— 103 — Ventralblatt für das Deutsche Reich., Herausgegeben Beichsamte des Innern. Dn beitehen burch alle Polltanstalton und huchhandlungen. IXXVu. ## Verlin, Sonnabend, den 27. März 1909. Nr. 13. Ingat: Bel- und Stenerwesen: Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze vom 4. März 1900. — Zell- und Stesnerwesen. Der Bundesrat hat in seiner benägen Sitzung den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze vom 4. März d. J. die Zustimmung erteilt. Berlin, den 25. März 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: Sydow. Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze vom 4. März 1909. Zu F 3 des Gesetzes. Amrecuung fremder Whrungen. 81. Behufs Umrechmung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen sind für die nachstehenden Währungen die dabei bemerkten Mittelwerte allgemein zu Grunde zu legen: 1 Pfund Sterling 2040 Mork, 1 Frank, Lira, Pseta (Gold), , innische Mark — % 1 5 pe he Gulden (Gold) — 2,00 l cher Gulden (Währung) 10 1 österreichisch-ungarische Krone 0,85 1 Gulden holländischer Währung = Igo