— 39 — 4. Zoll- nab Stenerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Januar d. J. nachstehende Ergänzung der Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen beschlossen: In den durch den Bundesratsbeschluß vom 5. Dezember 1907 zum zweiten Absatze des § 10 der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz, genehmigten Zusatz über die von Landwirten zu Düngungszwecken unmittelbar bezogenen Abraumsalze ist zwischen den Worten „vor der Versendung“ und Ümit 2 vom Hundert Steinkohlenmehl“ einzufügen: omit 5 vom Hundert Mergel oder“. Berlin, den 10. Februar 1909. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Januar 1909 beschlossen, der nachstehend abgedruckten Post-Zollordnung mit Wirkung vom 1. April 1909 ab die Zustimmung zu erteilen. Berlin, den 10. Februar 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Sydow. Post-Zollordnung. I. Zolbehaudlung der in das deutsche Zollgebiet eingehenden Pestsendungen. 81. (1) Von der Verzollung befreit sind: — a) die mit der Post eingehenden Warensendungen (Poststücke) von 250 g Rohgewicht oder weniger; b) die mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten im Rohgewichte von 350 g oder weniger. (2) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 unter a sind ausgeschlossen: u) die einem Zollsatze von 100 J oder mehr für 1 dz unterliegenden Warensendungen im Rohgewichte von 50 g oder darüber, deren Einfuhr über die Grenzen gegen die Zollausschlüsse oder PSsterreich-Ungarn erfolgt, mit Ausnahme jedoch der Proben von Rum, Arrak oder Kognak im Rohgewichte von 250 g oder weniger, die aus den Zoll- ausschlußgebieten eingehen; . b)dieüberdieG1-enzengegendieZollausfchlüsse,Osterreichsllngam,dieSchweiz, Frankreich, Belgien oder die Niederlande eingehenden Sendungen, die Taschenuhren oder Werke oder Gehäuse zu solchen enthalten; 6) feingeschnittener Tabak in Mengen von 50 g oder darüber und Zigaretten in Mengen von mehr als 30 gx, wenn sie verpackt eingebracht werden, oder von mehr als 25 Stück, wenn sie unverpackt eingebracht werden. (3) Die Zollfreiheit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der für denselben'Empfänger gleichzeitig eingehenden Sendungen zu gewähren. Sie wird begrenzt durch das Rohgewicht von 250 und 350 g; 77