— 87 — chemischen Praktikum, sowie mindestens zwei Halbjahre an einem RKursus in der Zahnersatzkunde regel- mäßig teilgenommen hat. Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 56). 5 9. Die in den §§ 6 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Nachweis zu § 7 wird durch das Anmeldebuch und, soweit das Studinm an einer anderen Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugnis, der Nachweis zu § 8 Abs. 1 durch besondere, nach dem beigesägen Muster auszustellende Zeugnisse geführt. 8 10. Ist der Studierende zugelassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der Ge- bühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungstermine geladen. Der Ladung ist ein Abdruck der Prüfungs- ordnung beizufügen. Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte der auf das betreffende Prüfungsfach entfallenden Gebühr verlustig. Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschuldigungsgründe vorliegen, die Gebühren für die noch nicht begonnenen Fächer zurück. Die Gebühren für sächiche und Verwaltungskosten sind dagegen verfallen. Liegt im Falle des Abs. 3 keine genügende Entschuldigung vor, so wird nur die Hälfte des Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Fächer zurückerstattet. Auch kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze Gebührenbetrag für verfallen und die Prüfung in allen oder in einzelnen Fächern für nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2) zulässig. 8 11. Die Prüfung umfaßt folgende Fächer: I. Anatomie, II. Hstkoni. III. u 6 IV. V. Weie, eunde. 5 12. Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, öffentlich unter dauernder Anwesen- heit des Vorsitzenden statt und ist in der Regel in neun aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen, und zwar so, daß auf die anatomische Prüfung ein Tag, auf die übrigen theeretsschen Prüfungs= gegenstände zusammen ein Tag, auf die Prüfung in der Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen. I. In der anatomischen Prüfung hat der Studierende: 1. die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Ver- bindung (Situs) zu erläntern, ein ihm vorgelegtes anatomisches Nerven-Gefähpräparat au dem Ropfe oder Halse zu erläutern und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der beschreibenden Anatomie nachzuweisen, ein ihm vorgelegtes mikroskopisch-anatomisches Präparat aus dem Gebiete der zähne und der Mundhöhle zu erklären und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Gewebelehre darzutun sowie zu zeigen, daß ihm die Grund züge der Entwickelungsgeschichte, besonders derjenigen der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind. II. In der physiologischen Prüfung hat der Studierende den Nachweis zu führen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Physiologie besitzt. 2 S 16•