— 96 — ärztlichen Prüfung die Bescheinigung über die bestandene ärztliche Prüfung oder die Approbation als Arzt beizufügen, im übrigen aber nur den Nachweis zu führen, daß er mindestens je zwei Halbjahre an einem Kursus in der Zahnersatztunde und an einem Kursus in der konservierenden Behandlung der Zähne am Kranken regelmäßig teilgenommen und eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrankheiten regelmäßig besucht hat. Er hat die zahnärztliche Prüfung nur im Abschnitte II Teil 1, ausschließlich der Prüfung in der Erkennung der Haut= und syphilitischen Krankheiten und in den klinischen Untersuchungsmethoden, sowie in den Abschnitten III bis V, außerdem aber noch die für die zahnärztliche Vorprüfung vor- geschriebene Prüfung in der zahnersatzkunde abzulegen. Die Ermittelung der Gesamtzensur erfolgt in der Weise, daß die Zensuren für die Abschnitte II bis V und für die Prüfung in der Zahnersatzkunde zusammengezählt werden und die sich ergebende Summe durch 5 geteilt wird. Mit den sich etwa ergebenden Brüchen wird gemäß § 46 Abfs. 2 Satz 3 verfahren. Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen auch in diesem Falle 155 Mark. Bei der Biederholung oder Fortsetzung von Prüfungen finden die Bestimmungen des §5 19 Abs. 3, § 52 Abfs. 3 Anwendung. C. Erteilung der Approbation. ½4½ §* 4. Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 ausgestellt. 55. Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§F 49 Abs. 2) Verzeichnisse der in dem abgelaufenen Prüfungsjahr Approbierten mit den auf die zahnärztliche Prüfung bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentralbehörde zurückgesendet. D. Ausnahmen. 8 66. Über Zulassung der im § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 4, § 50 Abs. 6, § 51 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 vor- gesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in lbereinstimmung mit der zuständigen Zentral- behörde (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 2). E. Schluß- und Übergangsbestimmungen. 855. Auf die vorgeschriebene Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen. 658. - Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1909 in Kraft. in 8 59. Die Studierenden, die vor dem 1. Dezember 1909 ihre zahnärztliche Ausbildung begonnen haben, dürfen, sofern sie sich spätestens am 1. Oktober 1913 zur Ablegung der zahnärztlichen Prüfung melden, auf Antrag diese Prüfung (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) unbeschadet der Bestimmung des § 60 nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Andernfalls sind sie zwar von der Erbringung des Vorbildungsnachweises nach §& 6 befreit, haben sich aber der zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung nach den vorstehenden Bestimmungen zu unterziehen. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen und nicht über den 1. Oktober 1914 gestattet werden (&§ 56). 8 60. Die Bestimmungen des & 2 Abs. 3, 8 22, § 48 Abs. 4, § 50 Abs. 6 gelten für alle seit dem 1. Oktober 1909 begonnenen Prüfungen.