— 40 — Sendungen, deren Rohgewicht diese Grenze dbersteigt find auch dann zollpflichtig, wenn das über- schießende Gewicht weniger als 50 g beträgt und deshalb bei der Zollberechnung bestimmungsmäßig außer Betracht zu bleiben hat. (4) Die nach den vorstehenden Bestimmungen zollfreien Sendungen sind von der Vorführung bei der Zollstelle und von jeder zollamtlichen Behandlung befreit. Die im Abs. 1 unter b genannten Warenproben und Muster sind jedoch nur dann der Zollstelle nicht vorzuführen, wenn i4 Inhalt äußerlich zweifelsfrei zu erkennen ist. § 2. Inhalts= (1) Die mit der Post in das deutsche Zollgebiet eingehenden, zu einer Begleitadresse gehörigen eellrung Sendungen im Rohgewichte von mehr als 250 g müssen von einer deutlich geschriebenen, Sefen bei. liegenden Inhaltserklärung begleitet sein, aus der zu ersehen ist: a) der Name des Empfängers; b) der Bestimmungsort; o) die geh der einzelnen zu der Inhaltserklärung gehörigen Poststücke; d) die Gattung der in jedem Poststück enthaltenen Gegenstände nach ihrer handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung; e) der Ort und Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung; ) der Name des Absenders. (2) Die Inhaltserklärung kann in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sein. Den Zolldirektivbehörden bleibt vorbehalten, im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. 3) Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden ist, hat der Absender auf der Begleitadresse oder, falls eine solche nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu vermerken. Ebenso ist die etwaige Beifügung von Reblausattesten, Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 des büesssarenkiheren. kommens mit Osterreich-Ungarn sowie sonstigen für die Prüfung der Einfuhrfähigkeit erforderlichen Zeugnissen zu vermerken. § 3. Sendungen (1) Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich: olne Fas, a) bei Briefbeuteln und sonstigen Postbehältnissen sowie bei den an Stelle der Briefbeutel angewendeten Briefpaketen; b) bei Zeitungspaketen; ) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpaketen; d) bei Postsendungen, die unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche Behörde vertretenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde oder einen sie ver- tretenden Beamten gerichtet find; 6) bei Briefen, ferner bei Warenproben und Mustern im Rohgewichte von 350 g oder weniger sowie bei Drucksachen und Geschäftspapieren, vorausgesetzt, daß die Warenproben, Muster, Drucksachen und Geschäftspapiere so verpackt sind, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann. (2) Die im Abs. 1 unter a—-e aufgeführten Sendungen unterliegen keiner zollamtlichen Be- handlung. Das Gleiche gilt für die unter d erwähnten Sendungen, sofern ihr Inhalt aus Akten oder gSchlikten beieht und dies äußerlich ersichtlich oder auf den Begleitadressen oder den Sendungen an- gegeben ist. (3) Die im Abs. 1 unter d aufgeführten Sendungen, soweit sie im Abs. 2 nichtousgenommen sind, sowie alle Briefsendungen, bei denen die Vermutung zollpflichtigen Inhalts gerechtfertigt erscheint, sind der zuständigen Zollstelle vorzuführen. Ebenso ist mit den Drucksachen und Geschäftspapieren sowie mit den Warenproben und Mustern, soweit diese nicht als zollfrei gemäß § 1 Abs. 1 erkennbar sind, zu verfahren. Auf die zollamtliche Abfertigung aller dieser Sendungen finden die Bestimmungen der §5 6 ff. sinngemäße Anwendung. (4) Die Zollbeamten sind befugt, in den Diensträumen der Postanstalten an der Grenze und im Innern der Eröffnung der Brief= und Geldbriefbeutel und der Briefpakete ohne Rücksicht auf deren