßigen  Untersuchungen  auf  R.  unterliegen  405.
Reichsbeamte.  Abänderung  und  Ergänzung  des  Verzeichnisses
  der  R.  zur  Verordnung  über  die  Tagegelder

Fuhrkosten  und  Umzugskosten  der  R.  27.
Reichsbevollmächtigte  für  die  Erbschaftssteuer.
Eharalterverleihung  als  Geheimer  Regierungsrat  an  R.

Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern.  Ernennung
  457.

—  Rangerhöhung  57.

Reichs-Eisenbahnverwaltung  sf.  u.  Einnahmen.

Reichs-Kolonialamt.  Gehaltszahlung  an  die  etatsmäßig
angestellten  Beamten  des  Reichs-Kolonialamts  114.

Reichsmilitärgerichtsräte.  Allerhöchste  Order,  betr.  Verleihung
  des  Stellenranges  der  Räte  2.  Klasse  an  die  R.
und  Militäranwälte  114.

Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  sf.  u.  Einnahmen.


Reichsstempelgesetz.  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  R.  vom  3.  Juni  1906  468.

—  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  R.  bezüglich
  der  Anmerkung  zu  §  3  16.

—  dygl.  hinsichtlich  der  Verwendung  bzw.  des  Umtausches  von
Stempelwertzeichen  126.

Reifen  für  Automobilräder.  Hulassung  eines  zollfreien
Lohnveredelungsverkehrs  für  R.  f.  A.  127.

Reisgrieß.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  R.  313.

Rhodesia  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Ritzebüttel  s.  u.  Zollgrenze.

Röhren  aus  Parsons  Manganbronze.  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  R.  aus  P.  M.  509.

IJ1
        <pb n="12" />
        XII

S.

Salvador  s.  u.  Ärzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen.
der  S.-A.  16.

Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.  Neue
Fassung  des  Abs.  5  des  §  19  der  Sch.-A.  224.

Schiffsvermessung.  Abänderung  der  Vorschriften  über

die  Vermessung  der  Schiffe  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal
  156.

Schlachtungsstatistik.
beschau=  und  Sch.  385

Schlachtvieh.  Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung
  des  Schl.  497  65

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz.  Anderung  der
Ausführungsbestimmungen  D  nebst  Anlagen  a,  b,#  und  d
um  Sch.  u.  F.  59.

—  Vorschriften  über  die  Ausführung  des  Sch.  u.  F.  vom
3.  Juni  1902  497  (17).

Schlafkrankheit.  Übereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Großbritannien  über  die  Bekämpfung  der
Sch.  in  den  beiderseitigen  ostafrikanischen  Gebieten  471.

Schmalz  s.  u.  Tarasätze.

Schulen  s.  u.  Gartenbau-Anlagen.

Schwartauer  Schweinegilde.
Landesbehörde  46.

Schweinegilde  zu  Nüchel.
Landesbehörde  46.

Schweinespeck.  Einfuhrbegünstigung  für  Sch.  52.

Schweineversicherungsverein  in  Ruhla.  Beaussichtigung
  durch  die  Landesbehörde  46.

Schwerbenzin.  Zulassung  eines  zgollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  Sch.  457.

Seeamtsentscheidungen.  Erscheinen  des  1.  Heftes  vom
XVIII.  Bande  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und
der  Seeämter  sowie  des  Registers  vom  XVII.  Bande  164.

—  dgl.  des  II.  Heftes  312.

Seefischer  s.  u.  Unfallversicherung  der  Seefischer.

Seeschiffe.  Erscheinen  der  Amtlichen  Liste  der  deutschen  S.
mit  Unterscheidungssignalen  für  1908  178.

—  dgl.  des  I.  Nachtrags  195.

—  dgl.  des  II.  Nachtrags  330.

—  dgl.  des  III.  Nachtrags  477.

See-Unfallversicherungsgesetz  s.  u.  Unfallversicherung
der  Seefischer.

Seide.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
für  ausländische  ungefärbte  S.  144.

Signalbuch  f.  u.  Internationales  S.

Spanien  .  u.  AÄrzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Stationskontrolleure.  Amtsbezeichnung  der  als  St.  im
Reichsdienste  tätigen  Steuerinspektoren  158.

—  Personalveränderungen  bei  den  St.  158,  225,  477,  517.

—  Betordnung  eines  St.  zum  Hauptzollamte  München  III

—  Verlegung  des  Wohnsitzes  eines  St.  439.
Statistik.  Bestimmungen,  betr.  die  St.  des  Verkehrs  und
der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen

Ergänzung

Bestimmungen  über  die  Fleisch-Beaufsichtigung

  durch  die
Beaufsichtigung  durch  die

–  Bestimmungen  über  die  Fleischbeschau=  und  Schlachtungs-—

  s.  a.  u.  Brausteuer-,  Schlachtungs=  und  Zigarettensteuer-St.

Stempelabgabe.  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,
betr.  die  St.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  ausländischer
  Besitzer  201.

—  Erlaß  der  St.  für  Frachturkunden  233.

 

Stempelwertzeichen.  Verwendung  bzw.  Umtausch  von

—  (.  a.  u.  Reichsstempelgesetz.

Sterbekasse  des  Landwehrvereins  in  Ruhla.  Beaufsichtigung
  durch  die  Landesbehörde  248.

Steuerinspektoren.  Amtsbezeichnung  der  als  Stationskontrolleure
  im  Reichsdienste  tätigen  St.  168.

Steuern  s.  u.  Einnahmen.

Sträucher  s.  u.  Pflanzenverkehr,  Zollstellen.

Suezkanal.  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Vermessung
  der  Schiffe  für  die  Fahrt  durch  den  S.  156.
Süßstoffgesetz.  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen

zum  S.  522.

T.
Tabakbesteuerung.  Ergänzung  der  Bekanntmachung,  betr.
die  Besteuerung  des  Tabaks,  vom  25.  März  1880  1753.
Tagearbeiter  s.  u.  Tagelöhne.  .
Tagegelder.  Abänderung  und  Ergänzung  des  Verzeichnisses
der  Reichsbeamten  zur  Verordnung  über  die  T.,  die  Fuhrkosten
  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  27.

Tagelöhne.  Ortsübliche  T.  gewöhnlicher  Tagearbeiter  in
betreff  der  Krankenversicherung.  Veränderungsnachweis
239,  543.

Tankenrader  Schweinegilde.  Beaufsichtigung  durch  die

Landesbehörde  46.

Tarasätze.  Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden
  T.  236.
Telegraphenordnung.  Abänderung  der  T.  vom

16.  Juni  1904  230.

—  Berichtigung  436.

Thürker  Schweinegilde.  Beaufsichtigung  durch  die  Landesbehörde
  46.

Tombakscheiben.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  T.  213.

Transitlager.  Bewilligung  gemischter  T,  ohne  amtlichen
Mitverschluß  in  Kehl  236.

Transvaal  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.

Travemünde  s.  u.  Zollgrenze.

Trichinenschauer.  Prüfungsvorschriften  für  T.  497  (1007).

U.

üÜbereinkunft.  U.  wegen  Errichtung  eines  internationalen
landwirtschaftlichen  Instituts  in  Rom  132.

—  U.  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien  über
die  Bekämpfung  der  Schlafkrankheit  in  den  beiderseitigen
ostafrikanischen  Gebieten  471.

Übergangsabgabe.  Festsetzung  der  Ul.  von  Bier  126.

Umzugskosten  s.  u.  Reichsbeamte,  Tagegelder.

Unfallrenten.  Bezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten
  in  russischen  Grenzbezirken  195.

—  dgl.  in  französischen  Grenzgebieten  476.

Unfallversicherung  der  Seefischer.  Festsetzung  der  örtlichen
  Grenzen,  innerhalb  deren  die  Bestimmungen  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
  auf  die  Besatzung  von  Fischerfahrzeugen
  entsprechende  Anwendung  finden  sollen  259.

Unterelbe.  Anderung  der  Zollregulative  für  die  U.  und  die
Unterweser  224.

Untersuchungsstellen.  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  U.
für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  497  (104).

Untersuchungsstellen  s.  u.  Fleisch.

AUnterweser  f.  u.  Unterelbe,  Zollregulative.
AUruguay  s.  u.  Arzte,  Militärpflichtige  Deutsche.
        <pb n="13" />
        V.

Vegelabilien  s.  u.  Pflanzenverkehr,  Zollstellen.

Veredelungsverkehr  s.  u.  Aprikosen,  Baumwollengarn,
Baumwollensammete,  Eisenbahnschwellen,  Galläpfel,  Garn,
Gewebe,  Gürtelbänder,  Holzgeist,  Japanische  Fächer,
Käsestofff,  Kolbenstangen,  Mandiokan  Messingklemmen,
Mineralöl,  Müllereierzeugnisse,  Myrobalanen,  Naben  für
Automobilräder,  Papierstücke,  Pappstücke,  Reifen  für  Automobilräder,
  Reisgrieß,  Röhren,  Schwerbenzin,  Seide,
Tombakscheiben,  Weizen,  Weizenmehl,  Zollerhebung.

Ruhla.  Beaufsichtigung  durch  die  Landesbehörde  46.

Vergütungen.  V.  für  Beamte  der  Verwaltung  des  Kaiser
Wilhelm-Kanals  130.

Verkehr  s.  u.  Binnenwasserstraßen.

Vermessung  der  Schiffe  s.  u.  Suezkanal.  !5*“

Versicherung  s.  u.  Verein  für  Versicherung  der  Rindviehbestände
  in  Ruhla.  ·  «

Versicherungspflicht.  Befreiung  des  mit  Pensionsberechti—
gung  angestellten  jeweiligen  Inspektors  des  Waisenhauses
in  Göttingen  und  seiner  Ehefrau  von  der  Versicherungspflicht
  24.

Versicherungsunternehmungen.  Beaussichtigung  privater
V.  durch  die  Landesbehörden  46,  164,  194,  248,  448,506,640.

W.

Waisenhaus  in  Göttingen.  Befreiung  des  mit  Pensionsberechtigung
  angestellten  jeweiligen  Inspektors  des  Waisenhauses
  in  Göttingen  und  seiner  Ehefrau  von  der  Versicherungspflicht
  24.

Warenmuster.  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Belgien,  betr.  die  zollfreie  Zulassung  von  W.  232.
Warenverzeichnis.  Anderungen  und  Ergänzungen  des  W.
zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Hollabferligung

499.

Wasserstände  s.  u.  Binnenwasserstraßen,  Statistik.
Wechselstempelsteuergesetz.  Ergänzung  der  Ziffer  1  der
Ausführungsbestimmungen  zum  W.  16.

Weizen.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  W.  313.
Weizenmehl.  Zollerhebung  von  W.  im  Veredelungsverkehre

  114.

—  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  W.
bzw.  als  Mengenveredelung  56.

—  ..  u.  u.  Zollbefreiung.

Wertpapiere.  Abstempelung  ausländischer  W.  468.

 

XIII

3.
Ziegenzuchtverein  zu  Ruhla.
Landesbehörde  46.  »
Zigbarettenfteuerg  esetz.  Anderungen  in  den  Ausführungsestimmungen
  zum  3Z.  115.

—  dgl.  des  Musters  10  264.  »
Zigarettensteuer-Statistik.  Anderungen  in  den  Ausführungsbestimmungen
  zum  Zigarettensteuergesetze  115.
Zivilvorsitzende.  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  3.

der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen  198.

Beaufssichtigung  durch  die

 

nenaba  ee  Po  ichrung  der  Rindviehbestände  in  1  Zollabfertigung.  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Anleitung

  für  die  Z.  499.

Zollausschlußgebiet  s.  u.  Zollgrenze.

Zollbefreiung.  Z.  für  aus  dem  Zollager  entnommenes
Weizenmehl  zur  Herstellung  von  Paniermehl  56.

Zölle  s.  u.  Einnahmen.

ollerhebung.  3Z.  für  Müllereierzeugnisse  im  Veredelungsverkehre
  313.

—  Z.  für  Weizenmehl  im  Veredelungsverkehre  114.

Zollgrenze.  Veränderung  des  Laufes  der  Z.  im  Amte
Ritzebüttel  56.

—  dgl.  im  Zollausschlußgebiete  zu  Geestemünde  173.

—  Festlegung  der  Zollgrenze  bei  Travemünde  184.

Zollinspektor  s.  u.  Stationskontrolleure,  Steuerinspektoren.

Zollordnung  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.  Anderung
  der  Z.  f.  d.  K.  W.-K.  und  der  Zollregulative  für
die  Unterelbe  und  die  Unterweser  224.

—  (.  a.  u.  Fleischbeschau-Zollordnung.

Zollregulative.  Anderung  der  Z.  für  die  Unterelbe  und
die  Unterweser  224.

Zollstellen.  Gesamtverzeichnis  derjenigen  inländischen  3.,
über  welche  die  Einfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht
gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien
in  das  Reichsgebiet  erfolgen  darf  254.

—  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  derjenigen  ausländischen
  Z.,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der
zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen
  darf  52,  124,  198,  456.

Zolltarif  s.  u.  Warenverzeichnis.

Zoll=  und  Steuerstellen.  Veränderungen  in  dem  Stande
und  den  Befugnissen  der  Z.=  u.  St.  10,  38,  107,  137,  182,
214,  260,  322,  372,  442,  462,  510,  511.

—  Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von  Z.=  u.
St.  11,  39,  108,  139,  184,  215,  261,  322,  372,  463)  511.

Zollzeichen  s.  u.  Zollordnung,  Zollregulative.

Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.  Anderungen
der  Z.-Ausf.  248.
        <pb n="14" />
        Chronologische  Übersicht

des

XXXVI.  Jahrganges  1908.

 

 

 

Datum
der  !  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
1905.
7.  Juni  Übereinkunft  wegen  Errichtung  eines  internationalen  landwirtschaftlichen
Instituts  in  RHm.  ...w  ....  15  132
1907.
30.  Dezember  Ergänzung  der  Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen.  2  16
1908.
6.  Januar  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelsteuergesetz  und
zum  Neichsstempelgesetze  hinfichtlich  des  Wertes  eines  mexicanischen  Gold-)  "§“
dollarts  2  16
16.  -  Abänderung  und  Ergänzung  des  Verzeichnises  der  Reichsbeamten  zur  Ver-  «
ordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugslosten  der
Reichsbeamten  vom  25.  Juni  190017  ·  5  27
22.  O  Befreiung  des  mit  Pensionsberechtigung  angselten  jeweiligen  Inspektors  des
Waisenhauses  in  1  Göttingen  und  seiner  Ehefrau  von  der  Versicherungs-  «
pflicht  ...  5  24
29.  2  Zulassung  eines  Systems  von  —  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter  7  46
81.  -  Bekanntmachung,  betreffend  die  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  zu
verwendenden  Quittungskarten  .  6  37
1.  Februar  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  der
Kapkolonie,  in  Natal  und  der  Oranjeflußkolonie  haben  .  6  37
8.  Beaussichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde
  .  .  7  46
19.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  derjenigen  sländischen  Zollstellen,  über
mielbe  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  nach  den  bei  der  internationalen
  Reblaus-Konvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf  8  52
        <pb n="15" />
        XV

 

Datum

 

der  Nummer
Verordnungen,  In  halt  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
19.  Februar  Bewilligung  von  Einfuhrbegünstigungen  für  Backwerk“  Müllereierzengnisse
Fleisch,  Schweinespeck.  8  52
19.  OD  Zulassung  von  Systemen  von  wirwssstitssihle  zur  enanbio  *
die  Elektrischen  Prüfämter  1  11  106
22.  OD  Anderung  der  Ausführungsbestimmun  en  p  nebst  zcao  6  6  c  und  d  zum
Schlachtvieh=  und  Floelschbeschaugesege  .  .  10  59
25  -  Allerhöchste  Order,  betreffend  Verleihung  des  Stellenxanges  der  Rãte  2.  alase
an  die  Reichsmilitärgerichtsräte  und  Militäranwälte  .  12  114
26.  Heranziehung  des  im  Inlande  befindlichen  Bermögens  eines  britis  ben  Staatsangehörigen
  zur  Erbschaftssteuer.  4  11  106
5.  März  Gehaltszahlung  an  die  etatsmäßigen  Leamten  des  Neichs-Kolontalamts-  12  114
*  Bekanntinachung,  betreffend  die  Brausteuer=  und  die  Zigarettensteuer-Statistik
bezüglich  der  Anderungen  in  den  Ausführungsbestimmungen  zum.  Brau-»
  steuer=  und  Zigarettensteuergesetze  .  12  115
14.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  derjenigen  ausländischen  Zolstenen,  über
welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstiges  Vegetabilien  nach  den  bei  der  internationalen
  Reblaus--Konvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf.  13  124
20.  Abänderung  des  §  33  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
hinsichtlich  der  Verwendung  bzw.  des  Umtausches  von  Stempelwertzeichen  14  126
21.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  i  in  Paraguay
  haben  14  126
25.=  Ausdehnung  des  elingsberice  der  vrsta:  i  Na  barebor
(XVI.  Nachtragg  “  15  136
26.  Festsetzung  der  übergangsabgabe  von  ier  und  Anderung  des  4  der  zux
steuervergütungsordnung  .  14  126
30.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungen  für  die  mittleren  unb  unteren
Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  bei  der  Beschäftigung
.  tMLots-Fahr-VaggerssundStreckmsAufsichtsdtenste  16  180
30.  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  .......  16  135
6.  April  Zulassung  eines  Systems  von  Elentrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter  19  164
12.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Vermessung
der  Schiffe  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.  18  156
13.  Beaufsichtigung  der  Horster-Borghorster  Schweinegilde  in  zasee#  durch
die  Hamburgische  Landesbehörde  19  164
14.  Ermachtigung  von  Amtsstellen  zur  mr  von  ausländischen
Inha  erpapieren  mit  Prämien  17  147
14.  Heranziehung  des  beweglichen  Vermögens  eines  jiederländischen  Staatsangehörigen
  zur  Erbschaftssteuer.  *  18  157
15.=  Anderung  und  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Einlaß-  und  Unteriuhunge
stellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  18  157
18.  Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildun  und  Prüfung  der  Anwärter  für
den  höheren  Dienst  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  20  168
        <pb n="16" />
        XVI

 

 

 

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  In  halt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
21.  April  Vervollständigtes  Verzeichnis  der  in  Italien,  Frankreich  und  Österreich-Ungarn
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von
Baumöl  ermächtigten  wissenschaftlichen  Anstalten  und  Fachchemiker  20  174
23.=  Ergänzung  der  Debanntmachung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabats,
vom  25.  März  1880  ..  20  173
4.  Mai  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichlei.  von
miltärpflichtigen  Deutf  Oen,  welche  ihren  dauernden  Aufenth  alt  in  Spanien  l  164
12.  -  Beaufsichtigung  des  Feuerversicherungsvereins  meglenburgischer  Leamten  a.  G.
in  Schwerin  durch  die  Großherzoglich  Mecklenburgische  Landesbehörde  23  194
13.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Reichsgrenzstationen,  nach  denen  die  Transporte
  ausgewiesener  Ausländer  zu  leiten  sind  23  194
16.  Zurückziehung  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  geugnise  über
die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  im  südlichen  Rußland  haben  23  196
18.  —  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  ausländischen  Grenzgebiete,  für  welche  gesetzliche
  Bestimmungen  über  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der
Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten  außer  Kraft  gesetzt  werden  23  195
18.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  brefren
ausländischen  Zollstellen  24  198
21.  Herabsetzung  des  Stemmiener  Vergütmncssagen  von  64  auf  5  4  inr-  das
Hektoliter  Alkohol  23  195
25.=  Bestimmungen  über  die  olschere  Ginrihting  der  disenbahnwagen  im  internationalen
  Verkehre  .  26  210
30.  -  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz,  betreffend  die  Stempelabgaber  von
Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  ausländischer  Besitzer,  vom  18.  Mai  1908  26  201
31.  -  Verlängerung  der  Exmächtigung  zur  Untersuchung  militärpflichtiger  Deutscher
in  Argentinien,  Uruguay  oder  Paraguay  26  213
3.  Juni  Anderung  der  Zollordnung  für  den  Kaiser  Wilhelm.  Kanal  und  der  derregulative
  für  die  Unterelbe  und  die  Unterweser  .  27  224
3.  Neue  Fassung  des  Abs.  5  des  |  19  der  henmwenbeneransfibrane
bestimmungen  27  224
14.  Abänderung  der  Zelegiarhenordnuns  vom  16.  zun  1904  28  230
Berichtigung  42  486
15.  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Neiche  und  Leldien  benehend  die  en—
freie  Zulassung  von  Warenmustern  .  28  232
17.  Erlaß  des  Frachturkundenstempels  aus  Filligkeitsrüchsichten  .  .  28  233
23.  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde  30  248
24.  Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  29  236
25.  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistit  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf
den  deutschen  Binnenwasserstraßen  32  269
26.  Anderungen  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  30  248
27.  Kontrollabstempelung  ausländischer  Inhaberpapiere  mit  Prämien  30  249
uli  Gesamtoerzeichnis  derjenigen  inländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Einfuhr
der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucherr  und
sonstigen  Vegetabilien  in  das  Reichsgebiet  erfolgen  darf  31  254
        <pb n="17" />
        Datum

 

der  Nummer
Verordnungen,  Anhalt.  des  Seite
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
1.  Juli  Festsetzung  der  örllichen  Grenzen,  innerhalb  deren  die  Bestimmungen  des  See-Unfallversicherungsgesetzes
  auf  die  Vesatzung  von  ischersahrzeugen  entsprechende
  Anwendung  finden  sollen.  31  259
1.  Zulassung  zweier  Systeme  von  cletreitächler  zur  Verloubigung  dirg
die  Elektrischen  Prüfämter  32  264
4.  Abänderung  der  Gebührenordnung  für  die  Unteriuhung  des  in  das  2
inland  eingehenden  Fleische  .  ....  31  266
"  Abänderung  der  gleschbeschau-Follordnung  .  ..  .  31  260
.  Abänderung  des  Musters  10  der  Zigarettensteuer-  Ausführungsbestimmungen  .  32  264
17.  Zulassung  cines  Systems  von  Elektrzzitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  «
Elektrischen  Prüfämter  .  34  320
18.  Zurückziehung  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zengnisse  über
die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  den  Republiken  Guatemal,  Salvador,  Londuras,  Nicar  bgua
oder  Costarica  haben.  ..  33  314
22  Vertrag  über  die  Unterhaltung  einer  Postdauplschisuerbindung  zwischen  dem
17.  Schutzgebiet  Deutsch-Neuguinea  einerseits  und  Vongkong  sowie  dem
australischen  Festland  anderseits  ..  .  35  328
13.  Augus  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  ...  .  37  336
15.  Gesamtverzeichnis  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeug—
nissen  über  die  Defähigung  für  den  einsährig-  freiwilligen  Militärdient
berechtigt  sind  ....  37  341
19.  Bestimmungen  über  die  Flesschbeschau-  und  Schlachtungsstatsste  .  10  385
24.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärzlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  derjenigen
  militärpflichtigen.  Deutschen,  welche  sch  krankheitshalber  in  Davos
und  Arosa  aufhalten  38  368
1.  September  Neues  Verzeichnis  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Siinten  und
Gärten,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegen  und  als  den  Anforderungen
  der  internationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt
worden  find  .  ......  .  .  41  405
20.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstare  auf  Aahbarosort  *
"  (XVII.  Nachtragg  ...........  .  43  488
30.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den
Republiken  Guatemala,  Salvador,  Honduras,  Nicaragua  oder  Costarica
haben  ##1  .  .  ...  44  441
7.  Oktober  Seauffichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die  Landesbehörde
  .  ..  45  448
19.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  er  durch  .
die  Elektrischen  Prüfämter  47  457
20.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  derjenigen
  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in
der  Kapkolonie,  der  Vranseslußkolonie,  in  Transvaal,  Rhodesia  u  und  Natal
haben  .  47  456
27.—  Ergänzung  des  Verzeich  is  es  der  für  den  Pflanzenverkehr  m  ausländischen
  Zollstellen  .  ....  47  456

 

 

III
        <pb n="18" />
        XVIII

 

—  —  —   —

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
27.  Oktober  Übereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Großbritannien  über  die  Bekämpfung
  der  Schlafkrankheit  in  den  beiderseitigen  ostafrikanischen  Gebieten  50  471
31.  -  Anderungen  der  Ausführun  sbestimmun  en  zum  Reichs  tempelgesetze  vom
3.  Juni  19006  P  l.  t  p  8  be  49  468
31.  -  Zulassung  eines  Systems  von  rierwitctesihlrn  zur  Venleubigun  durh
die  Elektrischen  Prüfämter  .  g  51  476
15.  November  Bekanntmachung,  betreffend  den  Bezug  von  22  Irrolber  ur  2
renten  in  französischen  Grenzgebieten  .  51  476
20.  -  Zurückziehung  einer  Ermächtigung  zur  gusstellung  sctlicher  Zeugnise  über
die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  Brasilien  haben.  .  62  495
—  Vorschriften  über  die  „sführung  des  S  Schlachwieh-  und  Fleischbeschangesetes
vom  3.  Juni  190  Bestage,
A  mterjuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlacht-  *  »
viehs  und  Fleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande  -  3
B.  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  .  -  27*
C.  Gemeinfaßliche  Belehrung  für  Veschauer,  welche  zicht  als  ar
approbiert  sind  Oü  33
D.  Untersuchung  und  gesuudheitspoltzeiliche  Behandiung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches  -  557
E.  Prüsungsvorschriften  für  die  Trichinenschauer  .  -  100*
F.  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das
Zollinland  eingehende  Fleisch  OD  1047
21.  November  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  2  n  usw.  im  deihe.
dienste  vorbehaltenen  Stellen  ....  ..  54  506
24.  -  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ccncchigien  Lrantenhänse
·  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute  .  52  482
26.  2  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  houtan  *17  der
Anleitung  für  die  Zollabfertigung  53  499
26.  -  Zulassung  eines  Systems  von  iieseisbäisählen  zur  Berlaubigung  durh
die  Elektrischen  Prüfämter  55  516
27.  "c  Jeaufsichtigung  einer  privaten  Bersicheringbrnternchmung  dans  die  andes
behörde  51  506
1.  Dezember  Erweiterung  der  Erlaubnis  zur  Leförderung  von  Auswanderern  für  den
Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen  und  die  Hamburg=  Amerika-Linie  in
Hamburg  (Vierzehnter  Nachtrag)  54  504
8.  -  Heranziehung  des  Nachlasses  eines  französischen  Erblassers  zur  Erbschaftssteuer  ·  55  516
8  -  Heranziehung  des  Nachlasses  eines  dänischen  Staatsangehörigen  zur  Erbschaftssteuner
  55  516
12.  ·  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  *“  1900  .  56  521
16.  -  Verzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  zuständigen  vehötden  und
Dienststellen  in  der  Schweiz  56  520
17.  -  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Sustofgesege  56  522
17.  O"  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  bzw.  von  geänderten
Zählerformen  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  58  540
21.  -  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde  58  540

 

—
        <pb n="19" />
        —  1  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  hLuchhandlungen.

Nr.  1.

—  —  —  —.  —  ——  ——  .  —  —  —  —

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  Januar  1908.

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

erteisungen;  Ermüchtigung  zur  Vornahme  von  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.  10
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Erscheinen  des  Hand-  Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
buchs  für  das  Deutsche  Reich  ’u  bi  .  BL  Zoll-undSteuerstellen-.........  11
Bestimmungen  über  gemeinsame  Maßregeln  zur  Be-  .  ö
lämpsung  der  Cholera  in  den  deutsch-russischen  Grenz-  4.  Koltheimesen-  RAusweisung  von  Ausländern  aus  dem
gebieteen  v  «·«  «

 

1.  Konfulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Krause  zum  Konsul  in  Rustschuk
  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Robert  Balfour  Graham
zum  Konsul  in  Port  Louis  (Mauritius)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Bizekonsul  der  Dominikanischen  Republik  in  Hamburg  José  del  Cärmen  Ariza,  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  persischen  Konsul  Alfred  Paetel  in  Berlin  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Alexandrien  beschäftigten  Vizekonsul  Breitling  ist  auf  Grund
des  &amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §&amp;amp;  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  stehenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="20" />
        2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Von  dem  Handbuche  für  das  Deutsche  Reich  wird  für  das  Jahr  1908  eine  neue  Ausgabe  veranstaltet.
Das  Werk  erscheint  zu  Ende  des  Monats  Januar  d.  J.  im  Verlage  der  Buchhandlung  Carl  Heymanns
Verlag  zu  Berlin  und  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  zum  Preise  von

4,50  A  geliefert.

Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  6  J  zu  beziehen.

Die  Deutsche  und  die  Russische  Regierung  haben  unterm  2.  Mai  1907  die  folgenden  Bestimmungen
über  gemeinsame  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Cholera  in  den  deutsch-russischen

Grenzgebieten  vereinbart:
(Französischer  Text.)

Dispositions

Ssur  les  mesures  à  prendre  contre  le  choléra
dans  les  districts  limitrophes  allemands
et  russes.

Titre  I.

Sans  préjudice  des  notifications  des  cas  de
choléra  qui  deivent  stre  faites,  de  Gouvernement
à  Gouvernement,  d’après  les  conventions  sanitaires
  de  Dresde  (1893)  et  de  Paris  (1903),  les
autorités  administratives  des  districts-frontière
allemands  et  russes  se  mettront  directement
en  rapport  pour  se  renseigner  conformément
auX  articles  Suivants.

Art.  1.  Sont  considérés  comme  districtsfrontière
  pour  les  fins  de  ces  dispositions  les
districts  administratifs  limitrophes  ou  se  rapprochant
  de  la  frontière  jusqu'fa  la  distance  de
5  kilometres.

Art.  2.  Les  communications  se  feront:

a)  de  tout  cas  de  choléra  asiatique  ou  de
déeccs  causé  par  cette  maladie  qui  se
produira  dans  les  districts-frontière.  Toutefois,
  la  Ccommunication  des  premiers  cas
Survenus  sSur  le  territoire  d’'un  de  ces
districts  ne  se  fera  qu'après  la  con-Sstatation

  bactériologique;

b)  des  mesures  prises  à  Tendroit  contaminé
et  dans  les  autres  parties  du  districtfrontière,
  en  vue  de  combattre  I’extension
du  choléra:;

(Deutsche  übersetzung.)

Bestimmungen

über  gemeinsame  Maßregeln  zur  Bekämpfung
  der  Cholera  in  den  deutschrussischen
  Grenzbezirken.

Titel  I.

Neben  der  in  der  Dresdener  Sanitäts-Konvention
  von  1893  bzw.  in  der  Pariser
Sanitäts-Konvention  von  1903  vorgesehenen  Benachrichtigung
  der  dort  beteiligten  Regierungen
unter  einander  findet  im  Falle  des  Auftretens
der  Cholera  ein  unmittelbares  Benehmen  zwischen
den  Verwaltungsbehörden  der  deutschen  und
russischen  Grenzbezirke  nach  Maßgabe  der  folgenden
  Bestimmungen  statt.

Artikel  1.  Als  Grenzbezirke,  auf  welche
sich  die  Verständigung  bezieht,  gelten  die  Verwaltungsbezirke,
  welche  unmittelbar  an  die  Grenze
stoßen  oder  sich  derselben  auf  eine  Entfernung
von  5  km  nähern.

Artikel  2.  Mitteilungen  haben  zu  erfolgen:

a)  über  jede  einzelne  Erkrankung  und  jeden

Todesfall  an  asiatischer  Cholera,  welche  in
den  Grenzbezirken  vorgekommen  sind,  und
zwar  sind  die  ersten  Fälle  in  einer  Ortschaft
  nur  auf  Grund  bakteriologischer  Feststellung
  zu  melden;

b)  über  die  Maßregeln,  welche  in  der  von  der
Cholera  befallenen  Ortschaft  sowie  in  den
übrigen  Teilen  des  Grenzbezirkes  zur  Bekämpfung
  der  Seuche  getroffen  sind;
        <pb n="21" />
        (Französischer  Text.)

sures  «  rises  au
c)  des  mesures  préventives  p  .
istrict-frontiere  menacé  du  choléra  contre
le  district-frontière  du  pays  voisin  dul
aura  6té  contaminé.

Les  mesures  mentionnées  sous  lit,  c  Sseront
immédiatement  publiées  par  lesmoyens  Opportuns
du  moment  due  cette  publication  se  recommande
dans  l'intérẽt  de  la  population  ou  d'une  partie
de  la  population  en  deca  ou  dels  de  la  frontière.

La  nolification  du  premier  cas  de  choléra
sera  faite,  si  faire  se  peut,  par  télégraphe  et.,
en  tout  cas,  le  plus  vite  possible.  Les  communications
  ultérieures  de  la  marche  de  la
maladie  se  feront  jüournellement  par  la  poste,
aussi  longtemps  qu’il  y  aura  eu  un  ou  plusieurs
cas  nouveauz.  La  communication  susdite  ne
sera  pas  faite  les  jours  on  aucun  cas  nouveau
ne  se  sera  produit.  «

Les  communications  de  part  et  d'autre  des
mmesures  prises  contre  le  choléra  se  feront  par
Gerit  et  seront  affranchies  par  Penvoyeur.

Art.  3.  Les  listes  ci-jointes  désignent  les
autorités  allemandes  et  russes  chargées  de  ces
communications.

Les  autorités  de  chaque  district  recevront
des  instructions  en  vue  de  désigner  pour  chaque
endroit  on  le  choléra  aura  apparu  les  autorités
au  dela  de  la  frontière  auxquelles  elles
adresseront  les  notifications  prévues  à  T’article  2.

Art.  4.  Les  deux  Gouvernements  se
reconnaissent  röciproquement  le  droit  d’envoyer
sur  les  lieux,  des  la  réception  de  la  communication
  de  I’apparition  du  choléra  (article  2),
des  Ccommissaires  qui,  guidés  par  l’autorité  locale,
se  renseigneront  sur  la  marche  du  choléra  et
sur  les  mesures  prises  aux  districts-frontière
du  pays  voisin  pour  le  combattre.

L’autorité  compétente  du  pays  voisin  (article
  3,  alinéa  1)  sera  prévenue  de  l’envoi  des
Commissaires  ou  en  sera  informée  au  moment
meéme  de  T’envoi.

Chaque  commissaire  aura  à#se  présenter  à
Fautoritée  compétente,  en  produisant  ses  papiers
de  légitimation.  Cette  autorité  aidera  le
Commissaire  à  Faccomplissement  de  sa  täche
et  le  renseignera  sur  la  maladie  et  les  mesures
prises  pour  la  combattre.

(Deutsche  flbersetzung.)

c)  über  die  Vorsichtsmaßregeln,  welche  in
einem  von  der  Cholera  bedrohten  Grenzbezirke
  gegen  den  von  der  Cholera  befallenen
  Grenzbezirk  des  Nachbarlandes
getroffen  sind.  .

Die  Maßregeln  unter  c  sind,  soweit  ihre  Bekanntgabe
  im  Interesse  der  beiderseitigen  Grenzbevölkerung
  oder  einzelner  Klassen  derselben  erwünscht
  ist,  in  geeigneter  Weise  mit  tunlichster  Beschleunigung
  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

Die  Meldung  des  ersten  Cholerafalls  in
einer  Ortschaft  hat  womöglich  durch  den  Telegraph,
  jedenfalls  auf  dem  schnellsten  Wege  zu

erfolgen.  Im  weiteren  Verlaufe  sind  täglich  durch

die  Briefpost  Nachweisungen  über  den  Krankenstand
  zu  übermitteln,  solange  auch  nur  ein
Cholerafall  vorliegt.  An  Tagen,  an  welchen  eine
Neuerkrankung  nicht  erfolgt,  ist  eine  Mitteilung
nicht  erforderlich.

Die  gegenseitigen  Benachrichtigungen  über
Cholera-Maßnahmen  geschehen  brieflich.  Alle

itteilungen  sind  von  der  absendenden  Stelle
zu  frankieren.

Artikel  3.  Die  für  den  Nachrichtenaustausch
in  Betracht  kommenden  korrespondierenden  deutschen
und  russischen  Behörden  sind  in  den  anliegenden
Listen  aufgeführt.

Die  beiderseitigen  Regierungen  werden  die
nachgeordneten  Behörden  darüber  genau  unterrichten,
  an  welche  Verwaltungsbehörden  des  Nachbarstaats
  sie  vorkommendenfalls  ihre  nach
Artikel  2  zu  machenden  Mitteilungen  zu  richten
haben.

Artikel  4.  Beide  Regierungen  räumen  sich
gegenseitig  die  Befugnis  ein,  nach  Eingang  einer
Mitteilung  über  das  Auftreten  der  Cholera-(Art.
  2)  Kommissare  an  Ort  und  Stelle  zu  entsenden,
  die  sich  über  den  Stand  der  Cholera  und
über  die  zu  ihrer  Bekämpfung  ergriffenen  Maßregeln
  in  den  Grenzbezirken  des  Nachbarlandes
unter  Mitwirkung  der  dortigen  Behörde  unterrichten
  können.

Die  beabsichtigte  Entsendung  eines  Kommissars
ist  jedesmal  tunlichst  vorher  oder  doch  mindestens
gleichzeitig  durch  eine  amtliche  Anmeldung  der
zuständigen  Behörde  des  Nachbarstaats  (val.
oben  Artikel  3  Abs.  1)  anzuzeigen.  Der  Kommissar
  hat  sich  unter  Vorlage  seiner  Ausweise
der  zuständigen  Behörde  vorzustellen;  diese  hat
ihn  bei  der  Erfüllung  seiner  Aufgabe  zu  unterstützen
  und  ihm  Auskunft  über  die  Krankheit  und
deren  Bekämpfung  zu  erteilen.

1
        <pb n="22" />
        Franzöfscher  Text.)

Titre  II.

Sans  préjudice  des  dispositions  des  conventions
  sanitaires  de  Dresde  et  de  Paris,  le
régime  sanitaire  de  fleuves  et  voies  fluviales
traversant  les  deux  Etats  sera  reglé  comme  suit:

Art.  5.  Des  l’apparition  du  choléra  dans
le  bassin  d’un  des  fleuves,  le  contröle  Sanitaire
du  mouvement  des  bateaux  et  radeaux  sera
immédiatementorganisédans  lespartiesmenaces
de  la  voie  fluviale.  L'’étendue  et  TPintensité
de  cette  organisation  se  regleront  sur  limportance
  du  danger.  Le  nombre  et  la  position.
des  Stations  du  contröle  sanitaire  ainsi  que  la
date  de  leur  mise  en  action  seront  immédiatement
  communiqués  par  la  voie  diplomatique
au  Gouvernement  de  I’Etat  voisin.

Art.  6.  La  surveillance  du  mouvement
des  bateaux  et  radeaux  sur  ces  voies  fluviales
sera  exercée  autant  qdue  possible  d’après  des
regles  conformes.

Art.  7.  La  distribution  aux  bateliers  et  aux
flotteurs  d’une  bonne  eau  potable,  en  qduantité
Suffisante  et  pendant  tout  le  cours  du  voyage,
est  d’une  grande  importance.

Art.  S.  II  sera  pourvu  à  des  installations
en  vue  d’empscher,  autant  que  faire  se  pourra,
due  les  déjections  des  bateliers  et  Hotteurs  ne
parviennent  dans  les  eaux  fluviales  Sans  avoir
é4é  désinfectées.  ·  -

Art-.9..s’jlyaeuuncasdecholåraäbord
d'un  navire  ou  sur  un  radeau,  les  bateliers  ou
les  flotteurs  suspects  de  choléra  seront  isolés
jusqu's  ce  due  T’examen  bactériologique  socit
terminé.  Ne  continueront  à  rester  soumises
à  LTisolement  que  les  personnes  pour  lesquelles
Pexamen  bactériologique  des  déjections  aura
donné  un  résultat  positif.

Art.  10.  La  surveillance  Sanitaire  des
navires  et  des  radeaux  sera  organisée  de
manière  due  les  bateliers  et  flotteurs  scient
examinés  une  fois  par  jour  pendant  tout  le
Ccours  du  voyage  à  travers  les  parties  menacées
de  ces  voies  fluviales.

Art.  11.  II  est  recommandé  de  remettre
aux  bateliers  et  aux  flotteurs  des  instructions

(Deutsche  übersetzung.)

Titel  II.

Neben  der  in  der  Dresdener  bzw.  in  der
Pariser  Sanitäts-Konvention  vorgesehenen  Regelung
  wird  hinsichtlich  der  gesundheitspolizeilichen
  Bestimmungen  über  die  Flußläufe  nachstehendes
  vereinbart:

Artikel  5.  Die  beiden  Staaten  erklären  sich
bereit,  für  den  Fall,  daß  in  dem  ihnen  gehörigen
Teile  eines  gemeinsamen  Stromgebiets  Choleraerkrankungen
  auftreten,  mit  tunlichster  Beschleunigung
  und  in  einem  der  Größe  der  Gefahr  entsprechenden
  Umfange  die  gesundheitliche  Überwachung
  des  Schiffahrts=  und  Flößereiverkehrs
auf  dem  gefährdeten  Teile  des  Wasserlaufs  einzuführen.
  Die  Zahl  und  Lage  der  Uberwachungsstellen
  sowie  das  Datum  ihrer  Eröffnung  sind  mit
tunlichster  Beschleunigung  der  Regierung  des
Nachbarstaats  auf  diplomatischem  Wege  mitzuteilen.


Artikel  6.  Die  Durchführung  der  Uberwachung
  des  Schiffahrts=  und  Flößereiverkehrs
auf  den  beiden  Staaten  gemeinsamen  Wasserläufen
  hat  möglichst  nach  einheitlichen  Grundsätzen
  zu  erfolgen.

Artikel  7.  Als  ein  wichtiger  Punkt  bei  der
Regelung  der  Stromüberwachung  ist  anzusehen,
daß  den  Schiffern  und  Flößern  während  ihrer
ganzen  Fahrt  auf  den  beiden  Staaten  gemeinsamen
  Wasserläufen  eine  ausreichende  Menge
von  einwandfreiem  Trinkwasser  zur  Verfügung
gestellt  wird.

Artikel  8.  Es  müssen  tunlichst  Einrichtungen
getroffen  werden,  daß  die  Stuhlentleerungen  der
Schiffer  und  Flößer  nicht  in  undesinfiziertem
Zustand  in  die  Wasserläufe  gelangen.

Artikel  9.  Die  Schiffer  und  Flößer  von
Fahrzeugen,  auf  welchen  Cholerafälle  vorgekommen
sind,  sind  als  ansteckungsverdächtig  so  lange  abzusondern,
  bis  die  bakteriologische  Untersuchung
beendet  ist.  Eine  weitere  Absonderung  ist  nur
bei  denjenigen  Personen  zulässig,  bei  welchen  die
bakteriologische  Untersuchung  ihrer  Stuhlentleerungen
  ein  positives  Ergebnis  gehabt  hat.

Artikel  10.  Die  gesundheitliche  Uberwachung
des  Schiffahrts=  und  Flößereiverkehrs  ist  so  einzurichten,
  daß  die  Schiffer  und  Flößer  während
ihrer  Fahrt  auf  den  gefährdeten  Teilen  der
beiden  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  in
der  Regel  täglich  einmal  untersucht  werden.

Artikel  11.  Es  empfiehlt  sich,  den  auf  den
gemeinsamen  Wasserstraßen  verkehrenden  Schiffern
        <pb n="23" />
        (Frauzösischer  Text.)

redieées  en  langue  allemande.  russe  et  bolohaise
  et  leur  donnant  toute  information  utile.

Xrt.  12.  Laes  bateliers  et  flotteurs  venant
du  pays  voisin  en  temps  de  danger  d’importation
  du  choléra  seront  examinés  par  un
médecin  immédiatement  avant  leur  retour  dans
*m
en  sera  donnée  acte,  sur  leurs  papiers
timation.

de  légi-Art.

  13.  II  est  recommandé  d’introduire  un
formulaire  uniforme,  valable  pendant  tout  le
cours  du  voyage  et  servant  aux  certificats  de
lexamen  médical  et  de  la  désinfection  des
bateaux  et  des  radeaux.  Ce  formulaire  devrait
#atre  rédigé  en  langue  allemande  et  russe.

Art.  14.  II  sera  stationné  aux  postes  de
Surveillance  sanitaire  des  médecins  et  d’autres
employés  en  nombre  suffisant,  pour  que  les
pérations  sanitaires  se  fassent  dans  le  plus
bref  délai  possible  afin  de  reduire  ainsi  au
minimum  nécessaire  P’arröt  des  navires  et  des
radeaux.  Les  installations  seront  établies  aux
stations  de  surveillance  sanitaire,  pour  due  les
malades  atteints  de  choléra  soient  séparés  des
Dersonnes  Suspectes.

Lesdits  postes  seront  pourvus  d’'appareils
Gt  d’installations  de.  bains  et  de  désinfection.
IIs  auront  tounjours  à  leur  disposition  immédiate
une  duantité  suffisante  et  bonne  eau  potable.

Art.  15.  Les  deux  Gouvernements  se  re-Connaissent
  réciproquement  le  droit  de  soumettre
  à  un  régime  plus  rigoureuzx  qdue  celui
XDsé  ci-dessus  mais  conforme  aux  conventions
Ssanitaires  internationales  en  vigueur  le  passage
de  la  frontière  par  les  batellers  et  les  flotteurs
si  les  mesures  ci-dessus  n’étaient  pas  entierement
  exécutées  au  deln  de  la  frontière.

Titre  III.

Art.  16.  Les  deux  Gouvernements  se  ré-Servent
  le  droit  de  dénoncer  la  présente  convention.
  La  dénonciation  ne  produira  son
effet  au#un  an  apreès  Sa  notification.

Siils  seront  reconnus  indemnes  il

□1

(Deutsche  übersetzung.)

und  Flößern  eine  gemeinverständliche  Belehrung
über  die  Cholera  in  die  Hand  zu  geben,  welche
in  der  deutschen,  polnischen  und  russischen  Sprache
zu  drucken  ist.

Artikel  12.  Beide  Staaten  werden  die  aus
dem  Nachbarlande  stammenden  Schiffer  und
Flößer  während  der  Choleragefahr  ummittelbar
vor  ihrer  Rückbeförderung  in  das  Heimatland
auf  Cholera  ärztlich  untersuchen  und,  falls  sie
frei  von  Cholera  befunden  sind,  einen  bezüglichen
Vermerk  in  ihre  Legitimationspapiere  eintragen
lassen.

Artikel  13.  Es  empfiehlt  sich,  für  die  Bescheinigungen
  über  ärztliche  Untersuchung  und
Desinfektion  der  Schiffe  und  Flöße  ein  einheitliches,
  für  die  ganze  Dauer  der  Fahrt  gültiges
Formular  zu  vereinbaren,  welches  in  der  deutschen

und  russischen  Sprache  zu  drucken  ist.  «

Artikel  14.  Die  Uberwachungsstellen  sind
mit  so  viel  Arzten  und  einem  solchen  Unterpersonal
auszustatten,  als  erforderlich  ist,  um  die  zu  untersuchenden
  Fahrzeuge  in  möglichst  kurzer  Zeit
abzufertigen.  Es  muß  vorgesehen  werden,  daß
bei  den  Uberwachungsstellen  die  cholerakranken
von  den  choleraverdächtigen  Personen  getrennt
untergebracht  werden  können.  Auch  müssen  Badeund
  Desinfektionsvorrichtungen  sowie  einwandfreies
  Krinkwasser  in  ausreichender  Menge  vorhanden
  sein.

Artitkel  15.  Beide  Regierungen  erkennen
sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den  Ubertritt  der
Schiffer  und  Flößer  über  die  Grenzen  strengeren
Bestimmungen  als  vorstehend  angegeben,  welche
jedoch  mit  den  internationalen  Sanitätskonventionen
  in  Einklang  stehen  müssen,  zu  unterwerfen,
falls  die  im  Titel  II  angegebenen  Maßregeln
jenseits  der  Grenze  nicht  vollständig  erfüllt
werden  sollten.

Titel  III.

Artikel  16.  Beide  Regierungen  wahren  sich
das  Recht,  die  gegenwärtige  Ubereinkunft  zu
kündigen.  Die  Kündigung  tritt  ein  Jahr  nach
ihrer  Notifizierung  in  Kraft.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        1½

Liste

districts  limitrophes  de  I’/Allemagne  et  de  la  Russie.

——  —

(Verzeichnis  der  deutschen  und  russischen  Grenzbezirke.)
        <pb n="26" />
        Territoires  allemands.

(Deutsche  Bezirke.)

 

 

Provinces.  Gouvernements.  Districts.  Autorités.
(Provinzen.)  (Regierungen.)  (Kreise.)  (Behörden.)
l
Ostpreußen  Koönigsberg  i.  Pr.  Memel  Memel  L.  A.  1)
Gumbinnen  Hoeydekrug  Heydekrug  L..
#  OD  Tilsit,  Stadt  Tilsit  O.  P.2)
TNilsit,  Land  Teilsit  L.  A.
Ragnit  Ragnit  L.  A.
Pillkallen  Pillkallen  L.A.
Stallupönen  Stallupönen  L.A.
Goldap  Goldap  L.A.
—  Oiletzko  Oletzko  V.A.
Allenstein  Oyck  Lyck  L.A.
O=  Johannisburg  Johannisburg  L.  A.
Ortelsburg  Ortelsburg
Neidenburg  Neidenburg  L.A.
Westpreußen  Marienwerder  Strasburg  Strasburg  L.A.
Briesen  Briesen  L.A.
Thorn,  Land  Thorn  L.A.
Posen  Bromberg  Hohensalza  Hohensalza  L.A.
-  Strelno  Strelno  L.  A.
Mogilno  Mogilno  L.  A.
«  -  Witkowo  Witkowo  L.A.
I  Posen  Wreschen  Wreschen  L.  A.
Jarotschin  Jarotschin  L.  A.
Pleschen  Pleschen  L.A.
Ostrowo  Ostrowo  L.A.
«  Schildberg  Schildberg  L.  A.
s-  Kempen  i.  P.  Kempen  L.  A.
Schlesien  Oppeln  Kreuzburg  Kreuzburg  L.  A.
O=  Rosenberg  O.  Schl.  Rosenberg  O.Schl.  L.A.
1  Lublinitz  Lublinitz  L.  A.
1  Tarnowitz  Tarnowitz  L.  A.
E  Beuthen  O.  Schl.,  Stadt  Beuthen  O.  Schl.  O.P.
Beuthen  O.  Schl.,  Land  Beuthen  O.Schl.  L.A.
1  Kattowitz,  Stadt  Kattowitz  O.  P.
Kattowitz,  Land  Kattowitz  L.  A.
z  Königshütte,  Stadt  Königshütte  O.  P.
Pleß  Pleß  L.A.
!)  L.N.  —  Landratsamt.  O.  P.  Orts-Polizeibehörde.
        <pb n="27" />
        Gouvernements.
„(Gonvernements.)

Territoires  russes.

i
i

—  —

Districts  (Ouiezd).
(Distrikte.)

(Russische  Bezirke.)

Autorités.
»  N  atschalnik  Ouiezda.
#  (Behörden.)
i

 

-
——..

Kowno

Kurland
Syuwalkt

und  Lomscha

Lomscha

—  und  Plotzk
Plotzk

„Warschau
Warschau
und  Kalisch

Kalifch

und  Petrokow.
Venoton

 

Telsche  und  Rossieny
Rossieny

Grobin

Wladislawowo
Wilko  wisky

Suwalki

-  und  Suwalki

Augustow  und  Schtschutschin

Schtschutschin  und  Kolno
Ostrolenka  und  Prasnysch
Prasnysch  und  Mlawa

Mlawa  und  Ryppin
Ryppin  und  Lipno
Lipno,  Nieszawa

Nieszawa
-  und  Sluptzy
Sluptzy
Kalisch
Wölun
und  Tschenstochow

Ischenstochow’  und  Bendin

Bendin

—
—

1  Telf  che,  Rossieny
Rossieny

Grobin
Wladislawowo

Wilkowisky

—  und  Suwalki
Suwalki
Augustow  und  Schtschutschin
Schtschutschin  und  Kolno
Ostrolenka  utid  Prasnysch
Prasnysch  und  Mlawa
Mlawa  und  Ryppin
Ryppin  und  Lipno
Lipno,  Nieszawa
Nieszawma

-  und  Sluptzy
Sluptzy

Kalf  ch
Welun

und  schenstochow

AIschenstochow  uud  Bendin
Bendin

—
-
        <pb n="28" />
        3.  Zoll  und  Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Auf  dem  Bahnhof  in  Cottbus  ist  eine  zum  Bezirke  des  Hauptsteueramts  in  Cottbus  gehörige
selbständige  Zollabfertigungsstelle  mit  der  amtlichen  Bezeichnung  „Hauptsteueramt  Cottbus,  Zollabfertigungsstelle
  am  Bahnhof“  errichtet  worden.

Der  neuen  Abfertigungsstelle  sind  sämtliche,  dem  Hauptsteueramt  in  Cottbus  zustehenden  Abfertigungsbefugnisse
  beigelegt  worden.

Den  Steuerämtern  I  zu  Einbeck  und  Göttingen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Münden
ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein  beigelegt  worden.

Königreich  Sachsen.

Das  Untersteueramt  Burgstädt  im  Hauptzollamtsbezirke  Chemnitz  ist  vom  1.  Jannar  1908  ab
in  ein  Steueramt  umgewandelt  worden.

„  Großherzogtum  Baden.
Es  ist  erteilt  worden:
Der  Steuereinnehmerei  Eberbach  I  im  Hauptamtsbezirke  Heidelberg  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  mit  Anspruch  auf  Steuervergütung  in  Eisenbahnwagen  unter  Bleiverschluß  auszuführendem
  Biere;
der  Steuereinnehmerei  Reilingen  im  Hauptamtsbezirke  Mannheim  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  I.

Großherzogtum  Oldenburg.

Dem  Steueramte  Delmenhorst  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1
erteilt  worden.
Herzogtum  Anhalt.

Dem  Steueramt  I  in  Oranienbaum  im  Hauptamtsbezirte  Dessau  ist  die  Befugnis  erteilt
worden,  innerhalb  des  der  Firma  C.  G.  Trimpler  dort  vorläufig  bewilligten  Veredelungsverkehrs  Zollbegleitscheine
  1  über  die  vom  Ausland  eingehenden  Naben  und  Reifen  der  Tarifnummer  799  zu  erledigen
  und  solche  Begleitscheine  über  die  ausgehenden  Räder  der  Tarifnummer  629  auszufertigen.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Das  bisher  dem  Hauptzollamte  St.  Annen  unterstellte  zollstatistische  Bureau  ist  zum  1.  Deember
  1907  in  eine  selbständige,  dem  Generalzolldirektor  unmittelbar  untergeordnete  Amtsstelle  unter
er  Bezeichnung  „Zollstatistisches  Bureau“  umgewandelt  worden.

Dem  Nebenzollamt  1  Ernst  August-Schleuse  ist  die  Befugnis  erteilt  worden,  Begleitscheine  1
—  mit  Ausnahme  derjenigen  über  Güter,  die  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen  —  zu  erledigen.

Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8à  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz
  ist  im  Königreiche  Preußen  das  Steueramt  II  Neuhaus  a.  Elbe  im  Hauptamtsbezirke
Lüneburg  ermächtigt  worden.
        <pb n="29" />
        —  11  —

Veränderungen  in  den  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  den  Zoll=  und  Steuerstellen
  gemäß  den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
  1902  erteilten  Abfertigungsbefugnissen  (zu  vgl.  Zentralblatt  1906  S.  420  ff.).

Königreich  Preußen.

Den  Nebenzollämtern  II  zu  Alstätte  und  Oldenkott  im  Hauptamtsbezirke  Vreden  ist  die  Befugnis
  5  erteilt  worden.

Königreich  Bayern.
Es  sind  erteilt  worden:  6  1
dem  Nebenzollamt  I  am  Bahnhof  Asch  im  Hauptamtsbezirke  Hof  die  Befugnisse  37  bis  39;
dem  Nebenzollamt  II  Breitenberg  im  Hauptamtsbezirke  Passau  die  Befugnis  5;
dem  Nebenzollamt  II  Egglfing  im  Hauptamtsbezirke  Simbach  die  Befugnis  5;
der  Zollexpositur  am  Rangierbahnhof  in  Lindau  die  Befugnis  66;
dem  Hauptzollamte  Reichenhall  die  Befugnisse  30  und  60)  *
dem  Nebenzollamt  1  Schärding  a.  Thurm  im  Hauptamtsbezirke  Passau  die  Befugnis  60;
dem  Nebenzollamt  II  Schirnding  im  Hauptamtsbezirke  Waldsassen  die  Befugnis  5.

Königreich  Sachsen.

Den  dem  Hauptzollamte  Leipzig  1  unterstellten  Zollabfertigungsstellen  am  Bayerischen,  Berliner
und  Dresdener  Bahnhof  ist  die  Befugnis  17  beigelegt  worden.

 

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  —  —  Grund  Ausweisung  Aus  geweisun

der  Ausgewiesenen.  der  Bestralung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
3

1  2  s  4  b  s6

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

1lFranz  Josef  Banka,  geboren  am  2.  August  1846  zu  Strado-Landstreichen  und  Großberzoglich  Badischer,  21.  Dezember
Schmied,  nitz,  Böhmen,  österreichischer  Staats=  Betteln,  Landeskommissär  zu  1907.
angehöriger,  "  Konstanz.  Z
Johann  Heinrich  geboren  am  15.  Juli  1857  zu  Dietlikon,  intellectuelle  Urkun-Großherzoglich  Hessisches  20.  Dezember
Benz,  Tagelöhner,  Kanton  Zürich,  schweizerischer  Stame  denfälschung  in  drei  Kreisamt  Darmtadt,  1907.
angehöriger,  Fällen  und  Betteln,
3  Johann  Cetin,  geboren  am  27.  Mai  1884  zu  Sela,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  23.  Dezember
Schlossergeselle,  Bezirk  Rann,  Steiermark,  öster-  Regierungspräsident  zus  1907.
reichischer  Staatsangehöriger.  -  Trier,
4  Edmund  HBeinrich,  geboren  am  17.  Juni  i885  zů  Markers--  Landstreichen,  Köntglich  Preußischer  21.  Dezember
Arbeiter.  dorf.  Bezirk  Freudenthal,  Öster-  Regierungspräsident  zu  1907.
reichisch-Schlesien,  ortsangehörig  ben-  Liegnitz,
daselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,
        <pb n="30" />
        Name  und  Stand

!¾*“—  —

Alter  und  Heimat
Grund

V.—

der  Ausgewiesenen.

 

der  Bestrafung.

Ausweisung
beschlossen  hat.

5

 

Behörde,  welche  die

——

Datum
des

Ausweisungsbeschlusses.


6

 

SLaufende  Nr.

 

2  3  3  4
Franz  Hesche,  Ar-geboren  am  12.  Dezember  1885  zus  Landstreichen,
beiter,  Krakau,  Osterreich,  österreichischer
Staatsangehöriger,

Johann  Hof-  geboren  am  27.  April  1839  zu  Alt-Betteln,
meister,  Schneider,  zedlisch,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,

österreichischer  Staatsangehöriger.

Claude  Josef  Mou-geboren  am  17.  März  1878  zu  Beau-Diebstahl  und
reau,  Schiffer  und  caire,  Departement  Gard,  Frankreich,  Betteln,
Schlosser,  ortsangehörig  ebendaselbst,  französischer

  Staatsangehöriger,
Johann  Nigischer,  geboren  am  6.  Januar  1891  zu  Wien,  Betteln,

Kellner,  OÖsterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,

österreichischer  Staatsangehöriger.,
Rudolf  Sedina,  geboren  am  20.  (26.)  Oktober  1888  Landstreichen  und
Dien  stknecht,  zu  Skala,  Bezirk  Deutsch  -Brod,  Betteln,

Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

Königlich  Preußischer
NRegierungspräsident  zu
Frankfurt  a.  D.,

Königlich  Bayerisches

Bezirksamt
hausen,
Königlich  Bayerische  Po-Schroben=





3.  Dezember
1907.

13.  Dezember
1907.

9.  Dezember

lizeidirektion  München,  1907.
Königlich  Preoßischer  21.  Dezember
Regierungspräfident  zufü  1907.
Düsseldorf,  *
Königlich  Sächsische  2.  Dezember
Kreishauptmannschaft  1907.
Zwickau,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="31" />
        —  13  —

Zentralblatk

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Bu  beriehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

„  .  .  l

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  Januar  1908.  Nr.  2.
3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ergänzung  der  Salgzsteuer-Inhalt:
  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-  1  Ausführungebestimmungen  n  .  ..  .ö.  16
erteilungen..  Seite  18  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum
.  Wechselstempelgesetz  und  zum  Reichsstempelgesetze  16
2  Laniene  atus  der  deutschen  Notenbanken  E#  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
„9  Reichsgebeteeeeeee  106

 

1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  J.  Sprunt  zum  Konsul  in
Wilmington  (Nord-Carolina)  zu  ernennen  geruht.

 

S  eine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  die  Kaufleute  Otto  Richter  und  August
Duddenhausen  zu  Vizekonsuln  in  Tacoma  bzw.  Port  Townsend  (V.  St.  von  Amerika)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Zeno  D.  Pierides  zum
Konsul  in  Larnaca  (Cypern)  zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Amsterdam  ist  Herr  Simon  Antonius  Bakker  zum  Konsularagenten
  in  Ymuiden  bestellt  worden.

 

Dem  Kaiserlich  Russischen  Konsul  Jukowsky  in  Königsberg  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

Dem  Generalkonsul  der  Republik  Panamä  in  Hamburg,  Julio  Arjona,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="32" />
        2.  Bank

 

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Die  Beträge  lauten
Passiwva.  g
Evenl.
Sonstige  b  chh  b  *e
'  taglich  S  keiten
2  Be  zeln  chnun  9  Erund-Reserve-]  Noten-  Gegen  Un  Gegen  täntge  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  aus
der  gapttat  n  30.  Non.  gedeckte  30  Nov.  Ver  30  Noo.  mtt  30.  Nov.  30.  Nov.Ger  830.  Nov.weiter
—  apital.]  Fonos.  Umlauf.  .  -  ndi—  iva.  -
7  Banken.  *“  i  1001.  Moreu.  1907.  mousch  19017.üni100.  Passivas  1907.Laffoa,  1907.b
5  keiten.  gungs-  .  inlan-G
  frist.  dischen
Wechseln.
2  3  4  .  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17
T  1
1  Reichsbaonnnxn.71780000  681922398  50  1365  15  658  502  4  170  6171  —  —  835764  981312  872  816.—555  4609—
.
l  .
2  Bayerische  Notenbank  75000  3474  63  885  +  1471  2  70,  +  171½  4578  —  2!  —  —  3  840  24344  :n  —  981  3172
i  s  -
ZSächsiicheBankzuDresdcn300007112  393304506812  150l  --212822294—k-·572117'i'97i—1165  31074  551  119  670,  96279  207
i
4|Württembergische  Notenbunk  —  20  258  10595  515  48s4  16|1  150  TD  26  1  8100—  1241437678—  1  raanrl  756
5  Badtsche  Buhbkkk  9  000|  2  237  17  169—  41  10025  —  78  10992  T+  4811  —  1  750  252  ·fl  14  774  430
1
Zusammen.  235  500|  78928  26949  +  391  164  284/+  364  200701  -  175  1819  1139  94  085/  7  154  589—  nt7  4565
l

 

 

 

 

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20  4  =  1351  157  000  %,  1  „  „
50.  139  286  06000  (bei  der  Bank  Nr.  1),
.100  —  1  000
=  500  —  15  057  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  3),

-  1000  =  —  334  241  000

C(1  7).
        <pb n="33" />
        wesen.

—  ”

—

banken  Ende  Dezember  1907
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1907.

auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aectiva.
#  z
!  Gegen  J  Reichs-  gegen  Noten  Eegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonsttge  Gegen  Summe  Gegen  5
Metoll  30.  Nor.|  fassen=  30.  Nor.anderer  30.  Nov.]  Wechsel]  30.  Nov.  Lombard.  30.  Nor.-Effekten.  30.  Nov.  auz  30.  Nov.  der  80.  Nov.  *
bestand.  1907.  scheine.  1907.  Banten.  1007.  1807.  1907.  1807.  va.  1807.  uattiwa.  1807.  2
is  io  20  21  2  24  25  26  27  23  —  41  32  38  4
104  19  25  650o%  43%  12  2%.J5549
28231  132  40%  165290533  EG6177  2687  361  505  308  3249
16886  428  218  —  1910076  672.  WT  +  2655.]1  2  5881—  89  75930  —  379119670|  96798
%3  6S’LE  S  S  t  6  2601Q  14½  286%  37%  120  4
ç  *  E  .  .  g  .  -

65734242  5—  6  56/  11720648|  487/  10285|—  11  —Q  2439  1  54  6

564  363+  25660%75  +205  S5..  69  3  52  ss  120  844  +  34693154  689  563  738

9
        <pb n="34" />
        —  16  —

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Dezember  d.  J.  nachstehende  Ergänzung  der  Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen
  beschlossen:

Der  Abs.  2  des  §  10  der  Ausführungsbestimmungen,  betreffend  das  Gesetz  über  die
Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  in  der  durch  den  Bundesratsbeschluß  vom  16.  Mai  1895
genehmigten  Fassung,  erhält  nachstehenden  Zusatz:

Für  die  von  Landwirten  zu  Düngungszwecken  unmittelbar  bezogenen  Abraumsalze

  der  bezeichneten  Art  kann  auch  von  der  Abfertigung  auf  Transportschein  abgesehen

  werden,  wenn  die  Salze  vor  der  Versendung  mit  2  vom  Hundert  Steinkohlenmehl
  oder  mit  1  vom  Hundert  Torfmull,  der  seinerseits  mit  1  vom  Hundert  karbolsaurem
  Kalke  versetzt  ist,  ungenießbar  gemacht  werden  und  wenn  die  Salzwerksverwaltungen
  sich  verpflichten,  über  die  Gewinnung  und  den  Absatz  der  Salze  Buch
zu  führen  sowie  für  jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  eine

Vertragsstrafe  von  1000  ¾¼  zu  zahlen.  Die  näheren  Bestimmungen  hat  die  Direktivbehörde

  zu  treffen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Dezember  1907  beschlossen,  daß  in  Ziffer  1  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Wechselstempelsteuergesetz  und  in  der  Anmerkung  zu  §  3  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  dem  Verzeichnisse  der  Mittelwerte  für  die  daselbst  aufgeführten
Währungen  am  Schlusse  hinzugefügt  werde:
1  mexikanischer  Golddollar  =  2,i½

Berlin,  den  6.  Januar  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

4.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—  Laufende  Nr.

 

Name  und  Stand

Alter  und  Heimat

—

der  Ausgewiesenen.

1  3

Grund
der  Bestrafung.

4

 

 

Behörde,  welche  die  Datum
Ausweisung  zusmeiing
beschlossen  hat.  beschlusses.
5  6

 

 

—.

Josef  Andrle,

Schneidergeselle,

Auf  Grund  des  3  362  des  Strafgesetzbuchs.

ngeboren  am  b.  April  1886  zu  Sudejeaow,
  Bezirk  Kuttenberg,  Böhmen.

Ssterreichischer  Staatsangehöriger,

Beleidigung,  Betrug,
Landstreichen  und
Betteln,

2  Adriana  Margaretheueboren  am  22.  Juni  1869  zu  Breda.  Übertretung  nach

Johanna  Bakkeren,
  Kellnerin,

VProvinz  Nordbrabant,  Niederlande.
1  niederländische  Staatsangehörige,

§5  360  Ziffer  8  und
361  Ziffer  6  des
Strafgesetzbuchs,

 

Königlich  Bayerisches  5.  Oktober
Bezirksamt  A#chach,  1907.

Königlich  Sächsische  2.  Dezember
Kreishauptmannschaft  1907.

Zwickau,
        <pb n="35" />
        17

 

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

5  Ausweisung  des

S.  der  Bestrafung.  beschlo  t  Ausweisungsk

  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  s  4  b  6

3  Carlo  Corino,  geboren  am  15.  März  1878  zu  Rivoli.  Landstreichen  und  Ge-  Großherzoglich  Badischer  23.  Dezember
Tapezierer,  Provinz  Turin,  JItalien,  orts-  brauch  gefalschter  Le“  Landeskommissär  zu  1907.

angehörig  ebendaselbst,  italienischer  gitimationspapiere,  Freiburg  i.  Br.,
Staatsangehöriger,

4  Rudolf  Gressen=  geboren  am  2.  April  1882  zu  Wien,  Betteln,  Königlich  Preußischer  25.  Dezember
berger,  Glaser,  Osterreich,  österreichischer  Staats-  Reaierungspräsident  zu,.

angehöriger,  Cöln,

5  Paul  Houriet,  geboren  am  25.  September  1866  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä-29.  Dezember
Graveur,  Saint-Imier,  Kanton  Bern,  Schweiz,  Betteln,  sident  zu  Metz,  1907.

schweizerischer  Staatsangehöriger,

6  Franz  Kubin,  geboren  am  12.  September  1871  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  28.  Dezember
Schneidergeselle,  Loschna,  Bezirk  Walachisch  Meseritsch,  Betteln,  Regierungspräsident  zus1907.

Mähren,  österreichischer  Staats-  Osnabrück,
angehöriger,  »

7AlbinSigmund,geborenam25.(28.)Februar1858Vetteln,  Stadtmagistrat  Strau=  29.  November
Schneidergehilfe,  zu  Ricany,  Bezirk  Brünn,  Mähren,  bing,  Bayern,  1907.

4  österreichischer  Staatsangehöriger,  ·

8  Sylvain  Desiré  geboren  am  7.  Februar  1886  zu  Saint-Betrug,  Ruhestörung,  Großherzoglich  Badischer23.  Dezember
Venderbecq,  Ouentin,  Frankreich,  ortangehörig  Landstreichen  und  Landeskommissär  zu  1907.
Ofensetzer,  ebendaselbst,  französischer  Staats-Betteln,  Freiburg  i.  Br.,

angehöriger,
9  Andreas  Wanetzki35  Jahre  alt,  geboren  zu  Kamsai,  Landstreichen  und  Königlich  Preoßischer  830.  Dezember
Arbeiter,  Osterreich,  österreichischer  Staats-Betteln,  Regierungspräsident  zud-.  1907.
angehöriger,  Breslau,  -
1·0ValentinWilga,,47Jahrealt,geborenzuZarembsk,Betteln,  lKöatgltchPreußifcher30.November
Arbeiter,  Rußland,  russischer  Staatsange-  NRegierungspräsident  zu  1907.
höriger,  Danzig,

 

 

 

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Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        —  19  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

—

 

Dn  bertiehen  durch  alle  Volstanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

Z„  .
XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Januar  1908.  Nr.  3.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-  2.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
erteilungen;  —  Todesfall.  Seite  19  Reichsgebiete...  ...  20

 

1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  F.  Feez  zum  Konsul  in
Akhab  (Britisch-Burmah)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Heintges
in  Canton  zum  Konsul  für  die  Mandschurei  zu  ernennen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Capstadt  ist  der  Kaufmann  F.  Dau  zum  Konsularagenten
in  Port  Nolloth  bestellt  worden.

Dem  Vizekonsul  bei  dem  Königlich  Schwedischen  Konsulat  in  Königsberg,  Friedrich  Hermann
Schlimm,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  französischen  Generalkonsul  Francis  Frédeèrick  Steenackers  in  Frankfurt  a.  M.  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Nervegna  in  Brindisi  ist  gestorben.
        <pb n="38" />
        —  20  —

2.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

—  —  —  Grund  2  des

7—  Ausweisung  Ausweisungs

2  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Samuel  Fried=  geboren  am  13.  Mai  1858  zu  Jasz-versuchter  einfacher  Königlich  Bayerisches]!8.  Dezember
mann,  Geschäfts-  Berény,  Komitat  Jasz-Nagy-Kun=  Diebstahl  im  Rück-Bezirksamt  Bamberg  II.  1907.
reisender,  Szolnok,  Ungarn,  ungarischer  Staats=  falle,  Widerstand
"  angehöriger,  und  Beleidiqung
"  (38  Jahr  1  Monat
6  Zuchthaus,  laut  Er-1
  #  kenntnis  vom  30.  No-6
  1  vember  1904),

1  .
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  /  Johann  Wolfgang  geboren  am  8.  April  1879  zu  Kottwitz,  Landstreichen  und  Königlich  Preßischer  3.  Januar
Borufka,  Fluß-  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,  orts-]  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
arbeiter,  angehörig  zu  Anseith,  ebenda,  öster-  Breslau,  «

reichischer  Staatsangehöriger,

3  Josef  Czulek,  geboren  am  18.  Februar  1883  zu  Diebstahl,  Land-Königlich  Preußischer  4.  Januar
Modelltischler,  Lowitsch,  Gouvernement  Warschau,  streichen  und  Bet-,  Regierungspräsident  zus908.

russischer  Staatsangehöriger,  teln,  1  Magdeburg,

4  Maria  Dolenk  l(auch  geboren  am  8.  September  1873  zu  gewerbsmäßige  Un-Königlich  Bayerische  21.  November
Dolenz),  Dienst-  Oßlitz,  Bezirk  Krainburg,  Krain,  zucht,  Polizeidirektion  1907.
mädchen,  österreichische  Staatsangehörige,  München,

5  Franziska  Habau,  geboren  am  26.  September  1881  zuslgewerbsmäßige  Un-Kaiserlicher  Bezirkspräst-6.  Januar
geborene  Wetschera,  Kovalo,  Ungarn,  ortsangehörig  zo  zucht,  dent  zu  Straßburg,  1908.—
Kellnerin,  gten  österreichische  Staatsange-  I  ·

örige  i

6  Rudolf  Meier,  geboren  am  3.  Juli  1875  zu  Peters-Betteln,  Königlich  Preußischer  24.  Dezember

Tagearbeiter,  dorl,  Bezirk  Jägerndorf,  Österreichisch-  Regierungspräsident  zu1907.
Schlesien,  österreichischer  Staats-  Oppeln,
angehöriger,

7  Baruch  Obstfeld,  geboren  am  4.  Juni  1886  zu  Darnova,  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirksprä-  80.  Dezember
Hausdiener,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  sident  zu  Straßburg,  1907.

österreichischer  Staatsangehöriger,

8  Stanislaus  Opas  geboren  am  13.  Mai  1888  zu  But.  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  3.  Januar
lauch  Lopas),  Ar=  schatov,  Gouvernement  Piotrkow,  Regierungspräsident  zu1908.
beiter,  russischer  Staatsangehöriger,  Liegnitz,

9  Johann  Pichler,  sgeboren  am  4.  Januar  1875  zu  Lind,  Betteln  unter  Dro-Königlich  Preußischer  4.  Januar
Tagelöhner  (Fabrik=  Bezirk  Spittal,  Kärnten,  öster-  hungen  und  grober!  Regierungspräsident  zus1908.
arbeiter),  reichischer  Staatsangehöriger,  Unfug,  Trier,

 

 

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!

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="39" />
        —  21  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamte  des  Innern.

 

 

Du  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Luchhandlungon.

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  Januar  1908.  Nr.  4.
Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Exequaturerteilung;  —  Er-  .  »
mächtigungen  zur  Vornahme  von  Ziovilstandshand-  2.  Ralzemmesen  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
lungen;  —  Entlasuigaga  Seike  211  MSSFEEEEDD.DDDDN[NJ  „„

 

1.  Konfulatwesen.

 

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexico  in  Breslau,  Paul  Speier,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Freiherrn  Ostman  von  der  Leye  in  Salonik  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen
Amtsbezirk  die  ihm  bereits  als  Verweser  des  Konsulats  beigelegte  Ermächtigung  weiter  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  stehenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

 

Den  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Constantinopel  beschäftigten  Vizekonsul  Tjaben  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
sehenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Winnipeg  (Canada),  Wilhelm  Hespeler,  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.
        <pb n="40" />
        22

——.

2.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat

—  —

der  Ausgewiesenen.

 

 

2  l

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

Grund
der  Bestrafung.

4  5

 

 

Datum
des

Ausweisungs-=beschlusses.


6

——

 

Schaja  Tillinger,

a)  Auf  Grund  des  F  39

geboren  am  26.Januar  1880  zu  Ehrenfeld
  bei  Cöln,  niederländischer  Staatsangehöriger,


Johann  Heinrich
Beltjens,  Lischler
und  Hausknecht,

geboren  im  Jahre  1875  zu  Meschinetz.
Kreis  Ostrolenka,  Gouvernement
Lomsha,  Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  15.  November  1867  zu
Getzersdorf,  Bezirk  St.  Pölten,  Niederösterreich,
  ortsangehörig  zu  Inzersdorf,
  ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  8.  Mai  1881  zu  Przychod.
Kreis  Mlawa,  Gouvernement  Plozk,
Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  10.  April  1885  zu  Beleluja,
Arbeiter,  Bezirk  Sniatyn,  Galizien,  österreichischer

  Staatsangehöriger,

Josef  Liß,  Arbeiter,

Johann  Miestinger,
  Kaufmann,

Stanislaus  Mowinski,
  Arbeiter,

 

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362

6  Franz  Denke,  Ar-  geboren  am  30.  April  1881  zu  Großbeiter,

  Aruerschin,  Bezirk  Senftenberg.  Böhmen,

höriger,

Leopold  Tengler,  geboren  am  25.  März  1858  zu  Grün-Gärtner,

  zing  bei  Wien,  österreichischer  Staatsangehöriger,


österreichischer  Staatsange- 



 

I
l
sl

des  Strafgesetzbuchs.

schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer
17  Fällen  (6  Jahre  Regierungspräfident  zu
Zuchthaus,  laut  Er-  Schleswig,

kenntnis  vom  24.  Januar
  1902),
schwerer  Raub  (5
Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
22.  Januar  1903),
versudter  schwerer
Diesstahl  (2  Jahre
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  18.Januar
  1906),
schwerer  Raub  (5
Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
22.  Januar  1903),
schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer
und  intellektuelle  Ur=  Regierungspräsident  zu
kundenfalschunglche=  Cassel,

samtstrafe  1  Jahr

3  Monate  und  3

Wochen  Zuchthaus,

laut  Entscheidungen

vom  19.  Oktober'
1906  und  lb.  Fe-1



bruar  1907),

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Marienwerder,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Bamberg  II,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Gumbinnen,

 

des  Strafgesetzbuchs.

Betteln,  Königlich  Preußischer
Regierungsprästdent  zu
Frankkurt  a.  D.,

Konigh  Sächsische

Betteln,
Kreishauptmannschaft

 

 

Zwickau,

 

#  Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

24.  Dezember

1907.
r  Dezember
1907.
4.  1  embe
17.  Dezember
1907.

5.  Dezember
1907.

25.  November

1907.

16.  Dezember
1907.
        <pb n="41" />
        —  23  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

[—

 

 

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Vuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Z  Z„  1

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  Januar  1908.  Nr.  5.

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennungen.  —  Exegnatu-  «  Zäääbefsjrmgse  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  Ene
erteilungen:  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  4.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Abänderung  und  Er-Zioilstandshandlungen;
  —  Cntlassungen;  —  Wbdessal  gänzung  des  BVerzeichnises  der  Bächsheamten  zur  Ve--.

  ··  CI  dnung  über  die  Tagegelder,  Fuhrkosten  usw.

2.  Versicherungswesen:  Befreiung  des  Inspektors  des  or  »  .
Waisenbauees  in  hnlt  und  seiner  Ehefrau  von  aufrschene  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Neich
der  Versicherungspflichtt.  24  5.  Voltzeiwesen)  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  Reichsgebie  33

 

1.  Koufulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Grafen  von  Spee  zum
Nonsul  in  Quito  (Ecuador)  zu  ernennen  geruht.  «

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Louis  Fischer  zum  Konsul
in  Cali  (Columbien)  und  den  Kaufmann  Max  Heimann  zum  Vizekonsul  in  Tumaco  (Columbien)  zu
ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Alfred  Walther  zum
Vizekonsul  in  Algeciras  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Generalkonsul  von  Costa  Rica  in  Hamburg,  Dr.  Roberto  Cortés,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

—1—  N——.....  .

Dem  Königlich  Dänischen  Konsul  Adolph  Oehme  in  Cöln  a.  Rh.  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="42" />
        —  24  —

Dem  Vizekonsul  bei  dem  Königlich  Norwegischen  Generalkonsulat  in  Hamburg,  Nils  Christian  Ditleff,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vizekonsul  bei  dem  Königlich  Norwegischen  Konsulat  in  Königsberg,  Friedrich  Hermann
Schlimm,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vizekonsul  der  Republik  Paraguay  in  Remscheid,  Hermann  Günther,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Krause  in  Rustschuk  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in
Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der
unter  deutschem  Schutze  stehenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Christ.  Mogensen  in  Odense  (Dänemark)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Den  Kaiserliche  Konsul  L.  Michelsen  in  Thisted  (Dänemark)  ist  aus  dem  Amte  als  Konsul  ausgeschieden.
  «

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Vigo  (Spanien),  Manuel  Barcena  Conde  de  Torre  Cedeira,
ist  gestorben.

 

2.  Versich  erungs  wesen.

 

gekunntmachung,

betreffend  die  Befreiung  des  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  jeweiligen  Inspektors

des  Waisenhauses  in  Göttingen  und  seiner  gleichfalls  mit  Anwartschaft  auf  Pension

ausgestatteten  Ehefrau  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  7  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  463).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Januar  1908  gemäß  §  7  des  Invaliden--versicherungsgesetzes
  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  1  und  des  §  6  Abs.  1  des
Invalidenversicherungsgesetzes  auf  den  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  jeweiligen  Inspektor  des
Waisenhauses  in  Göttingen  und  seine  gleichfalls  mit  Anwartschaft  auf  Pension  ausgestattete  Ehefrau
Anwendung  finden  sollen.

Berlin,  den  22.  Januar  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="43" />
        25

3.  Finan  zwesen.

Aachmeisung
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Stenern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Dezember  1907.

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  Die
Soll-Einnahme  Einnahme  in  ünnterschied
z  Bezeichnung  beträgt  vom  Be  Ausfuhr-  demselben  Zeit.  zowischen  den
der  gue  "t  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor-  Spalten  s  und  6
2  um  Schlufee  des  usw  ijahrs  F
;  —  weniger
*  Einnahmen  Dezemde  1907  (Spalte  5)  enig
S  r*  4  —
1  2  3  4  5  6  7
1  gore  ....  .........570409789«  38325564  532  084  175  430  475  301  T  101  608  874
2  abaksteeer  8  064  966  77  125  7987841  7699797—  288  044
3  SBigarettensteuer.  m  11  552  800  —  11652  800  8  180  299J.  3372561
4½  Znuckersteeer  116  264  110  40  761  116  223  349  111  429  669  +  4793  710
5Salzsteuer  .....  44  219  601  6  538  44  213  063  42  915  999+  1297  064
6Branntweinsteuer:  -  «
s)Maifchb-ottichsteuek.««».«...«15020:«;31222j14828629  191  563  596  917  —  405  354
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag127  824  710  20  216  78  107  608  137/  108  711  613  +  3896  524
c)  Brennsteer  4877  444  41  —  5530973—  3861  038  —  1669  935
Schaumweinsteuer  4  706  017  104  092  4  601  925  4293  427  +  808  498
8  (Rausteuer  ......  36  268  388  181  534  36  076  849  82  907286  +  3  169  563
Übergangsabgabe  von  Bier  3  963  510  —  3  968  510  3  504  323  +  459  187
95puielkartenstempel.  1  327219  —  1327219  1  284974  J+  4  5
10  Wechselstempelstener  12  984  384  —  12  984  384  11  658  574  +  18325  810
118Reichsstempelabgaben:
I.  Uberweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  19130049  —  19  130  049  23  675  277  —  4545228
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungs-  .
geschaften..........  7105025  141446  6  963  579  12  514  588  —  5551  009
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  22224  045  —  22224046b  19  880  548  +  2343  497
b)  für  Privatlotterten  .  8647  994  8647  994  4829  766  +  3718  238
II.  Reichseigene  Steuern:  «
A.  von  Frachturkunden  12177  945  —  12  177  945  8571729  +  3606  216
B.  von  Personenfahrkarten  ....  14  170  186  —  14  170  186  5  9756563  +  8  194  533
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  464  291  —  1  464  291  1  120  516  +  333  775
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von
Aufsichtsraten  3  479  101  —  3  479  101  890  323+F  2588778
12  Erbschaftssteuer.  18  969  518  —  18  959  518  948  547  F  18  010  971
13  Statistische  Geböhrn  1213047  —  1  213  047  1  107280  +—  105  767
14  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.  —  —  443  197  619  417  268  169  K+  25  929  480
15  Reichs-Eisenbahnverwaltunng  —  —  93  280  000  89  184  000°')  +  4  096  000

 

 

*!)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr

 

 

um  1  048  882  4  höher.

 

 

6*
        <pb n="44" />
        26

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

—

 

—  —

 

 

 

 

*
2  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
Bezeichnung  Ist-Eimahme  im  Monat  Dezember  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember
2  ·  der  Mithin  1907  Mithin  1907
.  ithin  190
Einnahmen  1907  1906  +  mehr  1907  1906  +  mehr
—  weniger  —  weniger
*  *
1  2  3  4  5  6  7  8
118|s86üfes  52  918  537  52994234—  75  69493  165  586,  395  280  301  97  875  285
2  Labaksteuer  ....  662  667  680  012—  17345  8  675  456  7  815  103  860  353
83  Higarettensteuer  .  1  167  325  515  461—  651  864  9241227  4  582  225+—  4659  002
4  Buckersteuer  .  11279747  10946668-I—  333  079  99  184  912  98  481  04  703  871
5Salzsteuer.  5  155  818  5  150  869—  4949  40  524  360  39  181  255+  1343  105
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichstener  3  665  723  2  664  678—  901  046  —  10  142  629  988—  640  130
b)  Lerbrauchsabgabe  und  -
chlag......  5663253  48316944  831669  91  288  183  85  752  897-+  5  535  286
c)  Brennsteuer  38  645  142  539—  103  894—  5530973—  3  861  038—  1669  935
Schaumweinsteuer  601  926  594  979  4  6941141%
8  Brausteuer  und  übergangsabgabe
  von  Bier  4268  206  4  334  061—  65  855  37  450  370  29  464  824  7985  546
9pielkartenstempel  .  148  697  172  204—  23  507  1247  659  1  201  047—  46  612
10  Wechselstempelsteuer  ..  1  414  137  1  291  952  122  185  12  984  384  11  426  403-+M  1  558  981
11  Keichsstempelabgaben:
I.  überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren.  1  622  402  1  780  2893—  157  88  1874744688  23201771—  4454  323
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  514  310  1  161  56351  —  647  225  6  816  590  12  261  375  —  5444  785
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien.  1  305  708  1  273  312  32  396  22  224  045  19  880  546  2348  497
b)  für  Privatlotlerien.  503  348  251  071.  252  277  8  528  588  4  831  161|  3  697  427
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  1  502  847  1646  366  —  43  518  11  934  386  8400294  4  3634092
B.  von  Personenfahrkarten.  1332  668  1290  63414  42  03%  13886  782  5  856  140  f  8  030  642
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  57  449  53  0581  4391  1426  206  1098  106  4  327  100
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  404  717  378  629  X  26  088  3  409  519  872  517  2537002
12  Erbschaftsstener  2  066  113  569  633|/+.  1  496  480  18  959  518  948  547  18  010  971
13Statistische  Gebühr  109  972  124  022  —  14  050  1  173  183  1  067  342  105  841
        <pb n="45" />
        4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Auf  Grund  des  §  22  der  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten
der  Reichsbeamten  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  ist  die  Einreihung  der  Reichsbeamten
l  die  unter  Nr.  III  bis  VII  des  §  1  und  unter  II  bis  VII  des  §  13  dieser  Verordnung  aufgeführten
Beamtenklafsen  nach  Maßgabe  des  unterm  5.  Dezember  1903  (Zentralblatt  S.  700)  veröffentlichten

Nerzeichnis  tgestellt  worden.  1
Berzeichnisses  Kostgelenis  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1906  (Zentralölatt

  S.  1348)  bezüglich  der  nachstehend  aufgeführten  Kategorien  von  Reichsbeamten  ergänzt  und
abgeändert,  wie  folgt:

Verzeichnis  der  Reichsbeamten.
81  §  13
der  Verordunng  über  die  Tagegelder,  die  Tuhrkosten  und  die  Amzugskosten  der  Reichsbeamten
vom  25.  Jumi  1901.

Klasse  III.  .  Klasse  II.
Vortragende  Räte  der  obersten  Reichs-  Vortragende  Räte  der  obersten  Reichsbehörden.
  «  behörden.

E.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.

S.

s  treten  hinzu:
Ressortdirektoren  für  Hafenbau  in  Kiel  und  Wilhelmshaven.

P.  Reichskanzlei.
Es  tritt  hinzu:
Vortragender  Rat.

2.  Reichs-Kolonialamt.
Es  treten  hinzu:
Vortragende  Räte.

Klasse  IV.  Klasse  III.
Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden.  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden.

C.  Reichsamt  des  Innern.
Es  fällt  fort:

Landwirtschaftlicher  Hilfsarbeiter  im  Reichsamte  des  Innern.

ßD0.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.  Preußen  ulmw.

Statt  „Ober-Militär-Intendanturrat  (Vorstand  der  Intendantur  der  Verkehrstruppen)“  ist  zu  setzen:
Ober-Militär-Intendanturräte.  ·

.  Lyiathsrm
Vor»M1litär-Jntendanturräte«isteinzufchaltent
Ober-Militär-Intendanturräte.

3.  MWürttemberg.

Vor  „Militär-Intendanturräte“  ist  einzuschalten:
Ober-Militär-Intendanturrat.
        <pb n="46" />
        —  28  —

81  8  13
E.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
Statt  „Ressortdirektoren  für  Hafenbau“  ist  zu  setzen:
Ressortdirektor  für  Hafenbau  in  Danzig.
Es  treten  hinzu:
Ober-Intendanturräte,  Bauräte  für  Schiffbau,  Maschinenbau  und  Hafenbau.

F.  Reichs-Justizamt.
Es  fällt  fort:
Ständiger  Hilfsarbeiter.

N.  Reichs-Kolonialamt.
Es  treten  hinzu:
Ständige  Hilfsarbeiter.
Klasse  1V.
Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden.

A.  Reichstag.
Statt  „Erster  Registrator  und  Rendant  der  Kasse.
Registrator  und  Kalkulator.
Registratoren  und  expedierende  Sekretäre“
ist  zu  setzen:
Registratoren  und  Kalkulatoren.
Statt  „Techniker“  ist  zu  setzen:
Ingenieur.
Vor  der  Zeile  „Oberbibliothekar“  ist  als  neue  Zeile  einzuschalten:
Direktor  der  Bibliothek.

C.  Auswärtiges  Amt.
Es  fällt  fort:
Bauinspektor  bei  der  Kolonial-Abteilung.

D.  Reichsamt  des  Innern.

Statt  „Technische  Hilfsarbeiter  beim  Schiffsvermessungsamte.
Technische  Hilfsarbeiter  bei  der  Normal-Eichungskommission.
Technische  Hilfsarbeiter  beim  Gesundheitsamte.
Technische  Hilfsarbeiter  beim  Patentamte.
Technische  Hilfsarbeiter  bei  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Technische  Hilfsarbeiter  bei  der  Biologischen  Anstalt  für  Land=  und  Forstwirtschaft.
Wissenschaftliche  Hilfsarbeiter  beim  Statistischen  Amte“
ist  zu  setzen:
Ständige  Mitarbeiter  beim  Schiffsvermessungsamte.
Ständige  Mitarbeiter  bei  der  Normal-Eichungskommission.
Ständige  Mitarbeiter  beim  Gesundheitsamte.
Ständige  Mitarbeiter  beim  Patentamte.
Ständige  Mitarbeiter  bei  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Ständige  Mitarbeiter  bei  der  Biologischen  Anstalt  für  Land=  und  Forstwirtschaft.
Ständige  Mitarbeiter  beim  Statistischen  Amte.
        <pb n="47" />
        —  29  —

81  8  13
E.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1.  Preußen  usw.
&amp;amp;s  fallen  fort:  .  .
Etatsmäßige  Professoren  bei  der  Vereinigten  Artillerie=  und  Ingenieurschule.
Ointer  „Archivar  für  das  Kriegsarchiv  des  Großen  Generalstabs“  ist  einzuschalten:
#  Bureauvorsteher  beim  Großen  Generalstabe.
Statt  „Armee-Musikinspizient“  ist  zu  setzen:
1.  Armee-Musikinspizient.

«  2.  Fachsen.
Statt  „Kriegszahlmeister“  ist  zu  setzen:
Rendant.

G.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
Es  fallen  fort:
Bauinspektoren  für  Schiff-,  Maschinen=  und  Hafenbau.

0.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.
Es  fallen  fort:
Maschineningenieure.
Hinter  „Vorsteher  von  Telegraphenämtern  1.  Klasse  (Telegraphendirektoren)“  ist  als  neue  Zeile  einzuschalten:

Unterdirektoren  bei  Amtern  1.  Klasse.

8.  Reichs-Kolonialamt.
Bureauvorsteher.

Rendant  der  Kolonial-Hauptkasse.
Expedienten.

Geheime  Registratoren.

Kassenbeamte  (Buchhalter  und  Kassiere).

Kanzleivorsteher.
Bauinspektoren.
Korpsstabsapotheker.
Klasse  V.  Klasse  V.
Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden.  Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden.

A.  Reichstag.
Statt  „Kanzleisekretäre“  ist  zu  setzen:
Kanzleisekretär  und  Botenmeister.

bD.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

.  1.  Prenßen  usw.

Zwischen  „Kalkulatoren“  und  „Plankammerverwalter“  des  Kriegsministeriums  ist  einzuschalten:

.  Bausekretär.

Statt  „Militär-Intendantursekretäre  und  Registratoren“  ist  zu  setzen:
Ober-Militär-Intendantursekretäre  und  Militär-Intendantursekretäre,  Ober-Militär-Intendanturregistratoren

  und  Militär-Intendanturregistratoren.

Statt  „Lazarett-Oberinspektoren  und  Lazarett-Verwaltungsinspektoren"  ist  zu  setzen:

Lazarett-Verwaltungsdirektoren,  Lazarett-Oberinspektoren  und  Lazarett-Verwaltungsinspektoren.
        <pb n="48" />
        81  8  14
Statt  „Lehrer  für  Militärmusik“  ist  zu  setzen:
2.  Armee-Musikinspizient.
Statt  „Bureauvorsteher  und  Registratoren  beim  Großen  Generalstabe“  ist  zu  setzen:
Registratoren  beim  Großen  Generalstabe.
Statt  „Rendant  bei  der  Vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule“  ist  zu  setzen:
Rendant  der  Militärtechnischen  Akademie.
Statt  „Stabsveterinäre“  ist  zu  setzen:

Oberstabsveterinäre,  Stabsveterinäre  und  Oberveterinäre  bei  den  Truppen  und  Militär-Veterinäranstalten.

2.  Sachsen.

Statt  „Militär-Intendantursekretäre  und  Registratoren“  ist  zu  setzen:
Ober-Militär-Intendantursekretäre  und  Militär-Intendantursekretäre,  Ober-Militär-Intendanturregistratoren
  und  Militär-Intendanturregistratoren.
Statt  „Lazarett-Oberinspektoren  und  Lazarett-Verwaltungsinspektoren“  ist  zu  setzen:
Lazarett-Verwaltungsdirektoren,  Lazarett-Oberinspektoren  und  Lazarett-Verwaltungsinspektoren.
Statt  „Registrator  für  das  Kriegsarchiv“  ist  zu  setzen:
Sekretär  für  das  Kriegsarchiv.
Es  tritt  hinzu:
Oberrevisor  bei  der  Artilleriewerkstatt.
Vor  „Stabsveterinäre“  ist  einzuschalten:
Oberstabsveterinäre.
Es  treten  hinzu:
Oberveterinäre  bei  den  Truppen  sowie  bei  der  Militärabteilung  der  Tierärztlichen  Hochschule
  und  der  Lehrschmiede  in  Dresden,  Obermeister  bei  den  Technischen  Instituten.

3.  Württemberg.

Statt  „Militär-Intendantursekretäre  und  Registratoren“  ist  zu  setzen:

Ober-Militär-Intendantursekretäre  und  Militär-Intendantursekretäre,  Ober-Militär-Intendanturregistratoren
  und  Militär-Intendanturregistratoren.

Statt  „Lazarett-Oberinspektoren  und  Lazarett-Verwaltungsinspektoren“  ist  zu  setzen:
Lazarett-Verwaltungsdirektor,  Lazarett-Oberinspektoren  und  Lazarett-Verwaltungsinspektoren.

Statt  „Stabsveterinäre“  ist  zu  setzen:
Oberstabsveterinäre,  Stabsveterinäre  und  Oberveterinäre  bei  den  Truppen.

J.  Reichsschatzamt.
Statt  „Bureaubeamter  bei  der  Technischen  Prüfungsstelle“  ist  zu  setzen:
Bureaubeamte  bei  der  Technischen  Prüfungsstelle.

.  N.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.

Als  1.  Zeile  ist  zu  setzen:
Ober-Postpraktikanten  bei  der  Zentralbehörde.

Die  bisherigen  drei  ersten  Zeilen  bleiben  unverändert;  in  der  Klammer  sind  jedoch  die  Worte:
„Ober-Postpraktikanten  und“  zu  streichen.

Hinter  der  Zeile  „Kontrolleur“  usw.  ist  als  neue  Zeile  einzuschalten:
Ober-Postpraktikanten  bei  den  Ober-Postdirektionen.
        <pb n="49" />
        81  §  13
In  den  beiden  folgenden  Zeilen  sind  die  Worte:  .
„Ober-Postpraktikanten  und“  in  der  Klammer  zu  streichen.
Vor  der  Zeile  „Obersekretäre“  usw.  ist  als  neue  Zeile  einzuschalten:
Ober-Postpraktikanten  bei  den  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechämtern.
In  der  Zeile  „Obersekretäre“  usw.  ist  das  Wort:
„Ober-Postpraktikanten“  in  der  Klammer  zu  streichen.

P.  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.

Statt  „Stationsvorsteher  1.  Klasse,  Güterverwalter  1.  Klasse  und  Stationskassenrendanten“"  muß  es

eißen:
heiß  Oberbahnhofsvorsteher,  Obergütervorsteher  und  Oberkassenvorsteher.

KR.  Reichs-Kolonialamt.

Assistenten  im  Sekretariats-,  Registratur=  und  Kassendienste.
Intendantursekretäre.
Geheime  Kanzleisekretäre.
Oberzahlmeister  und  Zahlmeister  bei  der  Kassenverwaltung  der  Schutztruppen.
Klasse  VI.  Klasse  VI.
Subalterne  der  übrigen  Reichsbehörden.  Subalterne  der  übrigen  Reichsbehörden.

C.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.  Preußen  usw.
Statt  „Bureaudiätare  und  Kanzleidiätare  der
Militär-Intendanturen“  ist  zu  setzen:  #
Intendanturdiätare  und  Kanzleidiätare
der  Militär-Intendanturen.
Hinter  „Registrator  bei  der  Kriegsakademie“  ist  einzuschalten:
Hausinspektor  und  Kassenkontrolleur  bei  der  Militärtechnischen  Akademie.
Es  sind  zu  streichen:
„Hausverwalter“  sowie  das  Komma  und  die  Klammer  hinter  Kompagnieverwalter.
Hinter  „Militärgerichtsschreiber  bei  den  Divisionskommandeuren,  Gouverneuren  und  Kommandanten“
ist  einzuschalten:  «-Militärgerichtsschreibergehilfen.

Hinter  „Werkstättenvorsteher  bei  der  Militäreisenbahn“  ist  einzuschalten:
Maschinenmeister  bei  den  Verkehrsoffizieren  vom  Platz  in  den  Festungen.
Es  fallen  fort:  «
Oberveterinäre  bei  den  Truppen  und  Militärlehrschmieden.
Hinter  „Kanzleisekretäre  des  Großen  Generalstabs  und  des  Landesvermessungswesens“  ist  einzuschalten:
Mechaniker  bei  der  Landesaufnahme.

2.  Jachsen.
Statt  „Bureau=  und  Kanzleidiätare  der  Militär-Intendanturen“
  ist  zu  setzen:
Intendantur=  und  Kanzleidiätare  der
Militär-Intendanturen.  |
Statt  „Hausverwalter  beim  Kadettenkorps“  ist  zu  setzen:
Hausinspektor  beim  Kadettenkorps.
        <pb n="50" />
        81  8  13
Es  fallen  fort:
Oberveterinär  bei  den  Truppen  sowie  bei  der  Militärabteilung  der  Tierärztlichen  Hochschule
und  der  Lehrschmiede  in  Dresden.
Es  treten  hinzu:
Militärgerichtsschreibergehilfen.
Hilfskartographen.

3.  Württemberg.
Statt  „Bureau=  und  Kanzleidiätare  der  Militär-Intendanturen“
  ist  zu  setzen:
Militär-Intendanturdiätare  und  1
Kanzleidiätare  der  Militär-Intendanturen.
  I
Es  tritt  hinzu:
Militärgerichtsschreibergehilfe.
Es  fallen  fort:
Oberveterinäre  bei  den  Truppen.

D.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
Es  treten  hinzu:
Minentechniker.

L.  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.

Es  sind  zu  streichen  die  Worte:
und  Zeichner  1.  Klasse.

Statt  „Stationsvorsteher  2.  Klasse“  ist  zu  setzen:
Bahnhofsvorsteher.

Statt  „Stationsverwalter“  ist  zu  setzen:
Bahnhofsverwalter.

Statt  „Güterverwalter  2.  Klasse  und  Stationseinnehmer“  ist  zu  setzen:
Gütervorsteher  und  Kassenvorsteher.

Statt  „Materialienverwalter  2.  Klasse“  ist  zu  setzen:
Materialienverwalter.

N.  Reichs-Kolonialamt.

Diätare  in  den  Bureaus,  der  Kasse  und  in  der
Geheimen  Kanzlei,  soweit  sie  nicht  bereits  in
einem  anderen  Ressort  oder  in  einem  Bundesstaat
  ein  etatsmäßiges  Amt  bekleiden  oder  bekleidet
  haben,  mit  dem  ein  höherer  Rang  verbunden
  ist.

Berlin,  den  16.  Januar  1908.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Wermuth.

 

Das  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1908  ist  erschienen.
        <pb n="51" />
        33

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
&amp;amp;Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
7  —  —  Grund  des
2  Bestrafu  Ausweisung  Ausweisungs
8  .  der  Bestrafung.  «  ·
F  der  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat  beschlusses.
□!
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
iels  Peter  Nielsen,  geboren  am  8.  Juni  1855  zu  Gjedved,  Diebstahl  im  Rück-  Königlich  Preußischer  4.  Januar
T  Jlbe  s  Vortzangehörig  zu  Katrup  -Tolstrup,  fall  und  Bann-  Regierungspräsident  zu  1908.
I  Dänemark,  dänischer  Staatsange=  bruch  (2  Jahre]  Schleswig,
höriger,  Zuchthaus  und  4
Wochen  Haft,  laut  4
Erkenntnis  vom
29.  Dezember  1905),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Johann  Brichacek,geboren  am  11.  Oktober  1845  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  11.  Januar
Weber,  Kapfenberg,  Bezirk  Bruck  an  der  Bezirksamt  Rosenheim,  1908.
Mur,  Steiermark,  österreichischer
Staatsangehöriger.  .
3  Peter  Cannella,  sgeboren  am  1.  März  1881  zu  Masera,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä-117.  Januar
Erdarbeiter,  Provinz  Novara,  Italien,  ortsange=  Betteln,  sident  zu  Straßburg,  1908.
·  hörig  ebendaselbst,  italienischer
«  Staatsangehöriger,  «
4Rudoleduard  geboren  am  7.  April  1889  zu  Wien,  Betteln,  Königlich  Preußischer  20.  Januar
Gangelberger,  bösterreichischer  Staatsangehöriger,  Regierungspräsident  zu  1908.
Gürtler,  Erfurt,
5  Josef  Kinzel,  geboren  am  15.  September  1857  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  2.  Januar
Schuhmacher,  Friedersdorf,  Bezirk  Jägerndorf,  Bezirksamt  Rosenheim,  1908.
Osterreichisch-Schlesien,  österreichischer
Staatsangehöriger,
6  Anton  Pecci,  Filz-geboren  angeblich  am  30.  Sep-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  19.  November

10

schuhmacher,
Johann  Poletzky,
Flößer,

Josef  Ryczak,
Knecht,

 

Julius  Wolf,  Kaufmann,


Franz  Zimmermann
  /  Müllerknecht,


lermo,

tember  1888  zu  Hermanstadt,  Ungarn,
angeblich  ungarischer  Staatsangehöriger,
  .

geboren  am  b.  Mai  1870  zu  Pa—
ortsangehörig  ebendaselbst,
italienischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  14.  Juni  1886  zu  Nowawies,
  Bezirk  Biala,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  15.  Februar  1885
Wien,  österreichischer
höriger,

zu
Staatsangegeboren

  am  20.  Februar  1839  zu
Giromagny  bei  Belfort,  französischer
Staatsangehöriger,

 

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,  Betteln
  und  Fälschung
von  Legitimationspapieren,


Betteln,

 

 

Coblenz,
dent  zu  Straßburg,

sident  zu  Colmar,
Königlich  Preußischer

Magdeburg,

sident  zu  Colmar,

 

Regierungspräsident  zu
Kaiserlicher  Bezirkspräsi-Kaiserlicher

  Bezirksprä-Regierungspräsident

  zu

Kaiserlicher  Bezirksprä-1907.


17.  Januar
1908.

18.  Januar
1908.

b.  Januar
1908.

17.  Januar
1908.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        .——

35

Zentralblatt

für  das

 

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

XXXVI.  Jahrgang.
Inhalt-:  1.  Kanselaine
2.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  7.  Februar  1908.

 

 

 

Exequaturerteilugen
  .  .  Seite  35
Allgemeine  Berwaltungssachen:  Deutsch-Belgisches  Abkommen,
  betreffend  den  Austausch  von  Nachrichten  über
das  Auftreten  ansteckender  Krankheiten  in  den  Grenzbezirren
  36
Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen
  Deutschen  in  der  Kapkolonie,  in  Natal  und
der  Orangeflußkoloienenene  37

sen:  Ernennung;  —

 

Nr.  6.

 

 

 

4.  Bersicherungswesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die

5.

6.

nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  zu  verwendenden
Ouittunge  kartrttttttten  37
Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  38

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
Zoll=  und  Steuerstellen  39
Volizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  414140

1.  Kousfsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Adolf  Dattan  zum
Konsul  in  Wladiwostof  zu  ernennen  geruht.

Dem  Königlich  Schwedischen  Vizekonsul  in  Kappeln  a.  d.  Schlei,  E.  A.  B.  Lorentzen,  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

—–—

Dem  Konsul  der  Republik  Cuba  in  Bremen,  Antonio  B.  Zanetti  y  Rodriguez,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="54" />
        2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Beutsch-Gelgisches  Abkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Machrichten  über  das
Auftreten  ansteckender  Krankheiten  in  den  Grenzbezirken.

Durch  Notenaustausch  d.  d.  Brüssel  den  7.

Abkommen  geschlossen  worden:

Für  den  Austausch  von  Nachrichten  über  ansteckende
  Krankheiten  unter  Menschen  in  den  deutschbelgischen
  Grenzbezirken  sollen  folgende  Bestimmungen
  gelten:  «  .

I.  Der  Nachrichtenaustausch  erstreckt  sich

a)  auf  alle  Fälle  von
Cholera  (asiatischer),
Pocken,
Pest,
Gelbfieber,
Unterleibstyphus  (ficvre  typhoide),
Fleckfieber  (typhus  exanthématique),
Scharlach,
Diphtherie,
Ruhr  (Dysenterie);
b)  auf  gehäufteres  Vorkommen  von
Masern,
granulöser  Augenentzündung,
Keuchhusten,
Kindbettfieber,
soweit  die  Erkrankungen  in  den  Kreisen  Aachen-Stadt,
  Aachen-Land,  Eupen,  Montjoie  und
Malmedy  einerseits  und  in  den  Provinzen  Limburg,
Lüttich  und  Luxemburg  anderseits  festgestellt
worden  sind.

II.  Die  Erkrankungsziffern  werden  wöchentlich
  von  dem  Königlich  Preußischen  Regierungspräsidenten
  in  Aachen  einerseits  und  dem  Königlich
Belgischen  Ackerbauminister  anderseits  zusammengestellt.


Bei  den  einzelnen  Krankheitsfällen  ist  außer
dem  Kreise  (der  Provinz)  der  befallene  Ort  anzugeben.


III.  Die  nach  Ziffer  II  zusammengestellten
Nachrichten  werden  mit  Beschleunigung  mittels
frankierter  Postsendungen  ausgetauscht.

IV.  Empfänger  der  stets  unmittelbar  zuzustellenden
  Nachrichten  sind:

a)  in  Deutschland
1.  der  Regierungspräsident  in  Aachen,
2.  der  Polizeipräsident  in  Aachen,
3.  der  Landrat  in  Aachen,
4.  der  Landrat  in  Eupen,

und  13.  August  1907  ist  das  folgende

Les  dispositions  suivantes  seront  appliquées
pour  I’échange  des  communications  relatives  aux
maladies  contagieuses  des  hommes  dans  les
régions  limitrophes  germand-belges.

I.  L’échange  des  communications  visera,

a)  tous  les  cas  de

choléra  asiatique,

petite  véerole,

beste,

flvre  jaune,.

fièvre  typhoide,

typhus  exanthématique,

fièvre  scarlatine,

diphtérie,

dysenterie,

b)  les  cas  répétés  de

rougeole,

Ophtalmie  granuleuse,

Coqdueluche,

flävre  puerpérale,
si  les  cas  ont  6té  constatés  dans  les  cercles
d  Aix1-la-Chapelle  (ville  et  district  rural),  d’Eupen,
de  Montjoie  et  de  Malmédy  d’une  part,  et  dans
les  provinces  de  Limbourg,  de  Liege  et  de
Luxzembourg  d’autre  part.

II.  Les  chiffres  des  cas  de  maladie  seront
recueillis,  par  semaine  d’un  cöté  par  le  Président
Royal  de  régence  de  Prusse  à  Aix-Ia-Chapelle
et,  Tautre  cöté  par  le  Ministre  Royal  d'’Agriculture
de  Belgique.

Pour  tout  cas  de  maladie  il  faudra  indiquer
et  le  cerele  (la  province)  et  T’endroit  on  la
maladie  aurait  6t6é  constatée.

III.  Les  informations  recueillies  d'’après  le
paragraphe  II  seront  échangées,  avec  urgence,
par  envois  de  poste  affranchis.

IV.  Les  destinataires  des  communications,
dui  devront  stre  transmises  toujours  directement,
Seront

a)  en  Allemagne

1.  le  Président  de  Régence  à  Aix-la-Chapelle,

2.  le  Président  de  Police  à  Aix-la-Chapelle,

3.  le  Landrat  à  Aix-la-Chapelle,

4.  le  Landrat  à  Eupen,
        <pb n="55" />
        5.  der  Landrat  in  Montijoie,  5.  le  Landrat  à  Mont;joie,
A6,  der  Landrat  in  Malmedy,  6,  le  Landrat  à  Malmédr,
:  der  Kreisarzt  für  den  Stadtkreis  in  Aachen,  7.  le  Kreisarzt  (médecin  du  cercle)  pour  le
·  ·  cercleclelavilleäAix-1a«-Ohapelle,
8derzireisarzffürdeuLandkreisin  Aachen,  8.  le  Kreisarzt  pour  le  district  rural  du
«  cercleszAix-1a-Chap·el·le-,
9.  der  Kreisarzt  in  Montjoie,  9.  le  Kreisarzt  à  Montjoie,
10.  der  Kreisarzt  in  Malmedy;  10.  le  Kreisarzt  à  Malmédy,
in  Belaien  b)  en  Belgique  6
1.  e-  Ackerbauminister  in  Brüssel,  1.  le  Ministre  de  I'Agriculture  à  Brukxelles,

2,  der  Präsident  der  commission  médicale  le  Président  de  la  Commission  médicale
provinciale  in  Hasselt,  provinciale  Hasgelt,  *
3.  der  Präsident  der  commission  médicale  le  Président  de  la  Commission  médicale

provinciale  in  Lüttich,  provinciale  à  Liège,

S  #

4.  der  Präsident  der  commission  médicale  4.  le  Président  de  la  Commission  médicale
provinciale  in  Huy,  provinciale  à  Huy,  6

5.  der  Präsident  der  commission  médicale  5.  le  Président  de  la  Comwission  médicale
Drovinciale  in  Arlon.  provinciale  à  Arlon.

V.  Dieses  Abkommen  tritt  am  1.  November  V.  Le  présent  accord  entrera  en  vigueur
1907  in  Kraft.  Mit  demselben  Tage  tritt  das  à  partir  du  1e’  Novembre  1907.  Le  meme  jour
durch  den  Notenaustausch  vom  7./19.  Juni  1889  sera  dérogé  I’arrangement  conclu  par  I’échange
geschlossene  Abkommen  über  den  gleichen  Gegen=  des  notes  du  7  et  19  juin  1889  et  visant  le
stand  außer  Kraft.  méeme  sujet.

 

3.  Militärwesen.

Bekuanutmachung.

 

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Ernst  Simon  in  Kapstadt  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der
Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  §  42  Ziffer  1a—c  ebendaselbst  bezeichneten
  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren
dauernden  Aufenthalt  in  der  Kapkolonie,  in  Natal  und  der  Orangeflußkolonie  haben.

Berlin,  den  1.  Februar  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

4.  Versicherungs  wesen.

Bekunntmachung,  ·
betreffend  die  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  zu  verwendenden  Quittungskarten.

DOer  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Januar  1908  auf  Grund  des  §  132  Abs.  1
des  Invalidenversicherungsgesetzes  beschlossen:
Die  durch  die  Bundesratsbeschlüsse  vom  16.  Mai  1890,  6.  Juli  1893,  12.  Mai  1898,  9.  November
  1899  und  16.  Juni  1906  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1890  S.  175,  1893  S.  233,
1898  S.  304,  1900  S.  12  und  1906  S.  931)  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Stoffzusammensetzung

/  T
        <pb n="56" />
        —  38  —

und  die  Farbe  der  Quittungskarten  für  die  Invalidenversicherung  werden  unbeschadet  des  Verbrauchs
vorhandener  Vorräte  durch  die  folgenden  Vorschriften  ersetzt:

„Die  Quittungskarten  für  die  Invalidenversicherung  sind  aus  Hadern  und  Zellstoff.
herzustellen.  Die  Hadern  sollen  etwa  zu  gleichen  Teilen  aus  Leinen  oder  Hanf  und  aus
Baumwolle  bestehen  und  mindestens  50  Prozent  des  Stoffes  ausmachen.  Der  Stoff  muß
eine  mittlere  Reißlänge  von  4500  Meter  und  eine  mittlere  Dehnung  von  4  Prozent  haben,
darf  bei  der  Verbrennung  einen  Aschengehalt  von  nicht  mehr  als  4  Prozent  zurücklassen
an  *  im  Quadratmeter  ein  Gewicht  von  270  bis  290,  im  Durchschnitte  280  Gramm
aufweisen.

Die  Quittungskarten  sind  im  Format  und  Aufdruck  den  bisherigen  Bestimmungen
entsprechend  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  3.  Juli  1906  —  Reichs-Gesetzbl.
S.  590  —)  für  die  versicherungspflichtigen  Personen  (Formular  A)  in  gelber  Farbe
und  für  die  Selbstversicherung  und  deren  Fortsetzung  (Formular  B)  in  grauer  Farbe
herzustellen.  Die  gelbe  Färbung  ist  durch  Zusetzung  von  Eisenoxyd  und  Bleichromat,  die
graue  Färbung  durch  Zuteilen  von  naturblauer  Leinenfaser  zum  Stoffe  und  Abtönen  mit
Miloriblau  und  Chromgelb  zu  erzielen."

Berlin,  den  31.  Januar  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

5.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

—

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steueerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zuckerfabrik  in  Dölsdorf  bei  Quetz,  für  welche  die  mit  dem  Steueramt  1  in  Zörbig  verbundene
  Zuckersteuerstelle  zuständig  war,  ist  eingegangen.

Auf  dem  Anhalter  Personenbahnhof  in  Berlin  ist  eine  dem  Hauptsteueramt  in  Charlottenburg
unterstellte,  zu  der  Zollabfertigungsstelle  am  Anhalter  Bahnhof  in  Berlin  gehörige  Zollabfertigungsstelle
für  das  unter  Zollkontrolle  eingehende  Gepäck  von  Reisenden  unter  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle
  auf  dem  Anhalter  Personenbahnhofe  zu  Berlin“  errichtet  worden.  Der  Abfertigungsstelle  ist  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln,  die  auf  Grund  des  §  19  des  Eisenbahn-Zollregulativs
über  das  nicht  beim  Grenzeingangsamt  abgefertigte  Gepäck  von  Reisenden  ausgestellt  worden  sind,
beigelegt  worden.

An  der  Eisenbahnstrecke  Boxtel—Goch  ist  mit  dem  1.  Januar  1908  auf  dem  Bahnhof  in
Hassum  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  in  Cleve  ein  Nebenzollamt  I  mit  der  amtlichen  Bezeichnung
„Königlich  Preußisches  Nebenzollamt  I  Hassum“  errichtet  worden.

Dem  neu  errichteten  Nebenzollamte  sind  die  nachstehend  aufgeführten  besonderen  Abfertigungsbefugnisse
  beigelegt  worden:  1

Ein=  und  Ausgangsabfertigung  im  Eisenbahnverkehre  nach  §§  63  und  66  bis  71  des
Vereinszollgesetzes,
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Güter,  die  zur  Ausfuhr  bestimmt  sind,
Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein,
Bescheinigung  des  Ausganges  von  Waren,  für  die  eine  Abgabenvergütung  beansprucht  wird,
Versteuerung  und  Abstempelung  von  Spielkarten,  die  von  Reisenden  eingeführt  werden.
Es  ist  erteilt  worden:

dem  Hauptsteueramte  für  inländische  Gegenstände  in  Cöln  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  I  über  Malzgerste  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  über  Gerstenmalz;
        <pb n="57" />
        —  39  —

dem  Steueramt  I  in  Neuhaldensleben  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  I  Magdeburg  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  Il;  «  -  ·  ledi
deoem  Steueramt  I1  zu  Steinau  im  Hauptsteueramtsbezirke  Hanau  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  die  für  die  Firma  J.  J.  Reinecke  in  Steinau  unter  Packstückverschluß
eingehenden  unbearbeiteten  Tabakblätter  der  Nummer  29.

Königreich  Bayern.
Es  ist  erteilt  worden:  .  "  .  .  .

dem  Zollamt  Erlangen  im  Hauptzollamtsbezirke  Fürth  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Labakversendungsscheinen  I,  die  Befugnis  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden
  Begleitscheingüter  sowie  des  mit  Ubergangsschein  eingehenden  Bieres,  die  Befugnis  zu  Ausund
  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  und  zur  Wiederanlegung  des  amtlichen
Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen;

dem  Steueramt  I  Schwabach  und  den  Steuerämtern  II  Heilsbronn  und  Herrieden  im  Hauptzollamtsbezirke
  Nürnberg  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  I;

dem  Nebenzollamt  I  am  Bahnhofe  Pfronten-Steinach  im  Hauptzollamtsbezirke  Pfronten  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  und  von  Ubergangsscheinen  über
Bier  und  Wein.

Großherzogtum  Baden.

In  Villingen  und  Donaueschingen  im  Hauptsteueramtsbezirke  Singen  sind  zum  1.  Februar  d.  J.
unter  Aufhebung  der  Steuereinnehmerei  Villingen  und  des  Zollamts  und  der  Steuereinnehmerei
Donaueschingen  Untersteuerämter  errichtet,  denen  folgende  besondere  Befugnisse  beigelegt  sind:

1.  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  für  Zölle
und  Branntwein;
die  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  I  und  II;
sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung;
die  Erhebung  von  Ubergangsabgaben,  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen
  für  Bier,  Branntwein  und  Wein;
die  Abfertigung  von  Branntwein,  für  den  Abgabenvergütung  beansprucht  wird;
die  Ausfertigung  von  Musterpässen  für  Waren  des  freien  Verkehrs  für  Geschäftshäuser
ihres  Bezirkes.

m  res

·  Herzogtum  Anhalt.

Dem  Steueramt  I  in  Cöthen  im  Hauptsteueramtsbezirke  Dessau  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Salzbegleitscheinen  I  über  das  für  die  Firma  „Chemische  Fabrik  Aue  bei  Zeitz,  Filiale  Cöthen“
bestimmte  Salz  erteilt  worden.  «

,  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Aus  Anlaß  der  Eröffnung  einer  Zuckerraffinerie  der  Chemischen  Fabrik  Schwartau  G.  m.  b.  H.
zu  Schwartau  im  Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstentume  Lübeck  ist  daselbst  eine  mit  dem  Haupt—
zollamt  in  Lübeck  verbundene  Zuckersteuerstelle  mit  der  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II  errichtet  worden.

Veränderungen  in  den  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  den  Zoll=  und  Steuerstellen
  gemäß  den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
  1902  erteilten  Abfertigungsbefugnissen.

Königreich  Preußen.
Die  Veröffentlichung  in  Nr.  1  (1908)  des  Zentralblatts  auf  Seite  11  wird  dahin  berichtigt,
daß  dem  Nebenzollamt  II  Alstätte  im  Hauptzollamtsbezirke  Vreden  die  Befugnis  5  nicht  erteilt,  sondern
entzogen  worden  ist.  ·
        <pb n="58" />
        40

Königreich  Sachsen.
Der  dem  Hauptzollamte  Schandau  unterstellten  Zollabfertigungsstelle  für  den  Schiffsverkehr
zu  Schandau  sind  die  Befugnisse  67  bis  (0  erteilt  worden.

Großherzogtum  Baden.

Den  zum  1.  Februar  d.  J.  in  Villingen  und  Donaueschingen  im  Hauptsteueramtsbezirke
Singen  errichteten  Untersteuerämtern  sind  die  Befugnisse  3,  4,  5,  8  bis  11,  14,  15,  17,  20  bis  23,  26
bis  30,  35  bis  40,  49  bis  64,  67  bis  75  erteilt  worden.

Großherzogtum

Oldenburg.

Dem  Steueramte  Delmenhorst  im  Hauptsteueramtsbezirk  Oldenburg  ist  die  Befugnis  7  erteilt

  worden.

 

6.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
S  —  Grund  G  des
8  Ausweisung  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  *
1  2  l  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Anton  Böhm,  geboren  am  21.  Dezember  1862  zujeinfacher  Diebstahlim  Königlich  Bayerisches  15.  Januar

1  .

Kellner,

l

Bahnarbeiter,

i

3  Lucien  Viktor  Blin,

Tagelöhner,

Emil  Böhnke
(Behnke),  Kupferschmied,

5  Johann  Godlerk,
Landarbeiter,

Sandau,  Bezirk  Böhm  Leipa,  Böahmen,  Rückfalle  (1  Jahr]  Bezirksamt  Bamberg  II,
österr6  Monate

ortsangehörig  ebendaselbst,
reichischer  Staatsangehöriger,

Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  2.  August
1906),

 

5)  Auf  Grund  des  §  284  des  Strafgesetzbuchs.

2  Ottavio  Renaldini,  geboren  am  20.  Oktober  1887  zu  gewerbsmäßiges
Ouinto  di  Valpantena,  Pro  vinz  Ve=  Glücksspiel  in  Tatrona,
  italienischer  Staatsangehöriger,  einheit  mit  Betrug

fängnis  und  10  4

Geldstrafe,  laut
Erkenntnis  vom

18.  April  1907),

#  u.  a.  (9  Monate  Gei


 

Königlich  Preußischer
Düsseldorf,

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  8.  März  1878  zu  Paris,
ortsangehörig  ebendaselbst,  französischer
  Sliaatsangehöriger,

geboren  am  b.  April  1863  zu  Zgierz,
Gouvernement  Piotrkow,  Rußland,
russischer  Staatsangeböriger,
geboren  im  August  1877  zu  Setenik
Bezirk  Woituschken,  Rußland,  russischer
Staatsangehöriger,

 

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

 

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Straßburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräßident  zu
Frankfurt  a.  O.,

Königlich  Preußischer

 

 

 

Frankfurt  a.  O.,

l
Regierungspräsident  zu

Regierungspräsident  zu

10.  September
1907.

20.  Januar
1908.

13.  Dezember
1907.

14.  Oktober
1907.
        <pb n="59" />
        41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  und  Heimat
s  Name  und  Stand  Alter  und  Leim  Grund  *  welche  die  datum
8
2  ·  der  Bestrafung.  usnaeisng  auuswetsungs-7
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
E:?
.  2  3  4  6  6
6  Wilhelm  Kaelin,  geboren  am  4.  Dezember  1866  zu  Zürich,  Landstreichen  und  Großherzoglich  Badischer  15.  Januar
Melker,  ortsangehörig  zu  Einsiedeln,  schweize-Betteln,  Landeskommissär  zu  1908.
rischer  Staatsangehöriger,  Freiburg  i.  Br.,
7  die  Zigeuner  »  ç
a)  Putzi  Kalupka,  Jahre  alt,  geboren  bei  Weidengu,
Osterreichisch-Schlesien,
b)  Anna  Kalupka,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  28.  Januar
e)  Marparele  Ka-  –-  der  vorigen,  Regierungspräsident  zu  1908.
d)  Franz  Kalupka,  Liegnit,
sämtlich  österreichische  Staatsangehörige,

8  Alois  Leithner,  geboren  am  3.  Mai  1884  zu  Wien,  Landstreichen,  Großherzoglich  Badischer11.  Dezember
Tagelöhner,  österreichischer  Staatsangehöriger,  “  “J  zu  1907.
arlsruhe,
9  Josef  Losse,  Ar--  geboren  am  11.  Januar  1849  zu  Frei-Betteln,  Königlich  Preußischer  3.  Dezember
beiter,  waldau,  Österreichisch-Schlesien,  öster-  Regierungspräsident  zu  1907.
reichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,
10  Adalbert  Tesar,  geboren  am  18.  Oktober  1859  zu  Wels,  Betteln,  Landesdirektor  der  Für--24.  Januar
Schlosser,  Oberösterreich,  österreichischer  Staats-  stentümer  Waldeck  und  1908.
·  angehöriger,  Pyrmont  zu  Arolsen,
11  Lekadia  Wesso=  geboren  am  26.  Juni  (8.  Juli)  1882  falsche  Namensan-Königlich  Preußischer  23.  Januar
lowski,  Arbeiterin  zu  Czernikowo,  Kreis  Lipno,  Gou=  gabe,  Bannbruch  Regierungspräsident  zud  1908.
(Sittendirne),  vernement  Plozk,  russische  Staats-und  Ubertretung  Marienwerder,
angehörige  gegen  §  361  Ziffer  6
des  Strafgesetzbuchs,
12  Thomas  Zerna,  geboren  am  28.  Dezember  1839  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  31.  Dezember
Arbeiter,  Barau,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  öster-  Regierungspräsident  zu,  1907.
S  reichischer  Staatsangehöriger,  Düsseldorf,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        —  43  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  VPostanstalten  und  Luchhandlungeon.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  Februar  1908.  Nr.  7.
nhalt:  —  r-  l  4.  Versicherungswesen:  Beaussichtigung  privater  Versch-3
  k  a4  1  ersalame  u:  ee  .  .Exåqelcxtcxuäs  vsre  W  Landesbehörde  46
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Charakterverleihung  als  Ge-Januar
  1908  44  heimer  Regierungsrat  an  Reichsbevollmächtigte  für  die
3.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems  Erbschaftssteuer  47
von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  1  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  uslänbern  aus  dem

Elektrischen  Prüfämter  Reichsgebie

 

1.  Kon  fulat  wesen.

—

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rechtsanwalt  Eugen  von  Jenner
zum  Konsul  in  Bern  zu  ernennen  geruht.

—  —„„  —  —  —  G  .0

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Nicolaus  Cornelsen
zum  Konsul  in  Tegucigalpa  (Honduras)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Venezolanischen  Generalkonsul  in  Hamburg,  Diogenes  Escalante,  ist  namens  des  Reichs  das
Erequatur  erteilt  worden.

Dem  C  Chilenischen  Konsul  in  Wiesbaden,  Rechtsanwalt  Dr.  Fritz  Bickel,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="62" />
        Passiva.

44

2.  Bankt

 

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Event.
8  Sonstige  Ber-  inere
7  Bezeichnung  GegenUn-  Gegentäglich  bindich  Gegen  6  Summe  Gegen  keiten
2  G#rund--HMeserve-Noten-  5  n  den  ?  egen  stelten  Geten  gonstige  Gegen  me  Geg  #
2  der  gapttal.  ds  31.  Dez.  gedeckte  31.  Dez.  Ver-  31.  Dez.  mit  831.  Dez.  #  31.  Dez.  bder  31.  Dez.  weiter
Banken.  apital.Bonds.  Umlauf.,  1907.  Noten.  1907.  4#  uch-1907.Kündi“1107.  Lassvas  1907.Paffio  1907.pege
3  teiten  gungs--  mr
«  frist.  dischen
Wechseln.
2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17
1  Reichsbank.  180  000%  64  8141  483  9333—  401989  511  3161—587  489  496  114—162  zss  —  —  810746  —  18322  306  607—566  un  —
2  Bayerische  Notenbank  7  5003474  58  10—  5779  25993|—  6716  4  1644—  414  —  —  4966—  11260  78210|—  5067  2691
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  7142  34  690—  4640  15547—M  339118929—  3365  19458-  1661  3317  +  210|]  113  536—  6134  3
4|Württembergische  Notenbank  9000  1261  19  125—  1518  9  795  o  9527—  4713  238—  88  1  989—  179  41140  4  3  462  1324
5  Badische  Bank-  9000)  2237  15  912.  —  1257  9415—  610  11986+  994  —  —  190714  1571  41042  —  106  870
—  1
1
Zusammen.235  500|  769281611  766—  415  572  066  592218  540  71  —  160  460011  93925—  160|2  580  z85  –574  6  4  888
.  I

 

 

 

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

—
rG

—

1

20  MA
50
100
500
000

—

3

#

134  413  000  A,
117  747  000
11  106  998  000

15  631  000
237  0770000

V

(--(bei

  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),

1.
        <pb n="63" />
        wesen.

–.

banken  Ende  Januar  1908
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1907.

45  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark.)  Aettiva.

#
he#en  gieichs--  Gegen  sNoten  Gegen  Gegen  Gegen  #egenSonsüüge  Ceen,umme  Legen  3
Weta  31.  Dez.  kassen=  31.  Dez.  anderer  81.  Dez.Wechsel.  1.  Dez.  Lombard.  81.  Dez.  Effekten.  31.  Dez.  Altioa  31.  Dez.  der  31.  Dez.  "
Bestand.  1907.  Jfcheine.  1907.  Banken.  10907.  1807.  1907.  1907.  12907.#ra.  1907.
ẽ
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  1  32  33
885  959  4  181  7801  4224-½
27649—  582  54%  144  1  505  418—  410  2208—  479  49  11  1669  1414482  5067
16  10  783  210  —  82830|—  724½%SO  G1
8  356  —  139  27  105  9]  442%  )  2701  2094  1425|  24%
6236—  336  18  13  248  —  9244%  1055K  123  64—  682840  401  41042  —  iesh

944  303  4  179  9401  74  633  130o6466666444  3  2  665  878  -  64637  189  501  418657  2  580  585  —  574  054

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5
        <pb n="64" />
        3.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Pekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Magnet-Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  Az,  der  Felten=  und  Guilleaume-Lahmeyer-2werke,
  Aktiengesellschaft  in  Frankfurt  am  Main.

Eine  Beschreibung  des  Systems  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von
deren  Verlag  (Julius  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderberichte  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  29.  Januar  1908.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

 

4.  Versicherungs  wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1907  bestimme  ich  auf  Grund  des
§  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Bundesregierungen,
daß  bis  auf  weiteres  die  folgenden  Versicherungsunternehmungen,  obgleich  sich  ihr  Geschäftsbetrieb
über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  durch  die  Landesbehörde  desjenigen  Bundesstaats
beaufsichtigt  werden,  in  dessen  Gebiet  sie  ihren  Sitz  haben,  nämlich:

A.  Großherzogtum  Sachsen.
Schweineversicherungsverein  in  Ruhla.

B.  Großherzogtum  Oldenburg.
Tankenrader  Schweinegilde,
Schweinegilde  zu  Nüchel,
Thürker  Schweinegilde,
Neue  Schwartauer  Schweinegilde  vom  26.  März  1894.

C.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
1.  Verein  für  Versicherung  der  Rindviehbestände  für  den  Ort  Ruhla.
2.  Ziegenzuchtverein  zu  Ruhla.

Berlin,  den  8.  Februar  1908.

S

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="65" />
        5.  Zoll

47

——

und  Steuerwesen.

Den  mit  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte  eines  Reichsbevollmächtigten  für  die  Erbschaftssteuer
beauftragten  Königlich  Preußischen  Regierungsräten  Loeck  in  München,  Semler  in  Straßburg  i.  E.
und  Heindrichs  in  Hamburg  ist  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  und  König  der  Charakter  als
(zeheimer  Regierungsrat  verliehen  worden.

 

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

4z
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  Grund  Ausweisung  Aus  beenes
5  a  .  uswei  -
2  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  1  3  1  4  1  s  s
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Josef  Busek  (Bu=  geboren  am  13.  Januar  1851  zu  Grün-HBetteln,  Königlich  Preußischer  31.  Januar
schek),  Arbeiter,  dorfstand,  Bezirk  Pilgram,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu  1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,  7
2  Jakob  König,  Ar-geboren  am  25.  Juli  1864  zu  Groß-tBetteln,  Königlich  Preußischer  28.  November
beiter,  Steurowitz,  Bezirk  Auspitz,  Mähren,  Regierungspräsident  zu  1907.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,
3  Klaus  Koop-  geboren  am  b.  März  (Mai)  1869  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  31.  Januar
manns,  Arbeiter,  Hydaard,  Provinz  Friesland,  nieder-  Regierungspräsident  zus  1908.
ländischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,
4  Johann  Kretsch=  geboren  am  24.  Juni  1857  zu  Jägern-Diebstahl,  Land-  Königlich  Preußischer  28.  Dezember
mer,  Weber,  dorf,  Osterreichisch  -Schlesien,  öster=  streichen  und  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1907.
reichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,
5  Julius  Robert,  geboren  am  20  Dezember  1855  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä=  30.  Januar
Tagelöhner,  Marseille,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  sident  zu  Straßburg,  1908.
französischer  Slaatsangehöriger,
6  Karl  Stryja,  Ar-  geboren  am  13.  Juni  1886  zu  Olmüz.  Betteln,  Königlich  Preußischer  25.  November

beiter,

 

Mähren,  österreichischer
gehöriger,

Staatsan- 



Regierungspräsident  zu  1907.
Oppeln,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        —  49  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

Reichsamte  des  Innern.

 

D#  betio#en  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

1

 

 

 

Ü
XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Zreitag,  de  den  21.  Februar  1908.  J  Nr.  8.
Snhatt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen.—Ermächtigung  cgefend  die  für  den  n  vinuerwertr  guosreinn  auszur
  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.  Seite  49  ländischen  Zollstellen  52
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  VBewiligung  von  binsuhn.
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  Ende  Ja-  begünstigungen  ·
nuar1908-.  -.50  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Auslandern  aus  den
.Handels-  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung,  be-  Reichsgebiete  .  ,....53

 

1.Konfnlatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Legationsrat  Prinzen  Hermann
von  Schönburg-Waldenburg,  bisherigen  Legationssekretär  bei  der  Gesandtschaft  in  Hamburg,  zum
Generalkonsul  in  Budapest  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Walter  Rößler  zum  Konsul
in  Canton  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bürgermeister  Frederik  de  Wit  zum
Vizekonsul  in  Terschelling  (Niederlande)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Raiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  William  Arthur  Alexander
Tulloch  zum  Vizekonsul  in  Lerwick  (Shetland-Inseln)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  von  Tischendorf  in  Aleppo  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  stehenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

—  —

10
        <pb n="68" />
        2.  Finanzwesen.

———  —  —

Aachmeifung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  zum  Schlusse

 

des  Monats  Januar  1908.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die
·  Sen-Stimme.  Einnahme  in  unterschied
7  Bezeichnung  becht  oae,Ausfuhr-  demselben  Zeit,  zwischen  den
2  der  ,.  rergüegn,  aleb  r  e
8  zum  e  des  usw.  —  jahrs  –  +  mehr
#  "  on  *  .
»g»  Einnahmen  Jamonolgos  (Spalte  5)  weniger
ch  “  4  -
1  2  3  4  5  6  7y
1  öle  634  409  615  44  457  161  589  962  454  493  503  472  K+  964448  982
2  Tabaksteer  9  100  531  85  814  91014717  8  7465  729  HU  268  988
3  Sigarztenlteuer.  12  748978  —  12  748  978  9  144  007  1A  3604  971
4  uckersteuer  125  458  182  44  176  125  414  006  120  529  612  J  4  884  394
5Salzsteuer  49  571093  8841  49  562  252  48  033  695  +  1628  557
6  Branntweinsteuer:  .
-a)Mmschbotttchsteuer«  21  365  635  15  536  071  5  829  564  5  332  231  —M  497  333
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  142  425  748  2716  177  115  309  5711  112  024084  +  3285  487
c)  Brennsteuer  6249737  11221978  —  4972241  —  3419  345  —  1  552  896
7I|Schaumweinsteuer  5046  051  1010902  4941  959  4  681  426  +.  260  533
8  uten  40  976  922  185  144  40  791  778  37  732  048  +  3  059  730
Hübergangsabgabe  von  Bier  4  388  588  —  4888  688  3  918  899  ++  4695  689
9  Spielkartenstempel:.  .  1630  129  —  150129  1  480  992  J+  49137
10Bechselstempelsteuer  14  552  821  —  14552  821  13  121  294  +  1431527
11  Reichsstempelabgaben:  ·  «
I.  Überweisungssteuern:  6
A.  von  Wertpapieren  20  425  765  —  20  425  76065  26  180  519  —  5  754  754
Be.  von  Kauf=  und  sonstigen  Uinschafungs-·  I  ·
geschäften  8  014  806  154  837  7  860  469  14042  751  61382282
C.  bon  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  24  816  466  —  24  816  466  21831668.  +  2  984  808
b)  für  Privatlotterien  .  9119  446  9  119  446  5  183  272  J  3  936  174
II.  Reichseigene  Steuern:  3
A.  von  Frachturkunden  13  498  849  —  13  498  849  9  676  987  +  3821  862
B.  von  Personenfahrkarten  15  938  596  —  15  938  593  8  292599  +  7645  994
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  496  062  1  496  062  1  144  728  +  3651  384
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von  #
Aufsichtsräten.  3  764  385  —  3  764  385  1  029  562  +  2  734  823
12  Erbschaftssteuer  21278  541  —  21  278  541  1  653  863  +  19  624  678
13  Statistische  Gebühr  1  319  115  –  1  319  115  1  223  611  A+  95  504
14.Reichs-Post=  und  kegnphenverwaltung:  —  —  501  895  8211773208  257  J+  28  687  564
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  —  102  503  000  98  510  000“))  +  3  993  000

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  774  845  Ac  höher.
        <pb n="69" />
        waliungskosten

Anmerkung.

 

 

51

.—

Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verbeträgt
  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z  Bezeichnung  Ist-Einnahme  im  Monat  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar
72  der  Mithin  1908  AMithin  1008
3  Einnahmen  1908  1907  nehr  1908  1907]  mehr
.  —  weniger  *  —  weniger
z  4#  M  MA  M  r*  #  r
11  2  8  4  5  6  —  –
1  ölle  ......  5918775962823988—-3636229552343345458104  289  +  94.  289  056
2  B#berpener  776  905,  699  10/  76  8059451  361  86514207—  937154
3  KNigarettensteuer  1  092  148  506  608.  585  540  10  838  3765  5088  834—+  5244  541
4  #ire  ..  13989677;·13944858—·518111"3.124589«112425898-4-698691
zaxzsteuex  5449289z5324150412513945978649«4450540441468245
SBranntwemsteuer
a)  Maischbottichstener  4  101  610  3  205  654/  895  966  4  091  468  3  835  641  255  827
b)  Verbrauchsabgabe  und
Zuschlag  6249  637  5  886  433—  363  204  97  537  820  91  639  330—  5  898  490
J)  Brenmsteuer  558  732  441  698  —  117039—  4972241  —  3  419  345—  1552  896
Schaumweinsteuer  509  844,  440  063  69  781  4  562  021  4  360  678|—.  201  343
8  Brausteuer  und  übergange-  «
abgabe  von  Bier  4428  093)  4  353  924  4  74  169  41  878  463  33  818  749+  8059  714
9Spnielkartenstempel.  179  846.  168  298  +  11  548  1  427  505  1  369  346.—  58  159
10  Wechselstempelsteuer  1  568  437  1338  466  J+  134  9711  14552  821  12  858  869  +  1  693  952
11  ,Reichsstempelabgaben:  -  -
I.  Überweisungssteuern:  .  .
A.  von  Wertpapieren  1269  80]  2455  137—  1  135  330017249,  25  656  908  —  5  639  659
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  An-  E  ;  -  ·
schaffungsgeschäften  .  878695z14970742—6183797695285318758449;—6063164
C.  von  Lotterielosen  6  6
a)  für  Staatslotterien.  2592  421  1  951  110·—  641  311  24  816  466.  21  831  668|/-+—  2  984  808
b)  für  Privatlotterien.  462  ors  248  446  J—  213  577  8990  11.  5  0  79  607/—  3  911,0004
II.  Reichseigene  Steuern:  6
A.  von  Frachturkunden  1  294  486  1  083  158.—  211  333  13  228  872.  9  483  447+  3  745  425
B.  von  Personenfahrkarten.  1  733  039  2270  607—  537  68  15  619  821  8  126  747-  7  493  074
C.  von  Erlaubniskarten  für  |  «
Kraftfahrzeuge  40  985,  23  7281  1720466  141  1121  8844+  344  307
D.  von  Vergütungen  an  Mit-  I  s.
glieder  von  Auffichtsräten  .  279  578  136  454.—  143  124  3  689  097  1  008  971+  2  680  126
12  FErbschaftssteer  2  319  023,  708  418,  +  1  615  605  21278541  1  653  863+  19  624  678
13Sttatistische  Gebühr  106  068  97  689i-#—  8  379  1279  251  1  165  031□——  114220

 

 

 

 

 

10
        <pb n="70" />
        —  52  –

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht
gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß  unter

6.  Österreich-Ungarn.
a)  Für  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder,  Absatz  2:
„die  k.  k.  Hauptzollämter  Aussig,  Böhmisch-Leipa,  Meran,  Komotau  und  Teplitz“
hinzutreten.
Berlin,  den  19.  Februar  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Februar  1908  beschlossen,  nach  Maßgabe  und  in
Erweiterung  des  Bundesratsbeschlusses  vom  24.  Februar  1906  (Zentralblatt  für  1906  S.  441)  die  nachstehenden
  Begünstigungen  zu  bewilligen,  und  zwar:

1.  im  Hauptzollamtsbezirke  Memel  für  die  Orte  Nimmersatt  und  Bajohren  die  zollfreie  Einfuhr

  von  gewöhnlichem  Backwerk  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg;

2.  im  Hauptzollamtsbezirke  Strasburg  in  Westpreußen  für  die  Orte  Kolonie  Brinsk,  Neuhof,
Bölk,  Rogall,  Glinken,  Adl.-Brinsk,  Neu-Zielun  und  Grüneiche  sowie

3.  im  Hauptzollamtsbezirke  Thorn  für  die  Orte  Ottlotschin,  Ottlotschinek  und  Neu-Grabia  die
zollfreie  Einfuhr  von  Müllereierzeugnissen  und  gewöhnlichem  Backwerk  in  Mengen  von  nicht
mehr  als  3  kg;

4.  im  Hauptzollamtsbezirk  Ostrowo

a)  für  die  Orte  Boguslaw  und  Boguslawitz  die  zollfreie  Einfuhr  von  gewöhnlichem  Backwerk
  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg,  .  ·

b)  für  den  Ort  Boleslawice  die  zollfreie  Einfuhr  von  Müllereierzeugnissen  und  gewöhn—
lichem  Backwerk  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg;  «

5.  im  Hauptzollamtsbezirke  Myslowitz  für  die  Orte  Przelaika  und  Neudeck  die  zollfreie  Einfuhr
  von  Millereierzeugnissen  und  gewöhnlichem  Backwerk  in  Mengen  von  nicht  mehr
als  3  kg;

6.  im  Hauptzollamtsbezirke  Hadersleben  für  die  Orte  Gjelsbro  und  Endrupskov  die  gollfreie
Einfuhr  von  Miullereierzeugnissen  und  gewöhnlichem  Backwerk  in  Mengen  von  nicht
mehr  als  3  kg;

7.  im  Hauptzollamtsbezirke  Nordhorn  für  die  zu  der  südlich  von  Nordhorn  belegenen  Grenzstrecke
  gehörenden  Orte  Brandlechterhaar,  Holt,  Haar  und  Bardel  die  zollfreie  Einfuhr  von
Fleisch  oder  von  Schweinespeck  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  kg  sowie  von  Müllereierzeugnissen
  und  gewöhnlichem  Backwerk  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg;

8.  im  Hauptzollamtsbezirke  Malmedy  für  die  Orte  Malscheid,  Lengeler,  Dürler  und  Thommen
(Bürgermeisterei  Burgreuland),  Krombach,  Hinderhausen  und  Rodt  (Bürgermeisterei  Krom-
        <pb n="71" />
        bach),  Potteaux,  Recht,  Pont  und  Engelsdorf  (Bürgermeisterei  Recht),  Lasneuville,  Planche,
Bellevaux,  Thiona,  Warche  und  Chevofosse  (Bürgermeisterei  Bellevaur)
sowie

Cligneval,  Otaimont,  Thurdebise,  Falize,  Macampagne,  Bürnenville,  Meiz  und  Bernister
(Bürgermeisterei  Beverce)  die  zollfreie  Einfuhr  von  Fleisch  oder  von  Schweinespeck  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  2  kg  sowie  von  Müllereierzeugnissen  und  gewöhnlichem
Backwerk  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg;

9.  im  Hauptzollamtsbezirke  Cleve  für  die  Ortschaft  Wyler,  soweit  sie  nicht  schon  gemäß
Ziffer  15  a  des  Bundesratsbeschlusses  vom  24.  Februar  1906  die  Vergünstigung  genießt,  die
zollfreie  Einfuhr  von  Fleisch  oder  von  Schweinespeck  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  kg.

Berlin,  den  19.  Februar  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

5.  Polizeiwesen.  

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  daum
2  *  Ausweisung  Ausweisun  s-—.
  1
3  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrasung.  ¶beschlossen  hat.
1  2  8  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Leo  Beck,  Schacht-  ge  ren  am  30.  April  1872  zu  Denk,  Verbrechen  in  zwei  Kaiserlicher  Bezirksprä-25.  November
meister,  Kahton  Wallis,  Schweiz,  schweize=  Fällen  gegen  §  1  sident  zu  Metz,  1907.
rischer  Staatsangehöriger,  und  versuchtes  Verbrechen

  in  einem
Falle  gegen  &amp;amp;  3  des  6
Gesetzes  gegen  den  I
Verrat  militärischer
geheimai  e  (bJahre,  «
b  MonateZuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom

I  8.  November  1902),
2  Stanislaus  Kohou-geboren  am  1.  Mai  1879  zu  München-schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Württember=  8.  Februar
sek,  Schriftsetzer,  grätz,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Prag,  Rückfalle  (2  Jahre  gische  Regierung  des  1908.

 

·

österreichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er-,  Schwarzwaldkreises  zu

6  —ies  Reutlingen,

 

1900)
3  Arnold  Malitz,  geboren  angeblich  am  23.  April  1854  einfacherundFanden.  Königlich  Preußischer  31.  Januar
Aufseher,  in  Rußland,  Geburtsort  unbekannt,  diebstahl,  Bestechung  Negierungspräsident  zu  1908.

(nach  anderer  Angabe  geboren  am  und  Übertretung  Wiesbaden,
298.  März  1863  zu  Dobrowoski,  Ruß-=  gegen  §  360  Ziffer  I
land),  russischer  Staatsangehöriger,  des  Strafgesetzbuchs

(7  Jahre  Zuchthaus
und  4  Wochen  Haft,
laut  Erkenntnis  vom,
24.  Januar  1901),
        <pb n="72" />
        54

 

Name  und  Stand

 

 

————  D#

 

 

7

s  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datm

—  —  —  —  —  2

2  ç  der  Bestrafung.  haelunne  sung  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

4.  Wendelin  Smailer  HPeboren  am  30.  August  1878  zu  Taus,  vollendeter  und  ver-Stadtmagistrat  Strau-  30,  Angust

Schlosser,

 

Josef  Franz  Bönsch,
Tagelöhner,

Maria  Fleischmann,
  Tagelöhnerin,


Wenzel  Freier,
Schuhmacher,

Christian  Hansen,
angeblich  Metzger
(auch  Schreiner),

Heinrich  Leblanc,

 

Böhmen,  österreichischer  Staatsan=  suchter  schwerer
gehöriger,  Diebstahl,  sowie
Landstreichen  und

bing,  Bayern,

 

 

—  —

Führung  eines  gefälschten
  Arbeitszeugnisses
  (Gesamtstrafe
  5  Sahee  .
10  Monate  Zuchthaus
  und  6  Wochen,
Haft,  laut  Entscheidungen
  vom  9.  November
  1901  und
19.  August  1902),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  23.  September  1871  zul  Diebstahl  und  Betteln,  Königlich  Sächfische
Großaupa,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft
österreichischer  Staatsangehöriger,  Chemnitz,
geboren  am  11.  September  1875  zusLandstreichen  und  Stadtmagistrat
Hartberg,  Steiermark,  österreichische  Betteln,  bing,  Bayern,

Staatsangehörige,
geboren  am  7.  Dezember  1888  zu  Nichtbeschaffung  Königlich  Preußischer
Weißwasser,  Bezirk  Münchengrätz,  eines  Unterkommens,  Regierungspräsident  zu
Böhmen,  österreichischer  Staatsan-  Potsdam,

gehöriger,

geboren  am  4.  März  1850  zu  Kopenhagen,
  dänischer  Staatsangehöriger,

Strau-Landstreichen,

  Königlich  Preußischer

achen,
geboren  am  24.  Oktober  1881  zu  Braux,  Betteln,  Königlich  Sächsische

 

Negierungspräfident  zu  19

Handarbeiter,  Departement  Ardennes,  Frankreich,  Kreishauptmannschaft
4  .  .»  französischer  Staatsangehöriger,  ·  Chemnitz,
10  Jonas  Löwenstein,  geboren  am  11.  Februar  18568  zu  Diebstahl  im  Rück-Königlich  Preußischer
Artist,  Warschau,  rusfischer  Staatsangehöri-  fall  und  Betteln,  Regierungspräsident  zu
ger,  J  Frankfurt  a.  O.,

11  Johann  Schön,  geboren  am  13.  Januar  1874  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer
Kiellner,  Wachtl,  Bezirk  Littau,  Mähren,  öster=  Betteln,  Regierungspräsident  zu
reichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,

12  Josef  Smittka,  geboren  am  4.  März  1878  zu  Szegedin,  Betteln,  Großherzoglich  Säch-Müller,

  Ungarn,  ungarischer  Staatsan-  sischer  Bezirksdirektor
gehöriger,  zu  Weimar,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Stttenfeld  in  Berlin.

16.  Januar
1908.

17.  Januar
1908.

10.  Oktober
1907.
23.  Dezember
07.
20.  Januar
1908.

25.  November
1907.

21.  Dezember
1907.

1.  Februar
1908.
        <pb n="73" />
        —  55  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Februar  1908.  Nr.  9.
1  7  ——Kü  #  ##
Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennung;  —  CExequatur-  Veränderung  des  Laufes  der  Zollgrenze  im  Amte
erteilungen:  —  Ermächtigungen  zur  Jornahner  von  Ritzebüttel  556566
ivilstandshandlungen.  .....  Seile  55  „  sss  ,
2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Ver-  finanrnetmung  eines  Reichsbevollmächtigten  zum  öberedelungsverkehrs
  für  Weizenmeel  56  öra!:  b##öö.öIR  2
Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
für  ausländische  dichte  Gewebe  für  Zimmerausstattung  56  Reichsgebiete  57

 

1.  Kon  sulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  A.  E.  Dudok  van  Heel  zum
Konsul  in  Dlissingen  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Königlich  Spanischen  Konsul  Johannes  Rudolf  Frommer  und  dem  Spanischen  Vizekonsul
Robert  Frech  in  Königsberg  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Mericanischen  Vizekonsul  Wilhelm  Garvens  in  Hannover  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Büge  in  Konia  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß
  der  sich  unter  deutschem  Schutze  befindenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

11
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        —  56  —

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Bagdad,  Dragoman  Hesse,  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  sich  unter  deutschem  Schutze  befindenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Februar  d.  J.  beschlossen:
a)  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  Weizenmehl  —  Tarifnummer  162  —,  das  gegen  Einfuhrschein  in  ein  Zollager
unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommen  ist,  zur  Herstellung  von  Paniermehl  —
Tarifnummer  198  —  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
b)  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  für  je  100  kg

ausgeführtes  Paniermehl  105  kg  aus  dem  Zollager  entnommenes  Weizenmehl  vom  Zolle
befreit  werden.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  13.  Februar  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  dichte  Gewebe  für  Zimmerausstattung  (Borten),  ganz  aus  Seide,  im
Stück  als  Meterware  eingehend  —  Tarifnummer  402  —,  die  zwecks  Herstellung
von  Decken,  Vorhängen  und  dergleichen  mittels  Kurbelstickerei  auf  inländische  Grundstoffe
  aufgenäht  werden  sollen,  einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  November  1907  beschlossen,  dem  Antrage  des
Senats  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg,  wonach  der  zur  Einrichtung  eines  Fischmarkts  bestimmte
östliche  Uferstreifen  des  Fischereihafens  zu  Cuxhaven  zwischen  der  Wasserkante  und  der  Lentzstraße
nebst  den  südlich  daran  angrenzenden  Gleisanlagen  dem  Zollgebiet  angeschlossen  und  am  Westufer  des
Alten  Hafens  ebenda  eine  zur  Vergrößerung  des  dortigen  Tonnenlagers  bestimmte  kleine  Fläche  dem
Freihafengebiet  einverleibt  werden  soll,  die  Zustimmung  zu  erteilen.  Als  Zeitpunkt  für  den  Eintritt
dieser  Veränderung  ist  von  dem  Senat  auf  Grund  der  ihm  vom  Bundesrat  erteilten  Ermächtigung
der  23.  Februar  1908  festgesetzt  worden.  Die  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  von  1896  auf
Seite  630  veröffentlichte  Beschreibung  des  Laufes  der  Zollgrenze  im  Amte  Ritzebüttel  hat  nunmehr
von  der  elften  Zeile  des  zweiten  Absatzes  ab  wie  folgt  zu  lauten:

Von  der  südöstlichen  Ecke  des  ehemals  Dölle-Tönnies'schen  Grundbesitzes  an  wendet
sich  die  Zollgrenze  wieder  um  nach  Osten,  läuft  am  nördlichen  Rande  der  Drehbrücke  und
der  Hafenstraße  entlang  und  biegt,  dem  Zollgitter  folgend,  nördlich  nach  der  südöstlichen
Ecke  des  Fischerhafens  ab.  Sie  folgt  dann  ohne  Gitterabschluß  dem  östlichen  Rande  des
Fischerhafens  bis  zu  dessen  nordöstlicher  Ecke,  umschließt,  dem  hier  wieder  beginnenden
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        57

gollg
die  im
Hafenstraße  u
gleisen,  bis  si

e  den  Neufelder  Seedeich  erreicht.

von  etwa  460  m  auf  dem  Deiche  entlang

im  übrigen  unverändert.

itter  nach  Osten  und  demnächst  an  der  Westseite  der  Lentzstraße  nach  Süden  folgend,
Zollinlande  verbleibenden  Fischmarktanlagen,  kreuzt  östlich  vom  Seemannsamte  die
und  verläuft  weiterhin  südlich  längs  des  Zollgitters  zwischen  den  Eisenbahn-Von
  hier  an  läuft  sie  auf  einer  Strecke

Der  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern,  Königlich  Württembergische  tit.  Oberfinanzrat
Röck  in  Darmstadt  ist  von  Seiner  Majestät  dem  König  von  Württemberg  zum  Oberfinanzrat  ernannt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

worden.

3.  Polizeiwesen    
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

3

“  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

—  —  Grund  Ausweisun  des

*  8  Ausweisungsr

  der  Ausgewiesenen.  der  Vestrafung  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  8  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Johann  Dondi,  Ar-geboren  am  14.  Februar  1883  zusschwerer  Diebstahl  in  Kaiserlicher  Bezirksprä-/15.  Mai  1906.

beiter,  Cerano,  Provinz  Novara,  Italien  zwei  Fällen,einfacher  sident  zu  Metz,
1  italienischer  Staatsangehöriger,  Diebstahl  in  vier
"  Fällen,  Bedrohung
s  und  Sachbeschädigung
  (2  Jahre  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis

  vom  6.  März

1906),  «
2;AlexanderWaz-geborsnimFebruarlsWoder1876zuDiebstahlimRückfalleKönig-lichPreußischer3.Februar
dlawski,Arbeiter,Radszascz,GouvernementPlozt,Ruß-(1Jahr6MonateRegierungspräsidentzu1908.
land,  russischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Allenstein,
·  Erkenntnis  vom
22.  März  1906),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Maria  Jirons=  geboren  im  Jahre  1860  zu  Wilden-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  10.  Februar
kowa,  Arbeiterin  schwerdt,  Bezirk  Landskron,  Böhmen,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  190  8.
(Dienstmagd),  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Liegnitz,

»  reichische  Staatsangehörige,

4  Henriette  Marzalik,  geboren  am  17.  Februar  1838  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  10.  Februar
Ngeborene  Victoria,  Wichmannsburg,  Regierungsbezirk  Regierungspräsident  zu  1908.
Händlerin,  Lüneburg,  ortsangehörig  zu  Jägern-  Lüneburg,

«  »durf,Osterreichifch-Schlesien,öster--
  «  reichische  Staatsangehörige,

5  Alois  Molterer,  geboren  am  12.  Mai  1873  zu  Neuzeug,  Betteln,  Königlich  Preußischer  31.  Oktober
Metallschleifer,  Bezirk  Steyer,  Oberösterreich,  öster-  Regierungspräsident  zu  1907.

*  Z  reichischer  Staatsangehöriger,  Trier,

Jakob  Pavlica,  geboren  am  7.  Juli  1880  zu  Hrozna-Betteln,  Stadtmagistrat  Strau--0.  Januar
Schuhmacher,  Lotha,  Mähren,  österreichischer  Staats-  bing,  Bayern,  1908.
angehöriger,  .

 

 

 

11*
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        ——4

 

 

 

1.

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datum

—  Ausweisung

F  der  Bestrafung.  Ausweisungs-3

  der  Ausgewiesenen.  fung  beschlossen  hat.  neneniung

1  2  I  8  4  5  6

7|Amalie  Retter,  geboren  am  19.  Mai  1870  zu  Lech-Diebstahl  im  Rück-Königlich  Bayerisches  8.  Mai  1907.
Dienstmagd,  Aschau,  Bezirk  Reutte,  Tirol,  öster-falle,  falsche  fbamens=  Bezirksamt  Wasserburg,

reichische  Staatsangehörige,  angabe  und  gewerbsmäßige
  Unzucht,


8  Josef  Spiske,  Tagec=  geboren  am  14.  Januar  1863  zu  Unter-Betteln,  Königlich  Preußischer  17.  Januar
arbeiter,  Wekelsdorf,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu|1908.
ortsangehörig  ebendaselbst,  österrei-  Breslau,

chischer  Staatsangehöriger,

9  Franz  Tomasek,  (seboren  am  12.  Oktober  1869  zu  Hart-GBetteln,  Königlich  Preußischer  13.  Februar
Ziegelbrenner,  manitz,  Bezirk  Proßnitz,  Mähren,  Regierungspräsident  zus  908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Breslau,

10  Wenzel  Ulz,  Erd-geboren  am  12.  Februar  1866  zu  Betteln  und  Mund-Königlich  Preußischer  11.  Februar
arbeiter,  Mostitz,  Bezirk  Rokitzan,  Böhmen,  aub,  Regierungspräsident  zus1908.
ortsangehörig  ebendaselbst,  österrei-  Cassel,

chischer  Staatsangehöriger,

11  Iwan  Urbano=  geboren  am  14.  März  1878  zu  Berezow  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  7.  Februar
wicz,  Wald-  Wyzny,  Bezirk  Peczenizyn,  Galizien,  Regierungspräsident  zu  1908.
arbeiter,  ortsangehörig  ebendaselbst,  österrei-  Hildesheim,

chischer  Staatsangehöriger,

12  Franz  Wolech,  Ar-geboren  am  28.  März  1876  zu  Iglau,  Betteln,  Königlich  Preußischer  11.  Februar
beiter,  Mähren,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Regier  ungspräsident  zus908.

österreichischer  Staatsangehöriger,  .  Hannover,  «»

13  Thomas  Zawa=  geboren  am  14.  Oktober  1884  zu  Weg-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  10.  Februar

dent  zu  Straßburg,  1908.

 

dowski,  Metzger,

nanka,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,
  österreichischer  Staatsangechöriger,


 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="77" />
        —  59  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

 

DJu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

XXXVI  Jahrgang.  Berlin,  Donnerstag,  den  5.  März  1908.  Nr.  10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ingalt:  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  nebst
Anlagen  a,  b,  c  und  d  zum  Schlachtoieh=  und  Fleischbeschaugesehe  Seite  59

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  nebst  Anlagen  a,  b,  c  und  d
zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  Januar  1908  den  nachstehenden  abgeänderten)
Ausführungsbestimmungen  D  nebst  Anlagen  a,  b,  c  und  d  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Beilage  zu  Nr.  22  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1902)
1  Naßgabe  seine  Zustimmung  erteilt,  daß  die  abgeänderten  Bestimmungen  mit  dem  1.  April  1908
in  Kraft  treten.

Berlin,  den  22.  Februar  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bethmann  Hollweg.

Die  Anderungen  sind  durch  Kursivdruck  ersichtlich  gemacht.

 

12
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        D.

Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Eleisches.

Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.

(1)  Fleisch  sind  alle  Teile  von  warmblütigen  Tieren,  frisch  oder  zubereitet,  sofern  sie  sich  zum
Genusse  für  Menschen  eignen.  Als  Teile  gelten  auch  die  aus  warmblütigen  Tieren  hergestellten  Fette
und  Würste.  Als  Fleisch  sind  daher  insbesondere  anzusehen:

Muskelfleisch  (mit  oder  ohne  Knochen,  Fettgewebe,  Bindegewebe  und  Lymphdrüsen),  Zunge,
Herz,  Lunge,  Leber,  Milz,  Nieren,  Gehirn,  Brustdrüse  (Bröschen,  Bries,  Brieschen,  Kalbsmilch,  Thymus),
Schlund,  Magen,  Dünn=  und  Dickdarm,  Gekröse,  Blase,  Milchdrüse  (Euter),  vom  Schweine  die  ganze
Haut  (Schwarte),  vom  Rindvieh  die  Haut  am  Kopfe,  einschließlich  Nasenspiegel,  Gaumen  und  Ohren,
sowie  die  Haut  an  den  Unterfüßen,  ferner  Knochen  mit  daran  haftenden  Weichteilen,  frisches  Blut;

Fette,  unverarbeitet  oder  zubereitet,  insbesondere  Talg,  Unschlitt,  Speck,  Liesen  (Flohmen,
Lünte,  Schmer,  Wammenfett),  sowie  Gekrös=  und  Netzfett,  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus,
Margarine  und  solche  Stoffe  enthaltende  Fettgemische,  jedoch  nicht  Butter  und  geschmolzene  Butter
(Butterschmalz):

Würste  und  ähnliche  Gemenge  von  zerkleinertem  Fleische.

(2)  Andere  Erzeugnisse  aus  Fleisch,  insbesondere  Fleischextrakte,  Fleischpeptone,  tierische  Gelatine,
Suppentafeln  gelten  bis  auf  weiteres  nicht  als  Fleisch.

82.

(1)  Als  frisches  Fleisch  ist  anzusehen  Fleisch,  welches,  abgesehen  von  einem  etwaigen  Kühlverfahren,
  einer  auf  die  Haltbarkeit  einwirkenden  Behandlung  nicht  unterworfen  worden  ist,  ferner
Fleisch,  welches  zwar  einer  solchen  Behandlung  unterzogen  worden  ist,  aber  die  Eigenschaften  frischen
Fleisches  im  wesentlichen  behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Die  Eigenschaft  als  frisches  Fleisch  geht  insbesondere  nicht  verloren

durch  Gefrieren  oder  Austrocknen,  ausgenommen  bei  getrockneten  Därmen  (§  3  Abst.  4),

durch  oberflächliche  Behandlung  mit  Salz,  Zucker  oder  anderen  chemischen  Stoffen,

durch  bloßes  Räuchern,

durch  Einlegen  in  Essig,

durch  Einhüllung  in  Fett,  Gelatine  oder  andere,  den  Luftabschluß  bezweckende  Stoffe,

durch  Einspritzen  von  Konservierungsmitteln  in  die  Blutgefäße  oder  in  die  Fleischsubstanz.

(3)  Als  ganzer  Tierkörper  ist  unbeschadet  der  Sonderbestimmung  im  §  6  das  geschlachtete,
abgehäutete  und  ausgeweidete  Tier  anzusehen;  der  Kopf  vom  ersten  Halswirbel  ab,  die  Unterfüße
einschließlich  der  sogenannten  Schienbeine  und  der  Schwanz  dürfen  vorbehaltlich  derselben  Sonderbestimmung
  fehlen.
83.

(1)  Als  zubereitetes  Fleisch  ist  anzusehen  alles  Fleisch,  welches  infolge  einer  ihm  zuteil
gewordenen  Behandlung  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat
und  durch  eine  entsprechende  Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Hierher  gehört  insbesondere  das  durch  Pökelung,  wozu  auch  starke  Salzung  zu  rechnen
ist,  oder  durch  hohe  Hitzegrade  (Kochen,  Braten,  Dämpfen,  Schmoren)  behandelte  Fleisch.  458
genagend  starke  Pokelumgꝗ  (HSaz##no)  ist  nur  eine  solche  Bbehamndlung  aneusehen,  nach  der  das  Fie3  2G
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        —  61  —

auch  in  den  innersten  Schichten  mindestens  6  Prozent  Kochsalz  enthält;,  auf  Speck  findet  diese  Bestimmung
  insofern  Anwendung,  als  der  angegebene  Mindestgehalt  an  Kochsalz  nur  in  den  etwa  eingelagerten
  schwachen  Muskelfleischschichten  enthalten  sein  muss.

(3)  Als  zubereitetes  Fett  sind  anzusehen  ausgeschmolzenes  oder  ausgepreßtes  Fett  mit  oder
ohne  nachfolgende  Raffinierung,  insbesondere  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus  und  ähnliche  Zubereitungen;
  ferner  die  tierischen  Kunstspeisefette  im  Sinne  des  §  1  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  den
Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetbl.
S.  475),  sowie  Margarine.  .  ...  »

(4)  Im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes  und  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  sind  anzusehen:  .  .

als  Schinken  die  von  den  Knochen  nicht  losgelösten  oberen  Teile  des  Hinter=  oder
Vorderschenkels  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut;

als  Speck  die  zwischen  der  Haut  und  dem  Muskelfleische,  besonders  am  Rücken  und  an
den  Seiten  des  Körpers  liegende  Fettschicht  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut,
auch  mit  schwachen  in  der  Fettschicht  eingelagerten  Muskelschichten;

als  Därme  der  Dünn=  und  der  Dickdarm  sowie  die  Harnblase  vom  Rindvieh,  Schweine,
Schafe  und  von  der  Ziege,  der  Magen  vom  Schweine,  sowie  der  Schlund  vom
Rindvieh;

als  Würste  und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische  insbesondere  alle  Waren,
welche  ganz  oder  teilweise  aus  zerkleinertem  Fleische  bestehen  und  in  Därme  oder
künstlich  hergestellte  Wursthüllen  eingeschlossen  sind,  ferner  Hackfleisch,  Schabefleisch,
Mett,  Brät,  Sülzen  aus  zerkleinertem  Fleische,  Fleischpulver,  Fleischmehl  (ausgenommen
  Fleischfuttermehl)  mit  oder  ohne  Zusätze;

als  luftdicht  verschlossene  Büchsen  oder  ähnliche  Gefäße  insbesondere  Büchsen,  Dosen,
Töpfe  (Terrinen)  und  Gläser  jeder  Form  und  Größe,  deren  Inhalt  mit  oder  ohne
anderweitige  Vorbehandlung  durch  Luftabschluß  haltbar  gemacht  worden  ist.

§ 4.

(1)  Die  Vorschriften  der  §§  12  und  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  finden  auch  auf  Renntiere  und  Wildschweine  Anwendung,  und  zwar  dergestalt,  daß,
unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  6  Abs.  4  und  im  §  27  unter  A  lI,  erstere  dem  Rindvieh,  letztere
den  Schweinen  gleichgestellt  werden.  Anderes  Wildbret  einschließlich  warmblütiger  Seetiere  sowie
Federvieh  unterliegen  weder  den  Einfuhrbeschränkungen  in  5§  12,  13  des  Gesetzes  noch  der  amtlichen
Untersuchung  bei  der  Einfuhr;  das  Gleiche  gilt  für  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte  Fleisch

(2)  Büffel  unterliegen  denselben  Vorschriften  wie  Rindvieh.

Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr.

§ 5 .
In  das  Zollinland  dürfen  nicht  eingeführt  werden:
1.  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen  sowie  Würste  und
sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische;
2.  Hundefleisch  sowie  zubereitetes  Fleisch,  welches  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln
  oder  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt;
3.  Fleisch,  welches  mit  einem  der  folgenden  Stoffe  oder  mit  einer  solche  Stoffe  enthaltenden
Zubereitung  behandelt  worden  ist:
a)  Borsäure  und  deren  Salze,
b)  Formaldehyd  und  solche  Sfo#e,  die  bei  ##rer  Fertoenden  Formaldeliad  abgeben,
J)  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxhyde  und  arbonate,
d)  Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,
e)  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,
#))  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen,

12
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        g)  Chlorsaure  Salze,

h)  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung  der
Margarine,  sofern  diese  Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.

§ 6.

(1)  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Tierkörpern  (vgl.  8  2  Abs.  3),
die  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hälften  zerlegt  sein  können,  eingeführt
werden.  Als  Kälber  gelten  Rinder  im  Fleischgewichte  von  nicht  mehr  als  75  kg.  Mit  den  Tierkörpern
  müssen  Brust-  und  Bauchfell,  Lunge,  Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch  das  Euter,  mit  den  zu—
gehörigen  Lymphdrüsen  in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden  sein.  In  Hälften  zerlegte  Tierkörper
müssen  nebeneinander  verpackt  und  mit  Zeichen  und  Nummern  versehen  sein,  welche  ihre  Zusammen—
gehörigkeit  ohne  weiteres  erkennen  lassen.  Die  Organe  und  sonstigen  Körperteile,  auf  welche  sich  die
Untersuchung  zu  erstrecken  hat  (vgl.  §§  6  bis  12  der  Anlage  a),  dürfen  nicht  angeschnitten  sein,
jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt  sein.

(2)  Bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber  (vgl.  Abs.  1),  muß  auch  der  Kopf  oder  der  Unterkiefer
  mit  den  Kaumuskeln,  bei  Schweinen  auch  der  Kopf  mit  Zunge  und  Kehlkopf  in  natürlichem
Zusammenhange  mit  den  Körpern  eingeführt  werden;  Gehirn  und  Augen  dürfen  fehlen.  Bei  Rindern
darf  der  Kopf  getrennt  von  dem  Tierkörper  beigebracht  werden,  sofern  er  und  der  Tierkörper  derart
mit  Zeichen  oder  Nummern  versehen  sind,  daß  die  Zusammengehörigkeit  ohne  weiteres  erkennbar  ist.

(3)  Bei  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln  und  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts
müssen,  außer  den  im  Abs.  1  aufgeführten  Teilen,  Kopf,  Kehlkopf  und  Luftröhre  sowie  die  ganze  Haut
mindestens  an  einer  Stelle  mit  dem  Körper  noch  in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden  sein.

(4)  Bei  Wildschweinen,  die  im  übrigen  den  Schweinen  gleich  zu  behandeln  sind,  dürfen  Lunge,
Herz  und  Nieren  fehlen.

§ 7.

(1)  Pökel-(Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,  Speck  und  Därme,  darf  in  das  Zollinland
nur  eingeführt  werden,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  nicht  weniger  als  4  kg  beträgt.

(2)  Geräuchertes  Fleisch,  welches  einem  Pökelverfahren  unterlegen  hat,  ist  als  Pökelfleisch
zu  behandeln.

(3)  Die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  dürfen  nicht  fehlen  oder  angeschnitten
sein,  jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt  sein.

§ 8.
Das  nachweislich  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und  nach  dem  Zollauslande
verbrachte  Fleisch  ist  im  Falle  der  Zurückbringung  der  amtlichen  Untersuchung  nicht  unterworfen.

§ 8.
Auf  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß-  und  Marktverkehre  des  Grenzbezirkes  eingehende
  Fleisch  finden  die  Vorschriften  in  §§  12,  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  Anwendung,  soweit  die  Landesregierungen  nicht  Ausnahmen  zulassen.

§  10.

(1)  Die  unmittelbare  Durchfuhr  ist  als  Einfuhr  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  zu  betrachten.

(2)  Unter  unmittelbarer  Durchfuhr  ist  derjenige  Warendurchgang  zu  verstehen,  bei  dem  die
Ware  wieder  ausgeführt  wird,  ohne  im  Inland  eine  Bearbeitung  zu  erfahren  und  ohne  aus  der
zollamtlichen  Kontrolle  oder  —  im  Postverkehr  —  aus  dem  Gewahrsam  der  Postverwaltung  zu  treten.

(63)  Bei  der  Uberführung  von  Fleisch  auf  ein  Zollager  gilt  der  Fall  der  unmittelbaren  Durchfuhr
  nur  dann  als  vorliegend,  wenn,  abgesehen  von  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Voraussetzungen,
bereits  bei  der  Anmeldung  des  Fleisches  zur  Niederlage  sichergestellt  wird,  daß  eine  Abfertigung  des
Fleisches  in  den  freien  Verkehr  ausgeschlossen  ist.
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        —  63  —

Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches  
        

§  11.

(1) Für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  ist  als  Beschauer  ein
approbierter  Tierarzt    und  als  dessen  Stellvertreter  ein  weiterer  approbierter  Tierarzt  zu  bestellen.
Zur  Ausführung  der  Trichinenschau  und  zur  Unterstützung  bei  der  Finnenschau  können  andere  Personen,
welche  nach  Maßgabe  der  Prüfungsvorschriften  für  Trichinenschauer  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen
haben,  bestellt  werden.        

(2)  Die  Herrichtung  des  Fleisches  für  die  tierärztliche  Untersuchung  (Herausnahme  der  Eingeweide,
  Loslösen  der  Liesen  [Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett,  Zerlegung  der  Schweine  in
Hälften,  Aufhängen  oder  Auflegen  der  Fleischteile  im  Untersuchungsraum)  erfolgt  nach  Anweisung  des
Tierarztes,  und  zwar  soweit  der  Verfügungsberechtigte  nicht  selbst  eine  Hilfskraft  stellt,  gegen
Entrichtung  einer  besonderen  Gebühr  nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  Anweisung  durch  die
Beschaustelle.  .

(3)  Die  chemischen  Untersuchungen  sind  von  einem  besonders  hierzu  verpflichteten  Nahrungsmittel-Chemiker,
  und  nur  wenn  ein  solcher  nicht  zur  Verfügung  steht,  von  einem  in  der  Chemie  hinreichend
  erfahrenen  anderen  Sachverständigen  vorzunehmen.  Die  Vorprüfung  der  Fette  ist  von  dem
Chemiker  oder  dem  Fleischbeschauer  vorzunehmen.  Ausnahmsweise  können  hiermit  andere  Personen,
welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  betraut  werden.

§ 12.

(1)  Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  sich  insbesondere  auf  die  in  §§  13  bis  15  aufgeführten
Punkte  zu  erstrecken.

(2.  Sie  ist  bei  frischem  Fleische  an  jedem  einzelnen  Tierkörper,  bei  zubereitetem  Fleische,  und
zwar  bei  Därmen  und  Fetten  an  den  einzelnen  Packstücken,  im  übrigen  an  den  einzelnen  Fleischstücken
vorzunehmen,  soweit  nicht  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  nach  den  Bestimmungen
des  folgenden  Absatzes  zulässig  ist.

(3)  Bei  Sendungen  von  zubereitetem  Fleische  kann  die  Untersuchung  auf  Stichproben  beschränkt
werden,  und  zwar  bei  Fett  und  Därmen  die  gesamte  Prüfung,  bei  sonstigem  Fleische  die  Prüfung  auf

a)  Behandlung  mit  verbotenen  Stoffen  (§ 5  Nr.  3  und  §  14  Abs.  1  unter  b),

b)  Mindestgewicht  (§  7,  und  §  14  Abs.  1  unter c),

c)  Durchpökelung  oder  Sonstige  genügen  zubereitung  (§  3  Abs.  I,  2  und  §  14  Abs.  1 unter d),
unter  d.

Die  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  ist  jedoch  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Sendung
nach  Inhalt  der  Begleitpapiere  (Rechnungen,  Frachtbriefe,  Konossemente,  Ladescheine  u.  dergl.)  eine
bestimmte  gleichartige,  aus  derselben  Fabrikation  stammende  Ware  enthält,  die  auch  äußerlich  nach  der
Art  der  Verpackung  oder  Kennzeichnung  (vgl.  Anlage  c.  unter  D)  als  gleichartig  angesehen  werden
kann.  Die  Auswahl  der  Stichproben  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  3,  4  und  §  15  Abs.  5.

(4)  Führt  die  Untersuchung  bei  einer  Stichprobe  zu  8er  Beanstandung,  so  Raf  die  Beschaustelle
  die  Untersuchumg  zu  unterbrechen  und  den  Verfügungsberechtigten  sofort  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes
  zu  benachrichtigen.  Binnen  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung
kann  der  Verfügungsberechtigte  die  Sendung,  insoweit  nicht  eine  unschädliche  Beseitigung  (§  19  Abs.  1
unter  I)  oder  eine  Zurückweisung  (§  19  Abs.  I  unter  II  und  §  21)  erforderlich  wird,  vor  der  weiteren
Untersuchung  freiwillig  zurückzuziehen  (vgl.  jedoch  §  25  Abs.  3).  Erfolgt  die  Zurückweisung  nicht,  so
sind  zunächst  sämtftliche  nach  §  14  Abs.  3,  4  und  §  15  Abs.  entnommenen  Stichproben  auf  den
Beanstandungsgrund  weiter  zu  untersuchen.  Sofern  nicht  diese  Untersuchung  wegen  Beanstandumg
aller  Stichproben  nach  §  19  Abs.  1  unter  II  A  oder  §  21  Abs.  3  die  Zurückweisung der  ganzen
Sendung  zur  Folge  hat,  ist  der  Verfügungsberechtigte  zunächst  wiederum  von  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung
  zu  benachrichtigen.  Binnen  einer  zweitägigen  Frist  Nach  deser  Benachrichtigung  steht  ihm
erneut  das  Recht  zu,  den  nicht  beanstandeten  Rest  der  Sendung  freiwillig  zurückzuziehen.  Macht  er
auch  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch,  so  ist  die  Untersuchung  auf  den  Beanstandungsgrund  bei
Därmen  und  Fetten  an  der  Gesamtheit  der  Packstücke,  im  übrigen  aber  an  jedem  einzelnen  Fleisch-
        <pb n="82" />
        —  64  —

stücke  des  Restes  der  Sendung  auszuführen.  Die  chemische  Untersuchung  ist  jedoch  in  diesem  Falle
—  abgesehen  von  Fetten  —  in  der  Weise  fortzusetzen,  dass  aus  allen  noch  zu  untersuchenden  Packstücken
  oder  als  solche  zu  benandelnden  Sendungsteilen  Proben  nach  § 14  Abs.  4  entnommen  werden.
Mit  den  nach  diesem  Absatz  erforderlichen  Benachrichtigungen  ist  ein  Hiniveis  auf  die  dem  Verfügungsberechtigten
  zustehenden  Befugnisse  und  auf  die  sonstigen  aus  den  Beanstandungen  sich  ergebenden
Folgen,  insbesondere  auf  die  bei  Ausdehnung  der  Stichprobenuntersuchung  eintretenden  Gebührenerhöhungen
  zu  verbinden.  
§13.
(1)  Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen:
a)  ob  es  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;
b)  ob  es  unter  die  Verbote  im  §  5  fällt;
0)  ob  es  den  Bestimmungen  im  §  6  entspricht;
d)  ob  es  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  gibt.
Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.
(2)  Eine  chemische  Untersuchung  des  frischen  Fleisches  hat  stattzufinden,  wenn  der  Verdacht
vorliegt,  daß  es  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt  worden  ist.

§14.

(1)  Bei  zubereitetem  Fleische,  ausgenommen  Fette,  ist  zu  prüfen:

a)  ob  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

b)  ob  die  Ware  unter  die  Verbote  im  §  5  fällt;

c)  ob  die  Ware  der  Vorschrift  im  §  7  Abs.  1  entspricht;

d)  ob  die  Fleischstücke  vollständig  durchgepökelt  (durchgesalzen),  durchgekocht  oder  sonst  im
Sinne  des  §  3  Abs.  1  zubereitet  sind;

e)  ob  die  Ware  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß
gibt.  Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.

(2)  Bei  der  gemäß  Abs.  1  unter  b  vorzunehmenden  Prüfung  hat  auch  eine  chemische  Untersuchung
  stattzufinden:

a)  zur  Feststellung,  ob  dem  Verbot  im  §  5  Nr.  2  zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung
  einzuführen  versucht  wird,  wenn  der  Verdacht  eines  solchen  Versuchs  besteht
tund  die  biologische  Untersuchung  (Anlage  a  §  16)  nicht  zu  einem  entscheidenen  Ergebnisse
  füihrt;

b)  zur  Feststellung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  be—
handelt  worden  ist;  bei  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,  bei  anderen  Postsendungen
  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  bei  Speck  und  bei  Därmen  sowie  bei  Sendungen,
die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,  jedoch
nur,  wenn  der  Verdacht  einer  solchen  Behandlung  besteht.

G)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf
Stichproben  vor,  so  hat  sich  die  dort  erwähnte  Prüfung  bei  Sendungen,  die  aus  1  oder  2  Packstücken
bestehen,  auf  jedes  Packstück,  bei  Sendungen  von  3  bis  10  Packstücken  auf  mindestens  2  Packstücke,  bei
größeren  Sendungen  auf  mindestens  den  10.  Teil  der  Packstücke  zu  erstrecken.  Besteht  die  Sendung  aus
unverpackten  Schinken  oder  sonstigen  Fleischstücken,  so  sind  bis  zu  20  Stlück  als  ein  Packstück  zu
rechnen.  Aus  den  hiernach  auszuwählenden  Packstücken  oder  als  solche  zu  behandelnden  Sendungsteilen
ist  zum  Zwecke  der  Untersuchung  —  mit  Ausnahme  der  im  Abs.  4  geregelten  chemischen  Untersuchungen
nach  Abs.  2  unter  b  —  mindestens  der  10.  Teil  des  Inhalts,  bei  eigentlichen  Packstücken  aus  ver—
schiedenen  Lagen,  zu  entnehmen.  Auf  weniger  als  2  Fleischstücke  aus  jedem  einzelnen  Packstück  oder
als  solches  zu  behandelnden  Sendungsteile  darf  die  Untersuchung  nicht  beschränkt  werden.

(4)  zu  der  nach  Abs.  2  unter  b  erforderlchen  regelmässigen,  Chemischen  Untersuchung  sind  aus
Jedem  der  nach  Abs.  3  ausgewählten  Packstücken  oder  als  solche  zu  behandelnden  Sendungsteile  mindestens
eine  Mischprobe  und,  wenn  ein  Packstück  mehr  als  50  Fleischstücke  enthält,  mindestens  2  Mischproben
aus  möglichst  vielen  Fleischstücken  und  bei  eigentlichen  Packstücken  aus  verschiedenen  Lagen  zu  entnehmen.
  Ausserdem  ist  aus  den  ausgewählten  Packstücken,  falls  das  Fleisch  von  Pökellake  eingeschlossen
        <pb n="83" />
        —  65  —

die  Anwendung  ron  Konservesale  erhennen  lässt,  noch  je  eine  Probe  der  Lalce  oder,
enn  möglich,  des  Salges  æus  entnehmen.  Bestelit  bei  gleichartigen  dendungen  von  Specke  oder  Daormen
rddchtemer  Behandlacnmt  oinem  der  im  §  5  W.  aufgefiihrten  Stosfe,  so  hat  die  aur  4½
5%%%nn  eses  Pordechts  nack  4bs.  2  #enter  5  erforderliche  chemische  Untersuchumg  mindestens  an  Stichoben
  æu  orfolgen,  die  nach  vorstehenden  Gruendsätzen  autsettmdjen  ##n#k.  Jedoch  beclar“  es  bei
Harmen  —  abgesehen  von  den  danach  etiva  æu  untersuchenden  Lake-  oder  Konservesaleproben  —  nur
54%  Mhterstechuln  je  einer  Mischprobe,  die  aus  den  æeur  Stichprobenuntersuchung  ausqeuũlten  Packichen
  und  ttar  as  berschiedemen  Lagen  æu  entnehmen  ist.

*%  %/%%  GEresee

15.
1)  Die  Untersuchung  des  zubereiteten  Fettes  zerfällt  in  eine  Vorprüfung  und  in  eine
Hauptprüfung.
(2)  Die  Vorprüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken:

a)  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den  für
den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,  „Kunstspeisefett“)


b)  ob  das  Fett  in  den  Packstücken  eine  der  betreffenden  Gattung  entsprechende  äußere
Beschaffenheit  hat,  wobei  insbesondere  auf  Farbe  und  Konsistenz,  Geruch  und  nötigenfalls
  auf  Geschmack,  ferner  auf  das  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien
  auf  der  Oberfläche  oder  im  Innern  sowie  auf  sonstige  Anzeichen  von  Ver—
dorbensein  zu  achten  ist.

(8)  Die  Hauptprüfung  ist  nach  folgenden  Gesichtspunkten  vorzunehmen:

a)  es  ist  zu  prüfen,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung
oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen;

attsserdem  ist.

0)  zu  prüfen,  ob  das  Fett  verfälscht,  nachgemacht  oder  verdorben  ist,  unter  das  Verbot
des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897,  betreend  den  Ferfehr  mit  Butter,  Räse,
Sclhimale  oder  deren  Ersatzmettel,  fällt  oder  ob  es  einen  der  im  §  5  Nr.  3  der  gegenwärtigen
  Bestimmungen  aufgeführten  Stoffe  enthält;

c)  Margarine  auf  die  Anwesenheit  des  gemäß  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1897  und  der
Bbesanntmachung,  betresffend  Bestimmungen  eur  Ausfiisirunq  dieses  Gesetzes,  rom  4.  Nili
1897  (eichs-Gesetebl.  1897  S.  691)  vorgeschriebenen  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  zu
prüfen;

d)  Schweineschmalz  mit  dem  Zeiß-Wollnyschen  Refraktometer  zu  untersuchen.

(4)  Die  Proben  für  die  Hauptprüfung  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Anlage  c  zu
entnehmen  und  unverzüglich  der  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.  Pe  Fostsendungen  umd  bei
Warenproben  im  Geuichte  bes  æu  2  #%9,  ferner  bei  Sendungen,  die  nachueislich  als  Umæugsgiit  von
Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,  hat  die  Hauptprüfumg  nur  im  Voerdachtsfalle  eu  erfolgen.

(5)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf
Stichproben  vor,  so  haben  sich  die  Vorprüfung  und  die  ½##ke#r#  Abs.  3a,  c  und  d  "allencken  Untersetcchtengen
der  Hauptprüfung  mindestens  auf  2  Packstücke,  bei  40  und  mehr  Packstücken  bis  zu  100  auf  5  vom
Hundert,  vom  Mehrbetrage  bis  zu  500  Packstücken  auf  3  vom  Hundert,  von  einem  weiteren  Mehrbetrage
  auf  2  vom  Hundert  zu  erstrecken.

·  (6)  Die  nach  Abs.  3  unter  5  vorzunehmende  Hauptprüfung  ist  unter  gleicher  Voraussetzung  auf
eine  geringere  Zahl  der  für  die  Hauptprüfung  entnommenen  Proben  zu  beschränken,  und  zwar  sind  dazu
von  weniger  als  6  Proben  2,

von  weniger  als  18  Proben  3,
von  weniger  als  28  Proben  6

und  von  weiteren  je  6  Proben  eine  auszuwählen.
        <pb n="84" />
        66  —

§  16.
Für  die  Ausführung  der  Untersuchungen  sind  maßgebend:

1.  die  Anweisung  für  die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
Fleisches  (Anlage  a);

2.  die  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen  (Anlage  b);

3.  die  Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich
  Fett  sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  und  für  die  Beurteilumꝗ  der
Gleichartigheit  der  Sendungen  (Anlage  );

4.  die  Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  (Anlage  d).

Behandlung  des  Fleisches  nach  erfolgter  Untersuchung.
§  17.

Unbeschadet  der  weitergehenden  Maßregeln,  welche  auf  Grund  veterinärpolizeilicher  oder  strafrechtlicher
  Bestimmungen  angeordnet  werden,  ist  das  beanstandete  Fleisch  nach  den  Vorschriften  in
§§  18  bis  21  zu  behandeln.

§ 18.
(1)  Für  frisches  Fleisch  gelten  folgende  Grundsätze:

I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

A.  alle  Tierkörper  der  betreffenden  Sendung,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,  der  Art
der  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen  werden  kann,  daß  eine  Ubertragung  des
Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Tierkörper  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,
  Rinderseuche,  Schweinepest,  Schweineseuche  (die  letztgedachte  Seuche  jedoch  nur  im  Falle  einer
Allgemeinerkrankung),  Pockenseuche,  Rotz  (Wurm)  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten
vorliegt;  «

B.  der  einzelne  Tierkörper,  wenn  Tollwut,  Rotlauf  der  Schweine,  Septicämie,  Pyämie,
Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  ferner  wenn  beim
Schweine  Trichinen  oder  beim  Rindvieh  und  Schweine  in  größerer  Zahl  Finnen  (beim  Rindvieh
Cysticereus  inermis,  beim  Schweine  Cysticercus  cellulosae)  nachgewiesen  sind;  an  Stelle  der  unschädlichen
  Beseitigung  ist  die  Wiederausfuhr  von  Schweinen,  bei  denen  in  weniger  als  9  von  den  vorschriftsmäßig
  zu  untersuchenden  24  Präparaten  Trichinen  gefunden  sind,  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten
  zu  gestatten,  wenn  das  Fleisch  vorher  der  für  schwach  trichinöses  Fleisch  von  Schweinen
bei  Schlachtungen  im  Inlande  vorgeschriebenen  Behandlung  unterworfen  ist;

C.  die  veränderten  Teile  (sofern  die  in  I  unter  A  und  B  erwähnten  Fälle  nicht  vorliegen)

a)  bei  Durchsetzung  von  Eingeweiden  mit  vereinzelten,  auf  den  Menschen  nicht  übertragbaren
  tierischen  Schmarotzern;

b)  bei  örtlicher  Strahlenpilzerkrankung;

c)  bei  Tuberkulose,  wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel,  im  Mittelfell  und
(für  den  Fall  der  Miteinführung  der  Leber)  an  der  Leberpforte  oder  wenn  sie  an  einer
der  vorbezeichneten  Stellen  Veränderungen  aufweisen  und  wenn  die  tuberkulösen  Herde
wenig  umfangreich  und  trocken,  verkäst  oder  verkalkt  sind;  die  Organe,  zu  denen  die  erkrankten
  Lyomphdrüsen  gehören,  sind  ganz  zu  vernichten;

d)  bei  Lungenseuche  oder  dem  begründeten  Verdachte  dieser  Krankheit;

e)  bei  Schweineseuche  odker  Wesselfleber  (Backesteinblattern)  oder  dem  begründeten  Verdacht
erner  dieser  Krankheiten;

f)  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulnis  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,  Besetzung
  mit  Insekten  und  unerheblicher  Beschmutzung.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  sind:

A.  alle  Tierkörper  der  betreffenden  Sendung,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  auf  sie  eine
Übertragung  des  Krankheitstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  bei  einem  Tierkörper  Lungenseuche
oder  Schweineseuche  (die  letztgedachte  Krankheit  mit  Ausnahme  des  unter  IA  bezeichneten  Falles)  oder
Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  bei  Lungen-
        <pb n="85" />
        —  67  —

  Schweineseuche  oder  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  oder  dem  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten
nach,  unschädlicher  Beseitigung  der  veränderten  Teile  (vgl.  1  unter  Cd  und  e)  ;

B.  die  einzelnen  Tierkörper,  die  auf  Grund  der  nach  §  13  ausgeführten  Prüfung  beanstandet
sind,  soweit  sie  nicht  nach  1  unter  A  und  B  unschädlich  beseitigt  werden  müssen.  Liegt  einer  der  Fälle
zu  1  unter  C  a,  b,  c  oder  k  vor,  so  hat  die  Zurückweisung  zu  unterbleiben,  sofern  der  Beanstandungsgrund
  durch  Beseitigung  und  Vernichtung  der  veränderten  Teile  behoben  wird.

·  Insbesondere  muß,  unbeschadet  dieser  Ausnahmen,  die  Zurückweisung  erfolgen:

a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;  "

b)  wenn  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Tieres
bekundet;

c)  wenn  das  Fleisch  auffällige  Abweichungen  in  bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack  und
Konsistenz  oder  wenn  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;  .

d)  wenn  das  Fleisch  durch  Fäulnis,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder  dergleichen
in  seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  wenn  Luft  in  dasselbe  eingeblasen  ist;

c)  wenn  sich  an  den  Lymphdrüsen  eine  Schwellung  mit  oder  ohne  Blutung,  Verkäsung
oder  Verkalkung  zeigt;  "  "

f)  wenn  Tuberkulose  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheit  vorliegt;

2)  wenn  vereinzelte  Finnen  (beim  Rindvieh  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine  Cysticercus

Cellulosae)  nachgewiesen  sind;

B)  wenn  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken
hat,  den  Bestimmungen  des  §  6  zuwider  fehlen  oder  angeschnitten  sind.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Abs.  1  unter
II  Ba  unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Ware  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.

§5  19.

(1)  Für  zubereitetes  Fleisch,  ausgenommen  Fette,  gelten  folgende  Grundsätze:

I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

a)  alle  zu  der  betreffenden  Sendung  gehörigen  Packstücke,  soweit  nach  der  gemeinsamen
Herkunft,  der  Art  der  Verpackung  und  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen
  werden  kann,  daß  eine  Ubertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,
wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  eine  der  im  §  18  Abs.  1  unter  I  A  aufgeführten
Krankheiten  oder  der  begründete  Verdacht  einer  derselben  nachgewiesen  ist;

b)  das  einzelne  Packstück,  wenn  an  einem  Fleischstücke  Rotlauf  der  Schweine,  Septicämie,
gs  gucheseler  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  nachgewiesen
  ist;  «

c)das einzelne Fleischtück ,wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;

d)  die  veränderten  Teile  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulnis  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,
  Besetzung  mit  Insekten,  unerheblicher  Beschmutzung,  Durchsetzung  von
Organen  mit  Schmarotæern,  die  durch  den  Fleischgentss  duf  den  Menschen  ##ccht  #bertragen
  werden  können  (Leberegeln,  Hülsenwürmern  usw.);

"wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  dieser  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung
nicht  gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  andernfalls  sind  die  Schmarotzer
auszuschneiden  und  die  Organe  freizugeben.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  ist  das  Fleisch,  soweit  es  nicht  nach  I  unschädlich  beseitigt
werden  muß,  und  zwar

4.  die  ganze  Sendung,

d)  wenn  sämtliche  daraus  entnommnenen  Stichproben  (§  14  Abs.  3,  4)  bei  der  Prüfung  auf
de  Behandlung  mit  verbotenen  Stosen  (§ 5  Nr.  3,  §  14  Abs.  1  unter  b)  oder,  abgesehen
von  Därmen,  auf  die  Durchpökelunq  usw.  (§ 3  Abs.  1,  2,  §  14  Abs.  I  unter  d)  wegen
desselben  Grundes  beanstandet  worden  sind,;

b)  wenn  auch  nur  ein  Fleischstück  als  Hundefleisch  oder  als  Fleisch  von  Einhufern  (§  5
Nr.  2)  erkannt  ist;

13
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        —  68  —

B.  das  ganze  Packstück,  ,».

a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;

b)  wenn,  abgesehen  von  dem  Falle  unter  Aa,  auch  nur  eine  aus  dem  Packstiich  entnommenæ
Frobe  wegen  Behandluing  mit  verbotenen  Stoffen  (§  5  Nr.  3,  §  14  Abs.  1  unter  b)  beanstandet
  ist;

c)  wenn  in  dem  Packstücke  Därme  gefunden  Sind,  die  in  veterinär-  oder  gesundheitspolizeilicher
  Beziehung  zu  Bedenken  Anlass  geben,  soweit  nicht  im  Falle  zu  I  unter  d  der
Mangel  durch  Beseitigung  der  Veränderten  Teite  behoben  wird;

d)  wenn,  abgesehen  von  dem  Falle  unter  Aa,  sämtliche  aus  dem  Packstück  entnommenen
Proben  (§  14  Abs.  3)  wegen  unvollständiger  Pökelung  usw.  (§  3  Abs.  1,  2,  §  14  Abs.  1
unter  d)  beanstandet  sind;

e)  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  Erscheinungen  der  Lungenseuche  oder  der  Maulund
  Klauenseuche  vorliegen  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheiten  besteht.

Bei  Sendungen  unverpackter  Fleischstücke  ist  als  Packstück  im  Falle  zu  b  der  nach
§ 14  Abs.  3  einem  Packstücke  gleichzuerachtende  Teil  einer  Sendung  anzusehen;  den
anderen  Fällen  unter  B  hat  sich  bei  unverpackten  Fleischstücken  die  Beanstandung  nur
auf  das  einzelne  Fleischstück  zu  erstrecken.

C.  das  einzelne  Fleischstück,  das,  —  abgesehen  von  den  Fällen  unter  A  und  B  —  auf  Grund
der  Prüfung  nach  §  14  Abs.  1  beanstandet  ist,  insbesondere  wenn  der  Bestimmung  des  §  7  zuwider
die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  fehlen  oder  angeschnitten  sind,  ferner  wenn  sich
bei  der  Prüfung  einer  der  im  §  18  Abs.  1  unter  II  Bb  bis  f  aufgeführten  Mängel  ergibt,  und  dieser
nicht  im  Falle  zu  1  unter  d  des  gegenwärtigen  Paragraphen  durch  Vernichtung  der  veränderten  Teile
gehoben  wird.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Abs.  1  unter
II  Ba  unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Ware  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.

§  20.

In  den  Fällen  der  §§  18,  19  kann  an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  des  Fleisches  die
Zurückweisung  treten,  wenn  die  das  Fleisch  beanstandende  Beschaustelle  im  Auslande  liegt.

§  21.
(1)  Zubereitetes  Fett  ist  zurückzuweisen
I.  auf  Grund  der  Vorprüfung:

à)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht  oder  die  zugehörige
Packung  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet
ist  („Margarine“,  „Kunstspeisefett“)  «

b) wenn das Fett mit einem ranzigen,sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch
oder  Geschmack  behaftet  oder  innerlich  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  durch—
setzt  oder  sonst  verdorben  befunden  wird;

e)  wenn  das  Fett  in  einem  Packstück  äußerlich  derart  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterien—
kolonien  besetzt  ist,  daß  der  Inhalt  des  ganzen  Packstücks  als  verdorben  anzusehen  ist;

II.  auf  Grund  der  Hauptprüfung:

a)  in  den  unter  la  bis  c  angegebenen  Fällen;

b)  wenn  eine  Probe  einen  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  enthält;

)  wenn  eine  Probe  als  verfälscht  oder  nachgemacht  befunden  wird;

d)  wenn  eine  Probe  Margarine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  oder
den  auf  Grund  desselben  erlassenen  Bestimmungen  (Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  475  und  591)
nicht  entspricht.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  der  Vorprüfung  und  Hauptprüfung  in  den  Fällen  zu  Abs.  1
unter  la  unterbleiben,  wenn  nachträglich  das  Packstück  mit  den  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  versehen
oder  die  Ubereinstimmung  mit  den  Begleitpapieren  herbeigeführt  wird.
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        —  69  —

(8)  Die  Zurückweisung  hat  sich  auf  alle  zu  einer  Sendung  gehörigen  Packstücke  einer  Fabrikation
zu  erstrecken,  wenn  die  Untersuchung  sämtlicher  davon  entnommenen  Stichproben  (§  15  Abs.  5)  zu  einer
gleichen  Beanstandung  geführt  hat  (§  12  Abs.  4).  Im  übrigen  hat  sich  die  Zurückweisung  nur  auf
die  einzelnen  beanstandeten  Packstücke  zu  erstrecken.

Weitere  Behandlung  des  Fleisches.
§  22.

Zurückgewiesenes  oder  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  kann  unter  den  im  §  29  bezeichneten
Voraussetzungen zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  es  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Genusse  für
Menschen  Verwendung  finden  soll.  § 25

Die  Beschaustelle  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund  der  Bestimmungen
in  §§  13  bis  15  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären.

§  24.

(1)  Die  Beschaustelle  hat  beanstandetes  Fleisch  vorläufig  zu  beschlagnahmen  und  mit  einem
Erkennungszeichen  zu  versehen,  welches  leicht  wieder  entfernbar  ist.  Die  erfolgte  Beschlagnahme  ist
dem  Verfügungsberechtigten,  der  Zoll=  oder  Steuerstelle,  sowie  der  Polizeibehörde  unter  Angabe  des
Beanstandungsgrundes  sofort  mitzuteilen.

(2)  Die  Polizeibehörde  hat  alsdann  über  die  weitere  Behandlung  des  Fleisches  gemäß  §§  18
bis  21  Entscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Verfügungsberechtigten  sowie  nach  Ablauf  der
Beschwerdefrist  die  Beschaustelle  zu  benachrichtigen.

(3)  Die  Polizeibehörde  hat  die  Wiederausfuhr  oder  die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches
unter  den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  veranlassen  und  im  Benehmen  mit  der  Zoll=  oder
Steuerstelle  zu  überwachen.

(4)  Für  Grenzstationen  auf  ausländischem  Gebiete  können  besondere  Anordnungen  erlassen  werden.

Keunzeichnung  des  Fleisches.
§  25.

(I)  Die  Beschaustelle  hat  auf  Grund  des  endgültigen  Ergebnisses  der  Untersuchung  (vgl.  §§  23
und  30)  das  Fleisch  zu  kennzeichnen.  »  -

(2)  In  den  Fällen  des  §  19  Abs.  1  unter  I  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen  Fleischstücke
unterbleiben,  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sichergestellt  ist;  dasselbe  gilt,  wenn  im
Falle  des  §  18  Abs.  1  unter  I  B  die  Wiederausfuhr  von  Fleisch  schwach  trichinöser  Schweine  gestattet
wird  und  die  dort  vorgeschriebene  Behandlung  stattgefunden  hat.  Sendungen,  welche  zurückzuweisen
wären,  weil  die  Ware  nicht  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht  (§  18  Abs.  1  unter  II  Ba;
§  19  Abs.  1  unter  II  Ba;  §  21  Abs.  1  unter  la  und  IIa)  oder  weil  das  Packstück  nicht  den  für  den
Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet  ist  (§  21  Abs.  1  unter  Ia  und  IIa),
sind  im  Falle  einer  nachträglichen  Behebung  dieser  Anstände  nur  nach  dem  Ausfalle  der  Untersuchung
der  Ware  selbst  zu  kennzeichnen.  ·

G)  Teile  von  Sendungen,  die  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  zurückgezogen  werden,  sind  gleichfalls
zu  kennzeichnen;  nicht  geöffnete  Packstücke  jedoch  nur  an  der  Außenseite  der  Behälter  (§  27  unter  B
Abs.  2).  Bei  anderen  freiwillig  zurückgezogenen  Sendungen  hat  eine  Kennzeichnung  der  nicht  untersuchten
  Teile  zu  unterbleiben.

§  26.

(1)  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  und  der  Behälter  erfolgt  mittels  Farbstempels  oder  mittels
Brandstempels  nach  Wahl  der  Verfügungsberechtigten.

(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  die  Worte  „Ausland“  sowie  das  Zeichen  der  Zoll=  oder
Steuerstelle,  bei  welcher  die  Untersuchung  vorgenommen  wird.  Der  Stempel  für  Fleisch  von  Pferden
und  anderen  Einhufern  trägt  außerdem  die  Aufschrift  „Pferd“.

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        —  70  —

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Bestimmungen  über  die  bei  den  einzelnen  Zolloder
  Steuerstellen  zu  benutzenden  Zeichen  zu  erlassen  sowie  darüber  zu  bestimmen,  welche  Bezeichnung
anzuwenden  ist,  wenn  eine  gemeinsame  Beschaustelle  für  mehrere  Zoll=  oder  Steuerstellen  errichtet  ist.

(4)  Die  Stempel  sind  für  das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von  sechseckiger
Form  mit  2,5  cm  Länge  der  einzelnen  Seiten,  für  Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  von
viereckiger  Form  mit  5  und  2,5  cm  Seitenlänge,  für  das  bei  der  Untersuchung  beanstandete  sowie  für
freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  von  dreieckiger  Form  mit  5  cm  Seitenlänge.  Sie  tragen  bei  dem
zurückgewiesenen  Fleische  die  weitere  Aufschrift  „Zurückgewiesen“,  bei  dem  unschädlich  zu  beseitigenden
Fleische  die  weitere  Aufschrift  „Zu  beseitigen“,  bei  freiwillig  zurückgezogenem  Fleische  den  Buchstaben  „“.

 

 

 

 

 

 

 

Rot.
5  cm
4  uslaud.  Ausland.  „
N.  N.  Pferd.  z
N.  N.
Schwarz.  Schwarz.  Schwarz.

      
       

   
       

     

Ausland.

  

Ausland.  Zu  Ausland.
Zurückgewiesen.  beseitigen.  2.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

 

 

 

5  Cm  5  Cm  5  cm

(5)  Die  Brandstempel  sind  von  gleicher  Form  wie  die  Farbstempel,  dürfen  jedoch  größer  sein.
Auch  die  Farbstempel  dürfen,  insoweit  sie  zur  Abstempelung  der  Packstücke  an  den  Außenseiten  dienen,
die  im  Abs.  4  angegebenen  Maße  überschreiten.

(6)  Im  Falle  der  Kennzeichnung  mittels  Farbstempels  ist  für  beanstandetes  oder  freiwillig
zurückgezogenes  Fleisch  eine  schwarze,  für  das  übrige  Fleisch  eine  rote,  nicht  gesundheitsschädliche,  haltbare
  Farbe  zu  verwenden.

1)  An  jedem  Stempel  müssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt  sein.

§27.
Für  die  Kennzeichnung  des  Fleisches  gelten  folgende  Bestimmungen:

A.  Frisches  Fleisch.
Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachverzeichneten  Körperstellen
  anzubringen  und  zwar:  ·
I.  Bei  Rindvieh,  ausschließlich  der  Kälber,  sowie  bei  Pferden  und  anderen  Einhufern:
1.  auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
2.  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
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        —  71  —

auf  der  Schulter,

auf  dem  Ruͤcken  in  der  Nierengegend,

auf  der  inneren  und

auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,

an  der  Zunge  und  am  Kopfe.

II.  Bei  Kälbern,  Renntieren  und  Wildschweinen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut

an  den  betreffenden  Stellen:  "
1.  auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
2.  neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,
3.  auf  der  Brust,  "
4.  auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.

III.  Bei  Schweinen:
am  Kopfe,
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken,
auf  dem  Bauche,
auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.

IV.  Bei  Schafen  und  Ziegen,  erforderlichenfalls  näch  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden
  Stellen:

1.  auf  dem  Halse,

2.  auf  der  Schulter,

3.  auf  dem  Rücken,

4.  auf  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.

V.  Statt  der  vorstehend  unter  Nr.  II  und  IV  vorgeschriebenen  Kennzeichnung  genügt  bei
nichtenthäuteten  Kälbern,  Lämmern,  Renntieren  und  Wildschiweinen  die  Stempelung  in  der  Nähe  des
Schaufelknorpels  und  neben  dem  Nierenfett  oder  an  den  Innenflächen  der  Hinterschenkel.

VI.  Außerdem  ist  bei  allen  Tiergattungen  auf  jedem  Eingeweidestücke  noch  mindestens  ein
Stempelabdruck  anzubringen.  ·





B.  Zubereitetes  Fleisch.

(I)  Bei  gepökeltem  (gesalzenem),  gekochtem  oder  sonst  zubereitetem  Fleische  sind  die  Stempelabdrücke
  an  zwei  Stellen  jedes  Fleischstücks  und  zwar  bei  Schinken  und  Speck  tunlichst  auf  der
Schwarte  anzubringen.

(2)  Außen  an  dem  Behälter  (Kübel,  Faß,  Kiste  u.  dergl.)  sind  die  Stempel  gleichfalls  an  zwei
Stellen  anzubringen.  Bei  zubereiteten  Fetten  umd  Därmen  hat  die  Kennzeichnung  nur  an  den  Behältern
zu  erfolgen.

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.
§  28.
(1)  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  höhere  Hitzegrade

(Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  auf

chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichteile.  Die  hierdurch  gewonnenen  Erzeugnisse  können
technisch  verwendet  werden.

(2)  Wo  ein  derartiges  Verfahren  untunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben  tunlichst
an  Stellen,  welche  von  Tieren  nicht  betreten  werden  und  an  welchen  Viehfutter  oder  Streu  weder
gewonnen  noch  aufbewahrt  wird;  trichinöses  Fleisch  ist  stets  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im
Abs.  1  zu  beseitigen,  soweit  nicht  nach  §  18  Abs.  I  unter  IB  dee  Wiederaussuhr  gestattet  wird.  Vor
dem  Vergraben  ist  das  Fleisch  mit  tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem,  trockenen
Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthylamin
  in  fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche
  des  Fleisches  von  einer  wenigstens  1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.
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        —  72  —

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung  zuzulassen.
(4)  Das  Verpackungsmaterial  ist  zu  verbrennen  oder,  sofern  ein  solches  Verfahren  nicht  angängig
ist,  anderweitig  unschädlich  zu  beseitigen  oder  zu  desinfizieren.

Nicht  zum  Genusse  für  Menschen  bestimmtes  Fleisch.
§  20.

(1)  Fleisch,  welches  zwar  nicht  für  den  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  aber  dazu  verwendet
werden  kann,  darf  ohne  vorherige  Untersuchung  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  die  Unbrauchbar—
machung  für  den  menschlichen  Genuß  entweder  im  Wege  der  fabrikationsmäßigen  Behandlung  durch
geeignete  Kontrollmaßregeln  sichergestellt  wird    oder  durch  besondere  Behandlungen  herbeigeführt  ist.

(2) Diese  besondere  Bandlung  hat  zu  erfolgen.

a)  bei  Fleisch,  ausgenommen  zubereitete  Fette,  durch  Anlegen  von  tiefen  Einschnitten  und
Zusetzen  von  Kalk,  Teer  oder  rohen  Steinkohlenteerölon  (Karbolsüure,  Kresol),  bei  getrockneton
  Schafdärmen  auch  von  Kampfer  oder  Naphthalim,

5)  bei  zubereiteten  Fetten  durch  Vermischen  mit  gewöhnlichem,  stark  riechenden  Brennpetroleum,
  mit  Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol),  Gerbertan,  rohem
Birkonöl  (Birkenteer)  oder  Rosmarinöl

(3)  Auf je  100  kg  Fett  sind  zur  Unbrauchbarmachung  Folgende  Gewichtsmengen  der  einzelnen
Mittel  zu  verwenden:  1  kg  gewöhnliches,  stark  riechendes  Brennpetroleum,  2  kg  Teer,  2  kg  rohe  Steinkohlenteeröle
  (Karbolsäure,  Kresol),  10  kg  Gerbertran,  5  kg  rohes  Birkenöl  (Birkenteer),  1 kg  Rosmarinöl.

(4) Für das  Verfahren  bei  der  Unbrauchbarmachung  der  Fette  sind  die  zollamtlichen  Vorschriften
über  das  Ungeniessbarmachen  von  Fetten  massgebend.

(6)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  noch  weitere  Mittel  zur  Unbrauchbarmachung  zuzulassen.

Rechtsmittel.

§  30.

1)  Gegen  die  seitens  der  Beschaustelle  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  vorgenommene  Beanstandung
einer  Stichprobe  sowie  gegen  die  von  der  Polizeibehörde  im  Falle  der  §§  18  bis  21  getroffene  Entscheidung
  kann  von  dem  Verfügungsberechtigten  innerhalb  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung
  (§  12  Abs.  4  und  §  24  Abs.  2)  Beschwerde  eingelegt  werden.  Dieses  Rechtsmittel  ist  in  ersterem
Falle  bei  der  Beschaustelle  anzumelden  und  hat  auf  Antrag  des  Beschwerdeführers  die  Aufschiebung
der  weiteren  Untersuchung  zur  Folge;  in  letzterem  Falle  ist  es  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden  und
hat  stets  aufschiebende  Wirkung.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  eine  von  der  Landesregierung  zu
bezeichnende  höhere  Behörde  und  zwar,  sofern  das  Rechtsmittel  gegen  das  technische  Gutachten  gerichtet
ist,  nach  Anhörung  mindestens  eines  weiteren  Sachverständigen.  Die  durch  unbegründete  Beschwerde
erwachsenden  Kosten  fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last.

(2)  Von  der  endgültigen  Entscheidung  hat  die  höhere  Behörde  den  Beschwerdeführer,  die
Beschaustelle,  die  Polizeibehörde  sowie  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  sofort  in  Kenntnis  zu  setzen.

Fleischbeschaubuch.
§  31.
(1)  An  jeder  Beschaustelle  für  ausländisches  Fleisch  ist  ein  Fleischbeschaubuch  nach  beifolgendem
Muster  von  dem  Beschauer  zu  führen,  in  welches  alle  Untersuchungen  und  deren  Ergebnisse  sowie  die
endgültige  Entscheidung  einzutragen  und  jedesmal  mit  der  Unterschrift  des  Beschauers  zu  versehen  sind.
Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  vom  Reichskanzler  erlassen.

(2)  Wo  das  Bedürfnis  besteht,  kann  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch,  namentlich  Fette,
sowie  für  die  einzelnen  Tiergattungen  ein  besonderes  Beschaubuch  geführt  werden.

3)  Das  Fleischbeschaubuch  ist  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  das  abgeschlossene  ist
mindestens  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.
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        —  73  —

Beschaustelle  N.  W.

 

Fleischbeschabuch.
        <pb n="92" />
        74

 

 

 

 

Bezeichnung  des  Fleisches

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  untersucht  freigegeben  ganz  oder  nach
Nr.  Tag  Name  Name  .  4  Beseitigung  der  veränderten
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gi-met=  Fleisches  -  er  gewicht  Tier-  Fleisch-  Pack-  Tier-  Fleisch-  Pack—
sters  dung  Absenders  Empfängers  oder  Tier=  Fleisch=  Pack-  Gberr,  Froben  Tier=  FleischPack-  *
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Ame-  »e—  Eos-Fässer  .-j  ·
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21,  22,  25,  26,  32  und  33,  in  dem  Beschaubuche  für  zubereitetes  Fleisch  die  Spalten  11,  16,  20  und  24,  in  dem

 

 

 

 

Bemerkungen:
a)  Wo  für  die  verschiedenen  Fleischarten  getreunte  Beschaubücher  geführt  werden,  können  in  dem  Beschaubuche  für  frisches  Fleisch  die  Spalten  12,  13,  17,  18,

21,  24  bis  27  weggelassen  werden.
b)  Sendungen,  die  für  die  Untersuchung  In  verschiedene  Teilsendungen  zerlegt  wurden,  sind  in  den  Spalten  7  bis  38  nach  den  einzelnen  Teilsendungen  aufzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

eschaubuche  für  Fett  die  Spalten  11  bis  14,  16,  17,  20,
        <pb n="93" />
        —  —  —Â—  —A——  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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hier=  Fleisch=  Pack=  wicht  3SS  ten  wiesen  frei-  e  einer  Erledigung
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2  .  20.  .s.  ,  TMCÆMM  ,  .-«20  ..-.
7  300  .  .  .  Time-m«  .  30
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  standumgen  bereits
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100  15  000  82□2  .  Picmwwkizoook..
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DBUFMHHIISpaltesdiePTabritmarteanzugebm
In  Spalte  9  ist  die  Art  der  Packstücke  anzugeben.
umersuchten  ¾  ann  ben  Spalten  11  bis  13  sind  nur  die  tatsächlich  ausgeführten  Untersuchungen  nachzuweisen,  also  wenn  nur  Stichproben  untersucht  wurden,  lediglich  die

Die  Zahl  der  Tierkörper  usw.,  von  denen  nach  Spalten  24  bis  27  Teile  beanstandet  wurden,  sind  auch  in  den  S  ·  itzuzä
»  ,  .  «  ,  palten  16  bis  18  mitzuzählen.
5)  Wenn  perschiedene  Beanstandungsgründe  ziassee  sind  die  Spalten  20  bis  31  für  jeden  Beanstandungsgrund  getrennt  auszufüllen.  h

14
        <pb n="94" />
        —  76  —

Anlage  n.

Anweisung
für

die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.
§ 1.
Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen,  ob  es  gemäß  den  Vorschriften  im  §  2  Abs.  3  und  § 6
der  Ausführungsbestimmungen    D  in  ganzen  Tierkörpern  (bzw.  zusammnengehörigen  Hälften)  und  
Zusammenhange  mit  den  dort  genannten  Organen  eingeführt  wird.
§ 2.
Bei  zubereitetem  Fleische  ist  zu  prüfen:
1.  ob  eine  der  nach  §  5  Nr.  1  der  Ausführungsbestimmungen  D  von  der  Einfuhr  ausgeschlossenen
  Warengattungen  vorliegt;
2.  ob  das  Fleisch  durch  die  ihm  zuteil  gewordene  Behandlung  die  Eigenschaften  des
frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat  und  durch  entsprechende
Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann  (§  3  der  Ausführungsbestimmungen  D);
3.  ob  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  von  Pökel=  (Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,
Speck  und  Därme,  mindestens  4  kg  beträgt  (§  7  der  Ausführungsbestimmungen  D);
4.  ob  das  Fleisch  den  Verdacht  erregt,  daß  es  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln
oder  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt  (§  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  D).
In  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  die  Prüfung  zu  2  und  3  auf  Stichproben  beschränkt
werden  kann,  richtet  sich  nach  §  12  und  §  14  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D.

§ 3.
Bei  allen  Arten  von  Fleisch  ist  insbesondere  zu  prüfen:

1.  ob  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

2.  ob  das  Fleisch  von  Hunden  herrührt  (§  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D);

3.  ob  an  dem  Fleische  Erscheinungen  vorhanden  sind,  die  den  Verdacht  erregen,  daß  es
mit  einem  der  nach  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe
behandelt  ist;

4.  ob  das  Fleisch  von  einem  Tiere  stammt,  das  mit  einer  auf  Menschen  oder  Tiere  übertragbaren
  Krankheit  behaftet  war  und  ob  nach  den  obwaltenden  Umständen  angenommen
werden  kann,  daß  eine  Übertragung  des  Krankheitsstoffs  auf  andere  Teile  der  Sendung
stattgefunden  hat;

5.  ob  das  Fleisch,  abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  4,  krankhafte  Veränderungen  zeigt,
die  seine  Tauglichkeit  zum  Genusse  für  Menschen  beeinträchtigen;

6.  ob  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Tieres  bekundet,

ob  es  auffällige  Abweichungen  in  bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack  und  Konsistenz,

und  ob  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

7.  ob  das  Fleisch  durch  Fäulnis,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder  dergleichen
in  seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  ob  Luft  in  dasselbe  eingeblasen  ist;

8.  ob  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  die  sich  die  Untersuchumg  zu  erstrecken    hat,

fehlen  oder  angesclinitten  sind  (§§  6  und  der    Ausführungsbestimmungen  D).
        <pb n="95" />
        § 4.
isches  hat  bei  Tageslicht  oder  bei  einer  ausreichenden  künstlichen

Die  suchung  des  Fle  ».  .  .  .  .  .
Die  Untersuchung  1  Ol-,  Petroleum=  oder  gewöhnliches  Gaslicht  sind  hier  zu  nicht  geeignet.

Beleuchtung  stattzufinden.  Kerzen,
§ 5.
An  Hilfsmitteln  und  Geräten  sollen  bei  der  Untersuchung  zur  Hand  sein:
eine  ausreichende  Anzahl  von  geeigneten  Messern;    
ein  Mikroskop,  welches  sich  auch  für  bakteriologische  Untersuchungen  eignet,  sowie  eine
ausreichende  Anzahl  von  Skalpellen,  Scheren,  Präpariernadeln,  Platinnadeln,  Objektträgern,
  Deckgläsern  und  Präparierschälchen  zur  Herstellung  mikroskopischer  Präparate;
ferner  die  für  die  mikroskopische  Untersuchung  erforderlichen  Farbstoffe  und  Zusatzflüssigkeiten,
  Spiritus=  oder  Bunsenflammen,  sowie  einige  mit  Agar  oder  Pepton-Gelatine
beschickte  Kulturröhrchen;      
Lackmuspapier  und  die  zur  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Kochsalz  sowie  auf  das  Vorhandensein
  von  Ammoniak  (Fäulnis)  erforderlichen  Chemikalien  und  Geräte;
die zur  biologischen  Untersuchungen  auf Einhuferfleisch  erforderlichen  Stoffe  und  Geräite;
eine  Vorrichtung  zum  Kochen  von  Fleischproben;
6.  Holz-,  Bein=  oder  Stahlnadeln  zur  inneren  Prüfung  von  Schinken  auf  den  Geruch.
Sämtliche  Hilfsmittel  sind  stets  in  brauchbarem  Zustande  zu  erhalten.  Messer,  welche  durch
Kranhheitsstoffe  verunreinigt  wurden,  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und  Desinfektion  zum  Anschneiden
gesunder  Körperteile  nicht  benutzt  werden.





B.  Besondere  Bestimmungen.

I.  Frisches  Fleisch.
§ 6.

Die  Untersuchung  der  einzelnen  Teile  der  Tierkörper  hat  nach  den  in  den  §§ 7  bis  12  an—
gegebenen  Grundsätzen  und  tunlichst  in  der  im  § 7  bezeichneten  Reihenfolge  stattzufinden,  so  daß  die
Prüfung  der  inneren  Organe  regelmäßig  der  Untersuchung  des  Muskelfleisches  vorangeht.

Wenn  außer  den  vorschriftsmäßig  mit  dem  Tierkörper  einzuführenden  Organen  weitere  Organe
in  natürlichem  Zusammenhange  mit  dem  Tierkörper  eingeführt  werden,  so  sind  diese  gleichfalls  nach
den  hierfür  angegebenen  Grundsätzen  zu  untersuchen.

Durch  die  Untersuchung  ist  festzustellen,  ob  an  der  Oberfläche  oder  im  Innern  der  Organe  und
des  Muskelfleisches  krankhafte  Veränderungen  oder  sonstige  regelwidrige  Zustände  vorhanden  sind.  Zu
diesem  Zwecke  sind  sämtliche  Organe  und  das  Muskelfleisch  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die
Milz,  die  Nieren,  das  Euter  auch  zu  durchtasten.  Bei  denjenigen  Teilen,  bei  denen  die  Besichtigung
oder  Durchtastung  zur  Ermittelung  von  Krankheitszuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten
durch  Einschnitte  und  Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu  untersuchen.
Die  zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu  durchschneiden,  erforderlichenfalls  herauszuschneiden
  und  in  dünne  Scheiben  zu  zerlegen.  Liegen  krankhafte  Veränderungen  vor,  deren  Erkennung
eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich  macht,  so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles
vorzunehmen;  insbesondere  sind  verdächtige  oder  erkrankte  Teile  anzuschneiden.

Im  gefrorenen  Zustand  eingehende  Tierkörper  müssen  vor  der  Untersuchung  aufgetaut  werden.
bei  Renntieren  kann  die  Auftauung  auf  die  Eingeweide  beschränkt  werden,  wenn  nicht  das  Ergebnis
der  Besichtigung  des  Muskelfleisches  eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich  macht.

§ 7.
Bei  der  Beschau  sind  im  allgemeinen  zu  berücksichtigen:

1.  das  Brust=  und  das  Bauchfell  nebst  den  serösen  Überzügen  der  Eingeweide;

2.  die  Lungen  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung
eines  Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen)

3.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide  Kammern
geöffnet  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird):

14*
        <pb n="96" />
        4. die  Leber  und  die  einzelnen  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;

5. die  Milz;

6. die  Nieren  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  (Freilegung  der  Nieren  in  der  Fettkapsel):
7. das  Euter  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen;

8. der  Kopf  und  die  oberen  Hals=  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge  so  weit,
daß  die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);

9.  die  Haut  und  einzelnen  Hautteile;

10.  das  Muskelfleisch  einschließlich  des  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und  Gelenke
(Anlegung  eines  Schnittes  in  das  Fleisch,  Untersuchung  der  Knochen  und  Gelenke,  soweit
sie  ohne  Zerlegung  des  Tierkörpers  für  die  Untersuchung  zugänglich  sind;  im  Falle  eines
Verdachts  der  Erkrankung  der  Knochen  oder  Gelenke  durch  Freilegung  der  in  Betracht
kommenden  Knochen  oder  Gelenke).

§ 8.

Bei  Rindern  und  Renntieren  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und
inneren  Kaumuskeln,  letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender
Schnitte,  sowie  die  bei  der  Schlachtung  zutage  tretenden  Fleischteile  auf  Finnen  zu  untersuchen;  an
der  Leber  ist  je  ein  Schnitt  senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die  Hauptgallengänge  sowie
neben  dem  Spigelschen  Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;  es  folgt  alsdann  die  Untersuchung
der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,  Kniefalten-,  Kniekehlen-,  Gefäßbein-,  Bug=  und  Achseldrüsen.
  Von  der  Untersuchung  der  Kniekehlen=  und  Achseldrüsen  kann  abgesehen  werden,  wenn  in
natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Tierkörpern  Leber  und  Milz  eingeführt  und  mit  ihren  Lymphdrüsen
  frei  von  Tuberkulose  befunden  werden.

§ 9.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall  anzuschneiden.
  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  für  Saug=  und  Milchkälber
  weg.  Die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  des  Euters  kann  unterbleiben.

§  10.

Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle  und
deren  Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  letztere,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben  der  Mittel—
linie  durchgesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist,  ferner  die  Haut
und  Unterhaut  nebst  den  zugehörigen  Lymphdrüsen,  endlich  die  Nieren  nach  Anlegung  eines  Schnittes
am  konveren  Rande  bis  auf  das  Nierenbecken.

  

§  11.

Schweine  (einschließlich  der  Wildschweine)  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten  der
Wirbelsäule  und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett)
  sind  zu  lösen.  Die  zutage  tretenden  Fleischteile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,
am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken,  am  Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe
  sind  auf  Finnen  zu  untersuchen.  Auch  sind  die  inneren  Darmbeindrüsen,  Lendendrüsen,  Bugdrüsen,
  Scham-,  Kniefalten=  und  Kniekehlendrüsen  anzuschneiden  und  zu  untersuchen.  Von  der  Untersuchug
  der  Kniekehlendrüse  kann  abgesehen  werden,  wenn  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  den
Tierkörpern  Leber  und  Milz  eingeführt  und  mit  ihren  Lumphdrüsen  frei  von  Tuberkulose  befunden
  werden.

Die  Untersuchung  auf  Trichinen  erfolgt  nach  der  besonderen  Anweisung  (Anlage  b  zu  den
Ausführungsbestimmungen  D).

Bei  Wildschweinen  darf  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten  von  der  Spaltumg  der  Wirbelsäule
  umd  des  Kopfes  abgesehen  werden,  wenn  auf  andere  Weise  ausreichend  Sichergestellt  ist,  dass
Finnen  nicht  vorhanden  sind.

§ 12.

Bei  Schafen  und  Ziegen  erfolgt  die  Untersuchung  der  Leber  wie  beim  Rinde.  Die  Unter—

suchung  der  Lymphdrüsen  der  Lungen,  der  Leber,  der  Nieren  und  des  Euters  kann  unterbleiben.
        <pb n="97" />
        II.  Zubereitetes  Fleisch.
l  13.

Zum zwecke    der  im  §  2  Nr.  2  vorgeschriebenen  Prüfung  ist  das  betreffende  Fleischstück  an
einer  dicksten  Stellen    tief  einzuschneiden  und  die  Schnittfläche  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch
zu  untersuchen.  Bei  Einzelsendungen,  welche  mit  der  Post  eingehen  oder  nachweislich  nicht  zum  gewerbsmäßigen
  Vertriebe  bestimmt  sind,  kann  die  Untersuchung  in  anderer  Weise  vorgenommen  werden.

Erforderlichenfalls  ist  auch  die  Kochprobe)  und  die  Prüfung  auf  Kochsalz)  vorzunehmen.  Hat
die  Pruüfung  auf  Kochsalz  eins  deutliche  Reaktion  nicht  ergeben,  so  ist  ein  etwa  hühnereigrosses  Stück
aus  den  innersten  Teilen  des  Fleischstücks  zu  entnehmen  und  die  Feststellung  dos  Kochsalzgehalts
auszuführen.  Die  Untersuchung  kann  auch  dem  Chemiker  übertragen  werden.

Frisches  Musekfleisch  ist  von  roter  Farbe,  bestimmtem,  der  Tierart  eigentümlichen  Geruche,
welchem  Gefüge,  zeigt  eine  unebene,  rillige,  streisige  Schnittfläche,  wird  beim  Kochen  grau,  weißlich
oder  bräunlich  und  enthält  nur  Spuren  von  Kochsalz.        

Durchgepökeltes  (gesalzenes)  Muskelfleisch  hat  auch  in  den  inneren  Schichten  den  Geruch
des  frischen  Fleisches  verloren;  es  ist  von  festem  Gefüge,  hat  glatte  Schnittflächen,  behält  beim  Kochen
unter  gewöhnlichen  Verhältnisse  die  rote  Farbe  (Salzungsröte)  auch  nach  dem  Erkalten  und  enthält
erheblich  mehr  Kochsalz  als  frisches  Fleisch.  .

Durchgefochtenes    (gebratenes,  gedämpftes,  geschmortes)  Muskefleisch  hat  auch  in  den  inneren
Schichten  den  Geruch  des  frischen  Fleisches  verloren,  ist  von  festem  Gefüge,  hat  eine  glatte,  trockene
Schnittfläche  und  eine  graue,  weißliche  oder  bräunliche  Farbe.

§ 14.

Die  einzelnen  Fleischstücke  sind  namentlich  zu  prüfen  zunächst  an  der  Oberfläche

a)  auf  Finnen  und  andere  ungewöhnliche  Einlagerungen;      

b)  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch),  insbesondere  blutige  oder  gelbliche  Färbung,  ranzigen
tranigen  Geruch,  Erweichung  und  Lockerung  des  Zusammenhanges,  Gasansammlungen  im
Bindegewebe,  schmierigen  Belag,  Schimmelbildung,  Insekten  u.  dergl.;

e)  auf  die  Beschaffenheit  der  durch  Anschneiden  leicht  erreichbaren  Lymphdrüsen.

Organe,  die  einzeln  oder  im  Zusammenhange  miteinander  oder  mit  anderen  Fleischstücken

eingeführt  werden,  sind  nach  Maßgabe  der  entsprechenden  Vorschriften  in  den  §§  6  bis  9,  11,  12  zu
untersuchen.

§  15

Bei  Därmen  (§  3  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  namentlich  darauf  zu  achten,
ob  eine  ungewöhnliche  Farbe,  verminderte  Konsistenz  oder  ein  übler  Geruch  vorhanden  ist  und  zu
prüfen,  ob  krankhafte  Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,  Knoten,  Geschwüre  vorhanden  sind.
In  welchem  Umfange  die  Untersuchung  vorzunehmen  ist,  richtet  sich  nach  §  12  und  14  Abs.  3
der  Ausführungsbestimmungen  D.
1)  Aus  der  inneren  Schicht  des  Fleischstücks  wird  ein  flaches,  etwa  handtellergroßes  Stück  herausgeschnitten,  in
siedendes  Wasser  gebracht  und  10  Minuten  gekocht.
2)  a)  Herstellung  des  Reagens:  100  ccm  eimer  2  prozentigen  silbernitrallösung  werden  mit  100  ccm  Normal-Ammoniakflüssigkeit
  vermischt.  Vom  dieser  Flüssigkeit  sind  je  20  g  in  geiben  Gläschen  aufzubewahren.
b)  Ausführung  der  Prüfung:  Von  dem  Fleische  wird  ein  aus  den  inneren  Schichten  entnommenes
haselnußgroßes,  etwa  2g  wiegendes  Stück  in  ein  mit  20  g  der  Flüssigkeit  beschicktes  Reagensgläschen
gebracht  und  darin  einigemale  kräftig  geschüttelt.  Wenn  ein  weißer,  bei  Tageslicht  schnell  schwärzlich
werdender  Niederschlag  entsteht,  ist  das  Fleisch  gesalzen,  wenn  nicht,  so  ist  es  frisch.

2g  Fleisch  werden  mit  2  g  chlorfreiem  Seesand  und  2  bis  3  ccm  Wasser  einer  Porzellanschale  zu  einem
gleichermäßigen  Brei  zerrieben.  Dieser  wird  mit  geringen  Mengen  Wasser  in  einen  Maßkolben  von  110  ccm  Inhalt  gespüilt,
der  über der  100  ccm-Marke  noch  einen  Steigraum  von  mindestens  10  ccm  hat.  Darauf  wird  zu  der  Mischung  Wasser
hinzugefügt,  bis  die  100  ccm-  Marke  erreicht  ist.  Hierauf  stellt  man  den  Kolben,  nachdem  sein  Inhalt  tüchtig  durchgeschũttelt
  ist,  10  Minuten  lang  in  kochendes  Wasser.  Hierbei  gerinnt  das  Eiweiß,  und  die  Flüssigkeit  wird  fast  farblos.
Nunmehr  wird  der  Kolbeninhalt  durch  Einstellen  in  kaltes  Wasser  schnell  abgekühlt,  nochmals  durchgeschũttelt  und
filtriert.  Von  dem  klaren,  fast  farblosen  Filtrate  werden  je  26  ccm,  wenn  nötig,  mit  Natronlauge  unter  Anwendung  von
Lackmus  als  Indikator  neutralisiert.  In  der  neutralisierten  Flussigkeit  wird  nach  Zusatz  von  7  bis  2  Tropfen  eine
kalt  gesättigten  Lösung  ron  kaliumchromat  durch  Titrieren  mit  1/10  Normal-Silbernitratlösung  der  Kochsalzgenalt  ermittelt.

Der  Geruch  ist  erforderlichenfalls  durch  die  Kochprobe  genauer  festzustellen.
        <pb n="98" />
        —  80  —

(I.  Schlußbestimmungen.
§  16.

In  Fällen,  in  denen  das  in  den  §§  6  bis  15  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren  für  diegesundheitliche
  und  veterinärpolizeiliche  Beurteilung  des  Fleisches  nicht  ausreicht,  ist  eine  mikroskopische,
erforderlichenfalls  auch  eine  bakteriologischel)  Untersuchung  vorzunehmen  und  die  Reaktion  des  frischen
Muskelfleisches  festzustellen.)  Dies  gilt  namentlich  für  den  Fall  des  Verdachts  von  Blutvergiftung.

Beim  Vorliegen  des  Verdachts  verbotswidriger  Einfuhr  von  zubereitetem  Einhuferfleisch  (§  2
Abs.  I  Nr.  4)  ist  die  biologische  Untersuchung  auszuführen).  Sofern  diese  Untersuchrung,  z.  B.  bei

1)  Nachdem  die  Oberfläche  mit  sast  zum  Glühen  erhitzten  Messern  abgesengt  ist,  wird  mit  einem  frisch  ausgeglühten
  Messer  ein  Schnitt  in  die  Tiefe  geführt  und  mit  sterilen  Messer  und  ausgeglühter  Pinzette  aus  der  Tiefe  der
Muskulatur  eine  Probe  entnommen.  Diese  dient  1.  zur  Anfertigung  von  Ausstrichpräparaten,  2.  zur  Anlegung  von
Kulturen  auf  schräg  erstarrtem  Agar.  -

) Die Reaktion des frischen Muskelfleisches ist in der Weise zu prüfen, daß in die Hinterschenkelmuskulatur und
an zwei weiteren möglichst voneinander entfernt liegenden Körpergegebenden ein tiefer Schnitt gelegt und auf die Schnittfläche
  mit  einem  Messer  mit  destilliertem  Wasser  schwach  angefeuchtetes  Lacknuspapier  angedrückt  wird.  Nach  10  Minuten
wird  das  Papier  vom  Objekt  abgehoben,  auf  eine  weiße  Unterlage  gelegt  und  mit  einer  anderen,  ebenfalls  angefeuchteten
Probe  des  ursprünglichen  Lacknuspapiers  verglichen.

5  Zur  Ausführung  der  biologischen  Untersuchung  auf  Pferdefleisch  und  anderes  Einhuferfleiseh
sind  mit  einem  ausgeglühten  oder  ausgekochten  Messer  aus  der  Tiefe  des  verdächtigen  Fleischstücks  etwa  30  g  Muskel-Feisch,
  möglichst  ohne  Feftgewebe,  von  einer  frisch  hergestellten  Schnittfläche  zu  entnehmen  und  auf  einer  ausgekochten,
mit  ungebrauchten  Schreibpapiere  bedeckten  Unterlage  durch  Schaben  mit  einem  ausgekochten  Messer  zu  zerkleinern.  Die
Zerkleinerte  Fleischmasse  wird  in  ein  ausgekochtes  oder  sonst  durch  Hitze  sterilisiertes,  etwa  100  ccm  fassendes  Erlenmeyersches
  Kölbchen  gebracht,  mit  Hilfe  eines  ausgekochten  sterilisiertes  Glasstabs  gleichmässig  verteilt  und  mit  50  ccm
Sterilisierter  0,85 prozentiger  Kochsalzlösung  überogssen.  Gesalzenes  Fleisch  ist  zuvor  in  einem  grösseren  sterilisierten  Er--meyerschen
  Kolben  zu  entsalzen,  indem  man  es  mit  sterilem  destillierten  Wasser  übergiesst  und  letzteres,  ohne  zu  schütteln,
während  10  Minuten  mehrmals  erneuert.  Das  Gemisch  von  Feisch  und  0,85 prozentiger    Kochsalzlösung  bleibt  zur  Ausziehung
  der  im  Fleische  vorhandenen  Eiweissubstanzen  etwa  3  Stunden  bei  Zimmertemperatur  oder  über  Nacht  im  Eisschranke
  stehen  und  darf,  um  eine  klare  Lösung  zu  erhalten,  nicht  geschüttelt  werden.  Zur  Feststellung,  ob  die  Für  die
Untersuchung  nötige  Menge  Eiweiss  in  Lösung  gegangen  ist,  sind  etwa  2  ccm  der  Ausziehungsflüssigkeit  in  ein  sterilisiertes
  Reagenzglas  zu  giessen  und  tũchtig  durchzuschütteln.  Entwickelt  sich  dabei  ein  feinblasiger  Schaum,  der  längere
Zeit  stehen  bleibt,  so  ist  der  Auszug  verwendbar.  Die  zu  untersuchende  Eiweislösung  muss  für  die  Ausführung  der
biologischen  Untersuchung  wie  alle  ũbrigen  zur  Verwendung  kommenden  Flüissigkeiten  vollständig  klar  sein.  Zu  diesem
Zwecke  muss  der  Fleischauszug  fIltriert  werden,  und  zwar  entweder  durch  gehärtete  Papierfilter,  oder,  wenn  hierbei  ein
klares  Filtrat  nicht  erziehlt  wird,  durch  ausgeglühten  Kieselgur  auf  Büchnerschen  Trichtern  oder  auch  durch  Berkefeldsche
Kieselgurkerzen.  Das  Filtrat  ist  für  die  weitere  Prũfung  geeignet,  wenn  es  wie  der  unfiltrierte  Auszug  beim  Schũtteln
schäumt  und  ausserdem  eine  Probe  (etwa  1  ccm)  beim  Kochen  nach  Zusatz  eines  Tropfens  Salpetersäure  vom  spezifischen
Gewicht  1,  153  eine  opalisierende  Eiweistrübung  gibt,  die  sich  nach  etwa  fünf  Minuten  langem  Stehen  als  eben  noch  erkennbarer
  flockiger  Niederschlag  zu  Boden  senkt.  Dann  besitzt  das  Filtrat  die  für  die  biologische  Prüfung  zweckmässigste
Konzentration  des  Eiweises  in  der  Ausziehungsflüssigkeit  (etwa  1:  300).  Ist  das  Filtrat  zu  konzentriert,  so  muss  es  so
lange  mit  sterilisierter  Kochsalzlösung  verdünnt  werden,  bis  die  Salpetersäure-Kochprobe  den  richtigen  Grad  der  Verdünnung
  angezeigt.  Ferner  soll  das  Filtrat  neutral,  schwach  sauer  oder  schwach  alkalisch  reagieren.

Von  der  filtrierten,  neutralen,  schwakh  sauren  oder  schwach  alkalischen,  völlig  klaren  Lösung  wird
mit  ausgekochter  oder  anderweitig  durch  Hitze  sterilisierter  Pipette  je  1  ccm  in  2  Reagenzröhrchen  von  je  11  cm  Länge
und  0,8  cm  Durchmesser  (Röhrchen  1  und  2)  gebracht.  In  ein  Röhrchen  3  wird  1  ccm  eines  ebenfalls  klaren,  neutral,
schwach  sauer  oder  schwac!h  alkalisch  reagierenden,  aus  Pferdefleisch  in  gleicher  Weise  hergestellten  Filtrats
eingefüllt.  Weitere  Röhrchen  4  und  5  werden  mit  Je  1  ccm  einer  ebenso  Hergestellten  Schweine-  und  Rindfleischlösung
beschickt.  In  ein  Röhrchen  6  wird  1  ccm  sterilisierter  0,85  prozentiger  Kochsalzlöser  gegossen.  Die  Rörchen  werden
in  ein  Kleines,  passendes  Reagenzglasgestell  eingehängt.  Sie  müssen  vor  dem  Gebrauch  ausgekocht  oder  anderweitig  durch
Hitze  sterilisiert  und  vollkommen  sauber  sein.  Zum  Einfüllen  der  verschiedenen  Lösungen  in  die  einzelnen  Röhrchen
sind  je  besondere  sterilisierte  Pipetten  zu  benutzen.  Zu  den,  wie  angeeben,  beschickten  Röhrchen  wird,  mit  Ausnahme
von  Röhrchen  2,  je  O,1    ccm  vollständig  klares,  von  Kaninchen  gewonnenes  Pferdeeiweis  ausfällendes  Serum  von
bestimmrem  Täter  so  zugesetzt,  dass  es  an  der  Wand  des  Röhrchens  herabfliesst  und  sich  auf  seinem  Boden  ansammelt.
Zu  Röhrchen  2  wird  O,1  ccm  normales,  ebenfalls  völlig  klares  Kaninchen-Serum  in  gleicher  Weise  gegeben.

Die  Röhrchen  sind  bei  Zimmertemperatur  auzubewahren  und  dürfen  nach  dem  Serum-Zusatze  nicht  geschüttelt
  werden.

Beurteilung  der  Ergebnisse.  Tritt  in  Röhrchen  1  ebenso  wie  in  Röhrchen  3  nach  etwa  fünf  Minuten
eine  hauchartige,  in  der  Regel  am  Boden  des  Rõhrchens  beginnende  Trübung  auf,  die  sich  innerhalb  weiterer  fũnf  Minuten
in  eine  wolkige  umwandelt  und  nach  spätestens  30  Minuten  als  Bodensatz  absetzt,  während  die  Lösungen  in  den  übrigen
Röhrchen  völlig  klar  bleiben,  so  handelt  es  sich  um  Pferdefleisch  (oder  anderes  Einhuferfleisch),  Später  entstehende
Trübungen  dürfen  als  positive  Reaktion  nicht  aufgefasst  werden.  zur  besseren  Feststellung  der  zuerst  eintretenden
Trũbung  können  die  Röhrchen  dabei  auffallendem  Tages-  oder  kũnstlichem  Lichte  betrachtet  werden,  indem  hinter  das  belichtete
  Reagenzglas  eine  schwarze  Fläche  (z.  B.  schwarzes  Papier  oder  dergleichen)  geschoben  wird.

Das  ausfãllende  Serum  muss  einen  Titer  1  :  20 000    haben,  d.  h.  es  muss  noch  in  der  Verdünnung  1:  20  000  in
einer  Lösung  von  Pferdeblut-Serum  binnen  5  Minuten  eine  beginnende  Trübung  herbeiführen.  Derartiges  Serum  ist  bis
        <pb n="99" />
        ungeeigneter  Beschaffenheit  des  Materials,  nicht  zu  einem  entscheidenden  Ergebnisse  Führt,  it  die  chemische
Untersuchung  (Anlage  d  zu  den  Ausführungsbestimmungen    D,  Erster  Abschnitt  unter  1)  vorzunehmen.

Deuten  Anzeichen  auf  Fäulnis,  so  ist  durch  Einschnitte  festzustellen,  ob  die  Zersetzung  auf  die
Oberfläche  beschränkt  oder  in  die  Tiefe  gedrungen  ist.  Bestehen  über  das  Vorhandensein  von  Fäulnis
Zweifel,  so  ist  frisches  Fleisch  der  Salmiakprobe)  zu  unterwerfen,  von  Salzfleisch  eine  kleine  Probe

zu  kochen  und  auf  seinen  Geruch  zu  prüfen.

§ 17.

Liegt  der  Verdacht  der  Anwendung    eines  der  nach  §  5  Nr.  3  der   Ausführungsbestimmungen  D        
verbotenen  Stoffe  vor,  so  ist,  unbeschadet  der  im  § 14  Abs.  2  zu b  daselbst  vorgeschriebenen  regelmässigen
chemischen  Untersuchumg,  eine  solche  zur  Aufklärung    des  Verdachts  nach  der  besonderen  Anweisung
Anlage  c  und  d  der  Ausführungsbestimmungen  D)  zu  veranlassen.

 

 

—

auf  weiteres  vom  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  erhältlich.  Das  Serum  wird  in  Röhrchen  von  1  ccm  Innalt  versandt.  Getrübtes
  oder  auch  nur  opalisierendes  Serum  ist  nicht  zu  verwenden.  Serum,  das  durch  den  Transport  trũb  geworden  ist.
darf  nur  gebraucht  werden,  wenn  es  sich  in  den  oberen  Schichten  binnen  12  Stunden  vollkommen  klärt,  so  dass  die
trübenden  Bestandteile  entfernt  werden  können.  Zur  Untersuchung)  soll  stets  nur  der  Inhalt  eines  Röhrchens,  nicht
dagegen  eine  Mischung  mehrerer  Röhrchen  verwendet  werden.

7)  Ein  Reagensglas  oder  zylindrisches  Glasgefäß  von  etwa  2  cm  Durchmesser  und  10  cm  Länge  wird  mit
einem  Gemische  von  1  Raumteil  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1/124,  3  Raumteilen  Alkohol  und  1  Raumteil  Äther
beschickt,  so  daß  der  Boden  des  Glases  etwa  1  cm  hoch  bedeckt  ist,  verkorkt  und  einmal  geschüttelt.  Darauf  wird  von  dem
Fleische  mit  einem  reinen  Glasstab  eine  Probe  abgestreift  oder  ein  erbsengroßes  Stückchen  vermöge  der  Adhäsion  befestigt.
Der  so  präparierte  Stab  wird  schnell  in  das  mit  den  Chlorwasserstoff-Alkohol-Atherdämpfen  erfüllte  Glas  gesenkt,  so  daß
sein  unteres  Ende  etwa  1  cm  von  dem  Flüssigkeitsspiegel  entfernt  bleibt  und  auch  die  Wände  des  Gefäßes  nicht  berührt
werden.  Bei  Gegenwart  von  Ammoniak  entsteht  nach  wenigen  Sekunden  ein  starker  Nebel  um  die  in  das  Gefäß  versenkte
Fleischprobe,  welcher  mit  dem  Grade  der  Fäulnis  an  Intensität  zunimmt.
        <pb n="100" />
        Anlage  b.

Anweisung
für
die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen.

—  —  —  —

§ I.

Die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  hat  mit  einem  Mikroskope  stattzufinden,  welches
eine  30-  bis  40 fache  und  außerdem  eine  etwa  100 fache  Vergrößerung  ermöglicht  und  die  Objekte  klar
und  deutlich  erkennen  läßt.

Als  Objektträger  sind  Kompressorien  aus  zwei  durch  Schrauben  gegeneinander  drückbaren
Gläsern  zu  verwenden,  von  welchen  das  eine  in  gleiche  Felder  geteilt  ist.

  Außer  dem  Mikroskop  und  zwei  Kompressorien  muß  der  Trichinenschauer  zur  Hand  haben:
eine  kleine  krumme  Schere,  2  Präpariernadeln,  1  Pinzette,  1  Messer  zum  Probenausschneiden,  eine
Anzahl  numerierter  kleiner  Blechbüchsen  zur  Aufnahme  der  Proben,  1  Tropfpipette,  je  1  Gläschen  mit
Essigsäure  und  Kalilauge.

§  2.

Auf  die  mikroskopische  Untersuchung  der  Proben  eines  Schweines  oder  eines  halben  zubereiteten
Schweines  einschließlich  der  Herstellung  der  Präparate,  jedoch  ausschließlich  der  für  die  Probenentnahme
aufgewendeten  Zeit,  sind  mindestens  18  Minuten,  auf  die  mikroskopische  Untersuchung  eines  einzelnen
Stückes  Speck  mindestens  9  Minuten,  auf  die  Untersuchung  sonstiger  einzelner  Fleischstücke  mindestens
14  Minuten  zu  verwenden.  

§ 3.

Die  zur  Untersuchung  bestimmten  Fleischproben  hat  der  Trichinenschauer  persönlich  zu  ent—
nehmen,  und  zwar  bei  frischem  Fleische  vor  dem  Zerlegen  des  Schweinekörpers;  es  kann  jedoch  die
Probenentnahme  durch  besonders  hierzu  verpflichtete  Probenentnehmer  erfolgen.  Wenn  aus  mehreren
Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  oder  Fleischstücken  zugleich  Proben  entnommen  werden,
sind  zu  ihrer  Aufbewahrung  und  Unterscheidung  Blechbüchsen  mit  eingestanzten  Nummern  zu  ver—
wenden.  Die  einzelnen  Schweine  oder  halben  zubereiteten  Schweine  oder  Fleischstücke,  von  denen  die
Proben  entnommen  werden,  sind  übereinstimmend  mit  den  zugehörigen  Proben  zu  numerieren.

§ 4.

Die  Proben  sind  in  der  Größe  einer  Bohne  oder  Haselnuß  zu  entnehmen,  und  zwar  bei
ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  aus  folgenden  Körperstellen:

a)  aus  den  Zwergfellpfeilern  (Nierenzapfen),  «

b)  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  (Kronfleisch),

e)  den  Kehlkopfmuskeln,

d)  den  Zungenmuskeln.

In  Fällen,  in  denen  die  unter  c  und  d  genannten  Fleischteile  etwa  abhanden  gekommen

sind,  sind  je  eine  weitere  Probe  aus  den  unter  a  und  b  genannten  Körperstellen  oder  2  Proben  aus
den  Bauchmuskeln  zu  entnehmen.
        <pb n="101" />
        —  83  —

Von  zubereitetem  Fleische  (Pökelfleisch,  Schinken  und  Speckseiten)  sind  von  jedem  einzelnen
Stücke  3  fettarme  Proben  von  verschiedenen  Stellen  und  womöglich  aus  der  Nähe  von  Knochen  oder

Sehnen  zu  entnehmen.

§ 5.

Von  jeder  der  vorstehend  bezeichneten  Fleischproben  hat  der  Beschauer  bei  Speck  4,  mithin  im
ganzen  12,  im  übrigen  6,  mithin  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  24,  bei
einzelnen  Fleischstücken  18  haferkorngroße  Stückchen  auszuschneiden  und  zwischen  den  Gläsern  des
Kompressoriums  so  zu  quetschen,  daß  durch  die  Präparate  gewöhnliche  Druckschrift  deutlich  gelesen
werden  kann.  Ist  das  Fleisch  der  zu  untersuchenden  Stücke  trocken  und  alt,  so  sind  die  Präparate
vor  dem  Quetschen  10  bis  20  Minuten  mittels  Kalilauge  zu  erweichen,  welche  etwa  mit  der  doppelten

Menge  Wasser  verdünnt  ist.

§ 6.
Die  mikroskopische  Untersuchung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  jedes  Präparat  bei  30=  bis
höchstens  40 facher  Vergrößerung  langsam  und  sorgfältig  durchmustert  wird.
Bei  zweifelhaftem  Befund  ist  die  Untersuchung  an  einer  weiteren  Zahl  von  Fleischproben  und
Präparaten,  nötigenfalls  mit  Hilfe  stärkerer  Vergrößerungen  bis  zur  völligen  Aufklärung  fortzusetzen.

§ 7.
Entdeckt  der  Trichinenschauer  in  den  untersuchten  Fleischproben  Trichinen  oder  Gebilde,  deren
Natur  ihm  zweifelhaft  oder  unbekannt  ist,  so  sind  die  betreffenden  Präparate  und  Proben  mit  genauer
Bezeichnung  des  Ortes,  Datums  und  der  Fundstelle  zu  versehen  und  dem  zuständigen  Tierarzte  zur
Prüfung  zu  übergeben.    
Enthalten  die  Präparate  oder  Proben  nach  Angabe  des  Trichinenschauers  Trichinen,  so  hat
der  Tierarzt  den  Befund  unverzüglich,  nötigenfalls  unter  Entnahme  neuer  Proben,  nachzuprüfen.

 

 

§ 8.

Falls  der  Tierarzt  die  Untersuchung  auf  Finnen  nicht  bereits  vorgenommen  hat,  sind  von  dem
Trichinenschauer  unmittelbar  vor  der  Entnahme  der  Fleischproben  beim  einzelnen  Fleischstücke  die  Ober—
flächen,  beim  ganzen  Tierkörper  die  nach  der  Schlachtung  und  Zerlegung  in  Längshälften  sowie  nach
Lösung  der  Liesen  (Bauchfett)  zutage  tretenden  Fleischteile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am
Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken  sowie  das  Herz,  die  Zunge  und  die
Kehlkopfmuskeln  auf  das  Vorhandensein  von  Finnen  zu  untersuchen.  Das  Ergebnis  dieser  Unter—
suchung  ist  dem  Tierarzte  mitzuteilen.

§ 9.
Im  allgemeinen  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  an  einem  Tage  nicht  mehr  als  20  Schweine,
20  halbe  zubereitete  Schweine,  40  Speck=  oder  26  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.  Ausnahmsweise
  dürfen  jedoch  an  einem  Tage  bis  zu  25  Schweine,  25  halbe  zubereitete  Schweine,  50  Speck=  oder
32  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.  

§ 10.

Von  den  Trichinenschauern  sind  Schaubücher  nach  beifolgendem  Muster  zu  führen,  in  welche
die  Untersuchungen  auf  Trichinen  und  deren  Ergebnisse  einzutragen  und  durch  die  Unterschrift  des
Beschauers  zu  beglaubigen  sind.

  Wo  das  Bedürfnis  besteht,  können  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch  besondere  Schaubücher
geführt  werden.

Die  Schaubücher  sind  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  die  abgeschlossenen  sind  zehn
Jahre  lang  aufzubewahren.                

15
        <pb n="102" />
        Zoll=  bzw.  Steuerstelle  N.  N.

4—..

84

—

Trichinenschaubuch  des  Trichinenschauers.

 

 

 

 

 

 

 

 

-i  Untersucht  wurden:
·"-  —  ·  -  Unterschrift

3  Nähere  Name  2  Datum  Er-  d  14  f
3  23  Bezeichnung  2  E—  S  gebnis  e

—i  8  **  ——  V  *  9  9  E—
828  des  des  "  *+  8  2  S  Trichinen

#n  ES  —  S  —

2  Htntersuchungs-  «  Proben  S  3  2  8  5  *  der  sch  auers
5S  gegenstandes  entnehmers  §  22  20  6  e  und

*  *  a.  5*  e.  a.  6  Untersuchung  Bemerkungen
11.  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  ———
        <pb n="103" />
        Anlage  c.

Anweisung
für

die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich  Fett  sowie
für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  und  für  die  Beurteilung  der  Gleichartigkeit
der  Sendungen.

—

A.  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch,  ausgenommen
zubereitete  Fette.

(Vgl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Probenentnahme  geschieht,  soweit  angängig,  durch  den  mit  der  Untersuchung  betrauten
Chemiker,  sonst  durch  den  als  Beschauer  bestellten  approbierten  Tierarzt.

I.  Die  Auswahl  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Bei  frischem  Fleische  (§  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D):

Es  ist  von  jedem  verdächtigen  Tierkörper  eine  Durchschnittsprobe  in  der  Weise  zu
entnehmen,  daß  an  mehreren  (etwa  3  bis  5)  Stellen  Proben  im  Gesamtgewichte  von
etwa  500  g  abgetrennt  werden.  Die  einzelnen  Proben  sind  möglichst  der  Außenseite  in
Form  dicker  Muskelstücke  an  saftigen  Stellen  des  Tierkörpers  zu  entnehmen.

2.  Bei  zubereitetem  Fleische:

a)  Zur  Feststellung,  ob  dem  Verbote  des  §  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D
zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung  einzuführen  versucht  wird,  ist  aus  dem
verdächtigen  Fleischstück  eine  Durchschnittsprobe  im  Gesamtgewichte  von  500  g  zu  entnehmen,
  wobei  möglichst  Stellen  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  auszusuchen  sind.

b)  Zur  Untersuchung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  verbotenen  Stoffe  behandelt  worden  ist,  sind  die  Proben  nach  folgenden
Grundsätzen  zu  entnehmen:

a)  Durchschnittsproben  im  Gesamtgewichte  von  500  g  sind  zu  entnehmen:

Bei  gleichartigen  Sendungen  im  Sinne  des  §  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmumgen
  D  nach  den  Grundsätzen  des  §  14  Abs.  3,  4  ebenda,

im  üibrigen  aus  jedem  einzelnen  Fleischstücke,  bei  Speck  jedoch  nur  aus
etwaigen  verdächtigen  Stücken  und  dei  Därmen  nur  aus  etwaigen  verdächtigen
Packstücken.

Führt  die  chemische  Untersuchung  auch  nur  bei  einer  Probe  aus  einer  gleich—
artigen  Sendung  zu  einer  Beanstandung,  so  ist  gemäss  §  12  Abs.  4  ebenda  zu
verfahren.

Die  Durchschnittsprobe  ist,  abgesehen  von  Därmen,  so  auszuwählen,  daß
neben  möglichst  großen  Flächen  der  Außenseite  auch  tiefere  Fleisch-  oder  Fett—
schichten  mitgenommen  werden.

Sind  an  der  Außenseite  Anzeichen  von  Konservierungsmitteln  wahrnehmbar,
so  sind  diese  Stellen  bei  der  Probenentnahme  zu  berücksichtigen.

b)  Bei  Fleisch,  welches  von  Pökellake  eingeschlossen  ist  oder  äußerlich  die  Anwendung
von  Konservesalz  erkennen  läßt  (vgl.  §§  14  Abs.  4  ebenda),  wird  außerdem  eine

Probe  der  Lake  (mindestens  200  ccm)  oder,  wenn  möglich,  des  Salzes  (bis  zu

50  g)  entnommen.

15“
        <pb n="104" />
        —  86  —

c)  Aus  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,  aus  anderen  Postsendungen  im  Gewichte
bis  zu  2  Kꝗ,  ferner  aus  Sendungen,  die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und
Arbeitern  eingeführt  werden,  sind  Proben  nur  im  Verdachtsfalle  zu  entnehmen.

II.  Die  weitere  Behandlung  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Die  Proben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  weiteres  festgestellt  werden  kann,
aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

2.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft
und  Abstammung  des  Fleisches  sowie  über  den  Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben
entnommen  wurden.  Werden  bei  der  Probenentnahme  besondere  Beobachtungen  gemacht,
welche  vermuten  lassen,  daß  das  Fleisch  unter  die  Verbote  im  §5  Nr.  2  und  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  fällt,  oder  wurde  die  Probenentnahme  auf  Grund  derartiger
Beobachtungen  veranlaßt,  so  ist  eine  Angabe  hierüber  gleichfalls  in  das  Schriftstück  aufzunehmen.
  Bei  gesalzenem  Fleische  ist  zugleich  anzugeben,  ob  dasselbe  in  Pökellake  oder
Konservesalz  eingehüllt  lag.

3.  Zur  Verpackung  sind  sorgfältig  gereinigte  und  gut  verschlossene  Gefäße  aus  Porzellan,
Steingut,  glasiertem  Ton  oder  Glas  zu  verwenden;  in  Ermangelung  solcher  Gefäße
dürfen  auch  Umhüllungen  von  starkem  Pergamentpapier  zur  Verwendung  gelangen.

4.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Pökellake  erfolgt  in  gut  gereinigten,  dann  getrockneten
  und  mit  neuen  Korken  versehenen  Flaschen  aus  farblosem  Glase.

5.  Konservesalz  wird  ebenfalls  in  Glasgefäßen  aufbewahrt  und  verschickt.

6.  Die  Proben  sind,  sofern  nicht  ihre  Beseitigung  infolge  Verderbens  notwendig  wird,  so
lange in  geeigneter  Weise  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige  Sendung
getroffen  ist.

 

B.  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  zubereiteter  Fette.
(Vgl.  §§  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

1.  Auf  die  Probenentnahme  findet  die  Bestimmung  unter  A  Abs.  1  Anwendung.  Ausnahmsweise
  können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  betraut  werden.

2.  Durchschnittsproben  im  Gesamtgewichte  von  250  g  sind  zu  entnehmen:

a)  wenn  die  Sendung  aus  einem  oder  zwei  Packstücken  besteht,  oder  wenn  sie  aus  mehr
als  zwei  Packstücken  besteht,  ohne  daß  eine  gleichartige  Sendung  im  Sinne  des  §  12
Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  vorliegt,  aus  jedem  Packstücke;

b)  wenn  die  Sendung  aus  mehr  als  zwei  Packstücken  besteht  und  im  vorgenannten  Sinne
gleichartig  ist,  aus  jedem  gemäß  §  15  Abs.  5  ebenda  auszuwählenden  Packstücke;

c)  wenn  die  Untersuchung  infolge  einer  Stichprobenbeanstandung  ausgedehnt  werden  muß,
gemäß  §  12  Abs.  4  ebenda  aus  allen  Packstücken  der  gleichartigen  Sendung.

Die  Durchschnittsproben  sind  an  mehreren  Stellen  des  Packstücks  zu  entnehmen;  zweckmäßig
bedient  man  sich  hierbei  eines  Stechbohrers  aus  Stahl.

Aus  Postsendungen  und  Warenproben  im  Gewicht  bis  au  2  Kg,  ferner  bei  Sendungen,  die
nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,  sind  Proben  zur  Untersuchung
  gemäß  § 15  Abs.  3  ebenda  nur  im  Verdachtsfalle  zu  entnehmen.

3.  Die  Durchschnittsproben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  weiteres  festgestellt
werden  kann,  aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

4.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft  und
Abstammung  des  Fettes,  über  den  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers,  über  Zeichen.  Nummer  und
Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben  entnommen  wurden,  über  die  bei  der  Entnahme  der  Probe
gemachten  Beobachtungen  und  schließlich  darüber,  ob  die  Probenentnahme  zur  ständigen  Kontrolle  oder
auf  Grund  eines  besonderen  Verdachts  stattfand.

Außerdem  ist  den  Proben  eine  kurze  Angabe  über  das  Ergebnis  der  Vorprüfung  beizufügen.

5.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Proben  erfolgt  in  gut  verschlossenen  und  sorg—
fältig  gereinigten  Gefäßen  aus  Porzellan,  glasiertem  Ton,  Steingut  (Salbentöpfe  der  Apotheker)  oder
von  dunkelgefärbtem  Glas,  welche  möglichst  luft-  und  lichtdicht  zu  verschließen  sind.
        <pb n="105" />
        —  87  —

6.  Die  Proben  sind  so  lange  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige

Sendung  getrroffen  ist.  
      C.  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.

(Vgl.  §  15  Abs.  2  und  §  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Packstücke  müssen  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  die  für  den
Handelsverkehr  vorgeschriebene  Bezeichnung  tragen  („Margarine“,  „Kunstspeisefett").  »
Die  Fette  müssen  ein  der  betreffenden  Gattung  im  unverdorbenen  und  unverfälschten  Zustande
zukommendes  allgemeines  Aussehen  haben.  Insbesondere  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,  Geruch  und
Geschmack  Rücksicht  zu  nehmen.    
Folgende  Gesichtspunkte  müssen  hierbei  besonders  beobachtet  werden:
1.  Bei  Gegenwart  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  ist  festzustellen,  ob  diese
a)  als  unwesentliche  örtliche  äußere  Verunreinigung  (z.  B.  infolge  kleiner  Schäden  der
Verpackung),  
b)  als  wesentlicher  äußerer  Überzug  der  Fettmasse  oder

e)  als  Wucherungen  im  Innern  des  Fettes

vorliegen.  

2.  Bei  der  Beurteilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigentümliche
  Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist,  oder  ob  es  sonst  sinnlich  wahrnehmbare  fremde
Beimengungen  enthält.  .

3.  Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  sauer-ranzigen,  fauligen  oder  sauer-fauligen,
talgigen,  öligen,  dumpfigen  (mulstrigen,  grabelnden),  schimmeligen  Geruch  zu  achten.

Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekelerregender
  Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den  Geschmack
erkannt  werden  können.

5.  Ist  Schimmelgeruch  oder  -geschmack  festgestellt,  so  ist  zu  prüfen,  ob  derselbe  nur  von
geringfügigen  äußeren  Verunreinigungen  des  Fettes  oder  des  Packstücks  herrührt.

D.  Beurteilungen  der  Gleichartigkeit  von  Sendungen  zubereiteten  Fleisches.  Probenenfnahme
  im  zweifelhaften  Fällen.

Bei  Anwendung  des  §  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  ist  nach  folgenden  Grundsätzen
  zu  verfahren:
1.  Bei  Verschiedenheit  der  Verpackung  darf  Gleichartigkeit  einer  Sendung  nur  angenommen
werden.
a)  bei  Fett,  wenn  und  insoweit  die  Kennzeichnung  gleich  ist  und  eine  äusserliche  Priüifung
des  Inhalts  seinen  Verdacht  verschiedener  Fabrikation  erregt,
b) bei  sonstigem  Fleische,  einschliesslich  Därmen,  wenn  und  insoweit  die  Art  der  Kennzeichnung
  und  eine  äusserliche  Prüfung  des  Inhalts  auf  eine  gleiche  Fabrikation
schliessen  lassen.

2.  Als  gleiche  Kennzeichnung  gilt  bei  Fett  eine  einheitliche  Fabrikmarke.  Neben  der
Fabrikmarke  angebrachle  Buchstaben  und  Nummern  bleiben  bei  Beurteilung  der  Gleichartigkeit  einer
sendung  unberũcksichtigt,  soweit  sich  aus  ihnen  ein  Verdacht  verschiedener  Fabrikation  nicht  ergibt.
Fehlt  ein  Fabrikzeichen,  so  darf  bei  Fett  eine  gleichartige  Sendung  nur  insoweit  angenommen  werden,
als  die  Verpackung  gleich  ist,  auch  die  Art  der  sonstigen  Kennzeichnung  keinen  Verdacht  verschiedener
Fabrikation  ergibt.

3.  Insoweit  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  über  die  Gleichartigkeit  der  Sendungen  von
zubereiteten  Fetten  wegen  verschiedener  Verpackung  oder  verschiedener  Kennzeichnung  einzelner  Teile
Zweifel  enstehen,  ist  die  Probenentnahme  nach  §  15  Abs.  5  der  Ausführungsbestimmungen      D  so  einzurichten,
  dass  mindestens  aus  Jedem  dieser  Teile  eine  Probe  zum  Zwecke  der  Vorprüfung  und  der
Prüfung gemäss  §  15  Abs.  3a,  c  und  d  ebenda  entnommen  wird.

4.  Wird  bei  der  nach  vorstehendem  Absatze  vorgenommenen  Prüfung  der  Verdacht  der  Ungleichartigkeit
  nicht  bestätigt,  so  hat  die  Ausiwahl  der  Stichproben  für  die  weitere  Prüfung  nach  den  Vorschriften
  im  § 15  Abs.  5  und  6  ebenda  zu  erfolgen.
        <pb n="106" />
        Anlage  d.

Anweisung
für

die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten.

 

Die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette  wird  nach  dem  Ersten
Abschnitte,  diejenige  von  zubereiteten  Fetten  nach  dem  Zweiten  Abschnitte  dieser  Anweisung  ausgeführt.

Erster  Abschnitt.

Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette.
(Vgl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund  zu

untersuchen.  
I  .

Bei  der  Untersuchung  auf  Grund  von  § 5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D  kommt  für
die  chemische  Untersuchung  zur  Zeit  lediglich  der  Nachweis  von  Pferdefleisch  in  Frage.  Zur  Untersuchung
  sind  die  beiden  nachstehend  umter  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Verfahren  anzuwenden.  Der
Nachweis  ist  nur  dann  als  erbracht  aneusehen,  wenn  beide  Verfahren  zu  einem  positiven  Ergebnisse
geführt  haben.

1.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung    des  Brechungsvermögens  des
Pferdefefetts  beruht.

Aus  Stücken  von  50  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische  wird  das
Fett  durch  Ausschmelzen  bei  100°  oder,  falls  dies  nicht  möglich  ist,  durch  Auskochen  mit  Wasser  ge—
wonnen  und  im  Zeiss-  Wollnyschen  Refraktometer  nach  der  im  Zweiten  Abschnitt  unter  IIIa  gegebenen
Anweisung  zwischen  38  und  42°  geprüft.  Wenn  die  erhaltene  Refraktometerzahl  auf  40°  umgerechnet
den  Wert  51,5  übersteigt,  so  ist  auf  die  Gegenwart  von  Pferdefleisch  zu  schließen.

2.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  der  Jodzahl  des  Pferdefettes  beruht.
Aus  Stücken  von  100  bis  200  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische
wird  das  Fett  in  der  gleichen  Weise  wie  beim  Verfahren  unter  1  gewonnen  und  seine  Jodzahl  nach
der  im  Zweiten  Abschnitt  unter  IIIb  gegebenen  Anweisung  bestimmt.  Unter  den  vorliegenden  Umständen
  ist  die  Anwesenheit  von  Pferdefleisch  als  erwiesen  anzusehen,  wenn  die  Jodzahl  des  Fettes
70  und  mehr  beträgt.
                                                              II.

Bei  der  Untersuchung  auf  verbotene  Zusätze  (§  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist
nach  der  folgenden  Anweisung  zu  verfahren:

Liegt  ein  Anhalt  dafür  vor,  daß  ein  bestimmter  verbotener  Stoff  zugesetzt  worden  ist,  so  ist
zunächst  auf  diesen  zu  untersuchen.  Im  übrigen  ist  auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe
in  allen  Fällen  zu  untersuchen.  Verläuft  diese  Untersuchung  ergebnislos,  so  ist  mindestens  noch  auf
einen  der  übrigen  Stoffe  zu  prüfen,  wobei  je  nach  Lage  des  Falles  tunlichst  auf einen  Wechsel  bei  der
Auswahl    der  Stoffe,  auf  die  geprüift  werden  soll,  auch  bei  den  aus  einer  Sendung  entnommenen
mehreren  Stichproben  zu  achten  ist.
        <pb n="107" />
        89  —

Wird  einer  der  genannten  Stoffe  gefunden,  so  braucht  auf  die  übrigen  nicht  weiter  unter—
sucht  zu  werden.  

    Jedes  der  für  die  Durchschnittsprobe  von  500  g  entnommenen  Fleischstückchen  ist  in  Hälften
zu  zerlegen.  Für  die  Untersuchung  ist  zunächst  die  eine  Hälfte  aller  Einzelproben  möglichst  fein  zu
zerkleinern    und  gut  durchzumischen,  die  andere  Hälfte  dagegen  für  eine  etwa  notwendig  werdende
Nachprüfung  unvermischt  zu  belassen.  Von  dieser  Mischung  werden  die  angegebenen  Mengen  für  die
Einzelprüfungen  verwendet.      
  Bei  Untersuchungen  von  Pökellake  und  von  Konservesalz  finden  die  unten  angegebenen  Vorschriften
  sinngemäße  Anwendung.  Die  Untersuchung  der  Lake  und  des  Konservesalzes  hat  derjenigen

des  Fleisches  voranzugehen.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

50 g   der  feinzerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit  einer  Mischung  von
50  ccm  Wasser  und  0,2  ccm  Salzsäure  vom  spezifischem  Gewicht  I,121    zu  einem  gleichmässigen  Brei  gut
durchmischt.  Nach  halbstündigem  Stehen  wird  das  mit  einem  Uhrglase  bedeckte  Becherglas,  unter  zeitweiligem
  Umrühren,  1/2  Stunde  in  einem  siedenden  Wasserbad  erhitzt.  Alsdann  wird  der  noch  warme
Inhalt  des  Bechergiases  auf  ein  Gazetuch  gebracht,  der  Fleischrückstand  abgepresst  und  die  erhaltene
Flüssigkeit  durch  ein  angefeuchtetes  Filter  gegossen.  Das  Filtrat  wird  nach  Zusatz  von  Phenolphtalein
mit  1/10  Normal  -  Natronlauge  schwach  alkalisch  gemacht  und  bis  auf  25  ccm  eingedampft.  5  ccm  von
dieser Flüssigkeit  werdem  mit  O,5  ccm  Salzsäure  vom  spezifischem  Gewicht  I,124  angesäuert,  filtriert  und
auf  Borsäure  mit  Kurkuminpapier)  geprüft.  Dies  geschieht  in  der  Weise,  dass  ein  etwa  8  om  langer  und
1cm  breiter  Streifen  geglättetes  Kurkuminpapier  bis  zur  halben  Länge  mit  der  angesäuerten  Fluissigkeit
durchfeuchtet  umd  auf  einem  Uhrglase  von  etwa  10  cm  Durchmesser  bei  60  bis  70°  getrocknet  wird.
Zeigt  das  mit  der  sauren  Flückssigkeit  befeuchtete  Kurkuminpapier  nach  dem  Trocknen  keine  sichtbare
Veränderung  der  ursprünglichen  gelben  Farbe,  dann  enthält  das  Fleisch  keine  Borsäure.  Ist  dagegen
eine  rötliche  oder  orangerote  Färbung  entstanden,  dann  betupft  man  das  in  der  Farbe  veränderte
Papier  mit  einer  2  prozentigen  Lösung  von  wasserfreiem  Natriumkarbonat.  Entsteht  hierdurch
ein  rotbrauner  FlecK,  der  sich  in  seiner  Farbe  nicht  von  dem  rotbraunen  Fleck  unterscheidet,  der  durch
die  Natriumkarbonatlösung  auf  reinen  Kurkuminpapier  erzeugt  wird,  oder  eine  rotviolette  Färbung,
so  enthählt  das  Fleisch  ebenfalls  keine  Borsäure.  Entsteht  dagegen  durch  die  Natriumkarbonatlösung
ein  blauer  Fleck,  dann  ist  die  Gegenwart  der  Borsäure  nachgewiesen.  Bei  blauvioletten  Färbungen
und  in  Zweifelsfällen  ist  der  Ausfall  der  Flammenreaktion  ausschlaggebend.

Die  Flammenreaktion  ist  in  folgender  Weise  auszuführen:  5  ccm  der  rückständigen  alkalischen
Flüssigkeit  werden  in  einer  Platinschale  zur  Trockne  verdampft  und  verascht.  Zur  Herstellung  der
Asche  wird    die  verkohlte  Substanz  mit  etwa  20  ccm  heissem  Wasser  ausgelaugt.  Nachdem  die  Kohle
bei  kleiner  Flamme  vollständig  verascht  worden  ist,  fügt  man  die  ausgelaugte  Flüssigkeit  hinzu  und
bringt  sie  zunächst  auf  dem  Wasserbad,  alsdann  bei  etwa  120°  C  zur Trockne.  Die  so  erhaltene
lockere  Asche  wird  mit  einem  erkalteten  Gemische  von  6  ccm  Methylalkohol  und  0,5  ccm  konzentrierter
Schwefelsäure  sorgfältig  zerrieben  und  unter  Benutzungen  weiterer  6  ccm  Melhylalkohol  in  einen  Erlenmeyerkolben
  von  100  ccm  Inlalt  gebracht.  Man  lässt  den  verschlossenen  Kolben  unter  mehrmaligen
Umschütteln  1/2  Stunde  lang  stehen;  alsdann  wird  der  Methylalkohol  aus  einem  Wasserbade  von  80  bis  85°
vollständig  abdestilliert.  Das  Destillat  wird  in  ein  Gläschen  von  40  ccm  Inhalt  und  etwa  6  cm  Hõhe
gebracht,  welches  mit  einem  zweimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen  wird,  durch  den  2  Glasröhren
in  das  Innere  führen.  Die  eine  Röhre  reicht  bis  auf  den  Boden  des  Gläschens,  die  andere  nur  bis

    1) Das  Kurkuminpapier  wird  durch  einmaliges  Tränken  von  weissem  Filtrierpapier  mit  einer  Lösung  von
0,1 g  Kurkumin  in  100  ccm  90  prozentigem  Alkohol  hergestellt.  Das  getrocknete  Kurkuminpapier  ist  in  gut  verschlossenen
Gefässen,  vor  Licht  geschũtzt,  aufzubewahren.

Das  Kurkumin  wird  in  folgender  Weise  hergestellt:

30  g  feines  bei  100°  getrocknetes  Kurkumanwurzelpulver  (Curcuma  longa)  werden  im  Soxhletschen
Extraktionsapparat  zunächst  4  Stunden  lang  mit  Petroleumäther  ausgezogen.  Das  so  entfettete  und
getrocknete  Pulver  wird  alsdann  in  demselben  Apparat  mit  heissem  Benzol  8  bis  10  Stunden  lang,  unter
Anvwendung  von  100  ccm  Benzol,  erschöpft.  Zum  Erhitzen  des  Benzols  kann  ein  Glyzerinbad  von  115
bis  120  °  verwendet  werden.  Beim  Erkalten  der  Benzollösung  scheidet  sich  innerhalb  12  Stunden  das  für
die  Herstellung  des  Kurkuminpapiers  zu  verwendende  Kurkumin  ab.
        <pb n="108" />
        —  90  —

in  den  Hals.  Das  verjüngte  äussere  Ende  der  letzteren  Röhre  wird  mit  einer  durchlochten  Platinspitze,
die  aus  Platinblech  Hergestellft  werden  kann,  versehen.  Durch  die  Flüssigkeit  wird  hierauf  ein  getrockneter
Wasserstoffstrom  derart  geleitet,  dass  die  angezündete  Flamme  2  bis  3 cm  lang  ist.  Ist  die  bei  zerstreutem
  Tageslichte  zu  beobachtende  Flamme  grün  gefärbt,  so  ist  Borsäure  im  Fleische  enthalten.
Fleisch,  in  welchem  Borsäure  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausführungsbestimmungen  D  § 5  Nr.  3  als  mit  Borsäure  oder  deren  Salzen  behandelt  zu betrachten.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd  und  solchen  Stoffen,  welche  bei  ihrer  Verwendung
Formaldehyd  abgeben.

30 g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  200  ccm  Wasser  gleichmässig  verteilt  und  nach
halbstündigem  Stehen  in  einem  Kolben  von  etwa  500  ccm  Inhalt  mit  10  ccm  einer  25  prozentigen
Phosphorsäure  versetzt.  von  den  bis  zum  Sieden  erhitzten  Gemenge  werden  unter  Einleiten  eines
Wasserdampfstroms  50  ccm  abdestilliert.  Das  Destillat  wird  filtriert.  Bei  nicht  geräuchertem
Fleische  werden  6  ccm  des  Destillats  mit  2  ccm  frischer  Milch  und  7  ccm  Salzsäure  vom  spezifischen
Gewicht  1,124,  welche    an  100  ccm  0,2  ccm  einer  10  prozentigen  Eisenchloridlösung  enthält,  in  einem
geräumigen  Probiergläschen  gemischt  und  etwa  1/2  Minute  lang  in  schwachem  Sieden  erhalten.  Durch
Vorversuche  ist  festzustellen,  einerseits,  dass  die  Milch  frei  von  Formaldehyd  ist,  anderseits,  dass  sie
auf  Zusatz  von  Formaldehyd  die  Reaktion  gibt.  Bei  geräucherten  Fleischwaren  ist  ein  Teil  des
Destillats  mit  der  4  fachen  Menge  Wasser  zu  verdünnen  und  5  ccm  der  Verdünnumg  in  derselben  Weise
zu  behandeln.  Die  Gegenwart  von  Formaldehyd  bewirkt  Violettfärbung.  Tritt  letztere  nicht  ein,  so
bedarf  es  einer  weiteren  Prüfung  nicht.  Im  anderen  Falle  wird  der  Rest  des  Destillats  mit  Ammoniakflüssigkeit
  im  Überschusse  versetzt  und  in  der  Weise,  unter  zeitweiligem  Zusatze  geringer  Mengen
Flüssigkeiten,  zur  Trockne  verdampft,  dass  die  Flüssigkeit  immer  eine  alkalische  Reaktion  behällt.
Bei  Gegenwart  von  nicht  u  geringen  Mengen  von  Formaldehyd  hinterbleiben  charakteristische  Kristalle
von  Hexamethylentetramin.  Der  Rückstand  wird  in  etwa  4  Tropfen  Wasser  gelöst,  von  der  Lösung
Je  ein  Tropfen  auf  einen  Objektträger  gebracht  und  mit  den  beiden  folgenden  Reagentien  geprüft:

1.  mit  1  Tropfen  einer  gesättigten  Quecksilberchloridlösung.  Es  ensteht  hierbei  sofort  oder
nach  kurzer  Zeit  ein  regulär  kristallinischer  Niederschlag;  bald  sieht  man  drei-  und
mehrstrahlige  Sterne,  später  Oktaeder;

2.  mit  1  Tropfen  einer  Kaliumquecksilberjodidlösung  und  einer  sehr  geringen  Menge  verdünnter
  Salzsäure.  Es  bilden  sich  hexagonale  sechsseitige,  hellgelb  gefärbte  Sterne.

Die  Kaliumquecksilberjodidlösung  wird  in  folgender  Weise  hergestellt:  Zu  einer
10  prozentigen  Kaliumjodidlösung  wird  unter  Erwärmen  und  Umrühren  so  lange  Quecksilberjodid
  zugesetzt,  bis  ein  Teil  desselben  ungelöst  bleibt,  die  Lösung  wird  nach  dem
Erkalten  abfiltriert.

In  nicht  geräucherten  Fleischwaren  darf  die  Gegenwart  von  Formaldehyd  als  erwiesen
betrachtet  werden,  wenn  der  erhaltene  Rückstand  die  Reaktion  mit  Quecksilberchlorid  gibt.  In  geräucherten
  Fleischwaren  ist  die  Gegenwart  des  Formaldehyds  erst  dann  nachgewiesen,  wenn  beide
Reaktionen  eintreten.

Fleisch,  in  welchem  Formaldehyd  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausführungsbestimmungen  D  §5  Nr.  3  als  mit  Formaldehyd  oder  solchen  Stoffen,  die  Formaldehyd
abgeben,  behandelt  zu  betrachten.

3.  Nachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschwefligsauren
Salzen.

30  g  fein  zerkleinerte  Fleischmasse  und  5  ccm  25  prozentige  Phosphorsäure  werden  möglchst
auf  dem  Boden  eines  Erlenmeyerkölbchens  von  100  ccm  Inhalt  durch  schnelles  Zusammenkneten  gemischt.
Hierauf  wird  das  Kölbchen  sofort  mit  einem  Korke  verschlossen.  Das  Ende  des  Korkes,  welches  in  den
Kolben  hineinragt,  ist  mit  einem  Spalt  versehen,  in  dem  ein  Streifen  Kaliumjodatstärkepapier  so  befestigt
  ist,  dass  dessen  unteres  etwa  I  cm  lang  mit  Wasser  befeuchtetes  Ende  ungefähr  1  cm  über  der
Mitte  der  Fleischmasse  sich  befindet.  Die  Lösung  zur  Herstellung  des  Jodstärkepapiers  besteht  aus
0,1 g  Kaliumjodat  und  1  g  löslicher  Stärke  in  100  ccm  Wasser.
        <pb n="109" />
        Zeigt sich  innerhalb  10  Minuten  keine  Bläuung  des  Streifens,  die  zuerst  gewöhnlich  an  der
Grenzlinie  des  feuchten  und  trockenen  Streifens  eintritt,  dann  stellt  man  das  Kölbchen  bei  etwas  loserem
Korkverschluss  auf  das  Wasserbad.  Tritt  auch  jetzt  innerhalb  10  Minuten  keine  vorübergehende  oder
beibende  Bläuung  des  Streifens  ein,  dann  läßt  man  das  wieder  fest  verschlossene  Kölbchen  an  der  Luft
erkalten.  Macht  sich  auch  jetzt  innerhalb  ½  Stunde  keine  Blaufärbung  des  Papierstreifens  bemerkbar,
dann  ist  das  Fleisch  als  frei  von  schwefliger    Säure  zu  betrachten.  Tritt  dagegen  eine  Bläuung  des
Papierstreifens  ein,  dann  ist  der  entscheidende  Nachweis  der  schwefligen  Säure  durch  nachstehendes
Verfahren  zu  erbringen.      

a)  30 g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  ccm  ausgekochtem  Wasser  in  einem
Destillierkolben  von  etwa  500  ccm  Inhalt  unter  Zusatz  von  Natriumkarbonatlösung  bis  zur  schwach
alkalischen  Reaktion  angerührt.  Nach  einstündigem  Stehen  wird  der  Kolben  mit  einem  zweimal  durchbohrten
  Stopfen  verschlossen,  durch  welchen  zwei  Glasröhren  in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Die
erste  Röhre  reicht  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens,  die  zweite  nur  bis  in  den  Hals.  Die  letztere
Röhre  führt  zu  einem  Liebigschen  Kühler;  an  diesen  schließt  sich  luftdicht  mittels  durchbohrten  Stopfens
eine  kugelig  aufgeblasene  U-Röhre  (sogen.  Peligotsche  Röhre).    

Man  leitet  durch  das  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führende  Rohr  Kohlensäure,  bis  alle
Luft  aus  dem  Apparat  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligotsche  Röhre  50  ccm  Jodlösung  (erhalten
durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und  7,5  g  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter;  die  Lösung  muss
sulfatfrei  sein),  lüftet  den  Stopfen  des  Destillierkolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen  der  Kohlensäure
  zu  unterbrechen,  10  ccm  einer  wässerigen  25  prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure  einfließen.
Alsdann  schließt  man  den  Stopfen  wieder,  erhitzt  den  Kolbeninhalt  vorsichtig  und  destilliert  unter
stetigem  Durchleiten  von  Kohlensäure  die  Hälfte  der  wässerigen  Lösung  ab.  Man  bringt  nunmehr  die
Jodlösung,  die  noch  braun  gefärbt  sein  muß,  in  ein  Becherglas,  spült  die  Peligotsche  Röhre  gut  mit
Wasser  aus,  setzt  etwas  Salzsäure  zu,  erhitzt  das  Ganze  kurze  Zeit  und  fällt  die  durch  Oxydation  der
schwefligen  Säure  entstandene  Schwefelsäure  mit  Baryumchloridlösung  (1  Teil  kristallisiertes  Baryumchlorid
  in  10  Teilen  destilliertem  Wasser  gelöst).  Im  vorliegenden  Falle  ist  eine  Wägung  des  so
erhaltenen  Baryumsulfats  nicht  unbedingt  erforderlich.  Liegt  jedoch  ein  besonderer  Anlaß  vor,  den
Niederschlag  zur  Wägung  zu  bringen,  so  läßt  man  ihn  absetzen  und  prüft  durch  Zusatz  eines  Tropfens
Baryumchloridlösung  zu  der  über  dem  Niederschlage  stehenden  klaren  Flüssigkeit,  ob  die  Schwefelsäure
vollständig  ausgefällt  ist.  Hierauf  kocht  man  das  Ganze  nochmals  auf,  läßt  dasselbe  6  Stunden  in
der  Wärme  stehen,  gießt  die  klare  Flüssigkeit  durch  ein  Filter  von  bekanntem  Aschengehalte,  wäscht  den
im  Becherglase  zurückbleibenden  Niederschlag  wiederholt  mit  heißem  Wasser  aus,  indem  man  jedesmal
absetzen  läßt  und  die  klare  Flüssigkeit  durch  das  Filter  gießt,  bringt  zuletzt  den  Niederschlag  auf  das
Filter  und  wäscht  so  lange  mit  heißem  Wasser,  bis  das  Filtrat  mit  Silbernitrat  keine  Trübung  mehr
erzeugt.  Filter  und  Niederschlag  werden  getrocknet,  in  einem  gewogenen  Platintiegel  verascht  und
geglüht;  hierauf  befeuchtet  man  den  Tiegelinhalt  mit  wenig  Schwefelsäure,  raucht  letztere  ab,  glüht
schwach,  läßt  im  Ersiffator  erkalten  und  wägt.  

·  Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Fleisch im Sinne der Ausführungs—
bestimmungen  D  § 5  Nr.  3  als  mit  schwefliger  Säure,  schwefligsauren  Salzen  ocker  unterschwefligsauren
Salzen  behandelt  zu  betrachten.  Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren
  Salzen  entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

  b)  50  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  ccm  Wasser  und  Natriumkarbonatlösung
  bis  zur  schwach  alkalischen  Reaktion  unter  wiederholtem  Umrühren  in  einem  Becherglase  eine
Stunde  ausgelaugt.  Nach  dem  Abpressen  der  Fleischteile  wird  der  Auszug  filtriert,  mit  Salzsäure
stark  angesäuert  und  unter  Zusatz  von  5  g  reinem  Natriumchlorid  aufgekocht.  Der  erhaltene  Niederschlag
  wird  abfiltriert  und  so  lange  ausgewaschen,  bis  im  Waschwasser  weder  schweflige  Säure  noch
Schwefelsäure  nachweisbar  sind.  Alsdann  löst  man  den  Niederschlag  in  25  ccm  5  prozentiger  Natronlauge,
  fügt  50  ccm  gesättigtes  Bromwasser  hinzu  und  erhitzt  bis  zum  Sieden.  Nunmehr  wird  mit
Salzsäure  angesäuert  und  filtriert.  Das  vollkommen  klare  Filtrat  gibt  bei  Gegenwart  von  unterschwefligsauren

  Salzen  im Fleische   auf Zusaz von   Baryumchloridlösung  sofort eine Füllung von
    im      Zusatz            

  

 

4.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

25  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einer  Platinschale  mit  einer  hinreichenden  Menge
Kalkmilch  durchgeknetet.  Alsdann  trocknet  man  ein,  verascht  und  gibt  den  Rückstand  nach  dem  Zerreiben
16
        <pb n="110" />
        —  92  —

in  einen  Platintiegel,  befeuchtet  das  Pulver  mit  etwa  drei  Tropfen  Wasser  und  fügt  1  ccm  konzentrierte
Schwefelsäure  hinzu.  Sofort  nach  dem  Zusatze  der  Schwefelsäure  wird  der  behufs  Erhitzens  auf  eine
Asbestplatte  gestellte  Platintiegel  mit  einem  großen  Uhrglase  bedeckt,  das  auf  der  Unterseite  in  bekannter
Weise  mit  Wachs  überzogen  und  beschrieben  ist.  Um  das  Schmelzen  des  Wachses  zu  verhüten,  wird
in  das  Uhrglas  ein  Stückchen  Eis  gelegt.

Sobald  das  Glas  sich  an  den  beschriebenen  Stellen  angeätz  zeigt,  so  ist  der  Nachweis  von
Fluorwasserstoff  im  Fleische  als  erbracht  und  das  Fleisch  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D
§  5  Nr.  3  als  mit  Fluorwasser  oder  dessen  Salzen  behandelt  anzusehen.

5.  Nachweis  von  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen.

50  g  der  fein  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit  50  ccm  einer  2 prozentigen
Natriumkarbonatlösung  zu  einem  gleichmässigen  Brei  gut  durchmischt  und  1/2  Stunde  lang  kalt  aus
gelaugt.  Alsdann  setzt  man  das  mit  einem  Uhrglase  bedeckte  Becherglas  ½  Stunde  lang  unter  zeitweiligem
  Umrühren  in  ein  siedendes  Wasserbad.  Der  noch  warme  Inhalt  des  Becherglases  wird  auf
ein  Gazetuch  gebracht  und  abgepresst.  Die  abgepresste  Flüissigkeit  wird  alsdann  mit  5  g  Chlornatrium
versetzt  und  nach  dem  Ansäuern  mit  verdünnter  Schwefelsäure  bis  zum  beginnenden  Sieden  erhitzt.
Nach  dem  Erkalten  wird  die  Flüssigkeit  filtriert  und  das  klane  Filtrat  im  Schütteltrichter  mit  einem
gleichen  Raumteil  einer  aus  gleichen  Teilen  Äther  und  Petroleumäther  bestehenden  Mischung  kräftig
ausgeschüttelt.  Sollte  hierbei  eine  Emulsionsbildung  stattfinden,  dann  entfernt  man  zunächst  die  untere
klar  abgeschiedene  wässerige  Flüssigkeit  und  schüttelt  die  emulsionsartige  Ätherschicht  unter  Zusatz  von
5  g  pulverisiertem  Natriumchlorid  nochmals  mässig  durch,  wobei  nach  einiger  Zeit  eine  hinreichende  Abscheidung
  der  Ätherschicht  stattfindet.  Nachdem  die  ätherische  Flüssigkeit  zweimal  mit  je  5  ccm  Wasser
gewaschen  worden  ist,  wird  sie  durch  ein  trockenes  Filter  gegossen  und  in  einer  Porzellanschale  unter
Zusatz  von  etwa  1  ccm  Wasser  bei  mässiger  Wärrme  und  mit  Hilfe  eines  Luftstroms  verdunstet.  Der
wässerige  Rückstand  wird  nach  dem  Erkalten  mit  einigen  Tropfen  einer  frisch  bereiteten  O,05    prozentigen
Eisenchloridlösung  versetzt.  Eine  deutliche  Blauviolettfärbung  zeigt  Salizylsäure  an.

Fleisch,  in  welchem  Salizylsäure  nach  dieser  Vorschrift  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Salizylsäure  oder  deren  Verbindungen  behandelt  zu
beobachten.

6.  Nachweis  von  chlorsauren  Salzen.

30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  100  ccm  Wasser  eine  Stunde  lang  kalt  ausgelaugt,
  alsdann  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  wässerige  Flüssigkeit  abfiltriert
und  mit  Silbernitratlösung  im  Überschusse  versetzt.  25  ccm  der  von  dem  durch  Silbernitrat  entstandenen
  Niederschlag  abfiltrierten  klaren  Flüssigkeit  werden  mit  1  ccm  einer  10  prozentigen  Lösung
von  schwefligsaurem  Natrium  und  1  ccm  konzentrierter  Salpetersäure  versetzt  und  hierauf  bis  zum
Kochen  erhitzt.  Ein  hierbei  entstehender  Niederschlag,  der  sich  auf  erneuten  Zusatz  von  kochendem  Wasser
nicht  löst  und  aus  Chlorsilber  besteht,  zeigt  die  Gegenwart  chlorsaurer  Salze  an.

Fleisch,  in  welchem  nach  vorstehender  Vorschrift  chlorsaure  Salze  nachgewiesen  sind,  ist  im
Sinne  der  Ausführungsbestimmungen     D   §  5  Nr.  3  als  mit  chlorsauren  Salzen  behandelt  zu  betrachten.

7.  Nachweis  von  Farbstoffen  oder  Farbstoffzubereitungen.

50  g der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit  einer  Lösung  von  5  g
Natriumsalizylat  in  100  ccm  eines  Gemisches  aus  gleichen  Teilen  Wasser  und  Glyzerin  gut  durchmischt
und  ½  Stunde  lang  unter  Zeitweiligem  Umrühren  im  Wasserbad  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die
Flüssigkeit  abgepresst  und  filtriert,  bis  sie  klar  abläuft.  Ist  das  Filtrat  nur  gelblich  und  nicht  rötlich  gefärbt,
so  bedarf  es  einer  weiteren  Prüfung    nicht.  Im  anderen  Falle  bringt  man  den  dritten  Teil  der  Flüssigkeit
  in  einen  Glaszylinder,  setzt  einige  Tropfen  Alaunlösung  und  Ammoniakflüssigkeit  in  geringem  Überschusse
  hinzu  und  lässt  einige  Stunden  stehen.  Karmin  wird  durch  einen  rot  gefärbten  Bodensatz
erkannt.  Zum  Nachweise  von  Teerfarbstoffe  wird  der  Rest  des  Filtrats  mit  einem  Faden  ungebeizter
entfetteter  Wolle  unter  Zusatze  von  10  ccm  einer  10  prozentiger  Kaliumbisulfatlösung  und  einigen  Tropfen
Essigsäure  längere  Zeit  im  kochenden  Wasserbad  erhitzt.  Bei  Gegenwart  von  Teerfarbstoffen  wird  der
Faden  rot  gefärbt  und  behält  die  Färbung  auch  nach  dem  Auswaschen  mit  Wasser.
        <pb n="111" />
        —  93  —

Fleisch,  in  welchem  nach  vorstehender  Vorschrift  fremde  Farbstoffe  nachgewiesen  sind,  ist  im
Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  fremden  Farbstoffen  oder  Farbstoffzubereitungen
  behandelt  zu  betrachten.
                                                                    III

Die  Untersuchung  von  Pökelfleisch  auf  Kochsalz  (vql.  auch  Anlage  a  § 13  Abs.  2)  hat  nach
folgender  Anweisung  zu  erfolgen:

2 g Fleisch werden mit  2  g  chlorfreiem  Seesand  und  2  bis  3  ccm  Wasser  in  einer  Porzellanschale
  zu  einem  gleichmässigen  Brei  zerrieben.  Dieser  wird  mit  geringen  Mengen  Wasser  in  einen  Masskolben
  von  110  ccm  Inhalt  gespült,  der  über  der  100  ccm  Marke  noch  einen  Steigraum  von  mindestens
10   ccm  hat.  Darauf  wird  zu  der  Mischung  Wasser  hinzugefügt,  bis  die  100  ccm-  Marke  erreicht  ist.
Hierauf  stellt  man  den  Kolben,  nachdem  sein  Inhalt  tüchtig  durchgeschüttelt  ist,  10  Minuten  lang  in
kochendes  Wasser.  Hierbei  gerinnt  das  Eiweis,  und  die  Flüssigkeit  wird  fast  farblos.  Nunmehr  wird
der  Kolbeninhalt  durch  Einstellen  in  kaltes  Wasser  schnell  abgekühlt,  nochmals  durchgeschüttelt  und
filtriert.  Von  dem  klaren,  fast  farblosen  Filtrat  werden  je  25  ccm,  wenn  nötig,  mit  Natronlauge  unter
Anwendung  von  Lackmus  als  Indikator  neutralisiert.  In  der  neutralisierten  Flüissigkeit  wird  nach
Zusatz  von  1  bis  2  Tropfen  einer  kalt  gesättigten  Lösung  von  Kaliumchromat  durch  Titrieren
mit  1/10  Normal-Silbernitratlösung  der  Kochsalzgehalt  ermittelt.

Schlußbericht.
Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  der  Ausfall  derselben  dem  zum  Beschauer  bestellten
Tierarzte  schriftlich  mitzuteilen.

Zweiter  Abschnitt.

Untersuchung  von  zubereiteten  Fetten.
(Vgl.  §§  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)
Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund
zu  untersuchen.      
Sobald  sich  bei  der  Untersuchung  eines  Fettes  herausstellt,  daß  dasselbe  nach  Maßgabe  der
im  folgenden  unter  1  angegebenen  Prüfungen  einer  der  im  §  15  Abs.  3  unter  a  bis  d  der  Aus—
führungsbestimmungen  D  aufgeführten  Bestimmungen  nicht  entspricht,  so  ist  von  einer  weiteren  Untersuchung
  des  Fettes  abzusehen.
  Eine  jede  Durchschnittsprobe  ist  vor  der  Vornahme  der  einzelnen  Prüfungen  gut  durchzumischen
und  für  sich  zu  untersuchen.  
I.  Allgemeine  Gesichtspunkte.

1.  Bei  der  Prüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung
oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen,  ist  auf  Farbe,
Konsistenz,  Geruch  und  Geschmack  zu  achten.  Dabei  sind  die  folgenden  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.

  Bei  der  Beurteilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigentümliche
Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist  oder  fremde  Beimengungen  enthält.

Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  sauer-ranzigen,  fauligen,  sauer-fauligen,
talgigen,  öligen,  dumpfigen  (mulstrigen,  grabelnden)  schimmeligen  Geruch  zu  achten.  Die  Fette  sind
hierzu  vorher  zu  schmelzen.

Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekel—
erregender  Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den  Geschmack
erkannt  werden  können.  

Ist  ein  ranziger  Geruch  oder  Geschmack  festgestellt,  so  ist  die  Bestimmung  des  Säuregrads
gemäss  III  unter  h  dieses  Abschnitts  auszuführen.
    2.  Margarineproben  sind  auf  die  Anwesenheit  des  vom  Bundesrat  in  Ausführung  des  Gesetzes
vom  15.  Jun  1897,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  (Reichs-Gesetzbl.
  1897  S.591)  vorgeschriebenen  Erkennungsmittel  (Sesamöl)  zu  prüfen.  Die  Ausführung  der
Untersuchung  geschieht  gemäss  III  unter  d,  y  dieses  Abschnitts.  

16  *
        <pb n="112" />
        —  94  —

3.  Bei  Schweineschmalz  ist  die  refraktometrische  Prüfung  mit  einem  Zeiß-Wollnyschen  Refrakto—
meter  unter  Verwendung  des  gewöhnlichen  Thermometers  auszuführen.  Die  Ausführung  der  refrakto—
metrischen  Prüfung  geschieht  gemäss  III  unter  a  dieses  Abschnitts.

4.  Soweit  nicht  auf  Grund  der  Untersuchungen  nach  I  bis  3  eine  Beanstandung  erfolgt,  ist
in  Ausführung  des  §  15  Abs.  3  unter  b  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu  prüfen:

a)  ob  das  Fett  anderweitig  verfälscht  oder  verdorben  ist;

b)  ob  es  unter  das  Verbot  des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)  fällt;

c)  ob  es  einen  der  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe  enthält.

Die  Untersuchungen  unter  a  und  b  sind  nach  den  nachstehend  unter  III  aufgestellten  Bestimmungen
auszuführen.  In  den  Fällen  des  §  12  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D  hat  sich  Jedoch  de
Ausdehnung  der  Untersuchung  zunächst  nur  auf  dasjenige  Bestimmungsverfahren  zu  beschränken,
welches  zu  der  Beanstandung  geführt  hat;  soweit  sich  hiernach  ein  Verdacht  nicht  ergibt,  bedarf  es  einer
weiteren  Untersuchung  über  die  Stichprobenuntersuchung  hinaus  nicht.

Liegt  ein  bestimmter  Verdacht  vor,  dass  Fette,  welche  unter  einer  für  Pflanzenfette  üiblichen
Bezeichnung  oder  als  Butter,  Butterschmalz  u.  dergl.  eingeführt  werden,  unter das  Gesetz,  befreffend  die
Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  fallen,  so  sind  diese  Fette  einer  Untersuchung
gemäss  III  zu  unterziehen.

Die  Untersuchung  unter  c  geschieht  nach  der  nachstehend  unter  II  gegebenen  Anweisung.

Die  Anzahl  der  zu  untersuchenden  Proben  für  die  vorstehend  angeführten  Prüfungen  richtet
sich  nach  dem  letzten  Absatze  des  §  15  der  Ausführungsbestimmungen  D.

II.  Untersuchung  der  Fette  auf  die  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Zusätze.

Sofern  nicht  ein  besonderer  Verdachtsgrund  vorliegt  (Zweiter  Abschnitt  Abs.  1),  ist  in  allen
Fällen  auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe  zu  untersuchen.  Verläuft  diese  Untersuchung
ergebnislos,  so  ist  mindestens  noch  auf  einen  der  übrigen  Stoffe  zu  prüfen,  wobei  Je  nach  Lage  des
Falles  tunlichst  auf  einen  Wechsel  bei  der  Auswanhl  der  Stoffe,  auf  die  geprüft  werden  soll,  auch  bei  den
aus  einer  Sendung  entnommenen  Stichproben  zu  achten  ist.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

50 g  Fett  werden  in  einem  Erlenmeyerkolben  von  250  ccm  Inhalt  auf  dem  Wasserbade  geschmolzen
  und  mit  30  ccm  Wasser  von  etma  50°  und  0,2  ccm  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,124
eine  halbe  Miniute  lang  kräftig  durchgeschüttelt.  Alsdann  wird  der  Kolben  so  lange  auf  dem  Wasserbad
erwärmt,  bis  sich  die  wässerige  Flüssigkeit  abgeschieden  hat.  Die  Flüssigkeit  wird  durch  Filtration  von
dem  Fette  getrennt.  25  ccm  des  Fllfrats  werden  nach  Ziffer  II  1  des  Ersten  Abschnitts  weiter  behandelt.

Fett,  in  welchem  Borsäure  Nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Borsäure  oder  deren  Salzen  behandelt  zu  betrachten.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd  und  solchen  Stoffen,  die  bei  ihrer  Verwendung
Formaldehyd  abgeben.

50  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  550  ccm  Inhalt  mit  50  ccm  Wasser  und  10  ccm
25  Prozentiger  Phosphorsäure  versetzt  und  erwärmt.  Nachdem  das  Fett  geschmolzen  ist,  destilliert  man
unter  Einleiten  eines  Wasserdampfstroms  50  ccm  Flüssigkeit  ab.  Das  filtrierte Destillat  ist  nach
Ziffer  II2  des  Ersten  Abschnitts  weiter  zu  behandeln.
  Durch  den  positiven  Ausfall  der  Quecksilberchloridreaktion  ist  der  Nachweis  des  Formaldehyds
erbracht.
Fett,  in  welchem  Formaldehyd  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  D § 5  Nr.  3  als  mit  Formaldehyd  oder  solchen  Stoffen,  die  bei  ihrer  Verwendung
Formaldehyd  abgeben,  behandelt  zu  betrachten.

3.  Nachweis  von  Alkali-  und  Erdalkali-Hydroxyden  und  Karbonaten.  

a)  30  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Küihlrohr

versehenen  Kolben  von  etwa  550  ccm  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  ½  Stunde  lang.
Wasserdampf  eingeleitet.  Nach  dem  Erkalten  wird  der  wässerige  Auszug  filtriert.
        <pb n="113" />
        —  95  —

b)  Das  zurückbleibende  Fett,  sowie  das  unter  a  benutzte  Filter  werden  gemeinsam  nach  Zusatz
von  5  ccm  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1.124  in  gleicher  Weise,  wie  unter  a  angegeben,  behandelt.
Wird  kein  klares  Filtrat  erhalten,  so  bringt  man  das  trübe  Filtrat  in  einen  Schütteltrichter,
fügt  auf  je  20  ccm  der  Flüssigkeit  1.g  Kaliumchlorid  hinzu  und  schüttelt:  mit  10  ccm  Petroleumäther
etwa  5 Minuten  lang  aus.  Nach  dem  Abscheiden  der  wässerigen  Flüssigkeit  filtriert  man  diese  durch
ein  angefeuchtetes  Filter.  Nötigenfalls  wird  das  anfangs  trübe  ablaufende  Filtrat  so  lange  zurückgegossen,

bis  es  klar  abläuft.

Alsdann  ist  das  klare  Filtrat  von  a  auf  25  ccm  einzudampfen  und  nach  dem  Erkalten  mit
verdünnter  Salzsäure  anzusäuern.  Bei  Gegenwart  von  Alkaliseife  scheidet  sich  Fettsäure  aus,  die  mit
Äther  auszuziehen  und  nach  dem  Verdunsten  desselben  als  solche  zu  kennzeichnen  ist.  Entsteht  jedoch
beim  Ansäuern  eine  in  Äther  schwer  lösliche  oder  gelblich-weiße  Abscheidung,  so  ist  diese  gegebenenfalls
nach  der  folgenden  Ziffer  4  unter  b  auf  Schwefel  weiter  zu  prüfen.

Das  klare  Filtrat  von  b  wird  durch  Zusatz  von  Ammoniakflüssigkeit  und  Ammoniumkarbonatlösung
  auf  alkalische  Erden  geprüft.

Tritt  keine  Fällung  ein,  dann  ist  die  Flüssigkeit  auf  25  ccm  einzudampfen  und  durch  Zusatz
von  Ammoniakflüssigkeit  umd  Natriumphosphatlösung  auf  Magnesium  zu  prüfen.

Fett,  in  welchem  nach  diesen  Vorschriften  Alkali-  oder  Erdallkali-  Hydroxyde  und  -Karbonate
nachgewiesen  sind,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §5  Nr.  8  als  mit  Alkali-  oder  Erdalkali-
  Hydroxyden  und  -Karbonaten  behandelt  zu  betrachten.

4.  Nachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschwefligsauren
Salzen.
30 g  Fett  werden  nach  Ziffer  II  3  des  Ersten  Abschnitts  behandelt.  Während  des  Erwärmens  
und  auch  während  des  Erhaltens  wird  der  Kolben  wiederholt  vorsichtig  geschüttelt.
Tritt  eine  Bläuung  des  Papierstreifens  ein,  dann  ist  der  entscheidende  Nachweis  der  schwefligen  
Säure  durch  nachstehendes  Verfahren  zu  erbringen.  
1  a)  Zur  Bestimmung  der  schwefligen  Säure  und  der  schwefligsauren  Salze  werden  50 g
geschmolzenes  Fett  in  einem  Destillierkolben  von  500  ccm  Inhalt  mit  50  ccm  Wasser  vermischt.  Der
Kolben  wird  darauf  mit  einem  dreimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen,  durch  welchen  drei  Glasröhren
  in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Von  diesen  reichen  zwei  Röhren  bis  auf  den  Boden  des
Kolbens,  die  dritte  nur  bis  in  den  Hals.  Die  letztere  Röhre  führt  zu  einem  Liebigschen  Kühler;  an  diesen
schließt  sich  luftdicht  mittels  durchbohrten  Stopfens  eine  kugelig  aufgeblasene  U.Röhre  (sogenannte
Peligotsche  Röhre).
  Man  leitet  durch  die  eine  der  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führenden  Glasröhren  Kohlensäure,
  bis  alle  Luft  aus  dem  Apparat  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligotsche  Röhre  50  ccm
Jodlösung  (erhalten  durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und  7,5  g  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter,
die  Lösung  muss  sulfatfrei  sein),  lüftet  den  Stopfen  des  Destillationskolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen
  der  Kohlensäure  zu  unterbrechen,  10  ccm  einer  wässerigen  25  prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure
  hinzufließen.  Alsdann  leitet  man  durch  die  dritte  Glasröhre  Wasserdampf  ein  und  destilliert

unter  stetigem  Durchleiten  von  Kohlensäure  50  ccm  über.  Darauf  verfährt  man weiter,  wie im Ersten  
Abschnitt  unter  II  3  a  angegeben  ist.                

  Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebnis,  so  ist  das  Fett  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen D
  § 5  Nr.  3  als  mit  schwefliger    Säure,    schwefligsauren  Salzen  oder  unterschwefligsauren
Salzen  behandelt  zu  betrachten.  Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren
  Salzen  entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

b)  50  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußfühler
  versehenen.  Kolben  von  etwa  500  ccm  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  eine  halbe
Stunde  lang  strömender  Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach  dem  Erkalten  filtriert
und  das  Filtrat  mit  Salzsäure  versetzt.  Entsteht  hierbei  eine  in  Äther  schwer  lösliche  Abscheidung,  so
wird  diese  auf  Schwefel  untersucht.  Zu  dem  Zwecke  wird  der  abfiltrierte  und  gewaschene  Bodensatz

nach  den  im  Ersten  Abschnitt  unter  II  3  b  gegebenen  Bestimmungen  weiter  behandelt.
        <pb n="114" />
        —  96  —

5.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

30  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußkühler
versehenen  Kolben  von  etwa  500  ccm  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  ½  Stunde  lang
strömender  Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach  dem  Erkalten  filtriert  und  das  Filtrat
ohne  Rücksicht  auf  eine  etwa  vorhandene  Trübung  mit  Kalkmilch  bis  zur  stark  alkalischen  Reaktion
versetzt.  Nach  dem  Absetzen  und  Abfiltrieren  wird  der  Rückstand  getrocknet,  zerrieben,  in  einen  Platintiegel
  gegeben  und  alsdann  nach  der  Vorschrift  im  Ersten  Abschnitt  unter  II  4  weiter  behandelt.

Fett,  in  welchem  nach  dieser  Vorschift  Fluorwasserstoff  nachgewiesen  ist,  ist im  Sinne  der
Auführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Fluorwasserstoff  oder  dessen  Salzen  behandelt  zu
betrachten.

6.  Nachweis  von  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen.

Man  mischt  in  einem  Probierröhrchen  4  ccm  Alkohol  von  20  Volumprozent  mit  2  bis  3  Tropfen
einer  frisch  bereiteten  0,05    prozentigen  Eisenchloridlösung,  fügt  2  ccm  geschmolzenes  Fett  hinzu  und
mischt  die  Flüssigkeiten,  indem  man  das  mit  dem  Daumen  verschlossene  Probierröhrchen  40  bis  50  Mal
umschüttelt.  Bei  Gegenwart  von  Salizylsäure  färbt  sich  die  untere  Schicht  violett.

Fett,  in  welchem  nach  dieser  Vorschrift  Salizylsäure  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmumgen
  D.  § 5  Nr.  3  als  mit  Salizylsäure  oder  deren  Verbindungen  behandelt  zu
betrachten.

7.  Nachweis  von  fremden  Farbstoffen.

Die  Gegenwart  fremder  Farbstoffe  erkennt  man  durch  Auflösen  des  geschmolzenen  Fettes  (50g)
in  absolutem  Alkohol  (75  ccm,)  in  der  Wärme.  Bei  künstlich  gefärbten  Fetten  bleibt  die  unter  Umschütteln
  im  Eis  abgekühlte  und  filtrierte  alkoholische  Lösung  deutlich  gelb  oder  rötlich  gelb  gefärbt.
Die  alkoholische  Lösung  ist  in  einem  Probierrohre  von  18  bis  20  mm  Weite  im  durchfallenden  Lichte
zu  beobachten.

Zum  Nachweise  bestimmter  Teerfarbstoffe  werden  5 g  Fett  in  10  ccm  Äther  oder  Petroleumäther
gelöst.  Deie  Hälfte  der  Lösung  wird  in  einem  Probierröhrchen  mit  5  ccm  Salzsäure  vom  spezifischen
Gewicht  1.124,  die  andere  Hälfte  der  Lösunꝗ  mit  5  ccm  Salzsäure  vom  spezifischem  Gewicht  1,19  kräftig
durchgeschüttelt.  Bei  Gegenwart  gewisser  Azofarbstoffe  ist  die  unten  sich  absetzende  Salzsäureschicht
deutlich  rot  gefärbt.  

Fett, in welchem nach vorstehenden Vorschriften fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im
Sinne der Ausführungsbestimmungen  D § 5  Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen behandelt zu betrachten. 

III.  Untersuchung  der  Fette  auf  ihre  Abstammung  und  Unverfälschtheit  beziehungsweise  darauf,  ob  sie  den
Anforderungen  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1897  entsprechen.

Zu  diesem  Zwecke  sind,  soweit  nicht  nachstehend  Abweichungen  vorgesehen  sind,  die  Verfahren
der  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen“  anzuwenden,  welche  auf  Grund
des  §  12  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
1.  April  1898  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1898  S.  201  bis  216)  erlassen  wurde.

Bei  allen  tierischen  Fetten,  ausgenommen  Margarine  und  Kunstspeisefett,  (z.  B.  bei  Schmalz,
Talg  und  Oleomargarin)  ist  in  allen  Fällen  ausser  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  (a)  die
Prüfung  auf  Pflanzenöle  nach  den  nachstehenden  Vorschriften  unter  d,  a  oder  ß  und  e  auszuführen,
bei  Schmalz  auch  die  Prüfung  nach  c;  dagegen  hat  die  Prüfung  unter  g  nur  in  dem  dort  angegebenen
Umfamge,  die  Bestimmung  der  Verseifungszahl  (s),  bei  mindestens  je  einer  Probe  einer  Sendung  und
die  Bestimmung  der  Jodzahl  (b),  abgesehen  von  besonderen  Verdachtsfällen,  nur  dann  zu  erfolgen,  wenn
bei  40°  die  Refraktometerzahl:

a)  von  Schmalz  ausserhalb  der  Grenzen  48,5  bis  51,5
b)  von  Tag  ausserhalb  der  Grenzen  45,0  bis  48,5
c)  von  Oleomargarin  ausserhalb  der  Grenzen  46  bis  50
liegt.
Bei  der  Untersuchung  von  Margarine  umd  von  Kunstspeisefetten  sind  die  Bestimmumng  des
Brechungsvermögens  (a),  der  Jodzahl  (b)  und  die  Prüfung  auf  Pflanzenöle  (c,  d,  e  und  g),  un-
        <pb n="115" />
        —  97  —

beschadet  der  Bestimmumg  im  Zweiten  Abschnitt  unter  I2;  die  Bestimmung  der  Verseifungszahl  (s)
hat  bei  mindestens  je  einer  Probe  einer  Sendung  stattzufinden.

Sofern  der  Verdacht  vorliegt,  dass  tierische  Fette  unter  einer  für  Pflanzenfette  üblichen  Bezeichnung
  oder  als  Butter,  Butterschmalz  umd  dergl.  eingeführt  werden,  sind  je  nach  Lage  des  Falles
die  in  Betracht  kommenden  Verfahren  der  oben  genannten    "Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung
  von  Fetten  und  Käsen“  anzuwenden.  

  Lässt  bei  Fetten  aller  Art  die  Geruchs-  und  Geschmacksprobe  auf  eine  ranzige,  sauer-ranzige
oder  sauer-faulige  Beschaffenheit  des  Fettes  schliessen,  so  ist  die  Bestimmung  des  Säuregrads  (h)  auszuführen. Die
  vorstehend  besonders  genannten  Prüfungen  sind  nach  folgenden  Verfahren  auszuführen:

a)  Bestimmung  des  Brechungsvermögens.

Die  wesentlichen  Teile  des  Refraktometers  (vgl.  Abbildung  1)1)  sind  2  Glasprismen,  die  in
den  zwei  Metallgehäusen  A  und  B  enthalten  sind.  Je  eine  Fläche  der  beiden  Glasprismen  liegt  frei.
Das  Gehäuse  B  ist  um  die  Achse  C  drehbar,  so  daß  die  beiden  freien  Glasflächen  der  Prismen  aufeinander
  gelegt  und  voneinander  entfernt  werden  können.  Die  beiden  Metallgehäuse  sind  hohl;  läßt
man  warmes  Wasser  hindurchfließen,  so  werden  die  Glasprismen  erwärmt.  An  das  Gehäuse  A  ist
eine  Metallhülse  für  ein  Thermometer  M  angesetzt,  dessen  Quecksilbergefäß  bis  in  das  Gehäuse  A  reicht.
K  ist  ein  Fernrohr,  in  dem  eine  von  0  bis  100  eingeteilte  Skala  angebracht  ist;  J  ist  ein  Quecksilberspiegel,
  mit  Hilfe  dessen  die  Prismen  und  die  Skala  beleuchtet  werden.    

Zur  Erzeugung  des  für  die  Prüfung  erforderlichen  warmen  Wassers  kann  die  in  Abbildung  21)
gezeichnete  Heizvorrichtung  dienen.  Der  einfache  Heizkessel  ist  mit  einem  gewöhnlichen  Thermometer  T,
und  einem  sogenannten  Thermoregulator  S1  mit  Gasbrenner  B1  versehen.  Der  Rohrstutzen  A1  steht
durch  einen  Gummischlauch  mit  einem  ½  bis  1  m  höher  stehenden  Gefäße  C1  mit  kaltem  Wasser
(z.  B.  einer  Glasflasche)  in  Verbindung;  der  Gummischlauch  trägt  einen  Schraubenquetschhahn  E1
Vor  Anheizung  des  Kessels  läßt  man  ihn  durch  Öffnen  des  Quetschhahns  E1  voll  Wasser  fließen,
schließt  dann  den  Quetschhahn,  verbindet  das  Schlauchstück  G1  mit  der  Gasleitung  und  entzündet  die
Flamme  bei  B1.  Durch  Drehen  an  der  Schraube  P1  reguliert  man  den  Gaszufluß  zu  dem  Brenner  B1
in  der  Weise,  daß  die  Temperatur  des  Wassers  in  dem  Kessel  bei  der  Untersuchung  fester  Fette
40  bis  45°  C,  bei  derjenigen  von  Ölen  25  bis  30°  C  beträgt.  Sollten  jedoch  Fette  zur  Untersuchung
gelangen,  die  schon  bei  42°  erstarren,  so  ist  die  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  bei  einer
Temperatur  vorzunehmen,  welche  ausreicht,  um  das  Fett  geschmolzen  zu  erhalten;  hierzu  wird  es  einer
Erhöhung  der  Temperatur  über  60°  hinaus  nicht  bedürfen.  An  Stelle  der  hier  beschriebenen  Heizvorrichtung
können  auch  andere  Einrichtungen  verwendet  werden,  welche  eine  möglichst  gleichbleibende  Temperatur
des  Heizwassers  gewährleisten.  Falls  eine  Gasleitung  nicht  zur  Verfügung  steht,  behilft  man  sich  in
der  Weise,  daß  man  das  hochstehende  Gefäß  C1  mit  Wasser  von  etwa  45°  ocker  30°  füllt,  dasselbe
durch  einen  Schlauch  unmittelbar  mit  dem  Schlauchstücke  D  des  Refraktometers  verbindet  und  das
warme  Wasser  durch  das  Prismengehäuse  fließen  läßt.  Wenn  die  Temperatur  des  Wassers  in  dem
hochstehenden  Gefäße  C1  bis  auf  40°  oder  25°  gesunken  ist,  muß  es  wieder  auf  die  Temperatur  von
45!  oder  30°  gebracht  werden.

a.  Aufstellung  des  Refraktometers  und  Verbindung  mit  der  Heizvorrichtung.  

Man  hebt  das  Instrument  aus  dem  zugehörigen  Kasten  heraus,  wobei  man  nicht  das  Fern—

rohr  K,  sondern  die  Fußplatte  anfaßt,  und  stellt  es  so  auf,  daß  man  bequem  in  das  Fernrohr  hineinschauen
  kann.  Zur  Beleuchtung  dient  das  durch  das  Fenster  einfallende  Tageslicht  oder  das  Licht

einer  Lampe.

Man  verbindet  das  an  dem  Prismengehäuse  B  des  Refraktometers  (Abbildung  1)  angebrachte
Schlauchstück  D  mit  dem  Rohrstutzen  D1  des  Heizkessels;  gleichzeitig  schiebt  man  über  das  an  der
Metallhülse  des  Refraktometers  angebrachte  Schlauchstück  E  einen  Gummischlauch,  den  man  zu  einem
tiefer  stehenden  leeren  Gefäß  oder  einem  Wasserablaufbecken  leitet.  Man  öffnet  hierauf  den  Schraubenquetschhahn
  E1  und  läßt  aus  dem  Gefäße  C1  (Abbildung  2)  Wasser  in  den  Heizkessel  fließen.  Dadurch

 

1)  Die  Abbildungen vgl. " Anweisung zur chemischen Untersuchung von von Fetten und Käsen"  -----  Zentralblatt für das Deutsche Reich  1898  S. 215/216 --.      
  Deuhsa        Anweisung  zur  chemischen      Fette  un  Käsen
        <pb n="116" />
        wird  warmes  Wasser  durch  den  Rohrstutzen  D1  (Abbildung  2)  und  mittels  des  Gummischlauchs  durch
das  Schlauchstück  D  (Abbildung  1)  in  das  Prismengehäuse  B,  von  hier  aus  durch  den  in  der  Abbildung
  1  gezeichneten  Schlauch  nach  dem  Prismengehäuse  A  gedrängt  und  fließt  durch  die  Metallhülse
  des  Thermometers  M,  den  Stutzen  E  und  den  daran  angebrachten  Schlauch  ab.  Die
beiden  Glasprismen  und  das  Quecksilbergefäß  des  Thermometers  werden  durch  das  warme  Wasser
erwärmt.  

  Durch  geeignete  Stellung  des  Quetschhahns  regelt  man  den  Wasserzufluß  zu  dem  Heizkessel
so,  daß  das  aus E  austretende  Wasser  nur  in  schwachem  Strahle  ausfließt  und  daß  das  Thermometer
bei  festen  Fetten  eine  Temperatur  von  nicht  unter  38°  und  nicht  über  42°,  bei  Ölen  nicht  unter  23°
und  nicht  über  27°  angezeigt.  Liegen  Fette  zur  Untersuchung  vor,  welche  schon  bei  42ꝰ  erstarren,  so  darf
die  Temperatur  des  Heizwassers  nur  allmählich  gesteigert  und  nach  Beendigung  der  Messungen  nur
allmählich  wieder  vermindert  werden.  Einer  Erhöhung  der  Temperatur  über  60°  hinaus  wird    es  nicht
bedürfen.

6.  Aufbringen  des  geschmolzenen  Fettes  auf  die  Prismenfläche  und  Ablesung  der  Refraktometerzahl.

Man  öffnet  das  Prismengehäuse  des  Refraktometers,  indem  man  den  Stift  F  (Abbildung  1)
etwa  eine  halbe  Umdrehung  nach  rechts  dreht,  bis  Anschlag  erfolgt;  dann  läßt  sich  die  eine  Hälfte
des  Gehäuses  (B)  zur  Seite  legen.  Die  Stütze H  hält  B  in  der  in  Abbildung  1  dargestellten  Lage  fest.
Man  richtet  das  Instrument  mit  der  linken  Hand  so  weit  auf,  daß  die  freiliegende  Fläche  des  Glasprismas
  B  annähernd  horizontal  liegt,  bringt  mit  Hilfe  eines  kleinen  Glasstabs  drei  Tropfen  des
filtrierten  Fettes  auf  die  Prismenfläche,  verteilt  das  geschmolzene  Fett  mit  dem  Glasstäbchen  so,  daß
die  ganze  Glasfläche  davon  benetzt  ist,  und  schließt  dann  das  Prismengehäuse  wieder.  Man  drückt  zu
dem  Zwecke  den  Teil  B  an  A  an  und  führt  den  Stift  F  durch  Drehung  nach  links  wieder  in  seine
anfängliche  Lage  zurück;  dadurch  wird  der  Teil  B  am  Zurückfallen  verhindert  und  zugleich  ein  dichtes
Aufeinanderliegen  der  beiden  Prismenflächen  bewirkt.  Das  Instrument  stellt  man  dann  wieder  auf
seine  Bodenplatte  und  gibt  dem  Spiegel  eine  solche  Stellung,  daß  die  Grenzlinie  zwischen  dem
hellen  und  dunklen  Teile  des  Gesichtsfeldes  deutlich  zu  sehen  ist,  wobei  nötigenfalls  der  ganze  Apparat
etwas  verschoben  oder  gedreht  werden  muß.  Ferner  stellt  man  den  oberen  ausziehbaren  Teil  des
Fernrohrs  so  ein,  daß  man  die  Skala  scharf  sieht.

  Nach  dem  Aufbringen  des  geschmolzenen  Fettes  auf  die  Prismenfläche  wartet  man  etwa
3  Minuten  und  liest  dann  in  dem  Fernrohr  ab,  an  welchem  Teilstriche  der  Skala  die  Grenzlinie
zwischen  dem  hellen  und  dunklen  Teile  des  Gesichtsfeldes  liegt;  liegt  sie  zwischen  zwei  Teilstrichen,  so
werden  die  Bruchteile  durch  Abschätzen  ermittelt.  Sofort  hinterher  liest  man  das  Thermometer  ab.

Die  abgelesenen  Refraktometerzahlen  sind  in  der  Weise  auf  die  Normaltemperatur  von  40°
umzurechnen,  daß  für  jeden  Temperaturgrad,  den  das  Thermometer  über  40°  zeigt,  0,55  Teilstriche
zu  der  abgelesenen  Refraktometerzahl  zuzuzählen  sind,  während  für  jeden  Temperaturgrad,  den  das
Thermometer  unter  40°  zeigt,  0,55  Teilstriche  von  der  abgelesenen  Refraktometerzahl  abzuziehen  sind.

7.  Reinigung  des  Refraktometers.

Nach  jedem  Versuche  müssen  die  Oberflächen  der  Prismen  und  deren  Metallfassungen  sorgfältig
  von  dem  Fette  gereinigt  werden.  Dies  geschieht  durch  Abreiben  mit  weicher  Leinwand  oder
weichem  Filtrierpapier,  wenn  nötig,  unter  Benutzung  von  etwas  Äther.  

8. Prüfung der Refraktormeterskala  auf richtige Einstellung

Vor  dem  erstmaligen  Gebrauch  und  späterhin  von  Zeit  zu  Zeit  ist  das  Refraktometer  daraufhin
zu  prüfen,  ob  nicht  eine  Verschiebung  der  Skala  stattgefunden  hat.  Hierzu  bedient  man  sich  der  dem
Apparat  beigegebenen  Normalflüssigkeit  1).  Man  schraubt  das  zu  dem  Refraktometer  gehörige  gewöhnliche
  Thermometer  auf,  läßt  Wasser  von  Zimmertemperatur  durch  das  Prismengehäuse  fließen  (man
heizt  also  in  diesem  Falle  die  Heizvorrichtung  nicht  an),  bestimmt  in  der  vorher  beschriebenen  Weise
die  Refraktometerzahl  der  Normalflüssigkeit  und  liest  gleichzeitig  den  Stand  des  Thermometers  ab.

1)  Die  Normalflüssigkeit  ist  von  der  Firma  Carl  Zeiß  in  Jena  zu  beziehen;  sie  ist  vor  Licht  geschützt  und  in
gut  verschlossenen  Gefässen  aufzubewahren  und  darf  nicht  älter  als  6  Monate  sein.
        <pb n="117" />
        —  99  —

Wenn  die  Skala  richtig  eingestellt  ist,  muß  die  Normalflüssigkeit  bei  verschiedenen  Temperaturen
folgende  Refraktometerzahlen  zeigen:

 

 

 

 

 

Bei  einer  Temperatur von  Skalenteile    Bei  einer  Temperatur von  Skalenteile
von    von

25%  Celsius  I1,2  k  16°  Celsius  76,1
24%  718  15“%  77),
230  -  72,4  14  77,9
222  -ä  73,0  1329  —  78,6
2%  73,6  122  799
200.  74  Ble  79,
199  749  100  804
185  -  75,5  9°  b  81,0
17°7  -  76,1  8°  -  81,6.

 

 

 

Weicht  die  Refraktometerzahl  bei  der  Versuchstemperatur  von  der  in  der  Tabelle  angegebenen
Zahl  ab,  so  ist  die  Skala  bei  der  seitlichen  kleinen  Öffnung  G  (Abbildung  1)  mit  Hilfe  des  dem  Instrument
  beigegebenen  Uhrschlüssels  wieder  richtig  einzustellen.

b)  Bestimmung  der  Jodzahl  nach  von  Hübl.
Erforderliche  Lösungen.

1.  Es  werden  einerseits  25  g  Jod,  anderseits  30  g  Quecksilberchlorid  in  je  500  ccm  fuselfreiem
  Alkohol  von  95  Volumprozent  gelöst,  letztere  Lösung,  wenn  nötig,  filtriert  und  beide  Lösungen
getrennt  aufbewahrt.  Die  Mischung  beider  Lösungen  erfolgt  zu  gleichen  Teilen  und  soll  mindestens
48  Stunden  vor  dem  Gebrauche  stattfinden.  

2.  Natriumthiosulfatlösung.  Sie  enthält  im  Liter  etwa  25  g  des  Salzes.  Die  bequemste

Methode  zur  Titerstellung  ist  die  Volhardsche:  3.8666  g  wiederholt  umkrystallisiertes  Kaliumbichromat
löst  man  zum  Liter  auf.  Man  gibt  15  ccm  einer  10  prozentigen  Jodkaliumlösung  in  ein  dünnwandiges
Kölbchen  mit  eingeriebenem  Glasstopfen  von  etwa  250  ccm  Inhalt,  säuert  die  Lösung  mit  5  ccm  konzentrierter
  Salzsäure  an  und  verdünnt  sie  mit  100  ccm  Wasser.  Unter  tüchtigem  Umschütteln  bringt
man  hierauf  20  ccm  der  Kaliumbichromatlösung  zu.  Jeder  Kubikzentimeter  derselben  macht  genau
0,01  Jod  frei.  Man  läßt  nun  unter  Umschütteln  von  der  Natriumthiosulfatlösung  zufließen,  wodurch
die  anfangs  stark  braune  Lösung  immer  heller  wird,  setzt,  wenn  sie  nur  noch  weingelb  ist,  etwas
Stärkelösung  hinzu  und  läßt  unter  jeweiligem  kräftigen  Schütteln  noch  soviel  Natriumthiosulfatlösung
vorsichtig  zufließen,  bis  der  letzte  Tropfen  die  Blaufärbung  der  Jodstärke  eben  zum  Verschwinden
bringt.  Die  Kaliumbichromatlösung  läßt  sich  lange  unverändert  aufbewahren  und  ist  stets  zur  KontrolIe
  des Liters  der  Natriumthiosulfatlösung  vorrätig,  welcher  besonders  im  Sommer  öfters  neu  festzustellen
  ist.    
  Berechnung: Da 20 ccm der Kaliumbichromatlösung 0,2 Jod freimachen, wird die gleiche
Menge  Jod  von  der  verbrauchten  Anzahl  Kubikzentimeter  Natriumthiosulfatlösung  gebunden.  Daraus
berechnet  man,  wieviel  Jod  1  ccm  Natriumthiosulfatlösung  entspricht.  Die  erhaltene  Zahl,  den  Koeffizienten
  für  Jod,  bringt  man  bei  allen  folgenden  Versuchen  in  Rechnung.

3.  Chloroform;  am  besten  eigens  gereinigt.

4.  10  prozentige  Jodkaliumlösung.

5.  Stärkelösung:

Man  erhitzt  eine  Messerspitze  voll  „löslicher  Stärke“  in  etwas  destilliertem  Wasser;  einige
Tropfen  der  unfiltrierten  Lösung  genügen  für  jeden  Versuch.

Ausführung  der  Bestimmung  der  Jodzahl.
Man  bringt  bei  Schmalz  0,6  bis  0.7  g,  bei  den  übrigen  Fetten  0,8  bis  1  g  geschmolzenes  Fett
in  ein  Kölbchen  der  unter  Nr.  2  beschriebenen  Art,  löst  das  Fett  in  15  ccm  Chloroform  und  läßt

17
        <pb n="118" />
        —  100  —

30  ccm  Jodlösung  (Nr.  1)  zufließen,  wobei  man  die  Pipette  bei  jedem  Versuch  in  genau  gleicher  Weise
entleert.  Sollte  die  Flüssigkeit  nach  dem  Umschwenken  nicht  völlig  klar  sein,  so  wird  noch  etwas
Chloroform  hinzugefügt.  Tritt  binnen  kurzer  Zeit  fast  vollständige  Entfärbung  der  Flüssigkeit  ein,  so
muß  man  noch  Jodlösung  zugeben.  Die  Jodmenge  muß  so  groß  sein,  daß  noch  nach  2  Stunden  die
Flüssigkeit  stark  braun  gefärbt  erscheint.  Nach  dieser  Zeit  ist  die  Reaktion  beendet.  Die  Versuche  sind
bei  Temperaturen  von  15  bis  18°  anzustellen,  die  Einwirkung  direkten  Sonnenlichts  ist  zu  vermeiden.

Man  versetzt  dann  die  Mischung  mit  15  ccm  Jodkaliumlösung  (Nr.  2),  schwenkt  um  und  fügt
100  ccm  Wasser  hinzu.  Scheidet  sich  hierbei  ein  roter  Niederschlag  aus,  so  war  die  zugesetzte  Menge
Jodkalium  ungenügend,  doch  kann  man  diesen  Fehler  durch  nachträglichen  Zusatz  von  Jodkalium  verbessern.
  Man  läßt  nun  unter  oftmaligem  Schütteln  so  lange  Natriumthiosulfatlösung  zufließen,  bis  die
wässerige  Flüssigkeit  und  die  Chloroformschicht  nur  mehr  schwach  gefärbt  sind.  Jetzt  wird  etwas
Stärkelösung  zugegeben  und  zu  Ende  titriert.  Mit  jeder  Versuchsreihe  ist  ein  sogenannter  blinder
Versuch,  d.  h.  ein  solcher  ohne  Anwendung  eines  Fettes  zur  Prüfung  der  Reinheit  der  Reagentien
(namentlich  auch  des  Chloroforms)  und  zur  Feststellung  des  Titers  der  Jodlösung  zu  verbinden.

Bei  der  Berechnung  der  Jodzahl  ist  der  für  den  blinden  Versuch  nötige  Verbrauch  in  Abzug
zu  bringen.  Man  berechnet  aus  den  Versuchsergebnissen,  wieviel  Gramm  Jod  von  100  g  Fett  aufgenommen
  worden  sind,  und  erhält  so  die  Hüblsche  Jodzahl  des  Fettes.

Da  sich  bei  der  Bestimmung  der  Jodzahl  die  geringsten  Versuchsfehler  in  besonders  hohem
Maße  multiplizieren,  so  ist  peinlich  genaues  Arbeiten  erforderlich.  Zum  Abmessen  der  Lösungen  sind
genau  eingeteilte  Pipetten  und  Büretten,  und  zwar  für  jede  Lösung  stets  das  gleiche  Meßinstrument
zu  verwenden.

c)  Nachweis  von  Pflanzenölen  im  Schmalz  nach  Bellier.

5  ccm  geschmolzenes,  filtriertes  Fett werden  mit  5  ccm  farbloser  Salpetersäure  vom  spezifischen
Gewicht  1,4  und  5  ccm  einer  kalt  gesättigten  Lösung  ron  Resorzin  Benzol  in  einer  dickwandigen,
mit  Glasstopfen  verschliessbaren  Probierröhre  5  Sekunden  lang  tüchtig  durchgeschüttelt.  Treten  während
des  Schüttelns  oder  5  Sekunden  nach  dem  Schütteln  rote,  violette  oder  grüne  Färbungen  auf,  so  deuten
diese  auf  die  Anwesenheit  von  Pflanzenölen  hin.  Säter  eintretende  Farbenerscheinungen  sind  unberücksichtigt
  zu  lassen.

d)  Nachweis  von  Sesamöl.

a.  Wenn  keine  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  sich  mit  Salzsäure  rot  färben,  so  werden  5  ccm
geschmolzenes  Fett  in  6  ccm  Petroleumäther  gelöst  und  mit  0,1  ccm  einer  alkoholischen  Furfurollösung
(1  Raumteil  farbloses  Furfurol  in  100  Raumteilen  absolutem  Alkohol  gelöst)  und  mit  10  ccm  Salzsäure
  vom  spezifischen  Gewicht  1,19  mindestens  ½  Minute  lang  kräftig  geschüttelt.  Bei  Anwesenheit
von  Sesamöl  zeigt  die  am  Boden  sich  abscheidende  Salzsäure  eine  nicht  alsbald  verschwindende  deutliche

Rotfärbung.

ß.  Wenn  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  durch  Salzsäure  rot  gefärbt  werden,  so  werden  5  ccm
geschmolzenes  Fett  in  10  ccm  Petroleumäther  gelöst  und  2,5  ccm  stark  rauchender  Zinnchlorürlösung
zugesetzt.  Die  Mischung  wird  kräftig  durchgeschüttelt,  so  dass  alles  gleichmässig  gemischt  ist  (aber  niclit
länger)  und  die  Mischung  nun  in  Wasser  von  40°  getaucht.  Nach  Abscheidung  der  Zinnchlorürlösung
taucht  man  die  Mischung  in  Wasser  von  80°,  so  dass  dieses  nur  die  Zinnchlorürlösung  erwärmt  und
ein  Sieden  des  Petroleumäthers  verhindert  wird.  Bei  Gegenwart  von  Sesamöl  zeigt  die  Zinnchlorürlösung
nach  3  Minuten  langem  Erwärmen  eine  deutliche  bleibende  Rotfärbung.

Die  Zinnchlorürlösung  ist  aus  5  Gewichtsteilen  kristallisiertem  Zinnchlorür,  die  mit  1  Gewichtsteile
  Salzsäure  anzurühren  und  vollsltändig  mit  trockenem  Chlorwasserstoff  zu  sättigen  sind,  herzustellen,
nach  dem  Absetzen  durch  Asbest  zu  filtrieren  und  in  kleinen,  mit  Glasstopfen  verschlossenen,  möglichst
angefüllten  Flaschen  aufzubewahren.

Y.  Bei  der  Untersuchung  von  Margarine  auf  den  vorgeschriebenen  Gehalt  an  Sesamöl  werden,
wenn  keine  Farbstosffe  vorhanden  sind,  die  sich  mit  Salzsäure  rot  färben,  0,5  ccm  des  geschmolzenen,
klar  filtrierten  Fettes  in  9,5  ccm  Petroleumäther  gelöst  und  die  Lösung  nach  dem  unter  a  angegebenen
Verfahren  geprüft.

Wenn  Farbstosfe  vorhanden  sind,  die  durch  Salzsäure  rot  gefärbt  werden,  so  löst  man  1  ccm
des  geschmolzenen,  klar  filtrierten  Margarinefetts  in  19  ccm  Petroleumäther  und  schüttelt  diese  Lösung
in  einem  kleinen  zylindrischen  Scheidetrichter  mit  5  ccm  Salzsäure  vom  spezifischem  Gewicht  1,121
        <pb n="119" />
        —  101  —

etwa  ½  Minute  lang.  Die  unten  sich  ansammelnde  rot  gefärbte  Salzsäureschicht  lässt  man  abfliessen
und  wiederholt  dieses  Verfahren,  bis  die  Salzsäure  nicht  mehr  rot  gefärbt  wird.  Alsdann  lässt  man  die
Salzsäure  abfliessen  und  prüft  10  ccm  der  so  behandelten  Petroleumätherlösung  nach  dem  unter  a  angegebenen
  Verfahren.  

  Hat die Margarine den vorgeschriebenen Gehalt an Sesamöl von der durch die Bekanntmachung
vom 4. juli 1897  ------ Reichs-Gesetzbl.  S.591—- vorgeschriebenen Beschaffenheit, so muss in jedem Falle
die Sesamölreaktion noch deutlich eintreten.

e) Nachweis von Baumwollsamenöl. 

5 ccm Fett werden mit der gleichen Raummenge Amylalkohol und 5 ccm einer 1 prozentigen
Lösung  von  Schwefel  in  Schwefelkohlenstoff  in  einem  weiten,  mit  Korkverschluß  und  weitem  Steigrohre
versehenen  Reagensglas  etwva  ¼  Stunde  lang  im  siedenden  Wasserbad  erhitzt.  Tritt  eine  Färbung
nicht  ein,  so  setzt  man  nochmals  5  ccm  der  Schwefellösung  zu  und  erhitzt  von  neuem  ¼  Stunde
lang.  Eine  deutliche  Rotfärbung  der  Flüssigkeit  kann  durch  die  Gegenwart  von  Baumwollsamenöl
bedingt  sein.  

f) Bestimmung der Verseifungszahl (der Köttstorferschen Zahl).

Man wägt bei Schmalz 2 bis 2,5 g, bei den übrigen Fetten 1 bis 2 g Fett in einem Kölbchen
aus Jenaer Glas von 150 ccm Inhalt ab, setzt 25 ccm einer annähernd 1/2--normal-alkoholischen Kalilauge
  hinzu,  verschließt  das  Kölbchen  mit  einem  durchbohrten  Korke,  durch  dessen  Öffnung  ein  75  cm
langes  Kühlrohr  aus  Kaliglas  führt.  Man  erhitzt  die  Mischung  auf  dem  kochenden  Wasserbade
15  Minuten  lang  zum  schwachen  Sieden.  Um  die  Verseifung  zu  vervollständigen,  ist  der  Kolbeninhalt
durch  öfteres  Umschwenken,  jedoch  unter  Vermeidung  des  Verspritzens  an  den  Kühlrohrverschluß,  zu
mischen.  Man  versetzt  die  vom  Wasserbade  genommene  Lösung  mit  einigen  Tropfen  alkoholischer
Phenolphtaleinlösung  und  titriert  die  noch  heiße  Seifenlösung  sofort  mit  ½-Normal-Salzsäure  zurück.
Die  Grenze  der Neutralisation  ist  sehr  scharf;  die  Flüssigkeit  wird  beim  Übergang  in  die  saure  Reaktion
rein  gelb  gefärbt.    

Bei  jeder  Versuchsreihe  sind  mehrere  blinde  Versuche  in  gleicher  Weise,  aber  ohne  Anwendung
von  Fett  auszuführen,  um  den  Wirkungswert  der  alkoholischen  Kalilauge  gegenüber  der  ½-Normal-Salzsäure
  festzustellen.    

  Aus  den  Versuchsergebnissen  berechnet  man,  wieviel  Milligramm  Kaliumhydroxyd  erforderlich
sind,  um  genau  1  g  des  Fettes  zu  verseifen.  Dies  ist  die  Verselfungszahl  oder  Köttstorfersche  Zahl
des  Fettes.

8)  Prüfung  auf  das  Vorhandensein  von  Phytosterin.
  Wenn  die  vorhergehenden  Prüfungen  darauf  hinweisen,  daß  eine  Verfälschung  von  Schmalz,
Talg  und  Oleomargarin  mit  Pflanzenölen  stattgefunden  hat,  so  ist  die  Untersuchung  auf  Phytosterin
anzustellen.  Auch  ohne  diese  Voraussetzungen  ist  die  Prüfung  auf  Phytosterin  so  haufig  auszuführen,
dass  im  Jahresdurchschnitte  bei  den  genannten  Fetten  auf  etwa  25  Nach  §.  15  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen
  D  bei  einer  Beschaustelle  zur  Untersuchung  gelangende  Proben  ausser  den  Prüfungen  in
Verdachtsfällen    noch  je  eine  sonstige  Prüfung  auf  Phytosterin  entfällt.
Die  Prüfung  auf  das  Vorhandensein  von  Phytosterin  ist  in  folgender  Weise  auszuführen:

mit  100  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  1  Liter  Inhalt  auf  dem  Wasserbade  geschmolzen  und
mit  200  ccm  alkoholischer  Kalilauge,  welche  in  1  Liter  Alkohol  von  70  Volumprozenten  200  g  Kaliumhydroxyd
    enthält,  auf  dem  kochenden  Wasserbad  am  Rückflußkühler  verseift.  Nach  beendeter  Verseifung,
die  etwa  ½  Stunde  Zeit  erfordert,  wird  die  Seifenlösung  mit  600  ccm  Wasser  versetzt  und  nach  dem
Erkalten    in  einem  Schütteltrichter  viermal  mit  Äther  ausgeschüttelt.  Zur  ersten  Ausschüttelung  verwendet
man  800  ccm  zu  den  folgenden  je  400  ccm  Äther.  Aus  diesen  Auszügen  wird  der  Äther  abdestilliert
und  der  Rückstand      nochmals  mit  10  ccm  obiger  Kalilauge  5  bis  10  Minuten  im  Wasserbad  erhitzt,
die  Lösung  mit  20  ccm  Wasser  versetzt  und  nach  dem  Erkalten  zweimal  mit  je  100  ccm  Äther
ausgeschüttelt    Die  ätherische  Lösung  wird  viermal  mit  je  10  ccm  Wasser  gewaschen,  danach
durch ein  trockenes  Filter  filtriert  und  der  Äther  abdestilliert.  Der  Rückstand  wird  in  ein  ektwa  8  ccm
passendes      zylinderförmiges,  mit  Glasstopfen  versehenes  Gläschen  gebracht  und  bei  100°  getrocknet.  Der
erhaltene  Rückstand  wird    mit  1  ccm  unterhalb  50°  siedenden  Petroleumäthers  übergossen  und  mit  einem
Glasstabe zu einer pulverförmigen Masse zerdrückt.  Alsdann wird das verschlossene Gläschen 20 Minuten

17*
        <pb n="120" />
        —  102  —

lang  in  Wasser  von  I  bis  16  gestellt.  Hierauf  bringt    man  den  Inhait  des  Gläschens  in  einen
kleinen,  mit  Wattestopfen  versehenen  Trichter  umd  bedeckt  diesen  mit  einem  Uhrglase.  Nachdem  die
klare  Flüssigkeit  abgetropft  ist,  werden  Glasstab,  Gläschen  und  Trichterinhalt  fünfmal  mit  je  0,5  ccm
kaltem  Petroleumäther  nachgewaschen.    Der  am  Glasstabe,  im  Gläschen  und  Trichter  sich  befindende
ungelöste  Rüickstand  wird  alsdann  in,  Äther  gelöst,  die  Lösung  in  ein  Glasschälchen  gebracht  und  der
Rückstand  nach  dem  Verdunsten  des  Ähers  bei  100°  getrochnet.  Darauf  setzt  man  1  bis  2  ccm  Essigsäureanhydrid

  hinzu,  erhitzt  unter  Bedeckung  des  Schälchens  mit  einem  Uhrglas  auf  dem  Drahtnetz
etwa  ½  Minute  lang  zum  Sieden  und  verdunstet  den  Überschuß  des  Essigsäureanhydrids  auf  dem
Wasserbade.  Der  Rückstand  wird  drei-  bis  viermal  aus  geringen  Mengen,  etwa  1  ccm  absolutem
Alkohol,  umkristallisiert.  Die  einzelmen  Kristallisationsprodukte  werden  unter  Anwendung  eines  kleinen
Platinkonus,  der  an  seinem  spitzen  Ende  mit  zahlreichen  äusserst  kleinen  Lõchern  versehen  ist,  durch
Absaugen  von  den  Mutterlaugen  getrennt.  Von  der  zweiten  Kristallisation  ab  wird  jedesmal  der
Schmelzpunkt  bestimmt.  Schmilzt  das  letzte  Kristallisationsprodukt  erst  bei  117°  (korrigierter  Schmelzpunkt)
  oder  höher,  so  ist  der  Nachweis  von  Pflanzenöl  als  erbracht  und  das  Fett  als  verfälscht  im
Sinne  des  §21  der  Ausführungsbestimmungen  D  anzusehen.

b)  Bestimmung  der  freien  Fettsäuren  (des  Säuregrads).

5  bis  10  g  Fent  werden  in  30  bis  40  ccm  einer  säurefreien  Mischung  gleicher  Raumteile  Alkohol
und  Äther  gelöst  und  unter  Verwendung  von  Phenolphtalein  (in  einprozentiger  alkoholischer  Lösung)
als  Indikator  mit  ½/10-Normal-Alkalilauge  titriert.  Die  freien  Fettsäuren  werden  in  Säuregraden
ausgedrückt.  Unter  Säuregrad  eines  Fettes  versteht  man  die  Anzahl  Kubikzentimeter  Normal-Alkali,
die  zur  Sättigung  von  100 g  Fett  erforderlich  sind.

Sollte  während  der  Titration  ein  Teil  des  Fettes  sich  ausscheiden,  so  muss  von  dem  Lösungsgemische
  von  neuem  zugesetzt  werden.

Schlußbericht.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  deren  Ausfall  dem  zum  Beschauer  bestellten  Tierarzte
schriftlich  mitzuteilen,  soweit  dieser  das  Beschaubuch  führt.
        <pb n="121" />
        Übersicht  über  die

    

bei  der  chemischen  Untersuchung  der  Fette  auszuführenden  Prũifungen.

 

 

 

 

Schweineschmalz.

Talg.  Oleomargarin.i)  Kunstspeisefett.  Margarine.

 

 

Auszuführen  bei
allen  von  einer  Sen—
dung  gemäß  § 15  (5)

a)  Prüfung,  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den  für
den  Inlandverkehr  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,  „Kunstspeisefett").
(Ausführungsbestimmungen  D  §  15  (2)  a  und  Anlage  c  C.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vor.  der  Ausführungsprüfung.bestimmungen
  D  b)  prüf  .  be,  Konsi  G  d  nötigenfalls  Ge  ck
55  fung  auf  äußere  Zeschaffenheit:  Karbe,  Konsistenz,  Geruch  und  nötigenfalls  Geschmack,  auf
entnommenen  Stich  vorhandensein  von  Schimmelpilzen  und  Bakterienkolonien  sowie  auf  sonstige  Anzeichen  von  Derproben.
  dorbensein.  (Ausführungsbestimmungen  D  §  15  (2)  b  und  Anlage  c  C.)
a)  Prüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung  oder  Rachmachung
    oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen.  (Ausführungsbestimmungen  D
Auszuführen  bei  §5  15  (6)  a  und  Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  1  1.)
allen  gemäß  §  15  (3)            
der Ausführungs-   b)  Bestimmung des  —  —  —  Prüfung  auf  den
bestimmungen  D  Brechungsver-  l  vorgeschriebenen
estimmungen!  mögens.  (Aus-    Gehalt
entnommenen  Stich-  führungsbe-    an  Sesamöl.
proben.  stimmungen  D  -  (Ausführungss
  15  (5)  d.)  bestimmungen  D
    §  15  (8)  c)
Va)  Bestimmungen  des  Brechungs-  –  —
vermögens.
(Anlage  d,  Zweiter  Abschnitt  III.)
Auszuführen  bei  b)  1  Prüfung  auf  Borsäure.  (Anlage  d,  Zweiter  Abschnitt  1)
den  gemäß  §  15  (0  —  —  —  —
eährnnes.)  Sofern  die  Hrüfung  auf  Borsäure  erge  nislos  verläuft,  Hrüfung  auf  einen  weiteren  verbotene:
der  Ausführungs  Stoff  je  nach  Lage  des  Falles.  (Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  II.)
bestimmungen  D
entnommenen  Stichd)  Drüfungen  auf  Oflanzenöle.  —  6  —
Haupt—-  ben.  (Anlage  d,  Zweiter  Abschnitt  III.)
prüfung.  Drüfung  nach  Bellier.  Drüfung  auf  Sesamöl,
Drüfung  auf  Sesamöl,  "D  Baumwollsamenöl.
"  Baumwollsamenöl.


 

 

 

 

 

 

 

Auszuführen  bei
Verdachtsgründen.

a)  Bestimmung  der  Jodzahl,  wenn  die  Refraktometerzahlen
bei  coe  außerhalb  der  Grenzen  liegen:
(Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  III.)

48,6  —  515  15  —  43  46  —  50

 

 

 

b)  Bestimmung  des  Säuregrads.  (Anlage

 

d,  Sweiter  Abschnitt  III.)

 

Auszuführen  bei
einer  beschränkteren
Anzahl  von  Hroben.

 

 

 

a)  Pbvtosterinacetatprobe,  wenn  die  Bestimmung  des
Brechungsvermögens,  die  Bestimmung  der  Jodzahl  und  6
die  Hrüfungen  auf  Pflanzenöle  darauf  hinweisen,  daß
eine  Derfälschung  mit  Hflanzenölen  stattgefunden  hat,
sowie  bei  mindestens  einer  von  25  der  gemäß  §  15  10)

entnommenen  Stichproben.
(Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  III.)

 

i

b)  Bestimmung  der  Verseifungszahl  in  mindestens  je  einer  Probe  einer  Sendung.
Sweiter  Abschnitt  III.)

(Anlage  c

1)  Sonstige  tierische  Fette  sind  wie  Talg  und  Oleomargarin  zu  untersuchen.
        <pb n="122" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="123" />
        —  105  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XXXVI.  I.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  März  1908.  Nr.  11.

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen-  Exequaturerteilungen  Seite  105  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
2.  Maß-=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Systemen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  ............  107
von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
Elektrischen  Prüfämter  ...........106  Zoll=  und  Steuerstellen  ......  108

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Heranziehung  des  im  Inlande
befindlichen  Vermögens  eines britischen  Staatsangehörigen  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung    von  Autländern  aus  dem Reichsgebiete...108

hörigen  zur  Erbschaftssteuer  .......    106

 

 

 

1.  Konsulatwesen.
Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Mainz,  Robert  S.  S.  Bergh,  ist  namens

des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Argentinischen  Konsul  in  Bremen,  Henri  Hayton,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

18
        <pb n="124" />
        —  106  —

2.  Maß-  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  die  folgenden  Arten  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesetzten  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

1.  S 29  Induktionszähler  für  Drehstrom,  Form  D2  und  D4  der  Siemens-Schuckert-Werke
—  G. m.  b.  H.  in  Nürnberg.
2.  Zu S 22  Die  durch  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1907  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  281)  für  Drehstromanlagen  ohne  neutrale  Rückleitung  als  beglaubigungsfähig
erklärten  Induktionszähler  der  Form  FU  der  Siemens-Schuckert-Werke  G.  m.  b.  H.
in  Nürnberg  sind  auch  für  Drehstromanlagen  mit  neutraler  Rückleitung  zur  Beglaubigung
  zugelassen  worden.

Eine  Beschreibung    des  Systems  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von
deren  Verlag  (J.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrücke  bezogen  werden  können.
Charlottenburg,  den  19.  Februar  1908.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  4  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  ordne  ich  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Bundesrats  hierdurch  an,

1.  daß  das  im  Inlande  befindliche  bewegliche  Vermögen  eines  britischen  Staatsangehörigen
zur  Erbschaftssteuer  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
in  einem  Bundesstaate  hatte,  uneingeschränkt  heranzuziehen  ist,

2.  daß  das  bewegliche  Vermögen  eines  britischen  Staatsangehörigen,  der  zur  Zeit  seines
Todes  seinen  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate  hatte,  zur  Erbschaftssteuer  auch  dann
heranzuziehen  ist,  wenn  es  sich  im  Auslande  befindet.  Doch  ist  in  diesem  Falle  der
Betrag  der  in  dem  ausländischen  Staate,  in  welchem  sich  das  Nachlaßvermögen  befindet,
erweislich  gezahlten  Erbschaftsabgabe  von  dem  Werte  dieses  Nachlaßvermögens  bei  Berechnung
  der  inländischen  Erbschaftssteuer  in  Abzug  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  Februar  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.
        <pb n="125" />
        —  107  —
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zollabfertigungsstelle  zu  Kratzwieck  a.  O.  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  I  Stettin  führt
fortan  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  Stolzenhagen-Kratzwieck“

Die  Nebenzollämter  I  Skalmierzyce-Bahnhof  und  Skalmierzyce-Kette  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Ostrowo  führen  fortan  die  Bezeichnungen  „Nebenzollamt  I  in  Neu-Skalmierschütz-Bahnhof"
und  „Nebenzollamt  I  in  Neu-Skalmierschütz-Kette“

Es  ist  erteilt  worden:

dem  Steueramt  I  in  Bitterfeld  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Wittenberg  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  !  über  inländisches  gemahlenes  Steinsalz  für  die  Steinzeugwarenfabrik
  von  Heinrich  August  Pilß  G.  m.  b.  H.  in  Bitterfeld;    

dem  Steueramt  II  Cochem  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Rohtabak;  

der  Zoll=  und  Steuerabfertigungsstelle  a.  Bhf.  in  St.  Johann  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts
Saarbrücken  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zuckerbegleitscheinen  II.

Königreich  Bayern.
Die  Übergangsstelle  Haundorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nürnberg  ist  aufgehoben  worden.
Dem  Zollamte  Speyer  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ludwigshafen  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  beim  Waren=Ein=  und  Ausgang  im  Eisenbahnverkehr  (§§  63  und  66  bis  71  des  V.Z.G.)
erteilt  worden.
Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt  worden:
dem  Untersteueramte  Frohburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leipzig  II  die  Befugnis,  Zollbegleitscheine
  I  über  die  im  Veredelungsverkehre  für  die  Firma  Ernst  Schmitt  in  Frohburg  eingehenden
rohen  Baumwollengewebe  der  Tarifnummern  453—455  zu  erledigen  und  über  die  als  veredelt  wieder
ausgehenden  gebleichten,  gefärbten  und  bedruckten  Baumwollengewebe  der  Tarifnummern  456  und  457
auszufertigen;
dem  Steueramt  Oschatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meißen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I1  über  gefärbte  Velvets  (Tarifnummer  447),  die  für  die  Firma  Ernst  Franke
in  Oschatz  eingehen;
dem  Untersteueramte  Waldenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  mit  der  Post  oder  Eisenbahn  eingehende  Rückwaren  und  zur
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs.

Königreich  Württemberg.
Die  Zuckersteuerstelle  in  Böblingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stuttgart  ist  infolge  des
Eingehens  der  Zuckerfabrik  Böblingen  aufgehoben  worden.
Großherzogtum  Baden.
Der  Steuereinnehmerei  Wilferdingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Karlsruhe  ist  die  Befugnis

zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabakversendungsscheinen  !  und  zur  Ausfertigung  von  Tabakversendungsscheinen
  II  erteilt  worden.

  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8a  des  Tarifs  zum  Reichs—
stempelgesetze  sind  im  Königreiche  Preußen  die  Steuerämter  I  Berncastel-Cues,  Bitburg  und  Wittlich
im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Trier  ermächtigt  worden.

18*
        <pb n="126" />
        —  108  —

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll-  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  sind.

Königreich  Preußen.

Dem  Nebenzollamt  II  Oberpallen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Luxemburg  ist  die  Befugnis
erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.
Es  sind  erteilt  worden:

den  Nebenzollämtern  I  Bodenbach  und  Tetschen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schandau  die
Befugnis  66;

dem  Nebenzollamt  I  Ebersbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  die  Befugnisse  26  bis  29,
35,  37,  38  und  74;

dem  Nebenzollamt  II  Markersdorf-Hermsdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  die  Befugnisse
  28  und  37  bis  39;

dem  Steueramt  Oschatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meißen  die  Befugnis  35;

  dem  Nebenzollamt  II  Unterwiesenthal  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Annaberg  die  Befugnisse

  67  bis  70.

Herzogtum  Braunschweig.

Dem  Steueramte  Stadtoldendorf  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Braunschweig  sind  die  Befugnisse
  31  bis  34  erteilt  worden.

 

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

97  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

—  —  Grund  des

  der  B  Ausweisung  Ausweisungs-7

  der  Ausgewiesenen.  er  estrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6

Auf  Grund  des  g  362  des  Strafgesetzbuchs.

1 Franz  Cerny,  eboren  am  4.  Oktober  1864  zu  Droz--Betteln,  Königlich  Sächsische  4.  Februar

Maurer,  dein,  Bezirk  Olmütz,  Mähren,  öster-  Kreishauptmannschaft  1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  Zwickau,  6

2  Wenzel  Filliz,  geboren  am  18.Oktober  1861  zu  Groß-  Landstreichen  und  Königlich  Bayerilsches  14.  Februar

Bäcker,  Porezan.  Bezirk  Moldautein,  Böhmen,  Betteln,  Bezirksamt  Dingolfing,  1908.

österreichischer  Staatsangehöriger,
3  Johann  Griegel,  88  Jahre  alt,  geboren  zu  Bissow,  rus--Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  10.  Januar

sischer  Staatsangehöriger,  Betteln,  Regierungspräsident    zu  1908.
Potsdam,  
4 Johann Herma, geboren  am 2. Juli 1853 zu Alexander - Betteln,  Königlich  Preußischer  13.  Januar
Haushälter,  feld,  Bezirk  Bielitz,  Österreichisch-  Regierungspräsident  zu  1908.
Schlesien,  österreichischer  Staats-  Oppeln,
angehöriger,
5  Karl  Hübner,  geboren  am  15.  Dezember  1854  (1852)Betteln,  Königlich  Sächsische  27.  Januar

 

 

 

 

Handarbeiter,  zu  Fünfkirchen,  Ungarn,  ungarischer  Kreishauptmannschaft  1908.
Staatsangehöriger,  Leipzig,
        <pb n="127" />
        109

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Darum

!—  —   -2--3--4--5--6

der  Bestrafung.  Ausweisuns  Ausweisungs-3

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2    3  4  5  6

6  Louis  Lecomte,  geboren  am  7.  Dezember  1884  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirksprä-22.  Februar
sident  zu  Colmar,  1908.

10

Charleroi,  Belgien,  belgischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  5.  Degember  1887  zu  Landstreichen  und  Ge-Gilowice,
  Bezirk  Saybusch,  Galizien,  brauch  eines  falschen
österreichischer  Staatsangehöriger,  Militärpasses,
geboren  am  22.  Juli  1852  zu  Hermann-Betteln,

stadt,  Bezirk  Freiwaldau,  Osterreichisch-Schlesien,

  österreichischer  Staatsangehöriger,



geboren  am  11.  Februar  1867  zu  Betteln,

Tagelöhner,

Josef  Sylvester
Piecha,  Arbeiter,

Franz  Schmidt,
Zimmermann,

Hugo  Sense,

Bäcker,  Liebenau,  Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Anton  Weber,  geboren  am  13.  Juni  1843  zu  Betteln,

Schluckenau,  Böhmen,  ortsangehörig
ebendaselbst,  öflerreichischer  Staatsangehöriger,


Weber,

 

Königlich  Preußischer

21.  Februar

Regierungspräsident  zu  1908

Posen,
Königlich  Preußischer

27.

 

Oppeln,

Königlich  Sächfische
Kreishauptmannschaft
Bautzen,

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft
Bautzen,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

Regierungspräsident  zu

Dezember
1907.

16.  Januar
1908.

13.  Januar
        <pb n="128" />
        <pb n="129" />
        —  111  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

    

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XXXVI. Jahrgang

               

Berlin,  Freitag,  den  13.  März  1908.  Nr.  12.

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  1.  n  Exequturerteilungen:  ;  —  Gehaltszahlung  an  die  etatsmäßigen  Beamten  des

1
.  -  114
Todesfall.    Seite  111  Reichs-Kolonialamts  .....114
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  —  —  3 Zollerhebung  für  Weizenmehl
Februar  1008  112  Bekanntmachung,  betreffend  die  Brausteuer=  und
3.  Allgemeine  Verwaltungssachen-  Allerhöchste  Order,  be-  die  Zigarettensteuer-Statistik.  ...  115
treffend  Verleihung  des  Stellenranges  der  Räte  2.  Klasse  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
an  die  Reichsmilitärgerichtsräte  und  Militäranwälte  1  14  Reichsgebiete    118

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  Konsul  der  Republik  Columbien  in  Mainz,  Josef  Emil  Vogel,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  in  Cöln  a.  Rh.,  Gustav  Peter  Stollwerck,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

  —  –

Dem  Kaiserlich  Russischen  Vizekonsul  in  Thorn,  Kollegienrat  Alexander  von  Filippowicz,  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Grimm  in  Nantes  ist  gestorben.

 

19
        <pb n="130" />
        —  112  —

2.  Bank
Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

Passiva  (Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Be  8
8  *
e
5  ezeichnung  Grund-Meserve=  Noten-  Gegen  Un  Gegen  sängtge  Gegenten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  7
i  der  .  31.  Jan.gedeckte  31.  Jan.  Ver-  31.  Jan.  mit  31.  Jan.  31.  Jan.]  ber  31.  Jan.]  welter
2  Banken.  Kapital.]  Fonds.  Umlauf,  11008.HNoten.  10908.  bindch=  1908.Künd  1808  Passiva,1908.  Hassiva.  1908.  zebenn
7  keiten.  zungs-  mlä
6  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  3  4  5653  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17
s  i
1Reichsbant......180000648141410530—73403410  4501  518  2094  22  0951  —  —  85  9944  42462  259  547  —  47  o6o]l  —
2  Bayerische  Notenbank  2089124  2  1739  598|.  4344  3125  1841  74990|—  an  16
.
s  Sächsische  Bank  zu  Dresden  300001  7142  31271-  3419]  14016  —  15311  15  884-  30851  24  3800  4842]  1180  -  2181  109737—  3799  156
I
4WürttembergischeNot-avaka9000126119424429987683—10:«713696-i-4169  2684302138414945787k4647659
«  «
sBadischeBank...»..90002237,15326—5868957,—45811208—"778—’—  1389—51839160—1882838
—  1
A  .
Zusammen.235500792041532  568L79  466  861  105  2051  563  005|  22  88524568  4872  98  776  —  *  529221—  51  31111
l

 

 

 

 

Bemerkungen.

zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20  4  =  1322583  000  /  1|  (bei  der  Bank  Nr.  1)
—  "  5

-  50  =  -—  112  169  000
=  100  —  1  046  779  000
=  500  11  090  0O00  =  bbei  der  Bank  Nr.  3),

.  100  230  277  000  -  .  1).
        <pb n="131" />
        wesen.

 

banken  Ende  Februar  1908
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1908.

auf  Tausend  Mark.)

113

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
S
S
Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Summe  GCegen
Metal=  Sonstige
31.  Jan.kassen=  31.  Jan.  anderer  31.  Jan.  Wechsel  31.  Jan.  Lombard.  31.  Jan.Effekten.  31.  Jan.  ans  31.  Jan.  der  31.  Jan.  2
Bestand“  1908.  scheine.  1908 Banken.  103  1808.  1908.  190.  „Jl10908.  4va.  19
9
1  —
#18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  82  33  134
916287  4  32  3281  71667  —  2557  9710  —  27244  92  1  74  785  +  17625115777—  4320  2259  541747060
l
27273—  376  58  4  4  432  —+  22  39  106  —  3073  2270  62  56—  7  1793+  134  74  9900—  3220  2
l  .
12772-—3331  267-I-  57  n  +  1386  40  4651—  4782  38  388  ++  86646  6512  584  7121—  6359  109737—  3789  3
1783  4  1427  44—  17  629.  —  118  18  586  +  1  380  12  444  1357  2192  4  100  1  900  +  484  457874  4647  4
5977—  259.  11—  7.  381  +  138  18219—  18374  11  413—  55  970..  326  2189—  651  39160  —  1882  5
1.
974092  29  789  72047—  2486  ½“  —  12961062963—  107  123  187247  21872  84  515/-+  186412878910  71225292211—  b1314r

 

 

 

19*
        <pb n="132" />
        —  114  —

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

——  —

In  Abänderung  Meiner  Order  vom  30.  Juni  1900  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  441)
bestimme  Ich  hierdurch:  Die  Reichsmilitärgerichtsräte  und  Militäranwälte  haben  von  jetzt  ab  sämtlich
den  Stellenrang  der  Räte  zweiter  Klasse.  Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.
Berlin,  den  25.  Februar  1908.
Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
An  den  Reichskanzler.

Denjenigen  Reichsbeamten,  an  welche  gemäß  §  5  des  Reichsbeamtengesetzes  die  Gehaltszahlung
vierteljährlich  erfolgen  soll,  sind  zufolge  Beschlusses  des  Bundesrats  die  etatsmäßigen  Beamten  des
Reichs-Kolonialamts  hinzugetreten.

Berlin,  den  5.  März  1908.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Februar  d.  J.  beschlossen:

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  werden  ermächtigt,  zu  gestatten,  daß  von  Weizenstärkefabriken,
  die  gegen  Erteilung  von  Einfuhrscheinen  niedergelegtes  Weizenmehl  im  zollfreien
  Veredelungsverkehre  zu  Stärke  und  Kleber  verarbeiten,  für  diejenigen  Erzeugnisse,
die  ausnahmsweise  nicht  zur  Ausfuhr  gelangen,  der  Zoll  nicht  nach  den  Sätzen  des  Mehlzolls,
  sondern  durch  Einziehung  desjenigen  Betrags  erhoben  wird,  der  auf  die  den  Erzeugnissen
  entsprechenden  Mehlmengen  im  Wege  der  Einfuhrscheinerteilung  vergütet  worden
ist.  Den  Weizenstärkefabriken  ist  in  der  Regel  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  nur  Mehl
einer  bestimmten  Ausbeuteklasse  zu  verwenden.  Machen  in  besonderen  Fällen  die  gewerblichen
  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  einer  Fabrik  die  Verarbeitung  von  Mehl  verschiedener
Ausbeuteklassen  erforderlich,  so  ist  der  Zollerhebung  der  Satz  derjenigen  Klasse  zu  Grunde
zu  legen,  nach  der  der  höchste  Betrag  eingezogen  wird.
        <pb n="133" />
        –115—

Bekanntmachung,
betreffend  die  Brausteuer=  und  die  Zigarettensteuer-Statistik.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  13.  Februar  1908  beschlossen:

I.  Änderungen  in  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Brausteuergesetze.*)
1.  Zwischen  §  74  und  §  75  wird  folgender  Paragraph  eingeschoben:
„§  74a.
Statistik.  (1)  Die  Hebestellen  haben  dem  Hauptamte  bis  zum  sechsten,  die  Hauptämter  der
a  Vierteljährliche  Nach-Direktivbehörde  bis  zum  neunten,  die  Direktivbehörden  dem  Kaiserlichen  Statistischen
weisungen  Amte  bis  zum  zwölften  Tage  der  Monate  Januar,  April,  Juli  und  Oktober  die
während  des  vorhergegangenen  Vierteljahrs  in  ihrem  Bezirke  brausteuerpflichtig  gewordene
  Malzmenge  unter  Verwendung  eines  Vordrucks  nach  Muster  18  a  anzuzeigen.
(2)  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  diesen  Anzeigen  Zusammenstellungen
über  den  Malzverbrauch  in  den  Brauereien  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen."  
2.  §  75  erhält  als  Überschrift  (Randvermerk)  die  Worte:  „b.  Jährliche  Nachweisungen.“
3.  Zwischen  Muster  18  und  19  wird  das  anliegende  Muster  18  a  für  die  Nachweisungen  über
die  steuerpflichtig  gewordenen  Malzmengen  eingeschoben.

II.  Änderungen  in  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Zigarettensteuergesetze.**)
1.  Zwischen  §  49  und  §  50  wird  folgender  Paragraph  eingeschoben:
„§  49a.  

Statistik.  (1)  Die  Hebestellen  haben  dem  Hauptamte  bis  zum  zweiten,  die  Hauptämter
a  vierteljährliche  Nach=  der  Direktivbehörde  bis  zum  fünften  und  die  Direktivbehörden  dem  Kaiserlichen
  Statistischen  Amte  bis  zum  zehnten  Tage  der  Monate  Januar,  April,  Juli  und  Oktober
je  eine  Nachweisung  über  die  in  ihrem  Bezirke  während  des  abgelaufenen  Vierteljahrs
  verkauften  Zigarettensteuerzeichen  nach  Muster  11  einzusenden.  In  den  von  den
Direktivbehörden  aufzustellenden  Nachweisungen  sind  auch  die  nach  Maßgabe  des
Vordrucks  zu  berechnenden  Steuerwerte  der  verkauften  Steuerzeichen  anzugeben.

(2)  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  vierteljährliche  Zusammenstellungen  über
den  Steuerwert  der  verkauften  Zigarettensteuerzeichen,  getrennt  nach  Steuerklassen,  zu
veröffentlichen.“

2.  §  50  erhält  die  Überschrift  (den  Randvermerk):  „b.  Jährliche  Nachweisungen.“
3.  Muster  11  erhält  die  aus  der  Anlage  ersichtliche  Fassung.
Hierzu  bestimme  ich  auf  Grund  der  mir  in  §  50  Abs.  2  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen
  erteilten  Ermächtigung  folgendes:  
1.  Der  Ziffer  2  der  Anleitung  zum  Gebrauch  auf  der  Titelseite  des  Musters  10  der  Ziga—
rettensteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  als  zweiter  Absatz  folgende  Bemerkung  angefügt:
„Fabriken,  die  neben  Zigaretten  oder  Zigarettentabak  auch  Zigarettenhüllen  für  den
Verkauf  herstellen,  sind  in  den  Spalten  1  bis  3  nachzuweisen.“  .
2. In den Spalten 1 bis 4 desselben Musters ist unter c. statt ,,mit..mehr als 5 Gehilfen"
zu  setzen:  „mit  5  und  mehr  Gehilfen.“

Berlin,  den  7.  März  1908.

  

  

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

*)  Zentralblatt  1906  S.  709.
**)         "              1906  "    601.
        <pb n="134" />
        —  116  —

Muster  18a.
(Braust.  Ausf.  Best.  5  74  a.)

 

Direktivbezirk
Hauptamtsbezrk  ,
Steuerhebebezirk  .  .
Einzusenden:
von  den  Hebestellen  an  das  Hauptamt  bis  zum  6.
"           "      Hauptämter an die Direktivbehörde  9.  der Monate Januar, April
Direktivbehörden  an  das  Kaiser-  Juli  und  Oktober.
liche  Statistische  Amt  12
Malzverbrauch  in  den  Brauereien.
Im.......  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Bemerkungen,  insbesondere  etwaige  Berichtigungen

sind  in  dem  obenbezeichneten  Bezirke  brausteuer-  der  für  die  Vorvierteljahre  gemachten  Angaben.

pflichtig  geworden:

 

  Doppelzentner  Malz.

 

Anleitung.    
Die  brausteuerpflichtig  gewordenen  Malzmengen  sind  den  Brausteuer-Gegenbüchern  und  den
Abfindungsnachweisungen  zu  entnehmen.  In  einem  Vierteljahre  brausteuerpflichtig  geworden  sind
alle  in  die  Steuerbücher,  Mahlbücher  oder  Einmaischungsbücher  für  dieses  Vierteljahr  eingetragenen
Malzmengen  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Steuer  oder  der  Eintragung  der
Malzmengen  in  die  Brausteuer-Gegenbücher  oder  Abfindungsnachweisungen.
        <pb n="135" />
        —–  117  —

Muster  11.
(Zig.  Ausf.  Best.  §§  49a  u.  50.)
Direktivbezirk
Hauptamtsbezirk
Steuerhebebezirk
Einzusenden:
a.  vierteljährliche  Nachweisungen  b.  jährliche  Nachweisungen

von  den  Hebestellen  an  das  Hauptamt  bis  zum  2.)  der  Monate  von  den  Hauptämtern  an  die
*  Hauptämtern  an  die  Direktiv-  Januar,  Direktivbehörde  bis  zum  15.  Mai,

 

behörde  .....  5.  April,  von  den  Direktivbehörden  an  das
Direktivbehörden  an  das  Kaiser-  Juli  und  Kaiserliche  Statistische  Amt  bis
liche  Statistische  Amt  10.  ]  Oktober  zum  1.  Juni.

’

Nachweisung

der

im  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
im  Rechnungsjahr  19  ·

verkauften  Steuerzeichen  der  Zigarettensteuer.

 

 

Anleitung:

1.  Zu  den  Nachweisungen  sind  die  für  die  Bestellzettel  vorgeschriebenen  Vordrucke  (Muster  1)

nach  Abänderung  der  Überschrift  zu  verwenden.  

2.  Die  Nachweisungen  haben  sich  auf  den  ganzen  Bezirk  der  ausstellenden  Behörde  zu  beziehen.

3.  Bei  den  von  den  Steuerhebestellen  und  Hauptämtern  vorzulegenden  Nachweisungen  genügt
die  Angabe  der  Menge  der  von  den  einzelnen  Sorten  verkauften  Steuerzeichen  in  ganzen
und  zwanzigstel  Bogen.  Bei  den  von  den  Direktivbehörden  vorzulegenden  Nachweisungen
ist  außerdem  die  letzte  (die  Geld-)  Spalte  auszufüllen.  

4.  Die  Angaben  sind  den  Steuerzeichenbüchern  (§  10  Abs.  3  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen)
  zu  entnehmen.
        <pb n="136" />
        118

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

—
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
z  Grund  Ausweisung  -  des
-  der  Bestrafung.  beschl  Ausweisungs-=der
  Ausgewiesenen.  ossen  hat.
7  er  Ausgewiesenen  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Johann  Bar-  geboren  am  15.  Februar  1881  (1879 ?)  schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer  27.  Februar

czewski,

 

 

(alias
Franz  Dzikowski),
Arbeiter  (Knecht),

Franz  Dombkowski,
  Arbeiter,

Pietro  Angelo  Pelucchi,
  Erdarbeiter,

Josef  Ehrlich,

Glasmaler,

Franz  Fiala,
Lackierer  und  Vergolder,


Johann  Haller,
Tischlergeselle,

zu  Meruze,  Kreis  Szczuczyn,  Gouvernement
  Lomsha,  russischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  15.  Dezember  1884  zu
Serowo  (Zerowe),  Gemeinde  Wach,
Kreis  Ostrolenka,  Gouvernement
Lomsha,  russischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  3.  April  1870  zu  Verolapecchia,
  Provinz  Brescia,  Italien,
italienischer  Staatsangehöriger,

 

7  Fällen,  Beihilfe
zum  schweren  Diebstahl,
  einfacher  Diebstahl
  in  2  Zällen,
Urkundenfälschung,

intellektuelle  Urkundenfälschung


und  Sachbeschädigung
  (Gesamtstrafe  n
7  Jahre  6  Monate
3  Wochen  Zucht-.


Regierungspräsident  zu  1908.
Allenstein,

haus,  laut  Entscheidungen
  vom  7.  August
  1900,  4.  September
  1900,  11.  Januar
  1902  und
12.  Juni  1902),

 

Königlich  Preußischer  6

 

,.

b)  Auf  Grund  des  §  362

geboren  am  6.  April  1866  zu  Brußnei,
Gemeinde  Liebowis,  Bezirk  Dauba,
Bohmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  22.  Dezember  1852  zu
Bystritz,  Bezirk  Beneschau,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  27.  November  1870  zu
Troplowitz,  Bezirk  Jägerndorf,  Österreichisch-Schlesien,
  ortsangehörig  zu
Burgwiese,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,

 

Franz  Bruno
Heinze,  Bäcker  und
Metzger,

Vinzenz  Jorde,
Schuhmacher,

D

geboren  am  12.  September  1863  zu
Deuben,  Amtshauptmannschaft  Dresden,
  Sachsen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  29.  November  1887  zu
Witkowitz,  Bezirk  Mistek,  Mähren,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Diebstahl  (1  Jahr  23.  Februar

Zuchthaus  laut  Er--Regierungspräsident  zu  1908.

kenntnis  vom  14.  Allenstein,

März  1907),  6

schwerer  Diebstahl  Kaiserlicher  Bezirksprä=  20.  Februar

(2  Jahre  Zuchthaus,  sident  zu  Colmar,  1908.

laut  Erkenmimis  vom

15.  März  1906),  "

des  Strafgesetzbuchs.

Betteln,  Königlich  Sachsische  4.  Februar
Kreishauptmannschaft  1908.
Zwickau,

Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  12.  Februar

Betteln,  Bezirksamt  Wegscheid ,  1908  

Betteln,  Königlich  Preußischer  27.  November

 

Regierungspräsident  zu  1907.
Breslau,
Betteln,  Königlich  Bayerisches  27.  Februar
Bezirksamt  Ansbach,  1908.
Betteln,  Königlich  Preußischer  16.  Januar
Regierungspräsident  zu  1908.
Oppeln,
        <pb n="137" />
        119

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  
Grund    der  Bestrafung.      1  Ausweisungs-7
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
Wilhelm  Krist,  geboren  am  4.  August  1857  zu  Rohle,  Betteln,  Königlich  Preußischer  11.  Mai  1907.
Dachdecker,  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren,  orts-  Regierungspräsident  zu
angehörig  zu  Liebesdorf,  Bezirk  Merseburg,
Schönberg,  Mähren,  österreichischer
Staatsangehöriger,

10  Josef  Rohn,  Färber-geboren  am  16.  Januar  1856  zu  Ja-Betteln,  Königlich  Preußischer  3.  März
gehilfe,  romer,  Bezirk  Königinhof,  Böhmen,  Regierungspräsident  zus  1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Breslau,

11  Karl  Stockheim,  geboren  am  25.  Juli  1877  zu  Freu-Betteln,  Königlich  Preußischer  16.  Januar
Arbeiter,  denthal,  Osterreichisch-Schlesten,  öster-  Regierungsprästdent  zu  1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,

12  Anton  Tschipplei,  geboren  am  5.  Juli  1862  zu  Senso-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä-  26.  Februar
Bäckergeselle,  mitz,  Bezirk  Teplitz,  ortsangehörig!  Betteln,  sident  zu  Straßburg,  1908.

zu  Arbesau,  Bezirk  Aussig,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,  
13  Johann  Wilhelm  geboren  am  24.  Januar  1864  zu  Betteln  und  Wider-  Königlich  Preußischer  4.  Februar
Winands,  Grund=  Mastricht,  Niederlande,  niederländi=  stand,  Regierungsprästdent  zu,  190  8.

arbeiter,

 

scher  Staatsangehöriger,

 

 

 

Aachen,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        —  121  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

—  

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

  
XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  März  1908.  Nr.  13.

 

 

 

 

 

 

-  —  —  –

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  3. Handels= und Gewerbewesen: Ergänzung            des  Gesamtzur
  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequatur-  3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  des Gesamtverzeichnisses

  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten

erteilungen  —  Todessfall  Seite  121  ausländischen  Zollstellen  .124
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen      
            4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  Ende  Fe=      
bruar          122  Reichsgebiete  .  .  124

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Amand  Plehn  zum  Vize—
konsul  in  Livingston  (Guatemala)  zu  ernennen  geruht.

 

 

Dem  Kanzlerdragoman  Hoffmann  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Salonik  ist  auf  Grund  des  §  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bei  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Konsuls  in  seiner  Vertretung
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  sich
unter  deutschem  Schutze  befindenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Königlich  Niederländischen  Vizekonsul  Gustav  Ercklentz  in  München-Gladbach  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Königlich  Schwedischen  Vizekonsul  in  Lützen,  Oscar  Planer,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Weimar,  Gustav  Lauter,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.  

 

Der  Kaufmann  Heinrich  Rudolph  Wahlen  in  Maronn  ist  zum  Königlich  Schwedischen  Konsul  für
das  Schutzgebiet  von  Deutsch-Neuguinea  einschließlich  des  Inselgebiets  der  Karolinen,  Palau  und
Marianen,  sowie  der  Marschall-Brown=  und  Providence-Inseln  ernannt  worden.  Ihm  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Gerdes  in  Aux  Cayes  (Haiti)  ist  gestorben.

 

20
        <pb n="140" />
        2.  Finan  zwesen.

Nachmeifsung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Februar  1908.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Die
Soll-Einnahm  #  Einnahme  in  unterschied
Bezeichnung  betrgt  zeh  Se-  Ausfuhr=  demselben  Zeit-  zwischen  den
2  der  gihtb  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor-  Spalten  s  und  6.
"  zum  Shlusse  des  usw  jahrs  +  mehr
—2  .  ona  "“  v“m  —
Einnahmen  Nebrnar  1908  (Spalte  5)  weniger
*  -  —A  AM  5
1  2  3  4  5  6  7
1.]  Zö0ll  684  489  7899  49  975  232  634  514  50:  536  003  4224  K  98  511  083
2  Tabaksteuer  10  494  105  96  40)0  10  397  696  9  782  234  KL  61b5  452
3  Sisgarettensteuer.  13  963  066  —  13963066  10058  832  +  3  904234
4  Buckersteuer  136  329  476  43  013  136  286  463  130  244  484  +  6  041  980
5alzsteuer  54  362  557  9611  54  352  946  52  556  765  +  1  796  191
6  Branntweinsteuer:  .  6
a)  Maischbottichsteuer  27  738  108  16  207  905  11  530  2085  10  410  462  +  1  119  741
b)  Verbrauchsabgabe  und  d  Zuschlag  156  300  202  34  078  3933  122221809  119221208  1  3  000  606
c)  Brennstener  7959  549  11813282  —  3853  733  —  2687  847  —  1  165  886
78Schaumweinsteuer  5  553  859  101  092  5  449  767  5  126  980  [1.  322  787
8  (Krausteuer  46  147  984  185  144  45  962  840  43  068  474  I  2904866
Übergangsabgabe  von  Bier  4  827320  —  4  827  320  4  329  2822  +.  498  038
9  Epuielkartenstempel.  .  1  723  775  —  1  723  775  1  666  889  HI.  67  886
10  Wechselstempelsteuer  15  935  411  —  16886  411  14380  816  4  166b4696
111  Reichsstempelabgaben:  ·
I.  Uberweisungssteuern:  »
A.  von  Wertpapierren  22  112  4599  —  22  112  459  33  833  801  —  11  721  342
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Anschafungs-  I
geschäften  .  8  708  341  171  036  8  537  305  15  179211  —  6641  906
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  26  939  843  —  26  939  843  26  379  00)90  —.  560  834.
b)  für  Privatlotterien  ..  9  327  843  —  9  327  843  5  634  491  +  3  693  352
II.  Reichseigene  Steuern:  "
A.  von  Frachturkunden  14  762  418  –  14  762  418  10  348  827  +  4  413  591
B.  von  Personenfahrkarten  .  17  671  733  —  17671  733  9  677570  +JF.  7  994  163
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  542  358  1  542  358  1  167  244  J  375  114
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von  6
Aussichtsräten.  .  ..  8  486  856  —  3  486  356  1  310  275  +  2  176  081
12  Erbschaftssteuer.  23  122  920.  —  23  122  920  2  612  915  K+  20  510  005
13Statistische  Gebühtr  1  447  608  —  1447  608  1  339942  J  107  666
14Reichs-Post=  und  kelegraphenverwallung.  –  —  542  184  448  610606b  446  4  31678  998
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  —  111680  000  106  928  000°7)  +  4  752  000

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  1  020  395  .  höher.
        <pb n="141" />
        —  125

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
3  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
z  Bezeichnung  Ist-Einnahme  im  Monat  Februar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar
27  der  ocAcü
Mithin  1908  Mithin  1908
Einnahmen  1908  1907  +  mehr  1908  1907  +  mehr
-  —  weniger  —  weniger
“  4  --“  N7
1  2  3  4  I  5  6  7  8
1  ölle  46  042  488  44176  7424  1866  6861  b98  386  788.  b602  2810314  96  104  752
2Tabatsteuer  ·  804  616  791719  12897  10  265  977  9  305  926  950  051
ß  abarkteuer  uer  1188  841  752  195.  446  646  11  532  216  5  841  029+  5  691  187
4  Hsigerrtenter  13  640  161,  13  464  684—  175  567|  126  764  740  125  890  482—  874258
5Salzsteuer  5  988  151!  5  742  661.  245  490  51  961  800  50248  065+  1  713  735
6HBranntweinsteuer!  E
a)  Maischbottichsteuer  4157  749  3471  9685  850  8249217  J7307  534—.  941  633
b)  Verbrauchsabgabe  und  #
Zuschlag  6  286  858!  5  875  822  411  036  103  824  678  97  515  152-+—  6309526
Tc)  Brennsteuer  1  118  508  731  498  387  010—  3  863  733.—  2  687  847—  1165  886
7  Schaumweinsteuer  459  023,  428  624—  30  399  5  021  044  4  789  302  231  742
8  Berausteuer  und  übergangs-  E
abgabe  von  Bier  .  4731  347,  4  749  919—  18572  46  609  810  38  568  668—  8  041142
9  Spielkartenstempel  176  341.  165  449—  10  892  1  603  846  1  534  795  69  051
102echselstempelsteuer  1  382  590  1  234  330|—-  148  260  15  936  411  14  093  199/J  1  842  212
11.  Reichsstempelabgaben:  6
I.  Überweisungssteuern:  1  1
A.  von  Wertpapieren  1  652  960  7  500  216/—  5  847  2566  21  670  209  33  157  124/—  11  486  915
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  An-  3
schaffungsgeschäften.  662  965.1  1  112  971—  450  006  8  358  250  14  871  420—  6  513  170
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien.  2  123  377  4547  361  —  2423  974  26  939  843  26  379  009/—  560  834
b)  für  Privatlotterien  204229  44  195.—  237  966  9  194  8400  5  521  802|/A  3  673  038
I
II.  Reichseigene  Steuern:  1  .
A.  von  Frachturkunden  1  238  298.  658  403|  579  895  14  467  170  10  141  850  +  4  325  320
B.  von  Personenfahrkarten  1  698  477.  1  357  271  341  206  17318  298  9  4484  0181.  7  834  280
C.  von  Erlaubniskarten  für  «
Kraftfahrzeuge  45  370  22  066+—.  29  304  1  611  5111143  900+—  367  611
D.  von  Vergütungen  an  Mit-  "
glieder  von  Aufsichtsräten  272  468  275  099—  547  567  3  416  629  1  284  070  +—  2  132  559
12rbschaftssteuer  .  1844379I  959052j4885327231229202612915420510005
13StatistischeGebühr  128  493  97  689·—  30  804  1  407  744.  1  262  720|—  145  024
1
D
1  .

 

 

 

 

*
S
        <pb n="142" />
        124

3.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

 

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen

ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht

gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der

internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

unter  5.  Niederlande  (Für  die  Einfuhr  auf  gewöhnlichen  Landwegen):
das  Zollamt  Goirle  (Provinz  Nordbrabant)

hinzutritt.
Berlin,  den  14.  März  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.

 

4.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Alter  und  Heimat

 

 

 

 

 

 

1.

Name  und  Stand  Behörde,  welche  die  Datum

  —  —  —  Grund  des

  der    Ausweisung  Ausweisungs

    der  Bestrafung.

5  der  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1|Karl  Braun,  geboren  am  15.  November  1867  zu Betteln,  Herzoglich  Sächsisches  10.  März

Fleischergeselle,  Eger,  Böhmen,  österreichischer  Staats-  Staatsministerium,  Ab-  1908.
angehöriger,  teilung  des  Innern,  zu  
Meiningen,

2  Simon  Drozd  (auch  geboren  am  24.  Dezember  1883  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  6.  März
Drose  oder  Drulst),  Jeziorki,  Kreis  Wielun,  Gouvernement  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
Arbeiter,  Kalisch,  russischer  Staatsangehöriger,  Marienwerder,

3  Johann  Alois  Hüb-geboren  am  23.  Juli  1870  zu  Marscho-Betteln,  Königlich  Preußischer  21.  Januar
ner,  Fabrikarbeiter,  witz,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  öster-  Regierungspräsident  zul  1908.

reichischer  Staatsangehöriger,  Düsseldorf,  1

4  Agathe  Leuthart  geboren  am  14.  Februar  1880  zu Falschmeldung  und  Königlich  Bayerische  Po=  10.  Februar
(Leuthard),  Dienst=  Merenschwand,  Kanton  Nargau  gewerbsmäßige  Un-  lizeidirektion  München,  1908.
magd,    schweizerische  Staatsange=  zucht,

hörige,

5  Jakob  Tokarza,  geboren  am  24.  Juni  1865  zu  Klaj, Diebstahl  und  Land-Königlich  Sächsische  10.  Januar

Handarbeiter,  Bezirk  Bochnia,  Galizien,  öster=  streichen,  Kreishauptmannschaft  1908.
4  reichischer  Staatsangehöriger,  Leipzig,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="143" />
        —  125  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  März  1908.  Nr.  14.

———  —  —  —  —  —  —    —
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermächtigung  sichtlich,  der  Verwendung  bzw.  des  Umtausches  von
zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  125  Festsetzung  der  Übergangsabgabe  von  Bier  und

 

–  —  ——  —  —

2.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Änderung  des  §4  der  Brausteuervergütungsordnung  126
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
Deutschen  in  Paraguay  126  mit  ausländischen  bearbeiteren  schmiedeeisernen  Naben

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Abänderung  des  §  33  der  Aus  4.  und  Reifen  für  Automobilräder  Ausiändern  aus  7

·  führungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  hin-  Reichsgebiete  127

 

1.  Konusulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  Roth  zum  Konsul
in  Ouelimane  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Max  Schlueter  zum  Vizekonsul
  in  Durango  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Grafen  von  Quadt-Wykradt-Isny  in  Teheran  ist  auf  Grund  des
§  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
das  Gebiet  von  Persien  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  mit  Einschluß  der  sich  unter  deutschem  Schutze  befindenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

21
        <pb n="144" />
        —  126  —

2.  Militärwesen.

 

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Martin  Backhaus  in  San  Bernhardino  ist  auf  Grund  des  §  42
Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a—c  ebendaselbst
  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche
ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Paraguay  haben.
Berlin,  den  21.  März  1908.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Just.

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  152  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1906  Seite  979)  bestimme  ich  folgendes:

Der  Abs.  6  des  §  33  der  bezeichneten  Ausführungsbestimmungen  wird  aufgehoben.


Marken  und  mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  zur  Entrichtung  der  in  der
Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe,  welche  der  im  §  33  der  Ausführungsbestimmungen
enthaltenen  Beschreibung  nicht  entsprechen,  oder  welche  über  andere  als  die  dort  aufgeführten
Wertbeträge  lauten,  dürfen  nur  noch  bis  einschließlich  31.  Dezember  1908  weiter  verwendet
werden.  Bis  zum  gleichen  Zeitpunkte  können  Wertzeichen  dieser  Art  nach  Maßgabe  des
§  129  gegen  vorschriftsmäßige  Stempelwertzeichen  kostenlos  umgetauscht  werden.  Der
Umtausch  erfolgt  bei  gestempelten  Vordrucken  nach  Wunsch  gegen  Stempelmarken  oder  gestempelte
  Vordrucke,  bei  Stempelmarken  dagegen  nur  gegen  Stempelmarken.

Berlin,  den  20.  März  1908.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat    hat  in  seiner  Sitzung  am  26.  März  1908  beschlossen:

Die  Übergangsabgabe  von  dem  in  die  norddeutsche  Brausteuergemeinschaft  aus  Bayem,
Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  eingeführten  Biere  wird  mit  Wirkung  vom
1.  April  1908  ab  auf  2,50  M  für  1  hl  festgesetzt.

2.  Der  §  4  der  Brausteuervergütungsordnung  ist  wie  folgt  zu  ändern:
a)  Am  Schlusse  des  Abs.  1  ist  folgender  Satz  anzufügen:
„Der  vorläufige  Vergütungssatz  darf  für  das  Bier,  das  nach  den  der

norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  nicht  zugehörigen  deutschen  Staaten  und
Gebietsteilen  ausgeführt  wird,  den  Betrag  von  1,50  für  1  hl  nicht  überschreiten."
        <pb n="145" />
        127  —

5)  Hinter  Abs.  1  ist  folgende  Bestimmung  als  Abs.  2  einzuschalten:

  „Tritt  eine  nicht  unerhebliche  Änderung  des  der  Berechnung  des  vorläufigen
Vergütungssatzes  einer  Biersorte  zu  Grunde  gelegten  Verbrauchs  steuerpflichtiger
Braustoffe  ein,  so  hat  eine  neue  Feststellung  des  vorläufigen  Vergütungssatzes
zu  erfolgen."

c)  Im  Abs.  2  (künftig  Abs.  3),  Zeile  1  sind  die  Worte  „dieses  Satzes“  zu  ersetzen

durch  die  Worte  „des  festgestellten  vorläufigen  Vergütungssatzes“
Diese  Änderungen  treten  mit  dem  1.  April  1908  in  Wirksamkeit.
Berlin,  den  26.  März  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  11.  März  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit
ausländischen  bearbeiteten  schmiedeeisernen  Naben  und  Reifen  für  Automobilräder
Tarifnummer  799  —  zum  Zwecke  der  Herstellung  fertiger  Räder  —  Tarifnummer
  629  —  durch  Einsetzen  inländischer  hölzerner  Speichen  und  Innenreifen
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

  

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  Grund  Ausweisung    des
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses
1  2  3  4  5  6

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

!  Wilhelm  Rödling,  geboren  am  22.  Oktober  1875  zu.  Mordversuch  und  Be-Königlich  Preußischer  29.  Februar
Buchhalter,  Groschau,  Bezirk  Podersam,  Böhmen,  trug  (12  Jahre  Zucht=  Regierungspräsident  zu  1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  haus,  laut  Erkennt-  Allenstein,
nis  vom  27.  März

 

1896),  ·
Lorenz  Tarmann,  geboren  am  8.  Februar  1883  zu  Lands--schwerer  Diebstahl,  Königlich  Bayerisches  Be-3.  März
Spengler,  kron,  Bezirk  Villach,  Kärnten,  orts  einfacher  Diebstahl  zirksamt  Donauwörth,  1908.

 

 

angehörig  zu  Finkenstein,  ebenda,  und  Bedroheng!
österreichischer  Staatsangehöriger,  (1  Jahr  1  Monat
Zuchthaus.  laut  Erkenntnis
  vom  23.  Ja-«»·,
  nuar  1907),
3  Heinrich  Wetzl,  geboren  am  27.  Juni  1875  zu  Feld-sschwerer  Diebstahl  im  Königlich  Bayerisches  Be-20.  Februar
Schlosser,  kirchen,  Bezirk  Braungau,  Operöner-  Ruckfalle  (2  Jahre  zirksamt  Donauwörth,  1908.
reich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Zuchthaus,  laut  Erösterreichischer
  Staatsangehörtger,  kenntnis  vom  14.
März  1906),

218
        <pb n="146" />
        Laufende  Nr.

128

 

Name  und  Stand

2:

 

—7

der  Ausgewiesenen.

Alter  und  Heimat.

8

 

Grund
der  Bestrafung.

4

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

5

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6

 

 

4  Johann  Matthias  geboren  am  1.  Februar  1870  zu  Betteln,
Demsky  (Debsky),  Bachowice.  Bezirk  Wadowice,  Ga-Ziegeleiarbeiter,
  17  österreichischer  Staatsange-„
  höriger,  ·

5  Anton  Galuschka,  geboren  am  6.  September  1888  zu  Betrug  und  Land-Schlosserlehrling,
  Bielitz,  Österreichisch-Schlesien,  öster-  Kreichen,

reichischer  Staatsangehöriger,

6  Emanuel  Jean  Hu-geboren  am  11.  August  1860  zu  Hodi--Landstreichen  und
bert  Rickals,  Fa=  mont,  Provinz  Lüttich,  belgischer  Betteln,
berikarbeiter,  Staatsangehöriger.

7  Gregor  Sobon  geboren  am  15.  März  1866  zu  Zdar--Landstreichen  und
(alias  Georg  Sobek),  zel,  Bezirk  Lemberg,  Galizien,  orts=  Betteln,

Arbeiter,  Angehörig  ebendaselbst,  österreichischer

  Staatsangehöriger,

8  Klemens  Soncek  geboren  am  19.  November  1880  zu  Betteln,
(Sontschek),  Ar-  Grob-Labnai,  Bezirk  Braunau,  Böhbeiter,
  men,  ortsangehörig  zu  Babn,  Bezirk
Neustadt,  ebenda,  österreichischer
·  Staatsangehöriger,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

Königlich  Sächfische
Kreishauptmannschaft
Leipzig,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Cöln,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Merseburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

17.  Februar
1908.

1.  Februar
1908.

9.  März
1908.

11.  Februar
1908.

b.  März
1908.

 

 

  Die Ausweisung des Arbeiters Franz Eger (Zentralblatt für 19066.557 Ziffer4) ist zuückgenommen wordnen
  da sich herausgestellt hat, daß der Ausgewiesene mit richtigem Namen Ernst Emil Seifert heißt, am17.Novembe11877

in  Alteibau  in  Sachsen  g

eboren  und  Inländer  ist.

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="147" />
        —

129

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

             

 

 

Berlin,  Freitag,  den  3.  April  1908.

Nr.  15.

 

 

Inhalt:  1.  Konsuiatwesen  Ernennungen;  —  Todesfal

2.

 

 

 

Seite  129

Allgemeine  Verwaltungssachen:  Vergütungen  für  die
mittleren  und  unteren  Beamten  der  Verwaltung  des
Kaiser  Wilhelm-Kanals  bei  der  Beschäftigung  im  Lots-,
Fahr-,  Bagger=  und  Strecken-Aussichtsdienste  180

Land--  und  Forftwirtschaft:  Übereinkunft  wegen  Errichlung
  eines  iniernationalen  landwirtschaftlichen
Instituts  in  Rom  ..  «  132

 

7.  Polizeiwesen:  Auswersung    von  Ausländern  aus  dem

4.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Abänderung  der  Prüfungsordnung

  für  Ärzte  .    135

5.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Ausdehnung  des  Geltungs=136


bereichs  der  Ortslage  auf  Nachbarpostorte.

6.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  137
Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
Zoll=  und  Steuerstellen  .  139

Reichsgebieten.  139

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bankdirektor  Alfred  Bregger  zum
Konsul  in  Civitavecchia  (Italien)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Tiflis

 

Astrachan  bestellt  worden.

ist  der  Kaufmann  A.  Reichardt  zum  Konsularagenten  in

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Gothenburg,  Friedrich  Wilhelm  Hoeck,  ist  gestorben.

 

22
        <pb n="148" />
        —  130  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Vergütungen  für  die  mittleren  und  unteren  Beamten  der  Verwaltung
des  Kaiser  Wilhelm-Kanals  bei  der  Beschäftigung  im  Lots-,  Fahr-,  Bagger=  und
Strecken-Aufsichtsdienste.

Auf  Grund  des  Artikel  II  §  5  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und
Fuhrkosten  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche  des  Reichsamts  des  Innern,  vom  10.  Juli  1901  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  269  —  bestimme  ich  das  Folgende:

§ 1.

Die  Lotsen  sowie  die  Beamten  der  Schleppdampfer,  Dampfbagger,  Dampfprähme  und  sonstiger
Dienstfahrzeuge  erhalten  für  die  Beschäftigung  im  Lots-,  Fahr=  und  Baggerdienste  keine  Tagegelder
und  Fuhrkosten  nach  Maßgabe  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.
S.  241).  An  Stelle  derselben  werden  ihnen  bei  einer  ununterbrochenen  mindestens  8  Stunden  andauernden
  dienstlichen  Beschäftigung  in  einer  weiteren  Entfernung  als  2  km  von  ihrem  dienstlichen
Wohnorte  Tagegelder  und  Nachtgelder  nach  den  in  den  folgenden  Paragraphen  aufgeführten  Sätzen
gewährt.  

§ 2.
An  Tagegeldern  erhalten,  sofern  sie  einer  Schiffsmesse  nicht  angehören:
1.  Oberlotsen  für  den  Tag  .  ..........  .4,00 M
2.   Baggermeister für denTaq  .  ..........  .1,75 =3.   Lotsen für denTag
                                   1,25=  

4.  Schiffsführer,  Steuerleute,  Maschinisten  und  Maschinisten-  Assistenten  für  den  Tag                           1,00=  

Sollen  die  im  Abs.  1  genannten  Personen  zur  Fortsetzung  ihrer  Tätigkeit  im  Lots-,  Fahr=  oder

Baggerdienste  sich  an  eine  andere  Station  am  Kanal  begeben,  und  haben  sie  die  Reise  dorthin  mit  der

Eisenbahn  oder  als  Passagier  auf  einem  Dampfer  zurückzulegen,  so  erhalten  sie  neben  freier  Fahrt  für
den  Reisetag  ein  erhöhtes  Tagegeld,  und  zwar:

Oberlotsen  von.  .  ..  ..  ..  ...  .  5,50 M
Baggermetstervon.                           .3,00 "
Lotsen,  Schiffsführer,  Steuerleute,  Maschinisten  und  Maschinisten-Assistenten

  von  .  ..  —  2,00 "

Für  den  im  Anschluß  an  eine  Eisenbahnfahrt  (Abf.  2)  ausgeführten  Landweg  zwischen  Kiel
und  Holtenau  erhalten:
Oberlotsen  und  Baggermeister  eine  Vergütung  von  0,90 M  
die  übrigen  im  Abs.  1  genannten  Personen  eine  solche  von  0,60 "
Werden  Lotsen,  Schiffsführer  oder  Steuerleute  den  von  der  Kanalverwaltung  angemieteten
Schleppdampfern  zur  Anleitung  der  Besatzung  beigegeben,  so  erhalten  sie  für  diese  Zeit  ebenfalls  das
Tagegeld  von  2,00  M.  
§ 3.

Das  Kanalamt  ist  ermächtigt,  den  im  §  1  bezeichneten  Beamten,  auch  wenn  sie  in  geringerer
Entfernung  als  zwei  Kilometer  vom  Wohnorte  beschäftigt  sind,  nach  Maßgabe  der  örtlichen  und  sonst
in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  eine  Entschädigung  bis  zur  Höhe  der  Beträge  im  §  2  Abs.  1  unter
1  bis  4  zu  gewähren.

§ 4.

Das  Tagegeld  wird  auch  dann  gezahlt,  wenn  die  im  §  1  bezeichnete  Beschäftigung  sich  auf
zwei  Kalendertage  derart  verteilt,  daß  auf  jeden  Tag  weniger  als  8  Stunden  entfallen.
Mehr  als  ein  Tagegeld  für  jeden  Tag  im  Monat  darf  nicht  gezahlt  werden.
        <pb n="149" />
        —  131  —

§ 5.
Die  einer  Schiffsmesse  angehörigen  Beamten  erhalten  für  die  Dauer  dieser  Zugehörigkeit  an
Stelle  der  Tagegelder  ein  an  die  Messe  des  Schiffes  abzuführendes  Messegeld  von  täglich  1  M.

§ 6.

Die  im  §  1  bezeichneten  Beamten  erhalten,  wenn  ihnen  ein  Schlafraum  zur  Übernachtung
auf  dem  Schiffe,  Dienstfahrzeug  oder  in  einem  Übernachtungslokal  nicht  zur  Verfügung  gestellt  wird,
für  jede  Übernachtung  in  einer  weiteren  Entfernung  als  2  km  von  ihrem  dienstlichen  Wohnort  ein
Nachtgeld,  und  zwar:

Oberlotsen  ....  von  2,00  M
alle  übrigen  Beamten  1,50 "

 § 7.

Wenn  Beamte  anderer  Dienststellung  zu  dem  im  § 1  bezeichneten  Dienste  herangezogen  werden,

so  erhalten  sie  die  ihrer  Beschäftigung  entsprechenden  Tage-  und  Nachtgelder  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen.  § 8

Für  die  im  Strecken-Aufsichtsdienste  beschäftigten  Beamten  gelten  folgende  Bestimmungen:

1.  Oberlotsen  erhalten  die  für  ihre  Beschäftigung  im  Lotsdienste  festgesetzten  Vergütungen.

2.  Kanalmeister  haben  innerhalb  ihrer  Strecke  in  der  Regel  auf  Fuhrkosten  keinen  und  auf
Tagegelder  nur  dann  Anspruch,  wenn  sie  mit  Zustimmung  ihres  Vorgesetzten  eine  in  der
Zeit  von  6  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  mindestens  4  Stunden  beanspruchende  und
sich  mindestens  auf  eine  Entfernung  von  2  km.  vom  Wohnorte  des  Kanalmeisters  erstreckende
  Nachtrevision  vorgenommen  haben,  und  zwar  für  jede  Nacht,  welche  sie
außerhalb  ihres  Wohnorts  haben  zubringen  müssen.  Das  für  diese  Nachtrevisionen  zu
zahlende  Tagegeld  beträgt  für  Kanalmeister  I.  und  II.  Klasse  2  M.  Für  mehr  als
fünf  Nachtrevisionen  in  einem  Monat  werden  Tagegelder  nicht  gezahlt.

3.  Streckenmaschinisten  erhalten  die  verordnungsmäßigen  Tagegelder  zum  Satze  von  3  M,
und  wenn  ihnen  nicht  mit  einem  Dienstfahrzeug  oder  Tourendampfer  freie  Fahrt
gewährt  werden  kann,  an  Stelle  der  Fuhrkosten  eine  Entschädigung  von  1,50  M  für
den  Tag.

4.  Leitungsaufseher  erhalten  bei  Reisen  innerhalb  ihres  Bezirkes  an  Stelle  der  verordnungsmäßigen
  Tagegelder  und  Fuhrkosten  ein  Zehrgeld  von  2,50  M  für  den  Tag.

§ 9.

Wenn  bei  außergewöhnlichen  Anlässen,  wie  z.  B.  bei  der  Bergung  gesunkener  Schiffe,  den
Beamten  infolge  außerordentlicher  Arbeiten  besondere  durch  die  vorbezeichneten  Vergütungen  nicht  ge—
deckte  Unkosten  erwachsen,  bleibt  die  Gewährung  einer  anderweitigen  Vergütung  bis  zu  der  im  §  5
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  10.  Juli  1901  angegebenen  Grenze  vorbehalten.

§  10.
Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1908  in  Kraft.  Zu  demselben  Zeitpunkte  treten  die
Bekanntmachungen  vom  31.  März  1902  und  18.  August  1904  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  82/83  und  291)  außer  Kraft.
Berlin,  den  30.  März  1908.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Bethmann  Hollweg.

 

22*
        <pb n="150" />
        3.  Land=  und  Forstwirtschaft.

Übereinkunft

zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Argentinien,  Österreich,  Ungarn,  Belgien,  Brasilien,
Chile,  China,  Costarica,  Cuba,  Dänemark,  Ecuador,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,  Athiopien,  Frankreich,  Großbritannien,
Griechenland,  Guatemala,  Italien,  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,  Nicaragua,  Norwegen,
  Paraguay,  den  Niederlanden,  Peru,  Persien,  Portugal,  Rumänien,  Rußland,
Salvador,  Serbien,  Schweden,  der  Schweiz,  der  Türkei,  Bulgarien,  Egypten  und
Uruguay  über  die  Errichtung  eines  internationalen  landwirtschaftlichen  Instituts  in  Rom.
Vom  7.  Juni  1905.

Art.  1.

II  est  créé  un  Institut  international  permanent
d’agriculture,  ayant  son  siège  à  Rome.

Art.  2.

L'’Institut  international  d’agriculture  doit  étre
une  Institution  d’Etat,  dans  laquelle  chaque
Puissance  adhérente  sera  représentée  par  des
délégués  de  son  choix.

L'Institut  sera  composé  d’'une  Assemblée  gé.
nérale  et  d'un  Comité  permanent,  dont  la  composition
  et  les  attributions  sont  définies  dans
les  articles  suivants.

Art.  3.

L'Assemblée  générale  de  IInstitut  sera  composée
  des  représentations  des  Etats  adhérents.
Chaque  Etat,  quel  que  soit  le  nombre  de  ses
délégués,  aura  dans  I’Assemblée  droit  à  un
nombre  de  voix  qui  sera  déterminé  par  le  groupe
auduel  il  appartient,  et  dont  il  sera  fait  mention.
à  l`article  10.

Art.  4.

L'Assemblée  générale  élit  dans  son  sein  pour
chaque  session  un  Président  et  deux  Vice-Présidents.


Les  sessions  auront  lieu  à  des  dates  fixées
par  la  dernière  Assemblée  générale  et  sur  un
programme  proposé  par  le  Comité  permanent  et
adopté  par  les  Gouvernements  adhérents.

(Übersetzung.)

Artikel  1.

Es  wird  ein  ständiges  internationales  landwirtschaftliches
  Institut  errichtet,  das  seinen  Sitz
in  Rom  hat.

Artikel  2.

Das  internationale  landwirtschaftliche  Institut
soll  eine  staatliche  Anstalt  sein,  in  der  jede  der
beteiligten  Mächte  durch  die  von  ihr  ernannten
Delegierten  vertreten  ist.

Das  Institut  soll  aus  der  Generalversammlung
und  dem  ständigen  Komitee  bestehen,  deren  Zusammensetzung
  und  Befugnisse  in  den  nachfolgenden
Artikeln  bestimmt  sind.

Artikel  3.

Die  Generalversammlung  des  Instituts  besteht
aus  den  Vertretungen  der  Vertragsstaaten.  Die
Zahl  der  Stimmen,  die  jeder  einzelne  Staat  in
der  Generalversammlung  hat,  richtet  sich,  unabhängig
  von  der  Zahl  der  Delegierten,  danach,
welcher  der  in  Artikel  10  erwähnten  Gruppen  der
Staat  angehört.

Artikel  4.

Die  Generalversammlung  wählt  für  jede  Session
aus  ihrer  Mitte  einen  Präsidenten  und  zwei  Vizepräsidenten.


Die  Sitzungen  werden  von  der  vorhergehenden
Generalversammlung  anberaumt;  das  Programm
der  Verhandlungen  wird  von  den  beteiligten  Regierungen
  auf  Vorschlag  des  ständigen  Komitees
bestimmt.
        <pb n="151" />
        —  133  —

Art.  5.

L’Assemblée  générale  a  la  haute  direction
de  l'Institut  international  d'agriculture.

Elle  approuve  les  projets  préparés  par  le
Comité  permanent  relatifs  à  l'organisation  et  au
fonctionnement  intérieur  de  l'Institut.  Elle
arrete  le  cbiffre  total  des  dépenses,  controle  et

approuve  les  Comptes.
Elle  présente  à  l’ approbation  des  Gouvernements
  adhérents  les  modifications  de  toute
nature  entrainant  une  augmentation  de  dépense
ou  une  extension  des  attributions  de  I'Institut.
Elle  fixe  la  date  de  la  tenuc  des  sessions.  Elle
fait  son  reglement.

La  présence  aux  Assemblées  générales  de
délégués  représentant  deux  tiers  des  voix  des
Etats  adhérents  sera  requise  pour  la  validité
des  délibérations.

Art.  6.

Le  pouvoir  exécutif  de  l’Institut  est  confié
au  Comité  permanent,  qui,  sous  la  direction  et
le  controle  de  I'Assemblée  générale,  en  exécute
les  délibérations  et  prépare  les  propositions  à  lui
soumettre.

Art.  7.
Le  Comité  permanent  se  compose  de  membres
désignés  par  les  Gouvernements  respectifs.

Chaque  Etat  adhérent  sera  représenté  dans  le
Comite  permanent  par  un  membre.  Toutefois
la  représentation  d'’un  Etat  peut  etre  confiée  à
un  délégué  d'un  autre  Etat  adhérent,  à  la  condition
  que  le  nombre  effectif  des  membres  ne
soit  pas  inférieur  à  quinze.

Les  conditions  de  vote  dans  le  Comité  permanent
  sont  les  mémes  que  celles  indiquées  à
l’article  3  pour  les  Assemblées  générales.

Art.  8.

Le  Comité  permanent  élit  parmi  ses  membres,
Pour  une  Période  de  trois  ans,  un  Président  et
un  Vice-Président  qui  sont  rééligibles.  II  fait
son  réglement  intérieur;  vote  le  budget  de
I´  Institut,  dans  les  limites  des  crédits  mis  à  sa
disposition  par  I’Assemblée  générale;  nomme  et

révoque  les  fonctionnaires  et  les  employés  de
on  bureau.

Le  Secrétaire-général  du  Comité  permanent,
remplit  les  fonctions  de  Secrétaire  de  I’Assemblée.

Artikel  5.

Die  Generalversammlung  hat  die  Oberleitung
des  internationalen  landwirtschaftlichen  Instituts.

Sie  hat  die  von  dem  ständigen  Komitee  vorbereiteten
  Vorschläge  für  die  Einrichtung  und  den
inneren  Betrieb  des  Instituts  zu  genehmigen.  Sie
beschließt  über  den  Gesamtbetrag  der  Ausgaben,
prüft  und  genehmigt  die  Rechnungen.

Veränderungen  jeder  Art,  die  eine  Vermehrung
der  Ausgaben  oder  eine  Erweiterung  der  Aufgaben
  des  Instituts  nach  sich  ziehen,  sind  von  ihr
den  beteiligten  Regierungen  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  Sie  bestimmt  die  Zeit,  zu  welcher  die
Sessionen  abgehalten  werden  sollen.  Sie  arbeitet
für  sich  eine  Geschäftsordnung  aus.

Zur  Gültigkeit  der  Beratungen  der  Generalversammlung
  ist  erforderlich,  daß  die  anwesenden
Delegierten  zwei  Drittel  der  Stimmen  der  Vertragsstaaten
  führen.

Artikel  6.

Mit  der  vollziehenden  Gewalt  wird  das  ständige
Komitee  betraut.  Es  führt  die  Beschlüsse  der
Generalversammlung  unter  deren  Leitung  und
Aufsicht  aus  und  bereitet  die  für  die  Generalversammlung
  bestimmten  Vorlagen  vor.

Artikel  7.

Das  ständige  Komitee  besteht  aus  den  von
den  Regierungen  dazu  bestimmten  Mitgliedern.
Jeder  Vertragsstaat  ist  in  dem  ständigen  Komitee
durch  ein  Mitglied  vertreten.  Die  Vertretung  eines
Staates  kann  dem  Vertreter  eines  anderen  Vertragsstaats
  übertragen  werden,  jedoch  unter  der
Bedingung,  daß  die  Zahl  der  Mitglieder  nicht
weniger  als  fünfzehn  beträgt.

Das  Stimmrecht  in  dem  ständigen  Komitee  ist
das  gleiche,  wie  nach  Artikel  3  für  die  Generalversammlungen.


Artikel  8.

Das  ständige  Komitee  wählt  aus  seinen  Mitgliedern
  einen  Präsidenten  und  einen  Vize-Präsidenten
  für  den  Zeitraum  von  drei  Jahren.
Wiederwahl  ist  gestattet.  Das  Komitee  bestimmt
selbst  seine  Geschäftsordnung;  setzt  den  Ausgabenvoranschlag
  des  Instituts  innerhalb  der  Grenzen
des  ihm  von  der  Generalversammlung  zur  Verfügung
  gestellten  Betrages  fest;  ernennt  die  Beamten
  und  Angestellten  seines  Bureaus  und  entläßt
  sie.

Der  Generalsekretär  des  ständigen  Komitees  ist
zugleich  Sekretär  der  Generalversammlung.
        <pb n="152" />
        —  134  —

Art.  9.

L'Institut,  bornant  son  action  dans  le  domaine
  international  devra:

a)  Concentrer,  étudier  et  publier  dans  le  plus
bref  délai  possible  les  renseignements  statistiques,
techniques  ou  économiques  concernant  la  culture,
les  productions  tant  animale  qdue  végétale,  le
commerce  des  produits  agricoles  et  les  prix
pratiqués  sur  les  différents  marchés;

b)  communiquer  aux  intéressés,  dans  les
mémes  conditions  de  rapidité,  tous  les  renseignements
  dont  il  vient  d’étre  parlé:;

c)  indiquer  les  salaires  de  la  main-d'’oeuvre
rurale;

d)  faire  connaitre  les  nouvelles  maladies  des
Végétaux  qui  viendraient  à  paraittre  sur  un
point  quelconque  du  globe,  avec  T’indication  des
territoires  atteints,  la  marche  de  la  maladie  et,
’l  est  possible,  les  remedes  efficaces  pour  les
Combattre;

e)  étudier  les  dquestions  concernant  la  coopération,
  l’assurance  et  le  crédit  agricoles,  sous
toutes  leurs  formes,  rassembler  et  publier  les
informations  qui  pourraient  ötre  utiles  dans  les
diffécrents  pays  à  Torganisation  d’oeuvres  de
Coopération,  d'assurance  et  de  crédit  agricoles;

f))  présenter,  s'il  y  a  lieu,  à  T’approbation
des  Gouvernements  des  mesures  pour  la  protection
  des  intéröts  communs  aux  agriculteurs
et  pour  H’amélioration  de  leurs  conditions,  apreès
S'’être  préalablement  entouré  de  tous  les  moyens
d’information  nécessaires  tels  due;  voeux  erxprimés
  par  les  Congres  internationaux  ou  autres
Congrès  agricoles  et  de  sciences  appliquées  à
T’agriculture,  Sociétés  agricoles,  Académies,
Corps  savants,  etc.

Toutes  les  qduestions  qui  touchent  les  intéréts
  6onomiques,  la  législation  et  l’administration
  d’'un  Etat  particulier  devront  étre  exclues
de  la  compétence  de  I’Institut.

Art.  10.

Les  Etats  adhérents  à  I’Institut  seront  classés
een  cind  groupes  selon  la  place  due  chacun
d'’eux  croit  devoir  Sattribuer.

Le  nombre  des  voix  dont  chaque  Etat  dispose
  et  le  nombre  des  unités  de  cCcotisation

Artikel  9.

Das  Institut  wird  seine  Tätigkeit  auf  das
internationale  Gebiet  beschränken.  In  diesem
Rahmen  soll  es:

à)  mit  möglichster  Schnelligkeit  statistische,
technische  und  wirtschaftliche  Auskünfte  über  Anbauverhältnisse,
  die  Produktion  von  Tieren  und
Pflanzen,  den  Handel  mit  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen
  und  die  Preise  auf  den  verschiedenen
Märkten  sammeln,  verarbeiten  und  veröffentlichen;

b)  mit  möglichster  Schnelligkeit  diese  Auskünfte
den  Interessenten  mitteilen;

Jc)  über  die  ländlichen  Lohnverhältnisse  berichten;


d)  auf  neue  Pflanzenkrankheiten,  die  an  irgend
einem  Orte  der  Erde  auftreten,  unter  Angabe  der
von  der  Krankheit  ergriffenen  Gebiete,  des  Verlaufs
  der  Krankheit  und  womöglich  der  zu  ihrer
Bekämpfung  geeigneten  Mittel  aufmerksam  machen;

e)  die  Fragen  des  landwirtschaftlichen  Genossenschafts-,
  Versicherungs=  und  Kreditwesens
nach  allen  Richtungen  studieren,  Nachrichten  darüber,
welche  für  die  Ausbildung  von  Einrichtungen  auf
dem  Gebiete  des  landwirtschaftlichen  Genossenschafts-,
  Versicherungs=  und  Kreditwesens  in  den
verschiedenen  Ländern  nützlich  sein  können,  sammeln
und  veröffentlichen;

f)  geeigneten  Falles  den  Regierungen  Maßnahmen
  zum  Schutze  der  gemeinschaftlichen  Interessen
  der  Landwirte  und  zur  Verbesserung  ihrer
Lage  in  Vorschlag  bringen,  nachdem  es  vorher
alles  zusammengestellt  hat,  was  zur  Aufklärung
erforderlich  ist,  wie  z.  B.  Wünsche  der  internationalen
und  sonstigen  landwirtschaftlichen  Kongresse  wie
der  wissenschaftlichen  Kongresse,  soweit  diese  sich
mit  der  Landwirtschaft  befassen,  ferner  Wünsche
der  landwirtschaftlichen  Gesellschaften,  Schulen,  gelehrten
  Körperschaften  usw.  ·

Alle  Fragen,  welche  die  wirtschaftlichen  Interessen,
  die  Gesetzgebung  und  die  Verwaltung  der
einzelnen  Staaten  betreffen,  sind  von  der  Zuständigkeit
  des  Instituts  ausgeschlossen.

Artikel  10.

Die  an  dem  Institute  beteiligten  Staaten  werden
in  5  Gruppen  eingeteilt.  Jeder  Staat  wählt  selbst
die  Gruppe,  zu  welcher  er  gehören  will.

Die  Zahl  der  Stimmen,  über  die  jeder
Staat  verfügt,  und  die  Zahl  der  Beitragseinheiten
        <pb n="153" />
        —  135  —

t  établis  selon  les  deux  progressions  suiseron


vantes:  Groupes  Nombre  Unités
d’Etat  de  voix  de  cotisation
J  5  16
II  4  8
III  3  4
IV  2  2
V  1  1

En  tout  cas  la  contribution  correspondant  nà
chaquc  unité  de  cotisation  ne  pourra  Jamais
dépasser  la  somme  de  2500  francs  au  maximum.

titre  transitoire  la  cotisation  pour  les  deux
premires  années  ne  pourra  dépasser  la  somme
de  1500  francs  par  unité.

Les  colonies,  sur  la  demande  de  I’Etat  dont
elles  dépendent,  pDourront  ötre  admises  à  faire
partie  de  H’Institut  aus  memes  conditions  due
les  Etats  indépendants.

Art.  11.

La  présente  Convention  sera  ratifiéce  et  les
ratiflcations  seront  Gchangées  le  plus  töt  possible
moyennant  dépôt  auprès  du  Gouvernement  italien.

Rome,  le  7  juin  1905.

werden  durch  die  nachfolgende  Aufstellung  bestimmt:


ahl  der  Beitrags-Gruppe

  Babl  der  einhriten
I  5  16
IL  4  8
III  3  4
IV  2  2
V.  1  1

Der  einer  Beitragseinheit  entsprechende  Beitrag
zu  den  Kosten  des  Instituts  darf  auf  keinen  Fall
die  Summe  von  2500  Franken  übersteigen.

Für  die  ersten  beiden  Jahre  darf  der  Beitrag
nicht  die  Summe  von  1500  Franken  für  die  Einheit
  übersteigen.

Die  Kolonien  können  auf  Antrag  des  Mutterlandes
  unter  den  gleichen  Bedingungen  wie  die
selbständigen  Staaten  dem  Institute  beitreten.

Artikel  11.

Die  gegenwärtige  Ubereinkunft  soll  ratifiziert
werden,  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  durch
Niederlegung  bei  der  Italienischen  Regierung  sobald
  als  möglich  ausgetauscht  werden.

Rom,  den  7.  Juni  1905.

 

Die  vorstehende  Ubereinkunft  ist  von  Deutschland,  Argentinien,  Osterreich,  Ungarn,  Belgien,

China,  Costarica,  Cuba,  Dänemark,  Ecuador,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  den
Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,  Athiopien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Japan,  Luxemburg,
Norwegen,  den  Niederlanden,  Peru,  Portugal,  Rumänien,  Rußland,  Salvador,  Schweden,  der  Schweiz
und  Egypten  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sind  bei  der  Italienischen  Regierung  hinterlegt  worden.

Der  Ubereinkunft  sind  auf  Grund  des  Artikel  10  Abs.  5  beigetreten:  Britisch-Indien,  Kanada,
der  Australische  Bund,  Nee-Seeland  und  Mauritius.

 

4.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

Auf  Grund  des  §  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  im  §  7  Abf.  3

Ziffer  1  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  E  S  hinter  dem  Worte  „Universitätsstudium“

die  Worte  „oder  gleichwertigen  Hochschulstudium“  einzufügen.
Berlin,  den  30.  März  1908.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="154" />
        —  136  —

5.  Post=  und  Telegrapheuwesen.

Bekunntmachung.
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzblatt  S.  715—719)  wird  der  Geltungsbereich
der  Ortstaxe  (§  50,7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)
auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtragsverzeichnis  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

Berlin,  den  25.  März  1908.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

XVI.  Machtrag
zum
Verzeichnisse  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe
ausgedehnt  wird.

 

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Postorte.  Namen  der  Postorte.
Alsum  (Kr.  Ruhrort),  Bruckhausen  (Rhein)  -  Morgonin.  Margoninsdorf
"D  Hamborn  (Kr.  Bromberg))
Marxloh  (Kr.  Ruhrort)  Margoninsdorf  .  .  Margonin
Neumühl  (Kr.  Ruhrort)  (Kr.  Bromberg))
Obermarxloh  (Kr.  Ruhrort)]  Marxloh  (Kr.  Ruhrort)  Alsum  (Kr.  Ruhrort)

—  Schmidthorst  (Kr.  Ruhrort)  Mittelneuland  Olberneuland  (Kr.  Neisse)
Breslau  Ruosenthal  (Kr.  Breslauh)]ünchen-Gladbach  Venn  (Kr.  M.-Gladbach)“
Bruckhausen  (Rhein)  Alsum  (Kr.  Ruhrort)  Neubielau  (Kr.  Reichen-Dressen
  RZReick  (Amtsh.  Dresden)  bach,  Schles.))  Langenbielau

-  ..  .  .  Tolkewitz  Oberlangenbielau
(Amtsh.  Dresden))  Neumühl  (Kr.  Ruhrort)  Alsum  (Kr.  Ruhrort)
Frintrop  Olulberhausen  (Rheinland)  Oberhausen  (Rheinland)  Frintrop
HambonnX  Alsum  (Kr.  Ruhrort)  Hberlangenbielau  JNeubielau  (Kr.  Reichen-Kudowa
  (Kr.  Glatzs  Tscherbeney  (Kr.  Glatz))  bach,  Schles..))
Langenbielau.  .  .  Neubielau  (Kr.  Reichen-Obermarxzloh  Alsum  (Kr.  Ruhrort)
bach,  Schles.))  (KKr.  Ruhrort)
Laubegast  Tolkewitz  (Amtsh.  DOberneulandd  Mittelneuland
Dresden))Kreis  Reisse)“)
Lehe  Speckenbüttel  Oberwiesenthal.  Unterwiesenthal
(Kr.  Lehe))  14  (Erzgeb.)“)
Leubnitz-Neuostra  Reick  (Amtsh.  Dresden),Reick  (Amtsh.  Dresden)  Dresden
Lewin  (Kr.  Glatzz.  Tscherbeney  (Kr.  Glatz))  —  Leubnit  Neuostra

 

*)  Vom  Tage  der  Einrichtung  einer  Postanstalt  ab.
        <pb n="155" />
        Namen  der  Postorte.  Namen  der  Postorte.

 

 

 

 

 

 

 

Rosenthall  Breslau  Speckenbüttel.  Lehe
(Kr.  Breslau))  A«»  (Kr.  Lehe))
Sackisch  (Kr.  Glatzz  Tscherbeney  (Kr.  Glatzz))  Tolkewiz  Deresden
Sanct  Ilgen.  .  .  Seandhausen  (Amt  Heidel-  (Amtsh.  Dresden))
(Amt  Heidelberg)  )  berg)  —  Laubegast
Sandhausen  .  Seanet  Ilgen  (Amt  Heidellscherbeney  (Kr.  Glatz)")  Kudowa  (Kr.  Glatz)
(Amt  Heidelberg)  berg)“)  1  -  Lewin
Schlaney  (Kr.  Glatz)  Tscherbeney  (Kr.  Glatz)))  Sackisch  (Kr.  Glatz)
Schmidthort.  Alsum  (Kr.  Ruhrort)  "D  Schlaney  (Kr.  Glatz)
(Kr.  Ruhrort)  Unterwiesenthal.  Oberwiesenthal
Schönfeld  (Zschopautal)  Wiesa  (Zschopautal)  (Erzgeb.)“)
Siegbuignn  Siegburg-Mülldorf)  Venn  .  .  .  .  .  München-Gladbach
Siegburg-Mülldorf“)  .  Siegburg  (Kr.  M.«Gladbach)“)
Wiesa  (Zschopautal)  .  Schönfeld  (Zschopautal)

 

 

6.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Königreich  Preußen.

Das  Steueramt  I  in  Geilenkirchen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aachen  ist  unter  Belassung
seiner  bisherigen  Hebe=  und  Abfertigungsbefugnisse  mit  Wirkung  vom  1.  Februar  d.  J.  in  ein  Steueramt
  II  umgewandelt  worden.

Das  Nebenzollamt  1  zu  Neumühlen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kiel  führt  vom  1.  April  d.  J.
ab  die  Bezeichnung  Zollamt  I  Neumühlen-Dietrichsdorf.

Es  ist  erteilt  worden:
dem  Steueramt  l  in  Finsterwalde  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Lübben  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Maisöl,  das  für  den  Seifenfabrikanten  A.  Thierack  in
Finsterwalde  eingeht;

dem  Steueramt  1  in  Reppen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Crossen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  die  von  der  Reppener  Metallwarenfabrik  F.  W.  Bleckmann  eingeführten
  englischen  Weißbleche  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  von  ihr  auszuführenden
  Weißblechfabrikate;

dem  Nebenzollamte  II  Schwiddern  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Johannisburg  die  Befugnis
zur  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;

dem  Steueramt  1  in  Wartenburg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Osterode  (Ostpr.)  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  Versendungsscheinen  I  über  Tabak.

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt  worden:
dem  Steueramte  Burgstädt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  unbeschränkte  Bekugnis
  zur  Erledigung  und  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Nähmaschinen  und  Nähmaschinenleile,
  die  zur  Reparatur  eingeführt  und  danach  wieder  ausgeführt  werden;
dem  Steueramte  Kamenz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II  über  Rohtabak;

 

*)  Vom  Tage  der  Einrichtung  einer  Postanstalt  ab.

en
        <pb n="156" />
        —  138  —

dem  Steueramt  Oschatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meißen  (unter  Aufhebung  der  im
Zentralblatte  Nr.  52  für  1902  auf  S.  418  veröffentlichten  Befugnis)  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  für  die  „Chemische  und  Seifenfabrik  R.  Baumheier  G.  m.  b.  H.“
in  Zschöllau  bei  Oschatz  eingehenden  Sendungen  von  Talg  und  Fetten  der  Tarifnummer  129,  die  zur
amtlichen  Denaturierung  zwecks  Herstellung  von  Seife  bestimmt  sind,  von  Baumöl  und  Baumwollkuumene
  der  Tarifnummer  166  und  Palmöl,  auch  soweit  diese  Sendungen  unter  Eisenbahnwagenverschluß
eingehen;

dem  Untersteueramte  Penig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  für  die  Patentpapierfabrik  zu  Penig  mit  der  Eisenbahn
eingehenden  polierten  Zinkplatten  (Tarifnummer  857),  sowie  die  rohen,  endlos  gewebten,  ausschließlich
für  die  Papierfabrikation  bestimmten  Filztücher  aus  Wolle  (Tarifnummer  432  Anmerkung  3)  und  aus
Baumwolle  (Tarifnummer  449)  und  Retourwaren.

Großherzogtum  Baden.

Die  Nebenzollämter  I.  Klasse  Meersburg  und  Reichenau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts
Konstanz  sind  in  Nebenzollämter  II.  Klasse  umgewandelt.  Im  Zwischenauslandsverkehre  haben  sie  die
Befugnis  von  Nebenzollämtern  I.  Klasse.

Das  Zollamt  Schaffhausen,  das  bisher  dem  Hauptsteueramte  Singen  unterstellt  war,  ist  dem
Hauptsteueramte  Stühlingen,  Unterbezirk  Stühlingen,  unterstellt  worden.

Großherzogtum  Hessen.
Der  Ortseinnehmerei  Dieburg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Offenbach  ist  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Ubergangsscheinen  über  Bier  erteilt  worden.

Großherzogtum  Sachsen.

Die  bisher  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  der  Finanzen,  wahrgenommenen
  Geschäfte  der  Direktivbehörde  für  die  Verwaltung  der  Reichsstempelabgaben  sind  mit
dem  1.  April  d.  J.  hinsichtlich  der  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Steuervereine  gehörigen  Gebietsteile
des  Großherzogtums  auf  den  Generaldirektor  dieses  Vereins  in  Erfurt  übergegangen.

Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Die  bisher  vom  Herzoglichen  Ministerium,  Abteilung  der  Finanzen,  wahrgenommenen  Geschäfte
  der  Direktivbehörde  für  die  Verwaltung  der  Reichsstempelabgaben  sind  mit  dem  1.  April  d.  J.
auf  den  Generaldirektor  des  Thüringischen  Zoll-=  und  Steuervereins  in  Erfurt  übergegangen.

Elsaß-Lothringen.
Die  zur  Abfertigung  von  übergangssteuerpflichtigem  Bier  und  Wein  ermächtigte  Übergangssteuerstelle
  zu  Offendorf  ist  vom  21.  Februar  d.  J.  ab  nach  Herlisheim  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts
  Hagenau  verlegt  worden.

 

Im  Königreiche  Preußen  ist  in  Igel,  Hauptamtsbezirk  Trier,  eine  Abfertigungsstelle  für  außerdeutsche
  Kraftfahrzeuge  errichtet  worden.  Dieser  Stelle  ist  die  Befugnis  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten
  nach  Nr.  8b  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz  und  zur  Zuteilung  der  länglichrunden  Kennzeichen
  für  außerdeutsche  Kraftfahrzeuge  beigelegt.
        <pb n="157" />
        139  —

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  gemäß

den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  sind.

Königreich  Sachsen.
Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leipzig  l  ist  den  Zollabfertigungsstellen  beim  Hauptamt,  am

Berliner  Bahnhof,  am  Dresdner  Bahnhof  und  für  Postgüter  die  Befugnis  65  erteilt  worden.

Großherzogtum  Baden.
Dem  Nebenzollamt  1  Schusterinsel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Basel  sind  die  Befugnisse  35,

36,  49  bis  54  und  60  erteilt  worden.

 

7.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

—  Grund  8  des

ẽ  Ausweisung  Ausweisungs

2  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  «—  3  4  5  6

aà)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Michael  Zouhar,  sgeboren  am  17.  Juli  1884  zu  Scherek,  schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Sächsische  19.  November
Bäckergeselle,  Ungarn,  ortsangehörig  zu  Kulikow,  2  Fällen  (2  Jahre  Kreishauptmannschaft  1907.
Bezirk  Boskowitz,  Mähren,  öster=  Zuchthaus,  laut  Er=  Dresden,
·  reichischer  Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  26.  Fe-  6
I  ;  bruar  1906),  «
b)  Auf  Grund  des  §  284  des  Strafgesetzbuchs.

2  Ferugio  Danzi,  geboren  am  19.  Mai  1877  zu  OQuintosgewerbsmäßiges  Königlich  Württembergi-  11.  März
Maurer,  di  Valpantena,  Provinz  Verona,  Glücksspiel  (2  Mo=  sche  Regierung  des  1908.
italienischer  Staatsangehöriger,  nate  Gefängnis,  laut  Neckarkreises  zu  Lud-Erkenntnis
  vom  wigsburg,  #

;  14.  Februar  1908),
c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Maria  Häusl,  ge-geboren  am  16.  März  1875  zu  Emerts-[gewerbsmäßige  Un-Stadtmagistrat  Rosen-15.  November
borene  Fürst,  ham,  Oberbayern,  österreichische  zucht,  heim,  Bayern,  1907.
Spenglersfrau,  Staatsangehörige,  -

4  Otto  Ernst  Krisch,  geboren  am  1.  März  1866  zu  Türmitz,  Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be-13.  Februar
Eisendreher,  Bezirk  Außig,  Böhmen,  österreichischer  zirksamt  Hersbruck,  1908.

.M  Staatsangehöriger,  s

0kduliusAnerasPo--geborenam22.November1873zuLandstreichenundKaiserlicherVezirksprä-8.  März

remba,  Gärtner,  Säöazza,  Kreis  Kaschau,  Ungarn,  Betteln,  sident  zu  Metz,  1908.
ungarischer  Staatsangehöriger,

6  Karl  Seiß,  Arbeiter,  geboren  am  28.  Januar  1890  zu  En-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  9.  März
gelsdorf,  Bezirk  Sankt  Veit,  Kärnten,  Betteln,  Regierungspräsident  zui  908.

#  ortsangehörig  zu  Drades,  ebenda,  Hildesheim,

„  »  österreichischer  Staatsangehöriger,

Thomas  Slibar  geboren  im  Jahre  1877  zu  Vrhovine,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  17.  Februar
(Gaio  Delic),  Ar-  Komitat  Lika-Krbava,  Kroatien,  un-  Regierungspräsßident  zu  1908.
beiter,  garischer  Staatsangehöriger,  Minden.

23=
        <pb n="158" />
        140

 

 

 

—-"

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  daum
—  .
·  der  Bestrafung.  d  n  ung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  b  6
8  Ulrich  Stoupa,  geboren  am  21.  März  1891  zu  Kutten-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  9.  März
Fabrikarbeiter,  berg,  ortsangehörig  zu  Groß-Kralitz,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
Bezirk  Kuttenberg,  Böhmen,  öster-  Hildesheim,
reichischer  Staatsangehöriger,  v
9  Marianne  Turasz)/60  Jahre  alt,  ortsangehörig  zu  Do-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  14.  März
Arbeiterin,  browoda,  österreichische  Staatsan-  Betteln,  Regierungspräsident  zus1908.
gehörige,  Liegnitz,  »
10Johannsarzynski,geborenimJahre1880,ortsangehörigLandstreichen,  Königlich  Preußischer  16.  März
Arbeiter,  zu  Jorschinitz,  Kreis  Radomsk,  Gou-  Regierungspräsident  zu  1908.

 

 

vernement  Piotrkow,  russischer  Staatsangehöriger,


s
i

 

 

Liegnitz,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="159" />
        —  141  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Bu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  HBuchhandlungen.

 

XXXVI.  Jahrgang,  Berlin,  Freitag,  den  10.  April  1908.  Nr.  16.

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Koufulatwesen:  Exequaturertellungen;  —  Ermächtigung
  zur  Vornahme  von  Zidvilstandshandlungen

3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischem  Mineralöl  144

 

Seite  141  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs

-  mitausländifcherSeide.........  144

2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
März  1908  113p2  Reichsgebieete  144

 

1.  Kon  fsulatwesen.

 

Dem  Königlich  Großbritannischen  Generalkonsul  für  das  Schutzgebiet  Togo,  Major  John  Grey
Baldwin,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Königlich  Italienischen  Konsul  Waldemar  Sieg  in  Danzig  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Rio  de  Janeiro  beschäftigten  Vizekonsul  von  Landmann
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung
des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

24
        <pb n="160" />
        142

2.  Bauk

.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenübe.

Passiva  (Die  Beträge  laute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  —
Ver  et
-  er
"%  iter.
5  es  mung  erund-  Reserve=  Noten-  Gegen  un  aJrben  fälltge  Gegenreiten,  eeden  Sonstige  denSürmme,  e  aus
i  der  29.  Febr.  gedeckte  29.  Febr.  Ber,  29.  JFebr.]mit  29.  Febr.  29.  Febr,  der  29.  Febr.wet
2  Banken.  Kapital.  Fonds.  Umlauf  1908.|Noten.  1908.  bindlich,.  KLünd  1908.  Passiva.  1908.  Passioa.  1908.  geher,
-  gungs=  tulär-7
  keiten.  frist.  dische-Wechser-

  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  1
1  Reichsbank.  180  000464  814  1781  782/—371  252834  487J422  621|  620  876|102  66  —  —  36248/□  49  7462  683  720|+424  1711
2  Bayertsche  Notenbank.  7500  3790  443  —  3303/  17877972  +  29081
#8  Sächfische  Bank  zu  Dresbsen30000|  7500510576|  12  305  2t  200  4  7274  12423  133i2351
4Württembergische  Notenbankkl  90001  136221336  191210  591/X.  182313195—  501  230  —  38  8260  1314  162
5  Badische  Bank  9000%  22505  003/  6  6561  8841  —  —  572—  817]  88149—  1011
1  l
I
Zzusammen3  500|389493  “nru  J  666  —  19  807.—  476112314  51  432|2  965  893|—+436  67  1
l
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20  4  =  1053  520  000“  .
Zu  Sp  sch  ͤ  *  »  J  (bei  der  Bank  Nr.  1),
=  50  —  127  142  O000
:  100  =  =  1272041  O00  =
500  -—  19254  000  -(bei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000  —  350  104  00Ud  J).
        <pb n="161" />
        wesen.

—–——.  %

banken  Ende  März  1908

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1908.

auf  Tausend  Mark.)

143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

i

GegenReichI-OegenNotenGegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  GSegen  Summe  Gegen  Ji

Metan-  (29.  Febr.kassen=  29.  Febr.  anderer  29.  Febr.]  Wechsel.l  29.  Febr.  Lombard.  29.  Febr.Effekten.  29.  Febr.  Atti  29.  Febr.  der  29.  Febr.  t

delan.  1908.scheine  1908.  Banken.  1908.  1908.  1908  1908.  va.  1908.  Altiva.  1904ä.

18  19  20  21  22  28  24  25  26  27  28  29  30  31  32  33
570  947  -47  3401  66  633  —  6034  1071514  1005  1288  4222O0  4  424  173
27213—  60  69  11  4950  51840437/  1329  3059  +  789  60  4  21844  39117972  2982
15  0666  2  894  33J  656288+  20724  942  32557  5831  6496—  156  8  961+  18401  03  10  365
5197—  50n0  62  18  N7  7  2111—  81  1  0300—  879  5949  +  162
6  061  84  1/—  6  30)]  74  9651  +  668  521  —  449  0%  —  1811138149  1011
939  084  4  %1  04
        <pb n="162" />
        —  144  —
3.  Zoll=  und  Stenerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  26.  März  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,

für  ausländisches  Mineralöl  bis  zu  0,§05  Dichte  bei  15%0  —  Tarifnummer  239  —,

das  im  Inlande  durch  Vermischen  mit  Kreide,  Olein,  Ammoniak,  Vaselin,  Bittermandelöl

und  einem  geringen  Zusatze  sonstiger  Bestandteile  zu  einem  Putzmittel  —  Tarifnummer

  263  —  verarbeitet  werden  soll,  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  26.  März  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  ungefärbte,  einmal  gezwirnte  künstliche  Seide  —  Tarifnummer  394  —,
die  im  Inlande  gefärbt  werden  soll,  einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

4.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  *i1  —  tun  Ausweisung  —nm
3  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  3  4  5  6

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

1  Alexander  Chren=  geboren  am  17.  März  1887  zu  Olosko,  übertretung  gegen  Königlich  Preußischer  21.  März
czyszen,  Arbeiter,  Bezirk  Mosziska,  Galizien,  öster-#  360  Ziffer  8  des  Regierungspräsident  zu  1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  Strafgesetzbuchs,  Breslau,

Landstreichen  und
Betteln,
2  Therese  Daxacher,  geboren  am  4.  Juli  1867  zu  Reichen-Nichtbeschaffung  Königlich  Bayerisches  Be-20.  März
Stickerin,  hall,  Oberbayern,  ortsangehörig  zu  eines  Unterkommens,  Zirksamt  Berchtesgaden,  1908.
Kitzbühel,  Tirol,  österreichische  Staatsangehörige,

3  Franz  Ecker,  geboren  am  17.  Dezember  1888  zu  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  23.  März
Gärtner,  Wien,  österreichischer  Staatsangehöri=  Betteln,  Bezirksamt  Passau,  1908.
ger,  «

4  Emil  Gebert,  Flei-geboren  am  9.  Juli  1879  zu  Ober-Diebstahl,  Bannbruch  Königlich  Sächsische  23.  Januar
scher  und  Weber,  rochlitz,  Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,  und  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1908.
ortsangehörig  zu  Rochlitz,  ebenda,  Bautzen,

österreichischer  Staatsangehöriger,
5Eduard  Hollacsek,  geboren  am  10.  Dezember  1853  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be-13.  März
Büchsenmacher,  Hatvan,  Komitat  Heves,  Ungarn,  zirksamt  Berchtesgaden908
ungarischer  Staatsangehöriger,
6  Wenzel  Hruby,  geboren  am  28.  September  1863  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  21.  März
Maurer,  Nespic,  Bezirk  Strakonitz,  Böhmen,  Regierungspräsident  zus  1908,
österreichischer  Staatsangehöriger,  Düsseldorf,
        <pb n="163" />
        145

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

5

.  Z  der  Bestrafung.  telumeung  Ausweisungs-7

  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6

7  „Franz  Kabelko,  geboren  am  5.0ktober  1875  zu  Tupadl,  Betteln,  Königlich  Württembergi-  20.  März
Schreiner,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,  ortsange-  sche  Regierung  des  1908.

hörig  ebendaselbst,  österreichischer  Jagstkreises  zu  Ell=Staatsangehöriger,
  wangen,

8  Josef  Kovarik,  geboren  am  4.  August  1871  zu  Pri-GBetteln,  Königlich  Bayerisches10.  Januar
Bergmann,  bram,  Böhmen,  öslerreichischer  Staats-  Bezirksamt  Hersbruck,  1908.

angehöriger,

9  Franz  Magerl,  geboren  am  4.  Januar  1863  zu  Phi=  Landstreichen  und  Herzoglich  Sachsisches  21.  März
Weber  und  Färber,  lippsdorf,  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  Betteln,  Staatsministerium,  Ab-|1908.

österreichischer  Staatsangehöriger,  teilung  des  Innern,  zu
Meiningen,

10  Anton  Meisel  (alisstgeboren  am  24.  April  1863  zu  Mar-Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be-18.  Februar
Musil),  Weber,  kersdorf,  Bezirk  Gabel,  Böhmen,  zirksamt  Nördlingen,  1908.

österreichischer  Staatsangehöriger,  !m  #  ,„

11  Anton  Möckel,  Ar-geboren  am  26.  Juli  1868  zu  Jo-Betteln,  Königlich  Preußischer  19.  März
beiter,  achimsthal,  Böhmen,  österreichischer  Regierungspräsident  zus1908.

Staatsangehöriger,  Arnsberg,  »

12  Franz  Müller,  geboren  am  30.  August  1883  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  März

Bäckergeselle,  Mährisch-Neustadt,  Mähren,  öster-  Regierungspräsident  zun1908.
.  reichischer  Staatsangehöriger,  Magdeburg,

13  Karl  Nagel,  geboren  am  24.  März  1852  zu  Wien,  Nichtbeschaffung  Königlich  Preußischer  14.  März

Stuckateur,  ortsangehörig  zu  Sollenau,  Bezirk  eines  Unterkommens,  Regierungspräsident  zuà1908.
Wiener  Neustadt,  österreichischer  Königsberg,
Staatsangehöriger.

14  Johann  Petrat,  geboren  am  11.  Januar  1871  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  11.  März
(Petrikaities),  Ar-  Burgaschen,  ortsangehörig  zu  Prze-AÜbertretung  gegen  Regierungspräsident  zu  1908.
beiter,  wozniki,  Rußland,  russischer  Staats=  8  363  des  Straf=  Königsberg,

angehöriger,  ,  gesetzbuchs,

15  Josef  Podlesack,  geboren  am  6.  Dezember  1868  zu  Je-Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  16.  März
Metzger,  «  tenowitz,  Bezirk  Strakonitz,  Böhmen,  Bezirksamt  Passau,  1908.

österreichischer  Staatsangehöriger,

16  Josef  Thumert,  geboren  am  26.  August  1866  zu  Paulus-Beamlenbeleidigung  Königlich  Sächsische  19.  Februar
Ziegeleiarbeiter,  brunn,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  öster=  und  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  v  Zwickau,

17  Ludwig  Widmeyer,  geboren  am  11.  März  1878  zu  Mühl-Diebstahl  und  Stadtmagistrat  Passau29.  Februar
Schmied,  bach,  Bezirk  Brixen,  Tirol,  öster=  Betteln,  Bayern,  1908.

reicher  Staatsangehöriger,

18  Josef  Wilfert,  geboren  am  15.  April  1852  zu  Rosen-Landstreichen  und  Königlich  Sachsische  25.  Februar

 

Maurer,

garten,  Böhmen,  österreichischer

Staatsangehöriger,

 

Betteln,

 

Kreishauptmannschaft

1908.

 

Zwickau,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        —  147  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.
Berlin,  Donnerstag,  den  16.  April  1908.  Nr.  17.

             

 

 

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Kontrollabstempelung  von  ausländischen  Inhaberpapieren  mit  Prämien  Seite  147

Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  März  1908  beschlossen:

1.  Die  nachbezeichneten  Amtsstellen  —  das  Hauptzollamt  Berlin  Börse,  das  Hauptzollamt
Cöln  Apostelnkloster,  das  Hauptzollamt  Breslau  Nord,  das  Hauptzollamt  Frankfurt  a.  M.,
die  Kreiskasse  von  Oberbayern  in  München,  die  Hauptzollämter  Dresden  II  und  Leipzig  II,
das  Hauptzollamt  Kaiserstraße  in  Bremen  und  das  Stempelkontor  in  Hamburg  —  werden
ermächtigt,  die  an  deutschen  Börsen  zugelassenen  —  im  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten  Ante
—  ausländischen  Inhaberpapiere  mit  Prämien  auf  Antrag  und  ohne  Erhebung  einer  Gebühr
mit  einem  Kontrollstempel  abzustempeln,  wenn  die  Einreichung  des  Papiers  bei  einer  der
vorbezeichneten  Amtsstellen  binnen  drei  Monaten  nach  der  Bekanntgabe  dieses  Beschlusses
im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  erfolgt  ist  und  sich  bei  der  Prüfung  aus  der  Beschaffenheit
  der  bisherigen  Stempelmarke  oder  des  Stempelaufdrucks  ein  bestimmter  Anhalt
für  die  Annahme  einer  Fälschung  dieser  Zeichen  nicht  ergibt.

2.  Nach  Ablauf  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Frist  ist  die  Kontrollabstempelung  nur  zulässig,
wenn  innerhalb  eines  Jahres,  nachdem  die  Bekanntmachung  dieses  Beschlusses  im  Zentralblatte
  für  das  Deutsche  Reich  erfolgt  ist,  der  Antrag  auf  Abstempelung  gestellt  und  hierbei
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Antragsteller  ohne  sein  Verschulden  an  der  Einhaltung
der  vorgeschriebenen  Einreichungsfrist  verhindert  worden  ist.  Die  Abstempelung  erfolgt  in
diesem  Falle  ausschließlich  durch  das  Hauptzollamt  Berlin  Börse.

Der  Antrag  ist  bei  der  obersten  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundesstaats  zu
stellen,  im  welchem  der  Antragsteller  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
seinen  Aufenthalt  hat.  Befindet  der  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort  sich  im  Auslande,  so  ist
der  Antrag  durch  die  Vermittelung  einer  deutschen  Bankanstalt  bei  der  für  diese  örtlich
zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde  einzureichen.

*
        <pb n="166" />
        Anlage  B.

O1

–

—  148  —

In  dem  Antrage  sind  die  Gründe  der  verspäteten  Einreichung  darzulegen  und  unter
Angabe  der  Beweismittel  glaubhaft  zu  machen.  Ihm  ist  eine  der  Vorschrift  in  Ziffer  3
dieses  Beschlusses  entsprechende  Anmeldung  beizufügen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
entscheidet  nach  freiem  Ermessen  darüber,  ob  der  Antragsteller  ohne  sein  Verschulden  an
der  Einhaltung  der  Einreichungsfrist  verhindert  worden  ist.

Wird  das  Vorliegen  dieser  Voraussetzung  bejaht,  so  hat  die  Anmeldung  zur  Abstempelung

  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Ziffer  3  dieses  Beschlusses  binnen  vier
Wochen  nach  Empfang  des  Bescheids  unter  dessen  Beifügung  zu  erfolgen.
Die  mit  dem  Kontrollstempel  zu  versehenden  Inhaberpapiere  mit  Prämien  sind  bei  einer
für  die  Kontrollabstempelung  zuständigen  Amtsstelle  mittels  einer  nach  dem  anliegenden
Muster  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Antragsteller  mit  Namen  und  Wohnung  unterzeichneten
  Anmeldung  einzureichen,  in  welcher  die  einzelnen  Stücke,  nach  ihrer  Benennung
sowie  nach  Reihe  und  Nummer  geordnet,  aufzuführen  sind.

Von  den  Stücken  getrennte  Zinsleisten  und  Zinsscheine  sind  nicht  mit  vorzulegen.
Werden  sie  dennoch  beigefügt,  so  geschieht  dies  auf  Gefahr  des  Einsenders.

Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  erhält  der  Uberbringer
die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  mit  Empfangsbescheinigung  zurück.

Nachdem  die  Kontrollabstempelung  erfolgt  oder  deren  Unzulässigkeit  festgestellt  ist,  werden
dem  Antragsteller  die  zur  Abstempelung  eingereichten  Prämienlose  und  die  zweite  Ausfertigung
  der  Anmeldung  mit  einem  Vermerk  über  die  Abstempelung  oder  den  Grund  ihrer
Versagung  verabfolgt  —  und  zwar  im  Falle  der  Ziffer  3  Abs.  3  dieses  Beschlusses  nach
Rückgabe  der  Empfangsbescheinigung  —.

Prämienlose,  welche  den  Amtsstellen  durch  Vermittelung  der  Post  zugehen,  werden,  sofern
nicht  der  Antragsteller  etwas  anderes  bestimmt,  nach  Erledigung  des  Antrags  in  gleicher
Weise,  wie  sie  eingesendet  worden  sind,  zurückgesandt.

  Die  Einsendung  und  Rücksendung  geschieht  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Antragstellers.


Der  Kontrollstempel  ist  ein  Farbdruckstempel,  er  hat  Hochformat  und  ist  oben  und  unten

von  geschwungenen  Linien  umrandet,  die  in  der  Mitte  beider  Seiten  durch  gerade  Linien
verbunden  werden.  Die  Mitte  des  Stempels  zeigt  auf  schraffiertem  Grunde  das  nach  rechts
gewandte  Brustbild  einer  Germania  mit  der  Kaiserkrone  und  einem  Eichenkranz.  Oberhalb
dieses  Mittelfeldes  zieht  sich  ein  geschwungenes  Band  hin,  welches  die  Schrift:  „Reichsgesetz
  vom  8.  Juni  1871“  trägt.  Unter  dem  Mittelfelde  befindet  sich  die  Inschrift:  „Kontrollstempel
  für  Prämienanleihen“.  Beide  Inschriften  sind  schwarz  auf  weißem  Grunde.  Am
Fuße  des  Stempels  erscheint  die  Unterscheidungsziffer  der  Abstempelungsstelle  weiß  auf
schwarzem  Grunde.  Rechts  und  links  vom  Mittelfelde  befindet  sich  je  ein  buntes
Rändchen.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  erforderlichen  Anweisungen

  an  die  Amtsstellen  aufzustellen.

Berlin,  den  14.  April  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.
        <pb n="167" />
        —  1449

Verzeichnis

der

Anlage  A.

gemäß  Bundesratsbeschluß  vom  19.  März  1908  zur  Kontrollabstempelung

zugelassenen  ausländischen  Prämienanleihen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

efd.  4  Neunwert  Zins-  gemäß  Gesetz
Nr.  Bezeichnung  der  Anlcihe  Aus-  der  satz  vom
«  Stücke  v.  H..  Juni  1871.
gabe  Gr.  r
Belgien.
1.Communal-Credit-Anleihe  1868.100  Franken  3  5  17½
2.  Lüttich,  Städtische  Anleihe  18538380  2705  17½
3.Ostende,  -  1858  25  -  —  5  17½
Malien.
4.|Neapel,  Städtische  Anleihe  1868.150  Franken  4⅜#  5  17⅛½
5.Mailand,  On  -  1861  45  Lire  —  5  17½
6.]  Mailand,  1866  10  –  5  17½
7.]  Venedig,  18696  30  —  5  17½
8.Genua,  1870  150  —  5  17½
Niederlande.
9.Prämien-Anteilsscheine  der  Stuhlweißenburg-Raab--Grazer
  E.-B.-An-  *1.
leihe....  1871  Thaler  4  5  17½
10.]Niederländische  Communal-Credit-An-  E
leihe  ......1871100Holl.Gu1den3  5  17½

257

Stempelgebühr
        <pb n="168" />
        150

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  Stempelgebühr
efd.  der  Nennwert  Zins-  gemäß  Gesetz
Nr.  Bezeichnung  der  Anleihe  Aus-  der  satz  vom

·  Stücke  v.  H.  .  Juni  1871
a
gabe  Gr.  Kr.
österreich  und  Ungarn.
11.  Staats-Anleihe  (1860er  Lose).  18601000  Guld.  .  B.  5  10  35
500  10  35
100  5  17½
12.  Donau-Regulierungs-Anleihe  1870  100  5  5  17½
13.Staats--Anleihe  (1864er  Lose)  186400  —  5  17½
50---  —  5  17½
14.  Ungarische  Anleihe.  1870  100  5  17½¼
15.DOfen,  Städtische  Anleihe  1859  40  —  5  17½
16.st.  Creditanstalt,  Eisenbahn-  Anleihe.  188  100  —  5  17½
17.K.  K.  Hospitalfonds,  Rudolph-Stiftungs-Anleihe
  .  .  1864  10  —  5  17½
18.Elary-(Fürstliche)  Anleihe  1856  40  Guld.  C.M.  —  5  17⅛
19.  Palffy=  (Fürstliche)  Anleihe  1855  40  –  5  17½
20.Salm-Reifferscheidt=  (Fürstliche)  Anleihe
  155  40  —  5  17½
BRußland.  «
21.Russische,ersteStaats-Prämien-Anleihe1864100Rub.S.  5  5  17½
22.Russische,  zweite  Staats  .  Prämien  ·  An.
leihe  1866  100  5  5  17½
23.Anleihe  des  Großherzogtums  Fim.
land  (Finnische  Lose)  1868  10  Thaler  —  5  17½
Schweiz.  «
24.CantonFreiburg,Anleihe  186015Franken  —  5  17½
1
Spanien.
25.  Madrid,  Städtische  Anleihe  1869  100  Franken  3  5  17½
Türtkei.
26.]  Ottomanische  Prämien-Anleihe.  1870  400  Franken  3  10  35
        <pb n="169" />
        —  151  —

Anlage  B.
Eingegangen  den  ten  190  —
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck.)

Anmeldung

zur

Kontrollabstempelung  von  ausländischen  Inhaberpapieren  mit  Prämien  auf  Grund
des  Bundesratsbeschlusses  vom  19.  März  1908.



D.  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  anbei  folgenden,  umstehend  näher
bezeichneten  Inhaberpapiere  mit  Prämien  und  damit  einverstanden,  daß  —  die  Wertpapiere
in  auf  Gefahr  und  Kosten  durch  die  Post  zurückgesandt  —  dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten
  Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben
  werden,  sowie  daß  die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser
Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

(Des  Anmeldenden

Vor-  und  Zuname,  )
Wohnort  und  Wohnung.

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Inhaberpapiere  mit  Prämien  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle
übergeben  und  werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung
ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers
dieser  Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="170" />
        —  —  IßIA—

Der  angemeldeten  Wert

 

 

 

 

e.  Name,  Stand  und  Wohnort

 

Nr.  des  Stück-  Benennung  Ausgabe-  Nennwert')
Anmeldenden  zahl  (Anleihe)  jahr  der  Stücke
1.  2.  *  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Sofern  von  einer  Anleihe  Stücke  verschiedenen  Nennwerts  eingereicht  werden,  hat  die  Eintragung  für  jede
*“)  Die  Eintragungen  in  den  Spalten  9  bis  13  sind  von  den  Amtsstellen  zu  bewirken  und  mit  Amtsbezeichnung,
        <pb n="171" />
        —  153  —

 

 

——..  —  .

 

 

 

—  —

 

 

 

papiere  Lfde.  Nr.
.zZzees
Bezeichnung  nach  Anmeldungs-Reihhe
  Nr.  bouchs.))
.

 

 

Der  Kontrollabstempelung“)

 

1

Tag  Monat

 

 

10.  11.

Jahr

12.

 

Bemerkungen“)
(insbesondere  Grund  der
Versagung
der  Abstempelung).

 

13.

 

 

 

 

Stückgattung  gesondert  zu  geschehen.
Unterschrift  und  Amtsstempelabdruck  zu  versehen.
        <pb n="172" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="173" />
        —  155  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen.

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend,  den  18.  April  1908.  1  Nr.  18.

—„  —  —  **

 

 

 

Inhalt  1  %  „KN„QQQD  40  Zoll=  und  Steuerwesen:  Heranziehung  des  beweglichen
Inhalt:  1.  Lonsulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vornahme  Vermögens  eines  niederländischen  Staatsangehörigen

——###ä##

von  Zivilstandshandlungen;  —  Entlassung  Seite  155  ur  Erbschaftssteuemrmm  J57
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Abänderung  der  Vorschriften  “  Grbschastaener.Kb  bei  den  Stationskontrolleuren
über  die  Vermessung  der  Schiffe  für  die  Fahrt  durch  -  «  158
den  Suezkanäa  13565  Amtsbezeichnung  der  als  Stationskontrolleure  im
3.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Ergänzung  des  Ver-  Reichsdienste  tätigen  Steuerinspektoren  158
zeichnisses  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
in  das  Zollinland  eingehende  Fleiss  157  Reichsgebitte  i1ie68

 

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Metting  in  Potosi  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze
sich  befindenden  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Pakhoi  beschäftigten  Dolmetscher  Metelthin  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  stehenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Mayer  in  Bilbao  (Spanien)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.

 

26
        <pb n="174" />
        2.  Marine  und  Schiffahrt.

Bekanntmachung,

betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Vermessung  der  Schiffe  für  die  Fahrt
durch  den  Suezkanal  vom  30.  März  1895.

——....

Der  Bundesrat  hat  beschlossen:

I.  Die  Vorschriften  über  die  Vermessung  der  Schiffe  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal  vom
30.  März  1895  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  96)  werden,  wie  folgt,  abgeändert:

1.  Der  §  5  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Gebühren  für  das  vollständige  Verfahren  und  für  die  Ausfertigung  des
Meßbriefs,  einschließlich  der  Stempelkosten,  betragen,  wenn  der  Raum  unter  dem  Vermessungsdeck
  eine  Neuvermessung  nicht  erfordert,  2½  Pfennig  für  jedes  angefangene
Kubikmeter  des  Bruttoraumgehalts  des  Schiffes.  Wird  jedoch  nach  §  7  Abs.  2  eine  Neuvermessung
  des  Raumes  unter  dem  Vermessungsdeck  vorgenommen,  so  sind  zu  den  vorgenannten
  Gebühren  noch  2½  Pfennig  für  jedes  angefangene  Kubikmeter  des  Inhalts
des  Raumes  unter  dem  Vermessungsdeck  hinzuzurechnen.

Bei  teilweisen  Vermessungen  infolge  Umbaues  oder  geänderter  Benutzung  betragen
die  Gebühren,  einschließlich  der  Ausfertigung  eines  neuen  Meßbriefs  und  der  Stempelkosten,
2½  Pfennig  für  jedes  angefangene  Kubikmeter  der  neu  ermittelten  Inhalte  von  Räumen,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Neuermittelung  auf  tatsächlich  ausgeführter  Vermessung  oder
auf  Ubernahme  aus  einer  früheren  Vermessung  beruht;  jedoch  mindestens  2  Mark.“

2.  Dem  §7  ist  als  zweiter  Absatz  hinzuzufügen:

„Die  im  Schlußabsatze  des  Artikel  18  und  in  den  Absätzen  6  bis  9  des  Artikel  21
der  Instruktion  zur  Schiffsvermessung  angegebenen  Verfahren  werden  jedoch  bei  der
Vermessung  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal  auf  Antrag  des  Reeders  nicht  angewendet.
  An  ihre  Stelle  treten  dann  die  allgemeinen,  im  §  6  und  in  den  Absätzen  4
bis  6  des  §7  der  Schiffsvermessungsordnung  vorgeschriebenen  Verfahren."“

II.  Die  vorstehenden  Anderungen  treten  am  1.  Mai  1908  in  Kraft.
Berlin,  den  12.  April  1908.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquiéères.
        <pb n="175" />
        —  157  —

3.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.



Bekanntmachung,

betreffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland
eingehende  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,
in  dem  Verzeichnisse  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
  Fleisch  —  Anlage  F  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1902,  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  Beilage  zu  Nr.  22  —
1.  zu  streichen  unter  lfd.  Nr.  17  in  Spalte  2
„Skalmierzyce,  Hauptzollamt“
und  an  dessen  Stelle  zu  setzen:
„Neu-Skalmierschütz-Kette,  Nebenzollamt  1“
sowie  unter  lfd.  Nr.  17  à  in  Spalte  2  hinzuzufügen:
„Neu-Skalmierschütz-Bahnhof,  Nebenzollamt  1“;
endlich  «
2.  hinzuzufügen:
a)  unter  lfd.  Nr.  48b  in  Spalte  2
„Gronau,  Nebenzollamt  77,
b)  unter  lfd.  Nr.  52  (Bielefeld)  in  Spalte  5
„Subereitetes  Fett“,
c)  unter  lfd.  Nr.  59  (Trier)  in  Spalte  5
„Subereitetes  Fett“.
Die  Bestimmung  des  Zeitpunkts  des  Inkrafttretens  dieser  Anderungen  soll  der  Königlich
Preußischen  Regierung  überlassen  werden.

Berlin,  den  15.  April  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Wermuth.



4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanutmachung.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  4  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  ordne  ich
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  hierdurch  am,
daß  das  bewegliche  Vermögen  eines  niederländischen  Staatsangehörigen,  der  zur  Zeit  seines
Todes  seinen  Wohnsitz  in  einem  deutschen  Bundesstaate  hatte,  zur  Erbschaftssteuer  auch
dann  heranzuziehen  ist,  wenn  es  sich  im  Auslande  befindet.
Berlin,  den  14.  April  1908.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.
        <pb n="176" />
        —  158  —

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich
Preußischen  Steuerinspektors  Tscheppe  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Bräuer  zu  Berlin
(Charlottenburg)  den  Königlich  Preußischen  Reichssteuerhebestellen  in  den  Hohenzollernschen  Landen,
dem  Königlich  Württembergischen  Hauptzollamte  zu  Friedrichshafen,  den  Großherzoglich  Badischen
Hauptsteuerämtern  zu  Konstanz  und  Singen  sowie  in  bezug  auf  die  Branntweinsteuer  und  die
Schaumweinsteuer  den  in  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Friedrichshafen  gelegenen,  mit  der  Verwaltung
  der  gedachten  Abgaben  betrauten  Königlich  Württembergischen  Kameralämtern  und  in  bezug
auf  die  Tabak-,  Branntwein=  und  Schaumweinsteuer  den  in  den  Bezirken  der  Hauptsteuerämter  zu
Konstanz  und  Singen  gelegenen  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten  Großherzoglich
Badischen  Finanzämtern  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Konstanz  vom  1.  April  1908
ab  beigeordnet  worden.  —

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Großherzoglich
Oldenburgischen  Zollinspektors  Tolle  der  Großherzoglich  Oldenburgische  Zollinspektor  Seibert  den
Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Danzig,  Deutsch-Krone,  Elbing,  Konitz,  Preußisch-Stargard,
Strasburg  i.  Westpr.  und  Thorn  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Danzig  vom  1.  April
1908  ab  beigeordnet  worden.

Die  als  Stationskontrolleure  im  Reichsdienste  tätigen  bisherigen  Steuerinspektoren  der  Königlich
Preußischen  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  führen  fortan  die  Amtsbezeichnung  „Zollinspektor“.


 

5.  Polizeiwesen  

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

8
s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  –  Grund  Auswei  des
weisung  Ausweisungs--2
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Georg  Grünbauer,  geboren  am  13  Juli  1873  zu  Wolfs-schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Bayerisches  Be--1#  1.  März
Tagelöhner,  eag,  Bezirk  Vöcklabruck,  Oberöster=  Rückfalle  (2  Jahre  zirksamt  Bamberg  II,108
reich,  ortsangehörig  zu  Neuhäusel,  6  Monate  Zucht-  «
Bezirk  Tachau,  Böhmen,  östereichischer  haus,  laut  Erkennt-Staatsangehöriger,
  nis  vom  31.  März
;  1906),  .
b)  Auf  Grund  des  8  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Victorin  Guillaume  geboren  am  31.  Januar  1882  zu  Bel-  Landstreichen,  Großherzoglich  Badischer  1.  April
Brun  (alias  Paul  fort,  Frankreich,  ortsangehörig  eben-  Landeskommissär  zu  1908.
Citharlet),  Schrei=  daselbst,  französischer  Staatsan-  Maunheim,

ner,  gehöriger,
        <pb n="177" />
        169

—.

—  —

 

 

 

 

 

 

8
5  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  grund  Behörde,  welche  die  Datum
*-  5  Ausweisung  des
Z  der  Bestrafung.  beschl  P  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
|
3  Johann  Hantsch-geboren  am  29.  November  1870  zu  Betteln,  Königlich  Sächsische  6.  März
mann,  Bäcker  und  Pürstein.  Bezirk  Kaaden,  Böhmen,  Kreishauptmannschaft  1908.
Handarbeiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Zwickau,
4  Aulius  Kraus,  Ar-geboren  am  19.  Juni  1835  zu  Harta  Diebstahl,  Land-Königlich  Preußischer  3.  April
beiter,  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,  ösßer-  streichen  und  Bet-,  Reaierungspräsident  zus1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  teln,  Erfurt,
5  Johann  Kupka,  geboren  am  18.  Aptil  1870  zu  Brünn,  Beleidigung  und  Stadimagistrat  Mem--  20.  Februar
Kaminkehrer,  Mäbren,  österreichischer  Staatsan=  Betteln,  mingen,  Bayern,  1908.
gehöriger,
6  Anton  Panowski,eboren  am  10  September  1887  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  24.  März
Glasarbeiter,  Jungsrteimtz,  Bezirk  Laun,  Böhmen,  Betteln,  Regierungspräsident  zul  1908.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Hildesheim,
reichisch  #r  Staatsangehöriger,  Z
7  Andreas  Schremser,  geboren  am  9.  September  1887  zu  Betteln,  Großherzoglich  Badischer  5.  April  1908.
Fabuiikarbeiter,  St  inbach,  Beurk  Waidhofen,  Nieder-  Landeskommissär  zu

 

österreich,  ortsangehörig  ebendaf#lbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

Mannheim,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        161

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.



—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.



XXXVI.  Jahrgang.





Berlin,  Freitag,  den  24.  April  1908.

Nr.  19.





Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme

2.

3.

Exequaturerteilung
Seite  161

Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs
für  die  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  Ende  März  1008
"  6

Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  1.  Heftes  vom
XVIII.  Bande  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts

von  Zivilstandshandlungen;  —

 

4.

5.
6.

und  der  Seeämter  sowie  des  Registers  vom
XVII.  Band  164
Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems
von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die
Elektrischen  Prüfämter  164
Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung
  duich  die  Landesbehörde  164
Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  165



 

1.  Konsulatswesen  

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Mombassa,  Dragoman  Brode,  ist  auf  Grund  des
§  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
den  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats,  soweit  dieser  Gebiet  des  Sultanats  Zanzibar  umfaßt,  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  sich  unter  deutschem  Schutze  befindenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Königlich  Schwedischen  Vizekonsul  in  Stolpmünde,  Friedrich  Wilhelm  Koepke,  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

27
        <pb n="180" />
        —  162  —

2.  Finanzwesen.

——

Nachweisung
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  zum  Schlusse
des  Monats  März  1908.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3  —  Die
S  Soll-E  Einnahme  in  unterschied
7  Bezeichnung  s  zon  .  Ausfuhr=  demselben  Zeit-  zwischen  den
der  gunne  ehen  gch  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor--  Spalten  s  und  6
.  zum  Shlusse  des  usw  jahrs  +  mehr
#  1  n  «  —
Einnahmen  un  (Spalte  5)  weniger
1  A  A  AM  AM  M
1  2  3  4  5  6  7
1  Bölle  6.  .  J36  782  131  55  870  775  680  911  356  589  366  074  +  91  545  282
2  abaksteeeer  11  566  645  102  514  11  464  131  10  85498993  609  148
3  Bigarettensteer  15  205  682  —  15  205  682  11  045691J  4  159  991
4  Zuckersteuer  6  1448  018  162  47972  147970  190  141  860  103  +  6  110  037
5Salzsteer  58  573  538  9611I]  68  563  927  56  943  277  +J  1620  650
6  Branntweinsteuer:  1  «
a)  Waischbottichsteuer.  32  825  380  17  405  884  15  419  496  13  529  498  +  1  889  998
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  170  O5  999  39  539  002  130  526  997/128  191  8416  +  23835  151
c)  Brennstener  9  697  907  12  604  869  —  21  906  962  —  1  890  125  —  1  016  837
*7Schaumweinsteeer  6  091  595  101  0902  5  987  503  5  686  797  —  300  706
s  (#raufteuer  .  .....51182464  194  129  50  988  335  48  078  512  +  2  909  823
Übergangsabgabe  von  Birer.  5  278  778  —  5  278  778  4  768  010  +  510  738
9  Spuielkartenstemzdhbeleel.  1  897  253  —  1897268  1  830  873—  66  380
10WWEechselstempelsteer57337  789  —  17  337  789  15  766  0688/+  1571  761
114,eichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:  6
A.  von  Wertpapieren  24  430  852  —  24  430  882  40  484  788  —  16  063  934
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Unschafungsgeschäften
  9•428  061  187  093  9240  968  16  575  280  —  7  3384  612
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslottertten  31  457548  —  31457  548  29  020  144  J  2  437  404
b)  für  Privationertkten54  —  9  857  534  s5  984791  4  3822748
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunderr  15  960  151  —  16  960  161  11  480  344—  4  479  807
B.  von  Personenfahrkarten  18  982  202  —  18  982  202  10  9107722  +  8071  430
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  618  834  —  1  618  834  1  214  005  fF  40  829
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von
Auffichtsräüten  .  4289993  —  4289  993  2318  560  +  1971  433
12%  Erbschaftssteeer  25  659  577  —  25  659  577  3  628  995.  TT  22  030  582
138Statistische  Gebühr  1  571  964  —  1  571  954  1  456  275.  J.  115  679
14  Reichs-Post=  und  kelegraphenverwaltung.  —  —  597  090  215  664602  706  —+  32  587  509
16Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  ..  —  —  121191000  116  688  000*)  4  653  000

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  1  087  827  „  höher.
        <pb n="181" />
        163

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

—  —

 

 

——

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

*.
r  E;  »  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
—  Bezeichnung  Ist-Einnahme  im  Monat  März  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März
"  der
2  Mithin  1908  Mithin  1908
Einnahmen  1908  1  1907  l  1908  1907  Wuhege
—  weniger  —  weniger
A  A  AM  MA  M  MA
1  2  3  1  4  5  6  7  8
1  gölll  ..  44  632  394  52  305  262—  7  672  868  643  018  17  54  586  293+  88  431  884
2  Tabaksteer  744244  680  409  63  835  11  000  221  9  986  335—  1  013  886
3  igarettensteuer  .  1  133  711  842  343  291  368  12  665  927  6  683  372+  5982555
4  uckersteuer  11  749  764  12  595  996—  846  23  138  514  5044%  138  486  478  28  026
5Salzsteuer  .  5  803  873  5  392  069  411  804  57  765  673  55  640  1344  2  125  539
6  Branntweinsteuer:
B¾l  Maischbottichsteneer  2  641  821  1  968  396—  673  425  10  891  038  9275  930  1616b  108
b)  Verbrauchsabgabe  und  ·-  «-Zufchlag.....
  880726772938994151336811263194510480905147822894
c)BrennsteUet  946  771  797  7224  149  049—  2  906  962—  1  890  125—  1  016  837
75Schaumweinsteuer  431  562  371  528  60  034  5  452  606  5  160  830  +M  291  776
8  Brausteuer  und  übergangsabgabe
  von  Bier  4  564  329  4349  565|  214  764  51  174  139  42  918  233|/+—  8  255  906
9Enielkartenstempel.  191  106  178  251—  12  855  1  794  952  1  713046—  81  906
10  Wechselstempelsteuer  1  402  378  1  357618—  44  860  17  337  789  15  450  717|+  1  887  072
11  Reichsstempelabgaben:
I.  überweisungssteuern:  6
A.  von  Wertpapieren  2272  026,  6  517966—  42465  940  23  942  235  39  675  090  —  15  732  855
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  689  269  1  367  530—  678  261  9047  519  16  238  950  —  7  191  431
C.  von  Lotterielosen  1.
a)  für  Staatslotterien.  4.517  705  2  641  185—  1  876  570]  31  457  548  29  020  144+  2  437  404
b)  für  Privatlotterien.  519  744  294  298  225  451  9714  584  5  816  095/  3  898  489
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  1  173  779  1  108  887.  64  8997  15640  949  11250  737-+  4  390  212
B.  von  Personenfahrkarten.  1  284  260  1  208  538  75  722  18  602  558  10  692  556.—  7  910  002
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  -  74  946  45  825  —  29  121  1  586  457/.  1  189  725.+M.  396  732
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  787  564  988  119—  200  555  4204  198  2  272  189+—  1  932  004
12Erbschaftssteuer  .  2  536  657  1  016  080  —  1  520  57125  659  577  3  628  995+  22  030  582
13  Statistische  Gebühr  124  346  97  689°  26  657  1  532  090  1360  409  4  171681

 

 

 

 

 

 

 

27
        <pb n="182" />
        —  164  —

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  erste  Heft  des  achtzehnten  Bandes  der  im  Reichsamte  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von
L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,00  Mark  zu  beziehen.

Mit  diesem  Hefte  wird  das  Register  zum  siebzehnten  Bande  der  Entscheidungen  usw.  zum
Preise  von  1,00  “  ausgegeben.

 

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

15  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  Form  A  F,  hergestellt  von  der
Elektrizitätszählerfabrik  H.  Aron,  G.m.  b.  H.,  in  Charlottenburg.

Eine  Beschreibung  des  Systems  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von
deren  Verlag  (J.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrücke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  6.  April  1908.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.

 

5.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  8.  Februar  1908  bestimme  ich  auf  Grund  des
§  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
daß  bis  auf  weiteres  die  Horster-Borghorster  Schweinegilde  mit  dem  Sitze  in  Altengamme,  obgleich
sie  ihren  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  hinaus  erstreckt,  durch
die  Hamburgische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.

Berlin,  den  13.  April  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="183" />
        165

E(Eu.

—.

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r.

N  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
ende    Grund  Ausweisung  des

S  Ausweisungs-Lauf

  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschluse

1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Baruch  Bratspies,  geboren  am  14.  oder  15.  März  1867  Anstiftung  zum  Dieb-Königlich  Preußischer  10.  April
Händler,  zu  Skole,  Bezirk  Stryj,  Galizien,  stahl  in  Idealkon=  Regierungspräsident  zu  1908.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-,  kurrenz  mit  Hehlereii  Hannover,  «
reichischer  Staatsangehöriger,  (7  Monate  Gefängnis,
  laut  Erkenntnis
vom  19.  November
Z„  (190)0),
2  Franz  Kocik,  Fa-geboren  am  4.  August  1870  zu  Lichten-schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Bayerisches  Be-16.  März
brikarbeiter,  egg,  Bezirk  Wels,  Oberösterreich,  Rückfall  in  zwei  zirksamt  Donauwörths5

ortsangehörig  zu  Nezamislitz,  Be-  Fällen,  versuchter
zirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  öster=  schwerer  Diebstahl
1  reichischer  Staaisangehöriger,  im  Rückfall,  ein-·-
  facher  Diebstahl  im
Rückfall  in  vier
Fällen,  Landstreichen,
  Betteln,
falsche  Namensan--1
  gabe,  Übertretung
von  feuerpolizeilichen
  Vorschriften

(SGesamtstrafe  7
Jahre  Zuchthaus,
49  Tage  Haft,  laut
.  Erkenninis  vom
13.  Dezember  1901),

1
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Alfred  Douglas,  sgeboren  am  22.  Mai  1875  zu  Weißen-Betteln,  Polizeibehörde  zu  Ham-15.  April

Heizer,  stein,  Gouvernement  Esthland,  Ruß-  burg,  1908.
·  land,  russischer  Staatsangehöriger,

4  Alfred  Kies,  geboren  am  18.  Juli  1884  zu  Graupen,  Nichtbeschaffung  Königlich  Preußischer  Po-19.  Dezember

Bäcker,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  ortsangehörig  eines  Unterkommens,  lizeipräsident  zu  Berlin,  1906.
6  zu  Lubenz,  Bezirk  Luditz,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,

5  Wenzel  Maconn,  geboren  am  5.  September  1850  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  4.  April  1908.

Sattler,  Wosek,  Bezirk  Jicin,  Böhmen,  orts-  Regierungspräsident  zu
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  Liegnitz,
Z  Staaisangehöriger,
6  Stanislaus  Pas,  geboren  am  7.  Mai  1856  zu  Roth-Betteln,  Königlich  Preußischer  8.  April  1908.
ärber,  kosteletz,  Bezirk  Neustadt  a.  d.  Mettau,  Regierungspräsident  zu
snime  österreichischer  Staatsange-  NMagdeburg,
öriger,

!  Franz  Schoberkauchsgeboren  am  16.  April  1861  zu  Stan-Betteln,  Stadtmagistrat  Strau=  29.  Februar
Sobr),  Schuh-  kau,  Bezirk  Bischofteinitz,  Böhmen,  bing,  Bayern,  1908.
macher,  ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer

  Staatsangehöriger,  .
        <pb n="184" />
        166

 

 

 

 

 

 

8
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datun
2  der  Bestrafung.  beluerockung  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  6
8  Emanuel  Sojka,  geboren  am  10.  Januar  1886  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  6.  April  1908.
Bäckergeselle,  Prag,  österreichischer  Staatsange-  Regierungspräsident  zu
höriger,  1  Breslau,  »
9MagdalenaStadsgeborenam17.August1885zusfalscheNamensan-StadtmagiftratRegens-Bl.Mars
ler,  Fabrik-  Liebenstein,  Bezirk  Eger,  Böhmen,  gabe  und  gewerbs=  burg,  Bayern,  1908.
arbeiterin,  österreichische  Staatsangehörige,  mäßige  Unzucht,  ·
10SavaStancovici,geborenam22.November1853zuLandstreichen,  KaiserltcherBezirksprä-7.AprllI-908·
Korbmacher,  Negotin,  Serbien,  ortsangehörig  sident  zu  Straßburg,
thendalselbst,  serbischer  Staatsangeriger,

11  Josef  Wontka,  geboren  am  6.  Januar  1864  zu  Aujezd,  Betteln,  Königlich  Preußischer  5.  März
Bäckergeselle,  Bezirk  Littau,  Mähren,  orlsangehörig  Regierungspräsident  zu  1908.
ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Breslau,
angehöriger,  4
12  Anton  Würfel,  geboren  am  21.  Dezember  1859  zu  Bannbruch  und  Königlich  Sächsische  6.  März
Tagearbeiter,  Oberlichtenwald,  Bezirk  Zwickau,  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1908.
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Bautzen,

 

 

österreichischer  Slaatsangehöriger.

 

1.
.
.
|
T.
"

Die  Ausweisung  des  Arbeiters  Friedrich  Gerth  (Zentralblatt  für  1907  S.  585  Ziffer  4)  ist  zurückgenommen
worden,  da  sich  herausgestellt  hat,  daß  Gerth  die  preußische  Staatsangehörigkeit  besitzt.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="185" />
        167

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Neichsamte  des  Innern.

 

DJu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZLuchhandlungen.

Nr.  20.

Verlegung  der  Zollgrenze  im  ——
zu  Geestemünde  174

 

XXX  Berlin,  eiiaa  den  1.  Mai  1908.

               

 

 

 

Inhalt:  1.  Koufulatwesen:  Ernennungen;  —  Entlassung;

3.  Zoll=  und  Stenerwesen:

—  Exequaturerteilung.  Seite  167

2.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Vorschriften  über  die  Annahme,

  Ausbildung  und  Prüfung  der  Anwärter  für
den  höheren  Dienst  der  Reichs-  VPost-  und  Telegraphen
verwaltung  168

Ergänzung  der  Vekannt= 



Verzeichnis  der  im  Auslande  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von
Baumöl  ermächtigten  wissenschaftlichen  Anstalten  und
Fachchemiker  .1274
Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  der  Amtlichen  Liste
der  deutschen  Sreeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen
für  1908  178.

.  Polizelwesen:  Ausweisung  r  von  Ausländern  aus  dem

machung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabats,  vom

25.  März  1880  173

Reichsgebiete  178



1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  W.  Richard  Thormann

zum  Konsul  in  Santo  Domingo  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Dr.  Mudra  zum  Konsul  in
Nagasaki  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Jodo  Sergio  Ribeiro  in  Fayal  (Azoren)  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Dem  Vizekonsul  bei  dem  Konsulat  von  Panama  in  Berlin,  August  Michels,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

28
        <pb n="186" />
        —  168  —

2.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Vorschriften

über  die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  der  Anwärter  für  den  höheren
Dienst  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.

–.  —

81.
Allgemeines.  Zur  Erlangung  der  Befähigung  für  den  höheren  Dienst  der  Reichs-Post-  und
Telegraphenverwaltung  ist  eine  praktische  und  wissenschaftliche  Vorbereitung  und  die  Ablegung
zweier  Prüfungen  (Postreferendar=  und  Postassessorprüfung)  erforderlich.

Die  Vorbereitung  umfaßt
a)  die  Erlernung  des  technischen  Dienstes  und  die  akademischen  Studien  —
Elebenzeit  —,
b)  die  weitere  Ausbildung  im  Betriebs=  und  Verwaltungsdienste  —  Referendarzeit  —.
Die  Elebenzeit  beträgt  mindestens  4  Jahre,  wovon  1  Jahr  auf  die  Erlernung  des
technischen  Dienstes  und  3  Jahre  auf  die  akademischen  Studien  entfallen;  die  Referendarzeit
beträgt  mindestens  3  Jahre.
Die  Militärdienstzeit  wird  auf  die  Vorbereitungszeit  nicht  angerechnet.

o2.
“  Die  Meldung  für  den  höheren  Dienst  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
erfolgt  auf  Grund  des  Reifezeugnisses  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium  oder  einer

Ober-Realschule.

Der  Antrag  auf  Zulassung  ist  schriftlich  an  die  Ober-Postdirektion  zu  richten,  in  deren
Bezirke  der  Bewerber  wohnt.  In  dem  Antrag  ist  anzugeben,  in  welchem  Ober-Postdirektionsbezirke
  die  Ausbildung  gewünscht  wird.

Dem  Antrage  sind  beizufügen:  —  ——-·

1.  das  Schulzeugnis  der  Reife;

2.  der  von  dem  Bewerber  verfaßte  und  geschriebene  Lebenslauf,  der  auch  über  die
Militärverhältnisse  Auskunft  geben  muß;

3.  wenn  der  Bewerber  nicht  unmittelbar  vorher  aus  der  Schule  entlassen  ist,  für
die  Zwischenzeit  amtliche  oder  sonst  glaubhafte  Zeugnisse  über  seine  Beschäftigung
und  Führung;

4.  ein  von  einem  Postvertrauensarzt  oder  einem  Staats-Medizinalbeamten  nach  vor—
geschriebenem  Muster  ausgestelltes  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  des
Bewerbers;

5.  das  Geburtszeugnis,  wenn  sich  das  Alter  nicht  aus  anderen  vorgelegten  amtlichen
Schriftstücken  ergibt.

Der  Bewerber  muß  überzeugend  nachweisen,  daß  ihm  während  der  Vorbereitungszeit
die  zum  standesgemäßen  Unterhalt  erforderlichen  Mittel  gesichert  sind.  Er  hat  sich  der  Ober-Postdirektion
  auf  Verlangen  persönlich  vorzustellen.

Sind  die  vorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllt,  so  wird  der  Antrag  von  der  Ober-Postdirektion
  an  das  Reichs-Postamt  eingereicht.  Dieses  entscheidet  über  die  Zulassung  und
bestimmt  auch  die  Ober-Postdirektion,  die  die  Ausbildung  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen  hat.

Die  Zahl  der  anzunehmenden  Bewerber  richtet  sich  nach  dem  dienstlichen  Bedürfnisse.

§  3.
Erlernung des technischen Dienstes  Im  ersten  Jahre  der  Vorbereitungszeit  soll  der  Eleve  mit  dem  technischen  Dienste  bei
  den  Post=  und  Telegraphenanstalten  soweit  vertraut  gemacht  werden,  daß  er  ihn  selbständig  zu

    versehen  und  in  seinem  Zusammenhange  zu  überblicken  vermag.
        <pb n="187" />
        —  169  —

Die  Zeit,  in  der  ein  Eleve  krank  oder  beurlaubt  war,  wird  zusammen  bis  zu  4  Wochen
auf  die  praktische  Ausbildungszeit  angerechnet.
Die  praktische  Ausbildungszeit  darf  nicht  durch  die  Ableistung  der  Militärpflicht  unterbrochen
  werden.
84.

Am  Schlusse  der  praktischen  Ausbildungszeit  hat  der  Eleve  unter  Aufsicht  eine  schrift-    
liche  Arbeit  aus  dem  Gebiete  des  Post=  oder  Telegraphendienstes  anzufertigen,  zu  der  die  Ober-  
Postdirektion  die  Aufgabe  erteilt.  Für  die  Arbeit  wird  eine  Frist  von  6  aufeinander  folgenden
Stunden  gewährt.  Die  Arbeit  ist  vom  Vorsteher  des  Verkehrsamts  mit  einer  gutachtlichen
schriftlichen  Äußerung  über  den  Erfolg  der  Gesamtausbildung  des  Eleven  an  die  Ober-Postdirektion
  einzureichen.  ·

Die  Ober-Postdirektion  entscheidet  darüber,  ob  die  praktische  Ausbildungszeit  als  ab—
geschlossen  anzusehen  oder  zu  verlängern  ist,  oder  ob  der  Eleve  auszuscheiden  hat.

Die  praktische  Ausbildungszeit  darf  nur  einmal  und  bis  zur  Dauer  von  6  Monaten
verlängert  werden.  Genügt  der  Eleve  den  Anforderungen  auch  dann  noch  nicht,  so  wird  er  von
der  Laufbahn  ausgeschlossen.

Nach  Abschluß  der  praktischen  Ausbildungszeit  wird  dem  Eleven  von  der  Ober-Postdirektion
  schriftlich  eröffnet,  daß  er  die  Ausbildungszeit  mit  Erfolg  beendet  habe.

«  Während  der  Studienzeit  (vgl.  §  5)  und  nach  ihrer  Beendigung  bis  zur  Ablegung  der
ersten  Prüfung  darf  der  Eleve  —  neben  seinen  wissenschaftlichen  Studien  —  bei  geeigneten
Reichs-Post=  und  Telegraphenanstalten  seine  Ausbildung  im  technischen  Dienste  weiter  betreiben.
Die  Genehmigung  hierzu  hat  er  bei  der  Ober-Postdirektion  nachzusuchen,  in  deren  Bezirke  die
praktische  Ausbildungszeit  beendet  worden  ist.

85.

Zur  Erwerbung  der  in  den  beiden  Prüfungen  nachzuweisenden  Kenntnisse  in  den  Staats-  Studium.
wissenschaften,  der  Rechtswissenschaft,  der  Physik,  Chemie  und  Elektrotechnik  hat  der  Eleve  3  Jahre
an  einer  Universität  zu  studieren.  Der  Besuch  einer  technischen  Hochschule  wird  bis  zur  Dauer
von  2  Jahren  auf  die  Studienzeit  angerechnet.  Von  dem  dreijährigen  Zeitraume  dürfen  3  Halbjahre
  auf  einer  außerdeutschen  Universität  oder  technischen  Hochschule  zugebracht  werden.

-  Ob  und  wieweit  ausnahmsweise  eine  vor  der  praktischen  Ausbildungszeit  auf  einer
Universität  oder  technischen  Hochschule  zugebrachte  Studienzeit  angerechnet  werden  kann,  entscheidet
in  jedem  einzelnen  Falle  das  Reichs-Postamt  bei  der  Zulassung.

Während  der  Studienzeit  hat  der  Eleve  außer  an  den  Vorlesungen  über  die  vorbezeichneten
  Wissenschaften  mindestens  an  einer  mit  schriftlichen  Arbeiten  verbundenen  Übung  in
der  Volks=  und  Staatswirtschaftslehre  oder  im  deutschen  bürgerlichen  Recht  und  an  einer
praktischen  Übung  in  der  Physik,  Chemie  oder  Elektrotechnik  teilzunehmen.

Der  Eleve  hat  seinen  Studienort  der  Ober-Postdirektion  anzuzeigen,  in  deren  Bezirke  die
praktische  Ausbildungszeit  beendet  worden  ist.  «

§ 6.

*  Ein  Eleve,  der  sich  mangelhaft  führt  oder  seine  Ausbildung  vernachlässigt  oder  sich  sonst    

ungeeignet  für  den  Dienst  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  zeigt,  wird  durch  die
Ober-Postdirektion  von  der  weiteren  Vorbereitung  ausgeschlossen.

§ 7.

·  Für  die  Abnahme  der  ersten  Prüfung  wird  bei  den  Ober-Postdirektionen  in  Berlin,    
Königsberg  (Pr.)  und  Straßburg  (Els.)  je  ein  Prüfungsrat  gebildet.  Zu  Mitgliedern  des  
Prüfungsrats  ernennt  das  Reichs-Postamt  Posträte  und  akademische  Lehrer.  Vorsitzender  des    
Prüfungsrats  ist  der  Ober-Postdirektor.  Ist  er  verhindert,  so  führt  sein  Vertreter  den  Vorsitz.

Das  Reichs-Postamt  kann  auch  einem  seiner  Mitglieder  den  Vorsitz  übertragen.
Die  Prüfung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  4  Mitgliedern  —  2  Posträten  und  2  akademischen
  Lehrern  —  abgenommen.

28“
        <pb n="188" />
        —  170  —

Zur  Prüfung  in  den  fremden  Sprachen  kann  außerdem  nach  Bestimmung  des  Vor—
sitzenden  ein  Sprachlehrer  zugezogen  werden.
    Die  Meldung  zur  ersten  Prüfung  hat  nach  Vollendung  der  Studien,  spätestens  aber
6  Jahre  nach  dem  Beginne  der  Vorbereitungszeit  zu  erfolgen.  Wer  sich  nicht  innerhalb  dieser
Frist  meldet,  verliert  die  Anwartschaft  auf  Zulassung  zur  Prüfung.  .
Die  Meldung  ist  an  die  Ober-Postdirektion  zu  richten,  in  deren  Bezirke  die  praktische
Ausbildungszeit  beendet  worden  ist.  In  der  Meldung  ist  der  Gang  der  akademischen  Studien
darzulegen,  auch  anzugeben,  ob,  während  welcher  Zeit  und  wo  der  Kandidat  seiner  Militärpflicht
genügt  hat,  und  bei  welchem  Prüfungsrate  die  Ablegung  der  Prüfung  gewünscht  wird.
Der  Meldung  sind  beizufügen:
1.  die  akademischen  Abgangszeugnisse  oder  die  Nachweise  über  die  gehörten  akademischen
Vorlesungen  und  die  besuchten  praktischen  oder  sonstigen  Ubungen;
2.  die  von  dem  Kandidaten  während  der  Studienzeit  bei  den  Ubungen  verfaßten
schriftlichen  Arbeiten.
Die  Entscheidung  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  steht  der  Ober-Postdirektion  zu.

    Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  mündliche.
I.    Es  sind  2  schriftliche  Arbeiten  unter  Benutzung  der  zur  Verfügung  gestellten  Hilfsmittel

Prüfung.  in  Klausur  anzufertigen,  und  zwar
1.  eine  Arbeit  aus  dem  Gebiete  der  Staatswissenschaften  oder  der  Rechtswissenschaft;
2.  eine  Arbeit  aus  dem  Gebiete  der  Physik  oder  Elektrotechnik.
Die  Aufgaben  erteilt  der  Vorsitzende  des  Prüfungsrats.  Für  jede  Arbeit  wird  eine
Frist  von  6  aufeinander  folgenden  Stunden  gewährt.
    Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände:


A.  Wissenschaftliche  Kenntnisse.

1.  Grundlagen  der  Staatswissenschaften  (Volks=  und  Staatswirtschaftslehre),  Allgemeines
aus  der  Einführung  in  die  Rechtswissenschaft,  Post=  und  Telegraphenrecht,  Grundzüge  des
deutschen  bürgerlichen  Rechts,  des  Handelsrechts,  Strafrechts  und  Völkerrechts,  der  Gerichtsverfassung
  und  des  Gerichtsverfahrens  im  Zivil=  und  Strafprozeß;  -

2.  Physik  und  Chemie  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  für  die  elektrische  Telegraphie
einschließlich  des  Fernsprechwesens  wichtigen  Lehren;

3.  Elektrotechnik:

a)  Telegraphen-  und  Fernsprechwesen,
b)  Starkstromtechnik  in  ihren  Hauptzügen  und  in  ihren  Beziehungen  zur  Schwach—
stromtechnik.
B.  Technische  Kenntnisse.

Post=  und  Telegraphenbetrieb  sowie  Kassen=  und  Rechnungswesen  in  den  Zweigen,  in

denen  der  Kandidat  während  der  Elevenzeit  unterwiesen  worden  ist.

C.  Fremde  Sprachen.
Französische  und  englische  Sprache:  In  einer  dieser  Sprachen,  deren  Wahl  dem  Kandidaten
  freisteht,  muß  er  imstande  sein,  Abschnitte  aus  schwierigeren  prosaischen  und  poetischen
Werken  zu  verstehen  und  ohne  wesentliche  Nachhilfe  in  die  deutsche  Sprache  zu  übersetzen  sowie
eine  kurze  schriftliche  Übersetzung  aus  der  deutschen  in  die  fremde  Sprache  ohne  wesentliche  Verstöße
  gegen  die  Grammatik  zu  fertigen;  im  mündlichen  Gebrauche  der  Sprache  muß  der  Kandidat
sich  geübt  erweisen.  In  der  anderen  Sprache  wird  richtige  Aussprache  und  Niederschrift  eines
Diktats  verlangt.
      Die  Frage,  ob  die  Prüfung  bestanden  ist,  und  im  Bejahungsfalle,  ob  „genügend“,  „gut“
Früfung,  oder  „vorzüglich“,  wird  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung
durch  Stimmenmehrheit  entschieden.
Der  etwa  zur  Prüfung  in  den  fremden  Sprachen  zugezogene  Lehrer  hat  sich  über  das
Ergebnis  dieser  Prüfung  zu  äußern,  nimmt  aber  an  der  Abstimmung  nicht  teil.
        <pb n="189" />
        —  171  —

Die  Prüfung  kann  nur  einmal  und  im  ganzen  wiederholt  werden;  eine  Wiederholung
einzelner  Teile  findet  nicht  statt.  Die  Frist  zur  Wiederholung  beträgt  mindestens  6  Monate  und
wird  im  übrigen  vom  Prüfungsrate  bestimmt.  «

Die  Meldung  zur  Wiederholung  muß  binnen  6  Monaten  nach  Ablauf  der  vom  Prüfungsrate
  festgesetzten  Frist  erfolgen.  Der  Kandidat,  der  sich  innerhalb  dieser  Zeit  nicht  zur  Wiederholung
  meldet  oder  die  Prüfung  abermals  nicht  besteht,  wird  von  der  höheren  Laufbahn  ausgeschlossen.


  

Der  Kandidat,  der  die  Prüfung  bestanden  hat,  wird  zum  Postreferendar  ernannt  und    

eidlich  als  Beamter  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  verpflichtet.  

§  9.

Der  Referendar  wird  mindestens  9  Monate  bei  der  Ober-Postdirektion,  mindestens    
6  Monate  bei  einem  Postamt  I  größeren  Umfanges  und  mindestens  6  Monate  bei  einem    
Telegraphenamte  mit  Fernsprech-Vermittelungsanstalt  oder  3  Monate  bei  einem  Telegraphenamt
ohne  Fernsprech-Vermittelungsanstalt  und  3  Monate  bei  einem  Fernsprechamte  beschäftigt.  Während
der  übrigen  Referendarzeit  wird  er  in  sonstiger  Weise  zweckmäßig  beschäftigt  sowie  im  Telegraphenleitungsbau
  und  u.  U.  auch  beim  Telegraphen-Versuchsamt  ausgebildet.  Wenn  er  nach  dem
Ermessen  der  Ober-Postdirektion  genügend  vorbereitet  ist,  wird  er  bei  Gelegenheit  zu  Aushilfen
und  Vertretungen  sowie  zur  Erledigung  besonderer  Aufträge  herangezogen.

8  10.

Der  Referendar  hat  halbjährlich  eine  schriftliche  Arbeit  selbständig  anzufertigen.  Die    
Aufgaben  werden  von  der  Ober-Postdirektion  gestellt.  

8  11.
Die  Zeit,  in  der  ein  Referendar  durch  Krankheit  oder  Urlaub  zu  militärischen  Übungen  unterbrechungen

dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  wird  zusammen  bis  zu  8  Wochen,  sonstiger  Urlaub  wird  
bis  zu  4  Wochen  in  einem  Jahre  auf  die  dreijährige  Ausbildungszeit  angerechnet.

Mehr  als  insgesamt  8  Wochen  in  einem  Jahre  werden  nicht  angerechnet.

8  12.

Ein  Referendar,  der  sich  mangelhaft  führt  oder  seine  Ausbildung  vernachlässigt,  kann    
vom  Reichs-Postamt  ohne  weiteres  Verfahren  entlassen  werden.  

13.
Die  zweite  Prüfung  wird  vor  dem  beim  Reichs-Postamt  eingesetzten  Ober-Prüfungsrat    
abgelegt.  Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Ober-Prüfungsrats  werden  vom  Staatssekretär  
des  Reichs-Postamts  ernannt.      
Die  Prüfung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  4  Mitgliedern  abgenommen.  
Die  Meldung  zur  zweiten  Prüfung  hat  nach  Beendigung  der  dreijährigen  Referendar=      
zeit,  spätestens  aber  5  Jahre  nach  der  bestandenen  ersten  Prüfung  zu  erfolgen.  Bei  unentschlu
digter  Überschreitung  dieser  Frist  kann  Entlassung  aus  dem  Dienste  eintreten.
·  Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  an  die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  zu
richten.  Dabei  ist  die  Regelung  der  Militärpflicht  nachzuweisen.
Uber  die  Zulassung  entscheidet  das  Reichs-Postamt.
Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  mündliche.      
Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  der  Referendar  für  befähigt  anzusehen  ist,  eine  
Seltänbige  Stellung  im  höheren  Dienste  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  einzunehmen.
        <pb n="190" />
        —  172  —

Es  sind  3  schriftliche  Arbeiten  unter  Benutzung  der  zur  Verfügung  gestellten  Hilfsmittel
in  Klausur  anzufertigen,  und  zwar

1.  eine  Abhandlung  aus  dem  Gebiete  des  Post=  oder  Telegraphenrechts  oder  der
Staatswissenschaften;

2.  eine  wissenschaftliche  Arbeit  aus  dem  Gebiete  des  Postwesens;
3.  eine  wissenschaftliche  Arbeit  aus  dem  Gebiete  des  Telegraphen=  und  Fernsprechwesens.

Die  Aufgaben  erteilt  der  Vorsitzende  des  Ober-Prüfungsrats.  Für  jede  Arbeit  wird  eine
Frist  von  6  aufeinander  folgenden  Stunden  gewährt.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  folgende  Gegenstände:

Post=  und  Telegraphenrecht,  Staats=  und  Verwaltungsrecht  im  Reiche  und  in  den
größeren  deutschen  Bundesstaaten,  Volkswirtschaftslehre  und  Finanzwissenschaft,
sozialpolitische  Gesetzgebung;

Betriebs=  und  Verwaltungsdienst  im  Reichs-Post=  und  Telegraphenwesen,  internationale
Post=  und  Telegraphenverträge;

technische  Einrichtungen  des  Reichs-Telegraphen=  und  Fernsprechwesens  und  ihre  wissenschaftlichen
  Grundlagen.

Mit  der  Prüfung  ist  ein  freier  Vortrag  aus  Akten  oder  über  eine  sonstige  Aufgabe  zu
verhindern.  Akten  und  Aufgabe  werden  dem  Referendar  am  Tage  vor  der  mündlichen  Prüfung
behändigt.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  bestanden  ist,  und  im  Bejahungsfalle,  ob  „genügend“,  „gut“
oder  „vorzüglich",  wird  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung
durch  Stimmenmehrheit  entschieden.

Die  Prüfung  kann  nur  einmal  und  im  ganzen  wiederholt  werden;  eine  Wiederholung
einzelner  Teile  findet  nicht  statt.  Die  Frist  zur  Wiederholung  wird  vom  Ober-Prüfungsrate
bestimmt.

Die  Meldung  zur  Wiederholung  der  Prüfung  muß  binnen  6  Monaten  nach  Ablauf  der
vom  Ober-Prüfungsrate  festgesetzten  Frist  erfolgen.  Der  Referendar,  der  sich  innerhalb  dieser
Zeit  nicht  zur  Wiederholung  meldet  oder  die  Prüfung  abermals  nicht  besteht,  wird  vom  höheren
Dienste  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  ausgeschlossen.

8  14.

Der  Postreferendar,  der  die  zweite  Prüfung  bestanden  hat,  wird  zum  Postassessor  ernannt
  und  rückt  nach  der  sich  bietenden  Gelegenheit,  seine  befriedigende  dienstliche  und  außerdienstliche
  Führung  vorausgesetzt,  in  höhere  etatsmäßige  Dienststellen  der  Reichs-Post=  und
Telegraphenverwaltung  ein.  Bis  dahin  wird  er  gegen  feste  Vergütung  zu  Aushilfen  und  Vertretungen
  verwandt.

Berlin,  den  18.  April  1908.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Kraetke.
        <pb n="191" />
        —  173  —

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  2.  April  1908  beschlossen:

„1.  Die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabaks,  vom  25.  März  1880  erhält
hinter  §  19  nachstehenden  Zusatz:  ·

„§  19.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  von  der  Erhebung  der
Tabaksteuer  auch  dann  abzusehen,  wenn  der  Tabak  unter  amtlicher  Aufsicht  zur
Herstellung  von  Tabaklauge  verarbeitet  wird  und  die  gewonnene  Lauge  sowie  die
verbliebenen  Rückstände  (entlaugte  Blätter  usw.)  entweder  über  die  Zollgrenze
ausgeführt  oder  zur  Verwendung  bei  der  Herstellung  menschlicher  Genußmittel
unbrauchbar  gemacht  werden.“

2.  Als  Unbrauchbarmachung  im  Sinne  der  Ziffer  1  ist  bezüglich  der  bei  der  Tabaklaugebereitung
  verbleibenden  Rückstände  (der  entlaugten  Blätter  usw.)  die  Zerkleinerung  und
demnächstige  Vermischung  mit  Jauche  und  dergleichen,  bezüglich  der  Tabaklauge  die
Vermischung  der  fertigen  Lauge  mit  Karbolsäure  anzusehen.  Die  Menge  und  Beschaffenheit
  der  zu  verwendenden  Karbolsäure  bestimmt  der  Reichskanzler.

3.  Auf  die  Fabriken,  die  inländischen  Tabak  steuerfrei  zu  Tabaklauge  verarbeiten,  finden
die  §§  1  bis  9,  12,  13  des  Regulativs  für  die  Tabaklaugefabriken  in  Bremen  (veröffentlicht
  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  1896  S.  638)  sinngemäße  Anwendung.“


Auf  Grund  der  Ziffer  2  des  vorstehenden  Bundesratsbeschlusses  bestimme  ich,  daß  zur  Unbrauchbarmachung
  der  Tabaklauge  rohe  Karbolsäure  zu  verwenden  ist,  die  durch  Zusatz  von  Natronlauge
  löslich  gemacht  worden  ist.  ·

Die  Mischung  soll  mindestens  50  v.  H.  Phenol  oder  dessen  Homologen,  berechnet  als  Phenol
(C6 H5 O H)    und  10  v.  H.  Natriumhydroxyd  (Na  O  H)  enthalten.  «

Je  100  kg  Tabaklauge  sind  mit  2  kg  dieses  Gemisches  zu  verrühren.

Vor  der  erstmaligen  Verwendung  ist  das  Gemisch,  das  sich  längere  Zeit  hält,  auf  seine  vorschriftsmäßige
  Beschaffenheit  zu  untersuchen.  Die  Untersuchung  erfolgt  bis  auf  weiteres  gebührenfrei
bei  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  in  Berlin.  Zur  Vornahme  der  Untersuchung  sind
100  ccm  des  Gemisches  an  die  Prüfungsstelle  einzusenden.

Berlin,  den  23.  April  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Oktober  1907  den  Bau  und  die  Reparatur  von  Schiffen  im

Zollausschlußgebiete  zu  Geestemünde  zugelassen  und  aus  diesem  Anlaß  eine  Verlegung  der  Zollgrenze

genehmigt,  die  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft  getreten  ist.  Die  Zollgrenze  gegen  das  genannte
Zollausschlußgebiet  hat  nunmehr  folgenden  Lauf:  *

Im  Anschluß  an  die  gegenwärtige,  von  der  nördlich  gelegenen  Geeste  her  kommende

Zollgrenze  geht  die  neue  Grenze  etwa  13  m  vor  der  nordöstlichen  Ecke  des  zur  Faßfabrik

gehörigen  Grundstücks,  mit  der  bis  zum  Jahre  1890  bestehenden,  durch  das  alte,  noch
        <pb n="192" />
        —  174  —

vorhandene  hölzerne  Zollgitter  bezeichneten  Zollinie  zusammenfallend,  etwa  265  m  in
gerader  Linie  südlich  weiter,  läuft  von  hier  aus,  in  einem  Winkel  von  ungefähr  83°  nach
rechts  abbiegend,  in  westlicher  Richtung  weiter  unter  Überschreitung  eines  Eisenbahngleises
bis  zu  dem  bisherigen  Drehkreuz  im  Zollgitter  auf  dem  kürzlich  beseitigten  Weserdeich.
Von  diesem  Punkte  ab  bildet  die  gegenwärtige  Zollinie  bzw.  das  noch  bestehende  Zollgitter
  in  einer  Länge  von  etwa  75  m  die  Grenze.  Sodann  läuft  sie  etwa  126  m  weit  in
gerader  nordwestlicher  Richtung,  einer  Böschung  folgend  und  ein  ungefähr  60  a  umfassendes,
bisher  zum  Zollausschlußgebiete  gehöriges,  für  Eisenbahnaufstellungsgleise  bestimmtes  Gelände
an  das  Zollinland  anschließend.  Von  dort  führt  sie  in  gerader  westlicher  Richtung  über
2  Anschlußgleise  und  den  neuen  Weserdeich  bis  zum  Schlickwatt  und  sodann  in  nordnordwestlicher
  Richtung  durch  letzteres,  mit  der  jetzigen  bestehenbleibenden  Grenze  sich  vereinigend,
bis  zu  dem  mitten  im  Watte  der  Zollabfertigungsstelle  am  Fischereihafen  gegenüber  aufgestellten
  Grenzpfahle.

 

—

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  über  die  Feststellung  der  Reinheit  von  Baumöl  (Anleitung
  für  die  Zollabfertigung  Teil  III  20  in  der  vom  Bundesrat  am  19.  Dezember  1907  beschlossenen
Fassung,  Zentralblatt  1907  S.  647  Ziffer  14)  wird  nachstehend  das  nach  dem  gegenwärtigen  Stande
vervollständigte  Verzeichnis  der  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische
Untersuchung  von  Baumöl  ermächtigten  wissenschaftlichen  Anstalten  und  Fachchemiker  mitgeteilt.  Nachdem
  die  amtlichen  Nachbildungen  der  Unterschriften  der  beteiligten  ausländischen  Sachverständigen  den
zur  Zollabfertigung  von  reinem  Baumöle  befugten  Zollstellen  ausgehändigt  worden  sind,  wird  für  die
Zeugnisse  der  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  wissenschaftlichen  Anstalten  oder  Fachchemiker  die
konsularische  Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Ausstellers  nicht  gefordert.
  Ferner  wird  der  deutsche  Text  der  mit  Italien  vereinbarten  zweisprachigen  Zeugnisvordrucke,
    mit  welchem  der  mit  Frankreich  vereinbarte  Wortlaut  im  wesentlichen  übereinstimmt,  mit  dem  Bemerken
bekanntgegeben,  daß  die  unter  Benutzung  eines  dieser  wahlweise  anwendbaren  Vordrucke  sowohl  in

deutscher  wie  in  italienischer  oder  französicher  Sprache  ausgestellten  Zeugnisse  der  genannten  Anstalten

oder  Fachchemiker  ohne  konsularische  Beglaubigung  der  Richtigkeit  der  Übersetzung  zugelassen  werden.

Berlin,  den  21.  April  1908.

  

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Anlage  1.
Verzeichnis

der  in  Italien,  Frankreich  und  Osterreich-Ungarn  im  Einvernehmen  mit  der  Reichsverwaltung

  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von

Baumöl  ermächtigten  wissenschaftlichen  Anstalten  oder  Fachchemiker  (Anleitung  für  die
Zollabfertigung  Teil  III  20).

I.  Italien.
1.  Laboratorio  chimico  centrale  delle  Gabellel.  in  Rom
2.  Laboratorio  chimico  della  Direzione  generale  delle  Gabelle  in  Ancona
3.  —  —  —  OD  -  in  Bologna

4.  —  —  -  —  -  inGemIa
        <pb n="193" />
        —  175  —

„  Laboratorio  chimico  della  Direzione  generale  delle  Gabelle  in  Livorno
—  —  in  Mailand
O•  -  -  -  in  Neapel
—  in  Turin
in  Venedig
-  in  Verona

E—  chimico.  agraria  resso  la  regia  Scuola

—

Ssuperiore  di  agricoltura)  in  Mailand
2  Regia  Stazione  chimico  agraria  in  Rom
13.  OD  "Ol  -  .  in  Turin
14.  Scuola  di  olivicoltura  ed  oleificio  in  Bari
Scuola  superiore  di  agricoltura.  in  Portici
.  Oleificio  sperimentale  in  Spoledo
Laboratorio  di  chimica  agraria  (presso  il  regio  stituto

techico)  in  Bologna
18.  Laboratorio  di  chimica  agraria.  (presso  la  regia  Universita)  in  Pisa
Regia  Seuola  di  pomologia  e  orticoltura  in  Florenz
20.  Laboratorio  chimico  del  regio  Istituto  tecnico  in  Porto  Maurizio
21.  Laboratorio  chimico  municipale  in  Lucca
22.  —  in  Oneglia
23.  in  San  Remo
24.  -  -  ......  in  Siena
25.  Laboratorio  chimico  della  Camera  di  Commercio.  in  Messina.

II.  Frankreich.

1.  Mr.  Gassend,  Directeur  du  Laboratoire  agricoktle  in  Marseille
2.  Mr.  Gayon,  Doyen  de  la  Faculté  des  Scieneges  in  Bordeaux
3.  Mr.  Blarez,  Professeur  de  chimie  à  la  Faculté  miste  de

médecine  et  de  pharmacie  ..  .inBordeaux
4.  Mr.  Francois  Coreil,  Directeur  du  Laboratoire  in  Toulon
5.  Mr.  Dr.  Beunat,  Directeur  du  Laboratoire  du  bureau

municipal  dyygiène  ..  ...inNizza
6.  Mr.  Bellier,  Directeur  du  Laboratoire  municipal.  ..  in  Lyon
7.  Mr.  Botson,  Directeur  du  Laboratoire  des  Finanees  in  Algier
8.  Mr.  Doassans,  Directeur  du  Laboratoire  municiprpal  in  Oran.

III.  Osterreich-Ungarn.

K.  K.  landwirtschaftlich-chemische  Versuchsstatiomn  in  Görz
Istituto  agrario  e  Stazione  sperimentale  provinciale  dell’  Istria  in  Parenzo

Chemische  Versuchsstation  der  landwirtschaftlichen  Lehr!  und

Versuchsanstalt  .  in  St.  Michele  #.  d.  Etsch
Chemisches  Laboratorium  des  Städtischen  Physikats  in  Triest

.K.  Ung.  Chemische  Reichsanstalt  und  Central-=  Versuchsstation  in  Budapest

K.  Ung.  Chemische  Versuchsstation  ...  in  Fiume.

29
        <pb n="194" />
        Anlage  2a

Zeugnis

über  die  chemische  Untersuchung
der  nachstehend  bezeichneten,  zur  Ausfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  bestimmten  Sendung
von  Baumöl.





Der  Gefäße  oder  Packstücke  «
Name  und  Wohnort    *  Beschreibung  oder  Abdruck

des  Versenders  Zahl  Zeichen  und  Rohgewicht  des  amtlichen  Verschlusses.
und  Art  Nummern  16











Auf  Grund  der  ihr  erteilten  Ermächtigung  bescheinigt  die  unterfertigte  Anstalt  hiermit:

1.  daß  sie  aus  jedem  Gefäße  der  Sendung  eine  Probe  entnommen  und  diese  Proben
je  für  sich    
nach  Bildung  einer  Durchschnittsprobe  (Mischprobe)  unter  Beobachtung  der  hierfür  vereinbarten

Vorschriften  chemisch  untersucht  hat;
daß  sie  hierbei  den  Inhalt  der  Sendung  als  Baumöl  befunden  hat,  welches  als  rein  von
fremden  Beimengungen,  insbesondere  von  Zusätzen  anderer  Öle  anzuerkennen  ist;

3.  daß  sie  jedes  Gefäß  oder  Packstück  unmittelbar  nach  Entnahme  der  Probe  mit  dem  oben
angegebenen  amtlichen  Verschlusse  versehen  hat.

..................  (Name  der  Anstalt.)

  (Unterschrift  und  Titel  des  Zeugnisausstellers.)
        <pb n="195" />
        —  177  —

Aulage  2b.

 

Zeugnis
über  die  chemische  Antersuchung

einer  zur  Ausfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  bestimmten  Sendung
von  Baumöl.

I.  Bescheinigung.
Zur  Erlangung  der  für  reines  Baumöl  vertragsmäßig  zugestandenen  Zollbehandlung  für  die

nachstehend  verzeichneten  (Zahl  und  Art  der  Packstücke    ,
enthaltend  Baumöl,  hergestellt  in  der  Fabrik  des  Herrn
m.................  ,  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  die  unterzeichnete  Staatsbehörde

1.  jedes  der  zu  der  Sendung  gehörigen  Packstücke  nach    Vorführung  in  gefülltem  Zustand  und  Feststellung

  der  Gleichartigkeit  des  Inhalts  Vornahme  der  Füllung  unter  ständiger  amtstellung
  der  Gleichartigkeit  des  Inhalts  4  Z  jedem  einlicher
  überwachung  aus  den  gleichen  Fabrikvorräten  und  nach  Entnahme  einer  Probe  aus  den  zur
zelnen  Packstück  

Füllung  verwendeten  Fabrikvorräten  mit  dem  amtlichen  Verschlusse  versehen,

.  -  «  nach  Herstellung  einer  Durchschnittsprobe  durch  Vermischung  aller  Einzelproben
2.  die  entnommenen  Proben  e  für  fich  ohne  Vermischung  untereinander

 

 

 

 

 

 

in  .  (Zahl  und  Krt#  der  Umschließungen  gezeichnet.  .  .  .  .  .  ..p  und
amtlich  versiegelt,  denn  Versender  zur  Herbeiführung  der  —  Untersuchung  durch
(Name  der  Anstalt  oder  des  Fachchemikersgss.  übbberlassen  hat.
"  Der  Packstücke  Beschreibung  oder  Abdruck  der
Name  und  Wohnort  ·  .  »
dsVd  Zahl  Zeichen  und  Rohgewicht  amtlichen  Verschlüsse  der  Packes
  Versenders  und  Art  Nummern  .  stücke  und  der  Proben.
................  ,den................19.
——
Dienst-  "6  ............  -·...............  (Name  der  Behörde.)
Siegel.  /
——  ................  ·..(UnterschriftundAmtsstellung.)

29«
        <pb n="196" />
        —  178  —

II.  Zeugnis  über  die  chemische  Untersuchung.

Nr.

Auf  Grund  der  ihr  erteilten  Ermächtigung  bescheinigt  die  unterfertigte  Anstalt  hiermit:

1.  daß  sie  bei  den  ihr  von  Herrn  (Name  des  Versenders)
in  zugeschickten  Proben  von  Baumöl,  bestehend in
(Zahl  und  Art  der  Umschließungen  und  gezeicht  ,  den  amtlichen
  Siegelverschluß  des  (Name  der  Staatsbehörde)
in  unverletzt  befunden  hat,

2.  daß  sie  diese  Proben  unter  Beobachtung  der  hierfür  vereinbarten  Vorschriften  chemisch  untersucht
  und  als  Baumöl  befunden  hat,  welches  als  rein  von  fremden  Beimengungen,  insbesondere
  von  Zusätzen  anderer  Öle  anzuerkennen  ist.

(Name  der  Anstalt.)

E—  —  (Unterschrift  und  Titel  des  Zeugnisausstellers.)

 

Die  im  Reichsamte  des  Innern  als  Anhang  zum  Internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amt—
liche  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1908“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung

  Georg  Reimer  in  Berlin  erschienen.
Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern

  zum  Preise  von  1,50  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im
Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  2,00  für  das  Exemplar  zu  beziehen.



5.  Polizeiwesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.





*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
5  –  Grund  Ausweisung  —m
"  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  6  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  s  I  5  6

 

 



a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Ferdinand  John,  geboren  am  24.  April  1877  zu  Zauchtl,/schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer  b.  April
Dienstknecht,  Bezirk  Neutitschein,  Mähren,  öster-  3  Fällen  (3  Jahre  Regierungspräsident  zus  1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er=  Posen,

kenntnis  vom  1.  Mai
1905),
        <pb n="197" />
        3  I
5  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datm
—*x  —  ."  c
der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  5  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Franz  Borgiel,  geboren  em  18.  April  1875  zu  Dzieditz,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  6.  März
Bäcker,  Bezirk  Bielitz,  Österreichisch-Schlesien,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,  ·  z  »
3  Andreas  Demba,  geboren  am  80.  November  1886  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  4.  März
Arbeiter,  Kobiernice,  Bezirk  Biala,  Galizien,  Regierungspräsident  zu  1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,  ·
4  Wilhelm  Heide,  geboren  am  31.  Dezember  1882  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  13.  April
Bäcker,  Lodz,  ortsangehörig  zu  Nixdorf,  Be=  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.

5  Peter  Jasiolek,
Arbeiter,

5  Johann  Kopalla,

Arbeiter,

*7  Johann  Korzeniak,

Gelegenheitsarbeiter,


mann,

9  Franz  Reiner

 

(Rainer),  Handarbeiter,

10  Josef  Steyer,
Bäcker,
11  Louise  Eugenie
#  Tavernier,
Beruf,
12  Johann  Thiel,

Fleischer,

8  Albert  Pohl,  Bergohne



zirk  Schluckenau,  Böhmen,
reichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  28.  Juni  1870  zu  Dambrowa,
  Bezirk  Krakau,  Galizien,
österreichischer  Staatsongehöriger,
geboren  am  15.  Mai  1875  zu  Trzesn,
Bezirk  Tarnobrzeg,  Galizien,  österleichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  8.  März  1874  zu  Bielany,
Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  10.  Juli  1866  zu  Saubsdorf,
  Bezirk  Freiwaldau,  Osterreichisch-Schlesien,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  17.  Oktober  1869  zu
Rimascses,  Komitat  Gömör,  Ungarn,
ungarischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  4.  April  1851  zu  Dunaszekösö,
  Ungarn,  ungarischer  Staatsangehöriger,


östergeboren

  am  4.  Februar  1862  zu  Tartiers,
  Departement  Aisne,  Frankreich,
französische  Staatsangehörige,

geboren  am  29.  September  1860  zu
Jägerndorf,  Osterreichisch  -Schlesten,

Landstreichen,
Betteln,
Betteln,

Landstreichen,

Beleidigung  und
Betteln,

Landstreichen  und
Übertretung  gegen
§  363  des  Strafgesetzbuchs,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

 

 

österreichischer  Staatsangehöriger,

Liegnitz,

Königlich  Preußischer  30.  Januar
Regierungspräsident  zu  1908.
Oppeln,  .

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Arnsberg,  1
Königlich  Preußischer  13.  Januar
Regierungspräsident  zu  1908.
Oppeln,

Königlich  Preußischer  23.  März
Regierungspräsident  zu  1908.
Oppely,

Königlich  Sächsische  19.  März
Kreishauptmannschaft  1908.
Chemnitz,

Königlich  Bayerisches  Be=  9.  April  1908.
zirksamt  Hilpoltstein,

9.  April  1908.

Kaiserlicher  Bezirksprä=  16.April  1908.
sident  zu  Metz,

Königlich  Preußtscher  6.  März

 

Regierungspräsident  zu  1908.
Oppeln,

·  Der  durch  Beschluß  der  Königlich  Bayerischen  Polizeidirektion  München  vom  1.  Februar  1907  ausgewiesene
Georg  Emil  Lefebvre  (Zentralblatt  für  1907  S.  50  Zisser  5)  besitzt,  wie  nunmehr  festgestellt  worden  ist,  die  belgische

Staatsangehörigkeit.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        —  181  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  Mai  1908.  Nr.  21.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen  Exequaturerteilungen  Seite  181  3.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärzt-2.
  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande  licher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärund
  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  182  pflichtigen  Deutschen  in  Spbanien  184
Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  der  4  Polizelwesen:  Auswei  Ausländ  §  2
Zoll=  und  Steuerstelllen  184  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Festlegung  der  Zollgrenze  bei  Travemüände  184  Reichsgebieteee  185

 

1.  Konsulatswesen  



Dem  K.  und  K.  Österreichisch-Ungarischen  Generalkonsul  Camillo  Tschinkel  in  Cöln  a.  Rh.  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Konsul  der  Dominikanischen  Republik  in  Hannover,  Friedrich  Hohlt,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlich  Russischen  Vizekonsul  Hans  Kropatscheck  in  Tsingtau  (Kiautschou)  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Tsingtau,  Erust  Vollmer,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

30
        <pb n="200" />
        —  182  —

2.  Zoll-und  Steuerwesen.



Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.



Königreich  Preußen.
In  der  Bezeichnung  der  Amtsstellen  sind  folgende  Änderungen  eingetreten:

1.  Die  Provinzialsteuerdirektionen  führen  die  Amtsbezeichnung  „Oberzolldirektion"“.  In
dem  Verzeichnis  der  Erbschaftssteuerämter  und  Oberbehörden  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1906  S.  1103)  ist  bei  den  laufenden
  Nummern  1  bis  23  in  Spalte  5  das  Wort  „Provinzialsteuerdirektor“  durch  das
Wort  „Oberzolldirektion“  zu  ersetzen.

Die  sämtlichen  Hauptsteuerämter  führen  die  Amtsbezeichnung  „Hauptzollamt“.
3.  Die  sämtlichen  Steuerämter  und  Nebenzollämter  I.  Klasse  führen  die  Amtsbezeichnung
„Zollamt  1“  und  die  sämtlichen  Steuerämter  und  Nebenzollämter  II.  Klasse  die  Amtsbezeichnung
  „Zollamt  II".  (Die  Amtsbezeichnung  „Salzsteueramt“  bleibt  unverändert.)
Die  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Anhalter  Personenbahnhofe  zu  Berlin  ist  dem  Zollamt  1
Berlin  Cöthenerstraße  (früher:  Postzollabfertigungsstelle  IV  Cöthenerstraße  28,  29)  unterstellt  worden.

5  Das  Zollamt  II  Montabaur  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  ist  aufgehoben
worden.

Das  Zollamt  1  Seidenberg-Zwecka  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  in  Görlitz  führt  fortan  die
Bezeichnung  Zollamt  1  Seidenberg-Bahnhof.

Es  ist  erteilt  worden:

dem  Zollamt  I  Bajohven  und  den  Zollämtern  II  Laugallen  und  Kolletzischken,  sämtlich  im  Bezirke
  des  Hauptzollamts  Memel,  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1!  über  Umzugsgut;


dem  Zollamt  I  Bonn-Bahnhof  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Waren,  für
die  Vergütung  der  Zuckersteuer  beansprucht  wird;

dem  Zollamte  II  Flammberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neidenburg  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Erzeugnisse  der  Forstwirtschaft  und  über  Holzwaren
(Abschn.  1B  und  10  B  des  Zolltarifs)  und  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  gesalzene
Heringe,  unzerteilt  (Nr.  116  des  Zolltarifs);

dem  Zollamte  II  Geilenkirchen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aachen  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  rohen  Kaffee,  der  für  die  Firma  Philipp
Reinertz  in  Geilenkirchen  eingeht  und  von  ihr  wieder  ausgeführt  wird;

dem  Zollamt  l  Gnesen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Posen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  feste  Quebrachoholzauszüge  —  Tarifnr.  384  —

dem  Zollamt  1  Diez  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  1  Oberhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Duisburg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  unbearbeitete  Tabakblätter,  die  für  das  Privattransitlager  des
Zigarrenfabrikanten  B.  Albracht  in  Oberhausen  eingehen;

dem  Zollamt  1  Pleschen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  und  dem  Zollamte  II  Oldesloe
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wandsbek  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  und
von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  l  Kempen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  und  den  Zollämtern  II  Meisenheim
  und  Sobernheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kreuznach  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamte  II  Pöszeiten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;

□
        <pb n="201" />
        —  183  —

dem  Zollamte  II  Schönlanke  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rogasen  die  Befugnis  zur  Erledi—
gung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  unbearbeitete  Tabakblätter.

Die  dem  Zollamt  I  Limburg  a.  Lahn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  für  gewisse
Waren  beigelegte  unbeschränkte  Befugnis  zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr  ist  auf  Steine  bzw.
Platten  aus  belgischem  Granit  der  Nummern  234,  680  und  682  des  Zolltarifs  ausgedehnt  worden.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  sind  die  nachstehenden  Änderungen  eingetreten:

1.  Die  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  wird  von  der  Regierung  in  Sigmaringen
  losgelöst  und  der  Oberzolldirektion  in  Cassel  unterstellt.

2.  In  Sigmaringen  wird  ein  Hauptzollamt  errichtet.  Diesem  werden  das  Zollamt  (bisherige
  Steueramt)  1  in  Hechingen,  das  Salzsteueramt  in  Stetten  b.  Haig.  und  sämtliche
Grenzumgeldereien  unterstellt.

3.  Das  Steueramt  in  Sigmaringen  wird  aufgehoben;  seine  Geschäfte  gehen  auf  das  Hauptzollamt
  Sigmaringen  über.

4.  Das  Erbschaftssteueramt  in  Sigmaringen  wird  aufgehoben;  seine  Geschäfte  gehen  auf
das  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt  in  Frankfurt  a.  M.  über.

Bei  dem  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt  in  Altona  ist  eine  dritte  Abteilung  errichtet  worden.
Das  Amt  führt  nunmehr  die  Bezeichnung  „Königliches  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt,  Abteilung  I
(II,  III)"  und  umfaßt  mit  seinem  Geschäftsbezirke  die  Provinz  Schleswig-Holstein  einschließlich  der
Insel  Helgoland.

Ebenso  ist  bei  dem  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt  in  Cassel  eine  dritte  Abteilung  errichtet
worden.  Das  Amt  führt  nunmehr  die  Bezeichnung  „Königliches  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt,
Abteilung  I,  (II,  III)“  und  umfaßt

a)  den  Regierungsbezirk  Cassel  mit  Ausschluß  der  dem  Stempel=  und  Erbschaftssteueramte
zu  Magdeburg  bzw.  zu  Münster  unterstellten  Kreise  Schmalkalden  und  Rinteln,

b  *  Regierungsbezirk  Wiesbaden  mit  Ausnahme  des  Stadt=  und  Landkreises  Frankurt
  a.  M.,

c)  den  zur  Rheinprovinz  gehörigen  Kreis  Wetzlar.

Das  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt  in  Frankfurt  a.  M.  umfaßt  nunmehr:

a)  von  dem  Regierungsbezirke  Wiesbaden    den  Stadt=  und  Landkreis  Frankfurt  a.  M.,
b)  die  Hohenzollernschen  Lande.

Königreich  Bayern.
Dem  Steueramte  II  Gersheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaiserslautern  ist  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Übergangsscheinen  über  Bier  erteilt  worden.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

In  Lübtheen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Schwerin  ist  ein  Salzsteueramt  errichtet,  dem
die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  II  über  inländisches  Salz
beigelegt  worden  ist.  ·

Herzogtum  Anhalt.
Dem  Salzsteueramt  1  Leopoldshall  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dessau  ist  die  Befugnis  zur

Erledigung  von  Begleitscheinen  !  über  inländisches  Salz  für  die  chemische  Fabrik  Concordia  in  Leopoldshall
  erteilt  worden.

Herzogtum  Sachsen-Meiningen,  Herzogtum  Sachsen  -Coburg  und  Gotha,  Fürstentum
Schwarzburg-Sondershausen,  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt,  Fürstentum  Reuß
älterer  Linie  und  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Die  bisher  von  den  betreffenden  Staatsministerien  (Abteilung  der  Finanzen),  für  das  Fürstentum
  Reuß  älterer  Linie  von  einem  Kommissar  der  Fürstlichen  Regierung  wahrgenommenen  Geschäfte
der  Direktivbehörden  für  die  Verwaltung  der  Reichsstempelabgaben  sind  auf  den  Generaldirektor  des
Thüringischen  Zoll=  und  Steuervereins  in  Erfurt  übergegangen.

30“
        <pb n="202" />
        —  184  —

Elsaß-Lothringen.
In  der  Bezeichnung  der  Amtsstellen  sind  folgende  Anderungen  eingetreten:
Die  Bezeichnung  „Hauptzollamt“  ist  auf  die  bisherigen  Hauptsteuerämter  ausgedehnt,  die  Bezeichnung
  „Zollamt“  für  die  bisherigen  Steuerämter  I.  und  II.  Klasse  eingeführt  worden.

 

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  sind.
Königreich  Sachsen.

Dem  Hauptzollamte  Freiberg  sind  die  Befugnisse  37  bis  39  und  64,  dem  Nebenzollamt  I
Neugersdorf  ist  die  Befugnis  24  erteilt  worden.

Herzogtum  Anhalt.
Dem  Hauptsteueramte  Dessau  und  der  diesem  Hauptamt  unterstellten  Zollabfertigungsstelle
am  Wallwitzhafen  ist  die  Befugnis  65  erteilt  worden.

 

Durch  den  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Lübeck  ist  eine  Festlegung  der  Zollgrenze  bei  Travemünde
vorgenommen  worden.  Die  Grenze  wird  durch  eine  Linie  gebildet,  die  von  einer  mit  der  Ausfschrift
„Zollinie“  versehenen  Tafel  auf  der  Norder  Mole  zu  einem  in  südlicher  Richtung  davon  auf  dem
Priwall  40  m  von  der  Mittelwasserlinie  entfernt  aufgestellten  Pfahle  verläuft.

 

3.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Dem  Königlich  Württembergischen  Stabsarzt  a.  D.  Dr.  med.  Otto  Wendel  in  Madrid  ist
auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im
§*  42  Ziffer  1a—e  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Spanien  haben.  3

Berlin,  den  4.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Just.
        <pb n="203" />
        185

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  *’  Behörde,  welche  die  Datum

2  )  eiraf  Ausweisung  Aus

;  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  usweijungsder

  Ausgewiesenen.  sch  SS  hat.  beschlusses.

1  2  I  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Matthäus  Pechak,  geboren  am  3.  Juli  1881  zu  Marga-Hehlerei  in  drei  Fällen  Stadtmagistrat  Am---  15.  April
Schuhmacher,  rethenberg,  Bezirk  Altötting,  Ober-(5  Monate  Gefäng=  berg,  Bayern,  1908.
bayern,  ortsangehörig  zu  Lischau,  nis,  laut  Erkenntnis
Bezirk  Budweis,  Böhmen,  öster=  vom  19.  November
reichischer  Staatsangehöriger,  1907),

2  Matthias  Skrzyp-26  Jahre  alt,  aus  Boroczynek,  Kreissschwerer  Diebstahl  Großherzoglich  Mecklen-22.  April

(2  Jahre  6  Monate  burgisches  Ministerium  1908.

10

11

13

Wrocznawek,  Gouvernement  Warschau,

kowski  (alias  Josef
russischer  Staatsangehöriger,

Lewandowsski)
Schnitter,

 

b)  Auf  Grund  des  §  362

geboren  am  24.  Januar  1867  zu  Ober-Karl

  Bayerl,
laa,  Bezirk  Bruck  a.  d.  Leitha,

Tagelöhner,

Schüttenhofen,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  22.  Juli  1888  zu  Sandau,
Bezirk  Marienbad,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Sangerberg,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Alois  Dolezel,  geboren  am  15.  Juli  1871  zu  Littau,
Fleischer,  Mähren,  österreichischer  Stlaatsangehöriger,



Johann  Freitag,  geboren  am  1.  Januar  1873  zu  Surma-Josef

  Bräuer,
Schneider,

 

Arbeiter,  czowka,  Bezirk  Jaroslau,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
Franz  Josef  Goles,  geboren  am  9.  Oktober  1884  zu
Fleischer,  Ungarisch-Brod,  Mähren,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
Franz  Havlicek,  geboren  am  20.  März  (Mai)  1866  zu
Bauarbetter,  Trnove,  Komitat  Trentschin,  Ungarn,
ungarischer  Staateangehöriger,
Franz  Heindl,  geboren  am  25.  März  1853  zu  Wien,
Bäcker,  österreichischer  Staatsangehöriger,
Josef  Krupa,  geboren  am  1.  März  1879  (1878)  zu
Arbeiter,  Lubenia,  Bezirk  Rzeszôw,  Galizien,

ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  12.  Dezember  1889  zu

 

Thomas  Kubacki,

Arbeiter,  I  Wietuszaw(Werufchow),Gouvernement
  Kalisch,  Rußland,  russischer
Staatsangehöriger,

Josef  Noga,
Arbeitera.  KHKfsieze,  Bezirk  Brzesko,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  22.  August  1884  (1885)
zu  Grabowo,  Gouvernement  Rjäsan,

Rufßland,  russischer  Staatsangehöriger,



Stanislaus  Schimorek,
  Arbeiter,

 

 

 

ortsangehörig  zu  Großhaid,  Bezirk

geboren  am  19.  März  1885  zu  Kopacze- 



Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  8.  Juli
1905),

des  Innern  zu  Schwerin,

 

 

des  Strafgesetzbuchs.

Diebstahl  und

Betteln,

Betteln  und  Nichtbeschaffung
  eines
Unterkommens,

Betteln,
Betteln,
Landstreichen  und

Betteln,

Verübung  groben
Unfugs  und  Betteln,

Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen,

Landstreichen,

Landstreichen,

Bayern,

Stadtmagistrat  Passau,

Königlich  Bayerische  Polizeidirektion
  München,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu

eln,

Königlich  Sachsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Stadtmagistrat  Ansbach,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Hildesheim,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Minden,

Königlich  Preußischer
NRegierungspräsident  zu
Potsdam,

Königlich  Preußischer

Regierungspräsident  zu

Minden,

 

 

15.  Februar
08.

Bayern,  1908

27.  März
1908.

1.  Februar
1908.

21.  April
1908.

12.  März
1908.

26.  März
1908.

13.  April
1908.
3.  April
1908.

28.  März
1908.

26.  März
1908.

23.  März
1908.
        <pb n="204" />
        186

 

 

 

 

7  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  #  Grund  Behörde,  welche  die  damm
S  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
14  Alfred  Seipelt,  geboren  am  3.  März  1880  zu  Setz-Betteln,  Königlich  Preußischer  8.  Februar
Müller,  dorf,  Bezirk  Freiwaldau,  Osterreichisch-  Regierungspräsident  zu  1908.
Schlesien,  österreichischer  Staats-  Oppeln,
angehöriger,

15  Johann  Sokoll,  geboren  am  19.  Februar  1857  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  6.  März
Hutmocher,  Hosterlitz,  Bezirk  Mährisch-Kromau,  Regierungspräsident  zu  1908.
Mahren,  österreichischer  Siaatsange-  Oppeln,

öriger,
16  Martin  Volar,  geboren  am  11.  November  1861  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  16.  April
Tischlergeselle,  D-Tura,  Komitat  Neutra,  Ungarn,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
ortsangehörig  ebendaselbst,  ungari-  Schleswig,  l
scher  Staatsangehöriger,
17  Gustav  Adolf  Wer-geboren  am  5.  Januar  1873  zu  Herms-  Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  März
Regierungspräsident  zu  1908.

 

ner,  Kutscher,

dorf,  Bezirk  Leitmeritz,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

 

Potsdam,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="205" />
        —  187  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Mai  1908.  Nr.  22.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Entlassungen      
—  Exequaturerteilung;  —  Todesfall  Seite  187  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Reichsgebee  190
April  100  ..  188

 

 

1.  Konsulatswesen  

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsularagenten  Dr.  Eduard  Köhn
zum  Vizekonsul  in  Jérémie  (Haiti)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Robert  Fox  in  Falmouth  England  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Simon  in  Madras  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  von  Honduras  in  Hannover,  J.  C.  Brauns,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Eduardo  Marina  in  Gijon  (Spanien)  ist  gestorben.

 

31
        <pb n="206" />
        Passiva.

188

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v  Gveent.
v.  er-  erer
  Sonstige  bindlich-Bezeichnun
  täglich  bindlich-  Ve-  keiten
Numm  z  n  g  Grund=Reserve=  Noten-  Gegen  un-  Gegen  täglich fällige  Gegen  kelten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
der  Kapital  31.  März#gedeckte  31.  März  Ver-  31.  März  mit  31.  März  ·  31.Marzder31.Marz weiter
2  Banken.  Kapital.    Fonds.  Umlauf 1908.  Noten.  1908.  bindlich  1908  Kündi-  1908.  Passiva.  1908.  Passiva.  1908.gegebenen
lelten  gungs-  inlän-L
  «  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  3  4  5  6  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17
1  Reichsbank.  180  000  64  814  541  578—240  204 516  231  318  256 616  233—  4  643  —  —  37846  +  1  598 2  440  471—243  249  —
2  Bayerische  Notenbank  7500  3  750  60357+  993|  26823—  309  4407+  352  —    —  3160—  143/  79  174—+  1202  757
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  7500  420—  9  156|  10  318—  10972 21166|+  3081 20757—+  1180  1609+  244  115  452—  4651  469
4|Württembergische  Notenbank  9000|  1362 20743—  593/  10  955+M  364 13  718  215  —  15  986  .  160|  46219.270  1287
5  Badische  Bank-  9000  2250  590  9924+  980  —  —  708  136  39  855|+  1706  811
,
Zusammen. 235  500  79676  1673  69124  370|574251—328  867/667  023.+  488 20  972  +  1165 44309+ 1995 2721  –244  722 3324
  .  i

 

 

 

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

#

#

20 M  —

50
100
500
1000

#

135  799  000  M„)
115  133  000
—  1  139  975 000

14  009  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  3),
268  775  000

-

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

# 1).
        <pb n="207" />
        wesen.

 

banken  Ende  April  1908
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1908.
auf  Tausend  Mark.)

189

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

—  er
E
Metall-  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
31.  März kassen=  31.  März  anderer  31.  März,Wechsel.]31.  März'  Lombard.  31.  März Effekten  31.  März  "  31.  März  der  31.  März  N
bestand.1908.  Scheine.  1908.Banken.1908.  1908.  1908  19o8.  Aktiva.  1908.  Aktiva
au
L
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28.  29  30  31  32  33  3
946  549  +  75  602 67841 +  1551  899 1 009 255 -220 377 115 041   140 830 + 5829 149 998 +42893  2  440  471  -243249  1
28  304  1091  73+  4  5157  + 207  40  710  +  273  2641  —  418  61  + 1  2228   +  44  79174 + 1202 2
17156  1490  491  + 159  6  455,  + 167  43  311  —  6462  33283 +  726  6  762  + 266  7964 -  997  115452  4651 3
S833—  364  45—  17  910  —  576  19  850.    + 977  13  367  + 177  2  109—  2  1  105  + 75  46  219  +  270
6  170+  109  13-  4  486 +  179  18789+  1515  12  191+  210  533  + 12  1  673—  335  39  855  + 1  706 5

1  007012  + 77928  67806+  1693  24  622+  876 113l  945 -233054 176  106  968  +41680  2  721171  -  244722

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31*
        <pb n="208" />
        190

—  —"

3.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r.
NName  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Grund  Ausweisung  Aus  ngs
fen  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  bes  chIlusser.
1  2  I  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
g
1  Jakob  Bergmann,  geboren  im  Jahre  1881  in  Galizien,  schwerer  und  ver-Königlich  Preußischer  25.  März
Deckenmacher,  Geburtsort  unbekannt,  österreichischer  suchter  einfacher  Regierungspräsident  zu 908.
Staatsangehöriger,  Diebstahl  (2  Jahre  Gumbinnen,
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  15.
Mai  1906),  
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  |  Franz  Kolovrad=  geboren  am  14.  Dezember  1875  zuBetteln,  Königlich  Bayerisches  14.  April
nik,  Erdarbeiter,  Hodecin,  Bezirk  Reichenau,  Böhmen,  Bezirksamt  Griesbach,  1908.
#  österreichischer  Staatsangehöriger,  #  !m“m“„
3  Klara  Monz,  geboren  am  19.  Dezember  1889  zus  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  24.  April
Händlerin,  Kirchdorf,  Bezirk  Mindelheim,  Bayern,  Betteln,  Bezirksamt  Landsberg,  1908.
ortsangehörig  zu  Reith,  Bezirk  Innsbruck,
  Tirol,  österreichische  Staatsangehörige

4  Matthias  Ros-  geboren  am  15.  März  1853  zu  Roz--Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  8.  Februar
nawski,  Arbeiter,  kochow,  Bezirk  Chrzanöw,  Galizien,)  Betteln,  Regierungspräsident  zus1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,  
5  Josef  Schmid,  geboren  am  27.  Juli  1884  zu  Schön-Betteln,  Königlich  Preußischer  29.  April
Fleischer,  wald,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  öster-  Regierungspräsident  zu1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  Breslau,  
6  Richard  Schuh,  geboren  am  1.  Juli  1869  zu  Prünnles,  Betteln,  Königlich  Preußischer  22.  April
Arbeiter,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,  ortsange-  Regierungspräsident  zu1908.
hörig  ebendaselbst,  österreichischer  Hildesheim,
Staatsangehöriger,  «  «
7  Josef  Sedlacek,  geboren  am  27.  März  1889  zu  Jaro-  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  28.  April
Arbeiter,  mér,  Bezirk  Königinhof,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu 1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  ·  Düsseldorf,  »
8 JohannTreczak,33Jahrealt,geboren zu Buewko,Landstreichen und Königlich  Preußischer  27.  März
Arbeiter,  Kreis  Ciechanow,  Gouvernement  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
Plozk,  Rußland,  russtscher  Staats-  Potsdam,
angehöriger,      
9  Hugo  Zwelebil,  geboren  am  30.  Mai  1881  zu  Poulo-Betteln,  Königlich  Preußischer  24.  April
Buchbinder,  witz,  Bezirk  Olmütz,  Mähren,  öster-  Regierungspräsident  zu  1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,

Dem  durch  Beschluß  des  Königlich  Bayerischen  Bezirksamts  Mühldorf  vom  16.  März  1899  ausgewiesenen  österreichischen

  Staatsangehörigen  Maurer  und  Erdarbeiter  Emanuel  Drexler  (Zentralblatt  für  1899  S.  108  Ziffer  2)  ist  durch
Beschluß  desselben  Bezirksamts  vom  21.  April  1908  die  jederzeit  widerrufliche  Erlaubnis  zum  Aufenthalt  im  Reichsgebiet

erteilt  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="209" />
        —  191  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.



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XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Mai  1908.  Nr.  23.
:  1. Konsulatwesen  #  Fortbezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten
Inhalt:  1  Konsulatwesenen:  Ernennungen:  n  Frequatur=von Zivil=  in  russischen  Grenzbezirken  195
standshandlun  gen:  —  Entlassung  Seite  191  5.  Militärwesen:  Zurückziehung  einer  Ermächtigung  zur  Aus-2
  ingen;  —  g  stellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
Finanzwefen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  militärpflichtigen  Deutschen  im  südlichen  Rußland  195
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Ende  6.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  ersten  Nachpri
  .·-«.««-«·  trags  zur  Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  195
3.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Vollziehung  der  Aus-  7.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Herabsetzung  des  Brennsteuerweisung
  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete  194  Vergütungssatzszss  195
4.  Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  einer  privaten  Ver-  8.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
sicherungsunternehmung  durch  die  Landesbehörde  194  Reichsgebiete  196

 

 

1.  Konsulatwesen    

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Erich  Findel  zum  Konsul
in  Oruro  (Bolivien)  zu  ernennen  geruht.



Von  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  a.  i.  in  Teheran  ist  der  Apothekenbesitzer  Johannes  Wurst  in
Rescht  zum  Konsularagenten  daselbst  bestellt  worden.

 

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Patras  ist  Herr  Vasili  Giannacopulos  zum  Konsularagenten  in
Pyrgos  bestellt  worden.

 

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Düsseldorf,  Richard  Bloem,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Rößler  in  Canton  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß
  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Donner  in  Gonatves  (Haiti)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.  ·

 

82
        <pb n="210" />
        2.

Nachweisung

192

—.  —

Finanzwesen.

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse
des  Monats  April  1908.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  63  708  höher.

 

 

 

er  Die
m  Soll=  Einnahme  in  unterschied
um  Bezeich  nun  g  beträgt  vom Be=  Ausfuhr-  demselben  Zeit-  zwischen  den
der  ginne des nungsjahr  Re  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor-  Spalten  5  und  6
zum  Schlusse  des  usw  jahrs  +  mehr
ona  .  —  ·
auf  Einnahmen  April 1908  (Spalte  5)  weniger
M  M  M
1  2  3  4  5  6  7
1|Zölle.  50  482  484  5229  876  45  252  608  52  614786  —  7862  178
2  Tabaksteuer  668  286  1004  667  282  682  388  —  1  106
3  Zigarettensteuer  1  155  951  —  1  155  954  1  161  766  —  5  811
4  Zuckersteuer  9  614  301  3  689  9610  612  10  021  180  410  568
5  Salzsteuer  "  3  680  859  28  3580  831  4135  242  —  554  411
6  Branntweinsteuer:  "
a)  Maischbottichsteuier  665  818  1883  728.—  1217  905  —  505  104  —  712  801
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  11  595  153  1  318  968  10276  185  11  549  222  —  1278  037
e)  Brennsteuer  ..  1203  260  960  513  242  747  193  012  +  49  735
7|Schaumweinsteuer  544  019  94  480  449  589  480  542  —  31003
8  Brausteuer  .  84758  —  84758  108  588  —  23  830
Übergangsabgabe  von  Bier  379  579  —  879  579  383  318  —  3  739
9  Spielkartenstempel.  127  081  —  127  081  149  404  —  22  323
10  Wechselstempelsteuer  1  446  414  —  1  446  414  1  444  817+  2  097
11  Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  2  086  329  —  2  086  329  6  124  782  —  4038  453
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Anschafungsgeschäften.
  734  481  3  910  780  571  1  046  927—  316  356
C.  von  Lotterielosen  .
a)  für  Staatslotterien  605  009  —  605  009  —  6606b  009
b)  für  Privatlotterien  ..  725  421  —  726  421  870  803  —  145  382
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  1  070  366  1  070  366  846  918  +  223448
B.  von  Personenfahrkarten  687  685  –  687  685  797323—  109638
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  112  826  —  112  826  79  634  -  33  192
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von
Aufsichtsräten.  .  ...  915  159  —  915  159  957271  —  42  112
12  Erbschaftssteuer  .  1201477  —  1201477  811286  +  390  191
13  Statistische  Gebühr  116  458  —  116  458  128  595.—  12  137
14  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.  —  —  56  836  912  53  941  812  +  2  895  100
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  —  9  565  000  10  086  000*]—  521,000
        <pb n="211" />
        Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Ver-193



waltungskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Ist-Einnahme  im  Monat  April
2  Bezeichnung
2  der  Einnahmen  Mithin  1908
fe  1908  1907  +mehr
—  weniger
L  M  M  M
1  2  3  4  5
 1  Zölle  .  ..  43  668  418  50  834  643  —  7166225
2  Tabaksteuer  843  915  805  621  +  38  294
3  Zigarettensteuer  1  302  629  969  711  +  332  918
4   Zuckersteuer  14  404  516  14  018  425  +  386  091
5  Salzsteuer  5  097  636  4954  739  +  142  897
6  Branntweinsteuer:
3  Maischbottichsteuer  —  1074  919  —  504  115  —  5070  804
Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  11  071  246  10  292  691  +  778555
c)  Brennsteuier  242  747  193  012  +  49  735
7  Schaumweinsteuer  309  754  347  469  —  37  716
8  Brausteuer  und  Übergangsabgabe  v  von  Bier  2  686  652  2293  462  +  393  190
9  Spielkartenstempel.  .  .  173  944  184  640  —  10  696
10  Wechselstempelsteuer  1446  414  1444817  +  2  097
11  Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  2  044  602  6  002  286  —  3  957684
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  715  882  1  025  879  —  309  997
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  605  009  –  +  605  009
b)  für  Privatlotterien  715  480  858  705  —  143225
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  1  048  959  829  980  +  218  979
B.  von  Personenfahrkarten  673  931  781  377  —  107446
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  .  110  569  78  041  +  32  528
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von.  Aufsichtsräten
  896  856  938  126  —  41270
12  Erbschaftssteuer  1201477  811286  +  890  191
13  Statistische  Gebühr  116  458  128  595  —  12  137

32*
        <pb n="212" />
        —  194  —

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen  



Bekanntmachung,
betreffend  die  Vollziehung  der  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Das  Verzeichnis  der  Reichsgrenzstationen,  nach  denen  gemäß  den  vom  Bundesrate  beschlossenen
Vorschriften  vom  10.  Dezember  1890  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  378)  die  Transporte
ausgewiesener  Ausländer  zu  leiten  sind,  mit  Angabe  der  für  diese  Stationen  zuständigen  Grenzpolizeibehörden
  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1899  S.  265)  ist  zu  ergänzen  wie  folgt:

V.  Bei  Ausweisungen  nach  Österreich-Ungarn.
26à  Hof  (Königreich  Bayern,  Regierungsbezirk  Oberfranken)  das  Bezirksamt  Hof.

36  à  Füssen  (Königreich  Bayern,  Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg)  das  Bezirksamt
Füssen.

36b  Kempten  (Königreich  Bayern,  Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg)  das  Bezirksamt
Kempten.
Berlin,  den  13.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Sydow.

 

4.  Versicherungswesen    

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  13.  April  1908  bestimme  ich  auf  Grund  des
§  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
daß  bis  auf  weiteres  der  Feuerversicherungsverein  mecklenburgischer  Beamten  a.  G.  in  Schwerin,  obgleich
  er  seinen  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin  hinaus
erstreckt,  durch  die  Großherzoglich  Mecklenburgische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.

Berlin,  den  12.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="213" />
        —  195  —

Bekanntmachung,
betreffend  den  Fortbezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten  in  russischen
Grenzbezirken.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  April  1908  beschlossen,  das  der  Bekanntmachung
vom  16.  Oktober  1900  (Zentralblatt  S.  540)  beigegebene  Verzeichnis  der  ausländischen  Grenzgebiete,
für  welche  die  in  jener  Bekanntmachung  bezeichneten  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Ruhen  des
Rechtes  auf  den  Bezug  der  Unfall-,  Invaliden-  und  Altersrente  außer  Kraft  gesetzt  werden,  unter

8.  Rußland
dahin  zu  ergänzen,  daß  hinter  dem  Worte  „Niwka“  hinzugefügt  wird:  „ferner  die  an  den  Beuthener

Kreis  grenzenden  Ortschaften  Bobrownik,  Rogoznik,  Dobieschowice,  Tempkowitz,  Zychcicz,  Woikowitz
und  Czeladz“.

Berlin,  den  18.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Caspar.



5.  Militärwesen  
Nachdem  der  praktische  Arzt  Dr.  Wagner  seinen  Wohnsitz  in  Odessa  aufgegeben  hat,  ist  die  ihm
zufolge  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1876  (Zentralblatt  S.  4)  erteilte  Ermächtigung  zur  Ausstellung
der  im  §  42  Ziffer  1  a  und  b  der  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  derjenigen
militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  südlichen  Rußland  haben,  zurückgezogen
  worden.

Berlin,  den  16.  Mai  1908.



Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.



6.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  erste  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1908“
ist  erschienen.



7.  Zoll=  und  Steuerwesen.

—.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen,  den  Brennsteuer-Vergütungssatz  vom
25.  d.  M.  ab  von  6  M  auf  5  M  für  das  Hektoliter  Alkohol  herabzusetzen.

Berlin,  den  21.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.
        <pb n="214" />
        —  196

.

8.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

#
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
B8——  —  Grund  des
2  Ausweisung  Ausweisungs
7  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  8
1  2  l  3  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Karl  Albert  Boß-geboren  am  9.  Juli  1888  zu  Winter-schwerer  Diebstahl,  Stadtmagistrat  Am-  27.  Februar
hardt,  Schreiber]  thur,  Schweiz,  schweizerischer  Staats!  Landstreichen  und  berg,  Bayern,  1908.
und  Ausläufer,  angehöriger,  verbotenes  Waffentragen,
  #  "
2  Frederik  Antoni  geboren  am  16.  September  1874  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  4.  Mai  1908.
Brönnum,  Maler,  Hjörring,  Jütland,  dänischer  Staats-  Regierungspräßident  zu
angehöriger,  Trier,  ·
3  Friedrich  Flasche,  geboren  am  30.  April  1871  (23.  April  Betteln,  Königlich  Preußischer  4.  Mai  1908.
Metzger,  1869)  zu  Budapest,  ungarischer  Regierungspräsident  zu
Staatsangehöriger,  Düsseldorf,  "
4  Franz  Groß,  Ar-22  Jahre  alt,  geboren  zu  Kreibitz,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  9.  April
beiter,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  öster=  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
reichischer  Staatsangehöriger,  achen,  ·  «
 5  JohannGruber,geborenam27.Juni1873zuDobrzan,Unterschlagung,gro-KöniglichBayerischesBe=11.April
Tagearbeiter,  Bezirk  Mies,  Böhmen,  ortsangehörig  ber  Unfug,  Land-  zirksamt  Neunburg  1908.
zu  Teinitzl,  ebenda,  österreichischer  streichen,  Betteln  und  v.  W.,
Staatsangehöriger,  Verbotenes  Waffenführen,
  "
6  Josef  Hansel,  geboren  am  11.  Oktober  1881  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  30.  März
Regierungspräsident  zu  1908.

10

11

12

13

14

 

Spinner,
Gustav  Hardt,
Schuhmacher,

Arin  de  Jaeger,
Arbeiter,

Franz  Knittel,
Arbeiter,

Valentin  Konesal,
Arbeiter,
August  Kretschmer,

Tagearbeiter,

Johann  Mierzwa,
Arbeiter,.

Josef  Mittag,  Arbeiter,


Stanislaus  Wiesniewski,
  Arbeiter,

Nieder-Ohlisch,  Bezirk  Bielitz,  Osterreichisch
  -Schlesien,
Staatsangehöriger,
geboren  am  11.  November  1856  zu
Késmark,  Komitat  Zips,  Ungarn,
ungarischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  22.  Juni  1876  zu  Rotterdam,
  niederländischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  11.  Oktober  1865  zu
Rosenthal,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  22.  Mai  1881  (9.  Feösterreichischer



bruar  1881)  zu  Konczyce,  Bezirk
Nisko,  Galizien,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  29.  Juni  1865  zu  Ruppersdorf,
  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  15.  Juli  1886  zu  Biskupice,
  Bezirk  Brzeska,  Galizien,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  13.  Dezember  1867  zu
Wernstadt,  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  8.  Februar  1879  zu  Lamkowo,
  Gouvernement  Kalisch,  Rußland,
  russischer  Staatsangehöriger,

 

 

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

Landstreichen,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

Landstreichen,

 

Frankfurt  a.  O.,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräßident  zu
Osnabrück,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Magdeburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Magdeburg,

Königlich  Bayerisches  Bezirksamt
  Hilpoltstein,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Frankfurt  a.  O.,

 

5.  Mai  1908.
4.  Mai  1908.
9.  Mai  1908.

2.  Mai  1908.

28.  April
1908.

8.  Mai  1908.

2.  Mai  1908.

4.  April
1908.

Der  durch  Beschluß  des  Königlich  Preußischen  Regierungspräsidenten  zu  Breslau  vom  21.  März  1908  ausgewiesene
  Alexander  Chrenczyszen  (Zentralblatt  S.  144  Ziffer  1)  heißt  richtig  Alexander  Hrynczyszyn  und  ist  geboren
und  ortsangehörig  zu  Wolostköw,  Bezirk  Mosciska,  Galizien.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="215" />
        —  197  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben



Reichsamte  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  Mai  1908.  Nr.  24.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  3.  Militärwesen:  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  Zivilvon
  Zivilstandshandlungen;  —  Entlassung  Seite  197  vorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatz-2.

  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  des  Gesamt-  kommissioen  198
verzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

ausländischen  Zollstellen  198  Reichsgebiete....  199

 

1.  Konsulatwesen.



Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Tschengtu-Tschungking,  Dolmetscher  Weiß,  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  allgemeine  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

Zugleich  ist  der  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  beschäftigte  Dolmetscher  Wilde  ermächtigt
worden,  in  Vertretung  des  Konsulatsverwalters  die  gleichen  Befugnisse  auszuüben.



Dem  Kaiserlichen  Konsul  Hartog  in  Mérida  (Mexico)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.

 

33
        <pb n="216" />
        —  198  —
2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung,,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

unter  6.  Osterreich-Ungarn  (a.  Für  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
Absatz  1):

das  k.  k.  Nebenzollamt  Preußisch-Heinersdorf
hinzutritt.
Berlin,  den  18.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.

 

3.  Militärwesen  

Das  im  Anhange  zu  Nr.  32  des  Zentralblatts  von  1902  (S.  251  ff.)  veröffentlichte  „Verzeichnis
der  Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen“  wird  an
den  einschlägigen  Stellen  berichtigt  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

mer  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
S  Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
A.  Königreich  Preußen.
III.  Provinz  Brandenburg.
a)  Regierungsbezirk  Potsdam.
6a.]Stadtkreis  Lichtenberg.  Lichtenberg.  Polizeidirektor  von  Lichtenberg.

b)  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.
3.  Stadtkreis  Frankfurt  a.  O.  Frankfurt  a.  O.  Stadtrat  Lang  zu  Frankfurt  a.  O.

VII.  Provpinz  Sachsen.
a)  Regierungsbezirk  Magdeburg.
4.  Stadtkreis  Halberstadt.  Halberstadt.  Stadtrat  Lucas  zu  Halberstadt.

b)  Regierungsbezirk  Merseburg.
3a.)Stadtkreis  Eisleben.  Eisleben.  Erster  Bürgermeister  zu  Eisleben.
7. Mansfelder  Seekreis  mit  den  Städten  Alsleben  a.  Saale,

Eisleben.  Landrat  des  Mansfelder  Seekreises.
Gerbstädt  und  Schraplau.
        <pb n="217" />
        199

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Zivilvorsitz
Bestandteile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bureaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bzw.  Name  und
Zivilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
B.  Königreich  Bayern.
a)  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg.  ·
1a.IStadt Bad Kijsingen.  IBad Kissingen.IBürgermeisterderStadtBadKissingen.
G.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

6.  Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Malchin  mit Malchin.  Rittmeister  a.  D.  von  Levetzow  auf
den  Städten  Malchin,  Neukalen,  Stavenhagen  und  Lelkendorf  bei  Neukalen.
Teterow.

11..  Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Waren  mit  Waren.  Oberleutnant  a.  D.  von  Gundlach  zu
den  Städten  Malchow,  Penzlin,  Röbel  und  Waren.  Hinrichsberg  bei  Röbel.

Z.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

1.  Ersatzkommisston  I:  Vom  Aushebungsbezirke  Hamburg  Hamburg.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-(Stadt,
  Landherrenschaft  der  Marsch=  und  Geestlande)  mission  I  Rat  Dr.  Petersen  zu
alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  Hamburg.

A  bis  einschließlich  H  beginnen,  und  Aushebungsbezirk
Bergedorf.

2.Ersatzkommission  II:  Vom  Aushebungsbezirke  Hamburg  Hamburg.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-(Stadt,
  Landherrenschaft  der  Marsch=  und  Geestlande)  mission  II  Rat  Dr.  Mutzenbecher  zu
alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit  Hamburg.

J  bis  einschließlich  Q









  beginnen,  und  Aushebungsbezirk
Ritzebüttel.

3.Ersatzkommission  III:  Vom  Aushebungsbezirke  Hamburg  Hamburg.  Der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkom-(Stadt,
  Landherrenschaft  der  Marsch=  und  Geestlande)  mission  III  Rat  Bunsen  zu  Hamburg.
alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  mit
R  bis  einschließlich  Z  beginnen.

4.  Poli  zeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  -l  Behörde,  welche  die  da

5  1  d  —  Ausweisung  des Ausweisungs

—  der  Bestrafung.  "

der  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  I  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1|Moses  Mandel--  (geboren  am  27.  Dezember  1852  zu l gewerbsmäßige  Heh-Königlich  Preußischer  6.  April

berg,  Althändler,  Buberka,  Galizien,

Staatsangehöriger,

österreichischer  lerei  (1  Jahr  Zucht=  Regierungspräsident  zu1908.

haus,  laut  Erkennt=  Cöln,
nis  vom  29.  Juli
1907),

33“
        <pb n="218" />
        200

 

 

 

*

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  daum

der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  l  3  5  6

2  Martin  Nohawa,  geboren  am  12.  Februar  1850  zusschwerer  Diebstahl  Königlich  Bayerisches  Be-31.  März
Schneider,  Wien,  ortsangehörig  zu  Znaim,  (3  Jahre  6  Monate  zirksamt  Donauwörth,  1908.

10

 

 

 

Emil  Jellineck,
Kürschner,

Johann  Forstner,
Bierbrauer,

Hermann  Geßler,
Arbeiter,

Otto  Kofler,  Stallschweizer,


Isidor  Sachs,
Küfer,

Emil  Tilgner,
Kellner,

Rudolf  Tischer,
Maschinenarbeiter,

Franz  Zimmermann,
  Fabrikarbeiter,


Mähren,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

b)  Auf  Grund  des  §  284

geboren  am  17.  November  1880  zu
Budapest,  ungarischer  Staatsangehöriger,


 

 

Zuchthaus,  laut  Erkenntnis

  vom  12.November
  1904),

 

 

des  Strafgesetzbuchs.

gewerbsmäßiges

Glücksspiel

und

Hausfriedensbruch
in  9  Fällen  (4  Wochen

Gefängnis,  laut  Erkenntnis
  vom  1.  Februar

  1907),

Königlich  Preußischer  Polizeipräsident
  zu  Berlin,

 

 

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  24.  Juni  1863  zu  Kleinthal,
  Bezirk  Graz.  Steiermark,  ortsangehörig
  zu  Uebelbach,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  3.  Januar  1867  zu  Götzis,
Bezirk  Feldkirch,  Vorarlberg,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  13.  Mai  1877  zu  Pinswang,
  Bezirk  Reutte,  Tirol,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  18.  März  1847  zu  Debretzin,
  Ungarn,  ungarischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  25.  Dezember  1863  zu
Weikersdorf,  Bezirk  Schönberg,  Mähren,
  ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  3.  August  1879  zu  Maffersdorf,
  Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  29.  August  1847  zu  Bullendorf,
  Bezirk  Friedland,  Böhmen,  öster- 



 

reichischer  Staatsangehöriger,

Landstreichen,

Widerstand  gegen  die
Staatsgewalt,

Landstreichen
Betteln,
Betteln,

Landstreichen,

Betteln,

und

Beleidigung  und

Betteln,

Landstreichen  und

Betteln,

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Lüneburg,

Königlich  Bayerisches  Bezirksamt
  Kronach,

Königlich  Bayerisches  Bezirksamt
  Füssen,

Königlich  Preußischer
Regierungsprästident  zu
Arnsberg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Arnsberg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu

 

 

Minden,

16.  Dezember
1907.

13.  Mai  1908.

18.  April
1908.

1.  Mai  1908.
8.  Mai  1908.

16.  Mai  1908.

7.  Mai  1908.

7.  April
1908.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="219" />
        —  201  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamte  des  Innern.



Zu  berziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  2.  Juni  1908.  Nr.  25.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten
  für  Kraftfahrzeuge  ausländischer  Besitzer,  vom  18.  Mai  1908  Seite  201

Zoll=  und  Steuerwesen.



Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  29.  Mai  d.  J.  beschlossen,

1.  die  nachstehend  abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betreffend  die
Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  ausländischer  Besitzer,  vom
18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  210)  mit  der  Maßgabe  zu  genehmigen,  daß  die
Bestimmungen  mit  dem  6.  Juni  d.  J.  in  Kraft  treten,  ·

2.  zuzulassen,  daß  die  bisherigen  Erlaubniskarten  für  eine  dreißigtägige  Geltungsdauer
unter  entsprechender  handschriftlicher  Anderung  des  Vordrucks  an  Stelle  der  Erlaubniskarten
  des  neuen  Musters  bis  zu  deren  Fertigstellung  Verwendung  finden.

Berlin,  den  30.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

 

34
        <pb n="220" />
        —  202  —

Auoführungsbestimmungen
zum

Gesetze,  betreffend  die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  ausländischer
  Besitzer,  vom  18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210).

 

1.  Die  Reichsstempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  welche  zur  Personenbeförderung
  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  bestimmt  sind,  beträgt,  sofern  der  Besitzer  weder  im
Inlande  wohnt  noch  sich  daselbst  dauernd  aufhält,  bei  vorübergehender  Benutzung  des  Kraftfahrzeugs
im  Inlande:

1.  für  Krafträder  während  eines  Aufenthalts  von  nicht  mehr  als  30  Tagen

im  Jahre  .  3  Mark,
2.  für  Kraftwagen  während  eines  Aufenthalts

von  einem  Tage  ....  ..3-2
  bis  zu  höchstens  5  Tagen  im  Jahre.  ..  ..8-mehr
  als  5  bis  zu  höchstens  15  Tagen  in  im  Jahre  15
-  -  15  30  .  ..25—
---30--  -  60  -  -  40
60  *  -  2  90  -  *  50  *

Die  Tage  des  inländischen  Aufenthalts  brauchen  nicht  unmittelbar  aufeinander  zu  folgen.
Bei  mehr  als  neunzigtägigem  Aufenthalt  und  für  Krafträder  bei  mehr  als  dreißigtägigem
Aufenthalt  ist  eine  Karte  der  in  Tarifnummer  8a  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Art  zu  lösen.

2.  Für  jedes  Fahrzeug  ist  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

3.  Die  Verpflichtung  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  und  zur  Entrichtung  der  Abgabe  liegt
demjenigen  ob,  der  das  Fahrzeug  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.

4.  Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  ist  bei  aus  dem  Auslande  mit  eigener  Triebkraft  eingehenden
  Kraftfahrzeugen  alsbald  nach  dem  Grenzübertritt,  im  übrigen  vor  der  Ingebrauchnahme  des
Fahrzeugs  im  Inlande  bei  der  nächstgelegenen  zuständigen  Amtsstelle  zu  bewirken.  Die  Anmeldung
kann  mündlich  erfolgen.

Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:

a)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

b)  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung  der  Abgabe  und  für  die
Festhaltung  der  Nämlichkeit  wesentlichen  Merkmalen,

c)  den  Zeitraum,  für  welchen  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  gewünscht  wird.

Die  Angaben  sind  nach  Prüfung  im  Anmeldungsbuche  —  soweit  für  sie  eine  besondere  Spalte
nicht  vorgesehen  ist,  in  der  Bemerkungsspalte  —  einzutragen.

Gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  ist  der  erforderliche  Stempelbetrag  einzuzahlen.

5.  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  sind  sämtliche  Grenzzollämter
  sowie  diejenigen  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Amtsstellen  zuständig,  welche  von
den  Landesregierungen  dazu  ermächtigt  sind.

Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die  Reichsgrenze  mit  der  Zollgrenze  nicht  zusammenfällt,  werden
die  zuständigen  Amtsstellen  von  den  Landesregierungen  bestimmt.

6.  Die  Erteilung  der  Erlaubniskarte  hat  in  Verbindung  mit  der  gleichzeitig  durch  die  Amtsstelle
  erfolgenden  polizeilichen  Zulassung  und  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  vor  sich  zu  gehen.
        <pb n="221" />
        —  203  —

Die  Prüfung  der  Anmeldung  hat  sich  auf  den  Augenschein  des  Fahrzeugs  und  auf  die  Ein—
sicht  derjenigen  Urkunden  zu  beschränken,  auf  Grund  deren  die  polizeiliche  Zulassungsbescheinigung
erteilt  wird.

7.  Die  Amtsstelle  setzt  die  Stempelabgabe  fest  und  erteilt  eine  mit  Quittung  versehene  Erlaubniskarte
  des  anliegenden  Musters.  Die  Karte  ist  aus  grünem  Schreibleinenersatz  in  der  Größe  Amage.
von  10,5:  15,6  cm  in  Buchform  hergestellt,  enthält  6  Blatt  und  besitzt  einen  über  die  ganze  Fläche
gehenden  Untergrund,  der  in  einem  wagerecht  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler  zeigt.  Das  Oval
hat  eine  Höhe  von  6  cm  und  eine  Breite  von  4,,  cm.  Die  Karte  ist  mit  schwarz-weiß-roter  Seide  geheftet;
  die  Enden  des  Heftfadens  sind  so  lang,  daß  sie  an  einer  geeigneten  Stelle  der  Außenseiten
durch  Siegelmarken  oder  in  anderer  geeigneter  Weise  befestigt  werden  können.  Im  Bedürfnisfalle  sind
weitere  Blätter  mit  dem  Vordruck  für  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen  der  Erlaubniskarte  anzuheften.
  Daß  und  in  welchem  Umfange  dies  geschehen,  ist  auf  der  Karte  zu  vermerken.

Für  Erlaubniskarten  mit  eintägiger  Gültigkeit  können  nach  näherer  Anordnung  des  Reichskanzlers
  Karten  eines  besonderen  Musters  ausgegeben  werden.

Erlaubniskarten,  bei  denen  einzelne  der  für  die  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen  bestimmten
Blätter  fehlen,  verlieren  ihre  Gültigkeit  zur  Weiterbenutzung,  sofern  sich  nicht  zweifelsfrei  ergibt,  daß
die  fehlenden  Blätter  keine  amtlichen  Einträge  enthalten  haben.

8.  Die  wiederholte  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  der  in  Ziffer  1  Abs.  1  bezeichneten  Art
für  Kraftwagen  ist  nicht  zulässig,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  durch  die  Benutzung  der  Karte  die  Zahl
von  insgesamt  90  Aufenthaltstagen  im  Jahre  überschritten  werden  würde.

Der  Steuerpflichtige  ist  unter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  berechtigt,  an  Stelle
der  bisherigen  Erlaubniskarte  die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  von  längerer  Gültigkeitsdauer  mit
der  Maßgabe  zu  beantragen,  daß  die  nach  der  bisherigen  Karte  im  Inlande  zugebrachten  Tage  abzuschreiben
  sind,  und  der  durch  Zahlung  oder  Anrechnung  entrichtete  Abgabebetrag  anzurechnen  ist.  Der
Antrag  ist  schriftlich  nach  Muster  14  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  zu  stellen
und  nur  innerhalb  des  in  der  ursprünglichen  Karte  bezeichneten  Jahreszeitraums  zulässig.

Soll  der  Aufenthalt  innerhalb  des  in  der  bisherigen  Erlaubniskarte  festgesetzten  Jahreszeitraums
  bei  Krafträdern  auf  mehr  als  dreißig  Tage,  bei  Kraftwagen  auf  mehr  als  neunzig  Tage  verlängert
  werden,  so  ist  auf  die  Abgabe  für  die  nach  Tarifnummer  8a  des  Reichsstempelgesetzes  zu
lösende  Erlaubniskarte  der  auf  die  bisherige  Karte  entrichtete  Stempelbetrag  anzurechnen.  Die  Ausstellung
  einer  Erlaubniskarte  mit  viermonatiger  Gültigkeitsdauer  kann  in  diesem  Falle  nur  in  der  Art
erfolgen,  daß  der  viermonatige  Zeitraum  von  dem  ersten,  auf  die  ursprüngliche  Karte  im  Inlande  verbrachten
  Aufenthaltstag  an  gerechnet  wird,  und  daß  er  nicht  über  den  Jahreszeitraum,  für  welchen  die
bisherige  Karte  ausgestellt  ist,  hinausreicht.

Bei  Aushändigung  der  neuen  Karte  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

9.  Der  Antrag  auf  Ausstellung  einer  Inlandskarte  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug  ist  bei
der  nächsten  zur  Erteilung  von  Inlandskarten  zuständigen  Hebestelle  gemäß  §  106  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetz  anzubringen.  Soll  oder  kann  die  Inlandskarte  erst  nach  Eintritt
des  Kraftfahrzeugs  in  das  Reichsgebiet  gelöst  werden,  und  ist  die  zuständige  Hebestelle  nicht  zugleich
die  Grenzzollstelle,  so  hat  die  Anmeldung  auch  bei  der  Grenzzollstelle  zu  erfolgen.  Die  Grenzzollstelle
ist  befugt,  die  Hinterlegung  einer  der  Stempelabgabe  für  eine  Karte  mit  neunzigtägiger  Gültigkeit
entsprechenden  Sicherheit  zu  fordern.  Sie  hat  über  die  Anmeldung  und  die  Sicherheitsleistung  eine
Bescheinigung  zu  erteilen,  welche  innerhalb  der  darin  bezeichneten  Frist  bis  zur  Lösung  der  Inlandskarte
  als  Ausweis  gilt.  Die  Sicherheitsleistung  ist  gegen  Vorweis  der  gelösten  Inlandskarte
zurückzugeben.

#  10.  Bei  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  in  den  Fällen  der
§§  113,  114  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  sind  die  nach  der  früheren  Karte
im  Inlande  zugebrachten  Aufenthaltstage  in  der  neuen  Karte  abzuschreiben.

11.  Wird  die  Grenze  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  mehrfach  überschritten,
so  ist  die  Karte  bei  jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung  des  Einganges  oder  Ausganges  dem

34*
        <pb n="222" />
        —  204  —

Grenzzollamte  vorzulegen.  Die  Eingangsbescheinigung  hat  gleichzeitig  das  zugeteilte  Kennzeichen,  die
Ausgangsbescheinigung  außerdem  in  der  dafür  vorgesehenen  Spalte  die  Anzahl  der  in  den  inländischen
Aufenthalt  einzurechnenden  Tage  zu  enthalten.  Jeder  Kalendertag,  auch  wenn  er  nur  teilweise  im
Inlande  zugebracht  ist,  ist  als  ein  Tag  des  Aufenthalts  im  Inlande  zu  rechnen.

Der  Grenzübertritt  braucht  nicht  immer  bei  demselben  Amte  zu  geschehen.

Unterbleibt  die  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  beim  Ausgange,  so  ist  als  im  Inlande  zugebracht
der  ganze  Zeitraum  anzusehen,  der  seit  dem  Tage  des  zuletzt  bescheinigten  Einganges  bis  zur  frei—
willigen  Meldung  dieser  Unterlassung  oder  bis  zur  anderweiten  Entdeckung  verflossen  ist.  Weist  der
Inhaber  der  Erlaubniskarte  durch  Eingangsbescheinigung  der  gegenüberliegenden  fremdstaatlichen  Zoll—
stelle  oder  auf  andere  Weise  einwandfrei  nach,  daß  der  Wiederausgang  zu  einem  früheren  Zeit—
put  erfolgt  ist,  so  ist  für  die  Berechnung  des  im  Inlande  zugebrachten  Zeitraums  dieser  Zeitpunkt
maßgebend.

12.  In  die  Zeit  des  inländischen  Aufenthalts  sind  bei  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln  die  Tage  nicht  einzurechnen,  während  deren  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
nachweislich  sich  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  einer  inländischen  Gewerbeanstalt  befunden  hat  oder
auf  einer  öffentlichen  Ausstellung  im  Inlande  zur  Schau  gestellt  worden  ist.  Der  Tag  der  Aufnahme
in  die  Gewerbeanstalt  oder  in  die  Ausstellung  und  der  Tag  des  Rückempfanges  sind  als  Tage
inländischen  Aufenthalts  anzusehen,  wenn  an  diesem  Tage  eine  steuerpflichtige  Benutzung  des  Fahrzeugs
stattgefunden  hat.  

Als  eine  solche  ist  die  Fahrt  von  der  Grenze  zur  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung  und  die
Rückfahrt  nicht  anzusehen,  wenn  sie  vom  Führer  allein  unternommen  wird  und  lediglich  dem  Zwecke
dient,  das  Fahrzeug  der  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung  zuzuführen  oder  von  dort  aus  über  die
Grenze  zurückzufahren.

Falls  sich  das  Fahrzeug  nachweislich  nur  zu  den  in  Abs.  1,  2  bezeichneten  Zwecken  im  Inlande
befindet,  tritt  eine  Steuerpflicht  nicht  ein.

Uber  die  vorzuschreibenden  Sicherungsmaßnahmen  trifft  die  für  die  Grenzeingangsstelle  zuständige
  oberste  Landesfinanzbehörde  und,  wenn  das  Kraftfahrzeug  sich  bereits  im  Inlande  befunden
hat,  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Bestimmung,  in  deren  Verwaltungsbereiche  die  Gewerbeanstalt
oder  der  Ausstellungsort  liegt.  Es  kann  insbesondere  angeordnet  werden,  daß  für  den  Fall  des  Einganges
  unter  Benutzung  der  Triebkraft  des  Fahrzeugs  der  Eintritt  in  das  Reichsgebiet  von  der
Hinterlegung  des  Abgabebetrags  abhängig  gemacht  wird.

 

13.  Bei  Benutzung  von  öffentlichen  Wegen,  welche  die  einzige  oder  die  gegebene  Verbindung
zwischen  verschiedenen  Orten  des  Auslandes  bilden  und  das  Reichsgebiet  auf  kurzen  Strecken  durchschneiden,
  kann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  obersten  Landesfinanzbehörde  im  Falle  des
örtlichen  Bedürfnisses  und  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen  von  der  Erhebung
der  Reichsstempelabgabe  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  abgesehen  werden,  sofern  die  im  Inlande
gelegene  Strecke  ohne  Abweichung  und  willkürlichen  Aufenthalt  zurückgelegt  wird.

Die  Befreiung  von  der  Abgabe  darf  nur  zugelassen  werden,  falls  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  oder  nach  den  getroffenen  Sicherungsmaßnahmen  ein  Mißbrauch  nicht  zu  besorgen  ist.

14.  Wird  in  einem  benachbarten  fremden  Staate  eine  Kraftfahrzeugsteuer  erhoben,  so  ist  von  den
Grenzbewohnern  dieses  Staates,  welche  dort  nachweislich  bereits  eine  Jahresabgabe  für  dasselbe  Kraftfahrzeug
  gezahlt  haben,  die  Stempelabgabe  für  eine  Jahreskarte  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.

Soweit  auch  in  dem  anderen  Staate  von  ausländischen  Kraftfahrzeugbesitzern  eine  Steuer
erhoben  wird,  findet  die  vorbezeichnete  Erleichterung  nur  im  Falle  der  Gegenseitigkeit  Anwendung.

Für  den  Begriff  der  Grenzbewohner  sind  die  Bestimmungen  des  mit  dem  Nachbarstaat  abgeschlossenen
  Zoll=  und  Handelsvertrags  maßgebend.  Sind  solche  nicht  vorhanden,  so  gelten  als
Grenzbewohner  diejenigen,  welche  nicht  weiter  als  10  Kilometer  von  der  Grenze  entfernt  wohnen.

Auf  der  Steuerkarte  ist  neben  der  Angabe  des  gezahlten  Stempelbetrags  der  Grund  der
Steuerermäßigung  durch  den  Vermerk  „Grenzbewohner“  ersichtlich  zu  machen.

Ist  die  Ansässigkeit  des  Antragstellers  im  Grenzbezirke  des  Nachbarstaats  nicht  amtskundig,
so  darf  die  Anwendung  der  ermäßigten  Sätze  nur  erfolgen,  wenn  der  Antragsteller  durch  eine  ortspolizeiliche
  Bescheinigung  nachweist,  daß  er  im  Grenzbezirke  wohnt.
        <pb n="223" />
        —  205  —

15.  An  die  Stelle  der  Vorschrift  des  §  24  zu  b  Abs.  2,  3  der  Grundzüge,  betreffend  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

Für  die  Zuteilung  des  Kennzeichens  wird  auf  die  Gültigkeitsdauer  der  für  das  Kraftfahrzeug
gelösten  Erlaubniskarte  eine  einmalige  Gebühr  erhoben.  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  die  Tätigkeit  der  Amtsstelle  innerhalb  oder  außerhalb  der  Geschäftszeit  in  Anspruch  genommen  wird,

1.  für  Krafträder  .  2  Mark,
2.  für  Kraftwagen
a)  sofern  die  Erlaubniskarte  für  einen  eintägigen  Aufenthalt  im  Inlande
berechtigt...  2
b)  in  sonstigen  Fällen  .  5

Tritt  an  die  Stelle  einer  Erlaubniskarte  unter  Anrechnung  des  für  diese  entrichteten  Abgabe—
betrags  eine  Karte  von  längerer  Gültigkeitsdauer,  so  ist  auf  die  Gebühr  für  die  Zuteilung  des  Kenn—
zeichens  derjenige  Betrag  anzurechnen,  welcher  bereits  auf  Grund  der  früheren  Karten  für  das  Kenn—
zeichen  gezahlt  worden  ist.

Die  Entrichtung  der  Gebühr  und  deren  Höhe  ist  auf  der  Erlaubniskarte  zu  vermerken.  Der
Vermerk  ist  bei  der  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  und  bei  der  Verlängerung  der  Aufenthaltsdauer
—  im  letzteren  Falle  unter  Angabe  des  nacherhobenen  Betrags  —  auf  die  neue  Karte  zu  übertragen.
        <pb n="224" />
        —  206  —

(Seite  1.)

Steuerkarte

gültig  f.  ——.  Aufenthaltstage  im  Inlande  während  der  Zeit
vom99  bis  zenmn  —

ausgestellt  für

 

—



 

 

 

 

 

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrzeuge:

(Art  und  Betriebsart  des  Fahrzeugs):

(Besondere  Kennxzelchen:  Fabrikmarke,  Pferdekrifte,  Elgengewlohthtttttttt)).

 

Diese  Steuerkarte  Ist  bel  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf  öffentllichen  Wegen  und  Plätzen  stets
Zur  Beachtun  .  mitzuführen  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Pollzelbeamten  auf  Verlangen  vorzuzelsgen.
g:  Sie  muss  bei jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinlgung  des  Ein-  oder  Ausganges  dem  Grenzzollamte

vorgelegt  werden.

(Seite  2.)

Für  das  vorseltig  beschrlebene  Kraftfahrzeug  ist  auf  die  Gültigkeitsdauer  dieser  Karte  die  Reichs-Stempelabgabe

  mit  —  —  M  —  in  Buchstaben:  —  —  M
und  die  Gebühr  für  dle  Zutellung  des  polizeillchen  Kennzeichens  mit  —  M
in  Buchstaben:  —  —  —  M entrichtet  worden.

Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.  der  Bezirksliste
de...................................................  in

 

—  —  Aufenthaltstage.

 

mit  Gültigkeltsdauer  für

(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.)

Unter  Anrechnung  der  für  letztere  Karte  entrichteten  Beträge  sind  —  —  M  —

 

 

in  Buchstaben:  M  —  Reichsstempelabgabe  und  M
—  in  Buchstaben:  M  —  Gebühr  für  das  polizelllche  Kennzeichen

  nacherhoben  worden.

(Hebestelle)

N....  der  Bezirksliste.
Amts-Nr.
  des  Einnahmebuchs.  stempel

(Unterschriften:)

 

“““.—
        <pb n="225" />
        207

(Seite  3.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pollzeiliches  Ein  Polzeillches  öbertrag
Eingegangen  am  Kennzelchen:  Ausgegangen  am  Eingegangen  am  Kennzeichen:  Ausgegangen  am
Zahl  Zahl
.......  ..........  der  .......  der
Tage
19  .  .  19.  Tage  ......  19......................................  19..........  g
··································  m  ·.  ·«""·s.««  2
............  .......  .....  ....  .......
....  .....
...  ....  ....
....  ....
....  ....
Polizeiliches  Polizeiliches
Eingegangen  am  ennzeichen:  Ausgegangen  am  Eingegangen  am  Kennzeichen:  Ausgegangen  am
-—    19  19..  19 19
....  ....  *....
....  ....  ....  ....  ....  ....
....  ....  ....  ....
....  ....
....  ....  ....
....  ....  ....  ....  ....
Zusammen  .  ....  Zusammen–
(Seite  4ff.)
E  Polizeiliches  Übertrag..•  Eingegangen  am  Polizeiliches  Übertrag:
Eingegangen  am  Kennzeichen:  Ausgegangen  am  gegangen  Kennzeichen:  Ausgegangen  am
Zahl  Zahl
der  ....  ...  ...  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  ..  ...  ....  der
Ta
19  19 Tage  ....  19  19.  ge
....  ....  ....  ....
Polizeiliches  .  Polizeiliches
Eingegangen  am  Kennzeichen:  Ausgegangen  am  Eingegangen  am  Kennzeichen:  Ausgegangen  am
19  19  19  19  .  ..
....  ....  ....
....  ....  ....  ....  ...  ....
....  ....  ....  ....  ....
....  ....  ....  ....
....  ....
Zusammen  ....    Zusammen
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        —  209  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Juni  1908.  Nr.  26.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vornahme  4.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Zulassung  eines  gollfreien
von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequaturerteilungen;  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  mit  Gold  be-—
  Entlassung  —  Todesfalll  Seite  209  legten  Tombakscheben  213
2.  Eisenbahnwesen:  Bestimmungen  über  die  zollsichere  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen  der  Zoll=  und  Steuerstelllen  214
Verkehre  210  Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
3.  Militärwesen:  Verlängerung  der  Ermächtigung  zur  Zoll=  und  Steuerstellen  215
Untersuchung  militärpflichtiger  Deutscher  in  Argentinien,  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Uruguay  oder  Paraguay  213  Reichsgebiete  ..  .217

 

 

1.  Konsulatwesen.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  	Konsuls  in  Bukarest  beauftragten  Konsul  Schönstedt  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  allgemeine
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  Freiherrn  von
Müffling  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  stehenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.  «

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  Ney  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  stehenden
Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

36
        <pb n="228" />
        —  210  —

Dem  Königlich  Portugiesischen  Konsul  Friedrich  Pfeiffer  in  Darmstadt  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.  ·

 

Den  Argentinischen  Vizekonsuln  Arthur  Hobrecht  in  Frankfurt  a.  M.  und  Paul  Schuchard  in
Barmen  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Bender  in  San  Feliuͤ  de  Guixols  (Spanien)  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Conyers  in  Hamilton  (Bermuda)  ist  gestorben.

 

2.  Eisenbahnwesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Bestimmungen  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im
internationalen  Verkehre.

Gemäß  dem  vom  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  5.  Dezember  1907  gefaßten  Beschlusse
treten  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1908  an  die  Stelle  der  Vorschriften  über  die  zollsichere  Einrichtung
der  Eisenbahnwagen  im  internationalen  Verkehre  vom  12.  März  1887  (Zentralblatt  1887  S.  69)  die
nachstehenden,  zwischen  dem  Deutschen  Reiche,  Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,  Frankreich,  Griechenland,
Italien,  Luxemburg,  den  Niederlanden,  Norwegen,  Osterreich,  Ungarn,  Rumänien,  Schweden,  der
Schweiz  und  Serbien  vereinbarten  Bestimmungen.

Berlin,  den  25.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

—–  —

Brstimmungen
über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen  Verkehre.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Wagen  und  Wagenabteilungen,  welche  zum  Transport  von  Zollgütern  verwendet  werden
sollen,  müssen  leicht  und  sicher  in  der  Art  verschlossen  werden  können,  daß  die  Hinwegnahme  oder
der  Austausch  der  unter  Verschluß  des  Ladungsraums  gelegten  Waren  ohne  Anwendung  von  Gewalt
und  ohne  Hinterlassung  sichtbarer  Spuren  nicht  bewerkstelligt  werden  kann.

In  solchen  Wagen  oder  Wagenabteilungen  dürfen  sich  auch  keine  geheimen  oder  schwer  zu
entdeckenden,  zur  Aufnahme  von  Gütern  oder  Effekten  geeigneten  Räume  befinden.

Jeder  Wagen  muß  an  beiden  Längsseiten  mit  einem  Eigentumsmerkmal  und  einer  Nummer
versehen  sein.  Befinden  sich  in  einem  Wagen  mehrere  voneinander  geschiedene  Abteilungen,  so  ist  jede
der  letzteren  mit  einem  Buchstaben  zu  bezeichnen.
        <pb n="229" />
        —  211  —

B.  Besondere  Bestimmungen.

Behufs  Erzielung  eines  sicheren  Verschlusses  des  Ladungsraums  müssen  die  betreffenden  Wagen
insbesondere  folgenden  Bedingungen  entsprechen:

1.  Wagenkasten.

Die  Seitenwände,  der  Fußboden,  das  Dach  und  alle  den  Laderaum  bildenden  Teile  des
Wagens  müssen  derart  befestigt  sein,  daß  ein  Lösen  und  Wiederbefestigen  derselben  von  außen  nicht
geschehen  kann,  ohne  sichtbare  Spuren  zurückzulassen.

Alle  diese  Teile  müssen  sich  in  gutem  Zustande  befinden.

Zufällige  Beschädigungen  der  Wagenwände  machen  den  Wagen  nur  dann  für  den  Weiter—
transport  ungeeignet,  wenn  durch  die  etwa  dabei  entstandenen  Wandöffnungen  ein  Zugang  zur  Ladung

zu  befürchten  steht.

2.  Abstand  zwischen  den  Schiebetüren  und  den  Kastenteilen.

Der  Zwischenraum  zwischen  den  Schiebetüren  in  geschlossenem  Zustand  und  den  Kastenteilen
der  bedeckten  Wagen  darf  in  keinem  Falle  das  Maximum  von  20  mm  überschreiten.

3.  Verschluß  der  Schiebetüren.

Jede  Schiebetür  der  Wagen  muß  mit  einem  Einfallhaken  oder  einer  anderen  gleiche  Sicherheit
gewährenden  Verschlußvorrichtung  versehen  sein.

Die  Befestigung  dieser  Verschlüsse  soll  derart  beschaffen  sein,  daß  deren  Entfernung  bei  verschlossenen
  Türen  ohne  Anwendung  von  Gewalt  und  Hinterlassung  auffallender  Spuren  nicht  möglich  ist.

4.  Zollverschlußösen.

Die  Schiebetüren,  Flügeltüren,  Stirnwandtüren  und  überhaupt  alle  in  Benutzung  stehenden
Türen  der  bedeckten  Wagen,  sowie  die  Füll=  und  Entleerungsöffnungen  der  Kessel=  und  Reservoirwagen
müssen  mit  Osen  von  mindestens  15  mm  lichter  Weite  oder  anderen  Verschlußstücken  versehen  sein,
welche  ein  Einhängen  von  Zollschlössern  und  von  Zollbleien  gestatten,  derart,  daß  ein  Offnen  dieser
Türen  oder  Füll=  und  Entleerungsöffnungen  ohne  Verletzung  des  Zollverschlusses  nicht  möglich  ist.
Diese  Verschlußösen  oder  sonstigen  Zollverschlußstücke  müssen  mittels  Nieten  oder  Schrauben,
dere  Muttern  innen  liegen,  oder  die  bei  geschlossener  Tür  unzugänglich  sind,  an  den  Wagen  befestigt
  sein.

5.  Sicherheitsverschluß  der  Schiebetüren.

Die  untere  Türseite  soll  mit  einer  besonderen  Versicherung  versehen  sein,  welche  ein  Abheben
oder  Abziehen  der  Schiebetür  von  der  Laufschiene  unmöglich  macht.

Diese  Versicherung  kann  z.  B.  bestehen  in  einem  Haken,  welcher  beim  Verschlusse  der  Tür  in
eine  an  der  Laufschiene  festgenietete  Öse  eingreift,  oder  in  einer  Verlängerung  des  inneren  Türbandes
bis  unter  die  Laufschiene  oder  deren  Kopf,  oder  in  der  Anordnung  eines  festgenieteten  Winkels  oder
Bügels  an  der  Laufschiene  selbst  usp.  Ausnahmsweise  kann  diese  Versicherung  auch  in  einem  gelochten
Lappen  bestehen,  der  die  Anwendung  von  Zollschlössern  und  Zollbleien  gestattet.  Die  Laufrollenhalter

  sollen  derart  befestigt  sein,  daß  dieselben  ohne  Anwendung  von  Gewalt  nicht  abgenommen
werden  können.  .

6.  Schiebetürlaufschiene.

Die  Laufschienen  sollen  an  wenigstens  zweien  ihrer  Träger  festgenietet  sein.  Diese  Träger
sollen  mit  den  festen  Kastenteilen  so  verbunden  sein,  daß  bei  geschlossenem  Wagen  die  Abnahme  derselben
  nur  mit  Gewalt  und  Hinterlassung  auffallender  Spuren  möglich  ist.

7.  Obere  Schiebetürführung.

Die  Führung  des  oberen  Teiles  der  Schiebetüren  soll  durch  entsprechend  befestigte  Stangen
oder  Kulissenschienen  gesichert  sein.  ch  ch  sprech  festig  g

35*
        <pb n="230" />
        —  212  —

8.  Flügeltüren  und  Stirnwandtüren.

Bei  den  bedeckten  Wagen  mit  Flügeltüren  (z.  B.  Bierwagen)  oder  mit  Stirnwandtüren  müssen
diese  Türen  außer  mit  der  Verschlußvorrichtung  und  mit  von  außen  nicht  abnehmbaren  Türbändern
auch  mit  einer  den  Bedingungen  der  Nummer  4  entsprechenden  Zollverschlußvorrichtung  versehen  sein,
so  daß  ein  Offnen  dieser  Türen  ohne  Beschädigung  des  Zollverschlusses  nicht  möglich  ist.

Unbenützte  Stirnwandtüren  (z.  B.  an  Wagen,  welche  zum  Sanitätsdienst  vorbereitet  sind)
müssen  durch  Verschalungen,  Leisten  oder  Eisenbänder  zollsicher  geschlossen  gehalten  werden.

9.  Fenster=  und  Lüftungsöffnungen.

Wenn  die  in  den  bedeckten  Wagen  vorhandenen  Offnungen,  als  Fenster=  und  Lüftungsöffnungen,
durch  Eisenstäbe,  Gitter  oder  gelochte  Bleche  vergittert  sind,  so  dürfen  die  verbleibenden  Offnungen
30  qcm  nicht  überschreiten,  so  daß  durch  diese  Offnungen  eine  Beraubung  des  Wageninhalts  nicht  erfolgen
  kann.  Kein  Befestigungsteil  der  Vergitterung  darf  von  der  Außenseite  des  Wagens  abzulösen
  sein.

Wenn  die  genannten  Offnungen  nicht  durch  eine  Vergitterung,  sondern  durch  Schieber  oder
Klappen  versichert  sind,  so  müssen  diese  wie  folgt  befestigt  sein:

die  Klappen  oder  die  horizontalen  Schieber  mittels  Vorreiber,  Riegel,  Einfallhaken,  Kloben
oder  dergleichen,  ·

die  vertikalen  Schieber  entweder  mittels  der  soeben  aufgezählten  Einrichtungen  oder,  wenn
sie  mit  einer  den  Vorschriften  der  Nummer  4  entsprechenden  Zollverschlußvorrichtung
versehen  sind,  mittels  Zollschlösser  oder  Zollbleie,

und  zwar  derart,  daß  ein  Öffnen  derselben  von  außen  ohne  Anwendung  von  Gewalt  und
ohne  Hinterlassung  auffallender  Spuren,  oder  ohne  Zerstörung  des  Zollverschlusses,
nicht  möglich  ist.

Abflußöffnungen  in  den  Fußböden  bedürfen  einer  Vergitterung,  wenn  sie  mehr  als  35  mm
Durchmesser  haben.

10.  Dachaufsätze.

Für  Dachaufsätze,  welche  durch  Schieber  oder  Deckel  geschlossen  sind,  gelten  bezüglich  der
Befestigungsart  und  des  Verschlusses  derselben  die  in  den  vorhergehenden  Nummern  festgesetzten  Be—
stimmungen.

11.  Güterwagen  mit  durchbrochenen  Wänden  oder  Fußböden.

Wagen  mit  durchbrochenen  Wänden  oder  Fußböden,  wie  z.  B.  die  Viehtransportwagen,  dürfen,
auch  wenn  sie  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechen,  nur  zur  Beförderung  solcher  Frachtstücke  verwendet
  werden,  die  weder  im  ganzen  noch  teilweise  durch  Offnungen  in  den  Wänden  oder  Fußböden
entfernt  werden  können.  Insbesondere  dürfen  Flüssigkeiten  oder  Waren  von  körniger  oder  mehliger
Beschaffenheit  auch  in  Fässern  oder  Säcken  in  derartigen  Wagen  nicht  befördert  werden.

12.  Offene  Wagen  mit  festen  Verdeckstücken.

Offene  Wagen,  deren  Kopfwände  durch  eine  starke  Stange  miteinander  verbunden  und  mit
mindestens  75  cm  breiten  Verdeckstücken  versehen  und  deren  Seitenwände  mindestens  50  cm  hoch  sind,
können,  wenn  sie  mit  Ringen  zur  Befestigung  von  Schutzdecken  ausgerüstet  sind,  unter  Verwendung
solcher  Decken  zur  Beförderung  von  Zollgütern  aller  Art  benutzt  werden.

13.  Offene  Wagen  anderer  Art.

Offene  Wagen  anderer  Art,  welche  mit  Ringen  oder  anderen  zur  Befestigung  von  Schutzdecken
geeigneten  Vorrichtungen  versehen  sind,  können  zur  Beförderung  von  Zollgütern  dann  benutzt  werden,
wenn  es  sich  um  Frachtstücke,  welche  einzeln  mindestens  25  kg  wiegen,  oder  um  solche  Güter  handelt,
deren  Verladung  in  bedeckte  Wagen  oder  in  offene  Wagen  der  unter  Nummer  12  bezeichneten  Art
wegen  ihres  Umfanges  (wie  große  Maschinen,  Maschinenteile,  Dampfkessel  usw.)  oder  sonstigen  Beschaffenheit
  (wie  Holz,  Baumwolle,  Kohlen,  Koks,  Sand,  Steine,  Erze,  Roh=  und  Brucheisen  aller  Art,
Stabeisen,  Vieh,  Heringe,  Tran,  Petroleum  usw.)  nicht  wohl  zulässig  beziehungsweise  nicht  üblich  ist.
        <pb n="231" />
        —  213  —

Für  den  vorstehenden  Fall  bleibt  es  den  Zollbehörden  überlassen,  gemäß  den  ihnen  von  den
Direktivbehörden  gegebenen  Instruktionen  zu  entscheiden,  ob  zur  Sicherung  gegen  Entfernung  oder  Vertauschung
  Deckenverschluß  anzubringen  ist,  oder  Erkennungsbleie  anzulegen,  oder  andere  Maßregeln  zu
treffen  sind,  oder  ob  ausnahmsweise  von  einem  Verschluß  oder  anderen  Maßregeln  zur  Festhaltung
der  Identität  überhaupt  abzusehen  sein  möchte.  Auch  kann  amtliche  Begleitung  eintreten.

Die  von  den  Direktivbehörden  jedes  Staates  zur  Ausführung  des  vorstehenden  Absatzes  erlassenen
  Verordnungen  sollen  den  anderen  Vertragsstaaten  mitgeteilt  werden.

14.  Schutzdecken  und  deren  Befestigung.

Die  zur  Befestigung  von  Schutzdecken  bestimmten  Ringe  müssen  geschlossen  zusammengeschweißt,
mittels  Kloben  im  Innern  des  Wagens  vernietet  oder  verschraubt  und  entweder  abwechselungsweise  an
den  abnehmbaren  Seitenwänden  beziehungsweise  den  Türen  und  den  festen  Kopfschwellen  oder  am
Untergestell  etwa  in  Höhe  der  Fußbodeneinfassung  in  einer  Maximalentfernung  von  115  cm  so  angebracht
  sein,  daß  die  Verschlußschnur  sowohl  das  Abheben  der  etwa  vorhandenen  beweglichen  Seitenwände
  als  auch  das  Offnen  der  Türen  verhindert.

Die  Schutzdecken  müssen  längs  der  Kanten  mit  durch  Metallösen  geschützten,  zum  Durchziehen
der  Verschlußleine  bestimmten  Löchern,  welche  etwa  in  denselben  Entfernungen  wie  die  Ringe  an  den
Wagen  angeordnet  sind,  eingerichtet  sein.  Nur  an  den  oberen  Teilen  der  Decken  sind  Ringe  zum  Verschlusse
  zulässsig.  ·      .

Die  Decken  müssen  von  ausreichender  Größe  und  in  entsprechend  gutem  Zustande  sein.  Etwaige
Nähte  derselben,  selbst  bei  eingesetzten  Teilen,  müssen  sich  entweder  auf  der  Innenseite  befinden  oder
doppelt,  d.  h.  in  zwei  Linien  von  15  bis  25  mm  Abstand,  angeordnet  sein.  .

Die  Verschlußleinen  dürfen  nicht  gestückelt  und  müssen  an  beiden  Enden  mit  Metallspitzen  versehen
  sein.  Hinter  diesen  Spitzen  müssen  Osen  eingearbeitet  sein,  in  welche  nach  entsprechender  Verknüpfung
  der  Leinenenden  der  Zollverschluß  eingehängt  werden  kann.

 

3.  Militärwesen.

 

Mit  bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  9.  April  1907  (Zentralblatt  S.  83)  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  die  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Friedrich  Wilhelm  Delius  in
Buenos  Aires  an  Stelle  des  beurlaubten  Dr.  Th.  Lackmann  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  W.O.
erteilte  Ermächtigung  zur  Untersuchung  militärpflichtiger  Deutscher  in  Argentinien,  Uruguay  oder
Paraguay  bis  zum  30.  April  1909  verlängert  worden  ist.
Berlin,  den  31.  Mai  1908.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Sydow.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  11.  Mai  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit
inländischen  mit  Gold  belegten  Tombakscheiben  —  Tarifnummer  881  .  aus  denen
in  der  Schweiz  Mittelringe  zu  Taschenuhrgehäusen  —  Tarifnummer  884  —  hergestellt
werden  sollen,
die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="232" />
        —  214  —

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Das  Salzsteueramt  II  Salzkotten  im  Bezirke  des  Hauptamts  Lippstadt  ist  aufgehoben  worden.
Am  Hafen  des  Teltow-Kanals  in  Tempelhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rixdorf  ist  am
1  fur,  d  J.  ein  Zollamt  1  errichtet  worden,  das  die  amtliche  Bezeichnung  „Zollamt  1I  Tempelhof“
  führt.
Diesem  Zollamte  sind  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden:

1.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleit=  und  Versendungsscheinen  J  und  II  für  Zoll—
und  sämtliche  Steuerzweige;

2.  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;

3.  Abfertigung  von  Bier,  Branntwein,  Branntweinfabrikaten  —  bezüglich  welcher  das  gewöhnliche
  Verfahren  der  Stärkeermittelung  (A.  O.  §  11)  anwendbar  ist  —,  Kakaowaren
und  Zuckerfabrikaten,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht  wird;

4.  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter.

Es  ist  erteilt  worden:

der  Zollabfertigungsstelle  in  der  Benzinfabrik  zu  Brunsbüttelkoog  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Itzehoe  die  Befugnis  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  mit  Begleitschein  I  oder
Begleitzettel  eingehenden  leeren  Umschließungen  (Fässer);

dem  Zollamt  1  Fürstenwalde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Frankfurt  a.  O.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  rohen  Holzgeist  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über
gereinigten  Holzgeist;

dem  Zollamt  1  Osterode  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münden  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  Waren  der  Tarifnummern  692  und  701,  die  für  die  Firmen  Schuhmacher  &amp;amp;  Co.
und  Kochendörfer  eingehen;

dem  Zollamt  1  Spandau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Potsdam  die  Befugnis  zur  Abfertigung
unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehender  Zollgüter;

dem  Zollamt  1  Staßfurt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Holzhof  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  verzinntes  Eisenblech  (zum  höchsten  Zollsatze  der  Tarifnummer
  788)  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1  über  Kasten  aus  verzinntem  Eisenblech;

dem  Hauptzollamte  Stendal  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Mineralöl
der  Tarifnummer  239,  das  für  die  Firma  L.  und  C.  Arnold,  Eisenmöbelfabrik  in  Stendal,  eingeht.

Königreich  Bayern.
Dem  Nebenzollamt  II  Schirnding  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Waldsassen  ist  die  Befugnis
erteilt  worden,  Malzgerste  in  Wagenladungen  bis  zu  Mengen,  von  denen  der  Eingangszoll  für  die
ganze  Wagenladung  den  Betrag  von  150  M  nicht  übersteigt,  zum  Eingang  abzufertigen.

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt  worden:

dem  Untersteueramt  Aue  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Untersteueramte  Dohna  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pirna  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches,  unter  Packstück=  oder  Eisenbahnwagenverschluß  eingehendes
  Salz;

dem  Steueramt  Olbernhau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  II  über  Waren  der  Tarifnummern  47,  48,  49  und  219;

dem  Steueramte  Waldheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  Sendungen  von  gefärbtem  Kalb=  und  Ziegenleder  (Tarifnummern
546,  547  und  549)  und  von  Maschinen  der  Tarifnummer  906,  unter  Packstückverschluß  für  die  Firma
Wernigk  &amp;amp;  Co.  G.m.  b.  H.  in  Waldheim  eingehend.
        <pb n="233" />
        —  216  —

Großherzogtum  Baden.

Dem  Untersteueramte  Wertheim  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Heidelberg  ist  die  unbeschränkte
Befugnis  zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr  erteilt  worden.

Großherzogtum  Oldenburg.

Das  Nebenzollamt  II  in  Horumersiel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Varel  ist  aufgehoben  und
sein  Bezirk  dem  Nebenzollamt  1  Hooksiel  zugewiesen  worden.

 

Druckfehlerberichtigung:
In  der  Veröffentlichung  in  Nr.  21  des  Zentralblatts  (Seite  182)  unter  „Königreich  Preußen“
ist  statt  Zollamt  I  Bajohven  zu  lesen:  Zollamt  1I  Bajohren.

 

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.

Königreich  Preußen.
Es  sind  erteilt  worden:

dem  Hauptzollamte  Cottbus  die  Befugnis  7;

dem  neu  errichteten  Zollamt  1  Tempelhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rixdorf  die  Befugnisse
  1,  3,  4,  8  bis  18,  67  bis  72  und  75;

dem  Hauptzollamte  Liebau  die  Befugnis  1  (Feststellung  des  Hektolitergewichts);

dem  Zollamt  1  Österr.  Oderberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  die  Befugnisse  15,
28  bis  30,  36,  49,  50,  63  und  64;

dem  Zollamt  I  Troppau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  die  Befugnisse  28  und  29;

dem  Zollamt  1  Ziegenhals  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neustadt  O.  S.  die  Befugnisse  1
(Feststellung  des  Hektolitergewichts)  und  66.

Folgenden  Amtsstellen  ist  die  Befugnis  65  beigelegt  worden:

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Königsberg  i.  Pr.
Hauptzollamt  Königsberg  i.  Pr.  Holländerbaum.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Danzig.
Hauptzollamt  Danzig,
Zollamt  I  Thorn  Bahnhof.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Berlin.
Vollamt  1  Berlin  Packhof  Nordhalle,

Südhalle,
I  -LehrterBahnhof,
1-SchlesischerBahnhof-Hauptzollamt

  Cottbus,
Zollabfertigungsstelle  Cottbus  Bahnhof,
Hauptzollamt  Frankfurt  a.  O.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Stettin.

Zollamt  1  Stettin  Freibezirk,
I  =  Hansabrücke.
        <pb n="234" />
        —  216

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Breslau.

Zollamt  1  Breslau  Märkischer  Bahnhof,
1  Görlitz  Bahnhof.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Magdeburg.

Hauptzollamt  Magdeburg  Kaufhof,

Zollamt  1  Magdeburg  Fürstenufer,

Hauptzollamt  Halle  a.  S.,

Zollabfertigungsstelle  Klein-Wittenberg  a.  d.  Elbe.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Altona.
Zollamt  I  Altona  Bahnhof.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Hannover.
Hauptzollamt  Hannover.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Münster.
Hauptzollamt  Dortmund.

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Cassel.

Hauptzollamt  Frankfurt  a.  M.
Zollamt  1  Frankfurt  a.  M.  Hauptgüterbahnhof,
=  -  Post.

*

Bezirk  der  Oberzolldirektion  Cöln.

Zollamt  1  Aachen  Bahnhof  Templerbend,

I.  Cleve  Bahnhof,

I  .  Cöln  Eilgüterbahnhof,

I  Bahnhof  St.  Gereon,

*  J  *  Post,
Hauptzollamt  Düsseldorf,
Zollamt  1  Düsseldorf  Güterbahnhof,

-  1  Solingen.

Bezirk  der  Generaldirektion  des  Thüringischen  Zoll-  und  Steuervereins  zu  Erfurt.
Hauptzollamt  Erfurt.
Königreich  Bayern.
Es  sind  erteilt  worden:
der  Zollexpositur  am  Bahnhof  in  Augsburg  die  Befugnisse  50  bis  55,  60  und  61;
dem  Zollamte  Nördlingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Augsburg  die  Befugnisse  28  bis  30,
60  und  61.
Königreich  Sachsen.
Dem  Nebenzollamt  1  Ebersbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  ist  die  Befugnis  3
und  dem  Steueramte  Meerane  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  sind  die  Befugnisse  37  bis  39
erteilt  worden.
Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Dem  lübeckischen  Hauptzollamte  sind  die  Befugnisse  65  und  66,  der  Zollabfertigungsstelle  am
Bahnhofe  zu  Lübeck  ist  die  Befugnis  65  erteilt  worden.
        <pb n="235" />
        217

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
ẽ  der  Bestrafun  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  g.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Theophil  Kaslow,  sgeboren  im  Jahre  1882  zu  Bachmut,vollendeter  und  ver-Königlich  Preußischer  19.  Mai  1908.

 

Arbeiter,

Valentin  Babic,
Müller,

Kaspar  Duda,
Arbeiter,

Arsene  Hérouard,
Arbeiter,

Martin  Kasprzag,
Arbeiter,

Jakob  Krilyk,
Erdarbeiter,

Franz  Micka,

Wassili  Ragusz
(oder  Regusz),  Arbeiter,


Wolf  Beer  Rubinstein,
  Tagelöhner,

 

Gouvernement  Jekaterinoslaw,  Rußland,
  russischer  Staatsangehöriger,

suchter  Diebstahl  im
Rückfalle  (1  Jahr
1  Monat  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
1.  Februar  1907),

Regierungspräsident  zu
Allenstein,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  10.  Februar  1851  zu  Balosberg,
  Gemeinde  Littenberg,  Bezirk
Pettau,  Steiermark,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  2.  Jonuar  1870  zu  Sufczyn,
  Bezirk  Brzesko,  Galizien,  ortsangehörig
  zu  Jasien,  ebenda,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  20.  Februar  1873  zu
Crosly-Loire,  Departement  Aisne,
französischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  11.  November  1860  zu
Kobutzko,  Kreis  Chenstochow,  Rußland,
  russischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  21.  September  1879  zu
Wulka-Suszenska,  Bezirk  Kamionka=Strumilowa,
  Galizien,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  1.  Februar  1880  zu  Myslin,
  Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


Geburtsort  und  -datum  nicht  bekannt,
aus  Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  9.  März  1884  zu  Krakau,
Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Betteln  und  Führung
verbotener  Waffen,

Betteln.

Landstreichen,  Holzdiebstahl
  und  Feueranzünden
  im  Walde,

Landstreichen  und
Betteln,
Landstreichen,

Betteln,

Landstreichen  und

Betteln,

Landstreichen
Betteln,

und

 

Königlich  Bayerisches  Bezirksamt
  Wolfratshausen,


Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Hildesheim,

Großherzoglich  Oldenburgisches
  Staatsministerium,
  Departement
des  Innern,  zu  Oldenburg,



Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Cöln,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Potsdam,  ·

KöniglichSächsische
Kreishauptmannschaft
Leipzig,

Stadtmagistrat  Regensburg,
  Bayern,

 

11.  Mai  1908.

14.  Mai  1908.

28.  April
1908

11.  April
1908.

21.  Mai  1908.

16.  April
1908.

30.  April  1908.

26.  Februar
1908.

Die  Ausweisung  des  angeblich  am  29.  (28.?)  November  1876  zu  Nachod  geborenen  Webers  Georg  Krause
(Zentralblatt  für  1907  S.  606  Ziffer  7)  ist  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="236" />
        <pb n="237" />
        —  219  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

.
XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  Juni  1908.  Nr.  27.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  Ermächti-  Neue  Fassung  des  Abs.  5  des  §5  19  der  Schaumgungen
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  weinsteuer-Ausführungsbestimmungen  224
Exequaturerteilung...  Seite  219  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  ausländischen  Käsestoff  (Kasein    225
Mai  1908  .  .  .  .  .  .  220  Dgl.  Eigenveredelungsverkehrs  für  japanische  Fächer
3.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  aus  Rohr  und  Papier  225
Reichs  für  das  Rechnungsjahr  1907  222  Personalveränderung  bei  den  Stationskontrolleuren
4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Änderung  der  Zollordnung    .    225
für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  und  der  Zollregulative  5.  Polizelwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
für  die  Unterelbe  und  die  Unterweser  224  Reichsgebiete.  .  226

 

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bankdirektor  Friedrich  Glavassevich
zum  Vizekonsul  in  Spalato  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  Otto  Zarneckow  zum  Vizekonsul
  in  La  Merced  (Peru)  zu  ernennen  geruht.

 

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Jerusalem  beschäftigten  Kanzlerdragoman  Loytved  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Kobe  beauftragten  Dolmetscher  Specka  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des
Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Generalkonsul  von  Chile  Adolfo  Ortuzar,  sowie  dem  Konsul  derselben  Republik  John
Hartwig  Georg  Burmeister  in  Hamburg  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

37
        <pb n="238" />
        Passiva.

220

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

—G-s  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V  -*
er-  er-B
  Sonstige  bindlich-  bindlichezei
  n=  täglich  keiten
Nu  zeichnung  Grund-Reserve-)  Noten-  Gegen  Un  Gegen  fällige  Gegen  kelten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  aus
der  Kapital  ds  Umlauf  30.  April  gedeckte  30.  April  Ver  30.  Aprill  mit  30.  April  30.  April der  30.  April  wetter
—  Kapital.  Fonds.  Umlauf.  -  ündi-  assiva.  e-Banken.
  *—*ie  1008.  Roten.  1008.ch.1908.  Kündi  1908  Passiva.  1908.  Passiva.  1908.gegebenen
au  #  keiten  gungsfrist  inlän-L
  .  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  3  4  5  6  7  6  10  11  12  13  14  15  16  17
1  Reichsbank.  180  000  64  814  1  456  394  85  184  650  —  40   209+  2  363|2  397  300—  43  171—
2  Bayerische  Notenbank  7500  3  70  60  591  234  26939+  116  4315 —  92  —  —  3184+  24 79  166  1274
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden 30000  7500 30687—  3783  9621—  697  23702  2536  21  898 +  1141  1789  180|  115  526 +  74  13
4   Württembergische  Notenbank  9000  1362  18711—  2032  9687—  126 12  1074  184  —  10744  88  43  170—  3049  1963
5  Badische  Bank  9000  2250  15  613  —  980  9430—  494  10  355—  949  —  —  801  93  38019—  1836  1297
  
Zusammen 235  500  79676  1  946|—  91  745  429  904 -144  347  707  094  40071  22082  +  1  110  47  057  2  678  355.  47  816  4547
l  .  I

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

=
=

=
=

= 1

20  M
50
100
500
1000  000 ==



128  337  000  M,

111  564  000

=  1  089  S58  000

10  999  000
241  188  000

"

)  (bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),

("

1).
        <pb n="239" />
        wesen.

 

banken  Ende  Mai  1908

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1908.
auf  Tausend  Mark.)

221

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
Metall-  Gegen  Reichs,  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  um
30.  April  kassen=  30.  April  anderer  30.  April Wechsel  30.  April  Lombard  30.  April Effekten  30.  April  akt  30.  April  ]  der  80.  April  s
n
bestand.  1908.  Scheine.  1908.  Banken.  1908.  1908.  1908.  1908.  tiva.  1908. Activa.  1908.  fen
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  33  3
1005  680  +  59  0311  67  717  +  533  8  770 —  2814  -  96  707—  18334  46  263—  94567 179  170|+.29  172 2397 300  —  43171
28156—  148  50—  23  5446  289  40952  242  2393  —  248  62|  1  22811 +  53  79340  +  166
14  329 —  2827  577  +  86  6  110  —  345  39215—  4126  42632  +  9349  6660—  102  6003 —  1961 115526  74
8310—  523  26  19  688  222  18  073—  1777  12  817  550  2109  —  1  147 +  4  43  170 —  3049
6048 —  22  6 —  7  129 —  357  18  310 —  479  11  292—  899  502-  31  1732  59  38  019-  1836
1  062  523  68  376  +  570|21143—  3479 1109  543—  22402 165  841  —  10682  55596—  94  699 190  333  27365|267  355 - 47816
        <pb n="240" />
        3.  Finanzwesen.

Nachweisung
der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  undder
  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  das  Rechnungsjahr  1907.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mer  Die  Soll  !  Unterschied
um  Bezeichnung  Einnahme  Ausfuhr-=  Einnahme  zwischen  den
N  b  t  "  t  "  .  .  .  Spalten  5
der  eträgt  im  Vergütungen  Bleiben  im  Vorjahre  und  6
nd  .  Rechnung-  usw.  (Spalte  5)  +  mehr
ufe  Einnahmen.  jahr  1907  —  weniger
La  -  M  M  M  M
1.  2.  3.  4.  5.  6.  !  7.
l
1  Zölle  ...........  740  003  623  56  224  956  683  778  667  592  531  495  +  91247  172
2  Tabaksteuer  11  711  570  110  832  11  600  738  10  956  388  +  644  350
3  Zigarettensteuer.  ...  15 215 554  —  15  215  554  11  056  661  4 158  893
4  Zuckersteuer  .  149  632  286  40  164  149  592  122  142  881  891  +  6  710  231
5  Salzsteuer  58  835  938  11  989  58  823  949  57  237 757  +  1  586  192
6  Branntweinsteuer:  —
a)  Maischbottichstener  36  077  027  17  680  367  18  396  660  16  499  086  +  1  897 624
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  171  442  091  41  619  419  129  822  672  127  310 727  +.2511  945
c)  Brennsteuer  10  139  905  12  746  266  2  606  361  —  1622  705  !  —  983  666
7  Schaumweinsteuer  6  110  487  298  308  5  812  179  5  519  368  +  292  811
8  .  56  547  711  206  785  56  340  926  53  220  531  +  3  120  395
Übergangsabgabe  von  Bier  5  310  502  —  5  310  502  4  828  248  —  482  254
9  Spielkartenstempel.  .  1  898  403  –  1  898  403  1  831  462  —  66  941
10|Wechselstempelsteuer  17.337  792  —  17 337  792  15  766  002  1 571 790
11  |  Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  24  354  977  —  24  354  977  40  573  397  —  16  218  420
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Uinschafungsgeschäften
  9  503  880  191  582  9  12  298  16  560  411  —  7248  133
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  32  067 597  –  32  067  597  31  376  196  +  692  401
b)  für  Privatlotterien  .  9 828 992  —  9 828  992  5  880  963  +  3  948  029
II.  Reichseigene  Steuern:  I
A.  von  Frachturkunden  16  036  611  —  16  036  611  12   014 741  +  4  021  870
B.  von  Personenfahrkarten  19  575  601  —  19  575  601  11  803  506  +  7 772  005
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  599  255  –  i  1 599 255  1 207 828-+ 391 427
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von  I  I
Aufsichtsräten  .  ..  4 211 692  —  4 211 692  2 460 799  +  1 760  898
12  Erbschaftssteuer.  26  264  244  —  26  264  244  4  198  579  !  +  22  065  665
13  Statistische  Gebühr  1  541  723  —  1  541  723  1  456  275  —  85  448
14  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.  —  —  597  165  056  564697  O76  +  32  467  980
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  —  121  536  834  117  625  827  +  3 911 007
        <pb n="241" />
        Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r
mm  Ist-Einnahme  im  Rechnungsjahr
Nu  Bezeichnung  ----d
  Einnahmen  Mithin  190
end  er  h  1907  1906  in  ehr
uf  —  weniger
La  M  M  M
1  2  3  4  5
1  Zölle  644  745 064  557  045  804  +  87 699 260
2  Tabaksteuer  10  962  574  9 956  540  +  1  006  034
3  igarettensteuer  12  679  908  6 687  043  +  5 992 865
4  uckersteuer  138  365  434  138  404  267  —  38  833
 5  Salzsteuer  57  843  694  55  844  063  +  1 999 631
6  Branntweinsteuer:  !
a)  Maischbottichsteuer  12  968  138  11  486  097  +  1 532 041
b)  Verbrauchsabgabe  und  .  Zuschag  110  320  115  103  068  885  +  7 251 230
c)  Brennsteuer  —  2  606  361    1 622  705  —  983  656
Schaumweinsteuer  5  356  733  5  069  953  +  286  780
8  Brausteuer  und  überzangsabgabe  von  Bier  53  771  874  46  160  123  +  7 611  751
9  Spielkartenstempel.  .  ...  1 795  953  1  713  332  +  82  621
10 Wechselstempelsteuer  17  337 792   „  15  024  677  +  2  313  115
11 Reichsstempelabgaben:  !
I.  Überweisungssteuern:  !!
A.  von  Wertpapieren  23  867  877  39  761  195  —  15  893  318
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  9 122  221  16  223  981  —  7 101  760
C.  von  Lotterielosen
al  für  Staatslotterien  32  067 597  31  375  196  +  692  401
b)  für  Privatlotterien  9687  685  5  763  344  +  3 924  341
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden.  15  715  879  11 774  446  +  3 941  433
B.  von  Personenfahrkarten  .  .  19 184 089  11  562  947  +  7 621  142
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeug  e  1  567  270  1  183  671  +  383  599
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von  Aufsichtsräten.
  4 127  458  2  401  788  +  1  725  675
12  Erbschaftssteuer  26  264  244  4 198  579  +  22  065  665
13  Statistische  Gebühr  1  508  441  1  331  803  +  176  638
        <pb n="242" />
        —  224  —

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Änderung  der  Zollordnung  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  und  der  Zollregulative  für  die
Unterelbe  und  die  Unterweser.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Mai  1908  beschlossen,  daß

1.  der  §  5  der  Zollordnung  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  und  die  Absätze  2  und  3  des
§  7  des  Zollregulativs  für  die  Unterelbe  folgende  Fassung  erhalten:
„Zollzeichen  sind:
bei  Tage  eine  Flagge,
bei  Nacht  zwei  Leuchten  senkrecht  übereinander.
nicht  mit  Die  Flagge  ist  1,6  Meter  lang  und  1  Meter  breit  und  nach  nebenstehendem
abgedruckt.  Muster  schräg  in  eine  schwarze  und  weiße  Hälfte  geteilt.  Die  schwarze  Hälfte  liegt
innen  an  der  Flaggleine.  Von  den  Leuchten,  die  wenigstens  1  Meter  voneinander
entfernt  sein  müssen  und  höchstens  2  Meter  voneinander  entfernt  sein  dürfen,  zeigt
die  obere  weißes,  die  untere  grünes  Licht;  die  Leuchten  dürfen  nicht  nach  vorn  scheinen,
sondern  müssen  ein  gleichmäßiges,  ununterbrochenes,  auf  eine  Entfernung  von  wenigstens
1  Seemeile  sichtbares  Licht  nach  hinten  hinaus  werfen,  und  zwar  die  grüne  Leuchte
über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  mindestens  10,  jedoch  höchstens  zwölf  Kompaß-=strichen,
  5  beziehungsweise  6  Strichen  nach  jeder  Seite,  die  weiße  Leuchte  über  einen
Bogen  des  Horizonts  von  12  Kompaßstrichen,  6  Strichen  nach  jeder  Seite.
Die  Zollzeichen  werden  am  hinteren  Mast  in  der  Regel  an  der  Gaffel  oder  am
Heck  auf  dem  Flaggstock  oder  einer  anderen  geeigneten  Vorrichtung  geführt.  Die
Zolleuchten  sind  tunlichst  so  anzubringen,  daß  sie  sich  in  Höhe  der  Seitenlichter  befinden.
Soll  bei  Tage  die  Nationalflagge  neben  der  Zollflagge  gezeigt  werden,  so  wird
die  Nationalflagge  über  der  Zollflagge  an  derselben  Leine  gehißt.",

2.  die  Bestimmungen  im  §7  Abs.  1  unter  à  und  b  und  Abs.  2  des  Zollregulativs  für  die  Unterweser
  dieselbe  Fassung  erhalten  unter  Fortlassung  der  Eingangsworte:  „Zollzeichen  sind:“.

Berlin,  den  3.  Juni  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Mai  1908  beschlossen,  dem  Abs.  5  des  §  19  der

Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen  folgende  Fassung  zu  geben:
„Die  Direktivbehörde  kann  ferner  gestatten,  daß  bei  Schaumwein,  der  unmittelbar  oder
nach  vorübergehender  Lagerung  in  einem  Zollager  in  das  Ausland  ausgeführt  werden  soll,
von  der  Abfertigung  der  Packstücke  abgesehen  und  der  Begleitschein  lediglich  auf  Grund  der
Anmeldung  des  Fabrikinhabers  ausgefertigt  wird.  In  diesen  Fällen  ist  bei  der  Ausgangsabfertigung
  und  bei  der  Abfertigung  zu  und  von  dem  Lager  die  im  Begleitschein  angemeldete
Schaumweinmenge  ohne  Offnung  der  Packstücke  als  vorgefunden  anzunehmen,  sofern  die
Packstücke  nach  Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummer  mit  dem  Begleitschein  übereinstimmen
  und  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ihr  Inhalt  von  der  Anmeldung
abweicht.  Die  Verbringung  des  Schaumweins  an  Bord  von  Kriegsschiffen  zum  Verbrauch
außerhalb  der  Zollgrenze  ist  der  unmittelbaren  Ausfuhr  gleichzuachten.“

Berlin,  den  3.  Juni  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.
        <pb n="243" />
        —  225  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  29.  Mai  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländischen  Käsestoff  [Kasein)  —  Tarifnummer  373  —  zur  Herstellung  von  Galalith
in  Blättern,  Blöcken,  Platten,  Röhren  oder  Stäben  —  Tarifnummer  639  —  einen  zollfreien
  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  29.  Mai  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  japanische  Fächer  aus  Rohr  und  Papier  —  Tarifnummern  532  und  946  —  zum
Bedrucken  mit  Namen  oder  Widmungen  oder  zum  Bekleben  mit  entsprechend  bedruckten
Papierstreifen  einen  zollfreien  Eigenveredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Kaiserliche  Zollinspektor  Schrape  in  St.  Ludwig  an  Stelle  des
in  den  elsaß-lothringischen  Landesdienst  zurückberufenen  Kaiserlichen  Zollinspektors  Becker  den  Königlich
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Eydtkuhnen,  Gumbinnen,  Memel  und  Tilsit  vom  1.  Juni  d.  J.  ab  als
Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Tilsit  beigeordnet  worden.

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  Grund  Ausweisung  Aus  .
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  usweisung beschlusses
1  2  3  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |  Peter  Moser,  geboren  am  25.  Mai  1878  zu  Berg=  einfacher  Diebstahl  im  Königlich  Bayerisches  5.  Mai  1908.

Schweizer,  hofen,  Bezirksamt  Ebersberg,  Ober=  Rückfall  in  2  Fällen,  Hirksamt  Bamberg  II,
bayern,  ortsangehörig  zu  Wild=  falsche  Namensanschönau,
  Bezirk  Kufstein,  Tirol,  öster=  gabe,  Bannbruch
reichischer  Staatsangehöriger,  und  Gebrauch  falscher
  Legitimationspapiere
  (2  Jahre
Zuchthaus  und  3
Wochen  Haft,  laut
Erkenntnis  vom
28.  Mai  1906),
        <pb n="244" />
        226

 

 

 

 

 

 

 

r
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  »  .  Datum
nde  --  Grund  Behörde, Ausw  wel eisung  die  des
ufe  .  der  Bestrafung.  g  Ausweisungs-=der
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Josef  Bury,  Ar=  geboren  am  2.  März  1858  zu  Sol,  Betteln,  22.  Mai  1908.

10

11

beiter,

Rudolf  Alexander
Finsterle,  Kellner,

Marie  Kaluscha,
Arbeiterin,

Wilhelm  März,
Hausdiener  und
Weber,

Eduard  Müller,
Arbeiter,

Moses  Leib  Podhorcer,
  Bürstenbinder
  und  Handarbeiter,


Johann  Adolf
Rausch,  Handarbeiter,


Theodor  Scholz,
Fleischer,

Johannes  Schraml,
Bäcker,

Johann  Votava,
Arbeiter,

 

Bezirk  Saybusch  (Zywiec),  Galizien,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  25.  März  1888  zu  Mährisch-Trübau,
  ortsangehörig  zu  Hinter-Ehrnsdorf,
  Bezirk  Mährisch  -Trübau,
Mähren,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  8.  Dezember  1874  zu
Troppau,  Ötterreichisch  -Schlesien,
österreichische  Staatsangehörige,
geboren  am  20.  Dezember  1886  zu
Prag,  ortsangehörig  zu  Asch,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  8.  Oktober  1869  zu  Oberleutensdorf,
  Bezirk  Brüx,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  12.  Mai  1882  zu  Brody,
Galizien,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  20.  April  1872  zu  Asch,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,
  1
geboren  am  238.  (28.)  April  1868  zu
Gablonz,  Bezirk  Böhmisch-Leipa,
Böhmen,  ortsangehörig  zu  Haida,
ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  28.  November  1845  zu
Nieder-Stepanitz,  Bezirk  Starkenbach,
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  4.  Mai  1880  zu  Misliborzitz,
  Bezirk  Kromau,  Mähren,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

 

 

Betteln,

Betteln,
Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,
Betteln,

Betteln,

Betteln,

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Königsberg,
Polizeibehörde  zu  Hamburg,


i

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Magdeburg,

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

 

 

 

 

1.  Juni  1908.

14.  April
1908.

6.  Mai  1908.

27.  Mai  1908.

2.  Mai  1908.

13.  Mai  1908.

29.  Mai  1908.

27.  Mai  1908.

26.  Mai  1908.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="245" />
        227

Zentralblatt

 

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

-

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XXXVI.  Jahrgang.

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Entlassung;  —
Einziehung  eines  Konsulats  Seite  227
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Ende
Mai  1908  228
3.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Abänderung  der  Telegraphenordnung
  vom  16.  Juni  1904  230

Berlin,  Freitag,  den  19.  Juni  1908.  !

 

Nr.  28.

4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Vereinbarung  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Belgien,  betr.  die  zollfreie  Zulassung
  von  Warenmustern  232

Erlaß  des  Frachturkundenstempels  aus  Billigke

itsrücksichten

  283

5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  233

.....

.........

 

1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Otto  Kück  zum  Vizekonsul

in  Chihuahua  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  Philipp  de  Posson  zum

Vizekonsul  in  Janina  (Albanien)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Julius  A.  Vermehren  zum
Vizekonsul  in  Torreön  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Glasgow  (Schottland),  Johannes  Kiep,  ist  die  erbetene  Entlassung

aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Das  Kaiserliche  Konsulat  in  San  Juan  del  Norte  (Greytown,  Nicaragua)  ist  eingezogen  worden.

 

38
        <pb n="246" />
        228

2.  Finanzwesen.

Uachmeisung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse

des  Monats  Mai  1908.

 

 

 

 

 

er  Die
m  Soll-Ei  Einnahme  in  Unterschied
um  Bezeichnung  beirägt  v  Ausfuhr-  demselben  Zeit-  zwischen  den
e N  der  ginne des Rech= nungsjahrs bis  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor=  Spalten  5  und  6
zum  Schlusse  des  usw  jahrs  +  mehr
·  o  .  —  i
auf  Einnahmen  Monats Mai 1908  (Spalte  5)  weniger
L  M  M  M  M  M
1  2  3  4  5  6  7
1 ! Zölle..  107  858  904  11  448  924  96  409  980  109  482  843  —  13  072  863
2  Tabaksteuer  1  529  306  8  011  1  521  295  1  511  318  +  9977
Zigarettensteuer.  2  637  736  —  2637  736  2  361  859  +  275  877
4  Zuckersteuer  21  063  366  9  536  21  053  830  21  203  927—  150  097
5  Salzsteuer  7  877  517  28  7  877  489  8  045 081  —  167 592
6  Branntweinsteuer:  .
a) Maischbottichsteuer  4 243  551  3  820  671  422  880  222  644  200  236
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  25  687  069  4 287  634  21  399  435  22  769  235  —  1 359  800
c)  Brennsteuer  2  610  259  1  885  740  724  519  155  882  +  568  637 
7 Schaumweinsteuer.  1  013  276  110  942  902  334  971  825  —  69  491
8  (Brausteuer  3  333  191  18  934  3  314  257  3  825  450  —  511  193
(Übergangsabgabe  von  Bier  768  404  —  768  404  847 914  —  79  510
9 Spielkartenstempel.  .  273  651  —  273  651  275  691  —  2  040
10  Wechselstempelsteuer  2  824  261  —  2 824 261  2  847 718-  23  457
11| Reichsstempelabgaben:  -  ·-I.
  Überweisungssteuern:  ·
A. von Wertpapceren..  3  812  401  —  3  812  401  8  083  417 —  4 221  016
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Anschafungs=    «
geschäften  1  713  268  14  495  1  698  768  1984  538  —  285  775
C.  von.  Lotterielosen.  «  ’··  ·
  a)  für  Staatslotterien  5  557  354  —  5  557  354  4  892  508  —  664  846
b)  für  Privatlotterien  1  871  947  —  1 871 947  2  079  765 —  207  818
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  2 246  507  —  2 245  507  2 057  090  188  417
B.  von  Personenfahrkarten  2  136  949  —  2  136  949  2  448  764—  311  815
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  269  103  —  269  103  184  620  +  84  483
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder#r  von
Aussichtsräten.  1  182  340  —  1  182  340  1  631  903  —  449  563
12  Erbschaftsstener  3  080  567  —  3  080  567  2  621  141  +  459  426
18  Statistische  Gebühr  ..  243  420  —  243  420  252  503—  9  083
14  Reichs-Post=  und  r Telegraphenverwaltun erwaltung  -–  —  99  538  309  95  723  665  +  3 814  654
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  —  —  19 377  000  20 248  000*)  —  871000











*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  139  748  höher.
        <pb n="247" />
        —  229

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

1



























r
e  =Ei  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
umm  Ist-Einnahme  im  Monat  Mai  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai
Bezeichnung
e  .  nahmen  Mithin  1908  Mithin  1908
ende der  Einnah  1908  1907  ith +  1908  1907  ithin 19 + mehr
uf  —  weniger  —  weniger
La  M  M  M  M  M  M
1  2  3  4  5  6  7  8
1 lZölle  .  49  232  392  53  323  840  4  091  448  92  900  810  104  158  483—  11  257  673
2  Tabaksteuer  .  850  238  713  927+  136  311  1  694  153  1 519  548+  174  605
3  Zigarettensteuer  1  377 907  1  020  970 +  356  937  2  630  536  1  990  681  689  855
4  Zuckersteuer  13  085  692  11  232  227+  1  853  465  27  490  208  25  250  652  2 239 556
5   Salzsteuer  4 674 010  4 458  058 +  115  952  9  671  646  9  412  797 +  258  849
6  Branntweinsteuer:    ;
a)  Maischbottichstener  1  105  440  415  244 +  690  196  30  521  88  871  119  392
b)  Verbrauchsabgabe  und    
Zuschlag.  ....  10  525  488  10  782  322—  256  834  21  596  734  21  075  013 +  521  721
c)  Brennsteuer  481  772—  37  130  +  518  902  724  519  165  882  568  637
Schaumweinsteuer  285  108  280  989+  4  119  594  862  628  458—  33  596
8  Brausteuer  und  übergangs=  .
abgabe  von  Bier  ..  4 033 006  4  236  895—  203  889  6  719  658  6  530  357 +  189  301
9  Spielkartenstempel.  174  021  160  029  13  992  347  965  344  669  3  296
10  Wechselstempelsteuer  1  377  847  1  403  401—  25  554  2  824  261  2  847  718—  23  457
11 Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  1  691  551 1 870 463  178  912 3 736  153  7872 749—  4  136  596
B.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  918  616  918  517  30  099  1  664  498  1  944  396—  279 898
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  4 952  345  4 892  508  +  59  837  5  557 354  4 892  508  664  846
b)  für  Privatlotterien  1  132 200  1  192  322—  60  122  1  847  680  2  051  027—  2083  347
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden.  1  151  639  1  185  968—  34  329  2 200  598  2  015 948  184  650
B.  von  Personenfahrkarten  1  420  279  1  618  411  198  132  2:  094210  2399788—  305  578
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  153  152  102  887+  50  265  263  721  180  928  82  793
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  261  838  661  138—  399  300  1  158  694  1  599  264—  440  570
12  Erbschaftssteuer  1 879  090  1  809  855+  69  235  3  080  567  2  621  141  459  426
13  Statistische  Gebühr  126  962  123  908  243  420  252 503—  9  083









3  054









38*
        <pb n="248" />
        —  230  —

3.  Post-  und  Telegraphenwesen.



Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

1.  Im  §2  unter  III  ist  im  2.  Satze  hinter  „Seetelegramme“  einzuschalten:
oder  um  Funkentelegramme.

2.  Im  §  6  unter  h  sind  im  2.  Satze  die  Wörter  „entweder  als  Handelsmarken“  bis  „(s.  §§  2,  III
und  15,  I)“  zu  ersetzen  durch:
in  den  Seetelegrammen,  in  den  Funkentelegrammen  oder  als  Handelsmarken  angewandt
werden  (s.  §§  2,  III,  15,  I  und  15a,  Il).

3.  Hinter  §  15  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:  §  15  a.  Funkentelegramme.

l.  Funkentelegramme  sind  Telegramme,  die  mittels  Funkentelegraphen  zwischen  Küstenstationen
und  Stationen  auf  Schiffen  in  See  (Bordstationen)  oder  zwischen  Schiffen  in  See  gewechselt  werden.

Die  inländischen  und  ausländischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  sind  in  dem  amtlichen
Verzeichnisse  der  Funkentelegraphenstationen  aufgeführt.

II.  Für  die  Abfassung  des  Textes  der  Funkentelegramme  gelten  die  im  §  2  unter  II  bis  V.
enthaltenen  Vorschriften.

III.  Die  Adresse  der  Funkentelegramme  an  Schiffe  in  See  muß  möglichst  vollständig  sein;  sie
hat  zu  enthalten:
a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen,
b)  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  dem  amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt  ist,  unter  Hinzufügung
  der  Nationalität  und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens
  nach  dem  internationalen  Signalbuche,

c)  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  ist.

IV.  Hat  sich  das  Schiff,  für  welches  ein  Funkentelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  der  vom
Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  bis  zum  Morgen  des  29.  Tages
bei  der  Küstenstation  nicht  gemeldet,  so  gibt  diese  dem  Absender  Nachricht.  Dieser  kann  durch  eine
telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Küstenstation  gerichtete  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  verlangen,  daß
sein  Telegramm  weitere  30  Tage  zur  Ubermittelung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  usw.  In  Ermangelung
  eines  solchen  Verlangens  wird  das  Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages  (den  Tag  der
Aufgabe  nicht  mitgerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich  verlassen
hat,  bevor  ihm  das  Funkentelegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  benachrichtigt  sie  den  Absender  davon.

V.  Unzulässig  sind:

a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort,

b)  telegraphische  Postanweisungen,

c)  Telegramme  mit  Vergleichung,

d)  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,

e)  nachzusendende  Telegramme,

t)  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,

8)  dringende  Telegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den  Linien  des
Telegraphennetzes  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  Bestimmungen  handelt,

b)  durch  besonderen  Boten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.
        <pb n="249" />
        —  231  —

VI.  Die  Gesamtgebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:
1.  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung,  und  zwar
a)  die  „Küstengebühr“,
b)  die  „Bordgebühr“;
2.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes.

Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:
a)  die  Küstengebühr  15  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  1,50  M  für  ein  Telegramm,
b)  die  Bordgebühr  15  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  3,50  M  für  ein  Telegramm.

Das  Nähere,  auch  bezüglich  der  Gebühren  für  den  Verkehr  mit  ausländischen  Funkentelegraphenstationen
  sowie  der  erhöhten  Gebühren  für  den  Verkehr  auf  Entfernungen  von  mehr  als  800  km,
sofern  ein  solcher  Verkehr  zugelassen  wird,  ergibt  sich  aus  den  bei  den  Telegraphenanstalten  und  den
Bordstationen  vorhandenen  Tarifen.

Im  Verkehre  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr  der  Funkentelegramme
  vom  Absender  erhoben.  Im  Verkehre  zwischen  Bordstationen  wird  die  Bordgebühr  des
gebenden  Schiffes  vom  Absender,  die  des  aufnehmenden  Schiffes  vom  Empfänger  erhoben.

Für  Telegramme,  bei  denen  eine  funkentelegraphische  Beförderung  nur  zwischen  einem  deutschen
Feuerschiff  und  einer  deutschen  Küstenstation  auf  festem  Lande  stattfindet,  wird  die  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  und
daneben  ein  fester  Zuschlag  von  0,80  M  erhoben.  In  solchen  Fällen  wird  die  Gesamtgebühr  für  die
an  Feuerschiffe  gerichteten  Telegramme  vom  Absender  und  für  die  von  den  Feuerschiffen  kommenden
Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

VII.  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des  §  21  unter  folgenden
  Vorbehalten:  -

Die  auf  die  funkentelegraphische  Beförderung  verwendete  Zeit  sowie  die  Zeit,  während  der  ein
Funkentelegramm  bei  der  Küsten-  oder  Bordstation  lagert,  zählen  bei  den  für  die  Erstattung  von  Ge—
bühren  maßgebenden  Fristen  nicht  mit.

Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  das  Funkentelegramm  erhalten,  so  wird  die
Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm  Anlaß  zur  Gebühren—
erstattung  gibt.

VIII.  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufgeliefertes  Funkentelegramm  dem  Empfänger
aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  abgelassen
und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.  Kann  ein  bei  einer  Bordstation  angekommenes  Telegramm
nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die  Bordstation  dies  der  Ursprungsanstalt  durch  dienstliche  Meldung  mit.
Die  Meldung  wird,  soweit  möglich,  der  Küstenstation  zugeführt,  die  das  Funkentelegramm  im  Durchgange
  befördert  hat,  sonst  der  nächsten  Küstenstation.

IX.  Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  werden,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat  folgenden
Monat  an  gerechnet,  12  Monate  lang  aufbewahrt.

4.  Im  §  17  ist  unter  IId)  hinter  (§  3,  IX)  ein  Komma  zu  setzen  und  sodann  einzuschalten:

e)  für  die  zwischen  Bordstationen  zu  wechselnden  und  für  die  von  deutschen  Feuerschiffen
kommenden  Funkentelegramme  (§  15a,  V.).  sch  Feuerschiff

5.  Im  §  20  ist  unter  I  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:

.  Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Funkentelegramme  gelten  die  Bestimmungen
  im  §  15  a  unter  VIII.

6.  Im  §  20  unter  ll  ist  im  letzten  Satze  einzuschalten  hinter  „Seetelegrammen“:
und  von  Funkentelegrammen,
ferner  hinter  „§  15“.
und  §  15a.
        <pb n="250" />
        —  232  —

7.  Im  §21  ist  hinter  VII  einzuschalten:

VIII.  Die  bei  Funkentelegrammen  für  die  Gebührenerstattung  geltenden  Vorbehalte  sind  im
15  unter  VII  angegeben.

8.  Im  §  23  unter  I  ist  am  Schlusse  nachzutragen:

Für  die  Aufbewahrung  der  Urschriften  der  Funkentelegramme  gelten  die  Bestimmungen  im
15a  unter  IX.

9.  Im  §  24  ist  als  Absatz  IlI  einzuschalten:

III.  Für  den  funkentelegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  sind  die  Bestimmungen  des
Internationalen  Funkentelegraphenvertrags  nebst  Zusatzabkommen,  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft
  sowie  der  etwaigen  besonderen  Verträge  maßgebend;  ferner  gilt  die  Telegraphenordnung,
soweit  sie  mit  diesen  Bestimmungen  nicht  in  Widerspruch  steht.

Der  bisherige  Absatz  III  erhält  die  Bezeichnung  IV.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1908  in  Kraft.

Berlin  W.  66,  den  14.  Juni  1908.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.



4.  Zoll=  und  Steuerwesen.



Auf  Grund  der  im  Jahre  1897  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  getroffenen  Verständigung
(Zentralblatt  1897,  S.  89)  sollen  während  der  Dauer  des  deutsch-belgischen  Handels=  und  Zollvertrags
vom  6.  Dezember  1891  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  241)  die  von  deutschen  Handlungsreisenden  nach
Belgien  und  die  von  belgischen  Handlungsreisenden  nach  Deutschland  unter  zeitweiliger  Zollbefreiung
gemäß  Artikel  9  des  Vertrags  eingeführten  Muster  nicht  mehr  mit  Identitätszeichen  versehen  werden,
wenn  sie  bereits  Erkennungszeichen  (Stempel,  Siegel,  Plomben  usw.)  einer  Zollbehörde  des  anderen
Landes  tragen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  den  beiderseitigen  Zollbehörden  das  Recht  vorbehalten
bleibt,  an  den  unter  den  genannten  Bedingungen  eingeführten  Warenmustern  weitere  Erkennungszeichen
anzulegen,  falls  dies  zur  Festhaltung  der  Identität  der  Muster  für  notwendig  erachtet  wird.
Inzwischen  ist  durch  den  am  22.  Juni  1904  abgeschlossenen  Zusatzvertrag  zu  dem  Vertrage
vom  6.  Dezember  1891  (Reichs-Gesetzbl.  1905  S.  599)  der  erwähnte  Artikel  9  in  seinem  fünften
Absatze  mit  Wirkung  vom  1.  März  1906  an  durch  Streichung  der  Worte  „von  den  vorbezeichneten
Handlungsreisenden“  dahin  geändert  worden,  daß  die  jeweilige  zollfreie  Zulassung  nicht  mehr  auf  die
von  Handlungsreisenden  eingeführten  Muster  beschränkt,  sondern  auch  für  solche  Muster  gewährt  wird,
welche  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende  des  einen  Teiles  an  ihre  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  wohnhaften  Vertreter  senden.  

«  Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  ist  nunmehr  unterm  10.  Juni  d.  J.  durch  Auswechselung
  von  Erklärungen  der  beiderseitigen  Regierungen  die  Vereinbarung  getroffen  worden,  daß
für  die  fernere  Dauer  des  Vertrags  vom  6.  Dezember  1891  in  seiner  durch  den  Zusatzvertrag  vom
22.  Juni  1904  gegebenen  neuen  Fassung  die  im  Jahre  1897  getroffene  Verständigung  beiderseits  auf
alle  Muster  erstreckt  wird,  die  auf  Grund  des  fünften  Absatzes  des  Artikel  9  zeitweilig  zollfrei  zugelassen
  werden.  

Berlin,  den  15.  Juni  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Koerner.
        <pb n="251" />
        233

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Mai  d.  J.  beschlossen:

Die  Direktivbehörden  werden  ermächtigt,  auf  Antrag  Erlaß  des  Frachturkundenstempels
  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  gewähren,  wenn  infolge  von  Betriebsunfällen  oder
infolge  von  Versehen  des  Frachtführers  oder  seiner  Angestellten  die  Beförderung  auf
die  ursprüngliche  Frachturkunde  nachweislich  überhaupt  nicht  oder  nicht  nach  Maßgabe

der  Frachturkunde  ausgeführt  und  wenn  infolge  hiervon  auf  die  Frachturkunde

Fracht  nicht  erhoben  oder  die  erhobene  Fracht  erstattet  worden  ist.
Im  Falle  der  Ausstellung  einer  neuen  oder  einer  weiteren  Frachturkunde  ist  die
Stempelabgabe  für  diejenige  Frachturkunde  zu  erlassen,  welche  frachtfrei  gestellt  worden  ist.
Ist  die  Freistellung  von  der  Fracht  nur  zum  Teil  erfolgt,  so  ist  die  Stempelabgabe
  bis  auf  den  der  ermäßigten  Fracht  entsprechenden  Betrag  zu  erlassen.

Berlin,  den  17.  Juni  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

eine

 

 

 

 

 

 

 

r  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
8—  —  Grund  Ausweisung  Aus
E–  .  usweisungs-3
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung  beschlossen  hat.  beschlußsen
#R  r*
1  2  8  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Andreas  Brosche,  geboren  am  30.  Oktober  1849  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  4.  Juni  1908.

 

Fleischer,

Jakob  Guteitsch,
Straßenfeger  und
Gelegenheitsarbeiter,


Franz  Löffler,
Fabrikarbeiter,

Stefan  Maceluch,
Arbeiter,

Hirschberg,  Bezirk  Dauba,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österrelchischer
  Staatsangehöriger,
etwa  356  Jahre  alt,  Geburtsort  unbekannt,
  aus  Preslup,  Rußland,
russischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  5.  Mal  1888  zu  Einsiedel,
Bezirk  Friedland,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Olbersdorf,  ebenda,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  3.  September  (Dezember)
1879  zu  Wrzowine,  Bezirk  Jaworöw,
Galizien,  ortsangehörig  zu  Cetula,
ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

 

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen,

 

Regierungspräsident  zu
Liegnitz,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Colmar,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

5.  Juni  1908.

5.  Juni  1908.

4.  Juni  1908.
        <pb n="252" />
        234

 

 

 

 

 

 

*
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  daum
2  #  der  Bestrafung.  deiupe  sung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  6
5  Franz  Netahlo,  geboren  im  Jahre  1855  oder  1856  zu  Betteln,  Königlich  Sächsische  18.  Mai  1908.
Zimmermann,  Wien,  ortsangehörig  zu  Schütten-  Kreishauplmannschaft
"  hofen,  Böhmen,  österreichischer  Staats-  Zwickau,
angehöriger,
6  Wenzel  Podhornik,  geboren  am  28.  Oktober  1858  zu  Par-Betteln,  Königlich  Preußischer  25.  Mai  1908.
Schmiedegeselle,  dubitz,  Böhmen,  österreichischer  Staats-  Regierungspräsident  zu
.  angehöriger,  Breslau,
7  Wilhelm  Scheffel,  geboren  am  17.  Mai  1879  zu  Kralingen.  Betteln,  Königlich  Preußischer  (1.  Juni  1908.
Arbeiter,  Provinz  Südholland,  niederländischer  Regierungspräsident  zu
Staatsangehöriger,  Hildesheim,
8  Johann  Solski,  geboren  am  13.  Dezember  1879  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  4.  Juni  1908.
Arbeiter,  Uschuki,  Bezirk  Srzymiz  (Przymiz),  Regierungspräsident  zu
1  Galizien,  österreichischer  Staatsange-  Breslau,

 

 

höriger,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="253" />
        —  235  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

#  Petfiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  GZGuchhandlungen.

 

 

 

 

.  .  .  ll

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  Juni  1908.  Nr.  29.
Inhalt:  1.Konsulatwesen:  Ernennungen:—  Ermächtigung  Bewilligung  gemischter  Transitlager  ohne  amtlichen
zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  235  Mitverschluß  in  heheell  .  ...  236
2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  in  den  für  die  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  236  Reichsgebietete  237
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  .W  Z  »  .
ausländischeMaudioka(Mauih-tstäkke)....236  Beilage.  Versicherungswesen:  Veränderungsnachweis
Desgl.  für  ausländische  Eisenbahnschwellen  aus  über  ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
Tannenhoo  .......  236  in  betreff  der  Krankenversicheng  239

 

 

1.  Kon  fu  lat  wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Legationsrat  von  Below--Saleske,
bisherigen  ersten  Sekretär  bei  der  Botschaft  in  Constantinopel,  zum  Generalkonsul  für  Britisch-Indien
und  die  Kolonie  Ceylon  mit  dem  Amtssitz  in  Calcutta  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Theodor  Schlagintweit
zum  Konsul  in  Manchester  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Generalkonsuls  in  Constantinopel  beauftragten  Konsul
Feigel  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Generalkonsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

 

39
        <pb n="254" />
        —  236  —

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  4.  Juni  d.  J.  beschlossen,  daß  vom  1.  Juli  1908  ab  in  den
für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  die  nachstchenden  Anderungen  einzutreten  haben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarasätze
Laufende  Nummer  Benennung  Art  in  Sanatä  des
Zoll-  der  der  Rohgewichts
Nr.  tarifs.  Gegenstände.  Umschließung.
bisher  künftig
1  2  3  .  4  5  6
1.  126  Schmalz  Kübel  aus  hartem  Holze  mit
eisernen  Reifen  13  16
Kübel  aus  hartem  Holze  mit
hölzernen  Reisen  13  16
Kübel  aus  weichem  Holze  mit
eisernen  Reifen  13  14
Kübel  aus  weichem  Holze  mit
hölzernen  Reisen  13  16
2.  8656  Gewalzte  Nickelplatten  Kisten  13  7

 

Berlin,  den  24.  Juni  1908.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Kühn.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  4.  Juni  d.  J.  beschlossen:
a)  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  Mandioka  (Manihotstärke)  —  Tarifnummer  175  —  zur  Herstellung
von  Tapioka  —  derselben  Tarifnummer  angehörig  —  einen  gollfreien  Veredelungsverkehr
  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
b)  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  für  je  100  kg
ausgeführte  Tapioka  100  kg  Mandioka  (Manihotstärke)  vom  Zoll  befreit  werden.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  4.  Juni  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  ausländische  mit  der  Axt  bearbeitete  oder  auf  nicht  mehr  als  einer  Längsseite
gesägte,  nicht  gehobelte  und  nicht  chemisch  behandelte  Eisenbahnschwellen  aus  Tannenholz
  —  Tarifnummer  80  —  zum  Zwecke  des  Imprägnierens  mit  Steinkohlenteeröl
einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  4.  Juni  1908  beschlossen,  daß  in  Kehl  gemischte  Transitlager
ohne  amtlichen  Mitverschluß  nach  Maßgabe  des  §  11  Abs.  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902
für  die  im  Abs.  1  daselbst  bezeichneten  Waren  bewilligt  werden  dürfen.
        <pb n="255" />
        237

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—  Laufende  Nr.

 

Name  und  Stand

—

der  Ausgewiesenen.

2  l

–—.

Alter  und  Heimat

 

Grund
der  Bestrafung.

 

4

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5

 

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6

 

10

11

12

 

 

Fannas  Garassimow
  (Gerasstmow),
Brettschneider,

 

Anton  Böhm,
Weber,

Franz  Gap,  Handarbeiter,


Eduard  Geburth,
Arbeiter,

Franz  Hoffmann,
Schlossergeselle,

Johann  Liebich,
Bergarbeiter,

Alberto  de  Norte,
Bäcker,

Anton  Palgen,
Tagelöhner,

Josef  Pintar,
Johann  Schaus,
Bergarbeiter,

Josef  Schubert,
Bäcker,

Johannes  Vonder,
Weber,

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

etwa  39  Jahre  alt,  geboren  zu  Rospartioch

  (Rossochati-Rock),  Gouverne-=ment

  Suwalki,  Rußland,  ruffsscher
Staatsangehöriger,  ·

 

schwerer  Diehstahl

und  Widerstand  gegen
  die  Staatsgewalt
  (5  Jahre  1  Monat
  Zuchthaus,  laut
Erkenntnis  vom  23.
Mai  1903),

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Allenstein,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  2.  Mai  1877  (1878)  zu
Schwarzenbach,  Bezirk  Graslitz,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  29.  August  1874  zu  Wola-Zarczycka,
  Bezirk  Lancut,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  4.  März  1879  (oder
5.  August  1878)  zu  Baden  bei  Wien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  20.  Juni  1880  zu  Hermannstadt,
  Ungarn,  ortsangehörig
ebendaselbst,  ungarischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  7.  März  1862  zu  Zöllnei,
Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  im  Jahre  1862  zu  Säo  Joäo
da  Boa  Wista,  Brafilien,  brasilianischer
Staatsangehöriger,
geboren  am  25.  Januar  1888  zu  Consdorf,
  Luxemburg,  luxemburgischer
Staatsangehöriger,
geboren  am  15.  März  1886  zu  Krany,
Österreich,  österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  11.  April  1869  zu  Wilwerdingen,
  Luxemburg,  luxemburgischer
Staatsangehöriger,
geboren  am  30.  Mai  1853  zu  Gundersdorf,
  Bezirk  Sternberg,  Mähren,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  26.  Juli  1872  zu  Hilversum,
  Provinz  Nordholland,  niederländischer
  Staatsangehöriger,

 

Sachbeschädigung,

Landstreichen  und
Mundraub,
Betteln,
Sachbeschädigung,

Landstreichen  und
Mundraub,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,
Landstreichen  und

Betteln,

Landstreichen  und

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

Bannbruch  und

Betteln,

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Königlich  Sachsische

Kreishauptmannschaft
Chemnitz,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Straßburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Garmisch,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,

Königlich  Preußischer

Regierungspräfident  zu

Arnsberg,
Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Minden,

 

 

25.  Mai  1908.

14.  April
1908.

14.  Mai  1908.
29.  Mai  1908.

9.  Juni  1908.

11.  Juni  1908.
6.  Juni  1908.
12.  Juni  1908.
6.  Juni  1908.
12.  Juni  1908.
4.  Juni  1908.

15.  Mai  1908.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        —  289  —

WBe  il  age
r  2  —-e  Santralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

 

 

 

 

 

 

Versicherungswesen.

 

 

Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der

Arbeiter  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  385  und  1903  S.  233).

Veränderungsnachmeis

zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  1905
Anhang  zu  Nr.  54.

Nach  den  Mitteilungen  der  Landesregierungen  zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.
Abgeschlossen  am  20.  Juni  1908.

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
3644422——4
.  I  I
Königreich  Preußen.  1
Regierungsbezirk  Potsdam.  6
Kreis  Jüterbog-Luckenwalde:  .
a)  Stadtbezirk  Luckenwalde  (vom  20.  Juni  1908  abb!  5]11  0%  20  1
b)  Stadt  Jüterbog,  Gemeinden  Damm  und  Neumarkton.  7  CO  —  75
J0)  der  übrige  Teil  des  Kreises  15500  1  10—  90  —  65
Regierungsbezirk  Schleswig.  i
Stadtkreis  Altona  (vom  14.  Juni  1908  ab)  3  440  21  55-Kreis
  Norder-Dithmarschen  (om  28.  Juni  1908  ab).  2  8001801  2  —
Kreis  Steinburg:  (vom  28.  Juni  1908  ab)
a)  Stadt  Glückstadt  .  320-1801——90
b)-tzehoe  Kellinghusen,  Wilster  und  Krempe  1
und  die  Landgemeinden  Sude,  Itzehoer  Klosterhof,  1
Edendorf  und  Lägerdorf  3  —  180  —  —  90
c)  der  übrige  Teil  des  Kreises  ..  2801701-—-——90
Stadtkreis  Wandsbek  (vom  14.  Juni  1908  ab).  3  40  2  —  1  50  1  —

40
        <pb n="258" />
        —  240  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4K  -  4  4  4
Regierungsbezirk  Osnabrück.
Kreis  Pessenbrück
a)  Stadt  Quakenbrük  1
b)  Gemeinde  Bramsche  (vom  1.  Sanunr  1909  *Pr  k  2  20  1  0  1  80
)  der  übrige  Teil  des  Kreise  1  8SSS
Königreich  Bayern.
Regierungsbezirk  Oberfranken.  1
Unmittelbare  Stadt  Hof  (vom  15.  Oktober  1908  ah  600900  G0  11  440
Bezirksamt  Münchberg:  ·
a)  Stadt  Münchberg  (vom  19.  Juni  1908  abh.  1  70  13011120  —  680
b)  Stadt  Helmbrechts,  Gemeinden  Grossenau,  Hallerstein,
  Meierhof,  Oberweißenbach,  Poppenreuth,  Seulbitz,
  Sparneck,  Weißdorf,  Wüstenselbit,  Zell-  ..  1160  1  201  1  —  —80
co)  die  übrigen  Gemeinden..  1  40%R0
Regierungsbezirk  Mittelfranken.
Bezirksamt  Feuchtwangen:
a)  Gemeinden  Bechhofen,  Oberampfrach  2  —  1  10  —  80  0
b)  Gemeinden  Feuchtwangen,  Haundorf  und  Unterampfrach
  (vom  24.  September  1908  ab)  1  60  1  25  1  —  —  80
J0)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  ....1  40  1  10  —  S8S0
Königreich  Württemberg.
Oberamtsbezirke.
Biberach:  --  .
a)  Stadtgemeinde  Biberach  2  500  1  60  Blll  40  1  10
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes.  ??2  10|1  5  20  —  90
Blaubeuren  22  50  8000  60120
Ehingen  2  50  1651
Geisliinen  80s  90  60  1  30
Göppingen:
a)  Göppingen,  Ebersbach,  Faurndau,  Groß=  und  Kleineislingen,
  Reichenbach,  Salach,  Usingen  3  —  2  —11  80  11  60
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  700  1  8  1  60  1  40
Kirchheim:
a)  Kirchheim  und  Dettingen  2  80  16801160  130
b)  Aichelberg,  Bissingen,  Brucken,  Jesingen,  Notzingen,  1
Oberlenningen,  Otlingen,  Roßwälden,  Schlattstall,  1  "
Unterlenningen,  Weiler,  Weilheim,  Ze  2  2  50  1  701  601  20
c)  Gutenberg,  Hepsisau,  Hochdorf,  Holzmaden,  Lindorf,  !-Nabern,
  Neidlingen,  Ochsenwang,  Ohmden,  Owen,  I
Schopfloch.  220160150110
        <pb n="259" />
        —  241  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  ——  — „ „  —
—  Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  1  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
.  »Hl«z»-c-sz--øl-sz-sl«z
—  .
Laupheim:  .  D
a)  Laupheim  und  Wiblingen  2  40  16011  40  110
b)  der  übrige  Teil  des  öberamtebezires“  2  —  1  5  20  —  90
Hüiimseten.  «
a)  Münsingen,  Auingen,  Böttingen,  Buttenhausen  2  4%%%%  %U1
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  201  6C0|1  0  DE
Ravensburg:
a)  Ravensburg,  Weingarten,  Baienfurt,  Baindt,  t,  Eschach,
Taldorf,  Wolpertswende  2  7|180  6  1  30
b)  der  übrige  Teil  des  öberamusbezirts-  2  30  1  01  10
Riedlingen.  .  .  ·250160140110
Saulgau:
a)  Saulgau,  Altshausen,  Beizkofen,  Braunenweiler,
Bremen,  Eichen,  Ennetach,  Enzkofen,  Fulgenstadt,  I
Guggenhausen,  Günzkofen,  Mengen,  beeichenbach  #
Scher  2  50  160  1  60  120
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  40  1  50  150%%  10
Tettnang:
a)  Tettnag  .  260160150110
b)  Friedrichshafen  3  —  2  10  2  20  650
c)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  50  1  601  505—
Ulm:  -
a)UIm..  3i—2—1801,50
)  Beimerstetten,  Ehrenstein,  Einsingen,  Geimmelfingen  #
Jungingen,  Lehr,  Mähringen  .  .2801801501120
0)der  ubrtge  Teil  des  öberamtsbezires  2  50  1  6|  1  30  1
Waldsee#  .  .  250160140120
Wangen  2  600  !  0  20
Die  veränderten  Lohnsätze  für  das  Königreich  Württem-  1
berg  treten  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.
.
Großherzogtum  Hessen.  1
Provinz  Starkenburg.
Kreis  Dieburg:  (vom  1.  Oktober  1908)  3
a)  Altheim,  Babenhausen,  Dieburg,  Groß-Bieberau,  -  E  T
GroßumstadtGroßZImmemGunderuhauseu!
Habitzheim,  Messenhausen  ,  Münster,  Nieder-Roden,  1
Ober-  Roden,  Reinheim,  Semd,  Sickenhofen,  ur-  #  Z
berach  2  680  1  801160  130
b)  Allertshofen,  Brandau,  Brensbach,  Eppertshausen,  1  22T
Fränkisch-  Crumbach,  Georgenhausen,  Harpershausen,  r  «
Hergershausen,  Heubach,  Hoxhohl,  Kleestadt,  Klein-Bieberau,
  Klein-Umstadt,  Klein-Zimmern,  Langstadt,  6  ·
Lengfeld,  Lichtenberg  mit  Obernhausen,  Neutsch,  s
        <pb n="260" />
        Bezirke.

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

über  16  Jahren

unter  16  Jahren

 

männliche

M

3

 

 

weibliche
%

männliche

4%  1#

weibliche

M

 

Nieder-Klingen,  Nieder-Modau,  Niedernhausen,  Ober—
Klingen,  Ober-Modau,  Richen,  Rohrbach,  Schaaf—
heim,  Spachbrücken,  Ueberau,  Webern,  Wembach
mit  Hahn,  Wersau,  Zeilbaddd

e)  Asbach,  Billings,  Dorndiel,  Ernsthofen,  Frankenhausen,
  Frau-Nauses,  Harreshausen,  Herchenrode,
Hering,  Lützelbach,  Meßbach,  Mosbach,  Neunkirchen,
Nonrod,  Ober-Nauses,  Radheim,  Raibach,  Rodau,
Schlierbach,  Schloß-Nauses,  Steinau,  Wiebelsbach

Kreis  Erbach:  (vom  1.  Oktober  1908)

a)  Gemeinden  Hainstadt,  Neustadt,  Sandbach,  Dusenbach,
  Höchst,  Hetschbach,  Mümling-Grumbach,  König,
Etzen-Gesäß,  Zell,  Steinbach,  Michelstadt,  Stockheim,
  Dorf-Erbach,  Erbach,  Lauerbach,  Schönnen,
Ebersberg,  Hetzbach,  Beerfelden,  Schöllenbach  mit
Kailbach  diesseits,  Hesselbach  mit  Kailbach  jenseits,
Reichelsheim,  Bockenrod,  Frohnhofen,  Gersprenz,
Kirch-Beerfurth,  Pfaffen-Beerfurth,  Nieder-Kainsbach

b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises

Kreis  Groß-Gerau,  sämtliche  Gemeinden  (vom  1.  Oktober
19009999
Kreis  Heppenheim,  sämtliche  Gemeinden  (vom  1.  Juli  1908)

Provinz  Oberhessen.

Kreis  Büdingen:  (vom  1.  Juli  1908)

a)  Gemeinden  Altenstadt,  Bad-Salzhausen,  Berstadt,
Bingenheim,  Bisses,  Bobenhausen,  Borsdorf,  Büdingen,
  Calbach,  Dauernheim,  Düdelsheim,  Echzell,
Gettenau,  Geiß-Nidda,  Hain-Gründau,  Heuchelheim,
Hirzenhain,  Kohden,  Lindheim,  Lorbach,  Nidda,
Nieder-Mockstadt,  Ober-Mockstadt,  Ortenberg,  Ranstadt,
  Rohrbach,  Usenborn,  Wippenbach

b)  Gemeinden  Altwiedermus,  Aulendiebach,  Bindsachsen,
Bleichenbach,  Blofeld,  Büches,  Diebach,  Dudenrod,
Eckartsborn,  Eckartshausen,  Effolderbach,  Fauerbach,
Glauberg,  Heegheim,  Himbach,  Höchst,  Langenbergheim,
  Leidhecken,  Lißberg,  Merkenfritz,  Michelnau,
Mittel-Gründau,  Oberau,  Ober-Widdersheim,  Orleshausen,
  Rodenbach,  Rommelhausen,  Selters,  Stockheim,
  Unter-Schmitten,  Unter-Widdersheim,  Vonhausen,
  Wallernhausen,  Wenings,  Woll

c)  Gemeinden  Bellmuth,  Bergheim,  Bösgesäß,  Burgbracht,
  Gelnhaar,  Hainchen,  Hitzkirchen,  Illnhausen,
Kefenrod,  Michelau,  Rinderbügen,  Schwickartshausen

 

dN  O0  d80

30

20

 

80

 

 

 

#

50
20

—–—  —

—–—  —

50

 

50

 

1

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1

—

—

 

 

 

20

50
20

 

20

 

 

10

10

 

—

 

4

80

80
80

80
        <pb n="261" />
        —  243  —

 

 

—

 

 

Bezirke.

Kreis  Gießen:  (vom  1.  Juli  1908)
a)  Stadt  Gießen  ..

b)  Gemeinden  Alten-Buseck,  Annerod,  Daubringen,
Großen-Buseck,  Großen-Linden,  Hausen,  Heuchelheim,
Klein-Linden,  Leihgestern,  Lollar,  Mainzlar,  Ruttershausen,
  Staufenberg,  Steinbach,  Watzenborn-Steinberg,
  Wiesess

Jc)  Gemeinden  Allendorf  a.  d.  Lahn,  Allendorf  a.  d.
Lumda,  Beuern,  Climbach,  Garbenteich,  Geilshausen,
  Grünberg,  Kesselbach,  Langgöns,  Langsdorf,
  Lich,  Londorf,  Reiskirchen,  Rödgen,  Treis
a.  d.  Lumda,  Trbdooe

d)  Gemeinden  Albach,  Allertshausen,  Bellersheim,
Beltershain,  Bersrod,  Bettenhausen,  Birklar,  Burkhardsfelden,
  Dorf-Gill,  Eberstadt  mit  Arnsburg,
Ettingshausen,  Göbelnrod,  Grüningen,  Harbach,
Hattenrod,  Holzheim,  Inheiden,  Langd,  Lauter,
Lindenstruth,  Lumda,  Münster,  Muschenheim  mit
Hof  Gill,  Nieder-Bessingen,  Nonnenroth,  Obbornhofen,
  Ober-Bessingen,  Ober-Hörgern,  Odenhausen,
Oppenrod,  Queckborn,  Rabertshausen  mit  Ringelshausen,
  Reinhardshain,  Rodheim,  Röthges,  Rüddingshausen,
  Saasen,  Stangenrod,  Steinheim,  Stockhausen,
  Trais-Horloff,  Utphe,  Villingen,  Weickartshain,
  Weitershain,  Winnrrnd

 

Kreis  Lauterbach:  (vom  1.  Juli  1908)
a)  Angersbach,  Lauterbach
h5%  die  übrigen  Gemeinden.
Kreis  Schotten:
Sämtliche  Gemeinden  (vom  1.  März  1908)

Provinz  Rheinhessen.

Kreis  Bingen:  (vom  1.  Oktober  1908)  ,

Aspisheim,  Bubenheim,  Elsheim,  Engelstadt,  Gen—
singen,  Grolsheim,  Groß-Winternheim,  Horrweiler,
Jugenheim,  Nieder-Hilbersheim,  Schwabenheim,
Sponssen:

Dietersheim,  Dromersheim,  Ockenheim

Appenheim.  .......

Wackernheim

 

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

über  16  Jahren

männliche
4

 

50

50

 

80

 

 

 

 

 

 

 

weibliche
4

——  —

 

 

70

60

40

80
30

50

 

 

männliche

-.

1—

1—

—

—

—

—  —  —  —

unter  16  Jahren

 

 

80

50  1
s0  —

30  1
70  —

20
60  —

1–—

50

20

 

 

 

*
S

 

20

———  —

 

weibliche

50  E

80*

10
70“

60
40

*
S
        <pb n="262" />
        —  244  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren

männliche  weibliche  männliche  weibliche
Z□□LLL

·  «  l  ·  t
Nieder-  und  Ober  Ingelheim  ..  2  50  1  1  505  50%  1  20

Büdesheim,  Frei-  Weinheim,  Gau-  ügesbeim.  Gauls  1|ÖUPJ

heim,  Heidesheim.  ..  .280I1?501"50’120
Kempten  3  —  1  501  0%
Bingen  ..  13  —  2  —1150  1120

Kreis  Mainz:  (vom  29.  Juni  1908)  1

Bretzenheim,  Budenheim,  Finthen,  Gonsenheim,  Hechts-  «

heim,  Kastel,  Kostheim,  Mainz  (einschl.  des  Stadt-  .

teils  Mainz-  Mombach)  und  Weisenau  3  10  1  8S8S1
Laubenheim,  Nieder-Olm,  Ober-Olm  .  2801601501—
Drais,  Essenheim,  Klein-  Winternheim,  Marienborn,

Stadecken  2  40  1  4%  40
Ebersheim,  Gau-  Bischofsheim  varrheim,  Sorgenloch,

Zornheim  2  —  1  20  1  201—

Grobherzogtum  SLachsen.

I.  Verwaltungsbezirk:  (vom  21.  Juni  1908)  -
a)StädteWeimarundJlmenau..  .280"1601301510
b)derübrigeTeildesBezirkes...  .2—14014013—

Großherzogtum  Gldenburg.  s
Herzogtum  Oldenburg.
Amt  Oldenburg  ......  270180140110
-Westerstede.  270180140110
-Varel.  270  180  1  40  1  10
Jever:
a)  Gemeinden  Fedderwarden,  Sengwarden,  Sillenstede,
  Accum,  Schortens,  Sande  2  50  116011  40  1.  —
b)  Insel  Wangeroog.  .  .  3—2—1501l—
o)derubrlgeTetldes  Amtes  2  20  15011  40  1  —
Amt  Rüstringen  .  .  3—2—150130
Budjadingen  3  ——  2  —  1  50
Brake  3  —  —  1  50  20
Elsflett  3  —  2  11  55
Delmenhorst.  2  505  1  71110  1
Wildeshausen  2  10  1  7|
Wechta  2  10  1  711114%1
Cloppenburg  2  10  1U100  1  10%  10

Friesoythe  2  10|  170  40  110

Stadi  Oldenburg  3  ——  2  —  1  50  1  20
Veorel  2  V70  1E  80  1  40  1  10
Jebbdber  2  60  1E  80  140  1  —
-Delmenhorst  2  80  2  —W  1  5%  20

Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.November  1908

in  Kraft.  i
        <pb n="263" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
M  4□—□□
–  1
Fürstentum  Lübeck.  z
(Vom  1.  Juli  1908.)

a)  Der  südliche  Teil  des  Fürstentums  (Stockelsdorf,  E
Rensefeld,  Schwartau,  Ost=  und  West-Ratekau),  die  i  IS
Gemeinden  Flecken  Ahrensböck,  Malente  und  Stadt
Eutin  .  260  170140  1  10

b)  der  übrige  Teil  des  Fürstentums  2  —  1  4  20  1—

GKerzogtum  Sachsen-Meiningen.  #
Kreis  Meiningen.  «
(Vom10ktober1908)

a)  Amtsgerichtsbezirk  Meiningen  ohne  die  Stadt  Mei—
ningen,  Amtsgerichtsbezirk  Wasungen  2  W  1  311  30  90

b  Amtsgerichtsbezirk  Salzungen  ohne  die  Stadt  Sal-  .
zungen  2  300  1  50  40  1—

1
erzogtum  Anhalt.“)  1
Kreis  Dessau:
a)  Stadt  Dessau.  2  80  1  5%15015
1  —  75  5··

b)  Städte  Jeßnitz,  Raguhn,  Oranienbaum,  Wörlitz,
Ortschaften  Alten,  Großkühnau,  Kleinkühnau,  Schloß—  «
bezirk  Großkühnau,  Forstbezirk  Kühnau,  Domänenbezirk
  Kühnau,  Ortschaft  Ziebigk,  Schloßbezirke
Dessau,  Georgium,  Forstbezirk  Dessau,  Ortschaften  i
Jonitz,  Pötnitz,  Scholitz,  Dellnau,  Gutsbezirke  Pöt—
nitz,  Kleutsch,  Ortschaften  Kleutsch,  Naundorf  b.  D.,

Törten,  Kochstedt,  Mosigkau,  Gutsbezirk  Haideburgg  2  5051  25  1  25  1  —
—  76  —  756*
c)  Gutsbezirk  Warmsdorf  (vom  1.  Juli  1908).  2  —  1  1  25  —  80
—  W  45·
d)  alle  übrigen  Ortschaften  und  Bezirke  2  25  110  1100  —  soõ
50—  50
Fürstentum  Lippe.
Verwaltungsamt  Lipperode-Kappel  (vom  12.  Oktober  1908)  1  20  1  —

 

 

1  Die  Sätze  für  jugendliche  Arbeiter  unter  16  Jahren  gelten  auch  für  Lehrlinge.

*)  Für  Kinder  unter  14  Jahren.

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

2  4
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        —  247  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

In  beriehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  Juli  1908.  6  Nr.  30.
*!r:½135  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Anderung  der  Zaurckersteuer-Inhalt:
  1.  Konfulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vornahme  Ausführungsbestimmunggegn  .  248
von  Zivilstandshandlungen  Seite  247  Kontrollabstempelung  ausländischer  Inhaberpapiere
-  ·  ämi  ..  .249
2.  Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  privater  Ver-  mit  Prämien.  ·«.«··«  ««·-sicherungsunternehmungen
  durch  die  Landesbehörde  248  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete..  249

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Olshausen  in  Asuncion  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Findel  in  Oruro  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze

befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  sowie  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Varna  beauftragten  Konsul  Freytag  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Swatau,  Dolmetscher  von  Borch,  ist  auf  Grund  des
8  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

41
        <pb n="266" />
        —  248  —

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Lourenco  Marques,  Vizekonsul  Kuenzer,  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  sowie  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Constantinopel  beschäftigten  Vizekonsul  Gericke  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

2.  Versicherungs  wesen.

 

Bekunntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1908  bestimme  ich  auf  Grund  des
§  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
daß  bis  auf  weiteres  die  folgenden  Versicherungsunternehmungen:

1.  der  Begräbniskasse-Verein  in  Ruhla,

2.  die  Sterbekasse  des  Landwehrvereins  in  Ruhla,
obgleich  sie  ihren  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Herzogtums  Sachsen-Coburg  und  Gotha  hinaus
erstrecken,  durch  die  Herzoglich  Sächsische  Landesbehörde  beaufsichtigt  werden.

Berlin,  den  23.  Juni  1908.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juni  1908  beschlossen,
die  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen,  wie  folgt,  zu  ändern:
1.  In  Anlage  D  §  1  ist  unter  Bg  hinter  „Kakes  und  ähnliche  Backwaren“  einzufügen
„sowie  Kindermehle“.  ·
2.JnAnlageBisthinterdemAbfchnitte,,g)KakesundähnlicheBackwaren«
als  zweiter  Absatz  anzufügen:
„Kindermehle.

Man  übergießt  das  halbe  Normalgewicht  der  Kindermehlprobe  je  in  einem
100  und  200  cem-Meßkolben  mit  10  cem  Wasser,  setzt  2  cem  Bleiessig  zu  und
schüttelt  gut  durch.  Dann  fügt  man  60  cem  Feinsprit  von  93  bis  94  Gewichts-
        <pb n="267" />
        249

prozenten  bei,  schüttelt  wieder  kräftig  durch  und  wiederholt  dies  während  eines
halbstündigen  Stehens  bei  20°  C  mehrmals.  Hierauf  füllt  man  mit  Feinsprit
von  20°  C  zu  100  und  200  cem  auf,  schüttelt  wieder  durch,  filtriert,  befreit  je
50  cem  des  Filtrats  durch  Abdampfen  von  Alkohol,  klärt  mit  Tonerdebrei,
filtriert  wieder  und  polarisiert  nach  dem  Auffüllen  mit  Wasser  von  20°  C  zu
50  cem,  wie  es  unter  A  vorgeschrieben  ist.“

Berlin,  den  26.  Juni  1908.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage

:  Kühn.

 

Bekanntmachung.

 

Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  vom  heutigen  Tage  ist  im  Sinne  des  Bundesratsbeschlusses
  vom  19.  März  1908  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  147  —  die  Kontrollabstempelung
  ausländischer  Inhaberpapiere  mit  Prämien  als  ordnungsmäßig  bewirkt  auch  dann  anzusehen,
  wenn  sie  mit  anderem  als  schwarzem  Farbaufdrucke  vorgenommen  ist.

Berlin,  den  27.  Juni  1908.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Sydow.

 

4.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  d  8  Ausweisung  Aus
;  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  wersungsz
  der  Ausgewiesenen.  schlossen  h  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Christoph  Bag-  43  Jahre  alt,  ortsangehörig  zu  Jo-Gebrauch  gefälschter  Königlich  Preußischer  19.  Juni  1908.
dons,  Arbeiter,  nischken  bei  Tauroggen,  Gouverne-Legitimations-  Regierungspräsident  zu
ment  Kowno,  Rußland,  russischer  papiere  und  Land=  Hildesheim,
Staatsangehöriger,  streichen,
2  Leopold  Buchta,  geboren  am  4.  November  1873  zu  Hausfriedensbruch,  Königlich  Preußischer  29.  Mai  1908.
Kommis,  Groß-Senitz,  Bezirk  Littau,  Mähren,)  Beleidigung  und  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Betteln,  Breslau,
reichischer  Staatsangehöriger,
3  Rudolf  Hochfell=  geboren  am  2.  Januar  1876  zu  Lit-Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  Be=  15.  Juni  1908.

 

ner,  Schuhmacher,

 

schau,  Bezirk  Gmünd,  Niederösterreich,
  ortsangehörig  zu  Reitzenschlag,
ebenda,  österreichischer  Staatsange- 



 

höriger,

 

zirksamt  Rosenheim,

 

417
        <pb n="268" />
        250

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datumn
Q  —  —
5.  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
4  Kaspar  Hubalek,  geboren  am  10.  Januar  1870  zu  Lins-Betteln,  Königlich  Preußischer  19.Juni  1908.
Fabrikarbeiter,  dorf,  Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Breslau,
reichischer  Staatsangehöriger,
5  Biktor  Jerie,  Kauf-geboren  am  16.  August  1885  zu  Leit-Diebstahl,  Land-  Stadtmagistrat  Mem-  14.  Mai  1908.
mann,  meritz,  Böhmen,  ortsangehörig  zus  streichen  und  Betteln,  mingen,  Bayern,
Althütten,  Bezirk  Przibram,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,
6  Ferdinand  Kober,  geboren  am  18.  August  1867  zu  Se=  Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be-5.  Juni  1908.
Tagelöhner  und  linna,  Ungarn,  österreichischer  Staats-  zirksamt  Berchtes-Bäcker,
  angehöriger,  gaden,
7  Anton  Körbel  (alias  geboren  am  28.  März  1877  zu  Stiegel-#Betteln,  Stadtmagistrat  Nürn=  20.  Mai  1908.
Wilhelm  Fleißner))  mühle,  Gemeinde  Schönau,  Bezirk  berg,  Bayern,
Tagelöhner,  Luditz,  Böhmen,  ortsangehörig  zu
Sebeltitz,  Bezirk  Kaaden,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,
8  Josef  Schlesinger,  geboren  am  15.  Juni  1850  zu  Wölls-  Königlich  Preußischer  19.  Juni  1908.

 

Arbeiter,

dorf,  Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Betteln,

 

 

 

Regierungspräsident  zu
Breslau,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="269" />
        —  251  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Neichsamte  des  Innern.

 

Zu  bertiehen  durch  alle  PVostanstalten  und  VLuchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  Juli  1908.  Nr.  31.
Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennungen:  —  Er-  5.  Militärweseu-  Abänderung  der  Landwehr-Bezirlsächti
  ivi  einteilung..  232
mächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  6.  Versicherungswesen:  Bekanntmachung,  betr.  die  Unfall-2.
  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  versicherung  der  Seesischhe  259
Juni  106  2322  7.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Bekanntmachung,  betr.  Ab-3.
  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung,  betr.  enderungen  der  Fleischbeschau-Zolordnung  en  besed
Henglür,  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  inländischen  nissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  260
4.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.  Bekanntmachung.  betr  Weründ  aungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  261
u  .  Seter  s  .  -  —  oll-  un  euerstellen  .  ....
die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Boll-  8.  Holl,  und.  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
inland  eingehenden  Fleische  255  Reichsgebiete  A  262

 

 

1.  Koufulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  in  Riga,  Generalkonsul  Ohnesseit,
zum  Generalkonsul  in  Odessa  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsularagenten  Frederik  J.  Gauntlett
zum  Vizekonsul  in  Newport  News  (Virginia)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konful  in  Desterro  (Brasilien),
Freiherrn  von  Wangenheim,  zum  Konsul  in  Riga  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Mudra  in  Nagasaki  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

42
        <pb n="270" />
        Passiva.

252

2.  Bans

—  —

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenübe

(Die  Beträge  laute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  r**-.

er-  er-Sonstige

  .  bindli
TBezeich  täglich  bindlich—  *

eze  nung  Grund-Reserve-  Noten-  Gegen  Un-  Gegen  sänge  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegens  Summe  egen  ang
7  der  u  5  31.  Mai  sedeckte  31.  Mai  Ver  31.  Mai  mit  81.  Mal  31.  Maider  #81.  Mat  weiter

Kapital.l]  Fonds.  Umlauf.  "“  ündl-  assiva  "„
7  Banken.  ap  s  f.  1008.  Noten.  1808  bindlich=  1008  —  (60s.PFassioa  1908.„Passivo  1908.  gerer
•  «
leiten.  frift.  dischn
#  Wechsen
1  2  8  5  6  7  s  9  10  11  12  13  14  6  1686

1  Reichsbank.  180  00  4  814792  623L336229688  629  +  314  402  615  137—  40  746  —  —  44  533/+  4324s2  697  107—#299  807—
2  Bayertsche  Notenbank.  75000  3750  61  545—  954%  27695+—  756  4523—  208  —  —  3395+—  211  80  713—+  1373  57
3  Sächsische  Bank  zu  Dresdsen30  000|  7500  42  710  12  073  4192  457127711  4009%  21937—  3J  1916|+  127|  131  774  +  16248  *
4  Württembergische  Notenbank  9000  1362  21510  27891  11973  2236  9169—  3670  153—  31  1170  96  42364——  8606  19
5  Badische  Bank  9000  2250  16  638  4  1025  9975+  545  9803—  552  —  —  915+—  114  38606  587  d

I  I
Zusammen-.23550079676193502643530806524644322560666343440751220904-  8519294487229905644317209  3445
.

 

 

Bemerkungeun.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

*  10000

20  4
50
100
500

147  103  Ooo  4,
126  713  000
-

19  763  000
341  868  000

n

(-(bei

  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
.  1).
        <pb n="271" />
        wesen.

banken  Ende  Juni  1908
sichten,  verglichen  mit  demienigen  Ende  Mai  1908.
auf  Tausend  Mark.)

 

253

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.

8
—  s
Metall-  Gegen  Reichss  Gegen  Noten  Gegen  egen  egen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
81.  Mai  J  assen=  31.  Maiunderer  31.  MatWechsell  81.  Mat  Lombard  31.  Maieffekten.  31.  Mat  aui  31.  Mai  der  s31.  Mais
Sestand.1.cheine.  190.  Banken.  1008.  1808.  1908.  1908.  wa.  1808.  sattwa.  1008.  8
13
c
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  38  34
1031799  4  26  119  68  146  —  4671  9049  4  2791  1127  o88  4134105  164  064  67367  141  788  4  95525  160  163  -  19007  2697  107  4299807  1
28570  4  51  1  5229—  217  41  5454  593  2824  +  431  61—  1  24334  152  80  713.  1373|2
15  4310-  1102  631½#  542456S6  467N352  42254  –  868  5529—  1131  8896  2  893131774  16  2463
8645+  335  35  9  85/  1691757|  501  11  769  1048  2  109  1  37%½  230  42364  8064
6  497#/KC  449  15  9  15110  22  18113—  19710980—  312  490—  12  2360  62838606  +  5875

1  0909122  28  419  63  878—  4493927742+  6599  1250  895/  141  352  231901  66060  was  —  15  1044  817  209

 

 

 

42
        <pb n="272" />
        —  264  —

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachungn,
betreffend  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  inländischen  Zollstellen.

 

Nachstehend  wird  ein  Gesamtverzeichnis  derjenigen  inländischen  Zollstellen  veröffentlicht,  über
welche  die  Einfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen
Vegetabilien  in  das  Reichsgebiet  erfolgen  darf.

Berlin,  den  1.  Juli  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

 

Verzeichninsn.

 

a)  Preußen.
Hauptzollämter:  Aachen,  Danzig,  Emmerich,  Eydtkuhnen,  Flensburg,  Geestemünde,  Hadersleben,  Kiel,
Königsberg  i.  Pr.,  Holländerbaum,  Liebau,  Malmedy,  Mittelwalde,  Myslowitz;
Dampfschiffsabfertigungsstelle  I  und  II  Emmerich;
Zollexpositur  am  Bahnhofe  Luxemburg;
Nebenzollamt  1  Kleinbettingen;

*)  Nur  für  Pflanzensendungen  aus  den  an  der  internationalen  Reblauskonvention  beteiligten
Staaten,  denen  die  vorschriftsmäßigen  Begleitpapiere  —  pgl.  8  4  Ziff.  3  der  Kaiserlichen  Verordnung
  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5  —  beigegeben  sind.

Zollämter  I:  Aachen  Bahnhof  Templerbend,  Aachen  Bahnhof  Moltkestraße,  Bentheim,  Borken,  Cleve
Bahnhof,  Dzieditz,  Emmerich  Bahnhof,  Gronau,  Halbstadt  i.  B.,  Herbesthal,  Kaldenkirchen
Bahnhof,  Liebau  Bahnhof,  Mittelwalde  Bahnhof,  Osterr.  Oderberg,  Pillau,  Schwanenhaus,
Seidenberg-Zwecka,  Stettin  Freibezirk,  Stettin  Hansabrücke,  Straelen,  Weener,  Woyens  und
Ziegenhals.

b)  Bayern.

Hauptzollämter:  Furth  i.  Walde,  Lindau  (einschließlich  der  Zollexpositur  am  Rangierbahnhofe),  Passau
(einschließlich  der  Zollexposituren  am  Bahnhof  und  a.  d.  Donaulände)  und  Simbach;

Nebenzollämter  I:  Eger,  am  Bahnhof  Eisenstein,  Kufstein,  Obernzell,  Salzburg  und  Schärding  a.  Thurm.

J0)  RKöünigreich  Sachsen.
Hauptzollämter:  Schandau  (einschließlich  der  Zollabfertigungsstelle  für  den  Schiffsverkehr)  und  Zittau;
Nebenzollämter  1:  —  Bodenbach,  Klingenthal,  Reitzenhain,  Tetschen,  Voitersreuth  und
Warnsdorf.

d)  Württemberg.
Hauptzollamt  Friedrichshafen.
e)  Baden.
Hauptzollamt  Basel;
Hauptsteuerämter  Konstanz,  Säckingen  und  Singen;
Zollämter  Schaffhausen  und  Waldshut;
Nebenzollamt  1  Erzingen.
        <pb n="273" />
        —  255  —

f)  Mecklenburg-Schwerin.

Hauptzollamt  Rostock.

8)  Oldenburg.

Nebenzollamt  1  Nordenham.

h)  Tübeck.

Hauptzollamt  Lübeck.

i)  Bremen.

Hauptzollämter  Bremen  (Bindwams)“)  und  Bremerhaven):

Zollabfertigungsstellen:  Zollausschluß  IL,)  Zollausschluß  II.)  am  Bahnhofe,)  Holzhafen,)  Weserbahnhof')
  und  Hohentorshafen")  zu  Bremen;  Bürgermeister  Schmidtstraße')  und  Kaiserhafen?)
  zu  Bremerhaven.

)Die  Überwachung  der  Vorschriften  für  den  Pflanzenverkehr  erfolgt  durch  die  Hafenbehörden
in  Verbindung  mit  dem  Bremischen  Generalsteueramt,  und  soweit  die  Waren  und  Gegenstände  nach

dem  Zollgebiet  eingeführt  werden,  in  Verbindung  mit  den  Zollbehörden.
*)  Für  die  Abfertigung  der  unter  dem  Reisegeräte  von  Lloydschiffen  vorkommenden  Pflänzlinge.

k)  Hamburg.
Die  Eingangsabfertigung  von  bewurzelten  Gewächsen  usw.  erfolgt  durch  das  Deklarations--bureau

  der  Deputation  für  indirekte  Steuern  und  Abgaben  im  Einvernehmen  mit  der  Kaiverwaltung.
Den  Zollstellen  liegt  nur  die  Kontrolle  der  über  die  Untersuchung  ausgestellten  Atteste  ob.

1)  Elsaß-Tothringen.
Nebenzollämter  "z.  Hllimürsterol  Amanweiler,  Chambrey,  Deutsch-Avricourt,  Fentsch,  Markirch,  Novéant
und  Urbiss
Nebenzollämter  II:  Diedolshausen  und  Saales.
Die  dem  Hauptzollamte  St.  Ludwig  unterstellten  vier  Kaiserlich  Deutschen  (elsaß-lothringischen)
Zollabfertigungsstellen:
1.  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Personenbahnhofe  der  Schweizerischen  Bundesbahnen  zur
Personen=  und  Gepäckabfertigung  sowie  zur  Postvorabfertigung;
2.  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Personenbahnhofe  der  Schweizerischen  Bundesbahnen  für
den  Eilgutverkehr;
3.  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Güterbahnhofe  St.  Johann  für  den  Frachtgutverkehr  und
4.  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Güterbahnhofe  Wolf  für  den  Frachtgutverkehr.

 

4.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.

Auf  Grund  des  §  22  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom

3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  den  nachstehenden  Abänderungen

der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1902  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  238)  mit  der  Maßgabe
  zuzustimmen,  daß  die  Anderungen  am  1.  August  1908  in  Kraft  treten.

a)  Dem  Abf.  1  des  §6  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

1  Für  die  biologische  oder  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fleische  auf  das

Vorhandensein  von  Pferdefleisch  (§  16  der  Anl.  a,  §  14  Abs.  2  unter  à  der  Ausführungsbestimmungen

  D)  wird,  wenn  der  Verdacht  durch  die  Untersuchung  bestätigt  wird,
        <pb n="274" />
        —  266  —

eine  Gebühr  von  0,15  A  für  jedes  Kilogramm  der  Sendung  erhoben.  Unter  der  gleichen

Bedingung  ist

1.  für  die  Untersuchung  von  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,  von  anderen
Postsendungen  zubereiteten  Fleisches  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  von  Speck  und  von
Därmen  sowie  von  Sendungen,  die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und
Arbeitern  eingeführt  werden,  desgleichen  von  frischem  Fleische  auf  die  Anwesenheit
der  im  §5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  genannten  Stoffe  (5  14  Abf.  2
unter  b,  §  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D),

2.  für  die  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fette  bei  Postsendungen  und  bei
Warenproben  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  ferner  bei  Sendungen,  die  nachweislich  als
Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden  (§  15  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen
  D),

eine  Gebühr  von  0,05  ¾  für  jedes  Kilogramm  der  Sendung  zu  entrichten.
b)  Der  Abs.  2  des  §  6  erhält  folgende  Fassung:

Die  Mindestgebühr  beträgt  bei  der  Untersuchung  auf  das  Vorhandensein  von
Pferdefleisch  15  X,  bei  den  übrigen  im  Abst.  1  unter  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Untersuchungen
  2,50  JAX  für  jede  Sendung.

c)  Dem  §6  der  Gebührenordnung  wird  folgender  dritter  Absatz  beigefügt:

Für  die  im  Abs.  1  unter  Nr.  2  bezeichneten  Fettsendungen  werden  im  Falle  der
Gebührenerhebung  nach  vorstehenden  Vorschriften  die  regelmäßigen  Gebühren  nach  §  5
nicht  erhoben.

d)  Im  §  8  Abs.  1  ist  in  der  hinter  dem  Worte  „wird“  beginnenden  Klammer  das  Zitat:  §  12
Abs.  6  zu  ersetzen  durch  §  12  Ab.  4.

.  «  cvs
Berlin,  den  4.  Juli  1908.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bethmann  Hollweg.

 

5.  Militär  wesen.

Die  als  Anlage  1  zu  §  1  der  Wehrordnung  (Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1901,  Beilage  zu
Nr.  32  des  Zentralblatts)  veröffentlichte,  durch  die  Bekanntmachungen  vom  20.  März  1902
(Zentralbl.  S.  69),  22.  Januar  1903  (Zentralbl.  S.  19),  3.  Juni  1904  (Zentralbl.  S.  179),  10.  Mai  1905
(Zentralbl.  S.  121),  13.  November  1906  (Zentralbl.  S.  1304)  und  4.  Juni  1907  (Zentralbl.  S.  270)
berichtigte  Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche  Reich  wird  gemäß  §  1  Ziffer  6  der
Wehrordnung  an  den  einschlägigen  Stellen  abgeändert,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  emge  ung  rurann  8
J  ·  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
2S.  1
5Stettin.
7—  2
22  Anklam.  In  der  Verwal
II.  b.  v.  In  der  Verwaltungseinteilung  "
i*.  Stralsund.  ftritt  eine  Anderung  nicht  ein.  Unverändert.
20  Swinemünde.
e  Naugard.

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  b.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  8.  Kavalleriebrigade
  und  der  3.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  3.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="275" />
        —  257  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  ing  rnsa  5
nfanterie-  ·  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk.
Königreich  Preußen.
Hauptstadt  Berlin.  —
Stadt  Charlottenburg.
III  Berlin.  g  Lichtenberg.
Berlin  reis  Oberbarnim.
i.  Eaudwehr—  Niederbarnim.  N.B.  Potsdam.
inspektion).  Stadt  Schöneberg
=  D#ore  Imersdorf
1  in.  -  eutsch-Wilmersdorf.
Weriin  Kreis  Teltow.
Hauptstadt  Berlin.  —
Stadt  Hale  a.S.
"D  isleben.
IV.  16.  F  Halle  a.  S.  Saalkreis.  R.-B.  Merseburg.
G  Mansfelder  Seekreis.
—  lau.  Landkreis  Breslau.
II.  Breslau  Kreis  Trebnttz.
220.  S  ’“m  Kreis  Striegau.  R.-B.  Breslau.
5  Striegau.  .-Neumarkt.
Waldenburg.  Kreis  Waldenburg.
VI.  20  Rybnik.  1r
23.  )
n  Ratibor.
In  der  Verwaltungseinteilung  *
D  Cosel.  tritt  eine  Anderung  nicht  ein.  Unverändert.
24.  3  Neiße.
-
7  Oppeln.
*  1  Trier.  In  der  Verwaltungseinteilung  »
VIII.  82.  –mb“s  I1  Trier  tritt  eine  Anderung  nicht  ein.  Unverändert.
64  Königreich  Sachsen.
—  Freiberg.  Amtshauptmannschaft  Freiberg  R.-B.  Dresden.
XI.  #  8*  Amtshauptmannschaft  Flöha.  WDD3IÄUI
(.  Königlich  —  Flöha.  Amtshauptmannschaft  Narien-  R.-B.  Chemnitz.
Sächsisches  3  3
25  4  Amtshauptmannschaft  Pirna.
&amp;amp;  1.  Pirna.  Dippol-  R.-B.  Dresden.
r  diswalde.

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  Bemerkung  bleibt  unverändert.
*)  Der  2.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  16.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.
*“)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  6.  Infanteriebrigade  Nr.  64,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der

3.  Feldartilleriebrigade  Nr.  32  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="276" />
        258

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  engs  Wn
n  te-  „  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
Stadt  Metz.
Metz.  Landkreis  Metz.  »
XVI.  66.  Kreis  Bolchen.  Elsaß-Lothringen.
Diedenhofen.  Kreis  Diedenhofen.
7—
252  Königreich  Sachsen.
s88  EE  Chemnitz.  Stadt  Chemnitz.
—  Amtshauptmannschaft  Chemnitz.
XIX.  —  Amtshauptmannschaft  Anna-  R.-B.  Chemnitz.
..  Annaberg.  «  ber
(2.  Königlicch  ·  As
Sächsisches)  r  Schneeberg.  Amtshauptmannschaft  Schwar-SGS
  .  zenberg.  #
—  ·  R.-B.  Zwickau.
#  Auerbach.  Amtshauptmannschaft  zuer
Kaiserslautern.  In  der  Verwaltungseinteilung  »
b.  «..  .  Unverändert.
Zweibrücken.  tritt  eine  Anderung  nicht  ein.
Königreich  Bayern.
Ludwigshafen  a.  Rh.  Bezirksamt  Frankenthal.
-  Ludwigshafen  a.  Rh.
6  Bezirksamt  Dürkheim.  R.-B.  Pfalz.
'  Neustadt  a.  H.  -  Neustadt  a.  H.
-  Speyer.
In  der  Verwaltungseinteilung  *
Landau.  tritt  eine  Anderung  nicht  ein.  Unverändert.
II.  Königli
B  as  eniglich  rr  Aschaffenburg.
8#.  *  n  der  Verwaltungseinteilung  »
IZWUIZDUM  txtttsiueÄudekungnichtein.UUVEMUVM
Kitzingen.
Bezirlsamt  Hofheim.
Königshofen.
2.  D  “3  Regierungsbezirk  Unter-—
  Kissingen.  ,nT  Brückenau  franken  und  Aschaffen-*
  Kissingen.  burg.
2  -  Hammelburg.
8  Magistrat  Bad  Kissingen.
In  der  Verwaltungseinteilung  »
Bamberg.  tritt  eine  Anderung  nicht  ein.  Unverändert.

 

 

 

 

 

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  7.  Infanteriebrigade  Nr.  88,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
4.  Feldartilleriebrigade  Nr.  40  im  Frieden  unterstellt.
*“)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  7.  Infanteriebrigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  4.  Kavalleriebrigade

  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="277" />
        259

6.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seefischer.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Juni  1908  auf  Grund  des  §  152  Ziffer  3  des
See-Unfallversicherungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  716)  beschlossen,  daß  die  örtlichen  Grenzen,
innerhalb  deren  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auf  die  Besatzung  von  Fischerfahrzeugen  entsprechende
Anwendung  finden  sollen,  wie  folgt,  festgesetzt  werden:

 

V

 

 

 

 

Lfde  ,  Bezeichnung  der  Grenzlinie,  bis  zu  welcher  von  See  aufwärts  die
Nr.Name  des  Gewässers  Unfallversicherung  Platz  greift.
1.Die  Deime  Bis  zur  ersten  Bake  bei  Labagienen.
2.Der  Nemonien  -  Molenwurzel.
3.Die  Gilge  —
4.Die  Dange  Abzweigung  des  Festungsgrabens.
5.  Der  Pregel  Steinbake  an  der  Pregelmündung.
6.  Der  Elbing  .  einschließlich  des  Gemeindebezirkes  der  Stadt  Elbing.
7.Die  Nogatläufe  -  -  -  -  des  Dorfes  Zeier.
8.  Die  tote  Weichsel  —  —  —  Einlage.
9.  Die  Stromweichsel.  zum  Danziger  Haupt.
10.]  Die  Leba  einschließlich  des  Gemeindebezirkes  der  Stadt  Leba.
11.Die  Stolpe  —  —  -  des  Ortes  Stolpmünde.
12.  Die  Wipper  —  -  -  -  Rügenwaldermünde.
13.  Die  Persante  —  -Hafengebiets  zu  Kolberg.
14.Die  Oder  ék  zu  einer  Linie  zwischen  den  Dörfern  Klein-Ziegenort  und  Köpitz.
15.  Die  Trave  Bis  zur  Herrenbrücke,  einschließlich  der  Pötenitzer  Wyk,  jedoch  unter
Ausschluß  des  Dassower  Sees.
16.  Die  Eider  Bis  einschließlich  des  Gemeindebezirkes  der  Stadt  Rendsburg.
17.Die  Elbe  Bis  zu  senkrechten  Linien,  welche  von  der  unterhalb  des  Ortes  Bullenhausen
belegenen  Bunthausspitze  auf  die  beiden  Ufer  der  Elbe  gezogen  werden.
18.Die  Stör  Bis  einschließlich  des  Gemeindebezirkes  der  Stadt  Itzehoe.
19.  Die  Krückau  "  OD  —  Elmshorn.
20.  Die  Pinnau  "  -  -  -  -  -Uetersen.
21.DieOste.  Bis  zu  einer  Linie,  die  von  der  nördlichen,  der  Elbe  zugekehrten  Grenze
der  Feldmark  Oberndorf  im  rechten  Winkel,  vom  Ufer  aus  gemessen,
·  bis  zum  gegenüberliegenden  Ufer  führt.
22.  Der  Wasserlauf  Frei—
burger  Hafen.  Bis  einschließlich  des  Gemeindebezirkes  des  Ortes  Freiburg.
23.  Die  Schwinge  der  Stadt  Stade.
24.Die  Weser  zu  einer  Linie  zwischen  Vegesack  und  Lemwerder.
25.  Die  Hunte  Bis  zu  einer  geraden  Linie,  welche  durch  die  Mitte  der  beiden  Scharten
zu  Huntebrück  gezogen  wird.  ·
26.jDieLefun-I  Bis  einschließlich  des  Gemeindebezirkes  des  Ortes  Grohn.
27.Die  Ems  OD  O  OD  —  der  Stadt  Papenburg.
28.]  Die  Leda  O  —  CLeer.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  Wirkung  für  die  Zeit

vom  1.  Januar  1809  ab  in  Kraft  und

an  die  Stelle  der  Bekanntmachungen  vom  26.  Juni  1901  (Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich  S.  230),
vom  10.  Juli  1902  (Zentralbl.  S.  234)  und  vom  30.  Januar  1904  (Zentralbl.  S.  26).

Berlin,  den  1.  Juli  1908.

Der  Reichskanzler.  —
Im  Auftrage:  Caspar.
43
        <pb n="278" />
        —  260  —

7.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderungen  der  Fleischbeschau-Zollordnung.

 

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Abänderungen  der  Fleischbeschau-Zollordnung
vom  5.  Februar  1903  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  32)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß
die  Anderungen  am  1.  August  1908  in  Kraft  treten.

àa)  Im  §  1  Nr.  3  ist  unter  b  hinzuzufügen:
„und  solche  Stoffe,  die  bei  ihrer  Verwendung  Formaldehyd  abgeben“

b)  im  §  1  Nr.  3  unter  h  sind  die  Worte:
„und  zum  Färben  der  Wursthüllen“

zu  streichen;

c)  im  §  1  Nr.  4  sind  hinter  dem  Worte  „Körperteilen“  einzuschalten  die  Worte:
„ferner  in  bezug  auf  die  Unversehrtheit“;

d)  dem  §1  ist  als  neue  Nr.  7  zuzufügen:
„Zubereitetes  Fleisch,  das  in  bezug  auf  das  Vorhandensein  und  die  uwerschrtbet
der  Lymphdrüsen  der  Vorschrift  im  §  7  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D
nicht  entspricht."

Berlin,  den  6.  Juli  1908.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Kühn.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Im  Hauptamtsbezirke  Sigmaringen  ist  die  Grenzumgelderei  Gruol  nach  Heiligenzimmern  verlegt

  worden.
Es  ist  erteilt  worden:

dem  Zollamt  I  für  Zigarettensteuer  Berlin  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zigarettenbegleitscheinen;


dem  Zollamt  I  Dahme  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Versendungsscheinen  II  über  Tabak;  "

dem  Zollamt  1  Grünberg  i.  Schl.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Sagan  die  Besugnis  zur
Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  II;

dem  Zollamte  II  Hammerstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Konitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  1  Opladen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II;

dem  Zollamt  1  Oranienburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Potsdam  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  1  über  Galläpfel  und  Myrobalanen  für  die  Chemischen  Werke  vormals
Dr.  Heinrich  Byk  daselbst  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  von  dieser  Firma
hergestellte  und  zur  Ausfuhr  gelangende  Tannin;

dem  Zollamt  1  Staßfurt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Holzhof  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  auch  über  Weißblech,  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  die
Staßfurter  Chemische  Fabrik  vormals  Vorster  &amp;amp;  Grüneberg  A.-G.  eingeht;
        <pb n="279" />
        —  261  —

dem  Zollamt  1  Zeitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Naumburg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  auch  über  das  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  die  Firma  Ernst  Pichler  vorm.
Albert  Bergter  daselbst  eingehende  Eisenblech.

Königreich  Bayern.
Die  bisherige  Zusammenlegung  des  österreichischen  ?  kebenzollamts  Hueb-Neuhaus  mit  dem
baheriche  Nebenzollamte  II  Neuhaus  wird  zum  1.  September  d.  J.  aufgehoben  werden.

Es  ist  beigelegt  worden:

dem  Zollamte  Frankenthal  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ludwigshafen  a.  Rh.  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  zur  Ein=  und  Ausgangsabfertigung  im
Eisenbahnverkehre  nach  §§  63  und  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes;

dem  Salzsteueramte  Traunstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Reichenhall  und  dem  Steueramt
  I  Wasserburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rosenheim  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  I  über  leichtes  Mineralöl  der  Nr.  239,  das  für  die  Aktiengesellschaft  für  Petroleumindustrie
  in  Nürnberg-Doos  mit  der  Eisenbahn  in  Kesselwagen  oder  Fässern  eingeht.

Königreich  Sachsen.
Der  Hebebezirk  Wilsdruff  ist  vom  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dresden  II  abgetrennt  und  zum
Bezirke  des  Hauptzollamts  Meißen  hinzugeschlagen  worden.

Großherzogtum  Baden.
Den  Steuereinnehmereien  Lahr  und  Dinglingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lahr  ist  die
Befugnis  zur  Abfertigung  von  unter  Wagenraumverschluß  (Plombenverschluß)  ankommenden  übergangssteuerpflichtigen
  Biersendungen  erteilt  worden.

Elsaß-Lothringen.
Dem  Hauptzollamte  Colmar  ist  die  Befugnis  erteilt  worden,  Branntweinfabrikate,  die  mit
dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgeführt  werden  und  deren  Alkoholgehalt  nicht  vermittels  des
Thermo-Alkoholometers  ermittelt  werden  kann,  zum  Ausgang  abzufertigen.

 

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.
Königreich  Bayern.

Dem  Zollamte  Frankenthal  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ludwigshafen  a.  Rh.  sind  die  Befugnisse

  12,  28,  29,  30  und  60,  dem  Hauptzollamte  Landau  und  dem  Zollamte  Zweibrücken  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Kaiserslautern  ist  die  Befugnis  64  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.
Dem  Nebenzollamt  1  Ebersbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  sind  die  Befugnisse  24
und  25  erteilt  worden.

 

43
        <pb n="280" />
        262

8S.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
*ei  —  Grund  Ausweisun  des
der  Bestrafung  n  9  Ausweisungs-—
  e
é  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Ferdinand  Böhmer,geboren  am  13.  Januar  1867  zu  Bannbruch  und  Königlich  Sächsische  23.  Januar
Tagearbeiter,  Franzendorf,  Bezirk  Reichenberg,  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1908.
Böhmen,  ortsangehörig  zu  Christophs=  Bautzen,
grund,  ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,

2  Stefan  Jelouschek,  geboren  am  23.  September  1891  zu  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  15.  Juni  1908.
Bergmannssohn,  Penzberg,  Oberbayern,  ortsange-Betteln,  Bezirksamt  Landsberg,
hörig  zu  St.  Christoph,  Bezirk  Cilli,
Steiermark,  österreichischer  Staatsangehöriger,

3  Wilhelmina  Maly,  geboren  am  28.  Dezember  1884  zu  Bannbruch  und  ge-Stadtmagistrat  Augs=  11.  September
Fabrikarbeiterin,  Augsburg,  ortsangehörig  zu  Sero=  werbsmäßige  Un=  burg,  Bayern,  1906.
witz,  Bezirk  Pilgram,  Böhmen,  öster=  zucht,
reichische  Staatsangehörige,  «
4  Josef  Paar,  Fabrik=  geboren  am  24.  Februar  1876  zu  Pardu-Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  Juni  1908.
arbeiter,  bitz,  Böhmen,  österreichischer  Staats-  Regierungspräsident  zu
angehöriger,  Breslau,
5  Wenzel  Radon,  geboren  am  28.  September  1872  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  11.  Juni  1908.
Arbeiter,  Puchlowitz,  Bezirk  Königgrätz,  Böh-  Regierungspräsident  zu
ken.  österreichischer  Staatsange-  Breslau,
öriger,  -
6  Wilhelm  Starke,  geboren  am  23.  Februar  1888  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  20.  Juni  1908.

 

Former,

 

Schönau,  Bezirk  Neutitschein,  Mähren,
ortsangehörig  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,

Betteln,

 

 

 

Regierungspräsident  zu
Liegnitz,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="281" />
        —  263  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

[

 

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen.

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Juli  1908.  .  Nr.  32.

 

 

 

nhalt:  1.  :  .  zich  i  3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Abänderung  des  Musters  10  der
9  *  zur  e  Enenungen  errmanhte  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  .  264
Exequaturerteilungen;  —  Todesfal.  Seite  263  4.  cheibsen  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
·’  '«««  etgetee.............

2.  Maß-  und  Gewichtswesen:  Zulassung  zweier  Systeme
von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Berüa  „crine  und  Schiffalrt-  ““J*J-33
Elektrischen  Prüfämtter  264  effend  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände
  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen  269

 

 

1.  Konfulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Dampfschiffsagenten  Arthur  W.  Möller
zum  Vizekonsul  in  Aalesund  (Norwegen)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Rentier  David  Goerger  an  Stelle  des
auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Konsuls  Horneffer  zum  Konsul  in  Genf  und  den  Ingenieur  Richard
Filsinger  zum  Konsul  in  Lausanne  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Hankau  beschäftigten  Vizekonsul  Freiherrn  von  Müffling  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  sich  unter  deutschem  Schutze
befindenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.  «

 

Dem  Französischen  Konsul  Francois  Denis  Monin  in  Danzig  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.  «

44
        <pb n="282" />
        —  264  —

Dem  Königlich  Spanischen  Konsul  Moritz  Nauen  in  Mannheim  ist  namens  des  Reichs  das

 

Exequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Brünn  Dr.  Freiherr  von  Offermann  ist  gestorben.

 

2.  Maß=  und  Gewichtswesen.

—  —  Ó“

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten  vom  1.  Juni  1898,
sind  die  folgenden  Systeme  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
  im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesetzten  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

un  Induktionszähler  der  Formen  A  W,  K  W  und  BW  für  einphasigen  Wechselstrom,
S  Induktionszähler  der  Formen  HD  und  CD  für  mehrphasigen  Wechselstrom,
beide  hergestellt  von  der  Aktiengesellschaft  Mix  &amp;amp;  Genest  in  Berlin.

Die  Systembeschreibungen  werden  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren
Verlag  (Julius  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrücke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  1.  Juli  1908.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.

Warburg.

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung.
sche  Jahresteuer
  unter—

 

An  Stelle  des  Musters  10  der  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen  (Statisti
übersicht  über  „Herstellung  und  Absatz  sowie  Einfuhr  von  Erzeugnissen,  die  der  Zigarettenst

liegen"“)  tritt  das  anliegende  Muster.

Berlin,  den  7.  Juli  1908.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="283" />
        —  265  —

Direktivbezirk:  Muster  10.
Hauptamtsbezirk:  1  (Ausf.  Best.  8  50.)

 

Rechnungsjahr  19

 

Herstellung  und  Absatz  sowie  GEinfuhr  von  Grzeugnissen,  die  der
Zigarettensteuer  unterliegen.

 

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktiobezirk  zu  umfassen.

2.  Die  Angaben  über  Herstellung  und  Absatz  der  inländischen  Fabriken  sind  den  Betriebsbüchern  A,  B,  C  zu  entnehmen,
Zigarettentabak  und  Zigarettenhüllen,  die  in  Zigarettenfabriken  hergestellt  werden  und  lediglich  im  eigenen  Betriebe
oder  durch  die  Heimarbeiter  der  Fabrik  auf  Zigaretten  weiter  verarbeitet  worden  find,  sind  in  die  Nachweisung
nicht  aufzunehmen.

3.  Insoweit  die  Angaben  über  die  aus  dem  Zollauslande  eingeführten  und  versteuerten  Zigaretten,  Zigarettentabake
und  Zigarettenhüllen  nicht  mit  genügender  Sicherheit  aus  dem  Steuerzeichenbuche  (§  10  Abs.  3)  entnommen  werden
können,  haben  die  Zollstellen  Anschreibungen  über  die  eingeführten  Mengen  nach  Maßgabe  der  Spalten  6  bis  20
dieser  Nachweisung  zu  führen.

44
        <pb n="284" />
        igaretten
Zahl  der  Fabriken,  J  3  6
die  .  .  .
davon(Sp.5)unKlemverkaufspretse
.  .  Uscuui2.·s--wär15EiidxxäksskähzääErzeEst...
nur  len  nur  Zi-  nur  Zi-  o  g  s  Gesamt  s—  bis  bis  .  is  is  nähen  n
35  5  y  -  ar
Zi-  garb  Zi-  garetten=  garetten-  meuge  ar  26  Mark  35  Mark.50  ark  70  Mark
aretten-=  I-  ""————
garetten  gan  hur  tabak  hüllen  das  Tausend
herstellen  herstellen  herstellen  herstellen  "
“  Tausend  Tausend  Tausend  Tausend  Tausend  Tausend  Tausend
1  2  3  4  5  6  7  9o  10  11  12
—  —
Bestand  am  Anfange  «  -
des  Rechnungs-.............................................
  *  jarKs.  .  Tic,
l
.  .  Hergestellt  (einschl.
Hiervon  arbeiten:  ressest.  iEinsol.
à)  ohne  Gehilfen  Heimarbeiter  für
—  .  dieFabrik)........·..............·  T..·.........  —  –  –
..................  1
l
b)  mit  weniger  als  5  Gehilfen  Anderweit  in  Zu-  —  —  —  —  —  —
*  1  B  E  *  1  gang  gekommienn..  ..
c)mit5undmehrGehilfen  Zusammen............··.........................................·..................
8  Aus  den  Fabrilen
d)  mit  reiner  Maschinenarbeit  entfernt:  I
versteuert..........................................................  «  .............................................
«  «  «  unversteuert  ausge-  1  I
8)mttMaschmen-undHand-sührt«.....»  —.  —  ————
arbeit  ,  I
anderweit  unver-  l
-----------------  lll  steuertabgegeben——  ———"l—
k)  reiner  —  Zusammen  Abgagg.  —.  —  T  .  —.  —.
„)  mit  Heimarbei  Bleibt  Bestand  am
8)  mit  Heimarbeit  Schlusse  des  Rech-––.
  ——,  —  nungsjahs4.  -.
i
H
Außerdem
aus  dem  Zollausland  eingeführt  und  versteurtA  «.................
i
i  i
i
E  s«
        <pb n="285" />
        Zigarettentabak

 

Gesamtmenge



im  Kleinverkaufspreise

 

bis
5  Mark

 

über  3  über  5
bis

#  ·
über

bis
10  Mark20  Mark

10)

über

20

bis

über
30  Mark  30  Mark

 

 

 

 

 

das  Kilogramm

—

g  xg

Zigarettenhüllen

 

Zigarettenl


hülsen

Tausend

 

15

 

16

kg  g
—

19

Zigarettenblättchen


Tausend
20

Bemerkungen

 

 

 

1

—
s
·

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        <pb n="286" />
        268

—

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
z  —  Lrun  Ausweisung  Ausmienen  s-3
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlse
1  2  I  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Casimir  Mitzutt,  setwa  29  Jahre  alt,  geboren  in  Wuttai,schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer  6.  Juli  1908.

 

Arbeiter,

 

Theodor  Christensen,
  Matrose,

Wenzel  Elstner,
Arbeiter,

Ola  Stephansen
Kragh  Nikolajsen,
Arbeiter,

Simon  Schimanski,
  Arbeiter,

Anton  Svejkar,
Bergmann,

Josef  Welana,
Schuhmachergeselle,

Johann  Zeiske,
Arbeiter,

 

 

Goupernement  Suwalki,  Rußland,
russischer  Staatsangehöriger,

und  17.  Januar  1906

b)  Auf  Grund  des  §  362

geboren  am  6.  April  1872  zu  Helgesund,
  Amt  Bergen,  Norwegen,  norwegischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  18.  September  1884  zu
Kl.  Otschehau,  Böhmen,  ortsangehörig
zu  Puschwitz,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  13.  Februar  1883  zu  Starup,
  Kreis  Kolding,  Dänemark,  dänischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  15.  Dezember  1874  zu
Straskof,  Kreis  Konin,  Rußland,
russischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  13.  Dezember  1843  zu
Unter-Boydekan,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Gardekow,  Bezirk  Kladno,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  22.  n  1873  zu  Pisek,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  7.  Juni  1863  zu  Liebau,
Bezirk  Sternberg,  Mähren,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

Und

 

2  Fällen,  Diebstahl
Urkundenfälschung
  (Gesamtstrafe
  2  Jahre  9  Monate
  Zuchthaus,  laut
den  Erkenntnissen
vom  19.  August  1905,
8.  November  1905

und  dem  Beschluß

Allenstein,

 

vom  1.  März  1906),

des  Strafgesetzbuchs.

Betteln,

Betteln,

Betteln,

Landstreichen,

einfacher  Diebstahl  im  Stadtmagistrat  Amberg,
Rückfalle  und  Beiteln,



Betteln,

Betteln,

 

Königlich  Preußischer

NRegierungspräsident  zu

Koönigsberg,

Regierungspräsident  zu

Polizeibehörde  zu  Ham-D

  burg,

abniglich  Preußischer

Regierungspräsfiden!  zu

l
Arnsberg
n“  preußischer

Regierungspräsident  zu

Hildesheim,

Bayern,

Königlich  Preußischer

Regierungspräsident  zu

Breslau,
Königlich  Preußischer

Regierungspräsident  zu

nreslau,

 

4.  März  1908.

1.  Juli  1908.

3.  Juli  1908.

30.  Juni  1908.

4.  Mai  1908.

27.  Juni  1908.

23.  Juni  1908.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="287" />
        —  269  —

Beilage
Dr.  32  des  Fentralblatts  für  das  Deutsche  Keich.

 

 

 

 

 

 

Marine  und  Schiffahrt.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  Juni  1908  den  nachstehend  abgedruckten  „Bestimmungen,
betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen“,
die  Zustimmung  mit  der  Maßgabe  erteilt,  daß  die  neuen  Vorschriften  am  1.  Januar  1909  an  Stelle
der  Bestimmungen  vom  30.  Juni  1881  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  330)  in  Kraft  treten.

 

 

VBestimmungen,
betreffend

die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen.
Vom  25.  Juni  1908.

 

I.  Die  Anschreibungen.

81.

Uber  den  Verkehr  von  Fahrzeugen  und  Gütern  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen
(Strömen,  Flüssen,  Kanälen,  Binnenseen,  Haffen  und  dergleichen)  sind  von  den  Landesregierungen
Erhebungen  vorzunehmen.  Die  Anschreibungen  haben  stattzufinden:  -

a)  beim  Ein-  und  Ausgange  von  Fahrzeugen  über  die  Zollgrenze,

b)  bei  der  Ankunft  von  Fahrzeugen  in  Hafenplätzen,  Lösch-  und  Umschlagstellen,  bei  den
Ausladungen  am  freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Löschstellen,

c)  beim  Durchgange  von  Fahrzeugen  durch  die  wichtigeren  Schleusen,

d)  beim  Abgange  von  Fahrzeugen  von  den  wichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch-  und  Um—
schlagstellen.

Welche  Schleusen,  Hafenplätze,  Lösch=  und  Umschlagstellen  zu  den  wichtigeren  zu  rechnen  sind,
bestimmt  der  Reichskanzler.

6  An  minder  wichtigen  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  sowie  bei  den  Ausladungen  am
freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Löschstellen  sind  nur  die  zum  Zwecke  der  Aus=  oder  Umladung
angekommenen  Fahrzeuge  und  die  aus=  oder  umgeladenen  Güter  nachzuweisen.

Ausgeschlossen  von  der  Anschreibung  sind  die  Fahrten  von  Fahrzeugen,  die  zum  Fischfange,
zu  Baggerarbeiten  und  Strombauten  oder  sonst  zu  einem  anderen  Zwecke  als  zur  Vermittelung  des
Güter=  und  Personenverkehrs  zwischen  zwei  oder  mehreren  verschiedenen  Uferplätzen  ein=  und  ausgehen,
  und  die  Fahrten  der  Fähranstalten,  die  Leichterungen  im  Binnenverkehre  sowie  die  Fahrten  der

45
        <pb n="288" />
        —  270  —

im  Seeverkehr  angekommenen  und  abgegangenen  Fahrzeuge  und  die  so  beförderten  Güter,  auch  wenn
der  Ort  der  Ein=  und  Ausladung  der  Güter  binnenseitig  der  in  den  Bestimmungen  über  die  Statistik
der  Seeschiffahrt  vom  27.  Juni  1907  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1907  S.  371)  angenommenen
Grenzlinie  liegt.  Der  Leichterverkehr  auf  der  Unterelbe  und  der  Unterweser  gilt  im  Sinne  dieser
Bestimmungen  als  Seeverkehr.  Dagegen  ist  der  den  Ubergang  zwischen  See=  und  Binnenschiffahrt
darstellende  Verkehr  mit  seegehenden  Fahrzeugen  auf  dem  Rhein  (Rhein-Seeverkehr)  und  dem  Dortmund--Ems-Kanal
  besonders  anzuschreiben.  Der  Ausschluß  von  der  Anschreibung  erstreckt  sich  nicht
auf  Fahrten  von  Baggereifahrzeugen,  welche  Baggergut  (Sand,  Kies  und  dergleichen)  führen,  das
Gegenstand  des  Handels  ist.
§  2.

Von  jedem  ausgeladenen,  umgeladenen  oder  ausgeführten  Gut  ist  der  Einladeort,  von  jedem
ausgeführten  Gut  außerdem  der  Ausladeort  nachzuweisen.

Als  Einladeort  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeug  gebracht
worden  ist,  und  als  Ausladeort  beim  Grenzausgangsverkehre  derjenige  Ort,  wohin  das  Gut  mit  dem
Fahrzeug  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Umladung,  befördert  werden  soll.  Liegt  der  Einladeort  im  Deutschen
Reiche,  so  ist  die  Wasserstraße  zu  bezeichnen,  an  der  er  gelegen  ist.  Kommt  das  Fahrzeug  aus  dem
Auslande,  so  kann  an  Stelle  des  Einladeorts  das  Land  treten,  in  dem  der  Einladeort  liegt;  geht  das
Fahrzeug  nach  dem  Auslande,  so  kann  an  Stelle  des  Ausladeorts  das  Land  angegeben  werden,  in
dem  der  Ausladeort  sich  befindet.  In  beiden  Fällen  ist  bei  der  Angabe  des  Landes  das  Verzeichnis
der  Verkehrsbezirke  (Anl.  D)  zu  berücksichtigen.

Befindet  sich  das  auszuladende  oder  auszuführende  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist  als
Einladeort  der  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeug  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen
  wurde.

Für  Flöße  als  solche  gilt  als  Ausladeort  der  Ort  der  Auflösung  des  Bestandes  und  als  Einladeort
  der  Platz,  wo  das  Floß  zusammengebunden  worden  ist.  v

83.
2  Ulber  jedes  nachzuweisende  Fahrzeug  ist  nach  Angabe  des  Schiffsführers  eine  Zählkarte  nach
widl  .  dem  Muster  1  oder  2  der  Anlage  A  auszufertigen.  «
-  Über  den  Verkehr  von  Fahrzeugen,  die  eine  häufig  wiederkehrende  Verbindung  zwischen  be—
stimmten  Orten  unterhalten,  können  anstatt  der  Zählkarten  Ubersichten  über  einen  Zeitraum  von

amage,  Thöchstens  drei  Monaten  nach  den  in  der  Anlage  A  verzeichneten  Mustern  3  und  4  aufgestellt  werden.
Mulste—  Mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  können  Anderungen  der  Muster  für  Zählkarten  und

Ubersichten  vorgenommen  und  an  Stelle  der  Zählkarten  beim  Durchgangsverkehr  an  der  Zollgrenze
Abschriften  der  Ladungsverzeichnisse  oder  sonst  geeignete  Papiere  verwendet  werden.

84.
«  Findet  eine  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen  von  der
Eisenbahn  zur  Binnenwasserstraße  (Schiff,  Floß)  und  umgekehrt  statt,  so  ist  dieser  Verkehr  von  den
en  Organen  der  Eisenbahnverwaltung  noch  besonders  anzuschreiben.  Hierzu  sind  Listen  nach  Muster  5a
*⅜  oder  5b  der  Anlage  A  zu  verwenden.  Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn
das  Gut  vorübergehend  auf  dem  Ufer  gelagert  hat.  «

Die  Listen  sind  monatlich  abzuschließen  und  bis  zum  20.  des  folgenden  Monats  an  das  Kaiser—
liche  Statistische  Amt  einzusenden.

In  der  Zählkarte  (Muster  1)  oder  den  an  ihre  Stelle  tretenden  Papieren  (§  3  Abs.  3)  und  in
der  Ubersicht  (Muster  3)  ist  ferner  die  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagenladungen
  zur  oder  von  der  Eisenbahn  anzugeben.

**  Die  zu  den  Massengütern  zu  rechnenden  Güter  sind  in  dem  Güterverzeichnis  (Anlage  B1)
anlag#ddurch  ein  Kreuz  (()  kenntlich  gemacht  und  in  dem  Verzeichnisse  der  Massengüter  (Anlage  B2)  besonders

zusammengestellt.
§  5.

Die  Bezeichnung  der  Güter  in  den  Zählkarten,  Ubersichten  und  Listen  hat  nach  den  in  dem
anliegenden  Güterverzeichnis  (Anlage  B1)  aufgeführten  Gattungen  zu  erfolgen.  Dabei  sind  Sammel-
        <pb n="289" />
        —  271  —

benennungen,  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  «««  *  ·

«ZurrichtigenAnwendungdesGüterverzeichnissesdientdasvomKatserltchenStattsttschesrAmte
dazu  herauszugebende  Alphabetische  Verzeichnis,  das  die  einzelnen  Waren  nach  ihren  handelsüblichen
oder  sonst  sprachgebräuchlichen  Benennungen  in  alphabetischer  Ordnung  aufführt  und  bei  jeder  derselben
die  Nummer  des  Güterverzeichnisses  angibt.  z6

Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.
verpackt  befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer
nicht  bekannt  ist,  ist  das  Gewicht  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten  harten
und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  anderen  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach
diesen  Maßen  anzugeben.  Bei  der  Umrechnung  in  Gewicht  ist  ein  Festmeter  anzunehmen:

bei  hartem  Holze  zu  800  Kilogramm,
bei  weichem  Holze  zu  600  Kilogramm.

Das  Gewicht  ist  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.  Der
in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die
Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  Kilogramm  unberücksichtigt
  bleiben,  von  250  Kilogramm  und  darüber  als  500  Kilogramm  berechnet  werden  (z.  B.  250
bis  749  Kilogramm  mit  0,5  Tonnen,  3249  Kilogramm  mit  3  Tonnen,  3250  bis  3749  Kilogramm
mit  3,5  Tonnen,  3750  bis  4249  Kilogramm  mit  4  Tonnen).

Bei  Fahrzeugen  mit  einer  Gesamtladung  von  weniger  als  500  Kilogramm  (½  Tonne)  findet
eine  Anschreibung  der  Güter  nicht  statt.  Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge  Güter  verschiedener
Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  Kilogramm,
so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter  (Sammelgüter)  nachzuweisen.

Als  Gesamtladung  eines  Floßes  ist  der  Bestand  an  Floßholz  zuzüglich  des  Gewichts  der
beigeladenen  Güter  zu  verzeichnen.

§  .

An  den  Durchgangsstellen  an  der  Grenze  einschließlich  der  Grenzen  gegen  die  Zollausschlüsse
und  Freibezirke  haben  die  Grenzzollstellen,  an  den  Hafenplätzen,  Lösch-  und  Umschlagstellen,  am  freien
Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Löschstellen  sowie  an  den  Durchgangsstellen  an  den  wichtigeren
Schleusen  statistische  Anmeldestellen,  die  von  den  Landeszentralbehörden  zu  bestimmen  sind,  die  Anschrei—
bung  für  die  Statistik  vorzunehmen  und  die  Angaben  in  den  Zählkarten  erforderlichenfalls  durch  Ver—
gleichung  mit  den  Frachtbriefen  zu  prüfen  und  zu  berichtigen.

Wo  örtliche  Verhältnisse  den  Anschreibungen  besondere  Schwierigkeiten  entgegensetzen,  bleibt
dem  Reichskanzler  im  Einvernehmen  mit  der  Landeszentralbehörde  eine  anderweite  Regelung  der
statistischen  Erhebung  überlassen.

88.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  Anderungen  des  Güterverzeichnisses,  des  Verzeichnisses  der
Massengüter  und  des  Verzeichnisses  der  Verkehrsbezirke  vorzunehmen.

§  9.
·  Zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  werden  die  Landeszentralbehörden  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichskanzler  besondere  Vorschriften  erlassen.

II.  Die  von  den  Bundesstaaten  aufzustellenden  Übersichten.

8  10.

Aus  den  Zählkarten  und  Ubersichten  (§  3)  sind  über  den  Ausgangsverkehr  an  den  Zollgrenz-Durchgangsstellen,
  ferner  über  den  Aus=  und  Umladeverkehr  an  den  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen
  sowie  am  freien  Ufer  außerhalb  der  Häfen  und  Löschstellen  nach  Verkehrsbezirken  der  Einladeorte
  getrennte  Nachweisungen  nach  dem  aus  Anlage  C  ersichtlichen  Muster  6  aufzustellen,  die  viertel-Anlage


Vu  fter

jährlich  abzuschließen  und  bis  zum  Schlusse  des  auf  das  Vierteljahr  folgenden  Monats  an  das  Kaiser

liche  Statistische  Amt  einzusenden  sind.
46*
        <pb n="290" />
        Aulage
mufster

—  272  —

Den  Nachweisungen  sind  die  Zählkarten  und  Ubersichten  beizufügen,  die  den  Vermerk  enthalten
„zur  Eisenbahn“  oder  „von  der  Eisenbahn“.

Ferner  sind  über  den  Verkehr  an  den  Zollgrenz-Durchgangsstellen,  an  den  wichtigeren  Hafenplätzen,
  Lösch=  und  Umschlagstellen  sowie  an  den  wichtigeren  Schleusen  Ubersichten  nach  Anlage  □

PF2  Muster  7,  8  und  9  anzufertigen,  die  vierteljährlich  abzuschließen  und  ebenfalls  zu  dem  vorstehend

genannten  Zeitpunkte  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  zuzustellen  sind.  Außerdem  sind  an  den
genannten  Stellen  besondere  Ubersichten  aufzustellen  über  den  Verkehr  von  Fahrzeugen,  die  auf  dem
Rhein  und  dem  Dortmund--Ems-Kanal  im  Seeverkehr  angekommen  und  abgegangen  sind.

Den  Ubersichten  für  das  vierte  Vierteljahr  sind  Jahresübersichten  beizufügen.

E  11.

Den  Landeszentralbehörden  bleibt  es  überlassen,  anstatt  der  sämtliche  Güter  des  Güterverzeichnisses
  umfassenden  Nachweisung  (Anlage  C  Muster  0)  mehrere  Nachweisungen  dieser  Art  aufzustellen,
  die  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  den  Verkehr  von  einem  Gut  oder  von  mehreren  Gütern
enthalten.

8  12.
Werden  an  den  Erhebungsorten  regelmäßige  Pegelbeobachtungen  aufgezeichnet,  so  sind  Uberuht

  c  a  sichten  gemäß  Muster  10  der  Anlage  C  einzusenden,  in  welchen  auch  Nachrichten  über  Beginn  und

Ende  der  Schiffahrt  sowie  über  außerordentliche,  die  Schiffahrt  hemmende  Natur=  und  andere  Ereignisse
  zu  geben  sind.
III.  Die  Veröffentlichungen.

E  13.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  alljährlich  eine  Statistik  der  Güterbewegung  auf  den
deutschen  Binnenwasserstraßen  in  Ubereinstimmung  mit  der  Statistik  der  Güterbewegung  auf  den  deutschen

ulage  D-  Eisenbahnen  aufzustellen,  wobei  die  in  der  Anlage  D  verzeichneten  Verkehrsbezirke  zu  unterscheiden

sind.  Außerdem  ist  je  eine  besondere  Ubersicht  aufzustellen:

über  die  Güter,  die  auf  dem  Rhein  und  dem  Dortmund--Ems-Kanal  auf  Schiffen  befördert
wurden,  die  im  Seeverkehr  angekommen  und  abgegangen  sind,

über  die  im  sogenannten  gemischten  Verkehre  —  mit  teilweiser  Benutzung  von  Eisenbahnen
und  Binnenwasserstraßen  —  bewerkstelligte  Beförderung  der  Massengüter  in  Wagenadungen.


Ferner  sind  darzustellen:

1.  die  Leistung  der  Binnenwasserstraßen  für  die  Güterbeförderung  im  ganzen  und  für  etwa
70  Schiffahrtswege  im  einzelnen,  und  zwar  durch  Berechnung  der  gefahrenen  Tonnenkilometer,
  getrennt  nach  deutscher  und  fremden  Flaggen,  aber  ohne  Sonderung  nach
Warengattungen,

2.  die  im  sogenannten  gemischten  Verkehre  für  Massengüter  in  ganzen  Wagenladungen  auf
den  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen  geleisteten  Tonnenkilometer.

Außerdem  hat  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  Jahresübersichten  über  den  Verkehr  an  sämtlichen
  Zollgrenz-Durchgangsstellen,  an  den  wichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  sowie
an  den  wichtigeren  Schleusen  zu  veröffentlichen.

Die  nach  §  12  einzureichenden  Ubersichten  über  die  Wasserstände  sind  vom  Keiserlichen
Statistischen  Amte  in  geeigneter  Weise  zusammenzustellen.

IV.  Verkehr  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  mit  den  Behörden.
8  14.
Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  ist  befugt,  mit  den  von  den  Landeszentralbehörden  mit  der
Aufstellung  und  Einsendung  der  Nachweisungen  und  Ubersichten  (§  10)  betrauten  Behörden  sowie  mit
den  Eisenbahndirektionen  zur  Beseitigung  von  Zweifeln  und  Aufklärung  von  Angaben  unmittelbar  ins

Benehmen  zu  treten  und  Zählkarten,  Ubersichten,  Abschriften  der  Ladungsverzeichnisse  usw.  (8  3)
einzufordern.
        <pb n="291" />
        Anlage  A.
Muster  1.
A

Zählkarte

für  im  Binnenverkehr  angekommene  (über  die  Zollgrenze  ausgegangene)  Fahrzeuge.

–—..

 

 

Hafenplatz  usw.  (Grenzausgangsstellle::  ,
Zeit  der  Ankunft  (des  Ausganges  über  die  gollgrenze)  IIa9
Gattung  des  Fahrzeugs:  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiff  oder  anderes  Motorschiff),
und  zwar  ob:  Personen-,  Güter-,  Schlepp-,  Tauerei-(Ketten-)  Dampferusw.1)  Schiff  ohne
eigene  Triebkraft  (Segelschiff,  Schleppkahn).;  ;  Floß.  (Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen.)
Name  oder  Nummer  des  Schiffe-ses  ,  í  ,  ,í  :-,
Name  und  Wohnort  des  Schiffseigners:  .......
Tragfähigkeit  des  Schiffes  24:  Tonnen.
Flagge..............--...................·........................·.........

Angekommen(uberd1eZollgrenzeausgegangen):mitLadung,inBallast,leer.
(Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen.)

Fahrtrichtung:  zu  Berg,  zu  Tal.  (Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen.)

 

 

Ubersicht

über  die  aus=  und  umgeladenen  (ausgeführten)  Güter.

 

 

Menge'
(G  en  r  xg  Einladeort  Ausladeort  Bemerkungen!)
Warengattung)  oder  1½  und  ½t;  der  aus=  und  um-  der  ausgeführten.6bei  Massengütern  Angabe,
geladenen  (lauss  Güter  oder  Land,  ob  zur  oder  von  der  Eisenlebendes

  Vieh

nach  Stückzahl)  geführten)  Güter  )KWorin  er  liegts)  bahn  umgeladen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erlänterungen  umseits.
        <pb n="292" />
        —  274  —

GErläuterungen.

 

1)  Die  Unterscheidung,  ob  Personen-,  Güter-,  Schlepp-,  Tauerei-(Ketten-)  Dampfer  usw.,  hat  nur
an  den  wichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  und  an  den  Zollgrenz-Durchgangsstellen
zu  erfolgen.

2)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Inhalte  der
Schiffspapiere,  nötigenfalls  nach  Schätzung  (die  Tonne  zu  1000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm
oder  ¾  britischen  Registertons  gleichzurechnen).

3)  Die  Bezeichnung  der  Warengattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,
  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen  Anwendung  des
Güterverzeichnisses  dient  das  Alphabetische  Verzeichnis.

4)  Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.
verpackt  befördert  werden.  ··

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer
nicht  bekannt  ist,  ist  das  Gewicht  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten  harten
und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  anderen  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach
diesen  Maßen  anzugeben.  Bei  der  Umrechnung  in  Gewicht  ist  ein  Festmeter  anzunehmen:

bei  hartem  Holze  zu  800  kg,
bei  weichem  Holze  zu  600  kg.

Das  Gewicht  ist  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.  Der
in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung
  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,
von  250  kg  und  darüber  als  500  kg  berechnet  werden  (z.  B.  250  bis  749  kg  mit  0,5  t,  3249  kg  mit  3  ,
3250  bis  3749  kg  mit  3,5  t,  3750  bis  4249  kg  mit  4t).  Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtladung  von
weniger  als  500  kg  (2  t)  bleiben  außer  Betracht.  Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge  Güter  verschiedener
  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg,
so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter  (Sammelgüter)  nachzuweisen.  Als
Gesamtladung  eines  Floßes  ist  der  Bestand  an  Floßholz  zuzüglich  des  Gewichts  der  beigeladenen
Güter  zu  verzeichnen.

5)  Als  Einladeort  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeug  gebracht
worden  ist.  Befindet  sich  das  auszuladende  oder  auszuführende  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist
als  Einladeort  der  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeug  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen
  wurde.  Liegt  der  Einladeort  im  Deutschen  Reiche,  so  ist  die  Wasserstraße  zu  bezeichnen,  an
der  er  gelegen  ist.  Kommt  das  Fahrzeug  aus  dem  Auslande,  so  kann  statt  des  Einladeorts  das  Land
angegeben  werden,  in  dem  der  Einladeort  liegt;  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis
der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

6)  Als  Ausladeort  beim  Grenzausgangsverkehr  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  wohin  das  Gut
mit  dem  Fahrzeug  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Umladung,  befördert  werden  soll.  An  Stelle  des  Ausladeorts
  kann  das  Land  angegeben  werden,  in  dem  der  Ausladeort  sich  befindet;  bei  der  Bezeichnung
des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

7)  Ist  am  Einladeort  eine  als  Massengut  anzusehende  Ware  von  der  Eisenbahn  in  ganzen
Wagenladungen  unmittelbar  in  das  Fahrzeug  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk  „von  der  Eisenbahn“
  einzutragen;  ist  am  Ausladeorte  von  dem  Fahrzeug  eine  derartige  Ware  unmittelbar  auf  die
Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk  „zur  Eisenbahn“  aufzunehmen.
  Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergehend  auf
dem  Ufer  gelagert  hat.
        <pb n="293" />
        —  275  —

Anlage  A.
Muster  2.
mmmm

Zählkarte

für  im  Binnenverkehre  von  den  wichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch-  und  Umschlagstellen
abgegangene  (durch  die  wichtigeren  Schleusen  durchgegangene,  über  die  Zollgrenze
eingegangene)  Fahrzeuge.

—

Hafenplatz  usw.  (Schleuse,  Grenzeingangsstellle)n  :,

Zeit  des  Abganges  (Durchganges,  Einganges  über  die  Zollgrenzh.e::  ,,,  ,

Gattung  des  Fahrzeugs:  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiff  oder  anderes  Motorschiff),
und  zwar  ob:  Personen-,  Güter-,  Schlepp-,  Tauerei-(Ketten-)  Dampfer  usw.;  Schiff  ohne
eigene  Triebkraft  (Segelschiff,  Schleppkahn);  Floß.  (Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen.)

Name  oder  Nummer  des  Schissennnnnn.

Name  und  Wohnort  des  Schiffseignessss..  -,

Tragfähigkeit  des  Schiffes  1);—.—onnen.

Flagge:

Abgegangen  (durchgegangen,  über  die  Zollgrenze  eingegangen):  mit  Ladung,  in  Ballast,  leer.

(Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen.)

Fahrtrichtung:  zu  Berg,  zu  Tal.  (Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen.)

 

 

Ubersicht
über  die  eingeladenen  (durchgegangenen,  über  die  Zollgrenze  eingegangenen)  Güter.
Menge)
Lsd.  Nr.  Warengattung.:)  (Gewicht  in  kg  oder  1  und  ½  t;

lebendes  Vieh  nach  Stückzahl)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen  umseits.
        <pb n="294" />
        —  276  —

Erläuterungen.

 

1)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Inhalte  der
Schiffspapiere,  nötigenfalls  nach  Schätzung  (die  Tonne  zu  1000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm
oder  ¾  britischen  Registertons  gleichzurechnen).

2)  Die  Bezeichnung  der  Warengattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,
  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen  Anwendung  des
Güterverzeichnisses  dient  das  Alphabetische  Verzeichnis.

3)  Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.
verpackt  befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer
nicht  bekannt  ist,  ist  das  Gewicht  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten  harten
und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  anderen  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach
diesen  Maßen  anzugeben.  Bei  der  Umrechnung  in  Gewicht  ist  ein  Festmeter  anzunehmen:

bei  hartem  Holze  zu  800  kg,
bei  weichem  Holze  zu  600  kg.

Das  Gewicht  ist  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.  Der
in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung
  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,
von  250  kg  und  darüber  als  500  kg  berechnet  werden  (z.  B.  250  bis  749  kg  mit  0)5  t,  3249  kg.
mit  3  t,  3250  bis  3749  kg  mit  3,5  t,  3750  bis  4249  kg  mit  4  t).  Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtladung
  von  weniger  als  500  kg  (⅞/  t)  bleiben  außer  Betracht.  Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge
  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses  im  Einzelgewichte  von
weniger  als  250  kg,  so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter  (Sammelgüter)  nachzuweisen.
  Als  Gesamtladung  eines  Floßes  ist  der  Bestand  an  Floßholz  zuzüglich  des  Gewichts  der
beigeladenen  Güter  zu  verzeichnen.
        <pb n="295" />
        im  Monat

277

Ubersicht

Vierteljahr)  19

Anlage  A.
Muster  3.
.  Mß

in  den  nachstehenden  Hafenplätzen,  Lösch.  und  Umschlagstellen  zu  Berg  (Tal)

 

 

 

angekommenen  Schiffe  denr.  Gesellschaft
in  und  der  dort  aus=  und  umgeladenen  Güter.
Hafenplatz  Mengel)  »  Bemerafen
  atz,  Tag  der  Name  Trag-  *  (Gewicht  Einladeort  kungen
Lösch-  oderGattung  Waren-  der  aus  g
..«.-  Ankunft  «  fähigkeit  in  kg  oder  er  ause  (bei  Massengütern
Umschlagstelle  des  Nummer  des  des  Flagge  gatt/  und  ½%  t  und  um-  Angabe,  ob  zur
(Auslade-,  des  Schiffes)  tung#)  Vebendes  geladenener  von  der
Schiffes  htsse  iffes?  ung  «  —-.  Eisenbahn  umge-Umladeort)
  Ohife  Schiffes  Schiffes!  gaebn  Guter?)  laden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen  umseits.

46
        <pb n="296" />
        —  278  —

GErläuterungen.

 

An  den  wichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen  sind  die  sämtlichen  angekommenen
Schiffe  (auch  die  leer  und  in  Ballast  angekommenen)  zu  verzeichnen.

1)  Es  ist  anzugeben,  ob  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiff  oder  anderes  Motorschiff),
und  zwar  ob:  Personen-,  Güter-,  Schlepp-,  Tauerei=  (Ketten-,  Dampfer  usw.;  Schiff  ohne  eigene
Triebkraft  (Segelschiff,  Schleppkahn).

·  2)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Inhalte  der
Schiffspapiere,  nötigenfalls  nach  Schätzung  (die  Tonne  zu  1000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm
oder¾  britischen  Registertons  gleichzurechnen).

3)  Die  Bezeichnung  der  Warengattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,
  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen  Anwendung  des
Güterverzeichnisses  dient  das  Alphabetische  Verzeichnis.  «

9  Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.
verpackt  befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer
nicht  bekannt  ist,  ist  das  Gewicht  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten  harten
und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  anderen  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach
diesen  Maßen  anzugeben.  Bei  der  Umrechnung  in  Gewicht  ist  ein  Festmeter  anzunehmen:

bei  hartem  Holze  zu  800  kg,
bei  weichem  Holze  zu  600  kg.

Das  Gewicht  ist  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.  Der
in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die
Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt
bleiben,  von  250  kg  und  darüber  als  500  kg  berechnet  werden  (z.  B.  250  bis  749  kg  mit  0  t,
3249  kg  mit  3  t,  3250  bis  3749  kg  mit  3,5  t,  3750  bis  4249  kg  mit  4  t).  Fahrzeuge  mit  einer
Gesamtladung  von  weniger  als  500  kg  (/2  t)  bleiben  außer  Betracht.  Enthalten  anschreibepflichtige
Fahrzeuge  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses  im  Einzelgewichte
von  weniger  als  250  kg,  so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gesamtgewicht  als  Stückgüter  (Sammelgüter)
nachzuweisen.

5)  Als  Einladeort  ist  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Fahrzeug  gebracht
worden  ist.  Befindet  sich  das  auszuladende  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist  als  Einladeort  der
Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeug  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen  wurde.  Liegt
der  Einladeort  im  Deutschen  Reiche,  so  ist  die  Wasserstraße  zu  bezeichnen,  an  der  er  gelegen  ist.
Kommt  das  Fahrzeug  aus  dem  Auslande,  so  kann  statt  des  Einladeorts  das  Land  angegeben  werden,
in  dem  der  Einladeort  liegt;  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke
zu  berücksichtigen.

6)  Ist  am  Einladeort  eine  als  Massengut  anzusehende  Ware  von  der  Eisenbahn  in  ganzen
Wagenladungen  unmittelbar  in  das  Fahrzeug  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk  „von  der  Eisenbahn“
  einzutragen;  ist  am  Ausladeorte  von  dem  Fahrzeug  eine  derartige  Ware  unmittelbar  auf  die
Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen  umgeladen  worden,  so  ist  der  Vermerk  „zur  Eisenbahn“  aufzunehmen.
  Als  eine  unmittelbare  Umladung  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  das  Gut  vorübergehend  auf
dem  Ufer  gelagert  hat.
        <pb n="297" />
        im  Monat

Ube

 

rsicht

Vierteljahr)  19

Aulage  4.
Muster  4.
*in

in  den  nachstehenden  wichtigeren  Hafenplätzen,  Lösch=  und  Umschlagstellen
zu  Berg  (Tal)  abgegangenen  Schiffe  der

Gesellschaft  in

und  der  dort  eingeladenen  Güter.

 

 

Hafenplatz,
Lösch-,
Umschlagstelle
(Einladeort)

Tag
des
Abganges
des
Schiffes

Name
oder
Nummer
des
Schiffes

Gattung
des

Schiffes!)

Tragfähigkeit

des
Schiffes?)

Flagge

Warengattung
  3)

Menge")

(Gewicht  in  kg  oder
in  11  und  ½;
lebendes  Vieh  nach

Stückzahl)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen  umseits.

46“
        <pb n="298" />
        —  280  —

GErläuterungen.

Es  sind  nicht  nur  die  nach  Einnahme  von  Ladung  abgegangenen,  sondern  die  sämtlichen  abgegangenen
  Schiffe  —  leer,  in  Ballast,  beladen  —  zu  verzeichnen.

1)  Es  ist  anzugeben,  ob  Schiff  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiff  oder  anderes  Motorschiff),
und  zwar  ob:  Personen-,  Güter-,  Schlepp-,  Tauerei-  Ketten-  )Dampfer  usw.;  Schiff  ohne  eigene  Triebkraft
  (Segelschiff,  Schleppkahn).

2)  Die  Tragfähigkeit  ist  in  Tonnen  zu  1000  kg  anzugeben,  womöglich  nach  dem  Inhalte  der
Schiffspapiere,  nötigenfalls  nach  Schätzung  (die  Tonne  zu  1000  kg  ist  einem  Raumgehalte  von  2  chm
oder  ¾  britischen  Registertons  gleichzurechnen).

"/)  Die  Bezeichnung  der  Warengattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,
  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die  Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als
Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.  Zur  richtigen  Anwendung  des
Güterverzeichnisses  dient  das  Alphabetische  Verzeichnis.

4)  Die  Angabe  der  Menge  hat  nach  Gewicht  zu  erfolgen,  mit  Ausnahme  von  lebenden  Tieren,
die  nach  Stückzahl  zu  bezeichnen  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie,  wie  Geflügel,  in  Körben  usw.
verpackt  befördert  werden.

Bei  Gütern,  die  nicht  nach  Gewicht  gehandelt  werden  und  deren  Gewicht  dem  Schiffsführer
nicht  bekannt  ist,  ist  das  Gewicht  schätzungsweise  anzugeben.  Ist  die  Menge  des  beförderten  harten
und  weichen  Holzes  in  Festmetern  oder  in  anderen  handelsüblichen  Maßen  bekannt,  so  ist  sie  nach
diesen  Maßen  anzugeben.  Bei  der  Umrechnung  in  Gewicht  ist  ein  Festmeter  anzunehmen:

bei  hartem  Holze  zu  800  kg,
bei  weichem  Holze  zu  600  kg.

Das  Gewicht  ist  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.  Der
in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die  Abrundung
  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt  bleiben,
von  250  kg  und  darüber  als  500  kg  berechnet  werden  (z.  B.  250  bis  749  kg  mit  0,5  t,  3249  kg  mit
3  t,  3250  bis  3749  kg  mit  3,5  t,  3750  bis  4249  kg  mit  4t).  Fahrzeuge  mit  einer  Gesamtladung  von
weniger  als  500  kg  (  t)  bleiben  außer  Betracht.  Enthalten  anschreibepflichtige  Fahrzeuge  Güter  verschiedener
  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg,
so  sind  diese  Güter  mit  ihrem  Gewicht  als  Stückgüter  (Sammelgüter)  nachzuweisen.
        <pb n="299" />
        —  281  —
Anlage  4.
Muster  5  a.

Eisenbahndirektionsbezirk:
Güterabfertigungsstellen

Liste
über  die  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagen—

ladungen  von  der  Eisenbahn  zur  Binnenwasserstraße  (Schiff,  Floß)  für
den  Monat  19

 

 

Der  umgeladenen  Massengüter

 

Lfd.  Tag
Menge?)  Bemerkungen!?

(Gewicht  in  kg  oder  Einladeort  Ausladeort))
in  1/1  und  ½  t)

Nr.  der  Umladung  Gattung!)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen  umseits.
        <pb n="300" />
        Erläuterungen.

—  —

1)  Die  Bezeichnung  der  Gattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  für  die  Binnenschiffahrtsstatistik
  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  usw.,  sind  nicht  zulässig,  die
Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als  Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.
Zur  richtigen  Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das  Alphabetische  Verzeichnis.

!)  Das  Gewicht  ist  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.
Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die
Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt
bleiben,  von  250  kg  und  darüber  als  500  kg  berechnet  werden  (z.  B.  13249  kg  mit  13  t,  13  250
bis  13  749  kg  mit  13,5  t,  13  750  bis  14  249  kg  mit  14  t).

3)  Als  Ausladeort  ist  im  Schiffsverkehre  derjenige  Ort  anzusehen,  wohin  das  Gut  mit  dem
Fahrzeuge  befördert  werden  soll.  Liegt  der  Ausladeort  im  Auslande,  so  genügt  die  Angabe  des
Landes,  in  dem  sich  der  Ausladeort  befindet;  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis  der
Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

4)  Kann  der  Ausladeort  der  umgeladenen  Güter  im  Schiffsverkehre  nicht  angegeben  werden,  so
ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  das  Fahrzeug  zu  bezeichnen,  in  das  die  Umladung  stattgefunden  hat.
        <pb n="301" />
        Anlage  A.
Muster  5b.

Eisenbahndirektionsbezirttt.
Güterabfertigungsstelle:

Liste
über  die  unmittelbare  Umladung  von  Massengütern  in  ganzen  Wagen—

ladungen  von  der  Binnenwasserstraße  (Schiff,  Floß)  zur  Eisenbahn  für
den  Monat  19  .

 

 

Der  umgeladenen  Massengüter

 

Tag
Menge!)  Bemerkungen  )

(Gewicht  in  rg  oder  Einladeort))  Ausladeort
in  ½1  und  ½  t)

der  Umladung  Gattung)

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen  umseits.
        <pb n="302" />
        —  284  —

Grläuterungen.

1)  Die  Bezeichnung  der  Gattung  hat  nach  dem  Güterverzeichnisse  für  die  Binnenschiffahrtsstatistik
  zu  erfolgen.  Sammelbenennungen,  wie  Getreide,  Erze,  Eisen  ustw.,  sind  nicht  zulässig,  die
Waren  sind  vielmehr  bestimmt  als  Roggen,  Gerste,  Eisenerze,  Kupfererze,  Bandeisen  usw.  zu  bezeichnen.
Zur  richtigen  Anwendung  des  Güterverzeichnisses  dient  das  Alphabetische  Verzeichnis.

?:)  Das  Gewicht  ist  entweder  in  Kilogramm  oder  in  ganzen  und  halben  Tonnen  anzugeben.
Der  in  Anwendung  gebrachte  Maßstab  ist  zu  verzeichnen.  Bei  der  Gewichtsangabe  in  Tonnen  ist  die
Abrundung  dergestalt  vorzunehmen,  daß  Gewichtsmengen  von  weniger  als  250  kg  unberücksichtigt
bleiben,  von  250  kg  und  darüber  als  500  kg  berechnet  werden  (z.  B.  13249  kg  mit  13  t,  13  250
bis  13  749  kg  mit  13,5  t,  13  750  bis  14249  kg  mit  14#).

3)  Als  Einladeort  ist  im  Schiffsverkehre  derjenige  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das
Fahrzeug  gebracht  worden  ist.  Befand  sich  das  umgeladene  Gut  in  einem  Leichterfahrzeuge,  so  ist
als  Einladeort  der  Ort  anzusehen,  an  dem  das  Gut  in  das  Hauptfahrzeug  (geleichterte  Fahrzeug)  eingeladen
  wurde.  Liegt  der  Einladeort  im  Deutschen  Reiche,  so  ist  die  Wasserstraße  zu  bezeichnen,  an
der  er  gelegen  ist.  Kommt  das  Fahrzeug  aus  dem  Auslande,  so  kann  statt  des  Einladeorts  das  Land
angegeben  werden,  in  dem  der  Einladeort  liegt;  bei  der  Bezeichnung  des  Landes  ist  das  Verzeichnis
der  Verkehrsbezirke  zu  berücksichtigen.

4)  Kann  der  Einladeort  der  umgeladenen  Güter  im  Schiffsverkehre  nicht  angegeben  werden,
so  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  das  Fahrzeug  zu  bezeichnen,  aus  dem  die  Umladung  stattgefunden
  hat.
        <pb n="303" />
        —  –  —1
Su

–
–
O

14.
15.

16a.

—  285  —

Anlage  B  1.

 

Güterverzeschnics.

 

Abfälle  von  Horn,  von  Klauen  und  folgende  Abfälle  von  Häuten:  Falzspäne,  Schlichtspäne,
  Stollmehl.  Abfälle  von  Rohstoffen  der  Papierherstellung,  folgende:  Hadernstaub,
Papierschlamm,  Papierfangstoff,  Holzstoffabfall,  Holzstoffreste.

Baumwolle,  rohe,  Abfälle  von  Baumwolle,  von  Baumwollengarn  und  von  Twisten.
Bier.

Blei  in  Blöcken,  Stangen,  Mulden,  Platten  und  Rollen  (Walzblei),  Bleidraht,  Bleizink,
metallische  Bleiabfälle,  alte  Bleikugeln,  Bleiröhren,  Bleischrot,  Bleiwaren.

Borke  (Gerbrinden),  roh,  auch  gemahlen,  Lohe  (Gerberlohe),  Gerbhölzer,  Gerbstoffe  und
Gerbstoffauszüge  (Gerbstoffextrakte).

Braunkohlen,  rohe.

Braunkohlenbriketts,  auch  Naßpreßsteine  und  Braunkohlenkoks.
Zement.

Steine,  Platten  und  Fliesen  von  Zement.

Chemikalien  und  Drogen  (mit  Ausnahme  von  Phosphorsäure,  Salpetersäure,  Salzsäure,
Schwefelsäure  und  der  Farben).
Dachpappe,  Steinpappe,  Teerpappe  und  Dachfilz  (Asphaltfilz).

Tierischer  Dünger.

Thomasmehl  (gemahlene  Thomasschlacken).

Chilesalpeter.

Kalisalze  zum  Düngen.

Phosphorsaurer  Kalk,  natürlicher,  auch  aufgeschlossen  (Superphosphat).

Andere  künstliche  Düngemittel.

Roheisen  aller  Art.
Luppen  von  Schweißeisen  und  Schweißstahl,  auch  Luppenstäbe  (Rohschienen),  rohe  Blöcke
von  Flußeisen  und  Flußstahl,  auch  Stahlknüppel  (Billets).

Eisen=  und  Stahlbruch  (altes  Eisen  und  alter  Stahl,  alte  Eisen=  und  Stahlmunition,
alte  Eisenbahn=  und  Grubenschienen,  alte  Schwellen,  alte  Radbandagen  und  sonstige
alte  Radteile,  ferner  Abfälle  von  Stahl  und  Eisen,  auch  Weißblechabfälle).

Eisen  und  Stahl  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),  auch  geformt  (fassoniert)
  —  ausgenommen  Draht  und  die  nachstehend  besonders  genannten  Walzwerkserzeugnisse
  in  Stabform  (z.  B.  Eisenbahnschienen)  —,  ferner  Bandeisen,  z.  B.  Achs-,
Flach-,  Fenster-,  Gitter-,  Niet-,  Quadrat-,  Rund-,  Schlosser-,  Schnitt-,  Stangen-,  I,  I,  U#,
Winkel-,  Zaineisen  oder  -stahl;  Hufstäbe.  Brücken=  und  andere  Bauteile  (Konstruktionsteile)
  aus  gewalzten  Platten  und  Stäben;  Form=  (Fasson-)  Stücke,  grobe,  NRoststäbe.
Platten  und  Bleche  aus  Eisen  oder  Eisenlegierungen,  geschmiedet  oder  gewalzt,  roh  oder
weiter  bearbeitet,  auch  verzinnt  (Weißblech).

Eisenbahnschienen,  auch  Flach-,  Flügel--,  Gruben=  und  Rollbahnschienen,  sowie  Schienenbefestigungsgegenstände,
  als  Laschen,  Schienenstühle,  Haknägel,  Muttern,  Schraubenbolzen,
r“*  i  Weichen  und  Weichenteile,  auch  Herzstücke,  Herzspitzen  und  Kreuzungsücke.


Eisenbahnschwellen,  eiserne  (Lang=  und  Querschwellen).

Eiserne  Achsen  und  Bandagen,  Räder  und  Räderteile,  Bremsklötze,  sämtlich  für  Eisenbahnwagen
  und  Lokomotiven  bestimmt.

Dampfkessel  und  Dampffässer,  Kondensationsröhren,  Gas-,  Wasser=  und  andere  Behälter
(Reservoire),  auch  mit  Ausrüstung  (Armatur)  versehen,  Hähne,  Ventile,  Schieber  und
ähnliche  Ausrüstungs-(Armatur-)  Stücke  für  Dampfkessel,  Dampffässer  und  Behälter
(Reservoire)  sowie  für  Rohrleitungen,  alle  diese  aus  Eisen  allein  oder  in  Verbindung
mit  anderen  unedlen  Metallen.

47
        <pb n="304" />
        +22e.
+220.
23.

 

24.
125.

26.
27.

+282.
+285.
+  28.
284l.

+28e.

128  f.
4288g.
4286.

28i.

+29.
+30.

 

+K31et.

+22  àl.
+22  2.
+225.
+22c.
+224.

+  31.
+315.
+31e.
+  31d.

—  286  —1

Maschinen  und  Maschinenteile,

Stahl  bestehen.

Eiserne  Röhren  und  Säulen.

Eisen=  und  Stahldraht,  auch  verzinkt  und  verkupfert,  in  Ringen.

Eisen=  und  Stahlwaren,  vorstehend  nicht  genannt.

nn  (mit  Ausnahme  von  Blei  und  Eisen)  und  Waren  daraus  (Zink  siehe

Nr.  67

Eisenerz  (mit  Ausnahme  von  Schwefelkies).

Erde,  gewöhnliche,  auch  Gartenerde  und  Rasenplatten,  Kies,  Grand,  Sand,  Mergel,

Schlamm,  Schlick.

Ton,  auch  Chinaclay,  Porzellanerde,  Kaolin,  Pfeifenton,  Pfeifenerde,  feuerfester  Ton,

Lehm,  auch  gebrannt,  gemahlen  oder  geschlämmtt,  Schamotte=  und  Dinasmörtel.

Farberden  (auch  Kreide),  Amberger  Erde,  roh,  sowie  als  rohe  Farberden  verwendbare

Abfälle  und  Nebenerzeugnisse  der  Industrie;  Graphit,  roh  (in  Stücken),  gemahlen  oder

geschlämmt.

Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  nicht  genannt  oder  einbegriffen,

wie  wasserbindende  (hydraulische)  Zuschläge,  z.  B.  Tuff,  Traß,  Puzzolan,  Puzzolanerde,

Santorin  (Santorinerde),  Kieselgur  (Infusorienerde),  Alaunstein,  Alaunschiefer,  Alaunerde,

  Talkerde,  Walkerde.

Bleierze  (Bleiglanz  usw.),  Kobalterze,  Nickelerze.

Zinkerze  (Blende,  Galmei).

Kupfererze,  Kupferstein,  auch  Abbrände  von  Kupfererzen.

Manganerze,  Braunstein.

Schwefelkies.

Andere  Erze.

Zur  Verhüttung  bestimmte  Schlacken.

Farbhölzer  in  Blöcken  und  Stücken,

Quercitron.

Fische  und  Schaltiere.

Flachs,  Hanf,  Hede,  Werg  und  andere  pflanzliche  Spinnstoffe  (mit  Ausnahme  von  Baumwolle

  und  Jute).

Fleisch,  auch  Speck.

Garne  und  Twiste.

Weizen  und  Spelz.

Roggen.

Hafer.

Gerste.

Anderes  Getreide,  als:  Hirs

Mais  (Kukuruz).

Malz.

Lein=  und  Olsamen.

Andere  Sämereien  aller  Art.

Glas  und  Glaswaren.

Häute,  Felle,  Leder,  Pelzwaren.

Telegraphenstangen  aus  europäischen  Hölzern.

Eisenbahnschwellen  aus  europäischen  Hölzern.

Grubenholz  aus  europäischen  Hölzern.

Europäisches  Holz  (Rundholz,  ungespalten)  zur  Herstellung  von  mechanisch  bereitetem

Lalslooon  (Holzmasse,  Holzschliff)  oder  von  chemisch  bereitetem  Holzstoffe  (Zellstoff,
ellulose

Europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt,  unbearbeitet  oder

lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde,

auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt:  hart.

auch  wenn  nur  die  Hauptbestandteile  aus  Eisen  oder

auch  Farbholzauszüge  (Farbholzextrakte)  und

e,  Buchweizen,  auch  Hülsenfrüchte.

+31e2.  —;:  weich.
        <pb n="305" />
        431k1.

431f2.
+318  1.

+3182.

31b.
31  i.

287

Europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt,  in  der  Längsrichtung
  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet  oder  zerkleinert,  auch
gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt;  Naben,
Felgen,  Speichen;  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise  als  durch  Reißen  hergestellte
  Klärspäne:  hart.

—z:  weich.

Europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt,  in  der  Längsrichtung
  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht  gehobelt,  auch  gedämpft,  getränkt
(imprägniert)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt;  Bretter,  Bohlen,  Borde;  Faßholz
  4#nanbeen  und  Faßbodenteile),  auch  hierfür  erkennbar  vorgearbeitetes  Holz:  hart.
—:  wetlch.

Korb=  und  Floßweiden,  ungeschält  oder  geschält,  auch  gefärbt  usw.,  Reifenstäbe,  ungeschält
und  geschält,  Faschinen.

Brennholz,  Reisig,  Späne  (Abfallspäne)  und  andere  nur  als  Brennholz  verwertbare
Holzabfälle,  Holzschwarten  (die  äußeren  Längsabschnitte  von  Rundholz),  nicht  über  6  m
lang;  Heidebesen,  Reiserbesen.

Erika-,  Cocus-,  Zedern-,  Buchsbaum-,  Ebenholz,  Mahagoni-,  Polisander-,  Tiek=  und  Pockholz,
  roh  oder  bearbeitet.

Andere  aus  außereuropäischen  Ländern  stammende  Hölzer  (ausgenommen  Farb=  und
Gerbhölzer),  wie  amerikanisches  Nußbaumholz,  Pappelholz,  Pitchpine-,  Yellowpineholz.
Holzzeugmasse,  Holzmehl,  feuchtes,  auch  Sägemehl  und  Sägespäne,  Strohmasse,  Strohteigmasse,
  feuchte.

Hopfen.

Jute.

Kaffee,  Kaffeeersatzstoffe,  Kakao,  Tee.

Kalk,  gebrannter.

Kartoffeln.  ·

Knochen,  auch  gereinigt  und  zerkleinert.

Knochenkohle,  Beinschwarz.

Lumpen.

Weizenmehl.

Roggenmehl.

Kleie.

Andere  Müllereierzeugnisse.

Obst,  frisches  und  getrocknetes,  Beeren.

Weintrauben.

Küchengewächse  (Gemüse,  Zwiebeln  usw.).

Pflanzen.

Ole  (mit  Ausnahme  der  Mineralöle),  Fette,  Tran  und  Talg.

Olkuchen,  Olkuchenschrot  und  Olkuchenmehl  aller  Art,  entölte  Samen.

Papier  und  Pappe,  Papierspäne,  Strohpappe.  ·

Erdöl  (Petroleum)  und  andere  Mineralöle  sowie  Mineralölrückstände,  Braunkohlenteeröl.
Steinkohlenteeröle,  Naphthalin.

Reis,  Reismehl  und  Reiskleie.

Röhren  von  Ton  und  Zement,  auch  Drainröhren.

Rüben,  Zuckerrüben  sowie  Schnitzel,  gedörrte  und  getrocknete,  Schnitzabfälle  und  Köpfe
davon,  Futterrüben,  Zichorienwurzeln,  frische  und  gedörrte.

Rübensirup,  gereinigt  und  ungereinigt,  Melasse.

Salpetersäure,  Salzsäure.

Salz  (Koch-,  Speise-,  Viehsalz).

Bitter=  und  Glaubersalz.

Schiefer  aller  Art  und  Schieferwaren.

Schwefelsäure.

Soda,  rohe,  kalzinierte,  kristallisierte.

47
        <pb n="306" />
        55b.

57.

58à.
580.

+59.

—  288  —

Soda,  kaustische.
Weingeist  (Spiritus),  Branntwein,  Essig.
Stärke  sowie  Stärkesirup,  Stärkezucker,  Traubenzucker  (Glykose),
Kartoffelmehl.
Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein,  roh,  behauen,  gemahlen,  auch  Waren  daraus.
Andere  Steine  (ausgenommen  Edel=  und  Halbedelsteine),  bearbeitete,  einfach  glatt  behauene,
  auch  Krippen  und  Tröge  von  Stein,  Brunnensteine,  Mühlsteine,  zusammengesetzte,
Lithographiersteine.
Gebrannte  Mauersteine  (Ziegelsteine,  Backsteine),  Dachziegel,  Pfannen  (Dachsteine),  Tonsteine,
  Lehmsteine,  Schamottesteine,  feuerfeste  Steine,  auch  Pflastersteine  und  Boden-(Trottoir-)
  Platten  aus  Tonmasse,  unverpackt.
Bau-,  Bruch=  und  Werksteine,  roh  oder  bloß  behauen;  Platten  aus  Stein  (mit  Ausnahme
von  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein),  gesägt  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch
gehobelt  noch  poliert.
Pflastersteine  aller  Art,  mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Ton  (59a),  sonstige  zum  Wegebau
bestimmte  Steine.
Polier-,  Schleif=  und  Wetzsteine,  Feuersteine,  auch  zum  Gebrauche  vorgerichtet  (Flintensteine),
  Bimsstein,  Quarz,  Spat,  Schmirgel,  Speckstein,  Strontianit.
Steinkohlen.
Steinkohlenbriketts.
Steinkohlenkoks.
Tabak,  roh,  Tabakrippen  (Abfälle  von  Tabakrippen).
Teer,  Pech,  Pechsatz,  auch  Brauerharz  und  Kolophonium  (ausgenommen  Terpentin  und
die  zu  den  Drogen  gehörenden  Harze),  Asphalt,  reiner,  roher,  nämlich  Trinidadasphalt
(Trinidaderde),  Erdharz,  Erdfett,  Judenpech,  Bergpech,  auch  Erdwachs,  roh  (Ozokerit,
Retinit,  Hatchetin),  auch  Asphaltsteine,  Asphaltsand,  Asphalterde,  rohe,  Asphalt,  komprimierter,
  Asphaltbrei,  Asphaltkitt,  Asphaltmastix,  Asphaltzement,  Harz.
Tonwaren  aller  Art,  Porzellan,  Steingut,  Fayence,  Kugeln  aus  ungebranntem  Ton,
Schmelztiegel  aus  Graphit  und  Ton.
Torf,  Torfstreu,  Torfkohlen  (Torfkoks).
Holzkohlen,  auch  gepulvert,  Holzkohlenbriketts.

ein.
Wolle  aller  Art.
Zink  in  Blöcken  und  Platten  (Zinkblech),  Zinkbrocken.
Zucker,  roh.  ·
Verbrauchszucker  (raffinierter  Zucker).
Stückgüter  (Sammelgüter)?.
Umschließungen,  gebrauchte,  als:  leere  Fässer,  Kisten,  Körbe,  Säcke.
Farben  (mit  Ausnahme  der  Farberden  und  der  Auszüge  aus  Farbhölzern).
Holzwaren  und  Möbel.  «
Heu  und  Stroh.
Sonstige  Güter.
Vieh.
Pferde  (auch  Fohlen),  Esel,  Maultiere.
Rindvieh  (auch  Kälber).
Schafe  (auch  Lämmer).
Schweine  (auch  Ferkel).
Geflügel  und  sonstiges  Vieh.

Traubenzuckersirup,

 

*)  Als  Stückgüter  (Sammelgüter)  sind  nachzuweisen  die  in  anschreibepflichtigen  Fahrzeugen,  das  sind  Fahrzeuge

mit  einer  Gesamtladung  von  mehr  als  500  kg,  enthaltenen  Güter  verschiedener  Warengattungen  im  Sinne  des  Güterverzeichnisses
  im  Einzelgewichte  von  weniger  als  250  kg  (siche  §  6  vorletzter  Absatz  der  Bestimmungen,  betreffend  die
Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen).  -
        <pb n="307" />
        *

C□#

6aA.
6b.
7à.
7b.
10  b.
0c.
10d.
106.
10f.
112.
11b.

1e.

125.

12b.

13.

14.

—  289  —

Anlage  B  2.

 

Verzeichnis  der  Massengüter.

Baumwolle,  rohe,  Abfälle  von  Baumwolle,  von  Baumwollengarn  und  von  Twisten.
Bier.

Blei  in  Blöcken,  Stangen,  Mulden,  Platten  und  Rollen  (Walzblei),  Bleidraht,  Bleizink,
metallische  Bleiabfälle,  alte  Bleikugeln,  Bleiröhren,  Bleischrot,  Bleiwaren.

Borke  (Gerbrinden),  roh,  auch  gemahlen,  Lohe  (Gerberlohe),  Gerbhölzer,  Gerbstoffe  und
Gerbstoffauszüge  (Gerbstoffextrakte).

Braunkohlen,  rohe.

Braunkohlenbriketts,  auch  Naßpreßsteine  und  Braunkohlenkoks.

Zement.

Steine,  Platten  und  Fliesen  von  Zement.

Thomasmehl  (gemahlene  Thomasschlacken).

Chilesalpeter.

Kalisalze  zum  Düngen.

Phosphorsaurer  Kalk,  natürlicher,  auch  aufgeschlossen  (Superphosphat).

Andere  künstliche  Düngemittel.

Roheisen  aller  Art.

Luppen  von  Schweißeisen  und  Schweißstahl,  auch  Luppenstäbe  (Rohschienen),  rohe  Blöcke
von  Flußeisen  und  Flußstahl,  auch  Stahlknüppel  (Billets).

Eisen=  und  Stahlbruch  (altes  Eisen  und  alter  Stahl,  alte  Eisen=  und  Stahlmunition,  alte
Eisenbahn=  und  Grubenschienen,  alte  Schwellen,  alte  Radbandagen  und  sonstige  alte  Radteile,
  ferner  Abfälle  von  Stahl  und  Eisen,  auch  Weißbleichabfälle).

Eisen  und  Stahl  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),  auch  geformt  (fassoniert)
—  ausgenommen  Draht  und  die  nachstehend  besonders  genannten  Walzwerkserzeugnisse
in  Stabform  (3.  B.  Eisenbahnschienen)  —,  ferner  Bandeisen,  z.  B.  Achs-,  Flach-,  Fenster-,
Gitter-,  Niet-,  Quadrat-,  Rund-,  Schlosser-,  Schnitt-,  Stangen-,  T-,  I-,  U.,  Winkel-,
Zaineisen  oder  stahl;  Hufstäbe.  Brücken=  und  andere  Bauteile  (Konstruktionsteile)  aus
gewalzten  Platten  und  Stäben;  Form=  (Fasson-)  Stücke,  grobe,  Roststäbe.

Platten  und  Bleche  aus  Eisen  oder  Eisenlegierungen,  geschmiedet  oder  gewalzt,  roh  oder
weiter  bearbeitet,  auch  verzinnt  (Weißblech).

Eisenbahnschienen,  auch  Flach-,  Flügel-,  Gruben=  und  Rollbahnschienen,  sowie  Schienenbefestigungsgegenstände,
  als  Laschen,  Schienenstühle,  Haknägel,  Muttern,  Schraubenbolzen,
ünterlagsplatten,  Weichen  und  Weichenteile,  auch  Herzstücke,  Herzspitzen  und  Kreuzungsstücke.


Eisenbahnschwellen,  eiserne  (Lang=  und  Querschwellen).
        <pb n="308" />
        17.
18.
19b.

20.
219.

21b.

21e.

21d.

22Al.
2232.
22  b.
22  .
22d.
226.
22f.
25.

28à.
28b.
28.
28.
28e.
28f.
288g.
28h.
29.

30.

31a.
31b.
31tC.
31d.

31e1.

—  290  —

Eiserne  Röhren  und  Säulen.

Eisen=  und  Stahldraht,  auch  verzinkt  und  verkupfert,  in  Ringen.

Unedle  Metalle  (mit  Ausnahme  von  Blei  und  Eisen)  und  Waren  daraus  (Zink  siehe
Nr.  67).

Eisenerz  (mit  Ausnahme  von  Schwefelkies).

Erde,  gewöhnliche,  auch  Gartenerde  und  Rasenplatten,  Kies,  Grand,  Sand,  Mergel,
Schlamm,  Schlick.

Ton,  auch  Chinaclay,  Porzellanerde,  Kaolin,  Pfeifenton,  Pfeifenerde,  feuerfester  Ton,
Lehm,  auch  gebrannt,  gemahlen  oder  geschlämmt,  Schamotte=  und  Dinasmörtel.

Farberden  (auch  Kreide),  Amberger  Erde,  roh,  sowie  als  rohe  Farberden  verwendbare
guihte-  und  Nebenerzeugnisse  der  Industrie;  Graphit,  roh  (in  Stücken),  gemahlen  oder
geschlämmt.

Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  nicht  genannt  oder  einbegriffen,
wie  wasserbindende  (hydraulische)  Zuschläge,  z.  B.  Tuff,  Traß,  Puzzolan,  Puzzolanerde,
Santorin  (Santorinerde);  Kieselgur  (Infusorienerde),  Alaunstein,  Alaunschiefer,  Alaunerde,
  Talkerde,  Walkerde.

Bleierze  (Bleiglanz  usw.),  Kobalterze,  Nickelerze.

Zinkerze  (Blende,  Galmei).

Kupfererze,  Kupferstein,  auch  Abbrände  von  Kupfererzen.

Manganerze,  Braunstein.

Schwefelkies.

Andere  Erze.

Zur  Verhüttung  bestimmte  Schlacken.

Flachs,  Hanf,  Hede,  Werg  und  andere  pflanzliche  Spinnstoffe  (mit  Ausnahme  von
Baumwolle  und  Jute).

Weizen  und  Spelz.

Roggen.

Hafer.

Gerste.

Anderes  Getreide,  als:  Hirse,  Buchweizen,  auch  Hülsenfrüchte.

Mais  (Kukuruz).

Malz.

Lein=  und  Olsamen.

Glas  und  Glaswaren.

Häute,  Felle,  Leder,  Pelzwaren.

Telegraphenstangen  aus  europäischen  Hölzern.

Eisenbahnschwellen  aus  europäischen  Hölzern.

Grubenholz  aus  europäischen  Hölzern.

Europäisches  Holz  (Rundholz,  ungespalten)  zur  Herstellung  von  mechanisch  bereitetem  Holzstoffe
  (Holzmasse,  Holzschliff)  oder  von  chemisch  bereitetem  Holzstoffe  (Zellstoff,  Cellulose).
Europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt,  unbearbeitet  oder

lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde,
auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt:  hart.

31  eE2.  —;  weich.
        <pb n="309" />
        31  11.

312.
31g1.

3182.
31k.

311.
32.

34.
35.
36.
37.
40.
41à.
41  b.
41.
41d.
42.
44.—
46u  àKRK
46  b.
47.
49.

525.
53.
54.—
56.
580b.

59a.

59b.

—  291  —

Europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt,  in  der  Längsrichtung
beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet  oder  zerkleinert,  auch  gedämpft,  getränkt
  (imprägniert)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt;  Naben,  Felgen,  Speichen;
auch  gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise  als  durch  Reißen  hergestellte  Klärspäne:  hart.
—:  weich.

Europäisches  Bau=  und  Nutzholz,  vor=  und  nachstehend  nicht  genannt,  in  der  Längsrichtung
gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht  gehobelt,  auch  gedämpft,  getränkt  (imprägniert)
  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandelt;  Bretter,  Bohlen,  Borde;  Faßholz
(Faßdauben  und  Faßbodenteile),  auch  hierfür  erkennbar  vorgearbeitetes  Holz:  hart.

—z:  weich.

Erika-,  Cocus-,  Zedern-,  Buchsbaum-,  Ebenholz,  Mahagoni-,  Polisander-,  Tiek=  und
Pockholz,  roh  oder  bearbeitet.

Andere  aus  außereuropäischen  Ländern  stammende  Hölzer  (ausgenommen  Farb=  und
Gerbhölzer),  wie  amerikanisches  Nußbaumholz,  Pappelholz,  Pitchpine-,  Yellowpineholz.
Holzzeugmasse,  Holzmehl,  feuchtes,  auch  Sägemehl  und  Sägespäne,  Strohmasse,  Strohteigmasse,
  feuchte.  ·

Jute.

Kaffee,  Kaffeeersatzstoffe,  Kakao,  Tee.

Kalk,  gebrannter.

Kartoffeln.

Lumpen.

Weizenmehl.

Roggenmehl.

Kleie.

Andere  Müllereierzeugnisse.

Obst,  frisches  und  getrocknetes,  Beeren.

Olkuchen,  Olkuchenschrot  und  Olkuchenmehl  aller  Art,  entölte  Samen.

Erdöl  (Petroleum)  und  andere  Mineralöle  sowie  Mineralölrückstände,  Braunkohlenteeröl.
Steinkohlenteeröle,  Naphthalin.

Reis,  Reismehl  und  Reiskleie.

Rüben,  Zuckerrüben  sowie  Schnitzel,  gedörrte  und  getrocknete,  Schnitzabfälle  und  Köpfe
davon,  Futterrüben,  Zichorienwurzeln,  frische  und  gedörrte.

Salz  (Koch-,  Speise-,  Viehsalz).

Schiefer  aller  Art  und  Schieferwaren.

Schwefelsäure.

Weingeist  (Spiritus),  Branntwein,  Essig.

Andere  Steine  (ausgenommen  Edel=  und  Halbedelsteine),  bearbeitete,  einfach  glatt  behauene,

  auch  Krippen  und  Tröge  von  Stein,  Brunnensteine,  Mühlsteine,  zusammengesetzte,
Lithographiersteine.

Gebrannte  Mauersteine  (Ziegelsteine,  Backsteine),  Dachziegel,  Pfannen  (Dachsteine),  Tonsteine,
  Lehmsteine,  Schamottesteine,  feuerfeste  Steine,  auch  Pflastersteine  und  Boden-(Trottoir-)
  Platten  aus  Tonmasse,  unverpackt.

Bau-,  Bruch=  und  Werksteine,  roh  oder  bloß  behauen;  Platten  aus  Stein  (mit  Ausnahme
von  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein),  gesägt  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch  gehobelt
  noch  poliert.
        <pb n="310" />
        59c.

602a.
60b.
60  e.

62.

63.

66.
67.

68a.
68b.
70d.

—  292  —

Pflastersteine  aller  Art,  mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Ton  (59),  sonstige  zum  Wegebau
bestimmte  Steine.

Steinkohlen.

Steinkohlenbriketts.

Steinkohlenkoks.

Teer,  Pech,  Pechsatz,  auch  Brauerharz  und  Kolophonium  (ausgenommen  Terpentin  und
die  zu  den  Drogen  gehörenden  Harze),  Asphalt,  reiner,  roher,  nämlich  Trinidadasphalt
(Trinidaderde),  Erdharz,  Erdfett,  Judenpech,  Bergpech,  auch  Erdwachs,  roh  (Ozekerit,

Retinit,  Hatchetin),  auch  Asphaltsteine,  Asphaltsand,  Asphalterde,  rohe,  Asphalt,  kompri-=mierter,
  Asphaltbrei,  Asphaltkitt,  Asheslimang.  Asphaltzement,  Harz.

Tonwaren  aller  Art,  Porzellan,  Steingut,  Fayence,  Kugeln  aus  ungebranntem  Ton,
Schmelztiegel  aus  Graphit  und  Ton.

Wolle  aller  Art.

Zink  in  Blöcken  und  Platten  (Zinkblech),  Zinkbrocken.

Zucker,  roh.
Verbrauchszucker  (raffinierter  Zucker).
Heu  und  Stroh.
        <pb n="311" />
        —  293  —

Aulage  C0.

Bundes  staat  T........................................................................  «.,.....
Verwaltungsbezirk:  Muster  6.
Wasserstraße.  Berg·  (Tal·)  Verkehr.
Statistische  Anmeldestelle  (Ausgang  über  die  Zollgrenze.)
vder  .  .
Grenzausgangsstelle  1.  Verkehrsbezirk  der  Einladeorte:  V91

Machmeisung

über  die  Ankunft  von  Fahrzeugen  und  Flößen  (den  Ausgang  von  Fahrzeugen
  und  Flößen  über  die  Zollgrenze)  sowie  über  die  aus=  oder  umgeladenen
  (ausgeführten)  Güter

Anleitung  zur  Führung  der  Machweisung.

Die  laufenden  Nummern  müssen  mit  den  Nummern  auf  den  Zählkarten,  Ubersichten  usw.  übereinstimmen.



In  Spalte  2  ist  nur  zwischen  der  deutschen  und  den  einzelnen  fremden  Flaggen  zu  unterscheiden;

eine  Trennung  nach  Flaggen  der  Bundesstaaten  ist  nicht  erforderlich.

In  Spalte  3  ist  die  Wasserstraße  nur  dann  anzugeben,  wenn  der  Einladeort  im  Deutschen

Reiche  liegt.  «

Die  Spalte  4  ist  nur  von  den  Grenzzollstellen  auszufüllen.

Die  aus=  oder  umgeladenen  oder  ausgeführten  Güter  sind  derart  zu  verzeichnen,  daß  die  Mengen
der  einzelnen  Warengattungen  mit  den  zugehörigen  Einladeorten  auf  einer  Linie  stehen.

Für  jedes  Vierteljahr  ist  die  Summe  des  Verkehrs  nach  den  einzelnen  Flaggen  und  die  Gesamtsumme

  zu  bilden.

—

d

o

Oo

48
        <pb n="312" />
        294

 

 

 

 

 

 

 

Einladeort  Hafenplat  Menge  der  aus=  oder  umgeladenen  (ausgeführte
Der  Fahr-  der  der  Land  |NWGEA“l“8Öa„liet  ———
Güter  in  das  ober  Land,  Nach  de
Lfde  e  Jahrzeug  wohin
Nr.|  Heimatstaat  eon  Seeob  err  die  Waren  Im  Abfälle  Baum-  Blei  in  BVorde,  ’
—  von  wolle,  r  Blöck  Lohe,  Gerb-(Flagge)
  straße,  an  ausgeführt  ganzen  ganorn  dter,  Bier  usw.  Biei-  ohücher  kohlen

der  er  liegt  werden  Häuten  usw.  davon  usw.  waren  Gerbstoffee  rohe

-s-p-.  1  2  3  4  5  6aà

1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
        <pb n="313" />
        —  295  —

 

 

—  —  —

 

 

 

Güter  (ewicht  in  Kilogramm  oder  in  ¼1  und  ½  Tonnen;  lebendes  Vieh  nach  Stückzahl)

—

—.ö

 

 

einzelnen  Gattungen  des  Güterverzeichnisses

 

 

 

 

2  len-  Steine,  Chemikalien  Dachpapen  .  Kalisalze  Phosphorarmentr
  ement  Platten,  h  -und  Steinpappe,  Tierischer  Thomas-  Chile-  ai  saurer  Kalk,
Braunkohlen-  3  Fliesen  von  D  Teerpappe,  Dünger  mehl  salpeter  ..  Superkos
  Zement  rogen  Dachfilz  Düngen  phosphat
6b  74  7b  8  9  10  a  10  b  10  0„  10  d  10  e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

487
        <pb n="314" />
        <pb n="315" />
        33  —

Aulage  C.
Bundesstaatt  ——
Verwaltungsbezirk:  Muster  7.
Wasserstraße  :..................................................  ..............,............................
Durchgangsstelle,
Hafenplatz
oder

Lösch-,  Umschlagstelle:

Statistik

des
Verkehrs  auf  den  deutschen  Wasserstraßen.

Ubersicht

 

der
durchgegangenen
oder
angekommenen  Güter  nach  Gattung  und  Gewicht
oder
abgegangenen

für  das  Vierteljahr  19

 

Bemerkungen.
In  umstehendes  Muster  sind  für  jede  statistische  Anmeldestelle  auf  besonderem  Bogen  nur  entweder  die  durchgegangenen
  oder  die  angekommenen  oder  die  abgegangenen  Güter  zu  verzeichnen;  die  betreffende  Verkehrsart  ist  auf  dem

Titel  wie  in  der  inneren  übersicht  bestimmt  anzugeben.
Als  angekommene  Güter  gelten  nur  die  an  dem  betreffenden  Ankunftsort  ausgeladenen  (gelöschten),  als  abgegangene

  Güter  nur  die  an  dem  betreffenden  Abgangsort  eingeladenen.
        <pb n="316" />
        —  298  —

Güter.

Anzugeben,  ob  durchgegangene  oder  angekommene  oder  abgegangene  Güter.

 

 

 

Nummer  Zu  Berg  Zu  Tal
1
Güler—  Gattung  der  Güter  R%  Me  in  k%  Menge  in
„  5r.  1  U.  /2  Lonnen  1  U.  J/2  Tonnen
verzeichnisses  Tiere  nach  Stück  Tiere  nach  Stück
1  2  3  4

 

 

Summe  der  Güter
        <pb n="317" />
        299

Aulage  C.

Bundesstaat  ,  ööö&amp;amp;&amp;amp;NRJFU„r  ner  —
Verwaltungsbezirk:

Wasserstraße  —

Durchgangsstelle,

Hafenplatz

Lasche  Umschlagstelle:
Statistik
des.

Derkehrs  auf  den  deutschen  Wasserstraßen.

Ubersicht

 

 

der

durchgegangenen

oder
angekommenen  Schiffe  nach  Gattung,  Tragfähigkeit,  Ladung  und  Flaggen

und
abgegangenen

für  das  Vierteljahr  19
Bemerkung.

In  dieser  Übersicht  ist  für  jeden  einzelnen  Monat  und  für  das  ganze  Vierteljahr  der  Verkehr  nach  Flaggen
—  deutsche  und  die  einzelnen  fremden  Flaggen  —  und  im  ganzen  anzugeben.  Eine  Trennung  nach  Flaggen  der  Bundesstaaten
  ist  nicht  ersorderlich
        <pb n="318" />
        300

I.  Durchgegangene  Schiffe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Zu  Berg.
Schiffe  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiffe  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft  Gesamtund
  andere  Motorschiffe)  (Segelschiffe,  Schleppkähne)  Gesamt=  gewicht  der
1  r#  1r  «  zahl  der  J  durchge—
Flagge  B  Guterschife  aul  hie  Anzahl  schulden#  durchge-  gangenen)  Bemer-"
  Per-  echlep  (set.  angaht  1  rtbrraft  Zusammen  seigene  Trieb  gangenen  Güter
(Heimatstaat)  sonen-  4  2%  zusemmengarcenevdo  a.st  durhchiffe  (SpSu.12)  kungen.
schiffe  per  ens  davogcrag-  Güter  dwaunnbe,  fähigkeit  Guier  (Sp.  2—5  WMenge
unbeähtgkeit  Menge  ganzen  Menge  und  9)  in  ½1  u.  ½
ganzen  saden  in  ½  u.  ½  laden  in  ½  u.  ½  Tonnen
Anzahl  Anzahl  Anzahl  Tonnen  Tonnen  Tonnen  Tonnen
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  18  14  15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Zu  Tal.
        <pb n="319" />
        —  301  —

II.  Angekommene  Schiffe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Zu  Berg.
«  —  —  —  —  —  —
Schiffe  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiffe  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft
und  andere  Motorschiffe)  (Segelschiffe,  Schleppkähne)  Gesamt-Gesamt-·
  zahl  der  gewicht  der
Güterschiffe  Auf  Schiffenn  Anzahl  Auf  den  ange-F
  lag  ge  Tau-  sch  ff  mit  eigener  6  h  gusammen  Schiffen  ohne  ange  kommenen  Bemer-Per-
  |  Triebkraft  -  eigene  Trieb=  kommenen  ..
.»  Schlep-(Ket-  Anzahl  «  ange-  Tr  kraft  ange.  Z„  Güter  f
(Heimatstaat)oe  tten)  Zusammen  kommene  im  davon  rag-  kommenechifsfeSp.  8u.  12)  ngen.
unbe-  fähigkeit  Menge  ganzen  saden  Menge  und  9)  Menge
ganzen  laden  in  1/1  U.  ½  .  in  11  u.  ½  in  ½1  u.  1
Anzahl|  Anzahl'  Anzahl  Tonnenonnen  Tonnen  Tonnen  6  Tonnen  ?
I2  8.  4  5  6  7  8  6  10  11  12  13  14  186
i  i·
l
B.  Zu  Tal.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

49
        <pb n="320" />
        302  —

III.  Abgegangene  Schiffe.
A.  Zu  PBerg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schiffe  mit  eigener  Triebkraft  (Dampfschiffe  Schiffe  ohne  eigene  Triebkraft  .  —
und  andere  Motorschiffe)  (Segelschiffe,  Schleppkähne)  Gesamt-  u  n
zahl  der  er
Fl  ag  g  e  Tau-  Güterschiffe  Auf  Schiffen  Anzahl  zusammen  Scialnen  abge-  ganeenk  Bemer-O—
  -  mit  eigener  9  ieb-  «
(Heimatstaat)PerSchIOPUKekAnsahrll«Triebs-Ist  UHFFZTTFAMSMMGüter
sonen-  (ten)  Zusammen  abgegangene  davon  Trag-  gangene  Schiffe  (Sp.  8u.  12  kungen.
schi  per  davon  Trag-  Güter  im  ----  Güter  S  bl.  8  u.  12)
schiffe  schiff  im  unbe.higrei  unbe-fahigkeit  ,  (Sp.  2—5
ganzen  laden  in  6  ½  ganzen  laden  *vm(ßh’  ½  und  9)  in  Venge,
Anzahl  Anzahl  Anzahl  Tonnen  onne  Tonnen  Tonnen  Tonnen
1  2  8  4  5  6  7  *  9  10  11  12  13  14  15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Zu  Tal.
        <pb n="321" />
        Anlage  C.

 

Bundesstaatt  ......  ..............  Musteta
Verwaltungsbezirk:

Wasserstraße  —

Durchgangsstelle,  Dv4

Hafenplatz  1

oder

Lösch-,  Umschlagstelle:

Statistik

des

Verkehrs  auf  den  deutschen  Wasserstraßen.

Ubersicht
der
durchgegangenen
oder
angekommenen  Flöße
und
abgegangenen

für  das  Vierteljahr  19  -.

 

49“
        <pb n="322" />
        —  304

—

I.  Durchgegangene  Flöße.
A.  Zu  Berg.

 

 

 

——  —  —  —  —  —

Bestand  der  Flöße

 

 

 

 

U-3
  Durchge-Anzahl
  sammen  gang
n  ene
der  hartes  Holz  weiches  Holz  San-  beiestan
  .
Monat  durchge-  s  geladeneBemerkungeu.
gangenenStämme  Schnitt-  Scheite  Stämme  Schnitt-  Scheite  durchge-  Güter
Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in
11  und  ½  und  1½1  und  1½  und  1½/1  und  1/1  und  1½/1  und  11  und
½  Tonnen  ½.  Tonnen!Tonnen  ½  Tonnen  ½  Tonnen  ½  Tonneis½  Tonnen½  Tonnen
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
i  .
zusammen
B.  Zu  Tal.

zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

1
        <pb n="323" />
        305  —

II.  Angekommene  Flöße.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Zu  HPerg.
Bestand  der  Flöße  Zu--
  Ange-Anzahl!l!
  —  ammen  kommene
Anza  -  .  ,
hartes  Holz  weiches  Holz  Fool-  beiestan
  .
Monat  ange—  —  ange-  geladene  Bemerkungen.
kommenen  Stämme  Schnitt-  Scheite  Stämme  Schnitt-  Scheite  nge  Güter
löß  ware  ware  kommen
oße
Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in
1½/1  und  1½/1  und  11  und  1½1  und  1½/1  und  11  un  1½1  und  1/1  und
½  Tonneiu  ½  Tonnes½/  Tonnes  Tonnen  ½  Tonnen  ½  Tonnen  ½  Tonnen½/  Tonnenzusammen
        <pb n="324" />
        —  306  —

III.  Abgegangene  Flöße.

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Zu  BVerg.
—
Bestand  der  Flö  us
  Flöße  3  abgesammen

Anzahl  .  Floß=  Hangene
der  hartes  Holz  weiches  Holz  r5  1  fs-  beiestan

Monat  abge-  6  6  rian  geladenes  Bemerkungen.
angenen  ·-  Schnitt-  Schnitt-  üter
9  2  Stämme  ware  Scheite  Stämme  ware  Scheite  gangen  Güt
-  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  in  Menge  inMenge  in
½  und  1½  und  11  und  1½1  und  11  und  1/1  und  u6  und  ½/1  und
½  Tonnen  ½  Tonnen  ½  Tonne½  Tonnen  ½  Tonnen  /  Tonnen½/  Tonnen½  Tonnen
1  2  8  4  5  6  7  9  10  11
zusammen
B.  Bn  Tal.

 

 

 

 

zusammen
        <pb n="325" />
        Bundesstaat:

Verwaltungsbezirk:

Wasserstraße:
Erhebungsort:

Höhe  des  Pegels  über  M.  N.:

—  90t7

Aulage  C.
Muster  10.

Ubersicht

der  Wasserstände  für  das  Jahr  19

 

 

 

Monat

Pegelhöhe:

 

durchschnittliche“)


Meter

höchste

Meter

niedrigste

Meter

Bemerkungen

über  Beginn  und  Ende  der  Schiffahrtsunterbrechungen

durch  Eis,  Eisgang,  Hochwasser,  Wassermangel,  Strombauten

  usw.  und  über  sonstige  die  Schiffahrt  wesentlich
berührende  Ereignisse.

 

für  das  Jahr

 

 

 

 

 

*)  Der  Durchschnitt  ist  zu  berechnen  nach  der  Summe  der  beobachteten  Pegelhöhen,  geteilt  durch  die  Zahl  der  Beobachtungen.
        <pb n="326" />
        Aulage  D.

S  ν—

8a.

8b.

9a.
9b.

10.

11.
11b.
11c.

11d.

12.
13.
14.
15.

16a.
16b.

—  308  —

Verzeichnis  der  Verkehrsbezirke.

I.  Deutsches  Reich.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Ostpreußen.

Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Westpreußen  sowie  die  Weichsel  in  der  Provinz  Posen.
Die  Oder  in  der  Provinz  Pommern  bis  Stettin  einschließlich.

Die  anderen  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Pommern.

Die  Wasserstraßen  in  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz  (mit
Ausnahme  der  Elbe  zu  0).  «

Die  Elbe  im  Großherzogtume  Mecklenburg-Schwerin  und  in  der  Provinz  Schleswig—
Holstein  (mit  Ausnahme  der  Elbe  zu  8  und  b).

Die  sonstigen  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  (mit  Ausnahme  der  Elbe
zu  6  und  Sa  und  b),  im  Fürstentume  Lübeck  und  in  der  Hansestadt  Lübeck.

Die  Elbe  von  Geesthacht  am  rechten  Ufer  und  Obermarschhacht  am  linken  Ufer  einschließlich
  bis  Falkenthal  unterhalb  Blankenese  am  rechten  Ufer  einschließlich  und  bis  zur
Estemündung  am  linken  Ufer  ausschließlich,  nebst  den  zwischen  Norder=  und  Süderelbe
sowie  den  innerhalb  dieser  Elbstrecke  in  die  Elbe  einmündenden  Zuflüssen.

Die  Unterelbe  unterhalb  Falkenthal  am  rechten  Ufer  und  der  Estemündung  am  linken
Ufer  bis  zur  Mündung  sowie  die  Schwinge  bis  Stade  einschließlich.

Bremen.

Die  Unterweser.

Die  Ems  und  der  Dortmund-Ems-Kanal  von  Papenburg  bis  Emden.

Die  Elbe  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Hannover  von  der  Grenze  der  Provinz  Sachsen
bis  Obermarschhacht.

Die  Weser  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Hannover  bis  Bremen,  im  Herzogtume  Braunschweig,
  im  Regierungsbezirke  Cassel  und  im  Fürstentume  Schaumburg-Lippe.

Die  Ems  und  der  Dortmund-Ems-Kanal  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Hannover  von
der  Grenze  der  Provinz  Westfalen  bis  Papenburg.

Die  sonstigen  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Hannover  und  im  Herzogtum  Oldenburg.
Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Posen  (mit  Ausnahme  der  Weichsel).

Die  Wasserstraßen  im  Regierungsbezirk  Oppeln.

Breslau.

Die  Wasserstraßen  im  Regierungsbezirke  Breslau  (mit  Ausnahme  der  Stadt  Breslau)
und  im  Regierungsbezirke  Liegnitz.

Berlin  (Spree  und  Kanäle).

Die  Spree  von  Friedrichshagen  bis  zur  Einmündung  in  die  Havel  (mit  Ausnahme  der
Spree  in  Berlin  —  16  àa  „J),  die  Wendische  Spree  von  Grünau  bis  Cöpenick,  der  Teltow-Kanal,
  der  Spandauer  Schiffahrts-Kanal  von  der  Plötzensee-Schleuse  bis  zur  Einmündung
in  den  Tegeler  See  nebst  Verbindungskanal,  der  Tegeler  See  und  die  Havel  vom  Tegeler
See  bis  Spandau  einschließlich.
        <pb n="327" />
        1724.
17b.

17e.

17d.
18a.
18b.

19.

20.

214.
21b.
21c.

21d.
22.

23.

24.

24b.
25.
25b.

264.
26b.

26e.
264.

27.
28.
29.

30a.
30  b.

31.

323.
32b.
33a.

33b.
330.
34.

354.
35b.

—  309  —

Die  Oder  in  der  Provinz  Brandenburg.
Die  Wasserstraßen  in  der  Provinz  Brandenburg  rechts  der  Oder.
Die  märkischen  Wasserstraßen  (mit  Ausnahme  der  zu  16  a  und  16b  genannten  sowie  des
in  der  Provinz  Sachsen  liegenden  Plaue-Ihle-Kanals).
Die  Elbe  in  der  Provinz  Brandenburg.
Der  Plaue-Ihle-Kanal  in  der  Provinz  Sachsen.
Die  Elbe  in  der  Provinz  Sachsen  und  im  Herzogtum  Anhalt.
Die  Zuflüsse  der  Elbe  in  der  Provinz  Sachsen  (mit  Ausnahme  des  Plaue-Ihle-Kanals),
in  dem  Herzogtum  Anhalt  und  in  den  Thüringischen  Staaten.
Die  Wasserstraßen  im  Königreiche  Sachsen.
Werra  und  Fulda.
Der  Main  in  der  Provinz  Hessen-Nassau.
Der  Rhein  in  der  Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Lahn  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  und  im  Kreise  Wetzlar.
Die  Wasserstraßen  im  Ruhrgebiete  der  Provinz  Westfalen  (Ruhr,  Lippe,  Dortmund-Ems-Kanal
  südlich  der  Lippe).
Die  rechtsseitigen  Zuflüsse  des  Rheins  in  der  Rheinprovinz.
Die  Weser  nebst  Zuflüssen  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  den  Fürstentümern  Lippe-Detmold
  und  Waldeck.
Der  Dortmund-Ems-Kanal  nördlich  der  Lippe  und  die  Ems  in  der  Provinz  Westfalen.
Die  Rheinhäfen  der  Guten  Hoffnungshütte  und  der  Gewerkschaft  Deutscher  Kaiser.
Das  rechte  Ufer  des  Rheins  in  der  Rheinprovinz  (mit  Ausnahme  der  Rheinhafenstationen
Duisburg,  Duisburg-Hochfeld,  Ruhrort  und  der  Rheinhäfen  der  Guten  Hoffnungshütte
und  der  Gewerkschaft  Deutscher  Kaiser).
Das  linke  Ufer  des  Rheins  von  Bingen  bis  Coblenz.
Das  linke  Ufer  des  Rheins  von  Coblenz  bis  zur  Landesgrenze  (mit  Ausnahme  der
Häfen  bei  Rheinhausen  und  Homberg).
Die  Rheinhäfen  bei  Rheinhausen  und  Homberg.
Die  linksseitigen  Zuflüsse  des  Rheins  in  der  Rheinprovinz  und  im  Fürstentume  Birkenfeld
(mit  Ausnahme  der  Saar)  sowie  die  sonstigen  Wasserstraßen  in  der  Rheinprovinz  links
des  Rheins.
Die  Saar  in  der  Rheinprovinz.
Die  Rheinhafenstationen  Duisburg,  Duisburg-Hochfeld,  Ruhrort.
Die  Dasserstraßen  in  Lothringen  mit  Einschluß  des  zu  Elsaß  gehörigen  Teiles  des  Saar—
anals.
Die  Wasserstraßen  im  Elsaß  (mit  Ausnahme  des  Rheins  und  des  Saarkanals).
Der  Rhein  im  Elsaß.
Der  Rhein  in  der  bayerischen  Pfalz  (mit  Ausnahme  von  Ludwigshafen).
Der  Main  im  Großherzogtume  Hessen.
Der  Rhein  im  Großherzogtume  Hessen.
Der  Rhein  im  Großherzogtume  Baden  (mit  Ausnahme  von  Mannheim).
Der  Neckar  im  Großherzogtume  Baden,  mit  Einschluß  des  hessischen  Teiles.
Der  Bodensee  im  Großherzogtume  Baden.
Ludwigshafen  und  Mannheim.
Der  Neckar  im  Königreiche  Württemberg.
Der  Bodensee  im  Königreiche  Württemberg.
50
        <pb n="328" />
        36b.
37a#.

37b.

50.
51.

525.
520.
53a.
536b.

54.
55.
56.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.

—  310  —

Die  Donau  im  Königreiche  Bayern  einschließlich  der  Zuflüsse  (ohne  Ludwigkanal)  sowie
die  sonstigen  Wasserstraßen  in  Südbayern.

Der  Bodensee  im  Königreiche  Bayern.  1

Der  Main  im  Königreiche  Bayern  und  im  Großherzogtume  Baden  einschließlich  der  Zuflüsse
  (lohne  Ludwigkanal).

Ludwigkanal.

II.  Ausland.
Rußland  ohne  Polen.
Polen.
Galizien,  Bukowina.
Rumänien.
Ungarn,  Slavonien,  Kroatien,  Siebenbürgen,  Bosnien,  Herzegowina.
Serbien,  Bulgarien,  Türkei,  Griechenland.
Böhmen.
Das  übrige  Osterreich.
Schweiz.
Frankreich.
Luxemburg.
Belgien.
Niederlande.
Großbritannien.
Schweden  und  Norwegen.
Dänemark.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="329" />
        —  *0  1  1

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Dn  Pettiechen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  Juli  1908.  Nr.  33.
Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermächti-  Zulassung  eines  zollfreien  Eigenveredelungsverkehrs
gungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  für  rohen  Holzgeist  aus  den  Vereinigten  Staaten  von
Exequaturerteilungen  Seite  311  Amerien  313
2.  Mariue  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  zweiten  Heftes  Zollerhebung  im  Veredelungsverkehre  mit  Müllereivom
  XVIII.  Bande  der  Entscheidungen  des  Ober-  erzeugnisen  313
Seeamts  und  der  Seeämter  312  4.  Militärwesen:  Zurückziehung  einer  Ermächtigung  zur
3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Ver-  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
edelungsverkehrs  für  inländische  vorgerichtete  Papp-  von  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden
stücke  usww.  312  Aufenthalt  in  den  Republiken  Guatemala,  Salvador,
Desgl.  mit  inländischen  dichten  Geweben  312  Honduras,  Nicaragua  oder  Costaricu  haben  314
Desgl.  für  Weizzen  313  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Desgl.  für  Reisgreiiizs  313  l——  —..  l1I28.-Q—2223  .  314

 

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  Georg  Snellmann  zum  Vizekonsul
  in  Kemi  (Finland)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Fabrikdirektor  Carl  Bjerre  zum  Konsul
in  Odense  (Dänemark)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  in  außerordentlicher  Mission  Freiherrn  von  Wangenheim  in  Tanger
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  von  Marocco  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  sich  unter  deutschem
Schutze  efindenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

 

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Tanger  beschäftigten  Legationssekretär  von  Scheven  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Gesandten  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  sich  unter
deutschem  Schutze  befindenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

 

51
        <pb n="330" />
        —  312  —

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Barcelona  beschäftigten  Vizekonsul  Bünz  ist  auf  Grund
des  8  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  General—
konsuls,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Kehl,  Walter  A.  Leonard,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vizekonsul  der  Argentinischen  Republik  Carl  E.  Johannis  in  Stettin  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Das  zweite  Heft  des  achtzehnten  Bandes  der  im  Reichsamte  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von
L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3  X  zu  beziehen.

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  Juni  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,

für  inländische  vorgerichtete  Pappstücke  —  Tarifnummern  652,  658,  670  —  und
gummierte  Papierstücke  —  Tarifnummer  664  —,  die  zu  Pappschachteln  —  Tarifnummer
  670  —  zusammengesetzt  werden  sollen,  innerhalb  des  preußisch-niederländischen
Grenzgebiets  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  27.  Juni  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen

dichten  Geweben,  teilweise  aus  Seide  —  Tarifnummer  405  —,  gefärbten  Geweben
aus  Wolle,  im  Gewichte  von  200  g  oder  weniger  auf  1  qm  Gewebefläche  —  Tarifmummer
  432  —,  gebleichten  Geweben  aus  Baumwolle  oder  aus  Baumwolle  gemischt
mit  Leinen  —  Tarifnummer  456  —,  gefärbten  Geweben  derselben  Art  —  Tarifmummer
  457  —,  ungemusterten  gebleichten  oder  gefärbten  dichten  Geweben  aus  Flachs
—  Tarifnummer  493  —,  die  in  der  Fabrik  der  Firma  S.  H.  Sharp  &amp;amp;  Sons  in
Leeds  in  England  mit  sogenannten  Woll=  oder  Baumwollfilzeffekten  bedruckt  werden
sollen,

die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="331" />
        —  313  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Juni  d.  J.  beschlossen:
1.  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  Weizen  —  Tarifnummer  2  —,  der  gegen  Einfuhrschein  in  eine  Zollniederlage
unter  amtlichem  Mitverschluß  eingebracht  ist,  zur  Verarbeitung  auf  Stärke  —  Tarifnummer
  173  —  im  sogenannten  sauren  Verfahren  und  demnächstigen  Ausfuhr  dieses
Erzeugnisses  einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
2.  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  für  100  kg
ausgeführte  reine  lufttrockene  Weizenstärke  bis  zu  153  kg  Weizen  vom  Zolle  befreit  werden.
Die  Direktivbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Berechnungen  auf  Grund  des  hiernach
festgesetzten  durchschnittlichen  Ausbeutesatzes  nur  vorläufig  gelten  und  daß  am  Schlusse  jedes
Jahres  das  wirkliche  Ausbeuteverhältnis  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermittelt  und
hiernach  das  Konto  durch  Zu=  oder  Absetzung  der  im  Laufe  des  Jahres  bei  den  Abrechnungen
  zu  wenig  oder  zu  viel  in  Ansatz  gekommenen  Weizenmengen  berichtigt  wird.  Wird
nicht  reine  lufttrockene  Stärke  ausgeführt,  so  ist  stets  das  wirkliche  Ausbeuteverhältnis  zugrunde
  zu  legen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Juni  d.  J.  beschlossen:
1.  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  Reisgrieß,  der  unverzollt  von  Reisschälmühlenkonten  entnommen  wird  —  Tarifnummer
  164  —,  zur  Herstellung  von  Paniermehl  —  Tarifnummer  198  —  einen  gollfreien
  Veredelungsverkehr  zuzulassen,  —-die
  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
2.  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  für  je  100  kg
ausgeführtes  Paniermehl  bis  zu  104  kg  vom  Mühlenkonto  entnommener  Reisgrieß  vom
Zolle  befreit  werden.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  27.  Juni  d.  J.  beschlossen:
1.  Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  rohen  Holzgeist  aus  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  —  Tarifnummer  349  —
zum  Zwecke  der  Reinigung  einen  zollfreien  Eigenveredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
2.  Falls  der  Veredelungsverkehr  als  Mengenveredelung  zugelassen  wird,  dürfen  für  je  100  kg
ausgeführten  gereinigten  Holzgeist  bis  zu  106  kg  ungereinigter  Holzgeist  —  in  beiden
Fällen  bezogen  auf  eine  Stärke  von  100  Gewichtsteilen  —  vom  Zolle  befreit  werden.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  Juni  d.  J.  beschlossen:

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  werden  ermächtigt,  zu  gestatten,  daß  von  denjenigen
  Betrieben,  die  im  aktiven  zollfreien  Veredelungsverkehre  gegen  Einfuhrscheinerteilung
niedergelegte  Müllereierzeugnisse  verarbeiten,  für  alle  gemäß  §§  14,  15  der  Veredelungsordnung
  zollpflichtigen  Fehlmengen  der  Zoll  nicht  nach  den  tarifmäßigen  Sätzen  für  die
verarbeiteten  Müllereierzeugnisse,  sondern  durch  Einziehung  desjenigen  Betrags  erhoben
wird,  der  auf  die  entsprechenden  Mengen  jener  Müllereierzeugnisse  im  Wege  der  Einfuhrscheinerteilung
  vergütet  worden  ist.  Den  Mehl  verarbeitenden  Betrieben  ist  in  der  Regel
die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  nur  Mehl  einer  bestimmten  Ausbeuteklasse  zu  verwenden.
Machen  in  besonderen  Fällen  die  gewerblichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  eines  Betriebs
  die  Verarbeitung  von  Mehl  verschiedener  Ausbeuteklassen  erforderlich,  so  ist  der
Zollerhebung  der  Satz  derjenigen  Klasse  zu  Grunde  zu  legen,  nach  der  der  höchste  Betrag
eingezogen  wird.

 

517
        <pb n="332" />
        314

4.  Militärwesen.

Nachdem  der  praktische  Arzt  Dr.  Prowe  seinen  Wohnsitz  in  Guatemala  aufgegeben  hat,  ist  die  ihm
zufolge  Bekanntmachung  vom  27.  April  1907  (Zentralblatt  S.  208)  erteilte  Ermächtigung  zur  Ausstellung
  der  im  §  42  Ziffer  13—e  der  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  derjenigen
  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  Republiken  Guatemala,
Salvador,  Honduras,  Nicaragua  oder  Costarica  haben,  zurückgezogen  worden.

Berlin,  den  18.  Juli  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Sydow.

 

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

1
5  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
6  *  d  n  Ausweisung  Aueni  ngs
—  estrafung.  "
"  der  Ausgewiesenen.  et  Bestrafung  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  3  4  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1|Alexander  Dawi=  sgeboren  im  Jahre  1879  zu  Wassilkow,  schwerer  Raub  Königlich  Preußischer  6.  Juli  1908.
dowski  (alias  Jo-Gouvernement  Grodno,  Rußland,  (6  Jahre  6  Monate  Regierungspräsident  zu
hann  Sawatzki),  russischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er=  Allenstein,
Arbeiter,.  kenntnis  vom  22.  Januar
  1903),
2  Gumal  Alexander  geboren  am  1.  Juni  1843  zu  Christiania,  wiederholter  Dieb--Polizeibehörde  zu  Ham-3S.  Juli  1908.
Hjorth,  Kunst=  Norwegen,  norwegischer  Staatsange=  stahl  im  wiederhol-  burg,
maler,  höriger,  ten  Rückfalle,  Führung
  falschen  Namens,
  intellektueller
Urkundenfälschung
(Gesamtstrafe7  Jahre
  1  Monat  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  10.  Mai
1901  und  b.  März
1902),
3  Franz  Skrivan,  Lgeboren  am  8.  März  1885  zu  Blizanow,  schwerer  Diebstahl  Stadtmagistrat  Kulm-15.  Mai  1908.
Tagelöhner  und  Bezirk  Klattau,  Böhmen,  ortsange-  Urkundenfälschung,  bach,  Bayern,
Bürstenmacher,  hörig  zu  Pardubitz,  ebenda,  öster-Hausfriedensbruch,
reichischer  Staatsangehöriger,  Sachbeschädigung
(3  Jahre  3  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  17.
Juni  1905),
        <pb n="333" />
        315

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datumn
2—  A—
z  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-5
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
c

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
4  Thomas  Dziadecki,geboren  am  18.  Dezember  1870  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  7.  Juli  1908.

Gärtner,

5  Johannes  Gajda,
Arbeiter,

6  Franz  Netuschil,
Arbeiter,

Josef  Ortwein,
Arbeiter,

Susanna  Schaak  geborene
  Weber,

Anna  Simon  geborene
  Lohrer,

10  Stanislaus  Sirak,

Arbeiter,

 

 

Lenzany,  Bezirk  Krosno,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  27.  Mai  1868  zu  Mucharz,
Bezirk  Wadowice,  Galizien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staalsangehöriger,
geboren  am  15.  Dezember  1854  zu
Lichtenau,  Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  19.  März  1876  zu  Ranizow
Polski,  Bezirk  Kolbuszowa,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  22.  Juli  1879  zu  Rammeldingen,
  Gemeinde  Niederauven,
Luxemburg,  luxemburgische  Staatsangehörige,


geboren  am  20.  September  1879  zu
Binningen,
Schweiz,  schweizerische  Staatlsangehörige,


geboren  am  9.  Oktober  1887  zu  Pilcza
Zelechowmska,  Bezirk  Dabrowa,  Galizien,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


Kanton  Basel-Land,  Fucht

 

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

Betteln,

Landstreichen,

gewerbsmäßige  Unrv



Landstreichen  und

Betteln,

 

 

Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Merseburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Magdeburg,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Colmar,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Magdeburg,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

 

11.  Mai  1908.

7.  Juli  1908.

30.  Juni  1908.

11.  Juli  1908.

4.  Juli  1908.

30.  Juni  1908.
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        –  317  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Du  beriehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZBLVuchhandlungen.

 

 

 

 

 

1
:  i  s  !
XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  Juli  1908.  1  Nr.  34.
l
Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermächti-  3.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems
gungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die
2  Fieakurerteilung.  unN  der  Einkiahmen:  Setesr  Elektrischen  Prüfämter  320
anzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  ·  .
Reichs  für  die  weisung.!  1.  April  1908  bis  Ende  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Juni  1008  318  Reichsgebtteeeee  n  320

 

 

1.  Kon  fu  latwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Carl  A.  Lüderitz  zum  Konsul
in  Baltimore  zu  ernennen  geruht.

 

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Emil  Jahnz  zum  Konsul  in
Charleston  (Süd-Carolina)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Mojestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Robert  Barclay  Fox  zum
Vizekonsul  in  Falmouth  (England)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Porto  Alegre  beauftragten  Vizekonsul  Schottmüller
  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Beirut  beauftragten  Dragoman  Padel  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
beiwdlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

 

Dem  Königlich  Schwedischen  Konsul  Hugo  Axel  Herman  Appeltofft  in  Duisburg  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

52
        <pb n="336" />
        —

318

2.  Finan  zwesen.

Uachmeisung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Juni  1908.

 

 

—.

 

 

 

S  Die
S  Soll-Einnahm  Einnahme  in  Unterschied
z  Bezeichnung  btträgt  kunhe,dAusfuhr-  demselben  Zeit.  zmischen  den
S  der  guune  beprec-  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor-=  Spalten  5  und  6
zum  Schruffe  des  usw  jahrs  +  mehr
-  1  "  —  O7
7  Einnahmen  S#renchos  (Spalte  5)  weniger
i  *  M  M  M
1  2  3  4  5  6  7
1  Söle  158  881  377  17  830  838  141  050  539  167  385  064  —  26  334  525
2  Tabaksteuer  2  306  764  18  454  2  288  310  2291  67  —  3  327
3  BBigarettensteuer.  4  178  289  —  4178  289  3  653  661  +  524  628
4  Ruckersteuer  33  968  178  15  934  33  952244  33  901  337  —  50  907
5  Salzsteuer  11  887  342  28  11  887  314  12  146  4900  —  259  176
6Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteuer  5  590  575  5  730012  —  139  437  —  1  324  4388  +  1  184  996
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag.  38  838  073  6  271  452  32  566  621  34  768  476  —  2201  855
(c)  Brennsteuer  3  353  970  2  830  974  5229966  —  713  400  +  1  236  401
72Schaumweinsteuer  1  472  441  111  160  1  361  281  1  437195  —  75914
8  (Kausteuer  ·  7272  806  83  717  7189  089  8  304  9004  —  1  115  815
üÜübergangsabgabe  von  Bier  1  213  436  —  1  213  436  1  268  441  —  —
9  Epuielkartenstempel.  .  383325  —  383  325  385  266  —  1  961
10  Wechselstempelsteuer  4  187  602  –  4187  602  4162  7410  —  24  862
11ä  Keichsstempelabgaben:
I.  Uberweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  6  194  669  —  6  194  669  10  505  288  —  4310619
B.  von  Kauf--  und  s  onstigen  Anschafungegeschäften.
  2  471  408  25  694  2  445  714  2  736  3871—  290  673
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  5  435  328  —  5  435  328  5  358  9066—  76  372
b)  für  Privatlotterien  ..  3  687  464  8  687  464  3  486  599  —  200  865
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  3  324  569  —  3  324  569  3207268  4  117  316
B.  von  Personenfahrkarten  8  796  885  —  3  796  886  3920319  —  123  434
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  492  195  492  195  345  066  +  f147  159
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von  -
Aufsichtsraten  .  ...  836  666  —  836  665  2  020  400  —  1  183  735
12  Erbschaftssteuer.  4  900  554  —  4  900  664  4598  642  4  807  o12
18  Stattücche  Gebühr  378  678  —  373  678  392  3882  —  18  704
14  Reichs-Post-  und  KTelegraphenverwaltung:  —  —  14328872013770591145582809
15Retchsstfenbahnverwaltung.  .  .  —  —  29  286  000  29  876  000°']—  590  000

 

 

 

 

2

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellle  sich  im  Vorjahr  um  451769  M  höher.
        <pb n="337" />
        waltun

319

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Vergskosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

——

 

 

 

 

 

 

 

....
8  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
Bezeichnung  Ist-Einnahme  im  Monat  Juni  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni
9  n  1908  1907  —“  1908  1907  “

9  mehr
*  Einnahmen  +  ehr-##  *’

#.  M  MA  AM  MA  MA  AMA
1  2  3  4  5  6  7  8
11  Zölle  .  .  -  46  074  422  58  418  229—  12  343  807  138  975  2362576  713—  23  601  481
2  abaksteuer  834  636  834  955—  3199  228  79992354  503/J—  174  286
3  Bigarettensteuer  1142  148  873  935—  268  213  3  822  684  2  864  616—  958  068
4  nckersteuer  10  636  162  10  016  580□  619  582  38  126  370  35  267  232+  2  859  138
5Salzsteuer  4253  178  4616b  720  —  262  542  13  924  824  13928517—  3  693
6  Branntweinsteuer

a)  Maischbottichstener  345  539—  1143  926—.  798  386—  315  018—  1232796  917.778
b)  Verbrauchsabgabe  und
Zuschlag  11  265  302  11  349  5581—  84  256  32  862  036  32  424  571  437  465
c)  Brennsteuer  201  523—  869  287—  667764  522  9960—  713  405—  1  236  401
7ESchaumweinsteuer  637  583  579728  57  855  1232  445  1  208  187—+  24  258
8  Brausteuer  und  übergangs-  -
abgabe  von  Bier  .  4553110  4  600  026—  46  916  11  272  768  11  130  384—  142  384
Spielkartenstempel.  150  142  158  803—  8  661  498  107  503  472—  b  365
10  Wechselstempelsteuer  1  363  341  1316  022  48  319  4187  602  4162  740—  24  862
11¼  Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  .  28346222422433—87811607077510295182—4224407
B.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  731  788  736  300—  4  512  2  396  286  2  680  696—  284  410
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  482  983  466  448—  16  535  5  435  328  5  358  956  76  372
b)  für  Privatlotterien  1  790  123  1  387  353—  402  770  3  637  803  3  438  380—  199  423
II.  Reichseigene  Steuern:  ·
A.vonFrachturkunden.  1  057  480  1  127  161—  69  681  3  258  078  3  143  109  114  969
B.  von  Personenfahrkarten.  1  626  737  1  442  124  184  613  8  720  947  3  841  912—  120  965
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  ...  218  631  157  207—  61  424  482  352  338  135.  144  217
D.  von  Vergütungen  an  Mit-  ·
gltedervonAufsichtsraten  338  762  380  727—  719  489  819  932  1979991—  1  160  059
12Erbschaftssteuer  .  1  819  987  1  972  401—  152  414  4  900  554  4593542—  307  012
18.  Statistische  Gebühr  129  049  130  685—  1  636  372  469  383  188—  10018

 

 

 

 

 

 

 

 

527
        <pb n="338" />
        3.  Maß-320



Bekunntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten  vom  1.  Juni  1898,
ist  die  folgende  Art  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im
Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

174  Magnet-Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  Ae,  der  Siemens-Schuckert-Werke  in  Nürnberg.

Eine  Systembeschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren
Verlage  (J.  Springer  in  Berlin  N.,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrücke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  17.  Juli  1908.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

und  Gewichtswesen.

4.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

"  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
5  —  Grund  Ausweisun  des
5.  der  Bestrafung  u  #enung  Ausweisungs-3
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Ferdinand  Grüger,  geboren  am  27.  August  1867  zu  Barz-Betteln,  Stadtmagistrat  Erlan-/11.  Juni  1908.
Tagelöhner,  dorf,  Bezirk  Braunau,  Osterreich,  gen,  Bayern,
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  «
reichischer  Staatsangehöriger,
2  Josef  Kurzweil,  geboren  am  21.  April  1889  zu  Staab,  Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  Be--20.  Juni  1908.
Arbeiter,  Bezirk  Mies,  Böhmen,  österreichischer  zirksamt  Mellrichstadt,
Staatsangehöriger,
3  Karl  Franz  Marin,  geboren  im  Februar  1840  (oder  1841)  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä=  14.  Juli  1908.
Tagner,  zu  Anthelupt,  Departement  Meurthe-  Betteln,  sident  zu  Metz,  -
et--Moselle,  Frankreich,  franzöfischer
Staatsangehöriger,
4  Julian  Rzep-  geboren  am  13.  Februar  1871  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  11.  Juli  1908.
kowski,  Arbeiter,  Gnaty-Wiesnary,  Bezirk  ButuskBetteln,  Regierungspräfsident  zu
ssde  ,  russischer  Staatsange-  Magdeburg,
öriger,
5  Josef  Skolaut,  (geboren  am  20.  März  1881  zu  Peters-Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be-27.  Juni  1908.
Tagelöhner,  dorf,  Bezirk  Schönberg,  Mähren,  zirksamt  Neustadt  a.  A.
ortsangehörig  zu  Zöptau,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,
6  Joseph  Stiber,  geboren  im  Jahre  1853  zu  Borikov,.  Landstreichen,  Nicht-  Königlich  Bayerisches  Be-.  Juli  1908.
Tagelöhner,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,  öster  abhalten  der  Kinder  zirksamt  Dingolfing,
reichischer  Staatsangehöriger,  vom  Betteln  und
«  verbotenes  Waffentragen,

7TKarl  Stich,  Bäcker  geboren  am  2.  Dezember  1857  zu  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Erlan-16.  April
Mährisch  -Trübau,  österreichischer  gen,  Bayern,  1908.

 

 

Staatsangehöriger,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="339" />
        —  321  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  betthen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgng.  Berlin,  Freitag,  den  7.  August  1908.  6  Nr.  35.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellung  eines  Konsular-  3.  Haudels=  und  Gewerbewesen:  Vertrag  über  die  Unteragenten;
  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zinil-  haltung  einer  Postdampfschiffsverbindung  zwischen  dem
standshandlungngegen  SSeeiee  321  Schutzgebiete  Deutsch-Neuguinea  einerseits  und  Hongkong
2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  den  Ab-  sowie  dem  australischen  Festland  anderseiits  323
fertigungsbefugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen  322  .  O„  ç  ,
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
der  Zoll=  und  Steuerstellen  322  Reichsgebiete...  324

 

 

1.  Kon  fu  latwesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Kings  Lynn  (England)  ist  an  Stelle  des  Herrn  Henry  Haarwood
der  Rechtsanwalt  Richard  William  Clitherow  zum  Konsularagenten  in  Boston  bestellt  worden.

 

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Peking  beschäftigten  Legationssekretär  von  Mutius  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  besadlichen
  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

 

53
        <pb n="340" />
        —  322  1—

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.
Königreich  Preußen.

Es  sind  erteilt  worden:  -
dem  Hauptzollamte  Charlottenburg  die  Befugnisse  3,  4,  8  bis  10,  13,  15  bis  28,  26,  27,  35
bis  40,  49  bis  59,  63,  64  und  67  bis  75;  1
dem  Zollamt  1  Hechingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Sigmaringen  die  Befugnisse  37  bis  39.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Im  Hauptzollamtsbezirke  Johannisburg  ist  das  Zollamt  II  Dlottowen  in  ein  Zollamt  1  und

das  Zollamt  1  Friedrichshof  unter  Belassung  seiner  bisherigen  Abfertigungsbefugnisse  in  ein  Zollamt  II
umgewandelt  worden.

Es  ist  erteilt  worden:

dem  Zollamt  1  Bitburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Trier  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II;
#  dem  Hauptzollamte  Charlottenburg  die  Befugnis  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Begleitscheingüter  einschließlich  des  so  oder  in  Eisenbahnkesselwagen  versendeten
Branntweins  sowie  des  mit  Ubergangsschein  eingehenden  Bieres  und  ferner  die  Befugnis  zur  Wiederanlegung
  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§  96  V.Z.  G.  und  §  27  Eisenb.  Z.R.);

dem  Zollamte  II  Jacobshagen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stargard  i.  Pomm.  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  I  Witten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bochum  die  Befugnis  zur  Erledigung
und  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  eiserne  Röhren  der  Tarifnummern  794  und  795.

Königreich  Bayern.

Dem  K.  Zollamte  Kempten  im  Hauptzollamtsbezirke  Memmingen  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  der  von  der  Fabrik  Nestle's  Kindermehl  in  Hegge  zur  Ausfuhr  oder  Niederlegung  mit  dem
Anspruch  auf  Vergütung  der  Zuckersteuer  angemeldeten  Sendungen  von  Kindermehl  erteilt  worden.

Die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  eingedickter  Milch,  für  welche  Vergütung  der  Zuckersteuer
beansprucht  wird,  ist  dem  genannten  Amte  wieder  entzogen  worden.

Königreich  Sachsen.
Es  ist  erteilt  worden:
der  dem  Hauptzollamte  Leipzig  1  unterstellten  Zollabfertigungsstelle  am  Berliner  Bahnhof  in
Leipzig  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Zuckersteuer  zur
Ausfuhr  oder  Niederlegung  angemeldeten  zuckerhaltigen  Waren;
dem  Steueramte  Nossen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
und  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  mit  der  Eisenbahn  oder  der  Post  für  die  Firma
H.  A.  Müller  jun.  in  Nossen  eingehendes  und  von  ihr  unter  Zollkontrolle  wieder  auszuführendes
halb=  und  ganzgares  Leder  der  Tarifnummern  545  bis  547  und  zugerichtetes  Ziegenleder  der  Tarifmummer
  549.  —
        <pb n="341" />
        —  323  —

Herzogtum  Anhalt.

Dem  Steueramt  1  zu  Oranienbaum  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dessau  ist  die  Befugnis
erteilt  worden  zur  Erledigung  und  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  bearbeitete  (jedoch  nicht
vernickelte)  schmiedeeiserne  Naben  und  Radreifen  (Tarifnummer  799),  die  von  der  Firma  C.  G.  Trimpler
in  Oranienbaum  zum  vorübergehenden  Gebrauch  ein=  und  wieder  ausgeführt  werden.

Freie  Hansestadt  Bremen.

Der  Zollabfertigungsstelle  Oberweser  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bremen—Kaiserstraße  ist
die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zigarettenbegleitscheinen  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Der  Zollabfertigungsstelle  Lübecker  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Erikus  ist  die
Befugnis  zur  Abfertigung  von  Kakaowaren,  für  welche  Abgabenvergütung  beansprucht  wird,  erteilt
worden.

 

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Vertrag

über  die  Unterhaltung  einer  Postdampfschiffsverbindung  zwischen  dem  Schutzgebiete
Deutsch-Neuguinea  einerseits  und  Hongkong  sowie  dem  australischen  Festland  anderseits.

—

Zwischen  dem  Reichskanzler,  Fürsten  von  Bülow,  handelnd  im  Namen  des  Reichs  einerseits,
und  dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen,  vertreten  durch  den  Generaldirektor  Dr.  Wiegand  und  den
Direktor  Heineken  anderseits,  ist  heute  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.

Der  Norddeutsche  Lloyd  in  Bremen  verpflichtet  sich,  in  Erweiterung  der  auf  Grund  des  Vertrags
vom  G*  1898  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  453)  betriebenen  Postdampfschiffsverbindungen
  mit  Ostasien  und  Australien  eine  Postdampfschiffslinie  zwischen  Simpsonhafen  im  Schutzgebiete
  Deutsch-Neuguinea  einerseits  und  Hongkong  sowie  Sydney  anderseits  zu  betreiben.

Auf  der  Fahrt  nach  Hongkong  und  zurück  sind  das  Festland  von  Neuguinea  (Friedrich-Wilhelmshafen)
  und  die  Insel  Jap  anzulaufen.

Die  Fahrten  sind  in  Zeitabständen  von  4  Wochen  auszuführen.

Die  Geschwindigkeit  der  Fahrt  muß  im  Durchschnitte  mindestens  11  Seemeilen  betragen.

Der  Unternehmer  verpflichtet  sich,  die  seit  dem  Jahre  1906  eingerichtete  Küstenschiffahrt,  ausgehend
  von  Simpsonhafen,  ohne  Einschränkung  weiterzuführen.  52  Eon.

Oktober

Für  die  Dauer  dieses  Vertrags  kommt  die  in  dem  Vertrage  vom  1&amp;amp;  Slenber.  1898  im

Artikel  1  Abs.  1  unter  A  4  vorgesehene  Anschlußlinie  von  Singapore  nach  dem  Schutzgebiete  von  Neuguinea
  in  Wegfall.

 

Artikel  2.

Flr  die  Erfüllung  der  übernommenen  Verbindlichkeiten  empfängt  der  Unternehmer  vom
1.  April  1908  ab  aus  der  Reichskasse  eine  Vergütung  von  jährlich  230  000  -X,  „Zweihundertdreißigtausend
  Mark"“,  zahlbar  in  monatlichen  Teilbeträgen  am  letzten  Tage  jedes  Monats.

537
        <pb n="342" />
        —  324  —

Diese  Vergütung  wird  insoweit  gekürzt,  als  die  vertragsmäßig  bedungenen  Fahrten  nicht  zur
Ausführung  gekommen  sind.  Die  Kürzung  erfolgt  —  sei  es,  daß  eine  Fahrt  ganz  oder  teilweise  aus—
gefallen  ist  —  in  der  Weise,  daß  für  jede  gegenüber  dem  Fahrplane  zu  wenig  zurückgelegte  Seemeile
der  auf  sie  rechnungsmäßig  entfallende  Betrag  von  den  nächstfälligen  Monatsbeträgen  zur  Reichskasse
einbehalten  wird.  Für  die  Berechnung  der  Entfernungen  sind  die  im  Fahrplan  enthaltenen  Fest—
setzungen  der  Seemeilenzahl  maßgebend.

Artikel  3.
Die  Vorschriften  der  Artikel  3,  7,  8,  9,  10  Abs.  1  und  3,  12,  13,  15,  16,  17,  18,  19,  20,
21,  22,  23,  24,  25  Abs.  1,  3  und  4,  27,  28,  29,  30,  31  Abs.  1,  4  und  5,  32,  33,  35  Abs.  3,  36,  37,

38,  40,  41,  42,  43  des  Hauptvertrags  vom  od.P  1898  finden  entsprechende  Anwendung.

 

 

Artikel  4.
Dieser  Vertrag  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Ende  März  1909.

Artikel  5.  ç.
Den  gesetzlichen  Stempel  für  die  Ausfertigungen  und  Ergänzungen  des  Vertrags  trägt  der
Unternehmer.
Urkundlich  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  gleichlautend  ausgefertigt  und  von  beiden  Teilen
unterschrieben  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen

Norderney,  den  22.  Juli  1908.  Bremen,  den  17.  Juli  1908.
Der  Reichskanzler  Norddeutscher  Lloyd
(L.  S.)  Fürst  von  Bülow.  (L.  S.)  Wiegand.  Heineken.

 

4.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

o  #  nrun  Uusweisung  Auswekunge-“

  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  I  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  |August  Kosto-  geboren  am  27.  Februar  1848  zu  Wien,einfacher  Diebstahl  im  Königlich  Bayerisches  Be-22.  Juni  1908.
lansky,  Agent  und  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-Rückfalle  (4  Jahre  zirksamt  Donauwörth,
Kartenmaler,  reichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Erkenntnis

  vom  12.Juli
1904),
        <pb n="343" />
        325

 

Alter  und  Heimat

 

 

N

der  Ausgewiesenen.

 

Grund
der  Bestrafung.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

5

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6

 

*  Name  und  Stand
3  —  .
—

#

6

1  2

2  Josef  Gawronek,
Arbeiter,

3  Michel  Karmazyn,
Arbeiter,

4  Isidor  Kubischta,
Steinsetzer,

5  Rudolf  Edler  von
Lutterotti,  Tagelöhner,


6  Franz  Sroka,  Gelegenheitsarbeiter,


7  Bessi  Wagner,
Musikerin,

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362

geboren  am  16.  April  1874  zu  Zawoja,
Bezirk  Myslenice,  Galizien,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  15.  Oktober  1877  zu  Markopol,
  Bezirk  Brody,  Galizien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

24  Jahre  alt,  geboren  zu  Swiercinowietz,
  Ungarn,  ungarischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  18.  November  1886  zu
Grieskirchen,  Oberösterreich,  ortsangehörig
  zu  Raab,  Bezirk  Schärding,
  ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  7.  August  1874  zu  Dezieditz,
Bezirk  Bielitz,  ÖOsterreichisch-Schlesien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  im  Jahre  1894  zu  Neustadt,
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichische  Staatsangehörige,

des  Strafgesetzbuchs.

Obdachlofigkeit,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und

Betteln,
Hehlerei  und  Betteln,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

 

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Liegnitz,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Königlich  Bayerisches  Bezirksamt
  Rosenheim,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

 

—  —

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

20.  Mai  1908.

18.  Juli  1908.

12.  Mai  1908.

17.  Juni  1908.

6.  Juni  1908.

12.  Juli  1908.
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        –  327  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausaegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

 

D  bertiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

                

 

 

Berlin,  Freitag,  den  14.  August  1908.

 

Nr.  36.

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:

Exequaturerteilung;  —
Todesfall  Seite  327  Lakerscheinen  des  Nautischen  Jahrbuchs  für  das
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende

Juli  1908.  ..

3.  Marine  und  Schiffahrt:

 

Unterscheidungssignalen  für  1106  330  Reichsgebiete..  ..

D.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Wildenberg  in  Arensburg  (Rußland)  ist  gestorben.

Vem  Konsul  der  Republik  Cuba  in  Bremen,  Gustavo
das  Exequatur  erteilt  worden.

1.  Konsulatwesen.

 

4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  een
.  330

Erscheinen  des  Handbuchs  für  die  deutsche  Handels-........

  328  ma  1908
Erscheinen  des  zweiten  Nach-  rine  für  19

trags  zur  Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit

Navarrete  y  Romay,  ist  namens  des  Reichs

54
        <pb n="346" />
        Passiva.

328

2.  Bant

.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Event
Ver-  er
Si  annse  bindlich-  2
7m  ezei  ch  nung  Erund=  Neserve=  Roten-  Gegen  Un-  Gegen  Käntge  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  s  Summe  Gegen  eiten
z  der  bal  eHum  30.  Juni  gedeckte  80.  Juni  Ver-  30.  Juni  mit  830.  Junt  #  30.  Juni  der  #0.  Juniweiter
Bantken.,  .-  Roten.  19008.  vbinduch.  1903.  Kündt  1908.Fafftva.1908.  affun  1908.
gungs-  tusc
SB  keiten.  nläufrist.
  dischen
Z  Wechfeln
1  2  3  4  65  6  7  6  9  10  11  12  13  14  15  168  1
1  Reichsbank.  180  000  64  8141  519  319  —2733  347271—341  3588  647  487/  32  36ö0JJ  —  45  429+  896s2  457  049—240  008
i
2BayecischeNotenbanL  7500375060522—102328036—1-3414412—111—  —  3233—  162  79  417/—  12861  1313
3  Sächsische  Bank  zu  Dressen  30  000|  7500  35057—  7653/]  16796  K  260441  6  zur  20  294  —  1643  2084+  168|  116  234—  1554  70
4  Württembergische  Notenbank  9000  1362  19  901-—  1609  10  487—  1  436  11  681  2  512  17  7  24  1290  120  43  41  1044%
.  I
5  Badische  Bank  9000  2250  15  736  —  902  9  #  823  12  153+  2350  —  —  1  061—  146  40200  1594  57%
I
Zusammen.  235  5007967  1650  535—284  491  411  742—340  m  697  os2  30  669  20  41|—  1  6199  53097/+  1168s2  736  311—254  25341
«  l
l

 

 

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

—
=

1

20  M  —

60
100
500
000

130  545  000  %,
116  955  000
—  1149929  000

14  364  500  -(bei  der  Bank  Nr.  3),
238  742  000  =  (#

|  (bei  der  Bank  Nr.  1),

.
        <pb n="347" />
        wesen.

banken  Ende  Juli  1908

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1908.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f  Tausend  Mark.
auf  Taus  )  Activa.
2.
"
Metall  Gegen  JReichs-  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  umme  Gegen
etall-  30.  Juni  kassen=  30.  Juni  anderer  30.  JuniWechsel.]  30.  Juni  Lombard.  30.  JuniEffekten.  30.  Juni  ann  30.  Juni  der  80.  Junt  *
Sestand.  1908.scheine.  1908.Banken.11908.  908.  1908.  1808.  va.  1808.  attiwa.  1608.
ẽ
E
14
18  19  20  21  22  23  24  25  26  2  28  29  30  41  92  —
1096763  +  64  964465  337—+  2191  9948  899  917905209193  90  147—  73917  52  486—  89302  224  463I  64  300/2457019240058|
28857—  267  76  25  3553—  1676  41266—  279  3  009  —+  185  61  —  2595  162  79  417/—  1296
15224  207  197/—  434  2840—  9616  46  612  —  45  36  607—  5657  5464—  65  9290  K  3942344  15  544
83020—  343  54  ·  1  058  201  1721/—  355  12  943+  1  174  2109  —  17281  351  43  44111.  1047
6130—  367  17-  2  437  286  18  7233.  610  12281  +  1301  5104  20  210—  2598  40  200  1594
1  155276  64334468  1  835  —  99061041723—209172  154  937—  76914  60  630  –  8934  17#.  +  649492  711|2  263

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

54
        <pb n="348" />
        —  330  —

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  zweite  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für
1908“  ist  erschienen.

 

Die  vom  Reichsamte  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch“  oder
Ephemeriden  und  Tafeln  für  das  Jahr  1911  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See
nach  astronomischen  Beobachtungen  ist  in  Carl  Heymanns  Verlag  in  Berlin  soeben  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,25  für  das  Exemplar  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise
von  1,50  NX  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

 

Die  vom  Reichsamte  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Handbuch  für  die  deutsche
Handelsmarine  auf  das  Jahr  1908“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  soeben
erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  9  &amp;amp;  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  6,76  J&amp;amp;  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.

 

4.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  —  Grund  Ausweisung  Aus  55  8
#1.  usweisungsz
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlufes
1  2  I  3  4  5  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Franz  Grutza,  geboren  am  6.  Dezember  1873  (1874)  Rückfalldiebstahl  Königlich  Preußischer  29.  Juni  1908.
Waldarbeiter,  zu  Drewny-Jaczyska,  Kreis  Czen-(1  Jahr  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu
stochau,  Gouvernement  Piotrkow,  laut  Erkenntnis  vom|Breslau,

Rußland,  ortsangehörig  ebendaselbst,  14.  August  1907),  -
russischer  Staatsangehöriger,
2  Johann  Krisztel,  geboren  am  14.  April  1884  zu  Buda-sschwerer  Diebstahl  Königlich  Württember-22.  Juli  1908.

Hafnergeselle,  pest,  ortsangehörig  zu  Gajdel,  Ko-  (2Jahre  Zuchthaus,  gische  Regierung  des
mitat  Neutra,  Ungarn,  ungarischer  laut  Erkenntnis  vom  Donaukreises  zu  Ulm,
Staatsangehöriger,  10.  September  1906),

3  Karl  Woit,  Heizer,  geboren  am  24.  Februar  1877  zu  schwerer  Diebstahl  Polizeibehörde  zu  Ham-22.  Juli  1908.
Riga,  Gouvernement  Livland,  Ruß-  (achtzehn  Monate  burg,
land,  russischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er-"
  kenntnis  vom  ö.  März
1907),
        <pb n="349" />
        331

 

—  Laufende  Nr.

 

Name  und  Stand

der  Ausgewiesenen.

2

Alter  und  Heimat

 

Grund
der  Bestrafung.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

5

Datum
des
Ausweisungsbeschlusses.


6

 

.

 

Daniel  Dorozynski,
  Arbeiter,

Joseph  Kaspar,
Gürtler,

Fritz  Luther,  Arbeiter,


Franz  Schiedlbauer,
  Kellner,

Nobert  Tobisch,
Bäckergeselle,

Wilhelm  Wolf,
Maurer,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

etwa  40  Jahre  alt,  geboren  zu  Sisky,
Gouvernement  Piotrkow,  Rußland,
russischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  5.  November  1880  zu
Berndorf,  Bezirk  Baden,  Niederösterreich,
  ortsangehörig  zu  Kalischt,
Bezirk  Prestitz,  Böheer,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  24.  Mai  1849  zu  Göteborg,
  Schweden,  ohne  Staatsangehörigkeit,


geboren  am  20.  Juli  1879  zu  Wien,
ortsangehörig  zu  Schönberg  am
Kamp,  Bezirk  Krems,  Niederösterreich,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  9.  Februar  1881  zu  Wien,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  10.  September  1862  zu
Trasadingen,  Kanton  Schaffhausen,
ortsangehörig  zu  Kappl,  Bezirk
Landeck,  Tirol,  österreichischer  Staats-Diebstahl,



 

angehöriger,

 

Landstreichen  und

Betteln,

Arbeitsscheue,

Betteln,

Betteln
und  Führung  falscher
  Legilimationspapiere,


Landstreichen,

Sachbeschädigung
und  Betteln,

 

Herzoglich  Sächsisches
Staatsministerium,  Abteilung
  des  Innern,  zu
Meiningen,  ·

Königlich  Bayerische  Polizeidirektion
  München,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Schleswig,

Stadtmagistrat  Rosenheim,
  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräßident  zu
Coblenz,

Königlich  Würtiembergische
  Regierung  des
Donaukreises  zu  Ulm,

28.  Juli  1908.

27.  Juli  1908.

28.  Juli  1908.

24.  Juli  1908.

25.  Mai  1908.

26.  Juli  1908.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        Zentralblatt

 

Deutsche  Reich.

  

Herausgegeben

Neichsamte  des  Innern.

 

Iu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

                 

Berlin,  Freitag,  den  21.  August  1908.

N..  37

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Exegquatur-2.



erteilung
Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Ende
Juli  1068  334

3.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anderungen  der  Postordnung

  vom  20.  März  1000

............  Seite  383

 

4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete...  .  339

mhang.  Militärwesen:  Gesamtverzeichnis  derjenigen
Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  nd  341

 

1.  Konfulatwesen.

 

Der  Kaufmann  Ad  olf  Noack  ist  zum  Konsul  in  San  Cristöbal  (Venezuela)  ernannt  worden.

 

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Hannover,  James
M.  Bowcock,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

bb
        <pb n="352" />
        334

2.  Finanzwesen.

Aachmeisung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung

und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für

des  Monats  Juli  1908.

 

die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse

 

 

—.

 

 

 

8  Die
Soll-Einnahm  Einnahme  in  Unterschied
3  Bezeichnung  beträgt  zund  P.  Ausfuhr=  demselben  Zeit-  zwischen  den
2  der  ginne  de  Rec-  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor-  Spalten  5  und  6
29  zum  2  st  des  usw  jahrs  +  mehr
7  Einnahmen  Julk##08  (Spalte  5)  —  weniger
SS  -  MA  MA  M  AMA
1  2  3  4  5  6  7
18Ul  222  284  861  22  572  141  199  712  720  237503  2665  —  37  790  545
2  .Tabaksteuer  ...  3  185  319  25  918  3  159  401  3  356  7124—  197  323
3  Bigarettensteer  5  653  902  —  5  653  902  4  936  0ü0  4  717  863
4  Buckersteuer  .  49  776  110  19  100  49  757  010  49  093  213—  663  797
5Salzsteuer  16  215  849  2  986  16  212  863  16  443  666  —  230  803
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteuer  5  663  173  7  815  034—  1651  861  —  3118  695  +  1  466  834
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  51  464  582  7176  890  44  287  692  47  401  820  —  3  114  128
0)  Brennsteuer  3  617  373  3  570  903  46  470  —  1569  742  +  1  616  212
7|Schaumweinsteuer  1  875  219  111  160  1  764  059  1  782  925  —  18  866
8  Ggen  12  131  631  235  705  11  895  926  13  002  077—  1  106  151
übergangsabgabe  von  Bier  1680  259  —  1  580  259  1  696  688  —  116  329
9Epielkartenstempel.  481  286  —  481  286  500  740  —  19  454
10Wechselstempelsteuer  5  654  701  —  b  664701  5  685  524  —  30  823
11  |  Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  9200  622  —  9200  622  12  456  891  —  3256229
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  knschaffungsgeschäften
  3  210  800  38  691  38  172  109  8  469  584  —  287  476
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  8  058  545  —  8  068  545  6  286  5ö6  +  1771  979
b)  für  Privatlotterien  4  653  760  —  4663  760  4861461  4  2092309
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  4  502  803  —  4  502  803  4851  774  —  348  971
B.  von  Personenfahrkarten  5  607  083  —  5  607  083  5  697900  —  90  817
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  979  094  979  094  827  061  1562033
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von  ·
Aufsichtsraten  ......  916  967  —  916  967  2297708  —  13880741
12  Eröschestsstuer=  7  298  163  —  298  168  6  971  219  J  326  944
13Statistische  Gebäühr  499  316  —  499  316  6b38  126  —  83  809
14  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.  —  —  204272  361  1896  182  696  4  8  089  755
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ...  —  —  39  824  000  40  946  000/]  —  1122  000

 

 

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  455  681  &amp;amp;  höher.
        <pb n="353" />
        —

335

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

6——

 

 

 

 

#

—

 

 

 

3  Ei  .  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
5  Bezeichnung  Ist-Einnahme  im  Monat  Juli  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli
"  der  –
2  —  1908  1907  Mihin  1908  1908  1907  Mithn  gaos
3  Einna  h  mem  —  weniger  —  weniger
E:  4  *  A  M  MA  4
1  2  3  4  5  6  7  8
1|  SSle  58  288  268  67  860  572—  9572  3044y7263  50  33  173  785
2  KTabaksteeer  809  294  809  053  241  3  338  083  3  163  bb6  174  527
3RZigarettensteer  .  1  266  501  963  583+  302  918  5  089  185  3  828  199  +J  1.2560  986
4  3nuckersteuer  9  077  189  9144  479—  67  290  47  203  559  44  411  711H  2  791  848
5alzsteuer  3  929  893  4204  100—  274  207  17  854  717  18  132  617—  277  900
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteer-  880  361—  1  158  968—  278  607.—  1  195  379—  2  391  764+  1  196  385
b)  Verbrauchsabgabe  und
Zuschlag  11  504  27511  940  215|—  435  940436  3114  364  786  J  1  25
c)  Brennsteuer  —  476  526—  856  337—  379  811  46  470  —  1  569  742+  1  616  212
Schaumweinsteueer  633  937  593  8811  40  056  1  866  382  1  802  068|—  64  314
8  Brausteuer  und  übergangsabgabe
  von  Bier  .  3558679  4008685—4500061483144715139069—307622
9Spielkartenstempel.  121  785  139  381—  17  596  619  892  642  853—  22  961
10Wechselstempelstener  1  467  099  1  522784—  55  685  5  664  701  5  685  624  30  823
11/  Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  2945  884L10  30  9016  60c  12207714—  3191  105
B.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  711  607  708  434  3  173  107893  3389  130—  281237
C.  von  Lolterielosen
a)  für  Staatslotterien  2  623  217  927  610  1  695  607  8  058  545  6  236  b66  J.  1771  979
b)  für  Privatlotterten  950  004  863  006  86  998  4587  807  4  301  386  286  421
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden.  1  164  669  1  611  630—  456  961  4  412  747  4754  739—  341  992
B.  von  Personenfahrkarten.  1773  994  1  742  0301  31  964  5  494941  5  583942—  89  001
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  477  161  472  384  4777  959  618  810  6194  148994
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten.  78  695  271  763—  193  068  898  627  2  251  754—  1  353  127
12  Erbschaftssteer  2  397  609  2377  677—  19  932  7298  163  6971  219—  326  944
13Statistische  Gebühr  125  638  140  743—  15  105  498  107  523  931—  25  824

 

 

 

 

 

 

 

 

55“
        <pb n="354" />
        —  336  —

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Anderung  der  VPostordnung  vom  20.  März  1900.

Die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wird  in  folgenden  Punkten  geändert  und  ergänzt:

1.  Im  §  3  „Außenseite“  ist  als  zweiter  Satz  des  Abs.  II  (Anderung  vom  10.  September  1907)
einzuschalten:
Ebenso  können  bei  den  gegen  die  Drucksachentaxe  zu  befördernden  offenen  Karten  (8  8)  auf
dem  linken  Teile  der  Vorderseite  gedruckte  oder  durch  ein  sonstiges  mechanisches  Vervielfältigungsverfahren
  hergestellte  Angaben  jeder  Art  angebracht  werden.

2.  Hinter  §  18  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet:

§  18a.  Postprotest.

I1  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,  Wechsel  zur  Zahlung  vorzulegen  und,  wenn
die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  zu  erheben.
Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind

a)  Wechsel  über  mehr  als  800  J,

b)  Wechsel  in  fremder  Sprache,

J)  Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller  durch  den
Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im
Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,

d)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,

e)  Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
  des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestieren  sind.

II  Für  diese  Aufträge  sind  besondere  von  der  Postverwaltung  hergestellte  Formulare  zu  benutzen,
  die  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  verkauft  werden.  Der  qutttierte
miecheel  dem  Postauftrage  beizufügen;  die  Beifügung  mehrerer  Wechsel  oder  anderer  Anlagen  ist
nicht  zulässig.  ·

Die  Ausfüllung  der  Formulare  zu  Postprotestaufträgen  kann  der  Auftraggeber  ganz  oder  teilweise
  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  bewirken  lassen.

III  Der  Auftraggeber  hat  in  dem  Auftragsformular  anzugeben:
die  Wechselsumme  in  Reichswährung  unter  Wiederholung  der  Marksumme  in  Buchstaben;
den  Tag,  an  welchem  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  die  Zahlung  erfolgen,  bei  Wechseln,
die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt  werden  soll;
den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll;
den  Namen  und  Wohnort  des  Auftraggebers.  ·

Stimmen  die  Angaben  im  Postauftrag  über  die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag  mit  den
Angaben  des  Wechsels  nicht  überein,  so  sind  die  Angaben  des  Wechsels  maßgebend.

Wenn  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt  worden  ist,  so  ist  in  das  Auftragsformular
nur  der  noch  nicht  bezahlte  Teil  der  Wechselsumme  einzutragen.

Ist  ein  auf  Sicht  lautender  Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrags  zur  Zahlung  vor—
gezeigt  worden,  so  ist  dies  vom  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars  durch  den
Vermerk  „der  Wechsel  ist  vorgezeigt  worden  aan  .  (Tag  der  Vorzeigung)“  anzugeben.

Zu  weiteren  Angaben,  insbesondere  auch  zu  schriftlichen  Mitteilungen,  darf  das  Auftragsformular,
  das  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.

IV  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlage  stets  an  die  Postanstalt
  zu  senden,  zu  deren  Bezirke  der  im  Wechsel  angegebene  Zahlungsort  gehört,  auch  wenn  die
Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  nicht  in  dem  im  Wechsel  angegebenen  Zahlungsorte  wohnt,  z.  B.
        <pb n="355" />
        —  337  —

nach  Ausstellung  des  Wechsels  verzogen  ist.  Der  Brief  ist  mit  der  Adresse  „Postauftrag  nach
(Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen  und  nicht  früher  als  sieben  Tage  vor  dem
Zahlungstage  des  Wechsels  einzuliefern.

Über  den  Brief  wird  ein  Einlieferungschein  erteilt.

Mehrere  Postaufträge  dürfen  zu  einer  Sendung  nicht  vereinigt  werden.

V  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags  und  gegen
Aushändigung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung  sind  die  Vorschriften  des  §  39,  1  bis  v  maßgebend.
Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag  wie  ein  solcher  zur  Geldeinziehung  behandelt.

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  oder  bleibt  der  Versuch,  den  Postauftrag
vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden
  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  zur  Einlösung  bereit  gehalten.
Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt
die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete
  Person  Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung,  wenn  bei  dieser
Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die  Erklärung
  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.  Ebenso  wird  der  Protest
schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung  erhoben,  wenn  die
Protestfrist  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft  oder  wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,
am  Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein  Geschäftslokal  noch  eine  Wohnung  hat,  oder  wenn  die  Postanstalt
  die  Erhebung  des  Protestes  nach  der  ersten  Vorzeigung  aus  einem  anderen  Grunde  für  erforderlich
  erachtet.

VI  Der  protestierte  Wechsel  wird  mit  der  Protesturkunde  unter  „Einschreiben“  an  den  Auftraggeber
  unter  Einziehung  der  Gebühren  (s.  unter  X)  und  der  etwa  entstandenen  Stempelkosten  zurückgesandt.

Zahlt  eine  vom  Aussteller  des  Wechsels  nicht  bezeichnete  Person  innerhalb  der  Protestfrist  als
Ehrenzahler  die  Wechselsumme  sowie  die  Protestkosten  an  den  Postprotestbeamten,  so  ist  der  Wechsel
mit  der  Protesturkunde  an  den  Ehrenzahler  auszuhändigen.  Die  gezahlte  Wechselsumme  wird  dem
Auftraggeber  durch  Postanweisung  übermittelt.

VII  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  solange  noch  nicht  Protest  erhoben
worden  ist,  kann  der  Auftraggeber  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten  Postauftragsformulars
  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  33  den  Postauftrag  zurückziehen.

.  VIII  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  eines  den  Vorschriften
der  Abs.  1  bis  1II  entsprechenden  Protestauftrags  gemäß  §  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321).  Diese  Haftung  beginnt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  eingeht,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,
und  endet,  sobald  der  protestierte  Wechsel  nebst  Protesturkunde  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber
gemäß  den  Vorschriften  des  Abs.  vI  eingeliefert  worden  ist.  ·

Bis  zum  Eingange  des  Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,
haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Im  gleichen  Umfange  haftet  sie  für
den  Brief  mit  dem  protestierten  Wechsel  nebst  Protesturkunde,  sobald  dieser  Brief  von  der  Postanstalt
zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.

Wiird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet  die  Postverwaltung  für  den  eingezogenen  Betrag
wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.

IX  Werden  dem  unter  U  bezeichneten  Formular  zu  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die  von  der
Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (1),  oder  mehrere  Anlagen  (1I)  beigefügt,  so  werden
diese  Aufträge,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.
weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen  geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der
Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,  die  den  Protest  zu  erheben  hat.

Postaufträge,  zu  denen  Formulare  der  im  §  18,  III  bezeichneten  Art  verwandt  worden  sind,
werden,  sofern  die  Einlösung  nicht  erfolgt,  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben,
auch  aei  der  Auftraggeber  auf  dem  Formular  vermerkt  hat,  daß  der  Protest  durch  die  Post  erhoben

erden  soll.
        <pb n="356" />
        —  338  —

Auf  Postaufträge,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben  worden  sind,
finden  die  Vorschriften  des  §  18,  XX  Anwendung.

X  Es  werden  erhoben:
1.  für  den  Postauftragsbrief  30  Pf.;
2.  bei  Zahlung  der  Wechselsumme  für  die  Ubermittelung  des  eingezogenen  Betrags  die  tarifmäßige
  Postanweisungsgebühr  (§  20,  10;
3.  sofern  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  erfolgt:
a)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes

bei  Wechseln  bis  500  einschließlihggggg  194,
bei  Wechseln  über  500  M.  .  1  50  Pf.,
b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsels  nebst  Protesturkunde  30  Pf.,
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  (§  37)  25  Pf.

Zur  Zahlung  der  Gebühren  sowie  zur  Erstattung  der  nach  den  Landesgesetzen  entstehenden
Stempelkosten  für  die  Protesturkunde  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2)  wird  von  dem  eingezogenen

  Betrag  in  Abzug  gebracht.  Die  Gebühren  unter  3  nebst  den  landesgesetzlichen  Stempelkosten
  werden  bei  Ubersendung  des  protestierten  Wechsels  erhoben.

Die  Weitersendung  des  Postauftrags  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  erfolgt  ohne
neuen  Gebührenansatz.

XI  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  Schecks,  welche  protestiert  werden  sollen,
sinngemäße  Anwendung.

3.  Abschnitt  II  der  Postordnung  erhält  die  Uberschrift:
Personenbeförderung  mit  den  ordentlichen  Posten.
1.  Personenposten.

4.  In  §51  Abs.  .  ist  zu  setzen  statt:  „Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  .  .“:
Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  Personenposten

5.  Hinter  §  62  ist  einzuschalten:

2.  Güter-  und  Karriolposten.
Regelung  der  Benutzung.
§  62à.  Die  Bestimmungen  der  §§  51  bis  62  finden  auf  Güter=  und  Karriolposten,  soweit
mit  ihnen  Personen  befördert  werden,  entsprechende  Anwendung.
3.  TLandpostfahrten.
Regelung  der  Benutzung.

§  62b.  1  Die  Meldung  zur  Reise  erfolgt  bei  dem  Landbriefträger.  Dieser  entscheidet  über
die  Mitnahme  der  Reisenden.  Fahrscheine  werden  nicht  ausgegeben.

II  Für  die  Festsetzung  des  Personengelds  gilt  die  Bestimmung  des  §  54,  I.  Inwieweit  eine
Mitbeförderung  von  Reisegepäck  stattfinden  darf,  wird  für  jede  Landpostfahrt  festöesebt  Eine  Gebühr
für  die  Beförderung  des  Reisegepäcks  wird  nicht  erhoben.

 

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1908  in  Kraft.
Berlin  W.  66,  den  13.  August  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="357" />
        339

4.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

ri  –  Grund  Q„  des

Ausweisung  Ausweisungs

2  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  |  Franz  Dusek,  Ar-  sgeboren  am  10.  Mai  1853,  ortsange-Betteln,  Ktniglich  Preußischer  1.  August
beiter,  hörig  zu  Friedrichswald,  Bezirk  Regierungspräsident  zu190  8.
Landskron,  Böhmen,  österreichischer  Liegnitz,

Staatsangehöriger,  4%
2  Gottlieb  Iseli,  geboren  am  8.  Oktober  1884  zu  Rüd-LPBetteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräst-10.  August
Viehwärter,  lingen,  Kanton  Schaffhausen,  Schweiz,  dent  zu  Straßburg,  1908.
schweizerischer  Staatsangehöriger,  «
3AlbinLang,Ma-sgebotenamzAugustlsslzuEjbeniErregungruhestören-KöniglichSächsische7.Juli1908.
schinensticker,  berg,  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  öster-=  den  Lärms  und|]  Kreishauptmannschaft
reichischer  Staatsangehöriger,  Betteln,  Zwickau,

4  Jan  (Johann)  Mar-geboren  am  7.  Februar  1889  zu  Zytno,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  b.  August
cinkiewicz,  Ar=  Kreis  Nowo-Radomsk,  Gouvernement  Regierungspräsident  zu1908.
beiter,  Piotrkow,  Rußland,  ortsangehörig  Hildesheim,

ebendaselbst,  russischer  Staatsangehöriger,


5  Josef  Plausteiner,  geboren  am  17.  Februar  1885  zu  Kos-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  8.  August
Arbeiter,  nica,  Gemeinde  Dobje,  Bezirk  Rann,  Regierungspräsident  zui1908.

Steiermark,  ortsangehörig  ebenda-  Hildesheim,
selbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,

6  Johann  Savissa,  sungefähr  21  Jahre  alt,  geboren  zusLandstreichen,  Königlich  Preußischer  380.  November

 

Arbeiter,

Franz  Steibelmüller,
  Metzger,

Franz  Wojciechowski,

  Arbeiter,

Garneck,  Kreis  Czenstochau,  Gouvernement
  Piotrkow,  Rußland,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  russischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  9.  November  1884  zu
Weigetschlag,  Bezirk  Freistadt,  Oberösterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  etwa  im  Jahre  1864  zu  Lipa,
Kreis  Konskie,  Gouvernement  Radom,
Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,
  «

 

 

Widerstand  gegen  die
Staatsgewalt,  Be—
leidigung,  Betrugsversuch,
  Verübung
groben  Unfugs  und
Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

 

 

Regierungspräsident  zu
Merseburg,

Stadtmagistrat  Eichstätt,
Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Posen,

 

1907.

11.  Mai  1908.

7.  August
1908.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        —  341  —

An  h  ang
Nr.  37  bes  mns  für  das  Jeutsche  Reich.

 

 

 

 

 

 

 

Militär  wesen.

.  —

Gesamtverzeichnis

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

—..

Bemerkungen.

1.  Die  mit  *  bezeichneten  Anstalten  gymnasialen  oder  realgymnasialen  Charakters  sind  befugt,
Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  beziehungsweise  Englischen
befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte
  regelmäßig  teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  ein
Zeugnis  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  4  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

Ubersicht.

2  Seite

Offentliche  Lehranstalten.  Seite  Realprogymnasien  (C.  bhbhhhb.  364—355
Gymnasien  (A.  ..  .  ....  342348  Realschulen  (C.  e).  ..  355  —359
Realgymnasien  (A.  0.  348—350  Sffentliche  Schullehrerseminare  (C.a)  359—362
Oberrealschulen  (A.e)  3650—351  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (Che)  362—363
Progymnasien  (B.  asrsr  352  Privat-Lehranstalten:
Realprogymnasien  (B.  hH))  352  a)  Schullehrerseminrsternr  363
Realschulen  (S.gcg  352—353  b)  Andere  Privat-Lehranstalten  363—365
Progymnasien  (r.  54  353—354  Lehranstalten  im  Ausladee  365

 

 

55
        <pb n="360" />
        342  Hffentliche  Lehranstalten.  —  A.  a.  Gymnasien.

Offentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichnung)  bei  Vollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  aabkarn,

Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,  Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Kaiser

  Wilhelms-Gymnasium,  gymnasium),
Allenstein,  Ritter-Akademie,
Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogym-  Braunsberg,

nasium),  Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Andernach,  Friedrichs-Gymnasium,
Anklam,  Gymnasium  zun  heiligen  Geist  (verbunden
Arnsberg,  mit  Realgymnasium),
Aschersleben:  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Real---  Johannes-Gymnasium,
schule),  König  Wilhelms-Gymnasium,

Attendorn,  Magdalenen-Gymnasium,
Aurich,  Matthias-Gymnasium,
Barmen,  Brieg,
Bartenstein,  Brilon,
Bedburg:  Ritter-Akademie,  Bromberg,
Belgard,  Brühl,
Berlin:  Askanisches  Gymnasium,  Bunzlau,

Französisches  Gymnasium,  Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,

Friedrichs-Gymnasium,  *  Burgsteinfurt,

Friedrich-Werdersches  Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthalsches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


7  Bocholt,

Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

 

Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Celle,

Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich  =  Schule  (Gymnasium

  mit  J  Realschule),
Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Mommsen-Gymnasium,
*  Clausthal,

Cleve,

Coblenz,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse

(verbunden  mit  Realgymnasium),
*  Schiller-Gymnasium,

Coesfeld,

Cöslin,

Cottbus,

Crefeld,
        <pb n="361" />
        A.  a.  Gymnasien.  343

Culm,
Cüstrin,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium,
Demmin,
Deutsch-Krone,
Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Bismarck-Gymnasium,


*  Dillenburg,
*  Dorsten,
Dortmund,
Dramburg,
*  Duderstadt,
Düren,
Düsseldorf:  Hohenzollern-Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Eschweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realpro—
gymnasium),

Essen:  Königliches  Gymnasium,
*  Städtisches  Gymnasium,!)

Euskirchen,

Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Frankenstein,)

Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnasium,

Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Friedenau,

Fürstenwalde,

Fulda,

Gartz  a.  d.  Oder,

Glatz,

*  Gelsenkirchen,

Gleiwitz,

Glogau:  Epangelisches  Gymnasium,

Katholisches  Gymnasium,

Glückstadt,

Gnesen,

—..

 

Görlitz,

Göttingen,

Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Graudenz,

Greifenberg  i.  Pommern,

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Groß-Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Groß-Strehlitz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Gütersloh,

Gumbinnen:  Friedrichsschule  (Gymnasium,  verbunden
  mit  Realschule),

Hadamar,

*  Hadersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit

Realgymnasium),

Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,

Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


*  Hamm,

Hanau,

Hannover:  Lyzeum  I,
Goethe-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (Gymnasium,  verbunden
mit  Realgymnasium),
Heiligenstadt,
*  Herford,
*  Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Hirschberg,
Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Höxter,
Hohensalza,
Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
*  Husum,
Jauer,

Ilfeld:  Klosterschule,
Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Jülich,
*  Kalk,

Kattowitz,
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.

56-
        <pb n="362" />
        344  A.  a.  Gymnasien.

 

 

Kiel,  Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,
Königsberg  i.  d.  Neumark,  Schiller-Gymnasium,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymnasium,  Städtisches  Gymnasium
Friedrichs-Kollegium,  (verbunden  mit  Real-Kneiphöfisches
  Gymnasium,  gymnasium),
·  Wilhelms-Gymnasium,  Münstereifela.
Königshütte:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=  Myslowitz,
schule),  Nakel,
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgym-  Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom--Gymnasium,
nasium),  Neisse,
Konitz,  Neuhaldensleben,
Kreuzburg  i.  Oberschlesien,  Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Kreuznach,
  schule),
Krotoschin,  *  Neuruppin,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden  Neuß,
mit  Realschule),  Neustadt  i.  Oberschlesien,
*Lauenburg  i.  Pommern,  Neustadt  i.  Westpreußen,
Lauban,  *  Neustettin,
Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),  Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realpro=Leobschütz,
  gymnasium),
Liegnitz:  Gymnasium  Johanneum,  *  Norden,
Städtisches  Gymnasium,  Nordhausen  a.  Harz,
Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Northeim,
Realprogymnasium),  Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Linden
  bei  Hannover,  »  progymnasium),
*  Lingen,  Ols,
*  Lissa,  Ohlau,
Lötzen,  Oppeln,
Luckau,  Osnabrück:  Carolinum,
Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgym—  Rats-Gymnasium,
nasium),  Osterode  i.  Ostpreußen,
Lyck,  Ostrowo,
Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.  Frauen,  Paderborn,
Dom-Gymnasium,  Patschkau,
König  Wilhelms-Gymnasium,  Pfortai  Landesschule,
Marburg,  Pleß,
Marienburg  i.  Westpreußen,  Plön,
Marienwerder,  Posen:  Auguste  Viktoria-Gymnasium,
Meldorf,  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Memel,  Marien-Gymnasium,
Meppen,  Potsdam,
Merseburg:  Dom-Gymnasium,  Prenzlau,
Meseritz,  Preußisch-Stargard,
Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  —0ber-  Prüm,
realschule),  Putbus:  Pädagogium,
*  Mörs,  Pyritz,
Montabaur,  Ouedlinburg,
Mühlhausen  i.  Thüringen,  Rastenburg,
Mülheim  a.  Rhein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Ratibor,
Realschule),  Ratzeburg,
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden  mit  Rawitsch,
Realschule),  Recklinghausen,
München-Gladbach,  Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-*
  Münden,  gymnasium),
        <pb n="363" />
        A.  a.  Gymnasien.  345

Rheine,
Rheydt:

Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Saarlouis,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

Schleswig:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Schleusingen,

Schneidemühl,

Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,
Hohenzollernschule  (Gymnasium,  verbunden

  mit  Oberrealschule),

Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealchule),
  «

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,
*  Schweidnitz,
Schwet,

Siegburg,

Sigmaringen,

*  Seest,

Solingen:  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Sorau,

Spandau,

*  Stade,

Stargard  i.  Pommern,
*  Steele,

Steglitz,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Tilsit,

Torgau,

Traben-Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,

Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,

*Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
*  Verden,

*  Viersen,
Waldenburg,
Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

 

 

Warburg,

Warendorf,

*  Wattenscheid,

Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*  Wetzlar,

Wiesbaden,
*  Wilhelmshaven,

Wipperfürth,

Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
*  Wittstock,

Wohlau,

Wongrowitz,

Zaborze,

Zeitz:  Stiftsgymnasium,

Zehlendorf,

Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,
Gymnasium  bei  St.  Stephan,
Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

 

Bayreuth,
Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,
Fürth,
Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Lohr,

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher-Gymnasium,)

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Schuljahr  1907/08.
        <pb n="364" />
        346

Neustadt  a.  d.  Haardt,
Nürnberg:  Altes  Gymnasium,

Neues  Gymnasium,
Passau,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden:  König  Georg-Gymnasium,!)
Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,

Dresden-Neustadt,

Freiberg,

Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,

Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
Nikolaischule,

Thomasschule,

Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,

Plauen  i.  Vogtlande,

Schneeberg,

Wurzen,

Zittau,

Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.
Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

A.  a.  Gymnasien.

Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

*  Tübingen,

Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogtum  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Donaueschingen,
Freiburg:  Bertholds-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,

Heidelberg,
Karlsruhe:  Gymnasium,
Gymnasialabteilung  (verbunden  mit

Realgymnasium),

Konstanz,

Lahr,

Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Mannheim:  Karl  Friedrichs-Gymnasium,
Offenburg,

Pforzheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,
Tauberbischofsheim,

Wertheim.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Bensheim,
Büdingen:  Wolfgang-Ernst-Gymnasium,
Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,

Neues  Gymnasium,
Friedberg:  Augsierschule  (Gymnasium  und  Realule),

Gießen:  Landgraf-Ludwigs-Gymnasium,
Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,
Mainz:  Oster-Gymnasium,
Herbst-Gymnasium,

Offenbach  a.  Main,

*  Cannstatt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realpro-  Worms.

 

gymnasium),  „
*-Ehingen,  VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
*Ellwangen,  Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,
7  Eßlingen,  Güstrow:  Domschule,
Hall,  Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
Heilbronn,  mit  Realprogymnasium),
*  Ludwigsburg,  Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgym-Maulbronn:
  Epvangelisch-theologisches  Seminar,  nasium),
*  Ravensburg,  Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,
*Reutlingen,  Waren,
*  Rottweil,  Wismar:  Grch-  EStadtschule  (verbunden  mit  Realule).


Schöntal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

 

)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.
        <pb n="365" />
        A.  a.  Gymnasien.  347

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Eisenach,
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.

Friedland,  6  ·

*  Reubrandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Neustrelitz.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.

*  Birkenfeld,
*  Eutin,

Jever:  Marien-Gymnasium,

Oldenburg,
Vechta.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Blankenburg,

Braunschweig:  Gymnasium  Martino-Catharineum,
«  Wilhelm-Gymnasium,

Helmstedt,

Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Alteuburg.

Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.

XIV.  Herzogkum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realgymnasium).

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Gymnasium,
Sihen  Ludwigs-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,
Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
Realklassen).

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt,
Sondershausen.

XVII.  Fürsteutum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).

 

XVIII.  Fürstentum  Waldeck.
Corbach.
XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera,
*  Schleiz.

XXI.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).


XXII.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit
Realschule),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium).

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

 

Altkirch,

Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Colmar:  7*  Lyzeum,

Diedenhofen,

*  Gebweiler,

Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Metz:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),

*  Mülhausen  i.  Elsaß,

Saarburg,

Saargemünd:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),
        <pb n="366" />
        348  A.  b.  Realgymnasien.

Schlettstadt,  Straßburg  i.  Elsaß:  Protestantisches  Gymnasium,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit  Real-  *Weißenburg,
gymnasialabteilung),  *  Zabern,

Bischöfliches  Gymnasium  bei  Zillisheim:  Bischöfliches  Gymnasium.
St.  Stephan,

b.  Kealgymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Erfurt,
Aachen,  Essen,
Altena,  Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gym-Altona:

  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Barmen,

Berlin:  Andreas-Realgymnasium  (Andreasschule),
Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,
Friedrichs-Realgymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,

Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gym- 



nasium),
Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
Gymnasium),
Brandenburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Realgymnasium  am  Zwinger,

Bromberg,

Cassel,

Charlottenburg,

Coblenz,

Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden

  mit  Städtischem  Gymnasium),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),)


Crefeld,

Danzig:  Johannisschule,

Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule  (verbunden

  mit  Realschule),l)

Dortmund,

Düren,

Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem

  Gymnasium),
Duisburg,
Duisburg-Meiderich:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Eilenburg,

Einbeck,

Elberfeld,

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.

 

nasium),
Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wöhler-Realgymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Görlitz,
Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,
Schiller-Realgymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Grünberg,
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden

Halberstadt  mit  Gymnasium),
alberstadt,

Hannover:  Realgymnasium,
Leibnizschule  (Realgymnasium,  verbunden
  mit  Gymnasium),
Harburg:  Rea  gynnasiun  (verbunden  mit  Realule),

Hildesheim:  Andreas-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Insterburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Iserlohn:  ireiemasum  (verbunden  mit  Realule),
  .
Kiel:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Städtisches  Realgymnasium,


Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Landeshut,
Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (Realgymnasium,
  verbunden  mit

Realschule),1)
Lippstadt:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
«  Realschule),
        <pb n="367" />
        A.  b.  Realgymnasien.  349

Lüneburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Magdeburg:  Realgymnasium,
Realgymnasium  (Frankfurter  System),
Münster  i.  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Neisse,

Neunkirchen,  »

Nordhausen  a.  Harz,

Oberhausen,

Osnabrück:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real—
schule),  «

Osterode  i.  Hannover,

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Ratibor,

Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,

Remscheid:  N  (verbunden  mit  Realule),


Rendsburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Rixdorf:  Kaiser  Friedrich-Realgymnasium,
Ruhrort,

Schöneberg  bei  Berlin:  Helmholtz-Realgymnasium,!)
Siegen,
Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,

 

1

Schiller-Realgymnasium,

Stralsund,

Striegau,

Tarnowitz,

Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

Trier:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

Ulzen,

Unna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),1)
Wiesbaden,
Witten:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg,

München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.

 

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Borna,
Chemnitz,
Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),
Dresden:  Annen-Realgymnasium,
Dreikönigsschule  (Realgymnasium),)

Kadettenkorps,
Freiberg,
Leipzig,
Meißen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),h))


Plauen  i.  Vogtlande:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),)
Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Handelsabteilung),

Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).)


IV.  Königreich  Württemberg.
Gmünd,
Heilbronn,
Stuttgart,
Ulm.

V.  Großherzogtum  Baden.
Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Ettenheim,
Karlsruhe:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),


Mannheim:  Realgymnasium,
Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschuleg).

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,

Gießen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


 

Mainz.

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Bützow,  ·

Güstrow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),)


Ludwigslust,

Malchin,

Rostock:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schwerin.

 

2)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Ouarta.

 

57
        <pb n="368" />
        350

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.
IX.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig.
X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.
XI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule).
XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.

XIII.  Herzogtum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.

A.  b.  Realgymnasien.

 

A.  C.  Oberrealschulen.

XIV.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XV.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Lehrerseminar).
XVI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realgymnasium  des  Katharineums.

XVII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Vegesack.
XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Realgymnasium  des  Johanneums.))

XIX.  Elsaß-Lothringen.
Metz:  Realgymnasialabteilung  des  Lyzeums,

Straßburg  i.  Elsaß:  Realgymnasialabteilung  des
Lyzeums.

P.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  #Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Altona:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht
  in  der  Handelswissenschaft),,)
Barmen-Wupperfeld,
Berlin:  #  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
+  Luisenstädtische  Oberrealschule,
#  Beuthen  i.  Oberschlesien,  .
Bitterfeld,
Bochum,
+Breslau,
4  Cassel,
#Charlottenburg,
Cöln:  1J  Oberrealschule

gymnasium),
+  Crefeld,

Danzig:  JOberrealschule  zu  St.  Petri,
1Delitzsch,)
Dortmund,
+Düsseldorf,
1  Elberfeld,
1  Elbing,

+  Erfurt,
+Essen,

Flensburg:

(verbunden  mit  Real-#Oberrealschule

  (mit  wahlfreiem

Unterricht  in  der  Handelswissenschaft

  —  verbunden  mit  Landwirtschaftsschule
  —),

 

 

 

Frankfurt  a.  Main:  1  Klinger-Oberrealschule,
+SSachsenhäuser  Oberrealschule,
+Freiburg  i.  Schlesien,
+Fulda,
+Gleiwitz,
+  Göttingen,
+Graudenz,
+  Groß-Lichterfelde,
+  Hagen  i.  Westfalen,
+  Halberstadt,
Halle  a.  d.  Saale:  Oberrealschule,
+Oberrealschule  bei  den
Franckeschen  Stiftungen,

+Hanau,

Hannover:  LOberrealschule  am  Clevertore,
Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,

+Kattowig,

+  Kiel,

Königsberg  i.  Ostpreußen:  B  (Oberrealule),



Magdeburg:  1  Grericke-Schule,  q.

#  Marburg,

Minden:  J#Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
  «

fMühlhauseni.Thüringen,2)

München-Gladbach,

Posen:  Berger-Oberrealschule,

Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gym—
nasium),

1)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Unterterlic.
*)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.
        <pb n="369" />
        A.  c.  Oberrealschulen.

+  St.  Johann-Saarbrücken,
+Schmalkalden,
Schöneberg:Hohenzollernschule  (1Oberrealschule
nebst  Gymnasium),

+  Steglitz,
+Weißenfels,
Wiesbaden:  1Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Kreis-Oberrealschule,
Bayreuth:  —  Kreis-Oberrealschule,
Kaiserslautern:  Kreis-Oberrealschule,#)
Ludwigshafen  a.  Rhein:  JOberrealschule,
München:  Luitpold-Kreis-Oberrealschule,)
Nürnberg:  JKreis-Oberrealschule,!)
Passau:  Kreis-Oberrealschule,
Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,
Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.

III.  Königreich  Württemberg.

+#  Cannstatt,
+  Efßlingen,
+  Göppingen,
+  Hall,
+  Heilbronn,
+Ravensburg,
+  Reutlingen,
Stuttgart:  JFriedrich-Eugens-Realschule,
1  Wilhelms-Realschule,

+  Ulm.
IV.  Großherzogtum  Baden.
Baden:  TOberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Freiburg:  XOberrealschule,
+#Oberrealschule  mit  realgymnasialer
Abteilung,))
+  Heidelberg,
+Karlsruhe,

Konstanz,

 

 

351

Mannheim:  ##Oberrealschule  (verbunden  mit  Handelsschulabteilung),

#  Pforzheim.

V.  Großherzogtum  Hessen.))

Darmstadt,
Gießen:  J  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Mainz,
Offenbach  a.  Main,
Worms.

VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
Oldenburg.

VII.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig.

VIII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  XJOberrealschule  (Ernestinum).

IX.  Herzogtum  Anhalt.
Dessau:  1  Friedrichs-Oberrealschule.

X.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  JOberrealschule,
#Realgymnasium  (für  die  Klassen  III  bis  1
noch  Oberrealschule).

XI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  1Oberrealschule  in  Eimsbittel,
#Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,
1#Oberrealschule  auf  der  Uhlenhorst.

XII.  Elsaß-Lothringen.

+  Colmar,
W  Wetz,
Mülhausen  i.  Elsaß:  Oberrealschule  mit  Maschinenbauabteilung,

Straßburg  i.  Elsaß:  tSshe  (Manteuffeltraße),

+Oberrealschule  bei  St.  Johann.


1!)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Prüfungstermin  am  Schlusse  des  Schuljahrs  1907/08.

„)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu
unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

577
        <pb n="370" />
        352  B.  a.  Progymnasien.

B.  b.  Realprogymnasien.  B.  c.  Realschulen.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstufigen  Nichtvollanstalten,  zur  Darlegung
  der  Befähigung  nötig  ist.

Progymnasien.

I.  Großherzogtum  Baden.
Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung).

II.  Großherzogtum  Hessen.  1)

Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

 

Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Bingen:

b.  Kealprogymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.
Aalen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Heidenheim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Nürtingen.

II.  Großherzogtum  Baden.
Durlach:  Realabteilung  des  Progymnasiums,
Lörrach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


 

Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Bürgerschule  (verbunden  mit  Realschule).


Weinheim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule).

III.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Ribnitz.

IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

V.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.

c.  Kealschulen.

I.  Königreich  Württemberg.
Aalen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


piberach,
SEttlingen,
Heidenheim:  T  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

+#Ludwigsburg,
#  Rottweil,
Singen,
1Tübingen.
II.  Großherzogtum  Baden.
1  Bruchsal,
Ettlingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

+Karlsruhe,
Mannheim:  —Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


 

 

+  Singen,

Villingen:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Weinheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium).


III.  Großherzogtum  Hessen.)
+Alsfeld  (im  Ausbau  zur  Oberrealschule  begriffen),
Alzey:  1  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


#  Butzbach,
Dieburg:  1  Realschulabteilung  der  höheren  Bürgerschule

  (verbunden  mit  Progym-·
  nasium),
Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

1  Gernsheim,

1)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges  (der
Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die
Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung
für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.
        <pb n="371" />
        B.  c.  Realschulen.

*  Groß-Umstadt:  —#  Realschule  (verbunden  mit  Land-S
  koshenstentsurg.  ob
eppenheim  a.  d.  Bergstraße  (im  Ausbau  zur  Obert
  Beppenh  8  realschule  begriffen),
Michelstadt,
Oppenheim,
+  Wimpfen  am  Berg.

C.  a.  Progymnasien.  353

IV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.

V.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
#  Realschule  beim  Doventore.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Drogymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Ahrweiler,
*  Berent,
Berg.  Gladbach,  l)
*  Betzdorf-Kirchen,
Buer  i.  Westfalen,  1)
Crossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

*  Deutsch-Eylau,
Dirschau:  *  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

*  Eupen,
Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
*  Geldern,

*  Goldberg,
*  Grevenbroich,
*  Hattingen,
Herne:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*  Hörde,
*  Hofgeismar,
Kempen  i.  Posen,
Kosel  i.  Oberschlesien,
Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
(verbunden  mit  Realschule),
Linz,
Löbau  i.  Westpreußen,
*  Malmedy,
Maayen,
*  Neumark  i.  Westpreußen,
*  Nienburg,
Oynhausen,
*  Pasewalk,
Preußisch-Friedland,
Ratingen,
Rheinbach,
Rietberg,
St.  Wendel,
*Schlawe,

 

 

Schwelm:  *  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule,,


*  Schwerte,
*  Sprottau,
*  Stolberg  i.  d.  Rheinprovinz,)
Tremessen.

II.  Königreich  Bayern.
Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,

Edenkoben,

Forchheim,
Frankenthal,
Germersheim,
Grünstadt,
Hammelburg,
Hersbruck,

Homburg  (Pfalz),
Kaufbeuren,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,

Memmingen,
Miltenberg,

Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,

Oettingen,

Pirmasens,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,  «
Schäftlarn,
Schwabach,
Traunstein,

Uffenheim,
Weißenburg  am  Sand,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.
2)  Bezüglich  des  Ersatzunterrichts  (7)  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.
        <pb n="372" />
        354  C.  a.  Progymnasien.  C.  b.  Realprogymnasien.

III.  Königreich  Württemberg.  VI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Korntal:  Gemeinde-Lateinschule,  Progymnasium  Bergedorf:  Progymnasialabteilung  der  Hansaschule
Mergentheim  Herbunden  mit  Realschule),  g  (verbunden  mit  k  n  -
xOhrigngm  Cuxhaven:  Progymnasialabteilung  der  höheren
*  Riedlingen.  Staatsschule  (verbunden  mit  Real-IV.
  Herzogtum  Braunschweig.  schule).
Gandersheim:  Progymnasium  nebst  Realabteilung,
Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.2)  VII.  Elsaß-Lothringen.
V.  Herzogtum  Anhalt.  Oberehnheim.
Ballenstedt:  Progymnasialabteilung  des  Städtischen
Pädagogiums  Wolterstorff.5)

 

b.  Kealprogymnasien.

 

I.  Königreich  Preußen.  Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (ver-Aachen:
  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Ober-  bunden  mit  Gymnasium),
realschule),  Luckenwalde,
Alfeld  a.  d.  Leine,  Merzig,  .  1
Altona:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  GSym=  Mettmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
nasium),  Realschule),
Biebrich:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-  Nauen,  "  ·
schu13),4)  Neuwied:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Biedenkopf,  Gymnasium),  ·
Briesen  i.  Westpreußen,  Oberlahnstein:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Bünde  i.  Westfalen,  Gymnasium),
Cöln-Nippes,  Papenburg,  1  ·
Crossen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Pro-  Peine:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),
  schule))  "
Dillingen,)  Rathenow:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Düsseldorf:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  der  Realschule),
Realschule  an  der  Rethelstraße),  Spremberg,
Elberfeld,  -  Swinemünde,
Eschweiler:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Velbert:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),
  s#5.  schule),
Friedrichshagen  bei  Berlin,  Völklingen,
Geestemünde:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Wanne,  #  »
Realschule),  Wiesbaden:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gelsenkirchen,  Oberrealschule),")
Goldap,  Wolgast,
Grunewald  bei  Berlin,  Wollin,
Jüterbog:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Reale  Wrriezen,
schule),  SZoppot.
Itzehoe:  lralprogymnasium  (verbunden  mit  Real-  II.  Königreich  Sachsen.
Langenberg,  Glauchau:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-Langensalza,
  schule),
Lennep:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-  Großenhain:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
e),  Realschule),  )

 

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  die  Schlußprüfung  im  Juli  1908.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zur  Schlußprüfung  Michaelis  1907  einschließlich.
3)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1907.

4)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.
        <pb n="373" />
        C.  b.  Realprogymnasien.

Pirna:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule,,


Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).

·  III.  Königreich  Württemberg.
Cannstatt:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).  1)
IV.  Großherzogtum  Baden.
Buchen,
Ettlingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Mosbach,
Schwetzingen.

Villingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



V.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Grabow,

 

C.  c.  Realschulen.  355

Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
VI.  Großherzogtum  Sachsen.
Apolda:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Zimmermanns  Realschule).

VII.  Herzogtum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.

VIII.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnasiums.

IX.  Fürstentum  Waldeck.
Arolsen.

X.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.
XI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck:  Realprogymnasium  des  Johanneums  (verbunden
  mit  Realschule).

C.  Kealschulen.

I.  Königreich  Preußen.
+  Allenstein,
Altona:  Realschule  verbunden  mit  Realgymnasium),
+Arnswalde,

Aschersleben:  —#  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


+BBarmen,

Berlin:  +  Erste  Realschule,
+Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule,
+Fünfte  Realschule,

1#  Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
+Achte  Realschule,

+  Neunte  Realschule,
+BZehnte  Realschule,
+Elfte  Realschule,

1  Zwölfte  Realschule,
1Dreizehnte  Realschule,

Biebrich:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


ielefeld,

Blankenese,

Breslau:  J  Erste  evangelische  Realschule,
+  Zweite  evangelische  Realschule,
Katholische  Realschule,

Bromberg,)

 

 

Buxtehude,
Calbe  a.  d.  Saale,#)
+  Cassel,
+#Celle,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich  -Schule  (IRealschule
  nebst  Gymnasium),
.  Realschule,
Cöln:  Realschule,
Handelsschule  (J  Realschule)h,
Cöpenick:  Realschule  mit  progymnasialen  Nebenabteilungen
  in  den  drei  unteren  Klassen,
+  Cottbus,
Crefeld,)
+Culm,
Deutsch-Wilmersdorf  bei  Berlin:  Goetheschule
(Realschule,  verbunden  mit  Realgymnasium),


Diez,  ·
Dirschau:fRealfchule(verbundenmitProgymnasium),
fDortmund,3)
fDülkem

Düsseldorf:fRealschuleanderScharnhorststraße,
fRealsschuleanderRethelstraße(verbunden
  mit  Realprogymnasium),
Duisburg,
Duisburg-Meiderich  (bisher  Meiderich):  Realschule
(verbunden  mit  Realgymna—
sium),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  die  Schlußprüfung  im  Juli  1908.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Prüfungstermin  am  Schlusse  des  Schuljahrs  1906/07.
3)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.
        <pb n="374" />
        356  C.  c.  Realschulen.

SEisleben,
Elberfeld,
#Elmshorn,  '
Emden:fKaiserFriedrichs-Schule,
fEmT
Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Essen,))
+Finsterwalde,
Forst  i.  d.  Lausitz:  1  Realschule  (verbunden  mit
Progymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen
Gemeinde.
Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Adlerflychtschule,
+Liebig-Realschule,
+Selektenschule,
+Handelsrealschule,

Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen  Nebenabteilungen
  in  den  drei  unteren  Klassen,

Geestemünde:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

+Geisenheim,

Gelsenkirchen,
+  Gevelsberg,
+  Görlitz,
Greifswald:  Realschule  verbunden  mit  Gymnasium),
+Gronau  i.  Westfalen,
Guben:  J  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Gumbinnen:  Friedrichsschule  (Realschule,  verbunden
  mit  Gymnasium),
+  Gummersbach,
Hadersleben:  PRealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
  ·
Hameln:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
#Hamm,
Hannover:  J  Erste  Realschule,
#Zweite  Realschule,
Harburg:  —  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


+Haspe,
+  Havelberg,
1  Hechingen,
Keide,  Provinz  Schleswig-Holstein,
Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule,,

Herne:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Hildesheim:  —Realschule  (verbunden  mit  dem
Andreas-Realgymnasium),

Hirschberg  i.  Schlesien,  )

 

 

Höchst  a.  Main:  1  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Itzehoe:  JRealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Jüterbog:  #  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Kiel:  Realschule  I  (verbunden  mit  Realgymnasium),

+Realschule  II,

Königsbergi.  Ostpreußen:  #  Löbenicht'sche  Realschule,
Steindammer  Realschule,
Vorstädtische  Realschule,
Königshütte:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gym-·
  nasium),
Kreuznach,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
+Langendreer,
Langfuhr:  #on  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
(verbunden  mit  Progymnasium),
Lehe  i.  Hannover,
Lennep:  I  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Liegnitz:  1Wilhelmsschule,
Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (Realschule,
verbunden  mit  Realgymnasium),



Lippstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

+hLöwenberg,
Lübben,
Lüdenscheid:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

1  Magdeburg,
Marne,
Mettmann:  ]  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Mewe,#)

Mülheim  a.  Rhein:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  —  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Münster  i.  Westfalen,
Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Neumünster:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


+#Obhligs-Wald,
+  Oldesloe,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1908.
!)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Michaelistermin  1907.
        <pb n="375" />
        C.  c.  Realschulen.  357

Oschersleben:  #  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus

  in  den  drei  unteren
Klassen,

Osnabrück:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


+#Otterndorf,  ·

Pankow,

Peine:  1Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),



Pillau,

Potsdam,

Quedlinburg,

Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Remscheid:  fRealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Riesenburg,

Rixdorf,

+Seehausen  i.  d.  Altmark,,
Schleswig:  1#  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Schönebeck:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen,
Schöneberg  bei  Berlin:  Erste  Realschule,))
Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


+  Sobernheim,
Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
+Sonderburg,

xStargard  i.  Pommern,
Stolp:  lRealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
#  Suhl,
Tegel  bei  Berlin,)
Tiegenhof,
+üUrdingen,
Unna:  #Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Velbert:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium))

Wandsbek:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



#.  Wehlau,
Weißensee  bei  Berlin,#)

Wesel:  #Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
#  Wiesbaden,
#  Wilhelmshaven,

Witten:  4  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
1  Wittenberge,

Zeitz.)

II.  Königreich  Baheru.
Amberg,
+Ansbach,

 

 

+Aschaffenburg,
+Bamberg,

+  Deggendorf,
Dinkelsbühl,
#Eichstätt,
+SErlangen,
Freising,
+Fürth,
Gunzenhausen,

So
Ingolstadt,
Kaufbeuren,
Kempten,
+Kissingen,
Kitzingen,
+Kronach,
+Kulmbach,
+Landau,
+Landsberg,
+  Landshut,
+Lindau,
Memmingen,
München:  J  Gisela-Kreisrealschule,
+Ludwigs-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,
+  Neuburg  a.  d.  Donau,
+Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,
+Neustadt  a.  d.  Haardt,
Neu-Ulm,
+  Nördlingen,
Nürnberg:  J/  Kreisrealschule  I,
+Pirmasens,
+Rosenheim,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
+  Schweinfurt,
#  Speyer,
+  Straubing,
+Traunstein,
+Wasserburg,
1  Weiden,
1#  Weilheim,
1  Weißenburg  i.  Bayern,
1  Wunsiedel,
+  Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.
-
+Auerbach,)
+  Bautzen,
+Chemnitz,
#  Crimmitschau,)

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  OÖstertermin  1908.
2)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  QOuinta  und  Ouarta  der

Gymnasien  entsprechen.

58.
        <pb n="376" />
        358

Dresden:  Realschule  Johannvorstadt,
#Realschule  Seevorstadt,
#Realschule  Dresden-Neustadt,
Dresden-Striesen:  Realschule  (Freimaurer-Institut),

+Frankenberg,  h
Glauchau:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

+Grimma,t)
Großenhain:  1  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Leipzig:  1  Erste  Realschule,
+  Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
+Vierte  Realschule  (Lindenauy),
+Fünfte  Realschule  (Reudnitz),)
+  Leisnig,

+  Löbau,!)
Meerane,!)
Meißen:  (#Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Mittweida,
+Olsnitz  i.  Vogtlande,)
Oschab,)
Pirna:  —  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Plauen  i.  Vogtlande:  1  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
1#  Radeberg,)
#Reichenbach  i.  Vogtlande,
+  Rochlitz,)
+  Stollberg,#)
Werdau,

Zwickau:  Realschulelverbunden  mit  Realgymnasium).

IV.  Königreich  Württemberg.

+Backnang  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf  unteren
Klassen),

+Crailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf

unteren  Klassen),

+  Ebingen,

+  Freudenstadt,

Heilbronn,

#Kirchheim  unter  Teck,

Korntal:  Gemeinde-Lateinschule,  #Realschule  (verbunden

  mit  Progymnasium),

1##  Mergentheim,

+Schorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf!

unteren  Klassen),
+Schramberg  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

 

 

 

C.  c.  Realschulen.

+Schwenningen,
+  Sindelfingen,
1+  Stuttgart,
+Tuttlingen.

V.  Großherzogtum  Baden.
+Ichern,
+Breisach,
+Bretten,
Bühl,
+Eberbach,
+FEmmendingen,

.  Eppingen,

Kehl,
Kenzingen,
Ladenburg,
Meßkirch,
Müllheim,
+Neustadt,
+Oberkirch,
+Offenburg,
#Radolfzell,
+Rheinbischofsheim,
+Schopfheim,
+Sinsheim,
Uberlingen,
Waldshut,
Wiesloch.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Großgerau:  Höhere  Bürgerschule,
Langen:  —  Höhere  Bürgerschule,
Lauterbach:  P  Höhere  Bürgerschule.
VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Güstrow:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


+Rostock,
Teterow,
Wismar:  1  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.

Apolda:  1  Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


+  Ilmenau,

#  Neustadt  a.  d.  Orla.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Neubrandenburg:  1f  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium).3)

1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Ouinta  und  Ouarta  der

Gymnasien  entsprechen.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.
3)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Ostertermin  1909  einschließlich  Geltung.
        <pb n="377" />
        C.  c.  Realschulen.  C.  d.  Offentliche  Schullehrerseminare.

X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Delmenhorst,
1#Oberstein-Idar.
XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Wolfenbüttel.
XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
+Sonneberg,
#  Pößneck.
XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  -  Realschule  (verbunden  mit  dem  Ernst-Realgymnasium),


+Schmölln,
XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
+  Gotha,

Ohrdruf:#  Realschule  (Gräflich  Gleichensche  Stiftung).

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Ballenstedt:  1  Realschulableilung  des  Städtischen
Pädagogiums  Wolterstorff,
Cöthen:  J  Friedrichs-Realschule.
Dessau:  1  Städtische  Handelsrealschule.2)

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershansen.

Arnstadt:  1  Realschule  (verbunden  mit  Handelsabteilung),

+oSondershausen.

XVII.  Fürstentum  Waldeck.
Bad  Wildungen.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  #Realschule  (verbunden  mit  dem  Gymnasium).

 

359

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:#Realschuleverbunden  mit  Realgymnasium).3)

XX.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  #Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
Leopoldinum),  «
+Salzuflen.
XXI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  L  Realschule  des  Johanneums  (verbunden
mit  Realprogymnasium).
XXll.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Progymnasium),
Cuxhaven:  Realschulabteilung  der  höheren  Staatsschule
  (verbunden  mit  Progymnasium),
Hamburg:  #Realschule  in  Eilbeck,
#  Realschule  vor  dem  Lübeckertore,
#Realschule  in  St.  Pauli.

XXIV.  Elsaß-Lothringen.

+Barr,

+Bischweiler,

Buchsweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

Forbach,

Hagenau:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

Markirch,

Münster,

#Rappoltsweiler,
Saargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,
Straßburg  i.  Elsaß:  1Neue  Realschule,

+Thann.

A.  Offentliche  Schulleßtrerseminare.

I.  Königreich  Preußen.
Alfeld  «
Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aurich
Barby
Bederkesa
Berent
Berlin
Boppard
Braunsberg

Königliches
Schullehrerseminar

 

 

 

Breslau  v
Brieg
Brombergt,)
Brühl

Büren

Bütow
Bunzlau
Cammin
Coesfeld
Cöpenick
Cöslin
Cornelimünster
Cottbus

Königliches
Schullehrerseminar

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1907.

*!)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Ostertermin  1907  einschließlich.
3)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.

")  In  Bromberg  befinden  sich  zwei  Königliche  Schullehrerseminare.

58“
        <pb n="378" />
        360

Danzig-Langfuhr
Delitzsch
Deutsch-Krone
Dillenburg
Dorsten
Dramburg
Drossen
Düren
Eckernförde
Eisleben
Elsterwerda
Elten

Erfurt

Exin
Frankenberg
Frankenstein
Franzburg
Fraustadt
Friedeberg  i.  d.  Neumark
Fulda
Genthin
Graudenz
Gütersloh
Gummersbach
Habelschwerdt
Hadersleben
Halberstadt
Hameln
Hannover
Havelberg
Heiligenstadt
Herdecke
Herford
Hilchenbach
Hildesheim
Hohenstein
Homberg
Jüterbog
Karalene

Kempen  (Regierungsbezirk

Düsseldorf)
Kettwig
Königsberg  i.  d.  Neumark
Koschmin
Kreuzburg
Krotoschin
Kyritz
Leobschütz
Liebenthal
Liegnitz
Linnich
Lissa

 

 

1

C.  d.  Offentliche  Schullehrerseminare.

Königliches

Spchullehrerseminar.

 

Löbau

Lüdenscheid

Lüneburg

Lyck

Marienburg:.  Westpreußen
Memel

Merseburg

Merzig

Mettmann

Mörs

Montabaur
Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg
Münstermaifeld

 

Naumburg  a.  d.  Saale

Neuhaldensleben
Neuruppin
Neustadt  i.  Westpreußen
Neuwied

Neuzelle

Northeim
Oberglogau
Odenkirchen

Ols

Oranienburg
Ortelsburg
Osnabrück!)
Osterburg

Osterode  i.  Ostpreußen
Ottweiler
Paderborn
Paradies
Peiskretscham
Petershagen
Pilchowitz

Pölitz
Prenzlau
Preußisch-Eylau
Preußisch-Friedland
Proskau

Prüm

Pyritz

Quedlinburg
Ragnit

Ratibor

Ratingen
Ratzeburg

Rawitsch
Reichenbach  i.  d.  Oberlausitz
Rendsburg

Rheydt

Rogasen

 

 

 

 

1)  In  Osnabrück  befinden  sich  zwei  Königliche  Schullehrerseminare.

6

 

1

Königliches

Schullehrerseminar.
        <pb n="379" />
        C.  d.  Sffentliche  Schullehrerseminare  361

Rosenberg
Rüthen
Sagan
Schlüchtern
Schneidemühl
Schweidnitz
Schwerin  a.  W.
Segeberg
Siegburg
Soest

Stade
Steinau  a.  d.  Oder
Tarnowitz
Thorn)
Tondern
Tuchel

Ulzen

Utersen

Unna
Usingen
Verden
Waldau
Warendorf
Weißenfels
Werl

Wetzlar
Wipperfürth
Wittlich
Wollstein
Wongrowitz
Wunstorf
Ziegenhals
Züllichau

Zülz.

II.  Königreich  Bayern.
Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,
Amberg:  Koönigliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Königliches  Schullehrerseminar,
Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstallt,
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliches  Schullehrerseminar,
Kaiserslautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Schwabach:  Königliches  Schullehrerseminar,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg:  Königliches  Seminar,
Auerbach:  Königliches  Seminar,
Bautzen:  Landständisches  evangelisches  Seminar,

Domstiftliches  katholisches  Seminar,

Königliches

Schullehrerseminar.

 

 

 

Borna:  Königliches  Seminar,

Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,

Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches
Seminar,

Dresden-Plauen:  Königliches  Seminar,

Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Grimma:  Königliches  Seminar,

Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,

Löbau:  Königliches  Seminar,

Nossen:  Königliches  Seminar,

Oschatz:  Königliches  Seminar,

Pirna:  Königliches  Seminar,

Plauen  i.  Vogtlande:  Königliches  Seminar,

Rochlitz:  Königliches  Seminar,

Schneeberg:  Königliches  Seminar,

Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar,

Zschopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrerseminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Nagold:  Epangelisches  Schullehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrerseminar.

V.  Großherzogtum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  1,
Großherzogliches  Lehrerseminar  I,
Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.
VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.
VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar.
Vechta:  Katholisches  Schullehrerseminar.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.

1)  In  Thorn  befinden  sich  zwei  Königliche  Schullehrerseminare.
        <pb n="380" />
        362  C.  d.  Offentliche  Schullehrerseminare.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.


XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst  Albert-Schullehrerseminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XV.  Herzogtum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg.  Rudolstadt.
Rudolstadt:  Fürstlich  evangelisch-lutherisches  Landesseminar.


XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.

XIX.  Fürsteutum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

 

C.  e.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

XX.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  Gymnasium  Adolphinum  und  Realgymnasium).

XXI.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

XXll.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Schullehrerseminar.

XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Binderstraße),
Staatliches  Lehrerseminar  (Steinhauerdamm).“)


XXV.  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrerseminar,
Metz:  Lehrerseminar,
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.

C.  Andere  öfäentliche  TLekrranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  1  Landwirtschaftsschule,
Brieg:  1  Landwirtschaftsschule,
Cleve:  1  Landwirtschaftsschule,
Dahme:  J  Landwirtschaftsschule,
Eldena:  #Landwirtschaftsschule,
Jlensburg:  PLandwirtschaftsschule

mit  Oberrealschule),
Heiligenbeil!  Landwirtschaftsschule,
Herford:  #  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),

Hildesheim:  #  Landwirtschaftsschule,
Liegnitz:  1  Landwirtschaftsschule,
Lüdinghausen:  #Landwirtschaftsschule,
Marggrabowai.  Ostpreußen:  #Landwirtschaftsschule,
Marienburg  i.  Westpreußen:  #  Landwirtschaftsschule,
Samter:  #  Landwirtschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pommern:  J#Landwirtschaftsschule,
Weilburg:  Landwirtschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.
Lichtenhof:  #Kreis-Landwirtschaftsschule,
München:  Handelsschule,

 

 

(verbunden

 

 

 

Nürnberg:  J  Handelsschule,
Pfarrkirchen:  +#Landwirtschaftsschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen:  1  Hee  Abteilung  der  städtischen  Handelsschule,?)

Chemnitz:  1  Offentliche  Handelslehranstalt,
Döbeln:  J  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

+Offentliche  Handelslehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft,
Leipzig:  Offentliche  Handelslehranstalt,

Zittau:  1  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.

Dresden:

IV.  Großherzogtum  Baden.

Mannheim:  J#  Handelsschulabteilung  (verbunden  mit
der  Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Hessen.

Groß-Umstadt:  #Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realschule).

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Prüfungstermin  im  Januar  1908.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908.
        <pb n="381" />
        Privat-Lehranstalten.  363

VI.  Großherzogtum  Oldenuburg.
Varel:  1  Landwirtschaftsschule.

VII.  Herzogtum  Braunschweig.

Helmstedt:  ##Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg
nebst  Realabteilung.

 

VIII.  Fürsteutum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  #Handelsabteilung  der  Realschule.

IX.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  +1#  Landwirtschaftsschule.

 

Brivat-Lehranstalten.

a)  Schullehrerseminare.
I.  Königreich  Preußen.

Berlin:  Jüdische  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.

b)  Andere  Privat-Lehranstalten.
Königreich  Preußen.

Berlin:  J/Handelsschule  von  Richard  Engelberg,

Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria-Institut  von
Hermann  Schulz,

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'sches  Erziehungsinstitut
  von  Karl  Schwarz,

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  1Garniersche
  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
unter  Leitung  des  Dr.  Karl
Marmier,!

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat-Unterrichts=  und
Erziehungsanstalt  unter  Leitung  des
Dr.  Joseph  Brunn,

Gnadenfrei:  #  Realschule  unter  Leitung  des  Diakonus
Kücherer,

Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Pädagogium
  (I  realistische  und  &amp;amp;  progymnasiale
  Abteilung)  von  Professor
Otto  Kühne,

Kemperhof  bei  Coblenz:  ##  Katholische  Knaben-Unterrichts=
  und  Erziehungsanstalt  unter
Leitung  des  Oberlehrers  a.  D.  Anton
Stukenberg,

Bad  Lauterberg  i.  Harz:  1Ahn'sche  Realschule,
höhere  Privat-Knabenschule  des
Dr.  Paul  Bartels,

 

der  Untersekunda  aus;
Ordnung  der  Reifeprür

 

Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
Friedrich  Drexler,
Obercassel  bei  Bonn:  #Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,
Osnabrück:

Nölle'sche  Handelsschule  des
Dr.  L.  Lindemann,

Ostrau  bei  Filehne:  Progymnasiale  und  Real—
schulabteilung  des  Pädagogiums
des  Professors  Dr.  Max  Beheim-Schwarzbach
  (Mitleiter  ist  Dr.  Felix
Beheim-Schwarzbach),

Paderborn:  Unterrichtsanstalt  (Privatrealschule)
von  Heinrich  Reismann,

Plötzensee  bei  Berlin:  Pädagogium  (Progymnasium)
des  evangelischen  Johannesstifts
unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
Pastors  W.  Philipps  und  des  Oberlehrers
  Theodor  Menzel,

St.  Goarshausen:  1  Erziehungsinstitut  (Institut
Hofmann)  des  Professors  Dr.  Gustav
Müller,

Telgte:  Progymnasiale  und  höhere  Bürgerschulabteilung
  des  Erziehungsinstituts
des  Karl  Linpinsel,#

Wiesbaden:  Höhere  Privat-Knabenschule  von  Hofrat
  Karl  Faber  (Realschule  und
Realprogymnasium).

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Fllgemeine  Handelslehranstalt  von
Gustav  Hoffmann,

Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  1  Real=  und
Erziehungsanstalt  unter  Leitung  des
Dr.  Ernst  Goebel  und  des  Gustav
Goebel,

%)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines

Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  dermündlichen  Prüfung  odereinzelnen  Teilen  derselben  sind  unstatthaft.

1)  Die  Berechtigung  ist  der  Anstalt  zunächst  bis  zum  Ostertermin  1910  einschließlich  belassen  worden.
2)Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen  Schülein

 

zustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars  auf  Grund  der
fung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

3)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Ostertermin  1908  einschließlich  Geltung.
4)  Die  Berechtigung  ist  bis  zum  Herbst  1908  einschließlich  verlängert  worden.
        <pb n="382" />
        364  Privat-Lehranstalten.

Dürkheim  a.  H.:  lRealschule  des  Heinrich  Bär-  VII.  Großherzogtum  Sachsen.
mann,  ena:  Lehr=  und  Erzi  Sanstalt  von  Pr
Frankenthal  (Pfalz  i  Reallehrinstitut  von  Valentin  J  tLeh  Ernst  Feu  anstalt  von  Professor
»  rautmann  und  Eugen  Wehrle,  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Heinrich  Sto
Fürth:  r  süale  des  Dr.  Alfred  gionsetat  denn  r.  pen  Sommer,
eilchenfeld,
Marktbreit  a.  Main:  #„Real  und  Handelsschule  unter  VIII.  Herzogtum  Braunschweig.
ç  eitung  des  Franz  Koeppl,))  Blankenburg  a.  Harz:  1  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
Miltenberg  a.  Main:  Privat-Real=  und  Handels-  g  a.  Harz:  Erund  unhele  Von  niast
Heiue  gumter.  Leitung  des  brand  Rhotert,
»  arl  Kring,)  Buraunschweig:  #  Jahn'sche  Realschule  des  Dr.  Hein-Nürnberg:
  1  Real=  und  Handelslehranstalt  (In-  raunschweig=  busshe  #uralch  e  des  Di.  Hein
stitut  M.  Gombrich).  Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  (Realschule  und
*  Realprogymnasium)  unter  Lei-III.
  Königreich  Sachsen.  tung  des  Dr.  Nathan  Fried-Dresden:
  1  Privatrealschule  mit  Pensionat  von  land,)
Oskar  Koldewey,  Wolfenbüttel:  Samson-Schule  unter  Leitung  des
EE:  von  G.  Müller-Gelinek,  Dr.  Ludwig  Tachau.
+Realschule  (mit  Elementarklassen)  des
Predigtamtskandidaten  Gerhard  IX.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
*2.  Grössel  (früher  Dr.  Ernst  Zeidler),  Salzungen:  1  Privatrealschule  von  Heinrich  Christian
Leipzig:  1  Erziehungsschule  (Privatrealschule)  des  Wehner.
Dr.  Robert  Barth,
Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas  X.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Roth,  Gumperda  bei  Kahla:  J  Lateinlose  Abteilung  der
+Privatrealschule  von  Otto  Albert  Toller.  Lehr=  und  Erziehungsanstalt  des
Professors  Dr.  Siegfried  Schaffner.
IV.  Königreich  Württemberg.  Kl.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt
Stuttgart:  1#.Stuttgart  Qh  „ZJFlrstenzum  Schvarzburg=  ##a-9
  1  lr  P  des  nschre  under  uo.  Heilhau:  #.  Erziehungsanstalt  von  Dr.Otto  Wächter.)
Stuttgart:  Realistische  Abteilung  der  Privat-  Xll.  Fürstentum  Waldeck.
Lehr  anstalt  des  Professors  Karl  Pyrmont:  Pädagogium  des  Natango  von  Trippen
6  8  *  *
idmann  (des  Instituts  Rauscher)  bach  (Progymnasialabteilung  und
V.  1  Realschulabteilung  mit  kaufmän-Waldkirh:
  tENnn““N]“—“]D[s  Dr.  Rudolph  nischem  Rechnen  und  Unterricht  in
.  p  »  5
Rähn."  der  Buchführung).)
XIII.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.

 

VI.  Großherzogtum  Hessen.  Gera:  1  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
Offenbach  a.  Main:  /  Goetheschule  unter  Leitung  unter  der  einstweiligen  Leitung  des
des  Max  Reinhold.  5)  Otto  Sailer.10)

 

1)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  bis  zum  Prüfungstermin  1908  einschließlich  Geltung.
32)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaelts  1910  einschließlich.
:)  Die  Berechtigung  gilt  bis  zum  Herbst  1910  einschließlich
)  Die  Berechtigung  ist  bis  zum  Herbsttermin  1910  einschließlich  weiterverliehen  worden.
5)  Die  Berechtigung  gilt  bis  1910  einschließlich.
6)  Die  Berechtigung  ist  bis  zum  Michaelistermin  1910  einschließlich  verlängert  worden.
)  Die  Berechtigung  ist  bis  zur  Schlußprüfung  1910  einschließlich  verlängert  worden.
8)  Die  Berechtigung  ist  bis  zum  Jahre  1910  einschließlich  verlängert  worden.
)Die  bis  zum  Ostertermin  1907  einschließlich  erteilte  Berechtigung  ist  bis  zum  Michaelistermin  1910  einschließlich
verlängert  worden.

"  10)  Die  Berechtigung  ist  vorläufig  vom  Michaelistermin  1907  einschließlich  bis  zum  Ostertermin  1910  einschließlich
erteilt  worden.
        <pb n="383" />
        Privat-Lehranstalten.  Lehranstalten  im  Auslande.  365

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.  Hamburg:  1  Privatrealschule  des  Dr.  Th.  Wahn-Lübeck:
  1  Privatrealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.  schaff,

.  .  Realschule  der  Talmud-Tora,  unter
XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.  6  t  sch  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
Hamburg:  #  Privatrealschule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,  #Realschule  des  unter  Leitung  des
+  Stiftungsschule  von  1815,  unter  Leitung  Direktors  M.  Hennig  und  des
des  Lehrers  E.  Stephan  für  den  Dr.  G.  Tiede  stehenden  Pauli-Prüfungstermin
  im  Frühjahr  1908,  nums,  Pensionat  des  Rauhen

#  Privatrealschule  des  Dr.  A.  Wichard  Hauses

Lange,  ·

 

 

Lehranstalten  im  Auslande.

Antwerpen:  Realschule  der  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Dr.  Bernhard  Gaster,

Belgrano  bei  Buenos  Aires:  Deutsche  höhere  Knabenschule,

Brüssel:  1Realprogymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Dr.  Karl  Friedrich  Wilhelm
Lohmeyer,)

Buenos  Aires:  Germaniaschule  unter  Leitung  des  Dr.  Willy  Ruge,

Bukarest:  1  Deutsche  Realschule  der  evangelischen  Kirchengemeinde  unter  der  bisherigen  Leitung  des
Dr.  Ludwig  Lenz,)

Constantinopel:  s  Realschnie.  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Otto
öhring,
Genua:  J  Deutsche  Schwerngn¾  Leitung  des  Georg  von  Hassel,
Mailand:  1  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  unter  Leitung  des  Wilhelm  Braun.
Berlin,  den  15.  August  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

#c)  Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Regierungskommissars
  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  Aussichts
wegen  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen  derselben  sind
unstatthaft.

1)  Die  Berechtigung  gilt  nur  bis  zum  1.  Januar  1908.  -

2)  Die  bis  zum  Prüfungstermin  1905  einschließlich  gewährte  Berechtigung  ist  bis  zum  Prüfungstermin  1908  einschließlich
  verlängert  worden.

2)  Die  Berechtigung  hat  vorläufsig  bis  zum  Prüfungstermin  1908  einschließlich  Geltung.

4)  Die  Berechtigung  ist  bis  zum  Jahre  1910  einschließlich  verlängert  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
59
        <pb n="384" />
        <pb n="385" />
        .

—  367  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

NReichsamte  des  Innern.

 

Zu  betriehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Auguft  1908.  Nr.  38.

Inhalt:  1.  Kousulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche,  welche  sich
nahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequatur=  krankheitshalber  in  Davos  und  Arosa  aufhalten  368
erteilunngen  Seite  367  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Reichsgebieten.  368

 

 

1.  Konfulatwesen.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Rio  de  Janeiro  beschäftigten  Vizekonsul  Barre  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des
Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  uud  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.  ·  «

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Tientsin  beschäftigten  Vizekonsul  Kriege  ist  auf  Grund  des
§5  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die
allgemeine  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Erfurt,  Will  L.  Lowrie,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  von  Mexico  in  Stettin,  Richard  Braun,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt
worden.  „

 

60
        <pb n="386" />
        368

2.  Militär  wesen.

Bekanutmachunng.

An  Stelle  des  Königlich  Preußischen  Stabsarztes  a.  D.  Dr.  Brecke  (Bekanntmachungen  vom
20.  Januar  1904  und  24.  Dezember  1905,  Zentralblatt  S.  19  bzw.  396),  der  seinen  Wohnsitz  in
Davos  und  damit  seine  Tätigkeit  als  Untersuchungsarzt  aufgegeben  hat,  ist  dem  praktischen  Arzte
Dr.  med.  F.  Jessen  in  Davos-Platz  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  die  im  §&amp;amp;  42  Ziffer  1a  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
dreugen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  sich  krankheitshalber  in  Davos  und  Arosaaufhalten.


Berlin,  den  24.  August  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
7  #6  ran  Ausweisung  ½“  2
7  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschluseel.
1  2  I  3  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |  Francesco  Pado-  geboren  am  23.  August  1873  zu  Arfté,  Widerstand  und  Königlich  Sächsische  1.  Juni  1908.
van,  Steinbrecher,  Provinz  Belluno,  Italien,  italienischer  schwerer  Diebstahl  Kreishauptmannschaft
Staatsangehöriger,  (7  Jahre  b  Monate|  Bautzen,
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  27.  November
  1900),  *#
2  |Martin  Zwillak,  geboren  am  8.  November  1875  zuseinfacher  Diebstahl  Königlich  Bayerisches  Be-g.  Juli  1908.

 

Schmied  und

Schlosser,

 

Oberwellitschen,  Bezirk  Marburg,
Steiermark,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

und  schwerer  Diebstahl
  im  Rückfalle
(2  Jahre  3  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  16.Mai
1906),

 

zirksamt  Donauwörth,
        <pb n="387" />
        369

 

 

 

 

 

 

 

8
s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  dan
3  4  e
der  Bestrafung.  Gainzwesung  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  3  5  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Alois  Doubrava,  sgeboren  am  15.  Juli  1889  zu  Gang,  Betteln,  Königlich  Sächsische  23.  Juli  1908.
Fabrikarbeiter,  Bezirk  Kuttenberg,  Böhmen,  öster-  Kreishauptmannschaft
reichischer  Staatsangehöriger,  Zwickau,
4  Thomas  Kostecki,  geboren  am  12.  März  1866  zu  Tomas-Betteln,  Königlich  Preußischer  15.  August
Arbeiter,  zomce,  Bezirk  Kalusz,  Galizien,  orts-  Regierungspräsident  zu  1908.
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  Hildesheim,
Staatsangehöriger,
5  Josef  Lovison,  geboren  am  15.  September  1886  zu  Nichtbeschaffung  Kaiserlicher  Bezirkspräst--  14.  August
Mechaniker,  Stuttgart,  italienischer  Staatsange=  eines  Unterkommens,  dent  zu  Straßburg,  1908.
höriger,
6  Ulrich  Ramseier,  geboren  am  15.  Februar  1862  zu  Sig-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  10.  August
Stallschweizer,  nau,  Kanton  Bern,  ortsangehörig  zu  Regierungspräsident  zu  1908.
#  Trub,  ebenda,  schweizerischer  Staats-  Hildesheim,
·  angehöriger,
7  Josef  Johann  Vele-geboren  am  21.  März  1882  zu  Oels-Betteln,  Königlich  Sächsische  3.  August
bil,  Kesselschmied,  nitzim  Erzgebirge,  Königreich  Sachsen,  Kreishauptmannschaft  1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Zwickau,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="388" />
        <pb n="389" />
        —  371  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

 

In  beriehen  durch  alle  Postanstalten  und  VSuchhandlungen.

 

 

 

 

 

XXxXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  September  1908.  Nr.  39.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung:  —  Ermächtigungen  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
lur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequatur-  der  Zoll-  und  Steuerstelllen  372
erleilung...  ...  Seite  371  .  »  .  "..

2.Zoll-nudSteuerwesen:VeränderungenindenAbs  v3l  Folizeinesene  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
fertigungsbefugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen  372  eichsgebiete...  8

 

1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Heinrich  Schnack  zum
Vizekonsul  in  Puerto  Suarez  (Bolivien)  zu  ernennen  geruht.  «

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Vizekonsuls  in  Haiffa  beauftragten  Konsulatssekretär  Fritz
Keller  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  den  Haiffa  und  Acca  umfassenden  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Dragoman  Murad  bei  dem  Kaiserlichen  Vizekonsulat  in  Jaffa  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
  des  Vizekonsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  während  der  Beurlaubung  des  mit  der
Verwaltung  des  Vizekonsulats  beauftragten  Dragomans  Rößler  als  Vertreter  des  Vizekonsuls  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem
Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.  «·

 

Dem  Königlich  Niederländischen  Vizekonsul  Friedrich  R.  Hobirk  in  München-Gladbach  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

61
        <pb n="390" />
        —  372  —

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.

Königreich  Preußen.
Es  sind  erteilt  worden:
dem  Zollamt  1  Danzig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Danzig  Speicherinsel  die  Befugnisse  1,
51  bis  54;  dem  Zollamt  1  Hannover  Eilgüterbahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hannover  die
Befugnisse  3,  4,  8  bis  23,  28  bis  61,  63  bis  65,  67  bis  75;
dem  Zollamt  1  Düsseldorf  im  Bezirke  des  Hauptöollamts  Düsseldorf  die  Befugnisse  1,  3,  4,
7  bis  12,  22  bis  36,  40  bis  48,  51  bis  54,  63  bis  7

dem  Zollamt  1  Crefeld=  Aeingefen  im  Bezirke  57%  Hauptzollamts  Crefeld  die  Befugnisse  3  und
22  bis  27;

dem  Zollamt  1  Solingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf  die  Befugnisse  3,  19,  21,
35  bis  39,  49  bis  55,  60  und  63;

dem  Hauptzollamte  Düsseldorf  sind  die  Befugnisse  1,  12  bis  16,  18,  65,  66  und  75  entzogen
worden.  «  «
Königreich  Sachsen.

Dem  Steueramte  Crimmitschau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  ist  die  Befugnis  75
erteilt  worden.

Elsaß-Lothringen.
Es  sind  erteilt  worden:

dem  Hauptzollamte  Schlettstadt  die  Befugnisse  7,  13,  16,  18,  60,  64  und  67  bis  72;
dem  Zollamt  1  Markirch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schlettstadt  die  Befugnisse  24  und  25.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Es  sind  folgende  Anderungen  in  der  Benennung  der  Amssstellen  eingetreten:
Frühere  Benennung.  Tetzige  Benennung.

Oberzolldirektion  Königsberg  i.  Pr.

Hauptsteueramt  I  in  Königsberg  i.  Pr.  Hauptzollamt  Königsberg  i.  Pr.  Holländerbaum.
Hauptsteueramt  II  in  Königsberg  i.  Pr.  Hauptzollamt  Königsberg  i.  Pr.  Tragheim.
Zoll=  und  Steuerabfertigungsstelle  in  Königsberg  Zollamt  1  Königsberg  i.  Pr.  Post.
i.  Pr.  an  der  Post.  ·".
Deklagahgnsstelle  in  Königsberg  i.  Pr.  im  Börsen-  Deklarationsstelle  Königsberg  i.  Pr.  Börse.
gebäude
        <pb n="391" />
        —  373  —

Frühere  Benennung.

Jetzige  Benennung.

Oberzolldirektion  Danzig.
Zollabfertigungsstelle  am  Leegethorbahnhof  in  Zollamt  1  Danzig  Bahnhof.

Danzig.

Zollabfertigungsstelle  am  Hafenkanal  in  Neufahrwasser.
  «

Zollabfertigungsstelle  im  Freibezirk  in  Neufahr—
wasser.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Thorn.

Zollamt  1  Danzig-Neufahrwasser  Hafenkanal.
Zollamt  1  Danzig-Neufahrwasser  Freibezirk.

Zollamt  1  Thorn  Bahnhof.

Oberzolldirektion  Berlin.

Hauptsteueramt  für  ausländische  Gegenstände  in

erlin.

Hauptsteueramt  für  inländische  Gegenstände  in
Berlin.

Hauptsteueramt  für  die  Stempelsteuer  in  Berlin.

Zollabfertigungsstelle  Packhof-Nordhalle  in  Berlin.

Zollabfertigungsstelle  Packhof-Südhalle  in  Berlin.

Zollabfertigungsstelle  am  Lehrter  Bahnhof  (Hamburger
  Zollschuppen)  in  Berlin.

Zollabfertigungsstelle  am  Anhalter  Bahnhof  in
Berlin.

Bollabfertigungsstelle  am  Schlesischen  Bahnhof  in

erlin.

Postzollabfertigungsstelle  1  in  der  Alexandrinenstraße
  in  Berlin.

Postzollabfertigungsstelle  II  in  der  Klosterstraße  in

erlin.

Postzollabfertigungsstelle  III  Alt-Moabit  in  Berlin.

Postzollabfertigungsstelle  IV  in  der  Köthenerstraße
in  Berlin.

Zigarettensteuerstelle  des  Hauptsteueramts  für  inländische
  Gegenstände  in  Berlin.

Zollabfertigungsstelle  im  Petroleumlager  bei
Plötzensee.

Zollabfertigungsstelle  im  Petroleumlager  zu
Nobelshof.

Hauptzollamt  Berlin  Packhof.
Hauptzollamt  Berlin  Museumstraße.
Hauptzollamt  Berlin  Börse.

Zollamt  1  Berlin  Packhof  Nordhalle.
Zollamt  1  Berlin  Packhof  Südhalle.
Zollamt  1  Berlin  Lehrter  Bahnhof.
Zollamt  1  Berlin  Anhalter  Bahnhof.
Zollamt  1  Berlin  Schlesischer  Bahnhof.
Zollamt  1  Berlin  Alexandrinenstraße.
Zollamt  1  Berlin  Klosterstraße.

Zollamt  1  Berlin  Packhof  Post.
Zollamt  1  Berlin  Köthenerstraße.

Zollamt  I  für  Zigarettensteuer  Berlin.
Zollamt  1  Berlin  Plötzensee.
Zollamt  1  Berlin  Nobelshof.

Oberzolldirektion  Stettin.

Hauptsteueramt  1  in  Stettin.

Hauptsteueramt  II  in  Stettin.

Zoll=  und  Steuerabfertigungsstelle  am  Zentralbahnhof
  in  Stettin.

Zollabfertigungsstelle  im  Freibezirk  in  Stettin.

Hauptzollamt  Stettin  Auslandsverkehr.
Hauptzollamt  Stettin  Inlandsverkehr.

Zollamt  1  Stettin  Güterbahnhof.

Zollamt  1  Stettin  Freibezirk.

Oberzolldirektion  Posen.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Posen.

Zollamt  I  Posen  Bahnhof.

Oberzolldirektion  Breslau.

Hauptsteueramt  1  in  Breslau.
Hauptsteueramt  II  in  Breslau.  1
Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Liebau.

 

Hauptzollamt  Breslau  Süd.
Hauptzollamt  Breslau  Nord.
Zollamt  1  Liebau  Bahnhof.

617
        <pb n="392" />
        —  374  —

Frühere  Benennung.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Mittelwalde.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Myslowitz.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Ratibor.

Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Packhof  in  Breslau.

Zollabfertigungsstelle  am  städtischen  Handelshafen
in  Breslau.

Zollabfertigungsstelle  am  Niederschlesisch-Märkischen
Bahnhof  in  Breslau.

Zollabfertigungsstelle  am  Oberschlesischen  Bahnhof
in  Breslau.

Zollabfertigungsstelle  auf  der  Post  in  Breslau.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Görlitz.

Tetzige  Benennung.
Zollamt  1  Mittelwalde  Bahnhof.
Zollamt  I  Myslowitz  Bahnhof.
Zollamt  1  Ratibor  Bahnhof.
Zollamt  1  Breslau  Packhof.
Zollamt  1  Breslau  Handelshafen.

Zollamt  1  Breslau  Märkischer  Bahnhof.
Zollamt  1  Breslau  Oberschlesischer  Bahnhof.

Zollamt  1  Breslau  Post.
Zollamt  1  Görlitz  Bahnhof.

Oberzolldirektion  Magdeburg.

Hauptsteueramt  1  in  Magdeburg.
Hauptsteueramt  II  in  Magdeburg.
Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Halle  a.  S.

 

Hauptzollamt  Magdeburg  Kaufhof.
Hauptzollamt  Magdeburg  Holzhof.
Zollamt  1  Halle  a.  S.  Bahnhof.

Zoll=  und  Steuerabfertigungsstelle  beim  Postamt  I  Zollamt  1  Halle  a.  S.  Post.

in  Halle  a.  S.
Bollabsfertigungsstelle  am  Elbbahnhof  in  Magdeur


g.
Poststeuerexpedition  in  Magdeburg.
Steueramt  1  in  Schönebeck  a.  E.

Zollamt  1  Magdeburg  Fürstenufer.

Zollamt  I  Magdeburg  Post.
Zollamt  1  Schönebeck  a.  E.  Stadt.

Zollabfertigungsstelle  an  der  Elbe  in  Schönebeck  Zollamt  1  Schönebeck  a.  E.  Hafen.
E

a.  E.
Zuckersteuerstelle  1  in  Magdeburg  (Magdeburg  .
Zuckersteuerstelle  V  in  Magdeburg.
Zuckersteuerstelle  VI  in  Magdeburg.
Zuckersteuerstelle  VII  in  Magdeburg.
Zuckersteuerstelle  VIII  in  Magdeburg.

 

Magdeburg  Hennige.
Magdeburg  Dannenbaum.
Magdeburg  Magquet.
Magdeburg  Helle.
Magdeburg  Aktienraffinerie.

 

Oberzolldirektion  Altona.

Zollabfertigungsstelle  am  Holzhafen  in  Altona.
Zollabfertigungsstelle  am  Seeschiffhafen  in  Altona.
Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Altona.
Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Flensburg.
Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Kiel.

 

Zollamt  1  Altona  Holzhafen.
Zollamt  I  Altona  Seeschiffhafen.
Zollamt  1  Altona  Bahnhof.
Zollamt  1  Flensburg  Bahnhof.
Zollamt  1  Kiel  Bahnhof.

Oberzolldirektion  Hannover.

Zollabfertigungsstelle  Emden-Nesserland.

Zollabfertigungsstelle  am  Ratsdelft  in  Emden.

Zollabfertigungsstelle  auf  der  Insel  Wilhelmsburg
in  Harburg.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Harburg.

Zoll=  und  Steuerabfertigungsstelle  am  Kanalplatz
in  Harburg.

Nebenzollamt  II  in  Frensdorferhaar.

Zollabfertigungsstelle  am  Güterbahnhof  in  Hannover.


Zollamt  I  Emden-Nesserland.
Zollamt  I  Emden  Ratsdelft.
Zollamt  1  Wilhelmsburg.

Zollamt  1  Harburg  Bahnhof.
Zollamt  1  Harburg  Kanalplatz.

Zollamt  II  Frensdorferhaar  Dorf.
Zollamt  1  Hannover  Weidendamm.
        <pb n="393" />
        —  375  —

Frühere  Benenmung.

Tetzige  Benennung.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Hildesheim.  Zollamt  1  Hildesheim  Bahnhof.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Lüneburg.
Zollabfertigungsstelle  am  hannoverschen  Güterbahnhof
  in  Osnabrück.

Zollamt  I  Lüneburg  Bahnhof.
Zollamt  1  Osnabrück  Bahnhof.

Oberzolldirektion  Münster  i.  W.

Zollabfertigungsstelle  am  Kanalhafen  in  Münsteri.  W.
Zollabfertigungsstelle  am  Kanalhafen  in  Dortmund.
Zollabfertigungsstelle  am  Südbahnhof  in  Dortmund.
Zollabfertigungsstelle  am  Nordbahnhof  in  Bochum.

Zollamt  1  Münster  i.  W.  Hafen.
Zollamt  I  Dortmund  Hafen.
Zollamt  I  Dortmund  Südbahnhof.
Zollamt  1  Bochum  Nordbahnhof.

Oberzolldirektion  Cassel.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Cassel.
Zollabfertigungsstelle  am  neuen  Hafen  in  Frankfurt
  a.  M.

Zollabfertigungsstelle  am  Hauptgüterbahnhof  in
Frankfurt  a.  M.
Zollabfertigungsstelle
Frankfurt  a.  M.

Postzollabfertigungsstelle  in  Frankfurt  a.  M.
Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe  Wiesbaden-Süd
in  Wiesbaden.

am  Eilgüterbahnhof  in

Zollamt  I  Cassel  behrhof
Zollamt  1  Frankfurt  a.  M.  Neuer  Hafen.

Zollamt  1  Frankfurt  a.  M.  Hauptgüterbahnhof.
Zollamt  1  Frankfurt  a.  M.  Eilgüterbahnhof.

Zollamt  1  Frankfurt  a.  M.  Post.
Zollamt  I  Wiesbaden  Südbahnhof.

Oberzolldirektion  Cöln.

Hauptsteueramt  für  ausländische  Gegenstände  in

öln

Hauptsteueramt  für  inländische  Gegenstände  in
Cöln.

Bollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe  Moltkestraße
in  Aachen.

Bollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe  Templerbend
in  Aachen.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Eleve.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Emmerich.

Steuerexpedition  am  Hafenkopf  in  Emmerich.

Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Kaldenkirchen.


Zollabfertigungsstelle  am  Moselwerft  in  Coblenz.

Zoll=  und  Steuerabfertigungsstelle  am  Güterbahnhofe
  vor  St.  Gereon  in  Cöln.

Boll  und  Steuerabfertigungsstelle  für  Eilgüter  in

öln

Zollabfertigungsstelle  für  Poststücke  in  Cöln.

Assistentur  Deutz.

Zollabfertigungsstelle  am  Güterbahnhof  in  Crefeld.

Zollabfertigungsstelle  am  Hafen  Crefeld-Lina
(bisher  dem  früheren  Steueramt  1  Uerdingen
angegliedert).

Bollabfertigungsstelle  am  Güterbahnhof  in  Düsselgasebierinimgenen

  am  Parallelhafen  in  Duisurg


Hauptzollamt  Cöln  Rheinau.
Hauptzollamt  Cöln  Apostelnkloster.
Zollamt  I  Aachen  Bahnhof  Moltkestraße.
Zollamt  I  Aachen  Bahnhof  Templerbend.
Zollamt  1  Cleve  Bahnhof.

Zollamt  I  Emmerich  Bahnhof.

Zollamt  I  Emmerich  Hafenkopf.

Zollamt  1  Kaldenkirchen  Bahnhof.

Zollamt  1  Coblenz  Moselwerft.
Zollamt  I  Cöln  Bahnhof  St.  Gereon.

Zöllamt  I  Cöln  Eilgüterbahnhof.

Zollamt  1  Cöln  Post.

Zollamt  1  Cöln-Deutz.

Zollamt  1  Crefeld  Güterbahnhof.
Zollamt  I  Crefeld  Rheinhafen.
Zollamt  1  Düsseldorf  Güterbahnhof.

Zollamt  1  Duisburg  Parallelhafen.
        <pb n="394" />
        —  376  —1

Trühere  Benennung.  Jetzige  Benennung.

Bollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe  Steinbeck  in  Zollamt  1  Elberfeld  Bahnhof  Steinbeck.
Elberfeld.
Vollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe  Rittershausen  Zollamt  I  Barmen  Bahnhof  Rittershausen.
in  Barmen.

Zollabfertigungsstelle  am  Hafen  in  Neuß.  Zollamt  1  Neuß  Hafen.
Zollabfertigungsstelle  in  Heerdt  a.  Rh.  Zollamt  1  Heerdt.
Zoll=  und  Steuerabfertigungsstelle  in  St.  Johann.  Zollamt  1  St.  Johann  Bahnhof.
Zollabfertigungsstelle  am  Westbahnhof  in  Trier.  Zollamt  1  Trier  Westbahnhof.
Dampfschiffssteuerexpedition  I  in  Emmerich.  Dampfschiffsabfertigungsstelle  I  Emmerich.
Dampfschiffssteuerexpedition  II  in  Emmerich.  Dampfschiffsabfertigungsstelle  I  Emmerich.

Neu  errichtet:

im  Gemeindebezirke  Cöpenick-Forst  bei  Rummelsburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rixdorf
ein  Zollamt  1  unter  der  Bezeichnung  „Zollamt  1  Cöpenick-Forst“,  dem  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Mineralöle,  auch  wenn  sie  in  Eisenbahnkess  elwagen.  oder
Tankkähnen  unter  Raumverschluß  zur  Abfertigung  kommen,  beigelegt  worden  ist;

in  Leverkusen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cöln=  Apostelnkloster  für  die  Farbwerke  vormals
Friedrich  Bayer  &amp;amp;  Co.  daselbst  eine  ständige  Zollabfertigungsstelle  unter  der  Bezeichnung  „Zollab--fertigungsstelle
  Leverkusen  Farbwerke“,  die  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches
*  zuns  über  Branntweinsendungen  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahnkesselwagen
efugt  i

in  Lichtenberg,  Hauptzollamtsbezirk  Rixdorf,  für  die  Branntwein-Reinigungsanstalt  der  Firma
S.  H.  Fuchs  &amp;amp;  Co.  eine  ständige  Abfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung  „Branntweinabfertigungsstelle
  B.  Lichtenberg“,  der  auch  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Branntweinsendungen
  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahnkesselwagen,  die  für  die  genannte  Firma
eingehen,  beigelegt  worden  ist;

in  Stettin  ein  dem  Hauptzollamte  Stettin-Auslandsverkehr  unterstelltes  Zollamt  I  unter  der
Sezeichmung  „Zollamt  !  Hansabrücke“,  mit  sämtlichen  Abfertigungsbefugnissen  des  früheren  Hauptsteueramts
  1  Stettin;

in  Swinemünde  ein  dem  Hauptzollamte  daselbst  unterstelltes  Zollamt  1  unter  der  Bezeichnung
„Zollamt  I.  Swinemünde“,  mit  sämtlichen  Abfertigungsbefugnissen  des  Hauptzollamts  Swinemünde.

Die  folgenden  Zollabfertigungsstellen,  bisher  Sonderhebestellen  der  betreffenden  Hauptämter:
1.  die  Getreideabfertigungsstelle  in  Danzig,  Hauptamtsbezirk  Danzig,
2.  die  Zollabfertigungsstelle  am  Eilgüterbahnhof  in  Hannover,  Hauptamtsbezirk  Hannover,
3.  die  Zollabfertigungsstelle  am  Nordhorn-Almelo-Kanal  in  Frensdorferhaar,  Hauptamtsbezirk
  Nordhorn,

4.  die  Zollabfertigungsstelle  am  Hafen  in  Düsseldorf,  Hauptamtsbezirk  Düsseldorf

sind  unter  der  Bezeichnung
1.  Zollamt  1  Danzig  Speicherinsel,
2.  Zollamt  1  Hannover  Eilgüterbahnhof,
3.  Zollamt  1II  Frensdorferhaar  Kanal  und
4.  Zollamt  1  Düsseldorf  Hafen

in  selbständige  Zollämter  umgewandelt  worden.  Ihre  Abfertigungsbefugnisse  sind  folgende:

1.  Zollamt  1  Danzig  Speicherinsel:!:  3  «

Unbeschränkte  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  I.

Sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung.

Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein.

Abfertigung  von  Müllerei=  und  Mälzereierzeugnissen  sowie  von  Rüböl,  das  aus  Raps  oder
Rübsen  hergestellt  ist,  uus  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  Danzig  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein.
        <pb n="395" />
        —  377.—

2.  Zollamt  1  Hannover  Eilgüterbahnhof:  1
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II.
Sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung.
Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein.  ·
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs.
Abfertigung  von  Bier,  Branntwein,  Kakaowaren,  von  nicht  unter  stehender  Kontrolle  ein—
gesalzenen  Gegenständen  und  von  Tabak  gegen  Abgabenvergütung.
Sämtliche  Abfertigungen  im  Ubergangs-Abgabenverkehr  ohne  Einschränkung.
3.  Zollamt  II  Frensdorferhaar  Kanal:
Die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II.
4.  Zollamt  1  Düsseldorf  Hafen:  ·
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-Branntwein=  und  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II  sowie
von  Tabakversendungsscheinen  1  und  II.
Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  I  und  II.
Sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung.
Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein.
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs.
Untersuchung  von  Verschnittweinen  und  --Mosten.
Abfertigung  von  Bier,  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,  von  nicht  unter  stehender
Kontrolle  eingesalzenen  Gegenständen  und  von  Tabak  gegen  Abgabenvergütung.
Erhebung  von  Übergangsabgaben,  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  für
Bier,  Branntwein  und  Weiin.
Die  bisher  mit  dem  Hauptzollamte  Düsseldorf  verbundene  allgemeine  öffentliche  Niederlage
gehört  fortan  zu  dem  Zollamt  1  Düsseldorf  Hafen.
Dem  Hauptzollamte  Düsseldorf  sind  die  folgenden  Befugnisse  entzogen  worden:
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  über  Tabak  und  von  Begleitscheinen
  I  und  II  über  Zucker,  sowie  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz;
Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;
Untersuchung  von  Verschnittweinen  und  -Mosten;  «
Untersuchung  von  ausländischem  Fleisch  Es:
Abfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,  Salz  und  Tabak,  für  welche  Abgabenvergütung
  usw.  beansprucht  wird;
Erhebung  von  Ubergangsabgaben,  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über
Malz  und  Spielkarten.
Dem  Zollamt  1  Crefeld-Rheinhafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Crefeld  ist  die  Befugnis
zur  Ermittelung  des  Quotienten  bei  Zuckerabläufen  mit  weniger  als  2  %  Invertzucker  entzogen  worden.

Es  ist  erteilt  worden:

den  Zollämtern  II  Poeszeiten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel  und  Mierunsken  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Prostken  die  Befugnis  zur  Ausfertigung,  dem  Zollamt  I  Bajohren  und
dem  Zollamte  II  Laugallen,  beide  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel,  die  Befugnis  zur  Erledigung,
  den  Zollämtern  I  Laugszargen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Tilsit  und  Dlottowen  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Johannisburg,  sowie  den  Zollämtern  II  Nimmersatt  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Memel  und  Flammberg  und  Camerau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neidenburg
die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Umzugsgut,  und  zwar
dem  Zollamt  I  Laugszargen  auch  für  derartige  Sendungen  unter  Eisenbahnwagenverschluß;  ·

denHauptzollämternGumbinnenund.Osterodesowie..denZollämternIRastenburgim
Bezirke  des  Hauptzollamts  Königsberg  Tragheim  und  Allenstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Osterode  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Reiseeffekten  und  Umzugsgut;

dem  Zollamte  II  Weilburg  a.  d.  L.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz.
        <pb n="396" />
        —  378  —

Königreich  Bayern.
Dem  Nebenzollamt  1  Oberstdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pfronten  ist  die  Befugnis  zur
Abfertigung  von  Zollgütern  im  Eisenbahnverkehre  gemäß  den  §§  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes
sowie  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.

Dem  Steueramte  Crimmitschau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zwickau  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  II  beigelegt  worden;

ferner  dem  Untersteueramte  Leisnig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Rohtabak,  der  für  den  Zigarrenfabrikanten  Oskar  Grunewald
  in  Wendishain  eingeht.

Die  dem  Steueramt  Oschatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meißen  erteilte  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Branntweinsendungen  und  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in
Eisenbahnkesselwagen  ist  auf  die  Branntweinsendungen  für  die  Branntweinreinigungsanstalt  von  Carl
Lochmann  in  Oschatz  beschränkt  worden.

Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Das  Steueramt  Themar  ist  aufgehoben  worden.

Dem  Steueramte  Steinach  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Bier
sowie  zur  Abfertigung  des  mit  Ubergangsschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Bieres
erteilt  worden.

Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Den  Steuerämtern  Coburg  und  Gotha  ist  die  Befugnis  zur  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere
  entzogen  worden.

Elsaß-Lothringen.

Dem  Zollamt  I  in  Dornach  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  Galläpfel
  und  über  Wein  in  Fässern  oder  in  Kesselwagen  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als
14  Gewichtsteilen  in  100  sowie  über  Wein  in  anderen  Behältnissen,  ferner  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Begleitscheinen  I  über  Gerbstoffauszüge  der  Tarifnummer  384  und  über  Wein  wie
vorbezeichnet  beigelegt  worden.

 

3.  Pelizeiwesen.

—  —  —  —

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
7o  der  **W*  zeiin  icsfenge
der  Ausgewiesenen.  g.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  5&amp;amp;  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Johann  Krauß,  seboren  am  21.  Februar  1857  zu  Raub,  schwere  Kör-[Stadtmagistrat  Kulm-/21.  August
Metzger  und  Koch,  Selb,  Regierungsbezirk  Oberfranken,  perverletzung,  Dieb=  bach,  Bayern,  1908.
Bayern,  ortsangehörig  zu  NewYork  stahl,  Betrug  und
amerikanischer  Staatsangehöriger,  Sachbeschädigung
(Gesamtstrafe  7  Jahtee
  1  Monat  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  16.  Oktober
  1901),
        <pb n="397" />
        —  379  —

 

 

 

 

 

 

 

 

1#  .
s  2
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
5  5  Ausweisung  6.
.  der  Bestrafung.  Ausweisungs--.

2  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
1  2  3  4  5  6
2  Georg  Alfred  cboren  am  17.  Januar  1882  zu  Wien,  Diebstahl  und  Betrug  Kaiserlicher  Bezirksprä11.  Mai  1907.
Reger,  Kellner,  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster--  im  wiederholten  sident  zu  Metz,
rkeichischer  Staatsangehöriger,  Rückfalle,  sowie
falsche  Namensan-«
  gabe  (1  Jahr  6  Monate
  Zuchthaus  und
s  6  Wochen  Haft,  laut
Erkenntnis  vom
1.  Februar  1907),
b)  Auf  Grund  des  §  362  in  Verbindung  mit  §&amp;amp;  181  a  des  Strafgesetzbuchs.
3  Friedrich  genannt  geboren  am  16.  September  1875  zu  Zuhälterei  und  Bedro-Königlich  Preußischer  25.  August

 

Regierungspräsident  zu  1908.
Cöln,

 

Friedl  Hammer=  Brody,  Galizien,  öslerreichischer  hung  (1  Jahr  6  Moschmidt,
  Kellner,  Staatsangehöriger,  nate  Gefängnis,  laut

Erkenntnis  vom
1  2.  Mai  1905),

 

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

 

4  Josef  Böhm,  geboren  am  20.  September  1846  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  11.  August

Schreiner,  Fibenberg,  Bezirk  Graslitz,  Böhmen,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
.  österreichischer  Staatsangehöriger,  Trier,

5  Niels  Gade  geboren  am  21.  Februar  1880  zu  Borb-Betteln,  Königlich  Preußischer  19.  August
Christensen,  jerg,  Amt  Ningkjöbing,  Dänemark,  Regierungspräsident  zu  1908.
Zigarrenarbeiter,  ortsangehörig  eben  daselbst,  dänischer  Schleswig,

Staatsangehöriger,

6  Peter  Johann  geboren  am  1.  Mai  1871  zu  Utrecht,  Betteln,  Königlich  Preußischer  8.  August
Ryken,  Schlosser,  Niederlande,  niederländischer  Staats-  Regierungspräsident  zus1908.

angehöriger,  Düsseldorf,

*7NHermann  Spieß,  geboren  am  13.  März  1868  zu  Asch,  Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be.  10.  August
Eisenbahnarbeiter,  Bähmen,  österreichischer  Staatsange-  zirksamt  Kronach,  1908.

öriger,

8  Adolf  Staude,  geboren  am  24.  November  1876  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  24.  August
Arbeiter,  Döberle,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Liegnitz,

reichischer  Staatsangehöriger,

9  Franz  ZSacher,  geboren  am  26.  Dezember  1868  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  17.  August

Arbeiter,  Nilklasdorf.  Bezirk  Freiwaldau,  ÖOster-  Regierungspräsident  zu  1908.
reichisch  =  Schlesien,  ortsangehörig  Breslau,  ·-ebendaselbst,
  österreichischer  Staats-  .
angehöriger,  «

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Berlin.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        —  381  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

 

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  —  —

 

            

 

 

 

 

 

XXXVI.  J  Berlin,  dreitago  den  11.  September  1908.  Nr.  40.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigungen  z  zur  Vor-  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
nahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequatur=  Reichsgebtett.  von  Aastandern  aus  9654

2.  ietlungen;  —  Entlassun  „HSeite  381  4.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Bestimmungen  über
ankwesen:  Status  der  deut  Notenbanken  End  "  izinal=  ..  -
August71908·a««««ef«  schen  oer  ganen  282  die  Fleischbeschau=  und  Schlachtungsstatisik.  385

 

1.  Kon  sulat  wesen.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Mailand  beauftragten  Konsul  Freytag  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  diese
Heiraten  zu  beurkunden.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Madrid  beauftragten  Vizekonsul  von  Bülow
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Königlich  Spanischen  Vizekonsul  in  Düsseldorf  Francisco  de  Azätegui  Lili  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  in  Stettin  ernannten  Georg  Carl  Broch
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Laguna  de  Terminos  (Mexico),  Paul  Knorr,  ist  die  erbetene  E  Entlass  sung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

68
        <pb n="400" />
        —  382  —
2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

Passva  (Die  Beträge  lautem

—

 

ÔÒ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z  Sonstige  bi  *  bindlih
SBezeichnung  Gegen  un-  Gegen  täglich  gegen  ndlich-  Gegen  Gegen  Summe  Gegen  keiten
Grund=  Reserve=  Noten-  8  ¾  fällige  9  keiten  els  aus
»  der  3  5#Jullsgedecke  31.  Julo  ’l.  Jullimit  81.  Juli  #1.  Julider  31.  Juli  weiter
3  Banken.  Lapltal.  s  Fonds  Umlauf]  1908.Moten.  1908.  binduch  1905.  ünd/1008.  Fasstoa  1908.|Passta.  1908.  gehenen
3  lelten  gungs-  inlän-C:
  «  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17
1  Reichsbarxxè1800008  6  14  1493  817  25502292  54489|701  7391  5425—  —  4  2  60  4  46%  31  420
2  Bayertsche  Notenban-7500  37o60422—  10027219—  814691|.  27|  —  3253.  20  1K1
3  Sächsische  Bank  zu  Dresdges  30000  75002  225|  27714490|  2  306023  197|X  189694  21463.—+  116912211.  127|116  6560|  42212
4  Württembergische  Notenbanh900012559  58  1251|  4  764%  —  24  217  40  33641
5  Ladische  BVaurr9000  22  144é  6  —  1133.  749  11
.  "

 

.  I  .T
Zusammen.235500796761622007—28  351  57  752579  +  55547]  21  680  +  1200  56  069+  2  767  ½.  31  3893.

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkunugen.

126  230  000  A,

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20  4  h  (bei  der  Bank  Nr.  1),

1|

-  50  -  112  925  000
:  100  =  —  1  182  529000
=  500  -—  14779  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  3),

.  1  000  235  54400  G6.  .
        <pb n="401" />
        wesen.

 

banken  Ende  August  1908
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1908.
auf  Tausend  Mark.)

383

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.
2
Metal-  Segen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Segen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  75
31.  Juliükassen=  31.  Julianderer  31.  Juli  Wechsel.  31.  Juli  Lombard.  31.  JulisEffekten.  81.  Juli  *  31.  Jult  der  31.  Jul
·  2
Bestand.  1908.  Jscheine.  1908.  Banten.  10068.  1808.  1908.  i8os.  Attiva.  1908.  arttiva.  1808.
z
P—
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  33  84
1  126  886  +  30  123  6478—  556  968  580  4+  12  5  78966  /—  111814101  90664  49  421  20
28171|—  686  44—  32  4988  +  1435  4069/—  569  3223  M  214  60—  1  2433|  1619616+  1992
14977—  247  2837  86  2535—  305  4  373  +—M  761  37194+  587  559  128  *  —  588116  6566  +  42288
8314  12  511—  3  *17  —  115  17  80/  590  13360  J—  417  2  100  —  13633—  36543917|  5364
5988  142  4—  13  "“  —  111  18  42—  301  11  494—  787  492—  18  2  09—  588823  13775
I  .
11843136k2906065163—51818  +  324  1054  0  +  13  04442  60  —  49  488  4  31200

 

637
        <pb n="402" />
        384

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Hrun)  Ausweisung  inm-—
  .  estrafung.  -
2  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Joseph  Louis  Boß,  geboren  am  3.  Juni  1866  zu  Yverdon  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  15.  Juli  1908.
Bäcker,  (Ifferten),  Kanton  Waadt,  Schweiz,  Regierungspräsident  zu
schweizerischer  Staatsangehöriger,  Lachen,

2  Ludwig  Himmel,  geboren  am  2.  April  1886  zu  Krakau,  Widerstand,  öffent-Königlich  Preußischer  13.  August
Kellner,  Galizien,  ortsangehörig  zu  Groß-  liche  Beleidigung,  Regierungspräsident  zu  1908.
Pohlom,  Bezirk  Troppau,  Oster--Sachbeschädigung  Bereslau,

reichisch  =  Schlesien,  österreichischer  und  Betteln,
Staatsangehöriger,
3  Anton  Khlun,  geboren  am  15.  April  (Juni)  1875  zu  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Lands=  27.  August
Hafnergehilfe,  Fehring,  Bezirk  Feldbach,  Steiermark,  hut,  Bayern,  1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,
4  Eduard  Edmund  geboren  am  2.  Mai  1874  zu  Buschin,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  26.  August
Klimes,  Weber  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren,  öster-  Betteln,  Regierungspräsident  zu¼1908.
und  Arbeiter,  reichischer  Staatsangehöriger,  Magdeburg,

5  Martin  Koza,  Ar-=  geboren  am  11.  November  1865  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  25.  August
beiter,  Wodnan,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  Regierungspräsident  zu  1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,

6  Josefa  Kriszinska,  geboren  am  10.  Februar  1879  zulübertretung  sitten-Königlich  Preußischer  24.  August
Dirne,  Ploisk,  Rußland,  russische  Staats-  polizeilicher  Vor=  Regierungspräsident  zu  1908.
angehörige,  schriften,  Magdeburg,

7  Heinrich  Marks,  geboren  am  7.  März  1866  zu  Heusden,  Betteln,  Königlich  Preußischer  14.  April
Arbeiter,  Provinz  Nordbrabant,  Niederlande,  Regierungspräsident  zu  1908.
niederländischer  Staatsangehöriger,  Münster,

8  Antoni  Mudry,  geboren  am  5.  Juni  (Mai)  1888  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  28.  August
Arbeiter,  Sambor,  Galizien,  ortsangehörig  Regierungspräsident  zus  190  8.
ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Hildesheim,
angehöriger,
9  Wasyl  Piont-  geboren  am  26.  Februar  1868  zu

 

kowski,  Arbeiter,

 

Landstreichen  und
Nowy  Miekisz,  Bezirk  Jaroslau,  Betteln,
Galizien,  österreichischer  Staats- 



angehöriger,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

 

22.  Mai  1908.
        <pb n="403" />
        —  385  —

4.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  4.  Juni  1908  den  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen
über  die  Fleischbeschau=  und  Schlachtungsstatistik  seine  Zustimmung  erteilt.
Die  Bestimmungen  treten  an  Stelle  der  bisherigen  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Berlin,  den  19.  August  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Wermuthh.

 

Bestimmungen  über  die  Fleischbeschau-  und  Schlachtungsstatistik.

 

1.  Für  die  von  den  Fleischbeschauern  gemäß  §  47  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  A
zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz  einzureichenden  statistischen  Zusammenstellungen  der  Jahresergebnisse
  der  Beschau  kommen  die  in  Anlage  A  und  B  beigefügten  Formulare  zur  Anwendung.  Jedoch
ist  nachstehende  Abweichung  auf  Grund  von  Anordnungen  der  Landesregierungen  zulässig.

Die  Anfertigung  der  Zusammenstellungen  kann  für  größere,  mehrere  Beschaubezirke
umfassende  Gebietsteile,  die  jedoch  im  allgemeinen  den  Umfang  der  preußischen  Kreise
(Landratsämter)  nicht  überschreiten  sollen,  vorgeschrieben  und  den  beamteten  Tierärzten
oder  sonstigen  Beamten  übertragen  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  auf  Seite  1  der
Formulare  A  und  B  mit  Kursivschrift  gedruckten  Stellen  entsprechend  zu  ändern.  Die
Ergebnisse  der  Beschau  durch  Tierärzte  und  durch  nichttierärztliche  Beschauer  sind  hierbei
jedoch  gesondert  nachzuweisen.  ·

2.  Über  die  Jahresergebnisse  der  Fleischbeschau  bei  dem  in  das  Zollinland  eingeführten  Fleische
sind  alljährlich  von  jeder  Untersuchungsstelle  Zusammenstellungen,  gesondert  für  jedes  Herkunftsland,
unter  Verwendung  des  in  Anlage  C  enthaltenen  Formulars  anzufertigen.

Insoweit  die  dermaligen  Eintragungen  in  das  Fleischbeschaubuch  (§  31  der  Ausführungsbestimmungen
  D)  für  die  Ausfüllung  dieser  Zusammenstellungen  nicht  ausreichen,  haben  die  Landesregierungen
  für  Erlangung  des  erforderlichen  statistischen  Materials  durch  Anordnung  einer  entsprechenden

  Erweiterung  der  gedachten  Eintragungen  oder  durch  Anordnung  sonstiger  Anschreibungen
Sorge  zu  tragen.

Den  Landesregierungen  steht  es  frei,  anzuordnen,  daß  die  auf  der  letzten  Seite  des  Formulars  □
vorgesehenen  Eintragungen  bezüglich  der  Untersuchungen  auf  Einhuferfleisch  unterbleiben.  Der  hierauf
bezügliche  Wortlaut  auf  der  letzten  Seite  des  Formulars  ist  in  diesem  Falle  zu  streichen.

3.  Uber  die  in  jedem  Kalendervierteljahre  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  unterstellten
Tiere  sind  von  den  Fleischbeschauern  regelmäßig  Nachweise  unter  Verwendung  des  als  Anlage  D  beigefügten
  Postkartenformulars  anzufertigen.

Den  Landesregierungen  steht  es  frei,  die  Nachweise  für  größere,  mehrere  Beschaubezirke  umfassende
  Gebietsteile,  die  jedoch  im  allgemeinen  den  Umfang  der  preußischen  Kreise  (Landratsämter)

An%o
unt

Attla
—

Anla
        <pb n="404" />
        —  386  —

nicht  überschreiten  sollen,  durch  die  beamteten  Tierärzte  oder  sonstige  Beamte  anfertigen  zu  lassen.  In
diesem  Falle  sind  die  auf  dem  Formulare  mit  Kursivschrift  gedruckten  Stellen  entsprechend  zu  ändern;
statt  der  Postkarten  können  andere  Nachweisungsformulare  vorgeschrieben  werden.

4.  Die  Einreichung  der  unter  1  bis  3  bezeichneten  Zusammenstellungen  hat  seitens  der  Be—
schauer  oder  Beschaustellen  spätestens  bis  zu  dem  von  den  Landesregierungen  festzusetzenden  Zeitpunkte
zu  erfolgen.

Die  Zusammenstellungen  der  unter  3  bezeichneten  Vierteljahrsnachweisungen  sind  spätestens  am
letzten  Tage  jedes  auf  das  Kalendervierteljahr  folgenden  Monats,  zum  ersten  Male  am  30.  April  1909,
von  den  durch  die  Landesregierungen  zu  bezeichnenden  Zentralstellen  nach  näherer  Anordnung  des
Reichskanzlers  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  einzureichen.

Die  übrigen  Zusammenstellungen  oder  Auszüge  daraus  sind  nach  näherer  Anordnung  des
Reichskanzlers,  wobei  auch  Bestimmungen  über  Format,  Raumverteilung  und  Art  des  Druckes  des
tabellarischen  Teiles  der  Formulare  getroffen  werden  können,  zum  ersten  Male  für  das  Jahr  1908
dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  einzureichen.
        <pb n="405" />
        387

Zum  Gebrauche  für  tierärztliche  Beschauer  und  für  Beschauämter,  an
denen  neben  den  Tierärzten  auch  andere  Personen  als  Beschauer  tätig  sind.

Zusuummenstellung

der

Anlage  A.

Ergebnisse  der  Schlachtvieh=  und  Ileischbeschau  bei  Schlachtungen  im  Inlande  für  das  JIahr

Staat:

Kreis  (oder  dementsprechender  Bezirk):

4½%  (runs  des  Tagebuclis  gefertiqt

0N.

Wohnort:

Einzureichen  spätestens  am

Reschaucerdvs.

des  folgenden  Jahres.

Anweisung  für  die  Eintragungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Allgemeine  Bemerkung.  In  die  Zusammenstellungen  sind  die  Ergeb-  4.  Zusammenstellung  der  Beanstandungen  veränderter  Teile.
nisse  der  sämtlichen  im  Tagebuch  aufgeführten  Unteriuchungen  einzu-  n)  Ju  der  Zusammenstellung  der  Beanstandungen  veränderter  Teile
tragen,  einichließlich  derer,  die  in  Vertretung  anderer  Beschauer  oder  von  Schlachttieren  sind  unerbebliche  Teile  (weniger  als  Organ
infolge  sachlicher  Unzuständigkeit  eines  nicht  als  Tierarzt  approbierten  häliten  oder  weniger  als  ½  Kilogramm  Muskelfleisch,  Fettgewebe
Beschauers  vorgenommen  worden  sind.  *§½:½15  oder  Oaut  oder  weniger  ald  die  Hälfte  des  Dünndarms  oder  des
Wo  gemeinfame  TLTagebücher  geführt  werden  (§  1  Abs.  4  der  Dickdarms)  unberücksichtigt  zu  lassen.
Ausführungsbestimmungen  Al,  haben  sich  die  Eintragungen  auf  die  War  ein  Organ  mit  verschiedenen  Mängeln  behaftet,  so  ist  es
von  sämtlichen  Beschauern  des  Bejirkes  vorgenommenen  Unter-  nur  einmal  und  zwar  bei  dem  für  die  Fleischbeschau  wichtigsten
suchungen  zu  erstrecken.  1  Mangel  zu  berücksichtigen.
2.  Zusammenstellung  der  Beanstandungen  ganzer  Tierkörper.  b)  Als  „Köpfe"  (Spalte  1)  gelten  die  Köpfe  ohne  Zungen.  Wenn
a)  Bei  der  Eintragung  ist.  unbeschadet  der  Bestimmungen  unter  3,  Aopf  und  Zunge  eines  und  desselben  Tieres  unschädlich  beseitigt
jedes  Tier  nur  einmal  zu  zählen;  war  ein  Tier  mit  mehreren  wurden,  sind  diese  Teile  gesondert  in  den.  Spalten  1  und  II  nach
Krankheiten  oder  Mängeln  behaftet,  so  ist  es  in  diese  Zusammen-  zuwelsen.  „  ...  .  ..
stellung  nur  bei  der  für  die  Jleischbeschau  wichtigsten  Krantheit,  6)  Als  „  Lunge  (Spalte  IlI)  ist  nicht  ctwa  jeder  einzelne  Lungenz.
  B.  beim  Zusammentrefsen  von  Schweineseuche  und  Schweinepest  üngel  nachzuweisen,  sondern  es  sind  die  beiden  Lungenflügel  eines
nur  bei  der  letteren,  beim  Zusammentresfen  von  Gelbsucht  und  VSieres  ald#  eine  Lunige  zu  zählen.

Tuberkulose  nur  bei  Tuberkulose  einzutragen.  )  a  die  Spalte  VW.,  Därme  ist  der  beanstandete  Dünndarm  oder
b)  Ju  Spalte!  sind  nur  die  für  genuß  untanglich  erklärten  ganzgen  Dichdarm  oder  die  Getamtheit  beider  ärme  nur  einmat  für

Tierlörper  (mit  und  ohne  Fethh  nachzuweisen.  sedes  Tier  einzutragen.  .  .  .

Diejenigen  Tiere,  bei  denen  die  ganzen  Tierkörper  für  bedingt  e)  In  den  gällen,  in  denen  außer  den  in  der  Zusammenstellung  be
tanglich  oder  im  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  sonders  namhaft  gemachten  Nörperteilen,  z.  V.  außer  der  Leber
herubgesetzt  zu  erklären  waren,  sind  in  die  Spalten  II  und  lII  ein-  noch  andere  Teile,  eiwa  Mils  und  Magen  (aber  nicht  sämtliche
zutragen.  Abgesehen  von  den  wegen  Tubertulose  erfolgten  Untanglich-  Baucheingeweide)j,  leanstandet  sind,  ist  die  Leber  besonders  zu
keitsertlärungen  eingelner  Fleischviertel  (siehe  nachstehend  unter  3)  ist  zählen,  Milz  und  Magen  sind  daneben  als  cine  Stückzahl  unter
zum  Nachweise  der  unschädlich  beseitigten  veränderten  Teile  von  Tieren,  „Sonsiige  einzelne  Organe“  in  Spalte  VI  einzutragen.  ..
die  als  bedingt  tauglich  oder  im  Nabrungs=  und  Genußwert  erbeblich  !)  Zu  die  Spalie  Vll  „Sämtliche  Bunucheingeweide“  gebören
berabgesebt  bebandelt  wurden,  die  Zusammenstellung  3  bestimmt,  in  nur  diejenigen  Fälle,  in  denen  von  einem  Liere  gleichzeitig  die
die  auch  die  unschädlich  beseitigten  veränderten  Teile  von  im  übrigen  wichtigsten  Eingeweide  der  Bauchböhle  (Magen,  Darm,  Leber,
nicht  beanstandeten  Tieren  einzutragen  sind.  Milz.  Netz  und  Gekröse)  für  genußuntauglich  erllärt  sind.  Die

·  «,  «  sämtlichen  Baucheingeweide  eines  Tieres  sind  nur  einmal  zu
*  Zusammenstellung,  der  Beanstandungen  von  Fleischvierteln.  zählen.  Da  ein  beanstandeter  Körperteil  nur  einmal  nachzuweisen

Die  im  §  35  Nr.  4,  §  37  Nr.  II  in  Verbindung  mit  §  10  Nr.  1  ist,  dürfen  neben  den  sämtlichen  Baucheingeweiden  eines  Tieres
vorgesehene  Veanstandung  von  Fleischvierteln  wegen  QLuberkulose  «  nicht  etwa  noch  die  hierzu  gehörigen  Einzeleingeweide  (Magen,
ist  ausschlie  ßlich  in  der  Sondertabelle  2  a  nachzuweisen.  ,  Darm,  Leber  usw.)  besonders  eingelingen  werden.

Aus  underen  Gründen  ald  genusuntauglich  beanstandetes  Muslel!:  2)  Bei  Zuhlenangaben  über  das  Gewicht  sind  Bruchteile  unter  ½  Kilosleisch
  ist  selbst  dann,  wenn  es  sich  ausnahmsweise  um  ganze  Fleisch  gramm  nicht  unzuschreiben,  Bruchteile  von  ½  Kilogramn  und
niertel  handelt,  in  die  Zusammenstellung  3  (Miuskelfleisch)  einzutragen.  darüber  sind  auf  volle  Kilogramme  abzurunden.

1.  Zahl  der  Schlachttiere,  an  denen  die  Beschau  vorgenommen  wurde.
ferde  Jungrinder  Kälber  «
undanyctecschfcnBallenKühe  über  biss  Schweine  Schase  Ziegen
Einhuser  3  Monate  alt
1  2  3  1  is  :  H  9
Ordnungsmäßige  Schlachlungegen
Schlachltungen,  bei  denen  eine  Beschau  der  Tiere  im  lebenden
5Zustande  nicht  stattgesunden  hat  (Spalte  11  des  Tagebuchs)
Zusammen  I  1  1

 

 

Außordem  ist  bei

Hunden  die  Beschau  vorgenommen  morden.
        <pb n="406" />
        —  388  —

2.  Beanstandungen

 

—

 

*  .

I.  Untauglich  (§§  33  und  34)

Beanstandun  ung=  Kälber
Grund  der  Beanstandung  Plerde  JZunge  Kälber

oder  Minderwertigkeitserklärung")  andere  Ochsen  Bullen  Kühe  Über  is  Schweine  Schafe  Ziegen  Hunde
Einhufer  3  Monate  alt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4  5  6  17  8  9  610  11

 

10.
11.
12.

13.

14.  .
.AugemeineWaisei-sucht.
16.
17.
18.
19.
20.
21.

22.
23.
24.
Verschiedene  andere  Erkrankungen  und  Mängel

2

O#

Eitrige  oder  jauchige  Blutvergiftung  (Pyaemie,  Septikaemie)
.  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche

Schweineseuche

Schweinepest.

Rotlauf  der  Schweine

Tuberkulose
Strahlenpilzkrankheit  oder  Kraubenpilzkrankhest
.  Andere  Infektionskrankheiten

5  „  „  S  —

——““

Infektions

Rotz.

 

Invasions

Trichinen  .

Gesundheitsschädliche  Finnen  1  0.  collulosae  und  C.  r,  üermis).
Mieschersche  Schläuche

Andere  Invasionskrankheiten

 

Andere  Erkrankungen
Gelbsucht

Leukacemie  oder  Pseudolenkaemie

Uraemie

Geschwülste

Wässerigkeit,  Durchsetzung  mit  Bhutungen,  Kalk=  oder  Frrbstoffablagerungen
Unreife  oder  ungenügende  Entwickelung  der  Kälber.

Ims33  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  Agenannte  Mängel
Fäulnis.  .

Geruchs=  und  Geschmacksabweichungen  des  Fleisches

Vollständige  Abmagerung  infolge  einer  vorstehend  nicht  genannten  Krankheit

 

Insgesamt.

Sondernachweisung  der  tuberkulösen  Tiere,  bei  denen  sich  die  Beanstandung  —  abgesehen  von

 

 

veränderten  Teilen  —  auf  Fleischviertel  beschränkte.
Jungrinder

Kälber
Beurteilung  Ochsen  Bullen  Kühe  über  bis
3  Monate  alt

 

Schweine  Schafe  giegen

 

#i  86

m  UntaugliH
.  Bedingt  taugliHHHHHHHnnnnnnnn
.  Im  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herabgesett
Tauglich  ohne  EinschränkggggEgE:

 

 

 

 

 

Fleischviertel
.

Zusammien
Mithin  von  ganzen  Tieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  angeführten  Paragraphen  beziehen  sich  auf  die  Ausführungsbestimmungen  A  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschangesetze.
        <pb n="407" />
        —  389  —

ganzer  Tierkörper.
II.  Bedingt  tauglich  (6  37)  5-!*5nB  IIII.  Im  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herabgesetzt  (540)  Wieder-Jung-

  Kälber  Zung-  Kälber  holung  der
Ochsen  Bullen  Kühe'  über]  bis  Schweine  Schafe  ZiegenOchsen  Bullen  Kühe  über#  bis  Schweine  Schafe  Ziegen  Bezeich-3
  Monate  alt  3  Monate  alt  mung  in
-—.-  .-  ————  —--  »  »--—-—--,—-——-Spalte1
12  13  14  15  156  17  18  19  20  21  22  23  24  25  26  27

—

krankheiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

i**k

09#%

10.
11.
12.
183.

 

14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
238.
24.

 

2b.  Sondernachweisung  der  wegen  Einfinnigkeit  beanstandeten,  jedoch  nach  21  tägiger  Durchkühlung
freigegebenen  Rinder.

Außer  den  in  der  Zusammenstellung  2  Zeile  11  als  beanstandet  nachgewiesenen  finnigen  Tieren  wurden  wegen
Einfinnigkeit
Rinder  über  3  Monate  alt,
Kälber  bis  3  Monate  alt

beanstandet,  jedoch  nach  21  tägiger  Durchkühlung  dem  freien  Verkehr  übergeben.
64
        <pb n="408" />
        3.  Beanstandungen  veränderter  Teile.

Von  den  in  der  Zusammenstellung  2  in  den  Spalten  II  und  III  aufgeführten  sowie  von  den  im  übrigen  nicht  beanstandeten  Schlachttieren  (&amp;amp;  35  der
Ausführungsbestimmungen  Az  sind  unschädlich  beseitigt  worden:  ·

 

 

LKöpfe11.ZungenIll.LungenIv.Lek-ernv.Dä1,-me  DIREij  Wes  W·  KERFE
von  von  on  von  von  Tieres)  von  der.  5
zeich-Beanstandungsgründe
  mng
der
Vorspalte

1.  Tuberkulose  ·....  1.
2.  Schweineseuhe  2.
3.  Schweinepsesstt  .  .  ...  z.
4.  Rotlauf  der  Schwein  4.
5.  Strahlenpilzkrankheit  oder  Traubenpilzkrankheit.
  .  .  .  .  .  .  .  ..  b.
6.  Hülsenwürmerr  ·  6.
I  7.Gehirnblasenwürmer.........  J.
S  8.  Leberebrel  8.
"c
9.  Lungenwürmen  9.
l  10.  Andere  tierische  Schmarotzer  10.
11.  Geschwülstt  .  ........  11.
12.  Entzündungen  einschließlich  abgekapfelter
  Eiterherdeieie  12.
13.

13.  Andere  Erkrankungen  und  Mängel

Insgesamt

4.  Nachweisung  der  Gesamtzahl  der  mit  Tuberkulose
behafteten  Tiere.

 

 

Außerdem:  Muskelfleisch,  Knochen,  Fett=  und  Hautteile  von

 

 

 

Nindern  Kälbernbis  Jungrinder  Kälber  «
Pferden  ausgen.  3  Mon.  Schweinen  Schafen  Ziegen  Pferde  Ochsen  Bullen  Kühe  über  bis  SEchweine  Schafe  Ziegen
Külber  alt  3  Monate  alt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kg:  Stück:  #

 

 

5.  Beschwerden.

Gegen  die  Entscheidungen  wurde  Beschwerde  eingelegt  (§  46  der  Ausführungsbestimmungen  A)  in  —NFüällen;  hierbei  wurde  das
angefochtene  Gutachten  bestätigt  un  Jällen,  gemildert  a  Fällen,  verschäürft  i  JFällen.
        <pb n="409" />
        —  391  —

Zum  Gebrauche  für  Beschauer,  die  Anlage  B.
nicht  als  Tierarzt  approbiert  sind.  –—.

Zusammenstellung

der
Ergebnisse  der  Schlachtvieh=  und  Ileischbeschau  bei  Schlachtungen  im  Inlande  für  das
Jahr.·.......·.............··...  .
Staat:
Kreis  (oder  dementsprechender  Bezirk):  Beschaubeæeirk.

Auf  Grund  des  Tagebuchs  gefertiqt  von.
Wohnort:

Einzureichen  spätestens  am  des  folgenden  Jahres.

 

Anweisung  für  die  Eintragungen).

1.  Allgemeine  Bemerkung.  In  die  Zusammenstellungen  sind  die  Ergebnisse  der  sämtlichen  in  dem  Tagebuch  aufgeführten
Untersuchungen  einzutragen,  einschließlich  derer,  die  in  Vertretung  anderer  Beschauer  vorgenommen  worden  sind.

Die  einem  tierärztlichen  Beschauer  überwiesenen  Fälle  sind  nur  am  Schlusse  der  Zusammenstellung  1,  nicht  jedoch

in  der  Zusammenstellung  2  (Beanstandungen  ganzer  Tierkörper)  und  auch  nicht  unter  5  (Beschwerden)  einzutragen.

Wo  gemeinfame  Tagebücher  geführt  werden  (  47  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  A),  haben  sich  die

Eintragungen  auf  die  von  sämtlichen  Beschauern  des  Bezirkes  vorgenommenen  Untersuchungen  zu  erstrecken.
2.  Zusammenstellung  der  Beanstandungen  ganzer  Tierkörper.

a)  In  die  Zusammenstellung  der  Beanstandungen  ganzer  Tierkörper  ist  jedes  Tier  nur  einmal  einzutragen;
war  ein  Tier  mit  mehreren  Krankheiten  oder  Mängeln  behaftet,  so  ist  es  nur  bei  der  für  die  Fleischbeschau
wichtigsten  Krankheit,  z.  B.  beim  Zusammentreffen  von  Gelbsucht  und  Tuberkulose  nur  bei  Tuberkulose  einzutragen.


b)  In  Spalte!  sind  nur  die  für  genuß  untauglich  erklärten  ganzen  Tierkörper  (mit  und  ohne  Fett)  einzutragen.

Zum  Nachweise  der  Falle,  in  denen  nur  die  veränderten  Teile  unschädlich  beseitigt  wurden,  ist
die  Zusammenstellung  3  bestimmt.

c)  In  Zeile  4  Spalte  II  sind  die  Schweine  einzutragen,  die  wegen  Rotlaufs  für  bedingt  tauglich  erklärt  sind.
Die  genußuntauglichen  Teile  solcher  Schweine  sind  in  die  Zusammenstellung  3  in  Zeile  3  einzutragen.

3.  Zusammenstellung  der  Beanstandungen  veränderter  Teile.

a)  In  der  Zusammenstellung  der  beanstandeten  veränderten  Teile  von  Schlachttieren  sind  unerhebliche  Teile
(weniger  als  Organhälften  oder  weniger  als  ½  Kilogramm  Muskelfleisch.  Fettgewebe  oder  Haut  oder
weniger  als  die  Hälfte  des  Dünndarms  oder  des  Dickdarms)  unberücksichtigt  zu  lassen.

War  ein  Organ  mit  verschiedenen  Mängeln  behaftet,  so  ist  es  nur  einmal  und  zwar  bei  dem  für
die  Fleischbeschau  wichtigsten  Mangel  einzutragen.  b)  Als

 

*)  Beschauer,  die  nicht  als  Tierarzt  approbiert  sind,  dürfen  die  selbständige  Beurteilung  des  Fleisches  nur  in
den  im  &amp;amp;  30  der  Ausführungsbestimmungen  A  zum  Fleischbeschaugesetze  bezeichneten  Fällen  übernehmen.  In  den  seltenen
Fällen,  in  denen  der  Besitzer  mit  der  unschädlichen  Beseitigung  des  von  dem  Beschauer  für  genußuntauglich  erachteten
Fleisches  einverstanden  war,  dürfen  sie  von  der  Herbeiführung  der  Entscheidung  des  Tierarztes  absehen  (§  30  Nr.  2  der
Ausführungsbestimmungen  A).  Wenn  Beanstandungen  auf  Grund  der  letzteren  Bestimmung  erfolgt  sind,  so  sind  sie  in
die  Tabelle  2  trotz  der  Sperrung  einzutragen.

64
        <pb n="410" />
        —  382  —

b)  Als  „Köpfe“  (Spalte  1)  gelten  die  Köpfe  ohne  Zungen.  Wenn  Kopf  und  Zunge  eines  und  desselben
Tieres  unschädlich  beseitigt  wurden,  sind  diese  Teile  gesondert  in  die  Spalten  I  und  lI  einzutragen.

c)  Als  „Lunge“  (Spalte  III)  ist  nicht  etwa  jeder  einzelne  Lungenflügel  einzutragen,  sondern  es  sind  die  beiden
Lungenflügel  eines  Tieres  als  eine  Lunge  zu  zählen.

d)  In  die  Spalte  V  „Därme“"  ist  der  beanstandete  Dünndarm  oder  Dickdarm  oder  die  Gesamtheit  beider
Därme  nur  einmal  für  jedes  Tier  einzutragen.

e)  In  den  Fällen,  in  denen  außer  den  in  der  Zusammenstellung  besonders  namhaft  gemachten  Körperteilen,
z.  B.  außer  der  Leber,  och  andere  Teile,  etwa  Milz  und  Magen  (aber  nicht  sämtliche  Baucheingeweide)
beanstandet  sind,  ist  die  Leber  besonders  zu  zählen,  Milz  und  Magen  sind  daneben  als  eine  Stückzahl  unter
„Sonstige  einzelne  Organe“  in  Spalte  VI  einzutragen.

)  In  die  Spalte  VII  „Sämtliche  Baucheingeweide“  gehören  nur  diejenigen  Fälle,  in  denen  von  einem
Tiere  gleichzeitig  die  wichtigsten  Eingeweide  der  Bauchhöhle  (Magen,  Darm,  Leber,  Milz,  Netz  und  Gekröse)
für  genußuntauglich  erklärt  sind.  Die  sämtlichen  Baucheingeweide  eines  Tieres  sind  nur  einmal  zu  zählen.
Da  ein  beanstandeter  Körperteil  nur  einmal  einzutragen  ist,  dürfen  neben  den  sämtlichen  Baucheingeweiden
eines  Tieres  nicht  etwa  die  hierzu  gehörigen  Einzeleingeweide  (Magen,  Darm,  Leber  usw.)  besonders  eingetragen
  werden.

8)  Bei  Zahlenangaben  über  das  Gewicht  sind  Bruchteile  unter  ½  Kilogramm  nicht  anzuschreiben,  Bruchteile
von  /  Kilogramm  und  darüber  sind  auf  volle  Kilogramme  abzurunden.

—  ——  —  —„  —  —

1.  Zahl  der  Schlachttiere,  an  denen  die  Beschau

vorgenommen  wurde.

 

 

 

 

 

 

 

Jung--  Kälber
rinder  ·

Ochsen  Bullen  Kühe  über  bis  Schweine  Schafe  Ziegen
3  Monate  alt

1  2  ——  6  9997

 

Ordnungsmäßige  Schlachtungen

Schlachtungen,  bei  denen  eine  Beschau  der
Tiere  im  lebenden  Zustande  nicht  stattgefunden
  hat  (Spalte  11  des  Tagebuchs)

 

 

 

 

Zusammen
Ferner  sind  wegen  sach-a)  vor  der
licher  Unzuständigkeit  Schlachtung
des  Beschauers  (88  11
und  30  der  Ausfüh=  P)  nach  der

 

rungsbestimmungen  A)  Schlachtung
nebenbezeichnete  Tiere
dem  zuständigen  tierärztlichen
  Beschauer
überwiesen  worden  zusammen

Außerdem  ist  bei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hunden  die  Beschau  vorgenommen  worden.
        <pb n="411" />
        393

2.  Beanstandungen  ganzer  Tierkörper.

 

 

 

Grund  der  Beanstandung“)

 

 

 

II.
I.  Untauglich  der  ganze  Tierkörper  (  30  r.  2,  §  33)  Bedingt
tauglich
(§37  IIINr.2)
Zung-  Kälber
Ochsen  Bullen  Kühe  überbis  Schweine  Schafe  Ziegen  Hundechweine
3  Monate  alt  »
2  3  4  5  6  7  8  9  10  11

 

11.

12.

13.
14.

Eitrige  oder  jauchige  Blutvergiftung

Schweineseuche

Schweinepest

Rotlauf  der  Schweine
Tuberkulose

.Andere  Infektionskrankheiten
Teierische  Schmarotzer
Gelbsucht

Allgemeine  Wassersucht
10.

Geruchs=  und  Geschmacksabweichungen
des  Fleisches  .

Vollständige  Abmagerung  infolge  einer
vorstehend  nicht  genannten  Krankheit

In  §  33  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen

  A  genannte  Mängel

Vorgeschrittene  Fäulnis

Verschiedene  andere  Erkrankungen!  und
Mängel  ...

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  angeführten  Paragraphen  beziehen  sich  auf  die  Ausführungsbestimmungen  A  zum  Schlachtvieh-  und
Fleischbeschaugesetze.
        <pb n="412" />
        3.  Beanstandungen  veränderter  Teile.

Von  den  in  der  Zusammenstellung  2  in  Spalte  II  aufgeführten  spie  von  den  im  übrigen  nicht  beanstandeten  Schlachttieren
(5  35  der  Ausführungsbestimmungen  A)  sind  unschädlich  beseitigt  worden:

Köpfe  U.  Zungen  II.  Lungen  IV.  LeberV.  Därme  VI.  Sonstige  bhe  -

einzelne

..  ,  Wiedervon
  von  von  von  von  Organe  (jeeines  eingeweide
'  Tieres)  von  holung  der

Bezeichnung
in  der
Vorspalte

Beanstandungsgründe

S.
—
·
—
S
□

1.  Tuberkulose
2.  Schweineseuche

3.  Rotlauf  der  Schweine#.
4.  Strahlenpilzkrankheit
5.  Hülsenwürmer

6.  Gehirnblasenwürmer

J.  Leberegel

394

8.  Lungenwürmer

9.  Andere  tierische  Schmarotzer

10.  Geschwülsst

11.  Entzündungen  einschließlich  abgekapselter  Eiterheeee


12.  Andere  Erkrankungen  und  Mängel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt  .
*ê*•  .  4.  Nachweisung  der  Gesamtzahl  der  mit  Tuberkulose
Außerdem:  Muskelfleisch,  Knochen,  Fett=  und  Hautteile  von:  behafteten  Tiere.
Rindern.  Kälberrr  .  Jungrinder"  Kälber
ausgenommen  bis  Schweinen  Schafen  Ziegen  Ochsen  Bullen  Kühe  über  bis  Schweine  Schafe  Ziegen
Kälber  Monate  alt  3  Monate  alt
kg:  »-  f«·—«—-spm——»"»—·sp—»-»l———  Stück:  —————

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.  Beschwerden.

Gegen  die  Entscheidungen  wurde  Beschwerde  eingelegt  (§  46  der  Ausführungsbestimmungen  A  in  ..  Fällen;  hierbei  wurde
das  angefochtene  Gutachten  bestätigt  i1n  .  Fällen,  gemildertin  ..  Fällen,  verschärft  in.  Fällen.
        <pb n="413" />
        □

—  SS#

Zusummenstellung
der

Ergebnisse  der  Ileischbeschau  bei  dem  in  das  Zollinland  eingeführten  Ileische
"  für  das  Jahr  19  .

Untersuchungsstelle:
Herkunftsland  des  Fleisches:
Für  jedes  Herkunftsland  ist  eine  gesonderte  Ubersicht  herzustellen.
Gefertigt  von:
Wohnort:
Einzureichen  spätestens  am  des  folgenden  Jahres.

Anweisung  für  die  Gintragungen.

.Bei  den  nachbezeichneten  Herkunftsländern  genügt  es,  wenn  sie  als  ein  Land  betrachtet  werden:
1.  Großbritannien  und  Irland,  5.  Canada,
2.  Rußland  (europäisches  und  asiatisches),  6.  Mittel-  und  Südamerika,

3.  Türkei  (europäische  und  asiatische),  7.  Australien  (Festland  und  Inseln).
4.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  1

Für  die  übrigen  außereuropäischen  Länder  ist  ausreichend  die  Angabe  des  Erdteils  (Asien,  Afrika);  Schweden  und
Norwegen  sind  als  getrennte  Herkunftsländer  zu  behandeln.

Insoweit  eine  Einfuhr  von  Fleisch  aus  Freihäfen  oder  Zollausschlüssen  usw.  erfolgt,  ist  das  betreffende  Fleisch
zusammenzufassen  unter  der  Herkunftsbezeichnung  „Aus  Zollausschlüssen“.

Von  dem  bestimmungswidrig  in  Stücken  eingeführten  und  ohne  weitere  Untersuchung  beanstandeten  frischen  Fleisch
ist  in  den  Zeilen  1  und  IIb  nur  das  Gewicht  einzutragen.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren  mit  Fleisch  in  luftdicht
  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gesäßen  sowie  mit  Würsten  und  sonstigen  Gemengen  aus  zerkleinertem
Fleische,  ferner  mit  Packstücken  zubereiteten  Fleisches,  die  ungeöffnet  oder  ohne  Feststellung  der  Zahl  der  darin  enthaltenen
  Fleischstücke  beanstandet  werden.

.  Wird  ein  Tierkörper,  ein  Fleischstück  oder  ein  Packstück  wegen  verschiedener  Mängel  beanstandet,  so  hat  der  Nachweis
nur  einmal,  und  zwar  bei  dem  wichtigsten  Beanstandungsgrunde,  zu  erfolgen.

Schinkenteile  und  als  Speck  deklarierte,  bef  autechnisch  aber  als  Fleisch  zu  behandelnde  fette  Schweinefleischstücke,
die  wegen  Mindergewichts  zurückgewiesen  werden  müssen,  sind  unter  lfd.  Nr.  3  in  den  Spalten  14  und  15  „Sonstiges
Schweinefleisch“  nachzuweisen.

mDie  Zahl  der  Sendungen  ist  auch  dann  anzugeben,  wenn  nur  Teile  von  Sendungen  beanstandet  sind.

Renntiere  und  Wildschweine  sind  unter  „Sonstiges  Fleisch“  nachzuweisen.

.In  der  Übersicht  über  die  unschädlich  beseitigten  veränderten  Teile  von  im  übrigen  nicht  beanstandeten  Tierkörpern
und  Fleischstücken  (S§  18  (1|  I  C  und  19  (1)  1d  der  Ausführungsbestimmungen  D)  sind  nur  Fleischteile  von  mehr
als  ½  Kilogramm  Gewicht  zu  berücksichtigen.

Bei  Zahlenangaben  über  das  Gewicht  sind  Bruchteile  unter  ½  Kilogramm  nicht  anzuschreiben,  Bruchteile  von
½  Kilogramm  und  darüber  sind  auf  volle  Kilogramme  abzurunden.
        <pb n="414" />
        396

 

 

 

Frisches  Fleisch

Zzubereitetes

 

 

 

 

Kndsseisch  Schweine=  Sonstiges  “ti  chchweine-  Speck
Art  der  Ermittelungen  Kalbfleisch  fleisch  Fleisch  Kalbfleisch  schinken
TeerrSGe-eGe=  Tier-  Ge-  isch!  Ge-  ich.Ge-  isch.  Ge-Tier-
  Tier-  Tier-  leisch--  leisch.  leischkörper
  wicht  körper  wicht  körper  wicht  Frarre  wicht  Sieih  wicht  Fes  wicht.
kg  kg  kg.  kg.  k.  kg.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13

 

 

 

I.  Zur  Untersuchung  gestellt  sind")

II.  à)  nicht  untersucht,  weil  freiwillig  zurückgezogeen
Hiervon  #  b)  ohne  weitere  Untersuchung  beanstandet  wegen  Verstoßes  gegen  die
sind  Verbote  des  §  5  Nr.  1  oder  §  6  Abs.  1  Frisches  Fleisch  in  Stücken)  2)

zusammen  a  und  b

III.  Einer  weiteren  Untersuchung  wurden  demnach  unterworfen
IV.  Davon  sind  beanstandet:
auf  Grund  der  §8
1.18  ()a,  14  0)a,
15  (0)  a

13COb,  14  (u)b,
5  hb0

wegen  unrichtiger  Bezeichnungen  (Begleitpapiere)
wegen  Zuwiderhandlunz  gegen  die  Verbote  des  §  S5;
Nr.  2  (Hundefleisch,  zubereitetes  Pferde=  usw.  Fleisch)
Nr.  3,  und  zwar  wegen  Behandlung  mit
à)  Borsäure  und  deren  Salzen.  ..........
b)  Formaldehnd  und  „lolchen  Stoffen,  die  bei  ihrer  Verwendung
ormaldehyd  abgeben
)  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroryden  und  -Karbonaten
d)  swestiger  Säure  und  deren  Salzen  sowie  unterschwefligauren
  Saen  .  ..

e)  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen
f)  Salicylsäure  und  deren  Verbindungen
80  chlorsauren  Salzen
h)  Farbstosfsen

wegen  Verstoßes  gegen  §8  6  u.  7  (ganze  Tierkörper,  Mindestgewicht,

3.lC)c,  14  ()  3c  »  ·
Fehlen  od.  unzulässige  Anschneidung  v.  Lomphdrüsen  od.  and.  Teilen)

4.  14(0  d  wegen  ungenügender  Zuberereitung  (Pökelung  usw.)
5.  1300  d,  14  ()e  à)  wegen  Tuberkulose

b)  Trichinen

c)  gesundheitsschädlicher  Finnen.

d)  .Verdorbenseins

e)  sonstiger  Gründe

 

6.5  ()  b,  15  (0)  a  wegen  äußerer  Mängel  des  Fettes
wegen  Verstoßes  gegen  §  6  des  Margarinegesetzes  (Sesamöl)

1
"“

15  (#)  cC
8.  15  (8)  b  a)  wegen  Verfälschung,  Nachmachung  oder  Verdorbenseins.

b)  wegen  Verstoßes  gegen  §  8  des  Margarinegesetzes

 

Insgesamt  beanstandet

Außerdem  beanstandet

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

W

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51/|

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

veränderte  Teile  (§  18  ()  101  von  :  2.  veränderte  Teile  ([V  19  (()  1dl

insgesat  Tierkörpern  :t  Ferleisch
1  kg.  6  xg  —  kg.  xg  xg
von  .  Schweineherzschlüigen  .  Kkg  zum  Genuß

)  Von  Waren  der  unter  IIb  bezeichneten  Art  ist  nur  das  Gewicht  einzutragen.
2)  Die  angeführten  Paragraphen  beziehen  sich,  soweit  nicht  etwas  anderes  angegeben  ist,  auf  die  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.
        <pb n="415" />
        leis
Sonstiges
is-Ge-



 
  
     

Sonstiges

Fleisch

Gewicht


   
  

Därme

       
    

     
   

Gewicht


   
    
       

     

Packstücke


18

  

¾  ücke  stück  e

i

    

     

 

 

    

      

   

   

15  16  17  19

   
       
     

:  desgl.
insgesamt  aus.  Pasü
  ;

cken  :  stücken

ngeeignete  Teile.

    
   
   
  
 
   
    

 

     

 

      

—  397  —

Zubereitete  ette

    
         

   
   
       
   

    
    

   
    

     

Rindertalg.  ç  **-  Sonstiges  Fett
Schweineschmalz  Premier  jos,  Margarine  Kunstspeisefette  warmblütiger
Oleomargarin  Tiere

 

 

  

    

 

 

 

        
     
          

                

          

             

        

       
     

  
  

         

 
   
   

         
   

            

            

            

   
  
   

                
       

       

   
   

                       
  

   
      
     

  
   

  
  

  
 

   
      

Sen-  Pack-  Sen-  Pac-  Ge=  Sen-  Pack-  Ge--sSen-  5Ge--mSen-  Pack-  Ge-Ow’
  ·  -  »  '  dun-  *ê.  icht  dun-  .  w«tdun-  .  wicht
4  stücke  wicht  du  stücke  wicht  gen  stücke  wich  gen  stücke  ich  gen  stücke  ch

 

 

                     

             

 

         

      

   

 

   

 

             

 

 

            

                      

 

          

         

    

     

     

            

        

       

     

          

 

        

     

20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  81  32  38  34

    

Wiederholung
  der
Bezeichnung

in
Spalte  1

 

   
  
  
  
  
  
  
 
 
  
  
  
  
   
  

65

b
à  und  b
III.
IV.

1.

2.  J„5  Nr.  2

1

9§5  Nr.  uZ
2.  §  5  Nr.  3b
2.  §5  Nr.30
2.  8§5  Nr.3d.

2

8§  5  Nr.  36

iie

95  Nr.  31

10

§  5  Nr.  3g
2.  85  Nr.  3h
        <pb n="416" />
        —  398  —

Untersuchungen  auf  Einhufersleisch.

Zahl  der  auf  Einhuferfleisch  untersuchten  Fleischstüke.  .
Zahl  der  Fleischstücke,  bei  denen  durch  diese  Untersuchung  der  Verdacht  der  versuchten  Einfuhr
von  Einhuferfleisch  bestätigt  st  -

Beschwerden.

Gegen  die  von  der  Beschaustelle  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  vorgenommene  Beanstandung  einer
Stichprobe  wurde  Beschwerde  eingelegt  in  ...  Fällen,  hierbei  wurde  das  erste  Gutachten  bestätigt
in...........·..  Fällen,nichtbestätigtinFällen.

Gegen  die  von  der  Polizeibehörde  im  Falle  der  §§  18  bis  21  getroffene  Entscheidung  wurde
Beschwerde  eingelegt  in  Fällen;  hierbei  wurde  das  erste  Gutachten  bestätigt  in  Fällen,
gemildert  Fällen,  verschärft  in  Fällen.
        <pb n="417" />
        —  399  —

Vorderseite.

Postkarte

An

 

 

 

Rückseite.

 

 

 

Zahl  der  Tiere),  an  denen  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschan  vorgenommen  wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  1  I  -  —  —
Monate  Pferde  l  «  SIEBEL  Kälber  1  s
gund  Ochsen  Bullen  Kühe  über  bis  Schweine  Schafe  ziegen  Hunde
Einhuser  3  Monate  alt  #  «
1  2  8  4  5  6  p0  10  1
ÜAcÜ;;
Ü
4½“  GCrund  des  Tagebuchs  ausge’alk  vorrnnnnrrr.„„
Wohnort:

 

*)  Aus  den  Tagebüchern  der  nicht  als  Tierarzt  approbierten  Beschauer  sind  diejenigen  Schlachtungen  hier  nicht  zu  berück-  n
sichtigen,  bei  denen  die  Beschau  wegen  sachlicher  Unzuständigkeit  dem  tierärztlichen  Beschauer  überwiesen  ist.

Einzureichen  spätestensam  jedes  auf  den  Vierteljahrsschluß  folgendeu  Monats.

Veriu,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        —  401  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

 

D#  betihen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jährgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  September  1908.  Nr.  41.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellung  eines  Konsular-  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
agenten;  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Ziodil-  Reichsgebietete  .  402

„tandshandlungen;  —  Entlassung  .  Seite  401  Beilage.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Verzeichnis

2.  Justizwesen:  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Ver-  von  Gartenbau=  usw.  Anlagen,  welche  regelmäßigen
zeichnisses  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  Untersuchungen  unterliegen  und  als  den  Anforderungen
gertüen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  der  Reblaus=  Konvention  entsprechend  erklärt  worben
ind..  g  siiddd-.

 

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Galveston  (Texas)  ist  der  Kaufmann  Carl  Kramer  zum  Konsularagenten
  für  den  Hafen  von  Port  Arthur  bestellt  worden.

 

Den  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Yokohama  beschäftigten  Vizekonsul  Kühne  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls
  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Koppel  in  Bogotc  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt
worden.

 

66
        <pb n="420" />
        —  402

2.  Justizwesen.

Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrat  am  23.  April
1880  beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1885  S.  79  ff.),  erleidet  folgende  Anderungen  und  Ergänzungen:

I.  Das  Amtsgericht  Bernkastel  (S.  83  des  Verzeichnisses)  führt  jetzt  die  Bezeichnung  Berncastel-Cues.
  Dementsprechend  ändert  sich  auch  die  Benennung  der  Gerichtskasse  in  der
letzten  Spalte  des  Verzeichnisses.

II.  Die  Schreibweise  des  Ortsnamens  „Meinertshagen  (S.  110  des  Verzeichnisses)  ist  jetzt

 

 

 

 

 

„Meinerzhagen“.
III.  tn  Wirkung  vom  1.  Oktober  1908  ab  ist  in  das  Verzeichnis  folgender  Vermerk  einzualten:

Auf  S.  132  zwischen  „Vieselbach“  und  „Vilbel“.
Für  den  Bezirk  In  dem  Gehört  zum  »
»  ·  —  Sberlandes.  Betreffende  Kasse  resp.  Behörde
des  Amtsgerichts  Staate  Landgericht  "  u  e
Vietz  Preußen  Landsberg  a.  W.  Berlin  Kgl.  Gerichtskasse  in  Vietz.

 

 

 

 

3.  Polizeiwesen.

—  —

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die-  Datum
.  Grund  des
r  Ausweisung  Ausweisungs
3  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1Veit  Ferdinand  geboren  am  22.  März  1862  zu  Eidlitz,  gewerbsmäßige  Heh-Königlich  Preußischer  22.  Juli  1908.
Lauber,  Stall=  Bezirk  Komotau,  Böhmen,  öster=  lerei  (1  Jahr  6  Mo=  Regierungspräsident  zu
mann,  reichischer  Staatsangehöriger,  nate  Zuchthaus,  laut  Potsdam,
Erkenntnis  vom  14.
Februar  1907),
2  Antonto  Spag-  geboren  am  10.  Mai  1887  zu  Camposschwerer  Diebstahl  Großherzoglich  Badischer  29.  August
nolo,  Tagelöhner  Fontana,  Italien,  ortsangehörig  (2  Jahre  Zuchthaus,  Landeskommissär  zu  1908.
ebendaselbst,  italienischer  Staatsange-  laut  Erkenntnis  vom  Mannheim,
höriger,  13.  Dezember  1906),
        <pb n="421" />
        403

 

 

 

 

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
5  1  Ausweisung  des
S.  der  Bestrafung.  Ausweisungs-.
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
-
1  2  8  b  6

b)  Auf  Grund  des  §  362  in  Verbindung  mit  §  181  àa  des  Strafgesetzbuchs.
3  Franz  Schacherl,  geboren  am  10.  August  1879  zu  St.  Mar-Zuhälterei  (1  Jahr  Königlich  Preußischer  Po--27.  März  1908.

 

Kellner,

Petrow  Dusan,
Metzgergeselle,

Oreste  Garbino,
Tagelöhner,

Joseph  Nowotny,
Bäckergeselle,

Andreas  Smolarz,

Arbeiter,

Vaclav  Straka,
Tagelöhner,

tin,  Niederösterreich,  ortsangehörig  6  Monate  Gefängnis,  lizeipräsident  zu  Berlin,

zu  Langstrobnitz,

höriger,

Bezirk  Kaplitz,  laut  Erkenntnis  vom
Böhmen,  österreichischer  Staatsange  25.  September  1906),

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  im  Jahre  1880  zu  Szöregh,

Komitat  Torontäl,  Ungarn,  ungarischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  25.  August  1879  zu

St.  Paolo,  Brasilien,  ortsangehörig

zu  Casale  Monferrato,  Provinz
Alessandria,  Italien,  italienischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  24.  Oktober  1878  zu
Lettowitz,  Bezirk  Boskowitz,  Mähren,
österreichischer  Staatsangehöriger,
33  Jahre  alt,  geboren  zu  Olszyny,
Bezirk  Tarnow,  Galizien,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,
geboren  am  14.  März  1881  zu  Protivin,
  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

Landstreichen,

schwerer  Diebstahl,
einfacher  Diebstahl
und  Landstreichen,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

4

 

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Trier,

Stadtmagistrat  Memmingen,
  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Marienwerder,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Trier,

 

5.  September
1908.

21.  August
1908.

26.  August
1908.

17.  August
1908.

5.  September

Regierungspräsident  zu  1908

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

66=
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        <pb n="423" />
        —  405  —

Beilage

Ur.  41  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich.

 

 

 

Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmuachung.

Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  9  Nr.  6  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  1882  S.  125)  wird  das  in  der  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1907  (Zentralblatt
S.  505)  enthaltene  Verzeichnis  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche
regelmäßigen  Untersuchungen  in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen
der  Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind,  durch  das  nachfolgende  Verzeichnis  ersetzt.

Berlin,  den  1.  September

7
Ort  der  Gartenbauanlage.
S□

1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Wermuth.

 

Verzeichnis.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

77  77

7)  #

1

2

3

4.  7,  /

5.|  Aeschach,  Bezirksamt  Lindau,
Bayern.

6  151  7“

7  7“  «

8  «  «

9  J7  7

1.  „

12.  Alfter,  Preußen,  Rheinprovinz.
13.  Allmannsdorf,  Baden.

 

Nachen,  Preußen,  Rheinprovinz.

Arnouts,  Cornelius,  Gärtnerei.

Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum-Rosenschulen.


Rotstein  K&amp;amp;  Rhein,  Garten.

Sinn,  Franz,  Hausgarten.

Buchler,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.

Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.
Bühler,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.

Haug,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Meyer,  Andreas,  Handelsgärtnerei.
Sündermann,  Franz,  Gärtnerei.
Langen,  Heinrich,  Baumschule.
Brunner,  Witwe,  Gärtnerei.

 

Flachs,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.

und

 

67
        <pb n="424" />
        —  406  —

 

 

S  Name  des  Besitzers
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
5  Art  des  Grundstücks.
14.  Allwind,  Gemeinde  Brugger,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
Bayern.  1
15.  Alsenz,  Bayern.  Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.

 

#

Altenburg,  Sachsen-Altenburg.

L
77
77
77
77

.  Altengamme,  Hamburg.
Altenweddingen,  Preußen,  Provinz
  Sachsen.

 

Bauer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.

Bauer,  Louis,  Gärtnerei.

Bromme,  Julius,  Handelsgärtnerei.

Bromme,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Bromme,  Max,  Handelsgärtnerei.

Buchs,  Hugo,  Handelsgärtnerei.

Burkhardt,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Düsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

Etzold,  Albin,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Fasold,  Hermann,  C.  Frankes  Nachfolger,
Handelsgärtnerei.

Fischer,  Edwin  Emil,  Handelsgärtnerei.

Fischer,  Franz  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Fischer,  Johannes  Arno,  Handelsgärtnerei.

Fischer,  Johann  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
  -

Freiadliges  Magdalenenstift,  Gärtner:  Richard

Immisch.
Gerbig,  Richard  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Günther,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Haugk,  Max,  Gärtnerei.
Höpfner,  Karl  August  Theodor,  Handelsgärtnerei.
Jäger,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Kühn,  Max,  Handelsgärtnerei.
Kunze,  Franz,  Firma:  J.  J.  Kunze,  Inhaber:
Otto  und  Ernst  Kunze,  Handelsgärtnerei.
Kunze,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Rob.  Kunze  und  Sohn,  Inhaberin:  Bertha
verw.  Kunze,  Handelsgärtnerei.
Mahn,  L.  O.,  Handelsgärtnerei.
Müller,  Hugo,  Handelsgärtnerei.
Papst,  Richard,  Handelsgärtnerei.
Raubold,  Karl  Theodor,  Handelsgärtnerei.
Rauschenbach,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Rinnebach,  Berthold,  Gärtnerei.
Rinnebach,  Rudolf,  Gärtnerei.
Rothe,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
Rüdiger,  Auguste,  verw.,  Handelsgärtnerei.
Schlotter,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Schröder,  Otto,  Handelsgärtnerei.
Tillich,  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.
Mohrenweiser,  Chr.,  Gärtnerei  und  Baum- 



schulen.
        <pb n="425" />
        407

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
54.  Althörnitz  bei  Zittau,  Königreich  Knebel,  Gustav  Reinhold,  Handelsgärtnerei,

Sachsen.  Blumenzüchterei  und  Gemüsebau.
55.—  5  v  „  Kremser,  Franz,  Handelsgärtnerei,  Blumen—

züchterei  und  Gemüsebau.

56.|Altzschillen  bei  Wechselburg,  Müller,  Ernst  Friedrich,  Kunst=  und  Handels-80.



81.
8.

83.

84.

Andernach,

Berga  a.  E.,

 

Königreich  Sachsen.
Preußen,  Rheinprovinz.



Auchöbei  Corny,  Elsaß-Lothringen.
Augsburg,  Bayern.

Aulnois,  Elsaß-Lothringen.

.Backnang,  Württemberg.

Baden-Baden,  Baden.

.  Baumschulenweg  bei  Berlin,

Preußen,  Provinz  Brandenburg.

Bayreuth,  Bayern.

77  77

77  77

.  Beiderwiese  (Bezirksamt  Passau),

Bayern.
Großherzogtum
Sachsen.

HBergedorf,  Hamburg.

77  77
Berlin,  Preußen,  Provinz
Brandenburg.
77  L  t

77  #  7T

77  77  7F

77  7)  #

Bernstadt,
Schlesien.
Berwangen,  Baden.
Biebrich  a.  Rh.,  Preußen,  Provinz
  Hessen-Nassau.

77  #  V’

Preußen,  Provinz

 

Biethingen,  Bezirksamt  Konstanz,
Baden.

 

gärtnerei.
Neuen,  Peter,  Baumschulen.

Dausse,  Luzian,  Baumschule.

Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.

Majérus,  Ludwig,  Witwe,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Götz,  Albert,  Baumschulen.

Gr.  Hofgärtnerei.  «

Lächtlen,  Max,  Gärinerei.

Meier,  Hermann,  Gärtnerei.

Vogel-Hartweg,  Gärtnerei.

Späth,  L.,  Landesökonomierat,  Baumschulen.

Bleyl,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Herold,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Leykamm,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Seeser,  Peter,  Kunstgärtnerei.

Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.

Strobel,  Thomas,  Gärtnerei.
Schulz.  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
Struß  &amp;amp;  Noack,  Handelsgärtnerei.
Bitterhof,  Sohn,  August,  Gärtnerei.

Boese,  E.  &amp;amp;  Co.,  Pflanzung.  ·
Mewes,  Emil,  Nachfolger,  Gärtnerei.

Rappe,  Ernst  &amp;amp;  Hecht,  Pflanzung.
Reichelt,  Emil,  Pflanzung.
Wiese,  O.,  Baumschule.

Winkler,  Fritz,  Gärtnerei.
König,  Heinrich,  Baum=  und  Rosenschule.

Möller,  I.,  Kristian,  Baumschulen  und  Gartenanlagen.
  ,  "
Zolg,  Kajetan,  Baunzüchterei.

 

Zimmerstraße  16.

Frankfurter  Allee  130.

Große  Frankfurterstraße
124

Putbuserstraße  19.

Linienstraße  81.  Geschäftsstelle:
  Elsasserstraße
  12.

677
        <pb n="426" />
        408

 

 

 

 

 

 

*  Name  des  Besitzers

—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
z  Art  des  Grundstücks.

85.Biethingen,  Bezirksamt  Konstanz,  Zolg,  Martin,  Baumzüchterei.

Baden.

86.Böhlen  bei  Rötha,  Königreich  Pflanz,  Ernst,  Baumschulen.
Sachsen.
87.  „  „  Richter,  Emil  Oskar,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.
88.  Bollweiler,  Elsaß-Lothringen.  amamn,  Napoleon,  Gärtnerei  und  Baumule.

89.  „  „  Gay,  Friedrich,  Gärtnerei  und  Baunschule.
90.  „  „  Hérissö,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baumschule.
91.  „  „  Herisse,  Karl,  Gärtnerei  und  Baumschule.
92.Bonn,  Preußen,  Rheinprovinz.  Lepartz,  Eduard,  Gärtnerei.
93.  „  „  Schmitz,  Peter,  Gärtnerei  und  Baumschule.
94.  „  „  Schnurbusch,  Otto  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
95.  „  „  Seyler,  Johann,  Gärtnerei.
96.]  Bornim  bei  Potsdam,  Preußen,  Geyer,  F.,  Obstbaumschule.
Provinz  Brandenburg.
97.  Brandenburg,  Preußen,  Provinz]Riemschneider,  Baumschule.

Brandenburg.
98.)Braunschweig.  Herzogliche  Landesbaumschule.
99.  „  Meyer,  E.  H.,  Handelsgärtnerei.
100.]  Breslau,  Preußen,  Provinz  Dammann,  M.,  Gärtnerei.

Schlesien.
101.  „  „  Fiskus  (Botanischer  Garten),  Pflanzung.
102.  „  „  Gericke,  August,  Gärtnerei.
103.  »  «  Laqua,  Paul,  Baunschule.
104.  „  »  Laqua,  Reinhold,  Baumschule.  Scheitnig.
105.  „  „  Scholtz,  P.,  in  Firma:  Monhaupt  Nachfolger,
Gartenanlage.

106.|  Bretzenheim,  Hessen,  Provinz  Schmitt,  Karl,  Gärtnerei.

Rheinhessen,
107.  örs,  Preußen,  Provinz  Branden=  Kohlmannslehner,  Heinrich,  Gärtnerei.

urg.

108.  Brockau  bei  Breslau,  Preußen,  Behnsch,  Reinhold,  Baumschulen.

Provinz  Schlesien.  «
109.Brühl,Preußen,Rheinprovinz.Zavelberg,J.,Baumfchule.
110.Vühl,AmtBÜhl,Baden.  Uhink,  Gottl.  Wilh.,  Baumschule.
111L,  Amt  Waldshut,  „  Rüger,  Karl,  Gärtnerei  und  Rosenschule.

1  12.]  Büsingen,  Amt  Konstanz,  „  Heller,  Johann,  Baumzüchterei.
113.Burg  bei  Hoyerswerda,  Preußen,Kmetsch,  J.,  Baumschulen.

Provinz  Schlesien.
114.|  Burg  bei  Magdeburg,  Preußen,Grätzsch,  J.,  Gärtnerei.

Provinz  Sachsen.
1  15  „  »  Mohrenweisser,  W.  jun.,  Gärtnerei.
116.  „  »  Tiepke,  B.,  Gärtnerei.
117.  Burgberg,  Amt  Uberlingen,  Baden.  von  Hallwyl,  Graf,  Hans,  Gärtnerei.
118.|  Caaschwitz,  Reuß  jüngerer  Linie.  Patzer,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="427" />
        409

 

 

 

 

 

 

 

Schröder,  Josef,  Gärtnerei  und  Baumschule.

 

E  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
k  Art  des  Grundstücks.
119.Cannstatt  (Stuttgart-Cannstatt),  Binter  und  Eblen,  Baumschulen.  Ludwigsburgerstraße,
Württemberg.  auf  der  Prag.
120.  »  «  Gaucher,  Nikolaus,  Baumschulen.  Gendhersraße,  auf  der
ag.
121.  „  »  Schaechterle,  Hch.,  Baumschule.
122.  „  „  Stiegler,  Gebr.,  Kunst=  und  Handelsgärtuerei.
123.|  Carow  bei  Berlin,  Preußen,  Pro=  Schwiglewski,  Gärtnerei.
vinz  Brandenburg.
124.|Cassel,  Preußen,  Provinz  Hessen=  Hördemann,  Joh.,  Inhaber:  Heinrich  Hörde-Nassau.
  mann  &amp;amp;  Lappe,  Gärtnerei.
125.  „  „  Hördemann,  Wilhelm,  Gärtnerei.
126.  Cheni  Altendorf,  Königreich  Lindener  &amp;amp;  Kleeberg,  Gärtnerei.
Sachsen.
127.  Cöln-Ehrenfeld,  Preußen,  Rhein=  Bellen,  Wilh.  Joseph,  Gärtnerei.
rovinz.
128.,8  „  »  Schlößer,  Anton,  Baumschule.
1295,0  „  „  Strauß,  H.,  Gärtnerei.
130ß  Lindenthal,  „  Hennig,  Aug.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
131.Cöln-Riehl,  Preußen,  Rhein-Aktiengesellschaft  Flora,  Gärtnerei  und  Baumprovinz.
  schule.
132.  Colmar,  Elsaß-Lothringen.  Kürßner,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.
133.  Corny,  Elsaß-Lothringen.  Thill,  Franz,  Witwe,  Baumschule.
134.|  Cossebaude,  Königreich  Sachsen.  Teschendorf,  Viktor,  Baumschulen.
135.|  Crefeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Besau,  Gottfried,  Gärtnerei  und  Baumschule.
136.  „  „  Borgmann,  Josef,  Gärtnerei  und  Baumschule.
177Z8  „  Cronenberg,  Edmund,  Gärtnerei.
138.  „  „  Empting,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.
139q  „  Flock,  H.  J.,  Witwe,  Gärtnerei  und  Baumschule.
140.  5  »  Greeven,  Johannes,  Gärtnerei  und  Baumschule.
141.  „  „  Habermann,  Walther,  Gärtnerei.
142.  „  „  Harling,  Hermann,  Gärtnerei  und  Baumschule.
143.  „  „  Heckenkamp,  Gärtnerei.
14444  „  v.  d.  Heyden,  Otto,  Gärtnerei.
145.  »  »  Kempen,  H.,  Gärtnerei.
r  6  »  Koch,  Hugo,  Gärtnerei  und  Baumschule.
47.  „  Lange,  Ernst,  Gärtnerei.
148.8  „  Laurentius,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Baum=  Sternstraße,  Kempenerschulen.
  weg,  Inratherstraße,
Dahler-und  Krullsdyck.
149%  „  Laurentius  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
150“  „  Ludwig,  Herrmann,  Gärtnerei.
.  „  Melzer,  Heinrich,  Gärtnerei.
102  1  „  Mommertz,  Hermann,  Gärtnerei.
153.  „  »  Overlack,  Fritz,  Gärinerei.
154.  „  „  Renard,  Rudolf,  Witwe,  Gärtnerei.
8  „  „  Schrievers,  Gebrüder,  Gärtnerei.
        <pb n="428" />
        —  410  —

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bem  erkungen.
9  Art  des  Grundstücks.
157.|Crefeld,  Preußen,  Rheinprovinz.])  Thiesen,  Anton  Gärtnerei  und  Baumschule.
1568  „  Vogelsang,  Karl  Wilhelm,  Gärtnerei.
159.  „-BGBockum,  Preußen,  Rhein=  Künemeyer,  Gerhard,  Gärtnerei.

provinz.
160“%  „  „  „  Theuerkauf,  Heinrich,  Gärtnerei.
161.  „  Tinn,  „  „  Flock,  Hermann  Jakob,  Ww.,  Baumschule.
16253  „  „  „  Köther,  Peter,  Gärtnerei.  .
163|  „  „  Triebels,  Wilhelm  jun.,  Gärtnerei.
164.  ern  bei  Gaschwitz,  Königreich  Dohrmann,  Rud.,  Handelsgärtnerei.

Sachsen.

165.|Cronberg,  Preußen,  Provinz  Eichenauer,  Christian,  Rosen=  und  Blumen-Hessen-Nassau.

  pflanzung.  *r*“

166.  «  »  Königliche  Hofverwaltung  Schloß  Friedrichshof,
Rosen=  und  Ziersträucherpflanzung.

167.  «  »  Huttenlehner,  Joh.,  Rosenpflanzung.

168.  Curslack,  Hamburg.  Albers,  August,  H.,  Gartenanlage.

1609  „  Albers,  Heinrich,  Gartenanlage.

170.  „  »  Albers,  Tietje,  Gartenanlage.

—  „  Behnken  Hermann,  Gartenanlage.

172.14  „  Behnken,  Hinrich,  Gartenanlage.

173.  »  »  Buhk,  Adolf,  Gartenanlage.

174.  „  „  Carstens.  N.,  Garlenanlage.

175.  »  »  Eggers,  F.  J.  H,  Gartenanlage.

176.  „  „  Elberling.  Otto,  Gartenanlage.

177.  „  „  Köpke  Hennig,  Gartenanlage.

178.  «  «  Puttfarken,  Hermann,  Ww.,  Gartenanlage.

179.  „  »  Reimers,  Heinrich,  Gartenanlage.

180.  „  „  Stahmer,  Hinrich,  Gartenanlage.

181.Darmstadt,  Hessen,  Provinz  Henkel,  Heinrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

Starkenburg.

182.  Degelltein,  Gemeinde  Hoyern,Brög,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.
ayern.
183.  D  Preußen,  Provinz  Pönicke,  Ed.  &amp;amp;  Co.,  G.  m.  b.  H.,  Baunschulen.

Sachsen.  .  —
184.Derneburg,Preußen,ProvinzGrafzuMünster,Schloßgärtnerei.

Hannover.
186.Dettighofen,  Baden.  Häring,  Edmund,  Rosen-  und  Baumschule.
186.  »  »  Hauser,  Clemens,  Rosen-  und  Baunschule.
187.  „  „  Keßler,  Heinrich,  Rosen=  und  Baumschule.

188.  «  «  Keßler,  Hermann,  Rosen-  und  Baumschule.
189.  „  „  Keßler,  Wilhelm,  Rosen=  und  Baunmschule.
190.  »  »  Roos,  Jean,  Rosen=  und  Baunschule.

191.  «  »  Würtenberger,Alexander,Rosen-undBaumschule.
192·DiezA«L--Preußen,ProvinzOser,KarlözCo.,Gärtnerei.

Hessen-Nassau.
193.|Ditzingen,  Oberamt  Leonberg,  Brecht,  Julius,  Baumschule.

 

Württemberg.
        <pb n="429" />
        —  411  —

 

 

 

 

Name  des  Besitzers

 

77  77  77

8

*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.

5  Art  des  Grundstücks.

194.|  Dobritz  bei  Dresden,  Ssgrel  Curtze,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Sachsen.

195.  „  „  Findeisen,  Theodor,  Handelsgärtnerei.

196.  „  „  Schmidt,  Paul,  Handelsgärtnerei.

197.  „  »  Schumann,  Max,  Handelsgärtnerei.

198.  „  „  Ziegenbalg,  Max,  Gärtnerei.

199.  Dölitz  bei  Leipzig,  „  Fischer,  Franz  Ferdinand,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.


200.  „  »  Hanke,  Anna  Marie,  verw.  geb.  Schieck,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.

201.  „  „  Wolf,  Johann  Friedrich,  in  Firma:  F.  Wolf,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

202.  Donzdorf,  Oberamt  Geislingen,  Schmid,  Paul,  Handelsgärtnerei.

Württemberg.
203.  Dortmund,  Preußen,  Provinz  Stoffregen,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Westfalen.
204.  Dresden-Gruna,  “  Einfeld,  Georg,  Georginengärtnerei.
Sachsen.

205.  „  „  »  Hoyer  &amp;amp;  Klemm,  Baum=  und  Rosenschulen.

206.  „  „  „  Nagel,  Gustav  Max,  Handelsgärinerei.

207.  „  -Johannstadt,  „  Böhme,  Rudolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

208.  „  „  „  Königlicher  Botanischer  Garten.

209.—  „  -Neustadt,  „  Vetters,  Wilhelm,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

210.  „Plauen,  „  Schwarzbach,  Reinhold,  Gärtnerei.

211.  „  „  „  Seyffert,  Th.,  Gärtnerei.

212.  „  Seidnitz,  „  Berg,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

213.  „  »  »  Hennig,  Heinrich,  Blumengärtnerei.

214.  „  „  „  Kalau,  E.  A.,  Gewächshausgärinerei.

215.  „  -Strehlen,  „  Beyer,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.

216.  „  „  „  Döring,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

217.  „  „  „  Geißler,  Guido,  Baumschule.

218.  »  «  »  Knöfel,  Gebrüder,  Gewächshausgärtnerei.

219.  »  »  »  Köhler,  Adolf,  Gewächshausgärtnerei.

220.  „  „  „  Müller,  Max,  Gewächshausgärtnerei.

221.  „  „  „  Müller,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.

222.  „  „  „  Raue,  Hermann,  Rosengärtnerei.

223.  „  „  »  Rentzsch,  Paul,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

224.  »  »  »  Richter,  Albert,  Gewächshausgärtnerei.

225.  „  »  »  Rülcker,  Ernst,  Gewächshausgärtnerei.

226.  »  »  »  Simmgen,  Theodor,  Rosengärtnerei.

227.  „  „  „  Teschendorff,  Viktor,  Baumschule.

228.  „  „  „  Wilcke,  Otto,  Gewächshausgärtnerei.

228.  „  SStriesen,  „  Hofmann,  Herm.  Ludw.  Rob.,  Gewächshausgärtnerei.


230.  „  6„  „  Kernert,  A.,  Gewächshaus=  u.  Freilandgärtnerei.

231.  Olberg,  Otto,  Gewächshausgärtnerei  und  Rosen- 



 

schulen.
        <pb n="430" />
        412

 

 

 

 

S.  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
5  Art  des  Grundstücks.
232.  Dresden--Striesen,  Königreich  Richter,  Alwin,  Gewächshaus=  und  Freiland-Sachsen.
  gärtnerei.
233.  »  »  „  Richter,  Ludwig  Richard,  Gewächshausgärtnerei.
234.  „  «  »  Schäme,  Paul,  Blumen=  und  Pflanzengeschäft.
235.  „  »  »  Trauwitz,  Karl  Martin,  Gewächshausgärtnerei
und  Freilandkulturen.
236.  „  -Südvorstadt,  „  Freitag,  Konrad,  Landschaftsgärtnerei.
237.  „  „  „  Meurer,  R.,  Gewächshausgärtnerei.
238.  „  -Trachenberge,  „  Schneider,  Arthur,  Gewächshaus=  und  Freilandgärtnerei.

239.  -Wilsdruffer  Vorstadt,  Schwebs,  Willy,  Gärtnerei.
Königreich  Sachsen.
240.  Duisburg,  Preußen,  Rhein-Klostermann,  Matthias,  Gärtnerei  und  Baumprovinz.
  schule.  ·
241.·Eckenhe1m,Preußen,ProvinzMüller,Fr.,-Gartenanlage.  Frankfurterstraße.
Hessen-Nassau.
242.Edelfingen,  Oberamt  Mergent=  Ulshöfer,  Fr.,  Baumschulen.
heim,  Württemberg.
243.Elberfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Petry,  Heinrich,  Gärtnerei.
244.Eltville,  Preußen,  Proving  essen-  Braß  K  Hartmann,  Rosen-  und  Baumschule.
assau.
245.  „  „  „  Schmitt,  Karl,  Rosenpflanzung.
246.Ems,  »  Bars,  A.,  Gärtnerei.
247.  »  Barth  Joh  Gärtnerei.
248  „  Hofrichter,  ß.  Rosen  und  Zierpflanzen.
249.  1ôh  »  Kühnle,  Andr.,  Gärtnerei.
250105  „  Leföbre,  Chr.,  Nosen  und  Zierpflanzen.
251.4  »  Sanner,  Heinrich,  Gärtnerei.
252%  „  Schulz,  Chr.,  Gärtnerei.
—.-tx-  5r%  Weis,  Heinrich,  Gärtnerei.
254.4  »  Wichtrich,  Rudolph,  Gärtnerei.
2550.ö50  v“  Wurm,  Franz,  Gärtnerei.
256.  Engers,  Preußen,  Rheinprovinz.  Rittershaus,  Eugen,  Pächter:  Fuchs,  Obergärtner,
  Baumschulen.
257.Eningen,  Oberamt  Reutlingen,  Rall,  W.,  Kunstgärtnerei  und  Baumschulen.
Württemberg.
258.NErfurt,  Preußen,  Provinz  Sachsen.]  Adler  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
2509ö  .1  „  Benary,  E.,  Gärtnerei.
260.,  „  Chrestensen,  N.  L.,  Gärtnerei.
261.%  „  Cropp,  C.  ONachfolgey,  Inhaber:  E.  Doß,
Gärtnerei.
2624  „  Döppleb,  J.,  Gärtnerei.
263.  „  „  Eisenhardt  &amp;amp;  Mahling,  Gärtnerei.
26t441  „  Haage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärtnerei.
26660  „  Haage,  Fr.  Ad.  jun.,  Gärtnerei.
2666.  „  Haage,  Fr.  Ant.,  Gärtnerei.
267.  Heinemann,  F.  C.,  Gärtnerei.
        <pb n="431" />
        413

 

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
—DOlt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
268.]Erfurt,  Preußen,  Provinz  Sachsen  Knopff,  O.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
269  „  Liebau,  M.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
270  „  Neumann,  R.,  Baumschule.
271.0⅝%  „  Pabst,  Carl  Albert,  Gärtnerei.
2724  v  M  Peterseim's  Blumengärtnerei  G.  m.  b.  H.
273q  „  Platz  &amp;amp;  Sohn,  C.,  Gärtnerei.
274  »  Putz,  Otto,  Gärtnerei.
275t5  v  Schmidt,  J.  C.,  Gärtnerei.
276.  „  „  Stenger  &amp;amp;  Rotter,  Gärtnerei.
277.  »  Sturm,  Jacob,  Gärtnerei.
278  5  „  Weigelt,  C.  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
279.  1.,  „  Ziegler,  Ottomar  &amp;amp;  Comp.,  Gärtnerei.
280"  „  Ziegler,  Gebrüder  (Inhaber:  Gotthold  und
Theophil  Ziegler),  Gärtnerei.
281.Erzingen,  Baden.  Intlekofer,  Friedrich,  Baumschule.
282.Eschersheim,  Preußen,  Provinz  Siesmayer,  Gebrüder,  Gartenanlage.  Ginnheimer  Weg.
Hessen-Nassau.
283.Euren,  Preußen,  Rheinprovinz.]  Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Inhaber:  N.  Lambert,  Baumund
  Rosenschulen.
284.  5  Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
285.]  Farmsen,  Hamburg.  Carlsson,  John,  Handelsgärtnerei.
286.|Feldkirch,  Elsaß-Lothringen.  Holder,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baumschule.
287.  Felen  Bezirksamt  Gemünden,Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.
ayern.
288.Feuerbach,  Amtsoberamt  Stutt=  Aldinger,  Wilhelm,  Baumschulen.
gart  und  Stuttgart-Cannstatt,
Württemberg.
289.  Fußen  Hessen,  Provinz  Rhein=  Hanselmann  II.,  Peter,  Gärtnerei.
essen.
290.|  Flensburg,  Preußen,  Provinz  Emeis,  Baumschule.  Sylvana.
Schleswig-Holstein.  *½m½
291.  „  „  „  Kallsen,  Gärtnerei  und  Baumschule.  Friedrichshöhe.
292.  „  »  «  Möller,  Chr.,  Gärtnerei.
293.  „  »  »  Rossi,  Gärtnerei.  »
294.Frankfurta.M.,Preußen,Berg,Heinrich,Gartenanlagen.  Eschersheimer  Land-Provinz
  Hessen-Nassau.  straße  274.
295.  »  »  Braungardt,  A.,  Gärtnerei.  Königsbrunnerweg.
296.  »  »  Ditzel,  Emil,  Gärtnerei.  Hainerweg.
297.  „  „  Müller,  Fr.,  Gartenanlage.  Eckenheimer  Landstraße.
298.  »  »  Schäfer,  Franz,  Gärtnerei.  Bornheim,  Landwehr.
299.  „  „  Schlerff,  Wilhelm,  Gärtnerei.  Mühlkanal  36.
300.  »  »  Stock,  Peter,  Gärtnerei.  “  Landwehr.

301.  „  »  Vogel,  C.  A.,  Gärtnerei.  Sachsenhausen,  Länder—
weg.
302.  Wenzel,  Johannes,  Gärtnerei.  Haidestraße.

 

68
        <pb n="432" />
        414  —

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
–  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
5  Art  des  Grundstücks.
303.]Frankfurt  a.  O.,  Preußen,  Pro=  Jungclaussen,  H.,  Baumschule.
vinz  Brandenburg.
304.|Französisch-Buchholz  bei  Berlin,  Spielberg  &amp;amp;  de  Coene,  Gärtnerei.
Preußen,  Provinz  Brandenburg.
305.]  Freiberg,  Königreich  Sachsen.  Geißler,  Ernst  Otto,  Gärtnerei.
306.  Meyer,  Karl  August,  Gärtnerei.

Z  Freiburg,  Baden.
Friedberg,  Hessen,  Provinz  Ober-Godesberg,



 

'7y  1
77

hessen.

.)Friedersdorf  bei  Zittau,  Königreich

  Sachsen.

)Friedrichshafen,  Oberamt  Tettnang,

  Württemberg.

Fuhlsbüttel,  Hamburg.
Gautzsch  bei  Leipzig,  Königreich

Sachsen.

Gebweiler,  Elsaß-Lothringen.
Geislingen,  Württemberg.
Gelnhausen,  Preußen,  Provinz

Hessen-Nassau.

Genthin,  Preußen,  Provinz  Sachsen.

1#  7)

77  77
m)era,  Reuß  jüngerer  Linie.

77  77

.  Gießen,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.



77  'T  1

77  77#  77
Einnheim,  Preußen,  Provinz

Hessen-Nassau.

77  7)

„  Glücksburg,  Preußen,  Provinz

Schleswig-Holstein.

)Gmünd,  Württemberg.

7).  L

Preußen,  Rheinprovinz.


77  L

77  77
7T  77

 

Seifert,  Friedrich  Herm.,  Gärtnerei.
Gr.  botanisch.  Garten,  Baumschule.
Henze,  K.,  Handelsgärtnerei.

Gärlner,  Edmund,  Handelsgärtnerei  und  Gemüsebau.


Brechenmacher,  IJ.,  Handelsgärtnerei.

Etzold,  Jorge,  Handelsgärtnerei.

Kees,  Walter  Erich  Jakob,  Erben,  Rittergutsgärtnerei.


Biehler,  Josef,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Schmid,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.

Hohm,  Franz,  Söhne,  Baumschule.

Stadt  Gelnhausen,  Gartenanlage.
Gleitsmann,  L.,  Gärtnerei.
Meisert,  A.,  Gärtnerei.
Scheppler,  W.,  Gärtnerei.
Fiedler,  Paul,  Gärtnerei.
Plietsch,  Paul,  Gärtnerei.

Seidel,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Becker,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Gerhard,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
Landesuniversität,  Botanischer  Garten.
Fleisch-Daum,  Carl,  Gartenanlage.

Griesbauer,  C.,  Gartenanlage.
Rühl,  Phil.,  Gärtnerei.
Trinius,  Gärtnerei.

Denzel,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

Hartmann,  X.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
Schnittblumenkulturen.

Breuig,  H.,  Baunschule.

Kleinsorge  Söhne,  Inhaber:  Heinrich  Schugt,
Gärtnerei.

Kurth,  Joh.,  Inhaber:  L.  Wagner,  Gärtnerei.

Rhode,  Karl  &amp;amp;  Sohn,  Gärtnerei.

 

Elsterstr.  9.
Warlenburgstr.  4.
Wiesestr.  30  à.

Eschersheimer  Landstraße.


Schloßgarten.
        <pb n="433" />
        415

 

 

 

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
–—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
337.Göggingen,  Bezirksamt  Augs-Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.
burg,  Bayern.
338.|Göttingen,  Preußen,  ProvinzScheuermann,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Baum-Hannover.
  schule.
339.  „  „  Starke,  H.,  Baumschule  und  Gartenpflanzung.
340.  »  »  Universität,  Botanischer  Garten.
341.Griesheim,  Preußen,  Provinz'Rühl,  Karl,  Gärtnerei.
Hessen-Nassau.
342.]  Grimma,  Königreich  Sachsen.  Frenzel,  Albin  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

343.  „  „  Gensel,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
344.  „  „  Genhe  Edgar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
346.  „  „  Hartig,  Karl  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

346.  „  „  Klemm,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
347.  „  „  Kohlberg,  Arthur,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
348.  »  »  Kupfer,  Wilhelmine  Auguste,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

349.  „  „  Pätzold,  Heinrich  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

350.  „  v  Ruggaber,  Gottlob  Heinr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

351.  „  v  Schiffel,  Theodor  William,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Groß-Dobritz  siehe  unter  Dobritz.
352.Groß-Borstel,  Hamburg.  Radespiel,  A.,  Handelsgärtnerei.
353.]  Groß-Eislingen,  Oberamt  Göp=  Holz,  August,  Handelsgärtnerei.
pingen,  Württemberg.
354.  Großokrilla  bei  Radeberg,  König-Ludwig,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
355.Großschönau  bei  Zittau,  „  Lademann,  Karl  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

356.]Großzschocher  bei  Leipzig,  „  Heinrich,  Fritz,  Landschaftsgärtnerei.
357.  Güstrow,  Mecklenburg-Schwerin.]Behncke,  J.  H.,  Inhaber:  C.  Schwaßmann,  Handelsgärtnerei,
  Baumschule  und  Samenkulturen.
358.|Gundelfingen,  Baden.  Dold,  Wilhelm,  Baumschule.
359.]  Haaren  bei  Aachen,  Preußen,  Jancke,  Karl,  Gärtnerei.  Wohnort  Aachen.
Rheinprovinz.
360.|  Halberstadt,  Preußen,  Provinz  Bürger,  Max,  Gärtnerei.
Sachsen.
361.  „  „  Bürger,  Wilhelm,  Gärtnerei.
362.  „  „  Dohmeyer,  Gärtnerei.
363.  »  »  Herbst,  Gebrüder,  Gärtnerei.
364.  „  „  Kühne,  S.  u.  P.,  Gärtnerei.
365.  »  »  Mehler,  Gärtnerei.
366.  „  v  Pee,  B.,  Gärtnerei.
367.  Weber,  W.,  Gärtnerei.

 

 

 

 

68“
        <pb n="434" />
        —  416  —

 

 

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
368.Hamburg.  Botanischer  Garten.
369.  „  Finger,  Emil,  Handelsgärtnerei.
370.  „  Hohmann,  A.,  Handelsgärtnerei.
371.  „  Kleinwächter  &amp;amp;  Co.,  Handelsgärtnerei.
372.  »  Lange,  Otto,  Handelsgärtnerei.
373.  „  Maaß,  Johannes,  Kunst-  und  Handelsgärinerei.
374.  v  Riechers,  F.  A.,  Söhne,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

375.  „  Seyderhelm,  Herm.,  Handelsgärtnerei.
376.  »  Tümler,  H.,  Handelsgärtnerei.
377.  „  Wolter,  C.  H.  W.,  Gärinerei.
378.  „  Zieger,  E.  F.,  Handelsgärtnerei.
379.  Heilbronn,  Württemberg.  Koelle,  Wilhelm  jr.,  Rosengärtnerei  und  Baum—
schulen.
380.  Herrnhut,  Königreich  Sachsen.  Hans,  Alfred,  Handelsgärtnerei.
381.Hertwigswalde,  Preußen,  Pro=  Verwaltung  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großvinz
  Schlesien.  herzogs  von  Sachsen-Weimar,  Obergärtner
Peicker,  Obstbaumschule.
382.  Herzogenrath,  Preußen,  Rhein-Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
provinz.  Rosenschulen.
383.|  Hildesheim,  Preußen,  Provinz  Hennis,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Hannover.
384.  „  „  Westenius,  E.,  Nachfolger,  Inhaber  Georg  und
Alwine  Palandt,  Baumschulen  und  Gärtnerei.
385.  Lochbuch,  Gemeinde  Aeschach,  Faller,  Martin,  Baumzüchterei.
ayern.  «
386.  Höhenhaus,  Kreis  Mülheima.  Rh.,sLoosen,  Wilh.,  Gartenanlage.
Preußen,  Rheinprovinz.
387.  Hohenwestedt,  Preußen,  Provinz  Andresen,  Alfred,  Baumschule.
Schleswig-Holstein.
388.Holben,  Gemeinde  Hoyern,Rupflin,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Badyern.  «
389.Holzheim,EIsaß-Lothringen.  Hodel,  Karl  Emil,  Baumschule.
390.Homburg  v.  d.  H.,  Preußen,  Fischer,  L.,  Gärtnerei.

Provinz  Hessen-Nassau.
391.  „  „  Maas,  Carl,  Gärtnerei.
392.  „  „  Wagner,  Emil,  Gärtnerei.
393.  „  „  Zeininger,  Gärtnerei.
394.|Honnef,  Preußen,  Rheinprovinz.|  Kirstein,  Fr.  Leopold,  Gärtnerei.
395.  v  „  »  Zimmermann,  Joh.,  Gärtnerei.
396.  E  Großherzogtum  Oertel,  Gottfried,  Handelsgärtnerei.

Sachsen.
397.  Hoyren,  Bezirksamt  Lindau,Haug,  Julius,  Baumschule.
Bayern.

398.  »  »  »  Schmid,  Martin,  Handelsgärtnerei.
399.Jena,  Großherzogtum  Sachsen.  Maurer,  Garteninspektor,  Handelsgärtnerei.
400.]  Jüngsfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.]  Dahs,  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baumschule.
        <pb n="435" />
        —  417  —

 

 

 

 

*  Name  des  Besitzers

Ort  der  Gartenbauanlage.  und  ·  Bemerkungen.
5  Art  des  Grundstücks.

401.Kadelburg,  Amt  Waldshut,  Hässig,  Josef,  Rosen=  und  Baunschule.

Baden.

402.  „  „  Ruf,  Emil,  Rosen-  und  Baumschule.

403.  Kaiserslautern,  Bayern.  Helfert,  Josef,  Handelsgärtnerei.
404.  Kamenz,  Königreich  Sachsen.  Weiße,  Wilhelm,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
406.  Kempen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Trimborn,  Everhard,  Baumschule.

433.

 

Kempten,  Bayern.
Kersch,  Preußen,  Rheinprovinz.
Kiedrich,  Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.



.-  Kiel,  Preußen,  Provinz  Schleswig-Holstein.



Kirchwärder,  Hamburg.
Kittlitz  bei  Löbau,  Königreich

Sachsen.

Klein-Dobritz  siehe  unter  Dobritz.
Kleinheubach,  Bezirksamt  Miltenberg,

  Bayern.

,Klein-Quenstedt,  Preußen,  Provinz

  Sachsen.

Köstritz,  Reuß  jüngerer  Linie.

770  77

77  77

77  'F

77  77

#  7T

Kötzschenbroda,  Königreich

Sachsen.

77  77

Konstanz,  Baden.

77  7)
1  77

Vy  7y

Krielow  bei  Werder,  Preußen,
Provinz  Brandenburg,

 

Heiler,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
Schmitt,  Josef,  Rosen=  und  Baumschule.

Schmitt,  Karl,  Rosenschule.
Repenning,  Fr.,  Baumschule.

Hevers,  Claus,  Gartenanlage.
Timmann,  H.,  Gartenanlage.
Jubisch,  Max  Alfred,  Baumschule.

ter  Meer,  Abraham,  Handelsgärtnerei.

Knippel,  C.,  Gärtnerei.

Deegen,  Franz  jun.,  Nachf.,  Rosen-,  Obst-,

Ziersträucher=  und  Gehölzschulengärtnerei.
Deegen,  Max,  Inhaber:  Deegen,  Adolf,
Georginen=  und  Rosengärtnerei.
Geißler,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Herger,  S.  Ennst,  Nachfolger,  Inhaber:  R.
Zersch,  Baumschulen.
Panzer  &amp;amp;  Wagner,  Handelsgärtnerei  und
Baumschulen.  «  ·
Schmidt,  Karl,  Gärtnerei,  Baum=  und  Rosen—
schulen.
Bach,  Paul,  Baumschule.

Hädrich,  Hermann,  Baumschule.

König,  Emerich,  Koniferen=  und  Rosenschule.
Marks,  Hugo,  Blumengärtnerei.

Papsdorf,  Oskar,  Blumengärtnerei.
Reichelt,  Paul,  Blumengärtnerei.

Birk,  Martin,  Gärtnerei.

Stadtmüller,  Albert,  Gärtnerei.

Stehle,  Johann,  Gärtnerei.

Winterer,  Heinrich,  Gärtnerei.

Wolf,  Max,  Gärtnerei.

Lenz,  Carl,  Baumschule.
        <pb n="436" />
        418

 

 

 

 

 

 

*  Name  des  Besitzers
–  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
434.  Krotzel,  Preußen,  Provinz  Scholz,  Julius,  Baumschule.
Schlesien.
435.|Langenargen,  Oberamt  Tettnang,  Schöllhammer,  Friedrich,  Kunst=  und  Handels-Württemberg.
  gärtnerei.
436.  Langenberg,  Reuß  jüngerer  Linie.  Hacke,  Karl,  Gärtnerei.
437.  v  „  Hacke,  Paul,  Gärtnerei.
438.  Langenweddingen,  Preußen,  Pro-]  Daiker  &amp;amp;  Otto,  Inhaber:  Alb.  Kleinau,
vinz  Sachsen.  Gärtnerei.
439.  „  „  Hausigk,  Gärtnerei.
440.  „  „  Krüger,  Gustav,  Gärtnerei.
441.|  Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.  Bamberg,  Peter  Binz,  Baumschule.
442  „  „  „  Benz,  Johann,  Baunschule.  Wohnort  Wasserbillig.
443.  „  „  „  Braun,  Nikolaus,  Baumschule.
444.  „  „  „  Braun,  Peter,  Clemens,  Baumschule.
45.  »  «  »  Clasen,  Johann,  Rosengarten.  Wohnort  Wasserbillig.
446.  »  »  »  Müller,  Edmund,  Baumschule.
47.  „  „  „  Schwarz,  J.,  Baptist,  Baumschule.  Wohnort  Wasserbillig.
448.  Lannesdorf,  „  „  Gräve,  L.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
449.  Laubegast  bei  Dresden,  König=  Haubold,  Bernhard,  Gärtnerei.
reich  Sachsen.
450.  „  „  Hunger,  Rudolf,  Gärtnerei.
451.  „  „  Meischke,  Arthur,  Gärtnerei.
452.  „  »  Poscharsky,  Oskar,  Baumschule.
453.  „  „  Rossig,  Bruno,  Gärtnerei.
454.  „  v  Seidel,  T.  J.,  Gärtnerei.
455.  „  »  Siems,  Wilhelm,  Gärtnerei.
456.  „  „  Weißbach,  Robert,  Gärtnerei.
457.  Laubenheim,  Hessen,  Provinz  Steinhauer,  Theodor,  Gärtnerei.
Rheinhessen.
458.  Lautitz  bei  Löbau,  ee  Liebig,  Gotthelf,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
459.  Leipzig,  „  Arnold,  Otto,  Handelsgärtnerei.
460.  „  „  Beyer,  Julius,  Handelsgärtnerei.
461.  „  „  Fallgatter,  K.  Julius,  Landschaftsgärtnerei.
462.  „  „  Groll,  M,  Witwe,  Landschaftsgärtnerei.
463.  „  „  Hanisch,  J.  C.,  Handelsgärtnerei.
464.  „  „  Klemm,  A.,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
465.  „  „  Mönch,  Th.  jun.,  Handelsgärtnerei.
466.  „  „  Mönch,  Friedrich  sen.,  Handelsgärtnerei.
467.  „  „  Obst,  Richard,  Handelsgärtnerei.
468.  „  „  Schneider,  Minna,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
469.  „  „  Worch,  Franz,  Landschaftsgärtnerei.
470.  „  Anger-Crottendorf,  „  Borrmann,  Richard,  Gemüsegärtnerei.
471.  „  „  „  Wolrath,  Emilie,  Witwe,  Gemüsegärtnerei.
472.  „  -Connewitz,  „  Arnold,  Arthur,  Handelsgärtnerei.
473.  „  „  „  Bode,  Otto,  Handelsgärtnerei.
474.—  „  „  „  Damm,  Enmil,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="437" />
        S  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
475.  Leipzig-Connewitz,  ena  Dunkel,  Berta,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
476.  „  „  „  Güther,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
477.  „  „  »  Hündorf,  F.  Gustav,  Handelsgärtnerei.
478.  „  »  »  Illing,  Heinrich,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.

479.  »  »  »  Jahn,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
480.  „  „  „  Kraichen,  Pauline,  verehl.,  Handelsgärtnerei.
481.  „  „  „  Kretzschmar,  Max,  Handelsgärtnerei.
482.  »  »  »  Kummer,  Paul,  Handelsgärtnerei.
483.  »  «  »  Manhenke,  Friedrich,  Handels-  und  Land—
schaftsgärtnerei.
484.  „  „  „  Rischer,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
485.  „  Sutritzsch,  „  Böhme,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
486.  »  «  «  Lehmann,  Wilhelm,  Erben,  Handelsgärtnerei.
487.  „  „  „  Mann,  Otto,  Handelsgärtnerei.
488.  „  „  „  Tietze,  Paul,  Handels-  und  Landschaftsgärtnerei,
  Baumschule.
489.  „  „  „  Zimmermann,  Albert,  Handelsgärtnerei.
490.  v  »  »  Zimmermann,  Franz,  Handelsgärtnerei.
491.  „  -Gohlis,  „  Becker,  Reinhold,  Handelsgärtnerei.
492.  „  »  Grahneis,  Albert,  Handelsgärtnerei.
493.  „  „  „  Jacob,  Moritz,  Handels-  und  Landschaftsgärtnerei.

494.  „  „  „  Müllenberg,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
495  „  „  „  Richter,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
4966  ,„„  „  „  Sauer,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
497.  „  „  »  Wagner,  Albert,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.
  "
498.  »  »  «  Wagner,  Karl,  Handelsgärtnerei.
499.  „cæKleinzschocher,  „  Rüssel,  J.  F.  August,  Handelsgärtnerei.
500.  v  „  Reum,  Emil,  Handelsgärtnerei.
501.  „  „  „  Reum,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
502.  „  Lindenau,  „  Böhne,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
503.  v  v  „  Fritzsche,  Theodor,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.

50t.  „  „  Herzog,  Oskar,  Handelsgärtnerei.
505.  „  „  „  Knoll,  F.,  Handelsgärtnerei.
506.  „  »  «  Langkopf,  F.,  Handelsgärtnerei.
507.  5  »  »  Merker,  Berta,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
508.  „  „  „  Meyner,  Eduard,  Handelsgärtnerei.
500ä  „  „  Moßdorf,  O.  jun.,  Landschaftsgärtnerei  und
Baumschule.
510.  „  »  »  Pätz,  Hermann,  Landschaftsgärtnerei.  »
511—»  «  »  Richter,  Louis,  Inhaber:  Rich.  u.  Paul  R.,  Lützenerstr.  94/96.
Handelsgärtnerei.  ·
512.  Richter,  C.  A.,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="438" />
        —  420  —

 

 

Name  des  Besitzers

 

544.

545.
546.

 

Provinz  Brandenburg.

«  «

.Lichtenrade,Preußen,Provinz

Brandenburg.

Lindau,  Bayern.
Littenweiler,  Baden.
.)Lucka,  Sachsen-Altenburg.
Lübeck.

 

Struck,  Gustav,  vormals  Gustav  A.  Schult,
Gärtnerei.
Schwartz,  E.,  Gärtnerei.

Rupflin,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Bensel,  Ludwig,  Baumschule.

Franke,  Ernst  Arno,  Handelsgärtnerei.

Behrens,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Böckmann,  J.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Buthmann,  O.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Goldschmidt,  J.  H.  H.,  Gärtnerei.

 

—.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.

5  Art  des  Grundstücks.

513.  Leipzig-Lindenau,  Königreich  Rühl,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.

Sachsen.  ·

514.  „  »  »  Rühle,  G.  &amp;amp;  Bloß,  K.,  Handelsgärtnerei.

515.  „  „  „  Rüssel,  F.  M.  H.,  Handelsgärtnerei.

516.  „  «  «  Winter,  Marie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

517.  „  -Reudnitz,  „  Erfurth,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

518.  „  -Schleußig,  „  Brödel,  Jul.  Richard,  Handelsgärtnerei.

519.  „-Sellerhausen,  „  Röhr,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

520.  „  „  „  Wagner,  Ad.  Moritz,  Handelsgärtnerei.

521.  „  .Thonberg,  „  Müller,  Pauline,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

522.  Leisnig,  „  Bochmann,  Ernst  Bruno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


523.  „  „  Heintze,  Helene,  Witwe,  in  Firma:  Robert  Heintze,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

524.  „  „  Mickan,  Ernst,  Baumschule,  Inhaber:  Oskar
Geiler.

525.  „  „  Mierisch,  Arthur,  Kunst-  und  Handelsgärinerei.

526.  „  „  Renner,  Franz  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


527.  „  „  Riesche,  Johannes,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.


528.  „  „  Schreck,  Karl  Gustav,  Kunst-  und  Handels—
gärtnerei.  «

529.  „  „  Zunkel,  Ferdinand,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


530.  Leuben  bei  Dresden,  „  Füssel,  Heinrich,  Gewächshausgärtnerei.

531.  „  „  Münch  &amp;amp;  Haufe,  Rosenschulen.

532.  „  „  Schmall,  Johannes,  Gewächshausgärinerei.

533.  „  „  Voigt,  Artur,  Gärtnerei.

534.  „  „  Ziegenbalg,  Max,  Gewächshausgärtnerei.

535.|Leutersdorf  bei  Zittau,  König=  Neumann,  Karl,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei

reich  Sachsen.  und  Baumschule.
536.  Leutzsch  bei  Leipzig,  „  Tasche,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »  ,
537.|Lichtenberg  bei  Berlin,  Preußen,  Koschel,  Adolf,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Charlottenburg.



Ges  aftlotal  in  Tempelhof.


Moislinger  Allee  133.
Arnimstraße  53.

Arnimstraße  59.
Moislinger  Allee  171.
        <pb n="439" />
        421  —

 

Name  des  Besitzers

 

S
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemer  kungen.
2  Art  des  Grundstücks.
547.|  Lübeck  Hedlund,  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Bangsweg  5.
548  Heidmann,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  93.
519  John,  R.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Roekstraße  20.
5600%  Lindberg,  Alb.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Ratzeburger  Allee  11.
—  Luckmann,  J.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  49.
552.  Plathe,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Trappenstraße  9.
—x  Rastedt  und  Hartwig,  Kunst=  und  Handels=  Schönböckenerstraße  32
gärtnerei.  bis  34.
—  Rohrdantz,  Carl,  Baum=  und  Rosenschulen.  Moislinger  Allee  55  und
·  Dornestraße.
555  Rose,  Wilh.,  Baumschulen.  Wilhelmshöher  Baumschulen,
  Israelsdorfer
·  Allee.
556.  Schetelig,  Max,  vorm.  Ph.  Paulig,  Kunst=  und  Schönböckenerstraße  40.
Handelsgärtnerei.  «
55714  Schunck,  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Kirchenstraße  6.
566.  Versuchsfeld  des  Gartenbauvereins.  Bei  der  Lohmühle  12.
559ö  Vollert,  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.Kaninchenberg.
56ö0“  Vollert,  Christian  Friedrich,  Gärtnerei  und  Ratzeburger  Allee  27.
Baumschule.
56ß11  Vollert,  J.  C.,  Baumschulen.  Weberkoppel.
562  Vollert,  Rudolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Geninerstraße  6.
563.  „  Vollert,  Wilh.,  Baumschulen.  Cronsforder  Allee  42.
56t4  Wiese,  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.Finkenstraße  1.
5666  Wünsch,  G.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Steinraderweg  54.
566.  Lüneburg,  Preußen,  Provinz  Wrede,  H.,  Garten.
Hannover.
567.]  Magdeburg,  Preußen,  Provinz  Emskötter,  R.  M,  Kakteenzuchtanstalt  im  Ge-Sachsen.
  wächshaus.
568.  „  Wilhelmstadt,  „  Wolter,  Paul,  Orchideen-Zuchtanstalt  in  Gewächshäusern.

569.Mannheim,  Baden.  Liefhold,  Fritz,  Gärtnerei.
570.  Marienfelde  bei  Berlin,  Preußen,  Beyrodt,  Otto,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.
571.]  Markkleeberg  bei  Leipzig,  König-)  Hoppe,  Hugo,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
572.  „  „  Hoppe,  Joh.  Fr.  jun.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

573.  „  „  Pladeck,  Bernh.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
574.  „  »  Rauch,  Karl  Richard,  in  Firma:  Karl  Rauch,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
576.  „  v  Schmidt,  Wilhelmine,  verehl.  geb.  Scharlach,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
576.  „  „  Wolf,  Johann  Friedrich,  in  Firma:  F.  Wolf,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
577.  Wolf,  Johann  Friedrich  Hermann,  Kunst=  und

 

 

Handelsgärtnerei.

 

69
        <pb n="440" />
        422  —

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.

578.  Markmeukirchen,  Königreich  Zimmermann,  Otto,  Gärtnerei.

585.
586.
587.
588.
589.
590.

591.

592.  »
.München,Bayern.
594.
595.

596.
597.
598.
599.—

600.
601.
602.

603.
604.
605.
606.
607.
608.
609.

 

Sachsen.

Mehlem,  Preußen,  Rheinprovinz.
580.
581.
582.
583.
584.

Meißen,  Königreich  Sachsen.

7)  7T

Miltenberg,  Bayern.

77  77

Möckern  bei  Leipzig,  Königreich
Sachsen.

Möhlenwarf,  Preußen,  Provinz
Hannover.

Mülhausen,  Elsaß-Lothringen.

77  77

Mülheim,  Rhein,  Preußen,  Rheinprovinz.


#  77

L  77
/  77

7)  77
77  77

Münchhof,  Gemeinde  Reutin,
Bayern.
Naundorf  bei  Dresden,  Königreich
  Sachsen.
Nauheim,  Bad,  Hessen,  Provinz
Oberhessen.

77  7y

77  77
77  7y

77  77
Neuburg  a.  D.,  Bayern.
Neuengamme,  Hamburg.

77  1
"7v  L

 

Rieck  K  Rosbach,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Born,  Franz,  Gärtnerei.

Jahn,  Robert,  Gärtnerei.

Pinkert,  Otto,  Gärtnerei.

Koschwanez,  Joseph,  Handelsgärtnerei.
Baumschule  der  Handelsgärtner  Philipp  Meisenzahl
  und  Ludwig  Baumann  in  Bürgstadt.
Theile,  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Hesse,  H.,  Baunschule.

Barthel,  Johann  Jakob,  Gärtnerei  und  Baumschule.



Becker,  Johann  August,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Geiger,  Eugen,  Witwe,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Strub,  Johann  Baptist,  Witwe,  Gärtnerei  und
Baumschule  (Pächter:  Becker,  Johann  August,
in  Mülhausen).

Breinig,  Peter,  Gartenanlage.

Lohmar,  Franz,  Baumschulen.

Bauer,  Joseph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Buchner,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Buchner,  Aug.  &amp;amp;  Co.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Hörmann,  Michael,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Koch,  Josef,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Meyer,  Georg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Renner,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Hoffmeyer,  Charles,  Rosenkulturen.
Bechtold,  Joh.,  Rosenkulturen.

Jöhr  &amp;amp;  Hagedorn,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.


Krämer,  Heinrich,  Rosenkulturen.

Lindemann,  K.  A.,  Handelsgärtnerei.

Linkmann,  L.,  Handelsgärtnerei.

Zinsmeister,  Ludwig  Anton,  Handelsgärtnerei.

Albers,  Ernst,  Gartenanlage.

Buhk,  Julius,  Gartenanlage.

Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.

 

Adalbertstraße  9.

Außere  Schleißheimerstraße
  193.

Watzmannstr.  30.
        <pb n="441" />
        —  425  —

 

 

 

Name  des  Besitzers

 

S

S

Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.

610.  Neuengamme,  Hamburg.  Eggers,  Julius,  Gartenanlage.

611.  „  v  Kahl,  Carl,  Gartenanlage.

612.  v  „  Michaelsen,  Ferd.,  Gartenanlage.

613.  „  „  Otte,  Aug.,  Gartenanlage.

614.  Neuhörnitz  bei  Zittau,  König=  Lange,  Eduard  Gustav,  Kunst=  und  Handelsreich

  Sachsen.  gärtnerei.

615.  „  „  Scheibe,  Karl  Bruno,  Kunst-  und  Handels—
gärtnerei.

616.|  Neusalza  bei  Löbau,  „  Röder,  Kurt,  Handelsgärtnerei  mit  Rosenschule.

617.  Neu-Sorge,  Preußen,  Provinz,  Späthe,  R.,  Baumschule.

Schlesien.

618.]Neuß,  Preußen,  Rheinprovinz.  Hönings,  Julius,  Baunschule.

619.  „  „  v  Severin,  Friedrich,  Baumschule.

620.  Neuulm,  Bayern.  Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.

621.  Neuwallendorf  bei  Weimar,  Groß=  Dorner,  Albert,  Gärtnerei,  Deutsche  Nelkenherzogtum

  Sachsen.  kulturen  in  Tuttlingen,  Filiale  Weimar.
622.|  Nickern  bei  Dresden,  Königreich  Mietzsch,  C.  W.,  Rosen=  und  Baumschule,  Zier-Sachsen.
  sträucher.
623.  zeisde  esreuße.  Provinz  Hessen=  Kropff,  Julius,  Gärtnerei.
assau.  .
624.Nieder-BüssaubeiLübeck.  Vollert,  Rudolf,  in  Lübeck,  Baumschulen.
626.  Nieder-Höchstadt,  Preußen,  Pro-  Hoffmann,  R.,  Baunschule.
vinz  Hessen-Nassau.
626.  Niedersedlitz  bei  Dresden,  König-Eck,  Willy,  Rosen=  und  Blumenzüchterei.
reich  Sachsen.

627.  „  »  Glieme,  Artur,  Palmen-,  Blumen=  und  Rosenzucht.


628.—  „  „  Mietzsch,  C.  W.,  Rosen=  und  Baunschule.

629.  „  „  Naetsch,  Otto,  Blumenzüchterei.

630.  „  „  Dr.  Roennefart,  Dr.  Uebrig,  Tutewohl,  Roß—
berg  (Glieme  Nachf.),  Baumschule,  Zier—
sträucher  usw.

631.  Niederwalluf,  Preußen,  Provinz  Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Gärtnerei.

Hessen-Nassau.

632.  „  v  Grüllich,  Reinhard,  Rosen=  und  Baunschule.

633.  „  »  Keim,  Johann,  Rosen-  und  Baumschule.

634.  »  »  Koenig,  Joseph,  Rosen-  und  Baumschule.

635.  „  „  Kreis,  Franz,  Rosenpflanzung.

636.  „  „  Vogt,  Curt,  Rosen=  und  Baumschule.

637.  Niendorf  bei  Lübeck.  Gotsch,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

638.  „  Scheel,  Gutsgärtnerei.

639.  „  Wischhöfer,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

640.  Nürnberg,  Bayern.  Adam,  A.,  Kunstgärtnerei.  Kleinreuther  Weg  93.

641.  „  „  Bänsch,  Karl,  Gärtnerei.

642.  „  «  Dentler,  Hugo,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

643.  Dietrich,  Simon,  Inhaber:  Christian  Hofmann,

 

77  L

 

Samenhandlung  und  Gärtnerei.

 

69*
        <pb n="442" />
        424

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
z  Art  des  Grundstücks.
644.  Nürnberg,  Bayern.  Hofmann,  Christian,  Samenhandlung.
645.  „  „  Ortmann,  Albert,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
646.  „  „  Tölke,  Konrad,  Handelsgärtnerei.
647.  Nürtingen,  Württemberg.  Otto,  Emanuel,  Baumschule.
648.  Obereßlingen,  Oberamt  Eßlingen,  Schneider,  Albert,  Kunst-  und  Handelsgärtmnerei,
Württemberg.  Rosenschulen.
649.  Oberhermersdorf  bei  Chemnitz,  Reichel,  Fritz,  Gärinerei.

Königreich  Sachsen.  ·
650.0berlößnitzbeiDresden,»  Pietzsch,  Gustav,  Gärtnerei  und  Koniferenschule.
651.  Obermoschel,  Bayern.  Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.

652.  Oberrad,  Preußen,  Provinz  Alms,  Wilhelm,  Gartenanlage.  Offenbacher  Land-Hessen-Nassau.
  straße  377.

653.  Oberursel,  Preußen,  Provinz  Lüttich,  Ernst,  Baumschule.

Hessen-Nassau.

654.  „  „  Rinz,  S.  und  J.  Baunmnschule.

6665  „  Witzel,  Karl,  Gärtnerei.

656.|Olsnitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Dietzsch,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

657.  „  v  Felgentreu,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

658.  „  v  Hertwig,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

659.  »  »  Thümmler,  Gottlieb,  Baumschule.

660.  „  „  Wohlfarth,  Wilhelm,  Kunst-und  Handelsgärtnerei.

661.Offenbach  a.  M.,  Hessen,  Provinz  Offenbacher  Baumschule,  Inhaber:  Wilhelm
Starkenburg.  Berz.  «

662.0lbersdorfbei8ittau,König-Neumann,Gebrüder,Kunst-undHandelsreich
  Sachsen.  gärtnerei.

663.Oppershofen,  Hessen,  Provinz  Hanstadt,  Peter  III.,  Rosenkulturen.

Oberhessen.

664.  „  „  Heß,  Heinrich,  Rosenkulturen.

665.  „  „  Raab,  Jakob,  Rosenkulturen.

666.  „  „  Rack,  Franz  II.,  Rosenkulturen.

667.  „  „  Remeter,  Johannes,  Rosenkulturen.

668.  „  „  Weil,  Heinrich  X.,  Witwe,  Rosenkulturen

669.  „  „  Weil,  J.  G.  III.,  Rosenkulturen.

670.  „  „  Weil,  Johannes  XIII.,  Rosenkulturen.

671.  „  „  Weil,  Kaspar  VI.,  Rosenkulturen.

672.  Olvenstedt,  Preußen,  Provinz  Rößler  &amp;amp;  Fuchs,  Gärtnerei.
Sachsen.

673.Oos,  Baden.  Walz,  Johann,  Gärtnerei.

674.Oybin  bei  Zittau,  Königreich  Neumann,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.
  gärtnerei.

675.|Pannesheide,  Preußen,  Rhein=  Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
provinz.  Rosenschulen.

676.  Passau,  Bayern.

677.

 

Pechau  bei  Magdeburg,  Preußen,
Provinz  Sachsen.

 

Geise,  Gebrüder  Ernst  und  Otto,  Handelsgärtnerei.
  «  «
Beyme,  G.,  Baumschule.
        <pb n="443" />
        —  425  —

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
5  Art  des  Grundstücks.
678.  Pethau  bei  Zittau,  Königreich  Aust,  Adolf,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
Sachsen.“  und  Gemüsebau.
679.  „  »  Donath,  Friedrich,  Gemüsebau.
680.  „  „  Donner,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
  und  Gemüsebau.
681.  „  „  Krusche,  Felix,  Handelsgärtnerei  und  Blumenzucht,
Vertreter:  Obergärtner  Karl  Gustav  Heidrich.
682.  »  »  Neumann,  Ernst,  Gemüsebau.
683.  „  »  Nitsch,  Johann,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
  und  Gemüsebau.
684.  „  „  Schmidt,  Hermann,  Gemüsebau.
685.  „  »  Starke,  Max,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
und  Gemüsebau.
686.  „  „  Zobel,  Friedrich,  Baumschule.
687.  Pirna,  Königreich  Sachsen.  Anders,  Bernhard  Robert,  Handelsgärtnerei.
688.  ,  „  Anders,  Heinrich  Otto,  Handelsgärtnerei.
689.  v  „  Böttcher,  Wilhelm  Eduard,  Handelsgärtnerei.
6900ö  %  „  Fischer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.
69111  „  Grosche,  Robert  Oswald,  Handelsgärinerei.
692.  „  „  Hebold,  Ottilie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
693.  „  „  Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
694%  „  Peppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
695.  „  „  Plotz,  Emil  Richard,  Handelsgärtnerei.
69666  4  „  Riedel,  Rudolf  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
69744  „  Schneider,  Adolf  Gustav,  Handelsgärtnerei.
698.  „  Scholze,  Kurt  Julius,  Handelsgärtnerei.
69955  „  Schürtz,  Gustav  Ottomar,  Handelsgärtnerei.
700.  6„  Schupp,  H.  &amp;amp;  Co.,  Handelsgärtnerei.
701.  „  Sperling,  Friedrich  Robert,  Handelsgärtnerei.
702.  „  Voigtländer,  Ernst  Richard,  Handelsgärtnerei.
70S39  „  Wagner,  Wilhelm  Max,  Handelsgärtnerei.
70t.  „  Winkler,  Gustav  Alfons  Aurel,  Handelsgärtnerei.
705.  „  „  Zschiedrich,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
706.  Plantieres  bei  Metz,  Elsaß=  Simon,  Ludwig  und  Gebrüder,  Baumschule
Lothringen.  und  Gärtnerei.
707.|Plauen  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Bauch,  Lina,  Selma,  verehel.,  Handelsgärtnerei.
708  „  „  Gescheidt,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
709.  »  »  Knorre,  Richard,  Handelsgärtnerei.
710.  „  „  Riedel,  Karl  Wilhelm  Rudolf,  Handelsgärtnerei.
711.  „  »  Seidel,  Alban,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
712.  „  v  Sittinger,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
713.  »  »  Westphal,  Sophie  Friederike  Karoline,  verehel.,
Handelsgärtnerei.
714.  „  „  Wettengel,  Friedrich  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
715.  ».  »  Zabel,  Andreas  Paul  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
716.|  Pohlitz,  Reuß  jüngere  Linie.  Schade,  Willy,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="444" />
        —  426  —

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
717.|Poppitz  bei  Riesa,  Königreich  Fleck,  Artur,  Gärtnerei.
Sachsen.
718.  „  „  Fleck,  Richard,  Gärtnerei.
719.  Potsdam,  Preußen,  Provinz  Görms  Rosenschule  (Besitzer  Hering),  Rosen—
Brandenburg.  schule.
720.  „  „  Karthaus,  C.,  Orchideen-Gärtnerei.
721.|riestewitz  bei  Großenhain,  König-Raue,  Hermann,  Rosengärtnerei  und  Baumreich
  Sachsen.  schule.
722.  Quedlinburg,  Preußen,  Provinz  Dippe,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
Sachsen.
723.  „  „  Fiedler,  Albert,  Gärtnerei.
724.  »  »  Gebhardt  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
725.  „  »  Graßhoff,  Albert,  Gärtnerei.
726.  „  »  Graßhoff,  Martin,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
727.  „  „  Keilholz,  A.,  Inhaber  C.  Fessel,  Gärtnerei.
728.  „  „  Kettenbeil,  Gebr.,  Gärtnerei.
729.  „  „  Klinge,  Karl,  Baumschule.
730.  „  „  Mette,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
731.  „  „  Pape  &amp;amp;  Bergmann,  Gärtnerei.
732.  »  »  Quedlinburger  Pflanzenversandgeschäft,  In—
haber:  E.  Gebhardt,  Gärtnerei.
733.  „  1  Roemer,  F.,  Gärtnerei.
734.  „  Sachs,  David,  Gärtnerei.
735.  „  „  Sattler,  Carl,  Gärtnerei.
736.  „  „  Teupel,  Gebrüder,  Gärtnerei.
737.  v  „  Teupel,  Heinrich,  Gärtnerei.
738.  „  „  Tränkner,  Berthold,  Versuchsplantage.
739.  „  „  Vieweg,  Louis,  Gärtnerei  und  Baumschule.
740.  „  „  Wehrenpfennig,  Gärtnerei.
741.  »  »  Ziemann,  Samuel  Lorenz,  Gärtnerei  und  Feld—
kulturen.
742.  „  „  Zimmermann,  Christian,  Gärinerei.
743.  Radeberg,  Königreich  Sachsen.  Hetschold,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
744.|  Radolsfzell,  Amt  Konstanz,  Baden.  Mattern  &amp;amp;  Keßler,  Gärtnerei.
745.Ramersdorf  bei  Obercassel,  Boehm,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Preußen,  Rheinprovinz.
746.Rathenow,  Preußen,  Provinz  Herbst,  Baumschule.
Brandenburg.
747.  „  „  Lange,  Gärinerei.
748.  „  „  Schultze  &amp;amp;  Pfeil,  Baumschule.
749.  Ravensburg,  Württemberg.  Binter,  Paul,  Handelsgärtnerei.
750.  „  „  Bosch,  Anton,  Handelsgärtnerei.
751.  „  „  Eckers,  Franz,  Handelsgärtnerei.
752.  Regensburg,  Bayern.  Trede,  Theodor.
753.Remscheid,  Preußen,  Rhein-Koenemann  &amp;amp;  Maaßen,  Inhaber:  Reinhard

 

provinz.

 

Koenemann,  Gärtnerei.
        <pb n="445" />
        427

 

 

 

Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
754.  Reutin  (Wannenthal),  Bezirks-Brög,  Robert,  Handelsgärtnerei.
amt  Lindau,  Bayern.
755.|  Reutlingen,  Württemberg.  Dietterlein,  Gebrüder,  Firma:  Dietterleinsche
Kunstgärtnerei  und  Samenhandlung.
756.  „  „  Lucas,  Fritz,  pomologisches  Institut.  Baum=  Filiale  in  Unterlenninschule
  usw.  gen,  Oberamt  Kirchheim,
  Württemberg.
757.Riesa,  Königreich  Sachsen.  Fiedler,  Paul,  Gärtnerei.
758.|]  „  Flößner,  Max,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
759.  Roda,  Sachsen-Altenburg.  Grimm,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
760  ,  »  Heine,  Andreas,  Baumschule  und  Rosenzüchterei.
76b.10  „  Müller,  Gustav,  Handelsgärinerei.
762.Rodenkirchen  bei  Cöln,  Preußen,  Winkelmann,  Wilhelm  jun.,  Gärtnerei  und
Rheinprovinz.  Baunschule.

763.
764.
765.
766.
767.
768.
769.
770.
771.
772.
773.

774.
775.

776

777.
778.
779.
780.

781.
782.

 

Rödelheim,  Preußen,  Provinz
Hessen-Nassau.
Ronneburg,  Sachsen-Altenburg.

77  7?

Rosenthal  bei  Pirna,  Königreich
Sachsen.

Roßdorf,  Preußen,  Provinz
Sachsen.

Rothmoos,  Gemeinde  Reutin,
Bezirksamt  Lindau,  Bayern.
Rüdenhausen,  Bezirksamt  Gerolzhofen,

  Bayern.
Rüngsdorf,  Preußen,  Rheinprovinz.

Saarbrücken,  „

77

„  -St.  Arnual  „
Salzwedel,  Preußen,  Provinz
Sachsen.

Schachen,  Gemeinde  Hoyern,
Bayern.

Schierstein,  Preußen,  Provinz
Hessen-Nassau.
Schmalhof,  Bezirksamt  Vilshofen,
  Bayern.
Schönberg,  Preußen,  Provinz
Hessen-Nassau.
Schöneberg  bei  Berlin,  Preußen,

Provinz  Brandenburg.
Schönböcken  bei  Lübeck,  Lübeck.
Schweinsburg  bei  Crimmitschau,

Königreich  Sachsen.

 

Coßmann,  W.  Nachfolger,  Inhaber:

Wirtz  und  Hermann  Eicke,  Gärtnerei.
Fischer,  William,  Handelsgärtnerei.
Schellenberg,  Otto,  Handelsgärtnerei.
Steinbach,  William,  Handelsgärtnerei.
Hauber,  Paul,  Koniferenschule.

Franz

Knopf,  W.,  Gärtnerei.
Flachs,  Franz  Josef,  Handelsgärtnerei.
Töpperwein,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Rennenberg,  Joh.,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Mendel,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Rosenkränzer,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Fried,  Karl,  Gärtnerei.
Schroeter,  Baumschule.
Rupprecht  &amp;amp;  Söhne,

Baunschule.
Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Baunschule.

Handelsgärtnerei  und

Fürst,  Albert,  Handelsgärtnerei.
Rumpf,  A.,  Pflanzung.

Kröger  &amp;amp;  Schwenke,  Gärtnerei.
Struve,  Hans,  Matth.,  Gärtnerei.

Mehlhorn,  Richard  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


 

Wohnort:  Niederwalluf.
        <pb n="446" />
        S  Name  des  Besitzers

S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
783.|Sebnitz,  Königreich  Sachsen  Gocht,  Ladislaus,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
784.  „  »  Gretzschel,  Willy,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
785.  „  „  Klein,  Arno,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
786.  „  „  Lissey,  Flora,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
787.  „  „  Matthiaschka,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
788.  »  »  SebnttzerBaumschule,kttengesellschaftBaum-0nLiquidation.

schule.

789.  »  «  Trautzsch,  Emil,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
790.  Segeberg,  Preußen,  Provinz  Stämmler,  Carl,  Inhaber:  Hilmar  Remmert,
«  Schleswig-Holstein.  Gärtnerei.

791.|Seifhennersdorf  bei  Zittau,  Ander,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

Königreich  Sachsen.
792.|  Soden  am  Taunus,  Preußen,  Pro-#Christian,  Adam,  Rosenpflanzung.
vinz  Hessen-Nassau.

793.  „  «  »  Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.

794.  „  »  Weigand,  Christoph,  Gärtnerei.

795.  Speyer,  Bayern.  Harster,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

796.  »  »  Velten,  C.  F.

797.  Spremberg  (Ortsteil  Sonne=  Ander,  Karl  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

berg),  Königreich  Sachsen.
798.Steglitz,  Preußen,  Provinz,  Bran-Nieckley,  W.,  Gärtnerei.
enburg.  »
799.  »  «  »  Schmidt,  J.  C.,  Hoflieferant,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Berlin.
800.  Steinfurth,  Hessen,  Provin  er-  Ahlborn,  Jean,  Rosenkulturen.
essen.

801.  »  «  Ahlborn,  Gebrüder,  Rosenkulturen.

802.  »  «  Alles  &amp;amp;  Steinhauer,  Rosenkulturen.

803.  «  »  Bechtold,  Heinrich,  Rosenkulturen.

804.  »  »  Bechtold,  Wilhelm,  Rosenkulturen.

805.  „  »  Becker,  Konrad,  Rosenkulturen.

806.  „  „  Eichelmann,  Gg.  Ludwig,  Rosenkulturen.

807.  „  „  Falk,  Konrad,  Rosenkulturen.

808.  „  »  Fink,  Konrad,  Rosenkulturen.

809.  »  »  Gillmann,  Philipp,  Rosenkulturen.

810.  „  „  Huber,  Gebrüder,  Rosenkulturen.

811.  „  „  Huber,  Konrad,  Rosenkulturen.
812.  „  „  Jöckel,  Gebrüder,  Rosenkulturen.
813.  „  »  Jung,  Eberhard,  Rosenkulturen.
814.  »  »  Klöß  &amp;amp;  Engel,  Rosenkulturen.
815.  „  „  Ludolf,  Hermann,  Rosenkulturen.
816.  „  „  Michel,  Heinrich  III,  Rosenkulturen.

817.  „  „  Michel,  Johannes,  Rosenkulturen.
818.  „  „  Michel,  Ludwig,  Rosenkulturen.
819.  „  „  Philippi,  Konrad  II.,  Rosenkulturen.

820.  „  »  Philippi,  Konrad  V.,  Rosenkulturen.

921.  „  „  Philippi,  Wilhelm,  Rosenkulturen.

22.

 

 

Reitz,  Georg,  Rosenkulturen.
        <pb n="447" />
        429

 

 

—

 

 

S  Name  des  Besitzers
SOrt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
823.Steinfurth,  Hessen,  Provinz  Ober-  Schreyer,  Friedrich,  Rosenkulturen.
essen.
824.  „  „  h  i)  Gebrüder,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.

85.  „  „  Södler,  Eberhard  VII.,  Rosenkulturen.
826.  „  „  Stein,  Konrad,  Rosenkulturen.
827.  „  „  Steinhauer,  Gebrüder,  Rosenkulturen.
828.  „  „  Steinhauer,  Heinrich,  Rosenkulturen.
829.  „  „  Thönges,  Chr.,  Rosenkulturen.
830.  „  „  Thönges,  Eberhard,  Rosenkulturen.
831.  „  „  Thönges,  Georg,  Rosenkulturen.
832.  „  „  Thönges,  Konrad,  Rosenkulturen.
833.  „  „  Thönges  &amp;amp;  Eichelmann,  Rosenkulturen.
834.  „  v  Thönges,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
835.  „  „  Vieweg,  Paul,  Rosenkulturen.
836.  „  „  Volp,  Gebr.,  Rosenkulturen.
837.  „  „  Volp,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
838.  „  „  Walter  &amp;amp;  Lehmann,  Rosenkulturen.
839.  „  „  Weihrauch,  Heinrich,  Rosenkulturen.
840.  „  „  Weihrauch,  Josef  III.,  Rosenkulturen.
841.  „  »  Wolf,  Heinrich  II.,  Rosenkulturen.
842.  „  „  Wolf,  Johannes,  Rosenkulturen.
843.|  Stendal,  Preußen,  Provinzs  Bertram,  Chr.,  Gärtnerei.
Sachsen.
844.  Straßburg-Neudorf,  Elsaß-Loth=  Müller,  Martin,  Baumschule.
ringen.
845.  Stungar,  Württemberg.  Bofinger,  Wilhelm  sen.,  Handelsgärtnerei.  Giüriwere  in  Zuffenausen.

846.  »  »  Bofinger,  Wilhelm  jun.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

847.  „  »  Ernst,  G.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
848.  „  „  Gumpper,  Ph.  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

849.  „  »  Hausmann,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
850.  „  „  Hofgärtnerei  Villa  Berg.
851.  »  »  Merz,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
852.  »  »  Pfitzer,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
853.  v  „  Schnizler,  Jacob,  Handelsgärtnerei.
854.  Taucha  bei  Leipzig,  Königreich  Schröter,  Friedrich  Karl,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.
  gärtnerei.
855.|Tempelhof  bei  Berlin,  Preußen,  Frankes  Erben,  Baumschule.
Provinz  Brandenburg.
856.]  Tettnang,  Württemberg.  Brugger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
857.  Thüngersheim,  Bezirksamt  Würz-Kneitz,  Ludwig,  Handelsgärtnerei.
burg,  Bayern.
858.  Tolkewitz  bei  Dresden,  Königreich  Hauber,  Paul  Otto,  Baunschule.

 

Sachsen.

 

 

70
        <pb n="448" />
        —  430  —

 

—  —

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
Olrt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
859.  Te  bei  Dresden,  Königreich  Richter,  L.  R.  Erben,  Gärtnerei.
Sachsen.
860.  Travemünde,  Lübeck.  Ahrens,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
861.  Trier,  Preußen,  Rheinprovinz.Felberg  &amp;amp;  Leclerc,  Baum=  und  Rosenschulen.
862  »  Finke,Friedrich,Rosenschulen.
863.»  »  Lambert  &amp;amp;  Söhne,  Gärtnerei.
864  „  Lambert,  Peter,  Rosen=  und  Baumschulen.
865.  „  v  Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Inhaber:  N.  Lambert,
Baum=  und  Rosenschulen.
866  „  Mock,  Josef,  Baum=  und  Rosenschulen.
—  „  Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
868.  "  „  Rosenkräuser,  Nikolaus,  Rosenschulen.
869  „  Rottmann,  Heinrich,  Baum=  und  Rosenschulen.

870.  „  „  Schwarz,  Johann,  Rosenschulen.
871|,  Pallien,  „  Blum,  P.,  Rosenschulen.
872.  „  „  Hardt-Herlet,  Joh.  Nikolaus,  Rosenschulen.
8733  „  „  Ittenbach,  Peter,  Baum=  und  Rosenschulen.
7t4%  „  «  Krämer,  Johann,  Rosenschulen.
8755  „  „  Roth,  Johann,  Rosenschulen.
876“  „  „  Roth,  Mathias,  Rosenschulen.
877.  1.,„  „  „  Weil,  Josef,  Rosenschulen.
878  „  „  Welter  &amp;amp;  Rath,  Inhaber:  Witwe  Rath,  Baumund
  Rosenschulen.
879.  „  „  Welter,  Nikolaus,  Rosenschulen.
880.  „  »  »  Welter,  Matthias,  Baum=  und  Rosenschulen.
8811,  -St.  Mathias,  „  Müller,  Mathias,  Rosenschulen.
8S2L  »  «  Reiter-Birnbach,  J.,  Baum=  und  Rosenschulen.
883.  Tübingen,  Württemberg.  Königl.  Universität,  Botanischer  Garten.
884.  Urdingen,  Preußen,  Rhein-Fettweiß,  Peter,  Gartenanlage.
provinz.
885.  Ulm,  Württemberg.  Lopp,  Paul  jun.,  Handelsgärtnerei.
886.  »  Straub  &amp;amp;  Banzenmacher,  Handelsgärtnerei.
887.  Viersen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Wassenhoven,  Hubert,  Gartenanlage.
888.  Vilbel,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.  Sießmayer,  Gebr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
  «
889.VorwerkbeiLübeck.  Stseghznler  &amp;amp;  Schmalz  Nachf.,  in  Lübeck,  Baum—
ulen.
890.  Wahren  bei  Leipzig,  WG*z98  Mackroth,  F.  Karl,  Handelsgärtnerei.
«  Saen..
891.  „  »  Schmidt,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
  «
892.Waiblingen,Würt-temberg.  Uber,  Rudolf,  Baumschulen.
893.  Walddorf  bei  Löbau,  ence  Neumann,  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
achsen.
894.Waldenburg,  „  Fürstlich  Schönburgsche  Hofgärtnerei.
        <pb n="449" />
        431

 

 

Art  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

926.

927.
928.
929.

Waldshut,  Baden.

)Wandsbek,

#  Wass  enberg,  Preußen,

 

77  1
Waltenweiler,  Gemeinde  Ettenkirch,

  Oberamt  Tettnang,  Württemberg.

Preußen,  Provinz
Schleswig-Holstein.
77  7y
77  77
77  77
77  70
77  7)

#  77

77  77T

Rheinprovinz


Weddersleben  bei  Quedlinburg,

Preußen,  Provinz  Sachsen.

Weener,  Preußen,  Provinz  Hannover.



.Weilheim  a.  d.  Teck,  Oberamt

Kirchheim,  Württemberg.

Weimar,  Großherzogtum

Sachsen.
1  1
77  7!

L
Weinheim,  Baden.
925.

Weinsberg,  Württemberg.

Weißig  bei  Skassa,  Königreich
Sachsen.
Wesel,  Preußen,  Rheinprovinz.

'?
Preußen,  Provinz

Wiesbaden,
6  Hessen-Nassau.

 

Flum,  Josef,  Gärtnerei.

Schmidle,  Adolf,  Gärtnerei.
Baur,  J.  A.,  Pflanzschule.

Berndt,  H.,  Gärtnerei.

Buck,  C.,  Gärtnerei.

Gernet,  Leonhard,  Gärtnerei.
Goepel,  F.  L.,  Gärtnerei.
Haagström,  Axel,  Gärtnerei.
Handreka,  E.,  Gärtnerei.
Herbst,  A.,  Gärtnerei.

Jank,  Franz,  Gärtnerei.
Koch,  H.  L.,  Gärtnerei.
Neubert,  E.,  Gärtnerei.
Niemann,  O.,  Gärtnerei.
Nupnau,  C.,  Gärtnerei.
Riecken,  E.  M.,  Gärtnerei.
Runde,  W.,  Gärtnerei.
Scheider,  Jul.,  Gärtnerei.
Scherquist,  J.  G.,  Gärtnerei.
Seemann,  Albert,  Gärtnerei.
Stoldt,  C.,  Gärtnerei.

Wild,  Hubert,  Baumschulen.

Bodenstein,  F.,  Inhaber:  P.  Thate,  Gärtnerei.
Hesse,  H.,  Baumschule.

Ulmer,  Gebrüder,  Baumschulen.

Gramm,  C.,  Baumschule  und  Obstkultur.

Grimm,  Franz,  Handelsgärtnerei.

Großmann,  Ernst,  Handelsgärtnerei.

Rabe,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Leyendecker,  Friedrich,  Gärtnerei.

Lauster,  Hugo,  Handelsgärtnerei  und  Rosenschulen.


Canitz,  Walter,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Hoppe,  W.,  Gartenanlagen.

Schüring,  Karl,  Gärtnerei.

Haas,  Heinrich  Konrad,  Garten=  und  Ziersträucher-Anlage.


 

Biebricherstraße  49.

70“7
        <pb n="450" />
        432

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
+∆4  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
930.]Wiesbaden,  Preußen,  Provinz'  Möller,  Gottlieb,  Gartenanlage.  Biebricherstraße.
Hessen-Nassau.
931.  «  »  Weber,A.öcC-o.,Garten-undBaumschulanlagen.Parkstraße.
932.  „  »  Weygandt,  G.,  Gartenanlage.  Dotzheimerstraße  59.
933.  Wintersdorf,  Preußen,  Rhein-Becker,  Wilhelm,  Baumschule.
provinz.
934.  „  »  Bisenius,  Joh.,  Baum=  und  Rosenschule.  Wohnort  Kersch.
935.|Wirgetswiesen,  Gemeinde  Etten=  Baur,  IJ.  A.,  Pflanzschule.
kirch,  Oberamt  Tettnang,  Württemberg.

936.]  Worms  a.  Rhein,  Hessen,  Provinz  Riedel,  Karl  (Firma),  Kunst=  und  Handels-Rheinhessen.
  gärtnerei,  Inhaber:  Friedrich  Riedel.
937.Wurzen,  Königreich  Sachsen.  Dietze,  Emil,  Handelsgärtnerei.
938.  v  „  Friedrich,  Oskar,  Handelsgärtnerei.
939.  „  „  Große,  Alfred,  Handelsgärtnerei.
940.  »  »  Große,  Georg,  Handelsgärtnerei.
941.|Zehlendorf  bei  Berlin,  Preußen,  Koch,  Ernst,  Gärtnerei  und  Baunschule.
Provinz  Brandenburg.
942.|Zittau,  Königreich  Sachsen.  Berger,  Heinrich,  Gärtnerei.
943.  „  Großmann,  Ernst,  Gärtnerei.
944  „  Hoffmann,  Gustav  Adolph,  Gärtnerei.
945..  »  Krüger,  Edmund,  Gärtnerei.
946-,..  „  Leidhold,  Adolph,  Gärtnerei.
947.  „  v  Leidhold,  Maximilian,  Hoflieferant,  Gärtnerei.
948.  4  „  Michel,  Hermann,  Gärtnerei.
949  ,  „  Peukert,  Heinrich,  Gärtnerei.
950.  „  „  Schmitt,  Karl,  Gärtnerei.
951.  „  „  Trautmann,  Karl  Robert,  Gärtnerei.  —
952  „  Trepte,  Karl  Heinrich,  Gärtnerei.
953.  1,„  »  Weinert,  Fritz,  Gärtnerei.
954.  „  Ziegler,  Johann  Jakob,  Gärtnerei.
9550ö  „  Zimmer,  Julius,  Gärtnerei.
956.|  Zweibrücken,  Bayern.  Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="451" />
        —  433  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

 

In  bezttehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.
XXXVI.  Jahrgang,  Berlin,  Freitag,  den  25.  September  1908.  Nr.  42.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme

von  Zivilstandshandlunggeg  Seite  433  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  Reichsgebiete.  ....  436

Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Ende  ..

August1908.........··.·  434  Berichtigung.

 

1.  Konsulatwesen.

 

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Generalkonsulats  in  Söul,  Vizekonsul  Wendschuch,  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="452" />
        434

—

2.  Finan  zwesen.

AUAachmeisung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse
des  Monats  August  1908.

 

 

 

 

 

 

8  Die
S  Soll-Einnahme  Einnahme  in  uUnterschied
Bezeichnung  beträgt  vom  Be-  Ausfuhr-  demselben  Zeit.  zwischen  den
r  der  ginesdeg  Rech-  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor--  Spalten  5  und  6
zum  Schlusse  des  ufw  iahrs  +  mehr
'  on  ·  —
Einnahmen  August  1908  (Spalte  5)  weniger
—  M  M  MA  AM  M
1  2  3  4  5  6  7
1  Zölle  ...........  271719274  26  878  131  244  841  143  294  808  670  —  49  967527
2  abakstuer  3  978  974  34  506  3  944  468  4  196  b100—  252  042
3  Bigarettensteuer.  ...  7113045  —  7118045  6  288  259  +  824  786.
4  SBuckersteuer  63  802  576  22  423  63  780  153  63  362  823  —  417  330
5Salzsteuer  21  488  446  2  986  21  485  460  21  064  340  K—  421  115.
6  Branntweinsteuer:  ·  «
a)  Maischbottichsteuer  5  687  302  8  447772  —  2  760  470  —  4634  006  +  1  873  536
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  66  164860  7981008667244816  60682206  —  3437  890
c)  Brennsteuier  3  883  445  4  100  2000  —  216  7644  23  71  21  1
7%Schaumweinsteuer  2  316  039  111  162  2  204  877  2200  593  —  4284
8  (Kausteuer  .  17  422  604  378  311  17  044  293  18  208  441  —  1  164  148
Übergangsabgabe  von  Bier  1  979  289  —  1979289  2  142  869  —  163  580
9Spielkartenstempel.  .  604  868  —  604  868  622  571  —  17703
10BWechselstempelsteuer  6  959  848  –  6  959  848  7  114  100  —  154  257
111E1  Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  10  351  570  —  10  351  570  13  816  474  —  34464  904
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  znschafsungse
geschäften  ...  4  062  917  47520  4  015  397  4  113  5955  —  98  198.
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  9292  309  —  9292800  11726310  —  2434001
b)  für  Privatlotterien  .  b  806  964  —  5806964  5497919-l-  309  045
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  b  743  116  —  b  743  115  6  503  002  —  759  887
B.  von  Personenfahrkarten  7526  952  —  7  526  952  7  425  6ö02  J  101  350
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  214  810  —  1  214  810  1  066  868  +—  147  947
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von
Aufsichtsräten.  .  ...  937  467  —  937  467  2  332  297—  1394  830
12  Erbschaftssteuer  9  426  529  —  9  426  529  8  796  668  629  961
13  Statistische  Gebühr  631  522  —  631  522  673703  —  42181
14  Reichs-Post=  und  kelegraphenverwalung.  —  —  246  438  092  238  129  627  +  8  308  465
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  —  —  50  036  000  52  184  000“„)]—  2148000

 

 

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  825  712  „“  höher.
        <pb n="453" />
        435

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

’r-E
  „Z  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
S  Bezeichnung  Is-Einnahme  im  Monat  August  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August
2  "VP  1
—  r  Mithin  1908  Mithin  1908
;  1908  1907  mehr  1908  1907  +  me
2  Einnahmen  “[’n  vt
□  MA  M  AMA  M  MA  MA
1  2  3  4  5  6  7  8
1  3ölen  41  415  088  53  685  158—  12  270  070|  238  678  588884  122  443—  45  443  855
2  Tabaksteuer  ...  746  984  790  372—  43  388  4  085  067  3  963  928—  131  139
3  Siheretensteuer  1  297  059  964  241—  332  818  6  386  244  4792  440  1  593  804
4  uckerstener.  ..  11  556  614  9  801  665  1  754  S49  58  760  073  54  213  375+  4546  698
5Salzsteuier  ..  4128750  3909150-k-  219  600  21  983  467  22  041  767—  58  300
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteuer  —  4980  326—  947  472  467  146—  1  675  705—  3339  236+  1  663  531
b)  Lerbrauchsabgabe  und
Zuschlag  10  430  170  10  688  279—  258  109  54  796  481  5b  053  065—  256  584
c)  Brennsteer  —  263  234—  788  989|  525  755—  216  764—  2  358  731.  2  141  967
ESchaumweinsteuer  486  618  433  630—  52  988  2  353  000  2235  6971(  117  303
8  Brausteuer  und  übergangsabgabe
  von  Bier  .  4242040  4569753—  327  713  19  073  487  19  708  822—  635  335
9Snrvielkartenstempel.  133  764  115  484  18  280  753  656  768  337—  4681
10Wechselstempelsteuer  1  305  147  1  400  009—  94  862  6  959  848  6971  823—  11  975
118Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  .  1127  930  1  332  431—  204  501  10  144  5533540  145—  3395  606
B.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  826  45  640  486  185  759  3  934  138  4  029  616—  96  478
C.  von  Lotterielosen  -
a)  für  Staatslotterien  1  233  764  5  439  744—  4  205  980  9  292  300  11  726  310  —  2  434  001
b)  für  Privatlotterien  1  137  183  1  119  682—  17  501  5  724  990  5  421  068  +  303  922
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  1  215  506  1  618  204—  402  698  5  628  253  6  372  943—  744  690
B.  von  Personenfahrkarten.  1  881  472  1  693  148J  188  324  7  376  413  7277090  99  323
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  231  001  235  007—  4  006  1  190  514  1  045  526  144  988
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  20  090  33  898—  13  808  918  717  2  285  652—  1  366  935
12Erbschaftssteuer  .  212836618253494303017  942652987965684629961
13StatistischeGebühr  182  206  140  578—  8372  630  313  656  381—  26  068
i

 

 

 

 

 

 

717
        <pb n="454" />
        436

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  o  Behörde,  welche  die  Datum
2  —  Brun  Ausweisung  nsweslungs
“  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Karl  Latarosch,  sgeboren  am  1.  Mai  1858  zu  Cottau,  falsche  Namensan-Königlich  Württember-3.  September
Sattler,  Böhmen,  österreichischer  Staatsange  gabe,  Bannbruch,  gische  Regierung  des  1908.
höriger,  Landstreichen  und  Neckarkreises  zu  Lud-Führung
  falscher  Le=  wigsburg,
gitimationspapiere,
2  Johannes  van  geboren  am  9.  November  1872  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  7.  April
Rossum,  Arbeiter,  Utrecht,  Niederlande,  niederländischer  Regierungspräsident  zu  1908.
Staatsangehöriger,  Münster,  «
3JofephTaufchLgeborenamlLMärzlsglzuRoth-Nichtbefchaffung  KöniglichBayerischePo-6.September

Eisendreher,

 

wein,  Bezirk  Marburg,  Steiermark,
österreichischer  Staatsangehöriger,

eines  Unterkommens,


 

 

 

lizeidirektion  München1908

 

Die  Ausweisung  des  Handarbeiters  Johann  Adolf  Rausch  (Zentralblatt  für  1908  S.  226  Ziffer  8)  ist  zurückgenommen
  worden,  da  sich  herausgestellt  hat,  daß  Rausch  die  bayerische  Staatsangehörigkeit  besitzt.

In  Nr.  28  Seite  231  neunte  Zeile  von  oben  muß  es  heißen:

 

Berichtigung.

„b)  die  Bordgebühr  35  Pf.  für  das  Wort,  usw.“

—  nicht  15  Pf.  —

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="455" />
        —  437  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

D#  betien  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

                

 

 

 

!  Berlin,  Freitag,  den  2.  Oktober  1908.  Nr.  43.
Inhakt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilungen  Seite  437  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  dritten  Nach-A.
  Post=  und  Telegraphenwesen:  Ausdehnung  des  Geltungs-  trags  zur  amtlichen  deutschen  Ausgabe  des  Interbereichs
  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.  nationalen  SignalbSEcchss  439
3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Verlegung  des  Seimhe  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
eines  Stationskontrollurs  Reichsgebiete..  ....  .  439

 

1.  Konsulatwesen.

 

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Apia,  Mason  Miichell,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Stettin,  Selah  Merrill,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  in  Bremen,  H.  C.  Franzius,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="456" />
        —  438  —

2.  Post-  und  Telegraphenwesen.

 

Bekunntmuchung.
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

 

Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzblatt  S.  715—719)  wird  der  Geltungsbereich
der  Ortstaxe  (§  50,7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)
auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtragsverzeichnis  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

Berlin,  den  20.  September  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

XVII.  Machtrag

zum
Verzeichnisse  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe
ausgedehnt  wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  der  Postorte.  Namen  der  Postorte.
Altstadt-Waldenburg  Waldenburg  (Sachsen)  Landsweiler  Reden  (Kr.  Ottweiler)
(Sachsen)“)  (Kr.  Ottweiler))
Bergerhausen  Essen  (Ruhr)  OD  Schiffweiler
(Kr.  Essen)  Leverkusen  (Bz.  Cöln)  Schlebusch-Manfort
O=  Rellinghausen  (Kr.  Essen)  "D  Wiesdorf  (Niederrhein)
—  Steele  Mühlenbeck  (Pomm.)  .  Hohenkrug
Düren  (Rheinland)  .  Rölsdorf  (Kr.  Greifenhagen)“)
Essen  (Ruhrh  Bergerhausen  (Kr.  Essen),  Reden  (Kr.  Ottweiler)  Landsweiler
—  Frillendorf  (Kr.  Essen)  (Kr.  Ottweiler))
Frillendorf  (Kr.  Essen)  Essen  (Ruhr)  Reisholz  b.  Düsseldorf  Holthausen  (Kr.Düsseldorf)
"OJ  Kray  Rellinghausen  ..  Bergerhausen  (Kr.  Essen)
-  Schonnebeck  (Kr.  Essen)
(Bz.  Düsseldorf)  Rölsdorf.  .  .  .  .  Düren  (Rheinland)
O  Stoppenberg  Schiffweiler  Landsweiler
Hassee  (Holstein)  .  .  Kiel  (Kr.  Ottweiler)
Heiligenwald  (Rhein=  Landsweiler  Schlebusch-Manfort  Leverkusen  (Bz.  Cöln)
land)  (Kr.  Ottweiler))  Wiesdorf  (Niederrhein)
Hohenkrug  (Kr.  Greifen=  Mühlenbeck  (Pomm.)  Schonnebeck  ..  .Frillendnrf(Kr.Essen)
hagen))  (Bz.  *-Holthausen
  (Kr.  Düssel-Reisholz  b.  Düsseldorf  Steele  Bergerhausen  (Kr.  Essen)
dorf)  Stoppenberg.  .  Frillendorf(Kr.Essen)
Klel......Hassee(Holstein)  Waldenburg  (Sachsen).  Altstadt-Waldenburg
Kray  Frillendorf  (Kr.  Essen)  (Sachsen)
Landsweiler  (Kr.  Ott-  Heiligenwald  (Rheinland)  Wiesdorf  (Niederrhein)  Leverkusen  (Bz.  Cöln)
weiler)")  -  Schlebusch-Manfort

 

*)  Vom  Tage  der  Einrichtung  einer  Postanstalt  ab.
        <pb n="457" />
        3.  3  Oo  I  *

439

und  Steuerwesen.

Der  Wohnsitz  des  den  Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Coblenz,  Kreuznach,  Neuwied,
Saarbrücken  und  Trier  sowie  dem  Großherzoglich  Luxemburgischen  Hauptzollamte  zu  Luxemburg  beigeordneten
  Stationskontrolleurs  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats  für  Zoll=  und
Steuerwesen  vom  1.  Oktober  1908  ab  von  Trier  nach  Coblenz  verlegt  worden.

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.
Der  dritte  Nachtrag  zur  amtlichen  deutschen  Ausgabe  des  Internationalen  Signalbuchs  ist  erschienen.

 

 

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Grun  Ausweisung  Aus  gs.
.  der  Bestrafung.  beschl  t.  usweisun

z  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  ha  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |  Marie  Klier,  ge-  geboren  am  26.  Oktober  1871  (1.  De-Kuppelei  (1  MonatsKöniglich  Sächsische  17.  August
borene  Köhler,  zember  1864)  zu  Schönau,  Bezirk  Gefängnis,  laut  Er-Kreishauptmannschaft  1908.

 

 

Witwe,  Schneiderin,

Boleslaus  Mozarski,
  Arbeiter,

Josef  Agatstein,
Arbeiter,
Josef  Kabert,  Arbeiter,


Wenzel  (Vaclav)
Neorly,  Maurer,

Alexander  Stojanowich,
  Mechaniker
und  Optiker,

Hugo  Wander,
Gürtler,

 

Graslitz,  Böhmen,
Staatsangehörige,
geboren  am  12.  Juni  1885  zu  Kubra,
Kreis  Kolno,  Gouvernement  Lomza,
Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,


österreichische

kenntnis  vom  156.8

Juli  1908),

schwerer  Diebstahl  in
2  Fällen,  intellektuelle
  Urkundenfälschung
  und  falsche
Namensangabe  (Gesamtstrafe
  18  Monate
  Zuchthaus  und
2  Wochen  Haft,  Urteile
  vom  14.  März
1907,  18.  Juli  1907

 

und  9.  Januar  1908),

wickau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Allenstein,

 

 

b)  Auf  Grund  des  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  18.  April  1890  zu  Sniatyn,

Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  14.  Januar  1869  zu  Zales,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,



geboren  am  2.  Mai  1874  zu  Zabedow,
Bezirk  Neubydschow,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  19.  Februar  1885  zu
Moskau,  ortsangehörig  ebendaselbst,
russischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  29.  Oktober  1883  zu  Neudorf,
  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  österreichischer

 

Staatsangehöriger,

Landstreichen,
Betteln,

Landstreichen,
Landstreichen,

Betteln,

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräfsident  zu
Hannover,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Magdeburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Straßburg,

Königlich  Preußischer  Polizeipräsident
  zu  Berlin,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

 

17.  September
1908.

12.  September
1908.

15.  September
1908.

11.  August
1908.

18.  September
1908.

25.  Juli  1908.

72“
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        —  441  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  Pe#iehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

-  i
XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  Oktober  1908.  Nr.  44.
Inhalt:  1.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  2.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militär-  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  442
pflichtigen  Deutschen  in  den  Republiken  Guatemala,  Z  .
Seite  441  Reichsgebeteee  ...  443

 

1.  Militärwesen.

 

Bekanntmachung.

——=An

  Stelle  des  verstorbenen  Arztes  Dr.  von  Trzaska  ist  mit  bezug  auf  die  Bekanntmachung
vom  27.  April  1907  (Zentralblatt  S.  208)  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Arthur  Müller  von  Stwolinski
in  Cobän  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der
in  §  42  Ziffer  1  à  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  Republiken  Guatemala,  Salvador,
Honduras,  Nicaragua  oder  Costarica  haben.

Berlin,  den  30.  September  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Sydow.

 

76
        <pb n="460" />
        —  442  —

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zuckerfabrik  in  Oppin,  für  die  die  mit  dem  Zollamt  1  Zörbig  verbundene  Zuckersteuerstelle

zuständig  war,  ist  eingegangen.
Es  ist  erteilt  worden:

dem  Zollamt  1  Großpeterwitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau-Süd  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zoll=  und  Salzbegleitscheinen  II;

dem  Hauptzollamte  Kreuznach  die  Befugnis  zur  Abfertigung  der  mit  Zollbegleitschein  1I  oder
Begleitzettel  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Gemüsesendungen;

dem  Hauptzollamt  Ols  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1.  über  Reis,  der
für  die  Stärkefabrik  des  Richard  Hasemann  in  Schmarse  eingeht;

dem  Zollamt  I  Rees  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Emmerich  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Versendungsscheinen  I  über  Tabak.

Königreich  Bayern.

Dem  Steueramt  I  Erding  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  II  ist  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  leichtes  Mineralöl  der  Tarifnummer  239,  das  für  die  Benzinund
  Olfabrik  von  Friedrich  Deiglmayr  auf  der  Eisenbahn  in  Fässern  eingeht,  erteilt  worden.

Königreich  Sachsen.

Dem  Steueramte  Waldheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  erteilt  worden.

Großherzogtum  Baden.

Die  Steuereinnehmerei  Radolfzell  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Singen  ist  aufgehoben  worden.
Dem  Nebenzollamt  1  Radolfzell  in  dem  gleichen  Hauptamtsbezirke  sind  folgende  Befugnisse
erteilt  worden:
1.  Abfertigung  und  Bescheinigung  des  Ausganges  von  Bier,  für  das  Abgabenvergütung
beansprucht  wird,
2.  Abfertigung  von  Tabak,  für  den  Abgabenvergütung  beansprucht  wird,
3.  Erhebung  von  übergangsabgaben,  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Übergangsscheinen
für  geschrotetes  Malz.
Mit  dem  Untersteueramte  Rastatt  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Baden  ist  eine  allgemeine
öffentliche  Niederlage  verbunden  worden.

Fürstentum  Reuß  jüngere  Linie.

Dem  Salzsteueramte  Heinrichshall  ist  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Ubergangsscheinen
über  Biersendungen  der  Brauerei  in  Köstritz  erteilt  worden.
        <pb n="461" />
        443

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

r**—

dName  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

—  Grund  des

ẽ  Ausweisung  Ausweisungs-.

  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrasung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

C.

1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Alexander  Jonski,  sgeboren  am  13.  Juli  1888  zu  Warschau,versuchter  schwerer'Königlich  Preußischer  25.  August
Arbeiter,  russischer  Staatsangehöriger,  Diebstahl  im  Rück-,  Regierungspräsident  zus  1908.

falle  (1  Jahr  Zucht-Marienwerder,
haus,  laut  Erkenntnis

  vom  9.  Oktober

1907),

2  Emerich  Zdansky,  geboren  am  15.  August  1880  zu  Prag,  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  5.  August
Klemppner,  österreichischer  Staatsangehöriger,  (6  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  1908.

laut  Erkenntnis  vom  Cöln,
11.  Oktober  1902),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Friedrich  Dellus,  geboren  am  16.  März  (25.  April)  1866/vollendeter  Betrug  im  Königlich  Sächsische  24.  August
Chemiker,  zu  Freistadt,  Bezirk  Freistadt,  Oster--Rückfall  in  fünf  Kreishauptmannschaft  1908.
reichisch  =  Schlesien,  österreichischer  Fällen,  versuchter  Zwickau,
Staatsangehöriger,  Betrug  in  zwei
Fällen,  Landstreichen,
  Betteln  und
Übertretung  gegen
§5  360  Ziffer  8  des
Strafgesetzbuchs,

4  Emil  Ernst  Grol=  geboren  am  3.  Juni  1886  zu  Eisen-Betteln,  Königlich  Sächsische  8.  September

bert,  Bäcker,  berg,  ortsangehörig  zu  Tribischl,  Kreishauptmannschaft  1908.
Bezirk  Preßnitz,  Böhmen,  öster-  Chemnitz,
reichischer  Staotsangehöriger,  «

5  Martin  Kubas  ge-geboren  am  2.  November  1886,  orts-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  18.  September
nannt  Opilowski,  angehörig  zu  Wola  Russinowska,  Betteln,  Regierungspräfident  zu  1908.
Arbeiter  (Bäcker),  Bezirk  Kolbuszowa,  Galizien,  öster-  Liegnitz,

reichischer  Staatsangehöriger,  .
6JosefLeminger,gebotenam16.September1858zuLandstreichenundKöniglichPteußischer12.August
Kaufmann,  Pilsen,  Böhmen,  österreichischer  Betteln,  Regierungspräsident  zus908.
Staatsangehöriger,  Coblenz,

*'7  Johann  Neumann,  geboren  am  b.  Januar  1880  zu  Bischof-Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be-25.  September
Kellner,  teinitz,  Böhmen,  österreichischer  Staats“  zirksamt  Wertingen,  1908.

«  angehöriger,

8  Dapnpid  Schönberg,  geboren  am  3.  März  1882  zu  Krzeczowice,  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirksprä=  28.  September

Kürschner,  Bezirk  Lancut,  Galizien,  österreichischer  sident  zu  Colmar,  1908.
Staatsangehöriger,

9  Jan  Soika,  Ar-=  geboren  im  Jahre  1882  zu  Oswiecim,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  26.  Juni  1908.

beiter,  Bezirk  Biala,  Galizien,  österreichischer  Regierungspräsident  zu
Staatsangehöriger,  Oppeln,

 

 

 

 

 

Die  Ausweisung  des  Arbeiters  Franz  Knittel  (Zentralblatt  für  1908  S.  196  Ziffer  9)  ist  zurückgenommen
worden,  da  sich  herausgestellt  hat,  daß  Knittel  die  preußische  Staatsangehörigkeit  besitzt.
Dem  durch  Beschluß  des  Königlich  Bayerischen  Bezirksamts  Deggendorf  vom  14.  März  1886  ausgewiesenen
österreichischen  Staatsangehörigen  Schuhmacher  Josef  Netreffa  (Zentralblatt  für  1886  S.  89  Ziffer  19)  ist  durch  Beschluß
desselben  Bezirksamts  vom  23.  September  1908  die  jederzeit  widerrufliche  Erlaubnis  zur  Rückkehr  in  das  Reichsgebiet

erteilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

73“
        <pb n="462" />
        <pb n="463" />
        —  445  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  Oktober  1908.  #  Nr.  45.
Inhalt:  1  Konsulatwesen:  Ernennung;  –  Ermächti-  J.  Versicherungswesen:  «  «  «
s  :  Erne  ;  .  gswesen:  Beaufsichtigung  einer  privaten  Vergungen
  zur  Vornahme  vor  Zivilstandshandlungen  170  sicherungsunternehmung  durch  die  Landesbehörde  448
eite
2.  Baukwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
September  10688  446  Reichsgebistee  448

 

1.  Kon  fu  lat  wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaiserlichen  Konsul  Reinsdorff  zum
Konsul  in  Schimonoseki  (Japan)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Generalkonsulats  in  Rio  de  Janeiro,  Konsul  Weber,  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Generalkonsulats  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Ahlers  in  Santa  Cruz  de  Tenerife  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

 

74
        <pb n="464" />
        Passiva.

446

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Event.
8  Sonstige  Ver-  brneF-TBezeichnun
  täguch  bindlich  6  leiten
“  3  n  6  Grund-Meserve-,  Noten-  Gegen  un-  Gegen  füntge  Gegenelten  Gegen  Sonstige  Gegen  sEumme  Gegen  nrd
2  der  u  31.  Aug.  gedeckte  81.  Aug.  Ver-  31.  Aug.  mit  31.  Aug.  31.  Aug.  der  31.  Aug.  weiter
2  Banken.  sapital.  Bonds  Umlauf,  1908.  Noten.  1906.  oindlich.  1908.|ünd1908.  asssoac  1908.  Hasfo  1908.  geheren
7  eiten.  gungs-  inlän-G
  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11.  12  13  14  15  16  1
1  Neichsbank.  180  000%  64  8141  896  913+  4030960793  474|+  500692  659  666—  42  ors  —  —  52958+  43592  854  3514365  882]  —
2  Bayertsche  Notenbank  7500370  493075  28  554  1  3  42—  67  —  —  3426|  173  82  707/T  3181  630
3  Sächfsische  Bank  zu  Dressen30000  7500|42  523/+  10  238]  19  018.+  452824126—  929  19557.—  1  8960  2357J/  146|126  0730—  94112
4  Württembergische  Notenbankf  13602222552  1993  12547/X  1296  9013|—  2423  231|1  14  1452  +  791  43610—  337  1  493
5  Badische  Bank  9  2250  17  381+  2459993  1387/  12209+—  6933  —  —  1228  95  42068—  3  z  561
i  1  1
Zusammen.235  500796762042  *l  +420  *  863  “  709  638—  *no  19  798—  1  -1  61  421  5  148  899—  381  3  746

 

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

=

=

1

20  4
50
100
500
000

147  631  000  %,
131  945  000
—  1  389  056  000

19  166  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  3),
355  068  000  =  (-#



|  (bei  der  Bank  Nr.  1),

1.
        <pb n="465" />
        wesen.

banken  Ende  September  1908
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1908.
auf  Tausend  Mark.)

447

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.

-  E
Metal-  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
31.  Aug.ssen-  31.  Aug.  anderer  31.  Aug.  Wechsel.  31.  Aug.  Lombard.81.  Aug.Effekten.31.  Aug.  »  81.  Aug.  der  31.  Aug.  3
Bestand.  1908.  scheine.  1808.  Banken.  1006.  1908.  1008.  isos.  Ultive.  1808.  atiwa.  1808.
ã
:G
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  82  33  134
1033  553—  93333585411  6240]  11345  06330  2
28  2568  4  87  581-  96632/  1  614444  4  1665  3354+  131  6(H#  2  6789  24582797  +  31812
15  7224  7745  286+  397X  49622  55399  8026333469  —  782—  880  126073  +  9  417
8871/  557  58J  7  1076  4  13316844  —  96313174—  1386  2  108—  1  1  479  116  43610  —  337
67038  715  98  5  676  350  1  500%  262  116#  925  +  433  2081  16%8  3245
3  —

1  093  107—  91229  5894—  6  21627226  9066634  O3  149  —381388

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

74
        <pb n="466" />
        —  448

—

3.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1908  bestimme  ich  auf  Grund  des

&amp;amp;  3  Abs.  2  des  Versicherungsaufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
dan  bis  auf  weiteres  der  Kranken-Unterstützungs-  erein  für  Postunterbeamte  zu  Leipzig,  obgleich  er
seinen  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Königreichs  Sachsen  hinaus  erstreckt,  durch  die  Königlich

Sächsische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.
Berlin,  den  7.  Oktober  1908.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:

Caspar.

 

4.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  Grund  Ausweisung  des
Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  hürweng
1  2  I  3  4  5  6

 

1  Franz  Matuschek,

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  6.  März  1866  zu  Orlau,  Münzverbrechen

Königlich  Bayerisches  Be--[17.  September

1908.

Schuhmacher,  Bezirk  Freistadt,  Osterreichisch-  (2  Jahre  6  Monate]  zirksamt  Bamberg  II,
·  Schlesien,  ortsangehörig  zu  Groß=  Zuchthaus,  laut  Er-Kuntschitz,
  ebenda,  österreichischer  kenntnis  vomé  April
Staatsangehöriger,  1906),
b)  Auf  Grund  des  8  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Vincenz  Burisek,  sgeboren  am  24.  Oktober  1884  zu  Cas-sWiderstand  gegen  die  Großherzoglich  Badischer  1.  Oktober
Bergmann,  lau,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Bélas  Staatsgewalt  und  Landeskommissär  zu  1908.
Bezirk  77  ebenda,  österreichischer  Betteln,  Mannheim,
Staatsangehöriger,
36Gustav  Eichhorn,  geboren  am  13.  März  1855  zu  Neu-Betteln,  Stadtmagistrat  Passau,  21.  September
Steinmetz,  rothwasser,  Bezirk  Freiwaldau,  ÖOster-  Bayern,  1908.
reichisch  =  Schlesten,  ortsangehörig
ebendaselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,
  ·  »»,  ,
4  Otto  Herot,  Buch-geboren  am  30.  November  1888  zu  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  Be-18.  August
binder,  Leoben,  Steiermark,  ortsangehörig  Betteln,  zirksamt  Ansbach,  1908.
ebendaselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,
        <pb n="467" />
        449

 

 

 

4
r?5  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  curund  Behörde,  welche  die  datm
0  —..  .
2  Z  der  Bestrafung.  „iinesung  t  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
5  Friedrich  Hofer,  geboren  am  25.  August  1866  zu  Rothrist,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä-  6.  September
Tagelöhner,  Kanton  Aargau,  Schweiz,  schwei-Betteln,  sident  zu  Colmar,  1908.
zerischer  Staatsangehöriger,
6  Karl  Jackl,  Tage-  geboren  am  16.  März  1875  zu  Wien-  Verũbung  groben  Un-  Königlich  Bayerisches  Be-  28.  September
löhner,  Ottakring,  österreichischer  Staats-/  fugs  und  Land-  zirksamt  Kötzting,  1908.
angehöriger,  streichen,
7  Maria  John,  geboren  am  12.  März  1888  zu  Eiken,  Unterschlagung  undGroßherzoglich  Badischer:23.  September
Kellnerin,  Kanton  Aargau,  Schweiz,  orts=  gewerbsmäßige  Un=  Landeskommissär  zu  1908.
angehörig  ebendaselbst,  schweizerische  zucht,  Freiburg  i.  Br.,
Staatsangehörige,
8  Josef  Robac-  geboren  am  1.  Februar  1879  zu  Maty  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  1.  Oktober
zynski,  Arbeiter,  Kluczkow,  Gouvernement  Kalisch,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
**  russischer  Staatsange-  Magdeburg,
öriger,

 

 

 

 

 

Der  durch  Beschluß  des  Königlich  Preußischen  Regierungspräsidenten  zu  Frankfurt  a.  O.  vom  4.  April  1908
ausgewiesene  Stanislaus  Wiesniewski  (zentralblatt  S.  196  Ziffer  14)  heißt  mit  richtigem  Namen  Stanislaus  Piasecki.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        —  451  —

BZentralblatt

 

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Du  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

             

 

 

 

 

 

 

«
Berlin,  Freitag,  den  23.  Oktober  1908.  Nr.  46.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Epeguatur-  2.6  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
erteiin  Seite  451  Reichsgebiete.n.  ...  452

 

1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Alwin  Schulze  zum  Konsul
in  Tapachula  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  Herrn  G.  L.  Kritzler  zum  Vizekonsul  in
Salina  Cruz  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  St.  Paul  (Minnesota,  U.  St.  of  Amerika)  ist  Herr  Carl  Theodor
Krauth  zum  Konsularagenten  in  Hebron  (Nord-Dakota)  bestellt  worden.

 

Dem  Königlich  Großbritannischen  Konsul  für  Kamerun,  Wilfred  Hilbert  Thesiger,  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="470" />
        452

2.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2—  9  —  venn  Ausweisung  Aus

*%  .  -  er  Bestrafung.  beschl  .G  usweisungsder

  Ausgewiesenen.  eschlossen  ha  beschlusses.

1  2  l  8  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  geboren  am  17.  September  1889  zu  Nichtbeschaffung  Königlich  Preußischer  Po-13.  April  1908.

Alfred  Böttcher,

Schlosser,

Peter  Emil  Eriksen,
Tischler,

Adam  Lipka,  Arbeiter,


Karl  Meyer,  Kaufmann,


August  Theodor
Rysewyk,  Erdarbeiter,


Elisabeth  Sech

(Szech),  auch  Gorsack
  genannt,  Arbeiterin,

Ignatz  Szmallec,
Arbeiter,

Dirko  ander  Vlasch,
Steinhauer,

 

Warnsdorf,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,
  ortsangehörig  zu  Bensen,  Bezirk
Tetschen,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,
geboren  am  27.  Juli  1871  zu  Brudager,
  Amt  Spvendborg,  Dänemark,
dänischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  15.  Dezember  1883  zu
Lubycza  Krölewska,  Bezirk  Rawa
Ruska,  Galizien,  russischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  25.  Mai  (Juni)  1866  zu
Hermannstadt,  Ungarn,  ungarischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  22.  Juni  1845  zu  Arnheim,
Niederlande,  niederländischer  Staatsangehöriger,


geboren  angeblich  im  Jahre  1868  zu
Valiofka,  Bezirk  Sanok,  Galizien,
österreichische  Staatsangehörige,

geboren  im  Jahre  1884  zu  Ostojow,
Gouvernement  Kjelze,  Rußland,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  russischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  24.  März  1878  zu  Vladingen,
  Niederlande,  niederländischer
Staatsangehöriger,

 

 

eines  Unterkommens,


Landstreichen,

Landstreichen,

Betteln,
Betteln,

Landstreichen,  Betteln
und  Nächtigen  im
Freien,

Landstreichen,

Betteln,

 

 

lizeipräsident  zu  Berlin,

Königlich  Württembergische
  Regierung  des
Neckarkreises  zu  Ludwigsburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Düsseldorf,  ·

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft
Zwickau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Aachen,

 

2.  Oktober
1908.

2.  Oktober
1908.

5.  Oktober
1908.

7.  Oktober
1908.

23.  September
1908.

3.  Oktober
1908.

24.  August
1908.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="471" />
        453

—

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

für  das

  

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungon.

 

                 

Berlin,  Freitag,  den  30.  Oktober  1908.  Nr.  47.

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung

2.

zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequaturerteilungen
  .  Seite  453
Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Ende
September  19008  454
Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung,  betreffend
  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen
  Zollstellen  456
Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen
Deutschen  in  der  Kapkolonie,  der  Oranjeflußkolonie,
in  Transvaal,  Rhodesia  und  Natal.  .456

5.

 

Zoll-  und.  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischem  Käsestosse  456
Desgl.  mit  Schwerbenzin  457

Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehre
mit  ausländischem  Baumwollengarn.  457
Desgl.  mit  Messingklemmen  .  657
Ernennung  eines  RNeichsbevollmächtigten  für  Bölle
und  Steuern
Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  —
von  Elektrizitätszählern  zur  Veglaubigung  durch  die
Elektrischen  Prüfämteer  457
Polizeiwesen:  Ausweisungr  von  usläindern  aus  dem
Reichsgebiete  .  .458

 

1.Konfnlatwefen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Schönstedt  zum  Konsul  in
Saratow  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Reinsdorf  in  Schimonoseki  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

Dem  Generalkonsul  von  Columbien  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitz  in  Hamburg,
Dr.  Cenon  Solano,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Vizekonsul  Walter  Krause  bei  dem  italienischen  Konsulat  in  Leipzig  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

76
        <pb n="472" />
        454

—

2.  Finanzwesen.

Unchweisung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse
des  Monats  September  1908.

 

 

 

 

3  Die
9  Sol-E  Einnahme  in  unterschied
Bezeichnung  beträigt  funne,  Ausfuhr-  demselben  Zett.  zmwischen  den
7—  der  gunheferrn  vergütungen  Bleiben  fuune  nes  Vor|palten  v  unds
zum  Hcuusse  des  usw  jahrs  +  mehr
—  na  "  —
*  Einnahmen  September  1908  (Spalte  5)  weniger
*  M  “  “  “
1  2  3  4  5  6  7
1  Zölle  .  ..  326  393  514  33  374  308  293  019  211  351  624  330  —  58  605  119
2  Tabaksteuer  4737024  48  053  4  688  971  4984  763  —  295  792
3  Bigarettensteuer.  8  583  707  —  8  583  707  7  502  360  +J+  1  081  347
4  Zuckersteuer  77.071  656  25  535  77  046  121  75  9385067+  1  111  0b4
5  Salzsteuer  26  981  960  2  986  26  978  974  26  213  286  765  689
6  Branntweinsteuer:
à)  Maischbottichsteuer  5  770  962  9  732  76383—  3961  801  —  6  014  6020  +  2  052  801
b)  Verbrauchsabgabe  und  vuschlag  79  193  929  8  622  952  70  570  977  74  046  151  —  3  475  174
c)  Brennstener  4  154  670  4  740  211—  585  541  —  3122  886  +  2537  345
7.0SIchaumweinsteuer  2913  118  111  162  2  801  956  2  807  348  —  5  392
8  ..  21978651  402  017  21  576  634  22  926  110  —  1349  476
übergangsabgabe  von  Bier  2  401  453  —  2  401  453  2  593  5ö00  —  192  047
9  Spielkartenstempel.  773  314  —  773  314  771636  1679
10  J  Wechselstempelsteuer  8269  282  —  8269  282  86568627  —  289  345
11  eichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  13  084  094  —  13  084  094  15  165  6t22  —  2081  528
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  Uinschafungsgeschäften
  5  366  348  59  467  5  296  881  4893  348  +  403  533
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien.  14  301  064  —  14  301  064  14  978  210  —  6877  146
b)  für  Privatlotterien  .  7292682  —  7292  682  6  744599—  548  083
II.  Reichseigene  Steuern:  |
A.  von  Frachturkunden  7189  386  —  7189  386  7534  06607  —  344  681
B.  von  Personenfahrkarten  9  427  704  —  9.427  704  9143  114  +M  284  590
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  378  108  —  1  378  108  1  209  400  —+  1568  703
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von  -
Aufsichtskllten  .  1013271  —  1013271  2  461  44—  1448  175
12%  Erbschaftssteuer  11  899  691  —  11  899  6911  10  273  940  +  1#  5  751
13  Statistische  Gebühr  764  847  —  7644  847  817  115—  52  268
14  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.  —  —  298  954  338  281  924674  4  12029  664
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  —  60  724  000  62  7o06  000*)  —  1882  000

 

 

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  950  610  A  höher.
        <pb n="473" />
        455

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

*—

8  Einng  Ift-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
Bezeichnung  Ist-Einnahme  im  Monat  September  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September
—  der

3  1908  1907  Mihin  4006  1908  1907  eihis
3  Einnahmen  —  weniger  —  weniger
□  A  “  A  —  MA  M

1  2  8  4  5  6  7  8
1¼3ölle  42  268  722  52  020  716—  9  751  994%280  947  310  336  143  159  —  55  195  8s49
2  Tabaksteuer  590  379  626  892—  36  513  4  675  446  4  580  820  94  626
8  igarettensteuer  1  176  413  1  009764—  166  649  7  562  657  5  802  2044  1  760  453
4  uckersteuer  12  082  047  11  437919  644  128  70  842  120  65  651  291/+  5  190  8S26
5  Sealzsteuer  .  4053156  39671204  86  036  26  036  623  26  008  887—  27  736
6Branntweinsteuer:

-  Maischbottichsteuer  ...—-  672  651—  847  263—  174  612.—  2  348  356—  4  186  499  +  1838  143
Verbrauchsabgabe  und  «
Zuschlag....  10578664  10  823  188—  244  524  65  375  145  65  876  253—1  501  108

c)  Brennsteuer  —  368  777—  764  155—+  395  378—  585  541—  3122  S86—  25837  345
Echaumweinsteuer  482  883  444  720  38  163  2  835  883  2  680  417—  166b  466
8  Brausteuer  und  überzangseabgabe

  von  Bier  .  4590  011  4  602  834—  12  823  23  663  498  24  311  656—  648  158
9  Sprnielkartenstempel.  107  335  103  985  3  350  860  991  862  322—  1  331

10Wechselstempelsteuer  1  309  434  1  586  804—  277  370  8  269  282  8  558  627—  289  345
114¼Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  .  2  677  873  1  322  164—+  1  355  709  12  822  412  14  862  309—  2  039  897
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  .

Anschaffungsgeschäften  1255  616  763  878  491  73  5  189  76  4793  494  396  260
C.  von  Lotterielosen

a)  für  Staatslotterien  5b  008  755  3  251  900.  1  766  855  14  301  064  14  978  210—  677  146

b)  für  Privatlotterien  1  471  155  1  231  323—  239  832  7  196  145  6  652  391..  543  754

II.  Reichseigene  Steuern:  »

A.VonFrachtUrkUnden.  1  417  346  1  010  443—  406  903  7045  599  7383  386—  337  787
B.  von  Personenfahrkarten.  1  862  737  1  683  161+  179  576  9239  150  8  960  251  +M.  278  899

C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  160  032  139  691  20  341  1  350  546  1  185  217—  165  329

D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten.  74  288  126  565—  52  277  993  005  2  412  217.—  1  419  212
12Erbschaftssteuer  .  2  473  162  1  477  372  995  790  11  899  691  10  273  940  +  1  625  751
13  Statistische  Gebühr  124  369  134  808—  10  439  764  682  791  189—  36  507

 

 

 

 

 

 

 

 

76“
        <pb n="474" />
        —  456  —

3.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Bekunntmachuna,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

 

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  bei  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

unter  5.  Niederlande  (für  die  Einfuhr  auf  gewöhnlichen  Landwegen):
das  Zollamt  Kapellebrug  (Provinz  Seeland)
hinzutritt.
Berlin,  den  27.  Oktober  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

 

4.  Militär  wesen.

 

Bekuanntmachung.

 

Den  praktischen  Arzten  Dr.  Sthamer  in  Johannesburg  und  Dr.  Simon  in  Kapfstadt  ist  in
Erweiterung  der  Bekanntmachungen  vom  24.  März  1904  (Zentralblatt  S.  81)  und  1.  Februar  1908
(Zentralblatt  S.  37)  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
Zeugnisse  der  in  §  42  Ziffer  1a—c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen
militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  der  Kapkolonie,  der
Oranjeflußkolonie,  in  Transvaal,  Rhodesia  und  Natal  haben.

Berlin,  den  20.  Oktober  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Oktober  1908  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem
Käsestoffe  (Kasein)  —  Tarifnummer  373  —  zum  Vermahlen
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="475" />
        —  457  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  8.  Oktober  1908  beschlossen:
Gemäß  §5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  aus  inländischen  Raffinerien  bezogenem
Schwerbenzin  —  Tarifnummer  239  —,  das  zur  Herstellung  einer  der  gleichen  Tarifnummer
  unterfallenden  Ware  mit  zollfreiem  Benzol  —  Tarifnummer  245  —  mit
zollfreien  flüchtigen  Olen,  insbesondere  Kiefernadelöl  —  Tarifnummer  353  —  vermischt
  werden  soll,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  8.  Oktober  1908  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,

für  ausländisches  gebleichtes  und  gefärbtes  Baumwollengarn  in  Bündeln  —  Tarifnummern
  441,  442  und  443  —  zum  Zwecke  des  Färbens,  Nachfärbens  und
Nüancierens  einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Oktober  1908  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,

für  ausländische  nur  gepreßte  Messingklemmen  —  Tarifnummer  877  —,  die  durch
Umpressen  mit  Isolationsmasse  zu  Klemmen  für  elektrische  Vorrichtungen  —  Tarifnummer
  912  —  hergerichtet  werden  sollen,  einen  zollfreien  Lohnveredelungsverkehr
zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  Bayerische  Ober-Regierungsrat  Dr.  Schmauser  der
Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion  in  Cöln  und  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Zolldirektion
in  Luxemburg  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern  mit  dem  Wohnsitz  in  Cöln  vom
1.  Oktober  1908  ab  beigeordnet  worden.

 

6GC.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,  vom  1.  Juni  1898
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

"5½  Induktionszähler  für  Dreiphasen-Wechselstrom  mit  gleichbelasteten  Zweigen,  Form  TD  8,
hergestellt  von  den  Isaria-Zähler-Werken,  G.  m.  b.  H.,  in  München.

Eine  Systembeschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren
Verlage  (Julius  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrücke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  19.  Oktober  1908.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.
        <pb n="476" />
        458

——

7.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  6  Grund  Ausweisung  #1  55
—  uUsweisungsder
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlufsen
1  2  8  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Josefa  Pfluger,  sgeboren  am  14.  Juli  1860  zu  Klein-sortgesetzter  schwerer  Königlich  Preußischer  16.  September
unverehelicht,  Aupa,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Diebstahl  im  Rück-Regierungspräsident  zu  1908.
ortsangehörig  zu  Nieder-Klein-Aupa,  falle  (4  Jahre  Zucht=  Liegnitz,
ebenda,  österreichische  Staatsange=  haus,  laut  Erkennthörige,
  nis  vom  1.  November
  1904),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Gustav  Braun,  geboren  am  10.  November  1880  zu  Betteln,  Königlich  Württember-11.  September
Bäcker,  Brenn,  Bezirk  Böhmisch-Leipa,  Böh-  gische  Regierung  des  1908.
men,  österreichischer  Staatsange-  Schwarzwaldkreises  zu
höriger,  Reutlingen,
3  Josef  Cals,  Ar=  geboren  am  7.  Februar  1862  zulLandstreichen  und  Königlich  Preußischer  31.  August
beiter,  Schinnen,  Provinz  Limburg,  Nieder-Betteln,  Regierungspräsident  zu,  1908.
lande,  niederländischer  Staatsange-  Aachen,  ·
höriger,  «
4  Johann  Hagen,  geboren  am  13.  Dezember  1888  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  Po-19.  September
Posamentier,  Wien,  ortsangehörig  zu  Königstetten,  lizeipräsident  zu  Berlin,  1908.
Bezirk  Tulln,  Niederösterreich,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
5  Franz  Hübner,  geboren  am  2.  November  1890  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  Po-4.  Juli  1908.
Arbeiter,  Dreihunken,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  lizeipräsident  zu  Berlin,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,  «
6JakobKantek,  etwa22Jahrealt,ortsangehörigzuLandstreichenundKöniglichPreußischer12.0ktober
Arbeiter,  Tropie,  Bezirk  Neusandez,  Galizien,  Betteln,  Regierungspräsident  zu:1908.
österreichischer  Staatsangehöriger,  Magdeburg,

7  |Anna  Lammers,  geboren  am  31.  Januar  1885  zu  Zed-Verübung  groben  Un-Königlich  Preußischer  9.  Oktober
ohne  Gewerbe,  dam,  Provinz  Geldern,  Niederlande,  sugs,  Landstreichen,  Regierungspräsident  zus1908.
niederländische  Staatsangehörige,  gewerbsmäßige  Un=  Düsseldorf,

ucht  und  Nichtbeschafung
  eines  Un-.
  terkommens,
8  Jeanne  Marie  Ma-geboren  am  9.  Januar  1885  zu  Ouim-gewerbsmäßige  Un-Kaiserlicher  Bezirkspräst--16.  Oktober
logne,  Näherin,  per,  Departement  Finistère,  Frank-KPucht,  dent  zu  Straßburg,  1908.
reich,  ortsangehörig  ebendaselbst,
franzöfische  Staatsangehörige,
9  Albert  Marek,  geboren  am  17.  Juli  1877  zu  St.  Pölten,  Landstreichen  und  Koöniglich  Bayerisches  Be=  12.  Oktober
Schriftsetzer,  Niederösterreich,  ortsangehörig  zu]  Betteln,  zirksamt  Eggenfelden,  1908.
Hoodniza  (Hoozdnice),  Bezirk
Smichow,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,  Z
10  Johann  Pessen=  geboren  am  7.  April  1880  zu  Laas-Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be-11.  April  1908.

 

dorfer,  Tagelöhner,


kirchen,  Bezirk  Gmunden,  Oberösterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

 

 

 

zirksamt  Eichstätt,
        <pb n="477" />
        459

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  daum

2  —  —,„  «

der  Bestrafung.  —#  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6

11  Wilhelm  Schenk,  geboren  am  22.  November  1847  zu  Beleidigung  und  Königlich  Preußischer  28.  Juli  1908.

—
d#

13

14

 

Tischler,

Max  Stellmacher,

Kaufmann,

Rudolf  Teichmann,

Friseur,

Karl  Werdel,
Schachtarbeiter,

Seele,  Mähren,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  21.  September  1864  zu
Rudolstadt,  Thüringen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  12.  Juli  1877  zu  Jägerndorf,
  Österreichisch  =  Schlesien,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  12.  Dezember  1882  zu
Trentschin,  Ungarn,  ungarischer
Staatsangehöriger,

 

 

Betteln,
Betteln,

Zuhälterei,  Hehlerei
und  Anstiftung  zum
Diebstahl,
Landstreichen,

 

 

Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Stadtmagistrat  Eichstätt,
Bayern,

Stadtmagistrat
bing,  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Oppeln,

Strau-VBerlin,

  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

9.  September
1908.

19.  Mai  1908.

18.  August
1908.
        <pb n="478" />
        <pb n="479" />
        —  461  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

 

Bu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  VLuchhandlungon.

 

 

 

 

 

 

 

 

3

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  November  1908.  Nr.  48.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vornahme  Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von
von  Zivilstandshandlungen;  —  Exequaturerteilung;  —  Zoll-  und  Steuerstelllen  463
Einziehung  eines  Vizekonsulats.  Seite  461  4

2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  462  Reichsgebiette  U  464

 

 

1.  Konfulatwesen.

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  Mezger  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
  .

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Canton  beschäftigten  Dolmetscheraspiranten  Tigges  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

Dem  Konsul  der  Republik  Panama,  Carl  Rosenfeld  in  Mannheim,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Santa  Cruz  del  Sur  (Cuba),  Edwin  Voigt,  ist  die  erbetene  Entlassung
  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.
Das  Vizekonsulat  an  diesem  Orte  ist  zur  Einziehung  gelangt.

 

77
        <pb n="480" />
        —  462  —

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zollämter  I  Bomst  und  Schwerin  a.  W.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meseritz,  Mensguth
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neidenburg  und  Stallupönen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eydtkuhnen
sind  unter  Belassung  ihrer  Befugnisse  in  Zollämter  II  umgewandelt  worden.

Das  Salzsteueramt  1  Carlshafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cassel  ist  unter  Belassung
seiner  Befugnisse  mit  Ausnahme  derjenigen  zur  Ausfertigung  von  Salzbegleitscheinen  I  und  II  in  ein
Zollamt  I  umgewandelt  worden.  Gleichzeitig  ist  in  Carlshafen  ein  Salzsteueramt  II  errichtet  worden,
dem  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  I  und  II  beigelegt  ist.

Die  Zuckersteuerstelle  Münden  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münden  ist  infolge  der  Betriebseinstellung
  der  dortigen  Zuckerraffinerie  unter  Belassung  ihrer  Befugnisse  und  Zuweisung  der
neuerrichteten  Zuckerraffinerie  in  Oberscheden  nach  Oberscheden  in  demselben  Hauptamtsbezirke
verlegt  worden.

Dem  Hauptzollamte  Neu-Ruppin  ist  die  Befugnis  zur  Steuererhebung  und  zur  Abstempelung
von  ausländischen  Spielkarten  sowie  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Spielkarten  entzogen
  worden.

Das  Zollamt  1  Rönnebeck  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Geestemünde  führt  fortan  die  Bezeichnung
  „Zollamt  I  Blumenthal  (Hann.)“.

Es  ist  erteilt  worden:

dem  Zollamt  1  Allenstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Osterode  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  das  in  Kesselwagen  unter  Zollverschluß  für  die  städtische  Gasanstalt
  in  Allenstein  eingehende  Gasöl  der  Nr.  239  des  Zolltarifs;

dem  Zollamt  I  Artern  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Langensalza  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl,  das  für  das  Elektrizitätswerk  Brettleben  unter  Raumoder
  Einzelverschluß  eingeht;

dem  Zollamt  1  Cöpenick-Forst  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rixdorf  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Mineralöle;

dem  Zollamt  1  Limburg  a.  Lahn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  die  unbeschränkte
Befugnis  zur  Abfertigung  im  Eisenbahnverkehre  für  andere  Mineralöle  als  Schmieröle  der  Tarifnummer
  239,  die  für  das  von  der  Aktiengesellschaft  vormals  W.  Lahmeyer  &amp;amp;  Co.  zu  Frankfurt  a.  M.
in  Limburg  errichtete  Elektrizitätswerk  eingehen;

dem  Zollamt  1  Neu-Zielun  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Strasburg  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Mehl  auf  das  Zollamt  1  Illowo;

dem  Zollamt  1  Siegen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Iserlohn  die  Befugnis  zur  Erledigung
und  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  für  die  Firma  Dango  &amp;amp;  Dienenthal  daselbst  im
Reparaturverkehr  ein=  und  wiederausgehenden  Hochofenbläser.

Dem  Zollamt  1!  Solingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf  sind  sämtliche  Befugnisse
im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung  erteilt  worden.

Herzogtum  Anhalt.
Das  Steucramt  II  in  Coswig  ist  aufgehoben.

Elsaß-Lothringen.

Die  Nebenzollämter  I.  Klasse  haben  die  Bezeichnung  „Zollamt  “,  die  Nebenzollämter  II.  Klasse
die  Bezeichnung  „Zollamt  II“  erhalten.
        <pb n="481" />
        —  463  —

In  der  Bezeichnung  der  Zollstellen  sind  ferner  folgende  Änderungen  eingetreten:

Frühere  Benennung.  Jetzige  Benennung.

Zollabfertigungsstelle  am  Personenbahnhof  in  Basel.  Zollamt  1  Basel  Personenbahnhof.

30lnbiiemingsitell  am  Nordbahnhof  in  Mül=  Zoklamt  1  Mülhausen  Nordbahnhof.
ausen.

Zollabfertigungsstelle  am  Zentralbahnhof  in  Straß=  Zollamt  1  Straßburg  Hauptbahnhof.
burg.

Zollabfertigungsstelle  am  Metzgertorhafen  in  Straß=  Zollamt  1  Straßburg  Metzgertorhafen.
b

urg.
Zollabfertigungsstelle  am  Rheinhafen  in  Straß=  Zollamt  1  Straßburg  Rheinhafen.
burg.
Zollabfertigungsstelle  in  Schiltigheim.  Zollamt  1  Schiltigheim.
Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Metz.  Zollamt  1  Metz  Bahnhof.
Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  in  Diedenhofen.  Zollamt  1  Diedenhofen.

Die  Zollämter  1  Rufach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Colmar  und  Wasselnheim  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Schirmeck  sind  unter  Belassung  ihrer  Befugnisse  in  Zollämter  II  umgewandelt
worden.  «

Großherzogtum  Luxemburg.

In  Obertetingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Luxemburg  ist  eine  Branntweinabfertigungsstelle
  mit  der  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntweinversendungsscheinen  I  sowie
zur  Erhebung  von  Ubergangsabgaben  von  Branntwein  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Ubergangsscheinen  über  Branntwein  errichtet  worden.

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  gemäß
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  worden  sind.

Elsaß-Lothringen.

Dem  Zollamt  I  Altmünsterol  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Altkirch  sind  die  Befugnisse  31  bis  34,
dem  Zollamt  1  Lagarde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saarburg  ist  die  Befugnis  5  (beschränkt  auf

Pferde,  die  zur  Fortbewegung  von  Kanalschiffen  dienen  und  aus  diesem  Anlasse  die  Grenze  überschreiten)
  beigelegt  worden.
        <pb n="482" />
        —  464  —

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

                      

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  Ausweisung  nswepunes
.  der  Bestrafung.  beschlo  at.  en  ·
S  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  h  beschlusses.
1  2  l  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
Eugen  Duret,  geboren  am  8.  November  1880  zu  Münzpverbrechen  13.  detober
Maler,  Villefranche,  Frankreich,  französischer  (5  Jahre  Gefängnis,  sident  zu  kaläkt  1908
Staatsangehöriger,  laut  Erkennimis  vom

10.  November  1903),
1

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Adolf  Hosak,  geboren  am  31.  Dezember  1886  zus  Bannbruch  und  Königlich  Sächsische  7.  Oktober
Tagearbeiter,  Grottau,  Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1908.
ortsangehörig  zu  Sezemitz,  Bezirk  Bautzen,
Münchengrätz,  ebenda,  österreichischer  «
Staatsangehöriger,
Georg  Muß,  geboren  am  4.  September  1865  zuLandstreichen  und  Stadtmagistrat  Regens-13.  Oktober
Metzger,  Gröbming,  Steiermark,  ortsangehörg  Übertretung  orts=  burg,  Bayern,  1908.
ebendaselbst,  österreichischer  Staats=  polizeilicher  Vorangehöriger,
  schriften,
Karl  Tomek,  geboren  am  17.  September  1880  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  28.  September
Kellner,  Pilsen,  Böhmen,  öösterreichischer  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
Staatsangehöriger,  ·  Coblenz,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius.  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="483" />
        465

Zentralblatt

 

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

[(

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

XXXVI.  Jahrgang.

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  13.  November  1908.  #  Nr.  49.

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung  Seite  465

2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Oktober  1908  466

er

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juni  1906
468

4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  469

 

1.  Kon  fulatwesen.

 

Dem  Vize=  und  Deputykonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Kehl,  Carl  W.  Schmidt,

ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

78
        <pb n="484" />
        Passivan.

466

2.  Bant

Status  der  deutschen  Noten

nach  den  im

Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Event.
8  Sonstige  Ver-  buna-7
  Bezeich  taglich  binducch-  keiten
7  zeichnung  Grund-Reserve-  Noten-  Gegen  Un-  Gegen  8  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gege  SummeGegen  aus
7  der  30.  Sept.  gedeckte  30.  Sept.  Ver-  30.  Sept.  mtt  80  Sept.  30.  Sept,-e  380  Sept.weite##
2  Banken.  Rapttal.  Fonds.  sUmlauf.  1908.  Noten.  1908.  (enouch.1908.üni.)190.  Vasftoaf  1908.Pafftwa.  1908.  5ehenen
tetten.  Anungs-  inlän-2
  "rist.  dischen
z.uschsenn.
2  3  5  6  8  9  0  11  12  13  14  15  161
1  Reichsbank  .  180  0001  64  8141671  40022213|  540  770—  25270441  31  —  57  837  44722  587774/266577  —
2  Bayertsche  Notenbank.  7500  3750  62  6781  819  28974T  420  4581—  43  —  —  3  420—  681929.—  868  581
3  Sachsische  Bank  zu  Dresden30000  7500  33  716—  8807  9755—  9  263  23  67—  454  25606—  6035  2  451  941  122945—  3  5  4
4  Württembergtsche  Notenbank  9000  12  21  391—  1161  9597—  2950  10  147J  1134  192—  39  1545—  93  43637—  27  1  075
5  Badische  Brr  900002250  17685|+  *“  9  992  —  1  1274856539  —  —  1  331—  103  43014  ""  457
1  ,
Zusammen  235500  79676  1  809  870  —232996  599088  4  4  661  871  —  47  76025798  +  6000  66  584+  5  879  299/—  269  6  3120
l

 

 

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

r

1

20  4
50
100
500
000

=

 

35  881  000  &amp;amp;,
122  705  000
1  263  911  000
12  618  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  3),
274  805  0O000  =  (

-

*

(bei  der  Bank  Nr.  1),

1).
        <pb n="485" />
        wesen.

—  „

banken  Ende  Oktober  1908

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1908.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aectiva.

-  z
Metall-  Gegen  Reichs  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  9m
„  30.  Sept.  kassen=  30.  Sept.  underer  830.  Sept.]  Wechsel.  30.  Sept.  Lombard.  30.  Sept.Effekten.  30.  Sept.  80.  Sept.  der  30.  Sept.  2
estand.  1908.  scheine.  1908.  Santen.  1008.  1008.  1908.  i8os.  Attiva.  1908.Nwa.10.
Z
2
is  10  20  21  2  28  24  25  26  27  28  29  30  41  32  33  134
1  064  491  309381  60  508+  1  967  8631  —  2714  931285  -  278350  80  522  —  790744%  2
29466  +  1208  46—  7  419—  2440  42  000  238  3554  200  59—  1  2612—  66  81  9279—  8682
15  386  —  336  601  316  7974  4  477  52  745—  2654  29  768  —  3957  5766—  144  10  70  T  288822915—  31288
9669—  798  72  4  14  2053  977  16  1490—  695  12  1417  1027  2  108  —  1439  —  40  43  63741  27  4
6768  65  13  4  912  236  19  414  402  12778  +  116  899—  26  2230  149  430144  9465

1125780  +  32  673  61240XM  229323762  3464  1061  593T  28105938  769  83742252  +  4  12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8*
        <pb n="486" />
        —  468  —

33.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  zu  genehmigen,  daß  die  nachstehenden
  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juni  1906  mit
dem  1.  Juli  1909  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  31.  Oktober  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

Anderungen

der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juni  1906
(Reichs-Gesetzbl.  S.  695).

1.  §  1  Abs.  2  erhält  folgenden  neuen  ersten  Satz:

„Für  die  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  sind,  soweit  nicht  bezüglich  der  Genußscheine
  nachstehend  etwas  anderes  bestimmt  ist,  nur  die  nachbezeichneten  Amtsstellen  zuständig:
die  Hauptzollämter  Berlin-Börse,  Breslau-Nord,  Cöln-Apostelnkloster,  Frankfurt  a.  M.,  die  Kreiskasse
  von  Oberbayern  in  München,  das  Stempelamt  in  Nürnberg,  die  Hauptzollämter  Dresden  II
und  Leipzig  II,  die  Hauptsteuerämter  in  Stuttgart,  Mannheim  und  Darmstadt,  das  Hauptzollamt
Kaiserstraße  in  Bremen,  das  Stempelkontor  in  Hamburg  und  das  Hauptzollamt  in  Straßburg  i.  E.“

2.  §  10  erhält  folgende  Fassung:

„(I)  Die  Abstempelung  erfolgt  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels  auf
die  Vorderseite  des  Wertpapiers.  Bei  inländischen  Papieren  kommt  ein  Flachstempel,  bei  ausländischen
  ein  Prägestempel  zur  Anwendung.)

(2)  Der  Flachstempel  ist  kreisrund  mit  einem  Durchmesser  von  31  mm  und  trägt  in  der
zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift  die  Bezeichnung:  RETCHS-STENPEL-ABGABE,  sowie
in  fetter  Schrift  die  Angabe  des  Steuersatzes:  ZWEI  VONM  HUNDERT,  SECHS  oder  ZWEI
VOM  TAUSEND,  FUNFZEHN  MARK,  1½  MARK  oder  FUNFZILG  PFENNIG;  das  Mittelfeld
  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in  Umrißlinien  gezeichneten  Reichsadler,  unter  welchem  das
Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  sich  befindet.

(3z)  Der  Prägestempel  ist  nebenstehend  abgebildet.  Die  Prägungen  heben  sich  hell  modelliert
vom  dunkel  gefärbten  Grunde  ab.  Der  Stempel  zeigt  in  der  Mitte  das  nach  links  sehende

Brustbild  der  Germania  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz,  auf  beiden  Seiten
und  unten  durch  gerade,  oben  durch  eine  geschwungene  Linie  begrenzt  und
auf  beiden  Seiten  von  einfachem  Linienschmuck  umgeben.  Oberhalb  des
Kopfes  stehen  hell  auf  dunklem  Grunde  in  einem  geschwungenen  Bande  die
Worte:  REILCHS-STEMPEL-ABGABE,  Unter  dem  Kopfe  zeigt  sich  dunkel
auf  hellem  Grunde  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Abstempelung,  darunter  hell
auf  dunklem  Grunde  die  Unterscheidungsnummer  der  Abstempelungsstelle.

(4)  Der  Stempelaufdruck  ist  auf  der  Vorderseite  des  Papiers  an  einer
Stelle  anzubringen,  an  welcher  wesentliche  Angaben  der  Urkunde  wie  Ausstellungstag,
  Reihe  und  Nummer  des  Stückes,  durch  den  Abdruck  nicht  verdeckt
  werden,  auch  der  Abdruck  bei  etwaigem  Zusammenfalten  des  Papiers
nicht  geknickt  wird.  Soweit  diese  Voraussetzungen  für  die  linke  obere  Ecke
der  Vorderseite  zutreffen,  ist  der  Stempelabdruck  an  dieser  Stelle  anzubringen."“

 

 

*)  Bis  zum  1.  Juli  1909  waren  für  in=  und  ausländische  Wertpapiere  Flachstempel  des  gleichen  Musters  in
Gebrauch;  der  Prägestempel  für  ausländische  Papiere  ist  pom  1.  Juli  1909  ab  eingeführt  worden.
        <pb n="487" />
        –  469  —

3.  143  Abs.  2  erhält  folgende  veränderte  Fassungzgzgz...

Im  Abs.  1  Satz  1  des  §  145  treten  vor  die  Worte  „Die  von  den  Steuerstellen

„Die  Vernichtung  der  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  und  der  dazu  gehörigen  Belege
findet  nicht  statt.  Die  Bücher  und  Belege  sind  geordnet  derart  aufzubewahren,  daß  sie  gegen
Feuersgefahr,  Beschädigungen  usw.  geschützt  sind  und  jederzeit  unverzüglich  eingesehen  werden
können.  Die  näheren  Anordnungen  erläßt  die  Direktivbehörde.“

verwendenden  Stempel“  die  Worte  „Die  Prägestempelmaschine  sowie“.

Der  Abs.  2  des  §.145  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Abstempelung  der  Wertpapiere  usw.  bei  den  Steuerstellen  ist  unter  Aufsicht  der
Kassenbeamten  zu  bewirken.  Die  Kassenbeamten  haben  die  Stempel,  solange  diese  nicht  benutzt
werden,  und  das  Zählwerk  der  Prägestempelmaschinen,  solange  es  nicht  zu  Reinigungszwecken  usw.
freigegeben  werden  muß,  mindestens  jedoch  während  der  Dauer  der  Benutzung  der  Maschine
unter  amtlichem  Verschlusse  zu  halten.“

§&amp;amp;  145  erhält  folgenden  Abs.  3:

(3)  Die  Aufsicht  der  Kassenbeamten  (Abs.  2)  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  daß  der  Prägestempel
  vor  Beginn  der  Abstempelung  auf  den  richtigen  Tag  (zu  vergleichen  §  10  Abs.  3)  eingestellt
  wird.  Auch  haben  sie  darüber  zu  wachen,  daß  nur  zur  Abstempelung  angemeldete  Wertpapiere
  abgestempelt  werden,  zu  welchem  Zwecke  bei  Prägestempelmaschinen  der  Stand  des  Zählwerkes
  vor  Beginn  und  nach  Beendigung  der  Abstempelung  festzustellen  und  mit  der  Anzahl  der
zur  Abstempelung  angemeldeten  Papiere  zu  vergleichen  ist.

 

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

—.

 

 

 

 

 

 

 

"  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Grund  Ausweisung  Aus  bsneetrafung.
  uswe

2“  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  I  8  4  5  6

Auf  Grund  des  §&amp;amp;  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  Peter  Alfred  Bouju,  geboren  am  17.  Dezember  1856  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä-28.  Oktober

Uhrmacher,  Dampbrenx.  Kanton  Bern,  Schweiz,  Betteln,  sident  zu  Colmar,  1908.
schweizerischer  Staatsangehöriger,  *!“m—„  .

2  Therese  Bröckl  ge-geboren  am  11.  Januar  1859  (1861)/Betteln,  Königlich  Preußischer  Po-  3.  August
borene  Bachmann,  zu  Unterreichenau.  Bezik  Falkenau,  lizeipräsident  zu  Berlin,  1908.
Dienstmagd,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Buckwa.  ·

ebenda,  österreichische  Staatsangebörige,
  *s½m*½—  Z
3  Peter  Goslinski,  geboren  am  20.  Juli  1864  zu  Peisern.  Betteln,  Königlich  Preußischer  29.  Oktober
Frleischer,  Gouvernement  Warschau,  russischer  Reaierungspräßident  zu  1908.
·«  Staaisangehöriger,  Posen,
        <pb n="488" />
        470

 

 

 

s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
2—  —  Ausweisung  bes
2.  "  der  Bestrafung.  Ausweisungs-3
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  8  4  5  6
4  Karl  Stolz,  Schuh-geboren  am  11.  November  1856  zu  Landstreichen,  Betteln,  Königlich  Preußischer  24.  September
macher,  Kéesmärk,  Komitat  Zips,  Ungarn,  falsche  Namensan-Regierungspräsident  zu  1908.
ungarischer  Staatsangehöriger,  gabe  und  Gebrauch  Breslau,
«  gefälschter  Legitimationspapierc,

5  Wladislaus  etwa  24  Jahre  alt,  geboren  in  Mosicze,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  6.  Oktober
Wichowski,  Ar-  Bezirk  Tescherlitt,  Rußland,  rusfsischer  Regierungspräsident  zu  1908.
beiter  (Schnitter),  Staatsangehöriger,  Potsdam,
6  Stefan  Zagorski,  etwa  28  Jahre  alt,  geboren  in  Storgo-Landstreichen,  Köntglich  Preußischer  28.  August
1908.

 

Arbeiter,

wice,  Bezirk  Krakau,  Galizien,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

Regierungspräsident  zu
Frankfurt  a.  O.,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="489" />
        —  471  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

IZn  beriehen  durch  alle  VPostanstalten  und  BZLuchhandlungen.

 

 

                

 

Berlin,  Mittwoch,  den  18.  November  1008

6  Nr.  50.

 

 

Inhalt:

Medizinal=  und  Veterinärwesen:

Übereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien  über  die
Bekämpfung  der  Schlafkrankheit  in  den  beiderseitigen  ostafrikanischen  Gebieten

Seite  471

 

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Abereinkunft
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien  über  die  Bekämpfung  der  Schlafkrankheit

  in  den  beiderseitigen  ostafrikanischen  Gebieten.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  und  die
Königlich  Großbritannische  Regierung  haben  zwecks
wirksamerer  Bekämpfung  der  in  den  beiderseitigen
Besitzungen  Ostafrikas  als  Schlafkrankheit  bekannten
Seuche  die  folgende  Vereinbarung  getroffen:

Die  genannten  Regierungen  werden:

1.  Insoweit  ausführbar,  Maßnahmen  dahin
treffen,  daß  solche  Eingeborene  der  beiderseitigen
Gebiete,  welche  an  Schlafkrankheit  leiden  oder  bei
welchen  der  wohlbegründete  Verdacht  für  das
Vorliegen  der  Schlafkrankheit  besteht,  verhindert
werden,  in  das  Gebiet  der  anderen  Macht  überzutreten.


2.  Insoweit  ausführbar,  Maßnahmen  dahin
treffen,  daß  alle  Eingeborenen,  welche  aus  dem
Gebiete  der  einen  Macht  in  das  der  anderen

Vom  27.  Oktober  1908.

Witl  a  view  to  the  more  elfectual  combating
  of  the  disease  known  as  Sleeping  Sickness
  in  the  respective  British  and  German  possessions
  in  East  Africa,  the  Imperial  German.
Government  and  His  Britannic  Majest?’'s  Government
  have  agreed  as  follows:  —

The  said  Governments  will:  —

1.  Take  such  steps  as  are  practicable  to
Drevent  natives  of  their  respective  territories
Who  are  suffering,  or  are  suspected  on  reasonable
  grounds  to  be  Ssuffering,  from  sleeping
sickness,  from  passing  into  each  other’s  territories.



2.  Take  such  steps  as  are  practicable  in
order  that  all  natives  coming  from  the  territorr
of  the  one  Power  into  that  of  the  other  and

79
        <pb n="490" />
        —  472  —

Macht  kommen  und  bei  denen  auf  Grund  ärzt—
licher  Untersuchung  die  Schlafkrankheit  festgestellt
wird,  im  Gebiet  derjenigen  Macht,  in  dem  sie  im
besagten  Zustande  angetroffen  werden,  festgehalten
oder  gesondert  untergebracht  werden.

3.  —(a.)  Insoweit  ausführbar,  Maßnahmen
dahin  treffen,  daß  alle  Eingeborenen  innerhalb
ihrer  beiderseitigen  Gebiete  verhindert  werden,
vom  Gebiet  der  einen  Macht  in  Gebietsteile  der
anderen  Macht,  die  für  infiziert  erklärt  worden
sind,  überzutreten.

(b.)  Sich  gegenseitig  schnellmöglichst  Mitteilung
von  den  für  infiziert  erklärten  Gebietsteilen  machen.

4.  Insoweit  es  die  örtlichen  Verhältnisse  ge—
statten,  innerhalb  der  beiderseitigen  Gebiete  an
benachbarten  Punkten  auf  beiden  Seiten  der  ge—
meinsamen  Grenze  gesonderte  Lager  zwecks  Auf—
nahme  und  Behandlung  solcher  Eingeborenen  er—
richten,  die  schlafkrank  sind  oder  unter  dem  Verdacht
der  Schlafkrankheit  stehen  oder  der  Ansteckung
durch  die  Schlafkrankheit  ausgesetzt  gewesen  sind.

—2

5.  Jedwede  ausführbare  Maßnahme  treffen,
um  in  den  beiderseitigen  Gebieten  Krokodile  und
sonstige  Wandertiere  zu  vernichten,  die  nach  be—
gründeter  Annahme  als  Nahrungsspender  der
glossina  palpalis  in  Betracht  kommen.

6.  Das  Abkommen  tritt  am  1.  Januar  1909
in  Kraft.

Das  Abkommen  wird  für  die  Dauer  von  drei
Jahren  abgeschlossen  und  gilt  so  lange  jedesmal
als  für  ein  Jahr  erneuert,  als  es  nicht  sechs  Monate
  vor  dem  Ablaufe  der  Gültigkeitsfrist  von
einer  Seite  gekündigt  wird.

In  doppelter  Ausfertigung  vollzogen  zu  London,
den  27.  Oktober  1908.

(L.  S.)
*

found  on  medical  examination  to  hbe  suffering
from  sleeping  sickness  may  be  detained  or
segregated  in  the  territorr  of  that  Power  in
which  they  are  found  in  the  said  condition.

3—(G.)  Take  Such  steps  as  are  practicable
to  prevent  all  natives  within  their  respective
territories  from  crossing  from  the  territory  of
the  one  Power  into  areas  in  the  territorr  of  the
other  Power  which  have  been  declared  intected.

(5.)  Lose  no  time  in  notifving  to  cach  othern
the  areas  so  declared  infected.

4.  As  far  as  local  circumstances  permit.
establish  segregation  camps  in  their  respective
territories  at  adjacent  points  on  either  side  of
the  common  boundary  for  the  detention  and  care
of  natives  Suffering.  or  reasonably  suspected  of
Suffering,  from  or  who  have  been  exposed  to
infection  from,  sleeping  sickness.

5.  Take  all  such  steps  as  are  Practicable
for  the  destruction  within  their  respective  territories
  of  crocodiles  and  other  migratorv  Animals
which  may  be  reaschablv  suspected  of  being  a
Ssource  of  aliment  to  the  d#oss#na  a2pales.

6.  This  Agreement  shall  come  into  effect  on
Januarr  1,  1909.

This  Agreement  is  concluded  for  à  term  of
three  vears,  and  it  will  remain  in  force  automatically
  for  further  periods  of  one  Fear  until
denounced  brone  of  the  parties  sik  months
before  the  expiration  of  that  Fear.

Done  in  duplicate  at  London,  the  27  #u  October.
  1908.

P.  Metternich.
E.  Grey.

 

Bei  Zeichnung  des  Abkommens  zur  Bekämpfung
der  Schlafkrankheit  in  Ostafrika  stellen  die  Unterzeichneten
  noch  das  Einverständnis  ihrer  Regierungen
  über  folgende  Maßnahmen  zur  Ausführung
  des  Abkommens  fest:—

1.  Den  beiderseitigen  Arzten  und  Beamten,
welche  Konzentrationslager  leiten,  sollen  gegen-On

  proceeding  to  the  signature  of  the  Agreement
  for  the  combating  of  sleeping  sickness  in
East  Africa,  the  Undersigned  declare  that  their
Governments  have  agreed  to  adopt  the  following
measures  for  the  purpose  of  carrying  out  the
Agreement:—

1.  The  medical  officers  and  officials  of  both
Powers  in  charge  of  concentration  camps  shall
        <pb n="491" />
        —  473  —

seitige  Besuche  zur  Aussprache  über
fahrungen  empfohlen  werden.

ihre  Er—

2.  Für  jede  Gegend,  in  der  die  Krankheit  auf—
tritt,  bleibt  zu  erforschen,  welche  wandernden  Tiere
es  sind,  von  deren  Blute  die  glossina  palpalis
lebt;  nach  dem  Ergebnis  bleiben  örtliche  Maß—
nahmen  zur  Ausrottung  oder  Vertreibung  der
Tiere  aus  den  von  der  Krankheit  heimgesuchten
Gegenden  zu  vereinbaren.  Dabei  muß  selbst—
verständlich  von  der  Ausrottung  wirtschaftlich  wert—
voller  Tiere  möglichst  abgesehen  werden.

In  doppelter  Ausfertigung  vollzogen  zu  London,
den  27.  Oktober  1908.

(L.  S.)

(L.  S.)

be  recommended  to  visit  each  other  for  the
pburpose  of  discussing  their  experience  of  the
disease.

2.  In  every  district  where  the  disease  exists
steps  will  be  taken  to  ascertain  which  migratory
animals  nourish  the  Nossena  palpals,  and,  in
accordance  with  the  result  of  the  investigation,
local  measures  will  be  concerted  for  the  extermination
  of  the  animals  in  question  or  for
their  removal  from  the  regions  infested  with
the  disease.  Animals  useful  for  domestic  purposes
must,  naturally,  as  far  as  possible  be  spared.

Done  in  duplicate  at  London,  the  27t#  Oetober,
  1908.

P.  Metternich.
G.  Grey.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

79“
        <pb n="492" />
        <pb n="493" />
        Deutsche  Reich.

–  475  —

Zentralblatt

für  das

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

  

Z#  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

XXXVI.  Jahrgang.

 

6

Berlin,  Freitag,  den  20.  November  1908.

 

.  Nr.  51.

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Entlassung  —  Exequatur=  4  .  Marine  und  Schiffahrt:
.  .  thle47os  trags  zur  Amllichen  Liste

erteilungen

2.  Maß=  und  Gewichtswesen:

 

zulassung  eines  Systems  für  1908

Erscheinen  des  dritten  Nachder
  deutschen  Seeschiffe

477

von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  5.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Personalveränderungen  bei  den
Elekrischen  Prüfämter  .  476  Stationskontrolleuren  477
3.  Versicherungswesen:  Bezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  6.  Polizeiwesen:  Ausweisungr  von  Ausländem  aus  dem
Altersrenten  in  frangösischen  Grenzgebieten  476  Reichsgebiete  .  477

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Heuer  in  Colon  (Panama)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst

erteilt  worden.

 

Dem  Konsul  von  Panama,  Paul  Krause  in  Kiel,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt

worden.

 

Dem  Vize=  und  Deputykonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Gustav  Lauter  jr.  in  Erfurt,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

80
        <pb n="494" />
        –  476  —

2.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

S  Induktionszähler  für  Drehstrom,  Form  AM,  hergestellt  von  der  Elektrizitätszählerfabrik
H.  Aron,  G.  m.  b.  H.,  in  Charlottenburg.

Eine  Systembeschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren
Verlage  (J.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrücke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  31.  Oktober  1908.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

3.  Versicherungswesen.

Bekunntmachung,

betreffend  den  Bezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten  in  französischen
Grenzgebieten.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Oktober  1908  beschlossen,

1.  das  der  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1900  (Zentralblatt  S.  540)  beigegebene  Verzeichnis
  der  ausländischen  Grenzgebiete,  für  welche  die  in  jener  Bekanntmachung  bezeichneten
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der
Unfall--,  Invaliden=  und  Altersrente  außer  Kraft  gesetzt  werden,  durch  Hinzufügung
einer  Ziffer  9,

2.  das  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  1901  (Zentralblatt  S.  210)  beigefügte  Verzeichnis
  der  ausländischen  Grenzbezirke,  für  welche  die  in  jener  Bekanntmachung  bezeichneten
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Ausschließung  des  Anspruchs  auf  Hinterbliebenenrente
  außer  Kraft  gesetzt  werden,  durch  Hinzufügung  einer  Ziffer  6,

und  zwar  beider  Ziffern  mit  folgendem  Wortlaute  zu  ergänzen:

Frankreich:  Die  Gemeinden  Raon-sur-Plaine  und  Raon-les-Leau.
Berlin,  den  15.  November  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="495" />
        477

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  dritte  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für

1908“  ist  erschienen.

5.  Zoll.

 

und  Steuerwesen..

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll=  und  Steuerwesen
an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Zollinspektors

  Schäfer  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Kuhne  den  Königlich  Bayerischen
Hauptzollämtern  zu  Bamberg,  Bayreuth,  Furth  a.  Walde,  Hof  und  Waldsassen  sowie  dem

Königlich  Sächsischen  Ubergangssteueramte  zu  Hof  vom  1.  Oktober  1908  ab  als  Stationskontrolleur

  mit  dem  Wohnsitz  in  Hof  und

an  Stelle  des  gleichfalls  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Großherzoglich  Badischen
Finanzamtmanns  Herrmann  der  Großherzoglich  Badische  Finanzamtmann  Hornung  den
Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Burg  (Rgbz.  Magdeburg),  Halberstadt,  Magdeburg

  und  Stendal  sowie  dem  Herzoglich  Anhaltischen  Hauptsteueramte  zu  Dessau  vom

1.  November  1908  ab  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Magdeburg

beigeordnet  worden.

 

6.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

2  —  Grund  Ausweisung  "  des

m  usweisungs-S

  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  bornn

1  2  3  4  5  6

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  |Eugenio  Dall'Asta,geboren  am  16.  Januar  1890  zu  Valle  Bannbruch  und  Polizeibehörde  zu  Ham-“.  November

Arbeiter,  di  Cadore,  Provinz  Belluno,  Italien,  Betteln,  burg,  -  1908.

2  Johann  Alwin
Kade,  Weber,

3  Julius  Nemeszeck

(Nemecek),  Tapezierer,


4  Josef  Ruß  sen.,  Arbeiter,


 

 

italienischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  21.  Juni  1874  zu  Ebersbach,
  Bezirk  Löbau,  Sachsen,  ortsangehörig
  zu  Georgswalde,  Bezirk
Schluckenau,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  3.  April  1863  zu  Sukowitz,
  Bezirk  Kuttenberg,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  28.  Oktober  1857  zu  Zottkittl,
  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Bannbruch  und
Betteln,

Betteln,

Betteln,

 

Königlich  Sachsische
Kreishauptmannschaft
Bautzen,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Marienwerder,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

 

Oktober
1908.

27.  Oktober
1908.

3.  November
1908.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

807
        <pb n="496" />
        <pb n="497" />
        —  479  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamte  des  Innern.

 

In  Prstiehen  durch  alle  VPostanstalten  und  VBuchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

.  «  l  «

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  November  1908.  Nr.  52.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  Ermächtigung  4.  Militärwesen:  Zurückziehung  einer  Ermächtigung  zur
zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.  Seite  479  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen  von  milttärpflichtigen  Deutschen  in  Brastlien  495
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Ende  5,.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Oktober  10688  4380  Reichsgebteee  ..  496
3.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Verzeichnis  der  zur  Beilage.  Medizinal-  und  Veterinärwesen:  Vorschriften,
Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und  Fleischund
  medizinisch-wissenschaftlichen  Institaute  482  beschaugesetzes  vom  3.  Juni  1000  .  Seite  497  (17)

 

 

1.  Koufulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Geo  Meinecke  zum  Konsul
in  Suez  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  G.  Guelde-Bartcky  zum
Konsul  in  Glasgow  (Schottland)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmaun  Bruno  Arnold  zum  Konsul
in  Riveralta  (Bolivien),  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Herrn  Max  Henicke,  zu
ernennen  geruht.  -

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Rößler  in  Jaffa  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  ihm  bereits  als
Verwalter  des  Vizekonsulats  beigelegte  Ermächtigung  weiterhin  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

 

81
        <pb n="498" />
        480

2.  Finanzwesen.

nNachmeisung

 

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Oktober  1908.  «

 

 

 

 

 

?  Die
".  Soll--Einna  Einnahme  in  Unterschied
E  Bezeichnung  beträgt  uncte,  Ausfuhr-  demfelben  Zeit.,  zmwischen  den
2r  ginne  des  Rech  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor--  Spalten  5  und  6
der  nungstahrs  bis  9  9  .
2  "  zum  Shlusse  des  usw.  jahrs  mehr
7  Einnahmen  Ottar#nakos  (Spalte  5)  —  weniger
ch  4  “  M
1  2  8  4  5  6  7
1Zöle  .  ..  390  695  040  47228  329  343  466  711  413  183  975  —  69  717  264
2  Tabaksteuer  5  676  873  5b  776  5  621  097  5  945  808  —  324  706
3  igarettensteuer.  10  103  323  —  10  103  823  8  943  200  +  1  160  073
4  Zuckersteuer  93  050  644  31  470  93  019  174  90  655  098  +  2364  076
5Saläzsteuer  32  014  766  6  349  32  008  407  31  699  624  —  308  783
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteuer  6  639  467  11  808  297/—  5168  8800  —  7055  228  +  18886  398
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zushlag:  93  171  164  9  462  665  83  708  499  87  340  380  —  3631  881
c)  Brennsteuer  4  433  902  5  656  726  —  1222  824  —  4  409  042  +  3  186  218
7Echaumweinsteuer  39  595  574  111  182  3484  412  3  547  588  —  6383  176
8  (-austeuer  .  25  940  998  408  876  25  532  122  27  029  399  —  1  97277
übergangsabgabe  von  Bier  2  801  317  —  2  801  317  3  052  075  —  250  758
9  Spielkartenstempel.  .  943  580  —  943  580  956  138  —  12  558
10  Vechselstempelsteuer  9  763  878  —  9  763  878  10  146  9980  —  383  102
11Reichsstempelabgaben:
I.  Uberweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  14  749  567  –  14  749  567  16  394067  —  1644  500
B.  von  Kauf=  und  sonftigen  üinschafungsgeschäften
  6  470  462  732  431  6  397  031  5  733  407  +  663  624
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  16  064  222  —  16  064222  17770  766  —  1  706  543
b)  für  Privatlotterien  .  8  326  472  —  8  326  472  7  751  442  575  060
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  8  528  375  —  8  528  375  9295  013  —  y66  638
B.  von  Personenfahrkarten  11  478  923  —  11478  923  10  946  622  —  632301
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  523  303  —  1  523  303  1  8170850  JF  206218
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder  von
Aufsichtsräten.  ...  1  184  974  —  1  184  974  2  663  002  —  1  478  028
12%  Erbschaftssteuer  14  254  135  —  14  254  135  14  179  658  +.  f4477
13  Statistische  Gebühr  897  777  —  897777  959  601  —  618824
14FKeichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.  —  —  359  611  774  343  998  754  +  15  613  020
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  —  —  71062  000  73  912  0005]—  2  850  000

 

 

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  798  112  Kxä  höher.
        <pb n="499" />
        481

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3
Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
Bezeichnung  Ist-Einnahme  im  Monat  Oktober  bis  zum  Schlufse  des  Monats  Oktober
2  der  ,
,-  Mithin  1908  Mtthin  1908
.  Einnahmen  1908  1907  +  mehr  1908  1907  +mehr
—  weniger  —  weniger
r—*ie  4  --  AMA  MA  M  M
1  2  3  4  5  6  7  8
188BSöle  40  602  114  51  781  994——  11279  8800  21  449  42487  925  153—  66  475.729
2  Tabaksteuer  2  425  518  2  643  626—  218  108  7  100  964  7224  446—  123  482
3  3ZKrrarettensteuer  1  172244  1  101  233—  71  011  8  734  901  6  903  437  1  831  464
4  Zuckersteuer  11  953  361  11  051  134—  902  227  82  796  481  76  702  428  +  6  093  053
5%Sz,alzcsteuer  .  4523  146  4  446  813—+.  76  333  30  559  769  30  465  700—  104  069
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichstener  1056  715—  927  410  —  129  305  —  3  405  071—  5  113  90H  1  708838
b)  Verbrauchsabgabe  und
Zuschlag  ..  10  966  040  11  104  845—  138  805  76  341  185  76  981  098—  639913
c)  Brennsteuer  —  637288—  1  286  156—  648  873—  1.222  824—  44409  042  +  3  186  218
2SSchaumweinsteuer  310  177  348  153—  37  976  3  146  060  3  028  570  +  117  490
8Brausteuer  und  übergangs-  «
abgabe  von  Bier  .  4646777  4  505  646—  41  131  28210  275  28  817  302—  607  027
9nielkartenstempel.  102  797  114712—  11  915  963  788  977  034—  13246
10Wechselstempelsteuer  1  494  5906  1588  353—  93  7657]  9763  8788  10  146  980  —  383  102
11  Keichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  1  632  164  1  203  876—  428  288  14  454  576  16  066  185—  1  611  609
B.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1  077  868  822  975  254  893  6267  622  5  616  469.  661  153
C.  von  Lotterielosen
à)  für  Staatslotterien  1  763  158  2  792  555—  1  0#29  397  16  064222  17770  765—  1  706  543
b)  für  Privatlotterien  1  020  660  994  730——  25  930  8  216  805  7647  121.  569  684
II.  Reichseigene  Steuern:  6
A.  von  Frachturkunden.  1  312  209  1  725  728—  413  519  8  357  808  9  109  114—  751  306
B.  von  Personenfahrkarten.  2  010  195  1  767  438  242  757  11  249  345  10  727  689  521  656
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeunge  142  291  105  526—  36  765  1  492  837  1  290  743—  202  094
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Ausfichtorten  168  269  197525—  29  256  1  161274  2  609  742—  1448  468
12  Erbschaftssteuer  .  23544443905718—15512741425413514179658474477
13StatiftischeGebuhr  182  926  142  486—  9  560  887  608  933  675—  46067

 

 

 

 

 

 

 

 

81“
        <pb n="500" />
        3.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Bekuaunntmuchung.

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  136)  wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinischwissenschaftlichen
  Institute  veröffentlicht,  welche  bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt
  sind.

Berlin,  den  24.  November  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

Verzeichnis

der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institute.
.  Zahl  der  Zahl  ver
Ort.  Name  der  Anstalt.  e  Ort.  Name  der  Anstaltt.
Prakti-  Praktikanten.
  kanten.
I.  Rönigreich  Pr  eußen.  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Goldap  Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Königsberg.  Gumbinnen  Kreiskrankenhaus  1
«  »»  ·  Insterburg  Kreiskrankenhaus  1
Allenberg  Prri  gial  welr  und  Pflege—  Tilsit  Städtische  Heilanstalt  1
ansta
Königsberg  i.  Pr.Städtisches  Krankenhaus  6
OD  Krankenhaus  bersenrenhensg.
keit.  Diakonissenanstalt  3  jerungsbezirk  Allenstei
St.  Elisabeth-Krankenhaus  3  Regierungsbezirk  Allenstein.
Chirurgisch-orthopädische  Pri-  Allenstein  St.  Marienhospital  1
vatklinik  2  Kortau  Provinzial-Irren-Heil=  und
-  Privatklinik  für  Augenkranke  1  Pflegeanstalt  1
Memel  Städtisches  Krankenhaus  1  Neidenburg  Kreis-Johanniter-Kranken-Tapiau
  Landespflegeanstalt  1  haus  1
l
        <pb n="501" />
        Or  t.

Name  der  Anstalt.

 

sgahl  der

anzunehmenden

Praktikanten.



 

Regierungsbezirk  Danzig.

Conradstein
Danzig

Elbing
Marienburg
Neustadt  (Westpr.)

 

Provinzial-Irrenanstalt

Provinzial-Hebammen-Lehranstalt


Stadtlazarett  am  Olivaer  Tore

Lazarett  in  der  Sandgrube

St.  Marienkrankenhaus

Diakonissen-Kranken=  und
Mutterhaus

Städtisches  Krankenhaus

Evangelisches  Diakonissenhaus

Provinzial-Irrenanstalt

Regierungsbezirk  Marienwerder.

Graudenz

Schwetz  (Weichsel)]  Provinzial-Irrenanstalt
Kreiskrankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Stadt=  und  Landespolizeibezirk  Berlin.

Berlin

 

Städtisches  Krankenhaus  im
Friedrichshaun
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Städtischen
Krankenhauses  im  Friedrichshain

Städtisches  Krankenhaus
Moabit
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Städtischen
Krankenhauses  Moabit
Städtisches  Krankenhaus  am
Urban
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Stüädtischen
Krankenhauses  am  Urban
Städtisches  Rudolf  Virchow-Krankenhaus

Pathologisch--anatomische  Abteilung
  des  Städtischen
Rudolf  Virchow-Krankenhauses

Städtisches  Krankenhaus,
Gitschinerstraße  104/165
Städtisches  Kaiser  und  Kaiserin
Friedrich-Kinder-Krankenhaus

Zentraldiakonissenhaus  Bethanien


—

 

"  |

Vo  dS  VSm—

—  OSd7d

17

18

13

28

—J.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadt  Berlin

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  anuten-RKatn.

Berlin  Elisabeth-Kranken=  und  Diakonissenhaus
  2
Lazarus-Kranken=  und  Diakonissenhaus
  1
St.  Hedwigskrankenhaus  6
Krankenhaus  der  jüdischen
Gemeinde  3
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Krankenhauses
der  jüdischen  Gemeinde  1
Augustahospital  2
Paul  Gerhardtstift,  N.,  Müllerstraße
  56  1
—  Königliches  Institut  für  In—
fektionskrankheiten  3
Berlin-Brandenburgische
Krüppel-Heil-  und  Er—
ziehungsanstalt,  Urban—
straße  22/23  1
Landau'sche  Privat-Frauen-Heilanstalt
  1
Privatklinik  und  Poliklinik  für
Hals-,  Nasen-  und  Ohren—
kranke,  W.,  Genthinerstraße
  12  1
Dr.  Nagelschmidts  Privatkrankenanstalt
  (Finsenklinik),
Reinickendorferstraße  55  2
Ostkrankenhaus  für  Haut=  und
Geschlechtsleiden  (Privatanstalt),
  Tilsfiterstraße  22  2
Privatklinik  und  -poliklinik  für
Augenkranke  von  Professor
Dr.  Silex,  Karlstraße  18  1
Borhagen-Rum-Krankenabteilung  des  Großen
melsburg  Friedrichs-  Waisenhauses  der
Stadt  Berlin  2
Charlottenburg  Städtisches  Krankenhaus
Charlottenburg-Westend  14
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Städtischen
Krankenhauses  Charlottenburg-Westend
  1
Städtisches  Krankenhaus,
Kirchstraße  4
Asyl  für  Gemütskranke,  Berlinerstraße
  17  1
Dalldorf  Irren=  und  Idiotenanstalt  der
        <pb n="502" />
        5·——

 

—

 

 

 

 

 

Zahl  der
Or  t.  Name  der  Anstalt.  arne
Praktikanten.

Lichtenberg  Städtische  Irrenanstalt  Herzberge
  4
Rixdorf  Diakonissen-Mutterhaus  Elisabeth
  Kinderhospital  1
Schöneberg  Städtisches  Auguste  Victoria=Krankenhaus
  4
Pathologische  Abteilung  des
Städtischen  Auguste  Victoria-Krankenhauses
  1
-  Maison  de  santé  2
Wuhlgarten  bei  JBerliner  städtische  Anstalt  für
Biesdorf  Epileptische
Regierungsbezirk  Potsdam.
Beelitz  Heilstätte  Beelitz  6
Belzig  Vereinsheilstätte  Belzig  2
Brandenburga.  H.s  Städtisches  Krankenhaus  2
Britz  Kreiskrankenhaus  3
Eberswalde  Krankenhaus  Auguste  Viktoria-Heim
  2
-  Landesirrenanstalt  2
Heilstätte  Gra-  Lungenheilstätte  am  Grabowsee  2
bowsee  bei
Oranienburg
Groß-Lichterfelde  Kreiskrankenhaus  4
Hermannswerder  Krankenhaus  Hermannswerder
(Hoffbauer-Stiftung)  1
Hohenlychen  1.  Victoria  Luisen-Kinderheilstätte
  2
2.  Cecilienheim
Nauen  Kreiskrankenhaus  1
Pankow  bei  Gemeindekrankenhaus  2
Berlin
Potsdam  Städtisches  Krankenhaus  3
-  St.  Josephs-Krankenhaus  2
Spandau  Städtisches  Krankenhaus  1
Weißensee  Auguste  Viktoria-Krankenhaus  1
Wilhelmshagen  Heilanstalt  der  Norddeutschen
Holz-Berufsgenossenschaft  1
Zehlendar  Haus  Schönow,  Heilstätte  für
Wannseebahn)  Nervenkranke  112
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.
Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus  1
Cottbus  Chirurgisch-gynäkologische  Heilanstalt

  und  Unfallgenesungsheim


484

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  mindei
Rrale-Cottbuser
  Stadt=  Lungenheilstätte  Cottbus  bei
forst  bei  Kolk-  Kolkwitz  1
witz
Forst  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus  1
Frankfurt  a.  O.]  Städtisches  Krankenhaus  3
Diakonissenhaus  „Lutherstift“  2
Guben  Naëmi--Wilkestift,  Krankenhaus
und  evangelisch-lutherische
Diakonissenanstalt  1
Landsberg  a.  W.  Landesirrenanstalt  2
—  Städtisches  Krankenhaus  1
Müllrose  Heilstätte  der  Ortskrankenkasse
für  den  Gewerbebetrieb  der
Kaufleute,  Handelsleute  und
Apotheker  in  Berlin  1
Regierungsbezirk  Stettin.
Stargard  in  Städtisches  Krankenhaus  1
Pommern
Stettin  Neues  Städtisches  Kranken—
haus  in  der  Apfelallee  2
Provinzial-Hebammen-Lehrinstitut
  1
Treptow  a.  R.  Provinzial-Heilanstalt  2
Uckermünde  Provinzial-Heilanstalt  2
Regierungsbezirk  Köslin.
Kolberg  Städtisches  Krankenhaus  1
Lauenburg  in  Provinzial-Heilanstalt  3
Pommern
Porlzin  Johanniter-Krankenhaus  2
Stolp  i.  Pomm.  Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Stralsund.
Stralsund  Sttädtisches  Krankenhaus  12
Regierungsbezirk  Posen.
Kgl.  Forst  bei  Kronprinz  Wilhelm-Volksheil-Obornik
  stätte  1
Kosten  Provinzial-Irren-  und  Idiotenanstalt
  4
Obrawalde  Provinzial-Irrenanstalt  4
Owinsk  Provinzial-Irrenanstalt  4
Posen  Provinzial-Hebammen  -Lehranstalt
  1
        <pb n="503" />
        Zahl  der

 

 

 

 

 

anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  menden
Praktikanten.

Posen  Städtisches  Krankenhaus  4
"  Evangelische  Diakonissen-Krankenanstalt
  4
Krankenanstalt  der  barmherzigen
  Schwestern  1
Jüdisches  Krankenhaus  Abraham
  und  Henriette  Rohr-Stiftung
  1
Königliches  Hygienisches  Institut
  2
Regierungsbezirk  Bromberg.
Bromberg  Giese-Rafalski-Stiftung  1
Dziekanka  Provinzial-Irrenanstalt  4
Gnesen  Krankenhaus  Bethesda  1
Hohensalza  Kreiskrankenhaus  1
Mühlthal  Kronprinzessin  Cecilie-Heilstätte
  für  weibliche  Lungenkranke
  1
Regierungsbezirk  Breslau.
Breslau  Krankenhospital  zu  Alllerheiligen
  15
Wenzel-Hanckesches  Krankenhaus
  4
Städtisches  Irrenhaus  2
—  Krankenhaus  der  Landesver—
sicherungsanstalt  Schlesien  3
Evangelisch  -lutherische  Diakonissenanstalt
  Bethanien  2
Kloster  der  barmherzigen
Brüder  1
Mutterhaus  der  grauen
Schwestern  und  St.  Josef-Krankenhaus
  2
Krankenhaus  der  Elisabethine—
rinnen  2
Augusta-Hospital  1
Ifraelitische  Krankenverpflegungsanstalt
  3
Provinzial-Hebammen-Lehranstalt
  1
Brieg  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Freiburg  i.  Schl.]  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  3
Görbersdorf  Dr.  Brehmers  Heilanstalten  2
Leubus  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt.  men
Nimptsch  Städtisches  Krankenhaus  1
Scheibe  Barmherziges  Krankenstift  1
Trebnitz  Malteserkrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Liegnitz.
Bunzlau  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
Glogau  Städtisches  Krankenhaus  1
Görlitz  Stadtkrankenhaus  3
Dr.  Kahlbaums  Privat-Nervenheilanstalt
  1
Hirschberg  Stadtkrankenhaus  1
Hohenwiese  und  Genesungsheim  1
Schmiedeberg
(Zweiganstalt)
Landeshut  sereie  trankenhaus  Mariannentift
  1
Kaiserin  Auguste  Victoria—
Volksheilstätte  1
Liegnitz  Städtisches  Krankenhaus  und
Kreißler-Stiftung  (beides
verbunden)  3
Lüben  i.  Schl.  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
NiederSchreiber-  Heilstätte  Moltkefels  1
au
Plagwitza.  Bober  s  Provinzial-Heil-  und  Pflege—
anstalt  3
Warmbrunn  St.  Hedwigs-Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Oppeln.
Beuthen  O.-Schl.,  Knappschaftslazarette  50
Bielschowitz,
Hultschin,  Kattowitz,
  Neuheiduk,
  Siemianowitz,
  Myslowitz,
Orzesche,  Rybnik,
Rydultau,  Tarnowitz,
  Zabrze
Beuthen  O.-Schl.]Städtisches  Krankenhaus  2
Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  1
Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1
Kreuzburg  Provinzial-Heil=  und  Pflege-O.-Schl.
  anstalt  3
Loslau  Volksheilstätte  für  Lungen—
kranke  1
Lublinitz  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
        <pb n="504" />
        —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt.  anlünern.

Oppeln  Provinzial-Hebammen=  Lehranstalt
  1
St.  Adalbert-Hospital  1
Ratibor  Städtisches  Krankenhaus  3
Rybnik  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
Slawentzitz  Fürst  August-Krankenhaus  1
Tarnowitz  Kreiskrankenhaus  1
Tost  O.-Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Regierungsbezirk  Magdeburg.
Halberstadt  Salvator-Krankenhaus  2
Magdeburg  Strisches  Krankenhaus  Alt—
tadt  8
Städtisches  Krankenhaus
Sudenburg  7
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Städtischen
Krankenhauses  Sudenburg  1
OD  Kahlenberg-Stiftung  1
Oschersleben  Kreiskrankenhaus  1
Salzwedel  Kreiskrankenhaus  1
Staßfurt  Städtisches  Krankenhaus  1
Uchtspringe  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
  3
Vogelsang  bei  Volksheilstätte  für  lungen—
Gommern  kranke  Frauen  1
Wolmirstedt  Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Merseburg.
Alt-Scherbitz  Landes-Heil-  und  Pflege—
anstalt  3
Carlsfeld  Asyl  Carlsfeld  1
b.  Brehna
Halle  a.  S.  Bergmannstrost  6
"O  St.  Elisabeth-Krankenhaus  2
·-  Evang.  Diakonissenhaus  3
Hettstedt  Knappschafts-Krankenhaus  1
Naundorf  Knappschafts-Krankenhaus
Lauchhammer  1
Nietlebenb.  Halle)  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
Zeitz  Städtisches  Krankenhaus  3
Regierungsbezirk  Erfurt.
Erfurt  Städtisches  Krankenhaus  3
—  Katholisches  Krankenhaus  2
Nordhausen  Städtisches  Krankenhaus  1

486

 

 

 

 

 

 

 

 

—

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Regierungsbezirk  Schleswig.

Altona

—
—

Flensburg
Hadersleben
Kiel

Neustadt  i.  Holst.

Rendsburg
Schleswig

Wandsbek

 

Städtisches  Krankenhaus
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Städtischen
Krankenhauses
Altonaer  Kinderhospital
Diakonissenanstalt
Kreiskrankenhaus
Städtische  Krankenanstalt
Anschar-Krankenhaus
Chirurgische  Privatheilanstalt
des  Dr.  Neuber
Provinzial-Irrenanstalt
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Provinzial-Irrenanstalt
Städtisches  Krankenhaus

Regierungsbezirk  Hannover.

Hannover

 

Städtisches  Krankenhaus  I

Pathologisches  und  bakteriologisches
  Institut  des  Städtischen
  Krankenhauses  I

Henriettenstift

Clementinenhaus

Kinderheilanstalt

Provinzial-Hebammen  -Lehranstalt


Regierungsbezirk  Hildesheim.

Hildesheim

Städtisches  Krankenhaus
Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt


St.  Andreasberg  Heilstätte  Glückauf

Heilstätte  Oderberg

Regierungsbezirk  Lüneburg.

Celle
Dannenberg
Harburg
Ilten

Lüneburg

 

Provinzial-Hebammen-Lehranstalt


Johanniter-Krankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
für  Gemütskranke

Städtisches  Krankenhaus

Provinzial-Heil--  und  Pflegeanstalt


 

Zahl  der
aniunehmenden

Praltikanten.


—/i

s————

 

———————  Ñ

—  —  —  —

 

—

—.  ——
        <pb n="505" />
        Ort.  Name  der  Anstalt.  ee
Regierungsbezirk  Stade.

Geestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1
Lehe  Städtisches  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Osnabrück.

Osnabrück  Städtisches  Krankenhaus  1

"  Marien-Hospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Provinzial-Hebammen--Lehranstalt
  1
Regierungsbezirk  Münster.
Lengerich  Provinzial-Heilanstalt  1
Münster  Clemens-Hospital,  Städtisches
Krankenhaus  4
St.  Franziskus-Hospital  2
Evangelisches  Krankenhaus
Johannisstift  1
Orthopädische  Heilanstalt
„Hüffer-Stiftung“  2
O  Provinzial-Heilanstalt  1
Recklinghausen  Prosper-Hospital  1
Elisabethstift  1
Knappschaftskrankenhaus  II  3
Regierungsbezirk  Minden.
Bielefeld  Städtisches  Krankenhaus  2
"D  St.  Franziskus-Hospital  1
Gadderbaum  von  Bodelschwingh'sche  Anstalten
  8
Herford  Friedrich  Wilhelms-Hospital,
Kreis-Krankenhaus  1
Lippspringe  Lungenheilstätte  I  und  II,
Auguste  Viktoria-Stift  1
Lübbecke  Kreiskrankenhaus  1
Minden  Städtisches  Krankenhaus  1
Oynhausen  Johanniter-Hospital  1
Paderborn  Landeshospital  2
—  St.  Vincenz-Krankenhaus  1
Provinzial-Hebammen  -Lehranstalt
  1
Regierungsbezirk  Arusberg.
Ambrock  Volksheilstätte  für  Lungenkranke  1
Aplerbeck  Provinzial-Heilanstalt  1
Beringhausen  Auguste  Viktoria-Knappschafts-Heilstätte
  1

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  nanten.

Bochum  Augusta-Krankenanstalt  4
OD  Elisabeth-Hospital  4
Bergmannsheil  in  Wiemelhausen
  4
Provinzial-Hebammen-Lehranstalt
  1
Castrop  Katholisches  St.  Rochushospital
Dortmund  Luisenhospital  6
—  St.  Johanneshospital  2
Krankenhaus  der  barmherzigen
Brüder  2
Städtisches  Wöchnerinnenheim
Dudenstift  1
Gelsenkirchen  Katholisches  Krankenhaus  3
Evangelisches  Krankenhaus  3
Knappschafts-Krankenhaus  in
—  Uckendorf  1
"  Institut  für  Hygiene  und  Bakteriologie
  2
Hagen  Städtisches  Krankenhaus  2
—  Marienhospital  1
St.  Josephshospital  1
Augenheilanstalt  für  den  Re—
gierungsbezirk  Arnsberg  1
Hamm  Städtisches  Krankenhaus  2
Haspe  Katholisches  Krankenhaus  zum
heiligen  Geist  1
Hellersen  Volksheilstätte  1
Herne  St.  Marienhospital  1
Hörde  Evangelisches  Krankenhaus
Bethanien  2
-  St.  Josefshospital  1
Iserlohn  Bethanien  1
Kirchlinde  St.  Josefshospital  1
Lüdenscheid  Städtisches  Krankenhaus  1
Niedermarsberg!  Provinzial-Heilanstalt  1
Siegen  Städtisches  Krankenhaus  1
Wanne  St.  Anna-Hospital  1
Warstein  Provinzial-Heilanstalt  1
Witten  Evangelisches  Diakonissenhaus
der  Grasschaft  Mark  3
Marienhospital  2
Regierungsbezirk  Cassel.
Cassel  Landkrankenhaus  2
Hessisches  Diakonissenhaus  1
Fulda  Landkrankenhaus  2
Haina  Landeshospital  22

82
        <pb n="506" />
        Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzuneh-Prakti-




 

Hanau

Hersfeld
Marburg
Melsungen
Merxhausen
Oberkaufungen

 

Landkrankenhaus

St.  Vincenz-Krankenhaus
Landkrankenhaus
Landesheilanstalt
Heilstätte  Stadtwald
Landeshospital

Heilstätte

Regierungsbezirk  Wiesbaden.

Eichberg
Frankfurt  a.  M.

#  #  #  1#

Höchst  a.  M.
Homburg  v.  d.  H.
Ruppertsheim
im  Taunus
Wiesbaden

□
2

u

 

Irren-Heil-  und  Pflegeanstalt
Städtisches  Krankenhaus
Städtische  Irrenanstalt
Städtisches  Siechenhaus
Hospital  zum  heiligen  Geist
Bürgerhospital
Dr.  Senckenbergisches  pathologisch-anatomisches
  Institut
St.  Marien-Krankenhaus
Israelitisches  Gemeindehospital
Bockenheimer  Privatklinik
Königliches  Institut  für  experimentelle
  Therapie
Städtisches  Krankenhaus
Allgemeines  Krankenhaus
Lungenheilstätte

Städtisches  Krankenhaus
Pathologische  Abteilung  des
Städtischen  Krankenhauses
Josefshospital
Paulinen-Stift
Augenheilanstalt  für  Arme

Regierungsbezirk  Coblenz.

Ahrweiler

Andernach

Bendorf

Waldhof  Elgershausen
  (Gutsgemeinde
  Heisterberg)


 

Dr.  von  Ehrenwallsche  Kuranstalt
  für  Nerven=  und  Gemütskranke


Städtisches  St.  Josefshospital

Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt


Departemental  =  Irrenpflegeanstalt
  St.  Thomas

Dr.  Erlenmeyersche  Anstalt  für
Gemüts=  und  Geisteskranke

Waldhof  Elgershausen

—  —  dDd

 

——  SJd#  ———————

ö“
□P

 

——  —  —

 

menden

488  —

 

 

 

 

Barmen
Crefeld
Duisburg

Laar
Die

 

 

zur  Akademie

 

Name  der  Anstalt.

Regierungsbezirk  Düsseldorf.

Städtisches  Krankenhaus

St.  Petrus-Krankenhaus

Allgemeines  städtisches
Krankenhaus

Diakonenkrankenhaus,
gelisch

St.  Vincenzkrankenhaus

St.  Josephshospital

evan—

 

Zahl  der

sanzuneh,

menden

Prakte

kanten.

—

d

d  DdOo

 

für  praktische  Medizin  in

Düsseldorf  vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Düsseldorf

 

 

Elberfeld

Essen

 

 

Allgemeine  städtische  Krankenanstalten:


Chirurgische  Klinik
Medizinische  Klinik
Klinik  für  Haut-  und  Ge—
schlechtskrankheiten
Klinik  für  Augenkrankheiten
Klinik  für  Hals-,  Nasenund
  Ohrenkrankheiten
Geburtshilfliche  und  Frauenklinik

Klinik  für  Kinderkrankheiten
Klinik  für  Infektionskrankheiten

Institut  für  Bakteriologie
undexperimentelle  Therapie
Institut  für  allgemeine
Pathologie  und  pathologische
  Anatomie
Marienhospital,  katholisch
Evangelisches  Krankenhaus
Kreuzschwesterkloster,  katholisch
St.  Josephskrankenhaus,
katholisch
Departemental-Irrenanstalt
Städtisches  Krankenhaus
St.  Josephshospital,  katholisch
Hospital  vom  Roten  Kreuz
Bethesda-Krankenhaus,  evangelisch

Provinzial-Hebammen-Lehranstalt

Krankenhaus  der  barmherzigen
Schwestern,  katholisch
Evangelisches  Krankenhaus,
Huyssen-Stiftung

20

 

—  S

—#  —
        <pb n="507" />
        Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.

Galkhausen  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  3
Grafenberg  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Hehn  Heilstätte  der  Stadt  München-Gladbach
  „Louise-Gueury-»
  Stiftung“  1
Holsterhausen  Heilstätte  1
Homberg  (Rhein)t.  Johannisstift  1
Johannisthal  bei  Provinzial-Heil-  und  Pflege—
Süchteln  anstalt  2
Kaiserswerth  Diakonissenkrankenhaus,  evan—
gelisch  1
Langenberg  Evangelisches  Krankenhaus  1
(Rhld.)
Lütringhausen  Privat-Irren-,  Heil=  und
Pflegeanstalt  „Tannenhof“  1
Mörs  Krankenhaus  Bethanien  1
Mülheim  (Ruhr))  Evangelisches  Krankenhaus  2
en  Glad--]Katholisches  Krankenhaus  3
a
Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus  2
=  St.  Josephshospital  1
Rath  St.  Josephskrankenhaus  1
Remscheid  Städtisches  Krankenhaus
(Halbach-Stiftung)  1
Rheydt  Städtisches  Krankenhaus  2
Ronsdorf  Lungenheilstätte  1
Solingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Steele  St.  Laurentiushospital  1
Wesel  Städtisches  Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Cöln.
Beuel  St.  Josef-Hospital  1
Bonn  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  3
"O  St.  Johannis-Hospital  3
Krankenhaus  der  barmherzigen
Brüder,  Bonnertalweg  3
St.  Marien-Hospitalam  Venusberge
  2
Herz  Jesu-Hospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflege—
anstalt  2
Dr.  Hertz'sche  Privat-Heil=  und
Pflegeanstalt  1
Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
für  Nerven=  und  Gemütskranke
  1

 

 

 

 

1
1

 

 

 

Ort

 

Name  der  Anstalt.

gahl  der

anzunehmenden

Praktikanten.


 

Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Cöln

r½
r½

Hohenhonnef
Kalk

Mülheim  (Nhein)
Pützchen
Rosbach  a.  d.  Sieg

Malstatt-Burbach
Merzig

Neunkirchen
Saarbrücken

Sonnenberg
Sulzbach

vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Bürgerhospital
Augustahospital
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Augustahospitals
Krankenanstalt  Lindenburg
Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches
Kinderhospital

Augenheilanstalt

Provinzial-Hebammen-Lehranstalt


Städtisches  bakteriologisches
Laboratoriuim  bei  dem
Augustahospital

St.  Vincenzhaus

Evangelisches  Krankenhaus

Hospital  in  Cöln-Deutz

St.  Franziskus-Hospital  in
Cöln-Ehrenfeld

Israelitisches  Asyl  (Krankenabteilung)
  in  Cöln-Ehrenfeld

Alexianer-Krankenhaus  in
Cöln-Lindenthal

St.  Vincenzhospital  in  Cöln-Nippes


Sanatorium  Hohenhonnef

St.  Joseph-Hospital

Evangelisches  Krankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Dreikönigenhospital

Dr.  Gudden'sche  Heilanstalt  für
Nerven=  und  Gemütskranke

Stadtcölnische  Auguste  Victoria-Stiftung
  (Volksheilstätte)


 

Regierungsbezirk  Trier.

Krankenhaus  des  Knappschaftsvereins
  der  Burbacher  Hütte
Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt

Knappschaftslazarett
Neues  Krankenhaus  der
Hospitalstiftung
Lungenheilstätte
Knappschaftslazarett

 

82“

46

 

ro  vr  W  V  –  —

—

 

2

2
        <pb n="508" />
        gabr  dPs
Ort.  Name  der  Anstalt.  7
Völklingen  Knappschaftslazarett  2

"D  Krankenhaus  der  Roehling'’schen
Stahl=  und  Eisenwerke  1

Wittlich  Lungenheilstätte  Grünewald
bei  Wittlich  1

Regierungsbezirk  Aachen.

Aachen  Mariahilf-Hospital  2
Elisabethkrankenhaus  2
Luisenhospital  2
Forster  Krankenhaus  2

Bardenberg  Knappschaftslazarett  1

Düren  Provinzial-Heil=  und  Pflege—

anstalt  2

Eupen  St.  Nikolaus-Hospital  1

Linnich  St.  Josefskrankenhaus  1

Regierungsbezirk  Sigmaringen.
Sigmaringen  Fürst  Karl-Landesspital  1
II.  Königreich  Bayern.

Amberg  Marienspital  1

Ansbach  Kreis-Irrenanstalt  Ansbach  2—3
"  Städtisches  Krankenhaus  1

Aschaffenburg  Städtisches  Krankenhaus  2

Augsburg  Städtisches  Krankenhaus  4

—  Dr.  Mayrs  Augenheilanstalt  1
Bamberg  Allgemeines  Krankenhaus  4—5
Bayreuth  Städtisches  Krankenhaus  1

OD  Heilanstalt  Herzoghöhe  1

—  K.  Kreisirrenanstalt  1
Deggendorf  Heil-  und  Pflegeanstalt  für

Niederbayern  2

Eglfing  (bei  Oberbayerische  Heil=  und

München)  Pflegeanstalt  Eglfing  bei
München  2

Engelthal  Heilstätte  bei  Engelthal  für
männliche  Lungenkranke  1

Erlangen  I.  Kreis=  Irrenanstalt  von
Mittelfranken  2

Frankenthal  Elisabethen-Hospital  1

Kreis-Kranken-  und  Pflege—

anstalt  3—4

Freising  Städtisches  Krankenhaus  1

Fürth  (Fürther  Heilstätte  Fürth  1
Stadtwald)

Gabersee  Kreis-Irrenanstalt  Gabersee  4

 

 

 

 

 

 

490

 

 

 

 

 

 

—59

 

 

V
Ort.  Name  der  Anstalt.  ien
0—
Hof  Städtisches  Krankenhaus  1
Ingolstadt  Städtisches  Krankenhaus  1
Kaiserslautern  Distrikts-Krankenhaus  11
Kaufbeuren  Kreis-Irrenanstalt  2
Kempten  Distriktsspital  1
Kitzingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Klingenmünster  JKreis-Irrenanstalt  4—5
Krailling  Volksheilstätte  bei  Planegg  1
Kulmbach  Städtisches  Krankenhaus
Landsberg  Städtisches  und  Distriktskrankenhaus.
  1
Lohr  Luitpoldheim  1
Ludwigshafen  Städtisches  Krankenhaus  2
München  Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  l.  J120
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  r.  J
Prosektur  des  städtischen  allgemeinen
  Krankenhauses,
München  r.  J.  1
Städtisches  Krankenhaus,
München-Schwabing  2
.  (Nymphen--Krankenhaus  des  K.  B.  Hausburg)
  ritterordens  vom  Hl.  Georg  1
Krankenpflegerinnen=  und  Heilanstalt
  des  Bayerischen
Frauenvereins  vom  Roten
Kreuz  2
Gisela-Kinderspital  1
(Fürsten-  Nervenheilanstalt  Neufriedenriederstr.)
  heim  1
München  (HerzogSchlössersche  Augenheilanstalt  1
Wilhelmstr.  19)
München  (Ro-Kuranstalt  Neuwittelsbach
manstr.  11)  1
München  (Win-Maria  Ludwig  Ferdinand-Anhirstr.
  24)  stalt  .
Neuburg  a.  D.  Krankenhaus  der  barmherzigen
Brüder  1
Krankenanstalt  der  Elisa—
bethinerinnen
Neustadt  a.  H.  JStädtisches  Krankenhaus
Hetzelstift  1
Nürnberg  Städtisches  Krankenhaus
Nürnberg  8
-  Verein  für  das  Nürnberger
Kinderspital  und  Kinder—
Ambulatorium  1
ODA  Maximilians-Augenheilanstalt  1
        <pb n="509" />
        -

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzunehmenden

Praktikanten.


 

————

Pirmasens
Regensburg
Rosenheim
Rothenburg  o.  T.
Schweinfurt
Speyer
Stadtamhof

Straubing
Tegernsee

Weilheim
Würzburg

 

Städtisches  Krankenhaus
Katholisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Spital
Städtisches  Krankenhaus
Bürgerhospital
Distriktskrankenhaus  Stadtamhof

Krankenhaus  der  barmherzigen
Brüder  und  Elisabethinerinnen

Distrikts-Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Juliusspital,  Medizinische  Abteilung

Juliusspital,  Abteilung  für
Haut=  und  Geschlechtskrankheiten

Juliusspital,  Chirurgische  Abteilung

Chirurgische  Privatklinik

III.  Königreich  Sachsen.

Albertsberg

Aue
Bautzen
Carolagrün

Chemnitz

Dösen
Dohna
Dresden

 

Volksheilstätte  für
kranke  (Männer)
Heilanstalt  Aue
Stadtkrankenhaus
Volksheilstätte  für
kranke  Frauen
Stadtkrankenhaus
Städtische  Nervenheilanstalt

Pathologisch-hygienisches  Institut
  ·
Landes-Erziehungsanstalt  für

Lungen—

lungen-Blinde

  und  für  schwachsinnige

Kinder
Irren-Heil=  und  Pflegeanstalt
Johanniter-Krankenhaus
Kgl.  Frauenklinik  und  Hebammen-Lehranstalt

Stadtkrankenhaus  Friedrichstadt

Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Stadtkrankenhauses
  Friedrichstadt

1—  ——--·

  —
—  —1C

 

—  —

bis  zu  8
2

–  d

15

 

 

 

 

 

Heilstätte

 

 

 

Ort.

 

Name  der  Anstalt.

Zahl  de
anzuneh.
menden
Praktikanten.


 

Dresden

Dresden-Trachenberge

Dresden

Freiberg
Großschweidnitz

Hochweitschen

Hohwald

Leipzig

Leipzig,  Thonberg
Meißen

Neu-Coswig
Plauen
BadReiboldsgrün
Riesa
Untergöltzsch

Zittau
Zwickau

—

 

Stadtkrankenhaus  Johannstadt

Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Stadtkrankenhauses
  Johannstadt

Städtische  Heil-  und  Pflegeanstalt
  (Irrenabteilung)

Carolahaus

Krankenhaus  der  evangelischlutherischen
  Diakonissenanstalt


Kinderheilanstalt

Maria  Anna-Kinderhospital

Zentralstelle  für  öffentliche
Gesundheitspflege

Städtisches  Säuglingsheim

Sanitätsrats  Dr.  Schanz
orthopädische  Heilanstalt

Krankenhaus

Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
für  Geisteskranke

Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt

für  Epileptische  zu  Hochweitschen

Heilstätte  Hohwald

Pfleghaus  der  Stadt  Leipzig

Diakonissenhaus  und  Poliklinik


Kinderkrankenhaus  und  Poliklinik


Irren-Heil=  und  Pfleganstalt

Stadtkrankenhaus

Ländliches  Bezirkskrankenhaus

Lindenhof,  Privatirrenanstalt

Stadtkrankenhaus

Lungenheilanstalt

Stadtkrankenhaus

Landes-Heil=  und  Pfleganstalt
für  Geisteskranke  zu  Unterzaöltzsch



Stadtkrankenhaus

Kal.  Krankenstift  Zwickau

Stadtkrankenhaus

ODr.  Gaugele's  Anstalt  für  Orthopädie,

  Heilgymnastik  und
assage.

 

10

d8d  b

—

r

-

*P
—  ———
—

—

W
        <pb n="510" />
        492

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt.  zrn  Ort.  Name  der  Anstalt.  memel
Praktt-  Praktikanten.
  kanten.
öniarei  «  Stuttgart  Olgaheilanstalt  (für  Kinder,

I  IV.  Königreich  Württemberg.  9  hehrlinge  und  jugendliche
Böblingen  Bezirkskrankenhaus  1  Arbeiter)  2
Volsternang  Lungenheilanstalt  2  Augenheilanstalt  für  Unbe-Eßlingen
  Neues  Krankenhaus  ·  1  mittelte  resp.  Privataugen-Gmünd
  Städtisches  Hospital  zum  hei-  1  heilanstalt  des  Hofrats

,  ligen  Geist  1  Dr.  Distler  1
Göppingen  Städtisches  Krankenhaus  Göp-  Privataugenheilanstalt  Charpingen

  .  1  lottenverein  fürarme  Augen-Heil-
  und  Pflegeanstalt  1  kranke  1
»  Christofsbad  1  Charlottenheilanstalt  für
Hall  Diakonissenanstalt  mit  Johan-  Augenkranke  1
niter-Kinderkrankenhaus  und  Königliche  Landeshebammen-Pflegeanstalt
  für  weibliche  schule  1

,»«  erwachsene  Schwachsinnige  1  Hygienisches  Laboratorium  des
Heidenheim  Bezirkskrankenhaus  1  Medizinalkollegiums  1
Heilbronn  Städtisches  Krankenhaus  2.Stuttgart-Cann=  Städtisches  Krankenhaus  Stutt-Ludwigsburg
  Bezirkskrankenhaus  2  statt  gart-Cannstatt  (bisher  Be-Pfullingen
  Geheimer  Hofrat  Dr.  Flamm-  zirkskrankenhaus  Cannstatt)  2

sche  Privat-Heil=  und  Pflege-  Weinsberg  Königliche  Heilanstalt  Weins-*
  anstalt  für  psychisch  Kranke  1  berg  2
Plochingen  Johanniterkrankenhaus  Plo-  Wieissenau  Königliche  Heilanstalt
a.  Neckar  chingen  1  Weissenau  4
Ravensburg  Elisabethen-Krankenhaus  1  Winnental  Königliche  Heilanstalt  Winnen—
Reichenberg  Heilstätte  für  3  tal  «  3
ungenkranke  (Wilhelmsheim))  1  wiefalten  Königliche  Heilanstalt  Zwie—
Reutlingen  Bezirkskrankenhaus  1  Zwief  sushen  PA  8  4
Rottenmünster  Heil-und  Pflegeanstalt,  Privat—
Irrenanstalt  Rottenmünster  1
Schloß  Hornegg  Sanatorium  Schloß  Hornegg  1  V.  Großherzogtum  Baden.

(Gemeinde  Baden  Städtisches  Krankenhaus  1

Gundelsheim)  St.  Blasien  Bezirksspital  1
Schömberg  Sanatorium  Schömberg,  Gem.  Emmendingen  Heil=  und  Pflegeanstalt  bei

b.  H.  1  Emmendingen  8

,  Eisenbahn-Volksheilstätte  Charlottenhöhe  1  Freiburg  Freiburger  Diakonissenhaus  2
station  Calmbach  Heidelberg  Orthopädisch-chirurgische  Heil-Schömberg
  Neue  Heilanstalt  für  Lungen-  anstalt  und  Krüppel-Heil-.

  kranke,  G.  m.  b.  H.  1  und  Erziehungsanstalt  1

Schussenried  Königliche  Heilanstalt  Schussen—  Illenau  Heil-  und  Pflegeanstalt

ried  2  Illenau  4
Stetten  i.  R.  Heil-  und  Pflegeanstalt  für  Karlsruhe  Neues  St.  Vincentiuskranken—

Schwachsinnige  und  Epilep—  haus  2

tische  1  Ludwig  Wilhelm-Krankenheim  2

Stuttgart  Katharinenhospital  7  Städtisches  Krankenhaus  6
"D  Bürgerhospital  Stuttgart  1  Prosektur  (pathologisch-bakte-Marienhospital

  3  riologisches  Institut)  1

Karl  Olga-Krankenhaus  23  Evangelische  Diakonissenanstalt  2

Ludwigsspital  „Charlotten-  .  Konstanz  Stadtspital  2

hilfe“  2  "O  Sanatorium  Konstanzerhof  1
        <pb n="511" />
        Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  ts
Praktikanten.

Lahr  Bezirkskrankenhaus  1
Lörrach  Spital  Lörrach  1
Mannheim  Diakonissenhaus  1
-  Allgemeines  Krankenhaus  5
Marzell  Vereinigte  Heilstätten  Friedrichsheim
  und  Luisenheim  2
Nordrach-Colonies  Heilstätte  Nordrach-Colonie  1
Oberweiler  (AmtFriedrich=  Hilda-Genesungs-Müllheim)
  heim  1
Pforzheim  Städtisches  Krankenhaus  5
"  Kinderspital  Siloah  und
Evangelisches  Diakonissenhaus
  1
Heil=  und  Pflegeanstalt  Pforzheim
  2
Rastatt  Bürgerspital  1
Schopfheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Schriesheim  Lungenheilstätte  Stammberg  1
Sinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2
Waldshut  Städtisches  Krankenhaus.  1
Wiesloch  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
Wiesloch  3
VI.  Großherzogtum  Hessen.
Alzey  Kreiskrankenhaus  1
Bingen  Heilig-Geist-Hospital  1
Darmstadt  Städtisches  Krankenhaus  2—3
-  Diakonissenhaus  „Elisabethen—
stift“  2
Heppenheim  Großherzogliche  Landes-Irren-#.
  d.  L.  anstalt  4
Goddelau  Großherzogliche  Landes-Irrenanstalt
  „Philippshospital“  2
Mainz  Städtisches  Krankenhaus
St.  Rochushospital  2
»  St.  Vincenz=  und  Elisabeth-Hospital
  1—2
Großherzogliche  Hebammen-Lehranstalt
  1
Offenbach  a.  M.Stadtkrankenhaus  2
Sandbach  i.  Oden-Ernst  Ludwig-Heilstätte  (für
wald  Lungenkranke)  1
Winterkasten  Eleonoren-Heilstätte  1
Worms  Städtisches  Krankenhaus  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
anzuneh
menden
Praktikanten.


 

Ludwigslust
Schwerin

r

 

Wismar

Stadtkrankenhaus

Stiftskrankenhaus  Bethlehem

Stadtkrankenhaus

Annahospital

Staatsanstalt  für  geistesschwache
  Kinder

Staats-Irrenanstalt  Sachsenberg


Stadtkrankenhaus

VII.  Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.
Güstrow

—do  did

—

 

4

VIII.  Großherzogtum  Sachsen-Weimar.

Blankenhain

Emskopf  bei
Berka  a.  J.
Weimar

 

 

Landes-Irren-Heil=  und  Pflegeanstalt

  Karl  Friedrich-Hospital

Sophienheilstätte  auf  dem
Emskopfe

Städtisches  Krankenhaus

 

——

IX.  Grohherzogtum  Meckienburg-Strelitz.

Neustrelitz  1

Karolinenstift

X.  Großherzogtum  GOldenburg.

Oldenburg
Wehnen

Peter  Friedrich  Ludwig-Hospital


Großherzogliche
Pflegeanstalt

Heil=  und

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

 

Braunschweig

Helmstedt
Königslutter

 

 

Wolfenbüttel

Herzogliches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Evangelisch-  lutherische  Dia—

konissenanstalt  Marienstift
Schwesternhaus  vom  Roten
Kreuz  Braunschweig

 

 

 

 

Krankenhaus  St.  Marienberg

(Stiftungs-Krankenanstalt)
Herzogliche  Heil-  und  Pflege—
anstalt
Städtisches  Krankenhaus

1

t
        <pb n="512" />
        e

494

 

l

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  J  ahr  der
anzuneh-  anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  Ventc  Ort  Name  der  Anstalt.  meden
kanten.  kanten.
XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.  XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Hildburghausen  Herzogliche  Irren-Heil-  undd  Gera  Städtisches  Krankenhaus  2
»  Pflegeanstalt  3Milbitz  bei  Gera  Heilanstalten  Milbitz,  Reuß,
Meiningen  Georgenkrankenhaus  (Landes-  Stiftung  der  Familie  Louis
krankenhaus)  2  Schlutter  1
Römhild  Lungenheilstätte  1
Sonneberg  Kreiskrankenhaus  1
XX.  Fürstentum  Lippe-Deimold.
XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.  Brake  Heil=  und  Pflegeanstalt  Linden-.
  «  .  haus  2
Altenburg  derßoglices  Landeskranken-  324  Detmold  Landkrankenhaus  2
Roda  Herzogliches  Genesungshaus  I  3—4
XXI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gothnn.  Lüberk  Staats-Irrenanstalt  M1
Coburg  Herzogliches  Landkrankenhaus  .n  Allgemeines  Krankenhaus  4
Gotha  Herzogliches  Landkrankenhaus6

XXII.  reie  Hansestadt  Bremen.

XV.  herzogtum  Anhalt.  Bremen  Siäheisce  Fuckenanstalt  7

Bernburg  Landes-Heil-  und  Pflege—  gienisches  Institut  2

anstalt  für  Geisteskranke  2  St.  Joseph-Stift  1

OD  Kreiskrankenhaus  Bernburg  2  Kinder-Krankenhaus  «  1

Cöthen  Kreiskrankenhaus  1  Evangelisches  Diakonissenhaus  1

Dessau  Kreiskrankenhaus  2  Fereinskrankenhaus  zum  roten  1.
Zerbst  Kreiskrankenhaus  1  treuz

Zerbs  reiskrankenhau  Buremerhaven  Städtisches  Krankenhaus  2

6  O  St.  Joseph--Hospital  2

.  I  F  ·  11  -

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Kondershausen.  Esllen  bei  Bremen  St.  Jürgen-Asyl  z

Arnstadt  Städtisches  Krankenhaus  1
XXIII.  reie  und  Hansestadt  Hamburg.
XVII.  Fürstentum  EIchwarzburg-Pudolstatt.  Hamburg  3  Krankenhaus  1s
Rudolstadt  Landes-Heil-  und  Pflege—  Allgemeines  Krankenhaus
anstalt  St.  Georg  10
Irrenanstalt  Friedrichsberg  4
OD  Orrenanstalt  bangenhorn  2
*  «  -  eemanns-Krankenhaus  un
XVIII.  Fürstentum  Reuß  üälterer  Linie.  Institur  für  Schifs,  und
Greiz  |Fürstliches  Landkrankenhaus!  1  Tropenkrankheiten  2
        <pb n="513" />
        ——

 

—

 

 

495  —

 

 

 

 

 

 

z  7003
Ort.  Name  der  Anstalt.  menden  Ort  Name  der  Anstalt.  minden
Praklli  Praktikanten.
  kanten.
Hamburg  Hafenkrankenhaus  2  Colmar  Bürgerspital
—  Vereinshospital  1  "  innere  Abteilung  2
O=  Bethesda  1  chirurgische  Abteilung  1
—  Krankenhaus  der  deutsch-  Hagenau  Bürgerspital  2
israelitischen  Gemeinde  2.Metz  Mathildenstift  (Diakonissen-—
  Freimaurer-Krankenhaus  1  spital)  1
-  Heilstätte  Edmundsthal  Blandinenstift  1
Geesthacht  1.  ülhausen  Bürgerspital  am  Graben  2
Hamburgisches  Seehospital  Krankenhaus  am  Hasenrain  2
Nordheim-Stiftung  Sahlen-  Saales  Lungenheilstätte  1
burg  b.  Cuxhaven  1.5Stephansfeld  Vereinigte  Bezirks-Irren-Waisenhaus
  Hamburg  1  anstalten  des  Elsaß  2
traßburg  Unfallkrankenhaus  G.  m.  b.  H.  2
Bürgerspital
medizinische  Abteilung  II,
Sektion  J  2
XXIV.  GElsaß-Tothringen  chirurgische  Abteilung  II,
Sektion  1  2
Algringen  Bergmannskrankenhaus  Sektion  II  1
Algringen,  G.  m.  b.  H.  2  Entbindungsabteilung  1
Beauregard  beiBürgerhospital  Diedenhofen—  Abteilung  für  chronisch
Diedenhofen  Beauregard  1  Kranke  2

Nachdem  der  praktische  Arzt  Dr.  Robert  Neudörffer  seinen  Wohnsitz  in  Säo  Paulo  aufgegeben
hat,  ist  die  ihm  zufolge  Bekanntmachung  vom  26.  Februar  1903  (Zentralblatt  S.  85)  erteilte  Ermächtigung
zur  Ausstellung  der  im  §  42  Ziffer  1a—e  der  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Brasilien  haben,

zurückgezogen  worden.

Berlin,  den  20.  November  1908.

 

 

 

 

 

 

 

4.  Militärwesen.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

 

 

83
        <pb n="514" />
        —

496

—

5.  Polli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in
S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
;  d  Ausweisung  Uusn  inge
der  Bestrafung.  beschloffen  hat.
S  der  Ausgewiesenen.  schlofsen  h  beschlusses.
1  2  l  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Josef  Heger,  Krem-geboren  am  15.  März  1876  zu  San-Hausfriedensbruch  Königlich  Sächsische  27.  Oktober
pelputzer,  dau,  Bezirk  Böhmisch  Leipa,  Böhmen,  und  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1908.
ortsangehörig  zu  Oberleutensdorf,  Bautzen,
Bezirk  Brüx,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,
2  Josef  Klein,  Ar-  geboren  am  14.  Oktober  1857  zu  Tep-Getteln,  Herzoglich  Sachsisches'b.  November
beiter,  litz,  Böhmen,  österreichischer  Staats-  Landratsamt  Coburg,  1908.
angehöriger,
3  Albert  Bernhard  geboren  am  28.  November  1885  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä-  16.  Novrember
Moussu,  Matrose,  St.  Malo,  Frankreich,  ortsangehörig]  Betteln,  sident  zu  Straßburg,  1908.
ebendaselbst,  französischer  Staatsangehöriger,
  .
4AndreasMyrek,23Jahrealt,geborenzuDombrowka·,Landstreichen,BettelnKöniglichPreußischer24.August
Arbeiter,  Bezirk  Tarnöw,  Galizien,  ortsange=  und  Gebrauch  ge-Regierungspräsident  zu  1908.
hörig  ebendaselbst,  österreichischer  fälschter  Legitima=  Merseburg,
Staatsangehöriger,  tionspapiere,
5  Franz  Panoch,  geboren  am  30.Oktober  1876  zu  Stuhl-Diebstahl,  Land-Königlich  Preußischer  22.  September
Malergeselle,  weißenburg,  Ungarn,  ungarischer  streichen  und  Bet=  Regierungspräsident  zuu1908.
Staatsangehöriger,  teln,  Oppeln,
6  Alfred  Richter,  geboren  am  12.  Februar  1884  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  22.  September
Bierbrauer,  Wolsk,  Gouvernement  Saratow,  Ruß-  Betteln,  Regierungspräsident  zus1908.

 

 

land,  russischer  Staatsangehöriger,

 

 

Coblenz,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="515" />
        —  1  —

Beilage
Nr.  52  des  Zeutralblatts  für  dus  Deutsche  Beich.

 

 

 

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Die  Anlagen  der  in  der  Beilage  zu  Nr.  22  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  1902  veröffentlichten
  Bekanntmachungen  vom  30.  Mai  1902,  betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschaugesetzes  vom  3.  Juni  1900,  und  betreffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das
in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  sowie  das  der  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1903  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  Seite  46)  beigefügte  Verzeichnis  der  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch  werden  nachstehend  in  der  gegenwärtig  geltenden  Fassung  zum  Abdruck  gebracht.
        <pb n="516" />
        2*

Inhalt.

.Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung
  des  Schlachtviehs  und  Fleisches  bei
Schlachtungen  im  Inlande.

I.  Anmeldung  zur  Sclachtvieh-Fleischbeschau
  §§  1,  2
II.  Beschaubezirke  Beschauer  66.  3  bis  5

III.  Schlachtviehbeschau  8§  6  bis  16
Allgemeine  Bestimmungen  §  6
Anweisung  für  die  Untersuchung  §§  7,  8
Verfahren  nach  der  Untersuchung  8§  9  bis  16

IV.  Fleischbeschau  88  17  bis  48.  .
AllgemeineBestimmungen§§17bis20.
Anweisung  für  die  Untersuchung  §§  21  bis  29

Verfahren  nach  der  Untersuchung  §§  30
bis  32

Grundsätze  für  die  Beurteilung  der  Genußtauglichkeit
  des  Fleisches  95  33  bis  39
Weitere  Behandlung  und  Kennzeichnung  des
Fleisches  §§  40  bis  44

Unschädliche  Beseitigung  des  keanie
Fleisches  §  45  .
Rechtsmittel  §  46
Beschaubücher  §  47
Beaufsichtigung  der  gleischbelchan  8  48
Anlage  1.
Tagebuchformular

Unter-Anlage.

Muster  eines  ausgefüllten  Tagebuchformulars
Anlage  2.

Bescheinigungsformular

u  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischeschaner

Formular  eines  Befähigungsausweises

Gemeinfaßliche  Belehrung  für  Beschauer,
welche  nicht  als  Tierarzt  approbiert  sind.
Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung
  des  in  das  Zollinland  eingehenden
Fleisches.

Allgemeine  Bestimmungen  §§  1  bis  4

und

Seite

35

45
4*
45
5
6*
6
7*

9*
10*
14*
16  *
17*
17*

17*

19*

23*

26*
27*
307

33

55

 

Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr
§86  b  bis  10  .

Grundsätze  für  die  gesundheitliche  untersuchung
  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches  9§  11  bis  16

Behandlung  des  Fleisches  nach  erfolgter
Untersuchung  §§  17  bis  21.

Weitere  Behandlung  des  Fleisches  88  22
bis  24

Kennzeichnung  des  Fleisches  z6  26  bis  27

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten
Fleisches  8  28  .-.

Nicht  zum  Genusse  für  T  brimte
Fleisch  §  29

Rechtsmittel  §  30

Fleischbeschaubuch  §  31  .

Formular  eines  Fleischbeschaubuchs

Anlage  a.

Anweisung  für  die  tierärztliche  Untersuchung
des  in  das  Zollinland  eingehenden
Fleisches

Anlage  b.

Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleis  hes
auf  Trichinen  und  Finnen

Formular  eines  Trichinenschaubuchs

Anlage  c.

Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur
chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich
  Fett  sowie  für  die  Vorprüfung
zubereiteter  Fette  und  für  die  Beurteilung
der  Gleichartigkeit  der  Sendungen

Anlage  d.

Anmeisung  für  die  chemische  Untersuchung

von  Fleisch  und  Fetten

E.  Prüfungsvorschriften  für  die  krichinenschauer
Formular  eines  Befähigungsausweises  für
Trichinenschauer  .
F.  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  untersuchungs.
stellen  für  das  in  das  Bolliuland  eingehende
Fleisch

Seite

56

58

615

644
64

66

67

67

68*

69

727

78

80

81*

845

100“

102

1047
        <pb n="517" />
        A.

Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlachtviehs  und
Tleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande.

I.  Anmeldung  zur  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.

81.

Wer  Rindvieh,  Schweine,  Schafe,  Ziegen,  Pferde,  Esel,  Maultiere,  Maulesel  oder  Hunde
schlachtet  oder  schlachten  lassen  will,  hat  dies  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  zum  Zwecke
der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  anzumelden,  wenn  das  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet
  werden  soll  und  nicht  einer  der  Ausnahmefälle  des  §5  2  vorliegt.

§  2.
Die  Anmeldung  zur  Untersuchung  vor  dem  Schlachten  (Schlachtviehbeschau)  darf  unterbleiben
1.  bei  Notschlachtungen  (vgl.  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes);

Der  Fall  der  Notschlachtung  liegt  dann  vor,  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  das
Tier  bis  zur  Ankunft  des  zuständigen  Beschauers  verenden  oder  das  Fleisch  durch  Verschlimmerung
  des  krankhaften  Zustandes  wesentlich  an  Wert  verlieren  werde  oder  wenn
das  Tier  infolge  eines  Unglücksfalls  sofort  getötet  werden  muß.

Die  Anmeldung  zur  Untersuchung  nach  dem  Schlachten  (Fleischbeschau)  hat  sofort
nach  der  Notschlachtung  zu  erfolgen.  Sie  hat  auch  dann,  und  zwar  sofort  nach  der
Ausweidung  zu  erfolgen,  wenn  das  Fleisch  von  Tieren,  deren  Tod  durch  Schädel=  oder
Halswirbelbruch,  Erschießen  in  Notfällen,  Blitzschlag,  Verblutung  oder  Erstickung  infolge
eines  Unglücksfalls  oder  durch  ähnliche  äußere  Einwirkungen  ohne  vorherige  Krankheit
plötlich  ga  ist  (vgl.  §  33  Abs.  2),  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet
werden  soll;

2.  —  unbeschadet  landesrechtlicher  Vorschriften  über  die  Anmeldepflicht  bei  Hausschlachtungen
(§  24  Nr.  1  des  Gesetzes)  —  bei  Schlachttieren,  deren  Fleisch  ausschließlich  im  eigenen
Haushalte  des  Besitzers  (vgl.  §  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  verwendet  werden  soll,  sofern  sie
keine  Merkmale  einer  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  ausschließenden  Erkrankung
(vgl.  §  33)  zeigen.

In  diesem  Falle  ist  eine  Anmeldung  zur  Untersuchung  nach  dem  Schlachten  nur
erforderlich,  wenn  sich  bei  der  Schlachtung  Merkmale  einer  die  Genußtauglichkeit  des
Fleisches  ausschließenden  Erkrankung  (vgl.  §§  33,  34)  zeigen.

II.  Beschaubezirke.  Beschauer.

83.
(1)  Die  Bildung  der  Beschaubezirke  und  die  Bestellung  von  Beschauern  erfolgt  nach  8  5  des
Gesetzes  durch  die  Landesbehörden.
(2)  Zu  Beschauern  sind  entweder  approbierte  Tierärzte  oder  solche  Personen  zu  bestellen,  die
nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  besonderen  Anweisung  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben.

1*
        <pb n="518" />
        —  4*  —

(3)  Die  letztgenannten  Personen  dürfen  jedoch  vorbehaltlich  weitergehender  landesrechtlicher
Einschränkungen  (vgl.  §  24  Nr.  2  des  Gesetzes)  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  nur  insoweit  ausüben,
  als  sie  nicht  im  Gesetz  (§  18  Abs.  1)  und  in  dieser  Ausführungsanweisung  approbierten  Tierärzten
  ausschließlich  zugewiesen  ist.

(4)  Für  Beschaubezirke,  in  denen  nicht  die  gesamte  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  approbierten
Tierärzten  übertragen  ist,  müssen  daher  auch  solche  Tierärzte  als  Beschauer  für  die  ihnen  vorbehaltenen
Zweige  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bestellt  werden.

(5)  Der  Beschauer  darf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  nur  in  dem  Bezirk  ausüben,  für
welchen  er  bestellt  ist,  jedoch  können  als  Stellvertreter,  welche  in  Behinderungsfällen  der  zuständigen
Beschauer  einzutreten  haben,  auch  Beschauer  benachbarter  Bezirke  bestellt  werden.

84.

(1)  Der  Beschauer  hat  allen  in  ordnungsmäßiger  Weise  an  ihn  ergehenden  Aufforderungen
zur  Ausübung  seines  Amtes  alsbald  Folge  zu  leisten  und  hierbei  den  Wünschen  der  Antragsteller  in
bezug  auf  Zeit  und  Ort  der  Untersuchung  tunlichst  zu  entsprechen.  Die  bei  ihm  eingehenden  Anträge
hat  er  binnen  einer  Frist  von  24  Stunden  in  dem  Tagebuche  (vgl.  §  47  Anlage  1)  zu  vermerken.

(2)  Die  Beschauzeit  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  auf  bestimmte  Tagesstunden
  beschränkt  werden.

85.

Besitzt  der  Beschauer  nicht  die  Approbation  als  Tierarzt,  so  hat  er  die  Vornahme  der  Schlacht—
vieh-  und  Fleischbeschau  abzulehnen  und  die  bei  ihm  eingehenden  Anträge  ohne  weiteres  an  den  zum
Beschauer  bestellten  Tierarzt  zu  verweisen:

1.  bei  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln;
2.  wenn  aus  den  Angaben  des  Antragstellers  hervorgeht,  daß  das  Schlachttier  mit  einer
Krankheit  behaftet  ist,  deren  Beurteilung  dem  tierärztlichen  Beschauer  vorbehalten  ist

(vgl.  §  11).
III.  Schlachtviehbeschau.

Allgemeine  Bestimmungen.

86.
(1)  Die  Schlachtviehbeschau  hat  möglichst  kurz  vor  der  Schlachtung  zu  geschehen  (vgl.  auch
*  11  Abs.  3).  Sie  ist  zu  wiederholen,  wenn  die  Schlachtung  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  Erteilung
der  Genehmigung  erfolgt  (vgl.  §  7  des  Gesetzes).
(2)  Durch  die  Untersuchung  des  lebenden  Tieres  ist  festzustellen:
a)  ob  es  Erscheinungen  einer  Krankheit  zeigt,  welche  von  Einfluß  auf  die  Genußtauglichkeit
des  Fleisches  ist;  .
b)  ob  es  mit  einer  Seuche  behaftet  ist,  die  nach  den  seuchenpolizeilichen  Bestimmungen  der
Anzeigepflicht  unterliegt,  oder  ob  es  Erscheinungen  zeigt,  welche  den  Ausbruch  einer
solchen  Seuche  befürchten  lassen.

Anweisung  für  die  Untersuchung.

87.

(1)  Bei  der  Schlachtviehbeschau  sind  die  Tiergattung  und  das  Geschlecht,  bei  kranken  und  krankheitsverdächtigen
  Tieren  auch  das  Alter,  die  Farbe  und  sonstige  Kennzeichen  festzustellen.  Es  ist  zu
prüfen,  ob  die  Tiere  einen  gesunden  Eindruck  machen;  liegende  Tiere  sind  aufzutreiben,  lahme  vorzuführen.
  Das  Augenmerk  ist  besonders  zu  richten  auf:

1.  den  Ernährungszustand;

2.  die  Körperhaltung,  den  Stand  und  Gang,  den  Blick  und  die  Aufmerksamkeit  auf  die
Umgebung;

3.  die  Körperoberfläche  (Haut,  Haar,  äußere  Körperwärme,  besondere  Veränderungen);
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        —  5*  —

4.  die  Verdauungsorgane  (Lippen,  Nasenspiegel,  Nahrungsaufnahme,  Wiederkäuen,  Hinter—
leib  —  Füllung,  Pansenbewegungen  —,  Beschaffenheit  des  Kotes);

5.  die  Scham,  die  Scheide  und  das  Euter;

6.  die  Atmungsorgane  (Nasenöffnungen,  Atmung).

(2)  Zeigen  sich  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  oder  bei  Pferden  oder  anderen  Einhufern
Störungen  des  Allgemeinbefindens,  so  ist  die  innere  Körperwärme  mit  einem  amtlich  geprüften  ärztlichen
  Thermometer  zu  messen.

(3)  Bei  den  einzelnen  Schlachttiergattungen  sind  mit  besonderer  Sorgfalt  diejenigen  Körperteile
zu  untersuchen,  an  welchen  diesen  Tiergattungen  eigentümliche,  in  gesundheits=  und  seuchenpolizeilicher
Hinsicht  wichtige  Erkrankungen  vorkommen.

8  8.
Bei  den  einzelnen  Tiergattungen  ist  namentlich  zu  achten,  und  zwar

bei  Rindern  auf  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche,  Maul-  und  Klauenseuche  sowie
auf  fieberhafte  Allgemeinerkrankungen,  die  sich  an  Erkrankungen  des  Euters  und  der  Geburtswege,
des  Darmes,  der  Gelenke  und  der  Klauen  anschließen,

bei  Kälbern  auf  Diphtherie,  Ruhr  und  Nabelerkrankungen  mit  anschließenden  Gelenk—
anschwellungen  oder  fieberhaften  Allgemeinleiden,

bei  Pferden  auf  Rotz,  Räude  und  fieberhafte  Allgemeinerkrankungen  infolge  örtlicher  Er—
krankungen,  insbesondere  der  Gelenke,  Sehnenscheiden  und  Hufe,

bei  Schweinen  auf  Maul-  und  Klauenseuche,  Rotlauf,  Schweineseuche  und  Schweinepest,

bei  Schafen  und  Ziegen  auf  Räude,  Milzbrand,  Drehkrankheit,  Wassersucht,

bei  Hunden  auf  Tollwut.

Verfahren  nach  der  Untersuchung.

89.
Die  Schlachtung  ist  zu  verbieten,  wenn  bei  dem  Tiere  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche,
Tollwut,  Rotz,  Rinderpest  oder  der  Verdacht  einer  dieser  Seuchen  festgestellt  ist.

8  10.

In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Beschauer,  falls  er  approbierter  Tierarzt  ist,  die  Schlachtung
zu  gestatten  (vgl.  jedoch  §  11  Abs.  4,  §  15).

E  11.

(1)  Ist  der  Beschauer  nicht  approbierter  Tierarzt,  so  hat  er  die  Erlaubnis  zur  Schlachtung  nur
dann  zu  erteilen,  wenn  das  Schlachttier  Erscheinungen  einer  Krankheit  überhaupt  nicht  oder  lediglich
von  solchen  Krankheiten  aufweist,  welche  nur  unerheblich  sind  und  das  Allgemeinbefinden  nicht  wesentlich
stören,  ferner  bei  Knochenbrüchen  und  sonstigen  schweren  Verletzungen,  bei  Vorfall  der  Gebärmutter,
sofern  derselbe  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Geburt  eingetreten  ist,  Geburtshindernissen,  Aufblähen
  nach  Aufnahme  von  Grünfutter  oder  bei  drohender  Erstickung,  in  diesen  Fällen  jedoch  nur
dann,  wenn  nach  dem  Eintreten  des  Schadens  höchstens  12  Stunden  verstrichen  sind,  und  nur  unter
der  Bedingung,  daß  die  Schlachtung  sofort  vorgenommen  wird.  «

(2)JnallenanderenFällenhaterdieSchlachtungvorläufigzuverbieten(vgl.jedochAbs.3)
und  den  Besitzer  an  den  tierärztlichen  Beschauer  zu  verweisen.  Letzterem  hat  er  das  Ergebnis  der
Schlachtviehbeschau  mitzuteilen.  Die  Verweisung  an  den  tierärztlichen  Beschauer  hat  insbesondere  dann
zu  geschehen,  wenn  bei  der  Schlachtviehbeschau  festgestellt  werden:

Krankheiten  infolge  der  Geburt  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens;

krankhafte,  namentlich  blutige  oder  mit  Fieber  verbundene  Durchfälle;

mit  Störung  des  Allgemeinbefindens  einhergehende  Euterentzündungen;
Nabelerkrankungen  junger  Tiere,  sofern  sich  Gelenkanschwellungen  oder  fieberhafte  Allgemeinleiden
  anschließen;

an  Wunden  und  Geschwüre  sich  anschließende  Allgemeinerkrankungen.
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        —  6*  —

(3)  Ist  in  den  Fällen  des  Abs.  2  zu  befürchten,  daß  sich  der  Zustand  des  Schlachttiers  bis  zum
Erscheinen  des  tierärztlichen  Beschauers  erheblich  verschlechtern  wird,  so  hat  der  Beschauer  die  Genehmigung
  zur  sofortigen  Schlachtung  zu  erteilen,  im  übrigen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ergebnisse  der
Schlachtviehbeschau  bei  der  nachfolgenden  Fleischbeschau  geprüft  werden.

(4)  Der  gemäß  Abs.  2  zugezogene  tierärztliche  Beschauer  hat  nach  Aufnahme  des  Befundes  bei
dem  erkrankten  Tiere  die  Schlachtung,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §  9  vorliegen,  zu  gestatten,
jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  sie  alsbald  nach  der  Schlachtviehbeschau  ausgeführt  wird.

8  12.

Verzichtet  der  Besitzer  in  den  Fällen  des  §  11  Abs.  2  auf  die  Verwendung  des  Schlachttiers
als  Nahrungsmittel  für  Menschen,  so  hat  die  weitere  Beschau  zu  unterbleiben.

8  13.

Das  Ergebnis  der  Untersuchung  und  die  auf  Grund  derselben  zu  treffenden  Maßnahmen  sind
den  Besitzern  der  Schlachttiere  mitzuteilen.  In  öffentlichen  Schlachthöfen,  in  denen  die  Vornahme  der
Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  durch  geeignete  Maßnahmen  gesichert  ist,  darf  diese  ausdrückliche  Mit—
teilung  unterbleiben,  sofern  ein  Grund  zur  Beanstandung  sich  nicht  ergeben  hat.

8  14.
()  Die  Beschauer  sind  nach  §  9  des  Gesetzes  vom  23-Duni  1  (Reichs--Gesetzbl.  1894  S.  409)
verpflichtet,  sobald  sie  eine  Seuche,  die  der  Anzeigepflicht  unterliegt,  oder  Erscheinungen  ermitteln,  die
den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen,  sofort  der  Polizeibehörde  davon  Anzeige  zu

erstatten.
(2)  Zugleich  soll  der  Beschauer  den  Besitzer  der  kranken  oder  verdächtigen  Tiere  auf  seine  im
§9  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Verpflichtung,  die  Tiere  von  Orten  fern  zu  halten,  an  denen  die  Gefahr

der  Ansteckung  fremder  Tiere  besteht,  aufmerksam  machen.

E  15.

Ist  das  Schlachttier  mit  einer  der  nachstehenden  Seuchen:

Maul=  und  Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs,  Pockenseuche  der  Schafe,  Beschälseuche

  der  Pferde,  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs,  Räude  der  Pferde,

Esel,  Maultiere,  Maulesel  und  Schafe,  Schweineseuche,  Schweinepest  und  Rotlauf  der

Schweine
oder  mit  Erscheinungen  behaftet,  welche  den  Verdacht  des  Ausbruchs  einer  dieser  Seuchen  begründen,
so  ist  die  Schlachtung  unter  Beachtung  der  Vorschriften  im  §  11  der  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  zu  gestatten.  Sofern  jedoch  eine  Feststellung  der  Seuchen  im  Sinne  der  §8§  12ff.  des
Gesetzes  vom  *  (Reichs-Gesetzbl.  1894  S.  409)  durch  den  beamteten  Tierarzt  stattzufinden
hat,  ist  anzuordnen,  daß  die  vom  Beschauer  zu  bezeichnenden,  für  die  Feststellung  der  Seuche  erforderlichen
  Teile  zur  Verfügung  des  beamteten  Tierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten

Raume  aufbewahrt  werden.
8  16.

Ist  der  Beschauer  mit  Tieren  in  Berührung  gekommen,  welche  mit  einer  übertragbaren  Krank—
heit  behaftet  waren,  so  hat  er  Hände  und  Arme  sowie  beim  Vorhandensein  von  Maul=  und  Klauenseuche
  Kleidung  und  Schuhwerk  vor  dem  Verlassen  des  Seuchengehöfts  gründlich  zu  reinigen  und  darf
in  diesem  Falle,  bevor  er  Kleidung  und  Schuhwerk  gewechselt  hat,  andere  Ställe  nicht  betreten.

IV.  Fleischbeschau.
Allgemeine  Bestimmungen.
§  17.  .
(1)  Die  Fleischbeschau  hat  möglichst  im  Anschluß  an  die  Schlachtung  zu  erfolgen  und  ist  —
abgesehen  von  öffentlichen  Schlachthöfen  —  tunlichst  von  demselben  Beschauer  (§  3  Abs.  5)  auszuführen,
welcher  die  Schlachtviehbeschau  vorgenommen  hatte.
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        —  7*  —

(2)  Vor  der  Besichtigung  durch  den  Beschauer  ist  eine  Zerlegung  des  geschlachteten  Tieres  nicht
gestattet;  doch  darf  das  Tier  dergestalt  enthäutet  werden,  daß  die  Haut  noch  an  einer  Stelle  mit  dem
Körper  zusammenhängt;  auch  dürfen  Bauch-,  Becken=  und  Brusteingeweide,  bei  Schweinen,  Schafen  und
Ziegen  auch  die  Zunge  im  natürlichen  Zusammenhange  mit  den  Halsorganen  und  den  Organen  der
Brusthöhle  herausgenommen  werden.  Ferner  darf  das  Tier  in  der  Längsrichtung  zerteilt  sein;  Kopf
und  Unterfüße  dürfen  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  sowie  bei  Schafen,  Ziegen  und  Pferden
aus  ihren  Verbindungen  mit  dem  Tierkörper  gelöst  werden.  Weitere  Ausnahmen  können  für  öffentliche
Schlachthöfe  von  der  Landesbehörde  zugelassen  werden.  ·

(3)  Werden  gleichzeitig  mehrere  Tiere  derselben  Art  geschlachtet,  so  sind  die  herausgenommenen
Eingeweide  in  der  Nähe  der  Tierkörper  derart  zu  verwahren,  daß  ihre  Zugehörigkeit  zu  den  einzelnen
Körpern  außer  Zweifel  steht.

(4)  Vor  der  Untersuchung  dürfen  Teile  eines  geschlachteten  Tieres  weder  entfernt  noch  einer
weiteren  Behandlung  unterzogen  werden.  Schweine  dürfen  gebrüht  werden.

E  18.

Hat  vor  der  Besichtigung  durch  den  Beschauer  eine  nach  §  17  Abs.  2  unzulässige  Zerlegung
des  geschlachteten  Tieres  stattgefunden  oder  sind  vor  der  Beschau  bereits  einzelne  für  die  Beurteilung
der  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  wichtige  Körperteile  entfernt  oder  einer  nach  §  17  Abs.  4  unzulässigen
  Behandlung  unterzogen  worden,  so  darf  die  Fleischbeschau  nur  von  dem  tierärztlichen  Beschauer
  vorgenommen  werden.  Das  Fleisch  darf  in  diesen  Fällen  nur  dann  für  genußtauglich  oder
bedingt  tauglich  erklärt  werden,  wenn  die  Fleischbeschau  in  Verbindung  mit  den  Ergebnissen  der
Schlachtviehbeschau  und  den  sonst  eingezogenen  Erkundigungen  ein  sicheres  Urteil  ermöglicht.

E  19.

Bei  der  Untersuchung  geschlachteter  Tiere  soll  der  Beschauer  mindestens  zwei  geeignete  Messer
zur  Hand  haben,  welche  in  sauberem  Zustande  zu  erhalten  sind.  Durch  Krankheitsstoffe  verunreinigte
Messer  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und  Desinfektion  zum  Anschneiden  gesunder  Körperteile  nicht
benutzt  werden.

8  20.

Sofern  besondere  Hilfeleistungen  bei  der  Fleischuntersuchung  erforderlich  sind  und  der  Besitzer
oder  dessen  Vertreter  eine  geeignete  Hilfskraft  auf  Ansuchen  des  Beschauers  nicht  stellt,  ist  der  Beschauer
berechtigt,  die  weitere  Untersuchung  abzulehnen,  bis  dem  Ansuchen  entsprochen  wird.

Anweisung  für  die  Untersuchung.
8  21.

(1)  Der  Beschauer  soll  die  zur  Untersuchung  in  das  Fleisch  oder  die  Organe  anzulegenden
Schnitte  nicht  in  größerer  Anzahl  oder  größerem  Umfang  ausführen,  als  zur  Erreichung  des  Zweckes
nötig  ist  und  in  den  §§  22  bis  29  vorgeschrieben  ist.

(2)  Beim  Anschneiden  kranker  Teile  ist  eine  Verunreinigung  des  Fleisches,  des  Fußbodens,  der
Hände  usw.  mit  Krankheitsstoffen  tunlichst  zu  vermeiden.

(3)  Sobald  der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  erkennt,  daß  er  zur  Entscheidung  nicht
zuständig  ist  (§§  30  und  31),  hat  er  die  Untersuchung  zu  unterbrechen;  die  Zuziehung  des  tierärztlichen
Beschauers  erfolgt  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung.

8  22.

(1)  Die  Untersuchung  der  einzelnen  Teile  des  Tierkörpers  hat  nach  den  in  §§  23  bis  29
*  Grundsätzen  zu  erfolgen  und  soll  in  der  Regel  in  der  dort  angegebenen  Reihenfolge
geschehen.

(2)  Die  in  Betracht  kommenden  Körperteile  sind  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die
Milz,  die  Gebärmutter,  das  Euter  und  die  Zunge  auch  zu  durchtasten.  Das  Blut  ist  auf  seine  Farbe,
färbende  Kraft,  Gerinnungsfähigkeit  und  auf  die  Beimengung  fremder  Bestandteile  zu  prüfen.  Bei
denjenigen  Teilen,  bei  denen  die  Besichtigung  oder  Durchtastung  zur  Ermittelung  von  Krankheits-
        <pb n="522" />
        —  8*  —

zuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten  durch  Einschnitte  und  Zerlegungen  gemäß  den
nachfolgenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu  untersuchen.  Die  zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind
der  Länge  nach  zu  durchschneiden,  erforderlichenfalls  herauszuschneiden  und  in  dünne  Scheiben  zu  zer—
legen.  Liegen  krankhafte  Veränderungen  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung  er—
forderlich  macht,  so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen  (vgl.  auch  8  29);
nötigenfalls  sind  verdächtige  oder  erkrankte  Teile  anzuschneiden.

8  28.
Bei  der  Beschau  sind  im  allgemeinen  zu  berücksichtigen:

1.  das  Blut;

2.  der  Kopf  und  die  oberen  Hals-  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge  so  weit,
daß  die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);

die  Lungen  sowie  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung

eines  Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen);

der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide  Kammern

geöffnet  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);

das  Zwerchfell;

die  Leber  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;

der  Magen  und  der  Darmkanal,  das  Gekröse,  die  Gekrösdrüsen  und  das  Netz;

die  Milz;

die  Nieren  mit  ihren  Lymphdrüsen  sowie  die  Harnblase;

die  Gebärmutter  mit  Scheide  und  Scham  (besonders  sorgfältig  bei  Tieren,  welche  kurz

vor  der  Schlachtung  geboren  haben  oder  Scheidenausfluß  oder  krankhafte  Veränderungen
der  Gebärmutteroberfläche  zeigen);

11.  das  Euter  und  dessen  Lymphdrüsen;

12.  das  Muskelfleisch,  einschließlich  des  zugehörigen  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen,
der  Gelenke,  des  Brust=  und  Bauchfells.  In  Verdachtsfällen  sind  die  Lomphdrüsen  am
Brusteingange  (einschließlich  der  unteren  Halslymphdrüsen),  die  Bug-,  Achsel-,  Lenden-,
Darmbein-,  Kniefalten-,  Kniekehlen-,  Gesäßbein=  und  Schamdrüsen,  erforderlichenfalls
nachdem  sie  herausgeschnitten  und  in  dünne  Scheiben  zerlegt  sind,  zu  untersuchen.

8  24.

Bei  Rindern  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und  inneren  Kaumuskeln,
letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender  Schnitte,  sowie  die  bei
der  Schlachtung  zutage  tretenden  Fleischteile  auf  Finnen  zu  untersuchen.  Besteht  der  Verdacht,  daß
Leberegel  vorhanden  sind,  so  ist  an  der  Leber  je  ein  Schnitt  senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch
die  Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigelschen  Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;  den
Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  anzuordnen,  daß  diese  Leberuntersuchung  regelmäßig  stattfindet.
Die  Nieren  sind  aus  ihrer  Fettkapsel  zu  lösen.  Bei  Kühen  ist  die  Gebärmutter  durch  einen  Querschnitt
zu  öffnen.

D  O  —2

—

8  25.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall  anzu—
schneiden.  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  aber  für  Kälber  unter
sechs  Wochen  weg.  Die  Untersuchung  des  Kopfes  mit  seinen  Drüsen,  soweit  sie  nicht  zur  Finnen—
untersuchung  notwendig  ist,  sowie  die  Untersuchung  der  Nieren  darf  bei  Kälbern  jeden  Alters  unter—
bleiben,  sofern  nicht  der  Verdacht  einer  Erkrankung  vorliegt.

8  26.

Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle  und
ihrer  Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben  der  Mittellinie
durchgesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist.

§  27.

Schweine,  ausgenommen  Spanferkel,  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten  der  Wirbelsäule
und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett)  sind  zu  lösen.
        <pb n="523" />
        —  9*  —

Die  zu  Tage  tretenden  Fleischteile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an
den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken,  am  Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe  sind  auf  Finnen
zu  untersuchen.  Wenn  auf  andere  Weise  ausreichend  sichergestellt  ist,  daß  Finnen  nicht  vorhanden  sind,
so  darf  auf  Antrag  des  Besitzers  von  der  Spaltung  der  Wirbelsäule  und  des  Kopfes  abgesehen  werden.

8  28.

Bei  Schafen  und  Ziegen  ist  die  Leber  stets  zu  ntersuchen  und  zwar  in  der  im  824  be—
zeichneten  Weise.  Das  Anschneiden  des  Herzens  sowie  der  Lymphdrüsen  am  Kopfe  und  an  den  Lungen
ist  nur  im  Falle  des  Verdachts  einer  Erkrankung  erforderlich.

8  29.

Liegt  eine  Notschlachtung  oder  einer  der  anderen  im  §  2  Nr.  1  bezeichneten  Fälle  vor,  so  ist
die  Untersuchung  aller  Organe  einschließlich  der  Lyomphdrüsen  besonders  sorgfältig  vorzunehmen.  Namentlich
  ist  festzustellen,  ob  eine  ordnungsmäßige  Schlachtung  oder  etwa  eine  Tötung  im  Verenden  begriffener
Tiere  oder  eine  scheinbare  Schlachtung  bereits  verendeter  Tiere  vorliegt  sowie  ob  in  den  Fällen  des
§&amp;amp;  2  Nr.  1  die  Ausweidung  unmittelbar  nach  dem  Tode  der  Tiere  erfolgt  ist  (vgl.  §  33  Absf.  2).

Verfahren  nach  der  Untersuchung.
8  30.

Beschauer,  welche  nicht  im  Besitze  der  Approbation  als  Tierarzt  sind,  dürfen  die  selbständige
Beurteilung  des  Fleisches  nur  in  folgenden  Fällen  und  nur  dann  übernehmen,  wenn  vor  der  Unter—
suchung  eine  nach  §  17  Abs.  2  unzulässige  Zerlegung  des  geschlachteten  Tieres  nicht  stattgefunden  hat,
auch  wichtige  Teile  weder  entfernt  noch  einer  nach  §  17  Abs.  4  unzulässigen  Behandlung  unterzogen
worden  sind:

1.  wenn  bei  der  Untersuchung  alle  Teile  des  Schlachttiers  gesund  befunden  werden  oder
nur  folgende  Mängel  am  Fleische  festgestellt  sind:

a)  tierische  Schmarotzer,  ausgenommen  jedoch  die  gesundheitsschädlichen  Finnen  (beim
Rinde  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine,  Schafe,  Hunde  und  bei  der  Ziege
Cysticercus  cellulosae);  «

b)  bindegewebige  Verwachsungen  von  Organen  ohne  Eiterung  und  ohne  übelriechende
wässerige  Ergüsse  sowie  vollständig  abgekapselte  Eiterherde;

c)  Entzündungen  der  Haut  ohne  ausgebreitete  Bildung  von  Eiter  oder  Jauche;

d)  örtlich  begrenzte  Geschwülste;

e)  örtliche  Strahlenpilzkrankheit;

t)  Tuberkulose  eines  Organs  oder  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,
im  letzteren  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Krankheit  nicht  ausgedehnt,  die  Verbreitung
  derselben  nicht  auf  dem  Wege  des  großen  Blutkreislaufs  erfolgt  ist,  hochgradige
  Abmagerung  nicht  vorliegt,  ausgedehnte  Erweichungsherde  fehlen  und  die
veränderten  Teile  (vgl.  §  35  Nr.  4)  leicht  und  sicher  entfernbar  sind;

g)  Nesselfieber  (Backsteinblattern),  leichte  Fermen  von  Maul=  und  Klauenseuche  oder
von  Rotlauf  der  Schweine,  ferner  Bläschenausschlag  an  den  Geschlechtsteilen;

h)  Schwund  von  Organen  oder  einzelnen  Muskeln;

i)  Mißbildungen,  wenn  eine  Störung  des  Allgemeinbefindens  oder  eine  Veränderung
der  Fleischbeschaffenheit  damit  nicht  verbunden  ist;

k)  einfache  Knochenbrüche,  auf  mechanischem  Wege  entstandene  Blutergüsse,  Farbstoffablagerungen,
  Verhärtungen  und  Verkalkungen  in  einzelnen  Organen  und  Körperteilen;


1)  Vorhandensein  von  Mageninhalt  oder  sonstigen  Verunreinigungen  in  den  Lungen
oder  im  Blute;

m)  Beschmutzung  und  Verunreinigung  des  Fleisches  durch  Insekten,  Verschimmeln  usw.
sowie  Veränderung  desselben  durch  Aufblasen;

m)  schleichende,  ohne  Störung  des  Allgemeinbefindens  verlaufende  Schweineseuche,
sofern  die  Tiere  gut  genährt  (gemästet)  sind,  außer  Husten  keinerlei  Krankheits-2
        <pb n="524" />
        2.

—  10*  —

erscheinungen  zeigten  und  nur  die  vorderen  Lungenabschnitte  mit  Entzündungsherden
  (grauroten  oder  grauen  verdichteten  Herden)  behaftet  befunden  werden,
während  die  übrigen  Teile  der  Lungen,  das  Brustfell  und  der  Herzbeutel  von
Veränderungen  frei  sind,  oder  sofern  nur  Uberbleibsel  der  Schweineseuche  (Verwachsungen,
  Vernarbungen,  eingekapselte  verkäste  Herde  und  dergleichen)  vorhanden
  sind;

in  den  im  §  33  Abs.  1  Nr.  12,  13,  16,  17  und  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  der  Genußuntauglichkeit
  des  Fleisches  sowie  in  allen  anderen  Fällen,  in  welchen  der  Besitzer  oder
dessen  Vertreter  mit  der  unschädlichen  Beseitigung  des  von  dem  Beschauer  für  genußuntauglich
  erachteten  Fleisches  einverstanden  ist.

31.

In  allen  im  §  30  nicht  aufgeführten  Fällen  bleibt  die  Entscheidung  dem  zuständigen  tierärztlichen
  Beschauer  vorbehalten.

g  32.

Stellt  der  Beschauer  eine  Seuche  fest,  für  welche  die  Anzeigepflicht  besteht,  so  finden  die  Be—
stimmungen  der  88  14  und  16  sinngemäße  Anwendung.

Grundsätze  für  die  Beurteilung  der  Genußtauglichkeit  des  Fleisches.

g  33.

(!)  Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Tierkörper  (Fleisch  mit
Knochen,  Fett,  Eingeweiden  und  den  zum  Genusse  für  Menschen  geeigneten  Teilen  der  Haut  sowie  das
Blut)  anzusehen,  wenn  einer  der  nachstehend  aufgeführten  Mängel  festgestellt  worden  ist:

10.
11.
12.

13.
14.
15.
16.

17.
18.

Milzbrand;
Raus  chbrand  ;

Rinderseuche;
Tollwut;
Rotz  (Wurm);
Rinderpest;

eitrige  oder  jauchige  Blutvergiftung,  wie  sie  sich  anschließt  namentlich  an  eitrige  oder
brandige  Wunden,  Entzündungen  des  Euters,  der  Gebärmutter,  der  Gelenke,  der  Sehnenscheiden,
  der  Klauen  und  der  Hufe,  des  Nabels,  der  Lungen,  des  Brust-  und  Bauchfells,
des  Darmes;

Tuberkulose,  wenn  das  Tier  infolge  der  Erkrankung  hochgradig  abgemagert  ist;

Rotlauf  der  Schweine,  wenn  eine  erheblichere  Veränderung  des  Muskelfleisches  oder  des
Fettgewebes  besteht;

Schweineseuche  und  Schweinepest,  wenn  erhebliche  Abmagerung  oder  eine  schwere  Allgemeinerkrankung
  eingetreten  ist;

Starrkrampf,  wenn  die  Ausblutung  mangelhaft  ist  und  sinnfällige  Veränderungen  des
Muskelfleisches  bestehen:

Gelbsucht,  wenn  sämtliche  Körperteile  auch  nach  Ablauf  von  24  Stunden  noch  stark  gelb
oder  gelbgrün  gefärbt  oder  wenn  die  Tiere  abgemagert  sind;

hochgradige  allgemeine  Wassersucht;

Geschwülste,  wenn  solche  an  zahlreichen  Stellen  des  Muskelfleisches,  der  Knochen  oder

Fleischlymphdrüsen  vorhanden  sind;
Finnen  (Cysticercus  cellulosae)  oder  Trichinen  bei  Hunden:
hochgradiger  Harn=  oder  Geschlechtsgeruch,  widerlicher  Geruch  oder  Geschmack  des

Fleisches  nach  Arzneimitteln,  Desinfektionsmitteln  u.  dgl.,  auch  nach  der  Kochprobe  und

dem  Erkalten;
vollständige  Abmagerung  des  Tieres  infolge  einer  Krankheit;
vorgeschrittene  Fäulnis=  und  ähnliche  Zersetzungsvorgänge.
        <pb n="525" />
        –—  11  —

(2)  Den  im  Abs.  1  aufgeführten  Mängeln  ist  gleich  zu  achten,  wenn  das  Tier  in  den  im  §  2
Nr.  1  bezeichneten  plötzlichen  Todesfällen  nicht  unmittelbar  nach  dem  Tode  ausgeweidet  ist,  ferner
wenn  es,  abgesehen  von  diesen  Fällen,  eines  natürlichen  Todes  gestorben  oder  im  Verenden  getötet
oder  wenn  es  totgeboren  oder  ungeboren  ist.

8  34.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Tierkörper  (vgl.  §  33),  ausgenommen
  Fett  (vgl.  37  unter  1),  anzusehen,  wenn  einer  der  nachstehend  aufgeführten  Mängel  festgestellt

  ist:

1

Tuberkulose  ohne  hochgradige  Abmagerung,  wenn  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion
  vorhanden  sind  und  diese  sich  nicht  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter  beschränken;


gesundheitsschädliche  Finnen  (bei  Rindern  Cysticereus  inermis,  bei  Schweinen,  Schafen

und  Ziegen  Cysticercus  cellulosae),  wenn  das  Fleisch  wässerig  oder  verfärbt  ist  oder
wenn  die  Schmarotzer,  lebend  oder  abgestorben,  auf  einer  größeren  Anzahl  der  ergiebig
und  tunlichst  in  Handtellergröße,  besonders  auch  an  den  Lieblingssitzen  der  Finnen
(§5  24,  27)  anzulegenden  Muskelschnitte  verhältnismäßig  häufig  zutage  treten.  Dies  ist
in  der  Regel  anzunehmen,  wenn  in  der  Mehrzahl  der  angelegten  Muskelschnittflächen
mehr  als  je  eine  Finne  gefunden  wird.

Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm  sind  als  genußtauglich  zu  behandeln,
sofern  sie  bei  sorgfältiger  Untersuchung  finnenfrei  befunden  sind.

.  Mieschersche  Schläuche,  wenn  das  Fleisch  dadurch  wässerig  geworden  oder  auffallend  verfärbt

  ist;  .

Trichinen  bei  Schweinen,  wenn  durch  die  mikroskopische  Untersuchung  von  je  6  aus  den

Zwerchfellpfeilern,  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells,  den  Kehlkopfmuskeln  und  den
Zungenmuskeln  entnommenen  Präparaten  in  9  oder  mehr  Präparaten  Trichinen  festgestellt
  sind.

96  35.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Fleischteile  anzusehen,
  wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt  ist:

1.

1  Senr  „

—

10.

Tierische  Schmarotzer  in  den  Eingeweiden  (Leberegel,  Bandwürmer,  nicht  gesundheitsschädliche
  Finnen,  Hülsenwürmer,  Gehirnblasenwürmer,  Rundwürmer,  Mieschersche
Schläuche  u.  dgl.)  —  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  34  —;
wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  der  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung  nicht
gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  andernfalls  sind  die  Schmarotzer  auszuschneiden
  und  die  Organe  freizugeben;

Geschwülste,  wenn  dieselben  örtlich  begrenzt  sind;
Lungenseuche,  wenn  das  Tier  nicht  abgemagert  ist;
Tuberkulose,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  33  Nr.  8  und  des  §  34  Nr.  1.

Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen
Lymphdrüsen  tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen;  das  gleiche  gilt  von  Fleischstücken,
  sofern  sie  sich  nicht  bei  genauer  Untersuchung  als  frei  von  Tuberkulose  erweisen;


Strahlenpilzkrankheit  und  Traubenpilzkrankheit  (Botryomycose);
Starrkrampf,  sofern  nicht  §  33  Nr.  11  Anwendung  findet;
.  Maul=  und  Klauenseuche  ohne  Begleitkrankheit.  Unschädlich  zu  beseitigen  sind  nur  die

erkrankten  Stellen  sowie  die  wertlosen  Teile  (Klauen).  Kopf  und  Zunge  sind  freizugeben,
wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  in  kochendem  Wasser  gebrüht  wurden;

Entzündungskrankheiten,  soweit  sie  nicht  schon  genannt  sind,  ferner  abgekapselte  Eiteroder

  Jaucheherde,  wenn  das  Allgemeinbefinden  des  Tieres  kurz  vor  der  Schlachtung
nicht  gestört  war,  insbesondere  wenn  Anzeichen  von  Blutvergiftung  nicht  vorhanden  sind;

Verletzungen  (Wunden,  Quetschungen,  Knochenbrüche,  Vebrennungen  u.  dgl.),  wenn  sie

von  einem  fieberhaften  Allgemeinbefinden  nicht  begleitet  gewesen  sind;
Nesselfieber  (Backsteinblattern);
27
        <pb n="526" />
        11.
12.
13.

14.
15.

16.
.Verunreinigung  des  Fleisches  mit  Eiter,  Jauche  und  Entzündungsprodukten;
18.

19.

—  12*  —

Rotlauf  der  Schweine,  sofern  nicht  §  33  Nr.  9  Anwendung  findet  (vgl.  jedoch  §  37
Unter  III  Nr.  2).  Blut  und  Abfälle  sind  stets  zu  vernichten;  .

Schweineseuche  und  Schweinepest,  sofern  nicht  §  33  Nr.  10  Anwendung  findet  (vgl.
jedoch  §  37  unter  III  Nr.  3);

Mißbildungen,  wenn  eine  Störung  des  Allgemeinbefindens  oder  Veränderung  der  Fleischbeschaffenheit
  damit  nicht  verbunden  ist;

Schwund  von  Organen  oder  einzelnen  Muskeln;

blutige  oder  wässerige  Durchtränkung,  Kalk=  oder  Farbstoffablagerung  (Schwarzfärbung,
Braunfärbung,  Gelbfärbung)  in  einzelnen  Organen  und  Körperteilen;

oberflächliche  Fäulnis,  Schimmelbildung  u.  dgl.  an  einzelnen  Körperteilen;

Vorhandensein  von  Mageninhalt  oder  Brühwasser  oder  sonstigen  Verunreinigungen  in  den
Lungen  oder  im  Blute;

Veränderung  des  Fleisches  durch  Aufblasen  sowie  derartige  Beschmutzung  des  Fleisches,
daß  eine  gründliche  Reinigung  der  beschmutzten  Teile  nicht  ausführbar  ist.

8  36.

Hundedärme  sind  stets  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen.

37.

Als  bedingt  tauglich  sind  anzusehen:

J.

II.

III.

das  Fett  in  den  Fällen  des  8  34,  jedoch  mit  Ausnahme  des  bei  sorgfältiger  Unter—
suchung  finnenfrei  befundenen  Fettes  der  finnigen  Rinder  (§  34  Nr.  2),  das  als  genußtauglich
  zu  behandeln  ist  (vgl.  auch  unter  III  Nr.  4  Abs.  2),  ferner

das  ganze  Fleischviertel,  in  welchem  eine  tuberkulös  veränderte  Lymphdrüse  sich  befindet,
soweit  es  nicht  nach  §  35  Nr.  4  als  untauglich  anzusehen  ist,  endlich

der  ganze  Tierkörper  (vgl.  §  33)  mit  Ausnahme  der  nach  §  35  etwa  als  untauglich  zu
erachtenden  Teile,  wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt  worden  ist:

1.  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,  sofern  hochgradige  Abmagerung
nicht  vorliegt  und  entweder  ·
a)  ausgedehnte  Erweichungsherde  vorhanden  sind  oder
b)  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion,  jedoch  nur  in  den  Eingeweiden  oder
im  Euter  vorliegen;

2.  Rotlauf  der  Schweine,  falls  nicht  die  Bestimmung  im  §  33  Nr.  9  Anwendung  zu

finden  hat;

3.  Schweineseuche  und  Schweinepest,  falls  nicht  die  Bestimmung  im  §  33  Nr.  10  Anwendung
  zu  finden  hat,  und  insoweit  es  sich  nicht  nur  um  eine  schleichend,  ohne
Störung  des  Allgemeinbefindens  verlaufende  Erkrankung  an  Schweineseuche  oder  nicht
nur  um  Uberbleibsel  dieser  Seuche  (Verwachsungen,  Vernarbungen,  eingekapselte,  verkäste
  Herde  u.  dgl.)  oder  nicht  nur  um  Uberbleibsel  der  Schweinepest  (Verkäsung
der  Gekröslymphdrüsen,  Verwachsung  von  Darmschlingen,  Narbenbildung  in  der
Darmschleimhaut)  handelt;

4.  gesundheitsschädliche  Finnen  (bei  Rindern  Cysticercus  inermis,  bei  Schweinen,
Schafen  und  Ziegen  Cysticercus  cellulosae),  falls  nicht  die  Vorschrift  im  §  34  Nr.  2
Anwendung  zu  finden  hat,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Fälle,

a)  daß  sich  nur  eine  Finne  vorgefunden  hat,  auch  nachdem  zahlreiche  Schnitte  durch
die  Kaumuskeln,  das  Herz  und  die  Zunge  angelegt  sind  (§§  24,  27,  §  34
Nr.  2)  und  eine  Durchsuchung  des  ganzen  Körpers  nach  Zerlegung  des  Fleisches
in  Wiesen  ungefähr  2⅛  Kilogramm  Gewicht  vorgenommen  ist  (vgl.  §  40
Nr.  2  Abf.  1),

b)  daß  sich  bei  Rindern  bei  der  vorgeschriebenen  Untersuchung  (5  24,  §  34  Nr.  2)
nur  eine  Finne  gefunden  hat  und  das  Fleisch  21  Tage  hindurch  in  Kühl=  oder
Gefrierräumen  aufbewahrt  worden  ist  (§  39  Nr.  5)  —  vgl.  §  40  Nr.  2  Abf.  2  —.
        <pb n="527" />
        Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm  der  finnigen  Tiere  und  das-Fett  der
finnigen  Rinder  sind  als  genußtauglich  zu  behandeln,  sofern  sie  bei  sorgfältiger  Untersuchung
  finnenfrei  befunden  sind;

5.  Trichinen  bei  Schweinen,  falls  nicht  die  Bestimmung  in  §  34  Nr.  4  Anwendung  findet.

§  38.
(l)  Das  als  bedingt  tauglich  erkannte  Fleisch  ist  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar
gemacht,  wenn  es  der  nachstehend  vorgeschriebenen  Behandlung  (vgl.  auch  §  39)  unterworfen  worden  ist:

I.  das  Fett  durch  Ausschmelzen:
in  den  Fällen  zu  §  34;
II.  das  Fleisch  und  das  Fett
a)  durch  Kochen  oder  Dämpfen:
1.  bei  Tuberkulose  in  den  Fällen  zu  §  37  unter  II  und  III  Nr.  1;
2.  bei  Trichinen  der  Schweine  im  Falle  des  §  37  Nr.  5;
b)  durch  Kochen,  Dämpfen  oder  Päökeln:
1.  bei  Rotlauf  der  Schweine  in  den  Fällen  zu  §  37  unter  III  Nr.  2,
2.  bei  Schweineseuche  und  Schweinepest  in  den  Fällen  zu  §  37  unter  III  Nr.  3,
3.  bei  Finnen  der  Schweine,  Schafe  und  Ziegen  in  den  Fällen  zu  §  37  unter
III  Nr.  4  mit  der  dort  angegebenen  Einschränkung  bei  einfinnigen  Tieren;
Zc)  durch  Kochen,  Dämpfen,  Pökeln  oder  Durchkühlen:
bei  Finnen  des  Rindviehs  in  den  Fällen  zu  §  37  unter  III  Nr.  4  mit  der
dort  angegebenen  Einschränkung  bei  einfinnigen  Tieren.

(2)  An  Stelle  des  Kochens  oder  Pökelns  kann  für  Fett  das  Ausschmelzen  treten.

8  39.
Die  Behandlung  des  Fleisches  behufs  Brauchbarmachung  zum  Genusse  für  Menschen  (§  38)
hat  nach  folgenden  Vorschriften  zu  geschehen:

1.  Das  Ausschmelzen  des  Fettes  ist  nur  dann  als  genügend  anzusehen,  wenn  es  entweder
in  offenen  Kesseln  vollkommen  verflüssigt  oder  in  Dampfapparaten  vor  dem  Ablassen
nachweislich  auf  mindestens  100°  C.  erwärmt  worden  ist.

2.  Das  Kochen  des  mit  tierischen  Schmarotzern  durchsetzten  Fleisches  in  Wasser  ist  nur
dann  als  genügend  anzusehen,  wenn  es  unter  der  Einwirkung  der  Hitze  in  den  innersten
Schichten  grau  (Rindfleisch)  oder  grauweiß  (Schweinefleisch)  verfärbt  und  wenn  der  von
frischen  Schnittflächen  abfließende  Saft  eine  rötliche  Farbe  nicht  mehr  besitzt.  Schwachtrichinöses
  Fleisch  von  Schweinen  (8§  37  unter  III  Nr.  5,  §  38  Abs.  1  unter  Ia#  Nr.  2)
ist  in  Stücken  von  nicht  über  10  Zentimeter  Dicke  mindestens  2½  Stunden  in  kochendem
Wasser  zu  halten.  Das  Fleisch  von  Tieren,  welche  mit  pflanzlichen  Schmarotzern  (Infektionskeimen)
  behaftet  sind,  ist  in  Stücken  von  nicht  über  15  Zentimeter  Dicke  mindestens
2½  Stunden  in  kochendem  Wasser  zu  halten.

3.  Das  Dämpfen  des  Fleisches  (in  Dampfkochapparaten)  ist  als  ausreichend  nur  dann
anzusehen,  wenn  das  Fleisch,  auch  in  den  innersten  Schichten,  nachweislich  10  Minuten
lang  einer  Hitze  von  80°  C.  ausgesetzt  gewesen  ist,  oder  wenn  das  in  nicht  über  15  Zentimeter
  dicke  Stücke  zerlegte  Fleisch  bei  ½  Atmosphäre  UÜberdruck  mindestens  2  Stunden
lang  gedämpft  und  auch  in  den  innersten  Schichten  grau  (Rindfleisch)  oder  grauweiß
(Schweinefleisch)  verfärbt  und  wenn  der  von  frischen  Schnittflächen  abfließende  Saft  eine
rötliche  Farbe  nicht  mehr  besitzt.

4.  Behufs  Pökelung  ist  das  Fleisch  in  Stücke  von  nicht  über  2½  Kilogramm  Schwere  zu
zerlegen.  Diese  Stücke  sind  in  Kochsalz  zu  verpacken  oder  in  eine  Lake  von  mindestens
25  Gewichtsteilen  Kochsalz  auf  100  Gewichtsteile  Wasser  zu  legen.  Diese  Pökelung  hat
mindestens  drei  Wochen  zu  dauern.
        <pb n="528" />
        —  14*  —

Wenn  die  Pökellake  mittels  Lakespritzen  eingespritzt  wird,  genügt  ein  14tägiges
Aufbewahren  des  so  behandelten  Fleisches  unter  polizeilicher  Kontrolle.

5.  Die  Durchkühlung  des  Fleisches  zum  Zwecke  der  Abtötung  der  Rinderfinnen  hat  21  Tage
in  Sicder  Gefrierräumen  zu  erfolgen,  welche  eine  tadellose  Frischerhaltung  des  Fleisches
ermöglichen.

Weitere  Behandlung  und  Kennzeichnung  des  Fleisches.

g  40.

Der  Beschauer  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund  der  Bestim—
mungen  in  den  88  33  bis  37  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären.  Jedoch
ist  das  taugliche  Fleisch  als  in  seinem  Nahrungs-  und  Genußwert  erheblich  herabgesetzt  zu  erklären,
unbeschadet  der  den  landesrechtlichen  Vorschriften  im  8  24  des  Gesetzes  vorbehaltenen  Regelung  des
Vertriebs  und  der  Verwendung  solchen  Fleisches,  wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt  ist:

1.  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,  wenn  die  Krankheit  an  den  ver—
änderten  Teilen  eine  große  Ausdehnung  erlangt  hat,  jedoch  hochgradige  Abmagerung
nicht  vorliegt,  ausgedehnte  Erweichungsherde  nicht  vorhanden  sind  und  Erscheinungen
einer  frischen  Blutinfektion  fehlen;

2.  Vorhandensein  nur  einer  gesundheitsschädlichen  Finne  im  Falle  des  §  37  unter  III  Nr.  4
Abs.  1  unter  a.

Das  nach  §  37  unter  III  Nr.  4  Abs.  1  unter  b  und  §  39  Nr.  5  behandelte  Fleisch
einfinniger  Rinder  ist  als  tauglich  ohne  Beschränkung  zu  erklären.

In  den  Fällen  des  §  37  III  Nr.  4  Abs.  1  unter  à  und  b  ist  jedoch  das  Fleisch
an  der  Stelle,  wo  sich  die  einzelne  Finne  befindet,  herauszuschneiden  und  als  genußuntauglich
  zu  behandeln.  Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm  der  einfinnigen  Tiere
und  das  Fett  der  einfinnigen  Rinder  sind,  auch  ohne  daß  eine  Zerlegung  oder  eine
Durchkühlung  dieser  Teile  stattgefunden  hat,  als  genußtauglich  zu  behandeln;

3.z  fischiger  oder  traniger  Geruch  oder  Geschmack,  ferner  sonstige  mäßige  Abweichung  in
bezug  auf  Geruch  und  Geschmack  sowie  solche  Abweichungen  in  bezug  auf  Farbe,  Zusammensetzung
  und  Haltbarkeit,  namentlich

oberflächliche  Zersetzung,  mäßiger  unangenehmer  Harngeruch,  Geschlechtsgeruch,
Geruch  nach  Arznei=  oder  Desinfektionsmitteln  u.  dgl.,  mäßige  Wässerigkeit,
mäßige  Gelbfärbung  infolge  von  Gelbsucht,  mäßige  Durchsetzung  mit  Blutungen,
Miescherschen  Schläuchen  (vgl.  jedoch  §  34  Nr.  3,  §  35  Nr.  1)  oder  Kalkablagerungen;


vollständige  Abmagerung,  wenn  nicht  der  Fall  des  §  33  Nr.  17  vorliegt;

„  Unreife  oder  nicht  genügende  Entwickelung  der  Kälber;

n  Unvollkommenes  Ausbluten,  insbesondere  bei  notgeschlachteten  Tieren  und  in  den  im
§  2  Nr.  1  bezeichneten  plötzlichen  Todesfällen,  sofern  nicht  Veränderungen  vorliegen,
welche  eine  Behandlung  des  Fleisches  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §§  33
und  34  erforderlich  machen.

S  GS  —

·  §41.

(1)  Beanstandetes  Fleisch  ist  vom  Beschauer  vorläufig  zu  beschlagnahmen.  Der  Beschauer  hat
hiervon  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  sowie  der  Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes
  sofort  Mitteilung  zu  machen.

(2)  Die  Polizeibehörde  hat  über  die  weitere  Behandlung  des  beanstandeten  Fleisches  gemäß
§§  38,  39  und  45  Entscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  zu
benachrichtigen.

8  42.

(1)  Der  Beschauer  hat  das  untersuchte  Fleisch  alsbald  zu  kennzeichnen.  Nur  wenn  der  Besitzer
beanstandeten  Fleisches  oder  sein  Vertreter  sofort  erklärt,  daß  er  sich  bei  der  Entscheidung  nicht  beruhigen
werde,  ist  das  Fleisch  vorläufig  mit  einem  Erkennungszeichen,  das  leicht  wieder  entfernt  werden  kann,
zu  versehen.  Die  Landesbehörden  können  gestatten,  daß  in  öffentlichen  Schlachthöfen  von  der  An-
        <pb n="529" />
        —  15*  —

bringung  des  Erkennungszeichens  an  einzelnen  Organen  oder  Fleischteilen  abgesehen  wird,  wenn  dieselben
  sofort  unter  amtlichen  Verschluß  gebracht  werden.

(2)  Vorläufig  mit  einem  Erkennungszeichen  versehenes  Fleisch  ist  zu  kennzeichnen,  sobald  das
Ergebnis  der  Untersuchung  endgültig  feststeht.

(3)  In  den  Fällen  der  §§  35,  36  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen  Stücke  unterbleiben,
wenn  die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sichergestellt  ist.

(4)  Die  am  Fleische  nach  §§  43,  44  angebrachten  Kennzeichen  sind  zu  berichtigen,  wenn  die
Entscheidung  des  ersten  Beschauers  infolge  eingelegter  Beschwerde  (§  46)  oder  von  Aufsichtswegen  abgeändert
  worden  ist.

8  43.

(1)  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  erfolgt  mittels  Farbstempels  mit  nicht  gesundheitsschädlicher,
haltbarer  blauer  Farbe  oder  mittels  Brandstempels.

(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  den  Namen  oder  das  Zeichen  des  Schaubezirkes.  Tierärzten
  ist  es  gestattet,  einen  Stempel  mit  ihrem  Namen  zu  verwenden,  wenn  sie  außerhalb  ihres  gewöhnlichen
  Schaubezirkes  abzustempeln  haben.

(3)  Die  Stempel,  ausgenommen  die  für  Fleisch  von  Einhufern  und  Hunden  bestimmten,  sind
für  das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von  kreisrunder  Form  bei  mindestens  3,5  Zentimeter
  Durchmesser;  für  das  im  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herabgesetzte  (minderwertige)  Fleisch
von  gleicher  Form,  jedoch  umschlossen  von  einem  gleichseitigen  Viereck;  für  das  bei  der  Untersuchung
als  zum  Genuß  untauglich  befundene  und  unschädlich  zu  beseitigende  Fleisch  von  dreieckiger  Form  bei
mindestens  5  Zentimeter  Seitenlänge;  für  das  zum  Genusse  bedingt  taugliche  Fleisch  von  viereckiger
Form  mit  mindestens  4  Zentimeter  Seitenlänge.

Tauglich.  Erheblich  herabgesetzt  im  Untauglich.  Bedingt  tanglich.
-  UnhtungssnudGeunEmkcth

 

 

Schaubezirk.  Schaubezirk.
Schaubezirk.

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)  Das  tauglich  befundene  Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  ist  mit  einem  rechteckigen
  Stempel  von  mindestens  5  und  2  Zentimeter  Seitenlänge  zu  versehen.  Derselbe  trägt  außer
dem  Namen  des  Beschaubezirkes  die  Aufschrift  „Pferd“.

leisch  von  Einhusern.

 

Pferd.
Schaubezirk.

 

 

(5)  Für  das  tauglich  befundene  Hundefleisch  ist  ein  rechteckiger  Stempel  von  mindestens  5  und
2  Zentimeter  Seitenlänge  zu  verwenden,  welcher  außer  dem  Namen  des  Beschaubezirkes  die  Aufschrift
„Hund“  trägt.
Hundefleisch.

 

Schaubezirk.

 

Hund.

 

(6)  An  jedem  Stempel  müssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt  sein.
        <pb n="530" />
        —  16*  —

§  44.

(1)  Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachverzeichneten

Körperstellen  anzubringen,  und  zwar:
I.  Bei  Rindern  und  Pferden,  Eseln,  Maultieren  und  Mauleseln:

auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
an  der  hinteren  Vorarmfläche,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,
auf  der  inneren  und
auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,
7.  an  der  Zunge  und  am  Kopfe.

II.  Bei  Kälbern,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden
Stellen:

1.  auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
2.  neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,
3.  auf  der  Brust,
4.  auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.
III.  Bei  Schweinen:
am  Kopfe,
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
auf  der  Schutlter,  -
auf  dem  Rücken,

auf  dem  Bauche,
6.  auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.

IV.  Bei  Schafen,  Ziegen  und  Hunden,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut
an  den  betreffenden  Stellen:
auf  dem  Halse,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken,
an  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.
Statt  der  vorstehend  unter  Nr.  II  bis  IV  vorgeschriebenen  Kennzeichnung
genügt
bei  nicht  enthäuteten  Kälbern  und  Lämmern  die  Stempelung  in  der
Nähe  des  Schaufelknorpels  und  neben  dem  Nierenfett  oder  an  den  Innenflächen
  der  Hinterschenkel,  ferner  bei  Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  von
12,,  oder  weniger  Kilogramm  Schlachtgewicht  die  Anbringung  je  eines
Stempelabdrucks  zwischen  den  Schultern  und  dem  Kreuze.
(2)  Außerdem  ist  der  Beschauer  verpflichtet,  auf  Wunsch  des  Besitzers  die  Stempelabdrücke  noch
an  weiteren  Stellen  des  Tierkörpers  anzubringen.

(8)  Im  Falle  des  §  40  Nr.  2  ist  jedes  einzelne  Fleischstück  zu  stempeln.

S

Sls—

id—

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.
8  45.

(1)  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  höhere  Hitzegrade
(Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  auf
chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichteile.  Die  hierdurch  gewonnenen  Erzeugnisse  können
technisch  verwendet  werden.

(2)  Wo  ein  derartiges  Verfahren  untunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben  tunlichst
an  Stellen,  welche  von  Tieren  nicht  betreten  werden.  Vor  dem  Vergraben  ist  das  Fleisch  mit  tiefen
Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem  trockenen  Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Teer,  rohen
        <pb n="531" />
        —  17*  —

Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthylamin  in  fünfprozentiger  Lösung  zu  über—
gießen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  des  Fleisches  von  einer  mindestens
1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere  als  die  vorstehend  bezeichneten
  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung  zuzulassen.

(3)  Auch  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  im  Einzelfalle  die  unschädliche
Beseitigung  auf  andere  Weise  zugelassen  werden,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  die  unschädliche
Beseitigung  polizeilich  überwacht  wird.  Mit  tierischen  Schmarotzern  durchsetzte  Fleischteile  sind  jedoch
stets  nach  Vorschrift  der  Abs.  1  und  2,  trichinöses  Fleisch  in  den  Fällen  des  §  33  Nr.  15  und  §  34
Nr.  4  nur  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  unschädlich  zu  machen.

Rechtsmittel.

8  46.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Beschauer  und  der  Polizeibehörde  kann  von  dem  Besitzer  Be—
schwerde  eingelegt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  sind  von  den  Landesregierungen  mit  der
Maßgabe  zu  erlassen,  daß  im  Falle  der  Beanstandung  durch  einen  tierärztlich  nicht  vorgebildeten  Be—
schauer  das  Gutachten  eines  approbierten  Tierarztes  eingeholt  werden  muß  und  im  Falle  der  Be—
anstandung  durch  einen  approbierten  Tierarzt  mindestens  noch  ein  weiterer  geeigneter  Sachverständiger
anzuhören  ist.

Beschaubücher.
847.

(1)  Jeder  Beschauer  hat  ein  Tagebuch  nach  Anlage  1  zu  führen,  in  welches  sämtliche  zur
Beschau  angemeldeten  Tiere,  die  Ergebnisse  der  Beschau  und  die  hierauf  getroffenen  Anordnungen  einzutragen
  sind.

(2)  Außerdem  hat  er  alljährlich  eine  statistische  Zusammenstellung  der  Jahresergebnisse  der
Beschau  nach  einem  vom  Bundesrate  festzustellenden  Formulare  bei  der  von  der  Landesregierung  zu
bestimmenden  Stelle  einzureichen.

(3)  An  Stelle  des  Tagebuchformulars  nach  Anlage  1  dürfen  in  Landesteilen,  in  denen  für
die  Beschauer  schon  jetzt  andere  Formulare  vorgeschrieben  sind,  diese  in  Gebrauch  befindlichen  Formulare
  auf  Anordnung  der  Landesregierung  noch  bis  zum  31.  Dezember  1909  zur  Verwendung  gelangen,
sofern  sie  derart  eingerichtet  sind,  daß  darin  die  erforderlichen  Angaben  nach  Anlage  1  enthalten  sind.

(4)  Die  Landesregierungen  können  anordnen,  daß  an  Orten,  wo  mehrere  Beschauer  angestellt
sind  (z.  B.  in  Schlachthöfen),  die  Bücher  gemeinsam  geführt  werden.

(5)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  statistischen  Zusammenstellungen
oder.  Auszüge  daraus  von  den  Landesregierungen  an  eine  von  ihm  zu  bezeichnende  Stelle  eingereicht
werden.

(6)  Auf  Verlangen  hat  der  Beschauer  eine  besondere  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Untersuchung
  nach  Anlage  2  auszustellen.

)  Die  Bücher  der  Beschauer  dürfen  nicht  eher  als  drei  Jahre  nach  der  letzten  Eintragung
vernichtet  werden.

Beaufsichtigung  der  Fleischbeschau.

8  48.

Die  gesamte  Tätigkeit  der  Beschauer  ist  nach  Maßgabe  der  von  den  Landesregierungen  zu
erlassenden  Vorschriften  dergestalt  einer  fachmännischen  Kontrolle  zu  unterwerfen,  daß  in  jedem  Fleisch—
beschaubezirke  mindestens  alle  zwei  Jahre  eine  Revision  stattfindet.
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        —  19*  —

Staat:  Anlage  1.
Provrizz  ,  ,  :-,  Jahr  19  .
Kreis:................·...·.....

Schaubezirk:

Tagebuch

für

Beschauer.

 

Geführt  von

8T  zu
(Name  des  Beschauers.)

Angefangen  am

Geschlossen  am

37
        <pb n="534" />
        —  20*  —

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  des  Zeit  der  Ergebnis  der  Unter—
Schlachttiers  Name  —  —  suchung  vor
Lau—  na  ·  un
fendel  Art  und  Wohnort  An-  Untersuch  8  dem  Schlachten
«  l
1  vor  na  (ob

Nr  s—iZe  t  des  meldung.  ch  a)  den  herärztchen  der
DHWVGei  Beanstandung  Besitzers.  dem  Schlachten.  chauer  überwiesen,).

Angabe  weiterer  Er-  sis  chlach  6)  Sstergekrn

kennungsmerkmale.)  Tag.Stunde  Tag.  Stunde  Tag.  Stunde.  )  Schlachtung  verboten).

1.  2.  8.  4.  b.  6.  -7  8.  9.  10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:  1)  Für  diesen  Eintrag  sind  die  Bezeichnungen  Pferd,  Bulle,  Ochse,  Kuh,  Jungrind,  Kalb,  Schwein,
schah  Ziege,  Hund  anzuwenden.  Die  Bezeichnung  „Jungrind“  gilt  für  Tiere  beiderlei  Gelechts.


:)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  nicht  als
Tierarzt  approbiert  ist.  Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  tierärztlichen  Beschauers  einzutragen,

  an  welchen  die  weitere  Beschau  überwiesen  worden  ist.  .
3)KommtnurfürdasTagebuchinBetracht,welchesvoneinemBeschauergeführtwird,derals
Tierarzt  approbiert  ist.  Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  nicht  als  Tierarzt  approbierten
        <pb n="535" />
        217

 

 

 

 

 

 

 

 

Untersuchung  vor
der  Schlachtung
ist  unterblieben
wegen
(Angabe  des
Grundes:
Notschlachtung,
Tod  infolge  von
Verunglückung,  Blitzschlag,
  Erschießen  in
Notfällen  usw.)

Ergebnis  der  Untersuchung
  nach  dem
(ob  Schlachten

a)  dem  tierärztlichen  Beschauer
überwiesen?);

b)  übernommen  von?5);

0)  tauglich  ohne  Einschränkung;

)  tauglich,  aber  im  Nahrungsund
  Genußwert  erheblich
herabgesetzt  minderwertig!;

e)  ganz  oder  teilweise  beanstandet
  (untauglich  oder  bedingt
  tauglich!).

Grund
der
Beanstandungt)
oder
Minderwertigkeitserklärung

(Spalte  12  unter  d).

Weitere  Behandlung
des  beanstandeten

(ob  Fleisches
a)  vernichtet;

b)  nach  §  45  Abs.  1  oder  3  der
Ausführungsbestimmungen
verwertet;

I)  gekocht,  gedämpft  oder  (Fett)

ausgeschmolzen;
0  gepökelt;
e)  gekühlt  —  8§  39  Nr.  5

der  Ausführungsbestimmungen
  —).

 

11.

12.

13.

14.

Bemerkungen
(z.  B.
zurückgezogen,
Beschwerde  erhoben,
Entscheidung  auf  die
Beschwerde
und  dergleichen).

 

16.

 

 

 

 

 

Beschauers  einzutragen,  welcher  wegen  Unzuständigkeit  die  weitere  Beschau  an  den  tierärztlichen  Beh


schauer  abgegeben

at.

1)  Unter  den  Beanstandungsgründen  sind  auch  diejenigen  anzuführen,  welche  Anlaß  zur  überweisung

der  Beschau  an  den  tierärztlichen  Beschauer  gewesen  sind.

Jeder  Beschauer  hat  sich  auf  den  Eintrag  der  Ergebnisse  der  von  ihm  selbst  vorgenommenen
Untersuchungen  zu  beschränken.  Findet  die  Überweisung  der  Beschau  seitens  eines  nicht  als  Tierarzt
approbierten  Beschauers  an  einen  tierärztlichen  Beschauer  statt,  so  hat  ersterer  in  Spalte  10  oder  12
lediglich  die  Tatsache  der  Üüberweisung  und  in  Spalte  13  den  Grund  hierfür  einzutragen.
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        —  23*  —

(Muster  eines  ausgefüllten  Formulars  für  einen  nicht  als  Tierarzt

Staat:  Anhalt.

Provinz:  —

Kreis:  Cöthen.

Schaubezirk:  Klen-Zaschleben  IJ.

approbierten  Beschauer.)
Unter-Anlage.

 

Jahr  1903.

Tagebuch

für

Beschauer.

Geführt  von

AM’a#a#  Schec#  zu  Klein-aschleben.
(Name  des  Beschauers.)

Angefangen  am  7.  Jamitar  1903.
Geschlossen  am
        <pb n="538" />
        24*

 

Bezeichnung  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeit  der  Ergebnis  der  Unter—
Schlachttiers  H  ·  suchung  vor
Lau—  nach  Name  Unt
Intersuchung  dem  Schlachten
fende  Art  und  und  Wohnort  An-  b
Geschlecht  ).  des  vor  nach  (ob-Nr
  ,  meldung.  «  2)demtxerarztlkchenBc-(Bei
  Beanstandung  Besitzers.  %  dem  Schlachten  Hchauer  überwiesen;
-  —  ;  .  buernommenon.;
Flugabc  Tertekxer  **  —2
ennungsmerkmale.  Tag.  Stunde.  Tag.  Stunde.  Tag.  Stunde.  6)  Schlachtung  ver  #9
1.  2.  8.  4.  5.  6.  7.  8.  9-  10.
J.  Franke,  ;
J.  1#  Nl.  BPaschleb-n.  2.  T..  7V.  2.  L  I10V.  3.  T.  9V.  J  Sechlachktung  gestattet.
Schwein  (münnlich,  X.  Schluit  I
2.  Kast’iert,  schwvarss  Mer  2I.  sV.  TN.  Desgl.
#  gefleckt).  .CuGCnhIEbE.  I
«—·  F.  Huber,
3.  Kalb  (woriblich).  Kl.  Paschleben.  4.  T.  8V.  4.  TTI1  F.  5.  7.  1  2  W.  Desgl.
X  (Schicarz  mit  #  .
-  E.  Schreiber,  *  Daeom  Tieraræte  Lehmamm
*  fet  3.  Kl.  Paschleben.  4.  8.  in  Frentæ  uberwiesen.
OcRRe  ([rot,  6  J6  *  —
5.  bechi-  ute  seimit.  ,K¼  7v.  TlsUn  0cpt  —
—.  zeichen  ID.  /9#eôckel
6  Schafe  (Sweibliche,  M.  Milller,
60.  4  Hamme.).  Gr.  Paschleben.  7.  7.  9  V.  7.  J2  V.  7.  *  3  N.  Schlachteng  gestattet.
Kulh  (rotbunt,  J.  Leæius,
7.  4  J.  a.).  XI.  Paschleben.  12.  J.  8  V.  12.  J.  9  V.  12.  J.  1  WV.  Tesgl.
Oc#se  (meiß  iit  4  1  —  ——
8.chirzen  Flecken  2  ·  MMIFP  IF.I.87.IF.I.IOV.  —  —  Senlachtung  verboten.
mm„  am  Kalse).  ¼7-Hifddel.
Ningrind  (mũnnlich,  M.  Frana,  «  —
8.  rastriert).  O.  Pascklebee.  I.  12  v.  —  —  —
—  ÒÔ  —  —  —  —  —.  —  –IA
·  .Tt  s  ’
m-  SGAWCMZEDSM  G  BETTLEng  14.I..97.  14.  IO  H  –  Schlachttng  geskatkek.
tll#renunkiczt,  ..  i—·"—·  -
II.k«st«e-st,2.1.a.»sot-EIFIFWFJFEF15.I.87.——16.Isv.  —
geunk,  Ormarke  §.  V.)  *  45  —  «
12.  Ku  Derselbe.  16.  J8  P7.  I.  8SV.  I17.  !J3M.  ISGOlIaGREun  gestafket.
Kan  (schrvorz,  kleiner  J.  Heise
13.  Stein,  efzo  70.J.  u.).  Burywedll.  17.  1  5.5.  J  5  FP.2.  Desgl.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:  !)  Für  diesen  Eintrag  sind  die  Bezeichnungen:  Pferd,  Bulle,  Ochse,  Kuh,  Jungrind,  Kalb,  Schwein,
secheh  Ziege,  Hund  anzuwenden.  Die  Bezeichnung  „Jungrind“  gilt  für  Tiere  beiderlei  Gelechts


2)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  nicht  als

Tierarzt  approbiert  ist.

tragen,  an  welchen  die  weitere  Beschau  überwiesen  worden  ist.
3)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  als

Tierarzt  approbiert  ist.

Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  tierärztlichen  Beschauers  einzu-Es

  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  nicht  als  Tierarzt  approbierten
        <pb n="539" />
        Untersuchung  vor

Ergebnis  der  Unter—

 

 

Weitere  Behandlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Schlachtung  suchun  spne  Grund  des  weensennndeten  Bemerkungen
ist  unterbliebenod  der  *-*“  3  0.
wegen  a)  dem  tierärztlichen  Beschauerf  Beanstandungt  a)  bernichtet;  —
A  des  überwiesengy;  ng  )  b)  nach  §  45  Abs.  1  oder  3  der  zurückgezogen,
(Anga  e  de  b)  übernommen  von72#:  oder  Ausführungsbestimmungen  Beschwerde  erhoben,
Grun  es:  Not-  xqc)  tauglich  ohne  Einschränkung;  „  ..  verwertet;  Entscheid  di
schlachtung,  Tod  in-  tauglich,  aber  im  Nahrungs-  Minderwertigkeits-  xqc)  gekocht,  gedämpft  oder  (Fett)  eidung  auf  die
folge  von  und  Genußwert  erheblich  rkls  ausgeschmolzen;  Beschwerde
Verunglückung,  herabgesetzt  mminderwertig);  erklarung  d)  gepöfelt;  und  dergleichen)
Blitzschlag,  Erschießen'ie)  ganz  oder  teilweise  bean-  (Spalte  12  unter  d)  e)  gekühlt  —  §  39  Nr.  5  '
inNotfällmufm)standet[untauglichoderbe-  Paeuner  der  Ausführungsbestim-"6
  dingt  tauglich!).  mungen  —).
11.  12.  13.  14.  15.
*  Taugicch  orne  Ein--  —
schränkung.
Dem  Tierarzte  Lehmann:  --in
  Frentz  iiberwiesen.  Triohinenverdacht.
*  Taulich  one  Ein--  —  —
schrũnkung.
J  2Döä1l).  Riterentz#indtng  mit
—  —  Störteng  des  Alzgemein-  –
befindens.
.  Dem  Tierarate  Lehmamm
Wotschlachtung.  nfz  ucbherWicgen.  Kauschbrandverdacht.  –
5  Schofe  tauglich  ostne  Ein-–
  FSuud  rng,  1Set0h  Teberegel.  Leber  (etiba  500  vernschtet.
als  umtauglich  beunstandet..  1
Beschæerde  erhoben.
—  W  Tuberkulose  Lunge,  Leber,  Brustfell  uesehin  2uür  ent
.  ·  Wr!
beanstandet.  (etioa  /9)  vermichtel.  in  Erenn  Descätti9r.
—  —  M#brand.  —  Anzeige  bei  der  Pokizei.

 

 

 

Amveldteng  zurTakge-Zogen.


 

 

 

 

 

Dem  Tieraræate  Lehmann
in  Frentæ  uberwiesen.

Tuberkulose  und  Gelbs#ccht.



 

Tauglich  ohne  Einschradmniteng.


 

 

 

Ganz  beanstandet.

 

 

Ticherk#dose  mit  Nocu--gradsger
  Abnmagenteng.

Teischbeschate
Nommen  direch  den
Stelzuerfreker  Manz
in  Schierstäckt.

vorge- 



Schlachtbichbeschate
vorgenommen  von
demn  Verfreter  Knze
1N  Geietz.

 

Fernichret.

 

 

 

Der  Besitser  erld#rte
9S#ch  nitder  Beanstandeeng
  einverstanden.

Beschauers  einzutragen,  welcher  wegen  Unzuständigkeit  die  weitere  Beschau  an  den  tierärztlichen  Beschauer
  abgegeben  hat.  Q„  „
4)  Unter  den  Beanstandungsgründen  sind  auch  diejenigen  aufzuführen,  welche  Anlaß  zur  Überweisung
der  Beschau  an  den  tierärztlichen  Beschauer  gewesen  sind.  Z

Jeder  Beschauer  hat  sich  auf  den  Eintrag  der  Ergebnisse  der  von  ihm  selbst  vorgenommenen
Untersuchungen  zu  beschränken.  Findet  die  Überweisung  der  Beschau  seitens  eines  nicht  als  Tierarzt
approbierten  Beschauers  an  einen  tierärztlichen  Beschauer  statt,  so  hat  ersterer  in  Spalte  10  oder  12
lediglich  die  Tatsache  der  überweisung  und  in  Spalte  13  den  Grund  hierfür  einzutragen.

4
        <pb n="540" />
        –  26  —

Aulage  2.
Bescheinigung.

Hreer.  inn.
schlachteteheuteeinl).............·.....·..................·..·.....................·.........·.....-............·................................................·.............·..·...·..·......·.....................

Die  Beschau  im  lebenden  Zustand  ist  am  Uhr
vorgenommen  und  ergab,  daß  das  errr.....  ííí,,  ,  ,,,  ,

war.
Die  Beschau  im  geschlachteten  Zustand  ist  am  Uhr

vorgenommen  und  ergab,  daß  das  Fleisch  des  Tieres  als

......................................................................  zuerachtenwar.

Bemerkungen?):
Nummer  des  Tagebucht:t.
,  den  19
Beschauer.  Tierarzt.  Schauamt.“)

1)  Bezeichnung  des  Schlachttiers  nach  Art  und  Geschlecht.

7)  Ist  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  von  zwei  verschiedenen  Beschauern  ausgeführt,  so  hat  an  dieser  Stelle
derjenige  Beschauer,  welcher  das  Tier  in  lebendem  Zustand  untersucht  hat,  Ort  und  Zeit  der  Untersuchung

sowie  seinen  Namen  mit  Amtsbezeichnung  und  die  Nummer  seines  Tagebuchs  einzutragen.

2)  Bei  Notschlachtungen  ist  ein  besonderer  Vermerk  einzutragen.

")  Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.
        <pb n="541" />
        Prüfungsvorschriften  für  die  Pleischbeschauer.

81.

Zur  Ausübung  der  Fleischbeschau  dürfen  außer  approbierten  Tierärzten  nur  solche  Personen
amtlich  verwendet  werden,  welche  durch  das  Bestehen  der  vorgeschriebenen  Prüfung  genügende  Kennt—
nisse  nachgewiesen  haben.

Die  Vorschriften  über  die  Prüfung  und  Anstellung  von  Personen  zur  amtlichen  Ausübung  der
Trichinenschau  werden  hierdurch  nicht  berührt.

§  2.
Die  Prüfung  ist  vor  der  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnenden  Prüfungskommission  für
Fleischbeschauer  abzulegen.
Die  Prüfungskommission  ist  in  der  Weise  zu  bilden,  daß  ihr  mindestens  zwei  Tierärzte,  darunter
  jedenfalls  ein  in  amtlicher  Stellung  befindlicher,  womöglich  höherer  beamteter  Tierarzt,  angehören.

sl  3.
Zur  Prüfung  dürfen  nur  zugelassen  werden  Bewerber  männlichen  Geschlechts,  die

1.  das  23.  Lebensjahr  vollendet  und  das  50.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben;

2.  körperlich  tauglich,  insbesondere  im  Vollbesitz  ihrer  Sinne  sind;

3.  mindestens  vier  Wochen  lang  einen  regelmäßigen  theoretischen  und  praktischen  Unterricht
in  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  in  einem  öffentlichen  Schlachthof  unter  Leitung
eines  die  Fleischbeschau  dort  amtlich  ausübenden  Tierarztes  genossen  haben.

Die  Landesregierung  bezeichnet  die  Schlachthöfe,  bei  denen  die  Ausbildung  erfolgen
darf,  sowie  die  Leiter  des  Unterrichts.

Ausnahmsweise  dürfen  Bewerber  zugelassen  werden,  die  das  23.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
  oder  das  50.  Lebensjahr  bereits  überschritten  haben.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Nachsuchenden  in  bezug  auf  die  Ausübung  des  Berufs  als  Fleischbeschauer  dartun.

Über  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.  Gegen
die  Versagung  kann  von  dem  Zurückgewiesenen  Beschwerde  eingelegt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen
  hierüber  sind  von  den  Landesregierungen  zu  erlassen.

84.

Dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  außer  einem  Altersnachweise  (§  3  Abs.  1  Nr.  1),
einem  ärztlichen  Zeugnis  über  die  erforderliche  Körperbeschaffenheit  (§  3  Abs.  1  Nr.  2)  und  einer  Bescheinigung
  über  die  vorgeschriebene  Ausbildung  (§  3  Abs.  1  Nr.  3)  ein  kurzer  selbstgeschriebener  Lebenslauf
  und  ein  amtliches  Führungszeugnis  beizufügen.

86.

Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  der  Prüfling  diejenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
besitzt,  welche  für  Personen;  die  nicht  die  Approbation  als  Tierarzt  besitzen,  zur  Ausübung  der  Schlacht—
vieh-  und  Fleischbeschau  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  sowie  der  zugehörigen  Ausführungsbestimmungen
erforderlich  sind.

·  Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  theoretischen  und  in  einen  praktischen  Teil.
4*
        <pb n="542" />
        —  28*  —

86.
Im  theoretischen  Teile  der  Prüfung  soll  der  Prüfling  die  erforderlichen  Kenntnisse  auf  nach—
stehenden  Gebieten  nachweisen:

1.  Hauptkennzeichen  der  Gesundheit  an  lebenden  Tieren;

2.  Benennung  und  regelrechte  Beschaffenheit  der  einzelnen  Organe  und  sonstigen  Körperteile
der  geschlachteten  Tiere;

3.  Grundzüge  der  Lehre  vom  Blutkreislauf  und  vom  Lymphstrom  in  Beziehung  auf  die
Verbreitung  von  Krankheitserregern  im  Tierkörper;

4.  hauptsächliche  Schlachtmethoden  und  gewerbsmäßige  Ausführung  der  Schlachtungen;

5.  Wesen  und  Merkmale  der  für  die  Fleischbeschau  vornehmlich  in  Betracht  kommenden
Tierkrankheiten  und  fehlerhaften  Zustände  des  Fleisches;

6.  wesentliche  Bestimmungen  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  im  Inlande;

7.  wichtigste  Bestimmungen  über  die  Bekämpfung  der  Viehseuchen,  namentlich  in  bezug  auf
die  Anzeigepflicht,  Maßnahmen  vor  polizeilichem  Einschreiten  und  Schlachtverbote;

8.  Führung  der  Dienstbücher  und  Erstattung  kurzer  schriftlicher  Berichte.

87.
Im  praktischen  Teile  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  innerhalb  einer  angemessenen  Zeit  folgende
Arbeiten  auszuführen:

1.  Aufnahme  der  Erkennungsmerkmale  sowie  Untersuchung  und  Beurteilung  eines  lebenden
Schlachttiers  mit  Rücksicht  auf  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  gemäß  den  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze;

2.  vollständige  Untersuchung  und  Beurteilung  eines  geschlachteten  Rindes,  eines  Schweines
und  eines  anderen  Stückes  Kleinvieh  (Kalb,  Schaf  oder  Ziege)  nach  Vorschrift  der  einschlägigen
  Bestimmungen;

3.  Bestimmung  der  Tierart,  von  welcher  ein  vorgelegtes  Organ  herstammt;

4.  Bestimmung  und  Erläuterung  mehrerer  veränderter  Körperteile  von  Schlachttieren  mit
Rücksicht  auf  die  Fleischbeschau.

88.

Das  Schlußergebnis  der  Prüfung  wird  in  gemeinsamer  Beratung  der  Mitglieder  der  Prüfungs—
kommission  festgestellt.

»  Die  Prüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  die  Mehrheit  der  Mitglieder,  darunter  der  Vorsitzende,
dies  erklärt.  Gehören  der  Kommission  nur  zwei  Mitglieder  an,  so  ist  Stimmeneinheit  erforderlich.

Wer  die  Prüfung  besteht,  erhält  einen  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  nach
anliegendem  Muster  auszufertigenden  Befähigungsausweis.

Im  Falle  Nichtbestehens  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  einen  entsprechenden  Vermerk  in  die
Bescheinigung  über  die  genossene  Ausbildung  (8  3  Abs.  1  Nr.  3)  einzutragen.

Die  Wiederholung  der  Prüfung  ohne  Wiederholung  der  Ausbildung  (§  3  Abs.  1  Nr.  3)  darf
nur  vor  derjenigen  Prüfungskommission  erfolgen,  welche  die  erste  Prüfung  abgenommen  hat,  und  zwar
frühestens  vier  Wochen  nach  der  vorangegangenen  Prüfung  und  höchstens  zweimal.  Hat  der  Prüfling
so  mangelhafte  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  gezeigt,  daß  eine  Wiederholung  der  Ausbildung  vor  erneuter
kärlals  zur  Prüfung  erforderlich  erscheint,  so  ist  ihm  dies  bei  Mitteilung  des  Ausfalls  der  Prüfung
zu  eröffnen.

§  9.

Die  Fleischbeschauer  haben  sich,  sofern  sie  weiter  amtlich  tätig  zu  sein  wünschen,  alle  drei  Jahre
einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Tierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist
unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  der  8§8§  6  und  7  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in
theoretischer  und  praktischer  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  noch  besitzt.  Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf
dem  Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden  Tierarzte  zu  vermerken.
        <pb n="543" />
        —  29*  —

Der  Befähigungsausweis  erlischt

1.  wenn  der  Fleischbeschauer  die  Nachprüfung  nicht  bestanden  hat;  dies  gilt  auch  dann,
wenn  er  sich  etwa  der  Nachprüfung  schon  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  unterzogen  hat;

2.  wenn  sich  der  Fleischbeschauer  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  zur  Nachprüfung  gemeldet
  hat;

3.  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  zwei  Jahre  hindurch  weder  als  Fleisch—
beschauer  amtlich  tätig  gewesen  ist,  noch  während  dieser  Zeit  einen  Beruf  ausgeübt  hat,
welcher  ihn  dauernd  mit  den  für  die  Ausübung  der  Fleischbeschau  in  Betracht  kommenden
Verhältnissen  in  nahe  Beziehungen  brachte.  "  «

Der  Befähigungsausweis  kann  wiedergewonnen  werden

im  Falle  unter  1  durch  Bestehen  der  wiederholten  Nachprüfung  innerhalb  sechs  Monaten,

im  Falle  unter  2  durch  Bestehen  der  Nachprüfung,  falls  sich  der  Prüfling  vor  Ablauf
von  fünf  Jahren  seit  dem  Bestehen  der  ersten  Prüfung  meldet;  erfolgt  die  Meldung
später,  so  kann  der  Befähigungsausweis  nur  durch  Ablegung  der  Prüfung  vor  der
Prüfungskommission  im  vollen  Umfange  der  88  5  bis  7  wieder  erworben  werden,

im  Falle  unter  3  nur  durch  Wiederholung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
im  vollen  Umfange  der  885  bis  7.

8  10.

Personen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  die  Befähigung  zur  Ausübung  der
Fleischbeschau  auf  Grund  eines  staatlich  anerkannten  Befähigungsausweises  bereits  besitzen,  sind  von
der  Ablegung  der  Prüfung  befreit,  sofern  die  Erwerbung  dieses  Befähigungsausweises  unter  Voraussetzungen
  und  Bedingungen  erfolgte,  welche  hinsichtlich  des  geforderten  Maßes  der  Kenntnisse  und
Fertigkeiten  den  vorstehenden  Prüfungsvorschriften  im  wesentlichen  entsprechen.  Der  Bundesrat  bestimmt,
  welche  bisher  geltenden  landesrechtlichen  Vorschriften  über  die  Erteilung  von  Befähigungsausweisen
  als  diesen  Anforderungen  entsprechend  anzusehen  sind.

Personen,  welche  einen  Befähigungsausweis  zwar  nicht  nach  Maßgabe  des  Abs.  1,  aber  doch
auf  Grund  einer  staatlich  geordneten  Prüfung  erworben  haben  oder  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Gesetzes  bereits  ein  Jahr  lang  bei  einer  öffentlichen  Fleischbeschau  als  Fleischbeschauer  amtlich  tätig
gewesen  sind,  dürfen  bei  tadelloser  Dienstführung  auf  Empfehlung  ihrer  Anstellungsbehörden  ohne
Beibringung  des  Nachweises  über  die  vorgeschriebene  Ausbildung  (§  3  Abs.  1  Nr.  3)  zur  weiteren  Ausübung
  der  Fleischbeschau  zugelassen  werden,  wenn  sie  sich  innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  an  zuständiger  Stelle  melden  und  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  eine  Prüfung  vor  einem  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnenden  beamteten  Tierarzte
bestehen.  Diese  Prüfung,  zu  welcher  auch  Personen  zugelassen  werden  dürfen,  die  das  fünfzigste
Lebensjahr  überschritten  haben,  hat  sich  nur  auf  den  praktischen  Teil  der  im  §  9  vorgeschriebenen
Nachprüfung  zu  erstrecken.

Die  in  Abs.  1  und  2  genannten  Fleischbeschauer  haben  sich  der  Nachprüfung  nach  Maßgabe
der  WN“.  im  §  9  zum  ersten  Male  spätestens  drei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
zu  unterziehen.

8  11.

Personen,  welche,  ohne  als  Tierarzt  approbiert  zu  sein,  sich  gewerbsmäßig  mit  der  Ausübung
der  Tierheilkunde  beschäftigen  oder  welche  das  Fleischer=  oder  Abdeckereigewerbe,  den  Fleisch=  oder
Viehhandel  betreiben  oder  Agenten  eines  Viehversicherungsunternehmens  sind,  dürfen  als  Fleischbeschauer
  nicht  angestellt  werden.
        <pb n="544" />
        —  30*  —

Unter--Anlage.
Befähigungsausweis.
Herrn.·..··.·.............................................··..........»  geborenam...........·  in
Kreis  (Bezirk  uswa.)  .  wohnhaft  zz  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  von
der  unterzeichneten  Prüfungskommission  am  |0.  19  in  der  theoretischen  und  praktischen
  Fleischbeschau  auf  Grund  der  Prüfungsvorschriften  vom  geprüft  worden

ist  und  diese  Prüfung  bestanden  hat.

Ort  und  Datum.

Die  Prüfungskommission  für  Fleischbeschauer.
Dienststempel.  Vorsitzender.

§  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  lautet:

Die  Fleischbeschauer  haben  sich,  sofern  sie  weiter  amtlich  tätig  zu  sein  wünschen,  alle  drei  Jahre
einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Tierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  der  §§6  6  und  7  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer
  und  praktischer  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  noch  besitzt.  Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem
Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden  Tierarzte  zu  vermerken.

Der  Befähigungsausweis  erlischt

1.  wenn  der  Fleischbeschauer  die  Nachprüfung  nicht  bestanden  hat;  dies  gilt  auch  dann,  wenn
er  sich  etwa  der  Nachprüfung  schon  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  unterzogen  hat;

2.  wenn  sich  der  Fleischbeschauer  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  zur  Nachprüfung  gemeldet
  hat;

3.  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  zwei  Jahre  hindurch  weder  als  Fleischbeschauer
  amtlich  tätig  gewesen  ist,  noch  während  dieser  Zeit  einen  Beruf  ausgeübt  hat,
welcher  ihn  dauernd  mit  den  für  die  Ausübung  der  Fleischbeschau  in  Betracht  kommenden
Verhältnissen  in  nahe  Beziehungen  brachte.

Der  Befähigungsausweis  kann  wiedergewonnen  werden
im  Falle  unter  1  durch  Bestehen  der  wiederholten  Nachprüfung  innerhalb  sechs  Monaten,
im  Falle  unter  2  durch  Bestehen  der  Nachprüfung,  falls  sich  der  Prüfling  vor  Ablauf
von  fünf  Jahren  seit  dem  Bestehen  der  ersten  Prüfung  meldet;  erfolgt  die  Meldung

später,  so  kann  der  Befähigungsausweis  nur  durch  Ablegung  der  Prüfung  vor  der
Prüfungkommission  im  vollen  Umfange  der  §§  5  bis  7  wieder  erworben  werden,

im  Falle  unter  3  nur  durch  Wiederholung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  im
vollen  Umfange  der  §§  5  bis  7.
        <pb n="545" />
        —.  31  —

Her  ,  hatam.............·........................................................·................  vor  mir  die
Nachprüfung  gemäß  §  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  bestanden.

Ort  und  Datum.  Unterschrift
Dienststempel.  mit  Amtsbezeichnung.
Herr......··...................·.......................·...............  .··...hatam  –  vor  mir  die

Nachprüfung  gemäß  §  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  gleischbeschauer  bestanden.

Ort  und  Datum.  Unterschrift
Dienststempel.  mit  Amtsbezeichnung.
Herr.  hat  am  vor  mir  die

 

Nachprüfung  gemäß  §  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  bestanden.

Ort  und  Datum.  Unterschrift
Dienststempel.  mit  Amtsbezeichnung.
        <pb n="546" />
        <pb n="547" />
        33“

C.

Gemeinfaßliche  Velehrung

für

Beschauer,  welche  nicht  als  Tierarzt  approbiert  sind.

—  —  —

 

Inhalt.
Erster  Abschnikt.  U.  Das  Nesselsteb
Gesundheitszeichen  der  Schlachttiere  im  lebenden  und  12.  Die  Seserkherb
geschlachteten  Zustande.  13  De  Schweinepest.
I.  Gesundheitszeichen  der  Schlachttiere  im  Die  Ruhr.
s  h  itsdeiche  Fueros  hl  ch  geite  15.  Die  Diphtherie  der  Kälber
1.  Ernährungszustand  345  16.  Dee  lauchige-  Blutvergiftung
2.  Körperhaltung,  Stand,  Gang,  T  lufmerhsam-  18.  Die  Seer  ir  vergistung
3  geit  aus  vie  Umgebung.  34.  19.  Die  Strahlenpilzerkrankung  (Aktinomycose)
4.  Verdauungsorgane  84*  II.  Durch  tierische  Schmarotzer  verursachte
Scham  Scheide,  Euter.  7  Krankheiten  (Invasionskrankheiten).
.  mungsorgane  .  20.  D  ti-7.
  Die  innere  Körperwärme  3657  Die  gesundheitsschädliche  3  Finne  des  Rindes  (Oysti
II.  21.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Schweines,
nneclcen  du  glahttiere  in  Schafes,  Hundes  und  der  Ziege  („Chsticercus
1.  Blut  Z  ———–s  35*  cellulosae)  ......
2.  Lungen  35“  22.  Die  Trichine
3.  Herzbeutel  und  Herz  35“  23.  Die  Miescherschen  Schläuche  .
4.  Leber  #  36“  24.  Der  Hülsenwurm.  .
5.  Magen  und  Darm  36  25.  Die  dünnhalsige  Finne  KClndieercus  tenuicollis)  .
6.  Milz  36  26.  Der  Gehirnblasenwurm  .....
7.  Nieren  #  36“  27.  Die  Lungenwürmer
8.  Gebärmutter  36  28.  Die  Leberegel
9.  des  Muskelsleisch  einschliehlich  des  kuhet  29.  Die  Räude  der  Schafe  -
ett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und  Gelenke
sowie  des  Brust=  und  Brßzel  .  ..  36:  80  rir  nere  Erkrankungen  und  menen
10.  Die  Lymphdrüsen  36  2Geit  cht
.  .  2.  Geschwülste
Bweikter  Ablchnitt.  33.  Blutuneg
d  Kennzeichen  2  wichtigsten  Knet  bei  34.  geruche  und  Geschmacksabweichungen  des
ebenden  und  geschlachteten  Tieren  nebst  Bemerkungen
  über  vie  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  5“.  Fhinims  und  u  hönühe  dersehungeworgange  Ver
I.  Infektionskrankheiten.  36.  Ungeborene  oder  totgeborene  Tiere
1.  Der  Milzbrand  6  •si-trr  37  37.  Natürlicher  Tod  oder  Tötung  im  Verenden
2.  Der  Rauschbrand  37“  338.  Notschlachtungen  und  Unglücksfälle
3.  Die  Rinderseuche.  38°“  -
4.DteTollwut..  38*  Anhang.
5.  Die  Maul=  und  Klauenseuche  38*  1.  Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches
6.  Die  Lungenseuche  39  *  2.  Reinigung  und  Desinfektion  der  Messer  und  Hände
7.  Der  Bläschenausschlag  des  Rindviehs  39  *  3.  übersichtliche  Darstellung  der  Formen  der  Tuber—
8.  Die  Pockenseuche  der  Schafe  407  kulose  bei  Schlachttieren  und  der  gesundheits-9.
  Die  Rinderpest  .  .  40  polizeilichen  Behandlung  d  des  Flesches  tuberkulöser
10.  Der  Rotlauf  der  Schweine  41*  Tiere

 

Seite
41*
41*
42  *
42*
42  *
43
437
44
46

46“

477

477
475
48“
48  *
48
48“
49

49

495
497
50
50“

507
51#
517

515
515

52
537

53*
        <pb n="548" />
        —  34*  —

Erster  Abschnitt.
Gesundheitszeichen  der  Schlachttiere  im  lebenden  und  geschlachteten  Zustande.

I.  Gesundheitszeichen  der  Schlachttiere  im  lebenden  Zustande.

Um  festzustellen,  ob  ein  Schlachttier  Erscheinungen  einer  Krankheit  nicht  oder  nur  Erscheinungen
von  solchen  Krankheiten  zeigt,  welche  unerheblich  sind  und  das  Allgemeinbefinden  nicht  wesentlich  stören,
sind  bei  der  Untersuchung  der  Reihe  nach  folgende  Kennzeichen  der  Gesundheit  zu  beachten  (§  7).)

1.  Ernährungszustand.

Gesunde  Tiere,  welche  zum  Schlachten  bestimmt  werden,  sind  gewöhnlich  gut  genährt.  Beie
ungenügender  Ernährung,  übermäßiger  Anstrengung,  starker  Milchnutzung  sowie  während  der  Entwickelung
und  im  höheren  Lebensalter  sind  auch  gesunde  Tiere  mager.  Dieser  natürliche  Vorgang  wird  hauptsächlich
  durch  den  Schwund  des  Fettgewebes  herbeigeführt.

2.  Körperhaltung,  Stand,  Gang,  Blick,  Aufmerksamkeit  auf  die  Umgebung.

Gesunde  Tiere  haben  einen  freien  Blick,  sind  lebhaft  und  aufmerksam  auf  ihre  Umgebung.

Gesunde  Rinder  tragen  den  Kopf  hoch,  halten  den  Rücken  gerade,  belasten  ihre  vier  Füße
gleichmäßig,  treten  auf  Antrieb  leicht  zur  Seite  und  sind,  wenn  sie  liegen  und  nicht  zu  stark  ermüdet
sind,  leicht  zum  Aufstehen  zu  bringen.  Nach  dem  Aufstehen  pflegen  gesunde  Tiere  den  Rücken  zu
krümmen.  Alte,  abgetriebene  oder  hochgemästete  Stücke  sind  weniger  lebhaft  als  junge,  ausgeruhte,
nicht  gemästete  Tiere.

Gesunde  Schafe  tragen  den  Kopf  hoch,  richten  die  Ohren  auf  und  widersetzen  sich  dem  Versuche,
  sie  zu  greifen.

Gesunde  Ziegen  sind  gewöhnlich  lebhafter  als  Schafe,  wenden  sich  herantretenden  Personen
zu,  sind  aber  stets  bereit,  zu  entweichen.

Gesunde  Schweine  bewegen  sich  im  Freien  grunzend  und  schnüffelnd  meist  mit  gesenktem
Kopfe  und  geringeltem  Schwanze.

3.  Körperoberfläche.

Gesunde  Tiere  besitzen  im  allgemeinen  eine  leicht  verschiebbare,  lose  Haut,  welche  sich  in  Falten
heben  läßt,  die  rasch  wieder  verschwinden.  Nur  bei  gemästeten  Schweinen  liegt  die  Haut  dem  Rippenkörper
  fest  an.  Das  Haar  ist  mehr  oder  weniger  anliegend,  glatt  und  glänzend;  das  Wollvließ  der
Schafe  ist  geschlossen.  Die  Körperwärme  ist  regelmäßig  über  die  Körperoberfläche  verteilt,  derart,  daß
nur  die  Spitzen  der  Ohren,  die  Unterfüße  und  die  Hörnerspitzen  kühler  sind.  Nasenspiegel  und  Rüsselscheibe
  fühlen  sich  stets  kalt  und  feucht  an.

4.  Verdauungsorgane.

Gesunde  Tiere  haben  gute  Freßlust  und  nehmen  rasch  ihre  naturgemäße  Nahrung  auf.  Sind
sie  nicht  voll  gesättigt,  so  ergreifen  sie  begierig  hingehaltenes  Futter.  Bei  Rindern,  Schafen  und  Ziegen
tritt  bald  nach  der  Fütterung  das  Wiederkäuen  auf,  auch  rülpsen  die  Tiere  von  Zeit  zu  Zeit.  Im
Zustande  der  Sättigung  sind  die  Hungergruben,  besonders  die  linke,  nahezu  gefüllt,  beim  hungernden
Tiere  sind  sie  eingefallen.  Der  Kot  erwachsener  Rinder  hat  je  nach  der  Fütterung  eine  verschiedene
Beschaffenheit.  Bei  trockenem  Futter  ist  er  dickbreiig  und  wird  von  den  Rindern  in  Fladen  von

 

*)  Die  in  Klammern  beigefügten  §§  beziehen  sich  auf  die  Ausführungsbestimmungen  Aüber  die  Untersuchung
und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlachtviehs  und  Fleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande.
        <pb n="549" />
        bräunlichgrünlicher  Farbe  abgesetzt.  Bei  saftigem  Futter  ist  der  Kot  dünnbreiig  bis  flüssig.  Bei
Kälbern  ist  der  Kot  mehr  gelblich  und  dickbreiig.  Schweinekot  ist  walzenförmig  oder  breiartig,  lehm—
bis  graugelb.  Der  Kot  der  Schafe  und  Ziegen  ist  schwärzlich  und  klein  geballt.

5.  Scham,  Scheide,  Euter.

Bei  gesunden  Tieren  liegen  die  Schamlippen  eng  aneinander.  Die  Schleimhaut  der  Scham
ist  blaßrot.  Hat  ein  Tier  vor  kurzem  geboren  oder  ist  es  nahe  am  Gebären,  so  sind  die  Schamlippen
geschwollen  und  die  Schleimhaut  der  Scham  ist  stärker  gerötet.  Vor  und  nach  dem  Gebären  besteht
ein  Ausfluß  von  meist  schleimiger  Beschaffenheit;  nach  dem  Gebären  kann  derselbe  eine  Zeit  lang  auch
gelblich,  dickflüssig  und  schwach  blutstriemig  sein.  Das  Euter  fühlt  sich  bei  milchenden  Tieren  gleichmäßig
  weichkörnig,  bei  nicht  milchenden  weich  und  schlaff  an.

6.  Atmungsorgane.

Bei  gesunden  Tieren  erfolgt  das  Atmen  ruhig  und  ohne  Anstrengung,  so  daß  man  es  kaum
wahrnimmt.  Die  Zahl  der  Atemzüge  beträgt  bei  Rindern  etwa  10  bis  30,  bei  Schafen  und  Ziegen
12  bis  22,  bei  Schweinen  10  bis  20  in  der  Minute.  Infolge  von  Aufregung,  Transporten,  bei
großer  Hitze  und  nach  angestrengter  Bewegung  kann  sich  die  Zahl  der  Atemzüge  erheblich  steigern.
Das  Atmen  ist  hierbei  aber  nicht  angestrengt.  Die  Nasenlöcher  sind  nicht  sehr  weit  geöffnet  und  die
Nasenflügel  bewegen  sich  nur  wenig.  Husten  besteht  in  der  Regel  nicht,  und  wenn  er  durch  Zufall
erregt  wird,  ist  er  kräftig  und  laut.

7.  Die  innere  Körperwärme

wird  mit  einem  amtlich  geprüften  Thermometer,  am  besten  einem  sogenannten  Maximalthermometer
festgestellt.  Sie  beträgt  bei  gesunden

Rindern  .  37#5  bis  39,5C.,
Kälbern,  Schafen  und  Biegen  39,00  40,5  C.,
Schweinen  .....  38,5  -  40  5  ½“

Wenn  die  Körperwärme  über  oder  unter  den  vorgenannten  Temperaturen  liegt,  so  ist  an—
zunehmen,  daß  die  Tiere  erheblich  krank  sind.

II.  Gesundheitszeichen  der  Schlachttiere  in  geschlachtetem  Zustande.

Die  für  die  Untersuchung  wichtigsten  Körperteile  (§§  22,  23)  zeigen  bei  gesunden  Tieren
folgendes  Verhalten:

1.  Blut.
Das  aus  der  Schlachtwunde  fließende  Blut  sieht  rot  aus,  es  ist  leichtflüssig  und  gerinnt  zu

einem  Blutkuchen,  welcher  bald  die  Gestalt  des  Gefäßes,  in  dem  das  Blut  aufgefangen  wurde,  annimmt.
  Die  Gerinnung  kann  durch  Umrühren  des  frisch  aufgefangenen  Blutes  verhindert  werden.

2.  Lungen.

Die  kurz  nach  dem  Tode  aus  der  Brusthöhle  genommenen  Lungen  fallen  in  der  Regel  zusammen.
  Ihre  Oberfläche  ist  glatt  und  glänzend.  Die  Farbe  ist  gelblichrosarot,  später  dunkelrot.
Von  der  Schnittfläche  der  Lungen  und  aus  den  Luftröhrenästen  läßt  sich  meist  weißer  oder  rötlicher
Schaum  ausdrücken.  Die  gesunde  Lunge  fühlt  sich  weich-elastisch  an.  Ein  in  Wasser  geworfenes  Stück
gesunder  Lunge  schwimmt.

3.  Herzbeutel  und  Herz.

Im  Herzbeutel  gesunder  Tiere  ist  eine  geringe  Menge  klarer,  farb=  und  geruchloser  Flüssigkeit
vorhanden.  Die  Außen=  und  Innenflächen  des  Herzbeutels  und  des  Herzens  sind  glatt  und  glänzend.
Die  Farbe  des  Herzfleisches  ist  rotbraun,  die  Konsistenz  derb,  besonders  an  der  linken  Herzkammer.
Die  Herzfurchen  sind  mit  weißem  oder  gelblich-weißem  Fettgewebe  angefüllt.

57
        <pb n="550" />
        —  36*  —

4.  Leber.

Die  Leber  gesunder  Tiere  zeigt  eine  glatte  und  glänzende  Oberfläche;  die  Farbe  ist  rotbraun
(lebenswarm  hellbraun,  später  dunkelbraun,  bei  fetten,  häufig  auch  bei  hochträchtigen  Tieren  sieht  das
Organ  gelbbraun  und  trübe  aus).  Die  Konsistenz  ist  festweich.  Bei  der  Leber  des  Schweines  ist  die
Läppchenzeichnung  deutlich  erkennbar.  ·

5.  Magen  und  Darm.

Bei  gesunden  Tieren  sind  Magen  und  Darm  äußerlich  glatt  und  glänzend,  ihre  Wände  sehen
weißlich-grau  bis  bläulich-grau  aus.  Die  Schleimhaut  des  Darmes  ist  grau  bis  graugelb,  sammetähnlich,
schlüpfrig.

6.  Milz.

Die  Farbe  dieses  Organs  verhält  sich  im  frischen  Zustande  bei  den  verschiedenen  gesunden
Schlachttieren  wie  folgt:  Bulle  und  Mastochs  rotbraun,  Kuh  graubläulich,  Kalb  rotbraun-bläulich-violett,
Schaf  und  Ziege  rotbraun,  später  dunkelrot,  Schwein  unmittelbar  nach  der  Schlachtung  rot,  später
dunkelrot.  Auch  die  Konsistenz  zeigt  Verschiedenheiten.  Beim  Bullen  und  Mastochsen  ist  das  Organ
ziemlich  fest,  bei  der  Kuh  schlaff.  Die  Milz  der  Kälber  und  Schweine  zeigt  eine  schlaffe  Konsistenz,
die  Schaf=  und  Ziegenmilz  fühlt  sich  weich  bis  elastisch  an.  Die  Milz  des  Bullen  und  Mastochsen  hat
gewölbte,  die  der  Kuh  platte  Flächen.

7.  Nieren.

Die  Nieren  gesunder  Tiere  sehen  rotbraun  aus,  die  Konsistenz  ist  fest,  die  Oberfläche  und
Schnittfläche  glatt  und  glänzend.  Ihre  Oberfläche  und  noch  deutlicher  die  Schnittfläche  der  Rindenschicht
läßt  zahlreiche  feinste  rote  Pünktchen  erkennen.  Bei  hochgemästeten  Schweinen,  seltener  bei  Rindern
und  Schafen,  kann  die  Farbe  der  Nieren  gelbbraun  und  trübe  sein.

8.  Gebärmutter.

Von  außen  sieht  die  Gebärmutter  gesunder  Tiere  grauweiß  oder  graurötlich  aus.  Die  Schleimhaut
  ist  gelblich  bis  rötlichgrau  und  beim  Rinde,  beim  Schafe  und  bei  der  Ziege  mit  faltenartigen
Erhebungen  versehen,  aus  denen  sich  bei  der  Trächtigkeit  die  sogenannten  Gebärmutterknöpfe  oder
Cotyledonen  entwickeln.  Beim  Schafe  und  bei  der  Ziege  zeigt  die  Gebärmutter  flache  Knöpfe  mit
schüsselartigen  Vertiefungen.

9.  Das  Muskelfleisch  einschließlich  des  zugehörigen  Fett=  und  Bindegewebes,  der
Knochen  und  Gelenke  sowie  des  Brust=  und  Bauchfells.

Bei  gesunden  Tieren  sind  das  Brust=  und  Bauchfell  glatt,  glänzend,  hellgrau  und  durchsichtig.
Das  Muskelfleisch,  das  Fett=  und  das  Bindegewebe  sind  bei  geschlachteten  Tieren  nahezu  blutleer.
Das  Fettgewebe  ist  bei  Rindern  weiß  bis  blaßrötlich,  fest  und  an  der  Oberfläche  meist  etwas  wellig
bis  traubig.  Der  Talg  von  Weidetieren  und  älteren  Kühen  kann  gelb  aussehen.  Die  Knochen  haben
eine  dicke,  feste,  grauweiße  oder  graugelbe  Rindenschicht.  Das  Knochenmark  ist  fest,  rein  weiß  bis
rötlichgelb.  Das  Fettgewebe  von  Schafen  und  Ziegen  ist  weiß  und  fest,  von  Schweinen  weiß,  feinkörnig
  und  weich.  Das  Muskelfleisch  sieht  aus:  beim  Jungrinde  blaßrot,  beim  Bullen  dunkelrot,  beim
Ochsen  hellrot,  bei  Kühen  hell=  bis  dunkelrot,  beim  Milchkalbe  hell=  bis  dunkelgraurot,  beim  Schafe
lebhaft  rot,  beim  Schweine  blaßrot  bis  graurot.  Das  Fleisch  älterer  Tiere  ist  in  der  Regel  dunkler.

Bei  mageren  Tieren  ist  zwar  wenig  Fettgewebe  vorhanden,  doch  ist  dasselbe,  im  Gegensatze  zu
dem  Fettgewebe  der  infolge  einer  Krankheit  abgemagerten  Tiere,  fest,  nicht  zähe,  weder  feucht,  noch
sulzig;  die  Muskeln  nicht  abgemagerter  Tiere  fühlen  sich  voll,  elastisch,  niemals  schlaff  oder  welk  an.

10.  Die  Lymphdrüsen.

Die  Lymphdrüsen  gesunder  Tiere  haben  eine  festweiche  Konsistenz  und  eine  gelblichweiße  bis
graublaue  Farbe,  über  ihre  Schnittfläche  ergießt  sich  eine  spärliche  Menge  Flüssigkeit.  Die  im  Fleische
gelegenen  Lymphdrüsen  sind  etwas  fester  als  diejenigen  der  Eingeweide.  Bei  geschlachteten  gesunden
Tieren  findet  man  auf  der  Schnittfläche  die  Außenzone  mancher  Lymphdrüsen  rot  gefärbt.  Die  Lymphdrüsen
  an  den  Lungen  und  im  Gekröse  sind  bei  älteren  Wiederkäuern  vielfach  schwärzlich  gefärbt.
        <pb n="551" />
        —  37*  —

Zweiter  Abschnitt.

Die  Kennzeichen  der  wichtigsten  Krankheiten  bei  lebenden  und  geschlachteten  Tieren  nebst
Bemerkungen  über  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau.

I.  Infektionskrankheiten.

Eine  größere  Anzahl  von  Krankheiten  des  Menschen  und  der  Tiere  wird  durch  kleinste,  nur
mit  Hilfe  starker  Vergrößerungsgläser  erkennbare,  zu  den  niedrigsten  Lebewesen,  insbesondere  den
Bakterien  zählende  Gebilde  hervorgerufen.  Diese  dringen  in  den  tierischen  Körper  durch  natürliche
Offnungen,  z.  B.  das  Maul,  die  Nase  oder  durch  Verletzungen  ein,  leben  und  vermehren  sich  in  demselben
  und  bilden  die  eigentlichen  Träger  des  Ansteckungsstoffs.

1.  Der  Milzbrand.

Der  Verlauf  und  die  Krankheitserscheinungen  sind  verschieden.  Schafe  sterben  gewöhnlich
plötzlich,  ohne  daß  man  vorher  an  ihnen  erheblichere  Krankheitserscheinungen  bemerkt  hat.  Bei  Rindern
dauert  die  Krankheit  gewöhnlich  mehrere  Stunden  bis  zwei  Tage.  Sie  zeigen  ohne  nachweisbare
Ursache  Unruhe,  Aufregung  oder  Abstumpfung,  Muskelzittern,  hohes  Fieber,  Atembeschwerden,  gesträubtes
Haar,  mangelnde  Freßlust,  Störung  des  Wiederkäuens,  leichtes  Aufblähen;  die  Ausflüsse  aus  den
natürlichen  Körperöffnungen  können  mit  geringen  Mengen  Blut  vermischt  sein.  In  manchen  Fällen
findet  man  schnell  wachsende  Anschwellungen  oder  umschriebene  Knoten  an  der  Körperoberfläche;  die
letzteren  sind  anfänglich  heiß  und  schmerzhaft,  später  kalt  und  schmerzlos.

Das  Blut  ist  dunkelrot,  teerartig.  Das  Muskelfleisch  kann  dunkelrot  gefärbt,  weich  und  mit
Blutungen  durchsetzt  sein.  Unter  der  Haut  finden  sich  gelbe,  sulzige  Massen,  gelbe,  wässerige  Flüssigkeit
oder  rotsulzige  Einlagerungen.  Die  Milz  ist  in  den  meisten  Fällen  gleichmäßig  oder  beulig  stark
geschwollen,  schwarzrot,  weich,  auf  der  Schnittfläche  entleert  sich  teerartiges  Blut.  Unter  den  serösen
Häuten  und  in  der  nicht  selten  entzündeten  Darmschleimhaut  machen  sich  häufig  Blutpunkte  bemerkbar.
Beim  Schweine  ist  das  gesamte  Bindegewebe  am  Halse  wässerig  blutig  durchtränkt.

In  vielen  Fällen  sind  die  erwähnten  Kennzeichen  der  Krankheit  nur  undeutlich  vorhanden  oder
es  fehlen  manche  derselben.  Als  der  Milzbrandkrankheit  besonders  verdächtig  haben  zu  gelten  alle
Rinder,  deren  Milz  geschwollen  und  erweicht  ist,  welche  blutigen  Durchfall  hatten  und  bei  denen  die
Darmschleimhaut  geschwollen,  mit  Blutpunkten  oder  Blutstreifen  besetzt  ist  und  ein  schokoladenfarbener
bis  schwarzroter,  blutiger  Darminhalt  gefunden  wird.

Auf  Milzbrand  ist  namentlich  zu  achten  bei  Rindern,  Schafen  und  Ziegen  (§  8).  Die
Schlachtung  ist  zu  verbieten  (§  9).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§§  14,  32).  Die
Fleischbeschau  bleibt  dem  Tierarzte  vorbehalten  (§  31).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme  gründlich
zu  reinigen  und  zu  desinfizieren  (§  16);  vgl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Diese  Schutzmaßregel  ist  überhaupt
  allen  beim  Schlachten  behilflich  gewesenen  Personen  dringend  zu  empfehlen.  Personen,  welche
Wunden  an  den  Händen  haben,  sollten,  auch  wenn  die  Verletzungen  nur  unbedeutend  sind,  ohne  Verzug
die  Hilfe  des  Arztes  in  Anspruch  nehmen.  Die  Gefahr  der  Ubertragung  des  Milzbrandes  von  Tier
auf  Mensch  beim  Abhäuten  und  Zerlegen  von  Tieren  ist  sehr  groß;  der  Milzbrand  ist  auch  beim
Menschen  eine  schwere,  oft  tötliche  Krankheit.

2.  Der  Rauschbrand.

Für  diese  Krankheit  sind  fast  ausschließlich  die  Rinder  (zwischen  1  und  4  Jahren)  empfänglich;
in  seltenen  Fällen  wird  sie  bei  Schafen  und  nur  ganz  ausnahmsweise  bei  anderen  Tierarten  beobachtet.
Die  Krankheit  endet  fast  immer  nach  1½  bis  3  Tagen  tödlich.

Bei  der  Lebendbeschau  fallen  die  große  Abstumpfung  der  Tiere  infolge  hohen  Fiebers
sowie  flache,  teigige,  beim  Uberstreichen  knisternde  („rauschende"),  sich  rasch  ausbreitende  Anschwellungen
besonders  an  den  Oberschenkeln,  am  Halse,  an  den  Schultern  sowie  an  der  Unterbrust  und  in  der
Rücken=  und  Kreuzgegend  auf.

Bei  der  Untersuchung  des  geschlachteten  Tieres  findet  man  an  der  Stelle  der  Anschwellungen
das  Bindegewebe  der  Unterhaut  sowie  zwischen  und  in  den  Muskeln  mit  Gasblasen  und  Blut  durch-
        <pb n="552" />
        —  38*  —

setzt  und  das  angrenzende  Muskelfleisch  schmutzigbraun  bis  schwarz  verfärbt,  morsch  und  eigentümlich
widerlich  ranzig  riechend.

Auf  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)  sinngemäße
  Anwendung.

3.  Die  Rinderseuche.
Die  Rinderseuche  tritt  in  drei  Formen  auf  (Hautform,  Lungenform  und  Darmform).

Bei  der  Hautform  bestehen  schweres  Fieber  und  umfangreiche  heiße,  feste  Anschwellungen  am
Kopfe,  Halse  und  Triele.  Der  Tod  tritt  regelmäßig  nach  12  bis  36  Stunden  ein.  Am  geschlachteten
Tiere  sind  milzbrandähnliche  Veränderungen  vorhanden,  nämlich  blutig-wässerige  Ergüsse  im  Unterhaut—
bindegewebe,  kleine  Blutungen  in  allen  Organen,  graubraune  Verfärbung  der  Leber,  der  Nieren  und
des  Herzfleisches.  Die  Milz  ist  jedoch  stets  unverändert.

Bei  der  Lungenform  findet  man  die  Erscheinungen  einer  frischen  Lungenbrustfellentzündung
und  kleine  Blutungen  in  den  Organen.  Die  Krankheit  dauert  5  bis  8  Tage.

Die  Darmform  tritt  meist  in  Verbindung  mit  einer  der  beiden  anderen  Formen  auf  und  ist
durch  blutige  Beschaffenheit  des  Kotes  infolge  blutiger  Entzündung  des  Darmes  gelenngeichnet
Auf  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)  sinngemäße

  Anwendung.
4.  Die  Tollwut.

Die  Tollwut  ist  eine  ansteckende  Krankheit,  welche  durch  den  Biß  wutkranker  Tiere,  namentlich
tollwutkranker  Hunde,  auf  andere  Tiere  sowie  auf  den  Menschen  übertragen  wird.

Verdächtige  Krankheitserscheinungen  beim  lebenden  Hunde  sind:  Unruhe,  Benagen  und
Fressen  unverdaulicher  Gegenstände,  Neigung  zum  Entweichen,  lautloses,  nicht  von  Knurren  oder  Bellen
begleitetes  Schnappen  und  Beißen  nach  vorgehaltenen  Gegenständen,  nach  Tieren  und  Menschen,  Veränderung
  der  Stimme  (bellend  und  heulend  zugleich),  schließlich  allgemeine  Abstumpfung,  auffällige
Abmagerung,  Lähmung  des  Unterkiefers  und  des  Hinterteils.

Wiederkäuer  und  Schweine  zeigen  sich  sehr  unruhig,  brüllen,  blöken  oder  grunzen  viel
und  mit  veränderter  Stimme,  Rinder  drängen  zur  Kotentleerung,  magern  schnell  ab  und  werden  im
Hinterteile  gelähmt.  Bei  allen  Tieren  dauert  die  Krankheit  etwa  3  bis  7  Tage.

An  den  ausgeschlachteten  Tieren  findet  man  keine  auffälligen  Krankheitserscheinungen.
Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)  sinngemäße
  Anwendung.
5.  Die  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  eine  bei  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  vorkommende
  fieberhafte,  leicht  übertragbare  Krankheit,  welche  durch  die  Bildung  von  Bläschen  und  nachfolgend
  von  Geschwüren  auf  der  Maulschleimhaut  und  an  den  Klauen  gekennzeichnet  ist.

Bei  Rindern  äußert  sich  die  Krankheit  durch  Abgeschlagenheit  und  Fieber,  Verringerung  der
Freßlust,  Unterbrechung  des  Wiederkäuens,  Speichelfluß;  öfters  hört  man  einen  eigentümlichen
schmatzenden  Ton  beim  Offnen  des  Maules.  Die  Tiere  liegen  viel,  stehen  schwer  auf,  bewegen  sich
mühsam  vorwärts  oder  gehen  lahm.  Bei  der  Untersuchung  des  Maules  findet  man  in  der  ersten  Zeit
der  Erkrankung  am  zahnlosen  Rande  des  Oberkiefers,  an  der  Zungenspitze,  an  der  Zunge,  auch  auf
der  Schleimhaut  der  Unterlippe  und  des  Maules  Blasen,  welche  mit  einer  wasserhellen  gelblichen
Flüssigkeit  gefüllt  sind,  bald  platzen  und  rote,  aufgelockerte,  von  der  Oberhaut  entblößte  Stellen  zurücklassen.
  Das  Klauenleiden  tritt  meist  gleichzeitig  hervor.  An  der  Haut  oberhalb  der  Klauen  zeigt  sich
zuerst  vermehrte  Wärme,  bei  heller  Haut  auch  Rötung,  ferner  große  Empfindlichkeit  an  der  Krone  und
in  der  Klauenspalte.  Bald  bilden  sich  auch  hier  Blasen,  welche  schnell  platzen  und  wunde,  später  mit
Krusten  sich  bedeckende  Stellen  hinterlassen.

Bei  Schafen  und  Ziegen  tritt  die  Krankheit  seltener  und  dann  mehr  an  den  Füßen  als  an
der  Maulschleimhaut  auf.  Die  Bläschen  im  Maule  sind  sehr  klein  und  kommen  meistens  nur  am  zahnlosen
  Rande  des  Oberkiefers  zum  Ausbruche.  Die  Klauen  zeigen  zuerst  leichte  Schwellung  und  Rötung
an  der  Krone  und  in  der  Klauenspalte,  worauf  kleine  Bläschen  erscheinen,  welche  sehr  bald  platzen  und
wunde  Stellen  bilden,  die  sich  später  mit  Schorfen  bedecken.
        <pb n="553" />
        —  39*  —

Schweine  erkranken  vorzugsweise  an  den  Klauen,  seltener  am  Maule.  In  diesem  Falle
erscheinen  die  Bläschen  meistens  am  Rüssel,  weniger  im  Maule  selbst.  Außer  den  Klauen  können  auch
die  Afterklauen  ergriffen  werden;  die  Erkrankung  an  den  Klauen  kann  zur  Lockerung  der  Hornkapsel
und  zum  Ausschuhen  führen.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  verläuft  in  der  Regel  ohne  erhebliche  Störungen  des  Allgemeinbefindens
  (leichte  Formen).  In  manchen  Fällen  ist  aber  das  Allgemeinbefinden  der  kranken  Tiere
sehr  erheblich  gestört  und  es  sind  insbesondere  starke  Abgeschlagenheit,  Abmagerung  und  hohes  Fieber
vorhanden  (schwere  Formen).  Ausnahmsweise  entwickeln  sich  im  Gefolge  der  Krankheit  schleichend
verlaufende  Eiterungen  an  den  Klauen,  in  den  Klauengelenken  und  im  Euter,  welche  zu  einer  eitrigen
Blutvergiftung  führen  können  (bgl.  Nr.  17).

Auf  Maul=  und  Klauenseuche  ist  namentlich  zu  achten  bei  Rindern  und  Schweinen  (§  8).  Liegen
schwere  Formen  der  Seuche  vor,  so  darf  der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  die  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschau  nicht  vornehmen  (§§  11,  31).  Falls  die  Feststellung  der  Seuche  durch  den
beamteten  Tierarzt  zu  erfolgen  hat,  darf  die  Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,
daß  der  Kopf  mit  der  Zunge,  sowie  die  Fußenden  zur  Verfügung  des  beamteten  Tierarztes  unter
sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  werden  (§5  15).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige
  zu  erstatten  (§  14).  In  allen  Fällen  sind  die  erkrankten  Stellen  sowie  wertlose  Teile  (Klauen)
unschädlich  zu  beseitigen.  Kopf  und  Zunge  sind  freizugeben,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  in
kochendem  Wasser  gebrüht  wurden  (§  35  Nr.  7).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme  sowie  Kleidung
und  Schuhwerk  gründlich  zu  reinigen;  Kleidung  und  Schuhwerk  sind  vor  dem  Betreten  anderer  Ställe
zu  wechseln  (6  16);  vgl.  auch  Anhang  Nr.  2.

6.  Die  Lungenseuche.

Die  Lungenseuche  kommt  nur  beim  Rindvieh  vor;  die  Tiere  zeigen  im  lebenden  Zustande
folgende  Krankheitserscheinungen:  im  Anfang  tritt  Fieber  und  ein  kurzer,  schmerzhafter  Husten  sowie
etwas  beschleunigtes  und  erschwertes  Atmen  auf;  später  besteht  ein  fieberhaftes  Allgemeinleiden,  große
Atemnot  und  schmerzhafter,  dumpfer  Husten.  «

Beim  geschlachteten  Tiere  sieht  man  zunächst,  jedoch  nicht  immer,  eine  gelbliche,  trübe,
flockige  Flüssigkeit  aus  der  geöffneten  Brusthöhle  abfließen,  ferner  faserig-schwartige  Auflagerungen  auf
dem  Brustfell  sowie  Verklebungen  desselben  mit  der  kranken  Lunge.  Es  ist  gewöhnlich  nur  der  eine
oder  der  andere  Lungenflügel  erkrankt  und  in  diesem  Falle  nicht  lufthaltig,  sondern  fest  und  schwer.
Die  kranke  Lunge  fällt  an  der  Luft  nicht  zusammen  und  sinkt  im  Wasser  unter.  Bisweilen  beschränkt
sich  die  Erkrankung  auf  kleine,  nicht  bis  an  die  Oberfläche  der  Lungen  reichende  Entzündungsherde.

Durchschneidet  man  ein  krankes  Lungenstück,  so  erscheint  die  Schnittfläche  bunt  gefärbt  (mar—
moriert).  Das  zwischen  den  einzelnen  Lungenläppchen  gelegene  Bindegewebe  ist  stark  verbreitert  und
in  gelblich=  oder  grauweiße,  das  Lungengewebe  netzartig  durchziehende,  bis  zu  8  mm  breite  Streifen
umgewandelt.  Die  zwischen  diesen  Streifen  liegenden  Lungenteile  zeigen  stets  verschiedene,  teils  hochrote
  bis  schwarzrote,  teils  gelbliche,  teils  graue  Färbung.  Einzelne  kleinere  und  größere  Herde
können  auch  trübe,  glanzlos,  abgestorben  und  von  einer  mehr  oder  weniger  derben  bindegewebigen
Kapfel  umgeben  sein.  Auch  kann  der  ganze  Herd  im  Zusammenhang  abgestorben,  verkäst  und  abgeapselt
  sein.  .

Falls  die  Seuche  nicht  bereits  durch  den  beamteten  Tierarzt  festgestellt  ist,  darf  die  Erlaubnis
zur  Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  erteilt  werden,  daß  die  Lunge  zur  Verfügung  des  beamteten
Tierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  wird  (§  15).  Der  nicht
als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  darf  ferner  die  Schlachtung  nur  gestatten,  wenn  das  Allgemeinbefinden
  der  Tiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (6  11).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten
(§  14).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme  gründlich  zu  reinigen  (§  16);  vgl.  auch  Anhang  Nr.  2.
Die  Beurteilung  des  Fleisches  bleibt  in  allen  Fällen  dem  Tierarzte  vorbehalten  (§  31).

7.  Der  Bläschenausschlag  des  Rindviehs.

Der  Bläschenausschlag  ist  ein  ansteckender  Ausschlag  an  der  Schleimhaut  der  Geschlechtsteile.
In  leichteren  Fällen  ist  das  Allgemeinbefinden  wenig  gestört.  Bei  weiblichen  Tieren  findet
man  an  der  Innenfläche  der  Schamlippen,  bei  männlichen  an  der  Rute  linsengroße,  mit  klarer,  gelb-
        <pb n="554" />
        —  40*  —

licher  Flüssigkeit  gefüllte  Bläschen,  welche  sich  nach  dem  Platzen  in  flache,  rundliche,  oberflächliche  Ge—
schwüre  umwandeln,  die  bald  verschorfen  und  vernarben.  In  schwereren  Fällen  sind  die  Tiere
fieberhaft  erkrankt,  die  Geschwüre  gehen  mehr  in  die  Tiefe,  aus  der  Scheide  fließen  schleimig-eitrige
Massen;  bei  männlichen  Tieren  sind  in  diesen  Fällen  Rute  und  Schlauch  schmerzhaft  geschwollen.

Falls  die  Seuche  nicht  bereits  durch  den  beamteten  Tierarzt  festgestellt  ist,  darf  die  Erlaubnis
zur  Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  erteilt  werden,  daß  die  Scheide  und  Scham  oder  die  Rute
und  der  Schlauch  zur  Verfügung  des  beamteten  Tierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten
Raume  aufbewahrt  werden  (§  15).  Der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  darf  ferner  die
Schlachtung  nur  gestatten,  wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Tiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11).
Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§  14).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme  gründlich  zu
reinigen  (8  14  vgl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Bläschenausschlag  bietet  keinen  Anlaß  zur  Beanstandung
des  Fleisches  (vgl.  §  40).

8.  Die  Pockenseuche  der  Schafe.

Die  Pockenseuche  ist  eine  fieberhafte  Ausschlagskrankheit.  Die  ersten  Erscheinungen  bestehen  in
Mattigkeit,  mangelhafter  Futteraufnahme,  Rötung  der  Augen,  steifem  Gange.  Nach  1  bis  2  Tagen
treten  auf  der  Haut,  namentlich  am  Kopfe,  an  den  inneren  Seiten  der  Vorder=  und  Hinterschenkel,  an
Brust  und  Bauch  flohstichähnliche  rote  Punkte  auf,  aus  denen  sich  in  den  nächsten  Tagen  harte,  meist
flache  Knötchen  (Pocken)  von  Erbsen=  bis  Bohnengröße  entwickeln.  Die  Haut  ist  an  den  erkrankten
Körperstellen,  besonders  im  Gesicht  und  an  den  Augen,  geschwollen.  Daneben  bestehen  stärkere  Tränenabsonderung,
  Schleimfluß  aus  der  Nase,  Verringerung  der  Freßlust,  allgemeine  Abgeschlagenheit.  Nach
3  bis  4  Tagen  wird  der  Inhalt  der  Knötchen  eitrig.  Auf  der  Mitte  bildet  sich  eine  Einsenkung  und
auf  der  Oberfläche  ein  schwarzbrauner  Schorf,  der  in  8  bis  14  Tagen  mit  Zurücklassung  einer  Narbe
abfällt.  Bei  vielen  Schafen  erfolgt  eine  sehr  reichliche  Pockenentwickelung  und  mit  derselben  eine
stärkere  Entzündung  der  Haut.  Die  an  manchen  Stellen  dicht  nebeneinander  entstehenden  Knötchen
vereinigen  sich  zu  flachen,  höckerigen  Geschwülsten,  die  sich  im  weiteren  Verlaufe  nicht  selten  zu  größeren
Geschwürsflächen  umgestalten.  Hiermit  ist  eine  schwere  Störung  des  Allgemeinbefindens  und  Abmagerung
  verbunden.

Bei  der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§8  14,  32).  Der  Beschauer  hat  Hände  und
Arme  zu  desinfizieren  (§  16);  vgl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Sofern  das  Allgemeinbefinden  erheblich  gestört
  ist  (§  11)  oder  eine  Entzündung  der  Haut  mit  ausgebreiteter  Bildung  von  Eiter  oder  Jauche
besteht  (§  30  Nr.  1e),  bleibt  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  dem  Tierarzte  vorbehalten.  Auch
in  anderen  Fällen  darf  die  Erlaubnis  zur  Schlachtung,  sofern  die  Seuche  durch  den  beamteten  Tierarzt
  noch  nicht  festgestellt  ist,  nur  unter  der  Bedingung  erteilt  werden,  daß  die  ganze  Haut  zur  Verfügung
  des  beamteten  Tierarztes  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  wird  (§  15).  Das  Fleisch
ist  genußtauglich  (§  40).

9.  Die  Rinderpest.

Die  Rinderpest  ist  eine  in  Deutschland  fremde  Seuche,  welche  außer  Rindvieh  auch  Schafe,
Ziegen  und  andere  Wiederkäuer  befallen  kann.

Die  ersten  Krankheitserscheinungen  sind  nicht  eigenartig;  sie  bestehen  in  Schüttelfrost,  allgemeiner
  Mattigkeit  und  frühzeitigem  Versiegen  der  Milch.  Nach  diesen  Vorboten  zeigen  die  Tiere  beschleunigtes
  Atmen,  fleckige  oder  verwaschene  Rötung  der  sichtbaren  Schleimhäute,  aufgehobene  Freßlust,
  starken  Durst,  Verzögerung  des  Kotabsatzes.  Später  macht  sich  ein  zunächst  wässeriger,  dann
wässerig-schleimiger  Ausfluß  aus  Augen,  Nase,  Scheide  sowie  Speichelfluß  bemerkbar.  Der  Kot  wird
allmählich  dünnflüssiger,  schließlich  stellt  sich  starker  Durchfall  unter  Kolikerscheinungen  und  starkem
Afterzwang  ein,  wobei  die  Entleerungen  schleimig,  übelriechend  und  zuweilen  mit  Blut  gemischt  sind
und  die  Tiere  sehr  schnell  abmagern.  Nach  3  bis  4  Tagen  treten  die  der  Rinderpest  eigentümlichen
Veränderungen  auf.  Besonders  an  der  Schleimhaut  der  Lippen,  der  Zunge,  der  Backen,  des  Zahnfleisches,
  der  Nase  und  der  Scheide  bilden  sich  hirsekorn=  bis  erbsengroße,  etwas  erhabene  Flecken  oder
Striemen,  welche  sich  bald  mit  grauweißem,  talgähnlich-schmierigem  Belage  bedecken,  der  sich  leicht  abheben
  läßt  oder  von  selbst  abstößt,  und  unter  dem  die  von  der  Oberhaut  entblößte  Schleimhaut  hochrot
  zutage  tritt.

Beim  geschlachteten  Tiere  zeigen  sich  die  gleichen  Veränderungen  in  ausgedehntem  Maße
auch  in  der  Rachenschleimhaut.  Diese  ist  fleckig  gerötet  und  mit  käsig-schmierigen  Auflagerungen  bedeckt,
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        —  41*  —

unter  denen  sich  Geschwüre  mit  hochrotem  Grunde  befinden.  Besonders  auffällig  sind  diese  Verände—
rungen  in  der  Mastdarmschleimhaut.  Die  Schleimhaut  des  Labmagens  ist  ungemein  stark  gerötet  und
stellenweise  mit  kleinen  braungelben,  schmierig-käsigen  Auflagerungen  bedeckt.  Dieselben  Veränderungen
finden  sich  im  Zwölffingerdarme,  weniger  im  übrigen  Dünndarme.  Die  Gallenblase  ist  stets  stark
gefüllt  und  ausgedehnt.  Die  Schleimhaut  des  Kehlkopfs  und  der  Luftröhre  ist  fleckig  oder  streifig
gerötet  und  auf  der  Höhe  der  Krankheit  mit  schmierigen,  weißlich=  oder  grüngelblichen  Auflagerungen
bedeckt  oder  mit  einer  dicken  Schicht  zähen  Schleimes  überzogen.  Die  Lungen  erscheinen  unverändert
oder  etwas  blutreicher  oder  blasser,  stark  gedunsen  und  puffig.  Das  Herz  ist  welk  und  schlaff,  von
schmutzig-brauner  Farbe.

Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)  sinngemäße
  Anwendung.

10.  Der  Rotlauf  der  Schweine.

Die  Krankheitserscheinungen  bei  lebenden  Tieren  sind  folgende:  Das  Allgemeinbefinden  ist
hochgradig  gestört.  Die  Tiere  versagen  das  Futter  und  verkriechen  sich  in  die  Streu,  ihre  Eigenwärme
ist  erhöht.  An  den  unteren  Teilen  des  Rumpfes,  an  der  Innenfläche  der  Hinterschenkel,  am  Halse  und
an  den  Ohren  treten  meist  am  zweiten  Tage  nach  Beginn  der  ersten  Krankheitserscheinungen  hellrote
Flecke  auf,  welche  später  dunkelrot,  blaurot  oder  braunrot  werden  und  ineinander  übergehen.  Diese
Flecke  sind  weder  schmerzhaft  noch  erhaben.  Die  Rötung  tritt  dann  und  wann  erst  kurz  vor  oder  nach
dem  Tode  auf.  Der  im  Anfang  der  Krankheit  harte  Kot  wird  bald  sehr  dünn,  schleimig  oder  blutig.
Oft  tritt  Lähmung  des  Hinterteils  ein.  Einzelne  von  denjenigen  Schweinen,  welche  die  Krankheit  überstehen,
  bleiben  zeitlebens  kränklich  oder  verenden  erst  nach  Verlauf  von  Monaten.

Bei  der  Untersuchung  geschlachteter  rotlaufkranker  Schweine  erkennt  man  die  Rötung  der
Haut  besonders  deutlich  nach  dem  Brühen.  Die  Magen=  und  Darmschleimhaut  ist  gerötet  und  geschwollen,
  Milz  und  Leber  lassen  eine  mehr  oder  weniger  erhebliche  Schwellung  erkennen,  erstere  sieht
blaurot  aus,  die  Farbe  der  letzteren  ist  graurot.  In  den  Nieren  findet  man  meist  punktförmige
Blutungen.  Die  Lymphdrüsen,  insbesondere  die  Gekrösdrüsen,  sind  geschwollen,  gerötet  und  häufig  mit
Blutungen  durchsetzt.  Der  Speck  sieht  oft  grau=  bis  blaurot  aus.  Das  Muskelfleisch  kann  erweicht
und  graurot  verfärbt  sein.  ·

Wenn  die  Krankheit  noch  nicht  weit  fortgeschritten  ist  (leichte  Formen  des  Rotlaufs),  ist  nur
die  Haut  stellenweise  gerötet,  der  Speck  dagegen  nicht  oder  wenig  auffällig  verfärbt  und  zeigt  das
Muskelfleisch  keine  durch  die  gewöhnliche  Untersuchung  feststellbare  Veränderungen.

Falls  die  Seuche  noch  nicht  durch  den  beamteten  Tierarzt  festgestellt  ist,  darf  die  Schlachtung
nur  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  erkrankten  Körperteile  zur  Verfügung  des  beamteten
Tierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  werden  (5  15).  Der
Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§  14).  Nur  wenn  das  Allgemeinbefinden  nicht  erheblich  gestört
ist  (§  11  Abs.  1)  oder  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  sich  der  Zustand  des  Schlachttiers  bis  zum  Erscheinen
  des  tierärztlichen  Beschauers  erheblich  verschlechtern  wird,  darf  der  nicht  als  Tierarzt  approbierte
  Beschauer  die  Genehmigung  zur  sofortigen  Schlachtung  erteilen  (§  11  Abs.  3).  Er  darf  die
Fleischbeschau  nur  dann  übernehmen,  wenn  leichte  Formen  von  Rotlauf  vorliegen  (§  30  Nr.  189).  In
derartigen  Fällen  sind  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  nur  die  veränderten  Teile  anzusehen;
der  übrige  Tierkörper  ist  bedingt  tauglich  (§  37  unter  III  Nr.  2);  Blut  und  Abfälle  sind  stets  zu  vernichten
  (8  35  Nr.  11).

11.  Das  Nesselfieber.

Das  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  ist  eine  besondere  leichte  Form  des  Rotlaufs  der  Schweine.
Die  Krankheit  beschränkt  sich  meist  nur  auf  eine  eigentümliche  Bildung  von  Flecken  von  rundlicher  bis
viereckiger,  scharfbegrenzter  Gestalt  und  roter  bis  blauroter  Farbe,  welche  stets  etwas  über  die  Hautoberfläche
  hervorragen  und  besonders  deutlich  bei  geschlachteten  gebrühten  Schweinen  zu  erkennen  sind.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Teile  anzusehen  (§  35
Nr.  10);  die  übrigen  Fleischteile  sind  als  genußtauglich  zu  erklären  (vgl.  §  40),  sofern  nicht  ein
anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.

12.  Die  Schweinesenche.

Diese  Seuche  kommt  häufig  bei  den  Tieren  mit  der  Schweinepest  (vgl.  Nr.  13)  vergesellschaftet
  vor.  «

6
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        —  42*  —

An  Schweineseuche  leidende  lebende  Tiere  zeigen  Atembeschwerden  und  Husten.  Daneben
können  Schwäche,  verringerte  Freßlust,  wenig  hervortretende  Hautröte  sowie  Verstopfung  vorhanden
sein.  Die  Krankheit  verläuft  indes  häufig  ohne  auffällige  äußere  Erscheinungen.

Mit  Schweineseuche  behaftete  geschlachtete  Tiere  lassen  fast  regelmäßig  eine  Lungen-  und
Brustfellentzündung  erkennen.  Der  kranke  Teil  der  Lungen  sieht  anfangs  dunkelrot,  später  mehr
graurot  aus,  fühlt  sich  derb  an,  und  in  dem  verdichteten  Gewebe  findet  man  scharf  umschriebene  gelbe
oder  auch  grauweiße  Herde.  Das  Lungen=  und  das  Brustfell  ist  meist  mit  entzündet,  trübe  und  mit
faserigen  bis  schwartigen  Auflagerungen  bedeckt;  die  Lungen  sind  mit  der  Brustwand  oft  verklebt.  Die
Oymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  sind  sehr  saftreich,  geschwollen  und  gerötet.  Am  Herzbeutel  sind
oft  Auflagerungen  oder  Bindegewebswucherungen  vorhanden,  infolge  deren  es  zu  Verklebungen  und
Verwachsungen  des  Herzbeutels  mit  dem  Herzen  kommen  kann.

Wie  beim  Rotlauf  (vgl.  Nr.  10)  darf  die  Schlachtung  nur  bedingungsweise  gestattet  werden
(§  15,  §  11  Abs.  1,  3).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§§  14,  32).  Der  nicht  als
Tierarzt  approbierte  Beschauer  darf  die  Fleischbeschau  nur  vornehmen,  wenn  die  schleichende,  ohne
Störung  des  Allgemeinbefindens  verlaufende  Form  der  Schweineseuche  vorliegt,  sofern  die  Tiere  gut
genährt  (gemästet)  sind,  außer  Husten  keinerlei  Krankheitserscheinungen  zeigten  und  nur  die  vorderen
Lungenabschnitte  mit  Entzündungsherden  (grauroten  oder  grauen  verdichteten  Herden)  behaftet  befunden
werden,  während  die  übrigen  Teile  der  Lungen,  das  Brustfell  und  der  Herzbeutel  von  Veränderungen
frei  sind,  oder  sofern  nur  Uberbleibsel  der  Schweineseuche  (Verwachsungen,  Vernarbungen,  eingekapselte,
verkäste  Herde  u.  dgl.)  vorhanden  sind  (§  30  Nr.  1n).  In  derartigen  Fällen  sind  nur  die  veränderten
  Teile  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen  (§  35  Nr.  12  und  §  37

unter  III  Nr.  3).
13.  Die  Schweinepest.

Der  Erreger  der  Schweinepest  verursacht  schwere  Entzündungen  des  Verdauungsrohrs  und
Entzündungen  der  Haut.

Die  Erscheinungen  am  lebenden  Tiere  sind:  Abgeschlagenheit,  Abnahme  der  Freßlust,  Verstopfung,
  später  stinkender  Durchfall  und  Abmagerung,  ferner  mit  grindartigen  schwärzlichen  Krusten
bedeckte  Flecke  am  Rüssel,  Ohren,  Hals,  Rücken  und  After.  Nicht  selten  findet  sich  eine  eitrige  Entzündung
  der  Augenbindehaut  vor.

Beim  geschlachteten  Tiere  sind  oberflächliche  und  tiefere,  graue  und  graugelbe  Verschorfungen
in  Form  von  Knötchen,  größeren  Platten,  bröcklichen  Knöpfen  und  mehr  oder  weniger  tiefgehende
geschwürige  Entzündungen  im  Bereiche  des  Verdauungsrohrs,  insbesondere  des  Blind=  und  Grimmdarms,
  vorhanden.

Wie  beim  Rotlaufe  (vgl.  Nr.  10)  darf  die  Schlachtung  nur  bedingungsweise  gestattet  werden
(§  15,  §  11  Abs.  1,  3).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§8  14,  32).  Die  Beurteilung
des  Fleisches  bleibt  dem  Tierarzte  vorbehalten  (§  31).

14.  Die  Ruhr.

Als  Ruhr  oder  weiße  Ruhr  bezeichnet  man  eine  bei  Kälbern,  seltener  bei  Lämmern  seuchenartig
  auftretende  Magen=  und  Darmentzündung.

Am  lebenden  Tiere  findet  man  einen  unstillbaren  Durchfall,  anfangs  schmierigen,  hellgelben
oder  grünlichen,  später  weißlichen,  dünnflüssigen,  übelriechenden  Kot.  Der  Durchfall  stellt  sich  in  den
ersten  Tagen  nach  der  Geburt  ein  und  führt  meist  nach  ein  bis  zwei  Tagen  unter  hochgradigem  Kräfteverfall
  zum  Tode.

Erscheinungen  am  geschlachteten  Tiere  sind:  Starke  Abmagerung,  verwaschene  Rötung  der
Dünn=  und  Dickdarmschleimhaut,  Schwellung  und  blutigwässerige  Durchtränkung  der  Gekrösdrüsen,
kleine  Blutungen  am  serösen  Uberzuge  des  Herzens,  am  Brust=  und  Bauchfell,  schmutzigrote  Färbung
und  feuchte  Beschaffenheit  des  Muskelfleisches.

Auf  Ruhr  ist  namentlich  zu  achten  bei  Kälbern  (§  8).  Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
bleibt  dem  Tierarzte  vorbehalten  (88  11,  31).

15.  Die  Diphtherie  der  Kälber.
Der  Erreger  der  Kälberdiphtherie  ruft  tiefgehende  Entzündungen  und  Verschorfungen  der  Maulund

  Rachenschleimhaut,  manchmal  auch  der  Schleimhaut  des  Kehlkopfs,  der  Luftröhre,  des  Schlundes
und  des  Pansens  hervor.  Diese  örtlichen  Entzündungen  kennzeichnen  sich  durch  scharf  begrenzte  grau-
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        —  43  —

gelbe,  zerklüftete  Herde,  welche  Geschwüre  zurücklassen.  Sie  können  schon  nach  kurzer  Zeit  zu  einer
schweren  Lungenentzündung  oder  jauchigen  Blutvergiftung  führen,  an  welcher  die  Tiere  sterben.

Auf  Diphtherie  ist  namentlich  zu  achten  bei  Kälbern  (§  8).  Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  bleibt  dem  Tierarzte  vorbehalten  (§8  11,  31).

16.  Die  jauchige  Blutvergiftung.

Die  jauchige  Blutvergiftung  ist  die  wichtigste  Krankheit  für  die  Fleischbeschau,  da  auf  sie  die
meisten  Fleischvergiftungen  zurückzuführen  sind.  Die  Krankheitskeime  der  jauchigen  Blutvergiftung
dringen  von  irgend  einer  erkrankten  Stelle  der  äußeren  Haut,  der  Schleimhaut  der  Gebärmutter,  der
Atmungs=  oder  Verdauungsorgane  oder  von  dem  noch  nicht  verheilten  Nabel  aus  in  die  Blutbahn
ein;  das  Krankheitsbild  zeigt  je  nach  der  Art  der  Ansteckung  gewisse  Verschiedenheiten,  welche  die
Unterscheidung  mehrerer  Formen  der  Blutvergiftung  bedingen.

Die  Krankheitserscheinungen  am  lebenden  Tiere  sind  manchmal  so  wenig  eigenartig,  daß  erst
der  Befund  am  geschlachteten  Tiere  in  Verbindung  mit  dem  Lebendbefunde  zur  sicheren  Erkennung  der
Krankheit  führt.  Hohes  Fieber  (41  bis  425),  vor  dem  tödlichen  Ausgange  wohl  auch  unternormale
Temperatur,  starke  Beeinträchtigung  des  Allgemeinbefindens,  große  Schwäche  und  Hinfälligkeit  sind
Erscheinungen,  welche  stets  den  Verdacht  der  Blutvergiftung  erwecken  müssen.

Werden  beim  geschlachteten  Tiere  trübe,  graugelbe  Verfärbung  der  Leber  und  Nieren,  trübe,
graue  Verfärbung  des  Herzfleisches,  wodurch  es  dem  gekochten  Fleische  ähnlich  wird,  vielleicht  auch
punktförmige  Blutungen  unter  den  serösen  Häuten  und  Schwellung  mit  blutiger,  wässeriger  Durchtränkung
  sämtlicher  Lomphdrüsen  gefunden,  so  ist  das  Vorhandensein  einer  jauchigen  Blutvergiftung
anzunehmen.  Oft  sind  aber  auch  diese  Krankheitszeichen  am  toten  Tiere  so  wenig  deutlich  vorhanden
und  so  leicht  mit  anderen  fehlerhaften  Zuständen,  z.  B.  Fettansammlung  in  Leber  und  Nieren  oder
Fäulnis,  zu  verwechseln,  daß  nur  der  Tierarzt  die  verdächtigen  Erscheinungen  richtig  zu  deuten  vermag.

Die  häufigsten  Formen  der  jauchigen  Blutvergiftung  sind:

aà)  die  sich  an  äußere  Verletzungen  und  Entzündungen  (brandige  Wunden,  Entzündung  der
Gelenke,  Klauen,  Hufe,  Sehnenscheiden  usw.)  anschließende  Blutvergiftung;
b)  die  jauchige  Nabelentzündung  junger  Tiere;
c)  die  blutige  Darmentzündung  bei  Kälbern  und  Rindern;
d)  die  jauchige  Gebärmutterentzündung;  «
e)  die  bösartige  Euterentzündung  bei  Kühen;
1)  die  jauchige  Brust=  und  Bauchfellentzündung.
Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bleibt  dem  Tierarzte  vorbehalten  (§8  11,  31).

17.  Die  eitrige  Blutvergiftung.

Diese  Krankheit  kommt  oft  gleichzeitig  mit  der  jauchigen  Blutvergiftung  (vgl.  Nr.  16)  vor  und
entsteht  durch  Verschleppung  von  Eitererregern  auf  dem  Wege  des  Blutstroms  von  einem  örtlichen  Eiterherd
  aus.  Die  Eitererreger  setzen  sich  besonders  in  Lungen,  Milz,  Nieren,  Leber,  Gelenken,  Knochen
und  Muskeln  fest  und  erzeugen  dort  neue  Eiterherde,  welche  entweder  abgekapselt  werden  oder  weiter.
um  sich  greifen,  wieder  in  die  Blutbahn  einbrechen  und  zur  Bildung  von  neuen  Eiterherden  führen.

Beim  lebenden  Tiere  findet  man  allgemeine  Abgeschlagenheit,  verringerte  Freßlust  und
wechselndes  Fieber,  zuweilen  Eiterungen,  von  welchen  die  Blutvergiftung  ihren  Ausgang  genommen
hat,  sowie  Eiterungen  mehrerer  Gelenke,  letztere  namentlich  bei  Kälbern.

Beim  geschlachteten  Tiere  kann  man  der  Regel  nach  den  Eiterherd,  von  welchem  die  Krankheit
  ausgegangen  ist,  nachweisen;  außerdem  besteht  Trübung  des  Herzfleisches,  der  Leber  und  Nieren
(wie  bei  der  jauchigen  Blutvergiftung),  ferner  sind  Schwellung  der  Milz,  punktförmige  Blutungen  in
den  Nieren  und  frische,  nicht  abgekapselte  Eiterherde  in  den  verschiedensten  Körperteilen,  hauptsächlich
in  Lungen,  Milz,  Nieren,  Leber,  Gelenken,  Knochen  und  Muskeln,  vorhanden.

Wie  bei  der  jauchigen  Blutvergiftung,  kann  man  auch  bei  der  eitrigen  Blutvergiftung  verschiedene
  Formen  der  Krankheit  unterscheiden.  Die  häufigsten  sind:

1.  die  eitrige  Nabelvenenentzündung  der  Kälber;
2.  die  eitrigen  Lungenentzündungen  (besonders  bei  Kälbern,  Schafen  und  Ziegen);
3.  die  eitrige  Knochenmarkentzündung.
Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bleibt  dem  Tierarzte  vorbehalten  (§8  11,  31).
6*
        <pb n="558" />
        –  44  —

18.  Die  Tuberkulose.

Die  Tuberkulose  ist  die  verbreitetste  Krankheit  unter  den  Rindern,  verhältnismäßig  häufig
kommt  sie  auch  bei  Schweinen,  seltener  bei  Kälbern,  Schafen,  Ziegen,  Hunden  und  Pferden  vor.  Am
häufigsten  werden  von  ihr  die  jahraus  jahrein  im  Stalle  gehaltenen  Rinder,  insbesondere  Kühe,  betroffen.

Der  Krankheitskeim  dringt  bei  älteren  Rindern  am  häufigsten  mit  der  Atmungsluft  durch  die
Lungen,  bei  Schweinen  und  Jungrindern  mit  der  Nahrung  (Milch,  Molkereirückstände)  in  den  Körper
ein.  Wo  er  sich  festgesetzt  hat,  vermehrt  er  sich  und  erzeugt  zunächst  ein  kaum  hirsekorngroßes,  durchscheinendes,
  graues  Knötchen.  Dieses  trübt  sich  allmählich  in  der  Mitte  und  wandelt  sich  von  hier
aus  in  eine  gelbe,  käsige,  später  kalkige  Masse  um,  welche  mit  ihrer  Umgebung  fast  unmittelbar  zusammenhängt.
  So  entsteht  der  einzelne  Tuberkel.  Derselbe  wird  durch  Bildung  neuer  Knötchen  in
der  Umgebung  nach  und  nach  größer  und  wächst  zu  Knoten  von  Erbsen-,  Wallnuß-,  Faustgröße  und
darüber  heran.  Schleimhauttuberkel  neigen  nach  vollendeter  Verkäsung  zum  Zerfal,  wodurch  Geschwüre
  entstehen.  Aus  letzteren  können  sich,  hauptsächlich  in  den  Lungen  und  in  der  Leber,  unter
der  Einwirkung  von  Eitererregern  ausgedehnte  Erweichungsherde  bilden.  Diese  sind  gekennzeichnet
  durch  eine  erhebliche  Größe,  unebene,  zerfressene  Wände,  dünn=  oder  dickflüssigen  Inhalt  und
durch  das  Fehlen  einer  Bindegewebskapsel.  Die  Tuberkel  der  serösen  Häute,  besonders  am  Brustfell
und  Bauchfell,  zeigen  beim  Rinde  häufig  Neigung,  eine  starke  bindegewebige  Umgrenzung  zu  bilden
und  frühzeitig  zu  verkalken.  Diese  besondere  Form  der  Tuberkulose  wird  als  Perlsucht  bezeichnet
und  setzt  ein  mit  einer  rötlichen  Bindegewebswucherung  an  der  Oberfläche  des  Brust=  oder  Bauchfells,
aus  der  sich  später  kleine  Knötchen  und  größere,  höckerige  Knoten  oder  dicke,  derbe  Schwarten  bilden.

Auf  dem  Wege  der  Lymphbahnen  wird  stets  ein  Teil  der  Krankheitskeime  verschleppt,  wodurch
es  zu  neuer  Tuberkelbildung  in  den  Organen  und  sehr  bald  auch  zur  Entstehung  von  Tuberkeln  in
den  zu  den  betreffenden  Körperteilen  gehörenden  Lymphdrüsen  kommt.  Die  Lymphdrüsen  erkranken
regelmäßig,  wenn  die  Keime  der  Tuberkulose  in  ein  Organ  gelangt  sind.  Dagegen  kann  es  vorkommen,
daß  in  den  zu  den  veränderten  Lymphdrüsen  gehörenden  Organen  tuberkulöse  Veränderungen  schwer
nachweisbar  sind  oder  ganz  fehlen.  Deshalb  ist  die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  von  größter
Wichtigkeit  für  den  Nachweis  der  Tuberkulose  an  geschlachteten  Tieren.

Die  Verbreitung  der  Krankheit  von  einem  Körperteil  auf  andere  erfolgt  auf  verschiedene  Weise:

1.  durch  Verschlucken  des  ansteckenden  Auswurfs;
2.  durch  den  Lymphstrom;
3.  durch  den  Blutstrom.

Durch  Verschlucken  tuberkulösen  Auswurfs  können  die  Lymphdrüsen  der  Rachenhöhle,  der  Darm,
häufiger  die  Gekrösdrüsen  tuberkulös  werden.

Durch  den  Lymphstrom  kann  eine  Darmtuberkulose  auf  das  Bauchfell  und  von  hier  auf  das
Brustfell  und  auf  die  Gebärmutter  übertragen  werden.

Die  Ausbreitung  durch  den  Blutstrom  tritt  ein,  wenn  an  einer  Stelle  des  Körpers  ein  Tuberkel
die  Wandung  eines  Blutgefäßes  zerstört  und  das  Blut  mit  Krankheitskeimen  verunreinigt  wird,  oder
wenn  der  Einbruch  der  letzteren  in  ein  großes  Lymphgefäß,  welches  mit  der  Blutbahn  in  unmittelbarer
  Verbindung  steht,  erfolgt.  Enthält  das  Blut  im  großen  Blutkreislaufe")  die  Krankheitskeime,
so  können  die  Krankheitserreger  auch  in  das  Muskelfleisch  gelangen.  Hier  siedeln  sie  sich  zwar  selten
an,  werden  aber  häufig  in  den  im  Fleische  gelegenen  Lomphgefäßen  und  Lymphdrüsen  festgehalten
und  erzeugen  in  diesen  tuberkulöse  Veränderungen.  Man  ist  berechtigt,  auf  die  erfolgte  Ausbreitung
der  Tuberkulose  durch  den  großen  Blutkreislauf  zu  schließen,  wenn  sich  in  Eingeweiden,  welche  nur
auf  dem  Wege  des  großen  Blutkreislaufs  erkranken  können,  wie  Milz  oder  Nieren  oder  in  den  dazu
gehörigen  Lymphdrüsen,  Tuberkel  vorfinden.  Durch  Vermittelung  des  großen  Blutkreislaufs  werden

 

derb  9  Man  unterscheidet  den  großen  Blutkreislauf  (oder  Körperkreislauf),  den  Lungenblutkreislauf  und  den  Pfortader
  lutlauf.

Im  großen  Blutkreislaufe  fließt  das  Blut  von  der  linken  Herzkammer  in  den  größten  Teil  des  Körpers  und
kehrt  von  dort  in  die  rechte  Vorkammer  des  Herzens  zurück.
des  Der  Lungenblutkreislauf  vollzieht  sich  zwischen  der  rechten  Herzkammer,  den  Lungen  und  der  linken  Vorkammer
es  erzens.

Der  Pfortaderblutlauf  beginnt  mit  den  aus  Magen,  Darm,  Bauchspeicheldrüse  und  Milz  heraustretenden  Blutgefäßen,
  welche  sich  zur  Pfortader  vereinigen.  Diese  mündet  in  die  Leber  und  verteilt  sich  in  derselben.  Aus  den  feinsten
Gefäßen  der  Pfortader  wird  das  Blut  wieder  gesammelt  und  aus  der  Leber  dem  großen  Bluttreislaufe  zugeführt.
        <pb n="559" />
        —  46*  —

nächst  Milz  und  Nieren  am  häufigsten  Euter,  Knochen  und  Gelenke  sowie  die  Bug-  und  Kniefalten—
drüsen  angesteckt.

Im  Blute  gehen  die  Erreger  der  Tuberkulose  zu  Grunde.  Kreisen  lebende  Krankheitskeime  im
Blute,  so  spricht  man  von  einer  frischen  Blutinfektion.  Eine  solche  ist  als  vorhanden  zu  betrachten,
wenn  Schwellung  der  Milz  und  der  Lymphdrüsen  besteht  oder  wenn  die  durch  Verbreitung  der  Krankheit
durch  den  großen  Blutkreislauf  entstandenen  Tuberkel  nicht  über  hirsekorngroß  sind.

Außer  durch  den  großen  Blutkreislauf  können  die  Erreger  der  Tuberkulose  auch  durch  den
Pfortaderblutlauf  verschleppt  werden.  Auf  diese  Weise  entwickelt  sich  Tuberkulose  der  Leber  im  Anschluß
an  Tuberkulose  des  Darmes,  ohne  daß  die  Ansteckungskeime  in  den  großen  Blutkreislauf  gelangt  sind.

Die  Ausdehnung  der  Tuberkulose  kann  groß  oder  gering  sein,  je  nachdem  die  Organe,  das
Brust-  und  Bauchfell  sehr  auffällig,  in  großem  Umfange  verändert  sind  oder  nicht.  Eine  ausgedehnte
Tuberkulose  kommt  bei  Rindern  am  häufigsten  am  Brust-  und  Bauchfell  vor,  wobei  ein  großer  Teil
djeser  Häute,  oft  auch  der  seröse  Uberzug  von  Eingeweiden  mit  Knötchen,  Knoten  oder  Schwarten  dicht
besetzt  ist.  Ferner  trifft  man  mitunter  auch  ausgedehnte  tuberkulöse  Veränderungen  in  Lungen  und
Leber,  durch  welche  ein  großer  Teil  des  Organs  vollständig  zerstört  ist.

Die  Tuberkulose  ist  am  lebenden  Tiere  oft  nicht  oder  nur  schwer  erkennbar.  Bei  Lungentuberkulose
  findet  man  anfangs  keinerlei  Krankheitserscheinungen,  später  erst  Husten  sowie  beschleunigtes
und  erschwertes  Atmen.  Bei  Tuberkulose  des  Euters  finden  sich  knotige  Verhärtungen  und  Vergrößerung
  eines  oder  mehrerer  Viertel  vor.  Die  Euterlymphdrüsen  sind  dann  stets  vergrößert.  Sehr
verdächtig  ist  es,  wenn  sich  bei  wenig  gestörtem  Appetit  und  Wiederkäuen  häufig  Aufblähen  zeigt;
dasselbe  pflegt  durch  tuberkulöse  Vergrößerung  der  Mittelfelldrüsen,  die  auf  den  Schlund  drücken  und
das  Entweichen  der  Pansengase  verhindern,  hervorgerufen  zu  werden.  In  späteren  Stadien  der
Krankheit  magern  die  Tiere  ab,  die  Haut  liegt  dem  Rippenkörper  fest  an,  das  Haar  wird  glanzlos
und  der  Blick  stier.

Beim  Schweine  sind  die  Erscheinungen  am  lebenden  Tiere  noch  weniger  kennzeichnend,  als
beim  Rinde.

Mit  Rücksicht  auf  die  Fleischbeschau  sind  folgende  Formen  der  Tuberkulose,
welche  an  geschlachteten  Tieren  gefunden  werden,  besonders  hervorzuheben  (vgl.  auch  die
Ubersicht  im  Anhang  unter  Nr.  3):  »

1.  Tuberkulose,  welche  zu  hochgradiger  Abmagerung  geführt  hat.
2.  Tuberkulose  mit  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion:
a)  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter  beschränkt,
b)  nicht  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter  beschränkt.
3.  Tuberkulose  mit  ausgedehnten  Erweichungsherden.
4.  Stark  ausgedehnte  Tuberkulose  mehrerer  Organe,  jedoch  ohne  hochgradige  Abmagerung,
ohne  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion  und  ohne  ausgedehnte  Erweichungsherde.

Bei  den  einzelnen  Schlachttiergattungen  zeigt  die  tuberkulöse  Erkrankung  gewisse  Ver—
schiedenheiten.

Beim  Rinde  findet  man  in  den  meisten  Fällen  entweder  in  den  Lungen  oder  nur  in  deren
Lymphdrüsen,  oft  gleichzeitig  auch  in  den  Mittelfelldrüsen  kleinere  oder  größere  tuberkulöse  Herde  mit
käsigem,  käsig-eitrigem  oder  verkalktem  Inhalte.  Das  Brustfell  ist  häufig,  das  Bauchfell  nicht  so  oft
tuberkulös  erkrankt.  Während  die  Magen=  und  Darnschleimhaut  selten  tuberkulöse  Veränderungen
(Knötchen  und  Geschwüre)  zeigt,  findet  man  die  Gekrösdrüsen  in  vielen  Fällen  verändert.  Tuberkulöse
Herde  sind  zwar  in  der  Leber  häufig  nicht  nachzuweisen,  dagegen  werden  die  Lymphdrüsen  dieses
Organs  oft  tuberkulös  gefunden.  Die  Nieren  erkranken  fast  nur  bei  älteren  Rindern.  Tuberkulose
der  Milz  ist  seltener  und  wird  vorzugsweise  bei  jüngeren  Tieren  angetroffen.  Ziemlich  häufig  findet
man  bei  älteren  Kühen  Tuberkulose  der  Gebärmutter.  Fleischlymphdrüsen  erkranken  selten  an
Tuberkulose,  noch  seltener  Gehirn,  Rückenmark,  Knochen  und  Gelenke,  am  seltensten  die  Muskeln.

Beim  Kalbe  ist  die  Tuberkulose  selten.  Bei  jüngeren  Tieren  findet  man  meist  die  Leber  und
deren  Lymphdrüsen  tuberkulös  sowie  eine  Verbreitung  der  Krankheit  durch  den  großen  Blutfreislauf;
bei  älteren  Kälbern  erkranken  verhältnismäßig  oft  die  Gekrösdrüsen  und  der  Darm.

Beim  Schweine  entsteht  die  Tuberkulose  meist  durch  Verfüttern  der  Milch  und  der  Molkereirückstände
  tuberkulöser  Kühe,  weswegen  vor  allem  die  Kehlgangs=  und  oberen  Halslymphdrüsen,  ferner
die  Gekröslymphdrüsen  erkranken.  Sehr  oft  werden  auch  in  den  Lungen  und  in  der  Leber  tuberkulöse
        <pb n="560" />
        —  46*  —

eränerm#en  gefunden;  verhältnismäßig  häufig  ist  beim  Schweine  die  Tuberkulose  der  Milz  und
der  Knochen.

Die  Tuberkulose  des  Schafes,  der  Ziege  und  des  Hundes  ähnelt  der  des  Rindes,  jedoch
kommt  bei  diesen  Tieren  die  Tuberkulose  der  serösen  Häute  seltener  vor.

Der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  darf  die  Schlachtviehbeschau  nur  übernehmen,
wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Tiere  nicht  oder  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11).  Er  hat  die  veränderten
  Teile  als  genußuntauglich,  die  nicht  veränderten  Teile  als  genußtauglich  ohne  Einschränkung
zu  bezeichnen  (§  30  Nr.  11,  §  35  Nr.  4):

1.  7  die  Tuberkulose  auf  ein  Organ  beschränkt  ist  und  hochgradige  Abmagerung  nicht
esteht;
2.  wenn  die  Tuberkulose  zwar  mehrere  Organe  ergriffen  hat,  die  Verbreitung  der  Krankheit
jedoch  nicht  auf  dem  Wege  des  großen  Blutkreislaufs  erfolgt  ist  und  wenn  dieselbe
gleichzeitig
a)  nicht  mit  hochgradiger  Abmagerung  verbunden  ist,
b)  nicht  zur  Bildung  ausgedehnter  Erweichungsherde  geführt  hat,
c)  eine  nur  geringe  Ausdehnung  erlangt  hat  und  wenn
d)  die  veränderten  Teile  leicht  und  sicher  entfernbar  sind.
In  allen  übrigen  Fällen  hat  die  Beurteilung  des  Fleisches  durch  den  Tierarzt  zu  erfolgen.
Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen  Lymphdrüsen
tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen  (vgl.  hierzu  Anhang  Nr.  3).

19.  Die  Strahlenpilzerkrankung  (Aktinomykose).

Beim  Rinde  gibt  sich  diese  Krankheit  durch  harte,  schmerzlose  Auftreibungen  des  Unterkiefers,
seltener  des  Oberkiefers  zu  erkennen.  Zuweilen  sind  rote,  fleischartige,  knollige  Geschwulstmassen,  welche
die  Haut  durchbrechen,  bemerkbar.  Ahnliche  Geschwülste  finden  sich  auch  in  der  Kehl=  und  Ohrspeicheldrüsengegend,
  an  der  Zunge,  den  Backen  und  Lippen  vor.  Besonders  häufig  sind  hanfsamen=  bis
erbsen=  oder  haselnußgroße  Knoten  in  der  Zunge.  Dieselben  liegen  entweder  unter  der  Schleimhaut,
welche  sie  in  Form  rötlich-gelber,  pilzförmiger  Gebilde  durchbrechen  können,  oder  sie  haben  in  der
Tiefe  der  Zunge  ihren  Sitz.  Oft  wird  die  Zunge  dabei  verdickt,  sehr  derb  und  fest  (Holzzunge).

Beim  Schweine  findet  man  hauptsächlich  im  Euter  schwammige,  eiterartig  erweichte  Geschwulstknoten
  bis  zu  Taubenei=  und  Faustgröße,  in  welchen  sich  massenhaft  sandkorngroße,  gelbe  Körnchen
bemerkbar  machen.  Seltener  wird  das  Euter  von  der  knotigen  Form  der  Strahlenpilzkrankheit  betroffen.

Störungen  des  Allgemeinbefindens  verursacht  die  Krankheit  nur  ausnahmsweise,  z.  B.  bei
Beränderungen  in  der  Zunge.  Meist  ist  sie  auf  einen  kleinen  Teil  eines  Organs  örtlich  begrenzt,
in  sehr  seltenen  Fällen  tritt  sie  verallgemeinert  (in  Knochen,  Fleischlymphdrüsen  usw.)  auf.

Beschauer,  welche  nicht  als  Tierarzt  approbiert  sind,  dürfen  die  Schlachtviehbeschau  nur  ausüben,
  wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Tiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11);  sie  dürfen  ferner  die
selbständige  Beurteilung  des  Fleisches  nur  übernehmen,  wenn  örtliche  Strahlenpilzkrankheit  vorliegt
(§  30  Nr.  1e).  Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Teile  anzusehen
(§  35  Nr.  5).

II.  Durch  tierische  Schmarotzer  verursachte  Krankheiten  (Anvasionskrantzheiten).

Die  tierischen  Schmarotzer  sind  niedere  Tiere,  welche  sich  gelegentlich  oder  während  gewisser
Zeiten  oder  während  ihres  ganzen  Lebens  in  oder  auf  dem  Körper  anderer  Tiere  aufhalten.

20.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Rindes  (Cysticercus  inermis).

In  den  äußeren  und  inneren  Kaumuskeln,  seltener  im  Herzfleisch  und  den  Zungenmuskeln,  noch
seltener  in  dem  übrigen  Fleische  (Halsmuskeln,  muskulöser  Teil  des  Zwerchfells,  Zwerchfellpfeiler,
Brustmuskeln,  Unterschultermuskeln,  Muskeln  an  der  Innenfläche  der  Hinterschenkel)  und  nur  ganz
vereinzelt  in  Leber,  Lunge  und  Lymphdrüsen  von  Rindern  sowie  von  Kälbern  findet  man  bläschenartige,
  bis  9  mm  lange  und  6  mm  breite  Gebilde,  welche  mit  einer  klaren,  wässerigen  Flüssigkeit  gefüllt
sind,  in  der  sich  ein  weißes,  etwa  hirsekorn=  bis  kleinhanfkorngroßes  Gebilde  abhebt.  Man  nennt  diese
Bläschen  Rinderfinnen.  Sie  sind  die  geschlechtslose  Zwischenform  des  sogenannten  feisten  Bandwurms
des  Menschen  (Taenia  saginata).  Wird  Fleisch,  welches  eine  solche  Finne  enthält,  in  rohem  Zustande
        <pb n="561" />
        —  47*  —

vom  Menschen  verzehrt,  so  entwickelt  sich  aus  derselben  im  menschlichen  Darme  ein  Bandwurm.  Die

Finnen  können  allmählich  absterben;  hierbei  wird  ihr  Inhalt  käsig,  später  kalkig.  Im  toten  Tierkörper

gehen  die  Finnen  nach  2  bis  3  Wochen  zu  Grunde;  auch  durch  Erhitzung  auf  45,  durch  längeres

Durchkühlen  sowie  durch  längeres  Einwirkenlassen  von  Kochsalz  werden  die  Schmarotzer  abgetötet.
Die  Beurteilung  des  Fleisches  bleibt  dem  Tierarzt  überlassen  (§  31).

21.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Schweines,  Schafes,  Hundes  und  der  Ziege
(Cysticercus  cellulosae).

Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Schweines  oder  die  Schweinefinne  schlechtweg  ist  die  geschlechtslose
  Zwischenform  des  sogenannten  dünnen  oder  Einsiedlerbandwurms  des  Menschen  (Taenia
solium);  sie  wird  in  Ausnahmefällen  auch  beim  Schafe,  der  Ziege  und  beim  Hunde  angetroffen.  Die
Schweinefinne  ähnelt  äußerlich  der  Rinderfinne,  entartet  aber  seltener  als  diese.  Ihre  Lieblingssitze  sind:
Hinterschenkelmuskeln,  Bauchmuskeln,  Zwerchfellmuskeln,  Zwischenrippenmuskeln,  Nackenmuskeln,  Herz,
Zungenmuskeln,  Kehlkopfmuskeln,  Kaumuskeln.

Viel  häufiger  als  beim  Rinde  findet  beim  Schweine  eine  massenhafte  Einwanderung  von  Finnen
statt,  welche  bisweilen  zu  einer  grauroten  Verfärbung  und  zu  einer  starken  Durchfeuchtung  des  Fleisches
führt.  Die  Lebensfähigkeit  der  Schweinefinne  ist  etwas  größer  als  die  der  Rinderfinne.  Sie  geht
erst  ln  berbitung  auf  49  bis  50°  zu  Grunde  und  ist  42  Tage  nach  dem  Tode  ihres  Wirtes  noch
ebensfähig.

Mit  der  gesundheitsschädlichen  Finne  ist  nicht  zu  verwechseln  die  nur  auf  den  Hund  übertragbare
  dünnhalsige  Finne  (vgl.  Nr.  25).

Die  Beurteilung  des  Fleisches  bleibt  dem  Tierarzt  überlassen  (§  31).

22.  Die  Trichine.

Die  Trichinenkrankheit  wird  durch  kleine  Rundwürmer  hervorgerufen,  deren  Larven,  im  aufgerollten
  Zustand  in  Kapseln  eingeschlossen,  oft  in  enormen  Mengen  im  Muskelfleische  sitzen.  Sie  befällt
Schweine  und  Hunde,  aber  auch  viele  andere  Tiere  und  kann  durch  den  Genuß  des  Fleisches  auf  den
Menschen  übertragen  werden.  Für  den  Nachweis  der  Trichinen  im  Fleische  ist  eine  mikroskopische  Untersuchung
  bei  30=  bis  40  facher  Vergrößerung  erforderlich.

Nach  §  24  des  Gesetzes  ist  die  Regelung  der  Trichinenschau  den  Landesregierungen  vorbehalten.
Wird  hiernach  von  der  zuständigen  Stelle  das  Vorhandensein  von  Trichinen  festgestellt,  so  ist  bei
Schweinen  zu  unterscheiden,  ob  sie  stark  oder  schwach  trichinös  sind.  Ersteres  ist  anzunehmen,  wenn
durch  die  mikroskopische  Untersuchung  von  mindestens  je  6  aus  den  Zwerchfellpfeilern,  dem  Rippenteile
des  Zwerchfells,  den  Kehlkopfmuskeln  und  den  Zungenmuskeln  entnommenen  Präparaten  in  mehr  als
8  Präparaten  Trichinen  festgestellt  werden.  In  diesem  Falle  ist  der  ganze  Tierkörper,  ausgenommen
Fett,  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen  (§  34  Nr.  4);  das  Fett  gilt  alsdann  als
bedingt  tauglich  (§  37  unter  I).  In  allen  anderen  Fällen  ist  das  Fleisch  einschließlich  des  Fettes  als
bedingt  tauglich  zu  erachten  (§  37  unter  III  Nr.  5).  Beim  Hunde  ist  ausnahmlos  der  ganze  Tierkörper
  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen  (§  33  Nr.  15).

23.  Die  Miescherschen  Schläuche.

Die  Miescherschen  Schläuche  sind  schlauchförmige  Schmarotzer,  welche  am  häufigsten  in  dem
Muskelfleische  des  Schweines  und  Schafes,  seltener  beim  Rinde  und  bei  der  Ziege  angetroffen  werden.
In  der  Regel  sind  diese  Schmarotzer  nur  mit  Hilfe  von  Vergrößerungsgläsern  zu  erkennen,  indessen
können  sie  auch,  wie  z.  B.  bei  Schafen,  eine  beträchtliche  Größe  (über  1,5  cm  Länge  und  3  mm  Breite)
erlangen.  Teilweise  oder  gänzlich  verkalkte  Mieschersche  Schläuche  geben  sich  als  weißliche  Pünktchen
und  Streifen  zu  erkennen.  Beim  Schweine  sind  die  Bauchmuskeln  und  der  muskulöse  Teil  des  Zwerchfells,
  beim  Schafe  die  Bauchmuskeln  und  die  Hautmuskeln  Lieblingssitze  der  Schmarotzer.  In  der
*  des  Schlundes  finden  sich  die  Schläuche  in  Form  länglicher  Säckchen  beim  Schafe  und  bei  der

iege  vor.  ·

Beim  Schweine  sind  die  verkalkten  Miescherschen  Schläuche  schon  oft  mit  verkalkten  Trichinen
verwechselt  worden.  Diese  beiden  Zustände  unterscheiden  sich  zunächst  dadurch,  daß  die  verkalkten
Miescherschen  Schläuche  verschieden  groß  sind,  während  die  verkalkten  Trichinen  nahezu  gleiche  Größe
besitzen.  Weitere  Unterschiede  sind  mit  Hilfe  des  Mikroskops  erkennbar.
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        —  48*  —

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Tierkörper,  ausgenommen  Fett,  an—
zusehen,  wenn  das  Fleisch  infolge  der  Durchsetzung  mit  Miescherschen  Schläuchen  wässerig  geworden
oder  auffallend  verfärbt  ist  (§  34  Nr.  3).  Abgesehen  von  diesen  Fällen  sind  die  ganzen  Organe  zu
vernichten,  wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  der  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung  nicht  gestattet,
andernfalls  genügt  das  Ausschneiden  der  Schmarotzer  und  sind  dann  die  Organe  freizugeben  (§  35
Nr.  1).  Werden  Säckchen  im  Schlunde  gefunden,  so  ist  der  Schlund  zu  beseitigen.

24.  Der  Hülsenwurm.

Als  Hülsenwurm,  Tierhülsenwurm  oder  Echinococcus  wird  die  geschlechtslose  Zwischenform  eines
beim  Hunde  vorkommenden  Bandwurms  (Taenia  echinococcus)  bezeichnet.  Der  Hülsenwurm  tritt  in
den  nachstehend  beschriebenen  Formen  auf.

a)  Der  vielgestaltige  Hülsenwurm,  der  beim  Rinde,  Schweine  und  Schafe,  sehr  selten  auch
beim  Hunde  vorkommt,  ist  eine  erbsen=  bis  kindskopfgroße,  rundliche,  mit  einer  klaren  Flüssigkeit  gefüllte
  Blase,  deren  Wand  aus  einer  grauweißen,  undurchsichtigen  Haut  besteht;  letztere  liegt  in  einer
bindegewebigen,  mit  ihrer  Umgebung  verwachsenen  Hülle.

Die  Hülsenwürmer  können  absterben,  wobei  sie  sich  in  eine  gelbliche,  käsige  und  kalkige,  von
einer  Bindegewebskapsel  umgebenen  Masse  umwandeln.

b)  Der  vielkammerige  Hülsenwurm  wird  fast  nur  beim  Rinde  gefunden  und  erscheint  als
haselnuß=  bis  faustgroße,  mäßig  feste,  knotenartige  Geschwulstbildung  hauptsächlich  in  der  Leber.  In
ihrem  äußeren  Teile  bestehen  diese  Geschwülste  aus  vielen  dicht  zusammenliegenden,  senfkorn=  bis  erbsengroßen,
  durchscheinenden  Bläschen,  im  inneren  Teile  finden  sich  gallertartige,  häutige,  käsige  oder  kalkige
Massen.  Die  ganze  Geschwulst  wird  durch  ein  stark  entwickeltes  Bindegewebsgerüst  in  zahlreiche
Kammern  geteilt.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Fleischteile  anzusehen;  das
übrige  Fleisch  ist  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen,  sofern  nicht  ein  anderer  Beanstandungsgrund
  vorliegt.  Wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  der  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung
nicht  gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  andernfalls  sind  die  Schmarotzer  auszuschneiden
und  die  Organe  freizugeben  (§  35  Nr.  1).

25.  Die  dünnhalsige  Finne  (Cysticereus  tenuicollis).

Diese  geschlechtslose  Zwischenform  eines  Hundebandwurms  (Taenia  marginata)  kommt  beim
Schafe  und  Schweine  vor,  und  zwar  unter  dem  Brust=  und  Bauchfell  und  unter  dem  serösen  Uberzuge
der  Eingeweide.  Sie  stellt  eine  bis  apfelgroße,  durchscheinende,  mit  einer  klaren,  wässerigen  Flüssigkeit
gefüllte  Blase  vor,  in  welcher  ein  kleines  weißes  Knötchen  (die  Kopfanlage)  zu  erkennen  ist.  Lieblingssitze
  su  Netz  und  Gekröse.  Beim  Kalbe  wird  der  Schmarotzer  in  der  Leber,  seltener  in  der  Lunge
angetroffen.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße  Anwendung.

26.  Der  Gehirnblasenwurm.

Der  im  Gehirn  und  Rückenmarke  des  Schafes,  seltener  des  Rindes  schmarotzende  Gehirnblasen—
wurm  ist  die  Ursache  der  Drehkrankheit  und  bildet  den  Jugendzustand  eines  Hundebandwurms  (Taenia
coenurus).  Der  auch  Drehblasenwurm  oder  Gehirnquese  genannte  Schmarotzer  ist  von  rundlicher  oder
länglicher  Gestalt  und  wechselnder  Größe  (hirseforn=  bis  hühnereigroß).

Auf  Drehkrankheit  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (§  8).  Auf  die  Fleischbeschau
  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße  Anwendung.

27.  Die  Lungenwürmer.

In  den  Lungen,  besonders  der  Schafe  und  Schweine,  leben  verschiedene  Arten  von  Rundwürmern,
  welche  sich  in  den  Luftröhrenästen  aufhalten  und  schwere  Luftröhrenentzündungen  und  Lungenentzündungen
  verursachen  können.  Diese  Schmarotzer  sind  ziemlich  lang  (30  bis  80  mm),  fadenförmig
und  sehen  weiß  aus.  In  der  Schaflunge  schmarotzt  häufig  auch  ein  Rundwurm,  welcher  sehr  dünn,
etwa  so  dick  wie  ein  menschliches  Haar  ist,  und  graue,  gelbliche  oder  grünliche  Knoten,  etwa  von  Hirsekorn=
  bis  Erbsengröße,  und  größere  Entzündungsherde  hervorruft.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="563" />
        —  49*  —

28.  Die  Leberegel.

In  den  Gallengängen  und  in  der  Gallenblase  von  Schafen  und  Rindern  kommen  häufig  blatt—
förmige  Würmer  (Egel)  vor,  welche,  wenn  in  größeren  Mengen  vorhanden,  eine  krankhafte  Veränderung
der  Gallengänge  und  auch  der  Leber  zur  Folge  haben  können.  Eine  kleinere,  lanzettförmige  Art  der
betreffenden  Schmarotzer  kommt  bei  Schafen,  selten  bei  Rindern,  Schweinen  und  Ziegen  vor.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße  Anwendung.

29.  Die  Räude  der  Schafe.

Die  Schafräude  wird  durch  kleine  spinnenartige  Tierchen  (Milben)  verursacht,  welche  zwischen
den  Oberhautschuppen  leben,  Blut  und  Lymphe  saugen  und  dadurch  eine  Hautkrankheit,  den  Räudeausschlag,
  erzeugen.

Die  Erkennungszeichen  sind  folgende:  Die  Tiere  äußern  lebhaftes  Juckgefühl.  Das  Wollvließ
erscheint  uneben,  indem  im  Anfang  einzelne  Wollstapel  von  hellerer  Farbe  aus  der  Oberfläche  des
Wollpelzes  hervortreten.  Später  entstehen  größere  unregelmäßige  Flecken,  besonders  am  Rumpfe
(Rücken),  welche  mit  kurzer,  abgeriebener  verfilzter  Wolle  und  mit  Schorfen  bedeckt  sind.  An  den
erkrankten  Stellen  findet  man  grauweiße  bröckliche  Schorfe  und  Borken,  auch  wohl  rötlichgelbe  Verdickungen,
  oberflächliche  Eiterungen  und  Faltenbildung  der  Haut.

Auf  Räude  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (§  8).  Ist  das  Schlachttier  mit
Erscheinungen  der  Räude  behaftet  oder  solcher  verdächtig,  so  ist  die  Schlachtung  zwar  zu  gestatten,
jedoch,  sofern  eine  Feststellung  der  Seuche  durch  den  beamteten  Tierarzt  noch  nicht  stattgefunden  hat,
nur  unter  der  Bedingung,  daß  die  ganze  Haut  zur  Verfügung  des  beamteten  Tierarztes  unter  sicherem
Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  wird  (§  15).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu
erstatten  (§§  14,  32).  Das  Fleisch  ist  genußtauglich  (§  40).

III.  Andere  GErkrankungen  und  Mängel.
30.  Die  Wassersucht.

Am  lebenden  Tiere  beobachtet  man  schmerzlose,  teigige,  Fingereindrücke  annehmende,  nicht  vermehrt
  warme  Anschwellungen  an  den  abhängigen  Körperstellen  (Kopf,  Hals,  Unterbrust,  Bauch,  Euter,
Beinen),  bei  höheren  Graden  auch  allgemeine  Schwäche,  zuweilen  verminderte  Freßlust  und  Abmagerung.

Beim  geschlachteten  Tiere  sind  folgende  Erscheinungen  festzustellen:  Dünnes,  fleischwasserähnliches,
  wenig  färbendes  Blut,  Ansammlung  von  klarer,  farb=  und  geruchloser  Flüssigkeit  in  der
Bauch=  und  Brusthöhle,  deren  seröse  Auskleidung  glatt,  glänzend  und  nicht  geröter  ist.  Das  Bindegewebe
  der  Unterhaut  und  der  Muskeln  ist  wässerig  durchtränkt,  von  sulziger  bis  gallertiger  Beschaffenheit.
  Die  Muskeln  sind  weich,  graurot  und  faulen  schnell.

Wenn  die  Krankheit  nicht  zu  weit  vorgeschritten  ist,  kann  die  Flüssigkeit  innerhalb  24  Stunden
abtropfen  oder  verdunsten,  so  daß  das  Fleisch  eine  nahezu  gewöhnliche  Beschaffenheit  annimmt.

Auf  Wassersucht  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (§  8).  Der  nicht  als  Tierarzt
approbierte  Beschauer  hat  die  Erlaubnis  zur  Schlachtung  nur  dann  zu  erteilen,  wenn  das  Allgemeinbefinden
  des  Schlachttiers  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11).  Das  Fleisch  darf  er  nur  dann  selbständig
beurteilen,  wenn  die  allgemeine  Wassersucht  hochgradig  ist  (§  30  Nr.  2).  In  diesem  Falle  ist  der  ganze
Tierkörper  für  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären  (§  33  Abs.  1  Nr.  13).

31.  Die  Gelbsucht.

Am  lebenden  Tiere  wird  die  Gelbsucht  durch  die  gewöhnliche  Untersuchung  häufig  nicht
erkannt,  weil  das  Allgemeinbefinden  nur  ausnahmsweise  gestört  ist.  Man  findet  Gelbfärbung  der
sichtbaren  Schleimhäute  und  in  höheren  Graden  auch  der  Haut,  ferner  bierbraunen  Harn,  Verdauungsstörungen,
  selbst  hochgradige  Störung  des  Allgemeinbefindens.

Amgeschlachteten  Tiere  ist  die  Gelbsucht  zu  erkennen  an  einer  gelben  oder  gelblich-grünen
Färbung  zuerst  des  Brust=  und  Bauchfells,  der  Leber  und  Nieren,  später  des  ganzen  Bindegewebes
und  des  Fettes,  in  den  höchsten  Graden  auch  der  Knochen  und  Knorpel.  Geringe  Grade  von  Gelbfärbung
  können  am  ausgeschlachteten  Tiere  nach  24  Stunden  verschwinden.

Bei  der  Gelbsucht  ist  die  Gelbfärbung  niemals  auf  das  Fettgewebe  beschränkt.  Dagegen
kommt  eine  auf  das  Fettgewebe  beschränkte  Gelbfärbung  bei  ganz  gesunden  Tieren,  beispielsweise  bei
alten  Kühen  und  Weidevieh,  vor  und  ist  demnach  nicht  zu  beanstanden.

7
        <pb n="564" />
        —  50*  —

Der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  darf  die  Erlaubnis  zur  Schlachtung  nur  dann
erteilen,  wenn  das  Allgemeinbefinden  des  Tieres  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11).  Die  selbständige
Beurteilung  des  Fleisches  darf  er  nur  dann  übernehmen,  wenn  sämtliche  Körperteile  auch  nach
24  Stunden  noch  stark  gelb  oder  gelbgrün  gefärbt,  oder  wenn  die  Tiere  abgemagert  sind  (5  30  Nr.  2).
In  diesen  Fällen  ist  der  ganze  Tierkörper  für  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären  (§  33
Abs.  1  Nr.  12).

32.  Geschwülste.

Geschwülste  sind  knotige  Neubildungen,  welche  sich  in  den  Organen  ohne  vorausgegangene
Entzündung  entwickelt  haben.  Zu  den  eigentlichen  Geschwülsten  sind  daher  die  durch  pflanzliche  oder
tierische  Schmarotzer  entstandenen  Gebilde,  wie  die  Tuberkel  und  die  Strahlenpilzknoten,  der  vielkammerige
  Hülsenwurm  und  dergleichen  nicht  zu  zählen.  «

Man  unterscheidet  gutartige  und  bösartige  Geschwülste.  Erstere  zeigen  keine  Neigung  zur
Ausbreitung  auf  andere  Organe,  während  die  bösartigen  Geschwülste  in  das  umgebende  Gewebe  hinein—
wuchern  und  sich  häufig  auf  dent  Wege  der  Lymph-  und  Blutbahnen  im  Körper  verbreiten.  Ortlich
begrenzt  ist  eine  Geschwulst,  wenn  von  ihr  nur  ein  bestimmter  Körperteil  mit  oder  ohne  zugehörige
Lymphdrüsen  befallen  ist.

Auf  die  Fleischbeschau  bei  örtlich  begrenzten  Geschwülsten  (§  35  Nr.  2)  findet  die  Bemerkung
  zu  Nr.  19  (Strahlenpilzerkrankung)  sinngemäße  Anwendung.

33.  Blutungen.

Der  Austritt  von  Blut  aus  den  Blutgefäßen  in  das  Gewebe  oder  in  Körperhöhlen  entsteht
entweder  durch  Verletzung  eines  oder  mehrerer  Blutgefäße,  durch  Schnitte,  Stiche,  Quetschungen,  Zerreißungen,
  Knochenbrüche  oder  durch  andere  Ursachen.  Die  Blutungen  der  ersteren  Art,  das  heißt  die
durch  mechanische  Ursachen  frisch  entstandenen,  erkennt  man  daran,  daß  lediglich  das  Muskelfleisch
oder  das  Bindegewebe  von  dunkelrotem,  nicht  übelriechendem  Blute  in  mehr  oder  weniger  großer  Ausdehnung
  durchtränkt  ist.  Die  Blutungen  der  letzteren  Art  treten  besonders  bei  Erkrankungen  des  Blutes
auf  und  sind  entweder  klein  und  umschrieben  oder  umfangreich  und  kommen  besonders  an  den  Schleimhäuten
  und  den  serösen  Häuten  (vor  allem  am  Brustfell  und  dem  serösen  Uberzuge  des  Herzens),  an
der  äußeren  Haut  und  der  Unterhaut  vor.

Bei  Vorhandensein  von  Blutungen,  die  auf  mechanischem  Wege  entstanden  sind,  hat  der  nicht
als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  nur  die  veränderten  Fleischteile  als  untauglich  zum  Genusse  für
Menschen  zu  bezeichnen  (§  30  Nr.  1  k  und  §  35  Nr.  9  und  15);  das  übrige  Fleisch  ist  als  tauglich
zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären,  sofern  nicht  ein  anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.  Bei
Blutungen,  welche  nicht  auf  mechanischem  Wege  entstanden  sind,  steht  die  Beurteilung  des  Fleisches
dem  Tierarzte  zu  (§  31).

34.  Geruchs=  und  Geschmacksabweichungen  des  Fleisches.

1.  Geruch  und  Geschmack  nach  bestimmten  Futtermitteln.  Das  Fleisch  von  Schweinen,
welche  reichlich  mit  Fischen  oder  Spülicht  gefüttert  worden  sind,  riecht  und  schmeckt  oft  fischig  und
tranig,  oder  fade  und  ranzig.  Diese  Abweichungen  treten  häufig  erst  nach  dem  Kochen  hervor.  In
höheren  Graden  ist  der  Geruch  widerlich  und  das  Fettgewebe  grau  oder  gelb  verfärbt  und  erweicht.

2.  Der  Geschlechtsgeruch.  Das  Fleisch  von  Ebern  und  von  sogenannten  Binnen=  oder
Spitzebern,  seltener  von  älteren  kastrierten  Ebern  sowie  das  Fleisch  von  Ziegenböcken,  zuweilen  auch
von  Widdern,  besitzt  meist  einen  eigentümlichen,  mehr  oder  weniger  auffallenden,  unangenehmen  Geruch
und  Geschmack,  der  jedoch  beim  Erkalten  des  Fleisches  stark  zurücktritt.  "«

3.  Der  Geruch  nach  Arzneimitteln,  Desinfektionsmitteln  und  dergleichen.  Viele
Arzneimittel  können  ihren  Geruch  dem  Fleische  mitteilen.  Hierher  gehören  insbesondere  Kampfer,
Petroleum,  Ather,  Terpentinöl,  Kümmelöl,  Anisöl,  Chlorpräparate  und  Karbolsäure.  Ein  Teil  dieser
Stoffe  macht  sich  auch  dann  im  Fleische  bemerkbar,  wenn  dieselben  mit  der  Atmungsluft  aufgenommen
wurden.  Ferner  zieht  das  Fleisch  geschlachteter  Tiere  Gerüche  an  und  hält  sie  fest.  Die  Geruchsabweichungen
  können  erheblich  (widerlicher  Geruch)  oder  wenig  auffallend  sein.

.  Behufs  Feststellung  der  Geruchsabweichungen  ist  in  Zweifelsfällen  die  Kochprobe  vor—
zunehmen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  aus  dem  Muskelfleisch  ein  flaches,  etwa  handtellergroßes  Stück
        <pb n="565" />
        —  51•  —1

herausgeschnitten,  in  reines  siedendes  Wasser  gelegt  und  in  einem  sauberen  Gefäße  10  Minuten  gekocht.
Die  dabei  entstehenden  Dämpfe  lassen  den  etwa  vorhandenen  Geruch  deutlich  erkennen.  Bei  der  Beguachung
  von  Eberfleisch  empfiehlt  es  sich,  die  Kochprobe  erst  am  Tage  nach  der  Schlachtung  vorunehmen


Bei  hochgradigen  Geruchs=  usw.  Abweichungen  ist  das  Fleisch  als  untauglich  zum  Genusse  für
Menschen  zu  erklären  (§  30  Nr.  2,  §  33  Nr.  16).  Die  Beurteilung  des  Fleisches  bei  geringgradigen
Abweichungen  steht  dem  Tierarzte  zu  (§  31).

35.  Fäulnis  und  ähnliche  Zersetzungsvorgänge,  Verschimmelung.

Erfolgt  die  Ausweidung  der  Tiere  nicht  alsbald  nach  dem  Eintritte  des  Todes,  so  dringen
vom  Darmkanal  aus  Fäulniskeime  in  das  Fleisch  ein.  Auch  an  der  Oberfläche  desselben  kann  die
Fäulnis  einsetzen.  Dies  geschieht  besonders  dann,  wenn  das  Fleisch  in  feuchtwarmen,  dumpfen  Räumen
aufbewahrt  wird,  ungenügend  ausgeblutet  ist,  von  kranken  Tieren  herrührt,  oder  wenn  bei  der  Ausschlachtung
  nicht  mit  gehöriger  Sauberkeit  verfahren  wurde.  Fauliges  Fleisch  ist  gekennzeichnet  durch
schmutzig-graue  oder  grünliche  Farbe,  weiche,  schmierige  Beschaffenheit  und  fauligen  Geruch.  Die  Fäulnis
kann  auf  die  Oberfläche  beschränkt  oder  in  die  Tiefe  gedrungen  sein.  Bei  der  Fäulnis  bilden  sich
Gifte,  die  auch  durch  Kochen  nicht  zerstört  werden.

Ein  der  Fäulnis  ähnlicher  Zersetzungsvorgang  ist  das  Stickigwerden  des  Fleisches  (Sticken,
Versticken,  Verhitzen,  stinkende  saure  Gärung).  Derselbe  tritt  dann  ein,  wenn  das  lebenswarme  Fleisch
derart  verpackt  wird,  daß  es  nicht  auskühlen  kann.  Solches  Fleisch  riecht  stechend  und  säuerlich-  faulig.
Es  sieht  anfänglich  kupferrot,  später  graugrünlich  aus,  ist  weich,  mürbe  und  kann  im  Innern  Gasblasen
  enthalten.

Infolge  unzweckmäßiger  Aufbewahrung  des  Fleisches  kann  es  zur  Entwickelung  von  Schimmelpilzen
  auf  der  Oberfläche  desselben  kommen.  Die  mit  einem  grauen  Schimmelüberzuge  bedeckten  Fleischteile
  sind  mit  einem  Messer  leicht  entfernbar.

Liegt  nur  eine  Verschimmelung  vor,  so  ist  der  nicht  als  Tierarzt  approbierte  Beschauer  zuständig
  (§  30  Nr.  1).  Die  verschimmelten  Teile  sind  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu
erklären  (§  35  Nr.  16);  das  übrige  Fleisch  ist  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären,
sofern  nicht  ein  anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.  Wenn  Fäulnis  oder  ährliche  Zersetzungsvor-Laster
  eesgeselt  sind,  bleibt  die  Beurteilung  der  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  dem  Tierarzt  überlassen
  (§  31

36.  Ungeborene  oder  totgeborene  Tiere.

Im  nicht  ausgeschlachteten  Zustande  sind  solche  Tiere  daran  zu  erkennen,  daß  1.  die
Klauen  weich  und  abgerundet  sind,  2.  der  Nabelring  offen  steht,  3.  die  Nabelgefäße  weit  geöffnet  sind
und  flüssiges  Blut  enthalten.  An  der  etwa  vorhandenen  Schlachtwunde  sind  die  Ränder  nicht  blutig
durchtränkt  (Zeichen  der  scheinbaren  Schlachtung).

Im  ausgeschlachteten  Zustande  findet  man  1.  im  Darme  statt  des  Milchkots  Darmpech;
2.  im  Magen  kein  Milchgerinsel;  das  Muskelfleisch  schlaff,  wässerig,  das  Fett  sulzig,  das  Knochenmark
  rot;  4.  die  Lungen  frauentn  zusammengefallen,  luftleer;  sie  sinken  im  Wasser  unter.
«  Der  ganze  Tierkörper  ist  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  bezeichnen  (§  33  Abf.  2).

37.  Natürlicher  Tod  und  Tötung  im  Verenden.

Das  Fleisch  ist  sehr  blutreich,  sämtliche  Körperteile  sind  dunkelrot  gefärbt,  die  Venen  der  Eingeweide,
  vor  allem  der  Leber  sowie  der  Unterhaut  sind  strotzend  mit  Blut  gefüllt.  Ist  die  Schnittoder
  Stichwunde  am  Halse  erst  nach  dem  Tode  beigebracht  (scheinbare  Schlachtung),  so  sind  deren
Ränder  nicht  mit  Blut  durchtränkt.

Der  ganze  Tierkörper  ist  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären  (§  33  Abs.  2).
Vergleiche  jedoch  die  Bemerkung  zu  Nr.  38  (Notschlachtungen  und  Unglücksfälle).

38.  Notschlachtungen  und  Unglücksfälle.

Gewisse  Krankheiten  und  Zustände  bei  Schlachttieren  lassen  die  schleunige  Vornahme  der
Schlachtung  ratsam  erscheinen.  Solche,  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  nicht  unter  allen  Umständen
  ausschließende,  häufig  schnell  tödlich  endende  oder  durch  Hinausschieben  der  Schlachtung  die

77
        <pb n="566" />
        Beschaffenheit  des  Fleisches  leicht  wesentlich  verschlechternde  Krankheiten  und  Zustände  sind  ins—
besondere:

—

rncenen  infolge  einer  Geburt  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens,  ferner  schwere
eburten;
krankhafte,  namentlich  blutige  oder  mit  Fieber  verbundene  Durchfälle;
Euterentzündungen,  welche  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens  verbunden  sind;
Nabelerkrankungen  junger  Tiere,  welche  Gelenkanschwellungen  oder  fieberhafte  Allgemeinleiden
  im  Gefolge  hatten;
schwere  Wunden  und  Knochenbrüche  sowie  an  Wunden  und  Geschwüre  sich  anschließende
Allgemeinerkrankungen;
Aufblähen  (Trommelsucht)  ;
Rotlauf  der  Schweine.

Ist  der  Tod  eines  Tieres  nicht  durch  Krankheit,  sondern  durch  plötzliche  äußere  Einwirkungen,
z.  B.  Schädel=  oder  Halswirbelbruch,  Erschießen  in  Notfällen  (wegen  Durchgehens  oder  Bösartigkeit
der  Tiere),  Blitzschlag,  erbutm  oder  Erstickung  infolge  eines  Unglücksfalls  (z.  B.  durch  Erwürgen
in  der  Kette)  herbeigeführt  (§  2  Nr.  1  Abs.  2),  so  hängt  die  Frage,  ob  das  Fleisch  der  betreffenden
Tiere  wie  dasjenige  krepierter  Tiere  zu  behandeln  ist  (§  33  Abs.  2),  davon  ab,  ob  die  Ausweidung
unmittelbar  im  Anschluß  an  den  Tod  oder  erst  später  vorgenommen  worden  ist.  Ist  letzteres  der  Fall,
so  zeigen  die  Bauchdecken  eine  grünliche  Verfärbung  oder  auch  Fäulnisgeruch.  Das  zu  späte  Abstechen
  ist  ferner  daran  zu  erkennen,  daß  die  Ausblutung  sehr  unvollständig  ist.  Dabei  kommt  allerdings
  in  Betracht,  daß  notgeschlachtete  Tiere  überhaupt  selten  so  vollständig  ausbluten,  wie  regelrecht
  geschlachtete.

Es  ist  festzustellen,  ob  eine  Notschlachtung  oder  ein  Unglücksfall  vorliegt,  ferner  ob  im  letzteren
Falle  die  Ausweidung  unmittelbar  nach  dem  Tode  des  Tieres  erfolgt  ist  (§  29).  Das  Fleisch  ist  für
untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären,  wenn  die  Ausweidung  nicht  unmittelbar  nach  dem
Tode  stattgefunden  hat,  der  Tierkörper  unvollständig  ausgeblutet  ist  sowie  grünliche  Verfärbung  der
Bauchdecken  oder  Fäulnisgeruch  an  denselben  bereits  eingetreten  sind  (§  33  Abs.  2).  Im  übrigen  hat
die  Beurteilung  des  Fleisches  nach  der  vorhandenen  Krankheit  und  der  Beschaffenheit  des  Fleisches
zu  erfolgen.

iso

 

Anhang.
1.  Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §  45  der  Ausführungsbestimmungen  A  vorzunehmende  unschädliche
  Beseitigung  hat  einen  doppelten  Zweck:  sie  soll  verhüten,  daß  Fleisch,  welches  als  untauglich  zum
Genusse  für  Menschen  erklärt  ist,  von  diesen  verzehrt  wird,  und  daß  eine  Verstreuung  der  in  demselben
enthaltenen  Krankheitserreger  und  dadurch  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  erfolgt.

Am  sichersten  werden  diese  Zwecke  durch  Behandlung  des  Fleisches  mit  chemischen  Stoffen
bis  zur  Auflösung  der  Weichteile  oder  durch  Einwirkenlassen  hoher  Hitzegrade  bis  zum  Zerfall  der
Weichteile  erreicht.  Die  so  behandelten  Fleischteile  dürfen  zu  technischen  Zwecken  verwendet  werden.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  untunlich  ist,  insbesondere  wo  geeignete  Anlagen  (Poudretteund
  Knochenmehlfabriken,  Kavillereien,  Digestoren,  Leimfabriken  usw.  mit  entsprechenden  Einrichtungen)
nicht  vorhanden  sind,  hat  die  unschädliche  Beseitigung  durch  Vergraben  nach  vorangegangener  Denaturierung,
  wie  dies  §  45  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  A  vorschreibt,  zu  erfolgen.  Das  Eingraben
  von  Fleischteilen  in  Düngerhaufen  und  das  Wegwerfen  derselben  in  Wasserläufe  ist  als  unschädliche
  Beseitigung  nicht  anzusehen.

Zum  Vergraben  der  Kadaver  und  Fleischteile  sind  tunlichst  abgelegene,  eingezäunte  Stellen
außerhalb  des  Ortes  auszuwählen.  Der  Verscharrungsplatz  soll  keiner  Uberschwemmung  ausgesetzt  und
so  trocken  sein,  daß  er  zu  jeder  Jahreszeit  bis  zu  einer  Tiefe  von  2  m  ausgegraben  werden  kann,
ohne  auf  Wasser  zu  stoßen.  Der  Lauf  des  von  oder  unter  dem  Verscharrungsplatz  abfließenden
Wassers  soll  nicht  nach  Ortschaften  oder  Brunnen  gerichtet  sein.

Wo  die  Bodenverhältnisse  es  gestatten,  sind  die  Gruben  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche
des  Fleisches  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Gruben  mindestens  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt
ist.  In  allen  Fällen  muß  eine  mindestens  1  m  dicke  Erdschicht  über  den  verscharrten  Fleischteilen  liegen.
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        —  53*  —

2.  Reinigung  und  Desinfektion  der  Messer  und  Hände.

Durch  die  Messer  und  die  Hände  des  Fleischbeschauers  können  leicht  Krankheitsstoffe  auf  ge—
sundes  Fleisch  übertragen  werden.  Um  dies  zu  verhüten,  ist  es  erforderlich,  daß  das  Anschneiden  kranker
Teile  vermieden  wird,  wenn  solche  ohne  Anschneiden  erkennbar  sind  (§  21  Abs.  1),  und  daß  verunreinigte
Messer,  gegebenen  Falles  auch  deren  Scheiden,  alsbald  gründlich  gereinigt  und  desinfiziert  werden.
Die  Desinfektion  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  gesäuberten  Messer  und  deren  Scheiden  in  zweiprozentiger
  Sodalösung  gekocht  werden  (§  21  Absf.  2).  ·

Eine  solche  Reinigung  und  Desinfektion  läßt  sich  nur  durchführen,  wenn  die  Messer  frei  von
Ritzen  und  Spalten  sind.  Zum  Gebrauche  für  Fleischbeschauer  eignen  sich  daher  nur  glatte  Messer.

Die  Reinigung  der  Hände  (§  16)  erfolgt  mittels  Seife  und  warmen  Wassers,  möglichst  auch
unter  Zuhilfenahme  einer  Bürste.  In  allen  Fällen,  in  denen  der  Fleischbeschauer  während  oder  nach
der  Untersuchung  des  Fleisches  Milzbrand  oder  den  Verdacht  dieser  Krankheit  festgestellt  hat,  hat  sich
an  die  Reinigung  der  Hände  und  Arme  ein  Nachwaschen  mit  einem  Desinfektionsmittel,  z.  B.  zweiprozentigem
  Karbol-,  Lysol=  oder  Kreolinwasser,  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  Mittels  mit
Spiritus  oder  Branntwein  anzuschließen.  ·-3.

  Ubersichtliche  Darstellung  der  Formen  der  Tuberkulose  bei  Schlachttieren  und  der
gesundheitspolizeilichen  Behandlung  des  Fleisches  tuberkulöser  Tiere.

 

 

 

 

Formen  der  Tuberkulose.  Behandlung  des  Fleisches.
I.  Tuberkulose  eines  Organs:
a)  mit  hochgradiger  Abmagerung  Das  gesamte  Fleisch  ist  untauglich  (§  33
Nr.  8).
b)  ohne  hochgradige  Abmagerug  Die  nicht  veränderten  Teile  sind  genußtauglich

ohne  Einschränkungen  (§  35  Nr.  4).
II.  Tuberkulose,  die  sich  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt:  ·

1.  Die  Verbreitung  ist  nicht  auf  dem  Wege  des
großen  Blutkreislaufs  erfolgt:

A.  mit  hochgradiger  AbmagerngDas  hglamte  Fleisch  ist  untauglich  (§  33
Nr.  8).  «  -

B.  ohne  hochgradige  Abmagerung:
a)  mit  ausgedehnten  Erweichungsherden.  .  Die  nicht  veränderten  Teile  sind  bedingt  tauglich

  (§  35  Nr.  4,  §  37  unter  III  Nr.  1  à,

§  38  unter  II  a9.

b)  ohne  ausgedehnte  Erweichungsherde:
a.  bei  geringer  Ausdehnung  der  Krankheit  Die  nicht  veränderten  Teile  sind  genußtauglich

ohne  Einschränkungen  (§  35  Nr.  4).

.  bei  großer  Ausdehnung  der  Krankheit  Die  nicht  veränderten  Teile  sind  zwar  genußtauglich,
  aber  im  Nahrungs=  und  Genußwert
  erheblich  herabgesetzt  (§  35  Nr.  4,
§  40  Nr.  1).

 

2.  Die  Verbreitung  ist  auf  dem  Wege  des  großen
Blutkreislaufs  erfolgt:
A.  Mit  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion:

a)  mit  hochgradiger  Abmagerung  .  .  .  .  Das  geiame  Fleisch  ist  untauglich  (§  33
·  Nr.  8).
        <pb n="568" />
        —  54*

 

 

Formen  der  Tuberkulose.

Behandlung  des  Fleisches.

 

b)  ohne  hochgradige  Abmagerung:
A.  frische  Infektionen  nur  in  den  Eingeweiden
  oder  im  Euter.  ..

TuscheJnfektIonennichtbloßmden
Eingeweiden  oder  im  Euter  .

B.  Ohne  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion:
a)  mit  hochgradiger  Abmagerung

b)  ohne  hochgradige  Abmagerung:
4.  mit  ausgedehnten  Erweichungsherden.

.  ohne  ausgedehnte  Erweichungsherde:

dietuberkulösen  Veränderungen  finden
sich  nur  in  den  Eingeweiden  oder  im
Euter  vor:

“  bei  geringer  Ausdehnung  der
Krankheit  .  .

bei  großer  Ausdehnung  der
Krankheit

die  tuberkulösen
finden  sich  nicht  bloß  in  den  Eingeweiden
  und  im  Euter  vor

&amp;amp;“  bei  geringer  Ausdehnung  der
Krankheit

bei  großer  Ausdehnung  der
Krankheit  .

Veränderungen

Die  nicht  veränderten  Teile  sind  bedingt  taug—
lich  (§  35  Nr.  4,  §  37  unter  III  Nr.  1,
§  38  unter  II  a).

Das  Fett  ist  bedingt  tauglich,  das  sonstige
Fleisch  untauglich  (§  34  Nr.  1,  §  37  unter  1,
§  38  unter  ).

Das  gesamte  Fleisch
Nr.  8).

ist  untauglich  (§  33

Die  nicht  veränderten  Teile  sind  bedingt  tauglich
  (§  35  Nr.  4,  §  37  unter  III  Nr.  1  a,
38  unter  II  a).

Die  nicht  veränderten  Teile  sind  genußtauglich
ohne  Einschränkungen  (§  35  Nr.  4).

Die  nicht  veränderten  Teile  sind  zwar  genußtauglich,
  aber  im  Nahrungs=  und  Genußwert
  erheblich  herabgesetzt  (§  35  Nr.  4
§  40  Nr.  1).

Von  den  nicht  veränderten  Teilen  sind  Fleischviertel,
  in  denen  sich  eine  tuberkulös  veränderte
  Lymphdrüse  befindet,  bedingt  tauglich
  (§  37  unter  II).  Die  übrigen  nicht
veränderten  Teile  sind:

genußtauglich  ohne  Einschränkung  (§  35  Nr.  4).

zwar  genußtauglich,  aber  im  Nahrungs=  und
Genußwert  erheblich  herabgesetzt  (§  35  Nr.  4,

 

§  40  Nr.  1).

Bemerkung:  Die  veränderten  Teile  sind  in  den  Fällen  zu  1  unter  h,  II  unter  1  B,  II  unter  2  Aba,
II  unter  2Bb  genußuntauglich.  Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen  Lymphdrüsen
  tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen;  das  Gleiche  gilt  von  Fleischstücken  sofern  sie  sich  nicht  bei  genauer  Untersuchung
als  frei  von  Tuberkulose  erweisen  (§  35  Nr.  4).
        <pb n="569" />
        —  55*  —

D.

Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Hleisches.

Allgemeine  Bestimmungen.

81.

(1)  Fleisch  sind  alle  Teile  von  warmblütigen  Tieren,  frisch  oder  zubereitet,  sofern  sie  sich  zum
Genusse  für  Menschen  eignen.  Als  Teile  gelten  auch  die  aus  warmblütigen  Tieren  hergestellten  Fette
und  Würste.  Als  Fleisch  sind  daher  insbesondere  anzusehen:

Muskelfleisch  (mit  oder  ohne  Knochen,  Fettgewebe,  Bindegewebe  und  Lymphdrüsen),  Zunge,
Herz,  Lunge,  Leber,  Milz,  Nieren,  Gehirn,  Brustdrüse  (Bröschen,  Bries,  Brieschen,  Kalbsmilch,  Thymus),
Schlund,  Magen,  Dünn=  und  Dickdarm,  Gekröse,  Blase,  Milchdrüse  (Euter),  vom  Schweine  die  ganze
Haut  (Schwarte),  vom  Rindvieh  die  Haut  am  Kopfe,  einschließlich  Nasenspiegel,  Gaumen  und  Ohren,
sowie  die  Haut  an  den  Unterfüßen,  ferner  Knochen  mit  daran  haftenden  Weichteilen,  frisches  Blut;

Fette,  unverarbeitet  oder  zubereitet,  insbesondere  Talg,  Unschlitt,  Speck,  Liesen  (Flohmen,
Lünte,  Schmer,  Wammenfett)  sowie  Gekrös=  und  Netzfett,  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus,
Margarine  und  solche  Stoffe  enthaltende  Fettgemische,  jedoch  nicht  Butter  und  geschmolzene  Butter
(Butterschmalz);

Würste  und  ähnliche  Gemenge  von  zerkleinertem  Fleische.

(2)  Andere  Erzeugnisse  aus  Fleisch,  insbesondere  Fleischextrakte,  Fleischpeptone,  tierische  Gelatine,
Suppentafeln  gelten  bis  auf  weiteres  nicht  als  Fleisch.

82.

(1)  Als  frisches  Fleisch  ist  anzusehen  Fleisch,  welches,  abgesehen  von  einem  etwaigen  Kühlverfahren,
  einer  auf  die  Haltbarkeit  einwirkenden  Behandlung  nicht  unterworfen  worden  ist,  ferner
Fleisch,  welches  zwar  einer  solchen  Behandlung  unterzogen  worden  ist,  aber  die  Eigenschaften  frischen
Fleisches  im  wesentlichen  behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Die  Eigenschaft  als  frisches  Fleisch  geht  insbesondere  nicht  verloren

durch  Gefrieren  oder  Austrocknen,  ausgenommen  bei  getrockneten  Därmen  (§  3  Abs.  4),
durch  oberflächliche  Behandlung  mit  Salz,  Zucker  oder  anderen  chemischen  Stoffen,
durch  bloßes  Räuchern,

durch  Einlegen  in  Essig,

durch  Einhüllung  in  Fett,  Gelatine  oder  andere,  den  Luftabschluß  bezweckende  Stoffe,
durch  Einspritzen  von  Konservierungsmitteln  in  die  Blutgefäße  oder  in  die  Fleischsubstanz.

(3)  Als  ganzer  Tierkörper  ist  unbeschadet  der  Sonderbestimmung  im  §  6  das  geschlachtete,
abgehäutete  und  ausgeweidete  Tier  anzusehen;  der  Kopf  vom  ersten  Halswirbel  ab,  die  Unterfüße
einschließlich  der  sogenannten  Schienbeine  und  der  Schwanz  dürfen  vorbehaltlich  derselben  Sonderbestimmung
  fehlen.

3.

(1)  Als  zubereitetes  Fleisch  ist  anzusehen  alles  Fleisch,  welches  infolge  einer  ihm  zuteil
gewordenen  Behandlung  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat
und  durch  eine  entsprechende  Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Hierher  gehört  insbesondere  das  durch  Pökelung,  wozu  auch  starke  Salzung  zu  rechnen  ist,
oder  durch  hohe  Hitzegrade  (Kochen,  Braten,  Dämpfen,  Schmoren)  behandelte  Fleisch.  Als  genügend
        <pb n="570" />
        —  56*  —

starke  Pökelung  (Salzung)  ist  nur  eine  solche  Behandlung  anzusehen,  nach  der  das  Fleisch  auch  in  den
innersten  Schichten  mindestens  6  Prozent  Kochsalz  enthält;  auf  Speck  findet  diese  Bestimmung  insofern
Anwendung,  als  der  angegebene  Mindestgehalt  an  Kochsalz  nur  in  den  etwa  eingelagerten  schwachen
Muskelfleischschichten  enthalten  sein  muß.

(3)  Als  zubereitetes  Fett  sind  anzusehen  ausgeschmolzenes  oder  ausgepreßtes  Fett  mit  oder
ohne  nachfolgende  Raffinierung,  insbesondere  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus  und  ähnliche  Zubereitungen;
  ferner  die  tierischen  Kunstspeisefette  im  Sinne  des  §  1  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  den
Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.
S.  475),  sowie  Margarine.  ·

(4)  Im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes  und  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  sind  auzusehen:  v

als  Schinken  die  von  den  Knochen  nicht  losgelösten  oberen  Teile  des  Hinter=  oder
Vorderschenkels  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut;

als  Speck  die  zwischen  der  Haut  und  dem  Muskelfleische,  besonders  am  Rücken  und  an
den  Seiten  des  Körpers  liegende  Fettschicht  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut,
auch  mit  schwachen  in  der  Fettschicht  eingelagerten  Muskelschichten;

als  Därme  der  Dünn=  und  der  Dickdarm  sowie  die  Harnblase  vom  Rindvieh,  Schweine,
Schafe  und  von  der  Ziege,  der  Magen  vom  Schweine  sowie  der  Schlund  vom
Rindvieh;

als  Würste  und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische  insbesondere  alle  Waren,
welche  ganz  oder  teilweise  aus  zerkleinertem  Fleische  bestehen  und  in  Därme  oder
künstlich  hergestellte  Wursthüllen  eingeschlossen  sind,  ferner  Hackfleisch,  Schabefleisch,
Mett,  Brät,  Sülzen  aus  zerkleinertem  Fleische,  Fleischpulver,  Fleischmehl  (ausgenommen
  Fleischfuttermehl)  mit  oder  ohne  Zusätze;

als  luftdicht  verschlossene  Büchsen  oder  ähnliche  Gefäße  insbesondere  Büchsen,  Dosen,
Töpfe  (Terrinen)  und  Gläser  jeder  Form  und  Größe,  deren  Inhalt  mit  oder  ohne
anderweitige  Vorbehandlung  durch  Luftabschluß  haltbar  gemacht  worden  ist.

84.

(1)  Die  Vorschriften  der  §§  12  und  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  finden  auch  auf  Renntiere  und  Wildschweine  Anwendung,  und  zwar  dergestalt,  daß,
unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  6  Abs.  4  und  im  §  27  unter  A  II,  erstere  dem  Rindvieh,  letztere
den  Schweinen  gleichgestellt  werden.  Anderes  Wildbret  einschließlich  warmblütiger  Seetiere  sowie
Federvieh  unterliegen  weder  den  Einfuhrbeschränkungen  in  5§  12,  13  des  Gesetzes  noch  der  amtlichen
Untersuchung  bei  der  Einfuhr;  das  gleiche  gilt  für  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte  Fleisch.

(2)  Büffel  unterliegen  denselben  Vorschriften  wie  Rindvieh.

Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr.
65.

In  das  Zollinland  dürfen  nicht  eingeführt  werden:
1.  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen  sowie  Würste  und
sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische;
2.  Hundefleisch  sowie  zubereitetes  Fleisch,  welches  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln
  oder  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt;
3.  Fleisch,  welches  mit  einem  der  folgenden  Stoffe  oder  mit  einer  solche  Stoffe  enthaltenden
Zubereitung  behandelt  worden  ist:  #
a)  Borsäure  und  deren  Salze,
b)  Formaldehyd  und  solche  Stoffe,  die  bei  ihrer  Verwendung  Formaldehyd  abgeben,
)  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxhde  und  -Karbonate,  «
d)  Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,
        <pb n="571" />
        —–—  57°  —

e)  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,

t)  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen,

8)  Chlorsaure  Salze,

h)  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung  der
Margarine,  sofern  diese  Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.

86.

(1)  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Tierkörpern  (vgl.  §  2  Abs.  3),  die
bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hälften  zerlegt  sein  können,  eingeführt
werden.  Als  Kälber  gelten  Rinder  im  Fleischgewichte  von  nicht  mehr  als  75  kg.  Mit  den  Tierkörpern
  müssen  Brust=  und  Bauchfell,  Lunge,  Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch  das  Euter,  mit  den  zugehörigen
  Lymphdrüsen  in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden  sein.  In  Hälften  zerlegte  Tierkörper
müssen  nebeneinander  verpackt  und  mit  Zeichen  und  Nummern  versehen  sein,  welche  ihre  Zusammengehörigkeit
  ohne  weiteres  erkennen  lassen.  Die  Organe  und  sonstigen  Körperteile,  auf  welche  sich  die
Untersuchung  zu  erstrecken  hat  (vgl.  §§  6  bis  12  der  Anlage  ),  dürfen  nicht  angeschnitten  sein,  jedoch
darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt  sein.

(2)  Bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber  (val.  Abs.  1),  muß  auch  der  Kopf  oder  der  Unterkiefer
  mit  den  Kaumuskeln,  bei  Schweinen  auch  der  Kopf  mit  Zunge  und  Kehlkopf  in  natürlichem
Zusammenhange  mit  den  Körpern  eingeführt  werden;  Gehirn  und  Augen  dürfen  fehlen.  Bei  Rindern
darf  der  Kopf  getrennt  von  dem  Tierkörper  beigebracht  werden,  sofern  er  und  der  Tierkörper  derart
mit  Zeichen  oder  Nummern  versehen  sind,  daß  die  Zusammengehörigkeit  ohne  weiteres  erkennbar  ist.

(3)  Bei  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln  und  anderen  Tieren  des  Einhrfergeschlechts
müssen,  außer  den  im  Abs.  1  aufgeführten  Teilen,  Kopf,  Kehlkopf  und  Luftröhre  sowie  die  ganze  Haut
mindestens  an  einer  Stelle  mit  dem  Körper  noch  in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden  sein.

(4)  Bei  Wildschweinen,  die  im  übrigen  den  Schweinen  gleich  zu  behandeln  sind,  dürfen  Lunge,
Herz  und  Nieren  fehlen.

7.  .

(1)  Pökel-(Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,  Speck  und  Därme,  darf  in  das  Zollinland
nur  eingeführt  werden,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  nicht  weniger  als  4  kg  beträgt.

(2)  Geräuchertes  Fleisch,  welches  einem  Pökelverfahren  unterlegen  hat,  ist  als  Pökelfleisch  zu
behandeln.

(3)  Die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  dürfen  nicht  fehlen  oder  angeschnitten
sein,  jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt  sein.

88.
Das  nachweislich  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und  nach  dem  Zollauslande
verbrachte  Fleisch  ist  im  Falle  der  Zurückbringung  der  amtlichen  Untersuchung  nicht  unterworfen.

8.

Auf  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß=  und  Marktverkehre  des  Grenzbezirkes  eingehende

  Fleisch  finden  die  Vorschriften  in  §§  12,  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  Anwendung,  soweit  die  Landesregierungen  nicht  Ausnahmen  zulassen.

8  10.

(1)  Die  unmittelbare  Durchfuhr  ist  als  Einfuhr  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  zu  betrachten.

(2)  Unter  unmittelbarer  Durchfuhr  ist  derjenige  Warendurchgang  zu  verstehen,  bei  dem  die
Ware  wieder  ausgeführt  wird,  ohne  im  Inland  eine  Bearbeitung  zu  erfahren  und  ohne  aus  der  gollamtlichen
  Kontrolle  oder  —  im  Postverkehr  —  aus  dem  Gewahrsam  der  Postverwaltung  zu  treten.

(3)  Bei  der  Uberführung  von  Fleisch  auf  ein  Zollager  gilt  der  Fall  der  unmittelbaren  Durchfuhr
  nur  dann  als  vorliegend,  wenn,  abgesehen  von  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Voraussetzungen,
bereits  bei  der  Anmeldung  des  Fleisches  zur  Niederlage  sichergestellt  wird,  daß  eine  Abfertigung  des
Fleisches  in  den  freien  Verkehr  ausgeschlossen  ist.

8
        <pb n="572" />
        –  58  —1

Grundsätze  für  die  gesundheitliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
Fleisches.
8  11.

(1)  Für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  ist  als  Beschauer  ein
approbierter  Tierarzt  und  als  dessen  Stellvertreter  ein  weiterer  approbierter  Tierarzt  zu  bestellen.  Zur
Ausführung  der  Trichinenschau  und  zur  Unterstützung  bei  der  Finnenschau  können  andere  Personen,
welche  nach  Maßgabe  der  Prüfungsvorschriften  für  Trichinenschauer  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen
haben,  bestellt  werden.  «

(2)  Die  Herrichtung  des  Fleisches  für  die  tierärztliche  Untersuchung  (Herausnahme  der  Eingeweide,
  Loslösen  der  Liesen  [Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett],  Zerlegung  der  Schweine  in
Hälften,  Aufhängen  oder  Auflegen  der  Fleischteile  im  Untersuchungsraum)  erfolgt  nach  Anweisung  des
Tierarztes,  und  zwar  soweit  der  Verfügungsberechtigte  nicht  selbst  eine  Hilfskraft  stellt,  gegen  Entrichtung
  einer  besonderen  Gebühr  nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  Anweisung  durch  die  Beschaustelle.


(3)  Diechemischen  Untersuchungen  sind  von  einem  besonders  hierzu  verpflichteten  Nahrungsmittelchemiker,
  und  nur  wenn  ein  solcher  nicht  zur  Verfügung  steht,  von  einem  in  der  Chemie  hinreichend
erfahrenen  anderen  Sachverständigen  vorzunehmen.  Die  Vorprüfung  der  Fette  ist  von  dem  Chemiker
oder  dem  Fleischbeschauer  vorzunehmen.  Ausnahmsweise  können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende
  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  betraut  werden.

12.

(1)  Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  sich  insbesondere  auf  die  in  §8  13  bis  15  aufgeführten
Punkte  zu  erstrecken.

(2)  Sie  ist  bei  frischem  Fleische  an  jedem  einzelnen  Tierkörper,  bei  zubereitetem  Fleische,  und
zwar  bei  Därmen  und  Fetten  an  den  einzelnen  Packstücken,  im  übrigen  an  den  einzelnen  Fleischstücken
vorzunehmen,  soweit  nicht  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  nach  den  Bestimmungen
des  folgenden  Absatzes  zulässig  ist.  .

(3)  Bei  Sendungen  von  zubereitetem  Fleische  kann  die  Untersuchung  auf  Stichproben  beschränkt
werden,  und  zwar  bei  Fett  und  Därmen  die  gesamte  Prüfung,  bei  sonstigem  Fleische  die  Prüfung  auf

a)  Behandlung  mit  verbotenen  Stoffen  (§  5  Nr.  3  und  §  14  Abs.  1  unter  b),

b)  Mindestgewicht  (§7  Abs.  1  und  §  14  Abs.  1  unterh),

)  urchphtelung  oder  sonstige  genügende  Zubereitung  (§  3  Abs.  1,  2  und  §  14  Abst.  1

unter  d).

Die  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  ist  jedoch  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Sendung
nach  Inhalt  der  Begleitpapiere  (Rechnungen,  Frachtbriefe,  Konnossemente,  Ladescheine  u.  dgl.)  eine  bestimmte
  gleichartige,  aus  derselben  Fabrikation  stammende  Ware  enthält,  die  auch  äußerlich  nach  der
Art  der  Verpackung  oder  Kennzeichnung  (val.  Anlage  c  unter  D)  als  gleichartig  angesehen  werden  kann.
Die  Auswahl  der  Stichproben  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  3,  4  und  §  15  Abs.  5.

(4)  Führt  die  Untersuchung  bei  einer  Stichprobe  zu  einer  Beanstandung,  so  hat  die  Beschaustelle
  die  Untersuchung  zu  unterbrechen  und  den  Verfügungsberechtigten  sofort  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes
  zu  benachrichtigen.  Binnen  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung  kann
der  Verfügungsberechtigte  die  Sendung,  insoweit  nicht  eine  unschädliche  Beseitigung  (§  19  Abs.  1  unter  1)
oder  eine  Zurückweisung  (§  19  Abs.  1  unter  II  und  §  21)  erforderlich  wird,  vor  der  weiteren  Untersuchung
  freiwillig  zurückziehen  (vgl.  jedoch  §  25  Abs.  3).  Erfolgt  die  Zurückziehung  nicht,  so  sind  zunächst
  sämtliche  nach  §  14  Abs.  3,  4  und  §5  15  Abs.  5  entnommenen  Stichproben  auf  den  Beanstandungsgrund
  weiter  zu  untersuchen.  Sofern  nicht  diese  Untersuchung  wegen  Beanstandung  aller  Stichproben
nach  §  19  Abs.  1  unter  II  A  oder  §  21  Abs.  3  die  Zurückweisung  der  ganzen  Sendung  zur  Folge  hat,
ist  der  Verfügungsberechtigte  zunächst  wiederum  von  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  zu  benachrichtigen.
Binnen  einer  zweitägigen  Frist  nach  dieser  Benachrichtigung  steht  ihm  erneut  das  Recht  zu,  den  nicht
beanstandeten  Rest  der  Sendung  freiwillig  zurückzuziehen.  Macht  er  auch  von  dieser  Befugnis  keinen
Gebrauch,  so  ist  die  Untersuchung  auf  den  Beanstandungsgrund  bei  Därmen  und  Fetten  an  der  Gesamtheit
  der  Packstücke,  im  übrigen  aber  an  jedem  einzelnen  Fleischstücke  des  Restes  der  Sendung  aus-
        <pb n="573" />
        –  59  —

zuführen.  Die  chemische  Untersuchung  ist  jedoch  in  diesem  Falle  —  abgesehen  von  Fetten  —  in  der
Weise  fortzusetzen,  daß  aus  allen  noch  zu  untersuchenden  Packstücken  oder  als  solche  zu  behandelnden
Sendungsteilen  Proben  nach  §  14  Abs.  4  entnommen  werden.  Mit  den  nach  diesem  Absatz  erforderlichen
  Benachrichtigungen  ist  ein  Hinweis  auf  die  dem  Verfügungsberechtigten  zustehenden  Befugnisse
und  auf  die  sonstigen  aus  den  Beanstandungen  sich  ergebenden  Folgen,  insbesondere  auf  die  bei  Ausdehnung
  der  Stichprobenuntersuchung  eintretenden  Gebührenerhöhungen  zu  verbinden.

8  13.

(1)  Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen:

a)  ob  es  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

b)  ob  es  unter  die  Verbote  im  §  5  fällt;

c)  ob  es  den  Bestimmungen  im  §  6  entspricht;

d)  ob  es  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  gibt.

Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.  -
(2)  Eine  chemische  Untersuchung  des  frischen  Fleisches  hat  stattzufinden,  wenn  der  Verdacht
vorliegt,  daß  es  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt  worden  ist.

E  14.

(1)  Bei  zubereitetem  Fleische,  ausgenommen  Fette,  ist  zu  prüfen:

a)  ob  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

b)  ob  die  Ware  unter  die  Verbote  im  §  5  fällt;

Jc)  ob  die  Ware  der  Vorschrift  im  §7  Abs.  1  entspricht;

d)  ob  die  Fleischstücke  vollständig  durchgepökelt  (durchgesalzen),  durchgekocht  oder  sonst  im
Sinne  des  §  3  Abs.  1  zubereitet  sind,

e)  ob  die  Ware  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß
gibt.  Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.

(2)  Bei  der  gemäß  Abs.  1  unter  b  vorzunehmenden  Prüfung  hat  auch  eine  chemische  Untersuchung
  stattzufinden:  «

a)  zur  Feststellung,  ob  dem  Verbot  im  §  5  Nr.  2  zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung
  einzuführen  versucht  wird,  wenn  der  Verdacht  eines  solchen  Versuchs  besteht
kd  hdie  biologische  Untersuchung  (Anlage  à  §  10)  nicht  zu  einem  entscheidenden  Ergebnisse
ührt:

b)  zur  Feststellung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt
  worden  ist;  bei  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,  bei  anderen  Postsendungen
  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  bei  Speck  und  bei  Därmen  sowie  bei  Sendungen,
die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,  jedoch
nur,  wenn  der  Verdacht  einer  solchen  Behandlung  besteht.

(3)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf
Stichproben  vor,  so  hat  sich  die  dort  erwähnte  Prüfung  bei  Sendungen,  die  aus  1  oder  2  Packstücken
bestehen,  auf  jedes  Packstück,  bei  Sendungen  von  3  bis  10  Packstücken  auf  mindestens  2  Packstücke,  bei
größeren  Sendungen  auf  mindestens  den  10.  Teil  der  Packstücke  zu  erstrecken.  Besteht  die  Sendung
aus  unverpackten  Schinken  oder  sonstigen  Fleischstücken,  so  sind  bis  zu  20  Stück  als  ein  Packstück  zu
rechnen.  Aus  den  hiernach  auszuwählenden  Packstücken  oder  als  solche  zu  behandelnden  Sendungsteilen
  ist  zum  Zwecke  der  Untersuchung  —  mit  Ausnahme  der  im  Abs.  4  geregelten  chemischen  Untersuchung
  nach  Abs.  2  unter  b  —  mindestens  der  10.  Teil  des  Inhalts,  bei  eigentlichen  Packstücken  aus
verschiedenen  Lagen,  zu  entnehmen.  Auf  weniger  als  2  Fleischstücke  aus  jedem  einzelnen  Packstück
oder  als  solches  zu  behandelnden  Sendungsteile  darf  die  Untersuchung  nicht  beschränkt  werden.

(4)  Zu  der  nach  Abs.  2  unter  b  erforderlichen  regelmäßigen  chemischen  Untersuchung  sind  aus
jedem  der  nach  Abs.  3  ausgewählten  Packstücke  oder  als  solche  zu  behandelnden  Sendungsteile
mindestens  eine  Mischprobe  und,  wenn  ein  Packstück  mehr  als  30  Fleischstücke  enthält,  mindestens
2  Mischproben  aus  möglichst  vielen  Fleischstücken  und  bei  eigentlichen  Packstücken  aus  verschiedenen
Lagen  zu  entnehmen.  Außerdem  ist  aus  den  ausgewählten  Packstücken,  falls  das  Fleisch  von  Pökel-87
        <pb n="574" />
        —  60  —

lake  eingeschlossen  ist  oder  äußerlich  die  Anwendung  von  Konservesalz  erkennen  läßt,  noch  je  eine  Probe
der  Lake  oder,  wenn  möglich,  des  Salzes  zu  entnehmen.  Besteht  bei  gleichartigen  Sendungen  von
Speck  oder  Därmen  der  Verdacht  einer  Behandlung  mit  einem  der  im  §55  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe,
so  hat  die  zur  Aufklärung  dieses  Verdachts  nach  Abs.  2  unter  b  erforderliche  chemische  Untersuchung
mindestens  an  Stichproben  zu  erfolgen,  die  nach  vorstehenden  Grundsätzen  auszuwählen  sind.  Jedoch
bedarf  es  bei  Därmen  —  abgesehen  von  den  danach  etwa  zu  untersuchenden  Lake=  oder  Konservesalzproben
  —  nur  der  Untersuchung  je  einer  Mischprobe,  die  aus  den  zur  Stichprobenuntersuchung  ausgewählten
  Packstücken,  und  zwar  aus  verschiedenen  Lagen,  zu  entnehmen  ist.

15.

(1)  Die  Untersuchung  des  zubereiteten  Fettes  zerfällt  in  eine  Vorprüfung  und  in  eine
Hauptprüfung.

(2)  Die  Vorprüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken:

a)  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den  für
den-  “  3  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,  „Kunstpeisefett“);


b)  ob  das  Fett  in  den  Packstücken  eine  der  betreffenden  Gattung  entsprechende  äußere
Beschaffenheit  hat,  wobei  insbesondere  auf  Farbe  und  Konsistenz,  Geruch  und  nötigenfalls
  auf  Geschmack,  ferner  auf  das  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien
  auf  der  Oberfläche  oder  im  Innern  sowie  auf  sonstige  Anzeichen  von  Verdorbensein
  zu  achten  ist.

G)  Die  Hauptprüfung  ist  nach  folgenden  Gesichtspunkten  vorzunehmen:

a)  es  ist  zu  prüfen,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung
oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen;

außerdem  ist:
b)  zu  prüfen,  ob  das  Fett  verfälscht,  nachgemacht  oder  verdorben  ist,  unter  das  Verbot
des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,
Schmalz  oder  deren  Ersatzmitteln,  fällt  oder  ob  es  einen  der  im  §5  Nr.  3  der  gegenwärtigen
  Bestimmungen  aufgeführten  Stoffe  enthält;
c)  Margarine  auf  die  Anwesenheit  des  gemäß  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1897  und  der
Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes,  vom  4.  Juli
es  (Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  591)  vorgeschriebenen  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  zu
prüfen;  ·
d)  Schweineschmalz  mit  dem  Zeiß-Wollnyschen  Refraktometer  zu  untersuchen.
(4)  Die  Proben  für  die  Hauptprüfung  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Anlage  c  zu
entnehmen  und  unverzüglich  der  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.  Bei  Postsendungen  und  bei  Warenproben
  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  ferner  bei  Sendungen,  die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern
und  Arbeitern  eingeführt  werden,  hat  die  Hauptprüfung  nur  im  Verdachtsfalle  zu  erfolgen.
(5)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf
Stichproben  vor,  so  haben  sich  die  Vorprüfung  und  die  unter  Abs.  3  à,  c  und  d  fallenden  Untersuchungen
  der  Hauptprüfung  mindestens  auf  2  Packstücke,  bei  40  und  mehr  Packstücken  bis  zu  100  auf
5  vom  Hundert,  vom  Mehrbetrage  bis  zu  500  Packstücken  auf  3  vom  Hundert,  von  einem  weiteren
Mehrbetrag  auf  2  vom  Hundert  zu  erstrecken.
(6)  Die  nach  Abs.  3  unter  b  vorzunehmende  Hauptprüfung  ist  unter  gleicher  Voraussetzung
auf  eine  geringere  Zahl  der  für  die  Hauptprüfung  entnommenen  Proben  zu  beschränken,  und
zwar  sind  dazu
von  weniger  als  6  Proben  2,
von  weniger  als  18  Proben  3,
von  weniger  als  28  Proben  6

und  von  weiteren  je  6  Proben  eine  auszuwählen.
        <pb n="575" />
        —  61*  —

8  16.
Für  die  Ausführung  der  Untersuchungen  sind  maßgebend:

1.  die  Anweisung  für  die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
Fleisches  (Anlage  a);

2.  die  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen  (Anlage  b);

3.  die  Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  ein—
schließlich  Fett  sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  und  für  die  Beurteilung  der
Gleichartigkeit  der  Sendungen  (Anlage  c);

4.  die  Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  (Anlage  d).

Behandlung  des  Fleisches  nach  erfolgter  Untersuchung.
·  §17.

Unbeschadet  der  weitergehenden  Maßregeln,  welche  auf  Grund  veterinärpolizeilicher  oder  straf—
rechtlicher  Bestimmungen  angeordnet  werden,  ist  das  beanstandete  Fleisch  nach  den  Vorschriften  in
88  18  bis  21  zu  behandeln.

818.

(1!)  Für  frisches  Fleisch  gelten  folgende  Grundsätze:

I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

A.  alle  Tierkörper  der  betreffenden  Sendung,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,  der  Art
der  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen  werden  kann,  daß  eine  Ubertragung  des
Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Tierkörper  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,
  Rinderseuche,  Schweinepest,  Schweineseuche  (die  letztgedachte  Seuche  jedoch  nur  im  Falle  einer
Allgemeinerkrankung),  Pockenseuche,  Rotz  (Wurm)  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten
vorliegt;  ·

B.  der  einzelne  Tierkörper,  wenn  Tollwut,  Rotlauf  der  Schweine,  Septicämie,  Pyämie,
Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  ferner  wenn  beim
Schweine  Trichinen  oder  beim  Rindvieh  und  Schweine  in  größerer  Zahl  Finnen  (beim  Rindvieh
Cysticercus  inermis,  beim  Schweine  Cysticercus  cellulosae)  nachgewiesen  sind;  an  Stelle  der  unschädlichen
  Beseitigung  ist  die  Wiederausfuhr  von  Schweinen,  bei  denen  in  weniger  als  9  von  den  vorschriftsmäßig
  zu  untersuchenden  24  Präparaten  Trichinen  gefunden  sind,  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten
  zu  gestatten,  wenn  das  Fleisch  vorher  der  für  schwach  trichinöses  Fleisch  von  Schweinen
bei  Schlachtungen  im  Inlande  vorgeschriebenen  Behandlung  unterworfen  ist;

C.  die  veränderten  Teile  (sofern  die  in  I  unter  A  und  B  erwähnten  Fälle  nicht  vorliegen)

a)  bei  Durchsetzung  von  Eingeweiden  mit  vereinzelten,  auf  den  Menschen  nicht  übertragbaren
  tierischen  Schmarotzern;

b)  bei  örtlicher  Strahlenpilzerkrankung;

c)  bei  Tuberkulose,  wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel,  im  Mittelfell  und
(für  den  Fall  der  Miteinführung  der  Leber)  an  der  Leberpforte  oder  wenn  sie  an  einer
der  vorbezeichneten  Stellen  Veränderungen  aufweisen  und  wenn  die  tuberkulösen  Herde
wenig  umfangreich  und  trocken,  verkäst  oder  verkalkt  sind;  die  Organe,  zu  denen  die
erkrankten  Lyumphdrüsen  gehören,  sind  ganz  zu  vernichten;

d)  bei  Lungenseuche  oder  dem  begründeten  Verdachte  dieser  Krankheit;

e)  bei  Schweineseuche  oder  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  oder  dem  begründeten  Verdacht
einer  dieser  Krankheiten;

f)  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulnis  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,
Besetzung  mit  Insekten  und  unerheblicher  Beschmutzung.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  sind:

A.  alle  Tierkörper  der  betreffenden  Sendung,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  auf  sie  eine
Ubertragung  des  Krankheitsstoffes  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  bei  einem  Tierkörper  Lungenseuche
oder  Schweineseuche  (die  letztgedachte  Krankheit  mit  Ausnahme  des  unter  I  A  bezeichneten  Falles)  oder
Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  bei  Lungen-
        <pb n="576" />
        —  62*  —

seuche,  Schweineseuche  oder  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  oder  dem  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten
nach  unschädlicher  Beseitigung  der  veränderten  Teile  (vgl.  1  unter  Cd  und  e);

B.  die  einzelnen  Tierkörper,  die  auf  Grund  der  nach  §  13  ausgeführten  Prüfung  beanstandet
sind,  soweit  sie  nicht  nach  I  unter  A  und  B  unschädlich  beseitigt  werden  müssen.  Liegt  einer  der  Fälle
zu  1  unter  Ca,  d,  c  oder  k  vor,  so  hat  die  Zurückweisung  zu  unterbleiben,  sofern  der  Beanstandungsgrund
  durch  Beseitigung  und  Vernichtung  der  veränderten  Teile  behoben  wird.

Insbesondere  muß,  unbeschadet  dieser  Ausnahmen,  die  Zurückweisung  erfolgen:

a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;
b)  wem  ie  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Tieres
ekundet;
c)  wenn  das  Fleisch  auffällige  Abweichungen  in  bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack  und
Konsistenz  oder  wenn  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;
d)  wenn  das  Fleisch  durch  Fäulnis,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder  dergleichen
in  seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  wenn  Luft  in  dasselbe  eingeblasen  ist;
e)  wenn  sich  an  den  Lymphdrüsen  eine  Schwellung  mit  oder  ohne  Blutung,  Verkäsung
oder  Verkalkung  zeigt;
f)  wenn  Tuberkulose  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheit  vorliegt;
8)  wenn  vereinzelte  Finnen  (beim  Rindvieh  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine  Cysticercus
cellulosae)  nachgewiesen  sind;
h)  wenn  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken
hat,  den  Bestimmungen  des  §  6  zuwider  fehlen  oder  angeschnitten  sind.
(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Abs.  1  unter
II  B  a  unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Ware  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.

 

E  19.

(1)  Für  zubereitetes  Fleisch,  ausgenommen  Fette,  gelten  folgende  Grundsätze:
I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

a)  alle  zu  der  betreffenden  Sendung  gehörigen  Packstücke,  soweit  nach  der  gemeinsamen
Herkunft,  der  Art  der  Verpackung  und  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen
  werden  kann,  daß  eine  Ubertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,
wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  eine  der  im  §  18  Abs.  1  unter  I  A  aufgeführten
Krankheiten  oder  der  begründete  Verdacht  einer  derselben  nachgewiesen  ist;

b)  das  einzelne  Packstück,  wenn  an  einem  Fleischstücke  Rotlauf  der  Schweine,  Septicämie,
Pan  xasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  nach—
gewiesen  ist;

c)  das  einzelne  Fleischstück,  wenn  in  demselben  Trichinen  oder  Finnen  nachgewiesen  find;

d)  die  veränderten  Teile  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulnis  und  ähnlichen  Zer—
setzungsvorgängen,  Besetzung  mit  Insekten,  unerheblicher  Beschmutzung,  Durchsetzung  von
Organen  mit  Schmarotzern,  die  durch  den  Fleischgenuß  auf  den  Menschen  nicht  über—
tragen  werden  können  (Leberegeln,  Hülsenwürmern  usw.);

wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  dieser  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung
nicht  gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  andernfalls  sind  die  Schmarotzer
auszuschneiden  und  die  Organe  freizugeben.
II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  ist  das  Fleisch,  soweit  es  nicht  nach  1  unschädlich  beseitigt
werden  muß,  und  zwar  ·

A.  die  ganze  Sendung,

a)  wenn  sämtliche  daraus  entnommenen  Stichproben  (8  14  Abs.  3,  4)  bei  der  Prüfung  auf
die  Behandlung  mit  verbotenen  Stoffen  (§  5  Nr.  3,  §  14  Abs.  1  unter  b)  oder,  abgesehen
von  Därmen,  auf  die  Durchpökelung  usw.  (8  3  Abs.  1,  2,  §  14  Abs.  1  unter  d)  wegen
desselben  Grundes  beanstandet  worden  sind;

b)  wenn  auch  nur  ein  Fleischstück  als  Hundefleisch  oder  als  Fleisch  von  Einhufern  (5  5
Nr.  2)  erkannt  ist;
        <pb n="577" />
        —  63“°  —

B.  das  ganze  Packstück,

a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;

b)  wenn,  abgesehen  von  dem  Falle  unter  Aa,  auch  nur  eine  aus  dem  Packstück  entnommene
Probe  wegen  Behandlung  mit  verbotenen  Stoffen  (5  5  Nr.  3,  §  14  Abs.  1  unter  b)  beanstandet
  ist;

c)  wenn  in  dem  Packstücke  Därme  gefunden  sind,  die  in  veterinär=  oder  gesundheitspolizeilicher
  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  geben,  soweit  nicht  im  Falle  zu  1  unter  d  der
Mangel  durch  Beseitigung  der  veränderten  Teile  behoben  wird;

d)  wenn,  abgesehen  von  dem  Falle  unter  A  a,  sämtliche  aus  dem  Packstück  entnommenen
Proben  (§  14  Abs.  3)  wegen  unvollständiger  Pökelung  usw.  (§  3  Abs.  1,  2,  §  14  AbsK.  1
unter  d)  beanstandet  sind;

e)  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  Erscheinungen  der  Lungenseuche  oder  der  Maulund
  Klauenseuche  vorliegen  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheiten  besteht.

Bei  Sendungen  unverpackter  Fleischstücke  ist  als  Packstück  im  Falle  zu  b  der  nach
§  14  Abs.  3  einem  Packstücke  gleichzuerachtende  Teil  einer  Sendung  anzusehen;  in  den
anderen  Fällen  unter  B  hat  sich  bei  unverpackten  Fleischstücken  die  Beanstandung  nur
auf  das  einzelne  Fleischstück  zu  erstrecken.

C.  das  einzelne  Fleischstück,  das,  —  abgesehen  von  den  Fällen  unter  A  und  B  —  auf  Grund
der  Prüfung  nach  §  14  Abs.  1  beanstandet  ist,  insbesondere  wenn  der  Bestimmung  des  §  7  zuwider
die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  fehlen  oder  angeschnitten  sind,  ferner  wenn  sich
bei  der  Prüfung  einer  der  im  §  18  Abf.  1  unter  IIBb  bis  k  aufgeführten  Mängel  ergibt  und  dieser
nichtlem  Falle  zu  1  unter  d  des  gegenwärtigen  Paragraphen  durch  Vernichtung  der  veränderten  Teile
gehoben  wird.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  Abs.  1  unter
II  B  a  unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Ware  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.

8  20.

In  den  Fällen  der  88  18,  19  kann  an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  des  Fleisches  die
Zurückweisung  treten,  wenn  die  das  Fleisch  beanstandende  Beschaustelle  im  Auslande  liegt.

8  21.
(1)  Zubereitetes  Fett  ist  zurückzuweisen
I.  auf  Grund  der  Vorprüfung:

a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht  oder  die  zugehörige
Packung  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet
ist  („Margarine“,  „Kunstspeisefett“);  «

b)  wenn  das  Fett  mit  einem  ranzigen,  sauer-ranzigen,  fauligen  oder  sauer-fauligen  Geruch
oder  Geschmack  behaftet  oder  innerlich  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  durchsetzt
  oder  sonst  verdorben  befunden  wird;

c)  wenn  das  Fett  in  einem  Packstück  äußerlich  derart  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterien—
kolonien  besetzt  ist,  daß  der  Inhalt  des  ganzen  Packstücks  als  verdorben  anzusehen  ist;

II.  auf  Grund  der  Hauptprüfung:

a)  in  den  unter  Ia  bis  c  angegebenen  Fällen;

b)  wenn  eine  Probe  einen  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  enthält;

Jc)  wenn  eine  Probe  als  verfälscht  oder  nachgemacht  befunden  wird;

d)  wenn  eine  Probe  Margarine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  oder
den  auf  Grund  desselben  erlassenen  Bestimmungen  (Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  475  und  591)
nicht  entspricht.  ·

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  der  Vorprüfung  und  Hauptprüfung  in  den  Fällen  zu  Abs.  1
unter  Ia  unterbleiben,  wenn  nachträglich  das  Packstück  mit  den  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  versehen
oder  die  Ubereinstimmung  mit  den  Begleitpapieren  herbeigeführt  wird.
        <pb n="578" />
        –  64=  —

(6)  Die  Zurückweisung  hat  sich  auf  alle  zu  einer  Sendung  gehörigen  Packstücke  einer  Fabrikation
zu  erstrecken,  wenn  die  Untersuchung  sämtlicher  davon  entnommenen  Stichproben  (§  15  Abs.  5)  zu  einer
gleichen  Beanstandung  geführt  hat  (§  12  Abs.  4).  Im  übrigen  hat  sich  die  Zurückweifung  nur  auf
die  einzelnen  beanstandeten  Packstücke  zu  erstrecken.

Weitere  Behandlung  des  Fleisches.
8  22.

Zurückgewiesenes  oder  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  kann  unter  den  im  §  29  bezeichneten
Voraussetzungen  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  es  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Genusse  für
Menschen  Verwendung  finden  soll.

8  23.

Die  Beschaustelle  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund  der  Be—
stimmungen  in  88  13  bis  15  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären.

§  24.

1)  Die  Beschaustelle  hat  beanstandetes  Fleisch  vorläufig  zu  beschlagnahmen  und  mit  einem
Erkennungszeichen  zu  versehen,  welches  leicht  wieder  entfernbar  ist.  Die  erfolgte  Beschlagnahme  ist
dem  Verfügungsberechtigten,  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  sowie  der  Polizeibehörde  unter  Angabe  des
Beanstandungsgrundes  sofort  mitzuteilen.

(2)  Die  Polizeibehörde  hat  alsdann  über  die  weitere  Behandlung  des  Fleisches  gemäß  8§§  18
bis  21  Entscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Verfügungsberechtigten  sowie  nach  Ablauf  der
Beschwerdefrist  die  Beschaustelle  zu  benachrichtigen.

(3)  Die  Polizeibehörde  hat  die  Wiederausfuhr  oder  die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches
unter  den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  veranlassen  und  im  Benehmen  mit  der  Zoll=  oder
Steuerstelle  zu  überwachen.

(4)  Für  Grenzstationen  auf  ausländischem  Gebiete  können  besondere  Anordnungen  erlassen  werden.

Kennzeichnung  des  Fleisches.
8  26.

()  Die  Beschaustelle  hat  auf  Grund  des  endgültigen  Ergebnisses  der  Untersuchung  (vgl.  88  23
und  30)  das  Fleisch  zu  kennzeichnen.

2)  In  den  Fällen  des  §  19  Abf.  1  unter  I  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen  Fleischstücke
unterbleiben,  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sichergestellt  ist;  dasselbe  gilt,  wenn  im
Falle  des  §  18  Abs.  1  unter  IB  die  Wiederausfuhr  von  Fleisch  schwach  trichinöser  Schweine  gestattet
wird  und  die  dort  vorgeschriebene  Behandlung  stattgefunden  hat.  Sendungen,  welche  zurückzuweisen
wären,  weil  die  Ware  nicht  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht  (§  18  Abs.  1  unter  II  B  a;
§*  19  Abs.  1  unter  IIB  a,  §  21  Abs.  1  unter  Ia  und  IIa)  oder  weil  das  Packstück  nicht  den  für  den
Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet  ist  (§  21  Abs.  1  unter  Ia  und  IIa),
sind  im  Falle  einer  nachträglichen  Behebung  dieser  Anstände  nur  nach  dem  Ausfalle  der  Untersuchung
der  Ware  selbst  zu  kennzeichnen.

(3)  Teile  von  Sendungen,  die  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  zurückgezogen  werden,  sind  gleichfalls
zu  kennzeichnen;  nicht  geöffnete  Packstücke  jedoch  nur  an  der  Außenseite  der  Behälter  (§  27  unter  B
Abs.  2).  Bei  anderen  freiwillig  zurückgezogenen  Sendungen  hat  eine  Kennzeichnung  der  nicht  untersuchten
  Teile  zu  unterbleiben.

§  26.

(1)  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  und  der  Behälter  erfolgt  mittels  Farbstempels  oder  mittels
Brandstempels  nach  Wahl  der  Verfügungsberechtigten.

(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  die  Worte  „Ausland“  sowie  das  Zeichen  der  Zoll=  oder
Steuerstelle,  bei  welcher  die  Untersuchung  vorgenommen  wird.  Der  Stempel  für  Fleisch  von  Pferden
und  anderen  Einhufern  trägt  außerdem  die  Aufschrift  „Pferd“.
        <pb n="579" />
        —  656*  —

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Bestimmungen  über  die  bei  den  einzelnen  Zolloder
  Steuerstellen  zu  benutzenden  Zeichen  zu  erlassen  sowie  darüber  zu  bestimmen,  welche  Bezeichnung
anzuwenden  ist,  wenn  eine  gemeinsame  Beschaustelle  für  mehrere  Zoll=  oder  Steuerstellen  errichtet  ist.

(4)  Die  Stempel  sind  für  das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von  sechseckiger
Form  mit  2,,  cm  Länge  der  einzelnen  Seiten,  für  Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  von
viereckiger  Form  mit  5  und  2,5  cm  Seitenlänge,  für  das  bei  der  Untersuchung  beanstandete  sowie
für  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  von  dreieckiger  Form  mit  5  cm  Seitenlänge.  Sie  tragen  bei
dem  zurückgewiesenen  Fleische  die  weitere  Aufschrift  „Zurückgewiesen“,  bei  dem  unschädlich  zu  be-Suchemen
  Fleische  die  weitere  Aufschrift  „Zu  beseitigen“,  bei  freiwillig  zurückgezogenem  Fleische  den
Buchstaben  „2“.

Rot.  Rot.

 

 

 

 

 

 

 

   
  

   
 

           
         

 

 

 

5  cm
Ausland.  Ausland.
N.  N.  Pferd.  z
N.  N.
Schwarz.  Schwarz.  Schwarz.
Ausland.  5
Ausland.  Zu.  Ausland.
Zurückgewiesen.  beseitigen.  Z.
N.  N.  N.  N.  N.  N.
5  cmm  5  cm  5  cm

(5)  Die  Brandstempel  sind  von  gleicher  Form  wie  die  Farbstempel,  dürfen  jedoch  größer  sein.
Auch  die  Farbstempel  dürfen,  insoweit  sie  zur  Abstempelung  der  Packstücke  an  den  Außenseiten  dienen,
die  im  Abs.  4  angegebenen  Maße  überschreiten.

(6)  Im  Falle  der  Kennzeichnung  mittels  Farbstempels  ist  für  beanstandetes  oder  freiwillig
zurückgezogenes  Fleisch  eine  schwarze,  für  das  übrige  Fleisch  eine  rote,  nicht  gesundheitsschädliche,  haltbare
  Farbe  zu  verwenden.

(7)  An  jedem  Stempel  müssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt  sein.

827.
(Für  die  Kennzeichnung  des  Fleisches  gelten  folgende  Bestimmungen:

A.  Frisches  Fleisch.
Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachverzeichneten  Körperstellen
  anzubringen  und  zwar:
9
        <pb n="580" />
        —  66*  —

I.  Bei  Rindvieh,  ausschließlich  der  Kälber,  sowie  bei  Pferden  und  anderen  Einhufern:
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,

an  der  hinteren  Vorarmfläche,

auf  der  Schulter,

.  auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,

.  auf  der  inneren  und

auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,

.  an  der  Zunge  und  am  Kopfe.

II.  Bei  Kälbern,  Renntieren  und  Wildschweinen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut
an  den  betreffenden  Stellen:

1.  auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
2.  neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,

3.  auf  der  Brust,

4.  auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.

III.  Bei  Schweinen:

am  Kopfe,

auf  der  Seitenfläche  des  Halses,

auf  der  Schulter,

auf  dem  Rücken,

auf  dem  Bauche,

auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.

IV.  Bei  Schafen  und  Ziegen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden
  Stellen:

S  M  œœ—

auf  dem  Halse,

auf  der  Schulter,

auf  dem  Rücken,

auf  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.

V.  Statt  der  vorstehend  unter  Nr.  II  und  IV  vorgeschriebenen  Kennzeichnung  genügt  bei  nichtenthäuteten
  Kälbern,  Lämmern,  Renntieren  und  Wildschweinen  die  Stempelung  in  der  Nähe  des
Schaufelknorpels  und  neben  dem  Nierenfett  oder  an  den  Innenflächen  der  Hinterschenkel.

VI.  Außerdem  ist  bei  allen  Tiergattungen  auf  jedem  Eingeweidestücke  noch  mindestens  ein
Stempelabdruck  anzubringen.

—

B.  Zubereitetes  Fleisch.

(1)  Bei  gepökeltem  (gesalzenem),  gekochtem  oder  sonst  zubereitetem  Fleische  sind  die  Stempelabdrücke
  an  zwei  Stellen  jedes  Fleischstücks  und  zwar  bei  Schinken  und  Speck  tunlichst  auf  der
Schwarte  anzubringen.

(2)  Außen  an  dem  Behälter  (Kübel,  Faß,  Kiste  u.  dgl.)  sind  die  Stempel  gleichfalls  an  zwei
Stellen  anzubringen.  Bei  zubereiteten  Fetten  und  Därmen  hat  die  Kennzeichnung  nur  an  den  Behältern
  zu  erfolgen.

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.

8  28.

(1  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  höhere  Hitzegrade
(Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  auf
chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichteile.  Die  hierdurch  gewonnenen  Erzeugnisse  können
technisch  verwendet  werden.
        <pb n="581" />
        –  67  —1

(2)  Wo  ein  derartiges  Verfahren  untunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben  tunlichst
an  Stellen,  welche  von  Tieren  nicht  betreten  werden  und  an  welchen  Viehfutter  oder  Streu  weder
gewonnen  noch  aufbewahrt  wird;  trichinöses  Fleisch  ist  stets  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im
Abs.  1  zu  beseitigen,  soweit  nicht  nach  §  18  Abs.  1  unter  I  B  die  Wiederausfuhr  gestattet  wird.  Vor
dem  Vergraben  ist  das  Fleisch  mit  tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem,  trockenen
Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthylamin
  in  fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche
  des  Fleisches  von  einer  wenigstens  1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung  zuzulassen.

(4)  Das  Verpackungsmaterial  ist  zu  verbrennen  oder,  sofern  ein  solches  Verfahren  nicht  angängig
  ist,  anderweitig  unschädlich  zu  beseitigen  oder  zu  desinfizieren.

Nicht  zum  Genusse  für  Menschen  bestimmtes  Fleisch.

8  29.

(1)  Fleisch,  welches  zwar  nicht  für  den  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  aber  dazu  verwendet
werden  kann,  darf  ohne  vorherige  Untersuchung  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  die  Unbrauchbarmachung
  für  den  menschlichen  Genuß  entweder  im  Wege  der  fabrikationsmäßigen  Behandlung  durch
geeignete  Kontrollmaßregeln  sichergestellt  wird  oder  durch  besondere  Behandlung  herbeigeführt  ist.

(2)  Diese  besondere  Behandlung  hat  zu  erfolgen:

a)  bei  Fleisch,  ausgenommen  zubereitete  Fette,  durch  Anlegen  von  tiefen  Einschnitten  und
Zusetzen  von  Kalk,  Teer  oder  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol),  bei  getrockneten
  Schafdärmen  auch  von  Kampfer  oder  Naphthalin,

xb)  bei  zubereiteten  Fetten  durch  Vermischen  mit  gewöhnlichem,  stark  riechenden  Brennpetroleum,
  mit  Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Krefsol),  Gerbertran,  rohem
Birkenöl  (Birkenteer)  oder  Rosmarinöl.

(3)  Auf  je  100  kg  Fett  sind  zur  Unbrauchbarmachung  folgende  Gewichtsmengen  der  einzelnen
Mittel  zu  verwenden:  1  kg  gewöhnliches,  stark  riechendes  Brennpetroleum,  2  kg  Teer,  2  kg  rohe
Steinkohlenteeröle  (Karbolsäure,  Kresol),  10  kg  Gerbertran,  5  kg  rohes  Birkenöl  (Birkenteer),  1  kg
Rosmarinöl.

(4)  Für  das  Verfahren  bei  der  Unbrauchbarmachung  der  Fette  sind  die  zollamtlichen  Vorschriften
  über  das  Ungenießbarmachen  von  Fetten  maßgebend.

(5)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  noch  weitere  Mittel  zur  Unbrauchbarmachung  zuzulassen.

Rechtsmittel.

§  30.

(1)  Gegen  die  seitens  der  Beschaustelle  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  vorgenommene  Beanstandung
einer  Stichprobe  sowie  gegen  die  von  der  Polizeibehörde  im  Falle  der  §§  18  bis  21  getroffene  Entscheidung
  kann  von  dem  Verfügungsberechtigten  innerhalb  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung
  (§  12  Abs.  4  und  §  24  Abs.  2)  Beschwerde  eingelegt  werden.  Dieses  Rechtsmittel  ist  in  ersterem
Falle  bei  der  Beschaustelle  anzumelden  und  hat  auf  Antrag  des  Beschwerdeführers  die  Aufschiebung
der  weiteren  Untersuchung  zur  Folge;  in  letzterem  Falle  ist  es  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden  und
hat  stets  aufschiebende  Wirkung.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  eine  von  der  Landesregierung  zu
bezeichnende  höhere  Behörde  und  zwar,  sofern  das  Rechtsmittel  gegen  das  technische  Gutachten  gerichtet
  ist,  nach  Anhörung  mindestens  eines  weiteren  Sachverständigen.  Die  durch  unbegründete  Beschwerde
  erwachsenden  Kosten  fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last.

(2)  Von  der  endgültigen  Entscheidung  hat  die  höhere  Behörde  den  Beschwerdeführer,  die  Beschaustelle,
  die  Polizeibehörde  sowie  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  sofort  in  Kenntnis  zu  setzen.
9
        <pb n="582" />
        –  68  —

Fleischbeschaubuch.
8  31.
(1)  An  jeder  Beschaustelle  für  ausländisches  Fleisch  ist  ein  Fleischbeschaubuch  nach  beifolgendem
Muster  von  dem  Beschauer  zu  führen,  in  welches  alle  Untersuchungen  und  deren  Ergebnisse  sowie  die

endgültige  Entscheidung  einzutragen  und  jedesmal  mit  der  Unterschrift  des  Beschauers  zu  versehen  sind.
Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  vom  Reichskanzler  erlassen.

()  Wo  das  Bedürfnis  besteht,  kann  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch,  namentlich  Fette,  sowie
  für  die  einzelnen  Tiergattungen  ein  besonderes  Beschaubuch  geführt  werden.

(3)  Das  Fleischbeschaubuch  ist  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  das  abgeschlossene  ist
mindestens  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.
        <pb n="583" />
        69  —

Beschaustelle  N.  N.

 

Fleischbeschaubuch.
        <pb n="584" />
        70*

 

 

 

Bezeichnung  des  Fleisches

 

—  —

 

—  —  —

Es

untersucht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

freigegeben  ganz  oder  nac

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Tag  Name  Name  s  Beseitigung  der  veränderten
rr-  *)#  der  Herkunfti  und  und  Zoht  tierärzklich  )  E  e  nh  Lehebun  de
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rika  schinten  1  6  1  #
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4  „  ,  Rind-  gepôret  30  4500  9300  I  6
Neisch  (z##  ae)  Fässe-  6  I
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Pe--  »  »  Schwei--  «"··10"«Tooo  200  266  1  1  3893
mark  ne-  Füässer  I  Z
Eckzs  I  .
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640,,»  »  »  Rinder-  gesalæen  60  9000  2
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7444%  „  „  Schwei-  Amour  100  75.000  «  5
Ame-  ne  E&amp;amp;  Co.  Fässer  -
rikxa  sehmale  Hansa-Special
  —
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ch  Co.  Nũsser
Steam  dard  .-»
  AM-«508000..  .  I.  .  508000
ckOo.Fässer«
1  Piure  lurd  E  i  —
9  „  (2  5½  Kunst  1.50  50  4000  *  I  3  5046000
speise-  Nisten!  «  .-fett
  s
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s  s  ·  «
I  I  s  !
.-.  .  —  E—  I  -
———  n,  „  „  Schicei  frochkene  700  10  000  10  100  10  00%
·  ne.  Ballen  I  I
Jst-Wes  «  ,

 

 

 

 

Bemerkungen:

2à

24  bis  27  weggelassen  werden.

 

 

1!

 

palten  11,  16,  20  und  21,  in  dem  Beschaubu

)Wo  für  die  verschiedenen  Fleischarten  getrennte  Beschaubücher  geführt  werden,  können  in  dem  Leschanbuche  für  frisches
21,  22,  25,  26,  32  und  33,  in  dem  Beschaubuche  für  zubereitetes  Fleisch  die

he  für  Fett  die  Spalter

Fleisch  die  Spalten  12,  13,  17,  18,
1  11  bis  14,  16,  17,  20,  21

5)  Sendungen,  die  für  die  Untersuchung  in  verschiedene  Teilsendungen  zerlegt  wurden,  sind  in  den  Spalten  7  bis  38  nach  den  einzelnen  Teilsendungen  aufzuführen.
        <pb n="585" />
        —  —

 

 

 

 

 

Von  den  beanstandeten

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

on  r  d  en  J  J  ——  —  —  Vor  der
—  —  «  Sendungen  »  des
beaustandet  oder  Teilen  wurden  Untersuchung  des
––—!  W—  —  nur  die  ver  inderien  —  wurden  Beschauers
1  die  berander  „  --  mit
ga  n  Teile  von)  Gewicht  Beannstandungs-  zuir  tech=  un-  Fertintnh  Angabe
l  der  zurück=  nischen  schäd-  zrückgezogen  Bemerkungen  §áä“A
H  Ge-  «  bean—  gründe  5)  ge—  Verwer-  lich  hach  ohne  wes  r
kieischea  ...  Tiier  Iseische  MWack—  stande-  14  tung  Beanstandung  er
Tier-  Iteisch-  Vaa-  wicht  n“  Fleisch-  Pac-  ten  wiesen  frei-  be-  einer  Erledigung
üörper  stücke  stücke  körpern  stücken  stücken  Keile  gegeben  seitigt  Stichurobe  der
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20  21  22  1  234  4  25  26  27  28  29  30  31  32  33  31  35
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10  .  30Beschmutæung  30  L  .nJ
2  160  Gelbsucke.  160  I
l,  60  Kotlau  90  ·
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i.  PLULU  lOIIDIJZFMMIøMeøs  10  t  ü1
2  20  Trichinen  20
3  *  —  Finnen  30
20  50  BHhesetæung  mit  50
—r1  «  —»»»Iøzselkte«  »
300  4500  Borsũure  4500  1  Die  tierũüratliche
Untersuchung  toar
#  zur  Zeit  der  Bean-NKandkktag
  bereits
"/  %  durchgefünrt.
2  *  .  Mindergewicht  7  Die  Trichinen-20
  100  «  «  Bord-there  100  sohau  iar  aur
I  (1  Packst.)  Zeit  der  Beanstandungen
  bereits
durchgefuüihrt.
—  —  —  —  —  —  .  .  —.  —  —  —  —  —  .  —  —  —.
9  300  s  Knoten  300  8700
%  «  -  —  —  —  E  ——  ——  —
100  15  00  Pflanazenöl-  15  000
verfulsehung
s  —  —  —  —  ——  T  —ÜÜ  —  ÒÊ*Ús  —  —  —  —  —  —  —  —  —
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.
15
6  *“  Versehentlich  als  —  Eine  Ausdelnng
Schmal:  1  der  Onkersuchung
6„  deklariert.  icuu  nicht  fiir
erkorderiich  erachtet,
  weil  ein
osffenbares  Versehen
  vorlag.
il  II
It

 

1)  Bei  Fett  ist  in  Spalte  8  die
2)  In  Spalte  9  ist  die  Art  der

 

Fabrikmarke  anzugeben.
Pastücke  anzugeben.

 

 

 

 

2)  In  den  Spalten  11  bis  13  sind  nur  die  tatsächlich  ausgeführten  Untersuchungen  nachzuweisen,  also  wenn  nur  Stichproben  untersucht  wurden,  lediglich  die

untersuchten  Packstücke.

4)  Die  Zahl  der  Tierkörper  usw.,  von  denen  nach  Spalten  24  bis  27  Teile  beanstandet  wurden,  sind  auch  in  den  Spalten  16  bis  18  mitzuzählen.

5)  Wenn  verschiedene  Beanstandungsgründe  vorliegen,  sind  die  Spalten  20  bis  31  für  jeden  Beanstandungsgrund  getrennt  auszufüllen.
        <pb n="586" />
        Anlage  a.

Anweisung
für
die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

81.
Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen,  ob  es  gemäß  den  Vorschriften  in  §  2  Abs.  3  und  §  6
der  Ausführungsbestimmungen  D  in  ganzen  Tierkörpern  (bzw.  zusammengehörigen  Hälften)  und  im
Zusammenhange  mit  den  dort  genannten  Organen  eingeführt  wird.  "

§2.
Bei  zubereitetem  Fleische  ist  zu  prüfen:

1.  ob  eine  der  nach  §  5  Nr.  1  der  Ausführungsbestimmungen  D  von  der  Einfuhr  ausgeschlossenen
  Warengattungen  vorliegtt

2.  ob  das  Fleisch  durch  die  ihm  zuteil  gewordene  Behandlung  die  Eigenschaften  des
frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat  und  durch  entsprechende
Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann  (§  3  der  Ausführungsbestimmungen  D);

3.  ob  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  von  Pökel-(Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,
Speck  und  Därme,  mindestens  4  kg  beträgt  (§  7  der  Ausführungsbestimmungen  D);

4.  ob  das  Fleisch  den  Verdacht  erregt,  daß  es  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln
oder  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt  (§  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  D).

In  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  die  Prüfung  zu  2  und  3  auf  Stichproben  beschränkt
werden  kann,  richtet  sich  nach  §  12  und  §  14  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D.

83.

Bei  allen  Arten  von  Fleisch  ist  insbesondere  zu  prüfen:

1.  ob  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

2.  ob  das  Fleisch  von  Hunden  herrührt  (§  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D);

3.  ob  an  dem  Fleische  Erscheinungen  vorhanden  sind,  die  den  Verdacht  erregen,  daß  es
mit  einem  der  nach  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe
behandelt  ist;

4.  ob  das  Fleisch  von  einem  Tiere  stammt,  das  mit  einer  auf  Menschen  oder  Tiere  übertragbaren

  Krankheit  behaftet  war,  und  ob  nach  den  obwaltenden  Umständen  angenommen

werden  kann,  daß  eine  Ubertragung  des  Krankheitsstoffs  auf  andere  Teile  der  Sendung

stattgefunden  hat;  v

öb  das  Fleisch,  abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  4,  krankhafte  Veränderungen  zeigt,
die  seine  Tauglichkeit  zum  Genusse  für  Menschen  beeinträchtigen;

6.  ob  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Tieres  bekundet,
ob  es  auffällige  Abweichungen  in  bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack  und  Konsistenz,
und  ob  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

ob  das  Fleisch  durch  Fäulnis,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder  dergleichen
in  seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  ob  Luft  in  dasselbe  eingeblasen  ist;

8.  ob  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  die  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken  hat,

fehlen  oder  angeschnitten  sind  (§§  6  und  7  der  Ausführungsbestimmungen  D).

□u

—1
        <pb n="587" />
        –  13  —

84.
Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  bei  Tageslicht  oder  bei  einer  ausreichenden  künstlichen
Beleuchtung  stattzufinden.  Kerzen-,  Ol-,  Petroleum=  oder  gewöhnliches  Gaslicht  sind  hierzu  nicht  geeignet.

86.
An  Hilfsmitteln  und  Geräten  sollen  bei  der  Untersuchung  zur  Hand  sein:

1.  eine  ausreichende  Anzahl  von  geeigneten  Messern;

2.  ein  Mikroskop,  welches  sich  auch  für  bakteriologische  Untersuchungen  eignet,  sowie  eine
ausreichende  Anzahl  von  Skalpellen,  Scheren,  Präpariernadeln,  Platinnadeln,  Objektträgern,
  Deckgläsern  und  Präparierschälchen  zur  Herstellung  mikroskopischer  Präparate;
ferner  die  für  die  mikroskopische  Untersuchung  erforderlichen  Farbstoffe  und  Zusatzflüssigkeiten,
  Spiritus=  oder  Bunsenflammen  sowie  einige  mit  Agar  oder  Pepton-Gelatine
beschickte  Kulturröhrchen;

3.  Lackmuspapier  und  die  zur  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Kochsalz  sowie  auf  das  Vorhandensein
  von  Ammoniak  (Fäulnis)  erforderlichen  Chemikalien  und  Geräte;

4.  die  zur  biologischen  Untersuchung  auf  Einhuferfleisch  erforderlichen  Stoffe  und  Geräte;

5-  eine  Vorrichtung  zum  Kochen  von  Fleischproben;

6.  Holz-,  Bein=  oder  Stahlnadeln  zur  inneren  Prüfung  von  Schinken  auf  den  Geruch.

Sämtliche  Hilfsmittel  sind  stets  in  brauchbarem  Zustande  zu  erhalten.  Messer,  welche  durch
Krankheitsstoffe  verunreinigt  wurden,  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und  Desinfektion  zum  Anschneiden
gesunder  Körperteile  nicht  benutzt  werden.

B.  Besondere  Bestimmungen.

I.  Frisches  Fleisch.
86.

Die  Untersuchung  der  einzelnen  Teile  der  Tierkörper  hat  nach  den  in  den  §§  7  bis  12  angegebenen
  Grundsätzen  und  tunlichst  in  der  im  §  7  bezeichneten  Reihenfolge  stattzufinden,  so  daß  die
Prüfung  der  inneren  Organe  regelmäßig  der  Untersuchung  des  Muskelfleisches  vorangeht.

Wenn  außer  den  vorschriftsmäßig  mit  dem  Tierkörper  einzuführenden  Organen  weitere  Organe
in  natürlichem  Zusammenhange  mit  dem  Tierkörper  eingeführt  werden,  so  sind  diese  gleichfalls  nach
den  hierfür  angegebenen  Grundsätzen  zu  untersuchen.

Durch  die  Untersuchung  ist  festzustellen,  ob  an  der  Oberfläche  oder  im  Innern  der  Organe  und
des  Muskelfleisches  krankhafte  Veränderungen  oder  sonstige  regelwidrige  Zustände  vorhanden  sind.  Zu
diesem  Zwecke  sind  sämtliche  Organe  und  das  Muskelfleisch  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die
Milz,  die  Nieren,  das  Euter  auch  zu  durchtasten.  Bei  denjenigen  Teilen,  bei  denen  die  Besichtigung
oder  Durchtastung  zur  Ermittelung  von  Krankheitszuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten
durch  Einschnitte  und  Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu  untersuchen.
Die  zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu  durchschneiden,  erforderlichenfalls  herauszuschneiden
  und  in  dünne  Scheiben  zu  zerlegen.  Liegen  krankhafte  Veränderungen  vor,  deren  Erkennung
eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich  macht,  so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles
vorzunehmen;  insbesondere  sind  verdächtige  oder  erkrankte  Teile  anzuschneiden.

Im  gefrorenen  Zustand  eingehende  Tierkörper  müssen  vor  der  Untersuchung  aufgetaut  werden.
Bei  Renntieren  kann  die  Auftauung  auf  die  Eingeweide  beschränkt  werden,  wenn  nicht  das  Ergebnis
der  Besichtigung  des  Muskelfleisches  eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich  macht.

87.
Bei  der  Beschau  sind  im  allgemeinen  zu  berücksichtigen:

1.  das  Brust-  und  das  Bauchfell  nebst  den  serösen  Überzügen  der  Eingeweide;

2.  die  Lungen  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung
eines  Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen);

3.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide  Kammern
geöffnet  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);

10
        <pb n="588" />
        —  74*  —

die  bber  und  die  einzelnen  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;

die  Milz;

die  Nieren  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  (Freilegung  der  Nieren  in  der  Fettkapsel);

das  Euter  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen;  «

.derKopfunddieoberenHals-undKehlgangslymphdrüsen(LösungderZungefoweit,
daß  die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);

9.  die  Haut  und  einzelnen  Hautteile;

10.  das  Muskelfleisch  einschließlich  des  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und  Gelenke

(Anlegung  eines  Schnittes  in  das  Fleisch,  Untersuchung  der  Knochen  und  Gelenke,  soweit

sie  ohne  Zerlegung  des  Tierkörpers  für  die  Untersuchung  zugänglich  sind;  im  Falle  eines

Verdachts  der  Erkrankung  der  Knochen  oder  Gelenke  durch  Freilegung  der  in  Betracht

kommenden  Knochen  oder  Gelenke).

88.

Bei  Rindern  und  Renntieren  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und
inneren  Kaumuskeln,  letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender
Schnitte,  sowie  die  bei  der  Schlachtung  zutage  tretenden  Fleischteile  auf  Finnen  zu  untersuchen;  an
der  Leber  ist  je  ein  Schnitt  senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die  Hauptgallengänge  sowie
neben  dem  Spigelschen  Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;  es  folgt  alsdann  die  Untersuchung
der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,  Kniefalten-,  Kniekehlen-,  Gesäßbein-,  Bug=  und  Achseldrüsen.
  Von  der  Untersuchung  der  Kniekehlen=  und  Achseldrüsen  kann  abgesehen  werden,  wenn  in
natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Tierkörpern  Leber  und  Milz  eingeführt  und  mit  ihren  Lymphdrüsen
  frei  von  Tuberkulose  befunden  werden.

O  —  Z  GN

89.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall  anzuschneiden.
  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  für  Saug-  und  Milch—
kälber  weg.  Die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  des  Euters  kann  unterbleiben.

8  10.

Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle  und
deren  Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  letztere,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben  der  Mittellinie
  durchgesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist,  ferner  die  Haut
und  Unterhaut  nebst  den  zugehörigen  Lymphdrüsen,  endlich  die  Nieren  nach  Anlegung  eines  Schnittes
am  konvexen  Rande  bis  auf  das  Nierenbecken.

8  11.

Schweine  s(einschließlich  der  Wildschweine)  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten  der
Wirbelsäule  und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett)
  sind  zu  lösen.  Die  zutage  tretenden  Fleischteile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,
am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken,  am  Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe
  sind  auf  Finnen  zu  untersuchen.  Auch  sind  die  inneren  Darmbeindrüsen,  Lendendrüsen,  Bugdrüsen,
  Scham-,  Kniefalten=  und  Kniekehlendrüsen  anzuschneiden  und  zu  untersuchen.  Von  der  Untersuchung
  der  Kniekehlendrüsen  kann  abgesehen  werden,  wenn  in  natürlichem  Zusammenhange  mit
den  Tierkörpern  Leber  und  Milz  eingeführt  und  mit  ihren  Lymphdrüsen  frei  von  Tuberkulose  befunden
  werden.

Die  Untersuchung  auf  Trichinen  erfolgt  nach  der  besonderen  Anweisung  (Anlage  b  zu  den
Ausführungsbestimmungen  D).

Bei  Wildschweinen  darf  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten  von  der  Spaltung  der  Wirbelsäule
  und  des  Kopfes  abgesehen  werden,  wenn  auf  andere  Weise  ausreichend  sichergestellt  ist,  daß
Finnen  nicht  vorhanden  sind.

 

8  12.

Bei  Schafen  und  Ziegen  erfolgt  die  Untersuchung  der  Leber  wie  beim  Rinde.  Die  Unter—
suchung  der  Lymphdrüsen  der  Lungen,  der  Leber,  der  Nieren  und  des  Euters  kann  unterbleiben.
        <pb n="589" />
        —  75*  —

II.  Zubereitetes  Fleisch.

8  13.

Zum  Zwecke  der  im  8  2  Nr.  2  vorgeschriebenen  Prüfung  ist  das  betreffende  Fleischstück  an
einer  der  dicksten  Stellen  tief  einzuschneiden  und  die  Schnittfläche  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch  zu
untersuchen.  Bei  Einzelsendungen,  welche  mit  der  Post  eingehen  oder  nachweislich  nicht  zum  gewerbs—
mäßigen  Vertriebe  bestimmt  sind,  kann  die  Untersuchung  in  anderer  Weise  vorgenommen  werden.

Erforderlichenfalls  ist  auch  die  Kochprobel)  und  die  Prüfung  auf  Kochsalz2?)  vorzunehmen.
Hat  die  Prüfung  auf  Kochsalz  eine  deutliche  Reaktion  nicht  ergeben,  so  ist  ein  etwa  hühnereigroßes
Stück  aus  den  innersten  Teilen  des  Fleischstücks  zu  entnehmen  und  die  Feststellung  des  Kochsalzgehalts3)
auszuführen.  Die  Untersuchung  kann  auch  dem  Chemiker  übertragen  werden.

Frisches  Muskelfleisch  ist  von  roter  Farbe,  bestimmtem,  der  Tierart  eigentümlichen  Geruche,
weichem  Gefüge,  zeigt  eine  unebene,  rillige,  streifige  Schnittfläche,  wird  beim  Kochen  grau,  weißlich
oder  bräunlich  und  enthält  nur  Spuren  von  Kochsalz.

Durchgepökeltes  (gesalzenes)  Muskelfleisch  hat  auch  in  den  inneren  Schichten  den  Geruch
des  frischen  Fleisches  verloren;  es  ist  von  festem  Gefüge,  hat  glatte  Schnittflächen,  behält  beim  Kochen
unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  die  rote  Farbe  (Salzungsröte)  auch  nach  dem  Erkalten  und  enthält
erheblich  mehr  Kochsalz  als  frisches  Fleisch.

Durchgekochtes  (gebratenes,  gedämpftes,  geschmortes)  Muskelfleisch  hat  auch  in  den  inneren
Schichten  den  Geruch  des  frischen  Fleisches  verloren,  ist  von  festem  Gefüge,  hat  eine  glatte,  trockene
Schnittfläche  und  eine  graue,  weißliche  oder  bräunliche  Farbe.  ·

814.

Die  einzelnen  Fleischstücke  sind  namentlich  zu  prüfen  zunächst  an  der  Oberfläche

a)  auf  Finnen  und  andere  ungewöhnliche  Einlagerungen;

b)  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch“),  insbesondere  blutige  oder  gelbliche  Färbung,  ranzigen,
tranigen  Geruch,  Erweichung  und  Lockerung  des  Zusammenhanges,  Gasansammlungen  im
Bindegewebe,  schmierigen  Belag,  Schimmelbildung,  Insekten  u.  dgl.;

J)  auf  die  Beschaffenheit  der  durch  Anschneiden  leicht  erreichbaren  Lymphdrüsen.

Organe,  die  einzeln  oder  im  Zusammenhange  miteinander  oder  mit  anderen  Fleischstücken
eingeführt  werden,  sind  nach  Maßgabe  der  entsprechenden  Vorschriften  in  den  §8  6  bis  9,  11,  12  zu
untersuchen.

8  15.

Bei  Därmen  (8  3  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  namentlich  darauf  zu  achten,
ob  eine  ungewöhnliche  Farbe,  verminderte  Konsistenz  oder  ein  übler  Geruch  vorhanden  ist,  und  zu
prüfen,  ob  frankhafte  Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,  Knoten,  Geschwüre  vorhanden  sind.

In  welchem  Umfange  die  Untersuchung  vorzunehmen  ist,  richtet  sich  nach  §  12  und  §  14  Abf.  3
der  Ausführungsbestimmungen  D.

 

1)  Aus  der  inneren  Schicht  des  Fleischstücks  wird  ein  flaches,  etwa  handtellergroßes  Stück  herausgeschnitten,  in
siedendes  Wasser  gebracht  und  10  Minuten  gekocht.

:)  a)  Herstellung  des  Reagens:  100  cem  einer  2prozentigen  Silbernitratlösung  werden  mit  100  cem
Vormal  Ammoniakslussigrett  vermischt.  Von  dieser  Flüssigkeit  sind  je  20g  in  gelben  Gläschen  aufzuewahren.


b)  Ausführung  der  Prüfung:  Von  dem  Fleische  wird  ein  aus  den  inneren  Schichten  entnommenes
haselnußgroßes,  etwa  2  g  wiegendes  Stück  in  ein  mit  20  g  der  Flüssigkeit  beschicktes  Reagenzgläschen
gebracht  und  darin  einigemal  kräftig  geschüttelt.  Wenn  ein  weißer,  bei  Tageslicht  schnell  schwärzlich
werdender  Niederschlag  entsteht,  ist  das  Fleisch  gesalzen,  wenn  nicht,  so  ist  es  frisch.

3)  2  g  Fleisch  werden  mit  2  gchlorfreiem  Seesand  und  2  bis  3  cem  Wasser  in  einer  Porzellanschale  zu  einem
gleichmäßigen  Brei  zerrieben.  Dieser  wird  mit  geringen  Mengen  Wasser  in  einen  Maßkolben  von  110  cem  Inhalt  gespült,
der  über  der  100  cem-Marke  noch  einen  Steigraum  von  mindestens  10  cem  hat.  Darauf  wird  zu  der  Mischung  Vasser
hinzugefügt,  bis  die  100  cem-Marke  erreicht  ist.  Hierauf  stellt  man  den  Kolben,  nachdem  sein  Inhalt  tüchtig  durchgeschüttelt
  ist,  10  Minuten  lang  in  kochendes  Wasser.  Hierbei  gerinnt  das  Eiweiß,  und  die  Flüssigkeit  wird  fast  farblos.
Nunmehr  wird  der  Kolbeninhalt  durch  Einstellen  in  kaltes  Wasser  schnell  abgekühlt,  nochmals  durchgeschüttelt  und  filtriert.
Von  dem  klaren,  fast  farblosen  Filtrat  werden  je  25  ccm,  wenn  nötig,  mit  Natronlauge  unter  Anwendung  von  Lackmus
als  Indikator  neutralisiert.  In  der  neutralisierten  Flüssigkeit  wird  nach  Zusatz  von  1  bis  2  Tropfen  einer  kalt  gesättigten
Lösung  von  Kaliumchromat  durch  Titrieren  mit  1/10  Normal-Silbernitratlösung  der  Kochsalzgehalt  ermittelt.

4)  Der  Geruch  ist  erforderlichenfalls  durch  die  Kochprobe  genauer  festzustellen.
10“
        <pb n="590" />
        –  16  —

C.  Schlußbestimmungen.

8  16.  ·
JnFällen,indenendasinden§§6bis15vorgeschriebeneUntersuchungs-Verfahrenfürdie
gesundheitliche  und  veterinärpolizeiliche  Beurteilung  des  Fleisches  nicht  ausreicht,  ist  eine  mikroskopische,
erforderlichenfalls  auch  eine  bakteriologischel)  Untersuchung  vorzunehmen  und  die  Reaktion  des  frischen
Muskelfleisches  festzustellen.)  Dies  gilt  namentlich  für  den  Fall  des  Verdachts  von  Blutvergiftung.
Beim  Vorliegen  des  Verdachts  verbotswidriger  Einfuhr  von  zubereitetem  Einhuferfleisch  (6  2
Abs.  1  Nr.  4)  ist  die  biologische  Untersuchung  auszuführen  3).  Sofern  diese  Untersuchung,  z.  B.  bei

1)  Nachdem  die  Oberfläche  mit  fast  zum  Glühen  erhitzten  Messern  abgesengt  ist,  wird  mit  einem  frisch  ausgeglühten
  Messer  ein  Schnitt  in  die  Tiefe  geführt  und  mit  sterilem  Messer  und  ausgeglühter  Pinzette  aus  der  Tiefe  der
Muskulatur  eine  Probe  entnommen.  Diese  dient  1.  zur  Anfertigung  von  Ausstrichpräparaten,  2.  zur  Anlegung  von
Kulturen  auf  schräg  erstarrtem  Agar.

:)  Die  Reaktion  des  frischen  Muskelfleisches  ist  in  der  Weise  zu  prüfen,  daß  in  die  Hinterschenkelmuskulatur  und
an  zwei  weiteren  möglichst  voneinander  entfernt  liegenden  Körpergegenden  ein  tiefer  Schnitt  gelegt  und  auf  die  Schnittfläche
  mit  einem  Messer  mit  destilliertem  Wasser  schwach  angefeuchtetes  Lackmuspapier  angedrückt  wird.  Nach  10  Minuten
wird  das  Papier  vom  Objekt  abgehoben,  auf  eine  weiße  Unterlage  gelegt  und  mit  einer  anderen,  ebenfalls  angefeuchteten
Probe  des  ursprünglichen  Lackmuspapiers  verglichen.

:)  Zur  Ausführung  der  biologischen  Untersuchung  auf  Pferdefleisch  und  anderes  Einhuferfleisch
sind  mit  einem  ausgeglühten  oder  ausgekochten  Messer  aus  der  Tiefe  des  verdächtigen  Fleischstücks  etwa  30  g  Musskelfleisch,
möglichst  ohne  Fettgewebe,  von  einer  frisch  hergestellten  Schnittflüche  zu  entnehmen  und  auf  einer  ausgekochten,  mit
ungebrauchtem  Schreibpapier  bedeckten  Unterlage  durch  Schaben  mit  einem  ausgekochten  Messer  zu  zerkleinern.  Die
zerkleinerte  Fleischmasse  wird  in  ein  ausgekochtes  oder  sonst  durch  Hitze  sterilisiertes,  etwa  100  cem  fassendes  Erlenmeyersches
  Kölbchen  gebracht,  mit  Hilfe  eines  ausgekochten  sterilisierten  Glasstabs  gleichmäßig  verteilt  und  mit  50  cem
sterilisierter  Ossprozentiger  Kochsalzlösung  übergossen.  Gesalzenes  Fleisch  ist  zuvor  in  einem  größeren  sterilisierten  Erlenmeyerschen
  Kolben  zu  entsalzen,  indem  man  es  mit  sterilem  destillierten  Wasser  übergießt  und  letzteres,  ohne  zu  schütteln,
während  10  Minuten  mehrmals  erneuert.  Das  Gemisch  von  Fleisch  und  0,65  prozentiger  Kochsalzlösung  bleibt  zur  Ausziehung
  der  im  Fleische  vorhandenen  Eiweißsubstanzen  etwa  3  Stunden  bei  Zimmertemperatur  oder  über  Nacht  im  Eisschranke
  stehen  und  darf,  um  eine  klare  Lösung  zu  erhalten,  nicht  geschüttelt  werden.  Zur  Feststellung,  ob  die  für  die
Untersuchung  nötige  Menge  Eiweiß  in  Lösung  gegangen  ist,  sind  etwa  2  cem  der  Ausziehungsflüssigkeit  in  ein  sterilisiertes
Reagenzglas  zu  gießen  und  tüchtig  durchzuschütteln.  Entwickelt  sich  dabei  ein  feinblasiger  Schaum,  der  längere  Zeit
stehen  bleibt,  so  ist  der  Auszug  verwendbar.  Die  zu  untersuchende  Eiweißlösung  muß  für  die  Ausführung  der  biologischen
Untersuchung  wie  alle  übrigen  zur  Verwendung  kommenden  Flüssigkeiten  vollständig  klar  sein.  Zu  diesem  Zwecke
muß  der  Fleischauszug  filtriert  werden,  und  zwar  entweder  durch  gehärtete  Papierfilter,  oder,  wenn  hierbei  ein  klares
Filtrat  nicht  erzielt  wird,  durch  ausgeglühten  Kieselgur  auf  Büchnerschen  Trichtern  oder  auch  durch  Berkefeldsche  Kieselgurkerzen.
  Das  Filtrat  ist  für  die  weitere  Prüfung  geeignet,  wenn  es  wie  der  unfiltrierte  Auszug  beim  Schütteln  schäumt
und  außerdem  eine  Probe  (etwa  1  cem)  beim  Kochen  nach  Zusatz  eines  Tropfens  Salpetersäure  vom  spezifischen  Gewicht
1/153  eine  opalisierende  Eiweißtrübung  gibt,  die  sich  nach  etwa  fünf  Minuten  langem  Stehen  als  eben  noch  erkennbarer
flockiger  Niederschlag  zu  Boden  senkt.  Dann  besitzt  das  Filtrat  die  für  die  biologische  Prüfung  zweckmäßigste  Konzentration
des  Eiweißes  in  der  Ausziehungsflüssigkeit  (etwa  1:  300).  Ist  das  Filtrat  zu  konzentriert,  so  muß  es  so  lange  mit  sterilisierter
  Kochsalzlösung  verdünnt  werden,  bis  die  Salpetersäure-Kochprobe  den  richtigen  Grad  der  Verdünnung  anzeigt.
Ferner  soll  das  Filtrat  neutral,  schwach  sauer  oder  schwach  alkalisch  reagieren.

Von  der  filtrierten,  neutralen,  schwach  sauren  oder  schwach  alkalischen,  völlig  klaren  Lösung  wird  mit
ausgekochter  oder  anderweitig  durch  Hitze  sterilisserter  Pipette  je  1  cem  in  2  Reagenzröhrchen  von  je  11  cm  Länge  und
O,s  cm  Durchmesser  (Röhrchen  1  und  2)  gebracht.  In  ein  Röhrchen  3  wird  1  cem  eines  ebenfalls  klaren,  neutral,
schwach  sauer  oder  schwach  alkalisch  reagierenden,  aus  Pferdefleisch  in  gleicher  Weise  hergestellten  Filtrats  eingefüllt.
  Weitere  Röhrchen  4  und  5  werden  mit  je  1  cem  einer  ebenso  hergestellten  Schweine=  und  Rindfleischlösung  beschickt.
In  ein  Röhrchen  6  wird  1  com  sterilisierter  O,ssprozentiger  Kochsalzlösung  gegossen.  Die  Röhrchen  werden  in  ein  kleines,
passendes  Reagenzglasgestell  eingehängt.  Sie  müssen  vor  dem  Gebrauch  ausgekocht  oder  anderweitig  durch  Hitze  sterilisiert
und  vollkommen  sauber  sein.  Zum  Einfüllen  der  verschiedenen  Lösungen  in  die  einzelnen  Röhrchen  sind  je  besondere
sterilisierte  Pipetten  zu  benutzen.  Zu  den,  wie  angegeben,  beschickten  Röhrchen  wird,  mit  Ausnahme  von  Röhrchen  2),  je
O  cem  vollständig  klares,  von  Kaninchen  gewonnenes,  Pferdeeiweiß  ausfällendes  Serum  von  bestimmtem  Titer  so  zugesetzt,
  daß  es  an  der  Wand  des  Röhrchens  herabfließt  und  sich  auf  seinem  Boden  ansammelt.  Zu  Röhrchen  2  wird
O  cem  normales,  ebenfalls  völlig  klares  Kaninchen-Serum  in  gleicher  Weise  gegeben.  ·

Die  Röhrchen  sind  bei  Zimmertemperatur  aufzubewahren  und  dürfen  nach  dem  Serum-Zusatze  nicht  geschüttelt
  werden.

Beurteilung  der  Ergebnisse.  Tritt  in  Röhrchen  1  ebenso  wie  in  Röhrchen  3  nach  etwa  fünf  Minuten  eine
hauchartige,  in  der  Regel  am  Boden  des  Röhrchens  beginnende  Trübung  auf,  die  sich  innerhalb  weiterer  fünf  Minuten  in
eine  wolkige  umwandelt  und  nach  spätestens  30  Minuten  als  Bodensatz  absetzt,  während  die  Lösungen  in  den  übrigen
Röhrchen  völlig  klar  bleiben,  so  handelt  es  sich  um  Pferdefleisch  (oder  anderes  Einhuferfleisch).  Später  entstehende  Trübungen
dürfen  als  positive  Reaktion  nicht  aufgefaßt  werden.  Zur  besseren  Feststellung  der  zuerst  eintretenden  Trübung  können  die
Röhrchen  bei  auffallendem  Tages=  oder  künstlichem  Licht  betrachtet  werden,  indem  hinter  das  belichtete  Reagenzglas  eine
schwarze  Fläche  (z.  B.  schwarzes  Papier  oder  dergleichen)  geschoben  wird.  ·  ,

DasausfällendeSerummußeinenTiter1:20000habcn,d.h.esmußnochinderVerdünnung1:209001·u
einer  Lösung  von  Pferdeblut-Serum  binnen  5  Minuten  eine  beginnende  Trübung  herbeiführen.  Derartiges  Serum  ist  bis
        <pb n="591" />
        ungeeigneter  Beschaffenheit  des  Materials,  nicht  zu  einem  entscheidenden  Ergebnisse  führt,  ist  die
chemehe  Untersuchung  (Anlage  d  zu  den  Ausführungsbestimmungen  D,  Erster  Abschnitt  unter  D  vor—
zunehmen.

Deuten  Anzeichen  auf  Fäulnis,  so  ist  durch  Einschnitte  festzustellen,  ob  die  Zersetzung  auf  die
Oberfläche  beschränkt  oder  in  die  Tiefe  gedrungen  ist.  Bestehen  über  das  Vorhandensein  von  Fäulnis
Zweifel,  so  ist  frisches  Fleisch  der  Salmiakprobe")  zu  unterwerfen,  von  Salzfleisch  eine  kleine  Probe
zu  kochen  und  auf  seinen  Geruch  zu  prüfen.

E  17.

Liegt  der  Verdacht  der  Anwendung  eines  der  nach  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D
verbotenen  Stoffe  vor,  so  ist,  unbeschadet  der  im  §  14  Abs.  2  zu  b  daselbst  vorgeschriebenen  regelmäßigen
chemischen  Untersuchung,  eine  solche  zur  Aufklärung  des  Verdachts  nach  der  besonderen  Anweisung
(Anlage  c  und  d  der  Ausführungsbestimmungen  D)  zu  veranlassen.

 

auf  weiteres  vom  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  erhältlich.  Das  Serum  wird  in  Röhrchen  von  1  cem  Inhalt  versandt.
Getrübtes  oder  auch  nur  opalisierendes  Serum  ist  nicht  zu  verwenden.  Serum,  das  durch  den  Transport  trüb  geworden
ist,  darf  nur  gebraucht  werden,  wenn  es  sich  in  den  oberen  Schichten  binnen  12  Stunden  vollkommen  klärt,  so  daß  die
trübenden  Bestandteile  entfernt  werden  können.  Zur  Untersuchung  soll  stets  nur  der  Inhalt  eines  Röhrchens,  nicht  dagegen
  eine  Mischung  mehrerer  Röhrchen  verwendet  werden.

4)  Ein  Reagenzglas  oder  zylindrisches  Glasgefäß  von  etwa  2  cm  Durchmesser  und  10  cm  Länge  wird  mit
einem  Gemische  von  1  Raumteil  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1/124,  3  Raumteilen  Alkohol  und  1  Raumteil  Ather
beschickt,  so  daß  der  Boden  des  Glases  etwa  1  cm  hoch  bedeckt  ist,  verkorkt  und  einmal  geschüttelt.  Darauf  wird  von  dem
Fleische  mit  einem  reinen  Glasstab  eine  Probe  abgestreift  oder  ein  erbsengroßes  Stückchen  vermöge  der  Adhäsion  befestigt.
Der  so  präparierte  Stab  wird  schnell  in  das  mit  den  Chlorwasserstoff-Alkohol-Atherdämpfen  erfüllte  Glas  gesenkt,  so  daß
sein  unteres  Ende  etwa  1  cm  von  dem  Flüssigkeitsspiegel  entfernt  bleibt  und  auch  die  Wände  des  Gefäßes  nicht  berührt
werden.  Bei  Gegenwart  von  Ammoniak  entsteht  nach  wenigen  Sekunden  ein  starker  Nebel  um  die  in  das  Gefäß  versenkte
Fleischprobe,  welcher  mit  dem  Grade  der  Fäulnis  an  Intensität  zunimmt.
        <pb n="592" />
        –  787  —1

Anlage  b.

Anweisung

für
die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen.

81.

Die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  hat  mit  einem  Mikroskop  stattzufinden,  welches
eine  30-  bis  40fache  und  außerdem  eine  etwa  100fache  Vergrößerung  ermöglicht  und  die  Objekte  klar
und  deutlich  erkennen  läßt.

Als  Objektträger  sind  Kompressorien  aus  zwei  durch  Schrauben  gegeneinander  drückbaren
Gläsern  zu  verwenden,  von  welchen  das  eine  in  gleiche  Felder  geteilt  ist.

Außer  dem  Mikroskop  und  zwei  Kompressorien  muß  der  Trichinenschauer  zur  Hand  haben:
eine  kleine  krumme  Schere,  2  Präpariernadeln,  1  Pinzette,  1  Messer  zum  Probenausschneiden,  eine
Anzahl  numerierter  kleiner  Blechbüchsen  zur  Aufnahme  der  Proben,  1  Tropfpipette,  je  1  Gläschen  mit
Essigsäure  und  Kalilauge.

82.

Auf  die  mikroskopische  Untersuchung  der  Proben  eines  Schweines  oder  eines  halben  zubereiteten
Schweines  einschließlich  der  Herstellung  der  Präparate,  jedoch  ausschließlich  der  für  die  Probenentnahme
aufgewendeten  Zeit,  sind  mindestens  18  Minuten,  auf  die  mikroskopische  Untersuchung  eines  einzelnen
Stückes  Speck  mindestens  9  Minuten,  auf  die  Untersuchung  sonstiger  einzelner  Fleischstücke  mindestens
14  Minuten  zu  verwenden.

83.

Die  zur  Untersuchung  bestimmten  Fleischproben  hat  der  Trichinenschauer  persönlich  zu  ent—
nehmen,  und  zwar  bei  frischem  Fleische  vor  dem  Zerlegen  des  Schweinekörpers;  es  kann  jedoch  die
Probenentnahme  durch  besonders  hierzu  verpflichtete  Probenentnehmer  erfolgen.  Wenn  aus  mehreren
Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  oder  Fleischstücken  zugleich  Proben  entnommen  werden,
sind  zu  ihrer  Aufbewahrung  und  Unterscheidung  Blechbüchsen  mit  eingestanzten  Nummern  zu  verwenden.
Die  einzelnen  Schweine  oder  halben  zubereiteten  Schweine  oder  Fleischstücke,  von  denen  die  Proben
entnommen  werden,  sind  übereinstimmend  mit  den  zugehörigen  Proben  zu  numerieren.

84.
Die  Proben  sind  in  der  Größe  einer  Bohne  oder  Haselnuß  zu  entnehmen,  und  zwar  bei
ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  aus  folgenden  Körperstellen:
a)  aus  den  Zwerchfellpfeilern  (Nierenzapfen),
b)  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  (Kronfleisch),
c)  den  Kehlkopfmuskeln,
d)  den  Zungenmuskeln.

In  Fällen,  in  denen  die  unter  c  und  d  genannten  Fleischteile  etwa  abhanden  gekommen  sind,

sind  je  eine  weitere  Probe  aus  den  unter  à  und  b  genannten  Körperstellen  oder  2  Proben  aus  den
Bauchmuskeln  zu  entnehmen.
        <pb n="593" />
        —  798*  —

Von  zubereitetem  Fleische  (Pökelfleisch,  Schinken  und  Speckseiten)  sind  von  jedem  einzelnen
Stücke  3  fettarme  Proben  von  verschiedenen  Stellen  und  womöglich  aus  der  Nähe  von  Knochen  oder
Sehnen  zu  entnehmen.  *

l  5.

Von  jeder  der  vorstehend  bezeichneten  Fleischproben  hat  der  Beschauer  bei  Speck  4,  mithin  im
ganzen  12,  im  übrigen  6,  mithin  bei  ganzen  Schweinen  oder  halben  zubereiteten  Schweinen  24,  bei
einzelnen  Fleischstücken  18  haferkorngroße  Stückchen  auszuschneiden  und  zwischen  den  Gläsern  des
Kompressoriums  so  zu  quetschen,  daß  durch  die  Präparate  gewöhnliche  Druckschrift  deutlich  gelesen
werden  kann.  Ist  das  Fleisch  der  zu  untersuchenden  Stücke  trocken  und  alt,  so  sind  die  Präparate
vor  dem  Quetschen  10  bis  20  Minuten  mittels  Kalilauge  zu  erweichen,  welche  etwa  mit  der  doppelten
Menge  Wasser  verdünntt  ist.  «

§6.
Die  mikroskopische  Untersuchung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  jedes  Präparat  bei  30=  bis
höchstens  40  facher  Vergrößerung  langsam  und  sorgfältig  durchmustert  wird.

Bei  zweifelhaftem  Befund  ist  die  Untersuchung  an  einer  weiteren  Zahl  von  Fleischproben  und
Präparaten,  nötigenfalls  mit  Hilfe  stärkerer  Vergrößerungen,  bis  zur  völligen  Aufklärung  fortzusetzen.

#  7.

Entdeckt  der  Trichinenschauer  in  den  untersuchten  Fleischproben  Trichinen  oder  Gebilde,  deren
Natur  ihm  zweifelhaft  oder  unbekannt  ist,  so  sind  die  betreffenden  Präparate  und  Proben  mit  genauer
Bezeichnung  des  Ortes,  Datums  und  der  Fundstelle  zu  versehen  und  dem  zuständigen  Tierarzte  zur
Prüfung  zu  übergeben.

Enthalten  die  Präparate  oder  Proben  nach  Angabe  des  Trichinenschauers  Trichinen,  so  hat
der  Tierarzt  den  Befund  unverzüglich,  nötigenfalls  unter  Entnahme  neuer  Proben,  nachzuprüfen.

88.

Falls  der  Tierarzt  die  Untersuchung  auf  Finnen  nicht  bereits  vorgenommen  hat,  sind  von  dem
Trichinenschauer  unmittelbar  vor  der  Entnahme  der  Fleischproben  beim  einzelnen  Fleischstücke  die  Ober—
flächen,  beim  ganzen  Tierkörper  die  nach  der  Schlachtung  und  Zerlegung  in  Längshälften  sowie  nach
Lösung  der  Liesen  (Bauchfett)  zutage  tretenden  Fleischteile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am
Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken  sowie  das  Herz,  die  Zunge  und  die
Kehlkopfmuskeln  auf  das  Vorhandensein  von  Finnen  zu  untersuchen.  Das  Ergebnis  dieser  Unter—
suchung  ist  dem  Tierarzte  mitzuteilen.

§  9.
Im  allgemeinen  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  an  einem  Tage  nicht  mehr  als  20  Schweine,
20  halbe  zubereitete  Schweine,  40  Speck=  oder  26  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.  Ausnahmsweise
  dürfen  jedoch  an  einem  Tage  bis  zu  25  Schweine,  25  halbe  zubereitete  Schweine,  50  Speck=  oder
32  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.

8  10.

Von  den  Trichinenschauern  sind  Schaubücher  nach  beifolgendem  Muster  zu  führen,  in  welche
die  Untersuchungen  auf  Trichinen  und  deren  Ergebnisse  einzutragen  und  durch  die  Unterschrift  des
Beschauers  zu  beglaubigen  sind.

Wo  das  Bedürfnis  besteht,  können  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch  besondere  Schaubücher
geführt  werden.

Die  Schaubücher  sind  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  die  abgeschlossenen  sind  zehn
Jahre  lang  aufzubewahren.
        <pb n="594" />
        —  30*  —

Trichinenschaubuch  des  Trichinenschauers.
Zoll-  bzw.  Steuerstelle  N.  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Untersucht  wurden:  Z
z  Nähere  (  6  6  Er—-  Unterschrift
S  —  —  Ü  Datum  O.  d
B  Bezeichnung  e  8  gebnis  es
S  Name  des  —  83  ———  I  Trichinen-2
  des  Proben-  253  35  —  S  .

Uuntersua-  roben  55  253  535  5  58  schauers
5  ntersuchungs-  entnehmers  S  S2  2  6  "  der  und
gegenstandes  —  6  untersuchungHenmerk

55  a..  b.  0.  d.e.  mertungen
1  2  3  4  5  6  7  8

 

 

—  —  —  —
        <pb n="595" />
        —  815  —

Anlage  C.

Anweisung
für

die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich  Fett  sowie
für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  und  für  die  Beurteilung  der  Gleichartigkeit
der  Sendungen.

A.  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch,  ausgenommen
zubereitete  Fette.

(Vgl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Probenentnahme  geschieht,  soweit  angängig,  durch  den  mit  der  Untersuchung  betrauten
Chemiker,  sonst  durch  den  als  Beschauer  bestellten  approbierten  Tierarzt.

I.  Die  Auswahl  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Bei  frischem  Fleische  (§  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D):

Es  ist  von  jedem  verdächtigen  Tierkörper  eine  Durchschnittsprobe  in  der  Weise  zu
entnehmen,  daß  an  mehreren  (etwa  3  bis  5)  Stellen  Proben  im  Gesamtgewichte  von
etwa  500  g  abgetrennt  werden.  Die  einzelnen  Proben  sind  möglichst  der  Außenseite  in
Form  dicker  Muskelstücke  an  saftigen  Stellen  des  Tierkörpers  zu  entnehmen.

2.  Bei  zubereitetem  Fleische:

a)  Zur  Feststellung,  ob  dem  Verbote  des  §  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D
zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung  einzuführen  versucht  wird,  ist  aus  dem.
verdächtigen  Fleischstück  eine  Durchschnittsprobe  im  Gesamtgewichte  von  500  g  zu  entnehmen,
  wobei  möglichst  Stellen  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  auszusuchen  sind.

b)  Zur  Untersuchung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  verbotenen  Stoffe  behandelt  worden  ist,  sind  die  Proben  nach  folgenden
Grundsätzen  zu  entnehmen:

)Durchschnittsproben  im  Gesamtgewichte  von  500  g  sind  zu  entnehmen:

Bei  gleichartigen  Sendungen  im  Sinne  des  §  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  nach  den  Grundsätzen  des  §  14  Abs.  3,  4  ebenda,

im  übrigen  aus  jedem  einzelnen  Fleischstücke,  bei  Speck  jedoch  nur  aus
etwaigen  verdächtigen  Stücken  und  bei  Därmen  nur  aus  etwaigen  verdächtigen
Packstücken.

Führt  die  chemische  Untersuchung  auch  nur  bei  einer  Probe  aus  einer  gleichartigen
  Sendung  zu  einer  Beanstandung,  so  ist  gemäß  §  12  Abs.  4  ebenda  zu
verfahren.

Die  Durchschnittsprobe  ist,  abgesehen  von  Därmen,  so  auszuwählen,  daß
neben  möglichst  großen  Flächen  der  Außenseite  auch  tiefere  Fleisch-  oder  Fett—
schichten  mitgenommen  werden.

Sind  an  der  Außenseite  Anzeichen  von  Konservierungsmitteln  wahrnehmbar,
so  sind  diese  Stellen  bei  der  Probenentnahme  zu  berücksichtigen.

6)  Bei  Fleisch,  welches  von  Pökellake  eingeschlossen  ist  oder  äußerlich  die  Anwendung
von  Konservesalz  erkennen  läßt  (vgl.  §  14  Abs.  4  ebenda),  wird  außerdem  eine

Probe  der  Lake  (mindestens  200  cem)  oder,  wenn  möglich,  des  Salzes  (bis  zu

50  8)  entnommen.

11
        <pb n="596" />
        —  82°  —

Jc)  Aus  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,  aus  anderen  Postsendungen  im  Gewichte
bis  zu  2  kg,  ferner  aus  Sendungen,  die  nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und
Arbeitern  eingeführt  werden,  sind  Proben  nur  im  Verdachtsfalle  zu  entnehmen.

II.  Die  weitere  Behandlung  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Die  Proben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  weiteres  festgestellt  werden  kann,
aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

2.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft
und  Abstammung  des  Fleisches  sowie  über  den  Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben
entnommen  wurden.  Werden  bei  der  Probenentnahme  besondere  Beobachtungen  gemacht,
welche  vermuten  lassen,  daß  das  Fleisch  unter  die  Verbote  im  §  5  Nr.  2  und  3  der
Ausführungsbestimmungen  D  fällt,  oder  wurde  die  Probenentnahme  auf  Grund  derartiger
  Beobachtungen  veranlaßt,  so  ist  eine  Angabe  hierüber  gleichfalls  in  das  Schriftstück
  aufzunehmen.  Bei  gesalzenem  Fleische  ist  zugleich  anzugeben,  ob  dasselbe  in  Pökellake
  oder  Konservesalz  eingehüllt  lag.

3.  Zur  Verpackung  sind  sorgfältig  gereinigte  und  gut  verschlossene  Gefäße  aus  Porzellan,
Steingut,  glasiertem  Ton  oder  Glas  zu  verwenden;  in  Ermangelung  solcher  Gefäße
dürfen  auch  Umhüllungen  von  starkem  Pergamentpapier  zur  Verwendung  gelangen.

4.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Pökellake  erfolgt  in  gut  gereinigten,  dann  getrockneten

  und  mit  neuen  Korken  versehenen  Flaschen  aus  farblosem  Glase.

Konservesalz  wird  ebenfalls  in  Glasgefäßen  aufbewahrt  und  verschickt.

Die  Proben  sind,  sofern  nicht  ihre  Beseitigung  infolge  Verderbens  notwendig  wird,  so
lange  in  geeigneter  Weise  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige  Sendung
getroffen  ist.  ·

B.  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  zubereiteter  Fette.
(Vgl.  §8  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

1.  Auf  die  Probenentnahme  findet  die  Bestimmung  unter  A  Abs.  1  Anwendung.  Ausnahmsweise
  können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  betraut  werden.

2.  Durchschnittsproben  im  Gesamtgewichte  von  250  g  sind  zu  entnehmen:

a)  wenn  die  Sendung  aus  einem  oder  zwei  Packstücken  besteht,  oder  wenn  sie  aus  mehr
als  zwei  Packstücken  besteht,  ohne  daß  eine  gleichartige  Sendung  im  Sinne  des  §  12
Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  vorliegt,  aus  jedem  Packstücke;

b)  wenn  die  Sendung  aus  mehr  als  zwei  Packstücken  besteht  und  im  vorgenannten  Sinne
gleichartig  ist,  aus  jedem  gemäß  §  15  Abs.  5  ebenda  auszuwählenden  Packstücke;

c)  wenn  die  Untersuchung  infolge  einer  Stichprobenbeanstandung  ausgedehnt  werden  muß,
gemäß  §  12  Abs.  4  ebenda  aus  allen  Packstücken  der  gleichartigen  Sendung.

Die  Durchschnittsproben  sind  an  mehreren  Stellen  des  Packstücks  zu  entnehmen;  zweckmäßig
bedient  man  sich  hierbei  eines  Stechbohrers  aus  Stahl.

Aus  Postsendungen  und  Warenproben  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  ferner  bei  Sendungen,  die
nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,  sind  Proben  zur  Untersuchung
  gemäß  §  15  Abs.  3  ebenda  nur  im  Verdachtsfalle  zu  entnehmen.

3.  Die  Durchschnittsproben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  weiteres  festgestellt
werden  kann,  aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.  »

4.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft  und
Abstammung  des  Fettes,  über  den  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers,  über  Zeichen,  Nummer  und
Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben  entnommen  wurden,  über  die  bei  der  Entnahme  der  Probe
gemachten  Beobachtungen  und  schließlich  darüber,  ob  die  Probenentnahme  zur  ständigen  Kontrolle  oder
auf  Grund  eines  besonderen  Verdachts  stattfand.

Außerdem  ist  den  Proben  eine  kurze  Angabe  über  das  Ergebnis  der  Vorprüfung  beizufügen.

5.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Proben  erfolgt  in  gut  verschlossenen  und  sorg—
fältig  gereinigten  Gefäßen  aus  Porzellan,  glasiertem  Ton,  Steingut  (Salbentöpfe  der  Apotheker)  oder
von  dunkelgefärbtem  Glas,  welche  möglichst  luft=  und  lichtdicht  zu  verschließen  sind.

6.  Die  Proben  sind  so  lange  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige
Sendung  getroffen  ist.

-
        <pb n="597" />
        —  83*  —

C.  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.
(Vgl.  §  15  Abs.  2  und  §  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Packstücke  müssen  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  die  für  den
Handelsverkehr  vorgeschriebene  Bezeichnung  tragen  („Margarine“,  „Kunstspeisefett").

Die  Fette  müssen  ein  der  betreffenden  Gattung  im  unverdorbenen  und  unverfälschten  Zustande
zukommendes  allgemeines  Aussehen  haben.  Insbesondere  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,  Geruch  und
Geschmack  Rücksicht  zu  nehmen.

Folgende  Gesichtspunkte  müssen  hierbei  besonders  beobachtet  werden:

1.  Bei  Gegenwart  von  Schimmelpilzen  oder  Batterienkolonien  ist  festzustellen,  ob  diese

a)  als  unwesentliche  örtliche  äußere  Verunreinigung  (z.  B.  infolge  kleiner  Schäden  der
Verpackung),
b)  als  wesentlicher  äußerer  Uberzug  der  Fettmasse  oder
c)  als  Wucherungen  im  Innern  des  Fettes
vorliegen.

2.  Bei  der  Beurteilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigentümliche
  Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist,  oder  ob  es  sonst  sinnlich  wahrnehmbare  fremde
Beimengungen  enthält.

3.  Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  sauer-ranzigen,  fauligen  oder  sauer-fauligen,
talgigen,  öligen,  dumpfigen  (mulstrigen,  grabelnden),  schimmeligen  Geruch  zu  achten.

4.  Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekelerregender
  Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den
Geschmack  erkannt  werden  können.

5.  Ist  Schimmelgeruch  oder  -geschmack  festgestellt,  so  ist  zu  prüfen,  ob  derselbe  nur  von
geringfügigen  äußeren  Verunreinigungen  des  Fettes  oder  des  Packstücks  herrührt.

D.  Beurteilung  der  Gleichartigkeit  von  Sendungen  zubereiteten  Fleisches.  Probenentnahme
in  zweifelhaften  Fällen.

Bei  Anwendung  des  §  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  ist  nach  folgenden  Grundsätzen
  zu  verfahren:  «

d  1.  Bei  Verschiedenheit  der  Verpackung  darf  Gleichartigkeit  einer  Sendung  nur  angenommen
werden:

à)  bei  Fett,  wenn  und  insoweit  die  Kennzeichnung  gleich  ist  und  eine  äußerliche  Prüfung
des  Inhalts  keinen  Verdacht  verschiedener  Fabrikation  erregt,

b)  bei  sonstigem  Fleische,  einschließlich  Därmen,  wenn  und  insoweit  die  Art  der  Kennzeichnung
  und  eine  äußerliche  Prüfung  des  Inhalts  auf  eine  gleiche  Fabrikation
schließen  lassen.

2.  Als  gleiche  Kennzeichnung  gilt  bei  Fett  eine  einheitliche  Fabrikmarke.  Neben  der
Fabrikmarke  angebrachte  Buchstaben  und  Nummern  bleiben  bei  Beurteilung  der  Gleichartigkeit  einer
Sendung  unberücksichtigt,  soweit  sich  aus  ihnen  ein  Verdacht  verschiedener  Fabrikation  nicht  ergibt.
Fehlt  ein  Fabrikzeichen,  so  darf  bei  Fett  eine  gleichartige  Sendung  nur  insoweit  angenommen  werden,
als  die  Verpackung  gleich  ist,  auch  die  Art  der  sonstigen  Kennzeichnung  keinen  Verdacht  verschiedener
Fabrikation  ergibt.

3.  Insoweit  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  über  die  Gleichartigkeit  der  Sendungen  von
zubereiteten  Fetten  wegen  verschiedener  Verpackung  oder  verschiedener  Kennzeichnung  einzelner  Teile
Zweifel  entstehen,  ist  die  Probenentnahme  nach  §  15  Abs.  5  der  Ausführungsbestimmungen  D  so  einzurichten,
  daß  mindestens  aus  jedem  dieser  Teile  eine  Probe  zum  Zwecke  der  Vorprüfung  und  der
Prüfung  gemäß  §  15  Abs.  3a,  c  und  d  ebenda  entnommen  wird.

4.  Wird  bei  der  nach  vorstehendem  Absatze  vorgenommenen  Prüfung  der  Verdacht  der  Ungleichartigkeit
  nicht  bestätigt,  so  hat  die  Auswahl  der  Stichproben  für  die  weitere  Prüfung  nach  den
Vorschriften  im  §  15  Abs.  5  und  6  ebenda  zu  erfolgen.

 

11
        <pb n="598" />
        Anlage  d.

Anweisung
für
die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten.

Die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette  wird  nach  dem  Ersten
Abschnitte,  diejenige  von  zubereiteten  Fetten  nach  dem  Zweiten  Abschnitte  dieser  Anweisung  ausgeführt.

Erster  Abschnitt.

Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette.
(Vgl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund  zu
untersuchen.

J

Bei  der  Untersuchung  auf  Grund  von  85  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D  kommt  für
die  chemische  Untersuchung  zur  Zeit  lediglich  der  Nachweis  von  Pferdefleisch  in  Frage.  Zur  Unter—
suchung  sind  die  beiden  nachstehend  unter  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Verfahren  anzuwenden.  Der
genen  it  nur  dann  als  erbracht  anzusehen,  wenn  beide  Verfahren  zu  einem  positiven  Ergebnisse
geführt  haben.

1.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  des
Pferdefettes  beruht.

Aus  Stücken  von  50  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische  wird  das
Fett  durch  Ausschmelzen  bei  100°  oder,  falls  dies  nicht  möglich  ist,  durch  Auskochen  mit  Wasser  gewonnen
  und  im  Zeiß-Wollnyschen  Refraktometer  nach  der  im  Zweiten  Abschnitt  unter  IIIa  gegebenen
Anweisung  zwischen  38  und  42°  geprüft.  Wenn  die  erhaltene  Refraktometerzahl  auf  40%  umgerechnet
den  Wert  51,8  übersteigt,  so  ist  auf  die  Gegenwart  von  Pferdefleisch  zu  schließen.

2.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  der  Jodzahl  des  Pferdefettes  beruht.

Aus  Stücken  von  100  bis  200  8g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische
wird  das  Fett  in  der  gleichen  Weise  wie  beim  Verfahren  unter  1  gewonnen  und  seine  Jodzahl  nach
der  im  Zweiten  Abschnitt  unter  IIIb  gegebenen  Anweisung  bestimmt.  Unter  den  vorliegenden  Umständen
  ist  die  Anwesenheit  von  Pferdefleisch  als  erwiesen  anzusehen,  wenn  die  Jodzahl  des  Fettes  70
und  mehr  beträgt.

II.

Bei  der  Untersuchung  auf  verbotene  Zusätze  (§  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist
nach  der  folgenden  Anweisung  zu  verfahren:

Liegt  ein  Anhalt  dafür  vor,  daß  ein  bestimmter  verbotener  Stoff  zugesetzt  worden  ist,  so  ist
zunächst  auf  diesen  zu  untersuchen.  Im  übrigen  ist  auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe
in  allen  Fällen  zu  untersuchen.  Verläuft  diese  Untersuchung  ergebnislos,  so  ist  mindestens  noch  auf
einen  der  übrigen  Stoffe  zu  prüfen,  wobei  je  nach  Lage  des  Falles  tunlichst  auf  einen  Wechsel  bei

der  Auswahl  der  Stoffe,  auf  die  geprüft  werden  soll,  auch  bei  den  aus  einer  Sendung  entnommenen
mehreren  Stichproben  zu  achten  ist.
        <pb n="599" />
        —  85*  —

Wird  einer  der  genannten  Stoffe  gefunden,  so  braucht  auf  die  übrigen  nicht  weiter  untersucht
zu  werden.

Jedes  der  für  die  Durchschnittsprobe  von  500  g  entnommenen  Fleischstückchen  ist  in  Hälften
zu  zerlegen.  Für  die  Untersuchung  ist  zunächst  die  eine  Hälfte  aller  Fleischstückchen  1)  möglichst  fein  zu
zerkleinern  und  gut  durchzumischen,  die  andere  Hälfte  dagegen  für  eine  etwa  notwendig  werdende
Nachprüfung  unvermischt  zu  belassen.  Von  dieser  Mischung  werden  die  angegebenen  Mengen  für  die
Einzelprüfungen  verwendet.

Bei  Untersuchungen  von  Pökellake  und  von  Konservesalz  finden  die  unten  angegebenen  Vorschriften
  sinngemäße  Anwendung.  Die  Untersuchung  der  Lake  und  des  Konservesalzes  hat  derjenigen
des  Fleisches  voranzugehen.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

50  8  der  feinzerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit  einer  Mischung  von
50  cem  Wasser  und  0,,  cem  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,124  zu  einem  gleichmäßigen  Brei  gut
durchmischt.  Nach  halbstündigem  Stehen  wird  das  mit  einem  Uhrglase  bedeckte  Becherglas,  unter  zeitweiligem
  Umrühren,  ½  Stunde  in  einem  siedenden  Wasserbad  erhitzt.  Alsdann  wird  der  noch  warme
Inhalt  des  Becherglases  auf  ein  Gazetuch  gebracht,  der  Fleischrückstand  abgepreßt  und  die  erhaltene
Flüssigkeit  durch  ein  angefeuchtetes  Filter  gegossen.  Das  Filtrat  wird  nach  Zusatz  von  Phenolphtalein
mit  1½/10  Normal-Natronlauge  schwach  alkalisch  gemacht  und  bis  auf  25  cem  eingedampft.  5  cem  von
dieser  Flüssigkeit  werden  mit  0,,  cem  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,124  angesäuert,  filtriert  und
auf  Borsäure  mit  Kurkuminpapier  2)  geprüft.  Dies  geschieht  in  der  Weise,  daß  ein  etwa  8  cm  langer  und
1  cm  breiter  Streifen  geglättetes  Kurkuminpapier  bis  zur  halben  Länge  mit  der  angesäuerten  Flüssigkeit
durchfeuchtet  und  auf  einem  Uhrglase  von  etwa  10  cm  Durchmesser  bei  60  bis  70°  getrocknet  wird.
Zeigt  das  mit  der  sauren  Flüssigkeit  befeuchtete  Kurkuminpapier  nach  dem  Trocknen  keine  sichtbare
Veränderung  der  ursprünglichen  gelben  Farbe,  dann  enthält  das  Fleisch  keine  Borsäure.  Ist  dagegen
eine  rötliche  oder  orangerote  Färbung  entstanden,  dann  betupft  man  das  in  der  Farbe  veränderte
Papier  mit  einer  2  prozentigen  Lösung  von  wasserfreiem  Natriumkarbonat.  Entsteht  hierdurch
ein  rotbrauner  Fleck,  der  sich  in  seiner  Farbe  nicht  von  dem  rotbraunen  Fleck  unterscheidet,  der  durch
die  Natriumkarbonatlösung  auf  reinem  Kurkuminpapier  erzeugt  wird,  oder  eine  rotviolette  Färbung,
so  enthält  das  Fleisch  ebenfalls  keine  Borsäure.  Entsteht  dagegen  durch  die  Natriumkarbonatlösung
ein  blauer  Fleck,  dann  ist  die  Gegenwart  der  Borsäure  nachgewiesen.  Bei  blauvioletten  Färbungen
und  in  Zweifelsfällen  ist  der  Ausfall  der  Flammenreaktion  ausschlaggebend.

Die  Flammenreaktion  ist  in  folgender  Weise  auszuführen:  5  cem  der  rückständigen  alkalischen
Flüssigkeit  werden  in  einer  Platinschale  zur  Trockne  verdampft  und  verascht.  Zur  Herstellung  der
Asche  wird  die  verkohlte  Substanz  mit  etwa  20  cem  heißem  Wasser  ausgelaugt.  Nachdem  die  Kohle
bei  kleiner  Flamme  vollständig  verascht  worden  ist,  fügt  man  die  ausgelaugte  Flüssigkeit  hinzu  und
bringt  sie  zunächst  auf  dem  Wasserbad,  alsdann  bei  etwa  120°  C.  zur  Trockne.  Die  so  erhaltene
lockere  Asche  wird  mit  einem  erkalteten  Gemisch  von  5  cem  Methylalkohol  und  0,5  cem  konzentrierter
Schwefelsäure  sorgfältig  zerrieben  und  unter  Benutzung  weiterer  5  cem  Methylalkohol  in  einen  Erlenmeyerkolben
  von  100  cem  Inhalt  gebracht.  Man  läßt  den  verschlossenen  Kolben  unter  mehrmaligem
Umschütteln  ½  Stunde  lang  stehen;  alsdann  wird  der  Methylalkohol  aus  einem  Wasserbade  von  80  bis  85%
vollständig  abdestilliert.  Das  Destillat  wird  in  ein  Gläschen  von  40  cem  Inhalt  und  etwa  6  cm  Höhe
gebracht,  welches  mit  einem  zweimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen  wird,  durch  den  2  Glasröhren

!)  Druckfehlerberichtigung:  In  der  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1908  (Zentralblatt  S.  59  ff.)  heißt  es  auf
S.  89  Zeile  4  v.  o.  irrtümlich  „Einzelproben“  statt  „Fleischstückchen“.
2:)  Das  Kurkuminpapier  wird  durch  einmaliges  Tränken  von  weißem  Filtrierpapier  mit  einer  Lösung  von
O  6  Kurkumin  in  100  cem  90prozentigem  Alkohol  hergestellt.  Das  getrocknete  Kurkuminpapier  ist  in  gut  verschlossenen
Gefäßen,  vor  Licht  geschützt,  aufzubewahren.
«  Das  Kurkumin  wird  in  folgender  Weise  hergestellt:
30  g  feines  bei  1000  getrocknetes  Kurkumawurzelpulver  (Cureuma  longa)  werden  im  Sodrhletschen
Extraktionsapparat  zunächst  4  Stunden  lang  mit  Petroleumäther  ausgezogen.  Das  so  entfettete  und
getrocknete  Pulver  wird  alsdann  in  demselben  Apparat  mit  heißem  Benzol  8  bis  10  Stunden  lang,  unter
Anwendung  von  100  cem  Benzol,  erschöpft.  Zum  Erhitzen  des  Benzols  kann  ein  GElyzerinbad  von  115
bis  120°%  verwendet  werden.  Beim  Erkalten  der  Benzollösung  scheidet  sich  innerhalb  12  Stunden  das  für
die  Herstellung  des  Kurkuminpapiers  zu  verwendende  Kurkumin  ab.
        <pb n="600" />
        —  86*  —

in  das  Innere  führen.  Die  eine  Röhre  reicht  bis  auf  den  Boden  des  Gläschens,  die  andere  nur  bis
in  den  Hals.  Das  verjüngte  äußere  Ende  der  letzteren  Röhre  wird  mit  einer  durchlochten  Platinspitze
die  aus  Platinblech  hergestellt  werden  kann,  versehen.  Durch  die  Flüssigkeit  wird  hierauf  ein  getrockneter
Wasserstoffstrom  derart  geleitet,  daß  die  angezündete  Flamme  2  bis  3  cm  lang  ist.  Ist  die  bei  zerstreutem
  Tageslichte  zu  beobachtende  Flamme  grün  gefärbt,  so  ist  Borsäure  im  Fleische  enthalten.
Fleisch,  in  welchem  Borsäure  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausführungsbestimmungen  D  55  Nr.  3  als  mit  Borsäure  oder  deren  Salzen  behandelt  zu  betrachten.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd  und  solchen  Stoffen,  welche  bei  ihrer  Verwendung
Formaldehyd  abgeben.

30  2  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  200  cem  Wasser  gleichmäßig  verteilt  und  nach
halbstündigem  Stehen  in  einem  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  mit  10  cem  einer  25  prozentigen
Phosphorsäure  versetzt.  Von  dem  bis  zum  Sieden  erhitzten  Gemenge  werden  unter  Einleiten  eines
Wasserdampfstroms  50  cem  abdestilliert.  Das  Destillat  wird  filtriert.  Bei  nicht  geräuchertem
Fleische  werden  5  cem  des  Destillats  mit  2  cem  frischer  Milch  und  7  cem  Salzsäure  vom  spezifischen
Gewicht  1/124,  welche  auf  100  cem  0,#  cm  einer  10prozentigen  Eisenchloridlösung  enthält,  in  einem
geräumigen  Probiergläschen  gemischt  und  etwa  ½  Minute  lang  in  schwachem  Sieden  erhalten.  Durch
Vorversuche  ist  festzustellen,  einerseits,  daß  die  Milch  frei  von  Formaldehyd  ist,  anderseits,  daß  sie
auf  Zusatz  von  Formaldehyd  die  Reaktion  gibt.  Bei  geräucherten  Fleischwaren  ist  ein  Teil  des
Destillats  mit  der  4fachen  Menge  Wasser  zu  verdünnen  und  5  com  der  Verdünnung  in  derselben  Weise
zu  behandeln.  Die  Gegenwart  von  Formaldehyd  bewirkt  Violettfärbung.  Tritt  letztere  nicht  ein,  so
bedarf  es  einer  weiteren  Prüfung  nicht.  Im  anderen  Falle  wird  der  Rest  des  Destillats  mit  Ammoniakflüssigkeit
  im  Uberschusse  versetzt  und  in  der  Weise,  unter  zeitweiligem  Zusatze  geringer  Mengen
Ammoniakflüssigkeit,  zur  Trockne  verdampft,  daß  die  Flüssigkeit  immer  eine  alkalische  Reaktion  behält.
Bei  Gegenwart  von  nicht  zu  geringen  Mengen  von  Formaldehyd  hinterbleiben  charakteristische  Kristalle
von  Hexamethylentetramin.  Der  Rückstand  wird  in  etwa  4  Tropfen  Wasser  gelöst,  von  der  Lösung
je  ein  Tropfen  auf  einen  Objektträger  gebracht  und  mit  den  beiden  folgenden  Reagentien  geprüft:

1.  mit  1  Tropfen  einer  gesättigten  Quecksilberchloridlösung.  Es  entsteht  hierbei  sofort  oder
nach  kurzer  Zeit  ein  regulärer  kristallinischer  Niederschlag;  bald  sieht  man  drei=  und
mehrstrahlige  Sterne,  später  Oktaeder;

2.  mit  1  Tropfen  einer  Kaliumquecksilberjodidlösung  und  einer  sehr  geringen  Menge  verdünnter
  Salzsäure.  Es  bilden  sich  hexagonale  sechsseitige,  hellgelb  gefärbte  Sterne.

Die  Kaliumgquecksilberjodidlösung  wird  in  folgender  Weise  hergestellt:  Zu  einer
10prozentigen  Kaliumjodidlösung  wird  unter  Erwärmen  und  Umrühren  so  lange  Quecksilberjodid
  zugesetzt,  bis  ein  Teil  desselben  ungelöst  bleibt;  die  Lösung  wird  nach  dem
Erkalten  abfiltriert.

In  nicht  geräucherten  Fleischwaren  darf  die  Gegenwart  von  Formaldehyd  als  erwiesen
betrachtet  werden,  wenn  der  erhaltene  Rückstand  die  Reaktion  mit  Ouecksilberchlorid  gibt.  In  geräucherten
  Fleischwaren  ist  die  Gegenwart  des  Formaldehyds  erst  dann  nachgewiesen,  wenn  beide
Reaktionen  eintreten.  «

Fleisch,  in  welchem  Formaldehyd  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausführungsbestimmungen  D  §5  Nr.  3  als  mit  Formaldehyd  oder  solchen  Stoffen,  die  Formaldehyd
abgeben,  behandelt  zu  betrachten.  «

3.  Nachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschwefligsauren
alzen.

30  g  fein  zerkleinerte  Fleischmasse  und  5  cem  25prozentige  Phosphorsäure  werden  möglichst
auf  dem  Boden  eines  Erlenmeyerkölbchens  von  100  cem  Inhalt  durch  schnelles  Zusammenkneten  gemischt.
Hierauf  wird  das  Kölbchen  sofort  mit  einem  Korke  verschlossen.  Das  Ende  des  Korkes,  welches  in  den
Kolben  hineinragt,  ist  mit  einem  Spalt  versehen,  in  dem  ein  Streifen  Kaliumjodatstärkepapier  so  be—
festigt  ist,  daß  dessen  unteres  etwa  1  cm  lang  mit  Wasser  befeuchtetes  Ende  ungefähr  1  cm  über  der
Mitte  der  Fleischmasse  sich  befindet.  Die  Lösung  zur  Herstellung  des  Jodstärkepapiers  besteht  aus
O,1  8  Kaliumjodat  und  1  g  löslicher  Stärke  in  100  cem  Wasser.
        <pb n="601" />
        —  87*  —

Zeigt  sich  innerhalb  10  Minuten  keine  Bläuung  des  Streifens,  die  zuerst  gewöhnlich  an  der
Grenzlinie  des  feuchten  und  trockenen  Streifens  eintritt,  dann  stellt  man  das  Kölbchen  bei  etwas
loserem  Korkverschluß  auf  das  Wasserbad.  Tritt  auch  jetzt  innerhalb  10  Minuten  keine  vorübergehende
oder  bleibende  Bläuung  des  Streifens  ein,  dann  läßt  man  das  wieder  fest  verschlossene  Kölbchen  an
der  Luft  erkalten.  Macht  sich  auch  jetzt  innerhalb  ½  Stunde  keine  Blaufärbung  des  Papierstreifens
bemerkbar,  dann  ist  das  Fleisch  als  frei  von  schwefliger  Säure  zu  betrachten.  Tritt  dagegen  eine
Bläuung  des  Papierstreifens  ein,  dann  ist  der  entscheidende  Nachweis  der  schwefligen  Säure  durch
nachstehendes  Verfahren  zu  erbringen.

a)  30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  cem  ausgekochtem  Wasser  in  einem
Destillierkolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  unter  Zusatz  von  Natriumkarbonatlösung  bis  zur  schwach
alkalischen  Reaktion  angerührt.  Nach  einstündigem  Stehen  wird  der  Kolben  mit  einem  zweimal  durchbohrten
  Stopfen  verschlossen,  durch  welchen  zwei  Glasröhren  in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Die
erste  Röhre  reicht  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens,  die  zweite  nur  bis  in  den  Hals.  Die  letztere
Röhre  führt  zu  einem  Liebigschen  Kühler;  an  diesen  schließt  sich  luftdicht  mittels  durchbohrten  Stopfens
eine  kugelig  aufgeblasene  U.Röhre  (sogenannte  Peligotsche  Röhre).  ·  ·«

Man  leitet  durch  das  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führende  Rohr  Kohlensäure,  bis  alle
Luft  aus  dem  Apparat  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligotsche  Röhre  50  cem  Jodlösung  (erhalten
durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und  7,56  g  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter;  die  Lösung  muß  sulfatfrei
  sein),  lüftet  den  Stopfen  des  Destillierkolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen  der  Kohlensäure
zu  unterbrechen,  10  cem  einer  wässerigen  25  prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure  einfließen.  Alsdann
  schließt  man  den  Stopfen  wieder,  erhitzt  den  Kolbeninhalt  vorsichtig  und  destilliert  unter  stetigem
Durchleiten  von  Kohlensäure  die  Hälfte  der  wässerigen  Lösung  ab.  Man  bringt  nunmehr  die  Jodlösung,
  die  noch  braun  gefärbt  sein  muß,  in  ein  Becherglas,  spült  die  Peligotsche  Röhre  gut  mit  Wasser
aus,  setzt  etwas  Salzsäure  zu,  erhitzt  das  Ganze  kurze  Zeit  und  fällt  die  durch  Oxydation  der  schwefligen
  Säure  entstandene  Schwefelsäure  mit  Baryumchloridlösung  (1  Teil  kristallisiertes  Baryumchlorid
in  10  Teilen  destilliertem  Wasser  gelöst).  Im  vorliegenden  Falle  ist  eine  Wägung  des  so  erhaltenen
Barhumsulfats  nicht  unbedingt  erforderlich.  Liegt  jedoch  ein  besonderer  Anlaß  vor,  den  Niederschlag
zur  Wägung  zu  bringen,  so  läßt  man  ihn  absetzen  und  prüft  durch  Zusatz  eines  Tropfens  Baryumchloridlösung
  zu  der  über  dem  Niederschlage  stehenden  klaren  Flüssigkeit,  ob  die  Schwefelsäure  vollständig
  ausgefällt  ist.  Hierauf  kocht  man  das  Ganze  nochmals  auf,  läßt  dasselbe  6  Stunden  in  der
Wärme  stehen,  gießt  die  klare  Flüssigkeit  durch  ein  Filter  von  bekanntem  Aschengehalt,  wäscht  den  im
Becherglase  zurückbleibenden  Niederschlag  wiederholt  mit  heißem  Wasser  aus,  indem  man  jedesmal  absetzen
  läßt  und  die  klare  Flüssigkeit  durch  das  Filter  gießt,  bringt  zuletzt  den  Niederschlag  auf  das
Filter  und  wäscht  so  lange  mit  heißem  Wasser,  bis  das  Filtrat  mit  Silbernitrat  keine  Trübung  mehr
erzeugt.  Filter  und  Niederschlag  werden  getrocknet,  in  einem  gewogenen  Platintiegel  verascht  und  geglüht;
  hierauf  befeuchtet  man  den  Tiegelinhalt  mit  wenig  Schwefelsäure,  raucht  letztere  ab,  glüht  schwach,
läßt  im  Exsikkator  erkalten  und  wägt.  **

Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebnis,  so  ist  das  Fleisch  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  D  §  5  Nr.  3  als  mit  schwefliger  Säure,  schwefligsauren  Salzen  oder  unterschwefligsauren
  Salzen  behandelt  zu  betrachten.  Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure
unterschwefligsauren  Salzen  entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:  »

b)  50  8  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  cem  Wasser  und  Natriumkarbonatlösung
bis  zur  schwach  alkalischen  Reaktion  unter  wiederholtem  Umrühren  in  einem  Becherglase  eine  Stunde
ausgelaugt.  Nach  dem  Abpressen  der  Fleischteile  wird  der  Auszug  filtriert,  mit  Salzsäure  stark  angesäuert
  und  unter  Zusatz  von  5  g  reinem  Natriumchlorid  aufgekocht.  Der  erhaltene  Niederschlag  wird
abfiltriert  und  so  lange  ausgewaschen,  bis  im  Waschwasser  weder  schweflige  Säure  noch  Schwefelsäure
  nachweisbar  sind.  Alsdann  löst  man  den  Niederschlag  in  25  cem  5  prozentiger  Natronlauge,
fügt  50  cem  gesättigtes  Bromwasser  hinzu  und  erhitzt  bis  zum  Sieden.  Nunmehr  wird  mit  Salzsäure
  angesäuert  und  filtriert.  Das  vollkommen  klare  Filtrat  gibt  bei  Gegenwart  von  unterschwefligsauren
  Salzen  im  Fleische  auf  Zusatz  von  Baryumchloridlösung  sofort  eine  Fällung  von
Baryumsulfat.

4.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

25  8  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einer  Platinschale  mit  einer  hinreichenden  Menge

Kalkmilch  durchgeknetet.  Alsdann  trocknet  man  ein,  verascht  und  gibt  den  Rückstand  nach  dem  Zerreiben
        <pb n="602" />
        —  88*

in  einen  Platintiegel,  befeuchtet  das  Pulver  mit  etwa  drei  Tropfen  Wasser  und  fügt  1  cem  konzentrierte
Schwefelsäure  hinzu.  Sofort  nach  dem  Zusatze  der  Schwefelsäure  wird  der  behufs  Erhitzens  auf  eine
Asbestplatte  gestellte  Platintiegel  mit  einem  großen  Uhrglase  bedeckt,  das  auf  der  Unterseite  in  bekannter
Weise  mit  Wachs  überzogen  und  beschrieben  ist.  Um  das  Schmelzen  des  Wachses  zu  verhüten,  wird
in  das  Uhrglas  ein  Stückchen  Eis  gelegt.

Sobald  das  Glas  sich  an  den  beschriebenen  Stellen  angeätzt  zeigt,  so  ist  der  Nachweis  von
Fluorwasserstoff  im  Fleische  als  erbracht  und  das  Fleisch  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D
§  5  Nr.  3  als  mit  Fluorwasserstoff  oder  dessen  Salzen  behandelt  anzusehen.

5.  Nachweis  von  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen.

50  8  der  fein  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit  50  cem  einer  2  prozentigen
  Natriumkarbonatlösung  zu  einem  gleichmäßigen  Brei  gut  durchmischt  und  ½  Stunde  lang  kalt
ausgelaugt.  Alsdann  setzt  man  das  mit  einem  Uhrglase  bedeckte  Becherglas  ½  Stunde  lang  unter
zeitweiligem  Umrühren  in  ein  siedendes  Wasserbad.  Der  noch  warme  Inhalt  des  Becherglases  wird
auf  ein  Gazetuch  gebracht  und  abgepreßt.  Die  abgepreßte  Flüssigkeit  wird  alsdann  mit  5  g  Chlornatrium
  versetzt  und  nach  dem  Ansäuern  mit  verdünnter  Schwefelsäure  bis  zum  beginnenden  Sieden
erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  Flüssigkeit  filtriert  und  das  klare  Filtrat  im  Schütteltrichter  mit
einem  gleichen  Raumteil  einer  aus  gleichen  Teilen  Ather  und  Petroleumäther  bestehenden  Mischung
kräftig  ausgeschüttelt.  Sollte  hierbei  eine  Emulsionsbildung  stattfinden,  dann  entfernt  man  zunächst
die  untere  klar  abgeschiedene  wässerige  Flüssigkeit  und  schüttelt  die  emulsionsartige  Atherschicht  unter
Zusatz  von  5  g  pulverisiertem  Natriumchlorid  nochmals  mäßig  durch,  wobei  nach  einiger  Zeit  eine
hinreichende  Abscheidung  der  Abtherschicht  stattfindet.  Nachdem  die  ätherische  Flüssigkeit  zweimal  mit
je  5  cem  Wasser  gewaschen  worden  ist,  wird  sie  durch  ein  trockenes  Filter  gegossen  und  in  einer
Porzellanschale  unter  Zusatz  von  etwa  1  cem  Wasser  bei  mäßiger  Wärme  und  mit  Hilfe  eines  Luftstroms
  verdunstet.  Der  wässerige  Rückstand  wird  nach  dem  Erkalten  mit  einigen  Tropfen  einer  frisch
**  O,o  prozentigen  Eisenchloridlösung  versetzt.  Eine  deutliche  Blauviolettfärbung  zeigt  Salizyldure
  an.

Fleisch,  in  welchem  Salizylsäure  nach  dieser  Vorschrift  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der
blusschsrungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Salizylsäure  oder  deren  Verbindungen  behandelt  zu
etrachten.

6.  Nachweis  vonchlorsauren  Salzen.

30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  100  cem  Wasser  eine  Stunde  lang  kalt  ausgelaugt,
  alsdann  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  wässerige  Flüssigkeit  abfiltriert
und  mit  Silbernitratlösung  im  Uberschusse  versetzt.  25  cem  der  von  dem  durch  Silbernitrat  entstandenen
  Niederschlag  abfiltrierten  klaren  Flüssigkeit  werden  mit  1  cem  einer  10  prozentigen  Lösung
von  schwefligsaurem  Natrium  und  1  cem  konzentrierter  Salpetersäure  versetzt  und  hierauf  bis  zum
Kochen  erhitzt.  Ein  hierbei  entstehender  Niederschlag,  der  sich  auf  erneuten  Zusatz  von  kochendem  Wasser
nicht  löst  und  aus  Chlorsilber  besteht,  zeigt  die  Gegenwart  chlorsaurer  Salze  an.

Fleisch,  in  welchem  nach  vorstehender  Vorschrift  chlorsaure  Salze  nachgewiesen  sind,  ist  im
Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  chlorsauren  Salzen  behandelt  zu  betrachten.

7.  Nachweis  von  Farbstoffen  oder  Farbstoffzubereitungen.

50  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit  einer  Lösung  von  5  g
Natriumsalizylat  in  100  cem  eines  Gemisches  aus  gleichen  Teilen  Wasser  und  Glyzerin  gut  durchmischt
und  ½  Stunde  lang  unter  zeitweiligem  Umrühren  im  Wasserbad  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die
Flüssigkeit  abgepreßt  und  filtriert,  bis  sie  klar  abläuft.  Ist  das  Filtrat  nur  gelblich  und  nicht  rötlich
gefärbt,  so  bedarf  es  einer  weiteren  Prüfung  nicht.  Im  anderen  Falle  bringt  man  den  dritten  Teil
der  Flüssigkeit  in  einen  Glaszylinder,  setzt  einige  Tropfen  Alaunlösung  und  Ammoniakflüssigkeit  in
geringem  Uberschusse  hinzu  und  läßt  einige  Stunden  stehen.  Karmin  wird  durch  einen  rot  gefärbten
Bodensatz  erkannt.  Zum  Nachweise  von  Teerfarbstoffen  wird  der  Rest  des  Filtrats  mit  einem  Faden
ungebeizter  entfetteter  Wolle  unter  Zusatz  von  10  cem  einer  10  prozentigen  Kaliumbisulfatlösung  und
einigen  Tropfen  Essigsäure  längere  Zeit  im  kochenden  Wasserbad  erhitzt.  Bei  Gegenwart  von  Teerfarbstoffen
  wird  der  Faden  rot  gefärbt  und  behält  die  Färbung  auch  nach  dem  Auswaschen  mit  Wasser.
        <pb n="603" />
        —  89*  —

Fleisch,  in  welchem  nach  vorstehender  Vorschrift  fremde  Farbstoffe  nachgewiesen  sind,  ist  im
Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  fremden  Farbstoffen  oder  Farbstoffzubereitungen
  behandelt  zu  betrachten.

III.

Die  Untersuchung  von  Pökelfleisch  auf  Kochsalz  (vgl.  auch  Anlage  a  8  13  Abs.  2)  hat  nach
folgender  Anweisung  zu  erfolgen:

28  Fleisch  werden  mit  2g  chlorfreiem  Seesand  und  2  bis  3  cem  Wasser  in  einer  Porzellanschale
  zu  einem  gleichmäßigen  Brei  zerrieben.  Dieser  wird  mit  geringen  Mengen  Wasser  in  einen
Maßkolben  von  110  cem  Inhalt  gespült,  der  über  der  100  cem-Marke  noch  einen  Steigraum  von
mindestens  10  cem  hat.  Darauf  wird  zu  der  Mischung  Wasser  hinzugefügt,  bis  die  100  cem-Marke
erreicht  ist.  Hierauf  stellt  man  den  Kolben,  nachdem  sein  Inhalt  tüchtig  durchgeschüttelt  ist,  10  Minuten
lang  in  kochendes  Wasser.  Hierbei  gerinnt  das  Eiweiß,  und  die  Flüssigkeit  wird  fast  farblos.  Nunmehr
  wird  der  Kolbeninhalt  durch  Einstellen  in  kaltes  Wasser  schnell  abgekühlt,  nochmals  durchgeschüttelt
  und  filtriert.  Von  dem  klaren,  fast  farblosen  Filtrat  werden  je  25  cem,  wenn  nötig,  mit
Natronlauge  unter  Anwendung  von  Lackmus  als  Indikator  neutralisiert.  In  der  neutralisierten  Flüssigkeit
  wird  nach  Zusatz  von  1  bis  2  Tropfen  einer  kalt  gesättigten  Lösung  von  Kaliumchromat  durch
Titrieren  mit  1/10  Normal-Silbernitratlösung  der  Kochsalzgehalt  ermittelt.

Schlußbericht.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  der  Ausfall  derselben  dem  zum  Beschauer  bestellten
Tierarzte  schriftlich  mitzuteilen.

Zweiter  Abschnitt.

Untersuchung  von  zubereiteten  Fetten.
(Vgl.  §§  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)
ter  chaoben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund  zu
untersuchen.

Sobald  sich  bei  der  Untersuchung  eines  Fettes  herausstellt,  daß  dasselbe  nach  Maßgabe  der
im  folgenden  unter  I  angegebenen  Prüfungen  einer  der  im  §  15  Abs.  3  unter  à  bis  d  der  Ausführungsbestimmungen
  D  aufgeführten  Bestimmungen  nicht  entspricht,  so  ist  von  einer  weiteren  Untersuchung
  des  Fettes  abzusehen.

Eine  jede  Durchschnittsprobe  ist  vor  der  Vornahme  der  einzelnen  Prüfungen  gut  durchzumischen
und  für  sich  zu  untersuchen.

I.  Allgemeine  Gesichtspunkte.

1.  Bei  der  Prüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung
oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen,  ist  auf  Farbe,
Konsistenz,  Geruch  und  Geschmack  zu  achten.  Dabei  sind  die  folgenden  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.

Bei  der  Beurteilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigentümliche
Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist  oder  fremde  Beimengungen  enthält.  «

Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  sauer-ranzigen,  fauligen,  sauer-fauligen,
talgigen,  öligen,  dumpfigen  (mulstrigen,  grabelnden)  schimmeligen  Geruch  zu  achten.  Die  Fette  sind
hierzu  vorher  zu  schmelzen.  .

Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekel—
erregender  Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den  Geschmack
erkannt  werden  können.

Ist  ein  ranziger  Geruch  oder  Geschmack  festgestellt,  so  ist  die  Bestimmung  des  Säuregrads
gemäß  III  unter  h  dieses  Abschnitts  auszuführen.

2.  Margarineproben  sind  auf  die  Anwesenheit  des  vom  Bundesrat  in  Ausführung  des  Gesetzes
vom  15.  Juni  1897,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  (Reichs-Gesetzbl.
  1897  S.  591)  vorgeschriebenen  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  zu  prüfen.  Die  Ausführung  der
Untersuchung  geschieht  gemäß  III  unter  d,  yF  dieses  Abschnitts.

12
        <pb n="604" />
        –  90½

3.  Bei  Schweineschmalz  ist  die  refraktometrische  Prüfung  mit  einem  Zeiß-Wollnyschen  Refraktometer
  unter  Verwendung  des  gewöhnlichen  Thermometers  auszuführen.  Die  Ausführung  der  refraktometrischen
  Prüfung  geschieht  gemäß  III  unter  a  dieses  Abschnitts.

4.  Soweit  nicht  auf  Grund  der  Untersuchungen  nach  1  bis  3  eine  Beanstandung  erfolgt,  ist
in  Ausführung  des  §  15  Abs.  3  unter  b  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu  prüfen:

a)  ob  das  Fett  anderweitig  verfälscht  oder  verdorben  ist;

b)  ob  es  unter  das  Verbot  des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.
S.  475)  fällt;

*  2  einen  der  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe
enthält.

Die  Untersuchungen  unter  a  und  b  sind  nach  den  nachstehend  unter  III  aufgestellten  Bestimmungen
  auszuführen.  In  den  Fällen  des  §  12  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D  hat  sich  jedoch
die  Ausdehnung  der  Untersuchung  zunächst  nur  auf  dasjenige  Bestimmungsverfahren  zu  beschränken,
welches  zu  der  Beanstandung  geführt  hat;  soweit  sich  hiernach  ein  Verdacht  nicht  ergibt,  bedarf  es
einer  weiteren  Untersuchung  über  die  Stichprobenuntersuchung  hinaus  nicht.

Liegt  ein  bestimmter  Verdacht  vor,  daß  Fette,  welche  unter  einer  für  Pflanzenfette  üblichen
Bezeichnung  oder  als  Butter,  Butterschmalz  u.  dergl.  eingeführt  werden,  unter  das  Gesetz,  betreffend
die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  fallen,  so  sind  diese  Fette  einer  Untersuchung
gemäß  III  zu  unterziehen.

Die  Untersuchung  unter  c  geschieht  nach  der  nachstehend  unter  II  gegebenen  Anweisung.

Die  Anzahl  der  zu  untersuchenden  Proben  für  die  vorstehend  angeführten  Prüfungen  richtet
sich  nach  dem  letzten  Absatze  des  §  15  der  Ausführungsbestimmungen  D.

II.  Antersuchung  der  Tette  auf  die  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Zusätze.

Sofern  nicht  ein  besonderer  Verdachtsgrund  vorliegt  (Zweiter  Abschnitt  Abs.  1),  ist  in  allen
Fällen  auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe  zu  untersuchen.  Verläuft  diese  Untersuchung
ergebnislos,  so  ist  mindestens  noch  auf  einen  der  übrigen  Stoffe  zu  prüfen,  wobei  je  nach  Lage  des
Falles  tunlichst  auf  einen  Wechsel  bei  der  Auswahl  der  Stoffe,  auf  die  geprüft  werden  soll,  auch  bei
den  aus  einer  Sendung  entnommenen  Stichproben  zu  achten  ist.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

50  g  Fett  werden  in  einem  Erlenmeyerkolben  von  250  cem  Inhalt  auf  dem  Wasserbade  geschmolzen
  und  mit  30  cem  Wasser  von  etwa  50°  und  0,,  ccm  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1/1
eine  halbe  Minute  lang  kräftig  durchgeschüttelt.  Alsdann  wird  der  Kolben  so  lange  auf  dem  Wasserbad
  erwärmt,  bis  sich  die  wässerige  Flüssigkeit  abgeschieden  hat.  Die  Flüssigkeit  wird  durch  Filtration
von  dem  Fette  getrennt.  25  cem  des  Filtrats  werden  nach  Ziffer  II  1  des  Ersten  Abschnitts  weiter
behandelt.

nl  Fett,  in  welchem  Borsäure  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Borsäure  oder  deren  Salzen  behandelt  zu  betrachten.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd  und  solchen  Stoffen,  die  bei  ihrer  Verwendung
Formaldehyd  abgeben.

50  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  550  cem  Inhalt  mit  50  cem  Wasser  und  10  cem
25prozentiger  Phosphorsäure  versetzt  und  erwärmt.  Nachdem  das  Fett  geschmolzen  ist,  destilliert  man
unter  Einleiten  eines  Wasserdampfstroms  50  cem  Flüssigkeit  ab.  Das  filtrierte  Destillat  ist  nach
Ziffer  II  2  des  Ersten  Abschnitts  weiter  zu  behandeln.  .  *-—

Durch  den  positiven  Ausfall  der  Quecksilberchloridreaktion  ist  der  Nachweis  des  Formaldehyds
erbracht.  ·

ch  Fett,  in  welchem  Formaldehyd  nach  diesen  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Formaldehyd  oder  solchen  Stoffen,  die  bei  ihrer  Verwendung
  Formaldehyd  abgeben,  behandelt  zu  betrachten.
        <pb n="605" />
        91

3.  Nachweis  von  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxyden  und  Karbonaten.

a)  30  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Kühlrohr
versehenen  Kolben  von  etwa  550  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  ½  Stunde  lang
Wasserdampf  eingeleitet.  Nach  dem  Erkalten  wird  der  wässerige  Auszug  filtriert.

b)  Das  zurückbleibende  Fett,  sowie  das  unter  a  benutzte  Filter  werden  gemeinsam  nach  Zusatz
den  5  gem  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,124  in  gleicher  Weise,  wie  unter  a  angegeben,
behandelt.

Wird  kein  klares  Filtrat  erhalten,  so  bringt  man  das  trübe  Filtrat  in  einen  Schütteltrichter,
fügt  auf  je  20  cem  der  Flüssigkeit  1  g  Kaliumchlorid  hinzu  und  schüttelt  mit  10  cem  Petroleumäther
etwa  5  Minuten  lang  aus.  Nach  dem  Abscheiden  der  wässerigen  Flüssigkeit  filtriert  man  diese  durch
ein  angefeuchtetes  Filter.  Nötigenfalls  wird  das  anfangs  trübe  ablaufende  Filtrat  so  lange  zurückgegossen,
  bis  es  klar  abläuft.

Alsdann  ist  das  klare  Filtrat  von  a  auf  25  com  einzudampfen  und  nach  dem  Erkalten  mit
verdünnter  Salzsäure  anzusäuern.  Bei  Gegenwart  von  Alkaliseife  scheidet  sich  Fettsäure  aus,  die  mit
Ather  auszuziehen  und  nach  dem  Verdunsten  desselben  als  solche  zu  kennzeichnen  ist.  Entsteht  jedoch
beim  Ansäuern  eine  in  Ather  schwer  lösliche  oder  gelblich-weiße  Abscheidung,  so  ist  diese  gegebenenfalls
nach  der  folgenden  Ziffer  4  unter  b  auf  Schwefel  weiter  zu  prüfen.

Das  klare  Filtrat  von  b  wird  durch  Zusatz  von  Ammoniakflüssigkeit  und  Ammoniumkarbonat--lösung
  auf  alkalische  Erden  geprüft.

Tritt  keine  Fällung  ein,  dann  ist  die  Flüssigkeit  auf  25  cem  einzudampfen  und  durch  Zusatz
von  Ammoniakflüssigkeit  und  Natriumphosphatlösung  auf  Magnesium  zu  prüfen.

Fett,  in  welchem  nach  diesen  Vorschriften  Alkali=  oder  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate
nachgewiesen  sind,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  Alkali=  oder  Erdalkali-Oydroxhyden
  und  -Karbonaten  behandelt  zu  betrachten.  «

4.  Nachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschweflig—
sauren  Salzen.

30  g  Fett  werden  nach  Ziffer  II  3  des  Ersten  Abschnitts  behandelt.  Während  des  Erwärmens
und  auch  während  des  Erkaltens  wird  der  Kolben  wiederholt  vorsichtig  geschüttelt.

Tritt  eine  Bläuung  des  Papierstreifens  ein,  dann  ist  der  entscheidende  Nachweis  der  schwefligen
Säure  durch  nachstehendes  Verfahren  zu  erbringen.

a)  Zur  Bestimmung  der  schwefligen  Säure  und  der  schwefligsauren  Salze  werden  50  g
geschmolzenes  Fett  in  einem  Destillierkolben  von  500  cem  Inhalt  mit  50  ccm  Wasser  vermischt.  Der
Kolben  wird  darauf  mit  einem  dreimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen,  durch  welchen  drei  Glasröhren
  in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Von  diesen  reichen  zwei  Röhren  bis  auf  den  Boden  des
Kolbens,  die  dritte  nur  bis  in  den  Hals.  Die  letztere  Röhre  führt  zu  einem  Liebigschen  Kühler;  an
diesen  schließt  sich  luftdicht  mittels  durchbohrten  Stopfens  eine  kugelig  aufgeblasene  U-Röhre  (sogenannte
Peligotsche  Röhre).

Man  leitet  durch  die  eine  der  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führenden  Glasröhren  Kohlensäure,
  bis  alle  Luft  aus  dem  Apparat  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligotsche  Röhre  50  cem
Jodlösung  (erhalten  durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und  7,6  g  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter;
die  Lösung  muß  sulfatfrei  sein),  lüftet  den  Stopfen  des  Destillationskolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen
  der  Kohlensäure  zu  unterbrechen,  10  cem  einer  wässerigen  25prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure
  hinzufließen.  Alsdann  leitet  man  durch  die  dritte  Glasröhre  Wasserdampf  ein  und  destilliert
unter  stetigem  Durchleiten  von  Kohlensäure  50  cem  über.  Darauf  verfährt  man  weiter,  wie  im  Ersten
Abschnitt  unter  II  3  à  angegeben  ist.

Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebnis,  so  ist  das  Fett  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  D  8S  5  Nr.  3  als  mit  schwefliger  Säure,  schwefligsauren  Salzen  oder  unterschwefligsauren
Salzen  behandelt  zu  betrachten.  Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren
  Salzen  entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

b)  50  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußkühler
  versehenen  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  eine  halbe
Stunde  lang  strömender  Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach  dem  Erkalten  filtriert
und  das  Filtrat  mit  Salzsäure  versetzt.  Entsteht  hierbei  eine  in  Ather  schwer  lösliche  Abscheidung,  so

12*
        <pb n="606" />
        —  92*  —

wird  diese  auf  Schwefel  untersucht.  Zu  dem  Zwecke  wird  der  abfiltrierte  und  gewaschene  Bodensatz
nach  den  im  Ersten  Abschnitt  unter  II3b  gegebenen  Bestimmungen  weiter  behandelt.

5.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

30  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußkühler
versehenen  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  ½  Stunde  lang
strömender  Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach  dem  Erkalten  filtriert  und  das  Filtrat
ohne  Rücksicht  auf  eine  etwa  vorhandene  Trübung  mit  Kalkmilch  bis  zur  stark  alkalischen  Reaktion
versetzt.  Nach  dem  Absetzen  und  Abfiltrieren  wird  der  Rückstand  getrocknet,  zerrieben,  in  einen  Platintiegel
  gegeben  und  alsdann  nach  der  Vorschrift  im  Ersten  Abschnitt  unter  II  4  weiter  behandelt.

Fett,  in  welchem  nach  dieser  Vorschrift  Fluorwasserstoff  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausführungsbestimmungen  D  §55  Nr.  3  als  mit  Fluorwasserstoff  oder  dessen  Salzen  behandelt  zu
betrachten.

6.  Nachweis  von  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen.

Man  mischt  in  einem  Probierröhrchen  4  cem  Alkohol  von  20  Volumprozent  mit  2  bis  3  Tropfen
einer  frisch  bereiteten  O0,05öprozentigen  Eisenchloridlösung,  fügt  2  cem  geschmolzenes  Fett  hinzu  und
mischt  die  Flüssigkeiten,  indem  man  das  mit  dem  Daumen  verschlossene  Probierröhrchen  40  bis  50  Mal
umschüttelt.  Bei  Gegenwart  von  Salizylsäure  färbt  sich  die  untere  Schicht  violett.

Fett,  in  welchem  nach  dieser  Vorschrift  Salizylsäure  nachgewiesen  ist,  ist  im  Sinne  der  Aus-N]mge
  D  §5  Nr.  3  als  mit  Salizylsäure  oder  deren  Verbindungen  behandelt  zu
betrachten.

7.  Nachweis  von  fremden  Farbstoffen.

Die  Gegenwart  fremder  Farbstoffe  erkennt  man  durch  Auflösen  des  geschmolzenen  Fettes
(509)  in  absolutem  Alkohol  (75  cem)  in  der  Wärme.  Bei  künstlich  gefärbten  Fetten  bleibt  die  unter
Umschütteln  im  Eis  abgekühlte  und  filtrierte  alkoholische  Lösung  deutlich  gelb  oder  rötlich  gelb  gefärbt.
Die  alkoholische  Lösung  ist  in  einem  Probierrohre  von  18  bis  20  mm  Weite  im  durchfallenden  Lichte
zu  beobachten.

Zum  Nachweise  bestimmter  Teerfarbstoffe  werden  5  g  Fett  in  10  cem  Ather  oder  Petroleumäther
gelöst.  Die  Hälfte  der  Lösung  wird  in  einem  Probierröhrchen  mit  5  cem  Salzsäure  vom  spezifischen
Gewicht  1,124,  die  andere  Hälfte  der  Lösung  mit  5  cem  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  119  kräftig
durchgeschüttelt.  Bei  Gegenwart  gewisser  Azofarbstoffe  ist  die  unten  sich  absetzende  Salzsäureschicht
deutlich  rot  gefärbt.

Fett,  in  welchem  nach  vorstehenden  Vorschriften  fremde  Farbstoffe  nachgewiesen  sind,  ist  im
Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  §  5  Nr.  3  als  mit  fremden  Farbstoffen  behandelt  zu  betrachten.

 

III.  Antersuchung  der  Fette  auf  ihre  Abstammung  und  Anverfälschtheit  beziehungsweise  darauf,  ob  sie  den
Anforderungen  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1897  entsprechen.

Zu  diesem  Zwecke  sind,  soweit  nicht  nachstehend  Abweichungen  vorgesehen  sind,  die  Verfahren
der  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen“  anzuwenden,  welche  auf  Grund
des  §.  12  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
1.  April  1898  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1898  S.  201  bis  216)  erlassen  wurde.
Beiei  allen  tierischen  Fetten,  ausgenommen  Margarine  und  Kunstspeisefett  (z.  B.  bei  Schmalz,
Talg  und  Oleomargarin),  ist  in  allen  Fällen  außer  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  (a)  die
Prüfung  auf  Pflanzenöle  nach  den  nachstehenden  Vorschriften  unter  d,  &amp;amp;  oder  und  e  auszuführen,
bei  Schmalz  auch  die  Prüfung  nach  c;  dagegen  hat  die  Prüfung  unter  g  nur  in  dem  dort  angegebenen
Umfange,  die  Bestimmung  der  Verseifungszahl  (1),  bei  mindestens  je  einer  Probe  einer  Sendung  und
die  Bestimmung  der  Jodzahl  (b),  abgesehen  von  besonderen  Verdachtsfällen,  nur  dann  zu  erfolgen,
wenn  bei  40°  die  Refraktometerzahl:  .

a)  von  Schmalz  außerhalb  der  Grenzen  48,5  bis  51,5
b)  von  Talg  außerhalb  der  Grenzen  45/0  bis  48,5
liedt  c)  von  Oleomargarin  außerhalb  der  Grenzen  46  bis  50
iegt.
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        Bei  der  Untersuchung  von  Margarine  und  von  Kunstspeisefetten  sind  die  Bestimmung  des
Brechungsvermögens  (a),  der  Jodzahl  (b)  und  die  Prüfung  auf  Pflanzenöle  (ce,  d,  e  und  g),  unbe—
schadet  der  Bestimmung  im  Zweiten  Abschnitt  unter  12,  zu  unterlassen;!)  die  Bestimmung  der  Verseifungszahl
  (k)  hat  bei  mindestens  je  einer  Probe  einer  Sendung  stattzufinden.

Sofern  der  Verdacht  vorliegt,  daß  tierische  Fette  unter  einer  für  Pflanzenfette  üblichen  Bezeichnung
  oder  als  Butter,  Butterschmalz  u.  dgl.  eingeführt  werden,  sind  je  nach  Lage  des  Falles
die  in  Betracht  kommenden  Verfahren  der  oben  genannten  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung
von  Fetten  und  Käsen“  anzuwenden.  .

Läßt  bei  Fetten  aller  Art  die  Geruchs-  und  Geschmacksprobe  auf  eine  ranzige,  sauer-ranzige
arrtsaner  saulige  Beschaffenheit  des  Fettes  schließen,  so  ist  die  Bestimmung  des  Säuregrads  (h)  auszuführen.


Die  vorstehend  besonders  genannten  Prüfungen  sind  nach  folgenden  Verfahren  auszuführen:

a)  Bestimmung  des  Brechungsvermögens.

Die  wesentlichen  Teile  des  Refraktometers  (vgl.  Abbildung  1)  2)  sind  2  Glasprismen,  die  in
den  zwei  Metallgehäusen  A  und  B  enthalten  sind.  Je  eine  Fläche  der  beiden  Glasprismen  liegt  frei.
Das  Gehäuse  B  ist  um  die  Achse  C  drehbar,  so  daß  die  beiden  freien  Glasflächen  der  Prismen  aufeinandergelegt
  und  voneinander  entfernt  werden  können.  Die  beiden  Metallgehäuse  sind  hohl;  läßt
man  warmes  Wasser  hindurchfließen,  so  werden  die  Glasprismen  erwärmt.  An  das  Gehäuse  4A  ist
eine  Metallhülse  für  ein  Thermometer  M  angesetzt,  dessen  Quecksilbergefäß  bis  in  das  Gehäuse  à  reicht.
K  ist  ein  Fernrohr,  in  dem  eine  von  0  bis  100  eingeteilte  Skala  angebracht  ist;  J  ist  ein  Quecksilberspiegel,
  mit  Hilfe  dessen  die  Prismen  und  die  Skala  beleuchtet  werden.

Zur  Erzeugung  des  für  die  Prüfung  erforderlichen  warmen  Wassers  kann  die  in  Abbildung  2  2)
gezeichnete  Heizvorrichtung  dienen.  Der  einfache  Heizkessel  ist  mit  einem  gewöhnlichen  Thermometer  T
und  einem  sogenannten  Thermoregulator  S1  mit  Gasbrenner  B;1  versehen.  Der  Rohrstutzen  A  steht
durch  einen  Gummischlauch  mit  einem  ½  bis  1  m  höher  stehenden  Gefäße  Ci  mit  kaltem  Wasser
(z.  B.  einer  Glasflasche)  in  Verbindung;  der  Gummischlauch  trägt  einen  Schraubenquetschhahn  En.
Vor  Anheizung  des  Kessels  läßt  man  ihn  durch  Offnen  des  Quetschhahns  EI  voll  Wasser  fließen,
schließt  dann  den  Quetsch!  uu,  verbindet  das  Schlauchstück  Gi  mit  der  Gasleitung  und  entzündet  die
Flamme  bei  Bi.  Durch  &amp;amp;  ehen  an  der  Schraube  P  reguliert  man  den  Gaszufluß  zu  dem  Brenner  Bi
in  der  Weise,  daß  die  T  mperatur  des  Wassers  in  dem  Kessel  bei  der  Untersuchung  fester  Fette  40
bis  45°  C.,  bei  derjenigen  von  Olen  25  bis  30°  C.  beträgt.  Sollten  jedoch  Fette  zur  Untersuchung
gelangen,  die  schon  bei  42“  erstarren,  so  ist  die  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  bei  einer  Temperatur
  vorzunehmen,  welche  ausreicht,  um  das  Fett  geschmolzen  zu  erhalten;  hierzu  wird  es  einer
Erhöhung  der  Temperatar  über  60  hinaus  nicht  bedürfen.  An  Stelle  der  hier  beschriebenen  Heizvorrichtung
  können  auch  andere  Einrichtungen  verwendet  werden,  welche  eine  möglichst  gleichbleibende
Temperatur  des  Heizwassers  gewährleisten.  Falls  eine  Gasleitung  nicht  zur  Verfügung  steht,  behilft
man  sich  in  der  Weise,  daß  man  das  hochstehende  Gefäß  Ci  mit  Wasser  von  etwa  45  oder  30  füllt,
dasselbe  durch  einen  Schlauch  unmittelbar  mit  dem  Schlauchstücke  D  des  Refraktometers  verbindet  und
das  warme  Wasser  durch  das  Prismengehäuse  fließen  läßt.  Wenn  die  Temperatur  des  Wassers  in
dem  hochstehenden  Gefäße  Ci  bis  auf  40°  oder  25°  gesunken  ist,  muß  es  wieder  auf  die  Temperatur
von  45°  oder  30°  gebracht  werden.

a)  Aufstellung  des  Refraktometers  und  Verbindung  mit  der  Heizvorrichtung.

Man  hebt  das  Instrument  aus  dem  zugehörigen  Kasten  heraus,  wobei  man  nicht  das  Fernrohr
  K,  sondern  die  Fußplatte  anfaßt,  und  stellt  es  so  auf,  daß  man  bequem  in  das  Fernrohr  hineinschauen
  kann.  Zur  Beleuchtung  dient  das  durch  das  Fenster  einfallende  Tageslicht  oder  das  Licht
einer  Lampe.

Man  verbindet  das  an  dem  Prismengehäuse  B  des  Refraktometers  (Abbildung  1)  angebrachte
Schlauchstück  D  mit  dem  Rohrstutzen  DI  des  Heizkessels;  gleichzeitig  schiebt  man  über  das  an  der

1)  Druckfehlerberichtigung:  In  der  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1908  (Zentralblatt  S.  59  ff.)  sind  auf
S.  97  Zeile  1  v.  o.  hinter  „.unter  12“  die  Worte  „zu  unterlassen",  irrtümlich  weggelassen.

*!)  Die  Abbildungen  vgl.  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen“  —  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1898  S.  215/216  —.
        <pb n="608" />
        —  94

Metallhülse  des  Refraktometers  angebrachte  Schlauchstück  E  einen  Gummischlauch,  den  man  zu  einem
tiefer  stehenden  leeren  Gefäß  oder  einem  Wasserablaufbecken  leitet.  Man  öffnet  hierauf  den  Schraubenquetschhahn
  E  und  läßt  aus  dem  Gefäße  Ci  (Abbildung  2)  Wasser  in  den  Heizkessel  fließen.  Dadurch
wird  warmes  Wasser  durch  den  Rohrstutzen  DI  (Abbildung  2)  und  mittels  des  Gummischlauchs  durch
das  Schlauchstück  D  (Abbildung  1)  in  das  Prismengehäuse  B8,  von  hier  aus  durch  den  in  der  Abbildung
  1  gezeichneten  Schlauch  nach  dem  Prismengehäuse  A  gedrängt  und  fließt  durch  die  Metallhülse
  des  Thermometers  M,  den  Stutzen  E  und  den  daran  angebrachten  Schlauch  ab.  Die  beiden
Glasprismen  und  das  Quecksilbergefäß  des  Thermometers  werden  durch  das  warme  Wasser  erwärmt.

Durch  geeignete  Stellung  des  Quetschhahns  regelt  man  den  Wasserzufluß  zu  dem  Heizkessel
so,  daß  das  aus  E  austretende  Wasser  nur  in  schwachem  Strahle  ausfließt  und  daß  das  Thermometer
bei  festen  Fetten  eine  Temperatur  von  nicht  unter  38°  und  nicht  über  42  °,  bei  Olen  nicht  unter  23=und
  nicht  über  27“  anzeigt.  Liegen  Fette  zur  Untersuchung  vor,  welche  schon  bei  42·°  erstarren,  so
darf  die  Temperatur  des  Heizwassers  nur  allmählich  gesteigert  und  nach  Beendigung  der  Messungen
nur  allmählich  wieder  vermindert  werden.  Einer  Erhöhung  der  Temperatur  über  60°  hinaus  wird
es  nicht  bedürfen.

5)  Aufbringen  des  geschmolzenen  Fettes  auf  die  Prismenfläche  und  Ablesung  der  Refraktometerzahl.

Man  öffnet  das  Prismengehäuse  des  Refraktometers,  indem  man  den  Stift  F  (Abbildung  1)
etwa  eine  halbe  Umdrehung  nach  rechts  dreht,  bis  Anschlag  erfolgt;  dann  läßt  sich  die  eine  Hälfte
des  Gehäuses  (B)  zur  Seite  legen.  Die  Stütze  H  hält  B  in  der  in  Abbildung  1  dargestellten  Lage
fest.  Man  richtet  das  Instrument  mit  der  linken  Hand  so  weit  auf,  daß  die  freiliegende  Fläche  des
Glasprismas  B  annähernd  horizontal  liegt,  bringt  mit  Hilfe  eines  kleinen  Glasstabs  drei  Tropfen  des
filtrierten  Fettes  auf  die  Prismenfläche,  verteilt  das  geschmolzene  Fett  mit  dem  Glasstäbchen  so,  daß
die  ganze  Glasfläche  davon  benetzt  ist,  und  schließt  dann  das  Prismengehäuse  wieder.  Man  drückt  zu
dem  Zwecke  den  Teil  B  an  A  an  und  führt  den  Stift  F  durch  Drehung  nach  links  wieder  in  seine
anfängliche  Lage  zurück;  dadurch  wird  der  Teil  B  am  Zurückfallen  verhindert  und  zugleich  ein  dichtes
Aufeinanderliegen  der  beiden  Prismenflächen  bewirkt.  Das  Instrument  stellt  man  dann  wieder  auf
seine  Bodenplatte  und  gibt  dem  Spiegel  eine  solche  Stellung,  daß  die  Grenzlinie  zwischen  dem  hellen
und  dunklen  Teile  des  Gesichtsfeldes  deutlich  zu  sehen  ist,  wobei  nötigenfalls  der  ganze  Apparat  etwas
verschoben  oder  gedreht  werden  muß.  Ferner  stellt  man  den  oberen  ausziehbaren  Teil  des  Fernrohrs
so  ein,  daß  man  die  Skala  scharf  sieht.  v

Nach  dem  Aufbringen  des  geschmolzenen  Fettes  auf  die  Prismenfläche  wartet  man  etwa  drei
Minuten  und  liest  dann  in  dem  Fernrohr  ab,  an  welchem  Teilstriche  der  Skala  die  Grenzlinie  zwischen
dem  hellen  und  dunklen  Teile  des  Gesichtsfeldes  liegt;  liegt  sie  zwischen  zwei  Teilstrichen,  so  werden
die  Bruchteile  durch  Abschätzen  ermittelt.  Sofort  hinterher  liest  man  das  Thermometer  ab.

Die  abgelesenen  Refraktometerzahlen  sind  in  der  Weise  auf  die  Normaltemperatur  von  40%
umzurechnen,  daß  für  jeden  Temperaturgrad,  den  das  Thermometer  über  40°  zeigt,  0,55  Teilstriche
zu  der  abgelesenen  Refraktometerzahl  zuzuzählen  sind,  während  für  jeden  Temperaturgrad,  den  das
Thermometer  unter  40  zeigt,  0,55  Teilstriche  von  der  abgelesenen  Refraktometerzahl  abzuziehen  sind.

))  Reinigung  des  Refraktometers.  6
Nach  jedem  Versuche  müssen  die  Oberflächen  der  Prismen  und  deren  Metallfassungen  sorgfältig
  von  dem  Fette  gereinigt  werden.  Dies  geschieht  durch  Abreiben  mit  weicher  Leinwand  oder
weichem  Filtrierpapier,  wenn  nötig,  unter  Benutzung  von  etwas  Ather.

6)  Prüfung  der  Refraktometerfkala  auf  richtige  Einstellung.  «

Vor  dem  erstmaligen  Gebrauch  und  späterhin  von  Zeit  zu  Zeit  ist  das  Refraktometer  darauf—

hin  zu  prüfen,  ob  nicht  eine  Verschiebung  der  Skala  stattgefunden  hat.  Hierzu  bedient  man  sich  der
dem  Apparat  beigegebenen  Normalflüssigkeit.)  Man  schraubt  das  zu  dem  Refraktometer  gehörige  ge—
wöhnliche  Thermometer  auf,  läßt  Wasser  von  Zimmertemperatur  durch  das  Prismengehäuse  fließen
(man  heizt  also  in  diesem  Falle  die  Heizvorrichtung  nicht  an),  bestimmt  in  der  vorher  beschriebenen
Weise  die  Refraktometerzahl  der  Normalflüssigkeit  und  liest  gleichzeitig  den  Stand  des  Thermometers  ab.

 

)Die  Normalflüssigkeit  ist  von  der  Firma  Carl  Zeiß  in  Jena  zu  beziehen;  sie  ist  vor  Licht  geschützt  und  in
gut  verschlossenen  Gefäßen  aufzubewahren  und  darf  nicht  älter  als  6  Monate  sein.
        <pb n="609" />
        925  —

Wenn  die  Skala  richtig  eingestellt  ist,  muß  die  Normalflüssigkeit  bei  verschiedenen  Temperaturen
folgende  Refraktometerzahlen  zeigen:

 

 

—

 

Bei  einer  Temperatur  Skalenteile  Bei  einer  Temperatur  Skalentelle
von  von
255  Eelsius  «  71,2  16°  Celsius  76,7
245  71,8  15505  77,5
—  72,4  144  77,
227  73,0  135  -  78,6
21°5  -  73,6  125  —  78,2
20%  74,.  115  -  79,8
19  74,9  105%  —  80,
18°2  OD  75,5  9°  -  81,0
17°5  OD  76,1  8°  -  81,6.

 

 

 

 

 

Weicht  die  Refraktometerzahl  bei  der  Versuchstemperatur  von  der  in  der  Tabelle  angegebenen
Zahl  ab,  so  ist  die  Skala  bei  der  seitlichen  kleinen  Offnung  G  (Abbildung  1)  mit  Hilfe  des  dem  Instrument
  beigegebenen  Uhrschlüssels  wieder  richtig  einzustellen.

b)  Bestimmung  der  Jodzahl  nach  von  Hübl.
Erforderliche  Lösungen.

1.  Es  werden  einerseits  25  g  Jod,  anderseits  30  g  Queckfilberchlorid  in  je  500  cem  fuselfreiem
  Alkohol  von  95  Volumprozent  gelöst,  letztere  Lösung,  wenn  nötig,  filtriert  und  beide  Lösungen
getrennt  aufbewahrt.  Die  Mischung  beider  Lösungen  erfolgt  zu  gleichen  Teilen  und  soll  mindestens
48  Stunden  vor  dem  Gebrauche  stattfinden.

2.  Natriumthiosulfatlösung.  Sie  enthält  im  Liter  etwa  25  g  des  Salzes.  Die  bequemste
Methode  zur  Titerstellung  ist  die  Volhardsche:  3,8666  g  wiederholt  umkristallisiertes  Kaliumbichromat
löst  man  zum  Liter  auf.  Man  gibt  15  cem  einer  10  prozentigen  Jodkaliumlösung  in  ein  dünnwandiges
  Kölbchen  mit  eingeriebenem  Glasstopfen  von  etwa  250  cem  Inhalt,  säuert  die  Lösung  mit
5  cem  konzentrierter  Salzsäure  an  und  verdünnt  sie  mit  100  cecm  Wasser.  Unter  tüchtigem  Umschütteln
  bringt  man  hierauf  20  cem  der  Kaliumbichromatlösung  zu.  Jeder  Kubikzentimeter  derselben
macht  genau  0,01  Jod  frei.  Man  läßt  nun  unter  Umschütteln  von  der  Natriumthiosulfatlösung  zufließen,
  wodurch  die  anfangs  stark  braune  Lösung  immer  heller  wird,  setzt,  wenn  sie  nur  noch  weingelb
ist,  etwas  Stärkelösung  hinzu  und  läßt  unter  jeweiligem  kräftigen  Schütteln  noch  soviel  Natriumthiosulfatlösung
  vorsichtig  zufließen,  bis  der  letzte  Tropfen  die  Blaufärbung  der  Jodstärke  eben  zum  Verschwinden
  bringt.  Die  Kaliumbichromatlösung  läßt  sich  lange  unverändert  aufbewahren  und  ist  stets
zur  Kontrolle  des  Titers  der  Natriumthiosulfatlösung  vorrätig,  welcher  besonders  im  Sommer  öfters
neu  festzustellen  ist.  .

Berechnung:  Da  20  cem  der  Kaliumbichromatlösung  0,2  g  Jod  freimachen,  wird  die  gleiche
Menge  Jod  von  der  verbrauchten  Anzahl  Kubikzentimeter  Natriumthiosulfatlösung  gebunden.  Daraus
berechnet  man,  wieviel  Jod  1  cem  Natriumthiosulfatlösung  entspricht.  Die  erhaltene  Zahl,  den  Koeffizienten
  für  Jod,  bringt  man  bei  allen  folgenden  Versuchen  in  Rechnung.

3.  Chloroform;  am  besten  eigens  gereinigt.

4.  10prozentige  Jodkaliumlösung.

5.  Stärkelösung:

Man  erhitzt  eine  Messerspitze  voll  „löslicher  Stärke“  in  etwas  destilliertem  Wasser;
einige  Tropfen  der  unfiltrierten  Lösung  genügen  für  jeden  Versuch.

Ausführung  der  Bestimmung  der  Jodzahl.

Man  bringt  bei  Schmalz  0,  bis  0)  28,  bei  den  übrigen  Fetten  0,6  bis  1  g#  geschmolzenes  Fett
in  ein  Kölbchen  der  unter  Nr.  2  beschriebenen  Art,  löst  das  Fett  in  15  cem  Chloroform  und  läßt
        <pb n="610" />
        —  96*  —

30  cem  Jodlösung  (Nr.  1)  zufließen,  wobei  man  die  Pipette  bei  jedem  Versuch  in  genau  gleicher
Weise  entleert.  Sollte  die  Flüssigkeit  nach  dem  Umschwenten  nicht  völlig  klar  sein,  so  wird  noch  etwas
Chloroform  hinzugefügt.  Tritt  binnen  kurzer  Zeit  fast  vollständige  Entfärbung  der  Flüssigkeit  ein,  so
muß  man  noch  Jodlösung  zugeben.  Die  Jodmenge  muß  so  groß  sein,  daß  noch  nach  2  Stunden  die
Flüssigkeit  stark  braun  gefärbt  erscheint.  Nach  dieser  Zeit  ist  die  Reaktion  beendet.  Die  Versuche  sind
bei  Temperaturen  von  15  bis  18“  anzustellen,  die  Einwirkung  direkten  Sonnenlichts  ist  zu  vermeiden.

Man  versetzt  dann  die  Mischung  mit  15  cem  Jodkaliumlösung  (Nr.  2),  schwenkt  um  und  fügt
100  com  Wasser  hinzu.  Scheidet  sich  hierbei  ein  roter  Niederschlag  aus,  so  war  die  zugesetzte  Menge
Jodkalium  ungenügend,  doch  kann  man  diesen  Fehler  durch  nachträglichen  Zusatz  von  Jodkalium  verbessern.
  Man  läßt  nun  unter  oftmaligem  Schütteln  so  lange  Natriumthiosulfatlösung  zufließen,  bis
die  wässerige  Flüssigkeit  und  die  Chloroformschicht  nur  mehr  schwach  gefärbt  sind.  Jetzt  wird  etwas
Stärkelösung  zugegeben  und  zu  Ende  titriert.  Mit  jeder  Versuchsreihe  ist  ein  sogenannter  blinder
Versuch,  d.  h.  ein  solcher  ohne  Anwendung  eines  Fettes  zur  Prüfung  der  Reinheit  der  Reagentien
(namentlich  auch  des  Chloroforms)  und  zur  Feststellung  des  Titers  der  Jodlösung  zu  verbinden.

Bei  der  Berechnung  der  Jodzahl  ist  der  für  den  blinden  Versuch  nötige  Verbrauch  in  Abzug
zu  bringen.  Man  berechnet  aus  den  Versuchsergebnissen,  wieviel  Gramm  Jod  von  100  g  Fett  aufgenommen
  worden  sind,  und  erhält  so  die  Hüblsche  Jodzahl  des  Fettes.

Da  sich  bei  der  Bestimmung  der  Jodzahl  die  geringsten  Versuchsfehler  in  besonders  hohem
Maße  multiplizieren,  so  ist  peinlich  genaues  Arbeiten  erforderlich.  Zum  Abmessen  der  Lösungen  sind
genau  eingeteilte  Pipetten  und  Büretten,  und  zwar  für  jede  Lösung  stets  das  gleiche  Meßinstrument
zu  verwenden.

c)  Nachweis  von  Pflanzenölen  im  Schmalz  nach  Vellier.

5  cem  geschmolzenes,  filtriertes  Fett  werden  mit  5  cem  farbloser  Salpetersäure  vom  spezifischen
Gewicht  14  und  5  cem  einer  kalt  gesättigten  Lösung  von  Resorzin  in  Benzol  in  einer  dickwandigen,
mit  Glasstopfen  verschließbaren  Probierröhre  5  Sekunden  lang  tüchtig  durchgeschüttelt.  Treten  während
des  Schüttelns  oder  5  Sekunden  nach  dem  Schütteln  rote,  violette  oder  grüne  Färbungen  auf,  so
deuten  diese  auf  die  Anwesenheit  von  Pflanzenölen  hin.  Später  eintretende  Farbenerscheinungen  sind
unberücksichtigt  zu  lassen.

d)  Nachweis  von  Sesamöl.

u.  Wenn  keine  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  sich  mit  Salzsäure  rot  färben,  so  werden  5  cem
geschmolzenes  Fett  in  5  cem  Petroleumäther  gelöst  und  mit  0/  cem  einer  alkoholischen  Furfurollösung
(1  Raumteil  farbloses  Furfurol  in  100  Raumteilen  absolutem  Alkohol  gelöst)  und  mit  10  cem  Salzsäure
  vom  spezifischen  Gewicht  1,19  mindestens  ½  Minute  lang  kräftig  geschüttelt.  Bei  Anwesenheit
von  Sesamöl  zeigt  die  am  Boden  sich  abscheidende  Salzsäure  eine  nicht  alsbald  verschwindende  deutliche
  Rotfärbung.

#.  Wenn  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  durch  Salzsäure  rot  gefärbt  werden,  so  werden  5  cem
geschmolzenes  Fett  in  10  cem  Petroleumäther  gelöst  und  2,6  cem  stark  rauchender  Zinnchlorürlösung
zugesetzt.  Die  Mischung  wird  kräftig  durchgeschüttelt,  so  daß  alles  gleichmäßig  gemischt  ist  (aber  nicht
länger)  und  die  Mischung  nun  in  Wasser  von  40°  getaucht.  Nach  Abscheidung  der  Zinnchlorürlösung
taucht  man  die  Mischung  in  Wasser  von  80°,  so  daß  dieses  nur  die  Zinnchlorürlösung  erwärmt  und
ein  Sieden  des  Petroleumäthers  verhindert  wird.  Bei  Gegenwart  von  Sesamöl  zeigt  die  Zinnchlorürlösung
  nach  3  Minuten  langem  Erwärmen  eine  deutliche  bleibende  Rotfärbung.  "

Die  Zinnchlorürlösung  ist  aus  5  Gewichtsteilen  kristallisiertem  Zinnchlorür,  die  mit  1  Gewichtsteile
  Salzsäure  anzurühren  und  vollständig  mit  trockenem  Chlorwasserstoff  zu  sättigen  sind,  herzustellen,
nach  dem  Absetzen  durch  Albest  zu  filtrieren  und  in  kleinen,  mit  Glasstopfen  verschlossenen,  möglichst
angefüllten  Flaschen  aufzubewahren.  »

J-.BeiderUntersuchungvonMargarineaufdenvorgefchriebenenGehaltanSesamnlwerden,
wennkeineFarbstoffevorhandensind,diesichmitSalzsäurerotfärben,0,sccmdesgeschmolzenen,
klarfiltriertenFettesin9,5(30mPetroleumäthergelöstunddieLösungnachdemunteraangegebenen
Verfahren  geprüft.  »

Wenn  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  durch  Salzsäure  rot  gefärbt  werden,  so  löst  man  1  cem
des  geschmolzenen,  klar  filtrierten  Margarinefetts  in  19  cem  Petroleumäther  und  schüttelt  diese  Lösung
in  einem  kleinen  zylindrischen  Scheidetrichter  mit  5  cem  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  1,124
        <pb n="611" />
        —  97°  —

etwa  ½  Minute  lang.  Die  unten  sich  ansammelnde  rot  gefärbte  Salzsäureschicht  läßt  man  abfließen
und  wiederholt  dieses  Verfahren,  bis  die  Salzsäure  nicht  mehr  rot  gefärbt  wird.  Alsdann  läßt  man
die  Salzsäure  abfließen  und  prüft  10  cem  der  so  behandelten  Petroleumätherlösung  nach  dem  unter  a#
angegebenen  Verfahren.

Hat  die  Margarine  den  vorgeschriebenen  Gehalt  an  Sesamöl  von  der  durch  die  Bekanntmachung
vom  4.  Juli  1897  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  591  —  vorgeschriebenen  Beschaffenheit,  so  muß  in  jedem  Falle
die  Sesamölreaktion  noch  deutlich  eintreten.  "

e)  Nachweis  von  Baumwollsamenöl.

5  cem  Fett  werden  mit  der  gleichen  Raummenge  Amylalkohol  und  5  cem  einer  1  prozentigen
Lösung  von  Schwefel  in  Schwefelkohlenstoff  in  einem  weiten,  mit  Korkverschluß  und  weitem  Steigrohre
versehenen  Reagenzglas  etwa  ¼  Stunde  lang  im  siedenden  Wasserbad  erhitzt.  Tritt  eine  Färbung
nicht  ein,  so  setzt  man  nochmals  5  cem  der  Schwefellösung  zu  und  erhitzt  von  neuem  1¼  Stunde
lang.  Eine  deutliche  Rotfärbung  der  Flüssigkeit  kann  durch  die  Gegenwart  von  Baumwollsamenöl
bedingt  sein.  «

f)BestimmungderVerfeifungszahl(derKöttstorferfchenZahl).

ManwägtbeiSchmalz2bis2,5g,beidenübrigenFetten1bis2gFettineinemKölbchen
aus  Jenaer  Glas  von  150  cem  Inhalt  ab,  setzt  25  cem  einer  annähernd  ½  normal-alkoholischen  Kalilauge
  hinzu,  verschließt  das  Kölbchen  mit  einem  durchbohrten  Korke,  durch  dessen  Offnung  ein  75  cm
langes  Kühlrohr  aus  Kaliglas  führt.  Man  erhitzt  die  Mischung  auf  dem  kochenden  Wasserbade
15  Minuten  lang  zum  schwachen  Sieden.  Um  die  Verseifung  zu  vervollständigen,  ist  der  Kolbeninhalt
durch  öfteres  Umschwenken,  jedoch  unter  Vermeidung  des  Verspritzens  an  den  Kühlrohrverschluß,  zu
mischen.  Man  versetzt  die  vom  Wasserbade  genommene  Lösung  mit  einigen  Tropfen  alkoholischer
Phenolphthaleinlösung  und  titriert  die  noch  heiße  Seifenlösung  sofort  mit  ½  Normal-Salzsäure  zurück.
Die  Grenze  der  Neutralisation  ist  sehr  scharf;  die  Flüssigkeit  wird  beim  Ubergang  in  die  saure  Reaktion
rein  gelb  gefärbt.

Bei  jeder  Versuchsreihe  sind  mehrere  blinde  Versuche  in  gleicher  Weise,  aber  ohne  Anwendung
von  Fett  auszuführen,  um  den  Wirkungswert  der  alkoholischen  Kalilauge  gegenüber  der  ½  Normal-Salzsäure
  festzustellen.  ·

Aus  den  Versuchsergebnissen  berechnet  man,  wieviel  Milligramm  Kaliumhydroxyd  erforderlich
gindum  genau  1  g  des  Fettes  zu  verseifen.  Dies  ist  die  Verseifungszahl  oder  Köttstorfersche  Zahl
des  Fettes.

g)  Prüfung  auf  das  Vorhandensein  von  Phytosterin.

Wenn  die  vorhergehenden  Prüfungen  darauf  hinweisen,  daß  eine  Verfälschung  von  Schmalz,
Talg  und  Oleomargarin  mit  Pflanzenölen  stattgefunden  hat,  so  ist  die  Untersuchung  auf  Phytosterin
anzustellen.  Auch  ohne  diese  Voraussetzungen  ist  die  Prüfung  auf  Phytosterin  so  häufig  auszuführen,
daß  im  Jahresdurchschnitte  bei  den  genannten  Fetten  auf  etwa  25  nach  §  15  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen
  D  bei  einer  Beschaustelle  zur  Untersuchung  gelangende  Proben  außer  den  Prüfungen  in
Verdachtsfällen  noch  je  eine  sonstige  Prüfung  auf  Phytosterin  entfällt.

Die  Prüfung  auf  das  Vorhandensein  von  Phytosterin  ist  in  folgender  Weise  auszuführen:

100  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  1  Liter  Inhalt  auf  dem  Wasserbade  geschmolzen  und
mit  200  cem  alkoholischer  Kalilauge,  welche  in  1  Liter  Alkohol  von  70  Volumprozenten  200  g  Kaliumhydroxyd
  enthält,  auf  dem  kochenden  Wasserbad  am  Rückflußkühler  verseift.  Nach  beendeter  Verseifung,
die  etwa  ½  Stunde  Zeit  erfordert,  wird  die  Seifenlösung  mit  600  cem  Wasser  versetzt  und  nach  dem
Erkalten  in  einem  Schütteltrichter  viermal  mit  Ather  ausgeschüttelt.  Zur  ersten  Ausschüttelung  verwendet
man  800  cem,  zu  den  folgenden  je  400  cem  Ather.  Aus  diesen  Auszügen  wird  der  Ather  abdestilliert
und  der  Rückstand  nochmals  mit  10  cem  obiger  Kalilauge  5  bis  10  Minuten  im  Wasserbad  erhitzt,
die  Lösung  mit  20  cem  Wasser  versetzt  und  nach  dem  Erkalten  zweimal  mit  je  100  cem  Ather  ausgeschüttelt.
  Die  ätherische  Lösung  wird  viermal  mit  je  10  cem  Wasser  gewaschen,  danach  durch
ein  trockenes  Filter  filtriert  und  der  Ather  abdestilliert.  Der  Rückstand  wird  in  ein  etwa  8  cem
fassendes  zylinderförmiges,  mit  Glasstopfen  versehenes  Gläschen  gebracht  und  bei  100°  getrocknet.  Der
erkaltete  Rückstand  wird  mit  1  cem  unterhalb  50°  siedenden  Petroleumäthers  übergossen  und  mit  einem

13
        <pb n="612" />
        —  98*  —

Glasstabe  zu  einer  pulverförmigen  Masse  zerdrückt.  Alsdann  wird  das  verschlossene  Gläschen  20  Minuten
lang  in  Wasser  von  15  bis  16°  gestellt.  Hierauf  bringt  man  den  Inhalt  des  Gläschens  in  einen
kleinen,  mit  Wattestopfen  versehenen  Trichter  und  bedeckt  diesen  mit  einem  Uhrglase.  Nachdem  die
klare  Flüssigkeit  abgetropft  ist,  werden  Glasstab,  Gläschen  und  Trichterinhalt  fünfmal  mit  je  0,,  ccm
kaltem  Petroleumäther  nachgewaschen.  Der  am  Glasstabe,  im  Gläschen  und  Trichter  sich  befindende
ungelöste  Rückstand  wird  alsdann  in  Ather  gelöst,  die  Lösung  in  ein  Glasschälchen  gebracht  und  der
Rückstand  nach  dem  Verdunsten  des  Athers  bei  100°  getrocknet.  Darauf  setzt  man  1  bis  2  cem  Essigsäureanhydrid
  hinzu,  erhitzt  unter  Bedeckung  des  Schälchens  mit  einem  Uhrglas  auf  dem  Drahtnetz
etwa  ½  Minute  lang  zum  Sieden  und  verdunstet  den  Uberschuß  des  Essigsäureanhydrids  auf  dem
Wasserbade.  Der  Rückstand  wird  drei=  bis  viermal  aus  geringen  Mengen,  etwa  1  cem  absolutem
Alkohol  umkristallisiert.  Die  einzelnen  Kristallisationsprodukte  werden  unter  Anwendung  eines  kleinen
Platinkonus,  der  an  seinem  spitzen  Ende  mit  zahlreichen  äußerst  kleinen  Löchern  versehen  ist,  durch
Absaugen  von  den  Mutterlaugen  getrennt.  Von  der  zweiten  Kristallisation  ab  wird  jedesmal  der
Schmelzpunkt  bestimmt.  Schmilzt  das  letzte  Kristallisationsprodukt  erst  bei  117°  (korrigierter  Schmelzpunkt)
  oder  höher,  so  ist  der  Nachweis  von  Pflanzenöl  als  erbracht  und  das  Fett  als  verfälscht  im
Sinne  des  §  21  der  Ausführungsbestimmungen  D  anzusehen.

h)  Bestimmung  der  freien  Fettsäuren  (des  Säuregrads).

5  bis  10  8  Fett  werden  in  30  bis  40  com  einer  säurefreien  Mischung  gleicher  Raumteile  Alkohol
und  Ather  gelöst  und  unter  Verwendung  von  Phenolphthalein  (in  einprozentiger  alkoholischer  Lösung)
als  Indikator  mit  ½10  Normal-Alkalilauge  titriert.  Die  freien  Fettsäuren  werden  in  Säuregraden
ausgedrückt.  Unter  Säuregrad  eines  Fettes  versteht  man  die  Anzahl  Kubikzentimeter  Normal-Akkali,
die  zur  Sättigung  von  100  g  Fett  erforderlich  sind.

Sollte  während  der  Titration  ein  Teil  des  Fettes  sich  ausscheiden,  so  muß  von  dem  Lösungsgemische
  von  neuem  zugesetzt  werden.

Schlußbericht.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  deren  Ausfall  dem  zum  Beschauer  bestellten  Tierarzte
schriftlich  mitzuteilen,  soweit  dieser  das  Beschaubuch  führt.
        <pb n="613" />
        Ubersicht  über  die  bei  der  chemischen  Antersuchung  der  Fette  auszuführenden  Prüfungen.

–  99  —1

 

 

Schweineschmalz.  Oleomargarin.“)  Kunstspeisefett.

 

Talg.  Margarine.

 

3

 

Auszuführen  bei
allen  von  einer  Sena)

  Prüfung,  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den
für  den  Inlandverkehr  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,  „Kunstspeise- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Uor-.  dung  gemäß  §  15  (05)  fett“).  (Ausführungsbestimmungen  D  §  15  (2)  a  und  Anlage  c  C.)
rüfung  der  Ausführungsp
  erbemmunrn  b)  Prüfung  auf  äußere  Beschaffenheit:  Farbe,  Konsistenz,  Geruch  und  nötigenfalls  Geschmack,
roben  auf  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen  und  Bakterienkolonien  sowie  auf  sonstige  Anzeichen
p  ·  vonVerdorbensein.CAusführungsbestimmungenD§15(2)bundAnlagec-c.)
a)Prüfung,obäußerlichamFettewahrnehmbareMerkmaleaufeineVerfälschungoderNach-»
  ç  machung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswibrige  Beschaffenheit  hinweisen.  (Ausführungs-Auszuführen
  bei  bestimmungen  D  §  15  (6)  a  und  Anlage  d  Zweiter  Abschnitt  1  1.)
allen  gemäß  §&amp;amp;  15  (6)  ·  .
dexAusfühkungs-b)Befttmmungdes  —  I  —  —  Prüfung  auf  den
bestimmungen  D  Brechungsver-  vorgeschriebenen
gen  mögens.  (Aus-  1  Gehalt
entnommenen  Stich-  führungs-  1  an  Sesamöl.
proben.  bestimmungen  D  (Ausfährungs-15
  (s)  d.)  bestimmungen  D
.  15  (s)  c.)
a)  Bestimmung  des  Brechungs-  —  —
vermögens.
(Anlage  d  Zweiter  Abschnitt  III.)
Auszuführen  bei  b)  Prüfung  auf  Borsäure.  (Anlage  d  Zweiter  Abschnitt  II.)
den  gemäß  §  15  (e)  Sosern  die  yr  urliur  1  -.
»  e)  Sofern  die  Prüfung  auf  Borsäure  ergebnislos  verläuft,  Prüfung  auf  einen  weiteren  ver—
der  Ausführungs  botenen  Stoff  je  nach  Lage  des  Falles.  (Anlage  d  Zweiter  Abschnitt  II.)
bestimmungen  D  —
t  en  Stichh  9)  Prüfungen  auf  Pflanzenöle.  —  —
haupt.  nnn  ich  (Anlage  d  Zweiter  Abschnitt  III.)
prüfung.  p  ·  Prüfung  nach  Bellier.

 

Auszuführen  bei
Verdachtsgründen.

Prüfung  auf  Sesamöl,
Prüfung  auf  Sesamöl,  -  -
Baumwollsamenöl.


Baumwollsamenöl.

—  2

 

 

a)  Bestimmung  der  Jodzahl,  wenn  die  Refraktometer- 



 

zahlen  bei  40%  außerhalb  der  Erenzen  liegen:
(Anlage  d  Zweiter  Abschnitt  III.)

485  —  510  46  50

 

46,0  —  48,5

 

b)  Bestimmung  des  Säuregrads.  (Anlage  d  Zweiter  Abschnitt  III.)

 

 

Auszuführen  bei
einer  beschränkteren
Anzahl  von  Proben.

 

 

 

 

a)  Phytosterinacetatorobe,  wenn  die  Bestimmung  des  —
Brechungsvermögens,  die  Bestimmung  der  Jodzahl  und
die  Prüfungen  auf  Pflanzenöle  darauf  hinweisen,  daß
eine  Verfalfchung  mit  Pflanzenölen  stattgefunden  hat
sowie  bei  mindestens  einer  von  25  der  gemäß  §  15  (s)
entnommenen  Stichproben.
(Anlage  4  Zweiter  Abschnitt  1ll.)

 

 

 

 

b)  Bestimmung  der  Verseifungszahl  in  mindestens  je  einer  Probe  einer  Sendung.

(Anlage  d
Zweiter  Abschnitt  III.)

*)  Sonstige  tierische  Fette  sind  wie  Talg  und  Oleomargarin  zu  untersuchen.

137
        <pb n="614" />
        Prüfungsvorschriften  für  die  Trichinenschauer.

81.
Zur  Untersuchung  des  ausländischen  Fleisches  auf  Trichinen  und  zur  Unterstützung  der  tier—
ärztlichen  Sachverständigen  bei  der  Finnenschau  dürfen  nur  solche  Personen  amtlich  verwendet  werden,
welche  die  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  haben.

82.

Die  Prüfung  ist  vor  einer  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  tierärztlichen  Amtsstelle

(Zentralstelle,  beamteter  Tierarzt  usw.)  abzulegen.
83.
Dem  Gesuch  um  Zulassung  sind  beizufügen:
ein  kurzer  Lebenslauf,

der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat,
ein  amtliches  Führungszeugnis,
der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  mindestens  vierzehn  Tage  lang  einen  regelmäßigen
theoretischen  und  praktischen  Unterricht  in  der  Trichinen=  und  Finnenschau  auf  einem
öffentlichen  Schlachthof  unter  Leitung  eines  die  Fleischbeschau  dort  amtlich  ausübenden
Tierarztes  mit  Erfolg  genossen  hat.

Die  Ausbildung  bei  einer  von  der  Landesregierung  hierzu  ermächtigten,  mit  den
erforderlichen  Einrichtungen  versehenen  Zoll=  oder  Steuerstelle,  bei  welcher  die  Untersuchung
  von  Fleisch  durch  einen  amtlich  die  Fleischbeschau  ausübenden  Tierarzt  stattfindet,
oder  auf  einem  mit  einer  Hochschule  in  Verbindung  stehenden  tierärztlichen  Institute  kann
der  Ausbildung  auf  einem  Schlachthofe  gleich  geachtet  werden.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Nachsuchenden  in  bezug  auf  die  Ausübung  des  Berufs  als  Trichinenschauer  dartun.

84.
Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  der  Prüfling  alle  für  eine  zuverlässige  Ausübung  der
Trichinenschau  und  eine  zuverlässige  Mitwirkung  bei  der  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse  und

Fertigkeiten  besitzt.
Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  theoretischen  und  in  einen  praktischen  Teil.

85.
Im  theoretischen  Teile  der  Prüfung  soll  der  Prüfling  die  erforderlichen  Kenntnisse  nachweisen
1.  über  die  Naturgeschichte  der  Trichinen  und  Finnen,  und  zwar  insbesondere

a)  die  Eigentümlichkeiten  des  Baues  der  Trichine  und  der  beim  Schweine  und  Rinde

vorkommenden  Finnen;

b)  die  Entwickelung  und  Ubertragung  der  Trichinen  und  Finnen  auf  Menschen  und  Tiere;
über  die  Veränderungen,  welche  diese  Parasiten  in  der  Muskulatur  hervorrufen  und  erleiden;
über  die  Gebilde,  welche  mit  Trichinen  und  Finnen  verwechselt  werden  können;
über  die  Grundzüge  der  Lehre  vom  Bau  des  Körpers  des  Schweines  sowie  der  Lehre
vom  feineren  Bau  der  Muskulatur;
über  die  Einrichtung  und  den  Gebrauch  des  Trichinenmikroskops  sowie  über  die  An—
wendung  der  für  die  Trichinenschau  erforderlichen  Geräte  und  Zusatzflüssigkeiten;
über  die  auf  die  Trichinenschau  bezüglichen  gesetzlichen  Vorschriften  und  Verordnungen.

86.
Im  praktischen  Teile  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  folgende  Arbeiten  innerhalb  einer  ange—

messenen  Seit  auszuführen:
bei  einem  Schweine  Entnahme  der  vorgeschriebenen  Proben,  Anfertigung  der  vorgeschriebenen

  Präparate  und  Untersuchung  derselben  auf  Trichinen;

W

——.—
        <pb n="615" />
        —  101*  —

b)  Untersuchung  frischen  und  geräucherten  trichinösen  Fleisches  und  Bestimmung  der  darin
enthaltenen  Trichinen;

c)  Erklärung  eines  mikroskopischen  Präparats  mit  den  bei  der  Trichinenschau  hauptsächlich
in  Betracht  kommenden  Verunreinigungen,  trichinenähnlichen  Gebilden  sowie  mit  den
wichtigsten  Geweben  in  der  Muskulatur;  «

d)  Untersuchung  eines  Schweines  auf  Finnen  sowie  Erkennung  der  in  einem  Fleischteil  ent—
haltenen  Finnen.

7.
Besteht  der  Prüfling  die  Prüfung,  so  erhält  er  ein  Zeugnis  über  seine  Befähigung  zur  Trichinen—
schau  nach  anliegendem  Muster.
8  8.
Falls  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  darf  sie  frühestens  nach  Ablauf  von  vierzehn  Tagen
und  höchstens  zweimal  wiederholt  werden.  Bei  Mitteilung  des  Ausfalls  der  Prüfung  ist  dem  Prüflinge
zu  eröffnen,  ob  auch  die  praktische  Ausbildung  zu  wiederholen  ist.

88.
Die  Trichinenschauer  haben  sich,  sofern  sie  als  öffentliche  Trichinenschauer  weiterhin  tätig  zu
sein  wünschen,  alle  drei  Jahre  einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Tierarzte
zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  in  den  §§  4  bis  6  festzustellen,
  ob  der  Prüfling  in  theoretischer  und  praktischer  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung
der  Trichinen=  und  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzt.  «
Die  Nachprüfung  ist  bereits  nach  zwei  Jahren  erforderlich  und  hat  im  vollen  Umfange  der
88  4  bis  6  stattzufinden,  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  inzwischen  als  Trichinenschauer
amtlich  nicht  tätig  gewesen  ist.
Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden  Tierarzte
zu  vermerken.
–  10.  ,.-Die
  Gebühren  für  die  Prüfung  sowie  für  jede  Wiederholung  derselben  betragen  sechs  Mark.
Die  Gebühren  für  jede  Nachprüfung  betragen  vier  Mark,  im  Falle  des  §  9  Abs.  2  sechs  Mark.
Die  Gebühren  sind  vor  der  Zulassung  zur  Prüfung  oder  Nachprüfung  einzuzahlen.

E  11.  ·
Iss  Approbierte  Arzte  und  Tierärzte  sind  zur  Ausübung  der  Trichinenschau  ohne  besondere  Prüfung
zuzulassen.  .

Personen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Vorschriften  bereits  ein  Jahr  lang  an  einem
öffentlichen  Schlachthofe,  bei  welchem  die  Fleischbeschau  unter  tierärztlicher  Leitung  steht,  oder  bei  einer
öffentlichen  Fleischbeschau  für  eingeführtes  Fleisch  als  Trichinenschauer  amtlich  tätig  gewesen  sind,  können
bei  tadelloser  Dienstführung  den  Ausweis  als  Trichinenschauer  ohne  Prüfung  erhalten,  wenn  sie  vor
Ablauf  eines  Jahres  nach  Veröffentlichung  dieser  Vorschriften  bei  der  zuständigen  Behörde  einen  ent—
sprechenden  Antrag  stellen.  Von  den  Nachprüfungen  sind  sie  dadurch  nicht  entbunden.

 

 

 

 

8  12.
Personen,  welche  das  Fleischergewerbe,  den  Fleisch-  oder  Viehhandel  betreiben,  dürfen  als
Trichinenschauer  nicht  angestellt  werden.

Die  vorstehenden  Prüfungsvorschriften  sind  gemäß  Bekanntmachung  vom  27.  März  1903  (Zentralblatt
  S.  118)  vom  Bundesrat  auf  Grund  des  §  22  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  durch  folgende  Bestimmung  ergänzt  worden:

·  "  Personen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  die  Befähigung  zur
Ausübung  der  Trichinenschau  auf  Grund  eines  staatlich  anerkannten  Befähigungsausweises
bereits  besitzen,  sind  von  der  Ablegung  der  Prüfung  befreit,  sofern  die  Erwerbung  dieses
Befähigungsausweises  unter  Voraussetzungen  und  Bedingungen  erfolgte,  welche  hinsichtlich
des  geforderten  Maßes  der  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  den  Prüfungsvorschriften  für  das
Reich  im  wesentlichen  entsprechen.  Der  Bundesrat  bestimmt,  welche  bisher  geltenden
landesrechtlichen  Vorschriften  über  die  Erteilung  von  Befähigungsausweisen  als  diesen
Anforderungen  entsprechend  anzusehen  sind.
        <pb n="616" />
        —  102•·  —

Befähigungsausweis.

 

 

Herrn  gFgeboren  am  in.
Kreis  (Bezirk  usw)  wohnhaftzu..........................·.........................·............·...  wird  hiermit
bescheinigt,  daß  er  von  dem  Unterzeichneten  aum..  9  19  ..  in  der  theoretischen

und  praktischen  Trichinen-  und  Finnenschau  auf  Grund  der  Prüfungsvorschriften  vom
geprüft  worden  ist  und  diese  Prüfung  bestanden  hat.

Ort  und  Datum.

Dienststempel.  Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.

§  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Trichinenschauer  lautet:

Die  Trichinenschauer  haben  sich,  sofern  sie  als  öffentliche  Trichinenschauer  weiterhin  tätig  zu  sein  wünschen,  alle
drei  Jahre  einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Tierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter
siunngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  in  den  §5  4  bis  6  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer  und  praktischer
  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Trichinen=  und  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  besitzt.  «  «

Die  Nachprüfung  ist  bereits  nach  zwei  Jahren  erforderlich  und  hat  im  vollen  Umfange  der  &amp;amp;  4  bis  6  stattzufinden,
  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  inzwischen  als  Trichinenschauer  amtlich  nicht  tätig  gewesen  ist.

Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden  Tierarzte  zu  vermerken.
        <pb n="617" />
        —  103·°  —

Herr.....................-...·...........................  .......«.............  hatam.........................................................  vor  mir  die  Nachprüfung
9
gemäß  89  u.  der  Prüfungsvorschriften  v0v  bestanden.

Ort  und  Datum.

Dienststempel.  Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.
Herr  hatan  ,--,  vor  mir  die  Nachprüfung
gemäß  §  9  50  der  Prüfungsvorschriften  vom  bestanden.

Ort  und  Datum.

Dienststempel.  Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.
Herr  —  –.  H  hatam......·....·........·.·...........................  vor  mir  die  Nachprüfung

 

r
gemäß  §  9  ,,  4  der  Prüfungsvorschriften  pv0v......  bestanden.

Ort  und  Datum.
Dienststempel.  Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.
        <pb n="618" />
        —  104  —

F.
Verzeichnis)

der

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

 

 

 

efde.  beschränkt  ·  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  uuf
11  2.  3.  4.  5.

 

 

 

I.  Preußen.
a.  Provinz  Ostpreußen.

a.Pillau,  Zollamt  I.

1.Memel,  Hauptzollamt.  —  Memel,  Hauptzollamt.  —
2.  Laugszargen,  Zollamt  I.  –  —  ;  —
3.  JSchmalleningken,  Zollamt  J.  —  —  —
4.  Eydtkuhnen,  Hauptzollamt.  —  Eydtkuhnen,  Hauptzollamt.
5.  Eydtkuhnen,  Zollamt  I.  —  —·  —
6.Prostken,  Hauptzollamt.  —  Prostken,  Hauptzollamt.  —
7.Illowo,  Zollamt  I.  –  «  —  —
8.  Königsberg,  Holländerbaum,  Haupt—  Königsberg,  Holländerbaum,  Hauptzollamt.

  zollamt.
8
9.

 

 

 

Tilsit,  Hauptzollamt.

b.  Provinz  Westpreußen.
10.]Danzig,  Hauptzollamt.  6  —  Danzig,  Hauptzollamt.  Z  —
11.  Thorn,  Hauptzollamt.  s  —  Thorn,  Hauptzollamt.  —

e.  Provinz  Brandenburg.
12.  —  —  Berlin,  Packhof,  Hauptzollamt.  6  —

 

d.  Provinz  Pommern.
13.  Stettin,  Hauptzollamt  —  Aus-  Stettin,  Hauptzollamt  —  Auslandsverkehr.
  landsverkehr.
14.Stralsund,  Hauptzollamt.
15.  Saßnitz,  Zollamt  I.  1

e.  Provinz  Posen.  1
16.|Strzalkowo,  Zollamt  I.  —  —  —
17.  Nen--Skalmierschütz-Kette,  Zollamt  J.  —  —  —
17a.Neu-Skalmierschütz-Bahnhof,  Zoll- 



–
–  1

 

 

 

amt  I.  —-  —
18.  Wilhelmsbrück,  Zollamt  I.  —  —  —
19.  —  —  Posen,  Hauptzollamt.  —
20.  —  —  Bromberg,  Hauptzollamt.  I  —

 

*)  Das  Verzeichnis  enthält  auch  diejenigen  Veränderungen,  die  von  den  Landesbehörden  in  dem  Bestande  und
den  Befugnissen  der  zur  Mitwirkung  bei  der  Untersuchung  des  ausländischen  Fleisches  berufenen  Zoll=  und  Steuerstellen
vorgenommen  worden  sind.
        <pb n="619" />
        1057

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  beschränkt  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  ——
1.  2.  3.  4.  b.
f.  Provinz  Schlesien.
21.  JBbPPreuß.  Herby,  Zollamt  J.  —  —  —
22.  Beuthen,  O.-Schl.,  Zollamt  1,  —  —
Eisenb.  —
23.Myslowitz,  Hauptzollamt.  —  Myslowitz,  Hauptzollamt.  —
24.  Kattowitz,  Zollamt  J.  —  Kattowitz,  Zollamt  J.  —
24ä4.]Dzieditz,  Zollamt  1.  —  —  —
24b.|Oswiecim,  Zollamt  I.  –  —
25.  Osterr.  Oderberg,  Zollamt  I.  –  —  —
25a.]Troppan,  Zollamt  J.  —  —  —
26.  Ziegenhals,  Zollamt  J.  —  —  —
27.  Mittelwalde,  Hauptzollamt.  —  —  —
27a.Halbstadt  i.  B.,  Zollamt  I.  —  —  —
28.  JLiebau,  Hauptzollamt.  —  —  —
29.  JSeidenberg,  Zollamt  J.  —  —  —
292a.  —  —  Ratibor,  Hauptzollamt.  —
30.  —  —  Breslau  Süd,  Hauptzollamt.  —
3la.chlauey,  Zollamt  J.  frisches  —
Fleisch  und
die  Monate
Mai  bis
September.
g.  Provinz  Sachsen.
32.  —  Magdeburg  Kaufhof,  Hauptzollamt.
33.  —  —  Halle  a.  S.,  Hauptzollamt.  —
34.  —  Erfurt,  Hauptzollamt.
h.  Provinz  Schleswig-Holstein.
35.  Hvidding,  Zollamt  I.  —  —  —
36.]  Woyens,  Zollamt  I.  –  Woyens,  Zollamt  I.  gaiches
«  eisch.
37.  Flensbura,  Hauptzollamt.  Flensburg,  Hauptzollamt.  —
38.  JKiel,  Hauptzollamt.  Kiel,  Hauptzollamt.
40.  —  Rendsburg,  Zollamt  J.  —
41.Altona-OttenfennndAltona-Elbe,  —  Altona-Ottensen  und  Altona-Elbe,  —
Hauptzollämter.  Hauptzollämter.
41a.|]  Husum,  Zollamt  I.  zubereitetes  —  —
Fleisch.
i.  Provinz  Hannover.
42.]  Geestemünde,  Hauptzollamt.  —  Geestemünde,  Hauptzollamt.  —
43.Emden,  Hauptzollamt.  —  Emden,  Hauptzollamt.  —
44.  JBentheim,  Zollamt  J.  i  —  Bentheim,  Zollamt  J.  –
45.Weener,  Zollamt  I.  —  Weener,  Zollamt  I.  –

14
        <pb n="620" />
        —  106“

 

beschränkt

 

 

—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

zollamt.

 

Ofde.  «  -  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Antersuchungsstellen  u
I.  2.  z.  5.
k.  Provinz  Westfalen.
46.|Suderwick,  Zollamt  I.  frisches  Suderwick,  Zollamt  I.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
47.  Bocholt,  Zollamt  I.  –  Bocholt,  Zollamt  I.  frisches  Fleisch
bereilete  Fleisch
mit  Ausnahme
von  Fett.
48.  Borken,  Zollamt  I.  —  Borken,  Zollamt  J.  risches  Feisch
berels  en
mit  Ausnahme
Z„  1  von  Zett.
48à.]  Kotten,  Zollamt  II.  frisches  Kotten,  Zollamt  II.  frisches
Fleisch.  Jleisch.
485b.Gronau,  Zollamt  I.  —  —  —
49.  —  —  Münster,  Hauptzollamt.  —
50.  —  —  Dortmund,  Hauptzollamt.  —
51.  —  —  Lippstadt,  Hauptzollamt.
52.  –  —  Bielefeld,  Zollamt  I  am  Bahnhofe.  zubereitetes
I  Fett.
1.  Provinz  Hessen-Nassau.
53.  —  —  I  Frankfurt  a.  M.,  Hauptzollamt.  —
m.  Rheinprovinz.
54.  Cranenburg,  Zollamt  I.  —  —
55.  Elten,  Zollamt  J.  —  –  —
56.  Hordbach,  Zollamt  II.  frisches  Horbach,  Zollamt  II.  frisches
Fleisch.  Jleisch.
57.  Herbesthal,  Zollamt  I.  –  –  —
58.  achen,  Hauptzollamt.  —  Aachen,  Hauptzollamt.  —
59.  Trier,  Hauptzollamt.  —  Trier,  Hauptzollamt.  zubereitetes
Fett.
60.Kaldenkirchen,  Hauptzollamt.  —  Kaldenkirchen,  Hauptzollamt.  —
61.]  Dalheim,  Zollamt  I.  —  Dalheim,  Zollamt  J.  —
62.Goch,  Zollamt  I.  –  Goch,  Zollamt  J.  —
63.  Emmerich,  Hauptzollamt.  —  Emmerich,  Hauptzollamt.  —
64.  —  Cleve,  Hauptzollamt.  dubitetes
ett.
65.  –  –  Duisburg,  Hauptzollamt.  —-66.
  —  —  Düsseldorf,  Hauptzollamt.  —
67.  —  —  Crefeld,  Hauptzollamt.  —
68.  —  —  Cöln---Rheinan,  Hauptzollamt.  —
69.  —  —  Düren,  Hauptzollamt.  —
70.  –  —  Elberfeld,  Hauptzollamt.  —
71.  —  —  St.  Johann-Saarbrücken,  Haupt—  —
        <pb n="621" />
        —  107“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  beschränkt  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Antersuchungsstellen  auf
1.  2.  3.  4.  b.
72.  Essen,  Zollamt  1  Bahnhof.  –
73.  —  —  Duisburg-Ruhrort,  Zollamt  J.  —
732.  Coblenz,  Hauptzollamt.  zubereitetes
Fleisch.
73b.  —  —  Neuß,  Hauptzollamt.  zubereitetes
Fett.
II.  Hayern.
74.]  Asch  i.  Böhmen,  Nebenzollamt  1.  —  -——
75.Eger,Nebenzollamt1.  —  Eger,  Nebenzollamt  J.  guuther
eisch.
76.  Furth  a.  W.,  Hauptzollamt.  –  Furth  a.  W.,  Hauptzollamt.
7.Sihnbach,  Hauptzollamt.  —  Simbach,  Hauptzollamt.  J  —
78.  Passau,  Hauptzollamt.  —  Passau,  Hauptzollamt.  ·-79.Salzburg,Nebenznllamt1.
  —  Salzburg,  Nebenzollamt  I.
80.  Kufstein,  Nebenzollamt  J.  —  Kufstein,  Nebenzollamt  I.  geches
·  Fleisch.
80a.Oberjoch,  Nebenzollamt  II.  frisches  Oberjoch,  Nebenzollamt  II.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
81.Lindau,  Hauptzollamt.  Lindau,  Hauptzollamt.
82.  —  Augsburg,  Hauptzollamt.  —-83.
  —  —  Fürth,  Hauptzollamt.  —
84.  —  —  Hof,  Hauptzollamt.  —
85.  —  —  Kaiserslautern,  Hauptzollamt.  —
87.  —  —  Landshut,  Hauptzollamt.  —
88.  —  —  Ludwigshafen  a.  Rh.,  Hauptzollamt.  –
89.  —  —  München  1,  Hauptzollamt.  T  —
90.  —  —  München  II,  Hauptzollamt.  —
91.  —  —  Nürnberg,  Hauptzollamt.  —
92.  —  —  Regensburg,  Hauptzollamt.  —
93.  –  —  Rosenheim,  Hauptzollamt.  —
94.  —  —  Würzburg,  Hauptzollamt.  —
III.  Königreich  Sachsen.
95.  Bodenbach,  Nebenzollamt  I.  Bodenbach,  Nebenzollamt  I.  –
96.  Tetschen,  Nebenzollamt  1.5)  Tetschen,  Nebenzollamt  1.)
97.  Warnsdorf,  Nebenzollamt  I.  frisches  Warnsdorf,  Nebenzollamt  I.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
98.  Zittau,  Hauptzollamt.  —  Zittau,  Hauptzollamt.
99.  Bittau,  Nebenzollamt  II  vor  Zittau.  kaulhes  —  —
Fleisch

 

 

 

 

 

*)  Die  Einfuhr  und  Untersuchung  von  Fleisch  ist  auf  einen  Tag  in  der  Woche,  und  zwar  auf  den  Montag  und,
falls  dieser  ein  Feiertag  ist,  auf  den  nächstfolgenden  Werktag  beschränkt  worden.

14“
        <pb n="622" />
        108“

 

 

 

——  Ô  Sß”—5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  beschränkt  hränk
Einlaßstellen  sch  Untersuchungsstellen  beschränkt
Nr.  auf  auf
1.  2.  3.  4.  5.

100.  Reitzenhain,  Nebenzollamt  I.  —  —  —

101.  JVoitersreuth,  Nebenzollamt  J.  —  Voitersreuth,  Nebenzollamt  I.)  frisches

leisch.

102.  —  —  Dresden,  Hauptzollamt  I.

103.  –  –  Chemnitz,  Hauptzollamt.

104.  —  —  Leipzig,  Hauptzollamt  J.  —

05.  —  —  Plauen  i.  V.,  Hauptzollamt.  —

106.  —  —  Zwickan,  Hauptzollamt.  —

107.  —  —  Riesa,  Zollabfertigungsstelle  am  —

Hafen.
108.  —  —  Glauchau,  Steueramt.  —
IV.  Württemberg.  ·
109.  JFriedrichshafen,  Hauptzollamt.  —  Friedrichshafen,  Hauptzollamt.  —
110.  —  —  Stuttgart,  Hauptzollamt  und  Zoll—  —
abfertigungsstelle  im  städtischen
Lagerhause.
111.  —  —  Heilbronn,  Hauptzollamt.  —
112.  —  —  Ulm,  Hauptzollamt  und  Zoll—  —
abfertigungsstelle  am  Bahnhofe.
112a.]Reutlingen,  Zollamt.  zubereitetesReutlingen,  Zollamt.  zubereitetes
Fleisch.  Ileisch.
V.  Baden.
113.  Konstanz,  Hauptsteueramt.  –  Konstauz,  Hauptsteueramt.  —
114.  JSäãckingen,  Hauptsteueramt.  frisches  Säckingen,  Hauptsteueramt.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
114a.Säckingen,  Nebenzollamt  II  an  der  frisches  Säckingen,  Nebenzollamt  II  an  der  frisches
Rheinbrücke.  Fleisch.  Rheinbrücke.  1  Fleisch.
115.  Basel,  Badisches  Hauptzollamt.  —  Basel,  Badisches  Hauptzollamt.  —
116.  JStetten,  Nebenzollamt  J.  frisches  —  —
Fleisch.  ·
117.  —  —  Lörrach,  Hauptsteueramt.  frisches
Fleisch.
118.  —  —  Mannheim,  Hauptzollamt.  —
119.  —  Singen,  Hauptsteueramt.  zubereitetes
Fleisch.

120.  —  —  Lahr,  Hauptsteueramt.  —

121.  —  —  Freiburg,  Hauptsteueramt.  —

122.  —  Baden,  Hauptsteueramt.  zubereitetes

Fleisch.

123.  —  —  Karlsruhe,  Hauptsteueramt  und  —

«  Zollabfertigungsstelle  „Karlsruhe
Rheinhafen“.
124.  –  –  Heidelberg,  Hauptsteueramt.  –

 

 

 

 

*)  Die  Untersuchungsstelle  Voitersreuth  tritt  nur  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  an  einzelnen  von  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  zu  bestimmenden  und  vorher  bekannt  zu  gebenden  Tagen  vorübergehend  in  Wirksamkeit.
        <pb n="623" />
        —  109“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

sde.  Z  beschränkt  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  auf  Antersuchungsstellen  auf
1.  2.  3.  4.  .
VI.  Hessen.
125.  –  —  Darmstadt,  Hauptsteueramt.  zubereitetes
Fleisch.
126.  —  —  Mainz,  Hauptsteueramt.  zubereitetes
Fleisch.
VII.  Mecklenburg-Schwerin.
128.Warnemünde,  Nebenzollamt  I.  —  Warnemünde,  Nebenzollamt  J.  —
129.  —  —  Rostock,  Hauptzollamt.  —
VIII.  Olbenburg.
130.]Brake,  Hauptzollamt.  —  Brake,  Hauptzollamt.  —
131.  —  —  Oldenburg,  Hauptsteueramt.  —
IX.  Braunschweig.
132.  —  —  Braunschweig,  Hauptsteueramt.  —
X.  Gebiet  des  Thüringischen  Zoll-  und  Steuervereins.
133.  1  —  l  —  Erfurt,  Hauptzollanit.  —
134.  —  —  Dessan,  Hauptsteueramt  und  Zoll-  —
abfertigungsstelle  am  Wallwitzhafen.)

XII.  Reuß  ü.  L.
135.  —  I—  Greiz,  Steueramt.  frisches
Fleisch.
XIII.  Reuß  j.  L.
136.  —  GGera,  Hauptsteueraint.  —

137.  Lübeck,  Hauptzollamt.

 

gehende  ausländische  Fleisch.

XIV.  gübeck.

Lübeck,  Hauptzollamt.

*)  Die  Untersuchung  bei  der  Zollabfertigungsstelle  am  Wallwitzhafen  ist  beschränkt  auf  das  im  Schiffsverkehr  ein-
        <pb n="624" />
        –  1410

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bes  chränkt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.  beschränkt
Nr.  Einlaßstellen  cuf  Untersuchungsstellen  auf
1.  2.  «  3.  4.  .
XV.  Bremen.
138.|  Bremen,  Hauptzollämter  Bindwams  —  Bremen,  Hauptzollamt  Bindwams.  —
und  Kaiserstraße.  «
139.  Bremerhaven,  Hauptzollamt.  –  Bremerhaven,  Hauptzollamt.  —
XVI.  Hamburg.
Hauptzollämter:  Hauptzollämter:
140.  Erikus,  —  Erikus,  —
141.  St.  Annen,  —  St.  Annen,  —
142.  Jonas,  —  Jonas,  —
143.  Meyerstraße,  —  Meyerstraße,  —
144.  Kehrwieder,  —  Kehrwieder  und  Zollabfertigungs—  —
stelle  Sternschanze,
145.  Entenwärder.  1  Entenwärder.  —
XVII.  Elsaß-Lothringen.
146.  Basel,  Zollamt!  Personenbahnhof.  —  Basel.  Zollamt  1  Personenbahnhof.  —
147.  Altmünsterol,  Zollamt  I.  —  Altmünsterol,  Zollamt  J.  «  —
148.  Deutsch-Avricourt,  Zollamt  I.  —  Deutsch-Avricourt,  Zollamt  I.  —
149.  Noveant,  Zollamt.  I.  Noveant,  Zollamt  I.  —
150.  JFentsch,  Zollamt  J.  —  Fentsch,  Zollamt  I.  —
152.  —  Metz,  Hauptzollamt.  —
153.  —  —  Diedenhofen,  Hauptzollamt.  —
154.  —  Mülhausen,  Hauptzollamt.  ·  —-155.
  —  !  —  Straßburg,  Hauptzollamt.  6  —
157.  —  —  Colmar,  Hauptzollamt.  —
158.Markirch,  Zollamt  I.  —  Markirch,  Zollamt  J.  —
159.Groß-Moyenvre,  Zollamt  J.  I  —  Groß-Moyenvre,  Zollamt  I.  —
160.  Chambrey,  Zollamt  I.  —  Chambrey,  Zollamt  I.  —
        <pb n="625" />
        .-111*



Verzeichnis))

der  Untersuchungsstellen  für  ausländisches  Fleisch.

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  zeichen  Bezeichnung  Zeichen
der  Untersuchungsstelle  der  Untersuchungsstelle  der  Untersuchungsstelle  der  Untersuchungsstelle
1.  *r“  2.  —  1.  *4r;1“.  2.
Aachen,  Hauptzollamt  Aachen  Dortmund,  Hauptzollamt  Dortmund  (Dortmd.)
Altmünsterol,  Zollamt  I  Altmünsterol  Dresden,  Hauptzollamt  I  Dresden
(Altmünstl.)  Düren,  Hauptzollamt  Düren
Altona-Elbe  und  Altona=  Altona  Düsseldorf,  Hauptzollamt  Düsseldorf.Düsseldf.)

Ottensen,  Hauptzollämter
Augsburg,  Hauptzollamt
Avricourt  (Deutsch-),  Zollamt!
Baden,  Hauptsteueramt
Basel  (Baden),  Hauptzollamt
Basel  (Els.-Lothr.),  Zollamt  1

Personenbahnhof
Bentheim,  Zollamt  1
Berlin  Packhof,  Hauptzollamt
Bielefeld,  Zollamt  1  am

Bahnhofe
Bocholt,  Zollamt  1
Bodenbach,  Nebenzollamt  I
Borken,  Zollamt  I
Brake,  Hauptzollamt
Braunschweig,  Hauptsteueramt

Bremen,  Hauptzollamt
Bindwams
Bremerhaven,  Hauptzollamt

Breslau  Süd,  Hauptzollamt
Bromberg,  Hauptzollamt
Chambrey,  Zollamt  I
Chemnitz,  Hauptzollamt
Cleve,  Hauptzollamt
Coblenz,  Hauptzollamt

Cöln  Rheinau,  Hauptzollamt
Colmar,  Hauptzollamt
Crefeld,  Hauptzollamt
Dalheim,  Zollamt  I

Danzig,  Hauptzollamt
Darmstadt,  Hauptsteueramt

Dessau,  Hauptsteueramt  und
Zollabfertigungsstelle  am
Wallwitzhafen

Deutsch-Avricourt,  Zollamt  I
Diedenhofen,  Hauptzollamt

 

Augsburg  (Augsbg.)
Avricourt  (Avrie.)
Baden

Basel  B.

Basel  E.

Bentheim
Berlin
Bielefeld  (Bielefd.)

Bocholt

Bodenbach  (Bodenbch.)

Borken

Brake

Braunschweig
(Braunschw.)

Bremen

Bremerhaven
(Bremerhn.)

Breslau

Bromberg  (Brombg.)

Chambrey

Chemnitz  (Chemn.)

Cleve

Coblenz

Cöln

Colmar

Crefeld  (Crefd.)

Dalheim

Danzig

Darmstadt  (Darmst.)

Dessau

 

Avricourt  (Avrie.)
Diedenhofen
(Diedenh.)

Hamtburg,

 

Duisburg,  Hauptzollamt
Duisburg-Ruhrort,  Zollamt  I
Eger,  Nebenzollamt  I
Elberfeld,  Hauptzollamt
Emden,  Hauptzollamt
Emmerich,  Hauptzollamt
Erfurt,  Hauptzollamt
Essen,  Zollamt  I,  Bahnhof
Eydtkuhnen,  Hauptzollamt
Fentsch,  Zollamt  l
Flensburg,  Hauptzollamt
Frankfurt  a.  M.,  Hauptzollamt

Freiburg,  Hauptsteueramt

Friedrichshafen,  Hauptzollamt

Fürth,  Hauptzollamt
Furth  a.  W.,  Hauptzollamt
Geestemünde,  Hauptzollamt

Gera,  Hauptsteueramt

Glauchau,  Steueramt

Goch,  Zollamt  I

Greiz,  Steueramt

Groß-Moheuvre,  Zollamt  I

Halle  a.  S.,  Hauptzollamt

Hamburg,  Entenwärder,
Hauptzollamt

Erikus,  Hauptzollamt


Hamburg,  Jonas,  Hauptzollamt

Hamburg,  Kehrwieder,  Hauptzollamt
  ·

Hamburg,  Meyerstraße,  Hauptzollamt


Hamburg,  St.  Annen,  Hauptzollamt


Hamburg,  Zollabfertigungsstelle
  Sternschanze

 

 

 

Duisburg  (Duisbg.)
Ruhrort

Eger

Elberfeld  (Elberfd.)
Emden

Emmerich  (Emmer.)
Erfurt

Essen

Spdtkuhnen  (Eydtk.)
en

Flensburg(Flensbg.)

Frankfurt  a.  M.
(Frankf.t)

Freiburg  (Freibg.)

Friedrichshafen
(Friedrhn.)

Fürth

Furtha.W.(Furth  W.)

Geestemünde
(Geestem.)

Gera-Glauchau



Goch

Greiz

Groß-Moyeuvre

Halle  a.  S.  (Halle  S.)

Hamburg  1

3
i

Hamburg  K.

*)  Das  Verzeichnis  enthält  auch  diejenigen  Veränderungen,  die  von  den  Landesbehörden  in  dem  Bestande  und
den  Befugnissen  der  zur  Mitwirkung  bei  der  Untersuchung  des  ausländischen  Fleisches  berufenen  Zoll=  und  Stenerstellen

vorgenommen  worden  sind.
        <pb n="626" />
        1127

 

 

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeichen  Bezeichnung  Zeichen
der  Untersuchungsstelle  der  Untersuchungsstelle  der  Untersuchungsstelle  der  Untersuchungsstelle
1.  2.  1.  2.  —
Heidelberg,  Hauptsteueramt  Heidelberg  Plauen  i.  V.,  Hauptzollamt  Plaueni.  V.  (Plauen)
(Heidelbg.)  Posen,  Hauptzollamt  Posen
Heilbronn,  Hauptzollamt  Heilbronn  (Heilbr.)Prostken,  Hauptzollamt  Prostken
Hof,  Hauptzollamt  Hof  Ratibor,  Hauptzollamt  Ratibor
Horbach,  Zollamt  I  Horbach  Regensburg,  Hauptzollamt  Regensburg
St.  Johann-Saarbrücken,  Saarbrücken  (Regensbg.)
Hauptzollamt  (Saarbr.)  Rendsburg,  Zollamt  I  Rendsburg
Kaiserslautern,  Hauptzollamt  Kaiserslautern  (Rendsbg.)
-  (Kaisersl.)  Reutlingen,  Zollamt  Reutlingen
Kaldenkirchen,  Hauptzollamt  Kaldenkirchen  Riesa,  Zollabfertigungsstelle  Riesa
(Kaldenk.)  am  Hafen

Karlsruhe,  Hauptsteueramt
und  Zollabfertigungsstelle
„Karlsruhe  Rheinhafen“

Kattowitz,  Zollamt  I

Kiel,  Hauptzollamt

Königsberg,  Holländerbaum,
Hauptzollamt

Konstanz,  Hauptsteueramt

Kotten,  Zollamt  II

Kufstein,  Nebenzollamt  1

Lahr,  Hauptsteueramt

Landshut,  Hauptzollamt

Leipzig,  Hauptzollamt  I

Lindau,  Hauptzollamt

Lippstadt,  Hauptzollamt

Lörrach,  Hauptsteueramt

Ludwigshafen  a.  Rh.,  Hauptzollamt


Lübeck,  Hauptzollamt

Magdeburg  Kaufhof,  Hauptzollamt


Mainz,  Hauptsteueramt

Mannheim,  Hauptzollamt

Markirch,  Zollamt  I

Memel,  Hauptzollamt

Metz,  Hauptzollamt

Mülhausen,  Hauptzollamt

München  I,  Hauptzollamt

München  lIl,  Hauptzollamt

Münster,  Hauptzollamt

Myslowitz,  Hauptzollamt

Neuß,  Hauptzollamt

Novéant,  Zollamt  I

Nürnberg,  Hauptzollamt

Oberjoch,  Nebenzollamt  II

Oldenburg,  Hauptsteueramt

Passan  au,  Hauptzollamt

 

 

Karlsruhe  (Karlsr.)

Kattowitz  (Kattow.)

Kiel

Königsberg
(Königsbg.)

Konstanz

Kotten

Kufstein

Lahr

Landshut

Leipzig

Lindau

Lippstadt  (Lippstdt.)

Lörrach

Ludwigshafen  a.  Rh.
(Ludwigshn.)

Lübeck

Magdeburg
(Magdebg.)

Mainz

Mannheim  (Mannh.)

Markirch

Memel

Metz

Mülhausen  (Mülhsn.)
München  1

München  I

Münster
MyslowitzMyslow.)
Neuß

Novéant

Nürnberg  (Nürnbg.)
Oberjoch

Old  elburg"en  enbg.)
Passau

 

Rosenheim,  Hauptzollamt

Rostock,  Hauptzollamt

Saarbrücken  (St.  Johann-,,
Hauptzollamt

Säckingen,  Hauptsteueramt

Säckingen,  Nebenzollamt  II
an  der  Rheinbrücke

Salzburg,  Nebenzollamt  I

St.  Johann-Saarbrücken,
Hauptzollamt

Simbach,  Hauptzollamt

Singen,  Hauptsteueramt

Stettin,  Hauptzollamt  —  Auslandsverkehr


Straßburg,  Hauptzollamt

Stuttgart,  Hauptzollamt  und
Zollabfertigungsstelle  im
städtischen  Lagerhause

Suderwick,  Zollamt  I

Tetschen,  Nebenzollamt  I

Thorn,  Hauptzollamt

Tilsit,  Hauptzollamt

Trier,  Hauptzollamt

Ulm,  Hauptzollamt  und  Zollabfertigungstelle
  am  Bahnhofe


Voitersreuth,  Nebenzollamt  1!

Warnemünde,  N  ebenzollamt!

Warnsdorf,  Nebenzollamt  1

Weener,  Zollamt  I
Woyens,  Zollamt  I
Würzburg,  Hauptzollamt
Zittau,  Hauptzollamt
Zwickau,  Hauptzollamt

R  im  (R  .
NZFFLWDTW

Saarbrücken
(Saarbr.)

Säckingen  (  (Säcing)

Säckingen  Nz.  1

 

Salzburg  (Salzbg.)

Saarbrücken
(Saarbr.)

Simbach

Singen

Stettin

Straßburg
(Straßbg.)
6  Stuttgart

 

Suderwick  (Suderw.)
Tetschen

Thorn

Tilsit

Trier

Ulm

Voitersreuth

Warnemünde
(Warnem.)

Warnsdorf
(Warnsdf.)

Weener

Woyens  ,

Würzburg  (Würzbg.)

Zittau

Zwickau.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="627" />
        —  499  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

Bu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen.
XXXVI.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Sonnabend,  den  28.  November  1908.  Nr.  53.

 

Anleitung

Inhalt:  goll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der
für  die  Zollabfertiinggg;;;  Seite  499

Zoll=  und  Steuer  wesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  einer  Ermächtigung  des  Bundesrats  gebe  ich  bekannt,  daß  die  vom  Bundesrate
beschlossenen  nachstehend  aufgeführten  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warewverzeichnisses  zum
Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  mit  dem  1.  Dezember  1908  in  Wirksamkeit  treten.

Berlin,  den  26.  November  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

 

Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für
die  Bollabfrrtigung.

 

I.  Warenverzeichnis  zum  Zolltarife.
1.  In  dem  Stichworte  „Baumwollensparterie“  ist  die  Anmerkung  am  Schlusse  zu  streichen.

2.  Dem  Stichworte  „Baumwollensparteriewaren“  ist  folgende  Anmerkung  anzufügen:

„Sogenannte  4argauer  Hutgellechte  (zur  Htabriration  deenende,  in  der  Form  von  Böndern  ocer-Streifen
  ##  Sf#chre  als  Meterteare  eingehende  gslechfartige  Erzeignsse  aus  Batcnn#bollensparterie  oder  nach
Art  der  Baumeollensparterie  Nergestelffen  Waren)  sind,  oenn  ##re  Bestandfeile  nicht  lediglich  durchk  Fchten,
sondern  feilrbeise  durech  4½/#  oder  A4cinanderndhen  zusammengefuct  sind,  als  nir  Mit  einzelmen  VWänken
bversehene  Gesiechte  anzu#schen  und  mit  dem  Solle  /#die  Geflechte  zuzn9lih  eines  Zischlaos  vom  15  k.  H.

84
        <pb n="628" />
        —  500  —

L—  ngen¾kten
  Teie  aus  Baumivollensparterie  oder  nach  Art  dieser  hergestellten  Waren  unter  sich  verftochten  sand
ocker  nicht,  macht  hierbei  keinen  Dnferschied.  Das  zum  Zusammenhalten  der  Teile  vorgenommene  Hindrireh.
shlingen  ron  Fäden  nach  Art  des  Keffenstichs  roird  der  4nbringung  eimnzelmen  Wasite  Neich.  Heachtet.

Hitgeflechte,  celche  neben  Bapmoollensparferie  oder  nach  4###  dieser  hergestellten  Waren  andere
Gespinstfäden  enfalfen,  sind  von  der  Amtbendtung  des  verfraçsmichbigen  Sollsatzes  con  80  7  dz  0.
denm  auttsgeschlossen,  20enm  die  Gespinstfäcken  80  20esenzich  rorerrschen,  dqaß  sie  als  derMe  Wane  henn-Zeichnende
  Bestandfeit  angeschen  1##erden  mussen.  Dagegen  sind  die  Baumivollensparterie  oder  die  nach  Art
dieser  hergestellten  Waren  fuür  die  Verzollung  aller  Geflechte  maßgebend,  bei  denen  sie  em  nicht  ganz  geringfugigem
  Omfange  æur  Darstellumg  musterbildender  Veraierungen  dienen,  als  deren  Unterlage  das  ein/achere,
umberzterte  Geflechf  aus  Gespinstfũden  zu  betrachten  ist.  In  Ziveifelsfũüllon  sind  alle  Hutgeftechte,  dic  æu
mindestens  1/10  Aires  Geisichks  aus  Baummcollensparferie  oder  nach  4  „#7  dieser  hergestellten  ĩVaren  bestehen,
zum  vertragsmũßigen  Zoll  von  80  zusilassen.  4½  Hatgeflechte,  bei  denen  Geslechte  aus  Gespinstyärden
durch  Wdharbeif  mt  Baumabollensparferte  oder  nach  Art  dieser  Bergestellfen  Waren  verbienden  sind,  findet
der-  leiche  Grundsatz  mef  der  Magabe  4  #0endung,  dalß  sie  Gd#erdem  einem  Sollzusch#a  ron  15  k.  I.
##mrer  Kegen.

Durch  eine  Yerbindtng  der  Hutgeslechte  cus  Bammoollensparferie  ocker  nach  Art  dieser  Rergestekllten
Waren  mit  Geflechten  oder  Sparterie  aus  Stroh  oder  anderen  pflanæelichen  Flechtstosffen  (mit  Ausnahme  der
Gespinst/asern)  20%’q4  die  Ferzollng  wie  genühte  Gegenstände  auch  dan  nicht  begründet,  wenn  diese  Verbindung
  direh  Auf-  oder  Annũhhen  erfolgt  ist.  Auch  in  diesem  Falle  ist  rielmehr  der  verfrapsmige  Lollsataæ
von  80  ukglzh  des  Zuschlagys  ron  15  v.  H.  anzt#benden.  Ebenso  ist  æu  verfahren,  wenn  die  Hit-Heflechte
  eine  Verbende#no  misk  anderen  Sosen,  so#teit  sie  nicht  dadureh  unter  höhere  Zoilsätæe  fallen.  nur
inseoenn  aul/teeisen,  als  an  einzelnen  Stellen  Kleine  Verziertengen,  z.  B.  Knopfahen  aus  Holz  oclc’  Enppe,
Giasperben,  F’lerter  oder  dergleichen,  z#  geringer  Zall  aufhencht  sind.“

3.  In  dem  Stichworte  „Gespinstwaren“  sind  in  der  vorletzten  Zeile  der  Anmerkung  6  die  Worte
„die  Algemeine  Anmerhung  1  zu  ersetzen  durch  „die  Allgemeinen  Anmerkumgen  1  und  34.
4.  Das  Stichwort  „Gewebe“  ist,  wie  folgt,  zu  ergänzen:
a)  In  der  Allgemeinen  Anmerkung  3  zu  Ziffer  31  ist  als  vorletzter  Absatz  folgende  Bestimmung
einzuschalten:
„Bei  der  Zollbehandlung  der  Plattstichgeroebe,  die  doppelzbreif  geibebk  #und  bei  der  4½0/  Macheng
in  Stucke  der  Länge  nach  in  Hälften  geteilt  2corden  sind,  bleiben  deie  u  Verhinderung  des  dusfransens

  des  Geicebes  an  dem  Schnittrande  mittels  Obericindlings-  oder  Eberiendlichstiche  angebrachten
  sogenannten  Notsäume  auper  Betracht.“

b)  Der  Allgemeinen  Anmerkung  11  zu  Ziffer  1  bis  10  ist  am  Schlusse  folgender  Hinweis
anzufügen:  ·
,,Wege-«-ckerzolzbelmndzungvonPMtsticleewcbenmitsogeøtmmtenNotsckumms.diecorstelzendegzlgemeäøteAwmeklcimgssziyfbräjl«
  .

5.  In  dem  Stichworte  „Kunstseide“  ist  der  Hinweis  „S.  dagegen  die  Anmerkung  zu  Baumwollensparterie
  und  die  Anmerkung  zu  Lacets.“  zu  streichen.

6.  In  dem  Stichworte  „Lacets“  sind  in  Zeile  8  bis  13  der  Anmerkung  die  Worte  „sowie  Kunstseide
von  bandförmiger  Beschaffenheit,  die  nicht  durch  nachträgliches  Zusammenkleben  einzelner  Fäden,  sondern  in  der
Weise  hergestellt  ist,  daß  die  aus  den  feinen  Offnungen  des  Zellstoffbehälters  austretenden  Fäden  gleich  nach  ihrer
Entstehung  gruppenweise  parallel  durch  die  schlitzartige  Offnung  eines  Joches  gezogen  sind,“  zu  streichen.
Ferner  ist  in  Zeile  14  daselbst  statt  „gehören“  zu  setzen  „gehört“.

7.  In  dem  Stichworte  „Posamentierwaren“  erhält  der  Hinweis  am  Schlusse  der  Anmerkung  3
folgende  Fassung:  ·

„S.  dagegen  die  Anmerkung  zu  Baumwollensparteriewaren  und  die  Anmerlung  zu  21  bei  Glas  usw.“

II.  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.
Die  Bestimmung  in  Teil  III  116  erhält  folgende  Fassung:

11  116.  Stickereien  auf  Gespinstwaren.
mimeren  Zu  den  Stickereien  auf  Gespinstwaren  gehören  alle  diejenigen  Waren,  bei  welchen  auf  fertig

zu  r.  465  gewebten  oder  gewirkten  Gespinstwaren  durch  Sticken  mit  der  Hand  oder  durch  die  Stickmaschine  Muster

und  zu  Anm.

zu  Unter-  hervorgebracht  sind,  nicht  aber  auch  solche,  bei  welchen  den  Stickereien  ähnliche  Muster  durch  Einweben
abschmitt  5p.  (Broschieren  oder  dergleichen)  hervorgebracht  sind.  Letzteres  ist  bei  Geweben  namentlich  dann  anzu-
        <pb n="629" />
        —  501  —

nehmen,  wenn  die  regelmäßig  wiederkehrenden  Muster  sowie  die  Zwischenräume  zwischen  ihnen  je  einer
gleichen  Anzahl  von  Fäden  des  Grundgewebes  genau  entsprechen.  Gespinstwaren  mit  aufgenähter
Arbeit  (applikierte  Gespinstwaren)  fallen,  auch  wenn  die  auf=  oder  eingenähten  Stoffe  bestickt  sind,
nicht  unter  den  Begriff  der  Stickereien.

Abgesehen  von  den  Stickereien  auf  Grundstoffen  ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  für  welche  in
Nr.  411  ohne  Unterscheidung  der  Stickart  besondere  Zollsätze  festgesetzt  sind,  unterliegen  Stickereien  auf
Grundstoffen  von  anderen  tierischen  Spinnstoffen  und  von  pflanzlichen  Spinnstoffen  aller  Art  der  Verzollung
  zu  den  Sätzen  der  Nr.  465.  Diese  Tarifnummer  unterscheidet  zwischen  Plattstichstickereien,
Kettenstichstickereien  und  anderen  Stickereien.

Plattstichstickereien  sind  alle  durch  die  einfach  zugespitzte  Nadel  (im  Gegensatze  zur  Häkeloder
  Tamburnadel)  mit  der  Hand  oder  durch  besondere  an  der  gewöhnlichen  Nähmaschine  anzubringende
Vorrichtungen  oder  mit  der  Handstickmaschine  oder  Schiffchenstickmaschine  (im  Gegensatze  zur  Kettenstichstickmaschine
  Kurbelstickjmaschine  oder  Tamburmaschinel)  auf  dichten  oder  undichten  Geweben,  zuweilen
auch  an  deren  Unterseite  (wie  beim  Hexenstich)  hergestellten  Stickereien  mit  auf  der  Schauseite  sichtbaren,
  in  der  Regel  geradlinig,  zuweilen  auch  nicht  geradlinig  (z.  B.  bei  Hohleffekten)  verlaufenden
Fadenlagen  ohne  Verschlingungen,  Verknotungen  und  Schleifenbildungen.  Dazu  gehören  insbesondere
neben  den  Stickereien  mit  gewöhnlichem  Plattstiche  die  auf  die  vorbezeichnete  Weise  hergestellten
Stickereien  mit  geradem  (steilem)  oder  schrägem  Stielstiche,  mit  Steppstich,  Flechtstich,  Knötchenstich
(einschließlich  des  gewundenen  Knötchenstichs  oder  Erbsenstichs),  Hexenstich  sowie  Korallen=  oder  Grätenstich
  (ein=  und  zweifachem).  Dazu  sind  ferner  auch  die  Stickereien  mit  Kreuzstich  und  Kreuzsteppstich
sowie  die  mit  der  Hand  durch  die  einfach  zugespitzte  Nadel  oder  mit  der  Plattstichstickmaschine  hergestellten,
  hauptsächlich  zur  Verhütung  des  Ausfaserns  (Ausfransens)  der  Gespinstware  oder  zur  Begrenzung
  der  Ware  dienenden  Stickereien  mit  vorwiegend  geradlinigen  Fadenlagen  zu  rechnen  (Festonstickereien
  einschließlich  der  Stickereien  mit  Leiterstich,  Bindlochstich  und  zur  Verzierung  von  Hohleffekten
eingestickten  Spinnen),  auch  wenn  sich  die  dabei  angewendete  Stichart  als  einfacher  Schlingstich  darstellt.

Kettenstichstickereien  sind  mit  der  Hand  durch  die  Häkel=  oder  Tamburnadel  oder  mit  der
Kettenstichstickmaschine  (Kurbelstickmaschine  oder  Tamburmaschine)  hergestellte  Stickereien,  bei  denen  die
Stiche  auf  der  Vorderseite  der  bestickten  Gespinstwaren  kettenartige  (maschenartige)  Verzierungen  bilden.
Die  auf  diese  Art  hergestellten  Schlingstichstickereien,  d.  i.  Stickereien,  die  sich  auf  der  Vorderseite
der  Gespinstware  teils  als  Plattstich=  teils  als  Kettenstichstickerei  darstellen,  werden  mit  Ausnahme  der  in
vorstehendem  Abs.  3  erwähnten  Festonstickereien  wie  Kettenstichstickereien  behandelt.

Stickereien,  die  weder  Plattstichstickereien  noch  Kettenstichstickereien  sind,  gehören  zu  den
anderen  Stickereien,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Ajourstickereien  (Auszieh=  oder  Durchbruchstickereien),
der  Atzstickereien  und  der  Spachtelstickereien  sowie  der  Applikationsstickereien  (Aufnäh=  oder  Auflegstickereien).
  Zu  den  anderen  Stickereien  sind  insbesondere  zu  rechnen:  die  Stickereien  mit  Wickelstich,
mit  Plüschstich  und  mit  Moos=  oder  Noppenstich,  ferner  die  Tüllstickerei  (mit  Ausnahme  derjenigen,
welche  die  Eigenschaft  von  Spitzenstoffen  oder  Spitzen  hat  und  unter  den  Begriff  der  gestickten  Spitzen
im  Sinne  der  Nr.  410  und  464  fällt  —  s.  auch  Teil  III  115),  bei  welcher  der  Zierfaden  durch  die
Maschen  der  Unterlage  gezogen  wird  oder  diese  Maschen  zu  eigenartigen  Figuren  zusammengezogen
werden  oder  auf  der  Schauseite  ganz  locker  gebildete  Maschen  des  Kettenstichs  aufliegen  (Lockerstich,
Schlauterstich),  sowie  die  Perl=  und  Flitterstickerei,  bei  welcher  die  Perlen  und  Flitter  auf  dem  Grundstoffe
  festgenäht  werden.

Die  Herstellung  der  Ajourstickereien  (Auszieh=  oder  Durchbruchstickereien)  erfolgt  in  der
Weise,  daß  in  Geweben  durch  Weglassen  von  Kett=  oder  Schußfäden  beim  Weben  oder  durch  nachträgliches
  Ausziehen  solcher  Fäden  oder  in  anderer  Weise  durchbrochene  (offene)  Stellen  gebildet  und
diese  unter  Zusammenfassen  der  freiliegenden  Fäden  benäht  werden.  Es  handelt  sich  hierbei  nicht  um
das  Besticken  eines  Grundstoffes,  sondern  um  ein  Nähen  anderweiter  Art,  weshalb  Ajourstickereien  als
genähte  Gegenstände  aus  Gespinstwaren  verzollt  werden,  soweit  sie  nicht  als  Gewebe  mit  einfachen
Hohlsäumen  im  Sinne  der  Allgemeinen  Anmerkung  11  zu  Ziffer  1  bis  10  bei  Gewebe  im  Warenverzeichnis
  anzusehen  sind.  S.  auch  Teil  III  135.

Atzstickereien  und  Spachtelstickereien,  d.  i.  Stickereien,  bei  denen  der  Grundstoff  nach
Herstellung  der  Stickarbeit  durch  Atzen  oder  Sengen  oder  durch  Ausschneiden  ganz  oder  überwiegend
84
        <pb n="630" />
        —  502  —

beseitigt  worden  ist,  werden,  soweit  sie  nicht  als  Gespinstwaren  mit  aufgenähter  Arbeit  (applikierte
Gespinstwaren)  sich  darstellen,  als  Spitzen  verzollt  (s.  Teil  III  115).

Unter  Applikationsstickereien  (Aufnäh-  oder  Auflegstickereien)  werden  Stickereien  verstanden,
deren  Grundstoff  mit  auf=  oder  eingenähter  Stickerei  oder  mit  auf=  oder  eingenähten  (auf=  oder  eingestickten)
  Applikationsblumen  oder  durch  Aufnähen  oder  Aufsticken  von  Bändchen  mit  Figuren  versehen
  ist,  oder  bei  denen  Gespinstwaren  (z.  B.  zu  Vorhängen,  feinen  Decken,  Bordüren)  mit  Mull
oder  Tüll  durch  Aufsticken  von  Blumen=  oder  sonstigen  Mustern  derart  verbunden  sind,  daß  die  Muster
durch  Ausschneiden  des  auf=  oder  darunterliegenden  Stoffes  sichtbar  werden.  Applikationsstickereien
kommen  als  Gewebe  mit  aufgenähter  Arbeit  (applikierte  Gewebe)  im  Sinne  der  Allgemeinen  Anmerkung
  8  zu  Abschnitt  5  des  Zolltarifs  in  Betracht,  soweit  nicht  durch  die  Vertragsbestimmungen  zu
dieser  Anmerkung  Ausnahmen  festgesetzt  sind."

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="631" />
        503

Zentralblatt

für  das

 

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

#u  betfiehen  durch  alle  Postanstalten  und  VLuchhandlungen.

 

                 

Berlin,  Freitag,  den  4.  Dezember  1908.

Nr.  54.

 

 

 

 

 

Inhalt:

1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  Ermächtigungen
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;
  —  Exequaturerteilungen;  —  Entlassung

Seite  503

Auswanderungswesen:  Erweiterung  der  Erlaubnis  zur
Beförderung  von  Auswanderern  für  den  Norddeutschen
Lloyd  und  die  Hamburg-Amerika-Linie  .  604

Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  einer  privaten
Versicherungs-  Unternehmung  durch  die  Landesbehörde
  .  506

Militärwesen:  ubänderng  bes  Verzeichnißes  der  den
Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienste  vorbehaltenen
Stellen  ...  .  ...506

 

 

6.  Polizeiwesen:  aeisungn  von  ##inde  #aus  u#m

 

.nZoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit

getrockneten  persischen  Aprikosen  508
Garn  aus  Baumwolle  .  .  508
rohen  baumwollenen  Geweben  509
dichten  gewebten  Gürtelbänden  509
Myrobalanen  und  chinesischen  Galläpfeln  509

Kolbenstangen  und  Röhren  aus  Parsons  Manganbronze
  509
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Vefuanisen

der  Zoll-  und  Steuerstellen  ..  510
Beiordnung  eines  Stationskontrolleurs  *  betor

zollamte  München  III  ..

Reichsgebtete.  512

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Eduard  Loewengard  zum
Kaiserlichen  Konsul  in  Lyon  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  und  Fabrikanten  Theodor  Köster
zum  Konsul  in  Gothenburg  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Hugo  Carstens  zum  Konsul
in  Winnipeg  (Canada)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen'  des  Reichs  den  Schiffsagenten  Emil  Wilhelm  Peter
zum  Konsul  in  Hartlepool  zu  ernennen  geruht.

 

86
        <pb n="632" />
        —  504  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  den  bisherigen  Vizekonsul  Rolfs  in  Pensacola
zum  Konsul  daselbst  zu  ernennen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Heinrich  Schultze  zum
Vizekonsul  in  Entebbe  (Uganda-Protektorat)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Grafen  von  Spee  in  Quito  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Nagasaki  beauftragten  Dolmetscher  Mechlenburg
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Cubanischen  Konsul  Adolf  Weinstein  in  Eisenach  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

 

Dem  Mexicanischen  Konsul  Albert  Joseph  Aloysius  Blaschke  in  Berlin  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  K  und  K.  OÖsterreichisch-Ungarischen  Konsul  Erich  Gelhorn  in  Danzig  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Königlich  Norwegischen  Konsul  Friedrich  Hermann  Schlimm  in  Königsberg  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Paul  Maier  in  San  Pedro  Sula  (Honduras)  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

2.  Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Mit  Zustimmung  des  Bundesrats  habe  ich  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
  vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  die  dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen  und  der
Hamburg-Amerika-Linie  in  Hamburg  erteilte  Erlaubnis  zur  Beförderung  von  Auswanderern  im  der
aus  dem  Nachstehenden  näher  ersichtlichen  Weise  erweitert.

Berlin,  den  1.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.
        <pb n="633" />
        —  505  —

Vierzehnter  Nachtrag

zu  dem  Verzeichnisse  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  zugelassenen  Auswanderungsunternehmer  (Zentralblatt  1898  S.  221,  273,
288,  335  und  495;  1899  S.  2,  42,  127,  128  und  406;  1900  S.  21  und  662;  1901
S.  306;  1902  S.  396;  1903  S.  450;  1904  S.  253  und  286;  1905  S.  143  und  224;

1906  S.  563  und  1202;  1907  S.  74).

 

 

 

 

 

 

 

 

Häfen,  Länder,  ·  »
Namen  der  über  weiche  nach  welchen  s  Art  der  Be-Besondere  Bedingungen,  deren  Erfüllung
Unternehmer  Auswanderer  befördert  förderung  dem  Unternehmer  auferlegt  ist.
werden  dürfen

Zu  1.  Aktien=  Liverpool,  Nichtdeutsche  Zur  Beförderung  nichtdeutscher  Auswan-Gesellschaft
  Glasgow,  Auswan-  derer  auf  indirektem  Wege  nach  den
Norddeutscher  Grimsby.  derer  dürfen  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und
Lloyd  in  nach  den  nach  Canada  dürfen  auf  der  Fahrt
Bremen.  Vereinigten  nach  Großbritannien  die  Schiffe  der

Staaten  von  Damnpfschiffahrtsgesellschaft  Argo  in
Amerika  und  Bremen  und  von  Großbritannien  die
nach  Canadas  Schiffe  der  Allan  Line,  American
auch  mit  Line,  Anchor  Line,  Cunard  Line,
Schiffswech,0minion  Line  und  der  White  Star
sel  in  Groß.eine  benutzt  werden.

britannien

befördert

werden.

Zu  2.  Hamburg=  Liverpool,  Nichtdeutsche  Zur  Beförderung  nichtdeutscher  Auswan-Amerikanische
  Glasgow.  Auswan-  derer  auf  indirektem  Wege  nach  den
Packetfahrt-  derer  dürfen  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und
Aktiengesell-  nach  den  nach  Canada  dürfen  auf  der  Fahrt
schaft  (Ham-  Vereinigten  nach  Großbritannien  außer  eigenen
burg-Amerika-  Staaten  von  Schiffen  die  Schiffe  der  Reederei
Linie)  in  Ham-  Amerikaund#.A.  Kirsten  in  Hamburg,  der  Great
burg.  nach  Canadas  Central  Railway  Company  in  Grimsby

auch  mit  und  der  West  Hartlepool  Steam

Schiffswechh,  JNavigation  Company  in  West-Hartlesel

  in  Groß  pool  und  von  Großbritannien  die

britannien  Schiffe  der  Allan  Line,  American.

befördert  Line,  Anchor  Line,  Cunard  Line,

werden.  Dominion  Line  und  der  Wbhite  Star
Line  benutzt  werden.

35“
        <pb n="634" />
        —  506  —

3.  Versich  erungs  wesen.

 

BVBekannutmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

 

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  7.  Oktober  1908  bestimme  ich  auf  Grund  des
§  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen
daß  bis  auf  weiteres  die  Leichenkasse  in  Neuenbau,  obgleich  sie  ihren  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet
Soun  Herzogtums  Sachsen-Meiningen  hinaus  erstreckt,  durch  die  Herzogliche  Landesbehörde  beaufsichtigt
  wird.

Berlin,  den  27.  November  1908.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

4.  Militär  wesen.

 

Bekanntmachung.

Das  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  (Anlage
  F  der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter  usw.  vom  20.  Juni  1907  —  Zentralblatt  S.  331  —)
wird  an  den  betreffenden  Stellen  abgeändert,  wie  folgt:

III.  Militärverwaltung.
Hinter  Ziffer  „27.  Militäreisenbahn:
Werkstättenvorsteher“.
ist  einzuschalten:
„28.  Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den  Festungen:
Maschinenmeister."

IV.  Marineverwaltung.

Auf  Seite  334  in  Zeile  3  ist  das  Wort  „und“  zu  streichen,  dafür  ein  Komma  zu  setzen  und
in  Zeile  4  hinter  dem  Worte  „Marine“  ebenfalls  das  Komma  zu  streichen  und  anzufügen:  „und  des
Gouvernements  von  Kiautschou,“.

Vor  den  Worten:  „Werftbuchführer  (für  den  Registraturdienst)“  ist  einzuschalten:  „Werftregistratoren,“.
  ·  «

Am  Schlusse  des  Abschnitts:  „a)  Mittlere  Beamte.“  ist  hinter  den  Worten:  „Marine
ergänzt  werden“  an  Stelle  des  Punktes  ein  Komma  zu  setzen  und  hinzuzufügen:  „Bureaugehilfen  bei
den  Werften  zur  Hälfte,  „Rechner  beim  Observatorium  in  Wilhelmshaven"“.  *

In  dem  Abschnitte:  „P)  Unterbeamte.“  ist  statt  der  Worte:  „bei  den  Artilleriedepots“  zu
setzen:  „bei  den  Artillerie=  und  Minendepots,“.  6  ½

Hinter  dem  Worte:  „Küster"  ist  aufzunehmen:  „Schulwärter  bei  der  Garnisonschule  in  Friedrichsort,".

Nach  dem  Worte:  „Brückenwärter,“  ist  einzuschalten:  „Bauschreiber  bei  den  Werften,“.

V.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.
Der  Abschnitt:  „a.  Mittlere  Beamte.“  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:
„10.  Diätare  zu  einem  Viertel.“
        <pb n="635" />
        —  507  —

Gleichzeitig  wird  das  Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern
und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden
  anzusehen  sind  (Zentralblatt  S.  442  von  1907),  wie  folgt  ergänzt:

 

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
ne  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  F.

 

 

 

 

——

Militärverwaltung.

a)  Preußisches  Kontingent.

»  Zwischen  den  Abschnitten:  „Artillerie-Prüfungskommission“  und  „Festungsgefäng—
nisse“  ist  einzuschalten:
Ingenieur-Komitee.

I  B  Hausdiener.  Der  Präses  des  Ingenieur—
Komitees.

In  der  UÜberschrift:  „Technische  Institute  der  Artillerie:“  sind  die  Worte:  „Der  Artillerie“

zu  streichen.
Hinter  den  Worten:  „Militär-Kirchengemeinden:“  ist  aufzunehmen:

Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den

Festungen:
III  a.  28  Maschinenmeister.  Der  Verkehrsoffizier  vom  Platz
der  betreffenden  Festung.
Marineverwaltung.

Hinter  dem  Abschnitt:  „Kommando  der  Marinestation  der  Ostsee  in  Kiel  und  der

Nordsee  in  Wilhelmshaven:

Bibliothekassistenten,

Küster.“
ist  hinzuzufügen:

Kommando  der  Marinestation
der  Ostsee  in  Kiel-:
1B  Schuldiener  bei  der  Garnisonschule  in  Das  Stationskommando  in  Kiel.
Friedrichsort.

Hiniter  der  Uberschrift:  ,  und  Chronometer-Observatorium  in  Kiel:"  ist  einzuschalten:
IVMechner,  **-IA
  Kanzleibeamter,  Observatorium  in  Wilhelms—
*  beim  Observatorium  in  Wilhelms-  haven.
aven.
        <pb n="636" />
        —  508  —

Auf  Seite  450  ist  in  der  Bemerkung  zu  dem  Worte:  „Intendanturregistratoren“  in  Zeile  9
das  Wort  „und“  zu  streichen  und  dafür  ein  Komma  zu  setzen  sowie  in  der  letzten  Zeile  hinter  dem
Worte  „Marine“  der  Punkt  fortzulassen  und  anzufügen:  „und  des  Gouvernements  von  Kiautschou“.

In  dem  Abschnitt:  „Bildungsanstalten  in  Kiel  und  Wilhelmshaven:“  ist  hinter  dem
Worte:  „Hausaufseher“  der  Punkt  durch  ein  Komma  zu  ersetzen  und  hinzuzufügen:  „Büchereidiener“.

Der  Abschnitt:  „Werften  in  Danzig,  Kiel  und  Wilhelmshaven:“  erhält  unter  IVa,
folgende  Fassung:

 

 

 

Nummer
des  Bezeichnung  Bezeichnung
betlen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behbrden,  an  die  die  An-  Bemerkungen.
nisses,  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  F.
IVa  Werftregistratoren,  Zie  betreffende  Kaiserliche  Werft
Werftbuchführer  für  den  Registraturdienst,,  in  Kiel  oder  Wilhelmshaven.
x  »  Die  betreffende  Kaiserliche  Werft
Werftbuchführer,  Die  betreffende  Kaiserlich
Bureaugehilfen  bei  den  Werften.  lacbanig.  Kiel  oder  Wilhelms- 



 

 

Berlin,  den  21.  November  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Just.

 

5.  Zoll=  und  Stenerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  November  1908  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  getrocknete  persische  Aprikosen  —  Tarifnummer  48  —  zum  Zwecke  des  Dippens
einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  12.  November  1908  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  inländisches  gebleichtes,  zwei=  und  mehrdrähtiges,  einmal  gezwirntes  Garn  aus
Baumwolle  bis  Nr.  11  englisch  —  Tarifnummer  422  —  zur  Herstellung  von  nicht
gestickten  oder  gewebten  baumwollenen  Spitzen  (sogenannten  Teneriffaarbeiten)  —  Tarifnummer
  464  —  innerhalb  des  sächsisch-böhmischen  Grenzgebiets  einen  gollfreien
Veredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="637" />
        —  509  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  November  1908  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  im  sächsisch-böhmischen  Grenzgebiete  mit  im  Inland  in  Doppelbreite
(bis  zu  140  cm)  hergestellten
rohen  baumwollenen  Geweben  im  Gewichte  von  80  g  oder  darüber  auf  1  qm  Gewebefläche
  (ohne  Rücksicht  auf  die  Fadenzahl)  —  Tarifnummer  453  —,  aus  denen  durch
Rauhen,  Waschen,  Färben,  Scheren  und  Bedrucken,  auch  in  Verbindung  mit  Dämpfen
oder  Appretieren  gefärbte  und  bedruckte  baumwollene  Gewebe  —  Tarifnummer  457  —
hergestellt  werden  sollen,

die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  November  1908  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen

dichten  gewebten  Gürtelbändern  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  in  Verbindung  mit
Kautschukfäden  —  Tarifnummer  580  —,  die  durch  Nähen  unter  Verwendung  inländischer
Lederstreifen  und  Gürtelverschlüsse  aus  unedlen  Metallen  zu  Damengürteln  —  Tarifnummer
  522  —  verarbeitet  werden  sollen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  November  1908  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit
Myrobalanen  und  chinesischen  Galläpfeln  —  Tarifnummer  94  —  zur  Herstellung  von
Tannin  (Gerbsäure)  —  Tarifnummer  317  —
die  Voraussetzungen  des  §5  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  November  1908  beschlossen:

Gemäß  §5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,  für
grobe,  nicht  polierte  usw.  Kolbenstangen  und  Röhren  aus  Parsons  Manganbronze  —  Tarifnummer
  880  —  und  nur  geschmiedete  und  gewalzte  Stangen  aus  solcher  Bronze  —  Tarifnummer
  870  —  zum  Zwecke
1.  der  Bearbeitung  und  des  Einbaues  in  Dampfmaschinen  sowie  in  Dampfpumpen,
Dampfrudermaschinen  und  Dampfladewinden  in  Verbindung  mit  Kraft=  (Antriebs-)
Maschinen  —  Tarifnummer  894  —,
2.  der  Einarbeitung  in  Maschinenteile  aus  bearbeitetem  nicht  schmiedbarem  Eisenguß  in
Verbindung  mit  Bronze  —  Tarifnummer  783  —,
3.  der  Verarbeitung  zu  Maschinenteilen  aus  Bronze  in  Verbindung  mit  Stahl  und
Schmiedeeisen  —  Tarifnummer  880  —

einen  zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="638" />
        —  510  —

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

—□—.

Königreich  Preußen.

Die  Grenzumgelderei  Burgau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Sigmaringen  ist  aufgehoben  worden.
Die  Postzollabfertigungsstelle  in  Danzig  ist  unter  Belassung  der  ihr  auf  Grund  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilten  Befugnisse  und  Beilegung  der  Befugnis  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  im  Postverkehr  in  ein  selbständiges  Zollamt  I
mit  der  Bezeichnung  „Zollamt  !  Danzig  Post“  umgewandelt  worden.

Das  Zollamt  II  Schlawa  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Glogau  ist  in  ein  Zollamt  I  und  das
Zollamt  1  Polkwitz  in  demselben  Bezirk  in  ein  Zollamt  II  umgewandelt  worden.  Die  bisherigen  Abfertigungsbefugnisse
  sind  beiden  Amtern  belassen.  "

Das  Zollamt  II  Pannesheide  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aachen  führt  fortan  die  Bezeichnung
  „Zollamt  II  Kohlscheid“.

In  Torgau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mühlberg  ist  eine  mit  dem  Zollamt  I  Torgau  am
Hafen  verbundene  Zuckersteuerstelle  errichtet  worden,  die  für  die  von  der  Firma  Leue  &amp;amp;  Weise  in
Torgau  errichtete  Syrupraffinerie  und  Kandisfabrik  zuständig  ist.

Dem  Hauptzollamte  Düsseldorf  ist  die  unbeschränkte  Befugnis  zur  Untersuchung  von  ausländischem
Fleische  wieder  beigelegt  worden.

Ferner  ist  erteilt:

dem  Zollamte  I  Düsseldorf  Hafen  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Schaumwein=
  und  Zigarettenbegleitscheinen;

dem  Zollamte  II  Borawsken  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Prostken  die  Befugnis,  Dienstags
und  Donnerstags  nachmittags  von  2  bis  5  Uhr  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein  abzufertigen;

dem  Zollamte  II  Frensdorferhaar-Kanal  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhorn  die  Befugnis
zur  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  ·

dem  Zollamt  J  Grevenbroich  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neuß  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  das  für  die  Kratzenfabrik  Do  Uhlhorn  G.  m.  b.  H.  in  Grevenbroich  eingehende
  Kratzentuch  der  Tarifnummer  581  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  von
dieser  Fabrik  hergestellten  und  auszuführenden  Kratzenbeschläge;

dem  Zollamt  1  Köslin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rügenwalde  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  1  über  Gegenstände  der  im  §  6  Ziffer  3  und  6  des  Zolltarifgesetzes  bezeichneten  Art;

dem  Zollamt  1  Pitschen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landsberg  O/S.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl.  «

Die  in  Posen  bestehenden  Stempel=  und  Erbschaftssteuerämter  !  und  ll  werden  vom  1.  Januar
1909  ab  zu  einem  Amte  mit  zwei,  je  von  einem  Vorstande  zu  leitenden  Abteilungen  vereinigt.

Das  Amt  führt  die  Bezeichnung:

Königliches  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt,  Abteilung  I1  (II)

und  umfaßt  mit  seinem  Geschäftsbezirke  die  Provinz  Posen.

Königreich  Bayern.
Es  ist  beigelegt:

dem  Nebenzollamt  1  Freilassing  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Reichenhall  die  Befugnis  zur

Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Feigensendungen  für  die  Feigenkaffeefabrik  Andre  Hofer  in
reilassing;

F“  dem  Steueramt  1  Vilseck  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bayreuth  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  !  und  von  Begleitzetteln  über  Gasöl  der  Nr.  239  des  Zolltarifs,  das  in  Eisenbahnkesselwagen
  für  die  Firma  Terranova-Industrie  C.  A.  Kapfer  &amp;amp;  Cie.  in  Freihung  eingeht.

Königreich  Sachsen.
In  Neugersdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  ist  ein  Nebenzollamt  II  unter  der  Bezeichnung
  „Nebenzollamt  II  Neugersdorf“  errichtet  worden.
        <pb n="639" />
        —  511  —

Die  Syrupraffinerie  von  Leue  &amp;amp;  Weise  in  Leipzig-Neuschönefeld,  für  die  die  Zuckersteuerstelle

des  Hauptzollamts  Leipzig  l  zuständig  war,  hat  ihren  Betrieb  dort  eingestellt.
Es  ist  erteilt:

dem  Nebenzollamte  II  Außerst-Mittel-Sohland  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Rohtabak;

dem  Steueramte  Burgstädt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  Strickmaschinen  für  Handbetrieb  ohne  Gestell  und  Teilen  davon,  sowie
Strickmaschinen  in  fester  Verbindung  mit  Gestellen  oder  für  motorischen  Betrieb  (Tarifnummern  895
und  896),  die  für  S.  F.  Grosser  in  Markersdorf  bei  Burgstädt  eingehen;  ferner

die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  Handschuhe  der
Tarifnummern  409,  435,  459,  517,  519  und  562,  die  für  Winkler  &amp;amp;  Gärtner  in  Burgstädt  ein-  und
ausgehen,  unter  Fortfall  aller  weiteren  bisherigen  Beschränkungen.

Großherzogtum  Baden.

Die  mit  dem  Nebenzollamt  !I  Leopoldshöhe  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Lörrach  verbundene
allgemeine  öffentliche  Niederlage  ist  aufgehoben  worden.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Dem  Steueramte  Ludwigslust  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  erteilt

  worden.
Elsaß-Lothringen.
Dem  Zollamt  1  Benfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schlettstadt  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  eingestampfte  Weintrauben  in  Fässern  oder  Kesselwagen  erteilt  worden.
Die  Postzollabfertigungsstelle  in  Straßburg  ist  unter  Beilegung  der  Befugnis  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  in  ein  selbständiges  Zollamt  I  mit  der  Bezeichnung  „Zollamt  1
Straßburg  Post“  umgewandelt  worden.  «

 

Veränderungen  in  den  Befugnissen,  die  den  Zoll=  und  Steuerstellen  auf  Grund  der
Ausführungsbestimmungen  zu  §  4  des  Zolltarifgesetzes  erteilt  sind.
Königreich  Preußen.

Dem  Zollamt  1  Posen  Bahnhof  ist  die  Befugnis  1  erteilt  worden.

Fürstentum  Reuß  ältere  Linie.
Dem  Bezirkssteueramt  in  Greiz  sind  die  Befugnisse  23,  24  und  25  erteilt  worden.

Elsaß-Lothringen.
Dem  Zollamt  1  Straßburg  Post  sind  die  Befugnisse  3,  19  bis  21,  28  bis  30,  35  bis  40,
49  bis  61,  63  und  64  beigelegt  worden.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Stationskontrolleur,  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Goßlau
in  München  unter  Belassung  in  seinem  bisherigen  Dienstverhältnis  auch  dem  Hauptzollamte  München  III
beigeordnet  worden.  ·

 

86
        <pb n="640" />
        6.  P  oliz

512

ei  wesen

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

—  —

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
2  --"  —  —  —  5  voen  Ausweisung  Aus  5
-  ".·.  er  Bestrafung.  1  usweisungs-#.
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat  beschlusses.
1  2  I  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  362  in  Verbindung  mit  §  181a  des  Strafgesetzbuchs.
1.  Johann  Dollnitzer,  geboren  am  12.  Februar  1871  zu  Fünf-[Zuhälterei  (3  Monate

—

7

Bergmann,

Heinrich  Jakob

l
l
Schwarz,  Artist,

Josef  Barnet,

Bäcker,

Johann  Bay,
Schuhmacher,

Benedikt  Berger,
Ofensetzer,

Franz  Fischer,

Kaufmann,

Franz  Fürst,  Fabrikarbeiter,



Karl  Albert
Müller,
binder,

Buch- 



angehörtger,
geboren  am  21.  Januar  1882  zu  Basel,

höriger,

 

kirchen,  Ungarn,  ungarischer  Staats-Schweiz,

  schweizerischer  Staatsange-Gefängnis,

  laut  Erkenntnis
  vom  9.  Januar
  1908),
Zuhälterei  (6  Monate
Gefängnis,  laut  Ergust

  1908),

 

kenntnis  vom  7.  Au-Königlich

  Preußischer  7.  November
Regierungspräsident  zui1908.
Arnsberg,

Kaiserlicher  Bezirksprä-17.  November
sident  zu  Colmar,  1908

 

b)  Auf  Grund  des  8  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  16.  Mai  1846  zu  Sobortsangehörig

  ebendaselbst,
reichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  20.  Oktober  1878  zu  Domazlice,
  Bezirk  Taus,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  14.  Dezember  1865  zu
Wien,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  16.  Mai  1884  zu  St.  Willibald,
  Bezirk  Schärding,  Oberösterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  10.  Februar  1869  zu
Salzburg,  Österreich,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  1b.  Dezember  1868  zu
Niederhasli,  Kanton  Zürich,  Schweiz,
schweizerischer  Staatsangehöriger,

 

kowitz,  Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,  Betteln,
öster-Landstreichen

  und

Bannbruch  und

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,
Sachbeschädigung
und  Betteln,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Königlich  Preußischer  17.  November
Regierungsprtäsident  zu  1908.
Breslau,

Königlich  Bayerisches  Be-  16.  November
zirksamt  Hersbruck,  1908.

 

Kaiserlicherm  Bezirksprä=  23.  November
sident  zu  Metz,  1908

1
Königlich  Bayerisches  Be=  20.  Oktober
zirksamt  Uffenheim,  1908.

17.  November
1908.

Königlich  Bayerisches  Bezirksamt
  Illertissen,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu

17.  November
1908.

 

 

 

 

Marienwerder,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="641" />
        —  513  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.
XXXVI.  Jahrgang.

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  11.  Dezember  1908.

 

 

 

4.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Heranziehung  des  Nachlasses

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-  eines  französischen  Erblassers  zur  Erbschaftssteuer  516

erteilungen;  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  dgl.  eines  dänischen  Staatsangehörigen  516

Zivilstandshandlugggen  Seite  513  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für

2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  ausländische  Baumwollensammette.  517

November  100;  514  dgl.  für  rohen  Holzgeift  517

8.  Maß-  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems  Personalveränderungen  bei  den  Stationskontrolleuren
von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  »  -

-  «  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Elektrischen  Prüfämte  5156  Reichsgebiett  518

 

 

1.  Konfulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Jacob  Zellweger  zum
Konsul  in  Freetown  (Sierra  Leone)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Direktor  Ramon  Olgiati  zum  Vizekonsul
  in  Valladolid  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

 

 

 

Dem  Generalkonsul  der  Republik  Uruguay  Dr.  Oriol  Solé  Rodriguez  in  Hamburg  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Vizekonsul  der  Argentinischen  Republik  in  Freiburg  i.  B.  Hermann  Romahn  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Zanzibar  beauftragten  Dolmetscher  Brode  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Mombassa,  Dolmetscheraspiranten  Schmidt,  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats,  soweit  er  Gebiet  des  Sultanats  Zanzibar  umfaßt,
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

 

 

 

87
        <pb n="642" />
        Passiva.

514

2.  Bank

—

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Ver-  Erert
8  -  Ber-Fezeichnun
  6  #  auich  "  binich—  bin
2  "  86  96rund=  Reserve=  Noten=  Gegen  uun-  egen  fünge  Gegen  ekeken  Gegen  Sonstige  EegenSumme  Gegen  ei
2  der  gHapttal.  deumt  31.  Okt.  gedeckte  81.  Okt.  Ver-  31.  Okt.  mit  81.  Okt.  31.  Okt.  der  31.  Okt.weiter

a  onds.  mlauf.  *  --,  '
2  Banken.  ap  1  1908.  Noten.1908.  bindlich-  1908.  Künde  1908.  Passiva  1008.  Passiva.  /  1908.
-  gungskeiten.
  inlän=#
  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  1

1  Keichsbank  180  000  64  8141547  399—  127001  386  373—154397|  709  9  992606—  —  62  594X  4757822  564  796—  229781  —

2  Bayertsche  Notenbark7500550  62584—  9442885!  111444  2611  —  —  3659|—  .239|  82  335|1J  406  559
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  7500  927  15236|  5431  17978—  5694  24611—  995  2576|+—  125|117  307—  5638  4
4Württembergische  noescann  9000  1362  20094  —  129  9035—  562  15057.—  4910  199|  7  15632J—  87  47344—  3707  715
5  Badische  Bank  9000  2250176271—  859703—  289  12715—  33  —  —  1  H  61142981  30  11

Zusammen  o  79  676  1  682  346—127550  449  u7.  149884  760  581|1-  98710  24  8101—  *5  71  853  5269|s2  854  7  *  1  689

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

E
—.

r

21

20  M
50
100
500
000

——

123  286  000  3,
113  672  000
—  1  180  025  000

12  892  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  3),
252  471  000  (#t

 

H.

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),
        <pb n="643" />
        wesen.

 

hanken  Ende  November  l908
ichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1908.
mf  Tausend  Mark.)

515

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aetiva.

8
—  Gegen  Reichs=  egen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe'  Gegen  B"
um  ol.  Ott.  stassen-  31.  Oit.  unberer,  l.  Oit.eset,  31.  OtLombard.  S.  Dit.offerten.  31.  Dit.  31.  OItl.  der  31.  Ott.
s  «
kenn1908.fcheiue.1908.yankeu.1908.  1908.  1908  1908.M"«·1908.mtwa.1908.å
H
O
sz  19  2  23  24  25  26  27  28  20  30  z1  92  33  134
.087  365  +  22  87444G8826  212  229789|
29722  J.  256  44N  4%  3  2  6  6N30311“  44  4
1498  —  39  295  30  4112  38535239  750667329  SSl  1  33879  1908  117307  -  6688  3
9210—  459  95  421154%Q  1546  10644  4
6999  231  144  1  911  1811  —  803274—  341  90  4  42  UU  %

1482841  22  50713  35320088  —  367916O6“  14  24

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

877
        <pb n="644" />
        —  516  —

3.  Maß-  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  D,  hergestellt  von  der  Firma  B.  Ketterer  Söhne
—  in  Furtwangen  (Baden).

Eine  Systembeschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren
Verlage  (J.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  26.  November  1908.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

BVekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  4  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  ordne  ich
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  folgendes  an:  -

1.  Zum  Nachlaß  eines  französischen  Erblassers  gehörende  bewegliche  körperliche  Sachen  mit
Ausnahme  der  Wertpapiere  sind,  wenn  sie  sich  im  Inlande  befinden,  zur  Erbschaftssteuer
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  einen  Wohnsitz  oder  seinen
Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate  hatte,  uneingeschränkt  heranzuziehen.

2.  Zum  Nachlaß  eines  französischen  Erblassers  gehörende  Wertpapiere,  Forderungen  und
andere  Vermögensrechte  sind,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  einen  Wohnsitz  in
einem  Bundesstaate  hatte,  zur  Erbschaftssteuer  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Schuldner  im
Inland  einen  Wohnsitz  hat  oder  die  Wertpapiere  sich  im  Inlande  befinden,  uneingeschränkt
heranzuziehen.  Hatte  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  keinen  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate,
  so  sind  sie  zur  Erbschaftssteuer  nur  dann,  wenn  der  Schuldner  im  Inland  einen
Wohnsitz  hat,  in  diesem  Falle  jedoch  auch  dann  uneingeschränkt  heranzuziehen,  wenn  die
Wertpapiere  sich  im  Auslande  befinden.

Berlin,  den  8.  Dezember  1908.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  4  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  ordne  ich

nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  folgendes  an:  «
1.  War  beim  Eintritt  eines  Lehens=  oder  Fideikommißfalls  der  zuletzt  Berechtigte  dänischer
Staatsangehöriger,  so  unterliegt  das  zu  einem  inländischen  Lehen  oder  Fideikommiß  gehörige
  bewegliche  Vermögen  der  Erbschaftssteuer  uneingeschränkt  auch  dann,  wenn  der
        <pb n="645" />
        —  517  —

zuletzt  Berechtigte  weder  seinen  Wohnsitz,  noch  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  einem
Bundesstaate  hatte.  Die  Anordnung  findet  auf  die  Bezüge  aus  im  Inlande  befindlichen
Familienstiftungen  entsprechende  Anwendung.

2.  Der  bewegliche  Nachlaß  eines  dänischen  Staatsangehörigen,  welcher  bei  seinem  Tode  seinen
Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  einem
Bundesstaate  hatte,  unterliegt  der  Erbschaftssteuer  auch  dann,  wenn  die  Nachlaßgegenstände
sich  im  Auslande  befinden.

3.  Diese  Anordnungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  20.  November  1908  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,

für  ausländische  gefärbte  aufgeschnittene  Baumwollensammete,  Flor  aus  dem  Einschlage
  gebildet  (Velvets)  —  Tarifnummer  447  —,  zum  Bedrucken  einen  gollfreien
Eigenveredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  20.  November  1908  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  hinsichtlich  des  Antrags,
für  rohen  Holzgeist  aus  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  —  Tarifnummer  349  —
zur  Herstellung  von  Formaldehyd  in  wässeriger  Lösung  —  Tarifnummer  350  —  einen
zollfreien  Veredelungsverkehr  zuzulassen,

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Auf  Grund  des  §  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats  für
Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen  Zollinspektors
  Strößner  der  Königlich  Bayerische  Zollinspektor  Adam  den  Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Cassel,  Frankfurt  a.  M.,  Hanau,  Marburg  (Rgbez.  Cassel),  Oberlahnstein  und  Wiesbaden
vom  1.  Dezember  1908  ab  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Frankfurt  a.  M.  beigeordnet
worden.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Großherzoglich
Badischen  Finanzamtmanns  Hauser  der  Großherzoglich  Badische  Finanzamtmann  Neckermann  den
Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Aachen,  Cöln  a.  Rh.,  Düren,  Düsseldorf,  Elberfeld  und
Malmedy  vom  1.  Dezember  1908  ab  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Cöln  beigeordnet
worden.
        <pb n="646" />
        518

—

—

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

1

E  4

".  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grun  Behörde,  welche  die  Datum

der  *  Ausweisung  uswepunge

—  .  «  beschlossen  hat.  ·

der  Ausgewiesenen.  schlossen  h  beschlufses.

1  2  l  i  4  5  6

àa)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Karl  Herter,  geboren  am  15.  Juli  1881  zu  Basellschwerer  DiebstahlsKaiserlicher  Bezirksprä-  23.  November
Installateur,  Schweiz,  schweizerischer  Staatsange=  (1  Jahr  Zuchthaus,  iident  zu  Colmar,  1908.
höriger,  laut  Erkenntnis  vom
13.  Dezember  1907)
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Franziska  Enzin=  geboren  am  3.  Februar  1841  zu  Pfarr-Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be=  30.  Oktober
ger,  Tagelöhnerin,  kirchen,  Bezirk  Rohrbach,  Oberöster-  zirksamt  Wegscheid,  1908.

reich,  österreichische  Staatsangehörige,

3  Johann  Erdwich,  geboren  am  238.  Mai  1874  zu  Salz-Landstreichen  u.  a.,  Königlich  Bayerisches  Be-19.  November
Tagelöhner  burg,Österreich,  österreichischer  Staats-  zirksamt  Laufen,  1908.
(Schlosser,  Maurer),  angehöriger,

4  Wojiciech  Gabrysch,  etwa  30  Jahre  alt,  geboren  zu  Kiedow,  Landstreichen,  Betteln  Königlich  Preußischer  9.  Oktober
Arbeiter,  Gouvernement  Kjelze,  Rußland,  rus  und  Gebrauch  geMRegierungspräsident  zu  1908.

sischer  Staatsangehöriger,  fälschter  Legitima=  Merseburg,
tionspapiere,

5  Josef  Herfort,  geboren  am  8.  Dezember  1870  (17.  Mai  Betteln,  Herzoglich  Sächsisches  28.  November
Metzger,  1867)  zu  Hermsdorf,  Böhmen,  öster-  Staatsministerium,  Ab-  1908.

reichischer  Staatsangehöriger,  teilung  des  Innern,  zu
Meiningen,

6  Jonas  Kuzma,  geboren  angeblich  am  8.  September  1889  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  30.  Januar

Arbeiter,  zu  Gasowa,  Komitat  Neutra,  Ungarn,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1908.
augeblich  österreichischer  Staatsange-  Oppeln,  .
öriger,

7  Heinrich  Mühl-  geboren  am  24.  Juli  1870  zu  Straß-Betteln,  Königlich  Bayerisches  Be-12.  November
bauer,  Lederer=  walchen,  Bezirk  Salzburg,  Osterreich,  zirksamt  Eggenfelden.  908
gehilfe,  österreichischer  Staatsangehöriger,  #  !#*“.

8  Heinrich  Riedl,  geboren  am  5.  Januar  1872  zu  Rothau.  Bannbruch,  Land-Herzoglich  Sächsisches26.  November
Fleischer,  Bezirk  Graßlitz,  Böhmen,  öster=  streichen,  Betteln  und  Staatsministerium,  Ab  1908.

reichischer  Staatsangehöriger,  Gebrauch  gefälschter  teilung  des  Innern,  zu
Legitimations-  Meiningen,
papiere,
9  Wenzel  Zavadil,  geboren  am  31.  März  1877  zu  Sedlitz,  Verübung  groben  Un-Stadtmagistrat  Strau-  26.  September

 

Binder,

 

Bezirk  Blatna,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

fugs  und  Betteln,

 

 

bing,  Bayern,

 

1908.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="647" />
        —  519  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

l

XXXVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Dezember  1908.  Nr.  56.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Exequatur=  3.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Posterteilung;
  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  ordnung  vom  20.  März  1000  521
Jioitsiandshandlungen  —  Autbhebung  eines  Bize-  4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  der  usführungs=2.

  Eisenbahnwesen:  Verzeichnis  derjenigen  schweizerischen  destimmungen  zum  Süßstoffgesetze  «—··««
Behörden,  welche  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
befugt  fidddd.  520  Reichsgebieete  ...t.  531

 

 

1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Philipp  Collignon  zum

Konsul  in  Gent  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen  Herrn  Prayon  de  Pauw  zu
ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Helsingfors  ist  Herr  Hjalmar  Eklöf  zum  Konsularagenten  in
Borga  bestellt  worden.

 

Dem  K.  und  K.  Osterreichisch-Ungarischen  Konsul  Gustav  Trojan  in  Breslau  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Weber  in  Haiffa  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß
  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

88
        <pb n="648" />
        —  520  —

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Constantinopel  beschäftigten  Vizekonsul  Feigel  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Fe.
bruar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

 

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Mossul,  Kanzlerdragoman  Drubba,  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Generalkonsuls  in  Neapel  beauftragten  Vizekonsul  Grienke
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Generalkonsulats  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen
  und  diese  Eheschließungen  zu  beurkunden.

Das  Kaiserliche  Vizekonsulat  in  Tiel  (Niederlande)  ist  aufgehoben  worden.

 

2.  Eisenbahn  wesen.

 

Bekanntmachung.

 

Nachstehend  wird  ein  Verzeichnis  derjenigen  schweizerischen  Behörden,  welche  zur  Ausstellung
von  Leichenpässen  befugt  sind,  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Das  Verzeichnis  tritt  an  die  Stelle  des  durch  die  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1904
(Zentralblatt  S.  267)  veröffentlichten  Verzeichnisses.

Berlin,  den  16.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

 

Verzeichuis  der  zur  Ausstellung  von  Teichenpässen  zuständigen  Behörden  und  Dienststellen
in  der  Schweiz.
I.  Für  Leichentransporte  im  Innern  der  Schweiz  und  nach  dem  Auslande.

1.  Zürich:  Polizeidirektion.

2.  Bern:  Regierungsstatthalterämter.
3.  Luzern:  Statthalterämter.

4.  Uri:  Standeskanzlei.

5.  Schwyz:  Kantonskanzlei.

6.  Obwalden:  Polizeidirektion.
        <pb n="649" />
        Nidwalden:
8.

Glarus:

9.  Zug:

Freiburg:
Solothurn:
Baselstadt:
Basellandschaft:
Schaffhausen:
Appenzell  A.-Rh.:
Appenzell  J.-Rh.:
St.  Gallen:
Graubünden:
argau:
Thurgau:
Tessin:
.Waadt:
Wallis:
Neuenburg:
.Genf:

—  521  —

Polizeidirektion.

Militär=  und  Polizeidirektion.
Kantonspolizeidirektion.

Polizeidirektion  und  Oberamtmänner.
Polizeidepartement.

Sanitätsdepartement.

Polizeidirektion.

Polizeidirektion.

Kantonskanzlei.

Polizeidirektion  und  Bezirkshauptmannamt  in  Oberegg.
Bezirksämter.

Kantonales  Polizeibureau.

Bezirksämter.

Polizeidepartement.

Staatskanzlei.

Departement  des  Innern  und  Oberamtmänner.
Justiz=  und  Polizeidepartement.

Departement  des  Innern.

Justiz=  und  Polizeidepartement.

II.  Für  Leichentransporte  in  oder  durch  die  Schweiz.

1.  Der  Direktor  des  schweizerischen  Gesundheitsamts.

2.  Die  schweizerischen  Gesandtschaften  in  Paris,  Rom,  Wien,  London,  St.  Petersburg,
Washington  und  Buenos-Aires,  das  Generalkonsulat  in  Rio  de  Janeiro  und  die  schweizerischen  General-=konsulate
  und  Vizekonsulate  in  Belgien,  Dänemark,  Frankreich  und  Algerien,  Griechenland,  Großbritannien,
  Italien,  in  den  Niederlanden,  Norwegen,  Osterreich-Ungarn,  Portugal,  Rumänien,  Rußland,
Schweden  und  Spanien.

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Anderung  der  Vostordnung  nom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt:
Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“"  ist  als  zweiter  Absatz  zu  1  einzuschalten:
Auf  Antrag  sind  von  den  Postämtern  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.  Postausweiskarten
auszustellen,  die  bei  allen  Postanstalten  als  Ausweis  gelten.

 

Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin  Wes,  den  12.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

88“
        <pb n="650" />
        Maser—

mBei  §&amp;amp;  11  Abs.  1  ist  am  Rande  hinzuzufügen:

—  522  —

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  17.  Dezember  1908  nachstehende  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Süßstoffgesetze  (Zentralblatt  1903  S.  103)  beschlossen.

Berlin,  den  17.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kühn.

 

Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Büßstoffgesetze.

Ü

Im  §5  Abs.  2  werden  das  Wort  „Zollgrenze"  durch  die  Worte  „Grenze  gegen  das  Ausland“

und  die  Worte  „und  amtlichen  Verschluß“  durch  die  Worte  „oder  amtliche  Bewachung“  ersetzt.

Im  §5  Abs.  4  kommen  die  Worte  „und  der  Verschlußanlage“  in  Fortfall.
3.  Abs.  1  bis  3  des  §  10  erhalten  folgende  Fassung:

„Die  in  der  Sachharinfabrik  zu  Salbke-Westerhüsen  hergestellten  Röhrchenpackungen
zu  25  Sachharintäfelchen  Nr.  1  mit  höchstens  20  v.  H.  und  zusammen  nicht  über  0,4g
Gehalt  an  raffiniertem  Saccharin  dürfen  von  der  Fabrik  nicht  unter  einem  Preise  von
9  Pfennig  das  Stück  abgegeben  werden.  Ihre  Abgabe  seitens  der  Apotheken  unterliegt
keiner  Beschränkung.

Andere  Süßstoffsorten  oder  Saccharintäfelchen  Nr.  1  in  anderer  Packung  dürfen  die
Apotheken  nur  gegen  Vorlegung  des  amtlichen  Bezugsscheins  (§  7)  und  vorschriftsmäßig
ausgestellte  Bestellzettel  (§  8)  oder  gegen  schriftliche,  mit  Ausstellungstag  und  Unterschrift
versehene  Anweisung  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes  verabfolgen.

Arzte,  Zahnärzte  oder  Tierärzte  dürfen  Anweisungen  zum  Bezuge  von  Sußstoff  nur
in  Ausübung  ihres  ärztlichen  Berufs  und  über  nicht  größere  Mengen  ausstellen,  als  sie
zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  oder  zur  Abwehr  von  Schädigungen  der  Gesundheit
von  Menschen  oder  Tieren  in  dem  zur  Behandlung  stehenden  Falle  erforderlich  scheinen.
Gegen  eine  solche  Anweisung  dürfen  nicht  mehr  als  50  g  raffiniertes  Saccharin  oder  eine
entsprechende  Menge  der  übrigen  Süßstoffarten  abgegeben  werden.“

An  die  Stelle  der  Muster  1  und  2  (Süßstoff-Bezugsschein  für  Apotheken  und  Süßstoff-Bezugsschein

  für  andere  Personen  als  Apotheker)  treten  die  anliegenden  Muster.

Den  Ausführungsbestimmungen  wird  als  Muster  4  das  anliegende  Muster  für  das  Suüßstoff-Ausgabebuch

  der  Apotheken  angefügt.
        <pb n="651" />
        —  523  —

Direktivbezirk  Muster  1.

Füßstoff-Bezugsschein  für  Apotheken.

Nr.  für  19  .
(Name  des  Bezugsberechtigtrrnynynynynynynynynyn)y)y)  í  í  &amp;amp;„
ist  berechtigt,  im  Kalenderjahr  19  für  die  von  ihm  geleitete

Apotheke  zu  (Ort,  Straße,  Hausnummer)
Süßstoff  aus  anderen  inländischen  Apotheken  oder  unmittelbar  aus  der  Sachharinfabrik  zu  Salbke-Westerhüsen
  bei  Magdeburg  gegen  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Bestellzettel  zu  beziehen.

(Ort  und  Tag)

(Stempel.)  (Unterschrift.)

Ein  Muster  zum  Süßstoff-Bestellzettel  liegt  an.

 

Anleitung  zum  ebrauche.

1.  Bei  jeder  Süßstoffbestellung  ist  dieser  Bezugsschein  dem  Lieferer  vorzulegen.  Letzterer  hat  den  gelieferten  Süßstoff  auf
der  Rückseite  dieses  Scheines  in  den  Spalten  1  bis  16  einzutragen,  die  Richtigkeit  der  Eintragung  durch  Ausfüllung
der  Spalten  17/18  zu  bescheinigen  und  alsdann  den  Bezugsschein  dem  Besteller  zurückzugeben,  den  Bestellzettel  aber
als  Beleg  zum  Süßstoff-Ausgabebuche  (Lagerbuche)  zurückzubehalten.

2.  Der  Besteller  (Inhaber  des  Bezugsscheins)  hat  in  Spalte  19  den  Tag  des  Eintreffens  der  bestellten  Süßstoffsendung
zu  vermerken.  Am  Jahresschlusse  hat  er  die  Eintragungen  der  Lieferer  des  Süßstoffs  auf  der  Rückseite  dieses  Scheines
abzuschließen,  von  der  Summe  die  nach  dem  Süßstoff-Ausgabebuch  abgegebene  oder  verwendete  Menge  abzusetzen
und  den  verbliebenen  Bestand  in  dem  Bezugsscheine  für  das  neue  Jahr  vorzutragen.

3.  Der  abgelaufene  Bezugsschein  ist  alsdann  mit  dem  abgeschlossenen  Süßstoff-Ausgabebuch  und  den  zu  diesem  gehörigen
Belegen  (erledigte  Bestellzettel  und  ärztliche  Anweisungen)  der  Bezirkssteuerstelle  einzureichen.
        <pb n="652" />
        —  524  —

 

 

 

 

——  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eintragungen  des  Lieferers.  Eintragungen

Es  sind  geliefert:  Des  Lieferers  des  Empr.„
  —  —  —  ——  —  —  —  —  fängers
2  Stückzahl  der  Original-Fabrikpackungen  von  Andere  Original-Fabrikpackungen
2  5—  8–  4  »  -
I  .  »  Z„  Die
v  rSechharimtäfelhen  stal-leicht  u-  nraff.  Jahl  und  Gehalt  aao  Süßstof-3
  Nr.  1  Sorcharin  WO#ne,eem  Art  sowie,  affini  Firma  send
—  v  Saccharin,  Saccharimn  Reinn  raffiniertem  Namens-  dung
"  20  (20%  raff.  Sarcharin)75  %  (90%)  (100%)  gewicht  Süßstoff!GSaccharin  und  beischrift  ist
1.  in  zu  zu  zzu  zu  des  In=  sorte  5  Wohnsitz  "  eingee
„  .–—  halts  der  in  im  troffen
———————  25  50  SSonssg%.  einzelnen  5  ganzen  am:
—  zu  u  C
F#  06  Ss  kg  kg.  6558%HPackungen  "  kg  4  8
1  2  3  4  —i  *#  11112  13  14  16  11  18  5
Bestand
aus  dem
Vorjahre  T
——
Mustereintragung.  .
I  ..  -  -  .
«  LGZGFBTUZ·  YØM  «  Saccharin-IEII
  ————...——————
0##  #n  10  Glũser  Saccharin-  vonzn.
zu  je  50  9täfelehen  1n  «
i  Nr.  3  64.  6320)]  m  Salbe-I
  Westerhusen
I
280.  ]
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  —  —
—–——□-  —  —  —
.
        <pb n="653" />
        —  525  —

Muster  2.
Direktiobezirt

Büßstoff-  Bezugsschein
für  die  im  §  4  Abs.  2  des  Süßstoffgesetzes  genannten  Personen.
Nr.  für  19  .

(Genaue  Bezeichnung  des  Inhabers  des  Bezugsscheins)

zu  (Ort,  Straße,  Hausnumme)))i.
wird  hiermit  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  die  Erlaubnis  erteilt,  im  Kalenderjahr
  19  Süßstoff  aus  einer  inländischen  Apotheke  oder  unmittelbar  von  der  Sachharinfabrik
  in  Salbke-Westerhüsen  bei  Magdeburg  gegen  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Bestellzettel
zu  beziehen  und  den  bezogenen  Süßstoff
(Angabe  des  Verwendungszwecks;  bei  den  unter  §  4  Abs.  2  unter  b  des  Gesetzes  bezeichneten  Gewerbetreibenden
  genaue  Bezeichnung  der  Waren,  bei  deren  Herstellung  Süßstoff  verwendet  werden  soll)
zu  verwenden.  ·

(Ort  und  Tag)
(Bezeichnung  der  Direktivbehördd  .
(Stempel  und  Unterschrift)

Ein  Muster  zum  Süßstoff-Bestellzettel  liegt  an.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Bei  jeder  Süßstoßffbestellung  ist  dieser  Bezugsschein  dem  Lieferer  vorzulegen.  Letzterer  hat  den  gelieferten  Süßstoff
auf  der  Rückseite  dieses  Scheines  in  den  Spalten  1  bis  6  einzutragen,  die  Richtigkeit  der  Eintragung  durch  Ausfüllung
  der  Spalten  7  und  8  zu  bescheinigen  und  alsdann  den  Bezugsschein  dem  Besteller  zurückzugeben,  den  Bestellzettel
  aber  als  Beleg  zum  Süßstoff-Ausgabebuche  (Lagerbuche)  zurückzubehalten.

2.  Der  Besteller  (Inhaber  des  Bezugsscheins)  hat  in  Spalte  9  den  Tag  des  Eintreffens  der  bestellten  Süßstoffsendung
zu  vermerken.

3.  Der  bezogene  Süßstoff  darf  nur  zu  den  im  vorstehenden  Bezugsschein  angegebenen  Zwecken  verwendet  werden.

1.  Am  Jahresschlusse  hat  der  Inhaber  des  Bezugsscheins  die  Eintragungen  der  Lieferer  des  Süßstoffs  auf  der  Rückseite

  dieses  Scheines  abzuschließen,  die  verwendete  Süßstoffmenge  abzusetzen  und  den  verbliebenen  Bestand  in  dem

Bezugsscheine  für  das  neue  Jahr  vorzutragen.

5.  Der  abgelaufene  Bezugsschein  ist  alsdann  —')  mit  der  im  §F  15  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  vorgeschriebenen
  Bescheinigung  —  mit  den  im  5  17  der  Ausführungsbestimmungen  vorgeschriebenen  Anschreibungen  —
der  Bezirkssteuerstelle  einzureichen.

*)  Unzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="654" />
        0  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eintragungen  des  Lieferers.  Ein
tragungen
.  .  «  »  des
efd.  Tag  Es  sind  geliefert  Des  Lieferers  »
Nr-.derAb-»»sp  *  Eunpfängers
der  sendung  Zahl  und  Art  Gehalt  -  Die  Süß-Liefe
  voder  ssowie  Reingewicht  an  raffiniertem  Firma  “
run  Abgabe  des  Inhalts  der  Sußstoffsorte  Sachharin  und  iist
OD  e  einzelnen  .i-  Wohnsitz  eingetroffen
I  «  in  im  ganzen
gen  Süßstoffs  Packungen  1  proszeu  us  2  am:
1  2  8  )  4  5  6  7  5–.
—
Bestand
aus  dem  Vorjahre
·
Mustereintragung.
1I.  10.  1.  00  Blechdosen  eu  Krestatl-  775  —  9%  Epge-l-Apothere  I.  7.  0%
Je  250  9  Saccharin  Berlin,
OCMdser  2½  e  Saccharin-  s6  —  (6066  Kanomier-1009
  kafelchen  VWr.  2  stru  sie  44

 

 

 

 

 

 

 

[.J—

 

 

 

 

76827°.
        <pb n="655" />
        —  627  —

Süßstoff-Ausgabebuch

des  Leiters  der

in

 

Anleitung  zum  Gebrautche.

Jede  gegen  Bestellzettel  auf  Grund  von  Bezugsscheinen  abgegebene  Süßstoffmenge  ist  sofort  nach  der  Abgabe  unter
Angabe  des  Tages  der  Abgabe  und  des  Empfängers  einzeln  einzutragen.

Die  Eintragung  der  gegen  ärztliche  Anweisung  abgegebenen  Mengen,  der  Zahl  der  ohne  ärztliche  Anweisung  und
ohne  Bestellzettel  abgegebenen  Röhrchenpackungen  und  der  im  Apothekenbetriebe  verwendeten  Mengen  kann  monatlich
im  Gesamtbetrag  erfolgen.

mDie  Bestellzettel  und  die  ärztlichen  Anweisungen  sind  zurückzubehalten  und,  geordnet  nach  dem  Tage  der  Abgabe
des  Süßstoffs,  dem  Süßstoff-Ausgabebuch  als  Belege  beizufügen.

.  Am  Schlusse  des  Jahres  ist  das  Süßstoff-Ausgabebuch  abzuschließen.  Die  abgegebenen  oder  verwendeten  Gesamtmengen
  sind  auf  dem  Bezugsscheine  von  den  empfangenen  Gesamtmengen  abzusetzen:  das  Ausgabebuch  mit  den
erledigten  Bestellzetteln  und  ärztlichen  Anweisungen  ist  alsdann  mit  dem  abgelaufenen  Bezugsscheine  der  Bezirkssteuerstelle
  einzureichen.

Falls  in  dem  Süßstoff-Ausgabebuche  nur  die  Verwendung  von  aus  dem  Vorjahr  übertragenen  Süßstoffmengen
  nachgewiesen  wird,  ist  beim  Abschlusse  des  Süßstoff-Ausgabebuchs  anzugeben,  auf  welchen  Bezugsschein  der
Süßstoff  seinerzeit  bezogen  worden  ist.

.  Umrechnungstafeln  —  siehe  letzte  Seite.  5
        <pb n="656" />
        528

—  —

 

 

 

 

 

Des  Empfängers

—

Stückzahl  der  abgegebenen  Original= 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Saccharintäfelchen  Nr.  1  E#rtall
oder  Monat  #  (20%  raffiniertes  Saccharin)  Gocho
1#  o
der  Abgabe  Name  Wohnort  in  zu  zu
Röhrchen  Fläschchen  I
zu25  Stück  zus0o  Stückkg/“  Lg.25  8  50  g
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10
Muster
Elefanten-Apothexks
J.  9.  Januar  (Dr.  Hosf  bauer,  HBerien,  Leiprger-Sfr.  74  200  50  10  10  —  f6l.
2.  10.  ".“  J.  D.  Riedel  Beran,  Gerzchtsst’.  12/13  —  —  —  —  —  —
Victoria-Apothehe
8.  15.  (DTaboschiny  HBeri##n,  oehichstr.  19  100  10  —  —  —  —
Humboldt-  Apotheke
4  20.  Deutsch,  Berlin,  Fotsdamerstr.  29  50  —  5  —  —  —
5.  126.  „  J.  D.  Reeckel  Gränau  —  —  —  —  —  —
Janar
6.  —“*  auf  ärætliche  A4#bets##gen  —  20  10  —  —  —
Handuerkanf  olne  ärztliche  Aniveisungen  75  —  —  —  —

 

tm  Apothehenbetriebe  verwendet
        <pb n="657" />
        —  529  —

 

 

 

abrikpackungen  von

 

  

In  anderen  Original-Fabrikpackungen  und  lose  abgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  leiht  les  raffiniertem  .  s«
sk;«z:isggksx-Saschasi«ZEHIUUDAN  MERMITHE-Beleg
.(90W  (1000,»)spwieReingewicht  S»t  niertem  Saccharin  Bemerkungen
gun  zu  des  Inhalts  der  ußstoffsote,  im  ganzen
5  50  H  50  8  einzelnen  Packungen  5%  xg  g  nn
r.
——  15  16  17  18  19  20
eintragungen.
2  Blechdosen  æu  je  leicenhtlösliches  raffi-—
  5  10  —  250  %  Mertes  Saccharin  99  —150  1
—  —  —  16Glas  mit  10009  raffiniertes  Saccharin  100  1  —  4  ä
Saccharintũfelchen
—  ——  1H41%  äser  2  je  509  M.  3  64  —  820  18
—  F  —  2  —  —  —  —  —  19  4#
1  ·  IBZecMosemit
—  —  —  —  10009  Kristall-Saccharin  76  —  550  26
6  *  34
.  14  —  —  —  —  —  —  —  und  27
—  —  —  —  20  9  keichtlösliches  raffiniertes  Saccharin  99  —  18  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

89*
        <pb n="658" />
        —  530  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umrechnungstafeln.
I.  Es  sind  enthalten  II.  Es  sind  enthalten
.  .  .  .  leicht  lös-Saccharin=
  Sachharin=  Sachharin=  Kristall=  .-1
  isfeschen  Nr.1  lchen  Ir.2  ükfelchen  Nr.3  Sochharin  Uichem  raffinter  Saccharinin
  Gramm  (20%  (33%  (64%  (75%  tem  8  in  Stück  täfelchen  Nr.  1
Gramm  raffiniertes  Saccharin  t  aff  rin
1  2  l  3  4  I  5  6  1  2
1  0,20  0,33  O,  64  O,76  O,s  25  O,  37037
2  0,  a0  O,  66  1,28  1,50  1,8  50  0,  7404
2,25  0,45  0,74  1,44  1,69  2,0  75  1,  11111
2,50  0,50  0,s3  1,60  1,88  2,25  100  1,48148
5  1  1,65  3,20  3,75  4,5  125  1,85185
7,50  1,50  2,48  4,80  5,63  6,75  150  2,22222
10  2  3,  30  6,40  7,50  9  200  2,6296
12,50  2,50  —  8  938  11,25  250  3,  70  v0
15  3  4,5  9,60  11,26  13,50  300  4,44444
22,50  4,50  7,43  14,#0  16,  88  20,25  400  5,92592
25  5  8,25  16  18,76  22,50  500  7,40740
50  10  6,50  32  37,50  45  600  8,  88888
83  ½  (1/12  kg)  16,667  —  —  —  —  700  0,  37036
100  20  33  64  75  90  1  000  14,  81480
200  40  66  128  150  180  1250  18,51850
250  50  82,50  160  187,50  225  2  500  37,03700
500  100  165  320  375  450  12  500  185,.,18500
1  000  200  330  640  750  900  25  000  370,  37000
III.  Auf  eine  ärztliche  Anweisung  dürfen  nicht  mehr  als
50  Gramm  raffiniertes  Sachharin  oder
205002  oder  3  375  Stück  (135  Röhrchen)  Saccharintäfelchen  Nr.  1  oder
151,C0  =  dder  303  Stück  Sachharintäfelchen  Nr.  2  oder
78/,1125  oder  156  Stück  Sachharintäfelchen  Nr.  3  oder
662  Kristall-Saccharin  oder
55%%  leicht  lösliches  raffiniertes  Sachharin

abgegeben  werden.
        <pb n="659" />
        631

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  —  —  Grund  des
S  Ausweisung  Ausweisungs
2  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  |Hans  Albert  Richard  geboren  am  20.  Mai  1884  zu  Aschers-8



 

 

Hermann  von

Czerny,  Arbeiter,

Franz  Lesak,
Schmied,

Johann  Dorn,
Seemann,

Anton  Flamberk,
Schlächter,

a)  Gustap  Held,
Tagelöhner,

b)  Anna  Held  geborene
  Waber,
Ehefrau  des
Gustav  Held,

Emil  Kirchner,

Schmiedegeselle,

Josef  van  Mülbrecht,

  Stuckateur,

Joseph  Nezbeda,
Schleifer,

leben,

österreichischer
höriger,

Staatsangegeboren

  am  13.  Februar  1863  zu
Prag,  ortsangehörig  zu  Sedletz,  Bezirk
  Selkam,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

Diebstahlsversuch  im
wiederholten  Rückfalle
  (18  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  8.
Juni  1907),

Diebstahl  im  Rückfalle
  (1  Jahr  6  Monate
  Zuchthaus,  laut
Erkenntnis  vom  13.
Juni  1907),

 

 

Polizeibehörde  zu  Hamburg,


Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Breslau,

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  16.  Juni  1865  zu  Johannesburg,
  Transvaal,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  großbritannischer
Staatsangehöriger,  ·
geboren  am  3.  März  1888  zu  Jicin,
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  15.  August  1869  zu  Haan,
Bezirk  Dux,  Böhmen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  4.  Juni  1860  zu  Klostergrab,
  Bezirk  Dux,  Böhmen,  österreichische
  Staatsangehörige,

geboren  am  14.  Januar  1869  zu
Rennersfeld,  Bezirk  Freiwaldau,
Österreichisch-Schlesien,  ortsangehörig
ebendaselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  14.  Mai  1884  zu  s’Hertogenbosch,
  Provinz  Nordbrabant,
Niederlande,  niederländischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  15.  August  1867  zu  Königsstadtl,
  Bezirk  Podsbrad,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Landstreichen,

Bannbruch  und
Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,
Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Schleswig,

Polizeibehörde  zu  Hamburg,


Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Arnsberg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Arnsberg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Düsseldorf,
Königlich  Preußischer

Regierungspräsident  zu
Coblenz,

 

8.  Dezember
1908.

11.  November
1908.

 

3.  Dezember
1908.

5.  Dezember
1908.

3.  Dezember
1908.

28.  Oktober
1908.

1.  Dezember
1908.

7.  Dezember

Regierungspräsident  zu  1908

25.  September
1908.
        <pb n="660" />
        532

 

 

 

4
s  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  danm
+—  —
Ausw
2  der  Bestrafung.  besch  eisung  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
9  Oktave  Poyet,  geboren  am  7.  Januar  1859  zu  Sept-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirksprä=  30.  November
Schafhirt,  Menles,  Frankreich,  franzöfischer  Betteln,  sident  zu  Colmar,  1908.
Staatsangehöriger,
10  Karl  Schönen-  geboren  am  20.  Januar  1888  zu  Betteln,  Großherzoglich  Hessisches  b.  November
berger,  Sattler,  —  schweizerischer  Staats-  Kreisamt  Darmstadt,  1908.
angehöriger,  ·
11FriedaTittel(Bo-geborenam18.Januar—1887zuUbertretunggegenKöniglichPreußischerPo-29.September
zenaTordik),unver-sDolamBezirkKolimBöhmen,okts-§3618isser6deslizeipräsidentzuBerlim1908.
ehelicht,  angehörig  zu  Bohdanec,  Bezirk  Le=  Strafgesetzbuchs,
detsch,  ebenda,  österreichische  Staatsangehörige,


 

 

 

 

 

Die  Ausweisung  des  Dienstknechts  Anton  Glaser  (Zentralblatt  für  1907  S.  596  Ziffer  2)  ist  durch  Beschluß
des  Stadtm  agistrats  Kulmbach  vom  20.  November  1908  bis  auf  weiteres  zurückgenommen  worden.
        <pb n="661" />
        533

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

In  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Sguchhandlungen.

XXXVI.  J

                    

Donnerstag,  den  24.  Dezember  1908.  Nr.  57.

1

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Todesfall
Seite  533

2.  Finanzwesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Deutschen
Reichs  für  die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  Ende
November  19008  .  5834

 

3.
4.
5.

Allgemeine  Verwaltungssachen:  Erscheinen  des  Handbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  für  1009)  536
Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  der  deutschen
  Arzneitaxe  100  536
Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebietem  38836

1.  Kon  fulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Hernösand  (Schweden)  ist  der  Schiffsmakler  H.  K.  H.  Pohlmann
zum  Konsularagenten  in  Ornsköldsvik,  an  Stelle  des  ausgeschiedenen  Herrn  Hedberg,  bestellt  worden.

 

Der  Konsularagent  Conrad  Hungerbühler  in  Mansurah  (Unter-Agypten)  ist  gestorben.

 

90
        <pb n="662" />
        534

2.  Finanzwesen.

Aachweisung

der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  des  Deutschen  Reichs  an  Zöllen,  Steuern
und  Gebühren  sowie  der  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung

und  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für

des  Monats  November  1908.

die  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  Schlusse

 

#—½1s

 

—  —  —

 

 

 

2  Die
"  Soll-Einnahme  Einnahme  in  unterschied
S.  Bezeichnung  beträgt  vom  De,  Ausfuhr-  demselben  Zeit-  zwischen  den
der  gineseß  Kec  vergütungen  Bleiben  raume  des  Vor--  Spalten  s  und  6
2  zum  Sylusse  des  usw  jahrs  +  mehr
.
Einnahmen  Nove#onte  1908  (Spalte  5)  weniger
S  AM  A  M  M  M
1  2  3  4  5  6  7
1  öle  458  511  963  63  175  823  395  336  140  474  8294515  —  79  ö568  375
2  Tabaksteuer  ....  6  692  042  63  235  6  628  807  6  940  78—  311  911
3  Bigarettensteeer  11  546  485  —  11  546  485  10  396  960  +  1149  525
4  Buckersteuer  ...  108  228  236  35  780  108  192  456  104  343996—  3848  460
5Saläzsteuer  38  365  487  6  349  38  359  138  38006767  363  381
6  Branntweinsteuer:
a)  Natschbottichjleuer  .  11  061  965  13  912  455  —  2  850  4900  —  4  763  966  +  1  913  476
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag.  108  407  255  13  691  899  94  715  356  98  632  827—  3917  471
c)  Brennsteuier  4747  926  6  484  8446—  1  736  920  —  5492  3S28äHF  3  755  408
7Schaumweinsteuer  4  208  899  111  169  4  097  730  4144  2600  —  46  530
8  (Kaufteuer  29  626  663  408  876  29217787  31  436  746  —  2218  959
Übergangsabgabe  von  Bier  3  198  712  —  3198712  3  489914  —  291202
9Spielkartenstempel.  .  1  132  783  —  1  132  783  1  138  339  —  5  556
10Wechselstempelsteuer  11076  042  —  11076  042  11670  247  —  494  205
11Reichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapierten  17  300  520  —  17  300  520  17  474  537  —  174  017
B.  von  Kauf=  und  sonstigen  ünschafungs-  «
geschäften  7  631  501  96  341  7  535  160  6  433  481  +  1  101  679
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  19  154  673  —  19  154  673  20  918  337—  1  763  664
b)  für  Privatlotterien  ..  8  906  649  —  8  906  649  8  134253.  +  772  396
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  9969  748  9969  748  10  644  427  —  6874  679
B.  von  Personenfahrkarten  12  780  819  —  12  780  819  12  810  423—  29  604
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  1  619  926  —  1  619  926  1  395  6ä7211.224  255
D.  von  Vergütungen  an  Nitglieder  von  4
Aufsichtsräten.  ...  1566879  —  1  566  879  3  066  124  —  1499.245
12Erbschaftssteuer  16  694  964  —  16  694  964  16  893  400  —  198  441
13Statistische  Gebühr  1  017  632  —  1  017  632  1  089  117—  71  505
14%  Reichs-Post-  und  belsgraphenverwaluung.  —  —  404  706  733  387  828  810  +  16  877  893
15  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  —  —  80  322  000  83  816  000°5]—  3494000

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  endgültige  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahr  um  910  599  höher.
        <pb n="663" />
        535

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  und  der  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  ;  Ist-Einnahme  vom  Beginne  des  Rechnungsjahrs
7  Bezeichnung  Ist-Einnahme  im  Monat  November  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November
2  der
3  1908  1907  Meh  do5  1908  1807  ehen  1008
r  Einna  b  moen  —  weniger  —  weniger
S  4  “  M  “  “
1  2  3  4  5  6  7  8
1  Zöle..  ......  40  249  485  52  311  896  —  12  062  4111  361698  909  40  237049—  78  538  140
2  abaksteuer  ....  728  846  788  343—  59  497  7  829810  8  012  789—  182  979
3  Bigarettensteer  1  454  932  1  170  465  284  467  10  189  833  8  073  902  +—  2  115  931
4  Buckersteuer  10  936  648  11202737—  267  089  93  731  129  87  905  165/  5  825  964
5  Salzrsteuer  .  5  384  077  4912  S842  471  235  3b  943  846  35  368  542|H-  575  304
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteier  1  boz  1599  3  044q  34  8850.—  1901  912  —  3  575  865  1  673  953
b)  Verbrauchsabgabe  und
Zuschllagag  7  794  331  8  648  8321—  849  501  81  135  516  85  624  9301—  1  489  414
c)  Brennsteuer  ...  514  096  1  083  286—  569  190—  1  736  920|—  5  492  328  3  765  408
7Schaumweinsteuer  441  108  421  681  19  425587168  21|  136  917
8  Brausteuer  und  übergangsabgabe
  von  Bier  .  4  120  397  4  364  862—  244  465  32  330  672  33  182  164—  851  492
Spielkartenstemdmbel  121  708  121  928—  220  1  085  496  1  098  962—1  13  466
10  Wechselstempelsteer  1  312  164  1  423  267—  111  103  11  076  042  11  570  247—  494  205
118|eichsstempelabgaben:
I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Wertpapieren  .  2  499  934  1  058  861  1  441  073  16  954  510  17  125  046—  170  536
B.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1  114  908  685  811/  429  097382  530  6302  280|+  1080  260
C.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  3  090  451  3  147572—  57  121  19  154  673  20  918  337—  1  763  664
b)  für  Privatlotterien  572  517  378  119.  194  398  8  789  322  8  025  240|  J  764  082
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden.  1  412  545  1  322  425  90  120  9770  35310  431539—  661  186
B.  von  Personenfahrkarten.  1  275  857  1  826  525—  550  668  12  525202  12  554214—  29  012
C.  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  94  691  77014—  17  677  1  587  628  1  367757—.  219.771
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten.  374  267  395  060—  20  793  1  535  541  3  004  802—  1  .469261
12  Erbschaftsstener  2  440  829  2713  747—  272  918  16  694  964  16  893  405—  198  441
13Statistische  Gebühr  119  855  129  636—  9681  1  007  463  1  063  211.—  55  748
#

 

 

 

 

 

 

90“
        <pb n="664" />
        536

—.

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Von  dem  Handbuche  für  das  Deutsche  Reich  wird  für  das  Jahr  1909  eine  neue  Ausgabe  veranstaltet.
Das  Werk  erscheint  zu  Ende  des  Monats  Januar  k.  Is.  im  Verlage  der  Buchhandlung  Carl  Heymanns
Verlag  zu  Berlin  und  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  zum  Preise  von

5,50  JXx  geliefert.

Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  7,50  MA  zu  beziehen.

 

4.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Die  deutsche  Arzneitaxe  1909  wird  Ende  dieses  Monats  im  Verlage  der  Weidmann'schen  Buchhandlung
in  Berlin  S.W.  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen  und  ist  im  Buchhandel  zum  Ladenpreise  von  1/00  %%
für  ein  in  Leinen  gebundenes  Exemplar  zu  beziehen.

 

5.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde  welche  die  Datum
«  —  Grund  83  des
Ausweisung  Ausweisungs
.  c

der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschufes.
1  2  l  3  4  s  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Max  Willy  Gott=  sgeboren  am  4.  Januar  1880  zu  Röwers=  gemeinschaftlicher  Königlich  Preußischer  19.  Oktober

wald,  Bäckergeselle,  dorf,  Bezirk  Jägerndorf,  ÖOsterreichisch  schwerer  Diebstahll  Regierungspräsident  zu1908.
Schlesien,  ortsangehörig  zu  Wocken-,  und  versuchterschwe  Potsdam,

Anton  Novak,
Maurer,

kinsky,

 

Julian  Josef  Poschogenannt!

von  Suchen,  Agent,

 

dorf,  Bezirk  Freudenthal.  eben  da,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  29.  März  1864  zu  Ziwonin,
Bezirk  Melnik,  Böhmen,  ortsangehörig
ebendaselbst,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  12.  August  1860  zu  Mitan,
Gouvernement  Kurland,  Rußland,
russischer  Staatsangehöriger,

 

rer  Diebstahl  in  je
einem  Falle,  sowie
Führung  eines  falschen
  Namens  (3
Jahre  Zuchthaus
und  2  Wochen  Haft,
laut  Erkenntnis  vom
27.  November  1905),
schwerer  Diebstahl
in  vier  Fällen  und
einfacher  Diebstahl
in  sechs  Fällen  (3
Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
28.  Dezember  1905),
gewerbs=  und  gewohnheitsmäßige

Hehlerei  und  wiederholte
  Beihilfe  zum
Betruge  (2  Jahre
6  Monate  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  10.  April
1906),

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Lüneburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Frankfurt  a.  O.,

 

 

25.  August
1908.

23.  September
1908.
        <pb n="665" />
        537

 

 

 

43

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  daum

—S5—  A

S.  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

E#3

1  2  3  4  5  6  ·

4AntoIIioReck,Verg-geborenam21.September1866zufchwererDiebstahl(8KöniglichSächstsche  ,23.  November
mann,  Seren,  Provinz  Belluno,  Italien,  Jahre  Zuchthaus,  Kreishauptmannschaft  1908.

10

11

12

13

 

 

Alexander  Suivren,
Bergmann,

 

Theophil  Chernolang,
  Arbeiter,

Nikolaus  Clerico,
Typograph,

Alexander  Horvat,
Metallschleifer,

Johann  Ivanajtys
(Ivanowitsch),  Arbeiter,


Max  Anton  Kreibich,
  Fabrikarbeiter,


Franz  Josef  Müller,
Metallschleifer,

Josef  Patschka,
Gärtner,

Josef  Weidl,
Metzger,

italienischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  29.  Awlil  1875  zu  Lille,
Frankreich,  französischer  Staatsangehöriger,


 

laut  Erkenntnis  vom
27.  November  1900),
schwerer  Diebstohl  in
drei  Fällen  (1  Jahr
6  Monate  Zuchthaus,
  laul  Erkenntnis
  vom  19.  Juni
1907),

 

Bautzen,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Cöln,

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  15.  Dezember  1881  zu
Rademysl,  Bezirk  Mielec,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  20.  Januar  1861  zu
Alessandria,  Ilalien,  ortsangehörig
ebendaselbst,  italienischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  10.  Februar  1870  zu  Szegedin,
  Ungarn,  ungarischer  Staatsangehöriger,


ungefähr  20  Jahre  alt,  geboren  zu
Keimele,  Gouvernement  Kowno,  Rußland,
  russischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  26.  Oktober  1883  zu
Tischau,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Dreihunken,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  1.  Mai  1888  zu  Georgswalde,
  Bezirk  Schluckenau,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staalsangehöriger,
geboren  am  11.Oktober  1847  zu  Wieselsfeld,
  Bezirk  Oberhollabrunn,  Niederösterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  18.  Juli  1868  zu  Stockau,
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

Betteln,

Gebrauch  eines  falschen
  Namens,  Verübung
  groben  Unfugs
  und  Landstreichen,

Betteln,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln,

Betteln,

Betteln,

Betteln,

 

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Frankfurt  a.  O.,

15.  September
1908.

27.  Oktober
1908.

Kaiserlicher  Bezirksprä-#9.  Dezember
sident  zu  Straßburg,  1908.
Königlich  Preußischer  7.  Dezember
Regierungspräsident  zu  1908.
Osnabrück,

Königlich  Preußischer  12.  Dezember
Regierungspräsident  zu1908.
Gumbinnen,

Königlich  Sächsische  23.  November
Kreishauptmannschaft  1908.
Zwickau,

Kaiserlicher  Bezirkspräst-9.  Dezember
dent  zu  Straßburg,  1908.

Stadtmagistrat  Straubing,
  Bayern,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Straßburg,

 

13.  November
1908.

11.  Dezember
1908.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="666" />
        <pb n="667" />
        —  539  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamte  des  Innern.

 

 

D  betfiehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZLuchhandlungon.

Donnerstag,  den  31.  Dezember  1908.  Nr.  58.

 

                         

 

 

 

 

 

Duhalt:  1.  Konfnlatwesen:  Ernennungen  Seite  539
Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  privater  Ver-  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
sicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde  540  Reichsgebiete..  54L1
3.  Maß-  und  Gewichtswesen:  Zulassung  eines  Systems  Beilage.  Bersicherungswesen:  Veränderungsnachweis
von  Elektrizitätszählern  bzw.  von  geänderten  Zähler-  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
sormen  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüf-  in  bezug  auf  die  Krankenversicherug  5343
ämter

 

 

1.  Kon  fulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Freiherrn  Dr.  Stephan  von  Haupt-Buchenrode
  zum  Konsul  in  Brünn  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Oscar  Nervegna  zum
Konsul  in  Brindisi  zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Abo  (Finland)  ist  der  Kaufmann  Erik  Nylund  zum  Konsularagenten
  in  Mariehamn,  an  Stelle  des  Herrn  Furstenborg,  bestellt  worden.

 

91
        <pb n="668" />
        —  540  —

2.  Versicherungswesen.

 

Bekunntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die
·  Landesbehörde.

 

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  27.  November  1908  bestimme  ich  auf  Grund
des  §  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
  daß  bis  auf  weiteres  die  folgenden  Versicherungsunternehmungen,  obgleich  sich  ihr  Geschäftsbetrieb
  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstreckt,  durch  die  Landesbehörde  desjenigen
Bundesstaats  beaufsichtigt  werden,  in  dessen  Gebiete  sie  ihren  Sitz  haben,  nämlich:

A.  Preußen.

Familienkrankenkasse  Einigkeit  in  Lilienthal  (Kreis  Osterholz).

B.  Königreich  Sachsen.

Bezirks-Sterbe=  und  Unterstützungskasse  der  Postunterbeamten  im  Bezirke  der  Kaiserlichen
Oberpostdirektion  Leipzig.

Berlin,  den  21.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

3.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachungen.

 

1.  Nachdem  durch  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1905  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  126)  die  Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  &amp;amp;  6,  der  Aktiengesellschaft  Mix  &amp;amp;  Genest  in  Berlin
als  System  um  zur  Beglaubigung  zugelassen  und  durch  Bekanntmachung  vom  31.  März  1906  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  542)  die  Zählerformen  A  GI  und  6  diesem  System  eingereiht  worden
sind,  hat  die  genannte  Firma  an  den  letztgenannten  beiden  Zählerformen  Anderungen  vorgenommen,
welche  in  der  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  abgedruckten  Systembeschreibung  angegeben  sind.

Diese  geänderten  Zählerformen  sind  auch  zur  Beglaubigung  zugelassen  und  als  Formen  A  G2
und  G2  dem  System  eingereiht  worden.

Sonderabdrucke  der  Systembeschreibung  können  von  dem  Verlage  der  Elektrotechnischen  Zeit—
schrift  (Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  bezogen  werden.

2.  Auf  Grund  des  8  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1888,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

—  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  Form  B,  der  Westinghouse-Elektrizitäts—
Aktiengesellschaft  in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlage
(Jul.  Springer  in  Berlin  N.  24,  Monbijouplatz  3)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  17.  Dezember  1908.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Dr.  Warburg.
        <pb n="669" />
        541

4.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Grund  Ausweisung
S.  v  usweisungsder
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung  beschlossen  hat.  besclisien.
1½  2  I  «3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Agastino  Moridi=  geboren  am  3.  Mai  1884  zu  Padua,  Meuterei  in  Tat--Königlich  Preußischer  18.  Dezember
ano,  Erdarbeiter,  Italien,  italienischer  Staatsange=  einheit  mit  gefähr-Regierungspräsident  zu1908.
!  häöriger,  ·  licher  Körperver-  Osnabrück,
letzung  (2  Jahre  #
Zuchthaus,  laut  Er-  -
-  kenntnis  vom  6.  Juli
1906),
2  Stanislaus  Radi=  etwa  41  Jahre  alt,  geboren  zu  Zebrzi,  Raub  und  gefährliche  Königlich  Preußischer  10.  Dezember
schewskie  (alias  Rußland,  rusfischer  Staatsangehöri=  Körperverletzung  Regierungspräsident  zu  1908.

3

4

5

Czerwinski),  Arbeiter,


 

Karl  Theodor
Klaus,  Heizer,

die  Zigeuner:

)  Wilhelm  Krems,
Musiker,

b)  Ludwig  Krems,

Mußsiker,

De)  Maria  Krems,

Sängerin,

d)  Eduard  Krems,

Musiker,

Heinrich  urban,
Hufschmied,

 

1

ger,

 

 

(5  Jahre  6  Monate

Zuchthaus,  laut  Erkenntnis

  vom?.März

1903  und  6  Monate

Gefängnis,  laut  Erkenntnis
  vom  20.  Februar
  1907),

Allenstein,

 

1

b)  Auf  Grund  des  §s  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  1.  Juni  1884  zu  Arnheim,
Niederlande,  niederländischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  14.  Mai  1847  zu  Oberalm,
  Bezirk  Hallein,  Salzburg,
geboren  im  Jahre  1879  oder  1880  zu
Oberalm,

geboren  im  Jahre  1880  oder  1881,
ortsangehörig  zu  Oberalm,

geboren  im  Jahre  1882,  ortsangehörig
zu  Oberalm,

sämtlich  österreichische
hörige,

geboren  am  6.  Juni  1878  zu  Wien,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Staatsange- 



Landstreichen  und
Betteln,

.

6  Landstreichen,

 

Betteln,

 

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Trier,

Stadtmagistrat  Eichstätt,
Bayern,

 

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,

1!

21.  Dezember
1908.

28.  Oktober
1908.

19.  Dezember
1908.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

91*
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        —  548  —

Bei  age
Ul.  58  des  L  für  das  Jeutsche  Reickk

 

 

 

Versicherun  gswesen.

 

Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  (Reichs-Gesetzbl.  1892  S.  385  und  1903  S.  233).

Veränderungsnachmeis
zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  1905
Anhang  zu  Nr.  54.

Nach  den  Mitteilungen  der  Landesregierungen  zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.
Abgeschlossen  am  20.  Dezember  1908.

—--"  —  —  —  —
—  —  —

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gemöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

über  16  Jahren  unter  16  Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.
männliche,  weibliche  männlicheweibliche
□LLLL
.  .  I  «
Königreich  Preußen.  «,  «
Regierungsbezirk  Königsberg.
(Vom  1.  Januar  1909  ab.)  1
Kreis  Braunsberg:
à)  Stadt  Braunsberg  180  T  680
b)  .  Frauenburg  1  601  —  60
e)  .  Miehlsack  1  6101—  1  —  60.
4h)  .Wormditt.  1  801  T.O
e)  der  übrige  Teil  des  freise  16E0  .11—  1  .
Kreis  Pr.-Eylau.  1  60  1W  —  60
Kreis  Fischhausen:  '
Stadt  m  I
-  1au......  .  -  -
Amtsbezirk  Eraz  A  2  1  20  1  285
d)  -  Neukuhren  .  .
e)  der  übrige  Teil  des  Kreises  .11  70  1  —1  —  60
Kreis  Friedland:
a)  Stadt  Barteunstein  ..  ....  .-1.801,—.1—————-80
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  .·...  .«..1-601.1—1———60

 

92
        <pb n="672" />
        544

 

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

Bezir  ke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
——  .  u.  %  %
l  II  k-Kreis
  Gerdauen:  1  g  |#  «  J  A8

a)  Stadt  Gerdauen  ..  180i1—1———()«()

5)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  60  1  —  11  —  60
Kreis  Heiligenbeil:

a)  Stadt  Heiligenbeil  2  —  1  20  120  —  80.

b)Zinten  ...  2;——!-1201201.—80

c-)derübrigeTeildes-Kreises  1;60!I·1—1—"—.60
Kreis  Heilsberg  ..-.  1  60  1—1  —  —  60
Kreis  Pr.-Holland:  i  «

a)  Stadt  Pr.-Holland  1  80  1  1  —  —  60

b)  -Mühlhausen  1  80  1  1—  —  60

c)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  60  1  +  ——  60
Stadtkreis  Königsberg  ...  275s»150125!i——90
Landkreis  Königsberg  1  70  1  —1  —  —  5
Kreis  Labiau:  7

a)  Stadt  Labiau  ...  2—5120120E—«80

b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  70  —  1  —  —  7o
Kreis  Memel:

a)  Stadt  Memel  .

P)  .*J3J  Bammelsbitte,  Janischten  und  *  2  540  240  l  1  *

c)  Amtsbezirke  Süderspitze  und  Schwar  zort  „  «

d)  der  übrige  Teil  des  Kreises  .  1701——1——si—70
Kreis  Mohrungen  ...  1801—1——H—70
Kreis  Rastenburg:

a)  Stadt  Rastenburg  2  26  1  201120  —  80

0)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  601||60
Kreis  Wehlau:  «»--«  ;  .

àa)  Stadt  Allenburg  1  80  0101TU0

b)  .  Tapiau  1  80|1  H  —  70

cy)  Wehlauu  2  35  1  20  1  20  3  —  80

d)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  70  1  —1  1  —  —  70

E
Regierungsbezirk  Allenstein.  «  ;
(Vom  1.  April  1909  ab.)  1
Kreis  Allenstein:  ·

a;  Stathllenjtem.  2  —  1  40  30  —

b)  Vartenburg  .  1601——.1,-———  80

x)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  70  1  10  1  —0
Kreis  Johannisburg.  ..  1  50  1  +—  30  —–  60
Kreis  Lötzen:  „*  #  |8

a)  Stadt  Lötzen  1  80  1  101—  80

b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  40  0  30  60
        <pb n="673" />
        —  545

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsüblicher  Ta  elohn  ewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bez  i  rke  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männlicheweibliche
.  -·  .«I«3«-l«z.--l«kaJ-iz
—  +  -  H«
Kreis  L  .  '·»  3
a.  Sint  Lyck  .  2——.140.130:,1——
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1401  80  —  60
Kreis  Neidenburg:  ·  ,
a)  Stadt  Neidenburg  1.  70  11101  1—  —680
b)  =  Soldad  17000|  0  —  80
c)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1|  4118060.
Kreis  Ortelsburg:
à)  Stadt  Ortelsburg  1|50ö)01  80  6
5  DPassenheim  1  4LT"  SOO0660
Willenberg.  ..  160  1—  —  80  —  60
9  der  übrige  Teil  des  Kreises  1  40  1  —  —  80  —  60
Kreis  Osterode:
a)  Stadt  Osterode  .  2s——1401301-—
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  1|50  O  6
Kreis  Rössel:  «  «
Stadt  Bischofsburg  r
B  "  Fushassein  180%  101HS
)  Seeburg  1  .
0)  der  übrige  Teil  des  Kreises  114%%%  —  60
Regierungsbezirk  Potsdam.  .
Kreis  West-Prignitz:  -  .-I
a)StadtW1ttenberge(vom14Februar1909ab)  2751·75«·1251125
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  ...-  .  170120———"85-—"7
Kreis  Ruppin:
3  Stadt  Neu-  Ruppin  (vom  30.  Mril-  1909  *  225  1130  1  85
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  17011|,0#NC“  65)
Regierungsbezirk  Merseburg.  6
Kreis  Bitterfeld:  1  "·
a)  Stadt  Bitterfeld  2  82200..  800
n)  —  Brehna.  2  —  1  —  6580  —  60
c)  Dôiübeen  190  1  S
d)  -  Gräfenhainichen.  2—  1  1S80
ee)  Zörbi  240  120  12010
")  Antabe  hlöt  Pösigk,  Stumsdorf,  Glebitzsch,  -  ,·
Salzfurt,  Tornau,  Söllichau  und  Authauser1  90  1  —  8060
9)  Amtsbezirk  Ostrau,  Spören,  Kitzendorf,  Priorau,
Altjeßnitz,  Schköna,  Crina,  Vurgiemmtt,  Frieders-  S55%
dorf  .  -2——1—-—801—1560
h)  Amtsbezurk  Jüdenberg  .  1,90  1—  .  1.  —  —  80
        <pb n="674" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4  J"SN.„q%
l  —
i)  Amtsbezirk  Göttnitz  190  1—  80  —–—  80
K)  -  Löberitz,  Holzweißig,  Niemegk,  Pouch,  '
Rösa  und  Schwemsal  2—  1  —  1  —  —  80
!)  Amtsbezirk  Sandersdorf,  Roitzsch  und  Greppint  2  40  1  20S80
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  11.  Januar  1909
in  Kraft.  1.l
Kreis  Delitzsch:  -
a)Stc-thi1euhurg.  2—,120110!-—85«
«  —  6C0
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  (vom  1.  Januar  1909  ab  80  3  11——  900  —80
—  —  60–607
Stadtkreis  Weißenfels  (vom  17.  April  1909  ab)  2  50½%½
Kreis  Naumburg:  ».«
a)  Stadt  Naumburg  a.  S.  (vom  28.  Mai  1909  *  2  75  1  32265  14
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  2  —  1  10  1  85
Regierungsbezirk  Schleswig.
Kreis  Bordesholm:
Landgemeinde  Schönkirchen  (vom  27.Dezember  1908  ah,  3  ——  2  —  1  30  1  30
Regierungsbezirk  Hildesheim.)
a)  Stadtgemeinden  Göttingen,  Goslar,  Hildesheim  und  -
Peine  2  80  18001%¼  —
b)  Stadtgemeinden  Alfeld,  Duderstadt,  Einbeck,  Moringen,
  Münden,  Northeim,  Osterode,  Sarstebt,  die
Landgemeinden  Herzberg,  Bad  Lauterberg,  Moritzberg,
  Freiheit  und  Vienenburg,  sämtliche  Gemeinden
des  Kreises  Zellerfeld  und  des  vormaligen  Amtes
Elbingerode  2  50  500%0  —
c)  Sämtliche  übrigen  Gemeinden  des  Regierungs-  .
bezires  30  114  1H  2  1—
Dic  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Jamar  1909
in  Kraft.
Regierungsbezirk  Lüneburg.  ·  »sp-Kreis
  Bleckede  ........  230-150140s«1f»:-—
Kreis  Burgdorf:  ·
a)  Gemeinden  Anderten  und  Lehrte  3  —  118012  —1649
b)  der  übrige  Teil  des  Kreises  2  505  180  70.1  4
Stadtkreis  Celle  2  8011550%  125
Landkreis  Celle  2  50  155  155  „  D00
Kreis  Dannenberg  2  35480  130
Kreis  Fallingbostel.  2  55L%  0
Vifhorn  2  20  1150%1%1

 

Für  Kinder  unter  14  Jahren.

 

Die  für  Personen  unter  16  Jahren  angegebenen  Lohnsätze  beziehen  sich  auch  auf  Lehrlinge.
        <pb n="675" />
        —  547  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.-  —  —  —  —  —  —  —
Ortsüblicher  Ta  Seloh  ssßs  Tagearbeiter,
festgestenl  fer  ersonen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männlicheweibliche
244446482
Stadtkreis  Harburg  .  .  .13150  180  1  70  1  35
Landkreis  Harburg:
a)  Gemeinden  Wilhelmsburg  und  Eißendorf.  ..  3  60  20661166130
)  Marschbezirk  mit  Langenbec  ohne  Wilhelmsburg!  und
Eißendorf  2  55  1  55  1  4  1
F%)  Geestbezirk  230  1150%  30  —
0  ehemaliges  Amt  Tostedt  11  90135  120“  1
Kreis  Isenhagen.  .  2509175170130
-Luchow..  -230s180160140
Stadtkreis.  Lüneburg  3—  1  66  1651110
Landkreis  Lüneburg  2  55%½%
Kreis  Soltau  2  5%  1  600  1
-Ueilzen:  ·  «
a)  *P  Uelzen  2|  95  1|88011  (
b)  der  übrige  Teil  des  Kreise  es  250  16501130  1  —
Kreis  Winsen  a.  d.  L.:  «-a)
  Stadt  Winsen  a.  d.  L.  und  Marschbezirt“  2400080)  180)  1  35
b)  Geestbezirk  .  »210135-13535110
Die  veränderten  Lohnsätze  treteng  am  1.  Januar  1809  in  Kraft.
Regierungsbezirk  Minden.
Stadtkreis  Bielefeld.  3  —22  —1  50  1.35
Landkreis  Bielefeld  3—E  2  —  10  1125
Kreis  Büren:  »  ·
a)  Städte  Büren  und  Salzkotten  3  —  2  —1  75  1.20
b)  Amt  Atten  .  2——120120I1—
c)ÄmtexBurenunqunnenbetq.  2—«160160;«I1,10
d)AmtBoke-Salzkotten  2  50  1  75  175  1  20
e)  Amt  #chtenn.  2  —  1  50|  1  20
Kreis  Halle  i.  2  —  1  5  125
*2  «
a)  Stadt  Herford  ..  2  5  40
b)  der  übrige  Teil  des  4aier  2  —  1  5MU0  DL  O
Kreis  Höxter  2  —  1  35  lI220
Lübbecke:
3  Stadt  Lübbecke  2  25  1751  3000|
der  übrige  Teil  des  Kreises  2  W  1  50|  30  1—
Kreis  Minden:  i  T
a)  Städte  Minden  und  Oeynhausen,  Gemeinden  Rehme,  )
Niederbexen,  Eidinghausen  und  Dehme  des  Amtes  #
Rehme  .  2502.—1-80-150
b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Amtes  Rehme  2  —  1  50  1  560  1—
26)  Amt  Hausberge  2  01.%  50
4)  Amter  Schlüsselburg,  Peershagen  n  und  Windheim  2  —  115011  26  1  —
e)  Amter  Dützen  und  Hartu  2  50  1  50  1  300  1—
        <pb n="676" />
        548

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hrtsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
—LLNN
.  «  .  ,..»  —
Kreis  Paderborn:  #  1
a)  Stadt  Paderborn,  Amter  Lippspringe,  Neuhaus,  »  ;-Nordborchen
  2  301  80010  25  1  —
b)  Amt  Delbrück  2  551½  7  220  1  —
Kreis  Warburg:  m  4%
a)  Stadt  Warburg  .  ...  22511I601t30120
b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  2  —  1  5  40  1  —
Kreis  Wiedenbrück:  i  «-  .-a)
  Stadt  und  Amt  Gütersloh,  Gemeinde  Kattenstroth—
Spexard  2  50  2  —  A  50  1  40
b)  Städte  Wiedenbrück  und  Rheda,  Amter  Herzebrock,  .UJr
Rietberg  und  Reckenberg  (mit  Ausnahme  der  Ge-  «
meinde  Kattenstroth-  Sperard  2  50  1  8S  20  1  —
c)  Amt  Verl  2  3z  6  1  20  1  —
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  April  1909  in  ,--raft.

Regierungsbezirk  Sigmaringen.
(Vom  1.  Juli  1909  ab.)  »  -
Für  alle  Gemeinden  Hohenzollerns  22  50  170  70  1110
Königreich  BZayern.
(Vom  1.  Januar  1909  ab.)
Regierungsbezirk  Oberbayern.  3
llnmittelbare  Städte:  4  «
Freising.  .........  ...280"1.!80·1.9(-301«.-2()
Jngo·rstadr....  ..·......-2-70  1  80  0  323200  10
Landsberg.  -  2501»801-20"1—
München  3  70  2  20  S80  50
Rosenheim  2  80  2  101  320  30
Trannstein  3  —  2  4%  -0
Bezirksämter:
Aibling:  **
a)  Gemeinden  Bad  Aibling,  Kirchdorf  und  Kolbermoorn?  7200  2  —  1  55.20
b)  die  übrigen  Gemeinden  und  die  ausmärkischen  Bezirke  2  40  1  8011201  1  —
Aichach.  ......  2  —  16011204.4  —
Altötting:  ·.«
à)  Städte  Altötting,  Burghausen,  Neuötting  und  die  .-,"
ausmärkischen  Bezirke  2?2?2?2?22  30%  20|  1  604  10
b)  die  übrigen  Gemeinddden  2  —1  70  40%
Berchtesgaden:  «  ;,--«--«·.—-  JI«..
a)StadtBadRe1cheuhan..  2«70,2.20s2-s.—·—-:1s.x;120
b)  Gemeinden  Aufham,  Berchtesgaden,  Bischofswiesen,  .  »  ·«"II
Gern,  Gmain,  Högl,  Jettenberg,  Karlstein,  Königs-  6
        <pb n="677" />
        —  549  —

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Be-  3  irkte.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
J  «  J  männliche  weibliche  männliche  eweibliche
—  —  4□L  AL.
—  .  .
see,  Marzoll,  Piding,  Ramsau,  Ristfeucht,  Salzberg,  »
Markt  Schellenberg,  Schönau,  Stoißberg,  Weißbach  1;;.?"·1»s
und  die  ausmärkischen  Bezirke  2  30UM0%  —
J)  die  übrigen  Gemeinnnen2  550  80
Bruck..  .....  ·-·-«  250.1.7.·150130
Dachau:  4  1
à)  Gemeinden  Dachau  und  Markt-Indersdorf  2  50%  —
b)  die  übrigen  Gemeinnen  2  —+  10  1  10  11—
Ebersberg:  1
a)  Gemeinde  Kirchseen  2  900011990%  50  1  30
b)  die  übrigen  Gemeinden  und  die  ausmärkischen  Bezirke?  7U030]  1  40  1120
Erding  250  5|  80  1  40%  1
Freising.  ...  .  250180150«-i"120
Friedberg:  .  ·  ..  .·-..-H’"
a)StadtLechhause11.u1tddieGemeindeMeriugerau.«2802301..60  1120
6  ire  übrigen  Gemeinden  und  die  ausmärkischen  Bezirke?  100|  0  10  —  90
armisch:  W
a)  Gemeinden  Garmisch,  Oberammergau,  Oberau,  Ober-  .
grainau,  Partenkirchen,  Unterammergau,  Unter-  DD2T
grainau  und  Wamberg  ..  .  .13  —  21011  H10  1  0
D))  die  übrigen  Gemeinden  und  die  ausmärkischen  Bezirk!?  4  120  1.  —
Ingolstadt...  .2  1001501301
Landsberg  .  .  .  12  50  1180..  1120  1  —
Laufen:  B4  Z
a;  Stadt-Laufen,GemeindenSalzburghofeu,Teiseudorf2401"60140.1·J10
«.bdieübrigenGemeindenunddieausmärkischenBezirkcL-1350l.1102s1.-·
Miesbach..3—2k—130·1;4-20
Mühldorf:  ·  ,  ·  s.«---;.-a)Stadts),JäühldorfundGemeindeNeumackth.R..22014801·50;120

b)dieübrigenGemeindenunddiea1-15mäx«-HfchenBezirke2f—«·1-·--«601.s:-30-1—
München:  ·  «  -  ,
a)-Sta«dtPasing:-·..·..........330i2i20««1-,:(50···x«·130
b)  Gemeinden  Allach,  Berg  a.  Laim,  Feldmoching,  ·  ."«4:
Freimann,  Ismaning,  Milbertshofen,  Moosach,  Ober-  Z  -
föhring,  Obermenzing,  Oberschleißheim,  Perlach,  .  1
Planegg,  Pullach,  Solln,  Unterföhring  und  Untrrr  4.
menzding3—2  10101  20
c)  die  übrigen  Gemeinden  und  die  ausmärkischen  Bezirk?  7  80
Pfaffenhofen:  ià½7„
aà)  Stadt  Pfaffenhofen  und  Gemeinde  Wolnzach  22010  10010  30  %  1  —
bö  die  übrigen  Gemeinden  und  die  ausmärkischen  Bezirkel!!  1  50%  —  90
Rosenheim:  ·  ..·  "  "·..  -  «
«  a)  Gemeinden  Bernau,  Kiefersfelden,  Stefanskirchen  3  E
«UndPr«iTen.l...-..........280ZIIO1j80":j1-'40
b)dieü·brigen.(sssemeinde11sinddieausmärkiscyenBezirkeL-«IT0«2  1  80|  1  1  30
        <pb n="678" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirkee.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
J24—42466422
l
Schonau...  ..  .·.280-2——150..1;—
Schrobenhausen  .22  55  50020  1—
—  —  P72ä  .
emeinden  Berg,  Feldafing,  Gauting,  Hanfeld,  ·  .
Herrsching,  Kempfenhausen,  Krailling,  Leutstet  len,
Percha,  Pöcking,  Söcking,  Starnberg  und  Tutin3—  1  5001
Tol  b)  die  übrigen  Gemeinden  und  die  ausmärkischen  Bezirke  28000/80  15O0  0
ölz:  #
a)  Stadt  Bad  Tölz  und  Gemeinde.  Kochel  3  —2  30  5½
b)  die  übrigen  Gemeinden.  .  25015012-0"1——
o)d1eau-Hmacktschen  Bezirke  3  —  2  —1  60
Traunstein:
a)  Gemeinde  Bergen  ..  13  —  2101160  130
b)  Gemeinden  Egerndach,  Grassau,  Hochberg,  Inzell,
Pierling,  Ruhpolding,  Traunwalchen,  rostberg.
Übersee,  Unterwössen,  Vachendorf  und  die  ausmärkischen
  Bezirke  .  .......2602x-1750120
c)  die  übrigen  Gemeinden.  220H  7s½  O0  1  —
Wasserburg  ....  2702«10—·1»5,0120
Wetlhetm«.·...  3801801j50120
Wolfratshaufen.«.  2801«-90-1560«s130
Regierungsbezirk  Niederbayern.  1
Unmittelbare  Städte:
Deggendorf  «...-...·...  1-s9·2-156,1-20108
Landshut  2  72100  1565120
Passau  2  4%%  1120
Straubing  2  644  681  44
Bezirksämter:  ·  .
Bogen:
a)  Distrikt  Bogen..  192  1144  11068  —  686
b)  Distrikt  Mitterfels  180  1  440  96
Deggendorf  ...  192zI·44-«108.—»9,6
Dingolfing:  s  ··..«  ---·»  ·
a)  Stadt  Dingolfing  und  Gemeinde  Reisbach  2  16  180  11441120
b  die  ubrigen  Genieinden  2  09444
Eggenfelden  .  204168-1·44DIE1""20
Grafenau:  -
a)  Stadt  Grafenau,  Gemeinden  Bärnstein,  Großarmschlag,
  Kirchberg,  Klingenbrunn,  Skt.  Oswald,
Rosenau,  Schlag,  Schönanger,  Schönberg,  Sbef
weg,  Solla  und  die  “os  Bezirke  1|1923  44  —  686
b)  die  übrigen  Gemeinden  1  80  1  4  SS  —  686
Griesbach  ....  204,1k·681«i44«120
i  ii
        <pb n="679" />
        —  551  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Srtsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbein
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezir  ke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
«  männlicheweiblichemännlicheweibliche
-l.«zi»-cl«z«-l«z-øl-s
Kelheim:
à)  Stadt  Kelheim.  .  216168144120
b)  die  übrigen  Gemeinden.  2  0441%8  4  2
Kötzting:  1
a)  Gemeinden  Kötzting  und  Lam  1  80  1  44  6
b)  die  übrigen  Gemeinden  1  68  1  3  08—  96
x)  die  ausmärkischen  Bezirke  .  192144108;—96
Landau  a.  J.  Z  .  204168144i1520
Landshut  2  O0Ct1688  1  441  20
Mainburg  2  OCt1  4%
Mallersder  ........  ...2041681,44120
Passau.  «  -
a)D1strIkkPa11auI
1.  Gemeinden  Grubweg,  Haklberg,  Hals,  Ries,
Salzweg  und  Tiefenbach  2  161  1561  120  1108
2.  die  übrigen  Gemeinden.  18014411  08  —  96
b)  Distrikt  Passau  II  2  16  1166  1201  08
Pfarrkirchen:
«  Stadt  Pfarrkirchen  und  Gemeinde  J  Simbach  2  16  1  8  1  144
n  b)  die  übrigen  Gemeinden.  2  094  66  1l  4444
egen:
à)  Stadt  Zwiesel,  Gemeinden  Bärnzell,  Bodenmais,
Eisenstein,  Klauzenbach,  Rabenstein  und  die  ausmärkischen
  Bezirke  2  15656
b)  Gemeinden  Frauenau,  Kirbhberz,  March,  Raindorf
Rinchnach  und  Zell  .  1·92144108—96
c)SteubrtqenGemenmn  168132108——96
Rottenburg  ...  204168144120
Straubing  2  0641  6681  44110
Viechtach:  1  1
a)  Gemeinden  Geiersthal,  Patersdorf=  Ruhmannsfelden  "  1
und  Teisnach  .  ..  1192  144  108  —  6986
b)  die  übrigen  Gemeinden  .  1css-(132108«—96
Vilsbiburg  ...  204168144120
Vilshofen  2  04  16811441  20
Wegscheid:  -  I  i
·a)GemeindenHauzenbergundJahrg-darf.  2161681441520
b)  Gemeinden  Breitenberg,  Ederlsdorf,  Gollnerberg,
Kasberg,  Möslberg,  Oberneureuth,  Obernzell,  Raßreuth,
  Sonnen,  Thalberg,  Thurnreuth,  Wegscheid  *
und  Windpassing  .  1180  1  44  108  —  986
c)  die  übrigen  Gemeinden  1168  1  37  08  —  96
Wolfstein:  «
a)  Gemeinden  Ahornöd,  Außernbrünst,  Freyung,  1  .  ·
Fürsteneck,  Hohenau,  Karlsbach,  Kühlbach,  Kumreut,  6

93
        <pb n="680" />
        —  6552  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezeirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weiblichemännlicheweibliche
4□—LI—L  4  3
Niederperlesreut,  Praßreut,  Röhrnbach,  Schiefweg,
Unterhöhenstetten,  Waldenreut,  Waldkirchen,  Wasching,
und  Wilhelmsreut  1  8S0  1  44
0h)  die  übrigen  Gemeinden  1  60686ö  1  3J1  08  96
0)  die  ausmärkischen  Bezirke  1  92  1  444%  96
-
l
«  Regierungsbezirk  Pfalz.
Bergzabern  ..·..  1250  1601130  110
Dürkheim:  "
a)  Stadt  Bad  Dürkheim,  Gemeinden  Bobenheim  a.  Bg.,
Grethen,  Hardenburg,  Herrheim  a.  Ba.  „  Kallstadt,  Z
Leistadt  und  Seebach  2  60  1160115650110
p)  die  übrigen  Gemeinden  2  30  1141  30  1—
Frankenthal:  1  .
a)  Distrikt  Frankenthal
1.  Stadt  Frankenthal,  Gemeinden  Mörsch,  Oppau  «  ;
undStudemheim.  ........3  —  11501160  1  —
Gemeinde  Edigheim  3  —  1  80  1  80  1  30
F¾7  Gemeinde  Großniedesheim  2  —  1  20  120  —  80
4.  die  übrigen  Gemeinden  2  300  1  44120  1  —
b)  Distritt  Grünstadt  *
Stadt  Grünstadt  7&amp;amp;[äy!-Z  H  .  1|  50%1  50  1  10
7  Gemeinde  Hettenleidelheim.  3  —  1  50%  30  1—
3.  Gemeinden  Albsheim,  Altleiningen,  Battenberg,
Carlsberg,  Colgenstein,  Hertlingshausen,  Kindenheim,
  Kirchheim  a.  E.,  Mühlheim,  Obrigheim  CQ
und  Wattenheim  2  50  #  114%  ½  1
4.  Gemeinden  Bissersheim,  Dirmstein,  Großbocken-  1  1  J
heim,  Mertesheim,  Obersülzen  und  Quirnheim  2  —  1201  1  —  —  680
5.  die  übrigen  Gemeinden.  30  1  3200  1201  —
Germersheim.  ...  23011501H40sp110
Homburg:  ·
a)  Distrikt  Homburg  *
«  1.  Stadt  Homburg,  Gemeinden  Bechhofen,  Erbach—  g  J«
Reiskirchen  und  Kirrberg  .  2  40  1  40120  12
2.  die  übrigen  Gemeinden  2222  10  1  3200010  —  90
b)  Distrikt  Landstuhl  «  Tj
1.  Stadt  Landstuhl,  Gemeinden  Gerhardsbrunn,  ·
Ramstein  und  Vogelbach  .  .  12140  1  401120  1  —
2.  die  übrigen  Gemeinden  ...  ..210130.1«10H—90
c)D1stUktWaldm-Ihx  !
1.  Gemeinden  Brücken,  Dietschweiler,  Gries,  Höchen,  6
Jägersburg,  Kübelberg,  Oberbexbach,  Shwmitt  .
weiler,  Schönenberg  und  Waldmohr  .  2401.:401«20(1-—
2d1eubr1genGememden...  .  .2101I3011.0J——90
        <pb n="681" />
        —  663  —

 

————————7TTz-——-——....  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsũblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  1  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4□L□LL□□
Skt.  Ingbert:  «
a)  Distrikt  Blieskastel  5  --,-·-  »
1.  Gemeinde  Ormesheim  3  —  170  1  4%
2.  die  übrigen  Gemeinden.  2  60  0  505%  200  —
b)  Distrikt  Skt.  Ingbert  --  !"·--I
1.  Stadt  Skt.  Ingbert  3  202  1  60  120
2.  die  übrigen  Gemeinden.  3  —  701  40  1  20
Kaiserslautern:  «  ·
a)  Distrikt  Kaiserslautern
1.  Stadt  Kaiserslauten  3  —  1  801  444
2.  Gemeinden  Alsenborn,  Dansenberg,  Enkenbach,  «  "·
Erfenbach,  Fischbach,  Frankenstein,  Hochspeyer,
Hohenecken,  Mölschbach,  Moorlautern,  4  Siegelbadh  «
und  Waldleiningen  2  50  1  4  120  4
3.  die  übrigen  Gemeinmmden  —  112201100  90
5)  Distrikt  Otterberg  «·
1.  Stadt  Otterberg,  Gemeinden  Erlenbach,  Mehl-  v
bach,  Otterbach  und  Sambach  2  30130100  1
2.  die  übrigen  Gemeinden  2  —  120  1110
Kirchheimbolanden:  «
a)  Distrikt  Göllheim  ·
1.  Gemeinde  Ramsen  2  601  50%  4
2.  Gemeinden  Eisenberg  und  Stauf  2  530  10  10
3.  die  übrigen  Gemeinndden:  1  31|1||  l
)  Distrikt  Kirchheimbolanden  Ä
1.  Stadt  Kirchheimbolanden  .  121650  1301120  l
2.  die  übrigen  Gemeinden  ..  .1210  13011  10—  1890
Kusel:  10.
a)  Distrikt  Kusel  ·  "
1.  Stadt  Kusel,  Gemeinden  Hoof,  Marth,  Nieder-  ·  s-  ,
kirchen  i.  O.,  Osterbrücken  und  Saal  2  50  1  530
2.  die  übrigen  Gemeinden  —  2  20  1  3200  1H  00  90
b)  Distrikt  Lauterecken  sz-»·-·"
1.  Stadt  Lauterecken  .;.  ...«2"50,1-i·501-«20--«1——
2.  die  übrigen  Gemeinden.  2  20  1  30
Z)  Distrikt  Wolfstein  ,-’"-«
1.  Gemeinde  Föckelberg  250  5  50  120  11.—
2.  die  übrigen  *3  ...  .2·201·1«-x«;30sz1s"20--90
Landau:
a)  Distrikt  Edenkoben
1.  Stadt  Edenkoben,  Gemeinden  Diedesfeld,  Edes-  .
heim,  Hainfeld,  Kirrweiler,  Maikammer-Alster-  -  «-weiler,
  St.  Martin,  Rhodt  und  Weyher  2  50  50%%%  141
die.  übrigen  Gemeinden  "...  ...240·1i40120«.1«1-—.»
.  •55*
        <pb n="682" />
        fesigestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
mäunliche  weibliche  männliche  weibliche
4□□L

b)  Distrikt  Landan
1.  Stadt  Landau,  Gemeinden  Dammheim,  Herx-  1
heim,  Ilbesheim,  Insheim,  Leinsweiler,  Mörz-  E
heim,  Walsheim  und  Wollmesheim.  2  70  1  6C0E0  1140  1  20
2.  die  übrigen  Gemeinden  .  2401401201—
Ludwigshafen  a.  Rh.
8  Stadt  Ludwigshafen  a.  Rh..  3  20  —  1  60  1  30
Stadt  Oggersheim,  Gemeinden  Altrip,  Böhl,  Iggelheim,
  Maudach,  Mutterstadt,  Neuhofen  und  Rheingönheim
  280  1  711  1120
0)  Gemeinden  Alsheim,  Assenheim,  Dannstadt,  Juß-HFaönheim,
  Hochdorf,  Ruchheim  und  Schauernhei  50MUL  j  11—
Reustadt  a.  H.:
a)  Städte  Lambrecht  und  Neustadt  a.  H.,  dann  die  1
Gemeinden  Elmstein,  Haardt,  Hambach,  Haßloch
und  Neidenfle  2  70%.  60  1140  1  10
p)  die  übrigen  Gemeinden  2  5%
Pirmasens:  «  ·  H
a)  Distrikt  Pirmasens  .·  gx
1.  Stadt  Pirmasens  3  —  1  80  40  1D0
2.  die  übrigen  Gemeinden  2  6E0U%  1  –
b)  Distrikte  Dahn  und  Waldfijehbach  2  444  1120  1—
Rockenhausen  2  —  1  20  1110  4
Speyer:  ·
a)  Stadt  Speyer  .  280-1-801I510·120
b)  die  übrigen  Gemeinden  2  6001  50%%
Zweibrücken:  V
a)  Distrikt  Hornbach  J
1.  Gemeinden  Althornbach,  Bliesdalheim,  Bottenbach,
  Großsteinhausen,  Kleinsteinhausen,  Rimsch-  Z  ·
weiler,  Walshausen  und  Walsheim  2  30  1  4120  f
2.  die  übrigen  Gemeinden.  .  2—;120-1——«—80
b)  Distrikt  Zweibrücken  «
1.  Stadt  Zweibrücken,  Gemeinden  Bubenhausen  und
Ixheim  2  70  1  6000114
2.  Gemeinden  Contwig,  Dellfeld,  Einöd=  Ingweiler,  ·  «  T
Hengstbach,  Knopp-Labach,  Mimbach,  Mittelbach,  I
Niederauerbach,  Oberauerbach,  Reifenberg,  Stam-  3
bach,  Wattweiler  und  Weberheim  2  40  1  41120E  L
3.  die  übrigen  Gemeinden  2  —  120|1  80
Regierungsbezirk  Oberpfalz.
Unmittelbare  Städte:  «
Amberg  ..........  250l1701601
Neumarkt  250  1401130  1  —
Regensburg  2  70  11701  1150  41—
        <pb n="683" />
        ·  ·  Ortsüblicher  Tagelohn  ewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  sr  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
db  weibliche  männlicheweibliche
4  EIIIIE
Bezirksämter:  ·
Antherg.  ......  2—-1l401201-Beilngries
  2  1  4120  11
Burglengenfeld:
a)  Stadt  Schwandorf  2  20|00  4  1110
b)  die  übrigen  Gemeinden.  1|190  323|0112T
Cham:  .
a)  Städte  Cham  und  Furth  2  10|1  50%
b)  die  übrigen  Gemeinden.  1  900  H10  0  10
Eschenbach  ..  310150140120.
Kemnath  2  101  11501140120
Nabburg  2—  111010  10  10
Neumarkt  2  —  1  50%%%.1%  0
Neunburg  v.  W.  1  S8S  1401  1120  1.  —
Neustadt  a.  W.-N.:  ·
a)  Stadt  Weiden  2  40|  40
b)  die  übrigen  Gemeinden.  2  1011  505310  1
Oberviechtach  .  .  1701201——-—«—80
Parsberg  11|  99  11010  %
Regensburg:
a)  Distrikt  Regensburg  2  30|01
.  b)  Distrikt  Wörth  a.  D.  2  10  1  4  1  30  —
Roding  1  91110  12010
Stadtamhof:  -
à)  Stadt  Stadtamhof,  Gemeinden  Reinhausen,  Sallern,
Steinweg  2  70  1127001  50  —
b)  Gemeinden  Dechbetten,  Donaustauf,  Großprüfening,
Kneiting,  Regenstauf,  Schwabelweis,  Sinzing,Tegern-  ,-  .
heim,  Weichs,  Winzer  und  Ziegetsdorf  2  40  16501130  1  —
0)  die  übrigen  Gemeinden  2  10  1  4%  20  1
Sulzbahyhy  9001140|1|380  1120
Tirschenreuth:  6
a)  Städte  Tirschenreuth  und  Waldsassen,  Gemeinden  «
Mitterteich  und  Wiefau..  2  20  1  50%040%  1  10
P5g  die  übrigen  Gemeinden  2  —  1  40  1  30  1  —
Vohenstrauß  ...  2,-—-1401401—
Waldmünchen:  ·
3  Stadt  Waldmünchen  2  ——11  210  1  30001—
5)  die  übrigen  Gemeinden  11880  140  20  11
Regierungsbezirk  Oberfranken.
Unmittelbare  Städte:  6  1
Bamberg  ..-.......  ..2902——170120
Bayreuth  ...  .....  ..2902—"-1»50  1  30
I.
        <pb n="684" />
        Bezirke.

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

über  16  Jahren

unter  16  Jahren

 

männliche

—

weibliche

4  4

männliche

4

 

#  Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

weibliche
l  —  4

 

Forcheim“  .

f.

Kulmbach

Bezirksämter:

Bamberg  I.
Bamberg  II
Bayreuth:
a)  Gemeinden  Altenplos,  Colmdorf,  Skt.  Johannis,

5)

q)
Berneck:
a)

b)

Kirchenlaibach  und  Neubau

Gemeinden  Bindlach,  Cottenbach,  Eckersdorf,  Gesees,
Heinersreuth,  Laineck,  Mistelbach,  Mistelgau,  Obernsees,
  Oberwaiz,  Oberwarmensteinach,  Pittersdorf,
Sophienthal,  Warmensteinach  und  ausmärkische  Forstbezirke
  Heinersreuth,  Neubau,  Sophienthal  und
Thiergarten

Gemeinden  Altdrossenfeld,  Benk,  Döhlau,  Donndorf,
Dressendorf,  Emtmannsberg,  Fischbach,  Forkendorf,
Frankenhaag,  Glashütten,  Görschnitz,  Haag,  Hauendorf,
  Hinterkleebach,  Lankendorf,  Mengersdorf,  Mengersreuth,
  Meyernberg,  Nairitz,  Pettendorf,  Plösen,
Schamelsberg,  Seitenbach,  Seybothenreuth,  Thiergarten,
  Truppach,  Unternschreez,  Weidenberg  und
ausmärkische  Forstbezirke  Gl  ashütten:  und  indenhardt
die  übrigen  Gemeinden.

Stadt  Berneck,  Gemeinden  Bischofsgrün,  Gefrees,
Goldkronach,  Goldmühl,  Himmelkron,  Lanzendorfs,
Marktschorgast,  Nemmersdorf,  Streitau  und  Witzleshofen
  .....
Gemeinden  Bärureuth,  Brandholz,  Escherlich,  Falls,
Gössenreuth,  Grünstein,  Kornbach,  Lützenreuth,  Metzlersreuth,

  Neudorf,  Rimlas,  Wasserknoden  und

Zettlitz

J%)  die  übrigen  Gemeinden
d)  die  ausmärkischen  Forstbezirke
Ebermannstadt:

a)

b)

Stadt  Ebermannstadt,  Gemeinden  Breitenbach,  Drosendorf
  E.,  Hollfeld,  Kainach,  Königsfeld,  Krögelstein,
Löhlitz,  Oberweilersbach,  Plankenfels  Poxdorf,  Reifenberg,
  Schönfeld,  Stechendorf,  Unterweilersbach,
Waischenfeld  und  Wüstenstein

Gemeinden  Birkenreuth,  Burggrub,  Drosendorf  H.  ,-Engelhardtsberg,

  Freienfels,  Gösseldorf,  Götzendorf,
Hagenbach,  Heiligenstadt,  Huppendorf,  Lützelsdorf,

50
60
40

————

2  30
2  10

2  50

80
60

—  —

60

#  —  —

 

 

50

 

 

 

1
1
1

—é——

—

 

60
90
50

70

60

80

60

40

30

40

30

50

6  60

 

1
1
1

——

———

z01

40

20

 

60
20

 

60
40

#

10

20

 

1-*

40

1
1
1

—

—[  –

 

20
40
10

30

20

30

20

90

20.

10
        <pb n="685" />
        Ortsũblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

Bezirke  über  16  Jahren  unter  16  Jahren

 

weibliche
—

männliche  weiblichemännliche

HIEILIEIIIE

 

 

 

Muggendors,  Neuses,  Niedermirsberg,  Oberleinleiter,  6
Rüssenbach,  Stücht,  Tiefenstürmig,  Treunitz,  Unter-  E
leinleiter,  Wannbach,  Weigelshofen,  Vohlmuthshüll,
Wonsees  und  Zoggendoorf  1  7270%  1

Tc)  die  übrigen  Gemeinen1  50  1

Forchheim:  ·  .

—

10

.
S
–  —

a)  Stadt  Gräfenberg,  Gemeinden  Buckenhofen,  Burk,
Eggolsheim,  Heroldsbach,  Kauernhofen,  Neuses,
Pautzfeld,  Pordorf,  Rettern,  Schnaid  und  Thurn,  ·
sowtedteausmarkkschenForstbeztrke..  24205170150130

b)  Gemeinden  Hallerndorf,  Hausen,  Hiltpoltstein,  Kersbach,
  Neunkirchen  a.  Br.,  Oesdorf,  Reuth,  Schlaifhausen,
  Schlammersdorf,  wlere  dorfu  und  Wimmelbach

I)  die  übrigen  Gemeinden  **

Höchstadt  a.  A.:  ·-«

a)  Stadt  Herzogenaurach  und  der  ausmärkische  Forst—
bezirk  Mark  2  20  1  5  90

b)  Städte  Höchstadt  a.  A.,  Schlüsselfeld,  Gemeinden  «  s
Adelsdorf,  Aisch,  Büchenbach,  Burgstall,  Elsendorf,  .
Etzelskirchen,  Gremsdorf,  Greuth,  Hemhofen,  Kos-  -
bach,  Lonnerstadt,  Mühlhausen,  Neuhaus,  Niedern—
dorf,  Pommersfelden,  Puschendorf,  Röttenbach,  Sambach,
  Schirnsdorf,  Steppach,  Tüngfeld,  Wachenroth,
Weisendorf,  Zeckern,  Zentbechhofen  und  Zweifelsheim
  sowie  ausmärkische  Forstbezirke  Bir  hach  und
Grethelmark  1  90

I0)  die  übrigen  Gemeinddedn

Hof:  E—  I

a)  Gemeinden  Autengrün,  Brunnenthal,  Bug,  Feilitzsch,  111½  «

Gattendorf,Jod1tz,KonradsreuthundUnterkotzau22051k-501»40'
h)  Gemeinden  Döhlau,  Fattigau,  Leimitz,  Münchenreuth,  .  1
Oberkotzau,  Schwarzenbach  a.  S.,  Silberbach,  Stobersreuth,
  Tauperlitz  und  Vierschau-  ..  ·2—31i35125——x"95«
0).  Gemeinden  Förbau,  Haidt,  Isaar,  Leupoldsgrün,  -  ;  -;"  "

 

 

701
50-«;

201—

—  —
S
—  —

—
do0
S

 

 

 

 

30  6
20—  90  90

—
—
I
I
co
□

□
S

 

 

—
—
S

Rudolphstein,  Wölbattendorf  und  Zedtwitz  1  8S00  1  25  1  20—  90

4)  die  übrigen  Gemeinden  .  ....170;120110—«-—·1190

Kwnach.........·...-  g  2  30  1  70M130  10

Kulmbach  ?2  1  400%
Lichtenfels:  «

a)  Städte  Burgkundstadt  und  Lichtenfels,  Gemeinden  55
Burgberg,  Burkheim,  Hochstadt,  Lettenreuth,  Marktgreitz,
  Marktzeuln,  Michelau,  Oberwallenstadt,

affendorf,  Redwitz  a.  R.,  Schney  Schwirbit,  -"··-"  ·  ."
eubelsdorf  und  Weismain  2  300  1  600130  1

b)  die  übrigen  Gemeinden  und  die  ausmãrtischen  *  st  ·;.  «  "··

bezwke-.......  .2—l·150·13,011.0
        <pb n="686" />
        festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

 

 

 

 

 

 

Bezirke  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4LL□□CL  —

I
Mürchberg:
a)  Städte  Helmbrechts  und  Münchberg,  sowie  die  aus-  g
märkischen  Forstbezirk  .  2401501«401-2«0
b)GememdenHallexstemund  Saueihof  .  220150140-1—
c)  Gemeinden  Ahornberg,  Oberweißenbach,  Sparneck,  «  «
Stammbuch,We1ßdm-fundZell..  2—140120·sz1—s—
d)  Gemeinden  Markersreuth,  Mechlenreuth,  Meirrhef  «  -"-und
  Straas  1  81|220  0  10
e)  die  übrigen  Gemeinden  1  60200  —689850
Naila  ..  ...  2—  1  50201.
Pegnitz  ·
Stadt  Pegnitz  2  —  ll0L.  2  901  —
Städte  Betzenstein,  Creußen,  Pottenstein,  Gemeinden  .
Bronn,  Buchau,  Christanz,  Elbersberg,  Freiahorn,
Hainbrom,  Höfen,  Kirchahorn,  Kirchenbirkig,  Kleingesee,
  Körzendorf,  Kühlenfels,  Leienfels,  Leupoldstein,
Lindenhardt,  Neuhof,  Obertrubach,  Ottenberg,  Plech,
Prebitz,  Regenthal,  Reizendorf,  Schnabelwaid,  Seidwitz,
  Trockau,  Volsbach,  Weidensees,  Wichsenstei
und  Zips  .  1·7o-1301——.90
c)d1eubr19en  Gemeinden  1  50  11201  1  A.
d)  die  ausmärkischen  Forstbezirke  2  10  16501  1150  1120
Rehau:
a)  Städte  Rehau  und  Selb,  Gemeinden  Erkersreuth,
Martinlamitz,  Schönwald'  und  ansmärkische  Forstbezirke
  Rehau  und  Selb  2  50  1  701  101
b)  Gemeinden  Draisendorf,  Hohenberg  a.  E.  Kauten-  «  «
dorf,  Mühlbach,  Neuhaus,  Pilgramsreuth,  Plösberg,  -  ««-Regnitzlosau,
  Silberbach,  Veils  und  Wurlit.  .12  10  14011  20—  680
J)  die  übrigen  Gemeinden.  .  1801301-10—.80
Stadtsteinach  2  —  118011150  120
Staffelstein.  2  101  80]  D
Teuschnitz:
a)  Gemeinden  sressa  und  Tettau  29001  7  „
b)  die  übrigen  Gemeinden.  .  220160"1"30,120
Wunsiedel:  ··"«
a)  Städte  Arzberg  und  Kirchenlamitz,  Gemeinden
Dörflas  b.  R.,  Großwendern,  Marktleuthen,  Markt-2
  Redwitz,  Oberredwit,,  Röthenbach,  Schlottenhof  und  4
ausmärkische  Forstbezirke  Arzberg  und  Martinlamitz  2  400080130  10
b)  Städte  Weißenstadt  und  Wunsiedel,  Gemeinden
Bergnersreuth,  Brand,  Dörflas  b.  K.,  Fischern,
Grün,  Holenbrunn,  Korbersdorf,  Leutendorf,  Lorenzreuth,
  Ludwigsfeld,  Nagel,  Neudes,  Niederlamitz,
Oberröslau,  Reicholdsgrün,  Schirnding,  Seußen,
        <pb n="687" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  u—  —
festgestellt  für  Personen  im  Aller  von

 

 

 

 

Bezir  ke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4LLLCLLCLL

l
Schönbrunn,  Thierstein,  Thölau,  Tröstau,  Wölsau,  «
Wölsauerhammer  sowie  ausmärkische  Forslbezire  ·
Tröstau  und  Weißenstadt  2  101  115011120  1  —
e)  die  übrigen  Gemeinden  1  80  201  —  680.
Regierungsbezirk  Mittelfranken.
·  Unmittelbare  Städte:
Ansbach  .........  2501501301·—
Dinkelsbühl  2  70  200  800
Eichstätt.  2  20|60  1  10  090
Erlangen  2  50  530%  O
Fürth  ..  3  290
Nürnberg  3  444%  00  20
Rothenburg  o.  T.  2  5U0  1  30  —
Schwabach  2  50)0  1  50%½  40  100—
Weißenburg  i.  B.  ...  250150130120
Bezirksämter:  ««·
Ansbach:  —-a)
  Gemeinden  Eyh  und  Schalkhausen  2  440170130  L
b)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  1  8001  41  —  1290
Dinkelsbühl:  -  --,
a)  die  ausmärkischen  Forstbezirke  2  —  50%¼1  40  110
b)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  1  80H00½  2  01
Eichstätt:  ·
GemeindeuDollnstemundMornshetm..  2s401601201·1—
3  Gemeinden  Altendorf,  Breitenfurt,  Denkendorf,  ;·
Enkering,  Haunsfeld,  Kipfenberg,  Landershofen,  i
Mühlheim,  Obereichstätt,  Ochsenfeld,  Pfünz,  Preith,  1
Rapperszell,  Rieshofen,  Schernfeld,  Schönauu:
Schönbrunn,  Schönfeld,  Seuversholz,  Wasserzell,  .-Wellheim,
  Workerszell  und  Zandt  ..  2  +1  40|  10100  6850
)  die  ausmärkischen  Forstbezirke  der  K.  Forstämter  6
Eichstätt-Ost  und  --West,  Kinding,  Kipfenberg,  Rapperszell
  und  Schernfeld  2  20  1  50o1  30
4)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  1  40  1  ——  6s01—  70
Erlangen  2  6001%%%
Feuchtwangen:  «  «  «-a)
  Gemeinden  Bechhofen  und  Oberampfrach  2  —  1  30  —  80
F  5o  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  1  80  30  0  —  80
ürt  1
a)  Gemeinden  Boxdorf,  Buch,  Burgfarrnbach,  Groß-  .
gründloch,  Höfles,  Kraftshof,  Neunhof,  Oberasbach,  "
Ronhof,  Roßstall,  Sack,  Schnepfenreuth,  nterfarrn-  ·  »  z  J«
bach,  Vach,  Veitsbronn  und  Zirndorf  ..  2  5051  SN8OCCL  6O0|  40
b)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  .  2101,401-201——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

94
        <pb n="688" />
        —  560  —

 

Ortsüblicher  Ta
festgestellt

1

elohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

ür  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bez  irte.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche,  weibliche
L4LLCLLDNA
Gunzenhausen:
a)  Stadt  Gunzenhausen  2  40  1  701120  1—
b)  der  übrige  2  Teil  des  Benirkes  2  101  7011201—
Hersbruck  .  2401601«201-—
Hilpoltstein  190  11  00  .0
Neustadt  a.  A.:
a)  ausmärkische  Forstbezirke  Altenhahn  und  Schwammbach
  des  K.  Forstamts  Neustadt  a.  A.,  ausmärkische
Forstbezirke  Schußbach  und  berschberzer  Forst  des  "
K.  Forstamts  Ipsheem  11|199090  4%  220  1120
b)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  1|611130%  80
Nürnberg:
a)  istritt  Nürnberg  und  die  ausmärkischen  Forstbezirke
  des  Lorenzer  Reichswaldes  3  20|01  8  1  60
b)  Distrikt  Altdorf  ausschließlich  borgenannier  For
bezirke  2  44½  %%C
Rothenburg  o.  T.  2  —  1  500  11
Scheinfeld:  .
a)  Stadt  Inhofen  1180  1401110  1  —
b)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  1  70  130  1101  —
Schwabach:  «
a)  Stadt  Roth,  Gemeinden  Röthenbach  bei  Schweinau
und  Eibach  sowie  die  ausmärkischen  Forstbezirke  der
K.  Forstämter  Nürnberg-Süd  und  Feucht  2  5011%%00%  2  1
b)  Stadt  Spalt,  Gemeinden  Deuterbach,  Großweir
barten  und  Reichelsdorf  ..  230UH10  é
c)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  2  —  1550  12%  1
Uffenbdhdhin  2  —11  50%11010  1  —
Weißenburg  i.  B.:
a)  Stadt  Treuchtlingen  2  5%%%  1öL0
p)  Marktgemeinde  Pleinfeld  2  —  1l50%C%  10
0)  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  2  —  1401  110  —  690
Regierungsbezirk  Unterfranken.

Unmittelbare  Städte:  .
Aschaffenburg.  ...«.-....  280150130——90
Bad  Kissingen  2  505  #rl0
Kitzingen  2  301930  1110
Schweinfurt  290]1  190  DNN3
Würzburg  3  —Z  1  8S0

Bezirksämter:
Alzenauu  .....  28,01801501«30
Aschaffenburg  250  11501  160  120
Brückenau  2  50  2  —  170  150
        <pb n="689" />
        Orisüblicher  Kagelob  gewöhnlicher  Tagearbeiler)
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  I  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
4——L□
Ebern  2  —  15  6  10%
Gemünden.  2  20  0  11
Gerolzhofen  220  O]  166  2
Hammelburg  2  30|]080  0  1
Haßfurt.  2  —  lb  50l30
Hosteim  1900  1018  50%  400
arlstadt  22011  0!  ’I
Kissingen  2  30%
Kitzingen  2  2000
Königshofen:
a)  Gemeinden  Alsleben,  Breitensee,  Großbardorf,  Höchheim,
  Irmelshausen,  Kleinbardorf,  Leinach,  Ottelmannshausen,
  Schwanhausen,  Sternberg  im  Grabfeld,
  Sulzfeld,  Zimmerau,  dann  ausmärki  Fort.  .
bezirke  Buͤndorf  und  Sulzfeld  .  180150150120
b)  die  übrigen  Gemeinden.  220U08180  O
Lohr  ..  ..  230  150  140  120
Marktheidenfeld  2—G  1  500ö%380—
Mellrichstadt  2  —  61010  3114
Miltenberg  28000  80  1160
Neustadt  a.  S.  2  310uUil  DL  (10  30
Obernburg.  240
Ochsenfurt  2  600|0  800
Schwei  nfuri:  «  ·  -
3  Gemeinde  Oberndorf  3——  10  1120
b)  die  übrigen  Gemeinden  2160  17011140  1120
Würzburg:
a)  Stadt  Heidingsfeld  2  50L%%  120
b)  die  übrigen  Gemeinden,  sowie  ausmärkische  Forse
bezirke  Guttenberg  und“  Irtenberg  .  .  ..  2  440%  1120
Regierungsbezirk  Schwaben.
Unmittelbare  Städte:
Augsburg  280¼80  1O0
Dillingen  230  70  30]  0—
Donauwörth  2  4018  1  —
Günzburg  2  55  50¼3300  ä
Kaufbeuren  2  8S18011220  H  1
Kempten  290  4  —  1  8010
Lindau  290180  10%1O
Memmingen  2550|]  80  1
Neuburg  a.  D.  2  6011111000  50%
Neu-Ulm.  2  80  180  1  540
Nördlingen.  2  50  1  2  10  T  1|50

 

 

 

 

 

 

 

 

91n
        <pb n="690" />
        —  562  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohr  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  «  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche,  weibliche
———————.—
Bezirksämter:  #
Augsburg:
8  Gemeinden  Göggingen,  Oberhausen  und  d  Pfersee  2  80  2  —  401  20
Gemeinde  Gersthofen  .  2801.80140110
..c)d1eubrtgenGememden  240180140110
Dillingen  ...  210180130110
Donauwörth  2  48O0  1160  5
Füßen:
a)  Stadt  Füßen,  Gemeinden  Faulenbach  und  Roßhaupten?  00190  11D0“  10
b)  Gemeinden  Nesselwang  und  Lechbruck  2  50|80  U0“  —
c)  Gemeinden  Enzenstetten,  Hopferau,  Pfronten  Vers
und  Seeg  2  201  17011130  1  —
d)  die  übrigen  Gemeinden.  2  —  1  500%1  10  Ö  690
Günzburg  ...  220170140120
Illertissen  2  200  8  1  40  20
Kaufbeuren  2  4502  —  1  50544
Kempten:  «
a)  Gemeinde  Kreuzthal  2  —  I  7%
b)  Gemeinden  Skt.  Lorenz  und  Stt.  Wang  2  50  1  8S0  1O0
0O0)  die  übrigen  Gemeinden.  2  3  008C0M  30
Krumbach  ....  210170130-«110
Lmdau.  2802—160130x
Memmingen  2  20  I  80  1I160
Mindelheim:  »
«a)StadtMIndelhe1mGemeinde  Turkhenu  220170150110
b)Ge1ne1ndeWortshofen.  250180160120
c)d1eubr1gen  Gemeinden  11900.1  1  j1
Neuburg  a.  D.  ...  190  1-5()  130·1z——
Neu-Ulm  2  2s  10  7013010
Nördlingen.  2  20|]U8O0  110¼
Oberdorf  2—  1  500%4
Schwabmünchen:
a)  Gemeinden  Bobingen,  Graben,  Hiltenfingen,  Königsbrunn,
  Langerringen,  Lechfeld,  Schwabegg,  Schwab-  «  «-münchen,
  Untermeitingen  und  Wehringen  .  2501l90140120s
b)  die  übrigen  Gemeinden  .  210170130110
Sonthofen  ....  2401!.80150120-Wertmgen.
  2s401j80160»1-.·30
Zusmarshausen  210  1  8S0lOOE  H  10
Königreich  Württenterg.
.  Oberamtsbezirke.
Aalen:
a)  Gemeinde  ADalen  3—  1  80%  320  —
b)  Gemeinden  Oberkochen,  Unterboche,  Unterroinbach,
Wasseralfingen  2|  80  1  60)  1120  —  90
        <pb n="691" />
        —  563  —

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
DOrtsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Pe  Ionen  im  Alter  von
Be  z  ir  ke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
+—4LL
.  »
c)Abtk-qmund  ldelmannsqeldety  Esingen,  Fachsen-  -  m
feld,  Heuchbingen,  Hofen,  Hüttlingen,  Lanterburg  2  5  U50%  20  80
0,  der  übrige  2  Teil  des  *  Oberamsbeirkes  ·  2201401—"’—-80
Backnang  .  .  2.60180180120
Balingen  2  8S0  —11801130
Besigheim:  .
a)  Gemeinden  Besigheim,  Bietigheim,  Kirchheim,
Lauffen  a.  N.,  Metterzimmern  ..  .  .1270  S8S  A  4
b)  Gemeinden  Freudental,  Kleiningersheim  2  20  1  l10½
20)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  505  1  711
Biberach:
a)  Stadtgemeinde  Biberach  .  250160140110
b)  der  übrige  Teil  des  0Oberamtebezires  .  210150120—90
Blaubeuren  2  5058010  H..#044
Böblingen:
a)  Böblingen,  Aidlingen,  Ehningen,  Magstadt,  Schör-  4
aich,  Sindelfinggen  Z  2  5  1620
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  .  2201401401—
Brackenheim:
a)  Gemeinden  Cleebronn,  Häfnerhaslach,  Kleingartach,
Massenbachhausen,  Massenbach,  Nordhausen,  Ochsen-  ·
burg,  Stetten  a.  5.  Weiler  .  2—1401401.H
Cal  b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  .  240180180-1-40
alw:
a)  Gemeinde  Calwyo  .  280  18  %
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  .  2601«70150120
Cannstatt:  ·
a)GemeindenRommelshaufenZazenhaufeu  280  1890  150
b)  Gemeinde  Schanbach  .  2«50160130110
;o)der  ubrtge  Teil  des  Oberaintsbezirles  3  2s  1  1  1909
Erailsheim.  .  2«40150s140’1"10
Ehingen.  2  55  0L  OC  BO
Ellwangen:
a)  Oberamtsstadt  Ellwangen  .  3601801501—
b)  der  übrige  Teil  des  beramtsbezirke  .  220  146111301  1  —
Eßlingen  .  290180150s120
Freudenstadt  2  6E00U610  1120
aildorf  2  201  115011301  1—
Geislingen  2  80s900  600
Gerabronn  2  —  1  35  1—  80
Gmünd:
à)  Gemeinden  Gmünd,  Bargau,  Herlikofen,  Heubach,
Lindach,  Mögglingen,  Oberbettringen,  Straßdorf  3  —  2—  17510
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  60|UHN0  DAA.
        <pb n="692" />
        Ortsüblicher  Tagelohn  —  —

festgestellt  für  Personen  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

Be  z  i  rke  über  16  Jahren  unter  16-  Jahren
«  männlicheweiblichemännlicheweibliche·
««8.,»«l-.iz«sel«sz»sp-s-.l-iz
I  :  «
Göppingen:
a)  Gemeinden  Göppingen,  Ebersbach,  Faurndau,  Groß-  1  l-·
und  Kleineislingen,  Reichenbach,  Salach,  Uhingen  3  ——  21  80
ball:  b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes=  .  .2·701801-60140
all:
a)  Gemeinde  Hall  ..  260170160140
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamitsbezirles  2  200  H  l0OC
Heidenheim:
a)  Gemeinde  Heidenheim  .  3—185160130
Bolheim,  Giengen  a.  B.,  Herbrechtingen  «
Königsbronn,  Mergelstetten,  Schraiheim-  Steinheim
  a.  A.  .  245160130110
c)derubnqe  Teil  des  Oberamtsbezirkes  .  225155125110
Heilbronn:  «
Gemeinde  Heilbronn  3  —Z  870C  „A#
b  —  Böckingen,  Frankenbach,  Necargartach
Sontheim  2  380  1  800.%o%¼¼
c)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  505550%çW
Herrenberg:  —
a)  Gemeinde  Herrenberg  .  2702-—180F.150
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezires  .  25019017041140
Horb.“.  .  260,180130··120
Kirchheim  s.
à)  Gemeinden  Kirchheim  und  Dettingen  2  S8So0d  1900  6000„
b)  "D  Aichelberg,  Bissingen,  Brucken,  Fefingen,  «  ·

Notzingen,  Oberlenningen,  Otlingen,  Roßwälden,  ·  «

SchlattjtallunterlennmgenWeilex,WeIlhe1m,Zell.250t170160120

c)GememdenGutenberg,Hepftsau,Hochdorf,Fsolz-  ·»

maden,  Lindorf,  Nabern,  Neidlingen,  Ochsenwang,

Ohmden,  Owen,  Schopfloch  2  20  1160111850  110
Künzelsaau  2  10  4011  30  —  80
Laupheim.  «  -

Gemeinden  Laupheim  und  Wiblingen  2  440  160O

z  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  —  1500%  20|  690
Leonberg:  1
a)  Gemeinden  Leonberg,  Ditzingen,  Eltnigen,  Gerlingen,  #
Höfingen,  Malmsheim.  Münchingen,  Münklingen,  ·
RennmgenSchockmgen,WeIlderStadt.  2502170150120
)  Gemeinden  Korntal,  Weil.  im  Dorf  3—  2—  2  540
x)  der  übrige  2  Teil  des  DOberamtsbezirkes  2  20  1  505|  1110  4
Leutkirch  .  .  250"180150120.
Ludwigsburg  280]18O0  1  60!]  10
Marbach:
a)  Gemeinden  Marba  ,  Affalterbach,  Burgstal.  Erbstetten,
  Erdmannhau  en,  Großbottwar,  Kleinbottwar,  I
        <pb n="693" />
        —  565  —

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgestellt  ür  Personen  im  Alter  von

 

 

 

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männlicheweibliche
2
Ottmarsheim,  Pleidelsheim,  Rielingshause  en,  Stein-  «
heim,  Weiler  z.  St.  2  50  1  61  50
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2200  1  4%130010
Maulbronn:
a)  Gemeinden  Maulbronn,  Enzberg,  Lienzingen,  Lomers-  "
heim,  Otisheim,  Wurmberg  ..  3—72—2—140
b)  Gemeinden  Diefenbach,  Dürrmenz-  Mühlacker,  I  f.·.
Freudenstein,  Illingen,  Kleinvillars,  Knittlingen,
Schönenberg,  Serres,  Sternenfels,  alersweiher  2  60  1180700I  H
I)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  .  .«22015«1701»50·1·—
Mergenthe1m.  .  .  2—I1351.———80
Münsingen:  ;
a)  Gemeinden  Münsingen,  Auingen,  Böttingen,  Buttenhausen
  2  4
b)  der  übrige  2  Teil  des  Oberamtsbezirkes  220  16E01.  0  1110
Nagold  .  2·60.s160150-120
Reckarsulm
a)  Gemeinden  Neckarsulm,  Binswangen,  Bürg,  Dahen-  14
feld,  Erlenbach,  Jagstfeld,  Kochendorf,  Odheim,  «I"  ·
Untergrceshexm  280  1460  16501120
b)  Gemeinden  Degmarn,  Duttenberg,  Gundelsheim,  1  «
Hagenbach,  Höchstberg,  Lampoldshausen,  Neuenstadt,
Obergriesheim,  Offenau,  Roigheim,  Siglingen,  ç„  zätt-  "
lingen  2  500  1  55  50
c)  der  übrige?  Teil  des  Oberamtsbezire°  .  220"1301201
Neresheim.  .·  .  2——140.1301·10
Neuenbürg.  2  80  118011  70  120
Nürtingen:
a)  Gemeinde  Nürtingen  2  7E
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  505  U000%30  —
Oberndorf:  .  -
a)  Gemeinden  Oberndorf,  Aichhalden,  Alpirsbach,  Hardt,
Lauterbach,  Rötenbach,  Schramberg,  Sulgau,  Sulgen  38  —  2  ——  1  80
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  5057  505  30]
Ohringen  4  2  20  1|80  1  1.30
Ravensburg:  «
a)  Gemeinden  Ravensburg,  Weingarten,  Baienfurt,  ·-  ,  -.
Baindt,  Esach  Taldorf,  Wolpertswende.  2  70  180  16ö0  30
b)  der  übrige  eil  des  Oberamtsbezirkes.  2  30  0
Reutlingen:
a)  Gemeinden  Reutlingen,  Eningen,  Püullingen,  Wannweil
  3—  5  90  1|80  1.20
b)  der  übrige  Teil  des  Oberaintsbe  zrter  2601  1801180  1120
Riedlingen.  .  .  2501601407110"·
Rottenburg  2«"702—1801-30
        <pb n="694" />
        V  —
.g.3o...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  weibliche  männliche  weibliche
—————
1  nA
Rottweil:  6
a)  Gemeinden  Rottweil,  Göllsdorf,  Hausen“  v.  R.,
Schwenningen,  Wellendingen  .  3—2s—180-;120
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  80|88080  10
Saulgau:  m
a)  Gemeinden  Saulgau,  Altshausen,  Beizkofen,  Braunen-  n
weiler,  Bremen,  Eichen,  Ennetach,  Enzkofen,  Fulgen-  „
stadt,  Guggenhausen,  Günzkofen,  Mengen,  Neichenbach,
  Scher  2  55%00  1
b)  der  übrige  Teil  des  Oberaintabezlrtes  2  4%LL2  1
Schorndorf  .  2«8017015051.20
Spatchmgen..  280  8CO0  1
Stuttgart  Stadt.  3  505523O02  20  1  50
Stuttgart  Amt:  ·
a)GememdenBotnanq,  Feuerbach,  Heumaden,  Kaltental,
  Kemnat,  Möhringen,  Ruit,  Vaichingen  a.  F.  3  3002200  C1  40
b)  Harthausen,  Obersielmingen,  Untersielmingen.  233  0  ö%  A  20  1—.
0)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  .  2801.80160’·120
Sulz.  .  .  26011  7011150  1  20
Tettnang:
a)  Gemeinde  Tettnang  .  .  .  2  6000  0  000  1  10
b)  "Ok  Friedrichshafen  ..  3—210220s150
c)derubugedes  Oberamtsbezirkes  2  55  1  —
Tübingen=  5à,
Gemeinde  Tübingen  ·  3--—-2—-.1."·801«20
der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes.  2  70180I  20
vatlishen  3
a)  Gemeinden  Tuttlingen,  Trossingen  3—EE  2  ——  801  20
u  b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  880  710  20
Im:  6
a)  Gemeinde  Um  3—  2  +1  80
b)  Gemeinden  Beimerstetten,  Ehrenstein,  Einsingen,
Grimmelfingen,  Jungingen,  Lehr,  Mähringen  28010  80  50  20
1  J)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  50  6030  1
Urach  3  7  4½
a)  Gemeinden  Urach,  Dettingen,  Grabenstetten,  Hengen,
Hülben,  Metzingen,  Mittelstadt,  Neuhausen,  Sondel-  -
fingen,  Wittlingen  .  2701i901j70·1;40
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  50½  801  60  j:#
Vaihingen:  *
a)  Gemeinden  Eberdingen,  Großglattbach,Oberrieringen.  ·
Unterriexingen  2  —  1  501  16501  10
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes.  ...  .1240  1801  1  80130
Waiblingen:  Z  1—
a)  Gemeinden  Bretzenacker,  Endersbach,  Hanweiler,
Höfen,  Neckarrems,  Reichenbach  2  20  60  1  320  ——
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  2  60  1  800  1  60)0  1  30
        <pb n="695" />
        —  S  —  —  —  —  —
Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
festgestellt  für  Personen  im  Alter  von
Be  z  ir  ke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche  «  weiblichcmännlicheweibliche
WHWHMMMM
Waldsee  2  55101  ½
Wangen  2  60|]U  90!0  1  50
Weinsberg:
a)  Gemeinde  Weinsberg  .  240140140I1—
b)  der  übrige  Teil  des  Oberamtsbezirkes  .  220140140110
Welzheim  2  5650  1701150  1130
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Januar  1909  s«
in  Kraft.  «
Großherzogtum  Hessen.
Provinz  Starkenburg.
Kreis  Bensheim,  für  fämtliche  E  Gemeinden  *  1.  Januar  1  1909
abb  2  50  01  1
Kreis  Dieburg:
Gemeinde  Habitzheim  (vom  1.  Oktober  1908  ahhl  ?  30  1  50  120  1
Kreis  Erbach:  (vom  1.  Januar  1909  ab)  I
a)  Gemeinden  Hainstadt,  Neustadt,  Sandbach,  Dusen-  g
bach,  Höchst,  Hetschbach,  Mümling-Grumbach,  König,  I
Etzen-Gefäß,  Zell,  Steinbach,  Michelstadt)  Stockheim,  1
Dorf-Erbach,  Erbach,  Lauerbach,  Schönnen,  Ebers-  6
berg,  Hetzbach,  Beerfelden,  Schöllenbach  mit  Kailbach
diesseits,  Hesselbach  mit  Kailbach  jenseits,  Reichelsheim,
  Bockenrod,  Frohnhofen,  Gersprenz,  Kirch-  l
Beerfurth,  Pfaffen-  Beerfurth,  Nieder-  Kainsbach  280  T  150H0  O
b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreise  .  2—  120  1  —  —  80
Provinz  Rheinhessen.  «
Kreis  Alzey:  (vom  1.  April  1909  ab)  6
a)  Gemeinde  Alzey  mit  Schafhausen  2  60I40  1  10  1—
b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  1  80  122  0  20  S80
.
Großherzogtum  Sachsen.
IV.  Verwaltungsbezirk  (vom  1.  Oktober  1908  ab)  .12  20010  50%  3  "%  11—
Herjogtum  Braunschweig.
Kreis  Gandersheim  (Amtsgerichtsbezirke  Gandersheim,  Seel  en,  1
Lutter  a.  Bbg.  und  Greeneee  2  5%  1  50  1  50  1—
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  1.  Jonnar  1009  in  Kraft.
Fürstentum  Lippe.
Stadt  Barntrup  (vom  24.  Mai  1909  ah)  —  1  201120  11|44

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
95
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
