8 3. Die Bestimmungen der jeweilig gültigen Postordnung hinsichtlich u 1. der gewöhnlichen Briefe und Postkarten, 2. ußerkurssetzung, der Bareinlösung, des Umtausches von Postwertzeichen sowie hin- chtlich des Verbots der Verwendung ausgeschnittener Frankostempel füden aunc un Kohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht besondere Bestimmungen ge- troffen 8 4. Das Meistgewicht für Rohrpostbriefe beträgt 20 Gramm. Rohrpostbriefe dürfen 12,, Zenti- n“ meter in der Länge und 8 Zentimeter in der Breite nicht überschreiten. Aufklebungen auf der Rück- hen seite der Postkarten sind nur mit den durch § 8! festgesetzten Ausnahmen zulässig. lendungen. 8 5. Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die gestempelten Formulare zu Rohrpostbriefumschlägen ne und Rohrpostkarten (§ 15) verwendet werden, auf der Vorderseite am oberen Rande mit der deutlichen, sendungen. zu unterstreichenden Bezeichnung „Nohrpost" versehen sein. . 86. In der Aufschrift der Rohrpostsendungen ist die Wohnung des Empfängers genau zu bezeichnen. “ semungen. 87 Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirkes beträgt .— im Frankierungefale senbungen. 1. für Hhrpastriee . 3309x 2. für Rohrpostkarten 25x 3. für Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort 50 Bei unfrankierten Rohrpostsendungen tritt eine Zuschlaggebühr von 10 F hinzu. Bei unzureichend frankierten Rohrpostsendun een wird der einfache — ndes fehlenden Gebührenteils (Ergänzungsgebühr) und daneben eine Gaschloaggebale von 10 erho Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlaggebühr nicht belegt. 8 8. J. F der Rohrpostbeförderung werden ausgeschlossen: Von der Mohr. 1. Sendungen, welche Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten, Ed mit Siegellack verschlossen sind oder in die zur Veförderung dienenden Büchsen nicht 2 eingelegt werden können, ohne Schaden zu nehmen, oder welche bei der Verpackung und Beförderung Schwierigkeiten bereiten, Wert-, Einftreib- und Nachnahmesendungen, Briefe mit Zustellungsurkunde. II. Durch die Briefkasten aufgelieferte Sendungen, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, soweit es 1h den Vorschriften der Postordnung angängig ist, wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt. §5 9. . Biohrpostsendungen sind bei den mit Rohrpostbetrieb ausgestatteten Post= und Telegraphen= eitre#n- anstalten mittels der in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkasten oder Einwürfe · Rohrpe rbostsendungen und, wenn solche Einwürfe nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle aufzuliefern II. Kohrpostsendungen können auch den Telegraphen= und Rohrpostboten bei der Bestellung von Rohrpostsendungen und Telegrammen zur Besorgung der Auflieferung übergeben werden. 5t il